673
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1982 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
16. 6. 82 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages . . . . . . . . . . 673
50-2
16. 6.82 Neufassung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu
Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG) .. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677
50-2
7.6. 82 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes 681
7845-1-3
7. 6. 82 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 682
7845-1-3
7. 6. 82 Fünfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
9232-1
11. 6. 82 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den
freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . 686
2124-2-2
15. 6. 82 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688
2121-51-7
16. 6. 82 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690
613-1-1, 610-5-3
18. 6. 82 Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
(Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung - AÜKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 692
neu: 810-31-1
28. 5. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 89 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes) 693
1104-5, 830-2
11. 6. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1587 o Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . 693
1104-5, 400-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages
Vom 16. Juni 1982
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,§ 1
Verfassungsrechtliche Stellung; Aufgaben
Das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundes-
tages in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- (1) Der Wehrbeauftragte nimmt seine Aufgaben
nummer 50-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge- als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung
ändert durch Gesetz vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469), der parlamentarischen Kontrolle wahr.
wird wie folgt geändert: (2) Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des
Bundestages oder des Verteidigungsausschusses
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
zur Prüfung bestimmter Vorgänge tätig. Eine
,,Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deut- Weisung kann nur erteilt werden, wenn der Ver-
schen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45 b des teidigungsausschuß den Vorgang nicht zum
Grundgesetzes - WBeauftrG) ". Gegenstand seiner eigenen Beratung macht. Der
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Wehrbeauftragte kann bei dem Verteidigungsaus- 4. Er kann jederzeit alle Truppenteile, Stäbe,
schuß um eine Weisung zur Prüfung bestimmter Dienststellen und Behörden der Bundeswehr
Vorgänge nachsuchen und ihre Einrichtungen auch ohne vorherige
Anmeldung besuchen. Dieses Recht steht dem
(3) Der Wehrbeauftragte wird nach pflichtgemä-
Wehrbeauftragten ausschließlich persönlich zu.
ßem Ermessen auf Grund eigener Entscheidung
Die Sätze 2 und 3 aus Nummer 1 finden entspre-
tätig, wenn ihm bei Wahrnehmung seines Rechts
chende Anwendung.
aus § 3 Nr. 4, durch Mitteilung von Mitgliedern des
Bundestages, durch Eingaben nach § 7 oder auf an-
5. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung
dere Weise Umstände bekannt werden, die auf eine
zusammenfassende Berichte über die Ausübung
Verletzung der Grundrechte der Soldaten oder der
der Disziplinargewalt in den Streitkräften und von
Grundsätze der Inneren Führung schließen lassen.
den zuständigen Bundes- und Landesbehörden
Ein Tätigwerden des Wehrbeauftragten nach Satz 1
statistische Berichte über die Ausübung der
unterbleibt, soweit der Verteidigungsausschuß den
Strafrechtspflege anfordern, soweit dadurch die
Vorgang zum Gegenstand seiner eigenen Beratung
Streitkräfte oder ihre Soldaten berührt werden.
gemacht hat."
6. Er kann in Strafverfahren und disziplinargericht-
3. § 2 erhält folgende Fassung: lichen Verfahren den Verhandlungen der Gerich-
te beiwohnen, auch soweit die Öffentlichkeit
,,§ 2
ausgeschlossen ist. Er hat im gleichen Umfang
Berichtspflichten wie der Anklagevertreter und der Vertreter der
(1) Der Wehrbeauftragte erstattet für das Kalen- Einleitungsbehörde das Recht, die Akten einzu-
derjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamt- sehen. Die Befugnis aus Satz 1 steht ihm auch in
bericht (Jahresbericht). Antrags- und Beschwerdeverfahren nach der
Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwer-
(2) Er kann jederzeit dem Bundesta'g oder dem deordnung vor den Wehrdienstgerichten sowie in
Verteidigungsausschuß Einzelberichte vorlegen. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-
richtsbarkeit, die mit seinem Aufgabenbereich
(3) Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung tätig, zusammenhängen, zu; in diesen Verfahren hat er
so hat er über das Ergebnis seiner Prüfung auf das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfahrens-
Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten." beteiligter."
4. § 3 erhält folgende Fassung: 5. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 ,,§ 4
Amtsbefugnisse Amtshilfe
Der Wehrbeauftragte hat in Erfüllung der ihm Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes,
übertragenen Aufgaben die folgenden Befugnisse: der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet,
1. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der er-
und allen diesem unterstellten Dienststellen und forderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten."
Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen.
Diese Rechte können ihm nur verweigert werden, 6. § 5 wird wie folgt geändert:
soweit zwingende Geheimhaltungsgründe ent-
gegenstehen. Die Entscheidung über die Verwei- a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
gerung trifft der Bundesminister der Verteidigung ,,Allgemeine Richtlinien; Weisungsfreiheit".
selber oder sein ständiger Stellvertreter im Amt;
er hat sie vor dem Verteidigungsausschuß zu b) In Absatz 1 werden die Worte „Bundestagsau~-
vertreten. Auf Grund einer Weisung nach § 1 schuß für Verteidigung" durch das Wort „Verte1-
Abs. 2 und bei einer Eingabe, der eine Beschwer digungsausschuß" ersetzt.
des Einsenders zugrunde liegt, ist der Wehr-
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
beauftragte berechtigt, den Einsender sowie
Zeugen und Sachverständige anzuhören. Diese ,,(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet
werden entsprechend dem Gesetz über die Ent- des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei."
schädigung von Zeugen und Sachverständigen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. § 6 wird wie folgt geändert:
1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1 756), zuletzt geän-
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
dert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), entschä- ,,Anwesenheitspflicht''.
digt. b) Die Worte „Bundestagsausschuß für Verteidi-
gung" werden durch das Wort „Verteidigungs-
2. Er kann den zuständigen Stellen Gelegenheit zur
ausschuß" ersetzt.
Regelung einer Angelegenheit geben.
3. Er kann einen Vorgang der für die Einleitung des
8. § 7 erhält folgende Überschrift:
Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen
Stelle zuleiten. ,,Eingaberecht des Soldaten".
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 675
9. § 8 erhält folgende Fassung: c) In Absatz 4 werden die Worte „Bundestagsaus-
schusses für Verteidigung" durch das Wort
,,§ 8
,,Verteidigungsausschusses" ersetzt.
Anonyme Eingaben
Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet." 17. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
10. § 9 erhält folgende Fassung:
Sitz des Wehrbeauftragten; leitender Beamter;
,,§ 9 Beschäftigte; Haushalt
Vertraulichkeit der Eingaben (1) Der Wehrbeauftragte hat seinen Sitz beim
Wird der Wehrbeauftragte auf Grund einer Ein- Bundestag.
gabe tätig, so steht es in seinem Ermessen, die Tat- (2) Den Wehrbeauftragten unterstützt ein leiten-
sache der Eingabe und den Namen des Einsenders der Beamter. Weitere Beschäftigte werden dem
bekanntzugeben. Er soll von der Bekanntgabe ab- Wehrbeauftragten für die Erfüllung seiner Aufgaben
sehen, wenn der Einsender es wünscht und der beigegeben. Die Beamten beim Wehrbeauftragten
Erfüllung des Wunsches keine Rechtspflichten ent- sind Bundestagsbeamte nach § 176 des Bundes-
gegenstehen.'' beamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1,795), zu-
11. § 10 wird wie folgt geändert: letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
a) Folgende Überschrift wird eingefügt: 10. Mai 1980 (BGBI. I S. 561 ). Der Wehrbeauftragte
ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Beschäf-
,, Verschwiegenheitspflicht' '.
tigten.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Bundestags-
(3) Die dem Wehrbeauftragten für die Erfüllung
ausschuß für Verteidigung" durch das Wort
seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellende not-
,,Verteidigungsausschuß" ersetzt.
wendige Personal- und Sachausstattung ist im
c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: Einzelplan des Bundestages in einem eigenen
,,(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, Kapitel auszuweisen."
darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes 18. § 17 erhält folgende Fassung:
Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
,,§ 17
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde." Vertretung des Wehrbeauftragten
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. (1) Der leitende Beamte nimmt die Rechte des
Wehrbeauftragten mit Ausnahme des Rechts nach
12. § 11 wird gestrichen. § 3 Nr. 4 bei Verhinderung und nach Beendigung
des Amtsverhältnisses des Wehrbeauftragten bis
13. § 12 erhält folgende Überschrift: zum Beginn des Amtsverhältnisses eines Nach-
folgers wahr. § 5 Abs. 2 findet entsprechende
,,Unterrichtungspflichten
Anwendung.
durch Bundes- und Länderbehörden".
(2) Ist der Wehrbeauftragte länger als drei Mo-
14. § 13 wird wie folgt geändert: nate verhindert, sein Amt auszuüben, oder sind
nach Beendigung des Amtsverhältnisses des
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
Wehrbeauftragten mehr als drei Monate ver-
,,Wahl des Wehrbeauftragten". strichen, ohne daß das Amtsverhältnis eines Nach-
b) Die Worte „Bundestagsausschuß für Verteidi- folgers begonnen hat, so kann der Verteidigungs-
gung" werden durch das Wort „Verteidigungs- ausschuß den leitenden Beamten ermächtigen,
ausschuß" ersetzt. das Recht aus § 3 Nr. 4 wahrzunehmen."
1 5. § 14 erhält folgende Übersct-.dft: 19. § 18 erhält folgende Fassung:
,,Wählbarkeit; Amtsdauer; Verbot einer anderen Be- ,,§ 18
rufsausübung; Eid; Befreiung vom Wehrdienst".
Amtsbezüge; Versorgung
16. § 15 wird wie folgt geändert: (1) Der Wehrbeauftragte erhält vom Beginn des
Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis be-
a) Folgende Überschrift wird eingefügt: ginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem
„Rechtsstellung des Wehrbeauftragten; Beginn das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der
und Beendigung des Amtsverhältnisses". einem Bundesbeamten d~r Besoldungsgruppe B 10
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: zustehenden Besoldung. Die Amtsbezüge werden
monatlich im voraus gezahlt. Über eine Änderung
,,(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch der Amtsbezüge ist in Anlehnung an § 11 Abs. 1 des
Ablauf der Amtszeit nach § 14 Abs. 2 oder durch Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-
den Tod
der der Bundesregierung (Bundesministergesetz)
1. mit der Abberufung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli
2. mit der Entlassung auf Verlangen." 1971 (BGBI. 1 S. 1166), zuletzt geändert durch Arti-
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
kel V § 3 des Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1 stufe und des Bundesumzugskostengesetzes in der
S. 357), spätestens bis zum 31. Januar 1984 zu Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
entscheiden. 1973 (BGBI. 1 S. 1628), zuletzt geändert durch
Artikel VII des Gesetzes vom 20. Dezember 197 4
(2) Im übrigen werden § 11 Abs. 2 und 4, §§ 13
(BGBI. 1 S. 3716), für die infolge der Ernennung und
bis 20 des Bundesministergesetzes entsprechend
Beendigung des Amtsverhältnisses erforderlich
angewandt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
werdenden Umzüge sind · entsprechend anzu-
zweijährigen Amtszeit (§ 15 Abs. 1 des Bundes-
wenden."
ministergesetzes) eine fünfjährige Amtszeit tritt.
Satz 1 gilt für einen Berufssoldaten oder Soldaten 20. § 20 erhält folgende Überschrift:
auf Zeit, der zum Wehrbeauftragten ernannt worden ,,Inkrafttreten".
ist, entsprechend mit der Maßgabe, daß für Solda-
ten auf Zeit bei Anwendung des § 18 Abs. 2 des Artikel 2
Bundesministergesetzes an die Stelle des Eintritts Der Bundesminister der Verteidigung kann den
in den Ruhestand die Beendigung des Dienst- Wortlaut des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des
verhältnisses tritt. Bundestages in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
(3) Die Vorschriften des Bundesreisekostenge- geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom machen.
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), zuletzt geän- Artikel 3
dert durch Artikel VII des Gesetzes vom 20. März Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
1979 (BGBI. 1 S. 357), der höchsten Reisekosten-· Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Juni 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Gerhart Baum
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Der Bundesminister der Finanzen
M. Lahnstein
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 677
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten
des Deutschen Bundestages
(Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Vom 16. Juni 1982
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundes-
tages vom 16. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 673) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes über den Wehrbe-
auftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu
Artikel 45, b des Grundgesetzes - WBeauftrG) in der ab
24. Juni 1982 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
50-2, veröffentlichte bereinigte Fassung des Geset-
zes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
zes über die Sammlung des Bundesrechts vom
10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des Geset-
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-
rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel
1 53 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
3. den am 24. Juni 1982 in Kraft tretenden Artikel 1 des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den
Wehrbeauftragten des Bundestages vom 16. Juni
1982 (BGBI. 1 S. 673).
Bonn, den 16. Juni 1982
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetz
über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
(Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
§ 1 Wehrbeauftragte berechtigt, den Einsender sowie
Zeugen und Sachverständige anzuhören. Diese wer-
Verfassungsrechtliche Stellung; Aufgaben
den entsprechend dem Gesetz über die Entschädi-
(1) Der Wehrbeauftragte nimmt seine Aufgaben als gung von Zeugen und Sachverständigen in der Fas-
Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der par- sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
lamentarischen Kontrolle wahr. (BGBI. 1 S. -1756), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1
(2) Der Wehrbeauftragte wird auf Weisung des Bun- S. 1953), entschädigt.
destages oder des Verteidigungsausschusses zur Prü-
fung bestimmter Vorgänge tätig. Eine Weisung kann nur 2. Er kann den zuständigen Stellen Gelegenheit zur Re-
erteilt werden, wenn der Verteidigungsausschuß den gelung einer Angelegenheit geben.
Vorgang nicht zum Gegenstand seiner eigenen Bera- 3. Er kann einen Vorgang der für die Einleitung des
tung macht. Der Wehrbeauftragte kann bei dem Vertei- Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle
digungsausschuß um eine Weisung zur Prüfung be- zuleiten.
stimmter Vorgänge nachsuchen.
4. Er kann jederzeit alle Truppenteile, Stäbe, Dienst-
(3) Der Wehrbeauftragte wird nach pflichtgemäßem stellen und Behörden der Bundeswehr und ihre Ein-
Ermessen auf Grund eigener Entscheidung tätig, wenn richtungen auch ohne vorherige Anmeldung besu-
ihm bei Wahrnehmung seines Rechts aus § 3 Nr. 4, chen. Dieses Recht steht dem Wehrbeauftragten
durch Mitteilung von Mitgliedern des Bundestages, ausschließlich persönlich zu. Die Sätze 2 und 3 aus
durch Eingaben nach § 7 oder auf andere Weise Um- Nummer 1 finden entsprechende Anwendung.
stände bekannt werden, die auf eine Verletzung der 5. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung zu-
Grundrechte der Soldaten oder der Grundsätze der In- sammenfassende Berichte über die Ausübung der
neren Führung schließen lassen. Ein Tätigwerden des Disziplinargewalt in den Streitkräften und von den zu-
Wehrbeauftragten nach Satz 1 unterbleibt, soweit der ständigen Bundes- und Landesbehörden statisti-
Verteidigungsausschuß den Vorgang zum Gegenstand sche Berichte über die Ausübung der Strafrechts-
seiner eigenen Beratung gemacht hat. pflege anfordern, soweit dadurch die Streitkräfte
oder ihre Soldaten berührt werden.
§2
6. Er kann in Strafverfahren und disziplinargerichtlichen
Berichtspflichten Verfahren den Verhandlungen der Gerichte beiwoh-
nen, auch soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen
(1) Der Wehrbeauftragte erstattet für das Kalender-
jahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht ist. Er hat im gleichen Umfang wie der Anklagevertre-
(Jahresbericht). ter und der Vertreter der Einleitungsbehörde das
Recht, die Akten einzusehen. Die Befugnis aus
(2) Er kann jederzeit dem Bundestag oder dem Vertei- Satz 1 steht ihm auch in Antrags- und Beschwerde-
digungsausschuß Einzelberichte vorlegen. verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und der
Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstge-
(3) Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung tätig, so richten sowie in Verfahren vor den Gerichten der Ver-
hat er über das Ergebnis seiner Prüfung auf Verlangen waltungsgerichtsbarkeit, die mit seinem Aufgaben-
einen Einzelbericht zu erstatten. bereich zusammenhängen, zu; in diesen Verfahren
hat er das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfah-
§3 rensbeteiligter.
Amtsbefugnisse
§4
Der Wehrbeauftragte hat in Erfüllung der ihm übertra-
Amtshilfe
genen Aufgaben die folgenden Befugnisse:
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der
1. Er kann vom Bundesminister der Verteidigung und
Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehr-
allen diesem unterstellten Dienststellen und Perso-
beauftragten bei der Durchführung der erforderlichen
nen Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Diese
Erhebungen Amtshilfe zu leisten.
Rechte können ihm nur verweigert werden, soweit
zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
Die Entscheidung über die Verweigerung trifft der §5
Bundesminister der Verteidigung selber oder sein
Allgemeine Richtlinien; Weisungsfreiheit
ständiger Stellvertreter im Amt; er hat sie vor dem
Verteidigungsausschuß zu vertreten. Auf Grund einer (1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß
Weisung nach § 1 Abs. 2 und bei einer Eingabe, der können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehr-
eine Beschwer des Einsenders zugrunde liegt, ist der beauftragten erlassen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 679
(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 §12
Abs. 2 - von Weisungen frei.
Unterrichtungspflichten
durch Bundes- und Länderbehörden
§6
Die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes
Anwesenheitspflicht und der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten
Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß kön- über die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der öf-
nen jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten fentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im
verlangen. Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens
zu unterrichten, wenn einer dieser Behörden die Vor-
§7 gänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind.
Eingaberecht des Soldaten §13
Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhal- Wahl des Wehrbeauftragten
tung des Dienstweges unmittelbar an den Wehrbeauf-
tragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung Der Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehr-
des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaß- heit seiner Mitglieder den Wehrbeauftragten. Vor-
regelt oder benachteiligt werden. schlagsberechtigt sind der Verteidigungsausschuß, die
Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Ge-
schäftsordnung der Stärke einer Fraktion entsprechen.
§8 Eine Aussprache findet nicht statt.
Anonyme Eingaben
§14
Anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet.
Wählbarkeit; Amtsdauer;
Verbot einer anderen Berufsausübung; Eid;
§9 Befreiung vom Wehrdienst
Vertraulichkeit der Eingaben
(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder Deutsche wähl-
Wird der Wehrbeauftragte auf Grund einer Eingabe tä- bar, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das
tig, so steht es in seinem Ermessen, die Tatsache der 35. Lebensjahr vollendet hat. Er muß mindestens ein
Eingabe und den Namen des Einsenders bekanntzuge- Jahr Wehrdienst geleistet haben.
ben. Er soll von der Bekanntgabe absehen, wenn der
(2) Das Amt des Wehrbeauftragten dauert fünf Jahre.
Einsender es wünscht und der Erfüllung des Wunsches Wiederwahl ist zulässig.
keine Rechtspflichten entgegenstehen.
(3) Der Wehrbeauftragte darf kein anderes besolde-
§ 10 tes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und
weder der Leitung und dem Aufsichtsrat eines auf Er-
Verschwiegenheitspf Iicht werb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung
( 1) Der Wehrbeauftragte ist auch nach Beendigung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes
seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amt- oder eines Landes angehören.
lich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwie- (4) Der Wehrbeauftragte leistet bei der Amtsübernah-
genheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im me vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grund-
dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offen- gesetzes vorgesehenen Eid.
kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheim-
haltung bedürfen. (5) Der Wehrbeauftragte ist für die Dauer seines
Amtes vom Wehrdienst befreit.
(2) Der Wehrbeauftragte darf, auch wenn er nicht
mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Ge- § 15
nehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung Rechtsstellung des Wehrbeauftragten;
erteilt der Präsident des Bundestages im Einvernehmen Beginn und Beendigung
mit dem Verteidigungsausschuß. des Amtsverhältnisses
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur ( 1) Der Wehrbeauftragte steht nach Maßgabe dieses
versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bun- Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhält-
des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten nis. Der Präsident des Bundestages ernennt den Ge-
oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich ge- wählten.
fährden oder erheblich erschweren würde. (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, der Urkunde über die Ernennung oder, falls der Eid vor-
Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheit- her geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4), mit der Vereidi-
lichen demokratischen Grundordnung für deren Erhal- gung.
tung einzutreten.
(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der
Amtszeit nach § 14 Abs. 2 oder durch den Tod
§ 11
1 . mit der Abberufung,
(weggefallen) 2. mit der Entlassung auf Verlangen.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(4) Der Bundestag kann auf Antrag des Verteidi- §18
gungsausschusses seinen Präsidenten beauftragen, Amtsbezüge; Versorgung
den Wehrbeauftragten abzuberufen. Dieser Beschluß
bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des (1) Der Wehrbeauftragte erhält vom Beginn des Ka-
Bundestages. lendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt,
bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amts-
(5) Der Wehrbeauftragte kann jederzeit seine Entlas- verhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bun-
sung verlangen. Der Präsident des Bundestages spricht desbeamten der Besoldungsgruppe B 10 zustehenden
die Entlassung aus. Besoldung. Die Amtsbezüge werden monatlich im vor-
aus gezahlt. Über eine Änderung der Amtsbezüge ist in
§ 16 Anlehnung an § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die
Sitz des Wehrbeauftragten; leitender Beamter; Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
Beschäftigte; Haushalt (Bundesministergesetz) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1971 (BGBI. I S. 1166), zuletzt ge-
(1) Der Wehrbeauftragte hat seinen Sitz beim Bun-
ändert durch Artikel V § 3 des Gesetzes vom 20, März
destag.
1979 (BGBI. 1 S. 357), spätestens bis zum 31. Januar
(2) Den Wehrbeauftragten unterstützt ein leitender 1984 zu entscheiden.
Beamter. Weitere Beschäftigte werden dem Wehrbeauf-
(2) Im übrigen werden § 11 Abs. 2 und 4 und die §§ 13
tragten für die Erfüllung seiner Aufgaben beigegeben.
bis 20 des Bundesministergesetzes entsprechend an-
Die Beamten beim Wehrbeauftragten sind Bundestags-
gewandt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der zweijäh-
beamte nach § 176 des Bundesbeamtengesetzes in der
rigen Amtszeit (§ 15 Abs. 1 des Bundesministergeset-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977
zes) eine fünfjährige Amtszeit tritt. Satz 1 gilt für einen
(BGBI. I S. 1,795,842), zuletzt geändert durch§ 27 des
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, der zum Wehr-
Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 553). Der Wehr-
beauftragten ernannt worden ist, entsprechend mit der
beauftragte ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen
Maßgabe, daß für Soldaten auf Zeit bei Anwendung des
Beschäftigten.
§ 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle
(3) Die dem Wehrbeauftragten für die Erfüllung seiner des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung des
Aufgaben zur Verfügung zu stellende notwendige Dienstverhältnisses tritt.
Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des
(3) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes
Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1973 (BGBI. 1S. 1621 ), zuletzt geändert durch die Ver-
§ 17 ordnung vom 31. Mai 1979 (BGBI. 1S. 618), der höch-
sten Reisekostenstufe und des Bundesumzugskosten-
Vertretung des Wehrbeauftragten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(1) Der leitende Beamte nimmt die Rechte des Wehr- 13. November 1973 (BGBI. 1S. 1628), zuletzt geändert
beauftragten mit Ausnahme des Rechts nach § 3 Nr. 4 durch Artikel VII des Gesetzes vom 20. Dezember 1974
bei Verhinderung und nach Beendigung des Amtsver- (BGBI. 1S. 3716), für die infolge der Ernennung und Be-
hältnisses des Wehrbeauftragten bis zum Beginn des endigung des Amtsverhältnisses erforderlich werden-
Amtsverhältnisses eines Nachfolgers wahr. § 5 Abs. 2 den Umzüge sind entsprechend anzuwenden.
findet entsprechende Anwendung.
(2) Ist der Wehrbeauftragte länger als drei Monate §19
verhindert, sein Amt auszuüben, oder sind nach Beendi-
(weggefallen)
gung des Amtsverhältnisses des Wehrbeauftragten
mehr als drei Monate verstrichen, ohne daß das Amts-
verhältnis eines Nachfolgers begonnen hat, so kann der
§ 20
Verteidigungsausschuß den leitenden Beamten er-
mächtigen, das Recht aus § 3 Nr. 4 wahrzunehmen. (Inkrafttreten)
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 681
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 7. Juni 1982
Auf Grund des § 10 des Weinwirtschaftsgesetzes in zung den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf den
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten."
1980 (BGBI. 1 S. 1665) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bun- Artikel 2
desrates verordnet:
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung zur
Artikel 1 Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes in der vom
Die Verordnung zur Durchführung des Weinwirt- Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
schaftsgesetzes vom 2. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 343), zu- im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei
letzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 1981 die Paragraphen und deren Untergliederungen mit
(BGBI. 1 S. 45), wird wie folgt geändert: neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
Artikel 3
Nach § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:
,,§ 3a Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Weinwirt-
Meldungen über vorgenommene Rodungen, Wieder- schaftsgesetzes auch im Land Berlin.
bepflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Arti-
kel 30 b Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Artikel 4
Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein sind innerhalb von zwei Wochen nach vorgenom- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mener Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflan- in Kraft.
Bonn, den 7. Juni 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 7. Juni 1982
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wein-
wirtschaftsgesetzes vom 7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 681)
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur
Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes in der ab
24. Juni 1982 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 10. Mai 1968 in Kraft getretene Dritte Verord-
nung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgeset-
zes vom 2. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 343),
2. die am 17. April 1969 in Kraft getretene Verordnung
vom 3. April 1969 (BGBI. 1 S. 295),
3. die am 22. August 1972 in Kraft getretene Verord-
nung vom 2. August 1972 (BGBI. 1 S. 1368),
4. die am 18. Januar 1981 in Kraft getretene Verord-
nung vom 12. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 45),
5. die am 24. Juni 1982 in Kraft tretende Verordnung
vom 7. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 681 ).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
der§§ 9, 10, 11 und 23 Abs. 3 des Weinwirtschaftsge-
setzes in der jeweils geltenden Fassung sowie des§ 36
Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Bonn, den 7. Juni 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 683
Verordnung
zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes
§ 1 (3) Der Abgabeschuldner hat dem Stabilisierungs-
fonds für Wein die für die Berechnung der Abgabeschuld
Die Meldungen über die Erzeugung und die Bestände maßgeblichen Mengen innerhalb eines Monats nach
von Trauben, Traubenmost und Wein nach der Verord- Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu melden. Zusam-
nung Nr. 134 der Kommission der Europäischen Wirt- men mit der Meldung nach Satz 1 hat der Abgabe-
schaftsgemeinschaft vom 25. Oktober 1962 (ABI. EG schuldner eine Errechnung der für das Kalenderviertel-
S. 2604) in der jeweils geltenden Fassung sind schrift- jahr geschuldeten Abgabe mitzuteilen. Die Meldung
lich mit Angabe der jeweiligen Betriebsart der für den Ort nach Satz 1 und die Errechnung nach Satz 2 haben
des Betriebes nach Landesrecht zuständigen Behörde nach einem Muster zu erfolgen, das der Bundesminister
zu erstatten; dabei sind bis zum 15. Dezember die je- für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-
weils ab 1. September des gleichen Jahres erzeugten anzeiger veröffentlicht.
Mengen sowie bis zum 7. September die jeweils am
31. August desselben Jahres vorhanden gewesenen (4) Die Mitteilung über die Abgabe nach Absatz 3 gilt
Bestände anzugeben. als Abgabebescheid, wenn der Betrag der Abgabe darin
zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall
§2 oder ist die Mitteilung nach Absatz 3 bis zum vorge-
schriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann der Stabi-
Mit den nach § 1 zu erstattenden Bestandsmeldun- lisierungsfonds für Wein auf Grund eigener Ermittlung
gen ist gleichzeitig der für Traubenmost und Wein vor- oder Schätzung der für die Abgabeschuld maßgeblichen
handene Lagerraum getrennt nach Faß- und Tankraum Mengen einen Abgabebescheid erteilen.
zu melden.
(5) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des
§3 Kalendervierteljahres fällig, in dem die Abgabeschuld
entstanden ist. Hat der Stabilisierungsfonds für Wein
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen einen Abgabebescheid erteilt, weil die Mitteilung nach
die Angaben in den Meldungen nach den§§ 1 und 2 zu- Absatz 3 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblie-
sammen und teilen die Ergebnisse dem Statistischen ben ist, so wird die festgesetzte Abgabe zwei Wochen
Bundesamt mit. nach Zugang des Bescheides fällig. Hat der Stabilisie-
rungsfonds für Wein einen Abgabebescheid erteilt, in
§4 dem die festgesetzte Abgabe höher als die vom Abga-
beschuldner mitgeteilte Abgabe ist, so wird der Unter-
Meldungen über vorgenommene Rodungen, Wie- schiedsbetrag zwei Wochen nach Zugang des Beschei-
derbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nach Ar- des fällig; für den vom Abgabeschuldner mitgeteilten
tikel 30 b Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Betrag gilt Satz 1.
Nr. 337 /79 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein sind innerhalb von zwei Wochen nach vorgenom- (6) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen
mener Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflan- Mengen (Absatz 3 Satz 1) nur mit einem unverhältnis-
zung den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf den mäßig hohen Aufwand zu ermitteln sind, kann der Sta-
von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. bilisierungsfonds für Wein dem Abgabeschuldner auf
Antrag deren Schätzung gestatten, wenn dieser die
§5 Grundlagen und Methoden der Schätzung angibt.
(1) Die Abgabe nach§ 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weinwirt- (7) Abgaben, die im Kalendervierteljahr nicht mehr als
schaftsgesetzes ist an den Stabilisierungsfonds für zehn Deutsche Mark betragen, werden nicht erhoben.
Wein zu entrichten. Hat die Abgabeschuld in einem Kalenderjahr nicht mehr
als einhundert Deutsche Mark betragen, so entsteht die
(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Kalen- Abgabeschuld für das darauffolgende Kalenderjahr erst
dervierteljahres, in dem das Erzeugnis im Sinne des § 3 mit Ablauf des Kalenderjahres. Absatz 2 Satz 2 sowie
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
1979 (BGBI. I S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 36
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 (8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fällig-
S. 1523), geliefert ist. Bei der Berechnung der Abgabe keitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Mo-
ist von der Summe der Lieferungen in einem Kalender- nat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hun-
vierteljahr auszugehen. dert des rückständigen Abgabebetrages verwirkt. Für
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rück- 3. entgegem § 5 Abs. 3 Satz 1 eine Meldung über die für
ständige Abgabebetrag auf volle hundert Deutsche die Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen
Mark nach unten abgerundet; Säumniszuschläge unter Mengen
fünf Deutsche Mark werden nicht erhoben. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
(9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften tig erstattet.
Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fällig
geworden ist. §8
§6 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des
und Übernahmebelege vollständig zu sammeln und bis Weinwirtschaftsgesetzes wird auf das Bundesamt für
zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres Ernährung und Forstwirtschaft übertragen.
aufzuheben, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
§7 §9
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Wein- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
wirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes
lässig auch im Land Berlin.
1. entgegen § 1 eine Meldung über die Erzeugung oder
die Bestände von Trauben, Traubenmost oder Wein,
§10
2 entgegen § 2 eine Meldung über den vorhandenen
Lagerraum oder (Inkrafttreten)
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 685
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 7. Juni 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 a diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen
und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun- sind, gilt Anlage VIII in der vordem 1. Juli 1982 gel-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver- tenden Fassung."
öffentlichten bereinigten Fassung, von dem Absatz 1
b) Der Abschnitt „Anlage VIII Abschnitt 2.1.2 (Unter-
Nr. 5 a durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
suchung von Fahrzeugen nach § 1 Nr. 4 Buch-
15. März 197 4 (BGBI. 1S. 721, 1193) eingefügt und Ab-
stabe d und g der Freistellungs-Verordnung)"
satz 2 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes
wird gestrichen.
vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zuletzt geändert wor-
den ist, 2. Anlage VIII Abschnitt 2.1.2 erhält folgende Fassung:
sowie auf Grund des § 38 des Bundes-Immissions- „2.1 .2 Personenkraftwagen
schutzgesetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721, 2.1.2.1 allgemein
1193), nach Anhörung der beteiligten Kreise,
bei erstmals in den Verkehr ge-
wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes- kommenen Personenkraftwagen
minister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates für die erste Hauptuntersuchung 36 - -
verordnet: für die weiteren
Hauptuntersuchungen 24 - -
Artikel 1 2.1.2.2 zur Personenbeförderung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach dem Personenbeförderungs-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 gesetz oder nach § 1 Nr. 4
(BGBI. 1S. 3193, 19751 S. 848), zuletzt geändert durch Buchstabe d und g
Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1 der Freistellungs-Verordnung 12 - -".
S. 2231 ), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) Nach Abschnitt „Ergänzungsbestimmungen" der leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
Anlage V (Kennzeichen in fetter Engschrift) wird des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
folgende Übergangsvorschrift eingefügt: 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.
,,Anlage VIII Abschnitt 2.1.2.1 (erste Hauptunter-
suchung bei erstmals in den Verkehr gekomme- Artikel 3
nen Personenkraftwagen) tritt in Kraft am Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
1. Oktober 1982. Für Personenkraftwagen, die vor Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 7. Juni 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Der Bundesminister des Innern
Baum
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1Q82, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den freiberuflich tätigen Hebammen
für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren
Vom 11. Juni 1982
Auf Grund des § 376 a Abs. 1 der Reichsversiche- A 8
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Haus- Anstalts-
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten entbin- entbin-
dung dung
Fassung, der zuletzt gemäß § 1 der Verordnung vom
DM DM
27. September 1977 (BGBI. 1S. 1869) geändert worden
ist, wird nach Mitwirkung der Verbände der Kranken-
b) für die Hilfe bei einer Fehl-
kassen, der Ersatzkassen und der Hebammen mit
geburt (einschließlich Bla-
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
senmole) 148,- 127,-".
b) In Satz 2 wird die Zahl „5,40" durch die Zahl
,,5,80" ersetzt.
Artikel 1
3. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 15,-" durch die
Die Verordnung über die von den Krankenkassen den Zahl 11 20,-" ersetzt.
freiberuflich tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu
zahlenden Gebühren in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Gliederungsnummer 2124-2-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Zahl „ 10,60"
vom 19. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2342), wird wie folgt durch die Zahl „ 11 ,30" ersetzt.
geändert: b) In Absatz 4 wird die Zahl „ 10,-" durch die Zahl
,, 10,70" ersetzt.
1. Dem Titel der Verordnung werden folgende Kurz- 5. § 4 a wird wie folgt geändert:
bezeichnung und Abkürzung angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl 7 ,50" durch die
II
,,(Hebammenhilfe-Gebührenverordnung - Zahl „8,-" ersetzt.
HebGebV)".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „9,-" durch die
Zahl „9,60" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 Satz 1 und 5 wird jeweils die Zahl
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,7,20" durch die Zahl 117,70" ersetzt.
„Die Krankenkassen (Ersatzkassen) haben für
die zu gewährende Hebammenhilfe folgende 6. § 5 wird wie folgt geändert:
Gebühren zu zahlen: a) In Absatz 1 Satz 3 Doppelbuchstabe aa werden
die Zahl 11 1,50'' durch die Zahl 111,60'' und die Zahl
A 8
Haus- Anstalts-
,,2,25" durch die Zahl „2,40" ersetzt.
entbin- entbin- b) In Absatz 1 Satz 3 Doppelbuchstabe bb werden
dung dung die Zahl 11 1,-" durch die Zahl „ 1, 10" und die Zahl
DM DM ,, 1,50" durch die Zahl „ 1 ,60" ersetzt.
a) für die Hilfe bei der vollende- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
ten Entbindung ohne Rück- ,,(3) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf
sicht auf die Dauer des Bei- einem Weg, so ist für jeden Besuch die Hälfte der
standes und die Schwierig- unter Absatz 1 festgesetzten Beträge zu berech-
keit der Entbindung 335,- 261,- nen. Werden mehrere Frauen in demselben Haus
bei einer Zwillingsentbin- oder in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt
dung 376,- 293,- besucht, sind die Fahrtkosten oder das Wegegeld
bei einer Entbindung von insgesamt nur einmal und nur anteilig zu berech-
Drillingen und mehr Kindern 417,- 315,- nen."
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 687
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des 1982 in Kraft. Sie findet Anwendung für die Vergütung
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom der Hilfeleistungen bei allen nach dem 31. Dezember
28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin. 1981 erfolgten Geburten und Fehlgeburten.
Bonn,den 11.Juni 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Heinz Westphal
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 15. Juni 1982
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 1982
(BGBI. 1 S. 322), wird wie folgt geändert:
1. Die Position 187 erhält folgende Fassung:
,,Latamoxef, (6R, 7 R)-7-[2-Carboxy-2- 1. Juli 1986"
(4-hydroxyphenyl)acetamido ]-7 -methoxy-3-
( 1-methyl-5-tetrazolylthiomethyl)-8-oxo-
5-oxa-1-azabicyclo[ 4.2.0]oct-2-en-2-
carbonsäure und ihre Salze
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
236 Apalcillin, (6R)-6-[(R)-2-(4- 1. Juli 1987
Hydroxy-1 ,5-naphthyridin-3-carb=
oxamido)-2-phenylacetamido]peni=
cillansäure und ihre Salze
237 Carprofen, (±)-2-(6-Chlor-2- 1. Juli 1987
carbazolyl)propionsäure und ihre
Salze
238 Etidronsäure, (1-Hydroxyethyliden)= 1. Juli 1987
diphosphonsäure und ihre Salze
239 Flecainid, N-(2-Piperidylmethyl)- 1. Juli 1987
2,5-bis(2,2,2-trifluorethoxy)benz=
amid und seine Salze
240 Gemfibrozil, 2,2-Dimethyl-5-(2,5- 1. Juli 1987
xylyloxy)valeriansäure und ihre Salze
241 lsopropyl-4,4'-dibrombenzilat 1. Juli 1987
- zur Anwendung bei Tieren -
242 Oxitropiumbromid, 6f1, 7ß-Epoxy-8- 1. Juli 1987
ethyl-3cx-(-)-tropoyloxy-1 cxH,5cxH-
tropanium-bromid
243 Suprofen, p-2-Thenoylhydratropsäure 1. Juli 1987
und ihre Salze
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 689
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe
oder Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten wei-
terhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher
zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf
Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bonn, den 15. Juni 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Anke Fuchs
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zweiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 16. Juni 1982
Auf Grund des § 24 Abs. 1, des § 40 und des § 78 Die Zollstelle kann die Angabe des Ortes verlangen,
Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt- an dem sich die Waren befinden.
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) und des
§ 178 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (2) Die Zollstelle kann auf einzelne Angaben ver-
(BGBI. 1 S. 613) wird verordnet: zichten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), auf die
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 aufgeführten Angaben je-
doch nur im Rahmen der Verordnung (EWG)
Artikel 1
Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980
Änderung der Allgemeinen Zollordnung über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert
und über vorzulegende Unterlagen (ABI. EG
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Be-
Nr. L 154 S. 16). Die Anmeldung der in Absatz 1
kanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;
Satz 1 Nr. 1, 7 und 8 aufgeführten Angaben kann
1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667), zuletzt geändert durch
nach § 1 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes aufgescho-
Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 1982 (BGBI. 1
ben werden. Unbeschadet der gemeinschaftsrecht-
S. 565), wird wie folgt geändert:
lichen Vorschriften über den Zollwert darf die Frist
für die Nachreichung der Angaben einen Monat
1. § 20 wird wie folgt gefaßt: nicht überschreiten.
,,§ 20
(3) Schriftliche Zollanmeldungen sind nach vor-
Zollanmeldung geschriebenem Vordruck in zwei Stücken abzuge-
(1) Anzumelden sind vor allem folgende Merk- ben; für die Abfertigung zu einem Freigutverkehr
male und Umstände: oder besonderen Zollverkehr kann die Zollstelle ein
weiteres Stück verlangen. Liegt in den Fällen des
1. Name und Anschrift des Empfängers, wenn der
§ 10 Abs. 2 des Gesetzes ein Gestellungsverzeich-
Zollbeteiligte nicht der Empfänger der Waren ist,
nis (§ 13) vor, so gilt es als Zollanmeldung (§ 12
2. falls die Waren bereits in einem Gestellungsver- Abs. 1 des Gesetzes), wenn es vom Zollbeteiligten
zeichnis (§ 13) angemeldet worden sind, dessen abgegeben war .oder durch Unterschrift anerkannt
Nummer, der Tag der Anmeldung und die Be- wird."
zeichnung der Zollstelle, sonst Angaben ent-
sprechend § 13 Abs. 1 Nr. 3, und, falls ein Zoll-
2. In § 22 wird
verfahren vorangegangen ist, die Bezugnahme
darauf, a) Absatz 2 wie folgt gefaßt:
3. Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke ,,(2) Die Umstände, von denen die Zollfreiheit
oder Behältnisse, oder die Anwendung ermäßigter Zollsätze ab-
hängt, können nur in der Weise nachgewiesen
4. Art, Beschaffenheit und gegebenenfalls Verwen-
werden, wie es der Veröffentlichung im Bundes-
dungszweck der Ware mit der Genauigl<.eit, die
gesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amts-
für die beantragte Zollbehandlung erforderlich blatt der Europäischen Gemeinschaften ent-
ist, spricht.'',
5. die Warenmenge nach Gewicht oder anderem
verkehrsüblichem Maßstab, auf Verlangen der b) folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
Zollstelle nach dem von ihr bestimmten Maßstab, ,,(6) Soweit es für die beantragte Zollbehand-
6. das Ursprungs- und das Versendungsland, lung erforderlich ist, kann die Zollstelle verlan-
gen, daß ihr die Beförderungsurkunden für die
7. gegebenenfalls die Umstände, von denen die Waren oder auch die Belege über eine vorange-
Zollfreiheit oder die Anwendung ermäßigter Zoll- gangene Zollbehandlung der Waren vorgelegt
sätze abhängt, werden. Handelt es sich um Waren in mehreren
8. der Wert und die ihn beeinflussenden Merkmale Packstücken oder Behältnissen, so kann die
und Umstände, soweit solche Angaben für die Zollstelle die Vorlage eines Verzeichnisses der
beantragte Art der Zollbehandlung erforderlich Packstücke oder Behältnisse und ihres Inhalts
sind. verlangen.",
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 691
c) dem bisherigen Absatz 6, der neuer Absatz 7 7. In§ 61 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 2 Satz 2 und§ 80
wird, folgendes angefügt: Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Worte „in zwei
,,Für die Vorlage von Unterlagen, die für die Zoll- Stücken" gestrichen.
behandlung erforderlich sind, kann auf Antrag
eine Frist gesetzt werden, die einen Monat nicht 8. In § 79 wird
überschreiten darf. Für die Nachreichung von a) in Absatz 1 der Satz 2 wie folgt gefaßt:
Unterlagen, mit denen die in § 20 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 aufgeführten Umstände nachgewiesen ,,Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Vor-
werden sollen, kann die Frist auf Antrag bis zu druck zu stellen.'',
weiteren drei Monaten verlängert werden, wenn
b) in Absatz 4 der Satz 3 gestrichen.
anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen der
Zollbegünstigung vorliegen."
9. In § 88 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 und in § 89
Abs. 3 Nr. 3 werden jeweils die Worte „in drei
3. § 23 wird wie folgt gefaßt:
Stücken" gestrichen.
,,§ 23
10. In § 90 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
Vorbesichtigung des Zollguts
genden Satz ersetzt:
(1) Die Einwilligung zur Vorbesichtigung von Zoll- „Der Zollanmeldung sind im Falle des Absatzes 1
gut wird auf Antrag erteilt. Der Antrag kann mündlich Satz 2 zwei Durchschriften oder andere Vervielfäl-
gestellt werden, sofern nicht die Zollstelle die Ab-
tigungen der Rechnung beizufügen."
gabe in Schriftform für erforderlich hält.
(2) Soll Zollgut zur Vorbesichtigung entnommen 11 . In § 1 27 Abs. 2 werden
werden, so ist für die zu entnehmenden Waren
die Abfertigung zum freien Verkehr schriftlich zu a) in Satz 2 die Worte „in zwei Stücken" ge-
beantragen; mit dem Zollantrag wird zugleich die strichen,
Einwilligung zur Entnahme von Zollgut beantragt. b) in Satz 5 die Worte „jeweils in zwei Stücken"
Die Zollstelle bestimmt im Rahmen des Antrags die gestrichen.
Mengen, die entnommen werden dürfen. Die zu ent-
nehmenden Waren brauchen nicht gesondert ange- 12. § 1 28 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
meldet zu werden, wenn gesichert erscheint, daß für
das besichtigte Zollgut die Abfertigung zum freien
13. In § 148 a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe.,§ 90 Abs. 2
Verkehr fristgemäß beantragt wird. Wird der Zoll-
Satz 3" gestrichen.
antrag nach Satz 3 nicht oder nicht fristgemäß ge-
stellt, so ist die Zollanmeldung für die entnommenen
Waren unverzüglich nachzuholen." Artikel 2
Änderung der Zollkostenordnung
4. in § 33 wird
Dem§ 9 Abs. 2 der Zollkostenordnung vom 26. Juni
a) die Überschrift wie folgt gefaßt: 1970 (BGBI. I S. 848, 1060, 1449), die durch die Verord-
„Pressefotografien und Diapositive, Abzüge von nung vom 15. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3425) ge-
Lichtbildern, Ton- und Datenträger, Drucke", ändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Nummern 3 und 4 gelten nicht für Untersuchungen
b) die Nummer 1 wie folgt gefaßt: im Zusammenhang mit der Abfertigung zum freien
,, 1. an Presseagenturen oder Verleger von Zei- Verkehr, soweit sie nicht wegen der Erhebung von Ver-
tungen oder Zeitschriften gesandte Presse- brauchsteuern veranlaßt sind."
fotografien, Diapositive und Klischees für
Pressefotografien, auch mit Bildtext, ferner Artikel 3
Abzüge außerhalb des Zollgebiets aufge-
nommener Lichtbilder in Einzelsendungen, Berlin-Klausel
die nicht mehr als drei Abzüge je Aufnahme Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
enthalten,". tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
und § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.
5. In § 35 Abs. 7 werd~:m die Worte „die zu amtlichen
Zwecken nicht nur vorübergehend entnommen Artikel 4
werden oder" gestrichen.
Inkrafttreten
6. § 56 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Lahnstein
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Kosten der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
(Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung - AÜKostV)
Vom 18. Juni 1982
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1390) eingefügten Arti-
kels 1 § 2 a Abs. 2 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBI. 1 S. 1393) in
Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 821) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates:
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
Die Bundesanstalt für Arbeit erhebt für die Erteilung
und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach
§ 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.
§2
Höhe der Gebühren
Die Gebühr beträgt für die
1. Erteilung oder Verlängerung
einer befristeten Erlaubnis 750 DM,
2. Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2 500 DM.
§3
Auslagen
Als Auslagen werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des
Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendun-
gen erhoben.
§4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 § 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auch im Land
Berlin.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Heinz Westphal
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 693
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Februar 1982 - 2 Bvl 6/78 und 8/79 -, ergangen
auf Vorlagebeschlüsse des Landessozialgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen und des Sozialgerichts
Freiburg, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 89 Absatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes, ein-
gefügt durch Artikel 2 § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Ver-
besserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich
des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungs-
gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 3113) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als er jeg-
liche Möglichkeit der Verwaltungsbehörde aus-
schließt, in sachlich vom Sinn und Zweck des § 89
Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes her ge-
rechtfertigten Fällen Zahlungen auch für Zeiträume
vor dem Zeitpunkt zu bewilligen, in dem der Bescheid
gemäߧ 89 Absatz 3 für die Verwaltungsbehörde bin-
dend wird, und dieser Ausschluß für den Betroffenen
eine besondere Härte darstellt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Mai 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 1982 - 1 Bvl 26/77 und 66/78 -, ergangen
auf Vorlagebeschlüsse des Amtsgerichts Bremen und
des Amtsgerichts Königstein/Taunus, wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 1587 o Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des
Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-
rechts - 1. EheRG - vom 14. Juni 1976 (Bundesge-
setzbl. 1 S. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Juni 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 693
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Februar 1982 - 2 Bvl 6/78 und 8/79 -, ergangen
auf Vorlagebeschlüsse des Landessozialgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen und des Sozialgerichts
Freiburg, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 89 Absatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes, ein-
gefügt durch Artikel 2 § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Ver-
besserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich
des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungs-
gesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 3113) ist insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als er jeg-
liche Möglichkeit der Verwaltungsbehörde aus-
schließt, in sachlich vom Sinn und Zweck des § 89
Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes her ge-
rechtfertigten Fällen Zahlungen auch für Zeiträume
vor dem Zeitpunkt zu bewilligen, in dem der Bescheid
gemäߧ 89 Absatz 3 für die Verwaltungsbehörde bin-
dend wird, und dieser Ausschluß für den Betroffenen
eine besondere Härte darstellt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Mai 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Mai 1982 - 1 Bvl 26/77 und 66/78 -, ergangen
auf Vorlagebeschlüsse des Amtsgerichts Bremen und
des Amtsgerichts Königstein/Taunus, wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 1587 o Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 20 des
Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-
rechts - 1. EheRG - vom 14. Juni 1976 (Bundesge-
setzbl. 1 S. 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Juni 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 12. Juni 1982
Tag Inhalt Seite
11. 5. 82 Bekanntmachung zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ......... . 542
11. 5. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 543
11. 5. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 544
13. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes ...................................................................... . 546
13. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten .................................................................... . 546
13. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ..................................... . 546
14. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im
Unter~ich_tswesen und des Protokolls über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungs-
komm1ss1on ............................................................................ . 547
14. 5. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit ......... '. ................... . 547
18. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris ........................................... . 549
18. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung
von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation ....................... . 550
19. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation .................................................. . 550
24. 5. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit ............... . 551
26. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 552
27. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungs-
fonds .................................................................................. . 553
27. 5. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit 553
1. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation ... 555
1. 6. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge ..................... . 555
1. 6. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Änderung des Anhangs I des Washingtoner Arten-
schutzübereinkommens ................................................................. . 556
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 695
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
11. 6. 82 Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 108 16. 6. 82 17.6.82
7400-1
9. 6. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 6/82) - Vorläufiger Antidumpingzoll für be-
stimmte Bleche mit Ursprung in Brasilien - EGKS) 109 19.6.82 20.6.82
613-2-1
9. 6. 82 Verordnung Nr. 7/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 109 19.6.82 1. 7.82
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse 20. 5.82 L 140/1
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1184/82 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für Milch und der Interventionspreise für Butter, Mager-
milchpulver sowie die Käsesorten Grana Padano und
Par m i g i an o Reg g i an o für das Milchwirtschaftsjahr 1982/83 20. 5.82 L 140/2
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1185/82 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise bestimmter Mi I eh erze ug n i sse für das Milchwirt-
schaftsjahr 1982/83 20.5.82 L 140/4
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1186/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1269/79 hinsichtlich der Bedingungen für die verbil-
ligte Abgabe von Butter zum Direktverbrauch im Wirtschaftsjahr
1982/83 20. 5.82 L 140/5
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1187 /82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die
Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilch-
Pu I ver für Futterzwecke 20. 5.82 L 140/6
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1188/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1080/77 über die verbilligte Abgabe von Mi Ich und
bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen 20. 5.82 L 140/7
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1982 695
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
11. 6. 82 Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 108 16. 6. 82 17.6.82
7400-1
9. 6. 82 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 6/82) - Vorläufiger Antidumpingzoll für be-
stimmte Bleche mit Ursprung in Brasilien - EGKS) 109 19.6.82 20.6.82
613-2-1
9. 6. 82 Verordnung Nr. 7/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 109 19.6.82 1. 7.82
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse 20. 5.82 L 140/1
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1184/82 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für Milch und der Interventionspreise für Butter, Mager-
milchpulver sowie die Käsesorten Grana Padano und
Par m i g i an o Reg g i an o für das Milchwirtschaftsjahr 1982/83 20. 5.82 L 140/2
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1185/82 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreise bestimmter Mi I eh erze ug n i sse für das Milchwirt-
schaftsjahr 1982/83 20.5.82 L 140/4
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1186/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1269/79 hinsichtlich der Bedingungen für die verbil-
ligte Abgabe von Butter zum Direktverbrauch im Wirtschaftsjahr
1982/83 20. 5.82 L 140/5
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1187 /82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 986/68 zur Festlegung der Grundregeln für die
Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilch-
Pu I ver für Futterzwecke 20. 5.82 L 140/6
18. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1188/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1080/77 über die verbilligte Abgabe von Mi Ich und
bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen 20. 5.82 L 140/7
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschri.ft für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
4. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1101 /82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Verede-
lungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungs-
verkehr der Gemeinschaft 11. 5. 82 L 128/1
6. 5. 82 Empfehlung Nr. 1104/82/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls für bestimmte Bleche aus Stahl mit Ur-
sprung in Brasilien 11.5.82 L 128/9
6. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1105/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich und Irland von bestimmten Textilerzeugnis-
sen mit Ursprung in Ägypten 11. 5.82 L 128/12
11. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1125/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Methanol (Methylalkohol) der Tarif-
stelle 29.04 A 1, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorg~sehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 13. 5. 82 L 131/14
11. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 11 26/82 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Gehäuse für Uhren der Tarifnummer
91 .01 und Teile davon, der Tarifnummer 91.09, mit Ursprung in Hong-
kong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 13. 5.82 L 131/15
11. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1154/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse 15.5.82 L 134/8
14. 5. 82 Entscheidung Nr. 1159/82/EGKS der Kommission betreffend be-
stimmte Informationen, die von den Unternehmen der Stahlindustrie
beizubringen sind 15.5.82 L 134/20
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/81 des Rates vom
17. September 1981 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABI. Nr. L 275 vom
29. 9. 1981) 5.5.82 L 122/14