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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1982 Nr. 23
Tag Inhalt Seite
24. 6. 82 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (20. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 785
9026-1, 9027-3, 9027-4, 9029-1, 9029-2, 9026-1-1-10, 9027-3-1, 9026-1-1-15, 9026-1-1-16, 9026-1-1-17
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (20. ÄndVFO)
Vom 24. Juni 1982
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 1982 (BGBI. 1 S. 284), wird wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Für Heimtelefonanlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a) sind§ 6 Abs. 1, § 22 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 4, 6 und 7 sowie
die §§ 24 und 27 bis 29 sinngemäß anzuwenden; für die Erhebung von Restgebühren für posteigene Heim-
telefonanlagen mit einer fünfjährigen Mindestüberlassungsdauer ist § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 anzuwenden."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Hauptstelle bei einer Nebenstellenanlage ist die Vermittlungseinrichtung mit ihrer Abfragestelle, bei
einer Reihennebenstellenanlage die Abfragestelle oder die Zentrale Einrichtung und die Abfragestelle."
bb) An Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einrichtungen der Hauptstelle müssen sich auf demselben Grundstück befinden; das gilt auch für
die Arbeitsplätze der Abfragestelle."
b) In Absatz 3 werden an Satz 1 folgende Sätze angefügt:
11 Die Durchwahlrufnummer besteht aus der Durchwahlnummer und der Nebenstellennummer. § 5 Abs. 7
Satz 1 ist auf die Durchwahlrufnummer anzuwenden."
786 , Bundes.9esetzblatt. Jahrgang 1982, Teil 1
c) Absatz. 7 Wird wie fc>lgt gejndett:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Erstnebenstelle der Zweitnebenstellenanlage ist über Erstnebenanschlußleitungen mit der Haupt-
anlage verbunden."
bb) Im bisherigen Satz 2 wird nach dem Wort ,,Zweitnebenstellen" das Wort ,,(Zweitnebenanschluß-
leitungen)" eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „sowie bei Haupt- und Nebenstellen von Heimtelefonanlagen (§ 5
Abs. 1 Satz 3)" gestrichen und diese Worte in Satz 2 nach den Worten „Bei Hauptstellen gemäß § 6 Abs. 1
Satz 3 und Nebenstellen" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Worte „des Warn- und Alarmdienstes" durch die Worte „des Warndienstes" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 b Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Übernahme von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang (§ 5 Abs. 5 a) oder von Nottufanschlüssen
(§ 5 Abs. 8) ist ausgeschlossen. Die Übernahme von Notruftelefonen {§ 5 Abs. 1O a) ist nur durch den Not-
dienstträger od~r, durch einen gemäߧ 5 Abs. 10 a Satz 1 befugten Antragsteller zulässig."
b) Absatz 2 c Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Änderungen an den Anschlüssen gebührenpflichtig."
c) In Absatz 1O Satz 2 werden die Worte „die monatlichen Gebühren" durch die Worte „die monatlichen oder
von Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren" ersetzt.
5. In § 17 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte „Die neuen monatlichen Gebühren" durch die Worte „Die neuen monat-
lichen oder von Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren" ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
· a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Soweit nic;htS'.anderes bestimmt ist, werden für Teilnehmereinrichtungen, deren Kündigung vor Ablauf eines
Monats seit der ÜbergJbe an den Teilnehmer wirksam wird, die monatlichen Gebühl'en mindestens für einen
vollen Monat oder bei Einrichtungen, deren Gebühren nach Leitungslänge und Nutzungszeit bestimmt wer~
den, mindestens die Gebühren für einen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
erhoben."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,.(3) Bei Teilnehmereinrichtungen, für die keine Mindestüberlassungsdauer festgesetzt ist oder die für kur-
ze Zeit überlassen sind(§ 22 Abs. 3), bedarf es keiner Kündigung, wenn die Überlassung von vornherein
auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist; das Teilnehmerverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der
beantragten Überlassungszeit. Absatz 2 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Überlassung für einen
bestimmten Zeitraum gemäß Satz 1 ist für einfache Hauptanschlüsse (§ 5 Abs. 1 .Satz 2) auf drei Monate
begrenzt."
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „die monatlichen Gebühren" durch die Worte „die monatlichen oder
von Leitungslänge und Nutzungszeit abhängigen Gebühren" ersetzt.
7. In§ 22 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „selbsttätige Vermittlungseinrichtungen zu 1 Amtsleitung" die
Worte „und zu 1 Nebenstelle" eingefügt.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird an Satz 1 folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 ist auf Zentrale Einrichtungen von Reihenanlagen sinngemäß anzuwenden.''
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „oder in Reihenanlagen" die Worte „die Zentrale Einrichtung
oder" eingefügt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Im Falle der Erweiterung oder Auswechslung von Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen,
deren Gebühren nach Anhang 2 der Anlage 3 (Femmeldegebührenvorschriften) berechnet werden, werden
für die hinzugefügten Einrichtungen oder für die neue Anlage Gebühren nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8
oder 2.15 bis 2.22 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben."
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d) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Gebührenvergünstigungen nach Anhang 2 der Anlage 3 (Fernmeldegebührenvorschriften) bleiben von der
Auswechslung unberührt."
9. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Statt über Tast- oder Besprechungseinrichtungen kann der Nachrichtenabsender auch über Endein-
richtungen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten mit Sendefunkanlagen verbunden werden; für das Rechtsverhältnis sind zusätzlich die Bestim-
mungen der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten sinn-
gemäß anzuwenden. Die Sendefunkanlagen gelten hierbei als Einrichtungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und die
Verbindung als Direktrufverbindung nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für
die Übertragung digitaler Nachrichten."
b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Absatz 2 Satz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden."
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:
,,(6 a) Statt über Stromwege zu weiteren Nachrichtenaufnahmestellen können die bei einer Empfangsfunk-
anlage nach Absatz 6 Satz 1 und 2 eingehenden Funknachrichten auch über private Leitungen für Direktruf
oder über Direktrufverbindungen nach § 5 Abs. 6 oder§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das öffentliche Di-
rektrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten zu weiteren Einrichtungen nach§ 4 Abs. 1 der Verord-
nung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten desselben oder eines an-
deren Nachrichtenempfängers übertragen werden; für das Rechtsverhältnis sind zusätzlich die Bestimmun-
gen der Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten sinngemäß
anzuwenden. Die Empfangsfunkanlagen gelten hierbei als Einrichtungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verord-
nung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten. Absatz 6 Satz 4 und 5 ist
sinngemäß anzuwenden."
d) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
,,(14) Schuldner der Gebühren
1. für die Überlassung von Sendekanälen, von Tast- und Besprechungsstromwegen, von Fernmeldeeinrich-
tungen und Stromwegen nach Absatz 3 und von Stromwegen nach Absatz 6 Satz 3, für die Unterhaltung
von Fernschreibgeräten sowie für die Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten (Absatz 8 Satz 2) und
für die Nachrichtenaufnahme von Funknachrichten, die über Sendefunkanlagen der Deutschen Bundes-
post ausgestrahlt werden, ist der Nachrichtenabsender,
2. für die Aufnahme von Funknachrichten, die von einer Sendefunkanlage außerhalb des Bereichs der
Deutschen Bundespost ausgehen, ist der Nachrichtenempfänger,
3. für die Überlassung von Hauptanschlüssen für Direktruf, für Direktrufverbindungen nach den Absät-
zen 3 a und 6 a und für private Leitungen für Direktruf nach Absatz 6 a ist der Inhaber des Hauptanschlus-
ses für Direktruf."
10. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Übergangsvorschrift zu § 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 4 (Notrufmelder) wird folgende Übergangs-
vorschrift eingefügt:
,,§ 5 Abs. 1 Satz 3 (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Heimtelefonanlagen)
Die Überlassung von posteigenen Heimtelefonanlagen, deren Anschließung bis zum 31. Dezember 1982
beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, wird nicht von der Einhaltung einer
Mindestüberlassungsdauer(§ 16) abhängig gemacht.''
bb) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 5 Abs. 1O a (Private Unfallmelder) wird folgende Übergangsvorschrift
eingefügt:
,,§ 5 Abs. 10 a (Notruftelefone)
Für Notruftelefone(§ 5 Abs. 10 a Satz 1 ), deren Herstellung bis zum 31. Dezember 1983 beantragt und
von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1984 hergestellt
werden, werden keine Gebühren für besonders kostspielige Leitungen nach Abschnitt 5 der Fernmelde-
gebührenvorschriften erhoben. Vom Tage der Übergabe (§ 11 Abs. 10) an entfällt für diese Notruf-
telefone der Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr nach Abschnitt U Nr. 11 a der Fernmelde-
gebührenvorschriften für 24 aufeinanderfolgende Monate. Die Gebührenvergünstigungen nach den Sät-
zen 1 und 2 bleiben auf 4 000 Anträge(§ 11 Abs. 3) begrenzt; maßgebend ist die Reihenfolge des Ein-
gangs (§ 11 Abs. 5)."
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cc) Nach der Übergangsvorschrift zu § 17 Abs. 11 (Hauptanschlüsse für Telefonseelsorge oder Soziale
Beratungsdienste) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,§ 22 Abs. 2 (Mindestüberlassungsdauer für posteigene Nebenstellenanlagen)
Für posteigene Vermittlungseinrichtungen zu 1 Amtsleitung und mehr als 1 Nebenstelle, deren Anschlie-
ßung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist,
beträgt die Mindestüberlassungsdauer(§ 16) fünf Jahre.''
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 und 2 (Monatliche Grundgebühr für Haupt-
anschlüsse) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
,,Abschnitt 1.2 (Einmalige Gebühren für posteigene Sprechapparate)
Hinweis 4 zu Abschnitt 1.2 und Vorschrift 2 Satz 2 bis 4 zu Abschnitt 1.2.1 Nr. 2 bis 5 der Fernmelde-
gebührenvorschriften sind auf Antrag auch vor dem 1. Januar 1983 anzuwenden. Soweit die Überlas-
sungszeiten nicht mehr festzustellen sind, sind sie zu schätzen.
Abschnitt 1.3 Nr. 17 (Längere Anschlußschnüre)
Werden anläßlich einer Änderung oder einer Entstörung von Teilnehmereinrichtungen oder bei Prüf-
tätigkeiten Sprechapparate mit einer Anschlußschnur länger als 6 m festgestellt, so werden die Gebüh-
ren nach Abschnitt 1.3 Nr. 17 der Fernmeldegebührenvorschriften vom Ersten des auf die Feststellung
folgenden Kalendermonats an erhoben. Ist der Teilnehmer mit der Erhebung der Gebühr nicht einver-
standen, so wird die längere Anschlußschnur von Amts wegen gegen eine solche bis zu 6 m Länge aus-
gewechselt."
bb) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.4 Nr. 1 (Monatliche Anschließungsgebühr für Notruf-
anschlüsse) werden die Übergangsvorschriften zu den Abschnitten 2 bis 3.1 durch folgende Übergangs-
vorschriften ersetzt:
,,Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11 (Anschließungs-, Übernahme- und Änderungs-
gebühren)
Für die Anschließung, Übernahme oder Änderung von Fernmeldeeinrichtungen werden die vor dem
1. Januar 1983 geltenden Anschließungs-, Übernahme- oder Änderungsgebühren nach Abschnitt 1 .4
Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben, wenn die Annahme der
Anträge vor dem 1. Januar 1983 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
Abschnitt 1 a.1 (Einmalige Gebühren für posteigene Heimtelefonanlagen)
Für Einrichtungen nach Abschnitt 1 a.1 der Fernmeldegebührenvorschriften, deren Anschließung oder
Auswechslung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt
worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer übergeben
worden sind, werden die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden einmaligen Gebühren erhoben.
Abschnitt 1 a. 5 (Anschließungs- und Änderungsgebühren für posteigene Heimtelefonanlagen)
Für Einrichtungen nach den Abschnitten 1 a. 1 bis 1 a. 3 der Fernmeldegebührenvorschriften, deren
Anschließung oder Änderung bis Z\Jm 31. Dezember 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost
bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer
übergeben worden sind, werden die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Anschließungs- oder Ände-
rungsgebühren erhoben.
Abschnitte 2.1 bis 2.8 (Anschließungs- und Änderungsgebühren für Nebenstellenanlagen nach
Ausstattung 1 )
Für Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften, deren An-
schließung oder Änderung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost
bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer
übergeben worden sind, werden die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden festen Anschließungs-, Ver-
legungs- oder Auswechslungsgebühren erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die
der Teilnehmer die Berechnung der Anschließung oder Änderung nach Aufwand nach Hinweis 5 zu
Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften beantragt hat.
Abschnitte 2.1 bis 2.8 (Einmalige Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen nach Aus-
stattung 1)
Für teilnehmereigene Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschrif-
ten, deren Anschließung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost
bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 betriebsfertig hergestellt und dem Teilnehmer
übergeben worden sind, werden die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden einmaligen Gebühren erho-
ben.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 789
Abschnitte 2.1 bis 2.8 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Nebenstellenanlagen nach
Ausstattung 1 )
Soweit für Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften Gebüh-
ren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften berechnet werden und diese Ein-
richtungen dem Teilnehmer in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1979 übergeben worden
sind, werden die monatlichen Gebühren bei posteigenen Einrichtungen um 6 vom Hundert und bei
teilnehmereigenen Einrichtungen um 12 vom Hundert erhöht.
Abschnitt 2.4.2 Nr. 1 (Gebühr für Impulszahlengeber)
Bei Einrichtungen nach Abschnitt 2.4.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften gelten vom 1. April
1978 an die bis zum 31. März 1978 erhobenen festen monatlichen Gebühren als nach Vorbemerkung
Nr. 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften berechnet. Wurde die Einrichtung dem Teilnehmer vor dem
1. April 1976 übergeben, so wird der vom 1. April 1978 an zu erhebende Gebührenbetrag so behandelt,
als ob er am 1. April 1976 nach der genannten Vorbemerkung ermittelt worden wäre (fiktiver Über-
gabetag 1. April 1976).
Abschnitt 2.5.1 Nr. 24 und 25 (Große W-Unteranlagen abweichender Art)
Die Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften (Monatliche
Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1) ist auf die Einrich-
tungen nach Abschnitt 2.5.1 Nr. 24 und 25 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 2.9 (Einmalige Gebühren für teilnehmereigene Sprechapparate)
Die Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften (Einmalige
Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1) ist auf die Einrichtungen nach
Abschnitt 2.9 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 2.9 (Monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Sprechapparate)
Die Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften (Monatliche
Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1) ist auf die Einrich-
tungen nach Abschnitt 2.9 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Abschnitte 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 (Anschließungs- und Änderungsgebühren für Sprechapparate und
Zusatzeinrichtungen für Nebenstellenanlagen)
1. Für Einrichtungen, für die die Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungsgebühren gemäß den
Abschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebührenvorschriften ab 1. Januar 1982 geändert
oder neu aufgenommen worden sind und deren Anschließung, Verlegung oder Auswechslung vor
dem 31. Dezember 1981 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden
jeweils die am 31. Dezember 1981 geltenden Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungs-
gebühren erhoben.
2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung oder Auswechslung im laufe des Jahres 1982 von
der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt der ab 1. Januar 1982 geltenden
pauschalen Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren gemäß den Abschnitten
2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebührenvorschriften jeweils
statt 29,- DM nur 24,- DM,
statt 32,- DM nur 27,- DM und
statt 38,- DM nur 33,- DM
als Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren erhoben.
3. Die Übergangsvorschrift 2 ist auf die ab 1. Juli 1982 geltenden Anschließungs-, Verlegungs- oder
Auswechslungsgebühren gemäß Abschnitt 2.9.2 Nr. 25 bis 30, Vorschrift 3 zu Nr. 4 7 und 48 sowie
Nr. 53 bis 57 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 2.11 (Leitungsnetz der Nebenstellenanlage)
1. Die Übergangsvorschrift 1 zu den Abschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.1 Oder Fernmeldegebührenvor-
schriften ist auf die Gebührensätze je 5 m Installationskabel nach Abschnitt 2.11 der Fernmelde-
gebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Än-
derung im laufe des Jahres 1982 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt
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der ab 1. Januar 1982 geltenden Gebührensätze für je 5 m Installationskabel gemäß Abschnitt 2.11
der Fernmeldegebührenvorschriften folgende Gebührensätze berechnet:
bei Nummer 1 29,- DM,
bei Nummer 2 22,- DM,
bei Nummer 2 a 41,- DM,
bei Nummer 2 b 32,- DM,
bei Nummer 3 56,- DM,
bei Nummer 4 44,- DM,
bei Nummer 5 90,- DM und
bei Nummer 6 74,- DM.
Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Zuschlag für Nebenstellenanlagen)
Für die am 1. Januar 1983 bereits bestehenden Fernsprechnebenstellenanlagen gelten für die Erhebung
des Systemzuschlages folgende ergänzende Regelungen:
1. Ist der für den Monat Januar 1983 zu erhebende monatliche Systemzuschlag für eine bestehende
Nebenstellenanlage höher als die Summe der für diese Nebenstellenanlage zu erhebenden monat-
lichen Gebührenzuschläge für jede amtsberechtigte Nebenstelle, die sich nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1
der Fernmeldegebührenvorschriften in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung ergeben
würde, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1985 ein verminderter monat-
licher Systemzuschlag erhoben.
2. Der verminderte monatliche Systemzuschlag wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender
Formel berechnet:
Hierbei bedeutet:
Sv = verminderter monatlicher Systemzuschlag
S = monatlicher Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften
in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung
G = Summe der monatlichen Gebührenzuschläge nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebüh-
renvorschriften in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung
Fs = Faktor. Er beträgt für die Zeit
vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 0,3,
vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 0,5 und
vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0,75.
3. Die nach Übergangsvorschrift 2 errechneten Beträge werden jeweils auf volle Deutsche Mark
aufgerundet.
4. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird,
um Anschlußorgane für Nebenstellen verkleinert, so wird auf Antrag von dem auf den Ausbau der An-
schlußorgane folgenden Monat an der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1
Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben.
5. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird,
um weitere Anschlußorgane für Nebenstellen erweitert, so wird für die hinzukommenden Anschluß-
organe für Nebenstellen der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der
Fernmeldegebührenvorschriften erhoben.
Abschnitte 2.15 bis 2.22 (Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 2)
Für Nebenstellenanlagen der in den Abschnitten 2.15 bis 2.22 der Fernmeldegebührenvorschriften be-
zeichneten Art, deren Anschließung vor dem 1. Januar 1983 nach den bis dahin geltenden Regelungen
beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, gelten ab 1. Januar 1983 die Be-
dingungen und Gebühren der Fernmeldeordnung.
Abschnitte 2.18 bis 2.22 (Einmalige Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen nach Aus-
stattung 2)
Für teilnehmereigene Einrichtungen der in den Abschnitten 2.18 bis 2.22 der Fernmeldegebühren-
vorschriften bezeichneten Art, deren Anschließung bis zum 31. Dezember 1982 beantragt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 31. Dezember 1983 betriebsfertig herge-
stellt und dem Teilnehmer übergeben worden sind, werden die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden
einmaligen Gebühren erhoben.
Abschnitt 2.18 (Ausstattungspaket 1 für teilnehmereigene Kleine W-Anlagen nach Ausstattung 2)
1. Der Hinweis zu Abschnitt 2.18 der Fernmeldegebührenvorschriften ist nicht auf teilnehmereigene
Vermittlungseinrichtungen anzuwenden, deren Neuanschließung vor dem 1. April 1982 beantragt
und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 791
2. Die Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Abschnitt 2.18.2
Nr. 4, 5, 10 und 11 der Fernmeldegebührenvorschriften gelten nur für Anlagen, deren Neuanschlie-
ßung vor dem 1. April 1982 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
Abschnitt 2.19 (Ausstattungspakete für Mittlere W-Anlagen nach Ausstattung 2)
1. Der Hinweis zu Abschnitt 2.19 der Fernmeldegebührenvorschriften ist nicht auf teilnehmereigene
Vermittlungseinrichtungen anzuwenden, deren Neuanschließung vor dem 1. Januar 1983 beantragt
und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
2. Die Gebühren für Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Abschnitt 2.19.2 Nr. 10 bis 1 2, 15,
19, 24, 26 bis 32, 34 bis 39, 49 bis 51, 56 und 62 bis 64 der Fernmeldegebührenvorschriften gelten
nur für Anlagen, deren Neuanschließung vor dem 1. Januar 1983 beantragt und von der Deutschen
Bundespost bestätigt worden ist. Vom 1. Januar 1983 an werden die Einrichtungen der Ergänzungs-
ausstattung nach Satz 1 nur als Leistungsmerkmal der jeweiligen Ausstattungspakete überlassen.
3. Werden Nebenstellenanlagen mit Einrichtungen der Ergänzungsausstattung nach Übergangsvor-
schrift 2 Satz 1 um Ausstattungspakete erweitert, so gelten folgende zusätzliche Regelungen:
a) Wird die Erweiterung um ein Ausstattungspaket nach Abschnitt 2.19.2 Nr. 95 bis 106 der Fern-
meldegebührenvorschriften beantragt, so gelten vorhandene Einrichtungen der Ergänzungsaus-
stattung, die als Leistungsmerkmale im beantragten Ausstattungspaket enthalten sind, als
gekündigt oder vorzeitig aufgegeben. § 23 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
b) Die monatlichen Gebühren für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten oder
vorzeitig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung entfallen mit dem Tag der
Übergabe des neuen Ausstattungspaketes.
c) Bei posteigenen Nebenstellenanlagen werden für die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a
vorzeitig aufgegebenen Einrichtungen der Ergänzungsausstattung keine Restgebühren erhoben.
Auf das neue Ausstattungspaket ist § 23 Abs. 1 und Abschnitt 2.13 der Fernmeldegebühren-
vorschriften anzuwenden.
d) Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen werden die einmaligen Gebühren, die für die nach
Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a gekündigten Einrichtungen der Ergänzungsausstattung
bereits entrichtet worden sind, auf die einmaligen Gebühren des neuen Ausstattungspaketes
angerechnet. Bereits entrichtete einmalige Gebühren nach Satz 1 werden nicht erstattet.
Abschnitt 3.1 (Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren)
1. Die Übergangsvorschrift 1 zu den Abschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebührenvor-
schriften ist auf die Einheitssätze und Zuschläge nach Abschnitt 3.1 der Fernmeldegebührenvor-
schriften sinngemäß anzuwenden.
2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Än-
derung im laufe des Jahres 1982 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt
der ab 1. Januar 1982 geltenden Einheitssätze und Zuschläge gemäß Abschnitt 3.1 der Fernmelde-
gebührenvorschriften folgende Einheitssätze und Zuschläge berechnet:
bei Nummer 1 51,- DM,
bei Nummer 2 35,- DM,
bei Nummer 3 30,- DM,
bei Nummer 4 8,50 DM,
bei Nummer 5 5,- DM,
bei Nummer 6 8,50 DM und
bei Nummer 7 1 ,50 DM."
cc) Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren) erhalten folgende Fassung:
,,Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren)
1. Vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1992 gelten für Leitungen gemäß Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5
der Fernmeldegebührenvorschriften, ausgenommen höherwertige Leitungen mit digitalen
Schnittstellen gemäß Abschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 der Fernmeldegebührenvorschriften, folgende
ergänzende Regelungen:
a) Zeitpunkt und Reihenfolge des Einbaus der Geräte für die Erfassung der Nutzungszeiten auf Lei-
tungen richten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte
beginnt frühestens zum 1. Januar 1983; er soll bis zum 31. Dezembe~r 1987 beendet sein. Der Tag,
an dem der Einbau der Geräte für die einzelnen Arten von Übertragungswegen jeweils beendet
ist, wird von der Deutschen Bundespost bekanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn
des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der dem jeweils bekannt-
gegebenen Tag der Beendigung des Einbaus folgt, werden der Gebührenberechnung 80 Stunden
zugrunde gelegt. Auf die Berechnung der Gebühren für den Teil eines Kalendermonats bis zum
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Beginn des in Satz 4 genannten Abrechnungszeitraumes sind die Vorbemerkungen Nr. 1 und 3
zu den Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
b) Es werden unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten je
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung höchstens berechnet:
bis zum 31. Dezember 1983 80 Stunden,
vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 90 Stunden,
vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 100 Stunden,
vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 110 Stunden,
vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 120 Stunden,
vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 160 Stunden,
vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 200 Stunden,
vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 240 Stunden,
vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 280 Stunden und
vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 320 Stunden.
2. Für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 gilt die Vorschrift 1 zu Abschnitt 4.1 Nr. 1
bis 4 der Fernmeldegebührenvorschriften in folgender Fassung:
„Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfernungen bis 50 km die Entfernung zwischen den
Endpunkten der Leitung; bei Entfernungen von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige Leitungs-
länge die Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte der Leitung liegen.
§ 33 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ist anzuwenden. Beträgt die Entfernung zwischen den Endpunk-
ten mehr als 50 km, die Entfernung zwischen den Ortsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist die
zwischen den Endpunkten ermittelte Entfernung maßgebend."
3. Ist nach den am 1. Januar 1983 in Kraft tretenden Gebührenbestimmungen die neue gebührenpflich-
tige Leitungslänge bei bestehenden Ausnahmeleitungen größer als die bisherige gebührenpflichtige
Leitungslänge, so wird für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1990 der Gebührenberech-
nung eine verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt.
a) Die verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach
folgender Formel berechnet:
Hierbei bedeutet:
Lv = verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge
Lb = bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge
Ln = neue gebührenpflichtige Leitungslänge
FL = Faktor. Er beträgt für die Zeit
vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 0,025,
vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0,05,
vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 0,09,
vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 O, 15,
vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 0,25,
vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 0,45 und
vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 0,7.
b) Die nach Übergangsvorschrift 3 Buchstabe a errechneten Leitungslängen werden auf volle
100 Meter aufgerundet.
c) Die in den Übergangsvorschriften 3 Buchstabe a und b getroffenen Regelungen sind auch auf alle
Ausnahmeleitungen anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 1983 beantragt und bestätigt wer-
den. Das gilt auch für Anträge auf Änderung gemäß § 17 Abs. 9."
dd) Nach der Übergangsvorschrift zu Abschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 (Höherwertige Leitungen mit digitalen
Schnittstellen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Abschnitt 4.4 Nr. 6 bis 10 (Änderungsgebühren für Leitungen)
Auf die Erhebung von Änderungsgebühren für Leitungen ist die Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.4
Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden."
ee) ~ach der Übergangsvorschrift zu den Abschnitten 10, 11 und 13 (Stromweggebühren) wird folgende
Ubergangsvorschrift eingefügt:
,,Abschnitte 10, 11 und 13 (Änderungs- und Übernahmegebühren)
Auf die Erhebung von Änderungs- und Übernahmegebühren für Stromwege ist die Übergangsvorschrift
zu Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß
anzuwenden.''
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 793
(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:
1. Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung Nr. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Bei Einrichtungen, deren Gebühren nach Leitungslänge und Nutzungszeit bestimmt werden, tritt an die
Stelle des Kalendermonats der Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung."
b) In der Vorbemerkung Nr. 2.5 werden in Satz 1 die Worte „nach Abschnitt 2 (ausgenommen Abschnitt 2.14)"
durch die Worte „nach den Abschnitten 2.1 bis 2.1 O" und in Satz 3 die Worte „Abschnitt 2, Hinweis 9," durch
die Worte „Hinweis 5 zu Abschnitt 2" ersetzt.
2. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei
einfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -1 .2. Sprechapparate- erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
b) Abschnitt -1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-
anschlüssen- wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
„ 17 Anschlußschnur über 6 m
je 2 m überschießende Länge 0,15".
bb) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Überschrift vor Nummer 33 die Worte „des Warn- und Alarm-
dienstes" durch die Worte „des Warndienstes" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 1 zu Nr. 36 bis 39 folgende Fassung:
„1. Soweit in der Vorschrift zu 1.2.2 Nr. 32 bis 35 und in den folgenden Vorschriften 2 bis 4 nichts
anderes bestimmt ist, wird die monatliche Gebühr für jede mit einer einfachen Hauptstelle verbundene
private Zusatzeinrichtung erhoben."
c) Abschnitt -1.4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift zu Nr. 1 Vorschrift 1; nach Vorschrift 1 wird folgende Vor-
schrift 2 angefügt:
,,2. Die Gebühr nach Nr. 1 schließt bei Notruftelefonen das Aufstellen der Notrufsäulen und das Herstel-
len der übrigen Bestandteile (§ 5 Abs. 10 a Satz 4 der Fernmeldeordnung) ein."
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird in Vorschrift 1 Satz 2 zu Nr. 1 bis 3 und in Vorschrift 1 Satz 2 zu Nr. 5
jeweils das Wort „dritten" durch das Wort „zweiten" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" wird Vorschrift 6 zu Nr. 1 bis 3 aufgehoben.
dd) In der Spalte „Gegenstand" werden in Satz 1 der Vorschrift 1 zu Nr. 6 die Angaben „sowie 8 bis 1O"
durch die Angaben „sowie 8 oder 1O" ersetzt.
ee) Nummer 7 einschließlich zugehöriger Vorschrift erhält folgende Fassung:
„7 einer Einrichtung zur Übertragung von Daten nach
1 .3 Nr. 20 bis 32 a ............................. . 80,-
Bei gleichzeitiger Anschließung einer Einrich-
tung nach 1.3 Nr. 25 a, 27 oder 31 und einer
anderen Einrichtung zur Übertragung von Daten
wird die Anschließungsgebühr nur einmal erho-
ben."
ff) In der Spalte „Gegenstand" werden nach Vorschrift 3 zu Nr. 9 folgende Vorschriften 4 und 5 angefügt:
,,4. Die Übernahme von Notruftelefonen (§ 11 Abs. 2 b Satz 4 der Fernmeldeordnung) ist gebührenfrei.
5. Bei gebührenpflichtigen Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, werden
anstelle der Übernahmegebühr die jeweiligen Änderungsgebühren, mindestens jedoch 60,- DM, erho-
ben."
gg) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 3 b zu Nr. 1O die Worte „so wird das fünffache der Ge-
bühr" durch die Worte „so werden zehn Drittel der Gebühr" ersetzt.
hh) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 1 Satz 2 zu Nr. 1O folgende Fassung:
„Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die gleichzeitige Änderung sich nur auf diese Leitungen erstreckt
oder wenn ein Sprechapparat oder eine Zusatzeinrichtung um Bauteile ergänzt oder in anderer Weise
als durch Auswechslung, Verlegung oder Umwandlung geändert wird."
ii) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Vorschrift 3 b zu Nr. 10 folgende Vorschrift 3 c eingefügt:
,,3 c. Bei gebührenpflichtigen Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, ist Vor-
schrift 5 zu Nr. 9 anzuwenden."
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
jj) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 4 zu Nr. 10 folgende Fassung:
„4. Umfaßt die gleichzeitige Änderung auch die Auswechslung einer Einrichtung zur Übertragung von
Daten nach 1.3 Nr. 20 bis 32 a oder umfaßt sie nur die Auswechslung solcher Einrichtungen, so werden
vier Drittel der Gebühr erhoben. Wird bei der Anschließung einer Einrichtung nach 1.3 Nr. 25 a, 27 oder
31 die zugehörige Einrichtung zur Übertragung von Daten ohne Änderung der Übertragungsgeschwin-
digkeit oder des Zeichenvorrates ausgewechselt, so wird neben der Anschließungsgebühr keine Ände-
rungsgebühr erhoben.''
kk) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 6 Nr. 2 zu Nr. 10 die Angabe ,,(1.2.2 Nr. 28)" durch die
Angabe ,,(1.2.2 Nr. 23)" und die Angabe ,,(1.2.2 Nr. 29)" durch die Angabe ,,(1.2.2 Nr. 24)" ersetzt.
II) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 6 Nr. 4 zu Nr. 10 Halbsatz 1 folgende Fassung:
,,Änderungen, die gleichzeitig mit der Neuanschließung nach Nr. 5 oder Nr. 7 oder der Wiederanschlie-
ßung ausgeführt werden;".
mm) In der Spalte „Gebühr" werden bei den Nummern 5, 8, 10 und 11 jeweils die Zahl „40,-" durch die Zahl
„60,-", bei Nummer 6 die Zahl „ 1 5,-" durch die Zahl „22,50" und bei Nummer 9 die Zahl „40,-" durch
die Zahl „48,- ersetzt.
3. Abschnitt -1 a. Heimtelefonanlagen- erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
4. Abschnitt -2. Nebenstel!enanlagen- wird wie folgt geändert:
a) Die Abschnittsüberschrift einschließlich der Hinweise in der Spalte „Gegenstand" erhalten die aus der An-
lage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
b) Die Abschnitte 2.1 bis 2.9 erhalten die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c) In Abschnitt -2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke- werden in der Spalte „Gegenstand" bei
Nummer 2 die Worte „des Warn- und Alarmdienstes" durch die Worte „des Warndienstes" ersetzt.
d) Nach Abschnitt-2.14.6. Anschließungsgebühren für Nebenstellenanlagen auf Schiffen-werden die aus der
Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtlichen Abschnitte 2.15 bis 2.22 eingefügt.
5. In Abschnitt -3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren- erhält in der Spalte „Gegenstand"
die Abschnittsüberschrift einschließlich der Hinweise folgende Fassung:
„3. Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren
(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Abschnitt 3 wird angewendet, soweit nicht pauschale Anschlie-
ßungs-, Verlegungs-, Auswechslungs- oder sonstige Ände-
rungsgebühren sowie Abnahme- oder Bearbeitungsgebühren
erhoben werden.
2. Die Gebühren sind Anschließungsgebühren, wenn sie für die
erstmalige Anschließung, und Änderungsgebühren, wenn sie für
Arbeiten an vorhandenen Einrichtungen erhoben werden.
3. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist zu den Gebühren-
beträgen noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorge-
schriebenen Höhe zu entrichten. Umsatzsteuerpflichtige Lei-
stungen sind alle Arbeiten für Einrichtungen nach den Abschnit-
ten 1 a und 2 (ausgenommen 1 a. 3 Nr. 2, 1 a. 4, 1 a. 6 und 2.14)
und für Einrichtungen nach Anhang 2."
6. In Abschnitt-4.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren-werden die Nummern 6 und 7 durch folgende Num-
mern 6 bis 11 ersetzt:
„Für die Änderung einer Leitung der Regelbauweise in eine
höherwertige Leitung
6 mit Zuschlag nach 4.1 Nr. 5, je Leitungsende . . . . . . . . . Gebühr nach Nr. 1
7 mit Zuschlag nach 4.1 Nr. 6 und 7, je Leitungsende . . . das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1
mit Zuschlägen nach 4.1 Nr. 13 bis 15
8 bei Regelleitungen, je Leitungsende . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr nach Nr. 1
9 bei Ausnahmeleitungen, je Leitungsende . . . . . . . . . . . das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 795
10 Für die Änderung der Endleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 2.11 (ohne Umsatz-
steuer), mindestens 60,- DM
Die Mindestgebühr wird bei gleichzeitiger Änderung
mehrerer gemeinsam eingeführter Endleitungen des-
selben Teilnehmers nur einmal erhoben. Die Vor-
schrift 3 zu Nr. 1 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
11 Für die Änderung von Umschalteeinrichtungen und Wei-
chen nach 4.3 Nr. 3 bis 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Abschnitt 3".
7. Abschnitt -7.2. Handvermittelte Gespräche- wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,Die Gebühr nach Nr. 1 wird auch für Gespräche innerhalb des Ortsnetzes Berlin (West) erhoben."
b) Nach der Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 und 8 wird folgende Vorschrift zu Nr. 3 bis 8 angefügt:
„Zu Nr. 3 bis 8
Die Vorschrift zu Nr. 1 ist anzuwenden."
8. Abschnitt -9.3. Anschließungs-, Übernahme- und Änderungsgebühren- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift zu Nr. 3 die Angaben „ 1 und 3" durch die Angaben„ 1,
3 und 5" ersetzt. ·
b) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 4 die Zahl „40,-" durch die Zahl „60,-" ersetzt.
9. Abschnitt-10.7. Anschließungs-, Änderungs-, Übernahme- sowie Abnahme- und Überprüfungsgebühren-wird
wie folgt geändert:
a) Bei Nummer 2 werden in der Spalte „Gebühr" die Worte „Gebühren nach 4.4 Nr. 6" durch die Worte „Ge-
bühren nach 4.4 Nr. 6, 7 oder 10" ersetzt.
b) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 3 zu Nr. 1O folgende Fassung:
,,3. Die Vorschriften 3 und 5 zu 1 .4 Nr. 9 sind sinngemäß anzuwenden."
10. In Abschnitt-11.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren-werden in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 4 die
Worte „Gebühren nach 4.4 Nr. 6" durch die Worte „Gebühren nach 4.4 Nr. 6, 7 oder 10" ersetzt.
11. In Abschnitt-12.1.3. Dauernd überlassene Netrnrsatzanlagen- wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a ein-
gefügt:
„2 a eines Mittelwellensenders 200 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 8 300,-".
12. Abschnitt -13. Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -13.2.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren- werden in der Spalte „Gebühr" bei
Nummer 2 die Worte „Gebühren nach 4.4 Nr. 6" durch die Worte „Gebühren nach 4.4 Nr. 6, 7 oder 1O"
ersetzt.
b) Vor Abschnitt -13.3. Zusätzliche Leistungen- wird Abschnitt -13.2 a. Direktrufverbindungen nach § 50
Abs. 3 a und 6 a der Fernmeldeordnung sowie private Leitungen für Direktruf nach § 50 Abs. 6 a der Fern-
meldeordnung- eingefügt; er erhält die aus der Anlage 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c) Abschnitt -13.5.1. Aufnahme von Funknachrichten, die über Sendefunkanlagen der Deutschen Bundespost
ausgestrahlt werden- wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) In der Abschnittsüberschrift werden die Worte „der Deutschen Bundespost" durch die Worte „im
Bereich der Deutschen Bundespost" ersetzt.
bb) Nach der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 3 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:
,,3. Die Gebühr nach Nr. 1 wird auch für Einrichtungen nach § 50 Abs. 6 a Satz 1 und 2 der Fernmelde-
ordnung erhoben. Mehrere Einrichtungen nach Satz 1 eines Nachrichtenempfängers auf demselben
oder auf benachbarten Grundstücken gelten als eine Nachrichtenaufnahmestelle. Vorschrift 2 Satz 2 ist
anzuwenden.''
d) Abschnitt -13.5.2. Aufnahme von Funknachrichten, die vom Ausland ausgehen- wird in der Spalte
,,Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) In der Abschnittsüberschrift werden die Worte „die vom Ausland" durch die Worte „die von Sendefunk-
anlagen außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost'' ersetzt.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
bb) Die Vorschrift zu Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Vorschriften 1 bis 3 zu 13.5.1 Nr. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden."
13. In Anhang 1 Abschnitt -2. Zusatzeinrichtungen- werden die Nummern 1 und 18 aufgehoben.
14. Anhang 2 -Besondere Gebührenvorschriften für Nebenstellenanlagen, die vor dem 1. Juli 1972 hergestellt
wurden- erhält die aus der Anlage 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst
Die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar
1974 (BGBI. 1S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. September 1981 (BGBI. 1S. 977),
wird wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können auf Antrag des
Datexteilnehmers in Datexnetzknoten Zugänge aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für die Übertragungs-
geschwindigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 mit besonderen Einrichtungen zur Weiterschaltung von Verbindungen
zu einem vom Datexteilnehmer bestimmten Datexhauptanschluß für Leitungsvermittlung oder Paketvermittlung
(Verbindungsweiterschaltung) bereitgehalten werden. Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden."
2. In § 10 Abs. 1 wird nach Satz 7 folgender Satz angefügt:
„Datexhauptanschlüsse können auf Antrag des Teilnehmers auch auf einem Umweg an den Datexnetzknoten
herangeführt werden.''
3. In § 11 Abs. 2 werden in Satz 3 die Worte „beiden Teilnehmern je zur Hälfte" durch die Worte „einem der beiden
Teilnehmer" und in Satz 4 das Wort „Gebühren" durch die Worte „Zuschläge zu den Grundgebühren" ersetzt.
4. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:
,,§ 18
Übergangsvorschriften
(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen dieser Verordnung gelten folgende Übergangs-
vorschriften:
§ 6 (Anpassung von Telexteilnehmerverhältnissen)
Die in § 58 Abs. 1 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu § 1O Abs. 1 und § 15 Abs. 3
der Fernmeldeordnung sind auf die Telexteilnehmerverhältnisse nach § 6 dieser Verordnung sinngemäß
anzuwenden.
§ 7 Abs. 1 (Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen)
1. Sofern ein Telexteilnehmer für einen vorhandenen einfachen Telexhauptanschluß mit mechanischer Fern-
schreibmaschine als Hauptstelle (§ 3 Abs. 1 Satz 2), dessen Neuanschließung vor dem 1. April 1981
beantragt und bestätigt wurde, das für die Anschließung notwendige Anschlußgerät auf seine Kosten als
private Einrichtung beschafft hat, kann er dieses Anschlußgerät der Deutschen Bundespost übereignen. Für
jedes der Deutschen Bundespost bis zum 31. Dezember 1981 übereignete Anschlußgerätwird dem Telex-
teilnehmer der Verrechnungspreis der Einrichtung einschließlich Umsatzsteuer nach der vom Fernmelde-
technischen Zentralamt aufgestellten Verrechnungspreisliste (Stand 1. April 1981) erstattet. Für ein An-
schlußgerät, das der Deutschen Bundespost vom 1. Januar 1982 an übereignet wird, wird dem Telexteil-
nehmer der Zeitwert der Einrichtung erstattet. Der Zeitwert wird nach folgender Formel berechnet:
. . 10 - Einsatzzeit
Zeitwert = Verrechnungspreis x '
10
mindestens werden 1O vom Hundert des Verrechnungspreises angesetzt. Der Verrechnungspreis ist der am
Tage der Übereignung geltenden Verrechnungspreisliste zu entnehmen. Als Einsatzzeit gilt die Anzahl der
Jahre, die seit der erstmaligen Inbetriebnahme des Anschlußgerätes bis zum Zeitpunkt der Übereignung ver-
flossen sind, oder, wenn diese Zeit nicht festgestellt werden kann, das Alter des Anschlußgerätes. Kann das
Alter nicht festgestellt werden, so wird es von der Deutschen Bundespost nach billigem Ermessen ge-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 797
schätzt. Von der ermittelten Einsatzzeit werden nur volle Jahre berücksichtigt. Beantragt ein Telexteilnehmer
die Auswechslung privater Anschlußgeräte gemäß Satz 1 gegen posteigene, wird die Auswechslung von
Amts wegen ausgeführt. Die Sätze 1 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Anschlußgeräte für
mehrere Telexhauptanschlüsse konstruktiv zusammengefaßt sind.
2. Vom 1. April 1981 an werden Anträge auf Neuanschließung von Telexhauptanschlüssen mit mechanischer
Fernschreibmaschine als Hauptstelle nur noch mit posteigenem Anschlußgerät bestätigt. Sofern der Antrag-
steller eine Neuanschließung mit privatem Anschlußgerät beantragt hatte, ist Übergangsvorschrift 1 Satz 1,
2 und 10 bis zum 30. September 1981 sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für den Fristablauf ist der
Eingang des Antrages auf Neuanschließung.
3. Hat ein Telexteilnehmer bis zum 31. März 1981 monatliche Gebühren für ausnahmsweise überlassene
posteigene Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen entrichtet, so werden ihm diese Ge-
bühren auf Antrag erstattet oder von Amts wegen, wenn die Einnahme der Gebühren bei Änderungen im
Teilnehmerverhältnis oder bei Prüftätigkeiten festgestellt wird.
4. Die Übergangsvorschriften 1 bis 3 sind auf Telexhauptanschlüsse, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 betrieben
werden, sinngemäß anzuwenden.
§ 9 Abs. 1 (Probebetrieb des Teletexdienstes)
Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost für
die Abwicklung des Teletexverkehrs Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und eine Übertragungs-
geschwindigkeit von 2 400 bit/s mit X.21-Schnittstellen für einen begrenzten Probebetrieb an Datexteilnehmer
überlassen. Für den Probebetrieb gilt folgende ergänzende Regelung:
1. Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 werden nur überlassen, wenn die von der Deutschen Bundespost für den
Probebetrieb vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind; die anzuschließenden Endeinrichtungen sind
privat. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Probebetrieb besteht nicht.
2. Verbindungen können nur zwischen Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 hergestellt werden; die Übergangs-
vorschriften 3 und 4 bleiben unberührt.
3. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost
in der Datexvermittlungsstelle für Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 besondere Einrichtungen bereitstellen,
durch die Verbindungen zu bestimmten Datexhauptanschlüssen, die nicht am Probebetrieb teilnehmen,
hergestellt werden können. Für die besonderen Einrichtungen werden je Hauptanschluß Gebühren nach Ab-
schnitt 4 Nr. 13 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben; die Vorschriften zu Abschnitt 4
Nr. 9 bis 19 der Fernschreib- tmd Datexgebührenvorschriften sind anzuwenden.
4. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost
zur Abwicklung des Teletexverkehrs von Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 zu Telexanschlüssen Zugänge
zum öffentlichen Telexnetz für die Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s zu Telexteilnehmereinrichtun-
gen und umgekehrt zulassen. Für Verbindungen von Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 über die besonderen
Einrichtungen am Netzübergang zu Telexhauptanschlüssen im Geltungsbereich dieser Verordnung und um-
gekehrt werden Gebühren nach Abschnitt 1.5 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben; für
die Ermittlung der Zonen gelten die Datexhauptanschlüsse als Telexhauptanschlüsse. Für Verbindungen
von Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 über die besonderen Einrichtungen am Netzübergang zu Telexhaupt-
anschlüssen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung werden Gebühren nach Abschnitt 2.1 der
Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung) oder Gebühren nach Abschnitt D der Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fern-
meldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik erhoben. Die Verbindungs-
gebühren werden für die Dauer der Verbindung zwischen der Einrichtung am Netzübergang und dem Telex-
hauptanschluß erhoben. Mit den Verbindungsgebühren ist die Benutzung der Einrichtung am Netzübergang
abgegolten.
§ 11 (Anpassung von Datexteilnehmerverhältnissen)
Die in § 58 Abs. 1 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu § 10 Abs. 1 und zu § 15 Abs. 3
der Fernmeldeordnung sind auf die Datexteilnehmerverhältnisse nach§ 11 dieser Verordnung sinngemäß an-
zuwenden.
(2) Zur Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 1.1 Nr. 12 und 13 (Systemzuschläge für Telexhauptanschlüsse)
1. Für die am 1. Januar 1983 bestehenden Telexhauptanschlüsse mit Telexnebenstellen, bei denen der vom
1. Januar 1983 an zu erhebende Systemzuschlag zu den Grundgebühren gemäß Abschnitt 1.1 Nr. 12 der
Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften die bis zum 31. Dezember 1982 zu erhebende Gebühr nach
Abschnitt 1.2.3 Nr. 1 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften um mehr als 30 vom Hundert über-
steigt, gelten für die Erhebung der Zuschläge folgende Übergangsregelungen:
a) Vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1983 wird der 30 vom Hundert übersteigende Teil nicht er-
hoben. Vom 1. Januar 1984 an werden die vollen Systemzuschläge erhoben. Maßgebend ist der Ver-
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
gleich zwlsehen dem höheren der beiden Beträge, die je Telexnebenstellenanlage oder Telexverteilan-
tage für den· Monat Mai 1982 und für den Monat Dezember 1982 zu erheben waren, und der vom 1. Januar
1983 für diese Anlagen zu erhebende Betrag.
b) Wird die Zahl der Telexhauptanschlüsse sol6her Anlagen in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum
31. Dezember'1983 auf Antrag des Teilnehmers vertingert, werden von dem auf die Verringerung folgen-
den Monat an für die'verbleibenden Telexhäuj)tanschlüsse die vollen Zuschläge erhoben.
2. Für Einrichtungen, für die vom 1. Januar Hm!3 ;an Systemzusghläge nach Abschnitt 1.1 Nr. 13 der Fern-
schreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben werden, ist Ubergangsvorschrift 1 sinngemäß anzuwen-
den mit der Abweichung, daß in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1983 die Hälfte des Zu-
schlags nach Abschnitt 1.1 Nr. 13 der Femschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben wird.
Abschnitt 1.2 (Gebühren für Telexnebenanschlußleitungen)
Die in § 58 Abs. 2 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der
Femmeldegebührenvorschriften sind auf die Gebühren für Telexnebenanschlußleitungen nach Abschnitt 1.2
der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 2.1 Nr. 2 und 2 a (Datexhauptanschlüsse für 300 bitls)
Datexhauptanschlüsse nach Abschnitt 2.1 Nr. 2 und 2 a der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften, an
denen Endeinrichtungen betrieben werden, die die übertragungstechnischen Bedingungen für diese Hauptan-
schlüsse nicht erfüllen, werden mit der Umstellung auf zeitmultiplexe Übertragungstechnik von Amts wegen in
Datexhauptanschlüsse nach Abschnitt 2.1. Nr. 1 der Femschreib- und Datexgebührenvorschriften geändert.
Vom 1. Januar 1983 an werden für solche Hauptanschlüsse die Gebühren nach Abschnitt 2.1 Nr. 1 der Fern-
schreib- und Datexgebührerivorschriften erhoben.
Abschnitt 2.1 Nr. 34 (Verbindungsweiterschaltung)
Solange die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für die Verbindungsweiterschaltung für die Über-
tragungsgeschwindigkeiten von 1 200 bit/s oder von 1 200/75 bit/s bei Leitungsvermittlung noch nicht gege-
ben sind, kann die Deutsche Bundespost auf Antrag d.es Oatexteilnehmers für die Weiterschaltung dieser Über-
tragungsgeschwindigkeiten im öffentlichen Datexnetz mit Leitungsvermittlung die Übertragungsgeschwindig-
keit von 2 400 bitls bereitstellen. In diesem Fall wer~n für die Verbindungsweiterschaltung Gebühren nach
Abschnitt 2.1 Nr. 34, für die Oatexverbindungen Gebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 5 bis 8 und 17 sowie für
den Datexhauptanschluß, zu dem die Verbindungen weitergeschaltet werden, Gebühren nach Abscblnitt 2.1
Nr. 3 oder 3'a der Fernsohreib- und Datexgebührenvortchriften erhoben:
Abschnitt 3.2 Nr. 1, 1 a, 3 und 3 a (Ersa:tz-Ferhschreibmaschinen)
Für Fernschreibmaschinen, die vom Telexteilnehmer ~l&.Ersatzmaschinen für mechanische Fernschreibma-
schinen im Störungsfall bereitgestellt werden, werden bis zum 31. Dezember 1983 keine Unterhaltungsgebüh-
ren nach Abschnitt 3.2 Nr. 1, 4, 8 und 17 oder Nr. 1 a der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben,
wenn der Teilnehmer diese Fernschreibmaschinen der Deutsche,n Bundespost bereits bis ~um 31. Dezember
1982 als Ersatzmaschinen bereitgestellt hatte. Vom 1. Januar 1984 an werden die vollen Unterhaltungsgebüh-
ren erhoben. Die Sätze 1 und 2 sind in den in Abschnitt 3.2 Nr. 3 und 3 a der Fernschreib- und Datexgebüh-
renvorschriften genannten Fällen sinngemäß anzuwenden. ··
Abschnitt 4 Nr. 1, 4, 5 und 6 bis 9 (Anschließungs-, Übernahme- und Änderungsgebühren)
Für die Anschließung, Übernahme oder Änderung von Fernmeldeeinrichtungen werden die vor dem 1. Januar
1983 geltenden Anschließungs-, Übernahme- oder Änderungsgebühren nach Abschnitt 4 Nr. , , 4, 5 und 6 bis
9 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften erhoben, wenn die Annahme der Anträge vor dem 1. Januar
1983 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist."
(2) Die Anlage -Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis erhalten die Abschnittsüberschriften 1.2 bis 1.2.3 folgende Fassung:
,. 1.2. Leitungsgebühren für Telexnebenanschlüsse".
2. Abschnitt -1. Öffentliches Telexnetz-wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -1.1. Grundgebühren für Telex,hauptanschlüsse- werden nach Nummer 10 folgende Nummern
11 bis 13 angefügt: · ·
„Monatlicher Systemzuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 1
11 bei Telexnebenstellenanlagen mit einem Anschlußorgan
für eine Amtsleitung, zwei Anschlußorganen für Neben-
, stellen und einem lnnenverbindungsatz, je Telexhaupt-
anschluß ......................................... . 16,-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 799
12 bei Telexnebenstellenanlagen mit einem Mindestausbau
von zwei Anschlußorganen für Amtsleitungen, je
Telexhauptanschluß ............................... . 32,-
Die Gebühr nach Nr. 12 wird auch bei Telexverteilanla-
gen erhoben.
13 bei anderen Einrichtungen, die den Betrieb mehrerer
Fernschreib- oder sonstiger Endgeräte an einer oder an
mehreren Amtsleitungen unmittelbar oder über eine
Speichereinrichtung ermöglichen, je Telexhauptan-
schluß ............................................ . 32,-"
b) Abschnitt -1.2. Telexnebenanschlüsse- wird wie folgt geändert:
aa) In der Abschnittsüberschrift wird das Wort „Telexnebenanschlüsse" durch die Worte „Leitungs-
gebühren für Telexnebenanschlüsse" ersetzt.
bb) Die Abschnittsüberschrift „ 1.2.1. Leitungsgebühren" wird gestrichen.
cc) Abschnitt -1 .2.3. Sonstige Gebühren- wird aufgehoben.
3. Abschnitt -2. Öffentliches Datexnetz- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 11 folgende Vorschrift 3 angefügt:
,,3. Für einen Datexhauptanschluß, der auf einem Umweg an den zuständigen Datexnetzknoten heran-
geführt wird, werden keine Zuschläge nach Nr. 28 bis 32 erhoben, sofern der Umweg ausschließlich auf
den Anschlußbereich der Fernsprechortsvermittlungsstelle beschränkt ist, die für den Datexhaupt-
anschluß zuständig ist; zuständige Fernsprechortsvermittlungsstelle ist die Vermittlungsstelle des
Anschlußbereichs, in dem die Hauptstelle des Datexhauptanschlusses liegt. In allen anderen Fällen
werden für Datexhauptanschlüsse nach Satz 1 Zuschläge nach Nr. 28 bis 32 erhoben. Für Ergänzungs-
anlagen im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost, die zur Schaffung des Umweges erforderlich
sind, wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten der Leitungsherstellung gegenüber den Re-
gelverhältnissen nach 1.4 Nr. 2 wie für besonders kostspielige Leitungen erhoben."
bb) In der Spalte „Gegenstand" werden nach Nummer 18 folgende Vorschriften zu Nr. 16 bis 18 eingefügt:
„Zu Nr. 16 bis 18
1. Bei Datexhauptanschlüssen nach Nr. 2, 3, 4 oder 5 wird anstelle der Zuschläge nach Nr. 16 bis 18
jeweils der Zuschlag nach Nr. 24 oder 25 erhoben; Halbsatz 1 der Vorschrift zu Nr. 24 und 25 ist
anzuwenden.
2. Bei Hauptanschlüssen nach Vorschrift 1 gelten folgende Regelungen:
2.1. Die Mindestzahl nach § 3 Abs. 4 Nr. 5 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
gilt nicht.
2.2. Je Hauptanschluß sind bis zu 16 Teilnehmerbetriebsklassen zulässig.
2.3. Datexverkehr nach Nr. 17 oder 18 ist auch für einzelne Hauptanschlüsse einer Teilnehmerbetriebs-
klasse zulässig."
cc) In der Spalte „Gegenstand" werden bei Nummer 27 nach dem Wort „Datexverbindungen" die Worte „bis
zu 1 200 bit/s und asynchroner Betriebsweise" eingefügt.
dd) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vorschrift 2 zu Nr. 28 bis 32 folgende Fassung:
„2. Zuschläge nach Nr. 28 bis 32 werden auch erhoben für Datexhauptanschlüsse, die auf einem Umweg
an eine andere als die zuständige Vermittlungsstelle herangeführt werden. Vorschrift 3 Satz 3 zu Nr. 1
bis 11 ist anzuwenden."
ee) Nach der Vorschrift zu Nr. 12 bis 32 werden folgende Nummern 33 bis 36 angefügt:
„Sonstige Grundgebühren
Monatliche Grundgebühr für die Bereithaltung einer
Einrichtung für die Verbindungsweiterschaltung (§ 9
Abs. 2 a der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst)
33 zu Datexhauptanschlüssen nach Nr. 2, 2 a oder 6,
je Verbindungsweiterschaltung ................. . 85,-
34 zu Datexhauptanschlüssen nach Nr. 7,
je Verbindungsweiterschaltung ................. . 105,-
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
35 zu Datexhauptanschlüssen nach Nr. 3, 3 a oder 8,
je Verbindungsweiterschaltung ................. . 155,-
36 zu Datexhauptanschlüssen nach Nr. 4, 4 a oder 9,
je Verbindungsweiterschaltung ................. . 275,-
Zu Nr. 33 bis 36
1. Auf die Rechtsverhältnisse über die Einrich-
tungen für die Verbindungsweiterschaltung ist
§ 11 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst sinngemäß anzuwenden;
die Übernahme ist ausgeschlossen.
2. Bei Weiterschaltung von Verbindungen zu
Hauptanschlüssen nach Nr. 5 b ist die Vorschrift
zu Nr. 12 bis 32 sinngemäß anzuwenden.
3. Mit der Gebühr ist die Bereithaltung der be-
sonderen Einrichtung für Direktruf abgegolten."
b) In Abschnitt -2.2.1. Bei Leitungsvermittlung-wird die Vorschrift zu Nr. 1 bis 17 in der Spalte „Gegenstand"
Vorschrift 1; nach Vorschrift 1 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
,,2. Die Gebühren werden bei Verbindungsweiterschaltung(§ 9 Abs. 2 a der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst} neben den Gesprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 der Fernmeldegebührenvorschrif-
ten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben. Die Verbindungsgebühren für die von der Einrichtung für
Verbindungsweiterschaltung ausgehenden Verbindungen gehen zu Lasten des Teilnehmers, der die
Verbindungsweiterschaltung beantragt hat."
c) Abschnitt -2.2.2. Bei Paketvermittlung- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" wird in Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 5 die Angabe „ 1.1 Nr. 5 b" durch die Angabe
,,2.1 Nr. 5 b" ersetzt und nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Sind bei einem Datexhauptanschluß Segmente sowohl für paketorientierte als auch für nichtpaket-
orientierte Nachrichten oder Segmente für nichtpaketorientierte Nachrichten unterschiedlicher Anpas-
sungsarten anzurechnen, werden die Gebühren für die Segmente zunächst ohne Berücksichtigung der
Anpassungsfaktoren (Vorschriften 5 und 6 zu Nr. 2 bis 5) berechnet und anschließend mit der Summe
der Segmente, gewichtet mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor, multipliziert sowie durch die Gesamt-
zahl der erfaßten Segmente dividiert; für asynchrone Betriebsweise und für paketorientierte Nachrichten
wird der Anpassungsfaktor 1,0 zugrunde gelegt.''
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Vorschrift zu Nr. 6 und 7 folgende Vorschrift zu Nr. 1 bis 7
eingefügt:
„Zu Nr. 1 bis 7
Die Vorschrift 2 zu 2.2.1 Nr. 1 bis 17 ist sinngemäß anzuwenden."
4. Abschnitt -3. Nebengebühren- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -3.2. Unterhaltungsgebühren- erhält in der Spalte „Gegenstand" Vorschrift 4 zu Nr. 1 folgende
Fassung:
„4. Die Gebühr wird auch erhoben für Fernschreibmaschinen, die zum Herstellen von Lochstreifen verwendet
oder die vom Teilnehmer als Ersatzmaschine im Störungsfall bereitgestellt werden."
b) Abschnitt -3.5. Besondere Leistungen- wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6 a und 6 b eingefügt:
„Gebühren für eine Aufteilung der Fernmelderechnung
nach Einzelverbindungen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2
der Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst in Verbindung mit§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeord-
nung), je aufgeteilte Fernmelderechnung
6a für die erste Seite der Aufteilung ................ . 12,-
6b für jede weitere angefangene oder volle Seite .... 1,40
Zu Nr. 6 a und 6 b
Mit den Gebühren nach Nr. 6 a und 6 b ist die
Aufteilung von jeweils bis zu 50 Einzelverbindun-
gen je Seite abgegolten."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 801
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Nummer 7 folgende Vorschrift zu Nr. 7 angefügt:
„Für eine Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen werden Gebühren nach Nr. 6 a
und 6 b erhoben. Die Gebühr nach Nr. 7 wird nicht neben der Gebühr nach Nr. 6 a oder 6 b erhoben."
5. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren-wird wie folgt
geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 4 zu Nr. 1 nach dem Wort „Übertragungsgeschwindigkeit"
die Worte „oder Vermittlungsart" eingefügt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:
„5 a Für die Bereitstellung einer Verbindungsweiterschaltung
(§ 9 Abs. 2 a der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst), je Verbindungsweiterschaltung .......... . . 140,-
1. Mit der Gebühr ist die Bereitstellung der Direktruf-
nummer abgegolten.
2. Die Änderung der Übertragungsgeschwindigkeit, der
Vermittlungsart oder der Schnittstelle ist nur im Wege
der Kündigung der vorhandenen Verbindungsweiter-
schaltung und Bereitstellung einer neuen Verbindungs-
weiterschaltung zulässig. Für Änderungen nach Satz 1
wird die Gebühr nach Nr. 5 a erhoben.
3. Für die Änderung der Direktrufnummer wird die Ge-
bühr nach Nr. 9 erhoben; für die Änderung der Fern-
sprechrufnummer werden Gebühren nach Abschnitt 8.4
Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur
Fernmeldeordnung) erhoben."
c) In der Spalte „Gegenstand" werden folgende Vorschriften geändert:
aa) Die Vorschrift 1 zu Nr.6 erhält folgende Fassung:
„ 1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller weiteren Teilnehmereinrichtungen abgegolten, die gemäß
§ 11 Abs. 2 b der Fernmeldeordnung mit zu übernehmen sind oder die gemäß § 11 Abs. 2 c der Fern-
meldeordnung vom neuen Teilnehmer mit übernommen werden."
bb) Nach Vorschrift 2 zu Nr. 6 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:
„3. Bei gebührenpflichtigen Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, werden
anstelle der Übernahmegebühr die jeweiligen Änderungsgebühren, mindestens jedoch 60,- DM, erho-
ben."
cc) Nach Vorschrift 6 zu Nr. 7 wird folgende Vorschrift 7 angefügt:
,,7. Bei Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, ist Vorschrift 3 zu Nr. 6
anzuwenden."
d) In der Spalte „Gebühr" wird bei den Nummern 7 bis 9 jeweils die Zahl „40,-" durch die Zahl „60,-" ersetzt.
e) In der Spalte „Gegenstand" werden bei Nummer 9 nach dem Wort „Einrichtungen" die Worte „für Direktruf"
eingefügt.
f) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Vorschrift zu Nr. 9 bis 19 folgende Fassung:
„ 1. Soweit in den Vorschriften zu den Nr. 9 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach
den Nr. 9 bis 19 nebeneinander erhoben; bei Datexhauptanschlüssen nach 2.1 Nr. 5 b gilt jeder Kanal als
Hauptanschluß.
2. Die Gebühren nach den Nr. 9 bis 19 werden neben der Gebühr nach Nr. 1 oder der Gebühr nach Vor-
schrift 3 zu Nr. 6 nicht erhoben."
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni 197 4
(BGBI. 1 S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 1981 (BGBI. 1 S. 977) wird
wie folgt geändert:
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
„Zuständige Vermittlungsstelle ist die Fernsprechortsvermittlungsstelle des Anschlußbereichs, in dem die
Hauptstelle des Hauptanschlusses für Direl~truf liegt. Soweit die technischen und betrieblichen Vorausset-
zungen gegeben sind, können Hauptstellen von Hauptanschlüssen für Direktruf außer an die zuständige Ver-
mittlungsstelle auf Antrag des Teilnehmers auch an eine andere als die zuständige Vermittlungsstelle
angeschlossen werden. Hauptanschlüsse für Direktruf können auf Antrag des Teilnehmers auch auf einem
Umweg an die Vermittlungsstelle herangeführt werden."
b) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
,,Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, können Hauptanschlüsse für Di-
rektruf über posteigene digitale Knoteneinrichtungen verbunden werden. Posteigene digitale Knoteneinrich-
tungen werden in der Regel in der Datenumsetzerstelle bereitgehalten, die für einen der beteiligten Haupt-
anschlüsse für Direktruf zuständig ist; Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. Sofern die technischen
Voraussetzungen in der zuständigen Datenumsetzerstelle nicht gegeben sind, kann die Deutsche Bundes-
post auf Antrag des Teilnehmers eine geeignete andere Datenumsetzerstelle bestimmen. Die Deutsche
Bundespost kann posteigene Knoteneinrichtungen auf Antrag des Teilnehmers auch in einer anderen als
der in den Sätzen 3 und 4 festgelegten Datenumsetzerstelle bereithalten, wenn technische oder betriebliche
Gründe dem nicht entgegenstehen."
2. § 12 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
3. § 13 erhält folgende Fassung:
,,§ 13
Übergangsvorschriften
(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen dieser Verordnung gelten folgende Übergangs-
vorschriften:
§ 3 (Hauptanschlüsse für Direktruf)
1. Für die Umstellung des öffentlichen Direktrufnetzes für die Übertragung digitaler Nachrichten auf envelop-
pestrukturierte Übertragungsverfahren gilt folgende Regelung:
a) Änderungen von Hauptanschlüssen für Direktruf wegen Umstellung des öffentlichen Direktrufnetzes für
die Übertragung digitaler Nachrichten auf enveloppestrukturierte Übertragungsverfahren werden von
Amts wegen ausgeführt.
b) Hauptanschlüsse für Direktruf mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 1 200 bit/s, 2 400 bit/s oder
4 800 bit/s, bei denen posteigene Modems des öffentlichen Fernsprechnetzes verwendet werden,
können bis zur Umstellung weiter betrieben werden. Für diese Hauptanschlüsse für Direktruf werden die
Gebühren gemäß der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 2 bis 4 a der Gebührenvorschriften für das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung ditigaler Nachrichten in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fas-
sung weitererhoben. Maßgebend für die Höhe der monatlichen Modemgebühr ist die Gebühr nach den
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
2. Nach Bereitstellung eines gleichwertigen Leistungsmerkmals in der jeweiligen Geschwindigkeitsstufe im
künftigen öffentlichen Fernschreib- und Datennetz werden Hauptanschlüsse für Direktruf nur noch aus-
nahmsweise nach Bestimmung der Deutschen Bundespost überlassen.
§ 3 Abs. 2 (Posteigene digitale Knoteneinrichtungen)
Posteigene digitale Knoteneinrichtungen, die am 1. Januar 1983 vorhanden waren und die der Regelung gemäß
§ 3 Abs. 2 Satz 3 bis 5 nicht entsprechen, können solange bestehen bleiben, wie technische Gründe dem nicht
entgegenstehen.
§ 3 Abs. 4 (Hauptanschlüsse für Direktruf mit besonderer Übertragungsgüte)
Ist von der Deutschen Bundespost zugestanden worden, anstelle von posteigenen Einrichtungen zur Übertra-
gung von Daten ausnahmsweise private zu verwenden, und reicht in diesen Fällen die Übertragungsgüte der
Übertragungswege nicht aus, so kann die Deutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers Übertragungs-
wege mit besonderer Übertragungsgüte bereitstellen; für die besondere Übertragungsgüte wird die Gebühr
nach Abschnitt 4.1 Nr. 1 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.
§ 7 (Anpassung von Teilnehmerverhältnissen)
Die in§ 58 Abs. 1 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu § 10 Abs. 1 der Fernmelde-
ordnung sind auf die Teilnehmerverhältnisse nach § 7 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 803
(2) Zur Anlage-Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-
ten- gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 1 Nr. 5 a (Kanalunterteilung für Hauptanschlüsse für Direktruf)
Für Kanalunterteilungen bei Hauptanschlüssen für Direktruf von 4 800 bit/s mit Endpunkten der Direktrufver-
bindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen, die am 1. Januar 1982 vorhanden waren, werden die
bis zum 31. Dezember 1981 erhobenen Gebühren weitererhoben.
Abschnitt 1 Nr. 7 (Restgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf von 48 000 bitls)
Für Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 000 bitls und Endpunkten
der Direktrufverbindung in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen, die bis zum 31. Dezember 1982 vor-
zeitig aufgegeben werden, werden für die Zeit vom 1. Januar 1983 an keine Restgebühren erhoben. Bereits für
die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 erhobene Restgebühren werden erstattet. Satz 1 gilt nicht für solche
Hauptanschlüsse für Direktruf, die nach dem 1. Januar 1982 beantragt werden.
Abschnitt 1 Nr. 9 bis 15 (Anschließung an eine nichtzuständige Vermittlungsstelle)
Für die am 1. Juni 1982 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an eine andere als
die zuständige Vermittlungsstelle herangeführt sind und bei denen die vom 1. Januar 1983 an zu erhebenden
monatlichen Zuschläge zu den Grundgebühren gemäß Abschnitt 1 Nr. 9 bis 15 der Gebührenvorschriften für
das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten die bis zum 31. Dezember 1982 zu
erhebenden monatlichen Zuschläge zu den Grundgebühren um mehr als 30 vom Hundert übersteigen, ist vom
1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1983 der 30 vom Hundert übersteigende Teil nicht zu erheben. Vom
1. Januar 1984 an sind die vollen Zuschläge zu erheben.
Abschnitt 2 (Datenverbundleitungen, private Leitungen für Direktruf)
Die in § 58 Abs. 2 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der
Fernmeldegebührenvorschriften, mit Ausnahme der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b, sind auf die Gebühren
nach Abschnitt 2 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-
richten sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 4 Nr. 1, 5, 7, 8 und 10 (Anschließungs-, Änderungs- und Übernahmegebühren)
Die in § 18 Abs. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst aufgeführte Übergangsvorschrift
zu Abschnitt 4 Nr. 1, 4, 5 und 6 bis 9 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften ist auf die Gebühren nach
Abschnitt 4 Nr. 1, 5 und 7 bis 10 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung
digitaler Nachrichten sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 6 (Gebühren für Direktrufverbindungen)
Die in § 58 Abs. 2 der Fernmeldeordnung aufgeführten Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der
Fernmeldegebührenvorschriften, mit Ausnahme der Übergangsvorschrift 1 Buchstabe b, sind auf die Gebühren
nach Abschnitt 6 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-
richten sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 6 Nr. 11 bis 26 (Verkehrsgebühren bei asynchronen Übertragungsverfahren)
1. Für die am 1. Januar 1983 vorhandenen Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von 1 200 bitls, die wegen asynchroner Übertragungsverfahren der Endeinrichtung mit einer Übertra-
gungsgeschwindigkeit von 4 800 bitls oder von 9 600 bit/s betrieben werden, werden bis zum 31. Dezember
1984 Verkehrsgebühren nach Abschnitt 6 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrichten für 1 200 bit/s erhoben. Vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985
werden für solche Hauptanschlüsse für Direktruf die Verkehrsgebühren für 1 200 bitls zuzüglich 50 vom
Hundert des Unterschiedsbetrages zur Verkehrsgebühr für die tatsächliche Übertragungsgeschwindigkeit
von 4 800 bitls oder von 9 600 bitls, vom 1. Januar 1986 an werden Verkehrsgebühren für die tatsächliche
Übertragungsgeschwindigkeit erhoben. Die Sätze 1 und 2 sind auf Erweiterungen vorhandener Einsatzfälle
sinngemäß anzuwenden.
2. Übergangsvorschrift 1 ist auf Hauptanschlüsse für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2 400 bitls und asynchronen Endeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Für Hauptanschlüsse für Direktruf
nach Satz 1, bei denen nicht die Übertragungsgeschwindigkeit erhöht, sondern bei denen statt dessen ein
posteigener Asynchron-Synchron-Umsetzer für 2 400 bitls eingesetzt worden ist, werden Gebühren nach
Satz 2 der Vorschrift zu Abschnitt 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 und nach Vorschrift 2 zu Abschnitt 5 Nr. 9 der Gebüh-
renvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten erhoben."
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Die Anlage -Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten-
wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" werden folgende Vorschriften geändert:
aa) Die Vorschrift zu Nr. 2 bis 4 a wird aufgehoben.
bb) In der Vorschrift zu Nr. 4, 5 und 6 wird die Angabe „Endgeräte nach§ 4 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe
,,Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
cc) In der Vorschrift zu Nr. 3, 4, 5 und 6 werden die Worte „oder 2 400 bit/s" gestrichen.
dd) Vorschrift 2 zu Nr. 3 a, 4 a, 5 a und 6 a erhält folgende Fassung:
,,2. Für Hauptanschlüsse für Direktruf mit Endpunkten der Direktrufverbindung in verschiedenen Fern-
sprechortsnetzbereichen wird jeweils die Gebühr nach Nr. 3, 4, 5 oder 6 erhoben, wenn posteigene
Datenübertragungsgeräte (Basisbandgeräte) eingesetzt sind; Basisbandgeräte werden nur eingesetzt,
sofern und solange die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Vorschriften zu Nr. 4, 5 und 6
sowie zu Nr. 3, 4, 5 und 6 sind anzuwenden."
ee) In der Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 a werden vor dem Wort „aufgrund" die Worte „ausnahmsweise ohne Da-
tenübertragungsgerät oder" eingefügt.
b) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 bis 15 angefügt:
„Monatlicher Zuschlag bei Hauptanschlüssen für Direktruf
gemäߧ 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten, die
auf Antrag an eine andere als die zuständige Ver-
mittlungsstelle angeschlossen werden,
9 zur Grundgebühr nach Nr. 1, je Hauptanschluß . . . . . . . . . Gebühren nach 6 Nr. 1 bis 5
10 zur Grundgebühr nach Nr. 2, je Hauptanschluß . . . . . . . . . Gebühren nach 6 Nr. 6 bis 10
11 zur Grundgebühr nach Nr. 3 oder 3 a, je Hauptanschluß Gebühren nach 6 Nr. 11 bis 14
12 zur Grundgebühr nach Nr. 4 oder 4 a, je Hauptanschluß Gebühren nach 6 Nr. 15 bis 18
13 zur Grundgebühr nach Nr. 5 oder 5 a, je Hauptanschluß Gebühren nach 6 Nr. 19 bis 22
14 zur ·Grundgebühr nach Nr. 6 oder 6 a, je Hauptanschluß Gebühren nach 6 Nr. 23 bis 26
15 zur Grundgebühr nach Nr. 7 oder 8, je Hauptanschluß . . . Gebühren nach 6 Nr. 27 bis 30
Zu Nr. 9 bis 15
1. Hauptanschlüsse für Direktruf, die an eine andere als
die zuständige Vermittlungsstelle herangeführt werden
sollen, werden nur neben Hauptanschlüssen für Direkt-
ruf überlassen, die an die zuständige Vermittlungsstelle
angeschlossen sind.
2. Die Vorschriften 1 und 2 zu 6 Nr. 1 bis 30 sind sinn-
gemäß anzuwenden; als gebührenpflichtige Entfernung
gilt die Luftlinienentfernung zwischen der zuständigen
Vermittlungsstelle und der Vermittlungsstelle, an die
der Hauptanschluß herangeführt wird.
3. Der Zuschlag nach Nr. 9 bis 15 wird auch erhoben für
Hauptanschlüsse für Direktruf, die auf einem Umweg an
eine andere als die zuständige Vermittlungsstelle her-
angeführt werden; für einen Hauptanschluß für Direkt-
ruf, der auf einem Umweg an die zuständige Vermitt-
lungsstelle herangeführt wird, wird kein Zuschlag nach
Nr. 9 bis 15 erhoben. Für Ergänzungsanlagen im allge-
meinen Netz der Deutschen Bundespost, die zur Schaf-
fung des Umweges erforderlich sind, wird eine einmali-
ge Gebühr in Höhe der Mehrkosten der Leitungsherstel-
lung gegenüber den Regelverhältnissen nach 3 Nr. 2
wie für besonders kostspielige Leitungen erhoben."
2. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie Bear-
beitungsgebühren- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 1 zu Nr. 1 nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:
„Neben der Gebühr nach Satz 1 wird
1.1. bei gleichzeitiger Änderung der Endleitungen die Gebühr nach Nr. 8 oder nach Nr. 9,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 805
1.2. bei gleichzeitiger Änderung der Übertragungsgeschwindigkeit gemäß Vorschrift 2 die Gebühr nach Vor-
schrift 2
erhoben. Die Sätze 1 und 2 sind auf vorhandene Hauptanschlüsse für Direktruf, die an posteigene Knoten-
einrichtungen angeschlossen werden, sinngemäß anzuwenden."
b) In der Spalte „Gegenstand" wird nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 folgende Vorschrift 4 angefügt:
„4. Für die Änderung vorhandener Hauptanschlüsse für Direktruf von zweidrähtiger in vierdrähtige Führung
wird die Gebühr nach Nr. 1 nur für die neu zu schaltende Doppelader erhoben; für die Änderung von
vierdrähtiger Führung in eine zweidrähtige werden keine Gebühren erhoben."
c) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 2 zu Nr. 2 die Worte „ein Zehntel der Gebühren nach Nr. 1"
durch die Worte „die Gebühren nach den Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 " ersetzt.
d) In der Spalte „Gebühr" wird bei den Nummern 5 und 8 die Zahl „40,-" jeweils durch die Zahl „60,-" und bei
Nummer 7 die Zahl „40,-" durch die Zahl „48,-" ersetzt.
e) In der Spalte „Gegenstand" werden folgende Vorschriften geändert:
aa) Nach Vorschrift 2 zu Nr. 7 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:
„3. Bei gebührenpflichtigen Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, werden
anstelle der Übernahmegebühren die jeweiligen Änderungsgebühren, mindestens jedoch 60,- DM, er-
hoben."
bb) Nach Nummer 9 wird folgende Vorschrift zu Nr. 8 und 9 eingefügt:
„Zu Nr. 8 und 9
Bei Änderungen, die gleichzeitig mit der Übernahme beantragt werden, ist Vorschrift 3 zu Nr. 7 anzu-
wenden."
f) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 10 die Angabe „Abschnitt 4.4 Nr. 6 und 7" durch die Angabe
,,Abschnitt 4.4 Nr. 6 sowie 10 und 11" ersetzt.
3. Abschnitt -5. Monatliche Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen- wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 2 zu N·r. 9 die Worte „oder 2 400 bit/s" gestrichen.
b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a eingefügt:
„ 10 a Datenübertragungsgerät (Modem) für Duplexbetrieb mit
300/600/1 200 bit/s (synchron oder asynchron) für Daten-
verbundleitungen oder als Ersatzgerät für Datenverbund-
leitungen ........................................... . 120,-".
4. Abschnitt -7. Sonstige Gebühren- wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift zu Nr. 6 bis 9 wird Vorschrift 1; nach Vorschrift 1 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
„2. Bei unmittelbarer Hintereinanderschaltung von Knoteneinrichtungen in derselben Datenumsetzerstelle
wird für Aus- und Eingänge, die für die Hintereinanderschaltung benötigt werden, kein Zuschlag nach Nr. 7
oder 9 erhoben; für die unmittelbare Verbindung werden keine Verkehrsgebühren erhoben."
b) Die Vorschriften zu Nr. 4 bis 9 werden wie folgt geändert.
aa) In der Vorschrift 2 wird die Angabe „Nr. 4 bis 7" durch die Angabe „Nr. 4 bis 9" ersetzt.
bb) Nach Vorschrift 2 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:
„3. Auf die Rechtsverhältnisse über die posteigenen Knoteneinrichtungen ist§ 7 Abs. 2 der Verordnung
über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten sinngemäß anzuwenden."
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
In § 7 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977
(BGBI. 1978 1 S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. März 1982 (BGBI. 1 S. 284), wird das
Wort „Fernmeldenetze" durch das Wort „Fernmeldewählnetze" ersetzt.
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Artikel 5
Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. März
1982 (BGBI. 1 S. 284), werden wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Abschnittsüberschrift -5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und
Telegrafenmietleitungen mit den öffentlichen Fernmeldenetzen im Bereich der Deutschen Bundespost-
folgende Fassung:
„5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit Hauptanschlüssen öffentlicher
Fernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost".
2. In Abschnitt -2.1 Telexverbindungen- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Ver-
kehrsbeziehungen folgende Fassung:
2 3 4 5
„5 Amerikanische Jungferninseln ....................... . 30,00
6 Amerikanisch-Samoa ............................... . 30,00
7 Andorra ............................................ . 7,5 2,40
28 Salomonen ......................................... . 30,00
35 Cookinseln ......................................... . 30,00
46 Fidschi ............................................ . 30,00
62 Guam .............................................. . 30,00
66 Guyana ............................................ . 7,80 30,00
67 Haiti ............................................... . 30,00
68 Honduras .......................................... . 30,00
85 Kaimaninseln ....................................... . 7,80 30,00
101 Laotische Demokratische Volksrepublik .............. . 30,00
112 Malediven .......................................... . 30,00
114 Malta .............................................. . 6 3,00
115 Marianen ........................................... . 30,00
128 Nauru .............................................. . 30,00
133 Nicaragua .......................................... . 7,80 30,00
146 Papua-Neuguinea .................................. . 30,00
160 Samoa ............................................. . 30,00
188 Tonga ............................................. . 30,00
189 Trinidad und Tobago ................................ . 7,80 30,00".
3. Abschnitt -3 Datenübertragungsdienst- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Telegrafenamt
Frankfurt am Main- wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Nr. Gegenstand Gebühr
Pf
3
„Zugang aus dem öffentlichen Fernsprechnetz für
die Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 300
bit/s, von 1200 bit/s und von 1200/75 bit/s sowie
aus dem öffentlichen Datexnetz mit Leitungsver-
mittlung für die Übertraijungsgeschwindigkeiten
bis zu 200 bit/s und von 300 bit/s
Verbindungsgebühr für selbstgewählte Daten-
paketverbindungen mit Anschlüssen in Ländern
der CEPT,
je Minute ................................. . 50
2 Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 für übertra-
gene Datenpakete, je Einheit von 10 Segmenten 5".
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 807
bb) In der Spalte 2 werden die Vorschriften 3 und 4 zu Nr. 1 und 2 aufgehoben.
Vorschrift 8 zu Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„8. Mit den Gebühren nach Nr. 1 und 2 sind die Gesprächsgebühren nach Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 der
Fernmeldegebührenvorschriften (FGV), Anlage 3 zur Fernmeldeordnung (FO), sowie die Datexverbin-
dungsgebühren nach Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 4 und 17 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschrif-
ten (FsDxGV), Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst (VFsDx), abgegolten."
cc) Die Nummern 16 und 17 erhalten folgende Fassung:
Gebühr
Nr. Gegenstand
Pf
2 3
„16 Verbindungsgebühr für selbstgewählte Daten-
paketverbindungen mit Anschlüssen in Ländern
der CEPT, je Minute für die Übertragungs-
geschwindigkeit bis zu 9600 bit/s ............ . 8
17 Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 16 für übertrage-
ne Datenpakete, je Einheit von 10 Segmenten 5".
b) Abschnitt -3.2.3 Sonstige Gebühren- wird in der Spalte 2 wie folgt geändert:
aa) In der Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 wird nach der Angabe „Nr. 2" die Angabe „oder die Gebühr nach
Abschnitt 2.3 Nr. 2 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx)" eingefügt.
bb) In der Vorschrift 1 zu Nr. 6 wird nach der Angabe „3.2.2" die Angabe „und nach Abschnitt 2.2.2 der
FsDxGV (Anlage zur VFsDx)" eingefügt.
cc) Nach der Vorschrift 2 zu Nr. 6 wird folgende Vorschrift 3 angefügt:
„3. Für eine Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen für Verbindungen nach 3.2.2
und nach Abschnitt 2.2.2 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) werden die Gebühren nach Nr. 6 und nach
Vorschrift 2 neben den Gebühren nach Abschnitt 3.5 Nr. 6 a und 6 b der FsDxGV (Anlage zur VFsDx)
nicht erhoben."·
c) In Abschnitt -3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s- erhal-
ten die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehung folgende Fassung:
2 6
„4 1 Norwegen ............. • . . . . . . . . • . • . • . . . . . . • . • . 1,48".
4. Abschnitt -5 Mietleitungsdienst- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -5.4 Internationale Breitbandmietleitungen- erhalten die Nummern 1 bis 3 folgende Fassung:
2 3
"1 Monatliche Erhebungsgebühren der Deutschen Bun-
despost je Breitbandmietleitung mit einer Bandbreite
von 48 kHz ................................... . das 7 ,5fache der Erhebungsgebüh-
ren nach 5.1 Nr. 1 bis 211, Spalte 4
Monatliche Erhebungsgebühren der Deutschen Bun-
despost je Breitbandmietleitung mit einer Bandbreite
von 48 kHz, die ausnahmsweise nicht für täglich
24 Stunden, sondern für eine im voraus festgelegte
gleichbleibende Zeitdauer von täglich mindestens
vier und höchstens 16 aufeinanderfolgenden Stun-
den vermietet wird (Stundenverbindung),
2 für die erste bis vierte tägliche Betriebsstunde zu-
sammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ein Viertel der monatlichen
Erhebungsgebühren nach Nr. 1
3 für die fünfte bis sechzehnte tägliche Betriebs-
stunde, je Stunde ........................... . ein Sechzehntel der monatlichen
Erhebungsgebühren nach Nr. 1
Jede angefangene Stunde zählt als volle Stunde.
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2 3
Zu Nr. 1 bis 3
1. Für internationale Breitbandmietleitungen
nach Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxem-
burg, Niederlande, Österreich und der Schweiz,
deren Endpunkte innerhalb der Grenzzonen lie-
gen, werden der Gebührenberechnung nicht die
Erhebungsgebühren für internationale Fern-
sprechmietleitungen innerhalb der Grenzzonen,
sondern die Erhebungsgebühren für internatio-
nale Fernsprechmietleitungen der ersten deut-
schen Fernzone zugrunde gelegt.
2. Die berechneten Erhebungsgebühren werden
auf volle 10 DM gerundet. Überschießende Be-
träge von 5 DM und mehr werden aufgerundet."
b) Abschnitt -5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit den öffentlichen
Fernmeldenetzen im Bereich der Deutschen Bundespost- wird wie folgt geändert:
aa) Die Abschnittsüberschrift erhält folgende Fassung:
„5.6 Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit Hauptanschlüssen
öffentlicher Fernmeldewählnetze im Bereich der Deutschen Bundespost".
bb) In der Spalte 2 erhält die Überschrift zu den Nummern 1 bis 8 folgende Fassung:
,,Verbindungen internationaler Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen mit Hauptanschlüssen öffent-
licher Fernmeldewählnetze über Datenverarbeitungsanlagen, Datenkonzentratoren oder digitale
Knoteneinrichtungen".
cc) In der Spalte 2 wird in der Vorschrift zu Nr. 12 bis 17 das Wort „Fernmeldenetzen" durch das Wort
,,Fernmeldewählnetzen" ersetzt.
Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Folgende Vorschriften werden, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, hiermit aufgehoben:
1. Artikel 8 Abs. 12 bis 15 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 22. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 2909),
2. Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst vom
19. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 2009),
3. Artikel 7 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 11. Juli 1980 (BGBI. 1S. 921 ),
4. Artikel 1 2 Abs. 5 bis 12 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 19. Februar
1981 (BGBI. 1 S. 189) und
5. Artikel 7 Nr. 3 bis 6 der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 21. September 1981
(BGBI. 1 S. 977).
Artikel 7
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
~esetzes auch im Land Berlin.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Abs. 2 Nr. 7 und 11, Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2, Artikel 4 und 5 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, b Doppelbuch-
stabe aa und Buchstabe c sowie Nr. 4 treten am 1. Juli 1982 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Hans Matthöfer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 809
Anlage 1
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
Gebühr
Nr. Gegenstand monatlich einmalig
DM DM
1.2. Sprechapparate
( § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Als Sprechapparate bei einfachen Hauptanschlüssen werden
überlassen:
1. als einfache Hauptstellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Fernmel-
deordnung)
a) gewöhnliche Sprechapparate,
b) Sprechapparate besonderer Art und
c) Sprechapparate in Sonderanfertigung;
2. als zusätzliche Sprechapparate(§ 8 Abs. 1 der Fernmelde-
ordnung)
a) gewöhnliche Sprechapparate und
b) Sprechapparate besonderer Art.
Sprechapparate in Sonderanfertigung werden, soweit nichts
anderes bestimmt ist, als teilnehmereigene Sprechapparate
abgegeben, alle übrigen Sprechapparate werden nur als post-
eigene Apparate überlassen.
2. Die Gebühr für gewöhnliche Sprechapparate mit Nummern-
schalter in Standardausführung als einfache Hauptstelle ist
gemäß Vorschrift 1 zu 1.1 Nr. 1 und 2 mit der Grundgebühr ab-
gegolten. Für Sprechapparate mit Schauzeichen oder Tasten
oder mit selbsttätiger Abschaltung der weiterführenden
Sprechadern sowie für tragbare Sprechapparate mit An-
schlußdosenstecker werden keine Mehrgebühren erhoben.
3. Sprechapparate in anderer Ausführung werden als posteigene
gewöhnliche Sprechapparate oder Sprechapparate besonde-
rer Art gegen einmalige Gebühren überlassen. Auf Antrag des
Teilnehmers werden für bestimmte Sprechapparate in anderer
Ausführung entweder einmalige oder monatliche Gebühren
erhoben. Die einmaligen und monatlichen Gebühren werden
wie folgt berechnet:
1. Sprechapparate in anderer Ausführung als einfache Haupt-
stelle
einmalige Gebühr (Ge)
für Pa ~ 5 P9 : Ge= 2,1 (Pa - P9 )
Mindestgebühr 30,- DM
für Pa > 5 P9 : Ge = 1 ,58 Pa + 0,5 P9
monatliche Gebühr (Gm)
für Pa ~ 5 P9 : Gm= 0,036 (Pa - P9 )
Mindestgebühr 1,- DM
für Pa > 5 P9 : Gm= 0,024 (Pa+ P9 ).
Die errechneten Gebührenbeträge werden bei den einma-
ligen Gebühren auf volle Deutsche Mark, bei den monatli-
chen Gebühren auf volle 10 Pfennig abgerundet.
Hierbei bedeutet:
Pa = Einkaufspreis des Sprechapparates in anderer
Ausführung nach Vorbemerkung Nr. 2 ohne Umsatz-
steuer,
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand monatlich einmalig
DM DM
P9 = Einkaufspreis eines gewöhnlichen Sprechapparates
mit Nummernschalter in Standardausführung nach
Vorbemerkung Nr. 2 ohne Umsatzsteuer.
Die aufgeführten Multiplikatoren berücksichtigen jeweils:
- den Kapitalwiedergewinnungsfaktor,
- die Umsatzsteuer,
- den Gemeinkostenzuschlag gemäß Vorbemerkung
Nr. 2.2,
- die gesetzliche Ablieferung an den Bund und
- einen Anteil für die Unterhaltung.
2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausführung, der als zu-
sätzlicher Sprechapparat verwendet wird, wird neben der
einmaligen oder monatlichen Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1
eine monatliche Gebühr von 2,40 DM erhoben.
4. Im Falle des§ 13 Abs. 9 der Fernmeldeordnung wird für postei-
gene Sprechapparate, für die einmalige Gebühren entrichtet
wurden, die vergleichbare monatliche Gebühr für die außer Be-
trieb befindliche Einrichtung, abzüglich der Gebühr für die er-
satzweise überlassene Einrichtung, erstattet.
1.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate
Sprechapparat
mit Nummernschalter
als zusätzlicher Sprechapparat 2,40
mit Tastenfeld für
Impulswahlverfahren
2 als einfache Hauptstelle 3,50 212,-
3 als zusätzlicher Sprechapparat 5,90 212,-
Mehrfrequenzwahlverfahren
4 als einfache Hauptstelle ............................. . 2,50 158,-
5 als zusätzlicher Sprechapparat ...................... . 4,90 158,-
Zu Nr. 2 bis 5
1. Auf Antrag des Teilnehmers wird entweder die monatliche
oder die einmalige Gebühr erhoben. Bei zusätzlichen Sprech-
apparaten nach Nr. 3 und 5 wird zusätzlich zu der einmaligen
Gebühr eine monatliche Gebühr von 2,40 DM erhoben.
2. Die einmalige Gebühr wird bei der Neuanschließung oder
Auswechslung erhoben; sie wird bei der Wiederanschließung
oder bei einer Verlegung nicht noch einmal erhoben. Soweit
einmalige Gebühren entrichtet wurden, können sie im Falle der
Auswechslung auf einmalige Gebühren des neu eingerichteten
Sprechapparates bis zu folgenden Höchstsätzen angerechnet
werden:
im ersten Jahr der Überlassung 90 v. H.,
„ zweiten 70 V. H.,
dritten 50 V. H.,
„ vierten 30 V. H.,
„ fünften 10 V. H.
Außerbetriebnahmezeiten zwischen Kündigung und Wieder-
anschließung zählen nicht als Überlassungszeiten im Sinne
des Satzes 2. Weitergehende Gutschriften als nach den Sät-
zen 2 und 3 sind ausgeschlossen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 811
Gebühr
Nr. Gegenstand monatlich einmalig
DM DM
Sprechapparat in anderer Ausführung
6 als einfache Hauptstelle ................................. . siehe Hinweis 3 Nr. 1
7 als zusätzlicher Sprechapparat .......................... . siehe Hinweis 3 Nr. 2
Zu Nr. 6 und 7
Vorschrift 2 zu Nr. 2 bis 5 ist anzuwenden;
Hinweis 3 Satz 1 und 2 ist zu beachten.
Monatliche Gebühr
DM
1.2.2. Sprechapparate besonderer Art
Sprechapparat für 2 Leitungen
mit Nummernschalter
1 als einfache Hauptstelle ............................... . 4,50
2 als zusätzlicher Sprechapparat ........................ . 6,90
mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenz-
wahlverfahren
3 als einfache Hauptstelle ............................... . 8,20
4 als zusätzlicher Sprechapparat ........................ . 10,60
Sprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger und Sperr-
schloß (einschließlich Übermittlung der Gebührenimpulse)
mit Nummernschalter
5 als einfache Hauptstelle ............................... . 6,50
mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenz-
wahlverfahren
6 als einfache Hauptstelle ............................... . 9,50
Sprechapparat mit Schauzeichen und gewöhnlichem Sprech-
zeug mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenz-
wahlverfahren
7 als einfache Hauptstelle ................................. . 12,60
8 als zusätzlicher Sprechapparat .......................... . 15,-
Zu Nr. 7 und 8
Sprechzeuge in leichter Ausführung und zusätzliche Sprech-
zeuge sind Zusatzeinrichtungen.
Sprechapparat mit Sperrschloß und Nummernschalter
9 als einfache Hauptstelle ................................. . 0,90
10 als zusätzlicher Sprechapparat .......................... . 3,30
Lautfernsprecher ohne Wandbeikasten
mit Nummernschalter
11 als einfache Hauptstelle ............................... . 22,60
12 als zusätzlicher Sprechapparat ........................ . 25,-
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenz-
wahlverfahren
13 als einfache Hauptstelle ............................... . 25,30
14 als zusätzlicher Sprechapparat ........................ . 27,70
15 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 11 bis 14 für einen Lautfern-
sprecher mit Wandbeikasten ............................... . 6,10
Ortsmünzfernsprecher
mit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu zwei-
stelligen Kennzahlen)
Wandgehäuse
16 als einfache Hauptstelle ............................. . 6,20
17 als zusätzlicher Sprechapparat 8,60
Tischgehäuse
18 als einfache Hauptstelle ............................. . 2,90
19 als zusätzlicher Sprechapparat ...................... . 5,30
20 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 16 bis 19 bei Einbau eines
Sperrnummernschalters für erweiterte Sperrmöglichkeiten
(Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen) ............... . 5,55
mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmöglichkeiten
(Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)
Tischgehäuse
21 als einfache Hauptstelle ............................. . 9,75
22 als zusätzlicher Sprechapparat ...................... . 12,15
Zu Nr. 16 bis 22
Neue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr beschafft.
Fernwahlmünzfernsprecher 20
23 als einfache Hauptstelle ................................. . 80,-
Fernwahlmünzfernsprecher für Orts- und Nahgespräche
24 als einfache Hauptstelle ................................. . 34,-
25 Sprechapparat mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren und für
Mehrfrequenzwahlverfahren zur Übertragung von Daten
als einfache Hauptstelle ................................. . 8,-
Notrufapparat für eine Leitung bei einfachen Notrufanschlüssen
gemäß § 5 Abs. 8 der Fernmeldeordnung
26 ohne Standortanzeigeuntersatz .......................... . 7,50
27 mit Standortanzeigeuntersatz ............................ . 33,80
28 Abfrageeinrichtung für Fernsprechanschlüsse mit Datenverkehr
als einfache Hauptstelle, je Abfrageeinrichtung ............ . 52,-
29 Sprechapparat mit Datenübertragungsgerät für Parallelüber-
tragung als Außenstation, Wählautomat und Tastenfeld für
Impulswahlverfahren ...................................... . 30,10
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 813
Gebühr
Nr. Gegenstand monatlich einmalig
DM DM
Sprechapparat mit besonderen Einrichtungen für Kurzwahl bis
10 Rufnummern, Wahlwiederholung, Wahl bei aufgelegtem Hand-
apparat, Direktruf, Lauthören, mit Tastenfeld für Impulswahl-
verfahren und Sperrschloß
30 als einfache Hauptstelle ................................. . 11,80 697,;_
31 als zusätzlicher Sprechapparat 14,20 697,-
Sprechapparat für Behinderte
mit Steuergerät
32 als einfache Hauptstelle ............................... . 29,80 1 761,-
33 als zusätzlicher Sprechapparat 32,20 1 761,-
ohne Steuergerät
34 als einfache Hauptstelle 20,50 1 213,-
35 als zusätzlicher Sprechapparat ........................ . 22,90 1 213,-
Zu Nr. 32 bis 35
Für private Zusatzeinrichtungen, die an den Sprechapparat für
Behinderte oder an das zugehörige Steuergerät angeschlos-
sen werden, wird die Gebühr nach 1.3 Nr. 39 nicht erhoben.
Zu Nr. 30 bis 35
Die Vorschriften 1 und 2 zu 1.2.1 Nr. 2 bis 5 sind sinngemäß an-
zuwenden.
Sprechapparat besonderer Art in anderer Ausführung
36 als einfache Hauptstelle ................................. . siehe Hinweis 3 Nr. 1
37 als zusätzlicher Sprechapparat .......................... . siehe Hinweis 3 Nr. 2
Zu Nr. 36 und 37
Vorschrift zu 1.2.1 Nr. 6 und 7 ist anzuwenden.
1.2.3. Sprechapparate in Sonderanfertigung
Sprechapparat in Sonderanfertigung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. '2
Kann bei einem Sprechapparat mit erhöhter Zugriffssicherheit,
dessen Handapparat allseitig verschlossen ist, eine an diesem
durchzuführende Unterhaltungsmaßnahme (z.B. Auswechseln
der Sprech- oder Hörkapsel) nur in der Weise ausgeführt wer-
den, daß der ganze Handapparat einschließlich der Handappa-
ratschnur ersetzt wird, so wird von Fall zu Fall eine zusätzliche
Gebühr in Höhe des Neuwerts des kompletten Handapparats
einschließlich der Handapparatschnur erhoben.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3)
Gebühr
Nr. Gegenstand monatlich einmalig
DM DM
1 a. Heimtelefonanlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a der Fernmeldeordnung)
Hinweise
In den Gebührenbeträgen dieses Abschnitts (ausgenommen
1 a.3 Nr. 2, 1 a.4 und 1 a.6) ist die Umsatzsteuer in der jeweils
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe enthalten.
2. Die Vorschriften für die Wiederanschließung (§ 11 Abs. 1 a der
Fernmeldeordnung) sind auf posteigene Heimtelefonanlagen
sinngemäß anzuwenden
3. Bei Übernahme gemäß § 11 der Fernmeldeordnung wird neben
der Übernahmegebühr nach 1.4 Nr. 9 keine Anschließungsge-
bühr erhoben. Für Änderungen, die gleichzeitig mit der Über-
nahme ausgeführt werden, werden Gebühren nach 1 a.5 Nr. 7
erhoben. Die gebührenpflichtige Übernahme von Einrichtun-
gen, für die einmalige Gebühren entrichtet wurden, ist
unzulässig; § 11 Abs. 2 c der Fernmeldeordnung ist in diesen
Fällen sinngemäß anzuwenden.
4. Soweit einmalige Gebühren nach Abschnitt 1 a entrichtet wer-
den, verbleiben die Einrichtungen im Eigentum der Deutschen
Bundespost. Die einmaligen Gebühren werden bei der Neu-
anschließung oder Auswechslung erhoben; sie werden bei
Wiederanschließung oder bei einer Verlegung posteigener
Heimtelefonanlagen nicht noch einmal erhoben.
5. Die Heimtelefonanlage, einschließlich der angeschlossenen
Sprechstellen, wird nur auf dem Grundstück der Hauptstelle
eingerichtet, soweit keine Betriebsschwierigkeiten zu erwar-
ten sind.
6. Die Mindestüberlassungsdauer für posteigene Heimtelefon-
anlagen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit§ 22 Abs. 2 der
Fernmeldeordnung) mit monatlichen Gebühren beträgt je nach
Antrag des Teilnehmers fünf oder zehn Jahre. Vorschrift 3 zu
1 a.5 Nr. 1, 3 und 4 ist anzuwenden.
7. Hinweis 4 zu 1.2 ist auf Einrichtungen, für die einmalige
Gebühren entrichtet wurden, sinngemäß anzuwenden.
1 a.1. Heimtelefonanlage mit Vermittlungseinrichtung
Heimtelefonanlage
Anschlußorgan für Amtsleitungen
4 Anschlußorgane für Nebenstellen
gemeinsamer Innenverbindungsweg
Feste Gebühr ............................................. . 23,- 1 270,-.
1. Mit der Gebühr ist die Vermittlungseinrichtung, die Abfrage-
stelle und der Sprechapparat einer Nebenstelle für Impulswahl
mit Nummernschalter abgegolten.
2. Die Vermittlungseinrichtung der Heimtelefonanlage wird nur
für Impulswahl bereitgestellt.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 815
Gebühr
Nr. Gegenstand monatlich einmalig
DM DM
2 Tür-Freisprecheinrichtung 11,- 630,-
Zu Nr. 1 und 2
Auf Antrag des Teilnehmers werden an Stelle der monatlichen
Gebühren die einmaligen Gebühren nach Nr. 1 und 2 als Abgel-
tung der monatlichen Gebühren für eine Überlassungszeit von
bis zu 12 Jahren erhoben; die Rückerstattung der einmaligen
Gebühren ist ausgeschlossen. Nach Ablauf des Zeitraumes
von 12 Jahren werden die monatlichen Gebühren nach Nr. 1
und 2 erhoben oder es werden auf Antrag des Teilnehmers für
einen weiteren Zeitraum von bis zu 12 Jahren die einmaligen
Gebühren gemäß Satz 1 erhoben. Der Zeitraum von 12 Jahren
beginnt am Tag der ersten Übergabe (§ 11 Abs. 10 der Fern-
meldeordnung) der Einrichtungen, für die einmalige Gebühren
entrichtet wurden. Der Fristablauf wird durch eine gebühren-
freie Übernahme oder eine Wiederanschließung nicht unter-
brochen.
1 a.2. Sprechapparate bei Heimtelefonanlagen
(§ 5 Abs. 1 Satz 3 und§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Vorschrift 2 zu 1.2.1 Nr. 2 bis 5 ist auf Sprechapparate bei
Heimtelefonanlagen sinngemäß anzuwenden.
2. Zweite Sprechapparate werden nur in der Schaltungsweise
mit Wechselschalter überlassen.
1 a.2. 1. Gewöhnliche Sprechapparate
Sprechapparat
mit Nummernschalter
als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat ........................................ . 2,40
mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren
2 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 3,50 212,-
3 als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat ........................................ . 5,90 212,-
Zu Nr. 2 und 3
Auf Antrag des Teilnehmers wird entweder die monatliche oder
die einmalige Gebühr erhoben. Bei Sprechapparaten, die als
zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat verwendet werden, wird zusätzlich zu der einmaligen
Gebühr jeweils eine monatliche Gebühr von 2,40 DM erhoben.
Sprechapparat in anderer Ausführung
4 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1,2
5 als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter 1
Sprechapparat .......................................... . siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2
Die Gebührenvorschriften für zusätzliche Sprechapparate ge-
mäß Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2 sind auf die zweite bis vierte Neben-
stelle oder auf zweite Sprechapparate sinngemäß anzuwen-
den.
Zu Nr. 4 und 5
Hinweis 3 Satz 1 und 2 zu 1.2 ist anzuwenden.
816 Bundesgesetzblatt, Jalirgang 1982, Teil 1
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art
Sprechapparat für 2 Leitungen
mit Nummernschalter
als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 4,50
r
t::. als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat ........................................ . 6,90
mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren
3 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 8,20
4 als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat ........................................ . 10,60
Sprechapparat mit Schauzeichen und gewöhnlichem Sprech-
zeug
mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren
5 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 12,60
6 als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat ........................................ . 15,-
Zu Nr. 5 und 6
Sprechzeuge in leichter Ausführung und zusätzliche Sprech-
zeuge sind Zusatzeinrichtungen.
Sprechapparat mit Sperrschloß
mit Nummernschalter
7 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 0,90
8 als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat ........................................ . 3,30
Lautfernsprecher ohne Wandbeikasten
mit Nummernschalter
9 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 22,60
10 als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat ........................................ . 25,-
mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren
11 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 25,30
12 als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat ........................................ . 27,70
13 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 9 bis 12 für einen Lautfern-
sprecher mit Wandbeikasten ............................... . 6,10
Gebühr
monatlich einmalig
DM DM
Sprechapparat mit besonderen Einrichtungen
für Kurzwahl bis 10 Rufnummern, Wahlwiederholung, Wahl bei
aufgelegtem Handapparat, Direktruf, Lauthören und Sperrschloß
mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren
14 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ............ . 11,80 697,-
15 als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat ........................................ . 14,20 697,-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 817
Gebühr
Nr. Gegenstand monatlich einmalig
DM DM
Sprechapparat für Behinderte
mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren
mit Steuergerät
16 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 29,80 1 761,-
17 als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat ...................................... . 32,20 1 761,-
ohne Steuergerät
18 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 20,50 1 213,-
19 als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als zweiter
Sprechapparat ...................................... . 22,90 1 213,-
Zu Nr.16 bis 19
Für private Zusatzeinrichtungen, die an den Sprechapparat für
Behinderte oder an das zugehörige Steuergerät angeschlos-
sen werden, wird die Gebühr nach 1 a.3 Nr. 2 nicht erhoben.
Zu Nr. 14 bis 19
Die Vorschrift zu 1 a.2.1 Nr. 2 und 3 ist anzuwenden.
Sprechapparat besonderer Art in anderer Ausführung
20 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle .............. . siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1.2
21 als zweite, dritte oder vierte Nebenstelle oder als Zweiter 1
Sprechapparat .......................................... . siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1.2
Die Vorschrift zu 1 a.2.1 Nr. 5 ist anzuwenden.
Zu Nr. 20 und 21
Hinweis 3 Satz 1 und 2 zu 1.2 ist anzuwenden.
Monatliche Gebühr
DM
1 a.3. Gebühren für Zusatzeinrichtungen
bei Heimtelefonanlagen
( § 8 der Fernmeldeordnung)
Posteigene Zusatzeinrichtungen nach 1.3 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie
9 bis 19 .................................................. . Gebühren nach 1.3 Nr. 1, 2, 4
und 5 sowie 9 bis 19
2 Private Zusatzeinrichtungen nach 1.3 Nr. 39 ................ . Gebühr nach 1.3 Nr. 39
Die monatliche Gebühr gilt nur für private Zusatzeinrichtungen,
die mit posteigenen Fernsprecheinrichtungen verbunden wer-
den. Die Vorschrift zu 1.3 Nr. 39 ist anzuwenden.
1 a.4. Gebührenzuschlag für posteigene und private
Heimtelefonanlagen
Zuschlag je Heimtelefonanlage ............................ . 4,-
Der Zuschlag wird unabhängig von der Anzahl der angeschlos-
senen Sprechstellen erhoben.
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1 a.5. Anschließungs- und Änderungsgebühren
(§§ 5, 8, 11 und 17 der Fernmeldeordnung)
Anschließungsgebühren
Für die Neuanschließung einer posteigenen Heimtelefonanlage 120,-
Mit der Gebühr nach Nr. 1 ist die Neuanschließung der Vermitt-
lungseinrichtung, der Abfragestelle und des Sprechapparates
einer Nebenstelle einschließlich der zugehörigen Leitungen
abgegolten.
2 Für die Neuanschließung einer posteigenen Tür-Freisprech-
einrichtung ............................................... . Gebühren nach Abschnitt 3
3 Für die Neuanschließung der zweiten, dritten oder vierten
Nebenstelle einer Heimtelefonanlage oder eines zweiten Sprech-
apparates ................................................ . 60,-
4 Für die Neuanschließung einer Einrichtung nach 1 a.3 Nr. 1, je
Einrichtung ............................................... . 60,-
1. Für die Neuanschließung einer Zusatzeinrichtung nach 1.3
Nr. 10 bis 19 oder einer privaten Zusatzeinrichtung, die unmit-
telbar wie ein zweiter Hörer mit der Sprechstelle verbunden
wird, auch wenn es sich dabei um eine zusätzliche Verbindung
mit der Sprechstelle handelt, werden drei Achtel der Gebühr
erhoben.
2. Bei gleichzeitiger Anschließung mehrerer Einrichtungen
nach 1.3 Nr. 10 bis 19 wird höchstens die Gebühr nach Nr. 4
erhoben.
Zu Nr. 1, 3 und 4
1. Bei gleichzeitiger Anschließung mehrerer Einrichtungen
nach Nr. 1, 3 oder 4 werden höchstens 300,- DM erhoben. Satz
1 findet keine Anwendung für die Anschließung von zweiten
Sprechapparaten und für die Anschließung der zweiten und
jeder weiteren Anschlußdose.
2. Bei der Neuanschließung einer Einrichtung nach Nr. 1 wer-
den für Einrichtungen nach Nr. 3 und 4, die bereits beim beste-
henden Hauptanschluß vorhanden waren und an die Heimtele-
fonanlage unverändert angeschlossen werden, keine An-
schließungsgebühren erhoben. Die Gebühr nach Nr. 1 wird
hierdurch nicht verringert.
3. Beantragt ein Teilnehmer eine Heimtelefonanlage mit
monatlichen Gebühren und mit einer zehnjährigen Mindest-
überlassungsdauer(§ 5 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit§ 22
Abs. 2 der Fernmeldeordnung), so werden für alle Einrichtun-
gen nach Nr. 1, 3 und 4, die bei der Neuanschließung der Heim-
telefonanlage gleichzeitig angeschlossen werden, keine An-
schließungsgebühren erhoben. Vorschrift 1 Satz 2 ist anzu-
wenden.
5 Für die Wiederanschließung einer posteigenen Heimtelefon-
anlage ................................................... . 60,-
1. Mit der Gebühr nach Nr. 5 ist die Wiederanschließung aller
weiteren Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen abgegol-
ten. Die Gebühr nach Nr. 5 wird neben der Gebühr nach 1.4
Nr. 8 erhoben.
2. Wird die Ausführung der Wiederanschließung von Teilneh-
mereinrichtungen, die gemäߧ 11 Abs. 1 a der Fernmeldeord-
nung angeschlossen werden können, zu verschiedenen Zeiten
beantragt, so wird•gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Fernmeldeord-
nung jeweils die Gebühr nach Nr. 5 erhoben.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 819
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
6 Für die Wiederanschließung einer posteigenen Tür-Freisprech-
einrichtung ............................................... . Gebühren nach Absrhnitt 3
Änderungsgebühren
7 Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte Änderungen der
beim Teilnehmer vorhandenen Heimtelefonanlage, einschließlich
der vorhandenen Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen ... 60,-
1. Die Gebühr schließt die Änderung der Endleitung und der
nicht im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost geführ-
ten Leitungen nach Sprechapparaten oder Zusatzeinrichtun-
gen ein. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die gleichzeitige
Änderung sich nur auf diese Leitungen erstreckt. Auf die Aus-
wechslung von Apparatteilen ist Vorschrift 2 anzuwenden.
2. Umfaßt die gleichzeitige Änderung nur die in Vorschrift 1 zu
Nr. 4 bezeichneten Zusatzeinrichtungen oder die Auswechs-
lung von Apparatteilen, so werden nur drei Achtel der Gebühr
erhoben.
3. Die gleichzeitige Änderung ist gebührenfrei, wenn sie nur
umfaßt
1. Änderungen, die von Amts wegen ausgeführt werden;
2. Änderungen, die gleichzeitig mit der Neuanschließung,
der Wiederanschließung oder der Übernahme ausge-
führt werden; das gilt jedoch nicht für Neuanschließun-
gen gemäß Vorschrift 2 zu Nr. 1, 3 und 4.
4. Umfaßt die gleichzeitige Änderung Einrichtungen nach Nr. 2
oder umfaßt sie nur die Änderung solcher Einrichtungen, so
werden Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.
1 a.6. Abnahmegebühren
(§ 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)
Bei privaten Heimtelefonanlagen für jede Wiederholung der Ab-
nahme oder der Nachprüfung, ferner für jede weitere Teilabnah-
me, für jede Abnahme von Behelfsanlagen sowie für jede vom
Teilnehmer außerhalb der täglichen Dienstzeit beantragte Abnah-
me oder Teilabnahme ..................................... . Gebühren nach 2.14.5 Nr. 1
und 2
Die Vorschriften zu 2.14.5 Nr. 1 und 2 sind sinngemäß anzu-
wenden.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 3
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a)
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche oder Aus-
Monatliche Einmalige wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2. Nebenstellenanlagen
(§§ 6 bis 9, 11, 17 Abs. 1, 2 und 6, §§ 22 bis 26
der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Zu den Gebührenbeträgen dieses Abschnitts
(ausgenommen Abschnitt 2.14) ist noch die Um-
satzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschrie-
benen Höhe zu entrichten.
2. Bei den Nebenstellenanlagen wird unterschie-
den zwischen A,1lagen nach Ausstattung 1 (Ab-
schnitte 2.1 bis 2.8) und Anlagen nach Ausstat-
tung 2 (Abschnitte 2.15 bis 2.22).
3. Die Gebührenpositionen der Abschnitte 2.1 bis
2.8 und 2.15 bis 2.22 beschreiben im allgemei-
nen nur den grundsätzlichen Leistungsumfang
der einzelnen Leistungsmerkmale. Dies erlaubt
den Hard- und Software-Produzenten hinsieht-
lieh der Betriebsweise, der Signalisierung, der
Prozeduren, der systembedingten Vorleistungen
usw. eine gewisse Freizügigkeit. Dem Teilneh-
mer können die Leistungsmerkmale deshalb nur
in dem Umfang überlassen werden, der abhängig
von Fabrikat, Ausbau und Gestaltung der Neben-
stellenanlage nach den Angaben des Herstellers
ausführbar ist. Ein Anspruch auf einen darüber
hinausgehenden Leistungsumfang steht dem
Teilnehmer bei einem Leistungsmerkmal auch
dann nicht zu, wenn bei Nebenstellenanlagen
anderer Fabrikate oder Baustufen für dieses Lei-
stungsmerkmal ein größerer Leistungsumfang
geboten wird.
4. Die Gebührensätze der festen Anschließungs-,
Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren in
den Abschnitten 2.1 bis 2.11 gelten unter der
Voraussetzung, daß die Leistungen unter nor-
malen Bedingungen erbracht werden können.
5. Anstelle der festen Anschließungs-, Verlegungs-
und Auswechslungsgebühren für Einrichtungen
nach den Abschnitten 2.1 bis 2.11 können auf
Antrag des Teilnehmers Gebühren für den durch
die Anschließung oder Änderung (Verlegung,
Auswechslung) tatsächlich entstandenen Auf-
wand erhoben werden. Die Gebühren werden
dann nach Abschnitt 3 ermittelt. Beantragt der
Teilnehmer die Berechnung nach Aufwand, so
gilt diese Berechnungsart für alle zur Anschlie-
ßung, Verlegung oder Auswechslung erforderli-
chen Leistungen, einschließlich solcher, die un-
ter Vorbemerkung Nr. 2.5 fallen. Lediglich die Be-
rechnung für das Leitungsnetz der Nebenstellen-
anlage darf von der für die übrigen Einrichtungen
beantragten Berechnungsart abweichen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 821
Tei Inehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Anlage
Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
6. Werden bei der Neuanschließung von posteige-
nen Nebenstellenanlagen nach Abschnitt 2.4
nicht neu beschaffte Vermittlungseinrichtungen
oder Einrichtungen der Ergänzungsausstattung
verwendet, so werden keine Anschließungsge-
bühren erhoben.
7. Für die Neuanschließung (ausgenommen im Fal-
le der Ortsveränderung) der Vermittlungseinrich-
tung einer Nebenstellenanlage nach Ausstat-
tung 2, einschließlich Ergänzungsausstattung
und gegebenenfalls Abfragestelle, werden keine
Anschließungsgebühren erhoben, wenn die Ne-
benstellenanlage entsprechend dem bestätigten
Antrag bestellt, geliefert, aufgebaut und in Be-
trieb genommen wird. Beantragt der Teilnehmer,
nachdem die Nebenstellenanlage zur Lieferung
hergerichtet ist, Änderungen gegenüber dem ur-
sprünglich beantragten Leistungsumfang, so
werden für den hierdurch entstehenden Mehr-
aufwand Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.
Die Sätze 1 und 2 sind auf die Zentrale Einrich-
tung und die Reihenapparate von Reihenanlagen
nach Ausstattung 2 einschließlich der Einrich-
tungen der Ergänzungsausstattung sinngemäß
anzuwenden. Die gebührenfreie Neuanschlie-
ßung setzt voraus, daß die Aufbauleistungen un-
ter normalen Bedingungen erbracht werden kön-
nen. Ist dies nicht der Fall, so wird der Mehrauf-
wand, der durch die erschwerte Herstellung ent-
steht, dem Teilnehmer nach Abschnitt 3 in Rech-
nung gestellt. Die gebührenfreie Neuanschlie-
ßung gilt nicht für das Leitungsnetz der Neben-
stellenanlage.
8. Bei der Übernahme gemäß § 11 der Fernmelde-
ordnung wird neben der Übernahmegebühr nach
1.4 Nr. 9 keine Anschließungsgebühr erhoben.
Für Änderungen, die gleichzeitig mit der Über-
nahme ausgeführt werden, werden Verlegungs-
oder Auswechslungsgebühren nach Abschnitt 2
erhoben.
9. Bei der Auswechslung von Einrichtungen nach
den Abschnitten 2.1 bis 2.11 werden, sofern
nicht nach Hinweis 5 verfahren wird, die festen
Auswechslungsgebühren der nach den Ab-
schnitten 2.1 bis 2.11 neu überlassenen Einrich-
tungen berechnet. Wird die Auswechslung zu-
sammen mit der Verlegung der Einrichtung bean-
tragt und ausgeführt, so wird neben der Aus-
·wechslungsgebühr kei'.ne Verlegungsgebühr er-
hoben.
10. Wird eine vorhandene Nebenstellenanlage ge-
gen eine Nebenstellenanlage nach Ausstat-
tung 2 ausgewechselt, so ist Hinweis 7 sinnge-
mäß anzuwenden. Mithin werden Auswechs-
lungsgebühren, soweit die für die Neuanschlie-
ßung geltenden Bedingungen erfüllt sind, nicht
erhoben. Wird die Auswechslung zusammen mit
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
einer Verlegung der Nebenstellenanlage bean-
tragt und ausgeführt, werden keine Verlegungs-
gebühren erhoben.
11. Wird eine Vermittlungseinrichtung oder Reihen-
anlage nach Ausstattung 1 verlegt, ohne daß sie
ausgewechselt oder geändert wird, so kann die
Deutsche Bundespost auf die pauschalen Verle-
gungsgebühren für die fest eingebauten Einrich-
tungen der Ergänzungsausstattung verzichten,
vorausgesetzt, daß die Verlegung dieser Einrich-
tungen keinen zusätzlichen Aufwand erfordert.
12. Werden Einrichtungen nach den Abschnitten
2.15 bis 2.22 verlegt oder ortsverändert, so wer-
den hierfür Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.
13. Werden posteigene oder teilnehmereigene Ver-
mittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen ge-
mäß § 17 der Fernmeldeordnung ortsverändert,
so werden für die Neuanschließung von Einrich-
tungen, die nicht ortsverändert, sondern in der
bisherigen Weise wieder mit der ortsveränderten
Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage ver-
bunden werden, nichtpauschale Anschließungs-
gebühren nach Abschnitt 3 erhoben. Im übrigen
werden die nicht ortsveränderten Einrichtungen
gebührenmäßig so behandelt, als ob sie nicht ge-
kündigt oder vorzeitig aufgegeben worden wä-
ren. Bei folgenden Änderungen ist Satz 1 sinnge-
mäß anzuwenden:
1. Heranführen eines vorhandenen Nebenan-
schlusses an eine andere Hauptstelle oder
Erstnebenstelle einer Zweitnebenstellenan-
lage,
2. Kündigung oder vorzeitige Aufgabe einer
Zweitnebenstellenanlage bei gleichzeitigem
Antrag auf unveränderte Neuanschließung an
vorhandene oder neu beantragte Hauptan-
schlüsse,
3. Kündigung oder vorzeitige Aufgabe einer Ver-
mittlungseinrichtung oder Reihenanlage bei
gleichzeitigem Antrag auf unveränderte Neu-
anschließung als Zweitnebenstellenanlage
an eine vorhandene oder neu beantragte
Hauptanlage.
14. Für gekündigte oder vorzeitig aufgegebene Ein-
richtungen, die an Ort und Stelle verblieben sind,
werden im i=:alle ihrer erneuten Anschließung Ge-
bühren nac~ Abschnitt,3 erhoben.
15. :Werden Anl~gen nach Ausstattung 2 µm Einrich-
tungen nach den Abschnitten 2.15 bis 2.22 er-
weitert, so werden für die Anschließung dieser
Einrichtungen Gebühre:n nach Abschnitt 3 erho-
ben.
16. Sind für die. Einrichtungen der Ergänzungsaus-
stattung feste Gebühren angegebeq, so gelten
diese auch die Anteile ab, die zur Unterbringung
der betreffenden Einrichtungen in Gestellen,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 823
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Anlage
Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Schränken bzw. Gehäusen und/oder für die
Stromversorgung erforderlich sind. Sind keine
festen Gebühren angegeben, so werden
1. bei Einrichtungen nach den Abschnitten 2.1
bis 2.8 vor der Berechnung der Gebühren
nach Vorbemerkung Nr. 2 dem Einkaufspreis
5 v. H. als pauschale Abgeltung der vorge-
nannten Anteile hinzugerechnet, wenn der
Einkaufspreis diese Anteile nicht bereits ent-
hält,
2. bei Einrichtungen nach den Abschnitten 2.15
bis 2.22 Gebühren für die Unterbringung die-
ser Einrichtungen nur dann erhoben, wenn zu-
sätzlich Gestelle, Schränke bzw. Gehäuse
erforderlich werden; die zusätzlichen Aufwen-
dungen werden nach Vorbemerkung Nr. 2 be-
rechnet. Auf die Stromversorgung ist diese
Regelung sinngemäß anzuwenden; der zu-
sätzliche Aufwand wird in diesem Falle als
Mehrleistung für die Stromversorgung behan-
delt.
17. Beantragt ein Teilnehmer Einrichtungen der Ne-
benstellenanlage als Vorratseinrichtungen oder
Ersatzteile, so hat er hierfür als Überlassungsge-
bühr einen Kostenz.uschuß in Höhe der einmali-
gen Gebühr zu zahlen, die für entsprechende teil-
nehmereigene Einrichtungen nach Abschnitt 2
zu erheben wäre. Die Vorratseinrichtungen und
Ersatzteile bleiben auch bei teilnehmereigenen
Anlagen bis zu ihrer Verwendung in der Neben-
stellenanlage oder bis zur Aufgabe der Neben-
stellenanlage Eigentum der Deutschen Bundes-
post. Werden solche Einrichtungen nicht im Aus-
tausch gegen gleiche, sondern zur Erweiterung
der Nebenstellenanlage verwendet, so werden
vom nächsten Monatsersten an die zum Zeit-
punkt des Einbaus gültigen monatlichen Gebüh-
ren berechnet. Müssen die Einrichtungen vor
ihrer Verwendung überholt werden, hat der Teil-
nehmer die hierfür anfallenden Kosten als Ände-
rungsgebühren nach Abschnitt 3 zu erstatten.
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 4
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b)
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Anlage
Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.1. Nebenstellenan lagen mit handbedienter
Vermittlungseinrichtung nach Ausstat-
tung 1
2.1.1. Regelausstattung
Kleine handbediente Anlagen
Aufnahmefähigkeit 1 bis 2 Amtsleitungen und 1 bis
10 Nebenstellen
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
Baustufe 1/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
1 Feste Gebühr •• • ••••••••••••••••••••• • ••••••••• 15,60 725,- 5,50 350,-
Baustufe 1/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
2 Feste Gebühr ••••••••••••• • •••••••••••••••••••• 23,70 1 101,- 8,35 379,-
Baustufe 1/5
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
3 Feste Gebühr • •• • ••••••••••••••••• • •••••••••••• 32,80 1 490,- 11,30 450,-
Baustufe 2/10
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 2 Innenverbindungssätze
4 Feste Gebühr für den Mindestausbau . " ......... 50,80 2 364,- 18,- 571,-
5 Für den zweiten Innenverbindungssatz .......... 4,20 195,60 1,50 65,60
Zu Nr. 1 bis 5
Kleine handbediente Anlagen werden nicht mehr
beschafft. Sie werden nicht mehr neu als post-
oder teilnehmereigene Anlage überlassen.
Glühlampenschränke
Aufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen und 10
bis 100 Nebenstellen
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 825
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Baustufe A
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
1 0 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr
6 Feste Gebühr für den Mindestausbau ........... 142,50 6 627,- 50,40 2 258,-
Baustufe B
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr
7 Feste Gebühr für den Mindestausbau ........... 235,10 10 934,- 83,10 2 790,-
Baustufe C
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr
8 Feste Gebühr für den Mindestausbau ........... 399,40 18 579,- 141,20 3 970,-
Weitere Anschlußorgane und Schnursätze
9 Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
mit Schnursatz ••••••••••••••••••••••••••••• • •• 25,20 1 174,- 8,90 271,20
10 Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen 6,85 318,10 2,40 262,20
11 Für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr .. 8,65 403,- 3,05 299,50
Zu Nr. 6 bis 11
Glühlampenschränke werden nicht mehr be-
schafft. Sie werden nicht mehr neu als post- oder
teilnehmereigene Anlage überlassen.
2.1.2. Ergänzungsausstattung
Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Abfra-
gestelle ...................................... . 3,45 161,20 1,25 99,50
2 Zweite Vermittlungseinrichtung ................ . Gebühren nach 2.1.1 Nr. 6 bis 11
3 Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle
je Amtsleitung .............................. . 2,80 130,- 1,- 53,10
4 Besonderer Polwechsler ...................... . 6,55 304,10 2,30 49,70
5 Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegen-
seitigem Anruf
je Nebenstellenpaar ......................... . 13,30 618,40 4,70 123,20
6 Ergänzungsschaltung zur Verhinderung einer weite-
ren abgehenden Amtsverbindung ohne Mitwirken
der Hauptstelle
je Amtsleitung .............................. . 2,- 92,70 0,70 28,30
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage
Nr. Anlage Verlegungs-
Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
7 Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher
Speisung
je Amtsleitung .............................. . 2,05 96,40 0,75 21,50
Bei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen
keine Gebühr erhoben.
8 Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit be-
sonderer Klinke
je Amtsleitung .............................. . 4,10 191,10 1,45 53,10
9 Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall
des Handrufs
je Verbindungsorgan ........................ . 2,25 103,90 0,80 28,20
10 Nichtauslösen von Amtsverbindungen während der
Tagschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem Ein-
leiten des Eintretezeichens der Hörer aufgelegt wird,
je Amtsleitung .............................. . 2,50 117,- 0,90 28,30
11 Impulszahlengeber 90,50 4 207,- 32,- 396,60
12 Rufnummerngeber siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Vielfachschaltung für Nebenstellen
für jede Wiederholung
je 1 0 Nebenstellen ........................ . 6,20 289,30 2,20 109,60
14 Vielfachschaltung für Anschlußorgane für Amts-
leitungen
für jede Wiederholung
je 10 Anschlußorgane 10,20 476,60 3,60 209,-
15 Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen
für eine Nebenstelle ......................... . 1,40 65,90 0,50 53,10
Zu Nr. 1 bis 15
Die Vorschrift zu 2.1.1 Nr. 1 bis 5 und die Vor-
schrift zu 2.1.1 Nr. 6 bis 11 sind sinngemäß an-
zuwenden.
2.2. Nebenstellenanlagen mit Reihen-
apparaten nach Ausstattung 1
2.2.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Reihenanlagen einfacher Art und die Reihen-
anlagen mit Linientasten mit Reihenapparaten
2/5 bis 4/10 können in Ausführung A (Reihenan-
lagen mit in Reihe geschalteten Apparaten und
Reihenanlagen mit dezentraler Relaissteuerung
und Reihenschaltung der Amtsleitungen) oder in
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 827
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Ausführung B (Reihenanlagen mit zentraler Re-
laissteuerung und Parallelanschaltung der Appa-
rate) beantragt werden.
2. Die Gebühren für alle Reihenanlagen gelten für
Reihenapparate mit Nummernschalter. Die Reihen-
apparate können, wenn und solange die techni-
schen Voraussetzungen gegeben sind, statt des
Nummernschalters ein Tastenfeld erhalten
und/oder mit einem Sperrschloß ausgerüstet
werden. Für die vorgenannten besonderen Ein-
richtungen werden Zuschläge zu den Gebühren
des jeweiligen Nummernschalterapparates erho-
ben. Hinweis 1 zu 2.9 ist sinngemäß anzuwenden.
Reihenanlagen einfacher Art
Reihenapparat 1/2
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Neben-
stellen
Ausführung A
1 Reihenhauptstelle 10,80 501,- 3,80 282,50
2 Reihennebenstelle 7,75 360,50 2,75 104,-
Ausführung B
3 Reihenhauptstelle 16,20 780,80 5,35 254,30
4 Reihennebenstelle 9,15 440,80 3,05 92,70
Reihenapparat 1/5
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-
stellen
Ausführung A
5 Reihenhauptstelle 12,90 599,10 4,55 309,60
6 Reihennebenstelle 9,75 453,30 3,45 118,70
Ausführung B
7 Reihenhauptstelle 19,10 919,40 6,30 278,-
8 Reihennebenstelle ........................ . 10,20 491,20 3,35 106,20
Reihenanlagen mit Linientasten
Reihenapparat 1/5
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-
stellen
9 Reihenhauptstelle 16,80 779,20 5,90 342,40
10 Reihennebenstelle 13,60 633,40 4,80 125,40
Reihenapparat 1/10
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Neben-
stellen
11 Reihenhauptstelle ........................... . 18,10 840,05 6,40 353,70
12 Reihennebenstelle .......................... . 14,90 691,80 5,25 139,-
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Reihenapparat 2/5
für Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Neben-
stellen
Ausführung A
13 Reihenhauptstelle .......................... 19,80 920,90 7,- 357,10
14 Reihennebenstelle ......................... 15,20 707,80 5,40 133,40
Ausführung B
15 Reihenhauptstelle .......................... 28,- 1 347,- 9,25 302,80
16 Reihennebenstelle ••••••• • ••••••••••••• • ••• 15,50 743,10 5,10 113,-
Reihenapparat 2/1 O
für Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
Ausführung A
17 Reihenhauptstelle .......................... 24,70 1 151,- 8,75 371,80
18 Reihennebenstelle ......................... 17,60 817,30 6,20 145,80
Ausführung B
19 Reihenhauptstelle .......................... 32,50 1 563,- 10,70 325,50
20 Reihennebenstelle ......................... 17,80 856,40 5,90 125,50
Reihenapparat 3/10
für Anlagen zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
Ausführung A
21 Reihen hau ptstel le .......................... 31,60 1 472,- 11,20 405,70
22 Reihennebenstelle ......................... 20,80 967,50 7,35 162,70
Ausführung B
23 Reihenhauptstelle ••••••••••••••••• • ••••• • •• 37,10 1 782,- 12,20 342,40
24 Reihennebenstelle ......................... 21,50 1 033,- 7,10 136,70
Reihenapparat 4/10
für Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
Ausführung A
25 Reihenhauptstelle .......................... 39,80 1 852,- 14,10 429,40
26 Reihennebenstelle ......................... 24,90 1 160,- 8,80 193,20
Ausführung B
27 Reihenhauptstelle .......................... 42,40 2 038,- 14,- 374,-
28 Reihennebenstelle ......................... 26,50 1 275,- 8,75 168,40
Reihenapparat 4/15
für Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Neben-
stellen
29 Reihenhauptstelle ••••••••••••••••• 1 •••••••••• 43,80 2 039,- 15,50 506,30
30 Reihennebenstelle ........................... 27,40 1 275,- 9,70 210,20
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 829
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Zu Nr. 9 bis 12 und 17, 18, 21, 22, 25, 26, 29
und 30
Reihenapparate mit Linientasten 1/5, 1/1 O und
4/15 werden nicht mehr beschafft. Sie werden
nicht mehr neu als post- oder teilnehmereigene
Apparate überlassen. Reihenapparate mit Li-
nientasten 2/10, 3/1 O und 4/1 O in Ausführung A
werden nicht mehr beschafft. Sie werden nicht
als teilnehmereigen abgegeben.
An-
schließungs-
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
DM
Zuschlag für die Mehrleistungen gegenüber einem
Reihenapparat mit Nummernschalter,
je Reihenapparat mit Tastenfeld für
31 Impulswahlverfahren .......... 1. •• • ••• • • ••• 3,50 156,- 1,45 29,-
32 Impulswahlverfahren mit zusätzlicher Kurzwahl
bis zu 10 Rufnummern und Wahlwiederholung 6,75 315,- 2,40 29,-
33 Mehrfrequenzwahlverfahren ................. 2,70 120,- 1,10 29,-
34 Dioden-Erd-Verfahren ••• 1 •• • ••••••••••••••• 2,25 100,- 0,90 29,-
35 Zuschlag für ein Sperrschloß im Reihenapparat zur
Sperrung abgehender Amtsverbindungen ........ 0,90 39,- 0,35 29,-
Zu Nr. 31 bis 35
Sind die Einrichtungen nach Nr. 31 bis 35 bei der
Anschließung oder Auswechslung der Reihen-
stelle bereits in dem Apparat enthalten, so wird
die Anschließungs- oder Auswechslungsgebühr
nicht erhoben.
An-
schließungs-,
Verlegungs-
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
DM
2.2.2. Ergänzungsausstattung
Einrichtung zum Anschließen von Außennebenstel-
len (mit Impulswahl)
1 Ausführung 1/1 •••••• 1 ••••••••••••••••••••••• 28,40 1 320,- 10,- 233,90
2 Ausführung 2/2 O O O O O O O O • O O O O O I O O O 1 0 0 0 0 1 0 1 1 1 1 0 50,70 2 360,- 17,90 357,10
Mithören und Mitsprechen für Reihenstellen
3 für jede Reihenstelle
je Amtsleitung 0 0 0 O O O 1 0 0 0 0 0 1 0 • 0 1 0 0 • 0 0 I • 0 • o • o 1,- 46,50 0,35 49,70
4 zusätzliche Maßnahmen ••••••••••••• • •• • ••• siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Einzelnachtschaltung
je Amtsleitung ••• • • ••••••••• • •••••••••••• • ••• 1,95 90,60 0,70 13,60
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
6 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung
je Amtsleitung .............................. . 6,05 280,80 2,15 65,50
7 Sammelnachtschaltung der über eine Einrichtung
nach Nr. 2 geführten Leitungen zu einer Außen-
nebenstelle
zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 5 ....... . 1,60 73,70 0,55 58,80
8 Zusammenfassung der Amtsrufweiterschaltung zu
einer Außennebenstelle bei einer Einrichtung nach
Nr. 2
zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 6 ....... . 1,60 73,70 0,55 58,80
9 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der
Hauptstelle einer Reihenanlage zu zwei Amtsleitun-
gen .......................................... . 4,85 225,90 1,70 30,50
10 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei einer
Reihennebenstelle
für jede Reihennebenstelle
je Amtsleitung ............................ . 1,60 75,20 0,55 32,80
11 Für jede Außennebenstelle über eine Einrichtung
nach Nr. 2 selbsttätiger Zugang zu nur einer von bei-
den Amtsleitungen ............................ . 1,25 57,80 0,45 65,50
12 Umlegen von Amtsverbindungen zwischen den Au-
ßennebenstellen bei einer Einrichtung nach Nr. 2 2,70 125,40 0,95 79,10
Zu Nr. 1 bis 12
Die Vorschrift zu 2.2.1 Nr. 9 bis 12 und 17, 18, 21,
22, 25, 26, 29 und 30 ist auf die Einrichtungen der
Ergänzungsausstattung jeweils sinngemäß an-
zuwenden.
Freisprecheinrichtung (nur für Reihenapparate in
Ausführung 8)
13 mit eingebautem Mikrofon 30,50 1 418,- 10,80 54,20
14 mit Beistellmikrofon ......................... . 32,80 1 524,- 11,60 54,20
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 831
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr.
Anlage
Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.3. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung nach Ausstat-
tung 1
Kleine W-Anlagen
Aufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung und 1 bis 9
Nebenstellen
2.3.1. Regelausstattung
Kleine W-Anlagen mit Abfragestelle
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtungen
werden nur mit Impulswahl geliefert; die Abfragestel-
le ist mit einem Nummernschalter ausgerüstet.
Baustufe 1/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
Feste Gebühr ................................. . 20,80 965,50 7,35 291,50
Baustufe 1/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
2 Feste Gebühr ................................. . 45,50 2 115,- 16,10 370,60
Baustufe 1/3
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
3 Feste Gebühr ................................. . 67,20 3125,- 23,80 420.40
Baustufe 1/5
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
4 Feste Gebühr ................................. . 77,60 3 608,- 27,40 449,70
Baustufe 1/9/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
5 Feste Gebühr ................................. . 92,30 4 293,- 32,60 550,30
Anlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr
beschafft. Sie werden daher nicht als teilneh-
mereigen abgegeben.
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehrnereigene An-
Posteigene Anlage schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Baustufe 1/9/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
6 Feste Gebühr ................................. . 124,20 5 779,- 43,90 576,30
Zu Nr. 1 bis 6
Wird der Sprechapparat der Abfragestelle auf
Antrag des Teilnehmers ausgewechselt oder für
sich allein verlegt, so wird für den neu eingerich-
teten oder verlegten Sprechapparat die Aus-
wechslungs- oder Verlegungsgebühr wie für den
gleichen Sprechapparat als Nebenstelle erho-
ben.
Kleine W-Unteranlage
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
(Impulswahl).
Baustufe 1/9/2 - Unteranlage
1 Anschlußorgan für die zur Hauptanlage führen-
de Nebenanschlußleitung
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
7 Feste Gebühr ................................. . 137,30 6388,- 48,50 576,30
W-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden
nicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht als
teilnehmereigen abgegeben.
2.3.2. Ergänzungsausstattung
Sichtbare Besetztkennzeichnung der Amtsleitung
bei der Abfragestelle .......................... . 1,25 58,50 0,45 50,90
2 Wahlweises Ein- und Ausschalten der Amtsrufwei-
terschaltung .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen für
weitere Sprechstellen
je weitere Sprechstelle ...................... . 2,20 102,30 0,80 50,90
4 Nachtschalten von einer bestimmten, festgeschal-
teten Nebenstelle aus ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 150,30
5 Kennzeichnung des Auslösens von Sicherungen 1,75 82,30 0,65 53,10
6 Aufschalten in Rückfragestellung
(nur für W-Unteranlagen) ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
7 Umlegen einer Amtsverbindung von Nebenstellen 1 1 1
der Unteranlage zu Nebenstellen der Hauptanlage siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: 'Bonn, den 30. Juni 1982 833
Teilnehmereigene An-
Posteigene schlieBungs-.
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand
Monatliche Einmalige Monatliche
oder Aus-·
wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
8 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ..................... . · siehe Vorbemerkung Nr. 2 135,60
2.4. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung nach Ausstat-
tung 1
Mittlere W-Anlagen
Aufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen und 5
bis 100 Nebenstellen
2.4.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufen II A
bis II G können in Ausführung 1 (mit Dreh- oder
Hebdrehwählem ohne Edelmetallkontaktgabe in
den Sprechwegen) oder in Ausführung 2 (mit
Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten
Kontakten oder elektronischen Kontakten in den
Sprechwegen) beantragtwerden.
2. Die Vermittlungseinrichtungen der Mittleren W-
Anlagen mit Abfragestelle der Baustufen II E bis
II G in Ausführung 2 werden entweder mit Impuls-
wahl oder mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-·
Verfahren (DEV), alle übrigen Vermittlungsein-
richtungen mit Impulswahl geliefert.
3. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau und den Gebühren für die
weiteren Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze zusammen.
4. Die Abfragestelle kann, wenn die technischen
Voraussetzungen gegeben sind, statt eines Num-
mernschalters ein Tastenfeld für Impulswahlver-
fahren erhalten. Hierfür wird ein Zuschlag zur fe-
sten Gebühr erhoben.
Mittlere W-Anlagen mit Abfragestelle
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Falls erforderlich, erhält die
Abfragestelle für die Impulswahl einen Nummern-
schalter. Bei Vermittlungseinrichtungen mit Tasten-
wahl gelten die Gebühren für solche nach dem
Dioden-Erd-Verfahren (DEV).
Baustufe II V (einfacher Art)
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
-
1 Feste Gebühr ................................. . 197,70 9195,- 69,90 1 049,-
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene Schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr.
Anlage
Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Baustufe II A
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr
2 Ausführung 1 ................................ 245,30 11 408,- 86,70 1 665,-
3 Ausführung 2 ••••••••••••••••••••••• 1 •••••••• 272,30 13 347,- 86,80 .1 665,-
Baustufe II BIC
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
4 Ausführung 1 ................................. 288,90 13 438,- 102,10 1 998,-
5 Ausführung 2 ..................... , ........... 320,70 15 723,- 102,20 1 998,-
Baustufe II D
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
25 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
6 Ausführung 1 ................................. 387,40 18 020,- 137,- 2 434,-
7 Ausführung 2 ................................. 430,10 21 082,- 137,- 2 434,-
Baustufe II E
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
8 Ausführung 1 ................................. 556,30 25 876,- 196,70 3152,-
Ausführung 2
9 mit Impulswahl ....................... .....
" 617,50 30 272,- 196,80 3152,-
10 mit Tastenwahl (DEV) ....................... 812,80 39 844,- 259,- 3 208,-
Baustufe II F
3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
11 Ausführung 1 ................................. 615,90 28 656,- 217,10 3 754,-
Ausführung 2
12 mit Impulswahl •••••••••• 1 •••••••••••••••••• 684,- 33 528,- 217,90 3 754,-
13 mit Tastenwahl (DEV) ....................... 889,50 43 602,- 283,40 3 809,-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 835
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
oder Aus-
wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Baustufe II G
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
14 Ausführung 1 ................................. 1 055,- 49 055,- 372,80 6 363,-
Ausführung 2
15 mit Impulswahl ••••• • • •••••••••••• • ••••••••• 1 171,- 57 396,- 373,10 6 363,-
16 mit Tastenwahl (DEV) ....................... 1 513,- 74179,- 482,20 6 457,-
Zu Nr. 2, 4, 6, 8, 11 und 14
Vermittlungseinrichtungen der Baustufen II Abis
II Gin Ausführung 1 werden nicht mehr beschafft.
Sie werden nicht mehr neu als post- und teilneh-
mereigene Einrichtungen überlassen.
Weitere Anschlußorgane und lnnenverbindungs-
sätze
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
17 Ausführung 1 ................................. 37,50 1 744,- 13,30 378,60
Ausführung 2
18 mit Impulswahl ••••••••• • ••••• • ••••••••••••• 41,60 2 041,- 13,30 378,60
19 mit Tastenwahl (DEV) ....................... 50,80 2 490,- 16,20 397,80
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
20 Ausführung 1 ................................. 15,50 723,10 5,50 327,70
Ausführung 2
21 mit Impulswahl •••••••••••••• • •••••••••••••• 17,30 846,30 5,50 327,70
22 mit Tastenwahl (DEV) ....................... 22,- 1 079,- 7,- 327,70
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
23 Ausführung 1 ................................. 17,60 817,30 6,20 230,50
Ausführung 2
24 mit Impulswahl ............................. 19,50 956,10 6,20 230,50
25 mit Tastenwahl (DEV) ....................... 21,30 1 045,- 6,80 230,50
Zu Nr. 17, 20 und 23
Die Vorschrift zu Nr. 2, 4, 6, 8, 11 und 14 ist sinn-
gemäß anzuwenden.
Mittlere W-Unteranlagen
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.
Baustufe II A - Unteranlage
2 Anschlußorgane für zur Hauptanlage führende
Nebenanschlußleitungen
10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr
26 Ausführung 1 ................................. 230,80 10 736,- 81,60 1 165,-
27 Ausführung 2 ................................. 256,30 12 563,- 81,70 1 165,-
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage
Nr. Anlage Verlegungs-
Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Baustufe II BIC - Unteranlage
2 bis 3 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
28 Ausführung 1 ................................. 274,50 12 766,- 97,- 1 399,-
29 Ausführung 2 ................................. 304,80 14 940,- 97,10 1 399,-
Baustufe II D - Unteranlage
3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
30 Ausführung 1 ................................. 365,80 17014,- 129,30 1 706,-
31 Ausführung 2 ................................. 406,10 19 908,- 129,40 1 706,-
Baustufe II E - Unteranlage
3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
32 Ausführung 1 ................................. 533,- 24 792,- 188,40 2 207,-
33 Ausführung 2 ................................. 591,80 29008,- 188,60 2 207,-
Baustufe II F - Unteranlage
3 bis 8 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
34 Ausführung 1 ................................. 592,90 27 575,- 209,60 2 614,-
35 Ausführung 2 ................................. 685,20 32 263,- 209,70 2 614,-
Baustufe II G - Unteranlage
5 bis 10 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
36 Ausführung 1 ................................. 1 019,- 47 380,- 360,10 4 453,-
37 Ausführung 2 ................................. 1 1~1.- 55 435,--, 360,30 4453,-
Zu Nr. 26, 28, 30, 32, 34 und 36
Unteranlagen der Baustufen II A bis II G in Aus-
führung 1 werden nicht mehr beschafft. Sie wer-
den nicht mehr neu als post- und teilnehmer-
eigene Anlagen überlassen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 837
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Weitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze
Für jedes weitere Anschlußorgan für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
38 Ausführung 1 ................................ . 31,90 1 484,- 11,30 379,-
39 Ausführung 2 ................................ . 35,40 1 734,- 11,30 379,-
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
40 Ausführung 1 ................................ . 15,50 723,10 5,50 327,70
41 Ausführung 2 ................................ . 17,30 846,30 5,50 327,70
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
42 Ausführung 1 ................................ . 16,- 741,90 5,65 230,50
43 Ausführung 2 ................................ . 17,70 867,90 5,65 230,50
Zu Nr. 38, 40 und 42
Die Vorschrift zu Nr. 26, 28, 30, 32, 34 und 36 ist
sinngemäß anzuwenden.
An-
schließungs-
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
DM
44 Zuschlag für die Mehrleistung, wenn die Abfragestel-
le statt eines Nummernschalters ein Tastenfeld für
Impulswahlverfahren erhält ..................... . 3,55 174,90 1,15 33,90
Ist das Tastenfeld bei der Anschließung oder
Auswechslung bereits in dem Apparat enthalten,
so wird die Anschließungs- oder Auswechs-
lungsgebühr nicht erhoben.
An-
schließungs-,
Verlegungs-
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
DM
2.4.2. Ergänzungsausstattung
Impulszahlengeber siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
2 Rufnummerngeber siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Verbindung zwischen Nebenstellen und der Abfra-
gestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
je Nebenstelle ............................... . 8,80 409,80 3,10 t65,~
4 Halten von Verbindungen über den Hausanschluß 3,25 151,40 1, 15 65,50
5 Besetztlampen für Nebenstellen
je 5 Nebenstellen ............................ . 1,90 89,- 0,70 49,70
6 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-
berechtigter Nebenstellen ...................... . siehe Vorbemerkung Nr 2
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
7 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
8 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle ............................... . 2,60 120,50 0,90 57,60
9 Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-
ter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung .......................... . 12,70 591,70 4,50 291,50
10 Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu
einer anderen Sprechstelle ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
11 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ........................ . 14,90 690,80 5,25 128,80
Gebühren
12 Aufschalten besonderer Art .................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn.3
13 Zweieranschluß ............................... . 23,20 l 1 079,- 1 8,20 311,90
14 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
15 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung
und/oder der Nachtschaltung zu weiteren Neben- 1 1
stellen ........................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2 224,90
16 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtigten
in halbamtsberechtigte Nebenstellen
je 10 Nebenstellen .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 150,30
17 Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden
amtsberechtigten Nebenanschlußleitungen
je Leitung ................................... . 7,20 335,60 2,55 148,-
18 Nachtschaltung besonderer Art ................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
l
Gebühren
nach
19 Technische Maßnahmen zur Umordnung der Neben- 1 1
Abschn. 3
stellennummern ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
20 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ..................... . 3,35 155,70 1,20 151,40
We~tere Ergän~ungsausstattung
für };\nlagen in Hptels, Krankenhäusern, Altersheimen
und ähnlichen lhstitutionen
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 839
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
21 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
WH-Nebenstellen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
22 Technische Maßnahmen für das Anschließen von 1 1
H-Nebenstellen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
23 Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen bei 1 1
der Abfragestelle .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
24 Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen für
Amtsleitungen für das Herstellen von Innenverbin- 1 1
dungen ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 Gebühren
nach
25 Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder 1 1
Abschn. 3
H-Nebenstellen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
26 Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für be- 1 1
sondere Anzeige .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
27 Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben- 1 1
stelle nach dem Abheben nicht gewählt wird ... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
28 Weckeinrichtung .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
29 Anrufschutz ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 1 bis 29
Die Vorschrift zu 2.4.1 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 und 14 ist
auf die Einrichtungen der Ergänzungsausstat-
tung zu Anlagen nach Ausführung 1 sinngemäß
anzuwenden.
2.5. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung nach Ausstat-
tung 1
Große W-Anlagen III W
Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und
50 Nebenstellen an
2.5.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen können in Ausfüh-
rung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne
Edelmetallkontaktgabe in den Sprechwegen)
oder in Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruck-
kontakten, gasgeschützten Kontakten oder elek-
tronischen Kontakten in den Sprechwegen) be-
antragt werden.
2. Die Vermittlungseinrichtungen werden ohne oder
mit Durchwahl geliefert. Für Vermittlungseinrich-
tungen mit Durchwahl müssen mindestens 10
durchwahlfähige Anschlußorgane für Amtsleitun-
gen beantragt werden.
3. Die Vermittlungseinrichtungen werden bis zum
Ausbau mit 100 Anschlußorganen für Nebenstel-
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
len entweder mit Impulswahl oder mit Tastenwahl
(DEV) geliefert. Bei einem Ausbau mit über 100
Anschlußorganen für Nebenstellen können je 10
weitere Anschlußorgane nach Wahl des Teilneh-
mers mit Impulswahl oder Tastenwahl (DEV) be-
antragt werden. Bestehende Anlagen werden mit
Tastenwahl (DEV) nur ausgerüstet, wenn dies oh-
ne technische Schwierigkeiten möglich ist.
4. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau, den Gebühren für weitere
Anschlußorgane und Innenverbindungssätze so-
wie den Zuschlägen für die Durchwahl und die Ta-
stenwahl zusammen. Sie gelten für Vermittlungs-
einrichtungen nach dem 1000er-System.
5. Über die Berechnung weiterer Gruppen- und Lei-
tungswähler siehe Ergänzungsausstattung. Für
die Gebührenberechnung werden unabhängig
von der Technik des verwendeten Systems die
Schaltgliedzahlen so ermittelt, als ob es sich um
ein System mit Hebdrehwählern handelt.
6. Die festen Gebühren der für die Bemessung der
Abfragestelle maßgebenden Einrichtungen (z. B.
Anschlußorgane für Amtsleitungen) enthalten
Gebührenanteile, denen eine unterstellte Be-
triebsweise der Nebenstellenanlage mit Durch-
wahl, mit Vielfachschaltung oder Anrufverteilung
und mit ausschließlich gehend/kommend betrie-
benen Amtsleitungen zugrunde liegt. Die Anzahl
der im Rahmen der Regelausstattung bereitzu-
stellenden Arbeitsplätze der Abfragestelle wird
deshalb unter der Annahme der vorgenannten Be-
triebsweise ermittelt. Für weitere Arbeitsplätze,
die wegen der tatsächlichen Betriebsweise erfor-
derlich sind, werden Gebühren wie für Arbeitsplät-
ze der Ergänzungsausstattung erhoben.
Große W-Anlagen III W mit Abfragestelle
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
Feste Gebühr für den Mindestausbau
Ausführung 1 ................................ . 1 678,- 78 027 ,- 413,50 19 664,-
Vermittlungseinrichtungen in Ausführung 1 wer-
den nicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht
als teilnehmereigen abgegeben.
2 Ausführung 2 ................................ . 1 862,- 91 290,- 410,80 19664,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 Ausführung 1 ................................ . 96,30 4 477,- 23,70 1 114,-
4 Ausführung 2 ................................ . 106,90 5 239,- 23,60 1 114,-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 841
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
5 Ausführung 1 ................................ . 55,80 2 595,- 13,80 674,60
6 Ausführung 2 ................................ . 62,- 3 038,- 13,70 674,60
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
7 Ausführung 1 ................................ . 53,80 2 504,- 13,30 645,20
8 Ausführung 2 ................................ . 59,80 2 929,- 13,20 645,20
Zuschläge für Anlagen mit Durchwahl
Es müssen mindestens 10 durchwahlfähige An-
schlußorgane für Amtsleitungen vorhanden sein.
Zuschlag für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan
für Amtsleitungen
9 Ausführung 1 ................................ . 37,90 1 762,- 9,35 608,-
10 Ausführung 2 ................................ . 42,- 2 060,- 9,25 608,-
Zuschläge für Anlagen mit Tastenwahl nach dem
Dioden-Erd-Verfahren
11 Zuschlag für die Grundausstattung ............. . 297,70 14 591,- 65,70 3 845,-
12 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen An-
schlußorgane für Amtsleitungen
je Amtsleitung ............................... . 29,30 1 436,- 6,45 383,10
13 Zuschlag für die Anschlußorgane für Nebenstellen
mit Tastenwahl
je 10 Nebenstellen .......................... . 11,70 575,70 2,60 151,40
14 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-
verbindungssätze
je Innenverbindungssatz 5,10 249,60 1,10 67,80
Große W-Unteranlagen
(ausgenommen W-Unteranlagen abweichender Art)
5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.
Feste Gebühr für den Mindestausbau
15 Ausführung 1 ................................ . 1 555,- 72 321,- 381 ,80 20 088,-
Unteranlagen in Ausführung 1 werden nicht mehr
beschafft. Sie werden daher nicht als teilneh-
mereigen abgegeben.
16 Ausführung 2 ................................ . 1 726,- 84 617,- 380,80 20 088,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
17 Ausführung 1 ................................ . 121,60 5 656,- 30,- 1 466,-
18 Ausführung 2 ................................ . 135,- 6 616,- 29,80 1 466,-
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
19 Ausführung 1 ................................ . 55,80 2 595,- 13,80 675,-
20 Ausführung 2 ................................ . 62,- 3038,- 13,70 675,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
21 Ausführung 1 ................................ . 53,80 2 504,- 13,30 645,-
22 Ausführung 2 ................................ . 59,80 2 929,- 13,20 645,-
Zuschlag für W-Unteranlagen mit Tastenwahl nach
dem Dioden-Erd-Verfahren
23 Mehrleistung gegenüber einer Anlage mit Nummern- Gebühren
schalterwahl .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn.3
Große W-Unteranlagen abweichender Art
5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
(Impulswahl oder Tastenwahl [DEV]).
24 Ausführung 1 ................................ . 2,15 Einkaufs- 0,50
Unteranlagen in Ausführung 1 werden nicht mehr preis zu- Geb.ühren
beschafft. Sie werden daher nicht als teilneh- v.H. züglich v.H. nach
mereigen abgegeben. eines Abschn.3
25 Ausführung 2 ................................ . 2,05
der ein-
Gemein-
kosten-
zuschlags
0,43
der ein-
1
maligen von maligen
Gebühr 20 v. H. Gebühr
für eine
teil-
nehmer-
eigene
Anlage
2.5.2. Ergänzungsausstattung
Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle siehe Vorbemerkung Nr. 2 2 246,-
2 Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits- 1 1
plätzen der Abfragestelle ....................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
3 Rufnummerngeber ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Verbindungen zwischen Nebenstellen und der Ab-
fragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
4 je Nebenstelle ............................... . 13,- 606,20 4,60 284,80
5 Vielfachschaltung ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
6 Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,
Meldeleitungen, Hinweisleitungen
je Leitung ................................... . 3,25 151,40 1,15 65,50
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 843
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
oder Aus-
wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Besetztlampen für Nebenstellen
7 je 10 Nebenstellen .......................... . 4,40 204,- 1,55 65,50
8 Vielfachschaltung für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen ........................ . 4,40 204,- 1,55 65,50
9 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-
berechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-
schaltung ..................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
I 1 1
10 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
11 nichtamtsberechtigt .......................... . 14,60 677,80 5,15 270,10
12 amtsberechtigt .............................. . 18,- 836,70 6,35 326,60
13 Vielfachschaltung für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 4,75 221,70 1,70 104,-
Meldeleitung mit Weitervermittlung
14 für den Hausverkehr und abgehenden Amtsver-
kehr ........................................ . 24,60 1 146,- 8,70 374,-
mit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten
15 für Hausverkehr ........................... . 38,30 1 781,- 13,50 457,70
16 für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankom-
mend und abgehend gerichtet .............. . 42.80 1 993,- 15,10 524,30
17 Vielfachschaltung für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 7,35 341,90 2,60 169,50
18 Wiederanruf bei der Abfragestelle ............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Hinweisleitung
19 ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs ..... . 16,60 774,10 5,90 326,60
20 mit Sperrung des abgehenden Verkehrs ....... . 13,10 610,90 4,65 270,10
21 Vielfachschaltung für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 4,75 221,70 1,70 101,70
22 Vielfachschaltung für Amtsleitungen
für jede Wiederholung
je Leitung 11,80 550,80 4,20 140,10
23 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der
Abfragestelle .................................. . 3,45 161,20 1,25 99,40
24 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle ............................... . 3,75 174,40 1,35 72,30
25 Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-
ter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung .......................... . 12,70 591,70 4,50 291,50
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
26 Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu
einer anderen Sprechstelle ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
27 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ........................ . 15,- 698,30 5,30 128,80
28 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer
Nebenstelle
je Amtsleitung ............................... . 2,85 133,50 1,- 88,10
Aufschalten
29 über lnnenverbind1Jngen
je Innenverbindungssatz 4,35 202,- 1,55 142,40
Gebühren
30 besonderer Art siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn.3
31 Zweieranschluß ............................... . 23,20 1 079,- 8,20 311,90
32 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
33 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung
und/oder der Nachtschaltung zu weiteren Neben- 1 1 1
stellen ........................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
34 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtigten
in halbamtsberechtigte Nebenstellen
je 10 Nebenstellen sierie Vorbemerkung Nr. 2 150,30
35 Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden
amtsberechtigten Nebenanschlußleitungen
je Leitung ................................... . 7,20 335,60 2,55 148,-
36 Nachtschaltung besonderer Art ................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
nach
37 Technische Maßnahmen zur Umordnung der Neben-
stellennummern ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 1 Abschn.3
38 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ..................... . 3,35 155,70 1,20 151,40
39 Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger (RSE) mit
Umschaltung
je ASE ...................................... . 75,60 3 518,- 26,70 200,-
Weitere Gruppen- und Leitungswähler
je Wähler
40 Ausführung 1 .............................. . 32,20 1 499,- 11,40 367,30
41 Ausführung 2 .............................. . 37,70 1 754,- 13,30 367,70
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 845
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Weitere Ergänzungsausstattung
nur für Anlagen mit Durchwahl
42 Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen zur
Abfragestelle
je durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amts-
leitungen .................................... . 2,20 103,- 0,80 27,10
Weitere Ergänzungsausstattung
nur für Anlagen mit konzentrierter Abfrage
Anrufverteilung
43 Die Gebühr setzt sich zusammen aus
der festen Gebühr ........................... . 344,40 16 020,- 121,80 2 373,-
und den Gebühren für die in die Anrufverteilung ein-
bezogenen
44 Arbeitsplätze der Abfragestelle
je Arbeitsplatz ............................. . 398,- 18 512,- 140,70 291,50
45 Anschlußorgane für Amtsleitungen
je Anschlußorgan .......................... . 35,30 1 642,- 12,50 237,30
46 Anschlußorgane für andere Leitungen ......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
47 Anrufordnung ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
48 Weitere Abfrageorgane ........................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Weitere Ergänzungsausstattung
für Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Altersheimen
und ähnlichen Institutionen
49 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
WH-Nebenstellen .............................. . siehe Vorbe:11erkung Nr. 2
50 Technische Maßnahmen für das Anschließen von 1 1
H-Nebenstellen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
51 Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen bei 1 1
der Abfragestelle .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
52 Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen für Gebühren
Amtsleitungen für das Herstellen von Innenverbin- 1 1 nach
dungen ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 Abschn.3
53 Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder 1 1
H-Nebenstellen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
54 Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für be- 1 1
sondere Anzeige .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
55 Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben- 1 1
stelle nach dem Abheben nicht gewählt wird .... siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatli9he wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
56 Weckeinrichtung .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
l
Gebühren
1 1 nach
57 Anrufschutz ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 Abschn.3
2.6. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung nach Ausstat-
tung 1
Große W-Anlagen III 5
Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und
50 Nebenstellen an,
bei denen das Rückstellen der Organe, über die von
der Abfragestelle aus Amtsverbindungen hergestellt
werden, von Hand erfolgt.
2.6.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau und den Gebühren für wei-
tere Anschlußorgane und Innenverbindungssätze
zusammen. Sie gelten für Vermittlungseinrichtun-
gen nach dem 1000er-System.
2. Über die Berechnung der Gruppenwähler für wei-
tere Wahlstufen und weitere Leitungswähler sie-
he Ergänzungsausstattung.
Große W-Anlagen III S mit Abfragestelle
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtungen
werden nur mit Impulswahl geliefert.
1 Feste Gebühr für den Mindestausbau ........... . 1 425,- 66 296,- 350,- 22 075,-
2 Für Jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen 79, 70 3 709,- 19,60 1 168,-
3 Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen 51 ,80 2 410,- 12,80 829,-
4 Für jeden weiteren Innenverbindungssatz ........ . 49,90 2 319,- 12,20 719,80
Zu Nr. 1 bis 4
Große W-Anlagen der Baustufe III S werden nicht
mehr beschafft. Sie werden nicht mehr neu als
post- oder teilnehmereigene Anlagen überlas-
sen.
2.6.2. Ergänzungsausstattung
Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle siehe Vorbemerku·ng Nr. 2 1 932,-
2 Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits- 1 1
plätzen der Abfragestelle ....................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Impulszahlengeber ................... , ........ . 90,50 1 4 207,- 1 32,- 1 396,60
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 847
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
4 Rufnummerngeber ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Verbindungen zwischen Nebenstellen und der Ab-
fragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle mit Wei- 1 1 1
tervermittlung, ohne oder mit Vielfachschaltung ... siehe Vorbemerkung Nr. 2
6 Weitere Schnurpaare
je Schnurpaar ............................... . 14,- 652,60 4,95 227,10
7 Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,
Meldeleitungen, Hinweisleitungen
je Leitung ................................... . 3,25 151,40 1,15 65,50
Besetztlampen für Nebenstellen
8 je 10 Nebenstellen .......................... . 4,40 204,10 1,55 110,70
9 Vielfachschaltung für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen ........................ . 4,40 204,10 1,55 110,70
10 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-
berechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-
schaltung ..................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
11 Ersatzfragestelle mit Umschaltung .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
12 nichtamtsberechtigt .......................... . 14,60 677,80 5,15 270,10
13 amtsberechtigt .............................. . 18,- 836,70 6,35 270,10
14 Vielfachschaltung für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 4,75 221,70 1,70 104,-
Meldeleitung mit Weitervermittlung
15 für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr 24,60 1 146,- 8,70 374,-
16 Vielfachschaltung für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 7,35 341,90 2,60 169,50
Hinweisleitung
17 ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs ..... . 16,60 774,10 5,90 326,60
18 mit Sperrung des abgehenden Verk.ehrs ....... . 13,10 610,60 4,65 270,10
19 Vielfachschaltung für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 4,75 221,70 1,70 101,70
20 Vielfachschaltung für Amtsleitungen
für jede Wiederholung
je 10 Leitungen ............................ . 10,20 476,60 3,60 209,10
21 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der
Abfragestelle .................................. . 3,45 161,20 1,25 99,40
22 Wiederanruf bei der Abfragestelle
je Leitung ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 67,80
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene Schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
23 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Leitung ................................... . 1,85 85,- 0,65 90,40
24 Sammelnachtschaltung ........................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
25 Vielfachschaltung für Nebenstellen (ausgenommen
ZB- und OB-Nebenstellen)
für jede Wiederholung
je 1O Nebenstellen ........................ . 6,20 289,30 2,20 109,60
26 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle ............................... . 2,90 135,60 1,05 72,30
27 Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-
ter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung .......................... . 6,55 305,30 2,30 144,60
28 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ........................ . 15,- 698,30 5,30 128,80
29 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer
Nebenstelle
je Amtsleitung ............................... . 4,65 216,20 1,65 99,40
30 ZB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ........... . 3,40 157,60 1,20 59,90
31 OB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ........... . 9,55 445,10 3,40 144,60
32 Vielfachschaltung für ZB- und OB-Nebenstellen .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
Aufschalten
33 über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz 2,35 108,80 0,85 140,10
Gebühren
34 besonderer Art siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
35 Zweieranschluß ............................... . 23,20 1 079,- 8,20 311,90
36 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
37 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung
und/oder der Nachtschaltung zu weiteren Neben- 1 1 1
stellen ........................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
38 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtigten
in halbamtsberechtigte Nebenstellen
je 10 Nebenstellen .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 224,90
1 1
39 Nachtschaltung für Meldeleitungen ............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 849
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
40 Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-
schaltung
je RSE ...................................... . 75,60 3 518,- 26,70 200,-
41 Weitere Gruppen- und Leitungswähler
je Wähler ................................... . 32,20 1 499,- 11,40 367,30
Zu Nr. 1 bis 41
Die Vorschrift zu 2.6.1 Nr. 1 bis 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
2. 7. Allgemein verwendbare Ergänzungsaus-
stattung für Nebenstellenanlagen nach
Ausstattung 1
Sperreinrichtungen
Einfache Sperreinrichtung
1 Einrichtung für einstellige Sperrzahlen
je Amtsleitung ........................... . 13,90 647,20 4,90 252,-
2 Einrichtung zum Erweitern von Sperreinrichtun-
gen nach Nr. 1 für dreistellige Sperrzahlen mit
gleicher Erst- und gleicher Zweitziffer
je Amtsleitung ........................... . 3,95 183,60 1,40 29,40
3 Einrichtung zum Erhöhen der Sperrsicherheit im
Fernverkehr durch Auswerten des ersten Ge-
bührenimpulses
je Amtsleitung ........................... . 5,50 256,80 1,95 50,90
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn zum Aus-
werten des ersten Gebührenimpulses eine Ge-
bührenerfassungseinrichtung nach Nr. 17 mitbe-
nutzt wird. Die Neuanschließung solcher Einrich-
tungen ist unzulässig.
4 Einrichtung zur Erhöhung der Sperrsicherheit
durch besondere Maßnahmen .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Erweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Si-
cherheit
5 feste Gebühr
je Amtsleitung ........................... . 20,80 966,20 7,35 341,30
6 für jede Ziffer jeder Sperrzahl
je Amtsleitung ........................... . 1,25 57,20 0,45 28,30
Die Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberück-
sichtigt. Für gleiche Anfangsziffern verschiede-
ner Sperrzahlen wird die Gebühr je Ziffer nur ein-
mal erhoben.
Einrichtung zum Freischalten von Sprechstellen
von der Sperreinrichtung
7 je Amtsleitung ........................... . 3,25 150,90 1,15 53,10
8 je Nebenstelle ........................... . 0,90 40,80 0,30 28,30
9 Sperreinrichtung in besonderer Ausführung .... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für eine Einrich-
tung mit vergleichbarem Sperrumfang nach Nr. 1
bis 6 erhoben.
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
10 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
privaten Sondereinrichtungen, von Zusatzeinrich-
tungen und von Sprechapparaten besonderer Art siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 Gebühren
11 Sammelgesprächseinrichtung .................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn.3
1
12 Schaltmittel für besondere Zwecke oder Signale . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
13 Wiederholen von Signalen ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
14 Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Ver- Gebühren
bindungen .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
15 Mehrleistung für die Stromversorgungseinrichtung siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 Gebühren
16 Lautstärkeausgleich ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn.3
17 Einrichtung für die Gebührenerfassung ......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
l.,
Der Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse, vor
eine Nebenstellenanlage in die Amtsleitung ein-
geschaltet, ist Zusatzeinrichtung und nach 1.3
Nr. 6 zu berechnen.
18 Umschalten mehr als einer Amtsleitung bei Ausfall
der Stromversorgung
je Amtsleitung ............................... . 3,90 181,80 1,40 28,30
19 Zusätzliche Gestelle oder Schränke ............ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
20 Einrichtungen für Kurzansagen ................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
21 Prüf- und Meßeinrichtung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
22 Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und 1 1 Gebühren
Leitungen ..................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn.3
23 Verhinderung des Mithörens mithörberechtigter 1 1
Sprechstellen ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
24 Technische Maßnahmen für das Anschließen von 1 1
Leitungen ..................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 851
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Anlage
Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.8. Nebenstellenanlagen nach Ausstattung 1
und Einrichtungen für besondere Zwecke
2.8.1. Nebenstellenanlagen für besondere
Zwecke nach Ausstattung 1
Vorzimmeranlage ............................. . 41,70 1 941,- 14,80 569,50
Die Gebühren gelten für Vorzimmerapparate mit
Nummernschalter. Die Vorzimmerapparate kön-
nen, wenn und solange die technischen Voraus-
setzungen gegeben sind, statt des Nummern-
schalters ein Tastenfeld erhalten und/oder mit
einem Sperrschloß ausgerüstet werden. Für die
vorgenannten besonderen Einrichtungen wer-
den Zuschläge zu den Gebühren des Nummern-
schalterapparates erhoben. Hinweis 1 zu 2.9 ist
sinngemäß anzuwenden.
An-
schließungs-
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
DM
Zuschlag für die Mehrleistung gegenüber einem Vor-
zimmerapparat mit Nummernschalter
je Vorzimmerapparat mit Tastenfeld für
2 Impulswahlverfahren ....................... . 3,50 156,- 1,45 29,-
3 Impulswahlverfahren mit zusätzlicher Kurzwahl
für 10 Rufnummern und Wahlwiederholung ... 6,75 315,- 2,40 29,-
Meh rfrequenzwah lverfah ren
4 Tastenfeld (Regelausführung) 2,70 120,- 1,10 29,-
5 Tastenfeld und Zusatztasten ............. . 5,95 264,- 2,45 29,-
6 Dioden-Erd-Verfahren .................... . 2,25 100,- 0,90 29,-
7 Zuschlag für ein Sperrschloß im Vorzimmerapparat
zur Sperrung abgehender Verbindungen ......... . 0,90 39,- 0,35 29,-
Zu Nr. 2 bis 7
Sind die Einrichtungen nach Nr. 2 bis 7 bei der
Anschließung oder Auswechslung des Vorzim-
merapparates bereits in dem Apparat enthalten,
so wird die Anschließungs- oder Auswechs-
lungsgebühr nicht erhoben.
An-
schließungs-,
Verlegungs-
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
DM
Ergänzungsausstattung für Vorzimmeranlage
Sichtbare Kennzeichnung des Anrufs
8 für eine Leitung ............................ . 8,60 398,80 3,05 57,60
9 für beide Leitungen ........................ . 15,30 712,50 5,40 110,70
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Selbsttätige Rufweiterschaltung
10 für eine Leitung ............................ . 8,60 398,90 3,05 57,60
11 für beide Leitungen ........................ . 15,30 712,50 5,40 110,70
Zu Nr. 8 bis 11
Wird eine Einrichtung nach Nr. 8 oder 9 neben
einer Einrichtung nach Nr. 10 oder 11 betrieben,
so wird nur die Gebühr für eine der Einrichtungen
erhoben.
Zuweisen von Verbindungen
12 für eine Leitung ............................ . 3,05 142, 15 1,10 36,20
13 für beide Leitungen ........................ . 5,80 269,50 2,05 71,20
Tasten für besondere Zwecke
14 je Taste .................................. . 0,90 42,- 0,30 27,10
15 Freisprecheinrichtung (mit eingebautem Mikrofon) 22,90 1 063,- 8,10 54,20
16 Chef-Zweitapparat ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 1 bis 16
Vorzimmeranlagen nach Nr. 1 werden, außer im
Falle der Anschließung eines Chef-Zweitappara-
tes, nur als kleine Vorzimmeranlagen überlas-
sen. Wird an eine kleine Vorzimmeranlage eine
Chef-Zweitstelle angeschlossen, so handelt es
sich um eine größere Vorzimmeranlage, für die
Gebühren statt nach 2.9.2 Nr. 63 nach 2.8.1 Nr. 1
bis 16 erhoben werden.
2.8.2. Einrichtungen für besondere Zwecke
Zusatzspeisegerät für posteigene Leitungen nach
4.1 Nr. 1 bis 4 bei post- und teilnehmereigenen Ne-
benstellenanlagen ............................. . 3,45 161,20 1,25 54,20
Die Anschließungs- bzw. Verlegungsgebühr wird
nicht erhoben, wenn das Zusatzspeisegerät
gleichzeitig mit einer Leitung, für die feste An-
schließungs- und Änderungsgebühren nach Ab-
schnitt 4 erhoben werden, eingerichtet bzw.
gleichzeitig mit der Einrichtung, bei der es ange-
bracht ist, verlegt wird.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 853
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.9. Sprechapparate
( §§ 6 und 8 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Die von den Fernsprechapparaten mit Tastenfeld
für Impulswahlverfahren abgehenden Signale ent-
sprechen denen der Fernsprechapparate mit
Nummernschalter.
2. Bei der Anschließung und Verlegung post- und
teilnehmereigener Nebenstellen, die über Neben-
anschlußleitungen nach Abschnitt 4 mit der
Hauptstelle oder der Erstnebenstelle einer Zweit-
nebenstellenanlage verbunden sind, ist Abschnitt
4.4 anzuwenden.
3. Die Sprechapparate dürfen als Abfragestelle
einer Kleinen W-Anlage nur eingesetzt werden,
wenn die technischen Voraussetzungen dafür ge-
geben sind und die Deutsche Bundespost die Ver-
wendung gestattet hat.
4. Sind für einen teilnehmereigenen Sprechapparat
als Abfragestelle, der an eine bestehende teilneh-
mereigene Kleine W-Anlage angeschlossen wird,
einmalige Gebühren zu erheben, so werden statt
der einmaligen Gebühren für den Sprechapparat
als Abfragestelle die einmaligen Gebühren für den
Sprechapparat als Nebenstelle erhoben.
2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate für Neben-
stellen
(§§ 6 und 8 der Fernmeldeordnung)
Sprechapparat für Impulswahlverfahren (IWV)
mit Nummernschalter
als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 2,40 107,- 1,- 29,-
mit Tastenfeld
2 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 5,90 262,- 2,45 29,-
3 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... 3,50 156,- 1,45
Sprechapparat für Mehrfrequenzwahlverfahren
(MFV)
mit Tastenfeld (Regelausführung)
4 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 4,90 218,- 2,- 29,-
mit Tastenfeld und Zusatztasten (ohne Flash-
Funktion)
5 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 5,50 244,- 2,25 29,-
6 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... 0,60 26,- 0,25
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
mit Tastenfeld und Zusatztasten (mit Flash-Funk-
tion)
7 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 8,30 369,- 3,40 29,-
8 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ..... 3,40 151,- 1,40
Zu Nr. 3, 6 und 8
Die Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 ist sinngemäß
anzuwenden.
Sprechapparat für Dioden-Erd-Verfahren (DEV)
mit Tastenfeld
9 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat 4,05 180,- 1,65 29,-
Zu Nr. 1 bis 9
Soweit die Deutsche Bundespost Sprechappa-
rate mit Erdtaste, Sprechapparate mit selbsttäti-
ger Abschaltung der weiterführenden Sprech-
adern oder tragbare Sprechapparate mit einem
Anschlußdosenstecker bereitstellt, werden hier-
für keine Mehrgebühren berechnet.
2.9.2. Sprechapparate besonderer Art
(§§ 6 und 8 der Fernmeldeordnung)
Sprechapparat mit Schauzeichen oder zweiter
Taste
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 3,30 146,- 1,35 32,-
2 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 0,90 39,- 0,35 3,-
mit Tastenfeld
3 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 6,80 302,- 2,80 32,-
4 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 4,40 195,- 1,80 3,-
Mehrfrequenzwahlverfahren
mit Tastenfeld (Regelausführung)
5 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 6,- 266,- 2,45 32,-
6 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 1,10 48,- 0,45 3,-
mit Tastenfeld und Zusatztasten (ohne Flash-
Funktion)
7 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 6,60 292,- 2,70 32,-
8 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 1,70 74,- 0,70 3,-
mit Tastenfeld und Zusatztasten (mit Flash-
Funktion)
9 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 9,25 410,- 3,85 32,-
10 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 4,35 192,- 1,85 3,-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 855
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
oder Aus-
wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
11 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 5,55 246,- 2,30 32,-
Sprechapparat für 2 Leitungen
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
12 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 8- 355,- 3,30 38,-
'
13 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 5,55 246,- 2,30 9,-
mit Tastenfeld
14 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 11,50 511,- 4,75 38,-
15 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 9,05 402,- 3,75 9,-
Mehrfrequenzwahlverfahren
mit Tastenfeld
16 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 10,60 473,- 4,40 38,-
17 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 5,70 255,- 2,40 9,-
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
18 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 10,20 453,- 4,20 38,-
Sprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger
mit 16 kHz-Zählung
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
19 als Nebenstelle ........................... 7,30 325,- 3- 38,-
'
20 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 4,90 217,- 2,- 9,-
mit Tastenfeld
21 als Nebenstelle ........................... 10,80 481,- 4,45 38,-
22 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 8,40 373,- 3,45 9,-
Mehrfrequenzwahlverfahren
mit Tastenfeld
23 als Nebenstelle ........................... 10,- 445,- 4,10 38,-
24 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 5,10 227,- 2,10 9,-
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage
schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
mit Gleichstrom-Zählung
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
25 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 5,50 255,- 1,85 38,-
26 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 3,10 148,- 0,85 9-
'
mit Tastenfeld
27 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 9- 412,- 3,30 38,-
'
28 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 6,60 305,- 2,30 9,-
Mehrfrequenzwahlverfahren
mit Tastenfeld
29 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 8,20 375,- 2,95 38,-
30 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 3,30 157,- 0,95 9,-
Zu Nr. 19 bis 30
Die Gebühr für die Übermittlung der Gebühren-
impulse wird nach 1.1 Nr. 14 erhoben. Bei der
Hauptstelle sind Einrichtungen oder technische
Maßnahmen zur Gebührenerfassung erforder-
lieh.
Lautfernsprecher
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
31 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 25,- 1 109,- 10,30 38,-
32 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 22,60 1 003,- 9,35 9,-
mit Tastenfeld
33 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 28,50 1 265,- 11,80 38,-
34 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 26,10 1 159,- 10,80 9,-
Mehrfrequenzwahlverfahren
mit Tastenfeld
35 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 27,70 1 229,- 11,40 38,-
36 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ... 22,80 1 011,- 9,40 9,-
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
37 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat .................................. 27,25 1 209,- 11,20 38,-
Zu Nr. 31 bis 37
Die Gebühren gelten für Lautfernsprecher ohne
Wandbeikasten.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 857
Teilnehmereigene
Posteigene
Anlage An-
Nr. Anlage schließungs-
Gegenstand
Monatliche Einmalige Monatliche gebühr
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM DM
38 Zuschlag für Wandbeikasten ................. . 6,10 270,- 2,50 15,-
Zu Nr. 31 bis 38
Die Verlegungs- und Auswechslungsgebühren
nach Nr. 31 bis 37 gelten auch für Lautfernspre-
cher mit Wandbeikasten. Die Anschließungsge-
bühr nach Nr. 38 wird nur erhoben, wenn der
Wandbeikasten nachträglich angebracht wird.
An-
schließungs-,
Verlegungs-
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
DM
Sprechapparat mit Schauzeichen und gewöhn-
lichem Sprechzeug
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
39 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 12,30 546,- 5,10 32,-
40 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 9,90 439,- 4,10 3,-
mit Tastenfeld
41 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 15,80 702,- 6,55 32,-
42 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 13,40 595,- 5,55 3,-
Mehrfrequenzwahlverfahren
mit Tastenfeld
43 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 15,- 666,- 6,20 32,-
44 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 10,10 448,- 4,20 3,-
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
45 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 14,55 646,- 6,- 32,-
An-
schließungs-
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
DM
46 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 39 bis 45 für
ein Sprechzeug in leichter Ausführung ........ . 5,50 244,- 2,25 15,-
Der Zuschlag wird für ein leichtes Sprechzeug
erhoben, wenn es an Stelle des gewöhnlichen
Sprechzeuges überlassen wird. Weitere Sprech-
zeuge sind Zusatzeinrichtungen nach 2.10 Nr. 15
bis 17. Ist das leichte Sprechzeug bei der An-
schließung oder Auswechslung eines Apparates
nach Nr. 39 bis 45 bereits in dem Apparat enthal-
ten, so wird die Anschließungs- oder Auswechs-
lungsgebühr nicht erhoben.
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Sprechapparat mit besonderen Einrichtungen
für Kurzwahl bis 10 Rufnummern, Wahlwiederholung,
Wahl bei aufgelegtem Handapparat, Direktruf, Laut-
hören und Sperrschloß
Impulswahlverfahren
mit Tastenfeld
47 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 10,80 503,- 3,60 38,-
48 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 8,40 396,- 2,60 9,-
Zu Nr. 47 und 48
1. Sprechapparate nach Nr. 47 und 48 werden
auch mit eingebautem Schauzeichen überlas-
sen. Die monatliche Gebühr für das Schauzei-
chen ist mit den monatlichen Gebühren nach
Nr. 47 und 48 abgegolten.
2. Bei teilnehmereigenen Apparaten wird für das
Schauzeichen eine einmalige Gebühr von
10,- DM erhoben.
3. Für die Anschließung oder Auswechslung des
Schauzeichens wird eine Gebühr von 29,- DM
erhoben. Ist das Schauzeichen bei der Anschlie-
ßung oder Auswechslung des Sprechapparates
bereits im Apparat enthalten, so wird die Gebühr
nach Satz 1 nicht erhoben.
Sprechapparat für Behinderte
Impulswahlverfahren
mit Tastenfeld
mit Steuergerät
49 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ............................... . 26,95 1 250,- 9-
, 38,-
50 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage . 24,55 1 143,- 8,- 9,-
ohne Steuergerät
51 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ............................... . 18,85 875,- 6,30 38,-
52 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage. 16,45 768,- 5,30 9,-
Zu Nr. 49 bis 52
Für private Zusatzeinrichtungen, die an den
Sprechapparat für Behinderte oder an das zuge-
hörige Steuergerät angeschlossen werden, wird
die Gebühr nach 2.14.3 Nr. 3 nicht erhoben.
Sprechapparat für einfache Datenübertragung
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter oder Tastenfeld
53 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 10,40 462,- 4,30 32,-
54 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 8,- 355,- 3,30 3,-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 859
Teilnehmereigene An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Anlage
Nr. Gegenstand oder Aus-
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
mit Tastenfeld und Schauzeichen
55 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 11,20 543,- 4,65 38,-
56 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 8,80 391,- 3,65 9,-
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
57 als Nebenstelle oder als zweiter Sprech-
apparat ................................. . 10,40 462,- 4,30 32,-
Zu Nr. 53 bis 57
Für die einfache Datenübertragung enthalten die
Sprechapparate ein Tastenfeld für das Mehr-
frequenzwah lverfah ren.
Sprechapparat mit Datenübertragungsgerät
für Parallelübertragung als Außenstation und Wähl-
automat
Impulswahlverfahren
mit Tastenfeld
58 als Nebenstelle .......................... . 32,50 1 445,- 13,45 38,-
59 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage .. . 30,10 1 338,- 12,45 9,-
Zu Nr. 1 bis 59
Soweit Sprechapparate als Abfragestelle einer
Kleinen W-Anlage verwendet werden, ist die
Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 sinngemäß anzu-
wenden.
Mithörapparat
Impulswahlverfahren
mit Nummernsch~lter
60 für 5 Mithörleitungen ..................... . 11,80 525,- 4,85 77,-
61 für 10 Mithörleitungen ................... . 17,- 756,- 6,95 93,-
Zu Nr. 60 und 61 .
Für Mithörapparate mit Tastenfeld werden Zu-
schläge nach 2.9.3 erhoben.
62 abweichender Art ........................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für einen ent-
sprechenden Mith9rapparat nach Nr. 60 oder 61
erhoben.
63 Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-
stelle oder als zweiter Sprechapparat oder als Ab-
fragestelle .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in Sonderanfertigung werden
auch für posteigene Einrichtungen nur als teil-
nehmereigen abgegeben.
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Teilnehmereigene An-
Posteigene Anlage schließungs-
Anlage oder Aus-
Nr. Gegenstand
Monatliche Einmalige Monatliche wechslungs-
Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.9.3. Zuschläge
(§§ 6 und 8 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Wird in besonderen Fällen, soweit die techni-
sehen Voraussetzungen dafür gegeben sind, ein
Nummernschalter gegen ein Tastenfeld oder ein
Tastenfeld gegen ein solches mit anderen Wahl-
verfahren ausgetauscht, so ergibt sich die neue
Gebühr als Summe der Gebühr für den betreffen-
den Sprechapparat mit Nummernschalter und
einem Zuschlag.
2. Soweit die technischen Voraussetzungen dafür
gegeben sind und die Deutsche Bundespost die
Verwendung gestattet hat, können Sprechappa-
rate mit einer Datentaste oder einem Sperrschloß
ausgerüstet sein. In diesen Fällen werden zu der
Gebühr des betreffenden Apparates Zuschläge
erhoben.
Zuschlag
für einen Tastenwahlblock für
1 Impulswahlverfahren ........................ 3,50 156,- 1,45 29,-
2 Mehrfrequenzwahlverfahren . ' ............... 2,70 120,- 1,10 29,-
3 Mehrfrequenzwahlverfahren und Zusatztasten 5,95 264,- 2,45 29,-
4 Dioden-Erd-Verfahren ....................... 2,25 100,- 0,90 29,-
Zu Nr. 1 bis 4
Die monatlichen Gebühren gelten nur, wenn für
die betreffenden Sprechapparate unter 2.9.1
oder 2.9.2 keine monatliche Gebühr festgesetzt
ist.
5 für eine Datentaste ••••••••••••••••• • ••••••••• 1,15 50,- 0,45 29,-
6 für ein Sperrschloß • • ••••••••••••• • ••••••••••• 0,90 39,- 0,35 29,-
für Handapparat in besonderer Ausführung (statt
des gewöhnlichen Handapparates)
7 mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied 0,25 12,- 0,10 29,-
8 mit Hörverstärker ........................... 1,35 59,- 0,55 29,-
9 mit Magnetfelderzeuger ..................... 1,25 56,- 0,50 29,-
Zu Nr. 1 bis 9
Sind die Einrichtungen bei der Anschließung
oder Auswechslung bereits in dem Apparat ent-
halten, so wird die Anschließungs- oder Aus-
wechslungsgebühr nicht erhoben.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 861
Posteigene Teilnehmereigene Anschlie-
ßungs-,
Anlage Anlage Ver-
legungs-
Nr. Gegenstand Ein- Monat- Ein- Monat- oder Aus-
malige malige liehe wechs-
liehe lungs-
Gebühr Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM DM
2.9.4. Sprechapparate in anderer Ausführung
(§§ 6 und 8 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Sprechapparate in anderer Ausführung werden nur
in den für einfache Hauptstellen zugelassenen Appa-
ratausführungen überlassen (Hinweis 3 zu 1.2).
2. Auf Antrag des Teilnehmers werden für die Sprech-
apparate in anderer Ausführung bei posteigenen An-
lagen entweder einmalige oder monatliche Gebühren
erhoben. Die einmaligen und monatlichen Gebühren
werden wie folgt berechnet:
1. Für einen Sprechapparat in anderer Ausführung
als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat:
a) Einmalige Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1 zu 1.2
mal Faktor 0,885 plus einmalige Gebühr nach
2.9.1 Nr. 1,
b) Monatliche Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1 zu 1 .2
mal Faktor 0,885 plus monatliche Gebühr
nach 2.9.1 Nr. 1 für eine posteigene Anlage.
2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausführung,
der als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ver-
wendet wird:
a) Einmalige Gebühr nach Hinweis 2 Nr. 1 Buch-
stabe a abzüglich der einmaligen Gebühr nach
2.9.1 Nr. 1,
b) Monatliche Gebühr nach Hinweis 2 Nr. 1
Buchstabe b abzüglich der monatlichen Ge-
bühr nach 2.9.1 Nr. 1 für eine posteigene An-
lage.
3. Der Sprechapparat verbleibt auch dann im Eigen-
turn der Deutschen Bundespost, wenn der Teil-
nehmer sich für die Zahlung einmaliger Gebühren
entschieden hat. Die einmalige Gebühr wird bei
der Neuanschließung oder Auswechslung erho-
ben; sie wird bei der Ortsveränderung oder bei
einer Verlegung nicht noch einmal erhoben. Hin-
weis 4 zu 1 .2 und Vorschrift 2 zu 1 .2.1 Nr. 2 bis 5
sind sinngemäß anzuwenden.
4. Die einmalige Gebühr wird ebenfalls nicht erho-
ben, wenn der Teilnehmer die Nebenstellenanlage
aufgibt und das Teilnehmerverhältnis auf einen
einfachen Hauptanschluß beschränkt oder wenn
an die Amtsleitung eines bisher einfachen Haupt-
anschlusses eine Nebenstellenanlage ange-
schlossen wird und bei dem einfachen Hauptan-
schluß ein Sprechapparat in anderer Ausführung
angeschlossen war. § 11 Abs. 1 a Satz 2 der
Fernmeldeordnung ist sinngemäß anzuwenden.
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anschlie-
ßungs-,
Anlage Anlage Ver-
legungs-
Nr. Gegenstand Ein- Monat- Ein- Monat- oder Aus-
malige liehe malige liehe wechs-
lungs-
Gebühr Gebühr Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM DM
3. Die Gebühren für die Sprechapparate in anderer
Ausführung bei teilnehmereigenen Anlagen werden
wie folgt berechnet:
1. Für einen Sprechapparat in anderer Ausführung
als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat:
a) Einmalige Gebühr in Höhe des Einkaufsprei-
ses des Sprechapparates in anderer Ausfüh-
rung gemäß Vorbemerkung Nr. 2.3 (ohne Um-
satzsteuer), zuzüglich eines Gemeinkosten-
zuschlages gemäß Vorbemerkung Nr. 2.2; die
einmalige Gebühr beträgt mindestens jedoch
107,-DM
und
b) Monatliche Gebühr in Höhe von 1 v. H. der ein-
maligen Gebühr, mindestens jedoch 1, 10 DM.
2. Für einen Sprechapparat in anderer Ausführung,
der als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ver-
wendet wird:
a) Einmalige Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1 abzüg-
lieh der einmaligen Gebühr nach 2.9.1 Nr. 1,
und
b) Monatliche Gebühr nach Hinweis 3 Nr. 1 ab-
züglich der monatlichen Gebühr nach 2.9.1
Nr. 1 für eine teilnehmereigene Anlage.
3. Der Sprechapparat wird dem Teilnehmer als Be-
standteil seiner teilnehmereigenen Nebenstellen-
anlage übereignet.
4. Die nach den Hinweisen 2 und 3 errechneten Gebüh-
renbeträge werden bei den einmaligen Gebühren auf
volle Deutsche Mark, bei den monatlichen Gebühren
auf volle 10 Pfennig abgerundet.
Sprechapparat in anderer Ausführung
1 als Nebenstelle oder als zweiter Sprechapparat ... siehe siehe
Hinweis 2 Nr. 1 Hinweis 3 Nr. 1 29,-
2 als Abfragestelle einer Kleinen W-Anlage ......... siehe siehe
Hinweis 2 Nr. 2 Hinweis 3 Nr. 2 -
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 863
Anlage 5
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d)
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
2.15. Kleine Reihenanlage 1 R 4 nach Ausstattung 2
2.15.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Zentrale Einrichtung wird hinsichtlich des Kennzeichen-
austausches auf der Amtsleitung in folgender Ausführung
überlassen:
Mit gehend/kommend betriebener Amtsleitung mit Hauptan-
schlußkennzeichen (HKZ) zum Anschluß an Vermittlungsstel-
len bis System 55 v und Vermittlungsstellen EWSO 1.
2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der Gebühr für die
Zentrale Einrichtung mit Abfragestelle und den Gebühren für
die Apparate der Reihennebenstellen. Die Gebühren für die
Zentrale Einrichtung und die Abfragestelle setzen sich zusam-
men aus der festen Gebühr für den Mindestausbau und den
Gebühren für weitere Anschlußorgane für Reihennebenstel-
len.
Baustufe 1 R 4
Zentrale Einrichtung
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 bis 4 Anschlußorgane für Reihennebenstellen
1 gemeinsamer Innenverbindungsweg
1 Reihenapparat für die Abfragestelle
Zentrale Einrichtung mit Abfragestelle
Feste Gebühr für den Mindestausbau
mit Tastenwahl IWV über das Anschlußorgan für die Amts-
leitung oder mit Tastenwahl MFV über das Anschlußorgan für
die Amtsleitung ......................................... . 34,90 1 700,- 10,90
Weitere Anschlußorgane
2 je weiteres Anschlußorgan für Reihennebenstellen 3,80 185,- 1,20
Apparate für Reihennebenstellen
3 je Reihenapparat ........................................ . 10,10 495,- 3,15
Zu Nr. 1 bis 3
Mit den Gebühren nach Nr. 1 bis 3 sind auch die Leistungs-
merkmale der Ergänzungsausstattung
- Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei Reihen-
nebenstellen und
- Sichtbare Kennzeichnung des Besetztzustandes der
anderen Sprechstellen
abgegolten.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
2.15.2. Ergänzungsausstattung
Hinweis
Soweit die Gebühren je Reihenstelle oder je Reihennebenstelle
angegeben sind, wird die Gebühr nur für solche Reihenstellen
erhoben, bei denen das Leistungsmerkmal nutzbar ist.
Rufnummerngeber
Rufnummerngeber für Kurzwahl
feste Gebühr
1 für 20 Ziele ........................................... . 3,90 190,- 1,20
2 für je 10 weitere Ziele ................................. . 0,80 40,- 0,25
3 je Sprechstelle mit Zugang zum Rufnummerngeber ........ . 0,80 40,- 0,25
4 Rufnummerngeber mit Taste je Ziel ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Berechtigungsumschaltung ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Wahlwiederholung für Sprechstellen
6 Feste Gebühr ............................................. . 4,- 195,- 1,25
Zeitweise Verhinderung der Wahl auf der Amtsleitung
7 je Reihenstelle .......................................... . 0,80 39,- 0,25
Gebührenerfassung
Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Hauptstelle und/oder bei
den Reihennebenstellen
8 feste Gebühr für die Anlage .............................. . 6,95 340,- 2,20
9 Erfassen der Gebührenimpulse für die Amtsleitung ........ . 0,60 30,- 0,20
Erfassen der Gebührenimpulse für die verursachende Sprech-
stelle
10 je Sprechstelle, deren Gebührenimpulse erfaßt werden ... 0,60 30,- 0,20
Zu Nr. 8 bis 10
Die Gebühren nach Nr. 8 werden neben den Gebühren nach Nr.
9 und 10 erhoben. Die Gebühren für die Anzeige werden nach
Nr. 11 erhoben.
11 Anzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten siehe Vorbemerkung Nr. 2
12 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Zusatzeinrich- 1 1
tungen ................................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit privaten Sonder- 1 1
einrichtungen ............................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
14 Anschluß für das Betätigen eines elektrischen Türöffners siehe Vorbemerkung Nr. 2
Freisprechen bei Reihenstellen
15 je Reihenstelle .......................................... . 18,60 905,- 5,80
16 Lauthören bei Reihenstellen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 865
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Taste für besondere Zwecke
17 je Reihenstelle .......................................... . 0,30 15,- 0,10
18 Technische Maßnahmen für das Verwenden der Reihenanlage
als Zweitnebenstellenanlage .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
19 Mehrleistung für die Stromversorgung ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen für das Anschließen einer Außenneben-
stelle anstelle einer Reihennebenstelle
20 Feste Gebühr ............................................. . 10,90 530,- 3,40
21 Technische Maßnahmen für die Leitung zur Außennebenstelle siehe Vorbemerkung Nr. 2
Ausstattungspaket
Das Ausstattungspaket umfaßt die Leistungsmerkmale der
Ergänzungsausstattung:
- Nachtschaltung,
- Hörbare Kennzeichnung des Amtsanrufs zum allgemeinen
Abfragen,
- Selbsttätige Anrufweiterleitung zu einer bestimmten, fest
geschalteten Nebenstelle.
22 Feste Gebühr ............................................. . 3,90 190,- 1,20
Für die hörbare Kennzeichnung gegebenenfalls benötigten
Wecker, Anschalterelais usw. werden Gebühren nach Ab-
schnitt 2.10 erhoben.
2.15.3. Zuschläge
Hinweis
Sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind und
die Deutsche Bundespost solche Einrichtungen beschafft, kön-
nen die Leistungsmerkmale
- Rufnummerngeber,
- Wahlwiederholung,
- Zeitweise Verhinderung der Wahl auf Amtsleitungen und
- Taste für besondere Zwecke
statt im Rahmen der Ergänzungsausstattung als Merkmale des
Reihenapparates geboten werden. Die hierfür erforderlichen Bau-
teile müssen ausschließlich in dem betreffenden Reihenapparat
untergebracht sein; die Merkmale dürfen nur bei diesem Reihen-
apparat nutzbar sein. In diesen Fällen werden zu der Gebühr des
betreffenden Reihenapparates Zuschläge erhoben.
Zuschlag
für Rufnummerngeber und Wahlwiederholung im Reihen-
apparat ................................................ . 2,95 145,- 0,95
2 für ein Sperrschloß im Reihenapparat ..................... . 0,80 39,- 0,25
3 für eine Taste für besondere Zwecke im Reihenapparat .... . 0,30 15,- 0,10
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
2.16. Große Reihenanlagen 2 R nach Ausstattung 2
Aufnahmefähigkeit 2 bis 6 Amtsleitungen und bis zu 11 Neben-
stellen
2.16.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Zentralen Einrichtungen werden hinsichtlich des Kennzei-
chenaustausches auf den Amtsleitungen in folgenden Ausfüh-
rungen überlassen:
Baustufen 2 R 5 und 2 R 11 :
Mit gehend/kommend betriebenen Amtsleitungen mit Haupt-
anschlußkennzeichen (HKZ) zum Anschluß an Vermittlungs-
stellen bis System 55 v und Vermittlungsstellen EWSO 1.
2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der Gebühr für die
Zentrale Einrichtung mit Abfragestelle und den Gebühren für
die Apparate der Reihennebenstellen. Die Gebühren für die
Zentrale Einrichtung und die Abfragestelle setzen sich zusam-
men aus der festen Gebühr für den Mindestausbau, den
Gebühren für weitere Anschlußorgane für Amtsleitungen und
den Gebühren für weitere Anschlußorgane für Reihenneben-
stellen.
Baustufe 2 R 5
Zentrale Einrichtung
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
1 bis 5 Anschlußorgane für Reihennebenstellen
Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau
1 Reihenapparat für die Abfragestelle
Zentrale Einrichtung mit Abfragestelle
Feste Gebühr für den Mindestausbau
1 mit Tastenwahl IWV über die Anschlußorgane für die Amts-
leitungen oder mit Tastenwahl MFV über die Anschlußorgane
für die Amtsleitungen ..................................... 60,70 2 960,- 18,90
Weitere Anschlußorgane
je weiteres Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 mit Tastenwahl IWV oder mit Tastenwahl MFV ........... 14,10 688,- 4,40
Das Wahlverfahren für weitere Anschlußorgane für Amtsleitun-
gen muß dem für den Mindestausbau gewählten Wahlverfah-
ren entsprechen.
3 je weiteres Anschlußorgan für Reihennebenstellen ......... 5,15 250,- 1,60
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 867
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Apparate für Reihennebenstellen
4 je Reihenapparat ......................................... 13,40 652,- 4,15
Zu Nr. 1 bis 4
Mit den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 sind auch die Leistungs-
merkmale der Ergänzungsausstattung
- Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei Reihen-
nebenstellen,
- Sichtbare Kennzeichnung des Anrufs für Innenverbindungen
bei Reihenstellen und
- Sichtbare Kennzeichnung des Besetztzustandes der ande-
ren Sprechstellen
abgegolten.
Baustufe 2 R 11
Zentrale Einrichtung
3 bis 6 Anschlußorgane für Amtsleitungen
1 bis 11 Anschlußorgane für Reihennebenstellen
Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau
1 Reihenapparat für die Abfragestelle
Zentrale Einrichtung mit Abfragestelle
Feste Gebühr für den Mindestausbau
5 mit Tastenwahl IWV über die Anschlußorgane für die Amts-
leitungen oder mit Tastenwahl MFV über die Anschlußorgane
für die Amtsleitungen ..................................... 111,90 5 460,- 34,90
Weitere Anschlußorgane
je weiteres Anschlußorgan für Amtsleitungen
6 mit Tastenwahl IWV oder mit Tastenwahl MFV 14,10 688,- 4,40
Das Wahlverfahren für weitere Anschlußorgane für Amtsleitun-
gen muß dem für den Mindestausbau gewählten Wahlverfah-
ren entsprechen.
7 je weiteres Anschlußorgan für Reihennebenstellen 5,15 250,- 1,60
Apparate für Reihennebenstellen
8 je Reihenapparat ........................................ . 16,20 790,- 5,05
Zu Nr. 5 bis 8
Mit den Gebühren nach Nr. 5 bis 8 sind auch die Leistungs-
merkmale der Ergänzungsausstattung
- Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei Reihen-
nebenstellen,
- Sichtbare Kennzeichnung des Anrufs für Innenverbindungen
bei Reihenstellen und
- Sichtbare Kennzeichnung des Besetztzustandes der
anderen Sprechstellen
abgegolten.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
2.16.2. Ergänzungsausstattung
Hinweis
Soweit die Gebühren je Reihenstelle oder je Reihennebenstelle
angegeben sind, wird die Gebühr nur für solche Reihenstellen
erhoben, bei denen das Leistungsmerkmal nutzbar ist.
Rufnummerngeber
Rufnummerngeber für Kurzwahl
feste Gebühr
1 für 20 Ziele ........................................... . 3,90 190,- 1,20
2 für je 10 weitere Ziele ................................. . 0,80 40,- 0,25
3 je Sprechstelle mit Zugang zum Rufnummerngeber ........ . 0,80 40,- 0,25
4 Rufnummerngeber mit Taste je Ziel ....................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
5 Sammelgesprächseinrichtung ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
6 Berechtigungsumschaltung ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zuschalten einer weiteren Sprechstelle bei Amtsverbindungen
zur internen Rücksprache
Feste Gebühr
7 bei Baustufe 2 R 5 ...................................... . 2,75 135,- 0,85
8 bei Baustufe 2 R 11 ..................................... . 4,50 220,- 1,40
Wahlwiederholung für Sprechstellen
Feste Gebühr
9 bei Baustufe 2 R 5 ...................................... . 4,50 220,- 1,40
10 bei Baustufe 2 R 11 ..................................... . 8,60 420,- 2,70
Zeitweise Verhinderung der Wahl auf Amtsleitungen
11 je Reihenstelle .......................................... . 0,80 39,- 0,25
Gebührenerfassung
Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Hauptstelle und/oder bei
den Reihennebenstellen
12 feste Gebühr für die Anlage .............................. . 3,40 165,- 1,05
13 Gebühr für jedes in die Gebührenerfassung einbezogene
Anschlußorgan für Amtsleitungen ........................ . 3,60 175,- 1,10
Erfassen der Gebührenimpulse für die Amtsleitung
14 für jedes in die Gebührenerfassung einbezogene Anschluß-
organ für Amtsleitungen ............................... . 0,60 30,- 0,20
Erfassen der Gebührenimpulse für die verursachende Sprech-
stelle
15 je Sprechstelle, deren Gebührenimpulse erfaßt werden ... 0,60 30,- 0,20
Zu Nr. 12 bis 15
Die Gebühren nach Nr. 12 und 13 werden neben den Gebühren
nach Nr. 14 und 15 erhoben. Die Gebühren für die Anzeige wer-
den nach Nr. 16 erhoben.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 869
Posteigene Tei!nehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
16 Anzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten . siehe Vorbemerkung Nr. 2
17 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Zusatzeinrich- 1 1
tungen ................................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
18 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit privaten Sonder- 1 1
einrichtungen ............................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
19 Anschluß für das Betätigen eines elektrischen Türöffners .... siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen
20 Anpassen des Wahlverfahrens der Reihenanlage an ein ande-
res Wahlverfahren auf der Leitung (ausgenommen Amtslei-
tungen) ................................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
21 Technische Maßnahmen für das Einleiten der Rückfrage und
des Umlegens in der Gegenanlage (bei Verwendung als Zweit- 1 1
nebenstellenanlage) .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
22 Anpassen des Wahlverfahrens für Amtsleitungen ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Freisprechen bei Reihenstellen
23 je Reihenstelle .......................................... . 18,60 905,- 5,80
24 Lauthören bei Reihenstellen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Taste für besondere Zwecke
25 je Reihenstelle .......................................... . 0,30 15,- 0,10
Bei Ausfall der Stromversorgung selbsttätiges Umschalten
mehr als einer Amtsleitung
26 je weiteres Anschlußorgan für Amtsleitungen ............. . 5,25 255,- 1,65
27 Mehrleistung für die Stromversorgung ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen für das Anschließen von Außenneben-
stellen anstelle von Reihennebenstellen
28 für die erste Außennebenstelle ........................... . 11,80 574,- 3,65
29 für die zweite Außennebenstelle ......................... . 11,80 574,- 3,65
30 Technische Maßnahmen für die Leitungen zu den Außenneben-
stellen ................................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Ausstattungspaket
Das Ausstattungspaket umfaßt die Leistungsmerkmale der
Ergänzungsausstattung:
- Einzelnachtschaltung,
- Hörbare Kennzeichnung des Amtsanrufs zum allgemeinen
Abfragen,
- Selbsttätige Amtsrufweiterleitung zu einer bestimmten, fest
geschalteten Nebenstelle,
- Sperren des belegten Innenverbindungsweges.
Feste Gebühr
31 bei Baustufe 2 R 5 6,55 320,- 2,05
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
32 bei Baustufe 2 R 11 ..................................... . 9,85 480,- 3,05
Für die hörbare Kennzeichnung gegebenenfalls benötigte
Wecker, Anschalterelais usw. werden Gebühren nach Ab-
schnitt 2.1 O erhoben.
2.16.3. Zuschläge
Hinweis
Sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind und
die Deutsche Bundespost solche Einrichtungen beschafft, kön-
nen die Leistungsmerkmale
- Rufnummerngeber,
- Wahlwiederholung,
- Zeitweise Verhinderung der Wahl auf Amtsleitungen und
- Taste für besondere Zwecke
statt im Rahmen der Ergänzungsausstattung als Merkmale des
Reihenapparates geboten werden. Die hierfür erforderlichen Bau-
teile müssen ausschließlich in dem betreffenden Reihenapparat
untergebracht sein; die Merkmale dürfen nur bei diesem Reihen-
apparat nutzbar sein. In diesen Fällen werden zu der Gebühr des
betreffenden Reihenapparates Zuschläge erhoben.
Zuschlag
für Rufnummerngeber und Wahlwiederholung im Reihen-
apparat ................................................ . 2,95 145,- 0,95
2 für ein Sperrschloß im Reihenapparat .................... . 0,80 39,- 0,25
3 für eine Taste für besondere Zwecke im Reihenapparat 0,30 15,- 0,10
2.17.
2.18. Kleine Wähl-Anlage nach Ausstattung 2
Kleine W-Anlage 1 W 9 mit Abfragestelle
Aufnahmefähigkeit 1 bis 2 Amtsleitungen und bis zu
9 Nebenstellen
Hinweis
Die Vermittlungseinrichtung nach Abschnitt 2.18.1 wird teilneh-
mereigen nur zusammen mit dem Ausstattungspaket 1 nach
Abschnitt 2.18.2 überlassen.
2.18.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtung wird hinsichtlich des Kenn-
zeichenaustausches auf den Amtsleitungen in folgender Aus-
führung überlassen:
Baustufe 1 W 9:
Mit gehend/kommend betriebenen Amtsleitungen mit Haupt-
anschlußkennzeichen (HKZ) zum Anschluß an Vermittlungs-
stellen bis System 55 v und Vermittlungsstellen EWSO 1.
2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau und den Gebühren für weitere An-
schlußorgane und einen weiteren Innenverbindungsweg.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 871
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Baustufe 1 W 9
1 bis 2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
4 bis 9 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 2 Innenverbindungswege
1 gewöhnlicher Sprechapparat für die Abfragestelle
Feste Gebühr für den Mindestausbau
1 mit Tastenwahl für die Sprechstellen 132,- 6 438,- 41,20
2 mit Impulswahl für die Sprechstellen 121,40 5 923,- 37,90
Weitere Anschlußorgane und weiterer Innenverbindungsweg
Für das weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 bei Tastenwahl für die Sprechstellen 23,20 1 133,- 7,25
4 bei Impulswahl für die Sprechstellen ..................... . 22,20 1 082,- 6,90
5 Für die 5 weiteren Anschlußorgane für Nebenstellen und den wei-
teren Innenverbindungsweg (Tastenwahl oder Impulswahl) ... 36,50 1 782,- 11,40
Zu Nr. 1 bis 5
Sofern die Amtsleitungen bei Ausfall der Stromversorgung auf
eigens hierfür überlassene Sprechapparate umgeschaltet
werden, werden für diese Sprechapparate Gebühren nach
Abschnitt 2.9 erhoben.
2.18.2. Ergänzungsausstattung
Rufnummerngeber für Kurzwahl
Rufnummerngeber mit gemeinsamen Zielen für die Sprechstellen
1 für 30 Ziele ............................................ . 35,90 1 751,- 11,20
2 für je 10 weitere Ziele .................................. . 8,- 391,40 2,50
zusätzlich bei mehr als einer Gruppe
3 für die zweite und jede weitere Gruppe von Sprechstellen mit
Zugang zum Rufnummerngeber .......................... . 11,60 566,50 3,65
Einschalten und Aufheben der Nachtschaltung von allen Sprech-
stellen aus
4 Feste Gebühr 4,- 195,70 1,25
Rufumleitung
5 Feste Gebühr 10,30 504,70 3,25
Zu Nr. 4 und 5
Hinweis zu Abschnitt 2.18 ist anzuwenden.
Sammelanschlußschaltung
6 Feste Gebühr ............................................ . 5,95 290,50 1,85
Sammelgesprächseinrichtung
7 ohne Einbeziehung eines Amtsgespräches 6,55 319,30 2,05
8 mit Einbeziehung eines Amtsgespräches siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sperren im gehenden Amtsverkehr
9 Feste Gebühr ............................................ . 24,30 1 185,- 7,60
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Umschaltung von vollamtsberechtigten in halbamtsberechtigte
Nebenstellen und umgekehrt
10 Feste Gebühr ............................................ . 5,80 283,30 1,80
Wahlwiederholung für Sprechstellen
11 Feste Gebühr ............................................ . 14,40 700,40 4,50
Zu Nr. 10 und 11
Hinweis zu Abschnitt 2.18 ist anzuwenden.
Gebührenerfassung
12 Gebührenerfassung und Anzeige der Daten bei der Hauptstelle siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Gebührenerfassung zur Anzeige bei Sprechstellen .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Die Einrichtung zur Anzeige der Anzahl der Gebührenimpulse
bei den Sprechstellen sind Zusatzeinrichtung oder Bestandteil
von Sprechapparaten besonderer Art; sie sind in der Gebühr
nach Nr. 13 nicht enthalten.
Richtungsausscheidung für das Erreichen eines bestimmten An-
schlußorgans für Amtsleitungen
14 Feste Gebühr ............................................ . 9,50 463,50 2,95
15 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Sprechappara-
ten besonderer Art und mit Zusatzeinrichtungen ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
16 Technische Maßnahmen für die privaten Sondereinrichtungen
und/oder für das Verbinden mit den privaten Sondereinrichtun-
gen Tür-Freisprecheinrichtung, Lautsprecheranlage, Weckein-
richtung ................................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Anschluß für das Betätigen eines elektrischen Türöffners
17 Feste Gebühr ............................................ . 3,15 154,50 1,-
18 Technische Maßnahmen für Nebenanschlußleitungen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen
an ein Anschlußorgan für Nebenstellen
Maßnahmen für eine Querverbindungsleitung für Hausverkehr
19 mit Gleichstromsignalisierung ............................ . 22,20 1 082,- 6,90
20 mit Wechselstromsignalisierung .......................... . 30,60 1 494,- 9,55
21 Andere technische Maßnahmen für Leitungen und Leistungen, die
über Nr. 19 und 20 hinausgehen ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 19 bis 21
Die Gebühren beinhalten nur die Aufwendungen bei einer
Nebenstellenanlage.
Coderuf
22 Feste Gebühr ............................................. . 5,25 255,40 1,65
Einschalten und Aufheben der selbsttätigen Amtsrufweiter-
leitung
23 Feste Gebühr ............................................. . 4,50 218,40 1,40
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 873
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Selbsttätiges Umschalten in den Zustand Amtsleitung ohne
Sperrung
24 Feste Gebühr ............................................. . 3,95 191,60 1,25
25 Technische Maßnahmen für das Verwenden als Zweitneben-
stellenanlage ............................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
26 Mehrleistung für die Stromversorgung siehe Vorbemerkung Nr. 2
Ausstattungspaket 1
Das Ausstattungspaket 1 umfaßt die Leistungsmerkmale der
Ergänzungsausstattung
- Einschalten und Aufheben der Nachtschaltung von allen
Nebenstellen aus,
- Rufumleitung,
- Umschaltung von vollamtsberechtigten in halbamtsberechtigte
Nebenstellen und umgekehrt,
- Wahlwiederholung für Sprechstellen.
27 Feste Gebühr ............................................. . 24,10 1 178,- 7,55
Ausstattungspaket 2
Das Ausstattungspaket 2 umfaßt die Leistungsmerkmale der
Ergänzungsausstattung
- Rufnummerngeber für Kurzwahl (bis zur Zahl der für die
Sprechstellen schaltbaren gemeinsamen Ziele; bei Gruppen-
bildung werden zusätzlich die Gebühren nach 2.18.2 Nr. 3 er-
hoben),
- Sperren im gehenden Amtsverkehr.
28 Feste Gebühr ............................................. . 42,10 2 055,- 13,20
Ausstattungspaket 3
Das Ausstattungspaket 3 umfaßt die Ausstattungspakete 1 und 2
29 Feste Gebühr ............................................. . 56,80 2 771,- 17,70
Zu Nr. 27 bis 29
1. Die Ausstattungspakete 1 und 2 nach Nr. 27 und 28 werden
nicht nebeneinander überlassen. Statt der beiden Ausstat-
tungspakete nach Satz 1 wird das Ausstattungspaket 3 nach
Nr. 29 überlassen.
2. Wird zusätzlich zu einem vorhandenen Ausstattungspaket
1 oder 2 die Erweiterung zum Ausstattungspaket 3 beantragt,
so gilt das vorhandene Ausstattungspaket als gekündigt oder
als vorzeitig aufgegeben. § 23 Abs. 2 der Fernmeldeordnung ist
nicht anzuwenden.
3. Die monatlichen Gebühren für das nach Vorschrift 2 gekün-
digte oder vorzeitig aufgegebene Ausstattungspaket entfallen
mit dem Tag der Übergabe des neuen Ausstattungspaketes 3.
4. Bei posteigenen Nebenstellenanlagen werden für das nach
Vorschrift 2 vorzeitig aufgegebene Ausstattungspaket keine
Restgebühren erhoben. Auf das neue Ausstattungspaket 3
sind§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung und Abschnitt 2.13 an-
zuwenden.
5. Bei teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen werden die für
das nach Vorschrift 2 gekündigte Ausstattungspaket bereits
entrichteten einmaligen Gebühren auf die einmaligen Gebüh-
ren des Ausstattungspaketes 3 angerechnet. Bereits entrich-
tete Gebühren nach Satz 1 werden nicht erstattet.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Zu Nr. 1 bis 29
Wird zusätzlich zu vorhandenen Einrichtungen nach Nr. 1 bis
26 ein Ausstattungspaket nach Nr. 27 bis 29 beantragt und
sind in diesem Ausstattungspaket Leistungsmerkmale der Er-
gänzungsausstattung nach Nr. 1 bis 26 enthalten, so sind die
Vorschriften 2 bis 5 zu Nr. 27 bis 29 sinngemäß anzuwenden.
2.19. Mittlere Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2
Mittlere W-Anlagen 2 W mit Abfragestelle
Aufnahmefähigkeit 2 bis 24 Amtsleitungen und 10 bis 180
Nebenstellen
Hinweis
Die Vermittlungseinrichtungen nach Abschnitt 2.19.1 werden teil-
nehmereigen wegen der enthaltenen technischen Vorleistungen
in der Regel nur zusammen mit den jeweiligen Ausstattungspake-
ten 1, 2 und 3 nach Abschnitt 2.19.2 überlassen. Abweichend von
Satz 1 kann nach den Bestimmungen der Deutschen Bundespost
in Abhängigkeit vom Umfang der im Grundausbau der Vermitt-
lungseinrichtung enthaltenen Vorleistungen die Anzahl der gefor-
derten Ausstattungspakete verringert werden; das Ausstattungs-
paket 4 kann einbezogen werden.
2.19.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen werden hinsichtlich des Kenn-
zeichenaustausches auf den Amtsleitungen in folgenden Aus-
führungen überlassen:
Baustufen 2 W 30 und 2 W 80 ohne Durchwahl
- mit gehend/kommend betriebenen Amtsleitungen mit
Hauptanschlußkennzeichen (HKZ) zum Anschluß an Ver-
mittlungsstellen bis System 55 v und Vermittlungsstellen
EWSO 1,
Baustufe 2 W 180 mit Durchwahl
- mit Impulskennzeichen (IKZ) zum Anschluß an
Vermittlungsstellen bis System 55 v und Vermittlungsstel-
len EWSO 1.
2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau, den Gebühren für weitere Anschlußor-
gane und - bei der Baustufe 2 W 180 - für die Erweiterungs-
stufe für den Verkehrswert des Innenverkehrs.
Baustufe 2 W 30
2 bis 6 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Arbeitsplatz der Abfragestelle, nicht erweiterbar
Verkehrswert für den Innenverkehr, nicht erweiterbar
1 Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... . 321,40 16 480,- 90,60
2
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 875
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Baustufe 2 W 80
4 bis 1 2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 80 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Arbeitsplatz der Abfragestelle, nicht erweiterbar
Verkehrswert für den Innenverkehr, nicht erweiterbar
3 Feste Gebühr für den Mindestausbau ....................... 763,20 39140,- 215,30
4 -
Baustufe 2 W 180
8 bis 24 Anschlußorgane für Amtsleitungen
60 bis 180 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Arbeitsplatz der Abfragestelle, nicht erweiterbar
Stufe 1 bis 2 für den Verkehrswert des Innenverkehrs
5 Feste Gebühr für den Mindestausbau ••• • .................... 1 747,- 89 610,- 492,90
Mit der festen Gebühr für den Mindestausbau sind 8 Anschluß-
organe für Amtsleitungen für gehend/kommenden Betrieb mit
Durchwahl abgegolten.
Weitere Anschlußorgane für Amtsleitungen
für gehend/kommenden Betrieb ohne Durchwahl
bei Baustufe 2 W 30
6 je weiteres Anschlußorgan ................................ 35,20 1 803,- 9,90
bei Baustufe 2 W 80
7 je 2 weitere Anschlußorgane .............................. 70,30 3 605,- 19,80
8 -
9 -
für kommenden oder gehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl
oder gehenden Betrieb
bei Baustufe 2 W 180 für je 2 weitere Anschlußorgane
10 je Anschlußorgan für kommenden oder gehend/kommenden
Betrieb mit Durchwahl .................................. 45,- 2 307,- 12,70
11 je Anschlußorgan für gehenden Betrieb .................. 35,20 1 803,- 9,90
Weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
bei den Baustufen 2 W 30 und 2 W 80
12 je 10 weitere Anschlußorgane ............................ 86,40 4 429,- 24,40
bei der Baustufe 2 W 180
13 je 20 weitere Anschlußorgane • ••••••••••••••••••••••••••• 158,70 8137,- 44,80
Erweiterungsstufe für den !Verkehrswert des Innenverkehrs
bei der Baustufe 2 W 180
14 je 20 Nebenstellen ...................................... . 16,70 854,90 4,70
2.19.2. Ergänzungsausstattung
Ersatzabfragestelle ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
2 Mehrleistung für den Arbeitsplatz der Abfragestelle ........ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
3 Weitere Abfrageorgane ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
4 Mehrleistung für die Anrufordnung siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Technische Maßnahmen für das Abfragen von Leitungen 1 1
abweichend von der Regelausstattung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
6 Erreichen der Abfragestelle über die Ziffernfolgen 01 bis 00 1 1
(für die Baustufe 2 W 180) ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Abwurf von durchgewählten Amtsverbindungen zur Abfrage-
stelle
7 Feste Gebühr ............................................. . 7,45 381,10 2,10
Rufnummerngeber mit Taste je Ziel für den Arbeitsplatz der
Abfragestelle
8 für 15 Ziele ............................................. . 18,10 927,- 5,10
9 für je 15 weitere Ziele ................................... . 11,- 566,50 3,10
Zu Nr. 8 und 9
Die Gebühren gelten auch für Rufnummerngeber mit jeweils 16
Zielen.
Rufnummerngeber für Kurzwahl
Rufnummerngeber mit gemeinsamen Zielen für die Nebenstellen
und/oder für den Arbeitsplatz der Abfragestelle
für 50 Ziele
10 bei Baustufe 2 W 30 .................................. . 68,30 3 502,- 19,30
11 bei Baustufe 2 W 80 .................................. . 77,30 3 966,- 21,80
12 bei Baustufe 2 W 180 ................................. . 91,40 4 687,- 25,80
13 für je 10 weitere Ziele ................................... . 5,80 298,70 1,65
zusätzlich bei mehr als einer Gruppe
14 je Gruppe von Sprechstellen mit Zugang zum Rufnummern-
geber ................................................ . 11,60 597,40 3,30
Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für die Nebenstellen
und/oder für den Arbeitsplatz der Abfragestelle
15 feste Gebühr ........................................... . 29,30 1 504,- 8,25
16 für jedes Anschlußorgan für Nebenstellen und/oder den
Arbeitsplatz mit Zugang zum Rufnummerngeber
je 10 Ziele ............................................. . 5,80 298,70 1,65
Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen zwei bestimmten, fest
geschalteten Anschlußorganen für Nebenstellen
17 Feste Gebühr ............................................. . 3,- 154,50 0,85
18 Einrichtung für Kurzansagen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle
zu Nebenstellen
19 Feste Gebühr ............................................. . 8,05 412,- 2,25
20 Technische Maßnahmen für den Betrieb der Anlage ohne Durch-
wahl (für die Baustufe 2 W 180) ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 877
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
21 Erreichen bestimmter Nebenstellen im kommenden Amtsver-
kehr mit einstelligen Nebenstellennummern (nur in Verbindung
mit Nr. 20) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Nebenstellen
aus zu Sprechstellen
22 Feste Gebühr ............................................. . 8,05 412,- 2,25
23 Ruf abweichend von der Regelausstattung ................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Heranholen des Rufs
24 feste Gebühr ........................................... . 11,- 566,50 3,10
25 je Nebenstelle, von der aus Rufe herangeholt werden können 1,- 51,50 0,30
Rufumleitung
Feste Gebühr
26 bei Baustufe 2 W 30 ..................................... 17,90 916,70 5,05
27 bei Baustufe 2 W 80 •••••••••••••••••••••••••• 1 •••••••••• 27,10 1 391,- 7,65
28 bei Baustufe 2 W 180 .................................... 49,20 2 524,- 13,90
Selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einer an-
deren Sprechstelle
Feste Gebühr
29 bei Baustufe 2 W 30 ..................................... 13,70 700,40 3,85
30 bei Baustufe 2 W 80 ..................................... 19,30 988,80 5,45
31 bei Baustufe 2 W 180 .................................... 36,20 1 854,- 10,20
Sammelanschlußschaltung für Nebenstellen
32 feste Gebühr ............................................ 10,- 515,- 2,85
33 je Sammelanschluß •••••••••••••••••••••••••• 1 ••••••••••• 2,- 103,- 0,55
Anrufschutz für Nebenstellen
Feste Gebühr
34 bei Baustufe 2 W 30 ••••••••••••••••••••••• 1 ••••••••••••• 10,- 515,- 2,85
35 bei Baustufe 2 W 80 •••••••••• 1 •••••••••••••••••••••••••• 15,10 772,50 4,25
36 bei Baustufe 2 W 180 .................................... 22,50 1 154,- 6,35
Selbsttätiger Rückruf
Feste Gebühr
37 bei Baustufe 2 W 30 •••••••••••••• 1 ••••• • . • . • . • . • ] ' ,•_, .>........ 11,60 697,40 3,30
38 bei Baustufe 2 W 80 ..................................... 18,50 947,60 5,20
39 bei Baustufe 2 W 180 .................................... 27,90 1 432,- 7,90
Wartestellung bei Innenverbindungen
Feste Gebühr
40 bei Baustufe 2 W 30 ..................................... 7,85 401,70 2,20
41 bei Baustufe 2 W 80 ..................................... 12,90 659,20 3,65
42 bei Baustufe 2 W 180 .................................... 18,30 937,30 5,15
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
43 Selbsttätige Rückfrage besonderer Art .................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
44 Umlegen besonderer Art .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sammelgesprächseinrichtung
Dreiergespräch
45 feste Gebühr ........................................... . 8,05 412,- 2,25
je Dreiergespräch, das gleichzeitig geführt werden kann
46 ohne Einbeziehung eines Amtsgespräches .............. . 2,40 123,60 0,70
47 mit Einbeziehung eines Amtsgespräches ............... . 14,10 721,- 3,95
48 Andere Sammelgesprächseinrichtungen .................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Verhindern des Anklopfens oder Aufschaltens
Feste Gebühr
49 bei Baustufe 2 W 30 .................................... . 6,65 339,90 1,85
50 bei Baustufe 2 W 80 .................................... . 13,30 679,80 3,75
51 bei Baustufe 2 W 180 ................................... . 19,90 1 020,- 5,60
Sperren im gehenden Amtsverkehr
Feste Gebühr
52 bei Baustufe 2 W 30 .................................... . 68,30 3 502,- 19,30
53 bei Baustufe 2 W 80 .................................... . 104,40 5 356,- 29,50
54 bei Baustufe 2 W 180 ................................... . 160, 70 8 240,- 45,30
55 Verhindern der Durchwahl zu bestimmten, fest geschalteten
Nebenstellen ............................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
56 Berechtigungsumschaltung ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Selbsttätiger Verbindungsaufbau nach Belegen von Sprechstel-
len aus sofort oder wenn nicht gewählt wird
57 feste Gebühr ........................................... . 21,10 1 082,- 5,95
58 je Sprechstelle, zu der verbunden wird ................... . 1,70 87,60 0,50
Einschränkung des selbsttätigen Innenverkehrs für Neben-
stellen
Feste Gebühr
59 bei Baustufe 2 W 30 10,- 515,- 2,85
60 bei Baustufe 2 W 80 15,10 772,50 4,25
61 bei Baustufe 2 W 180 ................................... . 22,50 1 154,- 6,35
Wahlwiederholung für Nebenstellen
Feste Gebühr
62 bei Baustufe 2 W 30 .................................... . 18,10 927,- 5,10
63 bei Baustufe 2 W 80 .................................... . 26,10 1 339,- 7,35
64 bei Baustufe 2 W 180 ................................... . 40,20 2 060,- 11,30
65 Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Verbindungen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 879
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Technische Maßnahmen zur Gebührenerfassung
66 Gebühr für jedes in die Gebührenerfassung einbezogene An-
schlußorgan für Amtsleitungen ............................. . 6,45 329,60 1,80
Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Abfragestelle
Erfassen der Gebührenimpulse je Verbindung mit Ableseauffor-
derung und Erfassen der verursachenden Nebenstelle
67 feste Gebühr ......................................... . 12,30 628,30 3,45
Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Hauptstelle
Erfassen der Gebührenimpulse je Amtsleitung und/oder je ver-
ursachende Sprechstelle
68 feste Gebühr ......................................... . 40,20 2 060,- 11,30
69 je Anschlußorgan für Amtsleitungen, deren Gebührenimpulse
erfaßt werden ........................................ . 0,90 46,40 0,25
70 je Anschlußorgan für Nebenstellen und/oder für den Arbeits-
platz der Abfragestelle, deren Gebührenimpulse erfaßt wer-
den .................................................. . 0,90 46,40 0,25
71 Erfassen der Gebührenimpulse je Verbindung je verursachende
Sprechstelle und Erfassen der Nummer der Sprechstelle, der
gewählten Nummer, der Uhrzeit, des Datums und der Ord-
nungsnummer der Amtsleitung ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
72 Gebührenerfassung zur Anzeige bei Nebenstellen ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 67 bis 72
Die Gebühren nach Nr. 67 bis 72 werden neben der Gebühr
nach Nr. 66 erhoben.
73 Andere technische Maßnahmen für die Gebührenerfassung und
Maßnahmen, die über die Leistung nach Nr. 66 bis 72 hinausge-
hen ...................................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 66 bis 71 und 73
Die Gebühren für die Anzeige werden nach Nr. 77 und 78 er-
hoben.
Anzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten der
Nebenstellenanlage
Sichtbare Anzeige bei der Abfragestelle
Anzeige der besetzten Nebenstellen
feste Gebühr
74 bei Baustufe 2 W 30 10,- 515,- 2,85
75 bei Baustufe 2 W 80 22,10 1 133,- 6,25
76 bei Baustufe 2 W 180 ............................... . 36,20 1 854,- 10,20
77 Mehrzweckanzeige ...................................... . 22,10 1 133,- 6,25
78 Andere technische Maßnahmen zur Anzeige ................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter, fest
geschalteter Anschlußorgane für Amtsleitungen
79 je weitere Richtung ..................................... . 12,70 648,90 3,55
80 Numerierung abweichend von der Regelausführung ......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
81 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Sprechappara-
ten besonderer Art und mit Zusatzeinrichtungen ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
82 Technische Maßnahmen für private Sondereinrichtungen 1 1
und/oder für das Verbinden mit privaten Sondereinrichtungen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen
Maßnahmen für Querverbindungsleitungen
für Hausverkehr
83 mit Gleichstromsignalisierung, je Leitung ................ . 52,20 2 678,- 14,70
84 mit Wechselstromsignalisierung, je Leitung 61,30 3 142,- 17,30
für Haus- und Amtsverkehr
85 mit Gleichstromsignalisierung .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
86 mit Wechselstromsignalisierung ........................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
87
88
89 Andere technische Maßnahmen für Leitungen und Maßnahmen,
die über die Leistung nach Nr. 83 bis 86 hinausgehen ....... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 83 bis 89
Die Gebühren beinhalten nur die Aufwendungen bei einer
Nebenstellenanlage.
90 Technische Maßnahmen zur Verminderung oder Erhöhung der
Dämpfung ................................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
91 Wiederholen von Signalen ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
92 Prüf- und Meßeinrichtungen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
93 Gestörtschaltung für mehr als 1 Amtsleitung ............... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
94 Mehrleistung für die Stromversorgung siehe Vorbemerkung Nr. 2
Ausstattungspaket 1
Entlastung der Abfragestelle
Das Ausstattungspaket 1 umfaßt die Leistungsmerkmale der
Ergänzungsausstattung
- Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für
die Sprechstellen für 50 Ziele (für mehr als 50 Ziele und Grup-
penbildung werden zusätzliche Gebühren erhoben),
- Berechtigungsumschaltung durch die Abfragestelle,
- Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle.
Feste Gebühr
95 bei Baustufe 2 W 30 68,30 3 502,- 19,30
96 bei Baustufe 2 W 80 76,30 3 914,- 21,50
97 bei Baustufe 2 W 180 ................................... . 90,40 4 635,- 25,50
Zu Nr. 95 bis 97
Beim Rufnummerngeber werden für mehr als 50 Ziele Gebüh-
ren nach Nr. 13 und für Gruppenbildung Gebühren nach Nr. 14
erhoben.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 881
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Ausstattungspaket 2
Service bei Abwesenheit des Mitarbeiters
Das Ausstattungspaket 2 umfaßt die Leistungsmerkmale der
Ergänzungsausstattung
- Heranholen des Rufs
bei Baustufe 2 W 30 für 4 Nebenstellen,
bei Baustufe 2 W 80 für 6 Nebenstellen,
bei Baustufe 2 W 180 für 10 Nebenstellen,
- Rufumleitung,
- Selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einer
anderen Sprechstelle.
Feste Gebühr
98 bei Baustufe 2 W 30 .................................... . 25,10 1 288,- 7,10
99 bei Baustufe 2 W 80 .................................... . 42,20 2163,- 11,90
100 bei Baustufe 2 W 180 ................................... . 74,30 3 811,- 21,-
Zu Nr. 98 bis 100
Wird das Heranholen des Rufs für mehr Nebenstellen bean-
tragt, als das Ausstattungspaket beinhaltet, so werden für die
weiteren Nebenstellen Gebühren nach Nr. 25 erhoben.
Ausstattungspaket 3
Service bei besetzter Nebenstelle
Das Ausstattungspaket 3 umfaßt die Leistungsmerkmale der Er-
gänzungsausstattung
- Selbsttätiger Rückruf,
- Wahlwiederholung für Nebenstellen,
- Sammelanschlußschaltung für Nebenstellen
bei Baustufe 2 W 30 für 2 Schaltungen,
bei Baustufe 2 W 80 für 3 Schaltungen,
bei Baustufe 2 W 180 für 5 Schaltungen.
Feste Gebühr
101 bei Baustufe 2 W 30 .................................... . 24,10 1 236,- 6,80
102 bei Baustufe 2 W 80 .................................... . 38,20 1 957,- 10,80
103 bei Baustufe 2 W 180 ................................... . 70,30 3 605,- 19,80
Zu Nr. 101 bis 103
Werden mehr Sammelanschlußschaltungen beantragt, als das
Ausstattungspaket beinhaltet, so werden für die weiteren
Sammelanschlüsse Gebühren nach Nr. 33 erhoben.
Ausstattungspaket 4
Gesprächskomfort bei den Nebenstellen
Das Ausstattungspaket 4 umfaßt die Leistungsmerkmale der
Ergänzungsausstattung
- Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für Nebenstellen
und/oder für den Arbeitsplatz der Abfragestelle für 10 Ziele
bei Baustufe 2 W 30 für 4 Sprechstellen,
bei Baustufe 2 W 80 für 6 Sprechstellen,
bei Baustufe 2 W 180 für 10 Sprechstellen,
- Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,
- Anrufschutz für Nebenstellen.
882 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Feste Gebühr
104 bei Baustufe 2 W 30 48,20 2 472,- 13,60
105 bei Baustufe 2 W 80 60,30 3 090,- 17,-
106 bei Baustufe 2 W 1 80 82,30 4 223,- 23,20
Zu Nr. 104 bis 106
Werden beim Rufnummerngeber für mehr Sprechstellen eige-
ne Ziele beantragt, als das Ausstattungspaket beinhaltet
und/oder mehr als 10 Ziele beantragt, so werden für die Mehr-
leistung Gebühren nach Nr. 16 erhoben.
2.20. Große Wähl-Anlagen nach Ausstattung 2
Große W-Anlagen 3 W mit Abfragestelle
Aufnahmefähigkeit von 15 Amtsleitungen und 100 Neben-
stellen an
2.20.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen sind mit Durchwahl ausgeführt
und werden hinsichtlich des Kennzeichenaustausches auf
den Amtsleitungen mit Impulskennzeichen (IKZ) zum An-
schluß an Vermittlungsstellen bis System 55 v und Vermitt-
lungsstellen EWSO 1 überlassen.
2. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau, den Gebühren für weitere Anschlußor-
gane, für weitere Arbeitsplätze der Abfragestelle und für die Er-
weiterungsstufen für den Verkehrswert des Innenverkehrs.
Baustufe 3 W 600
15 bis 70 Anschlußorgane für Amtsleitungen
100 bis 600 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis ;;::: 3 Arbeitsplätze der Abfragestelle
Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des Innenverkehrs
Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... . 3 562,- 194 670,- 876,-
Mit der festen Gebühr für den Mindestausbau sind abgegolten
10 Anschlußorgane für Amtsleitungen für kommenden oder ge-
hend/kommenden Betrieb mit Durchwahl und 5 Anschluß-
organe für Amtsleitungen für gehenden Betrieb.
Baustufe 3 W 3000
30 bis 2 300 Anschlußorgane für Amtsleitungen
300 bis 2 3000 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis ;;::: 8 Arbeitsplätze der Abfragestelle
Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des Innenverkehrs
2 Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... . 9 434,- 515 515,- 2 320,-
Mit der festen Gebühr für den Mindestausbau sind 20 An-
schlußorgane für Amtsleitungen für kommenden oder
gehend/kommenden Betrieb mit Durchwahl und 10 Anschluß-
organe für Amtsleitungen für gehenden Betrieb abgegolten.
Zu Nr. 1 und 2
Soweit vor der Neuanschließung der W-Anlage innerhalb des
Mindestausbaus Anschlußorgane für Amtsleitungen für ge-
henden Betrieb durch Anschlußorgane für Amtsleitungen für
gehend/kommenden Betrieb ersetzt werden, wird für jedes
dieser Anschlußorgane zusätzlich ein Betrag erhoben, der sich
aus dem Unterschied der Gebühren nach Nr. 3 und 4 ergibt.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 883
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Weitere Anschlußorgane, weitere Arbeitsplätze der Abfrage-
stelle und Erweiterungsstufen für den Verkehrswert des Innen-
verkehrs
Für je 5 weitere Anschlußorgane für Amtsleitungen
3 je Anschlußorgane für kommenden oder gehend/kommenden
Betrieb mit Durchwahl ................................... 82,90 4 532,- 20,40
4 je Anschlußorgan für gehenden Betrieb ................... 65,- 3 554,- 16,-
5 Für je 50 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen •••• 1 ••••• 697,40 38110,- 171,50
6 Für jeden weiteren Arbeitsplatz der Abfragestelle ............ 273,30 14 935,- 67,20
Für jede Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des Innenver-
kehrs
7 je 50 Anschlußorgane für Nebenstellen .................. . 35,80 1 957,- 8,80
2.20.2. Ergänzungsausstattung
Ersatzabfragestelle ...................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
2 Mehrleistung für die Arbeitsplätze der Abfragestelle ....... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
3 Weitere Abfrageorgane .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
4 Mehrleistungen für die Anrufordnung siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Technische Maßnahmen für das Abfragen von Leitungen 1 1
abweichend von der Regelausstattung ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
6 Erreichen der Abfragestelle über die Ziffernfolgen 01 bis 00 siehe Vorbemerkung Nr. 2
Abwurf von durchgewählten Amtsverbindungen zur Abfrage-
stelle
7 Feste Gebühr •• • ••••••••• • ••••• • •••••••••••••••••• • ••••••• 19,80 1 082,- 4,85
Rufnummerngeber mit Taste je Ziel für die Arbeitsplätze der
Abfragestelle
Rufnummerngeber mit für Arbeitsplätze eigenen Zielen
je Arbeitsplatz mit Zugang· zum Rufnummerngeber
8 für 30 Ziele •••••••••• ' ••••••• •• • ••••••••••• • •••••••••• 42,40 2 318,- 10,40
9 für je 15 weitere Ziele •••••••••••••••••••• • •••••••••••• 12,30 669,50 3-
'
Rufnummerngeber mit für Arbeitsplätze gemeinsamen Zielen
für den ersten Arbeitsplatz mit Zugang zum Rufnummerngeber
10 fµr 30 Ziele •••••••••••••••••••••••••••• • •••••••••••••• 42,40 2 318,- 10,40
11 für je 15 weitere Ziele ••• " •••• • ••• •'• •••• •• • •••••••••••• 12,30 669,50 3,-
für jeden weiteren Arbeitsplatz mit Zugang zum Rufnummern-
geber
12 für je 15 Ziele ......................................... 5,65 309,- 1,40
Zu Nr. 8 bis 12
Die Gebühren gelten auch für Rufnummerngeber mit jeweils 32
bzw. 16 Zielen.
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Rufnummerngeber für Kurzwahl
Rufnummerngeber mit gemeinsamen Zielen für die Nebenstellen
und/oder für die Arbeitsplätze der Abfragestelle
13 für bis zu 100 Zielen ................................... . 145,10 7 931,- 35,70
14 für je 100 weitere Ziele ................................. . 58,40 3 193,- 14,40
zusätzlich bei mehr als einer Gruppe
15 je Gruppe von Sprechstellen mit Zugang zum Rufnummern-
geber ............................................... . 11,30 618,- 2,80
Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für die Nebenstellen
und/oder für die Arbeitsplätze der Abfragestelle
16 feste Gebühr ........................................... . 145,10 7931,- 35,70
17 für jedes Anschlußorgan für Nebenstellen und/oder je Arbeits-
platz mit Zugang zum Rufnummerngeber
je 10 Ziele ............................................. . 1, 15 61,80 0,30
Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen bestimmten, fest
geschalteten Anschlußorganen für Nebenstellen
18 Kurzwahl zwischen zwei Nebenstellen
je Nebenstellenpaar .................................... . 0,55 30,90 0,15
19 Kurzwahl zwischen zehn Nebenstellen
je Nebenstellengruppe .................................. . 2,85 154,50 0,70
20 Einrichtung für Kurzansagen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle
zu Nebenstellen
21 Feste Gebühr ............................................ . 13,20 721,- 3,25
22 Technische Maßnahmen für den Betrieb der Anlage ohne Durch-
wahl .................................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
23 Erreichen bestimmter Nebenstellen im kommenden Amtsver-
kehr mit einstelligen Nebenstellennummern (nur in Verbindung
mit Nr. 22) ............................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
24 Ruf abweichend von der Regelausstattung siehe Vorbemerkung Nr. 2
Heranholen des Rufs
feste Gebühr
25 bei Baustufe 3 W 600 ................................ . 39,60 2 163,- 9,75
26 bei Baustufe 3 W 3000 ............................... . 79,20 4 326,- 19,50
27 je Nebenstelle, von der aus Rufe herangeholt werden können 1, 15 61,80 0,30
Rufumleitung
Feste Gebühr
28 bei Baustufe 3 W 600 81,10 , 4 429,- 19,90
29 bei Baustufe 3 W 3000 ................................. . 160,20 8 755,- 39,40
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 885
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einer an-
deren Sprechstelle
Feste Gebühr
30 bei Baustufe 3 W 600 51,80 2 833,- 12,70
31 bei Baustufe 3 W 3000 ................................. . 101 ,80 5 562,- 25,-
Sammelanschlußschaltung für Nebenstellen
32 feste Gebühr ........................................... . 17,- 927,- 4,15
33 je Sammelanschluß .................................... . 2,25 123,60 0,55
Anrufschutz für Nebenstellen
Feste Gebühr
34 bei Baustufe 3 W 600 .................................. . 32,- 1 751,- 7,90
35 bei Baustufe 3 W 3000 64,10 3 502,- 15,80
Selbsttätiger Rückruf
Feste Gebühr
36 bei Baustufe 3 W 600 75,40 4 120,- 18,50
37 bei Baustufe 3 W 3000 ................................. . 150,80 8 240,- 37,10
38 Wartestellung bei Innenverbindungen ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
39 Selbsttätige Rückfrage besonderer Art .................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
40 Umlegen besonderer Art ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sammelgesprächseinrichtung
Dreiergespräch
41 feste Gebühr ........................................... . 90,50 4 944,- 22,20
je Dreiergespräch, das gleichzeitig geführt werden kann
42 ohne Einbeziehung eines Amtsgespräches ............. . 2,25 123,60 0,55
43 mit Einbeziehung eines Amtsgespräches ............... . 15,10 824,- 3,70
44 Andere Sammelgesprächseinrichtungen ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Anklopfen oder Aufschalten für Nebenstellen
Feste Gebühr
45 bei Baustufe 3 W 600 .................................. . 32,- 1 751,- 7,90
46 bei Baustufe 3 W 3000 ................................. . 66,- 3 605,- 16,20
Verhindern des Anklopfens oder Aufschaltens
Feste Gebühr
47 bei Baustufe 3 W 600 .................................. . 28,30 1 545,- 6,95
48 bei Baustufe 3 W 3000 ................................. . 56,50 3 090,- 13,90
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1·982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Sperren im gehenden Amtsverkehr
feste Gebühr
49 bei Baustufe 3 W 600 ................................ . 130, 10 7 107 ,- 32,-
50 bei Baustufe 3 W 3000 ............................... . 175,30 9 579,- 43,10
51 je Anschlußorgan für Amtsleitungen für gehenden und für ge-
hend/kommenden Betrieb ............................... . 10,40 566,50 2,55
52 Verhindern der Durchwahl zu bestimmten, fest geschalteten
Nebenstellen ............................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
53 Berechtigungsumschaltung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Selbsttätiger Verbindungsaufbau nach Belegen von Sprechstel-
len aus sofort oder wenn nicht gewählt wird
54 feste Gebühr ........................................... . 37,70 2 060,- 9,25
55 je Sprechstelle, zu der verbunden wird ................... . 1,80 97,90 0,45
56 Einschränkung des selbsttätigen Innenverkehrs für Neben-
stellen .................................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Wahlwiederholung für Nebenstellen
feste Gebühr
57 bei Baustufe 3 W 600 ................................ . 42,40 2 318,- 10,40
58 bei Baustufe 3 W 3000 ............................... . 84,80 4 635,- 20,90
59 je 50 Anschlußorgane für Nebenstellen mit Wahlwiederholung 9,40 515,- 2,30
60 Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Verbindungen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen zur Gebührenerfassung
61 Gebühr für jedes in die Gebührenerfassung einbezogene An-
schlußorgan für Amtsleitungen ............................ . 6,05 329,60 1,50
Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Abfragestelle
62 Erfassen der Gebührenimpulse je Verbindung mit Ablese-
aufforderung und Erfassen der verursachenden Nebenstelle,
je Arbeitsplatz ......................................... . 11,50 628,30 2,85
Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Hauptstelle
Erfassen der Gebührenimpulse je Amtsleitung und/oder je ver-
ursachende Sprechstelle
63 feste Gebühr ......................................... . 292,20 15 965,- 71,80
64 je Anschlußorgan für Amtsleitungen, deren Gebührenimpulse
erfaßt werden ........................................ . 0,85 46,40 0,20
65 je Anschlußorgan für Nebenstellen und/oder je Arbeitsplatz
der Abfragestelle, deren Gebührenimpulse erfaßt werden 0,85 46,40 0,20
Erfassen der Gebührenimpulse je Verbindung je verursachende
Sprechstelle und Erfassen der Nummer der Sprechstelle, der
gewählten Nummer, der Uhrzeit, des Datums und der Ord-
nungsnummer der Amtsleitung
66 feste Gebühr ......................................... . 659,70 36 050,- 162,20
67 je Anschlußorgan für Amtsleitungen, das in diese Art der Ge-
bührenerfassung einbezogen ist ....................... . 8,50 463,50 2,10
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 887
f>osteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
68 Gebührenerfassung zur Anzeige bei Nebenstellen .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 62 bis 68
Die Gebühren nach Nr. 62 bis 68 werden neben der Gebühr
nach Nr. 61 erhoben.
69 Andere technische Maßnahmen für die Gebührenerfassung und
Maßnahmen, die über die Leistung nach Nr. 6.1 bis 68 hinausge-
hen ..................................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 61 bis 69
Die Gebühren für die Anzeige werden nach Nr. 72 und 73 er-
hoben.
Anzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten der
Nebenstellenanlage
Sichtbare Anzeige bei der Abfragestelle
Anzeige der besetzten Nebenstellen
70 je Arbeitsplatz mit Anzeige ............................ . 19,40 1 061,- 4,75
71 je 50 Nebenstellen ................................... . 5,85 319,30 1,45
Mehrzweckanzeige
72 je Arbeitsplatz mit Anzeige 39,60 2 163,- 9,75
73 Andere technische Maßnahmen zur Anzeige siehe Vorbemerkung Nr. 2
Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter, fest
geschalteter Anschlußorgane für Amtsleitungen
74 je weitere Richtung ..................................... . 11,90 648,90 2,90
75 Numerierung abweichend von der Regelausführung ......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
76 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Sprechappara- 1 1
ten besonderer Art und mit Zusatzeinrichtungen ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
77 Technische Maßnahmen für private Sondereinrichtungen 1 1
und/oder für das Verbinden mit privaten Sondereinrichtungen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen
Maßnahmen für Querverbindungsleitungen
für Hausverkehr
78 mit Gleichstromsignalisierung, je Leitung ............... . 62,20 3 399,- 15,30
79 mit Wechselstromsignalisierung, je Leitung ............. . 67,90 3 708,- 16,70
für Haus- und Amtsverkehr
80 mit Gleichstromsignalisierung ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
81 mit Wechselstromsignalisierung ....................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Maßnahmen für Nebenanschlußleitungen zur W-Unteranlage
doppeltgerichtet für Haus- und Amtsverkehr 1 1
82 mit Gleichstromsignalisierung ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
83 mit Wechselstromsignalisierung ....................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
84 Andere technische Maßnahmen für Leitungen und Maßnahmen, 1 1
die über die Leistung nach Nr. 78 bis 83 hinausgehen ...... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 78 bis 84
Die Gebühren beinhalten nur die Aufwendungen bei einer
Nebenstellenanlage. 1
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
85 Technische Maßnahmen zur Verminderung oder Erhöhung der
Dämpfung ............................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
86 Wiederholen von Signalen ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
87 Prüf- und Meßeinrichtungen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
88 Gestörtschaltung für mehr als 1 Amtsleitung ............... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
89 Mehrleistung für die Stromversorgung .................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
90 Technische Maßnahmen für die Nutzung von Leistungsmerkma-
len der Ergänzungsausstattung im Verbund von Hauptanlage
und W-Unteranlage ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.21. Mittlere Wähl-Unteranlagen nach Ausstattung 2
Mittlere W-Unteranlagen 2 U
Aufnahmefähigkeit 2 bis 24 amtsberechtigte Erstnebenan-
schlußleitungen und 10 bis 180 Zweitnebenstellen
2.21.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau, den Gebühren für weitere Anschluß-
organe und - bei der Baustufe 2 U 180 - für die Erweiterungs-
stufe für den Verkehrswert des Innenverkehrs.
2. Die Gebühren gelten jeweils nur für den Leistungsumfang der
W-Unteranlage selbst.
Baustufe 2 U 30
2 bis 6 Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstnebenan-
schlußleitungen
10 bis 30 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
Verkehrswert für den Innenverkehr, nicht erweiterbar
Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... . 331 ,40 16 995,- 93,50
Baustufe 2 U 80
4 bis 1 2 Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstnebenan-
schlußleitungen
30 bis 80 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
Verkehrswert für den Innenverkehr, nicht erweiterbar
2 Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... . 793,40 40 685,- 223,80
Baustufe 2 U 180
8 bis 24 Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstneben-
anschlußleitungen
60 bis 180 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
Stufe 1 bis 2 für den Verkehrswert des Innenverkehrs
3 Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... . 1 818,- 93 215,- 512,70
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 889
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Weitere Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstnebenan-
schlußleitungen
für gehend/kommenden Betrieb
bei Baustufe 2 U 30
1
4 je weiteres Anschlußorgan ............... ••••••••••••••••• 45,20 2 318,- 12,70
bei Baustufe 2 U 80
5 je 2 weitere Anschlußorgane ............................. . 90,40 4 635,- 25,50
bei Baustufe 2 U 180
6 je 2 weitere Anschlußorgane ............................. . 90,40 4 635,- 25,50
Weitere Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
bei den Baustufen 2 U 30 und 2 U 80
7 je 10 weitere Anschlußorgane ........................... . 86,40 4 429,- 24,40
bei der Baustufe 2 U 180
8 je 20 weitere Anschlußorgane ........................... . 158, 70 8137,- 44,80
Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des Innenverkehrs
bei der Baustufe 2 U 180
9 je 20 Zweitnebenstellen ................................. . 16, 70 854,90 4,70
2.21.2. Ergänzungsausstattung
Hinweis
Die Gebühren gelten jeweils nur für die Leistungen innerhalb der
W-Unteranlage.
Abwurf von durchgewählten Amtsverbindungen zur Abfrage- .,
stelle
Feste Gebühr ............................................. . 7,45 381,10 2,10
Rufnummerngeber für Kurzwahl
Rufnummerngeber mit gemeinsamen Zielen für die Zweitneben-
stellen
für 50 Ziele
2 bei Baustufe 2 U 30 ................................... . 68,30 3 502,- 19,30
3 bei Baustufe 2 U 80 ................................... . 77 ,30 3 966,- 21,80
4 bei Baustufe 2 U 180 ................................. . 91 ,40 4 687,- 25,80
5 für je 10 weitere Ziele ................................... . 5,80 298,70 1,65
zusätzlich bei mehr als einer Gruppe
6 je Gruppe von Zweitnebenstellen mit Zugang zum Ruf-
nummerngeber ....................................... . 11,60 597,40 3,30
Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für die Zweitnebenstellen
7 feste Gebühr ........................................... . 29,30 1 504,- 8,25
8 für jedes Anschlußorgan für Zweitnebenstellen mit Zugang zum
Rufnummerngeber
je 10 Ziele ............................................. . 5,80 298,70 1,65
Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen zwei bestimmten, fest
geschalteten Anschlußorgan für Zweitnebenstellen
9 Feste Gebühr ............................................. . 3,- 154,50 0,85
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
10 Technische Maßnahmen für Sammelnachtschaltung ........ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
11 Selbsttätiges Nachtschalten ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
12 Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Abfragestelle
der Hauptanlage oder der Vermittlungseinrichtung der W-Unter-
anlage zu Zweitnebenstellen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Erreichen bestimmter Zweitnebenstellen im kommenden Amts-
verkehr mit einstelligen Nebenstellennummern (nur in Verbin-
dung mit 2.20.2 Nr. 22) .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
14 Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Zweitnebenstel- 1 1
len aus zu Zweitnebenstellen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
15 Ruf abweichend von der Regelausstattung siehe Vorbemerkung Nr. 2
Heranholen des Rufs
16 feste Gebühr ........................................... . 11,- 566,50 3,10
17 je Zweitnebenstelle, von der aus Rufe herangeholt werden kön-
nen .................................................... . 1,- 51,50 0,30
Rufumleitung
Feste Gebühr
18 bei Baustufe 2 U 30 ..................................... . 17,90 916,70 5,05
19 bei Baustufe 2 U 80 ..................................... . 27,10 1 391,- 7,65
20 bei Baustufe 2 U 180 ................................... . 49,20 2 524,- 13,90
Selbsttätige Rufweiterleitung von einer Zweitnebenstelle zu
einer anderen Zweitnebenstelle
Feste Gebühr
21 bei Baustufe 2 U 30 ..................................... . 13,70 700,40 3,85
22 bei Baustufe 2 U 80 ..................................... . 19,30 988,80 5,45
23 bei Baustufe 2 U 180 ................................... . 36,20 1 854,- 10,20
Sammelanschlußschaltung für Zweitnebenstellen
24 feste Gebühr ........................................... . 10,- 515,- 2,85
25 je Sammelanschluß ..................................... . 2,- 103,- 0,55
Anrufschutz für Zweitnebenstellen
Feste Gebühr
26 bei Baustufe 2 U 30 ..................................... . 10,- 515,- 2,85
27 bei Baustufe 2 U 80 ..................................... . 15,10 772,50 4,25
28 bei Baustufe 2 U 180 ................................... . 22,50 1 154,- 6,35
Selbsttätiger Rückruf für Zweitnebenstellen
Feste Gebühr
29 bei Baustufe 2 U 30 ..................................... . 11,60 597,40 3,30
30 bei Baustufe 2 U 80 ..................................... . 18,50 947,60 5,20
31 bei Baustufe 2 U 1 80 ................................... . 27,90 1 432,- 7,90
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: _Bonn, den 30. Juni 1982 891
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Wartestellung bei Innenverbindungen
Feste Gebühr
32 bei Baustufe 2 U 30 ..................................... . 7,85 401,70
33 bei Baustufe 2 U 80 ..................................... . 12,90 659,20
34 bei Baustufe 2 U 180 ................................... . 18,30 937,30
35 Selbsttätige Rückfrage besonderer Art .................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
·1 1
36 Umlegen besonderer Art .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
37 Sammelgesprächseinrichtung ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Verhindern des Anklopfens oder Aufschaltens
Feste Gebühr
, ..
38 bei Baustufe 2 U 30 ..................................... . 6,65 339,90 1,85
39 bei Baustufe 2 U 80 ..................................... . 13,30 679,80 3,75
40 bei Baustufe 2 U 180 ................................... . 19,90 1. 020,- 5,60
41 Sperren im gehenden Amtsverkehr ........................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
42 Verhindern der Durchwahl zu bestimmten, fest geschalteten 1 1
Zweitnebenstellen ........................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
43 Berechtigungsumschaltung ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Selbsttätiger Verbindungsaufbau nach Belegen von Zweit-
nebenstellen aus sofort oder wenn nicht gewählt wird
44 feste Gebühr .................................. , ......... . 21,10 1 082,- 5,95
45 je Zweitnebenstelle, zu der verbunden wird ............... . 1,70 87,60 0,50
Einschränkung des selbsttätigen Innenverkehrs für Zweitneben-
stellen
Feste Gebühr
46 bei Baustufe 2 U 30 ..................................... . 10,- 515,- 2,85
47 bei Baustufe 2 U 80 ..................................... . 15, 10 772,50 4,25
48 bei Baustufe 2 U 180 ................................... . 22,50 1 154,- 6,35
. .
Wahlwiederholung für Zweitnebenstellen
Feste Gebühr
49 bei Baustufe 2 U 30 ..................................... . 18,10. 927,- 5JO
50 bei Baustufe 2 U 80 ..................................... . 26,10 1 339,- ·, 7,35
51 bei Baustufe 2 U 180 ................................... . 40,20 '2060,- 11,30
52 Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Verbindungen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen zur Gebührenerfassung
53 Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Vermittlungseinrichtung
der W~Unteranlag·e ......... , ................. ·............• .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
54 · Gebührenerfassung zur Anzeige bei Zweitnebenstellen ...... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
. Zu Nr. 53:und 54
Die Gebühren für die Anzeige werden nach Nr 55 erhoben. 1. 1
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
55 Anzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten der
W-Unteranlage ........................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter, fest
geschalteter
Anschlußorgane für Amtsleitungen
56 je weitere Richtung ..................................... . 12,70 648,90 3,55
Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstnebenanschluß-
leitungen
57 je weitere Richtung ..................................... . 12,70 648,90 3,55
58 Numerierung abweichend von der Regelausführung ......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
59 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Sprechappara- 1 1
ten besonderer Art und mit Zusatzeinrichtungen ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
60 Technische Maßnahmen für private Sondereinrichtungen 1 1
und/oder für das Verbinden mit privaten Sondereinrichtungen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen
Maßnahmen für Querverbindungsleitungen
für Hausverkehr
61 mit Gleichstromsignalisierung, je Leitung ................ . 52,20 2 678,- 14,70
62 mit Wechselstromsignalisierung, je Leitung ............. . 61,30 3142,- 17,30
63 Maßnahmen für nichtamtsberechtigte Erstnebenanschlußleitun-
gen ...................................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
64 Andere technische Maßnahmen für Leitungen und Maßnahmen, 1 1
die über die Leistungen nach Nr. 61 bis 63 hinausgehen ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 61 bis 64
Die Gebühren beinhalten nur die Aufwendungen bei der
W-Unteranlage.
65 Technische Maßnahmen zur Verminderung oder Erhöhung der
Dämpfung ................................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
66 Wiederholen von Signalen ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
67 Prüf- und Meßeinrichtungen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
68 Mehrleistung für die Stromversorgung ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
69 Technische Maßnahmen für die Nutzung von Leistungsmerkma-
len der Ergänzungsausstattung im Verbund von W-Unteranlage 1 1
und Hauptanlage ......................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.22. Große Wähl-Unteranlagen nach Ausstattung 2
Große W-Unteranlagen 3 U
Aufnahmefähigkeit von 15 amtsberechtigten Erstnebenan-
schlußleitungen und 100 Zweitnebenstellen an
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 893
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
2.22.1. Regelausstattung
Hinweise
1. Die Gebühren setzen sich zusammen aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau, den Gebühren für weitere Anschluß-
organe und für die Erweiterungsstufen für den Verkehrswert
des Innenverkehrs.
2. Die Gebühren gelten jeweils nur für den Leistungsumfang der
W-Unteranlage selbst.
Baustufe 3 U 600
15 bis 70 Anschlußorgane für amtsberechtigte Erst-
nebenanschlußleitungen
100 bis 600 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des Innenverkehrs
Feste Gebühr für den Mindestausbau 3 713,- 202 910,- 913,10
Baustufe 3 U 3000
30 bis 300 Anschlußorgane für amtsberechtigte Erst-
nebenanschlußleitungen
300 bis 3 000 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des Innenverkehrs
2 Feste Gebühr für den Mindestausbau ...................... . 9 801,- 535 600,- 2 410,-
Weitere Anschlußorgane und Erweiterungsstufen für den Ver-
kehrswert des Innenverkehrs
3 Für je 5 weitere Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstneben-
anschlußleitungen ........................................ . 452,40 24 720,- 111,20
4 Für je 50 weitere Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... . 697 ,40 38 110,- 171,50
Für jede Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des Innen-
verkehrs
5 je 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen .............. . 35,80 1 957,- 8,80
2.22.2. Ergänzungsausstattung
Hinweis
Die Gebühren gelten jeweils nur für die Leistungen innerhalb der
W-Unteranlage.
Abwurf von durchgewählten Amtsverbindungen zur Abfrage-
stelle
Feste Gebühr ............................................. . 19,80 1 082,- 4,85
Rufnummerngeber für Kurzwahl
Rufnummerngeber mit gemeinsamen Zielen für die Zweitneben-
stellen
2 für bis zu 100 Zielen .................................... . 145,10 7 931,- 35,70
3 für je 100 weitere Ziele .................................. . 58,40 3193,- 14,40
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
zusätzlich bei mehr als einer Gruppe
4 je Gruppe von Zweitnebenstellen mit Zugang zum Rufnum-
merngeber ........................................... . 11,30 618,- 2,80
Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für die Zweitnebenstellen
5 feste Gebühr ........................................... . 145,10 7931,- 35,70
6 für jedes Anschlußorgan für Zweitnebenstellen mit Zugang zum
Rufnummerngeber
je10Ziele ............................................. . 1,15 61,80 0,30
Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen bestimmten, fest
geschalteten Anschlußorganen für Zweitnebenstellen
7 Kurzwahl zwischen zwei Zweitnebenstellen
je Nebenstellenpaar ..................................... . 0,55 30,90 0,15
8 Kurzwahl zwischen zehn Zweitnebenstellen
je Nebenstellengruppe .................................. . 2,85 154,50 0,70
9 Technische Maßnahmen für Sammelnachtschaltung ........ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
10 Selbsttätiges Nachtschalten ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
11 Wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Abfragestelle
der Hauptanlage oder der Vermittlungseinrichtung der W-Unter- 1 1
anlage zu Zweitnebenstellen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
12 Erreichen bestimmter Zweitnebenstellen im kommenden Amts-
verkehr mit einstelligen Nebenstellennummern (nur in Verbin- 1 1
dung mit 2.20.2 Nr. 22) .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
13 Ruf abweichend von der Regelausstattung siehe Vorbemerkung Nr. 2
Heranholen des Rufs
feste Gebühr
14 bei Baustufe 3 U 600 ................................. . 39,60 2 163,- 9,75
15 bei Baustufe 3 U 3000 ................................ . 79,20 4 326,- 19,50
16 je Zweitnebenstelle, von der aus Rufe herangeholt werden kön-
nen .................................................... . 1,15 61,80 0,30
Rufumleitung
Feste Gebühr
17 bei Baustufe 3 U 600 81,10 4 429,- 19,90
18 bei Baustufe 3 U 3000 .................................. . 160,20 8 755,- 39,40
Selbsttätige Rufweiterleitung von einer Zweitnebenstelle zu
einer anderen Zweitnebenstelle
Feste Gebühr
19 bei Baustufe 3 U 600 ................................... . 51,80 2 833,- 12,70
20 bei Baustufe 3 U 3000 .................................. . 101 ,80 5 562,- 25,-
Sammelanschlußschaltung für Zweitnebenstellen
21 feste Gebühr ........................................... . 17,- 927,- 4,15
22 je Sammelanschluß ..................................... . 2,25 123,60 0,55
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 895
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
Anrufschutz für Zweitnebenstellen
Feste Gebühr
23 bei Baustufe 3 U 600 ................................... . 32,- 1 751,- 7,90
24 bei Baustufe 3 U 3000 .................................. . 64, 10 3 502,- 15,80
Selbsttätiger Rückruf für Zweitnebenstellen
Feste Gebühr
25 bei Baustufe 3 U 600 ................................... . 75,40 4120,- 18,50
26 bei Baustufe 3 U 3000 .................................. . 150,80 8 240,- 37,10
27 Wartestellung bei Innenverbindungen ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
28 Selbsttätige Rückfrage besonderer Art .................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
29 Umlegen besonderer Art .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
30 Sammelgesprächseinrichtung ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Anklopfen oder Aufschalten für Zweitnebenstellen
Feste Gebühr
31 bei Baustufe 3 U 600 ................................... . 32,- 1 751,- 7,90
32 bei Baustufe 3 U 3000 .................................. . 66,- 3 605,- 16,20
Verhindern des Anklopfens oder Aufschaltens
Feste Gebühr
33 bei Baustufe 3 U 600 ................................... . 28,30 1 545,- 6,95
34 bei Baustufe 3 U 3000 .................................. . 56,50 3 090,- 13,90
35 Sperren im gehenden Amtsverkehr ........................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
36 Verhindern der Durchwahl zu bestimmten, fest geschalteten 1 1
Zweitnebenstellen ........................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
37 Berechtigungsumschaltung ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Selbsttätiger Verbindungsaufbau nach Belegen von Zweit-
nebenstellen aus sofort oder wenn nicht gewählt wird
38 feste Gebühr ........................................... . 37,70 2 060,- 9,25
39 je Zweitnebenstelle, zu der verbunden wird ............... . 1,80 97,90 0,45
40 Einschränkung des selbsttätigen Innenverkehrs für Zweitneben-
stellen ................................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Wahlwiederholung für Zweitnebenstellen
feste Gebühr
41 bei Baustufe 3 U 600 ................................. . 42,40 2 318,- 10,40
42 bei Baustufe 3 U 3000 ................................ . 84,80 4 635,- 20,90
53 je 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen mit Wahlwieder-
holung ................................................. . 9,40 515,- 2,30
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
44 Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Verbindungen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen zur Gebührenerfassung
45 Gebührenerfassung zur Anzeige bei der Vermittlungseinrichtung
der W-Unteranlage ........................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
46 Gebührenerfassung zur Anzeige bei Zweitnebenstellen ...... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 45 und 46
Die Gebühren für die Anzeige werden nach Nr. 47 erhoben.
47 Anzeige von ldentifizierungsergebnissen und anderen Daten der
W-Unteranlage ........................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter, fest
geschalteter
48 Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung ..................................... . 11,90 648,90 2,90
49 Anschlußorgane für amtsberechtigte Erstnebenanschlußlei-
tungen
je weitere Richtung ..................................... . 11,90 648,90 2,90
50 Numerierung abweichend von der Regelausführung ......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
51 Technische Maßnahmen für das Verbinden mit Sprechappara- 1 1
ten besonderer Art und mit Zusatzeinrichtungen ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
52 Technische Maßnahmen für private Sondereinrichtungen 1 1
und/oder für das Verbinden mit privaten Sondereinrichtungen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Technische Maßnahmen für das Anschließen von Leitungen
Maßnahmen für Querverbindungsleitungen
für Hausverkehr
53 mit Gleichstromsignalisierung, je Leitung ................ . 62,20 3 399,- 15,30
54 mit Wechselstromsignalisierung, je Leitung ............. . 67,90 3 708,- 16,70
55 Maßnahmen für nichtamtsberechtigte Erstnebenanschluß-
leitungen ................................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
56 Andere technische Maßnahmen für Leitungen und Maßnahmen, 1 1
die über die Leistungen nach Nr. 53 bis 55 hinausgehen ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 53 bis 56
Die Gebühren beinhalten nur die Aufwendungen bei der
W-Unteranlage.
57 Technische Maßnahmen zur Verminderung oder Erhöhung der
Dämpfung ................................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
58 Wiederholen von Signalen ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
59 Prüf- und Meßeinrichtungen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
60 Mehrleistung für die Stromversorgung ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
61 Technische Maßnahmen für die Nutzung von Leistungsmerk-
malen der Ergänzungsausstattung im Verbund von W-Unteran-
lage und Hauptanlage .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 897
Anlage 6
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr.12
Buchstabe b)
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
13.2 a. Direktrufverbindungen nach § 50 Abs. 3 a und 6 a der
Fernmeldeordnung sowie private Leitungen für Direkt-
ruf nach § 50 Abs. 6 a der Fernmeldeordnung
Hinweise
1. Für die Überlassung, Anschließung, Übernahme, Änderung,
Abnahme, Überprüfung und Beari:Jeitung zurückgezogener An-
träge für Hauptanschlüsse für Direktruf nach § 50 Abs. 3 a und
6 a der Fernmeldeordnung gelten die bestimmungsgemäßen
Gebühren der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direkt-
rufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur
Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertra-
gung digitaler Nachrichten).
2. Für Sendefunkanlagen der Deutschen Bundespost nach § 50
Abs. 3 a Satz 2 der Fernmeldeordnung werden die Gebühren
nach Hinweis 1 nicht erhoben.
Verkehrsgebühren für eine Direktrufverbindung zwischen zwei
Hauptanschlüssen für Direktruf nach § 50 Abs. 3 a Satz 2 der
Fernmeldeordnung ....................................... . Gebühren nach Abschnitt 6 der
Gebührenvorschriften für das
öffentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrichten
(Anlage zur Verordnung über das
öffentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrich-
ten)
Als gebührenpflichtige Entfernung einer Direktrufverbindung
zwischen zwei Hauptanschlüssen für Direktruf nach § 50
Abs. 3 a der Fernmeldeordnung in den Ortsnetzen Usin-
gen/Taunus und Seligenstadt gilt jeweils die Entfernung zwi-
schen der Hauptstelle (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über das öf-
fentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-
ten) und der Sendefunkanlage (§ 50 Abs. 3 a der Fernmelde-
ordnung). In allen anderen Fällen gilt als gebührenpflichtige
Entfernung die Entfernung zwischen dem Ortsnetz der Haupt-
stelle (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Direkt-
rufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) und den
Ortsnetzen Usingen/Taunus oder Seligenstadt. § 33 Abs. 1
der Fernmeldeordnung und die Vorschrift 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 4
sind anzuwenden.
Gebühr für jede private Leitung für Direktruf oder Direktrufverbin-
dung, über die weitere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 der Verord-
nung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digi-
taler Nachrichten mit Empfangsfunkanlagen verbunden werden,
2 je private Leitung für Direktruf ........................... . Gebühren nach Abschnitt 6 der
Gebührenvorschriften für das öf-
fentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrichten
(Anlage zur Verordnung über das
öffentliche Direktrufnetz für die
Übertragung digitaler Nachrich-
ten)
Die Gebühren nach Nr. 2 werden nur für private Leitungen für
Direktruf mit Endpunkten auf nicht benachbarten Grundstük-
ken erhoben.
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
3 je Direktrufverbindung Gebühren nach Nr. 2
Zu Nr. 2 und 3
1. Als Endpunkte der privaten Leitung für Direktruf oder der
Direktrufverbindung gelten die angeschalteten Empfangsfunk-
anlagen und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung
über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten.
2. Die Vorschrift 1 Satz 1 zu Abschnitt 6 Nr. 1 bis 30 der Gebüh-
renvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertra-
gung digitaler Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das
öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nach-
richten) ist anzuwenden.
Zu Nr. 1 bis 3
Die Vorschrift 1 Satz 2 und 3 sowie die Vorschrift 2 zu Ab-
schnitt 6 Nr. 1 bis 30 der Gebührenvorschriften für das öffent-
liche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten
(Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für
die Übertragung digitaler Nachrichten) sind anzuwenden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 899
Anlage 7
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 14)
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
1 2 3 4
Anhang 2
Besondere Gebührenvorschriften für Nebenstellenanlagen, die
vor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden
(§§ 6, 8 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1 . Zu den sich aus den Abschnitten 1 bis 3 und 5 ergebenden Ge-
bührenbeträgen ist noch die Umsatzsteuer in der jeweils ge-
setzlich vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
2. Die Gebühren des Abschnitts 2 der Fernmeldegebührenvor-
schriften werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrif-
ten auch auf die vor dem 1. Juli 1972 hergestellten Teilneh-
mereinrichtungen angewendet, und zwar auch dann, wenn bei
gleichem Leistungsumfang die Bezeichnung einer Einrichtung
in der Spalte 2 von der früheren Bezeichnung abweicht.
3. Vor dem 1. Januar 1957 überlassene posteigene Einrichtun-
gen ohne feste Gebühren, für die bisher auf Grund des letzten
Satzes der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fernsprechgebühren-
vorschritten in der Fassung der Verordnung zur Änderung der
Fernsprechgebührenvorschriften vom 18. Dezember 1956
(Bundesanzeiger Nr. 24 7 vom 20. Dezember 1956) Gebühren
wie für teilnehmereigene Einrichtungen berechnet worden
sind, werden auch nach dem 30. Juni 1972 hinsichtlich ihrer
monatlichen Gebühren wie teilnehmereigene Einrichtungen
behandelt.
4. Die Vorbemerkung Nr. 3 zu den Fernmeldegebührenvorschrif-
ten über die Rundung von Gebührenbeträgen ist sinngemäß
anzuwenden.
1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften
(FGV) aufgeführte Einrichtungen
In den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der FGV aufgeführte Einrichtungen
mit festen Gebühren, hergestellt
vor dem 1. Januar 1963 ................................ . 80 V. H. 90 V. H.
der Gebühren nach den Abschnit-
ten 2.1 bis 2.8 der FGV
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem ge-
nannten Zeitpunkt hergestellt worden sind, deren Herstellung
jedoch vor dem 1. Januar 1963 beantragt und von der Deut-
schen Bundespost bestätigt worden ist.
2 zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni 1972 80 V. H. 90 V. H.
der Gebühren nach den Abschnit-
ten 2.1 bis 2.8 der FGV
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem
30. Juni 1972 hergestellt worden sind, deren Herstellung je-
doch vor dem 1. Juli 1972 beantragt und von der Deutschen
Bundespost bestätigt worden ist.
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
Zu Nr. 1 und 2
Hat der Teilnehmer bei den Reihenanlagen nach Abschnitt 2.2
der FGV oder bei den Vermittlungseinrichtungen nach den Ab-
schnitten 2.3 bis 2.5 der FGV Einrichtungen, die vor dem 1. Juli
1972 zur Ergänzungsausstattung gehörten, nicht beantragt
und sind diese Einrichtungen deshalb nicht eingebaut oder un-
wirksam gemacht, so verringern sich die monatlichen Gebüh-
ren für die Regelausstattung nach den Abschnitten 2.2 bis 2.5
der FGV um die Gebühren der nicht beantragten Einrichtungen
gemäß Abschnitt 3.
In Abschnitt 2 der FGV aufgeführte Einrichtungen mit Gebühren
nach Vorbemerkung Nr. 2 der FGVoder nach entsprechenden frü-
heren Vorschriften und W-Unteranlagen abweichender Art nach
Abschnitt 2.5.1 Nr. 24 und 25 der FGV, hergestellt
3 vor dem 1. Januar 1966 die vor dem 1. Juli 1972 gültigen
Gebühren zuzüglich des Zu-
schlags gemäß der Vorschrift zu
Nr. 3
Bei den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 beträgt der Zu-
schlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag der Herstellung bis
zum Ablauf des Jahres 1965
bei posteigenen Einrichtungen ......... eins vom Hundert,
bei teilnehmereigenen Einrichtungen ... zwei vom Hundert
der vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines Kalen-
derjahres wird als volles Kalenderjahr gezählt.
4 zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni 1972 die vor dem 1. Juli 1972 gültigen
Gebühren
5 Einrichtungen, für die in Abschnitt 2 der FGV Gebühren nach Vor-
bemerkung Nr. 2 zu den FGV vorgeschrieben sind, für die aber vor
dem 1. Juli 1972 nach bis dahin gültigen Gebührenvorschriften
feste Gebühren erhoben wurden .......................... . feste Gebühren nach Abschnitt II
bis IV der Fernsprechgebühren-
vorschriften in der Fassung der
Verordnung zur Änderung der
Fernsprechgebührenvorschriften
vom 19. Dezember 1962 (Bun-
desanzeiger Nr. 241 vom 21. De-
zember 1962)
Die Gebühren nach den Spalten 3 und 4 gelten vom 1. Juli 1972
an als monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den
FGV.
Zu Nr. 3 bis 5
Zu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Januar
1983 an ein Zuschlag von 40,5 v. H. bei posteigenen Anlagen
und von 48,4 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben.
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 901
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
2. Einrichtungen, die .in den Fernmeldegebühren-
vorschriften (FGV} nicht mehr aufgeführt sind
Hinweise
1. Die in Abschnitt 4 bezeichneten Einrichtungen werden weder
neu überlassen noch auf Antrag oder von Amts wegen gegen
gleiche ausgewechselt noch erweitert.
2. Mit den Gebühren für die Einrichtungen der Ergänzungsaus-
stattung sind auch die Anteile für ihre Unterbringung in Gestel-
len, Schränken, Gehäusen usw. und für ihre Stromversorgung
abgegolten.
2.1. Einrichtungen, die vor dem 1. Januar ·1940 hergestellt
worden sind, und Einrichtungen, die auch im Abschnitt
4 nicht mehr aufgeführt sind
1 Für die gesamte Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage oder
für eine andere Einrichtung ............•.................•.. von der Deutschen Bundespost
im Einzelfall festgesetzte Gebüh-
ren, !edoch nicht mehr als das
Doppelte der vor dem 1. Juli 1972
gültigen Gebühren
Zu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Januar
1983 an ein Zuschlag von 40,5 v. H. bei posteigenen Anlagen
und von 48,4 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben.
2.2. Einrichtungen, die zwischen dem 1. Januar 1940 und
dem 30. Juni 1972 hergestellt worden sind
2.2.1. Vermittlungseinrichtungen und Reihenanlagen mit
festen Gebühren
In Abschnitt 4. 1 aufgeführte Einrichtungen mit festen Gebühren,
hergestellt
1 vor dem 1. Januar 1963 ................................. . 80 v. H. 90 V. H.
der Grundbeträge nach Abschnitt 4.1
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem ge-
nannten Zeitpunkt hergestellt worden sind, deren Herstellung
jedoch vor dem 1. Januar 1963 beantragt und von der Deut-
schen Bundespost bestätigt worden ist.
2 zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni 1972 ..... . 80 v. H. 90 V. H.
der Grundbeträge nach Abschnitt 4.1
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem 30.
Juni 1972 hergestellt worden sind, deren ·Herstellung jedoch·
vor dem 1. Juli 1972 beantragt und von der Deutschen Bundes-
post bestätigt worden ist.
2.2.2. Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen mit festen
Gebühren
1 In Abschnitt 4.2 aufgeführte Einrichtungen mit festen Gebühren 100 V. H.
der Grundbeträge nach Abschnitt 4.2
1
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
2.2.3. Vermittlungseinrichtungen, Reihenanlagen, Sprech-
apparate und Zusatzeinrichtungen ohne feste Ge-
bühren
In Abschnitt 4 aufgeführte Einrichtungen mit Gebühren nach Vor-
bemerkung Nr. 2 der FGV oder nach entsprechenden früheren
Vorschriften, hergestellt
vor dem 1. Januar 1966 ................................. . die vor dem 1. Juli 1972 gültigen
Gebühren zuzüglich des Zu-
schlags gemäß der Vorschrift zu
Nr. 1
Bei den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 beträgt der Zu-
schlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag der Herstellung bis
zum Ablauf des Jahres 1965
bei posteigenen Einrichtungen . . . . . . . . . . eins vom Hundert,
bei teilnehmereigenen Einrichtungen . . . . zwei vom Hundert
der vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines Kalen-
derjahres wird als volles Kalenderjahr gezählt.
2 zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni 1972 ..... . die vor dem 1. Juli 1972 gültigen
Gebühren
Zu Nr. 1 und 2
Zu den Gebühren nach den Spalten 3 und 4 wird vom 1. Januar
1983 an ein Zuschlag von 40,5 v. H. bei posteigenen Anlagen
und von 48,8 v. H. bei teilnehmereigenen Anlagen erhoben.
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
3 4 5
3. Gebührenbeträge für Einrichtungen, die aus der Ergän-
zungsausstattung in die Regelausstattung übernom-
men wurden
Hinweise
1. Die Gebührenbeträge in den Spalten 3 und 4 dienen unter Be-
rücksichtigung des Einrichtungszeitraumes und des Vomhun-
dertsatzes nach 1 Nr. 1 und 2 ausschließlich der Rückrech-
nung von nicht beantragten Einrichtungen der Ergänzungs-
ausstattung entsprechend der Vorschrift zu 1 Nr. 1 und 2.
2. Die Beträge der einmaligen Gebühren in Spalte 5 werden an-
gesetzt, wenn teilnehmereigene Anlagen, die vor dem 1. Juli
1972 hergestellt wurden, nach diesem Zeitpunkt um die in die-
sem Abschnitt aufgeführten Einrichtungen der Ergänzungs-
ausstattung erweitert werden. Dies gilt sinngemäß auch für
Anlagen, die nach dem 1. Juli 1972 hergestellt worden sind,
deren Herstellung jedoch vor dem genannten Zeitpunkt bean-
tragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 903
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
1 2 3 4 5
3.1. Reihenanlagen
1 Sichtbare Anzeige für die Übernahme eines Amtsgesprächs
je Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ................. 0,75 0,30 33,70
3.2. Kleine W-Anlagen
1 Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in der Amtsleitung 1,85 0,65 85,80
Nr. 1 gilt nur, wenn die Kleine W-Anlage vor dem 1. August
1962 beantragt und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
3.3. Mittlere W-Anlagen
1 Aufschalten über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz .................................. 1,65 0,55 75,80
2 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer Nebenstelle
je Amtsleitung 0 • • 0 0 • • • 0 0 0 0 0 0 • • • 0 0 1 • • • 0 • • • 0 • • • I • I O • 0 • 0 0 1 1 • 4,35 1,50 202,40
3 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestell.e
je Amtsleitung •••••••••••••••••••••••••••• • •••••••••••••• 1,85 0,65 85,80
4 Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit Vermittlung)
je Amtsleitung ........................................... 1,65 0,55 75,80
5 Wiederanruf bei der Abfragestelle
je Amtsleitung ••••••••••• • ••••••••••••••••••••••••••••••• 1,85 0,65 85,80
3.4. Große W-Anlagen der Baustufe III W
1 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Amtsleitung ••••••• • ••• • ••••••••••••••••••••••••••••••• 1,85 0,65 85,80
2 Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit Vermittlung)
je Amtsleitung •••••••• • ••••••••••••••••••••••••••••••• 1 •• 1,65 0,55 75,80
3 Wiederanruf bei der Abfragestelle in Amtsverbindungen
je Amtsleitung ••••••••••••••• • •••••••••••••••••• 1 •••••••• 1,85 0,55 85,80
4 Impulszahlengeber ........................................ 90,40 31,90 4 207,-
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Post eigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
4. Grundbeträge für die Berechnung der Gebühren nach
Abschnitt 2
4.1. Vermittlungseinrichtungen von Nebenstellen und Rei-
henanlagen
4.1.1. Regelausstattung
4.1.1.1. Handbediente Vermittlungseinrichtungen
Klappenschränke
1 für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen 6,05 2,15
2 für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen 3,20 1,10
Rückstellklappenschränke
3 feste Gebühr für jeden Rückstellklappenschrank großer Form 20,70 7,30
4 für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen ........ . 6,05 2,15
5 für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen 3,20 1,10
Glühlampenschränke (ältere Ausführung)
zu 2 bis 5 Anschlußorganen für Amtsleitungen und 10 bis 50
Anschlußorganen für Nebenstellen
6 für einen Schrank mit 2 Anschlußorganen für Amtsleitungen,
10 Anschlußorganen für Nebenstellen und 3 Schnursätzen 201,40 70,90
7 für 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ........... . 10,- 3,55
8 für einen weiteren Schnursatz ........................... . 10,- 3,55
9 für einen Schrank mit 3 Anschlußorganen für Amtsleitungen,
30 Anschlußorganen für Nebenstellen und 5 Schnursätzen
(nicht erweiterungsfähig) ................................ . 275,90 97,20
Zu Nr. 6 bis 9
Nr. 6 bis 9 gelten nur, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juni
1950 beantragt worden sind und der Antrag vor diesem Zeit-
punkt von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
4.1.1.2. Reihenanlagen
Reihenanlagen einfacher Art mit gewöhnlichem Sprechapparat
und Vorsatzkasten zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen
1 Reihenhauptstelle ....................................... . 32,10 11,30
2 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberechtigt) 4,95 1,75
Zu Nr. 1 und 2
Die Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Vermittlungseinrichtungen für Außennebenstellen
(nicht erweiterungsfähig)
Handbediente Vermittlungseinrichtung
3 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle 16,70 5,90
4 zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ............... . 24,70 8,75
5 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. . 33,70 11,90
6 zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. . 40,50 14,30
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 905
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
7 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ............. . 41,50 14,70
8 zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. . 50,60 17,80
9 zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen 61,70 21,70
Selbsttätige Vermittlungseinrichtung
10 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle 28,30 9,95
11 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. . 50,80 17,80
12 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ............. . 53,50 18,80
Zu Nr. 10 und 11
Nr. 10 und 11 gelten nur, wenn die Einrichtungen vor dem
1. Juni 1966 beantragt worden sind und der Antrag vor diesem
Zeitpunkt von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
4.1.1.3. Kleine W-Anlagen
Baustufe I C 1 - Unteranlage
1 Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur Hauptanlage
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ................. . } 131,- 46,10
1 Innenverbindungssatz ................................. . l
4.1.1.4. Mittlere W-Anlagen mit Amtswahl
Erweiterungsfähige Vermittlungseinrichtung
Baustufe II B
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen .................... .
15 Anschlußorgane für Nebenstellen ..................... .
2 Innenverbindungssätze .............................. .
} 239,80
} 84,40
2 für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ............... . 18,80 6,60
3 für einen 3. Innenverbindungssatz 14,20 5,-
Baustufe II C
4
l
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen .................... .
25 Anschlußorgane für Nebenstellen ..................... .
3 Innenverbindungssätze .............................. .
} 277,40 97,70
5 für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ................ . 18,80 6,60
Baustufe II B - Unteranlage
6 2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen zur Haupt-
anlage .............................................. .
239,80 84,40
1 5 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ................. .
7
2 Innenverbindungssätze .............................. .
für ein 3. Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur
1
Hauptanlage ............................................ . 24,40 8,60
8 für einen 3. Innenverbindungssatz ........................ . 14,20 5,-
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
4. 1 .1.5. Große W•Anlagen mit Amtswahl
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und Stromversor-
gungsanlage
Baustufe III A
5 bis 20 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 200 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 20 lnr:ienverbindungssätze
1 Feste Gebühr ............................................. . 562,60 138,40
Zuschlag zur festen Gebühr bei einem Ausbau von mehr als
10 Anschlußorganen für Amtsleitungen oder mehr als 100 An-
schlußorganen für Nebenstellen
2 bei mehr als 1 0 Anschlußorganen für Amtsleitungen ....... . 187,60 46,-
3 bei mehr als 100 Anschlußorganen für Nebenstellen ....... . 281,30 69,20
4 für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ................ . "46,70 11,50
5 für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ................ . 18,80 4,60
6 für jeden Innenverbindungssatz 28,10 6,90
Baustufe III B
11 bis 100 Anschlußorgane für Amtsleitungen
110 bis 1 000 Anschlußor.gane für Nebenstellen
10 bis 100 Innenverbindungssätze '
7 feste Gebühr ........................................... . 498,80 122,60
8 für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ...... ; ......... . 93,60 23,10
9 für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ................ . 27,90 6,85
10 für jeden Innenverbindungssatz 58,80 14,60
Baustufe III S
11 Gebühr für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen in
Anlagen ohne Amtswahl ................................. . 50,40 13,30
4.1.2. Ergänzungsausstattung
4.1.2.1. Ergänzungsausstattung für handbediente Vermitt-
lungseinrichtungen
1 Eintretezeichen bei der Hauptstelle oder Schaltung für Rück-
frage bei der Hauptstelle .................................. . 1,95 0,65
2 Weiterer Schnursatz für Rückstellklappenschränke ......... . 8,85 3,15
3 Einrichtungen zur Anschaltung von vorgeschalteten Reihen-
apparaten
je Amtsleitung .......................................... . 1,10 0,40
4.1.2.2. Ergänzungsausstattung für Reihenanlagen
Besondere und verschließbare Mithöreinrichtung ........... .
2 Besonderer Anrufbeikasten mit sichtbarem Zeichen ......... .
1Gebühren nact 2.2.3 Nr. 1 und 2
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 907
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
Zweite Vermittlungseinrichtung für Außennebenstellen
Handbediente Vermittlungseinrichtung
3 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ................ . 16,70 5,90
4 zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ............... . 24,70 8,75
5 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. . 33,70 11,90
6 zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. . 40,50 14,30
7 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ............. . 41,40 14,70
8 zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ............. . 50,60 17,80
9 zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen 61,70 21,70
Selbsttätige Vermittlungseinrichtung
10 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ................ . 28,30 10,-
11 zu 2 Amtsleilungen und 3 Außennebenstellen ............. . 50,80 17,80
12 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ............. . 53,50 18,80
4.1.2.3. Ergänzungsausstattung für Kleine W-Anlagen
Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in einer Nebenan-
schlußleitung ............................................. . 13,80 4,85
2 Schaltung für einen Zweieranschluß bei außenliegenden Neben-
stellen (gilt nicht für W-Unteranlagen) ...................... . 23,20 8,20
4.1.2.4. Ergänzungsausstattung für Mittlere und Große W-An-
lagen mit Amtswahl und für W-Anlagen ohne Amtswahl
Weitere Meldeleitung
1 ohne Weitervermittlung .................................. . 6,25 2,20
2 mit Weitervermittlung .................................... . 9,20 3,25
Zu Nr. 1 und 2
Die Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 1O und 11 ist sinngemäß anzuwen-
den.
3 Einrichtung zum Anschließen von ZB- oder OB-Nebenstellen
ohne Weitervermittlung ................. : .................. .
4 Einrichtung für Nachfragestelle ohne Vermittlung ........... . Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
5 Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbindungen ........ .
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
4.1.2.5. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung
Ticker ................................................... . 3,- 1,05
2 Sperreinrichtung für bestimmte Verbindungen .............. .
Die Vorschrift zu 4.1 .1 .2 Nr. 10 und 11 ist sinngemäß anzu-
wenden.
Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
3 Vorratseinrichtung und Ersatzteile für die Vermittlungseinrich-
tung .......................................... • • • • • • • • · • • ·
4 Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netzstromes bei
Puffergeräten bis 3 A Ladestrom ........................... . 4,40 1,50
5 Mithöraufforderung für Nebenstellen ....................... .
6 Anrufzähler .............................................. .
Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
7 Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der Nebenstellen-
anlage durch bestimmte Nebenstellen ...................... .
8 Anrufwiederholer ......................................... .
4.2. Sprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrich-
tungen
4.2.1. Sprechapparate besonderer Art
Hinweis
Die monatlichen Grundbeträge enthalten nicht den Zuschlag
nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der FGV.
Doppelapparat
als Nebenstelle (mit Trockenelement)
1 ohne Batteriekästchen ................................ . 7,10 2,50
2 mit Batteriekästchen .................................. . 7,10 2,50
3 Mithörapparat zu 11 bis 15 Mithörleitungen ................ . 23,30 8,25
Die Vorschrift zu 4.1 .1 .1 Nr. 6 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorgeschalteter Reihenapparat
4 NRv 1 /5 (Reihennebenstelle 1 /5) 11,20 4,-
5 NRv 2/5 (Reihennebenstelle 2/5) ........................ . 11,90 4,20
6 NRv 2/10 (Reihennebenstelle 2/10) ...................... . 14,40 5,15
7 NRv 3/10 (Reihennebenstelle 3/10) 18,- 6,35
8 NRv 4/10 (Reihennebenstelle 4/10) 21,40 7,50
9 NRv 4/15 (Reihennebenstelle 4/15) 21,40 7,50
10 NRv 5/5 (Reihennebenstelle 5/5) 21,40 7,50
4.2.2. Zusatzeinrichtungen
Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform 0,70 0,25
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 909
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
2 3 4
Kopfhörer
2 mit 1 Hörvorrichtung 0,80 0,30
3 mit 2 Hörvorrichtungen .................................. . 1,20 0,45
4 Brustmikrofon ............................................ . 2,50 0,85
5 Sternschauzeichen oder Lampe ........................... . 0,55 0,20
6 Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein Kästchen .. 0,90 0,40
7 Fallscheibe ............................................... . 1,- 0,35
8 Lose Nummernscheibe mit Fuß ............................ . 1,40 0,50
9 Besonderer Kurbelinduktor ............................... . 2,05 0,75
10 Kassiervorrichtung für Nebenstellen ....................... . 4,25 1,45
11 Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne oder mit Dämp-
fungsglied für lautstarke Hörkapsel ......................... . 0,50 0,20
Dehnbare Leitungsschnur für Handapparate
12 in Regellänge ........................................... . 0,55 0,20
länger als Regellänge
13 bis 1 m .............................................. . 0,65 0,25
14 in Längen zu 1 ,50 m .................................. . 0,90 0,30
15 in Längen zu 2 m ..................................... . 1,10 0,40
16 Gebührenanzeiger ohne Rückstellung bei Anschluß an die
Sprechstelle einer posteigenen oder teilnehmereigenen Neben-
stellenanlage ............................................. . 6,30 2,20
Die Gebühr für die Übermittlung der Gebührenimpulse wird
nach Abschnitt 1.1 Nr. 14 der FGV erhoben. Bei der Hauptstelle
sind Einrichtungen oder technische Maßnahmen zur Gebüh-
renerfassung erforderlich.
5. Anschließungs- und Änderungsgebühren
(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)
5.1. Anschließungsgebühren
1 Für die Erweiterung von Nebenstellenanlagen, die vor dem
1. Juli 1972 hergestellt worden sind, um Einrichtungen nach
Abschnitt 3 ............................................... . Gebühren nach Abschnitt 3 der
Die Vorschrift zu 1 Nr. 2 ist sinngemäß anzuwenden. FGV
5.2. Änderungsgebühren
1 Für die Änderung der in den Abschnitten 3 und 4 bezeichneten 1
Einrichtungen ............................................. . Gebühren nach Abschnitt 3 der
FGV
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 29. Juni 1982
Tag Inhalt Seite
16. 6. 82 Vierzehnt~ Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Euro-
päischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
( 14. Ausnahmeverordnung zum ADA - 14. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
1. 6. 82 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . 585
8. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 618
9. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
9. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
9. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
15. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
15. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
21. 6. 82 Berichtigung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Änderung des Anhangs I des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (3,60 DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5, 10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1256/82 des Rates über den Abschluß des Ab-
ko_mmens in For'!l eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
W1rtsc~aftsgemeinschaft und Barbados, Fidschi, der Kooperativen
Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik
Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik
Malawi, ~~uritius, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland,
dE? Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Repu-
blik Uganda und Belize über den Beitritt des letzteren Landes zum
Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Z u c k er im Anhang des zweiten
AKP-EWG-Abkommens 26. 5. 82 L 147 /4
17. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1262/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates über die allgemeinen Regeln für
die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrich-
tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abtei-
lung Garantie 27. 5. 82 L 148/1
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 29. Juni 1982
Tag Inhalt Seite
16. 6. 82 Vierzehnt~ Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Euro-
päischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
( 14. Ausnahmeverordnung zum ADA - 14. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
1. 6. 82 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle . . . . . . . 585
8. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 618
9. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
9. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
9. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623
15. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
15. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
21. 6. 82 Berichtigung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Änderung des Anhangs I des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1256/82 des Rates über den Abschluß des Ab-
ko_mmens in For'!l eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
W1rtsc~aftsgemeinschaft und Barbados, Fidschi, der Kooperativen
Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik
Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik
Malawi, ~~uritius, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland,
dE? Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Repu-
blik Uganda und Belize über den Beitritt des letzteren Landes zum
Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Z u c k er im Anhang des zweiten
AKP-EWG-Abkommens 26. 5. 82 L 147 /4
17. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1262/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates über die allgemeinen Regeln für
die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrich-
tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abtei-
lung Garantie 27. 5. 82 L 148/1
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1982 911
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1328/82 der Kommission zur zehnten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbe-
stimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung
von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern 29.5.82 L 150/72
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1329/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1598/77 über die Durchführungsbestimmun-
gen zur verbilligten Abgabe von Milch und bestimmten Milch-
erzeugnissen an Schülerin Schulen 29. 5.82 L 150/73
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1330/82 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver zu Futter-
zwecken 29.5.82 L 150/74
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1331 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
Mager m i Ich, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist 29.5.82 L 150/75
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1332/82 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung lagerfähiger Käsesorten im Milchwirtschaftsjahr
1982/83 29.5.82 L 150/76
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1333/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2191/81 und (EWG) Nr. 2192/81 in bezug
auf den Beihilfebetrag 29.5.82 L 150/78
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1335/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 1982 29.5.82 L 150/81
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1336/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 29.5.82 L 150/83
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1337 /82 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Pfirsiche für das Wirtschaftsjahr 1982 29.5.82 L 150/85
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1338/82 der Kommission zur Festsetzung des
für das Wirtschaftsjahr 1982/83 geltenden Angebotspreises der Ge-
meinschaft für Zitronen im Handel mit Griechenland 29.5.82 L 150/87
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1341 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 604/71 hinsichtlich der Liste der repräsenta-
tiven Märkte für die Produktion von Obst und Gemüse 29.5. 82 L 150/94
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1342/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 hinsichtlich der Anpassungskoeffi-
zienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse 29.5. 82 L 150/96
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1343/82 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der ergänzenden Beihilfe für Trockenfutter 29. 5.82 L 150/98
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1344/82 der Kommission zur Festsetzung des
maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächshaus-
t o m a t e n für das Wirtschaftsjahr 1982 29. 5. 82 L 150/101
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1345/82 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestverkaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und
des Betrages des Finanzausgleichs nach Verarbeitung dieser
Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 29.5.82 L 150/102
2. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1365/82 der Kommission zur Festlegung der
vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-
schaft, Abteilung Garantie, pauschal zu finanzierenden Ausgaben im
Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von Erzeugnissen
des Obst- und Gemüsesektors, die von den Erzeugerorganisa-
tionen aus dem Markt genommen oder von den Interventionsstellen
angekauft wurden 3.6.82 L 153/14
4. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1386/82 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die Wiedereinzie-
hung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu
Mischfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr 5.6.82 L 155/23
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 10,90 DM (9,60 DM zuzüglich 1,30 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,40 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 954/82 des Rates vom
22. April 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3810/81 zur
Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaft-
lichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit
Ursprung in Jugoslawien (1982) (ABI. Nr. L 117 vom 30. 4. 1982) 28. 5.82 L 149/48
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1243/82derKommission
vom 19. Mai 1982 über die Durchführungsvorschriften für die Gewäh-
rung einer Prämie bei der Geburt von Kälbern während des Wirt-
schaftsjahres 1982/83 (ABI. Nr. L 143 vom 20. 5. 1982) 4.6.82 L 154/26
Andere Vorschriften
25. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1304/82 des Rates über die endgültige Ver-
einnahmung des vorläufigen Antidumpingszolls auf bestimmte ge-
schweißte Rohre aus Stahl mit Ursprung in Rumänien 29. 5.82 L 150/1
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1334/82 der Kommission über die Annahme
einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betref-
fend bestimmte geschweißte Rohre aus Stahl mit Ursprung in Rumä-
nien, die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung des vorläu-
figen Antidumpingzolls 29.5.82 L 150/79
28. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1340/82 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Leinengarne und Ramiegarne der Waren-
kategorie Nr. 115 (Kennziffer 1150), mit Ursprung in Brasilien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 29. 5. 82 L 150/92
27. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1352/82 des Rates zur Aussetzung der An-
wendung eines mit der Verordnung (EWG) Nr. Nr. 3737 /81 festge-
setzten Richtplafonds für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung
in Norwegen 2.6.82 L 152/1
1. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1363/82 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 3. 6.82 L 153/9
1. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1373/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von Schlafanzügen für Herren (Kategorie 24)
mit Ursprung in Indien 4.6. 82 L 154/8
25. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1378/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Spinnfäden
aus Poly (p-phenylenterephthalamid), zum Herstellen von Reifen oder
von Waren, die zum Herstellen von Reifen verwendet werden, der
Tarifstelle ex 51.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs 5. 6.82 L 155/1
4. 6. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1396/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Ta-
feltrauben der Tarifstelle ex 08.04 AI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1982) 5.6. 82 L 155/38