1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Vom 13. August 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: steller asylberechtigt ist oder Flüchtling nach § 1 des
Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer
Artikel 1 Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 1057)."
§ 11 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung vom
5. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 601 ), zuletzt geändert durch Artikel 2
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzte-
ordnung vom 16. August 1977 (BGBI. 1S. 1581 ), erhält Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
folgende Fassung: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in
Artikel 3
Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus erteilt oder verlän-
gert werden, wenn es im Interesse der Arzneimittelver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
sorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der Antrag- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. August 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Rainer Offergeld
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Heinz Westphal
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1139
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin
(Raumausstatterausbildungsverordnung - RaumAAusbV) *)
Vom 5. August 1982
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 3. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Vor-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 schriften und der anerkannten Regeln der Technik
(BGBI. 1966 1S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge- der Raumausstattung,
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
4. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: 5. Vorbereiten der Untergründe,
6. Polstern:
§ 1
a) Be- und Verarbeiten von Polstermaterialien,
Anwendungsbereich
b) Gestalten mit Farben und Formen,
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus- c) Anfertigen von Polsterungen,
bildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin nach
der Handwerksordnung. d) Anfertigen von Polstermöbeln;
7. Dekorieren:
§ 2 a) Be- und Verarbeiten von Dekorationsmaterialien,
Ausbildungsdauer b) Gestalten mit Farben und Formen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, de- c) Anfertigen von Dekorationen und von Sonnen-
nen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor- schutz- und Verdunklungsanlagen;
schriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil-
8. Verlegen von Bodenbelägen aus Textilien und Kunst-
dungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß
stoffen:
§ 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- a) Behandeln von Bodenbelagsmaterialien,
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. b) Gestalten mit Farben und Formen,
c) Verlegen von Bodenbelägen;
§3
9. Bekleiden von Wänden und Decken:
Berufsfeldbreite Grundbildung
a) Be- und Verarbeiten von Wand- und Deckenbe-
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt kleidungsmaterialien,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-
b) Gestalten mit Farben und Formen,
che Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und
die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes- c) Anbringen von Wand- und Deckenbekleidungen
rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs- aus Tapeten, Textilien, Leder, Holz und Kunststof-
jahr erfolgen. fen.
§5
§4 Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberufsbild
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-
rationelle Energieverwendung, chen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-
schlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila- sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
ge zum Bundesanzeiger veröffentlicl-it. weichung erfordern.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§6 2. Montieren einer Fensterdekoration, bestehend aus
Ausbildungsplan Stores und Übergardinen mit Zugvorrichtung, ein-
schließlich Nähprobe,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
3. Belegen einer Fläche von zwei Quadratmetern mit
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen einem Bodenbelag, der mindestens eine Naht auf-
Ausbildungsplan zu erstellen. weist,
§7 4. Bekleben oder Bespannen einer Wandfläche ein-
schließlich der Vorbehandlung des Untergrunds.
Berichtsheft
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re- gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
gelmäßig durchzusehen. ten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
§8
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Zwischenprüfung
b) Werkstoffe, Hilfsstoffe und Untergründe,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende c) Gestaltung mit Farben und Formen,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. d) chemische und physikalische Vorgänge bei der
Behandlung von Untergründen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 5 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den und rationelle Energieverwendung,
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- f) technische Vorschriften und anerkannte Regeln
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die der Technik der Raumausstattung,
Berufsausbildung wesentlich ist.
g) Stillehre und Beleuchtungstechniken,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in h) Arbeitstechniken: Polstern, Dekorieren, Bodenbe-
insgesamt höchstens sieben Stunden je eine Arbeits- legen, Anbringen von Wand- und Deckenbeklei-
probe aus den Gebieten Polstern, Dekorieren, Bodenbe- dungen;
legen und Wand- und Deckenbekleiden durchführen.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- a) Berechnen des Lohns und des Materialbedarfs für
genden Gebieten schriftlich lösen: das Anfertigen von Polstermöbeln, das Montieren
von Dekorationen, das Verlegen von Bodenbelä-
1. Werkstoffe, gen und für das Bekleben und Bespannen mit
2: Arbeitstechniken, Wand- und Deckenbekleidungen,
3. Flächen- und Körperberechnung, b) fachbezogenes Verhältnisrechnen;
4. Werkstoffbedarfsberechnung, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
5. Grundrißzeichnung,
Anfertigen von maßstabgerechten Zeichnungen;
6. Freihandskizze.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Fälle berücksichtigen.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
§9 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Gesellenprüfung 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik
90 Minuten,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen
Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse 90 Minuten,
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Sozialkunde 60 Minuten.
ist.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
insgesamt höchstens 32 Stunden vier Prüfungsstücke che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
1. Anfertigen eines geschnürten oder mit Federkern lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
versehenen Sitzes mit Fasson und Bezug, einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1141
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
genüber der mündlichen das doppelte Gewicht. schriften dieser Verordnung.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. § 11
Berlin-Klausel
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. ordnung auch im Land Berlin.
§10
§12
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Bonn, den 5. August 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin
Abschnitt 1: berufliche Grundbildung
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
2 3 4
Kenntnisse des a) den Ausbildungsbetrieb, insbesondere Betriebs-
Ausbildungsbetriebes art und - form, Rechtsform, Aufgaben und Glie-
(§ 4 Nr. 1) derung, sowie wesentliche Unterschiede zu
anderen Betrieben beschreiben
b) die Aufgaben des Raumausstatters in den ein-
zelnen Arbeitsgebieten beschreiben
c) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
d) den Umfang der sozialen Absicherung der
Arbeitnehmer darstellen
e) die für den Auszubildenden wesentlichen In-
halte des Jugendarbeitsschutzes erklären
f) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rege-
lungen über Arbeitszeit nennen
g) Verhalten am Arbeitsplatz, im Betrieb und beim
Auftraggeber beschreiben
h) berufliche Weiterbildungs- und Aufstiegsmög-
lichkeiten beschreiben
während des ersten
2 Arbeitsschutz, Unfall- a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in Ausbildungsjahres
verhütung, Umweltschutz Gesetzen und Verordnungen nennen zu vermitteln
und rationelle b) berufstypische Unfallursachen, insbesondere
Energieverwendung menschliches Fehlverhalten, beschreiben
(§ 4 Nr. 2)
c) Gefahren des elektrischen Stroms für den jewei-
ligen Tätigkeitsbereich beschreiben und Mög-
lichkeiten der Unfallverhütung nennen
d) die wesentlichen Vorschriften über die Feuer-
verhütung und die Brandschutzeinrichtungen
für den jeweiligen Tätigkeitsbereich nennen
e) Gefahren der Gase sowie der giftigen und leicht
entzündbaren Stoffe erklären und für den jewei-
ligen Tätigkeitsbereich Möglichkeiten der Un-
fallverhütung nennen
f) über Verhalten bei Unfällen berichten, Maßnah-
men für die Erste-Hilfe-Leistung einleiten
g) betriebsbedingte Umweltbelastungen und Mög-
lichkeiten ihrer Vermeidung nennen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1143
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
1 2 3 4
3 Kenntnisse der berufs- a) technische Vorschriften für Bauleistungen nen-
bezogenen technischen nen
Vorschriften und der
b) anerkannte Regeln der Technik, der Lieferbe-
anerkannten Regeln der
dingungen und der Gütesicherung nennen
Technik der Raumaus-
stattung c) technische Richtlinien und Merkblätter erklären
(§ 4 Nr. 3)
4 Be- und Verarbeiten a) zum Be- und Verarbeiten von Metallen, Holz,
von Werkstoffen Kunststoffen, Textilien, Leder, Gummi, Kunst-
(§ 4 Nr. 4) stoffleder, Folien, Papier, Preßstoffen, Füllstoffen
und Unterlagsstoffen X
aa) Werk- und Hilfsstoffe nennen sowie ihre
chemischen und physikalischen Eigen-
schatten beschreiben
bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hand-
haben, pflegen und instand halten
b) Metalle be- und verarbeiten, insbesondere mes-
sen, anreißen, feilen, meißeln, sägen, bohren, zu-
schneiden, biegen und verbinden X
c) Holz und Kunststoffe be- und verarbeiten; insbe-
sondere messen, anreißen, kleben, kitten, boh-
ren, schleifen, leimen, sägen, raspeln, dübeln,
schrauben und nageln X
d) Textilien be- und verarbeiten, insbesondere
messen, anzeichnen, zuschneiden, nähen von
Hand und mit der Maschine X
e) Leder, Gummi, Kunstleder und Folien be- und
verarbeiten, insbesondere messen, anzeichnen,
zuschneiden und verbinden X
f) Papier- und Preßstoffe be- und verarbeiten, ins-
besondere messen, anzeichnen, zuschneiden
und verbinden X
g) Füll- und Unterlagsstoffe verarbeiten X
5 Vorbereiten der a) zum Vorbereiten von Untergründen aus minera-
Untergründe lischen Stoffen, Metall, Holz, Spanplatten und
(§ 4 Nr. 5) Kunststoffen sowie mit alten Anstrichen, Tape-
ten, Bespannmaterialien und Bodenbelägen X
aa) Werk- und Hilfsstoffe nennen sowie ihre
chemischen und physikalischen Eigen-
schatten beschreiben
bb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hand-
haben, pflegen und instand halten
b) Art und Aeschaffenheit der Untergründe aus mi-
neralischen Stoffen, Metall, Holz, Spanplatten
und Kunststoffen, der Untergründe mit alten An-
strichen, Tapeten, Bespannmaterialien und Bo-
denbelägen nennen sowie ihre chemischen und
p hy sikalischen Ei g enschaften beschreiben X
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
1 2 3 4
c) Untergründe aus mineralischen Stoffen auf
Feuchtigkeit und Alkalität prüfen, durch Spach-
teln und Schleifen ausgleichen und glätten, ab-
dichten, isolieren, neutralisieren, grundieren,
makulatieren und verleimen X
d) Untergründe aus Metall entrosten, mit einem
Rostschutz-, Grund- und Deckanstrich verse-
hen und durch Spachteln und Schleifen glätten X
e) Untergründe aus Holz, Spanplatten und Kunst-
stoffen mit Schüttungen, Platten und Rollenma-
terialien ausgleichen, grundieren und durch
Spachteln und Schleifen glätten X
f) Untergründe auf Eignung für Tapezier-, Spann-
und Verlegearbeiten prüfen X
g) Bespannmaterialien mechanisch, alte Anstri-
ehe, Tapeten und Bodenbeläge mechanisch
und mit Lösungsmitteln entfernen X
6 Polstern
(§ 4 Nr. 6)
6.1 Be- und Verarbeiten von a) Polstermaterialien in der Werkstatt und auf Ar-
Polstermaterialien beitsstellen ordnen und lagern X
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe a)
b) Textilien sowie Leder- und Kunststoffarten für
das Polstern nennen und auswählen X
c) flach polstern X
d) gurten X
e) Unterfederungen anfertigen X
Abschnitt II: berufliche Fachbildung
zu vermitteln
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
1 2 3 4
1 die in § 4 Nr. 1 bis 3 die im Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3, aufgeführten während des zweiten
aufgeführten Teile Fertigkeiten und Kenntnisse und dritten
des Ausbildungsberufs- Ausbildungsjahres
bildes zu vermitteln
2 Polstern
(§ 4 Nr. 6)
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1145
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
1 2 3 4
2.1 Be- und Verarbeiten a) Werk- und Hilfsstoffe für das Polstern nennen
von Polstermaterialien sowie ihre chemischen und physikalischen
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe a) Eigenschaften beschreiben X
b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,
pflegen und instand halten X
c) Materialien nach ihrer Beanspruchbarkeit, Güte
und Beschaffenheit auswählen X
d) Werkstoffverbrauch berechnen X
e) Verhältnisrechnung auf die maßstabgerechte
Übertragung von Entwürfen anwenden X
2.2 Gestalten mit Farben a) technische Zeichnungen lesen X
und Formen b) Gestaltungselemente nennen X
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe b)
c) Gestaltung von Polstermöbeln unter Berück-
sichtigung der Proportionen des menschlichen
Körpers beschreiben X
d) Stilrichtungen und Gestaltungselemente nen-
nen X
e) Skizzen anfertigen X
2.3 Anfertigen a) Polsterungen ausmessen, anzeichnen und zu-
von Polsterungen schneiden X
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe c)
b) mit der Hand in verschiedenen Sticharten nähen X
c) Polsterungen zusammennähen, auflegen und
füllen, durchnähen und garnieren X
d) mit Federkernen polstern X
e) mit Schaumstoffen polstern X
f) Polstermatten und Formpolster aufbringen X
g) Sprungfederungen anfertigen X
h) Fasson anfertigen X
i) Polster reinigen und pflegen X
2.4 Anfertigen a) Polstermöbel beziehen X
von Polstermöbeln b) Posamenten anbringen X
(§ 4 Nr. 6 Buchstabe d)
C) Heftungen anfertigen X
d) Lambrequins und Volants anfertigen X
e) verschiedene Fertigungstechniken anwenden X
f) Lohn- und Materialkosten berechnen X
3 Dekorieren
(§ 4 Nr. 7)
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbi ldu ngsberufsbi ldes
3 4 5 6
1 2 3 4
3.1 Be- und Verarbeiten von a) Werk- und Hilfsstoffe für das Dekorieren nennen
Dekorationsmaterialien sowie ihre chemischen und physikalischen
(§ 4 Nr. 7 Buchstabe a) Eigenschaften beschreiben X
b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie Lei-
tern und Gerüste handhaben, pflegen und in-
stand halten X
c) Dekorationsmaterialien in der Werkstatt und auf
Arbeitsstellen ordnen und lagern X
d) Textilien, Leder- und Kunststoffarten für das De-
karieren beschreiben X
e) Materialien für das Dekorieren nach ihrer Bean-
spruchbarkeit, Güte und Beschaffenheit aus-
wählen X
f) Werkstoffverbrauch berechnen X
g) Verhältnisrechnung auf die maßstabgerechte
Übertragung von Entwürfen anwenden X
3.2 Gestalten mit Farben a) technische Zeichnungen lesen X
und Formen b) Flächen aufteilen X
(§ 4 Nr. 7 Buchstabe b)
c) Stilrichtungen und Gestaltungselemente nen-
nen X
d) Skizzen anfertigen X
e) Dekorationen unter Berücksichtigung von Farb-,
Licht- und Raumwirkung gestalten X
3.3 Anfertigen a) Gardinen-, Dekorations- und Hilfsstoffe zu-
von Dekorationen und schneiden und hierbei die erforderlichen Mate-
von Sonnenschutz- und rialzugaben berücksichtigen X
Verdunklungsanlagen b) mit der Hand nähen X
(§ 4 Nr. 7 Buchstabe c)
c) mit der Maschine in verschiedenen Nähtechni-
ken nähen X
d) Markisen, Jalousien, Jalousetten, Rollos und
Verdunklungsanlagen montieren X
e) Schienen zuschneiden und biegen X
f) Dekorationsbretter sowie Auf- und Unterputz-
schienen montieren X
g) Vorhänge und Stores anbringen X
h) Falten legen X
i) Borten, Fransen und Quasten anbringen X
k) Lambrequins und Volants anfertigen und anbrin-
gen X
1) Querbehänge in gezogenen und gelegten Falten
anbringen X
m) Stores und Vorhänge raffen X
n) Freihanddekorationen drapieren X
o) Lohn- und Materialkosten berechnen X
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1147
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
- 3 4 5 6
1 2 3 4
4 Verlegen
von Bodenbelägen
aus Textilien
und Kunststoffen
(§ 4 Nr. 8)
4.1 Behandeln von a) Werk- und Hilfsstoffe für das Bodenbelegen
Bodenbelagsmaterialien nennen und ihre chemischen und physikali-
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a) sehen Eigenschaften beschreiben X
b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,
pflegen und instand halten X
c) Bodenbelagsrnaterialien in der Werkstatt und
auf Arbeitsstellen ordnen und lagern X
d) Bodenbelagsmaterialien auswählen X
e) Werkstoffverbrauch berechnen X
f) Verhältnisrechnung auf die maßstabgerechte
Übertragung von Entwürfen anwenden X
4.2 Gestalten mit Farben a) technische Zeichnungen lesen X
und Formen
b) Flächen aufteilen X
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe b)
c) Skizzen anfertigen X
d) Bodenbeläge unter Berücksichtigung von Farb-,
Licht- und Raumwirkung auswählen X
4.3 Verlegen a) Untergründe vorbereiten X
von Bodenbelägen b) Unterlagsmaterialien aufbringen X
(§ 4 Nr. 8 Buchstabe c)
C) Bodenbeläge zuschneiden X
d) Bahnen unter Berücksichtigung des Rapports
konfektionieren X
e) Textilbeläge vollflächig verkleben X
f) Textilbeläge auf selbstklebenden Bändern ver-
legen X
g) Textilbeläge im Spannverfahren verlegen X
h) Deckleisten und Abschlußschienen anbringen X
i) Läufer auf geraden Treppen verlegen X
k) Läufer auf gewendelten Treppen verlegen X
1) Teppiche einfassen X
m) Platten und Bahnen, insbesondere aus Uno-
leum, Kunststoff, Gummi und Kork, verlegen X
n) Beläge aus Bahnen und Platten verschweißen X
o) gerade und gewendelte Treppen im Spannver-
fahren vollflächig belegen X
p) gerade und gewendelte Treppen im Klebever-
fahren vollflächig belegen X
q) Bodenbeläge reinigen und pflegen X
r) Lohn- und Materialkosten berechnen X
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln
Lfd. Teil des im Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
1 2 3 4
5 Bekleiden von Wänden
und Decken
(§ 4 Nr. 9)
5.1 Be- und Verarbeiten a) Werk- und Hilfsstoffe für das Decken- und
von Wand- und Decken- Wandbekleiden nennen sowie ihre chemischen
bekleidungsmaterialien und physikalischen Eigenschaften beschreiben X
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie Lei-
tern und Gerüste handhaben, pflegen und in-
stand halten X
c) Wand- und Deckenbekleidungsmaterialien in
der Werkstatt und auf Arbeitsstellen ordnen und
lagern X
d) Wand- und Deckenbekleidungsmaterialien
nach Beanspruchbarkeit, Güte und Beschaffen-
heit auswählen X
e) Werkstoffverbrauch berechnen X
f) Verhältnisrechnung auf die maßstabgerechte
Übertragung von Entwürfen anwenden X
5.2 Gestalten mit Farben a) technische Zeichnungen lesen X
und Formen X
b) Flächen aufteilen
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe b)
C) Stilrichtungen und Gestaltungselemente nen-
nen X
d) Skizzen anfertigen X
e) Wände und Decken unter Berücksichtigung von
Farb-, Licht- und Raumwirkung gestalten X
5.3 Anbringen von Wand- a) Untergründe bearbeiten X
und Deckenbekleidun- b) Makulatur streichen und kleben X
gen aus Tapeten,
Textilien, Leder, Holz c) Tapeten zuschneiden und verkleben X
und Kunststoffen d) Wände mit Textilien und Folien bespannen X
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe c) e) unterpolsterte Wand- und Türbekleidungen an-
fertigen X
f) nach vorgefertigten Mustern Ziernägel einschla-
gen X
g) Platten, Raster, Paneele, Leisten, Kordeln und
Bordüren an Wänden und Decken anbringen X X X
h) Spezialtapeten zuschneiden und verkleben X
i) hochwertige Wandbekleidungsmaterialien ver-
arbeiten X
k) Lohn- und Materialkosten berechnen X
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1149
Verordnung
über die Satzung der Künstlersozialkasse
Vom 13. August 1982
Auf Grund des § 48 des Künstlersozialversicherungs- §5
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705) wird ver- Vorsitz
ordnet:
Den Vorsitz in den Sitzungen des Beirats führt der Lei-
ter der Künstlersozialkasse, im Verhinderungsfall ein
Artikel 1 von ihm Beauftragter.
Satzung der Künstlersozialkasse §6
Einberufung
Erster Abschnitt
(1) Der Leiter der Künstlersozialkasse beruft die Mit-
Beirat glieder des Beitrats durch schriftliche Einladung zu den
Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von
§ 1 einem Monat eingehalten werden.
Aufgaben (2) Der Leiter der Künstlersozialkasse hat den Beirat
Der Beirat berät den Leiter der Künstlersozialkasse einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies ver-
bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der langt.
Erfassung des versicherungs- und abgabepflichtigen (3) Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitglie-
Personenkreises und der Entscheidung über die Ver- dern einzuladen. Im Verhinderungsfall hat das Mitglied
sicherungs- und Abgabepflicht. seinen Stellvertreter sowie den Leiter der Künstler-
sozialkasse zu benachrichtigen.
§2 (4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Zusammensetzung (5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushalts-
planes nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört
(1) Der Beirat besteht aus höchstens je 12 Mitglie-
werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushalts-
dern aus den Kreisen der Versicherten und der zur
planes beizufügen.
Künstlersozialabgabe Verpflichteten.
§7
(2) Auf jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende
Kunst und bildende Kunst entfallen höchstens je drei Sitzung
Mitglieder aus den Kreisen der Versicherten und der zur (1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
Abgabe Verpflichteten.
(2) An den Sitzungen kann neben dem Mitglied der
(3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Stellvertreter ohne Stimme und Entschädigung teil-
nehmen.
§8
§3
Beschlußfassung
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit
Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und
der Mitglieder anwesend ist.
unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. Sie
sind nicht an Weisungen gebunden. (2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§4 §9
Amtsdauer Erstattung der baren Auslagen
Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des
Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt Beirats ihre baren Auslagen nach den Sätzen der Reise-
aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu kostenstufe B der für Bundesbeamte geltenden Vor-
berufen. schriften.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zweiter Abschnitt §16
Ausschüsse Sitzung
Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
§ 10
Berufung der Mitglieder §17
( 1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Be- Hinderungsgründe
reiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende
Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes Ist ein Mitglied aus den in § 16 des Zehnten Buches
(Widerspruchsausschuß) gebildet. Sozialgesetzbuch genannten Gründen oder einem an-
deren wichtigen Grund gehindert, an der Beratung und
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maß- Abstimmung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzen-
gabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der den unverzüglich anzuzeigen.
Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.
§18
§ 11
Entscheidung
Berufung der Stellvertreter
(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mit-
Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens glieder des Ausschusses anwesend sind.
ein Stellvertreter zu berufen. Werden mehrere Stell-
vertreter berufen, ist bei der Berufung die Reihenfolge (2) Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der
der Stellvertretung festzulegen. § 10 Abs. 2 gilt ent- Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurück-
sprechend. gewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in
der Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt eine
§12 Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch
Amtsdauer als zurückgewiesen.
Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und § 19
ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Niederschrift
Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. § 4 Satz 2 gilt
entsprechend. Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die Ort und Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
§13 die Namen der Anwesenden und die getroffene Ent-
Vorsitz scheidung enthalten muß. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt jeweils der
Vertreter der Künstlersozialkasse.
§ 20
§14 Widerspruchsbescheid
Zuständigkeit
Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu
(1) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs nur unterzeichnen und, sofern er nicht nach§ 21 beanstan-
einen Bereich, ist der Ausschuß des betroffenen Be- det wird, zuzustellen.
reichs zuständig.
§ 21
(2) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs mehre-
re Bereiche, bestimmt sich die Zuständigkeit wie folgt: Bindung an Gesetz und Satzung
1. Ist der Widerspruchsführer ein Versicherter, ist der (1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchs-
Ausschuß des Bereichs zuständig, in dem der Versi- ausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die
cherte das überwiegende Arbeitseinkommen erzielt. Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat der Lei-
ter der Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich
2. Ist der Widerspruchsführer ein zur Abgabe Verpflich-
und mit Begründung zu beanstanden und dabei
teter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, auf
eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu
den die überwiegende Entgeltsumme im Sinne des
setzen.
§ 25 des Gesetzes entfällt.
(2) Verbleibt der Ausschuß bei seiner Entscheidung,
(3) Hält sich der angegangene Ausschuß nicht für zu-
hat der Leiter der Künstlersozialkasse die Aufsichts-
ständig, bestimmt der Leiter der Künstlersozialkasse
behörde zu unterrichten. Hat die Aufsichtsbehörde bi~
den zuständigen Ausschuß.
zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung
nicht entschieden, ist der Widerspruchsbescheid.
§15 zuzustellen.
Einberufung § 22
(1) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt der Vor- Erstattung der baren Auslagen
sitzende ein.
Für die Erstattung der baren Auslagen der Mitglieder
(2) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. des Beirats in den Ausschüssen gilt§ 9 entsprechend.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1151
Dritter Abschnitt berufung und endet mit Ablauf des Jahres 1984. § 4
Satz 2 gilt entsprechend.
Bekanntmachungen der Künstlersozialkasse
§ 23
Bekannbnachungen Artikel 2
Die Bekanntmachungen der Künstlersozialkasse Berlin-Klausel
erfolgen im Bundesanzeiger. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 60 des Künstler-
sozialversicherungsgesetzes auch im Land Berlin.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 24 Artikel 3
Amtsdauer Inkrafttreten
Die Amtsdauer des ersten Beirats und der ersten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Ausschüsse beginnt mit dem Tag der erstmaligen Ein- in Kraft.
Bonn, den 13. August 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Heinz Westphal
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zweiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 13. August 1982
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung (2) Gebietsansässige haben den Abschluß von
mit § 2 Abs. 3 und § 26 Abs. 2 bis 4 des Außenwirt- Verträgen, in denen sie von Gebietsfremden Vorfüh-
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, rungs- oder Senderechte an Spiel-, Kinder- oder Ju-
Gliederungsnummer 7 400-1, veröffentlichten bereinig- gendfilmen mit einer Vorführdauer von mindestens
ten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch 59 Minuten erwerben oder die Herstellung solcher
das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. I S. 1905) und Filme in Gemeinschaftsproduktion mit Gebietsfrem-
§ 26 Abs. 2 durch das Gesetz vom 29. März 1976 den vereinbaren, zu melden.
(BGBI. I S. 869) neugefaßt worden sind und§ 26 Abs. 3 (3) In den Meldungen sind der gebietsfremde Li-
und 4 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (BGBI. 1 zenzgeber oder -nehmer, Titel und Art des Filmes,
S. 869) angefügt worden ist, verordnet die Bundesregie- sein Ursprungsland und Herstellungsjahr sowie das
rung und auf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Ver- Auswertungsgebiet und die vereinbarte Lizenzge-
bindung mit§ 5 des AtJßenwirtschaftsgesetzes der Bun- bühr anzugeben. Bei Gemeinschaftsproduktionen
desminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den sind der gebietsfremde Gemeinschaftsproduzent,
Bundesministern des Auswärtigen und der Finanzen: sein Anteil an den Gesamtkosten des Films in Deut-
scher Mark, sowie Herstellungsjahr, Titel und Art
Artikel 1 des Films anzugeben. Die Meldungen sind viertel-
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der jährlich bis zum Ende des auf den Ablauf des Kalen-
Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. 1S. 853), dervierteljahres folgenden Monats dem Bundesamt
geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1981 für gewerbliche Wirtschaft zu erstatten.
(BGBI. 1 S. 1435), wird wie folgt geändert: (4) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
kann für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen
1. § 28 a wird wie folgt geändert: von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder
a) In Absatz 1 werden die Worte „Titel III der Verord- Abweichungen von Meldefristen zulassen, soweit
nung (EWG) Nr. 926/79 des Rates vom 8. Mai dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck
1979 betreffend die gemeinsame Einfuhrrege- der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird."
lung (ABI. EG Nr. L 131 S. 1 ) " durch die Worte
„Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des 4. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die ge- a) In Satz 1 wird das Wort „zehntausend" durch
meinsame Einfuhrregelung (ABI. EG Nr. L 35 das Wort „zwanzigtausend" ersetzt.
S. 1)" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte „über das Bundesamt
b) In Absatz 7 wird folgender Satz 4 angefügt: für gewerbliche Wirtschaft" gestrichen.
,,Der Zeitraum für die Verwendung der Einfuhr-
erklärung beträgt für die im Anhang III A und III B 5. In § 57 Abs. 3 wird das Wort „zehntausend" durch
der Empfehlung Nr. 1399/82/EGKS der Kom- das Wort „zwanzigtausend" ersetzt.
mission vom 1. Juni 1982 (ABI. EG Nr. L 157 S. 5)
in ihrer jeweiligen Fassung genannten Eisen- 6. § 58 a wird wie folgt geändert:
und Stahlerzeugnisse zwei Monate; danach sind a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „dem"
die nicht oder nur unvollständig ausgenutzten Er- vor dem Wort „Gebietsfremden" durch das Wort
klärungen innerhalb von fünf Arbeitstagen an das ,,einem" und die Worte „einer Gruppe wirtschaft-
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zurückzu- lich verbundener Gebietsfremder" durch die
geben.'' Worte „mehreren wirtschaftlich verbundenen
Gebietsfremden zusammen'' ersetzt.
2. § 48 wird aufgehoben.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „einer
3. § 50 a erhält folgende Fassung: Gruppe wirtschaftlich verbundener Gebiets-
fremder" durch die Worte „einem von mehreren
,,§ 50a wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden" er-
Meldungen über Rechte an Filmen setzt.
(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von c) In Absatz 2 werden die einleitende Formulierung
Verträgen, in denen sie Gebietsfremden Vorfüh- und Nummer 1 durch folgenden Satz 1 und
rungs- oder Senderechte an Spiel-, Kinder- oder Satz 2 Nr. 1 ersetzt:
Jugendfilmen mit einer Vorführdauer von minde- ,,(2) Gebietsfremde sind als wirtschaftlich ver-
stens 59 Minuten einräumen, zu melden. bunden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 an-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1153
zusehen, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Worte „eine Gruppe wirtschaftlich ,verbundener
Interessen verfolgen; dies gilt auch, wenn siege- Gebietsfremder" durch die Worte „wirtschaftlich
meinsam wirtschaftliche Interessen zusammen verbundene Gebietsfremde" sowie das Wort
mit Gebietsansässigen verfolgen. Als solche ,,ist" durch das Wort „sind" ersetzt.
wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde gelten
insbesondere: 7. In § 59 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „eintausend"
durch das Wort „zweitausend" ersetzt.
1. natürliche und juristische gebietsfremde Per- '-
sonen, die sich zum Zwecke der Gründung 8. In § 62 Abs. 1 wird das Wort „einhunderttausend"
oder des Erwerbs eines gebietsansässigen durch das Wort „fünfhunderttausend" ersetzt.
Unternehmens, des Erwerbs von Beteiligun-
gen an einem solchen Unternehmen oder zur 9. In § 69 Abs. 3 wird das Wort „eintausend" durch
gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte das Wort „zweitausend" ersetzt.
an einem solchen Unternehmen zusammen-
10. In § 70 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,, §§ 48"
geschlossen haben; ferner natürliche und
gestrichen.
juristische gebietsfremde Personen, die ge-
meinsam wirtschaftliche Interessen verfol-
11. Die Anlagen E 2 a, E 2 d, E 2 e, E 2 k, E 2 1, K 1 und
gen, indem sie an einem oder mehreren
K 2 zur Außenwirtschaftsverordnung erhalten die
Unternehmen Beteiligungen halten;".
Fassung der Anlagen 1 bis 7 zu dieser Verordnung.
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt Artikel 2
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Ge- Die in den bisherigen Anlagen E 2 a, E 2 d, E 2 e, E 2 k,
bietsfremden oder von mehreren wirtschaftlich E 2 1, K 1 und K 2 zur Außenwirtschaftsverordnung ge-
verbundenen Gebietsfremden abhängig, wenn nannten Vordrucke können in der bis zum Inkrafttreten
dem Gebietsfremden oder den wirtschaftlich ver- dieser Verordnung gültigen Form noch bis zum 30. Juni
bundenen Gebietsfremden zusammen mehr als 1983 verwendet werden.
50 vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an
dem gebietsansässigen Unternehmen zuzurech-
Artikel 3
nen sind."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die Gruppe leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
wirtschaftlich verbundener Gebietsfremder" Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
durch die Worte „die wirtschaftlich verbundenen
Gebietsfremden", die Worte „der Gruppe wirt-
schaftlich verbundener Gebietsfremder" durch Artikel 4
die Worte „von den wirtschaftlich verbundenen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des Monats in
Gebietsfremden" und in Absatz 4 Satz 3 die Kraft, der auf den Monat ihrer Verkündung folgt.
Bonn, den 13. August 1982
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Heinz Westphal
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
Zollantrag und (für jede Einfuhra~i" b~~~~~~:::n~~ruck verwenden) 1Zutreffendes ankreuzen (g] oder ausfüllen 1 Anlage E2a zur AWV (82)
Zollanmeldung/ Unmittelbare Einfuhr ~- Übergang in den freien Verkehr
Einfuhranmeldung
in den freien Verkehr
zur wirtschaftl. Lohnveredelung -- J..!__
16
aus Lager
aus Lager, eingef. nach pass. Vered.
-
-
12
42
für die Abfertigung von
Waren zum freien Verkehr
Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung
nach wirtschaftl. Lohnveredelung
nach zollamtlich bewill. pass. Vered. - - 18
41
nach zollamtlich bewill. Eigenvered.
h
nach zollamtlich bewill. Lohnvered.
-
Statistisch
82
83
Waren des
Vom Zoll an zuständiges Bundesamt/BALM freien Verkehrs
2. Ich beantrage, die nachstehend angemeldeten Waren zum freien Verkehr abzufertigen.
3. D
o· W
Ich bin hinsichtlich dieser Waren zum vollen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt.
· d b · f.. . • Der Unternehmer ist hinsichtlich dieser Waren
1e aren sin est1mmt ur (Name, Anschrift des Unternehmens) zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
4. Zollbeteiligter (Name, Anschrift) 5. Ggf. Bevollmächtigter {Name, Anschrift)
6. Verkäufer/Versender (Name, Anschrift)
7. Einführer (Name, Anschrift)
1
8. Lieferbedingung 19. Rechnungspreis (in der geschuldeten Währung, 10. Umrechnungskurs 111. Preisnachlässe 1 2. Rohgewicht
ggf. unentgeltlich)
1
13. Anlaß der Einfuhr (z. 8. Kauf, Kommission, Ersatz- 1 EV
lieferung, Lagerung für ausl. Rechnung, Anlaß der 1 Nachholgut
Rücksendung, Grund für die Unentgeltlichkeil) 1 LV 1
14. Waggon-, LKW-Nr., Schiffsname 15. Erster Bestimmungsort i. Erhebungsgebiet 16. Herstellungs-/Ursprungsland Länder-Nr.
1 1 1
17. Ankunftstag, Ausladehafen 18. Versendungsland Länder-Nr. 19. Einkaufsland Länder-Nr.
1 1 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge {Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
0 Packstücke/Behältnisse a) Zollwert/Entgelt {DM) a) Abgabensätze,
ggf. Grund der
b) Kosten bis zum ersten außertarifl. Zoll-
Bestimmungsort im vergünstigung
Erhebungsgebiet (DM)
b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert
in vollen DM a)
a)
n24.
Freier Verkehr der EG
b)
25. Präferenznachweis {Art, ggf. Nr.) 26. Codenummer 27. Menge in bes. Maßeinheit 28. Eigengewicht in vollen kg c) b)
29. EE/EG/EL {Datum, ggf. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 f 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge {Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
_8 Packstücke/Behältnisse a) Zollwert/Entgelt (DM) a) Abgabensätze,
b) Kosten bis zum ersten ggf. Grund der
außertarifl. Zoll-
Bestimmungsort im vergünstigung
Erhebungsgebiet {DM)
b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert
in vollen DM a)
a)
n24.
Freier Verkehr der EG
b)
25. Präferenznachweis (Art, ggf. Nr.) 26. Codenummer 27. Menge in bes. Maßeinheit 28. Eigengewicht in vollen kg c) b)
29. EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
30. Ziel-(Bundes-)land Länder-Nummer 31. Zusätze
32. Anlagen 33. Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zollstelle, Datum, Beleg- u. Stat. AnmSt.-Nr.)
Ergänzungsblätter
34. Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
Zusatzblätter Zollwertangaben gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuer-
erhebuna als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidriqkeit qeahndet werden können.
Ort, Datum, Bearbeiter, Telefon
Unterschrift
Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung
0459 von Waren zum freien Verkehr + - III B 1 - (1982)
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1155
Anlage 2
Zollantrag und 1 a. Bereits vorangegangene statistische Anmeldung I zutreffendes ankreuzen 00 oder ausfüllen 1 Anlage E2d zur AWV (82)
Zollanmeldung/ keine b
(s. Vorpapier)
• als Einfuhr
• b Statistisch
Einfuhranmeldung
für die Abfertigung von
D O auf
Lager-L
zur Eigenver-
edelung-EV
zur Lohnver-
edelung-LV
Wenn bereits vorher als L, EV oder LV zur Außenhandelsstatistik angemeldet oder es
Waren des
freien Verkehrs
sich um Waren des statistisch freien Verkehrs handelt, darf dieses Blatt 1 weder abge-
Waren zur Zollgutlagerung qeben noch weiterqeleitet werden.
Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung 11 b. Lagernummer 1 c. Überwachende Zollstelle
Vom Zoll an zust. Bundesamt/BALM
2. Ich beantrage, die nachstehend angemeldeten Waren abzufertigen zur Zollgutlagerung in
D meinem offenen Zollager D meinem Zollverschlußlager D der Zollniederlage (s. Feld 1c).
3. D Ich bin hinsichtlich dieser Waren zum vollen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt.
t·· . •
D .1e W aren sind
· b ·
estImmt ur (Name, Anschrift des Unternehmens)
Der Unternehmer ist hinsichtlich dieser Waren
zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
4. Zollbeteiligter (Name, Anschrift) 5. Ggf. Bevollmächtigter (Name, Anschrift)
6. Verkäufer/Versender (Name, Anschrift)
7. Einführer (Name, Anschrift)
1
8. Lieferbedingung 19. Rechnungspreis (in der geschuldeten Währung, 10. Umrechnungskurs 111. Preisnachlässe 1 2. Rohgewicht
ggf. unentgeltlich)
1
13. Anlaß der Einfuhr (z. B. Kauf, Kommission, Ersatz·
lieferung, Lagerung für ausl. Rechnung, Anlaß der
Rücksendung, Grund für die Unentgeltlichkeit) 1
14. Waggon·, LKW-Nr., Schiffsname 15. Erster Bestimmungsort i. Erhebungsgebiet 16. Herstellungs-/Ursprungsland I Länder-Nr.
1 1
17. Ankunftstag, Ausladehafen 18. Versendungsland Länder-Nr. 19. Einkaufsland Länder-Nr.
1 1 1
•20 . Zahl, Art, Zeichen und Nr. der
Packstücke/Behältnisse
21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22.
a) Zollwert/Entgelt (DM)
b) Kosten bis zum ersten
Bestimmungsort im
Erhebungsgebiet (DM)
23.
c) Grenzübergangswert
in vollen DM
a)
n24.
Freier Verkehr der EG
b)
25. Präferenznachweis (Art, ggf. Nr.) 26. Codenummer 27. Menge in bes. Maßeinheit 28. Eigengewicht in vollen kg c)
29. EE/EG (Datum, ggf. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 r 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23.
f) Packstücke/Behältnisse a) Zollwert/Entgelt (DM)
b) Kosten bis zum ersten
Bestimmungsort im
Erhebungsgebiet (DM)
c) Grenzübergangswert
in vollen DM
a)
n24.
Freier Verkehr der EG
b)
25. Präferenznachweis (Art, ggf. Nr.) 26. Codenummer 27. Menge in bes. Maßeinheit 28. Eigengewicht in vollen kg c)
29. EE/EG (Datum, ggf. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
31. Zusätze
32. Anlagen 33. Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zollstelle, Datum, Beleg- u. Stat. AnmSt.-Nr.)
...... Ergänzungsblätter
3-4. Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
......... Zusatzblätter Zollwertangaben gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuer-
........ erhebung als Steuerstraftat oder Steuerordnunaswidrigkeit geahndet werden können.
Ort, Datum, Bearbeiter, Telefon
Unterschrift
0460 Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung
ilon Waren zur Zollgutlagerung + - III B 1 • (1982)
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 3
Zollantrag und (für jede Einfuhra~· b~~~~~~~!,~~~ruck verwenden) ! Zutrettencl•• ankreuzen 00 oder au• fllllen ! Anlage E21 zur AWV (82)
Zollanmeldung/ Unmlttelbare Einfuhr - - Übergang zur Freigutverwendung/ ~ ~ - - - - - - - - - - - - - - - - -
Einfuhranmeldung ~l;,:~~S~~~~~~t~~~endung .._ _!.!_ aus Lager bleib. Zollgutverwendung .._ J-3.
zur wirtschaftl. Lohnveredelung .._ ~ aus Lager, eingt.,. nach pass. Vered . .._ ~
für die Abfertigung von Waren
zur Frelgutverwendung oder nach wirtschaftl. Lohnveredelung .._ _.!! nach Eigenveredelung .._ E
bleibenden Zollgutverwendung nach passiver Veredelung 41 nach Lohnveredelung 83
Blatt 5 - Elnfuhrkontrollmeldung
Vom Zoll an zuständiges Bundesamt/BALM h Statistisch
Waren des
.
freien Verkehrs
2. Ich beantrage, die nachstehend angemeldelö"n Waren abzufertigen
D D
B . ..
zur bleibenden zum freien Verkehr
nd
zur Fre,gutverwe ung Zollgutverwendung für die Einfuhrumsatzsteuer
3.
.
Die Waren sind bestimmt fur (Name, Anschrift des Unternehmens)
•
Ich bin hinsichtlich dieser Waren zum vollen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt.
Der Unternehmer ist hinsichtlich dieser Waren
zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt Überwachende Zollstelle
4. Zollbeteiligter (Name, Anschrift) 5. Ggf. Bevollmächtigter (Name, Anschrift)
6. Verkäufer/Versender (Name, Anschrift)
7. Einführer (Name, Anschrift)
1
8. Lieferbedingung 19. Rechnungspreis (in der geschuldeten Währung, 10. Umrechnungskurs 111. Preisnachlässe 12. Rohgewicht
ggf. unentgeltlich)
1
13. Anlaß der Einfuhr (z. B. Kauf, Kommission, Ersatz·
loeferung, Lagerung für ausl. Rechnung, Anlaß der
Rücksenduna, Grund für die Unentaeltlochkeit) 1
14. Waggon-, LKW-Nr., Schiffsname 15. Erster Bestimmungsort i. Erhebungsgebiet 16. Herstellungs-/Ursprungsland Länder-Nr.
1 1 1
17. Ankunftstag, Ausladehafen 18. Versendungsland Länder-Nr. 19. Einkaufsland Länder-Nr.
1 1 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
0 Packstücke/Behältnisse Ggf. allgemeine Bewilligung/Erlaubnisschein (Dienststelle, Nummer) a) Zollwert/Entgelt (DM) a) Abgabensätze,
ggf. Grund der
b) Kosten bis zum ersten
außertarifl. Zoll-
Bestimmungsort im vergünst,gung
Erhebungsgebiet (DM)
b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert
in vollen DM a)
a)
n24.
Freier Verkehr der EG
b)
25. Präferenznachweis (Art, ggf. Nr.) 26. Codenummer 27. Menge in bes. Maßeinheit 28. Eigengewicht in vollen kg c) b)
29. EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
•
20 . Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
Packstücke/Behältnisse Ggf. allgemeine Bewilligung/Erlaubnisschein (Dienststelle, Nummer) a) Zollwert/Entgelt (DM) a) Abgabensätze,
b) Kosten bis zum ersten ggf. Grund der
außertarotl. Zoll·
Bestimmungsort im vergünstigung
Erhebungsgebiet (DM)
b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert
in vollen DM a)
a)
n
24.
Freier Verkehr der EG
b)
25. Präferenznachweis (Art, ggf. Nr.) 26. Codenummer 27. Menge in bes. Maßeinheit 28. Eigengewicht in vollen kg c) b)
29. EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr.)
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
30. Ziel-(Bundes-)land Länder-Nummer 31. Zusätze
32. Anlagen 33. Elnfuhrbestltigung der Zollstelle
(Zollstelle, Datum, Beleg- u. Stal AnmSt.·Nr.)
Ergänzungsblätter
34. Ich versichere, da8 ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
Zusatzblätter Zollwertangaben gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige .Angaben für die Steuer-
erhebuna als Steuerstraftat oder Steuerordnunaswidriakeit aeahndet werden können.
Ort, Datum, Bearbeiter, Telefon
Unterschrift
Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung von Waren
0461 zur Freigutverwendung oder bleibenden Zollgutverwendung + · III B 1 - (1982)
Zahlungsanmeldung/ Zusätze Bereits vorangegangene statistische Anlage E2k zur AWV (82)
Einfuhranmeldung Anmeldung .
I I
für Entnahmen von Waren a s E nf u hr
aus einem offenen Zollager auf Lager ~ zur Eigen- ~
~ veredelung ~
Lagernummer Entnahmemonat IZahl der
Blätter
j EUSt-Satz
0
,
auf Lager, eingeführt
nach passiver r-r-::7 zur Lohn- r-T:-:-
lo Veredelung 1 142 1 veredeluna 1 ! 83
1 1 2 3 4 5 6 7 8 1 9
8 Ud.Nr. Zeitpunkt des ersten I Zugangsbeleg Lageraufzeichnung Auslage11:1ngstag, EE/EG/El (Oatu gt Nr.} Präferenznachweis Versendungs- i Freier Ver·
Antragszur-l.agerungl{Datum,Nr.,ggf.Pos.) W b . h Zugang/Abgang ggf.-zeitraum rn_.g - (Artggf.. Nr.) land ikehrd EG
aren eze1c nung . . · · ·
f) Herstellungs-/ j Einkaufsland Codenummer Menge in besonderer E_1gengew1cht Grenzübergangswert Zollsatz. ggf. Grund der
Ursprungsland Maße1nhe1t in vollen kg 1n vollen DM außertarifl. Zolivergünst1g.
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Lagerinhaber (Name, Anschrift) Firmennummer Blatt4 - Einfuhrkontrollmeldung Zollstelle, Datum, Nr.
1 Vom Zoll an zuständiges Bundesamt/BALM
Ich versichere, daß ich die An aben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig ge·
1 1 1 1 1 macht habe. Ich w~iB, daß unric~tige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuer-
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ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
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Bearbeiter, Telefon D Die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer ist in voller' Höhe als Vorsteuer abzieh bar. iii" .....
Ort, Datum, Unterschrift ~ Ul
CD
.....
CJ1
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0415 Zahlungsanmeldung für Entnahmen von Waren aus einem offenen Zollager + - III B 1 • (1982)
Anschrelbung / Elnfuhranmeldung Lagerinhaber (Name, Anschrift) Anlage E2 l zur AWV (82)
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Lagerabmeldung/ Zollanmeldung i» u,
für den Übergang von Waren aus einem ~ 0:,
offenen Zollager in einen anderen Verkehr Lagernummer 1 Monat U'I
D Freigutver;-,rendung Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Ge·
wissen gemacht habe und daß die nachstehend bezeichneten Waren dieselben wie
Überginge in eine ..--..--
die eingelagerten sind oder diese enthalten. Ich weiß, daß unrichtige oder unvollstän·
D Aktive Veredelung dige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit
geahndet werden können.
Umwandlung
bleibende Zollgutverwendung -----
--
12
12
D Umwandlung 7 Die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer ist in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar.
darunter ausl. Streitkräfte
Freigutverwendung - E
12
,..._ ,..._
D Bleibende Zollgutverwendung Datum, Bearbeiter, Telefon, Unterschrift Eigenveredelung
Lohnveredelung
,..._ 22
32
1 2 3 4 5 6 7 8 9
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Lageraufzeichnung
Zugang/Abgang
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Zoltw9tt/Entgelt
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SonltigeAngabeft
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• Warenbezeichnung - . . ·zeilnauift CD
Herstellungs·/ Menge in besonderer Eigengewicht in Zollsatz, ggf. Grund
b) insgesamt der au6ertariflochen ElilEG/El (Datum. ggf. Nr.) C:
Einkaufsland Präferenznachweis (Art, ggf. Nr.) Codenummer Maßeinheit :::,
Ursprungsland vollen kg Zollveraünst,auna
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Blatt 8 - Einfuhrkontrollmeldung Inhaber des anderen Verkehrs (Name, Anschrift) Überwachende Zollstelle des Zollagers,
Datum, Nr.
Vom Zoll an zuständiges Bundesamt/SALM
Ich bestätige die Übernahme der Waren und melde sie zu dem mir bewilligten Verkehr an.
Datum, Bearbeiter, Telefon, Unterschrift
0423 Anschreibung/Lagerabmeldung/Zollanmeldung für den Übergang von Waren aus einem offenen Zollager in einen anderen Verkehr • III B 1 • (1982)
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1159
Anlage 6
Anlage K 1 zur AWV
Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten
Anschlußmeldung zur Meldung vom _ _ _ _ _ _ _ _ __ Land: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(fremdes Wirtschaftsgebiet)
An Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle Neuanlage D Liquidierung D
In fünffacher Ausführu ng
1
Postleitzahl zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank
eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft
eine Ausfertigung für das Auswärtige Amt
eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft
oder die von ihr bestimmte Stelle
Meldung
nach§§ 55 und 56 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit§ 26 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes über Vermögensanlagen
Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten für den Monat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19_ / das Kalenderjahr 19_
Die statistischen Angaben werden für die Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes aufgeführten Zwecke benötigt.
A. Allgemeine Angaben
1. zur Person des Meldepflichtigen
1. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2. Wirtschafts-, Gewerbezweig oder Beruf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Produktion D Handel D Dienstleistung D
3. Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
•
PLZ Ort Straße
II. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im fremden Wirtschaftsgebiet
Unternehmen D Zweigniederlassung D Betriebsstätte D
4. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
5. Wirtschafts- oder G e w e r b e z w e i g - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Produktion D Handel D Dienstleistung D
6. Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
PLZ Ort Straße
7. Gesamtkapital (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
III. wenn der Meldepflichtige sich zum Erbringen seiner Leistung eines Gebietsfremden bedient(§ 55 Abs.1 Satz 2 AWV):
8. Land, in dem der Gebietsfremde seinen gewö.hnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz, Sitz oder Ort der Leitung hat:
9. (Zur Vermeidung einer Doppelerfassung.) Ist die Zuweisung der Mittel für diese Leistung an den Gebietsfremden bereits einmal
nach § 55 AWV gemeldet worden?
ja D
nein D
Vordr. AWV - K 1 07.82 6 5 4 3 2 1
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
B. Angaben über die Vermögensanlage im fremden Wirtschaftsgebiet
Wurde Fremdwährung aufgewendet, so ist der DM-Gegenwert im Zeitpunkt der VermOgensanlage anzugeben.
Bel GrOndung von oder Im Berichtszeitraum
Beteiligung an Unternehmen: aufgewendeter Betrag
Anteil am Gesamtkapital oder Wert der Leistung
% DM
1. Art der Vermögensanlage
10. Gründung oder Errichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11. Erwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12. Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13. Ausstattung mit Anlagemitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14. Gewährung eines Darlehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15. Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .-..
16. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
17. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Nennbetrag in DM (gesamt)
Urkunden über sonstige Anteilsrechte
oder Schuldverschreibungen verbrieft ist: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Art der Leistung
Bei Teilzahlungen ist für jede Zahlung eine gesonderte K 1-Meldung zu erstatten.
18. Überweisungen oder sonstige Zahlungen . . . . . . . . . . . . . . . ,- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
darunter aus Kreditaufnahmen in fremden Wirtschaftsgebieten
19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus
Kapitalerträgen, Darlehen oder sonstigen Rechtsgeschäften ....... .- . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20. Einbringung von Sachen des Anlagevermögens, Wertpapieren oder Rechten . . . . . . . . . . . . . . .
C. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen Im Berichtszeitraum (§ 55 Abs. 2 AWV)
Bel teilweiser Veräußerung, AuflOsung, Aufhebung_oder Rückzahlung Ist Jeweils nur der entsprechende Anteil des für die VermOgensanlage früher aufgewendeten Betrages
einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen.
Wurde Fremdwährung aufgewendet, so ist der DM-Gegenwert im Zeitpunkt der Vermögensanlage anzugeben.
Für die Vermögensanlage
früher gemeldete Betrage
21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/Betriebsstätte/Beteiligung an DM
Name oder Firma und Anschrift
D Gebietsfremde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
davon Übertrag auf eigene Holdinggesellschaften _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Einschließlich der Gesellschaften unter
Kontrolle des Meldepflichtigen.) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
D Gebietsansässige _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
22. Auflösung des Unternehmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24. Darlehensrückzahlung (auch bei Auflösung des Unternehmens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Nennbetrag In DM (gesamt)
Urkunden über sonstige Anteilsrechte
oder Schuldverschreibungen verbrieft war: ...................... .
27. Die Vermögensanlage ist gemäߧ 55 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung D gemeldet worden am: _ _ _ _ _ _ __
D bisher nicht gemeldet worden
Ort und Datum Unterschrift
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1161
Anlage 7
Anlage K 2 zur AWY
Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet
Anschlußmeldung zur Meldung vom _ _ _ _ _ _ _ _ __ Land: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(in dem der beteiligte Gebietsfremde anaa11lg Ist)
An Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle Neuanlage D Liquidierung D
In fünffacher Ausführung
zwei Ausfertigungen fOr die Deutsche Bundesbank
Postleitzahl
eine Ausfertigung für den Bundesminister fOr Wirtschaft
eine Ausfertigung fOr das AuswArtlge Amt
eine Ausfertigung für die oberste L.andesbeh0rde fOr Wirtschaft
oder die von ihr bestimmte Stelle
Meldung
nach§§ 57 und 58 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit§ 26 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes über Vermögensanlagen
Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet für den Monat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19_ / das Kalenderjahr 19_
Die statistischen Angaben werden für die Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes aufgeführten Zwecke benötigt.
A. Allgemeine Angaben
1. zur Person des gebletsanslsslgen Meldepflichtigen
~
1. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1 2. Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
PLZ Ort Straße
j
• II. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte Im Wirtschaftsgebiet
Unternehmen D Zweigniederlassung D Betriebsstätte D
3. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
4. Wirtschafts- oder G e w e r b e z w e i g - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Produktion D Handel D Dienstleistung D
5.Anschnft ____________________________________________
PLZ Ort Straße
6. Gesamtkapital (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
III. zur Person des gebietsfremden Beteiligten
7. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
8. Wirtschafts-, Gewerbezweig oder B e r u f - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
9. Anschnft _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
PLZ Ort Straße
Vordr. AWV - K 2 07.82 - 6 5 4 3 2 1
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
B. Angaben über die Vermögensanlage im Wirtschaftsgebiet
Wurde Fremdwährung aufgewendet, so ist der DM-Gegenwert im Zeitpunkt der Vermögensanlage anzugeben.
Bei Gründung von oder Im Berichtszeitraum
Beteiligung an Unternehmen: entgegengenommener Betrag
·Anteil am Gesamtkapital oder Wert der entgegen-
genommenen Leistung
% DM
1. Art der Vermögensanlage
10. Gründung oder Errichtung
11. Erwerb . . . . . . . .
12. Beteiligung .... .
13. Ausstattung mit Anlagemitteln . . . . . . . . . . . . .
14. Gewährung eines Darlehens .... .
15. Zuschüsse . . . . .
16, _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
17. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Nennbetrag in DM (gesamt)
Urkunden über sonstige Anteilsrechte
oder Schuldverschreibungen verbrieft ist: . . . . . . . . . . .
II. Art der Leistung
Bei Teilzahlungen ist für jede Zahlung eine gesonderte K 2-Meldung zu erstatten.
18. Überweisungen oder sonstige Zahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus
Kapitalerträgen, Darlehen oder sonstigen Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . .
20. Einbringung von Sachen des Anlagevermögens, Wertpapieren oder Rechten
C. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum (§ 57 Abs. 2 AWV)
Bel teilweiser Veräußerung, Auflösung, Aufhebung oder Rückzahlung Ist Jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Vermögensanlage früher aufgewendeten Betrages
einzusetzen; der letzte Teilbetrag Ist als solcher zu bezeichnen.
Wurde Fremdwährung aufgewendet, so Ist der DM-Gegenwert Im Zeitpunkt der Vermögensanlage anzugeben.
Für die Vermögensanlage
früher gemeldete Beträge
DM
21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/Betriebsstätte/Beteiligung
an Gebietsansässige .................................................................... .
22. Auflösung des Unternehmens ............................................................ .
23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte ...................................... .
24. Darlehensrückzahlung (auch bei Auflösung des Unternehmens) ............................... .
25 ........................................................................................ .
26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Nennbetrag in DM (gesamt)
Urkunden über sonstige Anteilsrechte
oder Schuldverschreibungen verbrieft war: ...................... .
27. Die Vermögensanlage ist gemäߧ 57 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung D gemeldet worden am: _ _ _ _ _ _ __
D bisher nicht gemeldet worden
Ort und Datum Unterschrift
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1163
Erste Verordnung
zur Änderung der Meldeverordnung Milch
Vom 13. August 1982
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Ge- 3. Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung
setzes über die Neuorganisation der Marktordnungs- über Milcherzeugnisse, sowie".
stellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1608, 2902) wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft 2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: ,,(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann
zulassen, daß abweichend von § 2 Abs. 2 die
Artikel 1 Molkerei, die die Milch oder den Rahm aufkauft,
die Meldung abgibt."
Die Meldeverordnung Milch vom 18. August 1977
(BGBI. 1 S. 1605) wird wie folgt geändert: 3. Anlage 1 Seiten 4, 6 und 8, Anlage 3 Seite 2 und An-,
lage 5 Seite 2 erhalten die aus der Anlage zu dieser
1 . § 1 wird wie folgt geändert: Verordnung ersichtliche Fassung.
a) In.Absatz 5 werden die Worte,,, zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 566/76 des Ra- Artikel 2
tes vom 15. März 1976 (ABI. EG Nr. L 67 S. 23)" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
durch die Worte „in der jeweils geltenden Fas- tungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Gesetzes
sung" ersetzt; über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen
b) Absatz 6 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: auch im Land Berlin.
,, 1. Butter im Sinne der Butterverordnung,
Artikel 3
2. Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der
Käseverordnung, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 13. August 1982
Der Bunde.sminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Anlage 1 Seite 4
Herstellung von Konsummilch und Milcherzeugnissen
1 2 3 4 5
Rohstoffeinsatz
Num- Herstellung
Bezeichnung Menge Fett-
mer gehalt
kg kg %(RG)
Konsummilch
Vollmilch, lose • ••• • •••••••••••••••• 202
1
Vollmilch, pasteurisiert, abgepackt ... 203
1
Vollmilch, sterilisiert ................ 204
1
Vollmilch, ultrahocherhitzt ........... 205
'------
1
~
Teilentrahmte Milch, pasteurisiert ....
1
Teilentrahmte Milch, sterilisiert ....... 2
t
Teilentrahmte Milch, ultra-
hocherhitzt ........................
~ 1
Entrahmte Milch, pasteurisiert ....... 221
1
-
Entrahmte Milch, sterilisiert .......... 222
1
-
Entrahmte Milch, ultrahocherhitzt .... 223
1
~--
Eiweißangereicherte Milch
(in Nummern 211 - 223 enthalten) ...
~ 1
Buttermilcherzeugnisse
-
Reine Buttermilch .................. 231
,____ 1
Buttermilch ........................ 232
,____ 1
Sonstige Buttermilcherzeugnisse ..... 233
~-- 1
Sauermilcherzeugnisse und Kefir-
erzeugnisse
~
Saure Sahne, Sahnekefir ............
1
Sauermilch und Kefir ............... 1
1
Sauermilch und Kefir aus fettarmer
Milch • • •••••••••• • ••••••••••••••••
~ 1
Sauermilch und Kefir aus ent-
rahmter Milch ...................... [§] 1
Sonstige Sauermilch- und
Kefirerzeugnisse • ••••••• • ••••••••••
~ 1
Erkennung Prüfsummen Nummer 1 594
Kennzahl für: aus Spalte 3
Unternehmen Betrieb 4
1 1 1
5 1
Monat Jahr
[]] 1 1 1 1 1
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1165
Seite 6
noch: Herstellung von Konsummilch und Milcherzeugnissen
,-------r---------.---------.-----,
2 3 4 5 6
Rohstoffeinsatz
Num- Endbestand Herstellung Fett-
Bezeichnung Menge
mer gehalt
kg kg kg % (RG)
aus sonstigen Sauermilch-, Jo-
ghurt- und Kefirerzeugnissen ....
aus Joghurterzeugnissen {in
Nummern 311 bis 315 enthalten) .
Sonstige Milchmischerzeugnisse ...
Sterilisierte und ultrahocherhitzte
311 bis 317 enthalten) . (in
Milchmischerzeugnisse ........ ~
. . .Nummern ~ lllll[======Jc======J==L]
Sahneerzeugnisse
Schlagsahne ....................
Sahneerzeugnisse mit einem Fett-
gehalt von mehr als 21 bis unter
~ l l [=======c======]=~=J
30% ...................... .
Kaffeesahne .................... .
Sterilisierte und ultrahocherhitzte
321 bis 323 enthalten)
Sahneerzeugnisse (in Nummern
Kondensmilcherzeugnisse
~
. . . . . . . . . . . . ~ ,~
111 [=======r=======r=~=J
Kondensierte Kaffeesahne (min-
destens 15 % Fett) . . . . . . . . . . . . . . . .
8351
L--------1----------..1....--------L--___.___-t
Ungezuckerte Kondensmilch (min- ~
destens 10 % Fett) . . . . . . . . . . . . . . . . 331 L.___ _ _---J-_ _ _ _ _ _ _....,_____ _ _ _ _ _ __.__ ___.___--1
Ungezuckerte Kondensmilch {min- ~
destens 7,5 % Fett) . . . . . . . . . . . . . . . 332
L--------L---------..1....--------'--___.__---I
Ungezuckerte teilentrahmte Kon- ~
densmilch (4 bis 4,5 % Fett) . . . . . . . 341 L._...._ _ ___,__ _ _ _ _ _ _---J-_ _ _ _ _ _ _....,_____ __,__-j
Sonstige ungezuckerte teilentrahmte
Kondensmilch (über 1 % bis
unter 7,5 % Fett) außer 341 . . . . . . . .
§J
352 L._...._ _ ___,__ _ _ _ _ _ ____i__ _ _ _ _ _ _....,_____ __,__-j
Ungezuckerte Kondensmagermilch ~
(höchstens 1 % Fett) . . . . . . . . . . . . . . 353 i _ __ _ ___,__ _ _ _ _ _ ___,__ _ _ _ _ _ __ . __ _..__--1
Erkennung Prüfsummen Nummer 1 596
Kennzahl für: aus Spalte 3
Unternehmen Betrieb 4
1 1 1 5
Monat Jahr 6
[TI 1 1 1 1 1
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Seite 8
noch: Herstellung von Konsummilch und Milcherzeugnissen
1 2 3 4 5 6
Rohstoffeinsatz
Num- Endbestand Herstellung Fett-
Bezeichnung Menge
mer gehalt
kg kg kg %(AG)
Milcheiweißerzeugnisse
---
Milcheiweiß, auch wasserlöslich ... 444
f----
1
Nähr-, Säure- und Labkasein . . . . . . 445
1
Kaseinate • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 446 1
Sonstige Milcheiweißerzeugnisse .. 447
1
Milcheiweißerzeugnisse aus Molke
(in Nummern 444 und 447 enthalten)
[s~ Rohstoffeinsatz
für Molkenerzeug-
-
Molkenerzeugnisse nisse d. Nummern
475,521,491,492,
Molke für Nahrungszwecke ........ 475 493, 501, 511
Molke für Futterzwecke . - . - . .... - . , 491
Eingedickte Molke für Futterzwecke 492 Menge in kg
Molkenpulver .................... 493
:~~
Milchzucker .....................
Milchrohzucker .................. 1 11 1 1
Butter und ähnliche Erzeugnisse
Markenbutter, Süßrahm ........... 411 ~ Rohstoffeinsatz für Butter
und ähnliche Erzeugnisse
Markenbutter, Sauerrahm ......... 412 411 bis 415, 418
Sonstige Markenbutter ............ 413 Menge in kg
dar. als Molkereibutter abgesetzt ... 419
Molkereibutter ................... 414 Fetteinheiten
Fettein-
Kochbutter ...................... 415 heitenver-
1-- brauch je
Butterzubereitungen .............. 416 kg
1--
Milchhalbfetterzeugnisse ........... 417 1 1 1 1 1
~
Butterschmalz und Butteröl in
Butterwert .......................
~I 1 1
Käse
---
Hartkäse
Schnittkäse
•••• •
••••••
• •• ••
-
• •••••••••••••
••••••• • •••• - •
----421
422
1
1
Halbfester Schnittkäse ............ 423 1
-
Weichkäse - ..................... 424 1
~
Frischkäse • • •• • • •••• • ••••••••••• 431 1
---
Erkennung Prüfsummen Nummer 1 598
Kennzahl für: aus Spalte 3
Unternehmen Betrieb 4
1 1 1
5
Monat Jahr 6
[I] 1 1 1 1 1
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1167
Seite 2 Anlage 3
Auszahlungspreis der Molkerei für Milch
0
.__F_et_tg_e_h_a_1t_in_%_(_R_G_)_ _ _ _ __,____1_9o_1_..1,___ ___JI '--I_E_iw_e_iß_g_e_h_al_t_in__1/o_ _ _ _ _ _....__19_0_2_.....__ __
.__N_e_tt_of_e_ttw_ert_in_Pf_J_·e_F_E_ _ _ __.___1_90_3_...,___ ___,JI '--I_N_e_tto_e_iw_ei_B_w_e_rt_in_Pf_1_·e_E_E_ _ _1--_19_0_4_..,...__ __
Umrechnungsfaktor von Liter auf kg 1905
2 3 4 .5
Beträge
Num- Menge
Bezeichnung
mer kg DM Pf/kg
Preis für Milch der Klasse 1
ab Erfassungsstelle (ohne MWSt) 1911
Zuschläge für Milch der Klasse S + 1913
Zuschläge für Kühlung . . . . . . . . . . . . . . . + 1914
Andere Zuschläge für . . . . . . . . . . . . . . . . + 1915
Abzüge für Milch der Klasse 2 ....... . 1921
Abzüge für Milch der Klasse 3 ....... . 1922
Abzüge für Milch der Klasse 4 ....... . 1926
Abzüge für Milch mit Hemmstoffen ... . 1924
Abzüge für Milch mit erhöhtem Zellgehalt 1925
Andere Abzüge für ................. . 1923
Abschlußzahlungen, Rückvergütungen .
~
Zuschüsse für ..................... .
Abgaben für
(nicht Nummern 1961 bis 1963) ..... .
- 119421
Ohne Berechnung erfolgte Anfuhr .... . 1956
-
Rechnerische betriebseigene Auszahlung
ab Erfassungsstelle (Nummern 1911 bis
1942, 1956) ....................... .
~
Erfassungskosten der Molkerei ...... .
EG-Mitverantwortungsabgabe ........ .
1
Bundeseinheitliche Abgabe (soweit nicht
von der Molkerei als Kosten getragen) .
-
Landesspezifische Abgabe (soweit nicht
von der Molkerei als Kosten getragen) . 1963
An Milcherzeuger ausgezahlte MWSt .. 1971
-
Abgabepreis (ohne MWSt) für Mager-
und Buttermilch an Milchlieferanten ... 1981
Von der Molkerei abgeführte Umlage
nach § 22 MFG ..................... 1991
Prüfsummen Nummer 1999
aus Spalte 3
4
5
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 5 Seite 2
Auszahlungspreis der Sammelstelle für Milch
1....._Fe_tt_g_e_h_a_lt_in_%_(_R_G_)_ _ _ _ _.___19_0_1_ _ _ _ ~1-I 0
_E_iw_e_iß_g_e_h_al_t_in__1/o_ _ _ _ _ _ _ _ 1_90_2_~--~
l. . ._N_ett_o_f_ettw
__ ert_in_Pf_j_e_FE_ _ _ __.__19_0_3_ _ _ _ ~11 Nettoeiweißwert in Pf je EE 1904
1 Umrechnungsfaktor von Liter auf kg 1905
2 3 4 5
Beträge
Num- Menge
Bezeichnung mer kg DM Pf/kg
Preis für Milch der Klasse 1
ab Erfassungsstelle (ohne MWSt) 1911
Zuschläge für Milch der Klasse S + 1913
Zuschläge für Kühlung .............. . + 1914
Andere Zuschläge für ............... . + 1915
Abzüge für Milch der Klasse 2 ....... .
. 1921
Abzüge für Milch der Klasse 3 ....... . 1922
Abzüge für Milch der Klasse 4 ....... . 1926
Abzüge für Milch mit Hemmstoffen ... . 1924
Abzüge f0r Milch mit erhöhtem Zellgehalt 1925
Andere Abzüge für ................. . 1923
~
Abschlußzahlungen, Rückvergütungen . +
Zuschüsse für ..................... . + 1
Abgaben für
~
(nicht Nummern 1961 bis 1963) ..... . -
Ohne Berechnung erfolgte Anfuhr .... . 6
Rechnerische betriebseigene Auszahlung
ab Erfassungsstelle (Nummern 1911 bis
1942, 1956) ....................... . 119601
~
Erfassungskosten der Sammelstelle .. .
EG-Mitverantwortungsabgabe ........ . 1
Bundeseinheitliche Abgabe (soweit nicht
von der Sammelstelle als Kosten getragen) 119621
Landesspezifische Abgabe (soweit nicht
von der Sammelstelle als Kosten getragen) 1963
An Milcherzeuger ausgezahlte MWSt .. 1971
Abgabepreis (ohne MWSt) für Mager-
und Buttermilch an Milchlieferanten ... 1981
Von der Sammelstelle abgeführte Umlage
nach § 22 MFG ..................... 1991
Prüfsummen Nummer 1999
aus Spalte 3
4
5
Ich versichere, daß die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind.
Ort Datum Unterschrift
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1169
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. April 1982 - 2 Bvl 26/81 -, ergangen auf Vor-
lage des Verwaltungsgerichts Stuttgart, wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 85 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung, eingefügt
durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleuni-
gung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976
(Bundesgesetzbl. 1S. 3281) in Verbindung mit§ 173
der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar, insoweit auch in verwaltungsge-
richtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asyl-
berechtigter bei der Frage der Wiedereinsetzung in
eine versäumte Frist das Verschulden des Prozeß-
bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich-
gestellt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungs~ericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. August 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Berichtigung
der Schiffsvermessungsverordnung
Vom 10. August 1982
In § 13 Abs. 2 der Schiffsvermessungsverordnung
vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 916) ist an Stelle der
Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,§ 6 Abs. 3
Satz 1 '' zu setzen.
Bonn, den 10. August 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Lampe
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1169
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. April 1982 - 2 Bvl 26/81 -, ergangen auf Vor-
lage des Verwaltungsgerichts Stuttgart, wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 85 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung, eingefügt
durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleuni-
gung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976
(Bundesgesetzbl. 1S. 3281) in Verbindung mit§ 173
der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar, insoweit auch in verwaltungsge-
richtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asyl-
berechtigter bei der Frage der Wiedereinsetzung in
eine versäumte Frist das Verschulden des Prozeß-
bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich-
gestellt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungs~ericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 2. August 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Berichtigung
der Schiffsvermessungsverordnung
Vom 10. August 1982
In § 13 Abs. 2 der Schiffsvermessungsverordnung
vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 916) ist an Stelle der
Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,§ 6 Abs. 3
Satz 1 '' zu setzen.
Bonn, den 10. August 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Lampe
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 12. August 1982
Tag Inhalt Seite
3. 8. 82 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Erster Grenzberichtigungs-
vertrag) ................................................................................ . 734
neu: 181-2
21. 7. 82 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Beinheim-Roppenheim/lffezheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
21. 7. 82 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Hüningen/Weil am Rhein (Palmrainbrücke) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 742
14. 7. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte
und Befreiungen des Europarats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
14. 7. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 45
14. 7. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 45
14. 7. 82 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 45
14. 7. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 746
16. 7. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . 746
20. 7. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarungen vom 29. August 1980
zum deutsch-österreichischen Abkommen vom 22. Dezember 1966 über Soziale Sicherheit und
zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748
20. 7. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt
Spaniens und über den Geltungsbereich des Nordatlantikvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 49
22. 7. 82 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . . . . 750
3. 8. 82 Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Instandhaltung der
Vermarkung der gemeinsamen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1171
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemefnschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1837 /82 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1629/77 über Durchführungsbestimmun-
gen zu besonderen Interventionsmaßnahmen zur Stützung der Markt-
entwicklung _bei zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen 9. 7.82 L 202/28
7. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1847 /82 der Kommission zur Festsetzung des
Angebotspreises der Gemeinschaft für Süßorangen gegenüber
Griechenland sowie der zur Berechnung des Angebotspreises für das
griechische Erzeugnis anzuwendenden Koeffizienten für das Wirt-
schaftsjahr 1982/83 10. 7. 82 L 203/7
7. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1848/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Süßorangen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 10. 7.82 L 203/9
7. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1849/82 der Kommission zur Festsetzung des
Angebotspreises der Gemeinschaft für Mandarinen, einschließlich
Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzun-
gen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, gegenüber Grie-
chenland für das Wirtschaftsjahr 1982/83 10. 7.82 L 203/11
7. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1850/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und
Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrus-
früchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr
1982/83 10. 7.82 L 203/13
9. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1851 /82 der Kommission zur Aussetzung ver-
schiedener Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 im
Zuckersektor während des Wirtschaftsjahres 1982/83 10. 7.82 L 203/15
9. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1852/82 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Ver-
kaufs von O I i v e n ö I aus Beständen der Interventionsstellen 10. 7.82 L 203/17
12. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1861 /82 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenrege-
lung im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1982/83 13. 7.82 L 205/11
12. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1862/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen
zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker 13. 7.82 L 205/12
29. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1865/82 des Rates zur Aussetzung einiger
Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsa-
me Marktorganisation für Fischereierzeugnisse 14. 7.82 L 206/1
13. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1870/82 der Kommission zur Bestimmung der
anderen Interventionsorte für Reis als Vercelli für das Wirtschafts-
jahr 1982/83 14. 7.82 L 206/13
13. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1871 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 467 /67 /EWG über die Festsetzung der Umrech-
nungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die
Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenpro-
dukte 14. 7.82 L 206/15
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1872/82 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1982/83 14. 7.82 L 206/16
15. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1912/82 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung {EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die
Bedingungen für die Ubernahme von Getreide durch die Interven-
tionsstellen 16.7.82 L 208/50
19. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1940/82 der Ko'1)mission zur Festlegung
eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Uberwachung des Absat-
zes von Alkohol, der von den Interventionsstellen im Rahmen der
Destillation von Tafelwein gemäß Verordnung (EWG) Nr. 701 /82
übernommen wurde 20. 7. 82 L211/15
Andere Vorschriften
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1798/82 des Rates über den Abschluß des
Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über den
Handel mit Textilwaren im Anschluß an den Beitritt der Republik
Griechenland zur Gemeinschaft 12. 7.82 L 204/1
8. 6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1799/82 des Rates über den Abschluß des
Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Peru über den Handel mit Tex-
tilwaren im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur
Gemeinschaft 12. 7.82 L 204/5
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1800/82 des Rates über den Abschluß des
Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Guatemala über den Handel
mit Textilwaren im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland
zur Gemeinschaft · 12.7.82 L 204/11
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1801 /82 des Rates über den Abschluß des
Zusatzprotokolls zum Abkommen zwisghen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Ostlich des Uruguay über den
Handel mit Textilwaren im Anschluß an den Beitritt der Republik
Griechenland zur Gemeinschaft 12. 7.82 L 204/16
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1802/82 des Rates über den Abschluß des
Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und Haiti über den Handel mit Textilwaren im
Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 12. 7.82 L 204/21
6. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1809/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für legierten Stahl und Qualitätskohlen-
stoffstahl der Tarifstellen 73.15 ex A und ex B, mit Ursprung in
Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 8. 7.82 L 201/14
7. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1818/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Heparin der Tarifstelle 39.06 ex B, mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 10. 7.82 L 101/36
9. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1854/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Diäthylenglykol der Tarifstelle 29.08 B
ex 1, mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zöllpräferenzen gewährt
werden 10. 7. 82 L 203/19
9. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1855/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Äthylenglykol der Tarifstelle 29.04 C
ex 1, mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 10. 7.82 L 203/20
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1173
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission über die Auswahl
der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkorn-
men in den landwirtschaftlichen Betrieben 13. 7.82 L 205/5
12. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1860/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 184/66/EWG hinsichtlich der Höhe der Pauschalver-
gütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr„ 1983" und der Zah-
lungsbedingungen 13. 7.82 L 205/10
29. 6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1866/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Heringe der
Tarifstelle 03.01 B I a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs 14. 7.82 L 206/3
13. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1873/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 413/76 zur Verkürzung der Fristen, in denen
bestimmte Getreideerzeugnisse unter die Regelung für die Voraus-
zahlung der Erstattungen fallen 14. 7.82 L 206/18
13. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1874/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2638/69 und (EWG) Nr. 496/70 hinsichtlich
des Datums für die Einführung des neuen Modells der Kontroll-
bescheinigung 14. 7.82 L 206/19
12. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1882/82 des Rates zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf mechanische Armbanduhren mit
Ursprung in der UdSSR 15.7.82 L 207/1
12. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1883/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 15. 7.82 L 207/4
12. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1884/82 des Rates zur Aufstockung des durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3276/81 für 1982 eröffneten Gemein-
schaftszollkontingents für Zeitungspapier der Tarifstelle 48.01 Ades
Gemeinsamen Zolltarifs 15. 7.82 L 207/5
12. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1885/82 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E 1
des Gemeinsamen Zolltarifs 15. 7.82 L 207/6
13. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1890/82 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren 15. 7. 82 L 207/17
13. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1902/82 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für
Sherry-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Spanien (1982/83) 16. 7.82 L 208/1
13. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1903/82 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eine Gemeinschaftszollkontingents für Malaga-
Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1982/83) 16. 7.82 L 208/5
13. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1904/82 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Jumilla,
Priorato-, Rioja- und Valdeperias-Weine der Tarifnummer ex 22.05
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1982/83) 16. 7. 82 L 208/11
13. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1920/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Verde-Weine
der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Portugal (1982/83) 17. 7.82 L 209/1
13. 7.82 Verordnung (EWG) Nr. 1921 /82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Däo-Weine
der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Portugal (1982/83) 17. 7.82 L 209/7
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1922/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Portweine
der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Portugal (1982/83) 17. 7.82 L 209/13
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom
5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (ABI.
Nr. L 35 vom 9. 2. 1982) 1. 7.82 L 189/80
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission
vom 10. März 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für aus-
gewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handels-
klassenschemas für Schlachtkörper (ABI. Nr. L 67 vom 11. 3. 1982) 1. 7. 82 L 192/23
Berichtigung der V~rordnung (EWG) Nr. 948/82 der Kommission
vom 26. April 1982 zur Anderung der. Verordnung (EWG) Nr. 65/82 mit
Durchführungsbestimmungen zur Ubertragung von Zucker auf das
folgende Wirtschaftsjahr (ABI. Nr. L 113 vom 27. 4. 1982) 1. 7. 82 L 192/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1557 /82 der Kommission
vom 17. Juni 1982 über die gemeinschaftliche Feststellung der Markt-
preise auf der Grundlage des Handelsklassenschemas für Schlacht-
körper ausgewachsener Rinder (ABI. Nr. L 172 vom 18. 6. 1982) 1. 7. 82 L 192/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1435/82 des Rates vom
17. Mai 1982 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren
(ABI. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982) 8. 7.82 L 201 /55
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1536/82 des Rates vom
8. Juni 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemein-
schaftszollkontingents für bestimmte Heringsfische der Art Sardinops
sagax oder ocellata (sogenannte „Pilchards"), ganz oder ohne Kopf,
für die Verarbeitung, der Tarifstelle ex 03.01 BI q) des Gemeinsamen
Zolltarifs (ABI. Nr. L 171 vom 17. 6. 1982) 8. 7.82 L 201/55
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1537/82 des Rates vom
8. Juni 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemein-
schaftszollkontingents für Lappen von Heringsfischen der Art Sardi-
nops sagax oder ocellata (sogenannte „Pilchards"), für die Verarbei-
tung, der Tarifstelle ex 03.01 B I q) des Gemeinsamen Zolltarifs (ABI.
Nr. L 171 vom 17. 6. 1982 8. 7.82 L 201/55
Berichtigung der Verordnung (~_WG) Nr.1507/82derKommission
vom 14. Juni 1982 zur zweiten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3011179 zur Festsetzung der Koeffizienten zur Berechnung der
Abschöpfunge11. für abgeleitete Erzeugnisse auf dem Geflügelfleisch-
sektor und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den
Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 168 vom 15. 6. 1982) 8. 7.82 L 201/56
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1669/82derKommission
vom 14. Juni 1982 zur Berichtigung bestimmter im voraus festgesetz-
ter Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 187 vom
1. 7. 1982) 10. 7.82 L 203/22
Berichtigung der Verordnung (~.WG) Nr.1507/82derKommission
vom 14. Juni 1982 zur zweiten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3011 /79 zur Festsetzung der Koeffizienten zur Berechnung der
Abschöpfunge11. für abgeleitete Erzeugnisse auf dem Geflügelfleisch-
sektor und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den
Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 168 vom 15. 6. 1982) 13. 7.82 L 205/15
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1507 /82 der Kommission
vom 14. Juni 1982 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3011 /79 zur Festsetzung der Koeffizienten zur Berechnung der
Abschöpfungeq_ für abgeleitete Erzeugnisse auf dem Geflügelfleisch-
sektor und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den
Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 168 vom 15. 6. 1982) 15. 7.82 L 207/43
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982 1175
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 453/80 des Rates vom
18. Februar 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79
über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. Nr. L 57 vom
29.2.1980) 16. 7. 82 L 208/70
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 454/80 des Rates vom
18. Februar 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79
über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und der Verordnung
(EWG) Nr. 338/79 zur Festlegung besonderer Vorschriften für
Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. Nr. L 57 vom 29. 2.
1980) 16. 7.82 L 208/70
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 457 /80 des Rates vom
18. Februar 1980 zur Einführung einer Prämienregelung für die Auf-
gabe von Weinbaubetrieben in Frankreich und Italien (ABI. Nr. L 57
vom 29. 2. 1980) 16. 7.82 L 208/70
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/81 des Rates vom
7. Dezember 1981 betreffend gemeinschaftliche Aktionen im Bereich
der Mikroelektronik-Technologie (ABI. Nr. L 376 vom 30. 12. 1981) 16. 7.82 L 208/71
Berichtigung der Empfehlung Nr. 1835/81 /EGKS der Kommission
vom 3. Juli 1981 an die Mitgliedstaaten über die Pflicht zur Veröffent-
lichung von Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie über im
Stahlhandel verbotene Praktiken (ABI. Nr. L 184 vom 4. 7. 1981) 16.7.82 L 208/71
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3799/81 des Rates vom
15. Dezember 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3449/80
zwecks Erweiterung der Listen der Waren mit Ursprung in Rumänien,
für die die mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr in die
Gemeinschaft aufgehoben sind (ABI. Nr. L 380 vom 31. 12. 1981) 16. 7.82 L 208/71
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3806/81 des Rates vom
21. Dezember 1981 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse der
Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta
(1982) (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1981) 16. 7.82 L 208/72
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1677 /82 der Kommission
vom 29. Juni 1982 zur Abweichung von den Qualitätsnormen für
bestimmte Sorten von Tafeläpfeln und -birnen zu Beginn des
Wirtschaftsjahres 1982/83 (ABI. Nr. L 186 vom 30. 6. 1982) 16. 7. 82 L 208/72
Be richtig u ng der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission
vom 16. Dezember 1981 zur Aufstellung der Klassifizierung der
Rebsorten (ABI. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981) 5.8.82 L 229/39
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der Kommission
vom 1. Juli 1982 mit Durchführungsbestimmungen für Sonder-
abschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse (ABI.
Nr. 196 vom 5. 7. 1982) 5.8.82 L 229/39
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1981 - Format DIN A 4 - Umfang 452 Seiten
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