914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung
zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs
Vom 23. Juni 1982
Auf Grund des durch das Vierte Gesetz zur Änderung bildungsberufen „Reiseverkehrskaufmann" oder
des Personenbeförderungsgesetzes vom 7. Juni 1978 ,,Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr"
(BGBI. I S. 665) eingefügten§ 58 Abs. 1 Nr. 6 des Per- besitzen,
sonenbeförderungsgesetzes in der im Bundesgesetz- 2. Personen, die ein Studium an einer Hochschule
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlich- oder einen Lehrgang an einer Fachschule erfolg-
ten bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bun- reich abgeschlossen haben,
desrates verordnet:
die fachliche Eignung zur Führung eines Unterneh-
mens des Straßenpersonenverkehrs, ausgenommen
Artikel 1 des Verkehrs mit Taxen oder Mietwagen, oder zur
Führung eines Unternehmens des Taxen- oder Miet-
§ 5 der Verordnung über den Nachweis der fachlichen wagenverkehrs, wenn diese Personen die erforder-
Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßen- lichen Kenntnisse auf den für die jeweilige Verkehrs-
personenverkehrs vom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 458) art in den Anlagen 1 oder 2 genannten Sachgebieten
wird wie folgt geändert: besitzen."
Artikel 2
1 . Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben; die
Nummern 8 und 9 werden Nummern 6 und 7. Der so Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
geänderte Wortlaut wird Absatz 1. leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 66 des Personen-
beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die Genehmigungsbehörde bescheinigt Artikel 3
1. Personen, die nachweisen, daß sie eine mit einer Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Abschlußprüfung erfolgreich abgeschlossene Be- Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in
rufsausbildung in den staatlich anerkannten Aus- Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 915
Dritte Verordnung
zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik
Vom 28. Juni 1982
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die
Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober 1967 (BGBI. 1
S. 1053) wird verordnet:
§ 1
Abweichend von § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die
Luftfahrtstatistik sind bei erlaubnispflichtigen Flügen,
die gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig gegen Entgelt
für andere Zwecke als die Beförderung von Personen
oder Sachen durchgeführt werden, die Auskünfte nach
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik den
Anmeldestellen formlos zu erteilen.
§2
Die Anmeldestellen sammeln die Angaben und über-
mitteln sie dem Statistischen Bundesamt monatlich bis
zum 25. des Folgemonats in Form einer Sammelmel-
dung nach amtlichem Muster. Zugelassen sind auch
nach Form und Inhalt gleichartige, maschinell erstellte
tabellarische Ausdrucke.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
über die Luftfahrtstatistik auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Schiffs- und Schiffsbehältervermessung
(Schiffsvermessungsverordnung - SchVmV)
Vom 5. Juli 1982
Auf Grund der §§ 9 a und 12 Abs. 2 des Gesetzes (3) Auf Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- des Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder
schiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt
30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314), von denen§ 12 Abs. 2 mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung findet
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 Absatz 1 Nr. 2 und 3 keine Anwendung.
(BGBI. I S. 613) geändert worden ist, des§ 3 Abs. 3 und
(4) Der Eigentümer eines Schiffes kann
§ 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-
des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bun- 1. das Schiff, dessen Vermessung nicht vorgeschrie-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, ver- ben ist,
öffentlichten bereinigten Fassung, von denen§ 3 Abs. 3
2. einen mit dem Schiffskörper fest verbundenen Tank
durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Januar 1975
oder einen anderen Raum zur Aufnahme flüssiger
(BGBI. II S. 65) eingefügt und § 3 b Abs. 2 durch § 13
oder gasförmiger Stoffe auf dem Schiff (Schiffsbe-
Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1
hälter) oder
S. 2121) geändert worden ist, und des§ 36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung 3. einen Laderaum des Schiffes
der Bekanntmachung vorn 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80,
vermessen lassen.
520) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 (5) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Arti-
S. 821) wird, hinsichtlich des§ 15 im Einvernehmen mit kels 2 des Internationalen Schiffsvermessungs-Über-
dem Bundesminister der Finanzen, verordnet: einkommens von 1969.
§2
§ 1
Antrag
Vermessungspflicht, Vermessung auf Antrag
(1) Die Vermessung ist beim Bundesamt für Schiffs-
(1) Der Eigentümer eines Seeschiffs, das berechtigt vermessung zu beantragen.
ist, die Bundesflagge zu führen, muß das Schiff unver-
züglich vermessen lassen, wenn (2) Für Schiffe, deren Vermessung vorgeschrieben ist
(§ 1 Abs. 1 und 2), muß der Antrag
1. auf das Schiff das in London am 23. Juni 1969 unter-
zeichnete Internationale Schiffsvermessungs-Über- 1. bei Neu- und Umbauten vor Baubeginn,
einkommen von 1969 - Gesetz vom 22. Januar 1975 2. in den übrigen Fällen spätestens unverzüglich nach
(BGBI. II S. 65) Anwendung findet, Eintritt der Vermessungspflicht (§ 1 Abs. 1 und 2)
2. das Internationale Schiffsvermessungs-Überein- nach dem Muster der Anlage 1 gestellt werden.
kommen von 1969 auf das Schiff keine Anwendung
findet und sein Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter (3) Schiffe, deren Vermessung nicht vorgeschrieben
übersteigt oder ist, werden nur vermessen, wenn dies nach dem Muster
3. der Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter nicht übersteigt der Anlage 1 beantragt wird.
und das Schiff in ein Seeschiffsregister eingetragen (4) Schiffsbehälter und Laderäume werden nur ver-
werden soll. messen, wenn dies nach dem Muster der Anlage 2 be-
antragt wird.
(2) Der Eigentümer eines Binnenschiffs, das in einem
Schiffsregister im Geltungsbereich dieser Verordnung (5) Dem Antrag sind beizufügen
eingetragen ist und auf welches das Internationale
Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 An- 1. für die Schiffsvermessung
wendung findet, muß das Schiff unverzüglich vermes- a) Generalplan,
sen lassen, wenn es seewärts der Grenze der Seefahrt b) Deckspläne,
gemäß § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum
Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt c) Aufmaßtabellen, Spanten- oder Linienriß,
Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffentlichten d) Zeichnungen über die Anordnung und Einrichtung
bereinigten Fassung, geändert durch § 11.07 der Ver- der Laderäume und Fahrgastkammern,
ordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 59), und nach
e) Ladeplan,
Häfen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung verkehren soll. f) Kurvenblatt,
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
2. 7. 82 Verordnung Nr. 8/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 127 15. 7. 82 1. 8. 82
9500-4-6-4
30. 6. 82 Verordnung Nr. 9/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 128 16. 7. 82 1. 8. 82
9500-4-6-6
2. 7. 82 Verordnung Nr. 10/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 129 17. 7.82 1. 8. 82
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1408/82 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1982/83 8.6.82 L 157/18
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1410/82 des Rates zur Festsetzung der Preise
im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das
Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/1
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1411 /82 des Rates zur Festsetzung der abge-
leiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises
für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der
Schwellenpreise sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lager-
kosten für das Wirtschaftsjahr 1982/83 12.6.82 L 162/3
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1412/82 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete Sc h w e i-
n e für die Zeit vom 1. November 1982 bis zum 31. Oktober 1983 12.6.82 L 162/5
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1413/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Markt-
organisation für Fette 12.6.82 L 162/6
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Für die Laderaumvermessung wird der Inhalt des §9
nutzbaren Raumes durch Aufmessen bestimmt.
Meßbriefe, Meßbescheinigungen
§6 (1) Das Bundesamt für Schiffsvermessung beschei-
nigt das festgestellte Ergebnis der Vermessung
Typ- und Serienvermessung
1. für Schiffe, auf die das Internationale Schiffsvermes-
( 1) Das Bundesamt für Schiffsvermessung kann ein sungs-Übereinkommen von 1969 Anwendung findet,
Schiff, auf welches das Internationale Schiffsver- in dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) nach
messungs-Übereinkommen von 1969 keine Anwen- dem Muster der Anlage II dieses Übereinkommens in
dung findet, oder einen Schiffsbehälter als Typ für den deutscher Sprache mit englischer Übersetzung,
Bau einer Serie mit der Maßgabe vermessen, daß das
Ergebnis der Vermessung auch für alle Schiffe und 2. für Schiffe, auf die das Internationale Schiffsvermes-
Schiffsbehälter der Serie gilt; § 9 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 sungs-Übereinkommen von 1969 keine Anwendung
bleibt unberührt. findet, in einem Schiffsmeßbrief nach dem Muster der
Anlage 3,
(2) Die Typvermessung kann mit Auflagen verbunden
werden. Sie ist davon abhängig zu machen, daß der Her- 3. für Schiffe, die nach § 3 Abs. 4 Buchstabe a vermes-
steller als Eigentümer sich verpflichtet, die Schiffe und sen werden, in dem Internationalen Schiffsmeßbrief
Schiffsbehälter der Serie durch eine feste Einstanzung nach den Anhängen 1, 1 A, 1 B oder 2 der Oslo-Re-
in den Schiffskörper oder den Schiffsbehälter als Teil geln, im Falle des Ablaufs einer Genehmigung nach
der Serie zu kennzeichnen. Das Bundesamt für Schiffs- § 7 des Flaggenrechtsgesetzes nach den zum Zeit-
vermessung kann jederzeit nachprüfen, ob die herge- punkt der Ausstellung des vor dem Flaggenwechsel
stellten Schiffe und Schiffsbehälter der Serie dem ver- gültigen Schiffsmeßbriefs geltenden Bestimmungen,
messenen Typ entsprechen und zu diesem Zweck beim 4. für Schiffe, die zusätzlich nach Vermessungsvor-
Hersteller als Eigentümer oder seinem bevollmächtigten schriften eines anderen Staates vermessen worden
Vertreter Kontrollen durchführen. Der Hersteller als sind, in dem Meßbrief, der von der zuständigen Stelle
Eigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist des anderen Staates vorgegeben ist,
verpflichtet, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und
5. für Schiffsbehälter, die nach der Richtlinie
Hilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen. 71 /349/EWG vermessen worden sind, in dem Meß-
brief nach dem Muster des Anhangs III dieser Richt-
(3) Der Hersteller als Eigentümer hat sowohl jede linie,
Änderung des vermessenen Typs als auch jede Abwei-
6. für alle anderen Schiffsbehälter in einem Behälter-
chung des Schiffes oder Schiffsbehälters einer Serie
meßbrief nach dem Muster der Anlage 4 und
von dem vermessenen Typ dem Bundesamt für Schiffs-
vermessung unverzüglich anzuzeigen. Werden an dem 7. für Laderäume in einer Meßbescheinigung nach dem
vermessenen Typ oder dem Schiff oder Schiffsbehälter Muster der Anlage 5.
einer Serie Veränderungen vorgenommen, die das Meß-
ergebnis verändern, wird der für den vermessenen Typ (2) Das Bundesamt für Schiffsvermessung kann, be-
oder das Schiff oder den Schiffsbehälter der Serie aus- vor der Meßbrief ausgestellt worden ist, aus besonderen
gestellte Meßbrief ungültig. Gründen eine längstens auf sechs Monate befristete
Bescheinigung über das Meßergebnis oder ein vor-
§7 läufiges Meßergebnis (befristete Meßbescheinigung)
nach dem Muster der Anlage 6 ausstellen.
Berechnungsverfahren
Soweit das Internationale Schiffsvermessungs-Über- (3) Der Eigentümer eines Schiffes, dessen Vermes-
einkommen von 1969, die Richtlinie 71 /349/EWG oder sung vorgeschrieben ist, hat dafür zu sorgen, daß der
diese Verordnung keine Bestimmungen über die Art der Meßbrief oder die befristete Meßbescheinigung an Bord
Vermessung enthalten, sind die im Schiffbau allgemein mitgeführt wird.
anerkannten Berechnungsverfahren anzuwenden. Das
Bundesamt für Schiffsvermessung kann dazu Richt- § 10
linien erlassen. Änderungen, Anzeige
§8
(1) Der Eigentümer eines Schiffes ist verpflichtet, dem
M itwirku ngspfl ichten Bundesamt für Schiffsvermessung unverzüglich anzu-
zeigen,
Der Eigentümer eines Schiffes, dessen Vermessung
beantragt ist, hat den mit der Vermessung beauftragten 1. eine Veränderung der Abmessungen, des Fassungs-
Personen die Durchführung ihres Auftrages zu ermögli- vermögens oder der Nutzung einzelner Räume, der
chen, die benötigten Hilfsmittel bereitzustellen, die be- zugelassenen Anzahl der Fahrgäste, des erteilten
nötigten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu ertei- Freibords oder des Tiefgangs eines Schiffes, für das
len. Das Schiff ist in leerem, von Ballast und Ladung frei- ein Meßbrief oder eine befristete Meßbescheinigung
en Zustand, wenn notwendig auf Land oder im Dock, be- ausgestellt worden ist;
reitzustellen. Schiffsbehälter und Laderäume müssen
leer, gereinigt und gasfrei sein. Auf Verlangen ist eine 2. einen Umbau oder eine Verformung eines Schiffs-
amtliche Bescheinigung über die Gasfreiheit vorzule- behälters, für den ein Behältermeßbrief ausgestellt
gen. worden ist;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 919
3. einen Umbau oder eine Verformung eines Lade- Schiffsvermessung eine Änderung oder Abweichung
raums, für den eine Meßbescheinigung ausgestellt nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
worden ist;
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-
4. den Wechsel der Flagge eines Schiffes, für das oder setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
für dessen Schiffsbehälter oder Laderäume ein Meß- der Binnenschiffahrt handelt, wer als Eigentümer eines
brief oder eine Meßbescheinigung ausgestellt wor- Binnenschiffs vorsätzlich oder fahrlässig
den ist.
1. entgegen § 1 Abs. 2 das Schiff nicht oder nicht recht-
(2) Ein Meßbrief oder eine Meßbescheinigung wird zeitig vermessen läßt,
ungültig, wenn sich durch eine Änderung im Sinne des
2. entgegen § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Meß-
Absatzes 1 das Vermessungsergebnis ändert oder
brief oder die befristete Meßbescheinigung an Bord
wenn das Schiff die Flagge wechselt.
mitgeführt wird,
(3) Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige 3. entgegen § 1O Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 dem Bundesamt
Meßbriefe und Meßbescheinigungen unverzüglich an für Schiffsvermessung eine Veränderung, einen Um-
das Bundesamt für Schiffsvermessung zurückzugeben. bau oder eine Verformung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
§ 11 4. entgegen § 1O Abs. 1 Nr. 4 dem Bundesamt für
Schiffsvermessung einen Flaggenwechsel nicht oder
Ersatzausfertigung
nicht rechtzeitig anzeigt oder
Ist ein Meßbrief oder eine Meßbescheinigung un- 5. entgegen § 10 Abs. 3 ungültige Meßbriefe oder Meß-
brauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß bescheinigungen nicht oder nicht rechtzeitig dem
sie verlorengegangen sind, stellt das Bundesamt für Bundesamt für Schiffsvermessung zurückgibt.
Schiffsvermessung eine Ersatzausfertigung aus, die als
solche zu bezeichnen ist. (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2
wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen jeweils
§12
für ihren Zuständigkeitsbereich übertragen.
Versicherung an Eides Statt
Das Bundesamt für Schiffsvermessung ist befugt, für
die Glaubhaftmachung von Angaben zur Vermessung §14
und zum Verlust von Meßbriefen und Meßbescheinigun- Übergangsbestimmung
gen eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und
abzunehmen. Vom Bundesamt für Schiffsvermessung oder seinen
Vorgängern auf Grund außer Kraft getretener Vorschrif-
§13 ten unbefristet ausgestellte Meßbriefe bleiben bis zum
17. Juli 1994 gültig; vom Bundesamt für Schiffsvermes-
Ordnungswidrigkeiten sung ausgestellte befristete Meßbriefe und Meßbe-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des schei nigungen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeits-
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge- dauer fort. § 1O Abs. 2 bleibt unberührt.
biet der Seeschiffahrt handelt, wer als Eigentümer eines
Seeschiffs vorsätzlich oder fahrlässig
§15
1. entgegen § 1 Abs. 1 das Schiff nicht oder nicht recht-
zeitig vermessen läßt, Änderung der Kostenverordnung
2. entgegen § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Meß- Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bun-
brief oder die befristete Meßbescheinigung an Bord desamtes für Schiffsvermessung vom 22. Juni 1978
mitgeführt wird, (BGBI. 1S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 2. März 1982 (BGBI. 1 S. 268), wird wie folgt ge-
3. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 , 2 oder 3 dem Bundesamt
ändert:
für Schiffsvermessung eine Veränderung, einen Um-
bau oder eine Verformung nicht, nicht richtig, nicht
1. § 2 wird wie folgt geändert:
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
a) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3
4. entgegen § 1O Abs. 1 Nr. 4 dem Bundesamt für
Schiffsvermessung einen Flaggenwechsel nicht oder ersetzt:
nicht rechtzeitig anzeigt oder ,,Werden Gebühren nach der Raumzahl erhoben,
5. entgegen § 10 Abs. 3 ungültige Meßbriefe oder Meß- so ist für die Berechnung die im Schiffsmeßbrief
bescheinigungen nicht oder nicht rechtzeitig dem angegebene Bruttoraumzahl, aufgerundet auf
Bundesamt für Schiffsvermessung zurückgibt. volle Zehn, zugrunde zu legen. Bei Nachvermes-
sungen werden die Registertonnen oder die
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Raumzahl der nachvermessenen Räume, aufge-
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge- rundet auf volle Zehn, zugrunde gelegt."
biet der Seeschiffahrt handelt auch, wer als Eigentümer
und Hersteller eines Seeschiffs vorsätzlich oder fahr- b) In Absatz 7 wird der Betrag „55,-" durch den Be-
lässig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 dem Bundesamt für trag „65,-" ersetzt.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) er- des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt und
hält die Fassung der Anlage 7. § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch
im Land Berlin.
§ 16 § 17
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am 18. Juli 1982 in Kraft.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schiffsvermes-
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See- sung vom 28. November 1962 (BGBI. II S. 2262) außer
schiffahrt, § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 921
Anlage 1
(§ 2 Abs. 2 und 3)
Antrag auf Ausstellung eines Schiffsmeßbriefs
An das Fernsprecher: 0 40/31 90-1
Bundesamt für Schiffsvermessung über Bundesverkehrsbehörden
Postfach 129
2000 Hamburg 4
Beantragt wird die Ausstellung
eines Internationalen Schiffsmeßbriefs (1969) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Schiffsvermessungsverordnung - SchVmV)
•
eines Schiffsmeßbriefs (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SchVmV)
•
eines Schiffsmeßbriefs nach dem vereinfachten Verfahren (nur für Sportfahrzeuge) (§§ 4, 9 Abs. 1 Nr. 2 SchVmV)
•
eines Internationalen Schiffsmeßbriefs (Oslo-Regeln) (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SchVmV)
•
für einen Volldecker (Anhang 1 oder Anhang 2)
für ein Wechselschiff (Anhang 1A)
•
für einen Freidecker (Anhang 1B)
•
eines Meßbriefs nach ausländischen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SchVmV)
•
für die Fahrt durch den Suez-Kanal
•
den Panama-Kanal
Angaben zur Person
1. Name und Anschrift des Eigentümers
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2. Name und Anschrift der Bau- oder Umbauwerft
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
3. Antragsteller ist Eigentümer
•
Bau- oder Umbauwerft
•
Angaben zum Schiff
4. Schiffsart: Seeschiff
• Binnenschiff
• Sonstiges Fahrzeug
•
5. Schiffsname
6. S c h i f f s g a t t u n g - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - -
7. Flagge (Nationalität)
8. H e i m a t h a f e n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
9. Schiffsregister _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Reg.Nr. _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Zutreffendes bitte ankreuzen
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
10. Unterscheidungssignal oder Rufzeichen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
11. Datum der Kiellegung bzw. des Baubeginns _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Baujahr _ _ _ __
12. Bau-Nr. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
13. Tiefgang auf Sommerfreibord - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
14. Zugelassene Anzahl der F a h r g ä s t e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Angaben zur Vermessung
Das Schiff kann in der Zeit vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
i n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - vermessen werden.
lnfahrtsetzung soll am - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - erfolgen.
Beim Bundesamt für Schiffsvermessung war eine befristete Bescheinigung über ein Vermessungsergebnis beantragt.
Ja Nein
•
Für das Schiff ist bereits eine Projektvermessung durchgeführt worden
Ja
• Nein
•
Die nach § 2 Abs. 5 Schiffsvermessungsverordnung erforderlichen Unterlagen
sind beigefügt
• werden nachgereicht
•
Zusätzliche Bemerkungen oder Ergänzungen:
__________ ,den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Orl) (Datum)
(Unterschrift des Antragstellers)
Zutreffendes bilte ankreuzen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 923
Anlage 2
(§ 2 Abs. 4)
Antrag auf Behälter-/Laderaumvermessung
An das Fernsprecher: 0 40/31 90-1
Bundesamt für Schiffsvermessung über Bundesverkehrsbehörden
Postfach 129
2000 Hamburg 4
Beantragt wird die Ausstellung
eines EWG-Behältermeßbriefs (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Schiffsvermessungsverordnung - SchVmV)
•
eines Behältenneßbriefs (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 Sch\knV)
•
einer Bescheinigung über Laderaumvermessung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 SchVmV)
•
Angaben zur Person
1. Name und Anschrift des Eigentümers
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2. Name und Anschrift der Bau- oder Umbauwerft
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
3. Antragsteller ist Eigentümer
•
Bau- oder Umbauwerft
•
Angaben zum Schiff und Schiffsbehälter
4. S c h i f f s n a m e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
5. Schiffsgattung - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
6. Flagge ( N a t i o n a l i t ä t ) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
7. H e i m a t h a f e n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
8. Schiffsregister _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Reg. Nr. _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
9. Unterscheidungssignal oder Rufzeichen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
10. Datum der Kiellegung bzw. des Baubeginns _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Baujahr _ _ _ __
11. Anzahl der zu vermessenden Verbrauchsbehälter _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ladebehälter _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Behältertabellen werden beantragt für
Flüssigkeitspeilung (Sounding)
•
Freiraumpeilung (Ullage)
Zutreffendes bitte ankreuzen
•
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
12. Anzahl der zu vermessenden Laderäume _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Laderaumvermessung für Stückgut
•
Schüttgut
•
Angaben zur Durchführung der Vermessung
13. Das Schiff kann in der Zeit vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
in--------------------------------------------
vermessen werden.
Lieferung des Meßbriefs/der Bescheinigung erwünscht bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ *)
Geplante lnfahrtsetzung des Schiffes _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Nur bei EWG-Behältervermessung ausfüllen
Das Schiff steht am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
zur Anbringung der EWG-Sicherungsstempel zur Verfügung.
Die vom Antragsteller beizustellenden Eichschilder sowie das erforderliche Fachpersonal mit Werkzeug stehen zu
diesem Zeitpunkt bereit.
Die nach § 2 Abs. 5 Schiffsvermessungsverordnung erforderlichen Unterlagen sind beigefügt
•
werden nachgereicht
•
Die zu vermessenden Behälter und/oder Laderäume sind zum Zeitpunkt der Vermessung leer, gereinigt und gasfrei.
Zusätzliche Bemerkungen oder Ergänzungen:
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __,den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des Antragstellers)
*) Eine Gewähr für die Einhaltung dieses Termins kann vom Bundesamt für Schiffsvermessung nicht übernommen
werden.
Zutreffendes bitte ankreuzen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 925
Anlage 3
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2)
SCHIFFSMESSBRIEF
Special Tonnage Certificate
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
Rufzeichen oder
Name des Schiffes Heimathafen Datum*)
Unterscheidungssignal Date*)
Name of Ship Port of Registry
Distinctive Number or Letters
*) Einzutragen ist entweder der Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand,
oder der Zeitpunkt, zu dem größere Umbauten oder Veränderungen an dem Schiff vorgenommen wurden.
*) Date on which the keel was laid or the ship was at a similar stage of construction, or date on which the ship underwent alterations
or mod1f1cations of a major character, as appropriate
HAUPT ABMESSUNGEN
MAIN DIMENSIONS
Länge Breite Seitenhöhe mittschiffs bis zum Oberdeck
Length Breadth Moulded Depth amidships to Upper Deck
DAS VERMESSUNGSERGEBNIS DES SCHIFFES HAT FOLGENDE WERTE:
THE TONNAGES OF THE SHIP ARE:
BRUTTORAUMZAHL
GROSS TONNAGE
NETTORAUMZAHL
NET TONNAGE
Hiermit wird bescheinigt, daß das Vermessungsergebnis dieses Schiffes nach Maßgabe des Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 und der Schiffsvermessungsverordnung von 1982 ermittelt
wurde.
This is to certify that the tonnages of this ship have been determined in accordance with the provisions of the International Convention
on Tonnage Measurement of Ships, 1969, and the Ordinance on the Tonnage Measurement of Ships, 1982.
Ausgestellt in Hamburg, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 - -
lssued at
Bundesamt für Schiffsvermessung
Federal Board of Tonnage Measurement
(Unterschrift/Signature)
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
IM VERMESSUNGSERGEBNIS ENTHALTENE RÄUME
SPACES INCLUDED IN TONNAGE
BRUTTORAUMZAHL NETTORAUMZAHL
GROSS TONNAGE NET TONNAGE
Bezeichnung des Raumes Lage Länge Bezeichnung des Raumes Lage Länge
Name of Space Location Length Name of Space Location Length
Unterdeck
Underdeck
AUSGESONDERTE RÄUME-- ------L-----+-A-N-ZA_H_L_D_E_R_F_A_H_R_G_,,Ä-S-TE__.J.__ _ _ _ _ __.___ _ _----1
EXCLUDED SPACES NUMBER OF PASSENGERS
Anzahl der Fahrgäste in
Kabinen mit nicht mehr als 8 Betten
Number of passengers in
cabins with not more than 8 berths
Anzahl der sonstigen Fahrgäste
Number of other passengers
Räume, die zum Teil ausgesondert sind, sollen in der oben-
TIEFGANG
stehenden Aufstellung mit einem Stern (*) gekennzeichnet MOULDED DRAUGHT
werden.
An asterisk (•) should be added to those spaces listed above which comprise
both enclosed and excluded spaces.
Tag und Ort der ersten Vermessung
Date and place of original measurement
Tag und Ort der letzten Nachvermessung
Date and place of last previous remeasurement
BEMERKUNGEN:
REMARKS:
Schiffsgattung
Description of ship
Länge über Alles
Overall length
Name der Erbauer
Name of builders
Bau-Nr.
Yard No
Nur für Zwecke der Registereintragung
Bruttoraumgehalt in Kubikmeter
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 927
Anlage 4
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6)
BEHÄLTERMESSBRIEF
Certificate of Tank Measurement
BUNDESREPUBLIK BAS-Liste Nr. _ _
DEUTSCHLAND BAS List Entry
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
Das Bundesamt für Schiffsvermessung bescheinigt, die umseitig aufgeführten Flüssigkeitsbehälter des nach-
folgend bezeichneten Schiffes amtlich vermessen zu haben.
This is to certify that lhe Federal Board of Tonnage Measurement has officially measured the tanks specified overleaf of the vessel hereunder
described
Schiff:------------------------------------------
Vessel (Name/name) (Gattung/type)
Heimathafen: ____________________ Unterscheidungssignal _________
Port of registry
oder Register-Nr.
Oistinctive letters or number of registry
Eigentümer:-----------------------------------------
owner
B a u w e r f t : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Baujahr:
Built by (yard) Built in (year)
Dieser Meßbrief ist gültig
This Certificate shall be valid
nur so lange, wie die Behälter in ihren gegenwärtigen Abmessungen und Lagen im Schiff erhalten bleiben
und nicht durch Umbauten oder Verformungen verändert werden,
for such time as the tanks shall remain unaltered as to their present dimensions and positions within the vessel and shall not be modified
by way of conversions or deformations,
längstens bis zum ___________________
but in no case alter
Die zu diesem Meßbrief gehörenden Anlagen sind auf der Rückseite aufgeführt.
The Annexes pertaining to this Certificate appear overleaf.
Ausgestellt in Hamburg, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 19_ _
lssued at
Bundesamt für Schiffsvermessung
Federal Board of Tonnage Measurement
(Unterschrift/Sig nature)
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Die Inhaltstabellen folgender Behälter gehören zu diesem Meßbrief:
The Volume Tables of the follow1ng tanks pertain to this certificate
Anlage 1: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Annex 1
Die Behälter sind trocken vermessen. Sämtliche Einbauten (Kniebleche, Versteifungen usw.) sind abgezogen.
The tanks have been measured when in a dry condition. All internal features (brackets, stiffeners, etc) have been deducted.
Die Ermittlung der in den einzelnen Behältern enthaltenen Mengen mit kleinstmöglichem Fehler setzt voraus, daß das
Schiff ohne Trimm und Krängung liegt und die Füllhöhen mit vorschriftsmäßigen Geräten einwandfrei gepeilt werden.
When verifying the volumes of tanks the vessel should have neither trim nor heel and the filling level should be properly sounded by means of proper instru-
ments ,n order to obta,n the smallest poss1ble error
Gesamtvolumen der Ladebehälter: - - - - - - - - - - - - - m3
Total volume of cargo tanks
Gesamtvolumen der Verbrauchsbehälter
Total volume of supply tanks
für Brenn- und Schmierstoffe: - - - - - - - - - - - - - m3
for fuel and lubricants:
für Wasser: - - - - - - - - - - - - - m3
for water:
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 929
Anlage 5
(§ 9 Abs. 1 Nr. 7)
BESCHEINIGUNG
über Laderaumvermessung
CERTIFICATE
of cargo space measurement
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
FE DE RAL REPUBLIC OF GERMANY
Das Bundesamt für Schiffsvennessung bescheinigt, die umseitig aufgeführten Räume des nachfolgend
bezeichneten Schiffes amtlich vennessen zu habeh.
This is to certify that the Federal Board of Tonnage Measurement has officially measured the spaces specified overleaf of the vessel hereunder
described
Schiff:
Vessel (Name/name) (Gattung/type)
Heimathafen: ___________________ Unterscheidungssignal _ _ _ _ _ _ _ __
Port of registry
oder Register-Nr. ___________
Distinctive lettars or number of registry
Eigentümer:---------------------------------------
Owner·
B a u w e r f t : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Baujahr: _ _
Built by· (yard) Built in: (year)
Diese Bescheinigung ist gültig
This Certificate shall be valid
nur so lange, wie die Räume in ihren gegenwärtigen Abmessungen und Lagen im Schiff erhalten bleiben
und nicht durch Umbauten oder Verformungen verändert werden,
for such time as the spaces shall remain unaltered as to their present dimensions and positions within the vessel and shall not be modified
by way of conversions or deformations,
längstens bis zum ___________________
but in no case alter
Die festgestellten Rauminhalte sind auf der Rückseite aufgeführt.
The volumes ascertained appear overleaf.
Ausgestellt in Hamburg, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 19_ _
,, lssued at
Bundesamt für Schiffsvermessung
Federal Board of Tonnage Measurement
',
(Unterschrift/Signature)
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Inhaltsangaben der vermessenen Laderäume:
The volumes of cargo spaces measured, are as follows
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 931
Anlage 6
(§ 9 Abs. 2)
BESCHEINIGUNG
Certificate
über das Meßergebnis
for a result of tonnage measurement
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND über ein vorläufiges Meßergebnis
for a preliminary result of tonnage measurement
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
Rufzeichen oder
Name des Schiffes Heimathafen Datum*)
Name of Ship
Unterscheidungssignal
Port of Registry Date*)
Distinctive Number or Letters
*) Einzutragen ist entweder der Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand,
oder der Zeitpunkt, zu dem größere Umbauten oder Veränderungen an dem Schiff vorgenommen wurden.
*) Date on which the keel was laid or the ship was at a similar stage of construction, or date on which the ship underwent alterations
or mod1fications of a major character, as appropriate.
HAUPT ABMESSUNGEN
MAIN DIMENSIONS
Länge Breite Seitenhöhe mittschiffs bis zum Oberdeck
Length Breadth Moulded Depth amidships to Upper Deck
DAS VERMESSUNGSERGEBNIS DES SCHIFFES HAT FOLGENDE WERTE:
THE TONNAGES OF THE SHIP ARE:
BRUTTORAUMZAHL
GROSS TONNAGE
NETTORAUMZAHL
NET TONNAGE
Hiermit wird bescheinigt, daß das Vermessungsergebnis dieses Schiffes nach Maßgabe des Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 und der Schiffsvermessungsverordnung von 1982 ermittelt
wurde.
This is to certify !hat the tonnages of this ship have been determined in accordance with the provisions of the International Convention
on Tonnage Measurement of Ships, 1969, and the Ordinance on the Tonnage Measurement of Ships, 1982.
Ausgestellt in Hamburg, den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
lssued at
Bundesamt für Schiffsvermessung
Federal Board of Tonnage Measurement
(Untersch rift/Signature)
Diese Bescheinigung gilt bis zum ___________ und ersetzt den Meßbrief innerhalb dieser Frist
This certificate will remain in force until and replaces the tonnage certificate within this period
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 7
(zu § 15)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Deutsche Mark
Ausstellung eines Schiffsmeßbriefes oder eines Behältermeßbriefes 340,-
2 Erstellung von Abschriften oder Durchschriften eines Schiffsmeßbriefes oder
eines Behältermeßbriefes
.1 bei der Fertigung mit der Erstschrift 30,-
.2 bei nachträglicher besonderer Fertigung 90,-
3 Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der Umstellung eines Wechselschiffes 160,-
4 Änderungen im Schiffsmeßbrief oder im Behältermeßbrief 40,-
5 Ausstellung
.1 von Bescheinigungen für die Eintragung in das Schiffsbauregister 235,-
.2 von Bescheinigungen über das Meßergebnis
oder ein vorläufiges Meßergebnis 115,-
.3 von Bescheinigungen über Laderaum- und Behälterinhalte 235,-
.4 sonstiger Bescheinigungen 70,-
6 Erstellung von Abschriften oder Durchschriften von Bescheinigungen nach
Nummer 5
.1 bei der Fertigung der Erstschrift 25,-
.2 bei nachträglicher besonderer Fertigung 60,-
7 Vermessung nach § 1 der Schiffsvermessungsverordnung 1)
nach den London-Regeln 2 )
je Einheit Raumzahl -,72
mindestens jedoch 660,-
8 Vermessung nach § 3 Abs. 4 Buchstabe a oder c der Schiffsvermessungs-
verordnung nach Regel I der Oslo-Regeln 3 )
oder den Vermessungsvorschriften eines anderen Staates
.1 für ein erstes vollständiges Vermessungsergebnis
je Registertonne -,90
mindestens jedoch 660,-
.2 für jedes weitere vollständige Vermessungsergebnis
je Registertonne -,45
mindestens jedoch 550,-
.3 für ein zusätzliches Vermessungsergebnis für die Fahrt
durch den Suez-Kanal oder den Panama-Kanal
je Registertonne -,45
mindestens jedoch 550,-
9 Vermessung nach § 3 Abs. 4 Buchstabe b der Schiffsvermessungsverordnung
durch Feststellung des Bruttoraumgehalts nach Regel I der Oslo-Regeln 3 )
je Registertonne -,45
mindestens jedoch 550,-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 933
Nr. Gebühr
Gebührentatbestand
Deutsche Mark
10 Vermessung nach § 3 Abs. 4 Buchstabe a der Schiffsvermessungsverordnung
nach Regel II der Oslo-Regeln 3 )
je Registertonne -,45
mindestens jedoch 660,-
11 Vermessung nach § 4 der Schiffsvermessungsverordnung
(vereinfachtes Verfahren) 500,-
12 Vermessung nach § 6 Abs. 1 der Schiffsvermessungsverordnung
(Typ- und Serienvermessung)
.1 für das erste Typschiff Gebühr nach
(eine Registertonne entspricht einer Einheit Raumzahl) Nummer 8.1
.2 für jedes weitere Schiff desselben Typs 30 vom Hundert
der Gebühr nach
Nummer 12.1
.3 für den ersten Schiffsbehältertyp
je angefangene Arbeitsstunde 65,-
.4 für jeden weiteren Schiffsbehälter desselben Typs 30 vom Hundert
der nach
Nummer 12.3
erhobenen
Gebühr
13 Vermessung von Verbrauchs- und Ladebehältern
je angefangene Arbeitsstunde 65,-
14 Vermessung von Laderäumen
je Kubikmeter -,90
mindestens jedoch 660,-
15 Projektberechnungen, Vorvermessungen und Gutachten
je angefangene Arbeitsstunde 65,-
1) Verordnung über die Schiffs- und Schiffsbehältervermessung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 916).
2) London-Regeln= Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 - Gesetz vom 22. Januar 1975 (BGBI. II S. 65).
3) Oslo-Regeln= Anlage zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung- Gesetz vom 8. Oktober 1957 (BGBI. 11 S. 1469)
mit Änderungen vom 21. Mai 1965 - Gesetz vom 11. August 1967 (BGBI. II S. 2157).
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Vom 7. Juli 1982
Auf Grund des§ 91 der Schiffsregisterordnung in der 5. § 39 wird wie folgt gefaßt:
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ,,§ 39
315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der
S. 833) neu gefaßt worden ist, wird mit Zustimmung des Ausstellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind,
Bundesrates verordnet: wenn sie das Schiff oder die Eigentumsverhältnisse
betreffen, auf der Seite des Schiffszertifikats zu ver-
merken, die Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu
Artikel 1
dieser Verordnung entspricht; wenn sie Schiffs-
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister- hypotheken oder einen Nießbrauch betreffen, sind
ordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1S. 2169) wird sie gemäß der Eintragung im Schiffsregister auf der
wie folgt geändert: Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die Sei-
te 4 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verord-
1. In § 1 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: nung entspricht. Ein späterer Vermerk ist unmittel-
bar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Die
„Geht die Zuständigkeit für ein vor dem 18. Juli Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem
1982 vermessenes Seeschiff nach diesem Zeit- Stempel des Registergerichts zu versehen."
punkt auf ein anderes Registergericht über, ist für
das neue Blatt der Vordruck nach dem Muster in
Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden." 6. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Registergericht hat auf den Meßbriefen,
,,§ 12 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend." Eichscheinen oder den sonst nach § 13 Abs. 1
der Schiffsregisterordnung in Betracht kommen-
3. § 27 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: den Urkunden die Eintragung des Schiffs in das
Schiffsregister zu vermerken."
,,in Spalte 6: die Ergebnisse der amtlichen Vermes-
sung einschließlich der Hauptabmessungen, soweit b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
sie dem gültigen Meßbrief zu entnehmen sind, in Un- ,,(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer aus-
terspalte 6 c unter Beifügung der nach der Über- zuhändigen, wenn der Vermerk nach Absatz 1
schrift maßgeblichen Buchstabengruppe; sind die in erteilt worden ist."
die Unterspalten 6 a bis d einzutragenden Angaben
nicht in Metern ausgedrückt, die im Meßbrief ange-
7. § 55 wird wie folgt gefaßt:
gebene Maßeinheit; die Angabe des Tages der Aus-
stellung des Meßbriefs sowie der Behörde, die ihn ,,§ 55
ausgestellt hat; etwa eingetretene Veränderungen; Für neu anzulegende Registerblätter können die
im Fall des § 11 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung vorhandenen Vordrucke, soweit sie der Schiffsregi-
die Ergebnisse der im Ausland vorgenommenen sterverfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, ver-
Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus der sie wendet werden, wenn sie handschriftlich, mit
entnommen sind; die Maschinenleistung;". Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand
gebracht werden, der sich aus den Anlagen 1 bis 3
4. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: zu dieser Verordnung ergibt."
,,(2) Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen
und Widersprüche, die zur Zeit der Erteilung des 8. § 56 wird wie folgt gefaßt:
Schiffszertifikats in der zweiten Abteilung des
,,§ 56
Schiffsregisters eingetragen sind, sind auf der Seite
des Schiffszertifikats zu vermerken, die Seite 3 des ( 1 ) In den nicht geschlossenen Registerblättern
Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung ent- von Binnenschiffen sind die vorgedruckten Teile der
spricht. Eintragungen von Schiffshypotheken oder ersten Abteilung, Spalte 5, handschriftlich, mit Ma-
eines Nießbrauchs sind auf der Seite des Schiffs- schinenschrift oder mit Stempel auf den Stand zu
zertifikats zu vermerken, die Seite 4 des Musters in bringen, der sich aus der Anlage 2 zu dieser Verord-
der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. Die nung ergibt, wenn die erste Eintragung in der ersten
Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem Abteilung erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber
Stempel des Registergerichts zu versehen." nicht gelöscht werden soll. Die dem geänderten
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 935
Vordruck entsprechenden Angaben über das Schiff ken, die Seite 3 der Muster in den Anlagen 4 und 6
sind nachzutragen. Eintragungen, die durch die Än- zu dieser Verordnung entspricht. Handelt es sich
derung des Vordrucks gegenstandslos werden, um Angaben, die bereits in der Schiffsregisterverfü-
sind rot zu unterstreichen. Die Registergerichte for- gung vom 29. Mai 1951 vorgesehen waren, sind in-
dern die als Eigentümer Eingetragenen auf, die ein- soweit deren§§ 57 und 58 mit der Maßgabe anzu-
zutragenden Tatsachen anzumelden und gemäß wenden, daß der abgetrennte Teil des ausgestellten
§ 13 der Schiffsregisterordnung glaubhaft zu ma- Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs durch den ent-
chen oder nachzuweisen sowie den Schiffsbrief sprechenden Teil der Anlage 4 oder 6 ersetzt wird.
einzureichen. Hierbei ist der vorgedruckte Teil der Zeile 61 d des
Schiffszertifikats eines vor dem 18. Juli 1982 ver-
(2) Nicht geschlossene Registerblätter von See-
messenen Seeschiffs entsprechend der Überschrift
schiffen, die nicht seit dem 18. Juli 1982 neu ver-
in der Spalte 6 d der ersten Abteilung des See-
messen worden sind, sind auf den Stand zu bringen,
schiffsregisters handschriftlich, mit Maschinen-
der sich aus der bis zum 17. Juli 1982 geltenden
schrift oder mit Stempel zu ändern, wenn die Länge
Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergibt,
über alles nicht nachgetragen wurde(§ 56 Abs. 2)."
wenn die erste Eintragung in der ersten Abteilung
erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber nicht ge-
löscht werden soll. Dies gilt nicht, wenn eine Ände- 10. § 59 wird wie folgt geändert:
rung der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters, a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Spalte 6 d, in Betracht kommt, die Länge über alles
,,(2) Der Vermerk und seine Löschung sind auf
jedoch der gültigen Urkunde über die Vermessung
der Seite des Schiffszertifikats oder des Schiffs-
nicht entnommen werden kann. Im übrigen gilt Ab-
briefs zu vermerken, die Seite 3 der Muster in
satz 1 entsprechend; im Falle des Absatzes 1
den Anlagen 4 und 6 zu dieser Verordnung ent-
Satz 4 sind die als Eigentümer Eingetragenen auf-
spricht, zu unterschreiben und mit dem Siegel
zufordern, das Schiffszertifikat und einen etwa er-
teilten beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifi- des Registergerichts zu versehen."
kat einzureichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(3) In den nicht geschlossenen Registerblättern ,,In der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters,
von Seeschiffen, die seit dem 18. Juli 1982 neu ver- Spalte 9, und auf der Seite des Schiffszertifikats,
messen worden sind, sind die neuen Angaben über die Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung nachzu- Verordnung entspricht, ist zu vermerken, daß das
tragen, wenn der Eigentümer sie anmeldet. Absatz 2 bisherige Unterscheidungssignal weggefallen
gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die vorge- ist."
druckten Teile der ersten Abteilung, Spalten 6 bis
10, handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Artikel 2
Stempel auf den Stand zu bringen sind, der sich aus
der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergibt. Die Anlagen 1 bis 6 zur-Verordnung zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung erhalten die Fassung, die
(4) Im übrigen sind Änderungen des Vordrucks sich aus den Anlagen A, B, C, D, E und F zu dieser Ver-
nicht geschlossener Registerblätter mit Rücksicht ordnung ergibt.
auf die seit dem 18. Juli 1982 geltende Fassung der
Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung nicht ge-
boten." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
9. § 58 wird wie folgt gefaßt: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 93 der Schiffs-
registerordnung auch im Land Berlin.
,,§ 58
Werden für ein bereits eingetragenes Schiff ge-
mäß § 56 Angaben im Schiffsregister nachgetra- Artikel 4
gen, sind sie nach§§ 39 und 44 Abs. 2 auf der Seite
des Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs zu vermer- Diese Verordnung tritt am 18. Juli 1982 in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Anlage 1 )> (0
::s w
(zu § 25 SchRegDV) w
C0
0)
CD
Amtsgericht )>
(Seite 1 - Aufschrift) Seeschiffsregister
Band Blatt Nr.
Erste Abteilung
(Seite 2) Das Schiff (Seite 3)
Tag der Eintragung Veränderungen
Unter- Jahr des Stapel- Das Flaggenrecht CD
Gattung, des Schiffs, C
Name scheidungs- laufs, Bauort, Heimathafen Zu betreffende ::,
Hauptbaustoff Löschung der Ein-
signal Schiffswerft Spalte Eintragungen Q.
tragung des Schiffs CD
cn
1 2 3 4 5 7 8 9 10 CO
CD
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CD
N
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c...
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Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a-d in Metern), Maschinenleistung
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aa) Tiefe, bb) Umfang in der CO
Außenfläche oder Länge über alles
......
Länge Breite CO
cc) Seitenhöhe CO
_I\)
a b C d
-f
~-
Bruttoraumgehalt in Nettoraumgehalt in
Meßbrief
Kubikmetern Registertonnen Kubikmetern Registertonnen
e f g h 1
Bruttoraumzah 1 Nettoraumzahl
Maschinenleistung
i k
m
Zweite Abteilung
(Seite 4) Eigen tümer (Seite 5)
Lfd. Lau- Lfd.
Lau- Nr. Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra- Nr.
fende Eigentümer, Schiffs- fende Eigentümer, Schiffs- Erwerbsgrund, Grundlage der Eintra-
der gung, Eigentumsbeschränkungen, der gung, Eigentumsbeschränkungen,
Num- Korrespondentreeder parten Num- Korrespondentreeder parten
Spal- Veränderungen Spal- Veränderungen
mer mer
te 1 te 1
1 2 3 4 5 1 2 3 4 5
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Dritte Abteilung C.
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(Seite 6) Schiffshypotheken, Nießbrauch, Pfandrechte an Schiffsparten (Seite 7)
::::,
Veränderungen Löschungen
9
c....
lau- Lfd. Lfd. ~
fende Nr. Nr. .......
Betrag Inhalt der Eintragung CO
Num- der Betrag der CXl
mer Spal- Spal- 1\)
te 1 te 1
2 3 4 5 6 7 8
CO
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.....
Anlage 2 )> U)
::::,
(zu § 32 SchRegDV) Amtsgericht i»
Ul
(A)
(X)
C1)
Binnenschiffsregister
(Seite 1 - Aufschrift)
m
Band Blatt Nr.
Erste Abteilung zweite Abteilung
(Seite 2) Das Schiff Eigentümer (Seite 3)
Veränderungen Ud:
Jahr des Lau-
Name, Nummer Gattung, 2 Nr. Erwerbsgrund, Grundlage der Ein-
Stapellaufs, fende An-
oder sonstige Hauptbau- Heimatort äi Eigentümer der tragung, Eigentumsbeschränkungen,
Bauort, 0. Num- teile
Merkzeichen stoff (/) Spal- Veränderungen
Schiffswerft ::, mer CD
N te 1 C
:::::,
1 2 3 4 7 8 1 2 3 4 5 Q.
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(/)
CO
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(/)
<D
N
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Tragfähigkeit, Tag der Ein- c_
O>
Wasserverdrängung, tragung des :r
Maschinenleistung Schiffs eo
O>
5 6 :::::,
CO
Tragfähigkeit -6
in t/Wasser- Maschinen- CO
Eichschein CP
verdrängung leistung Löschung der Eintragung _I\)
in m 3 des Schiffs
-f
a b C 9 ~-
Dritte Abteilung
(Seite 4) Sch iffshypo theken, Nießbrauch (Seite 5)
Veränderungen Löschungen
lau- Lfd. Lfd.
fende Inhalt der Eintragung Nr. Nr.
Betrag
Num- der Betrag der
mer Spal- Spal-
te 1 te 1
2 3 4 5 6 7 8
Anlage 3 Erste Abteilung
(zu§ 49 SchRegOV) (Seite 2) Das Schiffsbauwerk
Name,
(Seite 1 - Aufschrift)
Urkunde über die Tag der Eintragung Löschung der
Nummer
Bauort, Zulässigkeit der des Schiffs- Eintragung
oder sonstige
Schiffswerft Bestellung der bauwerks, des Schiffs-
Bezeichnung,
Schiffshypothek Veränderungen bauwerks
Gattung
1 2 3 4 5
~
1\)
.:::,.
Zweite Abteilung 1
-1
OJ
Eigentümer (Seite 3) CO
Amtsgericht lau-
0.
~
Eigentumsnachweis, Grundlage der Ein-
fende Eigentümer, )>
tragung, Eigentumsbeschränkungen, C
Num- Korrespondentreeder (/)
Schiffsbau _reg ister mer
2
Veränderungen
3
CO
OJ
0-
~
Cil
0
~
~
0.
Band Blatt Nr. CD
~
9
Dritte Abteilung c...
C
(Seite 4) Schiffshypotheken
CO
Lau- Veränderungen Löschungen CO
fende
Num-
Betrag Inhalt der Eintragung ~;\
~~I
'~~
~~
1\)
mer ~g; ~g
1 2 3 4 5 6 7
~
i»
(C (0
(1)
CA)
0 (0
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage D (Originalgröße: DIN A 4)
Anlage 4
(zu § 37 SchRegDV) Bundesrepublik Deutschland
(Bundesadler)
Schiffszertifikat
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung
geführten Schiffsregister ist das
Schiff .................................................................................................................................................................
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr... .
eingetragen wie folgt:
1. Name des Schiffs: .
2. Unterscheidungssignal: .........................................................................................................
3. Gattung, Hauptbaustoff: ........................................................................................................
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .
5. Heimathafen: .
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a - d in Metern):
a) Länge: .
b) Breite: ..................................................................................................................................
c) aa) Tiefe: .
bb) Umfang: ..................................................................................................................
cc) Seitenhöhe: .. .
d) Länge über alles: :.:.::=::::.::.:.:.:.:.::=::::.::.:.:.:.:.::=:.:.::=::::.::.:.:.~::::.::.:.:.:.:.::=::::.::.:.:.:.:.::=.:::::.::.::
Kubikmeter Registertonnen
e, f) Bruttoraumgehalt: ......................................................1
g,h) Nettoraumgehalt: .........................................................
i) Bruttoraumzahl: ..........................................................................................................
k) Nettoraumzahl: ............................................................................................................
1) Meßbrief: ..
II. m) Maschinenleistung: .................................................................................................
(Seite 2)
7. Eigentümer
lau-
fende Eigentümer, Schiffs-
Erwerbsgrund
Num- Korrespondentreeder parten
mer
Es wird bezeugt, daß das
Schiff .
nach § ............................. des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die
Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß
ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deutschen
Schiffs zustehen .
............................................................................. ,den ....................... . . 19.
(Siegel) Amtsgericht
(Seite 3)
Zu
Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen
Nummer
(Seite 4)
Schiffshypotheken, Nießbrauch
Lau-
zu Veränderungen,
fende lfd.
Betrag Inhalt der Eintragung Löschungen
Num- Nr.
mer
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 941
(Originalgröße: DIN A 4) Anlage E
Anlage 5
(zu § 42 SchRegDV)
Bundesrepublik Deutschland
(Bundesadler)
Amtlich beglaubigter
Auszug aus dem Schiffszertifikat
des
deutschen .. .. Schiffs
von
(Seite 2)
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung
geführten Schiffsregister ist das
Schiff .
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr..
eingetragen wie folgt:
1. Name des Schiffs: .
2. Unterscheidungssignal: .
3. Gattung, Hauptbaustoff: ...
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft:
5. Heimathafen: .
6. 1. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a - d in Metern):
a) Länge:.
b) Breite: .................. . ............... ..
c) aa) Tiefe: .....................................
bb) Umfang: .... ..
CC) Seitenhöhe: .....................
d) Länge über alles: .................................................................
Kubikmeter Registertonnen
e, f) Bruttoraumgehalt: ..
g,h) Nettoraumgehalt: ......................................
i) Bruttoraumzahl: .... .
k) Nettoraumzahl: .... .
1) Meßbrief: ..............................................................................
II. m) Maschinenleistung: .........................................................................
Es wird bezeugt, daß das
Schiff . .................................................... ............................................................................................
nach § ............................ des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die
Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß
ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deutschen
Schiffs zustehen.
Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit dem Schiffs-
zertifikat wird hiermit beglaubigt.
........ ,den ........................................... 19
(Siegel) Amtsgericht
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage F (Originalgröße: DIN A 4)
Anlage 6
(zu § 44 SchRegDV) Bundesrepublik Deutschland
(Bundesadler)
Schiffsbrief
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung
geführten Schiffsregister ist das
Schiff ............................................................................................................."................................................ .
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nr...............................................
eingetragen wie folgt:
1. Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen: ................................................
2. Gattung, Hauptbaustoff: .........................................................................................................
3. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: .
4. Heimatort: .
5. Tragfähigkeit, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:
a) Tragfähigkeit in t/Wasserverdrängung in m3 :
b) Maschinenleistung: ... .
c) Eichschein: ...................................................................................................................
(Seite 2)
6. Eigentümer
lau-
fende
Eigentümer Anteile Erwerbsg rund
Num-
mer
..................................................................................................... , den ..... . ................... 19
(Siegel) Amtsgericht
(Seite 3)
Zu
Veränderungen, Eigentumsbeschränkungen
Nummer
(Seite 4)
Schiffshypotheken, Nießbrauch
Lau-
zu Veränderungen,
fende
Betrag Inhalt der Eintragung lfd. Löschungen
Num-
mer Nr.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1982 943
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 6. Juli 1982
Tag Inhalt Seite
23. 6. 82 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung 01 zu der Regelung Nr. 3 nach dem Überein-
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von KraJtfahrzeugen und über die gegenseitige Aner-
kennung der Genehmigung (Verordnung zu der Anderung 01 zur Regelung Nr. 3) . . . . . . . . . . . . 630
25. 6. 82 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
11. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 633
11. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 634
14. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636
14. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt.................................... 637
23. 6. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-elfenbeinischen Doppelbesteuerungs-
abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637
24. 6. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mauritischen Luftverkehrsabkommens . . 638
24. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
28. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung
der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation 639
28. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Be-
förderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639
29. 6. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens über die steuer-
liche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640
Der Anhang zu der Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung O1 zu der Regelung Nr. 3 nach dem Obereinkommen vom 20. März
1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes aus-
gegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,10 DM (1,50 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-
rechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Beilage: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich 0,80 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
1. 6. 82 VII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 114 26. 6.82 1. 7.82
9500-9
25. 6. 82 Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 115 29.6.82 22. 6.82
7400-1
16. 6. 82 Verordnung TS Nr. 7 - DFST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Frankreich 117 1. 7. 82 1. 8. 82
9291
21.6.82 Verordnung TSF Nr. 4/82 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 119 3. 7.82 1. 8. 82
9291
2. 7.82 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1982/83 für Stiere, Kühe und Färsen bestimm-
ter Höhenrassen 123 9. 7.82 10. 7.82
neu: 613-4-10-6-9
5. 7. 82 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung
der Deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontin-
gents 1982/83 für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen 123 9. 7.82 10. 7.82
neu: 613-4-10-7-8