554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
(Revierjäger-Ausbildungsverordnung - RevjAusbV)
Vom 26. April 1982
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 8. Erstellen und Erhalten jagdbetrieblicher Einrichtun-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch gen,
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
9. Halten und Führen von Jagdhunden und Jagdhilfs-
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
tieren,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
verordnet: 1 O. Durchführen von Vorbeuge- und Bekämpfungsmaß-
nahmen gegen Wildkrankheiten,
§ 1 11. Verhüten und Ermitteln von Wildschäden.
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird §5
staatlich anerkannt. Ausbildungsrahmenplan
Die in§ 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
§2
len nach der in der Anlage für die berufliche Grund-
Ausbildungsdauer bildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende,
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor- werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb
schriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil- der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruf-
dungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 lichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit-
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be- dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderhei-
triebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
ten die Abweichung erfordern.
(2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, wenn der Aus-
zubildende eine Abschlußprüfung in einem anderen
§6
Ausbildungsberuf bestanden hat.
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
§3
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Berufsfeldbreite Grundbildung Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- §7
liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und
Führen des Berichtsheftes
die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-
rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
jahr erfolgen. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
§4 zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§8
Zwischenprüfung
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
2. Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
3. Kenntnisse der Ausbildungsstätte, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
4. Kenntnisse der Wildarten und ihrer Ernährung, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
5. Gestalten der Reviere und Hegen des Wildes, Anlage zu § 5 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
6. Bewirtschaften des Wildstandes und Ausüben der
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen
Jagd,
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
7. Umgehen mit Jagdwaffen und -geräten, bildung wesentlich ist.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 555
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 2. jagdliches Schießen und sichere Handhabung der
insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben Jagdwaffen,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3. Führen eines Jagdhundes,
1. Einfache Arbeiten an Reviereinrichtungen, 4. Bau und Einsatz von Fallen,
2. Jagdliches Schießen, sichere Handhabung der Waf- 5. Vermessen von Wildschadens- und Wildäsungs-
fen und Umgang mit anderen jagdlichen Geräten, flächen,
3. Nachahmen von Wildlockrufen, 6. Behandlung von erlegtem Wild.
4. Blasen der Jagdsignale mit dem Jagdhorn.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Wildkunde, Revierkund~, Jagd-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
und Waffenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
insgesamt höchstens 90 Minuten Aufgaben aus folgen-
schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen
den Prüfungsfächern und Prüfungsgebieten schriftlich
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
lösen:
Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Wildkunde:
1. im Prüfungsfach Wildkunde:
a) Erkennungsmerkmale, Körperbau, Lebensvor-
gänge und Verhalten der Wildarten, a) Wildtierkunde,
b) Wildernährung,
b) Grundlagen der Wildernährung, des Äsungsange-
botes und der Fütterung, c) Wildkrankheiten,
c) Wildarten und dem Jagdrecht nicht unterliegende 2. im Prüfungsfach Revierkunde:
wildlebende Tierarten,
a) Gestalten der Reviere, Wildhege,
2. im Prüfungsfach Revierkunde: b) Bewirtschaften des Wildstandes,
a) Vegetation und ihre Bedeutung für Äsung und c) Naturschutz, Landschaftspflege und Umwelt-
Deckung, schutz,
b) Anlegen und Unterhalten von Wildäsungsflächen, d) Ermitteln und Verhüten von Wildschäden,
c) Erkennungszeichen der heimischen Wildarten,
3. im Prüfungsfach Jagd- und Waffenkunde:
d) Bejagungsrichtlinien,
a) Jagdausübung,
3. im Prüfungsfach Jagd- und Waffenkunde: b) Waffen und Jagdgeräte,
a) gebräuchliche Jagdwaffen und Munitionsarten, c) Jagdhunde und Jagdhilfstiere,
b) optische Geräte für die Jagd,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Wirtschafts- und Sozialkunde.
a) Standort, Struktur und Organisation des Betrie-
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
bes,
Fälle berücksichtigen.
b) Tierschutz-, Tierseuchen- und Tierkörperbeseiti-
gungsrecht, Jagd- und Waffenrecht, (4) Die schriftliche Kenntnisprüfung soll je Prüfungs-
fach höchstens 60 Minuten dauern.
c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsd~ue~ kann i~s-
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
Fälle berücksichtigen. liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- 30 Minuten je Prüfling dauern.
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamterg~bnisses ~aben
die Fertigkeits- und die Kenntnisprufung gleiches
§9 Gewicht.
Abschlußprüfung (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und Kenntnisprüfung mindestens ausreichen-
( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die. in_ der
de Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit
Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
ungenügend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangel-
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
haft bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
bestanden.
ist.
§10
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben Ausbildungsverordnung und Jagdschein
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes über
1. Bauarbeiten an jagdbetrieblichen Einrichtungen, den Erwerb des Jagdscheins bleiben unberührt.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(2) Der Auszubildende, der zu Beginn der Ausbildung insbesondere für die Ausbildungsberufe Revierhilfs-
noch keinen Jagdschein besitzt, hat den in § 15 Abs. 1 jäger, Jagdgehilfe und Berufsjäger, sind vorbehaltlich
Satz 1 oder § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 des § 12 nicht mehr anzuwenden.
des Bundesjagdgesetzes vorgeschriebenen Jagd-
schein in der Regel vor der Zwischenprüfung zu erwer- § 12
ben, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, den die ord- Übergangsregelung
nungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung
erfordert.· Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung ein Jahr oder länger bestehen,
(3) Die Pflicht zur Vermittlung von Fertigkeiten und sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
Kenntnissen nach dieser Verordnung wird nicht da-
durch berührt, daß diese Fertigkeiten und Kenntnisse § 13
auch Gegenstand der Jägerprüfung sind.
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 11 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Aufhebung von Vorschriften bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- § 14
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Inkrafttreten
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Bonn, den 26. April 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 557
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz und a) Arbeitsschutzvorschriften beachten
Unfallverhütung b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-
(§ 4 Nr. 1) versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-
vorschritten beschreiben
c) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten sowie berufstypische Unfallquellen und
Unfallsituationen beschreiben
d) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Reini- während der gesamten
gungs- und Desinfektionsmitteln, Schädlings- Ausbildungszeit
bekämpfungs- und Pflanzenbehandlungsmit- zu vermitteln
teln anwenden
e) Gefahren im Umgang mit Giften, Gasen und
ätzenden sowie leicht entzündbaren Stoffen
beschreiben
f) richtiges Verhalten bei Unfällen beschreiben
und Maßnahmen zur Ersten Hilfe durchführen
2 Naturschutz, a) geschützte einheimische Pflanzen und Tiere
Landschaftspflege nennen und Maßnahmen für deren Schutz und
und Umweltschutz Pflege durchführen
(§ 4 Nr. 2)
b) bei der Schaffung und Erhaltung ökologisch
gesunder Lebensräume mitwirken
c) Feuchtgebiete und Schutzpflanzungen pflegen während der gesamten
d) Belange der Landschaftspflege bei der Durch- Ausbildungszeit
führung betrieblicher Maßnahmen beachten zu vermitteln
e) Bedeutung der Reinhaltung von Grund- und
Oberflächenwasser beschreiben
f) Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Abfall-
verwertung nennen
g) Vorschriften aus dem Naturschutz- und Land-
schaftspflegerecht nennen
3 Kenntnisse der a) Klima, Topographie, Bodenverhältnisse und
Ausbildungsstätte Verkehrslage beschreiben X
(§ 4 Nr. 3) b) betriebliche Schwerpunkte der Ausbildungs-
stätte beschreiben X
c) den einheimischen Tierbestand nennen, insbe-
sondere Arten, Vorkommen und Anzahl X
d) Betriebsvorräte und Inventar ermitteln X
e) berufsfeldbreite Aus- und Fortbildungsmöglich-
keiten nennen X
f) einfachen Schriftverkehr durchführen X
g) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere ge-
setzliche Bestimmungen über die Berufsausbil-
dung und den Tarifvertrag erläutern X
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2
1 2 3 4
4 Kenntnisse der Wildarten a) die einheimischen Tierarten nennen X
und ihrer Ernährung b) Körperbau, Körperfunktionen und Erkennungs-
(§ 4 Nr. 4)
merkmale der einheimischen Tierarten be-
schreiben X
c) Grundlagen der Tierernährung, des Fütterungs-
angebots und der Fütterung in Notzeiten be-
schreiben X
d) Verhalten der einheimischen Tierarten be-
schreiben X
e) Vorschriften aus dem Tierschutzrecht nennen X
5 Gestalten der Reviere a) Futtermittel bestimmen und Futterrationen men-
und Hegen des Wildes genmäßig zusammenstellen X
(§ 4 Nr. 5) X
b) Tiere versorgen und pflegen
6 Umgehen mit Jagd- a) gebräuchliche Jagdwaffen erläutern und pfle-
waffen und -geräten gen X
(§ 4 Nr. 7) X
b) Vorschriften aus dem Waffenrecht nennen
7 Erstellen und Erhalten a) Werkstoffe und Materialien bestimmen X
jagdbetrieblicher b) Pflege- und einfache Instandsetzungsarbeiten
Einrichtungen X
ausführen
(§ 4 Nr. 8)
8 Durchführen von a) Merkmale des gesunden und kranken Tieres
Vorbeuge- und Be- nennen X
kämpfungsmaßnahmen b) tierhygienische Maßnahmen durchführen X
gegen Wildkrankheiten
(§ 4 Nr. 10)
9 Verhüten und Ermitteln a) die wichtigsten Nutzpflanzen und deren Aufbau
von Wildschäden bestimmen und zeichnen X
(§ 4 Nr. 11) b) die wichtigsten Baum- und Straucharten nen-
nen und ihre Lebensansprüche beschreiben X
c) Bodenarten und Bodentypen beschreiben X
d) Bodenbearbeitung durchführen, Aussaaten
vorbereiten und ausführen X
e) Düngemittel und deren Nährstoffgehalt nennen X
f) Schäden an Pflanzen feststellen und deren Ur-
sachen nennen X
g) einfache Pflanzenschutzmaßnahmen durchfüh-
ren X
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 559
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbi ldu ngsberufsbi ldes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz und die in Spalte 3 in Abschnitt 1. Lfd. Nr. 1 aufgeführten während der gesamten
Unfallverhütung Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungszeit
(§ 4 Nr. 1) zu vermitteln
2 Naturschutz, a) geschützte einheimische Pflanzen und Tiere
Landschaftspflege nennen und Maßnahmen für deren Schutz und
und Umweltschutz Pflege durchführen
(§ 4 Nr. 2) b) bei der Schaffung und Erhaltung ökologisch ge-
sunder Lebensräume mitwirken
c) Feuchtgebiete und Schutzpflanzungen pflegen
d) Belange der Landschaftspflege bei der Durch- während der gesamten
führung jagdlicher Maßnahmen berücksichti- Ausbildungszeit
gen zu vermitteln
e) Bedeutung der Reinhaltung von Grund- und
Oberflächenwasser beschreiben
f) Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Abfall-
verwertung nennen
g) Vorschriften aus dem Naturschutz- und Land-
schaftspflegerecht nennen
3 Kenntnisse der a) Rechte und Pflichten der Jagdausübungsbe-
Ausbildungsstätte rechtigten, des Jagdpersonals und der Jagd-
(§ 4 Nr. 3) gäste erläutern X
b) Kosten des Jagdbetriebes nennen X
c) wirtschaftliche Bedeutung der Jagd beschrei-
ben X
d) Aufgaben und Ziele von berufsständischen Or-
ganisationen und Dienststellen der Land- und
Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei nen-
nen X
e) Aufgaben internationaler wirtschaftlicher Zu-
sammenschlüsse des Agrarbereichs, insbeson-
dere der Europäischen Gemeinschaften, nen-
nen X
f) Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer
erläutern X
4 Kenntnisse der a) Grundlagen der Wildernährung, des Äsungs-
Wildarten und ihrer angebotes und der Fütterung in Notzeiten be-
Ernährung schreiben X
(§ 4 Nr. 4) b) Verhalten der Wildarten beschreiben X
c) Erkennungszeichen der einheimischen Wild-
arten wie Fährten, Spuren, Losung, Gewölle, Fe-
gestellen, Baue, Nester oder Horste bestimmen X
d) die dem Jagdrecht nicht unterliegenden wild-
lebenden einheimischen Tierarten beschreiben X
e) einheimische Fischarten nennen und ihren
Lebensraum beschreiben X
f) Vorschriften aus dem Tierschutzrecht nennen X
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
3 4 5 6
2 3 4
5 Gestalten der Reviere a) Vegetation und ihre Bedeutung für Äsung und
und Hegen des Wildes Deckung erläutern X
(§ 4 Nr. 5)
b) land- und forstwirtschaftliche Maschinen im
Revier einsetzen und pflegen X
c) die wichtigsten Wildfutterpflanzen nennen X
d) Wildäcker und andere Wildäsungsflächen anle-
gen und unterhalten X
e) Deckungsmöglichkeiten, Suhlen und Wasser-
flächen anlegen und unterhalten X
f) Wildfutter erzeugen, beschaffen, lagern und
ausbringen X
g) Auswirkungen der Hegemaßnahmen auf Wild-
bestand und -qualität erläutern X
h) Aufzucht und Haltung von Wild in Gehegen,
Fasanerien und in anderen Einrichtungen
durchführen X
6 Bewirtschaften a) Wildbestand ermitteln X
des Wildstandes und b) Bejagungsrichtlinien nennen X
Ausüben der Jagd
(§ 4 Nr. 6) c) Abschußpläne aufstellen X
d) Jagdarten auf Hoch- und Niederwild beherr-
schen X
e) besondere Jagdarten wie Bau-, Fallen-, Ruf-,
Reiz- und Lockjagd beschreiben und ausführen X
f) Gesellschaftsjagden vorbereiten und bei der
Leitung mitwirken X
g) erlegtes Wild und FallwHd unter Berücksichti-
gung der hygienisch erforderlichen Maßnah-
men fachgerecht versorgen, verwerten oder
beseitigen X
h) Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere
auch hinsichtlich seiner Verwendung für den
menschlichen Genuß, beurteilen X
i) Trophäen sowie Decken, Schwarten und Bälge
fachgerecht behandeln X
j) Maßnahmen des Jagdschutzes gegen mensch-
liche Übergriffe erläutern X
k) geschichtliche Entwicklung der Jagd und jagd-
liches Brauchtum beschreiben X
1) zweckmäßige Kleidung und Ausrüstung des
Jägers beschreiben X
m) Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen X
n) Wildlockrufe nachahmen X
o) Vorschriften aus dem Jagdrecht, dem Straf- und
Prozeßrecht sowie dem Fieischbeschaurecht
nennen X
7 Umgehen mit Jagd- a) gebräuchliche Jagdwaffen pflegen und sicher
waffen und -geräten handhaben X
(§ 4 Nr. 7)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 561
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3 4 5 6
2 3 4
b) gebräuchliche Munitionsarten und ihre Ballistik
erläutern X
c) jagdliches Schießen beherrschen X
d) Schußwirkungen nach Trefferlage und verwen-
deter Munition beschreiben und beurteilen X
e) optische Geräte für die Jagd einsetzen und
pflegen X
f) Vorschriften aus dem Waffenrecht nennen X
8 Erstellen und Erhalten a) Ansitzeinrichtungen bauen und unterhalten X
jagdbetrieblicher
b) Einrichtungen für die Wildfütterung bauen und
Einrichtungen
unterhalten X
(§ 4 Nr. 8)
c) Fallen, Zwinger, Gatter und Gehege bauen und
unterhalten X
d) Pirschwege anlegen und unterhalten X
9 Halten und Führen a) Jagdhundearten und -rassen sowie ihre jagdli-
von Jagdhunden che Eignung beschreiben X
und Jagdhilfstieren
b) Grundlagen der Hundehaltung, Hundeernäh-
(§ 4 Nr. 9)
rung und Hundezucht beschreiben X
c) Hundekrankheiten nennen und Maßnahmen zur
Vorbeugung und Behandlung durchführen X
d) Jagdhunde abrichten und führen X
e) Jagdhilfstiere halten, führen und einsetzen X
10 Durchführen a) Wildkrankheiten nennen X
von Vorbeuge- und
b) Erscheinungsbild von Wildkrankheiten am
Bekämpfungs-
lebenden und toten Wild beschreiben X
maßnahmen gegen
Wildkrankheiten c) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
(§ 4 Nr. 10) von Wildkrankheiten und Seuchen erläutern
und durchführen X
d) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kran-
kem oder seuchenverdächtigem Wild anwen-
den X
e) Vorschriften aus dem Tierseuchen- und Tier-
körperbeseitigungsrecht nennen X
11 Verhüten und Ermitteln a) die wichtigsten· landwirtschaftlichen Nutzpflan-
von Wildschäden zen und Wildfutterpflanzen nennen X
(§ 4 Nr. 11)
b) die wichtigsten forstlichen Baum- und
Straucharten und ihre Lebensansprüche be-
schreiben X
c) Grundlagen der land- und forstwirtschafüichen
Erzeugung, · insbesondere ·der Pfümienernäh-
rung, der Düngung und des Pflanz~nschutzes,
nennen , X
d) Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden in
der Land- und Forstwirtschaft durchführen X
e) Wildschadensflächen aufnehmen X
f) Vorschriften aus dem Forst- und Fischereirecht
nennen X
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes
zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
(Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)
Vom 28. April 1982
Auf Grund des § 21 b Abs. 3 in Verbindung mit § 54 2. den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
3. die Planung,
vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), von denen
§ 21 b Abs. 3 durch Gesetz vom 20. August 1980 4. die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.
(BGBI. 1 S. 1556) eingefügt worden ist und § 54 durch
das gleiche Gesetz geändert worden ist, verordnet die §4
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Ermittlung des Aufwandes
§ 1 (1) Der notwendige Aufwand ist nach den tatsächlich
Erhebung von Vorausleistungen
entstandenen Kosten zu ermitteln.
(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres sind die für
Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anla-
dieses Kalenderjahr vorgesehenen Arbeiten offenzu-
gen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes
legen und ein Kostenvoranschlag zu erstellen.
erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach (3) Der gesamte notwendige Aufwand wird nach
§ 21 b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge. Ablauf eines jeden Kalenderjahres ermittelt.
§ 2 §5
Vorausleistungspflichtige Vorausleistungsbescheid
( 1) Die Vorausleistungen werden erhoben von demje- (1) Die Vorausleistungen werden durch Bescheid
nigen, erhoben.
1. dem eine Genehmigung nach den§§ 6, 7 oder 9 des (2) In der Begründung des Vorausleistungsbeschei-
Atomgesetzes oder nach § 3 der Strahlenschutz- des ist auszuführen, welcher notwendige Aufwand im
verordnung erteilt worden ist oder Bemessungszeitraum insgesamt entstanden ist. Der
2. der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung Aufwand ist auf die durchgeführten Maßnahmen auf-
nach § 7 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Auf- zuschlüsseln. Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der
arbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gestellt hat, Anteil des Vorausleistungspflichtigen errechnet.
wenn auf Grund der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit (3) Falls für den folgenden Ermittlungszeitraum mit
oder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablie- einer erheblichen Änderung des Aufwandes zu rechnen
ferungspflicht an Anlagen des Bundes nach§ 9 a Abs. 3 ist, soll dem Vorausleistungsbescheid ein entsprechen-
des Atomgesetzes gerechnet werden muß. der Hinweis beigefügt werden.
(2) Genehmigungen nach § 3 der Strahlenschutz-
verordnung werden nicht berücksichtigt, wenn der §6
Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusam- Verteilung des Aufwandes
menhang mit einer Tätigkeit erfolgt, für die nach dem
Atomgesetz eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 (1) Der notwendige Aufwand wird
erteilt worden ist. 1. zu 75,5 vom Hundert auf diejenigen Vorausleistungs-
(3) Von Landessammelstellen werden keine Voraus- pflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 des
leistungen erhoben. Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung be-
strahlter Brennelemente mit einer Leistung von mehr
(4) Von der Erhebung von Vorausleistungen kann als 50 Jahrestonnen erteilt worden ist oder die einen
abgesehen werden, wenn sich auf Grund der geneh- solchen Antrag gestellt haben,
migungsbedürftigen Tätigkeit oder des Betriebs der 2. zu 4 vom Hundert auf diejenigen Vorausleistungs-
Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen mit pflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 des
geringer spezifischer Aktivität ergeben. Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung be-
strahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50
§3 Jahrestonnen erteilt worden ist,
Art und Umfang des Aufwandes 3. zu 17,5 vom Hundert auf diejenigen Vorausleistungs-
pflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 des
Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn
Atomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von
notwendiger Aufwand entstanden ist für
Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von
1 die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 563
4. zu 3 vom Hundert auf diejenigen Vorausleistungs- setzungen nachträglich entfallen. Bei der Erstattung
pflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 werden die Vorausleistungen mit 2 vom Hundert über
des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach den dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.
§§ 6 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 der
Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist, §9
verteilt. Anrechnung der Vorausleistungen
(2) Vor der Verteilung nach Absatz 1 wird von dem Die nach dieser Verordnung erhobenen Vorauslei-
notwendigen Aufwand die Summe der in dem betreffen- stungen werden auf Beiträge und Vorausleistungen, die
den Jahr von den Landessammelstellen für die Endlage- im Rahmen einer abschließenden Regelung nach§ 21 b
rung erhobenen und an die Physikalisch-Technische des Atomgesetzes erhoben worden, angerechnet.
Bundesanstalt abgeführten Kosten und Entgelte, soweit Dabei werden die Vorausleistungen mit 2 vom Hundert
sie zur Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
sind, abgezogen. verzinst.
(3) Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz § 10
1 Nr. 1 bis 3 wird der Aufwand nach dem Verhältnis der Vorausleistungen für vor Inkrafttreten
Leistungen der jeweiligen Anlagen verteilt. Unter den der Verordnung entstandenen Aufwand
Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 4 wird der
Aufwand nach dem Verhältnis der durchschnittlich in Vorausleistungen werden erhoben für den ab
den letzten 3 Jahren vor Erhebung der Vorausleistungen 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand.
angefallenen Mengen an radioaktiven Abfällen, die an Der gesamte Aufwand für den vor Inkrafttreten dieser
Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des Atomgeset- Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt
zes abgeführt werden sollen, verteilt. und zu zwei Dritteln nach Inkrafttreten dieser Verord-
nung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der
(4) Werden Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen für den
des Atomgesetzes nur für radioaktive Abfälle bestimm- Aufwand, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung
ter Vorausleistungspflichtiger eingerichtet, so wird der entstanden ist, miterhoben.
Aufwand allein unter diesen verteilt. Die Verteilung
erfolgt nach dem Verhältnis der den einzelnen Voraus- § 11
leistungspflichtigen zuzurechnenden Mengen an radio-
aktiven Abfällen, wenn diese bei Erhebung der Voraus- Berlin-Klausel
leistungen schon feststehen, ansonsten gilt Absatz 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
entsprechend. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atom-
§ 7
gesetzes auch im Land Berlin.
Fälligkeit der Vorausleistungen § 12
Die Vorausleistung wird einen Monat nach Zustellung Inkrafttreten
des Vorausleistungsbescheides fällig, sofern nicht Teil-
zahlungen vorgesehen sind. ( 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dieser Verordnung tritt § 7
§8 Abs. 2 der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom
Erstattung der Vorausleistungen 17. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1457) in Kraft.
Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die für (3) Diese Verordnung tritt spätestens am
ihre Erhebung nach § 2 Abs. 1 erforderlichen Voraus- 31. Dezember 1986 außer Kraft.
Bonn, den 28. April 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über den Neuerlaß der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980
Vom 28. April 1982
Auf Grund des . § 6 Abs. 1 Nr. 3, 13, 14 und 17 des
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz zur
Änderung des Straßenverkehrs-Gesetzes vom 6. April
1980 (BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, wird vom
Bundesminister für Verkehr und auf Grund des § 6
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e, Nr. 5 b, Nr. 15 und Abs. 2
des Straßenverkehrsgesetzes vom Bundesminister für
Verkehr und vom Bundesminister des Innern mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-
Ordnung vom 21. Juli 1980 (BGBI. I S. 1060) wird hiermit
neu erlassen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 28. April 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 565
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
und zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 30. April 1982
Auf Grund des § 25 Nr. 5, 6, 9, 11 und 14 des Tabaksteuergesetzes vom 13. Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2118), des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529) und des § 212 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2297) wird wie folgt geändert:
1. In§ 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte .. § 2 Abs. 2" durch die Worte .. § 2 Abs. 1 und 2" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
.. Für Herstellungsbetriebe und für Niederlassungen von Einführern im Erhebungsgebiet außer-
halb des Bezirks der Steuerzeichenstellen richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer
Hauptzollämter vom 21. September 1981 (BGBI. 1S.1033) und der Verordnung über die Über-
tragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter in
Berlin vom 24. Januar 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 446), geändert durch
die Verordnung vom 15. August 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1199)."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Steuerzeichenstelle kann auf Antrag widerruflich zulassen, daß die Angaben über die
Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausferti-
gungen als Anlagen zur Steueranmeldung gemacht werden."
3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Werden Zigaretten, Feinschnitt oder Pfeifentabak des zollrechtlich freien Verkehrs des
deutschen Zollgebietes, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und
nicht von der Steuer befreit sind, in das Erhebungsgebiet verbracht, wird die Steuer nach den
folgenden Pauschsätzen erhoben:
1 . für Zigaretten 11 Pf je Stück
2. für Feinschnitt 38 v. H. des inländischen Kleinverkaufspreises für Feinschnitt derselben
Marke oder gleichartiger Beschaffenheit
3. für Pfeifentabak 20 v. H. des inländischen Kleinverkaufspreises für Pfeifentabak der-
selben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit.
Auf Antrag wird die Steuer nach § 4 des Gesetzes erhoben."
4. § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
11 2. das TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445);".
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
.. Das Hauptzollamt kann auf Antrag widerruflich zulassen, daß die Angaben über die Steuer-
zeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als
Anlagen zum Antrag gemacht werden."
b) In Absatz 3 wird das Wort „Steuerzeichenschulden" durch das Wort „Steuerzeichenschuld"
ersetzt.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie über den Handel und die Vermittlung von Handels-
geschäften mit Rohtabak, Tabakersatzstoffen und Zigarettenpapier" durch die Worte „sowie
über den Handel mit Rohtabak, Tabakersatzstoffen und Zigarettenpapier und die Vermittlung
von Handelsgeschäften mit Rohtabak" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Antragstellers" durch das Wort „Anmelders" ersetzt.
7. In § 28 Abs. 1 werden die Worte „Hersteller und Verwender von Tabakwaren und Zigaretten-
hüllen, Bearbeiter," durch die Worte „Hersteller, Verwender und auf Verlangen des Hauptzollamts
Einführer von Tabakwaren und Zigarettenhüllen, außerdem Bearbeiter," ersetzt.
8. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
,,3. entgegen§ 12 Abs. 4 Steuerzeichen nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen verwendet,".
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden Nummern 4 bis 10.
Artikel 2
§ 148 Abs. 2 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970
(BGBI. 1 S. 560, 1221; 1977 1 S. 287), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1377), wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Es gelten folgende pauschalierte Eingangsabgabensätze:
Waren aus dem andere Waren
freien Verkehr
eines EWG-Mit-
gliedstaates
und gleich-
gestellte Waren
DM je Kilogramm
1. Kaffee, auch entkoffeiniert, nicht geröstet .. 4,20 4,90
soweit im Reiseverkehr
oder in Kleinsendungen
nichtkommerzieller Art
zollfrei
4,20
2. Kaffee, nicht entkoffeiniert, geröstet, und
Kaffeemittel ............................ . 5,70 7,40
soweit im Reiseverkehr
oder in Kleinsendungen
nichtkommerzieller Art
zollfrei
5,70
3. Kaffee, entkoffeiniert, geröstet ........... . 6,20 8,50
soweit im Reiseverkehr
oder in Kleinsendungen
nichtkommerzieller Art
zollfrei
6,20
4. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Zuberei-
tungen auf der Grundlage solcher Auszüge
oder Essenzen .......................... . 13,90 20,30
soweit im Reiseverkehr
oder in Kleinsendungen
nichtkommerzieller Art
zollfrei
13,90
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 567
Waren aus dem andere Waren
freien Verk0hr
eines EWG-Mit-
gliedstaates
und gleich-
gestellte Waren
DM je Kilogramm
5. Tee .................................... . 6,10 9,10
soweit im Reiseverkehr
oder in Kleinsendungen
nichtkommerzieller Art
zollfrei
6,10
6. Auszüge oder Essenzen aus Tee, Zubereitun-
gen auf der Grundlage solcher Auszüge oder
Essenzen .............................. . 12,30 14,50
soweit im Reiseverkehr
oder in Kleinsendungen
nichtkommerzieller Art
zollfrei
12,30
DM je Liter
7. Schaumwein(§ 1 Abs. 2 und 3 SchaumwStG) 3,60 4,20
8. Likörwein, Wermutwein und anderer aromati-
sierter Wein ............................ . 2,20 2,40
9. a) Äthylalkohol, unvergällter Sprit mit einem
Gehalt an Äthylalkohol von 80 % vol oder
mehr, bis zu 5 Liter ................... . 26,10 26,30
b) unvergällter Sprit mit einem Gehalt an
Äthylalkohol von weniger als 80 % vol, bis
zu 5 Liter ............................ . 17,40 17,60
c) zusammengesetzte alkoholische Zuberei-
tungen und alkoholische Getränke der
Tarifstellen 22.09 B und C ............ . 11,60 12,70
10. a) Zigaretten ........................... . 0,12 DM 0,140M
je Stück je Stück
b) Zigarren und Zigarillos
bis zu 250 Stück ..................... . 25 v. H. 50 V. H.
des inländischen Kleinverkaufspreises für
Zigarren oder Zigarillos derselben Marke
oder gleichartiger Beschaffenheit
c) Feinschnitt
bis zu 1 Kilogramm ................... . 48 V. H. 70 V. H.
des inländischen Kleinverkaufspreises für
Feinschnitt derselben Marke oder gleich-
artiger Beschaffenheit
d) Pfeifentabak
bis zu 1 Kilogramm ................... . 30 V. H. 60 V. H.
des inländischen Kleinverkaufspreises für
Pfeifentabak derselben Marke oder
gleichartiger Beschaffenheit
DM je volle 5 Liter
11. a) Vergaserkraftstoff .................... . 3,30 3,60
b) Dieselkraftstoff ....................... . 2,90 3,20
c) Schmieröl 5,30 7,50
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Waren aus dem andere Waren
freien Verkehr
eines EWG-Mit-
gliedstaates
und gleich-
gestellte Waren
v. H. des Wertes
12. andere Waren, ausgenommen Äthylalkohol
und Sprit, vergällt, Bier und bierähnliche
Getränke ............................... . 5 15
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht."
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 28 des
Tabaksteuergesetzes und § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
A.rtikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.
Bonn, den 30. April 1982
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 569
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Vom 3. Mai 1982
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der deren Errichtung vor dem 13. Mai 1982 begonnen
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 worden ist. Die Errichtung oder der Betrieb einer sol-
(BGBI. 1S. 97), der zuletzt durch§ 174 Abs. 1 Nr. 1 des chen Flugfeldbetankungsanlage ist unverzüglich der
Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 131 0) ge- zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach beizufügen:
Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des
Bundesrates: 1. alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen
Unterlagen über die Bauart und Betriebsweise,
Artikel 1
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 2. ein Prüfvermerk, der von dem für den Flugplatz zu-
27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173, 229) wird wie folgt ständigen Sachverständigen nach einer Prüfung
geändert: der Unterlagen erstellt worden ist und aus dem
sich ergibt, welche Maßnahmen getroffen werden
1. In § 9 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt müssen, um die Anlage in einen Zustand zu ver-
ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: setzen, der den Anforderungen dieser Verordnung
,,6. ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen ein- entspricht, und welche Maßnahmen zusätzlich er-
schließlich Rohrleitungen und Hydrantenan- forderlich sind, um noch verbleibenden Gefahren
lagen." zu begegnen.
2. In § 12 Abs. 1 wird in Nummer 7 der Punkt durch ein Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: welche Änderungen durchgeführt werden müssen,
,,8. ortsbewegliche Gefäße für brennbare Flüssig- damit die Anlage den Anforderungen dieser Verord-
keiten der Gefahrklassen A 1, A II und B mit einem nung entspricht, und welche Änderungen unabhän-
Rauminhalt von mehr als 1 Liter, deren tragende gig hiervon erforderlich sind, um verbleibenden Ge-
Wandungen nicht ausschließlich aus Metall be- fahren zu begegnen. § 10 bleibt unberührt."
stehen."
5. In § 27 Abs. 2 Nr. 5 wird die Zahl „2" durch die Zahl
3. In § 12 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,3" ersetzt.
,,( 10) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist ferner nicht
erforderlich, wenn es sich um eine Sonderanferti- Artikel 2
gung handelt, für die die zuständige Behörde auf Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Grund eines Gutachtens des Sachverständigen be- tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
scheinigt hat, daß die Sonderanfertigung den Anfor- ordnung auch im Land Berlin.
derungen des § 4 Abs. 1 entspricht. Die Absätze 6 bis
8 sind entsprechend anzuwenden."
4. In § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt: Artikel 3
,,(4) Eine Erlaubnis nach § 9 dieser Verordnung ist Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nicht erforderlich für Flugfeldbetankungsanlagen, mit in Kraft.
Bonn, den 3. Mai 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Verfahrensmechaniker
in der Hütten- und Halbzeugindustrie
Vom 4. Mai 1982
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset- sehen Industrie- und Handelstages ist ein Sachverstän-
zes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der durch digenbeirat zur Beobachtung der Erprobung zu bilden.
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Ausbil-
(BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und unter Berück- dungsordnung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes
sichtigung des § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförde- beteiligt werden.
rungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 §5
S. 1692) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Ausbildungsdauer und Abschluß
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem Ab-
§ 1 schluß Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halb-
zeugindustrie. Die Ausbildung findet in den Bereichen
Ausnahmeregelung
1. Eisen- und Stahlmetallurgie,
Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
setzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den 2. Nichteisen-Metallurgie,
nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden. 3. Eisen- und Stahlumformung oder
4. Nichteisen-Metallumformung
§2
statt.
Zweck der Entwicklung und Erprobung §6
Während der Ausbildung nach§ 1 sollen zur Vorberei- Ausbildungsberufsbild
tung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufs-
( 1) Während der Erprobung des Ausbildungsberufes
bildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsinhalte
eines neuen Ausbildungsberufes in den Eisen, Stahl und sind für alle Bereiche folgende gemeinsame Fertig-
Nichteisenmetalle erzeugenden und verarbeitenden In- keiten und Kenntnisse zu vermitteln:
dustrien unter Berücksichtigung einer breit angelegten 1. Allgemeine Fertigkeiten und Kenntnisse:
beruflichen Grundbildung auf die Möglichkeiten ihrer
Vermittlung in den Ausbildungsbetrieben und der Einbe- a) Arbeits- und Gesundheitsschutz, Unfallverhü-
ziehung von Fachrichtungen für weitere berufliche Tä- tung, Umweltschutz und rationelle Energiever-
tigkeiten erprobt werden. Durch die Erprobung ist ferner wendung,
zu klären, ob die für alle in § 5 genannten Bereiche ge- b) Organisation des Ausbildungsbetriebes,
meinsame Ausbildung erweitert werden kann oder ob c) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,
mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden
müssen. d) Werk- und Hilfsstoffe sowie die wichtigsten Ver-
§3 arbeitungsverfahren,
Beteiligte Ausbildungsstätten
e) Handhaben und Pflegen von Arbeits- und Be-
triebsmitteln,
Die Entwicklung und Erprobung nach § 2 kann in den f) Lesen einfacher technischer Zeichnungen und
Ausbildungsstätten von Hochofenwerken, Stahlwerken, Tabellen, Anfertigen von Skizzen;
Nichteisen-Metallhütten, Umschmelzwerken, Warm-
walzwerken, Strangpreßwerken, Schmieden, Kaltwalz- 2. Grundlagen der Werkstoffbe- und -verarbeitung:
werken und Ziehereien durchgeführt werden, die ihre a) Prüfen,
Beteiligung der zuständigen Stelle bis zum 31. Juli 1983
angezeigt haben. b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
§4 c) Meißeln,
Sachverständigenbeirat d) Sägen,
Aus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, des e) Feilen,
Bundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen Konfe- f) Schaben,
renz der Kultusminister der Länder, der Industriege-
werkschaft Metall, der Industriegewerkschaft Chemie- g) Scheren,
Papier-Keramik, der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und h) Bohren,
Stahlindustrie, der Wirtschaftsvereinigung Metalle, der
i) Senken und Reiben,
Wirtschaftsvereinigung Ziehereien und Kaltwalzwerke,
des Vereins Deutscher Gießereifachleute und des Deut- k) Gewindeschneiden von Hand,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 571
1) Umformen, c) Anlagen zur Verhüttung,
m) Fügen, d) Hüttenbetrieb,
n) Spanen mit Werkzeugmaschinen; e) feuerfeste Baustoffe,
f) Produkte der Nichteisen-Metallerzeugung und
3. Anwenden von Trenn- und Fügeverfahren: ihre Weiterverarbeitung,
a) Trennen, g) hydrometallurgische Anlagen,
b) Montieren; h) Metall-Raffination und Vergießen der Metalle,
i) Arbeitssicherheit;
4. Grundtechniken des Formens, Schmelzens, Gießens
und Umformens *): 3. im Bereich Eisen- und Stahlumformung:
a) Kenntnisse des Formens (Gießereitechnik), a) Grundlagen der Fertigungsverfahren,
b) Kenntnisse des Schmelzens und Gießens b) Werkstoffe der Erzeugnisse,
(Gießereitechnik),
c) Vormaterial,
c) Metallurgie (Eisen und Stahl oder Nichteisen-
Metalle), d) Oberflächenbehandlung,
d) Umformung (Eisen und Stahl oder Nichteisen- e) Ofenanlagen,
Metalle); f) Werkzeuge, Fertigungsanlagen und Hilfseinrich-
tungen,
5. Betrieb und Wartung von Fertigungsanlagen:
g) Fertigungsablauf,
a) Grundlagen der Elektrotechnik,
h) Fertigstellen der Erzeugnisse,
b) Grundlagen der Pneumatik,
i) Qualitätsprüfung,
c) Grundlagen der Hydraulik,
k) Versand der Erzeugnisse,
d) Messen und Steuern,
1) Pflegen, Warten und Instandhalten von Ferti-
e) Instandhaltung und Fehlersuche, gungsanlagen und Hilfseinrichtungen,
f) Wartung; m) Arbeitssicherheit;
6. Stofffluß und Produktionssteuerung; 4. im Bereich Nichteisen-Metallumformung:
a) Grundlagen der Fertigungsverfahren,
7. Werkstoffprüfung.
b) Werkstoffe der Erzeugnisse,
(2) Während der Erprobung des Ausbildungsberufes c} Vormaterial,
sind in den Bereichen mindestens die folgenden Fertig- d) Oberflächenbehandlung,
keiten und Kenntnisse Gegenstand der Berufsausbil-
dung, wobei sich die Vermittlung der Fertigkeiten nach e) Ofenanlagen,
den Produktionsanlagen und Verfahrenstechniken der f) Werkzeuge, Fertigungsanlagen und Hilfseinrich-
jeweiligen Ausbildungsstätte richtet: tungen,
1. im Bereich Eisen- und Stahlmetallurgie: g) Fertigungsablauf,
a) Einsatzstoffe, h) Fertigstellen der Erzeugnisse,
b) Aufbereitung und Lagerung der Einsatzstoffe, i) Qualitätsprüfung,
c) Produktionsanlagen, k) Versand der Erzeugnisse,
d) Produktionsverfahren, 1) Pflegen, Warten und Instandhalten von Ferti-
e) Vergießen von Schmelzen, gungsanlagen und Hilfseinrichtungen,
f) Wartung und Pflege von Produktionsanlagen, m) Arbeitssicherheit.
g) feuerfeste Baustoffe,
h) Haupt- und Nebenprodukte, §7
i) Arbeitssicherheit; Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach
2. im Bereich Nichteisen-Metallurgie: der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
a) Rohstoffe, und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
b) Brennstoffe, dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
') Die unter Nummer 4 Buchstabe c und d aufgeführten Fertigkeiten können in den
Ausbildungsstätten nach betrieblichen Besonderheiten in der Praxis alternativ
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
vermittelt werden. heiten die Abweichung erfordern.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§8 7. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheits-
Ausbildungsplan schutz.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Fälle berücksichtigen.
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
§9 che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines § 11
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit Absch Iußprüfung
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
regelmäßig durchzusehen. Anlage zu§ 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
§ 10 Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
Zwischenprüfung ist.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende in insgesamt höchstens vierzehn Stunden vier Arbeits-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere. in
Betracht:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Teil 1
der Anlage zu§ 7 unter lfd. Nr. 1 bis 4 für das erste Aus- 1. in höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe aus
bildungsjahr und unter lfd. Nr. 5 für das zweite Ausbil- der Metalltechnik, bestehend aus mindestens zwei
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse herzustellenden Einzelteilen, an denen wesentliche
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend manuelle Fertigkeiten des Trennens, Umformens und
den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff so- Fügens anzuwenden sind;
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. '
2. in höchstens zehn Stunden drei Arbeitsproben unter
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Ge-
in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeits- biete für den vereinbarten Bereich und der Gegeben-
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in heiten d!3s Ausbildungsbetriebes:
Betracht:
a) in dem Bereich Eisen- und Stahlmetallurgie:
1 . Anfertigen einer Arbeitsprobe aus Stahl. Die Arbeits-
aa) Umgehen mit feuerfesten Baustoffen,
probe kann folgende Fertigkeiten beinhalten:
bb) Erzeugen von flüssigem Roheisen oder Roh-
a) Prüfen,
stahl,
b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
cc) Abgießen von flüssigem Roheisen oder Roh-
c) Meißeln, stahl;
d) Sägen, b) in dem Bereich Nichteisen-Metallurgie:
e) Feilen, aa) Umgehen mit feuerfesten Baustoffen,
f) Bohren, bb) Erzeugen von Nichteisen-Metallen,
g) Senken und Reiben, cc) Schmelzen und Abgießen von Nichteisen-
h) Gewindeschneiden von Hand, Metallen;
i) Kalt- und Warmbiegen, c) in dem Bereich Eisen- und Stahlumformung:
k) Fügen. aa) Zusammen- oder Einbauen von Walz-,
Strangpreß-, Schmiede- oder Ziehwerkzeu-
2. Anfertigen einer Arbeitsprobe aus dem Gebiet Be-
gen,
trieb und Wartung von Fertigungsanlagen.
bb) Erstellen von Fertigungsablaufplänen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- cc) Feststellen und Beseitigen von Fehlern am
genden Gebieten schriftlich lösen: Vormaterial,
1. Werk- und Hilfsstoffe, dd) Zurichten der Walz-, Strangpreß-, Schmiede-
oder Zieherzeugnisse,
2. Grundlagen der handwerklichen Metallbearbeitung,
ee) Maß-, Form- und Oberflächenkontrolle am
3. Grundrechenarten, Prozent- und Dreisatzrechnung, Fertigerzeugnis;
4. Flächen- und Körperberechnung,
d) in dem Bereich Nichteisen-Metallumformung:
5. Gewichtsberechnung,
aa) Zusammen- oder Einbauen von Walz-,
6. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und Ta- Strangpreß-, Schmiede- oder Ziehwerkzeu-
bellen, gen,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 573
bb) Erstellen von Fertigungsablaufplänen, ee) Nebenprodukte der Nichteisen-Metallerzeu-
gung und ihre Verwendung,
cc) Zurichten der Walz-, Strangpreß-, Schmiede-
oder Zieherzeugnisse, ff) Einsatzstoffe für die Raffination,
dd) Maß-, Form- und Oberflächenkontrolle am gg) Anlagen zur Raffination,
Fertigerzeugnis. hh) Schmelzen und Vergießen der Nichteisen-
Metalle;
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- d) im Bereich Eisen- und Stahlumformung:
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen aa) Vormaterial,
Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge- bb) mechanische und chemische Oberflächen-
bieten in Betracht: behandlung,
1. im Prüfungsfach Technologie: CC) Ofenanlagen,
a) für alle Bereiche gemeinsam: dd) Werkzeuge, Fertigungsanlagen und Hilfsein-
aa) Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, richtungen,
bb) Eigenschaften der Eisenwerkstoffe und ee) Fertigungsablauf,
Nichteisen-Metalle, ff) Fertigstellung der Erzeugnisse,
cc) Grundlagen der Werkstoffbe- und -verarbei- gg) Fertigerzeugnisse und Qualitätsprüfung;
tung,
dd) Grundlagen aus den Gebieten Formen, e) im Bereich Nichteisen-Metallumformung:
Schmelzen und Gießen, aa) Vormaterial,
ee) Grundlagen des Umformens, bb) mechanische und chemische Oberflächen-
ff) Grundlagen des Fügens, behandlung,
gg) Grundlagen aus den Gebieten Elektrotech- CC) Ofenanlagen,
nik, Pneumatik, Hydraulik, Messen und dd) Werkzeuge, Fertigungsanlagen und Hilfsein-
Steuern, richtungen,
hh) Wartungstechnik, ee) Fertigungsablauf,
ii) Umweltschutz, rationelle Energieverwen- ff) Fertigstellung der Erzeugnisse,
dung;
gg) Fertigerzeugnisse und Qualitätsprüfung,
b) im Bereich Eisen- und Stahlmetallurgie: hh) Versand der Erzeugnisse;
aa) Hochofenanlage,
bb) Vorgänge im Inneren des Ofens, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
cc) Hochofenbetrieb, a) Längen-, Flächen- und Volumenberechnung,
dd) feuerfeste Baustoffe, b) Gewichtsberechnung,
ee) Produkte des Hochofens und ihre Verwen- c) Dreisatz- und Prozentrechnung,
dung, d) Hebelsysteme,
ff) Einsatzstoffe für die Stahlerzeugung, e) Geschwindigkeitsberechnung,
gg) Roheisenspeicherung, f) Festigkeitsberechnung,
hh) Roheisenentschwefelung, g) mechanische Arbeits- und Leistungsberechnung,
ii) Anlagen und Verfahren zur Stahlerzeugung, h) Arbeitszeitberechnung;
kk) Pfannenmetallurgie,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
II) Vergießen des Stahls,
a) Lesen von einfachen Zeichnungen und Maschi-
mm) Zustellung, Inbetriebnahme und Pflege von nenschaltplänen,
Aggregaten zur Stahlerzeugung,
b) Anfertigen von einfachen Skizzen,
nn) Stahlwerkserzeugnisse,
c) Herstellen und Lesen einfacher Schaubilder;
00) Reststoffe;
C) im Bereich Nichteisen-Metallurgie: 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
aa) Ofenanlage für die Nichteisen-Metallherstel- Wirtschafts- und Sozialkunde, arbeits- und sozial-
lung, rechtliche Bestimmungen und Vorschriften, Arbeits-
schutz und Gesundheitsschutz sowie Unfallverhü-
bb) Vorgänge im Inneren eines Ofens, tung.
CC) Betrieb der Ofenanlagen, Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
dd) feuerfeste Baustoffe, Fälle berücksichtigen.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
1. im Prüfungsfach fungsfächer das doppelte Gewicht.
Technologie 120 Minuten, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
2. im Prüfungsfach
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
Technische Mathematik 90 Minuten,
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen 90 Minuten, §12
Berlin-Klausel
4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufs-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-
che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. §13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
lings in einzelnen Fächern durch eine mündliche Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft. Sie
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der tritt am 31. Juli 1985 außer Kraft; zu diesem Zeitpunkt
Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche bestehende Berufsausbildungsverhältnisse werden
Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende ge-
Gewicht. führt.
Bonn, den 4. Mai 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 575
Anlage
(zu§ 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeugindustrie
1. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des . in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
Allgemeine
Fertigkeiten und
Kenntnisse
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Arbeits- und a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Gesundheitsschutz, Gesetzen und Verordnungen nennen
Unfallverhütung, b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-
Umweltschutz und setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Energieverwendung Merkblätter, nennen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1
c) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
Buchstabe a)
halten sowie berufstypische Unfallquellen und
-gefahren beschreiben
d) Verhaltensweisen bei Unfällen erklären, Maß-
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
e) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
und Brandschutzeinrichtungen nennen
f) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeits-
hygiene beschreiben
g) Gefahren von berufsspezifischen chemischen
während der gesamten
Arbeits- und Betriebsmitteln, von Giften und Ga-
Ausbildung zu vermitteln
sen sowie leicht entzündlichen Stoffen nennen
h) Organisation und Aufgaben der betrieblichen
Dienste, die sich mit Arbeitsschutz, Unfall-
verhütung und Gesundheitsschutz befassen,
beschreiben
i) wesentliche Vorschriften des Fachbereichs
über den Immissions- und Gewässerschutz so-
wie über die Reinhaltung der Luft nennen
k) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
1.2 Organisation des a) Art des Ausbildungsbetriebes, Unternehmens-
Ausbildungsbetriebes form, Branchenzuordnung, Produktionspro-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 gramm und Organisation der Betriebsabteilun-
Buchstabe b) gen beschreiben
b) Zuordnung einzelner Betriebsabteilungen zu-
einander und deren Zusammenwirken bei Pro-
duktion und Instandhaltung erklären
c) Einkaufs- und Vertriebsorganisation, Verwal-
tung, Arbeitsvorbereitung, Betriebswirtschaft,
Forschung und Entwicklung sowie Ausbil-
dungswesen unterscheiden
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1.3 arbeits- und a) Personalwesen und -organisation sowie Perso-
sozial rechtliche nalvertretungen beschreiben
Bestimmungen b) Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer erläutern sowie einschlägige Be-
Buchstabe c) stimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes
und des Berufsbildungsgesetzes nennen
c) Aufgaben, Stellung, Rechte und Pflichten der
Jugendvertretung nennen
d) Inhalt und Bedeutung der Ausbildungsordnung,
des Ausbildungsvertrages, der betrieblichen
und schulischen Ausbildungspläne sowie Mög-
lichkeiten der Weiterbildung beschreiben
e) Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzge-
setzes, insbesondere über Beschäftigungszeit,
Ruhepausen, gefährliche Arbeiten, gesund-
heitliche Betreuung und Berufsschulbesuch,
nennen
1.4 Werk- und Hilfsstoffe a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen
sowie die wichtigsten unterscheiden sowie die wichtigsten Werk-
Verarbeitungsverfahren stoffe und Hilfsstoffe nach ihrer Verwendung
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 einordnen
Buchstabe d) b) Erkennungsmerkmale der wichtigsten Werk- während der gesamten
und Hilfsstoffe beschreiben Ausbildung zu vermitteln
c) wesentliche Merkmale der Erzeugungsverfah-
ren für die wichtigsten Metalle und ihre Legie-
rungen nennen
d) Fertigungsverfahren unterscheiden sowie ihre
Anwendung beschreiben
e) spanlose Verarbeitungsverfahren für metalli-
sche Werkstoffe unterscheiden
f) Stoffnormung am Beispiel der wichtigsten
Werkstoffbezeichnungen für Eisen- und Nicht-
eisen-Metalle und ihre Legierungen sowie
Formnormung am Beispiel wichtiger Halbzeuge
erläutern
g) Guß- und Knetwerkstoffe als unlegierte und
legierte Sorten unterscheiden
h) Werkstoffe und Halbzeuge in Tabellen auf-
suchen und in Stücklisten einordnen
i) einfache Verfahren der Werkstoffprüfung in der
Werkstatt mit vorwiegend qualitativer Aussage
sowie im Labor mit vorwiegend quantitativer
Aussage ·beschreiben
1.5 Handhaben und Pflegen Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte
von Arbeits- und handhaben und pflegen sowie funktionsgerecht
Betriebsmitteln auswählen und planvoll einsetzen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe e)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 577
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
1.6 Lesen einfacher a) Grundbegriffe der Normung, insbesondere der
technischer Zeichnun- Zeichnungsnormen, nennen
gen und Tabellen, b) Ansichten, Schnitte, einfache Durchdringungen
Anfertigen von Skizzen und Abwicklungen darstellen, Darstellungen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 durch Sinnbilder beschreiben
Buchstabe f)
c) Handskizzen als Arbeitsanweisungen für die während der gesamten
Werkstatt anfertigen Ausbildung zu vermitteln
d) Arbeitsfolgen für Montage und Demontage an
Hand von Einzel- und Gesamtzeichnungen so-
wie Stücklisten festlegen
e) einfache Schaltpläne lesen
f) Tabellen und Handbücher verwenden
g) Betriebsberichte und Protokolle anfertigen
2 Grundlagen der
Werkstoffbe- und
-verarbeitung
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Prüfen a) nichtmaßliches Prüfen durch Sichtprüfen,
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Abtasten und Abhören durchführen
Buchstabe a) b) maßliches Prüfen durch Messen und Lehren
durchführen
c) Meßmittel, Lehren und Hilfsmittel bezeichnen
d) Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung von
Meßzeugen einschließlich Nonius beschreiben
e) Ursachen von Meßfehlern nennen und Maß-
nahmen zu ihrer Vermeidung aufzählen
f) Längen mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern
für Außen-, Innen- und Tiefenmaße bestimmen
g) Winkel messen und lehren
h) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Stahl-
winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie
Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen
i) Maßgenauigkeit und Paßgenauigkeit mit Grenz-
lehren prüfen
k) Oberflächen bis Sehlichtqualität unterscheiden
2.2 Anreißen, Körnen, a) Anreißwerkzeuge und Hilfswerkzeuge nennen
Kennzeichnen und anwenden
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 b) Zeichnungsangaben mit und öhne Schablonen
Buchstabe b) übertragen
c) Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse,
Schnitt- und Biegelinien werkstoffgerecht
unter Beachtung von Bearbeitungszugaben
anreißen und anzeichnen
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsperufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
d) Bohrungsmitten und Umrisse f~nktionsgerecht
körnen, Hilfs- und Kontrollkörnungen sowie
Zentrierkörnungen anbringen
e) mit Hilfe von Schlagbuchstaben und -zahlen,
Signiergeräten und Farben kennzeichnen
2.3 Meißeln a) Bleche, Profile und Vollmaterial aus Metall von
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Hand meißeln
Buchstabe c) b} Holz und Kunststoff von Hand stemmen und
stechen 2
c) Größe des Keilwinkels beim Meißeln verschie-
dener Werkstoffe nennen
2.4 Sägen a) Voll- und Hohlkörper, Bleche und Profile von
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Hand und mit Maschine sägen
Buchstabe d} b} Winkel am Sägezahn beschreiben
c} Schneidvorgang und Spanbildung beim Sä-
gen sowie Einfluß von Zahnteilung und Frei-
3
schnitt, Kühlung und Schmierung in Abhängig-
keit vom Werkstoff erläutern
d) Sägewerkzeuge für unterschiedliche Werk-
stoffe und Werkstückformen beim Absägen
und Einsägen nennen
2.5 Feilen a} Flächen, Rundungen, schmale Kanten, Fasen,
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Passungen und Durchbrüche feilen
Buchstabe e) b) Feilen für verschiedene Werkstoffe, Werkstück-
formen, Werkstückgrößen und Oberflächen-
güten auswählen 4
c) Schneidvorgang und Spanbildung beim Fei-
len erläutern
d) auf Maß eben, winklig und parallel feilen, Run-
dungen feilen, Kanten brechen und entgraten
2.6 Schaben a) maß- und formgenaue Oberfläche von sehr
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 geringem Rauhgrad durch Schaben herstellen
Buchstabe f) b) Anstellwinkel, Schaberichtung, Keilwinkel der
Schabwerkzeuge in Abhängigkeit vom Werk-
stoff des Werkstückes erläutern
2.7 Scheren a) Scheren als Fertigungsverfahren zum Absche-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ren, Stanzen und Lochen auf Grund der Schub-
Buchstabe g) kräfte erklären
b) Schneidengeömetrie der Scherwerkzeuge,
Schetwinkel und Schneidenspiet sowie die Be- 2
deutung des Niederhalters und der Hebelüber-
setzung an Scherwerkzeugen beschreiben
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 579
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
c) Scherwerkzeuge entsprechend der Werkstück-
größe und -form sowie der Werkstoffart aus-
wählen
d) einfache Seherarbeiten ausführen
2.8 Bohren a) Durchgangs- und Grundlöcher mit Hand- und
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Ständerbohrmaschinen bohren
Buchstabe h) b) Schneidengeometrie, Schneidvorgang und
Spanbildung beim Bohren beschreiben sowie
Auswahl der Bohrertypen unter Berücksichti-
gung des zu bearbeitenden Werkstoffes erläu-
tern
c) Einfluß der Erwärmung, Schmierung und Küh-
2
lung auf die Standzeit erklären
d) Bohrerwerkstoffe unterscheiden
e) Vorschub, zulässige Schnittgeschwindigkeit
sowie zulässige Drehzahl in Abhängigkeit vom
Werkstoff und vom Bohrerdurchmesser mit
Hilfe von Drehzahldiagrammen und Tabellen
einstellen
f) Folgen fehlerhaften Bohreranschliffs nennen
2.9 Senken und Reiben a) Bohrungen durch Ansenken, Aufsenken, Ein-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 senken und Plansenken nacharbeiten
Buchstabe i) b) vorgebohrte Bohrungen zwecks Erzeugung
hoher Paßgenauigkeit und Oberflächengüte
mit Hilfe von Hand- und Maschinenreibahlen
reiben
c) Richtwerte von Vorschub, Schnittgeschwindig-
keit und Drehzahlen für Senken und Reiben
nach Tabellen auswählen und einstellen
2.10 Gewindeschneiden a) Außen- und Innengewinde von Hand schneiden
von Hand b) Unterscheidungsmerkmale für Bewegungs-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Befestigungsgewinde, metrisches und
Buchstabe k) Zollgewinde nennen
c) Gewindearten und -maße für metrische Gewin-
de aus Tabellen bestimmen
d) Gewindeschneidzeug, Satzgewindebohrer,
Schneideisen und Schneidkuppe auswählen
und handhaben
·.
2.11 Umformen a) Bleche, Profile und Rohre aus unterschied-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 lichen Werkstoffen kalt und warm biegen
Buchstabe 1) b) Freiform- und Gesenkschmieden beschreiben
3
c) Umformen durch Abkanten, Einkanten, Um-
kanten, Absetzen, Umschlagen, Schweifen,
Treiben, Sicken und Bördeln beschreiben
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
d) Biegevorrichtungen beim Umformen von Profi-
len und Rohren anwenden
e) Bleche, Profile und Rohre richten
2.12 Fügen a) lösbare und unlösbare Verbindungen beschrei-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ben
6
Buchstabe m) b) Verbindungstechniken an einfachen Arbeits-
proben ausführen
2.13 Spanen mit a) Spanungsverfahren, insbesondere Lang- und
Werkzeugmaschinen Plandrehen, Waagerecht- und Senkrechtfrä-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 sen, Waagerecht- und Senkrechtstoßen sowie
Buchstabe n) Rund- und Flächenschleifen, beschreiben
b) Spanungswerkzeuge und Spannmittel an
Werkzeugmaschinen nennen
c) Schneidengeometrie an Spanungswerkzeugen
beschreiben
d) Einflußgrößen bei der Spanung erläutern
e) Spanungsmaschinen beim Drehen auf der Leit-
und Zugspindelmaschine, beim Fräsen auf der 8
Universalfräsmaschine und beim Stoßen auf
der Waagerechtstoßmaschine bedienen
f) Werkzeuge und Werkstücke spannen
g) erforderliche Arbeitswerte aus Tabellen, Dia-
grammen und einfachen Berechnungen bestim-
men und an der Werkzeugmaschine einstellen
h) einfache Spanungsarbeiten auf Werkzeug-
maschinen funktionsgerecht und unfallsicher
ausführen
3 Anwenden von Trenn-
und Fügeverfahren
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Trennen a) einfache Trennarbeiten unter Verwendung von
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Spannvorrichtungen und -hilfsmitteln mit Ma-
Buchstabe a) schinensägen sowie durch Trennschleifen und
Brennschneiden ausführen 3
b) Werkstückoberflächen durch Schleifen nach-
arbeiten
3.2 Montieren a) komplexe Werkstücke, Bauteile und Anlagen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3 nach Zeichnung und Anleitung montieren und
Buchstabe b) demontieren
b) Rohr- und Schlauchverbindungen aus ver- 4
schiedenen Werkstoffen durch Klemmen, Ver-
schrauben und Einlöten von Fittings herstellen
c) einfache Schlauch- und Rohrleitungen ver-
--~---------.__ legen __________________ __ .__ ..,____ _.__ __ _
Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 581
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
4 Grundtechniken des
Formens, Schmelzens,
Gießens und
Umformens *)
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kenntnisse des Formens a) Dauerformen und verlorene Formen als Formen
(Gießereitechnik) aus Metall oder Formstoffen beschreiben
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 b) Aufbau von ungeteilten und geteilten Modellen
Buchstabe a) sowie die Kennzeichnung und die Befesti-
gungsarten von Ansteckteilen beschreiben
c) Notwendigkeit von Ansteckteilen begründen
d) Modellfarben für die Gießmetalle nennen
e) Notwendigkeit von Formschrägen begründen
f) Schwindmaße der verschiedenen Gießmetalle
nennen
g) Hilfsmodelle für Einguß, Entlüftungs- und
Speisersysteme anwenden
h) farbliche Markierung von Kernmarken und
Bearbeitungszugaben beschreiben
i) Kernlagerung, -sicherung und -entlüftung aus-
führen
k) Bedeutung und Einbau von Kernen in Formen
beschreiben
1) einfache Kerne unter Berücksichtigung von
Armierung und Entlüftung herstellen
m) Notwendigkeit von feuerfesten Überzügen für
Kerne beschreiben
n) die wichtigsten Formstoffeigenschaften, ins-
besondere Standfestigkeit, Bildsamkeit, Gas-
durchlässigkeit und Feuerbeständigkeit, be-
schreiben
o) verlorene Formen aus Formstoff herstellen und
gießfertig machen
4.2 Kenntnisse a) das Setzen und Schmelzen von Gießmetallen
des Schmelzens beschreiben
und Gießens b) Schlacke/Krätze abkrammen, Schmelze ent-
(Gießereitechnik) gasen und legieren
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 c) Gießgefäße für den Transport und zum Ver-
Buchstabe b) 10
gießen von Gießmetallen vorbereiten
d) Formen unter Beachtung von Schlackenfang-
maßnahmen abgießen
e) Gußstücke begutachten sowie einfache Putz-
arbeiten ausführen
4.3 Metallurgie a) Anlagen und Einrichtungen zum Schmelzen
(Eisen und Stahl oder und Gießen kennenlernen und bei der Vorberei-
Nichteisen-Metalle) tung und Durchführung des Schmelzens und
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Gießens von Metallen mithelfen
Buchstabe c)
* Die unter den lfd. Nr. 4.3 und 4.4 aufgeführten Fertigkeiten können in den Ausbildungsstätten nach betrieblichen Besonder-
heiten in der Praxis alternativ vermittelt werden.
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
b) Einsatzstoffe und deren Bedeutung für die
Erschmelzung von Metallen erläutern
c) Erzvor- und -aufbereitungsanlagen beschrei-
ben
d) Beschickung von Schmelzöfen erklären
e) Verfahren zum Schmelzen und Legieren von
Metallen nennen
f) Aufbau und Funktion von Schmelzanlagen
beschreiben
g) Vorgänge beim Schmelzen erläutern
h) Verfahren zum Vergießen von flüssigen Metallen
unterscheiden
i) Anlagen und Einrichtungen zum Vergießen
beschreiben
4.4 Umformung a) Anlagen und Einrichtungen kennenlernen und
(Eisen und Stahl oder bei der Vorbereitung der Durchführung der
Nichteisen-Metalle) Arbeitsabläufe mithelfen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 b) Erzeugnisse der Fertigungsverfahren für das
Buchstabe d) Umformen nennen
c) Vorgänge der Fertigungsverfahren für das Um-
formen beschreiben
d) Verfahren und Anlagen beschreiben
5 Betrieb und Wartung
von Fertigungsanlagen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Grundlagen a) die elektrischen Grundgrößen Strom, Span-
der Elektrotechnik nung und Widerstand unterscheiden und mit
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5 ihren gesetzlichen Einheiten angeben
Buchstabe a) b) die Abhängigkeiten von Strom, Spannung und
Widerstand am Ohm'schen Gesetz nachweisen
c) elektrische Arbeit von elektrischer Leistung
unterscheiden
d) die Wirkungen des elektrischen Stromes erläu-
tern
e) Stromeinwirkungen einfachen elektrischen
Maschinen zuordnen 4
f) Gleich-, Wechsel- und Drehstrom exemplarisch
Anwendungsbereichen zuordnen
g) einfache elektrische Stromkreise mit unter-
schiedlichen Spannungsquellen und ohm'-
schen, induktiven und kapazitiven Verbrau-
chern unterscheiden
h) Reihen- und Parallelschaltungen von ohm' -
sehen Widerständen unterscheiden
i) Strom- und Spannungsmesser anschließen
und ablesen
k einfache Schaltpläne lesen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 583
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
1) die Funktion von Schmelzsicherungen, magne-
tischen und thermischen Auslösern, Schaltern
und Schützen beschreiben .
m) die Bedeutung der Isolierung elektrischer
Bauelemente und Anlagen beschreiben
n) Beispiele für die Gefährdung des Menschen
beim Umgang mit der Elektrizität erläutern
o) Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen
zur Vermeidung von Unfällen beschreiben
5.2 Grundlagen a) Aufbau und Funktion von Drucklufterzeugungs-
der Pneumatik anlagen und -verteilungsanlagen beschreiben
(§ 6 Abs. 1 Nr.5 b) wesentliche Anlagenteile, insbesondere Wind-
Buchstabe b) kessel, Speicher und Leitungen, beschreiben
c) wichtige Bauteile pneumatischer Steuerungen,
insbesondere Zylinder, Ventile, Druckluft-
motoren und Zubehör, beschreiben
d) Baueinheiten kombinierter pneumatisch-
hydraulischer Geräte nennen
4
e) einfache Pneumatik-Schaltpläne lesen
f) Aufbau und Funktion von pneumatischen
Steuerungseinheiten an Hand einfacher Schalt-
pläne und Weg-Schritt-Diagramme beschrei-
ben
g) einfache Wartungsarbeiten an pneumatischen
Geräten und Anlagen nach Anweisung und Her-
stellervorschriften durchführen
5.3 Grundlagen a) wesentliche physikalische Grundlagen der
der Hydraulik Hydraulik erläutern, insbesondere
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5 aa) hydrostatischen und hydrodynamischen
Buchstabe c) Druck unterscheiden
bb) das hydrostatische Paradoxon erklären
cc) hydraulische Kraftübertragung und -über-
setzung an Hand des Prinzips der hydrau-
lischen Presse beschreiben
dd) laminare und turbulente Strömung unter-
scheiden
4
b) Arten von Hydraulikflüssigkeiten nach Anforde-
rungen und Eigenschaften der Druckmedien
unterscheiden
c) wichtige Bauteile hydraulischer Anlagen, insbe-
sondere Hydropumpen, -motoren, -zylinder und
-getriebe, beschreiben
d) einfache Hydraulik-SchaltpJäne lesen
e) Aufbau und Funktion von hydraulischen Anla-
gen an Hand einfacher Schaltpläne beschrei-
ben
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
f) einfache Wartungsarbeiten an hydraulischen
Geräten und Anlagen nach Anweisung und Her-
stellervorschriften durchführen
5.4 Messen und Steuern a) grundlegende Meßverfahren und-einrichtungen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5 anwenden
Buchstabe d) b) einfache Meßanordnungen nach Anweisung
auswählen und zusammenstellen
c) Meßgeräte und Zubehör unter Beachtung der
Bedienungsanweisungen transportieren und
aufstellen
4
d) Meßgeräte unter Beachtung des Meßverfah-
rens anschließen
e) Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche
und der Fehlermöglichkeiten ablesen
f) Meßwerte zahlenmäßig und grafisch in Proto-
kollform darstellen
g) Meßprotokolle lesen und auswerten
h) Unterschied zwischen Steuerung und Rege-
lung erklären
5.5 Instandhaltung a) Arten, Ursachen und Auswirkungen von Ver-
und Fehlersuche schleiß beschreiben
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5 b) System, Ziele und Vorteile der vorbeugenden
Buchstabe e) Instandhaltung erläutern
c) verschiedene Wartungs-, Überwachungs- und
lnstandhaltungsmaßnahmen planen und auf-
einander sowie auf den Produktionsablauf ab-
stimmen
d) Wartung und Pflege als verschleißhemmende
Maßnahmen beschreiben
e) systematische Erfassung der Lebensdauer von
Funktionsteilen und deren planmäßigen Ersatz 5
begründen
f) Ausführen von lnstandhaltungsarbeiten in Form
von Einzelaufträgen beschreiben
g) lnstandhaltungsmaßnahmen nach festgeleg-
tem Plan beschreiben
h) Anlagen unter Anleitung pflegen, warten, plan-
mäßig überprüfen und überholen sowie den
Produktionsablauf zur Vermeidung von Störun-
gen ständig planvoll überwachen
i) einfache Störungen unter Beachtung gewerb-
licher Schutzmaßnahmen beheben
5.6 Wartung a) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durch-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5 führen, insbesondere Lager nachstellen, Schrau-
Buchstabe f) ben nachziehen, Keilriemen nachspannen, be-
wegliche Teile täglich reinigen sowie Schmier-
dienst nach Schmierplänen durchführen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1?. Mai 1982 585
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
b) Schmiermittel nach Art, Anwendung und Kenn-
zeichnung unterscheiden
c) den konstruktiven Aufbau und die Arbeitsweise
berufstypischer Maschinen und Geräte be-
schreiben
d) Verschleißmerkmale nennen
e) Arbeits- und Materialnachweise über War- 5
tungs- und Reparaturarbeiten schriftlich an-
fertigen
f) Befundberichte über erkannte und nicht besei-
tigte Mängel schriftlich formulieren
g) branchenübliche, fachtypische Hilfseinrichtun-
gen nennen und unter Beachtung der Unfallver-
hütungsvorschriften bedienen
6 Stofffluß und a) Stofffluß der erzeugten Produkte beschreiben
Produktionssteuerung und verfolgen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6) b) Aufgaben der Datenerfassung und der Daten-
verarbeitung beim Stofffluß erläutern, bei der
Datenerfassung mithelfen 9
c) Sinn und Zweck der Produktionssteuerung er-
klären
d) Datenverarbeitung als Hilfsmittel der Produk-
tionssteuerung beschreiben
7 Werkstoffprüfung a) Werkstoffproben zur Identifizierung, Beurtei-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7) lung und zum Vergleich von metallischen Werk-
stoffen, insbesondere durch Klangprobe,
Bruchprobe und Funkenprobe, beschreiben
4
b) technologische Prüfungen, insbesondere me-
chanische Prüfungen sowie Prüfungen zur
Ermittlung von Werkstoffehlern, Gefügeaufbau
und Zusammensetzung, beschreiben
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen
A. Bereich Eisen- und Stahlmetallurgie
1 Eisen- und
Stahlmetallurgie
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1)
1.1 Einsatzstoffe a) Erze und ihre Lagerstätten aufzählen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 b) Erzarten erläutern
Buchstabe a) während der Ausbildung
c) Probennahme erläutern und ihre Notwendig- in dem Bereich
keit begründen zu vermitteln
d) Bedeutung der Rücklaufstoffe erläutern
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
e) Zuschläge:
aa) Zusammenhänge zwischen Gangart und
Zuschlägen beschreiben
bb) Zweck der Zuschläge erläutern
f) Eigenschc1ften von Koks und ihre Prüfung
erläutern
g) Brennstoffe nach ihrem Heizwert unterschei-
den
h) Einsatzstoffe für die Stahlerzeugung, insbeson-
dere Schrottsorten, Roheisensorten, Eisen-
begleiter und Zuschläge, nennen und ihre Be-
deutung erläutern
i) die Bedeutung von Sauerstoff als Frischmittel
erläutern
1.2 Aufbereitung und Lage- a) Vor- und Aufbereitung der Eisenerze:
rung der Einsatzstoffe aa) Bedeutung des Brechens, Siebens und
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Klassierens von Eisenerzen erklären
Buchstabe b) bb) Mischung der Eisenerze erläutern
cc) Bedeutung des Pelletierens erklären
b) Anlagen und Einrichtungen zur Vor- und Aufbe-
reitung der Eisenerze beschreiben
c) Aufbau der Anlage zum Sintern beschreiben während der Ausbildung
in dem Bereich
d) chemische Reaktionen beim Rösten verschie- zu vermitteln
dener Eisenerze beschreiben
e) den technologischen Prozeß zur Koksherstel-
lung beschreiben
f) Aufbereitung der Rücklaufstoffe erklären
g) Aufgabe und Bedeutung der Speicheraggre-
gate erläutern
h) Aufbau der Speicheraggregate erläutern
i) Sicherheitsvorschriften bei der Lagerung von
Einsatzstoffen erläutern
1.3 Produktionsanlagen a) den Hochofen beschreiben, insbesondere
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 aa) die Bauweise eines Hochofens er-
Buchstabe c) klären
bb} das Profil eines Hochofens darstellen
cc} die Zustellung des Hochofens erläutern
dd) die Notwendigkeit der Kühlung begründen
ee) die Aufbereitung des Kühlwassers erläu-
tern
ff} Begichtungssysteme undGichtverschlüs-
se beschreiben
b) Zusatzeinrichtungen beschreiben, insbesondere
aa} verschiedene Mölleranlagen beschreiben
bb) Begichtung erläutern
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 587
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
cc) Aufbau und Arbeitsweise von Wind-
erhitzeranlagen erklären
dd) meßtechnische Größen für den Wind-
erhitzerbetrieb nennen und erläutern
ee) Bedeutung der Gasreinigung erläutern
ff) Gasreinigungsanlagen beschreiben
c) Anlagen zur Stahlerzeugung einschließlich
Sonderverfahren beschreiben
d) Pfannenspüleinrichtungen beschreiben
1.4 Produktionsverfahren a) Reaktionsweg des Gases und der Einsatzstoffe
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 erläutern
Buchstabe d) b) Reaktionen im Hochofen nennen und einem
Temperaturbereich zuordnen
c) direkte und indirekte Reduktion beschreiben
d) den Reduktions- und Kohlungsvorgang mit
Koks beschreiben
e) Bedeutung der Durchgasung und ihre Beein-
flussungsmöglichkeiten erläutern
f) Bedeutung der Verbrennungstemperatur erklä-
ren
g) Regelgrößen für die Ofenführung nennen während der Ausbildung
h) Zusammenhang zwischen den einzelnen Re- in dem Bereich
gelgrößen erläutern zu vermitteln
i) Bedeutung der Roheisenentschwefelung erläu-
tern
k) Verfahren zur Roheisenentschwefelung nennen
1) Reihenfolge des Chargierens erläutern
m) Bedeutung der Roheisenanalyse und -tempera-
tur erläutern
n) Bedeutung des Frischvorganges erklären
o) Verfahren zur Stahlerzeugung einschließlich
Sonderverfahren erläutern
p) die beim Frischvorgang stattfindenden chemi-
schen Reaktionen einschließlich der Entschwe-
felung erläutern
q) Legierungsberechnungen durchführen
r) Bedeutung der Probennahme und Badtempe-
raturmessung erläutern
s) den Einsatz von Schrott und Erz als Kühlmittel
begründen
t) Bedeutung der Desoxidation an chemischen
Reaktionen erläutern
u) Bedeutung der Stahlentgasung erläutern
v) verschiedene Stahlentgasungsverfahren nen-
nen und die dabei stattfindenden Vorgänge
beschreiben
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
w) das Pfannenspülen beschreiben
x) Anwendungsbereich und Bedeutung der
Pfannenmetallurgie erläutern
y) die beim Pfannenspülen stattfindenden Vor-
gänge beschreiben
1.5 Vergießen a) Vorbereitung und Durchführung des Ofen-
von Schmelzen abstichs beschreiben
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 b) Anlagen zum Vergießen beschreiben
Buchstabe e)
c) Verfahren des Vergießens beschreiben
d) Bedeutung der Gießgeschwindigkeiten erläu-
tern
e) Gießvorbereitung und Vorgang des Gießens
beschreiben
f) Bedeutung von Gieß- und Lunkerpulvern erläu-
tern
g) Blockfehler und Möglichkeiten ihrer Vermei-
dung nennen
h) Strangfehler und Möglichkeiten ihrer Vermei-
dung nennen
i) Vorgänge beim Gießen und Erstarren des Stah-
les beschreiben, insbesondere den Begriff des
Kochens erklären und die Zugabe von Alumi- während der Ausbildung
nium begründen in dem Bereich
zu vermitteln
k) Vor- und Nachteile des Stranggießens gegen-
über dem Blockgießen erläutern
1) Vor- und Nachteile beim Vergießen von unbe-
ruhigten Blockgußschmelzen erklären
1.6 Wartung und Pflege von a) Störungen im Schmelzverlauf infolge von
Produktionsanlagen Ansätzen an der Schachtwandung erläutern
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 b) ,,Tiefblasen des Ofens" als Begriff erläutern
Buchstabe f)
c) Maßnahmen zur Beseitigung der Ansätze
erläutern
d) ,,Hängen der Möllersäule" als Begriff erläutern
e) Gründe für ein Ansteigen des Wasserstoffgehal-
tes nennen
f) Stillsetzen und Anblasen erläutern
g) Sicherheitsmaßnahmen erläutern
h) ,,Dämpfen" als Begriff erläutern
i) Zweck des Dämpfmöllers bei Stillstand des
Ofens erläutern
k) Bedeutung der Entstaubung erläutern
1) Zustellung, Inbetriebnahme und Pflege von
Stahlherstellungs- und Speicheraggregaten
einschließlich Pfannen beschreiben
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 589
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
1.7 feuerfeste Baustoffe a) Verwendungszweck und Eigenschaften von
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 feuerfesten Materialien im Hochofenbetrieb
Buchstabe g) nennen
b) Verwendungszweck und Eigenschaften von
feuerfesten Materialien bei der Stahlerzeugung
nennen
1.8 Haupt- a) Roheisenarten nennen und ihre Zusammen-
und Nebenprodukte setzung beschreiben
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 b) Möglichkeiten der Weiterverarbeitung von Roh-
Buchstabe h) eisensorten erläutern
c) für Gichtgas Angaben zur anfallenden Menge,
zur Zusammensetzung und zum Heizwert ma-
chen sowie Möglichkeiten seiner Verwendung während der Ausbildung
nennen in dem Bereich
d) für Schlacke Angaben zur anfallenden Menge zu vermitteln
und zur Zusammensetzung machen sowie
Möglichkeiten ihrer Weiterverarbeitung nennen
e) Stahlwerkserzeugnisse und Möglichkeiten
ihrer Weiterverarbeitung nennen
f) die Entstehung von verschiedenen Reststoffen
erläutern
g) Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rest-
stoffen beschreiben
1.9 Arbeitssicherheit a) Sicherheitsvorschriften für technologische Pro-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 zesse im Hochofenwerk nennen und begrün-
Buchstabe i) den
b) Sicherheitsvorschriften für technologische Pro-
zesse im Stahlwerk nennen und begründen
2 Eisen-
und Stahlmetallurgie
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1)
2.1 Einsatzstoffe a) Proben entnehmen und zur Analyse weiterleiten
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 b) Einsatzstoffe beurteilen
Buchstabe a)
c) technische Daten erfassen, errechnen und auf
Formblätter übertragen 4
d) Mengen und Massen der Einsatzstoffe ein-
geben, überwachen und erfassen
e) Kenntnisse nach lfd. Nr. 1.1 vertiefen und
erweitern
2.2 Aufbereitung und Lage- a) Einsatzstoffe nach Sorten vorbereiten, aufberei-
rung der Einsatzstoffe ten und einlagern
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 b) Daten zur Vor- und Aufbereitung erfassen, ein-
Buchstabe b) geben und überwachen
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Einsatzstoffe nach Vorgabe zusammenstellen
und zugeben
d) Anlagen und Einrichtungen für Vor- und Auf-
bereitung und Transport bedienen
e) Steuergeräte und Aggregate bedienen und
8
sichern
f) Anzeigegeräte ablesen und Daten auf Form-
blätter übertragen
g) Anlagen nach Meßwerten steuern
h) Kenntnisse nach lfd. Nr. 1.2 vertiefen und
erweitern
2.3 Produktionsanlagen a) Aggregate vorbereiten und überprüfen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 1
b) Störungen der Anlagen erfassen und melden
Buchstabe c)
c) Störungen an den Anlagen beseitigen
d) Kühlsysteme überwachen und prüfen
e) Beschickungseinrichtungen überwachen und
prüfen 11
f) Energieversorgung überwachen und prüfen
g) Kenntnisse nach lfd. Nr. 1.3 vertiefen und
erweitern
2.4 Produktionsverfahren a) technische Daten ablesen, erfassen, beurteilen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und eingeben
Buchstabe d) b) Temperatur messen
c) Probennahmen durchführen
d) Prozeßablauf überwachen, steuern und regeln
e) verfahrenstechnische Einrichtungen bedienen
14
f) Abstich vorbereiten und durchführen
g) Schmelze abschlacken
h) Nachbehandlung der Schmelze in der Pfanne
durchführen
i) Kenntni_sse nach lfd. Nr. 1.4 vertiefen und
erweitern
2.5 Vergießen a) Einrichtungen zum Vergießen der Schmelze
von Schmelzen vorbereiten und bereitstellen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 b) Schmelzen abgießen
Buchstabe e)
C) Gießhilfsstoffe einsetzen
d) Temperatur messen 13
e) Probennahmen durchführen
f) Kenntnisse nach lfd. Nr. 1.5 vertiefen und
erweitern
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 591
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
2.6 Wartung und Pflege a) Zustand der Aggregate beurteilen
von Produktionsanlagen b) Wartung und Pflege der Produktionsanlagen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und Aggregate durchführen 10
Buchstabe f)
c) Kenntnisse nach lfd. Nr. 1.6 vertiefen und
erweitern
2.7 feuerfeste Baustoffe a) feuerfeste Baustoffe lagern und für den Einsatz
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 vorbereiten
Buchstabe g) b) feuerfeste Ausbesserungen vornehmen 4
c) Kenntnisse nach lfd. Nr. 1. 7 vertiefen und
erweitern
2.8 Haupt- Kenntnisse nach lfd. Nr. 1.8 vertiefen und er-
und Nebenprodukte weitern
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe h)
während der Ausbildung
in dem Bereich
2.9 Arbeitssicherheit a) Sicherheitsvorschriften anwenden
zu vermitteln
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 b) Arbeitsschutzmittel einsetzen
Buchstabe i)
c) Die anlagentypischen Sicherheitsvorschriften
und Unfallgefahren nennen
8. Bereich Nichteisen-Metallurgie
Nichteisen-Metallurgie
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2)
1.1 Rohstoffe a) Erze und ihre Lagerstätten nennen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 b) Erzarten erläutern
Buchstabe a)
c) Vor- und Aufbereitung der Erze:
aa) Anlagen und Einrichtungen zur Vor- und
Aufbereitung der Erze beschreiben
bb) Bedeutung des Brechens, Siebens und
des Klassierens von Erzen begründen
cc) Mischung der Erze begründen während der Ausbildung
dd) Probennahmen erläutern und deren Not- in dem Bereich
wendigkeit begründen zu vermitteln
ee) chemische Reaktionen beim Rösten be-
schreiben
ff) Aufbau der Anlage zum Sintern be-
schreiben
gg) Brechen und Kühlen des Sinters begrün-
den
hh) Bedeutung des Pelletierens erklären
ii) Bedeutung des Brikettierens erklären
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
d) Rücklaufstoffe:
aa) Bedeutung der Rücklaufstoffe erläutern
bb) Aufbereitung der Rücklaufstoffe erklären
e) Zuschläge:
aa) Zuschläge nennen und beschreiben
bb) Zweck der Zuschläge erläutern
1.2 Brennstoffe a) Bedeutung der Brennstoffe für die technologi-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 sc.hen Prozesse der Nichteisen-Metallerzeu-
Buchstabe b) gung beschreiben
b) Reduktionsmittel nennen und ihre Aufgabe
erläutern
c) Brennstoffe nach ihrem Heizwert unterschei-
den
d) Bedeutung der Verbrennungstemperatur er-
klären
e) Maßnahmen zur Anhebung der Verbrennungs-
temperatur nennen
während der Ausbildung
1.3 Anlagen zur Verhüttung a) Bauweise der betriebsüblichen Elektrolyse-,
in dem Bereich
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Schacht-, IS-, Schwebeschmelz-, Drehrohr-
zu vermitteln
Buchstabe c) und Wirbelschichtöfen sowie der stehenden
Muffeln und Konverter erklären
b) Profil eines Ofens darstellen
c) Ausmauerung der Öfen erläutern
d) die Notwendigkeit der Ofenkühlung begründen
e) offene und geschlossene Kühlkreisläufe be-
schreiben
f) Aufbereitung des Kühlwassers erklären
g) Chargierungssysteme beschreiben
1.4 Hüttenbetrieb a) verschiedene Mölleranlagen beschreiben
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 b) Beschickungsprogramm erläutern
Buchstabe d)
c) Arbeitsweise von Gebläsen erläutern
d) Aufbau von Luftvorwärmeanlagen erläutern
e) Bedeutung der Gasreinigung erläutern
f) Gasreinigungsanlagen erklären
g) Bedeutung der Abgastemperaturen erläutern
h) Reaktionen der Gase und der Einsatzstoffe
beschreiben
i) Reaktionen im Ofen einem Temperaturbereich
zuordnen
k) direkte und indirekte Reduktion erläutern
1) Schwefeloxidation erklären
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 593
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
m) Reaktionen in der Düsenebene erläutern
n) zu Störfällen führende Reaktionen im Ofengang
erläutern
o) Regelgrößen für die Ofenführung nennen
p) Zusammenhang zwischen den einzelnen Re-
gelgrößen erläutern
q) Vorbereitung und Durchführung des Ofen-
abstichs beschreiben
r) An- und Abfahren eines Ofens beschreiben
s) durch Gas-Luft-Gemisch gefährdete Stellen
nennen
t) Störungen infolge von Ansätzen an der
Schachtwandung erläutern
u) Entfernung der Ansätze erläutern
v) Bedeutung der Möllerstoffe für die Verhinde-
rung und Behebung von Störungen erläutern
w) Wasserverlust im Kreislauf erklären
x) Gießfehler nennen und Möglichkeiten ihrer Ver-
meidung erläutern
y) Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits-
maßnahmen im Hüttenbetrieb nennen
während der Ausbildung
1.5 feuerfeste Baustoffe Verwendungszweck und Eigenschaften von feuer- in dem Bereich
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 festen Materialien bei der Erzeugung von Nicht- zu vermitteln
Buchstabe e) eisen-Metallen nennen
1.6 Produkte der Nicht- a) Metallsorten nennen sowie deren Zusammen-
eisen-Metallerzeugung setzung und Weiterverwendung erläutern
und ihre b) Menge, Zusammensetzung und Heizwerte von
Weiterverarbeitung Abgas sowie dessen Abnehmer angeben
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe f) c) Menge und Zusammensetzung von Schlacken
sowie deren Weiterverarbeitungsmöglichkeiten
erläutern
1.7 hydrometallurgische a) hydrometallurgische Verfahren nennen
Anlagen b) den chemischen Prozeß beim Einwirken von
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Energie-Säuren, Laugen und Salzen erläutern
Buchstabe g)
c) Maßnahmen zur Beseitigung· von Störungen
nennen
1.8 Metall-Raffination und a) Rohmetalle, Zusätze, Oxidations- und Reduk-
Vergießen der Metalle tionsmittel für die Metall-Raffination erläutern
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 b) Zweck der elektrolytischen Raffination erläutern
Buchstabe h)
c) Zuschläge nennen und deren Aufgabe erläutern
d) Anlagen und Verfahren zur Raffination erläutern
e) Bedeutung der Schmelztemperatur erläutern
f) Reihenfolge der Raffinationsstufen erläutern
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
g) die Notwendigkeit von Zuschlägen oder Zusät-
zen auf Grund von Analysenvorgaben erläutern
h) Bedeutung der Probennahme erläutern
i) Bedeutung der Temperaturmessung vor dem
Abstich begründen
k) Gründe für Stör- und Stillstandzeiten nennen während der Ausbildung
in dem Bereich
1) Verfahren und Aggregate zum Vergießen be- zu vermitteln
schreiben
m) Gießstörungen nennen und Möglichkeiten zu
deren Vermeidung erläutern
1.9 Arbeitssicherheit Sicherheitsvorsch ritten für technologische Pro-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 zesse beschreiben
Buchstabe i)
2 Nichteisen-Metallurgie
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2)
2.1 Rohstoffe a) beim Vor- und Aufbereiten der Erze in entspre-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 chenden Anlagen und Einrichtungen mitwirken
Buchstabe a) b) Anlagen und Einrichtungen zum Vor- und Auf-
bereiten der Erze bedienen
C) Probennahmen durchführen
d) Geräte zur Vorbereitung bedienen
e) Bandanlagen überwachen und Umstellungen
vornehmen
f) Mengen und Massen der Einsatzstoffe ein-
geben, überwachen und erfassen 6
g) Daten zur Vor- und Aufbereitung erfassen
h) Geräte zur Einstellung der Mischung über-
wachen und bedienen
i) technische Daten auf Formblätter übertragen
k) die Kenntnisse unter lfd. Nr. 1.1 Buchstabe d
und e vertiefen und erweitern
2.2 Brennstoffe die Kenntnisse unter lfd. Nr. 1.2 Buchstabe a bis e
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 vertiefen und erweitern
Buchstabe b)
2.3 Anlagen zur Verhüttung a) Kühlsystem überwachen und prüfen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 b) Chargiereinrichtungen für die Möllerung
Buchstabe c) bedienen
c) die Kenntnisse unter lfd. Nr. 1.4 Buchstabe b
bis n vertiefen und erweitern 4
d) Abgasleitungen und Abgasreinigungsanlagen
reinigen
e) Filterschläuche wechseln
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 595
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
f) Elektroden wechseln
g) Staubarten nennen
2.4 Hüttenbetrieb a) Einsatzstoffe nach Programmen zusammen-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 stellen
3
Buchstabe d) b) Anzeigengeräte für die Ofenüberwachung
ablesen
c) den Ofen an Hand vorhandener Meßwerte und
Analysen steuern
d) Chargiereinrichtung der Öfen überwachen und 9
steuern
e) angezeigte Ofenwerte und Analysen erfassen
f) technische Einrichtung für den Abstich vor-
bereiten und bedienen
g) Dämme und Rinnen herstellen und beurteilen
h) Abstichloch öffnen und schließen
i) Schmelzproben nehmen und beurteilen 12
k) Transportpfannen und Kübel bereitstellen
1) Daten zum Abstich erfassen
m) Arbeitsschutzmittel einsetzen
n) Ofen anfahren
o) Gerät zum schnellen und starken Reduzieren
der Windmenge bedienen
p) Düsen und Schläuche wechseln
2
q) Düsenprüfung bei Windpressung durchführen
r) Gasabsperrorgane bedienen
s) Sicherheitsmaßnahmen anwenden
2.5 feuerfeste Baustoffe mit feuerfesten Baustoffen umgehen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 2
Buchstabe e)
2.6 Produkte der die Kenntnisse unter lfd. Nr. 1.6 vertiefen und
Nichteisen-Metall- erweitern
erzeugung und ihre
Weiterverarbeitung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 während der Ausbildung
Buchstabe f) in dem Bereich
zu vermitteln
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
2.7 hydrometallurgische a) Prozesse in hydrometallurgischen Anlagen
Anlagen überwachen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 b) Laugung und Filtration durchführen
5
Buchstabe g) c) Laugen und Elektrolyte reinigen
d) Schlämme verarbeiten
2.8 Metall-Raffination und a) Einsatzstoffe nach Angabe zusammenstellen
Vergießen der Metalle b) Zuschläge nach Angabe zusammenstellen 2
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe h)
c) Temperatur messen
d) Raffinationsvorgänge nach Plan einleiten und
steuern
e) Daten des Prozesses auf Protokoll übertragen
f) Einsatzstoffe für den Ablauf vorbereiten
g) Zuschläge und Zusätze nach Analysevorgabe
zugeben
h) Probennahme durchführen
i) Geräte für den Abstich oder zum Entleeren
führen und sichern
k) Abstich durchführen 12
1) Kühlmittel einsetzen
m) Schlacke ziehen
n) Aggregate überprüfen, pflegen und Störungen
melden
o) feuerfeste Ausbesserungen vornehmen
p) Prozeßsteuerung durchführen
q) Schmelze vorbereiten
r) Schmelzdaten vorbereiten
s) Zustand der Transportkübel überwachen
t) Aggregate zum Vergießen vorbereiten
u) Metalle abgießen
8
v) feuerfeste Ausbesserungen vornehmen und
Schäden melden
w) die Kenntnisse unter lfd. Nr. 1.4 Buchstabe x
vertiefen und erweitern
2.9 Arbeitssicherheit Sicherheitsvorschriften für technologische Pro- während der Ausbildung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 zesse anwenden in dem Bereich
Buchstabe i) zu vermitteln
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 597
C. Bereich Eisen- und Stahlumformung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
Eisen- und Stahl-
umformung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3)
1.1 Grundlagen der a) elastische und plastische Formänderung
Fertigungsverfahren erklären
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 b) die verschiedenen Fertigungsverfahren für das
Buchstabe a) Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen
beschreiben
1.2 Werkstoffe der a) physikalische, chemische und technologische
Erzeugnisse Eigenschaften der Umformwerkstoffe erklären
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 b) die für die Umformung zutreffenden Werkstoff-
Buchstabe b) normen nennen
1.3 Vormaterial a) die unterschiedlichen Einsatzformen des Vor-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 materials beschreiben
Buchstabe c) b) vorbereitende Fertigungsverfahren beschrei-
ben
c) Art und Auswirkung von Fehlern beschreiben
1.4 Oberflächenbehandlung Verfahren der mechanischen und chemischen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Oberflächenbehandlung beschreiben während der Ausbildung
Buchstabe d) in dem Bereich
- - - t - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , zu vermitteln
1.5 Ofenanlagen a) unterschiedliche Ofenarten nennen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 b) Öfen zum Wärmen und zur Wärmebehandlung
Buchstabe e) in Aufbau, Funktion und Wirkungsweise be-
schreiben
c) die Energiezufuhr für Öfen erklären
d) feuerfeste Baustoffe für Öfen nennen
1.6 Werkzeuge, a) die verschiedenen Werkzeuge und Werkzeug-
Fertigungsanlagen und formen für die Fertigungsverfahren Walzen,
Hilfseinrichtungen Strangpressen, Schmieden und Ziehen be-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 schreiben
Buchstabe f) b) die für die Werkzeuge verwendeten Werkstoffe
nennen
c) Prüfverfahren für Werkzeuge nennen
· d) Schäden an Werkzeugen nennen
e) Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen mit
ihren Bauteilen und Bauteilgruppen nennen
f) Aufgabe und Funktion der wesentlichen Bau-
teilgruppen beschreiben
g) Antriebsarten und Antriebseinrichtungen be-
schreiben
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1.7 Fertigungsablauf den Fertigungsablauf beim Walzen, Strangpres-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 sen, Schmieden und Ziehen beschreiben
Buchstabe g)
1.8 Fertigstellen der a) die verschiedenen Richt- und Ablängverfahren
Erzeugnisse beschreiben
während der Ausbildung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 b) Verfahren für die Maß-, Form- und Oberflächen- in dem Bereich
Buchstabe h) kontrolle beschreiben zu vermitteln
1.9 Qualitätsprüfung a) Einteilung, Benennung und Normung der Er-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 zeugnisse beschreiben
Buchstabe i) b) die wesentlichen verfahrenstypischen Fehler-
arten nennen
c) typische Vorgänge und Verfahren der Qualitäts-
kontrolle beschreiben
2 Eisen- und Stahl-
umformung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3)
2.1 Grundlagen der die Kenntnisse unter lfd. Nr. 1.1 vertiefen und erwei-
Fertigungsverfahren tern
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a) während der Ausbildung
in dem Bereich
zu vermitteln
2.2 Werkstoffe der die Kenntnisse unter lfd. Nr. 1.2 vertiefen und er-
Erzeugnisse weitern
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe b)
2.3 Vormaterial a) Fehler am Vormaterial erkennen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 b) Fehler am Vormaterial beseitigen
Buchstabe c)
c) Einsatzmaterial zusammenstellen und transpor-
tieren 6
2.4 Oberflächenbehandlung die Kenntnisse unter lfd. Nr. 1.3 Buchstabe d ver-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 tiefen und erweitern
Buchstabe d)
2.5 Ofenanlagen a) Aufbau und Arbeitsweise der anlagenspezifi-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 schen Öfen erklären
Buchstabe e) b) Ofenanlagen beschicken und bedienen
c) Wärmen und Wärmebehandlung des betrieb- 4
lichen Umformgutes erklären
d) Ofenführung mit Regelanlage beschreiben
e) die Energiezufuhr der anlagenspezifischen
Öfen erklären
Nr. 16 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 599
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
2.6 Werkzeuge, a) anlagenspezifische Werkzeuge für das Walzen,
Fertigungsanlagen und Strangpressen, Schmieden oder Ziehen ein-
Hilfseinrichtungen schließlich der Form- und Maßgestaltung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 erklären 3
Buchstabe f) b) Maschinen für die Bearbeitung der Werkzeuge
nennen und die Bearbeitungsverfahren be-
schreiben
c) Werkzeuge lagern, pflegen und transportieren
d) Werkzeuge zusammenstellen und einbauen
e) die anlagenspezifischen Fertigungseinrichtun-
gen, Hilfseinrichtungen, ihre Bauteile und Bau-
teilgruppen beschreiben sowie deren Aufgabe 9
und Funktion erklären
f) Maschinenelemente der Fertigungsanlagen
und Hilfseinrichtungen erklären
g) Aufbau und Wirkungsweise der verschiedenen
Fertigungsstraßen beschreiben
2.7 Fertigungsablauf a) Fertigungsablaufplan erstellen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 b) Fertigungsanlage und Hilfseinrichtungen vor-
Buchstabe g) bereiten
c) Steueraggregate bedienen und erklären
d) durch Verschleiß funktionsuntüchtig geworde-
ne Werkzeuge nachstellen 26
e) Überwachungs- und Meßeinrichtungen bedie-
nen und ablesen
f) Einrichtungen zur Informationsübermittlung be-
dienen
2.8 Fertigstellen a) die anlagenspezifischen Richt- und Ablängver-
der Erzeugnisse fahren erklären
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 b) Erzeugnisse richten und ablängen
Buchstabe h)
2.9 Qualitätsprüfung a) Maß-, Form- und Oberflächenkontrolle erklären
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und durchführen
Buchstabe i) 11
b) Erzeugnisse des Ausbildungsbetriebes nennen
c) Qualitätsmerkmale unter Berücksichtigung der
Normen und Lieferbedingungen beschreiben
d) Proben nehmen und mechanisch-technologi-
sche Prüfungen durchführen
2.1 0 Versand der Erzeugnisse kennzeichnen, verpacken, transpor-
Erzeugnisse tieren und verladen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe k) 2
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2.11 Pflegen, Warten und a) Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen nach
Instandhalten von Plan pflegen
Fertigungsanlagen und b) anlagentypische Störungen und Verschleiß- 4
Hilfseinrichtungen erscheinungen beschreiben
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe 1) c) bei Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten
mitwirken
2.12 Arbeitssicherheit die anlagentypischen Unfallgefahren und Sicher- während der Ausbildung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 heitsvorschriften nennen in dem Bereich
Buchstabe m) zu vermitteln
D. Bereich Nichteisen-Metallumformung
Nichteisen-
Metallumformung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4)
1.1 Grundlagen der a) elastische und plastische Formänderung
Fertigungsverfahren erklären
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 b) die verschiedenen Fertigungsverfahren für das
Buchstabe a) Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen
beschreiben
1.2 Werkstoffe a) Bezeichnungen und Normen für Werkstoffe
der Erzeugnisse nennen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 b) physikalische, chemische und technologische
Buchstabe b) Eigenschaften der Umformwerkstoffe erklären
c) die wichtigsten Werkstoffeigenschaften in be-
zug auf die Umformung nennen
1.3 Vormaterial a) die unterschiedlichen Einsatzformen des Vor- während -der Ausbildung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 materials beschreiben in dem Bereich
Buchstabe c) zu vermitteln
b) vorbereitende Fertigungsverfahren beschrei-
ben
c) Art und Auswirkung von Fehlern beschreiben
1.4 Oberflächenbehandlung Verfahren der mechanischen und chemischen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Oberflächenbehandlung peschreiben.
Buchstabe d)
1.5 Ofenanlagen a) unterschiedliche Ofenarten nennen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 b) Öfen zum Wärmen und zur Wärmebehandlung
Buchstabe e) in Aufbau, Funktion und Wirkungsweise be-
schreiben
c) die Energiezufuhr für Öfen erklären
d) feuerfeste Baustoffe für Öfen nennen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 601
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1.6 Werkzeuge, a) die verschiedenen Werkzeuge und Werkzeug-
Fertigungsanlagen und formen für die Fertigungsverfahren Walzen,
Hilfseinrichtungen Strangpressen, Schmieden und Ziehen be-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 schreiben
Buchstabe f) b) die für die Werkzeuge verwandten Werkstoffe
nennen
c) Prüfverfahren für Werkzeuge nennen
d) Schäden an Werkzeugen nennen
e) Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen so-
wie ihre Bauteile nennen und beschreiben
f) Aufgabe und Funktion der wesentlichen Bau-
teilgruppen beschreiben
g) Antriebsarten und Antriebseinrichtungen be-
schreiben
1.7 Fertigungsablauf Grundlagen der Fertigungsablaufplanung sowie
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Begleitpapiere erklären
Buchstabe g)
1.8 Fertigstellen a) die verschiedenen Richt- und Ablängverfahren
der Erzeugnisse beschreiben
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 b) Verfahren für die Maß-, Form- und Oberflächen-
Buchstabe h) kontrolle beschreiben während der Ausbildung
- - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 in dem Bereich
zu vermitteln
1.9 Qualitätsprüfung a) Einteilung, Benennung und Normung der Er-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 zeugnisse beschreiben
Buchstabe i) b) die wesentlichen verfahrenstypischen Fehler-
arten nennen·
c) typische Vorgänge und Verfahren der Qualitäts-
kontrolle beschreiben
1.1 0 Versand die verschiedenen Arten der Verpackung und des
der Erzeugnisse Versandes nennen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe k)
1.11 pflegen, Warten und a) Ursachen und Wirkung von Reibung sowie Not-
Instandhalten von wendigkeit der Schmierung erklären
Fertigungsanlagen und b) Methoden der pflege, Wartung und Instand-
Hilfseinrichtungen haltung nennen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe 1)
1.12 Arbeitssicherheit Sicherheitsvorschriften bei der Fertigung durch
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen
Buchstabe m) beschreiben
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
2 Nichteisen-
Metallumformung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4)
2.1 Grundlagen der die Kenntnisse nach lfd. Nr. 1.1 vertiefen und
Fertigungsverfahren erweitern
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe a)
während der Ausbildung
- - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - l in dem Bereich
2.2 Werkstoffe die Kenntnisse nach lfd. Nr. 1.2 vertiefen und zu vermitteln
der Erzeugnisse erweitern
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe b)
2.3 Vormaterial a) Fehler am Vormaterial erkennen und beseitigen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 b) Einsatzmaterial transportieren, lagern und
Buchstabe c) bereitstellen 4
c) die Kenntnisse nach lfd. Nr. 1.3 vertiefen und
erweitern
2.4 Oberflächenbehandlung die Kenntnisse nach lfd. Nr. 1.4 vertiefen und
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 erweitern 2
Buchstabe d)
2.5 Ofenanlagen a) Aufbau und Arbeitsweise der Ofenanlage
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 erklären
Buchstabe e) b) Ofenanlage beschicken und bedienen
4
c) Wärmen und Wärmebehandeln der Werkstücke
erklären
d) Ofenführung mit Regelanlage beschreiben
2.6 Werkzeuge, a) anlagenspezifische Werkzeuge für das Walzen,
Fertigungsanlagen und Strangpressen, Schmieden oder Ziehen er-
Hilfseinrichtungen klären
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 3
b) Maschinen für die Instandhaltung der Werk-
Buchstabe f) zeuge nennen und die Bearbeitungsverfahren
beschreiben
c) Werkzeuge lagern, pflegen und transportieren
d) Werkzeuge zusammen- und einbauen
e) Fertigungsanlagen, Hilfseinrichtungen und ihre
Bauteile beschreiben sowie deren Aufgabe und
Funktion erklären
9
f) Maschinenelemente der Fertigungsanlagen
und Hilfseinrichtungen erläutern
g) Aufbau und Wirkungsweise der verschiedenen
Fertigungsstraßen beschreiben
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 603
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
2.7 Fertigungsablauf a) Fertigungsablauf erstellen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 b) Fertigungsanlage und Hilfseinrichtungen vor-
Buchstabe g) bereiten
c) Steueraggregate bedienen und erklären
d) Werkzeuge nachstellen 26
e) Überwachungs- und Meßeinrichtungen be-
dienen und ablesen
f) Einrichtungen zur 1nformationsü berm ittl ung
bedienen
2.8 Fertigstellen a) Verfahren zum Richten, Trennen und Ablängen
der Erzeugnisse erläutern und anwenden
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 b) Verfahren zur Maß-, Form- und Oberflächenkon-
Buchstabe h) trolle erläutern und anwenden
11
2.9 Qualitätsprüfung a) Erzeugnisse des Fertigungsbetriebes nennen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 b) Qualitätsmerkmale unter Berücksichtigung der
Buchstabe i) Normen und Lieferbedingungen erklären
c) Proben nehmen und mechanisch-technologi-
sehe Prüfungen durchführen
2.10 Versand Erzeugnisse kennzeichnen, verpacken, transpor-
der Erzeugnisse tieren und verladen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4
2
Buchstabe k)
2.11 Pflegen, Warten und a) Fertigungsanlagen und Hilfseinrichtungen nach
Instandhalten von Plan pflegen und warten
Fertigungsanlagen und b) Störungen und typische Verschleißerscheinun- 4
Hilfseinrichtungen gen beschreiben
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe 1) c) bei lnstandhaltungsarbeiten mitwirken
2.12 Arbeitssicherheit Unfallgefahren und Sicherheitsvorschriften im Fer- während der Ausbildung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 tigungsbetrieb nennen und entsprechende Maß- in dem Bereich
Buchstabe m) nahmen ergreifen zu vermitteln
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Futtermittel-Probenahme-Verordnung
Vom 5. Mai 1982
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittel- 81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246
gesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 17 45) wird mit S. 32) - 4. Richtlinie-;
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Fünfte Richtlinie 7 4/203/EWG vom 25. März 197 4
(ABI. EG Nr. L 108 S. 7), geändert durch die Richtlinie
Artikel 1 81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246
Die Futtermittel-Probenahme-Verordnung vom S. 32) - 5. Richtlinie-;
21. März 1978 (BGBI. 1 S. 414), geändert durch die Ver- Sechste Richtlinie 75/84/EWG vom 20. Dezember
ordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2035), wird 1974 (ABI. EG Nr. L 32 S. 26), geändert durch die
wie folgt geändert: Richtlinie 81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Nr. L 246 S. 32) - 6. Richtlinie-;
,,Verordnung über Probenahmeverfahren und Ana- Siebte Richtlinie 76/372/EWG vom 1. März 1976
lysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwa- (ABI. EG Nr. L 102 S. 8), geändert durch die Richtlinie
chung (Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Ver- 81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246
ordnung) ". S. 32) - 7. Richtlinie-;
Achte Richtlinie 78/633/EWG vom 15. Juni 1978
2. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 eingefügt: (ABI. EG Nr. L 206 S. 43), geändert durch die Richt-
linie 81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG
,,§ 12 Nr. L 246 S. 32) - 8. Richtlinie -;
Analysemethoden Neunte Richtlinie 81 /715/EWG vom 31. Juli 1981
Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG Nr. L 257 S. 38) - 9. Richtlinie -.
und Vormischungen werden die Gehalte an Stoffen Die Zuordnung der Stoffe und Eigenschaften zu den
und die Eigenschaften nach den Analysemethoden Richtlinien ergibt sich aus der Anlage."
bestimmt, die in folgenden Richtlinien der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften zur Fest-
3. Die bisherigen §§ 12 und 13 werden §§ 13 und 14.
legung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die
amtliche Untersuchung von Futtermitteln beschrie-
ben sind: 4. Die Verordnung erhält als Anlage die dieser Verord-
nung beigefügte Anlage.
Erste Richtlinie 71 /250/EWG vom 15. Juni 1971
(ABI. EG Nr. L 155 S. 13), geändert durch die Richt-
linie 81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG
Artikel 2
Nr. L 246 S. 32) 1. Richtlinie -;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Zweite Richtlinie 71 /393/EWG vom 18. November
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 24 des Futtermit-
1971 (ABI. EG Nr. L 279 S. 7), geändert durch die
telgesetzes auch im Land Berlin.
Richtlinien 73/47 /EWG vom 5. Dezember 1972 (ABI.
EG Nr. L 83 S. 35) und 81 /680/EWG vom 30. Juli
1981 (ABI. EG Nr. L 246 S. 32) - 2. Richtlinie-;
Dritte Richtlinie 72/199/EWG vom 27. April 1972 Artikel 3
(ABI. EG Nr. L 1 23 S. 6, berichtigt ABI. EG 1980 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. L 320 S. 43), geändert durch die Richtlinie in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Analyse-
81 /680/EWG vom 30. Juli 1981 (ABI. EG Nr. L 246 methoden für die amtliche Untersuchung von Futter-
S. 32) - 3. Richtlinie -; mitteln und Vormischungen vom 12. November 1975
Vierte Richtlinie 73/46/EWG vom 5. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2859}, zuletzt geändert durch die Verordnung
(ABI. EG Nr. L 83 S. 21 ), geändert durch die Richtlinie vom 19. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 585), außer Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 605
Anlage
(zu § 12)
Stoff oder Eigenschaft Richtlinie Stoff oder Eigenschaft Richtlinie
2 2
Aflatoxin B 1 7. Richtlinie Monensin-Natrium 9. RichtliniH
Alkaloide in Lupinen 1. Richtlinie Natrium 1. Richtlinie
Amprolium 5. Richtlinie Nicarbazin 5. Richtlinie
Asche: Oleandomycin 3. Richtlinie
Rohasche 1. Richtlinie Pepsinaktivität 3. Richtlinie
salzsäureunlösliche Asche 1. Richtlinie Phosphor:
Ascorbinsäure und Dehydro- Gesamtphosphor 2. Richtlinie
ascorbinsäure (Vitamin C) 4. Richtlinie Protein:
Avoparcin 9. Richtlinie Rohprotein 3. Richtlinie
Blausäure 1. Richtlinie fermentlösbares Rohprotein 3. Richtlinie
Buquinolat 6. Richtlinie (Pepsin-Salz-
Calcium 1. Richtlinie säure-
Carbonate 1. Richtlinie Methode)
Chlor aus Chloriden 1. Richtlinie Retinol (Vitamin A) 4. Richtlinie
Dinitolmid (DOT) 5. Richtlinie Rohfaser 4. Richtlinie
Eisen 8. Richtlinie Senföl 1. Richtlinie
Ethopabat 5. Richtlinie Stärke 3. Richtlinie
Fett: (Polarimetrische
Rohfett 2. Richtlinie Methode)
Feuchtigkeit: 5. Richtlinie
(Pankreatin-
Feuchtigkeit in tierischen
Methode)
und pflanzlichen Fetten
und Ölen 4. Richtlinie Stickstoffbasen, flüchtig 2. Richtlinie
Feuchtigkeit in anderen Stoffen 2. Richtlinie Sulfaquinoxalin 6. Richtlinie
Flavophospholipol 8. Richtlinie Tetracycline 3. Richtlinie
Furazolidon 6. Richtlinie Theobromin 1. Richtlinie
Gossypol 3. Richtlinie Thiamin (Aneurin, Vitamin 8 1 ) 4. Richtlinie
Harnstoff 1. Richtlinie Tylosin 3. Richtlinie
Kalium 1. Richtlinie Ureaseaktivität
Kupfer 8. Richtlinie in Sojaprodukten 1. Richtlinie
Lactose 1. Richtlinie Virginiamycin 3. Richtlinie
Magnesium 4. Richtlinie Zink 8. Richtlinie
Mangan 8. Richtlinie Zink-Bacitracin 8. Richtlinie
Menadion (Vitamin K3 ) 5. Richtlinie Zucker 1. Richtlinie
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einziehung
der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Vom 5. Mai 1982
Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBI. 1 S. 989), der durch das Gesetz
vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1037) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung
des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1S. 625) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsge-
setz geleisteten Darlehen vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 895) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird an Satz 1 „in dem Bescheid nach § 18 Abs. 5 a des Gesetzes."
angefügt.
b) Im Absatz 2 Satz 1 wird der auf das letzte Komma folgende Text durch „frühe-
stens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an." ersetzt.
2. Im § 5 Abs. 1 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt und der Rest des
Textes gestrichen.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rück-
zahlung der Darlehens(rest)schuld nach§ 18 Abs. 5 b des Gesetzes entscheidet
das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlage zu
dieser Verordnung."
b) Im Absatz 2 Satz 1 wird „er" durch „der Darlehensnehmer" ersetzt.
4. Dem § 8 wird angefügt:
,,(4) Die Verzugsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 treten unabhängig davon ein, ob
dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von
Satz 1 treten die Verzugsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensneh-
mer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Ist der Be-
scheid dem Darlehensnehmer zugegangen, werden Verzugszinsen nur hinsichtlich
der darin genannten Darlehensschuld berechnet."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird ,, , Zwischenbescheid" gestrichen;
b) Absatz 3 wird gestrichen;
c) nach Absatz 5 wird angefügt:
,,(6) Das Bundesverwaltungsamt stellt den Ländern nach Ablauf eines jeden Ka-
lenderjahres bis zum 31. März die für die Aufbewahrung der Darlehensunterlagen
maßgeblichen Daten über die in dem Kalenderjahr unanfechtbar gewordenen Be-
scheide nach § 18 Abs. 5 a des Gesetzes zur Verfügung."
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1982 607
6. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Rückzahlungsbescheid
Unbeschadet der nach§ 18 Abs. 3 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rück-
zahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Be-
scheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe
der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe
des Zinsbetrages festgestellt werden."
7. Im § 12 Abs. 1 wird nach „dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich" die Textstelle
,, , in den Fällen der Nummern 2 und 3 unter Beifügung von Unterlagen" eingefügt.
8. Die Anlage zu § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Anlage
(zu § 6 Abs. 1 )
Ablösung Nachlaß in v. H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung
des Darlehens des Darlehensbetrages in Spalte 1
bis zu einschließlich bei einer monatlichen Mindestrückzahlungsrate von
50 DM oder 80 DM 120 DM
Nachlaß Zahlungsbetrag Nachlaß Zahlungsbetrag
DM V. H. DM V. H. DM
1 2 3 4 5
1 000 10,0 900 9,0 910
2000 13,0 1 740 11,0 1 780
3000 16,0 2 520 13,0 2610
4000 19,0 3240 15,0 3400
5000 21,5 3 925 17,0 4150
6000 24,5 4 530 19,0 4860
7000 27,0 5110 21,0 5 530
8000 29,5 5 640 22,5 6 200
9000 31,5 6 165 24,5 6 795
10000 34,0 6600 26,0 7 400
11 000 36,0 7040 27,5 7 975
12 000 38,0 7 440 29,5 8460
13000 40,0 7 800 31,0 8970
14000 41,5 8190 32,5 9450
15 000 43,5 8475 34,0 9900
16 000 45,0 8800 35,0 10400
17 000 47,0 9 010 36,5 10 795
18000 48,5 9 270 38,0 11 160
19000 50,0 9500 39,0 11 590
20000 50,0 10000 40,5 11 900
21 000 50,0 10 500 41,5 12 285
22 000 50,0 11 000 43,0 12 540
23000 50,0 11 500 44,0 12 880
24000 50,0 12 000 45,0 13 200
25000 50,0 12 500 46,5 13 375
26 000 50,0 13000 47,5 13 650
27 000 50,0 13 500 48,5 13905
28000 50,0 14 000 49,5 14140
29 000 (und mehr) 50,0 14 500 50,5 14 355
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justi7 - Verlöq Bundesanzeiger
Verlagsges m.b H. Druck Bundesdruckerei Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verorrlnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher BecJeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertriige mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzbliitter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 5,80 DM (4,80 DM zuzüglich 1, - DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5°/c„ Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
§ 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
( 1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 tritt am 1. September 1982 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 4 und 6 tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.
(4) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1982
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Björn Engholm