1241
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 2. September 1982 Nr. 33
Tag Inhalt Seite
27. 8.82 Gesetz zur Abschaffung des Zündwarenmonopols 1241
neu: 612-10-4; 612-10, 612-10-2, 612-10-1, 612-10-3
17. 8. 82 Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der
Schadenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1243
neu: 7631-1-7-1
25. 8. 82 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die
der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1244
613-1-3
25. 8. 82 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüf-
ter Industriemeister- Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Indu-
striemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1245
neu: 800-21-7-16
30. 8. 82 Dritte Verordnung zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung . . . . . . . . . . . . . 1253
7847-11-5-3
27. 8. 82 Vierunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1254
neu: 4132-3-1-34
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 .......................................................... 1255
Gesetz
zur Abschaffung des Zündwarenmonopols
Vom 27. August 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 20. Februar 1981 (BGBl.1
Artikel 1 s. 270),
Abschaffung des Zündwarenmonopols 4. die Verordnung über die Festsetzung von Preisen
für Zündwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Das Zündwarenmonopol wird abgeschafft. Gliederungsnummer 612-10-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die
Artikel 2 Verordnung vom 26. November 1981 (BAnz. Nr. 227
Aufhebung von Gesetzen vom 4. Dezember 1981 ) .
und Rechtsverordnungen
Es werden aufgehoben Artikel 3
1. das Zündwarenmonopolgesetz in der im Bundesge- Übergangsvorschrift
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-10, veröf- (1) Für die Dauer der Liquidation der Deutschen Zünd-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert waren-Monopolgesellschaft sind § 6 Abs. 2 bis 6, §§ 9
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1980 bis 11, 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3,
(BGBI. 1 S. 761 ), §§ 13 bis 18 und 52 des durch Artikel 2 Nr. 1 aufgeho-
2. das Gesetz zur Eingliederung der Genossenschafts- benen Zündwarenmonopolgesetzes und §§ 8, 31 und
fabriken in das Zündwarenmonopol in der im Bundes- 32 Nr. 2, § 33 der durch Artikel 2 Nr. 3 aufgehobenen
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-10-2, Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Zünd-
veröffentlichten bereinigten Fassung, warenmonopolgesetz sinngemäß weiter anzuwenden.
3. die Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum (2) Während der Liquidation besteht der Aufsichtsrat
Zündwarenmonopolgesetz in der im Bundesgesetz- aus drei Mitgliedern. Die Generalversammlung hat den
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-10-1, veröf- Vorsitzenden in freier Wahl und je ein Mitglied auf Vor-
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
schlag der deutschen und der schwedischen Gruppe (5) Auf die Monopolgesellschaft findet die Vorschrift
( § 6 Abs. 2 des Zündwarenmonopolgesetzes) zu des § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung derbe-
wählen. Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder trieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 197 4
erlischt mit der Beendigung der Generalversammlung, in (BGBI. 1 S. 3610) sinngemäß Anwendung.
der die Mitglieder des neuen Aufsichtsrats bestellt
werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auf den bisherigen
Artikel 4
Aufsichtsrat auch § 1 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
des Zündwarenmonopolgesetzes weiter anzuwenden. Berlin-Klausel
(3) Die §§ 40 bis 44 des in Artikel 2 Nr. 1 bezeich- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
neten Gesetzes und§ 35 der in Artikel 2 Nr. 3 bezeich- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
neten Verordnung sind auch nach ihrem Außerkrafttre- im Land Berlin.
ten auf diejenigen Taten anzuwenden, die während ihrer
Geltungsdauer begangen worden sind. Artikel 5
Inkrafttreten
(4) Der Bund übernimmt während der Liquidation der
Monopolgesellschaft den von ihr gebildeten Pensions- Artikel 3 Abs. 5 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom
fonds mit allen sich daraus ergebenden Rechten und 1. Januar 1982 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz
Pflichten. am 16. Januar 1983 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. August 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Manfred Lahnstein
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982 1243
Verordnung
über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen
in der Schadenversicherung
Vom 17. August 1982
Auf Grund des§ 81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über (2) Eine Begünstigung liegt vor, wenn Versicherungs-
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter- nehmer oder versicherte Personen hinsichtlich der Ver-
nehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- sicherungsbedingungen (Leistungsumfang) oder des
rungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Versicherungsentgelts im Verhältnis zu gleichen Risi-
sung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des ken desselben Versicherungsunternehmens ohne
Grundgesetzes und§ 1 der Verordnung vom 8. Dezem- sachlich gerechtfertigten Grund bessergestellt werden.
ber 1978 (BGBI. 1 S. 2021) wird verordnet:
§3
§ 1
Im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung be-
(1) Den unter Bundesaufsicht stehenden Versiche- stehende Verträge, die Begünstigungen vorsehen oder
rungsunternehmen und den Vermittlern der bei ihnen enthalten, sind spätestens zum ersten Ablauftermin
abgeschlossenen Versicherungsverträge über Risiken nach dem 31. Dezember 1984 zu kündigen.
der Schaden- und Unfallversicherung, der Kredit- und
Kautionsversicherung sowie der Rechtsschutzver-
sicherung ist untersagt, den Versicherungsnehmern in §4
irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Die Anordnungen vom 8. März 1934 über Sonderver-
(2) Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittel- gütungen und Begünstigungsverträge in der Sachversi-
bare Zuwendung neben den Leistungen auf Grund des cherung sowie in der Unfall- und Haftpflichtversicherung
Versicherungsvertrages, insbesondere jede Provisions- (RAnz. Nr. 58 vom 9. März 1934) und die Anordnung vom
abgabe. 24. Januar 1967 über Sondervergütungen und Begün-
stigungsverträge in der Rechtschutzversicherung
(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von (BAnz. Nr. 21 vom 31. Januar 1967) werden aufge-
Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig hoben.
Vermittler des betreffenden Versicherungsunterneh- §5
mens sind, es sei denn, daß das Vermittlerverhältnis nur
begründet worden ist, um diesen derartige Zuwendun- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen. leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Geset-
zes zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichti-
§2 gung der privaten Versicherungsunternehmungen vom
20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3693) auch im Land
(1) Den unter Bundesaufsicht stehenden Versiche- Berlin.
rungsunternehmen ist ferner untersagt, in den in § 1 §6
genannten Versicherungszweigen Verträge abzu-
schließen, die Begünstigungen vorsehen oder enthal- Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkün-
ten. dung in Kraft.
Berlin, den 17. August 1982
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
Dr. Angerer
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 25. August 1982
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 68 des Zollgeset- 3. Anlage 3
zes in der Fassung der Bekaontmachung vom 18. Mai a) Im Abschnitt E wird
1970 (BGBI. 1S. ·529) sowie auf Grund des § 73 Abs. 2
des Zollgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 34 des Geset- · aa) Satz 8 wie fol{Jt gefaßt:
zes vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1695) geändert „Von hier ab ist sie die in nordwestlicher
worden ist, wird verordnet: Richtung verlaufende Zollbinnenlinie bis zum
11
Anleger der Weserfähre in Vegesack. ,
Artikel 1 bb) Satz 10 wie folgt gefaßt:
Die Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnen- ,,Sie folgt wei.ter der Lindenstraße, Landrat-
linie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete in Christians-Straße, Kapt.-Dellmann-Straße,
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Rönnebecker Straße, Dillener Straße, Farger
613-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Straße, Rekumer Straße und der Verkehrs-
geändert durch die Verordnung vom 9. April 1980 straße in nördlicher Richtung über Neuenkir-
(BGBI. 1 S. 439), wird wie folgt geändert: chen, Rade, Aschwarden, Wurthfleth, Rech-
tebe, Wersabe, Offenwarden, Sandstedt,
1. Anlage 1
Rechtenfleth, Neuenlande bis zur der Stra-
Im Abschnitt I werden die Worte „südöstlichen End- ßenbrücke, die südlich von der Ortschaft
punkt des Leitdammes" durch die Worte „östlichen Büttel über das Bütteler Sieltief führt."
Endpunkt der Buhne C" und das Wort „Leitdammes"
durch das Wort „Hauptdammes" ersetzt. b) Nach Abschnitt I wird folgender neuer Abschnitt K
- Im Bereich der Donau - angefügt:
2. Anlage 2
„K. Im Bereich der Donau
a) Im Abschnitt C Nr. 2 wird
sind der Grenzaufsicht unterworfen
aa) Satz 1 wie folgt gefaßt:
- die Bundeswasserstraße Donau von der
„Die Zollbinnenlinie beginnt auf dem rechten Zollbinnenlinie, die bei Sandbach (Strom-
Weserufer beim Anleger der Weserfähre in Km 2242,2) den Fluß überquert, stromauf-
Vegesack, überquert die Mündung der Le- wärts bis nach Kelheim (Strom-Km
sum in gerader Richtung auf die Nordwest- 2414,6) mit ihren Staustufen und Fluß-
spitze des Schönebecker Sandes zu und mündungen, einem Uferstreifen von bei-
folgt dann der Uferlinie der Weser bis zum derseits 100 m, einschließlich Inseln, Alt-
Nordausgang von Niederbüren.'', wässern und angeschlossenen Hafenan-
bb) Satz 9 wie folgt gefaßt: lagen,
„Jetzt folgt sie dieser Landstraße, der Burger - der 0,440 km lange Kanalabschnitt, der im
Heerstraße, der Grambkermoorer Landstra- Stadtgebiet ·Regensburg im Fluß Regen
ße und dem Lesumer Deich (das Grundstück von dessen Mündung beim Strom-Km
der ehemaligen Werft Burmester einschlie- 2378,8 in die Donau bis Strom-Km 2379,3
ßend) bis zur Autobahnbrücke, diese aus- verläuft, einschließlich eines Uferstreifens
11
schließend. , von beiderseits 100 m und
cc) Satz 11 wie folgt gefaßt: · - der Rhein-Main-Donau-Kanal ab seiner
,,Sie folgt dann dem Straßenzug Friedrich- Mündung in die Donau bei Kelheim (Strom-
Humbert-Straße, Friedrich-Klippert-Straße, Km 2411) bis zum Ortsteil Gronsdorf der
Vegesacker Bahnhofsplatz (Westseite), Zur Stadt Kelheim auf 5 km Länge einschließ-
Vegesacker Fähre bis zum Anleger der We- lich der zugehörigen Uferstreifen von bei-
serfähre." derseits 50 m.''
b) Im Abschnitt K wird Satz 9 wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,Die Zollbinnenlinie folgt der Südseite der Bahn- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
linie Zweibrücken-Landau, Contwig aus dem Zoll- tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
grenzbezirk ausschließend, bis zu ihrem Schnitt- auch im Land Berlin.
punkt mit der Bundesstraße 10 beim Bahnhof
Dellfeld." Artikel 3
c) Im Abschnitt P wird in Satz 1 die Angabe „Rek- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
11
kendorf, gestrichen. in Kraft.
Bonn, den 25. August 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Manfred Lahnstein
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982 1245
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr,
Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr
Vom 25. August 1982
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit be-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt faßten Stellen und Personen.
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö-
kannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Ge-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
prüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr,
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-
Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industrie-
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1
meisterin - Fachrichtung Kraftverkehr.
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft verordnet:
§2
§ 1 Zulassungsvoraussetzungen
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Be-
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum rufskraftfahrer und danach eine mindestens dreijäh-
Kraftverkehrsmeister/Industriemeister - Fachrichtung rige einschlägige Berufspraxis oder
Kraftverkehr, zur Kraftverkehrsmeisterin/Industriemei-
sterin - Fachrichtung Kraftverkehr erworben worden 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
§§ 2 bis 9 durchführen. nach eine mindestens vierjährige einschlägige Be-
rufspraxis oder
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- 3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines praxis
Kraftverkehrsmeisters/Industriemeisters als Führungs- nachweist.
kraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm
übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen: (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be- oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
triebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung
der Betriebsmittel;
§3
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte Gliederung und Inhalt der Prüfung
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs- (1) Die Prüfung gliedert sich in
fähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung
und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines part- 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
nerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mit-
arbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich
Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter; und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar- Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung
beitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-
und ausgehenden Beförderungsmittel und -güter; gabe der§§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche
Beeinflussen der Beförderungsvorbereitung zur Ge- Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer
währleistung einer störungsfreien und termingerech- der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
ten Beförderung; Hinwirken auf eine reibungslose (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammen- Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-
arbeit mit anderen Betriebseinheiten;
prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar- testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des
beitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim- ersten Prüfungsteiles zu beginnen.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§4 (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
Fachrichtungsübergreifender Teil arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
weisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen- verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb
den Fächern zu prüfen: erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen kön-
nen geprüft werden:
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
b) Gruppenverhalten;
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen 1 daß 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt- a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
schaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen
kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch i~ c) Führungsgrundsätze;
ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-
3. Einflüsse des Kraftverkehrsmeisters/Industriemei-
wendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-
sters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
len aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen
können geprüft werden: a) Rolle des Kraftverkehrsmeisters/Industriemei-
sters,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
b) Kooperation und Kommunikation,
a) Produktionsformen,
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
b) Wirtschaftssysteme,
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-
c) nationale und internationale Unternehmens- und
fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
Organisationsformen und deren Zusammen-
genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
schlüsse,
d) nationale und internationale Organisationen und (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
Verbände der Wirtschaft; 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus
einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: destzeiteri betragen im Prüfungsfach:
a) Betriebsorganisation:
1. Grundlagen für
aa) Aufbauorganistion, kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
bb) Arbeitsplanung, 2. Grundlagen für
cc) Arbeitssteuerung, rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
dd) Arbeitskontrolle, 3. Grundlagen für die
Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.
b) Organisations- und Informationstechniken,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
c) Kostenrechnung.
genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu ma-
von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach- · chen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen
weisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-
seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
In diesem Rahmen können geprüft werden: , (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
1. Aus dem Grundgesetz: und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
a) Grundrechte, ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
b) Gesetzgebung, zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-
c) Rechtsprechung; sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
a) Arbeitsvertragsrecht, 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-
chend.
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher- §5
heitsrecht, Fachrichtungsspezifischer Teil
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
d) Tarifvertragsrecht, Fächern zu prüfen:
e) Sozialversicherungsrecht; 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
3. Umweltschutzrecht. lagen,
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982 1247
2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr, 1. Kostenrechnung:
3. Verkehrsbetrieb, a) Fahrzeugkostenrechnung,
4. Verkehrsbetriebstechnik, b) Bestandteile der Fahrzeugkostenrechnung,
5. Verkehrssicherheit. c) Beeinflussen der Fahrzeugkosten durch Kapazi-
tätsnutzung, Fahrstreckenwahl, Fahrzeugbedie-
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis- nung, energiesparende Fahrweise, Wartung und
senschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilneh- Pflege,
mer nachweisen, daß er mathematische und physikali-
sche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstel- d) Personalkosten,
lungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere e) Erlösberechnung;
deutlich machen, daß er die zusammenhänge von ab-
hängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem 2. Beschaffungsplanung:
Rahmen können geprüft werden: a) Kosten-Nutzen-Vergleich,
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren b) Angebotsvergleich hinsichtlich Qualität, Preis,
Aufbau; Garantie und Kundendienstleistung;
2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertglei- 3. Anlagenbewirtschaftung:
chungen und Einheitengleichungen; a) Fahrzeuge und Geräte,
3. Berechnen technischer Größen unter Anwendung b) Ausrüstung betriebseigener Reparaturwerk-
der Winkelfunktionen; stätten,
4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung c) Betriebsstoffe, Werkzeuge und Ersatzteile;
und Wirkungsgrad;
4. Beförderungsvorbereitung:
5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von
Strom, Spannung und elektrischem Widerstand; a) Beförderungsverträge, Beförderungsbedingun-
gen,
6. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von
Temperatur, Wärmemenge, Wärmedehnung und b) Einweisen des Fahr- und Bedienungspersonals,
Wärmeverlust; c) kraftfahrzeug- und beförderungstechnische
7. Grundkenntnisse aus der Statistik. Überprüfung;
5. betriebsübergreifende Zusammenarbeit der ver-
(3) Im Prüfungsfach „Rechtsvorschriften im Kraftver- schiedenen Verkehrsträger einschließlich Verkehrs-
kehr" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er hilfsgewerbe:
die im Kraftverkehr gültigen nationalen und internatio-
nalen verkehrs-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestim- a) Schwerpunkte und Besonderheiten der verschie-
mungen und Vorschriften sowie die üblichen Haftungs- denen Verkehrsträger,
regelungen und Versicherungsarten kennt und die An- b) Beförderungs- und Transportarten,
wendung der Vorschriften an praxisnahen Beispielen
erläutern kann. Darüber hinaus soll er insbesondere c) Aufgaben der Verkehrshilfsgewerbe;
nachweisen, daß er über Kenntnisse der Schadens- 6. Technische Kommunikation:
erfassung, -ermittlung und -abwicklung verfügt und sie a) Anfertigen von Lade-, Strecken- und Linien-
anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft plänen,
werden:
b) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen
1. Verkehrsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften,
zur Erläuterung technischer Sachverhalte,
insbesondere Straßenverkehrsgesetz, Straßenver-
kehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- c) Anwenden von Betriebsanleitungen und -vor-
nung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; schriften,
2. beförderungsrechtliche Bestimmungen und Vor- d) Abfassen von schriftlichen Anweisungen, Män-
schriften, insbesondere Personenbeförderungsge- gelberichten und Schadensmeldungen,
setz und Güterkraftverkehrsgesetz; e) Erstellen von Tabellen, einfachen Statistiken, Dia-
3. arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen und und Nomogrammen einschließlich deren Verwen-
Vorschriften für das Fahrpersonal; dung als Entscheidungshilfe.
4. haftungs- und versicherungsrechtliche Bestimmun- (5) Im Prüfungsfach „Verkehrsbetriebstechnik" soll
gen und Vorschriften; der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die techni-
5. Schadensbeweissicherung und Schadensmeldung. schen Einrichtungen und Beförderungsmittel eines Ver-
kehrsbetriebes sowie deren Einsatzmöglichkeiten im
(4) Im Prüfungsfach „Verkehrsbetrieb" soll der Prü- Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Arbeitsab-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er Kostenarten und lauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche be-
-strukturen kennt und daraus Möglichkeiten zur Ko- herrscht und die Beseitigung der Störung veranlassen
stenbeeinflussung ableiten und anwenden kann. Dar- kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
über hinaus soll er nachweisen, daß er technische Kom-
1. Fahrzeuge und Züge:
munikationsmittel versteht und zur Erledigung seiner
Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können a) Aufbau und Antrieb der verschiedenen Arten und
geprüft werden: Typen einschließlich Spezialfahrzeuge,
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
b) Aufbau und Wirkungsweise von Verbrennungs- 3. Umweltkunde:
und Elektromotoren,
a) Verkehrspartner,
c) Kraftübertragung,
b) Straßenbeschaffenheit,
d) Fahrwerk und Lenkung,
c) Tageszeit,
e) Reifen und Räder,
d) Wetter;
f) Bremsanlage,
4. physische und psychische Einflüsse und deren Aus-
g) elektrische Anlage, wirkungen auf das Verhalten im Straßenverkehr:
h) Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen; a) Informationsaufnahme und -verarbeitung im Ge-
2. Technische Einrichtungen, insbesondere der Repa- hirn sowie Reaktionsfähigkeit,
raturwerkstatt des Betriebshofes, der Lagerung und b) Auswirkungen der persönlichen Verhaltensdispo-
des Umschlags: sition, des Verkehrswissens und der Erfahrung
a) Maschinen und Geräte, auf das Verhalten im Straßenverkehr,
b) Betriebsmittel, Schutz- und Pflegemittel, c) Einflüsse durch Krankheit, Streß, Ermüdung, Er-
nährung, Medikamente und Alkohol auf das kör-
c) Energieversorgung im Betrieb, Energiearten und perliche Befinden und die Leistungsfähigkeit.
deren Verteilung sowie energiesparende Maß-
nahmen; (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll
3. Arbeitssicherheit im Betrieb:
nicht länger als 8 Stunden dauern; die Mindestzeiten
a) Unfallverhütungsvorschriften, Schutzvorschriften betragen im Prüfungsfach:
und Schutzmaßnahmen,
1 . Mathematische und
b) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus- naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,
rüstungen,
2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr: 1 Stunde,
c) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge-
fährliche chemische Stoffe, 3. Verkehrsbetrieb: 1,5 Stunden,
d) technische Maßnahmen gegen Lärmschäden, 4. Verkehrsbetriebstechnik: 2 Stunden,
persönlicher Lärmschutz, 5. Verkehrssicherheit: 1 Stunde.
e) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo- (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-
sionsgefahr, fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-
f) Verhalten bei Störungen und Unfällen; ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-
zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die
4. Vorschriften, Verhaltensanleitungen und Besonder-
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-
heiten bei Übernahme, Beförderung und Lagerung
sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je
von Gefahrgut.
Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als
(6) Im Prüfungsfach „Verkehrssicherheit" soll der 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundlagen dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
der Fahrphysik beherrscht, die physischen und psychi-
schen Grundlagen des Kraftfahrens kennt und über
Kenntnisse der Gefahren des Straßenverkehrs verfügt. §6
Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er die zur Ge- Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
fahrenabwehr erforderlichen Verhaltensweisen kennt
und deutlich machen kann. In diesem Rahmen können (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in
geprüft werden: folgenden Fächern zu prüfen:
1. Grundlagen der Fahrphysik: 1. Grundfragen der Berufsbildung,
a) Kräfte am Fahrzeug, 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
b) Schwerpunkt und Kraftschluß, 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
c) physikalische Erscheinungen beim Bremsen und 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Kurvenfahren, (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
d) physikalische Erscheinungen beim Fahren von können geprüft werden:
Lastzügen, insbesondere Ursachen für das
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
Schlingern, Schleudern und Kippen des Anhän-
gers; system, individueller und gesellschaftlicher An-
spruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-
2. Grundformen und Eigenarten typischer Bewegungs- stieg, individuelle und soziale Bedeutung von Ar-
und Verkehrsabläufe: beitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwi-
a) Spur-Spurt-Gesetz, Spurgestaltung, Tempoge- schen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
staltung, 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufli-
b) Begegnen, Überholen, Kreuzen, Fädeln, Mithal- che Schulen als Ausbildungsstätten im System der
ten, Vorbeifahren und Halten; beruflichen Bildung;
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982 1249
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil- (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-
denden und des Ausbilders. samt 5 Stunden dauern L~:id aus je einer unter Aufsicht
anzufertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3 bis 5
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche
Ausbildung" können geprüft werden: Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; 30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-
teilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: von Auszubildenden stattfinden.
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
dung,
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun- §7
denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs- (1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prü-
plans; fungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6
kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zustän-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
digen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zu-
beratung und dem Ausbildungsberater;
ständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den An-
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, forderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer
entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zuläs-
b) Ausbildungsmittel, sig.
c) Lern- und Führungshilfen,
d) Beurteilen und Bewerten. (2) Von der Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil
sind auf Antrag von der zuständigen Stelle Soldaten und
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil- ehemalige Soldaten der Bundeswehr freizustellen,
dung" können geprüft werden: wenn sie in der Bundeswehr die Prüfung zum Kraftfahr-
bootsmann (Marine) oder Kraftfahrmeister (Luftwaffe)
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen bestanden haben. Dasselbe gilt für Polizeivollzugsbe-
Berufsausbildung; amte, wenn sie beim Bundesgrenzschutz die Prüfung
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; zum Schirrmeister (K) bestanden haben.
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-
ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen; §8
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, Bestehen der Prüfung
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher; (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei- werten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-
ten des Jugendlichen; metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-
einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-
ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
fassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei-
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs- stung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note
bildung" können geprüft werden: für die praktisch durchzuführende Unterweisung im be-
rufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset- Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfä-
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be- cher dieses Teils zuzurechnen und daraus das arithme-
rufsbildungsgesetzes; tische Mittel zu bilden.
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags- nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-
rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver- reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in
tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil- höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht
dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz- ausreichende Leistungen vorliegen.
rechts und des Unfallschutzrechts;
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil- mäß der Anlage, Seite 1 , auszustellen. Auf Antrag des
denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
führen. renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-
Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-
anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. meldet.
§ 10
§9
Berlin-Klausel
Wiederholung der Prüfung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
mal wiederholt werden. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- § 11
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei- Inkrafttreten
ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 25. August 1982
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Björn Engholm
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982 1251
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr
Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr
Herr/Frau ................................................................................................................... ••••••••
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .............................................................. .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr
Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Ge-
prüfter Industriemeister- Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1245)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Falle des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf
die am .............................. in .............................. vor ........................... .
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ............................ .
freigestellt.'')
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr
3. Verkehrsbetrieb
4. Verkehrsbetriebstechnik
5. Verkehrssicherheit
(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung ................
1. Grundfragen der Berufsbildung ················
2. Planung und Durchführung der Ausbildung . ...............
3. Der Jugendliche in der Ausbildung . ................
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung ················
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung . ...............
(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982 1253
Dritte Verordnung
zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 30. August 1982
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Ge- sowie der Zeitpunkt für die Anwendung des Berich-
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- tigungsbetrages werden vom Bundesminister für Er-
nisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die nährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesmini-
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 ster) im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Absatz 2
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund bleibt unberührt."
des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der ge-
meinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen 2. § 4 wird wie folgt geändert:
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-
schaft verordnet: a) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Für die in§ 3 a Abs. 3 Satz 1 genannte Zeit
Artikel 1 haben die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe
(§§ 5 bis 7) die Gesamtmilchmenge, auf die der
Die Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom dort genannte Ermäßigungssatz im Anmeldezeit-
25. August 1977 (BGBI. 1 S. 1741 ), zuletzt geändert raum zur Anwendung gekommen ist, und den dar-
durch Verordnung vom 25. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1069), auf entfallenden Ermäßigungsbetrag gesondert
wird wie folgt geändert: zu melden. Diese Meldung ist dem zuständigen
Hauptzollamt zusammen mit der Abgabeanmel-
1. § 3 a wird folgender Absatz angefügt: dung zu übersenden. Die abgabeanmeldepflichti-
,,(3) In der Zeit vom 1. Juni 1982 bis 31. März 1983 gen Betriebe haben ferner den Gesamtbetrag der
ermäßigt sich die zu entrichtende Abgabe für jeden berücksichtigten Berichtigungsbeträge im Sinne
Abgabeschuldner für die auf diesen Zeitraum bezo- von § 3 a Abs. 3 Satz 2 und die diesem zugrunde
gene Höchstmenge von 60 000 kg um 0,59 DM je liegende Milchmenge dem zuständigen Hauptzoll-
100 kg Milch. Falls der Gesamtbetrag aller sich aus amt zu dem vom Bundesminister im Bundesanzei-
Satz 1 ergebenden Ermäßigungsbeträge den durch ger bekanntzugebenden Zeitpunkt gesondert zu
die Verordnung (EWG) Nr. 1190/82 des Rates vom melden. Absatz 3 gilt entsprechend."
18. Mai 1982 (ABI. EG Nr. L 140 S. 10) für die Bun-
desrepublik Deutschland festgesetzten Betrag un- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
ter- oder überschreitet, wird der Differenzbetrag an-
teilig auf alle Abgabeschuldner in der Weise umge- Artikel 2
legt, daß jedem Abgabeschuldner unter Berücksich-
tigung der Milchmenge, für die er nach Satz 1 eine er- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
mäßigte Abgabe entrichtet hat, entweder ein Berich- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes
tigungsbetrag gewährt oder von ihm ein solcher zu- zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
rückgefordert wird. Die Rückforderung oder die nach- nen auch im Land Berlin.
trägliche Gewährung erfolgt zusammen mit der Ab-
gabeentrichtung; dabei ist der Rückforderungsbetrag
dem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der Gewäh- Artikel 3
rungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuziehen. Der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1982
je 100 kg Milch anzuwendende Berichtigungsbetrag in Kraft.
Bonn, den 30. August 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Vierunddreißigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 27. August 1982
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 27. August 1982 auf
sieben vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 27. August 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982 1255
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 24. August 1982
Tag Inhalt Seite
11. 8. 82 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 8. Juli 1982 über
die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Vorderriß 754
14. 7. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
29. 7. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758
30. 7. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
30. 7. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
3. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
3. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
3. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
4. 8. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Kongo über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
6. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
6. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken 767
12. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, ins-
besondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . 767
12. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
12. 8. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
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1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Ver1agsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
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scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 378. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 155 vom 24. August 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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