1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften
im Land Berlin
Vom 3. August 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, soweit
das folgende Gesetz beschlossen: sie bis zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeit-
punkt noch gelten, insbesondere
Artikel 1 a) § 3 Nr. 4 der Verordnung PR Nummer 5/67 -
Preisfreigabeverordnung - vom 12. Dezember
Änderung des Zweiten Bundesmietengesetzes 1967 (BAnz. Nr. 237 vom 19. Dezember 1967),
Das Zweite Bundesmietengesetz in der im Land Berlin geändert durch Verordnung vom 22. Dezember
geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- 1967 (BAnz. Nr. 244 vom 30. Dezember 1967),
nummer 402-24, veröffentlichten bereinigten Fassung, b) das Gesetz über preisrechtliche Mietsenkung
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom für Wohnraum vom 15. Mai 1953 (GVBI. Berlin
24. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1202), wird wie folgt geändert: s. 317),
c) die Verordnung über den Ausgleich von Mehr-
1. § 15 erhält folgende Fassung:
belastungen des Hausbesitzes vom 8. Juni
,,§ 15 1953 (GVBI. Berlin S. 391 ),
Die Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum d) die Verordnung über den Ausgleich von Ge-
werden mit Wirkung vom 1. Januar 1990 frei- bührenmehrbelastungen des Hausbesitzes
gegeben." vom 25. November 1961 (GVBI. Berlin
2. § 18 erhält folgende Fassung: s. 1645),
,,§ 18 e) die Zweite Verordnung über den Ausgleich von
Gebührenmehrbelastungen des Hausbesitzes
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des vom 16. Oktober 1963 (GVBI. Berlin S. 1030),
31. Dezember 1989 außer Kratt. Gleichzeitig treten
außer Kraft f) die Dritte Verordnung über den Ausgleich von
Mehrbelastungen des Hausbesitzes vom
1. a) das Erste Bundesmietengesetz, 16. November 1964 (GVBI. Berlin S. 1250),
b) das Dritte Bundesmietengesetz, g) die Vierte Verordnung über den Ausgleich von
c) das Sechste Bundesmietengesetz, Mehrbelastungen des Hausbesitzes vom
13. Mai 1968 (GVBI. Berlin S. 581 ),
d) das Achte Bundesmietengesetz,
e) das Zehnte Bundesmietengesetz, h) die Fünfte Verordnung über den Ausgleich von
Mehrbelastungen des Hausbesitzes vom
f) das Elfte Bundesmietengesetz, ausgenommen 16. Dezember 1969 (GVBI. Berlin S. 2563),
§ 2, der bereits am 30. November 1982 außer
Kraft tritt, i) die Sechste Verordnung über den Ausgleich
von Mehrbelastungen des Hausbesitzes vom
g) das Zwölfte Bundesmietengesetz, ausge- 23. November 1971 (GVBI. Berlin S. 1996),
nommen § 11, der erst mit Ablauf des
31. Dezember 1994 außer Kraft tritt; j) die Verordnung über Mieterhöhungen bei
preisgebundenem Wohn- und Geschäftsraum
2. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Ersten sowie zur Änderung der Verordnung über die
und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, mit Ertragsberechnung nach § 2 des Achten Bun-
Ausnahme der§§ 87 a, 88 b und 111 des Zweiten desmietengesetzes vom 30. April 197 4 (GVBI.
Wohnungsbaugesetzes; Berlin S. 1059),
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1107
k) die Erste Verordnung über Mieterhöhungen für Berlin bestimmt; die jeweilige Mieterhöhung soll die
preisgebundene Altbauwohnungen nach § 1 Wirtschaftlichkeit des Wohnraumes und seine Instand-
Abs. 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes haltung allgemein sicherstellen.
vom 11. Mai 1977 (GVBI. Berlin S. 931 ),
(3) Der Ausschuß ist besetzt mit
1) die Zweite Verordnung über Mieterhöhungen 1. dem Vorsitzenden des auf Grund§ 137 des Bundes-
für preisgebundenen Altbauwohnraum nach baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
§ 1 Abs. 2 des Zehnten Bundesmietengeset- vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2257, 3617),
zes vom 7. August 1979· (GVBI. Berlin geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli
S. 1354), 1979 (BGBI. I S. 949), im Land Berlin gebildeten Gut-
m) die Erste Verordnung über Mieterhöhungen für achterausschusses als Vorsitzenden,
preisgebundenen Altbauwohnraum nach § 1 2. einem Vertreter eines mit der Erstellung von Miet-
Abs. 1 des Elften Bundesmietengesetzes vom spiegeln erfahrenen Institutes,
11. November 1980 (GVBI. Berlin S. 2445), 3. einem Vertreter eines Wirtschaftsprüfungsunterneh-
n) die Zweite Verordnung über Mieterhöhungen mens,
für preisgebundenen Altbauwohnraum nach 4. je einem Vertreter des für das Wohnungswesen zu-
§ 1 Abs. 1 des Elften Bundesmietengesetzes ständigen Mitglieds der Bundesregierung und des
vom 20. Oktober 1981 (GVBI. Berlin S. 1322), Senats von Berlin,
o) die vom Senat von Berlin auf Grund der §§ 1 5. einem Interessenvertreter der Vermieter und
Abs. 2, 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 des Zwölften Bun- 6. einem Interessenvertreter der Mieter.
desmietengesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen, Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Satz 1 Nr. 2, 3,
· 5 und 6 werden durch das für das Wohnungswesen zu-
p) die vom Senat von Berlin auf Grund des Arti- ständige Mitglied des Senats von Berlin berufen; sie
kels 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung können aus wichtigem Grund abberufen werden. Vor der
mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vor- Berufung und Abberufung der Mitglieder gemäß Satz 1
schriften im Land Berlin erlassene Berliner Alt- Nr. 5 und 6 sind die Verbände anzuhören, die einen nicht
baumietenverordnung. nur unerheblichen Teil der Mieter beziehungsweise Ver-
mieter des preisgebundenen Altbauwohnraumes im
(2) Die Vorschriften des Wohnungsbindungsge- Land Berlin vertreten. Die Mitglieder des Ausschusses
setzes und der Neubaumietenverordnung 1970 blei- sind nicht weisungsgebunden. Der Ausschuß entschei-
ben unberührt. 11
det mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Das für
das Wohnungswesen zuständige Mitglied des Senats
von Berlin kann dem Ausschuß für seine Stellungnahme
eine angemessene Frist setzen.
Artikel 2
Zwölftes Bundesmietengesetz (4) Grundmiete im Sinne dieses Gesetzes ist die je-
weils mit Ablauf des 31. Dezember vor Zulässigwerden
(XII. BMG)
der Grundmieterhöhung preisrechtlich zulässige Miete
abzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge:
§ 1
1. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und
Allgemeine Grundmieterhöhung Warmwasserversorgungsanlagen,
(1) Im Land Berlin darf der Vermieter preisgebunde- 2. Umlagen für den Wasserverbrauch, Umlagen und Zu-
nen Wohnraumes, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfer- schläge für laufende Mehrbelastungen seit dem
tig geworden ist, und preisgebundenen Wohnraumes, 1. Juli 1953 sowie Betriebskostenzuschläge gemäß
der in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember § 4,
1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche Mittel
3. Untermietzuschläge,
im Sinne des§ 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes ge-
schaffen worden ist (preisgebundener Altbauwohn- 4. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu ande-
raum), eine erhöhte preisrechtlich zulässige Grundmie- ren als Wohnzwecken,
te verlangen. Der Erhöhungsbetrag beträgt zum 5. Mieterhöhungen für Modernisierungen im Sinne von
1. Januar 1983 5 vom Hundert, zum 1. Januar 1984, § 11 der Altbaumietenverordnung Berlin.
1. Jaunar 1985, 1. Januar 1986, 1. Januar 1987,
1. Januar 1988 und 1. Januar 1989 jeweils bis zu 4 vom Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der
Hundert der mit Ablauf des 31. Dezember des jeweils erhöhten Grundmiete erhoben werden.
vorhergehenden Jahres preisrechtlich zulässigen
Grundmiete. Der Vermieter kann die auf die Miet- §2
erhöhung gerichtete Erklärung jeweils vom 1. Dezember
des der Mieterhöhung vorhergehenden Jahres an ab- Komfortzuschlag
geben. (1) Die am 31. Dezember 1982 preisrechtlich zulässi-
(2) Der Vomhundertsatz für die nach Absatz 1 nach ge Grundmiete darf für jedes der folgenden Ausstat-
dem 31. Dezember 1983 zulässig werdenden Miet- tungsmerkmale zum 1. Januar 1983 einmalig erhöht
erhöhungen wird nach Anhörung eines unabhängigen werden:
Ausschusses durch Rechtsverordnung des Senats von 1. Bad um 4 vom Hundert,
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. Sammelheizung um 2 vom Hundert, 2. die Dacheindeckung des Gebäudes mit preisge-
3. Aufzug um 1 vom Hundert. bundenem Altbauwohnraum erheblich beschädigt
ist oder
(2) Eine Mieterhöhung nach Absatz 1 ist nicht zuläs- 3. Wände oder Decken erhebliche Schäden an Putz
sig, wenn die erstmalige Einrichtung des maßgeblichen oder Mauerwerk aufweisen und dauernd durch-
Ausstattungsmerkmals bereits zu einer Mieterhöhung feuchtet sind oder
gemäß § 11 Altbaumietenverordnung Berlin geführt hat
oder die Kosten für die Einrichtung des Ausstattungs- 4. die Hausflure oder Treppenräume nicht ordnungs-
merkmales ganz oder überwiegend von dem Mieter des gemäß verputzt oder gestrichen sind oder die letzte
bestehenden Mietverhältnisses oder für diesen von malermäßige Instandsetzung zuletzt vor dem
einem Dritten getragen wurden. Die Einrichtung muß 1. Januar 1955 erfolgt ist, es sei denn, die beson-
dem Mieter bei Zulässigwerden der Mieterhöhung be- dere Art des Materials erübrigt eine malermäßige
triebsfähig zum Gebrauch überlassen sein; kurzzeitig Instandsetzung oder
bestehende Mängel sind unbeachtlich. Der Vermieter 5. Wasserzapfstellen, Ausgüsse, der Abort, das Bad
muß für die Einrichtung instandhaltungs- und instand- oder die Dusche der Wohnung über einen nicht nur
setzungspflichtig sein. Für Wohnraum im Erdgeschoß unwesentlichen Zeitraum nicht benutzbar sind oder
darf der Mieterhöhungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 3 nicht
gefordert werden. 6. innerhalb der Wohnung die Koch- oder Heizmög-
lichkeit, die Wasserversorgung oder ein Ausguß
(3) Als Bad ist eine Badeeinrichtung mit Wanne oder fehlt oder
Dusche in einem besonderen Raum innerhalb der abge-
7. der Abort fehlt oder ungenügend ist, insbesondere
schlossenen Wohnung und mit zentralem oder beson-
der Abortraum außerhalb des Hauses liegt, schwer
derem Warmwasserbereiter anzusehen. Unter Sammel-
zugänglich oder nicht ausreichend groß ist oder
heizung ist eine Zentral- oder Etagenheizung zu verste-
nicht elektrisch beleuchtet werden kann oder von
hen, durch die alle Aufenthalts-, Wasch- und Aborträu-
mehr als einer Mietpartei benutzt wird oder
me ausreichend erwärmt werden können; als Sammel-
heizung gilt auch eine entsprechende Nachtstromspei- 8. ein Aufenthaltsraum der Wohnung eine lichte Höhe
cherheizung oder eine in der unbeschwerlichen Hand- von weniger als zwei Metern hat oder
habung vergleichbare Heizung. Als Aufzug ist ein ma-
9. nicht wenigstens ein Aufenthaltsraum der Wohnung
schinell betriebener Personenaufzug anzusehen.
eine Wohnfläche von mindestens 9 Quadratmetern
hat oder
§3 10. ausreichende Tageslicht- und Luftzufuhr der Woh-
Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung nung nicht gewährleistet sind,
(1) Der Vermieter darf die preisrechtlich zulässige
es sei denn, der Vermieter hat im vorangegangenen Ka-
Miete zusätzlich zur Grundmieterhöhung gemäß § 1 lenderjahr Kosten in Höhe von mindestens zwei Dritteln
Abs. 1 um 2 vom Hundert der preisrechtlich zulässigen der Pauschalansätze des in der Rechtsverordnung
gemäß § 7 dieses Gesetzes für Instandhaltung und
Grundmiete erhöhen, wenn er nachweist, daß er im vor-
Instandsetzung vorgesehenen Betrages aufgewendet.
hergehenden Kalenderjahr Kosten in Höhe von minde-
stens 80 vom Hundert der Pauschalbeträge für Instand- Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
haltung und Instandsetzung gemäß der Rechtsver- (4) Kosten für Instandsetzung gehören nicht zu de~
ordnung nach § 7 dieses Gesetzes aufgewendet hat. Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, soweit
Satz 1 gilt erstmals für nach dem 31. Dezember 1983 sie nach § 11 Altbaumietenverordnung Berlin im Zusam-
zulässig werdende Grundmieterhöhungen. menhang mit einer modernisierungsbedingten Miete~-
höhung geltend gemacht werden können. Werden die
(2) Übersteigen die Kosten des Vermieters für In- Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung ganz
standhaltung und Instandsetzung 80 vom Hundert der in oder teilweise durch Zuschüsse, zinsverbilligte oder
der Rechtsverordnung gemäß § 7 dieses Gesetzes ge- zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt,
nannten Pauschalsätze, wird der Vermieter so gestellt, so sind die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 z.u be-
als hätte er den Mehrbetrag in einem späteren Kalen- rücksichtigenden Kosten um den vollen Betrag des Zu-
derjahr oder auf mehrere spätere Kalenderjahre verteilt schusses oder Darlehens zu verringern; werden Zu-
aufgewendet. Für Aufwendungen im Kalenderjahr 1982 schüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Auf-
gilt Satz 1 entsprechend. Bis zum Ablauf des Kalender- wendungen gewährt, so verringern sich die berücksich-
jahres, in dem die Rechtsverordnung gemäß § 7 in Kraft tigungsfähigen Kosten um den mit 7 ,5 vom Hundert ab-
tritt, gelten als Bezugsgröße 80 vom Hundert der Pau- gezinsten Gegenwartswert des Zuschusses oder Dar-
schalsätze gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnut1g über die lehens. Eine entsprechende Leistung des Mieters, eines
Ertragsberechnung nach § 2 des Elften Bundesmieten- Dritten für den Mieter oder aus Mitteln der Finanzie-
gesetzes vom 24. März 1981 (GVBI. Berlin S. _511 ). rungsinstitute des Bundes oder des Landes steht einer
Leistung aus dem öffentlichen Haushalt gleich.
(3) Ab dem 1. Januar 1984 zulässig werdende Grund-
mieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum nach (5) Die für die Wirtschaftseinheit berücksichtigung~-
§ 1 Abs. 1 dieses Gesetzes werden ausgeschlossen,
fähigen Aufwendungen sind im Verhältnis d~r W~hnfla-
wenn chen aufzuteilen. Gehört zu der Wirtschaftseinheit noch
1. eine Außenwand des Gebäudes ohne Fassade ist anderer Wohn- oder Geschäftsraum, so sind die Auf-
oder wendungen für den preisgebundenen Altbauwohnraum
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1109
im Verhältnis der Wohnfläche dieser Wohnräume zu den (2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, nach Anhö-
Wohnflächen jener Wohnräume und den Nutzflächen rung des Ausschusses gemäߧ 1 Abs. 3 durch Rechts-
der Gewerberäume zu ermitteln. Besondere Aufwen- verordnung die verschiedenen Baualters- und Woh-
dungen für die anderen Räume bleiben unberücksich- nungsgrößenklassen und den preisrechtlich zulässigen
tigt. Mieterhöhungsbetrag näher zu bestimmen. Bei der Ab-
(6) Soweit der preisgebundene Altbauwohnraum stufung im einzelnen ist von den Merkmalen auszuge-
einer Wirtschaftseinheit sich hinsichtlich der Aus- hen, die in anderen Großstädten im Geltungsbereich
stattungsmerkmale des § 2 unterscheidet, ist der dieses Gesetzes bei der Aufstellung der Übersichten im
jeweils maßgebliche Jahres-Pauschalbetrag zugrunde Sinne des§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung
zu legen. der Miethöhe berücksichtigt werden.
§4 §6
Betriebskostenzuschläge Wohnflächenberechnung
(1) Für den preisgebundenen Altbauwohnraum einer Die Wohnflächen im Sinne dieses Gesetzes sind nach
Wirtschaftseinheit für die Zeit nach dem 31. Dezember den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung
1982 anfallende Betriebskostenerhöhungen bei allen zu berechnen. Dies gilt entsprechend für Nutzflächen
Betriebskosten im Sinne des§ 27 der Zweiten Berech- von zur Wirtschaftseinheit gehörendem Geschäftsraum.
nungsverordnung dürfen auf die Mieter abgewälzt wer-
den, soweit diese Betriebsmehrkosten bei gewissen-
hafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher §7
Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Preisrechtlich zu- Mieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung
lässige Umlagen von Betriebskosten bleiben von Satz 1
erster Halbsatz unberührt. Kostenerhöhungen für den (1) Weist der Vermieter nach, daß die nach diesem
Hauswart dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, Gesetz erhöhte Grundmiete um mindestens 5 vom Hun-
als sie nach dem 31. Dezember 1982 den nach den Ver- dert unter der nach einer Ertragsberechnung errechne-
hältnissen vom 27. Mai 1982 aufzuwendenden Betrag ten Miete bleibt, so hat die Preisbehörde eine Miet-
übersteigen. erhöhung in Höhe des Unterschiedsbetrages zu geneh-
(2) Die anteilig auf den Wohnraum entfallenden Ko- migen.
sten sind regelmäßig nach dem Verhältnis der Wohnflä- (2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, nach Anhö-
chen zu berechnen. Soweit für den preisgebundenen rung des Ausschusses gemäߧ 1 Abs. 3 durch Rechts-
Altbauwohnraum einzelner Wohnungen außergewöhnli- verordnung zur Ausführung des Absatzes 1 Härten aus-
che Betriebskostenerhöhungen anfallen, sind diese Ko- gleichende Vorschriften über die Ertragsberechnung
sten diesem Wohnraum zuzurechnen. Offenkundige Be- und das Genehmigungsverfahren zu erlassen; insbe-
triebsmehrkosten von zu anderen als Wohnzwecken sondere über
genutztem preisgebundenen Altbauwohnraum sind
1. die Bestimmung der für die Berechnung maßgeb-
diesem Wohnraum zuzurechnen. Gehören zu der Wirt-
lichen Wirtschaftseinheit,
schaftseinheit neben dem preisgebundenen Altbau-
wohnraum auch andere Räume, so sind die Betriebs- 2. die Ermittlung und Anerkennung notwendiger Kapi-
kostenerhöhungen für die Wirtschaftseinheit regel- tal- und Bewirtschaftungskosten einschließlich der
mäßig im Verhältnis der Wohnflächen und der Nutzflä- Instandhaltungskosten und die dafür nach Kosten-
chen der Gewerberäume aufzuteilen. Nachweislich in nachweis oder pauschaliert zulässigen Ansätze ein-
der Geschäftsraumeigenart begründete außergewöhn- schließlich der Bewertung der Eigenleistung (laufen-
liche Betriebsmehrkosten des Geschäftsraumes sind de Aufwendungen),
diesem zuzurechnen. 3. die Ermittlung und Anerkennung der den laufenden
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten nach etner Er- Aufwendungen gegenüberzusteHenden Erträge.
höhung der preisrechtlich zulässigen Miete nach Ab-
satz 1 , so ermäßigt sich die preisrechtlich zulässige (3) Die Vorschriften der Rechtsverordnung über die
Miete vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend, berücksichtigungsfähigen Bewirtschaftungskosten
höchstens aber um die Erhöhung nach Absatz 1. Die sind zum 1. Januar 1986 an die veränderten wirtschaft-
Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen. Sie lichen Bedingungen anzupassen.
ist zu begründen und zu erläutern.
§8
§5
Ausschluß von Mieterhöhungen
Wohnwertzuschlag
(1) Die §§ 2 und 5 gelten nicht, solange Wohnraum
(1) Ab 1. Januar 1984 darf für den preisgebundenen nach seiner Beschaffenheit den allgemeinen Anforde-
Altbauwohnraum die mit Ablauf des 31. Dezember 1983 rungen an gesunde Wohnverhältnisse offensichtlich
preisrechtlich zulässige Grundmiete einmalig um einen nicht genügt, insbesondere wegen ungenügender Licht-
Zuschlag erhöht werden, der dem Baualter und der Grö- und Luftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit, wegen
ße der Wohnung Rechnung tragen soll. Der Miet- hygienisch nicht einwandfreier oder unzureichender
erhöhungsbetrag beträgt bis zu 5 vom Hundert der mit sanitärer Einrichtungen; hygienisch nicht einwandfreie
Ablauf des 31. Dezember 1983 preisrechtlich zulässi- oder unzureichende sanitäre Einrichtungen sind insbe-
gen Grundmiete. sondere Toiletten, die außerhalb der Wohnung liegen
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
und vertraglich für die Benutzung von mehr als einer Artikel 3
Mietpartei bestimmt sind oder die sich im Keller oder
außerhalb des Hauses befinden. Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes
(2) Die§§ 1 bis 3, 5 und 7 gelten nicht für Kellerwoh- Das Erste Bundesmietengesetz in der im Land Berlin
nungen, Baracken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nis- geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
senhütten und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte so- nummer 402-19, veröffentlichten bereinigten Fassung,
wie für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bau- zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1
ordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von An- S. 1202), wird wie folgt geändert:
ordnungen der Wohnungsaufsicht wegen baulicher oder 1. In § 18 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende
sonstiger Mängel untersagt ist.
Absätze 3 bis 5 ersetzt:
,,(3) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,
§9
daß an die Stelle der bisher zu entrichtenden Miete
Entsprechende Anwendung die erhöhte Miete von dem Ersten des auf die Erklä-
rung folgenden Monats an tritt; wird die Erklärung
Die §§ 8, 10, 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgege-
Bundesmietengesetzes in der im Land Berlin geltenden
ben, so tritt an die Stelle der bisher zu entrichtenden
Fassung gelten entsprechend.
Miete die erhöhte Miete von dem Ersten des über-
nächsten Monats an. Soweit die Erklärung darauf be-
§10 ruht, daß Betriebskostenerhöhungen rückwirkend
Mietpreisfreigabe eingetreten sind, wirkt sie auf den Zeitpunkt des Ein-
tritts der Mehrbelastung, höchstens jedoch auf den
(1) Die Mietpreise für den preisgebundenen Altbau- Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalender-
wohnraum werden vorzeitig ab 1. Januar 1988 frei- jahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung in-
gegeben, nerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der
1. wenn es sich um bisher noch preisgebundenen Mehrbelastung abgibt. Ist die jeweils zulässige Miete
Wohnraum handelt, der wegen seines räumlichen als vertragliche Miete vereinbart, so darf der Vermie-
oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Ge- ter eine zulässige Mieterhöhung für einen zurücklie-
schäftsraum oder wegen seines wirtschaftlichen Zu- genden Zeitraum von mehr als drei Monaten nur
sammenhangs mit einem gewerblich genutzten, un- nachfordern, wenn er spätestens drei Monate vor Ab-
bebauten Grundstück zugleich mit diesem vermietet lauf des Zeitraumes, auf den sich die Nachforderung
ist; · erstrecken soll, dem Mieter die bevorstehende Nach-
2. wenn der Wohnraum nach dem 31. Dezember 1987 forderung auf Grund der bis dahin preisrechtlich zu-
rechtlich und tatsächlich frei und einem neuen Mieter lässig gewordenen Mieterhöhungen mitgeteilt hat,
überlassen wird. Dies gilt entsprechend für den Miet- und höchstens für einen Nachforderungszeitraum bis
verhältnissen ähnliche entgeltliche Nutzungsverhält- zu einem Jahr. Satz 3 gilt nicht, wenn der Vermieter
nisse. die Nachforderung aus Gründen, die er nicht zu ver-
(2) Die Mietpreise für Wohnungen im Sinne des § 1 treten hat, erst nach Ablauf eines Jahres seit dem
Abs. 1 Satz 1 werden freigegeben, wenn diese Räume Zulässigwerden der Mieterhöhung geltend machen
am Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes mit Bad und konnte und sie innerhalb von drei Monaten nach
Sammelheizung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 ausge- Wegfall der Gründe geltend macht. Eine Mieterhö-
stattet sind, vollständig zu anderen als Wohnzwecken hung auf Grund § 7 des Zwölften Bundesmietenge-
genutzt und danach zu Wohnzwecken überlassen setzes ist für einen zurückliegenden Zeitraum nicht
werden. zulässig; dieses gilt für eine Mieterhöhung nach der
§ 11
Ertragsberechnungsverordnung auf Grund des Elften
Bundesmietengesetzes entsprechend.
Kündigungsschutz bei Umwandlungen
von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
(4) Soweit im Falle des Absatzes 2 Satz 2 der Ge-
nehmigungsbescheid von dem Mieter angefochten
Ist an einer vermieteten, preisgebundenen Altbau- wird, kann der Vermieter Ansprüche aus einer gemäß
wohnung nach Überlassung an den Mieter Wohnungs- Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 eingetretenen Mieterhöhung
eigentum begründet und das Wohnungseigentum zur erst geltend machen, wenn der Bescheid unan-
Zeit der Preisbindung veräußert worden, darf sich der fechtbar geworden ist; der Vermieter kann jedoch
Erwerber gegenüber dem Mieter auf berechtigte Inter- verlangen, daß der Mieter die Erfüllung sicherstellt.
essen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Die Sicherstellung kann durch Sicherheitsleistung
Sinne des§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetz- oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.
buches vor Ablauf des siebten Kalenderjahres nach
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
dem Jahr der Veräußerung, längstens jedoch bis zum
einen Bescheid der Preisbehörde auf Grund von § 11
Ablauf des fünften Jahres nach Ende der Eigenschaft
Abs. 6 der Altbaumietenverordnung Berlin haben
,,Preisgebundener Altbauwohnraum", nicht berufen.
keine aufschiebende Wirkung."
§12 2. § 24 wird aufgehoben.
Berlin-Klausel 3. In § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des ,,(3) Werden nicht preisgebundene, vor dem
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 31. Dezember 1949 gebrauchsfähig gewordene Räu-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1111
me, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung Artikel 4
zu anderen als Wohnzwecken zu dienen bestimmt
waren und bisher zu solchen Zwecken genutzt wur- Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung
den, ohne wesentlichen Bauaufwand in Wohnräume mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher
umgewandelt und zu Wohnzwecken genutzt, so gel- Vorschriften im Land Berlin
ten die Wohnräume als in dem Zeitpunkt bezugsfertig
Das Zweite Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und
geworden, zu dem die Räume erstmalig gebrauchs-
fähig geworden sind." mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom
24. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1202) wird wie folgt geändert:
4. In§ 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder zur Er- Artikel 2 und Artikel 7 § 1 werden aufgehoben.
weiterung" ersetzt durch die Worte „zur Erweiterung,
Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisie-
rung". Artikel 5
Ermächtigung zum
5. § 29 a wird wie folgt geändert: Erlaß einer Berliner Altbaumietenverordnung
a) In Absatz 1 wird die Zahl „4" durch die Zahl „7"
(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt,
ersetzt.
1. die Altbaumietenverordnung Berlin neu zu erlassen
b) In Absatz 3 werden die Worte „oder zur Erweite- und dabei an das Zwölfte Bundesmietengesetz anzu-
rung" ersetzt durch die Worte „zur Erweiterung, passen,
Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisie-
rung". 2. nähere Regelungen über den Komfortzuschlag, die
Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung sowie
c) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: die Betriebskostenzuschläge (Artikel 2 §§ 2, 3 und 4)
,,(5) Werden Einrichtungsgegenstände zusam- zu treffen,
men mit dem unmöblierten Wohnraum vermietet,
3. preisbehördliche Befugnisse zu vermindern und das
ist ein Entgelt für diese Einrichtungsgegenstände
Mieterhöhungsverfahren den für preisgebundenen
nur insoweit zulässig, als die Überlassung des
Neubauwohnungen geltenden Vorschriften anzupas-
Wohnraumes nicht von der Mietung der Einrich-
sen,
tungsgegenstände abhängig gemacht wird und
das vereinbarte Entgelt einen monatlichen Betrag 4. nähere Regelungen über die Begrenzung des Miet-
in Höhe von 2 vom Hundert des Zeitwertes der anstiegs nach Modernisierung zu erlassen; hierbei
Einrichtungsgegenstände bei Überlassung nicht ist insbesondere auf das Niveau der Miete nach Mo-
übersteigt. dernisierung, den Mietanstieg und die Tragbarkeit
(6) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung der Miete für die Mieter zu achten.
des Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt
ist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter (2) Mit Inkrafttreten der neu erlassenen Berliner Alt-
aus Schäden an der Wohnung oder unterlasse- baumietenverordnung nach Absatz 1 tritt die bisherige
nen Schönheitsreparaturen zu sichern. Sie darf Altbaumietenverordnung Berlin außer Kraft.
das Dreifache der bei Beginn des Mietverhältnis-
ses zulässigen monatlichen Miete ohne Kosten
der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
nicht übersteigen. Der Vermieter darf die Entrich-
Artikel 6
tung des Betrages nicht vor Ablauf des dritten Mo- Übergangsvorschriften
nats verlangen und hat auf Verlangen des Mieters
Teilzahlungen bis zum Ablauf des zwölften Mo- § 1
nats einzuräumen. Er hat die Sicherheitsleistung
Übergangsregelung für Verfahren
von seinem Vermögen gesondert zu halten und
bei der Preisbehörde
zugunsten des Mieters entsprechend dem für
Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist Ist am 30. November 1982 über einen Antrag auf
marktüblichen Zinssatz zu verzinsen. Der Mieter Grund des § 2 des Elften Bundesmietengesetzes noch
kann seine Verpflichtung auch damit erfüllen, daß nicht entschieden worden oder ist die Entscheidung
er für die gesamte Sicherheitsleistung eine noch nicht unanfechtbar geworden, so bleibt § 2 des
gleichwertige andere Sicherheit erbringt. Elften Bundesmietengesetzes anwendbar.
(7) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder
für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlas- §2
sung der Wohnung Waren zu beziehen oder ande-
Übergangsregelung für Vorschriften
re Leistungen in Anspruch zu nehmen oder zu er-
der Altbaumietenverordnung Berlin
bringen hat, ist unwirksam. Satz 1 gilt nicht für die
Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Altbau-
oder eines Hausgartens." mietenverordnung Berlin verwiesen wird, sind nach
Außerkrafttreten dieser Rechtsverordnung die ent-
6. § 39 wird aufgehoben. sprechenden Vorschriften der auf Grund des Arti-
kels 5 erlassenen Berliner Altbaumietenverordnung
7. § 44 wird aufgehoben. anzuwenden.
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§3 Land Berlin bleibt anwendbar, soweit bei den hiervon
Übergangsregelung für Mieterhöhungen erfaßten Mietverhältnissen der auf die Veräußerung des
nach Aufhebung der Mietpreisbindung Wohnungseigentums gerichtete Vertrag vor dem
1. Januar 1978 abgeschlossen worden ist.
Nach Freigabe der Mietpreise gemäß Artikel 1 Nr. 1
und Artikel 2 § 10 Abs. 1 Nr. 1 dürfen bei Anwendung der
§§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe auf Artikel 7
Mietverhältnisse, die während der Mietpreisbindung be- Berlin-Klausel
gründet worden sind, nur Veränderungen berücksichtigt
werden, die nach Aufhebung der Mietpreisbindung ein- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
getreten sind. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§4
Artikel 8
Übergangsregelung für Kündigungsschutz
bei Umwandlung von Mietwohnungen Inkrafttreten
in Eigentumswohnungen
Artikel 3 Nr. 6 sowie Artikel 5 treten am 1. Dezember
Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung miet- 1982 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach
rechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3. August 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1113
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(1. See-Gefahrgut-Änderungsverordnung)
Vom 27. Juli 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 2 troffen sind, die eine gefährliche Polymerisation
Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher oder Zersetzung während der Beförderung ver-
Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbin- hindern." '
dung mit§ 25 der Verordnung über die Beförderung ge- f) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
fährlicher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978
(BGBI. 1 S. 1017) wird vom Bundesminister für Verkehr g) Absatz 8 wird Absatz 6 und erhält folgende Fas-
mit Zustimmung des Bundesrates, hinsichtlich des § 3 sung:
Abs. 1 und 2 nach Anhörung von Sachverständigen ge- ,,(6) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter be-
mäß § 4 Abs. 1 des genannten Gesetzes, auf Grund des fördern, muß ein Abdruck dieser Verordnung mit-
§ 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in Verbin- geführt werden. Tankschiffe brauchen die Anla-
dung mit§ 25 der genannten Verordnung vom Bundes- ge nicht mitzuführen."
minister für Verkehr verordnet:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach den Vor-
Artikel 1
schriften dieser Verordnung und ihrer Anlagen A
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher und B" gestrichen.
Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017) b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte,,, das Kanal-
wird wie folgt geändert: amt Kiel-Holtenau und die Wasserbauämter
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau" gestrichen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „des Absat- ,,(4) Die Behörden nach Absatz 1 nehmen die
zes 8" durch die Worte „des Absatzes 6" er- Aufgaben wahr, die ihnen in der Anlage unter
setzt. ,,Zusätzliche Bemerkungen" ausdrücklich zuge-
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „ 14 und die wiesen sind."
§§ 16 bis" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden die Worte
,,3. beim Durchfahren des Anwendungsberei- ,,Anlagen A und B" durch das Wort „Anlage" er-
ches dieser Verordnung das Kapitel VII des
setzt.
Internationalen Übereinkommens von 197 4
zum Schutz des menschlichen Lebens auf b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
See - Verordnung über die Inkraftsetzung ,,(4) Ist ein gefährliches Gut auf eine andere
des Internationalen Übereinkommens von Weise als nach§ 10 Abs. 1 in einen Hafen im An-
197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens wendungsbereich dieser Verordnung gelangt
auf See vom 11. Januar 1979 (BGBI. II und erfüllt es nicht alle in der Verordnung und
S. 141) - sowie § 11 Abs. 5, die§§ 1 2 bis 16, ihrer Anlage genannten Bestimmungen, kann die
22 und 24 dieser Verordnung." nach Landesrecht zuständige Behörde in Einzel-
fällen die Verladung auf ein Seeschiff abwei-
d) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 8" durch chend von den Zuständigkeitsregelungen der
die Worte „Absatz 6" ersetzt. Absätze 1 und 2 zulassen."
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: c) Absatz 5 wird aufgehoben.
,,(5) Gefährliche Güter dürfen mit Seeschiffen d) Die Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
nur befördert werden, wenn dies nach dieser
Verordnung zugelassen ist und die Bedingungen
hierfür eingehalten sind. Stoffe, die leicht poly- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
merisieren oder sich zersetzen, sind nur dann zur a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Einzelbuchstabe „A"
Beförderung zugelassen, wenn Maßnahmen ge- gestrichen.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: h) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „den Anla-
,,(2) Stoffe und Gegenstände der Klassen 1, 2, gen A oder B" durch die Worte „der Anlage" er-
4.2, 4.3, 5.2 und 7, die unter den Begriff „Nicht setzt und das Wort ,,(Schiffszettel)" gestrichen.
anderweitig genannt" dieser Klassen fallen, sind
von der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt i) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
nicht, wenn in der Anlage unter „Zusätzliche Be- ,,(5) Der Aussteller des Verladescheins ist ver-
merkungen" für bestimmte Stoffe die Vorausset- pflichtet, alle weiteren nach der Anlage für die
zungen für die Beförderung festgelegt sind." Beförderung erforderlichen Unterlagen in dem
Verladeschein zu vermerken und diesem beizu-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Einzelbuchstabe „A" fügen."
gestrichen.
j) In Absatz 6 wird das Wort ,,(Schiffszettel)" ge-
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Anlagen A strichen.
oder 8" durch das Wort „Anlage" und die Worte
,,den Anlagen A oder 8" durch die Worte „der An- k) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
lage" ersetzt. ,,(7) Werden verpackte gefährliche Güter in
Containern verladen, ist von dem für die Bela-
5. § 5 erhält folgende Fassung: dung des Containers Verantwortlichen die in der
Anlage, Allgemeine Einleitung, Abschnitt 12, ge-
,,§ 5
forderte Bescheinigung (Container-Packzertifi-
Verpackungen kat) auszustellen. Die Bescheinigung ist dem
Verpackungen für gefährliche Güter müssen Verladeschein beizufügen oder ihr Inhalt ist im
nach einem Baumuster hergestellt sein, das hin- Verladeschei n aufzunehmen.''
sichtlich der Prüfung und Zulassung den Richtlinien
für das Verfahren der Bauartprüfung, die Erteilung 9. § 9 wird wie folgt geändert:
der Kennzeichnung und die Zulassung von Verpak-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
kungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit
Seeschiffen RM 001 vom 22. März 1979 (Verkehrs- ,,(1) Der Aussteller des Verladescheins hat ge-
blatt S. 136) entspricht, es sei denn, in der Anlage fährlichen Gütern Unfallmerkblätter beizugeben,
ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt." in denen für das gefährliche Gut oder Gruppen
solcher Güter in knapper Form anzugeben ist,
6. In § 6 werden die Worte „den Vorschriften der An- 1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter
lagen A oder B" durch die Worte „der Anlage" er- in. sich bergen, sowie die erforderlichen Si-
setzt.
cherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
2. die bis zu einer ärztlichen Versorgung erfor-
7. In § 7 Abs. 1 und 2 werden die Einzelbuchstaben
derlichen Maßnahmen und Hilfeleistungen,
,,A" gestrichen.
falls Personen mit den beförderten Gütern
und entweichenden Stoffen in Berührung
8. § 8 wird wie folgt geändert: kommen, insbesondere Vergiftungserschei-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „besonde- nungen durch Hautkontakt, Einatmen oder
ren" und die Worte „nach Absatz 2" gestrichen. Verschlucken erleiden;
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Anla- 3. die Maßnahmen im Brandfalle, insbesondere
gen A oder B" durch die Worte „der Anlage" er- Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur
setzt. Brandbekämpfung verwendet oder nicht ver-
wendet werden dürfen;
c) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 4. die Maßnahmen bei Bruch oder sonstiger
„1. daß die Verpackung, Bezeichnung und Beschädigung der Verpackung gefährlicher
Kennzeichnung den Vorschriften der Anlage Güter, insbesondere wenn sich diese gefähr-
(deutsche Übersetzung des IMDG-Code) lichen Güter ausgebreitet haben.
entsprechen und die Güter sich in einem für Die Angaben muß der Hersteller oder der Vertrei-
die Beförderung geeigneten Zustand be- ber ( § 8 Abs. 1 ) machen.''
finden,".
b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
d) In Absatz 2 werden das Wort „besonderen" und
,, 1. bei der Beförderung von Stoffen und Gegen-
die Worte ,,(Schiffszettel)" und ,,(Schiffszet-
tels)" gestrichen. ständen der Klassen 1 oder 7;".
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Behältern" und
e) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
in Nr. 3 das Wort „Behälter" jeweils durch das
„Im Verladeschein ist der Name des Ausstellers Wort „Tanks" ersetzt.
anzugeben.''
d) In Absatz 4 wird das Wort ,,(Schiffszettel)" ge-
f) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: strichen.
,,(3) Der Verladeschein muß durch mindestens
10 Millimeter breite, rote, durchbrochene Seiten- 10. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „den Vorschriften
streifen gekennzeichnet sein." der Anlagen A oder B" durch die Worte „der Anlage"
g) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort ,,(Schiffszet- und die Worte „den Anlagen A oder B" durch die
tel)" und der Einzelbuchstabe „A" gestrichen. Worte „der Anlage" ersetzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1115
11. In§ 11 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort ,,(Schiffs- 1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter
zettel)" gestrichen. a) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 gefährliche Güter
befördern läßt, ohne daß sie den Anforderun-
12. § 13 wird wie folgt geändert: gen der Anlage entsprechen,
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Unter- b) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 Stoffe befördern
richtung" die Worte „und Schutzausrüstung" läßt, ohne Maßnahmen zur Verhinderung
eingefügt. einer gefährlichen Polymerisation oder Zer-
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: setzung getroffen zu haben,
,,(3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen c) entgegen § 6 gefährliche Güter zusammen-
befördert, für die nach der Anlage besondere packt,
Schutzausrüstungen erforderlich sind, muß der
Reeder das Schiff entsprechend ausrüsten. Der d) einer Vorschrift über die Kennzeichnung
Schiffsführer ist dafür verantwortlich, daß diese oder Bezeichnung nach § 7 Abs. 1 oder 4 zu-
Ausrüstung an Bord ist und sich jederzeit in widerhandelt,
einem einsatzbereiten Zustand befindet." e) entgegen§ 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Ver-
antwortliche Erklärung) nicht oder ohne die
13. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: vorgeschriebenen Angaben übergibt,
,,Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv- f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen
stoff, ausgenommen solche der Unterklasse 1.4 Angaben für die Ausstellung der Unfallmerk-
Verträglichkeitsgruppe S, entzündbare Gase oder blätter nicht macht oder
entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
bis 23 °C dürfen nur auf solchen Seeschiffen unter g) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüs-
Deck verladen oder gelöscht werden, deren elektri- sige gefährliche Güter als Massengut mit
sche Anlagen in den Laderäumen den Absätzen 2 Tankschiffen befördern läßt, deren Bauart
und 3 entsprechen." oder Ausrüstung dafür nicht geeignet ist;
14. In § 18 wird das Wort „Explosivstoffen" durch die 2. als Aussteller des Verladescheins
Worte „explosiven Stoffen" und das Wort „brenn- a) entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 den Verlade-
baren" durch das Wort „entzündbaren" ersetzt. schein nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig ausfüllt,
15. § 19 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: b) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 einen Verlade-
„Auf allen Seeschiffen müssen beim Umschlag von schein verwendet, der nicht vorschriftsmä-
explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosiv- ßig gekennzeichnet ist,
stoff, ausgenommen solche der Unterklasse 1.4 c) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 andere als die
Verträglichkeitsgruppe S, sowie beim Umschlag dort genannten Güter auf einem Verlade-
von entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüs- schein aufführt,
sigkeiten mit Flammpunkt bis 55 °C während der
gesamten Liegezeit folgende Vorschriften beachtet d) entgegen § 8 Abs. 5 unterläßt, dem Verlade-
werden:". schein die erforderlichen weiteren Unterla-
gen beizufügen,
16. § 20 erhält folgende Fassung: e) entgegen§ 8 Abs. 6 den Verladeschein oder
,,§ 20 beizufügende Unterlagen dem Schiffsführer
oder dessen Vertreter nicht übergibt,
Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag
Die Anordnung besonderer Plätze für den Um- f) entgegen § 8 Abs. 7 Satz 2 die Bescheini-
schlag gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 gung dem Verladeschein nicht beifügt, oder
Nr. 16 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der den Inhalt der Bescheinigung in den Verlade-
Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1977 schein nicht aufnimmt,
(BGBI. 1 S. 1497), zuletzt geändert durch die Vierte g) entgegen § 9 Abs. 1 Unfallmerkblätter nicht,
Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstra- nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllt
ßen-Ordnung vom 15. April 1978 (BGBI. 1 S. 586), beigibt oder
richtet sich nach § 36 der Seeschiffahrtstraßen-
Ordnung." h) entgegen§ 9 Abs. 1 bis 3 einer Sendung Un-
fallmerkblätter nicht beigibt; .
17. § 21 Nr. 3 Satz 3 wird gestrichen. 3. als für die Beladung des Containers Verant-
wortlicher entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 die Be-
scheinigung nicht ausstellt;
18. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 4. als für den Umschlag Verantwortlicher
Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährli- a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Gü-
cher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ter vor Aushändigung des Verladescheins an
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
den Schiffsführer oder einen Beauftragten f) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 4 oder 5 das
verlädt, Zeugnis nicht mitführt,
b) entgegen§ 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüs- g) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 6 das Zeugnis
sige gefährliche Güter als Massengut in ein zuständigen Personen auf Verlangen nicht
Tankschiff verlädt, dessen Bauart oder Aus- aushändigt,
rüstung dafür nicht geeignet ist,
h) entgegen § 1 2 Abs. 2 die besondere Liste,
c) entgegen§ 21 Nr. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, das besondere Verzeichnis, den Stauplan,
daß alle Verbindungen einwandfrei herge- die Beförderungspapiere oder die Unfall-
stellt sind, merkblätter nicht mitführt oder nicht aus-
d) entgegen§ 21 Nr. 5 Satz 1 keine wirksamen händigt,
Flammendurchschlagssicherungen verwen- i) die nach § 13 Abs. 1 oder 2 erforderliche
det, Unterrichtung nicht sicherstellt,
e) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 für die Gefahr- j) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür
abwendung nicht sorgt oder die zuständige sorgt, daß die Schutzausrüstung an Bord
Behörde nicht unverzüglich verständigt, ist und sich in einem einsatzbereiten Zu-
f) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und stand befindet,
Schiffahrtspolizeibehörde nicht unverzüglich k) entgegen § 14 Abs. 2 nicht sicherstellt, daß
unterrichtet oder die Ladung regelmäßig kontrolliert wird,
g) einer Vorschrift des § 11 Abs. 4 über das 1) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 für die Gefahr-
Verladen, des § 19 Abs. 3 Nr. 4 über die Ver- abwendung nicht sorgt oder die zuständige
wendung geeigneter Umschlagsgeräte oder Behörde nicht unverzüglich verständigt,
des § 22 Abs. 2 Satz 1 über die Gefahrenbe-
m) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und
seitigung zuwiderhandelt;
Schiffahrtspolizeibehörde nicht unverzüg-
lich unterrichtet, oder
5. als Reeder
n) einer Vorschrift des § 11 Abs. 4 über das
a) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüs- Verladen, des§ 16 Abs. 2 über die Festle-
sige gefährliche Güter als Massengut mit - gung des Verbotsbereichs, des § 17 Abs. 1
einem Tankschiff befördert, dessen Bauart Satz 1 über das Laden oder Löschen, des
oder Ausrüstung dafür nicht geeignet ist § 18 über Maßnahmen bei Funkenflug, des
oder § 19 über besondere Maßnahmen beim
b) entgegen§ 13 Abs. 3 Satz 1 ein Schiff unzu- Umschlag, des§ 21 Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 Satz
reichend ausrüstet; 2 oder 3 oder Nr. 5 Satz 2 über Maßnahmen
beim Be- oder Entladen von Tankschiffen
oder des § 22 Abs. 2 Satz 1 über die Gefah-
6. als Beauftragter renbeseitigung zuwiderhandelt;
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt,
daß der Schiffsführer oder dessen Vertreter 8. als für die Aufsicht Verantwortlicher
rechtzeitig unterrichtet oder der Verladeschein
rechtzeitig übergeben wird; einer Vorschrift des§ 21 Nr. 6 über die Sicher-
heitsmaßnahmen beim Be- oder Entladen zuwi-
derhandelt;
7. als Schiffsführer oder Vertreter des Schiffsfüh-
rers
9. entgegen § 1O Abs. 1 die Anmeldung oder
a) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 Stoffe befördert, Glaubhaftmachung unterläßt;
ohne daß Maßnahmen zur Verhinderung
einer gefährlichen Polymerisation oder Zer- 10. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 über das Verbot
setzung getroffen sind, des Rauchens, des Gebrauchs von Feuer oder
offenem Licht, des§ 21 Nr. 1 über Sicherheits-
b) entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 einen Abdruck
dieser Verordnung und ihrer Anlage nicht maßnahmen beim Be- oder Entladen von Tank-
mitführt, schiffen oder des § 22 Abs. 1 Satz 1 über die
Meldepflicht bei Beschädigungen zuwiderhan-
c) entgegen § 8 Abs. 6 den Verladeschein delt."
oder beizufügende Unterlagen nicht mit-
führt,
19. § 26 wird wie folgt geändert:
d) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder
flüssige gefährliche Güter als Massengut a) In Absatz 1 wird der Einzelbuchstabe „A" gestri-
mit einem Tankschiff befördert, dessen chen.
Bauart oder Ausrüstung dafür nicht geeig- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
net ist,
,,(2) Der Verladeschein mit einem roten minde-
e) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 die Eignung stens 1 O Millimeter breiten diagonal verlaufen-
des Tankschiffs durch ein Zeugnis nicht den Strich darf noch bis zum 31. Dezember 1982
nachweist, verwendet werden.''
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1117
20. Die Anlagen A und B werden durch die Anlage*) zu Artikel 3
dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
21. Anhang 2 wird aufgehoben. tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Ge-
setzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im
Artikel 2 Land Berlin.
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter Artikel 4
mit Seeschiffen in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
kanntmachen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Rehm
*) Die Anlage wird als Anlageband in 12 Teilbänden zu dieser Ausgabe des Bun-
desgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
werden die Teilbände auf Anforderung kostenlos übersandt.
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 27. Juli 1982
Auf Grund des § 6 a Abs. 2, 3 und 5 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch das Gesetz vom 6. April 1980
(BGBI. 1S. 413) zuletzt geändert worden ist, in Verbin-
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) wird ver-
ordnet:
§ 1
Der 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 20. Januar 1982 (BGBI. 1S. 55), erhält
die Fassung der Anlage dieser Verordnung.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Rehm
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1119.
Anlage
(zu § 1)
1. Abschnitt
Gebühren des Bundes
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer Deutsche Mark
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Straßenverkehrs-Ordnung und Fahrzeugteileverordnung
1. Allgemeine Betriebserlaubnisse und Allgemeine Bauartgeneh-
migungen
111 Erteilung
111.1 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
111.1.1 für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile 540,00
111.1.2 in anderen Fällen 720,00
111.2 einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 540,00
111.3 einer Genehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich eines Bauteils
oder Fahrzeugmerkmals nach international vereinbartem Recht;
je Genehmigungs-Sachverhalt 540,00
111.4 einer Bauartgenehmigung nach international vereinbartem Recht;
je Genehmigungs-Sachverhalt 540,00
112 Erteilung eines Nachtrags
112.1 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
112.1.1 für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile
112.1.1.1 ohne Gutachten 135,00
112.1.1.2 mit Gutachten 270,00
112.1.2 in anderen Fällen
112.1.2.1 ohne Gutachten 180,00
112.1.2.2 mit Gutachten 360,00
112.2 zu einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile .
112.2.1 ohne Gutachten 135,00
112.2.2 mit Gutachten 270,00
112.3 zu einer Genehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich eines Bauteils oder
Fahrzeugmerkmals nach international vereinbartem Recht;
je Genehmigungs-Sachverhalt 270,00
112.4 zu einer Bauartgenehmigung nach international vereinbartem Recht;
je Genehmigungs-Sachverhalt 270,00
113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen
genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen Die Hälfte der je-
weiligen Gebühr
nach den Gebüh-
rennummern
112.1 bis 112.4
114 Nachprüfung auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, Allgemeinen
Bauartgenehmigung oder einer Genehmigung nach international vereinbar-
tem Recht, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Erlaubnis oder
Genehmigung festgestellt wird 250,00
2. Erfassung von Fahrzeugen
121 Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfas-
sungsunterlagen) 7,20
122 Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief 3,60
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer Deutsche Mark
123 Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel
123.1 bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbrief 4,80
123.2 bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief 3,60
124 Bearbeitung von Meldungen der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung von
Versicherungskennzeichen, je Meldung und Versicherungskennzeichen 0,70
3. Mitwirkung bei der Aufbietung oder Ungültigerklärung von Ur-
kunden
131 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der
öffentlichen Bekanntmachung 12,00
132 Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins, einschließlich der Ko-
sten der öffentlichen Bekanntmachung 12,00
133 Ungültigerklärung eines Führerscheins, einschließlich der Kosten der öffent-
liehen Bekanntmachung 12,00
4. Schriftliche Auskünfte
141 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger
141.1 Auskunft über ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen im Normalfall 3,60
141.2 Auskunft über ein anderes Fahrzeug im Normalfall 4,80
141.3 Eilauskunft (auf besonderen Antrag innerhalb von 12 Stunden nach Gebüh-
renentrichtung) 72,00
142 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen 9,60
143 Bearbeitung eines Suchantrags und Nachweis über den Verbleib eines Fahr-
zeugs 12,00
5. Ausnahmegenehmigungen
151 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung 135,00
152 Entscheidung über eine Ausnahme nach den Vorschriften der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in anderen Fällen und der Straßenverkehrsord-
nung 12,00
B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
199 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen 35,00 bis 175,00
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1121
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bienenseuchenverordnung
Vom 29. Juli 1982
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung 2. von Absatz 1 Nr. 1 und 2 für das Verbringen von
mit§ 20 Abs. 2, §§ 22, 23, 24 Abs. 1 und§ 78 des Tier-
a) einzelnen lebenden Bienen zu Zuchtzwecken,
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustim- b) Bienenvölkern, lebenden Bienen und Bienen-
mung des Bundesrates verordnet: wohnungen innerhalb eines Beobachtungsge-
bietes oder von einem Beobachtungsgebiet in
Artikel 1 ein anderes."
Die Bienenseuchenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 661 ), 6. § 16 c wird wie folgt geändert:
geändert durch Verordnung vom 18. April 1980 (BGBI. 1 a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
S. 441 }, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. In§ 2 a wird das Wort „Viehseuchengesetzes" durch ,,(3) Die zuständige Behörde ordnet an, daß von
das Wort „Tierseuchengesetzes ersetzt.
11
allen Bienenvölkern des Bienenstandes das Win-
tergemüll zur Untersuchung an eine von ihr be-
2. In § 3 werden stimmte Stelle einzusenden ist."
a) nach den Worten „ausgebreitet hat" die Worte
„oder ausbreitet" eingefügt 7. § 16 d Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
und ,,(2) Im Beobachtungsgebiet sind alle Bienenvölker
b) das Wort „amtstierärztliche" durch das Wort und Bienenstände nach näherer Anweisung des be-
,,amtliche" ersetzt. amteten Tierarztes auf Varroatose zu untersuchen.
Die zuständige Behörde ordnet an, daß von allen Bie-
3. Nach § 5 a wird folgende Vorschrift eingefügt: nenvölkern des Beobachtungsgebietes das Winter-
gemüll zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte
,,§ 5 b Stelle einzusenden ist.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in (3) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus
einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet die Be- Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
sitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des anordnen, daß im Beobachtungsgebiet oder in Teilen
Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben." des Gebietes alle Bienenvölker nach näherer Anwei-
sung des beamteten Tierarztes zu behandeln sind.
4. In § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird je- Sie kann das Verbringen von Bienenvölkern und Bie-
weils das Wort „Untersuchungsanstalt" durch das nen in das Beobachtungsgebiet sowie von Bienen-
Wort „Stelle" ersetzt. ständen innerhalb des Beobachtungsgebietes von
einer Genehmigung abhängig machen."
5. In § 16 b wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange 8. In§ 16 e werden
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
a) in Absatz 2 die Worte „Abs. 2 Satz 2 und" und
Ausnahmen zulassen
b) in Absatz 3 Nr. 1 die Worte „und Abs. 3 Satz 1
1. von Absatz 1 Nr. 1 für brutfreie Honigwaben, so-
Nr. 2"
weit dies zur Verwertung der Tracht erforderlich
ist, gestrichen.
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
9. In§ 17 wird in der Einleitung das Wort „Viehseuchen- Artikel 3
gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes"
ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Artikel 2 vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Bienenseuchenver-
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an Artikel 4
geltenden Fassung bekanntmachen. Er kann dabei die
Paragraphen und ihre Untergliederung mit neuen durch- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
laufenden Ordnungszeichen versehen. in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1123
AFWoG - Pauschbetragsverordnung
Vom 30. Juli 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über 1 2. für Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswe- 0,10 Deutsche Mark,
sen vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1542) 13. für Kosten für den Hauswart 0, 10 Deutsche Mark,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: 14. für Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Anten-
nenanlage 0,02 Deutsche Mark,
§ 1
1 5. für Kosten des Betriebs der maschinellen Wasch-
Pauschbeträge für Betriebskosten einrichtung 0,02 Deutsche Mark.
(1) Die Pauschbeträge nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes
(2) Für Kosten der Reinigung und Wartung von Eta-
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh-
genheizungen, der Reinigung und Wartung von Warm-
nungswesen für Betriebskosten im Sinne der Anlage 3
wassergeräten sowie der Kosten verbundener Hei-
zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung be-
zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne
tragen monatlich je Quadratmeter Wohnfläche:
der Nummern 4 d, 5 c und 6 a, b, c der Anlage 3 zu § 27
1. für laufende öffentliche Lasten des Grundstücks Abs. 1 der zweiten Berechnungsverordnung und sonsti-
0,05 Deutsche Mark, nach Wegfall der Grundsteu- ge in den Nummern 1 bis 15 nicht genannte Betriebsko-
ervergünstigung 0,25 Deutsche Mark, sten sind Aufwendungen in Höhe der ortsüblich ent-
2. für Kosten der Wasserversorgung 0,25 Deutsche stehenden Kosten anzusetzen. Entsprechend ist zu ver-
Mark, fahren, wenn von den in Absatz 1 unter den Nummern 1
bis 15 aufgeführten Betriebskosten Aufwendungen nur
3. für Kosten der Entwässerung 0,25 Deutsche Mark, für einzelne unter einer Nummer zusammengefaßte Be-
4. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen, triebskosten anfallen.
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder der
Fernheizung 1,60 Deutsche Mark, §2
5. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasserver- Berlin-Klausel
sorgungsanlagen 0,30 Deutsche Mark,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
6. für Kosten des Betriebs maschineller Personen- tungsgesetzes in Verbindung mit Unterartikel 5 § 2 des
und Lastenaufzüge 0,20 Deutsche Mark, Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung und der
7. für Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr Mietverzerrung im Wohnungswesen vom 22. Dezember
0,20 Deutsche Mark, 1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1542) auch im Land Berlin.
8. für Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbe-
kämpfung 0,05 Deutsche Mark,
9. für Kosten der Gartenpflege 0, 15 Deutsche Mark, §3
10. für Kosten der Beleuchtung 0,05 Deutsche Mark, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
11. für Kosten der Schornsteinreinigung 0,01 Deutsche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Mark, in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1982
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über Ausnahmen bei filmstatistischen Erhebungen {FStatAusnV)
Vom 30. Juli 1982
Auf Grund des § 72 Abs. 4 Nr. 2 des Filmförderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 803) wird ver-
ordnet:
§ 1
Angaben nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 und 6 des Filmförde-
rungsgesetzes werden von Unternehmen, die Filme ver-
leihen, vertreiben oder vorführen und deren Jahresum-
satz unter DM 1 50 000 liegt, nicht erhoben. Angaben zu
§ 72 Abs. 2 Nr. 5 des Filmförderungsgesetzes werden
von Unternehmen, die Filme vorführen und deren Jah-
resumsatz unter DM 1 50 000 liegt, nur hinsichtlich des
Gesamtumsatzes und des Umsatzes aus dem Verkauf
von Eintrittskarten erhoben.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 76 des Filmförde-
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1125
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Vom 2. August 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 12 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1S. 2591) wird vom Bundesminister für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 6 des Pflanzenschutzgeset-
zes, der durch Gesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. I S. 749) geändert worden ist, vom Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-
desministern für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1
S. 2335) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 3 und 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(3) Für mit Endrin oder Kelevan behandelte Flächen ist§ 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Anlage 2 Nr. 5 und 6 Spalte 4 in der bis zum 7. August 1982 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden."
2. In Anlage 1 werden folgende Nummern eingefügt:
Nr. Stoff Chemische Bezeichnung
„12 a Endrin (1R,4S,4aS,5S,6S, 7R,8R,8aR)=1,2,3,4, 10, 10-
Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-octahydro-6,7-
epoxy-1, 4: 5, 8-dimethanonaphthalin"
„ 18a Kelevan Ethyl 5-(1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 8, 9, 1O-
decachlor-3-hydroxypentacyclo-
[5. 3. 0 2 ·6 . 0 4 •10• 0 5 ·9 ] dec-3-yl)-
4-oxovalerat' '.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen;
b) bei Nummer 8 wird Spalte 3 Nr. 1 wie folgt gefaßt:
„1. im Forst
a) als Wundverschlußmittel an Nadelbäumen;
b) gegen Bläuepilze an frisch geschlagenem Nadelrundholz;
c) gegen Einlauf und Verstocken von Laubholz;
in Wasserschutzgebieten nur nach Maßgabe der Vorbemerkung;"
c) folgende Nummern werden angefügt:
Nr. Stoff Chemische Anwendung nur zulässig
Bezeichnung
„12 Thalliumsulfat Thallium(l)-sulfat in geschlossenen Räumen
13 Zinkphosphid Zinkphosphid 1. in verdeckt ausgebrachten Kö-
dern;
2. im Forst auch in offen ausge-
brachten Ködern''.
4. Anlage 3 Nr. 30 und 33 wird gestrichen.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 29 des Pflanzenschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. August 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Cordts
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1127
Erste Verordnung
zur Änderung der KVdR-Ausgleichsverordnung
Vom 3. August 1982
Auf Grund des durch Artikel 1 § 1 Nr. 4 7 des Gesetzes ee) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:
vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069) eingefügten§ 393 c ,,Die Krankenkassen haben die Grundlohn-
der Reichsversicherungsordnung sowie in Verbindung summe des Berichtszeitraumes in der jewei-
mit dieser Vorschrift auf Grund des zuletzt durch Arti- ligen Vierteljahresrechnung und die Grund-
kel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 lohnsumme für die Zeit vom 1. Januar bis
(BGBI. 1S. 1497) geänderten§ 514 Abs. 2 der Reichs- 31. Dezember in der Jahresrechnung anzu-
versicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt geben."
Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, wird mit Zustimmung des Bundes- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
rates verordnet: aa) In Satz 1 werden die Worte „nach Absatz 1 "
durch die Worte „entsprechend Absatz 1 "
Artikel 1 ersetzt.
Die KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20. Dezember bb) In Satz 2 werden die Worte „nach § 165
1977 (BGBI. 1 S. 3140) wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 der Reichsversiche-
rungsordnung Versicherten" durch die Wor-
te „in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung und die
1. § 2 wird wie folgt geändert:
in § 381 a der Reichsversicherungsordnung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: genannten Beiträge" ersetzt.
aa) Die Einleitung erhält folgende Fassung:
„Die Grundlohnsumme ist jeweils für die Zeit 2. § 3 erhält folgende Fassung:
vom ,,§ 3
1. Januar bis 31. März,
1. Januar bis 30. Juni, Beiträge
1. Januar bis 30. September und (1) Beiträge zur Krankenversicherung der Rent-
1. Januar bis 31. Dezember ner sind
(Berichtszeiträume) 1. die von den Trägern der Rentenversicherung bei
wie folgt zu berechnen:". der Zahlung der Renten nach § 393 a Abs. 1 der
bb) Nummer 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Reichsversicherungsordnung einzubehaltenden
Sätze ersetzt: und an die Bundesversicherungsanstalt für An-
„Die Summe der von den Krankenkassen für gestellte zu zahlenden Beiträge,
die Monate in einem Berichtszeitraum fest- 2. die nach § 393 a Abs. 2 und 5 der Reichsversi-
gesetzten Beitragsforderungen ohne die in cherungsordnung zu zahlenden Beiträge von
§ 3 Abs. 1 dieser Verordnung und die in Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen,
§ 381 Abs. 3 Satz 2 und§ 381 a der Reichs- soweit sie von den Pflichtversicherten zu tragen
versicherungsordnung genannten Beiträge sind, die eine Rente der gesetzlichen Rentenver-
abzüglich der in diesen Monaten von den sicherung beziehen.
Beitragsforderungen abgesetzten Beträge
(Beitragssoll) ist mit der Zahl 100 zu verviel- (2) Als voraussichtliche Beiträge zur Krankenver-
fachen und durch den in dem Berichtszeit- sicherung der Rentner gelten die vom Bundesver-
raum geltenden Beitragssatz zu teilen. Wur- sicherungsamt auf Grund der in § 6 genannten
de der Beitragssatz während des Berichts- Berechnungsgrundlagen vorausgeschätzten in Ab-
zeitraumes geändert, so ist die Berechnung satz 1 genannten Beiträge.
getrennt nach den Zeiträumen vorzuneh- (3) Weichen die nach Absatz 2 vorausgeschätz-
men, für die jeweils ein Beitragssatz galt. ten Beiträge erheblich von der tatsächlichen Ent-
Galten bei der Krankenkasse mehrere Bei- wicklung ab, so kann das Bundesversicherungsamt
tragssätze nebeneinander, so ist die Be- die Abweichung bei der Festsetzung der Verände-
rechnung auch nach den danach jeweils rungsfaktoren nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 be-
festgesetzten Beitragsforderungen getrennt rücksichtigen.''
durchzuführen."
cc) Nummer 1 Satz 4 wird gestrichen. 3. In § 4 Abs.2 werden die Worte „und die Bundesver-
dd) Nummer 3 Satz 2 wird gestrichen. sicherungsanstalt für Angestellte" durch die Worte
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
,, , die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
und die Bundesknappschaft" ersetzt. in dem jeweiligen Monat eingezogenen Beiträ-
gen. Soweit eine Krankenkasse den Betrag in
4. § 5 erhält folgende Fassung: dem jeweiligen Monat voraussichtlich nicht ver-
rechnen kann, hat die Bundesversicherungsan-
,,§ 5 stalt für Angestellte auf Anforderung der Kran-
Abrechnungsverkehr kenkasse den dieser nach Abzug bereits ver-
Die monatlichen Abschlagszahlungen nach § 1 0 rechneter Beträge zustehenden Betrag bis zum
und der Jahresausgleich nach § 11 werden über die fünften Werktag nach Zugang der Anforderung
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abge- zu zahlen."
rechnet. Das Bundesversicherungsamt kann die
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
nach § 393 a Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
nung von den Trägern der Rentenversicherung an ,,Die Krankenkassen weisen der Bundesversi-
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu cherungsanstalt für Angestellte bis zum 15. des
zahlenden Beiträge als monatliche Abschlagszah- jeweiligen Monats die nach den Absätzen 2 und
lungen festsetzen." 3 zu leistenden Beträge und deren Berechnungs-
grundlage ( § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2) nach."
5. In § 6 Nr. 2 werden nach den Worten „und § 117
des Angestelltenversicherungsgesetzes" die Wor- 9. In § 11 wird folgender Satz angefügt:
te ,, , die Jahresrechnung der Bundesknappschaft
als Träger der knappschaftlichen Rentenversiche- ,,Ein vorläufiger Jahresausgleich ist nur durchzufüh-
rung" eingefügt. ren, wenn die Abschlagszahlungen insgesamt er-
heblich von den für das Kalenderjahr zu leistenden
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Beiträgen abweichen."
6. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Finanzierungsanteil der Krankenversi-
cherung an den KVdR-Leistungsaufwendungen 10. § 1 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
wird mit den Beiträgen ohne die in § 3 genannten a) Satz 1 wird gestrichen.
Beiträge und ohne die Beiträge nach § 381 a der
Reichsversicherungsordnung in einem Vomhun- b) Die Einleitung vor Nummer 1 erhält folgende Fas-
dertsatz des Grundlohns aufgebracht." sung:
„Für den vorläufigen Jahresausgleich gilt § 13
7. § 9 wird wie folgt geändert: entsprechend mit folgender Maßgabe:".
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „die voraus-
sichtlichen Beiträge nach § 381 Abs. 2 der c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Reichsversicherungsordnung" durch die Worte „2. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes
,,die nach § 3 Abs. 2 vorausgeschätzten Beiträ- nach § 393 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsver-
ge" ersetzt. sicherungsordnung sind die von den Kran-
kenkassen für die Zeit vom 1. Januar bis
b) In Absatz 2 werden die Worte „Beiträge nach
30. September des Jahres nach § 1 0 mit der
§ 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung"
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
durch die Worte „in § 3 Abs. 1 genannten Beiträ-
abgerechneten monatlichen Abschlagszah-
ge" ersetzt.
lungen um den Betrag zu erhöhen oder zu
mindern, um den die für die Zeit vom
8. § 10 wird wie folgt geändert: 1. Januar bis 31. Dezember desselben Jah-
a) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: res zu leistenden Beiträge zur Krankenversi-
cherung der Rentner(§ 3 Abs. 1) die von den
,,(2) Sind die auf den jeweiligen Monat entfal-
Krankenkassen für diese Zeit nach § 10 ab-
lenden voraussichtlichen KVdR-Leistungsauf-
gerechneten Abschlagszahlungen überstei-
wendungen der Krankenkasse höher als die
gen oder unterschreiten."
Summe des Finanzierungsanteils nach Absatz 1
und der in§ 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten im Vormo-
nat als Einnahme gebuchten Beiträge, so erhält 1 L § 13 wird wie folgt geändert:
die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag von
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Sind die auf den jeweiligen Monat entfal- aa) Nach den Worten „und § 117 des Angestell-
lenden voraussichtlichen KVdR-Leistungsauf- tenversicherungsgesetzes'' werden die
Worte „und der Jahresrechnung der Bun-
wendungen der Krankenkasse niedriger als die
desknappschaft als Träger der knapp-
Summe des Finanzierungsanteils nach Absatz 1
schaftlichen Rentenversicherung" einge-
und der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten im Vormo-
nat als Einnahme gebuchten Beiträge, so erhält fügt.
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
den Unterschiedsbetrag von der Krankenkasse. „3. die Summe der zu leistenden Beiträge
(4) Die Krankenkassen verrechnen den ihnen zur Krankenversicherung der Rentner
nach Absatz 2 zustehenden Betrag mit den für (§ 3 Abs. 1)."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1129
b) In Absatz 3 Satz 1 werden folgende Worte ange- (3) Der Jahresausgleich für die Zeit vor dem
fügt: 1. Januar 1983 ist nach den bis zum 31. Dezember
„solange der Zahlungspflichtige nicht in Verzug 1982 geltenden Vorschriften dieser Verordnung
gesetzt worden ist". durchzuführen."
c) In Absatz 4 werden die Worte „nächstmöglichen
Jahresausgleich" durch die Worte „nächstmög- Artikel 2
lichen Schlußausgleich" ersetzt. Neufassung der KVdR-Ausgleichsverordnung
12. In§ 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
1981" durch das Datum „31. Dezember 1982" er- kann den Wortlaut der KVdR-Ausgleichsverordnung in
setzt. der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekanntmachen.
13. Nach § 15 wird eingefügt:
,,§ 15 a
Artikel 3
Übergangsregelungen für die Jahre 1983 und 1984
Berlin-Klausel
( 1) Als Beiträge zur Krankenversicherung der
Rentner ( § 3 Abs. 1 ) gelten auch die nach § 534 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung von leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 § 16
den Trägern der Rentenversicherung an die Kran- des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgeset-
kenkassen und Ersatzkassen zu leistenden Zahlun- zes vom 27; Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069) auch im Land
gen. Berlin.
(2) Bei der Schätzung der voraussichtlichen in§ 3
Abs. 1 Nr. 2 genannten Beiträge für das erste Kalen- Artikel 4
derhalbjahr 1983 und der Berechnung der monatli-
Inkrafttreten
chen Abschlagszahlungen nach § 10 Abs. 2 und 3
sind Beiträge von Versorgungsbezügen und Ar- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft so-
beitseinkommen(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) nur in den Mona- weit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Artikel 1
ten Februar 1983 bis Juni 1983 zugrunde zu legen. Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 3. August 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Heinz Westphal
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts·
nach § 1O Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 3. August 1982
Auf Grund des§ 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversor- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,(2) Von den nach § 1 Nr. 1 für die Erfassung
vom 9. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1957) wird im Einver- der vorbehaltenen Stellen Zuständigen kann die
nehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und Vormerkstelle Auskunft über die zu besetzenden
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Stellen und die Berechnung der vorbehaltenen
Stellen einholen."
Artikel 1
5. § 6 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbe-
halts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversor- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
gungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
S. 2347), geändert durch § 1 der Verordnung vom ,,(2) Von den nach § 1 Nr. 2 für die Erfassung
30. Juli 1971 (BGBI. 1S. 1219), wird wie folgt geändert: der vorbehaltenen Stellen Zuständigen können
die Vormerkstellen Auskunft über die zu beset-
1 . In § 1 Nr. 1 wird das Komma nach dem Wort „Ge- zenden Stellen und die Berechnung der vorbe-
schäftsbereich'' gestrichen und folgender Halbsatz haltenen Stellen einholen."
angefügt:
,,oder eine von der obersten Bundesbehörde be- 6. Im 3. Abschnitt wird die Überschrift wie folgt neu
stimmte Behörde,". gefaßt:
,,Erfassung der Bewerber und die Bewerbung".
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach den Worten „des gehobe- 7. In § 14 werden in Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort
nen Dienstes" das Komma gestrichen und fol- „vor" die Worte „oder nach" eingefügt. In Absatz 1
gender Halbsatz angefügt: Satz 2 werden nach den Worten „des Inhabers
,,oder jeweils die Stellen für vorgeschaltete Aus- eines Zulassungsscheins" die Worte „oder einer
bildungsverhältnisse und die Stellen für Ausbil- Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungs-
dungsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf zeit bestehenden Anspruch" angefügt.
Probe entsprechend dem Ausbildungsziel."
b) In Nummer 2 wird nach den Worten „des Bun- 8. § 17 erhält folgende Fassung:
des-Angestelltentarifvertrages" der Punkt ge-
strichen und folgender Halbsatz angefügt: ,,§ 17
,,oder jeweils die Stellen für vorgeschaltete Aus- Verbleib des Eingliederungsscheins
bildungsverhältnisse entsprechend dem Ausbil- oder Zulassungsscheins
dungsziel." Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-
schein und in den Fällen des§ 1 O Abs. 4 Satz 4 des
3. Der§ 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Gesetzes die Bestätigung über den bei Ablauf der
„Hat eine Behörde 1982 über die vorbehaltenen Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch ist bei
Stellen hinaus Inhaber eines Eingliederungs- der Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle zu den
scheins, eines Zulassungsscheins oder einer Be- Personalakten zu nehmen. Ist der Inhaber eines Ein-
stätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit gliederungsscheins nicht auf eine vorbehaltene
bestehenden Anspruch eingestellt, so können diese Stelle eingestellt worden, so ist der Eingliederungs-
Stellen 1983 bei der Ermittlung von den vorbehalte- schein zu den Personalakten zu nehmen, wenn es
nen Stellen abgesetzt werden.'' sein Inhaber beantragt. Der Eingliederungsschein
oder der Zulassungsschein ist in den Fällen, in de-
nen die Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle
4. § 5 wird wie folgt geändert: nicht zur Anstellung, zur dienstordnungsmäßigen
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Anstellung oder zur Übernahme als Angestellter in
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1131
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geführt Artikel 2
hat, von der Vormerkstelle an den Inhaber zurückzu- Inkrafttreten
geben, der Eingliederungsschein jedoch erst nach
Abschluß des Verfahrens zur Feststellung nach§ 9 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. So-
Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes.'' weit Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-
fentlichen Rechts das Haushaltsjahr nicht am 1. Januar
9. § 18 Abs. 3 wird aufgehoben. eines Jahres beginnen, ist bis zum Ablauf des 1982 be-
gonnenen Haushaltsjahres die Verordnung in der am
31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter anzu-
10. § 19 wird aufgehoben. wenden.
Bonn, den 3. August 1982
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung-Magermilch
Vom 3. August 1982
Auf Grund des§ 9 des Gesetzes zur Durchführung der den Nachweis der Beihilfenvoraussetzungen ge-
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August eignet sind, erteilen zu lassen. Soweit Belege
1972 (BGBI. 1 S. 1617), der durch Artikel 38 Nr. 1 des nicht erteilt werden oder nicht mehr vorhanden
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert sind, sind Aufzeichnungen zu machen, die das
worden ist, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 des Geset- Vorliegen der Beihilfenvoraussetzungen erken-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- nen lassen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt insoweit
tionen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern entsprechend.''
der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
2. In § 8 Satz 1 werden die Worte „Die in § 2 Nr. 2 ge-
nannten" durch die Worte „Die in § 2 Nr. 2 Buch-
Artikel 1 stabe a und die in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten"
Die Beihilfenverordnung-Magermilch vom 31. Mai ersetzt.
1977 (BGBI. 1S. 792), geändert durch Verordnung vom Artikel 2
1. Februar 1978 (BGBI. 1S. 249), wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. § 4 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. auch im Land Berlin.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Artikel 3
,,(2) Tierhalter, die im Rahmen der in § 1 Nr. 1
Buchstabe a genannten Rechtsakte Magermilch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
verfüttern, sind verpflichtet, sich Belege, die für in Kraft.
Bonn, den 3. August 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1133
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 23. Juli 1982
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen
Instituts für Materialuntersuchungen.
Bonn, den 23. Juli 1982
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zeyer
Der Bundesminister des Innern
Baum
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23. 7. 82 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1982 für bestimmte Sorten Ferrochrom 136 28. 7.82 29. 7.82
neu: 613-4-12
2. 8. 82 Verordnung über die Abweichung von Qualitäts-
normen für bestimmte Sorten von Tafeläpfeln der
Ernte 1982 141 4.8.82 5.8.82
neu: 7849-2-2-1 -9
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1133
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 23. Juli 1982
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen
Instituts für Materialuntersuchungen.
Bonn, den 23. Juli 1982
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zeyer
Der Bundesminister des Innern
Baum
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23. 7. 82 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1982 für bestimmte Sorten Ferrochrom 136 28. 7.82 29. 7.82
neu: 613-4-12
2. 8. 82 Verordnung über die Abweichung von Qualitäts-
normen für bestimmte Sorten von Tafeläpfeln der
Ernte 1982 141 4.8.82 5.8.82
neu: 7849-2-2-1 -9
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1759/82 der Kommission zur Festlegung der
Kriterien für die Verteilung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1190/82
festgesetzten Beträge an die Kleinerzeuger von Mi Ich durch die
Mitgliedstaaten 3. 7.82 L 193/19
1. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1767 /82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für be-
stimmte Mi I cherze ug n i sse 5. 7. 82 L 196/1
1. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1768/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der Einfuhrlizenz für
Milch und Milcherzeugnisse und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 210/69 5. 7.82 L 196/14
29. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1772/82 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Ausdehnung bestimmter von den Erzeugerorganisatio-
nen für Fischereierzeugnisse festgelegter Regeln 6. 7.82 L 197 /1
30. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1773/82 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Belize, Fidschi, der Koopera-
tiven Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepu-
blik Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik
Malawi, Mauritius, der Republik Simbabwe, der Republik Suriname,
dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, Trini-
dad und Tobago und der Republik Uganda über die Garantiepreise für
Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1982/83 6. 7.82 L 197/3
1. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1808/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte
für Getreide 8. 7.82 L 201 /11
7. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1811 /82 der Kommission zur Änderung des
~bgabetermins für die Erklärungen über die Aussaatflächen für
0 II ein in Italien im Wirtschaftsjahr 1982/83 8. 7. 82 L 201/22
7. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1814/82 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestpreises für den Verkauf von aus dem Markt genommenen
BI u to rangen an die Verarbeitungsindustrie 8. 7. 82 L 201 /31
7. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1815/82 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für der Verarbeitungsindustrie angelieferte
Apfelsinen und der Höhe der nach der Verarbeitung zu leistenden
Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 8. 7. 82 L 201 /32
7. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1816/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 645/82 zur Anwendung der Güteklasse III auf
bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1982/83 8. 7.82 L 201 /34
7. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1817 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 604/71 zur Festsetzung der Liste der reprä-
sentativen Märkte für die Produktion von Obst und Gemüse 8. 7. 82 L 201/35
7. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission zur Festlegung des
Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide
durch die Interventionsstellen 9. 7. 82 L 202/23
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982 1135
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
21.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1644/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkir-
sehen, in Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schokoladenwaren,
der Tarifstelle ex 20.06 BI e) 2 bb) des Gemeinsamen Zolltarifs 26.6. 82 L 182/1
15.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1645/82 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
Filets, gefroren, von Seehechten der Tarifstelle ex 03.01 B II b) 7 des
Gemeinsamen Zolltarifs 26.6.82 L 182/4
23. 6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1652/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilerzeugnissen mit
Ursprung in den Philippinen 26.6. 82 L 182/18
10.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1658/82 des Rates zur Ergänzung durch Be-
stimmungen über den kombinierten Verkehr der Verordnung (EWG)
Nr. 1107 /70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnen-
schiffsverkehr 29.6.82 L 184/1
28. 6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1662/82 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung 29. 6.82 L 184/8
28.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1668/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse 29.6. 82 L 184/19
24.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1672/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von
Eingangs- und Ausfuhrabgaben 30.6.82 L 186/1
29.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1683/82 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Textil-
waren mit Ursprung in der Türkei 30.6.82 L 186/20
29.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1684/82 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Textil-
waren mit Ursprung in der Türkei 30.6.82 L 186/22
30.6.82 Entscheidung Nr. 16~6/82/EGKS der Kommission zur Verlängerung
des Systems der Uberwachung und der Erzeugungsquoten für
bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie 1. 7.82 L 191 /1
30.6.82 Entscheidung Nr. 1697 /82/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1982 gemäß der
~ntscheidung Nr. 1696/82/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie 1. 7. 82 L 191/42
30.6.82 Entscheidung Nr. 1698/82/EGKS der Kommission zur Anpassung der
prozentualen Kürzung für die Gruppe V im dritten Quartal 1982
zugunsten bestimmter Unternehmen 1. 7. 82 L 191/43
24. 6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1699/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazi-
fischen Ozean (AKP-Staaten) (1982/1983) 1. 7.82 L 189/1
24.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1700/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak
und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assozi-
ierten überseeischen Ländern und Gebieten (1982/1983) 1. 7. 82 L 189/4
29.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1721 /82 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 1. 7.82 L 189/55
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
4,60 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-
wandte Steuersatz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 6. 82 Empfehlung Nr. 1723/82/EGKS der Kommission zur Abweichung von
qer Empfehlung Nr. 1399/82/EGKS betreffend die gemeinschaftliche
Uberwachung von Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit
Ursprung in Drittländern 1. 7.82 L 189/60
29. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1734/82 des Rates zur Verlängerung der
Regelung für den Handel Griechenlands mit den AKP-Staaten 1. 7.82 L 190/1
29. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1735/82 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3508/80 zur Verlängerung der Handelsregelung
mit Malta über den 31. Dezember 1980 hinaus 1. 7.82 L 190/2
29. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1736/82 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3804/81 zur Festsetzung von Plafonds und zur
Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren
bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta 1982 1. 7. 82 L 190/3
29. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1737 /82 des Rates zur Verlängerung und
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3746/81 zur Festlegung der
Handelsregelung mit Zypern über den 31. Dezember 1981 hinaus 1. 7.82 L 190/5
30. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates über die gemeinsame
Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern 5. 7.82 L 195/1
30. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates über die gemeinsame
Regelung für die Einfuhr aus der Volksrepublik China 5. 7.82 L 195/21
1. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1776/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Italien von Taschentüchern (Kategorien 19 und 89) mit
Ursprung in Malaysia 6. 7.82 L 197/10
1. 7. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1777 /82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich und nach Irland von bestimmten
Textilerzeugnissen (Kategorien 13 und 26) mit Ursprung in Singapur 6. 7.82 L 197/12