625
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1982 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
24. 5. 82 Erste~ G~setz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
7847-11
17. 5. 82 Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin
(Hörgeräteakustikerausbildungsverordnung - HörgAkAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
neu: 7110-6-18
24. 5. 82 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen
im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637
9510-1-3-5
13. 5. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 10 des Bayerischen Gesetzes zur
Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
1104-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen
Vom 24. Mai 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates der Gemeinschaft in ihrer bisherigen Zusammenset-
das folgende Gesetz beschlossen: zung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewäh-
ren sind oder gewährt werden können, stahen bei der
Artikel 1 Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen
gleich, soweit sich aus Rechtsakten des Rates oder der
§ 34 a des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-
Kommission nichts anderes ergibt."
men Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1
S. 1617), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden Artikel 2
ist, erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 34 a
Gewährung von Ausgleichsbeträgen
Artikel 3
Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer
Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemein- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in
schaft auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin
(Hörgeräteakustikerausbildungsverordnung - HörgAkAusbV) *)
Vom 17. Mai 1982
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 13. Warten und Instandsetzen von Hörhilfen und Zu-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 behör,
(BGBI. 1966 1S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge- 14. Auswählen und Anpassen von Hörhilfen und Zu-
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert behör,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 15. Anleiten der Hörbehinderten bei der Benutzung von
Hörhilfen und Zubehör,
§ 1 16. Messen und Beurteilen von Lärm, Beraten im vor-
beugenden Gehörschutz sowie Auswählen und An-
Anwendungsbereich passen von Gehörschutzmitteln.
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus-
bildungsberuf Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustike- §4
rin nach der Handwerksordnung. Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
§2 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Ausbildungsdauer und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
§3
derheiten die Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens §5
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsplan
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
rationelle Energieverwendung, Ausbildungsplan zu erstellen.
3. Abwickeln von Geschäftsvorgängen des Hör-
geräteakustikerbetriebes, §6
4. Betreuen von Hörbehinderten unter Berücksich- Führung des Berichtsheftes
tigung ihrer psychischen Situation, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
5. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Patho- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
logie des Ohres, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
6. Messen und Beurteilen akustischer Größen, regelmäßig durchzusehen.
7. Ermitteln der akustischen Kenndaten des Gehörs
durch audiometrische Messungen, §7
8. Abnehmen von Ohrabdrücken, Zwischenprüfung
9. Herstellen und Bearbeiten von Otoplastiken, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
10. Kenntnisse der Wirkungsweise von Hörhilfen und Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Zubehör, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
11. Messen elektrischer Größen und Prüfen von Ver-
stärkern, Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und auf die
unter laufende Nummer 4 Buchstabe b, laufende Num-
12. Messen der akustischen Kenndaten von Hörgerä- mer 7 Buchstabe g bis i, laufende Nummer 8 Buch-
ten, stabe g und h, laufende Nummer 9 Buchstabe g bis 1,
laufende Nummer 11 Buchstabe c, laufende Nummer 12
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon- Buchstabe g bis i, laufende Nummer 14 Buchstabe a
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-
und b sowie laufende Nummer 15 Buchstabe b für das
lage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1982 627
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- 4. Anfertigen eines Rohlings und Herstellen eines Ohr-
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden paßstückes für Hörgeräte mit oder ohne Zusatzboh-
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich rung,
ist.
5. Montieren von Hörbügeln an ein Brillenmittelteil,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
6. Messen akustischer Größen mit Schallpegel-
in insgesamt höchstens sechs Stunden vier Arbeits-
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in messer,
Betracht: 7. Messen der akustischen Kenndaten von Hörgerä-
1. Erstellen eines Tonaudiogramms über Luft- und Kno- ten mit der Meßbox,
chenleitung, 8. Suchen und Beseitigen einfacher Fehler in Hörgerä-
2. Erstellen eines Sprachaudiogramms über Luftlei- ten,
tung,
9. Messen elektrischer Größen von Hörgeräten mit
3. Ermitteln der akustischen Kenndaten von Hörhilfen Vielfachmeßgerät oder Oszilloskop,
mit der Meßbox,
10. Aufbauen und Prüfen einer elektronischen Schal-
4. Abnehmen eines Funktionsabdruckes des äußeren tung nach Schaltungsunterlagen.
Ohres und Ausarbeiten eines schalenförmigen Ohr-
paßstückes, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
5. Aufbauen einer elektrischen Schaltung und Messen den Prüfungsfächern Audiometrie, Hörgeräteanpas-
elektrischer Größen. sung, Grundlagen der Hörgeräteakustik sowie Wirt-
schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus fol-
in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus
genden Gebieten in Betracht:
folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1. Hörgerätekunde, 1. im Prüfungsfach Audiometrie:
2. Audiometrie, a) Tonaudiometrie,
3. Anatomie des Ohres, b) Sprachaudiometrie,
4. Otoplastik. c) überschwellige Audiometrie,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene d) Anatomie, Physiologie und Pathologie des Ohres,
Fälle berücksichtigen. e) Psychologie;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 2. im Prüfungsfach Hörgeräteanpassung:
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
a) Bauarten von Hörgeräten, Hörgerätekenndaten,
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
b) Hörgerätevorauswahl nach den akustischen
Kenndaten des Gehörs,
§8 c) Feinanpassung durch Veränderung des Dynamik-
Ge sei lenprüfung und Frequenzverhaltens,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der d) Veränderung der akustischen Eigenschaften von
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Hörhilfen durch die Otoplastik;
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
3. im Prüfungsfach Grundlagen der Hörgeräteakustik:
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist. a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfah-
ren für Otoplastiken,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
b) Meß- und Verstärkertechnik,
insgesamt höchstens zehn Stunden fünf Arbeitsproben,
in jedem Falle die nachstehend unter den Nummern 1 c) Akustik,
bis 3 aufgeführten Arbeitsproben durchführen. Für die d) Lärmschutz;
übrigen Arbeitsproben kommen insbesondere die unter
den Nummern 4 bis 1O aufgeführten Arbeitsproben in 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Betracht.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
1. Otoskopieren und Abnehmen von drucklosen Funk-
tionsabdrücken des äußeren Ohres sowie Bearbei- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
ten der Otoplastik, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach Audiometrie 120 Minuten,
2. Anfertigen und Auswerten von Ton- und Sprach- 2. im Prüfungsfach Hörgeräteanpassung 90 Minuten,
audiogrammen,
3. im Prüfungsfach Grundlagen der Hörgeräteakustik
90 Minuten,
3. Auswählen und Anpassen von Hörgeräten nach
vorgegebenen Kenndaten des Gehörs sowie Ein- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
weisen in den Gebrauch der Hörhilfen, 60 Minuten.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- §9
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- Übergangsregelung
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf- treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den schriften dieser Verordnung.
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. §10
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs- Berlin-Klausel
fach Audiometrie gegenüber jedem der übrigen Prü- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
fungsfächer das doppelte Gewicht. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb
der Fertigkeit5prüfung für jede der Arbeitsproben nach § 11
Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und innerhalb der Kenntnisprüfung Inkrafttreten
im Prüfungsfach Audiometrie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1982 629
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr.
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
Kenntnisse des a) Rechtsform, Aufbau und Ausstattung des Aus-
Ausbildungsbetriebes bildungsbetriebes beschreiben
(§3Nr.1)
b) Zusammenwirken des Ausbildungsbetriebes
mit Kammer, Innung, Gewerkschaften und Ver-
bänden beschreiben
c) Aufgaben und Mitbestimmungsrechte des Be-
triebsrates sowie Aufgaben der Jugendvertre-
tung beschreiben
d) Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers, insbe-
sondere des Auszubildenden, beschreiben
e) berufsbezogene arbeitsrechtliche Regelun-
gen aus Gesetzen, Verordnungen, Tarifvertrag,
Arbeitsvertrag und Ausbildungsvertrag, insbe-
sondere Regelungen über Arbeitszeit, Entgelt,
Urlaub, Krankheit und Kündigung, beschreiben
f) Bedeutung der Ausbildungsordnung und des
betrieblichen Ausbildungsplanes für den Ablauf
der Ausbildung beschreiben
g) Weiterbildungsmöglichkeiten für Hörgeräte-
akustiker nennen während der
gesamten Ausbildung
zu vermitteln
2 Arbeitsschutz, Unfall- a) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
verhütung, Umwelt- halten sowie berufstypische Unfallgefahren,
schutz und rationelle insbesondere Gefahren durch gefährliche Stof-
Energieverwendung fe und durch elektrische Energie, beschreiben
(§ 3 Nr. 2)
b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-
setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen
c) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Gesetzen und Verordnungen nennen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden be-
schreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
e) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-
belastungen und Möglichkeiten zu ihrer Ver-
meidung nennen
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
3 Abwickeln von a) organisatorische Abwicklung einer Hörgeräte-
Geschäftsvorgängen versorgung beschreiben
des Hörgeräte-
b) Formulare, insbesondere das Formular „Ohren-
akustikerbetriebes
fachärztliche Verordnung einer Hörhilfe" mit der
(§ 3 Nr. 3)
Erklärung des Hörgeräteakustikers, den Anpaß-
bericht und den Hörgerätepaß, ausfüllen
c) Leistungen der Kranken-, Unfall- und Renten-
versicherungen, der Versorgungsämter, der 4
Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitgeber für
die Hörgeräteversorgung beschreiben und die
entsprechenden Rechtsgrundlagen nennen
d) Richtlinien über die Zusammenarbeit von
Ohrenfachärzten und Hörgeräteakustikern er-
klären
e) Kostenarten und -stellen des Hörgeräteakusti-
kerbetriebes beschreiben
f) Schriftverkehr mit Kunden, Ärzten und Kosten-
trägern führen 5
g) Verträge mit Kostenträgern beschreiben
h) Abrechnung von Hörgeräteversorgungen mit
den Kostenträgern vorbereiten
4 Betreuen von a) Verhaltensweisen des Hörgeräteakustikers
3
Hörbehinderten unter gegenüber den Hörbehinderten erklären
Berücksichtigung
ihrer psychischen
Situation b) Einfluß von Hörbehinderungen auf die Persön-
(§ 3 Nr. 4) lichkeit und das Verhalten von Kindern, Jugend- 4
lichen und Erwachsenen beschreiben
c) Hörbehinderte betreuen, insbesondere Hörpro-
bleme unter Berücksichtigung der psychischen
Situation und des persönlichen Umfeldes des
Hörbehinderten klären, Abhilfemaßnahmen vor-
6
schlagen und Möglichkeiten des Hörens mit
der Hörhilfe aufzeigen
d) Nachsorge durchführen
5 Kenntnisse der a) anatomischen Aufbau des Außen-, Mittel- und
Anatomie, Physiologie Innenohres beschreiben
und Pathologie b) physiologische Vorgänge im Hörorgan, insbe-
des Ohres
sondere im Mittel- und Innenohr, erklären
(§ 3 Nr. 5)
c) pathologische Befunde des Außen-, Mittel-
während der
und Innenohres beschreiben
gesamten Ausbildung
d) physio- und psychoakustische Phänomene, zu vermitteln
insbesondere Lautheit, Tonheit, Frequenzab-
hängigkeit und Dynamikbreite des Hörens so-
wie individuelles Hörempfinden, beschreiben
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1982 631
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
e) hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere
Schalleitungs-, Innenohr- und Nervenschwer-
hörigkeit, zentrale Störungen und kombinierte
Schwerhörigkeiten, beschreiben
6 Messen und Beurteilen a) Schallereignisse meßtechnisch erfassen und
akustischer Größen nach Amplitude, Dauer und Frequenz unter-
(§ 3 Nr. 6) scheiden 2
b) akustische Größen berechnen
c) monaurales und stereoakustisches Hören er-
klären
4
d) akustische Eigenschaften von Räumen beurtei-
len und Kenngrößen ermitteln
7 Ermitteln der a) Aufbau und Eigenschaften von Ton- und
akustischen Kenndaten Sprachaudiometern beschreiben
des Gehörs
b) Hörbehinderte in die audiometrische Unter-
durch audiometrische
suchung einweisen
Messungen
(§ 3 Nr. 7) c) Tonhörschwelle über Luftleitung und über
Knochenleitung ermitteln
11
d) Hörverlust für Sprache, Diskriminationskurve
und Diskriminationsverlust nach DIN 45621 er-
mitteln
e) Unbehaglichkeitsschwelle für Töne und Spra-
che ermitteln
f) Tonaudiogramme zeichnen und auswerten
g) überschwellige audiometrische Messungen,
insbesondere SISI-, Lüscher- und Fowler-Test,
ausführen 3
h) lntensitätsbreite ermitteln
i) Sprachaudiogramme zeichnen und auswerten
k) Aufbau und Eigenschaften von lmpedanzmeß-
geräten beschreiben und Impedanz messen
1) Tonhörschwelle mit Vertäubung über Luftlei-
7
tung und über Knochenleitung ermitteln
m) phonetische Grundlagen für Sprachtests be-
schreiben
n) Adaptogramme erstellen
o) Stapediusreflexschwelle ermitteln
p) Sprachtests, insbesondere Freiburger und
5
Marburger Sprachtest, durchführen
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
q) audiometrische Messungen mit sprachfreien
Signalen ausführen
r) Audiometer prüfen und kalibrieren
8 Abnehmen von a) äußeres Ohr entsprechend den Hygienevor-
Ohrabdrücken schriften otoskopieren sowie Ohrmuschel, Ge-
(§ 3 Nr. 8) hörgang und Trommelfell beurteilen
b) Eigenschaften der Abdruckmaterialien be-
schreiben
c) Abdruckverfahren beschreiben
9
d) drucklose Funktionsabdrücke des äußeren Oh-
res bis zum zweiten Gehörgangsknick bei intak-
tem äußerem Ohr unter Beachtung der Maß-
nahmen zum Schutz des Ohres anfertigen
e) Abdruckverfahren und -materialien auswählen
f) Ohrabdrücke zur Herstellung der Rohlinge vor-
bereiten
g) drucklose Funktionsabdrücke des äußeren Oh-
res bei perforiertem oder fehlendem Trommel-
fell anfertigen 4
h) drucklose Funktionsabdrücke des äußeren
Ohres bei operiertem Mittelohr anfertigen
9 Herstellen und a) Werkstoffe für die Herstellung von Otoplastiken
Bearbeiten von nennen und ihre Eigenschaften beschreiben
Otoplastiken
b) Ohrpaßstücke in Schalen-, Ring- und Krallen-
(§ 3 Nr. 9)
form beschreiben sowie ihre Anwendung
erklären
c) Ohrmulden beschreiben und ihre Anwendung
erklären
d) Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere 4
Gehörgangsotoplastiken, Stütz- und Auflage-
plastiken, beschreiben und deren Anwendung
erklären
e) Klebearbeiten an Otoplastiken unter Beachtung
der Klebevorschriften ausführen
f) Eigenschaften von Klebern, Lösungsmitteln,
Lacken und anderen Hilfsstoffen beschreiben
g) Herstellung von Rohlingen nach dem Positiv-
Negativ-Positiv-Verfah ren (PN P-Verfah ren)
durch Kaltpolymerisation, durch Heißpolymeri-
sation und nach dem Spritzgußverfahren be-
schreiben
h) Rohlinge bohren, fräsen, schleifen und polieren
i) Otoplastiken unterschiedlicher Art, insbesonde- 6
re schalen-, ring- und krallenförmige Ohrpaß-
stücke und Ohrmulden, aus Rohlingen anfertigen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1982 633
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
k) Ohrpaßstücke entsprechend den individuellen
Gegebenheiten zur Belüftung bohren und
kerben
1) Gehörgangsotoplastiken zum Lärmschutz und
zum Schutz des pathologischen Ohres an-
fertigen
m) Einbettmaterialien und Trennmittel nennen und
ihre Eigenschaften beschreiben
n) Rohlinge nach dem PNP-Verfahren herstellen
o) Ohrpaßstücke entsprechend den individuellen 4
akustischen Gegebenheiten zur Beeinflussung
des Frequenzganges verändern, insbesondere
offene Ohrpaßstücke anfertigen und Zusatz-
bohrungen anlegen
p) ln-dem-Ohr-(ldO-)Geräte in Otoplastiken ein-
bauen
10 Kenntnisse der a) Hinter-dem-Ohr-(HdO-), ldO- und Taschen-
Wirkungsweise geräte sowie ihre Anwendung beschreiben
von Hörhilfen
b) Luft- und Knochenleitungshörbrillen sowie ihre
und Zubehör
Anwendung beschreiben
(§ 3 Nr. 10)
c) Aufbau und Wirkungsweise von Hörgeräten er-
klären sowie Blockschaltbilder zeichnen
d) Einteilung der Hörgeräte nach Gruppenkriterien
und Funktionselementen beschreiben
e) Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise von
Energiequellen für Hörgeräte beschreiben
f) Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise von
Schallwandlern erklären
g) Wirkungsweise und Anwendung von Hörgeräte- während der
verstärkern erklären gesamten Ausbildung
h) Beeinflussung des Frequenzganges durch aku- zu vermitteln
stische und elektrische Maßnahmen erklären
i) Aufbau und Wirkungsweise von Regelschaltun-
gen und Begrenzungssystemen beschreiben
k) Wirkungsweise von Zusatzgeräten, insbeson-
dere von Geräten für induktives Hören, von In-
frarotgeräten, von Mikroportanlagen und von
Telefonverstärkerri, erklären
1) geschichtliche Entwicklung der Hörgeräte-
akustik beschreiben
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
11 Messen elektrischer a) Schutzmaßnahmen nach VDE 0100 beschrei-
Größen und Prüfen ben
von Verstärkern 2
b) elektrische Größen, insbesondere Spannung
(§ 3 Nr. 11)
und Strom, mit Vielfachmeßgerät und Oszillo-
skop messen
c) Schaltungen mit passiven Bauelementen auf-
bauen, ihre Wirkungsweise erklären sowie ihre 3
elektrischen Größen messen und berechnen
d) Bauelemente eines Hörgeräteverstärkers nen-
nen sowie ihre Kennzeichnung, Bauform und
Wirkungsweise beschreiben
e) Schaltung eines Hörgeräteverstärkers erklären
2
f) Hörgeräteverstärker aufbauen und prüfen
12 Messen der a) Aufbau und Eigenschaften der Meßbox erklären
akustischen Kenndaten b) akustische Wiedergabekurven messen
von Hörgeräten
(§ 3 Nr. 12) c) akustische Verstärkung messen
d) maximal erreichbaren Ausgangsschallpegel 5
messen
e) obere und untere Grenzfrequenz ermitteln
f) akustische Eigenschaften von Hörgeräten nach
DIN 45600 und 45605 messen
g) Wiedergabekurven für verschiedene Eingangs-
schallpegel messen und zeichnen
h) Kurvenseharen des Verhältnisses von Ein-
gangs- zu Ausgangsschallpegel zeichnen 2
i) Messung akustischer Eigenschaften mit Kupp-
lern sowie weitere Methoden der Messung be-
schreiben
k) Wirkungsweise der Regelsysteme in Hörgerä-
ten meßtechnisch erfassen
1) Verstärkung, Frequenzgang und Begrenzungen
von Hörgeräten einstellen und mit der Meßbox 4
prüfen
m) Klirrfaktor messen
n) lntermodulationsmeßverfahren beschreiben
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1982 635
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 1 3
2 3 4
13 Warten und a) Energiequellen für Hörgeräte prüfen und aus-
1nstandsetzen wechseln
von Hörhilfen b) Hörgeräte mit Stethoclip abhören
und Zubehör
(§ 3 Nr. 13) c) Hörerschnüre prüfen und auswechseln
d) elektrische Kontakte prüfen und reinigen
e) Otoplastiken mit Ultraschallgerät reinigen und 8
Schallschläuche erneuern
f) Funktion von Hörhilfen ohne Öffnen des Gerä-
tes prüfen, insbesondere Gesamtstrom messen
g) Funktion von Hörhilfen mit der Meßbox prüfen
h) Bauteile löten
i) einfache Instandsetzungsarbeiten an Hörgerä-
4
ten ausführen
k) elektrische Kontakte, Lautstärkesteller, Schal-
ter, Schallwandler, Lagerungen für Schallwand-
ler sowie Gehäuse prüfen und erneuern 8
1) Fehler in Hörgeräteverstärkern mit Vielfach meß-
gerät und mit Signalverfolger suchen
14 Auswählen und a) Ladegeräte, Akkumulatoren und Batterien für
Anpassen von Hörhilfen Hörgeräte auswählen
und Zubehör 2
b) Hörgeräteanpassung in ihren einzelnen Schrit-
(§ 3 Nr. 14)
ten unter Berücksichtigung der individuellen
Bedürfnisse des Hörbehinderten erklären
c) Luftleitungs- und Knochenleitungshörbügel in
Normal- und GROS-Ausführung an das Brillen-
mittelteil montieren und anpassen 5
d) Hörgeräte durch Sprachtest miteinander ver-
gleichen
e) Hörgeräte unter Berücksichtigung des Ton- und
Sprachaudiogramms sowie überschwelliger
Messungen des Gehörs vorauswählen
f) Indikationen und Kontraindikationen für die
Hörgeräteanpassung beschreiben
g) Anamnesen durchführen und ihre Bedeutung
für die Hörgeräteversorgung erklären
h) monaurales und stereoakustisches Hören nach
dem Sprachverstehen im Störgeräusch be-
urteilen
i) audiometrische Meßmethode auswählen, Mes- 14
sungen ausführen und auswerten
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
k) Hörhilfen feinanpassen, insbesondere Ohr-
paßstücke anpassen, Dynamikverhalten der
Hörgeräte einstellen und Klangcharakter durch
Klangfilter verändern
1) Anpaßberichte erstellen
m) Ringleitungen zur Benutzung von Induktions-
spulen legen und prüfen
n) Mithörgeräte, Kopfhörer sowie Radio- und Fern-
sehgeräte mittels Audioanschluß an Hörgeräte
ankoppeln ·
o) Infrarotübertragung mit Hilfe von Hörgeräten an-
wenden
15 Anleiten der a) Hörbehinderte im Handhaben und in der Pflege
Hörbehinderten bei der der Hörhilfen, insbesondere beim Auswechseln
Benutzung von Hörhilfen der Energiequelle, beim Ermitteln der optimalen 4
und Zubehör Lautstärke, beim Bedienen der Hörspule und
(§ 3 Nr. 15) beim Einsetzen des Ohrpaßstückes, anleiten
b) Hörbehinderte über Zusatzeinrichtungen infor-
mieren und im Handhaben und in der Pflege der 2
Zusatzeinrichtungen anleiten
c) Hörbehinderte auf die Methoden und die Mög-
4
lichkeiten des Hörtrainings hinweisen
16 Messen und Beurteilen a) Lärmschutzvorschriften, insbesondere aus der
von Lärm, Beraten im „Unfallverhütungsvorschrift Lärm" und der
vorbeugenden Gehör- Arbeitsstättenverordnung, nennen
schutz sowie Auswählen
b) Lärmsituationen beschreiben
und Anpassen von •
Geh örsch utzm ittel n c) Lärmschäden beschreiben
(§ 3 Nr. 16) d) Lärmpegel messen und Messungen auswerten
e) Möglichkeiten der Lärmminderung nennen
4
f) Anwendung von persönlichem Schallschutz
erklären
g) audiometrische Messungen zur Ermittlung von
Lärmschäden ausführen
h) Gehörschutzmittel nach Lärmpegel und Fre-
quenzspektrum auswählen und anpassen
i) lärmgefährdete Personen in der Anwendung
von Schallschutzmitteln beraten
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1982 637
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen
im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 24. Mai 1982
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf Antrag kann ein
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt Jahreshafengeld von 1 ,20 DM/kW
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 für ein Kalenderjahr entrichtet werden."
(BGBI. 1 S. 1314), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613) geändert worden ist, wird b) Absatz 3 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ,, 1. bei Seeschiffen 0, 18 DM/BRT,
verordnet:
2. bei Binnenschiffen 0,13 DM/t
Artikel 1 Tragfähigkeit,
Die Anlage 2 Abschnitt D der Verordnung über die Ab- 3. bei anderen Wasserfahrzeugen,
gaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich schwimmendem Arbeitsgerät
der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 5. März 1976 oder sonstigen
(BGBI. 1 S. 494), zuletzt geändert durch die Verordnung Schwimmkörpern 0,14 DM/BRT."
vom 19. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2345), wird wie folgt
geändert: 2. Der Unterabschnitt „Kaigeld" erhält folgende Fas-
sung:
1. Der Unterabschnitt „Hafengeld" wird wie folgt geän- „Das Kaigeld beträgt je angefangene Gütertonne
dert: (1 000 kg) für Erdöl (roh), schweres Heizöl
a) Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erhält folgende Fassung: 0,18 DM.
„ 1. bei Seeschiffen Bei Umschlag von Bord zu Bord sind für jedes Schiff
mit Ladung 0,23 DM/BRT 50 vom Hundert der Abgaben nach Satz 1 zu entrich-
in Ballast oder leer 0, 13 DM/BRT, ten. Für an Nebenläger des Verladers ausgehende
Mineralöle ermäßigt sich das Kaigeld um 60
2. bei Binnenschiffen vom Hundert."
mit Ladung 0,14 DM/t
Tragfähigkeit Artikel 2
in Ballast oder leer 0,09 DM/t Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Tragfähigkeit, tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
3. bei anderen Wasserfahrzeugen, über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-
schwimmendem Arbeitsgerät schiffahrt auch im Land Berlin.
oder sonstigen
Schwimmkörpern 0,20 DM/BRT, Artikel 3
4. bei Schleppern und Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Bergungsfahrzeugen 0,06 DM/kW. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1982
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr.Rehm
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. März 1 982 - 2 Bvl 13/79 -, ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts München, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 10 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung
der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung
vom 23. Februar 1879 in der Fassung der Bereinigten
Sammlung des bayerischen Landesrechts (BayBS III
S. 143) war mit Artikel IV des Einführungsgesetzes zu
dem Gesetze, betreffend Änderungen der Konkurs-
ordnung, vom 17. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 248)
in Verbindung mit § 15 Nummer 3 des Einführungs-
gesetzes zur Zivilprozeßordnung in der Fassung des
Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-
biete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953
(Bundesgesetzbl. 1 S. 952) vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Mai 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1982 639
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 22. Mai 1982
Tag Inhalt Seite
12. 5. 82 Gesetz zu der Vereinbarung vom 18. Mai 1981 zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls
zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-
republik Deutschland stationierten ausländischen Truppen ............................... . 530
26. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit ................ . 534
27. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
verheirateter Frauen ................................................................... . 535
28. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife ................................................... . 536
28. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte
der Frau ............................................................................... . 536
28. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften ............... . 537
28. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und
lmmunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT ................ . 537
29. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger .......................... . 538
3. 5. 82 l?,ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ................. . 538
3. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Angabe von Familien-
namen und Vornamen in den Personenstandsbüchern .................................... . 538
5. 5. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-portugiesischen Vertrags über die För-
derung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ................................ . 539
5. 5. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweis-
aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ...................................... . 539
6. 5. 82 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ........................ . 540
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %,,
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verl;n1 Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b H. Druck: BundescJruckerni Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthiilt Gesetrn, VerorrJnunqen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher BedeutLm(J
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a) völkerrechtliche Vereinbarun(Jen und Verträqe mit rJer DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzunq erlassenen Rechtsvorschnf-
ten sowie damit zusammenhänqende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ,rnq<• wandte Steuersatz beträgt
6,5°1,, Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 375. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 94 vom 22. Mai 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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