1369
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1982 Nr. 37
Tag Inhalt Seite
30. 9. 82 Neufassung des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer . . 1369
800-9
28. 9. 82 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundes-
beamten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1377
2030-2-3
28. 9. 82 Dritte Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1378
61 3-1 -11 , 61 3-1 -1
29. 9. 82 Dritte Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1380
2032-2
29. 9. 82 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes 1381
2032-2-6
23. 9. 82 Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen
Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
(ZOVers) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1382
neu: 2030-14-50; 2030-14-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1386
Bekanntmachung
der Neufassung des Dritten Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
Vom 30. September 1982
Auf Grund des § 18 des Dritten Gesetzes zur Förde- 3. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Arti-
rung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der kel 10 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586),
(BGBI. I S. 257) wird nachstehend der Wortlaut des Drit-
ten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der 4. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen Arti-
Arbeitnehmer in der seit dem 1. Januar 1982 geltenden kel 6 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich- 30. November 1978 (BGBI. 1 S. 1849),
tigt: 5. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 7 des
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981
vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 257), (BGBI. 1 S. 537) und
2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 83 6. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom kel 29 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341; 1977 1S. 667), 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523).
Bonn, den 30. September 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Heinz Westphal
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
(Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG)
§ 1 4. festverzinslichen Anleiheforderungen, die in ein
Schuldbuch des Bundes oder eines Landes ein-
(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch
getragen werden,
vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeit-
geber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes ge- 5. Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sonderver-
fördert. mögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im
Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Ar-
schaften ausgegeben werden, wenn nach dem
beiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufs-
ausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten Rechenschaftsbericht für das vorletzte Ge-
auch die in Heimarbeit Beschäftigten. schäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlus-
ses des Wertpapier-Sparvertrags im Sinne des
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prämiengesetzes vor-
ausgeht, der Wert der Aktien im Wertpapier-Son-
a) für vermögenswirksame Leistungen juristischer Per-
dervermögen 70 v. H. der in diesem Sondervermö-
sonen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzli-
gen befindlichen Wertpapiere nicht unterschrei-
chen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
tet,
b) für vermögenswirksame Leistungen von Personen-
gesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder 6. Anteilscheinen an einem Sondervermögen, die
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personen- von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des
gesamtheit berufenen Personen. Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aus-
gegeben werden und nicht unter Nummer 5 fallen,
(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und Angehöri- wenn die Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes für
ge auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachstehen- Sparbeiträge nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prä-
den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. miengesetzes eingehalten werden; die Vorausset-
zungen für die Gewährung einer Prämie nach dem
§ 2 Spar-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen,
(1) Vermögenswfrksame Leistungen sind Leistungen, c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach den
die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erbringt Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
angelegt werden. Die Voraussetzungen für die Ge-
a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers ( § 1 Abs. 2 Nr. 1, währung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prä-
2, 3 und 6 des Spar-Prämiengesetzes), die nach den miengesetz brauchen nicht vorzuliegen,
Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes angelegt
werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers
einer Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz brau-
chen nicht vorzuliegen, 1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines
Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung,
b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Erwerb
von 2. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes,
1. Aktien, die von Unternehmen mit Sitz und Ge-
schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset- 3. zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke des
zes ausgegeben werden, Wohnungsbaus oder
2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldverschreibun- 4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusam-
gen, die von Unternehmen mit Sitz und Ge- menhang mit den in den Nummern 1 bis 3 bezeich-
schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset- neten Vorhaben eingegangen worden sind, ·
zes ausgegeben werden,
3. festverzinslichen Schuldverschreibungen und e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb
Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, eigener Aktien des Arbeitgebers zu einem Vorzugs-
von den Ländern und Gemeinden oder von ande- kurs (§ 8 des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-
ren Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-
von Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung schaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Ak-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgege- tien an Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntma-
ben werden, oder von anderen festverzinslichen chung vom 10. Oktober 1967 - BGB!. 1 S. 977 -, zu-
Schuldverschreibungen und Rentenschuldver- letzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom
schreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in 22. Dezember 1981 - BGBI. 1S. 1523) unter Verein-
Verkehr gebracht werden, barung einer sechsjährigen Sperrfrist,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982 1371
f) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapitalversiche- maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr
rungen gegen laufenden Beitrag auf den Erlebens- noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalen-
und Todesfall auf Grund von Versicherungsverträ- derjahr lebend geboren wurden,
gen, die nach dem 30. September 1970 abgeschlos-
sen worden sind. Voraussetzung für die Förderung c) zugunsten der Eltern oder eines .Elternteils des Ar-
der Beiträge nach diesem Gesetz ist, daß beitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die
Voraussetzungen des Buchstaben b erfüllt.
1. die Versicherungsverträge eine Mindestvertrags-
dauer von zwölf Jahren haben und während der (3) Der Arbeitgeber hat für die berechtigten Arbeit-
Mindestvertragsdauer weder die Versicherungs- nehmer unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu
summe ganz oder zum Teil ausgezahlt, noch Bei- leisten, bei dem die vermögenswirksame Anlage zu er-
träge ganz oder zum Teil zurückgezahlt, noch An- folgen hat. Dabei sind gegenüber dem Unternehmen
sprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu
zum Teil abgetreten oder beliehen werden (Sperr- kennzeichnen und die zulagebegünstigten Beträge be-
frist); unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfü- sonders auszuweisen. Das Unternehmen oder Institut
gung: hat ebenfalls die vermögenswirksamen Leistungen zu
kennzeichnen und die zulagebegünstigten Beträge be-
aa) wenn der Arbeitnehmer oder sein von ihm
sonders auszuweisen. Es hat dem Arbeitgeber die Art
nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte
der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig
schriftlich zu bestätigen. Bei laufenden vermögenswirk-
erwerbsunfähig geworden ist oder samen Leistungen auf einen nach dem Spar-Prämien-
bb) im Falle einer Aussteuerversicherung für ein gesetz, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder nach
Kind des Arbeitnehmers im Sinne des § 32 Absatz 1 Buchstabe f abgeschlossenen Vertrag genügt
Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergeset- die Bestätigung der Art der Anlage der ersten vermö-
zes, wenn das Kind nach Vertragsabschluß genswirksamen Leistungen. Kann eine weitere Leistung
geheiratet hat, oder des Arbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen des
cc) im Falle einer Abtretung oder Beleihung von Absatzes 1 Buchstabe a, b, c oder f erfüllen, so hat das
Unternehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber unver-
Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag,
wenn der Arbeitnehmer nach Vertragsab- züglich schriftlich anzuzeigen.
schluß arbeitslos geworden ist und die Ar- (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Anlage
beitslosigkeit mindestens ein Jahr lang unun- nach Absatz 1 Buchstabe e und die Anlage nach § 1
terbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes; Absatz 3 gilt
der vorzeitigen Verfügung noch besteht, ferner nicht für die Anlage nach Absatz 1 Buchstabe d.
2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für Zu- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe d hat der
satzleistungen wie Unfall, Invalidität oder Krank- Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechen-
heit enthalten, de Verwendung der in einem Kalenderhalbjahr erhalte-
nen vermögenswirksamen Leistungen jeweils bis zum
3. die Versicherungsverträge nach dem von der zu- Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuweisen.
ständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Ge-
schäftsplan schon im ersten Jahr der Versiche-
rungsdauer zu einem nicht kürzbaren Sparanteil §3
von mindestens 50 vom Hundert des gezahlten (1) Vermögenswirksame Leistungen können in Ver-
Beitrages führen, trägen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in
Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen ( § 19
4. die Gewinnanteile verwendet werden:
Heimarbeitsgesetz) vereinbart werden.
aa) zur Erhöhung der Versicherungsleistung
oder (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarifver-
trägen vereinbart werden, werden nur dann nach den
bb) zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen, wenn
Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn die Tarif-
der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß ar-
verträge nicht die Möglichkeit vorsehen, daß statt einer
beitslos geworden ist und die Arbeitslosig-
vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung,
keit mindestens ein Jahr lang ununterbro-
insbesondere eine Barleistung, erbracht wird.
chen bestanden hat und im Zeitpunkt der
Verrechnung noch besteht, und (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Ar-
beitgeber auf die in einem Tarifvertrag vereinbarte ver-
5. der jährliche Beitragsaufwand den für die Arbeit-
mögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Ar-
nehmer-Sparzulage geltenden Höchstbetrag
beitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung
nicht übersteigt.
eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung,
annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die an-
(2) Die Leistungen können auch erbracht werden
dere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.
a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, der
mindestens seit Beginn des maßgebenden Kalender- (4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarifge-
jahres mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist und von bundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm statt
ihm nicht dauernd getrennt lebt, der den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund
eines Tarifvertrags gezahlten vermögenswirksamen
b) zugunsten der in§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuer- Leistungen eine andere Leistung, insbesondere eine
gesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des Barleistung, erbringt.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich verein- §6
barte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen
Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann
dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksa- nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn
me Leistungen erbracht worden sind. Das gilt nicht, so- der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen An-
weit der Arbeitnehmer bei den betrieblichen Soziallei- lage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie er-
stungen zwischen einer vermögenswirksamen Leistung folgen soll, frei wählen kann. Eine Anlage nach § 2 Abs. 1
und einer anderen Leistung, insbesondere einer Bar- Buchstabe e und § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämien-
leistung, wählen konnte. gesetzes ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
zulässig.
§4 §7
(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen Werden die vermögenswirksamen Leistungen auf
des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögens- Grund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten er-
wirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzu- gänzend die §§ 8 bis 11.
schließen.
(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nur, §8
wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Anlage
von Teilen des Arbeitslohns entweder in monatlichen, (1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist
der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von minde- die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an dem
stens 10 Deutsche Mark oder nur einmal im Kalender- durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg des Be-
jahr in Höhe eines Betrages von mindestens 60 Deut- triebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum Beispiel auf
sche Mark verlangt. Der Arbeitnehmer kann bei der An- Grund· von Materialersparnissen, Verminderung des
lage in monatlichen Beträgen während des Kalender- Ausschusses oder der Fehlzeiten, sorgfältiger Wartung
jahres die Art der vermögenswirksamen Anlage und das der Arbeitsgeräte und Maschinen, Verbesserung der Ar-
Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur beitsmethoden und der Qualität der Erzeugnisse sowie
mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln. sonstiger Produktions- und Produktivitätssteigerungen.
Der Leistungserfolg ist nach betriebswirschaftlichen
(3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalender- Gesichtspunkten jeweils für bestimmte Berechnungs-
jahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs zeiträume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist vor
oder Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Beginn eines Berechnungszeitraumes zu vereinbaren.
Arbeitslohns nach Absatz 2 verlangen können. Die Be-
stimmung dieses Termins unterliegt der Mitbestimmung (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die Ge-
des Betriebsrats oder der zuständigen Personalvertre- samtheit der Betriebe eines Unternehmens vereinbart
tung; das für die Mitbestimmung in sozialen Angelegen- werden.
heiten vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten. Der
nach Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in §9
jedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form bekannt- (1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine vermögens-
zugeben. Zu einem anderen als dem nach Satz 1 be- wirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der Schriftform.
stimmten Termin kann der Arbeitnehmer eine einmalige Sie müssen Bestimmungen enthalten über die Art der
Anlage nach Absatz 2 nur verlangen Ergebnisbeteiligung, die Bemessungsgrundlage, die
a) von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohn- Grundsätze für die Berechnung des Ergebnisanteils und
zahlungszeitraum des Kalenderjahres erzielt, oder den Berechnungszeitraum.
b) von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusam- (2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten über
menhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende
gezahlt werden. a) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnisanteils an
den Arbeitnehmer,
(4) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalen-
b) die Fälligkeit des Ergebnisanteils,
derjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß
der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von c) die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Un-
Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt ternehmen oder Institut, bei dem die Anlage erfolgen
oder erweitert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeit- soll,
geber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbeson-
einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame An- dere für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhält-
lage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. nisses.
(5) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen (3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen nach
kann von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden. Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschriften:
(6) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten Ar-
Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im beitnehmer binnen 3 Monaten nach Ablauf des Be-
Sinne dieses Gesetzes. rechnungszeitraumes schriftlich mitzuteilen; er wird
2 Monate nach der Mitteilung fällig.
§5 b) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum
Schluß eines Berechnungszeitraumes gekündigt
(weggefallen) werden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982 1373
c) Endet das Arbeitsverhältnis während eines Berech- Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung des Aus-
nungszeitraumes, so ist der Arbeitnehmer an dem für kunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt werden.
diesen Berechnungszeitraum ermittelten Ergebnis
beteiligt, wenn er dem Betrieb mindestens während § 12
der Hälfte des Berechnungszeitraumes angehört hat; (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselb-
sein Ergebnisanteil bemißt sich nach dem Verhältnis ständiger Arbeit im Sinne des§ 19 Abs. 1 des Einkom-
der Zeit, die er während des Berechnungszeitraumes mensteuergesetzes bezieht, erhält eine Arbeitnehmer-
dem Betrieb angehört hat, zum Berechnungszeit- Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen
raum. Absatz 3 Buchstabe a gilt entsprechend. (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) im Kalen-
derjahr der vermögenswirksamen Leistung 24 000
§ 10 Deutsche Mark oder bei einer Zusammenveranlagung
(1) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens- von Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuerge-
wirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer müs- setzes 48 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Ein-
sen Bestimmungen enthalten über kommensgrenze erhöht sich für jedes Kind im Sinne des
§ 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes vorbe-
a) die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs- haltlich des Satzes 3 um 1 800 Deutsche Mark. Wird ein
grundlage, die Grundsätze für die Berechnung der Er- Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommen-
gebnisanteile und den Berechnungszeitraum, steuergesetzes einem Elternteil zugeordnet und kommt
b) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer. der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung ge-
genüber dem Kind für das Kalenderjahr der vermögens-
(2) Die Betriebsvereinbarungen sollen Bestimmungen wirksamen Leistung nach, so erhöht sich die Einkom-
enthalten über mensgrenze für dieses Kind bei jedem Elternteil um 900
a) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnisanteile an Deutsche Mark. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für
die Arbeitnehmer, vermögenswirksame Leistungen nach diesem Gesetz
gewährt, soweit sie insgesamt 624 Deutsche Mark im
b) die Fälligkeit der Ergebnisanteile,
Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Arbeitnehmer-
c) die Beendigung der Betriebsvereinbarung, Sparzulage beträgt 23 vom Hundert der vermögens-
d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbeson- wirksamen Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b
dere für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhält- Nr. 1 oder 5 oder Buchstabe c, d oder e angelegt werden.
nisses. Sie beträgt 16 vom Hundert der vermögenswirksamen
Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, Buchsta-
(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim- be b Nr. 2, 3, 4 oder 6 oder Buchstabe f angelegt werden.
mungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vor- Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kinder im Sinne
schriften: des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes,
a) Für die Mitteilung der Ergebnisanteile an die Arbeit- so erhöht sich die Arbeitnehmer-Sparzulage nach
nehmer und ihre Fälligkeit gilt§ 9 Abs. 3 Buchstabe a Satz 5 auf 33 vom Hundert, die Arbeitnehmer-Sparzula-
entsprechend. ge nach Satz 6 auf 26 vom Hundert.
b) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder als
Monaten zum Schluß eines Berechnungszeitraumes steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-
gekündigt werden. steuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder
Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversiche-
c) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rung und des Arbeitsförderungsgesetzes; sie gelten
eihes Arbeitnehmers gilt§ 9 Abs. 3 Buchstabe c ent- arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder
sprechend. Gehalts.
§ 11
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Sparzula-
(1) Der Arbeitgeber hat den beteiligten Arbeitnehmern gen
auf Verlangen Auskunft über die Richtigkeit der Berech- 1. bei monatlichen oder längeren Lohnabr~chnungs-
nung der Ergebnisanteile zu erteilen. Auf Wunsch des zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,
Arbeitgebers haben die beteiligten Arbeitnehmer aus
ihrer Mitte nicht mehr als 3 Beauftragte zur Wahrneh- 2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeit-
mung dieser Auskunftsrechte zu wählen. Die Beauftrag- räumen jeweils für alle in einem Kalendermonaten-
ten haben über vertrauliche Angaben, die ihnen vom Ar- denden Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit
beitgeber ausdrücklich als geheimzuhalten bezeichnet dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalender-
worden sind, Stillschweigen auch nach Ausscheiden monat endenden Lohnabrechnungszeitraum
aus dem Betrieb zu wahren. Die Beauftragten dürfen an die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeit-
wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. nehmer nicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei hat
(2) An Stelle der Auskunft nach Absatz 1 kann der Ar- der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1
beitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergebnisanteile an Satz 1 nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber hat zum Zweck
die Arbeitnehmer die Bestätigung eines Wirtschaftsprü- der Auszahlung die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu er-
fers oder eines vereidigten Buchprüfers, eines Steuer- rechnen und dabei auf den nächsten durch 10 teilbaren
beraters oder Steuerbevollmächtigten über die Richtig- Pfennigbetrag aufzurunden. In der Lohnabrechnung, die
keit der Berechnung der Ergebnisanteile vorlegen. der Arbeitnehmer erhält, ist die Arbeitnehmer-Sparzula-
ge gesondert auszuweisen. Der Verzicht auf Auszah-
(3) Durch schriftliche Verträge(§ 9), Betriebsverein- lung der Arbeitnehmer-Sparzulagen kann jeweils einmal
barungen (§ 10) oder Tarifverträge kann eine von den im Kalenderjahr erklärt oder widerrufen werden.
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(4) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Arbeit- Absatz 1 genannte Betrag nicht überschritten wird.
nehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er für seine Ar- Dabei kann auch bestimmt werden, in welcher Weise
beitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten der in Absatz 1 genannte Betrag in einem Dienstver-
hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueran- hältnis, für das eine zweite oder eine weitere Lohn-
meldung in einer Summe abzusetzen. Übersteigt der zu steuerkarte vorgelegt worden ist, zu berücksichtigen
entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an ist,
Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende 2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der Nachzah-
Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, lung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für die Fälle, in
an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Ein- denen für vermögenswirksame Leistungen Arbeit-
nahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber nehmer-Sparzulagen im Rahmen des Absatzes 1
entnommenen Beträge und die vorn Finanzamt ersetz- nicht gezahlt worden sind. Dabei kann bestimmt wer-
ten Beträge mindern die Lohnsteuereinnahmen. den, daß gegen den Nachzahlungsanspruch mit
(5) Vermögenswirksame Leistungen sind steuer- Steueransprüchen aufgerechnet werden kann.
pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuer-
§ 13
gesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Ar-
beitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des (1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für
Arbeitsförderungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abga-
vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeits- benordnung einschließlich der Vorschriften über außer-
lohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozi- gerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden.
alversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesan- Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für
stalt für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen
Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abwei-
zahlen; hierbei kann eine Verrechnung mit der auszu- chende Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund
zahlenden Arbeitnehmer-Sparzulage vorgenommen dieses Gesetzes bleiben unberührt.
werden.
(2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Straf-
(6) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits- vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375
rechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der An- Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der
spruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht §§ 378 Abs. 1, 4 und der§§ 383 und 384 der Abgaben-
übertragbar. ordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen
(7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer
Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die
a) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer
und 5, Buchstabe c, d und e angelegten vermögens- Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die§§ 409 bis 412 der
wirksamen Leistungen, Abgabenordnung entsprechend.
b) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b
(3) Für die Überprüfung der ordnungsmäßigen Be-
Nr. 2, 3, 4, 6 sowie Buchstabe f angelegten vermö-
rechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzula-
genswirksamen Leistungen,
gen ist das Finanzamt zuständig, dem die Nachprüfung
c) den Betrag der in Buchstabe a genannten vermö- des Steuerabzugs vom Arbeitslohn obliegt.
genswirksamen Leistungen, für den nach Absatz 1
Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt worden sind, (4) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-Sparzula-
ge zurückzuzahlen, wenn
d) den Betrag der in Buchstabe b genannten vermö-
genswirksamen Leistungen, für den nach Absatz 1 a) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt
Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt worden sind, worden ist oder
e) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in Buchsta- b) in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstabe a, b und c die
be a genannte vermögenswirksame Leistungen aus- in § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes und § 2
gezahlt worden sind, und Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraus-
f) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in Buch- setzungen oder in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buch-
stabe b genannte vermögenswirksame Leistungen stabe e und f die Sperrfristen nicht eingehalten
ausgezahlt worden sind, werden.
bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitneh- Die zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen erhö-
mers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in hen die Lohnsteuereinnahmen.
entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. In der
Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel sind die (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Beträge nach den Buchstaben a, b, e und f besonders zu Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bescheinigen. Vorschriften zu erlassen über
1. die Begründung von Anzeigepflichten für den Arbeit-
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch geber und das Unternehmen oder Institut, bei dem die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vermögenswirksame Leistung angelegt ist, soweit
Vorschriften zu erlassen über dies zur Sicherung der Rückzahlung der Arbeitneh-
1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirksa- mer-Sparzulagen erforderlich ist und
men Leistungen bei mehreren Dienstverhältnissen 2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeitneh-
des Arbeitnehmers, um sicherzustellen, daß der in mer-Sparzulagen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982 1375
Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt (2) Absatz 1 gilt nicht für vermögenswirksame Lei-
werden, daß die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Spar- stungen, die nach § 4 vereinbart werden, und für sonsti-
zulagen durch das Unternehmen oder Institut, bei dem ge vermögenswirksame Leistungen, die nicht über den
die vermögenswirksame Leistung angelegt ist, oder geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht werden. So-
durch den Arbeitgeber, gegen den der Arbeitnehmer die weit die vermögenswirksamen Leistungen für den ein-
Darlehensforderung begründet hat, einzubehalten und zelnen Arbeitnehmer den in § 1 2 Abs. 1 genannten
an das Wohnsitzfinanzamt abzuführen sind. Betrag übersteigen, sind sie bei Anwendung des Ab-
satzes 1 nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Ar-
beitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Voraussetzun- (3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz
gen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf Anfrage des oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeitgebers hat das nach Absatz 3 zuständige Finanz- Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wor-
amt Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über den ist, ur.d liegen die Voraussetzungen des§ 46 Abs. 1
die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen im ein- und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann
zelnen Fall zu erteilen. die Veranlagung zur Anwendung des Absatzes 1 bean-
tragt werden; § 46 Abs. 2 Ziffer 8 Buchstabe a und
(7) Das Unternehmen oder Institut oder der Arbeitge- Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß
ber haftet, soweit auf Grund einer Rechtsverordnung anzuwenden.
nach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflichtung zur Einbehal-
tung und Abführung der Arbeitnehmer-Sparzulagen be- §15
steht, für die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzula- Das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermö-
gen sowie bis zur Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulagen genswirksame Anlage erfolgt, hat in dem Sparbuch, der
bei Verletzung der in der Rechtsverordnung nach Ab- Annahmeurkunde des Bausparvertrages, dem Versi-
satz 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Anzeigepflichten. Das cherungsschein oder einer ähnlichen Urkunde, die es
Unternehmen oder Institut haftet ferner bei Verletzung über die vermögenswirksame Leistung ausstellt, in
der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 3 letzter Satz für die deutlicher Form auf die staatlichen Vergünstigungen
Arbeitnehmer-Sparzulagen, die auf Grund der Pflicht- hinzuweisen, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit
verletzung zuviel gezahlt worden sind. dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnungsbau-Prä-
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf miengesetz oder § 10 des Einkommensteuergesetzes
Grund der §§ 12 und 13 ergehenden Verwaltungsakte gewährt werden. Steht die Höhe der Vergünstigung bei
der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. Ausstellung der Urkunde noch nicht fest, so ist sie vor-
behaltlich einer späteren Änderung auf Grund einer Prü-
§14 fung durch die zuständigen Behörden anzugeben.
(1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern ins-
besondere auf Grund eines Tarifvertrages oder einer §16
Betriebsvereinbarung vermögenswirksame Leistungen
nach diesem Gesetz erbringen, ermäßigt sich die Ein- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
kommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veran- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
lagungszeitraum, in dem die Leistungen erbracht wor- im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
den sind, um 15 vom Hundert der Summe der vermö- ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
genswirksamen Leistungen, höchstens aber um insge- nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
samt 3 000 Deutsche Mark. Bei Ehegatten, die beide die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, gilt der Höchst-
betrag von 3 000 Deutsche Mark für jeden Ehegatten. § 17
Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abwei- ( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, so-
chenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so bemißt sich die weit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
Steuerermäßigung nach den vermögenswirksamen Lei- stimmt ist, erstmals auf vermögenswirksame Leistun-
stungen in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs- gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1981 er-
zeitraum endet. Für vermögenswirksame Leistungen, bracht werden.
die eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommandit-
gesellschaft oder eine andere Gesellschaft, bei der die (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an- dem 31. Dezember 1970 und vor Inkrafttreten des Ein-
zusehen sind, ihren Arbeitnehmern erbringt, ermäßigt führungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz
sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für vom 21. Dezember 197 4 (BGBI. I S. 3656) erbracht wur-
alle Gesellschafter zusammen um höchstens 3 000 den, gelten die Vorschriften des Dritten Vermögensbil-
Deutsche Mark. Diese Steuerermäßigung ist auf die dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
einzelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 930).
Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranla-
(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach
gungszeitraum endet, aufzuteilen und bei den Gesell-
dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1982 er-
schaftern im Rahmen des in den Sätzen 1 und 2
bracht wurden, gelten die Vorschriften des Dritten Ver-
bezeichneten Höchstbetrages zu berücksichtigen. Vor-
mögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
aussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung
machung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 257).
ist, daß der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft am
1. Oktober des Kalenderjahres, das dem Veranlagungs- (4) Die Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Buchstabe c ist erst-
zeitraum vorausgegangen ist, insgesamt nicht mehr als mals auf vermögenswirksame Leistungen anzuwenden,
50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. die nach dem 30. Juni 1969 erbracht werden. Die
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Vorschrift des § 4 Abs. 4 ist erstmals auf vermögens- behalt der Nachprüfung stehende Festsetzungen sind
wirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem auf Antrag entsprechend Satz 2 zu ändern. Nach dem
31. Dezember 1969 erbracht werden. 8. Juni 1977 bestandskräftig gewordene Festsetzungen
sind entsprechend Satz 2 zu ändern, wenn der Arbeit-
(5) § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchstabe cc nehmer innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
gilt erstmals für vorzeitige Abtretungen und Beleihungen Verkündung des Steueränderungsgesetzes 1979 vom
nach dem 20. August 1977. § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 4 30. November 1978 (BGBI. 1 S. 1849) beim Finanzamt
Doppelbuchstabe bb gilt erstmals für Verrechnungen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift die An-
nach dem 20. August 1977. wendung des § 1 2 Abs. 1 Satz 3 beantragt.
(6) Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals §18
bei Arbeitnehmer-Sparzulagen-Festsetzungen für das
Kalenderjahr 1979 anzuwenden. Sie ist auch bei Arbeit- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
nehmer-Sparzulagen-Festsetzungen für die Kalender- ermächtigt, den Wortlaut des Dritten Vermögensbil-
jahre 1975 bis 1978 anzuwenden, soweit sie sich zu- dungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit
gunsten des Arbeitnehmers auswirkt. Am 3. Dezember neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmig-
1978 noch nicht bestandskräftige oder unter dem Vor- keiten des Wortlauts zu beseitigen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982 1377
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 28. September 1982
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam- stehende Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr, in
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom dem der Urlaub ohne Besoldung endet, aber nicht be-
3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795) in Verbindung mit gonnen hat, um ein Zwölftel für jeden vollen in dieses
§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung Urlaubsjahr fallenden Monat des Urlaubs ohne Be-
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 soldung gekürzt. Der Erholungsurlaub wird nicht
S. 713) verordnet die Bundesregierung: nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehör-
de oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei
§ 1 Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen
oder öffentlichen Belangen dient.''
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1
S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. § 6 erhält folgende Fassung:
7. April 1982 (BGBI. 1 S. 426), wird wie folgt geändert: ,,§ 6
Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen
1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für
,,(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regel- die ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist
mäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der auf den Erholungsurlaub anzurechnen."
Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr
§2
in den bis zum bis zum nach
Besoldungs- vollendeten vollendeten vollendetem Änderung der Heimaturlaubsverordnung
gruppen 30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens-
jahr jahr jahr In § 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Heimaturlaubsverordnung
vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt
Arbeitstage geändert durch Verordnung vom 7. April 1982 (BGBI. 1
A 1 bis A 6 25 27 29 S. 426), wird die Zahl „11" durch die Zahl „12" ersetzt.
A 7 bis A 10 25 27 30
A 11 bis A 14 25 28 30
§3
A15
und darüber 25 29 30 Berlin-Klausel
C1 25 28 30 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
C2 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
und darüber 25 29 30 Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
R1 25 28 30
R2 §4
und darüber 25 29 30."
Inkrafttreten
2. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
,,(6) Hat der Beamte einen Urlaub ohne Besoldung 1982, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am
erhalten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zu- 1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1982 in Kraft.
Bonn, den 28. September 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Schmude
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 28. September 1982
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 78 Abs. 1 des 1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667), zuletzt geändert durch
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 1982 (BGBI. 1
18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), auf Grund des§ 60 Abs. 2, S. 690), wird wie folgt geändert:
des § 67 Abs. 3, des § 72 Abs. 1 und des § 73 Abs. 3
des Zollgesetzes, geändert durch Artikel 1 Nr. 29, 32, 33 1. In § 135 Abs. 4 werden
und 34 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 a) folgende neue Nummer 1 eingefügt:
S.1695), sowie auf Grund des Artikels 3 des Vierzehn-
,, 1. Schiffe, die nicht einen Hafen in einem aus-
ten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fas-
ländischen Gebiet außerhalb des Geltungs-
sung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Sep-
bereichs des Vertrages zur Gründung der Eu-
tember 1980 wird verordnet:
ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Dritt-
land) anlaufen, für Waren, die nicht aus dem
zollrechtlich freien Verkehr stammen, die an-
Artikel 1 läßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen entlastet oder
Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung für die Ausfuhrvergünstigungen im Rahmen
der gemeinsamen Agrarpolitik gewährt wer-
Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem- den, außer wenn sie zum unmittelbaren Ver-
ber 197 4 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch Arti- brauch an Bord bestimmt sind,"
kel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1981 (BGBI. 1 b) die bisherigen Nummern 1 bis 4 neue Nummern 2
S. 1377), wird wie folgt geändert: bis 5.
2. Nach § 143 wird folgender neuer§ 143 a eingefügt:
1. In § 2 wird
,,§ 143 a
a) in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g die Zahl „460" Handel mit Schiffs- und Reisebedarf
durch die Zahl „500" ersetzt, in Zollfreigebieten vor der Küste
b) folgender neuer Absatz 3 angefügt: Schiffs- oder Reisebedarf darf in Gewässern oder
,,(3) Waren, die nicht aus dem zollrechtlich freien Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zoll-
Verkehr stammen, die anläßlich ihrer Ausfuhr von grenze an der Küste auf Wasserfahrzeugen oder
Zöllen entlastet oder für die Ausfuhrvergünstigun- schwimmenden Vorrichtungen weder verkauft noch
gen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sonst abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für Waren,
gewährt werden, sind bei der Einreise von einem die
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- 1. aus dem zoll- und steuerrechlich freien Verkehr
schaften oder bei der Einreise von einem deut- stammen, die anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von
schen Hafen von der Zollfreiheit ausgeschlos- Zöllen oder auch Steuern entlastet und für die
sen." Ausfuhrvergünstigungen im Rahmen der gemein-
same~ Agrarpolitik nicht gewährt werden,
2. In § 3 werden 2. auf Wasserfahrzeugen der gewerblichen Schiff-
a) in Absatz 1 die Zahl „9" durch die Zahl „8" er- fahrt abgegeben werden
setzt, a) zum unmittelbaren Verbrauch an Bord,
b) der Absatz 7 gestrichen, b) bei einer Fahrt unmittelbar von oder nach
c) die Absätze 8 und 9 neue Absätze 7 und 8. einem Hafen in einem Drittland (§ 135 Abs. 4
Nr. 1 ),
c) bei einer anderen Fahrt, wenn sie aus dem
Artikel 2 zollrechtlich freien Verkehr stammen, anläß-
lich ihrer Ausfuhr nicht von Zöllen entlastet
Änderung der Allgemeinen Zollordnung
und für sie Ausfuhrvergünstigungen im Rah-
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Be- men der gemeinsamen Agrarpolitik nicht ge-
kanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, 1221; währt werden."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982 1379
3. § 145 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: 4. In§ 148 a Abs. 2 wird
,,(4) Unversteuerter Reisebedarf darf nur abgege- a) der Punkt in Nummer 6 durch einen Beistrich er-
ben werden setzt,
1. in den vom Hauptzollamt bestimmten Verkaufs- b) folgende neue Nummer 7 angefügt:
stellen ,,7. entgegen § 143 a Satz 1 auf Wasserfahr-
a) in Seezollhäfen an Reisende, die nachweis- zeugen oder schwimmenden Vorrichtungen
bar auf bezugsberechtigten Schiffen ( § 135 in Gewässern oder Watten zwischen der
Abs. 3) in das Zollausland reisen, Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der
Küste Schiffs- oder Reisebedarf verkauft
b) auf Zollflugplätzen an Reisende, die nachweis- oder sonst abgibt."
bar auf dem Luftweg unmittelbar in das Zoll-
ausland reisen,
2. auf Zollflugplätzen an Luftverkehrsunternehmen Artikel 3
zur Abgabe an Bord von Luftfahrzeugen im inter-
nationalen Verkehr. Berlin-Klausel
Unverzollter Reisebedarf darf nur unter der weiteren Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Voraussetzung abgegeben werden, daß die Reise in tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
ein Drittland (§ 135 Abs. 4 Nr. 1) führt; hiervon aus- und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
genommen sind Waren, die nach Nummer 2 abgege- des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
ben werden und die zum unmittelbaren Verbrauch an
Bord bestimmt sind. Über die zum unmittelbaren
Verbrauch bestimmten Mengen hinaus darf von Luft- Artikel 4
verkehrsunternehmen bezogener unverzollter Reise-
Inkrafttreten
bedarf an Bord nur bei Flügen in ein Drittland abge-
geben werden." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 28. September 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Manfred Lahnstein
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften
Vom 29. September 1982
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Bundesreisekosten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621) wird verordnet:
Artikel 1
Erhöhung der Wegstreckenentschädigung
In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1973 (BGBI. 1 S. 1621), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 31. Mai 1979 (BGBI. 1S. 618), werden ersetzt
1. die Zahl „13" durch die Zahl „15",
2. die Zahl 16" durch die Zahl 19",
11 11
3. die Zahl „20" durch die Zahl „23" und
4. die Zahl „27" durch die Zahl „31 ".
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundes-
reisekostengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1982 in Kraft.
Für Dienstreisen und Dienstgänge, die vor diesem Tage
angetreten werden, verbleibt es bei den bisherigen Vor-
schriften.
Bonn, den 29. September 1982
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982 1381
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu§ 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
Vom 29. September 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesreisekosten- f) die Zahl „36" durch die Zahl „42" und
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
g) die Zahl „24" durch die Zahl „28".
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621) wird verordnet:
2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Dienst-
behörde" die Worte „im Einvernehmen mit dem
Artikel 1 Bundesminister des Innern" eingefügt.
Erhöhung der Wegstreckenentschädigung
Artikel 2
Die Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreiseko-
stengesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBI. 1S. 1809), Berlin-Klausel
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 1979 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(BGBI. 1 S. 619), wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundes-
reisekostengesetzes auch im Land Berlin.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden ersetzt:
a) die Zahl „13" durch die Zahl „ 15 ", Artikel 3
b) die Zahl „18" durch die Zahl „22", Inkrafttreten
c) die Zahl „22" durch die Zahl „26", Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1982 in Kraft.
d) die Zahl „29" durch die Zahl „34", Für Dienstreisen und Dienstgänge, die vor diesem Tage
angetreten werden, verbleibt es bei den bisherigen Vor-
e) die Zaht „17" durch die Zahl „20", schriften.
Bonn, den 29. September 1982
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich
des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen (ZOVers)
Vom 23. September 1982
1. einschließlich des Hilflosigkeitszuschlags zum Un-
Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden fallruhegehalt - sowie zur Betreuung der Versor-
gungsempfänger
(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Oberpostdirektionen bzw. die Landespostdirek-
über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund tion Berlin, in deren Bezirk der Versorgungsempfän-
und Ländern vom 24. August 1976 (BGBl.1 S. 2485), zu- ger wohnt. Wohnen versorgungsberechtigte Hinter-
letzt geändert durch Artikel 2 des 2. Haushaltsstruktur- bliebene (einschließlich der Empfänger von Unter-
gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), haltsbeiträgen) in verschiedenen Orten, so richtet
übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Witwe
des Innern für meinen Geschäftsbereich (einschließlich oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, nach dem
der Bundesdruckerei) meine Befugnisse zur Festset- Wohnsitz der jüngsten Waise,
zung und Regelung der Versorgungsbezüge auf die
nach Absatz 2 örtlich zuständigen Behörden (Pensions- 4. für alle vor 1Jnd nach Eintritt des Versorgungsfalles
festsetzungs- und -regelungsbehörden). Zur sachlichen notwendig werdenden Entscheidungen auf dem Ge-
Zuständigkeit der Pensionsfestsetzungs- und -rege- biet der Unfallfürsorge über
lungsbehörden gehören versorgungsrechtliche Ent- - die Anerkennung von Dienst- und Kriegsunfällen,
scheidungen aller Art, soweit nicht gesetzlich oder in
- die Erstattung von Sachschäden und besonderen
dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.
Aufwendungen,
(2) Örtlich zuständig ist das Heilverfahren und die Erstattung von Pflege-
kosten - ausgenommen Hilflosigkeitszuschlag
1. für alle vor Beginn des Ruhestandes eines Beamten zum Unfallruhegehalt -,
notwendig werdenden Entscheidungen auf dem Ge-
biet des Versorgungsrechts sowie alle Entscheidun- - den Unfallausgleich,
gen nach § 17 Abs. 2 und § 18 Beamtenversorgungs- - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zah-
gesetz lung von erhöhter Dienstunfallversorgung und der
die Behörde, deren Präsident (Rektor, Leiter) Dienst- einmaligen Entschädigung,
vorgesetzter des Beamten ist, - die Nichtgewährung von Unfallfürsorge
2. - abweichend von Nummer 1 - für die erstmalige das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
Festsetzung des Ruhegehalts der Beamten und die 5. im Bereich der Landespostdirektion Berlin für alle vor
Berechnung des Abwendungsbetrages nach § 58 Beginn des Ruhestandes eines Beamten notwendig
Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz für Beamte werdenden Entscheidungen im Sinne der Nummer 4
- des Fernmeldetechnischen Zentralamtes, der Präsident der Landespostdirektion Berlin.
- des Posttechnischen Zentralamtes, Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
- des Sozialamtes der Deutschen Bundespost, oder dauernden Aufenthalt in einen Ort außerhalb des
Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes,
- der Bundesdruckerei,
so bleibt die letzte Pensionsfestsetzungs- und -rege-
- der Fachhochschulen der Deutschen Bundes- lungsbehörde für ihn zuständig.
post,
(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zustän-
- des Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in digkeiten nach den Absätzen 1 und 2 und damit dem
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen
Verwaltung, vorbehalten sind
- der Zentralstelle für die Entwicklung des Fern- 1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-
meldewesens, dungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
- des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde- hinausgehende Bedeutung haben,
wesen, 2. Entscheidungen über die Bewilligung von Unfallfür-
die Oberpostdirektion bzw. Landespostdirektion Ber- sorge nach§ 31 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz,
lin, die nach Nummer 3 für die weitere Regelung und
3. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder den Ver-
Betreuung des Versorgungsfalles zuständig ist,
waltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde
3. für alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwen- vorbehalten sind, z.B. nach§ 5 Abs. 3 Satz 1 zweiter
dig werdenden Entscheidungen und Maßnahmen zur Halbsatz,§ 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenver-
Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge- sorgungsgesetz,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982 1383
4. Entscheidungen über das Absehen von der Rückfor- der Zentralstelle für die Entwicklung des Fern-
derung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Bil- meldewesens,
ligkeitsgründen nach§ 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenver- des Zentralamtes für Zulassungen im Fern-
sorgungsgesetz, wenn der vom Bundesministerium meldewesen,
für das Post- und Fernmeldewesen durch besondere
2. die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Präsidenten
Verfügung festgesetzte Höchstbetrag überschritten
wird oder die Überzahlung im Prüfungsbericht des (Rektoren, Leiter) hinsichtlich
Bundesrechnungshofes erörtert worden ist, a) der ihrer Behörde angehörenden Beamten,
5. Entscheidungen über die Gewährung oder Änderung b) der Amtsvorsteher der Ämter ihres Geschäfts-
einer Abfindungsrente nach Artikel 14 Abs. 2 der Per- bereichs,
sonalabbau-Verordnung in der Fassung des Geset- 3. die Amtsvorsteher der Ämter hinsichtlich der ihrer
zes über die Einstellung des Personalabbaues usw. Behörde angehörenden Beamten.
vom 4. August 1925 (RGBI. 1 S. 181, AmtsblVfg
462/1925, S. 405 (416), (2) Dienstvorgesetzte im Sinne des § 44 Abs. 1 Bun-
6. die erstmalige Festsetzung des Ruhegehalts für die desbeamtengesetz sind
dem Bundesministerium für das Post- und Fernmel- 1. der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
dewesen angehörenden Beamten sowie die Präsi- wesen für die
denten (Rektoren, Leiter) der in Absatz 2 Nr. 1 und 2
genannten Behörden, - Beamten des Bundesministeriums für das Post-
und Fernmeldewesen,
7. die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge
- in Absatz 1 Buchstabe b genannten Präsidenten
für die Hinterbliebenen der unter Nummer 6 genann-
ten Personen, sofern der Beamte vor Eintritt in den (Rektoren, Leiter),
Ruhestand verstorben ist. 2. die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Präsidenten
Absatz 2 Nr. 3 gilt ferner nicht für die im Saarland wohn- (Rektoren, Leiter)
haften Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur für die Beamten ihres Geschäftsbereichs.
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fallenden Personen. Als Pensions- III.
festsetzungs- und -regelungsbehörde für diesen Perso-
Übertragung von Zuständigkeiten
nenkreis bestimme ich die Oberpostdirektion Koblenz.
kraft besonderer gesetzlicher Ermächtigung
Die mir als oberster Dienstbehörde vorbehaltene Zur-
II. ruhesetzung von Beamten auf Probe nach § 46 Abs. 2
Sonstige Zuständigkeiten Bundesbeamtengesetz übertrage ich im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern für Beamte der Be-
(1) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter im Sinne des soldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst), die
§ 43 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 15
1. der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Jahren zurückgelegt, das 35. Lebensjahr vollendet und
wesen hinsichtlich der ihre Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben,
auf die in Artikel II Abs. 1 Buchstabe b genannten Prä-
a) dem Bundesministerium für das Post- und Fern- sidenten (Rektoren, Leiter) je für ihren Geschäftsbe-
meldewesen angehörenden Beam!en, reich.
b) - Präsidenten IV.
der Oberpostdirektionen und der Landespost- Inkrafttreten
direktion Berlin,
des Fernmeldetechnischen Zentralamtes, Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung über
des Posttechnischen Zentralamtes, die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Sozialamtes der Deutschen Bundespost, der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbe-
der Bundesdruckerei, reich des Bundesministers für das Post- und Fernmel-
dewesen vom 21. November 1958, zuletzt geändert
- Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen
durch die 7. Ergänzung der ZOVers vom 27. Juni 1979
Bundespost,
(BGBI. 1 S. 905) außer Kraft, jedoch gilt Abschnitt C
- Leiter Abs. III und IV der Anordnung weiter für den Personen-
des Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen kreis, dessen Rechtsverhältnisse sich nach dem Ge-
in der Fachhochschule der Deutschen Bundes- setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
post, kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen richten.
Bonn, den 23. September 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Hans Matthöfer
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 29. September 1982
Tag Inhalt Seite
22. 9. 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
neu: 611-9-6
31. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 857
8. 9. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 3 vom 17. Oktober 1979 zu der
Revidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 858
8. Q. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen . . . . . . . . . . . 859
8. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen .............................. -. . . . . . . . . . . . . . . 859
8. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 859
10. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konventionen zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 860
13. 9. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungs-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861
15. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . . . 862
15. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . 862
15. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863
15. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 863
15. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 864
16. 9. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 864
17. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
17. 9. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4.40 DM
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung
Nr. 36, ausgegeben am 5. Oktober 1982
Tag Inhalt Seite
22. 9. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Domini.kanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . 869
22. 9. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .. . . . . . . . . . . 871
27. 9. 82 Bekanntmachung des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation . . 873
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3.- DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4.40 DM
lrn Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982 1385
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
1. 9. 82 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Vierundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslande-
platz Westerland/Sylt) 178 24.9.82 25. 11. 82
96-1-2-84
17. 9. 82 Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 179 25.9.82 26. 9.82
7400-1
20. 8. 82 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Siebenundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugveriahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Ham-
burg) 180 28.9. 82 25. 11.82
96-1-2-87
1. 9. 82 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Fünfundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 180 28.9.82 25. 11.82
96-1-2-85
1. 9. 82 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Achtundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Warteverfahren) 180 28.9. 82 25. 11. 82
96-1-2-88
21. 9. 82 Verordnung zur Verhütung der Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche aus den Währungsgebieten
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik 182 30.9.82 2. 10.82
neu: 7831-1-43-23
20. 8. 82 Sechsundzwanzigste \{.erordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Zehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Düsseldorf) 182 30.9.82 25. 11.82
96-1-2-10
1. 9. 82 Einundzwanzigste ,Yerordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 182 30.9.82 25. 11.82
96-1-2-28
1. 9. 82 Achtzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Zwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln-
Bonn) 182 30.9.82 25. 11. 82
96-1-2-20
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2415/82 der Kommission zur siebten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Ver-
zeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen
Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen
können 4. 9. 82 L 258/5
8. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2439/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1641 /71 hinsichtlich der Qualitätsnormen flJr
Tafeläpfel und Tafelbirnen 9. 9. 82 L 261/14
8. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2440/82 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 hinsichtlich der Gewährung an-
gepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide 9. 9. 82 L 261 /15
9. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2455/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1332/82 und (EWG) Nr. 1498/82 hinsicht-
lich der Frist für den Abschluß des Vertrages für die private Lagerhal-
tung lagerfähiger Käsesorten sowie der Sorte Pecorino romano 10.9.82 L 262/10
8. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2456/82 der Kommission zur Regelung der in
Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 genannten Destillation
für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 10.9.82 L 262/11
8. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2457 /82 der Kommission zur Regelung der
Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung für das Wein-
wirtschaftsjahr 1982/83 10.9.82 L 262/18
9. 9. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2458/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2254/82 zur Regelung des Transfers von
Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch
die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten 10. 9.82 L 262/25
Andere Vorschriften
11. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2236/82 des Rates zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf Klaviere mit aufrecht stehendem
Rahmen mit Ursprung in der UdSSR 13.8. 82 L 238/1
10. 8. 82 Empfehlung Nr. 2242/82/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Breitflanschträger mit Ursprung in
Spanien 13.8.82 L 238/32
12. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2243/82 der Kommission über die Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Methylamin, Dimethylamin
und Trimethylamin mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen
Republik sowie über die Annahme einer Verpflichtung betreffend die
Einfuhren von Methylamin, Dimethylamin und Trimethylamin mit Ur-
sprung in Rumänien und über die Einstellung letzteren Verfahrens 13. 8. 82 L 238/35
1 2. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2244/82 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Textil-
waren mit Ursprung in der Türkei 13.8.82 L 238/38
12. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2257 /82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in China 14. 8. 82 L 240/21
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982 1387
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2277 /82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bekleidung und Bekleidungszubehör
aus Leder oder Kunstleder der Tarifstellen 42.03 A, B 11, III und C, mit
Ursprung in Uruguay, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19.8.82 L 244/11
17. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2278/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Schuhe der Tarifstelle 64.02 B, mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19.8.82 L 244/12
17. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2279/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Schuhe der Tarifstelle 64.02 B, mit
Ursprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 19.8.82 L 244/13
18. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2294/82 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 20.8.82 L 245/24
12. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2295/82 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 in bezug auf Baumwollgarne
(Kategorie 1) mit Ursprung in der Türkei 20.8. 82 L 245/25
18. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2302/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1976/82 über die Einführung eines vorläufigen
Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von chemischen Dünge-
mitteln mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 21. 8.82 L 246/5
18. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2303/82 der Kommission zur Einführung einer
nachträglichen Gemeinschaftsüberwachung der Einfuhren bestimm-
ter Stahlerzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe 21.8.82 L 246/7
19. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2306/82 des Rates zur Aufhebung des end-
gültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Baumwollgarne
mit Ursprung in der Türkei 21.8.82 L 246/14
24. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2326/82 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 26. 8.82 L 250/9
25. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2327 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 427 /81 zur Ermächtigung Griechenlands, die
für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zoll-
sätze vollständig auszusetzen 26. 8.82 L 250/12
27. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2355/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für anderes Handwerkszeug der Tarif-
nummer 82.04, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 28. 8.82 L 253/5
27. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2356/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil
aus Kautschuk oder Kunststoff der Tarifnummer 64.01, mit Ursprung
in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 28.8.82 L 253/6
30. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2367 /82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Sprungrahmen, Bettausstattungen
und ähnliche Waren der Tarifnummer 94.04, mit Ursprung in China,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 31.8.82 L 254/11
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom
30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus
Staatshandelsländern (ABI. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982) 27.8.82 L 251 /34
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom
30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus der
Volksrepublik China (ABI. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982) 27. 8.82 L 251 /34
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1.50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · PosHach 13 20 · 5300 Bonn 1
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6,5%. Postvertriebsstücll · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 379. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. September 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. September 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
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