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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1982 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
25. 1. 82 Zehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes .................................... . 69
53-1
21. 1. 82 Neufassung der Diätverordnung ......................................................... . 71
2125-4-41
21. 1. 82 Neufassung der Fleisch-Verordnung ..................................................... . 89
2125-4-29
22. 1. 82 Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung ........................ . 102
9512-14
21. 1. 82 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 103
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil/ sowie die Zeitlichen Übersichten
und die Sachverzeichnisse für das Bundesgesetzblatt Teil/ und Teil II, Jahrgang 1981, beigefügt.
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
Vom 25. Januar 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Anlage
(zu § 2 Abs. 1 )
§ 1 Wehrsold
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Wehrsold- Wehrsold-
Dienstgrad
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- gruppe tagessatz
machung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), DM
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung
besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vor- 1 Grenadier 7,50
schriften 1980 vom 20. August 1980 (BGBI. 1S. 1509), 2 Gefreiter 9,-
wird wie folgt geändert: 3 Obergefreiter 9,90
4 Hauptgefreiter 11,-
1. § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
5 Unteroffizier, Stabsunteroffizier,
,,(2) Die Zuwendung beträgt zweihundertsiebzig Fahnenjunker 12,-
Deutsche Mark." 6 Feldwebel, Oberfeldwebel,
Hauptfeldwebel, Fähnrich,
2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Oberfähnrich 13,-
,,(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen 7 Stabsfeldwebel, Leutnant 14,-
Monat des Grundwehrdienstes siebzig Deutsche 8 Oberstabsfeldwebel,
Mark; haben Familienangehörige des Soldaten allge- Oberleutnant 15,-
meine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche- Hauptmann 16,-
9
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1980 (BGBI. 1 S. 1685) erhalten, 10 Major, Stabsarzt 17,-
beträgt das Entlassungsgeld achtzig Deutsche 11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt,
Mark." Oberfeldarzt 18,-
12 Oberst, Oberstarzt 19,-
3. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) erhält folgende Fas- 13 Generale 21,-
sung:
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Der Wehrsold erhöht sich in Einheiten oder Teilein- §2
heiten, in denen auf Grund der Rechtsverordnung zu Inkrafttreten
§ 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung
gewährt wird, nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in
Dienstantritt um 1,80 Deutsche Mark täglich." Kraft. •
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Januar 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 71
Bekanntmachung
der Neufassung der Diätverordnung
Vom 21. Januar 1982
Auf Grund des Artikels 25 der Verordnung zur Neu-
ordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-
schriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1625) wird
nachstehend der Wortlaut der Diätverordnung in der ab
1. Januar 1982 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Diätverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung ist
am 20. Juni 1963 in Kraft getreten. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
1981 (BGBI. 1 S. 906),
2. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-
kel 3 der Verordnung vom 22. D_ezember 1981
(BGBI. 1 S. 1625).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1,
2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-4, veröffentlichten bereinigten Fassung und auf
Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4
Buchstabe b, Nr. 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 15
Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2
Satz 2, § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und
Nr. 4 Buchstabe a bis c, § 44 Nr. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946).
Bonn, den 21. Januar 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über diätetische Lebensmittel
(Diätverordnung)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §§
Allgemeine Vorschriften .................... . 1 bis 4
Zweiter Abschnitt
Zulassung von Zusatzstoffen 5 bis 10
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel 11 bis 14 a
Vierter Abschnitt
Kenntlichmachungs- und Kennzeichnungs-
vorschritten
a) Kenntlichmachung von Zusatzstoffen ..... . 15 bis 18
b) Allgemeine Kennzeichnung .............. . 19
c) Zusätzliche Kennzeichnungen ........... . 20 bis 23
d) Form der Kenntlichmachung und Kennzeich-
nung ................................... . 25
Fünfter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ........ : 26
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 bis 28
6 Anlagen
Erster Abschnitt (3) Diätetische Lebensmittel sind auch:
Allgemeine Vorschriften 1. Kochsalzersatz,
2. Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit als Zuckeraus-
§ 1 tauschstoffe,
(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die 3. die nach § 8 Abs. 1 zugelassenen Süßstoffe.
bestimmt sind, einem besonderen Ernährungszweck
dadurch zu dienen, daß sie die Zufuhr bestimmter Nähr- §2
stoffe oder anderer ernährungsphysiologisch wirkender
Stoffe steigern oder verringern oder die Zufuhr solcher (1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als
Stoffe in einem bestimmten Mischungsverhältnis oder in diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemei-
bestimmter Beschaffenheit bewirken. Diätetische Le- nen Verzehrs) dürfen
bensmittel müssen sich von anderen Lebensmitteln ver- 1. das Wort „diätetisch" allein oder in Verbindung mit
gleichbarer Art durch ihre Zusammensetzung oder ihre anderen Worten,
Eigenschaften maßgeblich unterscheiden.
2. Be;zeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachun-
gen, die den Eindruck erwecken könnten, daß es sich
(2) Lebensmittel dienen einem besonderen Ernäh- um ein diätetisches Lebensmittel handelt,
rungszweck, wenn sie dazu beitragen, besonderen Er-
nährungserfordernissen nicht verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmit-
1. auf Grund von Umständen wie Krankheit, Mangel-
erscheinung, Funktionsanomalie und Überempfind- tel des allgemeinen Verzehrs, die
lichkeit gegen einzelne Lebensmittel oder deren Be- 1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in
standteile, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen
unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit
2. während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen be-
beim Säugling und Kleinkind sonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 ergibt,
zu entsprechen. in den Verkehr gebracht werden,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 73
2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit d) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder
einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht wer- prä- oder postoperativer Behandlung bei Opera-
den. tionen des Darmes,
Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit e) chronischer Pankreatitis oder
einem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr ge-
f) Gicht
bracht werden, sind die §§ 4, 6 Abs. 3, §§ 14, 19 und 22
entsprechend anzuwenden. geeignet sind, die Aussage „zur besonderen Ernäh-
rung bei ... im Rahmen eines Diätplanes"; bei diäte-
(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es tischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese
nicht, wenn nur Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung
1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte zusätzlich hingewiesen werden.
oder der physiologische Brennwert von Lebensmit-
teln oder §4
2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen ( 1 ) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den
Zusammensetzung eines Lebensmittels oder Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in
3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies
höchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker, gilt mit Ausnahme von Süßstoffen und jodiertem Speise-
Disaccharide oder Glukosesirup, bezogen auf die salz nicht, sofern diätetische Lebensmittel zum Verzehr
verzehrfertige Zubereitung, zugesetzt sind, an Ort und Stelle abgegeben werden.
angegeben werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diä-
tetische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren für Dia-
(4) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das betiker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt,
Branntweinmonopol dürfen weder als diätetische Le- an den Verbraucher abgegeben werden.
bensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonde-
ren Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr ge-
bracht werden.
Zweiter Abschnitt
§3 Zulassung von Zusatzstoffen
( 1 ) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebens- §5
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die
Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- (1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung
und Bedarfsgegenständegesetzes auch für diätetische diätetischer Lebensmittel dürfen nur die in dieser Ver-
Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige ordnung zugelassenen Zusatzstoffe zugesetzt werden.
Aussagen verwendet werden. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Zusatzstoff-
Zulassungsverordnung dürfen Lebensmittel mit einem
(2) Zulässig ist bei zulässigen Gehalt an Zusatzstoffen zur Herstellung diä-
1. jodiertem Speisesalz die Aussage „geeignet zur Ver- tetischer Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die
hütung und Behandlung von Jodmangel", Zusatzstoffe auch für das betreffende diätetische
Lebensmittel nach dieser Verordnung zugelassen sind.
2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen
der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Fol- (2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der
geerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die • Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung aufbereitet ist,
Aussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet zur gilt nicht als Zusatz von Zusatzstoffen im Sinne dieser
Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfall- Verordnung.
erkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärzt- §6
lichen Verordnung"; sofern sie zur Heilung geeignet
sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeich- (1) Für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diä-
net werden, tetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder,
3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- werden folgende Stoffe als Zusatzstoffe zugelassen,
oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Amino- sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen
säure- und Elektrolytgehalt entsprechend ange- Zweck zu dienen:
paßt sind, 1. die durch § 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
b) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angebore- zugelassenen Stoffe,
nen Stoffwechselstörungen geeignet sind, 2. die für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und
die Aussage „Diätetisches Lebensmittel geeignet Milcherzeugnisse einschließlich Käse, Kakao und
zur Behandlung von ... , nur unter ständiger ärztlicher Kakaoerzeugnisse sowie Speiseeis durch die
Kontrolle verwenden'', Rechtsverordnungen für diese Lebensmittel zugelas-
senen Stoffe,
4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei
3. die in Anlage 2 Nr. 3 der Aromenverordnung aufge-
a) Maldigestion oder Maiabsorption, führten Stoffe als Lösungsmittel und Trägerstoffe für
b) Störungen der Nahrungsaufnahme, Aromen,
c) Diabetes mellitus, 4. die in Anlage 1 Liste A aufgeführten Stoffe.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Die Zulassung nach Satz 1 gilt, sofern in den dort ge- (2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten Magne-
nannten Verordnungen oder in Anlage 1 Liste A be- siumverbindungen sind nur zugelassen, wenn sie mit
stimmte Verwendungszwecke angegeben sind, nur für mindestens einer der in der Anlage 3 genannten nicht-
diese Verwendungszwecke. Der Gehalt an den Zusatz- magnesiumhaltigen Verbindungen vermischt sind. Die
stoffen darf die in den genannten Verordnungen und An- Mischung darf an Magnesiumverbindungen, berechnet
lage 1 Liste A angegebenen Höchstmengen nicht über- als Magnesiumkationen, nicht mehr als 20 Hundertteile
schreiten. des Gesamtgehalts an Kalium- und Calciumkationen
enthalten.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
gilt nicht für Zusatzstoffe, die in Anlage 1 a aufgeführt (3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten Salze
sind. des Cholins sind nur zugelassen, wenn sie mit minde-
stens einer der in der Anlage 3 genannten nicht-cholin-
(3) Für diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder haltigen Verbindungen vermischt sind. Die Mischung
Kleinkinder werden die in Anlage 1 Liste B aufgeführten
darf nicht mehr als 3 Hundertteile Cholin enthalten.
Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind,
einem technologischen Zweck zu dienen. Die Zulas-
sung gilt, sofern dort bestimmte Verwendungszwecke § 10
angegeben sind, nur für diese Verwendungszwecke.
Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in Anlage 1 (1) Zur Herstellung von jodiertem Speisesalz wird der
Liste B angegebenen Höchstmengen nicht überschrei- Zusatz von Natrium- und Kaliumjodat zugelassen.
ten.
(2) Der Gehalt an Jod in jodiertem Speisesalz darf in
§7 einem Kilogramm einschließlich eines natürlichen Ge-
halts 25 Milligramm nicht überschreiten.
Für diätetische Lebensmittel werden die in Anlage 2
aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu (3) Der Zusatz von jodiertem Speisesalz ist nur zuge-
bestimmt sind, einem diätetischen Zweck oder als Vita- lassen zu diätetischen Lebensmitteln, die dazu be-
minzusätze zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in An- stimmt sind, die Zufuhr von Jod zu steigern.
lage 2 bestimmte Verwendungszwecke angegeben
sind, nur für diese Verwendungszwecke. Der Gehalt an (4) Jodiertes Speisesalz muß in einem Kilogramm
den Zusatzstoffen darf die dort angegebenen Höchst- einschließlich eines natürlichen Gehalts mindestens
mengen nicht überschreiten. 15 Milligramm Jod enthalten.
§8 Dritter Abschnitt
(1) Als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln zur Er- Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
nährung bei Umständen, die einen Austausch von Zuk-
ker erfordern, werden als Süßungsmittel die Süßstoffe
§ 11
Saccharin (Benzoesäuresulfimid und seine Verbindun-
gen mit Natrium, Kalium oder Calcium) und Cyclamat (1) Wer jodiertes Speisesalz herstellen will, bedarf
(Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Verbindungen mit der Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine be-
Natrium oder Calcium) zugelassen. stimmte Betriebstätte erteilt.
(2) In Getränken und Lebensmitteln zur Herstellung (2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn derjenige,
von Getränken darf der Gehalt unter dessen Leitung das jodierte Speisesalz herge-
1. an Cyclamat, berechnet als Cyclohexylsulfamin- stellt werden soll, die erforderliche Sachkunde und Zu-
säure, 0,8 Gramm, verlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb mit den Ein-
richtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Her-
2. an Saccharin, berechnet als Benzoesäuresulfimid, stellung von jodiertem Speisesalz, insbesondere zu
0,2 Gramm richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung,
in einem Liter des verzehrfertigen Getränks nicht über- notwendig sind.
steigen. (3) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn eine
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse sowie Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat
Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käsever- oder weggefallen ist, es sei denn, daß der Rücknahme-
ordnung mit Ausnahme von Frischkäsezubereitungen. grund innerhalb einer von der Behörde zu bestimmen-
den Frist beseitigt wird.
§Ba
§ 11 a
Für diätetische Lebensmittel, die für Diabetiker be-
stimmt sind, wird der Zusatz von Mannit, Sorbit und Xylit Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich die-
als Zuckeraustauschstoff zugelassen. ser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die Sen-
dung in dem für eine Abfertigung zum freien Verkehr, zur
§9 Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven
Veredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung
(1) Für diätetische Lebensmittel, die für eine natrium- maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach dem
arme Ernährung bestimmt sind, werden als Kochsalz- Muster der Anlage 4 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die
ersatz die in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung
zugelassen. bezieht. Die Bescheinigung muß in dreifacher Ausferti-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 75
gung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes (4) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, dürfen unver-
ausgestellt und in deutscher Sprache abgefaßt sein; die mischt oder nach Vermischung mit anderen Lebensmit-
Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als sol- teln als Kochsalzersatz nur gekennzeichnet werden,
che zu kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Be- wenn sie kein Natrium enthalten.
scheinigung ist von der Zolldienststelle auf Kosten des
Verfügungsberechtigten der für den Ort der Zollabferti- (5) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Kochsalz,
gung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittel- natriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz hergestellt
überwachung zuzuleiten. sind, dürfen als diätetische Lebensmittel nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe „kein
Kochsalzersatz" in Verbindung mit der Bezeichnung
§ 12
des Erzeugnisses gekennzeichnet sind.
(1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen
folgenden Anforderungen entsprechen: §14
1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber ver- (1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-
gleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Ver- kinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
zehrs nicht erhöht sein,
1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vor-
2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Glukose- schriften keine strengere Regelung treffen, an Pflan-
sirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle dieser zenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorrats-
Stoffe dürfen nur Fruktose sowie die in § 8 Abs. 1 und schutzmitteln jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm
§ 8 a genannten Süßstoffe und Zuckeraustausch- pro Kilogramm enthalten;
stoffe zugesetzt sein.
2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm pro Kilo-
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf Laktose für Süßstoffe gramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis,
als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine nicht überschreiten;
mindestens zwanzigfache Süßkraft im Verhältnis zu
Saccharose hat. 3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder
Milchbestandteilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit
(2) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen biologischen Untersuchungsverfahren nicht nach-
weisbar sein.
1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des
§ 14 a entsprechen, (2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-
2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Ki- kinder müssen ferner folgenden Anforderungen ent-
lojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm, sprechen:
3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75 1. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreideer-
Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlenhydra- zeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleif-
te in 100 Millilitern und Poliermitteln und frei von groben Spelzensplit-
tern sein;
gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht
werden; Absatz 1 bleibt unberührt. 2. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen
Bestandteilen darf 0, 1 Hundertteile nicht überschrei-
ten;
§13 3. in Backwaren darf nach dem Backprozeß der Gehalt
an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den
(1) Lebensmittel, die für eine natriumarme Ernährung
Stärkeabbau im Back- und Röstprozeß sowie durch
bestimmt sind, dürfen mit einem Hinweis hierauf ge- enzymatischen Abbau entstanden sind, nicht weni-
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ger als 12 Hundertteile betragen;
sie in genußfertigem Zustand nicht mehr als 120 Milli-
gramm Natrium in 100 Gramm enthalten. Sie sind bei 4. sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeug-
einem Gehalt von nicht mehr als 40 Milligramm Natrium nissen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen
in 100 Gramm als „streng natriumarm", im übrigen als a) in 1,0 Milliliter eines genußfertig in den Verkehr
,,natriumarm" zu kennzeichnen. gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 1O 000
Keime, in 1,0 Gramm eines trocken oder einge-
(2) Die Kennzeichnung „natriumarm" kann durch die dickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels
zusätzliche Angabe „kochsalzarm" und die Kennzeich- nicht mehr als 50 000 Keime nachweisbar sein,
nung „streng natriumarm" durch die zusätzliche Angabe wobei in sauren Milcherzeugnissen die diesen
,,streng kochsalzarm" ergänzt werden. wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht zu
berücksichtigen sind,
(3) Werden Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-
b) in O, 1 Milliliter des genußfertig oder in 0,01 Gramm
kehr gebracht, die in genußfertigem Zustand über 120
Milligramm Natrium in 100 Gramm enthalten, so darf auf des trocken oder eingedickt in den Verkehr ge-
brachten Lebensmittels Coli- und coliforme Bak-
ihren Gehalt an Natrium oder Chlorid nur im Rahmen
einer vollständigen chemischen Analyse hingewiesen terien nicht nachweisbar sein,
werden und das Wort „Salz" auch in Wortverbindungen c) in 1,0 Milliliter des genußfertig oder in 0, 1 Gramm
oder in abgeleiteter Form weder zur Beschreibung eines des trocken oder eingedickt in den Verkehr ge-
milden Geschmacks noch in anderen Angaben verwen- brachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aero-
det werden, die auf einen niedrigen Salzgehalt hindeu- be sporenbildende oder andere eiweißlösende
ten. Bakterien (Kaseolyten) züchtbar sein;
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
5. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinder- 2. die Worte „bei Langzeitverwendung ärztliche Bera-
zucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Ver- tung empfohlen" angegeben
kehr gebracht werden, aus einem Gemisch von Mo- werden.
nosacchariden, Disacchariden, höheren Oligosac-
chariden und Polysacchariden bestehen, wobei der
Gehalt an Monosacchariden nicht mehr als 15 Hun- Vierter Abschnitt
dertteile betragen darf; davon abweichend müssen
Erzeugnisse, die nicht ausschließlich für gesunde Kenntlichmachungs- und
Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stär- Kennzeichnungsvorschriften
keabbauprodukten bestehen, wobei der Gehalt an
Maltose nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht Kenntlichmachung
mehr als 50 Hundertteile betragen darf; diese Vor- von Zusatzstoffen
schriften gelten nicht für Malzextrakt.
§15
(3) Bei der Untersuchung, ob ein Lebensmittel den
Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den durch
2 Nr. 3 und 4 entspricht, sind die in der Anlage 5 aufge- diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist ab-
führten Verfahren anzuwenden. weichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit
§14a sie durch die§§ 16 bis 18 vorgeschrieben wird. Die Vor-
schriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.
Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesra-
tion für Übergewichtige bestimmt sind, müssen folgen-
den Anforderungen entsprechen: § 16
1. Der physiologische Brennwert darf 420 Kilojoule Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackun-
oder 100 Kilokalorien pro 100 Gramm des verzehr- gen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kenn-
fertigen Lebensmittels und 1675 Kilojoule oder 400 zeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher
Kilokalorien pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 5025 Ki- abgegeben werden und denen nach § 6 Abs. 1 Satz 1
lojoule oder 1 200 Kilokalorien, nicht überschreiten; Nr.4 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind,
2. der Gehalt an Eiweiß darf 25 Gramm pro Mahlzeit, bei ist ein Gehalt an diesen Stoffen nach Maßgabe der für
Tagesrationen 50 Gramm nicht unterschreiten; der entsprechende Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs
Eiweißanteil muß überwiegend aus hochwertigem geltenden Vorschriften kenntlich zu machen.
tierischem Eiweiß oder diesem biologisch gleichwer-
tigem Eiweiß bestehen;
§17
3. der Gehalt an essentiellen Fettsäuren darf 3 Gramm
pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 7 Gramm, berechnet (1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackun-
als Linolsäure, nicht unterschreiten; gen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
nung zu kennzeichnen sind und denen nach § 7 zuge-
4. der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten darf 20 lassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, ist die
Gramm pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 90 Gramm, zugesetzte Menge an diesen Stoffen, bezogen auf
davon jeweils höchstens die Hälfte Laktose, nicht un- 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Le-
terschreiten; bensmittels, anzugeben. Davon abweichend richtet
5. der Gehalt an nachstehenden Vitaminen und Mine- sich die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine nach
ralstoffen darf folgende Mengen nicht unterschreiten: § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebens-
mittel.
Mahlzeit Tagesration
(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpak-
Vitamin A (Retinol) 0,3mg 0,9mg kungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher
Vitamin 81 0,5mg 1,6 mg abgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene
Vitamin 82 0,7mg 2,0mg Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an
Vitamin 86 0,6mg 1,8 mg diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeich-
Vitamin C 25 mg 75 mg nung und der Menge des Stoffes, bezogen auf
Vitamin D 0,8 µg 2,5 µg 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Le-
bensmittels, kenntlich zu machen. Satz 1 gilt nicht für
Vitamin E (cx-Toco- die in Anlage 2 Teil IV a Nr. 1 und 2 genannten Stoffe,
pherol) oder cx-Toco-
sofern diese zu anderen als besonderen Ernährungs-
pherol-Äquivalente 4 mg 12 mg zwecken zugesetzt werden.§ 2 Abs. 2 der Verordnung
Calcium 300 mg 800 mg über vitaminisierte Lebensmittel bleibt unberührt.
Eisen 6 mg 18 mg
(2) Bei Lebensmitteln nach Absatz 1 müssen §18
1. die Art der Nährstoffveränderung und nährstoffver- Bei diätetischen Lebensmitteln, denen nach den §§ 8
mindernde Bestandteile nach Art und Menge kennt- bis 10 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden
lich gemacht, sind, sind folgende Angaben anzubringen:
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 77
1. bei diätetischen Lebensmitteln, denen Süßstoffe ein Gramm Äthylalkohol 30 kJ bzw. 7 kcal
nach Maßgabe des § 8 zugesetzt worden sind, die ein Gramm organische Säure 13 kJ bzw. 3 kcal
Angabe „diätetisches Lebensmittel mit Süßstoff",
zugrunde zu legen.
2. bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalz-
ersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden
sind, die Angabe „mit Kochsalzersatz",
Zusätzliche Kennzeichnungen
3. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodiertes
Speisesalz zugesetzt worden ist, die Angabe „mit
jodiertem Speisesalz". § 20
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln fürDiabetiker sind
Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker gilt hin-
die verwendeten Zuckeraustauschstoffe und ihre Men-
sichtlich der Kenntlichmachung des Gehaltes an den
gen entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei
Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit oder Xylit § 20
Abs. 1. Flüssigkeiten auf 100 Milliliter, des verzehrfertigen Le-
bensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts anzu-
geben; § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Allgemeine Kennzeichnung
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann
§19 diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden,
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben: die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen
kann die Angabe der Broteinheiten auf diese l:lezogen
1. die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen er- werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt
nährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehalt- 1 2 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo-
lich des § 3 der besondere Ernährungszweck; und Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei ver-
dauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Mo-
2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantita-
nosaccharide zu berechnen sind.
tiven Zusammensetzung oder der besondere Her-
stellungsprozeß, durch die das Erzeugnis seine (3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zu-
besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften sätzlich die Worte „nur nach Befragen des Arztes" in
erhält; Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volu-
menprozenten angegeben werden.
3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Koh-
lenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entwe-
(4) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker, wel-
der in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssig-
che die Zuckeraustauschstoffe Mannit, Sorbit und Xylit
keiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in
in einer Gesamtmenge von mehr als 10 Hundertteilen im
Hundertteilen des Gewichts; der Angabe bedarf es
verzehrfertigen Erzeugnis enthalten, ist zusätzlich der
nicht bei einem Gehalt von weniger als je einem Hun-
Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wir-
dertteil;
ken" erforderlich.
4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milli-
liter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche § 21
physiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalo-
rien mit den Worten ,, ... Kilojoule (... Kilokalorien)" (weggefallen)
oder ,, ... kJ (... kcal)"; bei Erzeugnissen, die erst
nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehr-
fertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei
§ 22
Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des verzehrfertig zu-
bereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzu- (1) Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder
geben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilo- Kleinkinder muß die für eine Mahlzeit benötigte Menge
joule (12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milli- des Lebensmittels angegeben werden. Enthalten die
liter, können die Angaben durch die Hinweise Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-Mi-lchsäure, ist ferner
„Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g" oder der Hinweis „nicht für Säuglinge in den ersten drei Le-
„Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml" ersetzt bensmonaten verwenden" erforderlich.
werden.
(2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausge-
Bei Portionspackungen oder Nennung von Portions-
nommen Malzextrakt, ist anzugeben
mengen sind c;lie Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zu-
sätzlich auf eine Portion zu beziehen. 1. der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden
in Hundertteilen,
(2) Der Berechnung des physiologischen Brennwerts
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind für 2. der Hinweis „nicht zusätzlich zu Fertignahrungen für
ein Gramm verwertbares Fett 38 kJ bzw. 9 kcal Säuglinge und Kleinkinder verwenden" in Verbin-
dung mit der Bezeichnung,
ein Gramm verwertbares Eiweiß 17 kJ bzw. 4 kcal
ein Gramm verwertbare Kohlen- 3. der weitere Hinweis „nur für gesunde Säuglinge und
hydrate, Sorbit und Xylit Kleinkinder", sofern der Gehalt an Monosacchariden
sowie Glycerin 17 kJ bzw. 4 kcal mehr als 5 Hundertteile beträgt.
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinwei- hierauf besonders hingewiesen wird. Im übrigen gilt § 3
se nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
in den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe nung entsprechend.
auch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und (2) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sin-
leicht lesbar angebracht sein. ne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
verordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben
§ 23 werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 5, §§ 16, 17 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 1 und § 20
(1) Zuckeraustauschstoffe(§ 1 Abs. 3 Nr. 2) sind als Abs. 1 und 4 auf Schildern gemacht werden, die auf oder
„Zuckeraustauschstoff" unter Hinzufügen der Worte neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar
Fruktose, Mannit, Sorbit oder Xylit zu kennzeichnen. Bei anzubringen oder aufzustellen sind.
den Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit und Xylit ist
zusätzlich der Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr (3) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen
abführend wirken" erforderlich. zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, ge-
nügen die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs.
(2) Saccharin und Cyclamat sind als „Süßstoff Sac- 2, §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise
charin", ,.Süßstoff Cyclamat" oder „Süßstoffmischung der Kenntlichmachung gilt § 8 Abs. 2 Nr. 5 und 6 der Zu-
von Cyclamat und Saccharin" zu kennzeichnen. Ferner satzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.
ist anzugeben
1. bei Süßstoffmischungen und Vermischungen mit an- Fünfter Abschnitt
deren Stoffen das Gewicht der jeweiligen Süßstoff-
anteile des Inhalts der Packung oder des Behältnis- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
ses, bei Tabletten der einzelnen Tablette,
§ 26
2. die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder des
Behältnisses, bei Tabletten der einzelnen Tablette ( 1 ) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
entsprechende Menge Zucker in Gramm oder Kilo- mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
gramm. wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in
(3) Kochsalzersatz ist als „Kochsalzersatz" zu kenn- § 1 2 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht
zeichnen. entsprechen,
(4) Jodiertes Speisesalz ist als „Jodiertes Speise- b) entgegen § 12 Abs. 2 Mahlzeiten, Brot oder Bier
salz" zu kennzeichnen. als diätetische Lebensmittel für Diabetiker,
c) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder
§ 24 Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten
Anforderungen nicht entsprechen oder
(weggefallen)
d) zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige
bestimmte diätetische Lebensmittel, die den in
Form der Kenntlichmachung § 14 a Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht
und Kennzeichnung entsprechen,
gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt
§ 25 oder
(1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach 2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen des § 13
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn- Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen, mit einem Hin-
zeichnen sind, müssen weis darauf, daß sie für eine natriumarme Ernäh-
rung bestimmt sind oder
1. die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5,
§ 14 a Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3 und 4, § 22 b) Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, .die den
Abs. 1 und 2 und § 23 an einer in die Augen fallenden Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit
Stelle, § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem
Hinweis darauf, daß sie für Säuglinge oder Klein-
2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit der
kinder geeignet sind,
Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vor- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
geschriebenen Verzeichnis der Zutaten,
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-
3. die Angaben nach § 18 in Verbindung mit der nach darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
1. jodiertes Speisesalz ohne Genehmigung nach § 11
verordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung
herstellt oder
angebracht werden. Bei Abgabe im Versandhandel muß 2. Lebensmittel ohne den nach
die Angabe nach § 18 Nr. 1 auch in den Angebotslisten
erfolgen. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an a) § 14 a Abs. 2 Nr. 2,
einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn b) § 20 Abs. 3 oder 4,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 79
c) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, oder die entgegen
d) § 23 Abs. 1 Satz 2 a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2
vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in Satz 2,
den Verkehr bringt. b) § 20 Abs. 1,
(3) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be- c) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Ver-
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem bindung mit§ 2 Abs. 2 Satz 2, oder
gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die da- d) § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4,
zu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht
Zusatzstoffe über die in § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung
in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
mit den in§ 6 Abs. 1 genannten Verordnungen und Anla-
gen, § 6 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Li-
ste 8, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 7
Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Sechster Abschnitt
Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 festgesetzten Schlußvorschriften
Höchstmengen hinaus verwendet.
(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und § 27
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer diä-
Die Vorschriften der Butterverordnung und der Honig-
tetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr
verordnung bleiben unberührt. Die Vorschriften anderer
bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen
Rechtsverordnungen über die Herstellung und das In-
§§ 16, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 18 Satz 1
verkehrbringen von Lebensmitteln bleiben insoweit un-
oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
berührt, als nicht die Vorschriften dieser Verordnung
Weise kenntlich gemacht ist.
entgegenstehen.
(5) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer § 27 a
1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Wer- (1) Nach den Vorschriften dieser Verordnung in der
bung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs un- bis zum 10. Juli 1981 geltenden Fassung dürfen Le-
zulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufma- bensmittel noch bis zum 30. Juni 1982 hergestellt oder
chungen verwendet oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
2. a) entgegen § 2 Abs. 4 Trinkbranntweine als diäte- werden. Von den so hergestellten oder verbrachten Le-
tische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf bensmitteln dürfen noch in den Verkehr gebracht wer-
einen besonderen Ernährungszweck, den:
b) jodiertes Speisesalz mit einem geringeren als 1. Lebensmittel, deren Haltbarkeit mindestens ein Jahr
dem nach § 10 Abs. 4 erforderlichen Gehalt an beträgt, bis zum 30. Juni 1983,
Jod, 2. andere Lebensmittel bis zum 31. Dezember 1982.
c) Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf diätetisches
zeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4 oder
Bier für Diabetiker noch bis zum 31. Dezember 1982
d) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 nach den Vorschriften dieser Veordnung in der bis zum
oder Abs. 5 oder § 14 a Abs. 2 Nr. 1, jeweils auch 10. Juli 1981 geltenden Fassung hergestellt und in den
in Verbindung mit§ 25, nicht oder nicht in der vor- Verkehr gebracht werden.
geschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. saccharinhaltige Getränke, jodiertes Speisesalz sowie
(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Lebensmittel im Sinne des § 14 a in einer Zusammen-
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 setzung, die den Vorschriften dieser Verordnung in der
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bis zum 10. Juli 1981 geltenden Fassung entspricht, nur
ordnungswidrig. bis zum 30. Juni 1982 in den Verkehr gebracht werden.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han- § 28
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
Abs. 2 Satz 2, Lebensmittel gewerbsmäßig nicht in zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im
Fertigpackungen in den Verkehr bringt oder Land Berlin.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 1 und 3)
für diätetische Lebensmittel
zu technologischen Zwecken zugelassene Zusatzs.toffe
Liste A (§ 6 Abs. 1 Nr. 4)
~G-
Nr. Stoff Num- Verwendungszweck
-'ffier
1.
Sorbinsäure E 200 a) für Süßstofflösungen mit Zusatzmenge:
Natriumsorbat E 201 einem Wassergehalt aJ bis• zu 0,5 Gramm, be·
Kal,iumsorbat E2O2 von mehr als 75 vom rechnet als Sorbinsäu-
Calciumsorbat E 203 Hundert · re, aufein Kilogramm
b) für brennwertverminder- b) bis zu 0,8 Gramm; be·
te Marmeladen, Konfitü- rechnet als Sorbinsäu-
ren, Obstgelees und :re, auf eil'I Kilegramm
ähnliche :Erzeugnisse
c) für Margarir1e mit einem c) bis zu 1,2 Gramm, be-
. hohen Gelfalt an mittel- \ rechnet als Sorbinsäure,
kettigen Triglyoeriden auf ein Kilogramm
2 Propionsäure E 280 f0r Schnittbrot und Zusatzmenge:
Natriumpropionat E 281 brennwertvermindertes bis zu 3 Gramm, berechnet
Kaliumpropionat E283 Brot al~ Propiorisäui'e, auf ein
Calciumpropionat E282 Kilogramm
3 Schwefeldioxid E22O beim Inverkehrbringen des
Natriumsulfit E 221 l,ebensmittels Restmenge
Natriumhydrogensulfit E222 nicht mehr als 1Q . Milli-
Natriumdisulflt 1:223. gramm, berechnet als
Kallurndisulflt E224 Schwefeldioxid, auf ein
Calolumsulfit E228 Kilogramm
Calciumhydrogensulfit E227
4 beta-Apo-8' -Carotinal E 160 e
· (C3O)
beta-Apo-8' -Carotin- E 160 f
säure (C 30)-äthyl-
ester
Kryptoxanthin E 161 c
5 Kaliumnitrat E 252 anstelle von Nitritpökelsalz ZUSatzmenge:
(Salpeter) für die in Anlage 1 Nr. 1 nicht mehr als 300 Milli·
Spalte 4 der Fleisch-Ver- gramm auf ein Kilogramm
ordnung zugelassenen Fleisch- und Fettmenge
Verwendungszwecke .. zum Gesamtgehalt an Nitrit und
Pökeln von Fleisch und Nitrat ;m Fertigerzeugnis
Fleischerzeugnissen, so- (berechnet als. KN03):
fern diese als natriumlirme nicht mehr als 100 . Milli- ,
Lebensmittel hergestellt gramm auf ein Kilogramm .
werden Fleisch- und Fettmenge
II.
Glycerin E422 zur Vermischung mit nicht
Sorbit E42O zulassungsbedürftigen '
antioxidierend wirkenden
Stoffen
2 6-Palmitoyl- E3O4 zur Vermischung mit Stof-
L-ascorbinsäure fen von Teil I Nr. 4
Carrageei, E4O7
/
Gummi arabicum E 414
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 81
Liste B (§ 6 Abs. 3)
EWG-
Nr. Stoff Num- Verwendungszweck Höchstmengen Kenntlichmachung
mer
Na tri umhydrogen-
carbonat
Natriumcarbonat
Kaliumhydrogen-
carbonat
Kaliumcarbonat
Calciumcarbonat E 170
2 Natriumcitrate E 331 siehe Nr. 12
Kaliumcitrate E 332
Calciumcitrate E 333
3 6-Palmitoyl-L- E 304 Zusatzmenge:
ascorbinsäure bis zu 200 Milligramm auf
ein Kilogramm Fett des Le-
bensmittels
4 Natrium-L-ascorbat E 301
Kai i u m-L-ascorbat
5 Mono- und Diglyceride E 471 Zusatzmenge:
der Speisefettsäuren bis zu 3 Gramm auf ein Kilo-
gramm des verzehrfertigen
Erzeugnisses
6 Lezithine E 322 Zusatzmenge:
bis zu 5 Gramm auf ein Kilo-
gramm des verzehrfertigen
Erzeugnisses
7 Acetyliertes E 1414 nicht für Erzeugnisse auf Zusatzmenge:
Distärkephosphat Getreidegrundlage a) bei Säuglingsflaschen-
nahrung bis zu 5 Gramm
im Liter des verzehrferti-
gen Erzeugnisses
b) bei anderen Erzeugnis-
sen bis zu 50 Gramm auf
ein Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeugnis-
ses
8 Acetyliertes E 1422 nicht für Säuglingsfla- Zusatzmenge:
Distärkeadipat schennahrung und Erzeug- allein oder mit Nr. 7 bis zu
nisse auf Getreidegrund- 50 Gramm auf ein Kilo-
lage gramm des verzehrfertigen
Erzeugnisses
9 Pektine E 440 a nicht für Säuglingsfla- Zusatzmenge:
schennahrung und Erzeug- bis zu 10 Gramm auf ein Ki-
nisse auf Getreidegrund- logramm des verzehrferti-
lage gen Erzeugnisses
10 Johannisbrotkernmehl E 41 0 nicht für Säuglingsfla- Zusatzmenge:
schennahrung bis zu 1 Gramm auf ein Kilo-
gramm des verzehrfertigen
Erzeugnisses
Alginsäure E 400 für glutenfreie Backwaren Zusatzmenge: „mit Alginat" oder
Natriumalginat E 401 und eiweißarme Backwaren bis zu 20 Gramm, einzeln .,mit Guarkern-
Kaliumalginat E 402 oder insgesamt, auf ein Ki- mehl"
Calciumalginat E 404 logramm des verzehrferti-
Guarkernmehl E 412 gen Erzeugnisses
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
EWG-
Nr. Stoff Num- Verwendungszweck Höchstmengen Kenntlichmachung
mer
12 Natriumacetat als Kutterhilfsmittel bei Zusatzmenge:
Kaliumacetat E 261 nicht schlachtwarmem insgesamt bis zu 0,3 vom
Natriumdiacetat E 262 Fleisch, das unter Zusatz Hundert, bezogen auf die
Natriumlactat E 325 von Trinkwasser oder Eis verwendete Fleisch- und
Kaliumlactat E 326 fein zerkleinert wird und bei Fettmenge
Na tri u mtartrate E 335 dem das hierbei aufge-
Kaliumtartrate E 336 schlossene Muskeleiweiß
Kali um-Natri u mtartrat E 337 bei Hitzebehandlung zu-
Natriumcitrate E 331 sammenhängend koagu-
Kaliumcitrate E 332 liert und den damit herge-
stellten Erzeugnissen
Schnittfestigkeit verleiht;
der pH-Wert der Stoffe oder
ihrer Vermischungen, ge-
messen in einer 0,5%igen
wäßrigen Lösung, darf 7,3
nicht übersteigen
13 Die in Liste A Teil 1 zur Behandlung von Stärke Restmenge nicht mehr als
Nr. 3 genannten Stoffe und modifizierter Stärke 1 O Milligramm, berechnet
als Schwefeldioxid, auf ein
Kilogramm
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 83
Anlage 1 a
(zu § 6 Abs. 2)
Zusatzstoffe, die nach § 6 Abs. 2 für diätetische Lebensmittel
zu technologischen Zwecken nicht verwendet werden dürfen
1. Natrium-Verbindungen in Lebensmitteln für eine natriumarme Ernährung
2. Hirschhornsalz in Lebensmitteln für eine natriumarme Ernährung
3. Talcum
4. Candelillawachs
Carnaubawachs
Spermöl
Walrat
5. Benzoeharz
Sandarakharz
Schellack
Mastix
6. Orthophosphorsäure E 338
Natrium- und
Kaliumdiphosphate E 450a in Fleischerzeugnissen, Schmelzkäse, Käsezubereitungen
und Schmelzkäsezubereitungen
Natrium-, Kalium-
und Calcium-
orthophosphate E 339,
E 340, in Schmelz-
E 341 käse, Käse-
Natrium- zubereitungen
und Kalium- und Schmelz-
triphosphate E 450b käsezuberei-
tungen
Natrium-
und Kalium-
polyphosphate E 450c
7. Propylenglykolalginat E 405
8. Calciumhexacyanoferrat (II)
Kaliumhexacyanoferrat (II)
Natriumhexacyanoferrat (II)
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 7)
Für diätetische Lebensmittel zu diätetischen Zwecken
oder als Vitaminzusätze zugelassene Zusatzstoffe
1. 6. Eisenverbindungen der Milchsäure, Zitronensäure,
Glukonsäure, Glukuronsäure, Glycerinphosphorsäu-
Für diätetische Lebensmittel, ausgenommen Fleisch- re, ferner Eisen(lll)-pyrophosphat, auch mit Ammoni-
erzeugnisse, Käse und sonstige Milcherzeugnisse: umcitrat (ferrum pyrophosphoricum cum ammonio
1. a) Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der citrico), Natrium-Eisenpyrophosphat, Eisen(ll)-
Glukonsäure und Glukuronsäure, Calciumlaktat, phosphat (ferrum phosphoricum oxydulatum), Ei-
Calciumcitrat, Calciumorthophosphat, Verbindun- sen(ll)-sulfat und Eisensaccharat.
gen des Kaliums und Calciums mit Kohlensäure,
Nummer 1 Buchstabe b bis d gilt nicht für diätetische
b) Gummi arabicum, Lebensmittel im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 für Säuglinge
c) Agar-Agar, Alginsäure sowie deren Natrium-, Ka- oder Kleinkinder.
lium- und Calciumverbindungen, Carrageen (Car-
ragenine, Carragenate), Guarkernmehl, Johannis- II.
brotkernmehl und Traganth bis zu insgesamt
20 Gramm in einem Kilogramm des verzehrferti- Für diätetische Fleisch- und Gemüsemischgerichte,
gen Erzeugnisses, die zur Steigerung der Zufuhr von Kalk oder Eisen be-
stimmt sind:
d) Pektine bis zu 30 Gramm in einem Kilogramm des
verzehrfertigen Erzeugnisses; die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe.
2. Lezithine aus Sojabohnen, Erdnüssen, Sonnenblu-
menkernen, Rapssaat oder Eigelb, deren Peroxidzahl
- bestimmt nach Sully- den Wert 10 nicht übersteigt; III.
3. L-Lysin und DL-Lysin; Cystin für Lebensmittel, die Für diätetische Milcherzeugnisse, ausgenommen Kä-
unter Mitverwendung von Milch, Milcherzeugnissen se und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverord-
oder Milchbestandteilen zur Ernährung von Säuglin- nung:
gen bestimmt sind;
1. die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe;
4. Calciumverbindungen der Glycerinphosphorsäure;
5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Glycerin- 2. die Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der
phosphorsäure; Milchsäure und der Zitronensäure.
IV a.
Vitaminzusätze zu diätetischen Lebensmitteln,
ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge
oder Kleinkinder
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen
Natrium-L-ascorbat (E 301)
Kalium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat (E 302)
6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304)
Thiamin-chlorid-hydrochlorid
Thiamin-nitrat
Riboflavin-5-phosphat-Natrium
Pyridoxin hydrochlorid
Natrium-D-pantothenat
Calcium-D-pantothenat
Nicotinsäure
Nicotinsäureamid
2 alpha-, beta-Tocopherylacetat
alpha-, beta-Tocopherylsuccinat
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 85
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen
3 Vitamin A-acetat a) für Margarine und Halbfettmar- Zusatzmenge:
Vitamin A-palmitat garine a) insgesamt bis zu 10 Milligramm pro
b) für Nährstoffkonzentrate zur Er- Kilogramm, berechnet als Retinol
nährung bei Vitamin A-Mangel- c) insgesamt bis zu 0,9 Milligramm pro
erscheinungen Mahlzeit und bis zu 1,8 Milligramm
c) für Lebensmittel, die zur Ver- bei Tagesrationen, berechnet als
wendung als Mahlzeit oder an- Retinol
stelle einer Mahlzeit für Überge- d) mindestens 0,3 Milligramm und
wichtige bestimmt sind höchstens 1, 1 Milligramm, bezogen
d) für Zusatznahrungen, die für auf die Tagesverzehrmenge, be-
Schwangere und Stillende be- rechnet als Retinol
stimmt sind
4 Ergocalciferol a) wie Nr. 3 a) Zusatzmenge:
Cholecalciferol b) wie Nr. 3 c) a) insgesamt bis zu 25 Mikrogramm pro
Cholecalciferol-Cholesterin Kilogramm, berechnet als Calciferol
b) insgesamt bis zu 1,6 Mikrogramm
pro Mahlzeit und bis zu 5 Mikro-
gramm bei Tagesrationen, berech-
net als Calciferol
IV b.
Vitaminzusätze zu diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen
In Teil IV a Nr. 1 genannte Stoffe
2 alpha-, beta-Tocopherylacetat
3 alpha-, beta-Tocopherylsuccinat Zusatzmenge:
für Säuglingsflaschennahrung bis zu 50
Milligramm in einem Liter des verzehr-
fertigen Erzeugnisses
4 Vitamin A-acetat a) für Säuglingsflaschennahrung Zusatzmenge:
Vitamin A-palmitat · b) für Erzeugnisse auf Getreide- a) insgesamt bis zu 1,2 Milligramm im
grundlage Liter des verzehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als Retinol
5 Ergocalciferol für Säuglingsflaschennahrung Zusatzmenge:
Cholecalciferol insgesamt bis zu 15 Mikrogramm im Li-
Cholecalciferol-Cholesterin ter des verzehrfertigen Erzeugnisses,
berechnet als Calciferol
6 Nicotinsäure
Nicotinsäureamid
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 9)
Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz
zugelassene Zusatzstoffe
1. Die Verbindungen des Kaliums, Calciums und
Magnesiums mit Adipinsäure, Bernsteinsäure,
Glutaminsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salzsäure,
Weinsäure und Zitronensäure; Monokaliumphos-
phat; Adipinsäure; Glutaminsäure;
2. Kaliumsulfat;
3. die Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure, Milch-
säure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronensäure;
4. Kaliumguanylat und Kaliuminosinat.
Anlage 4
(zu § 11 a)
Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Speisesalz
nach § 11 a der Diätverordnung
Herkunftsland:
Ausstellende Behörde:
1. Angaben zur Identifizierung der Ware:
Anzahl der Packstücke der Sendung:
Menge der Ware nach Gewicht:
Kennzeichnung der Sendung:
II. Herkunft der Ware:
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders:
III. Bestimmung der Ware:
Name und Anschrift des Empfängers:
Die Ware wird versandt von:
(Versandort)
nach:
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz unter Verwen-
dung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens
25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 87
Anlage 5
(zu§ 14)
Untersuchungsverfahren
Zu Absatz 1 Nr. 3: Fleischextrakt, Pepton und Kochsalz werden in 600 bis
700 Milliliter destilliertem Wasser unter Aufkochen
Die üblichen mikrobiologischen Untersuchungsmetho- während zwanzig Minuten gelöst. Dabei wird durch Zu-
den zum Nachweis von Hemmstoffen, die das Ergebnis gabe von Natronlauge der pH-Wert zunächst auf 7,8
der nachfolgenden Keimzahlbestimmungen beeinflus- eingestellt, um eine gute Ausflockung zu erzielen. Die
sen können, sind zugrunde zu legen. Lösung wird nach dem Abkühlen durch Watte filtriert.
Zu Absatz 2 Nr. 3: Die zwölf Stunden in destilliertem Wasser - bei minde-
stens dreimaligem Wasserwechsel - eingeweichte
Bestimmung der wasserlöslichen Kohlenhydrate nach
Agarmenge wird der nach vorstehender Anweisung her-
v. Fellenberg 1)
gestellten Nährlösung hinzugefügt, im Dampftopf aufge-
Reagentien: Etwa n-Phosphorsäurelösung, hergestellt löst und auf 1 000 Milliliter mit destilliertem Wasser auf-
durch Verdünnen von 30 Milliliter konzentrierter (etwa gefüllt. Nach anschließender Filtration wird der Milch-
84%iger) Säure zu einem Liter. Kalt gesättigte Barium- zucker hinzugegeben und der pH-Wert (7,4 ± 0, 1) kon-
hydroxidlösung. trolliert. Alsdann erfolgt die Zugabe der filtrierten China-
5 Gramm Substanz werden genau abgewogen, in einem blaulösung. Das fertige Substrat wird im Autoklaven
250 Milliliter Meßkolben mit ca. 100 Milliliter Wasser von sterilisiert (1,0 bar, dreißig Minuten). Die pH-Kontrolle
50 °C versetzt und während fünf Minuten in einem Was- soll elektrometrisch oder nach einem anderen gleich-
serbad von 50 °C gehalten. Man kühlt ab, setzt 5 Milli- wertigen Verfahren erfolgen.
liter Phosphorsäure und einen Tropfen Phenol-
phthaleinlösung zu, schwenkt um, macht mit Barium-
Zu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b:
hydroxidlösung schwach alkalisch und bringt die Rotfär-
bung durch tropfenweisen Zusatz von Phosphorsäure Nachweis der Coli- und coliformen Bakterien mittels der
eben wieder zum Verschwinden. Der Kolben wird bei TTC-Bouillon nach. Schönberg:
Normaltemperatur zur Marke aufgefüllt, kräftig geschüt-
Zusammensetzung der TTC-Bouillon:
telt und die Lösung filtriert. Von dem klaren Filtrat wer-
den 50 Milliliter zur Ausfällung der Albumine unter Zu- Rindfleisch (reines Muskelfleisch) 500g
satz von etwas Kieselgur aufgekocht und filtriert. Das Pepton (tryptisch verdaut) 10 g
Filter wird gründlich nachgewaschen, das Filtrat samt Kochsalz 5g
Waschwasser in einer Platinschale eingedampft, zwei 1 000 ml.
destilliertes Wasser
Stunden bei 103 bis 105 °C getrocknet, gewogen, ver-
ascht und wieder gewogen. Durch Multiplikation der Ge- zweieinhalb bis drei Stunden kochen, filtrieren und im
wichtsdifferenz mit 100 erhält man den Prozentgehalt Dampftopf sterilisieren. Zu je 100 Milliliter dieser natur-
der löslichen Kohlenhydrate. Der wegen des Volumens sauren Bouillon (pH = 6,2 bis 6,4) werden 11 Milliliter
des Unlöslichen entstehende Fehler wird durch Sub- einer 2%igen TTC-Lösung (Triphenyl-Tetrazoliumchlo-
traktion von 0, 1 2 % für die ersten 10 % und von weite- rid) zugefügt. Diese TTC-Bouillon wird zu 5 Milliliter in
ren 0,07 % für jede weiteren 10 % lösliche Kohlen- Reagenzröhrchen abgefüllt und bis zur Verwendung
hydrate korrigiert. kühl und dunkel aufbewahrt.
Zu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a: Die Röhrchen werden mit der zu untersuchenden Menge
des flüssigen oder aufgelösten Lebensmittels beimpft;
Die Keimzahlbestimmung 2 ) erfolgt nach Herstellung die Bebrütung erfolgt für achtzehn Stunden bei 37 °C.
einer geeigneten Verdünnung unter Verwendung steri- Die positive Reaktion ist durch kräftig rote bis braun-
ler Verdünnungsmittel und nach 48stündiger aerober rote Färbung gekennzeichnet.
Bebrütung bei einer Temperatur von 30 °C auf einem
nach folgendem Rezept hergestellten Nährboden:
Liebigs Fleischextrakt 3,0 g Zu Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe c:
Kochsalz 5,0 g Nach Herstellung geeigneter Verdünnungen mit sterilen
Pepton 10,0 g Verdünnungsmitteln wird unter aerober Bebrütung bei
Laktose DAS VI 10,0 g 37 °C mit Calcium - Kaseinat - Agar nach folgendem
Herstellungsrezept gearbeitet:
Agar-Agar 20,0 g
mit destilliertem Wasser auffüllen auf 1 000,0 ml 3,5 Gramm Caseinum purum Hammarsten (Pulver) wer-
Anilinblau-Chinablau (Merck, Art. 1275) den in 50 Milliliter destilliertem Wasser eingeweicht.
1%ige wäßrige Lösung 37,5 ml Nach fünfzehn Minuten werden 100 Milliliter gesättigtes
Kalkwasser (1 Teil Calciumhydroxid und 104 Teile de-
1
) Schweiz. Lebensmittelbuch, Bern: Zimmermann & Cie, 1937, S. 147. stilliertes Wasser, nach Absättigung zweimal mit glei-
2
) Nach den Bestimmungen der Deutschen Kommission zur Vereinheitlichung der chem Filter filtrieren) hinzugefügt und bis zur Lösung
Untersuchungsmethoden für Milch, Milchprodukte und Molkereihilfsstoffe (Me-
thodenkommission) vgl. Milchwissenschaft 15 ( 1960) S. 120-129. des Kaseins durchgeschüttelt (Lösung 1).
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Lösung 2 besteht aus 20 Milliliter Bouillon (auf 1 000 ml kommt dreißig Minuten in den Dampftopf. Nach Abküh-
destilliertes Wasser 3 g Fleischextrakt, 5 g Pepton aus lung auf 50 °C wird Lösung 1 mit der auf 50 °C vorge-
Fleisch tryptisch verdaut, 5 g Kochsalz), 10 Milliliter wärmten Lösung 2, der auf 150 Milliliter je 30 Milliliter
Chlorcalciumlösung (0, 15%ig), 10 Milliliter Phosphat- einer frisch angesetzten Kaseinpeptonlösung (tryptisch
lösung (aus 1,05 % Na 2HPO 4 · Hp und 0,35 % K 2 HPO 4 verdaut) vor dem Vermischen hinzugefügt worden sind,
bestehend), 460 Milliliter destilliertem Wasser und zu gleichen Teilen vermischt und in Platten ausgegos-
4,5 % Agar. Im Dampftopf lösen. Einstellen auf pH = 7,6. sen.
Lösung dann zehn Minutenautoklavieren. Die Lösung 1
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 89
Bekanntmachung
der Neufassung der Fleisch-Verordnung
Vom 21. Januar 1982
Auf Grund des Artikels 25 der Verordnung zur Neu-
ordnung Lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvor-
schriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1625) wird
nachstehend der Wortlaut der Fleisch-Verordnung in
der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1978
(BGBI. 1 S. 1003),
2. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 2
der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1
s. 2328),
3. den am 31. Dezember 1980 in Kraft getretenen Arti-
kel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1980
(BGBI. 1 S. 2313),
4. den am 31. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-
kel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1625).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 5 Nr. 3, 4, 5 und 7 und des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und
2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2125-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung 1,.md auf Grund des
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2
und des§ 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe
b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946).
Bonn, den 21. Januar 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über Fleisch und Fleischerzeugnisse
(Fleisch-Verordnung)
§ 1 (2) Soweit eine Kenntlichmachung nach Absatz 1
( 1) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe werden nicht vorgeschrieben ist, besteht abweichend von § 16
für die in Spalte 4 der Anlage bezeichneten Verwen- Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
dungszwecke unter den dort bezeichneten Verwen- degesetzes nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den
dungsbedingungen als Zusatz beim Herstellen und Be- durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen
handeln der dort bezeichneten Erzeugnisse zugelassen. kenntlich zu machen. Die Vorschriften der Lebensmittel-
Der Gehalt an den Zusatzstoffen in den Erzeugnissen Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der
darf die in Spalte 5 der Anlage angegebenen Höchst- Zutaten bleiben unberührt.
mengen nicht überschreiten.
(2) Außerdem wird frisch entwickelter Rauch aus na- §3
turbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und
Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung (1) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmit-
von Gewürzen, zur äußerlichen Anwendung bei Fleisch teln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeug-
und Fleischerzeugnissen zugelassen; so geräuchertes nissen in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-
Fleisch und so geräucherte Fleischerzeugnisse dürfen Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, sind
anderen Fleischerzeugnissen bei der Herstellung zuge- im Verzeichnis der Zutaten die vom Tier stammenden
setzt werden. Bei der Herstellung von Fleischerzeugnis- Zutaten getrennt nach Fleisch, Speck, Innereien oder ln-
sen dürfen auch andere geräucherte Lebensmittel zu- nereienart und gegebenenfalls weiteren vom Tier stam-
gesetzt werden; der Zusatz von Rauchbestandteilen zu menden Zutaten aufzuführen. Die lnnereienart ist anzu-
Fleisch oder Fleischerzeugnissen darf jedoch nicht über geben, wenn die Innereien wesentliche Zutat des Le-
Nitritpökelsalz oder mitverwendete Anteile an Wasser, bensmittels sind. Bei Fleisch und Innereien, deren Art
anzugeben ist, ist außerdem die Tierart anzugeben, von
wäßrigen Lösungen, Speiseölen oder anderen Flüssig-
der diese Zutaten stammen. § 6 Abs. 4 Nr. 1 der Lebens-
keiten und daraus hergestellten Produkten erfolgen. Der
durchschnittliche Gehalt von geräuchertem Fleisch, ge- mittel-Kennzeichnungsverordnung bleibt unberührt. So- ·
räucherten Fleischerzeugnissen oder Fleischerzeug- fern die Angabe eines Verzeichnisses der Zutaten nicht
nissen mit einem Anteil an geräucherten Lebensmitteln erforderlich ist, ist die Angabe der Tierart in Verbindung
an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf ein Mikrogramm mit der Verkehrsbezeichnung vorzunehmen, soweit sich
auf ein Kilogramm nicht überschreiten. die Tierart nicht bereits aus der Verkehrsbezeichnung
ergibt. Zusätze von Zuckern einschließlich der in § 4
(3) Die in l\nlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe werden Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a genannten Stärkeverzucke-
auch zucc::1lassen als Zusatz zu Lebensmitteln, die zur rungserzeugnisse können im Verzeichnis der Zutaten
Herstellung von Fleischerzeugnissen bestimmt sind, insgesamt mit der Bezeichnung „Zuckerstoffe" angege-
denen sie zugesetzt werden dürfen; dies gilt nicht für ben werden.
Nitritpökelsalz sowie für den Zusatz von Kaliumnitrat
(Salpeter) zu Gewürzen. Werden beim Herstellen von (2) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmittel-
Fleischerzeugnissen Lebensmittel verwendet, die für Kennzeichnungsverordnung ist ferner bei Fleisch und
Fleischerzeugnisse nicht zugelassene Zusatzstoffe Fleischerzeugnissen, die außer den vom Tier stammen-
enthalten, so darf der Gehalt an diesen Zusatzstoffen in den Zutaten einschließlich Fleischbrät andere Bestand-
den verwendeten Lebensmitteln die Beschaffenheit der teile enthalten, sowie bei Lebensmitteln mit einem Zu-
Fleischerzeugnisse nicht wirksam beeinflussen. satz vom Fleisch oder Fleischerzeugnissen der Anteil
der vom Tier stammenden Zutaten einschließlich des
§2 Fleischbrätes insgesamt nach Gewicht zur Zeit der Ab-
packung oder Abfüllung anzugeben, soweit dieser Anteil
(1) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmit- nicht nur der Garnierung dient; dies gilt nicht bei Sülzen,
teln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeug- Corned Beef und Deutschem Corned Beef. Wird das Le-
nissen ist ein Gehalt an den in Anlage 1 aufgeführten bensmittel nach der Abpackung oder Abfüllung in die
Zusatzstoffen mit der in Spalte 6 vorgesehenen Angabe Fertigpackung einer Behandlung unterworfen, durch die
kenntlich zu machen, sofern dort für bestimmte Zusatz- der Anteil an vom Tier stammenden Zutaten oder
stoffe eine solche Angabe vorgesehen ist. Einer Kennt- Fleischbrät an Gewicht verliert, so ist dies unter Angabe
lichmachung des Gehaltes an Kaliumsorbat (Anlage 1 der Behandlungsart mit dem Hinweis „Gewichtsverlust
Nr. 14) bedarf es nicht, wenn die behandelte Oberfläche durch ... " kenntlich zu machen. Der Angaben nach den
des Lebensmittels vollständig entfernt worden ist. Der Sätzen 1 und 2 bedarf es nicht bei Lebensmitteln, bei
Kenntlichmachung nach Satz 1 bedarf es ferner nicht denen der Anteil an vom Tier stammenden Zutaten ein-
bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Le- schließlich Fleischbrät aus dem nach Maßgabe eich-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung mit einem Ver- rechtlicher Vorschriften anzugebenden Abtropfgewicht
zeichnis der Zutaten gekennzeichnet sind. Für die Art hervorgeht. Enthält ein Lebensmittel einen aus der Ver-
und Weise der Kenntlichmachung nach Satz 1 gilt § 8 kehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder infolge
Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entspre- der Verpackung nicht deutlich erkennbaren Anteil an
chend. Knochen, so ist ein Hinweis hierauf erforderlich.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 91
(3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach (2) Die Kenntlichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist
den Absätzen 1 und 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebens- deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift auf einem
mittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Schild auf oder neben der Ware anzubringen. Bei Abga-
be in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemein-
§4 schaftsverpflegung ist die Kenntlichmachung auf den
Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit
( 1 ) Fleischerzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Ab- keine solchen ausgelegt oder ausgehängt sind, in einem
satzes 2 und des § 5 gewerbsmäßig nicht in den Ver- sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung
kehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung nach- vorzunehmen. Bei der Abgabe der Erzeugnisse in Ein-
stehende Stoffe verwendet worden sind: richtungen, in denen die Verpflegung ärztlicher Überwa-
1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blutplas- chung unterliegt, sowie bei der Abgabe als Truppen-
ma, Blutserum, oder Lazarettverpflegung der Bundeswehr oder als Ge-
meinschaftsverpflegung des Bundesgrenzschutzes ge-
2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie nügt die Kenntlichmachung in Aufzeichnungen, in die
Fleischpulver, Schwartenpulver, Trockenblutplasma, der verantwortliche Arzt und auf Verlangen auch der
Gelatine und Fischeiweiß, ausgenommen gefrier- Verpflegungsteilnehmer Einblick nehmen kann.
getrocknetes Fleisch, das unter Erhaltung der Faser-
struktur den Zerkleinerungsgrad von Hackfleisch
§6
nicht überschreitet,
3. Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Milch- (1) Fleischerzeugnisse dürfen mit den Bezeichnun-
zucker, gen „fein" oder „feinst" nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sich diese Bezeichnungen auf eine qua-
4. Eier und Eiprodukte, litativ besonders gute Zusammensetzung dieser Er-
5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanzli- zeugnisse beziehen oder sie in Wortverbindungen wie
cher Herkunft sowie Eiweißhydrolysate einschließ- ,,fein zerkleinert" oder „fein gehackt" verwendet wer-
lich eiweißfreier Extrakte und Würzen, ausgenom- den.
men
(2) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmit-
a) durch Hydrolyse von Stärke gewonnene Gemi- teln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeug-
sche aus Glukose, Oligosacchariden und höher- nissen, die nach ihrer Herstellung gefroren oder tief-
molekularen Sacchariden mit einem Dextrose- gefroren worden sind, ist der Hinweis „Aufgetaut - so-
äquivalent von mindestens 20 vom Hundert (Stär- fort verbrauchen" erforderlich, wenn sie in ganz oder
keverzuckerungserzeugnisse), sofern sie keine teilweise aufgetautem Zustand an den Verbraucher ab-
Stärke und kein hochmolekulares Saccharid ent- gegeben werden; dies gilt nicht für die Abgabe von Spei-
halten; sen zum Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur
b) Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Gewürzen Gemeinschaftsverpflegung.
(Essenzen) einschließlich der Zubereitungen
nach Anlage 1 Nr. 16; §7
c) Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt § 4 Abs. 2 und§ 5 Abs. 1 gelten für die Verwendung
sind (gebrauchsfertige Speisewürzen), sofern sie von aufgeschlossenem Milcheiweiß nur, wenn es den
nicht mehr als 4,5 vom Hundert Gesamtstickstoff, Anforderungen für die Standardsorte aufgeschlossenes
davon mindestens die Hälfte Aminosäurestick- Milcheiweiß (Kaseinat) in der Anlage 1 zur Verordnung
stoff, enthalten. über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, bei de- S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verord-
ren Herstellung in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter den nung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), ent-
dort genannten Voraussetzungen verwendet worden spricht.
sind. §8
§5
(1) Aufgeschlossenes Milcheiweiß sowie Blutplasma,
( 1 ) Abweichend von § 4 Abs. 1 sind Fleischerzeugnis- Blutserum und aus Blutplasma gewonnene Trockenpro-
se, denen nach Maßgabe der Anlage 3 dort aufgeführte dukte dürfen zur Verwendung bei der Herstellung von
Stoffe unter den dort genannten Verwendungsbedin- Fleischerzeugnissen nur in Packungen oder Behältnis-
gungen zugesetzt worden sind, nicht vom Verkehr aus- sen in den Verkehr gebracht werden.
geschlossen
(2) Die Packungen oder Behältnisse, die aufge-
1. bei Abgabe in Fertigpackungen, die nach der Lebens- schlossenes Milcheiweiß enthalten, müssen nach den
mittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen Vorschriften der Verordnung über Milcherzeugnisse ge-
sind, wenn die Stoffe im Verzeichnis der Zutaten ge- kennzeichnet sein; außerdem ist der Verwendungs-
nannt und bei Abgabe im Versandhandel außerdem zweck anzugeben.
die in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben und Hin-
weise in den Angebotslisten gemacht werden, (3) Auf den Packungen oder Behältnissen, die Blut-
plasma, Blutserum oder aus Blutplasma gewonnene
2. bei loser Abgabe oder Abgabe in Fertigpackungen im Trockenprodukte enthalten, ist deutlich sichtbar und in
Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeich- leicht lesbarer Schrift anzugeben:
nungsverordnung, wenn sie durch die in Anlage 3
vorgeschriebenen Angaben oder Hinweise kenntlich 1. Die Bezeichnung des Inhaltes nach allgemeiner Ver-
gemacht sind. kehrsauffassung;
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her- den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstuf-
stellers oder desjenigen, unter dessen Namen oder fen entgegen § 2 Abs. 1 nicht oder nicht in der vorge-
Firma das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird; schriebenen Weise kenntlich gemacht ist.
3. der Verwendungszweck. (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
§9
1. a) entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse,
Es ist verboten, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeich-
neten Stoffe für eine nach den Vorschriften der§§ 4 und b) entgegen § 6 Abs. 1 Fleischerzeugnisse mit der
5 Abs. 1 unzulässige Verwendung in den Verkehr zu Bezeichnung „fein" oder „feinst" oder
bringen. c) entgegen§ 9 in§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichnete
§ 10 Stoffe
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
(Außerkrafttreten von Runderlassen)
2. entgegen § 6 Abs. 2 Fleisch, Fleischerzeugnisse
§ 11 oder Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder
Fleischerzeugnissen ohne den dort vorgeschriebe-
Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverord- nen Hinweis gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt.
nung bleiben unberührt.
(4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1
§ 12 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine An- ordnungswidrig.
wendung auf Hackfleisch und Schabefleisch, auch zu- (5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
bereitet, im Sinne der Hackfleisch-Verordnung vom Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
10. Mai 1976 (BGB!. 1 S. 1186). delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13 1. Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit
einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen,
(1) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be- die entgegen § 3 nicht oder nicht in der vorgeschrie-
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer benen Weise gekennzeichnet sind, oder
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln 2. in § 8 Abs. 1 bezeichnete Stoffe
von in Anlage 1 bezeichneten Erzeugnissen, die dazu a) entgegen § 8 Abs. 1 nicht in Packungen oder Be-
bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, hältnissen oder
Zusatzstoffe über die in § 1 Abs. 1 Satz 2 festgesetz-
ten Höchstmengen hinaus verwendet oder b) in Packungen oder Behältnissen, die entgegen
§ 8 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der vorge-
2. Fleisch oder Fleischerzeugnisse, die dazu bestimmt schriebenen Weise gekennzeichnet sind,
sind, in den Verkehr gebracht zu werden, gewerbs-
mäßig so herstellt oder behandelt, daß die in § 1 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Abs. 2 Satz 3 festgesetzten Höchstmengen an
Benz(a)pyren überschritten werden. §14
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Be- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Fleisch, tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
von Fleisch oder Fleischerzeugnissen gewerbsmäßig in 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 93
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 und § 2)
Zugelassene Zusatzstoffe
Nr. EWG- Verwendungszweck Kenntlich-
Stoff Höchstmengen
Nummer Verwendungsbedingungen machung
2 3 4 5 6
Nitritpökelsalz zum Pökeln von Fleisch und Gesamtgehalt an Nitrit und
Fleischerzeugnissen, Nitrat im Fertigerzeugnis (be-
ausgenommen rechnet als NaNO2 ):
- Brühwursterzeugnisse, aus - Rohschinken, ausgenom-
deren Bezeichnung hervor- men
geht, daß es sich um Brat- Nußschinken, Lachsschin-
würste, Rostbratwürste oder ken und andere nur aus
Grillwürste handelt einem Teilstück bestehende
Rohschinken, nicht mehr als
- Weißwürste sowie andere 150 Milligramm auf ein Kilo-
Brühwursterzeugnisse, aus gramm Fleisch- und Fett-
deren Bezeichnung hervor- menge
geht, daß es sich um weiße
Ware handelt - andere Fleischerzeugnisse
nicht mehr als 100 Milli-
- Wollwurst, Geschwollene, gramm auf ein Kilogramm
Treuchtlinger, Schweins- Fleisch- und Fettmenge oder
würstchen, Stockwurst,
Fleischbrät
Lungenwurst, Gelbwurst,
Hirnwurst, Milzwurst und Diese Höchstmengen gelten
Kalbskäse nicht für Fleischerzeugnisse,
denen neben Nitritpökelsalz
- Fleischklöße, Fleischklopse,
Salpeter gemäß Buchstabe c
Frikadellen, Bouletten,
zugesetzt worden ist
Fleischfüllungen und ähn-
liche Erzeugnisse aus zer-
kleinertem Fleisch
Kaliumnitrat E 252 a) zum Pökeln von Rohschin- a) Zusatzmenge:
(Salpeter) ken ausgenommen Nuß- nicht mehr als 600 Milli-
schinken, Lachsschinken gramm auf ein Kilogramm
und andere nur aus einem Fleisch- und Fettmenge
Teilstück bestehende Roh- Gesamtgehalt an Nitrit
schinken. Die gleichzeitige und Nitrat im Fertigerzeugnis
Verwendung von Nitrit- (berechnet als KNO 3):
pökelsalz ist nicht zulässig nicht mehr als 600 Milli-
gramm auf ein Kilogramm
Fleisch- und Fettmenge
b) zum Pökeln von Rohwürsten, b) Zusatzmenge:
die vor dem Inverkehrbringen nicht mehr als 300 Milli-
mindestens vier Wochen ge- gramm auf ein Kilogramm
reift worden sind. Die gleich- Fleisch- und Fettmenge
zeitige Verwendung von Gesamtgehalt an Nitrit
Nitritpökelsalz ist nicht zu- und Nitrat im Fertigerzeugnis
lässig (berechnet als KN0 3 ):
nicht mehr als 100 Milli-
gramm auf ein Kilogramm
Fleisch- und Fettmenge
c) zur Verwendung neben c) Zusatzmenge:
Nitritpökelsalz beim Pökeln wie b
von Rohschinken, ausge- Gesamtgehalt an Nitrit
nommen Nußschinken, und Nitrat im Fertigerzeugnis
Lachsschinken und andere (berechnet als KNO3):
nur aus einem Teilstück be-
stehende Rohschinken wie a
2 Natrium-L-ascorbat E 301 als Pökel- und Umrötehilfsmittel
bei der Herstellung von Fleisch-
Kalium-L-ascorbat
erzeugnissen
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
EWG- Verwendungszweck Kenntlich-
Nr. Stoff Höchstmengen machung
Nummer Verwendungsbedingungen
2 3 4 5 6
3 Gluconsäure-delta- als Pökel- und Umrötehilfsmittel
lacton bei der Herstellung von Rohwür-
sten, Brühwürsten und brüh-
wurstartigen Erzeugnissen ein-
schließlich Pasteten und Roula-
den nach Art der Brühwurst
4 Natriumacetat a) Natrium-, Kalium- und Calci-
Natriumdiacetat E 262 umverbindungen der Essig-
säure, Milchsäure, Wein-
Kaliumacetat E 261 säure und Citronensäure:
Calciumacetat E 263 zur Herstellung von Sülzen
und zur Behandlung von
Natriumlactat E 325
Därmen
Kaliumlactat E 326 b) Natrium- und Kaliumver- b) die Stoffe oder ihre Vermi-
Calciumlactat E327 bindungen der Essigsäure, schungen dürfen in einer
Milchsäure, Weinsäure und Menge von höchstens 0,3
Natriumtartrate E335 Citronensäure: vom Hundert, bezogen auf
Kaliumtartrate E 336 als Kutterhilfsmittel bei nicht . die verwendete Fleisch- und
schlachtwarmem Fleisch, Fettmenge, zugesetzt wer-
Kalium-Natriumtartrat E337
das unter Zusatz von Trink- den
Natriumcitrate E 331 wasser oder Eis fein zerklei-
Kaliumcitrate E332 nert wird und bei dem das
hierbei aufgeschlossene
Calciumcitrate E333 Muskeleiweiß bei Hitzebe-
handlung zusammenhän-
gend koaguliert und den da-
mit hergestellten Erzeugnis-
sen Schnittfestigkeit verleiht;
Der PH-Wert der Stoffe oder
ihrer Vermischungen, ge-
messen in einer 0,5prozenti-
gen wäßrigen Lösung, darf
7,3 nicht übersteigen
c) Natrium- und Kaliumverbin- c) Zusatzmenge:
dungen der Citronensäure: bis zu 16 Gramm auf ein Liter
zur Verhinderung der Gerin- Blut
nung des Blutes von Rindern
und Schweinen
5 Natriumdiphosphate E450a als Kutterhilfsmittel bei nicht Zusatzmenge: auch in Ver- Angabe
schlachtwarmem Fleisch, das mischung untereinander höch- „mit
Kai i umdi phosphate E450a
unter Zusatz von Trinkwasser stens 0,3 vom Hundert, bezogen Phos-
oder Eis fein zerkleinert wird und auf die verwendete Fleisch- und phat"
bei dem das hierbei aufge- Fettmenge
schlossene Muskeleiweiß bei
Hitzebehandlung zusammen-
hängend koaguliert und den da-
mit hergestellten Erzeugnissen
Schnittfestigkeit verleiht;
der PH-Wert der Stoffe, auch als
Bestandteil ihrer Vermischung,
darf 7,3, gemessen in einer
0,5prozentigen wäßrigen Lö-
sung, nicht übersteigen. Die zu-
gelassenen Verbindungen der
Diphosphorsäure dürfen nicht
zusammen mit den in Nummer 4
aufgeführten Kutterhilfsmitteln,
Stoffen der Anlage 2 Nr. 2 bis 5
oder Stoffen der Anlage 3 Nr. 1
und 2 verwendet werden
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 95
EWG- Verwendungszweck Kenntlich-
Nr. Stoff Höchstmengen machung
Nummer Verwendungsbedingungen
2 3 4 5 6
6 Mono- und Diglyceride E471 als Emulgatoren bei der Herstel- Zusatzmenge: insgesamt bis zu
von Speisefettsäuren lung von streichfähigen Rohwür- 0,5 vom Hundert, bezogen auf
sten sowie von Brühwürsten die verwendete Fleisch- und
und brühwurstartigen Erzeug- Fettmenge
nissen einschließlich Pasteten
und Rouladen nach Art der
Brühwurst sowie von Koch-
streichwürsten einschließlich
Leberpasteten, Leberparfaits,
Leberpasten und Lebercremes
7 Ester der Mono- und E 472 wie Nummer 6 wie Nummer6
Diglyceride von Speise-
fettsäuren mit Milchsäure
oder Citronensäure
8 Ester der Mono- und E472 als Überzugsmasse der Anteil der Überzugsmasse
Diglyceride von Speise- für Fleischerzeugnisse am Gesamtgewicht des Erzeug-
fettsäuren mit Essigsäure nisses darf 5 vom Hundert nicht
oder Citronensäure überschreiten
9 6-Palmitoyl-L-ascorbin- E304 zum Schutz tierischer Fette ge-
säure gen den durch Oxydation ver-
Natriumcitrate ursachten Verderb;
E 331
die Stoffe dürfen auch in Ver-
Kaliumcitrate E 332 mischung mit L-Ascorbinsäure,
Natrium-L-ascorbat E 301 stark tokopherolhaltigen Extrak-
ten natürlichen Ursprungs,
Kalium-L-ascorbat
synthetischem alpha- und beta-
Calci um-L-ascorbat E302 Tokopherol, Milchsäure, Citro-
Gamma-Tokopherol, nensäure und Weinsäure ver-
E308
synthetisches wendet werden;
als Lösungs- oder Verdün-
Delta-Tokopherol, E 309 nungsmittel dürfen nur Trink-
synthetisches wasser, mineralfreies Wasser,
destilliertes Wasser und artglei-
che Fette verwendet werden
10 Glycerin E 422 a) Glycerin:
Sorbit als Weichhaltemittel in Ge-
E 420
latineüberzügen
bei Fleischerzeugnissen;
b) Glycerin und Sorbit: b) ein Kilogramm dieser Kunst-
zur Mitverwendung als därme darf beim Inverkehr-
Weichhaltemittel bei der bringen höchstens 200
Herstellung von Kunstdär- Gramm Glycerin oder 150
men aus Rinderspalthäuten Gramm Sorbit enthalten; bei
im Falle der Verwendung von gleichzeitiger Verwendung
in Nummer 13 aufgeführten von Glycerin und Sorbit dür-
Stoffen fen die Gesamtmenge beider
Stoffe in einem Kilogramm
dieser Kunstdärme 200
Gramm und der Anteil an
Sorbit 150 Gramm nicht
überschreiten
c) Sorbit: c) ein Kilogramm dieser Natur-
als Weichhaltemittel bei der därme darf beim Inverkehr-
Herstellung von Naturdär- bringen höchstens 20
men Gramm Sorbit enthalten
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
EWG- Verwendungszweck Kenntlich-
Nr. Stoff Höchstmengen machung
Nummer Verwendungsbedingungen
2 3 4 5 6
11 Glyoxal für die Herstellung von Kunst- ein Kilogramm dieser Kunst-
därmen aus Rinderspalthäuten, därme darf beim Inverkehrbrin-
die bei Fleischerzeugnissen ver- gen höchstens 0,2 Gramm che-
wendet werden und zum Mitver- misch nicht gebundenes Glyoxal
zehr bestimmt oder geeignet oder. 0,2 Gramm chemisch nicht
sind gebundenen Formaldehyd ent-
halten
12 wäßrige Kondensate, wie Nummer 11 wie Nummer 11
die durch Verschwelen
von Sägespänen unter
Luftzutritt und durch
Verdichtung des
Kondensationsproduktes
gewonnen sind
13 Carboxymethylcellulose E466 wie Nummer 11 ein Kilogramm dieser Kunstdär-
Cellulose me darf beim Inverkehrbringen
E460
höchstens 18 Gramm Carboxy-
Aluminium-Ammonium- methylcellulose, höchstens 180
sulfat Gramm Cellulose und höchstens
Aluminiumsulfat 20 Gramm Aluminium enthalten
14 Kaliumsorbat E 202 zur Behandlung der Oberfläche der Gehalt an Kaliumsorbat, be- Angabe
von ganzen Rohwürsten und rechnet als Sorbinsäure, darf ,,Ober-
Rohschinken zur Hemmung von nicht mehr als 1500 Milligramm fläche
Schimmelpilzwachstum auf ein Kilogramm (ppm) in Pro- mit
ben von nicht mehr als Sorbat
15 Millimeter Oberflächentiefe behan-
betragen delt"
15 Talcum zur Oberflächenbehandlung der
Hüllen luftgetrockneter ausge-
reifter Rohwürste
16 Traganth E 413 für flüssige Zubereitungen, die Zusatzmengen:
Gummi arabicum E 414 unter Verwendung von Aus- Traganth bis zu einer Höchst-
zügen oder Destillaten aus Ge- menge von 1,5 vom Hundert;
würzen (Essenzen) hergestellt Gummi arabicum bis zu einer
und zum Würzen von Fleisch- Höchstmenge von 0,5 vom Hun-
erzeugnissen bestimmt sind dert;
bei Vermischung dieser Stoffe
untereinander jedoch nur bis zu
einer Menge von insgesamt 1,5
vom Hundert.
Der Gehalt an diesen Stoffen in
Fleischerzeugnissen darf, bezo-
gen auf ein Kilogramm der ver-
wendeten Fleisch- und Fettmen-
ge, bei Traganth nicht mehr als
0,03 Gramm und bei Gummi ara-
bicum nicht mehr als 0,01
Gramm betragen
17 L-Glutaminsäure als Geschmacksverstärker bei Zusatzmenge:
Natriumglutamat der Herstellung von Fleisch- bis zu ein Gramm auf ein Kilo-
erzeugnissen gramm der verwendeten
Kaliumglutamat Fleisch- und Fettmenge, einzeln
oder insgesamt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 97
EWG- Verwendungszweck Kenntlich-
Nr. Stoff Höchstmengen
Nummer Verwendungsbedingungen machung
1 2 3 4 5 6
18 lnosinat - wie Nummer 17 Zusatzmenge:
(Dinatriumverbindung bis zu 500 Milligramm auf ein
der lnosin-5'- Kilogramm der verwendeten
monophosphorsäu re) Fleisch- und Fettmenge, einzeln
Guanylat - oder insgesamt
(Dinatriumverbindung
der Guanosin-5'-
monophosphorsäure)
19 Sauerstoff - als Bestandteil von Gasge-
mischen zum Verpacken von
Fleisch und Fleischerzeug-
nissen, sofern die Temperatur
beim Aufbewahren, Lagern und
Befördern dieser Lebensmittel +
5 °C nicht überschreitet
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)
Nr. Stoff V~rwendungsbereich
Speisegelatine a) bei Sülzen, Sülzwurst, Fleischerzeugnissen in oder mit Gelee
oder Aspik, Corned Beef mit Gelee
b) bei in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen
erhitzten Fleischerzeugnissen wie Kochschinken und Zunge
zum Gelieren des austretenden Fleischsaftes
c) zum Glasieren oder Garnieren von Fleischerzeugnissen
2 Aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage, jedoch nur in
einer Menge von jeweils höchstens 2 vom Hundert, bezogen auf
die verwendete Fleisch- und Fettmenge
3 Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb, a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten,
gefrorenes Vollei (Gefriervollei), Lebercremes, Wild- und Geflügelpasteten
gefrorenes Eigelb (Gefriereigelb) bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge
b) Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, sofern sie
bei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch Brühen,
Braten, Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen werden,
bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge
c) Grobe Bratwurst, Rheinische Bratwurst
bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge
Werden die bezeichneten Eiprodukte in eingedickter Form ver-
wendet, so verringern sich die unter Buchstabe a, b und c genann-
ten Vomhundertteile entsprechend der Menge des den Eiproduk-
ten entzogenen Wasseranteils
4 *) Trockenblutplasma bis zu 2 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und
Fettmenge, für die nachstehend bezeichneten Erzeugnisse, die
durch Erhitzen auf eine Kerntemperatur von mindestens 80° C in
luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen haltbar
gemacht werden:
a) Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich
Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst
b) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten,
Lebercremes, Wild- und Geflügelpasteten
c) tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse wie Gulasch,
Fleischrouladen, Fleischklopse, Füllungen aus zerkleinertem
Fleisch, Frikassee, Ragout fin, Schmalzfleisch, ausgenommen
Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Corned Beef, Corned
Beef mit Gelee
5 *) Blutplasma, Blutserum, im Verhältnis 1 : 10 aufgelö- Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich
stes Trockenblutplasma Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst
bis zu 1O vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und
Fettmenge
6 Spezielle Zutaten:
Pistazien kerne Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich
Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen,
Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-
cremes
Trüffeln Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-
cremes, Wild- und Geflügelpasteten, Pasteten und Rouladen nach
Art der Brühwurst, Galantinen
•) Die sich aus der Fußnote zur Anlage 3 ergebenden Verwendungsbeschränkungen sind zu beachten.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 99
Nr. Stoff Verwendungsbereich
Gurken, Karotten, Erbsen, Bohnen, Paprikaschoten, Sülzwurst, Sülzen
Pepperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze, Mais, Spar-
gel, Blumenkohl, hartgekochte Eier
Kartoffeln Pfälzer Saumagen, Kartoffelwurst
Gekochtes Weißkraut Fränkische Krautleberwurst
außer den vorstehend genannten Zutaten auch küchenfertig vorbereitete Fleischerzeugnisse oder tafelfertig
Zutaten wie Milch, Sahne, Butter, Butterschmalz, zubereitete Fleischerzeugnisse, ausgenommen Kochschinken,
Käse, Eier, Eiprodukte, Stärke, Semmel, Getreide- Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef, Corned
erzeugnisse, Teigwaren, Obst und Gemüse mit Aus- Beet mit Gelee
nahme von Soja und Sojaerzeugnissen
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1 )
Nr. Stoff Erzeugnis Verwendungsbedingungen Kenntlichmachung
1 *) Aufgeschlossenes Brühwürste und brühwurst- Nur bei Erzeugnissen, die Die Erzeugnisse sind durch
Milcheiweiß artige Erzeugnisse ein- durch Erhitzen auf eine Kern- die Angabe „mit Milchei-
schließlich Pasteten und temperatur von mindestens weiß" kenntlich zu machen
Rouladen nach Art der Brüh- 80° C in luftdicht verschlos-
wurst senen Packungen oder Be-
Kochstreichwürste ein- hältnissen haltbar gemacht
schließlich Leberpasteten, werden; der Gehalt an auf-
Leberparfaits, Leberpasten geschlossenem Milcheiweiß
und Lebercremes; Wild- und darf höchstens 2 vom Hun-
Geflügelpasteten dert, bezogen auf die verwen-
dete Fleisch- und Fettmenge,
tafelfertig zubereitete
betragen
Fleischerzeugnisse wie
Gulasch, Fleischrouladen,
Fleischklopse, Füllungen aus
zerkleinertem Fleisch, Fri-
kassee, Ragout fin, Schmalz-
fleisch, ausgenommen Koch-
schinken, Fleisch im eigenen
Saft, Corned Beet, Corned
Beef mit Gelee
2 *) flüssiges Eiweiß Brühwürste und brühwurst- Der Gehalt an Eiklar darf Die Erzeugnisse sind durch
(Eiklar), gefrorenes artige Erzeugnisse, sofern höchstens 3 vom Hundert, die Angabe „mit Eiklar"
Eiweiß (Gefriereiklar) sie bei ihrer Herstellung bezogen auf die verwendete kenntlich zu machen
einem Erhitzungsprozeß Fleisch- und Fettmenge, be-
durch Brühen, Braten, Pa- tragen; wird Eiklar in einge-
steurisieren oder Sterilisie- dickter Form verwendet, so
ren unterzogen werden; aus- verringert sich der Vomhun-
genommen Pasteten und dertteil für den Eiklargehalt
Rouladen nach Art der Brüh- entsprechend der Menge des
wurst, Galantinen dem Eiklar entzogenen Was-
seranteils
3 *) Milch, entrahmte oder Zum Braten bestimmte unge- Zu den Nummern 3, 4 und 5: Zu den Nummern 3, 4 und 5:
teilentrahmte Milch räucherte Würste, deren Brät Der Anteil an Milch oder den Die Erzeugnisse sind durch
auch haltbar gemacht fein zerkleinert ist, Blutwurst, aufgeführten Milcherzeugnis- die Angabe „unter Verwen-
Sülzen und Sülzwurst sen darf in diesen Fleischer- dung von Milch" oder, wenn
zeugnissen insgesamt nicht der Anteil ausschließlich
mehr als 5 vom Hundert, be- aus Sahneerzeugnissen
zogen auf die verwendete oder haltbar gemachten
Fleisch- und Fettmenge, be- Sahneerzeugnissen be-
tragen; steht, durch die Angabe
bei Blutwürsten kann, soweit „unter Verwendung von
dies herkömmlich oder orts- Sahne" kenntlich zu ma-
üblich ist, die zuzusetzende chen, sofern die Verwen-
Kesselbrühe bis zu 50 vom dung dieser Stoffe nicht
Hundert durch Milch ersetzt aus der Bezeichnung des
werden Erzeugnisses deutlich her-
vorgeht
4 *) Sahneerzeugnisse, Leberwurst, Leberpasten,
auch haltbar gemacht, Lebercremes
Kondensmilch-
erzeugnisse sowie
in Nummer 3 genannte
Milchsorten
5 *) Sahneerzeugnisse, Leberpasteten, Leberpar-
auch haltbar gemacht faits, Wild- und Geflügel-
pasteten
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 101
Nr. Stoff Erzeugnis Verwendungsbedingungen Kenntlichmachung
6 Semmel, Grütze und Wurstwaren, die herkömmli- Die Art der verwendeten
andere Getreide- cherweise orts- oder han- Stoffe muß aus der orts-
erzeugnisse delsüblich unter Verwendung oder handelsüblichen Be-
dieser Stoffe hergestellt wer- zeichnung hervorgehen
den, wie Grütz-, Semmel- oder dem Verbraucher be-
oder Mehlwürste kannt sein
7 Stückige Einlagen in
Fleischerzeugnissen:
Paprikaschoten, Brühwürste und brühwurst- Die stückigen Einlagen müs- Die Art der Einlagen muß
Pepperoni, Tomaten, artige Erzeugnisse ein- sen in einer im Erscheinungs- kenntlich gemacht werden
Oliven, Edelpilze schließlich Pasteten und bild des Erzeugnisses deut- oder aus der Bezeichnung
(Trüffeln siehe Rouladen nach Art der Brüh- lich wahrnehmbaren Menge der Erzeugnisse deutlich
Anlage 2), Gurken, wurst, ausgenommen Tafel- enthalten sein; die Gesamt- hervorgehen
Rosinen, Mandeln, fertiges Frühstücksfleisch; menge der Einlagen im Fer-
Nüsse und ähnliche Leberwurst, Leberpasteten, tigerzeugnis darf jedoch 15
Einlagen Leberparfaits, Leberpasten, vom Hundert nicht über-
Lebercremes, Blutwurst schreiten
Hartkäse, Schnitt- Brühwürste und brühwurst- Die stückigen Einlagen müs- Die Art der Einlagen muß
käse, hartgekochte artige Erzeugnisse ein- sen in einer im Erscheinungs- kenntlich gemacht werden
Eier schließlich Pasteten und bild des Erzeugnisses deut- oder aus der Bezeichnung
Rouladen nach Art der Brüh- lich wahrnehmbaren Menge der Erzeugnisse deutlich
wurst, ausgenommen Tafel- enthalten sein; die Gesamt- hervorgehen
fertiges Frühstücksfleisch menge der Einlagen im Fer-
tigerzeugnis darf jedoch 25
vom Hundert nicht über-
schreiten. Werden neben Kä-
se oder Eiern andere stückige
Einlagen verwendet, so ver-
mindert sich die für Käse und
Eier festgesetzte Höchst-
menge von 25 vom Hundert
um soviel Vomhundertteile,
wie von den anderen stücki-
gen Einlagen zugesetzt wer-
den
•) Die in den Nummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeichneten Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den dort aufgeführten Fleisch-
erzeugnissen nur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten
Verwendungsbedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über das
herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt aufweisen.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 22. Januar 1982
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes deren Kiel nach dem 1. Juli 1982 gelegt wird, müssen
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- auf jeder Schiffsseite Rettungsboote mit fester Über-
schiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom dachung mitführen, die das zur Unterbringung aller
30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314) wird verordnet: an Bord befindlichen Personen erforderliche
Fassungsvermögen haben und mit umluftunabhän-
Artikel 1 giger Luftversorgung und mit besonderem Brand-
schutz ausgerüstet sind.
§ 44 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom
30. September 1980 (BGBI. I S. 1833), zuletzt geändert 3. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord
durch die Verordnung vom 2. April 1981 (BGBI. I S. 334), befindlichen Personen mitführen.''
wird wie folgt gefaßt:·
,,(1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen der Artikel 2
Rettungsboote und -flöße)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 000 tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
Registertonnen und mehr, deren Kiel nach dem 1. Juli über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
1982 gelegt wird, müssen auf jeder Schiffsseite schiffahrt auch im Land Berlin.
Rettungsboote mit fester Überdachung mitführen, die
das zur Unterbringung aller an Bord befindlichen
Personen erforderliche Fassungsvermögen haben. Artikel 3
2. Öl-, Chemikalien- und Flüssiggastanker mit einem Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Bruttoraumgehalt von 500 Registertonnen und mehr, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 103
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 21. Januar 1982
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976
(BGBI. II S. 649), wird bekanntgem~cht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzei-
chen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,Collections-Premieren"
am 7. und 8. Februar 1982 in Düsseldorf,
2. ,,71. Internationale Lederwarenmesse"
vom 27. Februar bis 2. März 1982 in Offenbach am
Main,
3. ,, 132. IGEDO"
vom 7. bis 10. März 1982 in Düsseldorf,
4. ,,INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE
MÜNCHEN 1982 -
34. Messe des Handwerks und für das Handwerk"
vom 13. bis 21. März 1982 in München,
5. ,, 133. IGEDO"
vom 25. bis 28. April 1982 in Düsseldorf,
6. ,,Collections-Premieren"
am 1. und 2. August 1982 in Düsseldorf,
7. ,, 134. IGEDO"
vom 12. bis 15. September 1982 in Düsseldorf,
8. ,,9. IGEDO DESSOUS"
vom 12. bis 15. September 1982 in Düsseldorf,
9. ,,21. INTERBOOT - Internationale
Wassersport-Ausstellung am Bodensee"
vom 25. September bis 3. Oktober 1982 in Fried-
richshafen,
10. ,, 135. IGEDO"
vom 24. bis 27. Oktober 1982 in Düsseldorf.
Bonn, den 21. Januar 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 28. Januar 1982
Tag Inhalt Seite
13. 1. 82 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 7. Dezember
1981 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Braunau am Inn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
4. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . . . 77
4. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
6. 1. 82 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über
die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
7. 1. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Kongo über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
8. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Auf-
hebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
8. 1. 82 Bekanntmachung zum deutsch-schweizerischen Beglaubigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
14. 1. 82 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge über die Vergabe von Mitteln
an Nationalgeschädigte zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
15. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
15. 1. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über finanzielle Zusammenarbeit . . . . 83
15. 1. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
20. 1. 82 Bekanntmachung des deutsch-belgischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Raumordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
20. 1. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Dritten Protokolls zur Verlänge-
rung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter, die Zeitliche Über-
sicht und das Sachverzeichnis für das Bundesgesetzblatt Teil ff, Jahrgang 1981, beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 105
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3730/81 der Kommission zur Festsetzung der
bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Referenzpreise für
Fischereierzeugnisse 29. 12.81 L 373/30
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3731 /81 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalwerts der aus dem Handel genommenen
Fischerei erze ug n i sse, der zur Berechnung des finanziellen Aus-
gleichs für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1982 herangezo-
gen wird 29. 12.81 L 373/33
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3732/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2420/79 zur Aussetzung der Einfuhren von
gefrorenen Kalmaren 29. 12.81 L 373/35
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3733/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2123/80 zur Aussetzung der Einfuhren von
gefrorenen K a Im a re n (,,Loligo" spp.) 29. 12.81 L 373/36
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3747/81 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 438/81 zur Festsetzung der Einfuhrregelung für
Waren mit Ursprung in Jugoslawien infolge des Beitritts der Republik
Griechenland 30. 12.81 L 374/6
22. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3751 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 263/81 über Durchführungsbestimmungen zu
den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß den Verord-
nungen (EWG) Nr. 217 /81 und (EWG) Nr. 218/81 30. 12.81 L 374/14
22. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3756/81 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Ver-
zeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen
Ausschreibungen für Mi I eh und Milch erze ug ni sse ausgehen
können 30. 12.81 L 374/20
22. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3786/81 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften zur gemeinsamen Regelung für die Einfuhr von
Walerzeugnissen 31. 12.81 L 377/42
29. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Fischereierzeugnisse 31. 12.81 L 379/1
Andere Vorschriften
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3742/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in
Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemein-
samen Zolltarifs (1982) 30. 12.81 L 376/30
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3743/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für andere
Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1982) 30. 12.81 L 376/34
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3744/81 des Rates betreffend gemeinschaft-
liche Aktionen im Bereich der Mikroelektronik-Technologie 30. 12.81 L 376/38
15. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3745/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Sardellen (Engraulis-Arten) gesalzen oder in Salzlake, in Umschlie-
ßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 8 kg oder mehr, der Tarif-
stelle ex 03.02 AI c) des Gemeinsamen Zolltarifs 30. 12.81 L 374/1
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3746/81 des Rates zur Festlegung der
Handelsregelung mit Zypern über den 31. Dezember 1981 hinaus 30. 12. 81 L 374/4
18. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3750/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten von Hosen, Blusen und Hemden
(Kategorien 6, 7 und 8) mit Ursprung in Indonesien 30. 12.81 L374/11
22. 12.81 Entscheidung Nr. 3753/81 (.EGKS der Kommission über eine gemein-
schaftliche nachträgliche Uberwachung der Einfuhren und der Aus-
fuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten
Drittländern 30. 12.81 L 374/16
22. 12. 61 Verordnung (EWG) Nr. 3757 /81 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Pakistan 30. 12.81 L 374/23
21. 12. 81 Entscheidung Nr. 3758/81 /EGKS der Kommission zur Fe(?,tsetzung
des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1982 sowie zur Anderung
der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwen-
dungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Ver-
trags vorgesehenen Umlagen 30. 12.81 L 374/26
29. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3770/81 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren 31. 12.81 L 377/9
23.12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3785/81 der Kommission zur Verlängerung
der Verordnungen (EWG) Nr. 3044/79, (EWG) Nr. 3045/79, (EWG)
Nr. 3046/79 und (EWG) Nr. 1782/80 über die Gemeinschaftsüber-
wachung der Einfuhren b.~stimmter Textilwaren mit Ursprung in Malta,
Spanien, Portugal bzw. Agypten 31. 12. 81 L 377/41
29. 12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3787 /81 der Kommission, mit der die Einfuhr
bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern einer
Gemeinschaftsüberwachung unterworfen sind 31. 12. 81 L 377 /51
22. 12.81 Empfehlung„Nr. 3792/81/EGKS der Kommission über die gemein-
schaftliche Uberwachung der Einfuhren bestimmter unter den Vertrag
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl fallender Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern 31. 12. 81 L 377/65
8. 12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3795/81 des Rates zur Ausdehnung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Selbständige und ihre Familien-
angehörigen 31.12.81 L 378/1
15.12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3799/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3449/80 zwecks Erweiterung der Listen der Waren
mit Ursprung in Rumänien, für die die zweckmäßigen Beschränkun-
gen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aufgehoben sind 31. 12. 81 L 380/1
29. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3797 /81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige
Fischereierzeugnisse (1982) 31. 12. 81 L 379/27
29. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3798/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Heringe der
Tarifstelle 03.01 B I a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs 31. 12. 81 L 379/48
15. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3810/81 des Rates zur Fest.~etzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1982) 31.12.81 L 383/1
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1982 107
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3811 /81 des Rates zur Durchführl:!ng des Be-
schlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich -
Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung der Anlage II
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmun-
gen über das gemeinschaftliche Versandverfahren 31. 12. 81 L 383/24
15. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3812/81 des Rates zur Durchführung des Be-
schlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz -
Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung der Anlage II
zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung
der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren 31.12.81 L 383/26
15. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3813/81 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 222/77 über das gemeinschaftliche Versand-
verfahren 31. 12. 81 L 383/28
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3814/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sardinen, zu-
bereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in Marokko 31. 12.81 L 383/31
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3815/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sardinen, zu-
bereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in Tunesien 31.12.81 L 383/34
21. 12. 82 Verordnung (EWG) Nr. 3816/81 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für
bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 und
der Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft
aus der Türkei 31. 12. 81 L 383/37
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3482/81 des Rates vom
24. November 1981 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zoll-
sätze des gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI.
Nr. L 354 vom 9. 12. 1981) 12. 1. 82 L 7/14
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vom
7. Dezember 1981 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern
im Jahr 1982 (ABI. Nr. L 365 vom 21. 12. 1981) 12. 1. 82 L 7/14
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3632/81 der Kommission
vom 17. Dezember 1981 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2600/79 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und
konzentrierten Traubenmost (ABI. Nr. L 363 vom 18. 12. 1981) 12. 1. 82 L 7/14
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3688/81 des Rates vom
15. Dezember 1981 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für Lappen von Heringsfischen der Art
Sardinops sagax oder ocellata (sogenannte „Pilchards"), für die Ver-
arbeitung, der Tarifste~~e ex 03.01 Bi q} des Geme-•n-samen Zoutar•fs
(ABI. Nr. L 369 vom 24. 12. 1981) 16. 1.82 L 11/28
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 371. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 10 vom 16. Januar 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 10 vom 16. Januar 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
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