13
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1982 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
21. 1. 82 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes ...................................... • • • • • • • • 13
85-1
22. 1. 82 Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ............................ • • • • • • • • · · 21
830-2
20. 1. 82 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ... 55
9290-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 ................................................... • • • • • • • · · 65
Verkündungen im Bundesanzeiger ............................................. • • • • • • • • • • • 66
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .............................. • • • • • • · 66
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 21. Januar 1982
Auf Grund des Artikels 2 des Neunten Gesetzes dergeldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom Krankenversicherung vom 18. August 1976 (BGBI. 1
22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1566) wird nachstehend s. 2213),
der Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der seit
7. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-
dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung bekanntge-
kel 90 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
1. die Fassung der Bt3kanntmachung vom 31. Januar 8. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Arti-
1975 (BGBI. 1 S. 412), kel 2 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom
2. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz zur 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586),
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 9. das Achte Gesetz zur Änderung des Bundeskinder-
18. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1918)., geldgesetzes vom 14. November 1978 (BGBI. 1
3. den am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel IX § 1 S. 1757) - geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
Abs. 2 des zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung vom 30. November 1978 (BGBI. 1S. 1849) -, dessen
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a am 1. Juli 1979 und das
und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), im übrigen am 1. Januar 1979 in Kraft getreten ist,
10. den am 1. Februar 1981 in Kraft getretenen Arti-
4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel II kel 4 des Steuerentlastungsgesetzes 1981 vom
§ 12 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1381 ),
vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015),
11. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II
5. den Artikel 44 des Haushaltsstrukturgesetzes vom § 24 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfah-
18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3091 ), dessen Num- ren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) und
mer 1 am 1. Juli 1976 und dessen Nummer 2 am
1. Januar 1977 in Kraft getreten ist, 12. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 1
des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
6. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Ar- kindergeldgesetzes vom 22. Dezember 1981
tikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskin- (BGBI. 1 S. 1566).
Bonn, den 21. Januar 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
Erster Abschnitt von einer anderen Person als dessen Ehegatten an Kin-
des Statt angenommen worden sind.
Leistungen
(2) Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
§ 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie
Anspruchsberechtigte 1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat Anspruch 2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
auf Kindergeld füi seine Kinder, zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei-
sten oder
1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
derung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,
2. wer, ohne eine der Voraussetzungen der Nummer 1 oder
zu erfüllen,
4. als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließ-
a) von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes lich in dem Haushalt des Berechtigten tätig sind, dem
ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vor- mindestens 4 weitere Kinder angehören, die bei dem
übergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außer- Berechtigten berücksichtigt werden, oder
halb dieses Geltungsbereiches entsandt, abge-
ordnet, versetzt oder kommandiert ist, 5. anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig er-
krankten Haushaltführenden den Haushalt des Be-
b) als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der rechtigten führen, dem mindestens ein weiteres Kind
Deutschen Bundespost oder der Bundesfinanz- angehört.
verwaltung in einem der Bundesrepublik Deutsch-
land benachbarten Staat beschäftigt ist, In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden Kinder nicht
c) Versorgungsbezüge nach beamten- oder solda- berücksichtigt, denen aus dem Ausbildungsverhältnis
Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM monat-
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzver- lich zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie
einmalige Zuwendungen bleiben außer Ansatz. Satz 2
sorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentli-
chen Dienstes erhält, gilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die
Ausbildung
d) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshel- 1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM monatlich
fer-Gesetzes erhält. zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil das
Kind über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt,
§2 oder
Kinder 2. Übergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrund-
lage wenigstens 750 DM monatlich beträgt.
(1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes werden be-
rücksichtigt: Für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsab-
schnitten wird ein Ausbildungswilliger nach Satz 1 Nr. 1
1. eheliche Kinder, berücksichtigt, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt
2. für ehelich erklärte Kinder, spätestens im vierten auf die Beendigung des vorheri-
gen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat beginnt;
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
bleibt die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in die-
4. nichteheliche Kinder, sem Ausbildungsabschnitt erfolglos, endet diese Be-
5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt rücksichtigung mit Ablauf des Monats, in dem dem Aus-
aufgenommen hat, bildungswilligen die Ablehnung bekanntgegeben wird.
6. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte (2 a) Absatz 2 Satz 1 gilt für verheiratete, geschiede-
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer be- ne oder verwitwete Kinder nur, wenn sie vom Berechtig-
rechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen ten überwiegend unterhalten werden, weil ihr Ehegatte
Haushalt aufgenommen hat), oder früherer Ehegatte ihnen keinen ausreichenden
7. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht
Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unter- unterhaltspflichtig ist oder weil sie als Verwitwete keine
hält. ausreichenden Hinterbliebenenbezüge erhalten.
Die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Kinder werden bei (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und
einem leiblichen Elternteil nicht berücksichtigt, wenn sie 5 werden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 15
nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle des 1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister ( § 2 Abs. 1
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 wird ein Kind, Satz 1 Nr. 6 und 7),
1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil- 2. Adoptiveltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
dienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses Dien-
stes entsprechenden Zeitraum oder 3. Stiefeltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5),
2. das sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als 3 4. leibliche Eltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4).
Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugs-
dienst, der anstelle des Wehr- oder Zivildienstes ab- Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt eines leiblichen
geleistet wird, verpflichtet hat, für einen der Dauer Elternteils und einer der in Satz 1 Nr. 1 oder 3 genannten
dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höch- Personen, so wird das Kindergeld abweichend von
stens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- Satz 1 dem leiblichen Elternteil gewährt; das gilt nicht,
dienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern wenn der leibliche Elternteil gegenüber der nach § 24
für die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes oder zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich ver-
zichtet hat.
3. das eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätig-
keit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 (3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die An-
des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für spruchsvoraussetzungen, so wird das Kinderge.ld dem-
einen der Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden jenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen.
Zeitraum, höchstens für die Dauer des gesetzlichen Solange sie diese Bestimmung nicht getroffen haben,
Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienst- wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der das Kind
verweigerern für die Dauer des gesetzlichen Zivil- überwiegend unterhält; es wird jedoch der Mutter ge-
dienstes währt, wenn ihr die Sorge für die Person des Kindes al-
über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. lein zusteht.
(4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das 18. Le-
(4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind mehrere
bensjahr vollendet haben und nicht in Schul- oder Be-
Personen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, be-
rufsausbildung stehen, werden auch berücksichtigt,
stimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag, welcher
wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes.bei der
Person das Kindergeld zu gewähren ist. Es kann außer-
Berufsberatung des Arbeitsamtes als Bewerber um eine
berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind oder nach dem in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Antrag be-
stimmen, daß das Kindergeld ganz oder teilweise einer
Beratung durch die Berufsberatung der Arbeitsvermitt-
lung zur Verfügung stehen. Das gilt nicht für Kinder, anderen Person gewährt wird, die die Anspruchsvor-
aussetzungen erfüllt. Antragsberechtigt sind das Ju-
1. die eine Erwerbstätigkeit gegen ein Arbeitsentgelt gendamt und Personen, die ein berechtigtes Interesse
ausüben, das nach Verminderung um die gesetzli- nachweisen. Die Anordnung muß das Wohl der Kinder
chen Abzüge wenigstens 240 Deutsche Mark mo- berücksichtigen. Bevor eine Anordnung getroffen wird,
natlich beträgt, soll das Jugendamt gehört werden.
oder
2. die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe von we- §§ 4 bis 7
nigstens 240 Deutsche Mark monatlich beziehen. (weggefallen)
Absatz 2 a gilt entsprechend.
(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
§8
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt Andere Leistungen für Kinder
nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Nr. 2, wenn sie (1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das
die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben. einer Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 berück-
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch sichtigt wird, eine der folgenden Leistungen zusteht:
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß einem Berechtig-
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-
ten, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwerbs-
rung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen
tätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte er-
Rentenversicherungen,
zielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder
Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies 2. Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungs-
mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshal- bereiches dieses Gesetzes gewährt werden und dem
tungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten
dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistun- Leistungen vergleichbar sind,
gen geboten ist. 3. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-
§3 gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschrif-
ten im Bereich des öffentlichen Dienstes,
zusammentreffen mehrerer Ansprüche
4. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder
(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und
gewährt. dem Kindergeld vergleichbar sind.
(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An-
spruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung des (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der
Kindergeldes folgende Rangfolge: Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Kindergeld, wird Kindergeld in Höhe des Unterschieds- §10
betrages gezahlt; dies gilt nicht für Kinder, für die der
Höhe des Kindergeldes
Kindergeld-Ausgleichsbetrag nach § 45 a zu zahlen ist.
Ein Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche Mark wird Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 50 Deutsche
nicht geleistet. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist für Mark, für das 2. Kind 100 Deutsche Mark, für das 3. Kind
die Umrechnung der anderen Leistung in Deutsche 220 Deutsche Mark und für das 4. und jedes weitere
Mark der Mittelkurs der anderen Währung maßgeblich, Kind je 240 Deutsche Mark monatlich.
der an der Frankfurter Devisenbörse für Ende Septem-
ber des Jahres vor dem Kalenderjahr amtlich festge- § 11
stellt ist, für das Kindergeld zu leisten ist. Wird diese
Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht amtlich (weggefallen)
notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich, der sich zu
demselben Termin aus dem dem Internationalen Wäh- §12
rungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der ande-
ren Währung und der Deutschen Mark ergibt. Übertragbarkeit des Kindergeldes,
Anordnung über die Auszahlung
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Kindergeld (1) bis (3) (weggefallen)
zu gewähren, solange die Kinderzulagen aus der ge-
setzlichen Unfallversicherung oder die Kinderzuschüs- (4) Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt der
se aus den gesetzlichen Rentenversicherungen noch Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kin-
nicht zuerkannt sind. Der Anspruch auf Kinderzulagen dergeldes auf alle Kinder, für die dem Berechtigten Kin-
aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzu- dergeld geleistet wird, ergibt; wird für ein Kind nur Teil-
schüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen kindergeld geleistet, so wird das Kind bei der Verteilung
geht bis zur Höhe des nach Satz 1 für die gleiche Zeit nach Halbsatz 1 nur zu dem Anteil berücksichtigt, der
gewährten Kindergeldes auf den Bund über. Der An- dem Verhältnis des Teilkindergeldes zum vollen Kinder-
spruchsübergang nach Satz 2 geht einem Anspruchs- geld entspricht. Dabei sind auf Deutsche Pfennig lau-
übergang oder Erstattungsanspruch auf Grund anderer tende Beträge auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar
gesetzlicher Vorschriften vor. unter 50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach
oben.
§13
§9
Rückzahlungspflicht
Beginn und Ende des Anspruchs
Kindergeld, das für einen Monat geleistet worden ist,
(1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage
gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt vorgelegen haben, ist zurückzuzahlen, wenn
sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem
die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. 1. (weggefallen)
(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letz- 2. (weggefallen)
ten 6 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem 3. der Empfänger für denselben Monat die in § 8 Abs. 1
der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Nr. 3 genannte Leistung für das Kind erhalten hat
(3) Ist ein nichteheliches Kind bei seinem Vater zu be- oder beanspruchen kann oder
rücksichtigen und entsteht oder erhöht sich dadurch ein 4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zah-
Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so gilt für die rück- lungszeitraums (§ 20 Abs. 1) eine der in§ 8 Abs. 1
wirkende Leistung des Kindergeldes oder des erhöhten Nr. 1 genannten Leistungen erhalten hat und der An-
Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag innerhalb spruch auf diese Leistung, soweit sie auf den be-
der ersten 6 Monate nach Ablauf des Monats gestellt zeichneten Monat entfällt, vom Übergang nach § 8
wird, in dem die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräf- Abs. 3 nicht erfaßt wird.
tig festgestellt ist.
(4) Hat ein Anspruchsberechtigter von der Stellung §14
eines Antrages auf Kindergeld abgesehen, weil für das (weggefallen)
Kind ein Anspruch auf eine der in § 8 Abs. 1 bezeichne-
ten Leistungen geltend gemacht worden war, und wird
diese Leistung versagt, so gilt für die rückwirkende Lei-
zweiter Abschnitt
stung des Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag
innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Monats Organisation
gestellt wird, in dem die Ablehnung der anderen Lei-
stung bindend geworden ist. §15
(5) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kin- Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit
dergeld durch eine mit Rückwirkung erlassene Rechts- (1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt
verordnung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes-
Tage des lnkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt, ministers für Arbeit und Sozialordnung durch.
wenn er innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des
Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung ver- (2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung die-
kündet ist. ses Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse".
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 17
Dritter Abschnitt § 20
Aufbringung der Mittel Zahlung des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld wird zweimonatlich im laufe der
§16 2 Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.
Aufbringung der Mittel durch den Bund
(2) Das Kindergeld für Arbeitnehmer, die ihren Wohn-
(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. haben, kann ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die
Arbeitgeber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüg-
(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die lich an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Hat ein Arbeitge-
Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes ber das Kindergeld nicht innerhalb einer angemessenen
benötigt.
Frist an die Arbeitnehmer ausgezahlt, so hat er es zu-
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der rückzuzahlen.
Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes (3) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark
entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennig nach
Bundesregierung und der Bundesanstalt vereinbart unten, sonst nach oben.
wird.
(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgese~z-
buch findet keine Anwendung.
Vierter Abschnitt
(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-
Verfahren tungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-
§ 17 men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergan-
genheit zurückgenommen werden.
Antrag
(1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der
Antrag soll bei dem nach § 24 zuständigen Arbeitsamt
§§ 21 und 22
gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtig- (weggefallen)
ten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der
Leistung des Kindergeldes hat.
§ 23
(2) (weggefallen)
Rückzahlung
(3) Vollendet ein Kind das 16. Lebensjahr, so wird es (1) Ist Kindergeld zurückzuzahlen und hat der Rück-
nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte zahlungspflichtige für das Kind Anspruch auf
anzeigt, daß die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 2 oder 4
vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend. 1. Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversorgung oder
2. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-
gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschrif-
§ 18 ten im Bereich des öffentlichen Dienstes,
(weggefallen) so geht dieser Anspruch bis zur Höhe 9.es gezahlten
Kindergeldes auf den Bund über. Der Ubergang be-
schränkt sich auf den Anspruch, der dem Rückzah-
§ 19
lungspflichtigen für die Zeit zusteht, für die ihm Kinder-
Auskunftspflicht geld gewährt worden ist. Im Falle der Rücknahme nach
(1) § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Ersten Buches Sozial- § 45 Abs. 2 Satz 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
gesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht auch der An-
Berechtigten nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Kinder, spruch auf die Hälfte der Leistungen, die dem Rückzah-
für die sonstigen Personen, bei denen diese Kinder nach lungspflichtigen für die spätere Zeit zustehen, auf den
§ 2 Abs. 1 berücksichtigt werden, sowie für die in § 2 Bund über; dies gilt jedoch nur insoweit, als der Rück-
Abs. 2 a bezeichneten Ehegatten und früheren Ehe- zahlungspflichtige der Leistungen nicht zur Deckung
gatten. seines Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes
seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bedarf.
(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 Abs. 2 a er-
(2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für
forderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser
die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von
Vorschrift bezeichneten Ehegatten und früheren Ehe-
Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch
gatten auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Be-
des nicht dauernd von dem Erstattungspflichtigen ge-
scheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohn-
trennt lebenden Ehegatten entsprechend.
steuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag
auszustellen. (3) (weggefallen)
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän- (4) Die für Rückforderungen nach § 152 Abs. 2 des
digen Stellen können den nach den Absätzen 1 oder 2 Arbeitsförderungsgesetzes geltenden Bestimmungen
Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß
Pflicht setzen. von Rückforderungen sind entsprechend anzuwenden.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 24 § 29
Zuständiges Arbeitsamt Ordnungswidrigkeiten
( 1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent- ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
scheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt zu- fahrlässig
ständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohn-
sitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Gel- 1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches
tungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt Sozialgesetzbuch in Verbindung mit§ 19 Abs. 1 auf
zuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen
Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich angibt oder Beweisurkunden vorlegt,
dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen 2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches So-
gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zustän- zialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen,
dig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist,
Fällen ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig. § 129 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entspre- züglich mitteilt
chend.
oder
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der
Direktor des Arbeitsamtes. 3. entgegen§ 19 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine Be-
scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für be- nicht rechtzeitig ausstellt.
stimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die
Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
einem anderen Arbeitsamt übertragen. geahndet werden.
(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
§ 25 entsprechend.
Bescheid (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
(1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid iu Arbeitsämter.
erteilen.
§ 30
(2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgese-
hen werden, wenn (weggefallen)
1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt
sind, oder Sechster Abschnitt
2. das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine
Übergangs- und Schlußvorschriften
Anzeige nach § 17 Abs. 3 erstattet ist.
§§ 31 bis 41
§ 26 (weggefallen oder
(weggefallen) gegenstandslos)
§ 27
§ 42
Rechtsweg
Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
( 1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-
heiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angele- Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-
genheiten der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des So- behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-
zialgerichtsgesetzes. staaten der Europäischen Gemeinschaften, Flüchtlinge
und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur
(2) Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie nur Be- Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ginn oder Ende des Anspruchs auf Kindergeld oder nur und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
das Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume be- die gleichen Rechte. Auch im übrigen bleiben die Be-
trifft; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entspre- stimmungen der genannten Verordnungen unberührt.
chend.
Fünfter Abschnitt § 43
Rechtsverordnungen
Bußgeldvorschriften
(1) Die Rechtsverordnungen nach§ 2 Abs. 6 bedürfen
§ 28 nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(weggefallen) (2) (weggefallen)
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 19
§ 44 zuständig ist. Diese Stelle tritt auch im übrigen bei
Übergangsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes der Anwendung der Vorschriften des Vierten Ab-
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1566) schnitts und des § 29 Abs. 4 an die Stelle des Ar-
beitsamtes.
(1) Zugunsten der Berechtigten, die für Dezember
1981 Kindergeld bezogen haben, ist bezüglich der hier- c) Abweichend von § 20 Abs. 1 kann das Kindergeld
bei berücksichtigten Kinder § 2 in der in diesem Monat monatlich gezahlt werden.
geltenden Fassung bis einschließlich April 1982 weiter
d) Scheidet ein Berechtigter im laufe eines Monats aus
anzuwenden.
dem Kreis der in den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten
aus oder tritt er im laufe eines Monats in diesen
(2) Den Berechtigten, die nach Absatz 1 für April 1982
Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat
Kindergeld bezogen haben, kann von Mai 1982 an unter
von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder
dem Vorbehalt des Widerrufs bei Berücksichtigung der- Eintritt des Berechtigten zuständig war. Das gilt
selben Kinder Kindergeld unter Außerachtlassung der
nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind
Änderungen des § 2, die sich aus Artikel 1 Nr. 1 Buch-
in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden
stabe c und f des Neunten Gesetzes zur Änderung des
oder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 2 zu be-
Bundeskindergeldgesetzes vom 22. Dezember 1981
rücksichtigen ist. Ist in einem Falle des Satzes 1 das
(BGBI. 1 S. 1566) ergeben, gezahlt werden. Dies gilt Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt
nicht, soweit bei Fortgelten der bis zum 31. Dezember worden, so muß der für diesen Monat Berechtigte die
1981 geltenden Vorschriften die Berücksichtigung der Zahlung gegen sich gelten lassen.
Kinder mit Ablauf des April 1982 enden würde.
e) § 85 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist nicht
(3) Den Berechtigten, die für Dezember 1981 Kinder- anzuwenden.
geld bezogen haben, braucht über die Minderung ihres
Anspruchs, die sich ab Januar 1982 aus der Neufas- ( 1 a) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von
sung des § 10 ergibt, kein Bescheid erteilt zu werden. Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Buchstabe a
Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständig:
§ 45
Zahlung von Kindergeld an Angehörige 1. Bei zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
des öffentlichen Dienstes anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträ-
ger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des
( 1) Personen, die Arbeitsentgelts obliegt;
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder 2. bei zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Eh- der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versor-
renbeamten oder gungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen Ru-
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- hensvorschriften obliegt;
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten 3. bei zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1
oder
Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Nr. 1
3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Ge- bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger,
meinde, eines Gemeindeverbandes oder einer son- dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;
stigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung
des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu 4. bei zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab-
ihrer Berufsausbildung Beschäfti~ten satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des
höheren Arbeitsentgelts obliegt, oder - falls die Ar-
wird Kindergeld unter Berücksichtigung folgender Vor- beitsentgelte gleichhoch sind - der Rechtsträger, zu
schriften geleistet: dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis be-
a) Abweichend von § 15 wird dieses Gesetz von den steht.
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öf- (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge
fentlichen Rechts durchgeführt, denen die Zahlung oder ihr Arbeitsentgelt
von Bezügen oder Arbeitsentgelt an die in den Num-
mern 1 bis 3 bezeichneten Personen obliegt. Der 1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich
Bund stellt den Ländern nach Bedarf die Mittel bereit, der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
die sie, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die oder
sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, An- 2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur pflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar an-
Durchführung dieses Gesetzes benötigen; er stellt geschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem
den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder
und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Bedarf Anstalt
die Mittel bereit, die sie zur Durchführung dieses Ge-
setzes benötigen. Verwaltungskosten werden nicht erhalten.
erstattet. (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die nach
b) Der nach§ 17 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kinder- dem 31. Dezember 1976 voraussichtlich nicht länger als
geld soll an die Stelle gerichtet werden, die für die für sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3
Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts Bezeichneten eintreten.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(4) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Perso- § 45a
nen, die für Dezember 197 4 Kinderzuschlag oder Lei- Kindergeld-Ausgleichsbetrag für Rentner
stungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgeset-
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
zes in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fas-
tungsbereich dieses Gesetzes haben und für mehr als
sung bezogen haben und nicht zu einer der in Absatz 2
zwei Kinder Anspruch auf vollen Kinderzuschuß zu einer
bezeichneten Personengruppen gehören, wird von Ja-
Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversi-
nuar 1975 an ohne Antrag, jedoch unter dem Vorbehalt
cherung haben, erhalten für das dritte und jedes weitere
der Rückforderung für dieselben Kinder Kindergeld in
dieser Kinder als Kindergeld einen Betrag in Höhe des
der sich aus § 10 ergebenden Höhe gezahlt. (Sätze 2
Unterschiedes zwischen dem Kinderzuschuß und dem
bis 7 zeitlich überholt)
nach§ 1O für dritte und weitere Kinder bestimmten Kin-
(5) (zeitlich überholt) dergeld (Kindergeld-Ausgleichsbetrag). Der Kinder-
geld-Ausgleichsbetrag wird vom Träger der gesetz-
(6) Soweit nach Absatz 4 Satz 1 verfahren wird und lichen Rentenversicherung zusammen mit der Rente
mehrere Personen für ein Kind die Anspruchsvoraus- gezahlt. § 1395 a der Reichsversicherungsordnung,
setzungen erfüllen, steht abweichend von § 3 Abs. 2 bis § 117 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und
4 das Kindergeld derjenigen von ihnen zu, die die Vor- § 140 a des Reichsknappschaftsgesetzes gelten ent-
aussetzungen einer der Nummern 1 bis 3 des Absatzes sprechend.
1 erfüllt; trifft dies für mehrere Personen zu, so richtet § 46
sich die Anspruchsberechtigung nach § 19 Abs. 2
Berlin-Klausel
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 1974 geltenden Fassung.§ 3 Abs. 2 bis Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
4 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats an Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag nach Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 17 Abs. 1 beim Arbeitsamt oder bei der nach Absatz 1 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Buchstabe b zuständigen Stelle eingegangen ist. Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 21
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
Vom 22. Januar 1982
Auf Grund des § 91 des Bundesversorgungsgesetzes 4. den nach § 4 am 26. Januar 1979 in Kraft getretenen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 § 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1979 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 1633) wird nachstehend der Wortlaut des s. 98),
Bundesversorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1982
5. den nach Artikel II§ 40 am 1. Janüar 1981 in Kraft ge-
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung tretenen Artikel II § 15 des Gesetzes vom 18. August
berücksichtigt:
1980 (BGBI. I S. 1469),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes 6. das nach Artikel 3 am 1. Januar 1982 in Kraft getre-
vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1633), tene Elfte Anpassungsgesetz-KOV vom 20. Novem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1199),
2. das gemäß seinem Artikel 4 in Kraft getretene 7. den nach Artikel 18 am 1. Januar 1982 in Kraft getre-
Neunte Anpassungsgesetz-KOV vom 27. Juni 1977 tenen Artikel 12 des Arbeitsförderungs-Konsolidie-
(BGBI. 1 S. 1037), rungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
s. 1497),
3. das nach Artikel 8 am 1. Januar 1979 in Kraft 8. den nach Artikel 41 am 1. Januar 1982 in Kraft getre-
getretene Zehnte Anpassungsgesetz-KOV vom tenen Artikel 16 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
10. August 1978 (BGBI. 1 S. 1217), vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523).
Bonn, den 22. Januar 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gesetz
über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Anspruch auf Versorgung (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte
Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses
§ 1
Gesetzes.
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche
Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung
Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dien- gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag
stes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Ver- Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.
hältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat,
erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. §2
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist
Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst
durch als Soldat oder Wehrmachtbeamter,
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung, b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,
b) eine Kriegsgefangenschaft, c) der Dienst in der Feldgendarmerie,
c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.
deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebie-
ten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deut- (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bundesver-
scher Volkszugehörigkeit, triebenengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volks-
zugehörige sind, steht die Erfüllung der gesetzlichen
d) eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst Wehrpflicht nach den Vorschriften des Herkunftslands
oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen vor dem 9. Mai 1 945 dem Dienst in der deutschen Wehr-
zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, macht gleich.
wenn sie den Umständen nach als offensichtliches
· Unrecht anzusehen ist, (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der
Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen Reich
e) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin-
verbündet gewesenen Staates während eines der bei-
oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine
den Weltkriege oder in der tschechoslowakischen oder
Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Ver- österreichischen Wehrmacht dem Dienst nach deut-
sehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder
schem Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte vor dem
berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation nach
9. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
§ 26 durchzuführen oder um zur Aufklärung des
im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom
Sachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern das
31. Dezember 1937 hatte.
Erscheinen angeordnet ist,
f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchfüh-
rung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maß-
§3
nahmen erleidet.
(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des§ 1 Abs. 1
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als gelten
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Aner- a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeord-
kennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer nete Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglich-
Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur des- keit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung,
halb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des fest- b) der auf Grund einer Einberufung durch eine militäri-
gestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft sche Dienststelle oder auf Veranlassung eines mili-
Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bun- tärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht
desministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesund- geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst,
heitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt
werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. c) eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung
Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfsschiffen der
beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Wehrmacht,
Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn un- d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten Reichs-
zweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht bahnbediensteten und der Dienst der Beamten der
Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur
nicht zu erstatten. Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 23
und damit einem militärischen Befehlshaber unter- §5
stellt waren, sowie der Dienst der Militärverwaltungs- (1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des
beamten, § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zusammen-
e) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen, hang mit einem der beiden Weltkriege stehen,
f) der Dienst des Personals der Freiwilligen Kranken- a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammen-
pflege bei der Wehrmacht im Kriege, hängende militärische Maßnahmen, insbesondere
die Einwirkung von Kampfmitteln,
g) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungs-
kommissionen der Wehrbezirkskommandos, b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusam-
menhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorberei-
h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und tung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunklungs-
Unteroffizierschüler der Luftwaffe,
maßnahmen,
i) der Reichsarbeitsdienst, c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die be-
k) der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur sonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriege-
Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von rischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für
besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienst- Leib oder Leben ausgesetzt war,
verordnung) vom 15. Oktober 1938 (RGBI. I S. 1441 ), d) schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der
1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, militärischen Besetzung deutschen oder ehemals
m) der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangs-
Wehrmacht, weisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammen-
hängenden besonderen Gefahr eingetreten sind,
n) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke
der Wehrmacht, e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgän-
ge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich
o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten Durch- hinterlassen haben.
führungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der seit
dem 1. September 1939 im Zeitpunkt der Schädi- (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
gung jeweils geltenden Fassung nach Aufruf des Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-
Luftschutzes. den, die in Verbindung
a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige oder
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst, sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte oder
der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der Besat-
Arbeitsvertrags bei der Wehrmacht geleistet worden ist, zungsmächte vor dem Tag verursacht worden sind,
es sei denn, daß der Einsatz mit besonderen, kriegs- von dem an Leistungen nach anderen Vorschriften
eigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden gewährt werden,
war. b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1 des
Gesetzes über den Ersatz der durch die Besetzung
§4 deutschen Reichsgebiets verursachten Personen-
(1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst ge- schäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in_
hören auch der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April
1927 (RGBI. 1 S. 103) bezeichneten Ereignisse ver-
a) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort und ursacht worden sind und zur Zuerkennung von Lei-
der Heimweg nach Beendigung des Dienstverhält- stungen geführt hatten.
nisses,
b) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätig- §6
keit am Bestimmungsort, In anderen als den in den§§ 2, 3 und 5 bezeichneten,
besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung
c) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän- des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung das
genden Weges nach und von der Dienststelle und Vorliegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes
oder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkannt werden.
d) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner
§7
ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem
oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 Buch- (1) Das Gesetz wird angewendet auf
stabe c auch für den Weg von und nach der Familien- 1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren
wohnung. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes haben,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefangene,
Internierte und Verschleppte. 2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den zum
(3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem
des Bundesgebiets keine Wohnung haben, gilt der Ent- Stande vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebie-
lassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig zuge- ten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland ha-
wiesenen Aufenthaltsort als beendet. ben,
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhn- (3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädigten
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset- zur Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen
zes haben, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Leistungsfähigkeit gewährt.
Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähn-
(4) Krankenbehandlung wird
lichem Dienst für eine deutsche Organisation in ur-
sächlichem Zusammenhang steht oder in Deutsch- a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten und für
land oder in einem zur Zeit der Schädigung von der die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) sowie für sonstige
deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch un- Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
mittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist. leben und von ihm überwiegend unterhalten werden,
(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen b) dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen, die
Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat seine unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur
besitzen, wird das Gesetz nicht angewendet, es sei vorübergehend übernommen haben,
denn, daß zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas
anderes bestimmen. c) den Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen
(§§ 45 und 48) und versorgungsberechtigten Eltern
§8
(§§ 49 bis 51)
In anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders be-
gründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundes- gewährt, um Gesundheitsstörungen oder die durch sie
ministers für Arbeit und Sozialordnung Versorgung ge- bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbs-
währt werden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses fähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme
Gesetzes jedoch nach Maßgabe der§§ 64 bis 64 f. Die des Leidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu
allgemeine Einbeziehung einer Kriegsopfergruppe in beheben oder die Folgen der Behinderung zu erleich-
den Anwendungsbereich des Gesetzes bedarf auch der tern. Die unter Buchstabe c genannten Berechtigten er-
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. halten Krankenbehandlung auch zu dem Zweck, sie
möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
einzugliedern.
Umfang der Versorgung
§9 (5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt
Die Versorgung umfaßt a) den Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbs-
fähigkeit um weniger als 50 vom Hundert für sich und
1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Ange-
Krankenbehandlung (§§ 1Obis 24 a), hörigen,
2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge(§§ 25 bis 27 h), b) den Witwen(§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Ab-
3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage satz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,
(§ 35),
sofern der Berechtigte an einer berufsfördernden Maß-
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), nahme zur Rehabilitation teilnimmt und Übergangsgeld
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), oder Unterhaltsbeihilfe nach § 26 a erhält. Das gleiche
gilt, wenn während einer vorübergehenden Unterbre-
6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen chung der Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen
(§ 53). Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe nicht gezahlt
wird.
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen (6) Berechtigten, die die Voraussetzungen der Absät-
und Krankenbehandlung ze 2, 4 oder 5 erfüllen, werden für sich und die Lei-
§10 stungsempfänger Mutterschaftshilfe und Maßnahmen
zur Früherkennung von Krankheiten gewährt. Für diese
(1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesund-
Leistungen gelten die Vorschriften über die Heil- und
heitsstörungen, die als Folge einer Schädigung aner-
Krankenbehandlung mit Ausnahme des Absatzes 1 ent-
kannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge
sprechend.
verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheits-
störungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung (7) Die Ansprüche nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6
der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu sind ausgeschlossen, wenn und soweit
bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, kör- a) ein Sozialversicherungsträger zu einer entsprechen-
perliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der den Leistung verpflichtet ist oder ein entsprechender
Schädigung zu erleichtern oder um die Beschädigten Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder aus einem Ver-
möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft trag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten
einzugliedern. Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne Kranken- oder Unfallversicherung, besteht, oder
der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung aner-
kannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung für b) der Berechtigte. oder derjenige, für den die Kranken-
behandlung begehrt wird (Leistungsempfänger), ein
die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei denn,
daß die als Folge einer Schädigung anerkannte Ge- Einkommen hat, das die Jahresarbeitsverdienstgren-
sundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbehandlung ze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt,
erfordert, ohne Einfluß ist. es sei denn, daß der Berechtigte Ausgleichsrente er-
hält oder die Heilbehandlung wegen der als Folge
(2) Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten auch einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörung
für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge ·nicht durch eine Krankenversicherung sicherstellen
einer Schädigung anerkannt sind. kann, oder
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 25
c) die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der Be-
Gesetz sichergestellt ist. schaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie zu
den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen
(8) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor der
(Ersatzleistungen) können Beschädigten unter den Vor-
Anerkennung eines Versorgungsanspruchs gewährt
aussetzungen des§ 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 zur Ergänzung
werden.
der orthopädischen Versorgung gewährt werden. Wei-
§ 11 tere Zuschüsse können zu den Kosten der Unterbrin-
gung von Motorfahrzeugen, zu deren Beschaffung der
(1) Die Heilbehandlung umfaßt
Beschädigte einen Zuschuß nach Satz 1 erhalten hat
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, oder erhalten konnte, sowie zu den Kosten der Unter-
2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, bringung von Krankenfahrzeugen und Blindenführhun-
den gewährt werden. Die Gewährung von Zuschüssen
3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Kran- zu den Kosten der Beschaffung, Instandhaltung, Ände-
kengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie rung und Unterbringung von Motorfahrzeugen an
und Beschäftigungstherapie, Pflegezulageempfänger mindestens nach Stufe III hängt
4. Versorgung mit Zahnersatz, nicht von der Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln
ab. Bei einzelnen Leistungsarten können als Ersatzlei-
5. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus (Kran-
stung auch die vollen Kosten übernommen werden.
kenhausbehandlung),
6. stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-Heil- (4) Beschädigte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen
stätte (Heilstättenbehandlung), wegen einer Krankenhausbehandlung, Heilstättenbe-
handlung oder wegen einer Badekur die Weiterführung
7. häusliche Krankenpflege, des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im
8. orthopädische Versorgung, Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter-
führen kann, sofern die Maßnahmen auf Grund dieses
9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
Gesetzes gewährt werden. Voraussetzung ist ferner,
Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung werden ge- daß im Haushalt ein Kind lebt, das das achte Lebensjahr
währt, wenn andere Behandlungsverfahren keinen ge- noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe
nügenden Erfolg haben oder in absehbarer Zeit erwar- angewiesen ist. Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft
ten lassen. Häusliche Pflege durch Krankenpflegeper- zu stellen.
sonen mit einer staatlichen Erlaubnis oder durch andere
§ 11 a
zur Krankenpflege geeignete Personen (häusliche
Krankenpflege) wird Berechtigten in ihrem Haushalt (1) Versehrtenleibesübungen werden in Übungs-
oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung ge- gruppen unter ärztlicher Betreuung und fachkundiger
währt, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber Leitung im Rahmen regelmäßiger örtlicher Übungsver-
nicht ausführbar ist, oder Krankenhausbehandlung da- anstaltungen geeigneter Sportgemeinschaften durch-
durch nicht erforderlich wird; sie kann auch dann ge- geführt.
währt werden, wenn sie zur Sicherung der ärztlichen (2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft setzt vor-
Behandlung erforderlich ist. Häusliche Krankenpflege aus, daß Größe, ärztliche Betreuung, sportliche Leitung
wird insoweit gewährt, als eine im Haushalt lebende und Übungsmöglichkeiten Gewähr für einen ordnungs-·
Person den Kranken nicht pflegen kann. Art und Umfang
gemäßen Ablauf der Übungsveranstaltungen bieten.
der Heilbehandlung decken sich, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, mit den Leistungen, zu denen (3) Die Verwaltungsbehörde soll sich bei der Erbrin-
die Krankenkasse ( § 18 c Abs. 2 Satz 1) ihren Mitglie- gung der Leistungen einer Sportorganisation bedienen,
dern verpflichtet ist. die in der Lage ist, durch geeignete Sportgemeinschaf-
ten ein ausreichendes Leistungsangebot im gesamten
(2) Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung Landesbereich sicherzustellen. Mehrerer Sportorgani-
(Badekur) kann Beschädigten unter den Voraussetzun- sationen soll sie sich nur bedienen, wenn jede Organi-
gen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt werden, wenn sation die Sicherstellung in einem bestimmten Gebiet
sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um übernimmt und wenn dadurch der gesamte Landesbe-
einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechte- reich erfaßt wird. Anstelle einer Sportorganisation kann
rung des Gesundheitszustands oder dem Eintritt einer sich die Verwaltungsbehörde geeigneter Sportgemein-
Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Eine Badekur soll nicht schaften unmittelbar bedienen.
vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer
solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren (4) Soweit sich die Verwaltungsbehörde bei der Er-
Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriftenge- bringung der Leistungen geeigneter Sportorganisatio-
tragen oder bezuschußt worden sind, gewährt werden, nen oder Sportgemeinschaften bedient, werden den
es sei denn, daß eine vorzeitige Gewährung aus drin- organisatorischen Trägern die dadurch entstehenden
genden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Wird Verwaltungskosten in angemessenem Umfang ersetzt.
die Badekur unter den Voraussetzungen des§ 10 Abs. 1
gewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den Er-
folg der Badekur beeinträchtigen können, mitbehandelt §12
werden. (1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1 mit
Ausnahme der Nummer 4 entsprechend.
(3) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung,
Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen (2) Zuschüsse zu den notwendigen Kosten der Be-
anstelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) und deren schaffung von Zahnersatz können den Berechtigten
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5, 7 und 8 §15
in angemessener Höhe gewährt werden. Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung
außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wä-
(3) Ehegatten und Eltern von Pflegezulageempfän- sche, so sind die dadurch entstehenden Kosten mit
gern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung einem monatlichen Pauschbetrag von 22 bis 143 Deut-
und Pflege eines Pflegezulageempfängers übernommen sche Mark zu ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich
haben, kann eine Badekur gewährt werden, wenn sie aus der Multiplikation von 2,200 Deutsche Mark mit der
den Beschädigten mindestens seit zwei Jahren dauernd auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 a Buch-
pflegen und die Badekur zur Erhaltung ihrer Fähigkeit, stabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festge-
den Beschädigten zu pflegen, erforderlich ist. Diesen setzten Bewertungszahl; Pfennigbeträge sind auf volle
Personen kann auch während eines Zeitraums von fünf Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deut-
Jahren nach dem Tode des Pflegezulageempfängers sche Mark nach unter. und von 0,50 Deutsche Mark an
eine Badekur gewährt werden, wenn sie notwendig ist, nach oben. Übersteigen in besonderen Fällen die tat-
um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehba- sächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des
rer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesund- Pauschbetrags, so sind sie erstattungsfähig.
heitszustands oder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit
vorzubeugen. § 1 0 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 16
(4) § 11 Abs. 4 gilt für Berechtigte im Sinne des§ 10 (1) Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der
Abs. 4 und 5 sowie für Pflegezulageempfänger entspre- folgenden Vorschriften wird gewährt
chend, sofern Leistungsempfängern im Sinne des § 10 a) Beschädigten, wenn sie wegen einer Gesundheits-
Abs. 4 Buchstabe a und b und § 1 0 Abs. 5, Berechtigten störung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist
im Sinne des § 10 Abs. 4 Buchstabe c oder Pflegeper- oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verur-
sonen im Sinne des § 12 Abs. 3 die entsprechenden sacht ist, arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften
Maßnahmen der Krankenbehandlung oder eine Badekur der gesetzlichen Krankenversicherung werden; bei
gewährt werden. Gesundheitsstörungen, die nur im Sinne der Ver-
schlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt
sind, tritt an deren Stelle die gesamte Gesundheits-
§13
störung, es sei denn, daß die als Folge einer Schä-
(1) Die orthopädische Versorgung umfaßt die digung anerkannte Gesundheitsstörung auf die
Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücken, Arbeitsunfähigkeit ohne Einfluß ist,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenführ-
b) Beschädigten, wenn sie wegen anderer Gesund-
hunden) und deren Zubehör, die Instandhaltung und den
heitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern ihnen
Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie die Aus-
wegen dieser Gesundheitsstörungen Heil- oder
bildung im Gebrauch von Hilfsmitteln. Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10 Abs. 2, 5
Buchstabe a und Absatz 7),
(2) Die Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf Grund
fachärztlicher Verordnung in technisch-wissenschaft- c) Witwen (§§ 38, 42 bis 44 und 48), Waisen (§§ 45
lich anerkannter, dauerhafter Ausführung und Ausstat- und 48) und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49
tung zu gewähren; sie müssen in technischer Hinsicht bis 51 ), wenn sie arbeitsunfähig werden, sofern
den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Be- ihnen Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 10
rechtigten oder Leistungsempfängers angepaßt sein Abs. 4 Buchstabe c und Absatz 7).
und dem allgemeinen Entwicklungsstand der Technik
(2) Als arbeitsunfähig im Sinne der§§ 16 bis 16 f ist
entsprechen. Hilfsmittel, deren Neuwert 300 Deutsche
auch der Berechtigte anzusehen, der
Mark übersteigt, sind in der Regel nicht zu übereignen.
a) wegen der Durchführung einer stationären Behand-
(3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon abhän- lungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung,
gig gemacht werden, daß der Berechtigte oder Lei- einer Badekur oder
stungsempfänger sie sich anpassen läßt oder sich, um
b) ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer anderen
mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden, einer Ausbil-
Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbe-
dung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauchbar gewor-
handlung, ausgenommen die Anpassung und die
denen Hilfsmittels kann abgelehnt werden, wenn es
Instandsetzung von Hilfsmitteln, oder
nicht zurückgegeben wird.
c) wegen Zubilligung einer an eine stationäre Behand-
(4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instandsetzung lungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung
und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauchbarkeit oder an eine Badekur anschließenden Schonungs-
oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vorsatz oder grobe zeit
Fahrlässigkeit des Berechtigten oder Leistungsempfän- keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann.
gers zurückzuführen ist.
(3) Anspruch auf Versorgungskrankengeld besteht
§14 auch dann, wenn Heil- oder Krankenbehandlung vor
Anerkennung des Versorgungsanspruchs nach § 10
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Abs. 8 gewährt oder eine Badekur durchgeführt wird.
Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 175 Deut-
sche Mark zum Unterhalt eines Führhunds und als Bei- (4) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht,
hilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung. solange der Berechtigte Arbeitslosengeld, Arbeits-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 27
losenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder des Zonenrandförderungsgesetzes, den §§ 75 bis 77,
Schlechtwettergeld bezieht. Das gilt nicht für die Dauer 79, 81, 82, 82 d bis 82 f der Einkommensteuer-Durch-
einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder führungsverordnung sowie die nach den§§ 1 und 2 des
Krankenbehandlung oder einer Badekur sowie für die Entwicklungsländer-Steuergesetzes gebildeten steuer-
Dauer einer zugebilligten Schonungszeit, die sich an freien Rücklagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Ver-
diese Behandlungsmaßnahmen anschließt. äußerungsgewinne nach den §§ 14, 14 a, 16 Abs. 4,
§ 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuerge-
§16a setzes und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 und § 1 8 Abs. 4
(1) Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 vom des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berück-
Hundert des entgangenen regelmäßigen Entgelts (Re- sichtigen. Findet eine Veranlagung zur Einkommen-
gellohn) und darf das entgangene regelmäßige Nettoar- steuer nicht statt, so hat der Berechtigte die Gewinne
beitsentgelt nicht übersteigen. Der Regellohn wird nach nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage, so sind die
den Absätzen 2 und 3 berechnet. Das Versorgungs- Gewinne unter Berücksichtigung der Gesamtverhält-
krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für nisse festzusetzen. Dabei kann das Durchschnittsein-
einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit kommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der
30 Tagen anzusetzen. Berechtigte angehört, zugrunde gelegt werden. Treffen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
(2) Für die Berechnung des Regellohns ist bei Be- § 16 a Abs. 1 mit Einkünften im Sinne dieses Absatzes
rechtigten, die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit zusammen, so ist ein einheitliches kalendertägliches
gegen Entgelt beschäftigt waren, das von dem Berech- Versorgungskrankengeld festzusetzen.
tigten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab-
gerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens (2) Als Regellohn im Sinne des § 16 a Abs. 1 gelten
während der letzten abgerechneten vier Wochen (Be- auch
messungszeitraum) erzielte und um einmalige Zuwen- a) bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des§ 30
dungen verminderte Entgelt durch die Zahl der Stunden Abs. 7 Satz 1 erfüllen, ein Betrag in Höhe von zehn
zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit Achtel der durch die Arbeitsunfähigkeit notwendigen
der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnis- Mehraufwendungen für die Haushaltsführung,
ses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- b) bei nicht erwerbstätigen Berechtigten, die durch Ar-
stunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist beitsunfähigkeit gehindert sind, eine bestimmte Er-
das Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Be- werbstätigkeit aufzunehmen, das Bruttoeinkommen,
rechnung des Regellohns nach den Sätzen 1 und 2 nicht das ihnen durchschnittlich entgeht, oder, sofern die-
möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn ses Einkommen nicht ermittelt werden kann, das
der Maßnahme abgerechneten Kalendermonat erzielten Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-
und um einmalige Zuwendungen verminderten Entgelts schaftsgruppe, der der Berechtigte ohne die Arbeits-
als Regellohn. unfähigkeit angehörte,
(3) Der Regellohn wird bis zur Höhe der jeweils gel- c) bei Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosen-
tenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. hilfe oder Unterhaltsgeld ein Betrag in Höhe von zehn
Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der Bei- Achtel dieser Leistungen, sofern die Voraussetzun-
tragsbemessungsgrenze der Rer,,tenversicherung der gen von Buchstabe b nicht vorliegen.
Arbeiter für Jahresbezüge.
§16c
§16b (1) Das Versorgungskrankengeld erhöht sich jeweils
(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemes-
Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirt- sungszeitraums um den Vomhundertsatz, um den die
schaft (§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 des Einkommen- Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt
steuergesetzes), aus Gewerbebetrieb(§§ 15 bis 17 des vor diesem Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenan-
Einkommensteuergesetzes) oder aus selbständiger Ar- passungsgesetz angepaßt worden sind; es darf nach
beit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des Einkommensteuergeset- der Anpassung 80 vom Hundert der jeweils geltenden
zes) erzielt, ist § 16 a entsprechend anzuwenden. Be- Leistungsbemessungsgrenze (§ 16 a Abs. 3) nicht
messungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für das übersteigen. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld,
ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das Versor- Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld gilt der für die
gungskrankengeld ist für Kalendertage zu zahlen. Als Bemessung dieser Leistungen maßgebende Zeitraum
Regellohn gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur als Bemessungszeitraum im Sinne des Satzes 1.
Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Ein (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist gibt die Vomhundertsätze jährlich im Bundesanzeiger
nicht vorzunehmen. Den Gewinnen sind erhöhte Ab- bekannt.
setzungen nach den §§ 7 b, 7 d und 54 des Einkommen-
steuergesetzes, nach den §§ 82 a und 82 g der Ein- §16d
kommensteuer-Durchführungsverordnung, nach den Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilita-
§§ 14, 14 a und 15 des Berlinförderungsgesetzes und tionsträger Krankengeld, Verletztengeld oder Über-
nach den§§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzu- gangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluß daran Ver-
rechnen, soweit sie die nach § 7 des Einkommensteuer- sorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16 f zu ge-
gesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung über- währen, so ist bei der Berechnung des Versorgungs-
steigen. Ferner sind Sonderabschreibungen, insbeson- krankengelds von dem bisher zugrunde gelegten Ent-
dere die nach§ 7 e des Einkommensteuergesetzes,§ 3 gelt auszugehen.
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§16e Beginn des Dienstverhältnisses bestehenden Arbeits-
Sind nach Abschluß der Heil- oder Krankenbehand- verhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im
lung oder einer Badekur berufsfördernde Maßnahmen Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeits-
erforderlich und können diese aus Gründen, die der entgelt, die darauf entfallenden, von dem Arbeitgeber zu
Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversiche-
anschließend durchgeführt werden, so ist das Ver- rung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zu Einrich-
sorgungskrankengeld für diese Zeit weiterzugewähren, tungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver-
wenn der Berechtigte arbeitsunfäl1ig ist und ihm ein sorgung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch
Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht oder wenn ihm eine Schädigung im Sinne der§§ 80 bis 81 a des Sol-
eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden datenversorgungsgesetzes, des § 59 des Bundes-
kann. grenzschutzgesetzes oder der §§ 47, 47 a des Zivil-
dienstgesetzes verursacht worden ist. Den in Satz 1 be-
§ 16 f zeichneten Dienstverhältnissen steht ein Dienstverhält-
(1) Erhält der Berechtigte während des Bezuges von nis eines Soldaten auf Zeit gleich, für das die Dienstzeit
Versorgungskrankengeld Arbeitsentgelt, so ist das Ver- zunächst auf sechs Monate oder endgültig auf insge-
sorgungskrankengeld um das um die gesetzlichen Ab- samt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt worden ist.
züge verminderte Arbeitsentgelt zu kürzen; einmalige (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum
Zuwendungen sowie Leistungen des Arbeitgebers zum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung des
Versorgungskrankengeld, soweit sie zusammen mit Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. Der
dem Versorgungskrankengeld das vor der Arbeits- Erstattungszeitraum endet schon früher, wenn die am
unfähigkeit erzielte, um die gesetzlichen Abzüge ver- Tage nach Beendigung des Dienstverhältnisses beste-
minderte Arbeitsentgelt nicht übersteigen, bleiben au- hende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr durch
ßer Ansatz. Erzielt der Berechtigte während des Bezu- die Folgen der Schädigung verursacht wird.
ges von Versorgungskrankengeld Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selb- (3) Ist dem Arbeitnehmer ein Anspruch erwachsen,
ständiger Arbeit, so ist das Versorgungskrankengeld auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Schädi-
um 80 vom Hundert der als Regellohn geltenden Beträ- ger Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch
ge zu kürzen. die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen zu kön-
nen, so kann der Arbeitgeber Erstattung nach Absatz 1
(2) Erhält der Berechtigte durch eine Tätigkeit wäh- nur gegen Abtretung dieses Anspruchs im Umfang der
rend des Bezuges von Versorgungskrankengeld Ar- nach Absatz 1 begründeten Leistungspflicht verlangen.
beitseinkommen, so ist das Versorgungskrankengeld
um 80 vom Hundert des erzielten Arbeitseinkommens (4) Die Aufwendungen der Arbeitgeber werden auf
zu kürzen. Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach der Ent-
scheidung über den Versorgungsanspruch geleistet.
(3) Das Versorgungskrankengeld ist ferner zu kürzen Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf von
um vier Jahren seit dem Ende des Jahres der Beendigung
1. Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle des Dienstverhältnisses.
im Zusammenhang mit der Heil- und Krankenbe-
handlung oder Badekur gewährt, § 16 h
2. Renten, wenn dem Versorgungskrankengeld ein vor Erfüllt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit
Beginn der Rentengewährung erzieltes Arbeitsent- des Berechtigten den Anspruch auf Fortzahlung des
gelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, Arbeitsentgelts nicht, so geht der Anspruch des Be-
rechtigten gegen den Arbeitgeber bis zur Höhe des ge-
3. Renten, die aus demselben Anlaß wie die Maßnah- zahlten Versorgungskrankengelds auf den Kostenträ-
men zur Rehabilitation gewährt werden, wenn durch ger der Kriegsopferversorgung über. In dem Umfang, in
die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung ver- dem der Arbeitgeber Erstattung nach § 16 g Abs. 1 ver-
mieden wird. langen kann, ist dieser Anspruch nicht geltend zu
(4) Macht der Berechtigte Ansprüche auf Leistungen machen.
einer öffentlich-rechtlichen Stelle nicht geltend, so ist § 17
der ihm dadurch entgehende Betrag anzurechnen; das
gilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu verwirklichen Führt eine notwendige Maßnahme der Behandlung
sind oder aus Unkenntnis oder aus einem verständigen einer anerkannten Schädigungsfolge (§ 10 Abs. 1, § 11
Grund nicht geltend gemacht worden sind oder geltend Abs. 1 und 2) zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
gemacht werden. Erwerbsgrundlage des Beschädigten, so kann eine Bei-
hilfe in angemessener Höhe gewährt werden; sie soll im
(5) § 71 b findet entsprechende Anwendung. allgemeinen 70 Deutsche Mark täglich nicht überstei-
gen. Die Beihilfe kann auch gewährt werden, wenn die
Einkünfte einschließlich des Versorgungskrankengelds
§169 infolge bestehender, unabwendbarer finanzieller Ver-
(1) Ist ein Arbeitnehmer am Tag nach der Beendigung pflichtungen nicht ausreichen, den notwendigen
eines auf einer Dienstpflicht beruhenden Dienstverhält- Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beihilfe ist jedoch
nisses nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundesgrenz- nicht zu gewähren, soweit die finanziellen Belastungen
schutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz wegen einer auf einer Verpfllchtung beruhen, durch die die Grund-
Gesundheitsstörung arbeitsunfähig, so werden dem pri- sätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt worden
vaten Arbeitgeber, der auf Grund eines bereits vor dem sind.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 29
§ 18 bezeichneten Krankenpflegekräfte oder eine Ersatz-
(1) Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung, Kran- kraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von einer
kenbehandlung oder Badekur vor der Anerkennung Gestellung abzusehen, so sind, wenn eine solche Kraft
selbst durchgeführt, so sind die Kosten für die notwen- selbst beschafft wird, die Kosten in angemessener
dige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstat- Höhe zu erstatten.
ten. Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung nicht mög- (8) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben die
lich ist, weil nach Abschluß der Heilbehandlung keine Kosten der letzten Krankheit in angemessenem Umfang
Gesundheitsstörung zurückgeblieben ist, oder wenn ein erstattet werden.
Beschädigter die Heilbehandlung vor der Anmeldung
des Versorgungsanspruchs in dem Zeitraum durchge- § 18a
führt hat, für den ihm Beschädigtenversorgung gewährt
werden kann oder wenn ein Beschädigter durch Um- (1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden
stände, die außerhalb seines Willens lagen, an der An- auf Antrag gewährt; sie können auch von Amts wegen
meldung vor Beginn der Behandlung gehindert war. gewährt werden. Die Ausstellung eines Bundesbehand-
lungsscheins(§ 18 b) gilt als Antrag. Ist der Berechtigte
(2) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Krankenbe- Mitglied einer Krankenkasse, gelten Anträge auf Lei-
handlung nach der Anerkennung selbst durchgeführt, so stungen nach diesem Gesetz zugleich als Anträge auf
sind die Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten, die entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Kran-
wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme kenversicherung, Anträge auf Leistungen der gesetzli-
der Krankenkasse (§ 18 c Abs. 2 Satz 1) oder der Ver- chen Krankenversicherung zugleich als Anträge auf die
waltungsbehörde (§ 18 c Abs. 1 Satz 2) unmöglich entsprechenden Leistungen nach diesem Gesetz.
machten. Das gilt für Versorgungsberechtigte, die Mit-
glied einer Krankenkasse sind, jedoch nur, wenn die (2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden,
Kasse nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie hinsicht- sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom
lich der Leistungen, die nach § 18 c Abs. 1 Satz 2 von 15. des zweiten Monats des Kalendervierteljahrs, das
der Verwaltungsbehörde zu gewähren sind. Hat der Be- der Antragstellung vorausgegangen ist, frühestens
rechtigte oder Leistungsempfänger nach Wegfall des jedoch von dem Tage an gewährt, von dem an ihre Vor-
Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung eine aussetzungen erfüllt sind. Von Amts wegen werden die
Krankenversicherung abgeschlossen oder ist er einem Leistungen von dem Tage an gewährt, an dem die an-
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung beigetre- spruchsbegründenden Tatsachen der Krankenkasse
ten, so werden ihm die Aufwendungen für die Versiche- oder Verwaltungsbehörde bekannt geworden sind.
rung in angemessenem Umfang ersetzt, wenn der An- (3) Versorgungskrankengeld ist von dem Tage an zu
spruch auf Heil- oder Krankenbehandlung im Vorverfah- gewähren, von dem an seine Voraussetzungen erfüllt
ren oder im gerichtlichen Verfahren rechtsverbindlich sind, wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt
rückwirkend wieder zuerkannt wird. Kosten für eine der Arbeitsunfähigkeit oder nach dem Beginn der Be-
selbst durchgeführte Badekur werden nicht erstattet. handlungsmaßnahme oder nach Wegfall des Anspruchs
(3) Wird dem Berechtigten Kostenersatz nach Absatz auf Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts beantragt
1 oder 2 gewährt, besteht auch Anspruch auf Ver- wird, sonst von dem Tage der Antragstellung an. Als An-
sorgungskrankengeld. trag gilt auch die Meldung der Arbeitsunfähigkeit. Ist der
Antrag nicht fristgerecht gestellt, so ist das Versor-
(4) Anstelle der Leistung nach§ 11 Abs. 1 Nr. 4 kann gungskrankengeld für die zurückliegende Zeit zu ge-
dem Beschädigten für die Beschaffung eines Zahner- währen, wenn unvermeidbare U"'.lstände die Einhaltung
satzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuß in ange- der Frist unmöglich machten. Von Amts wegen wird Ver-
messener Höhe gewährt werden, wenn er wegen des sorgungskrankengeld von dem Tage an gewährt, an
Verlustes weiterer Zähne, für den kein Anspruch auf dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der Kran-
Heilbehandlung nach diesem Gesetz besteht, einen er- kenkasse oder Verwaltungsbehörde bekannt geworden
weiterten Zahnersatz anfertigen läßt. Die Verwaltungs- sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Beihilfe nach
behörde kann den Zuschuß unmittelbar an den Zahnarzt § 17.
zahlen.
(4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in
(5) Der Berechtigte kann den für die notwendige Monatsbeträgen zu gewähren sind, gilt § 60 sinngemäß.
Krankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als Zu-
schuß erhalten, wenn er oder der Leistungsempfänger (5) Leistungen nach den§§ 10 bis 24 a, die in Jahres-
Leistungen in Anspruch nimmt, die über die allgemeinen beträgen zu gewähren sind, werden vom ersten Januar
Krankenhausleistungen hinausgehen. Die Verwal- des Jahres der Antragstellung an, frühestens vom Er-
tungsbehörde kann den Zuschuß unmittelbar an das sten des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfüllt
Krankenhaus zahlen. sind, gewährt. Von Amts wegen werden diese Leistun-
gen vom ersten Januar des Jahres an gewährt, in dem
(6) In besonderen Fällen können bei der stationären der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde die
Behandlung eines Beschädigten auch die Kosten für anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt geworden
Leistungen übernommen werden, die über die allgemei- sind, frühestens vom Ersten des Monats an, in dem die
nen Krankenhausleistungen hinausgehen, wenn es Voraussetzungen erfüllt sind.
nach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf die
anerkannten Schädigungsfolgen erforderlich erscheint. (6) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden,
sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis zu
(7) Kann bei der Gewährung von häuslicher Kranken- dem Tage gewährt, an dem ihre Voraussetzungen ent-
pflege oder Haushaltshilfe eine der in § 11 Abs. 1 Satz 3 fallen. Sie werden bis zum Ablauf des Kalenderviertel-
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
jahrs, in dem ihre Voraussetzungen entfallen sind, wei- erbringen die Verwaltungsbehörden Zahnersatz,
ter gewährt, wenn die Behandlungsbedürftigkeit oder Krankenhausbehandlung für tuberkulös Erkrankte, Heil-
der regelwidrige Körperzustand fortbesteht. Tritt der stättenbehandlung, orthopädische Versorgung, Bewe-
Wegfall durch eine Einkommenserhöhung ein, gelten die gungstherapie, Sprachtherapie, Beschäftigungsthera-
Voraussetzungen als mit dem Zeitpunkt entfallen, in pie, Belastungserprobung, Arbeitstherapie, Badekuren,
dem der Berechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt ErsatzleistungE3n, Versehrtenleibesübungen, Zuschüs-
hat. Beruht der Wegfall auf dem Tode des Schwerbe- se zur Beschaffung von Zahnersatz, Führhundzulage,
schädigten oder des Pflegezulageempfängers, enden Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung,
die Leistungen mit Ablauf des sechsten auf den Sterbe- Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäschever-
monat folgenden Monats. schleiß, Erstattungen nach § 16 g, Beihilfe nach § 17,
Leistungen nach § 18 Abs. 1 bis 6 und 8 und § 24,
(7) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17
Kostenerstattungen an Krankenkassen sowie Beiträge zu
enden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre den gesetzlichen Rentenversicherungen. Die übrigen
Gewährung, dem Eintritt eines Dauerzustands oder der Leistungen werden von den Trägern der gesetzlichen
Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Krankenversicherung (Krankenkassen) für die Verwal-
eines Altersruhegelds aus den gesetzlichen Rentenver- tungsbehörde erbracht. Insoweit sind die Berechtigten
sicherungen. Ein Dauerzustand ist gegeben, wenn die und Leistungsempfänger der Krankenordnung unter-
Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraus- worfen.
sichtlich nicht zu beseitigen ist. Versorgungskranken-
geld und Beihilfe werden bei Wegfall der Voraussetzun- (2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur
gen für ihre Gewährung bis zu dem Tage gewährt, an Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt diese
dem diese Voraussetzungen entfallen. Bei Eintritt eines Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Kran-
Dauerzustands oder Bewilligung einer Rente oder eines kenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungs-
Altersruhegelds werden Versorgungskrankengeld und empfängern, die Familienangehörige eines Kassenmit-
Beihilfe, sofern sie laufend gewährt werden, bis zum glieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehand-
Ablauf von zwei Wochen nach Feststellung des Dauer- lung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehand-
zustands, bei Renten- oder Altersruhegeldbewilligung lung der Berechtigten und der übrigen Leistungsemp-
bis zu dem Tage gewährt, an dem der Berechtigte von fänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohn-
der Bewilligung Kenntnis erhalten hat. Werden die Lei- orts. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im
stungen nicht laufend gewährt, so werden sie bis zu Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen
dem Tage der Feststellung des Dauerzustands oder des erlassen werden, entscheidet die für die Ver-
Beginns der Rente oder des Altersruhegelds gewährt. waltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.
Die Feststellung eines Dauerzustands ist ausgeschlos- (3) Anstelle der Krankenkasse kann die Verwaltungs-
sen, solange dem Berechtigten stationäre Behand- behörde die Leistungen erbringen. Die Krankenkassen
lungsmaßnahmen gewährt werden oder solange er nicht sollen der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen
seit mindestens 78 Wochen ununterbrochen arbeits- die Erbringung der Leistungen durch die Verwaltungs-
unfähig ist; Zeiten einer voraufgehenden, auf derselben behörde angezeigt erscheint.
Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit sind auf diese
Frist anzurechnen, soweit sie in den letzten drei Jahren (4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung
vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegen. Badekuren und nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt werden, haben
Heilstättenbehandlungen enden mit Ablauf der für die Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der Heil- und
Behandlung vorgesehenen Frist. Leistungen, die in Krankenbehandlung dienende Personen sowie
Jahresbeträgen zuerkannt werden, enden mit Ablauf Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf die für Mit-
des Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen für ihre glieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung An-
Gewährung entfallen sind. spruch. Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln im Sinne
des § 13 darf die von der Ortskrankenkasse für ihre Mit-
§18b glieder am Sitz des Lieferers zu zahlende Vergütung
nicht überschritten werden. Ausnahmen von dieser Vor-
Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistungen
schrift können zugelassen werden.
nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sollen dem Arzt
bei der ersten Inanspruchnahme innerhalb des Kalen- (5) Sachleistungen sind Berechtigten und Leistungs-
dervierteljahrs einen Bundesbehandlungsschein vorle- empfängern ohne Beteiligung an den Kosten zu ge-
gen. Der Bundesbehandlungsschein gilt für das laufen- währen. Dasselbe gilt für den Ersatz der Fahrkosten im
de Kalendervierteljahr. Wurde der behandelnde Arzt be- Rahmen der Heil- und Krankenbehandlung durch die
reits im vorausgegangenen Kalendervierteljahr ohne Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
Vorlage eines Bundesbehandlungsscheins in Anspruch (Krankenkassen).
genommen, ist ein weiterer Bundesbehandlungsschein
auszustellen, dessen Geltungsdauer mit dem 15. des (6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen
zweiten Monats dieses Kalendervierteljahrs beginnt. öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch
Bundesbehandlungsscheine dürfen nur für Zeiträume kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt
ausgestellt werden, in denen der Berechtigte Anspruch oder gekürzt werden, weil nach den§§ 10 bis 24 a Lei-
auf Heil- oder Krankenbehandlung hat. stungen für denselben Zweck vorgesehen sind. Erbringt
ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine
Zuschuß- oder sonstige Geldleistung nicht, weil bereits
§18c
auf Grund dieses Gesetzes eine Sachleistung gewährt
(1) Die§§ 1Obis 24 a werden von der Verwaltungs- wird, so hat er den Betrag der Aufwendungen zu erset-
behörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zuständigkeit zen, den er sonst als Leistung gewährt hätte. Satz 2 gilt
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 31
nicht, wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung als des Bundesbehandlungsscheins, bei Gewährung von
Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine Versorgungskrankengeld spätestens einen Monat nach
anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist. dessen erster Anweisung bei der Verwaltungsbehörde
vorläufig anmelden. Beruht der Anspruch auf§ 10 Abs. 1
(7) Gewährt ein Träger der Tuberkulosehilfe Heilbe-
oder § 16 Abs. 1 Buchstabe a, so soll in der vorläufigen
handlung und wird dadurch der Anspruch auf Heil- oder
Anmeldung die behandelte Krankheit bezeichnet und
Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 7 Buchstabe a aus-
der Ablauf der Leistungspflicht der Krankenkasse ange-
geschlossen, so werden ihm die Kosten der Heilbe-
gebeti werden.
handlung insoweit ersetzt, als dem Kranken, seinem
nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn der Kran- (2) Ersatzansprüche nach § 18 c Abs. 6 und den
ke minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern §§ 19 und 20 sowie Ansprüche auf Rückerstattung des
die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Ver- nach diesen Vorschriften geleisteten Kostenersatzes
mögen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfe- verjähren in vier Jahren. Die Verjährung der Ersatz-
gesetzes zuzumuten ist. § 29 Satz 2 und § 58 Satz 2 ansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die
des Bundessozialhilfegesetzes sind insoweit nicht an- Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist,
zuwenden. Der Kostenersatz wird nicht geleistet, sofern frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versor-
der Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach gungsanspruchs; die Verjährung der Rückerstattungs-
§ 1O Abs. 7 Buchstabe b oder c ausgeschlossen ist. ansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der
Kostennachweis der Verwaltungsbehörde vorgelegt
worden ist.
§19
(1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den Vor- § 22
schriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbehandlung Die Verwaltungsbehörde entrichtet für die nach
zu gewähren, so werden ihnen die Aufwendungen für § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a Buchstabe b RVO, § 2
Krankenhauspflege, häusliche Krankenpflege, Haus-
Abs. 1 Nr. 10 a Buchstabe b AVG und § 29 Abs. 1 Satz 1
haltshilfe und Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird ge-
Nr. 4 Buchstabe b RKG versicherten Berechtigten die
währt, wenn die Aufwendungen durch Behandlung aner- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach
kannter Schädigungsfolgen entstanden sind. Die übri-
§ 1385 RVO, § 112 AVG und§ 130 RKG.
gen Aufwendungen für die Krankenpflege versicherter
Beschädigter wegen Schädigungsfolgen werden pau-
schal abgegolten.
§ 23
(2) Krankengeld wird erstattet, wenn die Arbeits- (weggefallen)
unfähigkeit oder die Krankenhauspflege durch eine an-
erkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist.
(3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn der Be- § 24
handlung noch nicht als Schädigungsfolge anerkannt, (1) Wird die Heilbehandlung, Krankenbehandlung
so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erst oder Badekur von der Verwaltungsbehörde durchge-
nach der Anerkennung gewährt. Ist die Gesundheitsstö- führt, so sind dem Berechtigten für sich und eine not-
rung durch die Behandlung beseitigt worden, so wird die wendige Begleitung die hierdurch entstehenden not-
Anerkennung durch die Entscheidung der Verwaltungs- wendigen Reisekosten einschließlich des erforderlichen
behörde ersetzt, daß ein ursächlicher Zusammenhang Gepäcktransports sowie der Kosten der Verpflegung
zwischen der Gesundheitsstörung und der Schädigung und Unterkunft in angemessenem Umfang zu ersetzen.
bestanden hat. Dauert die Maßnahme länger als acht Wochen, so kön-
(4) Ist die Heilbehandlung zu Unrecht gewährt wor- nen auch die notwendigen Reisekosten für Familien-
den, so ist die Krankenkasse zur Rückerstattung bereits heimfahrten oder für Fahrten eines Familienangehöri-
erhaltenen Kostenersatzes insoweit verpflichtet, als sie gen zum Aufenthaltsort des Berechtigten oder Lei-
auf Grund des Krankenversicherungsverhältnisses stungsempfängers übernommen werden. Wird eine sta-
Leistungen hätte erbringen müssen. tionäre Behandlung ohne zwingenden Grund abgebro-
chen, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reise-
kosten.
§ 20
(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird in
Soweit die Krankenkassen Leistungen nur nach den angemessenem Umfang gewährt
Vorschriften dieses Gesetzes zu erbringen haben,
werden ihnen die Kosten sowie ein Betrag von acht vom a) bei der Anpassung und der Instandsetzung von Hilfs-
Hundert dieser Kosten als Ersatz für Verwaltungs- mitteln,
kosten und für sonstige mit der Durchführung zu-
sammenhängende Kosten ersetzt. Kostenersatz ist b) bei notwendiger Begleitung, wenn der Berechtigte
auch zu leisten, wenn die Leistungen ohne Verschulden der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet ist.
der Krankenkasse zu Unrecht erbracht worden sind.
(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Hilfsmittel
(§ 13 Abs. 1) angepaßt, geändert oder ausgebessert
worden, so werden Ersatz der baren Auslagen und Ent-
§ 21
schädigung für entgangenen Arbeitsverdienst in ange-
( 1) Die Krankenkassen sollen die Ersatzansprüche messenem Umfang gewährt, wenn die Notwendigkeit
nach § 20 spätestens einen Monat nach Ausstellung der Maßnahme anerkannt wird.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 24 a Abfindung erloschen oder übertragen ist oder Witwen-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- versorgung auf Grund der Anrechnung nach § 44 Abs. 5
verordnung mit Zustimmung des Bundesrats entfällt.
a) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der (4) Beschädigte erhalten Leistungen der Kriegsopfer-
orthopädischen Versorgung und der Ersatzleistungen fürsorge auch für Familienmitglieder, soweit diese ihren
näher zu bestimmen, nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennen-
den Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Ver-
b) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als Zu- mögen decken können und nicht wegen Tuberkulose
behör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt, oder Behinderung Anspruch auf Leistungen nach ande-
c) für Beschädigte nach dem Bundesversorgungs- ren öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben. Als Fami-
gesetz und den Gesetzen, die dieses Gesetz für lienmitglieder gelten
anwendbar erklären, Art, Umfang und besondere 1. der Ehegatte,
Voraussetzungen der Versehrtenleibesübungen so-
wie die Sportarten, die als Versehrtenleibesübungen 2. die in § 33 b Abs. 2 genannten Kinder,
gelten, näher zu bestimmen, die Durchführung der 3. sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in
Versehrtenleibesübungen, die Grundlagen und die häuslicher Gemeinschaft leben,
Höchstbeträge der bei Sicherstellung der Ver- 4. bei Beschädigten mit als Schädigungsfolge an-
sehrtenleibesübungen durch Sportorganisationen zu
erkannter Tuberkulose die Personen, denen nach
vereinbarenden pauschalen Vergütung der Aufwen- § 52 des Bundessozialhilfegesetzes Hilfe zum
dungen festzulegen, sowie die Grundlagen für die mit Lebensunterhalt zu gewähren ist, soweit Leistungen
Sportgemeinschaften zu vereinbarende anteilige der Kriegsopferfürsorge wegen Tuberkulose erfor-
Vergütung der Aufwendungen, die durch die Teil-
derlich werden,
nahme der Beschädigten an den Übungsveranstal-
tungen entstehen, näher zu regeln, 5. Personen, deren Ausschluß eine offensichtliche.Här-
te bedeuten würde,
d) die Bemessung des Pauschbetrags für Kleider- und
Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von Schädi- wenn der Beschädigte den Lebensunterhalt des Fami-
gungsfolgen und die Bestimmung der besonderen lienmitglieds überwiegend bestreitet, vor der Schädi-
Fälle im Sinne des § 15 zu regeln, gung bestritten hat oder ohne die Schädigung wahr-
e) die Berechnung der Pauschale nach § 19 Abs. 1 scheinlich bestreiten würde.
Satz 3 unter Berücksichtigung der Jahresrechnun- (5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge können auch
gen oder anderer Unterlagen der Träger der gesetz- gewährt werden, wenn über Art und Umfang der Versor-
lichen Krankenversicherung zu bestimmen sowie die gung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der An-
Verteilung der Pauschale zu regeln. erkennung eines Versorgungsanspruchs aber zu rech-
nen ist.
§ 25a
Kriegsopferfürsorge
§ 25
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden ge-
währt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Be- Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlu-
schädigte und Hinterbliebene zur Ergänzung der übrigen stes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds
Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden
Einzelfall (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial- Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen
gesetzbuch). Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen
(2) Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Einkommen und Vermögen zu decken.
Beschädigten und ihrer Familienmitglieder sowie der (2) Ein Zusammenhang zwischen der Schädigung
Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um oder dem Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes
die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehe- oder Enkelkinds und der Notwendigkeit der Leistung
gatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig
auszugleichen oder zu mildern. oder nachgewiesen ist. Leistungen der Kriegsopfer-
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach fürsorge können auch gewährt werden, wenn ein Zu-
Maßgabe der nachstehenden Vorschriften sammenhang zwischen der Schädigung oder dem Ver-
lust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds
1. Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die
oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 Leistung jedoch im Einzelfall durch besondere Gründe
haben, der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Zusammenhang wird
2. Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- stets angenommen
oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, 1. bei Beschädigten, die Beschädigtenrente eines Er-
Eltern auch dann, wenn ihnen wegen der Höhe ihres werbsunfähigen und Berufsschadensausgleich oder
Einkommens Elternrente nicht zusteht und die Vor- die eine Pflegezulage erhalten;§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt
aussetzungen der§§ 49 und 50 erfüllt sind. entsprechend,
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden auch ge- 2. bei Hinterbliebenen, die erwerbsunfähig im Sinne des
währt, wenn der Anspruch auf Versorgung nach § 65 § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung sind
ruht, der Anspruch auf Zahlung von Grundrente wegen oder das 60. Lebensjahr· vollendet haben.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 33
§ 25 b des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Auf-
(1) Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind wendungen sowie nach der besonderen Belastung des
Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten An-
1. Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§ 26), gehörigen unbillig wäre.
2. Erziehungsbeihilfe (§ 27),
(4) Für Personen, deren Einkommen oder Vermögen
3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 a), bei der Berechnung von Leistungen der Kriegopferfür-
4. Erholungshilfe (§ 27 b), sorge zu berücksichtigen ist, gelten die §§ 60 und 65
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
5. Wöhnungshilfe (§ 27 c),
6. Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 d).
§ 25d
Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur (1) Einkommen im Sinne der Vorschriften über die
teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt sie auch den Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder
in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt. Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegs-
opferfürsorge; § 26 a Abs. 9 bleibt unberührt. Als Ein-
(2) Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind per- kommen gelten nicht die Grundrente und die Schwerst-
sönliche Hilfe, Sach- und Geldleistungen. beschädigtenzulage sowie ein Betrag in Höhe der
(3) Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Grundrente, soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die
Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit die
Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angele- Grundrente nach § 65 ruht. Satz 2 gilt auch für den der
genheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 zugrunde liegen-
Personen wahrzunehmen sind. den Betrag der Grundrente.
(4) Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, (2) Als Einkommen des Hilfesuchenden gilt auch das
laufende Beihilfen oder als Darlehen gewährt. Darlehen Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten,
können gegeben werden, wenn diese Art der Hilfe zur soweit es die für den Hilfesuchenden maßgebende Ein-
Erreichung des Leistungszwecks ausreichend oder kommensgrenze des § 25 e Abs. 1 übersteigt. Leistun-
zweckmäßiger ist. Anstelle von Geldleistungen können gen anderer auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Un-
Sachleistungen gewährt werden, wenn diese Art der terhaltsanspruchs sind insoweit Einkommen des Hilfe-
Hilfe im Einzelfall zweckmäßiger ist. suchenden, als das Einkommen des Unterhaltspflichti-
gen die für ihn nach § 25 e Abs. 1 zu ermittelnde Ein-
(5) Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegs- kommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag ge-
opferfürsorge richten sich nach der Besonderheit des richtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Lei-
Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfesuchen- stungen Einkommen des Hilfesuchenden. § 25 e Abs. 2
den, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnis- bleibt unberührt.
sen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Ge-
sundheitszustand und Lebensalter sowie die Lebens- (3) Vom Einkommen sind abzusetzen
stellung vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
der Folgen der Schädigung oder vor dem Verlust des 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds beson- der Arbeitslosenversicherung,
ders zu berücksichtigen. Wünschen des Hilfesuchen-
den, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-
entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und gen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-
keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern. träge gesetz1ich vorgeschrieben oder nach Grund
und Höhe angemessen sind,
§ 25c 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben.
(1) Die Höhe der Geldleistungen bemißt sich nach
dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Be- (4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher
darf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermö- Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck
gen; § 26 Abs. 6 und § 26 a bleiben unberührt. Darüber gewährt werden, sind nur insoweit Einkommen, als die
hinaus können in begründeten Fällen Geldleistungen Leistung der Kriegsopferfürsorge im Einzelfall demsel-
auch insoweit gewährt werden, als zur Deckung des Be- ben Zweck dient. Eine Entschädigung, die wegen eines
darfs Einkommen oder Vermögen des Hilfesuchenden Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach§ 847
einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang hat des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, gilt nicht
der Hilfeempfänger dem Träger der Kriegsopferfürsorge als Einkommen.
die Aufwendungen zu ersetzen.
(5) Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege gelten
(2) Kommt eine Sachleistung in Betracht, hat der
nicht als Einkommen, soweit sie nicht die Lage des
Hilfeempfänger den Aufwand für die Sachleistung in
Empfängers so günstig beeinflussen, daß daneben Lei-
Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens
stungen der Kriegsopferfürsorge ungerechtfertigt wä-
zu tragen.
ren. Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu
(3) Einkommen ist insoweit nicht einzusetzen, als der eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als
Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichti- Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berück-
gung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hin- sichtigung für den Empfänger eine besondere Härte be-
terbliebenen vor allem nach Art und Schädigungsnähe deuten würde.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(6) Vermögen im Sinne der Vorschriften über die (5) Soweit im Einzelfall Einkommen zur Deckung ei-
Kriegsopferfürsorge ist das gesamte verwertbare Ver- nes bestimmten Bedarfs einzusetzen ist, kann der Ein-
mögen. satz dieses Einkommens zur Deckung eines anderen,
gleichzeitig bestehenden Bedarfs nicht verfangt wer-
§ 25e den. Sind unterschiedliche Einkommensgrenzen maß-
gebend, ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für
( 1) Einkommen der Hilfesuchenden ist zur Bedarfs-
welche die niedrigere Einkommensgrenze maßgebend
deckung nur einzusetzen, soweit es im Monat eine Ein- ist. Sind gleiche Einkommensgrenzen maßgebend und
kommensgrenze übersteigt, die sich ergibt aus verschiedene Träger der Kriegsopferfürsorge zustän-
1. einem Grundbetrag in Höhe von 2,65 vom Hundert dig, hat die Entscheidung über die Hilfe für den zuerst
des Bemessungsbetrags des § 33 Abs. 1 Satz 2 eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfs-
Buchstabe a (Bemessungsbetrag), fälle gleichzeitig ein, ist das über der Einkommens-
2. den Kosten der Unterkunft, grenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den
Bedarfsfällen zu berücksichtigen.
3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom Hundert
des Grundbetrags für den vom Hilfesuchenden über-
wiegend unterhaltenen Ehegatten sowie für jede § 25 f
weitere vom Hilfesuchenden allein oder zusammen (1) Für den Einsatz und für die Verwertung von Ver-
mit seinem Ehegatten überwiegend unterhaltene mögen der Hilfesuchenden gelten § 88 Abs. 2 und 3,
Person, § 89 des Bundessozialhilfegesetzes und § 25 c Abs. 3
höchstens jedoch aus einem Betrag in Höhe von einem dieses Gesetzes entsprechend.
Zwölftel des Bemessungsbetrags zuzüglich eines Be-
(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind
trages in Höhe von 75 vom Hundert des jeweiligen Fa-
milienzuschlags. 1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt zehn
vom Hundert,
(2) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten
2. bei den übrigen Hilfen 20 vom Hundert, in den Fällen
ist zur Deckung des Bedarfs auch Einkommen der Eltern
des § 27 d dieses Gesetzes in Verbindung mit den
einzusetzen. Für den Einsatz des Einkommens gilt Ab-
§§ 67 und 69 Abs. 4 Satz 2 des Bundessozialhilfe-
satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Familien-
gesetzes sowie bei Sonderfürsorgeberechtigten
zuschleg für einen Elternteil, wenn die Eltern zusam-
(§ 27 e) 40 vom Hundert
menleben, sowie für den Beschädigten und für jede Per-
son anzusetzen ist, die von den Eltern oder dem Be- des Bemessungsbetrags zuzüglich eines Betrages in
schädigten bisher überwiegend unterhalten worden ist Höhe von vier vom Hundert des Bemessungsbetrags für
oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung den überwiegend unterhaltenen Ehegatten und in Höhe
der Kriegsopferfürsorge unterhaltspflichtig werden; in von zwei vom Hundert für jede weitere vom Hilfesuchen-
den Fällen des § 27 d dieses Gesetzes in Verbindung den allein oder zusammen mit seinem Ehegatten über-
mit § 48 Abs. 2 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes ist wiegend unterhaltene Person.
ein Familienzuschlag für den Hilfesuchenden nicht an-
zusetzen, wenn die Hilfe außerhalb einer Anstalt, eines (3) Ein Familienheim im Sinne des § 7 des Zweiten
Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt Wohnungsbaugesetzes, das vom Hilfesuchenden ganz
wird. Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die oder teilweise allein oder zusammen mit Angehörigen
Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der bewohnt wird, denen es nach dem Tode des Hilfe-
Beschädigte lebt; leben die Eltern nicht zusammen und suchenden als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwer-
lebt der Beschädigte bei keinem Elternteil, bestimmt ten.
sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1; § 25 d (4) Bei minderjährigen unverheirateten Beschädigten
Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern
einzusetzen oder zu verwerten. Für den Einsatz und für
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der die Verwertung von Vermögen gilt Absatz 2 entspre-
§§ 26 a, 27 Abs. 2 Satz 4 sowie des § 27 a; § 26 Abs. 6 chend mit der Maßgabe, daß ein Betrag in Höhe von vier
Satz 2, § 27 Abs. 2 letzter Satz und § 27 d Abs. 5 bleiben vom Hundert des Bemessungsbetrags für einen Eltern-
unberührt. teil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie in Höhe von
zwei vom Hundert für den Beschädigten und für jede
(4) Bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder
Person, die von den Eltern oder dem Beschädigten über-
einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung
wiegend unterhalten wird, anzusetzen ist. Leben die
zur teilstationären Betreuung ist nach Ablauf von zwei
Eltern nicht zusammen, ist nur Vermögen des Elternteils
Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung Einkommen
einzusetzen oder zu verwerten, bei dem der Beschädig-
in Höhe der Aufwendungen, die für den häuslichen
te lebt. Leben die Eltern nicht zusammen und lebt der
Lebensunterhalt erspart werden, auch insoweit einzu-
Beschädigte bei keinem Elternteil, gilt für den Einsatz
setzen, als es unter der maßgebenden Einkommens-
und für die Verwertung von Vermögen Absatz 2.
grenze liegt und es unbillig wäre, vom Einsatz des Ein-
kommens abzusehen; darüber hinaus kann der Einsatz (5) Ist der Beschädigte und sein Ehegatte oder sind
von Einkommen, das unter der Einkommensgrenze liegt, beide Elternteile des minderjährigen unverheirateten
verlangt werden, wenn der Hilfesuchende auf voraus- Beschädigten blind oder behindert im Sinne des § 24
sichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfe-
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedarf, solan- gesetzes, gelten die Absätze 2 und 4 mit der Maßgabe,
ge er nicht einen anderen überwiegend unterhält. daß für den Ehegatten des Beschädigten und für den EI-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 35
ternteil des minderjährigen unverheirateten Beschä- (3) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen durch folgende
digten ein Betrag in Höhe von zwölf vom Hundert des Hilfen ergänzt werden (ergänzende Hilfen):
Bemessungsbetrags anzusetzen ist.
1. Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe nach Maß- .
gabe des § 26 a,
§ 26
2. Beiträge nach § 1385 RVO, § 112 AVG und § 130
(1) Beschädigten sind als berufsfördernde Leistun- RKG an den Träger der gesetzlichen Rentenversi-
gen zur Rehabilitation alle Hilfen zu gewähren, die erfor- cherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit,
derlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der Beschädigten
entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu 3. Übernahme der erforderlichen Kosten, die mit einer
bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und sie berufsfördernden Maßnahme in unmittelbarem Zu-
hierdurch möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. sammenhang stehen, insbesondere für Prüfungsge-
Dabei sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit bühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät
angemessen zu berücksichtigen. Hilfen sind auch zum sowie Ausbildungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn
beruflichen Aufstieg zu gewähren, wenn den Beschä- die Maßnahme im Betrieb durchgeführt wird,
digten erst hierdurch die Erlangung einer angemesse- 4. Haushaltshilfe, wenn der Beschädigte wegen der Teil-
nen Lebensstellung ermöglicht wird. Im übrigen können nahme an einer berufsfördernden Maßnahme außer-
Hilfen zum beruflichen Aufstieg gewährt werden. halb des eigenen Haushalts untergebracht ist und
ihm aus diesem Grunde die Weiterführung des Haus-
(2) Als Hilfen im Sinne des Absatzes 1 kommen ins- halts nicht möglich ist; Voraussetzung ist ferner, daß
besondere in Betracht eine andere im Haushalt lebende Person den Haus-
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits- halt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind
platzes einschließlich Hilfen zur Förderung der Ar- lebt, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet
beitsaufnahme sowie Eingliederungshilfen an Arbeit- hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
geber, Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen.
2. Berufsfindung und Arbeitserprobung, Berufsvorbe- Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder be-
reitung einschließlich einer wegen der Schädigung steht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft ab-
erforderlichen Grundausbildung, zusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaff-
te Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten,
3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und
Umschulung einschließlich eines zur Teilnahme an 5. sonstige Hilfen, die unter Berücksichtigung von Art
diesen Maßnahmen erforderlichen schulischen Ab- oder Schwere der Schädigung erforderlich sind, um
schlusses, das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu
sichern,
4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung, um
Beschädigten eine angemessene und geeignete 6. Übernahme der im Zusammenhang mit der Teilnah-
Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen me an einer berufsfördernden Maßnahrr.e erforder-
Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte lichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungs-
zu ermöglichen. kosten; hierzu gehören auch die Kosten für eine
wegen der Schädigung erforderliche Begleitperson
Zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren sowie des erforderlichen Gepäcktransports. Reise-
und im Arbeitstrainingsbereich anerkannter Werkstät- kosten können auch übernommen werden für im
ten für Behinderte werden Hilfen gewährt, und zwar Regelfall eine Familienheimfahrt je Monat, wenn der
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen erfor- Beschädigte an einer berufsfördernden Maßnahme
derlich sind, um die Eignung des Beschädigten für die teilnimmt. Anstelle der Kosten für eine Familienheim-
Aufnahme in die Werkstatt festzustellen, fahrt können für die Fahrt eines Angehörigen vom
Wohnort zum Aufenthaltsort des Beschädigten
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maßnahmen er- Reisekosten übernommen werden.
forderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Er-
werbsfähigkeit des Beschädigten zu entwickeln, zu (4) Zu den Hilfen im Sinne des Absatzes 1 gehören
erhöhen oder wiederzugewinnen. Beschädigte wer~ auch Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbstän-
den in diesem Bereich nur gefördert, sofern erwartet digen Existenz; Geldleistungen hierfür sollen in der
werden kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Regel als Darlehen gewährt werden.
Maßnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Min- (5) Die Hilfen nach Absatz 2 sollen für die Zeit gewährt
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist,
im Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehinderten- um das angestrebte Berufsziel zu erreichen; Leistungen
gesetzes zu erbringen. für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen
Zu den Hilfen gehört auch die Übernahme der erforder- in der Regel nur gewährt werden, wenn die Maßnahme
lichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre
die Teilnahme an der Maßnahme eine Unterbringung dauert, es sei denn, daß der Beschädigte nur über eine
außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts längerdauernde Maßnahme eingegliedert werden kann.
wegen Art oder Schwere der Schädigung oder zur Die Leistungen werden im Eingangsverfahren und im
Sicherung des Erfolges der Rehabilitation notwendig ist. Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei Jahren
Bei Unterbringung des Beschädigten in einer Rehabilita- erbracht.
tionseinrichtung werden dort entstehende Aufwendun- (6) Soweit nach Absatz 2 oder Absatz 3 Nr. 5 Hilfen
gen vom Träger der Kriegsopferfürsorge als Sach- zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer
leistungen getragen. berufsfördernden Maßnahme, insbesondere Hilfen zur
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Beschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs, in a) der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes oder
Betracht kommen, kann zur Angleichung dieser Leistun- Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt hat oder
gen der beruflichen Rehabilitation im Rahmen einer b) das nach Satz 1 oder 3 zu berücksichtigende Entgelt
Rechtsverordnung nach§ 27 f der Einsatz von Einkom- niedriger ist.
men abweichend von § 25 e Abs. 1 und 2 sowie § 27 d
Abs. 5 bestimmt und von Einsatz und Verwertung von (3) Hat der Beschädigte Versorgungskrankengeld,
Vermögen ganz oder teilweise abgesehen werden. Im Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezo-
übrigen ist bei den Hilfen nach Absatz 2 und nach Ab- gen und wird im Anschluß daran eine berufsfördernde
satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Einkommen und Vermögen nicht Maßnahme durchgeführt, so ist bei der Berechnung des
zu berücksichtigen; § 26 a bleibt unberührt. Übergangsgelds von dem bisher zugrunde gelegten
Entgelt auszugehen.
(7) Witwen, die zur Erhaltung oder zur Erlangung einer
angemessenen Lebensstellung erwerbstätig sein wol- (4) Sofern
len, sind in begründeten Fällen Hilfen in sinngemäßer 1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Beginn
Anwendung der Absätze 2 bis 6 mit Ausnahme des Ab- der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt oder
satzes 3 Nr. 5 zu gewähren. 2. kein Entgelt nach Absatz 2 oder keine Einkünfte nach
§ 16 b Abs. 1 erzielt worden sind oder
§ 26a 3. es unbillig hart wäre, das Entgelt nach Absatz 2 oder
(1) Übergangsgeld wird gewährt, wenn der Beschä- die Einkünfte nach § 16 b Abs. 1 der Bemessung des
digte wegen Teilnahme an einer berufsfördernden Maß- Übergangsgelds zugrunde zu legen, ist das Über-
nahme nach § 26 Abs. 2 keine ganztägige Erwerbstätig- gangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr be-
keit ausüben kann. zogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen
Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts zu
(2) Der Berechnung des Übergangsgelds sind 80 vom berechnen, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Hundert des Regellohns, höchstens jedoch das ent- Aufenthaltsort des Beschädigten gilt. Maßgebend ist
gangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor
legen. Das Übergangsgeld beträgt dem Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum)
für diejenige Beschäftigung, für die der Beschädigte
1. bei einem Beschädigten, der mindestens ein Kind ohne die Schädigung nach seinen beruflichen Fähig-
hat, das die Voraussetzungen des § 33 b Abs. 2 und keiten und nach seinem Lebensalter in Betracht
4 erfüllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häus- käme. Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses
licher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht Betrages anzusetzen.
ausüben kann, weil er den Beschädigten wegen der
Schwere der Schädigung oder einer sonstigen Be- (5) Beschädigte, die vor Beginn der berufsfördernden
hinderung pflegt oder selbst der Pflege bedarf, Maßnahme beruflich nicht tätig gewesen sind, erhalten
90 vom Hundert, anstelle des Übergangsgelds eine Unterhaltsbeihilfe;
das gilt nicht für Beschädigte im Sinne des § 26 a Abs. 2
2. bei den übrigen Beschädigten 75 vom Hundert Satz 4. Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sind
des nach Satz 1 oder Absatz 4 maßgebenden Betrages; die Vorschriften über Leistungen für den Lebensunter-
im übrigen gelten für die Berechnung des Übergangs- halt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entspre-
gelds die §§ 16 a, 16 b und 16 f entsprechend. Hat der chend anzuwenden; § 25 d Abs. 2 gilt nicht bei volljäh-
Beschädigte unmittelbar vor Beginn der berufsfördern- rigen Beschädigten. Unterhaltsbeihilfe wird nur bis zur
den Maßnahme kein Versorgungskrankengeld, Kran- Höhe des Übergangsgelds, das ein ehemaliger wehr-
kengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen, pflichtiger Soldat der Wehrsoldgruppe 1 nach § 26 a
so ist für die Berechnung des Regellohns das von dem Abs. 2 Satz 4 erhält, gewährt. Bei Unterbringung des Be-
Beschädigten im letzten vor Beginn der Maßnahme ab- schädigten in einer Rehabilitationseinrichtung ist der
gerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens Berechnung der Unterhaltsbeihilfe lediglich ein ange-
während der letzten abgerechneten vier Wochen (Be- messener Betrag zur Abgeltung zusätzlicher weiterer
messungszeitraum) erzielte und um einmalige Zuwen- Bedürfnisse und Aufwendungen aus weiterlaufenden
dungen verminderte Entgelt zugrunde zu legen; ist das unabweislichen Verpflichtungen zugrunde zu legen.
Entgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berech- (6) Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils nach Ab-
nung des Regellohns nach dem vorangehenden Halb- lauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeit-
satz nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten raums um den Vomhundertsatz, um den die Renten der
vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalender- gesetzlichen Rentenversicherungen zuletzt vor diesem
monat erzielten und um einmalige Zuwendungen ver- Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpassungsge-
minderten Entgelts als Regellohn. Bei Beschädigten, die setz angepaßt worden sind; es darf nach der Anpassung
Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung 80 vom Hundert der Leistungsbemessungsgrenze
oder einer Zivildienstbeschädigung erhalten, sind der (§ 16 a Abs. 3) nicht übersteigen.
Berechnung des Regellohns die vor der Beendigung des
Wehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und Sach- (7) Kann der Beschädigte an einer berufsfördernden
bezüge) als Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter
haben, und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor teilnehmen, werden das Übergangsgeld und die Unter-
der Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes haltsbeihilfe bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis
bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Sol- zum Tage der Beendigung der Maßnahme, weiterge-
dat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen, wenn währt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 37
(8) Ist der Beschädigte im Anschluß an eine abge- (4) Erziehungsbeihilfe ist Beschädigten längstens
schlossene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs des Kindes zu
werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während gewähren. Im Falle der Unterbrechung oder Verzöge-
der Arbeitslosigkeit bis zu sechs Wochen weitergezahlt, rung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung
wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht des
und zur beruflichen Eingliederung zur Verfügung steht. Kindes ist die Erziehungsbeihilfe jedoch über das
In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68 vom 27. Lebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dienstes
Hundert des sich aus Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 er- entsprechenden Zeitraum weiterzugewähren. Satz 2 gilt
gebenden Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzu-
Übergangsgelds nach Absatz 6 sind zu berück- rechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf
sichtigen. Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von
(9) Kommen neben Hilfen nach § 26 weitere Hilfen der nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen diesem
Kriegsopferfürsorge in Betracht, gelten Übergangsgeld freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst
und Unterhaltsbeihilfe als Einkommen. der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei
Jahre sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreien-
de Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1
§ 27
Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der
(1) Erziehungsbeihilfe erhalten Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeit-
a) Waisen (§ 45 Abs. 2), die Rente oder Waisenbeihilfe raum.
nach diesem Gesetz beziehen, und (5) Erziehungsbeihilfe kann gewährt werden, wenn
b) Beschädigte, die Grundrente nach§ 31 beziehen, für anstelle der Beschädigtenrente, Waisenrente oder
ihre Kinder (§ 33 b Abs. 2). Waisenbeihilfe ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.
§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die der
Die Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu körperli- Beschädigte, das Kind des Beschädigten oder die Wai-
cher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine an- se nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des
gemessene, den Anlagen und Fähigkeiten entsprechen- 27. Lebensjahrs abgeschlossen werden, kann Erzie-
de allgemeine und berufliche Ausbildung sicherstellen. hungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt hinaus wei-
tergewährt werden.
(2) Erziehungsbeihilfe wird gewährt, soweit der ange-
messene Bedarf für Erziehung, Ausbildung und Lebens- § 27 a
unterhalt durch das einzusetzende Einkommen und Ver- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädig-
mögen des Hilfesuchenden sowie des Kindes des Be- ten und Hinterbliebenen zu gewähren, soweit der Le-
schädigten und des Elternteils der Waise nicht gedeckt bensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach
ist. Bei der Ermittlung des Bedarfs für den Lebensunter- diesem Gesetz und dem einzusetzenden C:inkommen
halt bleiben Kosten der Unterkunft in der Familie unbe- und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergän-
rücksichtigt. § 25 e Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß für zende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmun-
das Kind oder die Waise, für die Erziehungsbeihilfe be- gen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes
antragt ist oder gewährt wird, ein Familienzuschlag unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Be-
nicht anzusetzen ist. Einkommen der Waise und des schädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. § 18
Kindes des Beschädigten ist uneingeschränkt einzu- des Bundessozialhilfegesetzes gilt nicht für Empfänger
setzen mit Ausnahme des während der Ausbildung er- einer Ausgleichsrente.
zielten Arbeitseinkommens, soweit es nicht Ausbil-
dungsvergütung ist und im Kalenderjahr sieben vom § 27 b
Hundert des Bemessungsbetrags nicht übersteigt. Als
(1) Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und
Einkommen des Kindes gilt auch das Einkommen sei-
ihren Ehegatten sowie Hinterbliebene als Erholungsauf-
nes Ehegatten, soweit es die für ihn nach § 25 e Abs. 1
enthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung
zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein
der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die
Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf
beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweck-
beruhenden Leistungen Einkommen des Kindes. Be-
mäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die
schädigten, die eine Pflegezulage erhalten, ist Erzie-
Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädi-
hungsbeihilfe mindestens in Höhe der Kosten der Erzie-
hung und Ausbildung zu gewähren. gungsfolgen bedingt ist; bei Schwerbeschädigten wird
der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädi-
(3) Übersteigt das Einkommen des Elternteils der gungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets ange-
Waise oder das Einkommen des Beschädigten die für nommen.
sie maßgebende Einkommensgrenze, ist der überstei-
(2) Die Dauer des Erholungsaufenthalts ist so zu be-
gende Betrag auf
messen, daß der Erholungserfolg möglichst nachhaltig
a) die Waise und die weiteren gegenüber dem Elternteil ist; sie soll drei Wochen betragen, darf jedoch diesen
Unterhaltsberechtigten, Zeitraum in der Regel nicht übersteigen. Weitere Er-
b) das Kind des Beschädigten und die weiteren gegen- holungshilfe soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei
über dem Beschädigten Unterhaltsberechtigten Jahren gewährt werden.
gleichmäßig aufzuteilen. Der auf die Waise oder das (3) Aufwendungen, die während des Erholungs-
Kind des Beschädigten entfallende Anteil ist als Ein- aufenthalts für den häuslichen Lebensunterhalt erspart
kommen einzusetzen. werden, sind als Einkommen des Hilfesuchenden einzu-
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
setzen. Zusätzliche kleinere Aufwendungen, die dem Er- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene,
holungssuchenden durch den Erholungsaufenthalt ent- die wegen Behinderung oder Tuberkulose der Hilfe
stehen, sind als besonderer Bedarf zu berücksichtigen bedürfen.
und können durch Pauschbeträge abgegolten werden.
(5) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt
(4) Während der Durchführung der Erholungsmaß- an die Stelle des Grundbetrags nach § 25 e Abs. 1 Nr. 1
nahme ist sicherzustellen, daß für Kinder und solche ein Grundbetrag
Haushaltsangehörige, die der Pflege bedürfen, hin- a) in den Fällen des§ 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfe-
reichend gesorgt wird.
gesetzes in Höhe von 4,25 vom Hundert,
(5) Bedarf der Erholungssuchende einer ständigen b) in den Fällen des § 81 Abs. 2 des Bundesozialhilfe-
Begleitung, umfaßt der Bedarf für die Erholungshilfe gesetzes in Höhe von 8,5 vom Hundert
auch den Bedarf aus der Mitnahme der Begleitperson.
des Bemessungsbetrags. Der Familienzuschlag beträgt
40 vom Hundert des Grundbetrags des § 25 e Abs. 1
§ 27c Nr. 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten beträgt
der Familienzuschlag in den Fällen des Satzes 1 Buch-
Wohnungshilfe erhalten Beschädigte und Hinterblie- stabe b die Hälfte des Grundbetrags des Satzes 1
bene. Die Wohnungshilfe besteht in der Beratung in Buchstabe a, wenn beide Ehegatten blind oder behin-
Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie in der
dert im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 des
Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung ausrei-
Bundessozialhilfegesetzes sind.
chenden und gesunden Wohnraums. Geldleistungen
werden nur gewährt, wenn die Wohnung eines Schwer- (6) Was größere orthopädische und größere andere
beschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Hilfsmittel im Sinne des§ 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-
Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher sozialhilfegesetzes sind, bestimmt sich nach der auf
Veränderung bedarf oder wenn Schwerbeschädigte Grund des § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes
oder Witwen innerhalb von fünf Jahren nach ihrem erlassenen Rechtsverordnung.
erstmaligen Eintreffen im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes Wohnungshilfe beantragen und eine Geldlei- (7) § 86 Abs. 2 bis 4 des Bundessozialhilfegesetzes
stung durch die Besonderheit des Einzelfalls gerecht- gilt unter Berücksichtigung der besonderen Lage der
fertigt ist. Geldleistungen sollen in der Regel als Darle- Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.
hen gewährt werden.
§ 27d § 27e
( 1 ) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen werden ge- Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähmten,
währt die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen Empfän-
gern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschädigten und
1 . Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-
Beschädigten, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit
grundlage,
allein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen
2. vorbeugende Gesundheitshilfe mit Ausnahme von einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 vom Hundert
Maßnahmen der Erholung, beträgt, ist durch die Hauptfürsorgestellen eine wirk-
3. Krankenhilfe, sonstige Hilfe, same Sonderfürsorge zu gewähren.
4. Hilfe zur Familienplanung,
5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, § 27f
6. Eingliederungshilfe für Behinderte, Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
7. Tuberkulosehilfe, mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art,
Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfür-
8. Blindenhilfe, sorge(§§ 25 bis 27 e) sowie das Verfahren zu bestim-
9. Hilfe zur Pflege, men.
1O. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
§ 27g
11. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-
rigkeiten, (1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die
Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt
1 2. Altenhilfe. werden, Ansprüche gegen einen anderen auf entspre-
(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebens- chende Leistungen, kann der Träger der Kriegsopferfür-
lagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher sorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewir-
Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegs- ken,. daß diese Ansprüche bis zur Höhe seiner Aufwen-
opferfürsorge rechtfertigen. dungen auf ihn übergehen. Der Übergang des An-
spruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe
(3) Soweit die§§ 26 bis 27 c nichts Besonderes be- bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht gewährt
stimmen, gilt für die Hilfen in besonderen Lebenslagen worden wäre oder als der Hilfeempfänger nach § 25 c
Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes unter Be- Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu erset-
rücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten zen oder zu tragen hat. Der Übergang ist nicht dadurch
oder Hinterbliebenen entsprechend. Die §§ 10 bis 24 a ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen,
bleiben unberührt. verpfändet oder gepfändet werden können.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 39
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu be-
Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder messen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Ge-
Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge sundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere Körper-
ohne Unterbrechung gewährt werden; als Unterbre- schäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt
chung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. werden.
(3) Der Träger der Kriegsopferfürsorge darf den Über- (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher
gang eines Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der
Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewirken, wenn der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung aus-
Unterhaltspflichtige mit dem Beschädigten oder dem geübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweis-
Hinterbliebenen im zweiten oder in einem entfernteren bar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen
Grade verwandt ist. In den übrigen Fällen darf er den ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat
Übergang nur in dem Umfang bewirken, in dem Beschä- oder noch ausübt. Das ist besonders der Fall, wenn er
digte oder Hinterbliebene nach den Bestimmungen des a) infolge der Schädigung weder seinen bisher ausge-
§ 25 e Abs. 1, § 25 f Abs. 1 bis 4 sowie § 27 d Abs. 5 Ein- übten, begonnenen oder den nachweisbar ange-
kommen und Vermögen einzusetzen hätten. strebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf aus-
(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge soll davon ab- üben kann,
sehen, einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflich- b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder
tigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies eine Härte be- begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nachweis-
deuten würde; er soll vor allem von der Inanspruchnah- bar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf
me unterhaltspflichtiger Eltern absehen, soweit einem durch die Art der Schädigungsfolgen aber in einem
Beschädigten oder Hinterbliebenen nach Vollendung wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Er-
des 21. Lebensjahrs Eingliederungshilfe für Behinderte werbsleben erwerbsgemindert ist, oder
oder Hilfe zur Pflege na9h § 27 d gewährt wird. Er kann
c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren
davon absehen, wenn anzunehmen ist, daß der mit der
Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen verbunde- Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist.
ne Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Ver- (3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkom-
hältnis zu der Unterhaltsleistung stehen wird. men aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die
Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust),
§ 27 h erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Be-
rufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des auf
Soweit laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge
vom Inkrafttreten des Artikels 21 des 2. Haushaltsstruk- volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Verlu-
turgesetzes an wegen der von da an geltenden Fassung stes.
des Bundessozialhilfegesetzes zu versagen oder zu (4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag
kürzen wären, ist die zuvor geltende Fassung weiterhin zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus ge-
anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember genwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Aus-
1982. gleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren
§ 28 Vergleichseinkommen. Ist die Rente aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung wegen eines in der Vergan.-
(weggefallen) genheit liegenden zeitweise schädigungsbedingt gerin-
geren Erwerbseinkommens gemindert, so ist diese Min-
derung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust.
Beschädigtenrente
Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der
§ 29 Rentenberechnung ein für den Beschädigten maßge-
Sind Maßnahmen zur Rehabilitation erfolgverspre- bender Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungs-
chend und zumutbar, so entsteht ein Anspruch auf Hö- grundlage zugrunde gelegt wird, der sich ohne Berück-
herbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sichtigung der Zeiten ergäbe, in denen das Erwerbs-
§ 30 Abs. 2, auf Berufsschadensausgleich sowie auf einkommen des Beschädigten schädigungsbedingt ge-
Ausgleichsrente frühestens in dem Monat, in dem diese mindert ist.
Maßnahmen abgeschlossen werden. (5) Vergleichseinkommen ist das monatliche Durch-
schnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschafts-
§ 30 gruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach
(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähig-
körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allge- keiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbil-
meinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind seeli- dungswiUen wahrscheinlich angehört hätte, im Mittel
sche Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berück- des dreijährigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr, das
sichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend, um wieviel der Rentenanpassung nach § 56 vorausgegangen ist,
die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Ar- erhöht um die Summe des Vomhundertsatzes im Sinne
beit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben des § 56, um den die Renten zuletzt angepaßt worden
durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Ge- sind, und des Eineinhalbfachen des Vomhundertsatzes,
sundheitsstörungen beeinträchtigt sind. Vorübergehen- um den die Renten im laufenden Jahr anzupassen sind.
de Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichti- Das Vergleichseinkommen ist jeweils vom Zeitpunkt der
gen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Rentenanpassung an maßgebend. Zur Ermittlung des
Monaten. Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die monatlichen Durchschnittseinkommens sind die amtli-
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
chen Erhebungen des Statistischen Bundesamts für b) wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß
das Bundesgebiet und die beamten- oder tarifrechtli- der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsaus-
chen Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen des bildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
Bundes mit den jeweils am 31. Dezember bekannten c) was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als
Werten heranzuziehen. Soweit Bruttowochenverdien-
Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 6
ste erhoben und bekanntgegeben werden, sind diese gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Ein-
mit 4,345 zu vervielfältigen. Beträge des Durchschnitts-
kommensverlustes nicht berücksichtigt werden.
einkommens bis 0,49 Deutsche Mark sind auf volle
Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark
an auf volle Deutsche Mark nach oben abzurunden. Das § 31
Vergleichseinkommen ist nach Maßgabe der Sätze 1 bis (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente
3 durch den Bundesminister für Arbeit und Sozial- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
ordnung zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekannt-
zumachen; die Beträge sind auf volle Deutsche Mark um 30 vom Hundert von 147 Deutsche Mark,
nach oben abzurunden. um 40 vom Hundert von 198 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 270 Deutsche Mark,
(6) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängi- um 60 vom Hundert von 342 Deutsche Mark,
ge Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch um 70 vom Hundert von 473 Deutsche Mark,
das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Ge- um 80 vom Hundert von 572 Deutsche Mark,
sundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwär- um 90 vom Hundert von 686 Deutsche Mark,
tiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert bei Erwerbsunfähigkeit von 771 Deutsche Mark.
(Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschafts- Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die
gruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden das 65. Lebensjahr vollendet haben, um 30 Deutsche
angehören würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Mark.
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich (2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen
nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden Durchschnittssätze dar; eine um fünf vom Hundert ge-
ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen
ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend
mit umfaßt.
zu mindern. Scheidet dagegen der Beschädigte schädi-
gungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, errechnet (3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbs-
sich der Einkommensverlust nach Absatz 4 Satz 1. fähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt
ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in seiner Erwerbs-
(7) Als Einkommensverlust einer Frau, die einen ge- fähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt ist,
meinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, einem Ver- gilt als erwerbsunfähig.
wandten oder einem Stief- oder Pflegekind führt oder
ohne die Schädigung zu führen hätte (Hausfrau), gelten (4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer
die durch die Folgen der Schädigung notwendigen Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente
Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung; hiervon eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit Anspruch auf
ist jedoch der Anteil, der auf Hilfeleistungen im Sinne eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte;
des § 35 Abs. 1 Satz 5 entfällt, abzusetzen. Ohne Nach- sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einer
weis gelten als Mehraufwendungen bei einer Minderung Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert.
der Erwerbsfähigkeit
(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-
um 50 und 60 vom Hundert 327 Deutsche Mark, kannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außerge-
um 70 und 80 vom Hundert 51 4 Deutsche Mark, wöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche
Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen
um 90 vom Hundert und
gewährt wird:
bei Erwerbsunfähigkeit 771 Deutsche Mark.
Bei anteilmäßiger Haushaltsführung sind die Beträge Stufe 1 90 Deutsche Mark,
nach Satz 2 entsprechend zu kürzen. Ergibt sich auch Stufe II 182 Deutsche Mark,
nach den Absätzen 4 und 5 ein Einkommensverlust, ist Stufe III 275 Deutsche Mark,
die Summe der Einkommensverluste der Berechnung Stufe IV 367 Deutsche Mark,
des Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legen. Stufe V 455 Deutsche Mark,
Stufe VI 548 Deutsche Mark.
(8) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen
Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung
auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Perso-
Erhöhung der Grundrente erzielten Mehrbetrags. Ent- nenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außerge-
sprechendes gilt, wenn die Grundrente nach§ 31 Abs. 4 wöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die
Satz 2 erhöht worden ist. Stufen I bis VI näher zu bestimmen.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu § 32
bestimmen: (1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsren-
a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise te, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder
sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heran- hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertre-
zuziehen ist, tenden sonstigen Grunde eine ihnen zumutbare Er-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 41
werbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte bei
oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt
ausüben können. bleiben,
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei b) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
um 50 oder 60 vom Hundert 342 Deutsche Mark, wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die
um 70 vom Hundert 4 73 Deutsche Mark, Rechtsverordnung über das anzurechnende Einkom-
um 80 vom Hundert 572 Deutsche Mark, men nach Absatz 1 zu erlassen. Die anzurechnenden
um 90 vom Hundert 686 Deutsche Mark, Beträge sind in einer Tabelle anzugeben, die für den er-
bei Erwerbsunfähigkeit 771 Deutsche Mark. werbsunfähigen Beschädigten in 100 Stufen gegliedert
ist; die ermittelten Werte gelten auch für die übrigen Be-
§ 33 schädigtengruppen. Der jeweilige Betrag, bis zu dem die
einzelne Stufe reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufen-
( 1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurech- zahl mit einem Hundertstel des um den Freibetrag (Ab-
nende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend satz 1 Buchstabe a) verminderten Betrages nach Ab-
vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu er- satz 1 Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Deut-
lassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermit- sche Mark nach unten abgerundeten Produkt der Frei-
teln, daß betrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zugeordne-
a) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit te Betrag des anzurechnenden Einkommens ist zu er-
ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei mitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit einem Hun-
den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 dertstel des Betrages der vollen Ausgleichsrente des
vom Hundert des Bemessungsbetrags von 26 788 erwerbsunfähigen Beschädigten multipliziert und das
Deutsche Mark, jeweils auf volle Deutsche Mark Produkt auf volle Deutsche Mark nach unten abgerun-
nach oben abgerundet, freibleibt (Freibetrag) det wird. In der Rechtsverordnung kann ferner Näheres
und über die Anwendung der Tabelle bestimmt und können
b) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Ausgleichs- die jeweils zustehenden Beträge der Ausgleichsrente
rente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegen- angegeben werden.
wärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Be- § 33a
trag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen
Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von (1 ) Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten
einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten einen Zuschlag von 85 Deutsche Mark monatlich. Den
Bemessungsbetrags, abgerundet auf volle Deutsche Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe
Mark nach oben (Einkommensgrenze); diese Ein- aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im
kommensgrenze schließt auch die Beträge des Brut- eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des§ 33 b Abs. 2
toeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen bis 4 sorgen. Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt
die gleiche Stufe gemeinsam haben. § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:
(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu
Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der
Ausgleichsrente geführt hat.
a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe bist nicht anzuwen-
den.
b) Land- und Forstwirtschaft,
(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den
c) Gewerbebetrieb, vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35
d) selbständiger Tätigkeit sowie Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletzten- § 33b
geld. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und
Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärtiger Er- (1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen
werbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Berech- Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind
nung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebenenfalls er- Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne
höht um den Vomhundertsatz, um den die Leistung an- des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes be-
gepaßt worden ist. steht.
(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht er- (2) Als Kinder gelten
mitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Gesamt- 1. eheliche Kinder,
verhältnisse festzusetzen.
2. für ehelich erklärte Kinder,
(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig-
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
stens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfänger
einer Pflegezulage von mindestens Stufe III die volle 4. in den Haushalt des Beschädigten aufgenommene
Ausgleichsrente, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Stiefkinder,
Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht. 5. nichteheliche Kinder, vom männlichen Beschädigten
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- jedoch nur, wenn seine Vaterschaft durch Anerken-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher nung oder gerichtliche Entscheidung rechtskräftig
zu bestimmen, festgestellt worden ist.
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe Kind a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu
die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist der Kin- berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der
derzuschlag nur einmal zu gewähren. Anspruchsbe- Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 33 a ge-
rechtigt ist derjenige, der das Kind überwiegend unter- führt hat.
hält. Unterhält keiner der Beschädigten das Kind über-
b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe bist nicht anzuwen-
wiegend, erhält derjenige den Kinderzuschlag, der ent-
den.
sprechend der Aufzählung des Absatzes 2 dem anderen
vorgeht. Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder gewährt,
so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurechnende Ein-
(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des kommen nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die
18. Lebensjahrs gewährt. Er ist in gleicher Weise nach Beträge der einzelnen Kinderzuschläge zueinander ste-
Vollendung des 18. Lebensjahrs für ein Kind zu gewäh- hen.
ren, das
(6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, auch wenn
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,
die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird
die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch
oder nach § 65 Abs. 1 ruht, Absatz 5 Satz 2 und 3
nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen,
nicht anzuwenden. Für jedes Kind, für das ihnen nach
Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in ent-
Absatz 1 kein Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie
sprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur
einen Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergelds,
Vollendung des 27. Lebensjahrs,
das für das erste Kind vorgesehen ist.
b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei- (7) Steht die Vertretung in den persönlichen Angele-
stet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens- genheiten des Kindes nicht dem Beschädigten zu, so
jahrs, kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Zahlung
des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist das Kind
c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen späte- volljährig, so kann es die Zahlung an sich selbst bean-
stens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs außer- tragen.
stande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser
Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebens- § 34
jahrs hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte außer- ( 1 ) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschä-
stande ist, es zu unterhalten. digte vor Vollendung des 14. Lebensjahrs bis zu 30 vom
Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zu
Bei der Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a gilt § 2 50 vom Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes ent- den vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschä-
sprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des digte seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muß.
27. Lebensjahrs körperlich oder geistig gebrechlich war,
nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, als
so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des
und solange es wegen desselben körperlichen oder gei- Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen An-
stigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst gehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis zu
zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzö- 150 Deutsche Mark monatlich bleibt unberücksichtigt.
gerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-
lung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Pflegezulage
Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kin-
derzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entspre- § 35
chenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinus zu ge- (1) Solange der Beschädigte infolge der Schädigung
währen. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grund- so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig
wehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Sol- wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
dat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd
Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, bedarf, wird eine Pflegezulage von 327 Deutsche Mark
für einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechen- (Stufe 1) monatlich gewährt. Ist die Gesundheitsstörung
den Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung auf so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder außer-
nicht mehr als drei Jahre sowie für die vom Wehr- und gewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je
Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer nach Lage des Falles unter Berücksichtigung der für die
im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Geset- Pflege erforderlichen Aufwendungen auf 556, 788,
zes für einen der Dauer des Grundwehrdienstes ent- 1 017, 1 316 oder 1 624 Deutsche Mark (Stufe II, 111, IV,
sprechenden Zeitraum. Verzögert sich die Schul- oder V und VI) zu erhöhen. Blinde erhalten mindestens die
Berufsausbildung aus einem Grunde, den weder der Be- Pflegezulage nach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbe-
schädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der schädigte erhalten eine Pflegezulage mindestens nach
Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nach- Stufe 1. Übersteigen die Aufwendungen für fremde War-
gewiesenen Verzögerung länger gewährt. tung und Pflege den Betrag der Pflegezulage, so kann
sie angemessen erhöht werden.
(5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetzlichen
Kindergelds zu gewähren. Der Zuschlag ist um Kinder- (2) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dau-
zuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind ernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, wer-
gezahlt werden oder zu gewähren sind, zu kürzen. Steht den, wenn geeignete Pflege sonst nicht verschafft wer-
keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach § 33 a den kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden
zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe: Anstaltpflege unter Anrechnung auf die Versorgungsbe-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 43
züge übernommen. Jedoch ist dem Beschädigten von Sterbegeld
seinen Versorgungsbezügen zur Bestreitung der per- § 37
sönlichen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der zustehen-
den Grundrente und den Angehörigen mindestens ein (1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbegeld
Betrag in Höhe der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zah-
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommens- len, die ihm für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33,
verhältnisse zustehen würden, wenn der Beschädigte 34 und 35 zustanden, Pflegezulage jedoch höchstens
an den Folgen der Schädigung gestorben wäre, zu be- nach Stufe II. Minderungen der nach Satz 1 maßgeben-
lassen. den Bezüge, die durch Sonderleistungen im Sinne des
§ 60 a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser
(3) Während einer Krankenhausbehandlung, Badekur Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des
oder Heilstättenbehandlung nach§ 11 Abs. 1 und 2, die Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.
länger als einen Monat dauert, wird die Pflegezulage
nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit dem Ersten des auf (2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender
die Aufnahme folgenden zweiten Monats eingestellt und Rangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Stief-
mit dem Ersten des Entlassungsmonats wieder aufge- eltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die
nommen. In gleicher Weise kann sie ganz oder teilweise Geschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit
eingestellt werden, wenn Hauspflege gewährt wird. dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge-
meinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit kei-
(4) Absatz 3 gilt nicht für Empfänger einer Pflegezu- ner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt,
lage mindestens nach Stufe III. so ist das Sterbegeld in vorstehender Rangfolge dem zu
zahlen, den der Verstorbene unterhalten hat.
Bestattungsgeld
(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absat-
§ 36 zes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem ge-
(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschädig- zahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder
ten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt 1 000 der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu
Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer Schädi- seinem Tode gepflegt hat.
gung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages. Der Tod gilt
stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Be-
schädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Hinterbliebenenrente
Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das § 38
ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädi-
(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Ko- gung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen und die
sten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hin-
die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Ko- terbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge
sten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Lei-
worden sind. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinan- den stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsver-
der der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, bindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des To-
die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwi- des Rente zuerkannt war.
ster und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn
(2) Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst
sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häusli-
nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht
cher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Be-
mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß nach
rechtigte, so wird der Überschuß nicht ausgezahlt.
den besonderen Umständen des Falles die Annahme
(3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter an nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder über-
den Folgen einer Schädigung, so ist ein Bestattungs- wiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versor-
geld bis zu 1 000 Deutsche Mark zu zahlen, soweit Ko- gung zu verschaffen.
sten der Bestattung entstanden sind.
§ 39
(4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
Ein Hinterbliebener, der eine gesundheitliche Schädi-
für denselben Zweck zu gewährende Leistung ist auf
gung erleidet, die durch einen Unfall herbeigeführt wird
das Bestattungsgeld anzurechnen.
a) auf dem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist, um
(5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schä- zum Zwecke der Rehabilitation (§ 1O Abs. 4 Satz 2)
digung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so sind eine stationäre Behandlungsmaßnahme der Kran-·
die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung kenbehandlung oder stationäre berufsfördernde
dem zu erstatten, der sie getragen hat. Das gilt nicht, Maßnahmen zur Rehabilitation nach § 26 durchzu-
wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland führen oder um zur Aufklärung des Sachverhalts per-
eingetreten ist, jedoch kann eine Beihilfe gewährt wer- sönlich zu erscheinen, sofern dieses Erscheinen an-
den. geordnet ist, oder
(6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach den
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a
Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationä-
aufgeführten Maßnahmen,
ren Heilbehandlung nicht an den Folgen einer Schädi-
gung, so sind die notwendigen Kosten der Leichenüber- erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen·
führung nac.h dem früheren Wohnsitz des Verstorbenen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung wie ein
dem zu erstatten, der sie getragen hat. Beschädigter. § 1 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 40 § 42
Die Witwe erhält eine Grundrente von 462 Deutsche (1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtig-
Mark monatlich. erklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des Verstor-
benen einer Witwe gleich, wenn der Verstorbene zur
§ 40a Zeit seines Todes Unterhalt nach ehe- oder familien-
rechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen zu
(1) Witwen, deren Einkommen geringer ist als die
leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode gelei-
Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die
stet hat. Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als
Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensaus-
die frühere Ehefrau nach den ehe- oder familienrechtli-
gleich in Höhe von vier Zehntel des festgestellten, auf
chen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre
volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Unter-
oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Hat eine
schiedsbetrags. Ein Schadensausgleich ist nur zu ge-
Unterhaltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten
währen, wenn die Witwe die Voraussetzungen des § 41
Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberücksich-
Abs. 1 Satz 1 erfüllt. § 41 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
tigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Gesund-
chend.
heitsstörung des Verstorbenen, die Folge einer Schädi-
(2) Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist das gung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufgehoben
von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der oder für nichtig erklärt worden, so steht die frühere Ehe-
Grundrente (§ 40) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder frau auch ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 einer
§§ 32 und 33) der Hälfte des nach § 30 Abs. 5 ermittel- Witwe gleich.
ten Vergleichseinkommens der Berufs- oder Wirt-
(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-
schaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat oder
schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben war.
ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen,
Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört
hätte, gegenüberzustellen. § 43
Der Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe, wenn
(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes
die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau
Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähigen und auf
seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III wegen
nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder auf
entsprechende Leistungen nach früheren versorgungs- § 44
rechtlichen Vorschriften, so ist, falls es günstiger ist, ab- (1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe
weichend von Absatz 2 die Hälfte des nach § 30 Abs. 5 anstelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in Hö-
aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 he des Fünfzigfachen der monatlichen Grundrente. Die
zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundes- Abfindung ist auch zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der
besoldungsgesetzes ermittelten Vergleichseinkom- Wiederverheiratung mangels Antrags kein Anspruch auf
mens zugrunde zu legen. Als nicht nur vorübergehend Rente bestand.
gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.
(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig ?r-
(4) § 30 Abs. 9 gilt entsprechend. klärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung wie-
der auf.
§ 41 (3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt
worden so ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums für jeden
a) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur Monat ~in Fünfzigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die
vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbs-
Witwenrente anzurechnen.
fähigkeit verloren haben oder
b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder (4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem Monat, in
dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem auf
c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe
des§ 33 b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung, Aufhebung ode_r
eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Scheidung der Ehe ist dies der Tag, an dem das Urteil
Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, rechtskräftig geworden ist.
bezieht oder bis zur Erreichung der Altersgrenze oder
bis zu seiner Verheiratung Waisenrente nach einem (5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprü-
dieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungs- che die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind auf die
rechtlichen Vorschriften bezogen hat. Wit~enrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu ver-
wirklichen sind und nicht schon zur Kürzung anderer
Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer wiederaufgelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen ge-
Witwe aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung führt haben. Die Anrechnung einer Versorgung nach
einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Im Falle des diesem Gesetz auf eine wiederaufgelebte Leistung, die
Satzes 1 Buchstabe a gilt § 29 entsprechend. ebenfalls auf diesem Gesetz beruht, geht einer ander-
(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt mo- weitigen Anrechnung vor; das gilt auch, wenn die Ver-
natlich 462 Deutsche Mark. sorgung oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem
Gesetz beruhen, das dieses Gesetz für entsprechend
(3) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buch- anwendbar erklärt. Hat die Witwe ohne verständigen
stabe b und Absatz 4 entsprechend. Grund auf einen Anspruch im Sinne des Satzes 1 ver-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 45
zichtet, so ist der Betrag anzurechnen, den der frühere Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des§ 1 Abs. 1
Ehemann ohne den Verzicht zu leisten hätte. de$ Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer
des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.
(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach diesem Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus
Gesetz bezogen und ist ihr früherer Ehemann an den einem Grunde, den die Waise nicht zu vertreten hat, so
Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so finden die wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der
Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwendung, wenn sie nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.
ohne die Wiederverheiratung einen Anspruch auf Ver-
sorgung hätte. (4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenren-
ten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die dieses Ge-
§ 45 setz für anwendbar erklären, in Betracht, so wird nur
(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des eine Rente gewährt.
18. Lebensjahrs. § 46
(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten Die Grundrente beträgt monatlich
1. eheliche Kinder, bei Halbwaisen 130 Deutsche Mark,
2. für ehelich erklärte Kinder, bei Vollwaisen 244 Deutsche Mark.
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
§ 47
4. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haushalt
aufgenommen hatte, (1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des bei Halbwaisen 228 Deutsche Mark,
Bundeskindergeldgesetzes, bei Vollwaisen 318 Deutsche Mark.
6. nichteheliche Kinder, jedoch von männlichen Be- (2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buch-
schädigten nur, wenn die Vaterschaft des Verstorbe- stabe b und Absatz 4 entsprechend.
nen glaubhaft gemacht ist.
(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Le- § 48
bensjahrs für eine Waise zu gewähren, die ( 1) Ist ein Schwerbeschädigter nicht an den Folgen
a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, einer Schädigung gestorben, so ist der Witwe und den
die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt Waisen(§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe zu ge-
und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Ar- währen, wenn der Schwerbeschädigte durch die Folgen
beitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in ent- der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Er-
sprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur werbstätigkeit in vollem Umfang auszuüben und da-
Vollendung des 27. Lebensjahrs, durch die Versorgung seiner Hinterbliebenen nicht uner-
b) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes heblich beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzung
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei- gilt als erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines
stet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens- Todes Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Er-
jahrs, werbsunfähigen, wegen nicht nur vorübergehender Hilf-
losigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage oder minde-
c) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen späte- stens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadens-
stens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs außer- ausgleich hatte; § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Übersteigt das
stande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser monatliche Bruttoeinkommen der Hinterbliebenen von
Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebens- Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes einen
jahrs hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte außer- Anspruch auf Rente nach einer Minderung der Erwerbs-
stande ist, sie zu unterhalten. fähigkeit um 50- bis 90 vom Hundert hatten,
Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebens- bei der Witwe ein Zwölftel,
jahrs körperlich oder geistig gebrechlich war, nach die- bei der Halbwaise ein Vierundzwanzigstel,
sem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die
bei der Vollwaise ein Achtzehntel
Waisenrente erneut zu gewähren, wenn und solange sie
wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebre- des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Bemes-
chens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhal- sungsbetrags, ist die zu gewährende Beihilfe um den
ten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der •. übersteigenden Betrag zu kürzen; errechnet sich kein
Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der ge- Zahlbetrag, entfällt der Anspruch auf Versorgung.
setzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht einer Waise im (2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in Höhe
Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ist die Waisenrente für von zwei Drittel, bei Witwen und Waisen von Beschädig-
einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit- ten mit Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Er-
raum über das 27. Lebensjahr hinaus zu leisten. Satz 3
werbsunfähigen oder auf eine Pflegezulage in voller Hö-
gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst an-
he der entsprechenden Witwen- oder Waisenrente
zurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf (§§ 40, 40 a, 41, 46 und 47) gezahlt.
Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von
nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen diesem (3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe gilt
freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der fünfzigfache
der Polizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei Jah- Monatsbetrag der Grundrente einer Witwe gewährt,
re sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende wenn Witwenbeihilfe in Höhe der vollen Rente bezogen
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
worden ist, sonst werden zwei Drittel dieses Betrages b) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sind nicht
gewährt. anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Witwer Anwendung, (5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte an-
wenn die verstorbene Beschädigte den Unterhalt des spruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar
Witwers überwiegend bestritten hat. um das anzurechnende Einkommen beider Ehegatten
zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für
§ 49 einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den
(1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädi- Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.
gung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente, frü-
hestens jedoch von dem Monat an, in dem der Beschä- (6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf Deut-
digte das 18. Lebensjahr vollendet hätte. sche Mark monatlich, so werden sie auf diesen Betrag
erhöht.
(2) Den Eltern werden gleichgestellt
1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor der (7) Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 sind leibliche
Schädigung an Kindes Statt angenommen haben, Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder. Ob das
an den Folgen einer Schädigung gestorbene Kind das
2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den
vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben, Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.
3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt
geleistet hat oder hätte. (8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil
mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Geset-
zen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, in Be-
§ 50
tracht, so wird nur die günstigere Rente gewährt.
Elternrente erhält, wer erwerbsunfähig im Sinne des
§ 1247 Abs. 2 RVO ist oder aus anderen zwingenden
Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aus- § 52
üben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen Versor-
gung zustehen würde, verschollen, so wird diesen Ver-
§,51 sorgung schon vor der Todeserklärung gewährt, wenn
das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrschein-
(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich
lichkeit anzunehmen ist. Stellt sich heraus, daß der Ver-
bei einem Elternpaar 572 Deutsche Mark, schollene noch lebt, so gelten Leistungen nach Satz 1
bei einem Elternteil 388 Deutsche Mark. als auch zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhalts-
pflicht gewährt; er ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz
(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädi- nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
gung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 ge- Auftrag verpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen
nannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich Unterhaltspflichten aus von ihm zu vertretenden Grün-
bei einem Elternpaar um 114 Deutsche Mark, den nicht nachgekommen ist. Weitergehende Ansprü-
bei einem Elternteil um 85 Deutsche Mark. che bleiben unberührt.
Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die (2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn der
a) infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die Ehemann der Mutter während der Dauer der Empfäng-
dieses Gesetz für anwendbar erklären, gestorben niszeit verschollen war.
oder
b) infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes
oder von Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen
erklären, verschollen sind. § 53
(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterblie-
oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schä- benen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vor-
digung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger schriften des§ 36 gewährt. Es beträgt beim Tode einer
ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich Witwe, die mindestens ein waisenrenten- oder waisen-
beihilfeberechtigtes Kind hinterläßt, 1 000 Deutsche
bei einem Elternpaar um 355 Deutsche Mark,
Mark, in allen übrigen Fällen 500 Deutsche Mark.
bei einem Elternteil um 257 Deutsche Mark.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) § 33 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe: Zusammentreffen von Ansprüchen
a) Das anzurechnende Einkommen ist stets so zu ermit- § 54
teln, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften Ist eine Schädigung im Sinne des§ 1 zugleich ein Un-
aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 2) ge- fall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, so be-
hörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 steht nur Anspruch nach diesem Gesetz. Das gilt nicht,
nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum soweit das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar
Wegfall der Elternrente geführt hat. 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 47
§ 55 hindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat,
( 1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn
der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall
a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen- oder Wai- des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Lei-
senrente, ist neben den Grundrenten die günstigere stung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Ein-
Ausgleichsrente zu gewähren, kommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungs-
b) ein Berufsschadensausgleich mit einem Schadens- bedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmo-
ausgleich, ist der Berufsschadensausgleich bei der nat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt
Festsetzung des Schadensausgleichs als Einkom- sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten
men zu berücksichtigen, nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mittei-
c) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem An- lung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des
Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht
spruch auf Elternrente, sind die Ausgleichsrente, der
ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich ( § 30
Ehegattenzuschlag, der Berufsschadensausgleich
Abs. 3) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im
und der Schadensausgleich bei der Festsetzung der
Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend,
Elternrente als Einkommen zu berücksichtigen.
wenn der Antrag bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalen-
Ist nach Satz 1 Buchstabe a die Witwenausgleichsrente derjahrs gestellt wird.
zu gewähren, zählt bei der Feststellung des Berufsscha-
densausgleichs die Ausgleichsrente nur mit dem Be- (3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festge-
trag, der ohne das Zusammentreffen als Beschädigten- stellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchs-
ausgleichsrente zu zahlen wäre, zum derzeitigen Brutto- begründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegs-
einkommen. Das gilt auch, wenn Leistungen nach den opferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere
Sätzen 1 und 2 mit entsprechenden Leistungen nach Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der
anderen Gesetzen zusammentreffen, die dieses Gesetz Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen
für anwendbar erklären. einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie
mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das
(2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Absatz 1 gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich
entsprechend. ( § 30 Abs. 3) auf einer Änderung des Vergleichseinkom-
mens im Sinne des§ 30 Abs. 5 beruht.
Anpassung der Versorgungsbezüge
(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen
§ 56 tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzun-
Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbetrag gen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch
als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß(§ 15), die Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minde-
Grundrenten und die Schwerstbeschädigtenzulage rung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des
(§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die Pauschbeträge Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung
für schwerbeschädigte Hausfrauen (§ 30 Abs. 7), die aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minde-
Ausgleichs- und Elternrenten (§§ 32, 41, 47 und 51 ), rung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom
der Bemessungsbetrag (§ 33 Abs. 1 ), der Ehegatten- Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses
zuschlag(§ 33 a) sowie die Pflegezulage(§ 35) werden Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit
jährlich zum 1. Januar durch Gesetz entsprechend dem dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.
Vomhundertsatz, um den die Renten aus der Arbeiter-
rentenversicherung nach § 1 272 Abs. 1 RVO jeweils § 60a
verändert werden, angepaßt. (1) Die Ausgleichsrente(§§ 32, 33, 41 und 47) ist bei
monatlich feststehenden Einkünften endgültig festzu-
§§ 57 bis 59 stellen. In den übrigen Fällen ist die Ausgleichsrente
(weggefallen) entsprechend den im Zeitpunkt der Bescheiderteilung
bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzu-
setzen und jeweils nachträglich endgültig festzustellen.
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
§ 60 (2) Monatlich feststehende Einkünfte sind Einkünfte,
bei denen sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Ge-
(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Mo- setz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.
nat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühe-
stens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch (3) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente höher·
für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn als die endgültig festgestellte, gilt nur der fünf Deutsche
der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Mark monatlich übersteigende Betrag als überzahlt.
Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne (4) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen,
sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so 13. Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind als Ein-
verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhin- kommen in den Monaten zu berücksichtigen, in denen
derung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung sie gezahlt werden.•
aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem
Gewahrsam steht keine Versorgung zu. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, deren
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine hö- Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit durch die-
here Leistung beantragt wird; war der Beschädigte je- ses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Absatz 3 ist
doch ohne sein Verschulden an der Antragstellung ver- beim Zusammentreffen mehrerer vorläufig gezahlter
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Leistungen so anzuwenden, daß die Gesamtbeträge Besondere Vorschriften für Berechtigte
einander gegenüberzustellen sind. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 64
§ 61
(1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die
Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit fol- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staa-
gender Maßgabe entsprechend: ten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland
a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach diplomatische Beziehungen unterhält, erhalten V~rsor-
dem Tode gestellt, beginnt die Versorgung frü- gung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Geset-
hestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden zes, soweit die §§ 64 a bis 64 f nichts Abweichendes
Monat. bestimmen.
b) An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach (2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegsopfern,
§ 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadensausgleich die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht
nach§ 40 a. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und nicht
c) Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen unter Absatz 1 fallen, ruht. Ihnen kann mit Zustimmung
der Tod des Vaters oder der Mutter gleich. des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Ver-
sorgung in angemessenem Umfang gewährt werden.
Wird Versorgung gewährt, so ist sie nach Art, Höhe und
§ 62 Dauer festzulegen. Die Versorgung kann aus besonde-
(1) Eine vom Einkommen beeinflußte Leistung ist ren Gründen wieder eingeschränkt oder entzogen wer-
nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkom- den. § 64 c Abs. 5, §§ 64 d, 64 e Abs. 2 und § 64 f Abs. 1
men seit der letzten Feststellung dieser Leistung insge- und 2 gelten entsprechend.
samt um weniger als zehn Deutsche Mark monatlich er-
höht oder das Vergleichseinkommen im Sinne des§ 30
Abs. 5 insgesamt um weniger als zehn Deutsche Mark § 64a
monatlich gemindert hat, es sei denn, daß eine Neufest- (1) Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen der
stellung einer dieser Leistungen aus anderem Anlaß anerkannten Folgen einer Schädigung selbst durch,
notwendig wird. soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gewährt wird. Sie erhalten die nachgewiesenen not-
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des rentenbe- wendigen und angemessenen Kosten bis zur zweifa-
rechtigten Beschädigten darf nicht vor Ablauf von zwei chen Summe der Kosten einer entsprechenden Heilbe-
Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids handlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstat-
niedriger festgesetzt werden. Ist durch Heilbehandlung tet; in besonders begründeten Fällen kann auch der dar-
eine wesentliche und nachhaltige Steigerung der Er- über hinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstat-
werbsfähigkeit erreicht worden, so ist die niedrigere tet werden. Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel
Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens sowie Heilmittel können in voller Höhe ersetzt werden.
nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbe-
handlung. (2) Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustimmung
der zuständigen Verwaltungsbehörde der Kriegsopfer-
(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das versorgung. Versehrtenleibesübungen werden nicht
55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der
durchgeführt.
Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheits-
zustands nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den (3) Versorgungskrankengeld, Beihilfe nach§ 17, Heil-
letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Ge- behandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge
setz unverändert geblieben ist. Entsprechendes gilt für einer Schädigung sind, Krankenbehandlung, Mutter-
die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in schaftshilfe und Maßnahmen zur Früherkennung von
den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert Krankheiten werden nicht gewährt. Soweit hierdurch
geblieben ist. Veränderungen aus anderen als medizini- eine wirtschaftliche Notlage entsteht, kann eine Zuwen-
schen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist un- dung bis zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben
berücksichtigt. werden, die ein Versorgungsberechtigter im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes erhalten könnte. Die Kosten
(4) Wird der gemeinsame Haushalt einer schwerbe- für Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel können in
schädigten Hausfrau mit den in § 30 Abs. 7 Satz 1 ge-
voller Höhe ersetzt werden.
nannten Personen aufgelöst, so sind die Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der Berufsscha- (4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger ge-
densausgleich nach § 30 Abs. 7 von Amts wegen nur setzlicher oder privater Versicherungen oder ähnlicher
neu festzustellen, wenn ihr ohne die Schädigungsfolgen Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen der Heil-
die Aufnahme eines anderen Berufs zuzumuten wäre und Krankenbehandlung nach diesem Gesetz ange-
oder sie Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 rechnet, soweit sie zu verwirklichen sind.
bis 6 erhält. Eine Minderung des nach § 30 Abs. 7 Satz 1
festgestellten Einkommensverlustes auf höchstens die (5) Für die Erstattung der Reisekosten und den Ersatz
Beträge nach § 30 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. entgangenen Arbeitsverdienstes ist § 24 entsprechend
anzuwenden. Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst
in angemessenem Umfang steht ferner zu,
§ 63
a) bei der Durchführung einer von der Verwaltungsbe-
(weggefallen) hörde genehmigten ambulanten Behandlung und
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 49
b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung im Ge- schnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe
brauch von Hilfsmitteln, im Aufenthaltsstaat, der der Beschädigte ohne die
Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kennt-
soweit keine Zuwendung nach Absatz 3 anstelle des
nissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Ar-
ausgeschlossenen Versorgungskrankengelds gewährt
beits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört
wird oder gewährt werden könnte.
hätte. Als allgemeine Grundlage zur Ermittlung des Ver-
gleichseinkommens werden die dem Statistischen Bun-
§ 64 b desamt zur Verfügung stehenden amtlichen Statistiken
des Aufenthaltsstaats zugrunde gelegt. Soweit Statisti-
(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Lei- ken nicht vorliegen oder sich nicht zum Vergleich heran-
stungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 Abs. 2 bis 4 ziehen lassen, können andere Unterlagen zum Ver-
für berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung so- gleich herangezogen werden. Sind verwertbare Unterla-
wie Schulausbildung und nach den §§ 27 und 27 a ge- gen nicht vorhanden, ist aber das Durchschnittseinkom-
währt werden. Die übrigen Leistungen nach § 26 sowie men der gewerblichen Arbeitnehmer bekannt, so kann
die Leistungen nach den §§ 27 b, 27 c und 27 d können mit Wirkung vom 1. Januar 1964 an von diesem als Ver-
ihnen in dringenden Fällen gewährt werden. gleichseinkommen ausgegangen werden; bei Beschä-
(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 können digten, deren ohne die Schädigung nach ihren Lebens-
mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und So- verhältnissen, Kenntnissen, Fähigkeiten und dem bis-
zialordnung die in Absatz 1 aufgeführten Leistungenge- her betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahr-
währt werden, wenn sie scheinlich ausgeübte Berufstätigkeit der eines Bundes-
beamten des einfachen oder des höheren Dienstes im
a) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder deren Bundesgebiet wirtschaftlich vergleichbar ist, wird je-
Hinterbliebene sind oder doch das Durchschnittseinkommen der gewerblichen
b) während ihres militärischen oder militärähnlichen Arbeitnehmer in dem Verhältnis gemindert oder erhöht,
Dienstes die deutsche Staatsangehörigkeit beses- das dem sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz erge-
sen haben oder Hinterbliebene eines deutschen benden Verhältnis des Endgrundgehalts der Eingangs-
Staatsangehörigen sind, gruppe für Beamte des mittleren Dienstes zum End-
grundgehalt der Eingangsgruppe für Beamte des einfa-
oder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach § 64
Abs. 2 Satz 2 Versorgung gewährt wird. chen Dienstes oder des Endgrundgehalts der Eingangs-
gruppe für Beamte des gehobenen Dienstes zum End-
(3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den Ab- grundgehalt der Eingangsgruppe für Beamte des höhe-
sätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als der Be- ren Dienstes entspricht. Bezieht der Beschädigte über-
schädigte oder Hinterbliebene für denselben Zweck kei- wiegend deutsche Einkünfte, so kann im Einvernehmen
ne Leistungen erhält; das gilt nicht für fürsorgerische mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
und karitative Zuwendungen. bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das Ver-
gleichseinkommen im Bundesgebiet zugrunde gelegt
(4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegs- werden. Tritt nach dem 31. Dezember 1975 ein Nach-
opferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und des schaden ein, gilt § 30 Abs. 6 entsprechend; wird jedoch
Vermögens richten sich, wenn es sich um Deutsche bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens Satz 4
handelt, nach den besonderen Verhältnissen des Auf- zugrunde gelegt, so gilt als Bruttoeinkommen aus ge-
enthaltsstaats unter Berücksichtigung der notwendigen genwärtiger Tätigkeit das Durchschnittseinkommen der
Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen, bei gewerblichen Arbeitnehmer im Aufenthaltsstaat mit et-
Leistungen für andere Kriegsopfer nach den notwendi- waigen Zu- oder Abschlägen nach Satz 4 zweiter Halb-
gen Lebensbedürfnissen unter Berücksichtigung der satz, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das
örtlichen Verhältnisse; dabei ist bei Beschädigten im tatsächliche Bruttoeinkommen vor Eintritt des Nach-
Sinne des§ 27 e auf eine wirksame Gestaltung der Lei- schadens das Vergleichseinkommen unterschritten
stungen besonders Bedacht zu nehmen. Soweit das hat.
Gesetz oder Durchführungsbestimmungen hierzu bei
Bemessung der Leistungen vom Doppelten des Regel- (3) Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend für die Ge-
satzes nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgehen, währung des Schadensausgleichs nach § 40 a; § 40 a
tritt an dessen Stelle das Einfache des nach Satz 1 er- Abs. 3 bleibt unberührt.
mittelten Betrages, der in besonders begründeten Fäl-
len angemessen erhöht werden kann. (4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1, die
nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf Versor-
(5) Bei der Anwendung des § 27 b Abs. 1 ist das gungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt
Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Ver- wird. Ihnen können solche Versorgungsbezüge im Ein-
trauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsver- vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und So-
tretung beizubringen. zialordnung jedoch ganz oder teilweise gewährt werden.
Die Gewährung soll nur versagt werden, soweit dies
§ 64c
nach den Lebensverhältnissen im Aufenthaltsstaat oder
(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wer- aus anderen besonderen Gründen gerechtfertigt ist. El-
den ausländische Einkünfte wie vergleichbare inländi- ternrenten sollen, wenn die übrigen Voraussetzungen
sche Einkünfte berücksichtigt. erfüllt sind, nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente
betragen.
(2) Für die Festsetzung des Berufsschadensaus-
gleichs gilt§ 30 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, 4 und 5 entspre- (5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Be-
chend; Vergleichseinkommen ist das monatliche Durch- sonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außer-
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
halb des Bundesgebiets eine Abweichung bedingen. biets eine vereinfachte Regelung bedingen. Eine verein-
Eine Abweichung kann nur im Einvernehmen mit dem fachte Regelung bedarf der Zulassung durch den Bun-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorge- desminister für Arbeit und Sozialordnung. Das gilt ins-
nommen werden; er kann im Benehmen mit der zustän- besondere für die Begründung von Bescheiden und die
digen obersten Landesbehörde auch festlegen, wie die Zuziehung Dritter zum Verfahren.
Versorgungsbezüge auszuzahlen sind.
(2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann unbeschadet
(6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt. der§§ 13 bis 15 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
ein besonderer Vertreter bestellt werden, wenn dieser
§ 64 d und der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte ein-
(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet sich verstanden sind. Das Einverständnis des Antragstellers
nach den devisenrechtlichen Vorschriften. oder Versorgungsberechtigten kann beim Vorliegen be-
sonderer Gründe unterstellt werden.
(2) Können dem Berechtigten die nach diesem Ge-
setz zustehenden Leistungen nicht zugeführt werden, (3) In den Fällen des. Absatzes 1, des § 64 Abs. 2
Satz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e Abs. 1 tritt eine
so können mit Zustimmung des Bundesministers für Ar-
Minderung oder Entziehung der Leistung erst mit Ablauf
beit und Sozialordnung Ersatzleistungen gewährt wer-
des dritten Monats nach Ablauf des Monats ein, in dem
den. Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung des
der Bescheid oder die Mitteilung bekanntgegeben wor-
Unterschieds zur vollen Versorgung besteht nicht.
den ist. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.
§ 64 e
(1) Stehen einer Versorgung in dem in§ 64 Abs. 1 be- Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
zeichneten Umfang besondere Gründe entgegen, kann
mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und So- § 65
zialordnung Teilversorgung nach Maßgabe des § 64
Abs. 2 Satz 2 bis 4 gewährt werden. Bei der Gestaltung (1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht, wenn
der Versorgung sind die gegebenen Besonderheiten, zu beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen
denen auch die Möglichkeiten der Aufklärung des Sach- 1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallver-
verhalts gehören, zu berücksichtigen. § 64 d Abs. 2 sicherung,
Satz 2 ist anzuwenden. Besondere Gründe im Sinne des
Satzes 1 sind im allgemeinen gegeben, wenn 2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versor-
gung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestim-
a) die Leistungen des fremden Staates für Kriegsbe- mungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfür-
schädigte und Kriegshinterbliebene oder entspre- sorge.
chende Sozialleistungen die Leistungen nach die-
sem Gesetz oder das Durchschnittseinkommen der Kinderzulagen zur Verletztenrente aus der gesetzlichen
gewerblichen Arbeitnehmer des Aufenthaltsstaats Unfallversicherung bleiben mit dem Betrag unberück-
das Durchschnittseinkommen der gewerblichen Ar- sichtigt, in dessen Höhe ohne die Kinderzulage von an-
beitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei deren Leistungsträgern Kindergeld oder entsprechende
Inkrafttreten des Dritten Anpassungsgesetzes-KOV Leistungen zu zahlen wären.
nicht unerheblich unterschreiten (2) Der Anspruch auf die Grundrente(§ 31) ruht in Hö-
.oder he der neben Dienstbezügen gewährten Leistungen aus
der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn beide An-
b) der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz ganz
sprüche auf derselben Ursache beruhen.
oder teilweise auf eigene Renten anrechnet
oder (3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1)
und auf den Pauschbetrag als Ersatz für Kleider- und
c) zu besorgen ist, daß den Kriegsopfern oder Gruppen Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit, als
von Kriegsopfern in einem Staat aus Gründen, die die
Kriegsopfer nicht zu vertreten haben, auf Dauer keine 1. aus derselben Ursache Ansprüche auf entsprechen-
Versorgung in dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten Um- de Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversiche-
fang gewährt werden kann. rung oder nach den beamtenrechtlichen Vorschriften
über die Unfallfürsorge bestehen;
(2) Die Versorgungsbezüge können mit Zustimmung
2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf
Vorschriften über die Heilfürsorge für Angehörige des
Zeit ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden,
Bundesgrenzschutzes und für Soldaten (§ 69 Abs. 2,
wenn in der Person des Berechtigten ein wichtiger, von
§ 70 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz und § 1 Abs. 1
dem Berechtigten zu vertretender Grund vorliegt. Ein
Wehrsoldgesetz) und nach den landesrechtlichen
wichtiger Grund ist vor allem eine Handlung, die gegen
Vorschriften für Polizeivollzugsbeamte der Länder
die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist oder die
bestehen.
geeignet ist, ihr Ansehen zu schädigen.
(4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in
dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die Zah-
§ 64 f
lung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf des Mo-
(1) Die jeweils maßgebenden verfahrensrechtlichen nats eingestellt oder gemindert, in dem das Ruhen wirk-
Vorschriften gelten, soweit nicht Besonderheiten der sam wird, und wieder aufgenommen oder erhöht mit Be-
Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des Bundesge- ginn des Monats, in dem das Ruhen endet.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 51
Zahlung (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden
§ 66 1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eines
Wohnungseigentums nach dem Wohnungseigen-
(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträ- tumsgesetz,
gen zuerkannt, auf volle Deutsche Mark nach oben ab-
gerundet und monatlich im voraus gezahlt. Versor- 2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheims, einer Trä-
gungskrankengeld und Beihilfe nach§ 17 werden tage- gerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung oder
weise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt. einer Wohnbesitzwohnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3,
§ 12 Abs. 2, § 12 a des zweiten Wohnungsbaugeset-
(2) Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein zes), wenn die baldige Übertragung des Eigentums
Konto des Empfangsberechtigten oder eines mit diesem auf den Beschädigten oder der baldige Erwerb des
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, das der Wohnbesitzes durch den Beschädigten sicherge-
Empfangsberechtigte angegeben hat, überwiesen. stellt wird,
Wenn der Empfangsberechtigte es verlangt, sind sie ihm
3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem Woh-
kostenfrei durch Zahlungsanweisung im Postscheck-
nungseigentumsgesetz, wenn der Dauerwohnbe-
weg an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
rechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer
haltsort zu zahlen. In besonderen Fällen können sie bei
gleichgestellt ist und das Fortbestehen des Dauer-
der zuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt werden.
wohnrechts im Falle der Zwangsversteigerung nach
§ 39 des Wohnungseigentumsgesetzes vereinbart
§§ 67 bis 70 a wird,
(weggefallen) 4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in einem als
gemeinnützig anerkannten Wohnungs- oder Sied-
Versorgung bei Unterbringung lungsunternehmen, wenn hierdurch die Anwartschaft
§ 71 auf baldige Übereignung eines Familienheims, einer
Eigentumswohnung oder einer Siedlerstelle sicher-
Bei Unterbringung des Leistungsberechtigten (§ 49 gestellt wird,
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) zum Vollzug
einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden 5. zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrags mit
Maßregel der Besserung und Sicherung sind bei der Be- einer Bausparkasse oder dem Beamtenheimstätten-
messung der Versorgungsbezüge Einkünfte, die durch werk für die Zwecke des Absatzes 1 und der Num-
die Unterbringung gemindert werden, in der bis zur Un- mern 1 bis 3.
terbringung bezogenen Höhe zugrunde zu legen; sie (3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das
sind im Zeitpunkt der Anpassung der Versorgungsbezü- Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Wohnungs-
ge (§ 56) um den Vomhundertsatz, um den die laufen- erbbaurecht gleich.
den Rentenleistungen angepaßt werden, zu erhöhen.
Schließt der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer frei-
heitsentziehenden Maßregel der Besserung und Siche- § 73
rung unmittelbar an eine Untersuchungshaft an, so ist (1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt werden.
Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß durch die Un- wenn
tersuchungshaft geminderte Einkünfte in der bis zum
1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung das
Beginn der Untersuchungshaft bezogenen Höhe zu-
55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
grunde zu legen sind.
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
§ 71 a
3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungs-
(weggefallen)
zeitraums die Rente wegfallen wird,
Übertragung kraft Gesetzes 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr
besteht.
§ 71 b
(2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach
Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-
dem 55. Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht, wenn
gungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor-
der Antrag erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs
gungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen
gestellt wird.
einen Träger der Sozialversicherung, einen öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-rechtliche
Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf den Kosten- § 74
träger der Kriegsopferversorgung über, als sie zur Min- (1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis zur
derung oder zum Wegfall der Versorgungsbezüge füh- Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen. Ist eine Herab-
ren. Das gilt auch, wenn der Kostenträger der Kriegs- setzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb
opferversorgung auch diese Leistungen zu tragen hat. des Abfindungszeitraums zu erwarten, so kann der Ka-
pitalabfindung nur die Rente zugrunde gelegt werden,
Kapitalabfindung die der zu erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 72 entspricht.
(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann zum (2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum von
Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. Als
Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt werden. Abfindungssumme wird das Neunfache des der Kapital-
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags gezahlt. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung
Der Anspruch auf die Bezüge, an deren Stelle die Abfin- der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis
dung tritt, erlischt für die Dauer von zehn Jahren mit Ab- zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zu-
lauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung rückgezahlt worden ist.
folgt.
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß ei-
§ 75 nes Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhun-
(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi- dertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu
tals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeit-
durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Veräu- punkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres
ßerung des Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungs- entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-
eigentums, Wohnungserbbaurechts oder Dauerwohn- summe vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt
rechts zu sichern. Zu diesem Zweck kann insbesondere wird.
angeordnet werden, daß die Veräußerung und Bela- (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben
stung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem
wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wie-
Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts in- der auf.
nerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmi-
§ 78
gung der zuständigen Verwaltungsbehörde zulässig
sind. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Innerhalb der in§ 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist ist ein
Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersu- der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender
chen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der
Pfändung nicht unterworfen.
(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig ge-
macht werden, daß die Eintragung einer Sicherungs-
hypothek zur Sicherung der Forderung auf die Rückzah- § 78a
lung der Kapitalabfindung nach den§§ 76 und 77 bewil- (1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit An-
ligt wird. spruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und Ehe-
§ 76 gatten Verschollener ( § 52 Abs. 1) gewährt werden. Die
Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten entsprechend.
(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zurückzu-
(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine Ehe,
zahlen, als sie nicht innerhalb einer von der zuständigen
so ist nach der Eheschließung die Abfindungssumme in-
Verwaltungsbehörde bemessenen Frist bestimmungs-
soweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamtsumme der
gemäß verwendet worden ist.
bis zu ihrer Wiederverheiratung erloschen gewesenen
(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden, Versorgungsbezüge übersteigt. Auf den zurückzuzah-
wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin- lenden Betrag ist die Abfindung nach§ 44 anzurechnen.
dungszeitraums vereitelt worden ist. Stellt sich heraus, daß der Verschollene noch lebt, so ist
die Abfindung insoweit zurückzuzahlen, als sie die Sum-
(3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von zehn me der erloschenen Versorgungsbezüge übersteigt, die
Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfindung erlo- bis zur Rückkehr des Verschollenen nach diesem Ge-
schenen Bezüge gegen Rückzahlung der Abfindungs- setz und dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für An-
summe wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe gehörige von Kriegsgefangenen zu zahlen wären.
vorliegen.
§ 77 § 79
(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt (weggefallen)
sich nach Ablauf des
ersten Jahres auf § 80
91 vom Hundert der Abfindungssumme,
Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1. 945 gewährt
zweiten Jahres auf worden sind, bewirken keine Kürzung der nach diesem
82 vom Hundert der Abfindungssumme, Gesetz festgestellten Renten.
dritten Jahres auf
72 vom Hundert der Abfindungssumme, Schadenersatz, Erstattung
vierten Jahres auf
§ 81
62 vom Hundert der Abfindungssumme,
fünften Jahres auf Erfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1 oder
52 vom Hundert der Abfindungssumme, entsprechender Vorschriften anderer Gesetze, die die-
sechsten Jahres auf ses Gesetz für anwendbar erklären, so haben sie wegen
einer Schädigung gegen den Bund nur die auf diesem
42 vom Hundert der Abfindungssumme,
Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch finden die Vor-
siebten Jahres auf schriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, das
32 vom Hundert der Abfindungssumme, Gesetz über die Erweiterte Zulassung von Schadener-
achten Jahres auf satzansprüchen bei Dienstunfällen in der im Bundesge-
22 vom Hundert der Abfindungssumme, setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2030-2-19, berei-
neunten Jahres auf nigten Fassung, und § 82 des Beamtenversorgungs-
11 vom Hundert der Abfindungssumme. gesetzes Anwendung.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 53
§ 81 a Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen
(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetz- auf das Arbeitsentgelt
licher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädi- § 83
gung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht
dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Beschäf-
tigten, die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz er-
begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf
den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus halten, dürfen diese Bezüge nicht zum Nachteil des Be-
Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der schäftigten berücksichtigt werden; insbesondere ist es
unzulässig, die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise
Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des
Berechtigten geltend gemacht werden. auf das Entgelt anzurechnen. Das gilt auch für Leistun-
gen, die mit Rücksicht auf eine frühere Tätigkeit er-
bracht werden oder zu erbringen wären.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um An-
sprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer
Schädigung beruhen. übergangsvorschri~en
§ 81 b § 84
Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere Ein- (weggefallen)
richtung der Kriegsopferversorgung Leistungen ge-
währt und stellt sich nachträglich heraus, daß an ihrer § 85
Stelle eine andere Behörde oder ein Versicherungsträ- Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vor-
ger des öffentlichen Rechts zur Leistung verpflichtet ge- schriften über die Frage des ursächlichen Zusammen-
wesen wäre, so hat die zur Leistung verpflichtete Stelle hangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung
die Aufwendungen in dem Umfang zu ersetzen, wie sie im Sinne des § 1 entschieden worden ist, ist die Ent-
ihr nach Gesetz oder Satzung oblagen. scheidung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich.
§§ 86 bis 88
Ausdehnung des Personenkreises
(weggefallen)
§ 82
(1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden auf Härteausgleich
1. Personen, denen für Schäden an Leib und Leben Lei- § 89
stungen zuerkannt worden waren
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschrif-
a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Ersatz ten dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann
der durch den Krieg verursachten Personenschä- mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und So-
den (Kriegspersonenschädengesetz) in der Fas- zialordnung ein Ausgleich gewährt werden.
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember
1927 (RGBI. 1 S. 515, 533) (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann der Gewährung von Härteausgleichen allgemein
oder zustimmen.
b) auf Grund des§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Er- (3) Kommt eine laufende Leistung als Ausgleich im
satz der durch die Besetzung deutschen Reichs- Sinne des Absatzes 1 in Betracht, so ist eine Zahlung für
gebiets verursachten Personenschäden (Besat- Zeiträume vor dem Monat, in dem der Bescheid für die
zungspersonenschädengesetz) in der Fassung Verwaltungsbehörde bindend wird, ausgeschlossen.
der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (RGBI. I
S. 103);
Schlußvorschriften
2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
setzes, die in der Zeit vom 18. Juli 1936 bis 31. März § 90
1939 in Spanien auf republikanischer Seite gekämpft (1) Führt ein Gesetz, das das Bundesversorgungsge-
und dabei durch Unfall oder Kampfmitteleinwirkung setz ändert zu einer Änderung laufend gewährter Ver-
eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, so- sorgungsb~züge, Versorgungskrankengelder und Über-
wie deren Hinterbliebene. gangsgelder, so sind diese von Amts wegen neu festzu-
stellen.
(2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an
Vertriebene im Sinne des§ 1 des Bundesvertriebenen- (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus
gesetzes, die Deutsche oder deutsche Volkszugehörige einem solchen Änderungsgesetz ergeben, nur auf An-
sind, gewährt werden, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 trag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres
in Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nach den im nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so
Vertreibungsgebiet geltenden Vorschriften eine Schädi- beginnt die Zahlung mit dem Wirksamwerden der ent-
gung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlitten haben; das gilt sprechenden Änderung des Bundesversorgungsgeset-
nicht, wenn sie aus derselben Ursache einen Anspruch zes, frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem
auf Versorgung gegen das Land, das die Dienstpflicht oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie be-
gefordert hat, haben und diesen Anspruch verwirklichen ginnt mit demselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprü-
können. che erst auf Grund einer noch zu erlassenden Rechts-
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
verordnung festgestellt werden können und der Antrag sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in
binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechtsver- der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in
ordnung gestellt wird. neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Er kann da-
bei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
Versorgung als Kannleistung oder im Wege des Härte-
ausgleichs gewährt wird. § 92
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 91 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der zu die- Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 55
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 20. Januar 1982
Auf Grund des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April
1980 (BGBI. I S. 413), des§ 34 a Abs. 2 und 3 des Fahr-
lehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1336),
der durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 805) eingefügt worden ist, des § 18 Abs. 2
und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) und des § 12
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
licher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Der 2. Abschnitt und die Kapitel A und C des
3. Abschnitts der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
(BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2231 ), erhal-
ten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersicht-
liche Fassung.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
zes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
6. April 1980 (BGBI. I S. 413), § 39 des Fahrlehrergeset-
zes, § 23 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und
§ 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1982 in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
2. Abschnitt
Gebühren der Behörden im Landesbereich
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche
Behörde 6,60
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins
202.1 erstmalig 25,30
202.2 nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder
Verhängung einer Sperrfrist 27,5,0- 77,00
203 Erweiterung einer Fahrerlaubnis
203.1 bei gleichzeitiger Ausfertigung eines Führerscheins 25,30
203.2 bei Eintragung in den vorhandenen Führerschein 14,30
204 Ortskundeprüfung 5,50- 27,50
205 Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im
Führerschein zur Fahrgastbeförderung 14,30
206 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen
und Verlängerungen) 4,40
207 Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauch-
bar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklä-
rung 16,50
208 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer
Fahrerlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen
geistiger oder körperlicher Mängel des Betroffenen 16,50-110,00
209 Zwangsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis 11 ,00 - 66,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einzie-
hung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist.
210 Ungültigerklärung eines Führerscheins 11,00
211 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins 7,70
212 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als Ersatz
für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer
etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 7,70
213 Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führerscheins 4,40
214 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter
der Kraftfahrzeugführer · 11 ,00 - 33,00
215 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über
Fahrerlaubnisse und Führerscheine 5,50- 44,00
2. Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
221 Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug
oder für ein Fahrzeugteil, das nicht zu einem genehmigten Typ gehört 4,40
222 Ausgabe eines Fahrzeugbriefes 3,30
223 Berichtigung eines Fahrzeugbriefes und/oder der Erfassungsunterlagen
223.1 wegen Halterwechsels 6,60
223.2 aus anderem Anlaß 4,40
224 Ausfertigung eines Fahrzeugbriefes als Ersatz
224.1 für einen unbrauchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer der Gebühr
für die Zuteilung des Briefes 16,50
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 57
Gebühren- Gebühr
Nr.
Gegenstand DM
224.2 für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes und für die
Aufbietung 16,50
225 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes 11,00
226 Ausfertigung eines Fahrzeugscheins 13,20
227 Erneuerung des Fahrzeugscheins bei Änderung der Bauart des Fahrzeugs, beim
Wechsel des Standorts des Fahrzeugs oder beim Wechsel des Halters, einschl.
der Prüfung der notwendigen Unterlagen 15,40
228 Berichtigung des Fahrzeugscheins oder eines Nachweises über eine Betriebs-
erlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug 4,40
229 Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt Notfallein-
satz", gegebenenfalls einschl. der Eintragung im Fahrzeugschein 12,10
230 Ausfertigung
230.1 eines Fahrzeugscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar ge-
wordenen, außer den Kosten für eine etwaige öffentliche Ungültigerklärung 16,50
230.2 einer Betriebserlaubnis als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewor-
dene - in Ablichtung oder Abdruck erteilte - Allgemeine Betriebserlaubnis für
betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge 16,50
231 Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins 11,00
232 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses
232.1 für die Erstschrift 12,10
232.2 für jede weitere Ausfertigung 1,10
233 Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses
233.1 für die Erstschrift 3,30
233.2 für jede weitere Ausfertigung 1,10
234 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug 4,40
235 Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens 5,50
236.1 Abstempelung eines Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung einer
Stempelplakette 4,40
236.2 Prüfung der Identität eines zugelassenen Fahrzeugs bei Umschreibung inner-
halb des Zulassungsbezirks wegen Halterwechsels 4,40
237 Zuteilung einer Stempelplakette 0,55
238 Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Überführungs-
fahrten sowie Zuteilung eines roten Kennzeichens für ein einzelnes bestimmtes
Fahrzeug 15,40
239 Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Überführungs-
fahrten ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs
239.1 bis zu vier Seiten 6,60
239.2 für jede weitere Seite 1,10
240 Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden
Verwendung 30,80
241 Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptuntersuchungen 0,55
243 Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Stillegung eines
Fahrzeugs 11,00
244 Stillegung eines Fahrzeugs
244.1 Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs einschl. der Ent-
stempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder
der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie des
Stillegungsvermerks im Fahrzeugbrief; entsprechende Maßnahmen nach
Untersagung des Betriebs 7,70
244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stillegung eines
Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene 2,20
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
244.3 Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge als
endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten 5,50
245 Zwangsweise Einziehung und Entstempelung
245.1 Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhängerver-
zeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungs-
freies Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen 11,00
245.2 zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Ent-
stempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von An-
hängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für
ein zulassungsfreies Fahrzeug 11 ,00 - 11 0 ,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.
246 Aushändigung eines Fahrzeugscheins bei Wiederinbetriebnahme eines Fahr-
zeugs nach vorübergehender Stillegung einschl. der Abstempelung des Kenn-
zeichens und der Streichung des Stillegungsvermerks im Fahrzeugbrief, außer
der Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette 9,90
24 7 Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung vorzufüh-
ren oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche Aufforderung, An-
ordnung der Beibringung eines Sachverständigengutachtens über ein Fahrzeug 7,70
248 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungs-
stelle 5,50
249 Übersendung eines Fahrzeugbriefes an einen Kreditgeber, Sicherungseigentü-
mer oder in anderen Fällen, einschl. der damit zusammenhängenden Verwahrung 4,40
250 Bescheid der Zulassungsstelle an den Versicherer auf Grund der Versicherungs-
bestätigung nach § 29 a Abs. 2 oder auf Grund der Anzeige nach § 29 c Abs. 2
StVZO gebührenfrei
251 Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines Kraftfahr-
zeugs oder Anhängers und Bestätigung des Eingangs 4,40
252 Auskunft der Zulassungsstelle über ein Fahrzeug
252.1 bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 3,30
252.2 in anderen Fällen 4,40
253 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins 7,70
254 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins als
Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten
einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 7,70
255 Änderungen oder Ergänzungen eines Internationalen Zulassungsscheins 3,30
258 Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von Kraftfahr-
zeugen
258.1 für eine Einzelgenehmigung 12,10
258.2 für eine Dauergenehmigung 27 ,50 - 55,00
259 Entscheidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der StVZO über
die Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen 11,00 - 330,00
3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen
im Bereich der Überwachung
261 Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Wider-
ruf einschl. der etwaigen Überprüfung an Ort und Stelle und im Falle der Anerken-
nung einschl. der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde
261.1 Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt 88,00 - 363,00
261.2 Anerkennung eines Bremsendienstes, Erlaubnis für Betriebe, ihre Fahrzeuge
im eigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher) 60,50 - 242,00
261.3 Anerkennung eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines
Fahrzeugherstellers nach § 57 b Abs. 4 StVZO 88,00 - 363,00
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 59
Gebühren- Gebühr
Gege_nstand
Nr. DM
262 Uberprüfung
262.1 einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt 88,00 - 363,00
262.2 eines anerkannten Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers 60,50 - 242,00
262.3 einer anerkannten Überwachungsorganisation 121,00 - 550,00
262.4 eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeug-
herstellers nach § 57 b Abs. 9 StVZO 88,00 - 363,00
4. Sonstige Maßnahmen im Bereich der StVZO
271 Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrzentralregister
nach § 13 a Abs. 4 Nr. 2 StVZO 11 ,00 - 49,50
272 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschl. der Prüfung der Eintragung 16,50 - 55,00
B. Straßenverkehrs-Ordnung
281 Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an
Arbeitsstellen 16,50 - 143,00
282 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 12,10
283 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 11,00 - 330,00
284 Bereitstellung einer Parkuhr, je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme entfällt
285 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO 11 ,00 - 330,00
C. Ferienreiseverordnung
291 Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 13,20
D. Fahrlehrergesetz
301 Fahrlehrerprüfung
301.1 für Klasse 3 264,00
301.2 für die Klassen 3 und 1 330,0Ö
301.3 für die Klassen 3 und 2 396,00
301.4 für die Klassen 3, 2 urid 1 462,00
301.5 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1 132,00
301.6 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2 198,00
301.7 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1 264,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsaus-
schusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht
durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 20
v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die
ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Ent-
schuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder
nicht zu Ende geführt werden konnten.
302 Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
302.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung eines Fahrleh-
rerscheins 44,00
302.2 der Einzelausbildungserlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung der
Bescheinigung nach § 31 Abs. 2 FahrlG 11,00 - 27,50
302.3 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer Erlaub-
nisurkunde 121,00
302.4 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer Er-
laubnisurkunde 91,30
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
der amtlichen An~rkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus-
bildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG, gegebenenfalls einschl. der Aus-
fertigung einer Anerkennungsurkunde 11 0,00 - 385,00
303 Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
303.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung eines Fahr-
lehrerscheins 44,00
303.2 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer Erlaub-
nisurkunde 60,50
303.3 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 44,00
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenen-
falls einschl. der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 55,00 - 1 76,00
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzelaus-
bildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde 4,40
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzelaus-
bildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als
Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den
Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 16,50
306 Rücknahme oder Widerruf
306.1 der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung 44,00 - 110,00
306.2 der Einzelausbildungserlaubnis oder ihrer Erweiterung 16,50 - 38,50
306.3 der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung 55,00 - 242,00
306.4 der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung 44,00 - 176,00
306.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
Ausbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG sowie der Erweiterung einer
Fahrlehrerausbildungsstätte 55,00 - 363,00
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die
Einzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungs-
urkunde 11 ,00 - 66,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einzie-
hun-g erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
308 Überprüfung an Ort und Stelle
308.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle 33,00 - 363,00
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 55,00 - 555,00
309 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrer-
wesen 11,00 - 44,00
E. Kraftfahrsachverständigengesetz
321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 330,00
321.2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen 264,00
321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer 231,00
321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen 165,00
321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer 165,00 .
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsaus-
schusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche An-
erkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung
um jeweils 33 1h v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für
die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht statt-
finden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
Begehrt der Bewerber mit seinem Antrag lediglich eine auf bestimmte Sachver-
ständigenbefugnisse (oder Prüferbefugnisse) beschränkte Anerkennung, so
kann anstelle der nach Nummer 321.1 (oder 321.3) zu erhebenden Prüfungs-
gebühr eine solche nach Nummer 321.2 (oder 321.4) erhoben werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 61
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
322 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer,
gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung des Ausweises 44,00
323 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für eine(n) ver-
lorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen
öffentlichen Ungültigerklärung 16,50
324 Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung 44,00 - 11 0,00
325 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung 11 ,00 - 66,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einzie-
hung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
329 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachver-
ständigengesetzes 11 ,00 - 38,50
F. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS) 1 )
und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADA) 2 )
331 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung
zur Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, gegebenenfalls einschl.
der Ausfertigung der Bescheinigung 11,00
332 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung der
besonderen Zulassung, gegebenenfalls einschl. der Ergänzung der Bescheini-
gung 5,50
333 Entscheidung über eine Erlaubnis für die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 11 ,00 - 55,00
334 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über
die Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls einschl. der Ausfertigung der
Ausnahmegenehmigung 11 ,00 - 55,00
335 In den Fällen der Nummern 333 und 334 werden bei einem Arbeitsaufwand von
mehr als einer Stunde für jede angefangene weitere Arbeitsstunde zusätzlich
34, 10 DM erhoben
G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
399 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebüh-
ren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht be-
wertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 34, 10 DM je angefangene Arbeitsstunde
erhoben werden.
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Fahrzeugteileverordnung und Fahrlehrergesetz
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 - 403 schließen etwaige Reisekosten des
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeug-
verkehr ein.
401 Prüfung für eine Fahrerlaubnis
401.1 der Klasse 1 55,00
401.2 der Klasse 2 61,60
1) Vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509)
2) Vom 30. September 1957 (BGBI. 1969 II S. 1491)
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
401.3 der Klasse 3 55,00
401.4 der Klasse 4 55,00
401.5 der Klasse 5 6,60
401.6 der Klassen 1 und 2 102,30
401.7 der Klassen 1 und 3 97,90
401.8 nach § 1 5 StVZO 17,60
401.9 Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25) 6,60
402 Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
402.1 in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern 82,50
402.2 in Kraftdroschken und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen 55,00
403 Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung
durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 11,00 DM, wird nur der theoretische
Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 11,00 DM. In den Fällen, in denen der
Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Be-
werbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen
Teil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der prak-
tische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Be-
werbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,
wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Wird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6 und 401.7 der praktische Teil der
Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Gebühr nach den Nummern 401.1,
401.2 oder 401 .3, vermindert um 11 ,00 DM, zu entrichten.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 4,40
405 Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise 2,20
2. Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
411 Typprüfung oder Musterprüfung (Prüfung der Unterlagen, Vorhaltung der Prüf-
geräte)
411.1 eines Kraftrades, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Krankenfahrstuhls 271,70
411.2 eines anderen Kraftfahrzeugs 554,40
411.3 eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage 199,10
411 .4 eines anderen Anhängers 468,60
411.5 von Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warnvorrich-
tungen mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von Beiwagen von Kraft-
rädern - 145,20
411 .6 von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten oder
Heizungen 271,70
411.7 von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 468,60
411 .8 hinsichtlich des Gasaustritts aus dem Kurbeigehäuse (nach Anlage XIV Typ III
zu § 47 StVZO) 253,00
411.9 hinsichtlich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach Anlage
XIV Typ I zu § 47 StVZO) 809,60
411.10 andere Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) 473,00
41 2 Nachprüfung nach einer Typprüfung oder Musterprüfung jeweils 213
von Nr. 411
413 Typprüfungen und Nachprüfungen, soweit sie nicht nach Nummer 411 oder Num-
mer 412 abgegolten werden, bei Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Technischen
Prüfstelle oder des Dienstortes des Sachverständigen auch für An- und Abreise,
je angefangene Arbeitsstunde 49,50
Außerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienstsitzes der amt-
lich anerkannten Sachverständigen die Reisekosten zu ersetzen. Für diese gel-
ten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten
entsprechend. Für Landesbedienstete gelten die entsprechenden landesrechtli-
chen Vorschriften.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 63
414 Prüfung einzelner Fahrzeuge
einfache umfang-
mittlere reiche Prüfungen
Voll- auf Grund
prüfung Teilprüfung bei ELn- und Anbau des§ 29
oder Ausbau oder Anderungen von StVZO
Fahrzeugteilen oder auf Anordnung
2 3 4 5
DM DM DM DM DM
414.1 Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Kran-
kenfahrstuhl oder Anhänger oder
Bremsanlage 37,40 7,70 11,00 22,00 11,00
414.2 Kraftfahrzeug oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 2,8 t, soweit nicht unter
Nummer 414.1 genannt 61,60 11,00 17,60 35,20 24,20
414.3 Kraftfahrzeug oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 414.1 und 414.2 ge-
nannt 110,00 11,00 22,00 44,00 27,50
414.4 Kraftfahrzeug oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 t, soweit nicht unter den
Nummern 414.1, 414.2 und 414.3 ge-
nannt 110,00 11,00 28,60 57,20 42,90
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
414.5 Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd
(CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei Prüfungen auf
Grund des § 29 StVZO zusätzlich 2,75
415 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge
415.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen) 5,50
415.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
415.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.4 2/3 der Gebühr
für die Prüfung
nach § 29 StVZO
415.2.2 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.5 2,75
416 Findet in den Fällen der Nummern 414 und 415 die Prüfungstätigkeit auf Wunsch
des Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort statt, werden neben den Ge-
bühren die entstehenden Reisekosten erhoben. Für diese gelten die Vorschriften
über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend. Für
Landesbedienstete gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Kann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen ohne Ver-
schulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festge-
setzten Termin nicht begonnen werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Ge-
bühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur
für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist.
Kann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen ohne Ver-
schulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festge-
setzten Tage nicht beendet werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr
fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr
bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen.
417 Zuteilung einer Prüfplakette auf Grund des § 29 StVZO 0,55
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
3. Untersuchungen der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstellen
451 Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO
451.1 Mängel des Sehvermögens 112,50
451.2 Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe) 224,40
451.3 Neurologisch-psychiatrische Mängel 275,00
451.4 Altersbewerber 224,40
451.5 Prüfungsversager 224,40
451.6 Tatauffällige 275,00
451.7 Teiluntersuchungen ½ der jeweiligen
Gebühr nach Nr. 451
2h der jeweiligen
451.8 Nachuntersuchungen
Gebühr nach Nr. 451
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO, Unter-
suchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1 der Klassen 1 , 2 oder 3 102,30
452.2 der Klassen 4 oder 5 85,80
453 Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO
453.1 Untersuchung eines Omnibus-, Kraftdroschken- oder Mietwagenfahrers 100,10
453.2 Nachuntersuchung 59,40
454 Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 180,40
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seiner körperliche und geistige Eignung 275,00
455 Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten Untersu-
chungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-
schen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der zu unter-
suchenden Personen am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht been-
det werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fort-
setzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur
Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
C. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchun-
gen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Unter-
suchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit
49,50 DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 65
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 21. Januar 1982
Tag Inhalt Seite
13. 1. 82 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Februar 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Mauritius über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
15. 1. 82 Gesetz zu dem Vertrag vom 16. September 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Portugiesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen................................................................................. 56
17. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 65
28. 12. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
30. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
30. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
30. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
30. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen 69
30. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
30. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen . . . . . . . . . . 70
30. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die
Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Berichtigung der 3. ADA-Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellen-
nachweises B, Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am
31. Dezember 1981, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
11. 1. 82 Verordnung TSF Nr. 1/82 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 10 16. 1. 82 15. 2.82
9291
13. 1. 82 Verordnung Nr. 1/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 19. 1. 82 1. 2.82
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3700/81 der Kommission mit vorläufigen
Durchführ,ungsbestimmungen für die Anwendung der Käseabkom-
men mit Osterreich und Finnland 24. 12.81 L 369/33
21. 12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3717 /81 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirt-
schaft des Großherzogtums Luxemburg 29. 12.81 L 373/3
21.12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3718/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 315/68 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Blumenbulben, -zwiebeln und -knallen 29. 12.81 L 373/4
21.12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3726/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3559/73 mit Durchführungsbestimmungen
über die Gewährung des finanziellen Ausgleichs und der Entschädi-
gung sowie über die Festsetzung der Rücknahmepreise und die Fest-
stellung der Ankaufspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse 29. 12. 81 L 373/16
21.12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3727 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1109/71 zur Ermittlung des Einfuhrpreises für
bestimmte Fischereierzeugnisse 29. 12.81 L 373/19
21.12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3728/81 der Kommission zur Festsetzung der
bis 31. Dezember 1982 geltenden Rücknahmepreise für die im An-
hang I unter A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten
Fischerei erze ug n i sse sowie für bestimmte Erzeugnisse aus An-
landezonen, die von den Hauptverbrauchszentren der Gemeinschaft
sehr weit entfernt liegen 29. 12.81 L 373/24
21. 12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3729/81 der Kommission zur Festsetzung
der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Referenzpreise für
Thunfische für die Konservenindustrie 29. 12.81 L 373/28
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
11. 1. 82 Verordnung TSF Nr. 1/82 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 10 16. 1. 82 15. 2.82
9291
13. 1. 82 Verordnung Nr. 1/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 19. 1. 82 1. 2.82
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3700/81 der Kommission mit vorläufigen
Durchführ,ungsbestimmungen für die Anwendung der Käseabkom-
men mit Osterreich und Finnland 24. 12.81 L 369/33
21. 12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3717 /81 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirt-
schaft des Großherzogtums Luxemburg 29. 12.81 L 373/3
21.12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3718/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 315/68 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Blumenbulben, -zwiebeln und -knallen 29. 12.81 L 373/4
21.12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3726/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3559/73 mit Durchführungsbestimmungen
über die Gewährung des finanziellen Ausgleichs und der Entschädi-
gung sowie über die Festsetzung der Rücknahmepreise und die Fest-
stellung der Ankaufspreise für bestimmte Fischereierzeugnisse 29. 12. 81 L 373/16
21.12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3727 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1109/71 zur Ermittlung des Einfuhrpreises für
bestimmte Fischereierzeugnisse 29. 12.81 L 373/19
21.12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3728/81 der Kommission zur Festsetzung der
bis 31. Dezember 1982 geltenden Rücknahmepreise für die im An-
hang I unter A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten
Fischerei erze ug n i sse sowie für bestimmte Erzeugnisse aus An-
landezonen, die von den Hauptverbrauchszentren der Gemeinschaft
sehr weit entfernt liegen 29. 12.81 L 373/24
21. 12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3729/81 der Kommission zur Festsetzung
der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Referenzpreise für
Thunfische für die Konservenindustrie 29. 12.81 L 373/28
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1982 67
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3715/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 217 /81 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rind-
fleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemein-
samen Zolltarifs 29. 12.81 L 373/1
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3716/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 218/81 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 33
des Gemeinsamen Zolltarifs 29. 12.81 L 373/2
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3719/81 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 357 /79 über statistische Erhebungen der
Rebflächen 29. 12.81 L 373/5
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3720/81 des Rates über die Verlängerung der
Anpassungsfristen der gemeinsamen Einfuhrregelung 29. 12.81 L 373/8
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3721 /81 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1893/79 und (EWG) Nr. 2592/79 betreffend
die Registrierung der Einfuhren von Rohöl und von
Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft 29. 12.81 L 373/9
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3722/81 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer der Regelung für den Handel Griechenlands mit den
AKP-Staaten 29. 12.81 L 373/10
21. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3723/81 des Rates zur Gewährung einer
außerordentlichen Nahrungsmittelhilfe zugunsten der am wenigsten
entwickelten Länder 29. 12.81 L 373/11
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3735/81 des Rates zur Festsetzung von Richt-
plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlic.~en Überwachung
der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Osterreich (1982) 30. 12.81 L 376/1
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3736/81 des Rates zur Festsetz4_ng von Richt-
plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung
der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Finnland (1982) 30. 12.81 L 376/6
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3737 /81 des Rates zur Festsetzung von Richt-
plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung
der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Norwegen (1982) 30. 12.81 L 376/11
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3738/81 des Rates zur Festsetzung von Richt-
plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung
der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Schweden (1982) 30. 12.81 L 376/15
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3739/81 des Rates zur Festsetzung von Pla-
fonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der:
Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Portugal (1982) 30. 12.81 L 376/21
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3740/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Spinnfasern der Tarifnummern 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1982) 30. 12.81 L 376/24
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3741/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ober-
kleidung für Männer und Knaben, der Tarifnummer 61.01 des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in Zypern (1982) 30. 12.81 L 376/27
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. -· Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1981
Format DIN A 4 - Umfang 452 Seiten
Der Fundstellennachweis B
Neuauflage enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
soeben erschienen! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
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