697
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1982 Nr. 21
Tag In h a I t Seite
22. 6. 82 Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
611-1-1
23. 6. 82 Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
611-1-1
23. 6. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des
Seemanns- und Flaggenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
9513-24, 9514-1-1
23. 6. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Aus-
bildungsberufes Gießereimechaniker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
800-21-10-3
23. 6. 82 Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffa~.rt zur Ausübung auf
den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung (Seeschiffahrtsaufgaben-Ubertragungsverord-
nung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
neu: 9510-1-6
25. 6. 82 Klärschlammverordnung - AbfKlärV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 734
neu: 2129-6-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 41
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 22. Juni 1982
Auf Grund Mark" und der Betrag „200 000 Deutsche Mark"
- des § 22 Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz, des § 33 b durch den Betrag „250 000 Deutsche Mark"
ersetzt.
Abs. 6, des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2
Buchstabe a, k, m und Nr. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1 249) und ,,(5) In den Fällen des§ 7 b des Gesetzes in den
- des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q des Einkommen- vor Inkrafttreten des Gesetzes vom
steuergesetzes 1981, geändert durch Artikel 26 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523) geltenden
Nr. 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember Fassungen und des § 54 des Gesetzes ist § 15
1981 (BGBI. 1 S. 1523), der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
riung 1979 (BGBI. I S. 1801 ), geändert durch die
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 526),
Bundesrates: weiter anzuwenden.''
Artikel 1
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2. Die Überschrift vor § 23 wird gestrichen und § 23
1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom wird aufgehoben.
24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1801 ), geändert durch
die Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBI. 1S. 526), wird
wie folgt geändert: 3. In § 52 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Das gilt auch für erhöhte Absetzungen nach § 7 b
1 . § 15 wird wie folgt geändert: des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes
a) In Absatz 4 wird der Betrag „ 150 000 Deutsche vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) gelten-
11
Mark durch den Betrag „200 000 Deutsche den Fassungen."
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Beschränkung der Der Ertragsanteil be- Der Ertragsanteil ist
Laufzeit der Rente auf trägt, vorbehaltlich der Tabelle in § 22
4. In § 55 Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt: . . . Jahre ab Beginn der Spalte 3, ... v. H. Nr. 1 Buchstabe a des
des Rentenbezugs (ab Gesetzes zu entneh-
„Beschränkung der Der Ertragsanteil be- Der Ertragsanteil ist 1. Januar 1955, falls men, wenn der Renten-
Laufzeit der Rente auf trägt, vorbehaltlich der Tabelle in § 22 die Rente vor diesem berechtigte zu Beginn
. . . Jahre ab Beginn der Spalte 3, ... v. H. Nr. 1 Buchstabe a des Zeitpunkt zu laufen des Rentenbezugs
des Rentenbezugs (ab Gesetzes zu entneh- begonnen hat) (vor dem 1. Januar
1. Januar 1955, falls men, wenn der Renten- 1955, falls die Rente
die Rente vor diesem berechtigte zu Beginn vor diesem Zeitpunkt
Zeitpunkt zu laufen des Rentenbezugs zu laufen begonnen
begonnen hat) (vor dem 1. Januar hat) das ... te Lebens-
1955, falls die Rente jahr vollendet hatte
vor diesem Zeitpunkt
zu laufen begonnen 2 3
hat) das ... te Lebens-
jahr vollendet hatte
2
71-74 67 15
3
75-77 68 13
1 0 entfällt 78-82 69 11
2 2 97 83-87 70 9
3 5 90 88-93 71 6
4 7 86 mehr als 93 Der Ertragsanteil ist immer der
5 9 83 Tabelle in § 22 Nr. 1 Buchstabe a
6 10 81 des Gesetzes zu entnehmen."
7 12 79
8 14 76 5. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
9 16 74
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
10 17 73
11 19 71 aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird
12 21 69 der Betrag „9 540 Deutsche Mark" durch
13 22 68 den Betrag „9 672 Deutsche Mark" ersetzt.
14 24 66 bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
15 25 65 der Betrag „50 100 Deutsche Mark" durch
16 26 64 den Betrag „49 140 Deutsche Mark" er-
17 28 62 setzt.
18 29 61 b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
19 30 60
20 31 60 aa) In Buchstabe a wird der Betrag „4 770 Deut-
21 33 58 sche Mark" durch den Betrag „4 836 Deut-
22 34 57 sche Mark'' ersetzt.
23 35 56 bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
24 36 55 der Betrag „25 050 Deutsche Mark" durch
25 37 54 den Betrag „24 570 Deutsche Mark" er-
26 38 53 setzt.
27 39 52
28 40 51 6. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
29 41 51 a) Satz 2 wird gestrichen.
30 42 50
31 43 49 b) Im letzten Satz wird das Wort „ferner" gestri-
32 44 48 chen.
33 45 47
34 46 46 7. § 76 wird wie folgt geändert:
35 47 45 a) In der Überschrift werden die Worte „die den Ge-
36 48 43 winn nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln"
37-38 49 42 durch die Worte „deren Gewinn nicht nach
39 50 41 Durchschnittsätzen zu ermitteln ist" ersetzt.
40 51 40
41-42 52 39 b) In Absatz 1 werden die Worte „bei denen der
43 53 38 nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermittelte Gewinn
44 54 36 der Besteuerung zugrundegelegt wird" durch die
45-46 55 35 Worte „deren Gewinn nicht nach § 13 a des
47-48 56 34 Gesetzes zu ermitteln ist" ersetzt.
49 57 33 c) In Absatz 4 werden die Jahreszahlen „ 1982/83"
50-51 58 31 jeweils durch die Jahreszahlen „1985/86"
52-53 59 30 ersetzt.
54-55 60 28
56-57 61 27 8. § 77 wird aufgehoben.
58-59 62 25
60-62 63 23 9. § 78 wird wie folgt geändert:
63-64 64 21 a) In Absatz 3 wird der Betrag „2 000 Deutsche
65-67 65 19 Mark" durch den Betrag „4 000 Deutsche Mark"
68-70 66 17 ersetzt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 699
b) In Absatz 4 werden die Jahreszahlen„ 1982/83" (4 c) § 78 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschafts-
jeweils durch die Jahreszahlen „ 1985/86" jahre anzuwenden, die nach dem 26. Juni 1982
ersetzt. beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem
27. Juni 1982 begonnen haben, ist§ 78 Abs. 3
c) In Absatz 5 wird das Zitat ,,§ 7 a Abs. 7" durch der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
das Zitat ,,§ 7 a Abs. 6" ersetzt. nung 1979 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1980 (BGBI. 1S. 1801) wei-
ter anzuwenden."
10. In § 82 a Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Eigentums-
wohnungen" durch die Worte „Wohnungen in ande- d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
ren Gebäuden'' ersetzt. ,,(11) In Anlage 3 (zu§ 80 Abs. 1) ist die Num-
mer 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum
1980 anzuwenden."
11. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1980" durch die 12. In der Anlage 1 (zu den §§ 76 und 78) werden in der
Jahreszahl „1981" ersetzt. Überschrift die Worte ,, , des § 77 Abs. 1 Nr. 1 "
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein- gestrichen.
gefügt:
13. In der Anlage 2 (zu den §§ 76 und 78) werden in der
,,(2 a) § 55 ist erstmals für den Veranlagungs- Überschrift die Worte ,, , des § 77 Abs. 1 Nr. 2"
zeitraum 1982 anzuwenden. Für den Ver- gestrichen.
anlagungszeitraum 1981 ist § 55 der Einkom-
mensteuer-Durchführungsverordnung 1979 in
14. In der Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) werden in Nummer 2
der Fassung der Bekanntmachung vom
die Worte „Tarifstelle 10.06 Ades Zolltarifs" durch
24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1801) weiter
anzuwenden." die Worte „Tarifstelle 10.06 BI des Zolltarifs"
ersetzt.
c) Nach Absatz 4 a werden folgende Absätze 4 b
Artikel 2
und 4 c eingefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
,,(4 b) § 76 ist erstmals auf Wirtschaftsgüter
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des
anzuwenden, die nach dem 26. Juni 1982 ange-
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
schafft oder hergestellt worden sind. Auf Wirt-
1966 (BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin.
schaftsgüter, die vor dem 27. Juni 1982 ange-
schafft oder hergestellt worden sind, sind die
§§ 76 und 77 der Einkommensteuer-Durchfüh-
Artikel 3
rungsverordnung 1979 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S. 1801) weiter anzuwenden. in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Manfred Lahnstein
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 23. Juni 1982
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1249, 1560), geän-
dert durch Artikel 26 Nr. 26 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe cc des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der
Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1523), wird nachstehend der Wortlaut der Ein-
kommensteuer-Durchführungsverordnung in der ab
1. Januar 1981 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1980 (BGBI. 1S. 1801 ),
2. den am 25. Juni 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 1979 vom 11. Juni 1981
(BGBI. 1 S. 526) und
3. den am 27. Juni 1982 in Kraft tretenden Artikel 1 der
Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 1979 vom 22. Juni 1982
(BGBI. 1 S. 697).
Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund der §§ 22,
33 b und 51 des Einkommensteuergesetzes erlassen.
Bonn, den 23. Juni 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Manfred Lahnstein
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 701
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1981
(EStDV 1981)
Inhaltsübersicht
(weggefallen) ........................ . §§ 1 bis 3 Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
Begünstigter Personenkreis im Sinne der
Zu § 3 des Gesetzes §§ 7 e und 10 a des Gesetzes ......... . §13
Steuerfreie Einnahmen ................ . §4 (weggefallen) ........................ . § 14
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 5
Zu § 7 b des Gesetzes
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäu-
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräuße- ser, Zweifamilienhäuser und Eigentums-
rung eines Betriebs ................... . §6 wohnungen .......................... . § 15
Unentgeltliche Übertragung eines Be- (weggefallen) ........................ . §§ 16 bis 21 a
triebs, eines Teilbetriebs, eines
Mitunternehmeranteils oder einzelner
Zu § 7 e des Gesetzes
Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-
vermögen gehören .................... . §7 Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
Lagerhäuser und landwirtschaftliche
Höchstbeträge für Verpflegungsmehrauf- Betriebsgebäude ..................... . § 22
wendungen bei Geschäftsreisen und bei
sonstiger berufsbedingter Abwesenheit (weggefallen) ........................ . § 23
von der Betriebsstätte oder Stätte der Be-
rufsausübung in den Fällen des Einzel- Zu § 9 des Gesetzes
nachweises .......................... . §8
Höchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-
Höchstbeträge für Verpflegungsmehrauf- wendungen .......................... . § 24
wendungen bei doppelter Haushaltsfüh-
rung in den Fällen des Einzelnachweises § 8a (weggefallen) ........................ . §§ 25 bis 28
Wirtschaftsjahr ....................... . § 8b
Zu § 10 des Gesetzes
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten § 8c
Anzeigepflichten bei Versicherungsverträ-
(weggefallen) ........................ . §9 gen und Bausparverträgen ............ . § 29
Anschaffung, Herstellung .............. . § 9a Nachversteuerung bei Versicherungsver-
trägen ............................... . § 30
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4
Abs. 3 des Gesetzes .................. . § 10 Nachversteuerung bei Bausparverträgen § 31
Bemessung der Absetzungen für Abnut- Übertragung von Bausparverträgen auf
zung oder Substanzverringerung bei nicht eine andere Bausparkasse ............ . § 32
zu einem Betriebsvermögen gehörenden
(weggefallen) ........................ . §§ 33 bis 44
Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder
hergestellt hat ........................ . §10a Zu § 10 a des Gesetzes
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des
Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 Gesetzes ............................ . § 45
geltenden Fassungen ................. . § 11 Nachversteuerung der Mehrentnahmen . § 46
Weitere Verfahren der Absetzung für Ab- Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
nutzung in fallenden Jahresbeträgen .... § 11 a nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des
Buchmäßige Voraussetzungen für die Ab- Gesetzes ............................ . § 47
setzung für Abnutzung in fallenden Jahres-
beträgen ............................. . § 11 b Zu § 1O b des Gesetzes
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden . § 11 C Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiö-
Absetzung für Abnutzung oder Substanz- ser, wissenschaftlicher und der als beson-
verringerung bei nicht zu einem Betriebs- ders förderungswürdig anerkannten ge-
vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, meinnützigen Zwecke ................. . § 48
die der Steuerpflichtige unentgeltlich er- Förderung staatspolitischer Zwecke ... . § 49
worben hat ........................... . § 11 d
Überleitungsvorschrift zum Spendenab-
(weggefallen) ........................ . § 12 zug .................................. . § 50
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zu § 13 des Gesetzes Nachweis über die Höhe der ausländi-
Ermittlung der Einkünfte bei forstwirt- schen Einkünfte und Steuern .......... . § 68 b
schaftlichen Betrieben ................ . § 51 Nachträgliche Festsetzung oder Änderung
ausländischer Steuern ................ . § 68c
Zu § 13 a des Gesetzes (weggefallen) ........................ . §§ 68d
Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Ge- bis 69 a
setzes bei Land- und Forstwirten, deren
Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt Zu § 46 des Gesetzes
wird ................................. . § 52 Ausgleich von Härten in bestimmten Fäl-
len .................................. . § 70
Zu § 17 des Gesetzes (weggefallen) ........................ . § 71
Anschaffungskosten bestimmter Anteile
an Kapitalgesellschaften .............. . § 53 Zu § 46 a des Gesetzes
(weggefallen) ........................ . § 54 Veranlagung auf Antrag nach§ 46 a Satz 2
des Gesetzes ........................ . § 72
Zu § 22 des Gesetzes
Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in Zu § 50 des Gesetzes
besonderen Fällen .................... . § 55
Sondervorschrift für beschränkt Steuer-
pflichtige ............................. . § 73
Zu § 25 des Gesetzes
Steuererklärungspflicht § 56 Zu § 50 a des Gesetzes
Steuererklärungspflicht im Fall der ge- Begriffsbestimmungen § 73a
trennten Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26 a des Gesetzes .................. . § 57 Bemessungsgrundlage für den Steuerab-
zug im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Geset-
Steuererklärungspflicht im Fall der Zusam- zes ......................... •••••••••· § 73b
menveranlagung von Ehegatten nach
§ 26 b des Gesetzes .................. . § 57 a Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des
§ 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ..... . § 73c
(weggefallen) ........................ . § 57 b
Aufzeichnungen, Steueraufsicht ....... . § 73d
Erklärung bei gesonderter und einheitli-
cher Feststellung der Besteuerungsgrund- Einbehaltung, Abführung und Anmeldung
lagen ................................ . § 58 der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von
Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4
Erklärung bei gesonderter Feststellung des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Geset-
von Besteuerungsgrundlagen .......... . § 59 zes) ................................. . § 73e
Form der Erklärung ................... . § 60 Steuerabzug in den Fällen des § 50 a
Abs. 6 des Gesetzes .................. . § 73f
Zu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes Haftungsbescheid .................... . § 73g
Antrag auf anderweitige Verteilung der Besonderheiten im Fall von Doppelbesteu-
Sonderausgaben und der außergewöhnli- erungsabkommen ..................... . § 73h
chen Belastungen im Fall des§ 26 a des
Gesetzes ............................ . § 61 (weggefallen) ........................ . § 73i
(weggefallen) ........................ . §§ 62 bis 62b
Anwendung der §§ 7 e und 1 o a des Ge- Zu § 51 des Gesetzes
setzes bei der Veranlagung von Ehegatten § 62 c Rücklage für Preissteigerung .......... . § 74
Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-
der Veranlagung von Ehegatten . . . . . . . . § 62 d schaftsgüter des Anlagevermögens priva-
(weggefallen) . . . . . .. . . . . . . . . .. .. . . . . . . §§ 63 bis 64 ter Krankenanstalten ................. . § 75
Begünstigung der Anschaffung oder Her-
stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
Zu § 33 b des Gesetzes
der Vornahme bestimmter Baumaßnah-
Nachweis der Voraussetzungen für die men durch Land- und Forstwirte, deren
Inanspruchnahme der Pauschbeträge des Gewinn nicht nach Durchschnittsätzen zu
§ 33 b des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 65 ermitteln ist .......................... . § 76
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 66 und 67 (weggefallen) ........................ . § 77
Begünstigung der Anschaffung oder Her-
Zu § 34 b des Gesetzes stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nut- der Vornahme bestimmter Baumaßnah-
zungssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68 men durch Land- und Forstwirte, deren
Gewinn nach Durchschnittsätzen zu er-
mitteln ist ............................ . § 78
Zu § 34 c des Gesetzes Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhin- ·
Einkünfte aus mehreren ausländischen derung, Beseitigung oder Verringerung
Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68 a von Schädigungen durch Abwässer ..... § 79
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 703
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt- (weggefallen) ........................ . §§ 83
schaftsgüter des Umlaufvermögens aus- und 83 a
ländischer Herkunft, deren Preis auf dem
Weltmarkt wesentlichen Schwankungen
unterliegt ............................ . § 80 Schlußvorschriften
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirt- Geltungsbereich ...................... . § 84
schaftsgüter des Anlagevermögens im Berlin-Klausel ........................ . § 85
Kohlen- und Erzbergbau .............. . § 81
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhin-
Anlage 1
derung, Beseitigung oder Verringerung der
Verunreinigung der Luft . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-
vermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 und des § 78
Erhöhte Absetzungen von Herstellungsko-
Abs. 1 Nr. 1
sten und Sonderbehandlung von Erhal-
tungsaufwand für bestimmte Anlagen und
Einrichtungen bei Gebäuden . . . . . . . . . . . . § 82 a Anlage 2
Behandlung größeren Erhaltungsauf- Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um-
wands bei Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . § 82 b und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sin-
ne des § 76 Abs. 1 Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 82c
und 82d
Anlage 3
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhin-
derung, Beseitigung oder Verringerung Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
von Lärm oder Erschütterungen . . . . . . . . . § 82 e
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Anlage 4
Schiffe, die der Seefischerei dienen, und (weggefallen)
für Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 f
Erhöhte Absetzungen von Herstellungsko- Anlage 5
sten für bestimmte Baumaßnahmen im
Sinne des Bundesbaugesetzes und des Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Städtebauförderungsgesetzes . . . . . . . . . . § 82 g über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1
Sonderbehandlung von Erhaltungsauf-
wand für bestimmte Baumaßnahmen im Anlage 6
Sinne des Bundesbaugesetzes und des Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-
Städtebauförderungsgesetzes . . . . . . . . . . § 82 h vermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2
Erhöhte Absetzungen von Herstellungsko-
sten bei Baudenkmälern . . . . . . . . . . . . . . . § 82 i Anlage 7
Sonderbehandlung von Erhaltungsauf- Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des
wand bei Baudenkmälern . . . . . . . . . . . . . . § 82 k § 82 a Abs. 1
§§ 1 bis 3 Betriebsvermögens am Schluß des vorangegangenen
(weggefallen) Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt
der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
Zu § 3 des Gesetzes (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des
§4
Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahrs
Steuerfreie Einnahmen das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs- der Veräußerung des Betriebs.
verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfrei-
heit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind §7
bei der Veranlagung anzuwenden. Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs,
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils
§5 oder einzelner Wirtschaftsgüter,
(weggefallen) die zu einem Betriebsvermögen gehören
(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich
§6 übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des
bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich
und Veräußerung eines Betriebs
nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge-
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt ben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebun-
bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des den.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirt- 2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslandsreise
schaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgelt- beendet wird
lich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuer- nach 12 Uhr 1 0110,
pflichtigen übertragen, so gilt für den Erwerber der Be- nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr 8/1 o,
trag als Anschaffungskosten, den er für das einzelne nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr 5/1 o,
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwen- bis 7 Uhr 3/1 o.
den müssen.
(5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag des
(3) Im Fall des§ 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchstbeträ-
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Sub- ge und die Ländergruppeneinteilung richten sich nach
stanzverringerung durch den Rechtsnachfolger den entsprechenden Vorschriften der Auslandsreise-
(Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei An- kostenverordnung des Bundes.
wendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte als (6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die einem
Anschaffungskosten zugrunde zu legen. Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er beruflich
von seiner Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-
§8 übung entfernt tätig ist, ohne daß eine Geschäftsreise
vorliegt (Geschäftsgang), dürfen als Betriebsausgaben
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
nur bis zum Höchstbetrag von 16 Deutsche Mark
bei Geschäftsreisen
berücksichtigt werden.
und bei sonstiger berufsbedingter Abwesenheit
von der Betriebsstätte oder Stätte der Berufsausübung (7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die tat-
in den Fällen des Einzelnachweises sächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach Abzug
einer Haushaltsersparnis von 1/5 dieser Aufwendungen,
(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei höchstens 6 Deutsche Mark täglich.
Geschäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben nur bis
zu den folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt wer- § Ba
den: Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
1. bei Inlandsreisen bis zu 54 Deutsche Mark, bei doppelter Haushaltsführung
in den Fällen des Einzelnachweises
2. bei Auslandsreisen in ein Land
der Ländergruppe I bis zu 64 Deutsche Mark, Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer
der Ländergruppe II bis zu 84 Deutsche Mark, doppelten Haushaltsführung dürfen als Betriebsaus-
der Ländergruppe III bis zu 103 Deutsche Mark, gaben nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen berück-
der Ländergruppe IV bis zu 1 24 Deutsche Mark. sichtigt werden:
(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für 1. bei einer Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-
einen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen Ab- übung im Inland für die ersten zwei Wochen seit
wesenheit von mehr als 1 2 Stunden. Die Höchstbeträge Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebsstätte oder
ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem die Abwe- Stätte der Berufsausübung bis zu 54 Deutsche Mark
senheit und für die Folgezeit bis zu 19 Deutsche Mark täglich,
nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als 2. bei einer Betriebsstätte oder Stätte der Berufsaus-
10 Stunden gedauert hat, auf B/10, übung im Ausland für die ersten zwei Wochen seit
nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebsstätte oder
7 Stunden gedauert hat, auf 5/10, Stätte der Berufsausübung bis zu den in § 8 Abs. 1
Nr. 2 bezeichneten Beträgen und für die Folgezeit bis
nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat auf 3/10.
zu 40 vom Hundert dieser Beträge täglich.
Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag anzu- § 8 Abs. 7 ist anzuwenden.
sehen. Bei mehreren Geschäftsreisen an einem Kalen-
dertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es wird §8b
jedoch insgesamt höchstens der volle Höchstbetrag be-
rücksichtigt. Wirtschaftsjahr
(3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Kalender- Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf
Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf
tag beanspruchen, gilt der für das Land des Geschäfts-
ortes, bei mehreren Geschäftsorten der für das Land Monaten umfassen, wenn
des letzten Geschäftsortes maßgebende Höchstbetrag. 1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder ver-
äußert wird oder
(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dürfen die
Mehraufwendungen für Verpflegung für den Tag des An- 2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen
tritts und den Tag der Rückkehr höchstens bis zur Höhe auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen
Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag
folgender Teilbeträge des in Betracht kommenden
Höchstbetrags berücksichtigt werden: übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das
mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom
1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise, wenn sie Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei
angetreten wird Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden
vor 12 Uhr 10;10 , Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr
ab 1 2 Uhr, aber vor 14 Uhr B/1 0 , abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die
ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr 5/10 , Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vor-
ab 17 Uhr 3/10 ; genommen wird.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 705
§ Be 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten mögens höchstens die Werte, die sich bei sinn-
gemäßer Anwendung des § 18 des D-Markbilanzge-
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Ab- setzes
schlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am 30. Juni,
ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die Stelle
aber an einem anderen Tag in der Zeit vom 24. Juni bis
des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
6. Juli endet, so ist dieses Wirtschaftsjahr das Wirt-
schaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des (2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen
Gesetzes. eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland
gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die
(2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 Nr. 1
Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die
des Gesetzes ist bei
Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Markbilanz-
1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht der Zeit- gesetzes der § 8 Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des
raum vom 1. Mai bis 30. April, D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im Bun-
2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4140-2, ver-
bis 30. September. öffentlichten bereinigten Fassung treten.
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor,
§ 10a
wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere
land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist. Bemessung der Absetzungen
Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar für Abnutzung oder Substanzverringerung
1955 ein anderes als die in§ 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Geset- bei nicht zu einem Betriebsvermögen
zes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre fest- gehörenden Wirtschaftsgütern,
gesetzt haben, wird dieser Zeitraum als Wirtschaftsjahr die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948
bestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau. angeschafft oder hergestellt hat
(3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe kön- (1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehören-
nen auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestim- den Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem
men. 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind für
die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstel-
§ 4 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und lungskosten zugrunde zu legen
Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflich-
tung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen 1. bei einem Gebäude
und regelmäßig Abschlüsse machen. der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert des
Grundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt, zu-
züglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten
§9 Herstellungskosten. In Reichsmark festgesetzte Ein-
(weggefallen) heitswerte sind im Verhältnis von einer Reichsmark
gleich einer Deutschen Mark umzurechnen;
§ 9a 2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut
Anschaffung, Herstellung
der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaf-
fung am 31. August 1948 hätte aufwenden müssen.
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr
der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung. (2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-
zuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der
1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der
§10 31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948
Absetzung für Abnutzung der 31. August 1949 treten.
im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes (3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzu-
(1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni wenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maß-
1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im Fall gebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark fest-
des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der gesetzte Einheitswert, an die Stelle des 20. Juni 1948
Absetzung für Abnutzung als Anschaffungs- oder Her- der 19. November 1947 und an die Stelle des 31. Au-
stellungskosten zugrunde zu legen gust 1948 der 20. November 1947 treten. Soweit nach
Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen für Abnut-
1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei sinn- zung oder Substanzverringerung von Frankenwerten
gemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des D-Mark- auszugehen ist, sind diese nach dem amtlichen Um-
bilanzgesetzes *) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, rechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzu-
Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten berei- rechnen.
nigten Fassung und § 11
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
*) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetz- in den Fällen der§§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes
blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) tritt im Land in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen
Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949
(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil 1 Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schiffen,
S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950
die mit Zuschüssen im Sinne der§§ 7 c und 7 d Abs. 2
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329). des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Fassungen angeschafft oder hergestellt worden sind, Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stel-
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ver- le des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an
mindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzusetzen. die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949.
Für im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle
§ 11 a des 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 194 7 und
Weitere Verfahren der Absetzung an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. Novem-
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ber 194 7; soweit im Saarland belegene Gebäude zu
einem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle
(1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes be- des 20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die
zeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige andere Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.
der kaufmännischen Übung entsprechende Verfahren
(2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3
der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-
des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für
gen anwenden, wenn sich danach für das erste Jahr der
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Ab-
Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung ins-
nutzung vorgenommen, so bemessen sich die Abset-
gesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als bei
zungen für Abnutzung von dem folgenden Wirtschafts-
dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten
jahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder
Verfahren ergeben.
Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Be-
(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 trags der Absetzung für außergewöhnliche technische
des Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1 oder wirtschaftliche Abnutzung. Entsprechendes gilt,
anwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnutzung in wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermö-
fallenden Jahresbeträgen sowie zwischen mehreren gen gehörendes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist nicht zuläs- des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt
sig. hat.
(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten § 11 d
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden Absetzung für Abnutzung
Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder Substanzverringerung bei nicht zu einem
Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten. Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,
die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
§ 11 b
(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-
Buchmäßige Voraussetzungen
hörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
für die Absetzung für Abnutzung
unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Abset-
in fallenden Jahresbeträgen
zungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres- Herstellungskösten des Rechtsvorgängers oder dem
beträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur bei Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getre-
den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- ten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer
mögens zulässig, über die ein besonderes Verzeichnis wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewende-
geführt wird, das die folgenden Angaben enthält: ten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der
Tag der Anschaffung oder Herstellung, für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn
er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Abset-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
zungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind
voraussichtliche Nutzungsdauer, nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom
Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung. Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Abset-
Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Ab-
Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonderes schreibungen bei dem· Wirtschaftsgut noch nicht zur
Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu führen. vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gel-
ten für die Absetzung für Substanzverringerung und für
§ 11 C erhöhte Absetzungen entsprechend.
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf
einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind
(1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des§ 7 Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein
Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung §12
entsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der
(weggefallen)
Nutzungsdauer beginnt
1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,
mit dem 21. Juni 1948; §13
2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. Begünstigter Personenkreis
Juni 1948 hergestellt hat, im Sinne der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung; (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch neh-
Juni 1948 angeschafft hat, men
mit dem Zeitpunkt der Anschaffung. 1 . Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 707
2. Heimatvertriebene (§ 2 Bundesvertriebenengesetz), Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus die Grenze
3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenen- von 250 000 Deutsche Mark übersteigen, außer Ansatz.
gesetz), (5) In den Fällen des § 7 b des Gesetzes in den vor
4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per- Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
sonen (§ 4 Bundesvertriebenengesetz), (BGBI. 1 S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54
wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe- des Gesetzes ist§ 15 der Einkommensteuer-Durchfüh-
nengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. rungsverordnung 1979 (BGBI. 1 S. 1801), geändert
Den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen durch die Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBI. 1
stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch S. 526), weiter anzuwenden.
eine auf Grund des§ 14 des Bundesvertriebenengeset-
zes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme §§ 16 bis 21 a
von Rechten und Vergünstigungen nach dem (weggefallen)
Bundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der
Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichne-
ten Personengruppen ist durch Vorlage eines Auswei- Zu § 7 e des Gesetzes
ses im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenengeset- § 22
zes zu erbringen.
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundes-
(1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
vertriebenengesetz), so können
Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen,
1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lager- daß sich
häuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1
bis zum Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt
Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabri-
worden sind, und
kation zusammenhängenden üblichen Kontor- und
2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht entnom- Lagerräume oder
menen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem
2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1 Buch-
die Befugnis erloschen ist,
stabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusam-
in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der menhängenden üblichen Kontorräume befinden,
Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-
wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert
wirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag
der Herstellungskosten entfallen.
des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e
des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufge- (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes
wendeten Teilherstellungskosten angewandt werden. ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. De-
Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung. zember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzeitig
mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichne-
§14 ten Zwecken dient.
(weggefallen) (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude
zum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der
in§ 7 e Abs. 1 des Gesetzas bezeichneten Art und zum
Zu § 7 b des Gesetzes Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwek-
§15 ken oder Lagerzwecken dienende Gebäudeteil über-
wiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Bewertungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewäh-
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
ren; überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind
(1) Bauherr im Sinne des§ 7 b des Gesetzes ist, wer die erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch
auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder dann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder
bauen läßt. Lagerzwecken dienende Teil 33 1h vom Hundert über-
(2) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b steigt.
Abs. 1 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendungen (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des
für den Grund und Boden. § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind
(3) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaßnah- solche Waren, die zum Absatz an einen anderen Unter-
men im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigenheime nehmer zur Weiterveräußerung - sei es in derselben Be-
sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2, Träger- schaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder
kleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im Sinne des§ 1O Verarbeitung - bestimmt sind.
Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen sind Eigentums- (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
wohnungen im Sinne des§ 12 Abs. 2 des Zweiten Woh- gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn
nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheim- sie die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht
gesetz). überschreitet.
(4) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für (6) § 9 a gilt entsprechend.
Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-
tumswohnungen nach § 7 b Abs. 7 des Gesetzes blei-
§ 23
ben Herstellungskosten, die bei einem Einfamilienhaus
oder einer Eigentumswohnung die Grenze von 200 000 (weggefallen)
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zu § 9 des Gesetzes 2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme
§ 24 ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
vertrag beliehen werden, der Bausparer die
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
Mehraufwendungen für Verpflegung werden im Rah- zum Wohnungsbau verwendet.
men von Höchstbeträgen als Werbungskosten aner- (4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver-
kannt. Die Vorschriften der§§ 8 und 8 a sind sinngemäß anlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 Abgabenord-
anzuwenden. nung) die Abtretung und die Beleihung (Absätze 1 und
2) unverzüglich anzuzeigen.
§§ 25 bis 28
(weggefallen) (5) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag oder
einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie siche-
rungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die
Zu § 10 des Gesetzes zu sichernde Schuld entstanden ist.
§ 29 (6) Als völlige Erwerbsunfähigkeit (§ 10 Abs. 6 Nr. 2
Buchstabe c des Gesetzes) gilt eine Minderung der Er-
Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen
werbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert. Die völlige
und Bausparverträgen
Erwerbsunfähigkeit ist durch einen Ausweis nach § 3
(1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nachzuweisen.
seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 20 Abga-
benordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in
§ 30
denen bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen
Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen
ist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), sowie bei nach dem Versicherungsverträgen gegen Einmaibeitrag, soweit
31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche- dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden
rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmal- ist (§ 52 Abs. 15 des Gesetzes), oder bei nach dem
beitrag (§ 1O Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche-
zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmal-
1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausge- beitrag (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von
zahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß
oder in der Rentenversicherung die vertragsmäßige 1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der
Rentenleistung erbracht wird, Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversi-
2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt cherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht
wird oder wird,
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder 2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt
zum Teil abgetreten oder beliehen werden. oder werden
(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetre-
zuständigen Finanzamt(§ 20 Abgabenordnung) unver- ten oder beliehen,
züglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei Bausparver.;. so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeit-
trägen(§ 1O Abs. 6 Nr.2, § 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor raum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände
Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu be-
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt rechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der
wird, Steuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht geleistet hätte.
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der fest-
werden gesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei
einer teilweisen Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung
oder
oder Beleihung (Nummern 1 bis 3) ist der Einmaibeitrag
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil ab- insoweit als nicht geleistet anzusehen, als einer dieser
getreten oder beliehen werden. Ist im Fall der Abtre- Tatbestände verwirklicht ist.
tung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag die
Nachversteuerung auf Grund einer Erklärung des Er-
§ 31
werbers (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 letzter Satz) ausgesetzt
worden, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt Nachversteuerung bei Bausparverträgen
eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber (1) Wird bei Bausparverträgen (§ 10 Abs. 6 Nr. 2,
über den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen § 52 Abs. 16 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren
Erklärung verfügt. seit dem Vertragsabschluß
(3) Die Anzeigepflicht der Bausparkasse entfällt, 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger oder werden
Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschäd- 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
lich ist ( § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstaben c und d des oder
Gesetzes) 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil
oder abgetreten oder beliehen,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 709
so ist eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf die Summe der
entsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung nicht entnommenen Gewinne aus allen land- und forst-
von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, welche wirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben an-
Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entspre- gewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung
chende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausge- des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß
zahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil alle Gewinne nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5 des Gesetzes er-
abgetreten oder beliehen werden. mittelt werden. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft,
die neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt wer-
(2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzuführen,
den, bleiben auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a
1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er- Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht
werbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu ermitteln sind und
ist (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstaben c und d des 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Gesetzes),
(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonder-
2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme ausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar- den Veranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünsti-
vertrag beliehen werden, der Bausparer die gung in Anspruch genommen wird, zum Zweck der spä-
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar teren Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders
zum Wohnungsbau verwendet,
festzustellen. Wird die Steuerbegünstigung des § 10 a
3. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem Abs. 1 des Gesetzes für einen späteren Veranlagungs-
Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme zeitraum erneut in Anspruch genommen, so ist bei der
oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Be- Veranlagung die Summe der bis dahin nach § 10 a
träge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs- Abs. 1 des Gesetzes als Sonderausgaben abge-
bau für den Abtretenden oder dessen Angehörige zogenen und noch nicht nachversteuerten Beträge im
(§ 15 Abgabenordnung) verwendet. Ist im Zeitpunkt Steuerbescheid besonders festzustellen.
der Abtretung eine solche Verwendung beabsichtigt,
so ist die Nachversteuerung auszusetzen, wenn der § 46
Abtretende eine Erklärung des Erwerbers über die
Verwendungsabsicht beibringt. Nachversteuerung der Mehrentnahmen
( 1 ) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45
§ 32 Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nachver-
Übertragung von Bausparverträgen steuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist
auf eine andere Bausparkasse für eine spätere Nachversteuerung im Steuerbescheid
besonders festzustellen.
Werden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-
kasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber (2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen
dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Ver- kommt innerhalb des in§ 10 a Abs. 2 Satz 1 des Geset-
trag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflich- zes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in
ten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1
nicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von besonders festgestellter Betrag vorhanden ist.
der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die (3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in
übernehmende Bausparkasse überwiesen werden. den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Ent-
nahmen im Veranlagungszeitraum und in den Fällen des
§§ 33 bis 44 § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirt-
(weggefallen) schaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum endet, maß-
gebend.
Zu § 10 a des Gesetzes (4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststellung
der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die
§ 45
Summe der Entnahmen aus allen land- und forstwirt-
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns schaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben zu be-
im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes rücksichtigen. Gewinne und Entnahmen aus den land-
(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren Gewinne bei
gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist der Anwendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nach
§ 45 Abs. 2 letzter Satz außer Betracht geblieben sind,
1. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes der bleiben auch für die Feststellung der Mehrentnahmen
im Veranlagungszeitraum nicht entnommene Ge- außer Ansatz.
winn,
(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des
2. in den Fällen des§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes der
Betriebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an
nicht entnommene Gewinn des im Veranlagungszeit-
einem Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs.
raum endenden Wirtschaftsjahrs
maßgebend.
§ 47
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder
im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes
mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber (Mitinhaber)
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-
Gewerbebetrieben, so kann die Steuerbegünstigung gung des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf 2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel für die
Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe abge- unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder För-
zogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem derung politischer Parteien verwendet.
nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift sind
festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften des solche, die auf die allgemeine Förderung des demokra-
§ 45 Abs. 2 und 3 entsprechend. tischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grund-
(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die gesetzes und in Be.rlin (West) gerichtet sind; hierzu ge-
Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. Die hören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzel-
Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei interessen staatspolitischer Art verfolgen oder die auf
der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
selbständiger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von
den Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Be- (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß bestä-
trieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. Die Vor- tigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und ihre
schriften des§ 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke (Ab-
anzuwenden. satz 1 ), nicht aber für die unmittelbare oder mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ver-
wendet.
Zu § 10 b des Gesetzes § 50
§ 48 Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, (1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli
wissenschaftlicher und der als besonders förderungs- 1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirch- erhalten.
liche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinne (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor
des§ 10 b des Gesetzes gelten die§§ 51 bis 68 der Ab- dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt anerkannt wor-
gabenordnung. den sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.
(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeich-
neten Art müssen außerdem durch allgemeine Verwal-
tungsvorschrift der Bundesregierung, die der Zustim- Zu § 13 des Gesetzes
mung des Bundesrates bedarf, allg,~mein als besonders § 51
förderungswürdig anerkannt worden sein.
Ermittlung der Einkünfte bei
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2 be- forstwirtschaftlichen Betrieben
zeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn (1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur
1. der Empfänger der Zuwendungen eine juristische Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht
Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche nach§ 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgel-
Dienststelle (z.B. Universität, Forschungsinstitut) ist tung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz
und bestätigt, daß der zugewendete Betrag zu einem von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznut-
der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke zung abgezogen werden.
verwendet wird, oder (2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsaus-
2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5 Abs. 1 gaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Stamm verkauft wird.
Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse ist und bestätigt, daß sie den zuge- (3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der Ab-
wendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen sätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-
Zwecke verwendet. schaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wieder-
aufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschafts-
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des jahr ihrer Entstehung abgegolten.
Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift
Ausgaben im Sinne des§ 1 0 b des Gesetzes als steuer- (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des
begünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzun- Gewinns aus Waldverkäufen.
gen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben
sind.
Zu § 13 a des Gesetzes
§ 49 § 52
Förderung staatspolitischer Zwecke Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes
(1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer bei Land- und Forstwirten,
Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an deren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt wird
eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes- Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes
regierung mit Zustimmung des Bundesrates anerkannte sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach § 13 a
juristische Person gegeben werden, die nach ihrer Sat- des Gesetzes zulässig. Das gilt auch für erhöhte Abset-
zung und tatsächlichen Geschäftsführung
1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt und *) Im Land Berlin: 22. August 1951.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 711
zungen nach § 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten
Beschränkung der Laufzeit Der Ertrags- Der Ertragsanteil ist der Tabelle
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1523) der Rente auf ... Jahre anteil in § 22 Nr. 1 Buchstabe a
geltenden Fassungen. ab Beginn beträgt, vor- des Gesetzes zu entnehmen,
des Rentenbezugs behaltlich wenn der Rentenberechtigte
(ab 1. Januar 1955, der Spalte 3, zu Beginn des Rentenbezugs
falls die Rente ••. V. H. (vor dem 1. Januar 1955,
vor diesem Zeitpunkt falls die Rente
Zu § 17 des Gesetzes zu laufen begonnen hat) vor diesem Zeitpunkt
zu laufen begonnen hat)
§ 53 das ... te Lebensjahr
vollendet hatte
Anschaffungskosten bestimmter Anteile an 1 2 3
Kapitalgesellschaften
Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem 1 0 entfällt
21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaf- 2 2 97
fungskosten im Sinne des§ 17 Abs. 2 des Gesetzes die 3 5 90
endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen 4 7 86
die Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deut- 5 9 83
scher Mark auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt 6 10 81
werden können; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als 7 12 79
Auslandsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Ver- 8 14 76
äußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und 9 16 74
bei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeit- 10 17 73
punkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßge- 11 19 71
bend. Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 12 21 69
jeweils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle 13 22 68
des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Ge- 14 24 66
setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf 15 25 65
dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im 16 26 64
Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBI. 1 S. 339) bezeich- 17 28 62
neten Personen jeweils der 6. Juli 1959. 18 29 61
19 30 60
20 31 60
§ 54 21 33 58
(weggefallen) 22 34 57
23 35 56
24 36 55
Zu § 22 des Gesetzes 25 37 54
26 38 53
§ 55
27 39 52
Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten 28 40 51
in besonderen Fällen · 29 41 51
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden 30 42 50
Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a des Ge- 31 43 49
setzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln: 32 44 48
33 45 47
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen 34 46 46
begonnen haben. Dabei ist das vor dem 1. Januar 35 47 45
1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten 36 48 43
maßgebend; 37-38 49 42
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer 39 50 41
anderen Person als des Rentenberechtigten ab- 40 51 40
hängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im Fall der 41-42 52 39
Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete 43 53 38
Lebensjahr dieser Person maßgebend; 44 54 36
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit meh- 45-46 55 35
rerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Beginn der 47-48 56 34
Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 49 57 33
1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person 50-51 58 31
maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des 52-53 59 30
zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der 54-55 60 28
jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod 56-57 61 27
des zuletzt Sterbenden erlischt. 58-59 62 25
60-62 63 23
(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine bestimmte
63-64 64 21
Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach
65-67 65 19
der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeit-
68-70 66 17
lichen Begrenzung zu ermitteln. Der Ertragsanteil ist aus
71-74 67 15
der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Absatz 1 ist
75-77 68 13
entsprechend anzuwenden.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn
Beschränkung der Laufzeit Der Ertrags- Der Ertragsanteil ist der Tabelle
der Rente auf ... Jahre anteil in § 22 Nr. 1 Buchstabe a eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 und 8 oder
ab Beginn
des Rentenbezugs
beträgt, vor- des Gesetzes zu entnehmen, § 46 a Satz 2 des Gesetzes beantragt wird.
behaltlich wenn der Rentenberechtigte
(ab 1. Januar 1955, der Spalte 3, zu Beginn des Rentenbezugs
falls die Rente ... v.H. (vor dem 1. Januar 1955, (2) Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche
vor diesem Zeitpunkt
zu laufen begonnen hat)
falls die Rente Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalender-
vor diesem Zeitpunkt
zu laufen begonnen hat) jahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen
das ... te Lebensjahr
vollendet hatte Einkünfte im Sinne des§ 49 des Gesetzes abzugeben,
soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den
2 3
Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 5 des Ge-
setzes). Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des
78-82 69 11
§ 2 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erfüllen, haben
83-87 70 9
eine jährliche Steuererklärung über ihre sämtlichen im
88-93 71 6
abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)
mehr als 93 Der Ertragsanteil ist
bezogenen Einkünfte abzugeben.
immer der Tabelle in
§ 22 Nr. 1 Buchstabe a
§ 57
des Gesetzes zu ent-
nehmen. Steuererklärungspflicht
im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten
nach § 26 a des Gesetzes
Zu § 25 des Gesetzes Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des
§ 56 § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 zur Ab-
gabe einer Steuererklärung verpflichtet, so hat jeder
Steuererklärungspflicht Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben, wenn einer
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jähr- der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26 a des
liche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Gesetzes) wählt. Über die Sonderausgaben mit Aus-
Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden nahme des Abzugs für den steuerbegünstigten nicht
Fällen abzugeben: entnommenen Gewinn und des Verlustabzugs sowie
über die außergewöhnlichen Belastungen sollen die
1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Veran- Ehegatten eine gemeinsame Erklärung abgeben.
lagungszeitraum), für das die Steuererklärung abzu-
geben ist, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Gesetzes vorgelegen haben, § 57 a
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht- Steuererklärungspflicht
selbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
vorgenommen worden ist, bezogen hat und nach § 26 b des Gesetzes
aa) die Summe der Einkünfte beider Ehegatten Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des
9 672 Deutsche Mark oder mehr betragen hat § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach§ 56 zur Ab-
oder gabe einer Steuererklärung verpflichtet, so haben die
bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a des Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abzu-
Gesetzes gewählt wird, geben, wenn keiner der Ehegatten die getrennte Veran-
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte lagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.
aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen § 57 b
hat und
(weggefallen)
aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen
mehr als 49 140 Deutsche Mark betragen
haben oder §58
bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Erklärung bei gesonderter und einheitlicher
6 des Gesetzes in Betracht kommt; Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen, Die in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Per-
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 4 836 sonen sind in den Fällen des§ 179 Abs. 2 in Verbindung
Deutsche Mark oder mehr betragen hat und darin mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 der Ab-
keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, gabenordnung verpflichtet, eine Erklärung zur geson-
von denen ein Steuerabzug vorgenommen wor- derten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der
den ist, enthalten sind, Beteiligten abzugeben.
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-
§ 59
künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen
ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, ent- Erklärung bei gesonderter Feststellung
halten sind und von Besteuerungsgrundlagen
aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als Sind in den Fällen des§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
24 570 Deutsche Mark betragen hat oder der Abgabenordnung die Einkünfte gesondert festzu-
bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis stellen, so ist der Unternehmer verpflichtet, eine beson-
6 des Gesetzes in Betracht kommt. dere Erklärung über die Einkünfte aus Land- und Forst-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 713
wirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus einer freiberuf- Anwendung der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß der-
lichen Tätigkeit an das nach § 18 der Abgabenordnung jenige Ehegatte, der diese Steuerbegünstigungen in An-
zuständige Finanzamt abzugeben. spruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften begün-
stigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung
§ 60 des nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall
jeder der Ehegatten, der die in § 1 O a des Gesetzes be-
Form der Erklärung zeichneten Voraussetzungen erfüllt, bis zum Höchst-
(1) Die Erklärung(§§ 56 bis 59) ist nach amtlich vor- betrag von 20 000 Deutsche Mark geltend machen.
geschriebenem Vordruck abzugeben. Sie muß vom Übersteigen bei dem nach § 26 a des Gesetzes ge-
Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen Er- trennt veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamt-
klärung der Ehegatten ( § 57 Satz 2, § 57 a) von den rechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der bei der
Ehegatten und in den Fällen des § 58 von den zur Ab- Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne, so ist bei
gabe verpflichteten Personen eigenhändig unter- ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachver-
schrieben sein. steuerung durchzuführen. Die Nachversteuerung
(2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des kommt innerhalb des in§ 10 a Abs. 2 Satz 1 des Geset-
Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Abschrift zes bezeichneten Zeitraums so lange und insoweit in
der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem Zahlen- Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 be-
werk der Buchführung beruht, beizufügen. Werden Bü- sonders festgestellter Betrag vorhanden ist. Hierbei ist
cher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buch- auch der besonders festgestellte Betrag für Veran-
führung entsprechen, ist eine Verlust- und lagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusammen
Gewinnrechnung und außerdem auf Verlangen des veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, soweit er auf
Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht beizufügen. nicht entnommene Gewinne aus einem dem getrennt
veranlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt.
(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) Ansätze
oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die Anwendung der
Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vor- §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn einer der beiden
schriften anzupassen. Der Steuerpflichtige kann auch Ehegatten zu dem durch die bezeichneten Vorschriften
eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Ver- begünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegün-
mögensübersicht (Steuerbilanz) beifügen. stigung des nicht entnommenen Gewinns kann in die-
sem Fall jeder Ehegatte, der die Voraussetzungen des
(4) liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder
§ 45 Abs. 2 erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000
Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung beizu-
Deutsche Mark in Anspruch nehmen. Die Nachver-
fügen.
steuerung von Mehrentnahmen nach § 1O a Abs. 2 des
(5) Hat eine natürliche Person, eine Personengesell- Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-
schaft oder eine juristische Person bei der Anfertigung führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3
der Erklärung oder der Anlagen (Absätze 2 bis 4) mitge- und§ 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für Ver-
wirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Erklä- anlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach
rung anzugeben. § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Ge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom·
Zu den §§ 26 a und 26 b des Gesetzes 15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1993) besonders veranlagt
worden sind, vorhanden ist.
§ 61
Antrag auf anderweitige Verteilung § 62d
der Sonderausgaben und der
außergewöhnlichen Belastungen im Fall Anwendung des § 10 d des Gesetzes
des § 26 a des Gesetzes bei der Veranlagung \fOn Ehegatten
Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder- (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegat-
ausgaben und der als außergewöhnliche Belastungen ten(§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Be- Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Ver-
träge ( § 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann nur von beiden luste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend ma-
Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann der Antrag chen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes
nicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der Ehe- zusammen veranlagt worden sind. Der Verlustabzug
gatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage kann in diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht
ist, so kann das Finanzamt den Antrag des anderen werden, die der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten
Ehegatten als genügend ansehen. hat.
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
§§ 62 bis 62 b (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den
(weggefallen) Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch für Ver-
luste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend ma-
§ 62c chen, in denen die Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes
getrennt veranlagt worden sind. liegen bei beiden Ehe-
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes gatten nicht ausgeglichene Verluste vor, so ist der Ver-
bei der Veranlagung von Ehegatten lustabzug nach § 10 d Satz 1 des Gesetzes bei jedem
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe- Ehegatten bis zur Höchstgrenze von 5 Millionen Deut-
gatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für die sche Mark vorzunehmen.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§§ 63 bis 64 Zu § 34 b des Gesetzes
(weggefallen) § 68
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
Zu § 33 b des Gesetzes
(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder
§ 65 das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des
Nachweis der Voraussetzungen Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vorbehalt-
für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge lich des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang des
des § 33 b des Gesetzes drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein,
das dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die
(1) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden Holznut-
eines Pauschbetrags für Körperbehinderte nach§ 33 b
zungen angefallen sind. Der Zeitraum von zehn Wirt-
Abs. 2 und 3 des Gesetzes sind nachzuweisen:
schaftsjahren, für den der Nutzungssatz maßgebend ist,
1. für Körperbehinderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das
um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt wor'-
durch einen Ausweis nach § 3 Abs. 5 des Schwerbe- den ist.
hindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. I S. 1469), (2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-
2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs- ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-
fähigkeit weniger als 50 vom Hundert, aber minde- triebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufge-
stens 25 vom Hundert beträgt, stellt wird, in dem die nach§ 34 b des Gesetzes zu be-
günstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der Zeit-
a) durch eine Bescheinigung der für die Durchfüh-
raum von zehn Jahren, für den der Nutzungssatz maß-
rung des Bundesversorgungsgesetzes zustän-
gebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen
digen Behörden auf Grund eines Feststellungsbe-
Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf-
scheids nach § 3 Abs. 1 des Schwerbehinderten-
gestellt worden ist.
gesetzes oder,
b) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des§ 34 b Abs. 4
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die An-
laufende Bezüge zustehen, durch den Renten- erkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft
bescheid oder den entsprechenden Bescheid. des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forst-
Die Bescheinigung nach Nummer 2 Buchstabe a muß wirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen
eine Äußerung darüber enthalten, ob die Körperbehin- wird. Die Länder bestimmen, welche Behörden oder
derung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Ein- Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerken-
buße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder nung auszusprechen haben.
auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
(2) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behinde-
rung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung
der Erwerbsfähigkeit genügen auch die vor dem 20. Juni Zu § 34 c des Gesetzes
1976 ausgestellten amtlichen Ausweise für Schwer-
kriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder Schwer- § 68a
behinderte sowie die nach § 3 Abs. 1 oder 4 des Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
Schwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni
1976 geltenden Fassung erteilten Bescheinigungen, Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat
und zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeit- festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsan-
raums. Erscheint aus besonderen Gründen die Feststel- spruch mehr unterliegende ausländische Steuer ist nur
lung erforderlich, daß die Minderung der Erwerbsfähig- bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf
keit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht, die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.
so ist darüber zusätzlich eine Bescheinigung der für die Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen
Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zu- Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren
ständigen Behörden beizubringen. ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländi-
schen Staat gesondert zu berechnen.
(3) Ist der Körperbehinderte verstorben und kann ein
Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 nicht erbracht
werden, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche
§ 68b
Stellungnahme vonseiten der für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte
Diese Stellungnahme hat das Finanzamt einzuholen. und Steuern
(4) Der Nachweis der Voraussetzungen für die Ge- Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe
währung des Pauschbetrags für Hinterbliebene im der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung
Sinne des § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist durch amt- und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage
liche Unterlagen zu erbringen. entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quit-
tung über die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden
§§ 66 und 67 in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine be-
glaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt
(weggefallen) werden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 715
§ 68c 1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach
Nachträgliche Festsetzung oder Änderung § 32 a Abs. 5 des Gesetzes zu ermitteln ist, 48 000
ausländischer Steuern Deutsche Mark,
2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte
24 000 Deutsche Mark
Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveran-
lagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in übersteigt.
diesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte
entfällt, nach Erteilung dieses Steuerbescheids erst- Zu § 50 des Gesetzes
malig festgesetzt, nachträglich erhöht oder erstattet
§ 73
wird und sich dadurch eine höhere oder niedrigere Ver-
anlagung rechtfertigt. Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige
(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a
des Gesetzes für einen Veranlagungszeitraum auf die Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis
Einkommensteuer anzurechnen oder bei Ermittlung des gehören und ihre frühere Erwerbsgr:undlage verloren
Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist, nach Ab- haben, können § 10 a des Gesetzes anwenden, wenn
gabe der Steuererklärung für diesen Veranlagungszeit- ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den in
raum erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem zu- dieser Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben und in-
ständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. ländischen Einkünften besteht, der Gewinn auf Grund im
Inland geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5
(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach
des Gesetzes ermittelt wird und die Bücher im Inland
Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf ge-
aufbewahrt werden.
stützt werden, daß die ausländische Steuer nicht oder
nicht zutreffend angerechnet oder abgezogen worden
sei. Zu § 50 a des Gesetzes
§§ 68 d bis 69 a § 73a
(weggefallen) Begriffsbestimmungen
(1) Inländisch im Sinne des§ 50 a Abs. 1 des Geset-
zes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung
Zu § 46 des Gesetzes
oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes
§ 70 haben.
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buch-
Betragen in den Fällen des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des stabe b des Gesetze:s sind Rechte, die nach Maßgabe
Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuerabzug des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965
vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insge- (BGBI. I S. 1273) geschützt sind.
samt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht mehr als (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a
1 600 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der Betrag Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach
abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte insge- Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes in der im
samt niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind. Der Be- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1,
trag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlas- veröffentlichten bereinigten Fassung, des Patentgeset-
tungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes), soweit dieser 40 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Ver- 1968 (BGBI. 1S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in
sorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 des Geset- der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
zes übersteigt, höchstens jedoch um 40 vom Hundert. (BGBI. I S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
§ 71 (BGBI. 1 S. 1, 29) geschützt sind.
(weggefallen)
§ 73 b
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
Zu § 46 a des Gesetzes im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
§ 72 Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Ein-
Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2 nahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben, Wer-
des Gesetzes bungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind nicht
zulässig.
Wird die Veranlagung zur Einbeziehung von Einkünf-
§ 73c
ten im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes
beantragt und sind in dem Einkommen Einkünfte aus Zeitpunkt des Zufließens
nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
vorgenommen worden ist, enthalten und betragen die Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütungen
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen dem
nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 800 Gläubiger zu
Deutsche Mark, aber nicht mehr als 1 600 Deutsche
Mark, so ist § 70 entsprechend anzuwenden. Das gilt 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
nicht, wenn das Einkommen bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vor- abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung
übergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: seines Einkommens zuständigen Finanzamts nach-
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift; weist, daß er unbeschränkt steuerpflichtig ist.
3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vor- § 73f
schüsse. Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6
des Gesetzes
§ 73d
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung oder
Aufzeichnungen, Steueraufsicht das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne
(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes braucht
oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese
Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen Vergütungen auf Grund eines Übereinkommens nicht an
zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger (Steuer-
sein schuldner), sondern an die Gesellschaft für musika-
lische Aufführungs- und mechanische Vervielfälti-
1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich- gungsrechte (Gema) oder an einen anderen Rechtsträ-
tigen Gläubigers (Steuerschuldners), ger abführt und die obersten Finanzbehörden der Länder
2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergü- mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen ein-
tungen in Deutscher Mark, willigen, daß dieser andere Rechtsträger an die Stelle
3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder die des Schuldners tritt. In diesem Fall hat die Gema oder
Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflossen der andere Rechtsträger den Steuerabzug vorzuneh-
sind, men; § 50 a Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und
4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen 73 e gelten entsprechend.
Steuer.
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkom- § 73g
mensteuer (Körperschaftsteuer) und bei Außenprü-
fungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, Haftungsbescheid
ist auch zu prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig ein- (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten
behalten und abgeführt worden sind. oder abgeführt, so hat das Finanzamt die Steuer von
dem Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort
bezeichneten Rechtsträger, durch Haftungsbescheid
§ 73e
oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung anzufordern.
der Aufsichtsratsteuer und der Steuer
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den
von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4
Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die ein-
des Gesetzes behaltene Steuer dem Finanzamt ordnungmäßig
(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)
angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Finanz-
Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervier- amt oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts sei-
teljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die ne Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich
Steuer von Vergütungen im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des anerkannt hat.
Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von
Aufsichtsratsvergütungen" oder „Steuerabzug von Ver- § 73 h
gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes" jeweils bis zum 10. des dem Kalender- Besonderheiten
vierteljahr folgenden Monats an das für seine Besteue- im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
rung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung der
(Finanzkasse) abzuführen; ist der Schuldner keine Kör- Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vorausset-
perschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanz- zungen Aufsichtsratsvergütungen oder Vergütungen im
amt nicht überein, so ist die einbehaltene Steuer an das Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes nicht oder nur
Betriebsfinanzamt abzuführen. Bis zum gleichen Zeit- nach einem vom Gesetz abweichenden niedrigeren
punkt hat der Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Steuersatz besteuert werden können, so darf der
Finanzamt eine Steueranmeldung über den Gläubiger Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder nach
und die Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bun-
Vergütungen im Sinne des§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes desamt für Finanzen entweder bescheinigt hat, daß die
und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Satz 2 Voraussetzungen für die Nichterhebung der Abzug-
gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund steuer oder die Erhebung der Abzugsteuer nach dem
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue- niedrigeren Steuersatz vorliegen, oder den Schuldner
rung nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die unter bestimmten Auflagen allgemein ermächtigt hat,
Steueranmeldung muß vom Schuldner oder von einem den Steuerabzug zu unterlassen oder nach dem niedri-
zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. geren Steuersatz vorzunehmen; die Anmeldeverpflich-
Ist es zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder un- tung des Schuldners nach § 73 e bleibt unberührt. Die
beschränkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Bescheinigung des Bundesamts für Finanzen ist als Be-
Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn leg zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 73 d aufzu-
der Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den bewahren.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 717
§ 73 i (6) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
satzes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der
(weggefallen)
Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können.
Zu § 51 des Gesetzes
§ 75
§ 74
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
Rücklage für Preissteigerung des Anlagevermögens privater Krankenanstalten
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des (1) Steuerpflichtige, die eine in besonderem Maße
Gesetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Be- der minderbemittelten Bevölkerung dienende private
triebsstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeug- Krankenanstalt betreiben, können bei abnutzbaren
nisse und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem
und deren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf- 1. Januar 1977 angeschafft oder hergestellt worden
fungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs gegenüber sind und dem Betrieb der Krankenanstalt dienen, im
dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs- Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier
preis) am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts- folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnut-
jahrs um mehr als 10 vom Hundert gestiegen ist, im Wirt- zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschrei-
schaftsjahr der Preissteigerung eine den steuerlichen bungen vornehmen, und zwar
Gewinn mindernde Rücklage für Preissteigerung nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bilden. 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens
(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteigerung bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den der Börsen-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) der Wirt-
vermögens
schaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 am Schluß des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich 10 vom bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
Hundert dieses Preises niedriger ist als der Börsen- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) dieser genden Jahren bemessen sich die Absetzungen für Ab-
Wirtschaftsgüter am Schluß des Wirtschaftsjahrs. nutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem
Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden
(3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn nur nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Geset-
bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei Anwen- zes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer
dung des nach Absatz 2 berechneten Vomhundert- maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.
satzes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der
Steuerbilanz ausgewiesenen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 (2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem Maße
Satz 1 des Gesetzes mit den Anschaffungs- oder Her- der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die Voraus-
stellungskosten bewerteten Wirtschaftsgüter im Sinne setzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Gemeinnützig-
des Absatzes 1 ergibt. Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne keitsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
des Absatzes 1 am Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Gliederungsnummer 610-2-1, veröffentlichten bereinig-
Steuerbilanz niedriger als mit den Anschaffungs- oder ten Fassung, geändert durch das Steueränderungsge-
Herstellungskosten bewertet worden, so darf die Rück- setz 1969 vom 18. August 1969 (BGBI. 1S. 1211 ), erfüllt
lage den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags sind.
mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 be- § 76
rechneten Vomhundertsatzes auf den in der Steuer-
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
bilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
dieser Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wie-
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und
derbeschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs,
Forstwirte, deren Gewinn nicht nach
so kann eine Rücklage nicht gebildet werden.
Durchschnittsätzen zu ermitteln ist
(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach
Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbeitung § 13 a des Gesetzes zu ermitteln ist, können von den
befinden und für die ein Börsen- oder Marktpreis (Wie- Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser
derbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, sind die Ab- Verordnung bezeichneten beweglichen und unbewegli-
sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die chen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an un-
Preissteigerung nach dem Börsen- oder Marktpreis beweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der
(Wiederbeschaffungspreis) des nächsten Wirtschafts- Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgen-
guts zu berechnen ist, in das das im Zustand der Be- den Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen für Ab-
oder Verarbeitung befindliche Wirtschaftsgut eingeht nutzung nach§ 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschrei-
und für das ein Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe- bungen vornehmen, und zwar
schaffungspreis) vorliegt.
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten
Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Ein- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
tritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die Preis- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
steigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, kann eine bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-
werden. genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
gütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
bei Gebäuden na.ch dem Restwert und dem nach § 7 1 5 vom Hundert
Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-
nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-
entsprechend. winn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-
wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-
zierung der Anschaffung oder Herstellung der in den An-
zierung der Anschaffung oder Herstellung der in den An-
lagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten be-
lagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten be-
weglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder
weglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder
bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von
bei Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung von
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-
tern insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Zuschüsse im
tern im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in den beiden
Wirtschaftsjahr der Hingabe vom Gewinn abziehen.
folgenden Wirtschaftsjahren neben den Absetzungen
§ 76 Abs. 3 ist anzuwenden.
für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschrei-
bungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen
Zuschüsse vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwen- Beträge dürfen insgesamt 4 000 Deutsche Mark nicht
den. übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und
Forstwirtschaft führen.
(3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
zes 2 ist, daß (4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschafts-
güter in Anspruch genommen werden, die bis zum Ende
1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck der des Wirtschaftsjahrs 1985/86 angeschafft oder herge-
Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser stellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann für Zu-
Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und schüsse in Anspruch genommen werden, die bis zum
2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit- Ende des Wirtschaftsjahrs 1985/86 gegeben werden.
telbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Her- (5) § 7 a Abs. 6 des Gesetzes gilt entsprechend.
stellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Finanzie-
rung der Um- und Ausbauten verwendet und diese
Verwendung dem Steuerpflichtigen bestätigt. § 79
Bewertungsfreiheit für Anlagen
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung
die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an
von Schädigungen durch Abwässer
unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen wer-
den, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1985/86 (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
angeschafft oder hergestellt werden. Die Abschreibun- oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutz-
gen nach Absatz 2 können bei Zuschüssen in Anspruch baren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei de-
genommen werden, die bis zum Ende des Wirtschafts- nen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im
jahrs 1985/86 gegeben werden. Für unbewegliche Wirt- Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in
schaftsgüter und für Um- und Ausbauten an unbeweg- den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset-
lichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Ge-
Absatz 1 vorgenommen werden, ist von einer höchstens setzes Abschreibungen vornehmen, und zwar
30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
§ 77
(weggefallen) 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
§ 78
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-
Begünstigung der Anschaffung genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-
oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts-
und der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen gütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,
durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7
nach Durchschnittsätzen zu ermitteln ist Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-
(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13 a nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt
des Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaffung entsprechend.
oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
Verordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg- ist, daß
lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an un-
beweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich
Anschaffung oder Herstellung dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer zu ver-
hindern, zu beseitigen oder zu verringern,
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
25 vom Hundert, güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 719
3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste 2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bear-
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das beitet oder verarbeitet worden ist,
Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht vertrag-
2 bescheinigt.
lich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko
(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 übernommen hat,
oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe 4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland
eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das In-
oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
land bestimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt als
des Anlagevermögens im Sinne des Absatzes 2 unter
erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens
den Voraussetzungen des Absatzes 5 bei dem durch
neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland be-
den Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im Wirt-
findet und
schaftsjahr der Hingabe und in den vier folgenden Wirt-
schaftsjahren neben den Absetzungen für Abnutzung 5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungs-
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur kosten aus der Buchführung ersichtlich sind.
Höhe von insgesamt 50 vom Hundert des Zuschusses
Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der
vornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Nummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach§ 12 der Durch-
(4) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der
zes 3 ist, daß Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951
1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der (BGBI. I S. 796), zuletzt geändert durch das Steuerän-
Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt- derungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1
schaftsgüter gibt und S. 702). Die nach§ 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September
2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmit-
1951 (BGBI. I S. 791 ), zuletzt geändert durch das Steu-
telbar zur Anschaffung oder Herstellung dieser Wirt- eränderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz
schaftsgüter verwendet und diese Verwendung und
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. De-
das Vorliegen einer Bescheinigung im Sinne des Ab-
zember 1966 (BGBI. I S. 709), in Verbindung mit der An-
satzes 2 Nr. 3 dem Steuerpflichtigen bestätigt.
lage 2 zu diesem Gesetz oder nach § 22 der bezeich-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei neten Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteu-
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die ergesetz besonders zugelassenen Bearbeitungen und
in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember Verarbeitungen schließen die Anwendung des Absat-
1 97 4 angeschafft oder hergestellt werden. Die Ab- zes 1 nicht aus, es sei denn, daß durch die Bearbeitung
schreibungen nach Absatz 3 können bei Zuschüssen in oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht
Anspruch genommen werden, die in der Zeit vom 1. Ja- in der Anlage 3 aufgeführt ist.
nuar 1955 bis zum 31. Dezember 1974 gegeben wer-
den.
(6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im § 81
Sinne des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt wor- Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
den sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungs- des Anlagevermögens im Kohlen- und Eribergbau
kosten vermindert um den Betrag dieser Zuschüsse an-
zusetzen. (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-
(7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach Ab- schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in
satz 3 können nicht in Anspruch genommen werden für den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen
Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
Betrieben oder Betriebsstätten angeschafft oder herge- stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren ne-
stellt werden. ben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1
oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und
§ 80
zwar
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter
des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft, 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
deren Preis auf dem Weltmarkt mögens
wesentlichen Schwankungen unterliegt bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
Gesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Um- vermögens
laufvermögens statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
des Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert anset-
zen, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungs- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-
kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-
(Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts-
gütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7
zes 1 ist, daß Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder herge- nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt
stellt worden ist, entsprechend.
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 § 82
ist,
Bewertungsfreiheit für Anlagen
1. daß die Wirtschaftsgüter zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung
a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, der Verunreinigung der Luft
Braunkohlen- und Erzbergbaues (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 4 Abs. 1
aa) für die Errichtung von neuen Förderschacht- oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutz-
anlagen, auch in der Form von Anschluß- baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
schachtanlagen, mögens, bei denen die Voraussetzungen des Absat-
zes 2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie die oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-
Erweiterung des Grubengebäudes und den jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7
durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden An- Abs. 1 des Gesetzes bis zu insgesamt 50 vom Hundert
lagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschrei-
bestehender Sehachtanlagen, ben. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich
cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.
Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, ist, daß
Wetterführung und Wasserhaltung sowie in
der Aufbereitung, 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich
dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu verhin-
dd) für die Zusammenfassung von mehreren dern, zu beseitigen oder zu verringern,
Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
Förderschachtanlage oder
güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und
ee) für den Wiederaufschluß stilliegender Gru- 3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
benfelder und Feldesteile, stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz- der Nummern 1 und 2 bescheinigt.
bergbaues (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch
aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund be-
Form von Anschlußtagebauen, hördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der
Luftreinhaltung
bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufen-
den Tagebauen, 1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie bei_
cc) beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei- Anlagen, bei denen durch chemische Verfahren Luft-
legung und Gewinnung der Lagerstätte oder verunreinigungen entstehen, Umstellungen oder Ver-
änderungen vorgenommen oder
dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter
2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder
Tagebaue
3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungsanlage
angeschafft oder hergestellt werden und
vorgenommen
2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben von werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
der obersten Landesbehörde oder der von ihr be-
stimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundes- (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
minister für Wirtschaft bescheinigt worden ist. Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die
in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in 197 4 angeschafft oder hergestellt werden.
Anspruch genommen werden
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder
und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung be- Betriebsstätten angeschafft oder hergestellt werden.
zeichneten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
über Tage,
§ 82a
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei
den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeich- Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
neten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlage- und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
vermögens. für bestimmte Anlagen und Einrichtungen
bei Gebäuden
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-
reits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für (1) Der Steuerpflichtige kann bei einem Gebäude von
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. den Herstellungskosten
(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeich- 1. für den Einbau der in der Anlage 7 zu dieser Verord-
neten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember nung bezeichneten Anlagen und Einrichtungen,
1973 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 2. für Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des
50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausga- Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,
ben behandelt werden. und für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 721
die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme- des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutz-
Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Ver- fläche beträgt. Für die Zurechnung der Garagen zu den
wertung von Abwärme gespeist wird, Wohnzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 4 des
3. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaran- Gesetzes entsprechend.
lagen und Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit-
einschließlich der Anbindung an das Heizsystem raums veräußert oder in ein Betriebsvermögen einge-
an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder§ 54 des bracht, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Er-
Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung haltungsaufwands im Jahr der Veräußerung oder der
im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jah- Überführung in das Betriebsvermögen als Werbungs-
ren jeweils bfs zu 10 vom Hundert absetzen. Nach Ab- kosten abzusetzen.
lauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-
des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert aufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-
hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut-
raum zu verteilen.
zung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach
dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das
§§ 82 c und 82 d
Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten (weggefallen)
Absetzungen ist, daß das Gebäude
a) in den Fällen der Nummer 1 vor dem 1. Januar 1961, § 82 e
b) in den Fällen der Nummer 2 vor dem 1. Januar 1978 Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,
hergestellt worden ist. Die Voraussetzung des Buchsta- Beseitigung oder Verringerung
ben a entfällt bei Aufwendungen für die in der Anlage 7 von Lärm oder Erschütterungen
Nr. 9 bezeichneten Anschlüsse, wenn durch eine Be- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 4 Abs. 1
scheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach- oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutz-
gewiesen wird, daß diese Anschlüsse im Zusammen- baren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei
hang mit der Errichtung des Gebäudes noch nicht her- denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen,
gestellt werden konnten. im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
(2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorge- und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den
nommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine In- Absetzungen für Abnutzung nach§ 7 Abs. 1 oder 4 des
vestitionszulage gewährt wird. Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
(3) Aufwendungen für die erstmalige Durchführung
mögens
einer Maßnahme im Sinne des Absatzes 1, die Erhal-
tungsaufwand sind und die bei Einfamilienhäusern oder bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
Wohnungen in anderen Gebäuden entstehen, deren 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
Nutzungswert nach § 21 a des Gesetzes ermittelt wird vermögens
und bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
Satz 3 oder 4 vorliegen, können abweichend von§ 21 a
Abs. 3 des Gesetzes als Werbungskosten abgezogen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol-
werden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abge- genden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Abset-
schlossen worden sind, und die neun folgenden Jahre zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgü-
gleichmäßig zu verteilen. § 82 b Abs. 2 und 3 gilt ent- tern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer,
sprechend. bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7
Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichtigung der Rest-
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungskosten nutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz. § 9 a gilt
für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen im Sinne entsprechend.
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1978 und vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes
werden. Absatz 3 ist auf Erhaltungsaufwand für Arbei- 1 ist, daß
ten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978 und vor 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich
dem 1 . Juli 1983 abgeschlossen werden. dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu verhin-
dern, zu beseitigen oder zu verringern,
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
§ 82 b
güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist und
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands 3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
bei Wohngebäuden stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen- der Nummern 1 und 2 bescheinigt.
dungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeit- (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch
punkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund be-
einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend hördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen der
Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Beseitigung oder Verringerung von Lärm oder Erschüt-
Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. terungen bei Betriebsanlagen Umstellungen oder Ver-
Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn änderungen vorgenommen werden. Absatz 2 Nr. 2 und 3
die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume gilt entsprechend.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen im
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die Sinne des § 39 e des Bundesbaugesetzes und für Maß-
in der Zeit vom 1 . Januar 1965 bis zum 31 . Dezember nahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 des Städte-
197 4 angeschafft oder hergestellt werden. bauförderungsgesetzes, die für Gebäude in einem förm-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht lich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebau-
in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter, lichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind,
die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben oder an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder§ 54 des
Betriebsstätten angeschafft oder hergestellt werden. Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung
im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jah-
ren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a
§ 82f
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden,
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zu-
die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge ständigen Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaß-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des nahmen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind
Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsför-
einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen derungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-
sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel- gung auch deren Höhe zu enthalten.
lung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben (2) Absatz 1 ist auf Herstellungskosten für Baumaß-
den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des nahmen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1971 und
Gesetzes bis zu insgesamt 40 vom Hundert der An- vor dem 1. Juli 1983 durchgeführt werden.
schaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben. In
den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- § 82 h
setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der
Restnutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
für bestimmte Baumaßnahmen
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist im Sinne des Bundesbaugesetzes
Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff in und des Städtebauförderungsgesetzes
ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-
den ist. (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-
dungen zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich
(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen
Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des
Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jah- § 39 e des Bundesbaugesetzes und des § 43 Abs. 3
ren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver- Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet
äußert werden. Für Anteile an Handelsschiffen gilt dies worden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-
entsprechend. teilen.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be- (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungszeit-
reits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für raums veräußert, so ist der noch nicht berücksichtigte
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzuset-
Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor zen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebs-
dem 1. Januar 1984 angeschafft oder hergestellt vermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsver-
werden. mögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem
Betriebsvermögen entnommen wird.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der
Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, (3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.
die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur § 82i
Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
Ausland bestimmt sind, gelten die Absätze 1 bis 5 mit
bei Baudenkmälern
der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Ein-
tragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Ein- (1) Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen
tragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein Höchstsatz kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten
von 30 vom Hundert und bei der Vorschrift des Absat- für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhal-
zes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein tung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-
Zeitraum von sechs Jahren treten. vollen Nutzung erforderlich sind und die nach
Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle
§ 82g durchgeführt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4
des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten zung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden
für bestimmte Baumaßnahmen Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. Eine
im Sinne des Bundesbaugesetzes sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Ge-
und des Städtebauförderungsgesetzes bäude in der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der
(1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu- schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die
schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde- Dauer gewährleistet ist. Bei einem Gebäudeteil, der
rungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten für nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 723
Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend (2 a) § 55 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
anzuwenden. Bei einem Gebäude, das für sich allein 1982 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum
nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, 1981 ist§ 55 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, ordnung 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom
die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1801) weiter anzu-
als Einheit geschützt ist, können die erhöhten Abset- wenden.
zungen von den Herstellungskosten der Gebäudeteile
und Maßnahmen vorgenommen werden, die nach Art (3) § 65 Abs. 3 ist auch für die Veranlagungszeiträu-
und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Er- me 1975 bis 1978 anzuwenden, soweit die Steuerfest-
scheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich setzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter
sind. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
(2) Die erhöhten Absetzungen können nur in An- (4) Die§§ 68 b, 68 f und 68 g der Einkommensteue~-
spruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige Durchführungsverordnung 1977 in der Fassung der Be-
die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude kanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1
oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der S. 2443) sind letztmals für den Veranlagungszeitraum
Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der nach 1979 anzuwenden.
Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung
bestimmten Stelle nachweist. (4 a) § 73 e Satz 5 ist erstmals auf Aufsichtsratsver-
gütungen und auf Vergütungen im Sinne des § 50 a
§ 82 k Abs. 4 des Gesetzes anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1981 zufließen.
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
bei Baudenkmälern (4 b) § 76 ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwen-
(1) Größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Ge- den, die nach dem 26. Juni 1982 angeschafft oder her-
bäudes, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor- gestellt worden sind. Auf Wirtschaftsgüter, die vor dem
schriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige 27. Juni 1982 angeschafft oder hergestellt worden sind,
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die sind die§§ 76 und 77 der Einkommensteuer-Durchfüh-
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des rungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekanntma-
Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen chung vom 24. September 1980 (BGBI. 1S. 1801) weiter
Nutzung erforderlich und nach Abstimmung mit der in anzuwenden.
§ 82 i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden
sind; § 82 i Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einem (4 c) § 78 Abs. 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre an-
Gebäudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen zuwenden, die nach dem 26. Juni 1982 beginnen. Für
Vorschriften ein Baudenkmal ist, ist Satz 1 entspre- Wirtschaftsjahre, die vor dem 27. Juni 1982 begonnen
chend anzuwenden. Größere Aufwendungen zur Erhal- haben, ist § 78 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-
tung eines Gebäudes, das für sich allein nicht die Vor- rungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekanntma-
aussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer chung vom 24. September 1980 (BGBI. I S. 1801) weiter
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den anzuwenden.
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit
(5) § 82 d Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Durch-
geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf
führungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekannt-
Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen
machung vom 24. September 1980 (BGBI. 1S. 1801) ist
nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswer-
weiter anzuwenden.
ten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erfor-
derlich sind. (6) Auf Herstellungskosten für Anlagen und Einrich-
(2) § 82 i Abs. 2, § 82 h Abs. 2 und § 82 b Abs. 3 gel- tungen, die vor dem 1. Juli 1978 fertiggestellt worden
ten entsprechend. sind, ist § 82 a in den vor diesem Zeitpunkt geltenden
Fassungen und § 84 Abs. 4 der Einkommensteuer-
§§ 83 und 83 a Durchführungsverordnung 1977 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1
(weggefallen) S. 2443) weiter anzuwenden.
(7) § 82 f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung 1979 in der Fassung
Schi ußvorsch riften der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1
S. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen-
§ 84 den, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15 a
Geltungsbereich des Gesetzes erstmals anzuwenden ist.
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, (8) § 82 g Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be- rungsverordnung 1974 in der Fassung der Bekannt-
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1981 machung vom 4. September 197 4 .(BGBI. 1 S. 2277) ist
anzuwenden. auf Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1975 durch-
geführt worden sind, weiter anzuwenden.
(2) § 52 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden, die
nach dem 31 . Dezember 197 4 angeschafft oder herge- (9) § 82 i ist erstmals auf Herstellungsarbeiten anzu-
stellt werden, sowie bei Ausbauten und Erweiterungen, wenden, die nach dem 31. Dezember 1977 abgescblos-
die nach dem 31. Dezember 1974 fertiggestellt werden. sen werden.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(10) In Anlage 1 (zu den §§ 76 und 78) ist die Num- § 85
mer 25 erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Berlin-Klausel
nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 1978/79 angeschafft Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt nach
oder hergestellt werden. § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
(11) In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 2 mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwen- 23. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 702) auch im Land
den. Berlin.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 725
Anlage 1
(zu den §§ 76 und 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen
Anlagevermögens im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 1
und des§ 78 Abs. 1 Nr. 1
1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachs- 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von land-
schlepper, Einbau- und Anhängemaschinen und und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Anhängegeräte sowie Gabelstapler
22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Ge- Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Maschinen
räte zur Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege und Geräte für den Wegebau und die
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehö- Wegeinstandhaltung
rigen Arbeitsmaschinen und -geräte für Obst-, 23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-
Garten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motor- anlagen
seilwinden auch für Landwirtschaft, Holzrückema-
schinen und -geräte 24. Entrappungsmaschinen
4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu- 25. a) Gewächshäuser, Frühbeetan-
satzgeräte zu Dreschmaschinen für den Erntehof- lagen und Dungbereitungsan-
drusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Vielfach- lagen
geräte zur Heuwerbung und Parzellendrescher b) Heizungs-, Belichtungs-,
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be- Schattierungs-, Beregnungs-,
kämpfung von Schädlingen und Frostschäden Belüftungs- und Hängeeinrich-
tungen sowie Arbeits- und Kul-
6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrillma- turtische in Gewächshäusern
schinen oder Frühbeetanlagen wenn sie
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen 26. Getreidesilos im Zusammenhang Betriebs-
mit der Haltung von Mähdreschern vorrichtun-
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handels- gen sind*)
dünger 27. Gärfutterbehälter
9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger 28. Dungstätten, Jauchegruben,
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, Ver- Gülleanlagen und Mistsilos
packungsmaschinen und Schrotmühlen 29. Schattenhallen, Überwinterungs-
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein- räume und Vorkeimräume
schließlich Dämpfer und Erdtopfpressen 29 a. Anlagen zur Lagerung von Kartof-
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte feln, Gemüse, Obst, Baumschul-
erzeugnissen und gärtnerischen
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfül- Erzeugnissen
lung im Obst- und Weinbau
14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche und 29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-
hütten und Unterkunftswagen
Herbstbütten
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor, 30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-
tungen und ähnliche Anlagen)
Entrindungs- und Entastungsmaschinen
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft 31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach
ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumati- Zwecken dienen können
sche) einschließlich der erforderlichen baulichen
Anlagen 32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien für
die Geflügelhaltung
18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren
von Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft 33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen und
auf Weiden
19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse 34. Futtermischanlagen
20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanla- *) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstabe a bis c und Abschnitt D
gen, Milchabsauganlagen und Milchsammeltanks Nr. 1 Buchstabe a und b.
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
(zu den §§ 76 und 78)
Verzeichnis
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und
Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern
im Sinne des§ 76 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 78 Abs. 1 Nr. 2
A. Baumaßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei der Tuberkulose- und Brucellose-
bekämpfung
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Gebäude
(z. B. in Scheunen)
2. Verbesserung der Stallgebäude
a) Einbau größerer Fenster
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Decken und Fußböden
8. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung
und Rationalisierung der Innenwirtschaft
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lagerzwecken
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und Milchkammeranlagen
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen und Gerätehallen, Schleppergaragen und
Treibstofflagern
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen
6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Modernisierung von Ställen
C. Baumaßnahmen zur Verminderung der
Lagerungsverluste landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Errichtung von
a) Getreidesilos oder Schüttböden im Zusammenhang mit der Haltung von
Mähdreschern
l wenn sie nicht
Betriebs-
b) Gärfutterbehältern 1 vorrichtun-
c) Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mistsilos gen sind*)
d) Düngerschuppen
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst, Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und
gärtnerischen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und Verpackungsräumen
l
D. Sonstige Baumaßnahmen
1. Errichtung von
a) Schattenhallen, Überwinterungsräumen und Vorkeimräumen wenn sie nicht
b) Gewächshäusern einschließlich Heizungs- und Belichtungseinrich- Betriebs-
tungen vorrichtun-
gen sind*)
c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten
2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Abfüllanlage im Obst- und Weinbau
3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen und Kelterhäusern sowie von Räumen
zur Vorklärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung, Sortierung, Verpackung und Lagerung
im Obst- und Weinbau
4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sortierhallen und Futterküchen in der
Teichwirtschaft
5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privatwege und öffentliche Wege)
*) Vgl. auch Anlage 1 Nr. 25 bis 29 a.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 727
Anlage 3
(zu § 80 Abs. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des§ 80 Abs. 1
1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen 17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Ma-
2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im nila, Hartfasern und sonstige pflanzliche Spinn-
Sinne der Tarifstelle 10.06 B I des Zolltarifs, Buch- stoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg und ver-
weizen, Hirse, Hartweizen im Sinne der Tarifstelle spinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter
10.01 B des Zolltarifs 18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe
3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deutschen (auch Stuhlrohr)
Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren Wasser-
19. Seidengarne, Seidenkammzüge
gehalt durch einen natürlichen oder künstlichen
Trockm.mgsprozeß zur Gewährleistung der Haltbar- 20. Hadern und Lumpen
keit herabgesetzt ist, Erdnüsse, Johannisbrot, Ge-
würze, konservierte Südfrüchte und Säfte aus Süd- 21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-
früchten, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der
seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vor-
4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate ,
stoffe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierun-
5. Tierische und rohe pflanzliche Öle und Fette sowie gen, feuerfesten Erzeugnissen und chemischen
Ölsaaten und Ölfrüchte, Ölkuchen, Ölkuchenmehle Verbindungen, Silicium, Selen und seine Vorstoffe;
und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium
6. Rohdrogen, ätherische Öle und deren Vorstoffe; die Vorstoffe von Gold, Fertig-
gold aus der eigenen Herstellung sowie Gold zur
7. Wachse, Paraffine Be- oder Verarbeitung im eigenen Betrieb
8. Rohtabak
22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum
9. Asbest Zerschlagen), Eisenerz
10. Pflanzliche Gerbstoffe
23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,
11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack- roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschlif-
rohstoffe; Kasein fen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,
1 2. Kautschuk, Balata und Guttapercha synthetisches Diamantpulver, Perlen
13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk) 24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten ein-
14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zellstoff, schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten
Linters (nicht spinnbar) 25. Fleischextrakte
15. Kraftliner
26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-
16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), sava-, Manioka-)mehl
andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser
Wirtschaftsgüter 27. Sintermagnesit
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 4
(weggefallen)
Anlage 5
(zu § 81 Abs. 3 Nr. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage
im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaube-
trieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und
Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlage-
vermögens über Tage in Anspruch genommen werden,
die zu den folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der För-
derung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung
sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden An-
lagen und Einrichtungen gehören:
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich
Sehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Ver-
ladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und
Grubenholzwirtschaft
2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und
Wasserhaltung
3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-
lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und
der Ersten Hilfe
4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsan-
lagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienen-
den Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von
Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hütten-
betrieb gehören
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 729
Anlage 6
(zu § 81 Abs. 3 Nr. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen
Anlagevermögens im Sinne des§ 81 Abs. 3 Nr. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau- verwendet werden; hierzu gehören auch Spezialab-
betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die fol- raum- und -kohlenwagen einschließlich der dafür er-
genden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagever- forderlichen Lokomotiven sowie Transportbandan-
mögens in Anspruch genommen werden: lagen mit den Auf- und Übergaben und den dazuge-
1. Grubenaufschluß hörigen Bunkereinrichtungen mit Ausnahme der Roh-
kohlenbunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder
2. Entwässerungsanlagen
Versandanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Vor-
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkip- aussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen
pung der Abraummassen sowie der Förderung und
Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen 4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der
ihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenver- Ersten Hilfe
hältnisse des Tagebaubetriebs berücksichtigenden 5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen
Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb oder an- im Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungsan-
schließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe lagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören
Anlage 7
(zu§ 82 a)
Verzeichnis
der Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 82 a Abs. 1
1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der
Wohnung
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasser-
zapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für
Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speise-
kammer oder entlüftbarer Speiseschrank
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Du-
sche je Wohnung sowie Waschbecken
5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges
Heizgerät
6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-
dosen
7. Heizungs- und Warmwasseranlagen
8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier
Geschossen
9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasser-
versorgung
10. Umbau von Fenstern und Türen
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Seemanns- und Flaggenrechts
Vom 23. Juni 1982
Auf Grund des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgeset- genrechts vom 25. März 1980 (BGBI. 1S. 367) erhält die
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- aus der Anlage ersichtliche Fassung.
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 Artikel 2
(BGBI. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert In § 2 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung
worden ist, und des § 22 a Abs. 2 des Flaggenrechtsge- zum Flaggenrechtsgesetz (Flaggenzeugnisse) in der
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
nummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 9514-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ein-
der durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 gefügt durch § 2 der Verordnung vom 25. März 1980
(BGBI. 1 S. 805) eingefügt und durch Artikel 3 des (BGBI. 1S. 367), wird das Wort „hundertzwanzig" durch
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert das Wort „hundertdreißig" ersetzt.
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 Artikel 3
S. 821 ), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ordnet: tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1
Artikel 4
Die Anlage zu § 1 der Kostenverordnung für Amts-
handlungen auf den Gebieten des Seemanns- und Flag- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982. in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Heinz Westphal
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 731
Anlage
(zu Artikel 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Deutsche Mark
Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 20,-
Seemannsgesetz
2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer § 5 Abs. 2 10,-
eines Seefahrtbuches Seemannsamts-Verordnung
3 Ersatz eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 3 25,-
bei Verlust Seemannsgesetz
4 Ausfertigung einer Musterrolle § 13 Abs. 2, § 20 37,-
bei Erstausfertigung oder General- Seemannsgesetz
musterung
5 Änderung der Musterrolle § 14 Nr. 1 bis 3 11,-
(außer im Falle der An-, Um- oder Seemannsgesetz
Abmusterung)
6 Ausfertigung einer Beilage § 11 Abs. 3 11,-
zur Musterrolle Seemannsamts-Verordnung
7 An-, Um- oder Abmusterung §§ 15, 19 8,-
von Besatzungsmitgliedern oder Seemannsgesetz
sonstiger im Rahmen des Schiffs-
betriebes an Bord tätiger Personen
8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich
für Amtshandlungen:
8.1 innerhalb der Dienstzeit und außer- 50 _vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 22,-
verhandlung
8.2 außerhalb der Dienstzeit und inner- 75 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 33,-
verhandlung
8.3 außerhalb der Dienstzeit und außer- 100 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 44,-
verhandlung
9 Die Gebühren zu den Nummern 1
bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn
diese Amtshandlungen nicht im
Zusammenhang mit einer Musterung
nach Nummer 7 durchgeführt
werden:
9.1 innerhalb der Dienstzeit und außer- 50 vom Hundert
halb der Diensträume um
9.2 außerhalb der Dienstzeit und inner- 75 vom Hundert
halb der Diensträume um
9.3 außerhalb der Dienstzeit und außer- 1 00 vom Hundert
halb der Diensträume um
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung
des Ausbildungsberufes Gießereimechaniker
Vom 23. Juni 1982
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der durch
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, wird nach An-
hörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-
förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft verordnet:
Artikel 1
§ 12 der Verordnung über die Entwicklung und Erpro-
bung des Ausbildungsberufes Gießereimechaniker vom
6. ,Juli 1979 (BGBI. 1 S. 964) wird wie folgt neu gefaßt:
,,§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 1985 außer Kraft; zu diesem
Zeitpunkt bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu
Ende geführt."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 733
Verordnung
zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung
(Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung)
Vom 23. Juni 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf- kerrechtlicher oder zwischenstaatlicher Befug-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in nisse der Bundesrepublik Deutschland
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 zu treffen,
(BGBI. I S. 1314), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 3. die Vollzugs- und Ermittlungsmaßnahmen auf den in
ster des Innern und dem Bundesminister der Finanzen Nummer 1 genannten Gebieten auf Ersuchen der zu-
verordnet: ständigen Behörden durchzuführen.
§ 1
(2) Auf den Seeschiffahrtstraßen werden dem Bun-
(1) Auf der Hohen See werden dem Bundesgrenz- desgrenzschutz und der Zollverwaltung folgende Aufga-
schutz und der Zollverwaltung folgende Aufgaben des ben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung Ausübung übertragen:
übertragen:
1. die zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Stö-
1. die Einhaltung der Vorschriften über rung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsver-
a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die kehrs und
Abwehr von Gefahren für das Wasser und die Ver- 2. die zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden
hütung der von der Seeschiffahrt ausgehenden Gefahr
Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen,
notwendigen Vollzugsmaßnahmen zu treffen, soweit sie
b) die Schiffssicherheit einschließlich des Freibords, nicht nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem
c) die Besetzung und Bemannung von Schiffen, Bund und den Küstenländern über die Ausübung der
schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Was-
d) die Eignung und Befähigung des Kapitäns und der serschutzpolizei der Länder ausgeübt werden oder
Besatzungsmitglieder von Schiffen und diese nicht erreichbar ist.
e) die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute
zu überwachen, §2
2. die unaufschiebbaren Maßnahmen zur Der Bundes_grenzschutz und die Zollverwaltung neh-
men die Aufgaben nach den von den zuständigen Be-
a) Abwehr von Gefahren für den Schiffsverkehr oder hörden erteilten fachlichen Weisungen wahr.
für das Wasser, die von Schiffen unter der Bun-
desflagge ausgehen, nach pflichtgemäßem Er-
messen, §3
b) Erfüllung völkerrechtlicher oder zwischenstaatli- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
cher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völ- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Klärschlammverordnung - AbfKlärV
Vom 25. Juni 1982
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Abfallbeseitigungs- §3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Voraussetzungen für das Aufbringen
5. Januar 1977 (BGBI. 1S. 41, 288), der durch Artikel 1
Nr. 5 des Gesetzes vom 4. März 1982 (BGBI. 1S. 281) (1) Klärschlamm darf zum Aufbringen auf landwirt-
geändert wurde, wird im Einvernehmen mit den Bundes- schaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Böden nur abgegeben oder dort aufgebracht werden,
und für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung wenn in Abständen von sechs Monaten Proben des
des Bundesrates verordnet: Klärschlammes durch eine von der zuständigen Behör-
de bestimmte Stelle auf die Gehalte an Blei, Cadmium,
§ 1 Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie
Stickstoff, Phosphat, Kalium, Calcium und Magnesium
Anwendungsbereich untersucht werden.
Diese Verordnung hat zu beachten, wer
(2) Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich, forstwirt-
1. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugrö- schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufge-
ße von über 300 kg BSfü (roh) pro Tag, entspre-
bracht werden, wenn vorher deren pH-Werte sowie de-
chend 5 000 Einwohnergleichwerten, betreibt und ren Gehalte an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel,
Klärschlamm zum Aufbringen auf landwirtschaftlich, Quecksilber und Zink durch Bodenuntersuchungen
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle
abgibt,
festgestellt werden oder schon durch Untersuchungen
2. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer kleineren bekannt sind, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
als der in Nummer 1 genannten Ausbaugröße be- durchgeführt wurden. Die zuständige Behörde kann zu-
treibt, die nicht nur Schmutzwasser aus Haushaltun- lassen, daß die Bodenuntersuchungen bis zum 30. Juni
gen oder ähnlich gering belastetes sonstiges 1986 nach dem erstmaligen Aufbringen vorgenommen
Schmutzwasser behandeln, und Klärschlamm zum werden können. Vor Erteilung einer Genehmigung nach
Aufbringen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich § 4 Abs. 7 müssen Bodenuntersuchungen erfolgt sein.
oder gärtnerisch genutzte Böden abgibt,
3. Klärschlamm auf landwirtschaftlich, forstwirtschaft- (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die
lich oder gärtnerisch genutzte Böden aus den in Bodenuntersuchungen in bestimmten Zeitabständen zu
Nummer 1 oder 2 genannten Anlagen aufbringt. wiederholen sind, wenn nach dem Ergebnis der durch-
geführten Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen
Das Aufbringungsverbot in § 4 Abs. 1, 2 und 3 gilt ohne und unter Berücksichtigung der Aufbringungsmenge
Begrenzung auf Ausbaugrößen von Abwasserbehand-
sowie anderer Ursachen der Schwermetallbelastung
lungsanlagen.
eine Überschreitung der in§ 4 Abs. 4 genannten Werte
§2 zu besorgen ist. Sie kann die weiteren Bodenunter-
Begriffsbestimmungen suchungen auf bestimmte Flächeneinheiten beschrän-
ken.
(1) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Ab-
wasser in Abwasserbehandlungsanlagen anfallende (4) Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen
Schlamm, auch entwässert oder getrocknet. Roh- haben die Probenahmen und Untersuchungen nach den
schlamm ist ein Klärschlamm, der Abwasserbehand- Absätzen 1 und 2 nach der Anweisung in Anhang 1 die-
lungsanlagen ohne vorherige Behandlung entnommen ser Verordnung durchführen zu lassen und die Ergeb-
wird. nisse der Untersuchungen der zuständigen Behörde
und dem Anwender des Klärschlammes unaufgefordert
(2) Seuchenhygienisch unbedenklich ist ein Klär- schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann ab-
schlamm, der durch chemische oder thermische Kondi- weichend von Absatz 1 den Abstand der Untersuchun-
tionierung, thermische Trocknung, Erhitzung, Kompo- gen des Klärschlammes bis auf zwei Monate verkürzen
stierung, chemische Stabilisierung oder ein anderes oder bis auf 24 Monate verlängern. Sie kann die Unter-
Verfahren so behandelt worden ist, daß Krankheitserre- suchungen nach den Absätzen 1 und 2 auf einzelne
ger abgetötet werden, oder der auf Grund seiner Her- Schwermetalle beschränken oder auf weitere Inhalts-
kunft nachweislich keiner solchen Behandlung bedarf. stoffe oder auf Eigenschaften ausdehnen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 735
§4 (7) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt-
Aufbringungsverbote und Beschränkungen
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden bedarf der
Genehmigung, wenn sich aus Klärschlammuntersu-
(1) Das Aufbringen von Rohschlamm auf landwirt- chungen nach § 3 Abs. 1 ergibt, daß die Gehalte nach-
schaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte stehender Schwermetalle in der Durchschnittsprobe
Böden ist verboten. nach Anhang 1 dieser Verordnung mindestens einen der
(2) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Gemüse- folgenden Werte übersteigen (Milligramm je Kilogramm
und Obstanbauflächen ist verboten. Schlamm-Trockenrückstand):
(3) Das Aufbringen von seuchenhygienisch bedenk- Blei 1 200
lichem Klärschlamm auf Grünland und Feldfutteranbau- Cadmium 20
flächen ist in der Zeit vom Jahresanfang bis zum Ab- Chrom 1 200
schluß der Nutzung oder Ernte verboten. Die zuständige Kupfer 1 200
Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zu- Nickel 200
lassen, wenn sichergestellt ist, daß zwischen dem Auf-
bringen und dem Beginn der Nutzung oder Ernte minde- Quecksilber 25
stens ein Zeitraum von drei Monaten liegt. Nach dem Zink 3000
31. Dezember 1986 ist die Aufbringung von seuchen- Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur ertei-
hygienisch bedenklichem Klärschlamm auf Grünland len, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allge-
und Feldfutteranbauflächen ganzjährig verboten. meinheit, insbesondere eine Schädigung der Gesund-
(4) Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirt- heit von Mensch oder Tier, nicht zu besorgen ist und die
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ist verboten, aus dem Produkt der nach Satz 1 zulässigen Schwer-
wenn sich aus Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 2 metallgehalte und der nach § 5 Satz 1 und 2 zulässigen
ergibt, daß die Gehalte nachstehender Schwermetalle Aufbringungsmenge sich ergebende Schwermetall-
in der Durchschnittsprobe nach Anhang 1 dieser Ver- fracht nicht überschritten wird.
ordnung mindestens einen der folgenden Werte über-
steigen (Milligramm je Kilogramm lufttrockener Boden): §5
Blei 100 Aufbringungsmenge
Cadmium 3 Auf die in § 1 genannten Böden dürfen durch Klär-
Chrom 100 schlamm innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 5 Ton-
Kupfer 100 nen Trockenmasse je Hektar aufgebracht werden.
Nickel 50 Diese Menge kann bis auf das Zweifache erhöht wer-
den, wenn in den auf das Aufbringungsjahr folgenden
Quecksilber 2 fünf Jahren kein Klärschlamm aufgebracht wird. Die zu-
Zink 300 ständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern
dies mit dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere mit
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen
dem Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier,
von Satz 1 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des
vereinbar ist.
Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Schädi-
gung der Gesundheit von Mensch oder Tier, nicht zu be- §6
sorgen ist. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn die in Nachweispflicht
Satz 1 genannten Werte für Cadmium oder Quecksilber
überschritten sind. Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen haben
bei der Abgabe oder dem Aufbringen von Klärschlamm
(5) Das Aufbringen von Klärschlamm auf forstwirt- einen Lieferschein nach dem Muster des Anhanges 2
schaftlich genutzte Böden ist verboten. Die zuständige dieser Verordnung auszufüllen und dem Anwender aus-
Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Beein- zuhändigen oder durch den Abnehmer aushändigen zu
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere lassen. Sie haben ein Doppel des Lieferscheins fünf
eine Gefährdung von Mensch, Tier oder Pflanze, nicht zu Jahre, vom Datum der Abgabe an gerechnet, aufzube-
besorgen ist. Sie kann die Genehmigung unter der Auf- wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur
lage erteilen, daß die Klärschlämme in den Boden ein- Prüfung vorzulegen. Einen Lieferschein müssen Betrei-
gearbeitet werden. ber von Abwasserbehandlungsanlagen auch dann aus-
(6) Das Aufbringen von Klärschlamm auf Grünland in füllen, fünf Jahre aufbewahren und der zuständigen Be-
Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und National- hörde auf Verlangen zur Prüfung vorlegen, wenn sie den
parken bedarf der Genehmigung. Die zuständige Behör- Klärschlamm auf eigene Flächen aufbringen oder durch
de darf die Genehmigung nur erteilen, wenn eine Beein- Dritte aufbringen lassen.
trächtigung der Belange des Naturschutzes und der
§7
Landschaftspflege nicht zu besorgen ist. In Land-
schaftsschutzgebieten kann die zuständige Behörde Ordnungswidrigkeiten
das Aufbringen von Klärschlamm auf Grünland teilweise
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des
oder ganz verbieten, wenn zu besorgen ist, daß dadurch
der Bestand gefährdeter wildwachsender Pflanzen- Abfallbeseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder wildlebender Tierarten sowie ihrer Lebensgemein- oder fahrlässig
schaften und Lebensstätten bedroht wird. Absatz 3 1. Klärschlamm ohne die in § 3 Abs. 1, auch in Verbin-
bleibt unberührt. dung mit § 3 Abs. 4 Satz 2 oder 3, oder ohne die in
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-982, Teil 1
§ 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 3, oder einen Lieferschein oder sein Doppel nicht fünf
vorgesehene Untersuchung zum Aufbringen abgibt Jahre lang aufbewahrt.
oder aufbringt,
2. einem Aufbringungsverbot nach § 4 Abs. 1, 2, 3, 4 §8
Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt, Berlin-Klausel
3. Klärschlamm ohne Genehmigung der zuständigen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Behörde entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 oder Absatz 7 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 33 des Abfall-
Satz 1 aufbringt, beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.
4. die in § 5 Satz 1 oder 2 genannte Aufbringungs-
menge überschreitet, §9
Inkrafttreten
5. entgegen § 6 einen Lieferschein nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig ausfüllt oder nicht aushändigt Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1982
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 737
Anhang 1
Probenahme, Probevorbereitung und mahlen. Es müssen mindestens 95 % des Mahl-
Untersuchung von Klärschlamm und Boden gutes das Sieb nach DIN 4185 Teil 1 (Ausgabe Juli
1963) passieren. Proben zur Prüfung der Korngröße
1 Klärschlamm werden verworfen. Für den Aufschluß werden etwa
3 g des ungesiebten Mahlgutes entnommen,
1.1 Probenahme 30 Minuten im Trockenschrank bei 105° C nachge-
trocknet und - nach dem Abkühlen im Exsikkator -
Für die nach § 3 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Un- auf 0,01 g gewogen. Diese gewogene Probe wird im
tersuchungen des Klärschlammes sind zur Ge- Reaktionsgefäß mit möglichst wenig bidestilliertem
währleistung repräsentativer Durchschnittswerte Wasser angefeuchtet und nacheinander mit 21 ml
gemischte Durchschnittsproben auf folgende Salzsäure (g = 1,125 g/ml) und 7 ml Salpetersäure
Weise herzustellen: (g = 1 ,40 g/ml) versetzt. Bei stark schäumendem
Vor dem Stichtag der Untersuchung sind von min- Probematerial werden die Säuren vorsichtig trop-
destens 5 verschiedenen Klärschlammabgaben je- fenweise zugegeben. In das Absorptionsgefäß wer-
weils 5 Liter Schlamm zu entnehmen und in einem den 10 ml Salpetersäure (0,5 mol/I) eingefüllt; nun
geeigneten Kunststoffbehälter, der keine Schwer- wird es mit dem Rückflußkühler verbunden und die-
metalle enthält oder abgibt, zur Durchschnittsprobe ser mit dem Reaktionsgefäß. Man läßt die Gefäße
zu vereinigen. Die Probenahmen sollten nach Mög- mit Inhalt mehrere Stunden bei Raumtemperatur
lichkeit mehrere Tage auseinanderliegen. Vor der stehen. Alsdann wird das Reaktionsgemisch erhitzt
Entnahme der für die jeweilige Untersuchung erfor- und etwa 2 Stunden im Sieden erhalten. Die Kon-
derlichen Schlammenge ist die Durchschnittsprobe densationszone sollte das untere Drittel des Rück-
anhaltend zu mischen. Mindestens 3 Liter Schlamm flußkühlers nicht übersteigen. Nach dem Abkühlen
werden nach dem Mischen in einen mindestens 5 gibt man den Inhalt des Absorptionsgefäßes durch
Liter fassenden, gut verschließbaren Kunststoff- das Kühlerrohr in das Reaktionsgefäß; man spült
behälter abgefüllt und zum Versand gebracht. das Absorptionsgefäß mit wenig Salpetersäure
(0,5 mol/I) nach. Auch das Kühlerrohr wird mit etwa
1 .2 Probevorbereitung 10 ml Salpetersäure (0,5 mol/I) in das Reaktions-
Der zur Untersuchung gelangende Schlamm ist auf gefäß nachgespült.
folgende Weise zu behandeln: Nun überführt man den Inhalt des Reaktionsgefäßes
Der Schlamm ist anhaltend zu mischen. Während quantitativ in einen Meßkolben, Nennvolumen
des Mischens sind Teilproben zur Bestimmung 100 ml. Das Reaktionsgefäß wird mit Salpetersäure
folgender Werte zu entnehmen: (0,5 mol/I) nachgespült, der Meßkolben mit Wasser
bis zur Marke aufgefüllt, mit dem Schliffstopfen ver-
- Trockenrückstand (nach Abschnitt 1.3)
schlossen und gemischt.
- Gesamtstickstoff (nach Abschnitt 1.5).
Nach dem Absetzen des ungelösten Anteils wird die
Für die Bestimmung des Trockenrückstandes ist überstehende Lösung für die Bestimmung der
eine Menge zu entnehmen, die mindestens vier Schwermetalle verwendet. Diese erfolgt nach DIN
parallele Untersuchungen nach Abschnitt 1.4 ge- 38406 Teil 6 (Ausgabe Mai 1981 ), Teil 8 (Ausgabe
währleistet. Oktober 1980), Teil 12 (Ausgabe Juli 1980) und Teil
Für die restlichen Untersuchungen ist eine ausrei- 19 (Ausgabe Juli 1980) sowie nach dem Verfahren
chende Teilmenge zum Schutz des Laborpersonals E 7 und E 11 (3. Auflage 1960) und E 10 (6. Liefe-
zu sterilisieren. rung 1971) der „Deutschen Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung"
1.3 Bestimmung des Trockenrückstandes (Wasser- (Bezugsquelle vgl. 1 .3) bzw. nach den Analysen-
gehalt) methoden aus dem „Handbuch der landwirtschaft-
Die Bestimmung des Trockenrückstandes ist nach lichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik"
dem Verfahren S 2 der „Deutschen Einheitsverfah- (Methodenbuch), Zweiter Band, Ziffer 9.5.3, Auflage
ren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter- 1973, mit 1. Ergänzung 1976. Bezugsquelle vgl. Ab-
suchung" (7. Lieferung 1975) durchzuführen. schnitt 3.
Bezugsquelle vgl. Abschnitt 3. Sofern sich der ungelöste Anteil der aufgeschlosse-
nen Probe zu langsam oder ungenügend absetzt,
1.4 Bestimmung der Schwermetalle kann er nach dem Auffüllen des Meßkolbens zentri-
fugiert oder über ein Membranfilter 0,45 µm umfil-
Vor Bestimmung der Schwermetalle Blei, Cadmium,
triert und das Filtrat wie vorstehend für die Schwer-
Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink ist eine
metallbestimmung verwendet 'A'erden.
Teilmenge des nach Abschnitt 1.3 gewonnenen
Trockenrückstandes mittels Königswasser aufzu- Die Gehalte der einzelnen Schwermetalle werden in
schließen. Der Rest des Untersuchungsmaterials Milligramm je Kilogramm Trockenrückstand ange-
ist für mögliche Nachuntersuchungen aufzubewah- geben.
ren. Hierzu wird der Trockenrückstand mit der Ana- Weisen die Ergebnisse bei einem oder mehreren
lysenmühle auf eine Korngröße von < 0, 1 mm ge- Schwermetallen Überschreitungen der in § 4 Abs. 7
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
festgelegten Gehalte aus, so sind zur Absicherung die Analysemethoden aus dem „Handbuch der
der ermittelten Werte aus dem restlichen Unter- landwirtschaftlichen Versuchs- und Unter-
suchungsmaterial in drei unabhängig voneinander suchungsmethodik" (Methodenbuch), Zweiter
durchzuführenden parallelen Untersuchungen Band, 3. Auflage 1973 mit 1. Ergänzung 1976,
diese Schwermetalle erneut nach Abschnitt 1 .4 zu angewendet. Bezugsquelle vgl. Abschnitt 3.
bestimmen. Von den vier Werten der Schwermetalle
aus den Einzelbestimmungen nach diesem Ab- 2 Boden
schnitt kann bei jedem Schwermetall ein Wert, der
deutlich von den übrigen Werten abweicht (Aus- 2.1 Probenahme und -vorbereitung
reißer), von den nachfolgenden Berechnungen aus-
Für die Probenahme ist der Zeitraum nach der Ernte
geschlossen werden. Diese Feststellung wird
bis zur nächsten Klärschlammaufbringung zu wäh-
zweckmäßigerweise mittels des folgenden Tests
len. Von jedem einheitlich bewirtschafteten Grund-
getroffen.
stück (z. B. Schlag, Koppel) ist bei einer Größe bis
Ein Ausreißerwert liegt danach bei vier Einzelwerten zu einem Hektar mindestens eine Durchschnitts-
vor, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: probe zu ziehen. Auf größeren Grundstücken sind
Proben aus Teilen von ca. einem Hektar, bei einheit-
1 WA-W 1 licher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirt-
- - - - >1,463 schaftung aus Teilen bis zu drei Hektar zu nehmen.
s Für eine Durchschnittsprobe sind mindestens 20
Hierin bedeuten: Einstiche bis zur Bearbeitungstiefe, bei Grünland
und Forstflächen mindestens 30 Einstiche bis zu
w A Vermuteter Ausreißerwert unter den vier Einzel- einer Tiefe von 1 0 Zentimetern erforderlich. Die Ein-
werten in mg/kg stiche sind gleichmäßg über die Fläche zu verteilen.
Die Durchschnittsprobe wird an der Luft getrocknet,
w Mittelwert aus den vier Einzelwerten in mg/kg
gemischt, zerkleinert und auf eine Korngröße von 2
Millimeter gesiebt.
s Standardabweichung der vier Einzelwerte in
mg/kg. 2.2 Bestimmung der Schwermetalle
In vorstehender Formel sind die Werte wA und w Aufschluß und Bestimmung der Schwermetalle er-
mit jeweils zwei und der Werts mit vier Stellen nach folgen aus der lufttrockenen Durchschnittsprobe in
dem Komma einzusetzen. Für die nachfolgenden gleicher Weise wie in Abschnitt 1 .4, ohne daß die
Berechnungsschritte ist der ausreißerfreie Mittel- Probe im Trockenschrank nachgetrocknet wird. Die
wert aus den restlichen drei Einzelwerten in mg/kg Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm luft-
maßgebend. Er wird auf zwei Stellen hinter dem trockenen Bodens anzugeben.
Komma gerundet angegeben.
Eine Überschreitung der nach § 4 Abs. 7 zulässigen 3 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Schwermetallgehalte ist grundsätzlich nachgewie-
sen.wenn der ermittelte Gehalt jeweils um mehr als Die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Bekannt-
5 % über dem entsprechenden Wert des § 4 Abs. 7 machungen sachverständiger Stellen sind beim
liegt. Insbesondere wenn die Differenz 5 % oder we.: Deutschen Patentamt in München archivmäßig
niger beträgt, sollte zusätzlich eine kritische Über- gesichert niedergelegt. Es sind erschienen
prüfung des Ergebnisses, z. B. unter Berücksichti- - die DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin
gung von Eigenkontrollmeßdaten (Betriebskontroll- und Köln
büchern, Betriebsaufschreibungen u. a.) erfolgen, - die „Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-,
um auszuschließen, daß Werte ermittelt werden, die Abwasser- und Schlammuntersuchung" in der
eine Überschreitung der in § 4 Abs. 7 festgelegten Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft
Schwermetallgehalte anzeigen, obwohl die tat- Deutscher Chemiker, Verlag Chemie, Wein-
sächlichen Mittelwerte unter diesen liegen. heim/Bergstraße
- das Handbuch der landwirtschaftlichen Ver-
1.5 Bestimmung der Pflanzennährstoffe suchs- und Untersuchungsmethodik (Methoden-
Zur Bestimmung der Gesamtgehalte an Stickstoff, buch) im Verlag J. Neumann-Neudamm in Mel-
Phosphat, Kalium, Calzium und Magnesium werden sungen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 739
Anhang 2
Abwasserbehandlungsanlage: _ _ _ _ __
Ort: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Narne und Ansct1r1ft des f:Jetre1bers)
Tel.:
Lieferschein
Ein Doppel dieses Lieferscheins ist vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage
fünf Jahre lang aufzubewahren
(Name und Anschrift des Anwenders)
Wir haben Ihnen heute ________ m 3 Klärschlamm mit einem Trockenrückstand von
_ _ _ %, das entspricht einer Menge von _ _ _ _ _ _ t Trockenmasse, auf Flurstück
_______________ Größe (Hektar) in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1D abgegeben
]
;•
• aufgebracht
i• durch _________________________
aufbringen lassen. (Narne und Anschrift)
C
i•
.w::
C
Die Bodenuntersuchung vom _ _ _ _ _ _ _ hat keine Überschreitung der zulässigen
Gehalte an Schwermetallen ergeben.
•
!• • Die Bodenuntersuchung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ hat eine teilweise Überschreitung
der zulässigen Gehalte an Schwermetallen ergeben. Die zuständige Behörde hat eine Aus-
~
C nahme vom Aufbringungsverbot zugelassen.
!
i•
N
Die zuständige Behörde hat eine Ausnahme von der Bodenuntersuchung zugelassen.
Es wird bestätigt, daß der Schlamm unserer Abwasserbehandlungsanlage am _ _ _ _ _ _ __
untersucht wurde (Analysen-Nr.: _ _ _ _ _ _ _) und nach Maßgabe der Klärschlammverordnung vom
25. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 734) und der von der zuständigen obersten Landesbehörde eingeführten Richt-
linie zur Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
vom _ _ _ __ verwertet werden kann.
Der Schlamm enthielt im Mittel folgende Gehalte an
3
kg/m : mg/kg Trockenrückstand:
Stickstoff (N): _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Blei: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Phosphat (P 20s): Cadmium: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Kalium (K 20): Chrom: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Calzium (Ca0): Kupfer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Magnesium (M 9 0): ____________ Nickel: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Quecksilber: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Zink: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Unterschrift des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage)
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 22. Juni 1982
Tag Inhalt Seite
18. 6. 82 Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des
Walfangs .............................................................................. . 558
neu: 780-3-3-2
21. 5. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen
Forschung und technologischen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
21. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der fried-
lichen Nutzung der Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
24. 5. 82 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 570
1. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572
1. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-
-gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575
2. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen für
die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltun--
gen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576
3. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet A. T.A. für
die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576
3. 6. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Doppelbesteuerungsab-
kommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
3. 6. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Änderung der Internationalen Gesundheits-
vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
4. 6. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 578
8. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579
9. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580
Die Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 741
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1189/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe
für Milch und Milcherzeugnisse 20. 5.82 L 140/8
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1190/82 des Rates mit Bestimmungen zur
Stützung der Einkommen der Kleinerzeuger von Mi Ich im Milchwirt-
schaftsjahr 1982/83 20. 5.82 L 140/10
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1192/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3661 /81 über Interimsmaßnahmen für die Anwen-
dung der Vereinbarungen mit Österreich und Finnland betreffend
Käse 20. 5. 82 L 140/18
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1193/82 des Rates zur Festsetzung der Höhe
der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1982/83 20. 5.82 L 140/19
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1194/82 des Rates zur Festsetzung der
pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für
Trockenfutter für das Wirtschaftsjahr 1982/83 20.5. 82 L 140/20
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1195/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1837 /80 über die gemeinsame Marktorganisation für
Schaf- und Ziegenfleisch 20. 5.82 L 140/22
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1196/82 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises, der Interventionspreise und der Referenzpreise im
Schaffleischsektor für das Wirtschaftsjahr 1982/83 20. 5.82 L 140/24
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1197 /82 des Rates zur Festsetzung des
Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewach-
sene Rinder für das Wirtschaftsjahr 1982/83 20. 5.82 L 140/26
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1198/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1357 /80 zur Einführung einer Prämienregelung für
die Erhaltung des Mutterkuhbestands 20. 5.82 L 140/28
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1199/82 des Rates über die Gewährung einer
Zusatzprämie für die Erhaltung des Mutterkuh bestand s in Irland
und in Nordirland und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 1056/81 20.5.82 -- L 140/30
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1200/82 des Rates über die Gewährung einer
Prämie bei der Schlachtung bestimmter ausgewachsener
Schlachtrinder im Vereinigten Königreich im Wirtschaftsjahr
1982/83 20.5.82 L 140/32
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1201 /82 des Rates über die Gewährung einer
Kalbungsprämie in Griechenland, Irland, Italien und Nordirland 20.5.82 L 140/34
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1202/82 des Rates zur Einführung des
gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper
ausgewachsener Rinder für die Feststellung der Marktpreise fur
Rindfleisch 20.5.82 L 140/35
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1203/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation
für Obst und Gemüse 20. 5.82 L 140/36
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1204/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2511 /69 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung
der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemein-
schaft 20. 5. 82 L 140/38
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1205/82 des Rates zur Festsetzung von
Preisen und anderen Beträgen im Obst- und Gemüsesektor für
das Wirtschaftsjahr 1982/83 20. 5. 82 L 140/42
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1206/82 des Rates zur Festsetzung einer
Garantieschwelle für Tomatenmark und ganze geschälte
Tomaten 20. 5.82 L 140/50
19. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1236/82 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2657 /80 zur Bestimmung der auf den
repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für
frische oder gekühlte Tierkörper von Schafen und zur Ermittlung der
Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in
der Gemeinschaft 20. 5.82 L 143/1
19. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1237 /82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2660/80 mit Durchführungsbestimmungen für
die Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger 20. 5.82 L 143/9
19. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1238/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2661 /80 mit Durchführungsbestimmungen für
die variable Schlachtprämie für Schafe 20. 5.82 L 143/10
19. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1239/82 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3191 /80 mit Übergangsmaßnahmen über die
Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei Erzeugnis-
sen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die aus der
Gemeinschaft ausgeführt worden sind 20. 5. 82 L 143/12
19. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1240/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über Durchführungsbestimmungen
bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor 20. 5.82 L 143/13
19.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1243/82 der Kommission über die Durch-
führungsvorschriften für die Gewährung einer Prämie bei der Geburt
von Kä I be rn während des Wirtschaftsjahres 1982/83 20. 5.82 L 143/18
19. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 der Kommission zur Durchführung
der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestands 20. 5.82 L 143/20
19. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1245/82 der Kommission über Durchfüh-
rungsvorschriften für die Schlachtprämie für ausgewachsene R in -
der im Vereinigten Königreich für das Wirtschaftsjahr 1982/83 20. 5.82 L 143/23
19.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1246/82 der Kommission über erforderliche
Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor auf Grund der in
Dänemark ausgebrochenen Maul- und Klauenseuche 20. 5. 82 L 143/25
13.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1255/82 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Fidschi, der Kooperativen
Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik
Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik
Malawi, Mauritius, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland,
der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago, der Repu-
blik Uganda und der Republik Simbabwe über den Beitritt des
letzteren Landes zum Protokoll Nr. 7 betreffend AKP-Zucker im
Anhang des zweiten AKP-EWG-Abkommens 26.5. 82 L 147 /1
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1982 743
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
15.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1160/82 der Kommission über die Voraus-
festsetzung der Währungsausgleichsbeträge 15.5.82 L 134/22
14. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1165/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung des
neuen in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurses für
Griechenland 15.5.82 L 134/35
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1176/82 des Rates zur Verlängerung der Aus-
setzung der Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien 18. 5. 82 L 136/1
11. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1177 /82 des Rates über Maßnahmen zur Er-
haltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-
Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana gegen-
über Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer 19. 5. 82 L 138/1
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1191 /82 des Rates zur Änderung der Vercrd-
nung (EWG) Nr. 2915/79 bezüglich der Voraussetzungen für die Zu-
lassung bestimmter Käsesorten zu bestimmten Tarifnummern sowie
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemein-
samen Zolltarif 20. 5.82 L 140/12
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1207 /82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse 20. 5.82 L 140/51
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1216/82 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten für die Ermittlung des Zollwerts ver-
derblicher Waren 20. 5.82 L 141/13
18. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1227 /82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten von Blusen (Kategorie 7) mit
Ursprung in Indonesien 20. 5.82 L 141/58
19. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1230/82 der Kommission über besondere
Durchführungsvorschriften über die Regelung der Einfuhrlizenzen für
Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 Ades Gemeinsamen Zolltarifs 20. 5. 82 L 141 /69
19.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1233/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung des
neuen in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurses für
Deutschland und die Niederlande 20. 5.82 L 141/75
19. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1234/82 der ~ommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1063/82 mit Ubergangsmaßnahmen für die
Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen im Handel zwischen
einigen Mitgliedstaaten 20. 5.82 L 141 /77
24. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1254/82 des Rates zur Verlängerung der Aus-
setzung der Einfuhr aller Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien 25. 5.82 L 146/1
19.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1259/82 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1536/77 zur Festsetzung der Voraus-
setzungen für die Zulassung von Saatgut zu den Tarifstellen 07.01 A 1,
10.05 A, 10.06 A und 12.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 26. 5.82 L 147/10
26.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1271 /82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für anderes Rind- und Kalbleder der Ta-
rifstelle 41.02 ex C, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 27.5.82 L 148/16
24.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1289/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich von be-
stimmten Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China 28. 5.82 L 149/14
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 376. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 112 vom 24. Juni 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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