1389
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1982 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
11 . 10. 82 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr
1982 (Nachtragshaushaltsgesetz 1982) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1389
63-16
11. 10. 82 Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungs-
bau (BergWoZErhV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
neu: 2330-23
11. 10. 82 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1401
neu: 800-21-7-22
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1411
, Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan
für das Haushaltsjahr 1982
(Nachtragshaushaltsgesetz 1982)
Vom 11. Oktober 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 1982 vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 161) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird die Zahl „240 510 000 000" durch die Zahl „245 987 500 000" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „26 77 4 000 000" durch die Zahl „33 863 968 000"
ersetzt.
3. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Bei den von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Zuwendungs-
empfängern des Forschungsbereichs dürfen abweichend von § 4 7 Abs. 2 der
Bundeshaushaltsordnung statt der Stellen, die erstmals im Haushaltsplan 1982 mit
einem kw-Vermerk ohne Zeitangabe versehen worden sind, Stellen bei anderen
Zuwendungsempfängern oder im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen bis zu 15 vom Hundert in anderen Wertigkeiten eingespart werden, wenn
hierdurch das finanzielle Einsparungsvolumen ab 1. Januar 1983 nicht verringert
wird."
4. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für eventuelle Nachtragshaushalte."
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Bonn, den 11. Oktober 1982
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982 1391
Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1982
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
TeÜ III: Kreditfinanzierungsplan
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1982
t000DM
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ........................................................ .
02 Deutscher Bundestag ...................................................................... • • • • • • • •
03 Bundesrat ......................................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................. , ......................... .
05 Auswärtiges Amt .................................................................................. .
06 Bundesminister des Innern ................................................................ • • • • • • • •
07 Bundesminister der Justiz ................................................................... • . • • • • •
08 Bundesminister der Finanzen ..................................................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft .................................................................... .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...................................... .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung .................................................... .
12 Bundesminister für Verkehr ....................................................................... .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ............................................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ................................................................. .
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ............................................. .
19 Bundesverfassungsgericht ........................................................................ .
20 Bundesrechnungshof ........................................................... • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ............................................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ..................................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .................................................. .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .................................................. .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft.. ................................................... .
32 Bundesschuld ................................................................... , .. , . , ............ .
33 Versorgung ........................................................................................ .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ......... .
36 Zivile Verteidigung ............................................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung .................................................................... . -2 085 000
Summe Nachtrag .............................................................•..................... -2 085 000
Bisherige Summe Haushalt 1982 .................................................................. . 190 840 200
Neue Summe Haushalt 1982 1) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 188755200
Summe Haushalt 1981 ............................................................................. . 182 942 200
gegenüber 1981- mehr(+)/weniger(-)- ....................................................... . + 5 813000
1
) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 188,2 Mrd. DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten - 33 864 Millionen DM)
- 23 368 Millionen DM.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982 1393
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Ubrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber1981
einnahmen Einnahmen Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1982 1982 1982 1982 1981
1000 DM toOODM toOODM 1000 DM lOOODM tOOODM
4 5 6 7 8 9 10
- - 37 37 50 - ,13 01
- - 1507 1507 1497 + 10 02
- - 11 11 11 - 6 03
- - 2623 2623 3036 - 413 04
- - 38195 38195 36390 + 1805 05
- - 35576 35576 36466 - 890 06
- - 227 622 227622 221960 + 5662 07
20000 - 804 875 824875 816 288 + 8587 08
62000 -46 500 237 317 252 817 282 595 - 29778 09
- - 333 354 333354 277 553 + 55801 10
- 10000 275 252 28S 252 281123 + 4129 11
- - 1058651 1058651 980863 + 77788 12
7281 - 4078400 4085681 3851200 + 234 481 13
- - 526 069 526069 543854 - 17785 14
- - 65402 65402 60939 + 4463 15
- - 112 112 102 + 10 19
- - 25 25 29 - 4 20
- - 899 605 899605 944 267 - 44662 23
- - 823 702 823 702 720429 + 103 273 25
- - 1236 1236 1232 + 4 27
5000 5000 70530 80530 70431 + 10099 30
- - 111 066 111 066 92 781 + 18 285 31
400 000 7 089968 27 730406 35 220374 34 781504 + 438 870 32
- - 122 000 122000 109000 + 13000 33
- - 244830 244830 241900 + 2930 35
- - 22147 22147 21557 + 590 36
9645 106 202 799450 200724201 186 777937 + 13946 264 60
503926 7 058 574 240 510 000 245987500 231155000 + 14 832 500
18157711 31512089
18661637 38570663
9 597 399 38 615 401
+ 9064238 - 44 738
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsüoersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal-
Verwaltungs- Beschaffunger., dienst
ausgaben
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1982 1982 1982 1982
lOOODM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ........................... - - - -
02 Deutscher Bundestag ................. - - - -
03 Bundesrat ............................. - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ............................ - - - -
05 Auswärtiges Amt ...................... - - - -
06 Bundesminister des Innern ··········· -137 - - -
07 Bundesminister der Justiz ............. - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ......... - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ........ - - - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........... - - - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ......................... 8 -8 - -
12 Bundesminister für Verkehr ······ .... - - - -
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ...................... - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ..... - -100 000 -100 000 -
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ....................... - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ............ - - - -
20 Bundesrechnungshof ................. - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ...................... - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .. ··········· - - - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ......................... - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ..... ················· - - - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .......................... - - - -
32 Bundesschuld ......................... - - - -250 000
33 Versorgung ··························· - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte .................... - 21000 - -
36 Zivile Verteidigung ................... - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ 120 000 - - -
Summe Nachtrag ...................... 119 871 -79 008 -100 000 -250 000
Bisherige Summe Haushalt 1982 ...... 34 266 128 9 647 454 18 699 765 23 042 490
Neue Summe Haushalt 1982 ........... 34385999 9568446 18599765 22792490
Summe Haushalt 1981 ................. 33 810 025 9 219 029 17 483 064 17018477
gegenüber 1981
- mehr(+ )/weniger( - ) - ············ + 575 974 + 349 417 + 1116 701 +5774013
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982 1395
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere Bisherige Neue
für Finanzierungs- Summe Gesamt- Gesamt- Gesamt- gegenüber1981
(ohne Spalten ausgaben mehr(+)
Investitionen Investitionen ausgaben ausgaben ausgaben Epl.
3 bis 9 1981 weniger(-)
1982 1982 1982 1982 1982
lOOODM lOOODM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM lOOODM 1000 DM
7 8 9 }(I II 12 13 1~ IS
- - - - 15 668 15668 15 116 + 552 01
- - - - 364 524 364524 367 620 - 3096 02
- - - - 9980 9980 10 194 - 214 03
- - - - 415 555 415 555 411692 + 3863 04
88555 -1555 - 87 000 2 218 466 2 305 466 2 121 726 + 183 740 05
- 137 - 0 3497 907 3497907 3 484 312 + 13 595 06
- - - - 360589 360589 346 463 + 14126 07
- 140 000 - 140000 3 314 582 3454582 3057 321 + 397 261 08
-16500 -20150 - -37250 4 612 930 4575680 5 809 893 - 1234213 09
- - - - 6097 706 6097 706 6 091 214 + 6492 10
5 775000 - - 5 775000 53847044 59 622 044 54 402 680 + 5 219 364 11
- - - - 24115 625 24 775625 25016682 - :L41 057 12
- - - - 16163 16163 15497 + 666 13
- - - -200000 44 261 294 44 061294 42 061811 + 1999483 14
- - - - 18126 572 18 726 572 20 179 196 - 1452624 15
- - - - 12 164 12164 11565 + 599 19
- - - - 41299 41299 35872 + 5 427 20
- - - - 6 030 144 6030144 5 840 902 + 189 242 23
100 000 - - 100 000 5 028 273 5128 273 5 012 268 + 116 005 25
- - - - 439 383 439383 465 624 - 26 241 27
- - - - 6578513 6 578 513 6074318 + 504 195 30
20 000 37 000 - 57 000 4 437 094 4494094 4 269 462 + 224 632 31
-- -500 000 - -750 000 26 000 518 25 250 518 19 125 923 + 6 124 595 32
- - - - 10214416 10 214 416 9 891441 + 322 975 33
- 19000 - 40000 1423 755 1463 755 1399 850 + 63905 35
- - - - 767 147 767147 740 590 + 26 557 36
-89 250 35000 200 000 265 750 17 002 689 17 268 439 14 895 768 + 2 372 671 60
5 877 805 -291 168 200 000 5 477 500 240 510 000 245 987 500 231 155 000 + 14 832 500
123 239 558 32 423 407 -·808 802
129117 363 32132 239 -608 802
123 469 616 31909789 -1755000
+ 5 647 747 + 222 450 + 1 146 198
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
. Nachtrag zur
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bunäeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige-
Epl. Bezeichnung gung 1983 1985 Folgejahre Haushalts-
1984
1982 jahre
1000 DM 1000DM toOODM lOOODM 1000DM lOOODM
1 1 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsidialamt ................. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ............... - - - - - -
03 Bundesrat ........................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt .................. - - - - - -
05 Auswärtiges Amt ................... - - - - - -
06 Bundesminister des Innern ......... - - - - - -
07 Bundesminister der Justiz .......... - - - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... 768 000 456 000 156 000 156 000 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ...... 43 750 41250 -6750 9250 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... - - - - - -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung .................. - - - - - -
12 Bundesminister für Verkehr ........ 140 000 60000 50000 30000 - -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ............... - - - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .. - - - - - -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit ............ - - - - - -
19 Bundesverfassungsgericht .......... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............... ,.... - - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit .................... - - - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... - - - - - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ........................ - - - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie .................... 57 000 28 000 56000 -27 000 - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschat t ................... 198 000 79000 68000 51000 - -
32 BundesschuldenverwaLung ........ - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Auf enthalt ausländischer
Streitkräfte .......................... - - - - - -
36 Zivile Verteidigung ................. - - - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...... 478 000 277 000 117 000 84 000 - -
Summe Nachtrag ...... ············· 1 684 750 941 250 440 250 303 250 - -
Bisherige Summe
Haushalt 1982 ....................... 33 220 508 11603 253 7 238 035 5 229 852 3684 368 5 465 000
Neue Summe
Haushalt 1982 ....................... 34 905 258 12 544 503 7 678 285 5 533 102 3684 368 5465000
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982 1397
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Für1982 Bisheriger Neuer Betrag
treten hinzu Betrag für 1982 für 1982
- tOOODM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
l. Ausgaben ............. : .................................. 5 477 500 240 510 000 245 987 500
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
!. Einnahmen .............................................. -1627 468 213 196 000 211568532
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen
und Münzeinnahmen)
l. Finanzierungssaldo ....................................... -7104 968 -27 314 000 - 34 418 968
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
J. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
u Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .................... (4 089 968) (72 826 000) (76 915 968)
l.101 zu allgemeinen Zwecken ....................................... 4 089 968 ·72 826 000 '76 915 968
l.102 zu besonderen Zwecken ........................................
~.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ............... - 3000 000 46052 000 43052 000
L3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ...........
L4 Ausgaben für Marktpflege .....................................
Saldo ........................................................... -7 089 968 -26 774 000 -33 863 968
i. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ...............
,. Rücklagenbewegung
,.1 Entnahmen aus Rücklagen .....................................
,.2 Zuführungen an Rücklagen ....................................
Münzeinnahmell ......................................... - 15 000 - 540000 - 555000
Finanzierungssaldo .....•................................. -7104 968 -27 314 000 -34 418 968
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Für1982 Bisheriger Neuer Betrag
treten hinzu Betrag für 1982 für 1982
- to00DM-
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1 langfristig ..................................................... . (4 089 968) (72 826 000) (76 915 968)
1.101 zu allgemeinen Zwecken ...................................... . 3 089 968 49 826 000 52 915 968
1.102 zu besonderen Zwecken ....................................... .
1.2 kürzerf ristig ................................................... . 1000000 23000 000 24000 000
Summe 1 ...................................................... . 4 089 968 72 826000 76 915 968
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als
4 Jahren ....................................................... . (-3000 000) (15 869 000) (12 869 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .. .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet vor-
gelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanweisungen). 2 915 000 2 915 000
2.103 Bundesschatzbriefe .......................................... .. - 3000 000 7 487 000 4 487 000
2.104 Schuldbuchkredite ............................................ .
2. 105 Schuldscheindarlehen ....................................... .. 3390000 3390000
2.106 Kassenobligationen ........................................... . 1930 000 1930 000
2.107 Bundesobligationen ........................................... .
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsge-
setz ........................................ •••••••••••••••••••·· 9000 9000
2.109 Ablösungsschuld .............................................. . 58,000 58000
2.110 Altsparerentschädigung ...................................... .
2.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) 6000 6000
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädi-
gungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschä-
digungsgesetz) ................................................ .
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus An-
schlußgebieten ................................................ .
2.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .............. . 74000 74000
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982 1399
Für 1982 Bisheriger Neuer Betrag
treten hinzu Betrag für 1982 für 1982
- lO00DM-
.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu 4 Jah-
ren ........................... , ................................ . (30 183 000) (30183000)
.201 Kassenobligationen ........................................... . 6008000 6008000
.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................... . 840 000 840000
.203 Finanzierungsschätze des Bundes ............................. . 1885000 1885 000
.204 Schuldscheindarlehen ........................................ . 21450000 21450000
.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ......................... .
.4 Marktpflege ................................................... .
Summe2 ...................................................... . - 3000000 46 052 000 43052000
Saldo aus t. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneu-
versdiuldung am Kreditmarkt) ................................ . 7 089 968 26 774000 33 863 968
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ............................................. .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -
ei_nschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ............................................. .
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes
zum Bergarbeiterwohnungsbau (BergWoZErhV)
Vom 11. Oktober 1982
Auf Grund der §§ 18 e Satz 3 und 18 a des Woh- Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln geför-
nungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- derten Wohnungen ergibt. Ist der Darlehnsschuldner
machung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1S. 972) verordnet wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buch-
der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und stabe a, b oder c des in § 1 bezeichneten Gesetzes,
Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates: kommt es für die Begrenzung auf das Einkommen nicht
an. Hat das Land keine entsprechenden Rechtsvor-
§ 1 schriften erlassen, so hat die darlehnsverwaltende Stel-
le die Verzinsung auf Einwendungen des Darlehns-
Anwendungsbereich schuldners so zu begrenzen, daß die Mehrbelastung 70
Diese Verordnung ist auf Darlehen anzuwenden, die Deutsche Mark im Monat nicht übersteigt; ist das Dar-
außerhalb des Saarlandes vor dem 1. Januar 1970 lehen auch für eine zweite Wohnung in einem Eigen-
für den Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Kauf- heim, einer Kleinsiedlung oder einem Kaufeigenheim
eigenheimen, Eigentumswohnungen, Kaufeigentums- bewilligt worden, erhöht sich die Kappungsgrenze auf
wohnungen oder von Wohnungen in der Rechtsform 100 Deutsche Mark im Monat.
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts aus dem (2) Die Einwendungen können nur innerhalb einer
Treuhandvermögen des Bundes nach dem Gesetz zur Ausschlußfrist von 4 Monaten nach dem Zugang der
Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen- Mitteilung(§ 18 b Abs. 3 des Wohnungsbindungsgeset-
bergbau bewilligt worden sind. zes) geltend gemacht werden. Hat das Land zum Zeit-
punkt des Zuganges der Mitteilung keine Rechtsvor-
§ 2 schrift nach Absatz 1 erlassen, können die Einwendun-
gen nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Monaten
Verzinsung nach dem Verkündungstage der Rechtsvorschrift gel-
(1) Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt tend gemacht werden.
worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Ver-
langen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zins- §4
satz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Sonderregelung für gemischte Förderung
(2) Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, je- Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begren-
doch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind zung der Verzinsung den § 18 c Abs. 1 des Wohnungs-
vorbehaltlich der§§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehns- bindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der
verwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hun- Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.
dert jährlich zu verzinsen.
(3) Die Verzinsung beginnt mit dem ersten Zahlungs- §5
abschnitt, der auf den 31 . Dezember 1982 folgt, soweit Berlin-Klausel
sich aus§ 18 b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes
nichts anderes ergibt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 33 a des Wohnungs-
§3 bindungsgesetzes auch im Land Berlin.
Begrenzung der Verzinsung
§6
(1) Die Mehrbelastung aus der höheren Verzinsung Inkrafttreten
ist auf Einwendungen des Darlehnsschuldners auf den
Kappungsbetrag zu begrenzen, der sich aus den Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Oktober
Rechtsvorschriften des Landes zur Einschränkung von 1982 in Kraft.
Bonn, den 11 . Oktober 1982
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982 1401
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
- Fachrichtung Elektrotechnik
Vom 11. Oktober 1982
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- 4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der zuletzt beitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit be-
(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö- faßten Stellen und Personen.
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung gemäߧ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
derungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik.
Wirtschaft verordnet: §2
Zulassungsvoraussetzungen
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Elektrotechnik zugeordnet werden kann, und danach
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung
eine mindestens dreijährige einschlägige Berufs-
Elektrotechnik erworben worden sind, kann die zustän-
praxis oder
dige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- praxis
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- nachweist.
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines In- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemei-
dustriemeisters als Führungskraft zwischen Planung sterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorla-
und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbe- ge von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
reich wahrzunehmen: macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be- erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti-
triebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- gen.
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; §3
Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung Gliederung und Inhalt der Prüfung
der Betriebsmittel;
( 1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä- 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
higkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner-
schaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei- (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich
terleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei- und mündlich, im fachrichtungsspezifischen Teil bei der
ter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zu- betriebstechnischen Situationsaufgabe auch in Form
sammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem praktischer Tätigkeiten und im berufs- und arbeitspäd-
Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter; agogischen Teil bei der praktisch durchzuführe~den Un-
terweisung außerdem in Form von praktischen Ubungen
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar-
nach Maßgabe der§§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die
beitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-
schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann
und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer
die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material-
und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin- Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-
wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Be- prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-
triebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs- testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des
einheiten; ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§4 (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
Fachrichtungsübergreifender Teil arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen- und soziologische zusammenhänge im Betrieb erken-
den Fächern zu prüfen: nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können ge-
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, prüft werden:
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes b) Gruppenverhalten;
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt- a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
schaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in c) Führungsgrundsätze;
ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-
wendige Organisationstechniken an Hand von Beispie- 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
len aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen arbeit im Betrieb:
können geprüft werden: a) Rolle des Industriemeisters,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: b) Kooperation und Kommunikation,
a) Produktionsformen, c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
b) Wirtschaftssysteme, (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-
c) nationale und internationale Unternehmens- und fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
Organisationsformen und deren Zusammen- genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
schlüsse,
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht, länger als 6
d) nationale und internationale Organisationen und Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer
Verbände der Wirtschaft; unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzei-
ten betragen im Prüfungsfach:
2. aus der Betriebswirtschaftslehre:
1. Grundlagen
a) Betriebsorganisation: für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
aa) Aufbauorganisation, 2. Grundlagen
bb) Arbeitsplanung, für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
cc) Arbeitssteuerung, 3. Grundlagen
für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
dd) Arbeitskontrolle,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
b) Organisations- und Informationstechniken,
genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
c) Kostenrechnung. nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-
typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-
(3) Im Prüfungsfach „ Grundlagen für rechtsbewußtes ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situa-
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand tionsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-
von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach- fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
weisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für
seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
In diesem Rahmen können geprüft werden: und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
1. Aus dem Grundgesetz: ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
a) Grundrechte, zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-
b) Gesetzgebung, sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
c) Rechtsprechung; Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
1O Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
chend.
a) Arbeitsvertragsrecht,
§5
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-
Fachrichtungsspezifischer Teil
heitsrecht,
der Fachrichtung Elektrotechnik
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
d) Tarifvertragsrecht, Fächern zu prüfen:
e) Sozialversicherungsrecht; 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
3. Umweltschutzrecht. lagen,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982 1403
2. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebs- 1. Allgemeine Betriebstechnik:
technik,
a) Schaltungsunterlagen, Funktionspläne und
3. Fertigungstechnik, Flußdiagramme,
4. Arbeitsschutz und fachbezogene Vorschriften, b) Messen elektrischer Größen:
5. Betriebstechnische Situationsaufgabe. aa) Verfahren zum Messen von Gleich- und
Wechselgrößen: Spannung, Strom, Lei-
Bei der speziellen Betriebstechnik und der betriebs- stung, Phasenwinkel, Frequenz und Wider-
technischen Situationsaufgabe ist die Prüfung nach stand,
Wahl des Prüfungsteilnehmers in Energietechnik oder bb) analoge, digitale, anzeigende und aufzeich- .
Nachrichtentechnik oder Meß-, Steuerungs- und Rege- nende Geräte,
lungstechnik durchzuführen.
cc) Meßfehler,
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis- dd) Auswertung von Meßergebnissen;
senschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilneh- c) Grundlagen der Energieversorgung und -vertei-
mer nachweisen, daß er mathematische und naturwis- lung:
senschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf- aa) Energiearten und ihre Verteilung im Betrieb,
gabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbe-
bb) elektrische Schutzmaßnahmen,
sondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge
von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In cc) Stromversorgung einschließlich ihrer elek-
diesem Rahmen können geprüft werden: tronischen Regelung, Überspannungs-
schutz, elektronische Sicherung,
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren
dd) Thyristor und Triac im Wechselstromkreis,
Aufbau;
ee) Stromrichterschaltungen,
2. Berechnen technischer Größen auch unter Anwen-
ff) elektrische Antriebe,
dung der Winkelfunktionen;
gg) energiesparende Maßnahmen;
3. Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit
Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Ein- d) Grundlagen der Industrie-Elektronik:
heitengleichungen; aa) Kennzeichnung, Aufbau und Wirkungsweise
von passiven Bauelementen,
4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung
bb) Grundschaltungen mit passiven Bauele-
und Wirkungsgrad;
menten,
5. Berechnen von Temperaturen, Wärmemengen, cc) Kennzeichnung, Aufbau und Wirkungsweise
Wärmetransport, Volumenänderung; von aktiven Bauelementen, insbesondere
6. physikalische Grundlagen der Beleuchtungstech- von Halbleiterbauelementen,
nik, des Lärmschutzes, der Klimatechnik; dd) Grundschaltungen mit aktiven Bauelemen-
7. Grundkenntnisse aus der anorganischen Chemie: ten,
Oxydation, Reduktion, Basen, Säuren, Salze, Bin- ee) Grundschaltungen mit Operationsverstär-
dungsarten; kern,
8. elektrophysikalische Grundlagen: ff) integrierte Digitalschaltungen, insbesonde-
Strom, Spannung, Widerstand, elektrische und re binäre Verknüpfungsglieder, Speicher-
magnetische Felder, Wirkung des Stromes; und Zeitglieder;
gg) Analog-Digital-Wandler und Digital-Analog-
9. Berechnen von Spannung, Strom, Widerstand und
wandler,
Leistung in Gleich- und Wechselstromkreisen, Dar-
stellen von Wechselgrößen im Zeigerdiagramm; hh) Struktur- und Wirkungsweise von Prozes-
soren und Digitalrechnern;
10. Grundkenntnisse aus der Statistik;
e) Begriffe und Benennungen der Meß-, Steue-
11. Grundlagen des Messens und der Meßfehler. rungs- und Regelungstechnik:
aa) Verfahren zum Messen nichtelektrischer
(3) Im Prüfungsfach „Allgemeine und spezielle Be-
Größen, insbesondere Druck, Temperatur
triebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer unter Beach-
und Drehzahl,
tung der elektrischen Schutzvorschriften nachweisen,
daß er wesentliche Schaltungen der Elektrotechnik, bb) Meßwertumformung, -Übertragung, -verar-
Elektronik und Meß-, Steuerungs- und Regelungstech- beitung und -darstellung,
nik kennt, im Rahmen der Planung entsprechender An- cc) Begriffe und Benennungen der Steuerungs-
lagen eingesetzt werden und Maßnahmen zu ihrer In- und Regelungstechnik,
standhaltung veranlassen kann. Er soll Bauelemente dd) Blockschaltbilder von Regelkreisen.
und Geräte im Hinblick auf ihre Funktion beurteilen und
auswählen, die Funktion von Bauelementen und Grund- 2. Spezielle Betriebstechnik:
schaltungen sowie deren Zusammenwirken erkennen 2.1 In Energietechnik:
und in erläuternden Skizzen darstellen können. Außer- a) Elektrische Maschinen:
dem soll er nachweisen, daß er die Störungssuche be- aa) Aufbau, Wirkungsweise und Betriebsverhal-
herrscht, Störungen und Fehler eingrenzen und feststel- ten von Transformatoren, Gleichstromma-
len sowie ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem schinen, Synchron- und Asynchronmaschi-
Rahmen können geprüft werden: nen,
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
bb) Betriebsarten, Bauformen, Klemmenbe- 2.3 In Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:
zeichnungen, Schutzarten, Kennzeichnun- a) elektrische Maschinen:
gen,
aa) Grundlagen des Betriebsverhaltens von
cc) Schalt-, Anlaß- und Schutzeinrichtungen,
Transformatoren, Gleichstrommaschinen,
dd) Steuer- und Regelmöglichkeiten der ver- Synchron- und Asynchronmaschinen,
schiedenen Maschinenarten, Stellantriebe
und Getriebe; bb) Steuerungsmöglichkeiten der verschiede-
nen Maschinen;
b) Elektrische Schaltanlagen, Energieversorgung
und -verteilung: b) Meßtechnik:
aa) elektrische Energieformen und ihre Vertei- aa) Verfahren zum Messen nichtelektrischer
lung durch Sammelschiene, Kabel und Lei- Größen, insbesondere Druck, Temperatur,
tungen unter Beachtung der Belastbarkeit, Füllstand, Menge und Durchfluß,
der Absicherung und selektiver Abschalt- bb) Meßverfahren zur Gas- und Flüssigkeits-
möglichkeiten, analyse,
bb) Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung cc) Meßwertumformung und -Übertragung,
von Notstromanlagen,
dd) Meßwertdarstellung durch Anzeige- und Re-
cc) Aufbau, Wirkungsweise und Verwendung
gistriergeräte sowie Zähler;
von elektrischen Betriebsmitteln der Ener-
gieverteilung, insbesondere Überstrom- c) Steuerungs- und Regelungstechnik:
schutzorgane, Schutzschalter, Schalter,
Bauelemente zur Herstellung elektrischer aa) Begriffe und Benennungen der Steuerungs-
Verbindungen einschließlich Steckverbin- und Regelungstechnik,
dungen, bb) Aufbau und Wirkungsweise von zeitgeführ-
dd) Beleuchtungstechnik unter besonderer Be- ten und prozeßabhängigen Ablaufsteuerun-
rücksichtigung der Ausleuchtung von Indu- gen,
strieanlagen und Arbeitsplätzen, cc) Aufbau, Wirkungsweise und Kenngrößen
ee) Möglichkeiten und Wirtschaftlichkeit der von Regelkreisglied~rn.
Blindstromkompensation, dd) Aufbau und Wirkungsweise von Stellgerä-
ff) Tarife, technische und rechtliche Anschluß- ten,
bedingungen, Stromlieferungsvertrag, ee) Zeitverhalten von Regelstrecken und -ein-
gg) Energieelektronik, insbesondere Stromrich- richtungen,
terschaltungen, ff) Verhalten von Regelkreisen mit stetigen
hh) Ladung, Entladung, Wartung und Pflege von oder unstetigen Reglern,
Akkumulatoren. gg) Inbetriebnahme von Regelkreisen,
hh) vermaschte Regelkreise, insbesondere
2.2 In Nachrichtentechnik: Kaskadenregelung,
a) Verfahren und Elemente der Nachrichtentechnik: ii) Störgrößenaufschaltung.
aa) Modulation und Demodulation,
bb) Signalverstärkung, (4) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik" soll der Prü-
cc) Schwingungserzeugung, fungsteilnehmer nachweisen, daß er über fertigungs-
dd) digitale Informationsverarbeitung; technische Kenntnisse verfügt, zusammenhänge und
Details erkennen und beurteilen sowie an Hand von
b) Geräte und Anlagen der industriellen Kommuni- Zeichnungen und Skizzen Arbeitsanweisungen erteilen
kationstechnik: kann. Unter Anwendung der einschlägigen Werkstoff-
aa) Grundlagen der Sprach-, Bild- und Text- und Halbzeugnormen soll er die Eigenschaften der
kommunikation, Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und daraus auf ihre
Verwendung schließen können. In Werkstätten und auf
bb) Nachrichtenvermittlungs- und Übertra-
gungstechnik, Montagestellen soll er in der Lage sein, zweckentspre-
chende Maßnahmen einzuleiten und Arbeitsanweisun-
cc) Datenfernübertragung und Datennetze, gen zu erteilen. Außerdem soll er nachweisen, daß er
dd) Fernsehtechnik, durch geeignete Prüf- und Kontrollmaßnahmen die Qua-
ee) Textkommunikationstechnik, lität sicherstellen kann. In diesem Rahmen können ge-
ff) Funktechnik, prüft werden:
gg) Melde- und Signaltechnik; 1. Lesen technischer Zeichnungen und Stücklisten
c) Meßtechnik: sowie Anfertigen von Werkstatt- und Funktions-
skizzen;
aa) Hochfrequenzmeß- und lmpulsmeßtechnik,
bb) Niederfrequenzmeßtechnik, 2. einschlägige Werkstoff- und Halbzeugnormen;
cc) Meßverfahren der Datenfernübertragung; 3. Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit
der Werk- und Hilfsstoffe;
d) Fernmelde- und benutzungsrechtliche Vorschrif-
ten der Deutschen Bundespost. 4. Korrosions- und Oberflächenschutz;
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982 1405
5. Grundkenntnisse über Werkstoffbearbeitung und 2. In Nachrichtentechnik:
Maschinenelemente;
a) Prüfen und Beurteilen der Wirksamkeit von
6. Montieren von Anlageteilen und Geräten zu Anla- Schutzmaßnahmen nach VDE-Bestimmungen
gen; gegen zu hohe Berührungsspannung und der
7. Verlegeverfahren für Leitungen und Kabel; Funktion von Schutz- und Überwachungseinrich-
tungen mit den üblichen Prüfgeräten,
8. Herstellen von leitenden Verbindungen;
b) Feststellen und Beseitigen von Störungen in Bau-
9. Herstellen und Bestücken von Leiterplatten; steinen, Geräten oder Anlagen der Nachrichten-
10. Qualitätssicherung und -kontrolle. technik,
c) Aufbau und Inbetriebnahme von Geräten und An-
(5) Im Prüfungsfach „Arbeitsschutz und fachbezoge- lagen der Nachrichtentechnik sowie von Meß-
ne Vorschriften" soll der Prüfungteilnehmer nachwei- anordnungen für elektrische Größen,
sen, daß er Unfallgefahren und gesundheitsgefährden-
de Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeits- d) Prüfen einer bestehenden nachrichtentechni-
schutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften schen Anlage auf Funktion, Zustand und Einhal-
und -regeln beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen tung der einschlägigen Bestimmungen,
zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereig- e) Meßergebnisse protokollieren, auswerten und
nissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsge- grafisch darstellen.
rechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen
können geprüft werden: 3. In Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:
1. einschlägige Arbeitsschutzverordnungen, Sicher- a) Prüfen und Beurteilen einer fertig montierten An-
heits- und Unfallverhütungsvorschriften und -regeln; lage der Meß-, Steuerungs- und Regelungstech-
nik auf Funktion und Einhaltung einschlägiger
2. Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrü- Vorschriften, Richtlinien und Normen, auch unter
stungen; Berücksichtigung des Ex-Schutzes,
3. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheits- b) Feststellen und Beseitigen von Störungen in Ge-
gefahren, insbesondere beim Umgang mit Maschi- räten und Anlagen der Meß-, Steuerungs- und Re-
nen, an gefährlichen Arbeitsstellen, beim betriebli- gelungstechnik,
chen Transport und Verkehr sowie durch gefährliche c) Funktionsprüfung an Bausteinen und Geräten der
Stoffe; Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
4. Verhalten bei Unfällen und Bränden, Erste Hilfe; d) Aufbau und Inbetriebnahme von Meßanordnun-
5. Schutzmaßnahmen gemäß VDE-Bestimmungen; gen, insbesondere für nicht-elektrische Größen,
sowie von Steuerungen und Regelkrei$en.
6. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.
(7) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungs-
(6) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situations- fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung
aufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzu-
er fachpraktische Aufgaben aus den Bereichen der fertigenden Arbeit und soll nicht länger als 8 Stunden
Meßtechnik, der Funktionsprüfung, der Störungssuche dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
und -beseitigung lösen und entsprechende Maßnahmen
einleiten und veranlassen kann. Dabei soll er nachwei- 1. Mathematische und
sen, daß er die einschlägigen VDE-Bestimmungen und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,
die Vorschriften zum Arbeitsschutz beachtet. In diesem 2. Allgemeine Betriebstechnik und
Rahmen können geprüft werden: spezielle Betriebstechnik: 2,5 Stunden,
1. In Energietechnik: 1 ,5 Stunden,
3. Fertigungstechnik:
a) Prüfen und Beurteilen der Wirksamkeit von
Schutzmaßnahmen nach VDE-Bestimmungen 4. Arbeitsschutz und
gegen zu hohe Berührungsspannung und der fachbezogene Vorschriften 1 Stunde.
Funktion von Schutz- und Überwachungseinrich-
tungen mit den üblichen Prüfgeräten, (8) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten
Prüfungsfach wird in Form praktischer Tätigkeiten
b) Prüfen einer fertig montierten Schaltung oder An- durchgeführt. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
lage auf Funktion sowie auf Einhaltung der VDE- nicht länger als 4 Stunden dauern.
Bestimmungen, der technischen Anschlußbedin-
gungen und der einschlägigen DIN-Normen, (9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
c) Feststellen und Beseitigen von Störungen in Ge- fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
räten und Anlagen der Energietechnik, ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
d) Inbetriebnahme von Geräten und Anlagen der
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-
Energietechnik in Werkstätten und auf Montage-
sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
stellen,
Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
e) Aufbau und Inbetriebnahme einer Meßanordnung 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dau-
zum Ermitteln elektrischer Größen. ern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§6 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-
genden Fächern zu prüfen: (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-
bildung" können geprüft werden:
1. Grundfragen der Berufsbildung,
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, 1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-
3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
rufsbildungsgesetzes;
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung" Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
können geprüft werden: schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy- rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-
stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi- dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-
duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und rechts und des Unfallschutzrechts;
Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufs- 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-
bildung und Arbeitsmarkt; denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufli-
che Schulen als Ausbildungsstätten im System der (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
beruflichen Bildung; führen.
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-
denden und des Ausbilders. (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-
samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4
Ausbildung" können geprüft werden: aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche
Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
umfassen und je -Prüfungsteilnehmer in der Regel
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: teilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- von Auszubildenden stattfinden.
dung,
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun- §7
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-
trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs- Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
plans; teilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6 kann
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbe- der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
ratung und dem Ausbildungsberater; Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An-
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, tragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-
b) Ausbildungsmittel, spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
c) Lern- und Führungshilfen,
d) Beurteilen und Bewerten. §8
Bestehen der Prüfung
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
dung" können geprüft werden: (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-
werten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen
Berufsausbildung;
in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal- einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-
tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal- fassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei-
ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen; stung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note
für die praktisch durchzuführende Unterweisung im be-
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, rufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher; Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungs-
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei- fächer dieses Teils zuzurechnen und daraus das arith-
ten des Jugendlichen; metische Mittel zu bilden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982 1407
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- § 10
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus- Übergangsvorschriften
reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht (1) Die am 17. Oktober 1982 laufenden Prüfungsver-
ausreichende Leistungen vorliegen. fahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
Ende geführt werden.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-
mäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel- haben und sich in der Zeit vom 17. Oktober 1982 bis
nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh- zum 16. Oktober 1984 zu einer Wiederholungsprüfung
renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den
müssen. Im Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-
anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
§ 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
§9
Wiederholung der Prüfung § 11
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei- Berlin-Klausel
mal wiederholt werden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufsbil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-
ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung §12
ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah- Inkrafttreten
ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-
standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
meldet. in Kraft.
Bonn, den 11. Oktober 1982
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
D. Wilms
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik
Herr/Frau ............................................................................................................................ .
geboren am .................................................. in ................................................................. .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik
[ ................................................................. 1))
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 11. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1401)
bestanden.
Datum ................................................................ ..
Unterschrift .......................................................... .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Angabe der gemäߧ 5 Abs. 1 Satz 2 gewählten speziellen Betriebstechnik
Nr. 38 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 16. Oktober 1982 1409
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die
am ................................ in ................................. vor .............................. .
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .............................. .
freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik
[spezielle Betriebstechnik in ... 1 ))
3. Fertigungstechnik
4. Arbeitsschutz und fachbezogene Vorschriften
5. Betriebstechnische Situationsaufgabe in ... 1)
(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1 . Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
') Angabe der gemäߧ 5 Abs. 1 Satz 2 gewählten speziellen Betriebstechnik
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 8. Oktober 1982
Tag Inhalt Seite
1. 10. 82 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Durchführung
der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streit-
kräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
Preis dieser Ausgabe: 5,50 DM (4,50 DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
2. 9. 82 Bekanntmachung über die Seemannsämter außer-
halb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und
die mit der Wahrnehmung seemannsamtlicher Auf-
gaben beauftragten Honorarkonsularbeamten der
Bundesrepublik Deutschland 186 6. 10. 82 s. Abs. IV
neu: 9513-1-9; 9513-1-7
8. 10. 82 Verordnung zum Schutze gegen die Gefahr einer Ein-
schleppung der Bakterienringfäule der Kartoffel aus
Dänemark 190 12. 10.82 13. 10.82
neu: 7823-3-2-13
5. 10. 82 Verordnung Nr. 13/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 190 12. 10. 82 1. 11. 82
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 8. Oktober 1982
Tag Inhalt Seite
1. 10. 82 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Durchführung
der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streit-
kräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
Preis dieser Ausgabe: 5,50 DM (4,50 DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
2. 9. 82 Bekanntmachung über die Seemannsämter außer-
halb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und
die mit der Wahrnehmung seemannsamtlicher Auf-
gaben beauftragten Honorarkonsularbeamten der
Bundesrepublik Deutschland 186 6. 10. 82 s. Abs. IV
neu: 9513-1-9; 9513-1-7
8. 10. 82 Verordnung zum Schutze gegen die Gefahr einer Ein-
schleppung der Bakterienringfäule der Kartoffel aus
Dänemark 190 12. 10.82 13. 10.82
neu: 7823-3-2-13
5. 10. 82 Verordnung Nr. 13/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 190 12. 10. 82 1. 11. 82
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982 1411
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2466/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis 11. 9. 82 L 263/8
10. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2467 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 271 /82, (EWG) Nr. 272/82, (;WG)
Nr. 273/82 und (EWG) Nr. 507 /82 hinsichtlich der Frist für die Uber-
mittlung des Berichts über die Verwendung der Gemeinschaftsmittel
im Rahmen der Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte im Sektor
Milch und Milcherzeugnisse an die Interventionsstelle 11.9.82 L 263/10
10. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2468/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 368/77 über den Verkauf von Mager m i Ich-
pul ver für Schweine und Geflügel im Ausschreibungsverfahren 11. 9. 82 L 263/12
10. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2469/82 der Kommission zur Berichtigung der
englischen und der deutschen Fassung der Verordnung (EWG)
Nr. 1822/77 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung
der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Mi Ich und Mi lcherzeug-
ni sse 11. 9. 82 L 263/13
10. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 24 70/82 der Kommission zur Berichtigung der
dänischen und französischen Fassung der Verordnung (EWG)
Nr. 1912/82 hinsichtlich der Bedingungen für die Übernahme von
Getreide durch die Interventionsstellen 11. 9. 82 L 263/14
13. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2478/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767 /82 mit Durchführungsbestimmungen
über Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Mi Ich-
erze u g n i sse 14.9.82 L 264/8
13. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2479/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 262/79 über den Verkauf von Butter zu her-
abgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis
und anderen Lebensmitteln 14.9.82 L 264/9
13. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2480/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 hinsichtlich der Erhebung der Mitver-
antwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 14.9.82 L 264/10
14. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2486/82 der Kommission zur dritten Änderung
der \(.erordnung (EWG) Nr. 1596/79 über vorbeugende Rücknahmen
von Apfeln und Birnen 15.9.82 L 265/13
14. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2487 /82 der Kommission zur Ermächtigung
der Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln zu ge-
nehmigen 15.9. 82 L 265/14
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
30. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2399/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach dem Vereinigten Königreich von bestimmten Textilwaren
mit Ursprung in China 2.9. 82 L 256/14
3. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2417 /82 der ~ommission zur Einführung einer
nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren be-
stimmter Textilwaren mit Ursprung in Tunesien und Marokko 4. 9. 82 L 258/8
7. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2427 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2029/82 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 Ades Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die 1982 aus diesem Land
ausgeführt werden 8.9. 82 L 260/5
7. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2429/82 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in Jugoslawien 8.9.82 L 260/8
7. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2437 /82 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 9. 9. 82 L 261 /9
8. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2438/82 der Kommission zur Änderung der
Einfuhrmöglichkeiten für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Taiwan 9.9.82 L261/12
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom
5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (ABI.
Nr. L 35 vom 9. 2. 1982) 8. 9. 82 L 260/16
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2290/82derKommission
vom 19. August 1982 zur Festlegung der Durchführungsbestimmun-
gen für die Inhaber langfristiger Lagerverträge für Tafelweine vorbe-
haltenen ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1981 /82
(ABI. Nr. L 245 vom 20. 8. 1982) 9. 9. 82 L 261 /31
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 der Kommission
vom 6. August 1982 mit Durchführungsbestimmungen für die beson-
deren Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (ABI.
Nr. L 233 vom 7. 8. 1982) 11.9.82 L 263/22