1257
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1982 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
6. 9. 82 Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) . . . . . . . . 1257
2030-21-2
31. 8. 82 Änderung der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von
5 Deutschen Mark (Umweltkonferenz-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1304
691-10-31
6. 9. 82 Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgut-
verkehrsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1304
7822-3-18
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1305
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1305
Bekanntmachung
der Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Steuerbeamten (StBAPO)
Vom 6. September 1982
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-
rung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Steuerbeamten vom 26. Juli 1982 (BGBI. I S. 1024) wird
nachstehend der Wortlaut der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung für die Steuerbeamten vom 21. Juli 1977
(BGBI. 1S. 1353) in der vom 1. August 1982 an gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1 . die am 28. Juli 1977 in Kraft getretene Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom
21. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1353),
2. die am 1. August 1982 in Kraft getretene Verordnung
vom 26. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1024).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1976 (BGB!. 1 S. 2793).
Bonn, den 6. September 1982
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
(StBAPO)
Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs- §3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Ausbildende
14. September 1976 (BGBI. 1 S. 2793) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: (1) Bei jeder Oberfinanzdirektion ist ein Beamter zum
Ausbildungsreferenten zu bestellen.
Erster Teil
(2) Die Oberfinanzdirektion bestellt bei jedem Ausbil-
Ausbildung dungsfinanzamt nach Anhörung des Vorstehers einen
Beamten zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter
Abschnitt 1 ist dem Vorsteher unmittelbar unterstellt.
Gemeinsame Vorschriften (3) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die
Ausbildung der Beamten beim Finanzamt. Er hat sich
§ 1 laufend vom Stand der Ausbildung jedes Beamten zu
überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzu-
Ziel des Vorbereitungsdienstes
stellen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Ausbil-
(1) Der Beamte wird auf die Verantwortung in der frei- dungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften ange-
heitlichen demokratischen Grundordnung im sozialen messen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit des Vor-
Rechtsstaat vorbereitet. Seine Ausbildung führt ihn zur stehers für die Ausbildung der Beamten bleibt unbe-
Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihm die berufliche rührt.
Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Metho-
den und berufspraktischen Fähigkeiten, die er zur Erfül- (4) Der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag des Ausbil-
lung der Aufgaben in seiner Laufbahn benötigt. Der Be- dungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamten zur
amte soll auch befähigt werden, selbständig weiterzu- praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Sie sind
lernen. Er ist zum Selbststudium verpflichtet. für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamten in
ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr
(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbil-
und Umfang der Arbeiten, die dem Beamten während der den können.
praktischen Ausbildung zu übertragen sind. Eine Be-
schäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzuläs- (5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer
sig. über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
§2 fügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
Ausbildungsstellen
(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren §4
Dienst wird an Landesfinanzschulen durchgeführt.
lehrende
(2) Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichste-
stimmte Stelle bestellt die lehrenden an den Bildungs-
henden Bildungsstätten der Verwaltung statt. Die
einrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) und für die dienst-
Dienst- und Fachaufsicht wird von der für die Finanzver-
begleitenden Lehrveranstaltungen. Abweichend von
waltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste
Satz 1 kann die Bestellung auch durch die nach Landes-
Landesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausge-
recht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der ober-
übt. Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert,
sten Landesbehörde vorgenommen werden.
so gilt Satz 2 für den Fachbereich, dem die Ausbildung
der Steuerbeamten obliegt. (2) Zum lehrenden an einer Bildungseinrichtung für
Steuerbeamte kann nur bestellt werden, wer hierzu päd-
(3) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung
agogisch und fachlich geeignet ist; hauptamtlich leh-
( § 15 und§ 24) weist die Oberfinanzdirektion die Beam-
rende sollen berufspädagogisch geschult sein. Der
ten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzäm-
Nachweis der fachlichen Eignung ist dann erbracht,
ter) zur praktischen Ausbildung zu. Die praktische Aus-
wenn der lehrende eine mindestens vierjährige für die
bildung wird von Lehrveranstaltungen begleitet (dienst-
Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit, davon
begleitende Lehrveranstaltungen), die an Finanzämtern,
grundsätzlich mindestens zwei Jahre an einem Finanz-
an den Bildungsstätten für Steuerbeamte oder an be-
amt oder an einer Oberfinanzdirektion, ausgeübt hat; für
sonderen Einrichtungen stattfinden.
nebenamtlich oder nebenberuflich tätige lehrende kön-
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbil- nen Ausnahmen zugelassen werden. Weitergehende
dungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durch- landesrechtliche Regelungen für die Berufung von leh-
führung der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen renden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bil-
zusammen. dungsstätten ( § 2 Abs. 2) bleiben unberührt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1259
(3) Die lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur ei- (3) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils
genen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezi-
fördern. Hauptamtlich lehrende sollen nach mehrjähri- malstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie
ger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tä- folgt abzugrenzen:
tigkeit beim Finanzamt wahrnehmen.
von 13,50 bis 15 Punkte = sehr gut;
von 11 bis 13,49 Punkte = gut;
§5
von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend;
Ausbildungsplan, Beurteilung
von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend;
(1) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Beamten von 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft;
einen Plan für die praktische Ausbildung (§15 Abs. 1 von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.
Nr. 1 und§ 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine
Abschrift des Plans ist dem Beamten auszuhändigen.
Abweichend vom Ausbildungsplan darf ein Beamter nur §7
nach Anhörung des Ausbildungsleiters eingesetzt wer- Arbeitsanleitungen
den.
Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung
(2) Vor Beginn der Laufbahnprüfung beurteilt der Vor- der Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitun-
steher den Beamten auf schriftlichen Vorschlag des gen aufzustellen. Die Anleitungen legen schwerpunkt-
Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind mäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeits-
auch die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die gebieten fest, mit denen sich der Beamte vertraut ma-
praktische Ausbildung und die Durchführung der dienst- chen muß. Die Anleitungen werden ihm ausgehändigt.
begleitenden Lehrveranstaltungen oblagen, zu berück-
sichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer Punktzahl
und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist dem Beamten be- §8
kanntzugeben und auf seinen Wunsch mit ihm zu be- Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen
sprechen.
Der Beamte nimmt neben der praktischen Ausbildung
§6 an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. Ihm ist
Bewertung der Leistungen dabei Gelegenheit zu geben, sein Fachwissen bei der
Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits-
(1) Die einzelnen Leistungen des Beamten sind mit und Entscheidungstechniken anzueignen.
einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus er-
gebenden Note zu bewerten:
§9
15 und 14 Punkte = sehr gut Unterrichts- und Studienpläne,
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße Stoffgliederungspläne, Lehrpläne
entsprechende Leistung;
(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorberei-
13 bis 11 Punkte = gut tungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Lei- Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Stu-
stung; dienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stunden-
zahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen ( § 16
10 bis 8 Punkte = befriedigend Abs. 3 und § 18 Abs. 3) nach Maßgabe dieser Verord-
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entspre- nung fest.
chende Leistung;
(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung
7 bis 5 Punkte = ausreichend der Steuerbeamten stellt der Bundesminister der Finan-
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im zen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden
ganzen den Anforderungen noch entspricht; Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte
für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien
4 bis 2 Punkte = mangelhaft und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landes-
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende finanzschulen sowie für die dienstbegleitenden Lehr-
Leistung, die jedoch erk.ennen läßt, daß die not- veranstaltungen ausweisen.
wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden (3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne wer-
könnten; den Lehrpläne aufgestellt. Sie bedürfen der Genehmi-
gung der obersten Landesbehörde.
1 und O Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende §10
Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so
Übungen und Seminare
lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könnten. (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind
Übungen durchzuführen.
(2) Die Note „ausreichend" darf nur erteilt werden,
wenn der Beamte die gestellten Anforderungen minde- (2) Während der Fachstudien sind Übungen und Se-
stens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon minare zu veranstalten. Der Beamte muß zwischen ver-
abgewichen werden. schiedenen Seminaren wählen können.
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. In kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder priva-
den Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner ten Gründen geändert werden.
Fachgebiete unter Anwendung wissenschaftlicher Er-
!,enntnisse und Methoden behandelt. (3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach-
geholt werden, wenn der Beamte die Säumnis nicht zu
vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine
§ 11
Beurteilung seiner Leistungen vorliegt.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes,
Anrechnung (4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht zu Lasten
der fachtheoretischen Ausbildung oder der Fachstudien
( 1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlän- gewährt werden.
gert werden, wenn der Beamte aus von ihm nicht zu ver-
tretenden Gründen das Ziel eines Ausbildungs- oder
Studienabschnitts voraussichtlich nicht erreicht. Hat er Abschnitt 2
die berufspraktische Ausbildung oder die berufsprakti- Laufbahn des einfachen Dienstes
schen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Mo-
nat, einen Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbil-
§ 13
dung oder einen Studienabschnitt um mehr als drei Wo-
chen unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst Vorbereitungsdienst
verlängert, wenn der Beamte das Versäumte nicht
nachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet er- (1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechsmona-
tige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen
scheint. Bei einer Unterbrechung eines Teilabschnitts
der fachtheoretischen Ausbildung oder eines Studien- Dienstes. In dieser Zeit soll der Beamte die Aufgaben
des einfachen Dienstes der Steuerverwaltung kennen-
abschnitts um mehr als drei Wochen schlägt die zustän-
dige Bildungseinrichtung vor, ob der Beamte die unter- lernen und mit dem Aufbau der Verwaltung sowie in
brochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbil- Grundzügen mit den Pflichten und Rechten eines Beam-
dungsfinanzamt zurückkehren soll. ten vertraut gemacht werden.
(2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt der
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
unmittelbare Dienstvorgesetzte fest, ob das Ziel des
kann darauf ausgerichtet werden, daß der Beamte zu-
Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.
sammen mit den Beamten, die später eingestellt worden
sind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 so-
ablegen kann. wie § 1 2 sind nicht anzuwenden.
(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zei-
ten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind ein-
zelne Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbildungsstand Abschnitt 3
des Beamten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung Laufbahn des mittleren Dienstes
kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel ge-
fährdet erscheint.
§14
(4) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines Ausbildungsabschnitte
förderlichen Studiums an einer Hochschule oder an
einer Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfaßt
Studienabschnitte oder Teilabschnitte der berufsprakti- 1. eine berufspraktische Ausbildung und
schen Ausbildung entsprechend zu kürzen. Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend. 2. eine sechsmonatige fachtheoretische Ausbildung,
die in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wird. Der erste
(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landes- Teilabschnitt soll möglichst bald nach Eintritt in den
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in den Fällen Vorbereitungsdienst beginnen; der zweite soll vier
des Absatzes 1 ist der Beamte vorher zu hören. Monate dauern und der Laufbahnprüfung unmittelbar
vorangehen.
§ 12 §15
Zulässigkeit von Abweichungen Berufspraktische Ausbildungszeit
und Änderungen, Urlaub
(1) Die berufspraktische Ausbildungszeit umfaßt
(1) Abweichungen von den Unterrichts- und Studien-
plänen, den Stoffgliederungsplänen sowie den Lehrplä- 1. eine praktische Ausbildung, in der der Beamte mit
den wesentlichen Aufgaben des mittleren Dienstes
nen und von der zeitlichen Aufgliederung der berufs-
vertraut zu machen und zu selbständiger Tätigkeit
praktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der An-
passung der Ausbildung an die veränderten Verhältnis- anzuhalten ist, und
se dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung 2. dienstbegleitende Lehrveranstaltungen.
erforderlich erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher
(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil-
Bedeutung ist der Koordinierungsausschuß (§ 50) vor
der Abweichung zu hören. abschnitte:
1. Veranlagung 10 Monate
(2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, der
Ausbildungsteilabschnitte und der Studienabschnitte 2. Lohnsteuer 3 Monate
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1261
3. Bewertung 1 Monat den; im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen
Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prü-
4. Finanzkasse und Vollstreckung 2 Monate
fung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) mindestens eine dreistündige
5. Nach Regelung der obersten Aufsichtsarbeit zu fertigen. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und
Landesbehörde oder der von ihr 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und
bestimmten Stelle bis zu 2 Monate. § 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend mit
der Maßgabe, daß an Stelle des Prüfungsausschusses
(3) Neben der praktischen Ausbildung wird der Be-
der Leiter der Bildungsstätte entscheidet.
amte mindestens 300 Stunden in dienstbegleitenden
Lehrveranstaltungen unterwiesen. Er hat mindestens (4) Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der
neun Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die zu bewerten und fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die lehrenden
zu besprechen sind. die Leistungen des Beamten nach der Anlage 4, nach
Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anla-
§16 ge 5 (Teilbeurteilungen). Aus diesen Teilbeurteilungen
Fachtheoretische Ausbildung wird nach der Anlage 5 die abschließende Beurteilung
für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet.
(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfaßt folgende Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teil-
Fächer: beurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teil-
abschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammenge-
1. Politische Bildung, Staatskunde
zählt; die Summe wird durch sechs geteilt. Aus der ab-
2. Allgemeine Verwaltungskunde, Öffentliches schließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die
Dienstrecht fachtheoretische Ausbildung. Teilbeurteilungen und ab-
3. Allgemeines Abgabenrecht schließende Beurteilung für die fachtheoretische Aus-
bildung sind dem Beamten bekanntzugeben.
4. Allgemeine Rechtskunde
5. Einkommensteuer, Gewerbesteuer
Abschnitt 4
6. Lohnsteuer
Laufbahn des gehobenen Dienstes
7. Umsatzsteuer
8. Buchführung und Bilanzwesen § 17
9. Bewertung, Vermögensteuer, Grundsteuer Gliederung des Studienganges
10. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen (1) Der Studiengang umfaßt Fachstudien von acht-
sowie Vollstreckungswesen) zehnmonatiger Dauer und berufspraktische Studienzei-
11. Wirtschafts- und Sozialkunde ten. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten
bilden eine Einheit.
12. Verhalten am Arbeitsplatz
13. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Ar- (2) Die Fachstudien bestehen aus drei Studienab-
beitstechnik) und Automatisierte Datenverarbei- schnitten, von denen der erste vier Monate und der dritte
tung in der Steuerverwaltung. mindestens fünf Monate dauert. Der erste Studienab-
schnitt soll spätestens drei Monate nach Eintritt in den
Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen be- Vorbereitungsdienst beginnen. Der zweite Studienab-
trägt mindestens 600. Ein angemessener Teil der Lehr- schnitt kann geteilt werden. Der dritte Studienabschnitt
veranstaltungen besteht aus Übungen. Die allgemeine kann einmal geteilt werden; der Zeitraum zwischen den
und die staatsbürgerliche Bildung ist durch Sonder- beiden Teilabschnitten darf drei Wochen nicht über-
veranstaltungen zu fördern. Den Beamten wird Gele- schreiten.
genheit zur Sportausübung gegeben.
(3) Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhalt-
(2) Die Mindeststundenzahlen in den folgenden Fä- lich mit den einzelnen Studienabschnitten zu verbinden.
chern betragen:
1. Politische Bildung, Staatskunde 45 Stunden §18
2. Allgemeines Abgabenrecht 45 Stunden Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien
3. Einkommensteuer, Gewerbesteuer 85 Stunden (1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wis-
senschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxis-
4. Lohnsteuer 35 Stunden
bezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.
5. Umsatzsteuer 45 Stunden
(2) Für die Lehrveranstaltungen der Fachstudien sind
6. Buchführung und Bilanzwesen 55 Stunden mindestens 2 200 Stunden vorzusehen. Ein angemes-
7. Bewertung, Vermögensteuer, sener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übun-
Grundsteuer 30 Stunden. gen und Seminaren. Die allgemeine und die staatsbür-
gerliche Bildung ist durch Sonderveranstaltungen zu
(3) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind fördern. Den Beamten wird Gelegenheit zur Sportaus-
Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit be- übung gegeben.
trägt drei Stunden. Werden Aufsichtsarbeiten als Lei-
stungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt, (3) Während des ersten Studienabschnitts ist aus
kann die Bearbeitungszeit angemessen gekürzt wer- jedem Gebiet der Zwischenprüfung(§ 38 Abs.1 Nr. 2.1 ),
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
während des zweiten und dritten Studienabschnitts aus recht, Juristische Methodenlehre, Finanzmathematik,
jedem Gebiet der Laufbahnprüfung ( § 38 Abs. 1 Nr. 2.2) Verhandlungsführung.
je Studienabschnitt mindestens eine Aufsichtsarbeit zu
fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei § 20
Stunden. Aus anderen Studienfächern (§ 19) können Mindeststundenzahl
weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbei-
tungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die (1) Die Mindeststundenzahlen für die Fachstudien
Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in betragen:
anderer geeigneter Form gestellt wird. § 16 Abs. 3 1. Abgabenrecht,
Satz 3 gilt entsprechend. Finanzgerichtsordnung 160 Stunden
(4) Nach Beendigung eines jeden Studienabschnitts 2. Bewertungsrecht 100 Stunden
beurteilen die lehrenden die Leistungen des Beamten
3. Steuern vom Einkommen und Ertrag 320 Stunden
nach den Anlagen 6, 7 oder 8. Aus diesen Beurteilungen
ergeben sich die Studiennoten. Beurteilungen und Stu- 4. Umsatzsteuer 130 Stunden
diennoten sind dem Beamten bekanntzugeben. 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
Rechnungswesen, Außenprüfung 300 Stunden
6. Öffentliches Recht 130 Stunden.
§ 19
Insgesamt müssen auf die Fachstudien in den Fächern
Studienfächer
der Nummern 1 bis 5 mindestens 1 400 Stunden entfal-
(1) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien umfas- len.
sen die folgenden Studienfächer: (2) Die Mindeststundenzahlen für den ersten Studien-
1. Steuerrecht abschnitt betragen:
1 .1 Allgemeines Steuerrecht 1. Abgabenordnung 35 Stunden
1.1.1 Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstrek- 2. Bewertungsrecht 25 Stunden
kungsrecht, Steuerstrafrecht)
3. Einkommensteuer 75 Stunden
1.1.2 Finanzgerichtsordnung
1.1.3 Bewertungsrecht 4. Umsatzsteuer 35 Stunden
1 .2 Besonderes Steuerrecht 5. Bilanzsteuerrecht,
1 .2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag (Einkom- Betriebliches Rechnungswesen 65 Stunden
mensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Ge- 6. Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre,
werbesteuer) Öffentliches Dienstrecht 35 Stunden.
1.2.2 Umsatzsteuer
1.2.3 Vermögensteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer,
sonstige Verkehrsteuern § 21
1.3 Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswe- Erster Studienabschnitt
sen, Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt:
1.4 Internationales Steuerrecht einschließlich Steu-
erharmonisierung in der EG 1. Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuer-
strafrecht)
2. Privatrecht
Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschafts- 2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer
recht, Wertpapierrecht, Konkursrecht 3. Einkommensteuer und Lohnsteuer
3. Öffentliches Recht 4. Umsatzsteuer
Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Politik- 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
wissenschaft, Verwaltungsrecht, Öffentliches
Dienstrecht 6. Bürgerliches Recht
4. Wirtschaftswissenschaften 7. Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Öffentliches
Dienstrecht.
Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft, Be-
triebswirtschaftslehre (2) Es sind Übungen abzuhalten.
5. Verwaltungslehre
Verwaltungsbetriebslehre, Arbeitstechnik, Infor-
§ 22
matik.
Zweiter Studienabschnitt
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Lehrveranstal-
tungen sind die Studienfächer Betriebssoziologie und ( 1 ) Der zweite Studienabschnitt umfaßt:
Sozialpsychologie als Wahlpflichtfächer anzubieten.
1. Abgabenrecht
Der Beamte muß mindestens eines dieser Fächer wäh-
len. 2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer
(3) Darüber hinaus können weitere Fächer in den Stu- 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag
dienplan aufgenommen werden, insbesondere Straf- 4. Umsatzsteuer
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1263
5. Grundsteuer, Erbschaftsteuer, sonstige Verkehr- (4) Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen sol-
steuern len dem Beamten Gelegenheit bieten, die Lösung prak-
tischer Fälle zu üben; dabei sollen insbesondere die Au-
6. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,
tomation des steuerlichen Festsetzungs- und Erhe-
Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität
bungsverfahrens sowie Arbeits- und Entscheidungs-
7. Privatrecht techniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt
8. Öffentliches Recht werden. Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
umfassen mindestens 200 Stunden. Der Beamte hat
9. Wirtschaftswissenschaften mindestens fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die zu be-
10. Verwaltungslehre werten und zu besprechen sind.
11. Wahlpflichtfächer
12. Angebotene Wahlfächer.
(2) Es sind Übungen und Seminare abzuhalten. Zweiter Teil
Einführung in die Aufgaben
§ 23
des höheren Dienstes
Dritter Studienabschnitt § 25
( 1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt: Ziel der Einführung
1 . Abgabenrecht Die Einführung dient der Ergänzung der fachlichen
2. Finanzgerichtsordnung Kenntnisse und bereitet den Beamten auf seine künfti-
gen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor.
3. Bewertungsrecht Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, seine Einfüh-
4. Steuern vom Einkommen und Ertrag rung durch eigenverantwortliche und selbständige Tä-
5. Umsatzsteuer tigkeit zu fördern.
6. Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung § 26
7. Internationales Steuerrecht Einführungsabschnitte
8. Privatrecht
Die Einführung umfaßt
9. Öffentliches Recht
1. eine praktische Einweisung beim Finanzamt und bei
10. Wirtschaftswissenschaften der Oberfinanzdirektion für die Dauer von vierzehn
11. Angebotene Wahl- und Wahlpflichtfächer. Monaten und
(2) Es sind Übungen abzuhalten. 2. ergänzende Studien an der Bundesfinanzakademie
von insgesamt viermonatiger Dauer.
§ 24 § 1 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
Berufspraktische Studienzeiten
( 1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen § 27
1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der Allgemeine Grundsätze
Einübung in die steuerliche Praxis dient, und für die praktische Einweisung
2. dienstbegleitende Lehrveranstaltungen. (1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfi-
(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil- nanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich.
abschnitte: Der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion
überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Ab-
1. Veranlagung einschließlich Außenprüfung schnitten; ihm obliegt die Leitung der praktischen Ein-
(davon ein Monat Bearbeitung weisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt
von Rechtsbehelfen) 13 Monate bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung des
2. Lohnsteuer 1 Monat Vorstehers einen Beamten des höheren Dienstes, der
den Beamten während der praktischen Einweisung an-
3. Bewertung 1 Monat leitet und betreut.
4. Finanzkasse, Vollstreckung 1 Monat (2) Der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsbe-
5. Nach Regelung der obersten reichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsab-
Landesbehörde oder der von ihr läufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen
bestimmten Stelle bis zu 2 Monate. der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu ma-
chen.
(3) In den einzelnen Teilabschnitten ist der Beamte
anhand praktischer Fälle in der Rechtsanwendung und (3) Die Leiter der Behörden, denen der Beamte zur
der Arbeitstechnik zu schulen. Er soll an Verhandlun- praktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich
gen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außen- schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen. Die
prüfungen teilnehmen. Äußerungen sind dem Beamten bekanntzugeben.
1264 Bunde~gesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 28 Maßgabe, daß die praktische Tätigkeit auch beim Bun-
Durchführung der praktischen Einweisung desamt für Finanzen abgeleistet werden kann.
(1) Der Beamte wird während der praktischen Einwei- § 30
sung
Abschluß der Einführung
1. in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanz-
amt eingearbeitet und Der erfolgreiche Abschluß der Einführung wird von der
obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung der
2. mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- abgegebenen Äußerungen festgestellt. Die Einführung
und Aufsichtsbehörde bekannt gemacht. kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, daß ihr
(2) Der Beamte wird eingewiesen Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht
erreicht werden kann oder die Einführung nicht erfolg-
1. beim Finanzamt reich abgeschlossen worden ist.
1.1 in die Aufgaben der Veranlagung,
der Bewertung, der Finanzkasse,
der Vollstreckung sowie der Dritter Teil
Bußgeld- und Strafsachenstelle 5 Monate Aufstieg in höhere Laufbahnen
1.2 in die Außenprüfung;
hierbei soll er zwei Betriebe, § 31
von denen mindestens einer
Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
buchführungspflichtig ist,
selbständig prüfen 5 Monate (1) Für die Einführungszeit gelten die§§ 1 bis 10, § 11
2. bei der Oberfinanzdirektion Abs. 1 , 2 und 5, § 1 2 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.
in der Besitz- und Beamten des mittleren Dienstes, die unter Berücksich-
Verkehrsteuerabteilung tigung dienstlicher Interessen auf Grund ihrer Eignung,
1 Monat.
Befähigung und fachlichen Leistung für den Aufstieg in
Für weitere drei Monate ist dem Beamten ein geeigne- den gehobenen Dienst ausgewählt worden sind, soll,
tes Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter der Auf- soweit nach Landesrecht die Fachhochschulreife zum
sicht des nach § 27 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beamten Aufstieg erforderlich ist, die Möglichkeit geboten wer-
zu übertragen. den, diesen Bildungsstand zu erwerben.
(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat (2) Der prüfungsfreie Aufstieg nach Maßgabe des
der Vorsteher dem Beamten Einblick in die Leitung des Landesrechts ( § 6 Abs. 4 des Steuerbeamten-Ausbil-
Finanzamts zu geben. dungsgesetzes) bleibt unberührt.
(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsge-
meinschaften und sonstige für die Einweisung förder- § 32
liche Veranstaltungen ergänzt. Aufstieg in den höheren Dienst
Die inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Aufga-
§ 29 ben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich
nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abge-
Studien an der Bundesfinanzakademie
schlossen, wenn der Beamte die für die neue Laufbahn
(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanz- erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
akademie bestehen aus vier Studienabschnitten. Der
erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf
der ersten vier Monate der Einführungszeit beginnen. Vierter Teil
(2) Die ergänzenden Studien erstrecken sich insbe- Prüfungen
sondere auf die Studienfächer:
§ 33
1. Allgemeines und Besonderes Steuerrecht
Allgemeines
2. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,
Außenprüfung (1) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten für alle
3. Ausgewählte Gebiete der Volkswirtschafts- und Be- nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzule-
triebswirtschaftslehre genden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung
der Prüfungsleistungen gilt § 6.
4. Personalführung
(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2.1) soll
5. Verwaltungslehre einschließlich Automatisierung
von Verwaltungsabläufen. der Prüfling zeigen, ob er nach seinen Kenntnissen und
Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die
(3) Im Rahmen der Studienabschnitte sollen auch Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzu-
Wirtschaftsunternehmungen und andere geeignete Ein- setzen. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.
richtungen besichtigt werden.
(3) In der Laufbahnprüfung(§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2.2)
(4) Für die hauptamtlich lehrenden an der Bundes- ist festzustellen, ob der Prüfling das Ziel des Vorberei-
finanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend mit der tungsdienstes (§ 1 Abs. 1) oder der Einführung (§ 31
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1265
Abs. 1) erreicht hat und nach dem Gesamtbild seiner § 36
Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.
Ordnungsverstöße
Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. (1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches,
einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen
(4) Die Prüfungen sind vorrangig Verständnisprüfun-
die Ordnung während der schriftlichen Prüfung ent-
gen; unter dieser Zielsetzung sind sie auch auf die Fest-
scheidet der Prüfungsausschuß. Er kann in schweren
stellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0
(,,ungenügend") bewerten oder die Prüfung als nicht
§ 34
bestanden erklären.
Prüfungsausschüsse
(2) Macht sich ein Prüfling während der mündlichen
( 1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täu-
abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer schung schuldig oder verstößt er sonst gegen die Ord-
unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Die nung, so kann ihn der Prüfungsausschuß in schweren
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stel- Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen
le beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und be- Prüfung ausschließen. Er kann die Nachholung der
stellt deren Vorsitzende. Die Anzahl der Prüfungsaus- mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht
schüsse richtet sich nach dem Bedarf; mehrere Länder bestanden erklären.
können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. leh-
rende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamte(§ 4) (3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushän-
sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den digung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täu-
Prüfungen teilnehmen. schung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbe-
hörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einzie-
(2) Jedem Prüfungsausschuß müssen angehören hung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt
in diesem Falle als nicht bestanden.
1. für den mittleren Dienst
ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender (4) Der Prüfling ist'vor einer Entscheidung zu hören.
und mindestens zwei Beamte des höheren oder des
gehobenen Dienstes als Beisitzer,
§ 37
2. für den gehobenen Dienst
Säumnis
ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender
und mindestens drei Beamte des höheren oder des (1) Versäumt der Prüfling die Prüfung ganz oder teil-
gehobenen Dienstes als Beisitzer; an Stelle der Be- weise, so gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als
amten des höheren Dienstes können dem Prüfungs- nicht bestanden.
ausschuß Professoren an Bildungseinrichtungen im
(2) Beruht die Säumnis auf vom Prüfling nicht zu ver-
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 angehören.
tretenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beseiti-
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen- gung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt
mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim- werden. Die Hinderungsgründe sind glaubhaft zu ma-
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen- chen. Im Falle einer Erkrankung kann die Vorlage eines
den. amtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses ver-
langt werden.
§ 35
Durchführung der Prüfungen
(3)" Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er
bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits
( 1) Die Prüfungen werden von der obersten Landes- abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle angesetzt sind.
und organisatorisch geleitet. Ist die Durchführung der
Prüfungen mehreren Prüfungsausschüssen übertragen, § 38
so ist dafür Sorge zu tragen, daß ein gleichmäßiger Be-
wertung_smaßstab angewandt wird. Schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfung umfaßt
(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsaus-
schusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbe- 1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung
hörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten, davon
die nicht dem Prüfungsausschuß angehören und ein mindestens eine in Verbindung mit Fragen des
dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den Allgemeinen Abgabenrechts; Aufgaben können
mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuer-
des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall verwaltung verbunden werden:
gestatten. § 50 Abs. 3 bleibt unberührt.
1 .1 Staats- und Verwaltungskunde
(3) Körperbehinderten Prüflingen sind im Prüfungs- 1.2 Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer
verfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemesse-
nen Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist 1 .3 Umsatzsteuer
auf Verlangen durch ein amtsärztliches oder personal- 1.4 Buchführung und Bilanzwesen
ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anfor- 1.5 Bewertung und Vermögensteuer oder Steuer-
derungen dürfen nicht herabgesetzt werden. erhebung
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. für den gehobenen Dienst (3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben
2.1 in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus fol- die Prüflinge ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese
genden Gebieten: unvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufga-
ben sind den Lösungen beizufügen.
2.1.1 Abgabenordnung
2.1.2 Einkommensteuer (4) Prüflinge, die sich eines schweren Verstoßes ge-
gen die Ordnung schuldig machen, können vom Auf-
2.1.3 Umsatzsteuer
sichtsbeamten von der Fortsetzung der Arbeit ausge-
2.1.4 Bilanzsteuerrecht schlossen werden. Der Prüfungsausschuß ist unver-
2.1.5 Bewertungsrecht und Vermögensteuer oder züglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgül-
Öffentliches Recht (§ 21 Abs. 1 Nr. 7) tig zu treffenden Maßnahmen innerhalb einer Woche.
2.2 in der Laufbahnprüfung sechs Aufgaben aus fol- (5) Der Aufsichtsbeamte vermerkt auf jeder abgege-
genden Gebieten; Aufgaben können mit Fragen benen Arbeit, wann der Prüfling die Arbeit begonnen,
der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung unterbrochen und beendet hat, sowie festgestellte
verbunden werden: Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die
2.2.1 Öffentliches Recht (§ 19 Abs. 1 Nr. 3) Prüfungsordnung.
2.2.2 Abgabenrecht, auch in Verbindung mit einem an- (6) Der Aufsichtsbeamte fertigt an jedem Prüfungstag
deren in den Fachstudien behandelten Stoffge- eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung
biet und vermerkt darin den Hinweis nach Absatz 1 sowie
2.2.3 Steuern vom Einkommen und Ertrag den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. Die Ur-
2.2.4 Umsatzsteuer sachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der
2.2.5 Bewertungsrecht und Vermögensteuer Bearbeitungszeit sowie festgestellte Unregelmäßigkei-
ten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung
2.2.6 Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung. sind anzugeben.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aus- § 40
gewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbei-
tungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angege- Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
ben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten (1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die
und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtig-
Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen keit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der
Prüfungstage in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen sind. Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichti-
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, gen.
daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen (2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern, von de-
können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem In- nen einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß,
halt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungs- zu bewerten. Bei abweichender Bewertung sollen die
hinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung beiden Prüfer eine Einigung über die Bewertung versu-
verpflichtet. chen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entschei-
(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Lauf- det der Prüfungsausschuß.
bahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwi- (3) Für jede Prüfungsarbeit sind eine Punktzahl und
schenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobe- die sich daraus ergebende Note zu erteilen. Jede ohne
nen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzei-
Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, tig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl O (,,ungenü-
wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest gend") zu bewerten.
oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem
Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens
§ 41
nach drei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt
ein Tag prüfungsfrei. Ergebnis der Zwischenprüfung
(1) Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungsarbei-
§ 39
ten setzt der Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und
Durchführung der schriftlichen Prüfung die Prüfungsgesamtnote fest. Dazu muß dem Vorsitzen-
(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf
den und jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die
die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung Beurteilung nach der Anlage 6 vorliegen. Über die Sit-
zung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift
und darauf hinzuweisen, daß eine ohne ausreichende
Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte zu fertigen.
Arbeit mit der Punktzahl O (,,ungenügend") bewertet (2) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß die
wird ( § 40 Abs. 3). Summe der verdreifachten Durchschnittspunktzahl der
Prüfungsarbeiten und der Durchschnittspunktzahl für
(2) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten selb-
die Leistungen im Studienabschnitt(§ 18 Abs. 4) durch
ständig unter der ständigen Aufsicht von Beamten (Auf-
vier geteilt wird.
sichtsbeamte) zu fertigen. Während der Bearbeitungs-
zeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verstän- (3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsge-
digen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. samtnote ( § 6 Abs. 3).
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1267
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn minde- (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet
stens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten die mündliche Prüfung. Er achtet darauf, daß die Prüflin-
bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens ge in geeigneter Weise befragt werden, und ist berech-
5 beträgt. tigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(5) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von
§ 42 nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Prüflingen
Bekanntgabe des Ergebnisses geprüft. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt in der
der Zwischenprüfung Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst durchschnitt-
lich 30, in der Laufbahnprüfung für de.n gehobenen
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt Dienst durchschnittlich 45 Minuten. Die mündliche Prü-
dem Prüfling im Anschluß an die Prüfung die Bewertung fung wird durch eine angemessene Pause unterbro-
der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prü- chen.
fungsgesamtnote nach der Anlage 9 schriftlich mit.
(6) Die Leistungen des Prüflings werden durch den
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis Prüfungsausschuß nach der Anlage 11 oder 1 2 bewer-
nach der Anlage 10. tet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer
(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Mo- Durchschnittspunktzahl auszudrücken.
nats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an
die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimm- § 45
te Stelle zu richten ist, wird dem Prüfling Einsicht in sei- Ergebnis der Laufbahnprüfung
ne Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung ge-
währt. (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der
Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 43 nach der Anlage 11 oder 12 fest.
Zulassung zur mündlichen Prüfung (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt mindestens die Endpuntkzahl 5 und bei den Prüfungs-
die Zulassungspunktzahl fest. Ihm müssen Beurteilun- leistungen insgesamt mindestens die Durchschnitts-
gen und Beurteilungsblätter nach den Anlagen 2 oder 3, punktzahl 5 erreicht hat.
5 oder 7 und 8 sowie 11 oder 12 vorliegen. (3) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß die
(2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermittelt, Summe aus der verfünffachten Durchschnittspunktzahl
daß die Summe aus der verdreifachten Durchschnitts- der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der verdoppelten
punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der ver- Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fach-
doppelten Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in theoretischen Ausbildung ( § 16 Abs. 4) oder den Durch-
der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder schnittspunktzahlen für die Leistungen im zweiten und
den Durchschnittspunktzahlen für die Leistungen im dritten Studienabschnitt ( § 18 Abs. 4), der verdoppelten
zweiten und dritten Studienabschnitt (§ 18 Abs. 4) und Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung und
der Punktzahl der Beurteilung nach § 5 Abs. 2 durch der Punktzahl der Beurteilung nach § 5 Abs. 2 durch
sechs geteilt wird. zehn geteilt wird.
(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüflinge zuge- (4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsge-
lassen, deren Zulassungspunktzahl mindestens 4,80 samtnote (§ 6 Abs. 3).
beträgt und deren schriftliche Prüfungsarbeiten über- (5) Die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistun-
wiegend mit mindestens fünf Punkten bewertet sind. gen wird dadurch ermittelt, daß die Summe der verfünf-
(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, fachten Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prü-
hat die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist hiervon fungsarbeiten und der verdoppelten Durchschnitts-
durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses punktzahl der mündlichen Prüfung durch sieben geteilt
schriftlich nach der Anlage 13 oder 14 zu unterrichten. wird.
§ 46
(5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse seiner
schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prü- Bekanntgabe des Ergebnisses
fung bekanntgegeben. der Laufbahnprüfung
( 1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt
§ 44 den Prüflingen im Anschluß an die Beratung des Prü-
Mündliche Prüfung fungsausschusses die erreichte Endpunktzahl, die
Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren
(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.
kann sich auf alle Fächer des§ 16 Abs. 1, die für den ge-
hobenen Dienst auf alle Fächer des§ 19 Abs. 1 erstrek- (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis
ken. nach der Anlage 10.
(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Ein- (3) Einern Prüfling, der die Laufbahnprüfung nicht be-
sichtnahme für den Prüfungsausschuß bereitzuhalten. standen hat, ist die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 nach
der Anlage 15 oder 16 zu bestätigen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll
vor der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfling sprechen. (4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 47 wird ein Ausschuß aus je einem Vertreter des Bundes-
Wiederholung von Prüfungen
ministers der Finanzen und der obersten Landesbehör-
den gebildet (Koordinierungsausschuß). Die Leitung
(1) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht be- des Koordinierungsausschusses und die Geschäfts-
standen oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine führung liegen bei dem Vertreter des Bundesministers
Wiederholung zulässig ( § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten- der Finanzen.
Ausbildungsgesetzes), so ist die Zwischenprüfung in-
nerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Der Vorberei- (2) Der Koordinierungsausschuß hat insbesondere
tungsdienst wird nicht verlängert. die Aufgabe,
(2) Hat ein Prüfling die Laufbahnprüfung nicht bestan- 1. Empfehlungen zu Unterrichts- und Studienplänen
den oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine ( § 9 Abs. 1) abzugeben sowie die Stoffgliederungs-
Wiederholung zulässig ( § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 des pläne ( § 9 Abs. 2) vorzubereiten;
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann er zu 2. Richtlinien aufzustellen für
dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Ab-
schnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder Studien- 2.1 die Lehrpläne ( § 9 Abs. 3),
abschnitt zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst 2.2 die ergänzenden Studien an der Bundesfinanzaka-
kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert demie,
werden.
2.3 die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung,
(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei
2.4 die Durchführung der Prüfungen und
der Ermittlung der Prüfungsergebnisse werden, soweit
Ausbildungs- oder Studienabschnitte ganz oder teil- 2.5 die berufspädagogische Fortbildung der lehrenden;
weise wiederholt werden, die neu abgegebenen Beur- 3. Maßnahmen zu empfehlen, welche die Einheitlich-
teilungen zugrunde gelegt. keit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbil-
(4) Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann dung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prü-
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte fungsanforderungen gewährleisten;
Stelle Beamten auf Widerruf, die die Laufbahnprüfung 4. Erfahrungen auszutauschen über
für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden
4.1 die Auswahl der Laufbahnbewerber und der Auf-
oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Be-
stiegsbewerber und
fähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuer-
kennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse dafür 4.2 die Durchführung der Ausbildung, der Einführung,
ausreichen. Ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung der Prüfungen und der Fortbildung;
nicht zugelassen worden, so kann die Entscheidung 5. Tagungen für die Aus- und Fortbildungsreferenten
erst nach einer Vorstellung vor dem Prüfungsausschuß der Oberfinanzdirektionen, die Ausbildungsleiter,
erfolgen. Prüflinge, denen die Befähigung für die Lauf- die Leiter der Bildungsstätten oder der Fachberei-
bahn d~s mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten che an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit
ein Befähigungszeugnis. diese der Ausbildung der Steuerbeamten dienen,
§ 48 sowie Veranstaltungen zur berufspädagogischen
Fortbildung der lehrenden vorzubereiten.
Niederschrift über die Laufbahnprüfung
Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach (3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses
der Anlage 1 7 oder 18 zu fertigen. Die Fertigung obliegt sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der
einem vom Vorsitzenden bestellten Mitglied des Prü- Aus- und Fortbildung der Steuerbeamten dienenden Bil-
fungsausschusses. Die Niederschrift ist mit den schrift- dungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie an
lichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu neh- den Prüfungen einschließlich der Beratungen teilzuneh-
men. men und die Prüfungsunterlagen einzusehen.
§ 49
(4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorberei-
Fehlerberichtigung tung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsaus-
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare schüsse bilden. Mit Zustimmung der obersten Landes-
Unrichtigkeiten bei der Ermittlung und der Bekanngabe behörden können in die Arbeitsausschüsse weitere
der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. Un- sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.
richtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
Fünfter Teil Sechster Teil
Einheitlichkeit im Bildungs- Übergangs- und Schlußvorschriften
und Prüfungswesen
§ 51
§ 50
Personalvertretung
Koordinierungsausschuß
Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung
(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbil- der Personalvertretungen der Beamten bleiben unbe-
dung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung rührt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1269
§ 52 Aufteilung der fachtheoretischen Ausbildung ( § 14
Nr. 2) kann bei Beamten, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
Mitwirkung im Hochschulbereich
ordnung, jedoch nach dem 31. August 1976 ihren Vor-
Die Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtungen bereitungsdienst begonnen haben, in Ausnahmefällen
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des Studiums abgesehen werden.
im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 70
Abs. 1 Nr. 5 des Hochschulrahmengesetzes vom (2) Für Beamte, die vor Einrichtung von Studiengän-
26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185) ist durch Landesrecht gen einer Fachhochschule oder gleichstehenden Stu-
sicherzustellen. diengängen
1. in die Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt
§ 53 oder
(aufgehoben) 2. zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dien-
stes zugelassen
§ 54 *) worden sind und ihre Ausbildung oder Einführung be-
gonnen haben oder noch beginnen, gelten die bisheri-
Fortgeltung bisherigen Rechts
gen Vorschriften. Die von den Ländern auf Grund des Ar-
(1) Die Ausbildung oder Einführung von Beamten in tikels II § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Steu-
den Laufbahnen des einfachen, mittleren und höheren erbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 23. August 1976
Dienstes, die vor dem 1. September 1976 begonnen hat, (BGBI. 1 S. 2384) getroffenen Regelungen bleiben unbe-
richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Von der rührt.
§ 55
*) Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berlin-Klausel
für die Steuerbeamten lautet:
„Ausbildung, Einführung und Prüfungen von Beamten in den Laufbahnen des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes richten sich nach den
bisherigen Vorschriften, wenn die Ausbildung oder Einführung vor dem tungsgesetzes in Verbindung mit§ 10 des Steuerbeam-
1. August 1982 begonnen hat." ten-Ausbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1 )
- mittlerer/gehobener Dienst -
(Seite 1)
Finanzamt ........................................................... .
Plan für die praktische Ausbildung
des/der ......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
geboren am ....................................................... ..
Besondere Bemerkungen (Körperbehinderung usw.) .................................................................................. .
Gesehen: Aufgestellt:
........................................... ,den ....................... .
(Vorsteher des Finanzamtes) (Ausbildungsleiter)
(Seiten 2 ff.)
Planmäßig
Ausbildungsteilabschnitt Ausbildungsstelle vorgesehene Zeit
2 3
Tatsächlich eingesetzt
Bemerkungen
von ............................ bis .............................. .
4 5
Gesehen: Abgeschlossen:
........................................... ,den ....................... .
(Vorsteher des Finanzamtes) (Ausbildungsleiter)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1271
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Finanzamt ................................. .
Beurteilung
des/der ......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
in der berufspraktischen Ausbildung
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,
Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): ............................................................................................................. ..
2. Befähigung
(insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):
4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den
dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
(siehe Seite 2): ......................................................................................................................................
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen,
besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): .................................................................................................... ..
6. Gesamturteil:
(Punktzahl) (Note)
.................................................. ,den ................................................... ..
Der Vorsteher Der Ausbildungsleiter
Kenntnis genommen:
•·················································· den
(Vor- und Zuname)
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 2)
Leistungen
in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde:
Allgemeines Abgabenrecht:
Einkommensteuer:
Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung, Bilanzwesen:
Bewertung, Vermögensteuer:
Steuererhebung:
Organisation und Automatisierte Datenverarbeitung
in der Steuerverwaltung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Lehrplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1273
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 2)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Finanzamt ................................ ..
Beurteilung
des/der ......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
in den berufspraktischen Studienzeiten
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,
Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): .............................................................................................................. .
2. Befähigung
(insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):
4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den
dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
(siehe Seite 2): ......................................................................................................................................
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen,
besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): ..................................................................................................... .
6. Gesamturteil:
(Punktzahl) (Note)
.................................................. ,den .................................................... .
Der Vorsteher Der Ausbildungsleiter
Kenntnis genommen:
.................................................. ,den ................................................... ..
(Vor- und Zuname)
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 2)
Leistungen
in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
Fach ') 2) Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:
Bewertungsrecht, Vermögensteuer:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
Rechnungswesen:
(z. B Öffentliches Recht, Privatrecht oder Automatisierte
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung)
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1) Sofern Teilgebiete nachstehender Fächer zu einem Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
2) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1275
Anlage 4
(zu § 16 Abs. 4)
- mittlerer Dienst -
Bildungsstätte: ............................................................. .
Teilbeurteilung der Leistungen
des/der ......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: .................................................................................................................................................
im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde:
Allgemeines Abgabenrecht:
Allgemeine Rechtskunde:
Einkommensteuer, Gewerbesteuer:
Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung, Vermögensteuer:
Steuererhebung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
........................................ ,den ............................... . Kenntnis genommen:
Der Leiter der Bildungsstätte ..................................... ,den ...................... ..
(Vor- und Zuname)
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 5
(zu § 16 Abs. 4)
- mittlerer Dienst -
(Seile 1)
Bildungsstätte: .............................................................. .
Teilbeurteilung der Leistungen
des/der .......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: ..................................................................................................................................................
im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde:
Allgemeines Abgabenrecht:
Allgemeine Rechtskunde:
Einkommensteuer, Gewerbesteuer:
Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung, Vermögensteuer:
Steuererhebung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1277
(Seite 2)
Abschließende Beurteilung
des/der .......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: ..................................................................................................................................................
in der fachtheoretischen Ausbildung
Durchschnittspunktzahlen der fachtheoretischen Ausbildung im
- ersten Teilabschnitt: ............................................ X ............................. *) = ............................. .
- zweiten Teilabschnitt: ............................................ X ............................. *) = ............................. .
Durchschnittspunktzahl: ...................... : 6 = .......
Note:
........................................ ,den .................... .. Kenntnis genommen:
Der Leiter der Bildungsstätte ........................................ ,den ..................... .
(Vor- und Zuname)
*) Dauer des Abschnitts in Monaten einsetzen.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 6
(zu § 1 8 Abs. 4)
- gehobener Dienst -
Bildungsstätte: .............................................................. .
Beurteilung der Leistungen
des/der .......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: ..................................................................................................................................................
im ersten Studienabschnitt
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Abgabenordnung:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Einkommensteuer und Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:
Bürgerliches Recht:
Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Öffentliches Dienstrecht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
........................................ , den ................................ . Kenntnis genommen:
Der Leiter ........................................ ,den ..................... .
der Bildungsstätte/des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1279
Anlage 7
(zu § 18 Abs. 4)
- gehobener Dienst -
Bildungsstätte ............................................................... .
Beurteilung der Leistungen
des/der .......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung. Vor- und Zuname)
Finanzamt: ..................................................................................................................................................
im zweiten Studienabschnitt
Fach 1) 2 )
Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer:
Umsatzsteuer·
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung,
Wirtschaftskriminalität:
Privatrecht:
Öffentliches Recht:
Wirtschaftswissenschaften:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
Er/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wah1fach(fächern) teilgenommen:
........................................ , den ................................ . Kenntnis genommen:
Der Leiter ........................................ ,den ..................... .
der Bildungsstätte/des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
1
) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefaßt werden. kann dieses Fach beurteilt werden.
2
) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 8
(zu § 18 Abs. 4)
- gehobener Dienst -
Bildungsstätte ............................................................... .
Beurteilung der Leistungen
des/der .......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbeieichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: ..................................................................................................................................................
im dritten Studienabschnitt
Fach 1) 2)
Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:
Bewertungsrecht:
Einkommensteuer:
Körperschaftsteuer:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung:
Privatrecht:
Öffentliches Recht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
Er/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wahlfach(fächern) teilgenommen:
........................................ , den ............................... .. Kenntnis genommen:
Der Leiter ........................................ ,den ..................... .
der Bildungsstätte/des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
1
) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem selbständigen Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
2
) Sofern der Studienplan mindestens 20 Unterrichtsstunden vorsieht.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1281
Anlage 9
(zu § 42 Abs. 1 )
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ................................... .
(Ort, Datum)
bei ................................................................. .
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamtes .................................................................... ..
Betr.: Zwischenprüfung
Der Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:
Gebiet Punktzahl
Abgabenordnung:
Einkommensteuer:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer/Öffentliches Recht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 2)
Alternative a
Ihre Leistungen während des abgelaufenen Studienabschnitts sind mit der Durchschnittspunktzahl ........... ..
beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von
.................... und die Prüfungsgesamtnote ................... .
Damit haben Sie die Zwischenprüfung - nicht - bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung - nicht mehr- wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Sie haben nur in .................... Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.
Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Nach§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung- nicht mehr-wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1283
Anlage 10
(zu § 42 Abs. 2 und § 46 Abs. 2)
- mittlerer/gehobener Dienst -
Der Prüfungsal!sschuß ................................................................. .
bei ............................................................................................... .
Prüfungszeugnis
Herr/Frau/Fräulein ......................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
geboren am ........................................................ .
hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ..................................................................... Dienst am
............................................ mit der Endpunktzahl . . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . . und der Prüfungsgesamt-
note .................................................. bestanden .
.................................................. , den ... ,. ..................................... .
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 11
(zu § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Beurteilungsblatt
Laufbahnprüfung
für den mittleren Dienst
Name: ............................................................ . Finanzamt: ...................................................... .
Vorname: ...................................................... .. Körperbehinderung: ........................................ .
geboren am: ................................................... .
Dienst- oder Amtsbezeichnung: ...................... .
1. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO)
Punktzahl:
Note:
2. Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO)
Durchschnittspunktzahl:
Note:
3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)
Gebiet Punktzahl der Leistungen
Staats- und Verwaltungskunde:
Einkommensteuer einschl. Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung und Vermögensteuer/Steuererhebung:
Allgemeines Abgabenrecht ist i. V. m....................................... ..
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.............. ..
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1285
(Seite 2)
4. Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)
Verdreifachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl in der
fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO):
Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen
Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 6=
5. Ergebnis der mündlichen Prüfung
(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)
Geprüfte Fächer Punktzahl der Leistungen
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 3)
6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 StBAPO)
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl in der
fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO):
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen
Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 10 =
7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen (§ 45 Abs. 5 StBAPO)
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung:
Summe :7=
8. Prüfungsgesamtnote(§ 45 Abs. 4 StBAPO)
(Ort, Datum)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1287
Anlage 12
(zu § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Beurteilungsblatt
Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dienst
Name: ............................................................ . Finanzamt: ...................................................... .
Vorname: ...................................................... .. Körperbehinderung: ........................................ .
geboren am: ................................................... .
Dienst- oder Amtsbezeichnung: ..................... ..
1. Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO)
Punktzahl:
Note:
2. Beurteilung in den Studienabschnitten (§ 18 Abs. 4 StBAPO)
Durchschnittspunktzahl Note
- zweiter Studienabschnitt
- Dritter Studienabschnitt
3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)
Gebiet Punktzahl der Leistungen
Öffentliches Recht:
Abgabenrecht:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung:
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.............. ..
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 2)
4. Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)
Verdreifachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Durchschnittspunktzahlen im
- zweiten Studienabschnitt:
- Dritten Studienabschnitt:
(§ 18 Abs. 4 StBAPO)
Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen
Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl :6=
5. Ergebnis der mündlichen Prüfung
(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)
Geprüfte Fächer Punktzahl der Leistungen
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1289
(Seite 3)
6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 StBAPO)
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Durchschnittspunktzahlen im
Zweiten Studienabschnitt:
- Dritten Studienabschnitt:
(§ 18 Abs. 4 StBAPO)
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen
Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 10 =
7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen (§ 45 Abs. 2 und 5 StBAPO)
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung:
Summe :7=
8. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)
(Ort, Datum)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 13
(zu § 43 Abs. 4)
- mittlerer Dienst --
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ................................... .
(Ort, Datum)
bei ................................................................. .
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts
Betr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Gebiet Punktzahl
Staats- und Verwaltungskunde:
Einkommensteuer einschl. Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung und Vermögensteuer oder Steuererhebung:
Allgemeines Abgabenrecht ist i. V. m............................................ ..
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m................... ..
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1291
(Seite 2)
Alternative a
Ihre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl
. . . . . .. . . .. .. .. und der Note . . . .. . .. . . . .. . .. . beurteilt worden.
Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl . . . . .. . . . . . . . . . . .. und der Note ................. .
beurteilt.
Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
von ................. .
Mit der Zulassungspunktzahl ................. sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Lauf-
bahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind
deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3
und 4 StBAPO).
Nach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 14
(zu§ 43 Abs. 4)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß .................................. .
(Ort, Datum)
bei ............................................................... ..
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts ............................................................................ .
Betr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Gebiet Punktzahl
Öffentliches Recht:
Abgabenrecht:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung:
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m................... ..
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1293
(Seite 2)
Alternative a
Ihre Leistungen im zweiten und dritten Studienabschnitt sind mit den Durchschnittspunktzahlen
.................... und .................... sowie den Studiennoten .................... und .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. . beurteilt worden.
Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl .................... und der Note ................... .
beurteilt.
Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
von ................... .
Mit der Zulassungspunktzahl .................... sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die
Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind
deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3
und 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 15
(zu § 46 Abs. 3)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß .................................. .
(Ort, Datum)
bei ................................................................ .
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts ............................................................................ .
Alternative a
Betr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Sie haben eine Endpunktzahl von erreicht, die wie folgt ermittelt wurde
(§ 45 Abs. 3 StBAPO):
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Du rchsch nittspu nktzahl
in der fachtheoretischen Ausbildung
(§ 16 Abs. 4 StBAPO):
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung
in der berufspraktischen Ausbildung
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 10 =
Daraus folgt die Prüfungsgesamtnote ........................... ..
Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Be-
ratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Nach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1295
(Seite 2)
Alternative b
Die Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:
Veriünffachte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
. Durchschnittspunktzahl: :7=
Ihre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher,
wie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden(§ 45
Abs. 2 StBAPO).
Nach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 16
(zu § 46 Abs. 3)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß .................................. .
(Ort, Datum)
bei ................................................................ .
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts ............................................................................ .
Betr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst Alternative a
Sie haben eine Endpunktzahl von ...................................................... erreicht, die wie folgt ermittelt wurde
(§ 45 Abs. 3 StBAPO):
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Durchschnittspunktzahlen im
- Zweiten Studienabschnitt:
- Dritten Studienabschnitt:
(§ 18 Abs. 4 StBAPO)
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung
in den berufspraktischen Studienzeiten
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl ........................ . : 10 =
Daraus folgt die Prüfungsgesamtnote ................................. .
Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Be-
ratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1297
(Seite 2)
Alternative b
Die Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
Durchschnittspunktzahl :7=
Ihre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher,
wie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden(§ 45
Abs. 2 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 17
(zu § 48)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß .................................. .
bei ................................................................ .
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den mittleren Dienst
Die Prüflinge:
1. . ....................................................................................................................................·........................ .
2. ······························································································································································
3. ······························································································································································
4. ···················································································································· .. ······································ ..
5. ································································· ................................................................................ , .......... ..
6 . ..............................................................................................................................................................
sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
vom ........................................ mündlich geprüft worden.
Dem Prüfungsausschuß haben angehört:
1. . .. . . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . .. .. . . . . . . . . . .. . . . .. . .. .. . . . . . . .. . . . .. .. . . . . .. . . . . . . .. .. . . . . . . .. . . . . .. . .. . .. . . . . . . . . .. als Vorsitzender
2. . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . .. .. . . . . . . . . . .. . . . . . .. . .. . . . .. . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . .. . . .. .. als Beisitzer
3. .. . . . . . . . . .. . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . .. .. . .. . .. . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . .. . .. . . . .. .. .. . .. .. . .. . . . . . . . . .. . . . . .. als Beisitzer
4. . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . .. . . . . . . . . .. . .. . .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. als Beisitzer
5. ......................................... .................................................................................... als Beisitzer
6. . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . .. .. . .. . . . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . .. .. . . . . . . . . .. . als Beisitzer
7. ............................................................................................................................. als Beisitzer.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1299
(Seite 2)
Ergebnis der Prüfung
Der Prüfungsausschuß hat festgesetzt:
Durchschnitts-
Für den Prüfling punktzahl Prüfungs-
Endpunktzahl gesamtnote
der Prüfungs-
leistungen
1. . ................................................. .
2 . .................................................. .
3. ···················································
4. ···················································
5. ···················································
6. ···················································
Der Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungs-
gesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 11 StBAPO) ersichtlichen Werte
zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)
b) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher
Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)
c) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 3)
Die Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie die Prüfungs-
gesamtnote sind den Prüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).
•························ ....................................... ,den ............................ .
Der Prüfung sa ussch u ß
(Vorsitzender)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. September 1982 1301
Anlage 18
(zu § 48)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ................................... .
bei ................................................................. .
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dien~t
Die Prüflinge:
1. . .......................................................................................................................................................... .
2. ····························································································································································
3. ····························································································································································
4. ····························································································································································
5. ····························································································································································
6. ····························································································································································
sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
vom ........................................ mündlich geprüft worden.
Dem Prüfungsausschuß haben angehört:
1. ... .......... .... . .. .............. ..................... .. ....................... ........ ..................................... als Vorsitzender
2. ..... ........ .... ........................................ ................. ........................... ........... ............. als Beisitzer
3. ........... ............................ ...................................................................................... als Beisitzer
4. ............. ..... ...................................... .......................... ........................... ... ........ ..... als Beisitzer
5. ......................................................... ................................................................ .... als Beisitzer
6. .............. ...................... ............................. .. .......................... ................. .. ......... .... als Beisitzer
7. ................................... .. ........................................................................................ als Beisitzer.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 2)
Ergebnis der Prüfung
Der Prüfungsausschuß hat festgesetzt:
Durchschnitts-
Für den Prüfling punktzahl Prüfungs-
Endpunktzahl gesamtnote
der Prüfungs-
leistungen
1. . ................................................ ..
2 . .................................................. .
3 . .................................................. .
4 . .................................................. .
5 . .................................................. .
6 . .................................................. .
Der Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungs-
gesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 12 StBAPO) ersichtlichen Werte
zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)
b) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher
Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)
c) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
Die Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie die Prüfungs-
gesamtnote sind den Prüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1303
(Seite 3)
Der Prüfungsausschuß schlägt vor, dem/den Prüfling(en) die Befähigung für die Laufbahn des mittleren
Dienstes zuzuerkennen (§ 47 Abs. 4 StBAPO):
................................................................................. , den ............................. .
Der Prüfungsausschuß
(Vorsitzender)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, ,Teil 1
Änderung
der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Umweltkonferenz-Gedenkmünze)
Vom 31. August 1982
Die Bekanntmachung über die Ausprägung von
Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Umweltkonferenz-Gedenkmünze) vom 5. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 1060) wird wie folgt geändert:
Die Münze wird statt ab 22. September 1982
ab 11. November 1982
in den Verkehr gebracht.
Durch die Verlegung des Ausgabetermins auf den
11 . November 1982 (Beginn der Umweltministerkonfe-
renz in Berlin) soll auf den internationalen Bezug der
Umweltpolitik hingewiesen werden.
Bonn, den 31. August 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Oltmann
Berichtigung
der Neunten Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 6. September 1982
Artikel 6 Abs. 4 der Neunten Verordnung zur Ände-
rung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrs-
gesetz vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1S. 987) lautet richtig:
,, (4) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe a
und c tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in Kraft."
Bonn, den 6. September 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Priew
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, ,Teil 1
Änderung
der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Umweltkonferenz-Gedenkmünze)
Vom 31. August 1982
Die Bekanntmachung über die Ausprägung von
Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Umweltkonferenz-Gedenkmünze) vom 5. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 1060) wird wie folgt geändert:
Die Münze wird statt ab 22. September 1982
ab 11. November 1982
in den Verkehr gebracht.
Durch die Verlegung des Ausgabetermins auf den
11 . November 1982 (Beginn der Umweltministerkonfe-
renz in Berlin) soll auf den internationalen Bezug der
Umweltpolitik hingewiesen werden.
Bonn, den 31. August 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Oltmann
Berichtigung
der Neunten Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 6. September 1982
Artikel 6 Abs. 4 der Neunten Verordnung zur Ände-
rung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrs-
gesetz vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1S. 987) lautet richtig:
,, (4) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe a
und c tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in Kraft."
Bonn, den 6. September 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Priew
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1305
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
29. 7. 82 Verordnung Nr. 11 /82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 147 12.8.82 1. 9. 82
9500-4-6-4
30. 8. 82 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form,
Abgabe, Annahme, Aufhebung und Änderung von
Flugplänen) 166 8.9.82 27.9.82
96-1-2-29
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1941 /82 der Kommission zur Erhebung eines
dem Beitrittsausgleichsbetrag entsprechenden Betrages bei be-
stimmten Ausfuhren im Rahmen einer Ausschreibung 20. 7.82 L211/17
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1942/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2111 /81 über die Durchführungsbestimmun-
gen für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinberei-
tung für das Weinwirtschaftsjahr 1981 /82 20. 7.82 L211/18
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1943/82 der Kommission zur Durchführung
einer besonderen Interventionsmaßnahme für zur Brotherstellung ge-
eigneten Weichweizen zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1982/83 20. 7. 82 L211/19
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1944/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 773/82 mit Durchführungsbestimmungen für
die Destillation von Ta f e I wein gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EWG) Nr. 337 /79 20. 7.82 L211/21
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1948/82 der Kommission zur Festsetzung des
für das Wirtschaftsjahr 1982/83 den Erzeugern von getrockneten
Pf I au m e n (,,prunes d'Enten zu zahlenden Mindestpreises sowie
der Produktionsbeihilfe für Trocken pf I au me n 20. 7. 82 L 211 /25
6. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 der Kommission zur Einführung von
Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach
einigen Drittländern 21. 7. 82 L 212/5
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1305
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
29. 7. 82 Verordnung Nr. 11 /82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 147 12.8.82 1. 9. 82
9500-4-6-4
30. 8. 82 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form,
Abgabe, Annahme, Aufhebung und Änderung von
Flugplänen) 166 8.9.82 27.9.82
96-1-2-29
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1941 /82 der Kommission zur Erhebung eines
dem Beitrittsausgleichsbetrag entsprechenden Betrages bei be-
stimmten Ausfuhren im Rahmen einer Ausschreibung 20. 7.82 L211/17
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1942/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2111 /81 über die Durchführungsbestimmun-
gen für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinberei-
tung für das Weinwirtschaftsjahr 1981 /82 20. 7.82 L211/18
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1943/82 der Kommission zur Durchführung
einer besonderen Interventionsmaßnahme für zur Brotherstellung ge-
eigneten Weichweizen zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1982/83 20. 7. 82 L211/19
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1944/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 773/82 mit Durchführungsbestimmungen für
die Destillation von Ta f e I wein gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EWG) Nr. 337 /79 20. 7.82 L211/21
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1948/82 der Kommission zur Festsetzung des
für das Wirtschaftsjahr 1982/83 den Erzeugern von getrockneten
Pf I au m e n (,,prunes d'Enten zu zahlenden Mindestpreises sowie
der Produktionsbeihilfe für Trocken pf I au me n 20. 7. 82 L 211 /25
6. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 der Kommission zur Einführung von
Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach
einigen Drittländern 21. 7. 82 L 212/5
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1961 /82 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 über die Zu- und Abschläge für
Getreide bei der Intervention 21. 7. 82 L 212/41
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1962/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2755/80 hinsichtlich der Festsetzung der
Ankaufspreise für die Intervention für den Zeitraum vom 15. Juli bis
15. Dezember 1982 21. 7. 82 L 212/43
20. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission zur Festlegung der
Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der
Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Ri n df I ei sch 21. 7. 82 L 2j 2/48
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1980/82 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe an Hopfe nerzeuger für die Ernte 1981 23. 7. 82 L 215/1
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1981 /82 des Rates zur Festlegung des Ver-
zeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbei-
hilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt
wird 23. 7.82 L 215/3
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1982/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2169/81 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften
der Beihilferegelung für Baumwolle 23. 7. 82 L 215/5
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1983/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 115/67 /EWq hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung des
Weltmarktpreises für O I s a a t e n 23. 7.82 L 215/6
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1984/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1614/79 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen 23. 7.82 L 215/7
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1985/82 des Rates betreffend Übergangs-
maßnahmen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Zie-
genfleischsektors aus bestimmten Drittländern mit Präferenz-
behandlung 23. 7.82 L 215/9
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1986/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1569/72 zur Einführung von Sondermaßnahmen für
Raps- und Rübsensamen 23. 7.82 L215/10
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 2008/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 343/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein 24. 7.82 L 216/2
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 2009/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2852/81 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 343/79 hinsichtlich der allgemeinen Regeln der nach Artikel 12 a
der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 beschlossenen Destillation von
Tafelwein 24. 7. 82 L 216/3
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 2010/82 des Rates zur Festlegung der im Rah-
men der obligatorischen Destillation der Nebenerzeugnisse der
We i n bereitung zu zahlenden Preise sowie - abweichend von der
Verordnung (EWG) Nr. 349/79 - des Betrages der Beteiligung des
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-
schaft, Abteilung Garantie, für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 24. 7.82 L 216/4
23. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 2017 /82 der Kommission zur Ermächtigung
der deutschen Interventionsstelle, Vorderviertel von Rindern im Hin-
blick auf ihre Verarbeitung zu Konserven zu verkaufen, die zur Schaf-
fung von Notvorräten bestimmt sind 24. 7. 82 L 216/30
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 2025/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1119/81 zur Begrenzung der Gewährung der Produk-
tionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse 27. 7. 82 L 218/1
19. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 2026/82 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1417 /78 über die Beihilferegelung für Trocken-
futter 27. 7.82 L 218/2
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982 1307
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2032/82 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe zur Umlagerung von Tafelwein, für den im Weinwirt-
schaftsjahr 1981 /82 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist 27. 7.82 L 218/17
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 des Rates zur Festsetzung der
Grundregeln für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puff-
bohnen und Ackerbohnen 28. 7.82 L 219/1
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2037 /82 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1038/82 und (EWG) Nr. 1040/82 hinsichtlich der
Finanzierungsweise der Lieferungen von Magermilchpulver und
Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorgani-
sationen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfeprogramme 28. 7.82 L 219/6
20. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2049/82 der Kommission über die Einzelhei-
ten der Festlegung der Weltmarktpreise im Sektor Erbsen, Puff-
bohnen und Ackerbohnen 28. 7.82 L 219/30
27. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2050/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Karpfen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 28. 7.82 L 219/39
27. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2052/82 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2077 /81 28. 7.82 L 219/41
28. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2064/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1 204/72 über Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Ölsaaten 29. 7. 82 L 220/18
28. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2065/82 der Kommission zur Festlegung der
tatsächlichen Erzeugun.g von nicht entkörnter Baum wo II e im Wirt-
schaftsjahr 1981 /82 sowie des Prozentsatzes der von den Mitglied-
staaten für das Wirtschaftsjahr 1982/83 zu zahlenden Beihilfe 29. 7.82 L 220/21
28. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2066/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2183/81 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Baumwolle 29. 7.82 L 220/22
20. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2099/82 des Rates über den Transfer von
Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch
die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten 31. 7.82 L 223/1
28. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2100/82 des Rates zur Festsetzung der
Beihilfe für die Erzeugnisse von Ananaskonserven und des den
Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschafts-
jahr 1982/83 31. 7.82 L 223/3
28. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2101 /82 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2194/81 zur Festsetzung der Grundregeln der
Produktionsbeihilferegelung für getrocknete Weintrauben und
getrocknete Fe i gen 31. 7.82 L 223/4
29. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2124/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2102/75 zur Feststellung der zur Herstellung
einer Tonne Kartoffelstärke benötigten Menge Kartoffeln 31. 7.82 L 223/62
29. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2125/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1603/79 zur Festsetzung von Regeln für die
Zahlung einer Prämie an Erzeuger von Kartoffelstärke 31. 7.82 L 223/67
30. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2131 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1953/82 hinsichtlich des Anwendungsdatums
der Vorschriften über die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach
einigen Drittländern 31. 7.82 L 223/83
30. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2136/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 über Durchführungsbestimmungen
betreffend Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen 31. 7.82 L 223/88
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2142/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/82 zur Festlegung der Interventionszen-
tren für Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne 31. 7.82 L 226/1
27. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2144/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein 3.8. 82 L 227/1
27. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2145/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung besonderer Vorschriften für
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete 3.8.82 L 227/10
4. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2166/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1586/82 hinsichtlich des Termins für den
Abschluß von Verarbeitungsverträgen für bestimmtes Obst und
Gemüse 5. 8.82 L 229/14
4. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2167 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1618/82 mit Bestimmungen zur Begrenzung
der Gewährung der Produktionsbeihilfe für in Sirup haltbar gemachte
Williamsbirnen und in Sirup haltbar gemachte Kirschen 5.8.82 L 229/15
4. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2168/82 der Kommission zur Bestimmung des
Einkommensausfalls sowie des Betrages der je Mutterschaf zu
zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr
1981 /82 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2483/81 5.8.82 L 229/16
4. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2169/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Behilferegelung für die Verwendung von kon-
zentriertem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse
im Vereinigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines
Beihilfebetrags für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 5.8. 82 L 229/18
5. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2178/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2425/81 über Durchführungsbestimmungen
für die Beihilferegelung für getrocknete Weintrauben und getrock-
nete Feigen 6. 8.82 L 231/9
4. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2180/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der ver-
schiedenen Sorten von Lolium perenne L. 6. 8.82 L231/11
6. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puff-
bohnen und Ackerbohnen 7. 8. 82 L 233/5
4. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2193/82 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von
Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur
Herstellung von Traubensaft und zur Festsetzung des Beihilfebetrags
für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 7.8. 82 L 233/14
6. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2194/82 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, der Beträge der Produk-
tionsbeihilfe und der Lagerhaltungsbeihilfe sowie der auf den
Mindestpreis, die Lagerhaltungsbeihilfe und die Produktionsbeihilfe
anzuwendenden Koeffizienten für getrocknete Weintrauben und
getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 7.8.82 L 233/18
6. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2196/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1641 /71 über die Festsetzung der Qualitäts-
normen für Tafeläpfel und Tafelbirnen für die Dauer des Wirt-
schaftsjahres 1982/83 7.8.82 L 233/23
6. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2197 /82 der Kommission zur Verlängerung
der Einlagerung bestimmter Mengen getrockneter Weintrauben und
getrockneter Feigen aus Beständen der griechischen Einlage-
rungsstellen über das Ende des Wirtschaftsjahres 1981 /82 hinaus 7. 8.82 L 233/24
6. 8. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2198/82 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages und der Durchführungsbestimmungen für die Umlagerungs-
beihilfe für S u I t an in e n der Ernte 1981 im Besitz der griechischen
Ein lageru ngsstel len 7. 8. 82 L 233/25
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Andere Vorschriften
13. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1923/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Madeira-
Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Portugal (1982/83) 17. 7. 82 L 209/17
13. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1924/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Moscatel-
de-Setubal-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Portugal (1982/83) 17. 7.82 L 209/21
12. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1934/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2603/69 zur Festlegung einer gemeinsamen Aus-
fuhrregelung 20. 7.82 L 211 /1
12. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1935/82 des Rates über die Lieferung von
Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe an die Republik Simbabwe 20. 7.82 L 211 /6
12. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1936/82 des Rates über die Lieferung von
Butteroil als Nahrungsmittelhilfe an die Republik Simbabwe 20. 7.82 L 211 /7
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1945/82 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 20. 7.82 L211/22
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1946/82 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 20. 7.82 L 211/23
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 194 7 /82 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 20. 7.82 L 211 /24
16. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1958/82 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von photographischen
Vergrößerungsapparaten mit Ursprung in Polen und der UdSSR und
zur Annahme einer Verpflichtung sowie zur Einstellung des Verfah-
rens betreffend die Einfuhren von photographischen Vergrößerungs-
apparaten mit Ursprung in der Tschechoslowakei 21. 7.82 L 212/32
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 des Rates zur Beschleunigung der
Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands 22. 7.82 L 214/1
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1976/82 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von bestimm-
ten chemischen Düngemitteln mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika 22. 7.82 L 214/7
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1977 /82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in der Volksrepublik China 22. 7.82 L 214/9
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1978/82 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifnummer 18.05 des Gemeinsamen Zolltarifs 22. 7.82 L214/11
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1979/82 der Kommission über die Analyseme-
thode zur Bestimmung des Gehalts an Trockenstoff für Tomatensaft
im Sinne der Vorschrift 4 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs 22. 7.82 L214/12
22. 7. 82 Empfehlung Nr. 1995/82/EGKS der Kommission zur Änderung der
Empfehlung Nr. 3018/79/EGKS über den Schutz gegen gedumpte
oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern 23. 7.82 L 215/28
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2007 /82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3061 /79 über die Einfuhrregelung für bestimmte Tex-
tilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China 24. 7.82 L 216/2
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
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23. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2018/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 427 /81 zur Ermächtigung Griechenlands, die
für die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zoll-
sätze vollständig auszusetzen 24. 7.82 L 216/31
23. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2021 /82 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kra-
genschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren der Waren-
kategorie Nr. 84 (Kennziffer 0840), mit Ursprung in Indien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 24. 7.82 L 216/34
23. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2022/82 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Taschentücher der Warenkategorie Nr. 89
(Kennziffer 0890), mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 24. 7.82 L 216/35
22. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2029/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle
07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die
1982 aus diesem Land ausgeführt werden 27. 7.82 L 218/8
26. 7. 82 Entscheidung Nr. 2030/82/EGKS der Kommission über die von den
Unternehmen der Stahlindustrie zu erstattenden Meldungen über
deklassierte Stahlerzeugnisse und Stahlerzeugnisse zweiter Wahl 27. 7. 82 L 218/13
26. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2031 /82 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 27. 7.82 L 218/16
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2038/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 725/79 hinsichtlich der finanziellen Unterstützung
von Demonstrationsvorhaben zur Energieeinsparung 28. 7.82 L 219/8
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2039/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 726/79 hinsichtlich der finanziellen Unterstützung
von Vorhaben zur Nutzung alternativer Energiequellen 28. 7. 82 L 219/9
27. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2051 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3573/81 hinsichtlich der Ausfuhr von Aschen
und Rückständen von Kupfer und Kupferlegierungen 28. 7. 82 L 219/40
29.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 2057 /82 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der
Mitgliedstaaten 29. 7.82 L 220/1
27. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 2062/82 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren 29. 7.82 L 220/14
28. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 2067 /82 der Kommission über die Wieder-
einführung des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken, weder
gummielastisch noch kautschutiert, für Säuglinge, der Waren-
kategorie Nr. 68 (Kennziffer0680), mit Ursprung in Südkorea, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 29. 7.82 L 220/24
28. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 2068/82 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für gummielastische Gewebe, ausgenommen
Gewirke, der Warenkategorie Nr. 105 (Kennziffer 1050), mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 29. 7.82 L 220/26
28. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 2069/82 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Textil-
waren mit Ursprung in der Türkei 29. 7.82 L 220/27
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28. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2075/82 des Rates über die Einführung eines
endgültigen AntidumpingzolJs auf die Einfuhren standardisierter
Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als
0,75 bis 75 kW mit Ursprung in der Sowjetunion einerseits und die
Einstellung des Verfahrens gegenüber der Einfuhren der gleichen
Waren mit Ursprung in Bulgarien, der Deutschen Demokratischen
Republik, Polen, Rumänien und der Tschechoslowakei andererseits 29. 7.82 L 220/36
28. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2078/82 des Rates über die Lieferung von
Magermilchpulver als Nahrungsmittelsoforthilfe an das UNHCR
zugunsten der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan im Rahmen der
Verordnung (EWG) Nr. 1037 /82 30. 7.82 L 221 /1
28. 7. 82 Empfehlung Nr. 2086/82/EGKS der Kommission zur Änderung der
Empfehlung Nr. 1104/82/EGKS zur Einführung eines vorläufigen
Antidumpingzolls für bestimmte Bleche aus Stahl mit Ursprung in
Brasilien und zur Verlängerung dieses vorläufigen Antidumpingzolls 30. 7.82 L 221/17
29. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2087 /82 der Kommission zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 1/82 des AKP-EWG-Ausschusses für Zusam-
menarbeit im Zollwesen zur Abweichung von der Begriffsbestimmung
für „Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage
von Mauritius bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch 30. 7.82 L 221 /19
28. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2127 /82 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Trichloräthylen mit Ursprung in der
Deutschen Demokratischen Republik und Polen und zur Einstellung
des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Trichloräthylen
mit Ursprung in Rumänien, Spanien, der Tschechoslowakei und den
Vereinigten Staaten von Amerika 31. 7.82 L 223/76
29. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2128/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Harnstoff der Tarifstelle 31.02 8, mit
Ursprung in Libyen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 31. 7.82 L 223/80
29. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2129/82 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 31. 7. 82 L 223/81
29. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2130/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Methanol (Methylalkohol) der Tarif-
stelle 29.04 A 1, mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 31. 7.82 L 223/82
30. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2132/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Reiseartikel der Tarifstelle 42.02 B,
mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 31. 7.82 L 223/84
30. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 2133/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für anderes Rind- und Kalbleder, Roß-
leder und Leder von anderen Einhufern der Tarifstelle 41.02 ex C mit
Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 31. 7.82 L 223/85
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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soweit sie noch gültig sind.
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Abgeschlossen am 30. Juni 1982 - Format DIN A4 - Umfang 16 Seiten
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1981 - Format DIN A 4 - Umfang 452 Seiten
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Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
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