609
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 1982 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
10. 5.82 Erste Verordnung zur Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung ...................... . 609
8232-35
10.5.82 Vierte Verordnung zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung ................... . 610
8232-40
10. 5. 82 Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung ............ . 611
934-1
12.5.82 Zweite Preisfreigabeverordnung (PR Nr. 1 /82) ............................................ . 617
neu: 720-11-22; 720-5, 721-2-2, 721-5, 720-7. 721-1, 720-3, 720-3a, 720-3b, 720-3c, 720-5-1, 720-5-2, 720-11-1,
720-11-2, 720-11-5, 720-11-6, 720-11-7, 720-11-8, 720-11-9. 720-11-11, 720-11-12, 720-11-13, 720-11-15, 720-11-16,
720-11-17, 720-11-18, 720-11-19, 720-11-20, 720-11-21, 722-2-2
3. 5.82 Entscheidung des Bundesv~rfassungsgerichts (zu § 163 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz
des Zweiten Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes) ....... . 619
1104-5, 810-1
11. 5. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes) 619
1104-5, 211-6
6. 5.82 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung ........... . 620
neu: 2030-12-51
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 .......................................................... 621
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622
Erste Verordnung
zur Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung
Vom 10. Mai 1982
Auf Grund des Artikel 1
§ 1385 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung in § 2 Abs. 2 der RV-Pauschalbeitragsverordnung vom
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 19. März 1974 (BGBI. 1S. 757) erhält folgende Fassung:
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
,,(2) Bruttojahresarbeitsentgelt ist 75 vom Hundert des
§ 11 2 Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes in durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes, das für
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und das Kalenderjahr bestimmt ist, für das die Beiträge zu
entrichten sind."
§ 130 Abs. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1,
veröffentlichten bereinigten Fassu·ng Artikel 2
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
in Verbindung mit § 59 des Bundesgrenzschutzgeset-
zes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834)
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern des Artikel 3
Innern, der Finanzen und der Verteidigung mit Zustim- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
mung des Bundesrates verordnet: 1982 in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Heinz Westphal
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung
Vom 10. Mai 1982
Auf Grund des § 1387 Abs. 2 der Reichsversiche- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
derungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der zuletzt durch § 15 Nr. 2 Buchstabe b des b) In Absatz 4 sind die Worte „der vom versiche-
Gesetzes vom 28. April 1975 (BGBI. 1S.1018) geändert rungspflichtigen Selbständigen nach Absatz 1 zu
worden ist, entrichten ist," durch die Worte „der ein Sechstel
der monatlichen Bezugsgröße entspricht," zu
§ 114 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in ersetzen.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt 2. In § 9 erhält Satz 2 1. Halbsatz folgende Fassung:
durch § 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April 1975
(BGBI. 1 S. 1018) geändert worden ist, „Der für ein Kalenderjahr entrichtete Beitrag wird mit
100 vervielfältigt und durch den Beitragssatz des
und § 4 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes Entrichtungsjahrs geteilt;".
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-
letzt durch § 22 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 Artikel 2
S. 1373) geändert worden ist,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch
Artikel 1 im Land Berlin.
Die RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni
Artikel 3
1976 (BGBI. 1 S. 1667, 3616), die zuletzt durch Ver-
ordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2308) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1982 in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1982
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Heinz Westphal
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1982 611
Sechsundachtzigste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 10. Mai 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahn- (3) Die Eisenbahn kann die ihr nach den Bestim-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- mungen dieser Verordnung zur Beförderung über-
rungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fas- gebenen Güter, Expreßgüter und Tiere auf der gan-
sung, der durch § 70 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-Immis- zen oder einer Teilstrecke auch mit Kraftfahrzeugen
sionsschutzgesetzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1 befördern oder durch von ihr bestellte Güterkraft-
S. 721) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des verkehrsunternehmer befördern lassen.
Bundesrates verordnet:
§3
Artikel 1 Züge
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge- Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 934-1, veröffent- Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die
§4
Verordnung vom 23. August 1979 (BGBI. I S. 1506), wird
wie folgt geändert: Privatwagen
(1) Die Eisenbahn kann die Beförderung von Per-
1. Die Abschnitte „1. Eingangsbestimmungen" und sonen, Reisegepäck, Expreßgut, Tieren und Gütern
„II. Allgemeine Bestimmungen" werden zu einem mit Wagen zulassen, die auf Grund eines besonde-
Abschnitt zusammengefaßt. ren Vertrages (Einstellungsvertrag) in ihren Wagen-
Der Abschnitt I erhält folgende Fassung: park eingestellt sind (Privatwagen). Allgemeine Ein-
stellungsbedingungen der Eisenbahn bedürfen der
„1. Allgemeine Bestimmungen Genehmigung der nach Bundes- oder Landesrecht
§ 1 zuständigen Verkehrsbehörde.
Anwendungsbereich (2) Der Einstellungsvertrag enthält die Bedingun-
(1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung von gen, unter denen die Eisenbahn Privatwagen ein-
Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Tieren und Gü- stellt, zur Verfügung des Einstellers hält und unter
tern auf allen Eisenbahnen, die dem öffentlichen denen sie ihm während der Dauer der Einstellung für
Verkehr dienen. Verlust, Beschädigung und Nutzungsausfall des
Privatwagens haftet. Der Einstellungsvertrag ist
(2) Für den grenzüberschreitenden Eisenbahn- auch für den Benutzer des Wagens verbindlich.
verkehr gilt sie nur insoweit, als er nicht durch das
Internationale Übereinkommen über den Eisen- §5
bahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV), das In-
Beförderungsbedingungen
ternationale Übereinkommen über den Eisenbahn-
frachtverkehr (CIM) und die Zusatzbestimmungen (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und
zu diesen Übereinkommen sowie die internationa- die Tarife sind die Beförderungsbedingungen der
len Tarife in der für die Bundesrepublik Deutschland Eisenbahn.
geltenden Fassung geregelt ist. (2) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der
§2 nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Ver-
Beförderungspflicht kehrsbehörde in den Tarifen von dieser Verordnung
abweichende Beförderungsbedingungen festset-
(1) Die Eisenbahn ist zur Beförderung verpflichtet, zen:
wenn
a) für einzelne Strecken, Bahnhöfe, Zuggattungen,
a) die Beförderungsbedingungen eingehalten wer- Züge, Fahrzeuge und Abfertigungsarten, wenn
den, besondere Verhältnisse es erfordern;
b) die Beförderung mit den regelmäßig verwende- b) für Privatwagen, die nicht in den Wagenpark
ten Beförderungsmitteln möglich ist einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen-
und bahn der Bundesrepublik Deutschland einge-
stellt sind;
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhin- c) der Eigenart des Verkehrsmittels entsprechend,
dert wird, welche die Eisenbahn nicht abwenden sofern die Tarife Strecken zur Beförderung mit
und denen sie auch nicht abhelfen konnte. anderen Verkehrsmitteln einbeziehen. Die Haf-
(2) Die Eisenbahn kann auf Bestellung Sonder- tung für Verlust oder Beschädigung, außer bei _
fahrten ausführen. Beförderungen auf Seeschiffs- oder Luftstrek-
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
ken, sowie für Überschreitung der Lieferfrist darf der Wettbewerb eine Sonderabmachung er-
nicht abweichend geregelt werden; fordert und die Sonderabmachung für eine
d) für die Beförderung von Gütern, Expreßgütern gewisse Dauer getroffen wird,
und Tieren, die auf der ganzen oder einer Teil- b) die Sonderabmachung die Beförderung einer
strecke mit Kraftfahrzeugen oder durch von ihr Gütermenge von mindestens 500 Tonnen in-
bestellte Güterkraftverkehrsunternehmer durch- nerhalb dreier Monate umfaßt und
geführt wird(§ 2 Abs. 3); Buchstabe c Satz 2 gilt c) die Sonderabmachung geeignet ist, das Wirt-
entsprechend. schaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten
(3) Für das Verhalten auf dem Gebiet der Bahn- oder zu verbessern;
anlagen gelten die Eisenbahn-Bau- und Betriebs- 2. dem Absender oder Empfänger für die Beförde-
ordnungen. rung von Stück- oder Expreßgut in Sendungen
§6 bis zu vier Tonnen,
Tarife wenn
(1) Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die alle a) der Wettbewerb eine Sonderabmachung er-
Angaben, die zur Berechnung des Entgelts für die fordert und
Beförderung (Fahrpreis, Fracht) und für Nebenlei- b) die Sonderabmachung geeignet ist, das Wirt-
stungen der Eisenbahn (Nebenentgelte) notwendig schaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten
sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßge- oder zu verbessern.
benden Bestimmungen enthalten müssen. (2) Andere Sonderabmachungen, durch die eine
(2) Die Entgelte sind Festentgelte oder Mindest- Ermäßigung oder sonstige Vergünstigungen gegen-
Höchstentgelte. Bei der Aufstellung von Tarifen mit über den Tarifen gewährt werden, sind unzulässig
Mindest-Höchstentgelten sind unbillige Benachtei- und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirksam-
ligungen landwirtschaftlicher und mittelständischer keit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgelte
Wirtschaftskreise sowie wirtschaftlich schwacher und Beförderungsbedingungen richten sich auch in
und verkehrsungünstig gelegener Gebiete zu ver- solchen Fällen nach dem Tarif."
meiden.
(3) Die Tarife müssen gegenüber jedermann in 2. Der Abschnitt „III. Beförderung von Personen" wird
gleicher Weise angewendet werden. Das gilt nicht Abschnitt „II. Beförderung von Personen".
für Entgelte innerhalb der Spanne der Mindest-
Höchstentgelte. 3. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der ,,(4) Von dem zu erstattenden Betrag wird das
nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Ver- tarifmäßige Entgelt für die Bearbeitung des Er-
kehrsbehörde für die öffentlichen Verwaltungen, für stattungsantrags abgezogen. Der Tarif bestimmt
den Eisenbahndienst und für Wohlfahrtszwecke auch, in welchen Fällen der Abzug unterbleibt."
ohne Rechtsanspruch Ermäßigungen der tarif-
mäßigen Entgelte und sonstige Vergünstigungen 4. Folgender § 19 wird eingefügt:
zulassen.
(5) Die Tarife müssen bekanntgemacht werden. ,,§ 19
Die Aufhebung eines für eine bestimmte Zeit aufge- Meinungsverschiedenheiten
stellten Tarifs braucht nicht bekanntgemacht zu Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden
werden.
oder zwischen Reisenden und dem Eisenbahnper-
(6) Erhöhungen der Entgelte und andere für den sonal entscheidet vorläufig auf Bahnhöfen der auf-
Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungs- sichtführende Bedienstete, in den Zügen der Zug-
bedingungen werden frühestens einen Monat, im führer."
Personen-, Reisegepäck- und Expreßgutverkehr
zwei Wochen nach der Bekanntmachung wirksam, 5. Der Abschnitt „IV. Beförderung von Reisegepäck"
wenn nicht eine Abkürzung der Bekanntmachungs- wird Abschnitt „III. Beförderung von Reisegepäck".
frist von der nach Bundes- oder Landesrecht zu-
ständigen Verkehrsbehörde genehmigt worden ist. 6. In § 25 werden die Absätze 5 und 6 Absätze 4
Die Genehmigung muß aus der Bekanntmachung und 5.
ersichtlich sein.
§7 7. In § 28 Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „die tarif-
Sonderabmachungen mäßige Gebühr" durch die Worte „das tarifmäßige
Nebenentgelt'' ersetzt.
(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die
Tarife Entgelte schriftlich vereinbaren (Sonder- 8. § 31 wird wie folgt geändert:
abmachungen) mit:
1. dem Absender oder Empfänger im Verkehr von a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Bestim-
und nach deutschen Seehäfen für die Beförde- mungen der" sowie die Worte „dieser Ordnung"
rung von Gütern, die über See eingeführt worden gestrichen.
sind oder über See ausgeführt werden, wenn b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) Umstände vorliegen, die bei der Aufstellung „Bei Verlust von Reisegepäck hat die Eisenbahn
der Tarife nicht berücksichtigt worden sind, den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1982 613
1 600 Deutsche Mark je Gepäckstück zu erset- c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „der Aufbe-
zen." wahrungsgebühr" durch die Worte „des Entgel-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: tes für die Aufbewahrung" ersetzt.
,,(4) Sind Verlust oder Beschädigung auf Vor-
satz der Eisenbahn zurückzuführen, hat sie den 14. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
nachgewiesenen Schaden zu ersetzen. Im Falle ,,(3) Die Eisenbahn kann bei unrichtiger, ungenau-
grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn hat sie den er oder unvollständiger Angabe des Inhalts Fracht-
nachgewiesenen Schaden bis zum Doppelten zuschläge erheben; die näheren Bestimmungen
des in Absatz 2 vorgesehenen Höchstbetrages enthält der Tarif in entsprechender Anwendung des
zu ersetzen." § 60."
9. § 33 wird wie folgt geändert:
15. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Nebengebüh-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ren" durch das Wort „Nebenentgelte" ersetzt.
,,(1) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die
Eisenbahn den dadurch entstandenen nachge- 16. In§ 41 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „eine durch
wiesenen Schaden bis zur Höhe von 20 Deut- Aushang bekanntzumachende Gebühr" durch die
sche Mark je Gepäckstück für je angefangene Worte „ein durch Aushang bekanntzumachendes
24 Stunden, gerechnet vom Verlangen der Aus- Entgelt" ersetzt.
lieferung an, höchstens jedoch für eine Woche zu
ersetzen. Schäden unter zwei Deutsche Mark
werden nicht ersetzt." 1 7. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die
,,(2) Ist die Überschreitung der Lieferfrist auf
Eisenbahn den dadurch entstandenen nachge-
Vorsatz der Eisenbahn zurückzuführen, hat sie
wiesenen Schaden bis zur Höhe des Dreifachen
den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen. Im
der Fracht zu ersetzen. Schäden unter fünf Deut-
Falle grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn hat sie
sche Mark werden nicht ersetzt. Im übrigen gilt
den nachgewiesenen Schaden bis zum Doppel-
§ 33 Abs. 3 bis 5."
ten des in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetra-
ges zu ersetzen." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
c) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. ,,(3) Ist die Überschreitung der Lieferfrist auf
Vorsatz der Eisenbahn zurückzuführen, so hat
10. § 34 wird gestrichen. sie den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.
Im Falle grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn hat
sie den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe
11. Vor § 35 wird die Abschnittsüberschrift „IV. Ge-
des Sechsfachen der Fracht zu ersetzen."
päckträger, Gepäckaufbewahrung" eingefügt.
1 2. § 35 wird wie folgt geändert: 18. Der Abschnitt „VI. Beförderung von Leichen" mit
den §§ 44 bis 47 wird gestrichen.
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Soweit auf Bahnhöfen Gepäckträger bestellt
sind, haben sie Reise- und Handgepäck zu den 19. § 48 wird wie folgt geändert:
von den Reisenden bezeichneten Stellen zu brin-
a) In Absatz 7 werden die Worte „viehseuchen-
gen."
polizeilichen Vorschriften" durch die Worte „tier-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Gebührentarif" durch seuchenrechtlichen Bestimmungen" ersetzt.
das Wort „Tarif" ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Worte „die tarifmä-
ßigen Gebühren" durch die Worte „Ersatz ihrer
1 3. § 36 wird wie folgt geändert: Aufwendungen" ersetzt.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: c) In Absatz 11 wird der Buchstabe „B" hinter dem
,,(1) Die Eisenbahn haftet für Reise- und Hand- Wort „Anlage" gestrichen.
gepäck, das sie zur Aufbewahrung annimmt, als
Verwahrer. Die Bedingungen für die Aufbewah-
20. § 49 wird wie folgt geändert:
rung regelt der Tarif. Außer bei Vorsatz und gro-
ber Fahrlässigkeit kann der Tarif die Haftung auf a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „viehseuchen-
einen Höchstbetrag beschränken. Die Entgelte polizeilichen" durch das Wort „tierseuchen-
sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungs- rechtlichen" ersetzt.
stellen sind durch Aushang bekanntzumachen." b) In Absatz 5 wird der Buchstabe „B" hinter dem
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Wort „Anlage" gestrichen.
,,(2) Die Haftung für Reise- und Handgepäck,
das in Schließfächern aufbewahrt wird, richtet 21. In § 50 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „der tarif-
sich nach den Bedingungen der Eisenbahn für mäßigen Gebühr" durch die Worte „des tarifmäßi-
die Vermietung von Schließfächern." gen Entgelts'' ersetzt.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
22. § 58 wird wie folgt geändert: 25. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gebühren" a) In Absatz 6 werden die Worte „des Reichsver-
durch die Worte „Ein Entgelt" ersetzt. kehrsministers" durch die Worte „der nach Bun-
b) In Absatz 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 werden des- oder Landesrecht zuständigen Verkehrs-
jeweils die Worte „die tarifmäßige Gebühr" durch behörde" ersetzt.
die Worte „das tarifmäßige Entgelt" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 4 wird der Klammerzusatz ,,(vol-
c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Worte „welche Ge- le Deutsche-Mark-Beträge in Buchstaben)" ge-
bühr" durch die Worte „welches Entgelt" ersetzt. strichen.
26. § 63 wird wie folgt geändert:
23. In§ 59 Abs. 5 wird das Wort „Gebühren" durch das
Wort „Entgelte" ersetzt. a) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „die tarif-
mäßige Gebühr" durch die Worte „das tarif-
mäßige Entgelt'' ersetzt.
24. § 60 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „der im Tarif
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: oder durch Aushang bekanntzumachenden Ge-
,,(1) Die Eisenbahn kann Frachtzuschläge er- bühren" durch die Worte „des im Tarif oder durch
heben Aushang bekanntzumachenden Entgelts" er-
setzt.
a) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständi-
ger Angabe des Inhalts, bei unrichtiger Anga-
be des Gewichts oder der Stückzahl einer 27. § 65 wird wie folgt geändert:
Sendung, bei unrichtiger Angabe der Gattung a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „die tarif-
des verwendeten Wagens oder seiner Last- mäßigen Gebühren" durch die Worte „das tarif-
grenze für die maßgebende Streckenklasse; mäßige Entgelt" ersetzt.
b) bei Wagenüberlastung eines vom Absender b) Absatz 9 wird gestrichen.
beladenen Wagens.
Die Frachtzuschläge werden neben einem etwai- 28. § 68 wird wie folgt geändert:
gen Frachtunterschied erhoben.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Nebengebüh-
(2) Der Frachtzuschlag beträgt ren" durch das Wort „Nebenentgelte" ersetzt.
a) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a das b) In Absatz 4 werden die Worte „die tarifmäßige
Doppelte des Unterschieds zwischen der sich Gebühr" durch die Worte „das tarifmäßige Ent-
aus den unrichtigen, ungenauen oder unvoll- gelt" ersetzt.
ständigen Angaben ergebenden und der rich-
tig berechneten Fracht, mindestens jedoch 29. § 69 wird wie folgt geändert:
20 Deutsche Mark je Sendung, wenn durch
diese Angaben eine Frachtverkürzung herbei- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Nebengebüh-
geführt werden kann, ren" durch das Wort „Nebenentgelte" ersetzt.
b) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b das b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verderben"
Sechsfache der Fracht für das Gewicht, das durch das Wort „Verderb" ersetzt.
die für die Sendung maßgebende Lastgrenze
übersteigt, mindestens jedoch 20 Deutsche 30. § 70 wird wie folgt geändert:
Mark je 100 Kilogramm; dies gilt nach näherer
Bestimmung des Tarifs· entsprechend auch a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
für solche Gegenstände, deren Fracht nicht „Sind Fracht, Frachtzuschläge, Nebenentgelte
nach dem Gewicht zu berechnen ist. oder sonstige Kosten unrichtig oder gar nicht er-
hoben worden, so ist der Unterschiedsbetrag
(3) Die Frachtzuschläge nach Absatz 2 Buch- nachzuzahlen oder zu erstatten."
stabe a und b werden nebeneinander erhoben,
wenn gegen mehrere Vorschriften gleichzeitig b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
verstoßen wird. Sind im Falle des Absatzes 1 ,,(4) Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf
Buchstabe a Güter verschiedener Tarifklassen Erstattung von Fracht, Frachtzuschlägen, Ne-
zu einer Sendung vereinigt und kann ihr Einzel- benentgelten oder sonstigen Kosten sowie zum
gewicht ohne besondere Schwierigkeiten fest- Empfang zuviel erhobener Beträge ist berechtigt,
gestellt werden, so wird für die Ermittlung des wer die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet
Frachtzuschlags die Fracht getrennt berechnet, hat."
wenn sich dadurch ein geringerer Zuschlag er- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
gibt. Ansprüche auf Schadenersatz bleiben un- ,,(5) Zur Geltendmachung dieser Ansprüche ist
berührt.'' der Frachtbrief vorzulegen. Der Absender kann
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; in seinem die Erstattung der von ihm gezahlten Mehrfracht
Buchstaben a werden die Worte „Buchstabe b" auch gegen Vorlage des Frachtbriefdoppels be-
gestrichen. antragen. Jedoch kann die Eisenbahn bei der
endgültigen Erledigung des Erstattungsan-
c) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 5 bis 7. spruchs die Vorlage des Frachtbriefes verlan-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1982 615
gen, um darauf die Erledigung zu beurkunden. Bei 37. In§ 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte,,(§ 2 Abs. 4,
zentraler Frachtberechnung ist außerdem die pe- § 3 Abs. 4)" durch die Worte,,(§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2
riodische Rechnung vorzulegen. Soweit der Er- Buchstabe c und d)" ersetzt.
stattungsanspruch sich eindeutig aus der perio-
dischen Rechnung ergibt, kann der Anspruch 38. § 78 wird wie folgt geändert:
auch durch Vorlage nur der periodischen Rech- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten
nung geltend gemacht werden." „durch Telegramm" ein Komma gesetzt und die
d) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: Worte „durch Fernschreiben" eingefügt.
,,Ansprüche auf Rückzahlung von Fracht, Fracht- b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „tele-
zuschlägen, Nebenentgelten oder sonstigen Ko- graphischen" die Worte „oder fernschriftlichen"
sten können, soweit der Tarif keine Ausnahme eingefügt.
vorsieht, nur bei der Eisenbahn, die den Betrag c) Absatz 3 Buchstabe a und b erhält folgende Fas-
erhoben hat, geltend gemacht werden." sung:
31 . In § 71 Abs. 9 werden die Worte „die tarifmäßige ,,a) Bei Übermittlung durch die Briefpost vier-
Gebühr'' durch die Worte „das tarifmäßige Entgelt'' undzwanzig Stunden, bei Übermittlung
ersetzt. durch Telegramm drei Stunden nach der
Aufgabe; für besondere Fälle kann der Tarif
32. § 72 Abs. 9 Satz 1 erhält folgende Fassung: längere Fristen vorsehen.
,,Die Eisenbahn kann, wenn die nachträgliche Ver- b) Bei Übermittlung durch Fernschreiben mit
fügung nicht durch ihr Verschulden veranlaßt ist, für Eingang des Fernschreibens, bei Übermitt-
deren Ausführung neben den etwa entstehenden lung durch Fernsprecher mit dem Ge-
Kosten das tarifmäßige Entgelt erheben." spräch."
33. § 73 wird wie folgt geändert: 39. In § 79 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „verwirkt" durch
die Worte „zu zahlen" ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Unkosten"
durch das Wort „Kosten" ersetzt. 40. § 80 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 72 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend." „Lager- oder Wagenstandgeld wird nach § 79
Abs. 6 erhoben."
34. § 7 4 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 9 werden in Buchstabe a das Wort
a) In Absatz 3 werden in dem Einleitungssatz und in „Verderben" durch das Wort „Verderb", sowie in
Buchstabe c die Worte „des Reichsverkehrs- Satz 3 die Worte „die tarifmäßige Gebühr" durch
ministers" jeweils durch die Worte „der nach die Worte „das tarifmäßige Entgelt" ersetzt.
Bundes- oder Landesrecht zuständigen Ver- c) In Absatz 14 werden das Wort „Unkosten" durch
kehrsbehörde" ersetzt. das Wort „Kosten" und das Wort „Nebengebüh-
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „vom ren" durch das Wort „Nebenentgelte" ersetzt.
Reichsverkehrsminister'' gestrichen.
41 . In § 81 Abs. 3 werden die Worte „die tarifmäßige
35. § 75 wird wie folgt geändert: Gebühr" durch die Worte „das tarifmäßige Entgelt"
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Nebengebüh-
ren" durch das Wort „Nebenentgelte" ersetzt.
42. In§ 85 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Rohgewichts"
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „der im Tarif durch das Wort „Bruttogewichts" ersetzt.
oder durch Aushang bekanntzumachenden Ge-
bühren" durch die Worte „des im Tarif oder durch 43. Dem § 88 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Aushang bekanntzumachenden Entgeltes" er-
,,Beträge unter fünf Deutsche Mark werden nicht er-
setzt.
setzt."
c) In Absatz 13 Satz 1 wird das Wort „viehseuchen-
polizeilicher" durch das Wort „tierseuchenrecht- 44. § 89 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
licher'' ersetzt; in Satz 2 werden das Wort „vieh- a) In Satz 1 werden die Worte „eine besondere Ge-
seuchenpolizeilichen" durch das Wort „tierseu- bühr" durch die Worte „ein Entgelt" ersetzt.
chenrechtlichen" sowie die Worte „die tarifmäßi-
ge Gebühr" durch die Worte „das tarifmäßige b) In Satz 2 werden die Worte „die Gebühr" durch
Entgelt" ersetzt. die Worte „das Entgelt" ersetzt.
45. § 91 erhält folgende Fassung:
36. § 76 wird· wie folgt geändert:
,,§ 91
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Unkosten"
durch das Wort „Kosten" ersetzt. Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Eisenbahn
b) In den Absätzen 4 und 5 werden die Worte „die
tarifmäßige Gebühr" jeweils durch die Worte Ist der Schaden auf Vorsatz der Eisenbahn zu-
,,das tarifmäßige Entgelt" ersetzt. rückzuführen, hat sie den nachgewiesenen Scha-
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
den zu ersetzen. Im Falle grober Fahrlässigkeit der bleiben; Pferde sind mindestens alle 12 Stunden
Eisenbahn hat sie den nachgewiesenen Schaden zu tränken.
jeweils bis zum Doppelten der in den §§ 85, 86, 88 (3) Das Füttern und Tränken obliegt dem Ab-
und 90 Abs. 1 Buchstabe a und b Nr. 1 und Abs. 2 sender. Er kann im Einvernehmen mit der Eisen-
vorgesehenen Höchstbeträge zu ersetzen." bahn im Frachtbrief erklären, wo und wie die Tie-
re gefüttert und getränkt werde!") sollen. Ge-
46. In § 94 Abs. 2 Buchstabe c wird das Wort „Neben- schieht dies nicht rechtzeitig oder fehlt eine Er-
gebühren" durch das Wort „Nebenentgelte" er- klärung im Frachtbrief, so hat die Eisenbahn die
setzt. Tiere auf Gefahr und Kosten des Absenders füt-
tern und tränken zu lassen.
47. Dem § 95 Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt: (4) Bei begleiteten Tiersendungen hat aus-
,,Im übrigen gilt § 70 Abs. 5 entsprechend." schließlich der Begleiter während der Beförde-
rung für das Füttern und Tränken der Tiere zu
48. Die Anlage A wird gestrichen. sorgen.
(5) Für ·das unterwegs erforderliche Füttern
49. Die Anlage B wird einzige Anlage und wie folgt ge- und Tränken sind nach Bedarf besondere Bahn-
ändert: höfe mit Einrichtungen zu versehen. Diese Bahn-
höfe (Tränkbahnhöfe) sind in den Tarifen be-
a) In der Bezeichnung wird der Buchstabe „B" ge-
kanntzugeben.
strichen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den
b) In § 2 Abs. 9 wird das Wort „Reichsverkehrsmi-
internationalen Transport (Wechselverkehr,
nister" durch die Worte „Bundesminister für Ver-
Transitverkehr), soweit er nicht durch in der Bun-
kehr" ersetzt.
desrepublik Deutschland geltende zwischen-
c) In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Reichsver- staatliche Übereinkommen, insbesondere das
kehrsministers" durch die Worte „Bundesmini- Europäische Übereinkommen über den Schutz
sters für Verkehr" ersetzt. von Tieren beim internationalen Transport vom
d) § 5 erhält folgende Fassung: 13. Dezember 1968 (BGBI. 1973 II S. 721) ab-
weichend geregelt ist."
,,§ 5
Füttern und Tränken
Artikel 2
( 1) Alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden
oder länger in Anspruch nimmt, müssen vor der Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
Annahme der Sendung vom Absender gefüttert der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der vom Inkrafttre-
und getränkt werden. ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Während des Transports sind die Tiere in
angemessenen Zeitabständen ihren Bedürfnis-
sen ent~prechend mit Wasser und geeignetem Artikel 3
Futter zu versorgen. Die Tiere dürfen dabei nicht
länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1982 617
Zweite Preisfreigabeverordnung
(PR Nr. 1/82)
Vom 12. Mai 1982
Auf Grund der§§ 2 und 3 des Preisgesetzes in der im gung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemein-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 720-1, den und Gemeindeverbände vom 4. März 1941 in
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einverneh- der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
men mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bun- mer 721-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/75
dem Bundesminister für Verkehr, dem Bundesminister vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49 vom 12. März
für das Post- und Fernmeldewesen und dem Bundes- 1975);
minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
4. Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgaben-
verordnet:
anordnung vom 27. Februar 1943 in der im
§ 1 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, werden 721-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
folgende Vorschriften aufgehoben: 5. Seehafen-Speditions-Tarife vom 3. April 1952
(BAnz. Nr. 72 vom 12. April 1952);
1. Vorschriften, die auf Grund des Gesetzes zur Durch-
führung des Vierjahresplanes - Bestellung eines 6. Anordnung PR Nr. 146/48 über Vergütungen für den
Reichskommissars für die Preisbildung-vom 29. Ok- Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit
tober 1936 (RGBI. 1 S. 927) oder Preisvorschriften, Kraftfahrzeugen vom 29. Dezember 1948 (Mittei-
die auf Grund von vor dem Inkrafttreten dieses Ge- lungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft des Ver-
setzes geltenden Rechtsgrundlagen erlassen wor- einigten Wirtschaftsgebietes 111949 S. 14), zuletzt
den sind; geändert durch die Verordnung PR Nr. 3/59 vom
2. Preisvorschriften, die von den früheren Organisatio- 22. Januar 1959 (BAnz. Nr. 15 vom 23. Januar
nen des Reichsnährstandes, den Reichsstellen, 1959);
Wirtschafts- oder Fachgruppen erlassen worden 7. Anordnung PR Nr. 24/49 über Vergütungen für den
sind; Abfertigungsdienst des Güterfernverkehrs mit
3. Vorschriften, die eine Preisbehörde in der Zeit vom Kraftfahrzeugen bei der Deutschen Reichsbahn
8. Mai 1945 bis zum 31. März 1948, in den Ländern vom 31. März 1949 (Mitteilungsblatt der Verwaltung
Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
und dem bayerischen Kreis Lindau bis zum 31. De- II 1949 S. 50);
zember 1949 erlassen hat; 8. Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent-
4. Vorschriften, die auf Grund des Preisgesetzes oder lichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz.
einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord- Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert
nung erlassen worden sind. durch die Verordnung PR Nr. 7 /67 vom
12. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 237 vom 19. Dezem-
ber 1967);
§2
9. Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bau-
Folgende Vorschriften sind weiterhin anzuwenden:
leistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen
1. Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. November Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972
1971 (BGBI. 1 S. 1865), zuletzt geändert durch Ver- (BGBI. 1 S. 293), geändert durch Gesetz vom
ordnung vom 30. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 122); 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705);
2. Anordnung Nr. By 2/52 zur Regelung des Strom- 10. Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des
preises für Kleinwasserkraftwerke vom 10. März kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972
1952 (Bayerischer Staatsanzeiger vom 15. März (BAnz. Nr. 78 vom 25. April 1972);
1952 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Verordnung PR Nr. 63/50 über einen Preisausgleich
2. Februar 1963 (GVBI. S. 31 ); für die eisenverbrauchende Wirtschaft in West-
3. Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessions- Berlin vom 21. September 1950 (BAnz. Nr. 189 vom
abgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versor- 30. September 1950), zuletzt geändert durch die
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung PR Nr. 13/67 vom 22. Dezember 1967 13. Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973
(BAnz. Nr. 244 vom 30. Dezember 1967); (BGBI. 1S. 461 ), zuletzt geändert durch die Verord-
1 2. Verordnung PR Nr. 4/73 zur Änderung und Auf-
nung PR Nr. 1/81 vom 23. März 1981 (BGBI. 1
hebung der Verordnung PR Nr. 25/53 über den
S. 333).
Preisausgleich bei Lieferung von Walzwerksfertig-
§3
erzeugnissen in revierferne Gebiete vom 30. Okto-
ber 1973 (BAnz. Nr. 215 vom 15. November 1973); Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1982 619
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. März 1982 -1 Bvl 15/80-, ergangen auf Vorlage
des Sozialgerichts Köln, wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 163 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz in
der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung
und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes vom
19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. l S. 791) war mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Regelung
die Arbeitgeber verpflichtet waren, auch den Teil des
Krankenversicherungsbeitrags voll zu entrichten, der
auf den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlich er-
zieltem Arbeitsentgelt einschließlich des Schlecht-
wettergeldes und dem der Beitragsbemessung nach
Absatz 1 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt entfiel.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Mai 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. März 1982-1 BvR 938/81 -, ergangen auf Ver-
fassungsbeschwerde, wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Ände-
rung der Vornamen und die Feststellung der Ge-
schlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Trans-
sexuellengesetz - TSG -) vom 10. September 1980
(Bundesgesetzbl. 1S. 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und daher
nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzli-
chen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung
über die Änderung der ursprünglichen Geschlechts-
zugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres
ausgeschlossen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Mai 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1982 619
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. März 1982 -1 Bvl 15/80-, ergangen auf Vorlage
des Sozialgerichts Köln, wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 163 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz in
der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung
und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes vom
19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. l S. 791) war mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Regelung
die Arbeitgeber verpflichtet waren, auch den Teil des
Krankenversicherungsbeitrags voll zu entrichten, der
auf den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlich er-
zieltem Arbeitsentgelt einschließlich des Schlecht-
wettergeldes und dem der Beitragsbemessung nach
Absatz 1 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt entfiel.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Mai 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. März 1982-1 BvR 938/81 -, ergangen auf Ver-
fassungsbeschwerde, wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Ände-
rung der Vornamen und die Feststellung der Ge-
schlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Trans-
sexuellengesetz - TSG -) vom 10. September 1980
(Bundesgesetzbl. 1S. 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und daher
nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzli-
chen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung
über die Änderung der ursprünglichen Geschlechts-
zugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres
ausgeschlossen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Mai 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 6. Mai 1982
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
- als Leiter einer Fachgruppe -
Bonn, den 6. Mai 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1982 621
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 6. Mai 1982
Tag Inhalt Seite
15. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
16. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
20. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 517
21. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in
den Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
21. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
21. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 519
22. 4. 82 Bekanntmachung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . 519
22. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung
der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
22. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des
Mondes und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
22. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachi-
gen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
22. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
22. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Errichtung einer Schlich-
tungs- und Vermittlungskommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen den Ver-
tragsstaaten des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . 521
22. 4. 82 Bekanntmachung über _<;Jen Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521
22. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnternation~len Übereinkommens über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . 521
22. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . 522
22. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
22. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
23. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
23. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
23. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen LebeJlS auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
23. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
23. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der lebenden
Schätze des Südostatlantiks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
23. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leistung freiwilliger
Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung und Erschließung der Denkmalanlage
Moenjodaro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
23. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
3. 5. 82 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
tuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 85 7. 5. 82 16.4.82
7400-1
14. 4. 82 Zehnte V.~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 85 7.5.82 10. 6.82
96-1-2-64
6. 5. 82 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche aus Dänemark 86 8.5.82 9.5.82
neu: 7831-1 -43-22
27. 4. 82 Verordnung Nr. 5/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 86 8. 5.82 20. 5.82
9500-4-6-4
11. 5. 82 Berichtigung der Verordnung zur Verhütung einer
Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus
Dänemark 91 15. 5.82
7831-1-43-22
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2.4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 792/82 des Rates zur zweiten Verlängerung
des Mi Ich wirtschaftjahres 1981 /82 5.4.82 L 91/4
2.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 793/82 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trocken futtere rze u g n i sse für die Zeit vom 1. bis 25. April 1982 5.4. 82 L 91/5
13.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 841 /82 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für Sonderbeihilfen im Rohtabaksektor auf Grund des
Erdbebens vom November 1980 in Italien 14.4.82 L 98/5
13.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 843/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3389/81 über Durchführungsvorschriften für die
Ausfuhrerstattungen bei Wein 14.4.82 L 98/10
13.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 845/82 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen betreffend die Produktionsabgabe für Zucker für das Wirt-
schaftsjahr 1981 /82 14.4.82 L 98/12
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
3. 5. 82 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
tuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 85 7. 5. 82 16.4.82
7400-1
14. 4. 82 Zehnte V.~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 85 7.5.82 10. 6.82
96-1-2-64
6. 5. 82 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche aus Dänemark 86 8.5.82 9.5.82
neu: 7831-1 -43-22
27. 4. 82 Verordnung Nr. 5/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 86 8. 5.82 20. 5.82
9500-4-6-4
11. 5. 82 Berichtigung der Verordnung zur Verhütung einer
Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus
Dänemark 91 15. 5.82
7831-1-43-22
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2.4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 792/82 des Rates zur zweiten Verlängerung
des Mi Ich wirtschaftjahres 1981 /82 5.4.82 L 91/4
2.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 793/82 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trocken futtere rze u g n i sse für die Zeit vom 1. bis 25. April 1982 5.4. 82 L 91/5
13.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 841 /82 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für Sonderbeihilfen im Rohtabaksektor auf Grund des
Erdbebens vom November 1980 in Italien 14.4.82 L 98/5
13.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 843/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3389/81 über Durchführungsvorschriften für die
Ausfuhrerstattungen bei Wein 14.4.82 L 98/10
13.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 845/82 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen betreffend die Produktionsabgabe für Zucker für das Wirt-
schaftsjahr 1981 /82 14.4.82 L 98/12
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1982 623
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 877 /82 des Rates zur Aussetzung der Einfuhr
aller Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien 16.4.82 L 102/1
16.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 882/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke 17. 4.82 L 103/7
19.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 888/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zucchini für das Wirtschaftsjahr 1982 20.4.82 L 105/5
20.4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 897 /82 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 hinsichtlich Gewährung ange-
paßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide 21.4.82 L 106/7
21. 4.82 Verordnung (EWG) Nr. 928/82 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeich-
nisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen
Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen
können 23.4.82 L 110/15
22.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 932/82 des Rates zur zweiten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1981/82 für Schaf- und Ziegenfleisch 24. 4.82 L 111 /1
22.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 933/82 des Rates zur zweiten Verlängerung
des Wirtschaftsjahres 1981/82 für Rindfleisch 24.4.82 L 111 /3
22.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 934/82 des Rates zur dritten Verlängerung
des Mi Ich wirtschaftsjahres 1981 /82 24.4.82 L 111 /4
22.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 935/82 des Rates zur Festsetzung der pau-
schalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte
Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 26. April bis 2. Mai
1982 24.4.82 L 111 /5
Andere Vorschriften
2.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 794/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse hinsichtlich der dänischen Krone 5.4.82 L 91/7
31. 3.82 Verordnung (EWG) Nr. 799/82 des Rates zur Aufnahme weiterer Er-
zeugnisse in den Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2532/78 zur
Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus der
Volksrepublik China 6.4.82 L 92/1
5.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 810/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung des
neuen in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurses für
Dänemark. 6.4.82 L 92/26
6.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 830/82 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 8.4.82 L 95111
26.3. 82 Entscheidung Nr. 836/82/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 527 /78/EGKS betreffend ein Preisausgleichungs-
verbot für Stahlangebote aus bestimmten Drittländern 8.4.82 L 95/24
13.4.82 Verordnung (EWG) Nr 844/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 427 /81 zur Ermächtigung Griechenlands, die für
die Einfuhr der Erzeugnisse des Rindfleischsektors geltenden Zoll-
sätze vollständig auszusetzen 14.4.82 L 98/11
13. 4.82 Verordnung (EWG) Nr. 846/82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schaf- und Lammleder der Tarifstelle
41.03 B II, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 14.4.82 L 98/13
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvors.chrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 847 /82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schaf- und Lammleder der Tarifstelle 41.03
B II, mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 14.4.82 L 98/14
6. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 855/82 der Kommission zur Änderung der An-
hänge 1, 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über
die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän-
dige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern 15.4.82 L 99/12
13.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 869/82 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich, in die Benelux-Länder und in das Vereinigte
Königreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der Volks-
republik China 16. 4. 82 L 101 /26
14. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 871 /82 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Klaviere mit aufrecht stehendem
Rahmen mit Ursprung in der UdSSR 16.4. 82 L 101 /~0
15.4.82 Verordnung (EWG) Nr. 876/82 der Kommission zur Festsetzung men-
genmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Textil-
waren mit Ursprung in der Türkei 16. 4. 82 L 101 /43
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission
vom 16. Dezember 1981 zur Aufstellung der Klassifizierung der Reb-
sorten (ABI. Nr. 381 vom 31. 12. 1981) 7.4. 82 L 93/18
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 596/82 des Rates vom
15. März 1982 zur Anderung der Einfuhrregelung für bestimmte Wa-
ren mit Ursprung in der UdSSR (ABI. Nr. L 72 vom 16. 3. 1982) 14.4.82 L 98/18
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom
16. März 1982 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Verede-
lungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die
nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die
Gemeinschaft eingeführt werden (ABI. Nr. L 76 vom 20. 3. 1982) 14. 4. 82 L 98/18
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 973/82 des Rates vom
2. April 1982 zur Festsetzung der pauschalen Produktionsbeihilfe so-
wie des Zielpreises für bestimmte Trockenfuttererzeugnisse für die
Zeit vom 1. bis zum 25. April 1982 (ABI. Nr. L 91 vom 5. 4. 1982) 14. 4. 82 L 98/18