993
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1982 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
15. 7. 82 Neufassung des Geflügelfleischhygienegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
7832-5
20. 7. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 1006
7141-6-11
21. 7. 82 Sechste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1007
2125-11
26. 7. 82 Erste Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des
Bundes (Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung - 1. WoZErhV) .......... -'. . . . . . 1009
neu: 2330-2-1-1
28. 6. 82 Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der
Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012
neu: 2030-13-1 3; 2030-1 4-38
13. 7. 82 Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im
Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
neu: 2030-14-49; 2030-14-34
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
Bekanntmachung
der Neufassung des Geflügelfleischhygienegesetzes
Vom 15. Juli 1982
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung 2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-
des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügel- kel 215 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
fleischhygienegesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 469),
S. 545) wird nachstehend der Wortlaut des Geflügel- 3. den am 6. September 1976 in Kraft getretenen§ 21
fleischhygienegesetzes in der seit dem 15. Mai 1980 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. September
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung 1975 (BGBI. 1 S. 2313),
berücksichtigt: 4. das Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygie-
negesetzes vom 25. Februar 1976 (BGBI. 1S. 385),
1. das Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli 1973 das nach seinem Artikel 4 teilweise am 29. Februar
(BGBI. 1S. 776), das nach seinem § 45 teilweise am 1976, teilweise am 1. Januar 1977 in Kraft getreten
19. Juli 1973, teilweise am 1. September 1973, teil- ist,
weise am 1. April 197 4, im übrigen am 1. März 1976 5. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 des
in Kraft getreten ist, Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545).
Bonn, den 1 5. Juli 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Anke Fuchs
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Geflügelfleischhygienegesetz
-GFIHG-
Erster Abschnitt Verpacken, Lagern, Kühlen, Gefrieren oder Beför-
dern hinaus sonst nicht behandelt worden ist.
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
5. Zubereitetes Geflügelfleisch
§ 1 (Geflügelfleischerzeugnis):
Ein Erzeugnis, dessen Fleischanteil ausschließlich
Anwendungsbereich
aus frischem Geflügelfleisch hergestellt, im inner-
(1) Das Gesetz findet Anwendung auf die Untersu- staatlichen Handelsverkehr über Nummer 4 hinaus
chung von Schlachtgeflügel und den Handelsverkehr behandelt, im innergemeinschaftlichen Handelsver-
mit von diesen Tieren stammendem frischen und zube- kehr oder im Handelsverkehr mit Drittländern einem
reiteten Geflügelfleisch. vorgeschriebenen Behandlungsverfahren unter-
worfen worden ist.
(2) Mit dem Gesetz und den zur Durchführung des Ge-
setzes ergehenden Rechtsvorschriften wird den in der 6. Tierkörper:
Richtlinie Nr. 71 /118/EWG des Rates vom 15. Februar Ganze Körper der in Nummer 1 genannten Tiere
1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Han- nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; die
delsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABI. EG Herausnahme der Nieren sowie das Abtrennen der
Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie Beine in Höhe des Fußwurzelgelenkes (Tarsal-
Nr. 78/50/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur gelenk) und des Kopfes sind freigestellt.
Ergänzung der Richtlinie 71 /118/EWG zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim Hahdelsverkehr mit fri- 7. Nebenprodukte der Schlachtung:
schem Geflügelfleisch in bezug auf das Kühlverfahren Frisches Geflügelfleisch, soweit es nicht zum Tier-
(ABI. EG 1978 Nr. L 15 S. 28) sowie der Richtlinie Nr. körper gehört, auch wenn eine natürliche Verbin-
77 /99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Re- dung zu diesem besteht; Beine und Köpfe gelten als
gelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein- Nebenprodukte der Schlachtung, sofern sie vom
schaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen Tierkörper abgetrennt sind.
(ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 85) vorgeschriebenen Anfor- 8. Eingeweide:
derungen an den Handelsverkehr mit frischem und zu- Die in der Leibeshöhle liegenden Nebenprodukte
bereitetem Geflügelfleisch entsprochen. der Schlachtung, einschließlich der Luft- und Spei-
seröhre, und gegebenenfalls der Kropf.
9. Herkunftsbetrieb:
§2 Der Betrieb, in dem das Schlachtgeflügel vor dem
Begriffsbestimmungen Abtransport in den Schlachtbetrieb gehalten wird.
10. Amtlicher Tierarzt:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die
1. Schlachtgeflügel: Überwachung der Hygiene, die Durchführung der
Zur alsbaldigen Schlachtung bestimmte Hühner, amtlichen Untersuchungen oder der Eingangsun-
Puten, Perlhühner, Enten und Gänse, die als Haus- tersuchung übertragen ist.
tiere gehalten werden.
11. Geflügelfleischkontrolleur:
2. Schlachtung: Eine Hilfskraft, die für die Überwachung der Hygiene
Tötung eines in Nummer 1 genannten Tieres durch und für die amtlichen Untersuchungen besonders
Blutentzug. ausgebildet und von der zuständigen Behörde zur
3. Geflügelfleisch: Unterstützung des amtlichen Tierarztes beauftragt
ist.
Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile,
frisch oder zubereitet, des in Nummer 1 genannten 12. Richtlinien:
Schlachtgeflügels. Die in § 1 Abs. 2 genannten Richtlinien.
4. Frisches Geflügelfleisch: 13. Kommission:
Geflügelfleisch, das über das Gewinnen, Kenn- Die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
zeichnen, Wiegen, Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen, ten.
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14. Mitgliedstaat: zweiter Abschnitt
Ein Staat, der der Europäischen Wirtschaftsge- Innerstaatlicher Handelsverkehr
meinschaft angehört.
15. Drittland: §3
Ein ausländischer Staat, der der Europäischen Wirt- Hygienische Anforderungen an Geflügelfleisch
schaftsgemeinschaft nicht angehört.
16. Versandland: (1) Frisches Geflügelfleisch darf zum Genuß für Men-
schen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es
Ein Land, aus dem Geflügelfleisch in den Geltungs-
bereich des Gesetzes verbracht wird. 1. in zugelassenen und überwachten Schlachtbetrie-
ben gewonnen, nach Maßgabe der folgenden Vor-
17. Bestimmungsland: schriften als tauglich oder tauglich nach Brauchbar-
Ein Land, in das Geflügelfleisch aus dem Geltungs- machung beurteilt und entsprechend gekennzeich-
bereich des Gesetzes verbracht wird. net,
18. lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr: 2. im Falle einer Zerlegung vor der Abgabe an ein Ein-
Der Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik zelhandelsgeschäft in zugelassenen und überwach-
Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der ten Zerlegungsbetrieben zerlegt,
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. 3. in zugelassenen und überwachten Schlacht- oder
19. Einfuhr: Zerlegungsbetrieben oder in außerhalb von diesen
gelegenen zugelassenen und überwachten Gefrier-
Das Verbringen von Geflügelfleisch aus Drittländern oder Kühleinrichtungen bis zur Abgabe an ein Einzel-
in den Geltungsbereich des Gesetzes. Der Einfuhr
handelsgeschäft gelagert,
steht gleich das Verbringen aus der Deutschen
Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) in den 4. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygienischen
Geltungsbereich des Gesetzes. Mindestanforderungen verpackt, befördert und sonst
behandelt
20. Ausfuhr:
worden ist.
Das Verbringen von Geflügelfleisch aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes in Drittländer. Der Aus- (2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf zum Genuß für
fuhr steht gleich das Verbringen aus dem Geltungs- Menschen nur in den innerstaatlichen Verkehr gebracht
bereich des Gesetzes in die Deutsche Demokrati- werden, wenn es aus frischem Geflügelfleisch herge-
sche Republik oder nach Berlin (Ost). stellt worden ist, das den Anforderungen des Absat-
zes 1 Nr. 1 entspricht.
21. Eingangsuntersuchung:
Die amtliche Untersuchung des in den Geltungsbe- (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
reich des Gesetzes verbrachten Geflügelfleisches. Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
22. Eingangsstelle:
Vorschriften zu erlassen über die hygienischen Min-
Die Dienststelle, in der die Eingangsuntersuchung destanforderungen an Schlacht- und Zerlegungsbetrie-
vorgenommen wird. be und außerhalb von diesen gelegene Gefrier- und
23. Tauglich: Kühleinrichtungen sowie an die Gewinnung, Zerlegung,
Tauglich zum Genuß für Menschen. Lagerung, Verpackung, Beförderung oder Behandlung
von frischem Geflügelfleisch, um der Gefahr einer ge-
24. Untauglich: sundheitlich nachteiligen oder ekelerregenden Beein-
Untauglich zum Genuß für Menschen. flussung des frischen Geflügelfleisches, insbesondere
25. Beseitigung: durch Mikroorganismen, Gerüche, Witterungsbedingun-
gen, Temperatureinwirkungen oder Verunreinigungen
Beseitigen von geschlachtetem Geflügel, Geflügel-
teilen oder Geflügelfleisch nach den Vorschriften vorzubeugen.
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Sep-
§4
tember 1975 (BGBI. 1 S. 2313) in der jeweils gel-
tenden Fassung. Zulassung von Schlachtbetrieben,
Zerlegungsbetrieben
(2) Dem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des § 15 und außerhalb dieser gelegenen Gefrier-
Abs. 3 Buchstabe a bis d nicht und Kühleinrichtungen
1. Extrakte, Brühen, Soßen und ähnliche Erzeugnisse, (1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe und außerhalb
die die Struktur von Geflügelfleisch vollständig verlo- dieser gelegene Gefrier- und Kühleinrichtungen, in de-
ren haben, ausgenommen das aus dem Fettgewebe nen frisches Geflügelfleisch gewonnen, zerlegt, gela-
ausgelassene Fett, gert, verpackt oder behandelt wird, werden auf Antrag
des Inhabers von der zuständigen Behörde zugelassen.
2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett herge-
stellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Geflügel- (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
fleisch enthalten,
1. der Antragsteller zuverlässig ist,
3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,
2. in den Betrieben nach Absatz 1 die auf Grund des § 3
4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Pep- Abs. 3 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden
tone, Zellproteine und Gelatine. sind und
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3. gewährleistet ist, daß die Vorschriften des Gesetzes §7
und die auf Grund des Gesetzes erlassenen Vor- Untersuchungen
schriften beachtet werden, die vom Inhaber nach der
Inbetriebnahme einzuhalten sind. (1) Vor Erteilung der Schlachterlaubnis nach § 9 und
vor der Beurteilung nach § 11 unterliegen Schlacht-
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem geflügel sowie Tierkörper und Nebenprodukte der
Bundesminister die Zulassung sowie die Aufhebung der Schlachtung amtlichen Untersuchungen. Einer amtli-
Zulassung von Schlachtbetrieben und Zerlegungs- chen Untersuchung unterliegt ferner Geflügelfleisch in
betrieben mit. Der Bundesminister gibt die zugelas-
Geflügelfleischzerlegungsbetrieben.
senen Betriebe im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die Untersuchung des Schlachtgeflügels hat in
§5 dem Herkunftsbetrieb stattzufinden. Im Schlachtbetrieb
ist dieses Schlachtgeflügel auf die Nämlichkeit sowie
Überwachung auf Transportschäden, in Verdachtsfällen auch weiter-
(1) Die Einhaltung der in § 4 Abs. 2 genannten Vor- gehend zu untersuchen. Die Untersuchungen nach den
aussetzungen durch die zugelassenen Betriebe ist von Sätzen 1 und 2 sind innerhalb von 24 Stunden durchzu-
dem amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die Überwa- führen. Sofern die Untersuchungen nicht von demsel-
chung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der Vor- ben amtlichen Tierarzt durchgeführt werden, müssen
schriften über die Beförderung von frischem Geflügel- die Tiere einer Sendung von einer Gesundheitsbeschei-
fleisch nach § 3 Abs. 3. nigung begleitet sein.
(2) Die amtlichen Tierärzte und die Geflügelfleisch- (3) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im
kontrolleure sowie die Sachverständigen der Mitglied- Einzelfall anordnen oder zulassen, daß die Untersu-
staaten und der Kommission in Begleitung des amtli- chung des Schlachtgeflügels lediglich im Schlachtbe-
chen Tierarztes sind befugt zum Zwecke der Überwa- trieb stattfinden darf, soweit gesundheitliche Bedenken
chung während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts- nicht entgegenstehen. In diesem Falle ist die Untersu-
zeiten chung innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen
des Schlachtgeflügels im Schlachtbetrieb durchzufüh-
1. Räume, in denen Schlachtgeflügel gehalten oder auf- ren.
bewahrt wird, oder in denen Geflügelfleisch gewon-
nen, zerlegt, gelagert, verpackt oder sonst behandelt (4) Die Untersuchung der Tierkörper und Nebenpro-
wird, sonstige Geschäftsräume sowie Transportmit- dukte der Schlachtung ist sofort nach dem Schlachten
tel zu betreten und dort Besichtigungen vorzuneh- vorzunehmen. Sie darf unterbleiben, wenn durch amtli-
men, che Kontrolle gewährleistet ist, daß das Geflügelfleisch
bis zur Beseitigung so aufbewahrt wird, daß es nicht
2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit dies
zum Genuß für Menschen verwendet werden kann.
zum Zwecke der Überwachung erforderlich ist, und
3. Proben zu entnehmen. (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhü- zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum
tung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit Schutz des Verbrauchers vor Täuschung Vorschriften
und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten über
vorgenommen werden; das Grundrecht der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) 1. die Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 ge-
wird insoweit eingeschränkt. nannten Untersuchungen und
2. Inhalt, Form und Ausstellung der nach Absatz 2 vor-
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
geschriebenen Gesundheitsbescheinigung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Näheres über das Verfahren der Überwachung zu re- zu erlassen.
geln, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vor-
schriften sicherzustellen.
§8
§6 Anmeldung zur Untersuchung
Aufhebung der Zulassung Das Schlachten von Schlachtgeflügel ist durch den
Schlachtbetrieb bei der zuständigen Behörde rechtzei-
Die zuständige Behörde hat die Zulassung von Betrie- tig anzumelden. Bei der Anmeldung sind Art und Zahl der
ben aufzuheben, wenn eine nach § 4 Abs. 2 für die Er- Tiere, Name oder Firma und Anschrift des Inhabers des
teilung der Zulassung erforderliche Voraussetzung Herkunftsbetriebes sowie der Zeitpunkt anzugeben, zu
nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist und die- dem die Tiere zur Untersuchung bereitstehen.
sem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen
Behörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen
wird. Dabei ist insbesondere ein nach Artikel 5 der §9
Richtlinie erstattetes Gutachten oder ein nach Arti- Schlachterlaubnis
kel 5 a der Richtlinie erstatteter Bericht zu berücksich-
tigen. Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminister (1) Ergeben die Untersuchungen des Schlachtgeflü-
unverzüglich die Aufhebung einer Zulassung mit. Der gels, daß ein Grund zur Beanstandung nicht vorliegt, so
Bundesminister gibt die Aufhebung im Bundesanzeiger hat der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb die
bekannt. Schlachtung zu erlauben.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982 997
(2) Ergeben die Untersuchungen des Schlachtgeflü- zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit des
gels Anhaltspunkte dafür, daß das von diesen Tieren Verbrauchers sowie zum Schutz des Verbrauchers vor
stammende frische Geflügelfleisch nicht als tauglich be- Täuschung Vorschriften zu erlassen, in welchen Fällen
urteilt werden wird, so hat der amtliche Tierarzt die frisches Geflügelfleisch als tauglich, untauglich oder
Schlachtung zu verbieten oder die Erlaubnis zur tauglich nach Brauchbarmachung zu beurteilen ist. Zur
Schlachtung unter Anordnung bestimmter Sicherungs- Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit des Ver-
maßnahmen zu erteilen. brauchers wird der Bundesminister ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Schlachtgeflügel darf nicht vor Erteilung der Vorschriften zu erlassen über die Behandlungsverfah-
Schlachterlaubnis und nur unter Einhaltung angeordne- ren, nach denen das in Absatz 3 genannte frische Ge-
ter Sicherungsmaßnahmen geschlachtet werden. flügelfleisch brauchbar gemacht werden darf.
(4) Die Schlachterlaubnis erlischt, wenn das
Schlachtgeflügel nicht innerhalb von 24 Stunden nach §12
Erteilung der Erlaubnis geschlachtet worden ist.
Kennzeichnung
(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (1) Das frische Geflügelfleisch ist entsprechend dem
Vorschriften über Schlachtverbote und Sicherungs- Ergebnis der amtlichen Untersuchung zu kennzeichnen.
maßnahmen nach Absatz 2 zu erlassen, soweit dies Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn durch amt-
zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich liche Kontrolle gewährleistet ist, daß es nicht zum Ge-
ist. nuß für Menschen verwendet wird.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
§ 10
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Schlachtung Durchführung und Art der Kennzeichnung zu regeln.
(1) Vor Abschluß der Untersuchung darf das ge-
schlachtete Geflügel nur so weit ausgeschlachtet, zer- §13
legt oder behandelt werden, wie es für die Untersuchung Besondere Verkehrsverbote
erforderlich ist.
(1) Geflügelfleisch, das mit Antibiotika oder Zartma-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch chern behandelt oder mit nicht zulassungsbedürftigen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Farbstoffen gefärbt worden ist, darf nicht in den Verkehr
Vorschriften über die Art und Weise des Schlachtens gebracht werden. Die Vorschriften des Lebensmittel-
von Geflügel zu erlassen, soweit dies zum Schutz des und Bedarfsgegenständegesetzes, die den Zusatz von
Verbrauchers vor Gesundheitsschäden und vor Täu- Stoffen zu Lebensmitteln verbieten, bleiben unberührt.
schung sowie zur Vorbereitung und Durchführung der
Untersuchung erforderlich ist. (2) Geflügelfleisch, das mit aromatisierenden natür-
lichen Stoffen behandelt worden ist, darf nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn die Behandlung als solche
§ 11
deutlich erkennbar ist oder ausreichend kenntlich ge-
Beurteilung macht worden ist.
(1) Ergibt die Untersuchung, daß ein Grund zur Bean- (3) Geflügelfleisch, das technisch vermeidbare Flüs-
standung nicht vorliegt, so ist das frische Geflügel- sigkeit enthält, darf nicht in den Verkehr gebracht wer-
fleisch als tauglich zu beurteilen; ergibt die Untersu- den. Abweichend von Satz 1 darf Geflügelfleisch, das
chung, daß ein Grund zur Beanstandung vorliegt, so ist technisch vermeidbare Flüssigkeit enthält, in den Ver-
es als untauglich zu beurteilen. Wird die Untersuchung kehr gebracht werden, wenn dies ausreichend kenntlich
auf Wunsch des Verfügungsberechtigten abgebrochen, gemacht worden ist. Die Verordnung Nr. 2967 /76/EWG
so ist es wie untaugliches frisches Geflügelfleisch zu des Rates vom 23. November 1976 zur Festlegung ge-
behandeln. meinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrore-
nen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen
(2) Wird frisches Geflügelfleisch als untauglich beur- (ABI. EG Nr. L 339 S. 1) bleibt unberührt.
teilt oder ist es wie untaugliches zu behandeln, so hat es
der amtliche Tierarzt vorläufig zu beschlagnahmen. Die
Entscheidung ist dem Verfügungsberechtigten mitzutei-
Dritter Abschnitt
len. Sie ist zu begründen. Auf Antrag ist sie schriftlich
mitzuteilen. lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr
(3) Ergibt die amtliche Untersuchung, daß ein Grund
zur Beanstandung vorliegt, so kann frisches Geflügel- §14
fleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entge- Einspruch eines Mitgliedstaates
genstehen, auf Antrag des Verfügungsberechtigten ab-
weichend von Absatz 1 zweiter Halbsatz als tauglich (1) Das Verfahren nach§ 6 ist auch dann einzuleiten,
nach Brauchbarmachung beurteilt werden. In diesem wenn nach der Mitteilung eines Mitgliedstaates dieser
Falle ist es bis zum Abschluß der Brauchbarmachung zu zur Überzeugung gelangt ist, daß die Vorschriften für die
beschlagnahmen. Zulassung eines Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbei-
tungsbetriebes nicht oder nicht mehr eingehalten wer-
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch den. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesminister die festgestellten Tatsachen, die ge-
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troffenen Maßnahmen und die Entscheidung einschließ- worden sind, das Verbringen aus einem Betrieb in ihr
lich der Entscheidungsgründe mit. Hoheitsgebiet zu untersagen. Die zuständige oberste
Landesbehörde teilt dem Bundesminister das Verbot
(2) Die zuständige Behörde hat den Sachverständi-
mit. Der Bundesminister gibt das Verbot im Bundesan-
gen der Mitgliedstaaten und der Kommission die Erstat- zeiger bekannt.
tung von Gutachten oder Berichten über die Einhaltung
der für die Zulassung von Schlacht-, Zerlegungs- oder (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Verarbeitungsbetrieben erforderlichen Voraussetzun- Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
gen zu ermöglichen. Für die Sachverständigen, die von die hygienischen Mindestanforderungen an
einem amtlichen Tierarzt begleitet werden, gilt § 5
a) Verarbeitungsbetriebe,
Abs. 2 entsprechend.
b) die Herstellung und die Verfahren zur Haltbarma-
§ 15 chung von zubereitetem Geflügelfleisch
Versand in einen Mitgliedstaat festzusetzen, um der Gefahr einer gesundheitlich nach-
teiligen Beschaffenheit vorzubeugen und die für den
(1) Frisches Geflügelfleisch darf in einen anderen Mit- grenzüberschreitenden Verkehr erforderliche Haltbar-
gliedstaat nur versandt werden, wenn es nach den Vor- keit zu gewährleisten.
schriften der§§ 3 bis 13 gewonnen, auf Grund des Un-
tersuchungsergebnisses als tauglich beurteilt und ge-
kennzeichnet sowie unter Einhaltung der vorgeschrie-
benen Mindestanforderungen gelagert, verpackt, beför- §16
dert oder behandelt worden ist. Genußtauglichkeitsbescheinigung
(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf in einen anderen (1) Geflügelfleisch darf in das Hoheitsgebiet eines an-
Mitgliedstaat nur versandt werden, wenn es aus fri- deren Mitgliedstaates nur versandt werden, wenn die
schem Geflügelfleisch, das den Anforderungen des Ab- Sendung von einer von einem amtlichen Tierarzt ausge-
satzes 1 entspricht, in einem zugelassenen Verarbei- stellten Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet ist.
tungsbetrieb hergestellt worden ist. Für die Zulassung, Dies gilt nicht für Geflügelfleisch, das nicht zum Genuß
Überwachung und Aufhebung der Zulassung des Verar-
für Menschen bestimmt ist.
beitungsbetriebes gelten die §§ 4 und 6 entsprechend.
Das zubereitete Geflügelfleisch muß (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
1. untersucht, als tauglich beurteilt und gekennzeich- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
net, Vorschriften über Inhalt, Form und Ausstellung der Ge-
nußtauglichkeitsbescheinigung zu erlassen, soweit
2. in zugelassenen und überwachten Schlacht-, Zerle- dies zur Durchführung der Grundsätze der Richtlinien
gungs- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb erforderlich ist.
von diesen gelegenen zugelassenen und überwach-
ten Kühl- oder Gefriereinrichtungen gelagert,
3. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygienischen
Mindestanforderungen haltbar gemacht, verpackt, § 17
befördert und sonst behandelt
Verbringen in den Geltungsbereich
worden sein.
des Gesetzes
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der An- (1) Auf das verbringen von Geflügelfleisch aus einem
wendung des § 13 Abs. 1 hinsichtlich der Behandlung anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Ge-
mit Antibiotika nicht für setzes finden § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 16 entspre-
a) Geflügelfleischextrakte, Geflügelfleischkonsom- chende Anwendung. Der Bundesminister gibt die von
mees, Geflügelfleischbrühen, Geflügelfleischsoßen den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Verzeichnis-
und ähnliche Erzeugnisse ohne Geflügelfleisch- se der zugelassenen Schlacht-, Zerlegungs- und Verar-
stücke, beitungsbetriebe, deren Veterinärkontrollnummer sowie
b) ganze, gebrochene oder gemahlene Geflügelfleisch- die Aufhebung von Zulassungen im Bundesanzeiger be-
knochen, Geflügelfleischmehl, kannt.
c) ausgelassenes Fett aus Fettgewebe von Geflügel- (2) Der Bundesminister kann das Verbringen von Ge-
fleisch, flügelfleisch, das aus einem bestimmten Schlacht-, Zer-
legungs- oder Verarbeitungsbetrieb eines anderen Mit-
d) Geflügelfleisch, das nicht zum Genuß für Menschen gliedstaates stammt, in den Geltungsbereich des Ge-
bestimmt ist, setzes untersagen, sofern die Mitgliedstaaten nach den
soweit die Vorschriften des Bestimmungslandes dies in den Richtlinien geregelten Verfahren hierzu ermäch-
zulassen. tigt worden sind. Der Bundesminister gibt das Verbot im
Bundesanzeiger bekannt.
(4) Die zuständige Behörde hat das Verbringen von
frischem oder zubereitetem, aus einem bestimmten (3) § 15 Abs. 1 und 2 gilt mit Ausnahme der Anwen-
Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieb dung des § 13 Abs. 1 hinsichtlich der Behandlung mit
stammenden Geflügelfleisch in einen anderen Mitglied- Antibiotika nicht für Geflügelfleisch, das nicht zum Ge-
staat zu untersagen, sofern die Mitgliedstaaten nach nuß für Menschen bestimmt ist. Dieses Geflügelfleisch
den in den Richtlinien geregelten Verfahren ermächtigt ist bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982 999
Vierter Abschnitt § 19
Handelsverkehr mit Drittländern Anerkennung und Bekanntgabe
von Exportbetrieben der Drittländer
§ 18
Einfuhr (1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der Export-
schlacht- und Exportzerlegungsbetriebe, der außerhalb
(1) Frisches Geflügelfleisch darf nur eingeführt und in dieser Betriebe gelegenen Gefrier- und Kühleinrichtun-
den Verkehr gebracht werden, wenn gen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und der Exportverarbeitungs-
1. das Schlachtgeflügel in Exportschlachtbetrieben ge- betriebe nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 setzen voraus, daß die
schlachtet, das frische Geflügelfleisch dort gewon- oberste Veterinärbehörde des Versandlandes die Be-
nen, in solchen Betrieben oder in Exportzerlegungs- triebe zugelassen, ihre laufende Überwachung zugesi-
betrieben gelagert, verpackt oder behandelt sowie im chert sowie ihnen eine Veterinärkontrollnummer zum
Falle einer Zerlegung in Exportzerlegungsbetrieben Export von frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch
zerlegt worden ist und diese Betriebe sowie außer- in den Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt hat.
halb dieser Betriebe gelegene Gefrier- und Kühlein-
richtungen, in denen frisches Geflügelfleisch gela- (2) Die Betriebe und Einrichtungen nach Absatz 1
gert wird, vom Bundesminister anerkannt und im sind regelmäßig durch Tierärzte, die vom Bundesmini-
Bundesanzeiger bekanntgegeben worden sind, ster beauftragt worden sind, zu überprüfen. Der Bundes-
minister darf nur Tierärzte beauftragen, die die Staats-
2. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und Ne- angehörigkeit eines Mitgliedstaates, jedoch nicht des
benprodukte der Schlachtung der nach § 19 Abs. 3 Versandlandes besitzen, und nicht im Versandland tätig
Nr. 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Untersuchung sind.
unterzogen worden sind, ihr Fleisch als tauglich be-
urteilt und entsprechend gekennzeichnet worden ist, (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
3. die Bedingungen für die Schlachtung, Gewinnung, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Zerlegung, Kühlung, Lagerung, Verpackung und Be-
handlung sowie für Transportmittel und Ladebedin- 1. die Mindestanforderungen,
gungen den nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c vor- a) unter denen Betriebe nach Absatz 1 anerkannt
geschriebenen Mindestanforderungen entsprechen werden,
und
b) nach denen die Untersuchung, Beurteilung und
4. die Sendung von der nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 vorge- Kennzeichnung durchzuführen sind,
schriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigung be-
gleitet ist. c) denen Schlachtung sowie Gewinnung, Zerlegung,
Herstellung, Verfahren der Haltbarmachung, Küh-
lung, Umhüllung, Verpackung, Lagerung und Be-
(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf nur eingeführt
förderung entsprechen müssen,
und in den Verkehr gebracht werden, wenn
festzusetzen sowie
1. das verwendete Geflügelfleisch dem Absatz 1 ent-
spricht, 2. Inhalt, Form und Ausstellung der Genußtauglich-
2. das Geflügelfleisch in Exportverarbeitungsbetrieben keitsbescheinigungen für Geflügelfleisch vorzu-
desjenigen Versandlandes zubereitet worden ist, in schreiben.
dem das Schlachtgeflügel geschlachtet worden ist,
und diese Betriebe vom Bundesminister anerkannt Die Mindestanforderungen dürfen keine geringeren An-
und bekanntgegeben worden sind, forderungen enthalten, als die nach dem Gesetz und auf
Grund des Gesetzes für den innergemeinschaftlichen
3. die Voraussetzungen für die Untersuchung, Beurtei- Handelsverkehr mit Geflügelfleisch geltenden Vor-
lung und Kennzeichnung den nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 schriften.
Buchstabe b und für die Verfahren der Haltbarma-
chung, Kühlung, Lagerung, Verpackung und Behand-
(4) Der Bundesminister hat die Anerkennung der in
lung sowie für Transportmittel und Ladebedingungen
Absatz 1 genannten Betriebe aufzuheben, wenn er auf
den nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c vorgeschrie-
Grund einer Überprüfung nach Absatz 2 oder auf andere
benen Mindestanforderungen entsprechen und
Weise zu der Überzeugung gelangt, daß eine für die An-
4. die Sendung von der nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 vorge- erkennung erforderliche Voraussetzung nicht gegeben
schriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigung be- war oder nicht mehr gegeben ist. Sofern gesundheitli-
gleitet ist. che Bedenken nicht entgegenstehen, kann er eine an-
gemessene Frist zur Beseitigung festgestellter Mängel
(3) § 13 gilt entsprechend. festsetzen. Der Bundesminister gibt die Aufhebung der
Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt und setzt da-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der An- bei den Zeitpunkt fest, nach dem frisches oder zuberei-
wendung des § 13 Abs. 1 hinsichtlich der Behandlung tetes Geflügelfleisch aus solchen Betrieben nicht mehr
mit Antibiotika nicht für Geflügelfleisch, das nicht zum zur Einfuhr gestellt werden darf. Der Zeitraum zwischen
Genuß für Menschen bestimmt ist. Dieses Geflügel- der Bekanntgabe der Aufhebung einer Anerkennung
fleisch ist bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen. und dem Zeitpunkt, nach dem es nicht mehr zur Einfuhr
gestellt werden kann, darf drei Monate nicht überstei-
(5) (weggefallen) gen.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 20 aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr
Ausfuhr oder zur Zollgutverwendung einer Eingangsuntersu-
chung unter Mitwirkung der Zollbehörden im Rahmen
Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Aus- des § 1 des Zollgesetzes. Für Geflügelfleisch, das über
fuhr von frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch in Freihäfen eingeht, gilt Satz 1 erst dann, wenn es in das
Drittländer erteilt der Bundesminister Schlacht-, Zerle- Zollgebiet verbracht wird. Geflügelfleisch, das auf die In-
gungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb sel Helgoland verbracht wird, ist der Eingangsstelle zur
dieser Betriebe gelegenen Gefrier- und Kühleinrichtun- Eingangsuntersuchung zur Verfügung zu stellen.
gen auf Antrag eine besondere Veterinärkontrollnum-
mer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Er- (2) Das Verbringen von frischem oder zubereitetem
teilung einer besonderen Veterinärkontrollnummer ab- Geflügelfleisch in den Geltungsbereich des Gesetzes
hängig gemacht wird. Ihre Erteilung setzt voraus, daß ist von dem Verfügungsberechtigten rechtzeitig bei der
der Antragsteller betriebliche Einrichtungen nachweist, zuständigen Eingangsstelle anzumelden. Bei der An-
die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanfor- meldung sind Art und Menge des Geflügelfleisches so-
derungen genügen, und die Einhaltung der Mindestan- wie der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Untersuchung
forderungen des Bestimmungslandes zusichert, die beginnen soll.
sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
oder die Untersuchung des Schlachtgeflügels und des Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Geflügelfleisches beziehen, auch soweit vom Bestim- Vorschriften über die Anmeldung, die Durchführung der
mungsland darüber hinaus eine regelmäßige behördli- Eingangsuntersuchung, die Probenahme sowie über die
che Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderun- Beurteilung und Kennzeichnung des untersuchten Ge-
gen verlangt wird. Die Veterinärkontrollnummer kann mit flügelfleisches zu erlassen, soweit dies zur Sicherstel-
der Befristung erteilt werden, daß die Berechtigung zur lung der einheitlichen Überwachung erforderlich ist.
Führung der Veterinärkontrollnummer endet, wenn der
Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des
Bestimmungslandes nicht erfüllt. Die Sätze 1 bis 3 gel-
ten für das Verbringen von Geflügelfleisch in andere Mit- § 25
gliedstaaten entsprechend, soweit dieses Gesetz
Zurückverbringen
nichts anderes bestimmt.
(1) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das
ausgeführt worden ist, unterliegt bei dem Zurückverbrin-
Fünfter Abschnitt gen in den Geltungsbereich des Gesetzes der Ein-
Handelsverkehr gangsuntersuchung nach § 24 Abs. 1; dieser Untersu-
mit der Deutschen Demokratischen Republik chung unterliegt auch frisches oder zubereitetes Geflü-
gelfleisch, das in einen anderen Mitgliedstaat versandt
und dessen Inverkehrbringen dort untersagt worden ist.
§ 21
Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes (2) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das im
Geltungsbereich des Gesetzes nachweislich nach den
(weggefallen)
Vorschriften des Gesetzes und nach den zur Durchfüh-
rung des Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften ge-
§ 22 wonnen, zerlegt, gekühlt, gelagert, verpackt, befördert
Anerkennung und Bekanntgabe von Betrieben oder behandelt sowie untersucht und gekennzeichnet
der Deutschen Demokratischen Republik worden ist und zurückverbracht wird, unterliegt der Ein-
gangsuntersuchung nach § 24 Abs. 1 nicht, wenn es le-
(weggefallen) diglich durch das Zollausland oder ein Zollfreigebiet be-
fördert oder dort in hierfür besonders anerkannten Be-
§ 23 trieben gelagert worden ist. § 19 Abs. 2 und 4 gilt ent-
Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes sprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behör-
in die Deutsche Demokratische Republik de festgestellt hat, daß das Geflügelfleisch Veränderun-
gen seines Zustandes erfahren hat.
(weggefallen)
(3) Bei frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch,
das aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen
Sechster Abschnitt anderen Mitgliedstaat versandt und danach zurückver-
bracht wird, kann die Eingangsstelle auf die Eingangs-
Untersuchung beim Verbringen untersuchung nach § 24 Abs. 1 verzichten, wenn die
in den Geltungsbereich des Gesetzes Sendung von der nach § 16 ausgestellten Genußtaug-
lichkeitsbescheinigung begleitet ist. Der Verfügungsbe-
§ 24 rechtigte hat durch einen von einem amtlichen Tierarzt
Eingangsuntersuchung des anderen Mitgliedstaates auf der Genußtauglich-
keitsbescheinigung anzubringenden Vermerk nachzu-
(1) Frisches und zubereitetes Geflügelfleisch, das in weisen, daß das Inverkehrbringen in dem anderen Mit-
den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird, un- gliedstaat nicht untersagt und das Geflügelfleisch nach
terliegt vor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Ver- Maßgabe der Richtlinie gekühlt, gelagert, befördert oder
kehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum behandelt worden ist.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982 1001
§ 26 gen und der Eingangsuntersuchung sind durch Beamte
Verfahren nach der Eingangsuntersuchung oder haupt- oder nebenberufliche Angestellte vorzuneh-
men. Sie sind amtlichen Tierärzten zu übertragen. Den
( 1) Wird bei der Eingangsuntersuchung nach § 24 Tierärzten können besonders ausgebildete Geflügel-
Abs. 1 festgestellt, daß das Geflügelfleisch nicht taug- fleischkontrolleure, die unter ihrer Aufsicht und Verant-
lich ist oder den Anforderungen der §§ 17 oder 18 nicht wortung bei bestimmten Tätigkeiten mitwirken, zur Un-
entspricht, so ist es zu beschlagnahmen. Die Entschei- terstützung beigegeben werden.
dung ist dem Absender oder seinem Bevollmächtigten
mitzuteilen. Sie ist zu begründen. Auf Antrag ist sie (3) Bevor Tierärzten oder Geflügelfleischkontrolleu-
schriftlich mitzuteilen. ren in Absatz 1 aufgeführte Arbeiten übertragen werden,
ist der zuständige beamtete Tierarzt zu hören. Von einer
(2) Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch darf Gemeinde mit amtlichen Tierärzten oder Geflügel-
auf Antrag des Absenders oder seines Bevollmächtig- fleischkontrolleuren abgeschlossene Verträge bedürfen
ten aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Geneh-
werden, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entge- migung ist zu versagen oder zurückzunehmen, wenn
genstehen. Die zuständige Behörde kann besondere Si- das gesundheitliche Interesse entgegensteht, insbe-
cherungsmaßnahmen anordnen. sondere wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-
gibt, daß der Tierarzt oder Geflügelfleischkontrolleur
(3) (weggefallen)
nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Eignung
hat.
§ 27
(4) Die im Rahmen der Überwachung der hygieni-
Mitteilung von Beanstandungen
schen Anforderungen, der amtlichen Untersuchungen
Wird bei der Eingangsuntersuchung und der Eingangsuntersuchung erforderlichen Labora-
toriumsuntersuchungen sind in den hierzu von der zu-
1. eine ansteckende Krankheit,
ständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstellen
2. eine die menschliche Gesundheit gefährdende Be- durchzuführen.
schaffenheit oder
(5) Im Bereich der Bundeswehr können die Überwa-
3. ein schwerer Verstoß gegen die in dem Gesetz ge- chung der hygienischen Anforderungen und die Durch-
nannten und im Versandland zu beachtenden Bedin- führung der amtlichen Untersuchungen und der Ein-
gungen festgestellt, gangsuntersuchung durch Veterinäroffiziere vorgenom-
so teilt die zuständige oberste Landesbehörde die Ent- men werden. Den Veterinäroffizieren können zu Geflü-
scheidung der Eingangsstelle unter Angabe der Gründe gelfleischkontrolleuren ausgebildete Soldaten nach
dem Bundesminister mit. Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 beigegeben werden.
Die in Absatz 4 genannten Laboratoriumsuntersuchun-
§ 28 gen dürfen in bundeswehreigenen Untersuchungsstel-
len durchgeführt werden.
Gutachten
(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Wird bei der Eingangsuntersuchung nach § 24 Abs. 1 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Geflügelfleisch, das aus einem anderen Mitgliedstaat in Vorschriften über die fachlichen Anforderungen, die an
den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird, be- die Geflügelfleischkontrolleure zu stellen sind, sowie
anstandet und erklärt der Absender oder dessen Bevoll- über den von ihnen wahrzunehmenden Tätigkeitsbe-
mächtigter, daß er das Gutachten eines in der für diese reich zu erlassen.
Fälle aufgestellten Liste der Kommission aufgeführten
Sachverständigen einholen wird, so hat die Eingangs-
stelle dafür Sorge zu tragen, daß der Sachverständige § 30
vor weiteren behördlichen Maßnahmen, insbesondere Eingangsstellen
vor der unschädlichen Beseitigung des Geflügelflei-
sches, feststellen kann, ob die Voraussetzungen für die (1) Für die Durchführung der Eingangsuntersuchung
Beanstandungen vorgelegen haben. sind von den Landesregierungen oder den von ihnen be-
stimmten Behörden im Benehmen mit den zuständigen
Oberfinanzdirektionen Eingangsstellen zu bestimmen.
Siebenter Abschnitt
(2) Bei jeder Eingangsstelle sind mindestens ein amt-
Überwachung der Hygiene licher Tierarzt als Leiter und ein amtlicher Tierarzt als
und Durchführung der amtlichen Untersuchungen Stellvertreter einzusetzen.
(3) Die obersten Landesbehörden teilen dem Bundes-
§ 29 minister die Eingangsstellen mit. Der Bundesminister
Personal gibt die Eingangsstellen im Bundesanzeiger bekannt.
( 1) Die Überwachung der hygienischen Anforderun-
§ 31
gen, die Durchführung der amtlichen Untersuchungen
und der Eingangsuntersuchung ist Aufgabe der zustän- Probenahme
digen Behörden.
Soweit nach diesem Gesetz Proben zu entnehmen
(2) Die Überwachung der hygienischen Anforderun- sind, wird eine Entschädigung für die Proben nicht ge-
gen und die Durchführung der amtlichen Untersuchun- währt. Probenreste sind unschädlich zu beseitigen.
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 32 7. Untersuchung des Schlachtgeflügels DM
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 bei 1 bis
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
1 000 Tieren ......................... . 30,-
(1) Die Inhaber von Schlachtbetrieben, Zerlegungs- über 1 000 Tiere je angefangene 500
betrieben, Gefrier- und Kühleinrichtungen sowie von Tiere ................................ . 7,-
Verarbeitungsbetrieben, die Inhaber von Transportmit- Mindestgebühr ....................... . 60,-
teln zur Beförderung von frischem oder zubereitetem
Geflügelfleisch und von ihnen bestellte Vertreter sind 8. Untersuchung des Schlachtgeflügels
verpflichtet, die in § 5 genannten Personen bei der Er- nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und Untersuchung
füllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere des geschlachteten Geflügels nach § 7
ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Ge- Abs. 4 einschließlich der Überwachung
räte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen des betreffenden Schlachtbetriebes nach
und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. § 5 insgesamt je Kilogramm Schlachtge-
wicht ................................ . 0,07
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verfügungsbe- Mindestgebühr ....................... . 60,-
rechtigten oder seinen Beauftragten bei der Durchfüh-
rung der amtlichen Untersuchungen sowie der Ein- 9. Untersuchung des Geflügelfleisches in
gangsuntersuchung; sie sind insbesondere verpflichtet, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben
das Schlachtgeflügel und das bei der Schlachtung ge- nach den §§ 7 oder 15 je Kilogramm .. . 0,03
wonnene oder das in den Geltungsbereich des Geset- Mindestgebühr ....................... . 15,-
zes verbrachte frische oder zubereitete Geflügelfleisch 10. Eingangsuntersuchung von frischem Ge-
in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen so- flügelfleisch aus Drittländern nach § 24
wie gefrorenes Geflügelfleisch, soweit erforderlich, auf- Abs. 1 je Kilogramm .................. . 0,06
zutauen.
Mindestgebühr ....................... . 15,-
11. Eingangsuntersuchung von zubereitetem
§ 33 Geflügelfleisch aus Drittländern nach§ 24
Abs. 1 je Kilogramm .................. . 0,12
Kosten
Mindestgebühr ....................... . 15,-
(1) Für die Amtshandlungen nach dem Gesetz und
nach den zur Durchführung des Gesetzes erlassenen 12. Zusätzlich zu den Gebühren nach den
Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Aus- Nummern 7 bis 11 bei der Untersuchung
lagen) nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes einer Probe im Rahmen der Überwachung
und den folgenden Bestimmungen erhoben. nach § 5, der amtlichen Untersuchungen
nach § 7 oder der Eingangsuntersuchung
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch nach § 24 Abs. 1
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates a) bakterioskopische Untersuchung ... . 10,-
die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände näher b) bakteriologische Untersuchung ..... . 50,-
zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. Die
c) Hemmstofftest .................... . 70,-
Gebühren dürfen folgende Sätze nicht überschreiten:
d) Dünnschichtchromatographie . . . . . . . . 50,-
DM
e) radioimmunologische Untersuchungen 150,-
1. Überprüfung eines Schlacht-, Zerlegungs-
oder Verarbeitungsbetriebes zum Zwecke f) histologische Untersuchungen . . . . . . 100,-
der Zulassung nach den §§ 4 oder 15 oder g) Untersuchung auf technisch vermeid-
zur Erteilung einer Veterinärkontrollnum- bare Flüssigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,-
mer nach § 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300,- h) pH-Wert-Messung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,-
2. Zulassung eines Schlacht-, Zerlegungs- i) Temperatur-Messung . . . . . . . . . . . . . . . 10,-
oder Verarbeitungsbetriebes nach den
13. Ausstellung einer nach dem Gesetz oder
§§ 4 oder 15 oder Erteilung einer Veteri-
nach den zur Durchführung des Gesetzes
närkontrollnummer nach§ 20 . . . . . . . . . . 60,- ergangenen Rechtsvorschriften geforder-
3. Überprüfung einer Kühl- oder Gefrierein- ten amtlichen Bescheinigung . . . . . . . . . . 40,-
richtung zum Zwecke der Zulassung nach 14. Kann mit einer Amtshandlung aus einem
§ 4 oder zur Erteilung einer Veterinärkon- Grunde, den der Unternehmer oder Inha-
trollnummer nach § 20 . . . . . . . . . . . . . . . . 150,- ber eines Schlacht-, Zerlegungs- oder
Verarbeitungsbetriebes, einer Kühl- oder
4. Zulassung einer Gefrier- oder Kühleinrich-
Gefriereinrichtung oder eines Transport-
tung nach § 4 oder Erteilung einer Veteri-
mittels oder ein von ihnen bestellter Be-
närkontrollnummer nach § 20 . . . . . . . . . . 45,-
triebsleiter oder eine von ihnen bestellte
5. Überwachung eines Schlacht-, Zerle- Aufsichtsperson oder der Verfügungsbe-
gungs- oder Verarbeitungsbetriebes nach rechtigte über Schlachtgeflügel oder Ge-
§ 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,- flügelfleisch zu vertreten hat, nicht zu
einem vereinbarten Zeitpunkt begonnen
6. Überwachung einer Gefrier- oder Kühlein- werden, beträgt die Wartegebühr je ange-
richtung nach den§§ 5 oder 20 . . . . . . . . 60,- fangene Viertelstunde . . . . . . . . . . . . . . . . . - 15,-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982 1003
15. Für Amtshandlungen außerhalb der von 2. auf einem Schiff der Bundeswehr, einem Staatsschiff
der 'zuständigen Behörde festgesetzten oder einem Fischereifahrzeug wegen eines nicht vor-
Dienstzeit erhöhen sich die Gebühren um herzusehenden Notfalls in den Geltungsbereich des
50 V. H. Gesetzes verbracht wird, sofern
Wegegebühren richten sich nach landesrechtlichen a) das Geflügelfleisch außerhalb des Geltungsberei-
oder tarifrechtlichen Regelungen. ches des Gesetzes anstelle von Geflügelfleisch,
das im Geltungsbereich des Gesetzes untersucht
(3) Kostenschuldner sind in den Fällen des Absat- worden ist, als Bordverpflegung übernommen
zes 2 hinsichtlich der wurde,
1 . Nummern 1 bis 6 sowie Nummern 7 und 12, soweit b) das Geflügelfleisch lediglich als Bordverpflegung
Proben im Rahmen der Überwachung nach § 5 unter- ausschließlich von der Besatzung des Schiffes
sucht werden, die Unternehmer oder Inhaber der aufgebraucht wird.
Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe
sowie von Gefrier- und Kühleinrichtungen, (2) Die Zulassung einer Ausnahme kann zum Schutz
der Gesundheit des Menschen, zum Schutz des Ver-
2. Nummer 7 der nach§ 8 zur Anmeldung Verpflichtete, brauchers vor Täuschung, bei Nichtbeachtung einer er-
3. Nummern 10 und 11 sowie Nummer 12, soweit Pro- teilten Auflage oder aus einem anderen wichtigen Grun-
ben im Rahmen der amtlichen Untersuchungen nach de widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zulassung hin-
§ 7 oder der Eingangsuntersuchung nach § 24 Abs. 1 zuweisen.
untersucht werden, und Nummer 13 der Verfügungs-
berechtigte. § 36
Ausnahmen
§ 33a für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr
Erlaß von Verwaltungsvorschriften und für Geschenksendungen
Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Die Vorschriften des § 17 Abs. 1, des § 18 Abs. 1 und
Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes erfor- 2 sowie des§ 24 Abs. 1 finden keine Anwendung auf
derlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das
1. im grenzüberschreitenden Reise- oder Frachtverkehr
zur Verpflegung des Personals oder der Fahrgäste
§ 34 eines Verkehrsmittels in den Geltungsbereich des
Statistik Gesetzes verbracht wird. Wird das Geflügelfleisch im
Geltungsbereich des Gesetzes entladen, ist es un-
(1) Über die amtliche Untersuchung des Schlacht- schädlich zu beseitigen. Hiervon kann abgesehen
geflügels und des bei der Schlachtung gewonnenen Ge- werden, wenn das Geflügelfleisch von einem Ver-
flügelfleisches sowie des in den Geltungsbereich des kehrsmittel, das im zwischenstaatlichen Verkehr ein-
Gesetzes eingehenden frischen oder zubereiteten gesetzt ist, auf ein anderes Verkehrsmittel, das im
Geflügelfleisches und deren Ergebnis ist eine Statistik zwischenstaatlichen Verkehr eingesetzt ist, unmit-
durchzuführen. Die Statistik ist vom Statistischen Bun- telbar umgeladen wird. Die zuständige Behörde kann
desamt zu erheben und aufzubereiten. eine vorübergehende Lagerung in einem Zollager zu-
lassen, wenn sichergestellt ist, daß das Geflügel-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
fleisch nicl:lt ohne zollamtliche Mitwirkung in den frei-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht jährliche en Verkehr gelangen kann und mit einem Verkehrs-
Meldungen über die Ergebnisse der in Absatz 1 genann- mittel, das im zwischenstaatlichen Verkehr einge-
setzt ist, aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
ten amtlichen Untersuchungen vorzuschreiben. Aus-
kunftspflichtig sind die zuständigen Behörden. verbracht wird. Die Sätze 2 bis 4 gelten auch für Kü-
chenabfall, der von diesem Fleisch stammt,
Achter Abschnitt 2. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in
den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird,
Ausnahmeregelungen wenn sichergestellt ist, daß das Geflügelfleisch nicht
ohne zollamtliche Mitwirkung in den freien Verkehr
§ 35 gelangen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus
Ausnahmen für besondere Einzelfälle dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird,
3. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-
(1) Der Bundesminister kann Ausnahmen von den
führt wird, soweit es sich um eine Menge von höch-
Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 zulassen für frisches
stens 30 kg handelt, wenn es den Umständen nach
oder zubereitetes Geflügelfleisch, das
ausgeschlossen erscheint, daß es zum Handel oder
1. für Ausstellungs- oder Versuchszwecke bestimmt zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist,
ist, sofern durch amtliche Überwachung sicherge-
4. als Übersiedlungsgut natürlicher Personen in einer
stellt ist, daß das Geflügelfleisch nicht zum Genuß für
Menge, die üblicherweise als Vorrat gehalten wird, in
Menschen abgegeben und nach Beendigung der
den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird,
Ausstellung oder nach Abschluß des Versuches mit
Ausnahme der bei dem Versuch verbrauchten Menge 5. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohn-
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes
oder unschädlich beseitigt wird, an n!;ltürliche Personen unmittelbar eingeht und aus-
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
schließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers 7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15
bestimmt ist, soweit es sich um eine Menge von Abs. 1 oder 2 oder entgegen einer vollziehbaren An-
höchstens 30 kg handelt, wenn es den Umständen ordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Geflügelfleisch in
nach ausgeschlossen erscheint, daß es zum Handel den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt,
oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist.
8. entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 Geflügelfleisch oder ent-
gegen § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
§ 37
Satz 1 Geflügelfleisch, das mit Antibiotika oder Zart-
Allgemeine Ausnahme machern behandelt worden ist, einführt,
(1) Die Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme des 9. frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 finden keine Anwendung auf Geflü- § 24 Abs. 1 oder§ 25 Abs. 1 einer Eingangsuntersu-
gelfleisch, das in einzelnen Fällen von einem Geflügel- chung unterliegt, in den Verkehr bringt, bevor die vor-
halter aus seinem Betrieb unmittelbar und nicht im Rei- geschriebene Untersuchung durchgeführt worden
segewerbe, im Versand oder auf Märkten an einzelne ist.
natürliche Personen zum eigenen alsbaldigen Ver-
brauch abgegeben wird. § 39
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch (weggefallen)
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenste-
hen, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes § 40
mit Ausnahme des § 13 Abs. 1 Satz 1 für frisches Ge-
flügelfleisch zuzulassen, das von Landwirten mit kleine- Bußgeldvorschriften
rer Geflügelzucht in geringer Menge (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in
1. auf nächstgelegenen Wochenmärkten unmittelbar § 38 Nr. 1 und 2 oder 4 bis 9 bezeichneten Handlungen
an Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haus- begeht.
halt abgegeben oder
2. an ein in derselben oder in einer benachbarten Ge- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
meinde befindliches Einzelhandelsgeschäft zur Ab- oder fahrlässig
gabe an Verbraucher zur Verwendung im eigenen 1. einer nach § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 oder
Haushalt geliefert wird. § 15 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen§ 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das mit
Neunter Abschnitt nicht zulassungsbedürftigen Farbstoffen gefärbt
Straf- und Bußgeldvorschriften worden ist, in den Verkehr bringt,
3. entgegen § 13 Abs. 2 Geflügelfleisch, das mit aroma-
§ 38 tisierenden natürlichen Stoffen behandelt worden ist,
in den Verkehr bringt, ohne daß die Behandlung als
Strafvorsch ritten solche deutlich erkennbar ist oder ausreichend
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- kenntlich gemacht worden ist,
strafe wird bestraft, wer 4. entgegen § 13 Abs. 3 Geflügelfleisch, das technisch
1. Geflügelfleisch, das nicht den Anforderungen des§ 3 vermeidbare Flüssigkeiten enthält, ohne ausreichen-
Abs. 1 und 2 entspricht, zum Genuß für Menschen in de Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
den Verkehr bringt, 5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch in das
2. entgegen § 9 Abs. 3 Schlachtgeflügel schlachtet, be- Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ver-
vor die Schlachterlaubnis erteilt worden ist, sendet, ohne daß die Sendung von der vorgeschrie-
benen Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet
3. Kennzeichen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten ist,
Art fälschlich anbringt oder verfälscht oder frisches
Geflügelfleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich 6. entgegen § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, Satz 1 Geflügelfleisch, das mit nicht zulassungsbe-
feilhält oder verkauft, dürftigen Farbstoffen gefärbt worden ist, einführt,
4. frisches Geflügelfleisch, das nach § 12 Abs. 1 Satz 2 7. entgegen § 32 eine Maßnahme der Überwachung
nicht gekennzeichnet ist, zum Genuß für Menschen nach § 5 Abs. 1 oder 2, die amtlichen Untersuchun-
in den Verkehr bringt, gen nach § 7 oder die Eingangsuntersuchung nach
§ 24 Abs. 1 nicht duldet oder die in der Überwachung
5. entgegen§ 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelfleisch, das mit tätigen Personen nicht unterstützt.
Antibiotika oder Zartmachern behandelt worden ist
in den Verkehr bringt, '
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
6. Geflügelfleisch in einen anderen Mitgliedstaat entge- satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
gen § 1 5 Abs. 1 oder 2 versendet oder entgegen Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 4 ver- Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
bringt, werden.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982 1005
§ 41 § 43
Einziehung Unberührtheitsklausel
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 38 Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsge-
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 bezieht, kön- genständegesetzes, des Viehseuchengesetzes, des
nen eingezogen werden. § 7 4 a des Strafgesetzbuches Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des Tierschutzge-
und§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind setzes sowie die auf Grund dieser Gesetze erlassenen
anzuwenden. Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften § 44
Berlin-Klausel
§ 41 a
Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Befristete Ausnahmen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
für den innerstaatlichen Handelsverkehr Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes er-
(weggefallen) lassen werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Drit-
ten Überleitungsgesetzes.
§ 42
Zuständige Behörden
§ 45
Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtig-
ten Behörden bestimmen die zuständigen Behörden. Inkrafttreten
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Eich- und Beglaubigungskostenordnung
Vom 20. Juli 1982
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie 2. Nach Schlüsselzahl 09.6.1.4 wird in der Klammer vor
Abs. 2 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 den Zahlen „09.6.1.6" eingefügt „09.6.1.5 oder".
S. 759), der zuletzt durch Gesetz vom 20. Januar 1976
(BGBI. 1S. 141) geändert worden ist, in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821 ), wird mit Zustimmung des Artikel 2
Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgeset-
Artikel 1 zes auch im Land Berlin.
Die Anlage zur Eich- und Beglaubigungskostenord-
nung vom 21. April 1982 (BGBI. 1S. 428) wird wie folgt
geändert:
Artikel 3
1. Vor Schlüsselzahl 06.2.3.1 und 06.5.3.1 werden
nach dem Wort „Vorlage" die Worte „in Eichabferti- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gungsstellen" eingefügt. in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982 1007
Sechste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 21. Juli 1982
Auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), der durch
Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) geändert worden
ist, sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buch-
stabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung vom 16. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2589), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1486), wird wie folgt
geändert:
1. In§ 1 Satz 3 wird das Datum „31. Juli 1982" durch das Datum „31. Dezember 1985"
ersetzt.
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. sonstige besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise bei bestimm-
ten kosmetischen Mitteln, bei denen solche Angaben erforderlich sind, um eine
Gefährdung der Gesundheit zu verhüten."
3. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 289 werden nach dem Wort „Bleiverbindungen" die Worte ,,, aus-
genommen Blei-11-acetat" eingefügt.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
,,362. Acetyläthyltetramethyltetrali n ".
4. In Anlage 1 Teil B wird folgende Nummer angefügt:
,,8. Aristolochiasäure".
5. In Anlage 2 Teil A wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
a b C d e f
"1 Borsäure, a) Puder a) 5% a), b) und a), b) und d)
Borate b) Mund- b) 0,5% d) Nicht zur
und pflege- be- Nicht in Babypflege
Tetra- mittel rech- Mitteln verwenden
borate c) Zahn- c) - net für Kinder (nur bei
pro- als unter Mitteln, die
thesen- Bor- 3 Jahren ggf.
Reini- säure verwen- für die
gungs- den Pflege
mittel von Kindern
d) sonstige d) 3% unter
Mittel 3 Jahren
verwendet
werden
könnten)".
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
6. Anlage 2 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Kopfleiste wird um eine Spalte „f" erweitert, die folgende Überschrift erhält:
„Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der
Etikettierung'';
b) folgende Nummern werden eingefügt:
a b C d e f
„8 1-(4-lso- Lichtfilter- 5%
propyl- stoff
phenyl)-3-
phenyl-
1 ,3-propan-
dion
9 Blei-11-acetat Haarfärbe- 0,6% Darf nicht
mittel in die Hände
von Kindern
gelangen!
10 1,3-Bis- Konser- 0,2% Enthält
(hydroxy- vierungs- (Menge an Formaldehyd
methyl)-5,5- stoff ungebun- (bei
dimethyl-2,4- denem oder einer
imidazolidin- theore- Konzentration
dion tisch frei- von über
gesetztem 0,05 %)".
Formaldehyd)
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
197 4 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Fülgraff
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982 1009
Erste Verordnung
über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln
des Bundes
(Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung - 1. WoZErhV)
Vom 26. Juli 1982
Auf Grund des § 87 a Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085), der durch Artikel 27
Unterartikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) eingefügt und
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 969) geändert worden ist,
und auf Grund des § 38 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802), der durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 969) eingefügt worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf Baudarlehen und auf Annuitätsdarlehen (§ 42 Abs. 1 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes) aus Wohnungsfürsorgemitteln anzuwenden, die
1. vor dem 1 . Januar 1970 bewilligt und
2. für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus
öffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung ge-
stellt
worden sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Wohnheime (§ 15 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes).
§2
Zinserhöhung
(1) Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der
§§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970
bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von
6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(3) Die höhere Verzinsung beginnt bei
1. a) Familienheimen im Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
b) Eigentumswohnungen, bei denen die Voraussetzungen des § 7 des zweiten
Wohnungsbaugesetzes vorliegen,
am 1 . Oktober 1982 und
2. allen übrigen Wohnungen einschließlich.der zweiten Wohnungen in Familienheimen
am 1 . April 1 983.
Stimmt der Beginn eines neuen Zahlungsabschnittes(§ 18 b Abs. 4 des Wohnungsbin-
dungsgesetzes) mit diesen Zeitpunkten nicht überein, beginnt die höhere Verzinsung
mit dem darauffolgenden Zahlungsabschnitt.
(4) Fallen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder entsprechender Bewilli-
gungsbescheide für die von der Zinserhöhung betroffenen Wohnungen Aufwendungs-
darlehen, Aufwendungszuschüsse, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen aus öffent-
lichen Haushalten ganz oder teilweise weg und ist deswegen eine Mieterhöhung zuläs-
sig, so verschiebt sich der nach Absatz 3 maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der
Zinserhöhung bei einem Wegfall
1. innerhalb von sechs Monaten vor dem maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn des
nächsten Zahlungsabschnittes,
2. innerhalb von sechs Monaten ab dem maßgebenden Zeitpunkt auf den Beginn des
übernächsten Zahlungsabschnittes.
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§3
Begrenzung der Zinserhöhung insbesondere bei Mietwohnungen
(1) Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 2, ist sie wie folgt begrenzt:
1. Die monatliche Durchschnittsmiete je Quadratmeter Wohnfläche darf nach Abzug
des Betriebskostenanteils folgende Beträge nicht übersteigen (Kappungsgrenzen):
für Wohnungen, die bezugsfertig geworden sind
bis zum 31. 12. 1959 ab 1.1.1960 ab 1.1.1965
bis zum 31.12.1964
in Gemeinden
mit einer mit Sammel- sonstige mit Sammel- sonstige mit Sammel- sonstige
Einwohnerzahl heizung und heizung und heizung und
Bad oder Bad oder Bad oder
Dusche Dusche Dusche
Deutsche Marle
unter 100 000 4,90 4,30 5,20 4,60 5,60 5,00
von 100 000
bis unter 500 000 5,20 4,60 5,50 4,90 5,90 5,30
von 500 000
und mehr 5,50 4,90 5,80 5,20 6,20 5,60
Die Kappungsgrenzen erhöhen sich um 0,75 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-
fläche bei Einfamilienhäusern und bei Wohnungen für Alleinstehende. Sie verringern
sich um die entsprechenden Kostenansätze für
a) kleine Instandhaltungen nach § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung
und
b) Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung,
wenn der Mieter diese Kosten trägt. Gelten für Wohnungen in Gebäuden oder Wirt-
schaftseinheiten unterschiedliche Kappungsgrenzen, so sind die Kappungsgrenzen
unter Zugrundelegung der Wohnflächen zu mitteln. Bauliche Änderungen, für die ein
Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 der Neubaumietenverordnung 1970 erhoben wird,
sind bei Anwendung der Kappungsgrenzen nicht zu berücksichtigen.
2. Der Anstieg der monatlichen Durchschnittsmiete darf 0,70 Deutsche Mark je
Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden
Mietausfallwagnisses nicht übersteigen (Kappungsbetrag).
3. Die monatliche Durchschnittsmiete darf die in der Gemeinde oder in vergleichbaren
Gemeinden üblichen Entgelte im Sinne des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur
Regelung der Miethöhe nicht übersteigen.
(2) Die Begrenzung der Zinserhöhung nach Absatz 1 Nr. 3 setzt voraus, daß der
Darlehnsschuldner sie nach Maßgabe des § 6 geltend macht.
§4
Begrenzung der Zinserhöhung bei Familienheimen und Eigentumswohnungen
Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des§ 2 Abs. 3
Nr. 1 , ist sie so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je
Wohnung nicht übersteigt.
§5
Sonderregelung für gemischt geförderten Wohnraum
(1) Bei Wohnraum, der mit Darlehen im Sinne des§ 1 aus Wohnungsfürsorgemitteln
und außerdem aus öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (gemischt geförderter
Wohnraum), sind der Höherverzinsung der Wohnungsfürsorgedarlehen die für die
öffentlichen Darlehen durch die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen bestimmten
Zinssätze, Kappungsgrenzen und Kappungsbeträge zugrunde zu legen, soweit darüber
Regelungen insgesamt oder in Teilbereichen durch Rechtsvorschrift des Landes nach
dem 31. Dezember 1981 und vor dem Wirksamwerden dieser Verordnung ergangen
sind. Dies gilt auch für Wohnraum, der nur mit Darlehen im Sinne des§ 1 gefördert wor-
den ist, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit anderen Wohnraum enthält, für
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982 1011
den die Rechtsvorschrift des Landes ergangen ist. Wären die Darlehen im Sinne des § 1
und die Darlehen aus öffentlichen Mitteln in verschiedene für die Kappungsgrenzen und
Kappungsbeträge maßgebende Zeitabschnitte einzuordnen, so ist der für die Darlehen
aus öffentlichen Mitteln maßgebende Zeitabschnitt auch der Höherverzinsung des
Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln zugrunde zu legen; dabei darf der höchst-
zulässige Zinssatz nach § 2 nicht überschritten werden.
(2) Sind bei gemischt gefördertem Wohnraum die Zinsen für das öffentliche Darlehen
nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem Wirksamwerden dieser Verordnung erhöht
worden, so dürfen durch die Höherverzinsung des Darlehens aus Wohnungsfürsorge-
mitteln die maßgebliche Kappungsgrenze und der maßgebliche Kappungsbetrag unter
Berücksichtigung der Verzinsung des öffentlichen Darlehens nicht überschritten wer-
den.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn anstelle oder neben
der Höherverzinsung des Darlehens aus öffentlichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen
nach § 18 d des Wohnungsbindungsgesetzes herabgesetzt worden sind.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Zinssatz für das Darlehen aus
Wohnungsfürsorgemitteln nach den §§ 18 c und 18 d Abs. 3 des Wohnungsbindungs-
gesetzes von der darlehnsverwaltenden Stelle festgesetzt.
§6
Ausschlußfrist
Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung
können vom Darlehnsschuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Mit-
teilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehnsverwaltende
Stelle hat den Darlehnsschuldner in der Mitteilung über die Höherverzinsung auf die
Ausschlußfrist hinzuweisen.
§7
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 125 des zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
§8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juli 1982
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Der Bundesminister der Finanzen
Manfred Lahnstein
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundesbahn
Vom 28. Juni 1982
,.
Auf Grund des § 17 4 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 1,795,842), ordnen wir an:
1 . Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Bundes-
bahn sind je innerhalb ihres Geschäftsbereichs die
Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportlei-
tung, die Bundesbahn-Zentralämter und das Bun-
desbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt nicht für die
Fälle, in denen dem Vorstand oder der Hauptverwal-
tung der Deutschen Bundesbahn die erste Entschei-
dung zusteht.
2. Für die nach Nummer 1 dieses Abschnittes zur ge-
richtlichen Vertretung nicht befugten zentralen Stel-
len und Geschäftsbereiche Bahnbus obliegt die ge-
richtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn der
Bundesbahndirektion, in deren Bezirk die zentralen
Stellen oder Geschäftsbereiche Bahnbus ihren Sitz
haben.
Wir behalten uns im Einzelfall die gerichtliche Vertre-
tung der Deutschen Bundesbahn in den Fällen der Num-
mer 1 Satz 1 und der Nummer 2 dieser Allgemeinen
Anordnung vor.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-
chung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Abschnitt VI
der Allgemeinen Anordnung auf dem Gebiet des Beam-
tenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn vom
26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 404) außer Kraft.
Frankfurt (Main), den 28. Juni 1982
Deutsche Bundesbahn
Der Vorstand
Fries er
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982 1013
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
Vom 13. Juli 1982
1. III.
Ich übertrage Ich übertrage
den Oberpostdirektionen, den Oberpostdirektionen - soweit sie sich für beson-
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt, dere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,
dem Posttechnischen Zentralamt, dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Sozialamt der Deutschen Bundespost, dem Posttechnischen Zentralamt,
der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmelde- dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,
wesens, der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmelde-
dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmelde- wesens,
wesen, dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmelde-
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost, wesen,
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver- den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
waltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
und waltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,
der Bundesdruckerei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, und
der Bundesdruckerei
1. nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
über die Zustimmun·g zur Annahme von Belohnungen
oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, 1. nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes
auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in von einem Beamten die Übernahme und Fortführung
bezug auf ihr Amt gewährt werden, einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu ver-
2. nach§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung langen,
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung 2. nach § 65 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
vom 7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen
durch die Dritte Verordnung zur Änderung der und zu versagen sowie Genehmigungen zu wider-
Verordnung über die Gewährung von Jubiläums- rufen.
zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes
vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88), Beamten Jubi- IV.
läumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
Ich bestimme, daß
II. die Oberpostdirektionen, - soweit sie sich für beson-
dere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,
Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam- das Fernmeldetechnische Zentralamt,
ten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-
währt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 das Posttechnische Zentralamt,
Nr. 1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört die Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmelde-
hat. wesens,
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
das Zentralamt für Zulassungen im Fernmelde- V.
wesen, Für besondere Fälle behalte ich mir Entscheidungen
die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost, nach den Abschnitten I bis IV dieser Anordnung vor.
die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
waltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,
die Ämter des Post- und Fernmeldewesens VI.
und Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in
die Bundesdruckerei Kraft. Gleichzeitig treten meine Anordnungen über die
- je für ihren Geschäftsbereich - Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des
Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes und der Bundesdruckerei vom 23. März 1972 (BGBI. 1
einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen S. 599), vom 16. Februar 1976 (BGBI. 1S. 349) und vom
die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen. 3. September 1979 (BGBI. 1 S. 1568) außer Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Hans Matthöfer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1982 1015
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1433/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1117/78 über die gemeinsame Marktorganisation für
Trockenfutter 12.6.82 L 162/32
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1434/82 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für Wein für die Zeit vom 16. Dezember 1982 bis zum
15. Dezember 1983 12.6.82 L 162/33
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1438/82 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1982 9. 6. 82 L 158/8
8.6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1439/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1982 9.6.82 L 158/10
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1440/82 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Tomaten bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres
1982 9.6.82 L 158/12
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1441 /82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten bis zum Abschluß des Wirtschaftsjah-
res 1982 9.6. 82 L 158/19
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1442/82 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen
für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 9.6.82 L 158/16
8.6.82 Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zucker-
sektor 9.6. 82 L 158/17
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1451 /82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727 /75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide 14. 6.82 L 164/1
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1452/82 des Rates zur Festsetzung der Preise
für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1982/83 14.6.82 L 164/6
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1453/82 des Rates über die monatlichen
Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen und
Roggen sowie für Grob- und Feingrieß von Weizen für das
Wirtschaftsjahr 1982/83 14. 6. 82 L 164/9
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1454/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten für Weich-
weizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen 14. 6. 82 L 164/11
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1455/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3103/76 über die Beihilfe für Hartweizen 14.6.82 L 164/16
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1456/82 des Rates zur Festlegung der Liste
der Regionen der Gemeinschaft, in denen die Hartweizenbeihilfe
gewährt wird, sowie zur Festsetzung der Höhe dieser Beihilfe für das
Wirtschaftsjahr 1982/83 14.6.82 L 164/18
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seilen 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
11. 6. 82 Empfehlung Nr. 1518/82/EGKS der Kommission zur Änderung der
Empfehlung Nr. 1835/81 /EGKS über die Pflicht zur Veröffentlichung
von Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie über im Stahlhandel
verbotene Praktiken 16.6. 82 L 169/5
11. 6. 82 Entscheidung Nr. 1519/82/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 1836/81 /EGKS über die Pflicht der Stahlvertriebs-
unternehmen zur Ve-röffe-nfüchun-g- von- Pre-i-sHste-n- und Verkaufs-
bedingungen sowie über im Stahlhandel verbotene Praktiken 16.6.82 L 169/7
25. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1529/82 des Rates betreffend die Durchfüh-
rung des Beschlusses Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses
EWG-Österreich zur Änderung der Protokolle Nrn. 1 und 2 des Ab-
kommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Land 21. 6.82 L 174/1
25. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1530/82 des Rates betreffend die Durchfüh-
rung des Beschlu.~ses Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses
EWG-Finnland zur Anderung der Protokolle Nrn. 1 und 2 des Abkom-
mens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit diesem Land 21.6. 82 L 174/5
25. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1531 /82 des Rates betreffend die Durchfüh-
rung des Besc~!usses Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses
EWG-Island zur Anderung der Protokolle Nrn. 1 und 2 des Abkom-
mens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit diesem Land 21. 6.82 L 174/9
25. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1532/82 des Rates betreffend die Durchfüh-
rung des Beschlus~!3S Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses
EWG-Norwegen zur Anderung der Protokolle Nrn. 1 und 2 des Ab-
kommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit diesem
Land 21. 6. 82 L174/12
25. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1533/82 des Rates betreffend die Durchfüh-
rung des Beschluss~s Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses
EWG-Schweden zur Anderung der Protokolle Nrn. 1 und 2 des Ab-
kommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit diesem
Land 21.6. 82 L174/16
25. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1534/82 des Rates betreffend die Durchfüh-
rung des Beschlu.~ses Nr. 5/81 des Gemischten Ausschusses
EWG-Schweiz zur Anderung der Protokolle Nrn. 1 und 2 des Abkom-
mens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit diesem Land 21. 6. 82 L 174/20