1313
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 18. September 1982 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
7. 9. 82 Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter (Straßenwärter-Ausbildungs-
verordnung - StrWAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1313
neu: 800-21-1-98
9. 9. 82 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1323
2121-51-7
15. 9. 82 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 1325
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 und Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1327
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Straßenwärter *)
(Straßenwärter-Ausbildungsverordnung - StrWAusbV)
Vom 7. September 1982
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §3
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Berufsfeldbreite Grundbildung
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
verordnet: liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und
die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-
§ 1 rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-
jahr erfolgen.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§4
Der Ausbildungsberuf Straßenwärter wird staatlich Ausbildungsberufsbild
anerkannt.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
§2 die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Ausbildungsdauer 1 . Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, 2. Arbeits- und Sozialrecht,
denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor- 3. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-
schriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil- gen,
dungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der ") Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
' 4. Aufbau und Aufgaben der Straßenbauverwaltung, 2. im dritten Ausbildungsjahr während vier Wochen ins-
wegerechtliche Grundkenntnisse, besondere die in Abschnitt II lfd. Nr. 5 Buchstabe d,
5. Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau, e und i, lfd. Nr. 6 Buchstabe b, lfd. Nr. 10 Buchsta-
be a, b und c und lfd. Nr. 11 Buchstabe a, b und d
6. Grundfertigkeiten im Steinbau, im Verlegen von des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertig-
Fliesen sowie in der Herstellung von Putz und keiten und Kenntnisse.
Estrich,
7. Grundfertigkeiten im Beton- und Stahlbetonbau, §7
8. Grundfertigkeiten im Holzbau und in der Erstellung Ausbildungsplan
von Leichtwänden und Gerüsten,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
9. Handhaben von Vermessungsgeräten und Durch- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
führung einfacher Vermessungsarbeiten, Ausbildungsplan zu erstellen.
10. Arbeiten mit Kunststoffen, Anstrichmitteln und
Metallen, §8
11. Herstellen und Unterhalten des Straßenunter- und Berichtsheft
-oberbaus,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
1 2. Herstellen und Unterhalten von Entwässerungsein- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
richtungen, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
13. Überwachen und Unterhalten von Kunstbauten, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen.
14. Begrünen und Pflegen unbefestigter Flächen,
15. Anbringen und Unterhalten von Verkehrszeichen §9
und -einrichtungen,
Zwischenprüfung
16. Durchführen des Winterdienstes,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
17. Sichern von Arbeits- und Unfallstellen, Verkehrs-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
sicherung,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
18. Handhaben und Warten einschlägiger Werkzeuge,
Geräte und Maschinen. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und in Ab-
§5 schnitt II lfd. Nr. 5 Buchstabe h, lfd. Nr. 6 Buchstabe a, c
und d und lfd. Nr. 9 für das zweite Ausbildungsjahr auf-
Ausbildungsrahmenplan geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Die in§ 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
len nach der in der Anlage für die berufliche Grund- plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-
bildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen rufsausbildung wesentlich ist.
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt insgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan inner- durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
halb der beruflichen Grundbildung und innerhalb derbe-
ruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit- 1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit rechtwink-
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson- lig einbindender Wand oder eines Mauerpfeilers oder
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderhei- einer Mauerecke,
ten die Abweichung erfordern. 2. Versetzen von Randsteinen und Verlegen von Geh-
wegplatten im Sand- oder Mörtelbett,
§6
3. Herstellen der Schalung für einen rechteckigen
Berufsausbildung Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und Siche-
in überbetrieblichen Ausbildungsstätten rung gegen Verschiebung,
( 1) Im ersten Ausbildungsjahr soll die berufliche 4. Herstellen eines einfachen Bewehrungskorbes,
Grundbildung während 20 Wochen in geeigneten über-
5. Verkehrszeichen montieren,
betrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden.
6. Aufbringen einer Fahrbahnmarkierung von Hand,
(2) Zur Ergänzung und Vertiefung der betrieblichen
Berufsausbildung sollen die im Ausbildungsrahmenplan 7. Absperren und Beschildern einer Arbeitsstelle.
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt wer-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
den:
genden Gebieten schriftlich lösen:
1. Im zweiten Ausbildungsjahr während acht Wochen
insbesondere die in Abschnitt II lfd. Nr. 5 Buch- 1 . Baustoffkunde:
stabe a, b und c, lfd. Nr. 6 Buchstabe a und c, lfd. Bauholz, künstliche Steine und Platten, Bindemittel,
Nr. 9 und lfd. Nr. 1 2 des Ausbildungsrahmenplanes Zuschläge, Dichtungsmittel, Dämmstoffe, Beton-
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse; stahl;
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1982 1315
2. Verkehrszeichen und -einrichtungen: 11. Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrsein-
Arten und Bedeutung; richtungen,
12. Bedienen und Warten von gebräuchlichen Maschi-
3. Arbeitskunde: nen und Geräten.
a) Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte,
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
b) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
c) Ausführungsregeln und Vorschriften über die Her- matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
stellung von Mauerwerk, Beton, Holzbauteilen, Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
Estrich, plattierten Wänden und Bodenbelägen, gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
d) Abdichtungen gegen Feuchtigkeit, ten in Betracht:
e) Aufgabe und Pflege von Bepflanzungen; 1. Im Prüfungsfach Technologie:
4. Errechnen von Längen, Breiten und Höhen aus Plan- a) Baustoffkunde:
vorlagen; aa) natürliche Steine: insbesondere Granit, Ba-
salt, Sand- und Kalksteine; Herkunft, Eigen-
5. Berechnen von gradlinig begrenzten Flächen und schaften, Körnungen und Korngruppen, Ver-
Körpern einfacher Bauteile; wendung,
6. Baustoffbedarfsberechnungen; bb) künstliche Steine und Platten: Abmessungen
und Verwendung im Straßenbau,
7. Lesen einfacher Werkzeichnungen und Verlege-
cc) Beton und Stahlbeton: Normenzemente, Zu-
pläne;
schläge, Betonstähle; Zusammensetzung
8. Darstellen einfacher Baukörper in Grundriß, Ansicht von Betonmischungen, Festigkeitsklassen,
und Schnitt. Verwendung im Straßenbau,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene dd) Entwässerungsrohre: Rohre aus Steinzeug,
Fälle berücksichtigen. Beton und Kunststoffen; Normgrößen und
Bezeichnungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
ee) bituminöse Bindemittel: Arten und Sorten;
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
Bezeichnung, Verwendung,
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ff) Pflastersteine: Bezeichnung, Abmessungen
§10 und Verwendung,
Abschlußprüfung gg) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-
gen: Bezeichnung und Bedeutung,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu§ 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse hh) Markierungsstoffe: Bezeichnung, Eigen-
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten schaften und Verwendung,
Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung ii) Anstrichfarben: Arten, Bezeichnung, Eigen-
wesentlich ist. schaften und Verwendung,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in kk) biochemische Mittel und Pflanzenschutzmit-
insgesamt höchstens acht Stunden fünf Arbeitsproben tel: Arten, Eigenschaften und Verwendung,
ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
b) Arbeitskunde:
1 . Instandsetzen einer beschädigten Straßendecke
einschließlich Sicherung der Arbeitsstelle, aa) einfache Vermessungsgeräte, Maschinen
und Geräte für die Straßenunterhaltung: Ein-
2. Herstellen einer Wegeeinmündung in eine Straße,
satz, Schutzvorrichtungen,
3. Herstellen eines Schachtunterteiles mit Rohr-
bb) Bodenarten und Bodenklassen, Böschun-
anschluß, gen, Gräben: Verbau, Aussteifungen, Siche-
4. Verlegen einer Sickerleitung, rungsarbeiten,
5. Versetzen von Bordsteinen und Herstellen von cc) Entwässerung: Herstellen und Unterhalten
Pflasterr_innen, von Drainagen, offenen Gerinnen, Durchläs-
6. Pflastern mit natürlichen und künstlichen Steinen sen und Einläufen; Reinigen und Unterhalten
und Verlegen von Platten, von Entwässerungseinrichtungen,
7. Ausästen von Straßenbäumen mit Sicherung der dd) Bauweisen im Straßenbau: Tragschichten
Arbeitsstelle, aus Mineralstoffen ohne Bindemittel, mit
hydraulischen Bindemitteln und mit bituminö-
8. Aufstellen von Schneezäunen, sen Bindemitteln, Deckschichten aus bitumi-
9. Herstellen eines Straßengrabens oder einer Stra- nösem Mischgut, aus Beton und Pflasterstei-
ßenböschung einschließlich Anfertigen und Setzen nen,
von Böschungslehren, ee) Verkehrssicherung: Freihalten des Ver-
10. Herstellen einer Fahrbahnmarkierung, kehrsraumes, Beseitigen von Sichtbehinde-
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
rungen, Absichern von Bau- und Unfallstel- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
len, Beseitigen von Verkehrshindernissen besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
und Fahrbahnverschmutzungen, liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ff) Winterdienst: Aufstellen von Schneeschutz- ·
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
zäunen, Beseitigen von Winterglätte,
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
Schneeräumen,
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu
gg) Bepflanzen von Böschungen, Mittel- und Sei- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
tenstreifen: Rasenmähen, Pflege des Be- Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
wuchses, gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
hh) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Erste Hilfe, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
ii) Berichtswesen, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
kk) Wegerecht,
II) Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
Straßenbauverwaltung; tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
a) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichts-
berechnungen für Baustoffe und Bauteile, § 11
b) Baustoffbedarfsberechnungen im Straßenbau; Übergangsregelung
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
a) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder Inkrafttreten dieser Verordnuna b~stehen, sind die
Aufmaß, bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung
b) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnungen der Vorschriften dieser Verordnung.
aus dem Straßenbau;
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 31. Juli 1985 beginnen, richtet sich die Ausbildung nach
Wirtschafts- und Sozialkunde. den bisherigen Vorschriften, sofern ein Ausbildungs-
platz für die Ausbildungsabschnitte nach § 6 nicht vor-
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
handen ist.
Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- § 12
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Berlin-Klausel
1. Im Prüfungsfach
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Technologie 120 Minuten
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufs-
2. im Prüfungsfach bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Technische Mathematik 90 Minuten
3. im Prüfungsfach §13
Technisches Zeichnen 90 Minuten
Inkrafttreten
4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 7. September 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1982 1317
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Straßenwärter
Abschnitt 1: berufliche Grundbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (in Wochen)
2 3
2 3 4
Arbeitsschutz, a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
Unfallverhütung und tungsvorschriften nennen und im speziellen Be-
Umweltschutz reich anwenden
(§4Nr.1) b) bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe ergrei-
fen
c) Vorschriften der Umweltschutzgesetze bei den
Tätigkeiten berücksichtigen
d) erste Maßnahmen bei Entstehungsbränden be-
schreiben
2 Arbeits- und Sozialrecht a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbil-
(§ 4 Nr. 2) dungsvertrag nennen und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung sowie die für die Ausbildung
während der gesamten
geltenden Bestimmungen aus den Tarifverträ- Ausbildungszeit
gen erläutern
zu vermitteln
b) Bestimmungen aus den für die Ausbildungs-
stätte geltenden Tarifverträgen erläutern
c) Bestimmungen aus dem Personalvertretungs-
gesetz erläutern
d) besondere Bestimmungen der Ausbildungs-
stätte über Sozialversicherungen, insbesonde-
re Krankenversicherung, Rentenversicherung,
Zusatzversicherung und Unfallversicherung
erläutern
3 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und Zeich- b) Skizzen und Zeichnungen lesen
nungen
c) Skizzen und einfache Zeichnungen unter
(§ 4 Nr. 3)
Beachtung der Normen anfertigen
4 Grundfertigkeiten im a) Planung und systematische Durchführung von
Tief- und Straßenbau Baumaßnahmen beschreiben, insbesondere
(§ 4 Nr. 5) Baustelleneinrichtung und Sichern der Bau-
stelle
b) Werkzeuge für den Tief- und Straßenbau nen-
nen und den entsprechenden Tätigkeiten
zuordnen 3
c) Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle
festlegen
d) Gräben ausheben, verbauen und aussteifen
e) Drainage- und Entwässerungsleitungen ver-
legen
f) Mutterboden abheben und andecken sowie
Bodenmassen einbauen und verdichten
g) Planum und Böschungen herstellen 4
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982,. Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (in Wochen)
2 3
2 3 4
h) Einfassung und Pflasterungen mit künstlichen
und natürlichen Steinen herstellen, Platten
verlegen
5 Grundfertigkeiten im a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau nen-
Steinbau, im Verlegen nen und den entsprechenden Tätigkeiten
von Fliesen sowie in der zuordnen
Herstellung von Putz und b) einfache Bauteile mit künstlichen und natürli- 6
Estrich chen Steinen sowie aus Bauplatten erstellen,
(§ 4 Nr. 6) insbesondere Anlegen der Verbände, Herstellen
von Mauerenden, Maueranschlüssen, Pfeilern
c) waagerechte und senkrechte Abdichtungen
durchführen
d) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten 2
und verlegen
e) Grundregeln der Putzhaftung erläutern
f) die wichtigsten Putzarten unterscheiden
g) Mauer- und Putzmörtel herstellen 3
h) Wandputz mit und ohne Lehren herstellen
i) Estrich herstellen
6 Grundfertigkeiten im Be- a) Material und Werkzeuge für den Schalungsbau
ton- und Stahlbetonbau nennen und den entsprechenden Aufgaben
(§ 4 Nr. 7) zuordnen 6
b) einfache Formen für Betonfertigteile herstellen
c) Schalung für einfache Betonkörper herstellen
d) Beton nach vorgegebenem Mischungsverhält-
nis von Hand und mit Maschine herstellen
e) Beton in Schalungen und Formen einbringen,
verdichten und nachbehandeln
f) Konsistenzprüfung durchführen und Probe-
würfel herstellen
g) Stabstähle und Betonstahlmatten unterschei-
den und bezeichnen
h) Stahl nach Zeichnung schneiden und biegen 3
i) einfache Bewehrungskörbe flechten
k) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die
Schalung einbringen
7 Grundfertigkeiten im a) Holzarten nach Eigenschaft und Veiwendung
Holzbau und in der Er- unterscheiden
stellung von Leichtwän- b) die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung
den und Gerüsten unterscheiden und deren Wirkungsweise erläu-
(§ 4 Nr. 8) tern
c) Werkzeuge instandhalten
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1982 1319
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (in Wochen)
1 2 3
1 2 3 4
d) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und
Bohrarbeiten durchführen
e) Holz und Werkzeuge entsprechend der Aufga- 6
be auswählen und Holzverbindungen aus Voll-
holz nach Zeichnung herstellen
f) Profil für ein einfaches Dach herstellen
g) Schmiegen ermitteln und Schablonen anferti-
gen
h) Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung her-
stellen
i) Leichtwände und abgehängte Decken herstel- 1
len
k) Dämmstoffe unterscheiden und verarbeiten 1
1) einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zirn-
merei, insbesondere Lattentür, Bock anfertigen 3
m) die wichtigsten transportablen und stationären
1
Holzbearbeitungsmaschinen unterscheiden
n) die wichtigsten Vorschriften der Gerüstordnung
erläutern 2
o) einfache Gerüste unfallsicher herstellen
8 Handhaben von Ver- a) Bedeutung von NN, Festpunkten und Meterriß
messungsgeräten und nennen
Durchführung einfacher b) Längenmessung mit Meterstab, Bandmaß und
Vermessungsarbeiten Meßlatte ausführen
(§ 4 Nr. 9)
c) Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage
übertragen
d) gerade Strecken ausfluchten
e) Gebäude oder Bauteile abstecken
f) Schnur- und Visiergerüste und Böschungsieh- 3
ren aufstellen
g) Rechten Winkel anlegen und überprüfen
h) einfache Bauteile nach Richtung, Lage und
Höhe einmessen
i) Wirkungsweise und Einsatz von Winkelspiegel
und Nivelliergerät beschreiben
k) Längs- und QuergefäHe abstecken
9 Arbeiten mit Kunststof- a) die charakteristischen Grundeigenschaften der
fen, Anstrichmitteln und Kunststoffgruppen im Bauwesen unterschei-
Metallen den und die sich daraus ergebende Eignung
(§ 4 Nr. 10) für bestimmte Verwendungsbereiche ableiten
b) Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien kle- 2
ben, schweißen und verarbeiten
c) Kunstharze verarbeiten
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (in Wochen)
1 2 3
1 2 3 4
d) Farben, Lacke und sonstige Anstrich mittel
unterscheiden
e) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswählen und
pflegen 2
f) Untergrund durch Entrosten und Entfernen alter
Anstriche vorbereiten
g) Anstricharbeiten durchführen
h) Verbindungen von Formstählen durch Schrau- 1
ben, Bolzen und Anker herstellen
Abschnitt II: berufliche Fachbildung
Arbeitsschutz, a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
Unfallverhütung und tungsvorschriften nennen und im speziellen Be-
Umweltschutz reich anwenden
(§ 4 Nr. 1) b) bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe ergrei-
fen
c) Vorschriften der Umweltschutzgesetze bei den
Tätigkeiten berücksichtigen
d) erste Maßnahmen bei Entstehungsbränden be"'
schreiben
2 Arbeits- und Sozialrecht a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbil-
(§ 4 Nr. 2) dungsvertrag nennen und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung sowie die für die Ausbildung
geltenden Bestimmungen aus den Tarifverträ-
gen erläutern während der gesamten
Ausbildungszeit zu ver-
b) Bestimmungen aus den für die Ausbildungs- mitteln
stätte geltenden Tarifverträgen erläutern
c) Bestimmungen aus dem Personalvertretungs-
gesetz erläutern
d) besondere Bestimmungen der Ausbildungs-
stätte über Sozialversicherungen, insbesonde-
re Krankenversicherung, Rentenversicherung,
Zusatzversicherung und Unfallversicherung er-
läutern
3 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und Zeich- b) Skizzen und Zeichnungen lesen
nungen
(§ 4 Nr. 3) c) Skizzen und einfache Zeichnungen unter
Beachtung der Normen anfertigen
4 Aufbau und Aufgaben a) Aufbau und Aufgaben der Straßenbauverwal-
der Straßenbauverwal- tung darstellen
tung, wegerechtliche b) berufsbezogene Inhalte aus dem Wegerecht
Grundkenntnisse während des 2. und 3.
nennen Ausbildungsjahres zu
(§ 4 Nr. 4)
c) berufsbezogene Inhalte aus dem Straßenver- vermitteln
kehrsrecht darstellen
d) einfache Berichte und Meldungen abfassen
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1982 1321
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (in Wochen)
2 3
2 3 4
5 Herstellen und Unterhal- a) mineralische Baustoffe nach Art und Verwen-
ten des Straßenunter- dung unterscheiden
und -oberbaus b) Arten und Aufgaben der Tragschichten be-
(§ 4 Nr. 11)
schreiben und ihre Abhängigkeit vom Unterbau 2
und Untergrund erläutern
c) bituminöse Bindemittel nach Art und Verwen-
dung unterscheiden
d) Herstellung und Einbau von bituminösem
Mischgut beschreiben
e) Arten der Fahrbahndecken beschreiben 13
f) bituminöse Fahrbahndecken ausbessern
g) Betonfahrbahndecken ausbessern und Fugen
pflegen
h) Pflaster, Plattenbeläge und Randeinfassungen 5
herstellen
i) Boden- und Baustoffproben entnehmen 2
6 Herstellen und Unterhal- a) Rohrarten und -verbindungen nennen
ten von Entwässerungs- ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - -
einrichtungen b) Aufgaben und Aufbau von Entwässerungs-
(§ 4 Nr. 12) systemen beschreiben
c) Straßengräben und Entwässerungsmulden her-
stellen und unterhalten 5
d) Pflasterrinnen herstellen und unterhalten
e) Straßenabläufe und Sehachtabdeckungen ver-
setzen und unterhalten 4
f) Regenwasserleitungen und Düker reinigen
g) Sickereinrichtungen herstellen und unterhalten 2
7 Überwachen und Unter- a) Arten der Brücken, Durchlässe und sonstige
halten von Kunstbauten Kunstbauten nennen und die Aufgabe wichtiger
(§4Nr.13) Konstruktionsteile beschreiben
b) äußerlich erkennbare Mängel und Schäden
feststellen
c) Mauerw~rk- und Bauwerksfugen ausbessern 12
d) Böschungspflaster ausbessern
e) Schutzanstrich an Metallteilen ausbessern
f) Entwässerungseinrichtungen unterhalten
8 Begrünen und Pflegen a) Aufgaben der Bepflanzung beschreiben
unbefestigter Flächen b) Rasen anlegen und pflegen
(§ 4 Nr. 14)
c) Gehölze pflanzen, pflegen und schneiden
d) Bäume fällen 12
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (in Wochen)
2 3
2 3 4
e) Eigenschaften und Verwendung biochemischer
Mittel und Pflanzenschutzmittel beschreiben
f) biochemische Mittel und Pflanzenschutzmittel
anwenden
9 Anbringen und Unterhal- a) Arten der Verkehrszeichen und Verkehrsein-
ten von Verkehrszeichen richtungen und ihre Bedeutung nennen
und -einrichtungen b) die gebräuchlichen Schilder- und Markierungs-
(§ 4 Nr. 15)
materialien sowie deren Eigenschaften nennen
c) Verkehrszeichen aufstellen und unterhalten 15
d) Fahrbahnmarkierungen aufbringen
e) Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen und
unterhalten
10 Durchführen des Winter- a) Winterdienst und vorbereitende Maßnahmen
dienstes beschreiben
(§ 4 Nr. 16) b) Schneeschutzzäune aufstellen
c) Arten und Verwendung der Streumaterialien be- 8
schreiben
d) Streu- und Räumdienst beschreiben und
durchführen
11 Sichern von Arbeits- und a) Straßenverkehrsordnung und einschlägige Vor-
Unfallstellen, Verkehrs- schriften über Absperrung, Beschilderung und
sicherung Beleuchtung von Arbeits- und Unfallstellen im
(§ 4 Nr. 17) Straßenraum erläutern
b) Baustellen und Unfallstellen absperren, be- 12
schildern und beleuchten
c) Aufgaben der Streckenwartung erläutern
d) Bedeutung von Haftung und Regreß nennen
12 Handhaben und Warten a) Anwendung, Wirkungsweise und Wartung der
einschlägiger Werkzeu- Werkzeuge, Geräte und Maschinen beschrei-
ge, Geräte und Maschi- ben
nen b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben 10
(§ 4 Nr. 18) und warten
c) Schutzvorrichtungen an Maschinen und Gerä-
ten verwenden
d) Möglichkeiten zur Einsparung von Energie beim
Einsatz von Geräten, Maschinen und Fahrzeu-
gen nennen
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1982 1323
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 9. September 1982
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundes-
minister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1982
(BGBI. 1 S. 688), wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
244 Amoxapin, 2-Chlor-11-(1-piperazinyl)= 1. Januar 1988
dibenz[b,f][1,4]oxazepin
und seine Salze
245 Calcifediol, 9,10-Seco-5,7,10(19)- 1 . Januar 1988
cholestatrien-3ß,25-diol
246 Etretinat, Ethyl[(all-E)- 1. Januar 1988
9-( 4-methoxy-2,3,6-trimethylphenyl)-
3, 7 -dimethyt-2,4,6,8-nonatetraenoat]
24 7 Insulin human 1. Januar 1988
248 Nitrefazol, 2-Methyl-4-nitro- 1. Januar 1988
1-(4-nitrophenyl)imidazol
249 Rifampicin, (12Z,14E,24E)- 1 . Januar 1988
(2S,16S,17S,18R,19R,20R,
21 S,22R,23S)-1,2-Dihydro-
5,6,9, 17, 19-pentahydroxy-
23-methoxy-2,4, 12, 16, 18,20,22-
heptamethyl-8-[ N-( 4-methyl-
1 -piperazinyl)formimidoyl]-
1, 11-dioxo-2,7-(epoxy[1, 11, 13]=
pentadecatrienimino)naphtho=
[2,1-b]furan-21-ylacetat
und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -
250 5,6,7,8-Tetrahydrobiopterin, 1 . Januar 1988
L-erythro-2-Amino-6-(1,2-
dihydroxypropyl)-5,6,7,8-
tetrahydro-4 (3 H)-pteridinon
und seine Salze
251 Vecuroniumbromid, 1-(3:x,17ß- 1. Januar 1988
Diacetoxy-2 ß-piperidi no-
5:x-androstan-16ß-yl)-
1-methylpiperidinium-bromid
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe oder
Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten weiterhin
hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher zulässig
war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des
§ 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechts-
vorschriften bleiben unberührt.
Bonn, den 9. September 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Anke Fuchs
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1982 1325
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 15. September 1982
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 7. ,,34. Internationale Spielwarenmesse 1983"
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in vom 3. bis 9. Februar 1983 in Nürnberg,
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8. ,,Musikmesse Frankfurt"
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge- vom 5. bis 9. Februar 1983 in Frankfurt,
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976
(BGBI. II S. 649), wird bekanntgemacht: 9. ,,Internationale Frankfurter Messe"
vom 26. Februar bis 2. März 1983 in Frankfurt,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei- 10. ,,IWA 83 - 10. Internationale Fachmesse für Jagd-
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: und Sportwaffen sowie Zubehör"
vom 11. bis 14. März 1983 in Nürnberg,
1. ,,IKK 82 - 3. Internationale Fachausstellung Kälte-
Klimatechnik" 11. ,,ISH Internationale Fachmesse Sanitär Heizung
vom 7. bis 9. Oktober 1982 in Nürnberg, Klima"
vom 22. bis 26. März 1983 in Frankfurt,
2. ,,RATIO 1982 - Die Bürofachmesse"
vom 13. bis 17. Oktober 1982 in Friedrichshafen, 12. ,,49. interstoff - Fachmesse für Bekleidungstexti-
lien"
3. ,,hogatec '82 - Internationale Fachmesse Hotelle- vom 3. bis 6. Mai 1983 in Frankfurt,
rie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung"
13. ,,IFFA - Internationale Fleischwirtschaftliche Fach-
vom 8. bis 12. November 1982 in Düsseldorf,
messe"
4. ,,BRAU 82 Nürnberg - Tagung mit Fachausstellung vom 29. Mai bis 5. Juni 1983 in Frankfurt,
für die Brau- und Getränkewirtschaft" 14. ,,Internationale Frankfurter Messe"
vom 11. bis 13. November 1982 in Nürnberg, vom 27. bis 31. August 1983 in Frankfurt,
5. ,,21. PSI - Messe" 15. ,,50. IAA - Internationale Automobil-Ausstellung"
vom 12. bis 14. Januar 1983 in Düsseldorf, vom 15. bis 25. September 1983 in Frankfurt,
6. ,,Heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim- 16. ,,50. interstoff - Internationale Fachmesse für Be-
und Haustextilien" kleidungstextilien 11
vom 12. bis 16. Januar 1983 in Frankfurt, vom 1. bis 4. November 1983 in Frankfurt.
Bonn, den 15. September 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 15. September 1982
Tag Inhalt Seite
6. 9. 82 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 52 über den Bau von Kraftomnibussen
mit geringer Sitzplatzanzahl nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu
der Regelung Nr. 52) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
29. 7. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 771
9. 8. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772
12. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-
fung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
13. 8. 82 Bekanntmachung des Briefwechsels vom 18. Juni 1982 zum Protokoll vom 16. November 1978
zu der Vereinbarung vom 25. April 1974 zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundes-
republik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
13. 8. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
16. 8. 82 Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 780
16. 8. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
17. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 784
17. 8. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 784
17. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Inter-
nationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
20. 8. 82 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
20. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
23. 8. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
24. 8. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 793
26. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
30. 8. 82 Bekanntmachung des deutsch-belgischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der
Zweigstellen der Caisse Generale d'Epargne et de Retraite in der Bundesrepublik Deutschland 795
31. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Änderung von Namen
und Vornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797
1. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 197 4 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
1. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 798
1. 9. 82 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
1. 9. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 799
Die Regelung Nr. 52 Einheitliche Vorschriften hinsichtlich des Baues von Kraftomnibussen [Omnibussen, Gesellschaftswagen] mit
geringer Sitzplatzanzahl [Platzzahl] - nebst Anhängen 1 bis 3 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,80 DM (3,-- DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1982 1327
Nr. 33, ausgegeben am 16. September 1982
Tag Inhalt Seite
13. 9. 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Juli 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und bestimmter anderer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801
Preis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
8. 9. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zollta-
rifs (Nr. 8/82 - Verlängerung des vorläufigen Anti-
dumpingzolls für bestimmte Bleche mit Ursprung in
Brasilien - EGKS) 171 15.9.82 16. 9.82
613-2-1
8. 9. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zollta-
rifs (Nr. 9/82 - Vorläufiger Antidumpingzoll für be-
stimmte Profile mit Ursprung in Spanien - EGKS) 171 15.9.82 16. 9.82
613-2-1
5. 9. 82 Neunte \(erordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Zweiten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Verfahren bei Ausfall
der Funkverbindung) 172 16.9. 82 25. 11. 82
96-1-2-2
18. 8. 82 Zehnte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Elften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken-
Ensheim) 173 17.9.82 25. 11. 82
96-1-2-11
16. 8. 82 Zwanzigste V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Zwölften Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen München) 173 17. 9. 82 25. 11. 82
96-1-2-12
16. 8. 82 Einundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Vierzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürn-
berg) 173 17. 9. 82 25. 11. 82
96-1-2-14
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, VerorcJnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1 ,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2, 10 DM (1,50 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2202/82 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für
bestimmte Fischereierzeugnisse 10. 8.82 L 235/1
28. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2203/82 des Rat.~s zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung einer Ubertragungsprämie für
bestimmte Fischereierzeugnisse 10.8.82 L 235/4
28. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2204/82 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Gewährung einer Sonderübertragungsprämie für
Sardinen und Sardellen aus dem Mittelmeer 10. 8. 82 L 235/7
12. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2253/82 der Kommission zur Festlegung der
Verwendungsbedingungen für Ionenaustauschharze und der Durch-
führungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem
Traubenmostkonzentrat für die Weinwirtschaftsjahre 1982/83
und 1983/84 14. 8.82 L 240/5
13. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2254/82 der Kommission zur Regelung des
Transfers von Magermilchpulver an die italienische Interven-
tionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten 14.8.82 L 240/9
12. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2255/82 der Kommission zur Festsetzung der
Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie auf dem
Getreide- und Reissektor beim Handel zwischen Griechenland
und den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für das Wirt-
schaftsjahr 1982/83 14.8.82 L 240/15