1177
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1982 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
27. 8. 82 Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177
2125-5, 7845-1
27. 8. 82 Neufassung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
2125-5
18. 8. 82 Verordnung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sondererstattungen
bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern (Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung) 1229
neu: 7847-11-4-43; 7847-11-4-41 '
20. 8. 82 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Werkschutzfachkraft . . . . . . 1232
neu: 800-21-7-17
25. 8. 82 Arzneimittelfarbstoffverordnung (AMFarbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1237
neu: 2121-51-13
Viertes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 27. August 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung
das folgende Gesetz beschlossen: in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft handelt, die Begriffs-
Artikel 1 bestimmungen der Nummern 4, 5, 5 a und 1 2
Das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 893), bis 16 des Anhangs li der Verordnung (EWG)
zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung Nr. 337/79,
des Weingesetzes vom 4. August 1980 (BGBI. 1
2. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung
S. 1146) wird wie folgt geändert:
in Drittländern handelt, die Begriffsbestim-
1. § 1 wird wie folgt geändert: mungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG)
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Nr. 339/79
,,(1) Für frische Weintrauben, Traubenmost, anzuwenden."
teilweise gegorenen Traubenmost, Traubensaft,
konzentrierten Traubensaft, Wein, Jungwein, zur b) In Absatz 5 wird die Zahl „816/70" durch die
Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein, Zahl „337 /79" ersetzt.
Tafelwein, Weinessig, Weintrub, Traubentrester
sowie Tresterwein sind die Begriffsbestimmun- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
gen der Nummern 1 bis 3, 6 bis 11 und 17 bis 20
des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
337 /79 anzuwenden.
,,(1) Wird im Inland aus inländischen Weintrau-
(2) Für mit Alkohol stummgemachten Most aus ben Wein hergestellt (inländischer Wein), so dür-
frischen Weintrauben, konzentrierten Trauben- fen für andere Zwecke als zur Destillation oder
most, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, Li- zum Eigenverbrauch nur solche Weintrauben
körwein, Schaumwein, Schaumwein mit zuge- verwendet werden, die auf Flächen erzeugt wur-
setzter Kohlensäure, Perlwein sowie Perlwein den, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt
mit zugesetzter Kohlensäure sind, sind."
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein- 4. § 4 erhält folgende Fassung:
gefügt:
,,§ 4
,,(1 a) Erzeugnisse aus Trauben von Rebpflan-
zen, die entgegen den gemeinschaftlichen Be- Traubenlese, Herbstordnung
stimmungen oder entgegen den Bestimmungen (1) Weintrauben dürfen erst gelesen werden,
des Weinwirtschaftsgesetzes über Neu- oder wenn sie unter Berücksichtigung der Witterung, der
Wiederanpflanzungen vorgenommen worden Rebsorte und des Standortes die in dem Erntejahr
sind, sind spätestens bis zum 1. April des auf die erreichbare Reife erlangt haben; dies gilt nicht,
Ernte folgenden Jahres zur Destillation an eine wenn eine Lese infolge ungünstiger Witterung oder
Brennerei abzuliefern, soweit diese Erzeugnisse sonstiger nicht zu vertretender Umstände zur Si-
nicht als Eigenverbrauch verwertet werden. Die cherung der Ernte vor der Reife zwingend notwendig
Ablieferung ist der zuständigen Behörde unver- ist. Soweit die Lese durch eine Rechtsverordnung
züglich durch Vorlage einer Bestätigung der nach Absatz 4 oder auf Grund einer solchen
Brennerei nachzuweisen." Rechtsverordnung geregelt ist, ist für die Zulässig-
keit der Lese diese Regelung ausschließlich maß-
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: gebend, jedoch darf der Beginn der späten Lese in
,,(2) Die Landesregierungen der weinbautrei- keinem Falle früher als sieben Tage nach Beginn
benden Länder stellen durch Rechtsverordnung der Hauptlese für die jeweilige Rebsorte festgesetzt
die nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) werden.
Nr. 338/79 erforderlichen Verzeichnisse auf." (2) Die Ertragsfläche, die Erntemenge nach Reb-
sorten und Herkunft und die vorgesehene Differen-
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: zierung der Tafelweine, Qualitätsweine und Quali-
,,(3) Die Landesregierungen der weinbautrei- tätsweine mit Prädikat sind jährlich bis zum
benden Ländern regeln nach den Artikeln 5 und 15. Dezember bei der zuständigen Behörde zu mel-
19 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 durch den. Später gelesene Weintrauben sind unverzüg-
Rechtsverordnung die Anbau-, Ernte- und Kel- lich nachzumelden.
termethoden, die zur Gewährleistung einer opti-
(3) Zur weiteren Sicherstellung einer ausreichen-
malen Qualität von Qualitätswein b. A. notwendig
den Überwachung, zur Förderung der Güte des Wei-
sind, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt,
nes und zum Schutze der reifenden Weintrauben er-
Rebschutz und Düngung. In der Rechtsverord- lassen die Landesregierungen der weinbautreiben-
nung können sie zulassen, daß Rebflächen mit
den Länder durch Rechtsverordnung eine Herbst-
skelettreichen oder flachgründigen Böden und ordnung. Die Herbstordnung muß bestimmen, daß
einer Hangneigung von mindestens 30 vom Hun-
bei Lesegut, das zur Herstellung von Qualitätswein
dert (Steillagen) beregnet werden, wenn die Um- und von Qualitätswein mit Prädikat vorgesehen ist,
weltbedingungen dies rechtfertigen. Darüber der natürliche Alkoholgehalt und die Erntemenge
hinaus können sie die Beregnung von Reb- täglich festzustellen sind. Ab Ernte 1985 kann vor-
flächen zum Frostschutz zulassen."
geschrieben werden, daß diese Feststellungen
amtlich getroffen werden. Weine, die aus derart
e) In Absatz 4 werden die Worte „Artikel 1 0 Abs. 1 kontrolliertem Lesegut hergestellt sind, dürfen auf
der Verordnung (EWG) Nr. 817 /70" durch die dem Etikett als „aus amtlich kontrolliertem Lese-
Worte „Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) gut" gekennzeichnet werden. Die Herbstordnung
Nr. 338/79" ersetzt. kann darüber hinaus bestimmen, daß
1. die Lese von Weintrauben, die zur Herstellung
3. § 3 wird wie folgt geändert: von Qualitätswein oder von Qualitätswein mit
Prädikat vorgesehen sind, einer vorherigen An-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Wein-
zeige bedarf und
arten" ein Komma und das Wort „Süßung" ange-
fügt. 2. die Lese von Weintrauben, die zur Herstellung
von Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädi-
b) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 26 Abs. 3 kat vorgesehen sind, nachträglich unter Angabe
der Verordnung (EWG) Nr. 816/70" durch die der Ertragsfläche, der Erntemenge, der Reb-
Worte „Artikel 43 Abs. 3 der Verordnung (EWG) sorten und des natürlichen Alkoholgehalts zu
Nr. 337 /79" ersetzt. melden ist.
Die Kontrollmaßnahmen nach Satz 3 können auf
c) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. Lesegut beschränkt werden, das zur Herstellung
von Qualitätswein mit Prädikat vorgesehen ist. In
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein- der Herbstordnung werden außerdem Inhalt und
gefügt: Form der Meldung nach Absatz 2, der Feststellun-
,,(3 a) Bei Qualitätswein b.A. und Landwein darf gen nach Satz 3 sowie Inhalt, Form und Frist einer
zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Anzeige oder Meldung nach Satz 5 geregelt.
Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und
Roseewein nur Traubenmost aus Rotweintrau- (4) Die Herbstordnung kann ferner
ben und zur Süßung von Rotling nur Trauben- 1. die Voraussetzungen für Vorlesen, für Beginn
most derselben Art verwendet werden." und Ende der Hauptlese und für den Beginn der
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1179
späten Lese unter Berücksichtigung der unter- c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
schiedlichen Reife in den einzelnen Rebflächen ,,(4) Qualitätswein b.A. darf nach Maßgabe des
und bei den einzelnen Rebsorten festsetzen, Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
2. das Schließen und Betreten der Weinberge Nr. 338/79 gesüßt werden. § 11 Abs. 2 Nr. 2
regeln, bleibt unberührt."
3. die Voraussetzungen für Beginn und Ende der
täglichen Lesezeit festsetzen. 8. In § 7 werden die Worte "19, 20 und 21 der Verord-
nung (EWG) Nr. 816/70" durch die Worte „33, 34
(5) Zur Herstellung von Wein und Traubenmost und 35 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79" ersetzt.
dürfen Weintrauben nicht verwendet werden, die
unter Verstoß gegen Absatz 1 oder eine nach Ab- 9. § 8 wird wie folgt geändert:
satz 4 erlassene Vorschrift gelesen worden sind.
Das gleiche gilt für die Herstellung von Weinen der a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
entsprechenden Qualitätsstufen, wenn entgegen ,,(1) Der Zusatz von Stoffen und die Anwendung
Absatz 2 oder der nach Absatz 3 erlassenen von Behandlungsverfahren bei Wein und den zu
Herbstordnung seiner Herstellung verwendeten Erzeugnissen
1. die Ertragsfläche, die Erntemenge, die vorgese- richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung
hene Differenzierung der Tafelweine, der Quali- (EWG) Nr. 337 /79. Die Vorschriften dieses Arti-
tätsweine oder der Qualitätsweine mit Prädikat kels sind auf Perlwein und Perlwein mit zuge-
oder die Lese der Weintrauben nicht rechtzeitig setzter Kohlensäure entsprechend anzuwenden.
oder nicht ordnungsgemäß gemeldet oder ange- Durch Rechtsverordnung können abweichend
zeigt worden ist oder von den Sätzen 1 und 2
2. der natürliche Alkoholgehalt des Lesegutes und 1. zur Erhaltung der Eigenart der Weine der
die Erntemenge nicht festgestellt worden sind. Zusatz von Stoffen und die Anwendung von
Behandlungsverfahren eingeschränkt oder
Zur Vermeidung einer unbilligen Härte können im verboten werden,
Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden."
2. aus technologischen Gründen, zur Steige-
rung der Qualität, zur Erhaltung der Lager-
5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Artikel 5 Abs. 2 Un- und Transportfähigkeit oder zu diätetischen
terabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 817 /70" durch Zwecken der Zusatz weiterer Stoffe zugelas-
die Worte „Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verord- sen werden, soweit dies mit dem Schutz des
nung (EWG) Nr. 338/79" ersetzt. Verbrauchers vereinbar ist."
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
6. In § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 6 und § 36
Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zeichen „ durch das
0
" 10. § 9 wird wie folgt geändert:
Wort „Volumenprozent" ersetzt.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Landesregierungen der weinbautrei-
7. § 6 wird im übrigen wie folgt geändert: benden Länder können durch Rechtsverordnung
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: zur Erhaltung der Eigenart der Weine-, deren Be-
,, ( 1) Der vorhandene oder potentielle natürliche zeichnung auf die Herkunft aus ihrem lande hin-
Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, weist, den zulässigen Restzuckergehalt den
Traubenmost, teilweise gegorenem Trauben- Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten ent-
most und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse sprechend festlegen.''
aus empfohlenen, zugelassenen oder vorüber-
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
gehend zugelassenen Rebsorten im Sinne des
Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 ,,(5) Wein darf nicht zum offenen Ausschank
hergestellt worden sind, sowie von zur Gewin- feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr ge-
nung von Tafelwein geeignetem Wein und Tafel- bracht werden, wenn der Gehalt an Sulfaten, als
wein darf nach Maßgabe der Artikel 32 und 33 Kaliumsulfat berechnet, in einem Liter 1 000
der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 erhöht wer- Milligramm übersteigt."
den."
11. § 10 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Worte „Artikel 18 und 19
Abs. 1 bis 5 und 7 bis 8 der Verordnung (EWG) a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Nr. 816/70" durch die Worte „Artikel 32 und 33 ,,(1) Von den in Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und
Abs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung
Nr. 337 /79" ersetzt; folgender Satz wird ange- (EWG) Nr. 355/79 aufgeführten geographischen
fügt: Einheiten sind zur Angabe der Herkunft des Wei-
,,Für die Weinbaugebiete Mosel-Saar-Ruwer, nes oder der zu seiner Herstellung verwendeten
Mittelrhein und Ahr gilt für bestimmte Rebsorten Erzeugnisse nur zulässig
und bestimmte Rebflächen eine Anreicherungs- 1. bei Qualitätswein b.A. neben dem nach Arti-
höchstgrenze von 4,5 Volumenprozent." kel 12 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(EWG) Nr. 355/79 vorgeschriebenen Namen nicht zugesetzt worden sind und eine Konzen-
des bestimmten Anbaugebiets trierung nicht vorgenommen worden ist. Die Be-
a) in die Weinbergsrolle eingetragene Namen zeichnung Landwein darf nur verwendet werden,
von Lagen und Bereichen, wenn seine Herstellung zugelassen ist. Die
b) Namen von Gemeinden und Ortsteilen, Landesregierungen der weinbautreibenden Län-
der können durch Rechtsverordnung die Herstel-
2. bei Landwein die in Absatz 7 a aufgeführten
lung von Landwein zulassen. Dabei sind nach
Namen sowie die Namen von Bereichen,
Maßgabe des Artikels 2 Abs. 3 Buchstabe i Un-
3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Na- terabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 die
men von Weinbaugebieten und Untergebie- weiteren Produktionsbedingungen für die einzel-
ten. Die Namen von Bereichen sind zulässig, nen Landweine festzusetzen. Der Restzuckerge-
wenn von der Ermächtigung zur Einführung halt des Landweines darf jedoch den für die
des Landweins kein Gebrauch gemacht Kennzeichnungen als „halbtrocken" höchstzu-
wird." lässigen Wert nicht übersteigen. Der natürliche
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: Mindestalkoholgehalt ist unter Berücksichtigung
der für Qualitätsweine desselben geographi-
,,Bereichsnamen sind in der Weise anzugeben, schen Raumes geltenden Werte festzusetzen; er
daß einem Namen, der die zugehörigen Rebflä- muß mindestens um 0,5 Volumenprozent höher
chen umschreibt, das Wort „Bereich" in gleicher festgesetzt werden als der für Tafelwein gelten-
Schriftart, -farbe und -größe vorangestellt wird; de Wert.''
bei zusätzlicher Angabe in englischer Sprache
darf das Wort „District" dem Bereichsnamen in
gleicher Schriftart, -farbe und -größe nach- e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
gestellt werden." aa) In Satz 1 werden die Worte „6 und 7" durch
die Worte „6, 7 und 7 a" ersetzt.
c) In Absatz 7 erhalten die Nummern 1 und 2 folgen-
de Fassung: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„1. Rhein-Mosel
„Die Ermächtigung zur Abgrenzung kann
a) Rhein, durch Rechtsverordnung auf die Landes-
b) Mosel, regierungen der weinbautreibenden Länder
c) Saar, übertragen werden.''
2. Bayern
f) Absatz 9 wird gestrichen.
a) Main,
b) Donau, g) Absatz 10 wird gestrichen.
c) Lindau,".
h) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 7 a aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
eingefügt:
,,Erstreckt sich die Lage über mehrere Ge-
,,(7 a) Für die Bezeichnung von Landwein
meinden, so bestimmt die Landesregierung
werden folgende Namen festgelegt:
durch Rechtsverordnung nach Maßgabe
1. Ahrtaler Landwein, des Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Ver-
2. Starkenburger Landwein, ordnung (EWG) Nr. 355/79, welcher Ge-
3. Rheinburgen-Landwein, meindename anzugeben ist; dabei können,
wenn unter Berücksichtigung der berechtig-
4. Landwein der Mosel,
ten Interessen der Beteiligten ein unabweis-
5. Landwein der Saar, bares wirtschaftliches Bedürfnis besteht,
6. Nahegauer Landwein, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt
7. Altrheingauer Landwein, werden, von denen wahlweise einer anzu-
8. Rheinischer Landwein, geben ist."
9. Pfälzer Landwein, bb) In Satz 4 wird das Wort „Weinbaugebieten"
10. Fränkischer Landwein, durch die Worte „bestimmten Anbaugebie-
11. Regensburger Landwein, ten" ersetzt.
1 2. Bayerischer Bodensee-Landwein,
i) Absatz 12 wird gestrichen.
13. Schwäbischer Landwein,
14. Unterbadischer Landwein, j) Absatz 13 erhält folgende Fassung:
15. Südbadischer Landwein.
,,(13) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetz-
Die Bezeichnung als Landwein setzt voraus, daß ter Kohlensäure darf die Bezeichnung „deutsch"
der Wein ausschließlich aus Weintrauben oder eine engere Herkunftsbezeichnung nur ge-
stammt, die in dem umschriebenen Raum geern- wählt werden, wenn, unbeschadet des § 2
tet worden sind, und daß konzentrierter Trauben- Abs. 5, keine im Ausland geernteten Weintrau-
most oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ben verwendet worden sind."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1181
12. § 11 wird wie folgt geändert: „Ein Prädikat darf einem Wein nur zuerkannt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: werden, wenn er die für dieses Prädikat typi-
schen Bewertungsmerkmale aufweist. Wird
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
der Wein mit einem Prädikat gekennzeich-
„Wird der Wein so gekennzeichnet, ist auf net, ist auf den Behältnissen die Prüfungs-
den Behältnissen die Prüfungsnummer hin- nummer hinzuzufügen und die Herkunft mit
zuzufügen." einer Bezeichnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt: Buchstabe a oder b anzugeben."
,,Durch Rechtsverordnung kann zur Siche- bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
rung einer ausreichenden Überwachung
vorgeschrieben werden, daß ,,§ 11 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
1. der Wein mit einem Kontrollzeichen ver- b) In Absatz 2 Nr. 1 werden hinter dem Wort „die"
sehen werden muß, das von der zustän- die Worte „zur Weinbereitung" eingefügt.
digen Behörde oder einer von ihr beauf-
tragten Stelle für die Menge des geprüf- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ten Weines ausgegeben wird, und aa) Die Worte „die für das Prädikat typischen
2. in welcher Weise die amtliche Prüfungs- Bewertungsmerkmale aufweisen und" wer-
nummer anzugeben ist." den gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) Es wird folgende neue Nummer 5 angefügt:
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „5. Bei Eiswein müssen die verwendeten
,,2. konzentrierter Traubenmost und rektifi- Weintrauben bei ihrer Lese und Kelte-
ziertes Traubenmostkonzentrat nicht rung gefroren sein."
zugesetzt worden sind und eine Kon-
d) In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
zentrierung nicht vorgenommen worden
ist,". „Sie dürfen in der Weinbauzone A nicht unter 9,5
Volumenprozent, in der Weinbauzone B nicht un-
bb) In Nummer 4 werden die Worte „der Verord-
ter 10,0 Volumenprozent liegen. Bei Rebsorten
nung (EWG) Nr. 817170" durch die Worte
mit spätreifenden Trauben darf für bestimmte
„den Verordnungen (EWG) Nr. 337 /79 und
Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt
Nr. 338/79" ersetzt.
in der Weinbauzone A bis auf 9, 1 Volumenpro-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: zent, bei Weinen der Rebsorten Riesling und Elb-
,,(3) Die Landesregierungen der weinbautrei- ling der bestimmten Anbaugebiete Mosel-Saar-
benden Länder setzen durch Rechtsverordnung Ruwer, Mittelrhein und Ahr auf 8,5 Volumenpro-
nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung zent herabgesetzt werden. Der natürliche Min-
(EWG) Nr. 338/79 und unter Berücksichtigung destalkoholgehalt für Eiswein muß mindestens
von Klima, Bodenbeschaffenheit und Rebsorte dem im jeweiligen Anbaugebiet für das Prädikat
die natürlichen Mindestalkoholgehalte für einzel- Beerenauslese festgesetzten Mindestalkohol-
ne bestimmte Anbaugebiete oder Teile davon gehalt entsprechen.''
fest; dabei darf der natürliche Mindestalkoholge-
halt in der Weinbauzone A nicht unter 7,5 Volu- e) Absatz 5 wird gestrichen.
menprozent, in der Weinbauzone B - ausgenom-
f) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
men für Rebsorten mit spätreifenden Trauben
von bestimmten Rebflächen - nicht unter 8,0 Vo- „Beerenauslesen, Trockenbeerenauslesen und
lumenprozent liegen. In der Weinbauzone A darf Eiswein gelten als Wein, wenn sie mindestens
bei Rebsorten mit spätreifenden Trauben für be- 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol ent-
stimmte Rebflächen der natürliche Mindestalko- halten."
holgehalt bis auf 6,5 Volumenprozent herabge-
setzt werden. Für die bestimmten Anbaugebiete g) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Mosel-Saar-Ruwer, Mittelrhein und Ahr darf für ,,(9) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett
bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestal- dürfen nicht vor dem auf die Ernte der verwende-
koholgehalt bis auf 6 Volumenprozent herabge- ten Trauben folgenden 1. Januar, andere Quali-
setzt werden. Darüber hinaus können die Lan- tätsweine mit Prädikat nicht vor dem auf die Ern-
desregierungen der weinbautreibenden Länder te der verwendeten Trauben folgenden 1 . März
durch Rechtsverordnung für die einzelnen Quali- abgefüllt abgegeben werden."
tätsweine zur Wahrung ihres typischen Charak-
ters weitere Voraussetzungen festlegen." 14. In § 13 werden die Worte „Artikel 11 Abs. 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 817 /70" durch
d) In Absatz 5 werden die Worte ,,(§ 10 Abs. 12,
die Worte „Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-
§ 16)" gestrichen.
ordnung (EWG) Nr. 338/79" ersetzt.
13. § 1 2 wird wie folgt geändert:
15. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „Artikel 1 2 Abs. 5
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EWG) Nr. 817 /70" durch die Worte
aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas- ,,Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EWG)
sung: Nr. 338/79" ersetzt.
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
16. § 15 wird wie folgt geändert: Abs. 3 Buchstabe d oder des Artikels 12 Abs. 2
Buchstabe k der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 zu-
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
gelassene Hinweise auf die Herstellungsart, die Art
,,(1) Von den in Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 12 des Erzeugnisses, oder eine besondere Farbe des
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 ge- Tafelweins oder des Qualitätsweins b.A. festzu-
nannten Angaben dürfen nicht gebraucht werden legen."
1. eine Auszeichnung für einen Tafelwein, der
nicht Landwein ist, 18. § 17 erhält folgende Fassung:
2. die Nummer des Behältnisses oder der
Partie."; ,,§ 17
die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 Tafelweine und Perlweine aus Erzeugnissen
bis 5. der EWG-Mitgliedstaaten
(1) Für im Inland hergestellte Tafelweine, zur Ge-
b) Der neue Absatz 2 erhält eingangs folgende Fas-
sung: winnung von Tafelweinen geeignete Weine, für Perl-
weine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure,
,,(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter bei denen andere als inländische Erzeugnisse ver-
Kohlensäure dürfen Angaben über die Beschaf- wendet worden sind, gelten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 7,
fenheit, Herstellung und Abfüllung und über die 8, 9, 15 und 16 Abs. 3 und 4 entsprechend.
zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse,".
(2) Bei Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter
c) In den neuen Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Kohlensäure, zu dessen Herstellung andere als in-
Zahl „1" durch die Zahl „2" ersetzt. ländische Erzeugnisse verwendet worden sind, ist
deren Herkunft in absteigender Folge ihrer Anteile
d) Im neuen Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Wein" anzugeben."
durch die Worte „Perlwein oder Perlwein mit
zugesetzter Kohlensäure" ersetzt.
19. § 18 wird gestrichen.
17. § 16 erhält folgende Fassung:
20. § 19 wird gestrichen.
,,§ 16
Sonstige Bezeichnungen und Angaben
21. § 20 wird wie folgt geändert:
(1) Außer den in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 997 /81 genannten Begriffen „Schloß", a) In den Absätzen 1 bis 4,· 7 Satz 2 Nr. 2 und Ab-
,,Domäne" und „Burg" darf auch der Begriff „Klo- satz 8 wird jeweils das Wort „Wein" durch die
ster" nur unter den für diese geltenden Vorausset- Worte „Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter
zungen bei Angabe des Weinbaubetriebes, in dem Kohlensäure" ersetzt; in Absatz 1 wird ferner die
der Wein gewonnen wurde, verwendet werden. Angabe „15 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „15
Abs. 2 und 3" ersetzt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Begriffe dürfen
auch bei der Abfüllerangabe verwendet werden.
b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
(3) Durch Rechtsverordnung können weitere Vor-
schriften „Im Ausland hergestellter Perlwein oder Perlwein
mit zugesetzter Kohlensäure muß in deutscher
1. zur Durchführung von Rechtsakten des Rates Sprache als Perlwein sowie mit dem Namen des
oder der Kommission der Europäischen Gemein- Herstellungslandes oder dem aus diesem abge-
schaften über die Bezeichnung und Aufmachung leiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden,
von Wein, wenn er ausschließlich aus in diesem Land ge-
2. über die Bezeichnung und sonstige Angaben für ernteten Weintrauben hergestellt worden ist; an-
Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen- dernfalls ist die Herkunft der zu seiner Herstel-
säure, insbesondere über die Bezeichnung der lung verwendeten Erzeugnisse in absteigender
Weinart, die Angabe von Rebsorte, Jahrgang, Er- Folge ihrer Anteile anzugeben."
zeuger, Abfüller oder Hersteller und die Herkunft
des Perlweins oder Perlweins mit zugesetzter c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Kohlensäure oder der zu ihrer Herstellung ver-
,,(5) Ausländischer Perlwein oder Perlwein mit
wendeten Erzeugnisse,
zugesetzter Kohlensäure darf als Qualitätswein
erlassen werden, wenn dies den Interessen des oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über-
Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Be- durchschnittliche Qualität hinweisen, nur ge-
dürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers kennzeichnet werden, wenn die benutzte Kenn-
nicht entgegenstehen. zeichnung nach dem Recht des Herstellungs-
(4) Soweit eine Regelung nach Absatz 3 Nr. 1 landes ausdrücklich vorgesehen und von der
nicht erfolgt, werden die Landesregierungen der Erfüllung bestimmter Qualitätsvoraussetzungen
weinbautreibenden Länder ermächtigt, durch abhängig ist.''
Rechtsverordnung die Verwendungsbedingungen
für auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h oder d) Absatz 6 wird gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1183
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 25. § 25 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Wein und aus- a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
ländischem Traubenmost" durch die Worte „4. daß schweflige Säure oder Sulfate nur in
„Perlwein und Perlwein mit zugesetzter bestimmten Höchstmengen enthalten sein
Kohlensäure" ersetzt. dürfen;".
bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Entsprechende Vorschriften können zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates ,,(2) § 8 Abs. 2 (Behandlungsstoffe) und § 9
oder der Kommission der Europäischen Ge- Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten für inländi-
meinschaften durch Rechtsverordnung · schen Schaumwein und inländischen Schaum-
auch für anderen ausländischen Wein als wein mit zugesetzter Kohlensäure entspre-
Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter chend. Für inländischen Schaumwein mit zuge-
Kohlensäure erlassen werden." setzter Kohlensäure gilt außerdem § 21 Abs. 3
entsprechend."
22. § 21 wird wie folgt geändert:
26. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „Schwe-
felsäure" durch das Wort „Sulfate" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden hinter dem Wort
b) In Absatz 2 werden die Worte „und 3" sowie in
„Sekt" ein Komma gesetzt und die Worte
der Klammer die Worte „und -verfahren" gestri-
chen. „oder Prädikatssekt" durch die Worte
,,Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A."
c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: ersetzt.
,,(3) Ionenaustauscher oder ultraviolette oder bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
energiereiche Strahlen dürfen nur angewandt
,,3. daß die Bezeichnung deutsch nur ver-
werden, wenn es zugelassen ist. Durch Rechts- wendet werden darf, wenn der Schaum-
verordnung kann ihre Anwendung aus technolo-
wein ausschließlich aus im Inland ge-
gischen Gründen, zur Steigerung der Qualität ernteten Weintrauben stammt, und daß
oder zur Erhaltung der Lager- oder Transport-
bei Schaumwein, der nicht die Bezeich-
fähigkeit zugelassen werden, soweit dies mit nung deutsch trägt, die Herkunft der zu
dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist."
seiner Herstellung verwendeten Er-
23. § 22 wird wie folgt geändert: zeugnisse anzugeben ist;".
a) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„6. der Gehalt an gesamter schwefliger Säure ,,(2) Die Landesregierungen der weinbautrei-
200 Milligramm je Liter oder der Gehalt an benden Länder setzen durch Rechtsverordnung
Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, bei ab- nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung
gefülltem Likörwein 1 500 Milligramm je Liter (EWG) Nr. 338/79 die natürlichen Mindestalko-
übersteigt; durch Rechtsverordnung kann holgehalte für Qualitätsschaumweine b.A. fest."
ein höherer Wert an Sulfaten zugelassen
werden, wenn dies technisch erforderlich 27. In § 27 Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte „ArUkel 29
und mit dem Schutz der Gesundheit verein- Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70" durch
bar ist,". die Worte „Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 337179" ersetzt.
b) In Nummer 8 werden die Worte „Artikel 29 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 816/70" durch die 28. § 28 wird folgende Nummer 4 angefügt:
Worte „Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 337 /79" ersetzt. ,,4. daß der Schaumwein mit dem Namen des Her-
stellungslandes oder dem aus diesem Namen
24. § 23 wird wie folgt geändert: abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet wer-
den muß, wenn er ausschließlich aus in diesem
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Land geernteten Weintrauben hergestellt ist,
,,(2) Ausländischem Likörwein dürfen im Inland und daß andernfalls die Herkunft der zu seiner
Alkohol oder Zucker nicht zugesetzt werden. An- Herstellung verwendeten Erzeugnisse anzu-
dere Stoffe dürfen nur zugesetzt werden, wenn geben ist."
und soweit es zugelassen ist. Durch Rechtsver-
ordnung kann der Zusatz von Stoffen aus tech- 29. § 29 erhält folgende Fassung:
nologischen Gründen, zur Steigerung der Quali-
tät oder zur Erhaltung der Lager- oder Transport- ,,§ 29
fähigkeit zugelassen werden, soweit dies mit Begriffsbestimmungen
dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.§ 21
Abs. 3 gilt entsprechend." (1) Weinhaltige Getränke sind unter Verwendung
von Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit
b) In Absatz 3 wird das Wort „Schwefelsäure" zugesetzter Kohlensäure oder Grundwein, auch in
durch das Wort „Sulfaten" ersetzt. Vermischung miteinander, hergestellte, üblicher-
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
weise unverändert dem Verzehr dienende alkohol- Bezeichnung versehen werden darf, und der An-
haltige Getränke, wenn der Anteil der genannten Er- teil des Weines oder Likörweines im fertigen Er-
zeugnisse im fertigen Getränk (Weinanteil) mehr als zeugnis mindestens 70 vom Hundert beträgt."
50 vom Hundert beträgt, das fertige Getränk höch-
stens 20 Volumenprozent vorhandenen Alkohol b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
enthält, bei der Herstellung eine Gärung nicht statt- „Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken sind der
gefunden hat und der Überdruck bei 20 Grad Cel- Name oder die Firma und die Anschrift des Her-
sius 2,5 bar nicht übersteigt. stellers, des Abfüllers oder eines in der Europäi-
(2) Grundwein für weinhaltige Getränke (Grund- schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelasse-
wein) ist die aus Wein, Traubenmost oder teilweise nen Verkäufers anzugeben."
gegorenem Traubenmost, auch in Vermischung mit-
einander, unter Zusatz von Weindestillat oder Wein- 32. § 32 wird wie folgt geändert:
alkohol hergestellte Flüssigkeit." a) In Absatz 1 werden der zweite Halbsatz gestri-
chen und folgender Satz 2 angefügt:
30. § 30 wird wie folgt geändert:
„Dem Verbringen steht nicht entgegen, daß das
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schaum- weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner Lager-
wein" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt oder Transportfähigkeit außerhalb seines Her-
und nach dem Wort „Kohlensäure" die Worte stellungslandes behandelt worden ist, sofern die
,,und Grundwein" eingefügt. im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvor-
schriften eingehalten worden sind."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num- b) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
mer 1 a eingefügt: „4. ihr Gehalt an gesamter schwefliger Säure
,,1 a. Rum, Rumverschnitt, Arrak oder Ar- 275 Milligramm je Liter oder ihr Gehalt an
rakverschnitt als Geruchs- und Ge- Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, 1 500
schmacksstoff,''. Milligramm je Liter übersteigt,".
bb) In Satz 3 werden die Worte „bis 4" durch die
33. In § 33 werden die Worte „Abs. 4, 5 und 6 Satz 2"
Worte „und § 21 Abs. 3" ersetzt.
durch die Worte „Abs. 3 a, 4 und 5" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3 a
eingefügt: 34. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3 a) Andere als die in § 21 Abs. 3 genannten ,,(3) Bei abgefüllen weinhaltigen Getränken sind
Behandlungsverfahren sind zulässig, wenn der Name oder die Firma und die Anschrift des Her-
durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Durch stellers, des Abfüllers oder eines in der Europäi-
Rechtsverordnung kann ihre Anwendung einge- schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen
schränkt oder verboten werden, wenn es Verkäufers anzugeben. Bei nicht abgefüllten wein-
haltigen Getränken ist,
1. zum Schutz der Gesundheit,
1. soweit sie in der Europäischen Wirtschafts-
2. zur Förderung oder Erhaltung der Güte des
gemeinschaft hergestellt worden sind, der Her-
weinhaltigen Getränks oder
steller,
3. zur Sicherung einer ausreichenden Über-
wachung 2. soweit sie in Drittländern hergestellt worden
sind, der Importeur
erforderlich ist."
anzugeben."
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Weinhaltige Getränke dürfen nicht zum 35. § 35 erhält folgende Fassung:
offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in ,,§ 35
den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt
an gesamter schwefliger Säure 275 Milligramm Begriffsbestimmung
je Liter oder ihr Gehalt an Sulfaten, als Kalium- Branntwein aus Wein ist die Flüssigkeit, die
sulfat berechnet, 1 500 Milligramm je Liter über-
steigt." 1. ausschließlich aus der Destillation von Wein,
Brennwein oder Destillaten hieraus stammt,
e) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte,,§ 8 Abs. 4" 2. Geruch und Geschmack der verwendeten Roh-
durch die Worte „Absatz 3 a" ersetzt. stoffe aufweist,
3. eine Gesamtmenge an den höheren Alkoholen
31. § 31 wird wie folgt geändert: lsobutanol, 1-Propanol und lsoamylalkohole von
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: mehr als 150 Milligramm je 100 Milliliter reinen
Alkohols enthält und
,,(2) Eine engere geographische Bezeichnung
als deutsch oder ein Hinweis auf die Herkunft der 4. trinkfertig ist oder nur noch der Verdünnung mit
zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse ist nur Wasser bedarf, um trinkfertig zu sein (Fertigstel-
zulässig, wenn nur Wein oder Likörwein verwen- lung), und deren Alkoholgehalt mindestens 38
det worden ist, der mit dieser geographischen Volumenprozent beträgt."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1185
36. Die Überschrift vor § 36 erhält folgende Fassung: 41. § 38 wird wie folgt geändert:
„Titel 1 a) Absatz 1 wird gestrichen.
Weindestillat, Brennwein und Rohbrand".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
37. In § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 5 sowie§ 50 Abs. 1 ,,(2) Im Inland hergestelltem Branntwein aus
werden jeweils hinter dem Wort „Rohbrand" die Wein (inländischer Branntwein aus Wein) dürfen
Worte „aus Wein oder aus Brennwein" gestrichen. nur zugesetzt werden
1. Zucker,
38. In § 36 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, § 39 Abs. 2 und
2. Likörwein bis zu einem Raumhundertteil des
§ 44 Abs. 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Grad"
trinkfertigen Erzeugnisses,
durch das Wort „Volumenprozent (% vol)" ersetzt.
3. Zuckerkulör und
39. § 37 wird wie folgt geändert: 4. Wasser.
a) In der Überschrift werden nach dem Wort Durch Rechtsverordnung können Behandlungs-
„Brennwein" ein Komma gesetzt und das Wort stoffe zugelassen werden, wenn dies mit dem
,,Rohbrand" angefügt. Schutz des Verbrauchers vereinbar ist; dabei
darf die Zulassung von Geruchs- und Ge-
b) In Absatz 1 wird die Zahl „816/70" durch die schmacksstoffen nicht davon abhängig gemacht
Zahl „337 /79'' ersetzt. werden, daß sie im Betrieb desjenigen herge-
stellt sind, der sie zusetzt. Es kann jedoch be-
c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a
stimmt werden, daß sie im Inland hergestellt sein
eingefügt:
müssen, wenn anderenfalls ihre ausreichende
,,(1 a) Rohbrand ist die durch Destillation von Überprüfung nicht gewährleistet ist."
Wein oder Brennwein hergestellte Flüssigkeit,
die die bei der Destillation übergehenden flüchti- c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gen, den Wein kennzeichnenden Bestandteile ,,§ 8 Abs. 2 (Behandlungsstoffe), § 9 Abs. 6
enthält, höchstens 72 Volumenprozent Alkohol (Gehalt an Stoffen) sowie § 21 Abs. 3 und § 30
aufweist und dazu bestimmt ist, durch weitere Abs. 3 a (Behandlungsverfahren) gelten ent-
Destillation zu Weindestillat verarbeitet zu sprechend."
werden."
d) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,(lnländ- 42. § 39 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
licher Brennwein)" die Worte „und für im In-
land hergestellten Rohbrand (Inländischer ,,Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind der Na-
Rohbrand)" eingefügt. me oder die Firma und die Anschrift des Herstellers,
des Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirt-
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Brennwein"
schaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäufers
durch das Wort „Rohbrand" ersetzt.
anzugeben.''
e) Absatz 3 wird eingangs wie folgt gefaßt:
43. § 40 wird wie folgt geändert:
,,(3) Im Ausland hergestellter Brennwein (Aus-
ländischer Brennwein) und im Ausland herge- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
stellter Rohbrand (Ausländischer Rohbrand) dür- ,,(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als
fen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie Qualitätsbranntwein aus Wein oder als Wein-
selbst sowie die zu ihrer Herstellung verwende- brand bezeichnet werden, wenn
ten Erzeugnisse den im Herstellungsland gelten-
1. er ausschließlich auf der Grundlage von
den Rechtsvorschriften entsprechen. Sie dürfen
Weindestillat (§ 36) hergestellt ist.
jedoch nicht ins Inland verbracht werden, wenn
2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben
1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaf-
ausschließlich von empfohlenen oder zuge-
fenheit oder verdorben sind,".
lassenen Rebsorten im Sinne des Artikels 30
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 stammen;
für Wein, Brennwein, Rohbrand, Weindestillat
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Brenn- und Branntwein aus Wein mit Herkunft aus
wein" die Worte „und Rohbrand" eingefügt. Drittländern wird durch Rechtsverordnung
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: festgelegt, welche Rebsorten empfohlenen
oder zugelassenen Rebsorten im Sinne des
,,Insbesondere kann vorgeschrieben wer-
Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79
den, daß Brennwein als Brennwein und Roh-
gleichgestellt sind,
brand als Rohbrand zu bezeichnen sind."
3. das gesamte verwendete Weindestillat min-
40. Vor§ 38 wird folgende Überschrift eingefügt: destens sechs Monate in Eichenholzfässern
gelagert hat,
„Titel 2 4. die nach § 38 Abs. 1 zugelassenen Geruchs-
Inländischer Branntwein aus Wein". und Geschmacksstoffe mit keinem anderen
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Alkohol als einem nach Nummer 3 gelagerten 47. § 44 wird wie folgt geändert:
Weindestillat hergestellt worden sind, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
5. bei der Herstellung kein Likörwein zugesetzt
,,(1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß
worden ist; ein Übergehen bei der Lagerung
in deutscher Sprache als Branntwein aus Wein
nach Nummer 3 gilt nicht als Zusetzen,
bezeichnet werden. Er darf mit dem Namen des
6. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis Herstellungslandes oder dem aus diesem Na-
goldbraune Farbe aufweist und in Aussehen, men abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet
Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist werden, wenn sein Alkoholgehalt ausschließlich
und aus in diesem Land gewonnenem Destillat
7. das Behältnis mit einer Prüfungsnummer ver- stammt und er dort auch hergestellt und fertigge-
sehen ist, die von der jeweils zuständigen Be- stellt worden ist. Die Bezeichnung Branntwein
hörde oder nach Maßgabe einer Vereinbarung aus Wein kann durch die Bezeichnung Qualitäts-
der Länder von der Behörde eines Landes für branntwein aus Wein oder Weinbrand ersetzt
den Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt werden, wenn
wird. Durch Rechtsverordnung werden die
Entnahme der Proben und das Prüfungsver- 1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen
fahren geregelt; dabei ist insbesondere fest- des § 40 Abs. 1 entspricht und
zulegen, daß Sinnenprüfungen vorzunehmen 2. in dem nach§ 50 erforderlichen Begleitdoku-
sind und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist." ment bestätigt oder in anderer Weise nachge-
wiesen ist, daß die Anforderungen des § 40
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Absatz 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt sind.
Nr. 4" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 3" ersetzt
und die Angabe,,, 44" gestrichen. Die amtliche Prüfung im Inland(§ 40 Abs. 1 Nr. 7)
kann durch eine gleichwertige amtliche Prüfung
im Herstellungsland ersetzt werden. Die Voraus-
44. § 41 wird wie folgt geändert:
setzungen für die Anerkennung der im inländi-
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: schen Prüfungsverfahren zu führenden Nach-
,,(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als weise (Satz 3 Nr. 2) sowie der ausländischen
deutscher Branntwein aus Wein bezeichnet wer- Prüfungsbescheinigungen (Satz 4) werden
den, wenn sein Alkoholgehalt ausschließlich aus durch Rechtsverordnung festgelegt. § 40 Abs. 2
im Inland gewonnenem Destillat stammt und er gilt entsprechend."
dort auch hergestellt und fertiggestellt worden
ist." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird eingangs wie folgt gefaßt:
b) Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
„Eine engere geographische Bezeichnung
aa) Satz 1 wird eingangs wie folgt gefaßt: als nach Absatz 1 Satz 2 darf nur neben
„Eine engere geographische Bezeichnung einer nach Absatz 1 Satz 3 zulässigen
als deutsch oder". Bezeichnung".
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: bb) In Satz 3 werden die Worte „Abs. 7 Nr. 1"
durch die Worte „Abs. 3" ersetzt.
,,Inländische geographische Bezeichnun-
gen sind nur zulässig, soweit sie für inländi- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
schen Wein verwendet werden dürfen."
,,(5) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind
cc) In Satz 3 werden die Worte „Abs. 7 Nr. 1" der Name oder die Firma und die Anschrift des
durch die Worte „Abs. 3" ersetzt. Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelas-
c) Absatz 2 wird Absatz 3. senen Verkäufers anzugeben. Bei nicht abgefüll-
tem Branntwein aus Wein ist,
45. In der Überschrift vor§ 42 wird die Angabe „Titel 2" 1. soweit er in der Europäischen Wirtschafts-
durch die Angabe „Titel 3'' ersetzt. gemeinschaft hergestellt worden ist, der Her-
steller,
46. § 43 wird wie folgt geändert: 2. soweit er in einem Drittland hergestellt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: worden ist, der Importeur
aa) Die Worte „im Fall des§ 38 Abs. 1" werden anzugeben."
durch die Worte „bei der Herstellung von in-
ländischem Branntwein aus Wein" ersetzt.
48. § 45 wird wie folgt geändert:
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,Das Vermischen von Erzeugnissen glei-
cher Art, die eine gemeinsame geographi- ,,(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes
sche Bezeichnung führen, gilt nicht als Ver- sind die in Artikel 1 Abs. 4 Buchstabe b der Ver-
schnitt." ordnung (EWG) Nr. 337 /79 genannten Erzeug-
nisse ohne Rücksicht auf ihren Ursprung sowie
b) Absatz 2 wird gestrichen. zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. geeigne-
Nr. 32 - Tag der.Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1187
ter Wein, Qualitätswein b. A., Grundwein, wein- nung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem
haltige Getränke, Branntwein aus Wein, Weinde- Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen
stillat, Weinalkohol und Rohbrand." benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr
bringt. Das Wort Sekt, auch in Verbindung mit an-
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: deren Worten, ist ausschließlich dem Qualitäts-
,,(5) Für das Verschneiden von Traubenmost schaumwein und dem Qualitätsschaumwein
und Wein (Teil 1, Erster und Zweiter Abschnitt) ist b. A. vorbehalten."
die Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 3282/73 anzuwenden. Im übri- 51. § 52 wird wie folgt geändert:
gen ist Verschneiden im Sinne dieses Gesetzes a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
das Vermischen von Erzeugnissen miteinander
und untereinander, es sei denn, daß in diesem ,,(1) Grundwein, weinhaltige Getränke, Brannt-
Gesetz oder in einer nach diesem Gesetz erlas- wein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol und
senen Rechtsverordnung das Vermischen als Rohbrand, die den Vorschriften dieses Gesetzes
Zusetzen geregelt ist." und den nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen einschließlich der Vor-
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: schriften über das Verbringen ins Inland und über
Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufma-
,,(6) Für das Abfüllen der in Anhang II der Ver-
chungen nicht entsprechen oder die von gesund-
ordnung (EWG) Nr. 337 /79 aufgeführten Erzeug-
heitlich bedenklicher Beschaffenheit oder ver-
nisse mit Ausnahme von Schaumwein, Schaum-
dorben sind, dürfen nicht in den Verkehr ge-
wein mit zugesetzter Kohlensäure und Likörwein
bracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht
ist die Begriffsbestimmung in Artikel 3 a Abs. 2
werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt
der Verordnung (EWG) Nr. 3282/73 anzuwen-
ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen
den. Im übrigen ist Abfüllen im Sinne dieses Ge-
auch nicht verwendet und verwertet werden, es
setzes das Einfüllen in ein Behältnis, dessen
sei denn, daß ihre Vorschriftswidrigkeit aus-
Rauminhalt nicht mehr als fünf Liter beträgt und
schließlich auf der Verletzung von Vorschriften
das anschließend fest verschlossen wird."
über Bezeichnungen, sonstige Angaben oder
d) Absatz 8 wird folgender Satz 2 angefügt: Aufmachungen beruht. Im übrigen richtet sich
das Verkehrs- und Verwendungsverbot für vor-
„Nicht als Inverkehrbringen gilt die Ansteltung schriftswidrige Erzeugnisse nach Artikel 51 der
eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 und den zu seiner
Erteilung einer Prüfungsnummer(§§ 14, 26 und Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften."
40)."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
49. § 46 wird wie folgt geändert: ,,(5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Aufmachungen, die den Vorschriften dieses Ge-
setzes oder einer nach diesem Gesetz erlasse-
,,(1) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen Er- nen Rechtsverordnung nicht entsprechen, ste-
zeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnun- hen abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 dem
gen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufma- Verbringen aus dem Inland und dem Inverkehr-
chungen in den Verkehr gebracht, ins Inland oder bringen zum Zweck des Verbringens aus dem In-
aus dem Inland verbracht oder zum Gegenstand land nicht entgegen, wenn sie nach den Vor-
der Werbung gemacht werden." schriften des Bestimmungsgebietes Vorausset-
zung des Verbringens in dieses Gebiet sind und
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Bei
,,(5) Das Verbot der Verwendung irreführender Traubenmost, teilweise gegorenem Trauben-
Bezeichnungen und Aufmachungen bei Trauben- most, mit Alkohol stummgemachtem Most aus
most, teilweise gegorenem Traubenmost, mit frischen Weintrauben, konzentriertem Trauben-
Alkohol stummgemachtem Most aus frischen most, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von Tafel-
Weintrauben, konzentriertem Traubenmost, wein geeignetem Wein und Qualitätswein b. A.,
Wein, Jungwein, zur Gewinnung von Tafelwein die mit Bezeichnungen oder sonstigen Angaben
geeignetem Wein, Tafelwein und Qualitätswein aus dem Inland verbracht werden sollen, die der
b. A. richtet sich nach Artikel 43 der Verordnung Verordnung (EWG) Nr. 355/79 oder einer zu ihrer
(EWG) Nr. 355/79." Durchführung erlassenen Rechtsvorschrift nicht
entsprechen, richtet sich die Zulässigkeit des
50. § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Verbringens nach Artikel 3 Abs. 1 erster Gedan-
kenstrich, Artikel 13 Abs. 1 erster Gedanken-
a) In Satz 1 wird das Wort „Getränke" durch das strich und Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 der Verord-
Wort „Erzeugnisse" ersetzt. nung (EWG) Nr. 355/79 und den zu ihrer Durch-
führung erlassenen Rechtsvorschriften. Zum
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Verbringen aus dem Inland bestimmte Erzeug-
,,Für Qualitätsschaumweine und Qualitäts- nisse, die mit im Inland unzulässigen Bezeich-
schaumweine b. A. ist die Verwendung des Wor- nungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen
tes „Cabinet" zulässig, wenn es in dieser versehen sind, müssen von dem Hersteller un-
Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeich- verzüglich der von der Landesregierung be-
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
stimmten Behörde gemeldet werden. Ist der Her- 54. § 57 wird folgender Absatz 4 angefügt:
steller nicht zugleich derjenige, der die Erzeug- ,,(4) Die Ermächtigungen der Absätze 1 bis 3
nisse aus dem Inland verbringt, so ist die Mel- können durch Rechtsverordnung auf die Landes-
dung außerdem auch von diesem zu erstatten.
regierungen übertragen werden."
Aus der Meldung muß sich die Art und Menge der
Erzeugnisse sowie die Art der Abweichungen
von den geltenden Bezeichnungsvorschriften er- 55. § 58 erhält folgende Fassung:
geben. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt
,,§ 58
werden, daß und in welcher Weise derartige Er-
zeugnisse von anderen Erzeugnissen getrennt Allgemeine Überwachung
zu halten und zu kennzeichnen sind und welche (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung
Angaben und Aufmachungen nicht gebraucht der Verordnungen (EWG) Nr. 337 /79 und
werden dürfen." Nr. 338/79, dieses Gesetzes und der zu ihrer
Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erfor-
52. § 53 Abs. 3 erhält folgende Fassung: derlich ist, sind die mit der Überwachung beauftrag-
,,(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hier- ten Personen, bei Gefahr im Verzuge auch alle Be-
für ein Bedürfnis besteht und Interessen des Ver- amte der Polizei, befugt,
brauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von 1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf de-
den Verboten der Absätze 1 und 2 Satz 1 zugelas- nen Erzeugnisse gewerbsmäßig erzeugt, herge-
sen werden. Dabei kann zum Schutz vor Täuschung stellt, behandelt, gelagert oder in den Verkehr
insbesondere der Gebrauch bestimmter Bezeich- gebracht werden, sowie die dazugehörigen Ge-
nungen, sonstiger Angaben oder Aufmachungen schäftsräume während der üblichen Betriebs-
vorgeschrieben werden. Ferner kann zur Sicherung oder Geschäftszeit zu betreten;
einer ausreichenden Überwachung das Inverkehr-
bringen von einer Anzeige, Genehmigung oder an- 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die
deren Voraussetzungen abhängig gemacht und vor- öffentliche Sicherheit und Ordnung
geschrieben werden, wie die Anteile der verwende- a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke
ten Getränke kenntlich zu machen sind." und Räume auch außerhalb der dort genann-
ten Zeiten,
53. § 55 wird wie folgt geändert: b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Verpflichteten
,,(1) Vorbehaltlich des Satzes 3 kann die für die
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlich-
Überwachung zuständige Behörde zur Durchfüh- keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
rung von Versuchen erlauben, daß bei der Her- zes) wird insoweit eingeschränkt;
stellung von Erzeugnissen sowie von Getränken 3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Bü-
im Sinne des§ 53 bestimmte Vorschriften dieses cher, Analysenbücher und Herstellungsbe-
Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlasse- schreibungen einzusehen und hieraus Abschrif-
nen Rechtsverordnungen unberücksichtigt blei- ten oder Auszüge anzufertigen sowie Einrichtun-
ben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchs- gen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnis-
ziel gemäßen Bedingungen, insbesondere be- sen zu besichtigen;
schränkt auf die für die Versuche erforderliche
4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und ge-
Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu über-
schäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen,
wachen. Die Erteilung von Versuchserlaubnis-
soweit dies zur Durchführung der Überwachung
sen für nicht durch Gemeinschaftsrecht zugelas-
erforderlich ist, und
sene önologische Verfahren und Behandlungen
bei aus der Gemeinschaft stammenden frischen 5. von natürlichen und juristischen Personen und
Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegore- nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle
nem Traubenmost, mit Alkohol stummgemach- erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche
tem Most aus frischen Weintrauben, konzentrier- über den Umfang des Betriebes, die Herstellung,
tem Traubenmost, Wein, Jungwein, zur Gewin- die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren
nung von Tafelwein geeignetem Wein, Tafelwein, Menge und Herkunft und über vermittelte Ge-
Qualitätswein b. A. und Schaumwein sowie bei schäfte zu verlangen.
aus Drittländern stammendem konzentrierten (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Ab-
Traubenmost und Schaumwein richtet sich nach satz 1 Nr. 5 Verpflichtete kann die Auskunft auf sol-
Artikel 47 der Verordnung (EWG • Nr. 337/79 und che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
den zu seiner Durchführung erlassenen Rechts- selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
vorschriften." Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
aa) In Satz 1 werden die Worte „Nr. 1388/70 ten aussetzen würde.
vom 13. Juli 1970 (Amtsblatt der Europäi- (3) Zur Unterstützung der für die Überwachung
schen Gemeinschaften Nr. L 155 S. 5)" zuständigen Behörden werden in jedem Land Prüfer
durch die Worte „Nr. 347 /79" ersetzt. (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit
bb) Satz 2 wird gestrichen. hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1189
für ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrol- schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des
leur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprü- Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften
fung der von ihm zu überwachenden Erzeugnisse über die Voraussetzungen erlassen werden, unter
erfahren ist, das Verfahren ihrer Herstellung zu be- denen in der Deutschen Demokratischen Republik
urteilen vermag und mit den einschlägigen Rechts- und in Berlin (Ost) hergestellte Erzeugnisse in den
vorschriften vertraut ist. Durch Rechtsverordnung Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und
können Vorschriften über die fachlichen Anforde- dort in den Verkehr gebracht werden dürfen. Insbe-
rungen erlassen werden, die an die Weinkontrol- sondere kann vorgeschrieben werden, daß diese
leure zu stellen sind. Erzeugnisse nur in den Geltungsbereich dieses Ge-
setzes verbracht und dort in den Verkehr gebracht
(4) Durch Rechtsverordnung werden zur Siche-
werden dürfen, wenn
rung einer gleichmäßigen Überwachung Vorschrif-
ten über die Handhabung der Kontrolle in Betrieben 1. sie nach Herstellung, Beschaffenheit, Bezeich-
und über die Zusammenarbeit der Überwachungs-. nung und Aufmachung den in der Deutschen
organe erlassen. Demokratischen Republik und in Berlin (Ost) gel-
tenden Vorschriften entsprechen und dort in den
(5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Überwa-
chungsorganen auf deren Verlangen Begleitdoku- Verkehr gebracht werden dürfen,
mente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungs- 2. die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse auch
zeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlaubt ist,
für die Beurteilung der Ware von Bedeutung sein 3. sie hinsichtlich der verwendeten Erzeugnisse,
können, zur Einsichtnahme zu überlassen und Aus- der zugesetzten Stoffe und der angewendeten
künfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den Zoll- Verfahren sowie hinsichtlich des Gehalts an
wert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich ge- schwefliger Säure und sonstigen Stoffen den
macht werden. Vorschriften für gleichartige im Geltungsbereich
(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten dieses Gesetzes hergestellte Erzeugnisse ent-
Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte sprechen und
und die von ihnen bestellten Vertreter sowie Perso- 4. sie nicht mit Bezeichnungen, Kennzeichnungen,
nen, die Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öf- sonstigen Angaben und Aufmachungen ver-
fentlichen Plätzen oder im Reiseverkehr gewerbs- sehen sind, die bei gleichartigen im Geltungs-
mäßig in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die bereich dieses Gesetzes hergestellten Erzeug-
Maßnahmen nach Absatz 1 und die Entnahme von nissen unzulässig sind."
Proben zu dulden und die in der Überwachung täti-
gen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu un-
59. Nach § 65 wird folgender neuer § 65 a eingefügt:
terstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die
Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, ,,§ 65a
Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme Eintragung von Weinbergslagen
der Proben zu ermöglichen.
Abweichend von § 10 Abs. 3 können die zustän-
(7) Im übrigen gelten für die Überwachung die digen Behörden die Eintragung einer weniger als
§§ 40, 41 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 42 des Lebens- fünf Hektar großen Fläche als Lage auch zulassen,
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes entspre- wenn der Lagename durch ein vor dem 19. Juli 1971
chend.'' eingetragenes Warenzeichen geschützt ist."
56. In § 59 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 Buchstabe b werden
60. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
die Worte „Nr. 816/70 und Nr. 817 /70" durch die
Worte „Nr. 337 /79 und Nr. 338/79'' ersetzt. ,,(2) Bis zum 31. August 1984 darf das Prädikat
Auslese auch für Qualitätsschaumweine und Qua-
57. § 60 wird folgender Absatz 3 angefügt: litätsschaumweine b. A. verwendet werden, sofern
,,(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung
diese Bezeichnung vor dem 19. Juli 1971 verwendet
einer ausreichenden Überwachung vorgeschrieben worden ist."
werden, daß bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur
Weinbehandlung benutzt werden können, in Wein- 61. Die §§ 67 und 69 erhalten folgende Fassung:
baubetrieben und in Betrieben, in denen Trauben-
moste oder nicht abgefüllte Weine lagern, nicht ge- ,,§ 67
lagert werden dürfen oder daß über den Erwerb und Straftaten
den Verbleib solcher Stoffe Nachweis zu führen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
ist."
Geldstrafe wird bestraft, wer
58. Nach § 62 wird folgender neuer§ 62 a eingefügt: 1. in anderen als den in § 69 Abs. 2 bis 5 bezeich-
,,§ 62 a neten Fällen entgegen einer Vorschrift dieses
Gesetzes oder einer in Anlage 1 Abschnitt I auf-
In der Deutschen Demokratischen Republik geführten Vorschrift der Europäischen Wirt-
und schaftsgemeinschaft ein Erzeugnis oder ein Ge-
Berlin (Ost) hergestellte Erzeugnisse tränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt wer-
Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem den kann, herstellt, in den Verkehr bringt, mit an-
Interesse des Verbrauchers dient oder ein wirt- deren Getränken vermischt in den Verkehr
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
bringt, ins Inland verbringt, aus dem Inland ver- 2. einer Rechtsverordnung nach§ 21 Abs. 1 Satz 1
bringt, verwendet, verwertet, lagert oder trans- in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1
portiert oder in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 oder§ 62 a Satz 1
2. ein Erzeugnis entgegen § 46 Abs. 1 bis 3 oder in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2 zuwider-
einer in Anlage 1 Abschnitt II aufgeführten Vor- handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
schrift der Europäischen Wirtschaftsgemein- stand auf diese Strafvorschrift verweist,
schaft mit irreführenden Bezeichnungen, Hinwei- 3. einer Rechtsverordnung nach § 50 oder § 57
sen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in gröblich oder wiederholt zuwiderhandelt und da-
den Verkehr bringt, ins Inland verbringt, aus dem durch die Kontrolle des Verkehrs mit Erzeugnis-
Inland verbringt oder zum Gegenstand der Wer- sen oder der Herstellung oder Behandlung von
bung macht. Erzeugnissen vereitelt oder wesentlich er-
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverord- schwert, soweit die Rechtsverordnung für einen
nung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 3, bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift
§ 9 Abs. 6, § 17 Abs. 1 in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 verweist oder
Satz 3 oder§ 9 Abs. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 in Ver- 4. einer in Anlage 2 Abschnitt II aufgeführten Vor-
bindung mit Satz 2 Nr. 1 , 3 oder 4 oder Abs. 2, § 22 schrift der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 schaft über Begleitdokumente, Geschäftspapie-
Nr. 1 , 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 1 , § 27 Abs. 3 Nr. 1, re, Buchführung oder Anzeigen gröblich oder
§ 30 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder Abs. 3 a Satz 2, § 32 wiederholt zuwiderhandelt und dadurch die Kon-
Abs. 3, § 33 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 3, trolle des Verkehrs mit Erzeugnissen oder der
§ 38 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 3, § 53 Herstellung oder Behandlung von Erzeugnissen
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, § 61 Nr. 1 vereitelt oder wesentlich erschwert.
bis 3 oder § 62 a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm- § 69
ten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Ordnungswidrigkeiten
(3) Wer eine der in den Absätzen 1 oder 2 be- (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit der in § 68 bezeichneten Handlungen begeht.
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah- 1. die Meldung nach § 4 Abs. 2 nicht rechtzeitig
ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel oder nicht ordnungsgemäß abgibt,
vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 oder
2. entgegen § 30 Abs. 6 Satz 1 weinhaltige Geträn-
2 bezeichneten Handlungen die Gesundheit einer
ke nicht in demselben Betrieb herstellt,
großen Zahl von Menschen gefährdet oder einen
anderen in die Gefahr des Todes oder einer schwe- 3. entgegen § 36 Abs. 5 Satz 1 Weindestii'lat ver-
ren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt. schneidet,
4. die Pflicht zur Duldung der Überwachung oder
§ 68 zur Unterstützung der in der Überwachung täti-
Straftaten gen Personen nach § 58 Abs. 6 oder nach einer
in Anlage 3 Abschnitt I aufgeführten Vorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ver-
Geldstrafe wird bestraft, wer
letzt,
1. in einem Verfahren über
5. entgegen§ 60 Abs. 1 Satz 1 Weintrub in den Ver-
a) die Zuteilung einer Prüfungsnummer (§ 14 kehr bringt oder bezieht,
Abs. 3 oder 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbin- 6. entgegen§ 60 Abs. 2 einen Stoff, der bei der Her-
dung mit Satz 2 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 7, § 44 stellung von Erzeugnissen nicht zugesetzt wer-
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1), den darf, für diesen Zweck gewerbsmäßig in den
b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand
(§ 54), der Werbung macht oder
c) die Zulassung zum Verbringen ins Inland oder 7. einer Herbstordnung nach § 4 Abs. 3 oder 4
eine Erleichterung oder Befreiung bei der amt- oder einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1
lichen Untersuchung und Prüfung (§ 59 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 oder§ 56
Abs. 1) oder Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
2. in einem Verfahren nach einer in Anlage 2 Ab- stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schnitt I genannten Vorschrift der Europäischen schrift verweist.
Wirtschaftsgemeinschaft
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder oder fahrlässig ein Erzeugnis, das unter Verstoß
benutzt. gegen eine in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 oder 7 bezeich-
(2) Ebenso wird bestraft, wer nete Vorschrift hergestellt oder ins Inland verbracht
1. entgegen § 30 Abs. 2 mit der Herstellung von worden ist, in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus
weinhaltigen Getränken beginnt, ohne die zur dem Inland verbringt, verwendet oder verwertet oder
Herstellung bestimmten Erzeugnisse gekenn- der Meldepflicht nach § 52 Abs. 5 Satz 3 bis 5 nicht
zeichnet und eingetragen zu haben, vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1191
(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich 64. In§ 71 Abs. 2 werden die Worte,,§ 4 Abs. 2" durch
oder fahrlässig ein Erzeugnis oder ein Getränk, das die Worte,,§ 4 Abs. 3 und4 und§ 10 Abs. 8 Satz 2''
mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, mit ersetzt.
Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben
oder Aufmachungen, die einer Vorschrift dieses Ge- 65. In § 73 werden das Wort „Lebensmittelgesetz"
setzes oder einer in Anlage 3 Abschnitt II aufgeführ- durch die Worte „Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ten Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsge- ständegesetz" ersetzt und hinter dem Wort „Trau-
meinschaft nicht entsprechen, in den Verkehr bensaft" die Worte „und für Weinessig" eingefügt.
bringt, ins Inland verbringt, aus dem Inland verbringt,
zum Gegenstand der Werbung macht oder in Preis-
66. Dem Gesetz werden die folgenden Anlagen 1 bis 4
angeboten bezeichnet.
beigefügt:
(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3, § 10 „Anlage 1
Abs. 11 Satz 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Satz 3 oder (zu § 67, Fundstellen siehe Anlage 4)
Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit§ 11
Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder 4, § 17 Abs. 1 in
Verbindung mit § 16 Abs. 3 oder 4, § 20 Abs. 7,
§ 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28, § 31 Abs. 5 Nr. 1, Vorschrift der Europäischen
Inhalt der Regelung
Wirtschaftsgemeinschaft
§ 34 Abs. 2 in Verbindung mit§ 31 Abs. 5 Nr. 1,
§ 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 49,
§ 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, § 60
Abschnitt 1
Abs. 3, § 61 Nr. 4 oder § 62 a Satz 1 in Verbin- (zu § 67 Abs. 1 Nr. 1)
dung mit Satz 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- Erhöhung des vor-
Artikel 32 Abs. 1 Unterabs. 2,
geldvorschrift verweist, handenen oder po-
3, Artikel 33 Abs. 1, 2, 3 Unter-
2. außer in den Fällen des § 68 Abs. 2 Nr. 3 einer abs. 1 , Abs. 4 Unterabs. 1 , tentiellen Alkoholge-
Rechtsverordnung nach § 50 oder§ 57 zuwider- Abs. 5 bis 7, Artikel 36 Abs. 1 halts
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- Unterabs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Un-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder terabs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 337179, Artikel 8
3. außer in den Fällen des § 68 Abs. 2 Nr. 4 einer in Abs. 2 Unterabs. 2, 4 der Ver-
Anlage 2 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift der ordnung (EWG) Nr. 338/79
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über
Begleitdokumente, Geschäftspapiere, Buchfüh- Artikel 34 Abs. 1 , 3, Artikel 36 Säuerung und Ent-
rung oder Anzeigen zuwiderhandelt. Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, säuerung
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Abs. 2 Unterabs. 1 der Verord-
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahn- nung (EWG) Nr. 337179, Arti-
det werden.'' kel 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 1594/70
62. Nach § 69 wird folgender§ 69 a eingefügt: Artikel 35 Abs. 1, 2 Unterabs. 1 Süßung
der Verordnung (EWG)
,,§ 69a
Nr. 337 /79, Artikel 1 der Ver-
Verweisungen auf Vorschriften ordnung (EWG) Nr. 1618/70
des Gemeinschaftsrechts
Artikel 39 Abs. 1 der Verord- Auspressung von
Verweisungen in diesem Gesetz auf Vorschriften Weintrauben und
nung (EWG) Nr. 337 /79
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bezie- -trub, Vergären von
hen sich auf die in Anlage 4 angegebenen Fassun- Traubentrester
gen."
Artikel 3 der Verordnung Lagerung von Trau-
63. § 70 erhält folgende Fassung: (EWG) Nr. 1698/70 ben und Trauben-
most
,,§ 70
Einziehung Artikel 42 Abs. 1 der Verord- Zusatz von Alkohol
nung (EWG) Nr. 337 /79, Arti-
Ist eine Straftat nach den §§ 67 oder 68 oder eine kel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 , Arti-
Ordnungswidrigkeit nach § 69 begangen worden, kel 3 Abs. 1, 2 der Verordnung
so können Gegenstände, auf die sich eine solche (EWG) Nr. 351 /79
Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Ge-
genstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei- Artikel 43 Abs. 3 a, 4 Unter- Verschnitt
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen abs. 1 der Verordnung (EWG)
sind, eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetz- Nr. 337 /79, Artikel 1 Abs. 2, 3,
buches und§ 23 des Gesetzes über Ordnungswid- Artikel 2 der Verordnung
rigkeiten sind anzuwenden." (EWG) Nr. 352/79
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Vorschrift der Europäischen Vorschrift der Europäischen
Inhalt der Regelung Inhalt der Regelung
Wirtschaftsgemeinschaft Wirtschaftsgemeinschaft
Artikel 44 Abs. 1 , Artikel 45 Gehalt an schwefli-
Abschnitt II
Abs. 1, 2 der Verordnung ger Säure und flüchti-
(zu § 67 Abs. 1 Nr. 2)
(EWG) Nr. 337 /79 ger Säure
Artikel 8 Buchstabe a, c, Arti- Irreführende Be-
Artikel 46 Abs. 1, 3 Unter- önologische Verfah- kel 18 Buchstabe a, c, Arti- zeichnungen und
abs. 3, Abs. 4 Satz 1 der Ver- ren und Behand- kel 34 Buchstabe a, c, Arti- Aufmachungen
ordnung (EWG) Nr. 337 /79 lungsstoffe kel 43 der Verordnung (EWG)
Nr. 355/79
Artikel 48 Abs. 2, Artikel 51 Abgabe oder Anbie-
Abs. 1 der Verordnung (EWG) ten von Erzeugnissen
Nr. 337 /79, Artikel 4 a Unter- zum unmittelbaren Anlage 2
abs. 1 Satz 2 der Verordnung menschlichen Ver- (zu §§ 68, 69, Fundstellen siehe Anlage 4)
(EWG) Nr. 1972/78 brauch
Abschnitt 1
Artikel 48 Abs. 3 a Unterabs. 1, Verwendungsbe- (zu § 68 Abs. 1)
Abs. 4, 5 Unterabs. 1 bis 3, 5 schränkungen für be-
bis 8 der Verordnung (EWG) stimmte Erzeugnisse Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver- Verschnitt und Verar-
Nr. 337/79 ordnung (EWG) Nr. 353/79, beitung von Dritt-
Artikel 1 Abs. 1 derVerordnung landserzeugnissen in
Artikel 49 Abs. 1 der Verord- Vorbehalt der Her- (EWG) Nr. 643/77 Freizonen
nung (EWG) Nr. 337 /79 stellung aus zugelas-
senen oder empfoh- Abschnitt II
lenen Rebsorten (zu § 68 Abs. 2 Nr. 4, § 69
Abs. 5 Nr. 3)
Artikel 50 Abs. 1, 3 Unter- Anforderungen an
abs. 1, 4 Satz 1, Unterabs. 5, 6 · eingeführte Erzeug- Artikel 53 Abs. 1 der Verord- Vorschriften über Be-
der Verordnung (EWG) nisse, Verwendungs- nung (EWG) Nr. 337 /79, Arti- gleitdokumente
Nr. 337 /79 beschränkungen kel 16 Abs. 5 Unterabs. 3
der Verordnung (EWG) Nr.
Artikel 1 2 Abs. 1 , Artikel 4, 10, Schaumweinherstel- 338/79, Artikel 1 Abs. 1 Unter-
13, 15 Abs. 1 der Verordnung lung abs. 1 , Abs. 2 Unterabs. 1, 2
(EWG) Nr. 358/79 Satz 2, Unterabs. 3, 4, Artikel 3
Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 2,
Artikel 1 Unterabs. 1 Satz 3 Transport von Wein Artikel 4 Abs. 3, 4, Artikel 5
der Verordnung (EWG) Nr. Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2, Ar-
1972/78 tikel 7 Abs. 1, 2, Artikel 8
Abs. 1, 2, 4, 6 Unterabs. 1, 2,
Artikel 9 Abs. 1, 2, Artikel 10
Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 der Verschnitt oder Ver- Abs. 1, 2 Unterabs. 3, Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 353/79 arbeitung von Dritt- Unterabs. 1 Satz 1, Artikel 13
landserzeugnissen in Abs. 3 Unterabs. 3, Artikel 24
Freizonen Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1153/75, Artikel 2 Abs. 1
Artikel 13 Abs. 1 der Verord- Grenzwerte für der Verordnung (EWG) Nr.
nung (EWG) Nr. 338/79, Arti- schweflige Säure bei 2247 /73, Artikel 9 Abs. 2, Arti-
kel 1 2 Abs. 1 , Artikel 1 6 Abs. 1 Schaumwein kel 19, 24 der Verordnung
der Verordnung (EWG) (EWG) Nr. 355/79, Artikel 4
Nr. 358/79 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2903/79, soweit er sich auf
Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 , Anreicherung, Sü- amtliche Dokumente bezieht
Abs. 3, 4 Unterabs. 2, 3 der ßung, Säuerung und
Artikel 53 Abs. 2 der Verord- Buchführung,
Verordnung (EWG) Nr. 358/79 Entsäuerung der
Schaumwein-Cuvee nung (EWG) Nr. 337 /79, Arti- Geschäftspapiere
kel 8 Abs. 6 Unterabs. 4, Arti-
kel 14 Unterabs. 1, Artikel 15,
Artikel 40 Abs. 1 , 3 Unterabs. 1 Lagerung und Trans- 16 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 1, 2
der Verordnung (EWG) port von Erzeugnis- Unterabs. 1, Artikel 19 Abs. 1,
Nr. 355/79, Artikel 19 der Ver- sen 2, Artikel 20 Abs. 1 Satz 1, Ar-
ordnung (EWG) Nr. 997 /81 tikel 24 Abs. 2, 3 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1153/75, Arti-
kel 10, 11 Abs. 1, 2, Artikel 20,
21 Abs. 1, 2, Artikel 25, 26, 36,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1193
Vorschrift der Europäischen Vorschrift der Europäischen
Inhalt der Regelung Inhalt der Regelung
Wirtschaftsgemeinschaft Wirtschaftsgemeinschaft
38 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 358/79, Artikel 4a Unterabs. 2
(EWG) Nr. 355/79, Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
Abs. 1, soweit er sich auf Ge- 1972/78, soweit er sich auf
schäftspapiere und Ein- und Etiketten und Verpackung be-
Ausgangsbücher bezieht, zieht, Artikel 4 Abs. 1 der Ver-
Abs. 2 Unterabs. 2 der Verord- ordnung (EWG) Nr. 2903/79,
nung (EWG) Nr. 2903/79, Arti- soweit er sich auf Etikettierung
kel 5 der Verordnung (EWG) und Verpackung bezieht, Arti-
Nr. 1698/70, Artikel 2 Abs. 2 kel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. Satz 1 , Abs. 4 Unterabs. 1 ,
2247 /73, Artikel 1 Abs. 3 Un- Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Unter-
terabs. 1 der Verordnung abs. 1 Satz 1, Unterabs. 2, 5
(EWG) Nr. 353/79, Artikel 7 Satz 1, Artikel 4 Abs. 3, Arti-
Abs. 2 Unterabs. 2 der Verord- kel 5 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1,
nung (EWG) Nr. 358/79, Arti- Artikel 7, Artikel 8 Buchsta-
kel 2 Unterabs. 2 der Verord- be b, c, Artikel 9 Abs. 1, Arti-
nung (EWG) Nr. 2152/75, Arti- kel 12 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1
kel 4a Unterabs. 2 der Verord- Satz 1 , Abs. 5 Unterabs. 1 ,
nung (EWG) Nr. 1972/78, so- Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 , Un-
weit er sich auf amtliche und terabs. 2, 3, Artikel 14 Abs. 3
Handelsunterlagen sowie Re- Unterabs. 1 , Artikel 15 Abs. 1 ,
gister bezieht, Artikel 4 Abs. 1 Artikel 16 Abs. 1, Artikel 17, Ar-
der Verordnung (EWG) Nr. tikel 18 Buchstabe b, Artikel 22
1618/70, Artikel 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 , Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 ,
der Verordnung (EWG) Nr. Abs. 3, 4 Unterabs. 1, Arti-
1594/70 kel 27 Abs. 1 , Artikel 28 Abs. 1
Unterabs. 1, Artikel 29 Abs. 1,
Artikel 36 Abs. 1 Unterabs. 2 Anzeigen Artikel 30 Abs. 1, 7 Unterabs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. Satz 1, Unterabs. 2, 5, Abs. 8,
337 /79, Artikel 5 bis 7 der Ver- Artikel 31 Abs. 1, 2, Artikel 32
ordnung (EWG) Nr. 1594/70, Abs. 1, Artikel 33 Abs. 1, Arti-
Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 kel 34 Buchstabe b, Artikel 41
der Verordnung (EWG) Nr. Abs. 2, Artikel 42 Abs. 2, Arti-
358/79, Artikel 12 Abs. 1 Un- ket 45 Abs. 1, Artiket 46 Abs. 1
terabs. 1 Satz 1 der Verord- der Verordnung (EWG) Nr.
nung (EWG) Nr. 1153/75, Arti- 355/79, Artikel 1, Artikel 2
kel 1 der Verordnung (EWG) Abs. 1 Unterabs. 1, 2, 3 Satz 1,
Nr. 2152/75, Artikel 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Unterabs. 1 Buchsta- -
Unterabs. 1, Artikel 3 der Ver- be c letzter Satz, Unterabs. 2,
ordnung (EWG) Nr. 1618/70 Abs. 4, Artikel 3 Abs. 1, Arti-
kel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 , 3, 4
Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 ,
Anlage 3 Abs. 5 Unterabs. 1, Abs. 6 Un-
(zu § 69, Fundstellen siehe Anlage 4) terabs. 1, 2, Artikel 5 Abs. 1,
Artikel 6, Artikel 8 Abs. 1, 2, 4
Abschnitt 1 Unterabs. 1, Abs. 5, 6, Artikel 9,
(zu § 69 Abs. 2 Nr. 4) Artikel 13 Abs. 2, 3, 4 Unter-
abs. 1, Abs. 5, 6 Unterabs. 2,
Artikel 21 Abs. 2 in Verbindung Duldung und Unter- Artikel 14 Abs. 1 , 3, Artikel 15,
mit Artikel 14 Satz 1 der Ver- stützung der Überwa- Artikel 16 Abs. 1 , 2 Unter-
ordnung (EWG) Nr. 11 53/75 chung abs. 1, Abs. 3, Artikel 17, Arti-
kel 18, Artikel 21 der Verord-
Abschnitt II nung (EWG) Nr. 997 /81
(zu § 69 Abs. 5)
Artikel 48 Abs. 1 der Verord- Bezeichnung, Hin-
nung (EWG) Nr. 337 /79, Arti- weise, sonstige An-
kel 16 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1, gaben und Aufma-
Abs. 4a, 5 Unterabs. 1, 2 chungen
der Verordnung (EWG) Nr.
338/79, Artikel 2, 8 Abs. 1, 2
der Verordnung (EWG) Nr.
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 4 Verordnung (EWG) Nr. 339/79 des Rates vom
(Verzeichnis der Fundstellen der Verordnungen der 5. Februar 1979 zur Definition bestimmter aus Drittlän-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Vor- dern stammender Erzeugnisse der Nummern 20.07,
schriften in den Anlagen 1 bis 3 genannt sind) 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (ABI. EG
Nr. L 54 S. 57).
Verordnung (EWG) Nr. 1594/70 der Kommission vom
5. August 1970 über die Meldung, Durchführung und Verordnung (EWG) Nr. 347179 des Rates vom 5. Fe-
Kontrolle der Verfahren zur Anreicherung, Säuerung bruar 1979 über die Grundregeln für die Klassifizierung
und Entsäuerung von Wein (ABI. EG Nr. L 173 S. 23), zu- der Rebsorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75).
letzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 632/80 der Verordnung (EWG) Nr. 351 /79 des Rates vom
Kommission vom 14. März 1980 (ABI. EG Nr. L 291 5. Februar 1979 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeug-
S. 17). nissen des Weinsektors (ABI. EG Nr. L 54 S. 90), zuletzt
Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3658/81 des Ra-
7. August 1970 mit Kontrollvorschriften für die Arbeiten tes vom 1 5. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 366 S. 1 ) .
zur Süßung der Tafelweine und Qualitätsweine be- Verordnung (EWG) Nr. 352/79 des Rates vom
stimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 175 S. 17). 5. Februar 1979 zur Genehmigung des Verschnitts
deutscher Rotweine mit eingeführten Rotweinen (ABI.
Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom EG Nr. L 54 S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung
25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der (EWG) Nr. 460/80 des Rates vom 18. Februar 1980
Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbauge- (ABI. EG Nr. L 57 S. 35).
biete (ABI. EG Nr. L 190 S. 4), geändert durch Verord-
nung (EWG) Nr. 807173 der Kommission vom 23. März Verordnung (EWG) Nr. 353/79 des Rates vom
1973 (ABI. EG Nr. L 78 S. 9). 5. Februar 1979 zur Festlegung der Bedingungen für
den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen
Verordnung (EWG) Nr. 2247 /73 der Kommission vom des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den
16. August 1973 über die Kontrolle von Qualitätsweinen Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 54
bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 230 S. 12). s. 94)
Verordnung (EWG) Nr. 3282/73 der Kommission vom Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom
5. Dezember 1973 bezüglich der Definition von Ver- 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
schnitt und Weinbereitung (ABI. EG Nr. L 337 S. 20), ge- die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
ändert durch Verordnung (EWG) Nr. 373/7 4 der Kom- Trauben moste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99), zuletzt geändert
mission vom 13. Februar 1974 (ABI. EG Nr. L 42 S. 4). durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81 des Rates vom
15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1 ).
Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom
30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten 5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte
und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Schaumweine von Nr. 13 des Anhangs II der Verordnung
Händler außer den Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (EWG) Nr. 337179 (ABI. EG Nr. L 54 S. 130), zuletzt ge-
(ABI. EG Nr. L 113 S. 1 ), zuletzt geändert durch Verord- ändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3456/80 des Rates
nung (EWG) Nr. 3208/80 der Kommission vom vom 22. Dezember 1980 (ABI. EG Nr. L 360 S. 18).
10. Dezember 1980 (ABI. EG Nr. L 333 S. 18).
Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom
Verordnung (EWG) Nr. 2152/75 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Herabstufung von
18. August 1975 über Durchführungsbestimmungen zu Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG
den Verordnungen (EWG) Nrn. 2893/7 4 und 2894/7 4 Nr. L 326 S. 14)."
betreffend Schaumwein (ABI. EG Nr. L 219 S. 7).
Artikel 2
Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbe- heit kann den Wortlaut des Weingesetzes in der vom
stimmungen zu den önologischen Verfahren (ABI. EG 1. September 1982 an geltenden Fassung im Bundes-
Nr. L 226 S. 11), geändert durch Verordnung (EWG) gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para-
Nr. 45/80 der Kommission vom 10. Januar 1980 graphen und deren Untergliederungen mit neuen durch-
(ABI. EG Nr. L 7 S. 12). laufenden Ordnungszeichen versehen.
Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 des Rates vom
5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisa- Artikel 3
tion für Wein (ABI. EG Nr. L 54 S. 1 ), zuletzt geändert Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der
durch Verordnung (EWG) Nr. 3577 /81 des Rates vom Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBI. 1
3. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 359 S. 1 ). S. 1665) wird wie folgt geändert:
Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 1. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschrif- ,,(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet,
ten für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Stabilisie-
EG Nr. L 54 S. 48), zuletzt geändert durch Verordnung rungsfonds zu widmen. Die§§ 64 bis 69 des Bundes-
(EWG) Nr. 3578/81 des Rates vom 3. Dezember 1981 beamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlas-
(ABI. EG Nr. L 359 S. 6). senen Vorschriften finden Anwendung."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1195
2. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer (2) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe e, Nr. 5, 7 bis 9, 10
Satz 2 angefügt: Buchstabe b, Nr. 11 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa,
,,Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätig- Buchstabe g und j, Nr. 12 Buchstabe b und d, Nr. 14,
keit ehrenamtlich aus." 15, 16 Buchstabe d, Nr. 19 bis 25, 26 Buchstabe a,
Nr. 27, 30 Buchstabe c, d und e, Nr. 32, 33, 35, 41, 43,
Artikel 4 48 Buchstabe a, b und c, Nr. 49, 50 Buchstabe b, Nr. 51,
Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des 53, 56 und 60 sowie Vorschriften dieses Gesetzes, die
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 11
Artikel 5 Buchstabe f, h Doppelbuchstabe aa und Buchstabe i
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 treten am 1 . September 1983 in Kraft. Artikel 1 Nr. 59
am 1. September 1 982 in Kraft. tritt mit Wirkung vom 19. Juli 1971 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. August 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Anke Fuchs
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Weingesetzes
Vom 27. August 1982
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur
Änderung des Weingesetzes vom 27. August 1982
(BGBI. 1 S. 1177) wird nachstehend der Wortlaut des
Weingesetzes in der ab 1. September 1982 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 19. Juli 1971 in Kraft getretene Gesetz vom
14. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 893),
2. das am 23. Juli 1972 in Kraft getretene Gesetz vom
19. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1249),
3. das am 30. März 1973 in Kraft getretene Gesetz vom
28. März 1973 (BGBI. 1 S. 241 ),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 62
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
5. das am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Gesetz vom
4. August 1980 (BGBI. 1 S. 1146),
6. das am 1 . September 1982 in Kraft tretende Gesetz
vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1177).
Bonn, den 27. August 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Anke Fuchs
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1197
Gesetz
über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke
und Branntwein aus Wein
(Weingesetz)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Teil II
Wein, Likörwein, Schaumwein Weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein
§ 1 Beg riffsbesti mm ungen Erster Abschnitt: Weinhaltige Getränke
§ 29 Begriffsbestimmungen
Erster Abschnitt: Inländischer Wein
Titel 1: Herstellung Titel 1: Inländische weinhaltige Getränke
§ 2 Rebanlagen, Rebsorten und Anbaumethoden § 30 Herstellung
§ 3 Verschnitt von Weinarten, Süßung § 31 Bezeichnungen und sonstige Angaben
§ 4 Traubenlese, Herbstordnung
Titel 2: Ausländische weinhaltige Getränke
§ 5 Verarbeitung zu Qualitätswein außerhalb des be-
stimmten Anbaugebietes § 32 Verbringen ins Inland
§ 6 Erhöhung des Alkoholgehaltes § 33 Verschneiden und Behandeln im Inland
§ 7 Meldepflichten § 34 Bezeichnungen und sonstige Angaben
§ 8 Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren
Zweiter Abschnitt: Branntwein aus Wein
§ 9 Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure, Schwefel-
säure und anderen Stoffen § 35 Begriffsbestimmung
Titel 2: Bezeichnungen und sonstige Angaben Titel 1: Weindestillat, Brennwein und Rohbrand
§ 10 Geographische Bezeichnungen § 36 Weindestillat
§ 11 Qualitätswein § 37 Brennwein, Rohbrand
§ 12 Qualitätswein mit Prädikat
Titel 2: Inländischer Branntwein aus Wein
§ 13 Grenzwerte
§ 38 Herstellung
§ 14 Prüfung der Qualitätsweine und der Qualitätsweine
mit Prädikat § 39 Vorgeschriebene Angaben
§ 15 Verbot bestimmter Angaben § 40 Bezeichnungen für Qualitätsbranntwein aus Wein
§ 16 Sonstige Bezeichnungen und Angaben § 41 Sonstige Bezeichnungen und Angaben
§ 17 Tafelweine und Perlweine aus Erzeugnissen der
Titel 3: Ausländischer Branntwein aus Wein
EWG-Mitgliedstaaten
§ 42 Verbringen ins Inland
Zweiter Abschnitt: Ausländischer Wein §43 Behandeln und Verschneiden im Inland
§ 18 (weggefallen) §44 Bezeichnungen und sonstige Angaben
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Bezeichnungen und sonstige Angaben Teil III
Dritter Abschnitt: Likörwein Allgemeine Vorschriften
§ 21 Herstellung §45 Begriffsbestimmungen
§ 22 Verbringen ins Inland § 46 Verbot zum Schutz vor Täuschung
§ 23 Behandeln und Verschneiden im Inland §47 Gesundheitsbezogene Angaben
§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben §48 Ausländische Bezeichnungsvorschriften
§ 49 Art der Aufmachung
Vierter Abschnitt: Schaumwein § 50 Begleitdokumente
Titel 1: Inländischer Schaumwein § 51 Bezeichnungsschutz
§ 25 Herstellung § 52 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
§ 26 Bezeichnungen und sonstige Angaben § 53 Schutz vor Nachmachung und Vermischung
§ 54 Ausnahmegenehmigung
Titel 2: Ausländischer Schaumwein
§ 55 Versuchserlaubnis
§ 27 Verbringen ins Inland § 56 Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft und be-
§ 28 Bezeichnungen und sonstige Angaben stimmter Betriebe
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teil IV Teil VII
Überwachung Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 57 Weinbuch- und Analysenbuchführung § 67 Straftaten
§ 58 Allgemeine Überwachung § 68 Straftaten
§ 59 Überwachung beim Verbringen ins Inland § 69 Ordnungswidrigkeiten
§ 69 a Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschafts-
Teil V rechts
§ 70 Einziehung
Ergänzungsvorschriften
§ 60 Besondere Verkehrsverbote
§ 61 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
§ 62 Traubensaft und konzentrierter Traubensaft
§ 62 a In der Deutschen Demokratischen Republik und
Teil VIII
Berlin (Ost) hergestellte Erzeugnisse
Schlußvorschriften
Teil VI § 71 Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungs-
vorschriften
Übergangsregelungen
§ 72 Gegenseitige Unterrichtung von Bundes- und Lan-
§ 63 Verschnitt desbehörden
§ 64 Verarbeitung § 73 Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen Vor-
§ 65 Nicht zugelassene Rebanlagen und Rebsorten schriften
§ 65a Eintragung von Weinbergslagen § 74 Berlin-Klausel
§ 66 Verwendung der Prädikate Kabinett und Spätlese § 75 Inkrafttreten
Teil 1 (4) Zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. geeigneter
Wein ist, soweit es sich um inländischen Wein handelt,
Wein, Likörwein, Schaumwein
der Wein,. der
§ 1 1. ausschließlich von Weintrauben geeigneter Rebsor-
ten (§ 2 Abs. 3) stammt, die in einem bestimmten An-
Begriffsbestimmungen
baugebiet (§ 10 Abs. 6) geerntet und unbeschadet
(1) Für frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise des§ 5 Abs. 1 verarbeitet (§ 5 Abs. 2) worden sind,
gegorenen Traubenmost, Traubensaft, konzentrierten 2. mindestens den nach § 11 Abs. 3 festgelegten natür-
Traubensaft, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von Tafel- lichen Mindestalkoholgehalt aufweist und
wein geeigneten Wein, Tafelwein, Weinessig, Weintrub,
Traubentrester sowie Tresterwein sind die Begriffsbe- 3. dessen vorhandener oder potentieller Alkoholgehalt
stimmungen der Nummern 1 bis 3, 6 bis 11 und 17 bis weder durch Zusatz von konzentriertem Trauben-
20 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 most noch durch Konzentrierung erhöht worden ist.
anzuwenden. (5) Für den vorhandenen und potentiellen Alkoholge-
(2) Für mit Alkohol stummgemachten Most aus fri- halt, den Gesamtalkoholgehalt und den natürlichen Al-
schen Weintrauben, konzentrierten Traubenmost, rekti- koholgehalt sind die Begriffsbestimmungen des An-
fiziertes Traubenmostkonzentrat, Likörwein, Schaum- hangs I der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 anzuwenden.
wein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perl- Durch Rechtsverordnung kann das Umrechnungsver-
wein sowie Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sind, fahren zur Ermittlung der Alkoholgehalte geregelt wer-
den.
1. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft handelt, die Begriffsbestimmungen der Num- Erster Abschnitt
mern 4, 5, 5 a und 12 bis 16 des Anhangs II der Ver- Inländischer Wein
ordnung (EWG) Nr. 337 /79,
2. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in Dritt- Titel 1
ländern handelt, die Begriffsbestimmungen des Arti-
kels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/79 Herstellung
anzuwenden.
§2
(3) Qualitätswein eines, bestimmten Anbaugebietes Rebanlagen, Rebsorten und Anbaumethoden
(Qualitätswein b. A.) ist, soweit es sich um inländischen
Wein handelt, der Wein, dem auf Grund einer Qualitäts- (1) Wird im Inland aus inländischen Weintrauben
prüfung nach § 14 eine Prüfungsnummer als Qualitäts- Wein hergestellt (Inländischer Wein), so dürfen für an-
wein (§ 11) oder Qualitätswein mit Prädikat (§ 12) zu- dere Zwecke als zur Destillation oder zum Eigenver-
erkannt worden ist. brauch nur solche Weintrauben verwendet werden, die
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1199
auf Flächen erzeugt wurden, die zulässigerweise mit (2) Hellgekelterter Most aus Rotweintrauben und aus
Reben bepflanzt sind. solchem Most hergestellter Wein (Roseewein) dürfen
nur mit Most und Wein derselben Art verschnitten wer-
(2) Erzeugnisse aus Trauben von Rebpflanzen, die den. Diese Beschränkung gilt nicht für das Verschnei-
entgegen den gemeinschaftlichen Bestimmungen oder den von Roseewein mit Rotwein; ein durch solches Ver-
entgegen den Bestimmungen des Weinwirtschaftsge- schneiden hergestellter Wein ist Rotwein im Sinne
setzes über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorge- dieses Gesetzes.
nommen worden sind, sind spätestens bis zum 1. April
des auf die Ernte folgenden Jahres zur Destillation an (3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 dür-
eine Brennerei abzuliefern, soweit diese Erzeugnisse fen Weißweintrauben mit Rotweintrauben zur Herstel-
nicht als Eigenverbrauch verwertet werden. Die Abliefe- lung eines Weines von blaß- bis hellroter Farbe (Rotling)
rung ist der zuständigen Behörde unverzüglich durch verschnitten werden. Aus solchen Verschnitten herge-
Vorlage einer Bestätigung der Brennerei nachzuweisen. stellter Most und Wein darf nur mit Most und Wein der-
selben Art verschnitten werden.
(3) Die Landesregierungen der weinbautreibenden
Länder stellen durch Rechtsverordnung die nach Artikel
(4) Bei Qualitätswein b. A. und Landwein darf zur Sü-
4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 erforder-
ßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißwein-
lichen Verzeichnisse auf.
trauben, zur Süßung von Rotwein und Roseewein nur
(4) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von
Länder regeln nach den Artikeln 5 und 19 der Verord- Rotling nur Traubenmost derselben Art verwendet wer-
nung (EWG) Nr. 338/79 durch Rechtsverordnung die den.
Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die zur Gewährlei- (5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden
stung einer optimalen Qualität von Qualitätswein b. A. Länder legen durch Rechtsverordnung die für die Her-
notwendig sind, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt, stellung von Roseewein als Tafelwein und Rotling als
Rebschutz und Düngung. In der Rechtsverordnung kön- Tafelwein geeigneten Rebsorten fest.
nen sie zulassen, daß Rebflächen mit skelettreichen
oder flachgründigen Böden und einer Hangneigung von
mindestens 30 vom Hundert (Steillagen) beregnet wer- §4
den, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.
Traubenlese, Herbstordnung
Darüber hinaus können sie die Beregnung von Rebflä-
chen zum Frostschutz zulassen. (1) Weintrauben dürfen erst gelesen werden, wenn
sie unter Berücksichtigung der Witterung, der Rebsorte
(5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden
und des Standortes die in dem Erntejahr erreichbare
Länder setzen nach Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung
Reife erlangt haben; dies gilt nicht, wenn eine Lese in-
(EWG) Nr. 338/79 durch Rechtsverordnung den für die
Herstellung von Qualitätswein b. A. zulässigen Hektar- folge ungünstiger Witterung oder sonstiger nicht zu ver-
tretender Umstände zur Sicherung der Ernte vor der Rei-
ertrag an Trauben-, Most- oder Weinmengen fest. Bei
fe zwingend notwendig ist. Soweit die Lese durch eine
Überschreitung des Hektarhöchstertrages kann der
Rechtsverordnung nach Absatz 4 oder auf Grund einer
Wein als Qualitätswein b. A. in den Verkehr gebracht
werden, sofern er eine Qualitätsprüfung nach § 14 be- solchen Rechtsverordnung geregelt ist, ist für die Zuläs-
standen hat. sigkeit der Lese diese Regelung ausschließlich maßge-
bend, jedoch darf der Beginn der späten Lese in keinem
(6) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Falle früher als sieben Tage nach Beginn der Hauptlese
Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes einen jen- für die jeweilige Rebsorte festgesetzt werden.
seits der Grenze belegenen grenznahen Weinberg, kann
die zuständige Behörde des Landes, in dem der Wein (2) Die Ertragsfläche, die Erntemenge nach Rebsor-
hergestellt werden soll, genehmigen, daß er oder der In- ten und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung
haber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbe- der Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätsweine mit
triebes die im Ausland geernteten Weintrauben im In- Prädikat sind jährlich bis zum 15. Dezember bei der zu-
land zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmi- ständigen Behörde zu melden. Später gelesene Wein-
gung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter Be- trauben sind unverzüglich nachzumelden.
rücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine besondere
Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Be- (3) Zur weiteren Sicherstellung einer ausreichenden
zeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmigung Überwachung, zur Förderung der Güte des Weines und
kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und zum Schutze der reifenden Weintrauben erlassen die
befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund wider- Landesregierungen der weinbautreibenden Länder
rufen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt durch Rechtsverordnung eine Herbstordnung. Die
werden. Herbstordnung muß bestimmen, daß bei Lesegut, das
zur Herstellung von Qualitätswein und von Qualitäts-
§3 wein mit Prädikat vorgesehen ist, der natürliche Alko-
holgehalt und die Erntemenge täglich festzustellen sind.
Verschnitt von Weinarten, Süßung
Ab Ernte 1985 kann vorgeschrieben werden, daß diese
(1) Unbeschadet der Regelung nach Artikel 43 Abs. 3 Feststellungen amtlich getroffen werden. Weine, die aus
der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 dürfen Weißwein- derart kontrolliertem Lesegut hergestellt sind, dürfen
trauben und die aus ihnen hergestellten Moste und Wei- auf dem Etikett als „aus amtlich kontrolliertem Lesegut"
ne nicht mit Rotweintrauben und den aus diesen herge- gekennzeichnet werden. Die Herbstordnung kann dar-
stellten Mosten und Weinen verschnitten werden. über hinaus bestimmen, daß
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. die Lese von Weintrauben, die zur Herstellung von (2) Die Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt
Qualitätswein oder von Qualitätswein mit Prädikat die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der Hefe vom
vorgesehen sind, einer vorherigen Anzeige bedarf Wein, einschließlich der Erhöhung des Alkoholgehalts
und und der Entsäuerung.
§6
2. die Lese von Weintrauben, die zur Herstellung von
Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat vorge- Erhöhung des Alkoholgehaltes
sehen sind, nachträglich unter Angabe der Ertrags- (1) Der vorhandene oder potentielle natürliche Alko-
fläche, der Erntemenge, der Rebsorten und des na- holgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Trauben-
türlichen Alkoholgehalts zu melden ist. most, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein,
soweit diese Erzeugnisse aus empfohlenen, zugelasse-
Die Kontrollmaßnahmen nach Satz 3 können auf Lese-
nen oder vorübergehend zugelassenen Rebsorten im
gut beschränkt werden, das zur Herstellung von Quali-
Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG)
tätswein mit Prädikat vorgesehen ist. In der Herbstord-
Nr. 337 /79 hergestellt worden sind, sowie von zur Ge-
nung werden außerdem Inhalt und Form der Meldung
winnung von Tafelwein geeignetem Wein und Tafelwein
nach Absatz 2, der Feststellungen nach Satz 3 sowie In-
darf nach Maßgabe der Artikel 32 und 33 der Verord-
halt, Form und Frist einer Anzeige oder Meldung nach
nung (EWG) Nr. 337 /79 erhöht werden.
Satz 5 geregelt.
(2) Der vorhandene oder potentielle natürliche Alko-
(4) Die Herbstordnung kann ferner
holgehalt von Rotweintrauben, gemaischt, Trauben-
1. die Voraussetzungen für Vorlesen, für Beginn und most, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein,
Ende der Hauptlese und für den Beginn der späten soweit diese Erzeugnisse aus für Qualitätswein b. A. ge-
Lese unter Berücksichtigung der unterschiedlichen eigneten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie von
Reife in den einzelnen Rebflächen und bei den einzel- zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignetem Wein,
nen Rebsorten festsetzen, darf nach Maßgabe der Artikel 32 und 33 Abs. 1 bis 5,
7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 erhöht wer-
2. das Schließen und Betreten der Weinberge regeln,
den. Hierbei darf der Gesamtalkoholgehalt
3. die Voraussetzungen für Beginn und Ende der täg-
1. in der Weinbauzone A bei
lichen Lesezeit festsetzen.
a) Rotwein 12,5 Volumenprozent,
(5) Zur Herstellung von Wein und Traubenmost dürfen
b) anderem Wein 12 Volumenprozent und
Weintrauben nicht verwendet werden, die unter Verstoß
gegen Absatz 1 oder eine nach Absatz 4 erlassene Vor- 2. in der Weinbauzone B bei
schrift gelesen worden sind. Das gleiche gilt für die Her- a) Rotwein 13 Volumenprozent,
stellung von Weinen der entsprechenden Qualitätsstu-
b) anderem Wein 12,5 Volumenprozent
fen, wenn entgegen Absatz 2 oder der nach Absatz 3 er-
lassenen Herbstordnung nicht übersteigen. Für die Weinbaugebiete Mosel-Saar-
Ruwer, Mittelrhein und Ahr gilt für bestimmte Rebsorten
1. die Ertragsfläche, die Erntemenge, die vorgesehene und bestimmte Rebflächen eine Anreicherungshöchst-
Differenzierung der Tafelweine, der Qualitätsweine grenze von 4,5 Volumenprozent.*)
oder der Qualitätsweine mit Prädikat oder die Lese
der Weintrauben nicht rechtzeitig oder nicht ord- (3) Die zur Alkoholerhöhung verwendete Saccharose
nungsgemäß gemeldet oder angezeigt worden ist muß ungelöst, technisch rein und nicht färbend sein; sie
oder muß in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hun-
dert vergärbaren Zucker enthalten.
2. der natürliche Alkoholgehalt des Lesegutes und die
Erntemenge nicht festgestellt worden sind. (4) Qualitätswein b. A. darf nach Maßgabe des Arti-
kels 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 gesüßt
Zur Vermeidung einer unbilligen Härte können im Einzel- werden. § 11 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
fall Ausnahmen zugelassen werden.
§7
§5
Meldepflichten
Verarbeitung zu Qualitätswein
außerhalb des bestimmten Anbaugebietes Die Landesregierungen der weinbautreibenden Län-
der bestimmen die zuständigen Behörden, denen die
(1) Bei der Herstellung eines Qualitätsweines b. A. Anwendung von Verfahren der Erhöhung des natürli-
kann nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2 Unterabs. 3 chen Alkoholgehalts, der Entsäuerung oder Süßung
der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 und der zu seiner nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Verordnung (EWG)
Durchführung erlassenen Verordnungen des Rates oder Nr. 337 /79 sowie Mengen an Zucker und konzentrier-
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ge- tem Traubenmost zu melden sind, die sich im Besitz der
nehmigt werden, daß die Verarbeitung von Weintrauben Personen befinden, die diese Verfahren anwenden. Sie
zu Traubenmost und des Traubenmostes zu Wein auch können zulassen, daß für mehrere Süßungsvorgänge
außerhalb des bestimmten Anbaugebietes vorgenom- oder für einen bestimmten Zeitraum nur eine Meldung
men wird, in dem die Weintrauben geerntet worden sind.
Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder, *) Nach Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 beträgt die Anreiche-
in deren Gebiet die Verarbeitung vorgenommen werden rungshöchstgrenze in allen Weinbaugebieten der Weinbauzone A
3,5 Volumenprozent. Sie kann durch Beschluß der EG-Kommission in Jahren
soll, bestimmen die für die Erteilung der Genehmigung mit außergewöhnlich ungünstiger Witterung auf 4,5 Volumenprozent erhöht
zuständigen Stellen. werden.
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1201
abgegeben werden muß, wenn die Süßung von einem (5) Wein darf nicht zum offenen Ausschank feilgehal-
Unternehmen häufig oder ständig vorgenommen wird. ten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden,
wenn der Gehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat berech-
§8 net, in einem Liter 1 000 Milligramm übersteigt.
Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren (6) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der
Gesundheit vorgeschrieben werden, daß in dem Wein
( 1) Der Zusatz von Stoffen und die Anwendung von
bestimmte andere Stoffe nicht oder nur in bestimmten
Behandlungsverfahren bei Wein und den zu seiner Her-
Mengen enthalten sein dürfen.
stellung verwendeten Erzeugnissen richtet sich nach
Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79. Die Vor-
schriften dieses Artikels sind auf Perlwein und Perlwein Titel 2
mit zugesetzter Kohlensäure entsprechend anzuwen-
den, Durch Rechtsverordnung können abweichend von Bezeichnungen
den Sätzen 1 und 2 und sonstige Angaben
1. zur Erhaltung der Eigenart der Weine der Zusatz von § 10
Stoffen und die Anwendung von Behandlungsverfah-
ren eingeschränkt oder verboten werden, Geographische Bezeichnungen
2. aus technologischen Gründen, zur Steigerung der (1) Von den in Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Arti-
Qualität, zur Erhaltung der Lager- und Transportfä- kel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
higkeit oder zu diätetischen Zwecken der Zusatz Nr. 355/79 aufgeführten geographischen Einheiten sind
weiterer Stoffe zugelassen werden, soweit dies mit zur Angabe der Herkunft des Weines oder der zu seiner
dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist. Herstellung verwendeten Erzeugnisse nur zulässig
(2) Ein unbeabsichtigtes und technisch unvermeidba- 1. bei Qualitätswein b. A. neben dem nach Artikel 1 2
res Übergehen nicht zugelassener Stoffe von Gefäßen, Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Geräten, Schläuchen und anderen der Herstellung, Ab- Nr. 355/79 vorgeschriebenen Namen des bestimm-
füllung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf den ten Anbaugebiets
Wein und die zu seiner Herstellung verwendeten Er- a) in die Weinbergsrolle eingetragene Namen von
zeugnisse ist kein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1, Lagen und Bereichen,
soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich und
geruchlich unbedenkliche geringe Anteile handelt. b) Namen von Gemeinden und Ortsteilen,
Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß
2. bei Landwein die in Absatz 8 aufgeführten Namen so-
bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Überge-
wie die Namen von Bereichen,
hen eines nicht zugelassenen Stoffes als technisch un-
vermeidbar anzusehen ist oder als verbotenes Zusetzen 3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von
gilt und welche Anteile gering im Sinne dieser Vorschrift Weinbaugebieten und Untergebieten. Die Namen von
sind. Besteht bei Gegenständen aus bestimmten Stof- Bereichen sind zulässig, wenn von der Ermächtigung
fen die Gefahr des Übergehens gesundheitlich nicht un- zur Einführung des Landweins kein Gebrauch ge-
bedenklicher Anteile eines nicht zugelassenen Stoffes, macht wird.
kann ihre Benutzung durch Rechtsverordnung verboten
werden. (2) Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Einzella-
§9 ge) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Groß-
lage), aus deren Erträgen gleichwertige Weinegleichar-
Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure,
tiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pfle-
Schwefelsäure und anderen Stoffen
gen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Ge-
(1) Wein, dessen Restzuckergehalt die festgelegte meinden desselben bestimmten Anbaugebietes bele-
Begrenzung übersteigt, darf nicht zum offenen Aus- gen sind. Als Lagename darf nur ein Name eingetragen
schank feilgehalten, aus dem Inland verbracht oder ab- werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche her-
gefüllt in den Verkehr gebracht werden. kömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder
der sich an einen solchen Namen anlehnt.
(2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden
Länder können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung (3) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur einge-
der Eigenart der Weine, deren Bezeichnung auf die Her- tragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf
kunft aus ihrem lande hinweist, den zulässigen Rest- Hektar groß ist. Abweichend davon können die zustän-
zuckergehalt den Rebstandorten, Rebsorten und Wein- digen Behörden die Eintragung einer kleineren Fläche
arten entsprechend festlegen. zulassen, wenn die Bildung einer größeren Lage
wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder wegen
(3) Für inländischen Tafelwein, der nicht auf dem Ge- der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen
biet der weinbautreibenden Länder hergestellt wird, so- Weine nicht möglich ist.
wie für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-
säure wird der zulässige Restzuckergehalt durch (4) Bereich ist eine Zusammenfassung mehrerer La-
Rechtsverordnung festgelegt. gen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Ge-
schmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und
(4) Bei aus Verschnitten hervorgegangenem Wein gilt die in nahe beieinanderliegenden Gemeinden desselben
die für den namengebenden Anteil maßgebliche Rest- bestimmten Anbaugebietes belegen sind; eine Rebflä-
zuckerbegrenzung. che, die keiner Lage angehört, kann einbezogen werden,
--------· -··-----·· -------------------
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Be- 3. Rheinburgen-Landwein,
reichsnamen sind in der Weise anzugeben, daß einem 4. Landwein der Mosel,
Namen, der die zugehörigen Rebflächen umschreibt, 5. Landwein der Saar,
das Wort „Bereich" in gleicher Schriftart, -farbe und
6. Nahegauer Landwein,
-größe vorangestellt wird; bei zusätzlicher Angabe in
englischer Sprache darf das Wort „District" dem Be- 7. Altrheingauer Landwein,
reichsnamen in gleicher Schriftart, -farbe und -größe 8. Rheinischer Landwein,
nachgestellt werden. Stehen zur Umschreibung geeig- 9. Pfälzer Landwein,
nete herkömmliche Namen zur Verfügung, sollen diese 10. Fränkischer Landwein,
gewählt werden.
11 . Regensburger Landwein,
(5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden 12. Bayerischer Bodensee-Landwein,
Länder regeln durch Rechtsverordnung, sofern nicht
13. Schwäbischer Landwein,
eine Regelung durch Landesgesetz getroffen wird,
14. Unterbadischer Landwein,
1. die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle, 15. Südbadischer Landwein.
2. das Nähere über Eintragungen und Löschungen ein-
Die Bezeichnung als Landwein setzt voraus, daß der
schließlich der Feststellung und Festsetzung der
Wein ausschließlich aus Weintrauben stammt, die in
Lage- und Bereichsnamen, dem umschriebenen Raum geerntet worden sind, und
3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der daß konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes
Anträge, Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind
4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, und eine Konzentrierung nicht vorgenommen worden
ist. Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet wer-
5. die Zuständigkeit der Behörden. den, wenn seine Herstellung zugelassen ist. Die Lan-
desregierungen der weinbautreibenden Länder können
(6) Für Qualitätsweine b. A. werden folgende Anbau- durch Rechtsverordnung die Herstellung von Landwein
gebiete festgelegt: zulassen. Dabei sind nach Maßgabe des Artikels 2
1. Ahr, Abs. 3 Buchstabe i Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
2. Hessische Bergstraße, Nr. 355/79 die weiteren Produktionsbedingungen für
die einzelnen Landweine festzusetzen. Der Restzucker-
3. Mittelrhein, gehalt des Landweines darf jedoch den für die Kenn-
4. Mosel-Saar-Ruwer, zeichnung als „halbtrocken" höchstzulässigen Wert
5. Nahe, nicht übersteigen. Der natürliche Mindestalkoholgehalt
6. Rheingau, ist unter Berücksichtigung der für Qualitätsweine des-
7. Rheinhessen, selben geographischen Raumes geltenden Werte fest-
zusetzen; er muß mindestens um 0,5 Volumenprozent
8. Rhei npfalz, höher festgesetzt werden als der für Tafelwein geltende
9. Franken, Wert.
10. Württemberg,
(9) Die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Gebiete
11. Baden. bilden das deutsche Weinanbaugebiet; ihre Abgrenzung
erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung zur
(7) Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete Abgrenzung kann durch Rechtsverordnung auf die
mit ihren Untergebieten festgelegt: Landesregierungen der weinbautreibenden Länder
1 . Rhein-Mosel übertragen werden. Umfassen die Gebiete Teile mehre-
rer Bundesländer und gelten in diesen Teilen verschie-
a) Rhein, dene Restzuckerbegrenzungen(§ 9 Abs. 2), so.kann die
b) Mosel, Rechtsverordnung den Restzuckergehalt festsetzen,
der bei Gebrauch des Gebietsnamens zulässig ist.
c) Saar,
2. Bayern (10) Die Landesregierungen der weinbautreibenden
Länder können durch Rechtsverordnung zur Förderung
a) Main, des Absatzes typischer Weine eines bestimmten Rau-
b) Donau, mes weitere Bezeichnungen, die unmittelbar oder mit-
c) Lindau, telbar auf die Herkunft des Weines und der zu seiner
Herstellung verwendeten Erzeugnisse hinweisen, zu-
3. Neckar, lassen.*)
4. Oberrhein (11) Wird eine engere geographische Bezeichnung
a) Römertor, als der Name eines bestimmten Anbaugebietes, eines
Weinbaugebietes oder eines Untergebietes gewählt, so
b) Burgengau.
ist bei Qualitätswein b. A. zusätzlich das bestimmte An-
(8) Für die Bezeichnung von Landwein werden folgen- baugebiet, bei Tafelwein zusätzlich das Weinbaugebiet
de Namen festgelegt: oder das Untergebiet anzugeben, in dem die Weintrau-
ben geerntet worden sind. Bei der Wahl eines Lage-
1. Ahrtaler Landwein,
2. Starkenburger Landwein, *) Absatz 1O tritt am 31. August 1983 außer Kraft.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1203
namens ist außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil einzigen bestimmten Anbaugebiet (§ 10 Abs. 6) ge-
anzugeben. Erstreckt sich die Lage über mehrere Ge- erntet worden sind und der aus ihnen gewonnene
meinden, ist eine dieser Gemeinden anzugeben. 1 ) Ist Most mindestens den nach Absatz 3 jeweils vorge-
eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbaugebieten schriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt auf-
belegen, so kann die Landesregierung durch Rechtsver- gewiesen hat,
ordnung bestimmen, daß für Weine aus bestimmten 2. konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Trau-
Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder der Name benmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind und
des Ortsteils neben dem Gemeindenamen benutzt wer- eine Konzentrierung nicht vorgenommen worden ist,
den darf.
3. der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei
(12) Eine engere geographische Bezeichnung als die von Fehlern und für die angegebene Herkunft und bei
Bezeichnung „deutsch" darf bereits dann gewählt wer- Angabe einer Rebsorte für diese Rebsorte typisch ist
den, wenn die verwendeten Weintrauben mindestens zu und
75 vom Hundert aus dem betreffenden Raume stammen,
4. der Wein im übrigen den Verordnungen (EWG)
dieser Anteil die Art bestimmt und die zur Herstellung
Nr. 337 /79 und Nr. 338/79, diesem Gesetz und den
verwendeten Erzeugnisse anderer örtlicher Herkunft
gleichwertig und ausschließlich aus demselben Wein- zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften
entspricht.
baugebiet oder bestimmten Anbaugebiet wie der na-
mengebende Anteil geerntet worden sind. Beerenausle- (3) Die Landesregierungen der weinbautreibenden
sen und Trockenbeerenauslesen, die aus Weinbeeren Länder setzen durch Rec:1tsverordnung nach Maßgabe
mehrerer Lagen hergestellt sind, dürfen mit dem Namen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 und
der Lage bezeichnet werden, aus der mehr als 50 vom unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffen-
Hundert der Weinbeeren stammen. 2 ) heit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkoholgehal-
te für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder Teile da-
(13) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-
von fest; dabei darf der natürliche Mindestalkoholgehalt
lensäure darf die Bezeichnung „deutsch" oder eine
in der Weinbauzone A nicht unter 7 ,5 Volumenprozent,
engere Herkunftsbezeichnung nur gewählt werden,
in der Weinbauzone B - ausgenommen für Rebsorten
wenn, unbeschadet des § 2 Abs. 6, keine im Ausland
mit spätreifenden Trauben von bestimmten Rebflächen
geernteten Weintrauben verwendet worden sind.
- nicht unter 8,0 Volumenprozent liegen. In der Wein-
(14) Inländischer Tafelwein muß als „Deutscher
bauzone A darf bei Rebsorten mit spätreifenden Trau-
Tafelwein" bezeichnet werden. ben für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindest-
alkoholgehalt bis auf 6,5 Volumenprozent herabgesetzt
werden. Für die bestimmten Anbaugebiete Mosel-Saar-
§ 11 Ruwer, Mittelrhein und Ahr darf für bestimmte Rebflä-
chen der natürliche Mindestalkoholgehalt bis auf 6 Vo-
Qualitätswein lumenprozent herabgesetzt werden. Darüber hinaus
(1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein b. A. oder können die Landesregierungen der weinbautreibenden
als Qualitätswein nur gekennzeichnet werden, wenn für Länder durch Rechtsverordnung für die einzelnen Qua-
ihn auf Antrag eine Prüfungsnummer zugeteilt worden litätsweine zur Wahrung ihres typischen Charakters
ist. Wird der Wein so gekennzeichnet, ist auf den Behält- weitere Voraussetzungen festlegen.
nissen die Prüfungsnummer hinzuzufügen. Durch (4) Der Gehalt des Qualitätsweines an vorhandenem
Rechtsverordnung kann zur Sicherung einer ausrei- Alkohol muß mindestens 7 Volumenprozent betragen.
chenden Überwachung vorgeschrieben werden, daß
(5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist bei Verschnit-
1. der Wein mit einem Kontrollzeichen versehen werden ten der für den namengebenden Anteil vorgeschriebene
muß, das von der zuständigen Behörde oder einer natürli•che Mindestalkoholgehalt maßgebend.
von ihr beauftragten Stelle für die Menge des geprüf-
ten Weines ausgegeben wird, und (6) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung einer Prü-
2. in welcher Weise die amtliche Prüfungsnummer an- fungsnummer als zur Qualitätsprüfung angemeldet nur
zugeben ist. gekennzeichnet werden, wenn der für die Prüfung zu-
ständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die
(2) Eine Prüfungsnummer wird zugeteilt, wenn Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2
und 4 glaubhaft gemacht worden sind und zu erwarten
1. die verwendeten Weintrauben ausschließlich von ge-
ist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bei
eigneten Rebsorten (§ 2 Abs. 3) stammen, in einem der Abfüllung erfüllt sein werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Wein aus dem Inland verbracht oder offen ausge-
1
) Satz 3 gilt ab 1. September 1983 in folgender Fassung: Er- schenkt wird.
streckt sich die Lage über mehrere Gemeinden, so be-
stimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach
Maßgabe des Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verord- § 12
nung (EWG) Nr. 355/79, welcher Gemeindename anzuge- Qualitätswein mit Prädikat
ben ist; dabei können, wenn unter Berücksichtigung derbe-
rechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares (1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit Prä-
wirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Gemein- dikat in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett,
denamen bestimmt werden, von denen wahlweise einer an- Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenaus-
zugeben ist.
lese und Eiswein nur gekennzeichnet werden, wenn ihm
2
) Absatz 12 tritt am 31. August 1983 außer Kraft. das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer Prüfungs-
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
nummer zuerkannt worden ist. Ein Prädikat darf einem dikat angemeldet nur gekennzeichnet werden, wenn der
Wein nur zuerkannt werden, wenn er die für dieses Prä- für die Prüfung zuständigen Behörde die erforderlichen
dikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist. Wird Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen nach
der Wein mit einem Prädikat gekennzeichnet, ist auf den § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 2 Nr. 1 und 2 und Ab-
Behältnissen die Prüfungsnummer hinzuzufügen und satz 3 glaubhaft gemacht worden sind und zu erwarten
die Herkunft mit einer Bezeichnung nach § 10 Abs. 1 ist, daß die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 bei
Nr. 1 Buchstabe a oder b anzugeben. § 11 Abs. 1 Satz 3 der Abfüllung erfüllt sein werden. Dabei kann das bean-
gilt entsprechend. tragte Prädikat angegeben werden. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, wenn der Wein aus dem Inland verbracht
(2) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, oder offen ausgeschenkt wird.
wenn er die Voraussetzungen für die Zuteilung einer
Prüfungsnummer nach § 11 Abs. 2 erfüllt und (8) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett dürfen
1. die zur Weinbereitung verwendeten Weintrauben in nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben
einem einzigen Bereich geerntet worden sind und der folgenden 1. Januar, andere Qualitätsweine mit Prädikat
aus ihnen gewonnene Most mindestens den nach nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben
Absatz 4 jeweils vorgeschriebenen natürlichen Min- folgenden 1. März abgefüllt abgegeben werden.
destalkoholgehalt aufgewiesen hat und
2. Zucker nicht zugesetzt worden ist. §13
(3) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müssen Grenzwerte
zusätzlich aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit
Die weinbautreibenden Länder setzen für Qualitäts-
hergestellt sein:
weine b. A. über die nach § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und
1. Bei der Spätlese müssen die Weintrauben in einer § 12 Abs. 4 bestimmten Werte hinaus weitere Grenz-
späten Lese und in vollreifem Zustand geerntet sein. werte für charakteristische Faktoren nach Artikel 14
2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife Weintrauben un- Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 338/79
ter Aussonderung aller kranken und unreifen Beeren fest.
verwendet werden.
§14
3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder we-
nigstens überreife Beeren verwendet werden. Prüfung der Qualitätsweine
und der Qualitätsweine mit Prädikat
4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitge-
hend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem die
werden. Ist wegen besonderer Sorteneigenschaft bei der Herstellung des Weines verwendeten Weintrau-
oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine ben geerntet worden sind, treffen die nach den §§ 11
Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der ein- und 12 sowie nach Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung
geschrumpften Beeren. (EWG) Nr. 338/79 (Herabstufung von Qualitätswein
b. A.) erforderlichen Entscheidungen. Sie können eine
5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben andere Einstufung als die beantragte vornehmen. Bei
bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein. der Antragstellung sind Proben einzureichen.
(4) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Quali-
(2) Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer
tätsweine mit Prädikat werden entsprechend § 11
Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der
Abs. 3 mit der Maßgabe festgesetzt, daß die natürlichen
zuständigen Behörde des Landes, aus dem der größte
Mindestalkoholgehalte nach dem Prädikat abgestuft
Anteil stammt.
werden. Sie dürfen in der Weinbauzone A nicht unter 9,5
Volumenprozent, in der Weinbauzone B nicht unter 10,0 (3) Durch Rechtsverordnung werden die Entnahme
Volumenprozent liegen. Bei Rebsorten mit spätreifen- und die Vorstellung der Proben und das Prüfungsverfah-
den Trauben darf für bestimmte Rebflächen der natürli- ren geregelt; dabei ist insbesondere festzulegen, in wel-
che Mindestalkoholgehalt in der Weinbauzone Abis auf chen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in
9, 1 Volumenprozent, bei Weinen der Rebsorten Riesling welcher Weise Sinnenprüfungen vorzunehmen sind und
und Elbling der bestimmten Anbaugebiete Mosel-Saar- wie ihr Ergebnis zu bewerten ist.
Ruwer, Mittelrhein und Ahr auf 8,5 Volumenprozent her-
abgesetzt werden. Der natürliche Mindestalkoholgehalt (4) Abweichend von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 dür-
für Eiswein muß mindestens dem im jeweiligen Anbau- fen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeich-
gebiet für das Prädikat Beerenauslese festgesetzten nung Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein oder Qua-
Mindestalkoholgehalt entsprechen. litätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem beantrag-
(5) Beerenauslesen, Trockenbeerenauslesen und ten Prädikat vom Antragsteller schon vor der Prüfung
Eiswein gelten als Wein, wenn sie mindestens 5,5 Vo- auf den Behältnissen abgefüllten Weines und bei Preis-
lumenprozent vorhandenen Alkohol enthalten. Die übri- angeboten angegeben werden. Im übrigen darf ein so
gen Qualitätsweine mit Prädikat müssen mindestens 7 gekennzeichneter Wein erst nach der Zuteilung der Prü-
fungsnummer und nach der Zuerkennung des Prädikats
Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen.
in den Verkehr gebracht werden.
(6) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
(7) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung einer Prü- ordnung zur Durchführung der Prüfungen und Herabstu-
fungsnummer als zur Prüfung als Qualitätswein mit Prä- fungen Kommissionen bestellen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1205
§ 15 steht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-
Verbot bestimmter Angaben stehen.
(1) Von den in Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 12 Abs. 2 (4) Soweit eine Regelung nach Absatz 3 Nr. 1 nicht
der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 genannten Angaben erfolgt, werden die Landesregierungen der weinbautrei-
dürfen nicht gebraucht werden benden Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Verwendungsbedingungen für auf Grund des Artikels 2
1. eine Auszeichnung für einen Tafelwein, der nicht Abs. 2 Buchstabe h oder Abs. 3 Buchstabe d oder des
Landwein,ist, Artikels 12 Abs. 2 Buchstabe k der Verordnung (EWG)
2. die Nummer des Behältnisses oder der Partie. Nr. 355/79 zugelassene Hinweise auf die Herstellungs-
art, die Art des Erzeugnisses oder eine besondere Farbe
(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen- des Tafelweins oder des Qualitätsweins b. A. festzu-
säure dürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstel- legen.
lung und Abfüllung und über die zur Herstellung verwen- § 17
deten Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen,
Siegel, Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise Tafelweine und Perlweine aus Erzeugnissen
auf Prämiierungen und Auszeichnungen auf Behältnis- der EWG-Mitgliedstaaten
sen und deren Verpackung sowie auf Getränkekarten (1) Für im Inland hergestellte Tafelweine, zur Gewin-
und bei Preisangeboten nur gebraucht werden, soweit nung von Tafelweinen geeignete Weine, für Perlweine
sie durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Geset- und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure, bei denen
zes zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden
bildliche Darstellung oder durch Zeichen. sind, gelten§ 6 Abs. 1 und 3, §§ 7, 8, 9, 15 und 16 Abs. 3
(3) Absatz 2 gilt nicht für Angaben über Aussehen, und 4 entsprechend.
Geruch und Geschmack auf Getränkekarten und bei (2) Bei Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Koh-
Preisangeboten. lensäure, zu dessen Herstellung andere als inländische
(4) Durch Rechtsverordnung können Angaben nach Erzeugnisse verwendet worden sind, ist deren Herkunft
Absatz 2 zugelassen werden, wenn dies dem Interesse in absteigender Folge ihrer Anteile anzugeben.
des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches
Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers
nicht entgegenstehen. Zweiter Abschnitt
(5) Die Angabe „natur" darf weder für sich allein noch
Ausländischer Wein
in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form
zugelassen werden. Das gleiche gilt für Angaben, die
darauf hinweisen, daß dem Perlwein oder Perlwein mit §18
zugesetzter Kohlensäui;e bei der Herstellung Zucker (weggefallen)
nicht zugesetzt worden ist.
§ 19
§ 16
(weggefallen)
Sonstige Bezeichnungen und Angaben
(1) Außer den in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung § 20
(EWG) Nr. 997 /81 genannten Begriffen „Schloß", ,,Do- Bezeichnungen und sonstige Angaben
mäne" und „Burg" darf auch der Begriff „Kloster" nur
unter den für diese geltenden Voraussetzungen bei An- (1) Auf ausländischen Perlwein oder Perlwein mit zu-
gabe des Weinbaubetriebes, in dem der Wein gewonnen gesetzter Kohlensäure ist § 15 Abs. 2 und 3 mit der
wurde, verwendet werden. Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zulassung
(2) Die in Absatz 1 genannten Begriffe dürfen auch bei durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
der Abfüllerangabe verwendet werden. die ausdrückliche Zulassung durch eine Rechtsvor-
schrift des Herstellungslandes tritt.
(3) Durch Rechtsverordnung können weitere Vor-
schriften (2) Im Ausland hergestellter Perlwein oder Perlwein
mit zugesetzter Kohlensäure muß in deutscher Sprache
1. zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder als Perlwein sowie mit dem Namen des Herstellungslan-
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften des oder dem aus diesem abgeleiteten Eigenschafts-
über die Bezeichnung und Aufmachung von Wein, wort bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus in
2. über die Bezeichnung und sonstige Angaben für Perl- diesem Land geernteten Weintrauben hergestellt wor-
wein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, den ist; andernfalls ist die Herkunft der zu seiner Her-
insbesondere über die Bezeichnung der Weinart, die stellung verwendeten Erzeugnisse in absteigender Fol-
Angabe von Rebsorte, Jahrgang, Erzeuger, Abfüller ge ihrer Anteile anzugeben. Stammen die verwendeten
oder Hersteller und die Herkunft des Perlweins oder Weintrauben ausschließlich aus einem Gebiet des Her-
Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure oder der zu stellungslandes, in dem die deutsche Sprache Staats-
ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse, sprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Perlwein
oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure nur in
erlassen werden, wenn dies den Interessen des Ver- diesem Gebiet hergestellt worden, kann neben dem Na-
brauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis be- men des Herstellungslandes der für dieses Gebiet übli-
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
ehe deutsche Name gewählt werden. Ausländischer Dritter Abschnitt
Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein
bei dem kein Ursprungsland angegeben wird, muß in
deutscher Sprache als ausländischer Perlwein oder
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure gekennzeichnet § 21
werden. Herstellung
(3) Eine geographische Bezeichnung, die auf einen (1) Durch Rechtsverordnung können, sofern hierfür
engeren Raum als das Herstellungsland hinweist, darf ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum Schutz der
nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden, wenn Gesundheit, zur Förderung oder Erhaltung der Güte oder
der Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung für im
aus diesem Raum stammt und die Bezeichnung inner- Inland hergestellten Likörwein (Inländischer Likörwein)
halb des Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher Vorschriften über die Herstellung erlassen werden. Ins-
Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure besondere kann vorgeschrieben werden,
zulässig und auch üblich ist. Absatz 2 Satz 2 bleibt un- 1. daß nur bestimmte Erzeugnisse zur Herstellung ver-
berührt. Die engere geographische Bezeichnung ist in wendet werden dürfen;
einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeich-
nung abgegrenzten Raume als Staatssprache oder als 2. daß mit der Herstellung erst begonnen werden darf,
eine einer solchen Staatssprache gleichgestellten wenn die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse
Sprache anerkannt ist. Daneben kann die ihr entspre- gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestim-
chende deutschsprachige Bezeichnung angegeben mung in die Buchführung eingetragen sind;
werden, sofern sie im Herstellungsland herkömmlich 3. daß bei der Herstellung nur bestimmte Stoffezuge-
oder üblich ist. setzt oder verwendet oder nur bestimmte Verfahren
angewandt werden dürfen; für die Stoffe können
(4) Die Bezeichnungen „Schillerwein" und „Weiß- Höchstmengen festgelegt werden;
herbst" dürfen für ausländischen Perlwein und Perlwein
4. daß schweflige Säure oder Sulfate nur in bestimmten
mit zugesetzter Kohlensäure nicht gebraucht werden.
Höchstmengen enthalten sein dürfen.
(5) Ausländischer Perlwein oder Perlwein mit zuge- (2) § 8 Abs. 2 (Behandlungsstoffe) und § 9 Abs. 6
setzter Kohlensäure darf als Qualitätswein oder mit (Gehalt an Stoffen) gelten entsprechend.
sonstigen Angaben, die auf eine überdurchschnittliche
(3) Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energie-
Qualität hinweisen, nur gekennzeichnet werden, wenn
reiche Strahlen dürfen nur angewandt werden, wenn es
die benutzte Kennzeichnung nach dem Recht des Her-
zugelassen ist. Durch Rechtsverordnung kann ihre An-
stellungslandes ausdrücklich vorgesehen und von der
wendung aus technologischen Gründen, zur Steigerung
Erfüllung bestimmter Qualitätsvoraussetzungen abhän-
der Qualität oder zur Erhaltung der Lager- oder Trans-
gig ist.
portfähigkeit zugelassen werden, soweit dies mit dem
(6) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt-
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver- § 22
brauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Verbringen ins Inland
sonstige Bezeichnungen und Angaben bei ausländi-
schem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen- (1) Im Ausland hergestellter Likörwein (Ausländi-
säure erlassen werden. Insbesondere kann vorge- scher Likörwein) darf nur ins Inland verbracht werden,
schrieben werden, wenn die im Herstellungsland geltenden Rechtsvor-
schriften eingehalten worden sind und der Likörwein
1. daß Angaben über Weinarten, Rebsorten, Jahrgänge dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu wer-
oder über den Importeur oder Abfüller erforderlich den, in den Verkehr gebracht werden darf. Bei aus Dritt-
sind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ländern stammendem Likörwein müssen darüber hinaus
verwendet werden dürfen; die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben
2. daß bei aus Drittländern stammendem Perlwein und ausschließlich in dem Staat geerntet worden sein, in
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure für bestimmte dem er hergestellt worden ist. Dem Verbringen ins In-
Rebsorten bestimmte Bezeichnungen verwendet land steht nicht entgegen, daß der Likörwein zur Erhal-
werden müssen. Entsprechende Vorschriften kön- tung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb
nen zur Durchführung von Rechtsakten des Rates seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern
oder der Kommission der Europäischen Gemein- die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvor-
schaften durch Rechtsverordnung auch für anderen schriften eingehalten worden sind.
ausländischen Wein als Perlwein oder Perlwein mit
(2) Der Likörwein darf jedoch nicht ins Inland ver-
zugesetzter Kohlensäure erlassen werden.
bracht werden, wenn
1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit
(7) Die Angabe „natur" darf weder für sich allein noch
oder verdorben ist,
in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form in
deutscher oder fremder Sprache verwendet werden. 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energierei-
Das gleiche gilt für Angaben, die darauf hinweisen, daß che Strahlen angewandt worden sind, die bei der
dem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäu- Herstellung von Wein im Inland nicht angewandt wer-
re bei der Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist. den dürfen,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1207
3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zugesetzt und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenste-
worden sind, hen, zugelassen werden, daß ein allgemein bekann-
4. Zucker oder würzende oder färbende Stoffe, ausge- ter Likörwein statt mit dem Wort Likörwein mit dem
nommen Zuckerkulör, zugesetzt worden sind, für ihn üblichen Namen bezeichnet wird;
2. daß Qualitätsangaben nur unter bestimmten Voraus-
5. künstliche Süßstoffe oder in den Mitgliedstaaten der setzungen verwendet werden dürfen;
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein
nicht zugelassene konservierende Stoffe zugesetzt 3. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben
worden sind, über Rebsorten, Jahrgänge oder über den Importeur
oder Abfüller erforderlich sind oder nur unter be-
6. der Gehalt an gesamter schwefliger Säure 200 Mil-
stimmten Voraussetzungen verwendet werden dür-
ligramm je Liter oder der Gehalt an Sulfaten, als Ka-
fen.
liumsulfat berechnet, bei abgefülltem Likörwein
1 500 Milligramm je Liter übersteigt; durch Rechts- (2) Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Ausle-
verordnung kann ein höherer Wert an Sulfaten zu- se, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein
gelassen werden, wenn dies technisch erforderlich dürfen nicht verwendet werden.
und mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist,
(3) Die Angabe „natur" darf weder für sich allein noch
7. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form in
Angaben (§ 24) nicht beachtet sind oder deutscher oder fremder Sprache verwendet werden.
8. das nach Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Das gleiche gilt für Angaben, die darauf hinweisen, daß
Nr. 337179 erforderliche Begleitdokument nicht bei- dem Likörwein bei der Herstellung Zucker nicht zuge-
gefügt ist. setzt worden ist.
(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der
Vierter Abschnitt
Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorge-
schrieben werden, daß in dem Likörwein bestimmte Schaumwein
Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen ent-
halten sein dürfen. Titel 1
Inländischer Schaumwein
§ 23
Behandeln und Verschneiden im Inland § 25
(1) Ausländischer Likörwein bleibt ausländischer Li- Herstellung
körwein, auch wenn er im Inland behandelt oder ver-
schnitten wird. (1) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz der
Gesundheit, zur Förderung oder Erhaltung der Güte oder
(2) Ausländischem Likörwein dürfen im Inland Alkohol zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung für
oder Zucker nicht zugesetzt werden. Andere Stoffe dür- im Inland hergestellten Schaumwein (Inländischer
fen nur zugesetzt werden, wenn und soweit es zugelas- Schaumwein) und für im Inland hergestellten Schaum-
sen ist. Durch Rechtsverordnung kann der Zusatz von wein mit zugesetzter Kohlensäure (Inländischer
Stoffen aus technologischen Gründen, zur Steigerung Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure) Vorschrif-
der Qualität oder zur Erhaltung der Lager- oder Trans- ten über die Herstellung, Umfüllung und Abfüllung erlas-
portfähigkeit zugelassen werden, soweit dies mit dem sen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben wer-
Schutz des Verbrauchers vereinbar ist. § 21 Abs. 3 gilt den,
entsprechend. 1. daß nur bestimmte Erzeugnisse zur Herstellung ver-
(3) Ausländischer Likörwein darf im Inland nicht zum wendet werden dürfen;
offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den 2. daß mit der Herstellung erst begonnen werden darf,
Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an schwef- wenn die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse
liger Säure oder an Sulfaten die für das Verbringen von gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestim-
abgefülltem Likörwein ins Inland geltenden Werte über- mung in die Buchführung eingetragen sind;
steigt oder wenn er bestimmte Stoffe entgegen einer
3. daß bei der Herstellung nur bestimmte Stoffe zuge-
Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 3 enthält.
setzt oder verwendet oder nur bestimmte Verfahren
angewandt werden dürfen; für die Stoffe können
§ 24 Höchstmengen festgelegt werden;
Bezeichnungen und sonstige Angaben 4. daß schweflige Säure oder Sulfate nur in bestimmten
(1) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem Höchstmengen enthalten sein dürfen;
Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt- 5. daß die gesamte Herstellung, die Umfüllung und die
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver- Abfüllung in demselben Betrieb vorzunehmen sind.
brauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Be-
zeichnungen und sonstige Angaben bei Likörwein erlas- (2) § 8 Abs. 2 (Behandlungsstoffe) und § 9 Abs. 6
sen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben wer- (Gehalt an Stoffen) gelten für inländischen Schaumwein
den, und inländischen Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-
säure entsprechend. Für inländischen Schaumwein mit
1. daß Likörwein als Likörwein zu bezeichnen ist; dabei zugesetzter Kohlensäure gilt außerdem§ 21 Abs. 3 ent-
kann, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht sprechend.
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 26 (2) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure dürfen jedoch nicht ins Inland verbracht
Bezeichnungen und sonstige Angaben
werden, wenn
( 1) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem
1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit
Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt-
oder verdorben sind,
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-
brauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Be- 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energierei-
zeichnungen und sonstige Angaben bei inländischem che Strahlen angewandt worden sind, die bei Her-
Schaumwein und inländisch~m Schaumwein mit zuge- stellung im Inland nicht angewandt werden dürfen,
setzter Kohlensäure erlassen werden. Insbesondere 3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zugesetzt
kann vorgeschrieben werden, worden sind,
1 . daß der Schaumwein als Schaumwein oder mit einer 4. Alkohol, ausgenommen Weindestillat in der bei Her-
der in Nummer 2 genannten Bezeichnungen und der stellung im Inland zulässigen Menge, oder würzende
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure als oder färbende Stoffe zugesetzt worden sind,
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure zu be- 5. künstliche Süßstoffe oder in den Mitgliedstaaten der
zeichnen sind; Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein
nicht zugelassene konservierende Stoffe zugesetzt
2. daß der Schaumwein nur unter bestimmten Quali- worden sind,
tätsvoraussetzungen nach Zuteilung einer Prüfungs-
nummer als Qualitätsschaumwein, Sekt, Qualitäts- 6. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige
schaumwein b. A. oder Sekt b. A. bezeichnet werden Angaben (§ 28) nicht beachtet sind oder
darf; dabei sind die Entnahme und die Vorstellung der 7. das nach Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Proben und das Prüfungsverfahren zu regeln und Nr. 337179 erforderliche Begleitdokument nicht bei-
festzulegen, in welchen Fällen, unter welchen Vor- gefügt ist.
aussetzungen und in welcher Weise Sinnenprüfun-
gen vorzunehmen sind und wie ihr Ergebnis zu be- (3) Durch Rechtsverordnung kann
werten ist;
1. zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor
3. daß die Bezeichnung „deutsch" nur verwendet wer- Täuschung vorgeschrieben werden, daß in dem
den darf, wenn der Schaumwein ausschließlich aus Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Koh-
im Inland geernteten Weintrauben stammt, und lensäure bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in
daß bei Schaumwein, der nicht die Bezeichnung bestimmten Mengen enthalten sein dürfen;
,,deutsch" trägt, die Herkunft der zu seiner Herstel- 2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein-
lung verwendeten Erzeugnisse anzugeben ist; bar ist, für bestimmte Schaumweine und Schaum-
weine mit zugesetzter Kohlensäure eine Ausnahme
4. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben von Absatz 2 Nr. 4 zugelassen werden.
über Rebsorten, Jahrgänge, über den Hersteller oder
Abfüller oder über Prüfungsnummern erforderlich
sind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen § 28
verwendet werden dürfen.
Bezeichnungen und sonstige Angaben
(2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem In-
Länder setzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe teresse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt-
des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 die na- schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-
türlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsschaum- brauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Be-
weine b. A. fest. zeichnungen und sonstige Angaben bei ausländischem
Schaumwein und ausländischem Schaumwein mit zu-
gesetzter Kohlensäure erlassen werden. Insbesondere
Titel 2 kann vorgeschrieben werden,
Ausländischer Schaumwein 1. daß der Schaumwein als Schaumwein und der
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure als
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure zu be-
§ 27
zeichnen sind; dabei kann, soweit ein wirtschaftli-
Verbringen ins Inland ches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrau-
chers nicht entgegenstehen, zugelassen werden,
( 1 ) In Ausland hergestellter Schaumwein (Ausländi-
daß ein allgemein bekannter Schaumwein statt mit
scher Schaumwein) und im Ausland hergestellter
der genannten Bezeichnung mit dem für ihn üblichen
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Ausländi-
Namen bezeichnet wird;
scher Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure) dür-
fen nur ins Inland verbracht werden, wenn die gesamte 2. daß Qualitätsangaben, auch in deutscher Sprache,
Herstellung, Umfüllung und Abfüllung in demselben nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet
Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenom- werden dürfen;
men worden sind und der Schaumwein dort mit der Be-
stimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Ver- 3. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben
kehr gebracht werden darf. über Rebsorten, Jahrgänge oder über den Importeur
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1209,
oder Abfüller erforderlich sind oder nur unter be- (3) Bei der Herstellung weinhaltiger Getränke dürfen
stimmten Voraussetzungen verwendet werden dür- nur zugesetzt werden:
fen;
1. Weindestillat, Branntwein aus Wein und Weinalko-
4. daß der Schaumwein mit dem Namen des Herstel- hol,
lungslandes oder dem aus diesem Namen abgeleite- 2. Rum, Rumverschnitt, Arrak oder Arrakverschnitt als
ten Eigenschaftswort bezeichnet werden muß, weJ1n Geruchs- und Geschmacksstoff,
er ausschließlich aus in diesem Land geernteten
3. Traubenmost sowie Früchte und aus ihnen herge-
Weintrauben hergestellt ist, und daß andernfalls die
stellte Flüssigkeiten, wenn sie einen vorhandenen
Herkunft der zu seiner Herstellung verwendeten Er-
Alkoholgehalt von höchstens 1 Volumenprozent auf-
zeugnisse anzugeben ist.
weisen,
4. Pflanzen und Teile von Pflanzen mit einem natürli-
chen Gehalt an Geruchs- und Geschmacksstoffen
Teil II sowie die wäßrigen und alkoholischen Auszüge aus
Weinhaltige Getränke, solchen Pflanzen und Pflanzenteilen,
Branntwein aus Wein 5. Honig, Eigelb, Milch, entrahmte Milch und Sahne,
6. Zucker und konzentrierter Traubenmost,
Erster Abschnitt 7. Zuckerkulör,
Weinhaltige Getränke 8. Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser.
Durch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe
§ 29 zugelassen werden, soweit dies mit dem Schutz des
Begriffsbestimmungen Verbrauchers vereinbar ist; ferner kann der Zusatz in
Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Stoffe zum Schutz der Ge-
(1) Weinhaltige Getränke sind unter Verwendung von sundheit eingeschränkt oder verboten werden. § 8
Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zuge- Abs. 2 und§ 21 Abs. 3 (Behandlungsstoffe und -verfah-
setzter Kohlensäure oder Grundwein, auch in Vermi- ren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten entspre-
schung miteinander, hergestellte, üblicherweise unver- chend.
ändert dem Verzehr dienende alkoholhaltige Getränke,
wenn der Anteil der genannten Erzeugnisse im fertigen (4) Andere als die in§ 21 Abs. 3 genannten Behand-
Getränk (Weinanteil) mehr als 50 vom Hundert beträgt, lungsverfahren sind zulässig, wenn durch sie kein Stoff
das fertige Getränk höchstens 20 Volumenprozent vor- zugesetzt wird. Durch Rechtsverordnung kann ihre An-
handenen Alkohol enthält, bei der Herstellung eine Gä- wendung eingeschränkt oder verboten werden, wenn es
rung nicht stattgefunden hat und der Überdruck bei 20
Grad Celsius 2,5 bar nicht übersteigt. 1. zum Schutz der Gesundheit,
2. zur Förderung oder Erhaltung der Güte des weinhal-
(2) Grundwein für weinhaltige Getränke (Grundwein) tigen Getränks oder
ist die aus Wein, Traubenmost oder teilweise gegore-
nem Traubenmost, auch in Vermischung miteinander, 3. zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung
unter Zusatz von Weindestillat oder Weinalkohol herge- erforderlich ist.
stellte Flüssigkeit.
(5) Weinhaltige Getränke dürfen nicht miteinander
verschnitten werden.
Titel 1
(6) Weinhaltige Getränke dürfen nicht zum offenen
Inländische weinhaltige Getränke Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr
gebracht werden, wenn ihr Gehalt an gesamter schwef-
§ 30 liger Säure 275 Milligramm je Liter oder ihr Gehalt an
Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, 1 500 Milligramm
Herstellung
je Liter übersteigt.
(1) Werden weinhaltige Getränke im Inland herge-
stellt (Inländische weinhaltige Getränke), dürfen nur die (7) Die gesamte Herstellung muß in demselben Be-
Erzeugnisse Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaum- trieb vorgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit zur
wein mit zugesetzter Kohlensäure und Grundwein ver- Erhaltung der Lager- oder Transportfähigkeit zugelas-
wendet und miteinander verschnitten werden. sene Behandlungsstoffe (Absatz 3 Satz 2) verwendet
oder zulässige Behandlungsverfahren (Absatz 4) ange-
(2) Mit der Herstellung von weinhaltigen Getränken wandt werden.
darf erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Her-
stellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekenn- § 31
zeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu
Bezeichnungen und sonstige Angaben
führenden Bücher eingetragen sind. Die der Herstellung
von weinhaltigen Getränken dienenden Maßnahmen (1) Inländische weinhaltige Getränke müssen als
gelten nicht als Herstellung von Wein, Likörwein, Weinhaltiges Getränk oder Weinhaltiger Aperitif be-
Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Koh- zeichnet werden. Beträgt der Weinanteil im Sinne des
lensäure. § 29 mindestens 70 vom Hundert, so dürfen an Stelle
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
der Bezeichnungen Weinhaltiges Getränk oder Wein- schung miteinander, bestehen, mit dem Wort
haltiger Aperitif verwendet werden: Wein unter Hinzufügung eines für solche Geträn-
ke herkömmlichen Ausdrucks bezeichnet werden,
1. die Bezeichnung Aromatisierter Wein,
wenn mehrere in § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 ge- b) daß bei Gebrauch einer nach Buchstabe a zuge-
nannte Stoffe insgesamt geschmackbestimmend lassenen Bezeichnung oder einer Gattungsbe-
sind, zeichnung, für die auf Grund der Nummer 1 Buch-
stabe a eine Regelung getroffen ist, von einer
2. die Bezeichnung Kräuterwein, Bezeichnung nach Absatz 1 abgesehen wird.
wenn als aromagebende Stoffe ausschließlich wür-
zende Kräuter, auch in Auszügen, zugesetzt worden
sind, Titel 2
3. die Bezeichnung Wein Ausländische weinhaltige Getränke
als Grundwort unter Voranstellung der Angabe eines
in § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 genannten, den Ge- § 32
schmack des Getränkes bestimmenden Stoffes. Verbringen ins Inland
(2) Eine engere geographische Bezeichnung als (1) Im Ausland hergestellte weinhaltige Getränke
,,deutsch" oder ein Hinweis auf die Herkunft der zur Her- (Ausländische weinhaltige Getränke) dürfen nur ins In-
stellung verwendeten Erzeugnisse ist nur zulässig, land verbracht werden, wenn die gesamte Herstellung in
wenn nur Wein oder Likörwein verwendet worden ist, demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften
der mit dieser geographischen Bezeichnung versehen vorgenommen worden ist und das Erzeugnis dort mit der
werden darf, und der Anteil des Weines oder Likörwei- Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den
nes im fertigen Erzeugnis mindestens 70 vom Hundert Verkehr gebracht werden darf. Dem Verbringen steht
beträgt. nicht entgegen, daß das weinhaltige Getränk zur Erhal-
tung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb
(3) Bei weinhaltigen Getränken darf auf eine über dem seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern
Durchschnitt liegende Qualität auf Behältnissen und die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvor-
deren Verpackung, auf Getränkekarten sowie bei Preis- schriften eingehalten worden sind.
angeboten nur hingewiesen werden, wenn dies zu-
gelassen ist. Durch Rechtsverordnung können Qua- (2) Weinhaltige Getränke dürfen jedoch nicht ins In-
litätsangaben zugelassen werden, soweit hierfür ein land verbracht werden, wenn
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des
1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit
Verbrauchers nicht entgegenstehen.
oder verdorben sind,
(4) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken sind der 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energierei-
Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, che Strahlen angewandt worden sind, die bei der
des Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirt- Herstellung weinhaltiger Getränke im Inland nicht an-
schaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäufers an- gewandt werden dürfen,
zugeben. Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken 3. andere Stoffe zugesetzt worden sind, als nach § 30
ist der Hersteller ( § 30 Abs. 7 Satz 1) anzugeben. Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Herstellung weinhaltiger
Getränke im Inland zugesetzt werden dürfen,
(5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies dem
4. ihr Gehalt an gesamter schwefliger Säure 275 Milli-
Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt-
gramm je Liter oder ihr Gehalt an Sulfaten, als Kalium-
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-
sulfat berechnet, 1 500 Milligramm je Liter übersteigt,
brauchers nicht entgegenstehen,
5. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige
1. vorgeschrieben werden, Angaben nicht beachtet sind oder
a) daß bestimmte, nicht unter Absatz 1 fallende Gat- 6. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht
tungsbezeichnungen nur gebraucht werden dür- beigefügt ist.
fen, wenn das weinhaltige Getränk eine bestimm-
te Zusammensetzung aufweist; dabei können (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der
Mindestanteile an einzelnen Erzeugnissen oder Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorge-
Zusatzstoffen festgesetzt werden, schrieben werden, daß in weinhaltigen Getränken be-
stimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten
b) daß weinhaltige Getränke, die nach ihrer Zusam- Mengen enthalten sein dürfen.
mensetzung einer auf Grund des Buchstaben a
getroffenen Regelung entsprechen, mit der ihr zu-
§ 33
geordneten Gattungsbezeichnung versehen wer-
den müssen; Verschneiden und Behandeln im Inland
Für das Verschneiden, Behandeln und Inverkehrbrin-
2. zugelassen werden,
gen ausländischer weinhaltiger Getränke im Inland sind
a) daß abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wein- die für inländische weinhaltige Getränke geltenden Vor-
haltige Getränke, die mindestens zu 70 vom Hun- schriften des § 30 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 5 und 6 ent-
dert aus Wein oder Schaumwein, auch in Vermi- sprechend anzuwenden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1211
§ 34 1. in die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder
Bezeichnungen und sonstige Angaben in das Weindestillat durch die Lagerung in Eichen-
holzfässern holzeigene Stoffe übergehen,
(1) Ein ausländisches weinhaltiges Getränk muß als
2. den zur Herstellung verwendeten Erzeugnissen oder
Weinhaltiges Getränk oder als Weinhaltiger Aperitif be-
dem Weindestillat Wasser, auch destilliert, zugesetzt
zeichnet werden; zusätzlich muß in deutscher Sprache
wird.
der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem
Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wer- Satz 1 Nr. 2 gilt für Weindestillat jedoch nur, wenn der
den. Zusatz von Wasser nicht bewirkt, daß der Gehalt des
Weindestillates an Alkohol unter 52 Volumenprozent
(2) § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 gilt entspre- absinkt.
chend.
(3) Wird Weindestillat im Inland hergestellt (Inländi-
(3) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken sind der sches Weindestillat), dürfen nur inländischer und aus-
Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, ländischer Wein, Brennwein und Rohbrand verwendet
des Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirt- und in dem Betrieb, in dem das Abbrennen vorgenom-
schaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäufers an- men wird, miteinander verschnitten werden. Inländi-
zugeben. Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken sches Weindestillat muß als Weindestillat unter Hinzu-
ist, fügung der Angabe Deutsches Erzeugnis bezeichnet
sein. Der Hersteller ist anzugeben. Der Alkoholgehalt ist,
1. soweit sie in der Europäischen Wirtschaftsgemein-
in Volumenprozent (%vol) ausgedrückt, anzugeben.
schaft hergestellt worden sind, der Hersteller,
2. soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der (4) Im Ausland hergestelltes Weindestillat (Ausländi-
Importeur sches Weindestillat) darf nur ins Inland verbracht
werden, wenn es selbst und die zu seiner Herstellung
anzugeben. verwendeten Erzeugnisse den Vorschriften des Her-
stellungslandes entsprechen. Es darf jedoch nicht ins
Inland verbracht werden, wenn es von gesundheitlich
bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist oder die
zweiter Abschnitt Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Anga-
Branntwein aus Wein ben (Satz 3) nicht beachtet sind. Ausländisches Wein-
destillat muß als Weindestillat bezeichnet werden; zu-
§ 35 sätzlich sind in deutscher Sprache das Herstellungs-
land in Form des Eigenschaftswortes in Verbindung mit
Begriffsbestimmung dem Wort Erzeugnis, der Alkoholgehalt, in Volumenpro-
Branntwein aus Wein ist die Flüssigkeit, die zent (%vol) ausgedrückt, und beim Verbringen aus dem
Inland und beim Inverkehrbringen der Importeuranzuge-
1. ausschließlich aus der Destillation von Wein, Brenn- ben.
wein oder Destillaten hieraus stammt,
(5) Weindestillat darf im Inland nur in solchen Betrie-
2. Geruch und Geschmack der verwendeten Rohstoffe ben verschnitten werden, die den Verschnitt zu Brannt-
aufweist, wein aus Wein verarbeiten oder die mindestens einen
3. eine Gesamtmenge an den höheren Alkoholen lsobu- Verschnittanteil selbst hergestellt haben. Beim Inver-
tanol, 1-Propanol und lsoamylalkohole von mehr als kehrbringen von Weindestillat sind der inländische und
150 Milligramm je 100 Milliliter reinen Alkohols ent- der ausländische Anteil der Mischung sowie die Dauer
hält und der Lagerung des Destillats in Eichenholzfässern anzu-
geben.
4. trinkfertig ist oder nur noch der Verdünnung mit Was-
ser bedarf, um trinkfertig zu sein (Fertigstellung), und
deren Alkoholgehalt mindestens 38 Volumenprozent § 37
beträgt. Brennwein, Rohbrand
(1) Für Brennwein ist die Begriffsbestimmung der
Titel 1 Nummer 21 des Anhangs II · der Verordnung (EWG)
Weindestillat, Brennwein und Rohbrand Nr. 337 /79 anzuwenden.
(2) Rohbrand ist die durch Destillation von Wein oder
§ 36 Brennwein hergestellte Flüssigkeit, die die bei der De-
Weindestillat stillation übergehenden flüchtigen, den Wein kenn-
zeichnenden Bestandteile enthält, höchstens 72 Volu-
(1) Weindestillat ist die Flüssigkeit, die dadurch her- menprozent Alkohol aufweist und dazu bestimmt ist,
gestellt worden ist, daß Wein, Brennwein, Rohbrand durch weitere Destillation zu Weindestillat verarbeitet
oder ein Verschnitt dieser Stoffe zu einem Destillat mit zu werden.
wenigstens 52 Volumenprozent und höchstens 86 Vo-
lumenprozent Alkohol abgebrannt worden sind. Dieser (3) Durch Rechtsverordnung können, sofern hierfür
Flüssigkeit darf kein Stoff zugesetzt oder entzogen sein. ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum Schutz der
Gesundheit, zur Förderung und Erhaltung der Güte von
(2) Ein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht Branntwein aus Wein oder zur Sicherung einer ausrei-
vor, wenn chenden Überwachung für im Inland hergestellten
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Brennwein (Inländischer Brennwein) und für im Inland brauchers vereinbar ist; dabei darf die Zulassung von
hergestellten Rohbrand (Inländischer Rohbrand) Vor- Geruchs- und Geschmacksstoffen nicht davon abhän-
schriften über die Herstellung erlassen werden. Insbe- gig gemacht werden, daß sie im Betrieb desjenigen her-
sondere kann vorgeschrieben werden, gestellt sind, der sie zusetzt. Es kann jedoch bestimmt
werden, daß sie im Inland hergestellt sein müssen, wenn
1. daß mit der Herstellung erst begonnen werden darf, anderenfalls ihre ausreichende Überprüfung nicht ge-
wenn die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse währleistet ist.
gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestim-
mung in die Buchführung eingetragen sind und (2) Durch Rechtsverordnung kann ferner zur Förde-
2. daß der Rohbrand oder die zu seiner Herstellung rung der Qualität oder zur Vermeidung der Vortäu-
bestimmten Erzeugnisse bestimmte Qualitätsmerk- schung einer nicht vorhandenen Qualität der Zusatz von
male aufweisen müssen. Zucker und Zuckerkulör begrenzt und die Entziehung
von Stoffen sowie die Anwendung von Verfahren zur
(4) Im Ausland hergestellter Brennwein (Ausländi- Geschmacksbeeinflussung oder zu einer beschleunig-
scher Brennwein) und im Ausland hergestellter Roh- ten Alterung beschränkt oder verboten werden.
brand (Ausländischer Rohbrand) dürfen nur ins Inland
verbracht werden, wenn sie selbst sowie die zu ihrer (3) Werden bei der Herstellung oder Lagerung von
Herstellung verwendeten Erzeugnisse den im Herstel- Branntwein aus Wein Eichenholzfässer benutzt, gilt ein
lungsland geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. dadurch verursachtes Übergehen von holzeigenen Stof-
Sie dürfen jedoch nicht ins Inland verbracht werden, fen nicht als Zusetzen im Sinne des Absatzes 2. § 8
wenn Abs. 2 (Behandlungsstoffe),§ 9 Abs. 6 (Gehalt an Stof-
fen) sowie§ 21 Abs. 3 und§ 30 Abs. 4 (Behandlungs-
1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit verfahren) gelten entsprechend.
oder verdorben sind,
2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energierei-
che Strahlen angewandt worden sind, die bei der § 39
Herstellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht Vorgeschriebene Angaben
angewandt werden dürfen,
(1) Im Inland hergestellter Branntwein aus Wein muß
3. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige als Branntwein aus Wein bezeichnet werden. Statt
Angaben (Absatz 5) nicht beachtet sind oder dieser Bezeichnung ist unter den Voraussetzungen des
4. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht § 40 die Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein
beigefügt ist. oder Weinbrand zulässig.
(5) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies (2) Der .A.lkoholgehalt ist, in Volumenprozent (%vol)
dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein ausgedrückt, anzugeben.
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des
Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über (3) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind der Na-
Bezeichnungen und sonstige Angaben bei Brennwein me oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des
und Rohbrand erlassen werden. Insbesondere kann vor- Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschaftsge-
geschrieben werden, daß Brennwein als Brennwein und meinschaft niedergelassenen Verkäufers anzugeben.
Rohbrand als Rohbrand zu bezeichnen sind. Bei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein muß der
Hersteller, bei Fertigstellung durch einen anderen der
(6) Brennwein darf mit Brennwein, Rohbrand oder Fertigste)ler angegeben werden.
einem Verschnitt dieser Stoffe nur in dem Betrieb ver-
schnitten werden, in dem das Abbrennen vorgenommen
wird. § 40
Bezeichnungen für Qulitätsbranntwein aus Wein
Titel 2 (1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als Quali-
Inländischer Branntwein aus Wein tätsbranntwein aus Wein oder als Weinbrand bezeich-
net werden, wenn
§ 38 1. er ausschließlich auf der Grundlage von Weindestillat
Herstellung ( § 36) hergestellt ist,
(1) Im Inland hergestelltem Branntwein aus Wein (In- 2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben aus-
ländischer Branntwein aus Wein) dürfen nur zugesetzt schließlich von empfohlenen oder zugelassenen
werden Rebsorten im Sinne des Artikels 30 der Verordnung
(EWG) Nr. 337 /79 stammen; für Wein, Brennwein,
1. Zucker, Rohbrand, Weindestillat und Branntwein aus Wein
2. Likörwein bis zu einem Raumhundertteil des trink- mit Herkunft aus Drittländern wird durch Rechtsver-
fertigen Erzeugnisses, ordnung festgelegt, welche Rebsorten empfohlenen
oder zugelassenen Rebsorten im Sinne des Arti-
3. Zuckerkulör und
kels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 gleichge-
4. Wasser. stellt sind,
Durch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe 3. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens
zugelassen werden, wenn dies mit dem Schutz des Ver- sechs Monate in Eichenholzfässern gelagert hat,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1213
4. die nach § 38 Abs. 1 zugelassenen Geruchs- und Titel 3
Geschmacksstoffe mit keinem anderen Alkohol als
Ausländischer Branntwein aus Wein
einem nach Nummer 3 gelagerten Weindestillat her-
gestellt worden sind,
§ 42
5. bei der Herstellung kein Likörwein zugesetzt worden
Verbringen ins Inland
ist; ein Übergehen bei der Lagerung nach Nummer 3
gilt nicht als Zusetzen, (1) Im Ausland hergestellter Branntwein aus Wein
(Ausländischer Branntwein aus Wein) darf nur ins In-
6. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis gold- land verbracht werden, wenn er nach den im Herstel-
braune Farbe aufweist und in Aussehen, Geruch und lungsland geltenden Rechtsvorschriften hergestellt ist
Geschmack frei von Fehlern ist und und dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu
werden, in den Verkehr gebracht werden darf oder diese
7. das Behältnis mit einer Prüfungsnummer versehen
Voraussetzung nur deswegen nicht erfüllt, weil er noch
ist, die von der jeweils zuständigen Behörde oder
nicht fertiggestellt ist. Dem Verbringen ins Inland steht
nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder von
es nicht entgegen, wenn der Branntwein aus Wein au-
der Behörde eines Landes für den Geltungsbereich
ßerhalb des Herstellungslandes fertiggestellt oder ohne
dieses Gesetzes erteilt wird. Durch Rechtsverord-
Umfüllung in Eichenholzfässern gelagert worden ist.
nung werden die Entnahme der Proben und das Prü-
fungsverfahren geregelt; dabei ist insbesondere fest- (2) Der Branntwein aus Wein darf jedoch nicht ins In-
zulegen, daß Sinnenprüfungen vorzunehmen sind land verbracht werden, wenn
und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist.
1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit
(2) Durch Rechtsverordnung kann zur Förderung der oder verdorben ist,
Qualität bestimmt werden, welche Größe und Beschaf- 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energierei-
fenheit die Eichenholzfässer haben müssen, wenn die che Strahlen angewandt worden sind, die bei der
Lagerung in ihnen als Lagerung in Eichenholzfässern Herstellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht
gelten soll (Absatz 1 Nr. 3, §§ 36, 41 ). Es können, wenn angewandt werden dürfen,
wissenschaftliche Erkenntnisse dies rechtfertigen, an-
3. Alkohol zugesetzt worden ist, ausgenommen Likör-
dere Arten der Lagerung auf Eichenholz der Lagerung in
wein in der für inländischen Branntwein aus Wein zu-
Eichenholzfässern gleichgestellt werden.
lässigen Menge (§ 38 Abs. 1 ),
4. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige
§ 41 Angaben (§ 44) nicht beachtet sind oder
Sonstige Bezeichnungen und Angaben 5. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht
beigefügt ist.
(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als deut-
scher Branntwein aus Wein bezeichnet werden, wenn (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der
sein Alkoholgehalt ausschließlich aus im Inland gewon- Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorge-
nenem Destillat stammt und er dort auch hergestellt und schrieben werden, daß im Branntwein aus Wein be-
fertiggestellt worden ist. stimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten
Mengen enthalten sein dürfen.
(2) Eine engere geographische Bezeichnung als
,,deutsch" oder ein Hinweis auf die Herkunft der zur Her-
§ 43
stellung verwendeten Erzeugnisse darf nur neben der
Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Wein- Behandeln und Verschneiden im Inland
brand und nur dann gebraucht werden, wenn minde-
Ausländischer Branntwein aus Wein darf im Inland nur
stens 90 vom Hundert der zur Herstellung verwendeten
bei der Herstellung von inländischem Branntwein aus
Erzeugnisse aus Weintrauben des Raumes stammen,
Wein verschnitten und nur durch Lagerung in Eichen-
auf den die geographische Bezeichnung hinweist. Inlän-
holzfässern und durch Fertigstellung behandelt werden.
dische geographische Bezeichnungen sind nur zuläs-
Das Vermischen von Erzeugnissen gleicher Art, die eine
sig, soweit sie für inländischen Wein verwendet werden
gemeinsame geographische Bezeichnung führen, gilt
dürfen. Für ausländische geographische Bezeichnun-
nicht als Verschnitt.
gen gilt § 20 Abs. 3 entsprechend. Eine ausländische
geographische Bezeichnung darf nur in Verbindung mit § 44
der Angabe des Erzeugnisses, das zur Herstellung ver- Bezeichnungen und sonstige Angaben
wendet worden ist, gebraucht werden.
(1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß in deut-
(3) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität scher Sprache als Branntwein aus Wein bezeichnet
sowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Ver- werden. Er darf mit dem Namen des Herstellungslandes
packung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigen-
nur neben der Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus schaftswort bezeichnet werden, wenn sein Alkoholge-
Wein oder Weinbrand und nur dann hingewiesen wer- halt ausschließlich aus in diesem Land gewonnenem
den, wenn das Weindestillat und der Branntwein aus Destillat stammt und er dort auch hergestellt und fertig-
Wein in Eichenholzfässern insgesamt mindestens gestellt worden ist. Die Bezeichnung Branntwein aus
12 Monate gelagert haben. Dies gilt auch für Hinweise Wein kann durch die Bezeichnung Qualitätsbranntwein
durch bildliche Darstellungen oder durch Zeichen. aus Wein oder Weinbrand ersetzt werden, wenn
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen des 2. soweit er in einem Drittland hergestellt worden ist,
§ 40 Abs. 1 entspricht und der Importeur
2. in dem nach § 50 erforderlichen Begleitdokument be- anzugeben.
stätigt oder in anderer Weise nachgewiesen ist, daß
die Anforderungen des§ 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt
sind. Teil III
Die amtliche Prüfung im Inland (§ 40 Abs. 1 Nr. 7) kann Allgemeine Vorschriften
durch eine gleichwertige amtliche Prüfung im Herstel-
lungsland ersetzt werden. Die Voraussetzungen für die § 45
Anerkennung der im inländischen Prüfungsverfahren zu Begriffsbestimmungen
führenden Nachweise (Satz 3 Nr. 2) sowie der auslän-
dischen Prüfungsbescheinigungen (Satz 4) werden (1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind die in
durch Rechtsverordnung festgelegt.§ 40 Abs. 2 gilt ent- Artikel 1 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG)
sprechend. Nr. 337 /79 genannten Erzeugnisse ohne Rücksicht auf
ihren Ursprung sowie zur Gewinnung von Qualitätswein
(2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit hierfür ein b. A. geeigneter Wein, Qualitätswein b. A., Grundwein,
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein, Weinde-
Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen wer- stillat, Weinalkohol und Rohbrand.
den, daß bei einem allgemein bekannten Branntwein (2) Herstellen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Be-
aus Wein, der im Herstellungsland eine nur ihm zuste- handeln, Verschneiden, Verwenden, Fertigstellen und
hende Bezeichnung trägt, die Worte Branntwein aus jedes sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis
Wein durch diese Bezeichnung ersetzt werden, wenn eine Einwirkung erzielt wird. Lagern ist Herstellen nur,
der Branntwein aus Wein ausschließlich aus in seinem soweit dieses Gesetz oder eine nach diesem Gesetz er-
Herstellungsland hergestelltem Weindestillat herge- lassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich
stellt, im Herstellungsland fertiggestellt und dort unter erklärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf das
Zollaufsicht im Inland abgefüllt worden ist. Erzeugnis einzuwirken.
(3) Eine engere geographische Bezeichnung als nach (3) Behandeln im Sinne dieses Gesetzes ist das Zu-
Absatz 1 Satz 2 darf nur neben einer nach Absatz 1 setzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren.
Satz 3 zulässigen Bezeichnung und nur dann gebraucht
(4) Zusetzen im Sinne dieses Gesetzes ist das Hinzu-
werden, wenn mindestens 90 vom Hundert der zur Her-
fügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens.
stellung verwendeten Erzeugnisse aus Weintrauben
Zusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Be-
des Raumes stammen, auf den die geographische Be-
hältnissen oder sonstigen der Herstellung, Abfüllung
zeichnung hinweist. Dabei ist für aus inländischen Er-
oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Er-
zeugnissen im Ausland hergestellten Branntwein aus
zeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer
Wein ein anderer Hinweis auf das zur Herstellung ver-
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung
wendete Erzeugnis als das Wort „deutsch" nicht ge-
bestimmt ist, daß ein solches Übergehen nicht als Zu-
stattet. Für ausländische geographische Bezeichnun-
setzen gilt.
gen gilt § 20 Abs. 3 entsprechend. Geographische Be-
zeichnungen, die sich nicht auf Teile des Herstellungs- (5) Für das Verschneiden von Traubenmost und Wein
landes beziehen, dürfen nur in Verbindung mit der Anga- (Teil 1, Erster und Zweiter Abschnitt) ist die Begriffs-
be der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse ge- bestimmung in Artikel 2 der Verordnung (EWG)
braucht werden. Nr. 3282/73 anzuwenden. Im übrigen ist Verschneiden
im Sinne dieses Gesetzes das Vermischen von Erzeug-
(4) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität nissen miteinander und untereinander, es sei denn, daß
sowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Ver- in diesem Gesetz oder in einer nach diesem Gesetz
packung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten erlassenen Rechtsverordnung das Vermischen als Zu-
nur neben der Bezeichnung Qulitätsbranntwein aus setzen geregelt ist.
Wein oder einer nach Absatz 2 zugelassenen Bezeich-
nung und nur dann hingewiesen werden, wenn das (6) Für das Abfüllen der in Anhang II der Verordnung
Weindestillat und der Branntwein aus Wein insgesamt (EWG) Nr. 337 /79 aufgeführten Erzeugnisse mit Aus-
mindestens 12 Monate in Eichenholzfässern gelagert nahme von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter
haben. Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Dar- Kohlensäure und Likörwein ist die Begriffsbestimmung
stellungen und durch Zeichen. Absatz 1 Nr. 4 findet ent- in Artikel 3 a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3282/73
sprechende Anwendung. Der Alkoholgehalt ist, in Volu- anzuwenden. Im übrigen ist Abfüllen im Sinne dieses
menprozent (%vol) ausgedrückt, anzugeben. Gesetzes das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Raum-
inhalt nicht mehr als fünf Liter beträgt und das
(5) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind der Na- anschließend fest verschlossen wird.
me oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des
Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschaftsge- (7) Verwerten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
meinschaft niedergelassenen Verkäufers anzugeben. Verarbeiten oder Zusetzen eines Erzeugnisses zu
Bei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein ist, einem Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist.
1. soweit er in der Europäischen Wirtschaftsgemein- (8) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist
schaft hergestellt worden ist, der Hersteller, das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu son-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1215
stiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere. setzungen für den Gebrauch der entsprechenden
Nicht als Inverkehrbringen gilt die Anstellung eines Er- geographischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.
zeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer
(4) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz vor
Prüfungsnummer (§§ 14, 26 und 40).
Täuschung
(9) Als Inland im Sinne dieses Gesetzes gilt der Gel- 1. der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger
tungsbereich dieses Gesetzes. Angaben und Aufmachungen sowie Art und Wortlaut
von Bezeichnungen geregelt und
(10) Als Ausland im Sinne dieses Gesetzes gelten die
Gebiete, die weder zum Geltungsbereich dieses Geset- 2. bestimmte Behältnisformen bestimmten Erzeugnis-
zes noch zu den Währungsgebieten der Mark der Deut- sen vorbehalten
schen Demokratischen Republik gehören.
werden.
(11) Als Verbringen ins Inland im Sinne dieses Geset-
zes gilt das Verbringen in das Überwachungsgebiet, als (5) Das Verbot der Verwendung irreführender Be-
Verbringen aus dem Inland das Verbringen aus dem zeichnungen und Aufmachungen bei Traubenmost, teil-
Überwachungsgebiet. Überwachungsgebiet ist der Gel- weise gegorenem Traubenmost, mit Alkohol stummge-
tungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zollausschlüs- machtem Most aus frischen Weintrauben, konzentrier-
se und Freihäfen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 des Zoll- tem Traubenmost, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von
gesetzes). Beim Verbringen ins Inland unter zollamtli- Tafelwein geeignetem Wein, Tafelwein und Qualitäts-
ctler Überwachung sind die Vorschriften über das Ver- wein b. A. richtet sich nach Artikel 43 der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79.
bringen ins Inland erst bei Beendigung der zollamtlichen
Überwachung anzuwenden.
§ 47
(12) Eine Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung
G esundheitsbezogene Angaben
ist weder Verbringen ins Inland noch aus dem Inland.
(1) Erzeugnisse, ausgenommen Traubensaft und
konzentrierter Traubensaft, dürfen mit gesundheitsbe-
§ 46
zogenen Angaben nur in den Verkehr gebracht, ins In-
Verbot zum Schutz vor Täuschung land oder aus dem Inland verbracht oder zum Gegen-
stand der Werbung gemacht werden, wenn die Angaben
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen Erzeugnisse
zugelassen sind. Durch Rechtsverordnung wird gere-
nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, son-
gelt,
stigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr ge-
bracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht oder 1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische
zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Eignung erlaubt oder erforderlich sind;
(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, 2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisenverse-
wenn hene Erzeugnisse aufweisen müssen;
1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder 3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben
Aufmachungen gebraucht werden, ohne daß das Er- zulässig oder unzulässig sind.
zeugnis den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses (2) Zum Schutz des Verbrauchers kann ferner durch
Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufma- Rechtsverordnung die Kenntlichmachung von Zusätzen
chung festgesetzten Anforderungen entspricht, und Behandlungsverfahren und die Art der Kenntlich-
2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, machung vorgeschrieben werden.
fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu er-
wecken.
§ 48
(3) Als irreführend sind auch anzusehen: Ausländische Bezeichnungsvorschriften
1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende An- Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund
gaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Be-
die geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt zeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische
auch dann, wenn das Herstellungsland vorschrifts- Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch
mäßig angegeben ist; eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelas-
sen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die
2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vor-
Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstel-
stellungen über die Herstellung, Abfüllung oder Lage-
lungslandes zulässig ist.
rung, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Reb-
sorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu er-
§ 49
wecken, die für eine Bewertung bestimmend sind;
Art der Aufmachung
3. Phantasiebezeichnungen, die
Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, in
a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geo- welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und
graphischen Herkunftsangabe zu erwecken oder sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein
b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraus- werden, und durch welche die Überwachung ermögli-
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
chende Angaben sie ergänzt werden müssen. Ferner denn, daß ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf
kann vorgeschrieben werden, daß Angaben nach Satz 1 der Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen,
auch auf Packungen anzubringen sind, wenn das Be- sonstige Angaben oder Aufmachungen beruht. Im übri-
hältnis in ihnen feilgehalten wird, und geregelt werden, gen richtet sich das Verkehrs- und Verwendungsverbot
in welcher Art und Weise Angaben nach Satz 1 anzu- für vorschriftswidrige Erzeugnisse nach Artikel 51 der
bringen sind. Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 und den zu seiner Durch-
führung erlassenen Rechtsvorschriften.
§ 50
Begleitdokumente (2) Essigstichiger Wein darf zu Weinessig oder Essig
verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr ge-
(1) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, bracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht werden,
daß weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein, Wein- wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung als es-
destillat, Weinalkohol und Rohbrand nur mit einem Be- sigstichig gekennzeichnet ist.
gleitdokument in den Verkehr gebracht, ins Inland oder
aus dem Inland verbracht werden dürfen. (3) Im Ausland hergestellte Erzeugnisse dürfen ab-
weichend von Absatz 1 verwendet, verwertet, in den
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner die Vor- Verkehr gebracht oder aus dem Inland verbracht wer-
schriften erlassen werden, die zur Durchführung von den, wenn sie auf Grund einer inländischen Untersu-
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Euro- chung zum Verbringen ins Inland zugelassen worden
päischen Gemeinschaften über Begleitdokumente für sind; dies gilt nicht, wenn
Erzeugnisse erforderlich sind.
1 . die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher
Beschaffenheit sind,
§ 51 2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufma-
Bezeichnungsschutz chungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes
oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-
(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne ordnungen entsprechen,
dieses Gesetzes sind, dürfen im geschäftlichen Verkehr
die Worte Wein, Kabinett, Spätlese und Auslese allein 3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht,
oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder
werden, wenn eine bundesrechtliche Regelung dies 4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung
ausdrücklich vorsieht. zum Verbringen ins Inland durch unrichtige Angaben
oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf
(2) Die Worte Kabinett, Spätlese und Auslese dürfen
die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehör-
im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit
de herbeigeführt worden ist.
anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht
gebraucht werden. Für Qualitätsschaumweine und (4) Erzeugnisse, die auf Grund des § 14 oder § 40
Qualitätsschaumweine b. A. ist die Verwendung des Abs. 1 Nr. 7 oder einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen
Wortes „Cabinet" zulässig, wenn es in dieser Schreib- Rechtsverordnung eine Prüfungsnummer erhalten
weise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Er- haben und die mit den für das geprüfte Erzeugnis vorge-
zeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des schriebenen und zugelassenen Angaben versehen sind,
Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Er- dürfen abweichend von Absatz 1 in den Verkehr ge-
zeugnis in den Verkehr bringt. Das Wort Sekt, auch in bracht, aus dem Inland verbracht, verwendet oder ver-
Verbindung mit anderen Worten, ist ausschließlich dem wertet werden; dies gilt nicht, wenn einer der in Absatz
Qualitätsschaumwein und dem Qualitätsschaumwein 3 Nr. 1 bis 4 genannten Gründe vorliegt.
b. A. vorbehalten.
(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hierfür (5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufma-
ein Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers chungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder
nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Verboten einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
des Absatzes 1 zugelassen werden. nung nicht entsprechen, stehen abweichend von Absatz
1 Satz 1 und 2 dem Verbringen aus dem Inland und dem
Inverkehrbringen zum Zweck des Verbringens aus dem
§ 52 Inland nicht entgegen, wenn sie nach den Vorschriften
des Bestimmungsgebietes Voraussetzung des Verbrin-
Vorschriftswidrige Erzeugnisse
gens in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen
(1) Grundwein, weinhaltige Getränke, Branntwein aus nicht entgegenstehen. Bei Traubenmost, teilweise ge-
Wein, Weindestillat, Weinalkohol und Rohbrand, die den gorenem Traubenmost, mit Alkohol stummgemachtem
Vorschriften dieses Gesetzes und den nach diesem Ge- Most aus frischen Weintrauben, konzentriertem Trau-
setz erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich der benmost, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von Tafelwein
Vorschriften über das Verbringen ins Inland und über geeignetem Wein und Qualitätswein b. A., die mit Be-
Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen zeichnungen oder sonstigen Angaben aus dem Inland
nicht entsprechen oder die von gesundheitlich bedenk- verbracht werden sollen, die der Verordnung (EWG)
licher Beschaffenheit oder verdorben sind, dürfen nicht Nr. 355/79 oder einer zu ihrer Durchführung erlassenen
in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland Rechtsvorschrift nicht entsprechen, richtet sich die Zu-
verbracht werden, soweit nichts Abweichendes be- lässigkeit des Verbringens nach Artikel 3 Abs. 1 erster
stimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen Gedankenstrich, Artikel 13 Abs. 1 erster Gedanken-
auch nicht verwendet und verwertet werden, es sei strich und Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1217
(EWG) Nr. 355/79 und den zu ihrer Durchführung erlas- § 55
senen Rechtsvorschriften. Zum Verbringen aus dem In- Versuchserlaubnis
land bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland unzuläs-
sigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufma- (1) Vorbehaltlich des Satzes 3 kann die für die Über-
chungen versehen sind, müssen von dem Hersteller un- wachung zuständige Behörde zur Durchführung von
verzüglich der von der Landesregierung bestimmten Be- Versuchen erlauben, daß bei der Herstellung von Er-
hörde gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich zeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 53 be-
derjenige, der die Erzeugnisse aus dem Inland verbringt, stimmte Vorschriften dieses Gesetzes und der nach
so ist die Meldung außerdem auch von diesem zu erstat- diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen unbe-
ten. Aus der Meldung muß sich die Art und Menge der rücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem
Erzeugnisse sowie die Art der Abweichungen von den Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere be-
geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben. Durch schränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß und in Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen. Die Er-
welcher Weise derartige Erzeugnisse von anderen Er- teilung von Versuchserlaubnissen für nicht durch Ge-
zeugnissen getrennt zu halten und zu kennzeichnen meinschaftsrecht zugelassene önologische Verfahren
sind und welche Angaben und Aufmachungen nicht ge- und Behandlungen bei aus der Gemeinschaft stammen-
braucht werden dürfen. den frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise ge-
gorenem Traubenmost, mit Alkohol stummgemachtem
§ 53 Most aus frischen Weintrauben, konzentriertem Trau-
benmost, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von Tafelwein
Schutz vor Nachmachung und Vermischung geeignetem Wein, Tafelwein, Qualitätswein b. A. und
(1) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt Schaumwein sowie bei aus Drittländern stammendem
werden können, ohne Erzeugnis zu sein, dürfen nicht konzentrierten Traubenmost und Schaumwein richtet
hergestellt, ins Inland verbracht oder in den Verkehr sich nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79
gebracht werden. und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvor-
schriften.
(2) Erzeugnisse, ausgenommen Traubensaft und
konzentrierter Traubensaft, dürfen nicht mit anderen (2) Wein aus Rebsortenversuchen gemäß Artikel 11
Getränken vermischt gewerbsmäßig in den Verkehr ge- Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 347/79 kann als Qua-
bracht werden. Dies gilt nicht, wenn die Mischung in litätswein oder als Qualitätswein mit Prädikat eingestuft
Gaststätten, Krankenanstalten oder ähnlichen Einrich- werden, wenn ein Zeugnis der den Versuch über-
tungen vorgenommen wird, um dort alsbald verzehrt zu wachenden Behörde über die Einhaltung der Versuchs-
werden. bedingungen vorgelegt wird.
(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hierfür
ein Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers § 56
nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Verboten
Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft
der Absätze 1 und 2 Satz 1 zugelassen werden. Dabei
und bestimmter Betriebe
kann zum Schutz vor Täuschung insbesondere der Ge-
brauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach
oder Aufmachungen vorgeschrieben werden. Ferner diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten
kann zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung nicht innerhalb des Haushaltes, in dem das Lebensmit-
das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung tel verbraucht wird, und des Betriebes, der die Erzeug-
oder anderen Voraussetzungen abhängig gemacht und nisse ausschließlich bei der Verarbeitung zu anderen
vorgeschrieben ,werden, wie die Anteile der verwende- Stoffen als Getränken verwendet.
ten Getränke kenntlich zu machen sind.
(2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden
Länder können durch Rechtsverordnung die Herstellung
§ 54
von Tresterwein (Haustrunk) in Erzeugerbetrieben zur
Ausnahmegenehmigung Selbstversorgung der Familie des Weinbauern zulas-
sen. Sie können die Einzelheiten der Herstellung regeln
(1) Die zuständige Behörde kann bei gesundheitlicher
und bestimmen, daß der Haustrunk angemeldet und
Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im
durch geeignete Erkennungsstoffe markiert wird, daß
Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, daß
die Behältnisse beschriftet und die Mengen in der Wein-
vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht,
buchführung vermerkt werden.
ins Inland oder aus dem Inland verbracht, verwendet
oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den
geltenden Vorschriften gering ist.
Teil IV
(2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit
Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus Überwachung
wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden. § 57
Weinbuch- und Analysenbuchführung
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungsbe-
hörde richtet sich bei inländischen Erzeugnissen nach (1) Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung
dem Ort der Herstellung, bei ausländischen nach dem einer ausreichenden Überwachung vorgeschrieben
Ort des Verbringens ins Inland. werden, daß
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. über das Herstellen, das Inverkehrbringen und das nen Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die mit der
Verbringen von Erzeugnissen ins Inland und aus dem Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im
Inland Buch zu führen ist und die zugehörigen Unter- Verzuge auch alle Beamten der Polizei, befugt,
lagen einschließlich der Begleitdokumente aufzu-
bewahren sind, 1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen
Erzeugnisse gewerbsmäßig erzeugt, hergestellt, be-
2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzei- handelt, gelagert oder in den Verkehr gebracht wer-
chen zu versehen und diese Merkzeichen in die den, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume wäh-
Buchführung einzutragen sind, rend der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu
3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen betreten;
für andere Betriebe Analysenbücher zu führen sind.
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
(2) In der Rechtsverordnung können Art und Umfang Sicherheit und Ordnung
der Buchführung näher geregelt werden; dabei können a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und
insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,
über
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft
1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Verpflichteten
Lese,
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
Säure und sonstigen Stoffen, weit eingeschränkt;
3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit 3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Bücher,
a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abge- Analysenbücher und Herstellungsbeschreibungen
gebener Erzeugnisse, einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge
anzufertigen sowie Einrichtungen und Geräte zur
b) zugesetzter Stoffe, für die in diesem Gesetz oder Beförderung von Erzeugnissen zu besichtigen;
auf Grund dieses Gesetzes Mengenbeschrän-
kungen oder Reinheitsanforderungen festgesetzt 4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäft-
sind, liche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit
c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die bei der dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich
Herstellung von Erzeugnissen zugesetzt werden ist, und
dürfen oder für deren Herstellung in Betracht
5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
kommen,
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-
d) abgegebener oder bezogener Weinhefe, chen Auskünfte, insbesondere solche über den Um-
fang des Betriebes, die Herstellung, die zur Verarbei-
4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der tung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft
Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
und über vermittelte Geschäfte zu verl1angen.
5. angewandte Verfahren,
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1
6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Nr. 5 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
Verschnitte, verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
7. die Abfüllung, der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
worden sind oder die für sie in Anspruch genommen
werden, (3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zu-
9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs- ständigen Behörden werden in jedem Land Prüfer
erlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung. (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit
hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für
(3) Durch Rechtsverordnung können ferner die Vor- ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll
schriften erlassen werden, die zur Durchführung von nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Euro- ihm zu überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das
päischen Gemeinschaften über die Buchführung bei Verfahren ihrer Herstellung zu beurteilen vermag und
Erzeugnissen erforderlich sind. mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.
Durch Rechtsverordnung können Vorschriften über die
(4) Die Ermächtigungen der Absätze 1 bis 3 können fachlichen Anforderungen erlassen werden, die an die
durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen Weinkontrolleure zu stellen sind.
übertragen werden.
(4) Durch Rechtsverordnung werden zur Sicherung
§ 58 einer gleichmäßigen Überwachung Vorschriften über
Allgemeine Überwachung die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und über die
Zusammenarbeit der Überwachungsorgane erlassen.
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
Verordnungen (EWG) Nr. 337 /79 und Nr. 338/79, (5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Überwa-
dieses Gesetzes und der zu ihrer Durchführung erlasse- chungsorganen auf deren Verlangen Begleitdokumente,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1219
Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeugnisse so- Zulassung zuständigen Behörde gesetzten ange-
wie sonstige Unterlagen, soweit diese für die Beurtei- messenen Frist nicht nachkommt;
1ung der Ware von Bedeutung sein können, zur Einsicht-
nahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu ertei- 4. zu Anzeigen, Auskünften, zur Duldung der Einsicht-
len. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt nahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von
oder zugänglich gemacht werden. Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet
und vorgeschrieben werden, daß Erzeugnisse in der
(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grund- Regel vom Verbringen ins Inland zurückzuweisen
stücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von sind, wenn einer dieser Pflichten oder der Pflicht zur
ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeug- Duldung der Entnahme von Mustern oder Proben
nisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen nicht unverzüglich, unvollständig oder nicht ord-
oder im Reiseverkehr gewerbsmäßig in den Verkehr nungsgemäß nachgekommen oder eine erforderliche
bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz Auskunft unrichtig erteilt wird;
1 und die Entnahme von Proben zu dulden und die in der
Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer 5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für
Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Ver- die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig
langen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu be- sind; für Erstgutachten dürfen nur vierzehn, für Zweit-
zeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Ent- gutachten nur vier Stellen und für Obergutachten darf
nahme der Proben zu ermöglichen. nur eine Stelle bestimmt werden;
(7) Im übrigen gelten für die Überwachung die §§ 40, 6. geregelt werden, in welchen Fällen und unter wel-
41 Abs. 1, 2 und 5 sowie§ 42 des Lebensmittel- und Be- chen Voraussetzungen Erzeugnisse von der Über-
darfsgegenständegesetzes entsprechend. wachung beim Verbringen ins Inland befreit sind oder
befreit werden können;
7. bestimmt werden, daß zur Erleichterung des zwi-
§ 59 schenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährlei-
Überwachung beim Verbringen ins Inland stung der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Un-
tersuchung nur stichprobenweise vorzunehmen ist,
(1) Durch Rechtsverordnung können zur Sicherung wenn
einer ausreichenden Überwachung das Verbringen von
Erzeugnissen ins Inland von einer Zulassung abhängig a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung
gemacht sowie die Voraussetzungen für die Zulassung stattgefunden und der Bundesminister für Ju-
und das Zulassungsverfahren geregelt und Vorschriften gend, Familie und Gesundheit eine Untersuchung
über die Kosten erlassen werden. Insbesondere kann durch diese Stelle als Ersatz für die amtliche Un-
tersuchung und Prüfung im Inland anerkannt hat,
1. vorgeschrieben werden, daß die Zulassung nur erteilt b) die ausländische Untersuchungsstelle ein Zeug-
wird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung nis in deutscher Sprache darüber ausgestellt hat,
und Prüfung im Inland festgestellt ist, daß die Erzeug- daß die Untersuchung unter Beachtung der deut-
nisse den Verordnungen (EWG) Nr. 337 /79 und schen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor-
Nr. 338/79, diesem Gesetz und den zu ihrer Durch- genommen worden ist und ergeben hat, daß das
führung erlassenen Vorschriften entsprechen; Erzeugnis den Verordnungen (EWG) Nr. 337 /79
und Nr. 338/79, diesem Gesetz und den zu ihrer
2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht,
der Zulassung zuständig sind;
die untersuchte Probe amtlich gezogen und das
3. vorgeschrieben werden, daß Behältnis unmittelbar nach Entnahme der Probe
amtlich verschlossen worden ist, und
a) die für die Erteilung der Zulassung zuständige Be-
hörde die für die amtliche Untersuchung und Prü- c) das Behältnis ins Inland verbracht wird, ohne zwi-
fung erforderlichen Muster und Proben unentgelt- schenzeitlich geöffnet worden zu sein;
lich entnehmen darf und der Verfügungsberech- dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie
tigte die Auslagen für ihre Verpackung und Beför- oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, wel-
derung zu tragen hat, che Angaben das Zeugnis der ausländischen Unter-
b) der Verfügungsberechtigte die Kosten (Gebühren suchungsstelle enthalten und welchem Muster es
und Auslagen) der amtlichen Untersuchung und entsprechen muß, sowie die Zulassung zum Verbrin-
Prüfung zu tragen hat und er Kostenschuldner ge- gen ins Inland von dem Ausgang einer Prüfung ab-
genüber den Untersuchungsstellen ist, hängig gemacht werden, ob es sich um das Erzeug-
c) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter nis handelt, von dem die Probe für die amtliche Unter-
Überwachung der für die Zulassung zuständigen suchung im Herstellungsland entnommen worden ist
Behörde auf seine Kosten aus dem Überwa- (Nämlichkeitsprüfung).
chungsgebiet zu verbringen oder es zu vernichten (2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1,
hat, wenn er auf die Zulassung zum Verbringen ins
daß die Zolldienststellen über die Zulassung zum
Inland verzichtet hat oder diese versagt worden Verbringen ins Inland entscheiden, kann der Bundes-
ist, minister der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der
d) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberech- Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzel-
tigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung heiten des Verfahrens bei de.r Überwachung des Ver-
nach Buchstabe c innerhalb einer von der für die bringens ins Inland regeln und Vorschriften. nach Ab-
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
satz 1 Nr. 4 erlassen. In diesem Rahmen kann er auch 3. gebrauchte Behältnisse und sonstige Gegenstände,
allgemeine Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung die für die Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Be-
des Bundesrates erlassen. Er bestimmt die für die Über- förderung benutzt werden, nur verwendet werden
wachung zuständigen Zolldienststellen. Für das Gebiet dürfen, wenn sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel
des Freihafenamtes Hamburg kann er die in Satz 1 und oder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c genannten Aufgaben durch sind,
Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt 4. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinwei-
Hamburg dem Freihafenamt übertragen; § 14 Abs. 2 des
sende dauerhafte Aufschrift tragen müssen.
Gesetzes über die Finanzverwaltung findet Anwendung.
(3) Sieht eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 vor, § 62
daß in einem Zollanschluß hergestellte Erzeugnisse
zum Verbringen ins Inland keiner Zulassung bedürfen, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft
wird die Landesregierung des an den Zollanschluß an- (1) Traubensaft und konzentrierter Traubensaft in
grenzenden Landes ermächtigt, durch Rechtsverord- Behältnissen von zwei Litern oder mehr sind
nung das Verbringen ins Inland von dem Nachweis oder
der Glaubhaftmachung abhängig zu machen, daß die 1. auf Behältnissen, in Begleitpapieren, auf Hinweis-
Erzeugnisse den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Voraus- schildern oder in sonstiger Weise als Traubensaft
setzungen entsprechen sowie das Prüfungsverfahren oder konzentrierter Traubensaft zu bezeichnen und
zu regeln; sie bestimmt die für die Prüfung zuständigen 2. in nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften
Behörden. eingerichteter Buchführung als Traubensaft oder
konzentrierter Traubensaft einzutragen.
Teil V Traubensaft darf nicht als Traubenmost bezeichnet
Ergänzungsvorschriften werden.
(2) Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dür-
§ 60 fen bei der Herstellung von alkoholischen Getränken,
die aus anderen Früchten als aus Weintrauben oder aus
Besondere Verkehrsverbote
anderen Stoffen auf Grund von Rechtsvorschriften her-
(1) Weintrub darf nur nach ausreichender Vergällung gestellt werden dürfen, nicht verwendet oder zugesetzt
in den Verkehr gebracht oder bezogen werden. Durch werden.
Rechtsverordnung kann geregelt werden, was als § 62 a
ausreichende Vergällung anzusehen und mit welchen
In der Deutschen Demokratischen Republik
Stoffen sie vorzunehmen ist oder nicht vorgenommen
und Berlin (Ost) hergestellte Erzeugnisse
werden darf.
(2) Ein Stoff, der bei der Herstellung von Erzeugnissen Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem In-
nicht zugesetzt werden darf, darf nicht für diese Zwecke teresse des Verbrauchers dient oder ein wirtschaft-
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, vermittelt oder liches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrau-
zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. chers nicht entgegenstehen, Vorschriften über die Vor-
aussetzungen erlassen werden, unter denen in der
(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin (Ost)
einer ausreichenden Überwachung vorgeschrieben hergestellte Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieses
werden, daß bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Gesetzes verbracht und dort in den Verkehr gebracht
Weinbehandlung benutzt werden können, in Weinbau- werden dürfen. Insbesondere kann vorgeschrieben wer-
betrieben und in Betrieben, in denen Traubenmoste oder den, daß diese Erzeugnisse nur in den Geltungsbereich
nicht abgefüllte Weine lagern, nicht gelagert werden dieses Gesetzes verbracht und dort in den Verkehr ge-
dürfen oder daß über den Erwerb und den Verbleib bracht werden dürfen, wenn
solcher Stoffe Nachweis zu führen ist.
1. sie nach Herstellung, Beschaffenheit, Bezeichnung
§ 61 und Aufmachung den in der Deutschen Demokrati-
schen Republik und in Berlin (Ost) geltenden Vor-
Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen schriften entsprechen und dort in den Verkehr ge-
Soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhal- bracht werden dürfen,
tung der Qualität erforderlich ist, kann durch Rechtsver- 2. die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse auch im
ordnung vorgeschrieben werden, daß Geltungsbereich dieses Gesetzes erlaubt ist,
1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die 3. sie hinsichtlich der verwendeten Erzeugnisse, der
Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung zugesetzten Stoffe und der angwendeten Verfahren
benutzt werden und Räume, die diesen Zwecken sowie hinsichtlich des Gehalts an schwefliger Säure
oder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten und sonstigen Stoffen den Vorschriften für gleichar-
hygienischen Anforderungen genügen müssen, tige im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestell-
2. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die te Erzeugnisse entsprechen und
Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung 4. sie nicht mit Bezeichnungen, Kennzeichnungen, son-
benutzt werden, aus Werkstoffen bestimmter Art stigen Angaben und Aufmachungen versehen sind,
oder Zusammensetzung nicht verwendet werden die bei gleichartigen im Geltungsbereich dieses Ge-
dürfen, setzes hergestellten Erzeugnissen unzulässig sind.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1221
Teil VI 2. ein Erzeugnis entgegen § 46 Abs. 1 bis 3 oder einer
in Anlage 1 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift der
Übergangsregelungen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit irrefüh-
renden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Anga-
§ 63 ben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, ins In-
Verschnitt land verbringt,aus dem Inland verbringt oder zum Ge-
genstand der Werbung macht.
(1) Bis zum 30. Juni 1984 gilt abweichend von § 2
Abs. 1 inländischer Rotwein, der mit ausländischem (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung
Rotwein als Deckrotwein verschnitten worden ist, als in- nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 3, § 9
ländischer Rotwein. Für ihn sind die Kennzeichnungen Abs. 6, § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 3
des§ 12 unzulässig. Der Zuteilung einer Prüfungsnum- oder§ 9 Abs. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
mer nach § 11 steht das Verschneiden mit Deckrotwein Satz 2 Nr. 1 , 3 oder 4 oder Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 25
nicht entgegen, sofern dadurch das Volumen um nicht Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4
mehr als 10 Raumhundertteile vermehrt worden ist. oder Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 2
(2) (weggefallen) oder 3 oder Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 3, § 33- in Ver-
bindung mit § 30 Abs. 3 Satz 3, § 38 Abs. 2 oder Abs. 3
§ 64 Satz 2, § 42 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2, § 61 Nr. 1 bis 3 oder§ 62 a Satz 1 in Verbindung
(weggefallen) mit Satz 2 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 65
(3) Wer eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichne-
(weggefallen)
ten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 65 a
Eintragung von Weinbergslagen (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein
Abweichend von § 10 Abs. 3 können die zuständigen besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Behörden die Eintragung einer weniger als fünf Hektar Täter durch eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten
großen Fläche als Lage auch zulassen, wenn der Lage- Handlungen die Gesundheit einer großen Zahl von
name durch ein vor dem 19. Juli 1971 eingetragenes Menschen gefährdet oder einen anderen in die Gefahr
Warenzeichen geschützt ist. des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper
oder Gesundheit bringt.
§ 66
Verwendung der Prädikate Kabinett § 68
und Spätlese
Straftaten
(1) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
(2) Bis zum 31. August 1984 darf das Prädikat Aus- Geldstrafe wird bestraft, wer
lese auch für Qualitätsschaumweine und Qualitäts-
schaumweine b. A. verwendet werden, sofern diese Be- 1. in einem Verfahren über
zeichnung vor dem 19. Juli 1971 verwendet worden ist. a) die Zuteilung einer Prüfungsnummer(§ 14 Abs. 3
oder 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 7, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ),
Teil VII b) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
(§ 54),
Straf- und Bußgeldvorschriften
c) die Zulassung zum Verbringen ins Inland oder
eine Erleichterung oder Befreiung bei der amt-
§ 67
lichen Untersuchung und Prüfung (§ 59 Abs. 1)
Straftaten oder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 2. in einem Verfahren nach einer in Anlage 2 Abschnitt 1
Geldstrafe wird bestraft, wer genannten Vorschrift der Europäischen Wirtschafts-
1. in anderen als den in§ 69 Abs. 2 bis 5 bezeichneten gemeinschaft
Fällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
oder einer in Anlage 1 Abschnitt I aufgeführten Vor-
schrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft benutzt.
ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Er- (2) Ebenso wird bestraft, wer
zeugnis verwechselt werden kann, herstellt, in den
Verkehr bringt, mit anderen Getränken vermischt in 1. entgegen § 30 Abs. 2 mit der Herstellung von wein-
den Verkehr bringt, ins Inland verbringt, aus dem In- haltigen Getränken beginnt, ohne die zur Herstellung
land verbringt, verwendet, verwertet, lagert oder bestimmten Erzeugnisse gekennzeichnet und einge-
transportiert oder tragen zu haben,
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in verwendet oder verwertet oder der Meldepflicht nach
Verbindung mit Satz 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 in Ver- § 52 Abs. 5 Satz 3 bis 5 nicht vollständig oder nicht
bindung mit Satz 2 Nr. 2 oder§ 62 a Satz 1 in Verbin- rechtzeitig nachkommt.
dung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf- (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
vorschrift verweist, oder fahrlässig ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit
einem Erzeugnis verwechselt werden kann, mit Be-
3. einer Rechtsverordnung nach§ 50 oder§ 57 gröblich zeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Auf-
oder wiederholt zuwiderhandelt und dadurch die machungen, die einer Vorschrift dieses Gesetzes oder
Kontrolle des Verkehrs mit Erzeugnissen oder der einer in Anlage 3 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift der
Herstellung oder Behandlung von Erzeugnissen ver- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspre-
eitelt oder wesentlich erschwert, soweit die Rechts- chen, in den Verkehr bringt, ins Inland verbringt, aus dem
verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf Inland verbringt, zum Gegenstand der Werbung macht
diese Strafvorschrift verweist oder oder in Preisangeboten bezeichnet.
4. einer in Anlage 2 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift (5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Be- oder fahrlässig
gleitdokumente, Geschäftspapiere, Buchführung 1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4, § 10
oder Anzeigen gröblich oder wiederholt zuwiderhan- Abs. 11 Satz 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3,
delt und dadurch die Kontrolle des Verkehrs mit Er- § 12 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1
zeugnissen oder der Herstellung oder Behandlung Satz 3, § 16 Abs. 3 oder 4, § 17 Abs. 1 in Verbindung
von Erzeugnissen vereitelt oder wesentlich er- mit § 16 Abs. 3 oder 4, § 20 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 26
schwert. Abs. 1, § 28, § 31 Abs. 5 Nr. 1, § 34 Abs. 2 in Verbin-
dung mit§ 31 Abs. 5 Nr. 1, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1
§ 69 Satz 2 oder Abs. 2, § 49, § 53 Abs. 3 Satz 1 in Ver-
Ordnungswidrigkeiten bindung mit Satz 3, § 60 Abs. 3, § 61 Nr. 4 oder§ 62 a
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 zuwiderhandelt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
§ 68 bezeichneten Handlungen begeht. diese Bußgeldvorschrift verweist,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich 2. außer in den Fällen des § 68 Abs. 2 Nr. 3 einer
oder fahrlässig Rechtsverordnung nach§ 50 oder§ 57 zuwiderhan-
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
1. die Meldung nach § 4 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder diese Bußgeldvorschrift verweist oder
nicht ordnungsgemäß abgibt,
2. entgegen § 30 Abs. 7 Satz 1 weinhaltige Getränke 3. außer in den Fällen des§ 68 Abs. 2 Nr. 4 einer in An-
nicht in demselben Betrieb herstellt, lage 2 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft über Begleit-
3. entgegen § 36 Abs. 5 Satz 1 Weindestillat verschnei- dokumente, Geschäftspapiere, Buchführung oder
det, Anzeigen zuwiderhandelt.
4. die Pflicht zur Duldung der Überwachung oder zur (6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Unterstützung der in der Überwachung tätigen Per- bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
sonen nach § 58 Abs. 6 oder nach einer in Anlage 3
Abschnitt I aufgeführten Vorschrift der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft verletzt,
§ 69a
5. entgegen§ 60 Abs. 1 Satz 1 Weintrub in den Verkehr Verweisungen auf Vorschriften
bringt oder bezieht, des Gemeinschaftsrechts
6. entgegen § 60 Abs. 2 einen Stoff, der bei der Herstel- Verweisungen in diesem Gesetz auf Vorschriften der
lung von Erzeugnissen nicht zugesetzt werden darf, Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beziehen sich
für diesen Zweck gewerbsmäßig in den Verkehr auf die in Anlage 4 angegebenen Fassungen.
bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung
macht oder
7. einer Herbstordnung nach § 4 Abs. 3 oder 4 oder § 70
einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 in Einziehung
Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 oder§ 56 Abs. 2 zuwi-
derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- Ist eine Straftat nach § 67 oder§ 68 oder eine Ord-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. nungswidrigkeit nach § 69 begangen worden, so kön-
nen Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu
oder fahrlässig ein Erzeugnis, das unter Verstoß gegen ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
eine in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 oder 7 bezeichnete Vorschrift oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
hergestellt oder ins Inland verbracht worden ist, in den § 7 4 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt, über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1223
Teil VIII (2) (Inkrafttreten)
Schlußvorschriften (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ent-
gegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere
§ 71
Rechtsverordnungen 1. das Weingesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
und allgemeine Verwaltungsvorschriften Gliederungsnummer 2125-5, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287
(1) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal- Nr. 6 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1
tungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes S. 469),
und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
nungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der 2 ... .
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, 3 ... .
Landwirtschaft und Forsten und mit Zustimmung des 4. die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes in
Bundesrates. der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
(2) Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum mer 2125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung
befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625),
oberste Landesbehörden, im Falle des§ 4 Abs. 3 und 4
und § 10 Abs. 9 Satz 2 auch auf andere Behörden, zu 5. bis 11 ....
übertragen.
§ 72 (4) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 mit seiner Aus-
führungsverordnung gilt jedoch für die in seinem § 10
Gegenseitige Unterrichtung von Bundes- Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus herge-
und Landesbehörden stellten schäumenden Getränke bis zu einer anderwei-
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- tigen bundesrechtlichen Regelung mit der Maßgabe,
heit und die zuständigen obersten Landesbehörden un- daß die Herstellung nicht unter das Verbot des § 53
terrichten sich gegenseitig über gerichtliche Entschei- Abs. 1 dieses Gesetzes fällt.
dungen grundsätzlicher Natur und über Regelungen von
allgemeiner Bedeutung sowie über Versuchserlaubnis- (5) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Un-
se und ihre Ergebnisse. tersuchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Er-
zeugnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960
§ 73 (Beilage zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt ge-
ändert am 8. September 1969 (Beilage zum BAnz.
Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen
Nr. 171 vom 16. September 1969), gilt, soweit sie den
Vorschriften
sachlichen Bereich dieses Gesetzes betrifft, von seiner
Im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verkündung ab als allgemeine Verwaltungsvorschrift im
sind vorbehaltlich des § 58 Abs. 1 das Lebensmittel- Sinne des § 71 Abs. 1.
und Bedarfsgegenständegesetz und die seiner Ergän-
zung oder Ausführung dienenden Rechtsvorschriften (6) Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Ge-
nur zur Ergänzung derfürTraubensaft und für Weinessig tränke, Branntwein aus Wein und Mischgetränke(§ 53)
getroffenen Regelungen anwendbar. dürfen noch mit den bisher zulässigen Bezeichnungen in
den Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 1972
ins Inland verbracht werden, sofern sie am 19. Juli 1971
§ 74
nachweislich in gekennzeichnete Behältnisse eingefüllt
Berlin-Klausel waren und dem zur Zeit ihrer Einfüllung geltenden Recht
entsprechen. Nach dem 31. August 1972 gilt Satz 1 nur
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
für Erzeugnisse, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Verfü-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. gungsberechtigten oder Importeur bei der zuständigen
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes Landesbehörde unter Angabe der Menge, des Ortes der
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Lagerung und der vollständigen Bezeichnung, mit der
Dritten Überleitungsgesetzes. sie in den Verkehr gebracht werden sollen, angemeldet
worden sind. Ohne Anmeldung bleiben auch nach dem
§ 75 31. August 1972 verkehrsfähig Erzeugnisse, die sich zu
Inkrafttreten diesem Zeitpunkt im Einzelhandel befinden, und Erzeug-
nisse, die unmittelbar vom Erzeuger an den Letztver-
(1) (Inkrafttreten) braucher abgegeben werden.
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
(zu § 67, Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Abschnitt 1
(zu § 67 Abs. 1 Nr. 1 )
Artikel 32 Abs. 1 Unterabs. 2, 3, Artikel 33 Abs. 1, 2, 3 Un- Erhöhung des vorhande-
terabs. 1 , Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5 bis 7, Artikel 36 Abs. 1 nen oder potentiellen Al-
Unterabs. 1 Satz 1, Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung koholgehalts
(EWG) Nr. 337 /79, Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2, 4 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 338/79
Artikel 34 Abs. 1 , 3, Artikel 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, Säuerung und Entsäue-
Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337179, Arti- rung
kel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/70
Artikel 35 Abs. 1, 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Süßung
Nr. 337 /79, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70
Artikel 39 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 Auspressung von Wein-
trauben und -trub, Ver-
gären von Traubentre-
ster
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 Lagerung von Trauben
und Traubenmost
Artikel 42 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337179, Artikel Zusatz von Alkohol
2 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 3 Abs. 1, 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 351 /79
Artikel 43 Abs. 3 a, 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Verschnitt
Nr. 337 /79, Artikel 1 Abs. 2, 3, Artikel 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 352/79
Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 Abs. 1, 2 der Verordnung Gehalt an schwefliger
(EWG) Nr. 337 /79 Säure und flüchtiger
Säure
Artikel 46 Abs. 1, 3 Unterabs. 3, Abs. 4 Satz 1 der Verord- önologische Verfahren
nung (EWG) Nr. 337 /79 und Behandlungsstoffe
Artikel 48 Abs. 2, Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Abgabe oder Anbieten
Nr. 337 /79, Artikel 4 a Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung von Erzeugnissen zum
(EWG) Nr. 1972/78 unmittelbaren menschli-
chen Verbrauch
Artikel 48 Abs. 3 a Unterabs. 1 , Abs. 4, 5 Unterabs. 1 bis 3, Verwendungsbeschrän-
5 bis 8 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 kungen für bestimmte
Erzeugnisse
Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337179 Vorbehalt der Herstel-
lung aus zugelassenen
oder empfohlenen Reb-
sorten
Artikel 50 Abs. 1 , 3 Unterabs. 1 , 4 Satz 1, Unterabs. 5, 6 der Anforderungen an einge-
Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 führte Erzeugnisse, Ver-
wendungsbeschränkun-
gen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1225
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Artikel 12 Abs. 1, Artikel 4, 10, 13, 15 Abs. 1 der Verordnung Schaumweinherstellung
(EWG) Nr. 358/79
Artikel 1 Unterabs. 1 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. Transport von Wein
1972/78
Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 353/79 Verschnitt oder Verar-
beitung von Drittlandser-
zeugnissen in Freizonen
Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79, Artikel Grenzwerte für schwefli-
12 Abs. 1 , Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) ge Säure bei Schaum-
Nr. 358/79 wein
Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3, 4 Unterabs. 2, 3 der Anreicherung, Süßung,
Verordnung (EWG) Nr. 358/79 Säuerung und Entsäue-
rung der Schaumwein-
Cuvee
Artikel 40 Abs. 1, 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Lagerung und Transport
Nr. 355/79, Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 997 /81 von Erzeugnissen
Abschnitt II
(zu § 67 Abs. 1 Nr. 2)
Artikel 8 Buchstabe a, c, Artikel 18 Buchstabe a, c, Arti- Irreführende Bezeich-
kel 34 Buchstabe a, c, Artikel 43 der Verordnung (EWG) nungen und Aufmachun-
Nr. 355/79 gen
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
(zu §§ 68, 69, Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Abschnitt 1
(zu § 68 Abs. 1 )
Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 353/79, Verschnitt und Verarbei-
Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 643/77 tung von Drittlands-
erzeugnissen in Freizo-
nen
Abschnitt II
(zu § 68 Abs. 2 Nr. 4, § 69 Abs. 5 Nr. 3)
Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337179, Arti- Vorschriften über Be-
kel 16 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. gleitdokumente
338/79, Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, 2
Satz 2, Unterabs. 3, 4, Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz,
Abs. 2, Artikel 4 Abs. 3, 4, Artikel 5 Abs. 1, Abs. 2 Unter-
abs. 2, Artikel 7 Abs. 1, 2, Artikel 8 Abs. 1, 2, 4, 6 Unter-
abs. 1, 2, Artikel 9 Abs. 1, 2, Artikel 10 Abs. 1, 2 Unterabs. 3,
Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1, Artikel 13 Abs. 3 Unterabs. 3, Ar-
tikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75, Arti-
kel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2247 /73, Artikel 9
Abs. 2, Artikel 19, 24 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79,
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79, soweit
er sich auf amtliche Dokumente bezieht
Artikel 53 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79, Arti- Buchführung,
kel 8 Abs. 6 Unterabs. 4, Artikel 14 Unterabs. 1 , Artikel 1 5, Geschäftspapiere
16 Abs. 1 , Artikel 17 Abs. 1 , 2 Unterabs. 1, Artikel 19 Abs. 1,
2, Artikel 20 Abs. 1 Satz 1, Artikel 24 Abs. 2, 3 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1153/75, Artikel 10, 11 Abs. 1, 2, Arti-
kel 20, 21 Abs. 1, 2, Artikel 25, 26, 36, 38 Abs. 1 bis 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 355/79, Artikel 4 Abs. 1, soweit er
sich auf Geschäftspapiere und Ein- und Ausgangsbücher
bezieht, Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2903/79, Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70, Ar-
tikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2247 /73, Artikel 1
Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 353/79, Ar-
tikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
358/79, Artikel 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2152/75, Artikel 4a Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1972/78, soweit er sich auf amtliche und Handelsunterla-
gen sowie Register bezieht, Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1618/70, Artikel 8 Abs. 1, 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1594/70
Artikel 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. Anzeigen
337 /79, Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/70,
Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
358/79, Artikel 1 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1153/75, Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2152/75, Artikel 2 Abs. 1, 2 Unterabs. 1, Artikel 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 1618/70
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1227
Anlage 3
(zu § 69, Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Abschnitt 1
(zu § 69 Abs. 2 Nr. 4)
Artikel 21 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1 der Duldung und Unterstüt-
Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 zung der Überwachung
Abschnitt II
(zu § 69 Abs. 5)
Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79, Artikel Bezeichnung, Hinweise,
16 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1, Abs. 4a, 5 Unterabs. 1, 2 der Ver- sonstige Angaben und
ordnung (EWG) Nr. 338/79, Artikel 2, 8 Abs. 1, 2 der Ver- Aufmachungen
ordnung (EWG) Nr. 358/79, Artikel 4a Unterabs. 2 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1972/78, soweit er sich auf Etiketten
und Verpackung bezieht, Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf Etikettierung und
Verpackung bezieht, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1
Satz 1 , Abs. 4 Unterabs. 1 , Abs. 5 Satz 1 , Abs. 6 Unterabs. 1
Satz 1, Unterabs. 2, 5 Satz 1, Artikel 4 Abs. 3, Artikel 5
Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1, Artikel 7, Artikel 8 Buchstabe b, c,
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 1 2 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 5 Unterabs. 1, Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2,
3, Artikel 14 Abs. 3 Unterabs. 1, Artikel 15 Abs. 1, Artikel 16
Abs. 1 , Artikel 17, Artikel 18 Buchstabe b, Artikel 22 Abs. 1,
Artikel 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Unterabs. 1, Artikel 27
Abs. 1, Artikel 28 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 29 Abs. 1, Ar-
tikel 30 Abs. 1, 7 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2, 5, Abs. 8,
Artikel 31 Abs. 1, 2, Artikel 32 Abs. 1, Artikel 33 Abs. 1, Ar-
tikel 34 Buchstabe b, Artikel 41 Abs. 2, Artikel 42 Abs. 2, Ar-
tikel 45 Abs. 1, Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
355/79, Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, 3 Satz 1,
Abs. 2, 3 Unterabs. 1 Buchstabe c letzter Satz, Unterabs. 2,
Abs. 4, Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 , 3, 4
Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 , Abs. 5 Unterabs. 1 , Abs. 6 Un-
terabs. 1, 2, Artikel 5 Abs. 1, Artikel 6, Artikel 8 Abs. 1, 2,
4 Unterabs. 1, Abs. 5, 6, Artikel 9, Artikel 13 Abs. 2, 3, 4 Un-
terabs. 1 , Abs. 5, 6 Unterabs. 2, Artikel 14 Abs. 1, 3, Arti-
kel 15, Artikel 16 Abs. 1, 2 Unterabs. 1, Abs. 3, Artikel 17,
Artikel 18, Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 997 /81
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 4
(Verzeichnis der Fundstellen der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Vorschriften in
den Anlagen 1 bis 3 genannt sind)
Verordnung (EWG) Nr. 1594/70 der Kommission vom 5. August 1970 über die Meldung,
Durchführung und Kontrolle der Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäue-
rung von Wein (ABI. EG Nr. L 173 S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 632/80 der Kommission vom 14. März 1980 (ABI. EG Nr. L 291 S. 17).
Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom 7. August 1970 mit Kontrollvor-
schriften für die Arbeiten zur Süßung der Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 175 S. 17).
Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte
Ausnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI.
EG Nr. L 190 S. 4), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 807 /73 der Kommission vom
23. März 1973 (ABI. EG Nr. L 78 S. 9).
Verordnung (EWG) Nr. 2247 /73 der Kommission vom 16. August 1973 über die Kon-
trolle von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 230 S. 12).
Verordnung (EWG) Nr. 3282/73 der Kommission vom 5. Dezember 1973 bezüglich der
Definition von Verschnitt und Weinbereitung (ABI. EG Nr. L 337 S. 20), geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 373/7 4 der Kommission vom 13. Februar 197 4 (ABI. EG Nr. L 42
S. 4).
Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung
von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler
außer den Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABI. EG Nr. L 113 S. 1 ), zuletzt geän-
dert durch Verordnung (EWG) Nr. 3208/80 der Kommission vom 10. Dezember 1980
(ABI. EG Nr. L 333 S. 18).
Verordnung (EWG) Nr. 2152/75 der Kommission vom 18. August 1975 über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nrn. 2893/7 4 und 2894/7 4 betref-
fend Schaumwein (ABI. EG Nr. L 219 S. 7).
Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung
der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABI. EG Nr. L 226
S. 11 ), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 45/80 der Kommission vom 10. Januar
1980 (ABI. EG Nr. L 7 S. 12).
Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein (ABI. EG Nr. L 54 S. 1 ), zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 3577 /81 des Rates vom 3. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 359 S. 1 ).
Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung beson-
derer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 54
S. 48), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3578/81 des Rates vom
3. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 359 S. 6).
Verordnung (EWG) Nr. 339/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Definition bestimm-
ter aus Drittländern stammender Erzeugnisse der Nummern 20.07, 22.04 und 22.05 des
Gemeinsamen Zolltarifs (ABI. EG Nr. L 54 S. 57).
Verordnung (EWG) Nr. 347 /79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die Grundregeln
für die Klassifizierung der Rebsorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75).
Verordnung (EWG) Nr. 351 /79 des Rates vom 5. Februar 1979 über den Zusatz von Al-
kohol zu Erzeugnissen des Weinsektors (ABI. EG Nr. L 54 S. 90), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 3658/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 366
S. 1 ).
Verordnung (EWG) Nr. 352/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Genehmigung des
Verschnitts deutscher Rotweine mit eingeführten Rotweinen (ABI. EG Nr. L 54 S. 93),
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 460/80 des Rates vom. 18. Februar 1980
(ABI. EG Nr. L 57 S. 35).
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1229
Verordnung (EWG) Nr. 353/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung der Be-
dingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors
mit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft (ABI. EG
Nr. L 54 S. 94)
Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allge-
meiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste
(ABI. EG Nr. L 54 S. 99), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81 des Ra-
tes vom 15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1 ).
Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemein-
schaft hergestellte Schaumweine von Nr. 13 des Anhangs II der Verordnung (EWG)
Nr. 337 /79 (ABI. EG Nr. L 54 S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 3456/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. EG Nr. L 360 S. 18).
Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Her-
abstufung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 326 S. 14).
Verordnung
zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sondererstattungen
bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern
(Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung}
Vom 18. August 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 9 und des § 11 §2
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa- Zuständigkeit
men Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom (1) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, ordnung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchfüh-
sowie auf Grund des § 1 0 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 rung der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich
Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen, wird im Einvernehmen mit den 1. der Kontrolle, daß es sich bei dem Fleisch, für das
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver- eine Sondererstattung in Anspruch genommen wer-
ordnet: den soll, um solches von ausgewachsenen männli-
chen Rindern handelt,
§ 1 2. der Ausstellung einer Bescheinigung über diese
Anwendungsbereich Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 der in § 1 Nr. 1 ge-
nannten Verordnung,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die 3. der Kennzeichnung des nach Numm~r 1 kontrollier-
Durchführung ten Fleisches durch Sicherungsmittel,
1. der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission 4. der Kennzeichnung der Teilstücke und der Durchfüh-
vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen rung von Kontrollen in den Zerlegeräumen durch
für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Stichproben, falls eine Sondererstattung für entbein-
Ausfuhr von Rindfleisch (ABI. EG Nr. L 4 S. 11) und te Teilstücke nach der in§ 1 Nr. 2 genannten Verord-
2. der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission nung in Anspruch genommen werden soll.
vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen
für die Gewährung von Sondererstattungen bei der (2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die
Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rind- Ausstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch
fleisch (ABI. EG Nr. L 212 S. 48) und die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten Flei-
sches n·ach Artikel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 8 Abs. 3
in der jeweils geltenden Fassung. der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung.
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit 6. die Zollförmlichkeiten nach Artikel 5 der in § 1 Nr. 2
und des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vor- genannten Verordnung sind innerhalb der Frist nach
schriften der Verordnung Ausfuhrerstattung (EWG) vom Artikel 3 derselben Verordnung gleichzeitig für das
19. März 1980 (BGBI. 1 S. 323). gesamte entbeinte Fleisch, für das eine Bescheini-
gung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, zu
§3 erfüllen.
§5
Mindestmenge
Überwachung
Die Bundesanstalt trifft die in § 2 Abs. 1 genannten
Maßnahmen nur, falls je Schlachtstätte wenigstens Der Inhaber des Zerlegebetriebes hat sicherzustellen,
daß
1 20 Viertel oder
1. die Gewichte der für die Zerlegung bestimmten Hin-
60 „quartiers compenses" oder
terviertel richtig ermittelt werden, wobei jeweils
60 halbe Tierkörper oder höchstens vier Hinterviertel zusammen verwogen
30 ganze Tierkörper werden dürfen,
bereitgehalten werden. Die Bundesanstalt kann Aus- 2. Aufzeichnungen über die Verwiegung der Hintervier-
nahmen von Satz 1 zulassen. tel angefertigt und mindestens sechs Monate geord-
net aufbewahrt werden; die Aufzeichnungen haben
mindestens die Nummern der Sicherungsmittel der
§4 einzeln oder nach Nummer 1 zusammengefaßt ver-
Teilstück-Sondererstattung wogenen Hinterviertel und die entsprechenden Ge-
wichte auszuweisen,
Eine Sondererstattung für Teilstücke nach der in § 1
Nr. 2 genannten Verordnung kann unbeschadet ander- 3. ein Verzeichnis der hergestellten Teilstücke nach
weitiger Voraussetzungen nur in Anspruch genommen dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger ver-
werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: öffentlichten Muster angefertigt wird.
1. Die Erklärung nach Artikel 2 Abs. 1 der in § 1 Nr. 2 ge- §6
nannten Verordnung ist nach dem von der Bundesan-
stalt im Bundesanzeiger veröffentlichten Muster ge- Auslagenerstattung
genüber der Bundesanstalt abzugeben; darin ist der Auslagen der Bundesanstalt für die Beschaffung von
Tag der Zerlegung anzugeben; Sicherungsmitteln zur Sicherung des Ergebnisses der
2. das Gewicht der Hinterviertel ist vom Antragsteller in Untersuchung der Schlachtkörper sind zu erstatten.
Feld 7 der Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ein-
zutragen; §7
3. jedes Hinterviertel wird durch unlöschbare Stempe- Berlin-Klausel
lung vor Erteilung der Bescheinigung nach§ 2 Abs. 1
Nr. 2 so gekennzeichnet, daß nach der Zerlegung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
jedes daraus erhaltene Teilstück identifiziert werden tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
kann; Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
4. die Teilstücke sind nach den in der Anlage zu dieser
§8
Verordnung festgelegten Bestimmungen zuzurich-
ten; Inkrafttreten
5. die Teilstücke sind einzeln zu verpacken und nach Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August
der Art getrennt in Behältnissen zusammenzufassen; 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rindfleisch-Sonder-
auf den Behältnissen sind die Nummern der Beschei- erstattungs-Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1
nigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu vermerken; S. 398) außer Kraft.
Bonn, den 18. August 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Cordts
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1231
Anlage
(zu § 4 Nr. 4)
Aus den Hintervierteln sind sämtliche Knochen, Knorpel 5. Unterschale mit Kniekehlfleisch: Die Unter-
und groben Sehnen zu entfernen. schale mit Kniekehlfleisch wird von der Hüfte in Höhe
des Hüftgelenks sowie von der Hesse im Vlies ge-
Die Teilstücke sind gemäß folgender Beschreibung zu- trennt. Die Unterschalenrolle verbleibt an der Unter-
zurichten: schale.
1. Filet: Das Filet (innere Lendenmuskulatur) ist von 6. Ku g e 1: Die Kugel wird sowohl von der Unterschale
dem Beckenknochen und den Lendenwirbeln abzu- als auch von der Hüfte im Vlies getrennt. Das Eck-
trennen. stück kann an der Hüfte verbleiben.
2. Roastbeef: Das Roastbeef (äußere Lendenmusku- 7. Hüfte: Der Trennschnitt der Hüfte von der Unter-
latur) wird von der Hüfte in gerader Schnittführung schale und der Kugel ergibt sich aus den Nummern 5
zwischen dem Kreuzbein und dem letzten, dem und 6.
6. Lendenwirbelknochen, getrennt. Längsschnitt zur
8. Hesse: Die Hesse wird vom Kniekehlfleisch im
Fleisch- und Knochendünnung erfolgt in gerader
Vlies getrennt.
Schnittführung. Der Trennschnitt zwischen Roast-
beef und Entrecote erfolgt wahlweise zwischen 8. 9. Dünnung: Bei der Dünnung sind die Rippen-
und 9. bis 10. und 11. Rippe. knochen und die Knorpel zu entfernen.
3. Entrecote: Entrecote ist der Teil von Hoch- und
Fehlrippe, der sich maximal von der 5. bis 9. Rippe Hinweise:
erstreckt. Der Trennschnitt zur Knochendünnung
erfolgt in gerader Schnittführung. a) Roastbeef und Entrecote können unzerteilt bleiben.
4. Oberschale: Die Oberschale wird vom Schloß- b) Oberschale, Unterschale mit Kniekehlfleisch, Kugel
knochen gelöst. Die Trennung von Kugel und Unter- und Hüfte können mit oder ohne Hesse als stumpfe
schale erfolgt im Vlies. Keule (ohne Knochen) unzerteilt bleiben.
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Werkschutzfachkraft
Vom 20. August 1982
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der zuletzt zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför-
derungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 §3
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft verordnet: Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
§ 1
1. Werkschutzdienstkunde und Technische Einrichtun-
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses gen,
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und 2. Grundlagen der Werkschutztätigkeit.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur
Werkschutzfachkraft erworben worden sind, kann die (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des
zuständige Stelle Prüfungen nach den§§ 2 bis 9 durch- § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der Ab-
führen. sätze 3 bis 5 sowie der §§ 4 und 5 durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü- aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in
fungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-
der Regel zwei Stunden Dauer. Die Prüfung soll nicht
keiten und Erfahrungen hat, im Betrieb folgende Aufga- länger als zehn Stunden dauern. Wird die schriftliche
ben einer Werkschutzfachkraft wahrzunehmen:
Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer
1. Wahrnehmung des Schutzes und der Sicherung im gekürzt werden.
Rahmen allgemeiner und besonderer Schadensab-
(4) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilneh-
wehr für Betrieb und Beschäftigte,
mer in der Regel 30 Minuten. In der mündlichen Prüfung
2. Durchführen von Ordnungsaufgaben beim Tor-, soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der
Wach-, Streifen- und Verkehrsdienst, Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen,
3. Mitwirken bei der Aufklärung von Ordnungsverstö- ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen
ßen und Straftaten zum Nachteil für Betrieb und Be- vorzuschlagen.
schäftigte, unbeschadet der Befugnisse von Staats- (5) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prü-
anwaltschaft, Ordnungsbehörden und Polizei, fungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
4. Mithilfe bei Brand- und Katastrophenschutz sowie im Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü-
Bereich der Arbeitssicherheit und des Umweltschut- fungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu begin-
zes. nen.
§4
(3) Die mit Erfolg abgelegte Prüfung führt zum aner-
Werkschutzdienstkunde
kannten Abschluß Geprüfte Werkschutzfachkraft.
und Technische Einrichtungen
(1) Im Prüfungsteil „Werkschutzdienstkuride und
§2 Technische Einrichtungen" ist in folgenden Fächern zu
prüfen:
Zulassungsvoraussetzungen
1 . Werkschutzdienstkunde,
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
2. Technische Einrichtungen und Hilfsmittel.
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine min- (2) Im Prüfungsfach „Werkschutzdienstkunde" soll
destens zweijährige Berufspraxis im Werkschutz- der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die erfor-
dienst oder derlichen Kenntnisse hat, in den verschiedenen Dienst-
bereichen seine Aufgaben nach § 1 Abs. 2 wahrzu-
2. eine sechsjährige Berufspraxis, von der mindestens nehmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
zwei Jahre im Werkschutzdienst abgeleistet sein
1. Tordienst: Überwachung, Regelung und Kontrolle
müssen,
des Personen-, Fahrzeug- und Güterverkehrs, Son-
nachweist. derzugangsrecht und Fundsachen,
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1233
2. Wach- und Streifendienst: Objektschutz, Schließ- 2. Privatrecht:
wesen, Alarmdienst, Brandschutz (Vorbeugung und a) §§ 226 bis 231, 823, 855, 858 bis 860, 903 und
Abwehr), Rettungs- und Hilfsdienst, Katastrophen- 904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
schutz, Mithilfe bei Unfallverhütung und Mithilfe bei
Umweltschutz, b) die rechtliche Stellung des Werkschutzes im Un-
ternehmen;
3. Verkehrsdienst: Regelung des innerbetrieblichen
Verkehrs, Verkehrssicherung, Verkehrseinrichtun- 3. Straf- und Strafverfahrensrecht:
gen und Verhalten am Unfallort,
a) Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 bis 15 des
4. Ermittlungsdienst: Grundkenntnisse der Krimina- Strafgesetzbuches), Versuch (§ 23 des Strafge-
listik, Verhalten am Tatort, Befragungstechnik und setzbuches), Täterschaft und Teilnahme (§§ 25
-taktik sowie Meldungs- und Berichtswesen. bis 27 des Strafgesetzbuches),
(3) Im Prüfungsfach „Technische Einrichtungen und b) Notwehr, Notstand(§§ 32 bis 35 des Strafgesetz-
Hilfsmittel" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, buches) sowie die Straftaten nach den §§ 123,
daß er Kenntnisse und Fertigkeiten über technische 132,138,145,185,201,223, 223a, 230,239,
Einrichtungen und Hilfsmittel des Werkschutzes besitzt 240,242,243,246,257,259,263,267,303,308,
und diese sinnvoll benutzen und handhaben kann. In 31 O a und 323 c des Strafgesetzbuches,
diesem Rahmen können geprüft werden:
c) vorläufige Festnahme(§ 127 Abs. 1 der Strafpro-
1. Sicherungseinrichtungen: Alarmanlagen, verschie- zeßordnung);
dene Meldesysteme bei Feuer, Einbruch, Notruf,
Funktionsweise von Fernsehüberwachung und an- 4. weitere Rechtsvorschriften:
deren Beobachtungseinrichtungen,
a) die Bedeutung des Betriebsverfassungsgesetzes
2. Funktionsweise und Anwendung von Funkgeräten: für die Arbeit des Werkschutzes unter besonderer
Feststation, Handfunksprechgeräte, Fahrzeugfunk- Berücksichtigung der§§ 74, 75, 77 und 87 Abs. 1,
geräte und Rufanlagen,
3. Zweck und Anwendung von verkehtstechnischen b) Rechte und Pflichten gemäߧ§ 120 a, 120 b und
Geräten: Geräte und Anlagen zur Verkehrsregelung 139 b der Gewerbeordnung,
und Verkehrssicherung sowie Hilfsmittel zur Unfall-
c) Vorschriften über Unfallverhütung (§§ 708 bis
aufnahme,
710 der Reichsversicherungsordnung, VBG 1),
4. Funktion und Anwendung von Feuerlöschgeräten: Bewachung (VBG 68) und Erste Hilfe (VBG 109).
Handfeuerlöscher, Kleinfeuerlöschgeräte, Sprinkler-
anlagen und sonstige Löschgeräte,
(3) Im Prüfungsfach „Grundsätze über den Umgang
5. sonstige technische Einrichtungen und Hilfsmittel: mit Menschen" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
Notwehrgeräte, persönliche Schutzeinrichtungen sen, daß er die für die Ausübung seiner Tätigkeit be-
gegen Feuer, Gasentwicklung und schädliche Stoffe. deutsamen Verhaltensweisen der Menschen kennt und
die für die Werkschutzfachkraft maßgebenden Grund-
sätze über den Umgang mit Menschen beherrscht. In
§5 diesem Rahmen können geprüft werden:
Grundlagen der Werkschutztätigkeit
1. Verhaltensweisen der Menschen:
(1) Im Prüfungsteil „Grundlagen der Werkschutztätig-
a) die verschiedenen Verhaltensweisen der Men-
keit'' ist in folgenden Fächern zu prüfen:
schen:
1. Rechtliche Grundlagen der Werkschutztätigkeit, aa) im Normalfall,
2. Grundsätze über den Umgang mit Menschen. bb) in besonderen Situationen,
(2) Im Prüfungsfach „Rechtliche Grundlagen der b) die wichtigsten Motive menschlichen Verhaltens;
Werkschutztätigkeit" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
weisen, daß er in der Lage ist, seine Tätigkeit als Werk- 2. Umgang mit Menschen:
schutzfachkraft auf der Grundlage von Recht und Ge-
a) das Verhalten der Werkschutzfachkraft unter
setz auszuüben und daß er die Rechte, Pflichten und
Vermeidung von Fehlerquellen wie Überheblich-
Grenzen seiner Tätigkeit kennt. In diesem Rahmen kön-
keit, Unbeherrschtheit, Unsachlichkeit,
nen geprüft werden:
b) das Verhalten der Werkschutzfachkraft gegen-
1. Öffentliches Recht: über Angehörigen verschiedener Personengrup-
a) Grundkenntnisse über die Grundrechte, pen wie Jugendlicher, Frauen, älterer Arbeitneh-
mer, Ausländer,
b) Abgrenzung zu den Aufgaben der Polizei- und
Ordnungsbehörden sowie der Staatsanwalt- c) das Verhalten der Werkschutzfachkraft in beson-
schaft, deren Situationen, vor allem
c) Abgrenzung von Privatrecht zum Öffentlichen aa) beim Ansprechen und Unterrichten von Per-
Recht; sonen,
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
bb) beim Befragen von Verdächtigen, Opfern, §8
Zeugen und sonstigen Personen, Wiederholung der Prüfung
cc) beim Einsatz angesichts von Personengrup-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
pen und Massen,
mal wiederholt werden.
dd) beim Verhüten von Paniken,
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
ee) bei Paniken.
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-
§6 ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-
ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
Prüfungsfächern kann der Prüfungsteilnehmer auf An- anmeldet.
trag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, §9
wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder Übergangsvorschriften
vor einem staatlichen Prüfungsauschuß eine Prüfung (1) Die am 1. April 1983 laufenden Prüfungsverfahren
mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des je- können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
weiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine Freistellung geführt werden.
von allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis-
herigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich in
§7 der Zeit vom 1. April 1983 bis zum 31. März 1985 zu
einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die
Bestehen der Prüfung
Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschrif-
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- ten ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des
nehmer in jedem der vier Prüfungsfächer mindestens Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß
ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in diesem Falle keine Anwendung.
einem Prüfungsfach sind in einer Note zusammenzufas-
sen. Die Leistungen in der schriftlichen und in der münd- §10
lichen Pfüfung haben das gleiche Gewicht.
Berlin-Klausel
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-
mäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
nen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervor-
gehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäߧ 6 sind § 11
- anstatt der Note - Ort, Datum und Bezeichnung des Inkrafttreten
Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
anzugeben. Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Bonn, den 20. August 1982
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Björn Engholm
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . August 1982 1235
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Werkschutzfachkraft
Herr/Frau ......................................................................................................................... .
geboren am: . .. .. . .. . .. . .. .. ... . .... .. . . ... ... . . . ... .. . .. ... in: ............................................................. .
hat am ......................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfte Werkschutzfachkraft
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Werkschutzfachkraft
vom 20. August 1982 (BGBI. 1 S. 1232)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Werkschutzdienstkunde und Technische Einrichtungen
1. Werkschutzdienstkunde
2. Technische Einrichtungen und Hilfsmittel
II. Grundlagen der Werkschutztätigkeit
1. Rechtliche Grundlagen der Werkschutztätigkeit
2. Grundsätze über den Umgang mit Menschen
(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die
am .................... in .................... vor .................... abgelegte Prüfung von der
Prüfung im Prüfungsfach .................... freigestellt.")
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1237
Arzneimittelfarbstoffverordnung (AMFarbV)
Vom 25. August 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 1 und §2
2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arznei-
(BGBI. 1S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem mittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For- lässig Arzneimittel entgegen § 1 Abs. 2 in den Verkehr
sten verordnet: bringt.
(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird
§ 1 bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 bei der Herstellung
(1) Bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des von Arzneimitteln zur Färbung andere als die dort zu-
§ 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt gelassenen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen ver-
sind, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- wendet.
schaften in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen zur (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-
Färbung nur die in der Anlage bezeichneten Stoffe und lässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arznei-
Zubereitungen aus Stoffen verwendet werden. Diese mittelgesetzes ordnungswidrig.
müssen den Reinheitskriterien der Richtlinie des Rates
vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvor- §3
schriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in
Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. EG 1962 Arzneimittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 des Arzneimittel-
S. 2645/62) entsprechen, wie sie in deren Anhang III in gesetzes, die nicht nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1
der Fassung, die dieser infolge der Änderungen durch hergestellt sind und die sich bei Inkrafttreten der Ver-
die Richtlinie 65/469/EWG des Rates vom 25. Oktober ordnung im Verkehr befinden, dürfen abweichend von
1965 (ABI. EG 1965 S. 2793/65 und die Richtlinie § 1 Abs. 2 noch bis zum 31. März 1983 in den Verkehr
67 /653/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 (ABI. EG gebracht werden.
1967 Nr. 263 S. 4) gefunden hat, angegeben sind. §4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arznei- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
mittelgesetzes, die nicht nach den Vorschriften des Ab- zes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
satzes 1 hergestellt sind, dürfen im Geltungsbereich 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
des Arzneimittelgesetzes nicht in den Verkehr gebracht
werden.
§5
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Arzneimittel, die zahnärztliche Werkstoffe sind. in Kraft.
Bonn, den 25. August 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Anke Fuchs
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
Farbton EWG-Nummer Bezeichnung Chemische Bezeichnung oder Beschreibung
Gelb E 100 Curcumin 1,7-Bis(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-
1 ,6-heptadien-3,5-dion
E 101 Riboflavin 7,8-Dimethyl-10-(1 '-D-ribityl)isoalloxazin
(Lactoflavin)
E 102 Tartrazin 5-Hydroxy-1-(4-sulfophenyl)-
4-( 4-s ulfophenyl azo )-3-pyrazolcarbon säure,
Trinatriumsalz
E 104 Chinolingelb 2-( 1,3-Dioxo-2-indanyl)chinolindisulfonsäure,
Dinatriumsalz
(auch mit Anteilen an Monosulfonsäurederivat,
auch teilweise methyliert)
Orange E 110 Gelborange S 6-Hydroxy-5-( 4-sulfophenylazo )-
2-naphthalinsulfonsäure, Dinatriumsalz
Rot E 120 Carmin Extrakt aus Dactylopius coccus
(Cochenille, Karminsäure) [syn. Coccus cacti]
einschließlich der Ammoniumverbindungen
E 122 Azorubin 1 '-Hydroxy-1,2'-azonaphthalin-
4,4'-disulfonsäure, Dinatriumsalz
E 123 Amaranth 2-Hydroxy-1 ,1 '-azonaphthali n-
3,4' ,6-trisulfonsäure, Trinatriumsalz
E 124 Ponceau 4 R 2-Hydroxy-1, 1 '-azonaphthalin-
(Cochenillerot A) 4' ,6,8-trisulfonsäure, Trinatriumsalz
-
E 127 Erythrosin 2' ,4' ,5' ,7'-Tetraiodfluorescein, Dinatriumsalz
oder 2-(6-Hydroxy-2,4,5,7-tetraiod-3-oxo-
3H-xanthen-9-yl)benzoesäure, Dinatriumsalz
Blau E 131 Patentblau V r:J.-(4-Diethylaminophenyl)-r:J.-(4-diethyliminio-
2,5-cyclohexadien-1 -yl iden)-5-hydroxy-
4-sulfo-o-tol uolsulfonat, Calcium salz
E 132 lndigocarmin 3,3' -Dioxo[i\ 2 ·2 '-biindolin]-5,5' -disulfonsäure,
(Indigotin) Dinatriumsalz
Grün E 140 Chlorophyll Chlorophyll a und Chlorophyll b
E 141 Chlorophyll- und Chlorophyll a(b)-Kupfer-Komplex und
Chlorophyllin- Chlorophyllin a(b)-Kupfer-Komplex
Kupfer-Komplexe
E 142 Brillantsäuregrün BS 1-[r:J.-(4-Dimethyliminio-2,5-cyclohexadien-
(Wollgrün BS) 1-yliden)-4-dimethylaminobenzyl]-
2-hydroxy-6-su lfo-3-naphthal ins ulfonat,
Natriumsalz
Braun E 150 Zuckercouleur Aus Saccharose oder anderen genußtaug-
(Karamel) lichen Zuckerarten ausschließlich durch Erhit-
zen hergestelltes Erzeugnis oder amorphe,
braune, wasserlösliche Erzeugnisse, die durch
kontrollierte Hitzeeinwirkung auf genußtaug-
liche Zuckerarten in Gegenwart von Essig-,
Citronen-, Phosphor- oder Schwefelsäure,
Schwefeldioxid, Ammonium-, Natrium- und
Kaliumhydroxid, -carbonat, -phosphat, -sulfat
oder -sulfit hergestellt werden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982 1239
Farbton EWG-Nummer Bezeichnung Chemische Bezeichnung oder Beschreibung
Schwarz E 151 Brillantschwarz BN 4-Sulfophenylazo-4-(7-sulfonaphthalin)-
1-azo-2-(8-acetamido-1-hydroxy-
3,5-naphthalindisulfonsäure),
Tetranatriumsalz
E 153 Kohlenschwarz Pflanzenkohle mit Eigenschaften
(Garbo medicinalis der medizinischen Kohle
vegetabilis)
Verschiedene E 160 Carotinoide:
Farbtöne
a) 0,E-Carotin all-trans-Formen als Hauptbestandteile
(:l-Carotin)
Betacaroten
(0,ß-Carotin)
ß,,11-Carotin
(y-Carotin)
b) Bixin, Norbixin Der Hauptfarbstoff der Annatto-Extrakte in Öl
(Annatto, Orlean) ist das Carotinoid Bixin; Bixin ist 6' -Methyl-
hydrogen-9' -cis-6,6' -diapocarotin-6,6' -dioat.
Norbixin ist die freie Dicarbonsäure; der Haupt-
farbstoff der wäßrigen Annatto-Extrakte ist
das Alkalisalz des Norbixins.
c) Capsanthin, Extrakt aus Paprika
Capsorubin (Capsicum-annuum-Früchte)
d) Lycopin 'll,'11-Carotin (all-trans-Form
als Hauptbestandteil)
e) 8'-Apo-ß,,11- 8'-Apo-0,'ll-carotinal
carotinal (all-trans-Form als Hauptbestandteil)
f) Ethyl-8' -apo- Ethyl-8' -apo-ß,'11-carotinoat
ß,'11-carotinoat (all-trans-Form als Hauptbestandteil)
E 161 Xanthophylle: Xanthophylle sind Keto- und/oder
Hydroxy-Derivate der Carotine
a) Flavoxanthin 5,8-Epoxy-5,8-dihydro-0,ß-carotin-3,3'-diol
b) Lutein ß,E-Carotin-3,3' -diol
c) Cryptoxanthin ß,ß-Carotin-3-ol
d) Rubixanthin ß,'11-Carotin-3-ol
e) Violaxanthin 5,6,5' ,6' -Diepoxy-5,5' ,6,6' -tetrahydro-
ß,ß-carotin-3,3' -diol
f) Rhodoxanthin 4' ,5 '-Didehydro-4,5-retro-ß,ß-carotin-
3,3' -dion
g) Canthaxanthin ß,ß-Carotin-4,4' -dion
E 162 Beetenrot, Betanin wäßriger Extrakt aus der Wurzel der roten
Rübe (Beta vulgaris var. conditiva)
E 163 Anthocyane Anthocyane sind Glykoside aus 2-Phenylben-
zopyryliumsalzen; sie sind in der Regel
hydroxylierte Derivate; an Aglykonen enthalten
sie folgende Anthocyanidine:
Pelargonidin, Cyanidin, Paeonidin (Peonidin),
Delphinidin (Oenantidin), Petunidin, Malvidin;
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99°509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,- DM (6,- DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,80 DM. Im Bezugspreis ist die
Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Farbton EWG-Nummer Bezeichnung Chemische Bezeichnung oder Beschreibung
Anthocyane dürfen nur aus eßbarem Obst oder
Gemüse wie Erdbeeren, Maulbeeren, Kir-
schen, Pflaumen, Himbeeren, Brombeeren,
schwarzen und roten Johannisbeeren, Rot-
kohl, roten Zwiebeln, Preiselbeeren, Heidel-
beeren, Auberginen, Weintrauben und Holun-
derbeeren gewonnen werden.
E 170 Calciumcarbonat
E 171 Titan (IV)-oxid
(Titandioxid)
E 172 Eisenoxide
und -hydroxide
E 173 Aluminium Al
E 174 Silber Ag
E 175 Gold Au
Bei den Stoffen mit den EWG-Nummern E 102, E 104, E 110, E 122 bis E 124, E 127, E 131, E 132, E 142 und E 151
ist neben der in der Spalte „Chemische Bezeichnung oder Beschreibung" angegebenen Natrium- oder Calcium-
verbindung des Stoffes auch die dieser Verbindung zugrundeliegende Säure sowie jede Natrium-, Calcium-,
Kalium- und Aluminiumverbindung dieses Stoffes zugelassen.
Die auf synthetischem Weg gewonnenen Farbstoffe, die den vorstehenden natürlichen Farbstoffen entsprechen,
sind ebenfalls zugelassen.