1011
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1982 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
23. 7. 82 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozial-
beraterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien (Sozialberater-Fortbildungsver-
ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1017
neu: 800-21-7-15
23. 7. 82 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung zum
Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre
Familien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023
neu: 800-21-7-15-1
26. 7. 82 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
(StBAPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1024
2030-21-2
5. 7. 82 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Umweltkonferenz-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
neu: 691-10-31
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1062
Verordnung
über die berufliche Fortbildung
zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin
für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
(Sozialberater-Fortbildungsverordnung)
Vom 23. Juli 1982
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Sozialberater/zur Sozialberaterin für ausländische Ar-
S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des beitnehmer und ihre Familien erworben worden sind,
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil- kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis
dung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungs- 12 durchführen.
gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692) im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und §2
Sozialordnung und für Jugend, Familie und Gesundheit
Ziel der beruflichen Fortbildung
verordnet:
und Bezeichnung des Abschlusses
Erster Teil
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang
Berufliche Fortbildung nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, die
in der Sozialberatung ausländischer Arbeitnehmer und
§ 1 ihrer Familien erworben worden sind, vertieft und er-
Anwendungsbereich gänzt werden.
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Sozialbera- (2) Durch die Prüfung nach § 1 Abs. 2 ist festzustel-
ter/zur Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer len, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kennt-
und ihre Familien kann die zuständige Stelle Fortbil- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, bei der Betreu-
dungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder ung und Beratung ausländischer Arbeitnehmer und ihrer
durchführen lassen. Familien folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. Informieren über und Vermitteln von Hilfen auf dem (3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1
Gebiet des Aufenthaltsrechts, des Arbeitserlaubnis- Satz 1 und Absatz 2 zum Fortbildungsgang auch zuge-
rechts, der Abwicklung des Arbeitsvertrages, der lassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
sozialen Sicherung und des Steuerrechts, auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse,
2. Mitwirken bei der Beratung in Ehe- und Familien- Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
fragen, bei der Lösung von Problemen in der Kinder- Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.
erziehung und bei der Integration Jugendlicher,
§4
3. Anregen und Helfen bei Entscheidungen über den
Besuch von vorschulischen und schulischen Einrich- Inhalt und Dauer des Fortbildungsgangs
tungen, bei der Überwindung von Schwierigkeiten im
(1) Der Fortbildungsgang dauert mindestens 840 Un-
Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, bei der Orga-
terrichtsstunden und gliedert sich in folgende Teile:
nisation und Durchführung von Maßnahmen der Wei-
terbildung im beruflichen und im· sprachlichen Be- 1. Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung,
reich, bei kulturellen Veranstaltungen und Freizeit-
aktivitäten und Informieren über finanzielle Förde- 2. Spezielle Probleme der Sozialberatung.
rungsmöglichkeiten, (2) Der Teil „Allgemeine Grundlagen der Sozialbera-
4. Gewinnen ehrenamtlicher Helfer und Zusammen- tung" dauert in der Regel mindestens 250 Stunden und
arbeit mit ihnen und mit hauptberuflichen Kräften bei umfaßt die Lerngebiete:
der sozialen Integration der ausländischen Arbeit- 1. Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,
nehmer und ihrer Familien,
2. Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.
5. Vermitteln von Hilfen und Mitwirken bei der Bewälti-
gung von besonderen sozialen Situationen, vor allem (3) Der Teil „Spezielle Probleme der Sozialberatung"
solchen, die durch Krankheit, Behinderung, Arbeits- dauert in der Regel mindestens 590 Stunden und um-
unfähigkeit und Straffälligkeit entstehen, faßt die Lerngebiete:
6. Informieren über und Vermitteln von Hilfen bei Fragen 1. Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländi-
der Rückkehr, insbesondere über Berufs- und Ar- scher Arbeitnehmer und ihrer Familien,
beitsmöglichkeiten, Lebensbedingungen und recht-
2. Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeit-
liche Voraussetzungen im Heimatland.
nehmerfamilien,
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- 3. Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,
kannten Abschluß Geprüfter Sozialberater/Geprüfte
Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre 4. Grundkenntnisse der Methoden und Organisations-
Familien. formen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.
§5
zweiter Teil Teilnahmebescheinigung
Fortbildungsgang Über die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbil-
dungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.
§3
Zulassung zum Fortbildungsgang
Dritter Teil
(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer eine
mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in Prüfung
Aufgabengebieten der Sozialberatung für ausländische
Arbeitnehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 nach- §6
weist. Außerdem muß der Bewerber nachweisen, daß er
die Sprache einer in der Sozialberatung zu betreuenden Zulassungsvoraussetzungen
Bevölkerungsgruppe in Wort und Schrift beherrscht, die (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens
Rechtsordnung des Heimatlandes und den kulturellen dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, verbunden mit
Hintergrund dieser Bevölkerungsgruppe kennt, sowie einer Praxisanleitung von 50 Stunden in Aufgaben-
über deutsche Sprachkenntnisse insoweit verfügt, als gebieten der Sozialberatung für ausländische Arbeit-
dies für die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 2 genannten nehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 und die
Aufgaben erforderlich ist. regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeit ist § 1 Abs. 1 nachweist; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf, der für (2) Die Praxisanleitung nach Absatz 1 dient
die Tätigkeit als Sozialberater/Sozialberaterin für aus-
ländische Arbeitnehmer und ihre Familien förderlich ist, 1 . der Reflexion des beruflichen Alltagsgeschehens an
anzurechnen. Dasselbe gilt, wenn der Fortbildungsgang Hand von theoretischem Wissen,
gemäß § 1 Abs. 1 in Teilzeitform durchgeführt wird, für
2. der Entwicklung von methodischem Können in der
die einschlägige Berufspraxis, die während des Fortbil-
beruflichen Praxis und
dungsganges zurückgelegt wird. Die in Absatz 1 Satz 1
genannte Tätigkeit muß in diesen Fällen jedoch minde- 3. der Entwicklung von reflektiertem Verhalten, Selbst-
stens ein Jahr betragen. kontrolle und Selbstwahrnehmung.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1019
(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1 1. Gesellschaftsstrukturen der Bundesrepublik
zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vor- Deutschland, einschließlich Systeme politischer Wil-
lage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft lensbildung,
macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-
2. Sozialer Wandel: Entwicklung der Technologie, Indu-
strialisierung, Rolle der Arbeitgeber und der Gewerk-
fertigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
schaften, Funktionswandel der Familie und anderer
gesellschaftlicher Institutionen, Verstädterung, Wan-
§7
derungsbewegungen,
Inhalt und Durchführung der Prüfung
3. System der sozialen Sicherung,
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teile:
4. Grundkenntnisse über Entwicklungspsychologie,
1. Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung, Sozialpsychologie und pädagogische Psychologie.
2. Spezielle Probleme der Sozialberatung. (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen aus der Rechts- und
Verwaltungskunde" soll nachgewiesen werden, daß der
(2) Die Prüfung ist in Form einer schriftlichen Ab- Prüfungsteilnehmer die Rechtsordnung und den Ver-
schlußarbeit gemäß Absatz 3 sowie schriftlich und waltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland so
mündlich nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 sowie der weit kennt, daß er Ratsuchenden die sachlich zuständi-
§§ 8 und 9 durchzuführen; § 1O bleibt unberührt. In der gen Stellen benennen und mit Behörden und anderen In-
Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er stitutionen im Rahmen seiner Zuständigkeit zusammen-
in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu arbeiten kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-
erkennen, ihre Ursachen zu klären, Probleme im Zusam- den:
menhang zu sehen und sachgerechte Lösungen vorzu-
schlagen. Die Prüfung wird ausschließlich in deutscher 1. Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland,
Sprache abgenommen. Schwierigkeiten, die sich ledig- 2. Privatrecht und öffentliches Recht, insbesondere
lich aus der Beherrschung der deutschen Sprache als Ausländerrecht und Arbeits- und Sozialrecht,
Fremdsprache ergeben, dürfen sich nicht nachteilig auf
das Prüfungsergebnis auswirken. 3. Organisation von Beratungsstellen,
4. Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und an-
(3) Die schriftliche Abschlußarbeit ist aus beiden Prü-
deren Institutionen.
fungsteilen anzufertigen. Bei der Bestimmung des The-
. mas für die schriftliche Abschlußarbeit sollen die Vor- §9
schläge des Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsaus-
Spezielle Probleme der Sozialberatung
schuß nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Als
Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer drei (1) Im Prüfungsteil „Spezielle Probleme der Sozial-
Monate zur Verfügung. Die schriftliche Abschlußarbeit beratung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen.
1. Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländi-
(4) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsteil scher Arbeitnehmer und ihrer Familien,
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in
2. Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeit-
der Regel 180 Minuten Dauer.
nehmerfamilien,
(5) Die mündliche Prüfung ist in einem Prüfungsfach 3. Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,
je Prüfungsteil durchzuführen und dauert je Prüfungs-
teilnehmer und Prüfungsfach in der Regel 20 Minuten. 4. Grundkenntnisse der Methoden und Organisations-
Die mündliche Prüfung kann in mehr als zwei Prüfungs- formen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.
fächern durchgeführt werden, wenn dies für das Beste- (2) Im Prüfungsfach „Gesellschaftliche und rechtliche
hen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Fami-
Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Im lien" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
Fall des Satzes 2 darf die mündliche Prüfung je Prü- ausländerspezifische Probleme erkennen kann, den Be-
fungsteilnehmer insgesamt nicht länger als 60 Minuten troffenen entsprechende Wege zur Lösung aufzeigen
dauern. und sie bei deren Realisierung im Rahmen des§ 2 Abs. 2
§8 unterstützen kann. In diesem Rahmen können geprüft
werden:
Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung
1. Ausländerpolitik,
(1) Im Prüfungsteil „Allgemeine Grundlagen der
Sozialberatung" ist in folgenden Fächern zu prüfen: 2. Arbeits- und Berufsprobleme,
3. Wohnungsprobleme,
1. Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,
4. Gesundheitswesen,
2. Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.
5. Probleme des Strafvollzugs und der Resozialisie-
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen aus den Sozialwis- rung.
senschaften" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
daß er kulturelle, psychologische, gesellschaftliche und (3) Im Prüfungsfach „Kulturspezifische Situation aus-
wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt, welche ihn in ländischer Arbeitnehmerfamilien" soll der Prüfungsteil-
die Lage versetzen, die in § 2 Abs. 2 genannten Auf- nehmer nachweisen, daß er kulturbedingte Probleme
gaben verantwortlich wahrnehmen zu können. In diesem der Migration so gut kennt, daß er sie in seiner prakti-
Rahmen können geprüft werden: schen Tätigkeit berücksichtigen kann und sie sowohl
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
seinen Landsleuten als auch Deutschen gegenüber er- Geltungsbereich dieser Verordnung mit Erfolg abgelegt
klären kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungs-
faches entspricht. Eine Freistellung in allen Prüfungs-
1. Wert und Normsysteme im gesellschaftlichen Zu-
fächern ist nicht zulässig.
sammenhang des Herkunftslandes,
2. Akkulturationsprozesse bei Erwachsenen, Kindern § 11
und Jugendlichen und ihre praktischen Konsequen-
zen, Bestehen der Prüfung
3. Sozialisationsleistungen von Familie, Schule, Grup- (1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für
pen Gleichaltriger, Selbsthilfeeinrichtungen, Einflüs- jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches
se des sozialen Umfelds. Mittel aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer
(4) Im Prüfungsfach „Grundkenntnisse der pädagogi- zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und
schen Lernfelder" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei- mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach
sen, daß er Gliederung, Arbeitsweise und Funktion der zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftliche Ab-
pädagogischen Lernfelder so kennt, daß er in der Lage schlußarbeit ist gesondert zu bewerten.
ist, mit den Mitarbeitern und Trägern der Institutionen (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
zusammenzuarbeiten und die Eltern beziehungsweise nehmer in jedem der beiden Prüfungsteile sowie in der
die Jugendlichen so zu unterstützen, daß sie Entschei- schriftlichen Abschlußarbeit mindestens ausreichende
dungen treffen und in Gremien verantwortlich mitarbei- Leistungen erbracht hat.
ten können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1 . Elementarerziehung, (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-
mäß der Anlage, Seite 1 , auszustellen. Auf Antrag des
2. Schule und Schulsysteme, Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
3. außerschulische Jugendarbeit, Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-
nen Prüfungsfächern und in der schriftlichen Abschluß-
4. allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung,
arbeit erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der
5. Freizeitpädagogik. Freistellung gemäß § 10 sind - anstelle der Noten - Ort,
(5) Im Prüfungsfach „Grundkenntnisse der Methoden Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
und Organisationsformen der Sozialpädagogik und anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Sozialarbeit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
daß er die Grundsätze, die Arbeitsweise und die gesell- §12
schaftliche Funktion der Sozialarbeit und Sozial- Wiederholung der Prüfung
pädagogik so kennt, daß er mit Fachkräften der Sozial-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
arbeit und der Sozialpädagogik sachgerecht zusam-
menarbeiten und seinem eigenen Tätigkeitsfeld ent- mal wiederholt werden.
sprechend handeln kann. In diesem Rahmen können ge- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
prüft werden: nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
1. Methoden der Sozialpädagogik und Sozialarbeit: fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-
ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
a) Soziale Einzelhilfen, ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei
b) soziale Gruppenarbeit, Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
c) Gemeinwesenarbeit; bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.
2. Organisationsformen der Sozialpädagogik und So-
zialarbeit: Vierter Teil
a) Allgemeine Beratungsdienste, Schi ußvorschriften
b) spezielle Beratungsdienste.
§13
§10 Berlin-Klausel
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufs-
der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungsfächer kann bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen §14
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- Inkrafttreten
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
ausschuß eine Prüfung vor dem 1. September 1982 im Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1982
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Granzow
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1021
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Sozialberater/Geprüfte Sozialberaterin
für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
Herr/Frau .............................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ............................................................................................
hat am ............................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Sozialberater/Geprüfte Sozialberaterin
für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften
Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien vom 23. Juli 1982 (BGBI. 1 S.1017)
bestanden.
Datum ................................................................................
Unterschrift ......................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung Note
1. Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung
1. Grundlagen aus den Sozialwissenschaften
2. Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde
II. Spezielle Probleme der Sozialberatung
1. Gesellschaftliche und rechtliche Probleme
ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien
2. Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien
3. Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder
4. Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen
der Sozialpädagogik und Sozialarbeit
Schriftliche Abschlußarbeit
(Im F1:tlle des § 10: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 10 im Hinblick auf die
am ................................................... in ............................................................ vor .........................................................
abgelegte Prüfung von der Prüfung im Prüfungsfach ................................................................ freigestellt.")
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1023
Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die berufliche Fortbildung
zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin
für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
Vom 23. Juli 1982
Auf Grund des § 97 Satz 1 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch
Artikel 53 Nr. 13 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhö-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung gemäß § 97 Satz 3 des Berufsbildungs-
gesetzes in Verbindung mit § 19 Nr. 1 des Berufsbil-
dungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft und mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zuständige Stelle für die Durchführung der Verord-
nung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften
Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für auslän-
dische Arbeitnehmer und ihre Familien ist die fachlich
zuständige Oberste Landesbehörde des Landes, in dem
der Fortbildungsgang durchgeführt wird.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Fingerhut
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)
Vom 26. Juli 1982
Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs- 5. § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die In-
14. September 1976 (BGBI. 1S. 2793) wird mit Zustim- halte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten
mung des Bundesrates _verordnet: fest, mit denen sich der Beamte vertraut machen
muß."
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die 6. § 8 erhält folgende Fassung:
Steuerbeamten vom 21. Juli 1977 (BGBI. I S. 1353) wird ,,§ 8
wie folgt geändert: Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen
Der Beamte nimmt neben der praktischen Ausbil-
1. In§ 3 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort
dung an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
,,sollen" ersetzt durch das Wort „dürfen".
teil. Ihm ist dabei Gelegenheit zu geben, sein Fach-
wissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwen-
2. § 4 wird wie folgt geändert: den und sich Arbeits- l!-nd Entscheidungstechniken
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anzueignen.''
aa) In Satz 1 wird nach den Worten „fachlich ge-
eignet ist" der Punkt durch ein Semikolon 7. § 9 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,Sie bedürfen der Genehmigung der obersten Lan-
,,hauptamtlich lehrende sollen berufspäd- desbehörde."
agogisch geschult sein."
bb) In Satz 2 wird nach den Worten „lehrende 8. In§ 1O Abs. 3 Satz 1 werden die Worte,,§ 8 Satz 3"
können" das Wort „weitere" gestrichen. durch die Worte ,,§ 8 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Hauptamtlich lehrende sollen nach mehrjähri- 9. § 11 wird wie folgt geändert:
ger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine prakti- a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden
sche Tätigkeit beim Finanzamt wahrnehmen." Absatz 1 ersetzt:
,,(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
verlängert werden, wenn der Beamte aus von ihm
a) In Satz 1 werden die Worte „Am Schluß der nicht zu vertretenden Gründen das Ziel eines
berufspraktischen Ausbildung" ersetzt durch die Ausbildungs- oder Studienabschnitts voraus-
Worte „Vor Beginn der Laufbahnprüfung". sichtlich nicht erreicht. Hat er die berufsprakti-
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „bekanntzu- sche Ausbildung oder die berufspraktischen
geben" die Worte „und auf seinen Wunsch mit Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Mo-
ihm zu besprechen." angefügt. nat, einen Teilabschnitt der fachtheoretischen
Ausbildung oder einen Studienabschnitt um
4. § 6 wird wie folgt geändert: mehr als drei Wochen unterbrochen, so wird der
Vorbereitungsdienst verlängert, wenn der Beam-
a) In Absatz 1 werden die Worte „ 1 5 bis 14 Punkte
te das Versäumte nicht nachholen kann oder
= sehr gut" durch die Worte „ 15 und 14 Punkte nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei
= sehr gut" und die Worte „1 bis O Punkte = einer Unterbrechung eines Teilabschnitts der
ungenügend" durch die Worte „ 1 und O Punkte= fachtheoretischen Ausbildung oder eines Stu-
ungenügend'' ersetzt. dienabschnitts um mehr als drei Wochen schlägt
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob der
Beamte die unterbrochene Ausbildung fortset-
,,(2) Die Note „ausreichend" darf nur erteilt zen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurück-
werden, wenn der Beamte die gestellten Anfor- kehren soll."
derungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Lei-
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
stungstests kann hiervon abgewichen werden."
,,(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdien-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; im bishe-
stes kann darauf ausgerichtet werden, daß der
rigen Absatz 2 werden die Worte „von 14 bis 15
Beamte zusammen mit den Beamten, die später
Punkte = sehr gut" durch die Worte „von 13,50
eingestellt worden sind, die Ausbildung fortset-
bis 15 Punkte= sehr gut" und die Worte „von 11
zen und die Laufbahnprüfung ablegen kann."
bis 13,99 Punkte= gut" durch die Worte „von 11
bis 1 3,49 Punkte = gut" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1025
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; die Worte b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Absatz 4 Satz 2" werden ersetzt durch die ,,(3) Die berufspraktischen Studienzeiten sind
Worte „Absatz 3 Satz 2". inhaltlich mit den einzelnen Studienabschnitten
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5; die Worte zu verbinden."
„der Absätze 1 bis 3" werden ersetzt durch die
Worte „des Absatzes 1 ". 14. § 18 Abs. 3 erhält folgendE3 Fassung:
10. § 1 2 wird wie folgt geändert: ,,(3) Während des ersten Studienabschnitts ist
aus jedem Gebiet der Zwischenprüfung ( § 38 Abs. 1
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: Nr. 2.1), während des zweiten und dritten Studien-
,,(3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen abschnitts aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung
nicht nachgeholt werden, wenn der Beamte die (§ 38 Abs. 1 Nr. 2.2) je Studienabschnitt minde-
Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausrei- stens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbei-
chende Grundlage für eine Beurteilung seiner tungszeit beträgt mindestens drei Stunden. Aus an-
Leistungen vorliegt." deren Studienfächern (§ 19) können weitere Auf-
sichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungs-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält
zeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die
folgende Fassung:
Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder
,,(4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht zu in anderer geeigneter Form gestellt wird. § 16 Abs. 3
Lasten der fachtheoretischen Ausbildung oder Satz 3 gilt entsprechend."
der Fachstudien gewährt werden."
15. § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
11. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
a) Das Wort „Wirtschaftswissenschaft" wird er-
,,(3) Die§§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 setzt durch das Wort „Wirtschaftswissenschaf-
sowie § 12 sind nicht anzuwenden." ten".
12. § 16 wird wie folgt geändert: b) Die Worte „einschließlich Revisions- und Treu-
handwesen" werden gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird das Wort „Publikumsver- 16. § 21 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „und Lohn-
kehr" gestrichen. steuer'' angefügt.
bb) Folgende neue Nummer 12 wird eingefügt:
,, 12. Verhalten am Arbeitsplatz." 17. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
cc) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13; a) In Nummer 1 wird das Wort „Abgabenordnung"
das Wort „Elektronische" wird ersetzt durch ersetzt durch das Wort „Abgabenrecht".
das Wort „Automatisierte".
b) In Nummer 9 wird das Wort „Wirtschaftswissen-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: schaft" ersetzt durch das Wort „Wirtschaftswis-
,,(3) Während der fachtheoretischen Ausbil- senschaften".
dung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Be-
arbeitungszeit beträgt drei Stunden. Werden 18. § 23 wird wie folgt geändert:
Aufsichtsarbeiten als Leistungstest oder in an- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
derer geeigneter Form gestellt, kann die Bearbei-
tungszeit angemessen gekürzt werden; im zwei- aa) In Nummer 10 wird das Wort „Wirtschafts-
ten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbil- wissenschaft." ersetzt durch das Wort
dung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prü- ,,Wirtschaftswissenschaften''.
fung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) mindestens eine drei- bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
stündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. § 35 Abs. 3, ,, 11. Angebotene Wahl- und Wahlpflicht-
§ 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, fächer."
§ 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz
b) In Absatz 2 werden die Worte „und Seminare"
2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an
gestrichen.
Stelle des Prüfungsausschusses der Leiter der
Bildungsstätte entscheidet.''
c) Absatz 4 Satz 5 erhält folgende Fassung: 19. § 24 wird wie folgt geändert:
„Teilbeurteilung und abschließende Beurteilung a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
für die fachtheoretische Ausbildung sind dem ,,(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende
Beamten bekanntzugeben.'' Teilabschnitte:
1. Veranlagung einschließlich
13. § 17 wird wie folgt geändert: Außenprüfung (davon
a) Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt: ein Monat Bearbeitung
„Der dritte Studienabschnitt kann einmal geteilt von Rechtsbehelfen) 13 Monate
werden; der Zeitraum zwischen den beiden Teil- 2. Lohnsteuer 1 Monat
abschnitten darf drei Wochen nicht überschrei- 3. Bewertung 1 Monat
ten." 4. Finanzkasse, Vollstreckung 1 Monat
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
5. Nach Regelung der obersten Abgabenrechts:" ersetzt durch die Worte
Landesbehörde oder der davon mindestens eine in Verbindung mit
von ihr bestimmten Fragen des Allgemeinen Abgabenrechts;
Stelle bis zu 2 Monate." Aufgaben können mit Fragen der Daten-
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: verarbeitung in der Steuerverwaltung ver-
bunden werden:".
,,Er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechun- bb) In Nummer 2.2 werden nach dem Wort „Ge-
gen und mindestens drei Außenprüfungen teil- bieten" ein Semikolon und folgender Satz
nehmen." angefügt:
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,Aufgaben können mit Fragen der Daten-
,, (4) Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltun- verarbeitung in der Steuerverwaltung ver-
gen sollen dem Beamten Gelegenheit bieten, die bunden werden:".
Lösung praktischer Fälle zu üben; dabei sollen b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
insbesondere die Automation des steuerlichen
Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie ,,Die Bearbeitungszeit kann angemessen ge-
Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der kürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teil-
Veranlagung von Steuern behandelt werden. Die weise als Leistungstest oder in anderer geeigne-
dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen umfas- ter Form gestellt wird."
sen mindestens 200 Stunden. Der Beamte hat
mindestens fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen, 26. § 40 wird wie folgt geändert:
die zu bewerten und zu besprechen sind." a) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
20. § 26 Satz 2 erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern,
,,§ 12 Abs. 4 gilt entsprechend."
von denen einer Mitglied des Prüfungsausschus-
ses sein muß, zu bewerten. Bei abweichender
21. In § 29 Abs. 4 werden nach dem Wort „entspre- Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Eini-
chend" die Worte „mit der Maßgabe, daß die prak- gung über die Bewertung versuchen. Kommt eine
tische Tätigkeit auch beim Bundesamt für Finanzen Einigung nicht zustande, so entscheidet der
abgeleistet werden kann" eingefügt. Prüfungsausschuß."
22. § 30 erhält folgende Fassung: 27. § 41 wird wie folgt geändert:
,,§ 30 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Abschluß der Einführung
,,(2) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt,
Der erfolgreiche Abschluß der Einführung wird daß die Summe der verdreifachten Durch-
von der obersten Landesbehörde unter Berücksich- schnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der
tigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt. Durchschnittspunktzahl für die Leistungen im
Die Einführung kann verlängert werden, wenn fest- Studienabschnitt (§ 18 Abs. 4) durch vier geteilt
gestellt wird, daß ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen wird."
Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder die
Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden b) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz,,§ 6 Abs. 2"
ist." ersetzt durch den Klammerzusatz,,§ 6 Abs. 3".
23. § 31 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 28. § 43 wird wie folgt geändert:
„Für die Einführungszeit gelten die§§ 1 bis 10, § 11 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ent- ,,(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
sprechend.'' ses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihm
müssen Beurteilungen und Beurteilungsblätter
nach den Anlagen 2 oder 3, 5 oder 7 und 8 sowie
24. § 34 wird wie folgt geändert:
11 oder 12 vorliegen."
a) In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte ,;der Note für die
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Beisitzer" fachtheoretische Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol- den Durchschnittspunktzahlen der Studiennoten
gender Halbsatz angefügt: ,,an Stelle der Be- für den" ersetzt durch die Worte „für die Leistun-
amten des höheren Dienstes können dem Prü- gen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16
fungsausschuß Professoren an Bildungseinrich- Abs. 4) oder den Durchschnittspunktzahlen für
tungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 an- die Leistungen im".
gehören."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
25. § 38 wird wie folgt geändert: ,,(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüflinge
zugelassen, deren Zulassungspunktzahl minde-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stens 4,80 beträgt und deren schriftliche Prü-
aa) In Nummer 1 werden die Worte „davon eine fungsarbeiten überwiegend mit mindestens fünf
in Verbindung mit Fragen des Allgemeinen Punkten bewertet sind."
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1027
29. § 44 wird wie folgt geändert: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst end-
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: gültig nicht bestanden oder auf deren Wieder-
holung verzichtet haben, die Befähigung für die
,,(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen,
zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß wenn die nachgewiesenen Kenntnisse dafür
bereitzuhalten.'' ausreichen.''
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze b) In Satz 3 werden die Worte „nach der Anlage 17"
3 bis 6. gestrichen.
30. § 45 erhält folgende Fassung: 33. In § 48 Satz 1 werden die Worte „nach der Anlage
,,(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt 18 oder 19" ersetzt durch die Worte „nach der
der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahn- Anlage 17 oder 18".
prüfung nach der Anlage 11 oder 12 fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
34. § 53 wird aufgehoben.
mindestens die Endpunktzahl 5 und bei den Prü-
fungsleistungen insgesamt mindestens die Durch- 35. a) Die Anlagen 2 bis 9 und 11 bis 16 erhalten die
schnittspunktzahl 5 erreicht hat. dieser Verordnung beigefügte Fassung.
(3) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß b) Anlage 17 entfällt.
die Summe aus der verfünffachten Durchschnitts- c) Die bisherigen Anlagen 18 und 19 werden
punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der Anlagen 17 und 18 und erhalten die dieser Ver-
verdoppelten Durchschnittspunktzahl für die Lei- ordnung beigefügte Fassung.
stungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16
Abs. 4) oder den Durchschnittspunktzahlen für die
Artikel 2
Leistungen im zweiten und dritten Studienabschnitt
(§ 18 Abs. 4), der verdoppelten Durchschnitts- Ausbildung, Einführung und Prüfungen von Beamten
punktzahl der mündlichen Prüfung und der Punkt- in den Laufbahnen des einfachen, mittleren, gehobenen
zahl der Beurteilung nach § 5 Abs. 2 durch zehn und höheren Dienstes richten sich nach den bisherigen
geteilt wird. Vorschriften, wenn die Ausbildung oder Einführung vor
(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prü- dem 1 . August 1982 begonnen hat.
fungsgesamtnote (§ 6 Abs. 3).
Artikel 3
(5) Die Durchschnittspunktzahl der Prüfungslei-
stungen wird dadurch ermittelt, daß die Summe der Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
verfünffachten Durchschnittspunktzahl der schrift- der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuer-
lichen Prüfungsarbeiten und der verdoppelten beamten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
durch sieben geteilt wird." machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts be-
seitigen.
31. In§ 46 Abs. 1 werden nach dem Komma die Worte Artikel 4
,,die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistun-
gen," eingefügt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Steuer-
32. § 4 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert: beamten-Ausbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
„Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann
die oberste Landesbehörde oder die von ihr be- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
stimmte Stelle Eteamten auf Widerruf, die die in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1982
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
(zu 5 Abs. 2)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Finanzamt ................................. .
Beurteilung
des/der ... ,. .................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
in der berufspraktischen Ausbildung
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,
Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): ...............................................................................................................
2. Befähigung
(insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):
4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den
dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
(siehe Seite 2): ......................................................................................................................................
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen,
besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): ......................................................................................................
6. Gesamturteil: .......................................................... ..
(Punktzahl) (Note)
.................................................. ,den .................................................... .
Der Vorsteher Der Ausbildungsleiter
Kenntnis genommen:
.................................................. , den
(Vor- und Zuname)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1029
(Seite 2)
Leistungen
in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde:
Allgemeines Abgabenrecht:
Einkommensteuer:
Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung, Bilanzwesen:
Bewertung, Vermögensteuer:
Steuererhebung:
Organisation und Automatisierte Datenverarbeitung
in der Steuerverwaltung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
•) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Lehrplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 2)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Finanzamt ................................. .
Beurteilung
des/der ......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
in den berufspraktischen Studienzeiten
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,
Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): ............................................................................................................. ..
2. Befähigung
(insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):
4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den
dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
(siehe Seite 2): ......................................................................................................................................
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen,
besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): ......................................................................................................
6. Gesamturteil:
(Punktzahl) (Note)
.................................................. ,den .................................................... .
Der Vorsteher Der Ausbildungsleiter
Kenntnis genommen:
.................................................. ,den .................................................... .
(Vor- und Zuname)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1031
(Seite 2)
Leistungen
in den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen
Fach 1) 2 ) Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:
Bewertungsrecht, Vermögensteuer:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
Rechnungswesen:
(z. B. Öffentliches Recht, Privatrecht oder Automatisierte
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung)
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1) Sofern Teilgebiete nachstehender Fächer zu einem Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
2
) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 4
(zu § 1 6 Abs. 4)
- mittlerer Dienst -
Bildungsstätte: ............................................................. .
Teilbeurteilung der Leistung.en
des/der ......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt:
im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde·
Allgemeines Abgabenrecht:
Allgemeine Rechtskunde:
Einkommensteuer, Gewerbesteuer-
Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung, Vermögensteuer:
Steuererhebung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
....................................... ,den ............................... . Kenntnis genommen:
Der Leiter der Bildungsstätte . .................................... ,den ....................... .
(Vor- und Zuname)
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1033
Anlage 5
(zu§ 16 Abs. 4)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Bildungsstätte: .............................................................. .
Teilbeurteilung der Leistungen
des/der ......................................................................................................................... .
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: .................................................................................................................................................•
im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde:
Allgemeines Abgabenrecht:
Allgemeine Rechtskunde:
Einkommensteuer, Gewerbesteuer:
Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung, Vermögensteuer:
Steuererhebung:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 2)
Abschließende Beurteilung
des/der .......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: ..................................................................................................................................................
in der f achtheoretischen Ausbildung
Durchschnittspunktzahlen der fachtheoretischen Ausbildung im
- ersten Teilabschnitt: ............................................ X ............................. *) = ............................ ..
- zweiten Teilabschnitt: ............................................ X ............................. *) = ............................ ..
Durchschnittspunktzahl: ...................... : 6 = .......
Note:
........................................ ,den ..................... . Kenntnis genommen:
Der Leiter der Bildungsstätte ........................................ ,den ..................... .
(Vor- und Zuname)
*) Dauer des Abschnitts in Monaten einsetzen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1035
Anlage 6
(zu § 18 Abs. 4)
- gehobener Dienst -
Bildungsstätte: .............................................................. .
Beurteilung der Leistungen
des/der .......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: ..................................................................................................................................................
im ersten Studienabschnitt
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Abgabenordnung:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Einkommensteuer und Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Bi Ianzsteuerrecht, Be tri ebl iches Rechnungswesen:
Bürgerliches Recht:
Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Öffentliches Dienstrecht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
........................................ , den ................................ . Kenntnis genommen:
Der Leiter ........................................ ,den .................... ..
der Bildungsstätte/des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 7
(zu § 18 Abs. 4)
- gehobener Dienst -
Bildungsstätte .............................................................. ..
Beurteilung der Leistungen
des/der .......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Finanzamt: ..................................................................................................................................................
im zweiten Studienabschnitt
Fach 1) 2 )
Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung,
Wirtschaftskriminalität:
Privatrecht:
Öffentliches Recht:
Wirtschaftswissenschaften:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
Er/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wahlfach(fächern) teilgenommen:
........................................ , den ................................ . Kenntnis genommen:
Der Leiter ........................................ ,den ..................... .
der Bildungsstätte/des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
') Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
2) Es werden nur Fächer berücksichtigt. für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1037
Anlage 8
(zu § 18 Abs. 4)
gehobener Dienst -
Bildungsstätte ............................................................... .
Beurteilung der Leistungen
des/der .......................................................................................................................................................
(Dienst- oder Amtsbezeichnung. Vor- und Zuname)
Finanzamt: ..................................................................................................................................................
im dritten Studienabschnitt
Fach 1) 2)
Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:
Bewertungsrecht:
Einkommensteuer:
Körperschaftsteuer:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung:
Privatrecht:
Öffentliches Recht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Studiennote:
Er/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wahlfach(fächern) teilgenommen:
·······························································································································•,•··································
........................................ , den ................................ . Kenntnis genommen:
Der Leiter .. ...................................... ,den .................... ..
der Bildungsstätte/des Fachbereichs
(Vor- und Zuname)
1
) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem selbständigen Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
2
) Sofern der Studienplan mindestens 20 Unterrichtsstunden vorsieht.
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 9
(zu § 42 Abs. 1)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ................................... .
(Ort, Datum)
bei ................................................................. .
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamtes .................................................................... ..
Betr.: Zwischenprüfung
Der Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:
Gebiet Punktzahl
Abgabenordnung:
Einkommensteuer:
Umsatzsteuer:
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer/Öffentliches Recht:
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1039
(Seite 2)
Alternative a
Ihre Leistungen während des abgelaufenen Studienabschnitts sind mit der Durchschnittspunktzahl ........... ..
beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von
.................... und die Prüfungsgesamtnote ................... .
Damit haben Sie die Zwischenprüfung - nicht - bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung - nicht mehr- wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Sie haben nur in .................... Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.
Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).
Nach§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung-nicht mehr-wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 11
(zu § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 )
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Beurteilungsblatt
Laufbahnprüfung
für den mittleren Dienst
Name: ............................................................ . Finanzamt: ...................................................... .
Vorname: ....................................................... . Körperbehinderung: ........................................ .
geboren am: ................................................... .
Dienst- oder Amtsbezeichnung: ...................... .
1. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO)
Punktzahl:
Note:
2. BeurtPilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO)
Durchschnittspunktzahl:
Note:
3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)
Gebiet Punktzahl der Leistungen
Staats- und Verwaltungskunde:
Einkommensteuer einschl. Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung und Vermögensteuer/Steuererhebung:
Allgemeines Abgabenrecht ist i. V. m........................................ .
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. .............. .
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1041
(Seite 2)
4. Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)
Verdreifachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl in der
fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO):
Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen
Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 6=
5. Ergebnis der mündlichen Prüfung
(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)
Geprüfte Fächer Punktzahl der Leistungen
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 3)
6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 StBAPO)
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl in der
fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO):
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen
Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 10 =
7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen (§ 45 Abs. 5 StBAPO)
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung:
Summe : 7=
8. Prüfungsgesamtnote(§ 45 Abs. 4 StBAPO)
(Ort, Datum)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1043
Anlage 12
(zu § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Beurteilungsblatt
Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dienst
Name: ............................................................ . Finanzamt: ...................................................... .
Vorname: ...................................................... .. Körperbehinderung: ........................................ .
geboren am: ................................................... .
Dienst- oder Amtsbezeichnung: ...................... . ····················································•/'''''"''"''''''''
1. Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO)
Punktzahl:
Note:
2. Beurteilung in den Studienabschnitten (§ 18 Abs. 4 StBAPO)
Durchschnittspunktzahl Note
- zweiter Studienabschnitt
- Dritter Studienabschnitt
3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)
Gebiet Punktzahl der Leistungen
Öffentliches Recht:
Abgabenrecht:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung:
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. .. ........... ..
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 2)
4. Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)
Verdreifachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Durchschnittspunktzahlen im
- Zweiten Studienabschnitt:
- Dritten Studienabschnitt:
( § 18 Abs. 4 StBAPO)
Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen
Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl :6=
5. Ergebnis der mündlichen Prüfung
(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)
Geprüfte Fächer Punktzahl der Leistungen
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1045
(Seite 3)
6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 StBAPO)
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Durchschnittspunktzahlen im
- Zweiten Studienabschnitt:
- Dritten Studienabschnitt:
( § 18 Abs. 4 StBAPO)
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen
Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 10 =
7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen (§ 45 Abs. 2 und 5 StBAPO)
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl der
schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl der
mündlichen Prüfung:
Summe :7=
8. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)
(Ort, Datum)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 13
(zu § 43 Abs. 4)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ................................... .
(Ort, Datum)
bei ................................................................. .
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts ................................................................................ .
Betr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Gebiet Punktzahl
Staats- und Verwaltungskunde:
Einkommensteuer einschl. Lohnsteuer:
Umsatzsteuer:
Buchführung und Bilanzwesen:
Bewertung und Vermögensteuer oder Steuererhebung:
Allgemeines Abgabenrecht ist i. V. m............................................. .
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.................... .
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1047
(Seite 2)
Alternative a
Ihre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl
...... .. .. ... .. und der Note .............. ... beurteilt worden.
Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl .. .. .. .. .. .. .. .. .. und der Note ................ ..
beurteilt.
Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
von ................. .
Mit der Zulassungspunktzahl ................. sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Lauf-
bahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind
deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3
und 4 StBAPO).
Nach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 14
(zu § 43 Abs. 4)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß .................................. .
(Ort, Datum)
bei ................................................................ .
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts ............................................................................ .
Betr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Gebiet Punktzahl
Öffentliches Recht:
Abgabenrecht:
Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Umsatzsteuer:
Bewertungsrecht und Vermögensteuer:
Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung:
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.................... .
geprüft worden.
Summe der Punktzahlen:
Durchschnittspunktzahl:
Note:
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1049
(Seite 2)
Alternative a
Ihre Leistungen im zweiten und dritten Studienabschnitt sind mit den Durchschnittspunktzahlen
.................... und .................... sowie den Studiennoten .................... und ...................... beurteilt worden.
Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl .................... und der Note .................. ..
beurteilt.
Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
von ................... .
Mit der Zulassungspunktzahl .................... sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die
Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Alternative b
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind
deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3
und 4 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 15
(zu § 46 Abs. 3)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß .................................. .
(Ort, Datum)
bei ................................................................ .
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts ............................................................................ .
Alternative a
Betr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Sie haben eine Endpunktzahl von erreicht, die wie folgt ermittelt wurde
(§ 45 Abs. 3 StBAPO):
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
in der fachtheoretischen Ausbildung
(§ 16 Abs. 4 StBAPO):
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung
in der berufspraktischen Ausbildung
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl : 10 =
Daraus folgt die Prüfungsgesamtnote ............................ .
Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Be-
ratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Nach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1051
(Seite 2)
Alternative b
Die Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
Durchschnittspunktzahl: :7=
Ihre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher,
wie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden(§ 45
Abs. 2 StBAPO).
Nach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 16
(zu§ 46 Abs. 3)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß .................................. .
(Ort, Datum)
bei ................................................................ .
Herrn/Frau/Fräulein
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
über
Herrn Vorsteher
des Finanzamts ............................................................................ .
Betr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst Alternative a
Sie haben eine Endpunktzahl von ...................................................... erreicht, die wie folgt ermittelt wurde
(§ 45 Abs. 3 StBAPO):
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Durchschnittspunktzahlen im
- Zweiten Studienabschnitt:
- Dritten Studienabschnitt:
(§ 18 Abs. 4 StBAPO)
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
Punktzahl der Beurteilung
in den berufspraktischen Studienzeiten
(§ 5 Abs. 2 StBAPO):
Endpunktzahl ....................... .. : 10 =
Daraus folgt die Prüfungsgesamtnote ................................. .
Sie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Be-
ratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1053
(Seite 2)
Alternative b
Die Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:
Verfünffachte Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfungsarbeiten:
Verdoppelte Durchschnittspunktzahl
der mündlichen Prüfung:
Durchschnittspunktzahl :7=
Ihre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher,
wie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45
Abs. 2 StBAPO).
Nach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 17
(zu § 48)
- mittlerer Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß .................................. .
bei ................................................................ .
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den mittleren Dienst
Die Prüflinge:
1. . .............................................................................................................................................................
2. ······························································································································································
3. ······························································································································································
4. ······························································································································································
5. ······························································································································································
6, ······························································································································································
sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
vom ........................................ mündlich geprüft worden.
Dem Prüfungsausschuß haben angehört:
1. ............................................................................................................................. als Vorsitzender
2 .............................................................................................................................. als Beisitzer
3. ............. ............................................ .................... .......... .. ........ ..... ................... .... als Beisitzer
4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... .. .. . .. ... . .. . . .. .. .. . . . .. . . . .. .. . .. . . .. .. .. .. . .. . . . .. .. .. .. . .. .. .. .. . . . . .. . .. .. ... .. . . .. .. . ... . . . . . .. . als Beisitzer
5. . ....... .. .. .. . . .. .. . .. .. .. .. .. .. ..... .. . .. ... .. . . .. .. . .. .. . .. .. .... .. . .. .. .. .. . .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. . .. . .. .. . .. . .. .. als Beisitzer
6. . ........ .. . .. .. . .. ..... . .. .. .. .. . .. . .. .. .. .. .. .. .... .. . .. .. .. .. ...... .. .. .. .. .. .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. .. .. .. . .. . .. . .. . .. .. .. als Beisitzer
7 .............................................................................................................................. als Beisitzer.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1055
(Seite 2)
Ergebnis der Prüfung
Der Prüfungsausschuß hat festgesetzt:
Durchschnitts-
Für den Prüfling punktzahl Prüfungs-
Endpunktzahl gesamtnote
der Prüfungs-
leistungen
1. . ................................................. .
2 . .................................................. .
3. ···················································
4. ···················································
5 . ................................................. ..
6. ···················································
Der Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungs-
gesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 11 StBAPO) ersichtlichen Werte
zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)
b) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher
Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)
c) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 3)
Die Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie die Prüfungs-
ge,samtnote sind den Prüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO) .
................................................................ ,den ............................ .
Der Prüfungsausschuß
(Vorsitzender)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1057
Anlage 18_
(zu§ 48)
- gehobener Dienst -
(Seite 1)
Der Prüfungsausschuß ................................... .
bei ................................................................. .
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dienst
Die Prüflinge:
1. . ...........................................................................................................................................................
2 . ............................................................................................................................................................
3 . ............................................................................................................................................................
4. ············································· ............................................................................................................. ..
5. ··············--· .. ····················· .................................................................................................................. ..
6 . ............................................................................................................................................................
sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
vom ........................................ mündlich geprüft worden.
Dem Prüfungsausschuß haben angehört:
1. ............................................................................................................................. als Vorsitzender
2 . ........................................................................................................................... .. als Beisitzer
3. ··············· .. ························ ................................................................................... . als Beisitzer
4. ·················· .......................................................................................................... . als Beisitzer
5 . ............................................................................................................................. als Beisitzer
6 . ............................................................................................................................. als Beisitzer
als Beisitzer.
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(Seite 2)
Ergebnis der Prüfung
Der Prüfungsausschuß hat festgesetzt:
Durchschnitts-
Für den Prüfling punktzahl Prüfungs-
Endpunktzahl
der Prüfungs- gesamtnote
leistungen
1. . ................................................ ..
2 . ................................................. ..
3 . .................................................. .
4 . .................................................. .
5. ••••••••••••••oo••••••••••••••••••••••oo•"•••oo•••
6. ···················································
Der Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungß-
gesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 12 StBAPO) ersichtlichen Werte
zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)
b) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher
Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)
c) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
Die Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie die Prüfungs-
gesamtnote sind den Prüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1059
(Seite 3)
Der Prüfungsausschuß schlägt vor, dem/den Prüfling(en) die Befähigung für die Laufbahn des mittleren
Dienstes zuzuerkennen (§ 47 Abs. 4 StBAPO):
................................................................................., den ............................. .
Der Prüfungsausschuß
(Vorsitzender)
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)·
(Beisitzer) (Beisitzer) (Beisitzer)
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Umweltkonferenz-Gedenkmünze)
Vom 5. Juli 1982
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Sie trägt die Umschrift:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten ,,UMWELTKONFERENZ ·DER·
Fassung wird aus Anlaß des 10. Jahrestages der Um- VEREINTEN· NATIONEN· 1972 ·".
weltkonferenz der Vereinten Nationen in Stockholm im
Jahre 1972 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift:
Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage ,,BUNDESREPUBLIK · DEUTSCHLAND ·
der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung 5 DEUTSCHE· MARK· 1982".
erfolgt in der Staatlichen Münze Stuttgart.
Das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stutt-
Die Münze wird ab 22. September 1982 in den gart befindet sich rechts neben der Wertziffer 5.
Verkehr gebracht.
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent ,,DIE EINE ERDE SCHUETZEN".
Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen
Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist das
10 Gramm. Internationale Umweltemblem dreifach eingeprägt.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird
von einem schützenden glatten Randstab umgeben. Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Victor
Huster, Baden-Baden.
Die Bildseite zeigt das Internationale Umweltemblem,
umgeben von wirbelförmig gegeneinander wirkenden Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
Kreissegmenten. gemacht.
Bonn, den 5. Juli 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Manfred Lahnstein
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1061
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 28. Juli 1982
Tag Inhalt Seite
21. 7. 82 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni
1979 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit ........................................ . 694
19. 7. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/82 -Zollkontingent für Walzdraht-
1. Halbjahr 1982) ....................................................................... . 713
613-2-1
19. 7. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/82 - Zollpräferenzen 1982 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 715
613-2-1
5. 7. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . 722
5. 7. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Besei-
tigung jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
6. 7. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 724
7. 7. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
9. 7. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
12. 7. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729
14. 7. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731
Preis dieser Ausgabe: 5,30 DM (4,50 DM zuzüglich -,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1457 /82 des Rates zur Festsetzung der Preise
für Reis für das Wirtschaftsjahr 1982/83 14.6.82 L 164/20
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1458/82 des Rates zur Festsetzung der mo-
natlichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten
Reis für das Wirtschaftsjahr 1982/83 14.6.82 L 164/21
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1460/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2742/75 über die Erstattung bei der Erzeugung für
Getreide und Reis 14.6.82 L 164/25
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1461 /82 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 727170 über die Errichtung einer gemeinsamen
Marktorganisation für Rohtabak 14.6.82 L 164/27
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1462/82 des Rates zur Festsetzung der Ziel-
preise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabak b I ä t t er n
gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für
Tabak b a 11 e n und der Bezugsqualitäten der Ernte 1982 14.6.82 L 164/28
9. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1469/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung
der Rebsorten 10.6.82 L 159/21
10. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1482/82 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 über Durchführungsbestimmun-
gen für die Gewährung der Prämie fürTabakbl ätter hinsichtlich der
Termine für den Abschluß und die Registrierung der Anbauverträge 11. 6. 82 L 160/8
10. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1485/82 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 1328/82 zur zehnten Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestimmungen für
eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit
Ausnahme von jungen Kälbern 11. 6. 82 L 160/12
15. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1522/82 der Kommission mit einer Abwei-
chung von der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Gel-
tungsdauer bestimmter Einfuhrlizenzen für Getreide 16.6.82 L 169/14
17. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1556/82 der Kommission zur Festsetzung der
Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor
für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 18.6.82 L 172/17
17. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1557 /82 der Kommission über die gemein-
schaftliche Feststellung der Marktpreise auf der Grundlage des Han-
delsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder 18.6.82 L 172/19
17. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1558/82 der„Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3191 /80 mit Ubergangsmaßnahmen über die
Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei Erzeugnis-
sen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die aus der
Gemeinschaft ausgeführt worden sind 18.6.82 L 172/21
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1982 1063
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1559/82 der Kommission zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Ver-
zeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern von denen
Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen
können 18.6.82 L 172/23
14.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1581 /82 des Rates zur Revision des Höchst-
betrages der Produktionsabgabe für B-Zucker und des Mindest-
preises für B-Z u c k er r üben für das Wirtschaftsjahr 1982/83 22.6.82 L 178/10
21.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1585/82 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie des Betrages der
Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
0 b s t und Gemüse für das Wirtschaftsjahr 1982/83 22.6.82 L 178/20
21.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1586/82 der Kommission zur Änderung und
Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung
der Durchführungsbestimmungen zu der Beihilfereglung für bestimm-
te Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 22.6. 82 L 178/24
22.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1602/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1962/81 zur Festsetzung der Koeffizienten,
mit denen der für Tomatenmark und Trockenpflaumen fest-
gesetzte Betrag der Produktionsbeihilfe und der für getrocknete
Pflaumen (prunes d'Ente) festgesetzte Mindestpreis zu multi-
plizieren sind 23.6. 82 L 179/16
23.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1617 /82 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2377 /80 über die besonderen Durch-
führungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rind-
fleisch 24.6.82 L 180/24
23.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1618/82 der Kommission mit Bestimmungen
zur Begrenzung der Gewährung der Produktionsbeihilfe für in Sirup
haltbar gemachte W i 11 i am s b i rn e n und in Sirup haltbar gemachte
Kirschen 24.6.82 L 180/25
21.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1626/82 des Rates zur Festsetzung einer
Ubergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1981 /82
vorhandenen Bestände an Weichweizen, Roggen und Mais 25.6.82 L 181/4
28.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1661 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 bezüglich der Erhebung der Mitver-
antwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
während des Milchwirtschaftsjahres 1982/83 29.6.82 L 184/7
Andere Vorschriften
17.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1535/82 des Rates über die zeitweilige Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für be-
stimmte Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instand-
haltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind 21.6.82 L 175/1
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1536/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Heringsfische der Art Sardinops sagax oder ocellata (sogenannte
,,Pilchards"), ganz oder ohne Kopf, für die Verarbeitung, der Tarif-
stelle ex 03.01 B I q) des Gemeinsamen Zolltarifs 17.6.82 L 171 /1
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1537 /82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Lappen von
Heringsfischen der Art Sardinops sagax oder ocellata (sogenannte
„Pilchards"), für die Verarbeitung, der Tarifstelle ex 03.01 BI q) des
Gemeinsamen Zolltarifs 17. 6. 82 L 171/4
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1538/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs (1. Juli
1982 bis 30. Juni 1983) 17.6.82 L 171 /7
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,50 DM (4,50 DM zuzüglich 1,- DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1539/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Algerien (1982) 17.6.82 L171/10
15. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1544/82 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren 17.6.82 L 171/23
11. 6. 82 Empfehlung Nr. 1545/82/EGKS der Kommission zur Abweichun_g der
Empfehlung Nr. 1399/82/EGKS über die gemeinschaftliche Uber-
wachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung
in Drittländern 17.6.82 L 171/26
8. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1549/82 des Rates zur zeitweiligen Aus-
setzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmten roten oder grünen Gemüsepaprika der Tarifstelle ex.
07.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs 18.6.82 L 172/1
8. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1550/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Marokko (1982/83) 18.6.82 L 172/2
8. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1551 /82 des Rates zur Aussetzung der An-
wendung von mit der Verordnung (EWG) Nr. 3804/81 festgesetzten
Plafonds für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Malta 18.6.82 L 172/7
21. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1577 /82 des Rates zur Aufhebung der Ausset-
zung der Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien 22.6.82 L 177 /1