969
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1982 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
21. 7. 82 Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes, des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 969
2330-14, 2330-2
22. 7. 82 Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-
nungsbindungsgesetz - WoBindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 972
2330-14
21. 7. 82 Neunte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz 987
7822-3-8, 7822-3-18, 7822-3-12, 7822-3-19
Gesetz
zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes,
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Vom 21.Juli 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte von „Wird"
das folgende Gesetz beschlossen: bis „Baudarlehen" ersetzt durch die Worte:
,,Werden die für ein Eigenheim, eine Eigensied-
lung oder eine eigengenutzte Eigentumswoh-
Artikel 1 nung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes unter Inanspruchnahme eines Schuldnach-
lasses, insbesondere".
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1120),
geändert durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 3. § 16 a wird wie folgt geändert:
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt a) In Absatz 1 wird der Halbsatz nach dem Semiko-
geändert: lon wie folgt neu gefaßt und folgender Satz ange-
fügt:
1. In§ 6 Abs. 2 Satz 1 erhält die Verweisung nach den ,,§ 16 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. Sind neben
Worten „Bescheinigung nach" folgende Fassung: den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der lau-
,,§ 5 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 2". fenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus
öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so entfällt
die Bindung nach § 8 nicht vor dem Ende des
2. § 16 wird wie folgt geändert: Förderungszeitraumes. Die§§ 15 und 16 bleiben
a) In Absatz 2 werden die Worte „ein öffentliches im übrigen unberührt."
Baudarlehen" ersetzt durch die Worte „ein b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Darlehen aus öffentlichen Mitteln".
,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die öf-
b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „unverzüglich" fentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse zur
gestrichen und der Punkt durch ein Semikolon Deckung der laufenden Aufwendungen oder als
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Zinszuschüsse bewilligt worden sind und der
Förderungszeitraum durch planmäßige Einstel-
,,; der Hinweis auf den Wegfall der Mietpreisbin- lung oder durch Verzicht auf weitere Auszahlun-
dung entfällt im Anwendungsbereich des § 16 a gen der Zuschüsse endet; § 1 5 Abs. 4 und § 16
Abs. 1 und 2". Abs. 7 gelten entsprechend."
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Satz 1 6. An § 18 e wird folgender Satz angefügt:
wird „Absatz 1" ersetzt durch „Absatz 1 und 2".
„Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau wird ermächtigt, die Bestimmungen
4. § 18 a wird wie folgt geändert: nach § 18 a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18 d
a) An Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt: durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu treffen."
,,Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: 7. In § 18 f werden hinter den Worten „Zins- und Til-
,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Annuitäts- gungshilfen" die Worte „oder der Zuschüsse zur
darlehen entsprechend." Deckung der laufenden Aufwendungen" eingefügt.
5. § 18 d wird wie folgt geändert: 8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 wird die Zahl „4" durch die Zahl „5"
ersetzt.
„Zins- und Tilgungshilfen sowie Zuschüsse und
Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwen- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
dungen". ,,(5) § 16 Abs. 3 und 8, §§ 16 a und 28 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe a sind nur auf solche Miet-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
und Genossenschaftswohnungen anzuwenden,
,,(1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an die die zuständige Stelle nach Absatz 3 Buch-
Stelle eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und stabe b von der Zweckbindung der Bergarbeiter-
Tilgungshilfen aus öffentlichen Mitteln für ein zur wohnungen unbefristet freigestellt hat. Wird erst
Deckung der Gesamtkosten aufgenommenes nach der vorzeitigen Rückzahlung unbefristet
Darlehen bewilligt worden, so kann die Zins- und freigestellt, sind diese Vorschriften mit der Maß-
Tilgungshilfe so weit herabgesetzt werden, daß gabe anzuwenden, daß in § 16 Abs. 3 und 8,
der Darlehnsschuldner für das Darlehen eine § 16 a Abs. 1 und 2 und in § 28 Abs. 1 Satz 2
Verzinsung bis höchstens 8 vom Hundert jährlich Buchstabe a an die Stelle des Zeitpunktes der
auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu Rückzahlung der Zeitpunkt der Freistellung tritt.
erbringen hat, wenn dies durch landesrechtliche Für Miet- und Genossenschaftswohnungen, die
Regelung in einem Gesetz oder einer Verordnung nicht unbefristet freigestellt worden sind, endet
der Landesregierung bestimmt ist. Erfolgte die die Eigenschaft „öffentlich gefördert" nach § 16
Bewilligung nach dem 31. Dezember 1959, je- Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
doch vor dem 1. Januar 1970, so kann unter den achten Kalenderjahres das zehnte Kalenderjahr
gleichen Voraussetzungen die Zins- und Til- tritt.''
gungshilfe so weit herabgesetzt werden, daß der
Darlehnsschuldner für das Darlehen eine Verzin-
9. § 28 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende
sung bis höchstens 6 vom Hundert jährlich auf
Fassung:
den ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu er-
bringen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn „In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß
eine Einstellung oder Herabsetzung vertraglich a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öf-
ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Vorschrif- fentlichen Mittel nach § 16 oder § 16 a vorzeitig
ten des § 18 a Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. zurückgezahlt und durch andere Finanzierungs-
Verbleibt nach der Herabsetzung eine Zins- und mittel ersetzt worden sind, die Ersetzung nicht
Tilgungshilfe von weniger als insgesamt 120 als ein vom Bauherrn zu vertretender Umstand
Deutsche Mark je Wohnung jährlich, so entfällt anzusehen ist und für die neuen Finanzierungs-
diese." mittel keine höhere Verzinsung als 5 vom Hun-
dert angesetzt werden darf, solange die Bindung
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: nach § 8 besteht; wird im Zeitpunkt der Rückzah-
,,(4) Sind vor dem 1. Januar 1970 neben oder an lung für das öffentliche Baudarlehen auf Grund
Stelle eines öffentlichen Baudarlehens oder der§§ 18 a bis 18 e ein zulässiger Zinssatz von
einer Zins- und Tilgungshilfe Zuschüsse oder mehr als 5 vom Hundert entrichtet, so darf dieser
Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwen- Zinssatz auch für die neuen Finanzierungsmittel
dungen bewilligt worden, so können die Zu- angesetzt werden;".
schüsse herabgesetzt oder für Darlehen die Zin-
sen nach Maßgabe des § 18 a Abs. 1 und 2 er-
höht werden, wenn dies durch landesrechtliche 10. An § 34 wird folgender Absatz 8 angefügt:
Regelung in einem Gesetz oder einer Verordnung ,,(8) § 16 a Abs. 1 und 2 ist vom 1. Januar 1983 an
der Landesregierung bestimmt ist. Dies gilt auch, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Vorschrift
wenn nach dem Bewilligungsbescheid eine Her- auch bei einer Wohnung anzuwenden ist, für die die
absetzung oder Höherverzinsung zu diesem öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1983 zurück-
Zeitpunkt oder in diesem Umfang nicht vorgese- gezahlt worden sind und die bis zum 31. Dezember
hen oder vertraglich ausdrücklich ausgeschlos- 1982 noch als öffentlich gefördert gilt. § 22 Abs. 5
sen ist. Die Vorschriften des§ 18 a Abs. 3 bis 5 ist nur anzuwenden, wenn die öffentlichen Mittel
gelten entsprechend.'' nach dem 24. Juli 1982 zurückgezahlt werden."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 971
Artikel 2 § 39
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Sonderregelung für Bergarbeiterwohnungen
Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- Auf Darlehen und Zuschüsse, die aus Mitteln des
und Familienheimgesetz) in der Fassung der Bekannt- Treuhandvermögens des Bundes zur Förderung des
machung vom 30. Juli 1980 (BGBI. I S. 1085), geändert Bergarbeiterwohnungsbaus gewährt worden sind, sind
durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezem- §§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbindungsgesetzes sinn-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt geändert: gemäß anzuwenden."
1. In § 70 Abs. 6 werden nach der Zahl „ 16" die Worte
,,oder § 16 a" eingefügt. Artikel 4
2. In § 87 a Abs. 5 erhält Satz 2 folgende Fassung: Saar-Klausel
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Darlehen Die Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.
oder Zuschüsse aus Wohnungsfürsorgemitteln im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die aus öffentlichen
Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar
Artikel 5
zur Verfügung gestellt worden sind, Zeitpunkt und
Höhe des Zinssatzes oder der Herabsetzung der Neubekanntmachung
Zuschüsse durch Rechtsverordnung zu bestimmen;
Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, das
dabei gelten die gleichen Voraussetzungen, unter
Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der nach
denen die Länder die Zinsen erhöhen oder die Zu-
diesem Gesetz geltenden Fassung im Amtsblatt des
schüsse herabsetzen dürfen."
Saarlandes bekanntzumachen und dabei Unstimmig-
keiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Änderung des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland Artikel 6
Nach§ 37 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar- Neubekanntmachung
land in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802), geändert Städtebau kann den Wortlaut des Wohnungsbindungs-
durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezem- gesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1523), werden folgende§§ 38 und der jetzt geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
39 eingefügt: kanntmachen.
,,§ 38
Sonderregelung für Wohnungen, Artikel 7
die mit Wohnungsfürsorgemitteln Berlin-Klausel
gefördert worden sind
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Auf Darlehen und Zuschüsse, die aus Wohnungsfür- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
sorgemitteln im Sinne des § 87 a Abs. 1 Satz 1 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt worden sind,
ist § 87 a Abs. 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Artikel 8
sinngemäß anzuwenden. Für Wohnraum, der nicht mit
Inkrafttreten
Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert wor-
den ist, gilt dies nur, soweit Darlehen und Zuschüsse Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nach dem 31. Dezember 1959 bewilligt worden sind. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juli 1982
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Zeyer
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Vom 22. Juli 1982
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung
des Wohnungsbindungsgesetzes, des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 969) wird
nachstehend der Wortlaut des Wohnungsbindungsge-
setzes in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 1120),
2. den Unterartikel 2 des Artikels 27 des
2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1546), dessen
- Nummer 1 (§ 16 a des Wohnungsbindungsgeset-
zes) am 1. Januar 1983 in Kraft tritt,
- Nummern 2, 3 und 4 am 1. Januar 1982 in Kraft
getreten sind
(Unterartikel 5 § 5 des Gesetzes),
3. das am 24. Juli 1982 nach seinem Artikel 8 in Kraft
tretende Gesetz zur Änderung des Wohnungsbin-
dungsgesetzes, des Zweiten Wohnungsbauge-
setzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
land vom 21. Juli 1982 (BGBI. I S. 969).
Bonn, den 22. Juli 1982
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dieter Haack
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 973
Gesetz
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Erster Abschnitt b) dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Besich-
tigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen
Allgemeine Vorschriften und Wohnräumen zu gestatten,
§ 1 soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der
Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und die
Anwendungsbereich nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Unterlagen und
(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffentlich Auskünfte nicht ausreichen.
geförderte Wohnungen.
(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie durch § 2a
Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wieder-
Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht
herstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau
bei der Umwandlung von Mietwohnungen
oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen
in Eigentumswohnungen
worden sind und nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig
geworden sind oder bezugsfertig werden. (1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung in
eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Verfü-
(3) Öffentlich gefördert sind Wohnungen,
gungsberechtigte der zuständigen Stelle die Umwand-
a) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht an- lung unter Angabe des Namens des betroffenen Mieters
wendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des§ 3 unverzüglich mitzuteilen und eine Abschrift der auf die
des Ersten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen Begründung von Wohnungseigentum gerichteten Erklä-
oder Zuschüsse zur Deckung der Gesamtkosten des rung zu übersenden. Beabsichtigt der Verfügungsbe-
Bauvorhabens oder der Kapitalkosten eingesetzt rechtigte, eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die in
sind, eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder
b) auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz anwendbar werden soll, zu veräußern, so hat er der zuständigen
ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Stelle mindestens einen Monat vor der Beurkundung
Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Darlehen oder des Vertrages oder Vorvertrages, durch den er sich zur
Zuschüsse zur Deckung der für den Bau dieser Woh- Übertragung des Eigentums verpflichtet, Namen und
nungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Dek- Anschrift des vorgesehenen Erwerbers mitzuteilen.
kung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung
(2) Die zuständige Stelle hat auf Grund der Mitteilun-
der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen
oder Tilgungen eingesetzt sind. gen nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer Veräu-
ßerung an einen Dritten den vorgesehenen Erwerber
über die sich aus der Umwandlung und dem Erwerb er-
§2 gebenden Rechtsfolgen, insbesondere über das Vor-
Sicherung der Zweckbestimmung kaufsrecht des Mieters nach § 2 b, zu unterrichten.
(1) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der öffent-
lich geförderten Wohnungen nach diesem Gesetz hat
§2b
die zuständige Stelle alle öffentlich geförderten Woh-
nungen zu erfassen, soweit nicht bereits Unterlagen Vorkaufsrecht des Mieters bei der Umwandlung
vorhanden sind oder nach Aufhebung der Wohnraumbe- von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
wirtschaftung von der Wohnungsbehörde übernommen
(1) Wird eine öffentlich geförderte Mietwohnung, die
werden können. Die Unterlagen sind auf dem laufenden
in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist
zu halten.
oder werden soll, an einen Dritten verkauft, so steht dem
(2) Ist die Bewilligungsstelle nicht die zuständige von der Umwandlung betroffenen Mieter das Vorkaufs-
Stelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle auf recht zu. Er kann das Vorkaufsrecht bis zum Ablauf von
Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sechs Monaten seit Mitteilung des Verfügungsberech-
Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung tigten über den Inhalt des mit dem Dritten geschlosse-
dieses Gesetzes erforderlich ist; das gleiche gilt für die nen Vertrages ausüben.
darlehnsverwaltende Stelle.
(2) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt der
(3) Der Verfügungsberechtigte und der Inhaber einer Mieter, so geht es auf denjenigen über, der nach den
öffentlich geförderten Wohnung sind verpflichtet, §§ 569 a, 569 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als
a) der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu er- Erbe in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt. Im
teilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren übrigen gelten die Vorschriften der§§ 504 bis 509, 51 0
und Abs. 1, §§ 511 bis 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§3 tigten bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden
der Wohnung mindestens drei Wohnungsuchende zur
Zuständige Stelle
Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach
Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder § 5 erforderlich wären. Der Verfügungsberechtigte darf
die nach Landesrecht zuständig ist. die Wohnung nur einem der benannten Wohnung-
suchenden überlassen; der Vorlage einer Bescheini-
gung nach § 5 bedarf es insoweit nicht.
Zweiter Abschnitt (5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer
Bindungen des Verfügungsberechtigten Stelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfürsor-
gemittel für Angehörige des öffentlichen Dienstes ge-
§4 währt hat, so bedarf es der Vorlage einer Bescheinigung
nach § 5 nicht, wenn diese Stelle das Besetzungsrecht
Überlassung an Wohnberechtigte ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete Stelle darf das Beset-
(1) Sobald voraussehbar ist, daß eine Wohnung be- zungsrecht zugunsten eines Wohnungsuchenden nur
zugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte ausüben, wenn bei ihm die Voraussetzungen erfüllt sind,
dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich an- die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erfor-
zuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Be- derlich wären.
zugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen. (6) Der Verfügungsberechtigte hat binne.n 2 Wochen,
(2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nachdem er die Wohnung einem Wohnungsuchenden
einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch überlas- überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des
sen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Beschei- Wohnungsuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen
nigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geför- der Absätze 2 und 3 die ihm übergebene Bescheinigung
derten sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergibt, und wenn vorzulegen.
die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße (7) Wenn der Inhaber der Wohnberechtigungsbe-
nicht überschritten wird. Eine Wohnung, für die die öf- scheinigung oder der entsprechend Berechtigte ver-
fentlichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1966 be- storben oder aus der Wohnung ausgezogen ist, darf der
willigt worden sind, darf einem Wohnungsuchenden nur Verfügungsberechtigte die Wohnung dessen Haus-
überlassen werden, wenn sich aus der Bescheinigung haltsangehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis
auch ergibt, daß er für Wohnungen dieser Art bezugsbe- 6 zum Gebrauch überiassen; hausstandszugehörrgen
rechtigt ist; ist ein bezugsberechtigter Wohnung- Familienangehörigen, die nach § 569 a Abs. 2 des Bür-
suchender für diese Wohnung weder durch den Verfü- gerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetre-
gungsberechtigten noch durch die zuständige Stelle zu ten sind, und dem Ehegatten darf die Wohnung auch oh-
ermitteln, so hat diese die Überlassung an einen ande- ne Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung
ren wohnberechtigten Wohnungsuchenden zu geneh- zum Gebrauch überlassen werden.
migen. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die
zuständige Stelle die Überlassung einer Wohnung, die (8) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung
die angegebene Wohnungsgröße geringfügig über- entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat,
schreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungs- hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietver-
wirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint. hältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnung-
suchenden gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen.
(3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der öffentli- Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des
chen Mittel für Angehörige eines bestimmten Personen- Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald errei-
kreises vorbehalten worden, so darf der Verfügungsbe- chen, so kann die zuständige Stelle von dem Inhaber der
rechtigte sie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohn- Wohnung, dem der Verfügungsberechtigte sie entgegen
berechtigten nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, die Räu-
aus der Bescheinigung außerdem ergibt, daß er diesem mung der Wohnung verlangen; das gilt nicht, wenn der
Personenkreis angehört. Ist für eine gemäß Satz 1 vor- Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung
behaltene Wohnung, für die die öffentlichen Mittel erst- nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, daß die Wohnung nicht
malig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind, ein eine öffentlich geförderte Wohnung sei.
nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 bezugsberechtigter Ange-
höriger dieses Personenkreises nicht zu ermitteln, so (9) Für die Überlassung von Wohnbesitzwohnungen
gilt Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Genehmi- im Sinne des § 1 2 a des Zweiten Wohnungsbaugeset-
gung für andere wohnberechtigte Angehörige dieses zes gilt Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Ver-
Personenkreises zu erteilen ist. Satz 2 gilt entspre- fügungsberechtigte die Wohnung nur einem nach§ 62 b
chend für Genossenschaftswohnungen und für Woh- Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes berechtig-
nungen, die gemäß Absatz 5 oder zugunsten der in§ 53 ten Bewerber für Wohnbesitzwohnungen überlassen
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Per- darf; ist ein solcher Bewerber nicht zu ermitteln, so gel-
sonenkreise gebunden sind. ten für die Überlassung an andere Wohnungsuchende
die Absätze 2, 6, 7 und 8 entsprechend. Auf Wohnbe-
(4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer Ge- sitzwohnungen, die an Wohnbesitzberechtigte im Sinne
meinde oder eines Gemeindeverbandes mit der Auflage des § 62 c Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gewährt, daß die Wohnung einem von der zuständigen überlassen werden oder überlassen sind, sind die Ab-
Stelle benannten Wohnungsuchenden zu überlassen sätze 3, 4, 7 und 8 nicht anzuwenden; im übrigen gilt Ab-
ist, so hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberech- satz 6 entsprechend.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 975
§5 (3) Unterschreitet das Gesamteinkommen des 'vVohn-
Ausstellung der Bescheinigung
berechtigten die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Woh-
über die Wohnberechtigung
nungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze
mindestens um 20 vom Hundert, so ist in der Beschei-
(1) Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist nigung anzugeben, daß er auch zum Bezug einer Woh-
einem Wohnungsuchenden auf Antrag von der zustän- nung berechtigt ist, für die die öffentlichen Mittel erstma-
digen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen lig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden sind. In an-
die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge- deren Fällen ist in der Bescheinigung anzugeben, daß
setzes ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. der Wohnberechtigte nur zum Bezug einer Wohnung, für
Die Bescheinigung kann erteilt werden, die die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-
zember 1965 bewilligt worden sind, berechtigt ist. Ge-
a) wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgren- hört der Wohnberechtigte zu einem Personenkreis, für
ze nur unwesentlich übersteigt, den Wohnungen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
b) wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgren- vorbehalten worden sind, so ist auch dies auf seinen An-
ze um nicht mehr als 40 vom Hundert übersteigt und trag in der Bescheinigung anzugeben.
derWohnungsuchende
(4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres;
aa) durch den Bezug der Wohnung eine andere öf- die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der
fentlich geförderte Wohnung freimacht, deren Bescheinigung folgenden Monats. Die Bescheinigung
Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohn- gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Ist die Be-
fläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn scheinigung im Land Berlin unter Berücksichtigung des
angemessene Wohnungsgröße übersteigt, oder § 116 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausge-
bb) eine sonstige Wohnung auf Grund von Maßnah- stellt worden, so gilt sie nur im Land Berlin.
men des Städtebaues oder der Verkehrspla-
nung aufgeben muß
§5a
und der Wohnungswechsel nach den örtlichen woh-
nungswirtschaftlichen Verhältnissen im öffentlichen Sondervorschriften für Gebiete
Interesse liegt, oder mit erhöhtem Wohnungsbedarf
c) wenn die Versagung der Bescheinigung für den Woh- (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für
nungsuchenden aus sonstigen Gründen eine beson- Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverord-
dere Härte bedeuten würde; hierbei kann auch eine nungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet be-
nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit stimmen, daß der Verfügungsberechtigte eine frei- oder
von Personen, die nicht Familienangehörige sind, be- bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zu-
rücksichtigt werden. ständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden zum
Gebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle hat
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der An-
dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnbe-
tragstellung; wird der Antrag aus Gründen, die der Woh-
rechtigte Wohnung suchende zur Auswahl zu benennen.
nungsuchende nicht zu vertreten hat, erst nach dem Be-
Für die Benennung gelten die Vorschriften des § 4
zug der Wohnung gestellt, so sind die Verhältnisse im
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in
Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung maßgebend. Für
der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber
die Ermittlung des Gesamteinkommens ist§ 25 Abs. 2
getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichts-
und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwen-
punkten die Benennung erfolgen soll.
den. Zur Familie des Wohnungsuchenden rechnen die in
§ 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht für
bezeichneten Angehörigen. Die Bescheinigung ist zu Wohnbesitzwohnungen.
versagen, wenn auch bei Einhaltung der Einkommens-
grenze der Bezug öffentlich geförderter Wohnungen §6
offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
Selbstbenutzung, Nichtvermietung
(2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnberech-
(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm gehörige
tigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben; sie
Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle
kann der Raumzahl oder der Wohnfläche nach bestimmt
selbst benutzen. Eine Genehmigung ist nicht erforder-
werden. Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemes-
lich, wenn der Bauherr eines Eigenheims, einer Eigen-
sen, wenn sie es ermöglicht, daß auf jedes Familienmit-
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung
glied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt; dar-
oder seine wohnberechtigten Angehörigen die von ihm
über hinaus sind auch besondere persönliche und be-
bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel ausgewählte
rufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner
Wohnung benutzen wollen; das gleiche gilt sinngemäß
Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in ab-
für denjenigen, der Anspruch auf Übereignung eines
sehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu
Kaufeigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer
berücksichtigen. Hat der Wohnberechtigte für den Bau
Kaufeigentumswohnung hat.
der Wohnung in zulässiger Weise einen angemessenen
Finanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der Be- (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu er-
stimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein zu- teilen, wenn bezüglich des Einkommens des Verfü-
sätzlicher Raum zuzubilligen; das gleiche gilt für Wohn- gungsberechtigten und der Wohnungsgröße die Vor-
besitzwohnungen im Sinne des § 12 a des zweiten aussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Be-
Wohnungsbaugesetzes. scheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 2
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
erforderlich wären; dabei ist dem Verfügungsberechtig- len; das gleiche gilt, soweit ein überwiegendes öffentli-
ten bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungs- ches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes In-
größe ein zusätzlicher Raum zuzubilligen. Die Genehmi- teresse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten
gung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen an der Freistellung besteht. Die Freistellung kann für
des § 5 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind; bezüglich der Woh- einzelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art
nungsgröße gilt Satz 1 entsprechend. Hat der Verfü- oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden. Bei
gungsberechtigte mindestens vier öffentlich geförderte Wohnungen, die für Angehörige eines bestimmten Per-
Wohnungen geschaffen, von denen er eine selbst be- sonenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistellung
nutzen will, so ist die Genehmigung auch zu erteilen, von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, soweit ein
wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze besonderer Wohnungsbedarf für diesen Personenkreis
übersteigt. nicht mehr besteht.
(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fami- (2) Will der Verfügungsberechtigte eine Wohnung in
lienheim zur angemessenen Unterbringung seines Fa- einem Gebäude, in dem er selbst eine Wohnung be-
milienhaushalts auch die freigewordene zweite Woh- wohnt, einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen,
nung selbst benutzen, so ist die Genehmigung zu ertei- dessen Gesamteinkommen die Einkommensgrenze
len, wenn die Größe der Hauptwohnung für ihn nicht nach § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
mehr angemessen im Sinne des§ 5 Abs. 2 ist; dabei ist übersteigt, so kann die zuständige Stelle den Verfü-
ihm bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungs- gungsberechtigten von den Bindungen nach § 4 Abs. 2
größe ein zusätzlicher Raum zuzubilligen. Ist die Größe und 3 freistellen.
der Hauptwohnung wegen der Aufnahme eines oder
mehrerer Angehöriger nicht mehr angemessen, so kann (3) Die Freistellung kann befristet, bedingt oder unter
die Genehmigung versagt werden, wenn diese in der Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu
zweiten Wohnung einen eigenen Haushalt führen könn- Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt
ten und ihr Gesamteinkommen die sich aus§ 25 Abs. 1 werden. Die Freistellung kann auch unter der Bedin-
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Ein- gung erteilt werden, daß der Verfügungsberechtigte der
kommensgrenze übersteigt. Die Genehmigung kann be- zuständigen Stelle das Besetzungsrecht für eine gleich-
fristet oder bedingt erteilt werden. Die Sätze 1 bis 3 sind wertige bezugsfertige oder freie Wohnung, die diesem
entsprechend anzuwenden, wenn die Hauptwohnung Gesetz nicht unterliegt (Ersatzwohnung), für die Dauer
einem Angehörigen des Verfügungsberechtigten über- der Freistellung vertraglich einräumt. Die Freistellung ist
lassen ist. dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; bei
einer Freistellung für Wohnungen bestimmter Art oder
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gebiete kann die Mitteilung durch eine
darf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der Woh- Veröffentlichung in einem amtlichen Verkündungsblatt
nung durch den Verfügungsberechtigten ein Vorbehalt ersetzt werden.
zugunsten von Angehörigen eines bestimmten Perso-
nenkreises oder eine sonstige Verpflichtung des Verfü- (4) Wurde die Freistellung auf eine bestimmte Zeitein-
gungsberechtigten zugunsten Dritter, die im Hinblick auf heit befristet und ist die Frist abgelaufen, so ist § 4
die Gewährung von Mitteln eines öffentlichen Haushalts Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt, wenn die
begründet worden ist, entgegensteht. Freistellung unter einer aufschiebenden oder einer auf-
lösenden Bedingung erteilt wurde und die aufschieben-
(5) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur de Bedingung nicht eingetreten oder die auflösende Be-
mit Genehmigung der zuständigen Stelle leerstehen dingung eingetreten ist.
lassen, wenn eine Vermietung möglich wäre.
(6) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung
§8
entgegen den Absätzen 1 bis 5 selbst benutzt oder leer- Kostenmiete
stehen läßt, hat sie auf Verlangen der zuständigen Stel-
(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung
le einem Wohnungsuchenden gemäß § 4 zum Gebrauch
nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlas-
zu überlassen.
sen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen er-
(7) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung er- forderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach
worben hat, an der nach der Überlassung an einen Mie- den §§ 8 a und 8 b zu ermitteln.
ter Wohnungseigentum begründet worden ist, darf sich
dem Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der (2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete
Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soweit die
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzu-
nicht berufen, solange die Wohnung als öffentlich geför- erstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der An-
dert gilt. Im übrigen bleibt § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 spruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier
des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt. Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens
nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Miet-
verhältnisses an.
§7
Überlassung an nichtwohnberechtigte Personen (3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim oder
einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige Wohnung die
(1) Soweit nach den wohnungswirtschaftlichen Ver- öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlich-
hältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen keitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten
nach § 4 oder § 6 nicht mehr besteht, kann die zustän- Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf
dige Stelle den Verfügungsberechtigten hiervon freiste!- der Verfügungsberechtigte die Wohnung höchstens ge-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 977
gen ein Entgelt bis zur Höhe der Kostenmiete für ver- stens jedoch bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertig-
gleichbare öffentlich geförderte Wohnungen (Ver- keit eintritt, bedarf die Erhöhung der Durchschnittsmiete
gleichsmiete) überlassen. Die zuständige Stelle kann nach Absatz 3 der Genehmigung der Bewilligungsstelle.
genehmigen, daß der Verfügungsberechtigte von der Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung
Vergleichsmiete zur Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist der laufenden Aufwendungen, längstens jedoch drei
entsprechend anzuwenden. Monate vor Stellung eines Antrags mit prüffähigen Un-
terlagen zurück; der Vermieter kann jedoch eine rück-
(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Aus- wirkende Mieterhöhung nur verlangen, wenn dies bei
kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der der Vereinbarung der Miete vorbehalten worden ist.
Miete zu geben und, soweit der Miete eine Genehmi-
gung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt (5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der
erteilte Genehmigung vorzulegen. Wird eine Genehmi- Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnungen unter
gung nicht vorgelegt oder ist die Auskunft über die Er- angemessener Berücksichtigung ihres unterschiedli-
mittlung und Zusammensetzung der Miete unzurei- chen Wohnwertes, insbesondere von Lage, Ausstattung
chend, so hat die zuständige Stelle dem Mieter auf Ver- und Zuschnitt zu berechnen (Einzelmiete). Der Durch-
langen die Höhe der nach Absatz 1 oder 3 zulässigen schnitt der Einzelmieten muß der Durchschnittsmiete
Miete mitzuteilen, soweit diese sich aus ihren Unterla- entsprechen.
gen ergibt.
(6) Ändern sich in den Fällen der Vergleichsmiete(§ 8
(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel die
sind preisgebundener Wohnraum. laufenden Aufwendungen, so ändert sich die Ver-
gleichsmiete um den Betrag, der anteiltg auf die Woh-
§ Ba nung entfällt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Ermittlung der Kostenmiete (7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende
und der Vergleichsmiete Einzelmiete oder Vergleichsmiete zuzüglich zulässiger
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen ist das zulässige
(1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von dem Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3.
Mietbetrag auszugehen, der sich für die öffentlich geför-
derten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts- (8) Das Nähere über die Ermittlung des zulässigen
einheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach § 28.
den Quadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich er-
gibt (Durchschnittsmiete). In der Wirtschaftlichkeitsbe- §8b
rechnung darf für den Wert der Eigenleistung, soweit er Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens
nicht übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert an- (1) Wird die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jah-
gesetzt werden; für den darüber hinausgehenden Be- ren seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt, dür-
trag darf angesetzt werden fen bei der Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-
nung laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für
a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zins-
die Eigenleistungen, auch dann angesetzt werden,
satzes für erststellige Hypotheken, sofern die öffent-
wenn sie in einer früheren Wirtschaftlichkeitsberech-
lichen Mittel vor dem 1. Januar 197 4 bewilligt worden
nung nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch ge-
sind,
nommen oder anerkannt worden sind oder wenn auf
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von 6,5 ihren Ansatz ganz oder teilweise verzichtet worden ist.
vom Hundert. § 27 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des (2) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, daß dem-
zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, selben Eigentümer gehörende Gebäude mit öffentlich
ist bei der Ermittlung der Kostenmiete von der Durch- geförderten Wohnungen, die bisher selbständige Wirt-
schnittsmiete auszugehen, die von der Bewilligungs- schaftseinheiten bildeten, oder mehrere bisherige Wirt-
stelle nach § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes schaftseinheiten zu einer Wirtschaftseinheit zusam-
genehmigt worden ist. mengefaßt werden, sofern die Gebäude oder Wirt-
schaftseinheiten in örtlichem Zusammenhang stehen
(3) Ändern sich nach der erstmaligen Berechnung der
und die Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede
Durchschnittsmiete oder nach der Genehmigung der
in ihrem Wohnwert aufweisen. In die neue Wirtschaft-
Durchschnittsmiete nach§ 72 des Zweiten Wohnungs-
lichkeitsberechnung sind die bisherigen Gesamtkosten,
baugesetzes die laufenden Aufwendungen (Kapitalko-
Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu
sten, Bewirtschaftungskosten), so tritt jeweils eine ent-
übernehmen. Die sich hieraus ergebende neue Durch-
sprechend geänderte Durchschnittsmiete an die Stelle
schnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilli-
der bisherigen Durchschnittsmiete. Bei einer Erhöhung
gungsstelle. Die öffentlichen Mittel gelten als für sämt-
der laufenden Aufwendungen gilt Satz 1 nur, soweit sie
liche Wohnungen der neuen Wirtschaftseinheit bewil-
auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertre-
ligt.
ten hat; als Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine
durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Er- §9
höhung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsbe- Einmalige Leistungen
rechnung.
(1) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn
(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen, ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh-
die bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, späte- nung eine einmalige Leistung zu erbringen hat, ist, vor-
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
behaltlich der Absätze 2 bis 6, unwirksam. Satz 1 gilt und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf
nicht für Einzahlungen auf Geschäftsanteile bei Woh- Rückerstattung verjährt nach Ablauf eines Jahres von
nungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen- der Beendigung des Mietverhältnisses an.
schaft oder ähnliche Mitgliedsbeiträge.
(8) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August 1968
(2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen oder Ge-
eines Mieterdarlehens als Finanzierungsbeitrag zum meinden eines Landkreises, in denen zu diesem Zeit-
Bau der Wohnung ist nur insoweit unwirksam, als die punkt die Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt war, ge-
Annahme des Finanzierungsbeitrages nach § 28 des troffen worden sind, gelten die Vorschriften des Absat-
Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 50 des zes 7 entsprechend, soweit die Vereinbarungen nach
Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausgeschlossen oder den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften un-
nicht zugelassen ist. zulässig waren. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, die
(3) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung oder vor dem 1. September 1965 in denjenigen kreisfreien
eines Mieterdarlehens zur Deckung der Kosten für eine Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines Landkrei-
Modernisierung, der die zuständige Stelle zugestimmt ses getroffen worden sind, in denen zu diesem Zeitpunkt
hat, ist nur unwirksam, soweit die Leistung das Vier- die Mietpreisfreigabe bereits erfolgt war.
fache des nach § 8 zulässigen jährlichen Entgelts über-
schreitet. §10
(4) Ist ein von einem Mieter oder einem Dritten nach Einseitige Mieterhöhung
§ 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 50 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässigerweise gelei- ( 1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren
steter Finanzierungsbeitrag oder eine nach Absatz 3 zu- als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts ver-
lässige Leistung wegen einer vorzeitigen Beendigung pflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber
des Mietverhältnisses dem leistenden ganz oder teil- schriftlich erklären, daß das Entgelt um einen bestimm-
weise zurückerstattet worden, so ist eine Vereinbarung, ten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Be-
wonach der Mietnachfolger oder für ihn ein Dritter die trag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht wer-
Leistung unter den gleichen Bedingungen bis zur Höhe den soll. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die
des zurückerstatteten Betrages zu erbringen hat, zuläs- Erhöhung berechnet und erläutert ist. Der Berechnung
sig. der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Auf-
(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des wendungen erkennen läßt, beizufügen. Anstelle einer
Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, An- Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatz-
sprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden berechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberech-
an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsrepara- nung oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilli-
turen zu sichern. Sie darf das Dreifache der bei Beginn gungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberech-
des Mietverhältnisses zulässigen monatlichen Einzel- nung genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmi-
miete nicht übersteigen. Der Vermieter darf die Entrich- gung beigefügt werden. Hat der Vermieter seine Erklä-
tung des Betrages nicht vor Ablauf des dritten Monats rung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so
verlangen und hat auf Verlangen des Mieters Teilzah- bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.
lungen bis zum Ablauf des zwölften Monats einzuräu-
men. Er hat die Sicherheitsleistung von seinem Vermö- (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß
gen gesondert zu halten und zugunsten des Mieters von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats
entsprechend dem für Spareinlagen mit gesetzlicher an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu ent-
Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu verzinsen. richtenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach
Der Mieter kann seine Verpflichtung auch damit erfüllen, dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt
daß er für die gesamte Sicherheitsleistung eine gleich- diese Wirkung von dem Ersten des übernächsten Mo-
wertige andere Sicherheit erbringt. nats an ein. Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt
abgegeben, von dem an das erhöhte Entgelt nach den
(6) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn dafür maßgebenden Vorschriften zulässig ist, so wird
ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Woh- sie frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. So-
nung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in An- weit die Erklärung darauf beruht, daß sich die Betriebs-
spruch zu nehmen oder zu erbringen hat, ist unwirksam. kosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeit-
Satz 1 gilt nicht für die Überlassung einer Garage, eines punkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens je-
Stellplatzes oder eines Hausgartens und für die Über- doch auf den Beginn des der Erklärung vorangehenden
nahme von Sach- oder Arbeitsleistungen, die zu einer Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklä-
Verringerung von Bewirtschaftungskosten führen. Die rung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der
zuständige Stelle kann eine Vereinbarung zwischen Erhöhung abgibt.
dem Verfügungsberechtigten und dem Mieter über die
Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsge- (3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaft-
genständen und über laufende Leistungen zur persönli- lichkeitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilli-
chen Betreuung und Versorgung genehmigen; sie hat gungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter
die Genehmigung zu versagen, wenn die vereinbarte auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberech-
Vergütung offensichtlich unangemessen hoch ist. nung zu gewähren.
(7) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 (4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen
bis 6 unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten Mieterhöhung nicht zu, soweit und solange eine Erhö-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 979
hung der Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit nung, wenn der Bauherr die Bewilligung der öffentlichen
dem Mieter oder einem Dritten ausgeschlossen ist oder Mittel vor der Bezugsfertigkeit beantragt hat, von der
der Ausschluß sich aus den Umständen ergibt. Bezugsfertigkeit an als öffentlich gefördert, im übrigen
von dem Zugang des Bewilligungsbescheides an.
§ 11
(2) Wird die Bewilligung der öffentlichen Mittel vor der
Kündigungsrecht des Mieters Bezugsfertigkeit der Wohnung widerrufen, so gilt die
Wohnung als von Anfang an nicht öffentlich gefördert.
(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermie- Das gleiche gilt, wenn die Bewilligung nach der Bezugs-
ters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis späte- fertigkeit der Wohnung, jedoch vor der erstmaligen Aus-
stens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem zahlung der öffentlichen Mittel widerrufen wird.
an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des
nächsten Kalendermonats zu kündigen. (3) Für die Anwendung der Vorschriften der Absätze
1 und 2 ist es unerheblich, in welcher Höhe, zu welchen
(2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt die
Bedingungen, für welche Zeitdauer und für welchen
Mieterhöhung nach § 1O nicht ein.
Finanzierungsraum die öffentlichen Mittel bewilligt wor-
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver- den sind.
einbarung ist unwirksam.
(4) Eine Wohnung gilt als bezugsfertig, wenn sie so
weit fertiggestellt ist, daß den zukünftigen Bewohnern
§ 12 zugemutet werden kann, sie zu beziehen; die Genehmi-
Zweckentfremdung, bauliche Veränderung gung der Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht
entscheidend. Im Falle des Wiederaufbaues ist für die
(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zustän- Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem die
digen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden Frem- durch den Wiederaufbau geschaffene Wohnung be-
denbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen zugsfertig geworden ist; Entsprechendes gilt im Falle
Zimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohn- der Wiederherstellung, des Ausbaues oder der Erweite-
zwecken zugeführt werden. rung.
(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zustän- §14
digen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen derart Einbeziehung von Zubehörräumen,
verändert werden, daß sie für Wohnzwecke nicht mehr Wohnungsvergrößerung, Umbau
geeignet ist.
(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geför-
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein derten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungs-
überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwie- stelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so
gendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberech- gelten auch diese als öffentlich gefördert.
tigten oder eines Dritten an der Verwendung oder Ände-
rung der Wohnung gemäß Absatz 1 oder 2 besteht. Die (2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um wei-
Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Aufla- tere Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als
gen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu Aus- öffentlich gefördert.
gleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt wer-
den. Im übrigen gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch
einen Umbau im Sinne von§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwei-
(4) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 zu- ten Wohnungsbaugesetzes ohne Inanspruchnahme von
widerhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle öffentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neugeschaffe-
die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wieder- ne Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt
herzustellen und die Wohnung einem Wohnungsuchen- nicht, wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als
den gemäß § 4 zum Gebrauch zu überlassen. Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt
und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Teile Mittel letztmalig gezahlt worden sind.
einer Wohnung.
§15
Dritter Abschnitt Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"
Beginn und Ende der Eigenschaft (1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel als
,,öffentlich gefördert" Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich aus dem
§ 16 oder § 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich ge-
§13 fördert
Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert" a) im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maß-
gabe der Tilgungsbedingungen
(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel vor
der Bezugsfertigkeit bewilligt worden sind, gilt von dem bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dar-
Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, in dem der Be- lehen vollständig zurückgezahlt worden sind,
scheid über die Bewilligung der öffentlichen Mittel (Be- b) im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grund
willigungsbescheid) dem Bauherrn zugegangen ist. einer Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestim-
Sind die öffentlichen Mittel erstmalig nach der Bezugs- mungen des Bewilligungsbescheides oder des Dar-
fertigkeit der Wohnung bewilligt worden, so gilt die Woh- lehnsvertrages
---- - --------------------
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dar- wendungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mit-
lehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen voll- teln bewilligt worden, so gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entspre-
ständig zurückgezahlt worden wären, längstens je- chend.
doch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres
nach dem Jahr der Rückzahlung. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Woh-
nung, für deren Bau ein Darlehen aus öffentlichen Mit-
Sind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der teln von nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark bewilligt
laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öf- worden ist, als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt der
fentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung Rückzahlung; dabei ist von dem durchschnittlichen För-
mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öf- derungsbetrag je Wohnung des Gebäudes auszugehen.
fentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den
sich die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Woh-
der Zuschüsse vermindern (Förderungszeitraum). nung, bei der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht
vorliegen, bis zu folgenden Zeitpunkten als öffentlich
(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel ledig- gefördert:
lich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-
dungen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden sind, 1. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung nicht
gilt als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten vermietet, so gilt sie bis zum Zeitpunkt der Rückzah-
Kalenderjahres nach dem Ende des Förderungszeitrau- lung als öffentlich gefördert.
mes. Endet der Förderungszeitraum durch planmäßige 2. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung ver-
Einstellung oder durch Verzicht auf weitere Auszahlung mietet und hat der Mieter auf Grund einer Mitteilung
der Zuschüsse, so gilt die Wohnung abweichend von des Vermieters von der Rückzahlung und einer
Satz 1 als öffentlich gefördert, gleichzeitigen Aufforderung, innerhalb von vier Mona-
a) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes nicht vermie- ten der nach § 18 zuständigen Stelle die Fortdauer
tet ist, bis zu diesem Zeitpunkt, der Wohnberechtigung nach Maßgabe des Absatzes
8 nachzuweisen, diesen Nachweis fristgerecht er-
b) wenn sie bei Ablauf dieses Zeitraumes vermietet ist, bracht, so gilt sie als öffentlich gefördert bis zur Be-
das Mietverhältnis jedoch vor Ablauf der in Satz 1 be- endigung des Mietverhältnisses, längstens jedoch
stimmten Frist endet, bis zur Beendigung des Miet- bis zum Ablauf der Nachwirkungsfrist; dies gilt auch,
verhältnisses; § 16 Abs. 7 gilt entsprechend. wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, daß der
Satz 2 gilt nicht für die in § 16 Abs. 4 bezeichneten Mieter den Nachweis aus Gründen, die er nicht zu
Wohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbe- vertreten hat, nicht fristgerecht erbringen konnte, so-
darf. § 17 bleibt unberührt. wie wenn das Mietverhältnis bereits vor dem Ablauf
der Nachweisfrist beendet worden ist.
(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung le-
diglich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau der 3. Ist die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung ver-
Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt wor- mietet und hat der Mieter trotz der Aufforderung des
den, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Vermieters nach Nummer 2 die Fortdauer der Wohn-
Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der berechtigung nicht fristgerecht nachgewiesen, so gilt
Bezugsfertigkeit. die Wohnung bis zu dem Zeitpunkt als öffentlich ge-
fördert, den die nach § 18 zuständige Stelle be-
(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnun- stimmt. Die Bestimmung ist nach Feststellung des
gen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen Vorliegens der Voraussetzungen, insbesondere der
mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gelten die Ab- Vollständigkeit der Aufforderung, für das Ende des
sätze 1 und 2 nur, wenn die für sämtliche Wohnungen sechsten Monats nach dem Monat zu treffen, in dem
eines Gebäudes als Darlehen bewilligten öffentlichen die Aufforderung dem Mieter zugegangen ist.
Mittel zurückgezahlt werden und die für sie als Zu-
schüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr ge- Der Vermieter hat die Aufforderung nach den Nummern
zahlt werden. Der Anteil der auf ein einzelnes Gebäude 2 und 3 nach der Rückzahlung vorzunehmen und dabei
entfallenden öffentlichen Mittel errechnet sich nach dem gleichzeitig den Mieter darauf hinzuweisen, daß bei
Verhältnis der Wohnfläche der Wohnungen des Gebäu- nicht fristgerechtem Nachweis der Fortdauer der Wohn-
des zur Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude. berechtigung die Wohnung nicht mehr als öffentlich ge-
fördert gilt und nicht mehr der gesetzlichen Mietpreis-
bindung unterliegt; der Hinweis auf den Wegfall der
§16 Mietpreisbindung entfällt im Anwendungsbereich des
Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert 11 § 16 a Abs. 1 und 2. Er hat im übrigen der zuständigen
bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen, nach denen
die Wohnung nach den Nummern 1, 2 oder 3 nicht mehr
(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewil- als öffentlich gefördert gilt, unverzüglich nachzuweisen.
ligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung
vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung (4) Absatz 3 gilt in Gebieten mit erhöhtem Wohnungs-
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als öffentlich geför- bedarf nicht für Miet- und Genossenschaftswohnungen
dert bis zum Ablauf des achten Kalenderjahres nach und für solche Eigentumswohnungen, die durch Um-
dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum wandlung öffentlich geförderter Mietwohnungen ent-
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach standen sind, es sei denn, daß sie von dem von der Um-
Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurück- wandlung betroffenen Mieter erworben worden sind.
gezahlt wären (Nachwirkungsfrist). Sind neben den Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung der
Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf- Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 981
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Aufwendungen oder als Zinszuschüsse bewilligt
andere Stellen übertragen. Einer Rechtsverordnung be- worden sind und der Förderungszeitraur.1 durch plan-
darf es nicht für die Gebiete, die bereits im Rahmen einer mäßige Einstellung oder durch Verzicht auf weitere Aus-
Rechtsverordnung nach § 5 a bestimmt worden sind. zahlung der Zuschüsse endet; § 15 Abs. 4 und § 16
Abs. 7 gelten entsprechend.
(5) Werden die für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung
oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung als Dar- (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
lehen bewilligten öffentlichen Mittel unter Inanspruch- ordnung Gemeinden bestimmen, in denen die Absätze 1
nahme eines Schuldnachlasses, insbesondere nach und 2 keine Anwendung finden. Die Bestimmung kann
§ 69 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes abgelöst, so erfolgen, wenn in diesen Gemeinden die Kostenmieten
gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf (§§ 8 bis 8 b) der überwiegenden Zahl der öffentlich
der Nachwirkungsfrist. Wird der bei der Ablösung ge- geförderten Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten
währte Schuldnachlaß ohne rechtliche Verpflichtung vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen
nachgezahlt, so gelten die Regelungen der Absätze 2 erheblich unterschreiten. Die Landesregierungen kön-
und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle nen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die
der Rückzahlung die Nachzahlung des Schuldnachlas- Rechtsverordnungen nach Satz 1 von anderen Stellen
ses tritt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. zu erlassen sind.
(6) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnun- § 17
gen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen
mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt vorbehaltlich Ende der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung
des Absatzes 7 der Absatz 1 nur, wenn die für sämtliche (1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks
Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewilligten gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel als Dar-
öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und die für sie lehen bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten
als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zu-
gezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. schlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern
(7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei Wohnungen die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grund-
eines Eigenheimes, eines Kaufeigenheimes oder einer pfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen. Sind die öf-
Kleinsiedlung bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 fentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse bewilligt wor-
bis 5 auch für die einzelne Wohnung, wenn der auf sie den, so gelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als öf-
entfallende Anteil der als Darlehen gewährten Mittel zu- fentlich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des
rückgezahlt oder abgelöst oder der anteilige Schuld- § 15 oder § 16 die Wohnungen nur bis zu einem frühe-
nachlaß nachgezahlt wird und der anteilige Zuschußbe- ren Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser
trag nicht mehr gezahlt wird; der Anteil errechnet sich Zeitpunkt maßgebend.
nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen (2) Sind die wegen der öffentlichen Mittel begründe-
Wohnungen zueinander, sofern nicht der Bewilligung ein ten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag nicht erlo-
anderer Berechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat. schen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich aus
Satz 1 gilt entsprechend für Rückzahlungen und Ablö- § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt als öffentlich ge-
sungen bei Eigentumswohnungen, wenn die öffentli- fördert.
chen Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes
oder einheitlich für Wohnungen mehrerer Gebäude be- §18
willigt worden sind. Bestätigung
(8) Die Fortdauer der Wohnberechtigung gemäß Ab- (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberech-
satz 3 Nr. 2 und 3 wird nachgewiesen, wenn das Ge- tigten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt
samteinkommen des Mieters im Zeitpunkt der Rückzah- an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt.
lung die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes ergebende Grenze nicht um mehr als 25 (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungsuchen-
vom Hundert übersteigt. § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt ent- den auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob
sprechend. die Wohnung, die er benutzen will, eine neugeschaffene
§16a öffentlich geförderte Wohnung ist.
Ende der Bindung an die Kostenmiete
(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewil-
ligten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung Vierter Abschnitt
vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so entfällt in Ge- Einschränkung von Zinsvergünstigungen
meinden unter 200 000 Einwohnern die Bindung nach bei öffentlich geförderten Wohnungen
§ 8 sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rückzahlung;
§ 16 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. Sind neben den Dar-
lehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen- §18a
dungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
bewilligt worden, so entfällt die Bindung nach § 8 nicht
(1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
vor dem Ende des Förderungszeitraumes. Die §§ 15 und
Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Woh-
16 bleiben im übrigen unberührt.
nungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 als
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die öffentlichen öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, können
Mittel lediglich als Zuschüsse zur Deckung der laufen- mit einem Zinssatz bis höchstens 8 vom Hundert jähr-
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
lieh verzinst werden, wenn dies durch landesrechtliche (3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehns-
Regelung in einem Gesetz oder einer Verordnung der schuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der
Landesregierung bestimmt ist; § 18 b Abs. 2 ist anzu- neuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für
wenden. Dies gilt auch, wenn vertraglich eine Höherver- den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden
zinsung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Verein- soll, schriftlich mitzuteilen.
barung, nach der eine höhere Verzinsung des öffent-
lichen Baudarlehens verlangt werden kann, bleibt unbe- (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjenigen
rührt. nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zahlungsab-
schnitt zu entrichten, der frühestens nach Ablauf von
(2) Öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember zwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 3 be-
1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche zeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeitpunkt der Fällig-
Baudarlehen bewilligt worden sind, können mit einem keit bestimmt sich nach dem Darlehnsvertrag.
Zinssatz bis höchstens sechs vom Hundert jährlich ver-
zinst werden; Absatz 1 gilt im übrigen entsprechend. §18c
(3) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsver- Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
ordnung sicher, daß die aus der höheren Verzinsung
nach den Absätzen 1 und 2 folgenden Durchschnitts- (1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder der
mieten bestimmte Beträge, die für die öffentlich geför- Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von ver-
derten Wohnungen nach Gemeindegrößenklassen und schiedenen Gläubigern gewährt worden und wird für
unter Berücksichtigung von Alter und Ausstattung der diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung nach § 18 a
Wohnungen festgelegt werden, nicht übersteigen. Sie verlangt, so haben die Gläubiger möglichst einheitliche
haben dabei die sich aus der höheren Verzinsung erge- Zinssätze festzusetzen und diese so zu bemessen, daß
bende Mieterhöhung angemessen zu begrenzen. Ein- sich die zulässige Durchschnittsmiete nicht um mehr,
wendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung als nach § 18 a Abs. 3 zulässig ist, erhöht. Werden die
sind dabei nur innerhalb einer festzusetzenden Aus- Zinssätze für diese öffentlichen Baudarlehen nachein-
schlußfrist von höchstens sechs Monaten seit Zugang ander erhöht und würde durch die spätere Erhöhung des
der Mitteilung über die Zinserhöhung zuzulassen. Zinssatzes für eines dieser Darlehen die Durchschnitts-
miete über den nach § 18 a Abs. 3 zulässigen Umfang
(4) Soweit bei Wohnungen, für die die öffentlichen hinaus erhöht werden, so ist auf Verlangen des Gläubi-
Baudarlehen vom 1. Januar 1960 an bewilligt worden gers dieses Darlehens der vorher erhöhte Zinssatz für
sind, die Durchschnittsmiete auf Grund einer nach der die anderen Darlehen so weit herabzusetzen, daß bei
Zinserhöhung durchgeführten Modernisierung die ge- möglichst einheitlichem Zinssatz der öffentlichen Bau-
mäß Absatz 3 bestimmten Beträge nicht nur unerheblich darlehen der nach § 18 a Abs. 3 zulässige Erhöhungs-
überschreitet, ist der nach Absatz 2 festgesetzte Zins- betrag nicht überschritten wird; die Herabsetzung darf
satz auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder des frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt werden, von
Mieters entsprechend herabzusetzen. dem an die spätere Zinserhöhung wirksam werden soll.
(5) Eine Zinserhöhung nach den Absätzen 1 und 2 ist (2) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zu-
bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kauf- ständigen obersten Landesbehörden treffen die nähe-
eigenheimen und Kleinsiedlungen sowie bei solchen ren Bestimmungen über die Festsetzung der Zinssätze
Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer oder seinen gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Angehörigen benutzt werden, nur unter den Vorausset- § 18 b sinngemäß.
zungen des § 44 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbauge-
setzes zulässig. Dabei ist die aus der höheren Ver- §18d
zinsung folgende Mehrbelastung angemessen zu be- Zins- und Tilgungshilfen
grenzen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. sowie Zuschüsse und Darlehen
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Annuitätsdarlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen
entsprechend. (1) Sind vor dem 1. Januar 1960 neben oder an Stelle
§18b eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Tilgungshil-
fen aus öffentlichen Mitteln für ein zur Deckung der Ge-
Berechnung der neuen Jahresleistung samtkosten aufgenommenes Darlehen bewilligt wor-
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen den, so kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab-
zuständigen obersten Landesbehörden treffen nähere gesetzt werden, daß der Darlehnsschuldner für das Dar-
Bestimmungen über die Durchführung der höheren Ver- lehen eine Verzinsung bis höchstens 8 vom Hundert
zinsung. jährlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst
zu erbringen hat, wenn dies durch landesrechtliche Re-
(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Erhö- gelung in einem Gesetz oder einer Verordnung der
hung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das Landesregierung bestimmt ist. Erfolgte die Bewilligung
öffentliche Baudarlehen in der Weise zu berechnen, daß nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar
der erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ur- 1970, so kann unter den gleichen Voraussetzungen die
sprünglichen Darlehnsbetrag bezogen werden; ein Ver- Zins- und Tilgungshilfe so weit herabgesetzt werden,
waltungskostenbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist auf daß der Darlehnsschuldner für das Darlehen eine Ver-
den Zinssatz nicht anzurechnen. Die Zinsleistungen zinsung bis höchstens 6 vom Hundert jährlich auf den
sind nach der Darlehnsrestschuld zu berechnen und die ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst zu erbringen
durch die fortschreitende Darlehnstilgung ersparten hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn eine Einstel-
Zinsen zur erhöhten Tilgung zu verwenden. lung oder Herabsetzung vertraglich ausdrücklich aus-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 983
geschlossen ist. Die Vorschriften des § 18 a Abs. 3 bis (2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18 a bis
5 gelten entsprechend. Verbleibt nach der Herabset- 18 e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine
zung eine Zins- und Tilgungshilfe von weniger als ins- höhere Miete für eine zurückliegende ~eit verlangt wer-
gesamt 120 Deutsche Mark je Wohnung jährlich, so ent- den kann, unwirksam.
fällt diese.
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die Fünfter Abschnitt
Vorschriften des § 18 b sinngemäß.
Schlußvorschriften
(3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffentli-
chen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebeneinander §19
oder Zins- und Tilgungshilfen neben öffentlichen Bau-
darlehen gewährt worden, so ist auch§ 18 c sinngemäß Gleichstellungen
anzuwenden. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen
(4) Sind vor dem 1. Januar 1970 neben oder an Stelle gelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume
eines öffentlichen Baudarlehens oder einer Zins- und entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck
Tilgungshilfe Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung der der Vorschriften etwas anderes ergibt.
laufenden Aufwendungen bewilligt worden, so können
(2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten Woh-
die Zuschüsse herabgesetzt oder für Darlehen die Zin-
nung steht derjenige gleich, der die Wohnung einem
sen nach Maßgabe des § 18 a Abs. 1 und 2 erhöht wer-
Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen Schuld-
den, wenn dies durch landesrechtliche Regelung in
verhältnisses, insbesondere eines genossenschaftli-
einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregie-
chen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überläßt.
rung bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn nach dem Bewil-
Dem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung steht
ligungsbescheid eine Herabsetzung oder Höherver-
derjenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines an-
zinsung zu diesem Zeitpunkt oder in diesem Umfang
deren Schuldverhältnisses, insbesondere eines genos-
nicht vorgesehen oder vertraglich ausdrücklich ausge-
senschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnt.
schlossen ist. Die Vorschriften des § 18 a Abs. 3 bis 5
gelten entsprechend. (3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm
Beauftragter gleich.
§18e (4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer
Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich,
im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues wenn diesem die öffentlichen Mittel nach den Vorschrif-
ten des Zweiten Wohnungbaugesetzes bewilligt worden
Die Vorschriften der §§ 18 a bis 18 d gelten entspre- sind.
chend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Til- § 20
gungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau aus Wohnheime
Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
worden sind. Die in § 18 b Abs. 1 bezeichneten Aufga- öffentlich geförderte Wohnheime.
ben obliegen dem Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau im Benehmen mit den für das § 21
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
Landesbehörden. Der Bundesminister für Raumord- Untermietverhältnisse
nung, Bauwesen und Städtebau wird ermächtigt, die (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinnge-
Bestimmungen nach §_ 18 a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie mäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten Woh-
nach § 18 d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung nung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als
des Bundesrates zu treffen. der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein
Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vor-
schriften des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5 a und
§ 18 f
6 keine Anwendung.
Mieterhöhung
(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil
(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften
Grund der höheren Verzinsung oder der Herabsetzung dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die
der Zins- und Tilgungshilfen oder der Zuschüsse zur Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften
Deckung der laufenden Aufwendungen nach den des § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§ 5 a und 6 finden
§§ 18 a bis 18 e finden die Vorschriften des§ 1O Abs. 1, jedoch keine Anwendung.
2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine Mieterhöhung nur
auf Grund der§§ 18 a bis 18 e ergibt, braucht der Ver- (3) § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
mieter jedoch abweichend von § 10 Abs. 1 der Erklä-
rung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen § 22
Auszug daraus oder eine Zusatzberechnung nicht bei- Bergarbeiterwohnungen
zufügen; er hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die
Mitteilung der darlehnsverwaltenden Stelle nach§ 18 b (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Woh-
Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Berg-
aufzustellen ist, auch in diese zu gewähren. arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der im
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4, auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außer-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert halb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvor-
durch Gesetz vom 23. August 1976 (BGBI. 1 S. 2429), schriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
gefördert worden sind, nach Maßgabe der Absätze 2
bis 5 anzuwenden.
§ 24
(2) An die Stelle der Wohnberechtigung im öffentlich Verwaltungszwang
geförderten sozialen Wohnungsbau im Sinne des § 5
Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes tritt die Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im
Wohnberechtigung nach§ 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder Wege des Verwaltungszwanges vollzogen werden.
c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwoh-
nungsbaues im Kohlenbergbau. § 25
(3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Bergarbei- Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
terwohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne (1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberech-
des § 4 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Förde- tigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 8
rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg- Abs. 1 und 3, der§§ 8 a, 8 b, 9, 12 oder 21 oder gegen
bau oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermieten die nach § 5 a erlassenen Vorschriften verstößt, kann
oder überlassen, die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem
a) wenn die zuständige Stelle diesem eine Bescheini- Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 6 Deut-
gung über die Wohnberechtigung im Kohlenbergbau sche Mark je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung
unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Ge- monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben.
setzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-
(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungs-
baues im Kohlenbergbau erteilt hat oder
berechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vor-
b) wenn die zuständige Stelle eine Freistellung von der schriften kann der Gläubiger die als D~rlehen bewillig-
Zweckbindung der Bergarbeiterwohnung unter den ten öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei
Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 oder 4 des Geset- einem Verstoß gegen § 12 kündigen. Zuschüsse zur
zes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues Deckung der laufenden Aufwendungen und Zinszu-
im Kohlenbergbau zugunsten von Wohnberechtigten schüsse können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zu-
im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ausge- rückgefordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüs-
sprochen hat; die Vorschrift des§ 7 Abs. 1 Satz 3 ist se bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die
insoweit nicht anzuwenden. Bewilligung widerrufen werden.
(4) Ist bei den in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förde- (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen
rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg- nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltend-
bau bezeichneten Wohnungen die Zweckbindung zu- machung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des
gunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des Verstoßes,
beendet, so sind hinsichtlich der Zweckbindung die Vor- unbillig sein würde. Das gilt bei einem Verstoß gegen§ 4
schriften der §§ 4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden; Abs. 2 insbesondere, wenn die Wohnberechtigungs-
der Verfügungsberechtigte dart die Wohnung jedoch bescheinigung nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 3
auch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 zweiter Halbsatz erteilt wird.
Abs. 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes zur Förderung
(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 ein-
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
gezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen,
vermieten oder überlassen.
welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
(5) § 16 Abs. 3 und 8, §§ 16 a und 28 Abs. 1 Satz 2 zuständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind
Buchstabe a sind nur auf solche Miet- und Genossen- für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
schaftswohnungen anzuwenden, die die zuständige einzusetzen.
Stelle nach Absatz 3 Buchstabe b von der Zweckbin- § 26
dung der Bergarbeiterwohnungen unbefristet freige-
Ordnungswidrigkeiten
stellt hat. Wird erst nach der vorzeitigen Rückzahlung
unbefristet freigestellt, sind diese Vorschriften mit der (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Maßgabe anzuwenden, daß in § 16 Abs. 3 und 8, § 16 a
1. entgegen § 2 a Abs. 1 eine Mitteilung nicht richtig,
Abs. 1 und 2 und in § 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a an
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
die Stelle des Zeitpunktes der Rückzahlung der Zeit-
punkt der Freistellung tritt. Für Miet- und Genossen- 2. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder ent-
schaftswohnungen, die nicht unbefristet freigestellt gegen den nach § 5 a erlassenen Vorschriften zum
worden sind, endet die Eigenschaft „öffentlich geför- Gebrauch überläßt oder beläßt,
dert" nach§ 16 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stel- 3. eine Wohnung entgegen§ 6 selbst benutzt oder leer-
le des achten Kalenderjahres das zehnte Kalenderjahr stehen läßt,
tritt.
4. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Ent-
§ 23
gelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als
Erweiterter Anwendungsbereich nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder
Die Vorschriften der§§ 13 bis 17 über den Beginn und 5. eine Wohnung entgegen § 12 verwendet, anderen als
das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" gelten Wohnzwecken zuführt oder baulich verändert.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 985
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab- b) in Fällen, in denen nach§ 15 Abs. 2 Satz 2 oder§ 16
satzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Deutsche Abs. 2, 3 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines
Mark je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis Gebäudes als öffentlich gefördert gelten, für die Er-
5 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark ge- mittlung der Kostenmiete dieser Wohnungen die bis-
ahndet werden. herige Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung und die
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu-
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann lässigen Ansätze für Gesamtkosten, Finanzierungs-
mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark ge- mittel und laufende Aufwendungen weiterhin in der
ahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leicht- Weise maßgebend bleiben, wie sie für alle bisherigen
fertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich ver- öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes
sprechen läßt oder annimmt, als nach den§§ 8 bis 9 zu- maßgebend gewesen wären.
lässig ist.
(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 kann
§ 27 die Zweite Berechnungsverordnung entsprechend ge-
Weitergehende Verpflichtungen ändert und ergänzt werden.
Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in
diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang § 29
mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich be- Einschränkung des Grundrechts
gründet worden sind oder begründet werden, bleiben der Unverletzlichkeit der Wohnung
wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus
diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unver-
Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzin- zes) eingeschränkt.
sung wegen eines Verstoßes gegen die in § 25 Abs. 1
bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach
§§ 30 und 31
§ 25 Abs. 1 entrichtet worden sind.
(weggefallen)
§ 28
§ 32
Ermächtigungen
Sondervorschriften für Berlin
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-
führung der §§ 8 bis 9 und des § 18 f durch Rechtsver- (1) § 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe, daß
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften das Datum „20. Juni 1948" durch das Datum „24. Juni
zu erlassen über 1948" ersetzt wird.
a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, namentlich (2) § 6 Abs. 7 Satz 1 gilt im Land Berlin im Falle der
auch über die Ermittlung und Anerkennung der Ge- vorzeitigen vollständigen Rückzahlung der für e'ine
samtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel mit
Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaf- der Maßgabe, daß sich der Verfügungsberechtigte dem
tungskosten) und der Erträge, die Ermittlung und An- Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der Be-
erkennung von Änderungen der Kosten und Finan- endigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b
zierungsmittel, die Begrenzung der Ansätze und Aus- Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor
weise sowie die Bewertung der Eigenleistung, Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der
b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Ver- Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
gütungen und Zuschlägen, Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der
Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären,
c) die Berechnung von Wohnflächen, berufen darf.
d) die Genehmigung zum Übergang von der Vergleichs-
miete zur Kostenmiete, § 33
e) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung. (weggefallen)
In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß
§ 33a
a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-
Berlin-Klausel
lichen Mittel nach § 16 oder§ 16 a vorzeitig zurück-
gezahlt und durch andere Finanzierungsmittel er- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
setzt worden sind, die Ersetzung nicht als ein vom Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Bauherrn zu vertretender Umstand anzusehen ist Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
und für die neuen Finanzierungsmittel keine höhere erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Verzinsung als 5 vom Hundert angesetzt werden Dritten Überleitungsgesetzes.
darf, solange die Bindung nach § 8 besteht; wird im
Zeitpunkt der Rückzahlung für das öffentliche Bau-
darlehen auf Grund der§§ 18 a bis 18 e ein zulässi- § 33 b
ger Zinssatz von mehr als 5 vom Hundert entrichtet, Geltung im Saarland
so darf dieser Zinssatz auch für die neuen Finanzie-
rungsmittel angesetzt werden; Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 34 ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch als öffentlich
gefördert gilt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
Inkrafttreten
die Stelle des Ablaufs dieses Zeitraumes der Zeit-
(Absätze 1 bis 6 weggefallen) punkt des lnkrafttretens dieser Vorschrift tritt;
(7) Die Vorschriften der §§ 5, 16 Abs. 4 Satz 2 und b) § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 ist bei einer Wohnung, bei der
des § 26 sind vom 1. März 1980 an, die Vorschriften der vor dem 1. Juli 1980 die öffentlichen Mittel zurückge-
§§ 4, 7, 8 a, 8 b, 9, 12, 14, 18 a, 18 b, 18 d, 19, 21, 25 und zahlt worden sind oder der Schuldnachlaß nachge-
28 vom 1. Mai 1980 an in der Fassung anzuwenden, die zahlt worden ist und die bis zum 30. Juni 1980 noch
sie durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 als öffentlich gefördert gilt, mit der Maßgabe anzu-
vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 159) erhalten haben, wenden, daß an die Stelle des Zeitpunkts der Rück-
§ 19 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß er in Fällen, in denen zahlung oder der Nachzahlung der Zeitpunkt des ln-
dem Bewerber die öffentlichen Mittel vor dem 1. Mai krafttretens dieser Vorschrift tritt.
1980 bewilligt worden sind, vom Zeitpunkt der Bewilli- (8) § 16 a Abs. 1 und 2 ist vom 1. Januar 1983 an mit
gung an gilt. Die Vorschriften der§§ 15 und 16 mit Aus- der Maßgabe anzuwenden, daß die Vorschrift auch bei
nahme des § 16 Abs. 4 Satz 2 sind vom 1. Juli 1980 an einer Wohnung anzuwenden ist, für die die öffentlichen
in der Fassung, die sie durch das Wohnungsbauände- Mittel vor dem 1. Januar 1983 zurückgezahlt worden
rungsgesetz 1980 erhalten haben, mit folgenden Maß- sind und die bis zum 31. Dezember 1982 noch als
gaben anzuwenden: öffentlich gefördert gilt.§ 22 Abs. 5 ist nur anzuwenden,
a) § 15 Abs. 2 Satz 2 ist bei einer Wohnung, bei der der wenn die öffentlichen Mittel nach dem 24. Juli 1982 zu-
Förderungszeitraum vor dem 1._ Juli 1980 abgelaufen rückgezahlt werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 987
Neunte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 21.Juli 1982
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1
Nr. 2, § 24 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1453) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgut-
verkehrsgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1649) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer ersetzt:
„3. Hordeum vulgare L. sensu lato Gerste";
b) in Nummer 7 werden die Worte „Durumweizen (Hartweizen)" durch das
Wort „Hartweizen" ersetzt.
2. Abschnitt II Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Beauv. ex J. S. et K. B. Presl." durch die
Angabe „P. Beauv. ex J. et C. Presl" ersetzt;
b) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
„Lolium x boucheanum Kunth Bastardweidel gras'';
c) die Nummern 13 und 14 werden durch folgende Nummer ersetzt:
„13. Lolium multiflorum Lam. Einjähriges und
Welches Weidelgras".
3. Abschnitt II Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
,,Pisum sativum L. (partim) Futtererbse";
b) in Nummer 16 wird die Angabe „var. minor Harz" durch die Angabe
,,(partim)" ersetzt.
4. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „ssp. juncea" durch die Angabe „in
Czern.'' ersetzt;
b) in Nummer 2 wird die Angabe „emend. Metzger var. napus" durch die
Angabe „ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk." ersetzt;
c) in Nummer 4 wird die Angabe „emend Metzger var. silvestris (Lam.)
Briggs" durch die Angabe ,,(partim)" ersetzt.
5. Abschnitt VI wird wie folgt gefaßt:
„VI Rebe
Vitis L. Rebe außer Ziersorten".
6. Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird die Angabe „ssp. sativus (Hoffm.) Arcang."
gestrichen;
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
b) die Nummern 21 und 22 werden durch folgende Nummer ersetzt:
,,21. Phaseolus vulgaris L. Buschbohne, Stangenbohne";
c) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
,,Pisum sativum L. (partim) Erbse, außer Futtererbse";
d) in Nummer 29 wird die Angabe „var. major Harz" durch die Angabe
,,(partim)" ersetzt.
Artikel 2
Die Saatgutverordnung - Landwirtschaft vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 963,
1234) wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe, ,,Kleinpackung" 'durch
die Angabe , ,,Kleinpackung, zum Vertrieb innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland" ' ersetzt.
2. In § 44 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Kleinpackungen nach§ 30 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c dürfen noch bis
zum 30. Juni 1984 mit der Angabe „Kleinpackung" gekennzeichnet
werden."
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) laufende Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
2 3 4
„1 Getreide
1.1 Getreide außer Mais 20 1 000
1.2 Mais, Vorstufensaatgut und Basis-
saatgut von lnzuchtlinien 40 250
1.3 Mais, sonstiges Saatgut 40 1 000";
b) in laufender Nummer 3.2 wird das Wort „Trockenspeiseerbse," gestri-
chen.
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 - außer Nummer 2.1.12 - wird in Spalte 15 bei den
Angaben für Zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut jeweils der
Fußnotenhinweis „12)" angefügt;
b) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.1.7 wird das Wort ,, , Trockenspeiseerbse" gestri-
chen;
bb) in Fußnote 7 werden die Worte „Futtererbse, Trockenspeiseerbse"
durch das Wort „Erbse" ersetzt und nach dem Wort „Unreinheit"
folgender Halbsatz angefügt:
,,; bei Handelssaatgut von Saatwicke ist für den Besatz mit Panno-
nischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten
Fußnote 17 anzuwenden";
c) in Nummer 4.1.4 wird in Spalte 1O jeweils die Zahl „1 O" durch die Zahl
,,30" ersetzt.
5. In Anlage 7 wird der die Untersuchungsergebnisse betreffende Abschnitt
in der Tabelle wie folgt geändert:
a) Die Spalten 3 und 4 werden durch folgende Spalte 3 ersetzt:
„Andere Samen
Other Seeds
Semences d'autres
plantes";
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 989
b) die Spalten 5 bis 11 werden Spalten 4 bis 1O;
c) die Position „Arten" wird wie folgt gefaßt:
„Arten Andere Samen
Species Other Seeds
Especes Semences d'autres plantes".
Artikel 3
Die Gemüsesaatgutverordnung vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1703), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2379), wird wie folgt geändert:
1. In den Anlagen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Gemüseerbse" durch das
Wort „Erbse" ersetzt.
2. In Anlage 7 wird der die Untersuchungsergebnisse betreffende Abschnitt
in der Tabelle wie folgt geändert:
a) Die Spalten 3 und 4 werden durch folgende Spalte 3 ersetzt:
„Andere Samen
Other Seeds
Semences d' autres
plantes'';
b) die Spalten 5 bis 11 werden Spalten 4 bis 1O;
c) die Position „Arten" wird wie folgt gefaßt:
„Arten Andere Samen
Species Other Seeds
Especes Semences d'autres plantes".
Artikel 4
Die Gleichstellungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2319)
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Trockenspeiseerbse," gestrichen.
2. In § 4 Nr. 4 wird die Jahreszahl „1981" durch die Jahreszahl „1983"
ersetzt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach laufender Nummer 3 wird folgende laufende Nummer eingefügt:
2 3 4 5
„3 a Griechen- lnstitouton Blaue Luzerne, D";
land Ktinotrofikon Futtererbse,
Fyton, Alexandriner
Larissa Klee, Saatwicke
b) im Abschnitt „Anforderungen" wird folgender Buchstabe angefügt:
,,D. Anerkennung des Saatguts, amtliche Kennzeichnung und Ver-
schließung der Packungen des Saatguts nach den einzelstaat-
lichen Vorschriften für Zertifiziertes Saatgut. Bei Kleinpackungen
mit Saatgut von Blauer Luzerne, Futtererbse, Alexandriner Klee
und Saatwicke kann an die Stelle der amtlichen Kennzeichnung
und Verschließung der Packungen auch eine nach den Vorschrif-
ten des Erzeugerlandes zulässige nichtamtliche Kennzeichnung
und Verschließung treten. Das Zertifizierte Saatgut muß aus Basis-
saatgut erwachsen sein, das in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft - außer Griechenland - amtlich
anerkannt worden ist."
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In den laufenden Nummern 1 , 3, 4, 7, 11 , 13, 14, 17 und 20 wird in
Spalte 4 jeweils das Wort „Trockenspeiseerbse," gestrichen;
b) in laufender Nummer 1 werden in Spalte 4 nach dem Wort „Weißklee,"
die Worte „Persischer Klee," eingefügt;
c) nach laufender Nummer 1 wird folgende laufende Nummer eingefügt:
2 3 4 5 6
„1 a Bulgarien Sortovi Hafer, Gerste, Basissaatgut AC
Semena I Weichweizen, Zertifiziertes
Posadatchen Mais; Saatgut ACF
Materie!, Luzerne,
Sofia Futtererbse,
Saatwicke;
Sojabohne,
Sonnenblume
Runkelrübe, Basissaatgut AC G
Zuckerrübe Zertifiziertes
Saatgut A C F G";
d) in laufender Nummer 2 wird Spalte 4 wie folgt gefaßt:
,,Getreide; Knaulgras, Rohrschwingei, Schafschwingei, Wiesenschwin-
gel, Rotschwingei, Bastardweidelgras, Einjähriges Weidelgras, Wel-
sches Weidelgras, Deutsches Weidelgras; Hornschotenklee, Weißlupi-
ne, Blaue Lupine, Gelbe Lupine, Rotklee, Weißklee; Raps, Sojabohne,
Sonnenblume;
Runkelrübe, Zuckerrübe";
e) in laufender Nummer 7 werden in Spalte 4 die Worte „außer Faserlein"
gestrichen;
f) in laufender Nummer 8 werden in Spalte 4 das Wort „Durumweizen"
durch das Wort „Hartweizen" ersetzt und nach dem Wort „Faserlein"
die Worte ,, , Ölrettich, Weißer Senf" eingefügt;
g) in laufender Nummer 11 werden in Spalte 4 vor den Worten „Weißes
Straußgras" die Worte „Hafer, Gerste, Roggen, Weichweizen;" einge-
fügt;
h) in laufender Nummer 12 werden in Spalte 4 vor dem Wort „Mais" die
Worte „Hafer, Gerste," eingefügt;
i) in laufender Nummer 13 wird in Spalte 4 vor dem Wort „Mais" das Wort
,,Gerste," eingefügt;
j) in laufender Nummer 16 werden in Spalte 4 das Wort „Durumweizen"
durch das Wort „Hartweizen" ersetzt und nach den Worten „landwirt-
schaftliche Leguminosen;" das Wort „Sareptasenf," eingefügt;
k) in laufender Nummer 18 werden in Spalte 4 vor dem Wort „Mais" die
Worte „Hafer, Gerste, Roggen, Weichweizen," und nach dem Wort
,,Hundsstraußgras," die Worte „Weißes Straußgras," eingefügt;
1) in laufender Nummer 20 werden in Spalte 4 die Worte „Flechtstrauß-
gras, Knaulgras, Wiesenschwingel, Rotschwingei, Deutsches Weidel-
gras, Wiesenlieschgras;" durch die Worte „Flechtstraußgras, Wiesen-
fuchsschwanz, Glatthafer, Knaulgras, Rohrschwingei, Schafschwingei,
Wiesenschwingel, Rotschwingei, Einjähriges Weidelgras, Welsches
Weidelgras, Deutsches Weidelgras, Wiesenlieschgras, Wiesenrispe;"
ersetzt.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In laufender Nummer 2 werden in Spalte 3 die Worte „lnspekcja Nasien-
na, Okregowy lnspektorat" durch die Worte „Ministerstwo Rolnictwa
Departament Produkcji R6sliennj i Ochrony R6slin, Warszawa; lnspekc-
ja Nasienna, Okregowy lnspektorat" ersetzt;
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1982 991
b) laufende Nummer 3 wird in Spalte 3 wie folgt gefaßt:
,,Eidgenössische Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzen-
bau, Anerkennungsstelle Zürich; Station federale de recherches agro-
nomiques de Changins, Service de certification de Semences, Nyon".
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 79 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 Nr. 3 und 4 Buchstabe b bis d und g bis l tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1981 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nr. 2 und 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a und c tritt mit Wirkung
vom 1. Juli 1982 in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Scholz
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 377. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 17. Juli 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 129 vom 17. Juli 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.