1329
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1982 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
13. 8. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
forstliches Saat- und Pflanzgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329
790-1-1
22. 9. 82 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333
neu: 800-21-7-18
22. 9. 82 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1340
neu: 800-21-7-19
22. 9. 82 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Boden-
legerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1348
neu: 800-21-7-20
22. 9. 82 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin - Fachrichtung Textil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1354
neu: 800-21-7-21
20. 9.82 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes 1362
neu: 423-1-7-74
20.9. 82 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes 1362
neu: 423-1-7-75
21. 9. 82 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen 1363
neu: 420-1-9
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1364
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1365
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1366
Die Anlage 1 zur Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und
Pflanzgut wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I
wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des. Gesetzes
über forstliches Saat- und Pflanzgut
Vom 13. August 1982
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und des § 1O Abs. 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und
Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. I S. 1242) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom
31. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1561) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:
,,Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstsaat-Herkunfts-
gebietsverordnung)".
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Weißtanne," werden die Worte „Große Küstentanne, Bergahorn," eingefügt.
b) Nach dem Wort „Rotbuche," wird das Wort „Esche," eingefügt.
c) Die Worte „und Traubeneiche" werden durch die Worte „Traubeneiche und Winterlinde"
ersetzt.
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Abies alba Mill. Weißtanne" werden folgende Positionen eingefügt:
„Bezeichnung des Kenn- Abgrenzung
Herkunftsgebietes zitter
Abies grandis Lindl. Große Küstentanne
Nordwestdeutsches Tiefland 830 01 Gebiet wie unter Ziffern 827 01 und 827 02 be-
zeichnet.
West- und Süddeutsches 830 02 Bundesgebiet mit Ausnahme der unter Ziffern
Mittelgebirgsland und Alpen 827 01 und 827 02 bezeichneten Gebiete.
Acer pseudoplatanus L. Bergahorn
Nordwestdeutsches Tiefland 801 01 Gebiet wie unter Ziffern 81001, 81002 und
81 O 03 bezeichnet.
Westdeutsches Bergland und 801 02 Gebiet wie unter Ziffern 810 04, 810 05, 810 06,
Oberrheinische Tiefebene 81 O 07 und 810 08 bezeichnet, soweit Höhenla-
Höhenlage unter 400 m gen unter 400 m betroffen sind.
Westdeutsches Bergland und 801 03 Gebiet wie unter Ziffern 810 04, 810 05, 810 06,
Oberrheinische Tiefebene 81 0 07 und 81 0 08 bezeichnet, soweit Höhenla-
Höhenlage über 400 m gen über 400 m betroffen sind.
Süddeutsches 801 04 Gebiet wie unter Ziffern 810 09, 810 10,810 11,
Mittelgebirgsland 81 O 12, 810 13 und 810 14 bezeichnet, soweit
Höhenlage unter 600 m H?henlagen unter 600 m betroffen sind.
Süddeutsches 801 05 Gebiet wie unter Ziffern 810 09, 810 10,810 11,
Mittelgebirgsland 810 12, 810 13 und 810 14 bezeichnet, soweit
Höhenlage über 600 m Höhenlagen über 600 m betroffen sind.
Ostbayerisches Mittelgebirge 801 06 Gebiet wie unter Ziffer 81 O 15 bezeichnet.
Höhenlage unter 800 m
Ostbayerisches Mittelgebirge 801 07 Gebiet wie unter Ziffer 81 O 16 bezeichnet.
Höhenlage über 800 m
Alpen 801 08 Gebiet wie unter Ziffer 810 17 bezeichnet.
Höhenlage unter 900 m
Alpen 801 09 Gebiet wie unter Ziffer 810 18 bezeichnet."
Höhenlage über 900 m
b) Nach der Position „Fagus silvatica L. Rotbuche" wird folgende Position eingefügt:
„Bezeichnung des Kenn- Abgrenzung
Herkunftsgebietes zitter
Fraxinus excelsior L. Esche
Nordwestdeutsches Tiefland 811 01 Gebiet wie unter Ziffern 802 01, 802 02 und
802 03 bezeichnet.
Harz 811 02 Gebiet wie unter Ziffer 802 04 bezeichnet.
Westdeutsches Bergland, 811 03 Gebiet wie unter Ziffern 802 05 und 802 06 be-
Vogelsberg und Rhön zeichnet.
Rhein-Main-Gebiet und 811 04 Gebiet wie unter Ziffer 802 07 bezeichnet.
Oberrheinische Tiefebene
Süddeutschland 811 05 Gebiet wie unter Ziffern 802 08 und 802 09 be-
zeichnet.''
c) Nach der Position „Quercus sessiliflora Sal. (Quercus petraea Liebl.) Traubeneiche" wird fol-
gende Position angefügt:
Nt'. ::-.;6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1 982 1331
----··-···-------------------------------------
„Del.eichmmg dc•s Kenn- Abgrenzung
Hei-kunf:ssJ ebietes Ziffer
Tilia cordata Mill. (Tilia parvifolia
Ehrh. ex Moffm., Tilia u!mifolia Scop.) Winterlinde
Not dv,,1f':.,l<:k:ulschu~) Tiefland s;?.3 01 Gebiet wie unter Ziffern 810 01, 810 0.2 und
81 0 03 bezeichnet.
Harz und Bra1 mscl1woioer 823 02 Gebiet wie unter Ziffern 810 04, 8 ·1 0 05 und
Hünciiancl 810 06 bezeichnet.
Siiidha nnuvor "oi.:.,t we~,lf f1li::1ch-- 823 03 Gobiet wiEJ unter Ziffern 810 07 und 810 08 be••
l1essi~:"cl·ins Bernland ein- zeichnet mit Ausnahme des unter Ziffer 802 07
~~chließrich VorJelsbcrq/Rhön bezeichnBten Gebietes.
und Wc::,tdout~;;ches Be,oland
Rr1ein--r\/i;-iin--GPt.)iüt und B23 04 Gebiet wie unter Ziffer 802 07 bezeichnet.
Oberrhei1 iische Tiefebene
Westfranken, Odenwald, fJ23 05 Gebiet wie unter Ziffern 810 09, 810 10 und
Spessart, Mittl,~rer und Unterer 810 ·12 bezeichnet.
Neckar, Mittelfränl<.isct1es
Keupergebiet
Schwarzwald mit Baar, Oberer 823 06 Gebiet wie unter Ziffern 810 11, 810 13, 810 15
Neckar, Klettgau, Süd-· und und 810 16 bezeichnet.
Mittelbadisches Rheinhügel-
land, Schwäbische Alb,
Bayerischer Jura und
Ostbayerisches Mittelgebirge
Südbayern, Oberschwaben, 823 07 Gebiet wie unter Ziffern 810 14, 810 17 und
Bodenseegebiet und Alpen 81 0 18 bezeichnet."
4. Die Anlage 2 wird um die dieser Verordnung als Anlage 1 *) beigefügten Karten über die Her-
kunftsgebiete der Baumarten Große Küstentanne, Bergahorn, Esche und Winterlinde ergänzt.
5. Die Anlage 3 erhält die dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügte Fassung.
Artikel 2
Der Bundesminister kann den Wortlaut der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über forstliches Saat- und Pflanzgut in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die bisherigen botanischen Bezeichnungen
der Baumarten durch die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut verwen-
deten botanischen Bezeichnungen ersetzen.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des
Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. August 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
*) Die Anlage 1 zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 5)
„Anlage 3
(zu§ 2)
Begleitschein Nr....
(§ 10 des Gesetzes über forstliches ·Saat- und Pflanzgut)
Land:
Baumart/Unterart/Sorte 1 ):
(Bezeichnung)
Kategorie oder sonstiges Vermehrungsgut 1): Ausgewähltes Vermehrungsgut/Geprüftes Vermehrungsgut/
Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen ........................................................................................... .
Art des Vermehrungsgutes: .................................................................................................................... '. ............ ..
(z.B. Zapfen, Samen, Stecklinge)
Ausgangsmaterial 1 ): Bestand/Samenplantage/Klon/Klonmischung
Bezeichnung des Ausgangsmaterials 1 ):
a) Herkunftsgebiet und Ernteort - für Ausgewähltes Vermehrungsgut:
b) Ausgangsmaterial - für Geprüftes Vermehrungsgut: ....................................................................................... .
c) Herkunft - für sonstiges Vermehrungsgut: .......................................................................................................
Zahl der beernteten Bäume in Beständen bzw. Klone oder Einzelbaumnachkommenschaften in Samenplantagen
(falls unter 50): ......................................................................................................................................................
Autochthonie 1 ): autochthon/nicht autochthon (ggf. Ursprung ................................................... ) oder unbekannt
Menge: ...................................................................................................................................................................
(Mengenangabe in Zahl und Buchstaben) (Stück, Kilogramm, Liter)
Besitzer des Ausgangsmaterials:
(Name)
(Anschrift)
zur Beförderung von:
(Ernteort oder Sammelstelle)
nach:
(erster Bestimmungsort und Name und Anschrift des Empfängers)
...................................................... , den ................... .
Ich (Wir) versichere(n), daß die vorstehenden Angaben
vollständig und richtig sind.
(Dienststelle/Anschrift des Unterzeichners')) (Unterschrift der Amtsperson/des Besitzers des Ausgangsmaterials oder seines
Beauftragten 1 ))"
') Nichtzutreffendes streichen
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1333
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik
Vom 22. September 1982
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik.
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird nach An-
hörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
§2
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 Zulassungsvoraussetzungen
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für (i) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
Wirtschaft verordnet:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
§ 1 anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
Fotobildtechnik zugeordnet werden kann, und da-
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
nach eine mindestens dreijährige einschlägige Be-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und rufspraxis oder
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung praxis
Fotobildtechnik erworben worden sind, kann die zustän-
dige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. nachweist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-
Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung haft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-
und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben- rungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
bereich wahrzunehmen: rechtfertigen.
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be- §3
triebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- Gliederung und Inhalt der Prüfung
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;
Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
der Betriebsmittel; 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä-
higkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich
Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner- und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen
schaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei- Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung
terleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei- außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-
ter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zu- gabe der§§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche
sammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer
Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter; der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar- (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
beitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-
und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-
Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des
und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-
wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Be-
triebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs- §4
einheiten; Fachrichtungsübergreifender Teil
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
den Fächern zu prüfen:
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit
befaßten Stellen und Personen. 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
b) Gruppenverhalten;
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-
schaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in
c) Führungsgrundsätze;
ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-
wendige Organisationstechniken an Hand von Beispie- 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
len aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen arbeit im Betrieb:
können geprüft werden:
a) Rolle des Industriemeisters,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
b) Kooperation und Kommunikation,
a) Produktionsformen,
c) Fül1rungstechniken und Führungsverhalten.
b) Wirtschaftssysteme,
c) nationale und internationale Unternehmens- und (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-
Organisationsformen und deren Zusammen- fungsfächern ist ·schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
schlüsse, genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
d) nationale und internationale Organisationen und
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
Verbände der Wirtschaft;
6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-
destzeiten betragen im Prüfungsfach:
a) Betriebsorganisation:
aa) Aufbauorganisation, 1. Grundlagen
bb) Arbeitsplanung, für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
cc) Arbeitssteuerung, 2. Grundlagen
dd) Arbeitskontrolle, für rechtsbewußtes Handeln: Stunde,
b) Organisations- und Informationstechniken, 3. Grundlagen
für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1 ,5 Stunden.
c) Kostenrechnung.
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu
von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach- klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu ma-
weisen, daß er die Bedeutung der Redltsvorschriften für chen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen
seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-
In diesem Rahmen können geprüft werden: fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
1 . Aus dem Grundgesetz:
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
a) Grundrechte,
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
b) Gesetzgebung, fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
c) Rechtsprechung; ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-
a) Arbeitsvertragsrecht, sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher- 1 O Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-
heitsrecht, chend.
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
§5
d) Tarifvertragsrecht,
Fachrichtungs_spezifischer Teil
e) Sozialversicherungsrecht;
der Fachrichtung Fotobildtechnik
3. Umweltschutzrecht.
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei- 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt lagen,
und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erken- 2. Technische Kommunikation,
nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können
geprüft werden: 3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1335
4. Betriebstechnik, c) Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Rege-
5. Fertigungstechnik. lungstechnik;
2. Energieversorgung im Betrieb:
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-
senschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilneh- a) Energiearten und deren Verteilung,
mer nachweisen, daß er mathematische und naturwis- b) energiesparende Maßnahmen,
senschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf- c) Schutzvorschriften und -maßnahmen,
gabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbe-
sondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge d) Verhalten bei Störungen und Unfällen;
von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In 3. Grundbegriffe der Elektrotechnik und Elektronik;
diesem Rahmen können geprüft werden:
4. Umweltschutz:
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren
a) Wiedergewinnungskreisläufe,
Aufbau;
2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertglei- b) Entsorgung,
chungen und Einheitengleichungen; c) Lärmschutz.
3. Berechnen von Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad; (6) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik" soll der Prü-
4. Grundkenntnisse in der Chemie und Physik; fungsteilnehmer nachweisen, daß er über fertigungs-
technische Kenntnisse verfügt und fertigungstechni-
5. Kenntnisse über die zusammenhänge von Strom, sche zusammenhänge und Details auch unter Berück-
Spannung und elektrischem Widerstand; sichtigung der Datenverarbeitung erkennen und be-
6. Kenntnisse in der fotografischen Fotochemie und urteilen sowie zweckentsprechende Maßnahmen ein-
Optik; leiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
7. Grundkenntnisse aus der Statistik. 1. Fertigungsverfahren:
(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation" a) Anwenden von manuellen und maschinellen
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er techni- Kopier-, Vergrößerungs- und Entwicklungs-
sche Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung techniken,
seiner Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen b) Einsatz und Bedienung von fotolabortechnischen
können geprüft werden: Geräten und Maschinen,
1. Lesen technischer Zeichnungen; c) Geräte und Einrichtungen zur Weiterverarbeitung;
2. Erstellen von Tabellen, Statistiken, Dia- und Nomo- 2. Arbeitssicherheit im Betrieb:
grammen einschließlich deren Verwendung als Ent- a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-
scheidungshilfe;
rüstungen,
3. Kenntnisse der einschlägigen Fachbezeichnungen. b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge-
(4) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und fährliche chemische Stoffe,
Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-
daß er die Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe sionsgefahr,
kennt und hieraus auf ihre Verwendung und Bearbeitung
d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-
schließen kann. In diesem Rahmen können geprüft
betrieblichen Transport und Verkehr;
werden:
1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der Werk- 3. Qualitätssicherung und -kontrolle:
stoffe; a) Möglichkeiten und Verfahren,
2. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung b) Prüf- und Kontrollmethoden,
der Hilfsstoffe;
c) Liefervorschriften.
3. Kenntnisse über die einschlägigen Film- und Papier-
normen; (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll
4. Kenntnisse über die einschlägigen Prüfverfahren. nicht länger als 8 Stunden dauern. Die Mindestzeiten
(5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prü- betragen im Prüfungsfach:
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen 1. Mathematische und
Einrichtungen eines Betriebes und deren Einsatzmög- naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,
lichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und siche- 2. Technische Kommunikation: 1 Stunde,
ren Produktionsablauf kennt, die Grundlagen der Stö-
rungssuche beherrscht und die Beseitigung der Störung 3. Technologie der Werk-
veranlassen kann. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Hilfsstoffe: 1 Stunde,
schutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kön- 4. Betriebstechnik: 1,5 Stunden,
nen geprüft werden:
5. Fertigungstechnik: 1,5 Stunden.
1. Labortechnische Geräte und Maschinen:
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
a) Aufbau und Funktionsweise, fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung, ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-
wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;
je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-
ten des Jugendlichen;
§6
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-
ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in
folgenden Fächern zu prüfen: (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-
1. Grundfragen der Berufsbildung, bildung" können geprüft werden:
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, rufsbildungsgesetzes;
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-
können geprüft werden:
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs- tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-
system, individueller und gesellschaftlicher An- dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-
spruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf- rechts und des Unfallschutzrechts;
stieg, individuelle und soziale Bedeutung von Ar-
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-
beitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwi-
denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
schen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf- (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der führen.
beruflichen Bildung; (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil- samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht
denden und des Ausbilders. anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4
aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer
Ausbildung" können geprüft werden: umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel
30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
teilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
von Auszubildenden stattfinden.
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- §7
dung,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be- Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs- teilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6 kann
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs- der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
plans; Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs- dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
beratung und dem Ausbildungsberater;
ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An-
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: tragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
§8
b) Ausbildungsmittel,
Bestehen der Prüfung
c) Lern- und Führungshilfen,
d) Beurteilen und Bewerten. (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-
werten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil- metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen
dung" können geprüft werden: in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten
der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-
Berufsausbildung;
fassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei-
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; stung gemäߧ 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1337
für die praktisch durchzuführende Unterweisung im be- Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
rufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-
Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungs- meldet.
fächer dieses Teils zuzurechnen und daraus das arith-
§ 10
metische Mittel zu bilden.
Übergangsvorschriften
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus- (1) Die am 1. September 1983 laufenden Prüfungs-
reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu
höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht Ende geführt werden.
ausreichende Leistungen vorliegen.
(2) .Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge- fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden
mäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des haben und sich in der Zeit vom 1. September 1983 bis
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, zum 31. August 1985 zu einer Wiederholungsprüfung
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel- anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den
nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh- bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-
müssen. Im Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
§ 11
§9
Berlin-Klausel
Wiederholung der Prüfung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
mal wiederholt werden. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- §12
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei- 1nkr afttreten
ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1982
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Björn Engholm
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik
Herr/Frau .............................................................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................................. .
hat am . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . .. . .. .. .. . . . . . .. . . . . .. . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik vom 22. September 1982 (BGBI. 1 S. 1333)
bestanden.
Datum ........................................................ .
Unterschrift ................................................. .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1339
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die
am ................................ in ................................. vor .............................. .
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .............................. .
freigestellt.'')
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation
3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe
4. Betriebstechnik
5. Fertigungstechnik
(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung
Vom 22. Seotember 1982
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Be-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der zuletzt triebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs-
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 einheiten;
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird nach An- 4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
hörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs- mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 befaßten Stellen und Personen.
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft verordnet: (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
§ 1 Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung.
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§2
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Zulassungsvoraussetzungen
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
Papiererzeugung erworben worden sind, kann die zu-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
ständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durch-
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
führen.
Papiererzeugung zugeordnet werden kann, und
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- danach eine mindestens dreijährige einschlägige
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- , Berufspraxis oder
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung praxis
und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben-
bereich wahrzunehmen: nachweist.
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-
triebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-
Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung haft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-
der Betriebsmittel; rungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
rechtfertigen.
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte §3
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs- Gliederung und Inhalt der Prüfung
fähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung
und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines part- (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
nerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mit- 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
arbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um
Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter; (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar- und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen
beitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung
und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-
Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- gabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche
und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer
störungsfreien und termingerec„ten Arbeitens; Hin- der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
r,~r. ~3G Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1341
(:3) Dir:i einzelnen Prüfunq'.::teilt.' könnon in beliebiner c) BetriEibsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
F{nihenfc1l[F~) an vc,rschiedenen Prüfungsterminen gn-
d) Tarifvertragsrecht,
prüft wordari; dabei ir;t nlit dnrn letzten Prüfungsteil
f-:pfüe~:,tP11s 2v,1Pi ,!.1h1·e n:ich dnrn ersten Prüfunnstao e) Sozialversicherungsrecht;
c~us en:/ien Pri.:rfunsF:,tcils zu be(Ji m1en. 3. Umweltschutzrecht.
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen,.
§4
arbeit irn Betrieb" scll der Prüfungsteilnehmer nachwei··
F: ::Jdu ich1:unusi.ibm·sgi r"i fender Teil sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt
und soziol0Disct1e Zusammenhänge im Betrieb erkenc-
("1) lrn fac:J1ricl1tunqsüber{jreifencfr:m Teil ist in folgen--
nen und beurtei!on kann. In diesem Rahmen können
den Ff.khcrn z:u prüfen
geprüft werdEn:
1. Grundl.agon für kostenhev,;u[Hes Handeln,
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
2. GrundlarJE.rn für rochtsbewul3tes Handeln,
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
3,. Grundlaonn für die Zus:arnrr,rni;nbeit irn Detrieb.
b) Gruppenverhalten;
(2) Im Prüfung•::;fach „Gnmd!ooen für kostenbewußtes
Handnln" soll cler P1·C1fur1ostflilnc~hrner nachweisen, daß 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverha!ten:
er wirtschaftliche Gnmdl•,ermtrii:ss(J bHsitzt sowie wirt- a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
schaftliche Zusarnrnc;nhönge erkennen und beurteilen
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in c) Führungsgrundsätze;
ihrer Bedeutung als Kostm1faktore11 beurteilen und not-
wendige Organisationstechniken an Hand von Beispie- 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
len aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen arbeit im Betrieb:
können geprüft werden: a) Rolle des Industriemeisters,
·1. Aus der Volkswirtschaftslehre: b) Kooperation und Kommunikation,
a) Produktionsformen, c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
b) Wirtschaftssysteme,
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-
c) nationale und internationale Unternehmens- und
fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
Organisationsformen und deren Zusammen-
genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
schlüsse,
d) nationale und internationale Organisationen und (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
Verbände der Wirtschaft; 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus
einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-
2. aus der Betriebswirtschaftslehre:
destzeiten betragen im Prüfungsfach:
a) Betriebsorganisation:
1. Grundlagen
aa) Aufbauorganisation,
für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
bb) Arbeitsplanung,
2. Grundlagen
cc) Arbeitssteuerung, für rechtsbewußtes Handeln: Stunde,
dd) Arbeitskontrolle,
3. Grundlagen
b) Organisations- und Informationstechniken, für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1 ,5 Stunden.
c) Kostenrechnung.
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu
von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach- klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu ma-
weisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für chen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen
seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-
In diesem Rahmen können geprüft werden: fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
1. Aus dem Grundgesetz:
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
a) Grundrechte, und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
b) Gesetzgebung, fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
c) Rechtsprechung;
zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-
sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
a) Arbeitsvertragsrecht,
Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher- 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-
heitsrecht, chend.
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§5 6. Grundkenntnisse aus der Wellenlehre:
Fachrichtungsspezifischer Teil Wellenlänge, Frequenz und Amplitude;
der Fachrichtung Papiererzeugung
7. Kenntnisse aus der allgemeinen Chemie:
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
a) Säuren, Laugen, Salze, pH-lndikatoren,
Fächern zu prüfen:
1. Mathematische Grundlagen,
b) Stoffeigenschaften,
2. Naturwissenschaftliche Grundlagen, c) Stoffveränderungen und der damit verbundene
Energieumsatz,
3. Technologie der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe,
d) Wasserhärte, Sauerstoffbedarf, Flockung und
4. Betriebs- und Fertigungstechnik,
Bleichen.
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.
(4) Im Prüfungsfach „Technologie der Roh-, Halb- und
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische Grundlagen" Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathe- daß er die Eigenschaften der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe
matische Kenntnisse zur Lösung technischer Aufga- kennt und hieraus auf ihre Verwendung und Bearbeitung
benstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbeson- schließen kann. In diesem Rahmen können geprüft
dere deutlich machen, daß er die mit seiner praktischen werden:
Tätigkeit zusammenhängenden Rechnungen mit physi-
kalischen uncl ctiemischen Gleichungen darstellen und 1. Aufbau, Eigenschaften, Herstellung und Verwendung
lösen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: der Roh- und Halbstoffe;
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren 2. Zusammensetzung, Eigenschaften, Herstellung und
Aufbau; Verwendung der Hilfsstoffe;
2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertglei-· 3. Kenntnisse der einschlägigen Normen;
chungen und Einheitengleichungen; 4. Kenntnisse der einschlägigen Prüfverfahren.
3. Berechnen technischer Größen;
(5) Im Prüfungsfach „Betriebs- und Fertigungstech-
4. Berechnen von Mischungen, Lösungen und Ansät- nik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
zen sowie der Ausbeuten; Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von
5. Rechnen mit Maßeinheiten, Berechnen von Wärme- Apparaten, Maschinen und Instrumenten sowie die
mengen und Wärmeausdehnung; sachgerechte Auswahl und Verwendung von Werkstof-
fen kennt. Er soll in der Lage sein, Betriebsstörungen zu
6. Berechnen von Kräften, Strömungsgeschwindigkei-
erkennen und ihre Beseitigung zu veranlassen. Ferner
ten in Rohrleitungen, Kühlwasser- und Dampfmen-
soll er über fertigungstechnische Kenntnisse verfügen
gen;
und fertigungstechnische Zusammenhänge und Details
7. Grundkenntnisse der Statistik. erkennen und beurteilen sowie zweckentsprechende
Maßnahmen und Qualitätsprüfungen einleiten können.
(3) Im Prüfungsfach „Naturwissenschaftliche Grund- Er soll nachweisen, daß er technische Kommunikations-
lagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mittel versteht und zur Erledigung seiner Aufgaben ein-
Grundbegriffe und elementare Gesetzmäßigkeiten der setzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Physik und der allgemeinen Chemie kennt. In diesem
Rahmen können geprüft werden: 1. Kraftmaschinen und Fördereinrichtungen:
1. Allgemeine physikalische Grundlagen: a) Aufbau und Wirkungsweise,
a) Grundkenntnisse der Meßtechnik, b) Maschinenelemente und Baugruppen,
b) SI-Einheiten; c) Betrieb, Wartung und Unterhaltung;
2. Kenntnisse aus der Mechanik der Festkörper: Kräfte, 2. Apparatekunde:
Momente, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad; Rohrleitungen, Pumpen, Verdichter, Armaturen, Be-
3. Kenntnisse aus der Mechanik der Flüssigkeiten und hälter und Reaktionsgefäße;
Gase: 3. Verfahrenstechnik:
a) Hydrostatik, Hydrodynamik, a) Stoffaufbereitung,
b) Gasdruck, Partialdruck; b) Herstellung von Papier, Karton und Pappe,
4. Kenntnisse aus der Wärmelehre: c) Veredelung von Papier, Karton und Pappe,
a) Wärme als Form der Energie, d) Ausrüstung von Papier, Karton und Pappe,
b) Wärmetausch, Wärmedurchgang, e) Wiedergewinnungskreisläufe;
c) Zustandsänderungen durch Wärme; 4. Energieversorgung im Betrieb:
5. Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik: a) Energiearten und deren Verteilung,
a) Zusammenhänge von Strom, Spannung und elek- b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,
trischem Widerstand, c) Verhalten bei Störungen und Unfällen, Notstrom-
b) elektrische Anlagen; versorgungsanlagen, Notbetriebseinrichtungen,
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1343
d) elektrische Anlagen und energiesparende Maß- c) Lärmschutz,
nahmen;
d) sonstige Maßnahmen.
5. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik: (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll
a) Methoden und Geräte zur Erfassung der wichtig-
nicht länger als 1O Stunden dauern. Die Mindestzeiten
sten Prozeßgrößen, insbesondere Druck, Menge,
betragen im Prüfungsfach:
Durchfluß, Füllstand, Temperatur und pH-Wert,
1. Mathematische Grundlagen: 1,5 Stunden,
b) Grundlagen der Steuerungs- und Regelungs-
technik, 2. Naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 ,5 Stunden,
3. Technologie der Roh-, Halb-
c) Methoden und Geräte zur Regelung von Prozeß- und Hilfsstoffe: Stunde,
größen;
4. Betriebs- und Fertigungstechnik: 2,5 Stunden,
6. Qualitätssicherung und -kontrolle:
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz: Stunde.
a) Eigenschaften, Verwendung und Anforderungen
an Werkstoffe, (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
b) Prüf- und Kontrollmethoden, ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
c) einschlägige Normen; zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-
7. Technische Kommunikation: sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
a) Lesen einfacher technischer Zeichnungen und
1O Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten
Fließbilder,
dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
b) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen
zur Erläuterung technischer Sachverhalte,
§6
c) Erstellen von Tabellen, Statistiken, Dia- und Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
Nomogrammen einschließlich deren Verwendung
als Entscheidungshilfe. ( 1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in
folgenden Fächern zu prüfen:
(6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt- 1. Grundfragen der Berufsbildung,
schutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein- 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
richtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnah-
3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
men zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung
von Schadensereignissen erläutern kann. Er soll in der 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Lage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berück-
sichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden: (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
können geprüft werden:
1. Arbeitssicherheit im Betrieb:
a) spezifische Rechtsvorschriften der Arbeitssicher- 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
heit, system, individueller und gesellschaftlicher An-
spruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-
b) außerbetriebliche und betriebliche Organe der stieg, individuelle und soziale Bedeutung von Ar-
Unfallverhütung, beitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwi-
schen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
c) psychologische, physiologische sowie techni-
sche Grundlagen der Unfallverhütung, 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-
d) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge- liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der
fährliche chemische Stoffe, beruflichen Bildung;
e) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo- 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-
sionsgefahr, denden und des Ausbilders.
f) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner- (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
betrieblichen Transport und Verkehr, Ausbildung" können geprüft werden:
g) persönliche Schutzausrüstung und besondere 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
Sicherheitsmaßnahmen; dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
2. Umweltschutz: 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
a) Entsorgung, a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
b) Wasser- und Luftreinhaltung, dung,
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun- teilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be- von Auszubildenden stattfinden.
trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-
plans; §7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
beratung und dem Ausbildungsberater; Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
teilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6 kann
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An-
b) Ausbildungsmittel,
tragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-
c) Lern- und Führungshilfen, rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-
d) Beurteilen und Bewerten. spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil- §8
dung" können geprüft werden:
Bestehen der Prüfung
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-
Berufsausbildung; werten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal- der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in
tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal- einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-
ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen; fassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei-
stung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, für die praktisch durchzuführende Unterweisung im be-
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher; rufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte
Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungs-
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei- fächer dieses Teils zuzurechnen und daraus das arith-
ten des Jugendlichen; metische Mittel zu bilden.
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei- nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-
ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs- ausreichende Leistungen vorliegen.
bildung" können geprüft werden:
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be- mäß der Anlage, Seite 1 , auszustellen. Auf Antrag des
rufsbildungsgesetzes; Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags- müssen. Im Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver- Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil- anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-
rechts und des Unfallschutzrechts;
§9
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil- Wiederholung der Prüfung
denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- mal wiederholt werden.
führen.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge- nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-
anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei
Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-
30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs- meldet.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1345
§10 lungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
§ 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Übergangsvorschriften
(1) Die am 1. Mai 1983 laufenden Prüfungsverfahren § 11
können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende ge- Berlin-Klausel
führt werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
haben und sich in der Zeit vom 1. Mai 1983 bis zum
30. April 1985 zu einer Wiederholungsprüfung anmel- §12
den, können die Wiederholungsprüfurg nach den bishe- Inkrafttreten
rigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann
auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho- Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1982
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Björn Engholm
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung
Herr/Frau ............................................................................................................................ .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................................. .
hat am .. .. .. .. .. . .. .. . . .. .. .. .. . . . .. .. .. .. ... . . .. . . .. . . .. .. .... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. September 1982 (BGBI. 1
S. 1340)
bestanden.
Datum ........................................................ .
Unterschrift ................................................. .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1347
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die
am ................................ in ................................. vor .............................. .
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ......................... " .. ..
freigestellt.'')
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische Grundlagen
2. Naturwissenschaftliche Grundlagen
3. Technologie der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe
4. Betriebs- und Fertigungstechnik
5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin
Vom 22. September 1982
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- 11. Beachten der wesentlichen Bestimmungen des
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt Arbeits- und Sozialrechts in der Personalführung.
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
von§ 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung erkannten Abschluß Geprüfter Bodenleger/Geprüfte
der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. Bodenlegerin ..
1966 1S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 2 des Gesetzes §2
vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden
ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Zulassungsvoraussetzungen
Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen mit dem 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet: einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, ins-
besondere als Estrichleger, Maler und Lackierer/
Malerin und Lackiererin, Parkettleger/Parkettlegerin,
§ 1 Raumausstatter/Raumausstatterin, Tischler/Tisch-
lerin und eine anschließende mindestens einjährige
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Berufspraxis,
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine
Bodenleger/zur Bodenlegerin erworben worden sind, anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis
kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 oder
bis 8 durchführen.
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-
in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fort-
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines
bildung zum Bodenleger dienlich sind.
Bodenlegers wahrzunehmen:
1. Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von Untergrund- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
oberflächen; zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
2. Auswählen und Verlegen von Unterlagen auf Unter- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die
grundoberflächen; die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
3. Auftragen unterschiedlicher Vorstriche, Spachtel-,
Ausgleich- und Nivelliermassen sowie Klebstoffe; §3
4. Anfertigen von Verlegeplänen und Einteilen der Flä- Gliederung der Prüfung
, chen für das Verlegen von elastischen und textilen
Bodenbelägen in Platten und Bahnen; (1) Die Prüfung gliedert sich in
5. Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelä- 1. einen fachtheoretischen Teil und
gen in Platten und Bahnen; 2. einen fachpraktischen Teil.
6. Fräsen, Schweißen und Verfugen von elastischen
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prü-
Bodenbelägen und Verarbeiten von Bauprofilen
fungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
sowie Treppenkanten;
Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten
7. Durchführen von Auf maß- und Abrechnungs- Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu
arbeiten; beginnen.
8. Beachten der wesentlichen Bestimmungen DIN §4
18 365 „Bodenbelagarbeiten" einschließlich der Fachtheoretischer Teil
damit in Verbindung stehenden Normvorschriften;
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern
9. Beachten der Unfallverhütungsvorschriften und
zu prüfen:
Sicherheitsrichtlinien;
1. Prüfen des Untergrundes und Vorbereiten der Unter-
1O. Durchführen von Lohnberechnungen unter Berück-
grundoberfläche,
sichtigung der einschlägigen Vorschriften in den
Tarifverträgen; 2. Werkstoffkunde,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1349
3. Verlegen der elastischen und textilen Bodenbeläge, einen dauerhaften und optimalen Einsatz kennt. In
4. Aufmaß und Abrechnung, diesem Rahmen können geprüft werden:
5. Arbeitssicherheit und Personalführung. 1. Lesen von Bauzeichnungen;
2. Anfertigen von Protokollen über die Besonderheiten
(2) Im Prüfungsfach „Prüfen des Untergrundes und im Ve,legeablauf und von Bedenken-Hinweisen an
Vorbereiten der Untergrundoberfläche" soll der Prü- den Auftraggeber;
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die erforderlichen
3. Einteilen der Bodenbelag-Verlegeeinheiten in Platten
Kenntnisse zur Prüfung des Untergrundes besitzt und
und Bahnen;
die Ergebnisse solcher Prüfungen fachgerecht beurtei-
len kann. Außerdem soll er nachweisen, daß er über die 4. Verlegewerkzeuge, Geräte und Maschinen ein-
notwendigen Kenntnisse zum Vorbereiten von Unter- schließlich Wartung und einfache Reparaturen;
grundoberflächen verfügt und zweckentsprechende 5. Verlege- und Klebetechniken bei elastischen und
Maßnahmen vorschlagen kann. In diesem Rahmen kön- textilen Bodenbelägen in Platten und Bahnen;
nen geprüft werden:
6. thermisches und chemisches Verschweißen sowie
1. Starre und federnde Fußbodenkonstruktionen ein- Verfugen von elastischen Bodenbelägen;
schließlich Abdichtungsmaßnahmen;
7. Verarbeiten von Bauprofilen aus Kunststoffen, Gum-
2. flächenbeheizte Fußbodenkonstruktionen; mi, Holz, Metall und textilen Materialien.
3. Prüfen und Beurteilen von Untergrundoberflächen, (5) Im Prüfungsfach „Aufmaß und Abrechnung" soll
insbesondere Feuchtigkeit, Härte und Ebenheit; der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kenntnisse
4. Unterlagen und deren folgerichtige Verlegung; über Aufmaß und Abrechnungen besitzt, wesentliche
Bestimmungen der Tarifverträge kennt und Lohn-
5. Einsatz von Vorstrichen, Spachtel-, Ausgleich- und berechnungen ausführen kann. In diesem Rahmen
Nivelliermassen unter Berücksichtigung rollstuhl- können geprüft werden:
geeigneter und fußbodenheizungsbeständiger Un-
terbodenvorbereitungsmaßnahmen; 1. Anfertigen fachgerechter Aufmaße;
6. Unterbodenvorbereitung zum Zwecke der elektrosta- 2. Erstellen von Zwischen- und Schlußrechnungen;
tischen Ableitung, insbesondere das Kleben der 3. Erstellen von Lohn- und Akkordberechnungen ent-
Kupferbänder; sprechend den Bestimmungen der Tarifverträge;
7. Anfertigen von Protokollen über Unterbodenprüfun- 4. Nebenleistungen, die im Einheitspreis enthalten sind,
gen und Materialkontrollen vor der Verlegung. und Nebenleistungen, die gesondert abgerechnet
werden.
(3) Im Prüfungsfach „Werkstoffkunde" soll der Prü-
(6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Personal-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die erforderlichen
führung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
Kenntnisse über die Eigenschaften und Merkmale der
er die wesentlichen Bestimmungen der einschlägigen
Werkstoffe besitzt, die Normbestimmungen kennt und
Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
die Verwendung und Bearbeitung der Werkstoffe beur-
kennt und sie in der Praxis anwenden kann. Außerdem
teilen kann. In diesem Rahmen !-<önnen geprüft werden:
soll er nachweisen, daß er Grundkenntnisse im Arbeits-
1. Eigenschaften und Merkmale von Vorstrichen, und Sozialrecht sowie zur Führung von Mitarbeitern auf
Spachtel-, Ausgleich- und Nivelliermassen ein- einer Baustelle besitzt. In diesem Rahmen können
schließlich rollstuhlgeeigneter und fußbodenhei- geprüft werden:
zungsbeständiger Materialien;
1. Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften und deren
2. Eigenschaften und Merkmale von Klebstoffarten und Anwendung;
-typen einschließlich Beurteilen der Rollstuhleig-
2. besondere Sicherheitsrichtlinien für das Verlegen
nung, der Fußbodenheizungsbeständigkeit und des
von elastischen und textilen Bodenbelägen;
Einsatzes bei leitfähiger Verlegung;
3. Feuer- und Verpuffungsexplosionsgefährlichkeit von
3. Eigenschaften und Merkmale von elastischen und
lösungsmittelhaltigen Stoffen, insbesondere von
textilen Bodenbelägen in Platten und Bahnen;
Vorstrichen, Klebstoffen und Verdünnungen;
4. Kontrolle der zum Einsatz kommenden Materialien
4. persönliche Schutzausrüstungen einschließlich
nach vorliegenden Mustern oder vorhandenen Pro-
fachgerechter Arbeitskleidung;
duktbeschreibungen;
5. gefährliche Arbeitsstoffe;
5. Eigenschaften und Merkmale von Bauprofilen, ins-
besondere aus Kunststoff, Gummi, Holz, Metall und 6. Arbeits- und Sozialrecht;
textilen Materialien; 7. Personalführung und Personaleinsatz.
6. Anfertigen von Verlegeplänen. (7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schrift-
lich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prü-
(4) Im Prüfungsfach „Verlegen der elastischen und fung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht
textilen Bodenbeläge" soll der Prüfungsteilnehmer anzufertigenden Arbeit von in der Regel einer Stunde
nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse zu Dauer; die Prüfungsdauer soll insgesamt. 6 Stunden
einer sach- und fachgerechten Arbeitsvorbereitung so- nicht überschreiten. Wird die schriftliche Prüfung pro-
wie Bauausführung besitzt und die Verlegewerkzeuge, grammiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt
Maschinen und Geräte insbesondere im Hinblick auf werden.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(8) Die mündliche Prüfung ist mindestens in zwei Prü- 5. Anbringen und Verarbeiten von Bauprofilen aus
fungsfächern durchzuführen und dauert je Prüfungsfach Kunststoff, Gummi, Holz, Metall und textilen Materia-
in der Regel 15 Minuten; dabei ist die mündliche Prüfung lien.
insbesondere in jenen Fächern durchzuführen, in denen
(4) Die fachpraktische Prüfung ist unter Aufsicht in
sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzu-
Beurteilung der Prüfungsleistungen von Bedeutung ist.
führen und soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Die
In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer
Mindestzeiten je Prüfungsfach betragen:
nachweisen, daß er in der Lage ist, berufsspezifische
Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und 1. Fertigkeiten in der Prüfung
sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. und Vorbereitung
der Untergrundoberfläche: 2 Stunden,
(9) Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des Prü-
2. Fertigkeiten in der Verlege-
fungsteilnehmers in Abweichung von den Absätzen 7
und Klebetechnik von elastischen
und 8 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn dieser
und textilen Bodenbelägen
in allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen
in Platten und Bahnen sowie in der
erbracht hat.
Verarbeitung von Bauprofilen: 3 Stunden.
Die fachpraktische Prüfung kann bei entsprechender
§5 Aufgabenstellung auch durch Führung einer Boden-
leger-Arbeitsgruppe durchgeführt werden.
Fachpraktischer Teil
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern
zu prüfen: §6
1. Fertigkeiten in der Prüfung und Vorbereitung der Anrechnung anderer P,üfungsleistungen
Untergrundoberfläche und
(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder meh-
2. Fertigkeiten in der Verlege- und Klebetechnik von reren Prüfungsfächern gemäß den§§ 4 und 5 kann der
elastischen und textilen Bodenbelägen in Platten und Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
Bahnen sowie in der Verarbeitung von Bauprofilen. Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
(2) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten in der Prüfung und Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-
Vorbereitung der Untergrundoberfläche" soll der Prü- fungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die erforderlichen Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-
Fertigkeiten zur Erledigung der anfallenden Aufgaben rungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine
und Tätigkeiten besitzt sowie ein Protokoll anfertigen vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
kann. In diesem Rahmen sind zu prüfen:
1. Feuchtigkeitsmessung und Prüfung der Untergrund- (2) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil ist der
oberflächenhärte sowie -ebenheit; Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
Stelle freizustellen, wenn er in der Zeit vom 1. April 1971
2. Feststellen raumklimatischer Verhältnisse; bis zum 31. März 1983 vor einem Prüfungsausschuß
3. Schleifen und Säubern der vorbereiteten Unter- des Handwerks eine Prüfung bestanden hat, die den
grundoberflächen; Anforderungen des § 5 entspricht. Die Freistellung ist
nur bis zum 31. März 1988 zulässig.
4. Mischen und Verarbeiten von Spachtel-, Ausgleich-
und Nivelliermassen einschließlich Verlegen von (3) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil und von
Unterlagen; der schriftlichen Prüfung im fachtheoretischen Teil ist
5. Anfertigen eines Protokolles über eine der in den der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
Nummern 1 bis 4 angeführten Aufgaben. Stelle freizustellen, wenn er in der Zeit vom 1. Januar
1982 bis zum 31. März 1983 vor einem Prüfungs-
(3) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten in der Verlege- und ausschuß des Handwerks eine Prüfung bestanden hat,
Klebetechnik von elastischen und textilen Bodenbelä- die den Anforderungen der §§ 4 und 5 entspricht. Die
gen in Platten und Bahnen sowie in der Verarbeitung von Freistellung ist nur bis zum 31. März 1984 zulässig.
Bauprofilen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
daß er Verlege- und Klebetechniken beherrscht und
Bodenbeläge in Platten und Bahnen einwandfrei ver- §7
legen sowie Bauprofile verarbeiten kann. In diesem Bestehen der Prüfung
Rahmen sind zu prüfen:
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
1. Verlege- und Klebetechnik elastischer und textiler nehmer im fachtheoretischen Teil in keinem Fach unge-
Bodenbeläge in Platten und Bahnen einschließlich nügende und höchstens in einem Fach mangelhafte Lei-
Treppenanlagen; stungen und im fachpraktischen Teil in beiden Fächern
2. Verlegen leitfähiger Bodenbeläge; jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
hat. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prü-
3. Fräsen, thermisches und chemisches Verschweißen fungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer
von elastischen Bodenbelägen und Verfugen von Note zusammenzufassen. Die Leistungen in der schrift-
Bodenbelägen in Platten und Bahnen; lichen und in der mündlichen Prüfung haben das gleiche
4. Konfektionieren von Bodenbelägen; Gewicht.
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1351
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge- ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
mäß der Anlage, Seite 1 , auszustellen. Auf Antrag des ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel- standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-
nen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorge- meldet.
hen müssen. Im Fall der Freistellung gemäߧ 6 sind -
anstatt der Note-Ort, Datum und Bezeichnung des Prü- §9
fungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung an- Berlin-Klausel
zugeben.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§8 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Wiederholung der Prüfung bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
mal wiederholt werden.
§ 10
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs- Inkrafttreten
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei- Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1982
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Björn Engholm
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin
Herr/Frau .............................................................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. in ................................................................. .
hat am .. .. .. .. . .. . .. . .. .. ... .. . .. .. .. . .. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bodenleger/
Geprüfte Bodenlegerin vom 22. September 1982 (BGBI. 1 S. 1348)
bestanden.
Datum ........................................................ .
Unterschrift ................................................. .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1353
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachtheoretischer Teil
1 . Prüfen des Untergrundes
und Vorbereiten der Untergrundoberfläche
2. Werkstoffkunde
3. Verlegen der elastischen und textilen Bodenbeläge
4. Aufmaß und Abrechnung
5. Arbeitssicherheit und Personalführung
(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die
am ................................ in ................................. vor .............................. .
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ............................. ..
freigestellt.")
II. Fachpraktischer Teil
1. Fertigkeiten in der Prüfung und Vorbereitung
der Untergrundoberfläche
2. Fertigkeiten in der Verlege- und Klebetechnik
von el3stischen und textilen Bodenbelägen in Platten und Bahnen
sowie in der Verarbeitung von Bauprofilen
(Im Fall des § 6: entsprechend Klammervermerk unter 1.5)
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil
Vom 22. September 1982
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Be-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt triebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs-
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 einheiten;
(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für 4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar-
Berufsbildung gemäߧ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför- beitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
derungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit be-
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für faßten Stellen und Personen.
Wirtschaft verordnet:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
§ 1
Industriemeisterin - Fachrichtung Textil.
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum §2
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Zulassungsvoraussetzungen
Textil erworben worden sind, kann die zuständige Stelle
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
Prüfungen nach den §§ 2 bis 1 O durchführen.
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-
Textil zugeordnet werden kann, und danach eine
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines
mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis
Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung
oder
und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben-
bereich wahrzunehmen: 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf der Fachrichtung
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be- .
Metall oder Elektro und danach eine mindestens vier-
triebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-
jährige Berufspraxis im Textilbereich oder
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;
Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung 3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
der Betriebsmittel; praxis
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung nachweist.
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-
higkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch
Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner- Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-
schaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei- haft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-
terleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei- rungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
ter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zu- rechtfertigen.
sammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem
Betriebsrat; Mitwirken bei der beruflichen Bildung der §3
Mitarbeiter;
Gliederung und Inhalt der Prüfung
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar-
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
beitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-
und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material-
2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines
störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin- 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1355
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich weisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für
und mündlich, im fachrichtungsspezifischen Teil bei der seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.
„Fertigungstechnischen Situationsaufgabe" in Form In diesem Rahmen können geprüft werden:
von praktischer Arbeit oder Übung und im berufs- und
arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzu- 1. Aus dem Grundgesetz:
führenden Unterweisung außerdem in Form von prakti- a) Grundrechte,
schen Übungen nach Maßgabe der§§ 4 bis 6 durchzu-
führen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert b) Gesetzgebung,
durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prü- c) Rechtsprechung;
fung gekürzt werden.
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge- a) Arbeitsvertragsrecht,
prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-
spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag heitsrecht,
des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
d) Tarifvertragsrecht,
§4 e) Sozialversicherungsrecht;
Fachrichtungsübergreifender Teil
3. Umweltschutzrecht.
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-
den Fächern zu prüfen:
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, arbeit im Betrieb" soll der Prüfungs!eilnehmer nachwei-
sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
und soziologische zusammenhänge im Betrieb erken-
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können ge-
prüft werden:
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt- a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
schaftliche zusammenhänge erkennen und beurteilen
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, b) Gruppenverhalten;
daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in
ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not- 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
wendige Organisationstechniken an Hand von Beispie- a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
len aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen
können geprüft werden: b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
c) Führungsgrundsätze;
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
a) Produktionsformen, 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
arbeit im Betrieb:
b) Wirtschaftssysteme,
a) Rolle des Industriemeisters,
c) nationale und internationale Unternehmens- und
Organisationsformen und deren Zusammen- b) Kooperation und Kommunikation,
schlüsse, c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
d) nationale und internationale Organisationen und
Verbände der Wirtschaft; (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-
fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
a) Betriebsorganisation: (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6
aa) Aufbauorganisation, Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer
unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzei-
bb) Arbeitsplanung,
ten betragen im Prüfungsfach:
cc) Arbeitssteuerung,
1. Grundlagen
dd) Arbeitskontrolle, für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
b) Organisations- und Informationstechniken, 2. Grundlagen
c) Kostenrechnung. für rechtsbewußtes Handeln: Stunde,
3. Grundlagen
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1 ,5 Stunden.
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach- genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs- 5. Grundkenntnisse über Basen, Säuren und Salze;
typische Situationen zu mkennm1, ihre Ursachen zu klä.- 6. Grundkenntnisse aus der Statistik.
ren und sachgerechte Lösunu~worschlöge zu machen.
Es ist von uincr 1;,r;.1.·i<i~,heloqem~n, bnlriüblichen Situ- (4) Im Prüfungsfach „Faserstoffe, Garne und Zwirne"
ationsauf{~abe aus:.:'.uocd1en. Die PrCdunD soll je Prü- soll der Prüfun~Jsteilnehmer nachweisen, daß er einen
1ungsteilnehrner nich1 liinoer <tls 30 Minuhm daumn. Überblick über Faserstoffe, Garne und Zwirne sowif.3
Kenntnisse über ihre Eigenschaften, Verarbeitung und
(ß) Die sclu1ftlicl·1(} Pr(Jtuno ist in öen in Abr,atz 1 Nr. 1 Einsatzbereiche besitzt. In diesem Flahmen l<önmm ge-
und ;2 oerwnnten PrCrfun1:_r,friclicrn auf Antrag des Prü-- prüft werden:
fung~)tr:;ilnehr'f'lf:•i!'3 O(kir nach Ern·1(::ssen cfos Prüfungs-·
ausschuGS,::s durch e1no mündliche Prüfung zu err.Jän- 1. Faserstoffe:
Zfm, 'Nünn sie fi'lr da'..; Ek~::ituhen ckn Prüfuno oder für die a) Einteilung nach l\rt und Form,
eindeutioe E~curteilunD dc·r Prüfunq'.,leis~unr.:.i von we-
b) Aufbau unc! EigE:nschaften;
sentlicher Dedeutuw, ir:;t. Die [-rr;i;:in1ungsprC1fung soll je
Pri.ifuni:Jsfacl I und Priifu11u'.::;tdlriehrner nicht länger als
2. GamH und Zwirne:
rn Minuten dauorn Absatz 7 ~;"iatz 1 und 2 gilt entspre-
chend. a) Struktur und Eigenschaften,
b) Verarbeitungst1inweise,
§5 c) Einsatzbereiche.
Fachrichtungsspezifischer Teil
der- Fachrichtung Textil (5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-
schutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein-
Fächern zu prüfen: richtungen und Stoffen kennt und Maßnahmen zur Ver-
hinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Scha-
Gemeinsame Fächer: densereignissen erläutern kann. In diesem Ra~lmen
können geprüft werden:
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
lagen, 1 . Arbeitssicherheit:
2. Faserstoffe, Garne und Zwirne, a) spezifische Vorschriften der Arbeitssicherheit,
3. Arbeitssicherheit und Umweltschutz; b) gesundheitsgefährdende und gefährliche Arbeits-
stoffe,
Fertigungsschwerpunktfächer:
c) Schutzmaßnahmen gegen Brandgefahr,
4. Warenkunde und Textilprüfung, d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-
5. Betriebstechnik, betrieblichen Transport und Verkehr,
6. Fertigungstechnik, e) persönliche Schutzausrüstung und besondere
7. Fertigungstechnische Situationsaufgabe. Sicherheitsmaßnahmen;
2. Umweltschutz:
(2) In den in Absatz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Prüfungs-
fächern wird in den Fertigungsschwerpunkten Spinne- a) Wiedergewinnungskreisläufe,
rei- oder Weberei- oder Maschen- oder Textilvered- b) Abfallbeseitigung,
lungs- oder Nadelflor- oder Schmucktextiltechnik oder
in sonstigen textilen Fertigungsschwerpunkten, insbe- c) Abwasseraufbereitung,
sondere Tapisserie oder Kunststoff- und Schwergewe- d) Immissionsschutz.
bekonfektion, geprüft. Der Prüfungsteilnehmer be-
stimmt den Fertigungsschwerpunkt. (6) Im Prüfungsfach „Warenkunde und Textilprüfung"
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er an
(3) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis- Hand von Qualitätsstandards in dem gemäß Absatz 2
senschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilneh- bestimmten Fertigungsschwerpunkt linienförmige texti-
mer nachweisen, daß er Berechnungen aus den natur- le Gebilde und textile Flächen beurteilen, die Durchfüh-
wissenschaftlich textilen Anwendungsbereichen durch- rung von Textilprüfungen beschreiben, Ergebnisse sol-
führen und mit Formeln arbeiten kann. In diesem Rah- cher Prüfungen interpretieren und erforderliche betrieb-
men können geprüft werden: liche Maßnahmen treffen oder vorschlagen kann. In
diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen;
1. Unterschiede im Aufbau, in den Herstellungs- und
2. Leistungsberechnungen, insbesondere Nutzungs- Nachbearbeitungsverfahren textiler Waren;
grade und Verluste;
2. wesentliche Qualitätsstandards, ihre Feststellung
3. Berechnungen aus der technischen Mechanik, ins- und Bedeutung;
besondere Maschinenelemente, Übersetzungen und 3. Textilprüfverfahren;
Hebelgesetz;
4. Interpretation von Prüfergebnissen und erforderliche
4. Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik; Maßnahmen.
Nr. 36 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1357
(7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prü- 4. Überwachen der Einhaltung von Sicherheitsvor-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er in dem gemäß Ab- schriften, Überprüfen der Funktion von Sicherheits-
satz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt die techni- einrichtungen, Realisieren oder Veranlassen von
schen Einrichtungen eines Betriebes und deren Ein- Sicherheitsmaßnahmen.
satzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften
(10) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prü-
und sicheren Produktionsablauf sowie die Qualität der
fungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche
Produkte kennt, Störungen erkennen und ihre Beseiti-
Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Auf-
gung veranlassen kann. In diesem Rahmen können ge-
sicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 10
prüft werden:
Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prü-
1. Aufbau und Funktion wesentlicher Maschinen und fungsfach:
Anlagen sowie Lesen von Maschinenzeichnungen;
1. Mathematische und
2. Aufbau und Funktion wesentlicher Zusatzgeräte so- naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,
wie wesentlicher Meß-, Steuerungs- und Regelungs-
2. Faserstoffe, Garne und Zwirne: 1,5 Stunden,
einrichtungen;
3. Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde,
3. Einsatzmöglichkeiten dieser Maschinen und Anla-
gen, Geräte und Einrichtungen; 4. Warenkunde und Textilprüfung: 1,5 Stunden,
4. Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung; 5. Betriebstechnik: 1 ,5 Stunden,
5. Störungen an Betriebsmitteln, Analyse und Maßnah- 6. Fertigungstechnik: 2 Stunden.
men zur Behebung;
(11) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 7 genannten
ö. Energieeinsatz, energiesparende Maßnahmen und Prüfungsfach wird in Form von praktischer Arbeit oder
Notstromversorgung. Übung durchgeführt. Die Prüfung soll je Prüfungsteil-
nehmer mindestens eine Stunde betragen und 4 Stun-
(8) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik" soll der Prü- den nicht überschreiten.
fungsteilnehmer nachweisen, daß er in dem gemäß Ab-
satz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt über ferti- ( 12) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
gungstechnische Kenntnisse verfügt; insbesondere soll fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
er nachweisen, daß er fertigungstechnische zusam- ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
menhänge und Details erkennen und beurteilen sowie zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
entsprechende Maßnahmen einleiten kann. In diesem eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-
Rahmen können geprüft werden: sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
1. Wesentliche Fertigungsverfahren; 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dau-
2. Grundeinstellungen an Maschinen und Anlagen; ern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
3. Erstellung von Fertigungsvorschriften oder Fest-
legung von Verfahrensabläufen (Programmen); §6
4. Berechnungen zu Fertigungsvorschriften; Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
5. Planung von Umrüstarbeiten; (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-
6. Festlegung von Überwachungsaufgaben; genden Fächern zu prüfen:
7. Analysieren fertigungstechnischer Fehler und Maß- 1. Grundfragen der Berufsbildung,
nahmen zur Behebung.
2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
(9) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnische Situa- 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
tionsaufgabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
daß er in dem gemäß Absatz 2 bestimmten Fertigungs-
schwerpunkt eine betriebliche fertigungstechnische Si- (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
tuation erkennen, fachgerechte Lösungen planen und können geprüft werden:
begründen sowie auch unter Berücksichtigung der
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-
Arbeitssicherheit zweckentsprechende Maßnahmen
stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch
durchführen oder veranlassen kann. In diesem Rahmen
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-
können geprüft werden:
duelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und
1. Kontrollieren und gegebenenfalls Korrigieren von Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufs-
Grundeinstellungen unter Anwendung von Check- bildung und Arbeitsmarkt;
listen, Erstellen eines Arbeitsablaufplans für das 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-
Umrüsten von Maschinen und Anlagen, Festlegen liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der
des Laufweges eines Erzeugnisses; beruflichen Bildung;
2. Umrüsten von Maschinen und Anlagen nach Vor- 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-
schrift; denden und des Ausbilders.
3. Erkennen, Analysieren und Beheben von Fehlern in (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
Erzeugnissen sowie Beheben der Fehlerursachen; Ausbildung" können geprüft werden:
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Mi-
nuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilneh-
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: mer praktisch durchzuführende Unterweisung von Aus-
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- zubildenden stattfinden.
dung,
§7
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-
trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs- Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs- teilen und Prüfungsfächern gemäß den§§ 3 bis 6 kann
plans; der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs- Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
beratung und dem Ausbildungsberater; dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An-
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
tragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
b) Ausbildungsmittel, §8
c) Lern- und Führungshilfen, Bestehen der Prüfung
d) Beurteilen und Bewerten. (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-
werten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil- metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen
dung" können geprüft werden: in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in
Berufsausbildung; einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-
fassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei-
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; stung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal- für die praktisch durchzuführende Unterweisung im be-
tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal- rufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte
ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen; Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfä-
cher dieses Teils zuzurechnen und daraus das arithme-
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
tische Mittel zu bilden.
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
ten des Jugendlichen; nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei- ausreichende Leistungen vorliegen.
ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs- mäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
bildung" können geprüft werden: Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset- nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be- renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen
rufsbildungsgesetzes; müssen. Im Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver- §9
tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-
Wiederholung der Prüfung
dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-
rechts und des Unfallschutzrechts; (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil- mal wiederholt werden.
denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
führen. fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-
ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge- ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-
samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche anmeldet.
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1359
§10 fung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2
findet in diesem Fall keine Anwendung.
Übergangsvorschriften
(1) Die am 1. Juni 1983 laufenden Prüfungsverfahren § 11
können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende ge- Berlin-Klausel
führt werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden dungsgesetzes auch im Land Berlin.
haben und sich in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis zum
31. Mai 1985 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, §12
können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Inkrafttreten
Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf
Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1982
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Björn Engholm
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil
[Fertigungsschwerpunkt ... 1 ))
Herr/Frau .............................................................................................................................
geboren am .................................................. in ................................................................. .
hat am ........................................................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil vom 22. September 1982 (BGBI. 1 S. 1354)
bestanden.
Datum ....................................................... ..
Unterschrift ................................................. .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1
) Angabe des Fertigungsschwerpunktes gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1361
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die
am ................................ in ................................. vor .............................. .
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .............................. .
freigestellt.'')
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
Gemeinsame Fächer:
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Faserstoffe, Garne und Zwirne
3. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
Fertigungsschwerpunktfächer
[Fertigungsschwerpunkt ... 1 )]
4. Warenkunde und Textilprüfung
5. Betriebstechnik
6. Fertigungstechnik
7. Fertigungstechnische Situationsaufgabe
(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
') Angabe des Fertigungsschwerpunktes gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 20. September 1982
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Wa-
renzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß
einer Erklärung des saudiarabischen Außenministeri-
ums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im König-
reich Saudi-Arabien in demselben Umfang wie inländi-
sche zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im
Königreich Saudi-Arabien anmelden, brauchen nicht
den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in
dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 20. September 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 20. September 1982
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird gemäß einer Er-
klärung des dominikanischen Außenministeriums be-
kanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in
der Dominikanischen Republik anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zei-
chen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung be-
findet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten
haben.
Bonn, den 20. September 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1363
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 21. September 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes
in der Fassung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1
S. 1) werden folgende amtliche oder amtlich anerkannte
Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in
Paris unterzeichneten Abkommens über internationale
Ausstellungen bekanntgemacht:
1. ,, 1982 Floriade - Internationale Gartenbau-Ausstel-
lung" vom 8. April bis 10. Oktober 1982
in Amsterdam, Niederlande,
2. ,,1982 Knoxville International Energy Exposition"
vom 1. Mai bis 31. Oktober 1982
in Knoxville, Tennessee, USA.
Bonn, den 21. September 1982
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetz~latt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 21. September 1982
Tag Inhalt Seite
15. 9. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7 /82- Erhöhung des Zollkontingents
1982 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834
613-2-1
30. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung
der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835
1. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung
der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835
1. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats . . . . . . . . . . . . . . 836
1. 9. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lome . . . . . . 837
1. 9. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Änderung des Unterzeichnungs-
protokolls zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-
republik Deutschland stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom
21. Oktober 1971 geänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838
2. 9. 82 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-indonesischen Vereinbarung über die
Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und
der Badan Tenaga Atom Nasional (BATAN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
2. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
2. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
2. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
2. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz
archäologischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
3. 9. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
7. 9. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
Preis dieser Ausgabe: 2,1 o DM (1,50 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1365
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
7. 9. 82 Verordnung Nr. 12/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 174 18.9.82 1. 1o. 82
9500-4-6-4
16. 8. 82 Elfte Ver.9rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnunrJ zur Luftverkel1rs-Ordnung (Festle-
gung von FlugvEHiahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zurn und vom Flughafen Frank-
furt am Main) 174 18. 9. 82 25. 11. 82
96-1-2-64
16. 8. 82 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Neunundsiebzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum und vom Verkehrslande-
platz Friedrichshafen) 174 18. 9. 82 25. 11. 82
96-1-2-79
16. 8. 82 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Einundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum Verkehrslandeplatz Hof) 174 18. 9. 82 25. 11. 82
96-1-2-81
20. 8. 82 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Neunundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach ln-
strumentenflugregelri zum und vom Sonderflughafen
Oberpfaffen hofen) 174 18. 9.82 25. 11. 82
96-1-2-89
1366 qundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Hinvveis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die rnit ihrE.~r Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
u11mifü;lbare ReclltswirksfirnkE~it in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
AufrJefC1hrt vvorden nur die Verordnungen dBr Gemeinschaften, dio im Inhaltsverzeichnis
der; ArntsblaHes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
- - - - - - - - - - --------------------------------------------------·--------------------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschafüm
Daturn und Bc• zeicr1111mo dm Flechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
VornchriHen für die Agrarwirtschaft
19. 8. 82 VerorrinuntJ (EWG) Nr. 2290/ß2 der Kommission zur Festlegung der
Durchfüt11ungsbestimrnungen fOr die Inhabern langfristiger Lager-
vert1ü~JC• tür Ta f e I weine vorbehalt(:rnen ergänzenden Maßnahmen
für dm; Wirtschaftsjahr i 931 /82 20. 8. 82 L 245/8
19. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2291 /82 der Kommission über die Durchfüh-
rung der ergfinzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1981 /82,
die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta f e I weine vorbehalten
sind 20.8. 82 L 245/13
19. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2292/82 der Kommission zur Änderung und
Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 zur Feststellung der
zur Herstellung einer Tonne Kartoffelstärke benötigten Menge
Kartoffeln 20.8.82 L 245/14
19. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2293/82 der Kommission zur Änderung
und Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1603/79 zur Festsetzung
von Regeln für die Zahlung einer Prämie an Erzeuger von
Kartoffelstärke 20.8. 82 L 245/19
20. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2304/82 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingun-
gen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von
Rindfleisch 21. 8. 82 L 246/9
25. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2328/82 der Kommission zur Festsetzung
eines Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1982/83 26. 8. 82 L 250/13
25. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2329/82 der Kommission zur Festsetzung be-
stimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1982/83 26.8.82 L 250/14
Andere Vorschriften
30. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2134/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle, für anderes Rind- und Kalbleder, Roß-
leder und Leder von anderen Einhufern der Tarifstelle 41.02 ex C mit
Ursprung in Uruguay, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 31. 7.82 L 223/86
30. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2141 /82 des Rates über die Anwendung der
im Gemeinsamen Zolltarif für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 B
vorgesehenen Zollsätze 31. 7.82 L 223/97
28. 7. 82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 des Rates zur Ein-
führung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend das endgül-
tige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften
aus dem Dienst infolge des Beitritts der Republik Griechenland 4.8. 82 L 228/1
28. 7. 82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2151 /82 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Fest-
legung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der
Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften 4. 8. 82 L 228/4
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982 1367
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 7. 82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2152/82 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestim-
mung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2
und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Gemeinschaften Anwendung finden 4.8.82 L 228/5
2. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2156/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Cholinchlorid der Tarifstelle
29.24 ex B, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 4.8.82 L 228/10
6. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2199/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Xylolmoschus der Tarifstelle
29.03 B ex II, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 der Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 7.8.82 L 233/27
6. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2200/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Anilin und seine Salze der Tarifstelle
29.22 D ex 1, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 7.8.82 L 233/28
5. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2205/82 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung gewisser
zollfreier Kontingente, die das Vereinigte Königreich für 1982 gemäß
Protokoll Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland eröffnet hat 10.8.82 L 235/10
6. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2208/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textil-
waren aus gewissen Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung
unterworfen wurde 10.8.82 L 235/17
6. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2214/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von Hosen, Blusen und Hemden (Kate-
gorien 6, 7 und 8) mit Ursprung in Indonesien 11. 8. 82 L 236/5
10. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2215/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Natriumcarbonate der Tarifstelle
28.42 A 11, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 11. 8. 82 L 236/8
10. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2223/82 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren 12.8.82 L 237/9
6. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2224/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Dänemark, Deutschland, Griechenland, Irland und in das
Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
der Volksrepublik China 12.8.82 L 237/12
6. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2225/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Italien von bestimmten Textilerzeugnissen mit Ursprung
in den Philippinen 12.8.82 L 237/14
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1373/82derKommission
vom 1. Juni 1982 zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich von
Schlafanzügen für Herren (Kategorie 24) mit Ursprung in Indien (ABI.
Nr. L 154 vom 4. 6. 1982) 12.8.82 L 237/42
Be richtig u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2064/82 der Kommission
vom 28. Juli 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72
über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten
(ABI. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982) 12.8.82 L 237/42
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 379. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. September 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. Septemqer 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
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