946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetz
über das Asylverfahren
(Asylverfahrensgesetz - AsylVfG)
Vom 16. Juli 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zweiter Abschnitt
das folgende Gesetz beschlossen:
Organisation
§4
Erster Abschnitt Bundesamt
Grundsätze ( 1 ) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Maß-
gabe dieses Gesetzes.
§ 1
(2) Der Bundesminister des Innern bestellt den Leiter
Geltungsbereich des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungs-
( 1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als gemäße Organisation der Asylverfahren.
politisch Verfolgte nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des (3) Über den einzelnen Asylantrag entscheidet ein in-
Grundgesetzes beantragen. soweit weisungsungebundener Bediensteter des Bun-
desamtes. Der Bedienstete muß mindestens Beamter
(2) Dieses Gesetz gilt nicht des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestell-
1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes ter sein.
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im (4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten berei- desrates das Verfahren vor dem Bundesamt näher zu
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 regeln.
des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),
§5
2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnah- Bundesbeauftragter
men für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufge-
nommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1 ( 1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für
S. 1057). Asylangelegenheiten bestellt.
(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylver-
§2 fahren vor dem Bundesamt und vor den Gerichten der
Anderweitiger Schutz
Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm ist Gelegen-
heit zur Äußerung zu geben. Gegen Entscheidungen des
(1) Ausländer, die bereits in einem anderen Staat Bundesamtes kann er klagen.
Schutz vor Verfolgung gefunden haben, werden nicht
(3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister
als Asylberechtigte anerkannt.
des Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähi-
gung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
(2) Schutz vor Verfolgung hat ein Ausländer gefun- dienst haben.
den, der sich in einem anderen Staat, in dem ihm keine (4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des
politische Verfolgung droht, nicht nur vorübergehend Bundesministers des Innern gebunden, der, sofern es
aufhalten kann, und wenn nicht zu befürchten ist, daß er sich nicht um Weisungen allgemeiner Art handelt, das
in einen Staat abgeschoben wird, in dem ihm politische Benehmen mit dem Minister des Innern jenes Landes
Verfolgung droht. herstellt, in dem sich der Ausländer aufhält oder dem er
zugeteilt werden soll.
§3
Rechtsstellung
Dritter Abschnitt
( 1 ) Asylberechtigte genießen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach dem Abkom- Asylverfahren
men über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (BGBI. 1953 II S. 559). §6
Handlungsfähigkeit
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den
Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung ein- Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach
räumen. diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 947
16. Lebensjahr vollendet hat und nach Maßgabe des (5) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag un-
Bürgerlichen Gesetzbuches nicht geschäftsunfähig verzüglich dem Bundesamt zu, es sei denn, daß dieser
oder aus anderen Gründen als wegen seiner Minderjäh- unbeachtlich ist ( § 7 Abs. 2 und 3, § 14 Abs.1 ) . § 10
rigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wäre. Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.
§9
§7
Asylbegehren an der Grenze
Asylantrag
( 1 ) Ein Ausländer, der bei einer Grenzbehörde um Asyl
( 1) Ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nachsucht, ist an die für den Einreiseort zuständige
(Asylantrag) liegt vor, wenn sich dem schriftlich, münd- Ausländerbehörde zur Antragstellung weiterzuleiten. In
lich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Aus- den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 ist dem Ausländer die
länders entnehmen läßt, daß er im Geltungsbereich Einreise zu verweigern.
dieses Gesetzes Schutz vor politischer Verfolgung
sucht. (2) § 8 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
(2) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensicht- (3) Die Grenzbehörde teilt der Ausländerbehörde die
lich ist, daß der Ausländer bereits in einem anderen Weiterleitung des Ausländers unverzüglich mit.
Staat Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 2 (4) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung
gefunden hat. unverzüglich zu folgen.
(3) Ist der Ausländer im Besitze eines von einem an- § 10
deren Staat ausgestellten Reiseausweises nach dem Verfahren bei unbeachtlichem Asylantrag
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so
wird vermutet, daß er bereits- in einem anderen Staat ( 1 ) Ist ein Asylantrag nach § 7 Abs. 2 und 3 oder § 14
Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Abs. 1 unbeachtlich, ist der Ausländer zur unverzüg-
lichen Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechti-
§8 gung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der Entschei-
dung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Gel-
Antragstellung
tungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird.
( 1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde zu
(2) Ist der Ausländer nach Absatz 1 zur Ausreise ver-
stellen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren
Bezirk sich der Ausländer aufhält. In den Fällen des§ 9 pflichtet, droht die Ausländerbehörde ihm die Abschie-
Abs. 1 Satz 1 ist die Ausländerbehörde zuständig, an die bung unter Fristsetzung schriftlich an. Eine Anhörung
der Ausländer weitergeleitet worden ist. Die Landes- des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungsandrohung
regierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine ist nicht erforderlich.
oder mehrere Ausländerbehörden als gemeinsam zu- (3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 findet kein
ständige Ausländerbehörden bestimmen. Widerspruch statt. Die Anfechtungsklage hat keine auf-
schiebende Wirkung. Anträge nach§ 80 Abs. 5 der Ver-
(2) Der Ausländer muß persönlich bei der Ausländer-
waltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsan-
behörde erscheinen, sich selbst über die Tatsachen er-
drohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe
klären, die seine Furcht vor politischer Verfolgung be-
zu stellen. Zur Fristwahrung genügt der Eingang des An-
gründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu
trages bei der Ausländerbehörde. Der Ausländer ist auf
den erforderlichen Angaben gehören auch solche über
die Möglichkeit, einen Antrag nach§ 80 Abs. 5 der Ver-
Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten
waltungsgerichtsordnung zu stellen, hinzuweisen.§ 58
und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Gel-
der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die
tungsbereich dieses Gesetzes ein Verfahren mit dem
Abschiebung wird bis zum Ablauf der in Satz 3 bestimm-
Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder
ten Frist und bei Antragstellung bis zur unanfechtbaren
ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt worden
Entscheidung ausgesetzt.
ist. Der Ausländer hat in seinem Besitz befindliche Ur-
kunden oder andere Unterlagen, auf die er sich beruft, (4) Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwal-
vorzulegen. Über die Erklärung des Ausländers ist eine tungsgerichtsordnung entsprochen, ist der Asylantrag
Niederschrift aufzunehmen, die seine wesentlichen An- unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. Die Entschei-
gaben enthält. dung der Ausländerbehörde wird unwirksam.
(3) Folgt der Ausländer einer Ladung zur persönlichen (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn
Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht, so lei- vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungs-
tet die Ausländerbehörde den Asylantrag an das Bun- gerichtsordnung wegen Nichtweiterleitung des Asyl-
desamt weiter. Das Bundesamt entscheidet nach antrages begehrt wird.
Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Auslän-
ders zu würdigen ist. § 11
Verfahren
(4) Der Ausländer kann sich von einem Bevollmäch- bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag
tigten seiner Wahl vertreten und von einem Dolmetscher
seiner Wahl begleiten lassen. Von seinen persönlichen (1) Hat das Bundesamt einen Asylantrag als offen-
Pflichten nach Absatz 2 entbindet dies nicht. sichtlich unbegründet abgelehnt, ist der Ausländer zur
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
unverzüglichen Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im §13
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts- Identitätsfeststellung
berechtigung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der
Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im ( 1) Ist die Identität des Asylbewerbers nicht eindeutig
Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird. bekannt, so ist sie durch erkennungsdienstliche Maß-
nahmen zu sichern.
(2) § 10 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu ver-
(3) Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwal- nichten
tungsgerichtsordnung entsprochen, endet die Ausrei- 1. nach unanfechtbarer Anerkennung,
sefrist einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Ablehnung des Asylantrages. 2. zehn Jahre nach unanfechtbarer Ablehnung oder
nach Rücknahme des Asylantrages.
(3) Das Bundeskriminalamt leistet dem Bundesamt
§12 Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 gewon-
Verfahren vor dem Bundesamt nenen Unterlagen. Absatz 2 gilt für das Bundeskriminal-
amt entsprechend. Die Nutzung dieser Unterlagen ist
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zu-
die erforderlichen Beweise (Vorprüfung). Es hat hierbei ordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfol-
den Ausländer persönlich anzuhören. Der Ausländer ist gung und der polizeilichen Gefahrenabwehr.
verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die in seinem Besitz befindlichen Urkunden oder ande-
ren Unterlagen, auf die er sich beruft, vorzulegen. Über
§14
die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
seine wesentlichen Angaben enthält. Folgeantrag
(2) § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß. (1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-
fechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags er-
(3) Die persönliche Anhörung nach Absatz 1 kann in neut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist dieser unge-
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Asyl- achtet seiner Bezeichnung nur beachtlich, wenn die
antragstellung (§ 8) vorgenommen werden. In diesen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwal-
Fällen brauchen der Ausländer und sein Bevollmächtig- tungsverfahrensgesetzes vorliegen.
ter nicht geladen und nicht verständigt zu werden.
(2) § 4 Abs. 1 und die§§ 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 13 fin-
den Anwendung.
(4) Von der persönlichen Anhörung nach Absatz 1
kann abgesehen werden, wenn
§15
1. der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Vor-
aussetzungen für eine Anerkennung gegeben sind Erlöschen
oder (1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Ausländer
2. der Ausländer einer Ladung zur persönlichen Anhö- 1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung
rung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staa-
Wird von der persönlichen Anhörung in den Fällen der tes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter-
Nummer 2 abgesehen, ist dem Ausländer Gelegenheit stellt, oder
zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats 2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese frei-
zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser willig wiedererlangt hat, oder
Frist nicht, so entscheidet das Bundesamt nach Akten-
3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben
lage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu
hat und den Schutz des Staates, dessen Staats-
würdigen ist.
angehörigkeit er erworben hat, genießt.
(5) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können (2) Ist die Anerkennung erloschen, hat der Ausländer
Personen, die sich als Vertreter des Bundes, der Länder, den Anerkennungsbescheid und den Reiseausweis un-
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio- verzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
nen oder des Sonderbevollmächtigten für Flüchtlings-
fragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen
Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder des-
sen Vertreter die Anwesenheit gestatten. §16
Widerruf und Rücknahme
(6) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist schrift-
lich zu begründen und den Beteiligten mit Rechts- ( 1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
behelfsbelehrung zuzustellen. 1. die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen
oder
(7) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag ab, leitet es
seine Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde 2. der Ausländer auf sie verzichtet.
zur Zustellung (§ 28 Abs. 5) zu.
Von einem Widerruf nach Nummer 1 ist abzusehen,
(8) Ein Widerspruch findet nicht statt. wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 949
Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Vierter Abschnitt
Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staats-
Recht des Aufenthalts
angehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Erster Unterabschnitt
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sie Aufenthalt während des Asylverfahrens
auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschwei-
gens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der
§19
Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt
werden könnte. Aufenthalt
(1) Einern Ausländer, der Asylantrag gestellt hat, ist
(3) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im
Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe der
Bediensteter. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach Vorschriften dieses Abschnitts gestattet.
§ 1 2 Abs. 1 bis 6 und 8. § 1 2 Abs. 7 und § 15 Abs. 2
gelten sinngemäß. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die vor Stellung
ihres Asylantrags aus schwerwiegenden Gründen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar
§ 17 oder unanfechtbar ausgewiesen sind. § 20 Abs. 2
Besondere Vorschriften für die Zustellung Satz 2 und 3, Abs. 6 und§ 22 Abs. 1 gelten sinngemäß.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asyl- (3) In Fällen, in denen der Erwerb oder die Ausübung
verfahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bun- eines Rechts oder eine Vergünstigung von der Dauer
desamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes
eines angerufenen Gerichts stets erreichen können; abhängig ist, ist die Zeit eines Aufenthalts nach Ab-
insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den satz 1 nur anzurechnen, wenn der Ausländer unanfecht-
genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. bar anerkannt worden ist.
(4) Eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufent-
(2) Der Ausländer muß Zustellungen und Mitteilungen haltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung wird durch
unter der letzten Anschrift, die er der jeweiligen Stelle die Absätze 1 bis 3 nicht berührt. Die Aufenthaltsgestat-
mitgeteilt hat, gegen sich gelten lassen, wenn er für das tung schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt, noch oder Aufenthaltsberechtigung aus anderen Gründen
einen Empfangsbevollmächtigten benannt hat, oder während des Asylverfahrens nicht aus.
diesen nicht zugestellt werden kann. Hat er einer der in
Absatz 1 genannten Stellen keine Anschrift angezeigt, (5) Eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sicht-
muß er Zustellungen und Mitteilungen unter der An- vermerks erlischt mit der Stellung eines Asylantrags.
schrift gegen sich gelten lassen, die in dem Asylantrag
angegeben ist. Kann die Sendung nicht zugestellt wer- § 20
den, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als
bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zu- Aufenthaltsgestattung
rückkommt. (1) Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben,
ist der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(3) Müßte eine Zustellung außerhalb des Geltungsbe- beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde ge-
reichs dieses Gesetzes erfolgen, so ist durch öffentliche stattet.
Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des
§ 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des (2) Die Aufenthaltsgestattung kann räumlich be-
Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung. schränkt und mit Auflagen versehen werden. Der Aus-
länder kann insbesondere verpflichtet werden, in einer
(4) Hat der Ausländer für das Asylverfahren einen Be- bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unter-
vollmächtigten bestellt oder einen Empfangsbevoll- kunft zu wohnen. Eine Anhörung findet nicht statt.
mächtigten benannt, ist in den Fällen des § 28 diesem (3) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
auch der Bescheid der Ausländerbehörde zuzustellen.
1. wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort voll-
(5) Die Ausländerbehörde weist den Ausländer bei
ziehbar oder unanfechtbar ausgewiesen wird,
der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangs-
bestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hin. 2. wenn er den Asylantrag zurücknimmt,
3. wenn keine Ausreiseaufforderung ergeht, mit der
unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags,
§ 18 4. wenn die Ausreisefrist nach § 28 Abs. 2 abgelaufen
Verbindlichkeit der Entscheidungen ist,
5. wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 1
Die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren
erteilt worden ist,
ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die
Anerkennung rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das 6. wenn die Ausreisefrist nach § 11 Abs. 2 oder 3
Auslieferungsverfahren. abgelaufen ist.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(4) Einern Ausländer, der nicht im Besitz einer Aufent- Land bestimmt, in dem Ausländer, die einen Asylantrag
haltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (§ 19 gestellt haben, sich aufzuhalten haben. Sobald diese
Abs. 4) ist, wird über die Aufenthaltsgestattung eine Be- Zentralstelle errichtet ist, gehen die Befugnisse des
scheinigung erteilt. Die Bescheinigung ist zu befristen. Beauftragten nach Absatz 3 auf diese über. Fällt die
Die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten. Zentralstelle fort, so gilt Absatz 3.
(5) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung und (5) Die zuständige Landesbehörde erläßt die Zuwei-
für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde sungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist
(§ 8 Abs. 1 ). schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfs-
belehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht.
der Ausländerbehörde haben keine aufschiebende
Wirkung. (6) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft
von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu be-
§ 21
rücksichtigen. Ausländer, die im Besitz einer von einer
Aufenthalt bei Folgeantrag Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung sind, sind dem bisherigen Auf-
( 1) Der Aufenthalt eines Ausländers, der einen Folge-
enthaltsland zuzuweisen.
antrag gestellt hat, kann schon vor der unanfechtbaren
Entscheidung darüber beendet werden, wenn auch un- (7) Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten
ter Würdigung der im Folgeantrag angegebenen Gründe vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Aus- benannt, soll die Zuweisungsverfügung auch dem Aus-
ländergesetzes nicht gegeben sind. Widerspruch und länder bekanntgegeben werden.
Klage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen der
Ausländerbehörde haben keine aufschiebende Wir- (8) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der
kung. Zuweisungsentscheidung angegebenen Stelle zu bege-
ben.
(2) Die §§ 19, 20 und 28 finden keine Anwendung.
(9) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund der Ver-
(3) Dies gilt nicht, wenn der Folgeantrag mehr als zwei teilung zugewiesenen Personen unverzüglich aufzuneh-
Jahre nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung men. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
des Asylantrags gestellt worden ist und sich der Aus- Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
länder zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigter- Verteilung innerhalb des Landes zu regeln. Die Absätze
weise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhielt. 5, 6 Satz 1, Absätze 7, 8 und 10 finden entsprechende
Anwendung.
§ 22 (10) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen
Aufenthaltsort und Verteilung nach diesen Vorschriften haben keine aufschiebende
Wirkung.
(1) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
§ 23
hat keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asyl-
verfahrens in einem bestimmten Land oder an einem Gemeinschaftsunterkünfte
bestimmten Ort aufzuhalten.
Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sollen
(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinba- in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterge-
rung einen Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber bracht werden.
festlegen. Kommt diese Verwaltungsvereinbarung nicht
bis zum 31. Oktober 1982 zustande oder fällt sie fort, § 24
richtet sich die Verteilung nach folgendem Schlüssel:
Aufnahme der Verbindung mit dem
Baden-Württemberg 15, 1 v. H. Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
Bayern 17,4 v. H.
Berlin 2,6 v. H. Einern Ausländer, der Asylantrag gestellt hat, ist Ge-
Bremen 1 ,3 v. H. legenheit zu geben, sich an den Hohen Flüchtlingskom-
Hamburg 3,3 v. H. missar der Vereinten Nationen zu wenden.
Hessen 9,2 v. H.
Niedersachsen 11,5 v. H.
Nordrhein-Westfalen 27,9 v. H. § 25
Rheinland-Pfalz 5,8 v. H. Vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltsorts
Saarland 1 ,8 v. H.
Schleswig-Holstein 4, 1 v. H. (1) Einern Ausländer kann von der Ausländerbehörde
erlaubt werden, den Bereich der Aufenthaltsgestattung
(3) Ein Beauftragter der Bundesregierung bestimmt vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe
nach Anhörung der Länder das Land, in dem Ausländer, es erfordern.
die einen Asylantrag gestellt haben, sich aufzuhalten
haben (Verteilung). Er wird vom Bundesminister des (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmäch-
Innern berufen und abberufen. tigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Be-
(4) Die Länder können eine Zentralstelle errichten, die treuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis er-
an Stelle des Beauftragten der Bundesregierung das teilt werden.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 951
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis, so findet § 21
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen er- Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes keine Anwen-
forderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. dung.
(8) § 11 bleibt unberührt.
§ 26
Hinterlegung des Passes Zweiter Unterabschnitt
( 1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben
Aufenthalt nach Anerkennung
und nicht im Besitz einer von einer Ausländerbehörde
erteilten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberech-
§ 29
tigung sind, haben für die Dauer des Asylverfahrens
ihren ausländischen Paß oder Paßersatz bei der Aus- Aufenthaltserlaubnis
länderbehörde zu hinterlegen.
(1) Ist ein Ausländer unanfechtbar als Asylberechtig-
(2) In den Fällen des§ 25 Abs. 1 und 2 kann dem Aus- ter anerkannt, so erteilt ihm die Ausländerbehörde eine
länder vorübergehend sein Paß oder ein Paßersatz aus- unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
gehändigt werden, wenn dies für eine Reise erforderlich
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die vor ihrer An-
ist.
erkennung aus schwerwiegenden Gründen der öffent-
(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschie- lichen Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar oder
bende Wirkung. unanfechtbar ausgewiesen sind.
§ 27
Ausweispf Iicht Fünfter Abschnitt
(i) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylver-
Gerichtsverfahren
fahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung
nach § 20 Abs. 4.
§ 30
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenz-
Objektive Klagehäufung
übertritt.
Klagt der Asylbewerber im Falle des§ 28 sowohl ge-
§ 28 gen die Entscheidung des Bundesamtes als auch gegen
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen die Entscheidung der Ausländerbehörde, sind die Kla-
gebegehren in einer Klage zusammen zu verfolgen; die
(1) Hat das Bundesamt den Asylantrag abgelehnt Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung. Über die
(§ 12 Abs. 7), so fordert die Ausländerbehörde den Aus- Klagen ist in einem gemeinsamen Verfahren zu verhan-
länder unverzüglich zur Ausreise auf, setzt ihm eine deln und zu entscheiden. Eine Abtrennung findet nicht
Ausreisefrist und droht ihm für den Fall, daß er nicht statt.
fristgemäß ausreist, die Abschiebung an.
§ 31
Dies gilt nicht, wenn
Einzelrichter
1. der Ausländer aus anderen Gründen berechtigt ist,
sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzuhal- (1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem
ten, Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Ein-
zelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die
2. dem Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
Asylantrags der Aufenthalt im Geltungsbereich rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grund-
dieses Gesetzes ermöglicht wird. sätzliche Bedeutung hat. Ein Richter auf Probe darf im
(2) Die Ausreisefrist endet frühestens einen Monat ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung. sein.
(3) Eine Anhörung des Ausländers findet nicht statt. (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht über-
tragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich
(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist schrift- verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein
lich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh- Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
rung zu versehen.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Betei-
(5) Die Entscheidung ist dem Ausländer in den Fällen ligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertra-
des § 1 2 Abs. 7 zusammen mit der Ablehnung seines gen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der
Asylantrags nach § 1 7 sowie ergänzend nach landes- Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche
rechtlichen Vorschriften zuzustellen. Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den
Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(6) Ein Widerspruch findet nicht statt.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind
(7) Ist eine Ausreiseaufforderung nach Absatz 1
unanfechtbar.
Satz 1 ergangen oder besteht eine Ausreiseverpflich-
tung nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 und beantragt (5) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 80 Abs. 5,
der Ausländer danach für den Geltungsbereich dieses § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 32 die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der
Zulassungsberufung Kläger auf die nach Satz 1 und 3 eintretenden Folgen
hinzuweisen.
(1) Gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts in
Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz steht den Be-
teiligten die Berufung nur zu, wenn sie in dem Urteil des Sechster Abschnitt
Verwaltungsgerichts oder durch Beschluß des Oberver-
waltungsgerichts zugelassen wird. Strafvorschriften
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
§ 34
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder
Straftaten
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts- Geldstrafe wird bestraft, wer
höfe des Bundes abweicht und auf dieser Abwei- 1. entgegen § 9 Abs. 4 einer Weiterleitung nicht unver-
chung beruht, oder züglich folgt;
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung be- 2. sich einer Maßnahme zur Feststellung seiner Identi-
zeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird tät nach § 13 Abs. 1 entzieht;
und vorliegt.
3. eine Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthalts-
(3) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung beschränkung nach§ 20 Abs. 1 oder gegen eine Auf-
gebunden. enthaltsbeschränkung auf Grund einer vollziehbaren
räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestat-
(4) Die Nichtzulassung der Berufung kann selbstän- tung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 wiederholt;
dig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Be- 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 20 Abs. 2 Satz 1
schwerde ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. zuwiderhandelt;
Sie muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Grün- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 2
de, aus denen die Berufung zuzulassen ist, müssen Satz 2 über den Wohnsitz oder die Unterkunft zu-
innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Die widerhandelt;
Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des
Urteils. 6. entgegen § 22 Abs. 8 sich nicht rechtzeitig an die
durch vollziehbare Zuweisungsentscheidung ange-
(5) Das Verwaltungsgericht kann der Beschwerde gebene Stelle begibt.
nicht abhelfen. Das Oberverwaltungsgericht entschei-
(2) Absatz 1 gilt auch für Teilnehmer, die nicht zu den
det durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit
der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwal- in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.
tungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Läßt das
Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Be-
schwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; § 35
der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Ordnungswidrigkeiten
(6) Hat die Kammer des Verwaltungsgerichts die Kla- (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer
ge als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 oder einer
unbegründet abgewiesen, ist die Berufung ausge- Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer vollzieh baren
schlossen. Dies gilt auch, wenn im Falle des§ 30 nur das räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung
Klagebegehren gegen die Entscheidung des Bundes- nach § 20 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
amtes als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet, das Klagebegehren gegen die Entschei- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
dung der Ausländerbehörde hingegen als unzulässig bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
oder unbegründet abgewiesen worden ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligte, die
(7) In dem Verfahren des Oberverwaltungsgerichts nicht zu den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen
findet § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung keine gehören.
Anwendung.
§ 36
(8) Ist die Berufung ausgeschlossen oder nicht zuge-
lassen, findet auch die Revision nicht statt. Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung
( 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
§ 33 Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet
oder dabei unterstützt, im Asylverfahren bei der Antrag-
Erledigung des Verfahrens
stellung (§§ 8, 9 oder 14) oder vor dem Bundesamt
Ein gerichtliches Verfahren nach diesem Gesetz ist (§§ 12 oder 14) oder im gerichtlichen Verfahren unrich-
erledigt, wenn es der Kläger trotz Aufforderung des tige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine
Gerichts länger als drei Monate nicht mehr betrieben Anerkennung als Asylberechtigter zu ermöglichen, und
hat. Eines Beschlusses nach § 161 der Verwaltungs- dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich verspre-
gerichtsordnung bedarf es hierzu nicht. Der Kläger trägt chen läßt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 953
(2) Der Versuch ist strafbar. Handlungen verleitet oder ihn dabei unterstützt und
dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ver-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligte, die
sprechen läßt."
nicht zu den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen
gehören. § 40
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Siebter Abschnitt
§ 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in
Übergangs- und Schlußvorschriften der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
§ 37 ändert durch § 21 des Gesetzes vom 26. Juni 1981
(BGBI. 1 S. 553), wird wie folgt gefaßt:
Einschränkung von Grundrechten
„In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Asylbewerber ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich
Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller mit
Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde entwe-
§ 38
der seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen sei-
nen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder
Allgemeine Verwaltungsvorschriften Aufenthalt hatte; ist eine örtliche Zuständigkeit danach
Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften Satz 1."
zu diesem Gesetz. § 41
Zweites Gesetz zur Beschleunigung
§ 39
des Asylverfahrens
Änderung des Ausländergesetzes
Das Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asyl-
Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBI. 1 verfahrens vom 16. August 1980 (BGBI. 1S. 1437) wird
S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes aufgehoben.
vom 15. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1390), wird wie folgt
geändert: § 42
1. In § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
,,(3) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschrif-
haben, können nur ausgewiesen werden, ten verwiesen wird, die durch dleses Gesetz außer Kraft
treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die
1. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Sicherheit oder Ordnung;
2. wenn ihr Asylantrag unbeachtlich ist;
§ 43
3. wenn ihr Asylantrag nach§ 11 Abs. 1 des Asylver-
fahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet Übergangsvorschriften
abgelehnt worden ist;
1. Aufenthaltserlaubnisse, die lediglich zur Durchfüh-
4. wenn ihr Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wur- rung des Asylverfahrens erteilt worden sind, gelten
de." mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Aufenthalts-
2. § 15 Abs. 3 wird aufgehoben. gestattungen.
3. In § 24 wird nach Absatz 6 a folgender Absatz 6 b 2. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach den Vor-
eingefügt: schriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. § 1
Abs. 2 Nr. 2 findet auf Asylanträge, die vor Inkraft-
,,(6 b) Wer einen Arbeitnehmer, der sich zur Durch- treten dieses Gesetzes gestellt worden sind, keine
führung eines Asylverfahrens im Geltungsbereich Anwendung.
dieses Gesetzes aufhält und eine nach § 19 Abs. 1
des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Ar- 3. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen
beitserlaubnis nicht besitzt, beschäftigt, hat die Ab- Verwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem
schiebungskosten oder sonstige Reisekosten zu tra- Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten
gen. Absatz 6 gilt nur, wenn und soweit die Abschie- dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist.
bungskosten oder die sonstigen Reisekosten vom
Arbeitgeber nicht beigetrieben werden können." 4. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine ge-
richtliche Entscheidung richtet sich nach bisher gel-
4. Die §§ 28 bis 46 werden aufgehoben. tendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen
5. § 47 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer zu 5. Hat ein Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht
einer der in § 4 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
dieses Gesetzes über den Ausschluß der aufschie- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
benden Wirkung keine Anwendung. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
6. Landesgesetze über die Zuweisung von Streitigkei-
ten über die Anerkennung als Asylberechtigter nach
dem bisherigen Vierten Abschnitt des Ausländerge-
setzes in Verbindung mit§ 7 des Zweiten Gesetzes § 45
zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. Au- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gust 1980 (BGBI. 1 S. 1437) an ein Verwaltungsge-
richt für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-
bleiben bis zum 30. Juni 1983 unberührt. dung folgenden Monats in Kraft.
(2) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 44 treten außer Kraft
Berlin-Klausel a) §§ 11, 20 Abs. 3 Nr. 6 dieses Gesetzes,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des b) § 11 Abs. 3 Nr. 3 des Ausländergesetzes in der Fas-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. sung des § 39 Nr. 1 dieses Gesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Juli 1982
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Koschnick
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 955
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 7. Juli 1982
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 2. Folgende Positionen werden angefügt:
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 ,,lsopyrin, 4-lsopropylamino-2,3-dimethyl-1-phenyl-
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem 3-pyrazolin-5-on und seine Salze
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister zur parenteralen Anwendung
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach An- - ausgenommen zur Anwendung bei Tieren -
hörung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver-
schreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates Metamizol, N-Methyl-N-(2,3-dimethyl-5-oxo-1-
verordnet: phenyl-3-pyrazolin-4-yl)aminomethansulfonsäure,
Natriumsalz
zur parenteralen Anwendung
Artikel 1 - ausgenommen zur Anwendung bei Tieren -".
Die Anlage zu der Verordnung über verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 Artikel 2
S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2229), wird wie folgt
geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
1. In der Position „Tromantadin" wird der Zusatz
,,- ausgenommen zum äußeren Gebrauch in einer Artikel 3
Konzentration bis zu 1 Gewichtsprozent in Zuberei-
tungen bis zu 1O g -" gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Anke Fuchs
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Ausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
nach neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
(Beitrittsausgleichs-Verordnung)
Vom 9. Juli 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Ge- Bestimmungsbahnhof außerhalb des Geltungsbereichs
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- dieser Verordnung oder zur Beförderung in Großbehäl-
nisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die tern zu einem Empfänger außerhalb des Geltungsbe-
durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 reichs dieser Verordnung abgefertigt worden und endet
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, auf Grund des die Beförderung im Geltungsbereich dieser Verordnung,
§ 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Ge- so ist dies von demjenigen, der die Erklärung im
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- Feld 108 des Kontrollexemplars abgegeben hat, der
nisationen sowie auf Grund des § 34 a des Gesetzes zur Zollstelle, die das Kontrollexemplar erteilt hat, unver-
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, züglich anzuzeigen.
der durch Gesetz vom 24. Mai 1982 (BGBI. 1S 625) ge-
ändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun- §5
desministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: Antragsteller und Antrag
§ 1 (1) Antrag auf Gewährung von Ausgleichsbeträgen
Beitritt kann nur stellen, wer die Erklärung im Feld 108
Anwendungsbereich des in § 3 Satz 1 genannten Kontrollexemplars abgege-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die ben hat.
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- (2) Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster
mission der Europäischen Gemeinschaften über die Ge- beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.
währung von Ausgleichsbeträgen für landwirtschaftli-
che Erzeugnisse im Handel mit neuen Mitgliedstaaten
(Ausgleichsbeträge Beitritt).
§6
§2 Nachweise
Zuständigkeit Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Ausgleichsbeträge Beitritt darzutun und
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung die notwendigen Beweise zu erbringen. Er hat insbeson-
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes- dere vor Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt dem
finanzverwaltung.
Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Ausfuhr der Erzeug-
§3 nisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
durch das in § 3 Satz 1 genannte Kontrollexemplar
Abfertigung zur Ausfuhr
nachzuweisen.
Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter
Inanspruchnahme von Ausgleichsbeträgen Beitritt nach §7
einem neuen Mitgliedstaat auszuführen, ist mit dem Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt
Kontrollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung
(EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember (1 ) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Aus-
1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) in der jeweils gel- gleichsbeträge Beitritt durch Bescheid fest; die §§ 157
tenden Fassung abzugeben. § 3 Abs. 2 bis 4 der Verord- und 356 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Der
nung Ausfuhrerstattung EWG vom 19. März 1980 Anspruch wird mit der Bekanntgabe des Bescheides
(BGBI. 1 S. 323) in der jeweils geltenden Fassung ist fällig.
anzuwenden.
(2) Wird ein Antrag auf Gewährung von Ausgleichs-
§4 beträgen Beitritt ganz oder teilweise abgelehnt oder
Überwachung und Bestätigung der Ausfuhr
werden gezahlte Ausgleichsbeträge zurückgefordert,
so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine
(1) Das Kontrollexemplar ist der Zollstelle, die den Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die
Ausgang der Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über
dieser Verordnung überwacht, zur Bestätigung vorzule- die Frist zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt
gen. sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt
§ 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Ist ein Erzeugnis nach Titel IV Abschnitt I der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 223/77 in der jeweils geltenden (3) Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen
Fassung zur Beförderung mit der Eisenbahn nach einem Beitritt sind unverzinslich.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 957
§8 sind vom Zeitpunkt des Empfangs an mit zwei vom
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-
Änderung oder Zurücknahme des Bescheides
bank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom
(1) Bescheide über Ausgleichsbeträge Beitritt sind Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-
zurückzunehmen oder zu ändern, soweit die Voraus- bank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende
setzungen für die Gewährung der Ausgleichsbeträge Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu-
Beitritt nicht vorgelegen haben oder entfallen sind. grunde zu legen.
(2) Für andere Verwaltungsakte im Verfahren betref- §10
fend Ausgleichsbeträge Beitritt gelten die §§ 119 bis Berlin-Klausel
132 der Abgabenordnung sinngemäß.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 4 7 des Gesetzes zur
§9 Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Beweislast und Rückforderungen auch im Land Berlin.
( 1) Der Empfänger der Ausgleichsbeträge Beitritt § 11
trägt auch nach dem Empfang der Beträge in dem Ver-
Inkrafttreten
antwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundes-
finanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vor- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
liegen der Voraussetzungen für die Gewährung der 1981 in Kraft.
Ausgleichsbeträge Beitritt bis zum Ablauf des zweiten
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung Ausgleichsbe-
Jahres, gas dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
träge Beitritt vom 28. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1300), zuletzt
(2) Zu Unrecht empfangene Ausgleichsbeträge Bei- geändert durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom
tritt sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge 4. August 1977 (BGBI. 1 S. 1529), außer Kraft.
Bonn, den 9. Juli 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
für die Jahre 1983, 1984 und 1985
Vom 14. Juli 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Zeitgesetzes vom Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stun-
25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1110, 1 262) verordnet die denzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurück-
Bundesregierung: gestellt.
§ 1
Für die Jahre 1983, 1984 und 1985 wird die mittel- §3
europäische Sommerzeit ( § 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) Von der am Ende der Sommerzeit
eingeführt. am 25. September 1983,
§2 am 30. September 1984 und
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt am 29. September 1985
im Jahre 1983 am Sonntag, dem 27. März, doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr
im Jahre 1984 am Sonntag, dem 25. März, und werden die erste Stunde als 2 A und die zweite Stunde
im Jahre 1985 am Sonntag, dem 31. März, als 2 B bezeichnet.
um 2 Uhr.
§4
Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stun-
denzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
stellt. tungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Zeitgesetzes
auch im Land Berlin.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet
im Jahre 1983 am Sonntag, dem 25. September,
im Jahre 1984 am Sonntag, dem 30. September, und §5
im Jahre 1985 am Sonntag, dem 29. September, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. in Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 959
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. März 1982 - 1 BvL 39/79 -, ergangen auf Vor-
lage des Landessozialgerichts Baden-Württemberg,
wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 201 der Reichsversicherungsordnung in der Fas-
sung des Artikels 3 § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur
Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des
Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1 259) ist
insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als Ster-
begeld für Rentner, die bis zu ihrem Tode eine versi-
cherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben,
niedriger sein kann als bei Rentnern, die eine solche
Beschäftigung nicht ausgeübt haben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Juli 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich
des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 6. Juli 1982
1. des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde-
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes- wesen und
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der des Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915) übertrage ich die Aus- Verwaltung sowie
übung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der den Rektoren
Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
(gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich -
II.
den Präsidenten
der Oberpostdirektionen, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
des Fernmeldetechnischen Zentralamtes, und Entlassung der in Abschnitt I genannten Beamten
des Posttechnischen Zentralamtes, vor.
des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und der III.
Bundesdruckerei,
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in
den Leitern Kraft. Gleichzeitig treten meine Anordnungen vom 12.
der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmelde- Januar 1976 (BGBI. 1 S. 148) und vom 3. September
wesens, 1979 (BGBI. 1 S. 1567) außer Kraft.
Bonn, den 6. Juli 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Hans Matthöfer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 959
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. März 1982 - 1 BvL 39/79 -, ergangen auf Vor-
lage des Landessozialgerichts Baden-Württemberg,
wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 201 der Reichsversicherungsordnung in der Fas-
sung des Artikels 3 § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur
Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des
Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1 259) ist
insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als Ster-
begeld für Rentner, die bis zu ihrem Tode eine versi-
cherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben,
niedriger sein kann als bei Rentnern, die eine solche
Beschäftigung nicht ausgeübt haben.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Juli 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich
des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 6. Juli 1982
1. des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde-
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes- wesen und
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der des Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915) übertrage ich die Aus- Verwaltung sowie
übung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der den Rektoren
Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost.
(gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich -
II.
den Präsidenten
der Oberpostdirektionen, Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
des Fernmeldetechnischen Zentralamtes, und Entlassung der in Abschnitt I genannten Beamten
des Posttechnischen Zentralamtes, vor.
des Sozialamtes der Deutschen Bundespost und der III.
Bundesdruckerei,
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in
den Leitern Kraft. Gleichzeitig treten meine Anordnungen vom 12.
der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmelde- Januar 1976 (BGBI. 1 S. 148) und vom 3. September
wesens, 1979 (BGBI. 1 S. 1567) außer Kraft.
Bonn, den 6. Juli 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Hans Matthöfer
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Änderung
der Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
Vom 6. Juli 1982
1.
Die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver-
tretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-
verhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers
für das Post- und Fernmeldewesen vom 25. September
1979 (BGB!. 1 S 1669) wird wie folgt geändert:
In Abschnitt I Nr. 1 wird nach Buchstabe f eingefügt:
„g) dem Leiter des Zentralamtes für Zulassungen im
Fernmeldewesen,
h) dem Leiter der Zentralstelle zur Entwicklung des
Fernmeldewesens,''.
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe i.
II.
Diese Änderung tritt am Tage nach der Veröffent-
lichung in Kraft.
Bonn, den 6. Juli 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Hans Matthöfer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 961
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 8. Juli 1982
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 12. ,,Technologieforum Berlin 1982 - Internationaler
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Innovationsmarkt - Ausstellung und Kongreß-"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 5. bis 8. Oktober 1982 in Berlin
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch 13. ,,Design-Börse"
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. II vom 5. bis 9. Oktober 1982 in Essen
S. 649), wird bekanntgemacht:
14. ,,GIB '82 - Gebäudereinigung, Instandhaltung,
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren- Betriebshygiene - Internationale Fachmesse und
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Kongreß-''
vom 6. bis 9. Oktober 1982 in Düsseldorf
1. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportarti-
15. ,,SOLAR '82 - Internationale Fachausstellung für
kel, Campingbedarf und Gartenmöbel"
Energieumwandlung und Energieverwendung"
vom 5. bis 7. September 1982 in Köln
vom 6. bis 10. Oktober 1982 in Berlin
2. ,,Internationale Gartenfachmesse" 16. ,,photokina - Weltmesse der Photographie - Photo
vom 5. bis 7. September 1982 in Köln - Film - Video - Audiovision -"
3. ,,ISPO - Herbst - 17. Internationale Sportartikel- vom 6. bis 12. Oktober 1982 in Köln
messe" 17. ,,BERLINER INTERCHIC - 128. Durchreise"
vom 9. bis 12. September 1982 in München vom 10. bis 13. Oktober 1982 in Berlin
4. ,,AMB 82 - Ausstellung für Metallverarbeitung" 18. ,,CERAMITEC - 2. Internationale Fachausstellung
vom 15. bis 21. September 1982 in Stuttgart von Maschinen, Geräten, Anlagen und Rohstoffen
5. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus- für die gesamte keramische Industrie mit Kongres-
stellung" sen und Fachtagungen"
vom 16. bis 20. September 1982 in Köln vom 19. bis 23. Oktober 1982 in München
19. ,,ORGATECHNIK Köln 1982 - 4. Internationale
6. ,,IMB '82 - Internationale Messe für Bauelemente-
Büromesse"
fertigung"
vom 26. bis 31. Oktober 1982 in Köln
vom 20. bis 22. September 1982 in Wiesbaden
20. ,,Handwerks-Ausstellung Berlin 1982 Kulinaria"
7. ,,BIOMASSE BERLIN 1982 - Energie aus Bio- vom 30. Oktober bis 7. November 1982 in Berlin
masse"
vom 20. bis 23. September 1982 in Berlin 21. ,,IENA 82 - Internationale Ausstellung - ,Ideen
- Erfindungen - Neuheiten' "
8. ,,IKOFA - 14. Internationale Fachmesse der Ernäh- vom 3. bis 7. November 1982 in Nürnberg
rungswirtschaft"
22. ,,ENERGA '82 - Verbraucherausstellung für den
vom 21. bis 26. September 1982 in München
sparsamen Umgang mit Energie"
9. ,,Internationale Messe KIND+ JUGEND Köln" vom 4. bis 7. November 1982 in Düsseldorf
vom 24. bis 26. September 1982 in Köln
23. ,,ELECTRONICA- 10. Internationale Fachmesse für
10. ,,AAA '82 Berlin - Die Schau rund um das Auto" Bauelemente und Baugruppen der Elektronik"
vom 25. September bis 3. Oktober 1982 in Berlin vom 9. bis 13. November 1982 in München
11. ,,GLAS '82, 7. Internationale Fachmesse für Indu- 24. ,,Medica '82 - Diagnostica - Therapeutica - Tech-
nica-14. Internationaler Kongreß und Ausstellung"
strie, Handel und Handwerk, Anwendung - Maschi-
nen - Ausrüstung" vom 17. bis 20. November 1982 in Düsseldorf
vom 29. September bis 2. Oktober 1982 in Düssel- 25. ,,Internationale Süßwarenmesse 1983"
dorf vom 31. Januar bis 4. Februar 1983 in Köln
Bonn, den 8. Juli 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 13. Juli 1982
Tag Inhalt Seite
6. 7. 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Januar 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Italienischen Republik über den Luftverkehr ......................................... . 642
6. 7. 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Oktober 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Elfenbeinküste über den Luftverkehr ....................................... . 649
6. 7. 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Seschellen über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und
darüber hinaus ......................................................................... . 656
1. 7. 82 V,ierte Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Europäischen
Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
(4. ADR-Änderungsverordnung) .......................................................... . 665
28. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen ........................................................................... . 670
28. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und der Vereinbarung über die Anwendung des
Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit ...... . 671
30. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes ...................................................................... . 672
30. 6. 82 f?ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See .................. . 672
Preis dieser Ausgabe: 3.80 DM (3.- DM zuzüglich -,80 DM V_ersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM.
!m Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 963
Nr. 28, ausgegeben am 16. Juli 1982
Tag In halt Seite
21. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken 674
30. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................... . 674
30. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................ . 674
30. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... . 675
30. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
·Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................. . 675
30. 6. 82 Bekanntmachung des deutsch-finnischen Regierungsabkommens über den grenzüberschreiten-
den Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 675
1. 7. 82 Bekanntmachung einer Berichtigung des deutsch-skandinavischen Abkommens über den inter-
nationalen Straßenverkehr .............................................................. . 679
2. 7. 82 Bekanntmachung des deutsch-luxemburgischen Abkommens über die Anrechnung der in der
Bundesrepublik Deutschland lagernden Mineralölbestände luxemburgischer Unternehmer ... 680
5. 7. 82 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil-
oder Handelssachen .................................................................... . 682
6. 7.82 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Kulturabkommens ............................ . 682
6. 7.82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letzt-
williger Verfügungen anzuwendende Recht ............................................... . 684
8. 7. 82 Bekanntmachung zu dem Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fern-
meldewesen der Deutschen Demokratischen Republik über die Abrechnung der Leistungen im
Post- und Fernmeldetransit ............................................................. . 685
8. 7. 82 Bekanntmachung zu dem Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fern-
meldewesen der Deutschen Demokratischen Republik über den Fernmeldeverkehr .......... . 688
9. 7. 82 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung ges Staates Israel zu dem deutsch-israelischen Vertrag über die Ergänzung
des Europäischen Ubereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung
seiner Anwendung ...................................................................... . 689
9. 7.82 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung ges Staates Israel zu dem deutsch-israelischen Vertrag über die Ergänzung
des Europäischen Ubereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung
seiner Anwendung ...................................................................... . 691
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die Zeitliche Übersicht
über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1982 beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4.40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
2. 7. 82 Verordnung Nr. 8/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 127 15. 7. 82 1. 8. 82
9500-4-6-4
30. 6. 82 Verordnung Nr. 9/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 128 16. 7. 82 1. 8. 82
9500-4-6-6
2. 7. 82 Verordnung Nr. 10/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 129 17. 7.82 1. 8. 82
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1408/82 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1982/83 8. 6.82 L 157/18
18.5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1410/82 des Rates zur Festsetzung der Preise
im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das
Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/1
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1411 /82 des Rates zur Festsetzung der abge-
leiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises
für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und 8-Zuckerrüben, der
Schwellenpreise sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lager-
kosten für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/3
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1412/82 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete Sc h w e i -
n e für die Zeit vom 1. November 1982 bis zum 31. Oktober 1983 12.6.82 L 162/5
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1413/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Markt-
organisation für Fette 12.6.82 L 162/6
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
2. 7. 82 Verordnung Nr. 8/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 127 15. 7. 82 1. 8. 82
9500-4-6-4
30. 6. 82 Verordnung Nr. 9/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 128 16. 7. 82 1. 8. 82
9500-4-6-6
2. 7. 82 Verordnung Nr. 10/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 129 17. 7.82 1. 8. 82
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1408/82 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1982/83 8. 6.82 L 157/18
18.5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1410/82 des Rates zur Festsetzung der Preise
im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das
Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/1
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1411 /82 des Rates zur Festsetzung der abge-
leiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises
für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und 8-Zuckerrüben, der
Schwellenpreise sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lager-
kosten für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/3
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1412/82 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete Sc h w e i -
n e für die Zeit vom 1. November 1982 bis zum 31. Oktober 1983 12.6.82 L 162/5
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1413/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Markt-
organisation für Fette 12.6.82 L 162/6
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 965
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1414/82 des Rates zur Festsetzung des Er-
zeugungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Interventions-
preises für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/9
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1415/82 des Rates zur Festsetzung der mo-
natlichen Zuschläge zum repräsentativen Marktpreis, zum lnterven-
tionspreis und zum Schwellenpreis für 01 ivenöl für das Wirtschafts-
jahr 1982/83 12.6. 82 L162/11
18.5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1416/82 de~ Rates über die Finanzierung der
Restausgaben für die Anlage der O I karte i 12. 6. 82 L 162/12
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1417 /82 des Rates zur Festsetzung der
Garantieschwelle für Raps- und Rübsensamen sowie einiger
damit zusammenhängender Beträge für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12. 6.82 L 162/13
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1418/82 des Rates zur Festsetzung der Richt-
preise und der Interventionspreise für Raps- und Rübsens amen
und für Sonnen b I u m e n kerne für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/14
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1419/82 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interventionspreis für
Raps- und Rübsen saa t und Sonnenblumen kerne für das
Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/15
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1420/82 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/16
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1421 /82 des Rates zur Festsetzung des Min-
destpreises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/17
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1422/82 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/18
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1423/82 des Rates über Maßnahmen zur
Förderung der Verwendung von Flachsfasern in den Wirtschafts-
jahren 1982/83 bis 1986/87 12. 6.82 L 162/19
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1424/82 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Rizinus s amen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/21
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1425/82 des Rates zur Festsetzung des Min-
destpreises für Rizinus s amen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/22
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1426/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1610/79 zur Einführung einer zusätzlichen Beihilfe für
Rizinussamen 12.6.82 L 162/23
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1427 /82 des Rates zur Festsetzung der Bei-
hilfe für Faser I ein und Hanf für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/24
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1428/82 des Rates ZU'.' Festsetzung des
Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle und der Baumwoll-
menge, für die die Beihilfe uneingeschränkt gewährt wird, für das
Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/25
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1429/82 des Rates zur Festsetzung des Min-
destpreises für nicht entkörnte Baum wo II e für das Wirtschaftsjahr
1982/83 12. 6.82 L 162/26
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1430/82 des Rates über einschränkt:tr:!de
Maßnahmen bei der Einfuhr von Hanf und Hanfsaaten und zur An-
derung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 hinsichtlich Hanf 12.6.82 L 162/27
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82 des Rates über besondere Maßnah-
men für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 12.6.82 L 162/28
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1432/82 des Rates zur Festsetzung des
Schwellenpreises für die Auslösung der Beihilfe, des Zielpreises so-
wie des Mindestpreises für Erbsen, Puffbohnen und Acker-
bohnen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/31
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
1. 6. 82 Empfehlung _Nr. 1399/82/EGKS der Kommission über die gemein-
schaftliche Uberwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeug-
nisse mit Ursprung in Drittländern 8. 6. 82 L 157 /5
1. 6. 82 Entscheidung Nr. 1400/82/EGKS der Kommission zur Änderung der
E:ntscheidung Nr. 588/80/EGKS hinsichtlich der nachträglichen
Uberwachung der Ein- und Ausfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse
mit Ursprung in bestimmten Drittländern 8. 6. 82 L157/10
4. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1401 /82 der Kommission zur Wiederein-
führung der Erhebung der Zölle für Antimonoxide der Tarifstelle
28.28 ex N, mit Ursprung in Bolivien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 8. 6. 82 L 157/11
4. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1402/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Maleinsäureanhydrid der Tarifstelle
29.15 A III, mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 8. 6. 82 L 157/12
4. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1403/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Methylamin, Dimethylamin und Tri-
methylamin und ihre Salze der Tarifstelle 29.22 A 1, mit Ursprung in
Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 8. 6. 82 L157/13
4. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1404/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Paracetamol (INN) der Tarifstelle
29.25 B III ex b), mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 8. 6. 82 L157/14
4. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1405/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Schuhe mit Laufsohlen aus anderen
Stoffen der Tarifnummer 64.04, mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden 8.6. 82 L 157/15
4. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1406/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Regenschirme und Sonnenschirme
der Tarifnummer 66.01, mit Ursprung in Singapur, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräfemn-
zen gewährt werden 8. 6. 82 L 157/16
4. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1407 /82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für elektrische Festkondensatoren, Dreh-
kondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren der Tarifnum-
mer 85.18, mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 8. 6. 82 L157/17
17. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1435/82 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige
landwirtschaftliche Waren 9. 6. 82 L 158/1
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr 1459/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2744/75 über die Regelung für die Einfuhr und die
Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen sowie zur
Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs 14. 6.82 L 164/22
27. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1463/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2915/79 bezüglich der Voraussetzungen für die Zu-
lassung bestimmter Käsesorten zu bestimmten Tarifnummern sowie
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemein-
samen Zolltarif 10. 6. 82 L 159/1
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 967
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1483/82 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Garne aus synthetischen Spinnfasern der
Warenkategorie Nr. 56 (Kennziffer 0560) mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates vorgesehe-
nen Zollpräferenzen gewährt werden 11. 6. 82 L 160/9
10. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1484/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle auf Figuren, Phantasiegegenstände, Ein-
richtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände der Tarifnummer 69.13
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, denen die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden 11. 6.82 L 160/11
11. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1497 /82 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung 12. 6. 82 L 161 /7
11. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1499/82 der Kommission zur elften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchführungsbestimmungen
und Vereinfachungs.maßnahmen des gemeinschaftlichen Versand-
verfahrens und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1664/81 12. 6. 82 L161/11
13. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1504/82 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der in der Bundesrepublik Deutschland, in Frank-
reich, in Italien und den Niederlanden geltenden Währungsaus-
gleichsbeträge 14. 6.82 L 166/1
14. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1507 /82 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3011 /79 zur Festsetzung der
Koeffizienten zur Berechnung der Abschöpfungen fQ.r abgeleitete
Erzeugnisse auf dem Geflügelfleischsektor und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 15.6. 82 L 168/5
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz .. Vmlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-
bestellungen müssen bis spatestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift fur Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausqaben Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbJährl1ch je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzuglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzbli'itter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen VoreinsencJung des Betrnges auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3, - DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der an9ewandte Steuersatz beträgt
6,5°/t,. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 377. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 17. Juli 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 129 vom 17. Juli 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.