641
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 1982 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
3. 6. 82 Gesetz über steuerliche und sonstige Maßnahmen für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität
(Beschäftigungsförderungsgesetz - BeschäftFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
neu: 810-1-32, 8230-38; 707-6, 707-13, 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 8252-1
4. 6. 82 Neufassung des lnvestitionszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 646
707-6
28. 5. 82 Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653
2129-3-1
29. 5. 82 Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
neu: 901-1-19-8; 901-1-19-7
3. 6. 82 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-
Handwerk (lsolierermeisterverordnung - lsolMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663
neu: 7110-3-71
26. 5. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 48 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Personal-
vertretungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
1104-5
26. 5. 82 Berichtigung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
613-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
Gesetz
über steuerliche und sonstige Maßnahmen
für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität
(Beschäftigungsförderungsgesetz - BeschäftFG)
Vom 3. Juni 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates der Körperschaftsteuer befreit sind, wird für begün-
das folgende Gesetz beschlossen: stigte Investitionen, die sie in einem Betrieb oder
einer Betriebstätte im Inland vornehmen, auf Antrag
Artikel 1 eine Investitionszulage gewährt. Werden die Investi-
tionen von einer Gesellschaft im Sinne des § 15
lnvestitionszulagengesetz Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vorge-
Das lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der nommen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesell-
Bekanntmachung vom 2. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 24), schaft eine Investitionszulage gewährt wird.
zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom (2) Begünstigte Investitionen im Sinne des Absat-
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt zes 1 sind
geändert: 1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab-
nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
1. Nach § 4 a wird folgender§ 4 b eingefügt: Anlagevermögens,
,,§ 4 b a) die nicht zu den geringwertigen Wirtschafts-
Investitionszulage zur Förderung gütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom-
der Beschäftigung mensteuergesetzes gehören,
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- b) die nicht Handelsschiffe sind, die der Beförde-
steuergesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne des rung von Gütern oder Personen im internatio-
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht von nalen Verkehr zu dienen bestimmt sind,
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
c) die, (3) Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert
aa) soweit es sich um Luftfahrzeuge handelt, der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage
mindestens sechs Jahre nach ihrer An- ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Begünsti-
schaffung oder Herstellung in der deut- gungsvolumen (Absatz 4) und dem Vergleichsvolu-
schen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, men (Absatz 5). Soweit das Vergleichsvolumen die
Bemessungsgrundlage eines Wirtschaftsjahres ge-
bb) soweit es sich um andere bewegliche mindert hat, wird es bei der Ermittlung der Bemes-
Wirtschaftsgüter handelt, mindestens drei sungsgrundlage eines späteren Wirtschaftsjahres
Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her- nicht berücksichtigt.
stellung in einem Betrieb oder einer Be-
triebstätte im Inland verbleiben, (4) Begünstigungsvolumen ist die Summe der An-
schaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirt-
2. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzba- schaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirt-
ren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- schaftsgüter und der Herstellungskosten der im Wirt-
vermögens, die die Voraussetzungen der Num- schaftsjahr beendeten nachträglichen Herstellungs-
mer 1 Buchstabe a bis c erfüllen und die nach Be- arbeiten, die begünstigte Investitionen sind. In das
endigung der nachträglichen Herstellungsarbei- Begünstigungsvolumen können Anzahlungen auf
ten mindestens drei Jahre in einem Betrieb oder Anschaffungskosten und Teilherstellungskosten
einer Betriebstätte im Inland verbleiben, einbezogen werden, die im Wirtschaftsjahr für be-
günstigte Investitionen aufgewendet worden sind.
3. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Die nach Satz 1 begünstigten Anschaffungs- oder
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit Herstellungskosten dürfen im Wirtschaftsjahr der
sie nicht Wohnzwecken dienen, die mindestens Anschaffung oder Herstellung bei der Ermittlung des
drei Jahre nach ihrer Herstellung in einem Betrieb Begünstigungsvolumens nur berücksichtigt werden,
oder einer Betriebstätte im Inland verbleiben, soweit sie die in das Begünstigungsvolumen einbe-
zogenen Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
4. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutz- übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-
baren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An- mensteuergesetzes gilt entsprechend.
lagevermögens, die nach Beendigung der nach-
träglichen Herstellungsarbeiten mindestens drei (5) Vergleichsvolumen ist die Summe der Anschaf-
Jahre in einem Betrieb oder einer Betriebstätte im fungs- oder Herstellungskosten der in den drei letz-
Inland verbleiben, soweit die Aufwendungen nicht ten vor dem 1. Januar 1982 abgelaufenen Wirt-
auf Gebäude oder Gebäudeteile entfallen, die schaftsjahren in dem Betrieb oder der Betriebstätte
Wohnzwecken dienen. im Inland angeschafften oder hergestellten Wirt-
schaftsgüter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1
Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter nach- oder 3 und der in diesem Zeitraum in dem Betrieb
weislich nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem oder der Betriebstätte im Inland beendeten nachträg-
1. Januar 1983 vom Steuerpflichtigen bestellt wor- lichen Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 2
den sind oder daß der Steuerpflichtige in diesem Satz 1 Nr. 2 oder 4, geteilt durch die Anzahl dieser
Zeitraum mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter Wirtschaftsjahre. Die Anschaffungs- oder Herstel-
oder mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten lungskosten von Wirtschaftsgütern werden auch
begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei dann in das Vergleichsvolumen einbezogen, wenn
Baumaßnahmen, zu deren Durchführung eine Bauge- die im Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Fristen nicht
nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der eingehalten werden.
Antrag auf Baugenehmigung gestelit wird. Weitere
Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter vor dem (6) Überläßt ein Unternehmen Wirtschaftsgüter zur
1. Januar 1984 geliefert oder fertiggestellt oder die Nutzung an andere Unternehmen, so werden die zur
nachträglichen Herstellungsarbeiten im Sinne des Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter bei der
Satzes 1 Nr. 2 vor diesem Zeitpunkt beendet werden. Ermittlung des Begünstigungsvolumens und des
An die Stelle des 1. Januar 1984 tritt bei Investitionen Vergleichsvolumens dem nutzenden Unternehmen
im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 der 1. Januar 1985. zugerechnet, wenn
Baumaßnahmen eines Mieters oder sonstigen Nut-
zungsberechtigten sind bei dem Mieter oder sonsti- 1. das die Nutzung überlassende Unternehmen an
gen Nutzungsberechtigten Investitionen im Sinne dem nutzenden Unternehmen oder
des Satzes 1 Nr. 3 oder 4, wenn sie bei der Gewinn-
ermittlung des Mieters oder sonstigen Nutzungsbe- 2. das nutzende Unternehmen an dem die Nutzung
rechtigten wie Herstellungskosten von abnutzbaren überlassenden Unternehmen oder
unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- 3. ein drittes Unternehmen sowohl an dem nutzen-
gens oder wie nachträgliche Herstellungsarbeiten an den als auch an dem die Nutzung überlassenden
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Unternehmen
Anlagevermögens zu behandeln sind. Die Anschaf-
fung oder die Herstellung eines Wirtschaftsgutes so- unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 vom Hun-
wie nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem dert beteiligt ist. Dasselbe gilt, wenn sowohl an dem
Wirtschaftsgut sind nur begünstigt, wenn das Wirt- nutzenden als auch an dem die Nutzung überlassen-
schaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich den Unternehmen dieselben Personen unmittelbar
betrieblich genutzt wird.§ 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt
entsprechend. sind."
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 643
2. § 5 wird wie folgt geändert: stelle und Arbeit nicht zu erwarten ist. Gefördert werden
kann die Teilnahme an einer nicht den Schulgesetzen
a) In der Überschrift werden die Worte,,§§ 1 bis 4 a"
der Länder unterliegenden Bildungsmaßnahme mit Voll-
durch die Worte ,,§§ 1 bis 4 b" ersetzt.
zeitunterricht und einer Dauer von mindestens sechs
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wochen und höchstens einem Jahr, wenn sie der beruf-
aa) In Satz 2 werden die Worte ,,§§ 1, 4" durch lichen Eingliederung förderlich ist. Die Höhe der Bil-
die Worte ,,§§ 1, 4 oder 4 b" ersetzt. dungsbeihilfen richtet sich nach § 40 a des Arbeitsför-
derungsgesetzes; für die Erstattung der Maßnahme-
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: kosten können Höchstbeträge festgelegt werden.
,,Für die Inanspruchnahme einer Investitions-
zulage nach § 4 b gilt Entsprechendes." §3
c) In Absatz 2 werden die Worte ,,§§ 1, 4 und 4 a" Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
durch die Worte ,,§§ 1 und 4 bis 4 b" ersetzt. Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des§ 4 b gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß §4
der Anspruch erlischt, soweit die Wirtschafts- Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1985
güter während der in § 4 b Abs. 2 Satz 1 genann- außer Kraft.
ten Zeiträume die dort bezeichneten Vorausset-
zungen nicht erfüllen."
Artikel 4
Artikel 2 Regelungen über eine Beteiligung der Rentner
Gesetz über eine Investitionszulage an den Kosten ih.rer Krankenversicherung
für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie (1) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bun-
Das Gesetz über eine Investitionszulage für Investitio- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-
nen in der Eisen- und Stahlindustrie vom 22. Dezember öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1557) wird wie folgt geändert: durch§ 2 der Zweiten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-
ordnung vom 1. April 1982 (BGBI. I S. 418), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Tech-
nologien" die Worte „sowie die Investitionszulage
nach § 4 b des lnvestitionszulagengesetzes" ein- 1. In § 1304 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „ 11 ,8" durch
gefügt. die Zahl „ 10,8" ersetzt.
2. In§ 3 werden die Worte,,§§ 4 oder 4 a des lnvesti- 2. § 1314 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
tionszulagengesetzes" durch die Worte ,,§§ 4, 4 a „Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und
oder 4 b des lnvestitionszulagengesetzes" ersetzt. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
erstatten der Bundesknappschaft 25 vom Hundert
Artikel 3 der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
Gesetz über die Gewährung von Bildungsbeihilfen für die knappschaftliche Krankenversicherung der
für arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln Rentner trägt."
§ 1
(2) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im
Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt arbeitslosen Ju-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1,
gendlichen aus den hierfür zur Verfügung stehenden
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Haushaltsmitteln des Bundes in den Jahren 1982 bis
durch§ 3 der Zweiten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-
1984 Bildungsbeihilfen zur Erleichterung der beruf-
ordnung vom 1. April 1982 (BGBI. I S. 418), wird wie folgt
lichen Eingliederung. Auf die Leistungen besteht kein
geändert:
Rechtsanspruch. Verwaltungskosten werden der Bun-
desanstalt für Arbeit nicht erstattet.
1. In§ 83 e Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „11,8" durch die
Zahl „10,8" ersetzt.
§2
Die Leistungen nach § 1 werden nach Richtlinien des 2. § 93 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung gewährt.
Bildungsbeihilfen können arbeitslose Jugendliche er- „Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
halten, die das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter
haben, wenn sie mindestens vier Monate lang eine die erstatten der Bundesknappschaft 25 vom Hundert
Beitragspflicht begründende Beschäftigung nach dem der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als
Arbeitsförderungsgesetz ausgeübt haben und minde- Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
stens drei Monate bei der Bundesanstalt für Arbeit ar- für die knappschaftliche Krankenversicherung der
beitslos gemeldet waren; von dem Erfordernis der drei- Rentner trägt.''
monatigen Arbeitslosigkeit kann abgesehen werden,
wenn bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Vorausset- (3) Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-
zung eine Vermittlung in eine berufliche Ausbildungs- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröf-
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 31. Dezember 1983 erbrachten Höhe mit dem Ver-
§ 4 der Zweiten Zuständigkeitsanpassungs-Verord- hältnis vervielfältigt wird, in dem der nach § 1304 e
nung vom 1. April 1982 (BGBI. 1 S. 418), wird wie folgt Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung maßgeben-
geändert: de Zuschußsatz zum Zuschußsatz 11,8 steht" ein-
gefügt.
1. In§ 96 c Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „11,8" durch die
Zahl „ 10,8" ersetzt. (5) Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
2. § 104 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
„Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497), wird wie folgt
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geändert:
erstatten der Bundesknappschaft 25 vom Hundert
der Aufwendungen, die die Bundesknappschaft als 1. § 27 a wird wie folgt geändert:
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
für die knappschaftliche Krankenversicherung der a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Rentner trägt." „Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971
ununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die
(4) Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu- Rente entfallende Beitrag für die Krankenver-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, sicherung in Höhe von 11 ,8 vom Hundert bis zu
Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinig- dem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge- ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner
setzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497), wird selbst zu leisten oder an eine andere Stelle abzu-
wie folgt geändert: führen ist."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
1. § 28 a wird wie folgt geändert:
,,(3) § 83 e Abs. 2 des Angestelltenversiche-
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: rungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gel-
„Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971 tenden Fassung gilt auch für Versicherungsfälle
ununterbrochen Rente beziehen, ist der auf die vor dem 1. Januar 1984, soweit nachstehend
Rente entfallende Beitrag für die Krankenver- nicht etwas anderes bestimmt ist. Bestand am
sicherung in Höhe von 11 ,8 vom Hundert bis zu 31. Dezember 1983 nach Absatz 1 Satz 2 An-
dem Zeitpunkt abzuführen, in dem feststeht, daß spruch auf einen· Zuschuß, der vor Begrenzung
ein Zuschuß nicht zu leisten oder an den Rentner des Zuschusses auf die Höhe der tatsächlichen
selbst zu leisten oder an eine andere Stelle abzu- Aufwendungen höher als 11 ,8 vom Hundert der
führen ist." Rente war, ist der Zuschuß in der Höhe weiter zu
leisten, die sich ergibt, wenn der Zuschuß vor der
b) Folgender Absatz wird angefügt: Begrenzung mit dem Verhältnis vervielfältigt wird,
,,(3) § 1304 e Abs. 2 der Reichsversicherungs- in dem der nach § 83 e Abs. 2 des Angestellten-
ordnung in der vom 1. Januar 1984 an geltenden versicherungsgesetzes maßgebende Zuschuß-
Fassung gilt auch für Versicherungsfälle vor dem satz zum Zuschußsatz 11,8 steht. Bestand am
1. Januar 1984, soweit nachstehend nicht etwas 31 . Dezember 1983 nach Absatz 1 Satz 3 An-
anderes bestimmt ist. Bestand am 31 . Dezember spruch auf einen weiter zu leistenden Zuschuß, ist
1983 nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen der Zuschuß in der Höhe weiter zu leisten, die sich
Zuschuß, der vor Begrenzung des Zuschusses ergibt, wenn der Beitragszuschuß in der zum
auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen hö- 31. Dezember 1983 erbrachten Höhe mit dem
her als 11,8 vom Hundert der Rente war, ist der Verhältnis vervielfältigt wird, in dem der nach
Zuschuß in der Höhe weiter zu leisten, die sich er- § 83 e Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
gibt, wenn der Zuschuß vor der Begrenzung mit gesetzes maßgebende Zuschußsatz zum Zu-
dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem der nach schußsatz 11 ,8 steht."
§ 1304 e Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
maßgebende Zuschußsatz zum Zuschußsatz 2. In § 40 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten
11 ,8 steht. Bestand am 31 . Dezember 1983 nach „weiter zu leisten" die Worte ,, , für Zeiten vom
Absatz 1 Satz 3 Anspruch auf einen weiter zu lei- 1. Januar 1984 an jedoch in Höhe des Betrages, der
stenden Zuschuß, ist der Zuschuß in der Höhe sich ergibt, wenn der Beitragszuschuß in der zum
weiter zu leisten, die sich ergibt, wenn der Bei- 31. Dezember 1983 erbrachten Höhe mit dem Ver-
tragszuschuß in der zum 31 . Dezember 1983 er- hältnis vervielfältigt wird, in dem der nach § 83 e
brachten Höhe mit dem Verhältnis vervielfältigt Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes
wird, in dem der nach § 1304 e Abs. 2 der Reichs- maßgebende Zuschußsatz zum Zuschußsatz 11,8
versicherungsordnung maßgebende Zuschuß- steht" eingefügt.
satz zum Zuschußsatz 11,8 steht."
(6) Das Gesetz über die Krankenversicherung der
2. In § 41 b Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zu-
„weiter zu leisten" die Worte ,, , für Zeiten vom letzt geändert durch § 5 der Zweiten Zuständigkeits-
1. Januar 1984 an jedoch in Höhe des Betrages, der anpassungs-Verordnung vom 1. April 1982 (BGBI. 1
sich ergibt, wenn der Beitragszuschuß in der zum S. 418), wird wie folgt geändert:
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 645
1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Achtzehntels" 5. In § 95 Abs. 1 werden nach den Worten „in Höhe" die
durch das Wort „Neunzehntels" ersetzt. Worte „von neun Zehntel" eingefügt.
2. In§ 63 Abs. 3 werden die Worte,,§ 67 a" durch die (7) Die Rentenbezieher sind auf die Änderung der
Worte ,,§§ 67 a und 67 c" ersetzt. Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für ihre
Krankenversicherung in der Mitteilung über die Renten-
3. Nach § 67 b wird eingefügt: anpassung für das Jahr 1984 hinzuweisen. Ein beson-
derer Bescheid braucht nicht erteilt zu werden.
,,§ 67 C
(1) Versicherte, die laufende Geldleistungen oder
Landabgaberente nach dem Gesetz über eine Alters-
hilfe für Landwirte mit Ausnahme einer Übergangs- Artikel 5
hilfe beziehen und keine Beiträge nach§ 67 a Abs. 2
zu entrichten haben, zahlen eins vom Hundert des Berlin-Klausel
Zahlbetrages der laufenden Geldleistungen und der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und
Landabgaberente als Beitrag zu ihrer Krankenver- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
sicherung. im Land Berlin.
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse hat bei der
Zahlung der laufenden Geldleistungen und der Land-
abgaberente den Beitrag nach Absatz 1 einzubehal- Artikel 6
ten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse Inkrafttreten
abzuführen."
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
4. In§ 94 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Achtzehntels"
durch das Wort „Neunzehntels" ersetzt. (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3. Juni 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Manfred Lahnstein
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Heinz Westphal
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des lnvestitionszulagengesetzes
Vom 4. Juni 1982
Auf Grund des § 6 des lnvestitionszulagengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1979
(BGBI. 1S. 24) wird nachstehend der Wortlaut des lnve-
stitionszulagengesetzes in der vom 1. Januar 1982 an
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1979 (BGBI. 1 S. 24),
2. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen
Artikel 35 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) und
3. den am 9. Juni 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni
1982 (BGBI. 1 S. 641 ).
Bonn, den 4. Juni 1982
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 647
lnvestitionszulagengesetz 1982
(lnvZulG 1982)
§ 1 weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
Investitionszulage für Investitionen die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen
im Zonenrandgebiet oder im Teileigentum stehende Räume sind, wenn die
und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder neu her-
gestellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer- Herstellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden.
durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen,
Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszula-
1. daß sie in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine ge ist, daß die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten
gewerbliche Betriebstätte errichten oder erweitern oder neu hergestellten Teile in ein besonderes Ver-
und zeichnis aufgenommen worden sind, das den Tag der
2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirtschaft- Anschaffung oder Herstellung und die Anschaffungs-
lich besonders förderungswürdig ist und den Zielen oder Herstellungskosten enthält. Das Verzeichnis
und Grundsätzen der Raumordnung und Landes- braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben
planung entspricht, aus der Buchführung ersichtlich sind. Die Anschaffung
oder Herstellung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen
wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der Errich- gehört nicht zu den Investitionen im Sinne der Absätze
tung oder Erweiterung der Betriebstätte vorgenomme- 1 und 2.
nen Investitionen eine Investitionszulage gewährt. Wird
eine Betriebstätte von einer Gesellschaft im Sinne des (4) Die Investitionszulage beträgt
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes errich- 1. bei Investitionen im Zonenrandgebiet 10 vom Hun-
tet oder erweitert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der dert,
Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt wird.
2. bei Investitionen in den übrigen förderungsbedürfti-
(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch für In- gen Gebieten 8,75 vom Hundert
vestitionen gewährt, die im Zusammenhang mit der Um-
stellung oder grundlegenden Rationalisierung einer im der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
Zonenrandgebiet belegenen gewerblichen Betriebstät-
Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten der im
te vorgenommen werden, wenn durch eine Bescheini-
Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten und Erweiterun-
gung nach § 2 nachgewiesen wird, daß die Umstellung
gen, die Investitionen im Sinne des Absatzes 3 sind.
oder grundlegende Rationalisierung volkswirtschaftlich
besonders förderungswürdig ist und den Zielen und (5) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-
Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-
entspricht. Für Investitionen, die der Ersatzbeschaffung fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt
dienen, wird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1
1 gilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und Vermö- bis 3 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-
genslage nachhaltig so günstig ist, daß eine Finanzie- kosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
rungshilfe durch Gewährung der Investitionszulage stellung bei der Bemessung der Investitionszulage nur
auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhält- berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder
nisse des Zonenrandgebiets nicht vertretbar erscheint. Teilherstellungskosten übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3
Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft und ist an bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
dieser ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mit-
telbar in einem solchen Maße beteiligt, daß ihm die
§2
Mehrheit der Anteile gehört, so sind für die Anwendung
des Satzes 3 auch die Ertrags- und Vermögensverhält- Nachweis der Förderungswürdigkeit
nisse des anderen Unternehmens zu berücksichtigen.
(1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 1
Absatz 1 gilt im übrigen sinngemäß.
und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten Voraus-
(3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind setzungen vorliegen, erteilt der Bundesminister für Wirt-
schaft im Benehmen mit der von der Landesregierung
1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutz- bestimmten Stelle. Der Bundesminister für Wirtschaft
baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- kann seine Befugnisse auf das Bundesamt für gewerb-
vermögens, die nicht zu den geringwertigen Wirt- liche Wirtschaft übertragen.
schaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes gehören und mindestens drei (2) Die Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder
Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in der grundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte (In-
Betriebstätte des Steuerpflichtigen verbleiben, und vestitionsvorhaben) ist volkswirtschaftlich besonders
förderungswürdig im Sinne dieses Gesetzes, wenn
2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von 1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz über
Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbe- die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 6. die Investitionskosten je geschaffenem oder gesi-
1969 (BGBI. I S. 1861 )-Rahmenplan-ausgewie- chertem Dauerarbeitsplatz das Dreißigfache der
senen Schwerpunktort eines förderungsbedürfti- durchschnittlichen Investitionskosten je gefördertem
gen Gebiets eine Betriebstätte errichtet oder Arbeitsplatz in den förderungsbedürftigen Gebieten
erweitert wird; der Rahmenplan ist insoweit im in den vorangegangenen drei Kalenderjahren nicht
Bundesanzeiger bekanntzumachen, übersteigen,
b) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine Be- 7. der Subventionswert der für das Investitionsvorha-
triebstätte erweitert wird, die der Steuerpflichtige ben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zuschüsse,
entweder vor dem 1. Januar 1977 errichtet oder Darlehen oder ähnlichen direkten Finanzhilfen ein-
erworben hatte oder nach dem 31 . Dezember schließlich der beantragten Investitionszulagen die
1976 in einer Gemeinde errichtet oder erworben im Rahmenplan festgelegten Höchstsätze nicht
hat, die zum Zeitpunkt der Errichtung oder des überschreitet; der Rahmenplan ist insoweit im
Erwerbs als Schwerpunktort im Rahmenplan aus- Bundesanzeiger bekanntzumachen,
gewiesen war oder 8. nicht zu besorgen ist, daß
c) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte umgestellt a) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit des je-
oder grundlegend rationalisiert wird, weiligen Wirtschaftsraums von Unternehmen be-
stimmter Wirtschaftszweige erheblich verstärkt
2. ein Investitionsvorhaben in einer Betriebstätte des oder in ähnlicher Weise die Wirtschaftsstruktur
Fremdenverkehrs durchgeführt wird, die nicht nur ge- verschlechtert,
ringfügig der Beherbergung dient und die sich in
einem durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 b) die Gewährung der Investitionszulage zu unange-
bestimmten Fremdenverkehrsgebiet befindet; unter messenen Wettbewerbsvorteilen gegenüber an-
diesen Voraussetzungen sind Investitionen zur qua- deren in dem jeweiligen Wirtschaftsraum ansäs-
litativen Verbesserung des Angebots einer grund- sigen Unternehmen führt.
legenden Rationalisierung gleichgestellt, Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der Num-
mern 3, 5 und 8 von einer Würdigung der gesamtwirt-
3. in der Betriebstätte überwiegend Güter hergestellt
oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach schaftlichen oder regionalwirtschaftlichen Lage oder
regelmäßig überregional abgesetzt werden, und das Entwicklung abhängt, ist diese Würdigung nach pflicht-
Investitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar gemäßem Ermessen vorzunehmen.
und auf die Dauer das Gesamteinkommen in dem (3) Die Bescheinigung darf nur für Investitionsvor-
jeweiligen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu haben erteilt werden, die nach Lage, Art und Umfang
erhöhen, hinreichend bestimmt sind. Sie kann versagt werden,
wenn das Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit
4. bei der Erweiterung einer Betriebstätte im Sinne von
einer Betriebsverlagerung aus Berlin (West) steht. Die
Nummer 1 Buchstabe a und b oder bei einer im Zu-
Bescheinigung kann unter Bedingungen erteilt oder mit
sammenhang mit einer Betriebsverlagerung inner-
Auflagen verbunden werden.
halb der förderungsbedürftigen Gebiete stehenden
Errichtung einer Betriebstätte im Sinne von Nummer (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung festge-
1 Buchstabe a die Zahl der bei Investitionsbeginn in stellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investitions-
der zu fördernden Betriebstätte bestehenden Dauer- vorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht der Be-
arbeitsplätze um mindestens 15 vom Hundert erhöht scheinigung entspricht oder daß bei dem tatsächlich
wird oder mindestens 50 zusätzliche Dauerarbeits- durchgeführten Investitionsvorhaben die Voraussetzun-
plätze geschaffen werden; hierbei zählt ein Ausbil- gen des Absatzes 2 nicht vorliegen, kann die Beschei-
dungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze; bei Frem- nigung zurückgenommen werden.
denverkehrsbetriebstätten im Sinne der Nummer 2
wird auch eine Erhöhung der Bettenzahl um minde- §3
stens 20 vom Hundert als ausreichend angesehen.
Förderungsbedürftige Gebiete
Als Erweiterung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b
gilt auch, wenn im direkten Zusammenhang mit einer (1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des
städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaß- Gesetzes sind
nahme nach dem Städtebauförderungsgesetz, aus
Gründen des Umweltschutzes oder wegen Mangels 1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des Zonen-
an ausreichenden Grundstücksflächen an einem an- randförderungsgesetzes vom 5. August 1971
deren als dem bisherigen Standort innerhalb dersel- (BGBI. 1 S. 1237),
ben Gemeinde eine Betriebstätte errichtet wird, und 2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des
die Anforderungen hinsichtlich der Zahl der geschaf- Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur Anpassung
fenen Dauerarbeitsplätze für die Gesamtheit der da- und Gesundung des deutschen Steinkohlenberg-
nach in dieser Gemeinde bestehenden Betriebstät- baus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete
ten des Antragstellers erfüllt werden; dies gilt auch vom 15. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 365), geändert durch
dann, wenn die bisherige Betriebstätte in der Ge- die Verordnung vom 17. Dezember 1970 (BGBI. 1
meinde aufgegeben wird, S. 1743), und
5. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder 3. Gebiete,
grundlegende Rationalisierung für den Fortbestand a) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Bun-
der Betriebstätte und zur Sicherung der dort beste- desdurchschnitt liegt oder erheblich darunter
henden Dauerarbeitsplätze erforderlich ist, abzusinken droht oder
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 649
b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die 2. die Herstellungskosten von abnutzbaren unbewegli-
vom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und
bedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf von Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren
das Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
oder absehbar sind. gens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswoh-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- nungen oder im Teileigentum stehende Räume sind,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die wenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten
nach der Nummer 3 begünstigten Gebiete zu bestim- oder neu hergestellten Teile mindestens drei Jahre
men und bei nachhaltigen Änderungen der regio- nach ihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti-
nalen Wirtschaftsstruktur diese Bestimmung den gen zu mehr als 66 2 / 3 vom Hundert der Forschung
veränderten Verhältnissen anzupassen. oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des§ 2 Abs. 2 dienen; dienen die Wirtschaftsgüter oder die ausge-
Nr. 2 sind förderungsbedürftige Gebiete, die nach Lage, bauten oder neu hergestellten Teile nicht zu mehr als
Klima, Landschaft, Art der Besiedlung oder ähnlichen 66 2/3 vom Hundert, aber zu mehr als 33 1h vom Hun-
Umständen in besonderem Maße für den Fremdenver- dert der Forschung oder Entwicklung, so werden die
kehr geeignet sind. Die Bundesregierung wird ermäch- Herstellungskosten zur Hälfte bei der Bemessung
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- der Investitionszulage berücksichtigt,
desrates die nach Satz 1 begünstigten Gebiete zu
3. die Anschaffungskosten von neuen abnutzbaren im-
bestimmen und bei nachhaltigen Änderungen der regio-
materiellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
nalen Wirtschaftsstruktur diese Bestimmung den ver-
gens, soweit sie nicht in laufenden Vergütungen be-
änderten Verhältnissen anzupassen.
stehen, die vom zukünftigen Umsatz oder Gewinn
oder einer ähnlichen ungewissen Größe abhängen,
§4 bis zur Höhe von 500 000 Deutsche Mark im Wirt-
schaftsjahr, wenn die oberste Landesbehörde oder
Investitionszulage für Forschungs- die von ihr bestimmte Stelle bescheinigt hat, daß die
und Entwicklungsinvestitionen Wirtschaftsgüter bestimmt und geeignet sind, im Be-
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer- trieb des Steuerpflichtigen ausschließlich der For-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes wird auf schung oder Entwicklung im Sinne des§ 51 Abs. 1
Antrag für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagever- Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc
mögens und Ausbauten und Erweiterungen an abnutz- des Einkommensteuergesetzes zu dienen, und die
baren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer
mögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswoh- Anschaffung im Betrieb des Steuerpflichtigen ver-
nungen oder im Teileigentum stehende Räume sind, bleiben und keinen anderen Zwecken dienen; weitere
eine Investitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts- Voraussetzung ist, daß der Veräußerer der Wirt-
güter oder die ausgebauten oder neu hergestellten Teile schaftsgüter keine dem Erwerber nahestehende Per-
der Forschung oder Entwicklung dienen. Werden von son ist; § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes gilt
sinngemäß.
einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes Wirtschaftsgüter ange- (3) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-
schafft oder hergestellt oder Ausbauten oder Erweite- schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-
rungen vorgenommen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt
der Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt wird. werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1
Die Investitionszulage beträgt 20 vom Hundert der An- und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-
schaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirt- kosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
schaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirt- stellung bei der Bemessung der Investitionszulage nur
schaftsgüter und der Herstellungskosten der im Wirt- berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder
schaftsjahr beendeten Ausbauten und Erweiterungen, Teilherstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3
soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
Betrag von 500 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,
und 7 ,5 vom Hundert der diesen Betrag übersteigenden §4a
Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 1 Abs. 3
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Investitionszulage für bestimmte Investitionen
im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung
(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dürfen
nur berücksichtigt werden (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes wird auf
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Antrag für abnutzbare bewegliche und unbewegliche
neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Aus-
des Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti- bauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbewegli-
gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Ge-
Einkommensteuergesetzes gehören und mindestens bäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im
drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung Teileigentum stehende Räume sind, und an Fernwärme-
im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich der netzen eine Investitionszulage gewährt, wenn die Wirt-
Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51 schaftsgüter, Ausbauten oder Erweiterungen im Bereich
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommen- der Energieerzeugung oder -verteilung angeschafft oder
steuergesetzes dienen, hergestellt werden. Voraussetzung ist, daß
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. die Anschaffung oder Herstellung im Zusammenhang schließlich zur Rückgewinnung von Abwärme verwen-
steht mit der Errichtung oder Erweiterung von Heiz- det werden. Dies gilt auch, wenn die bezeichneten An-
kraftwerken, Laufwasserkraftwerken, Müllkraftwer- lagen keine selbständigen Wirtschaftsgüter sind.
ken, Müllheizwerken, Wärmepumpenanlagen und
Anlagen zur Verteilung der Wärme aus den bezeich- (4) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und§ 4 Abs. 3 gelten ent-
neten Energieerzeugungsanlagen sowie von Heiz- sprechend.
werken, die in einem Fernwärmenetz in Ergänzung zu
Heizkraftwerken, Müllkraftwerken, Müllheizwerken §4b
und Wärmepumpenanlagen zur Deckung des Spit- Investitionszulage zur Förderung
zenbedarfs der Heizleistung bestimmt sind, der Beschäftigung
2. der Steuerpflichtige nach dem 30. November 1974 (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-
die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen gesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne des Körper-
bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen hat und schaftsteuergesetzes, soweit sie nicht von der Körper-
3. der Bundesminister für Wirtschaft die besondere Eig- schaftsteuer befreit sind, wird für begünstigte Investitio-
nung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweite- nen, die sie in einem Betrieb oder einer Betriebstätte im
rungen zur Einsparung von Energie bestätigt hat; der Inland vornehmen, auf Antrag eine Investitionszulage
Bundesminister für Wirtschaft kann seine Befugnis- gewährt. Werden die Investitionen von einer Gesell-
se auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft schaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-
übertragen. steuergesetzes vorgenommen, gilt Satz 1 mit der Maß-
gabe, daß der Gesellschaft eine Investitionszulage ge-
Als Beginn der Herstellung gilt bei unbeweglichen Wirt- währt wird.
schaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums-
(2) Begünstigte Investitionen im Sinne des Absat-
wohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind,
sowie bei Ausbauten und Erweiterungen an diesen Wirt- zes 1 sind
schaftsgütern der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau- 1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutz-
genehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf Baugeneh- baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
migung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt worden, gilt vermögens,
als Beginn der Herstellung der Beginn der Bauarbeiten.
a) die nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern
Werden von einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1
im Sinne des§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuerge-
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Wirtschaftsgüter
setzes gehören,
angeschafft oder hergestellt oder Ausbauten oder Er-
weiterungen vorgenommen, gelten die Sätze 1 bis 4 mit b) die nicht Handelsschiffe sind, die der Beförderung
der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investitionszu- von Gütern oder Personen im internationalen Ver-
lage gewährt wird. Die Investitionszulage beträgt 7,5 kehr zu dienen bestimmt sind,
vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungsko- c) die,
sten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder herge-
stellten Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten aa) soweit es sich um Luftfahrzeuge handelt,
der im Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten und Erwei- mindestens sechs Jahre nach ihrer Anschaf-
terungen. fung oder Herstellung in der deutschen Luft-
fahrzeugrolle eingetragen sind,
(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dürfen bb) soweit es sich um andere bewegliche Wirt-
nur berücksichtigt werden schaftsgüter handelt, mindestens drei Jahre
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von einem Betrieb oder einer Betriebstätte im In-
neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern land verbleiben,
des Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-
gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des 2. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren
Einkommensteuergesetzes gehören, und beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
gens, die die Voraussetzungen der Nummer 1 Buch-
2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt- stabe a bis c erfüllen und die nach Beendigung der
schaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Aus- nachträglichen Herstellungsarbeiten mindestens
bauten und Erweiterungen an unbeweglichen Wirt- drei Jahre in einem Betrieb oder einer Betriebstätte
schaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude, im Inland verbleiben,
Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teil- 3. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen
eigentum stehende Räume sind, und an Fernwärme- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie
netzen, nicht Wohnzwecken dienen, die mindestens drei
wenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder Jahre nach ihrer Herstellung in einem Betrieb oder
neu hergestellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer einer Betriebstätte im Inland verbleiben,
Anschaffung oder Herstellung im Betrieb des Steuer- 4. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren
pflichtigen verbleiben. unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
gens, die nach Beendigung der nachträglichen Her-
(3) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme des Absat- stellungsarbeiten mindestens drei Jahre in einem
zes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten sinngemäß für Solar- und Betrieb oder einer Betriebstätte im Inland verbleiben,
Windkraftanlagen, die ausschließlich der Strom- oder soweit die Aufwendungen nicht auf Gebäude oder
Wärmeerzeugung dienen, sowie für Anlagen, die aus- Gebäudeteile entfallen, die Wohnzwecken dienen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 651
Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter nachweis- Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern werden auch
lich nach dem 31. Dezember 1981 und vor dem dann in das Vergleichsvolumen einbezogen, wenn die im
1. Januar 1983 vom Steuerpflichtigen bestellt worden Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Fristen nicht eingehalten
sind oder daß der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum werden.
mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter oder mit den
(6) Überläßt ein Unternehmen Wirtschaftsgüter zur
nachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen hat. Als
Nutzung an andere Unternehmen, so werden die zur
Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, zu de-
Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter bei der Ermitt-
ren Durchführung eine Baugenehmigung erforderlich ist,
lung des Begünstigungsvolumens und des Vergleichs-
der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung
volumens dem nutzenden Unternehmen zugerechnet,
gestellt wird. Weitere Voraussetzung ist, daß die Wirt-
wenn
schaftsgüter vor dem 1. Januar 1984 geliefert oder fer-
tiggestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten 1. das die Nutzung überlassende Unternehmen an dem
im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 vor diesem Zeitpunkt been- nutzenden Unternehmen oder
det werden. An die Stelle des 1. Januar 1984 tritt bei In-
2. das nutzende Unternehmen an dem die Nutzung
vestitionen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 der
überlassenden Unternehmen oder
1. Januar 1985. Baumaßnahmen eines Mieters oder
sonstigen Nutzungsberechtigten sind bei dem Mieter 3. ein drittes Unternehmen sowohl an dem nutzenden
oder sonstigen Nutzungsberechtigten Investitionen im als auch an dem die Nutzung überlassenden Unter-
Sinne des Satzes 1 Nr. 3 oder 4, wenn sie bei der Ge- nehmen
winnermittlung des Mieters oder sonstigen Nutzungs-
unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 vom Hundert
berechtigten wie Herstellungskosten von abnutzbaren
beteiligt ist. Dasselbe gilt, wenn sowohl an dem nutzen-
unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
den als auch an dem die Nutzung überlassenden Unter-
gens oder wie nachträgliche Herstellungsarbeiten an
nehmen dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-
zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind.
lagevermögens zu behandeln sind. Die Anschaffung
oder die Herstellung eines Wirtschaftsgutes sowie
nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirt- §5
schaftsgut sind nur begünstigt, wenn das Wirtschafts- Ergänzende Vorschriften zu den§§ 1 bis 4 b
gut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
genutzt wird. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (1) Die Inanspruchnahme einer der Investitionszula-
gen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes oder nach § 19
(3) Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert der des Berlinförderungsgesetzes schließt die Inanspruch-
Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der nahme der anderen Investitionszulagen für dasselbe
Unterschiedsbetrag zwischen dem Begünstigungsvolu- Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe Erwei-
men (Absatz 4) und dem Vergleichsvolumen (Absatz 5). terung aus. Die Inanspruchnahme der Investitionszula-
Soweit das Vergleichsvolumen die Bemessungsgrund- ge nach § 4 a ist neben der Inanspruchnahme einer In-
lage eines Wirtschaftsjahres gemindert hat, wird es bei vestitionszulage nach den §§ 1, 4 oder 4 b dieses Ge-
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines späte- setzes oder nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes
ren Wirtschaftsjahres nicht berücksichtigt. zulässig. Für die Inanspruchnahme einer Investitionszu-
(4) Begünstigungsvolumen ist die Summe der An- lage nach § 4 b gilt Entsprechendes.
schaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirt- (2) Die Investitionszulagen nach den §§ 1 und 4 bis
schaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirt- 4 b gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Ein-
schaftsgüter und der Herstellungskosten der im Wirt- kommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die steuerli-
schaftsjahr beendeten nachträglichen Herstellungsar- chen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
beiten, die begünstigte Investitionen sind. In das Begün-
stigungsvolumen können Anzahlungen auf Anschaf- (3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf
fungskosten und Teilherstellungskosten einbezogen des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der An-
werden, die im Wirtschaftsjahr für begünstigte Investi- schaffung oder Herstellung oder der Anzahlung oder
tionen aufgewendet worden sind. Die nach Satz 1 be- Teilherstellung endet, durch das für die Besteuerung
günstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Antragstellers nach dem Einkommen zuständige Fi-
dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstel- nanzamt aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder
lung bei der Ermittlung des Begünstigungsvolumens nur Körperschaftsteuer gewährt. Gesellschaften im Sinne
berücksichtigt werden, soweit sie die in das Begünsti- des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
gungsvolumen einbezogenen Anzahlungen oder Teil- wird die Investitionszulage von dem Finanzamt gewährt,
herstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3 bis das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der
5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung der
Investitionszulage kann nur innerhalb von 9 Monaten
(5) Vergleichsvolumen ist die Summe der Anschaf- nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. In dem
fungs- oder Herstellungskosten der in den drei letzten Antrag müssen die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Er-
vor dem 1. Januar 1982 abgelaufenen Wirtschaftsjah- weiterungen, für die eine Investitionszulage bean-
ren in dem Betrieb oder der Betriebstätte im Inland an- sprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre
geschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter im Sin- Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.
ne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 und der in diesem
Zeitraum in dem Betrieb oder der Betriebstätte im Inland (4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch
beendeten nachträglichen Herstellungsarbeiten im Sin- schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist in-
ne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4, geteilt durch die nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-
Anzahl dieser Wirtschaftsjahre. Die Anschaffungs- oder scheids auszuzahlen.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuerver- § 5a
gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung Verfolgung von Straftaten
einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche nach § 264 des Strafgesetzbuches
Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt
nicht für § 1 63 der Abgabenordnung sowie für diejeni- Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des
gen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Ver- Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage
brauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vor- bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine
schriften dieses Gesetzes bleiben unberührt. solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften
der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuer-
(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach den straftaten entsprechend.
§§ 1, 4 und 4 a erlischt mit Wirkung für die Vergangen-
heit, soweit Wirtschaftsgüter oder ausgebaute oder neu
hergestellte Teile von Wirtschaftsgütern, deren An- §6
schaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes- Ermächtigung
sung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind,
nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Herstellung den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und
1. im Fall des § 1, in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
a) soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
handelt, in der Betriebstätte des Steuerpflichtigen
verblieben sind, §7
b) soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter Berlin-Klausel
oder um ausgebaute oder neu hergestellte Teile
von unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigen- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
betrieblichen Zwecken verwendet worden sind, im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
2. im Fall des § 4
nach § 1 4 des Dritten Überleitungsgesetzes.
in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder
Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen gedient
haben, §8
3. im Fall des § 4 a Anwendungsbereich
im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind. (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-
Im Fall des§ 4 b gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der An- schaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
spruch erlischt, soweit die Wirtschaftsgüter während 1981 angeschafft oder hergestellt werden, sowie auf
der in § 4 b Abs. 2 Satz 1 genannten Zeiträume die dort Ausbauten und Erweiterungen, die nach dem 31. De-
bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen. zember 1981 beendet werden.
(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der (2) § 1 Abs. 3 Satz 4 ist auf Seeschiffe und Luftfahr-
Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zeuge anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 1981
geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch angeschafft oder hergestellt werden. § 1 Abs. 3 Satz 4
vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absat- ist ferner auf Seeschiffe und Luftfahrzeuge anzuwen-
zes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun- den, die vor dem 31. Dezember 1981 angeschafft oder
gen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hergestellt worden sind, soweit Bescheide über die Ge-
eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu währung einer Investitionszulage noch nicht bestands-
verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf kräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben stehen.
oder geändert worden ist.
(3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 letzter Satz ist erstmals auf Inve-
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf stitionsvorhaben anzuwenden, mit denen nach dem
Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte 31. Dezember 1979 begonnen wird.
der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die
Versagung von Bescheinigungen nach den §§ 2, 4 (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals für das Wirtschafts-
Abs. 2 Nr. 3 und§ 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verwal- jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1980
tungsrechtsweg gegeben. endet.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 653
Bekanntmachung
der Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes
Vom 28. Mai 1982
Auf Grund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur
Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Altölgesetzes vom 5. April 1982 (BGBI. 1 S. 421) wird
nachstehend der Wortlaut der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Altölgesetzes in der ab 9. April 1982
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 31. Januar 1969 in Kraft getretene Verord-
nung zur Durchführung des Altölgesetzes vom
21. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 89),
2. die am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Altölgesetzes vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2126),
3. die mit Artikel 1 Nr. 2 und 3 am 1. Januar 1982 und
mit den übrigen Bestimmungen am 9. April 1982 in
Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der
Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgeset-
zes vom 5. April 1982 (BGBI. 1 S. 421 ).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 2 Abs. 1 , des § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 6 des
Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Altöl-
beseitigung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113).
Bonn, den 28. Mai 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Altölgesetzes
1. Abschnitt gen müssen mit den dafür notwendigen technischen
Vorrichtungen ausgestattet sein. Das Bundesamt kann
Beseitigungsarten und Mindestmengen
die Altölmenge durch Beauftragte feststellen lassen.
§ 1
§4
Beseitigungsarten, für die Zuschüsse gewährt wer-
den können, sind Der zulässige Anteil an Fremdstoffen beträgt 1 2,5
v. H. Die dem Mineralöl bei seiner Herstellung beigefüg-
1. die Aufarbeitung von Altöl (§ 4) zu Schmierölen oder ten Nichtmineralöle sind keine Fremdstoffe.
anderen Zweitraffinaten, die mindestens einer Destil-
lation unterzogen worden sind und die durch Destil-
lation einen Gewichtsanteil an Wasser von weniger III. Abschnitt
als 0,5 v. H. und einen Flammpunkt (im geschlosse-
Erhebung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe
nen Tiegel) von mindestens 55° C erreichen,
2. die Verbrennung von Altöl mit wirtschaftlicher Nut- §5
zung der bei der Verbrennung entstehenden Energie, Der Schuldner der Ausgleichsabgabe hat über die
wenn hierfür behördlich zugelassene Anlagen vorhan- nach § 4 Abs. 2 des Altölgesetzes abgabepflichtigen
den sind oder sonst sichergestellt ist, daß das Altöl in Waren besondere Anschreibungen zu führen. Dies gilt
den Anlagen nach den Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 nicht, wenn die Menge der abgabepflichtigen Waren oh-
Satz 1 des Altölgesetzes beseitigt wird. Den behördlich ne Schwierigkeit aus· den Anschreibungen festgestellt
zugelassenen Anlagen stehen Anlagen gleich, die nach werden kann, die nach dem Mineralölsteuerrecht zu füh-
§ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung oder § 67 Abs. 2 des ren sind.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes angezeigt worden §6
sind. ( 1) Der Schuldner der Ausgleichsabgabe hat dem
§2 Bundesamt die Menge der Waren, für die in einem Ka-
Die Mindestmenge, von der an Zuschüsse gewährt lendermonat die Abgabepflicht entstanden ist, nach vor-
werden können, beträgt bei der Altöl-Aufarbeitung geschriebenem Muster bis zum 15. des folgenden Mo-
2 000 t, bei der Altöl-Verbrennung 1 500 t beseitigten nats zu melden. Die Anmeldung ist mit der Anmeldung
Altöls je Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die Mindest- zur Mineralölsteuerfestsetzung bei der dafür zuständi-
menge durch besondere, von dem Inhaber des Betrie- gen Zollstelle einzureichen.
bes nicht zu vertretende Umstände unterschritten wird. (2) Die Frist nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Aus-
gleichsabgabeschuld bei der Einfuhr abgabepflichtiger
II. Abschnitt Waren entsteht.
Ermittlung und Messung der abgenommenen Stoffe (3) Das Bundesamt setzt den Ausgleichsabgabe-
betrag fest.
§3
(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, daß der Abgabe-
(1) Für den Bereich der Altöl-Aufarbeitung wird die schuldner die Menge der abgabepflichtigen Waren nicht
abgenommene Altölmenge aus den aus dem Herstel- richtig angemeldet hat, so erläßt das Bundesamt einen
lungsbetrieb entfernten Mengen an Zweitraffinaten un- Berichtigungsbescheid.
ter Zugrundelegung einer Ausbeute von
1. 67,5 v. H. bei Erzeugnissen, die durchsichtig sind, de- §7
ren Farbzahl nach der Anlage zu dieser Verordnung Kommt der Abgabeschuldner mit seiner Zahlung in
kleiner als 6 ist und die nach der Vordestillation Verzug, so ist der rückständige Betrag mit 3 v. H. über
(Trocknung) einer Raffination sowie Hauptdestilla- dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz
tion unterzogen worden sind, der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Der
2. 82,5 v. H. bei allen übrigen Erzeugnissen errechnet. am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden
Zahltag dieses Monats maßgebend.
(2) Für den Bereich der Altöl-Verbrennung wird die
abgenommene Altölmenge durch laufende Feststellun- Aufgelaufene Habenzinsen sind gesondert abzufüh-
gen des Bundesamtes ermittelt. Die Verbrennungsanla- ren.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 655
§8 erstattet oder vergütet wird. Wird die Mineralölsteuer-
schuld gestundet, so gilt das gleiche für die Abgabe-
(1) Auf die Beitreibung finden die Vorschriften des
schuld.
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) Anwen-
dung. IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
(2) Für die Schätzung der Grundlagen zur Festset-
zung der Ausgleichsabgabe(§ 5 Abs. 4 des Altölgeset- §10
zes) gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sinnge- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 12 des Altölgeset-
mäß. zes auch im Land Berlin.
§9
Die Abgabe wird nicht erhoben für abgabepflichtige § 11
Waren, für welche die Mineralölsteuerschuld erlassen, (Inkrafttreten)
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)
Bestimmung der Farbe 1)
Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Verfahren dient der visuellen Bestimmung der Farbe für Altölraffinations- und -destillationsprodukte.
2 Prüfgerät
2.1 Das Farbvergleichsgerät besteht aus einer Lichtquelle, Vergleichs-Farbgläsern, Aufnahmeglasbehälter für
die Probe mit Abschirmhaube und einem Okular, wie unter 7 beschrieben.
2.2 Der Probebehälter ist aus klarem farblosem Glas. Für Referenzproben muß der Aufnahmeglasbehälter ent-
sprechend dem Bild verwendet werden. Für Routine-Versuche ist auch ein Glasbehälter erlaubt, wie er für
Trübungs- und Pourpointbestimmung verwendet wird, d. h. ein zylindrisches Glas mit flachem Boden von 30
bis 33,5 mm Innendurchmesser und 115 bis 125 mm äußerer Höhe.
Maße in mm
0 32,5 bis 33,4
r• ~ i
1,2 bis 2
1
Aufnahmeglasbehälter für die Probe
3 Vorbereitung der Probe
3.1 Flüssige Mineralölerzeugnisse
Der Aufnahmeglasbehälter wird bis 50 mm oder mehr gefüllt und die Farbe bestimmt. Wenn die Probe nicht
klar ist, wird sie bis auf 6° C über die Temperatur erhitzt, bei der die Trübung oder Paraffinausscheidung ver-
schwindet, wobei die Farbbestimmung bei dieser Temperatur vorgenommen wird. Ist die Probe dunkler als
Farbzahl 8 entsprechend diesem Verfahren (siehe Tabelle unter 7.3), werden 15 Volumenprozente dieser
Probe mit 85 Volumenprozenten des Lösungsmittels gemischt und die Farbe der Mischung bestimmt.
3.2 Lösungsmittel
Kerosin, das für die Verdünnung dunkler Proben, wie sie im Abschnitt 3.1 beschrieben werden, Verwendung
findet: dieses Lösungsmittel soll eine Farbe haben, die heller ist als eine Kaliumdichromatlösung (K 2 Cr 20 7 )
aus 4,8 mg reinem Kaliumdichromat in einem Liter destilliertem Wasser.
1) Auszug aus DIN-ISO 2049, Februar 1979
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 657
4 Durchführung
4.1 Ein Aufnahmeglasbehälter wird mindestens 50 mm hoch mit destilliertem Wasser gefüllt und in den Teil des
Farbvergleichsgerätes eingesetzt, durch den die Vergleichs-Farbgläser beobachtet werden. Das Glas mit der
Probe wird daneben eingesetzt. Beide Gläser werden abgeschirmt, um von außen einfallendes Licht auszu-
schließen.
4.2 Die Lichtquelle des Farbvergleichsgerätes wird eingeschaltet und die Farbe der Probe mit den Farben der
Vergleichs-Farbgläser verglichen. Es wird das Glas, welches der Farbe der Probe am nächsten kommt, be-
stimmt.
5 Angabe der Ergebnisse
5.1 Entspricht die Farbe der Probe genau einem Vergleichs-Farbglas, so wird dessen Farbzahl angegeben, z.B.
,,Farbzahl 7,5 nach diesem Verfahren" (entspricht Farbzahl 7,5 nach diesem Verfahren).
5.2 Liegt die Farbe der Probe zwischen den Farben zweier Vergleichs-Farbgläser, wird die Farbzahl des dunk-
leren Glases angegeben und der Buchstabe „L" vorangestellt, z.B. ,,Farbzahl L 7,5 nach diesem Verfahren"
(entspricht Farbzahl L 7,5 nach diesem Verfahren).
Die Angabe „dunkler als" ein bestimmtes Farbglas soll nicht verwendet werden mit Ausnahme von denjeni-
gen Proben, die dunkler sind als 8, wofür angegeben werden soll „Farbzahl D 8 nach diesem Verfahren" (ent-
spricht Farbzahl D 8 nach diesem Verfahren).
5.3 Ist die Probe mit dem Lösungsmittel verdünnt, wird die Farbzahl der Mischung angegeben mit der Abkürzung
,,Dil", z.B. ,,Farbzahl L 7,5 Dil nach diesem Verfahren" (entspricht Farbzahl L 7,5 Dil nach diesem Verfahren).
6 Prüffehler
Folgende Kriterien sollen für die Beurteilung der Ergebnisse (95 % Wahrscheinlichkeitswert) verwendet wer-
den:
6.1 Wiederholbarkeit
Die Angaben sollen um nicht mehr als Farbzahl 0,5 voneinander abweichen.
6.2 Vergleichbarkeit
Die Angaben sollen um nicht mehr als Farbzahl 0,5 voneinander abweichen.
7 Erläuterung:
Beschreibung des Farbvergleichsgerätes und der dazugehörigen Apparatur
7.1 Farbvergleichsgerät
Das Gerät soll die Beleuchtung der Probe und der Vergleichs-Farbgläser und deren Prüfung entweder mit dem
Auge direkt oder durch ein Okular erlauben. Es muß zwei beleuchtete Flächen gleicher Form und Größe auf-
weisen, deren eine durch das von dem Vergleichs-Farbglas durchgelassene Licht und deren andere durch
das von der Probe durchgelassene Licht ausgeleuchtet wird. Diese beleuchteten Flächen sollen symmetrisch
zu einer vertikalen Mittellinie angeordnet und in horizontaler Richtung so getrennt sein, daß der horizontale
Abstand der sich am nächsten liegenden Punkte der beiden Flächen dem Auge des Betrachters in einem Win-
kel von nicht weniger als 2° und nicht mehr als 3,6° gegenüberliegt. Jede beleuchtete Fläche soll einen Kreis
mit einem Durchmesser decken, der unter einem Winkel von mindestens 2,2° erscheint und der beliebig ver-
größert werden kann, vorausgesetzt, daß keine zwei beleuchteten Punkte im Blickfeld durch einen Blickwin-
kel von mehr als 10° getrennt sind.
Anmerkung:
Der einer Linie der Länge d gegenüberliegende Winkel, wobei die Linie in einer Ebene senkrecht zur Blickrichtung liegt
und vom Auge des Betrachters den Abstand D hat, beträgt in Graden 57,3 d/D. Der Winkel gegenüber dem Bild dieser
Linie, betrachtet durch ein Okular der Vergrößerung M, beträgt in Graden 57,3 Md/D, wobei D der Abstand vom Auge des
Betrachters zur Bildebene ist.
7.2 Künstliche Tageslichtquelle (siehe Anmerkung 1)
Diese kann ein unabhängiges oder auch integriertes Teil des Farbvergleichsgerätes sein. Als Lichtquelle
dient eine Glühlampe der Verteilungstemperatur von 2 750 K, einem Tageslicht-Filterglas (siehe Anmer-
kung 2) und einem Opal-Überfangglas. Die Zusammenstellung soll in spektraler Charakteristik diffusem Ta-
geslicht entsprechen. Diese Lichtquelle, in welcher Probe und Vergleichs-Farbglas geprüft werden, soll auf
Probe und Vergleichs-Farbglas eine Beleuchtungsstärke von 900 lx ± 100 lx ergeben. Der Hintergrund des
beleuchteten Opalglases soll frei von Blendung und Schatten sein. Die Lichtquelle muß so konstruiert sein,
daß kein Außenlicht die Prüfung stört.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anmerkungen:
Ist kein Netzanschluß vorhanden, sollte das Farbvergleichsgerät auch für diffuses Tageslicht verwendbar sein, voraus-
gesetzt, daß direktes Sonnenlicht vermieden wird. Hierbei dürfen farbige Gegenstände nicht in unmittelbarem Vorder-
grund stehen.
2 Ein geeignetes Tageslichtfilter soll bei 41 0 nm einen spektralen Transmissionsgrad von mindestens 0,60 haben, der
bis 700 nm gleichmäßig auf maximal 0, 10 abfällt. In dieser Kurve darf kein erhöhterTransmissionsgrad bei 570 nm und
oberhalb 660 nm auftreten, wie dies für Kobaltglas typisch ist. Der Transmissionsgrad soll nicht mehr als 0,03 höher
liegen als der Wert, der sich für diese Wellenlänge aus einer gradlinigen Verbindung der Transmissionsgrade bei
540 nm und 590 nm ergibt. Bei 700 nm soll der Transmissionsgrad höchstens um 0,03 höher liegen als bei einer kür-
zeren Wellenlänge (insbesondere bei 660 nm). Ein geeignetes Tageslichtfilter soll derart sein, daß die Farbwertanteile
x, y, z und die Lichtdurchlässigkeiten t (A), wenn sie entsprechend den Angaben für Normlichtart A (7.4) berechnet
werden, wie folgt liegen:
t (A) : 0,107 bis 0,160
x : 0,314 bis 0,330
y : 0,337 bis 0,341
z : 0,329 bis 0,349
7.3 Vergleichs-Farbglas
Sechzehn Vergleichs-Farbgläser sind in nachfolgender Tabelle definiert. Die Vergleichs-Farbgläser sollen so
angeordnet sein, daß sie bequem zu handhaben sind. Die Breite der Vergleichs-Farbgläser soll mindestens
14 mm betragen.
Tabelle. Vergleichs-Farbglas
Farbzahl nach Farbwertanteile 1 ) Spektral-Transmissionsgrad
diesem Verfahren rot grün blau (Normlichtquelle C nach 7.5)
T (A)
0,5 0,462 0,473 0,065 0,86 ± 0,06
1,0 0,489 0,475 0,036 0,77 ± 0,06
1,5 0,521 0,464 0,015 0,67 ± 0,06
2,0 0,552 0,442 0,006 0,55 ± 0,06
2,5 0,582 0,416 0,002 0,44 ± 0,04
3,0 0,611 0,388 0,001 0,31 ± 0,04
3,5 0,640 0,359 0,001 0,22 ± 0,04
4,0 0,671 0,328 0,001 0,152 ± 0,022
4,5 0,703 0,296 0,001 0,109 ± 0,016
5,0 0,736 0,264 0,000 0,081 ± 0,012
5,5 0,770 0,230 0,000 0,058 ± 0,010
6,0 0,805 0,195 0,000 0,040 ± 0,008
6,5 0,841 0,159 0,000 0,026 ± 0,006
7,0 0,877 0,123 0,000 0,016 ± 0,004
7,5 0,915 0,085 0,000 0,0081 ± 0,0016
8,0 0,956 0,044 0,000 0,0025 ± 0,0006
') Die zulässigen Abweichungen der Farbwertanteile sind ± 0,006.
7.4 Lichtart A entspricht der Strahlung des Planckschen Strahlers bei der Temperatur von etwa 2 856 K gemäß
der „Internationalen praktischen Temperatur-Skala von 1968".
7.5 Lichtart C entspricht einem mittleren Tageslicht mit einer ähnlichsten Farbtemperatur von etwa 6 774 K.
7.6 Künstliche Lichtquellen für die Lichtarten A und C
Es wird empfohlen, folgende künstliche Lichtquellen zu verwenden, wenn die Normlichtarten, die in 7.4 und
7.5 definiert sind, für Farbabmusterung im Laboratorium tatsächlich benutzt werden sollen.
Lichtquelle für Lichtart A:
Lichtart A wird durch eine gasgefüllte Wolfram-Wendeldraht-Lampe dargestellt, die bei einer ähnlichsten
Farbtemperatur von 2 856 K betrieben wird (c 2 = 1,4388 cm• K). Es wird empfohlen, eine Lampe mit Quarz-
glas-Kolben oder mit aufgeschmolzenem Quarzfenster zu verwenden, wenn die spektrale Strahlungsvertei-
lung der Lichtart A auch im UV möglichst gut verwirklicht werden soll.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 659
Lichtquelle für Lichtart C:
Lichtart C wird durch die Lichtquelle für Lichtart A in Verbindung mit einem Flüssigkeitsfilter (nach Davis-Gib-
son) dargestellt, das aus zwei je 10 mm dicken Schichten der Lösungen C 1 und C 2 in einer Doppelküvette
besteht, deren Abschlußgläser aus farblosem optischem Glas gefertigt sind. Die Lösungen haben folgende
Zusammensetzung:
Lösung C 1 :
Kupfersulfat (CuSO 4 · 5 H 2 O) 3,412 g
Mannit [C 6 H8 (OH) 6 ] 3,412 g
Pyridin (C 5 H5 N) 30,0 ml
Mit dest. Wasser aufzufüllen auf 1 000,0 ml
Lösung C 2 :
Kobalt-Ammonium-Sulfat
[CoSO 4 · (NH4) 2 SO 4 · 6 H 2 O] 30,58 g
Kupfersulfat (CuSO 4 · 5 H 2O) 22,52 g
Schwefelsäure (Dichte 1,835 g/ml) 10,0 ml
Mit dest. Wasser aufzufüllen auf 1 000,0 ml
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Postzeitungsgebührenordnung
(PostztgGebO)
Vom 29. Mai 1982
Inhaltsübersicht
§
Entrichten der Gebühren ........................... .
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Zeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . . 4
Gebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Gebühren für die Benutzung besonderer
Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Gebühren für Postvertriebsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Gebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Gebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . 1O
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Entrichten der Gebühren
(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebühren-
schuld durch Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung
oder Barzahlung zu entrichten sind. Über die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer
Zeitungsnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erschei-
nen, werden für die Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusam-
mengefaßt. Über Gebühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungs-
nummer fällig werden, wird besonders abgerechnet.
(2) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Rechnung über Postzeitungsge-
bühren richtet sich nach dem gemäß § 1 O Abs. 1 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite
der Zeitung aufgedruckten Erscheinungstag. Fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungsnum-
mer für die Rechnung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus den
anderen Angaben nach § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung ergibt.
(3) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen
in Höhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten
Gebührenschuld zu fordern.
§2
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung
(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine
Gebühren erhoben.
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare wer-
den keine Gebühren erstattet.
§3
Zeitungsgrundgebühr
(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 Deutsche Mark.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr
für jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 Deutsche Mark.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 661
§4
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle
und angefangene Zeile 10 Deutsche Mark.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste „Liste des journaux
allemands" erhoben.
§5
Gebühren für Fremdbeilagen
Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:
1. eines Druck-Erzeugnisses
in Postvertriebsstücken 14,4 Pf,
in Postzeitungsgut 7,2 Pf,
2. eines Musters
in Postvertriebsstücken 20,6 Pf,
in Postzeitungsgut 10,3 Pf.
§6
Gebühren für die Benutzung
besonderer Beförderungsgelegenheiten
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für
jeden Beutel und für jede lose Sendung:
1. für die Beförderung 2,55 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 2,10 DM,
an der Endstelle 2,10 DM,
am Umladeort 2,10 DM.
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der
Beutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt
werden müssen.
§7
Gebühren für Postvertriebsstücke
(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:
1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 9,84 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,84 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,19 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,30 Pf,
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 12,71 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,03 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,30 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,68 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 18,80 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,19 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,52 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,79 Pf.
(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 10 Gramm aufgerun-
det, Teile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger er-
scheinenden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Post-
zeitungsdienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absat-
zes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert
werden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
10 Zeitungsnummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im
Vierteljahr nicht erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.
(5) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für
je 10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt
Absatz 2 entsprechend.
§8
Gebühren für Postzeitungsgut
(1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 37 Pfennig je Kilogramm. Der Gebühren-
zuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexemplaren beträgt 10 Pfennig
je Sendung.
(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag von 11 Pfennig je Kilogramm erhoben.
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag
von 80 Pfennig je Kilogramm erhoben.
§9
Gebühren für Streifbandzeitungen
(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:
bis 50 g 50 Pf,
über 50 g bis 100 g 60 Pf,
über 100 g bis 250 g 80 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,15 DM,
über 500 g bis 1 000 g 1,90 DM.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.
§ 10
Sondervorschriften für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung
betragen:
1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je
10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.
§ 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37
des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 9. September 1981 (BGBI. 1
S. 962) außer Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Hans Matthöfer
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 663
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk
(lsolierermeisterverordnung - lsolMstrV)
Vom 3. Juni 1982
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 5. Kenntnisse der Verfahren für das Messen von Wär-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 me, Kälte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen
(BGBI. 19661 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des und Strahlen,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert 6. Kenntnisse der Massenberechnung,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: 7. Kenntnisse der Verwendung von Verbindungs- und
Befestigungsmitteln,
1. Abschnitt 8. Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb
Berufsbild von Werkstätten und Baustellen,
9. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere
§ 1 der Dämmstoffe,
Berufsbild 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
(1) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer- Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Arbeitssicherheit,
11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
1. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von
Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Baulei-
a) Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall ein- stungen, der einschlägigen Normen und Richtlinien
schließlich Oberflächenschutz, insbesondere als sowie über die Vorschriften des Immissionsschut-
Ummantelung, zes,
b) Sperrungen gegen Feuchtigkeit; 12. Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie
von Teil- und Sonderzeichnungen,
2. Herstellung und Instandhaltung von
13. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungs-
a) Dämpfungen gegen Schwingungen und verzeichnissen und Abrechnungen,
b) Abschirmungen gegen Strahlen 14. Be- und Verarbeiten von Bau- und Hilfsstoffen, ins-
besondere von Dämmstoffen,
einschließlich Akustik-, Trockenbau- und Brandschutz-
arbeiten an Gebäuden und technischen Anlagen sowie 15. Be- und Verarbeiten von Metallen, insbesondere
an Fahrzeugen und Schiffen. Trennen, Umformen und Fügen von Blechen, sowie
von Kunststoffen,
(2) Dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-
16. Ausführen von Schäumarbeiten,
Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen: 17. Herstellen und Verarbeiten von Mörtelmischungen
und Ansetzmassen sowie Verarbeiten von Klebern
1. Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere uber
und Kitten,
Wärme- und Schallehre,
18. Herstellen und Anbringen von Schutzmänteln und
2. Kenntnisse der Berechnung von Wärmedurchgang,
-verkleidungen einschließlich der für die Dämmung
-strahlung und -Übergang, von Dampfdiffusion,
erforderlichen Stütz- und Tragkonstruktionen,
Schallübertragung und -dämmung sowie der
Bemessung von Konstruktionen, 19. Ausführen von Schutzanstrichen, insbesondere auf
3. Kenntnisse der Herstellung von Dämmungen gegen Bitumenbasis, und von Abdichtungen in Verbindung
Wärme, Kälte und Schall, von Sperrungen gegen mit Dämmungen,
Feuchtigkeit, von Dämpfungen gegen Schwingun- 20. Herstellen und Einbauen von Verbindungen und
gen und von Abschirmungen gegen Strahlen, Befestigungen einschließlich Verankerungen,
4. Kenntnisse über Be- und Entlüftungen in Bauteilen 21. Herstellen und Einbauen von Leichtdecken und
und über die Berücksichtigung von Witterungs- Fertigteildecken sowie von Trennwänden in Verbin-
einflüssen, dung mit Dämmungen,
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
22. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten, 4. eine Kälte- oder eine Schalldämmung.
23. Warten der Maschinen und Geräte sowie Instand- (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-
halten der Werkzeuge. keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-
prüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nach-
2. Abschnitt gewiesen werden konnten.
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
§5
der Meisterprüfung
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
§2 (Teil II)
Gliederung, Dauer und Bestehen (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
der praktischen Prüfung (Teil 1) Prüfungsfächern nachzuweisen:
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-
1. Technische Mathematik:
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-
mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge a) Berechnung der Wärme-, Kälte- und Schalldäm-
des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. mung und Bemessung von Konstruktionen,
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei b) Massenberechnung für Dämmungen gegen Wär-
Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als acht me, Kälte und Schall, für Sperrungen gegen
Feuchtigkeit, für Dämpfungen gegen Schwingun-
Stunden dauern.
gen und für Abschirmungen gegen Strahlen;
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der 2. Technisches Zeichnen:
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Anfertigen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und
§3 Sonderzeichnungen;
Meisterprüfungsarbeit 3. Fachtechnologie:
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach- a) Bauphysik, insbesondere Wärme- und Schall-
stehenden Arbeiten anzufertigen: lehre,
1. eine Wärmedämmung mit gesteppten Matten, mit b) Herstellung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte
Schnüren, Formstücken, Platten oder losen Massen und Schall, von Sperrungen gegen Feuchtigkeit,
im Stopfverfahren einschließlich eines Oberflächen- von Dämpfungen gegen Schwingungen und von
schutzes aus Hartmantelmassen oder Metallen, Abschirmungen gegen Strahlen,
2. eine Kältedämmung mit geschlossenzelligen Dämm- c) Be- und Entlüftungen in Bauteilen sowie Berück-
stoffen an Wänden, Decken und Böden oder an Rohr- sichtigung von Witterungseinflüssen,
leitungen, Behältern und Armaturen,
d) Verwendung von Verbindungs- und Befesti-
3. eine Schalldämmung mit Akustikplatten oder ande- gungsmitteln,
ren Schalldämmstoffen.
e) Verfahren für das Messen von Wärme, Kälte,
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen und Strah-
vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit den Entwurf len,
oder die Werkzeichnung mit Maßangaben, Massen- f) Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und
berechnungen, Vorkalkulation und Angebot vorzulegen. Baustellen,
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern: g) die berufsbezogenen Vorschriften der Unfallver-
1. die Werkzeichnung, hütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
sicherheit,
2. die Berechnung der Wärme- oder der Schall-
dämmung, h) die berufsbezogenen Vorschriften der Bauauf-
sicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen,
3. das Aufmaß, der einschlägigen Normen und Richtlinien sowie
4. der Arbeitsbericht, die Vorschriften des Immissionsschutzes;
5. die Nachkalkulation, 4. Werkstoffkunde:
6. die Angaben über die aufgewandte Arbeitszeit. a) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Ver-
wendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfs-
§4
stoffe, insbesondere der Dämmstoffe,
Arbeitsprobe
b) Verbindungs- und Befestigungsmittel;
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden
Arbeiten auszuführen: 5. Kalkulation:
1. ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff, Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-
2. eine abnehmbare Dämmung, nungen für die Angebots- und die Nachkalkulation
3. eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und sowie Aufstellung der Leistungsbeschreibung und
einer Hartmantelabglättung, der Abrechnung.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 665
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- §7
zuführen. Weitere Anforderungen
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden ge- 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils
prüft werden. geltenden Fassung.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
§8
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. Berlin-Klausel
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prü- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5. werksordnung auch im Land Berlin.
§9
3. Abschnitt
Inkrafttreten
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in
§6 Kraft.
Übergangsvorschrift (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
schriften zu Ende geführt. anzuwenden.
Bonn, den 3. Juni 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. März 1982 - 2 Bvl 1/81 -, ergangen auf Vorlage
des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-
men, wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 48 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Personalver-
tretungsgesetzes vom 5. März 197 4 (Gesetzbl. der
Freien Hansestadt Bremen S. 131) ist mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und damit
nichtig, soweit danach Wahlvorschläge für die Wahl
zum Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadt-
gemeinde Bremen von einem Zehntel der wahl-
berechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein
müssen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. Mai 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 667
Berichtigung
der Allgemeinen Zollordnung
Vom 26. Mai 1982
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;
1977 1S. 287), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 30. April 1982 (BGBI. 1 S. 565), wird wie
folgt berichtigt:
1. In § 90 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 2
Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 Satz 1,
§ 94 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1, § 95 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 und
3 und Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
lautet es jeweils statt „überwachende Zollstelle"
richtig „überwachenden Zollstelle".
2. § 94 Abs. 2 Satz 2 lautet richtig wie folgt:
„Ist die nach § 1O zuständige Zollstelle nicht die
überwachende Zollstelle oder soll die Abfertigung
zum Zollgutversand bei einer anderen Zollstelle als
der überwachenden Zollstelle beantragt werden, so
ist das Zollgut zur Durchführung des Verfahrens nach
Absatz 5 der überwachenden Zollstelle vorweg vor-
zuführen."
Bonn, 26. Mai 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Olbertz
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 5. 82 Verordnung Nr. 6/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 93 19.5.82 1. 6. 82
9500-4-6-4
21. 5. 82 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Ver-
hütung einer Einschleppung der Maul- und Klauen-
seuche aus Dänemark 95 25. 5.82 25.5.82
7831-1-43-22
4. 5. 82 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Zweiundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von IFR/VFR-Wechselverfahren für An- und
Abflüge zum und vom Verkehrslandeplatz Bayreuth) 97 27. 5.82 5. 8.82
96-1-2-82
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 938/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Auberginen für das Wirtschaftsjahr 1982 24.4.82 L 111 /11
26.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 948/82 der Kommission zur Änderung der
yerordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmungen zur
Ubertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr 27.4. 82 L 113/7
27.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 958/82 der Kommission zur Festsetzung
des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreises für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1982 28.4.82 L 114/7
27.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 959/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1982 28.4.82 L 114/8
27.4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 960/82 der Kommission zur Festsetzung
des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreises für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1982 28.4. 82 L 114/9
27.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 961 /82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1982 28. 4. 82 L 114/11
26. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 976/82 des Rates betreffend die Lieferung von
Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe an Indien 29.4. 82 L 115/1
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
14. 5. 82 Verordnung Nr. 6/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 93 19.5.82 1. 6. 82
9500-4-6-4
21. 5. 82 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Ver-
hütung einer Einschleppung der Maul- und Klauen-
seuche aus Dänemark 95 25. 5.82 25.5.82
7831-1-43-22
4. 5. 82 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Zweiundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von IFR/VFR-Wechselverfahren für An- und
Abflüge zum und vom Verkehrslandeplatz Bayreuth) 97 27. 5.82 5. 8.82
96-1-2-82
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 938/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Auberginen für das Wirtschaftsjahr 1982 24.4.82 L 111 /11
26.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 948/82 der Kommission zur Änderung der
yerordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmungen zur
Ubertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr 27.4. 82 L 113/7
27.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 958/82 der Kommission zur Festsetzung
des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreises für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1982 28.4.82 L 114/7
27.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 959/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1982 28.4.82 L 114/8
27.4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 960/82 der Kommission zur Festsetzung
des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen
Angebotspreises für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1982 28.4. 82 L 114/9
27.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 961 /82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1982 28. 4. 82 L 114/11
26. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 976/82 des Rates betreffend die Lieferung von
Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe an Indien 29.4. 82 L 115/1
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 669
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 994/82 der Kommission zur Verringerung der
Ta f e I wein mengen, die in den im Hinblick auf die Destillation nach
Verordnung (EWG) Nr. 701 /82 unterzeichneten Verträgen und
Erklärungen angegeben sind 30.4.82 L 116/10
26. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 999/82 des Rates zur Festsetzung der Garan-
tiepreise für Rohrzucker mit Ursprung in den überseeischen
Ländern und Gebieten für 1981 /1982 1. 5. 82 L 118/1
26. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1000/82 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Barbados, Fidschi, der Kooperativen
Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Volksrepublik
Kongo, der Demokratischen Republik Madagaskar, der Republik
Malawi, Mauritius, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland,
der Vereinigten Republik Tansania, Trinidad und Tobago und der
Republik Uganda über die Garantiepreise für Rohrzucker für
1981 /1982 1. 5. 82 L 118/2
30. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1032/82 des Rates zur dritten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1981/82 für Schaf- und Ziegenfleisch 1. 5. 82 L 118/76
30. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1033/82 des Rates zur dritten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1981/82 für Rindfleisch 1. 5. 82 L 118/78
30. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1034/82 des Rates zur vierten Verlängerung
des Milchwirtschaftsjahres 1981/82 1. 5. 82 L 118/79
30. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1035/82 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 3. Mai bis 16. Mai
1982 1.5.82 L 118/80
30. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1036/82 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für 81 um e n k oh I für die Zeit
vom 1. Mai bis zum 16. Mai 1982 1.5.82 L 118/82
26. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1037 /82 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Lieferung von Mager m i Ich p u I ver an bestimmte Ent-
wicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen des Nah-
rungsmittelhilfeprogramms 1982 1. 5. 82 L 120/1
26. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1038/82 des Rates über die Lieferung
von Magermilchpulver an bestimmte Entwicklungsländer und
Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfepro-
gramms 1982 1. 5. 82 L 120/3
26. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1039/82 des Rates über die Grundregeln für
die Lieferung von Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer
und Spezialorganisationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfepro-
gramms 1982 1. 5. 82 L 120/5
26. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1040/82 des Rates über die Lieferung von
Mi I chfette n an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorgani-
sationen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1982 1. 5. 82 L 120/7
29. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1041 /82 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge für 1982 1.5.82 L 120/9
29. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1042/82 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch bestände für
auf den Färöern registrierte Schiffe für 1982 1. 5. 82 L 120/18
21. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1108/82 der Kommission zur Bestimmung
gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2984/78 14.5.82 L 133/1
11. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1149/82 des Rates zur vierten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1981/82 für Schaf- und Ziegenfleisch 15. 5. 82 L 134/1
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1150/82 des Rates zur vierten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1981/82 für Rindfleisch 15. 5. 82 L 134/3
11. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1151 /82 des Rates zur fünften Verlängerung
des Mi Ich wirtschaftsjahres 1981 /82 15.5.82 L 134/4
11. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1152/82 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 17. Mai bis 19. Mai
1982 15.5.82 L 134/5
11. 5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1153/82 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für BI um e n k oh I für die Zeit
vom 17. Mai bis zum 19. Mai 1982 15.5.82 L 134/7
18.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1180/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für
die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 19.5.82 L 138/12
Andere Vorschriften
16.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 883/82 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 13)
mit Ursprung in Korea 17.4.82 L 103/8
31.3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 885/82 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Volksrepublik Polen über den Handel mit Textilwaren sowie
des Abkommens in Form eines Briefwechsels 21.4.82 L 107 /1
20. 4 82 Entscheidung Nr. 896/82/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung 73/287 /EGKS über Kokskohle und Koks für die Eisen-
und Stahlindustrie der Gemeinschaft 21.4. 82 L 106/5
20.4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 906/82 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 22.4. 82 L 108/9
22.4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 947 /82 des Kommission zur Änderung der
Einfuhrmöglichkeiten für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Taiwan 27.4.82 L 113/5
22.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 954/82 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3810/81 zur Fests~_tzung von Plafonds und zur
Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren
bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Jugoslawien (1982) 30.4.82 L 117 /1
27.4.82 Entscheidung Nr. 957 /82/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisangleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern 28.4.82 L 114/5
26.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 977 /82 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 562/81 über die Senkung der Zölle bei der Einfuhr
bestimmter Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die
Gemeinschaft 29.4.82 L 115/2
26.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 978/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in der Türkei 29.4. 82 L 115/4
4. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1051 /82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse 6. 5. 82 L 123/1
4.5.82 Verordnung (EWG) Nr. 1056/82 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 6. 5. 82 L 123/11
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1982 671
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1062/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung des
neuen in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurses für
die BLWU, Dänemark, Frankreich, Griechenland und Italien 6. 5.82 L 123/29
5. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1063/82 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen im
Handel zwischen einigen Mitgliedstaaten 6. 5.82 L 123/31
4. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1072/82 des Rates zur Verlängerung des
vorläufigen Antidumping-Zolls auf mechanische Armbanduhren mit
Ursprung in der UdSSR 7. 5. 82 L 125/1
28. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1077 /82 der Kommission zur Eröffnung zu-
sätzlicher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textil-
waren mit Ursprung in einigen Drittländern, die an Berliner Handels-
messen 1982 teilnehmen 7. 5.82 L 125/11
7. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1093/82 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Tex-
tilwaren mit Ursprung in der Türkei 8.5.82 L 126/7
7. 5. 82 Verordnung (EWG) Nr. 1094/82 der Kommission zur Festsetzung
mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Tex-
tilwaren mit Ursprung in der Türkei 8.5. 82 L 126/9
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 661/82 der Kommission
vom 8. März 1982 betreffend Anhang IV der Verordnung (EWG)
Nr. 3059/78 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABI. Nr. L 82 vom 29. 3.
1982) 29.4. 82 L 115/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 871/82 der Kommission
vom 14. April 1982 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls
auf Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen mit Ursprung in der
UdSSR (ABI. Nr. L 101 vom 16. 4. 1982) 29.4.82 L 115/22
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 375. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 94 vom 22. Mai 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 94 vom 22. Mai 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
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