1413
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1982 Nr. 39
Tag Inhalt Seite
14. 10. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der
Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1413
800-21-11-3
14. 10. 82 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des
Ausbildungsberufes Fachkraft für Lebensmitteltechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414
800-21-14-1
14. 10. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1415
7825-1-4
15. 10. 82 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1417
9510-12
21. 10. 82 Allgemeine Werkleistungs-Verordnung (AIIWerklV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418
neu: 705-1-7
22. 10. 82 Fünfunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen 1419
neu: 4132-3-1-35
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1420
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 14. Oktober 1982
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset- der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen vom
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der durch 12. April 1978 (BGBl.1 S. 501) wird das Datum „31. März
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 1985" durch das Datum „31. Dezember 1989" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhö-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför- Artikel 2
derungsgesetzes vom 23. Dezember 1 981 (BGBI. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundes- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
rates verordnet:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prü- Artikel 3
. fungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektrotech- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen in Kraft.
Bonn, den 14. Oktober 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
.. Zweite Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes
Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Vom 14. Oktober 1982
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der durch
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhö-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft verordnet:
Artikel 1
§ 13 der Verordnung über die Entwicklung und Erpro-
bung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lebensmit-
teltechnik vom 6. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 533), geändert
durch Verordnung vom 11. August 1980 (BGBI. 1
S. 1461 ), erhält folgende Fassung:
,,§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 1985 außer Kraft; die zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsver-
hältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verord-
nung zu Ende geführt."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 14. Oktober 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1982 1415
Erste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 14. Oktober 1982
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7, 8 und Abs. 2 und des § 5 Abs. 4 Nr. 2
und Abs. 5 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745) wird
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und
auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Futtermittelgesetzes
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Anlage 3 der Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. I S. 352) wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 wird in der Position „Avoparcin" folgende Zeile angefügt:
2 3
„Masttruthühner 16 Wochen 10 20".
2. Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Position „Monensin-Natrium" wird folgende Zeile angefügt:
2 3
„Junghennen 16 Wochen 100 120";
b) in der Position „Robenidin" wird folgende Zeile angefügt:
2 3 4
„Mastkaninchen 50 66 5 Tage".
3. Nummer 6.1 wird wie folgt gefaßt:
l
2 3 5
„Carotinoide *
Beta-Apo-8'-carotinal *
Beta-Apo-8'-carotin-
säure-Äthylester *
Capsanthin *
Kryptoxanthin 1· Geflügel 80 *
Lutein insgesamt *
Violaxanthin *
Zeaxanthin *
Citranaxanthin Legehennen *
Canthaxanthin Geflügel * "
Hunde,
Katzen
4. In den Nummern 6.2 und 6.3 wird jeweils der Fußnotenhinweis ,,2)" ge-
strichen.
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
5. tn Nummer 12 wird die Position „Kupfer" wie folgt geändert:
a) Die Spalten 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
2 3
„Schweine 4 Monate 200
Schweine 125
Schafe 20
andere 50";
b) nach der „Kupfer(ll)-chlorid" betreffenden Zeile wird folgende Zeile ein-
gefügt:
5
,,Kupfer(ll)-methionat
6. Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
a) Fußnote 2 wird gestrichen;
b) die Fußnoten 3, 4 und 7 werden wie folgt gefaßt:
3
„ ) nur auf Grund der Verarbeitung von Lebensmittelabfällen und von
denaturierten Erzeugnissen
4
) nur auf Grund der Verarbeitung von Lebensmittelabfällen sowie von
denaturierten Erzeugnissen außer Getreide und Tapioka
7
) nur zur Denaturierung oder zu innerbetrieblich notwendiger
Identitätssicherung bei der technischen Fertigung".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 24 des Futtermittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Oktober 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1982 1417
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Vom 15. Oktober 1982
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977
(BGBI. 1 S. 1314), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613) geändert worden ist,
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821 ), wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) der
Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom
19. September 1977 (BGBI. 1 S. 1781 ), geändert durch
die Verordnung vom 2. April 1981 (BGBI. 1S. 336), wird
bei Nummer 23 folgender Zusatz aufgenommen:
„Die Gebühr ermäßigt sich für jedes Fahrzeug um
25 vom Hundert bei gleichzeitiger Abnahme mehrerer
Fahrzeuge desselben Bautyps für denselben Antrag-
steller."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Dollinger
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Allgemeine Werkleistungs-Verordnung (AIIWerklV)
Vom 21. Oktober 1982
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, des § 5 Abs. 1 §3
Satz 1, des § 8 Abs. 6, der§§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 und des
§ 21 Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstellungs- Bescheide nach den §§ 1 und 2 dürfen nur ergehen,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur
3. Oktober 1968 (BGBI. I S. 1069), von denen§ 9 durch Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der
Artikel 27 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. März 1975 Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Werkleistun-
(BGBI. I S. 705) geändert worden ist, verordnet die Bun- gen sicherzustellen. Sie sind auf das unerläßliche Maß
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: zu beschränken.
§ 1
§4
Inhaber von Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft mit einer Betriebsstätte im Geltungsbereich (1) Zuständig für den Erlaß eines Bescheides nach
dieser Verordnung, die eine Werkleistung der in § 1 § 1 oder§ 2 sind die Behörden der allgemeinen Verwal-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsge- tung auf der Kreisstufe, in deren Bereich die Betriebs-
setzes genannten Art vertraglich schulden, können stätte liegt, von der die Werkleistung erbracht werden
durch Bescheid verpflichtet werden, diese Werkleistung soll. Die Befugnis nach Satz 1 wird von der höheren Ver-
vorrangig vor anderen Verpflichtungen und innerhalb der waltungsbehörde wahrgenommen, ,
im Bescheid gesetzten Frist zu erbringen.
1. wenn Gefahr im Verzuge ist,
§2
2. wenn die zunächst zuständige Behörde aus tatsäch-
(1) Inhaber von Unternehmen der gewerblichen Wirt- lichen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Befugnisse
schaft mit einer Betriebsstätte im Geltungsbereich auszuüben oder
dieser Verordnung, deren technische und personelle
Ausstattung sie zum Erbringen von Werkleistungen der 3. wenn Betriebsstätten in mehreren Kreisen ihres
in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstel- Bezirks die Werkleistung erbringen sollen.
lungsgesetzes genannten Art befähigt (Unternehmer), Ist auch die höhere Verwaltungsbehörde aus den in
können durch Bescheid zum Vertragspartner für einen Satz 2 genannten Gründen verhindert, so tritt an ihre
entsprechenden Werkleistungsvertrag mit einem Drit- Stelle die für Wirtschaft zuständige oberste Landes-
ten bestimmt werden. Der Bescheid gilt als verbind- behörde.
liches Vertragsangebot des Unternehmers. Die Annah-
me des Vertragsangebots hat der Dritte dem Unterneh- (2) liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungs-
mer unverzüglich zu erklären. gesetzes genannten Voraussetzungen vor, so ist der
(2) Die auf Grund eines nach Absatz 1 zustande- Bundesminister für Wirtschaft zuständig.
gekommenen Vertrages geschuldete Werkleistung ist
vorrangig vor anderen Verpflichtungen und innerhalb der (3) Vor Erlaß des Bescheides kann die Behörde
im Bescheid genannten Frist zu erbringen. die zuständige berufsständische Selbstverwaltungs-
körperschaft anhören.
(3) Die Werkleistung aus einem nach Absatz 1 zu-
standegekommenen Vertrag wird zum üblichen Entgelt
(4) Ist die Werkleistungskapazität des Unternehmers
öder, in Ermangelung eines solchen, zum angemesse-
auf Grund von vorangegangenen Bescheiden nach
nen Entgelt geschuldet.
dieser Verordnung oder der Vordringlichen Werklei-
(4) Gehört die geschuldete Werkleistung nicht zum stungs-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBI. 1
üblichen Geschäftsbetrieb der leistenden Betriebs- S. 2098) erschöpft, so entscheidet die nach Absatz 1
stätte, so hat der Unternehmer nur Vorsatz und grobe zuständige Behörde über den Vorrang der geschuldeten
Fahrlässigkeit zu vertreten. Werkleistungen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1982 1419
§5 §6
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werkleistung Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden
1. entgegen einem vollziehbaren Bescheid nach § 1 ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die
oder entgegen § 2 Abs. 2 nicht vorrangig oder nicht Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-
fristgemäß oder tungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
2. grob fehlerhaft §7
erbringt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
§ 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dung in Kraft.
dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicher-
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des stellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a
§ 21 Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstellungs- des Grundgesetzes und erst ab dem Zeitpunkt ange-
gesetzes ist die Behörde, die den Bescheid nach § 1 wandt werden, den der Bundesminister für Wirtschaft
oder § 2 Abs. 1 erlassen hat. durch Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 21. Oktober 1982
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
fünfunddreißigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 22. Oktober 1982
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 22. Oktober 1982 auf
sechs vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 22. Oktober 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Ki nkel
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
B u n-d es g es etz b I a tt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 23. Oktober 1982
Tag 1n h a I t Seite
22. 9. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 942
22. 9. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 943
24. 9.82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945
24. 9.82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945
28. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945
1. 10. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 946
1. 10. 82 Bekanntmachung zu der Verordnung zu dem Protokoll über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre und zu
dem Protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 7
4. 10. 82 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
4. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
5. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949
6. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
6. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
7. 10. 82 Bekanntmachung des deutsch-luxemburgischen Verwaltungsabkommens über den Straßen-
personen- und -güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951
11. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und
lmmunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . 951
11. 10. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
18. 10. 82 Berichtigung der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge 1
und II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
Berichtigung der Bekanntmachung des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956
Preis dieser Ausgabe: 2,10 DM (1,50 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1982 1421
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 der Kommission mit den Bestimmun-
gen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr
1982/83 16. 9. 82 L 267/16
15. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2500/82 der Kommission über die Möglichkeit
des Abschlusses kurzfristiger Verträge zur privaten Lagerhaltung von
Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem
Traubenmostkonzentrat 16. 9.82 L 267/23
16. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2518/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 über die Durchführungsbestimmun-
gen zur verbilligten Abgabe von Mi Ich und bestimmten
Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen 17. 9. 82 L 268/41
17. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2530/82 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Trauben-
most und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Wein-
bereitung im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 18. 9.82 L 269/28
20. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2549/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1724/80 zur Festlegung der Grundregeln betreffend
die Sondermaßnahmen für 1980 geerntete Sojabohnen 23. 9. 82 L 273/1
16. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2555/82 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an Oliven und Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1981/82 23. 9. 82 L 273/14
22. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2556/82 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnis-
ses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Aus-
schreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können 23. 9.82 L 273/33
22. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2562/82 der Kommission zur Festsetzung der
Kautionen für bestimmte in der Gemeinschaft in den freien Verkehr
gebrachte Olivenöle 23. 9.82 L 273/42
27. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2592/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den
Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung für
Schweine und Geflügel 28. 9.82 L 276/17
28. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2602/82 der Kommission zur Heraufsetzung
der Mindestgröße der Äpfel, die in den Verkehr gebracht werden
dürfen, für einen Teil des Wirtschaftsjahres 1982/83 , 29. 9.82 L 277/12
1. 10. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2649/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 507 /82 zur Fortsetzung der Aktionen gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 1993/78 zur Verkaufsförderung außerhalb
der Gemeinschaft von Mi I cherze ug ni ssen aus der Gemeinschaft 2. 10. 82 L 280/5
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
7. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2442/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Tex-
tilwaren aus gewissen Drittländern einer Gemeinschaftsüberwa-
chung unterworfen wurde 9.9.82 L 261/19
1. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2474/82 der Kommission zur Änderung des
Anhangs 5 und Aktualisierung der Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre Familienangehö-
rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 15.9.82 L 266/1
9. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2477/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. in das Vereinigte Königreich und
nach Irland von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Korea 14.9.82 L 264/5
13. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 zur Festlegung der Muster der
Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung
Nr. 117 /66/EWG des Rates 15.9.82 L 265/5
13. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2496/82 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 61.01 8 V e) des Gemeinsamen Zolltarifs 16.9.82 L267/11
13. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2497 /82 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifnummer 84.07 und in die Tarifstelle 84.08 C des
Gemeinsamen Zolltarifs 16.9.82 L 267/12
16. 9.82 Verordnung (EWG) Nr. 2517 /82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich und nach Irland von bestimmten
Textilerzeugnissen mit Ursprung in Macau 17. 9.82 L 268/39
20. 9.82 Verordnung (EWG) Nr. 2538/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr ins Vereinigte Königreich von bestimmten Textilerzeugnissen
(Kategorie 74) mit Ursprung in Thailand 21. 9.82 L 271/14
21. 9.82 Verordnung (EWG) Nr. 2545/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bariumchloride der Tarifstelle 28.30
A II mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 22. 9. 82 L 272/8
21. 9.82 Verordnung (EWG) Nr. 2554/82 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 23. 9. 82 L 273/11
21. 9.82 Verordnung (EWG) Nr. 2563/82 des Rates zur Änderung- hinsichtlich
des Schemas bestimmter Tarifnummern - der Verordnung (EWG)
Nr. 562/81 über die Senkung der Zölle bei der Einfuhr bestimmter
Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft 24. 9.82 L 274/1
21. 9.82 Verordnung (EWG) Nr. 2564/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 562/81 über die Senkung der Zölle bei der Einfuhr be-
stimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemein-
schaft 24. 9.82 L 274/6
17. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2568/82 der Kommission über die Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Polyvinylchloridharze und
-verbindungen mit Ursprung in der Tschechoslowakei, sowie über die
Annahme von Verpflichtungen betreffend die Einfuhr von Polyvinyl-
chloridharzen und -verbindungen mit Ursprung in Rumänien, der
Deutschen Demokratischen Republik und Ungarn sowie die Einstel-
lung letzterer Verfahren 24. 9.82 L 274/15
21. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2577 /82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen
der Tarifstelle ex 07.11 T des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern ( 1982) 25. 9.82 L 275/1
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1982 1423
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2578/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Ge-
meinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1982/83) 25. 9.82 L 275/3
22. 9.82 Entscheidung Nr. 2585/82/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das vierte Quartal 1982 gemäß der
(;:ntscheidung Nr. 1696/82/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrien 25. 9. 82 L 275/21
28. 9.82 Verordnung (EWG) Nr. 2598/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Vitamine 86 und H der Tarifstelle 29.38
B ex II, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 29. 9.82 L 277/7
28. 9.82 Verordnung (EWG) Nr. 2599/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Geschirr, Haushalts- und Toilettenge-
genstände, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11, mit Ursprung in
Chile, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29. 9.82 L 277/8
29. 9.82 Verordnung (EWG) Nr. 2605/82 der Kommission zur Fe~tsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung
der Einfuhren von Karotten, Speisemöhren und Speisezwiebeln der
Tarifstelle ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den
AKP-Staaten (1983) 30. 9.82 L 278/5
29. 9.82 Verordnung (EWG) Nr. 2606/82 der Kommission zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für To-
maten, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 M I des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean (1982/83) 30. 9. 82 L 278/7
29. 9.82 Verordnung (EWG) Nr. 2609/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Zitronensäure der Tarifstelle 29.16 A
IV a), mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 30. 9.82 L 278/17
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom
16. März 1982 zur Schaffung eines wirtschaftlichen Veredelungsver-
kehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach
Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemein-
schaft eingeführt werden (ABI. Nr. L 76 vom 20. 3. 1982) 18. 9.82 L 269/30
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2236/82 des Rates vom
11. August 1982 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen mit Ursprung in der
UdSSR (ABI. Nr. L 238 vom 13. 8. 1982) 21. 9.82 L 271/20
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2470/82derKommission
vom 10. September 1982 zur Berichtigung der dänischen und franzö-
sischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1912/82 hinsichtlich der
Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die lnterven-
tionsstellen (ABI. Nr. L 263 vom 11. 9. 1982) 25. 9.82 L 275/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2530/82 der Kommission
vom 17. September 1982 über die Gewährung einer Beihilfe für Ver-
wendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzen-
trierten Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirtschaftsjahr
1982/83 (ABI. Nr. L 269 vom 18. 9. 1982) 25. 9. 82 L 275/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2562/82 der Kommission
vom 22. September 1982 zur Festsetzung der Kautionen für bestimm-
te in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebrachte Olivenöle
(ABI. Nr. L 273 vom 23. 9. 1982) 28. 9.82 L 276/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2456/82derKommission
vom 8. September 1982 zur Regelung der in Artikel 40 der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 genannten Destillation für das Weinwirt-
schaftsjahr 1982/83 (ABI. Nr. L 262 vom 10. 9. 1982) 5. 10.82 L 282/10
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz --- Verlag: Bundesanzeiger
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ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Übersicht
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Die 380. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 199 vom 23. Oktober 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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