426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. April 1982
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam- Dauer der Schichten überwiegend um mindestens
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom drei Stunden voneinander abweichen.
3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795, 842) verordnet die (3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen
Bundesregierung: des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens
Artikel 1 150 Stunden,
Erholungsurlaubsverordnung zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens
300 Stunden,
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1 450 Stunden,
S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens
24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1889), wird wie folgt 600 Stunden
geändert: Nachtdienst geleistet hat.
1. In§ 5 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Dienstbezüge" (4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach§ 72 a oder
durch das Wort „Besoldung" ersetzt. § 79 a des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt wor-
den ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe an-
2. In§ 7 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „rechtzeitig" durch zuwenden, daß die Zahl der geforderten Arbeitsstun-
die Worte „bis zum Ende des Urlaubsjahres" ersetzt. den in der Nachtschicht oder der geforderten Nacht-
dienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeits-
zeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
3. Nach § 11 wird folgender § 1 2 eingefügt:
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Ur-
,,§ 12
laubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrach-
Zusatzurlaub für Schichtdienst ten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu-
(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem grunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen
Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Ur-
täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei unun- laubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unbe-
terbrochenem Fortgang der Arbeit während der gan- rührt. § 5 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
zen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung (6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst
der Arbeit am Wochenende von höchstens zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.
48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem
Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen (7) Der Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 1982 wird
mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht für Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst- oder vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Vom Ur-
leistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht: laubsjahr 1983 an wird der Zusatzurlaub für Beamte,
die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder voll-
In der In der Zusatzurlaub enden, um einen Arbeitstag erhöht.
Fünf-Tage-Woche Sechs-Tage-Woche
(8) Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn
Dienstleistung an mindestens kann die oberste Dienstbehörde
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,
1 30 Arbeitstagen 1 56 Arbeitstagen 2 Arbeitstage 2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage. legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch
die in den Monaten Januar und Februar des fol-
(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzun- genden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistun-
gen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schicht-. gen berücksichtigen.
plan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so
erhält er Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das
vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, ent-
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens fällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalen-
11 0 Stunden, derjahr.
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens
220 Stunden, (9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens kann die oberste Dienstbehörde
330 Stunden, 1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Vor-
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens aussetzungen Freischichten in entsprechendem
450 Stunden Umfang gewähren,
Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des 2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Ab-
Satzes 1 sind nur erfüllt, wenr d;e Lage oder die satzes 2 Satz 2 und des Absatzes 4 absehen,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 427
3. der Bemessung der Freischichten nach den Artikel 2
Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde
Heimaturlaubsverordnung
legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch
die in den Monaten Januar und Februar des fol- In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Heimaturlaubsverordnung
genden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistun- vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt
gen berücksichtigen, geändert durch Verordnung vom 30. November 1981
4. abweichend von Absatz 6 als Nachtdienst den (BGBI. 1 S. 1237), ist jeweils das Wort „rechtzeitig"
Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr berück- durch die Worte „bis zum Ende des Urlaubsjahres" zu
sichtigen. ersetzen.
Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das
vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt, ent- Artikel 3
fällt ihre Berücksichtigung für das laufende Kalen-
derjahr. Soldatenurlaubsverordnung
( 10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht (1) Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung
1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdien- der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
stes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt S. 2151 ), geändert durch Verordnung vom 5. September
sind, der für den Regelfall Schichten von 1977 (BGBI. 1 S. 1752), wird wie folgt geändert:
24 Stunden Dauer vorsieht, In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
2. für Beamte, die auf Feuerschiffen und Leucht- „Die für die Beamten geltenden Vorschriften über
türmen Dienst leisten, Zusatzurlaub für Schichtdienst sind mit der Maßgabe
3. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und anzuwenden, daß Zeiten eines Schicht- und Nacht-
nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden dienstes, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum
Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmen- Ausgleich für zusätzlich geleisteten Dienst gewährt
den Geräten bereithalten, werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs
4. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf unberücksichtigt bleiben."
anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt
sind.
Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte Artikel 4
der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer Berlin-Klausel
als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die
Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
ist nicht anzuwenden." Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 5
Satz 3 erhält folgende Fassung:
Inkrafttreten
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatzurlaub
nach § 12 und nach § 44 des Schwerbehinderten- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
gesetzes.'' 1982 in Kraft.
Bonn, den 7. April 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Eich- und Beglaubigungskostenordnung
Vom 21. April 1982
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshand-
Satz 2 sowie Abs. 2 des Eichgesetzes vom 11 . Juli 1969 lungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu ver-
(BGBI. 1 S. 759), der zuletzt durch Gesetz vom treten hat,
20. Januar 1976 (BGBI. 1S. 141) geändert worden ist, in 4. die vom Meßgerätebesitzer entgegen § 2 Abs. 2
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
Satz 2 der Verordnung über die Pflichten der Besitzer
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird
von Meßgeräten vom 4. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1444),
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2218), nicht gestellte und durch Dienst-
kräfte der Eichbehörde ausgeführte Arbeitshilfe.
Erster Abschnitt
(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1, 2
Kosten für Amtshandlungen und 4 erhöhen sich um Beträge für
der zuständigen Behörden
1. Reisezeiten,
§ 1 2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten
sind,
Anwendungsbereich
soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit lie-
Die nach dem Eichgesetz zuständigen Behörden der gen oder von der Behörde abgegolten werden. Satz 1
Länder erheben für Amtshandlungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für Reisezeiten bei Amtshandlungen der
Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 des Gesetzes Kosten (Gebühren Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren
und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser nach festen Sätzen erhoben werden, sowie für Reise-
Kostenordnung. zeiten bei Amtshandlungen nach den Abschnitten 5 und
7 des Gebührenverzeichnisses. Die Beträge sind nach
§2
der Gebühr für den Arbeitsaufwand zu berechnen.
Gebührenarten
( 1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder §3
nach dem Arbeitsaufwand erhoben.
Gebühr für die Nacheichung
(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Be- im Jahreswendeverfahren
scheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erho-
ben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Die Gebühr für die Nacheichung von Meßgeräten im
Sätze angegeben sind. Jahreswendeverfahren (§ 10 Abs. 2 der Eichordnung)
beträgt das 0,2fache der im Gebührenverzeichnis fest-
(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden gelegten festen Gebühr.
erhoben für
1. Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht §4
oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt
sind, Auslagen
2. a) das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichti- Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwal-
gen von Bezeichnungen an Meßgeräten, tungskostengesetzes. Es werden jedoch nicht geson-
dert erhoben
b) das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht
vorgeschriebenen Meßpunkten, 1. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungs-
kostengesetzes,
c) die statistische Sammeleichung,
2. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungs-
soweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebüh- kostengesetzes, die im Zusammenhang mit örtlichen
rensatz angegeben ist, Eichtagen entstehen,
3. innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von 3. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Verwaltungs-
der Behörde abgegoltene Reise- und Wartezeiten für kostengesetzes bei Amtshandlungen der Eichämter
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 429
innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen §7
Sätzen erhoben werden, sowie bei Amtshandlungen Auslagen
nach den Abschnitten 5 und 7 des Gebührenver-
zeichnisses, Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwal-
tungskostengesetzes. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses
4. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Verwaltungs- Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht
kostengesetzes für die Beförderung von Prüfmitteln, gesondert erhoben.
für deren Transport Kraftfahrzeuge bis zu einem zu-
lässigen Gesamtgewicht von 3,0 t ausreichen, wenn
für die Amtshandlung eine Gebühr nach festen Dritter Abschnitt
Sätzen erhoben wird.
Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Abschnitt §8
Kosten für die Beglaubigung Gebühren nach dem Arbeitsaufwand
durch staatlich anerkannte Prüfstellen
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsauf-
wand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
§5
1. für Beamte
Anwendungsbereich
des höheren Dienstes und
Die staatlich anerkannten Prüfstellen nach § 6 des vergleichbare Angestellte 72,- Deutsche Mark,
Eichgesetzes erheben für die Beglaubigung von Meß- 2. für Beamte
geräten und für die Befundprüfung an Meßgeräten, die des gehobenen Dienstes und
im geschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Elektri- vergleichbare Angestellte 62,- Deutsche Mark,
zität, Gas, Wasser oder Wärme verwendet werden, Ko-
sten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 3. für sonstige Mitarbeiter 54,- Deutsche Mark.
dieser Kostenordnung. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser
Stundensätze zu berechnen.
§6
Gebührenarten
§9
(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder Gebühren für Amtshandlungen
nach dem Arbeitsaufwand erhoben. zu besonderen Zeiten
(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Be- Fallen Amtshandlungen, Reise- und Wartezeiten auf
scheinigungen nach § 13 und für Beglaubigungen und Veranlassung des Kostenschuldners ganz oder teil-
Befundprüfungen erhoben, für die im anliegenden Ge- weise in Zeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr oder
bührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind. auf arbeitsfreie Tage, so wird für diese Zeiten ein Zu-
(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden er- schlag in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach
hoben für dem Arbeitsaufwand erhoben, auch soweit für die Amts-
handlungen feste Gebühren vorgesehen sind.
1. Beglaubigungen und Befundprüfungen, die im Ge-
bührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen
Gebührensatz aufgeführt sind, § 10
2. a) für das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Be- Gebühr bei der Ablehnung der Eichung
richtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten, oder Beglaubigung eines Meßgerätes
b) für das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht (1) Die Gebühr nach festen Sätzen ist nach § 15
vorgeschriebenen Meßpunkten, Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes zu ermäßigen
soweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebüh- bei Rückgabe eines Meßgerätes
rensatz angegeben ist, 1. nach Eintritt in die meßtechnische Prüfung um ein
3. innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von Viertel,
der Prüfstelle abgegoltene Reise- und Wartezeiten 2. vor Eintritt in die meßtechnische Prüfung um die
für nicht vorgenommene Prüfungen, deren Ausfall der Hälfte, wenn die Rückgabe auf Grund des Ergeb-
Kostenschuldner zu vertreten hat. nisses der Beschaffenheitsprüfung erfolgt.
(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 (2) Bei Zurückweisung eines Meßgerätes vor Eintritt
und 2 erhöhen sich um Beträge für
in die Beschaffenheitsprüfung ist keine Gebühr zu erhe-
1. Reisezeiten ben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 und § 6 Abs. 3
2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten Nr. 3 bleiben unberührt.
sind,
§ 11
soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit Befundprüfung
liegen oder von der Prüfstelle abgegolten werden. Die
Beträge sind nach der Gebühr für den Arbeitsaufwand Ergibt eine Befundprüfung, daß das Meßgerät nicht
zu berechnen. verwendet oder bereitgehalten werden darf, so trägt der
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Besitzer des Meßgerätes die Kosten der Befundprüfung § 14
auch dann, wenn er die Befundprüfung nicht beantragt Berlin-Klausel
hat.
§ 12 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichge-
Kostenerhebung bei regelmäßiger Vorlage
setzes auch im Land Berlin.
von Meßgeräten
Von Antragstellern, die regelmäßig Meßgeräte vor„
legen, können die Kosten in angemessenen Zeitab- § 15
ständen erhoben werden.
Inkrafttreten
§13 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kratt. Gleich-
Bescheinigung zeitig treten die Eichkostenordnung vom 26. Juni 1978
(BGBI. 1 S. 804, 1704) und die Beglaubigungskosten-
Die Gebühr für die Ausstellung eines Eichscheines ordnung vom 11. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2311), zu-
oder eines Beglaubigungsscheines ohne Fehlerver- letzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 1978
zeichnis beträgt 6,- Deutsche Mark. (BGBI. 1 S. 861 ), außer Kraft.
Bonn, den 21 . April 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Würzen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 431
Anlage
Gebührenverzeichnis
lnhaltsverzeich ni s
Abschnitt erste beiden Seiten
Inhalt Schlüsselzahlen
Nr.
Eichungen, Beglaubigungen und Befundprüfungen 01-30
2 Prüfungen von Normalgeräten 31-60
3 Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen auf Grund
von Eichvorschriften 61-70
4 Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestel-
lung 71--80
5 Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen 81--85
6 Sonstige Überwachungsmaßnahmen 86-90
7 Aufsicht 91-99
Erster Abschnitt
Eichungen, Beglaubigungen und Befundprüfungen
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
1. Längenmeßgeräte
Maßstäbe (einschl. Gliedermaßstäbe) oder Rollmaße als Handelsmaße,
mit oder ohne Einteilung für jede eingeteilte Länge
01.1.1.1 bis 2 m 2,50
01.1.1.2 über 2 m 8,50
01.1.1.3 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 Maßstäben oder Roll-
maßen für jede eingeteilte Länge bis 2 m 1,40
Meßbänder als Handelsmaße, mit oder ohne Einteilung, für jede einge-
teilte Länge
01.1.2.1 von 2 m bis 20 m 15,-
01.1.2.2 über 20 m 38,-
01.2.1.1 Maßstäbe als Präzisionsmaße, mit einer oder mehreren Einteilungen 35,-
Meßbänder als Präzisionsmaße, mit einer oder mehreren Einteilungen
01.2.2.1 bis 20 m 83,-
01.2.2.2 über 20 m 168,-
01.3.1.1 Meßkluppen 4,-
01.3.2.1 Schieblehren 41,-
01.3.3.1 Bügel- und lnnenmeßschrauben 21,-
01.3.4.1 Fadenzähler 21,-
01.3.5.1 Meßuhren 35,-
01.3.6.1 Wasserwaagen 21,-
01.3.7.1 Tiefenmaße 840
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
01.4.1.1 Draht- und Kabelmeßmaschinen 69,-
01.4.1.2 Meßmaschinen für den Verkauf von Draht und Kabel im Einzelhandel 40,-
01.4.1.3 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Meßmaschinen für den
Verkauf von Draht und Kabel im Einzelhandel 30,-
01.4.2.1 Bandmeßmaschinen 55,-
01.4.3.1 Stoffmeßmaschinen für bis zu 2 K-Bereiche 108,-
01.4.3.2 Zusatzgebühr für die Prüfung von mehr als 2 K-Bereichen 36,-
01.4.3.3 Meßmaschinen für den Verkauf von Stoffen im Einzelhandel 55,-
01.4.3.4 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Meßmaschinen für den
Verkauf von Stoffen im Einzelhandel 41,-
01.4.4.1 Verbandstoffmeßmaschi nen 69,-
0·1 .4.5.1 Papier-, Dachpappen-, Tapeten- und Folienmeßmaschinen 69,-
01.4.6.1 Drahtgeflechtmeßmaschinen 69,-
01.4.6.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Drahtgeflechtmeß-
maschinen 41,-
01.4.7.1 Meßmaschinen für Bodenbeläge 108,-
01.4.7.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Meßmaschinen für
Bodenbeläge 60,-
01.4.8.1 Meßmaschinen für Wegstrecken 25,-
01.5.1.1 Garnweifen 48,-
01.6.1.1 Stofflegemeßmaschinen für bis zu 2 K-Bereiche 138,-
01.6.1.2 Zusatzgebühr für die Prüfung von mehr als 2 K-Bereichen 36,-
01.7.1.1 Bestimmung der Dehnungszahl je Stoffartikel 20,-
2. Flächenmeßgeräte
02.1.1.1 Planimeter 55,-
02.1.2.1 Doppelscheren 17,-
02.1.3.1 Doppelschablonen 21,-
02.1.4.1 Probenschneider 28,-
02.2.1.1 Flächenmeßmaschinen 138,-
3. Raummeßgeräte für feste Meßgüter
Zylindrische Maße
03.1.1.1 bis 51 2,20
03.1.1.2 über 5 1 7,-
4. Meßgeräte für die Volumenmessung
von Flüssigkeiten im ruhenden Zustand
FI üssigkeitsmaße
04.1.1.1 Flüssigkeitsmaße ohne Einteilung 2,90
04.1.1.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 Flüssigkeitsmaßen
gleichen Volumens 2,20
04.1.2.1 Meßbecher für Milch 4,-
04.1.2.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 Meßbechern gleichen
Volumens 2,90
04.1.3.1 Meßgläser 5,50
04.1.3.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 Meßgläsern gleichen
Volumens 4,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 433
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
04.1.4.1 Meßeimer 14,-
04.1.4.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 Meßeimern gleichen
Volumens 8,40
Meßwerkzeuge (mit festen Maßwänden) ohne Einteilung mit einem
Volumen des Meßwerkzeugs oder jeder Meßkammer (Gebühr für jede
Kammer erheben)
04.2.1.1 bis 1 1 5,50
04.2.1.2 über 1 1 bis 5 1 8,40
04.2.1.3 über 5 1 bis 50 1 25,-
04.2.1.4 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 gleichen Meßwerk-
zeugen bis 2 1 Volumen 5,50
Meßwerkzeuge (mit festen Maßwänden, auch mit Schwimmeranzeige
oder schwimmendem Verdränger) mit beschränkter oder mit gleichmä-
ßiger Einteilung, mit einem Volumen des Meßwerkzeugs oder jeder Meß-
kammer (Gebühr für jede Kammer erheben)
04.2.2.1 bis 2 1, ausgenommen Duftstoffmeßgeräte 12,-
04.2.2.2 über 2 1bis 20 1 21,-
04.2.2.3 über 20 1 bis 50 1 32,-
04.2.2.4 über 50Ibis100I 55,-
04.2.2.5 über 100 1 83,-
04.2.2.6 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Meßwerkzeugen bis 2 1 6,-
04.2.2.7 Duftstoffmeßgeräte 5,50
Kolbenmeßpumpen und Kolbenmeßwerkzeuge mit einem Hubvolumen
04.2.3.1 bis 2 1 17,-
04.2.3.2 über 2 1 25,-
Nasse Vermessung von ortsfest aufgestellten Meßbehältern (Lagerbe-
hältern) sowie von Maisch- und Gärbottichen mit Einteilung, bei einem
Gesamtvolumen
04.3.1.1 bis 0,5 m 3 200,-
04.3.1.2 über 0,5 m 3 bis 2 m3 300,-
04.3.1.3 über 2 m 3 bis 11 m3 540,-
04.3.1.4 über 11 m 3 bis 55 m3 966,-
04.3.1.5 über 55 m 3 bis 110 m3 1 656,-
04.3.1.6 über 110 m 3 bis 310 m3 2 208,-
04.3.1.7 über 310 m 3 bis 1 000 m3 3450,-
04.3.1.8 über 1 000 m3 4320,-
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylin-
der ohne Vermessung des Sumpfes, bei einem Gesamtvolumen
04.4.3.1 bis 550 m 3 830,-
04.4.3.2 über 550 m 3 bis 5 500 m 3 1 250,-
04.4.3.3 über 5 500 m3 bis 55 000 m 3 2 490,-
04.4.3.4 über 55 000 m3 4150,-
Vermessung eines Schwimmdaches oder einer Schwimmdecke der La-
gerbehälter, Schlüsselzahlen 04.4.3.1 bis 04.4.3.4, bei einem Gesamt-
volumen
04.4.4.1 bis 550 m3 960,-
04.4.4.2 über 550 m 3 bis 5 500 m 3 1 296,-
04.4.4.3 über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3 1 524,-
04.4.4.4 über 55 000 m 3 1 920,-
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
Vermessung des Sumpfes der Lagerbehälter, Schlüsselzahlen 04.4.3.1
bis 04.4.3.4, bei einem Gesamtvolumen
04.4.5.1 bis 550 m 3 830,-
04.4.5.2 über 550 m 3 bis 5 500 m 3 980,-
04.4.5.3 über 5 500 m 3 bis 55 000 m 3 1 660,-
04.4.5.4 über 55 000 m3 2 730,-
04.4.6.1 Lagerbehälter in Kugelform nach Arbeitsaufwand
04.5.1.1 Vorprüfung eines Füllstandsmeßgerätes 138,-
04.5.1.2 Eichung eines vorgeprüften Füllstandsmeßgerätes oder Nacheichung
(ohne Justierung) eines noch eichgültigen Gerätes oder Nacheichung
ohne Längenvergleich 110,-
04.5.1.3 Eichung eines nicht vorgeprüften Füllstandsmeßgerätes 248,-
04.5.2.1 Zusätzliche Prüfung der Fernanzeige eines Füllstandsmeßgerätes, je
Fernanzeigegerät 69,-
Temperaturmeßeinrichtungen in Lagerbehältern oder Rohrleitungen
04.5.3.1 Vorprüfung einer Meßeinrichtung ohne Temperaturfühler 208,-
04.5.3.2 Vorprüfung einer Meßkette 208,-
04.5.3.3 Vorprüfung anderer Temperaturfühler nach Arbeitsaufwand
04.5.3.4 Temperaturmeßeinrichtungen am Einbauort nach Arbeitsaufwand
Meßkammertankwagen und Transportmeßbehälter je Meßkammer so-
wie Lagergefäße, Maisch- und Gärbottiche ohne Einteilung, bei einem
Volumen
04.6.1.1 bis 2 000 1 83,-
04.6.1.2 über 2 000 1 bis 6 000 1 138,-
04.6.1.3 über 6 000 1 bis 10 000 1 248,-
04.6.1.4 über 10 000 1 bis 20 000 1. 373,-
04.6.1.5 über 20 000 1 bis 100 000 1 552,-
Herbstgefäße mit oder ohne Einteilung mit einem Volumen
04.6.2.1 bis 201 21,-
04.6.2.2 über 20 1 42,-
Fässer, Korbflaschen und andere formbeständige Behältnisse mit
einem Volumen
04.7.1.1 bis 301 5,-
04.7.1.2 über 30 1 bis 55 1 9,-
04.7.1.3 über 55 1 bis 210 1 11,-
04.7.1.4 über 210 1 bis 610 1 17,-
04.7.1.5 über 610 1 bis 1 100 1 29,-
04.7.1.6 über 1 100 1 bis 3 000 1 43,-
04.7.1.7 über 3 000 1 75,-
bei gleichzeitiger Vorlage in Eichabfertigungsstellen von mindestens
20 Fässern gleicher Größenstufe und Art mit einem Volumen
04.7.2.1 bis 30 1 2,90
04.7.2.2 über 301 bis 551 4,-
04.7.2.3 über 55 1 bis 2101 7,-
04.7.2.4 über 210 1 bis 610 1 9,60
04.7.2.5 über 610 1 bis 1 100 1 14,-
04.7.2.6 über 1 100 1 21,-
Die Gebühr schließt bei Holzfässern und bei Korbflaschen das Aufbrin-
gen der Volumenbezeichnung ein. Faßeichplatten und Ziffern sind je-
doch vom Antragsteller zu beschaffen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 435
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
Zusätzliche Gebühr für die
04.8.1.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung der Meßkammertankwagen
und Transportmeßbehälter bei Überdruck 42,-
04.8.2.1 Taraermittlung einschließlich Aufbringen der Massebezeichnung
bei Fässern 4,-
5. Meßgeräte zur Ermittlung des Volumens oder
der Masse von strömenden Flüssigkeiten oder
verflüssigten Gasen (außer Wasser)
05.1.1.1 Trommelzähler, je Meßkammer 14,-
05.2.1.1 Hubkolbenzähler, bei denen die Anzeige entsprechend dem Hubvolu-
men fortschreitet 35,-
Gebühr für die Vorprüfung eines Volumenzählers - ausgenommen
Trommelzähler und Hubkolbenzähler, bei denen die Anzeige entspre-
chend dem Hubvolumen fortschreitet - oder eines Meßwerkes eines
Zählers mit einem angegebenen größten Volumendurchfluß
05.3.1.1 bis 5 1/min 9,-
05.3.1.2 über 5 1/min bis 10 1/min 21,-
05.3.1.3 über 10 1/min bis 100 1/min 47,-
05.3.1.4 über 100 1/min bis 500 1/min 110,-
05.3.1.5 über 500 1/min bis 1 000 1/min 198,-
05.3.1.6 über 1 000 1/min bis 5 000 1/min 276,-
05.3.1.7 über 5 000 1/min 414,-
Gebühr für die unter Gestellung von Prüfmitteln und Arbeitshilfe erfol-
gende Vorprüfung bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 Zählern
gleicher Art mit einem angegebenen höchsten Volumendurchfluß
05.3.2.1 bis 5 1/min 7- ,
05.3.2.2 über 5 1/min bis 10 1/min 18,-
05.3.2.3 über 10 1/min bis 100 1/min 36,-
05.3.2.4 über 100 1/min bis 500 1/min 96,-
Ermäßigte Gebühr für die Eichung (s. Bemerkung nach Schlüsselzahl
05.4.2.7) einer Meßanlage für Flüssigkeiten - ausgenommen für verflüs-
sigte Gase, für Flüssigkeitsgemische, für wechselndes Meßgut sowie
einer Meßanlage, die nach dem gravimetrischen Verfahren geprüft wird
- mit Volumenzählern - ausgenommen Trommelzähler und Hubkolben-
zähler (05.1 .1 .1 und 05.2.1.1) - mit einem angegebenen größten Volu-
mendurchfluß
05.4.1.1 bis 5 1/min 12,-
05.4.1.2 über 5 1/min bis 10 1/min 28,-
05.4.1.3 über 10 1/min bis 100 1/min 79,-
05.4.1.4 über 100 1/min bis 500 1/min 158,-
05.4.1.5 über 500 1/min bis 1 000 1/min 264,-
05.4.1.6 über 1 000 1/min bis 5 000 1/min 414,-
05.4.1.7 über 5 000 1/min 552,-
Bei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 3 Meßanlagen gleicher Art (glei-
cher Größenstufe), am gleichen Ort oder wenn im Einvernehmen mit
der Eichbehörde Prüfmittel und Arbeitshilfe vom Antragsteller gestellt
werden, beträgt die ermäßigte Eichgebühr für Meßanlagen mit einem
angegebenen größten Volumendurchfluß
05.4.2.1 bis 51/min 9-
'
05.4.2.2 über 5 1/min bis 10 1/min 21 ,---'
05.4.2.3 über 10 1/min bis 100 1/min 59,-
05.4.2.4 über 100 1/min bis 500 1/min 118,-
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
05.4.2.5 über 500 I/min bis 1 000 I/min 200,-
05.4.2.6 über 1 000 I/min bis 5 000 I/min 310,-
05.4.2.7 über 5 000 I/min 414,-
Die ermäßigte Gebühr nach 05.4. l.1 bis 05.4.1.7 und 05.4.2.1 bis
05.4.2.7 wird erhoben:
a) wenn eine Meßanlage zur Nacheichung gestellt wird und keine Ver-
änderungen oder Beschädigungen der Stempelzeichen an meßtech-
nisch wichtigen Stellen festgestellt werden,
b) wenn eine Meßanlage mit einem vorgeprüften Zähler zur Eichung ge-
stellt wird,
c) wenn eine Meßanlage geeicht wird, in deren Zähler das Überset-
zungsverhältnis der Zahnräder im Beisein des Eichbeamten zur
Nachjustierung um nicht mehr als 0,3 v. H. geändert wurde.
05.4.2.8 Bei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 15 Milchzählern gleicher Art
(gleicher Größenstufe) kann die Gebühr anstelle nach Schlüssel-
zahl 05.4.1 .1 bis 05.4.2. 7 auch nach Arbeitsaufwand berechnet
werden.
Volle Gebühr für die Eichung einer Meßanlage für Flüssigkeiten - aus-
genommen für verflüssigte Gase, für Flüssigkeitsgemische, für wech-
selndes Meßgut sowie einer Meßanlage, die nach gravimetrischem Ver-
fahren geprüft wird- mit Volumenzählern - ausgenommen Trommel- und
Hubkolbenzähler - mit einem angegebenen größten Volumendurchfluß
05.4.3.1 bis 5I/min 22,-
05.4.3.2 über 5 I/min bis 10 I/min 52,-
05.4.3.3 über 10 I/min bis 40 I/min 83,-
05.4.3.4 über 40 I/min bis 100 I/min 132,-
05.4.3.5 über 100 I/min bis 500 I/min 264,-
05.4.3.6 über 500 I/min bis 1 000 I/min 462,-
05.4.3.7 über 1 000 I/min bis 5 000 I/min 690,-
05.4.3.8 über 5 000 I/min 966,-
Bei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 3 Meßanlagen gleicher Art (glei-
cher Größenstufe), am gleichen Ort oder wenn im Einvernehmen mit der
Eichbehörde Prüfmittel und Arbeitshilfe vom Antragsteller gestellt wer-
den, beträgt die volle Eichgebühr für Meßanlagen mit einem angegebe-
nen größten Volumendurchfluß
05.4.4.1 bis 5I/min 18,-
05.4.4.2 über 5 I/min bis 10 I/min 39,-
05.4.4.3 über 10 I/min bis 40 I/min 62,-
05.4.4.4 über 40 I/min bis 100 I/min 100,-
05.4.4.5 über 100 I/min bis 500 I/min 200,-
05.4.4.6 über 500 I/min bis 1 000 I/min 346,-
05.4.4.7 über 1 000 I/min bis 5 000 I/min 518,-
05.4.4.8 über 5 000 I/min 724,-
05.4.4.9 Bei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 15 Milchzählern gleicher Art
(gleicher Größenstufe) kann die Gebühr anstelle nach Schlüsselzahl
05.4.3.1 bis 05.4.4.8 auch nach Arbeitsaufwand berechnet werden.
Ermäßigte Gebühr für die Eichung (s. Bemerkung nach Schlüsselzahl
05.4.2.7) einer Meßanlage für verflüssigte Gase, für Bier und Bierwürze,
für Flüssigkeitsgemische, für wechselndes Meßgut oder einer Meßanla-
ge, die nach dem gravimetrischen Verfahren geprüft wird, mit einem an-
gegebenen größten Volumendurchfluß
05.4.5.1 bis 100 I/min 140,-
05.4.5.2 über 100 I/min bis 500 I/min 288,-
05.4.5.3 über 500 I/min bis 1 000 I/min 484,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 437
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
05.4.5.4 über 1 000 1/min bis 5 000 1/min 690,-
05.4.5.5 über 5 000 1/min 966,-
Wenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde die Prüfmittel und Arbeits-
hilfe vom Antragsteller gestellt werden, beträgt die ermäßigte Eichge-
bühr bei Meßanlagen mit einem angegebenen größten Volumendurch-
fluß
05.4.6.1 bis 100 1/min 100,-
05.4.6.2 über 100 1/min bis 500 1/min 205,-
05.4.6.3 über 500 1/min bis 1 000 1/min 388,-
05.4.6.4 über 1 000 1/min bis 5 000 1/min 552,-
05.4.6.5 über 5 000 1/min 690,-
Volle Gebühr für die Eichung einer Meßanlage für verflüssigte Gase, für
Bier und Bierwürze, für Flüssigkeitsgemische, für wechselndes Meßgut
oder einer Meßanlage, die nach dem gravimetrischen Verfahren geprüft
wird, mit einem angegebenen größten Volumendurchfluß
05.4.7.1 bis 100 1/min 180,-
05.4.7.2 über 100 1/min bis 500 1/min 398,-
05.4.7.3 über 500 1/min bis 1 000 1/min 690,-
05.4.7.4 über 1 000 1/min bis 5 000 1/min 966,-
05.4.7.5 über 5 000 1/min 1 380,-
Wenn im Einvernehmen mit der Eichbehörde die Prüfmittel und Arbeits-
hilfe vom Antragsteller gestellt werden und die Prüfung nicht in räumlich
und zeitlich getrennten Teilprüfungen erfolgt, beträgt die volle Eichge-
bühr bei Meßanlagen mit einem angegebenen größten Volumendurch-
fluß des Zählers
05.4.8.1 bis 100 1/min 140,-
05.4.8.2 über 100 1/min bis 500 1/min 316,-
05.4.8.3 über 500 1/min bis 1 000 1/min 594,-
05.4.8.4 über 1 000 1/min bis 5 000 1/min 828,-
05.4.8.5 über 5 000 1/min 1 104,-
Bei Gemischanlagen der Schlüsselzahlen 05.4.5.1 bis 05.4.8.5 ist die
Berechnung auf den Zähler mit jeweils größtem Volumendurchfluß ab-
zustellen.
Zusätzliche Gebühr für die Prüfung von Zapfsäulen zur Abgabe von in
der Meßanlage hergestellten
05.5.1.1 Gemischen von Kraftstoff und Schmieröl 42,-
05.5.1.2 Gemischen von verschiedenen Kraftstoffen 55,-
Für jeden geprüften Meßanlagenzweig sind die Gebühren nach den
Schlüsselzahlen 05.4.1 .1 bis 05.4.4.8 zu erheben.
05.5.2.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung weiterer Zapfstellen von Meßanla-
gen für Schmieröl mit zentralem Fernmengeneinstellwerk bzw. zentraler
Steuereinrichtung,
je zusätzliche Zapfstelle 20,-
05.5.2.2 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Preis- bzw. Mengeneinstell:..
werks oder einer Steuereinrichtung,
je Zusatzeinrichtung 36,-
Zusätzliche Gebühr
05.5.3.1 für die Vorprüfung einer mechanischen Temperaturkompensations-
einrichtung 166,-
05.5.3.2 für die Vorprüfung einer elektronischen Temperaturkompensations-
einrichtung nach Arbeitsaufwand
05.5.3.3 für die Eichung einer Meßanlage mit vorgeprüfter Temperaturkompen-
sationseinrichtung (je Meßstelle) 110,-
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgan_g 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
Zusätzliche Gebühr für einen zweiten, in einer Meßanlage nachgeschal-
teten Zähler, der der Eichpflicht unterliegt, mit einem angegebenen größ-
ten Volumendurchfluß
05.5.4.1 bis 100 1/min 28,-
05.5.4.2 über 100 1/min bis 1 000 1/min 83,-
05.5.4.3 über 1 000 1/min bis 5 000 1/min 166,-
05.5.4.4 . über 5 000 1/min 276,-
05.5.5.1 Zusätzliche Gebühr für die Ermittlung der Volumenänderung des Trom-
melschlauchs einer Flüssigkeitsmeßanlage 24,-
05.5.5.2 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Gasmeßverhüters eines Tank-
wagens 35,-
05.5.5.3 Wird der Gasmeßverhüter alleine geprüft nach Arbeitsaufwand
05.5.6.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung der Abschalteinrichtung einer Meß-
anlage zur Annahme von Milch 21,-
05.5.7.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Schlüsselsystems mit Neben-
zählwerken für Zapfsäulen nach Arbeitsaufwand
05.5.8.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Münzwerks einer Zapfsäule
oder Gebühr für die Prüfung einer an einer Zapfsäule ausgetauschten
oder instandgesetzten Kassiereinrichtung bzw. eines Druckwerks _ 35,-
05.5.9.1 Zusätzliche volle Gebühr für die Prüfung einer Fernübertragungsanlage
(05.6.1.1) am Aufstellungsort,
je angesteuertes Meßwerk 55,-
05.5.9.2 Zusätzliche ermäßigte Gebühr für die Prüfung einer Fernübertragungs-
anlage (05.6.1.1) am Aufstellungsort,
je angesteuertes Meßwerk 28,-
Die ermäßtigte Gebühr wird erhoben:
a) für die Prüfung vorgeprüfter Fernübertragungsanlagen bzw. Anla-
genzweige,
b) für die Nachprüfung von Fernübertragungsanlagen, wenn keine
Stempelzeichen verletzt sind.
05.5.9.3 Zusätzliche volle Gebühr für die Prüfung eines Ferndruckwerks am Auf-
stellungsort 30,-
05.5.9.4 Zusätzliche ermäßigte Gebühr für die Prüfung eines Ferndruckwerks
am Aufstellungsort 14,-
Die Gebühren nach 05.5.9.3 und 05.5.9.4 entfallen, wenn das Fern-
druckwerk Teil einer Anlage nach 05.6.1.1 ist.
05.6.1.1 Vorprüfungsgebühr für eine Fernübertragungsanlage, bestehend aus
Meßwertspeichern mit Speicherabfrageeinrichtung und Fernanzeigege-
rät und/oder Ferndruckwerk bzw. aus Fernzählwerken, je Ansteuerung
eines Zapfpunktes 18,-
05.6.1.2 Vorprüfungsgebühr für Teile einer Fernübertragungsanlage nach
05.6.1.1 nach Arbeitsaufwand
05.6.1.3 Gebühr für die Vorprüfung aller Funktionen eines elektrischen Zähl-
und/oder Rechenwerks als Gesamteinheit oder in Teilen 30,-
05.6.2.1 Vorprüfgebühr für ein Ferndruckwerk 20,-
Die Gebühr entfällt, wenn das Ferndruckwerk Teil einer Anlage nach
05.6.1 .1 ist.
05.7.1.1 Meßanlagen mit Massezählern nach Arbeitsaufwand
05.7.2.1 Durchflußintegratoren nach Arbeitsaufwand
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 439
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand DM
zahl
6. Meßgeräte für die Volumenmessung
von strömendem Wasser
Wasserzähler mit beweglichem Meßraum als Trommelzähler,
für jede Meßkammer mit einem Volumen
06.1.1.1 bis 51 14,-
06.1.1.2 über 5 1 bis 20 1 21,-
06.1.1.3 über 20 1 35,-
Verdrängungszähler (Hubkolbenzähler, Scheibenzähler, Ringkolben-
zähler) oder Strömungszähler (Flügelradzähler, Woltmanzähler) für
Kaltwasser mit einem Nenndurchfluß On
06.2.1.1 bis 6 m3 /h 11,-
06.2.1.2 über 6 m3 /h bis 10 m3 /h 16,-
06.2.1.3 über 10 m3 /h bis 50 m3/h 42,-
06.2.1.4 über 50 m3 /h bis 300 m3 /h 97,-
06.2.1.5 über 300 m3/h nach Arbeitsaufwand
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 gleichartigen Kalt-
wasserzählern gleichen Nenndurchflusses On
06.2.2.1 bis 6 m3/h 6,-
06.2.2.2 über 6 m 3/h bis 10 m 3/h 9,10
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichartigen Kalt-
wasserzählern gleichen Nenndurchflusses On
06.2.3.1 bis 6 m 3/h 4,-
06.2.3.2 über 6 m 3/h bis 10 m 3/h 7,-
Verbundw&sserzähler für Kaltwasser
06.3.1.1 für jeden Zähler Gebühr nach
06.2.1.1-06.2.3.2
06.3.1.2 für jede Umschalteinrichtung 60,-
06.4.1.1 Wasserdurchflußintegratoren bei Prüfung mit Kaltwasser mit einem
Nenndurchfluß On Gebühr nach
06.2.1.1-06.2.3.2
Verdrängungs- oder Strömungszähler mit oder ohne eingebautem Kon-
taktgabewerk für Warm- und Heißwasser
bei Prüfung mit Kaltwasser
Zähler mit einem Nenndurchfluß On
06.5.1.1 bis 6 m 3/h 12,-
06.5.1.2 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 20,-
06.5.1.3 über 10 m 3 /h bis 50 m 3 /h 60,-
06.5.1.4 über 50 m 3/h bis 150 m3/h 120,-
06.5.1.5 über 150 m 3/h nach Arbeitsaufwand
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 gleichartigen Zählern
gleichen Nenndurchflusses On
06.5.2.1 bis 6 m 3/h 8,-
06.5.2.2 über 6 m 3/h bis 10 m3/h 13,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichartigen Zählern
gleichen Nenndurchflusses On
06.5.3.1 bis 6 m 3 /h 6,-
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser
Zähler mit einem Nenndurchfluß On
06.5.4.1 bis 6 m 3 /h 45,-
06.5.4.2 über 6 m 3 /h bis 10 m3 /h 80,-
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
06.5.4.3 über 10 m 3/h bis 50 m 3/h 250,-
06.5.4.4 über 50 m3/h nach Arbeitsaufwand
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 gleichartigen Zählern
gleichen Nenndurchflusses On
06.5.5.1 bis 6 m 3/h 36,-
06.5.5.2 über 6 m 3/h bis 10 m3/h 60,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichartigen Zählern
gleichen Nenndurchflusses On
06.5.6.1 bis 6 m3/h 26,-
06.6.1.1 getrennt geprüfte Kontaktgabewerke 20,-
06.6.1.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Kontaktgabewerken
gleicher Art 12,-
06.6.2.1 Sonstige Zusatz- und Hilfseinrichtungen nach Arbeitsaufwand
06.6.3.1 Durchflußintegratoren nach Arbeitsaufwand
7. Meßgeräte für Gas
Verdrängungszähler (Trommel-, Balgen-, Drehkolbenzähler) und
Strömungszähler (Turbinenrad-, Wirbelzähler) mit den Größenbezeich-
nungen
07.1.1.1 bis G 4 oder NB 3 13,-
07.1.1.2 G6 oder NB 6 18,-
07.1.1.3 G 10 oder NB 10 bis G 25 oder NB 20 35,-
07.1.1.4 G 40 oder NB 30 bis G 65 oder NB 50 69,-
07.1.1.5 G 1 00 oder NB 1 00 bis G 1 60 oder NB 1 50 168,-
07.1.1.6 G 250 oder NB 200 bis G 400 oder NB 500 248,-
07.1.1.7 G 650 bis G 1 600 373,-
07.1.1.8 G 2 500 bis G 6 500 484,-
07.1.1.9 G 10 000 oder NB 1 0 000 und mehr 828,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 gleichartigen Gaszäh-
lern gleicher Größenbezeichnung
07.1.2.1 bis G 4 oder NB 3 8,90
07.1.2.2 G 6 oder NB 6 11,-
07.1.2.3 G 10 oder NB 10 bis G 25 oder NB 20 21,-
bei gleichzeitiger Vorlage in Eichabfertigungsstellen von mindestens
60 gleichartigen Gaszählern gleicher Größenbezeichnung
07.1.3.1 bis G 4 oder NB 3 5,50
07.1.3.2 G 6 oder NB 6 8,40
07.1.3.3 G 10 oder NB 10 bis G 25 oder NB 20 16,-
07.1.4.1 Prüfung von Gaszählern mit Hochdruckgas nach Arbeitsaufwand
Verbundgaszähler
07.2.1.1 für jeden Zähler Gebühr nach
07.1.1.1-07.1.1.9
07.2.1.2 für die Umschalteinrichtung 138,-
Zusatz- oder Hilfseinrichtungen für Gasmeßgeräte
07.3.1.1 Belastungsmeßgeräte 48,-
07.3.1.2 Belastungsmeßgeräte mit Fernübertragung 82,-
07.3.2.1 Zähl- oder Registriergeräte 40,-
07.3.3.1 Gebergeräte mit Ausnahme nach Schlüsselzahl 07.3.3.2 30,-
07.3.3.2 Gebergeräte mit hoher Impulsfrequenz nach Arbeitsaufwand
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 441
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Zustandsmengenumwerter
mit einem Temperaturbereich bis 40 °C
07.4.1.1 Eichung auf dem Prüfstand 276,-
07.4.1 .2 Eichung am Einbauort 380,-
07.4.1.3 mit einem Temperaturbereich über 40 °C nach Arbeitsaufwand
07.4.2.1 Dichtemengenumwerter nach Arbeitsaufwand
Selbsttätige Gaskalorimeter
07.4.3.1 Vorprüfung der messenden Einrichtungen, je Meßrohrpaar oder Um-
werter 102,-
07.4.3.2 Vorprüfung eines Brennwertschreibers 150,-
07.4.3.3 Eichung eines Kalorimeters nach Arbeitsaufwand
07.5.1.1 Gasdurchflußintegratoren nach Arbeitsaufwand
Vorprüfung eines/einer
07.5.2.1 Dichteaufnehmers 180,-
07.5.2.2 Meßblende 180,-
07.5.2.3 Meßstrecke 180,-
07.5.2.4 Wirkdruckumformers nach Arbeitsaufwand
07.6.1.1 Normdichteaufnehmer 108,-
8. Gewichtstücke
Handelsgewichte
08.1.1.1 bis 50 g 0,70
08.1.1.2 von 100 g bis 2 kg 2,20
08.1.1.3 von 5 kg bis 20 kg 4,-
08.1.1.4 von 50 kg 7,-
Die Gebühr schließt bei Gewichtstücken mit Berichtigungskammer die
Berichtigung mit ein.
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte
der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Fehlergrenzen-
klasse M1
08.2.1.1 bis 1 kg und Karatgewichte 3,-
08.2.1.2 von 2 kg bis 20 kg 7,-
08.2.1.3 von 50 kg 11,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Gewichten gleicher
Größe
08.2.1.4 bis 1 kg und Karatgewichte 1,80
08.2.1.5 von 2 kg bis 20 kg 4,20
08.2.1.6 von 50 kg 6,60
08.2.2.1 Berichtigen eines Präzisions- oder Karatgewichts, eines zylindrischen
oder Blockgewichts der mittleren Fehlergrenzenklasse mit Berichti-
gungskammer 3,-
Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse F2 und F1 (Feingewichte)
08.3.1.1 bis 100 g 6-,
08.3.1.2 von 200 g · bis 1 kg 10,-
08.3.1.3 von 2 kg bis 20 kg 17,-
08.3.1.4 von 50 kg 27,-
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Gewichten gleicher
Größe
08.3.1.5 bis 100 g 3,60
08.3.1.6 von 200 g bis 1 kg 6,-
08.3.1.7 von 2 kg bis 20 kg 10,-
08.3.1.8 von 50 kg 17,-
Gewichtstücke der Fehlergrenzenklasse E2
08.4.1.1 bis 50 g 24,-
08.4.1.2 von 100 g bis 1 kg 40,-
08.4.1.3 von 2 kg bis 10 kg 70,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Gewichten gleicher
Größe
08.4.1.4 bis 50 g 12,-
08.4.1.5 von 100 g bis 1 kg 20,-
08.4.1.6 von 2 kg bis 10 kg 35,-
08.5.1.1 Berichtigen eines Gewichtstücks der Klasse M,, F2 oder F, mit Berich-
tigungskammer 5,-
08.5.1.2 Berichtigen eines Gewichtstücks der Klasse E2 15,-
Ausstellung eines Eichscheins mit Angabe der Fehler
08.5.2.1 je Gewichtstück der Klasse F 1 oder E2 8,-
08.5.2.2 je Gewichtsatz der Klasse M 1, F 2, F 1 oder E2 43,-
9. Nichtselbsttätige Waagen
Nichtselbsteinspielende Waagen
- der Genauigkeitsklasse ( ] [ ) (Handelswaagen) mit Ausnahme der
zur Heilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen
1 5.1 .1 .1-1 5.1 .3.1 )
- der Genauigkeitsklasse @ (Grobwaagen) mit Ausnahme der
nichteichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen
09.2.1.1-09.2.2.2) für eine Höchstbelastung (Max+ T)
09.1.1.1 bis 5 kg 7-
,
09.1.1.2 über 5 kg bis 25 kg 10,-
09.1.1.3 über 25 kg bis 350 kg 20,-
09.1.1.4 über 350 kg bis 1 500 kg 40,-
09.1.1.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 80,-
09.1.1.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 150,-
09.1.1.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 376,-
09.1.1.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 600,-
09.1.1.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 900,-
Ermäßigte Gebühr, wenn vom Antragsteller Normallast in geeigneter
Form oder ein Belastungsgerät gestellt wird, für die vorstehend genann-
ten Waagen für eine Höchstbelastung (Max+ T)
09.1.2.4 über 350 kg bis 1 500 kg 35,-
09.1.2.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 64,-
09.1.2.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 106,-
09.1.2.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 2-52,-
09.1.2.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 378,-
09.1.2.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 566,-
Die Normallast muß mindestens betragen:
- volle Normallast bei Waagen für eine Höchstbelastung bis 5 000 kg,
- 5 000 kg bei Waagen für eine Höchstbelastung zwischen 5 000 und
10 000 kg,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 443
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
- die Hälfte der vollen Normallast bei Waagen für eine Höchstbelastung
über 10 000 kg,
- volle Normallast bei Belastungsgeräten.
Ermäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von min-
destens 30 der vorstehend genannten Waagen für eine Höchstbela-
stung (Max+ T)
09.1.3.1 bis 10 kg 4,80
Ermäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von min-
destens 10 der vorstehend genannten Waagen für eine· Höchstbela-
stung (Max+ T)
09.1.3.2 über 10 kg bis 25 kg 7,20
09.1.3.3 über 25 kg bis 350 kg 16,-
Erhöhte Gebühr (wegen vorheriger Prüfung der Gebrauchsnormalge-
wichte) der vorstehend genannten Handelswaagen mit mehr als 5 000
Skalenteilen für eine Höchstbelastung (Max+ T)
09.1.4.3 über 50 kg bis 350 kg 76,-
09.1.4.4 über 350 kg bis 1 500 kg 126,-
09.1.4.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 252,-
09.1.4.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 540,-
09.1.4.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 960,-
09.1.4.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 1 560,-
09.1.4.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 2160,-
Wenn die Prüfung mehrerer derartiger Waagen eines Antragstellers un-
mittelbar hintereinander erfolgt, so wird für die zweite und weitere
Waage die Gebühr nach 09.1.1.3-09.1.2.9 erhoben. Dies gilt auch, wenn
die entsprechende Prüfung der Normallast unmittelbar vor der Waagen-
eichung gegen eine Gebühr nach Schlüsselzahl 38 erfolgt ist.
09.1.5.1 Nichtselbsteinspielende Waagen mit mehreren Lasthebelwerken, die
wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden
für jede Einzelwaage Gebühr nach
09.1.1.1-09.1.2.9
oder
09.1.4.3-09.1 .4.9
09.1.6.1 Nichtselbsteinspielende Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen,
die mit einem Lasthebelwerk verbunden sind
für die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstbelastung Gebühr nach
09.1.1.1-09.1.2.9
oder
09.1 .4.3-09.1.4.9
für die zweite oder jede weitere Auswägeeinrichtung mit einer
Höchstbelastung (Max + T)
09.1.6.2 bis 350 kg 8,-
09.1.6.3 über 350 kg bis 1 2 000 kg 21,-
09.1.6.4 über 12 000 kg bis 31 000 kg 55,-
09.1.6.5 über 31 000 kg bis 81 000 kg 97,-
09.1.6.6 über 81 000 kg 166,-
09.1.7.1 Nichtselbsteinspielende Verbundwaagen mit mehreren Lasthebel-
werken
je Lasthebelwerk und zugehörige Höchstbelastung Gebühr nach
09.1.1.1-09.1.2.9
oder
09.1.4.3-09.1.4.9
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
für die Verbundschaltung (ständiger Verbund oder umschaltbarer
Verbund) bei einer Verbundhöchstbelastung (Max+ T)
09.1.7.2 bis 12 000 kg 22,-
09.1.7.3 über 12 000 kg bis 31 000 kg 60,-
09.1.7.4 über 31 000 kg bis 81 000 kg 103,-
09.1.7.5 über 81 000 kg bis 200 000 kg 180,-
09.1.7.6 über 200 000 kg 300,-
Für die ermäßigte Gebühr ist die vom Antragsteller gestellte Normallast
auf die Höchstbelastung der Einzelwaagen gemäß der Überschrift zu
09.1 .2.4 und die Bemerkung unter 09.1.2.9 zu beziehen.
Nichteichpflichtige, nichtselbsteinspielende Grobwaagen für eine
Höchstbelastung (Max+ T)
09.2.1.1 bis 10 kg 14,-
09.2.1.2 über 10 kg bis 200 kg 30,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichartigen Waagen
für eine Höchstbelastung (Max+ T)
09.2.2.1 bis 10 kg 4,-
09.2.2.2 über 10 kg bis 200 kg 5,-
09.3.1.1 Vorprüfung von Schaltgewichten, je Stück 2,90
Vorprüfung der Auswägeeinrichtungen von Schalt-, Lauf- oder Rollge-
wichtswaagen
09.3.1.2 ohne Normalabschnitte 60,-
09.3.1.3 einschließlich Normalabschnitte 70,-
09.3.1.4 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 0,70
09.3.1.5 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrich-
tung durch das Eichamt 60,-
Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen
- der Genauigkeitsklasse Q[) (Handelswaagen) mit Ausnahme der
zur Heilkunde verwendeten Waagen (s. Schlüsselzahlen
15.1.1 .1-15.1 .3.1)
- der Genauigkeitsklasse (TI[) (Grobwaagen) mit Ausnahme der
nichteichpflichtigen Grobwaagen (s. Schlüsselzahlen
09.5.1.1-09.5.2.2) für eine Höchstbelastung (Max+ T)
09.4.1.1 bis 5 kg 20,-
09.4.1.2 über 5 kg bis 50 kg 30,-
09.4.1.3 über 50 kg bis 350 kg 55,-
09.4.1.4 über 350 kg bis 1 500 kg 110,-
09.4.1.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 166,-
09.4.1.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg 248,-
09.4.1.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 484,-
09.4.1.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 690,-
09.4.1.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 104,-
Bei getrennter Eichung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von
Preisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten
09.4.2.1 für Wägezellen von Preisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten Gebühr nach
allein sind die vollen bzw. ermäßigten Gebühren der Waagen einzu- 09.4.1 .1-09.4.1 .9 oder
setzen 09.4.3.4-09.4.4.3
für Anzeigeeinrichtungen allein
09.4.2.2 volle Gebühr 12,-
09.4.2.3 ermäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20
gleichartigen Anzeigeeinrichtungen 8,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 445
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Ermäßigte Gebühr, wenn vom Antragsteller Normallast in geeigneter
Form oder ein Belastungsgerät gestellt wird, für die vorstehend genann-
ten Waagen für eine Höchstbelastung (Max+ T)
09.4.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg 83,-
09.4.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 125,-
09.4.3.6 über 2 900 kg bis 1 2 000 kg 160,-
09.4.3.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg 373,-
09.4.3.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 552,-
09.4.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 828.-
Wegen der Höhe der Normallast siehe Bemerkung hinter 09.1 .2.9
Ermäßigte Gebühr für derartige mit Transportsicherung versehene Waa-
gen bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von mindestens 30 der
vorstehend genannten Waagen für eine Höchstbelastung (Max+ T)
09.4.4.1 bis 10 kg 14,-
Ermäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von min-
destens 10 der vorstehend genannten Waagen für eine Höchstbela-
stung (Max+ T)
09.4.4.2 über 10 kg bis 50 kg 24,-
09.4.4.3 über 50 kg bis 350 kg 40,-
Erhöhte Gebühr (wegen vorheriger Prüfung der Gebrauchsnormalge-
wichte) der vorstehend genannten Handelswaagen mit mehr als 5 000
Skalenteilen für eine Höchstbelastung (Max + T)
09.4.5.3 über 50 kg bis 350 kg 126,-
09.4.5.4 über 350 kg bis 1 500 kg 227,-
09.4.5.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg 378,-
09.4.5.6 über 2 900 kg bis 1 2 000 kg 630,-
09.4.5.7 über 1 2 000 kg bis 31 000 kg 1 080,-
09.4.5.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg 1 680,-
09.4.5.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 2 280,-
Wenn die Eichung mehrerer derartiger Waagen eines Antragstellers un-
mittelbar hintereinander erfolgt, so wird für die Eichung der zweiten und
weiteren Waagen die Gebühr nach 09.4.1 .1 bis 09.4.1 .9 erhoben. Dies
gilt auch, wenn die entsprechende Prüfung der Normallast unmittelbar
vor der Waageneichung gegen eine Gebühr nach Schlüsselzahl 38
erfolgt ist.
Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen
- der Genauigkeitsklasse (ID (Handelswaagen) mit Ausnahme der
zur Heilkunde verwendeten Waagen
(s. Schlüsselzahlen 15.1.1.1-15.1.3.1)
- der Genauigkeitsklasse ( ] [ ) (Grobwaagen) mit Ausnahme der
nichteichpflichtigen Grobwaagen
(s. Schlüsselzahlen 09.5.1.1-09.5.2.2) mit verschiedenen Meßberei-
chen
09.4.6.1 für jeden Meßbereich Gebühr nach
09.4.1.1-09.4.5.9
09.4.7.1 Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen mit mehreren
Lasthebelwerken, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung
verbunden werden können
für jede Einzelwaage Gebühr nach
09.4.1.1-09.4.3.9
oder
09.4.5.3-09.4.5.9
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen mit mehreren
Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lasthebelwerk verbunden sind
09.4.8.1 für die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstbelastung Gebühr nach
09.4.1 .1-09.4.3.9
oder
09.4.5.3-09.4.5.9
für die zweite und jede weitere Auswägeeinrichtung mit einer Höchst-
belastung (Max + T)
09.4.8.2 bis 1 000 kg 17,-
09.4.8.3 über 1 000 kg bis 2 900 kg 25,-
09.4.8.4 über 2 900 kg bis 1 2 000 kg 42,-
09.4.8.5 über 12 000 kg bis 31 000 kg 83,-
09.4.8.6 über 31 000 kg bis 81 000 kg 138,-
09.4.8.7 über 81 000 kg 208,-
09.4.9.1 Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Verbundwaagen mit
mehreren Lasthebelwerken
je Lasthebelwerk und zugehörige Höchstbelastung Gebühr nach
09.4.1 .1-09.4.3.9
oder
09.4.5.3-09.4.5.9
für den Verbund (ständiger Verbund oder umschaltbarer Verbund) bei
einer Verbundhöchstbelastung (Max+ T)
09.4.9.2 bis 12 000 kg 44,-
09.4.9.3 über 12 000 kg bis 31 000 kg 90,-
09.4.9.4 über 31 000 kg bis 81 000 kg 150,-
09.4.9.5 über 81 000 kg bis 200 000 kg 222,-
09.4.9.6 über 200 000 kg 378,-
Für die ermäßigte Gebühr ist die vom Antragsteller gestellte Normallast
auf die Höchstbelastung der Einzelwaage gemäß der Überschrift zu
09.4.3.4 bis 09.4.3.9 und die Bemerkung unter 09.1.2.9 zu beziehen.
Nichteichpflichtige, selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende
Grobwaagen für eine Höchstbelastung (Max+ T)
09.5.1.1 bis 10 kg 11,-
09.5.1.2 über 10 kg bis 200 kg 21,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichartigen Waagen
für eine Höchstbelastung (Max+ T)
09.5.2.1 bis 10 kg 4,-
09.5.2.2 über 10 kg bis 200 kg 5,-
09.6.1.1 Vorprüfgebühr einer selbsteinspielenden oder halbselbsteinspielenden
Waage nach Arbeitsaufwand
Die Eichgebühr ist nach den Schlüsselzahlen 09.4.1 .1 bis 09.4.5.9 zu
erheben .
09.6.1.2 . Vorprüfung von Schaltgewichten für selbsteinspielende oder halb-.
selbsteinspielende Waagen, je Stück 3,-
Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Druckwerks mit Stillstands-
sicherung bei Waagen mit einer Höchstbelastung (Max+ T)
09.6.1.3 bis 50 kg 10,-
09.6.1.4 über 50 kg 28,-
(Die Gebühr nach 09.6.1.3 und 09.6.1.4 wird nicht erhoben, wenn eine
Gebühr nach 09.6.1.6 berechnet wird.)
09.6.1.5 für jedes weitere Druckwerk 42,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 447
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand DM
zahl
09.6.1.6 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung eines Preisauszeichnungs-
und/oder Preisrechengeräts bei der Nacheichung eines Geräts ohne
Sicherungsstempel oder mit verletztem Sicherungsstempel, dessen
Schaltungen nicht funktionsfehlersicher sind oder bei der Ersteichung 35,-
09.6.1.7 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 gleichartigen Geräten 25,-
09.6.1.8 Vorprüfung einer elektronischen Schaltung an Platinen 17,-
Nichtselbsteinspielende Waagen der Genauigkeitsklasse 0D (Prä-
zisionswaagen) ohne Anzeigeeinrichtung für eine Höchstbelastung
(Max+ T)
09.7.1.1 bis 500 g 11,-
09.7.1.2 über 500 g bis 5 kg 17,-
09.7.1.3 über 5 kg bis 50 kg 35,-
09.7.1.4 über 50 kg 48,-
Nichtselbsteinspielende Waagen der Genauigkeitsklasse 0D (Prä-
zisionswaagen) mit Anzeigeeinrichtung für eine Höchstbelastung
(Max+ T)
09.7.2.1 bis 500 g 14,-
09.7.2.2 über 500 g bis 5 kg 25,-
09.7.2.3 über 5 kg bis 50 kg 42,-
09.7.2.4 über 50 kg 83,-
Ermäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von min-
destens 30 der vorstehend genannten Waagen für eine Höchstbela-
stung (Max+ T)
09.7.3.1 bis 1 kg 12,-
09.7.3.2 über 1 kg bis 15 kg 22,-
Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen der Genauig-
keitsklasse 0D (Präzisionswaagen) für eine Höchstbelastung
(Max+ T)
09.7.4.1 bis 500 g 25,-
09.7.4.2 über 500 g bis 5 kg 35,-
09.7.4.3 über 5 kg bis 50 kg 55,-
09.7.4.4 über 50 kg 120,-
Ermäßigte Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum von min-
destens 30 der vorstehend genannten Waagen für eine Höchstbela-
stung (Max+ T)
09.7.5.1 bis 1 kg 18,-
09.7.5.2 über 1 kg bis 15 kg 24,-
09.7.6.1 Selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen der Genauig-
keitsklasse QD (Präzisionswaagen) mit verschiedenen Meßberei-
chen
je Meßbereich Gebühr nach
09.7.4.1-09.7.5.2
Zusätzliche Gebühr für ein Druckwerk mit Stillstandssicherung bei
Waagen mit einer Höchstbelastung (Max + T)
09.7.7.1 bis 50 kg 10,-
09.7.7.2 über 50 kg 28,-
09.7.7.3 für jedes weitere Druckwerk 42,-
Waagen der Genauigkeitsklasse CJ:) (Feinwaagen) für eine Höchst-
belastung (Max+ T)
09.8.1.1 bis 1 kg 97,-
09.8.1.2 über 1 kg bis 10 kg 155,-
09.8.1.3 über 10 kg nach Arbeitsaufwand
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
09.9.1.1 Eiersortierwaagen 8,40
Eiersortiermaschinen siehe Schlüsselzahlen 10.6.1.1-10.6.1.2
Zählwaagen (mit Ausnahme der selbsttätigen Zählwaagen) ohne Ge-
wichtsanzeige für eine Höchstbe!astung (Max+ T)
09.9.2.1 bis 10 kg 14,-
09.9.2.2 über 10 kg bis 50 kg 25,-
09.9.2.3 über 50 kg 35,-
Seilzugwaagen und Kranwaagen für eine Höchstbelastung (Max+ T)
09.9.3.1 bis 2 900 kg 200,-
09.9.3.2 über 2 900 kg bis 1 2 000 kg 300,-
09.9.3.3 über 12 000 kg bis 31 000 kg 580,-
09.9.3.4 über 31 000 kg bis 81 000 kg 828,-
09.9.3.5 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 315,-
09.9.3.6 über 200 000 kg 2160,-
09.9.4.1 Zusatzgebühr für die Prüfung einer Fernanzeige 23,-
Verbundschaltung von Seilzug- und Kranwaagen
09.9.5.1 für jede Einzelwaage Gebühr nach
09.9.3.1-09.9.3.6
09.9.5.2 für die Verbundschaltung Gebühr nach
09.4.9.2-09.9.3.6
Federwaagen zum Post- oder Bahngebrauch für eine Höchstbelastung
09.9.6.1 bis 50 kg 17,-
09.9.6.2 über 50 kg bis 500 kg 35,-
09.9.6.3 über 500 kg 42,-
10. Selbsttätige Waagen zum Abwägen und Wägen,
Abfüllmaschinen und selbsttätige Kontrollwaagen
Vorprüfgebühr für selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) ein-
schließlich der selbsttätigen Zählwaagen für eine größte Füllmenge
10.1.1.1 bis 10 kg 35,-
10.1.1.2 über 10 kg bis 50 kg 58,-
10.1.1.3 über 50 kg bis 250 kg 92,-
10.1.1.4 über 250 kg 115,-
Volle Eichgebühr für selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) ein-
schließlich der selbsttätigen Zählwaagen oder Waagen mit Abgleich-
sicherung für eine größte Füllmenge
10.1.2.1 bis 10 kg 92,-
10.1.2.2 über 10 kg bis 50 kg 138,-
10.1.2.3 über 50 kg bis 250 kg 207,-
10.1.2.4 über 250 kg 288,-
Ermäßigte Eichgebühr für selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
einschließlich der selbsttätigen Zählwaagen für eine größte Füllmenge
10.1.3.1 bis 10 kg 63,-
10.1.3.2 über 10 kg bis 50 kg 89,-
10.1.3.3 über 50 kg bis 250 kg 127,-
10.1.3.4 über 250 kg 190,-
Die ermäßigte Eichgebühr wird erhoben, wenn eine vorgeprüfte Waage
zum ersten Mal am Gebrauchsort geeicht wird oder eine Waage unter
Gestellung von Prüfmitteln und sachverständiger Arbeitshilfe (Waagen-
monteur) nachgeeicht wird.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 449
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
Zusätzliche Gebühr
10.1.4.1 für eine Überschuß- oder Restewaage 15,-
10.1.4.2 für die Betriebsprüfung von mehr als einer Zuführungseinrichtung
je Zuführungseinrichtung 40,-
10.1.4.3 für eine Fernanzeige 23,-
Behälterwaagen mit selbsteinspielenden Auswägeeinrichtungen, die
auf Grund ihrer Zusatzeinrichtungen als selbsttätige Waagen zum Wä-
gen (SWW) arbeiten, für eine größte Füllmenge
10.2.1.1 bis 500 kg 180,-
10.2.1.2 über 500 kg bis 5 000 kg 346,-
10.2.1.3 über 5 000 kg bis 30 000 kg 484,-
10.2.1.4 über 30 000 kg 720,-
Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen von Massengü-
tern (selbsttätige Waagen zum Wägen-SWW) für eine größte Füllmenge
10.3.1.1 bis 10 kg 138,-
10.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 208,-
10.3.1.3 über 50 kg bis 500 kg 304,-
10.3.1.4 über 500 kg bis 5 000 kg 414,-
10.3.1.5 über 5 000 kg 552,-
10.4.1.1 Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massengütern (Förderband-
waagen-FBW) nach Arbeitsaufwand
Selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) für eine Höchstlast
10.5.1.1 bis 1 kg 110,-
10.5.1.2 über 1 kg bis 10 kg 166,-
10.5.1.3 über 10 kg 248,-
10.5.2.1 Zusätzliche Gebühr für die Prüfung einer Klassiereinrichtung und/oder
einer Mittelwertermittlung an selbsttätigen Kontrollwaagen nach Arbeitsaufwand
10.6.1.1 Eiersortiermaschinen mit festangeordneten Waagen
je Einlaufbahn 55,-
10.6.1.2 Eiersortiermaschinen mit umlaufender Waagenbahn
je Waage 2,90
11. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide
Getreideprober einschließlich Getreideprober zur Bestimmung der
EWG-Schüttdichte mit Handfüllung
11.1.1.1 Viertelliterprober 69,-
11.1.1 .2 Literprober 110,-
11.1.1 .3 Zwanzigliterprober 780,-
11.1.2.1 Maschinell betriebene Getreideprober 966,-
Die Gebühr für die Prüfung der Getreideprober schließt die Prüfung des
Maßes, der Waage, der zugehörigen Gewichte sowie einer Ersatzge-
wichtsschale und des Ausgleichs des Schalengewichts ein.
11.2.1.1 Vakuumtrocknungsgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehaltes von
Getreide und Ölsaaten 248,-
Die Gebühr schließt die Prüfung der Kapillare, des Vakuummessers, des
Thermostats mit Regler, der Feinwaage und Feingewichte sowie des
Schroters und der Prüfsiebe ein. Thermometer sind nach Schlüsselzahl
14 zu berechnen.
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
11.2.2.1 Andere Trocknungsgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehaltes von
Getreide und Ölsaaten 166,-
Die Gebühr schließt die Prüfung der Waage und der Gewichte sowie der
Schroter, Prüfsiebe und Schalen ein. Thermometer sind nach Schlüs-
selzahl 14 zu berechnen.
11.2.2.2 jedes weitere Gerät bei gleichzeitiger Vorlage im selben Raum 110,-
11.2.3.1 Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehaltes von Getreide
durch Widerstands- oder Kapazitätsmessung 83,-
Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten, des Maßes der
Waage und der Feingewichte sowie der Schroter und Prüfsiebe ein.
Thermometer sind nach Schlüsselzahl 14 zu berechnen.
11.2.3.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 1 0 elektrischen Geräten
gleicher Art zur Bestimmung des Feuchtegehaltes von Getreide,
je Stück 55,-
11.2.3.3 Zusatzgebühr für die Prüfung jeder weiteren Getreideart und Meßzelle 25,-
11.2.4.1 Einzelprüfung eines Schroters 17,-
11.2.4.2 Einzelprüfung eines Prüfsiebes 8,40
12. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke
Meßkolben, Meßzylinder und Meßflaschen, für eine oder mehrere Maß-
größen, bei einem Volumen
12.1.1.1 bis 100 ml 2,60
12.1.1.2 über 100 ml bis 500 ml 4,-
12.1.1.3 über 500 ml bis 2 000 ml 8,-
12.1.1.4 über 2 000 ml 12,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Meßkolben, Meßzylin-
dern und Meßflaschen gleicher Art, bei einem Volumen
12.1.1.5 bis 100 ml 2,20
12.1.1.6 über 100 ml bis 500 ml 2,60
12.1.1.7 über 500 ml 4,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 250 Meßkolben, Meßzylin-
dern und Meßflaschen gleicher Art, bei einem Volumen
12.1.1.8 bis 500 ml 1,70
12.1.1.9 Geräte mit mehr als einer Marke, je weitere Marke 2,60
Meßzylinder mit einer Skala, bei einem Gesamtvolumen
12.1.2.1 bis 100 ml 8,40
12.1.2.2 über 100 ml bis 500 ml 11,-
12.1.2.3 über 500 ml 14,-
bei gleichzeitiger Vorlage von 30 oder mehr gleichartigen Meßzylin-
dern mit einer Skala, bei einem Volumen
12.1.2.4 bis 100 ml 5,50
12.1.2.5 über 100 ml bis 1 000 ml 8,40
12.1.2.6 über 1 000 ml 9,60
Vollpipetten (einschließlich KI. A und AS), bei einem Volumen
12.2.1.1 bis 0,5 ml 1,30
12.2.1.2 über 0,5 ml bis 10 ml 2,20
12.2.1.3 über 10 ml bis 50 ml 2,60
12.2.1.4 über 50 ml bis 250 ml 4,-
12.2.1.5 über 250 ml 7,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 451
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
bei gleichzeitiger Vorlage von 250 oder mehr Vollpipetten gleicher Art,
bei einem Volumen
12.2.2.1 bis 0,5 ml 0,70
12.2.2.2 über 0,5 ml bis 10 ml 1,40
12.2.2.3 bei gleichzeitiger Vorlage von 1 000 oder mehr Vollpipetten gleicher
Art mit einem Volumen bis 0,5 ml 0,55
bei gleichzeitiger Vorlage von 50 oder mehr Vollpipetten gleicher Art,
bei einem Volumen
12.2.2.4 über 10 ml bis 50 ml 2,20
12.2.2.5 über 50 ml bis 250 ml 2,60
12.2.2.6 Vollpipetten mit mehr als einer Marke, je weitere Marke oder weiteres
Volumen 0,70
Büretten sowie Büretten der KI. A und AS (einschließlich Büretten mit
selbsttätiger Nullpunkteinstellung), Meßröhren und Meßpipetten (ein-
schließlich Meßpipetten KI. A und AS sowie Büretten und Meßröhren für
Gase) mit einem Volumen
12.3.1.1 bis 0,5 ml 2,60
12.3.1.2 über 0,5 ml bis 50 ml 8,20
12.3.1.3 über 50 ml 9,60
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 250 Meßpipetten gleicher
Art bei einem Volumen
12.3.1.4 bis 0,5 ml 2,20
12.3.1.5 über 0,5 ml bis 50 ml 5,30
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 500 Meßpipetten gleicher
Art bei einem Volumen
12.3.1.6 bis 0,5 ml 1,40
12.3.1.7 über 0,5 ml bis 50 ml 4,-
Büretten und Meßröhren bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30
Stück gleicher Art
12.3.1.8 über 0,5 ml bis 50 ml 7,-
12.3.1.9 über 50 ml 8,40
12.3.2.1 Mikroazotometer 17,-
12.4.1.1 Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis, auf Antrag für eine
Marke oder ein Volumen 12,-
12.4.1.2 für jede weitere Marke oder jedes weitere Volumen (auch bei gemein-
samen Eichscheinen für mehrere Meßgeräte) 2,-
Blutmischpipetten s. unter Schlüsselzahlen 15.8.1.
13. Dichtemeßgeräte, Alkoholometer, Sacharimeter
Pyknometer
13.1.1.1 ohne Thermometer 25,-
13.1.1.2 mit Thermometer 51,-
13.1.2.1 Zusätzliche Prüfung von Skalen an Pyknometern, je Skala 2,90
13.1.3.1 Aufbringen der Inhaltsbezeichnung der Korrektur oder der Hilfswerte
(Wasserwert, Leergewicht) 7,-
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis für ein Pyknometer
13.1.4.1 ohne Thermometer 10,-
13.1.4.2 mit Thermometer 18,-
13.1.4.3 für zusätzliche Prüfung von Skalen (auch bei gemeinsamen Eich-
scheinen für mehrere Meßgeräte) sowie für das Aufbringen der h-
haltsbezeichnung, der Korrektur oder der Hilfswerte (Wasserwert,
Leergewicht), je 5,-
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Die nachfolgenden Gebühren für Aräometer erstrecken sich. auf Aräo-
meter zur Bestimmung der Dichte (Dichtearäometer), zur Bestimmung
des Alkoholgehaltes (Alkoholometer) und zur Bestimmung des Massen-
gehaltes an Sacharose (Sacharimeter).
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit
einem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 Prozent
Prüfung an 3 Prüfpunkten
13.2.1.1 ohne Thermometer 7,-
13.2.1.2 mit Thermometer 14,-
bei gleichzeitiger Vorlage von 20 oder mehr Aräometern gleicher Art
13.2.1.3 ohne Thermometer 4,-
13.2.1.4 mit Thermometer 9,60
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit
einem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 Prozent, deren
aräometrische Skala jedoch länger als 110 mm ist oder mehr als 60 Teil-
striche hat
Prüfung an 5 Prüfpunkten
13.2.1.5 ohne Thermometer 9,60
13.2.1.6 mit Thermometer 17,-
bei gleichzeitiger Vorlage von 20 oder mehr Aräometern gleicher Art
13.2.1.7 ohne Thermometer 7,-
13.2.1.8 mit Thermometer 11,-
13.2.1.9 Prüfung jedes zusätzlichen Prüfpunktes der Aräometer 13.2.1.1 bis
13.2.1.8 4,-
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C und mit
einem Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 Prozent
Prüfung an 3 Prüfpunkten
13.2.2.1 ohne Thermometer 11,-
13.2.2.2 mit Thermometer 21,-
bei gleichzeitiger Vorlage von 10 oder mehr Aräometern gleicher Art
13.2.2.3 ohne Thermometer 7,-
13.2.2.4 mit Thermometer 14,-
Aräometer mit einer Bezugstemperatur von 15 °C oder 20 °C mit einem
Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 oder 0,2 Prozent, deren aräometrische
Skala jedoch länger als 11 0 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat
Prüfung an 5 Prüfpunkten
13.2.2.5 ohne Thermometer 14,-
13.2.2.6 mit Thermometer 25,-
bei gleichzeitiger Vorlage von 1 0 oder mehr Aräometern gleicher Art
13.2.2.7 ohne Thermometer 9,60
13.2.2.8 mit Thermometer 17,-
13.2.2.9 jeder zusätzliche Prüfpunkt der Aräometer 13.2.2.1 bis 13.2.2.8 4,-
13.2.3.1 Aräometer mit einem Skalenwert nicht kleiner als .0,5 kg/m 3 , jedoch mit
einer Bezugstemperatur über 20 "C, Prüfung an 3 Prüfpunkten 14,-
13.2.3.2 bei Vorlage von 10 oder mehr Aräometern gleicher Art, je Aräometer 9,60
13.2.3.3 Aräometer mit einem Skalenwert nicht kleiner als 0,5 kg/m 3 , jedoch mit
einer Bezugstemperatur über 20 °C und mit einer aräometrischen Skale,
die länger als 11 0 mm ist oder mehr als 60 Teilstriche hat, Prüfung an
5 Prüfpunkten 21,-
13.2.3.4 bei Vorlage von 1 0 oder mehr Aräometern gleicher Art, je Aräometer 14,-
13.2.3.5 jeder zusätzliche Prüfpunkt der Aräometer 13.2.3.1 bis 13.2.3.4 4,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 453
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
13.2.3.6 Aräometer mit einem Skalenwert kleiner als 0,5 kg/m 3 , jedoch mit einer
Bezugstemperatur über 20 'C nach Arbeitsaufwand
13.2.4.1 Zuschlag für Aräometer, bei deren Prüfung von Prüf- auf Gebrauchsflüs-
sigkeiten umgerechnet werden muß, je Aräometer 4,-
13.2.4.2 ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag 40,-
13.2.4.3 Zuschlag für Aräometer, bei deren Prüfung von der Ablesung im Flüssig-
keitsspiegel auf Ablesung am obersten Wulstrand umgerechnet werden
muß 4-
,
13.2.4.4 ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag 40,-
Prüfung des Thermometers eines Aräometers, soweit dieses nicht be-
reits in der Prüfgebühr enthalten ist Gebühr nach
14.1 .1 .1-14.1.9.4
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis für ein Aräometer
geprüft an 3 Prüfpunkten
13.2.5.1 ohne Thermometer 10,-
13.2.5.2 mit Thermometer 18,-
geprüft an 5 Prüfpunkten
13.2.5.3 ohne Thermometer 15,-
13.2.5.4 mit Thermometer 26,-
13.2.5.5 für jeden zusätzlichen Prüfpunkt (auch bei gemeinsamen Eichschei-
nen für mehrere Meßgeräte) 5,-
Hydrostatische Waagen zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
Prüfung der Waagen und Gewichte, außer Feingewichtssätzen
13.3.1.1 Hydrostatische Spezialwaage 55,-
13.3.1.2 Fein- oder Präzisionswaagen Gebühr nach
09.7.1.1-09.8.1.3
13.3.2.1 Senkkörpereinrichtung 17,-
dazu gehörende Feingewichte sind nach Abschnitt 8 zu berechnen.
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis
13.3.3.1 für die hydrostatische Waage 48,-
13.3.3.2 für eine Senkkörpereinrichtung 11,-
Eichscheine für Feingewichte sind nach Abschnitt 8 zu berechnen.
13.3.4.1 Thermometer einer hydrostatischen Waage Gebühr nach
14.1 .1.1-14.1 .9.4
13.4.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) 62,-
13.5.1.1 Anbringen von fehlenden Markierungen,
je Strichmarke 0,70
14. T emperaturmeßgeräte
(mit Ausnahme der mediziniscl)en Thermometer und Temperatur-
meßeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
Thermometer nach den Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1.9.4 sind Flüs-
sigkeitsglas-, Feder-, Bimetall (BiMT) - Lind elektrische Thermometer
(ET) mit festangeschlossenenTemperaturfühlern, die in Flüssigkeitsbä-
dern geprüft werden können, soweit sie nicht unter den weiteren
Schlüsselzahlen getrennt aufgeführt sind. Gebühren für ET je Meßbe-
reich. Für die Gebührenerhebung bei Flüssigkeitsglasthermometern
wird derjenige Temperaturbereich zugrunde gelegt, der den Anfangs-
wert und den Endwert der Hauptskale einschließlich etwaiger Hilfstei-
lungen enthält. Trifft dieses für mehrere der angeführten Temperaturbe-
reiche zu, so wird die niedrigste der möglichen Gebühren innerhalb der
Staffeln für volle oder ermäßigte Gebühren erhoben.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
Thermometer mit einem Skalenwert von 1 r)C bis 5 °C innerhalb des
Temperaturbereichs
14.1.1.1 von - 110 "C bis+ 60 "C 48,-
14.1.1.2 von -- 80 'C bis+ 110 °C 34,-
14.1.1.3 von - 58 'C bis+ 210 "C 16,-
14.1.1.4 von - 58 "C bis+ 410 "C 27,-
14.1.1.5 von - 58 "C bis+ 610 °C 55,-
14.1.1.6 von - 210 'C bis+ 1 010 °C nach Arbeitsaufwand
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 gleichen Thermometern
der vorgenannten Art, innerhalb des Temperaturbereichs
14.1.2.1 von - 110 "C bis + 60 "C 36,-
14.1.2.2 von - 80 "C bis + 110 "C 26,-
14.1.2.3 von - 58 °C bis+ 210 °C 13,-
14.1.2.4 von - 58 "C bis + 41 0 °C 20,-
14.1.2.5 von - 58 "C bis+ 610 "C 39,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichen Thermometern
der vorgenannten Art, innerhalb des Temperaturbereichs
14.1.2.6 von - 58 "C bis+ 210 "C 10,-
14.1.2.7 von - 58 "C bis+ 410 "C 16,-
14.1.2.8 von - 58 'C bis+ 610 "C 31,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,5 "C innerhalb des Tempera-
turbereichs
14.1.3.1 von - 110 °C bis + 60 "C 55,-
14.1.3.2 von - 58 "C bis+ 110 °C 24,-
14.1.3.3 von - 58 "C bis+ 210 °C 27,-
14.1.3.4 von - 58 "C bis+ 410 °C 34,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 gleichen Thermometern
der vorgenannten Art, innerhalb des Temperaturbereichs
14.1.4.1 von - 110 °C bis + 60 °C 41,-
14.1.4.2 von - 58 ''C bis+ 110 °C 15,-
14.1.4.3 von - 58 "C bis+ 210 °C 20,-
14.1.4.4 von - 58 °C bis+ 410 °C 25,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichen Thermometern
der vorgenannten Art, innerhalb des Temperaturbereichs
14.1.4.5 von - 58 "C bis + 11 0 "C 12,-
14.1.4.6 von - 58 "C bis + 21 0 "C 15,-
14.1.4.7 von - 58 °C bis + 41 0 °C 20,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,2 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne*)
14.1.5.1 von 100 "C oder weniger 27,-
14.1.5.2 von mehr als 100 "C 41,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 gleichen Thermometern
der vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne *)
14.1.5.3 von 100 °C oder weniger 20,-
14.1.5.4 von mehr als 1 00 'C 34,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 gleichen Thermometern
der vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne*)
14.1.5.5 von 100 ''C oder weniger 16,-
*) Prüfbereichsspanne ist die Spanne zwischen unterstem und oberstem geprüften Punkt.
Nr. 1 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 455
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand DM
zahl
Thermometer mit einem Skalenwert von 0, 1 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne*)
14.1.6.1 von 50 'C oder weniger 27,-
14.1.6.2 von mehr als 50 "C bis 100 "C 41,-
14.1.6.3 von mehr als 100 ()C 55,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 gleichen Thermometern
der vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne *)
14.1.6.4 von 50 ·'C oder weniger 25,-
14.1.6.5 von mehr als 50 "C bis 100 "C 34,-
14.1.6.6 von mehr als 100 °C 41,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 gleichen Thermometern
der vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne*)
14.1.6.7 von 50 °C oder weniger 20,-
14.1.6.8 von mehr als 50 °C bis 100 °C 27,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,05 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne*)
14.1.7.1 von 25 °C oder weniger 27,-
14.1.7.2 von mehr als 25 °C bis 50 °C 41,-
14.1.7.3 von mehr als 50 °C 55,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 gleichen Thermometern
der vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne*)
14.1.7.4 von 25 "C oder weniger 20,-
14.1.7.5 von mehr als 25 "C bis 50 "C 34,-
14.1.7.6 von mehr als 50 "C 41,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,02 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne*)
14.1.8.1 von 10 "C oder weniger 34,-
14.1.8.2 von mehr als 10 "C 55,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 g'leichen Thermometern
der vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne*)
14.1.8.3 von 10 "C oder weniger 27,-
14.1.8.4 von mehr als 10 °C 41,-
Thermometer mit einem Skalenwert von 0,01 °C bei einer Prüfbereichs-
spanne*)
14.1.9.1 von 5 "C oder weniger 34,-
14.1.9.2 von mehr als 5 °C 55,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 gleichen Thermometern
der vorgenannten Art bei einer Prüfbereichsspanne*)
14.1.9.3 von 5 "C oder weniger 27,-
14.1.9.4 von mehr als 5 "C 41,-
14.2.1.1 Werden Anzeigegeräte und Temperaturfühler von elektrischen Thermo-
metern, die den Schlüsselzahlen 14.1.1.1 bis 14.1 .9.4 entsprechen, ge-
trennt geprüft, so sind für die Temperaturfühler die vollen Gebühren ent-
sprechend den genannten Schlüsselzahlen zu berechnen. Die Fehler-
grenzen der Temperaturfühler entsprechen dabei denjenigen der in den
Schlüsselzahlen 14.1 .1 .1 bis 14.1 .9.4 genannten Thermometer. Haben
Temperaturfühler mehrere Fehlergrenzen, die bestimmten Temperatur-
bereichen zugeordnet sind, so sind die Gebühren nach dem kleinsten
Wert der Fehlergrenzen und dem gesamten Meßbereich des Fühlers an-
zusetzen. Gebühr nach
14.1.1 .1-14.1 .9.4
*) Prüfbereichsspanne ist die Spanne zwischen unterstem und oberstem geprüften Punkt.
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand DM
zahl
Gebühr für die Anzeigegeräte mit Teilungswerten von 0,5 °C und mehr
14.2.2.1 für den ersten Meßbereich 20,-
14.2.2.2 für jeden weiteren Meßbereich 10,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Anzeigegeräten
14.2.2.3 für den ersten Meßbereich 15,-
14.2.2.4 für jeden weiteren Meßbereich 8-'
Gebühr für die Anzeigegeräte mit Teilungswerten unter 0,5 °C
14.2.2.5 für den ersten Meßbereich 32,-
14.2.2.6 für jeden weiteren Meßbereich 16,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Anzeigegeräten
14.2.2.7 für den ersten Meßbereich 24,-
14.2.2.8 für jeden weiteren Meßbereich 12,-
14.3.1.1 Beckmannthermometer 55,-
14.3.1.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 50 Beckmannthermometern 48,-
14.3.2.1 Siedethermometer 48,-
14.3.3.1 Tiefseeumkippthermometer mit Hilfsthermometer 83,-
14.3.4.1 Andere Umkippthermometer nach Arbeitsaufwand
Bei Thermometern mit Nebenskalen (z.B. in mbar) sind für jede Skale
die vorstehenden Gebühren zu berechnen.
Zusatzgebühr für
14.4.1.1 jeden beantragten zusätzlichen *) Prüfpunkt
im Bereich von - 58 °C bis + 21 0 °C 5,50
14.4.1.2 unterhalb von - 58 °C bis - 110 °C oder
oberhalb von+ 210 °C bis+ 61 0 °C 8,40
14.4.1.3 unterhalb von -110 °C bis - 210 °C oder
oberhalb von + 610 °C bis+ 1 010 °C nach Arbeitsaufwand
14.4.2.1 jede Hilfsskale 5,50
14.4.3.1 teilweise eintauchend justierte Thermometer mit einer Eintauchtiefe
bis 30 cm 8,40
14.4.4.1 teilweise eintauchend justierte Thermometer mit einer Eintauchtiefe
von mehr als 30 cm und Winkelthermometer 16,-
14.4.5.1 Extremthermometer 7,-
14.4.6.1 die Bestimmung der Abhängigkeit der Thermometeranzeige vom
äußeren und inneren Druck nach Arbeitsaufwand
14.4.6.2 die Druckprobe eines Tiefseeumkippthermometers mit geschlosse-
nem Schutzrohr 11,-
14.4.6.3 die Bestimmung der Druckabhängigkeit der Anzeige eines Tief-
seeumkippthermometers mit offenem Schutzrohr 55,-
Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis auf Antrag für
Thermometer, die geprüft werden
14.5.1.1 an 3 Prüfpunkten 8,40
14.5.1.2 an 4 oder mehr Prüfpunkten 11,-
*) Mit der Eichgebühr abgegoltene Anzahl n der Prüfpunkte, jedoch mindestens 3 Prüfpunkte
bei Thermometern mit den Skalenwerten 0,01 °c bis 1 °c n = + a ( a = Meßbereichsspanne )
100 x Skalenwert
bei Thermometern mit den Skalenwerten 2 °c od. 5 °C n = + b( b = Meßbereichsspanne )
100°c
Die Ausdrücke a und b werden auf ganze Zahlen gerundet.
Bei Thermometern mit Hilfsskale gelten diese Festlegungen für die Hauptskale. Jede Hilfsskale wird an 1 Punkt geprüit.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 457
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
bei gleichzeitiger Vorlage von 20 oder mehr gleichartigen Thermo-
metern, die geprüft werden
14.5.1.3 an 3 Prüfpunkten 7,20
14.5.1.4 an 4 oder mehr Prüfpunkten 9,60
14.5.2.1 Anbringen einer Strichmarke 0,70
14.5.2.2 Anbringen einer fehlenden Aufschrift 4,-
14.6.1.1 Platinrhodium ( 10 % Rh)-Platin-Thermoelemente (PtRh-Pt-Thermoele-
mente) der Genauigkeitsklasse 1 (KI. 1) im Temperaturbereich von 0 °C
bis+ 1 100 °C 484,-
Sonstige Thermoelemente der KI. 1
14.6.2.1 Grundgebühr 193,-
14.6.2.2 Gebühr je Prüfpunkt*) 21,-
14.6.3.1 PtRh-Pt-Thermoelemente der KI. 2 ohne Schutz- oder Einsatzrohr im
Temperaturbereich von 0 ''C bis+ 1 300 ''C 346,-
Sonstige Thermoelemente der KI. 2 und KI. 3 ohne Schutz- oder Ein-
satzrohr und Mantelthermoelemente der KI. 2 und KI. 3
14.6.4.1 Grundgebühr 138,-
14.6.4.2 Gebühr je Prüfpunkt*) 17,-
Zusatzgebühr für
ein Thermoelement, das zwecks Prüfung aus einem Schutz- oder Ei,1-
satzrohr
14.6.5.1 ausgebaut werden kann 41,-
14.6.5.2 nicht ausgebaut werden kann 83,-
14.6.5.3 eines Thermoelements mit Ausgleichleitung 48,-
14.6.6.1 Ausstellung eines Eichscheins für PtRh-Pt-Thermoelemente mit Anga-
be des Prüfergebnisses von 100 'C zu 100 "C auf Antrag 21,-
Ausstellung eines Eichscheins für sonstige Thermoelemente mit Anga-
be des Prüfergebnisses auf Antrag
14.6.7.1 Grundgebühr 7,-
14.6.7.2 Gebühr je Prüfpunkt 2,90
Thermometer zum Einbau in Kühleinrichtungen
14.7.1.1 Flüssigkeitsglas-, Bimetall-, Feder- und Elektrothermometer 17,-
14.7.1.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichen Thermo-
metern der vorgenannten Art 11,-
14.7.1.3 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 300 gleichen Thermo-
metern der vorgenannten Art 7,-
14.7.1.4 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 500 gleichen Thermo-
metern der vorgenannten Art in Eichabfertigungsstellen 3,50
Zusatzgebühr für
14.7.1.5 Thermometer mit einer einzigen von 20 "C abweichenden Bezugs-
temperatur 3,-
14.7.1.6 Thermometer mit einem Bezugstemperaturbereich nach Arbeitsaufwand
14.7.1.7 Thermometer, die in Luft geprüft werden müssen 3,-
Die Zusatzgebühren nach Schlüsselzahlen 14.7.1.5 und 14.7.1.7 wer-
den in Eichabfertigungsstellen nicht erhoben.
Thermometer nach der Schlüsselzahl 14. 7 .1 .1 am Gebrauchsort
14.7.2.1 für das erste Thermometer 28,-
14.7.2.2 für jedes weitere Thermometer 16,-
*) Außer bei PtRh-Pt-Thermoelementen erfolgt die Prüfung innerhalb des Verwendungsbereichs bei Thermoelementen der KI. 1
von 50 C zu 50 'C, bei Thermoelementen der KI. 2 und KI. 3 von 100 'C zu 100 C, mindestens jedoch bei 3 Temperaturen.
Weitere Prüfpunkte können beantragt werden.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
Werden Anzeigegeräte und Temperaturfühler von Elektrothermometern
zum Einbau in Kühleinrichtungen entsprechend den Schlüsselzahlen
14.7.1.1 bis 14.7.2.2 getrennt geprüft, so sind zu berechnen für die
14.7.3.1 Temperaturfühler die vollen Gebühren entsprechend den genannten
Schlüsselzahlen Gebühr nach
14.7.1.1-14.7.2.2
14.7.3.2 Anzeigegeräte Gebühr nach
14.2.2.1-14.2.2.8
Thermometer nach der Schlüsselzahl 14. 7 .1 .1 am Gebrauchsort bei
einer Gebrauchstemperatur (vereinfachte Prüfung)
14.7.4.1 für das erste Thermometer 14,-
14.7.4.2 für jedes weitere Thermometer 8,-
14.7.5.1 Temperaturmeßanlagen mit mehreren Temperaturfühlern oder -anzei-
gen nach Arbeitsaufwand
15. Meßgeräte für die Heilkunde
Waagen der Genauigkeitsklasse O[) am Gebrauchsort, z. B. Perso-
nen-, Betten-, Inkubator-, Säuglings- oder Krankenstuhlwaagen, für
eine Höchstbelastung (Max+ T)
15.1.1.1 bis 25 kg 30,-
15.1.1.2 über 25 kg bis 200 kg 58,-
15.1.1.3 über 200 kg 96,-
Vorgenannte Waagen in Amtsstellen für eine Höchstbelastung
15.1.1.4 bis 25 kg 12,-
15.1.1.5 über 25 kg bis 200 kg 18,-
15.1.1.6 über 200 kg 48,-
Die gleiche Gebühr gilt bei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 1 Waage
gleicher oder kleinerer Höchstbelastung in einem Raum des Gebrauchs-
orts für die zweite und jede weitere Waage.
Bei gleichzeitiger Vorlage in Amtsstellen von mindestens 30 Personen-
oder Säuglings-Waagen für eine Höchstbelastung
15.1.2.1 bis 25 kg 7,-
15.1.2.2 über 25 kg bis 200 kg 16,-
15.1.2.3 über 200 kg 30,-
15.1.3.1 Federwaagen als Handzugfederwaagen zur Feststellung des Geburts-
gewichtes 4,-
Medizinische Quecksilber-Glasthermometer
Thermometer mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne*)
von
15.2.1.1 10 °C oder weniger 0,70
15.2.1.2 mehr als 10 "C 1,20
15.2.1.3 Thermometer ohne Maximumeinrichtung 4,-
Bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 gleichen Thermometern
mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne*) von
15.2.2.1 10 "C oder weniger 0,40
15.2.2.2 mehr als 10 °C 0,70
15.2.2.3 Bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 3 000 gleichen Thermome-
tern mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne*) von
10 °C oder weniger 0,34
*) Prüfbereichsspanne ist die Spanne zwischen unterstem und oberstem geprüften Punkt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 459
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand DM
zahl
Medizinische Elektrothermometer (MET)
15.3.1.1 MET mit fest angeschlossenem Temperaturfühler (je Meßbereich) 38,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
15.3.1.2 10 MET gleicher Art 24,-
15.3.1.3 50 MET gleicher Art 18,-
15.3.1.4 200 MET gleicher Art 13,-
15.3.1.5 500 MET gleicher Art nach Arbeitsaufwand
15.3.2.1 Anzeigegeräte von MET ohne Temperaturfühler (je Meßbereich) 25,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
15.3.2.2 10 Anzeigegeräten gleicher Art 15,-
15.3.2.3 50 Anzeigegeräten gleicher Art 11,-
15.3.2.4 200 Anzeigegeräten gleicher Art 8,-
15.3.2.5 500 Anzeigegeräten gleicher Art nach Arbeitsaufwand
15.3.3.1 Temperaturfühler für MET 30,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
15.3.3.2 20 Temperaturfühlern gleicher Art 20,-
15.3.3.3 100 Temperaturfühlern gleicher Art 16,-
15.3.3.4 500 Temperaturfühlern gleicher Art 8,-
15.3.3.5 1 000 Temperaturfühlern gleicher Art nach Arbeitsaufwand
Zusatzgebühr für MET für
15.3.4.1 Zusatzeinrichtungen (weitere Anzeigen, Drucker, Schreiber, Aus-
gänge) nach Arbeitsaufwand
15.3.4.2 zusätzliche Prüfpunkte, je Punkt 3,-
15.3.4.3 mehrere Eingänge nach Arbeitsaufwand
15.4.1.4 Medizinische Spritzen jeder Größe 2,20
15.5.1.1 Blutdruckmeßgeräte in Amtsstellen 14,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
15.5.1.2 20 Blutdruckmeßgeräten gleicher Art 9,60
15.5.1.3 300 Blutdruckmeßgeräten gleicher Art 6,-
15.5.1.4 1 000 Blutdruckmeßgeräten gleicher Art und Gestellung von
Arbeitshilfe 4,50
15.5.2.1 Blutdruckmeßgeräte am Gebrauchsort 36,-
15.5.2.2 bei gleichzeitiger Vorlage mehrerer Blutdruckmeßgeräte im selben
Raum, für das zweite und jedes weitere Meßgerät 18,-
Zusatzgebühr für
15.5.3.1 mit Mikrophon ausgerüstete Blutdruckmeßgeräte 3,-
15.5.3.2 mit Schreiber oder Drucker ausgerüstete Blutdruckmeßgeräte 7,20
Zellenzählkammern
15.6.1.1 Grundplatten 9,60
15.6.1.2 bei Vorlage von mindestens 50 Grundplatten 8,40
15.6.1.3 bei Vorlage von mindestens 50 Grundplatten gleicher Art 7,40
15.6.2.1 Deckplättchen 1,20
15.6.2.2 bei statistischer Prüfung von Deckplättchen nach Arbeitsaufwand
Meßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Tonometer)
15.7.1.1 mechanische und mechanisch-elektrische lmpressionstonometer 60,-
15.7.1.2 bei Vorlage von mindestens 12 gleichartigen Tonometern 42,-
15.7.1.3 Zusatzgebühr für jeden weiteren Meßkopf eines vorgelegten mecha-
nisch oder mechanisch-elektrischen Tonometers 38,-
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
15.7.2.1 mechanisch-optische Applanationstonometer 72,-
15.7.2.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 12 gleichartigen Tonome-
tern 48,-
15.7.2.3 Zusatzgebühr für jeden weiteren Meßkörper 2,90
15.7.3.1 Statistische Prüfung zur Grenzwertbestimmung dienender Kunststoff-
kappen (Tips) für Druckkörper der Tonometer nach Arbeitsaufwand
15.7.4.1 Sonstige Meßgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes nach Arbeitsaufwand
15.8.1.1 Blutmischpipetten 2,20
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
15.8.1.2 500 Blutmischpipetten gleicher Art 1,40
15.8.1.3 2 000 Blutmischpipetten gleicher Art 1,20
15.8.2.1 Blutsenkungsrohre 1,60
15.8.2.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 500 Blutsenkungsrohren
gleicher Art 0,70
15.9.1.1 Anbringen fehlender Markierungen, je Strichmarke 0,70
16. Druckmeßgeräte mit Ausnahme der Blutdruck-
und Reifenluftdruckmeßgeräte
Überdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 4,0, 2,5 oder 1 ,6
für die Bezugstemperatur 20 °C
Anzeigegeräte mit einem Gehäusedurchmesser bis 100 mm und mit
einem Skalenendwert
16.1.1.1 bis 1 0 bar oder 1 MPa 12,-
16.1.1.2 über 10 bar bis 100 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 18,-
16.1.1.3 über 100 bar bis 1 000 bar oder
über 1 0 MPa bis 100 MPa 48,-
16.1.1.4 über 1 000 bar oder über 1 00 MPa 78,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 Geräten gleicher Art
16.1.1.5 bis 10 bar oder 1 MPa 8,-
16.1.1.6 über 1 0 bar bis 100 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 12,-
Schreibgeräte oder Anzeigegeräte mit einem Gehäusedurchmesser
über 100 mm und einem Skalenendwert
16.1.2.1 bis 10 bar oder 1 MPa 23,-
16.1.2.2 über 1 0 bar bis 1 00 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 40,-
16.1.2.3 über 100 bar bis 1 000 bar oder
über 1 0 MPa bis 100 MPa 70,-
16.1.2.4 über 1 000 bar oder über 1 00 MPa 115,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 Geräten gleicher Art
16.1.2.5 bis 10 bar oder 1 MPa 14,-
16.1.2.6 über 1 0 bar bis 1 00 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 30,-
Überdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 1,0 oder 0,6 für
die Bezugstemperatur 20 °C, Schreibgeräte oder Anzeigegeräte
mit einem Meßwerk und mit einem Skalenendwert
16.1.3.1 bis 10 bar oder 1 MPa 46,-
16.1.3.2 über 10 bar bis 1 00 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 57,-
16.1.3.3 über 100 bar bis 1 000 bar oder
über 10 MPa bis 100 MPa 80,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 461
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
16.1.3.4 über 1 000 bar oder über 100 MPa 136,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Geräten gleicher Art
16.1.3.5 bis 10 bar oder 1 MPa 23,-
16.1.3.6 über 10 bar bis 100 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 29,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 200 Geräten gleicher Art in
Eichabfertigungsstellen
16.1.3.7 bis 10 bar oder 1 MPa 5,-
16.1.3.8 über 10 bar bis 100 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 6,-
mit zwei Meßwerken oder mit mehrfachem Zeigerumlauf und mit einem
Skalenendwert
16.1.4.1 bis 10 bar oder 1 MPa 57,-
16.1.4.2 über 10 bar bis 100 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 70,-
16.1.4.3 über 100 bar bis 1 000 bar oder
über 10 MPa bis 100 MPa 92,-
16.1.4.4 über 1 000 bar oder 100 MPa 161,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Geräten gleicher Art
16.1.4.5 bis 10 bar oder 1 MPa 29,-
16.1.4.6 über 10 bar bis 100 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 35,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 200 Geräten gleicher Art in
Eichabfertigungsstellen
16.1.4.7 bis 10 bar oder 1 MPa 7,-
16.1.4.8 über 10 bar bis 100 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 9,-
Überdruckmeßgeräte (Federmanometer) der Klassen 0,3, 0,2 oder 0, 1
für die Bezugstemperatur 20 °C
mit einem Meßwerk und mit einem Skalenendwert
16.1.5.1 bis 10 bar oder 1 MPa 69,-
16.1.5.2 über 10 bar bis 100 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 92,-
16.1.5.3 über 100 bar bis 1 000 bar oder
über 10 MPa bis 100 MPa 115,-
16.1.5.4 über 1 000 bar oder über 100 MPa 173,-
mit zwei Meßwerken oder mit mehrfachem Zeigerumlauf und einem
Skalenendwert
16.1.6.1 bis 10 bar oder 1 MPa 80,-
16.1.6.2 über 10 bar bis 100 bar oder
über 1 MPa bis 10 MPa 115,-
16.1.6.3 über 100 bar bis 1 000 bar oder
über 10 MPa bis 100 MPa 138,-
16.1.6.4 über 1 000 bar oder über 100 MPa 207,-
Antragsgemäße Prüfung von Überdruckmeßgeräten an zusätzlichen
Prüfpunkten, je Prüfpunkt
16.1.7.1 bei einer Grundgebühr bis 30,- DM 3-,
16.1.7.2 bei einer Grundgebühr über 30,- DM bis 100,- DM 7,-
16.1.7.3 bei einer Grundgebühr über 100,- DM 14,-
16.1.8.1 Prüfung von Überdruckmeßgeräten für eine andere Bezugstemperatur
als 20 "C nach Arbeitsaufwand
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Zusatzeinrichtungen an Überdruckmeßgeräten
Anzeigegeräte mit zusätzlicher Schreibeinrichtung
16.1.9.1 bei einer Grundgebühr bis 30,- DM 14,-
16.1.9.2 bei einer Grundgebühr über 30,- DM bis 100,- DM 35,-
16.1.9.3 bei einer Grundgebühr über 100,- DM 69,-
16.1.9.4 Maximal- oder Minimaldruckanzeige 17,-
16.1.9.5 Fernmessung 21,-
16.1.9.6 Fern- oder Grenzwertmeldung 14,-
Druckmeßgeräte mit negativen Zahlenwerten (Federvakuummeter)
16.2.1.1 Klassen 4,0, 2,5 oder 1,6 20,-
16.2.1.2 Klassen 1 ,0 oder 0,6 60,-
16.2.1.3 Klassen 0,3, 0,2 oder 0, 1 100,-
Druckmeßgeräte mit positiven und. negativen Zahlenwerten (Feder-
manovakuummeter)
16.2.2.1 Klassen 4,0, 2,5 oder 1 ,6 36,-
16.2.2.2 Klassen 1 ,0 oder 0,6 108,-
16.2.2.3 Klassen 0,3, 0,2 oder 0, 1 180,-
16.3.1.1 Quecksi Iberbarometer 250,-
16.3.1.2 Aneroidbarometer 150,-
16.4.1.1 andere Druckmeßgeräte nach Arbeitsaufwand
16.5.1.1 Kolbenmanometer einschl. Gewichtssatz bis zu 10 Plattengewichten
und eines Kolbens 414,-
16.5.1.2 zusätzlicher Kolben 166,-
16.5.1.3 zusätzliches Plattengewicht, je Gewichtsplatte 8,40
17. Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
17.1.1.1 Butyrometer für Milch 2,20
17.1.1.2 Butyrometer für Rahm, Käse oder Trockenmilch 2,90
17.1.2.1 Vollpipetten für Milch, Rahm oder Amylalkohol 1,70
17.1.3.1 Meßhähne und selbsttätige Pipetten für Milch oder Amylalkohol 2,90
17.1.4.1 Pipettiergeräte zur reihenmäßigen Abmessung von Milch oder Amyl-
alkohol 42,-
17.1.4.2 Vorprüfung der Pipetten für Pipettiergeräte, je Pipette 2,20
Pipetten als Geräte zur butyrometrischen Fettbestimmung, Vollpipetten
bei einem Volumen
17.1.5.1 bis 0,5 ml 1,60
17.1.5.2 über 0,5 ml bis 50 ml 2,90
17.1.5.3 über 50 ml bis 250 ml 4,-
17.1.5.4 über 250 ml 5,50
17.1.5.5 Vollpipetten mit mehr als einer Marke, je weitere Marke oder weiteres
Volumen 0,70
17.1.6.1 Dichtearäometer für Milch, Mager- oder Buttermilch
Gebühren nach Schlüsselzahlen 13.2.1.1 bis 13.2.4.4 berechnen!
17.1.7.1 Meßspritzen für Milch oder Rahm 2,90
17.2.1.1 Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis auf Antrag, für eine
Marke oder ein Volumen 12,-
17.2.1.2 für jede weitere Marke oder jedes weitere Volumen 2,-
(auch bei gemeinsamen Eichscheinen für mehrere Meßgeräte!)
Nr. 1 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 463
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
18. Meßgeräte im Straßenverkehr
18.1.1.1 Wegstreckenzähler mit Meßrad oder Meßraupe 25,-
18.2.1.1 Wegstreckenzähler an Kraftfahrzeugen 30,-
18.2.2.1 Fahrpreisanzeiger an Kraftdroschken 42,-
18.2.3.1 Geschwindigkeitsmesser an Kraftfahrzeugen 42,-
18.2.4.1 Fahrtschreiber an Kraftfahrzeugen 80,-
18.2.5.1 Wegdrehzahlfeststeller 28,-
Radlastmesser
18.3.1.1 für Einzelradlast 70,-
18.3.1.2 für paarweise Radlast 100,-
18.3.2.1 Bremsverzögerungsmeßgeräte 28,-
18.3.3.1 Bremsprüfstände nach Arbeitsaufwand
18.3.4.1 Meßgeräte zur Bestimmung der Motordrehfrequenzen 35,-
18.3.5.1 Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahr-
zeuge (Stoppuhren: siehe 19.1.1.1) 248,-
18.3.6.1 Reifenprofil meßgeräte 8,50
18.4.1.1 Reifenluftdruckmeßgeräte 17,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
18.4.1.2 50 Reifenluftdruckmeßgeräten gleicher Art 8,50
18.4.1.3 200 Reifenluftdruckmeßgeräten gleicher Art 7,-
18.4.2.1 Reifenl uftdruckautomaten 55,-
18.4.2.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
10 Reifenluftdruckautomaten gleicher Art 42,-
18.5.1.1 Meßgeräte zur Ermittlung des CO-Gehalts der Abgase von Kraftfahrzeu-
gen 55,-
18.5.1.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 3 Geräten gleicher Art oder
Eichung in einer Amtsstelle 42,-
18.5.1.3 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 30 Geräten gleicher Art im
selben Raum 25,-
18.6.1.1 Erneuerung der Stempelung an den Verbindungsstellen der biegsamen
Welle mit dem Antrieb, dem Impulsgeber oder mit dem Übersetzungs-
getriebe sowie an der Anschlußleitung der Stromversorgung bei Fahr-
preisanzeigern mit elektrischem Antrieb des Uhrwerks oder des Schalt-
werks 4-,
19. Zeitzähler
19.1.1.1 Handstoppuhren 21,-
19.1.1.2 Stoppuhren mit elektromagnetischer Betätigungseinrichtung 28,-
19.1.2.1 andere Zeitmeßgeräte nach Arbeitsaufwand
20. Meßgeräte für Elektrizität
20.1.1.1 Gleichstrom-Amperestundenzähler, Gleichstrom-Wattstundenzähler
und Ektrolytzähler nach Arbeitsaufwand
20.2.1.1 Einphasenwechselstromzähler (für Wirk- oder Blindverbrauch) 7,20
20.2.1.2 bei gleichzeitiger Vorlage von weniger als 30 Zählern gleicher elek-
trischer Daten 11,-
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Mehrphasenwechselstromzähler (für Wirk-, Blind- oder Scheinver-
brauch)
bis 1 kV Nennspannung mit einem Nenn- oder Grenzstrom
20.2.2.1 bis 100 A 11,-
20.2.2.2 über 100 A 17,-
bei gleichzeitiger Vorlage von weniger als 30 Zählern gleicher elek-
trischer Daten bis 1 kV Nennspannung und einem Nenn- oder Grenz-
strom
20.2.2.3 bis 100 A 17,-
20.2.2.4 über 100 A 21,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mehr als 100 Zählern gleicher elektri-
scher Daten bis 1 kV Nennspannung und einem Nenn- oder Grenz-
strom
20.2.2.5 bis 100 A 9,60
20.2.2.6 über 100 A 12,-
Bei Elektrizitätszählergruppen, die aus mehreren in ein gemeinsames
Gehäuse eingebauten, vollständigen Einzelzählern bestehen, ist die
Gebühr für jeden Einzelzähler zu berechnen. Bei Elektrizitätszählern mit
Primärzählwerk richtet sich die Gebühr nach den sekundären Nenn-
größen.
Meßwandlerzähler
20.3.1.1 Einphasenzähler 17,-
20.3.1.2 Mehrphasenzähler 25,-
Zusatzeinrichtungen an Elektrizitätszählern
20.4.1.1 Zusatzeinrichtung für die Anzeige der Höchstleistung (Maximum-
Zähler) oderfürdie Anzeige des Überverbrauchs (Überverbrauchs- oder
Spitzenzähler) 8,40
20.4.2.1 Zusatzeinrichtung für Zwei- und Mehrtarife
je zusätzliche Tarifeinrichtung 8,40
20.4.3.1 Prüfung jeden zusätzlichen Prüfpunktes 2,90
Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung
bis 3,6 kV und primäre Nennstromstärken
20.5.1.1 bis 500 A 35,-
20.5.1.2 über 500 A bis 1 000 A 50,-
20.5.1.3 über 1 kA bis 3 kA 97,-
20.5.1.4 über 3 kA bis 6 kA 248,-
20.5.1.5 über 6 kA bis 10 kA 414,-
20.5.1.6 über 10 kA 690,-
Die Gebühren gelten für die Richtigkeitsprüfung bei vorgeschriebenen
Prüfpunkten. Bei Stromwandlern (ext. 150 % und ext. 200 %) ist die
Gebühr nach der höchsten Prüfstromstärke zu bemessen.
Zusatzgebühr für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige
Betriebsspannung
20.5.2.1 über 3,6 kV bis 36 kV 35,-
20.5.2.2 über 36 kV bis 1 25 kV 83,-
20.5.2.3 über 1 25 kV bis 250 kV 208,-
20.5.2.4 über 250 kV 552,-
Zusatzgebühr für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen,
mehreren Meßkernen u.ä., je Prüfpunkt bei einer höchsten primären
Nennstromstärke
20.5.3.1 bis 500 A 5,-
20.5.3.2 über 500 A bis 1 000 A 6,-
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 465
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
20.5.3.3 über 1 kA bis 3 kA 12,-
20.5.3.4 über 3 kA 28,-
Wicklungsprüfung an Stromwandlern für eine höchste dauernd zuläs-
sige Betriebsspannung
20.5.4.1 über 3,6 kV bis 36 kV 69,-
20.5.4.2 über 36 kV bis 1 25 kV 110,-
20.5.4.3 über 1 25 kV bis 250 kV 208,-
20.5.4.4 über 250 kV 414,-
Einphasenspannungswandler mit primären Nennspannungen
20.6.1.1 bis 3 kV 35,-
20.6.1.2 über 3 kV bis 30 kV 110,-
20.6.1.3 über 30 kV bis 110 kV 208,-
20.6.1.4 über 110 kV bis 220 kV 414,-
20.6.1.5 über 220 kV 966,-
Kapazitive Spannungswandler mit primären Nennspannungen
20.6.2.1 bis 220 kV 828,-
20.6.2.2 über 220 kV 1 380,-
Die Gebühren gelten für die Richtigkeitsprüfung bei 4 Prüfpunkten. Bei
einpolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zu-
grunde zu legen.
Zusatzgebühr für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen,
weiteren Meßwicklungen u.ä., je Prüfpunkt bei primären Nennspannun-
gen
20.6.3.1 bis 3 kV 7,-
20.6.3.2 über 3 kV bis 110 kV 28,-
20.6.3.3 über 110 kV 69,-
Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern für eine
höchste dauernd zulässige Betriebsspannung
20.6.4.1 bis 3,6 kV 14,-
20.6.4.2 über 3,6 kV bis 36 kV 28,-
20.6.4.3 über 36 kV bis 125 kV 69,-
20.6.4.4 über 125 kV bis 250 kV 138,-
20.6.4.5 über 250 kV 276,-
Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je
Phase zu berechnen.
Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren
nach 20.5.1 .1 bis 20.5.1 .6, 20.5.2.1 bis 20.5.3.4, 20.6.1 .1 bis 20.6.1 .5
und 20.6.3.1 bis 20.6.3.3 zu berechnen. Für die Prüfung der Isolierung
dieser Wandler gilt 20.6.4.1 bis 20.6.4.5.
20.7.1.1 Ausstellung eines Eich- oder Beglaubigungsscheins mit Fehlerver-
zeichnis, je Kern, Wicklung oder Anzapfung 10,-
höchstens jedoch 20,-
21. Schallpegelmeßgeräte
21.1.1.1 Präzisionsschallpegelmesser nach Eichordnung Anlage 21 (EO 21 ),
Abschnitt 1 360,-
21.1.1.2 Ermäßigte Gebühr für einen Präzisionsschallpegelmesser nach EO 21
Abschnitt 1 ohne dynamische Gesamteigenschaften „langsam" 300,-
21.1.1.3 Zusätzliche Gebühr für die an einem Präzisionsschallpegelmesser an-
gebaute Drehzahlmeßeinrichtung 50,-
21.1.2.1 Präzisions-lmpulsschallpegelmesser 600,-
21.1.3.1 Ausstellung eines Eichscheins mit Fehlerverzeichnis 18,-
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
21.1.4.1 Präzisions-Schallpegelmesser mit Meßmöglichkeiten, die über die der
Schallpegelmesser der Schlüsselzahlen 21.1.1.1 bis 21.1.2.1 hinaus-
gehen mit Ausstellung eines zugehörigen Eichscheins mit Fehlerver-
zeichnis nach Arbeitsaufwand
22. Wärmemengenzähler
22.1.1.1 als Einheit vorgelegte Wärmezähler mit einem Nenndurchfluß
On bis 3,5 m3 /h 150,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
22.1.1.2 10 Zählern gleicher Art 90,-
22.1.1.3 100 Zählern gleicher Art 60,-
22.1.1.4 500 Zählern gleicher Art 25,-
Volumenmeßteile mit oder ohne eingebauten Kontaktgabewerken
bei Prüfung mit Kaltwasser
Volumenmeßteile mit einem Nenndurchfluß Qn
22.2.1.1 bis 6 m3/h 12,-
22.2.1.2 über 6 m 3/h bis 10 m 3/h 20,-
22.2.1.3 über 10 m 3/h bis 50 m 3 /h 60,-
22.2.1.4 über 50 m 3/h bis 150 m 3/h 120,-
22.2.1.5 über 150 m 3/h nach Arbeitsaufwand
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Ourchflußmeßteilen
gleicher Art
22.2.1.6 bis 6 m3/h 8,-
22.2.1.7 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 13,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 Ourchflußmeßteilen
gleicher Art
22.2.1.8 bis 6 m 3/h 6,-
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser
Volumenmeßteile mit einem Nenndurchfluß Q,
22.2.2.1 bis 6 m3/h 45,-
22.2.2.2 über 6 m3/h bis 10 m3/h 80,-
22.2.2.3 über 10 m3/h bis 50 m3/h 250,-
22.2.2.4 über 50 m3/h nach Arbeitsaufwand
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 10 Durchflußmeßteilen
gleicher Art
22.2.2.5 bis 6 m 3/h 36,-
22.2.2.6 über 6 m 3 /h bis 10 m 3 /h 60,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 100 Durchflußmeßteilen
gleicher Art
22.2.2.7 bis 6 m 3/h 26,-
22.2.3.1 Du rchfl ußi nteg ratoren nach Arbeitsaufwand
22.3.1.1 mechanische Rechenwerke einschl. Temperaturfühler 150,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
22.3.1.2 10 Rechenwerken gleicher Art 100,-
22.3.1.3 100 Rechenwerken gleicher Art 70,-
22.3.1.4 500 Rechenwerken gleicher Art 35,-
22.3.2.1 elektronische Rechenwerke 80,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
22.3.2.2 10 Rechenwerken gleicher Art 50,-
22.3.2.3 100 Rechenwerken gleicher Art 30,-
22.3.2.4 500 Rechenwerken gleicher Art 15,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 467
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand
DM
22.4.1.1 getrennt geprüfte Kontaktgabewerke 20,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
22.4.1.2 10 Kontaktgabewerken gleicher Art 12,-
22.4.1 .3 100 Kontaktgabewerken gleicher Art 9-'
22.4.1.4 500 Kontaktgabewerken gleicher Art 7,-
22.5.1.1 Temperaturfühler 30,-
bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens
22.5.1.2 20 Temperaturfühlern gleicher Art 20,-
22.5.1.3 200 Temperaturfühlern gleicher Art 15,-
22.5.1.4 1 000 Temperaturfühlern gleicher Art 7,-.
22.5.2.1 Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar 2-,
23. Strahlenschutzmeßgeräte
23.1.1.1 Stabdosi meter 47,-
23.1.1.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 20 Stabdosimetern glei-
cher Bauart 31,-
Dosis- und/oder Dosisleistungsmesser (sind für ein Dosimeter mehrere
Meßkammern zu eichen, so ist die Summe der geprüften Meßpunkte
maßgebend)
23.1.2.1 Meßgeräte bis einschließlich 10 Meßpunkten 47,-
23.1.2.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 5 Meßgeräten gleicher
Bauart 31,-
23.1.2.3 Meßgeräte mit mehr als 10 Meßpunkten 93,-
23.1.2.4 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 5 Meßgeräten gleicher
Bauart 78,-
23.1.2.5 zusätzlich für jeden einzelnen Meßpunkt 31,-
23.1.3.1 Therapiedosimeter nach Arbeitsaufwand
23.2.1.1 ortsfeste Strahlenschutzmeßsysteme nach Arbeitsaufwand
23.3.1.1 radioaktive Kontrollvorrichtungen oder Prüfstrahler für eine Dosimeter-
bauart 31,-
23.3.1.2 bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 5 Meßgeräten gleicher
Bauart 16,-
Zusatzgebühr für radioaktive Kontrollvorrichtungen
23.3.1.3 für nicht mehr als 2 verschiedene Dosimeterbauarten 16,-
23.3.1.4 für je 2 weitere verschiedene Dosimeterbauarten 16,-
23.3.1.5 für jede einzelne Meßposition 16,-
zweiter Abschnitt
Prüfungen von Normalgeräten
1. Längenmeßgeräte
Maßstäbe als Gebrauchsnormale mit einer Gesamtlänge mit oder ohne
Einteilung
31.1.1.1 bis 2 m 35,-
31.1.2.1 über 2 m 51,-
jede weitere Gesamtlänge mit oder ohne Einteilung
31.1.3.1 bis 2 m 17,-
31.1.4.1 über 2 m 25,-
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Meßbänder als Gebrauchsnormale mit einer Gesamtlänge mit oder ohne
Einteilung
31.2.1.1 bis 20 m 83,-
31.2.2.1 über 20 m 125,-
jede weitere Gesamtlänge mit oder ohne Einteilung
31.2.3.1 bis 20 m 41,-
31 .2.4.1 über 20 m 62,-
31.3.1.1 Meßuhren als Gebrauchsnormale 55,-
Maschinen zur Herstellung von Einlegemaßen
31.4.1.1 bis 50 m 83,-
31.4.1.2 über 50 m 125,-
2. Flächenmeßgeräte
Normalflächen für die Prüfung von Flächenmeßmaschinen
32.1.1.1 bis 55 dm 2 Fläche 21,-
32.1.1.2 über 55 dm 7 Fläche 28,-
4. bis 6. Meßgeräte zur Volumenmessung von Flüssigkeiten
(einschl. Wasser) oder verflüssigten Gasen
Flüssigkeitsmaße, Eichkolben, Meßgeräte als Gebrauchsnormale und
Meßgefäße von Wasserprüfständen mit einem Volumen
34.1.1.1 bis 1 1 14,-
34.1.1.2 über 1 1 bis 51 25,-
34.1.1.3 über 5 1 bis 50 1 83,-
34.1.1.4 über 50 1 bis 500 1 193,-
34.1.1.5 über 500 1 nach Arbeitsaufwand
34.1.2.1 Prüfung der Teilung an Eichkolben und Meßgefäßen, je Teilungs-
abschnitt 0,70
Faßkubizierapparate (einschl. zugehöriger und als Ersatz bereitgehalte-
ner Schwimmer, Gegengewichte und Schwimmerdrähte) mit einem
Volumen
34.2.1.1 bis 200 1 248,-
34.2.1.2 über 200 1 bis 1 000 1 414,-
34.2.1.3 über 1 000 1 552,-
Zählergerätschaften mit einem angegebenen größten Volumendurch-
fluß
34.3.1.1 bis 50 1/min 166,-
34.3.1.2 über 50 1/min 248,-
34.4.1.1 Rohrprüfschleifen nach Arbeitsaufwand
7. Meßgeräte für Gas
Prüfung auf einem Prüfstand der Eichbehörde von Normalgaszählern
(Gebrauchsnormale) der Größen
37.1.1.1 bis NB 15 552,-
37.1.1.2 über NB 1 5 bis NB 150 oder bis G 1 00 828,-
37.1.1.3 über NB 150 oder G 100 nach Arbeitsaufwand
Prüfung am Einbauort von Normalgaszählern (Gebrauchsnormale) der
Größen
37.1.1.4 bis NB 15 660,-
37.1.1.5 über NB 1 5 bis NB 1 50 oder bis G 100 960,-
37.1.1.6 über NB 1 50 oder G 1 00 nach Arbeitsaufwand
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 469
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
37.1.3.1 Elektronische Prüfstände mit Oelzählern als Gebrauchsnormale für die
Prüfung von Gaszählern, je Prüfpunkt eines Oelzählers 75,-
Gasmeßglocken mit einem Volumen
37.2.1.1 bis 3001 240,-
37.2.1.2 über 300 1 bis 600 1 360,-
37.2.1.3 über 600 1 bis 1 000 1 480,-
37.2.1.4 über 1 000 1 600,-
37.2.1.5 Zusätzliche Bestimmung der Skaleneinteilung 168,-
Einfach- und Mehrfachkolben (z. 8. Kolbenwippen) je Kolben
37.3.1.1 bei einem Kolbeninhalt von 50 1 138,-
37.3.1.2 bei einem Kolbeninhalt von 100 1 208,-
Prüfgase für Gaskalorimeter und Gasdichteaufnehmer
37.4.1.1 Prüfgas 1. Ordnung (Reinstmethan) 420,-
37.4.2.1 Prüfgase 3. Ordnung (Mischgase) für Brennwertbestimmungen 504,-
8. Gewichtstücke
Die Gebühren für Normalgewichtstücke bis 50 kg richten sich nach dem
Ersten Abschnitt Nr. 8.
Normalgewichtstücke und Gewichtsgerätschaften über 50 kg, Blockge-
wichte, Rollgewichte sowie andere Normallasten (mit Ausnahme der
Fah(eug) zum Prüfen von Waagen der Genauigkeitsklassen (J[)
und 1111 ·
mit einem Gewicht
38.1.1.1 bis 500 kg 48,-
38.1.1.2 über 500 kg bis 2 500 kg 60,-
38.1.1.3 über 2 500 kg 75,-
Eichfahrzeuge (ohne Gewichtstücke) als Normallast
38.1.2.1 bis 25 000 kg 204,-
38.1.2.2 über 25 000 kg 300,-
38.2.1.1 Prüfeier zum Prüfen von Eiersortiermaschinen, je Stück 4,-
9. und 10. Nichtselbsttätige und selbsttätige Waagen
Waagen für die Prüfung von Gebrauchsnormalen für Handelsgewichte
und für eine Höchstbelastung
39.1.1.1 bis 5 kg 48,-
39.1.1.2 über 5 kg bis 50 kg 97,-
39.1.1.3 über 50 kg bis 500 kg 193,-
39.1.1.4 über 500 kg nach Arbeitsaufwand
Waagen für die Prüfung von Gebrauchsnormalen für Präzisionsgewichte
und für eine Höchstbelastung
39.1.2.1 bis 500 g 55,-
39.1.2.2 über 500 g bis 5 kg 97,-
39.1.2.3 über 5 kg bis 50 kg 166,-
39.1.2.4 über 50 kg 346,-
39.2.1.1 Waagen für die Prüfung von Gebrauchsnormalen für Feingewichte 414,-
39.3.1.1 Waagen für die Prüfung von Kontrollnormalen nach Arbeitsaufwand
39.4.1.1 Apparate zur Eichung von Kranwaagen nach Arbeitsaufwand
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
11. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide
Getreideprober (einschließlich Waagen, Gewichte und Lehren) als
Gebrauchsnormalgeräte
41.1.1.1 Viertelliterprober 346,-
41.1.1.2 Literprober 346,-
41.1.1.3 Zwanzigliterprober 1 656.-
41.2.1.1 Normalgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehaltes von Getreide
(einschließlich Waagen, Gewichte, Schroter, Prüfsiebe und Maße) 552,-
12. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke
Volumenmeßgeräte als Gebrauchsnormale,
mit bis zu zwei Marken und mit einem Volumen
42.1.1.1 bis 0,5 ml 5,50
42.1.1.2 über 0,5 ml bis 50 ml 8,40
42.1.1.3 über 50 ml bis 250 ml 17,-
42.1.1.4 über 250 ml bis 1 000 ml 25,-
42.1.1.5 über 1 1 35,-
mit mehr als zwei Marken und mit einem Volumen
42.1.2.1 bis 0,5 ml 8,40
42.1.2.2 über 0,5 ml bis 50 ml 14,-
42.1.2.3 über 50 ml bis 250 ml 21,-
42.1.2.4 über 250 ml bis 1 000 ml 28,-
42.1.2.5 über 1 1 42,-
13. Dichtemeßgeräte
43.1.1.1 Dichtemeßgeräte als Gebrauchsnormale 48,-
14. Temperaturmeßgeräte
Thermometer als Gebrauchsnormale mit Angabe der reduzierten
Korrektion, je Prüfpunkt in dem Temperaturbereich
44.1.1.1 von - 110 "C bis - 60 "C 25,-
44.1.1.2 von - 60 "C bis - 5 "C 17,-
44.1.1.3 von- 5"Cbis+210°C 11,-
44.1.1.4 von+ 210 "C bis+ 410 °C 17,-
44.1.1.5 von + 4 1o °C bis + 610 "C 21,-
44.1.1.6 in den Temperaturbereichen unterhalb von - 11 O "C oder oberhalb
von +610 "C nach Arbeitsaufwand
15. Meßgeräte für die Heilkunde
45.1.1.1 Gebrauchsnormale zum Prüfen von medizinischen Spritzen 8,40
45.2.·1 .1 Kolbenmanometer für Blutdruckmeßgeräte einschließlich Kolben und
Gewichtssatz 248,-
45.2.2.1 Feinmeßmanometer für die Prüfung von Blutdruckmeßgeräten 90,-
45.3.1.1 Sonstige Normale für medizinische Meßgeräte (soweit sie nicht bereits
unter anderen Schlüsselzahlen erfaßt sind) nach Arbeitsaufwand
16. Druckmeßgeräte
Kolbenmanometer einschl. Kolben und Gewichtssatz
46.1.1.1 als Normalgeräte 8;~0.-
46.1.2.1 als Prüfungshilfsmittel 415,-
46.2.1.1 Sonstige Druckmeßgeräte nach Arbeitsaufwand
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 471
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
17. Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
47.1.1.1 Gebrauchsnormale für milchwirtschaftliche Untersuchungen (soweit
sie nicht bereits unter anderen Schlüsselzahlen erfaßt sind) nach Arbeitsaufwand
18. Meßgeräte im Straßenverkehr
Drehfrequenzmeßgeräte
48.1.1.1 Stichdrehzähler 55,-
48.1.2.1 Meßgeräte nach dem Wirbelstrom- oder dem Fliehpendelsystem 69,-
48.2.1.1 Rollenprüfstände 300,--
48.3.1.1 Normale für Reifenluftdruckmeßgeräte 138,-
48.4.1.1 Sonstige Normale für Meßgeräte im Straßenverkehr (soweit sie nicht
bereits unter anderen Schlüsselzahlen erfaßt sind) nach Arbeitsaufwand
20. Meßgeräte für Elektrizität
Effektivwertspannungsmeßgeräte zur lsolationsprüfung mit einem Meß-
bereich
50.1.1.1 bis 1 kV 166,-
50.1.1.2 über 1 kV bis 10 kV 193,-
50.1.1.3 über 10 kV nach Arbeitsaufwand
Zusätzliche Gebühr für weitere Prüfpunkte außerhalb der Grundprüfung
je 3 Prüfpunkte aufwärts und abwärts,
50.1.2.1 je Prüfpunkt 14,-
50.1.2.2 je Meßfrequenz 69,-
für weitere Meßbereiche
50.1.3.1 je Prüfpunkt 14,-
50.1.3.2 je Meßfrequenz 69,-
Zusätzliche Gebühr
50.1.4.1 für jede Einzelmessung bei 20 "C unter geringstmöglicher Eigen-
erwärmung in ruhender Luft 25,-
Dritter Abschnitt
Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Eichvorschriften
Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen
Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen auf Grund von Einzel-
vorschriften der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften
61.1.1.1 für Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen kleineren Um-
fangs 72,-
61.1.1.2 für Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen größeren Um-
fangs nach Arbeitsaufwand
Vierter Abschnitt
Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung
1 . Anerkennung von Prüfstellen
Staatliche Anerkennung von Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität
mit Befugnis zur Beglaubigung von Zählern oder Wandlern und mit
einem voraussichtlichen Prüfumfang
71.1.1.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr 1 440,-
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
Gegenstand
zahl DM
71.1.1.2 von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr 2 760,-
71.1.1 .3 von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr 4320,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Zählern und Wandlern und mit
einem Prüfumfang
71.1.2.1 von 1 0 000 Meßgeräten, oder weniger im Jahr 2 760,-
71.1.2.2 von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr 4200,-
71.1.2.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr 5000,-
für Meßgeräte für Gas
mit Befugnis zur Beglaubigung von Balgengaszählern der Größen
NB 20 bzw. G 25 oder weniger und mit einem voraussichtlichen Prüf-
umfang
71.2.1.1 von 1 0 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr 1 440,-
71.2.1.2 von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr 2 040,--:-
71.2.1.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr 2 760,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Balgengaszählern und anderen
Gaszählern und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang
71.2.2.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr 2 760,-
71.2.2.2 von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr 3480,-
71.2.2.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr 4200,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Mengenumwertern, Gaskalorime-
tern, Gaszählern unter hohem Druck oder Wirkdruckgaszählern
71.2.3.1 mit kleinem Prüfumfang 1 440,-
71.2.3.2 mit großem Prüfumfang 4800,-
für Meßgeräte für Wasser
mit Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern mit einem
größten Durchfluß von 20 m 3 /h oder weniger und mit einem voraus-
sichtlichen Prüfumfang
71.3.1.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr 1 440,-
71.3.1.2 von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr 2040,-
71.3.1.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr 2760,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Hauswasserzählern und Groß-
wasserzählern für Kaltwasser und mit einem voraussichtlichen
Prüfumfang
71.3.2.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr 2 760,-
71.3.2.2 von mehr als 10 000 Meßgeräten bis 30 000 Meßgeräten im Jahr 3480,-
71.3.2.3 von mehr als 30 000 Meßgeräten im Jahr 4 200,-
mit Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasser- und anderen Wasser-
zählern und mit einem voraussichtlichen Prüfumfang
71.3.3.1 von 10 000 Meßgeräten oder weniger im Jahr 3 480,~
71.3.3.2 von mehr als 10 000 Meßgeräten im Jahr 4200,-
für Meßgeräte für Wärme
mit Befugnis zur Beglaubigung von Wärmezählern und mit einem vor-
aussichtlichen Prüfumfang
71.4.4.1 von 5 000 Wärmezählern oder weniger im Jahr 4200,-
71.4.4.2 von mehr als 5 000 Wärmezählern im Jahr 5000,-
Nachtragsanerkennung einer Erweiterung der meßtechnischen Befug-
nisse oder einer sonstigen Änderung einer staatlich anerkannten Prüf-
stelle
71.5.1.1 für Elektrizitäts- oder Wärmemeßgeräte bei wesentlicher Erweiterung
oder Änderung 1 440,-
71.5.1.2 bei geringerer Erweiterung oder Änderung 720,~
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 473
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
für Gas- oder Wassermeßgeräte
71.5.2.1 bei wesentlicher Erweiterung oder Änderung 720,-
71.5.2.2 bei geringerer Erweiterung oder Änderung 360,-
Unbedeutende Änderungen sind nicht zu berechnen.
71.6.1.1 Umwandlung einer Prüfstelle für Meßgeräte für Elektrizität in eine
Haupt-, Neben- oder Außenprüfstelle 750,-
71.7.1.1 Verleihung der Befugnisse zur regelmäßigen Beglaubigung fremder
Elektrizitätszähler durch anerkannte Neben- oder Außenprüfstellen, je
fremdes Versorgungsunternehmen 240,-
2. Sachkundeprüfung und Bestellung
Leiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüf-
stellen
72.1.1.1 Prüfung der Sachkunde 216,-
72.1.2.1 Öffentliche Bestellung 84,-
Wäger an öffentlichen Waagen
72.2.1.1 Prüfung der Sachkunde 80,-
72.2.2.1 Öffentliche Bestellung 40,-
Fünfter Abschnitt
Überwachung der FÜiimengen von Erzeugnissen
Stichprobenprüfung
a) der Füllmengen von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Gewicht
oder Volumen (sofern nicht die Schlüsselzahl 81.7.1.1 oder 81.7.2.1
anzuwenden ist), Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist,
b) von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Gewichts, Länge
oder Fläche,
c) des Gewichts unverpackter Backwaren, sofern nicht die Bedingun-
gen der Schlüsselzahlen 81 .2.1 .1 bis 81 .2.2.3 vorliegen,
d) des Volumens formbeständiger Einwegbehältnisse
bei bis 2 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der
Stichprobe
81.1.1.1 bis 50 Packungen, je Los 78,-
81.1.1.2 über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los 104,-
81.1.1.3 über 80 Packungen, je Los 156,-
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminder-
ten Umfang der Stichprobe
81.1.1.4 von 8 Packungen, je Los 70,-
81.1.1.5 von 13 Packungen, je Los 94,-
81.1.1.6 von 20 Packungen, je Los 140,-
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der
Stichprobe
81.1.1.7 bis 50 Packungen, je Los 156,-
81.1.1.8 über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los 234,-
81.1.1.9 über 80 Packungen, je Los 325,-
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
bei mehr als 2 bis 5 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften
Losen
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der
Stichprobe
81.1.2.1 bis 50 Packungen, je Los 65,-
81.1.2.2 über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los 91,-
81.1.2.3 über 80 Packungen, je Los 130,-
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem vermin-
derten Umfang der Stichprobe
81.1.2.4 von 8 Packungen, je Los 65,-
81.1.2.5 von 13 Packungen, je Los 91,-
81.1.2.6 von 20 Packungen, je Los 130,-
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang
der Stichprobe
81.1.2.7 bis 50 Packungen, je Los 130,-
81.1.2.8 über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los 195,-
81.1.2.9 über 80 Packungen, je Los 260,-
bei mehr als 5 bis 10 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften
Losen,
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der
Stichprobe
81.1.3.1 bis 50 Packungen, je Los 52,-
81.1.3.2 über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los 78,-
81.1.3.3 über 80 Packungen, je Los 104,-
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem vermin-
derten Umfang der Stichprobe
81.1.3.4 von 8 Packungen, je Los 52,-
81.1.3.5 von 13 Packungen, je Los 78,-
81.1.3.6 von 20 Packungen, je Los 104,-
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang
der Stichprobe
81.1.3.7 bis 50 Packungen, je Los 104,-
81.1.3.8 über 50 Packungen bis 80 Packungen, je Los 182,-
81.1.3.9 über 80 Packungen, je Los 234,-
Vollprüfungen zur Überwachung der Füllmenge der vorgenannten Pak-
kungen oder des Gewichts unverpackter Backwaren sind je nach der
Anzahl der geprüften Waren und der Gesamtzahl der Prüfungen an
einem Betriebsort nach den Gebührensätzen der Schlüsselzahlen
81.1.1.1 bis 81.1.3.9 zu berechnen. Dieses gilt nicht für Vollprüfungen
nach den Schlüsselzahlen 81.2.1.1 bis 81.2.2.3.
Vollprüfungen zur Überwachung des Gewichts unverpackter Backwa-
ren, die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in höchstens
2 Filialen verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von
Packungen, die im Einzelhandel von Hand für den eigenen Verkauf her-
gestellt werden
bei bis 2 an einem Betriebsort geprüften Warenarten
81.2.1.1 bis 25 Waren, je Vollprüfung 22,-
81.2.1.2 über 25 Waren bis 50 Waren, je Vollprüfung 39,-
81.2.1.3 über 50 Waren, je Vollprüfung 55,-
bei über 2 an einem Betriebsort geprüften Warenarten
81.2.2.1 bis 25 Waren, je Vollprüfung 18,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 475
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
81.2.2.2 über 25 Waren bis 50 Waren, je Vollprüfung 30,-
81.2.2.3 über 50 Waren, je Vollprüfung 42,-
Falls im Einzelhandel mehr als 100 unverpackte Backwaren oder selbst
abgefüllte Packungen einer Warenart angetroffen werden, sind die
durchgeführten Stichprobenprüfungen je nach Anzahl der geprüften
Waren und der Gesamtzahl der Prüfungen an einem Betriebsort nach
den Gebührensätzen der Schlüsselzahlen 81.1.1.1 bis 81.1.3.9 zu be-
rechnen.
Zusätzliche Gebühren
für die Bestimmung der Dichte des Füllgutes
81.3.1.1 in einfachen Fällen am Betriebsort 39,-
81.3.1.2 in schwierigen Prüfungen nach Arbeitsaufwand
81.3.2.1 für die Bestimmung des Abtropfgewichtes 26,-
für die Bestimmung (je Stichprobe)
81.3.3.1 des mittleren Stückgewichts 13,-
81.3.3.2 des mittleren Längengewichts 26,-
81.3.3.3 des mittleren Flächengewichts 39,-
81.3.3.4 des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen 65,-
81.3.3.5 der mittleren Feinheit von Garnen 75,-
81.3.3.6 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 50,-
Vorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels Meß-
schablonen,
je Füll-Los und Abfüllanlage
81.4.1.1 mit bis 20 Füllstellen 39,-
81.4.1.2 mit mehr als 20 Füllstellen bis 50 Füllstellen 65,-
81.4.1.3 mit mehr als 50 Füllstellen bis 100 Füllstellen 104,-
81.4.1.4 mit mehr als 100 Füllstellen 130,-
Falls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den
Schlüsselzahlen 81.1.1.1 bis 81.1.3.9 durchzuführen ist, sind beide
Prüfungen zu berechnen.
Prüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertig-
packungen, deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekenn-
zeichnet ist oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge
oder Fläche
sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die
Fläche durch einfache Multiplikation von Längen meßbar ist
81.5.1.1 bei bis zu 10 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen 52,-
81.5.1.2 bei mehr als 10 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften
Losen nach Arbeitsaufwand
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die
Fläche ausgemessen werden muß
bei bis zu 5 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen
und
81.5.2.1 bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten, je Los 50,-
81.5.2.2 von 13 Packungen· oder Verkaufseinheiten, je Los 70,-
81.5.2.3 von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten, je Los 100,-
81.5.2.4 bei über 5 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen nach Arbeitsaufwand
81.6.1.1 Überprüfung des Volumens von zum einmaligen Gebrauch bestimmten
medizinischen Pipetten mit nicht mehr als 100 Mikroliter sowie von
medizinischen Spritzen,
je Geräteart 78,-
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
81.7.1.1 Überprüfung des Volumens von Packungen mit Torf oder Blumenerde,
je Warenart nach Arbeitsaufwand
81.7.2.1 Überprüfung des Gewichts von Fertigpackungen ungleicher Nennfüll-
menge nach Arbeitsaufwand
81.7.3.1 Überwachung auf Einhaltung der Füllmengenvorschriften von Fertig-
packungen ohne oder mit abgekürzter Stichprobenprüfung nach Arbeitsaufwand
Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder
Einfuhrbetrieben bei einem gesamten Prüfumfang
81.8.1.1 bis 20 Schankgefäßen 26,-
81.8.1.2 über 20 Schankgefäßen bis 100 Schankgefäßen 78,-
81.8.1.3 über 100 Schankgefäßen 156,-
Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und
Einfuhrbetrieben
81.9.1.1 bei bis 2 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen, je Los 234,-
81.9.1.2 bei über 2 bis 5 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen,
je Los 195,-
81.9.1.3 bei über 5 an einem Betriebsort und Arbeitstag geprüften Losen,
je Los 156,-
81.9.2.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben nach Arbeitsaufwand
81.9.2.2 Überprüfung von Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten, die zur
Registrierung und Auswertung von Meßgeräten dienen 45,-
Sechster Abschnitt
Sonstige Überwachungsmaßnahmen
Überwachung von öffentlichen Waagen und öffentlich-bestellten Wä-
gern, je Überwachungsmaßnahme ohne meßtechnische Prüfung
86.1.1.1 an Waagen bis 2 900 kg Höchstbelastung 30,-
86.1.1.2 an Waagen über 2 900 kg Höchstbelastung 50,-
86.1.2.1 Überwachung von öffentlichen Waagen mit meßtechnischer Prüfung nach Arbeitsaufwand
86.2.1.1 Überwachung von Betrieben, die Meßgeräte mit erweiterter Eichpflicht
(§ 4 des Eichgesetzes) herstellen oder einführen, je Überwachungs-
maßnahme 84,-
86.3.1.1 Überwachung von Betrieben, die in der Heilkunde verwendete und nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung von der
Eichung befreite Volumenmeßgeräte herstellen oder einführen, je Über-
wachungsmaßnahme 84,-
86.4.1.1 Überwachung von Zusatzeinrichtungen(§ 7 der Eichpflicht-Ausnahme-
verordnung), je Überwachungsmaßnahme 120,-
86.4.1.2 zusätzlich für die Erstellung und/oder Prüfung eines Überwachungs-
programms einer freiprogrammierbaren Zusatzeinrichtung nach Arbeitsaufwand
86.5.1.1 Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung
der Eichgültigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a und b sowie Absatz 2 Nr. 1 5
der Verordnung über die Gültigkeitsdauer der Eichung nach Arbeitsaufwand
86.6.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Meßgeräten nach Arbeitsaufwand
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 477
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
Siebenter Abschnitt
Aufsicht
1. Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
(Gebühr pro Jahr)
Bei staatlich anerkannten Haupt- oder Nebenprüfstellen für Meßgeräte
für Elektrizität
91.1.1.1 meßtechnische Kontrollen der Meßwandlerprüfeinrichtungen und
stichprobenweise Kontrolle beglaubigter Meßwandler 2 208,-
meßtechnische Kontrolle der Bezugsnormale und der Zählerprüf-
einrichtungen sowie stichprobenweise Kontrolle beglaubigter Zähler
bei Prüfstellen mit einem jährlichen Prüfumfang
91.1.2.1 bis 4 000 Elektrizitätszähler 2346,-
91.1.2.2 von mehr als 4 000 Elektrizitätszählern
bis 10 000 Elektrizitätszählern 2 760,-
91.1.2.3 von mehr als 10 000 Elektrizitätszählern
bis 30 000 Elektrizitätszählern 3450,-
91.1.2.4 von mehr als 30 000 Elektrizitätszählern 4140,-
Bei staatlich anerkannten Außenstellen von Hauptprüfstellen für Meß-
geräte für Elektrizität
91.2.1.1 meßtechnische Kontrolle der Meßwandler-Prüfeinrichtungen und
stichprobenweise Kontrolle beglaubigter Meßwandler 2070,-
meßtechnische Kontrolle der Bezugsnormale und des Zubehörs
sowie meßtechnische Kontrolle der Zählerprüfeinrichtungen und
stichprobenweise Kontrolle beglaubigter Zähler bei Prüfstellen mit
einem jährlichen Prüfumfang
91.2.2.1 bis 1 500 Elektrizitätszähler 1 500,-
91.2.2.2 von mehr als 1 500 Elektrizitätszählern bis 4 000 Elektrizitäts-
zählern 2070,-
91.2.2.3 von mehr als 4 000 Elektrizitätszählern bis 10 000 Elektrizitäts-
zählern 2484,-
91.2.2.4 von mehr als 10 000 Elektrizitätszählern bis 30 000 Elektrizitäts-
zählern 2760,-
91.2.2.5 von mehr als 30 000 Elektrizitätszählern 3450,-
Überwachung der in den Prüfstellen für Elektrizitätsmeßgeräte zwecks
Verlängerung der Eichgültigkeit durchgeführten Stichprobenprüfungen
91.2.3.1 je Los 180,-
Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Gas
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-
weise Kontrolle beglaubigter Gaszähler bei Prüfstellen mit der Befug-
nis zur Beglaubigung von Balgengaszählern der Größen NB 20 (G 25)
und weniger und mit ei11em jährlichen Prüfumfang
91.3.1.1 bis 4 000 Gaszähler 2070,-
91.3.1.2 von mehr als 4 000 Gaszählern bis 10 000 Gaszählern 2760,-
91.3.1.3 von mehr als 10 000 Gaszählern bis 30 000 Gaszählern 3450,-
91.3.1.4 von mehr als 30 000 Gaszählern 4140,-
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-
weise Kontrolle beglaubigter Gaszähler bei Prüfstellen mit der Befug-
nis zur Beglaubigung von Balgengaszählern aller Größen mit einem
jährlichen Prüfumfang
91.3.2.1 bis 4 000 Gaszähler 2346,-
91.3.2.2 von mehr als 4 000 Gaszählern bis 10 000 Gaszählern 3450,-
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Schlüssel- Gebührenbetrag
zahl Gegenstand DM
91.3.2.3 von mehr als 10 000 Gaszählern bis 30 000 Gaszählern 4140,-
91.3.2.4 von mehr als 30 000 Gaszählern 5000,-
91.3.3.1 meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-
weise Kontrolle beglaubigter Drehkolben-, Turbinenrad- oder Wirbel-
gaszähler, Mengenumwerter, Kalorimeter, Wirkdruckgaszähler oder
anderer zusätzlicher Meßgeräte 3000,-
Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Wasser
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-
weise Kontrolle beglaubigter Wassermeßgeräte bei Prüfstellen mit
der Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern mit einem
größten Durchfluß von 20 m3 /h oder weniger mit einem jährlichen
Prüfumfang
91.4.1.1 bis 4 000 Wasserzähler 2070,-
91.4.1.2 von mehr als 4 000 Wasserzählern bis 10 000 Wasserzählern 2 760,-
91.4.1.3 von mehr als 1 0 000 Wasserzählern bis 30 000 Wasserzählern 3450,-
91.4.1.4 von mehr als 30 000 Wasserzählern bis 100 000 Wasserzählern 4140,-
91.4.1.5 von mehr als 100 000 Wasserzählern 5000,-
meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-
weise Kontrolle beglaubigter Wassermeßgeräte bei Prüfstellen mit
der Befugnis zur Beglaubigung von Kaltwasserzählern (Haus- und
Großwasserzählern) und mit einem jährlichen Prüfumfang
91.4.2.1 bis 4 000 Zähler 2 346,-
91.4.2.2 von mehr als 4 000 Zählern bis 10 000 Zählern 3450,-
91.4.2.3 von mehr als 10 000 Zählern bis 30 000 Zählern 4140,-
91.4.2.4 von mehr als 30 000 Zählern 5000,-
91.4.3.1 meßtechnische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichproben-
weise Kontrolle anderer beglaubigter Wassermeßgeräte (z. 8. Warm-
wasserzähler) nach Arbeitsaufwand
Bei staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Wärme, meß-
technische Kontrolle der Prüfeinrichtungen sowie stichprobenweise
Kontrolle beglaubigter Wärmezähler mit einem jährlichen Prüfumfang
91.5.1.1 bis 1 000 Zähler 1 500,-
91.5.1.2 von mehr als 1 000 Zählern 3000,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 479
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zulassungskostenordnung
Vom 21. April 1982
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 2. § 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 des Eichgesetzes vom 11 . Juli ,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
1969 (BGBI. 1 S. 759), der zuletzt durch Gesetz vom aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
20. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 141) geändert worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- 1 . für Beamte des höheren Dienstes
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) wird und vergleichbare Angestellte 77,- DM
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte 66,- DM
Artikel 1 3. für sonstige Bedienstete 56,- DM.''
Die Zulassungskostenordnung vom 23. Februar 1973
(BGBI. 1S. 111 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 16. Dezember 1977 (BGBl.1 S. 2755), wird wie folgt Artikel 2
geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eich-
gesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 1 a
Gebühr in besonderen Fällen
Gebühren werden auch für Amtshandlungen erho- Artikel 3
ben, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
worden sind, wenn die Gründe von demjenigen zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
vertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt hat." in Kraft.
Bonn, den 21. April 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Würzen
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kälteanlagenbauer/zur Kälteanlagenbauerin
(Kälteanlagenbauerausbildungsverordnung - KältanlbAusbV) *)
Vom 22. April 1982
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der e) Lesen technischer Zeichnungen, Anfertigen von
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Skizzen sowie Anwenden von Handbüchern und
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge- Tabellen,
setzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geändert
f) Instandhalten von Werk- und Meßzeugen, Ma-
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
schinen und Geräten,
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
g) Überwachen der Betriebssicherheit von elek-
trisch angetriebenen Maschinen und Geräten
§ 1 sowie von Schweißanlagen,
Anwendungsbereich h) Kenntnisse elektrischer Einrichtungen, Messen
elektrischer Größen;
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus-
bildungsberuf Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin 2. zusammenbauen und Montieren von Kälteanlagen
nach der Handwerksordnung. und kältetechnischen Einrichtungen:
a) Zusammenbauen von verschiedenen Kompo-
§2 nenten,
Ausbildungsdauer b) Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen,
Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halte-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubil- rungen und Gestellen,
dende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen
c) Anschließen von vorgefertigten Kälte- und
Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrund-
bildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß Elektroeinheiten,
§ 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der d) Ausführen von Maßnahmen des Schall- und
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die Korrosionsschutzes und der Isoliertechnik;
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 3. Inbetriebnehmen von Kälteanlagen und kältetech-
nischen Einrichtungen;
§3
4. Warten und Instandsetzen von Kälteanlagen und
Berufsfeldbreite Grundbildung kältetechnischen Einrichtungen;
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 5. Messen und Prüfen an Kälteanlagen und kältetech-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb- nischen Einrichtungen;
liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und
die Ausbildung in der Berufsschule nach den landes- 6. Regeln, Steuern und Justieren.
rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-
jahr erfolgen. §5
§4 Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberufsbild Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
1. Allgemeine Fertigkeiten und Kenntnisse: Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
a) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Brandschutz, werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan inner-
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, halb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der
beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und
b) Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes und Mit- zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
wirken an Arbeitsabläufen, besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
c) Kenntnisse der arbeits- und sozialrechtlichen derheiten die Abweichung erfordern.
Regelungen,
d) Umgehen mit Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, §6
Ausbildungsplan
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Der Ausbildende hat unter ZugrundelegUng des Aus-
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht Ausbildungsplan zu erstellen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 481
§7 §9
Berichtsheft Gesellenprüfung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines ( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
regelmäßig durchzusehen. ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
§8 insgesamt höchstens vier Stunden bis zu zwei Arbeits-
Zwischenprüfung proben durchführen und in insgesamt höchstens zehn
Stunden ein Prüfungsstück anfertigen.
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem 1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be.;.
zweiten Ausbildungsjahr stattfinden. tracht:
a) Feststellen und Beheben von Fehlern und Störun-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
gen an Kälteanlagen und kältetechnischen Ein-
Anlage zu § 5 für das erste und zweite Ausbildungsjahr
richtungen,
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- b) Bearbeiten von Profilen, Rohren und Blechen,
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Kalt- und Warmbiegen, Zusammenbauen von
Berufsausbildung wesentlich ist. Einzelteilen durch lösbare und unlösbare Ver-
bindungen.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeits- 2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in zusammenbauen und Inbetriebnahme einer Kälte-
Betracht:
anlage sowie Einregulieren von Regel- und Steuer-
1. Anfertigen einer Arbeitsprobe aus Metall unter Zu- geräten nach vorgegebenen Werten und Übergeben
grundelegung der folgenden Fertigkeiten: einer betriebsfertigen Kälteanlage.
a) Messen, Prüfen, Anreißen, Körnen, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Kennzeichnen, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
b) Bohren, Sägen, matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
c) Gewindeschneiden, Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Ge-
d) Biegen, bieten in Betracht:
e) Löten, Schweißen; 1. Im Prüfungsfach Technologie:
a) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe: Arten, Eigen-
2. Anfertigen einer Arbeitsprobe aus dem Bereich der schaften, Formgebung und Verwendung,
Kältetechnik.
b) Kältetechnik:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in aa) Aufbau und Wirkungsweise verschiedener
insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus fol- Verdichterarten und Antriebsmöglichkeiten,
genden Gebieten schriftlich lösen:
bb) Aufbau und Wirkungsweise verschiedener
1. Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Wärmeaustauscher,
2. Arten und Eigenschaften metallischer und nicht- cc) Aufbau und Wirkungsweise verschiedener
metallischer Werk- und Hilfsstoffe sowie ihre Be- Schalt-, Regel-, Steuer-, Meß- und Hilfs-
arbeitung und Verwendung, geräte,
3. Kältetechnik, dd) Wärme- und Kältebedarfsberechnung,
4. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz, ratio- Wärmelehre, Isolierung, Schallschutz, Luft-
nelle Energieverwendung, behandlung,
5. Lesen von technischen Zeichnungen, ee) Ohm'sches Gesetz, Drehstrommotoren, Di-
rektanlauf, Stern-Dreieckanlauf, Wechsel-
6. fachbezogene Längen-, Flächen-, Körper-, Massen-
strommotoren, Anlauf- und Arbeitswick-
und Gewichtskraftberechnungen.
lungen, Anlaufrelais, Anlauf- und Betriebs-
kondensatoren, Motorschutzeinrichtungen,
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. ff) berufsbezogene DIN-Normen und VDE-Be-
stimmungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- gg) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- schutz, Brandschutz, rationelle Energiever-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. wendung;
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: 4. im Prüfungsfach
a) Lesen von Zeichnungen und Herauszeichnen von Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Einzelteilen, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
b) Anfertigen von maßgerechten Zeichnungen von besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
Räumen und Gebäudeteilen für Kälteanlagen und liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
kältetechnische Einrichtungen,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
c) Lesen und Anfertigen von einfachen Schalt- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
und Stromlaufplänen als Handskizzen (Schalt- einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
zeichen), gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
d) Lesen und Anfertigen von kältetechnischen Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
Schalt- und Montageskizzen; gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
a) Grundrechenarten, Kosten- und Lohnberech- fungsfächer das doppelte Gewicht.
nungen, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
b) Längen-, Flächen-, Körper-, Massen- und Ge- tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
wichtskraftberechnungen, Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
c) Übersetzungsverhältnisse,
d) mechanische und elektrische Leistung, Wir- § 10
kungsgrad und Phasenverschiebung,
Übergangsregelung
e) Wärme- und Kältebedarfsberechnungen sowie
Wärmeübertragungsberechnungen; Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
Wirtschafts- und Sozialkunde. Vorschriften dieser Verordnung.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen. § 11
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- Berlin-Klausel
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. Im Prüfungsfach leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Technologie 120 Minuten, werksordnung auch im Land Berlin.
2. im Prüfungsfach
§12
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Inkrafttreten
3. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten, Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Bonn, den 22. April 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Würzen
Nr. 1 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 483
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kälteanlagenbauer/zur Kälteanlagenbauerin
Abschnitt 1: berufliche Grundbildung
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in
Unfallverhütung, Gesetzen und Verordnungen nennen
Brandschutz,
b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie-
U nfallverh ütu ngsvorsch ritten, nennen
verwendung
(§ 4 Nr. 1 c) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschrei-
Buchstabe a) ben sowie Sofortmaßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften des Brandschutzes
nennen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Kenntnisse des Funktion und Organisation des Ausbildungsbetrie-
Ausbildungsbetriebes bes beschreiben
und Mitwirken an
Arbeitsabläufen
(§ 4 Nr. 1 während des ersten
Buchstabe b) Ausbildungsjahres
zu vermitteln
3 Kenntnisse der arbet"ls- a) Bedeutung des Arbeits- und Tarifrechts nennen
und sozialrechtlichen b) arbeitsrechtliche Regelungen aus Gesetzen
Regelungen
und Verordnungen, insbesondere aus Jugend-
(§ 4 Nr. 1
arbeitsschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz
Buchstabe c)
und Ausbildungsordnung, nennen
c) sozialrechtliche Regelungen der Kranken-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung nennen
d) Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers nach
dem Betriebsverfassungsgesetz erklären
4 Umgehen mit Werk-, a) die Kältemittel nennen
Hilfs- und b) die Eigenschaften der Kältemittel, insbesonde-
Betriebsstoffen re Brennbarkeit, Toxität und durch sie auftreten-
(§ 4 Nr. 1 de Gefahren, beschreiben
Buchstabe d)
c) die Werkstoffe nach Eisen und NE-Metallen,
Schwer- und Leichtmetallen sowie Kunststof-
fen einteilen
d) branchenübliche Reinigungsmittel und durch
sie auftretende Gefahren beschreiben
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
5 Lesen technischer a) Pläne, Projektzeichnungen und Stücklisten
Zeichnungen, lesen und erläutern
Anfertigen von Skizzen b) technische Daten aus Tabellen, Diagrammen
sowie Anwenden und Handbüchern ermitteln und anwenden
von Handbüchern
und Tabellen
(§ 4 Nr. 1
Buchstabe e)
6 Instandhalten von a) die verschiedenen Werk- und Meßzeuge, Ma-
Werk- und Meßzeugen, schinen und Geräte erklären
Maschinen und Geräten b) Werk- und Meßzeuge sowie Maschinen und
(§ 4 Nr. 1
Geräte pflegen und funktionsfähig erhalten
Buchstabe f) während des ersten
c) auf die ordnungsgemäße Umkleidung von Ausbildungsjahres
Riementrieb und Ventilatorflügel durch Schutz- zu vermitteln
gitter achten
7 Überwachen der a) die Wirkungsweise von Schmelzsicherungen,
Betriebssicherheit von Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstek-
elektrisch angetriebe- kern, Kabelkupplungen, Schutzschaltern und
nen Maschinen und Schutztransformatoren beschreiben
Geräten sowie von b) Handlampen und handgeführte Maschinen
Schweißanlagen benutzen
(§ 4 Nr. 1
Buchstabe g) c) die Vorschriften für elektrische Baustellenver-
teiler nennen
d) den Aufbau und die Funktion von Schweißanla-
gen beschreiben
e) Geräte einer Schweißanlage auf einwandfreien
Zustand prüfen
8 Kenntnisse elektrischer a) die elektrischen Grundgrößen Strom, Span-
Einrichtungen, Messen nung, Widerstand unterscheiden und mit ihren
elektrischer Größen physikalischen Einheiten angeben
(§ 4 Nr. 1
b) die Wirkungen des elektrischen Stromes erläu-
Buchstabe h) 3
tern und auf seine Gefahren hinweisen
c) Spannungen, Ströme und Widerstände mit den
entsprechenden Meßgeräten prüfen
d) einfache elektrische Stromkreise überprüfen
9 Verlegen und a) Bearbeiten von Werkstoffen:
Anschließen von
aa) Messen und Prüfen:
Rohrleitungen,
Anfertigen und aaa) Meß- und Prüfzeuge entsprechend
Montieren von Konsolen, der geforderten Meßgenauigkeit
Halterungen und auswählen und handhaben
Gestellen bbb) Längen mit Strichmeßzeugen und
(§ 4 Nr. 2 Meßschiebern für Außen-, Innen-
Buchstabe b) und Tiefenmaße bis 0, 1 mm Genau-
igkeit messen und prüfen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 485
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
CCC) Winkel mit Winkelmessern und Win-
kellehren bis zu einer Genauigkeit
von 1° messen und prüfen
ddd) die Ebenheit von Flächen mit Meß- 3
und Prüfzeugen, insbesondere mit
Linealen und Stahlwinkeln bis zur
Oberflächengüte von Schlichtquali-
tät (nach DIN 7168,.mittel) prüfen
eee) Formgenauigkeit mit Rundungsleh-
ren prüfen
fff) Ursachen von Meßfehlern beschrei-
ben
bb) Anzeichnen, Anreißen, Körnen und Kenn-
zeichnen:
aaa) Anreiß- und Kennzeichnungswerk-
zeuge sowie Hilfsmittel aus.wählen
und handhaben
bbb) Zeichnungsangaben mit und ohne
Schablonen auf das Werkstück
übertragen
CCC) Bezugslinien, Bohrungsmitten, Um- 3
risse, Schnitt- und Biegelinien nach
Zeichnung mit Reißnadel, Spitz-
Zirkel und Bleistift unter Beach-
tung von Bearbeitungszugaben an-
reißen und anzeichnen
ddd) Bohrungsmitten und Umrisse kör-
nen
eee) Werkstücke mit Buchstaben und
Zahlen kennzeichnen
CC) Ausrichten und Spannen:
aaa) Maschinen und Werkzeuge aus-
wählen und handhaben
bbb) den Vorgang des Ausrichtens und
Spannens erläutern
ccc) rechtwinklige, schiefwinklige und 3
zylindrische Werkstücke sowie
Bleche und Profile in Spannvorrich-
tungen ausrichten und spannen
ddd) Spannmittel für Werkzeuge und
Werkstücke anwenden
eee) Werkzeuge einspannen
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes in Wochen
2 3 4
dd) Meißeln, Sägen, Feilen:
aaa) Maschinen, Werkzeuge und Hilfs-
mittel auswählen und handhaben
bbb) ebene Flächen und Nuten meißeln
ccc) Bleche zerteilend meißeln
ddd) Voll- und Hohlkörper, Bleche und
Profile aus verschiedenen Werk-
stoffen von Hand und mit der Ma- 4
schine auf Maß sägen
eee) Werkstücke aus verschiedenen
Werkstoffen unter Einhaltung der
geforderten Maßgenauigkeit und
Oberflächengüte eben, parallel und
winklig feilen
fff) Werkstücke entgraten, Kanten
brechen
ee) Zerteilen:
aaa) Maschinen, Werkzeuge und Hilfs-
mittel auswählen und handhaben
bbb) Trenn- und Schervorgang beschrei-
ben
ccc) Dünnbleche mit Handscheren zu- 3
schneiden
ddd) Bleche und Profile mit Hebelsche-
ren zuschneiden
eee) Bleche mit Stanzwerkzeugen stan-
zen
fff) Bleche mit Lochwerkzeugen lochen
ff) Zurichten von Blechen, Profilen und Roh-
ren:
aaa) Maschinen, Werkzeuge und Hilfs-
mittel auswählen und handhaben
bbb) Bleche aus verschiedenen Werk-
stoffen durch Trennen, Kanten, Bör-
deln, Treiben und Runden richten 4
ccc) Profile aus verschiedenen Werkstof-
fen trennen, ausklinken sowie
warm- und kaltbiegen
ddd) Rohre aus verschiedenen Werkstof-
fen durch Trennen, Warm- und Kalt-
biegen sowie durch Einziehen und
Aufdornen richten
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 487
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes in Wochen
1 2 3 4
gg) Umformen:
aaa) Biege- und Hilfsvorrichtungen aus-
wählen und handhaben
bbb) Profile, Rohre und Bleche aus ver-
schiedenen Werkstoffen im kalten 4
und warmen Zustand unter Berück-
sichtigung des Werkstoffverhaltens
richten, biegen, strecken und stau-
chen
hh) BoJ,ren, Senken, Reiben:
aaa) Maschinen, Werkzeuge und Hilfs-
mittel auswählen und handhaben
bbb) Durchgangs- und Grundlöcher von
Hand und mit der Maschine bohren
und senken
CCC) Bohrungen unter Einhaltung der
geforderten Maßgenauigkeit (nach
DIN 7168, mittel) ausführen 4
ddd) Wendelbohrer schärfen
eee) Bohrungen entgraten und senken
fff) Bohrungen von Hand und mit Ma-
schine reiben
ggg) Kühl- und Schmierstoffe auswäh-
len und anwenden
ii) Gewindeschneiden:
aaa) Maschinen und Werkzeuge aus-
wählen und handhaben
bbb) die wesentlichen Gewindearten be-
schreiben
ccc) Außen- und Innengewinde von
Hand und mit der Maschine in 4
Werkstücke aus verschied~nen
Werkstoffen schneiden
ddd) Gewinde mittels Gegenstück prüfen
eee) Kühl- und Schmierstoffe auswählen
und anwenden
kk) Spanen mit Werkzeugmaschinen:
aaa) Maschinen, Werkzeuge und Hilfs-
mittel auswählen und handhaben
bbb) Spanungswerkzeuge und Spann-
mittel an unterschiedlichen Werk-
zeugmaschinen nennen
ccc) Schneidengeometrie an Spanungs- 3
werkzeugen beschreiben
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil. 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Wochen
2 3 4
ddd) Werkzeuge und Werkstücke span-
nen
eee) erforderliche Arbeitswerte aus Ta-
bellen und Diagrammen entnehmen
und einstellen
fff) einfache Spanungsarbeiten an
Werkzeugmaschinen fachgerecht
und funktionsgerecht ausführen
b) Fügen und Trennen:
aa) Passen, Schrauben, Nieten:
aaa) Arten und Anwendung von Spiel-,
Übergangs- und Preßpassungen
nennen
bbb) Notwendigkeit von Bearbeitungs-
zugaben für Passungsarbeiten be-
gründen
ccc) zusammengehörige Werkstücke für
feste und bewegliche Verbindun-
gen nach Gegenstück und Zeich- 4
nungsangaben passen
ddd) die verschiedenen Arten der Werk-
zeuge zur Herstellung von Schraub-
und Nietverbindungen beschreiben
und anwenden
eee) Schrauben, Muttern, Scheiben, Stif-
te und Sicherungselemente norm-
gerecht bezeichnen und einbauen
fff) Schraubenverbindungen herstellen
und sichern
ggg) Kaltnietverbindungen herstellen
bb) Weich- und Hartlöten:
aaa) Lötverfahren auswählen und den
Lötvorgang beschreiben
bbb) Bauteile und Lötstellen vorbereiten,
bei Rohrverbindungen Schutzgase
anwenden
ccc) Lötwerkzeuge und -geräte sowie 4
verschiedene Löt- und Flußmittel
bei der vorgeschriebenen Arbeits-
temperatur anwenden
ddd) Bauteile aus dünnen Blechen und
Rohren durch Weich- und Hartlöten
verbinden
eee) Lötverbindungen reinigen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 489
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen
1 2 3 4
cc) Gasschmelzschweißen und Lichtbogen-
handschweißen, Brennschneiden:
aaa) Gasschmelzschweiß- und Licht-
bogenhandschweißverfah ren be-
schreiben
bbb) Brennschneidvorgang beschreiben
ccc) Gasschmelzschweißanlage nach
Vorschrift in Betrieb nehmen sowie
Schweiß- und Brennschneidflamme
einstellen
ddd) nicht abnahmepflichtige Gas-
schmelzschweißarbeiten an Sie-
6
chen, Rohren und Profilen in ver-
schiedenen Schweißpositionen
ausführen
eee) Bleche, Rohre und Profile durch
Brennschneiden trennen
fff) nicht abnahmepflichtige Licht-
bogenhandschweißarbeiten an Ble-
chen und Formstählen ausführen
999) Sch utzgasschweißverfah ren be-
schreiben
Abschnitt II: berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, a) die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 Buchstabe a bis e
Unfallverhütung, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Brandschutz, b) wesentliche Vorschriften des Immissions- und
Umweltschutz Gewässerschutzes nennen
und rationelle
Energieverwendung c) energiesparende Maßnahmen bei Errichtung
(§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) und Inbetriebnahme von Kälteanlagen erläutern
d) Maßnahmen zur Wärmenutzung beschreiben
während der gesamten
beruflichen Fachb•ldung
2 Kenntnisse des a) die in Abschnitt I lfd. Nr. 2 aufgeführten Kennt- zu vermitteln
Ausbildungsbetriebes nisse
und Mitwirken an
b) Materialbeschaffung und Montageablauf nach
Arbeitsabläufen wirtschaftlichen Gesichtspunkten erläutern
(§ 4 Nr. 1 Buchstabe b)
c) Arbeits- und Materialnachweise anfertigen
d) Meßprotokolle führen
e) Befundberichte über Mängel anfertigen
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
1 2 3 4
3 Kenntnisse der arbeits- die in Abschnitt I lfd. Nr. 3 Buchstabe a bis d auf-
und sozialrechtlichen geführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Regelungen
(§ 4 Nr. 1 Buchstabe c)
4 Umgehen mit Werk-, a) die in Abschnitt l lfd. Nr. 4 Buchstabe a bis d auf-
Hilfs- und Betriebs- geführten Fertigkeiten und Kenntnisse
stoffen b) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe entsprechend
(§ 4 Nr. 1 Buchstabe d) ihrer Verwendung auswählen
5 Lesen technischer a) die in Abschnitt I lfd. Nr. 5 Buchstabe a und b
Zeichnungen, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Anfertigen von Skizzen b) in Projekt- und Montagezeichnungen die mon-
sowie Anwenden tagebedingten Änderungen eintragen
von Handbüchern
und Tabellen c) Baugruppen mit Hilfe einer Handskizze dar-
(§ 4 Nr. 1 Buchstabe e) stellen
während der gesamten
beruflichen Fachbildung
6 Instandhalten von a) die in Abschnitt l lfd. Nr. 6 Buchstabe a bis c auf- zu vermitteln
Werk- und Meßzeugen, geführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Maschinen und Geräten b) Verschleißteile an Maschinen und Geräten nen-
(§ 4 Nr. 1 Buchstabe f) nen sowie Ursachen, Arten und Auswirkungen
von Verschleiß erklären
c) verschiedene Riementriebe unter Beachtung
des Übersetzungsverhältnisses nennen
d) Riementriebe ausrichten
e) Direktantriebe, Kupplungen und Getriebe er-
klären
7 Überwachen der die in Abschnitt I lfd. Nr. 7 Buchstabe a bis e auf-
Betriebssicherheit von geführten Fertigkeiten und Kenntnisse
elektrisch angetriebe-
nen Maschinen und
Geräten sowie von
Schweißanlagen
(§ 4 Nr. 1 Buchstabe g)
8 Kenntnisse elektrischer a) die in Abschnitt l lfd. Nr. 8 Buchstabe a bis d auf-
Einrichtungen, Messen geführten Fertigkeiten und Kenntnisse
elektrischer Größen b) die Abhängigkeit von Strom, Spannung, Wider-
(§ 4 Nr. 1 Buchstabe h)
stand anhand des Ohm'schen Gesetzes nach-
weisen 7
c) elektrische Arbeit und Leistung unterscheiden
d) Schalt- und Stromlaufpläne lesen
e) die in der Kältetechnik gebräuchlichen Elektro-
motoren unterscheiden und ihre Eigenschaften
beschreiben
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 491
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
2 3 4
f) Handskizzen von Schalt- und Stromlaufplänen
anfertigen 5
g) elektronische Geräte und ihre Bauteile be-
schreiben
9 zusammenbauen von a) Komponenten zu kompletten einbaufertigen
verschiedenen Einheiten zusammenbauen
6 11
Komponenten b) elektrische Geräte und Bauteile zusammen-
(§ 4 Nr. 2 Buchstabe a)
setzen und verdrahten
10 Verlegen und a) Rohrleitungen verlegen 8
Anschließen von Rohr-
leitungen, Anfertigen
und Montieren von b) Anschlüsse und Verbindungen von Rohrleitun-
Konsolen, Halterungen gen, insbesondere durch Hart- und Weichlöten,
und Gestellen herstellen
(§ 4 Nr. 2 Buchstabe b) 6
c) beim Verlegen und Anschließen von Rohrleitun-
gen auf Sauberkeit achten, insbesondere
Staub, Öl und Feuchtigkeit fernhalten
d) Konsolen, Rohrhalterungen und Gestelle für
Maschinen und Geräte vorfertigen, schweißen 6
und montieren
11 Anschließen von a) die Funktionen der einzelnen Geräte, Bauteile,
vorgefertigten Kälte- Komponenten, Einheiten und Maschinen in
und Elektroeinheiten einer Kälteanlage erklären
(§ 4 Nr. 2 Buchstabe c) 6
b) äußere Einflüsse, insbesondere durch Staub,
Witterung und direkte Sonnenbestrahlung, auf
die Leistung von Kälteanlagen und kältetechni-
schen Einrichtungen erläutern
c) Geräte und Maschinen, insbesondere Verdich-
ter, Absorber, Verdampfer, Verflüssiger, Pum-
pen, Elektromotoren und Lüfter sowie Meß-, 12
Schalt- und Regelgeräte und Sicherheitsein-
richtungen, anschließen
12 Ausführen von a) Werkstoffe für den Schallschutz und deren
Maßnahmen Eigenschaften beschreiben
des Schall- und b) Maßnahmen zur Abschirmung von Schallquel-
Korrosionssch utzes len durchführen
und der Isoliertechnik
(§ 4 Nr. 2 Buchstabe d) c) isoliertechnische Werkstoffe und ihre Eigen- 5
schaften beschreiben
d) den Einfluß isoliertechnischer Maßnahmen
auf Energieverbrauch und Leistung einer Kälte-
anlage nennen
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
2 3 4
e) Maßnahmen gegen Schwitzwasserbildung und
Korrosion durchführen
13 Inbetriebnehmen von a) Anlagen reinigen, spülen, trocknen, evakuieren
Kälteanlagen und und füllen 4
kältetechnischen b) Anlagen auf Dichtigkeit prüfen
Einrichtungen
(§ 4 Nr. 3)
c) alle Geräte auf ihre Funktion prüfen und auf die
vorgegebenen Werte einregulieren 4
d) Ergebnisberichte anfertigen
14 Warten und a) Verdichter auf Funktion und Leistung prüfen 4
Instandsetzen
von Kälteanlagen
und kältetechnischen b) Wärmeaustauscher, Öl- und Flüssigkeitsab-
Einrichtungen scheider auf Leistung, Dichtigkeit und Ver-
(§ 4 Nr. 4) schmutzung prüfen und Fehler beseitigen
16 6
c) Regel-, Schalt- und Hilfsgeräte auf ihre Funktion
prüfen und festgestellte Fehler durch Auswech-
seln schadhafter Teile beseitigen
d) elektrische Geräte auf ihre Funktion prüfen
e) elektrische und Heißgasverdampferabtauun- 4
gen beschreiben
15 Messen und Prüfen a) gebräuchliche Meßgeräte in der Kältetechnik,
an Kälteanlagen insbesondere Druck-, Temperatur- und Feuch-
und kältetechnischen tigkeitsmeßgeräte, beschreiben
Einrichtungen 4
b) elektrische Meßgeräte, insbesondere Strom-,
(§ 4 Nr. 5) Spannungs-, Widerstands- und Leistungsmeß-
geräte, beschreiben
c) kältetechnische und elektronische Messungen
durchführen
5
d) Luftzustand messen
e) Feuchtigkeitsgehalt und Temperatur verändern
16 Regeln, Steuern und a) Wirkungsweise eines Regelkreises erklären
Justieren sowie den Regelungs- und Steuerungsvorgang
(§ 4 Nr. 6) unterscheiden
b) gebräuchliche Regelungsgeräte, insbesondere 3
Start-, Verdampferkonstantdruck-, Leistungs-,
Temperatur- und Kühlwasserregler, Schwimm-
regler und Motorventile, beschreiben
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 493
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3 4
1 2 3 4
c) die unterschiedlichen Regelventile, Kapillar-
rohre und Flüssigkeitsverteiler beschreiben 4
d) gebräuchliche Schaltgeräte, insbesondere
Thermostate, Hygrostate, Druckschalter,
Kontaktthermometer, Schaltuhren, Schalt-
schütze, Motorschutzschalter, Magnetventile, 4
Umkehrventile, Schaltrelais, Niveau-Regler und
Schaltschränke, beschreiben
e) Geräte regulieren, steuern, justieren
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Schleswig
Vom 23. April 1982
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. I S. 282) wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-
gung und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheb-
lichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch
Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes
Schleswig wird der in§ 2 bestimmte Lärmschutzbereich
festgesetzt.
§2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen
wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten
Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, so-
weit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes ver-
laufen.
§3
Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärm-
schutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutz-
bereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem
Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser
Schutzzone gelegen.
§4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in
einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000 und
in Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topo-
graphische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2
dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte
und die Karten im Maßstab 1 : 5 000 sind beim Landrat
des Kreises Schleswig-Flensburg, Flensburger Stra-
ße 7, 2380 Schleswig, zu jedermanns Einsicht archiv-
mäßig gesichert niedergelegt.*)
§5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister des Innern
Baum
') Die topographische Karte im Maßstab 1 . 50 000 wird - Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos - auf Anforderung übersandt.
Nr. 1 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 495
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Schleswig)
Lärmschutzbereich
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1
NR. y CRECHTSl X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) )( (t-lOC,l
1 3530555.2 6035030.9 51 3534038.0 b038358.6 101 3536498.1 6038622.8
2 3530632 .9 6035149.2 52 3534106.0 6038398.9 102 3536436.0 60 3 e 5 7 5. 2
3 3530706.9 6035269.3 53 3534177. 4 6038435.8 103 3536115.2 603e475.9
4 3530775.3 6035392.1 54 3534250.4 b038469.3 104 3536198.3 6038372.2
5 3530805.5 6035455.4 55 3534325.8 6038500.7 105 3536140.9 6038318.9
t 3530830.9 6035520.7 56 3534401.8 6038530.6 106 3536087.8 6038261.4
7 3530850.1 6035590.0 57 3534478.5 6038559.9 107 3536050.7 6038223.7
8 3530861.7 6035661.0 58 3534555.2 6038589.2 108 3535992.1 6038l6a.7
9 3530867.4 6035696.1 59 3534660. a 6038631.7 109 3535938.5 6038109.0
10 3530876.7 6035730.4 60 3534764.7 6038678.3 110 3535832.6 6037989.1
11 3530891 .3 6035762.9 61 3534866.9 6038728.5 111 3535731.8 6037865.0
12 3530910.7 6035792.8 62 3534986. 6 6038792.2 112 3535686.7 6037798.2
13 3530932.1 6035819.0 63 3535103.0 6038861.1 113 3535646.1 6037728.6
14 3530955.6 6035843.4 64 3535217.2 6038933.6 114 3535619.3 60 3 7 6 7 ,•• 7
15 3531006.3 6035888.3 65 3535330.4 6039007.7 115 3535596.0 6037619.2
16 3531059.0 6035929.4 66 3535443.0 6039082.7 116 3535577.2 603756.:Ll
17 3531113.2 6035%8.6 67 3535555.2 6039158.3 117 3535564.1 6037505.4
18 3531223.4 6036044.4 68 3535685.3 6039246.8 118 3535558.2 603744.:+.:3
19 3531334.3 6036119.3 69 3535815.6 6039334.9 119 3535562.9 6037384.2
20 3531444.8 6036194.6 70 3535946.2 6039422.3 120 3535573.1 6037330.8
21 3531555.2 6036270.2 71 3536014.8 6039460.1 121 3535596.5 6037281.7
22 3531672 .3 6036348.0 72 3536088.3 6039487.2 122 3535631.3 603724G.3
2~ 3531789.9 6036424.9 73 3536236.8 6039539.5 123 3535649.6 6037219.8
24 3531906.9 6036502.7 74 3536389.3 6039584.l 124 3535664.5 6037191.6
25 3532024.1 6036580.3 75 3536471.5 6039604.6 125 3535663.7 6037181.2
2(; 3532143.6 6036654.2 76 3536555.2 6039618.5 126 3535662.4 6037166.7
27 3532262.9 6036728.5 77 3536611.6 6039618.9 127 3535651.6 6037140.6
28 3532360.6 6036738.1 78 3536639.5 6039613.9 126 3535628.8 6037110.l
29 3532458.5 6036847.4 79 3536665.9 6039603.5 129 3535602.4 6037082.B
3C 3532555.2 6036908.6 80 3536683.9 6039590.9 130 3535546.l 6037032.2
31 3532684.6 6036995.3 81 3536698.2 6039575.0 131 3535432.6 6036932.6
32 3532811.4 6037084.8 82 3536708.8 6039555.8 132 3535348.4 6036862.6
33 3532937.7 6037174.9 83 3536715.8 6039535.4 133 3535262.8 6036794.4
34 3533061 .2 6037268.2 84 3536720.1 6039514.4 134 3535175.2 6036728.6
35 3533120.5 6037317.9 85 3536722.5 6039492.9 135 3535062.2 6036650.3
36 3533172.9 6037374.8 86 3536723.5. 6039457.8 136 3534951.2 6036566.7
37 3533276.1 6037490.9 87 3536722.7 6039422.6 137 3534836.7 6036492.9
38 3533377.8 6037608.6 88 3536720.1 6039352.3 138 3534776.6 6036459.7
39 3533477.7 6037726 .5 89 3536721.6 6039281.9 139 3534714.6 6036430.2
40 3533555 .2 6037823.5 90 3536732.9 6039212.3 140 3534649.2 6036406.l
41 3533605.8 6037887.0 91 3536740.9 6039174.2 141 3534583.6 6036382.l,
42 3533655.9 6037951.0 92 3536751.8 6039118.3 142 3534446.1 6036330.4
43 3533705.4 6038015.9 93 3536756.2 6039052.7 143 3534314.0 603627C.6
44 3533754 .3 6038081.4 94 3536748.0 6038987.6 144 3534185.5 6036205.5
45 3533802.5 6038147.9 95 3536729.5 6038929.8 145 3534124.8 6036168.0
46 3533826.3 6038181.4 96 3536703.5 6038875.0 146 3534067.6 6036125.2
47 3533850.8 6038214.3 97 3536672.5 6038822.4 147 3534012.1 6036079.9
48 3533880.0 6038240.8 98 3536638.7 6038771.5 148 3533959.6 6036032.3
49 3533910.0 6038266.3 99 3536598.5 6038722.5 149 3533853.6 6035933.7
50 3533972.5 6038314.4 1 00 3536555.2 6038676.2 150 3:533750.0 6035833.2
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
NOCH SCHUTZZONE (MILITAER ISCHER FLUGPLATZ SCHLESWIG)
NR. y (RECHTS) )( (HOCH) NR. y (RECHTS l X (HOCH) NR. y fRECrlTS) I. ( r;OC•1l
1 51 3533649.2 6035728.5 1 91 3531218.3 6033278.4 231 3530118.9 6033801.C
152 3533555.2 6035629.3 192 3531167.2 6033324.l 232 3530136.0 6033872.9
153 3533446.5 6035514.8 1 93 3531115.9 6033369.5 233 353C172.9 6034015.a
154 3533338.0 6035400.2 194 3531061. 3 6033410.7 234 3530209.7 6034158.7
155 3533231 .o 6035284.l 195 3531002.1 6033443.7 235 3530246.0 6034301.8
156 3533116.5 6035175.4 196 3530939.1 6033468.4 236 3530282.0 6034445.C
157 3533000.3 6G35068.3 197 3530872.9 6033488.9 237 3530302.5 6034515.9
158 3532885.5 6034959.9 198 3530806.0 6033506.8 238 3530324.1 6034586.6
159 3~32774.9 6034847.2 199 3530744.3 6033521.0 239 3530338.4 6034633.7
160 3932670.6 6034728.5 2 00 3530681.6 6033529.q 240 3530351.8 6034681.0
161 3532617.0 6034661.0 2 01 3530618. 5 6033533.7 241 3530364.8 6034728.5
162 3532567.2 6034593.1 2 02 3530555.2 6033533.4 242 353C374.2 603475&.9
H? 3532520.9 6034524.6 2 C3 3530503. 7 6033530.6 243 3530383.7 6034789.3
H4 3532478.2 6034456.3 2 04 3530452.3 6033526.2 244 353C398.0 6034817.9
165 3532437.8 6034387.1 2 05 3530401.0 6033521.1 245 3530417.5 6034843.3
166 3532399.5 6034316.7 2 06 3530349.7 6033516.0 246 3530452.9 6034889.'-t
167 3532328.5 6034173.4 207 3530311.2 6033513.1 247 3530487.7 6034936.l
168 3532295.9 6034100.3 2 ca 3530270.3 6033511.8 248 3530555.2 603503J.9
169 3532265 .I 6034026.4 2 09 3530241.9 6033512.6
170 3532235.6 6033951.8 2 10 3530211.3 6033509.4
l 71 3532206.5 6033877.1 211 3530183.7 6033496.2
172 3532177.2 6033802.4 2 12 3530155.7 6033483.7
1 73 3532146.3 6033728.5 2 13 3530126.7 6033472.2
1 74 3532129.B 6033690.4 2 14 3530096.a 6033463.2
175 3532110.0 6033654.0 2 15 3530074.8 6033459.4
176 3532079.5 6033626.0 2 16 3530053.8 6033460.5
1 77 3532048.3 6033598.7 217 35.30043. 1 6033466.1
178 3531987.7 6033546.5 218 3530035.7 6033475.6
1 79 3531928.l 6033493.3 2 19 3530033.3 6033484.0
180 3531870.2 6033438.l 2 20 3530033.1 6033492.8
1 81 3531813 .8 6033381.3 2 21 3530035.2 6033509.2
1 82 3531757.8 6033324.l 2 22 3530039.t> 6033525.3
183 3531695.1 6033274.3 2 23 3530045.5 6033541.1
184 3531627.9 6033227.8 2 24 3530059.1 6033571.3
185 3531555.2 6033190.4 2 25 3530073.7 6033601.1
18 t: 3531499.2 6033173.3 2 26 3530089.0 6033630.6
187 3531440.9 6033167.8 2 27 3530098.1 6033662.6
188 3531392.9 6033175.6 2 28 3530100.2 6033695.7
189 3531330.3 6033201.2 2 29 3530104.6 6033728 .5
19C 3531272 .2 6033236.0 2 30 3530111.2 6033764.9
Nr. 15 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 497
KURVENPUNKTE DER SCHUTZZONE 2 (MILITAERISCHER FLUGPLATZ SCHLE5w1Gl
I\R • y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HO(rl)
1 3525555 .1 6029749.8 51 3529491.4 6034392.7 101 3531445.4 6037142.4
2 3525592.0 6029818.1 52 3529497.2 6034433.8 102 3531555 .2 603722i.O
3 3525631.') 60298!:15.l 53 3529502.2 6034474.9 103 3531673.7 603:3C5.3
4 3525713.3 6030015.4 54 3529506.5 6034516.2 104 3531792.4 603?3Bö.3
5 3525800.a 6030141.8 55 3529510.1 6034557.5 105 3531910.9 6037471.6
6 3525892.7 6030264.9 56 3529515.1 6034642.9 106 3532028.4 6037556.3
7 3525988.1 6030385.4 57 3529515.4 6034728.5 107 3~32145.2 6037642.0
8 3526087.7 6030502.6 58 3529 505. 0 6034845.5 108 3532261 .4 6037728.5
9 3526191 .2 6030616.8 59 3529482.2 6034959.8 109 3532362.2 6037801.7
10 3526298 .2 6030728.5 60 3529464.l 6035015.9 110 3532461.7 6037876.5
11 3526382.8 6030813.3 61 3529441.8 6035070.4 111 3532510.3 6037915.6
12 3526468.5 6030897.0 62 3529426.6 6035102.7 112 3532555.2 6037959.0
13 3526555.1 6030979.8 63 3529410. 6 6035134.7 113 3532601.0 6038012.8
14 3526664.2 6031083.0 64 3529394.4 6035166.5 114 3532646.3 6038067.0
15 3526772 .2 60 3·118 7. 3 65 3529378.8 6035198.7 115 3532736.l 6038176.l
1 (:: 3526876.8 6031294.9 66 3529364.6 6035231.9 116 353282'3.0 6038287.6
17 352t>981.2 6031402.7 67 3529353.3 6035265.9 · 11 7 3532905.2 6038395.5
18 3527085.3 6031510.9 68 3529345.9 6035300.9 118 3532984.9 6038505.4
19 3527189.0 6031619.4 69 3529343.4 6035337.2 119 3533063.3 6038616.0
2C 3527292.0 6031728.5 70 3529344. 7 6035362.7 120 3533139.3 6038728.5
21 3527380.1 6031822.5 71 3529347.9 6035388.1 121 3533179.8 6038791.3
22 3527467.8 6031916.9 72 3529355.3 6035420.5 122 3533219.5 6038854.5
23 3527555.1 6032011.5 73 3529 365. 8 6035452.0 123 3533241.5 6038884.1
24 352 7643. 7 6032108.0 74 3529391.2 6035509.8 124 3:533268.3 603e9oa.7
25 3527732.1 6032204.6 75 3529420.6 6035565.7 125 3,33295.5 6038932.9
26 3527820.2 6032301.4 76 3529484.0 6035674.4 126 3533323.0 6038950.9
2i 3527908.0 6032398.6 i7 3529555.2 6035778.5 127 3533379.1 6039003.7
28 3528005.5 6032507.8 78 3529606.5 6035839.0 128 3533436.4 6039049.l
29 3528102.2 6032617.8 79 3529658.1 6035899.3 129 3533555.2 6039135:e
30 3528198.l 6032728.5 80 3529683.8 6035929.1 130 3533689.6 6039221.6
31 3528288.4 6032834.1 81 3529710.3 6035958.2 131 3533828.8 6039297.1
32 3528377 .4 6032940.6 82 3529736.9 6035987.1 132 3533971.4 6039365.7
33 3528466.2 6033047.4 83 3529764.3 6036015.4 133 3534116.0 6039430.0
34 3528555.2 6033154.0 84 3529796.8 6036036.2 134 3534261.8 6039491.8
35 3528653.3 6033270.1 85 3529829.3 6036057.0 135 3534408.0 6039552.8
36 3528752.0 6033385.7 86 3529861.8· 6036077.8 136 3534555.2 6039611.7
37 3528851.5 6033500.6 87 3529894.3 6036098.6 137 3534690.4 6039667.4
38 3528951.9 6033614.9 88 3529959.2 6036140.3 138 3534823.3 6039728.5
39 3529052.7 6033728.5 89 3530024.0 6036182.1 139 3534943.4 6039791.9
40 3529107.5 6033789.9 90 3530153.2 6036266.4 140 3535060.0 6039861.2
41 3529162.2 6033851.3 91 3530284.6 6036347.5 141 3535174.6 6039933.8
42 3529216.3 6033912.7 92 3530419.4 6036423.9 142 3535289.1 6040006.6
43 3529269.1 6033975.3 93 3530555.2 6036499.1 143 3535347.1 6040041.7
44 3529318.2 6034038.7 94 3530676.4 6036570.2 144 3535405.0 6040077.0
45 3529362.5 6034105.5 95 3530794.l 6036646.7 145 3535440.0 6040090.0
46 3529403.1 6034173.3 96 3530908.5 6036728.5 146 3535475.8 6040100.1
47 3529440.5 6034242.9 97 3531017.3 6036809.4 147 3535511.7 6040109.6
48 3529458.0 6034278.7 98 3531125.4 6036891.3 148 3535547.7 6040119.1
49 3529477.1 6034314.0 99 3531232.7 6036974.1 149 3535617.1 6040136.4
50 3529485.1 6034353.1 100 3531338.7 6037058.7 150 3535685.9 6040155.7
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
NOCH SCHUTZZONE 2 (MI LI TA ER I 5 CH ER FLUGPLATZ SCHLESWIG)
NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH) y
NR. (RECHTS) X (HOCH)
1 51 3535822 .6 6040197.2 2 01 3541199.7 6043955.5 251 3538999.4 6040 948 .o
l 52 3535973.2 6040248.9 202 3541233.9 6043970.7 252 3538909.6 6040839.6
153 3536122.5 6040303.8 2 03 3541268.5 6043985.2 253 3538822.9 6040728.6
154 3536270.3 6040362.1 2 04 3541303.6 6043998.5 254 3538774.9 6040662.9
155 3536344 -1 6040391.6 2 05 3541340.7 6044010.4 255 3538729.2 6040595.6
156 3536417.5 6040421.9 2 06 3541378.3 6044020.4 256 3538687.9 6040529.2
157 3536487.9 6040460.6 2 01 3541416.4 6044027.6 257 3538650.2 6040460.7
158 3536555.2 6040504.4 2 08 3541455.5 6044030.3 258 3538633.7 6040427.l
159 3536665.2 6040577.4 209 3541490.l 6044024.8 259 3538618.4 6040393.0
HO 3536773 .9 6040652.1 210 3541512.2 6044012.4 260 3538604.4 6040358.3
161 3536881.3 6040728.6 211 3541524.9 6043994.7 261 3538592.0 6040323.0
162 3536997.6 6040811. 7 212 3541529.2 6043972.4 262 3538581.6 6040288.3
163 3537114.9 6040893.4 213 354152 7. 2 6043946.6 263 3536572.9 6040253.2
164 3537232.2 6040975.1 214 3541518.2 6043917.0 264 3538566.l 6040217.o
165 3537348.5 6041058.3 2 15 3541509.l 6043894.9 265 3538561.2 6040181.7
166 3537463.7 6041143.0 216 3541499.1 6043873.3 266 3538558.3 6040145.3
167 3537575.9 6041227.6 2 17 3541487.7 6043852.5 267 3538557.4 6040108.9
168 3537687.l 6041313.2 218 3541476.1 6043831.7 268 3538558.6 6040072.6
169 3537796 .5 6041397.4 2 19 3541463.7 6043811.5 269 3538561.7 6040036.2
l 7C 3537907.l 6041479.8 2 20 3541450.9 6043791.3 210 3538561.3 6039997.8
171 3538018.2 6041561.6 2 21 3541431.6 6043761.7 271 3538575.4 6039959.9
l 72 3538128.6 6041644.3 2 22 3541411. 7 6043732.5 272 3538585.8 6039922.7
113 3538237.8 6041728.6 2 23 3541391.4 6043703.6 273 3538598.6 6039886.0
174 3538344.6 6041813.9 2 24 3541370.7 6043675.0 274 3538613.l 6039852.1
1 75 3538450.2 6041900.7 2 25 3541328.3 6043618.4 275 3538629.7 6039819.5
l 76 3538555.3 6041988.2 226 3541283.7 6043563.5 276 3538648.3 6039788.0
117 3538642.3 6042059.4 2 27 3541189.2 6043457.4 277 3538668.8 6039757.7
178 3538730.2 6042129.5 2 28 3541081.2 6043345.3 278 3538691.2 6039728.5
1 79 3538818.3 6042199.3 2 29 3540983.8 6043224.7 279 3538721.6 6039692.9
180 3538927.2 6042286.5 2 30 3540892.3 6043099.4 280 3538753.5 6039658.8
181 3539035.9 6042374.0 2 31 3540799.7 6042975.0 281 3538786.5 6039625.9
182 3539143.9 6042462.3 2 32 3540706.2 6042851.4 282 3538820.3 6039593.7
183 3539251.0 6042551.6 2 33 3540611.6 6042728 .6 283 3538854.7 6039562.1
184 3539358.l 6042641.1 2 34 3540555.3 6042658.4 284 3538919.4 6039504.6
185 3539466.7 6042128. 6 2 35 3540464.2 6042552.0 285 3538984.7 6039447.9
186 3539555.3 6042797.1 2 36 3540369.8 6042448.6 286 3539050.1 6039391.3
187 3539677.5 6042891.2 2 37 3540274.9 6042345.7 287 3539087.3 6039358.3
188 3539799.2 6042986.2 2 38 3540180.2 6042242.6 288 3539124.3 6039325 .o
189 3539921.0 6043081.0 2 39 3540085.6 6042139.5 289 3539160.9 6039291.4
190 3540042.8 6043175.7 240 3539990. 7 6042036.5 290 3539196.9 6039257.2
191 3540165.2 6043269.6 241 3539894.0 6041931.7 291 3539232.4 6039222.3
192 3540291 .3 6043358.4 2 42 3539796.4 6041827.9 292 35392(>1.7 6039191.7
193 3540422.4 6043440.4 2 43 3539696. 4 6041726.3 293 3539290.1 6039160.3
194 3540555.3 6043519.7 244 3539625.5 6041655.3 294 3539317.4 6039127.9
195 3540683.3 6043594.3 245 3539555.3 6041583.8 295 3539343.3 6039094.4
196 3540805 .8 60436 77. 6 2 46 3539458.1 6041481.8 296 3539355.3 6039077.8
197 3540923.5 6043768.4 247 3539362.6 6041378.2 297 3539371.8 6039053.4
198 3541041.4 6043858.8 248 3539269.3 6041272.8 298 3539387.6 6039028.5
199 3541102.7 6043900.4 249 3539178.6 6041165.2 299 3539414.7 6038979.6
;200 3541166.4 6043938.l 2 50 3539089.5 .6041056.2 300 3539437.6 6038928.5
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 499
NOCH SCHUTZZONE 2 (MILITAERISCHER FLUGPLATZ SCHLESWJGl
NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECtHSl X (HOCH)
301 3539454.2 6038879.3 3 51 3537555.2 6038711.8 401 3537404.1 6037034.2
302 3539464.7 6038828.5 3 52 3537523.9 6038689.4 402 3537385.1 6037005.5
3C3 3539467.9 6038778.5 3 53 3537492.7 6038661.5 403 3537363.0 6036978.7
304 3539463.6 6038728.5 3 54 3537467.7 6038634.5 404 3537340.4 6036952.8
305 3539451.4 6038677.5 3 55 3537447.2 6038603.5 405 3537316.9 6036927.6
306 3539432.8 6038628.5 3 56 3537434.2 6038578.5 406 3537292.5 6036903.3
307 3539407.8 6038577.6 3 57 3537422.2 6038541.0 407 3537266.8 6036880.3
308 3539379.5 6038528.5 3 58 3537418.2 6038504.0 408 3537236.2 6036858.l
309 3539355.3 6038489.5 3 59 3537423.l 6038465.5 409 3537202.5 6036841.7
310 3539314.2 6038428.5 360 3537423.6 6038435.3 410 3537167.7 6036827.4
311 3539255.3 6038353.8 3 61 3537423.0 6038389.8 411 3537134.1 6036811.l
312 3539207.9 6038304.6 3 62 3537418.5 6038366.2 412 3537108.6 6036802.9
313 3539182.2 6038281.9 3 63 3537415.1 6038342.6 413 3537083.3 6036794.4
314 3539155.3 6038260.8 364 3537412.8 6038319.2 414 3537058.1 6036 78 5. 3
315 3539132.1 6038244.7 365 3537411.9 6038295.9 415 3537033.1 6036775.7
316 3539107.8 6038230.6 366 3537412.3 6038269.6 416 3536984.1 6036754.1
317 3539082.4 6038218.9 3 67 3537414.4 6038243.5 417 3536936.6 6036729.3
318 3539055.3 6038210.3 368 3537418.2 6038217.6 418 3536891.7 6036700.8
319 3539037.5 6038206.1 369 3537423.7 6038191.9 419 3536849.5 6036668.4
320 3539020.2 6038205.0 370 3537431.6 6038164.7 420 3536810.5 6036632.4
321 3539003.2 6038205.5 3 71 3537441.3 6038138.3 421 3536774.0 6036592.7
322 3538986.7 6038209.0 372 3537466.7 6038087.9 422 3536742.7 6036556.5
323 3538970.7 6038215.8 3 73 3537506.9 6038032.5 .423 3536717.7 6036528.5
324 3538955.3 6038226.5 374 3537555.2 6037984.0 424 3536692.7 6036501.5
325 3538941.7 6038241.7 3 75 3537592.4 6037955.7 425 3536667.7 6036472.5
326 3538930.8 6038258.4 3 76 3537630.5 6037928.5 426 3536642.7 6036443.5
327 3538922.0 6038276.2 377 3537655.2 6037911.1 427 3536612.1 6036402.8
328 3538914.3 6038294.6 3 78 3537680.7 6037892.8 428 3536592.6 6036373.0
329 3538907.2 6038313.2 3 79 3537705.4 603 78 73 .4 429 3536571.2 6036344.5
330 3538900.7 6038332.2 3 80 3537728.6 6037852.4 430 3536550.5 6036315.7
331 3538890.8 6038360.3 3 81 3537749.3 6037828 .5 431 3536527.8 6036295.3
332 3538880.4 6038388.2 3 82 3537763.2 6037806.0 432 3536503.8 6036276.8
333 3538868.7 6038415.5 383 3537772.3 6037781.1 433 3536452.2 6036244.3
334 3538855.3 6038442.2 3 84 3537176. 1 6037754.9 434 3536386.2 6036211.6
3 35 3538829.2 6038486.4 385 3537774. 7 6037728.5 435 3536323.4 6036172.7
336 3538799.6 6038528.5 3 86 353776 7. 7. 6037696.9 436 3536264.9 b036129.7
337 3538755.3 6038581.0 3 87 3537756.6 6037666.4 437 3536209.3 6036083.0
338 3538707.7 6038628.5 3 88 3537728.0 6037608.4 438 3536155.6 6036033.9
339 3538655.3 6038672.9 3 89 3537712.1 6037580.6 439 3536103.0 6035983.7
340 3538555.3 6038739.8 390 3537693.9 6037554.2 440 3536076.9 6035958.0
341 3538455.3 6038788.1 391 3537675.6 6037528.0 441 3536051.1 6035-932.2
342 3538355.3 6038821.4 392 3537656.7 6037502.2 442 3536024.3 6035907.1
343 3538255.3 6038842.0 393 3537629.6 6037465.2 443 3536002.1 6035877.8
344 3538155.3 6038852.1 394 .3537603.9 6037427.2 444 3535975.1 6035865.6
345 3538055.3 6038854.2 395 3537579.2 603 7388 .4 445 3535948.4 6035853.l
346 3537955.3 6038850.4 396 3537536.l 6037315.3 446 3535921.9 6035840.3
347 3537855.3 6038837.8 397 3537483.3 6037203.1 447 3535895.3 6035827.4
348 3537755 .2 6038809.2 398 3537455.3 6037138.1 448 3535842.3 6035801.5
349 3537655.2 6038768.5 399 3537435.8 6037095.5 449 3535788.9 6035776.5
350 3537604.2 6038741.9 400 3537420.8 6037064.3 450 3535681.0 6035728.6
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
NCCH SCHUTZ ZONE 2 (MI LI TA ER I SCHER FLUGPLATZ SCHLESWIG)
fl:R • V (RECHTS) J( (HOCH) NR. V (RECHTS) X (HOCH) NR. V (RECHTS) X ( HOCrl l
4 51 3535555.2 6035680.7 5 01 3532 940. 1 6033484.6 551 353t'.888.3 6030178.3
4 52 3535432.6 6035638.4 5 02 3532932.8 6033467.4 552 3532975.6 6030048.3
453 3535371.0 6035617.8 5 03 3532919.2 6033454.6 553 3533066.8 6029920.7
454 3535309.5 6035597.3 5 04 3532905.6 6033441.9 554 3533165.1 6029797.5
4 55 3535267.7 6035586.5 5 05 3532879.0 6033415.7 555 3533220.1 6029728,4
456 3535213.2 6035578.5 5 06 3532853.2 6033388.8 556 3533301.3 6029628.7
457 3535155.2 6035570.5 5 07 3532828.4 6033361.0 557 3533383.2 6029529.6
458 3535105.2 6035560.5 5 08 3532782.1 6033303.5 558 3533467.8 6029432.8
459 3535068.2 6035549.8 509 3532738.4 6033244.1 559 3533555.1 6029338.3
460 3535033.1 6035534.2 510 3532651.0 6033125.4 560 3533664,l 6029221,6
4 61 3534998.1 6035518.2 511 3532555.2 6033012.7 561 3533771.4 6029103,3
462 3534927.9 6035487.0 512 3532466.l 6032922.6 562 3533875.9 6028982.7
463 3534857.8 6035455.6 513 3532419.9 6032879.1 563 3533926.7 6028921 ol
464 3534825.0 6035435.9 514 3532373.5 6032835.6 564 3533975.8 6028858.3
465 3534795.7 6035411.7 515 3532350.1 6032812.7 565 3534000.2 6028826.5
466 3534767.1 6035386.6 5 16 3532327.0 6032789.6 566 3534023.9 6028 794. 2
467 3534739.2 6035360.7 517 3532315.3 6032759.1 567 3534046.6 6028761.3
468 3534 712 .2 6035331.5 5 18 3532303.6 6032728.5 568 3534069.4 6028 728. 4
469 3534687.0 6035301.0 5 19 3532287.1 6032699.7 569 3534079.2 6028 711.9
4 70 3534662.7 6035269.7 5 20 3532272.1 6032670.0 570 3534088.7 6028695.2
411 3534639.7 6035237.3 5 21 3532246.3 6032608.7 571 3534098.1 6028678.5
4 72 3534595.1 6035165.8 5 22 3532226.3 6032546.3 572 3534105.3 6028660.8
4 73 3534555.2 6035091.6 5 23 3532211.6 6032482.4 573 3534112.1 6028643.0
4 74 3534539.2 6035041.0 5 24 3532201.5 6032416.8 574 35~'4116.7 6028624.l
4 75 3534524.7 6034986.3 5 25 3532196.1 6032350.6 575 3 5'34118 • 1 6028600.4
476 3534503.1 6034921.2 5 26 3532189.4 6032313.8 576 3534114.6 6028579.9
4 77 3534482.1 6034855.8 527 3532185.2 6032278.5 577 3534105.0 6028563.3
478 3534458.8 6034791.2 5 28 3532183.2 6032241.0 578 3534092.0 6028549.0
4 79 3534430.6 6034728.5 5 29 3532184.7 6032203.5 579 3534074.9 6028537.3
480 3534396.6 6034671.9 5 30 3532190.2 6032158.1 580 3534053.7 6028528.6
481 3534355.0 6034620.5 5 31 3532199.0 6032121.3 581 3534022.4 6028526.7
482 3534309.0 6034576.9 5 32 3532208.8 6032084.9 582 3533990.8 6028521.4
483 3534258.4 6034538.7 5 33 3532219.6 6032048.6 583 3533959.1 6028518.ft
484 3534149.6 6034472.1 5 34 3532231.3 6032012.7 584 3533927.2 6028518.2
485 3534035.9 6034411.7 5 35 3532257.1 6031941.2 585 3533864.5 6028521.3
486 3533909.8 6034364.7 5 36 3532284.8 6031870.4 586 3533802.1 6028528.5
487 3533788.7 6034307.4 5 37 3532312.7 6031799.7 587 3533678.3 6028550.4
488 3533670.4 6034244.4 5 38 3532339.6 6031728.5 588 3533555,2 6028579.2
489 3533555.2 6034175.3 5 39 3532355.5 6031683.1 589 3533406.6 6028623.5
490 3533446.3 6034099.8 540 3532377.7 6031612.0 590 3533259.8 6028673.5
491 3533342.8 6034018.4 5 41 3532396.8 6031540.0 591 3533114.8 6028728.4
492 3533245.8 6033930.1 542 3532426.3 6031394.l 592 3532970.l 6028792.4
493 3533155.8 6033834.3 5 43 3532449.3 6031246.8 593 3532829.2 6028863.5
494 3533075.0 6033728.5 5 44 3532474.8 6031100.0 594 3532690.8 6028939.4
495 3533034.8 6033666.4 5 45 3532509.7 6030955.5 595 3532555.2 6029020.6
496 3532997.8 6033602.4 546 3532555.2 6030813.4 596 3532428.1 6029103.4
497 3532980.3 6033569.2 547 3532587.7 6030728.4 597 3532307.4 6029193.1
498 3532963.6 6033535.7 5 48 3532653.6 6030585.1 598 353d94.8 6029291.7
499 3532955.6 6033518.7 549 3532727.4 6030446.8 599 3532086.6 6029395.0
500 3532947.8 6033501.7 5 50 3532805.9 6030311.3 600 3531981.3 6029501.6
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 501
NOCH SCHUTZ ZONE 2 CM l LI TA ER l SCHER FLUGPLATZ SCHLESwIGl
NR. V (RECHTS) X (HOCH) NR. V (RECHTS) X (HOCH) NR. y (RECHTS) X ( HOCrl l
t;Ol 3531879.9 6029612.4 641 3529423.1 6031634. 1 681 3525530.0 6029118.1
t02 3531783.3 6029728.4 642 3529294.9 6031539.9 682 3525499.2 6029134.9
t03 3531703.6 6029834.0 643 3529169.7 6031441.9 683 3525472.9 6029157.7
604 3531628.0 6029942.5 644 3529046.2 6031341.8 684 3525451.1 6029186.8
605 3531555.2 6030052.9 645 3528923.3 6031240.6 685 3525434.7 6029223.2
t06 3531469.5 6030186.7 646 3528801.1 6031138.9 686 3525428.4 6029245.3
t01 3531384.7 6030321.0 647 3528678.8 6031037.2 687 3525424.3 6029267.6
608 3531301.8 6030456.6 648 3528555.1 6030937.3 688 3525422.1 6029290.1
609 3531220.1 6030592.9 649 3528468.l 6030869.2 689 3525421.2 6029312.6
t:10 3531137.2 6030728.4 6 50 3528379.9 6030802.6 690 3525421.4 6029335.3
611 3531056.9 6030855.3 6 51 3528277.5 6030728.5 691 3525423.l 6029358.0
612 3530974.6 6030980.7 6 52 3528164.4 6030650.6 692 3525426.9 6029390.2
c 13 3530893.0 6031106.5 6 53 3528049.9 6030574.9 693 3525432.2 6029422.l
614 3530811.8 6031232.6 6 54 3527934.2 6030501.l 694 3525439.3 6029453.7
bl5 3530729.4 6031357.9 6 55 3527817.6 6030428.5 695 3525447.4 6029485.0
616 3530644.4 6031481.5 6 56 3527700.6 6030356.6 696 3525466.7 6029547.2
tl 7 3530555.2 _6031602.3 6 57 3527627.6 6030311 .9 697 3525489.7 6029608.1
618 3530493.6 6031678.2 6 58 3527555.1 6030266.2 698 3525520.8 6029679.7
619 3530428.2 6031750.7 6 59 3527435.6 6030181.8 699 3525555.l 6029749.8
620 3530365.7 6031809.6 6 60 3527318.1 6030094.7
621 3530332.l 6031836.4 6 bl 3527203.2 6030004.3
622 3530296.5 6031860.6 662 3527089.6 6029912.3
623 3530263.9 6031879.3 663 3526976.l 6029820.0
624 3530230.0 6031894.9 664 3526862.1 b029728.5
c 25 3530194.9 6031907.6 6b5 3526761.3 6029649.9
626 3530158.4 6031916.8 666 3526659.1 6029573.3
627 3530122.4 6031922.5 667 3526555.1 6029499.0
628 3530086.4 6031925.1 6 68 3526440.2 6029421.8
629 3530050.3 6031924.8 6 69 3526322.6 6029348.8
6 30 3530014.C 6031921.7 6 70 3526253.2 6029308.8
t:31 3529975.8 6031915.9 6 71 3526182.8 6029270.5
t 32 3529938.2 6031907.6 6 72 3526041.5 6029202.1
633 3529901.2 6031897.1 6 73 3525898.5 · 602914-6.2
634 3529864.6 6031884.7 6 74 3525826.5 6029124.2
635 3529825.3 6031869.4 6 75 3525752.9 6029108.0
c 36 3529786.7 6031852.6 6 76 3 525 715. 7. 6029102.5
t37 3529748.7 6031834.4 677 3525678.3 6029098.9
b 38 3529711.3 6031815.1 6 78 3 525 640. 8 6029097.6
639 3529632.3 6031770.8 6 79 3525603.1 6029100.3
640 3529555.2 6031723.2 6 80 3525564.7 6029106.6
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
(zu § 4 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Schleswig)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 503
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung)
Vom 23. April 1982
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge .............................. . 1
Abschnitt 2: Viehladestellen ...................................... . 2
Abschnitt 3: Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte,
Viehhöfe, Schlachthöfe und Großschlachtstätten ...... . 3 bis 11
Unterabschnitt 1: Einrichtung ......................... . 3 bis 5
Unterabschnitt 2: Betrieb ............................ . 6 bis 11
Abschnitt 4: Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han-
delsställe ........................................... . 12
Abschnitt 5: Viehkastrierer ....................................... . 13
Abschnitt 6: Wanderschafherden ................................. . 14
Abschnitt 7: Viehhandelsunternehmen ............................ . 15
Abschnitt 8: Reinigung und Desinfektion .......................... . 16 bis 18
Abschnitt 9: Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse .......... . 19
Abschnitt 10: Kontrollbücher, Deckregister ......................... . 20 bis 24
Abschnitt 11: Ordnungswidrigkeiten ................................ . 25
Abschnitt 12: Schlußvorschriften ................................... . 26 bis 30
Auf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umge-
Abs. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 bis 14, 18 und 19, § 18 laden oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzunter-
Satz 1, §§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengesetzes in suchungsstellen.
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
(BGBI. I S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates (2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch
verordnet: den beamteten Tierarzt.
Abschnitt 1 (3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen
entsprechen:
Viehtransportfahrzeuge
1. Der Boden muß flüssigkeitsundurchlässig sein und
Gefälle zu einem Abfluß haben.
§ 1
2. Der Abfluß muß an die Kanalisation oder eine sonsti-
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die von gewerb- ge Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser ange-
lichen Unternehmen, Genossenschaften, Erzeuger- schlossen sein.
gemeinschaften oder Tierkliniken oder in deren Auftrag
zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Vieh- 3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen
transportfahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförde- für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen
rung benutzte Behältnisse müssen zur Verfügun.g stehen.
j,. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu 4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfal-
oder Futter während des Transports nicht heraus- lenden Dungs und Streumaterials muß vorhanden
sickern oder herausfallen können, und sein, in der der Dung und das Streumaterial so be-
handelt werden können, daß Tierseuchenerreger ab-
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. getötet werden. Boden und Wände der Dunglager-
Der Halter eines Viehtransportfahrzeugs hat dafür zu stätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
sorgen, daß das Fahrzeug und die Behältnisse diesen 5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver-
Anforderungen entsprechen. laden, Entladen oder Umladen von Vieh müssen
leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
Abschnitt 2 6. Ausreichende Beleuchtung muß vorhanden sein.
Viehladestellen (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-
sen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-
§ 2 gegenstehen,
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh- 1. von Absatz 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen mit
ladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend geringem Viehverkehr und
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. von Absatz 2 und 3 für Viehladestellen, an denen nur 8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seu-
von einem Transportmittel zum anderen umgeladen chenkranker oder verdächtiger Tiere muß vorhanden
wird. sein.
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen 9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich:..
mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, daß tungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände
und des Schuhzeugs vorhanden sein.
1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässi-
gem Boden zum vorübergehenden Einstellen von (3) Für Viehausstellungen und Viehsammelstellen, für
Vieh,
Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wo-
2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von chenmärkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchen-
Tieren verschiedener Gattungen und Größen und gesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung
3. ausreichende Anbindevorrichtungen befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen
von Absatz 2 Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der
geschaffen werden. Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(4) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte
Abschnitt 3 anordnen, daß die Marktplätze
1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
Viehausstellungen, Viehsammelstellen,
Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe 2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem
und Großschlachtstätten Boden versehen werden,
3. Gefälle zu einem Abfluß erhalten, der an die Kanali-
Unterabschnitt 1 sation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseiti-
gung von Abwasser angeschlossen ist.
Einrichtung
§3 §4
Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte Viehhöfe
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh- ( 1) Viehhöfe müssen
sammelstellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkeh- 1. den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,
rend Vieh aus verschiedenen Beständen zusammen-
gebracht und sortiert und dabei verladen, entladen oder 2. an den Ein- und Ausgängen
umgeladen wird. a) ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame
Einrichtung zur Desinfektion der Räder von Fahr-
(2) Orte, an denen Viehausstellungen, Viehsammel- zeugen haben,
stellen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet
b) eine Einrichtung zur Desinfektion des Schuh-
werden, müssen folgenden Anforderungen entspre-
chen: zeugs von Personen haben,
1. Sie müssen so eingefriedet sein, daß die zugeführten 3. auf Laderampen Buchten zur vorläufigen Unterbrin-
gung der Tiere haben,
Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge
verbracht werden können. 4. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben,
2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- 5. wenn sie mit einem Schlachthof oder einer Groß-
oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen schlachtstätte verbunden sind, Einrichtungen haben,
befestigt und desinfizierbar sein. durch die sie gegenüber diesen Betrieben abge-
schlossen werden können.
3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen
muß ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch-
(2) Der Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
lässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muß
bedarf es nicht, wenn sichergestellt ist, daß die Fahr-
Gefälle zu einem Abfluß haben, der an die Kanalisa-
zeuge innerhalb des Viehhofes vollständig desinfiziert
tion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung
werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
von Abwasser angeschlossen ist. Unter Druck ste-
Absatz 1 Nr. 3 und 4 zulassen, soweit Belange der
hendes Wasser muß zur Verfügung stehen.
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh
müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden (3) Die zuständige Behörde kann für größere Viehhöfe
und glatte, desinfizierbare Wände haben. anordnen, daß
5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend 1. gegen die übrige Anlage vollständig geschlossene
beleuchtbar sein. Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder
6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von verdächtiger Tiere und
Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert 2. vom übrigen Viehverkehr getrennte Restbestand-
werden können. ställe zur Unterbringung des von einem zum anderen
7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten Markttag verbleibenden Viehs
unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben. eingerichtet werden.
Nr. 1 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April, 1 982 505
§5 (3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von
Vieh auf Viehausstellungen und Viehsammelstellen
Schlachthöfe und Großschlachtstätten eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen.
Schlachthöfe sowie Schlachtstätten, in denen wö-
chentlich mehr als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber
oder 50 Schafe geschlachtet werden, (Großschlacht- §9
stätten) müssen Abtrieb von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen
1. den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ent- und Großschlachtstätten
sprechen,
( 1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und
2. Buchten oder Unterkunftsräume zur vorläufigen Ziegen von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen und
Unterbringung der Tiere haben, Großschlachtstätten bedarf der Genehmigung der zu-
3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben. ständigen Behörde; der Abtrieb von Rindern jedoch nur,
1. wenn sie nicht zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf
andere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe oder
Großschlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen
Unterabschnitt 2 abgetrieben werden,
Betrieb 2. soweit die zuständige Behörde dies in Zeiten erhöh-
ter Seuchengefahr für einzelne Schlachtviehmärkte,
§6 Schlachthöfe und Großschlachtstätten bestimmt,
Anzeige, Beschränkung und Verbot weil eine Verschleppung von Tierseuchen zu be-
fürchten ist
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltun-
gen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom (2) Die Genehmigung des Abtriebs zur Schlachtung
Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzu- oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte,
zeigen. Schlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Aus-
fuhrsammelstellen darf nur versagt werden, wenn in Zei-
(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen,
ten erhöhter Seuchengefahr eine Verschleppung von
Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art be-
Tierseuchen zu befürchten ist. Der Abtrieb an andere
schränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der
Stellen darf nur genehmigt werden
Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
1. bei fehlgeleiteten oder tragenden Tieren mit der Ein-
schränkung, daß die Tiere im Bereich der zuständi-
§ 7 gen Behörde bleiben müssen,
Auftrieb 2. bei Rindern, die in einen Rindermastbetrieb gebracht
werden sollen, wenn sichergestellt ist, daß sie bis zur
(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veran-
Schlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchen-
staltungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben
bekämpfung nicht entgegenstehen.
werden, die durch Marken oder äuf andere geeignete
Weise dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit
(3) Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die zur
muß, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Be-
Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlacht-
leuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, daß der Auf-
viehmärkte, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten
trieb nicht vor Tageshelle beginnt und nicht nach Tages-
oder auf Ausfuhrsammelstellen abgetrieben werden,
helle endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb
müssen durch amtliche oder amtlich anerkannte Ohr-
auf bestimmte Stunden beschränken, jedoch nicht für
marken als Schlachttiere gekennzeichnet sein; davon
Schlachtviehmärkte.
ausgenommen sind Tiere, die von einem Schlachtvieh-
(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte und Viehhöfe muß hof in einen unmittelbar angrenzenden Schlachthof ab-
verhindert werden, daß Unbefugte die Laderampen getrieben werden. Über den Abtrieb hat der Betreiber
betreten. des Schlachtviehmarktes oder der Betriebsinhaber des
Schlachthofes oder der Großschlachtstätte Aufzeich-
§8 nungen zu machen, aus denen der Verbleib der Tiere
Amtstierärztliche Untersuchung zweifelsfrei ersichtlich ist; die Aufzeichnungen sind min-
destens zwölf Monate aufzubewahren und der zuständi-
(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
und Viehhöfe amtstierärztlich untersucht. Die zuständi-
ge Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenste-
§ 10
hen. Soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Milch von Schlachtkühen
Untersuchungen für Tiere anordnen, die länger als
24 Stunden auf dem Viehmarkt oder Viehhof bleiben. Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten,
Schlachthöfen oder Großschlachtstätten aufgestellt
(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine sind, darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn
amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die
auf Schlachthöfe und Großschlachtstätten anordnen. Tierseuchenerreger abgetötet werden.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 11 (3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgän-
Jahrmärkte und Wochenmärkte ge Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeich-
nungen und die Genehmigung mitzuführen und auf Ver-
§ 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 Abs. 1 sind auf Jahrmärkte und langen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beauf-
sichtigung befreit sind, nicht anzuwenden. (4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden
und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen
getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belan-
ge der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Abschnitt 4
Gastställe, Händlerställe Abschnitt 7
und genossenschaftliche Handelsställe
Viehhandelsunternehmen
§ 12
§ 15
Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche
Handelsställe unterliegen der Aufsicht durch den beam- Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt, hat dies bei Be-
teten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen ginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
entsprechen: Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig
mit Vieh handelt, hat dies innerhalb von sechs Monaten
1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässi- der zuständigen Behörde anzuzeigen.
gen Boden und glatte Wände haben. Sie müssen
ausreichend beleuchtbar sein.
2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Abschnitt 8
Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muß aus
leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Mate- Reinigung und Desinfektion
rial sein.
§16
Abschnitt 5 Beförderungsmittel
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle sonstigen beim
Viehkastrierer
Transport von Vieh benutzten Behältnisse und Gerät-
schaften sind alsbald nach der Benutzung, spätestens
§13 am folgenden Tag, zu reinigen und zu desinfizieren. Glei-
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne ches gilt für diejenigen Räume und Teile von Räumen in
Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an Flugzeugen und Schiffen, die zum Viehtransport benutzt
einer anzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer worden sind.
solchen Seuche verdächtig sind.
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Vieh-
höfe, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht
worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt
Abschnitt 6 und desinfiziert werden. Verkehrt ein Viehtransportfahr-
zeug mehrmals am Tage auf demselben Viehhof oder
Wanderschafherden Schlachthof oder in derselben Großschlachtstätte und
sind in ihm keine seuchenkranken oder verdächtigen
§ 14 Tiere befördert worden, so braucht es an diesem Tage
nur im Anschluß an die letzte Hinbeförderung gereinigt
( 1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehre- und desinfiziert zu werden; jedoch ist Satz 1 anzuwen-
rer Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung den, wenn von der zust~ndigen Behörde eine besondere
der zuständigen Behörde. Seuchengefahr für das Gebiet, in dem das Viehtrans-
portfahrzeug verkehrt, festgestellt worden ist.
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde
unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treib- (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter
weges einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn Seuchengefahr anordnen, daß die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten
1 . durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, Desinfektionsmittel versehen werden.
daß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die
auf eine Seuche schließen lassen, und § 17
2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht
Flächen, Räume und Gerätschaften
entgegenstehen.
(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vor-
Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Trieb- übergehende Unterkunft und die Vermarktung von Vieh,
flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden wer- Zu- und Abtriebswege für Vieh auf Viehmärkten, in Vieh-
den, daß der Führer der Herde während der Wanderung höfen, Schlachthöfen und Großschlachtstätten sowie
Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe die benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusam-
zu erbringen hat. menhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfi-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 507
zieren. Gastställe, Händlerställe und genossenschaftli- d) bei Schafen, Ziegen und Geflügel Stückzahl,
che Handelsställe sind bei Benutzung in regelmäßigen Rasse und ungefähres Alter.
Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und
zu desinfizieren.
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde § 21
Ausnahmen unter den Voraussetzungen des§ 2 Abs. 4 Desinfektionskontrollbuch
zulassen.
Fahrer von Viehtransportfahrzeugen haben für jedes
§ 18 Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei
Dung, Streumaterial und Abfall sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen
sind:
Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei
einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind 1. Tag des Transportes,
unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß 2. Art der beförderten Tiere,
Tierseuchenerreger abgetötet werden.
3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs.
Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung
Abschnitt 9 der Desinfektion zu machen.·
U rspru ngszeugn isse, Gesundheitszeugnisse
§ 22
§ 19
Kastrationskontrollbuch
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin-
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne
gende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesund-
Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu
heitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere
führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten
Frist bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an.
und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.
Die Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten
Tierarzt oder einem dazu beauftragten Tierarzt aus-
gestellt sein.
§ 23
Abschnitt 10 Deckregister
Kontrollbücher, Deckregister Tierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum
Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deck-
§ 20 register zu führen, dem folgende Angaben zu ent-
nehmen sind:
Viehkontrollbuch
1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder Vieh vermit-
telt, hat über die in seinem Besitz befindlichen und die 2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und
von ihm gehandelten, abgegebenen oder vermittelten gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie das 3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten
von ihm gehandelte, abgegebene oder vermittelte Geflü- Tieres,
gel ein Viehkontrollbuch zu führen; dies gilt auch für Ge-
4. Ohrmarkenkennummer oder anderes Kennzeichen,
nossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Vieh
Alter und Rasse des gedeckten Tieres,
übernehmen oder abgeben. Dem Viehkontrollbuch müs-
sen folgende Angaben zu entnehmen sein: 5. Tag des Deckaktes.
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und
Anschrift des bisherigen Besitzers, § 24
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Form, Aufbewahrung und Vorlage
Erwerbers,
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen
3. folgende Beschreibung der Tiere:
gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. Als
a) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Viehkontrollbuch und als Deckregister dürfen jedoch
Abzeichen, Markierungen, auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere zu-
b) bei Rindern die Nummer der amtlichen oder amt- verlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen
lich anerkannten Marke sowie bei Tieren im Alter verwendet werden.
von (2) Die Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter
aa) über sechs Wochen Geschlecht und Rasse, Weise vorzunehmen.
bb) bis zu sechs Wochen Stückzahl und unge-
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind ein
fähres Alter,
Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem
c) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und, Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
soweit eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde
die Kennzeichnung, auf Verlangen vorzulegen.
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Abschnitt 11 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrigkeiten a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafe" die
Worte „oder Geldbuße'' eingefügt;
§ 25 b) in Absatz 4 werden die Worte „von den obersten
Landesbehörden oder mit deren Ermächtigung
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des von den höheren Polizeibehörden" gestrichen.
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
2. In § 3 wird die Angabe,,(§ 38 Abs. 1 )" gestrichen.
1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug
und die Behältnisse den dort festgesetzten Anfor- 3. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
derungen entsprechen,
,,§ 5
2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen
Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
nicht rechtzeitig anzeigt, Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von folgenden Vorschriften zu bestimmen:
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das § 104 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1, §§ 150,
nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeich- 155 Abs. 3, § 162 Abs. 1 letzter Satz, § 183 Abs. 2,
net ist, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 187 Satz 2, § 194 Abs. 1 und
4. ohne die Genehmigung nach§ 9 Abs. 1 ein Tier von 3 Satz 1 und § 236 Abs. 1. Sie können diese Er-
einem Schlachtviehmarkt, einem Schlachthof oder mächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
einer Großschlachtstätte abtreibt, gen."
5. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Aufzeichnungen
4. Abschnitt 1 ( §§ 6 bis 93) wird aufgehoben.
nicht macht oder nicht aufbewahrt,
6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch 5. In dem Zusatz zur Überschrift des Abschnitts II wird
abgibt oder verwertet, die Angabe „61" durch die Angabe „61 e" ersetzt.
7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,
6. § 132 wird aufgehoben.
8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine
Wanderschafherde über das Gebiet mehrerer
7. In § 154 Abs. 1 Buchstabe c Satz 1 wird die Angabe
Kreise treibt,
,,(§ 26)" gestrichen.
9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht
oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht 8. In§ 155 Abs. 1 Buchstabe d wird die Angabe,,(§ 35
mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt, Abs. 1 ) " gestrichen.
10. entgegen § 15 den Viehhandel nicht rechtzeitig
anzeigt, 9. In § 167 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1"
gestrichen.
11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2 oder § 17
Abs. 1 über die Reinigung und Desinfektion zu-
10. In§ 175 Abs. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe
widerhandelt,
,,§ 176" die Angabe „Abs. 1" eingefügt.
12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder
Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht 11. In § 231 wird die Angabe ,,(§ 35)" gestrichen.
vorschriftsgemäß behandelt,
13. einer Vorschrift der§§ 20 bis 24 über die Führung, 12. § 318 wird aufgehoben.
Form, Aufbewahrung oder Vorlage von Kontroll-
büchern oder des Deckregisters zuwiderhandelt. 13. Anlage A wird wie folgt geändert:
a) In§ 11 Abs. 3 wird das Wort „Landesregierung"
durch die Worte „zuständi,gen Behörde" ersetzt;
Abschnitt 12
b) § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Schlußvorschriften ,,(2) Die zuständige Behörde kann Abweichun-
gen von den in Absatz 1 vorgeschriebenen Ver-
§ 26 fahren zulassen.";
Änderung der Ausführungsvorschriften c) in § 15 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte ,,(vgl.
des Bundesrats zum Viehseuchengesetze Anweisung für die unschädliche Beseitung der
Kadaver)'' gestrichen;
Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum
Viehseuchengesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil III, d) § 25 wird aufgehoben;
Gliederungsnummer 7831-1-1, veröffentlichten berei- e) in § 28 werden jeweils die Worte „durch den
nigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung Reichskanzler" gestrichen und das Wort „Vieh-
vom 28. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1457), werden wie folgt seuchengesetzes" durch das Wort „Gesetzes"
geändert: ersetzt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 509
14. Anlage B wird wie folgt geändert: § 30
a) In den§§ 3, 20 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 21 Abs. 2, Inkrafttreten
§ 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Landesregierung" durch die Worte Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
,,zuständige Behörde" in der dem Satzzusam- Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in
menhang entsprechenden grammatischen Form Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
ersetzt;
Baden-Württemberg
b) Abschnitt III Nr. 8 (§ 27) wird aufgehoben;
c) in § 29 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte,,(§ 10 1. Abschnitt 1 ( §§ 14 bis 36) der Verordnung des
Badischen Ministers des Innern den Vollzug des
Abs. 1 Nr. 1 2 des Gesetzes)" gestrichen;
Viehseuchengesetzes betreffend vom 29. April
d) in § 30 werden die Worte „oder eine Auf- 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Groß-
bewahrung oder eine Verwendung nach § 4 der herzogtum Baden S. 139), zuletzt geändert durch
Anweisung für unschädliche Beseitigung von Gesetz vom 2. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3249),
Kadavern in Frage kommt" gestrichen.
2. die Bekanntmachung des Badischen Ministers des
Innern über die Überwachung der Viehmärkte vom
§ 27
2. Februar 1927 (Badischer Staatsanzeiger Num-
Änderung der Geflügelpest-Verordnung mer 28 vom 3. Februar 1927), geändert durch Be-
kanntmachung vom 2. September 1936 (Badischer
Die Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember Staatsanzeiger Nummer 84 vom 17. September
1972 (BGBI. 1 S. 2509), zuletzt geändert durch § 18 1936),
Abs. 3 des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. 1
S. 2313), wird wie folgt geändert: 3. die Verordnung des Badischen Ministers des In-
nern, Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen
zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel, vom
1. Die §§ 2 bis 4 werden aufgehoben.
16. Mai 1934 (Badisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 182),
2. § 22 wird wie folgt geändert:
4. die §§ 12 bis 104 der Verfügung des Württember-
a) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchenge- gischen Ministeriums des Innern, betreffend Aus-
setzes" durch das Wort „Tierseuchengesetzes" führungsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom
ersetzt; 11. Juli 1912 (Regierungsblatt S. 293), zuletzt
b) die Nummern 1 und 3 werden gestrichen; geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1976
(BGBI. 1 S. 3249),
c) in Nummer 2 wird die Angabe,,§ 3," gestrichen.
5. die Verfügung des Württembergischen Ministe-
§ 28 riums des Innern über das Verfahren mit Tieren, die
sich auf einem trotz bestehender Seuchengefahr
Änderung der Schweinepest-Verordnung· abgehaltenen Viehmarkt befunden haben vom
Die Schweinepest-Verordnung vom 12. November 3. November 1924 (Regierungsblatt S. 478),
1975 (BGBI. 1S. 2852), geändert durch die Verordnung 6. die Verfügung des Württembergischen Ministeri-
vom 23. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 671 ), wird wie folgt ums des Innern über die seuchenpolizeiliche Über-
geändert: wachung der Viehmärkte vom 27. Januar 1925 (Re-
gierungsblatt S. 10), geändert durch Verordnung
1. In § 1 werden Absatz 2 und die Absatzbezeichnung vom 19. August 1933 (Regierungsblatt S. 342),
des bisherigen Absatzes 1 gestrichen. 7. die Verordnung des Württembergischen Innenmini-
steriums über Reinigung und Entseuchung von
2. Die§§ 3 bis 5 werden aufgehoben; § 5 a wird§ 5. Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und
Geflügel vom 16. März 1934 (Regierungsblatt
3. § 19 wird wie folgt geändert: S. 129),
a) In Nummer 1 werden die Worte „oder entgegen 8. Abschnitt 1 (§§ 6 bis 93) der Viehseuchenpolizei-
§ 3 Satz 1 die Kennzeichnung nicht in das Kon- liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung
trollbuch einträgt" gestrichen; zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909) vom
b) die Nummern 2 und 3 werden gestrichen; 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzeiger und König-
lich Preußischer Staatsanzeiger Nummer 105 vom
c) Nummer 3 a wird Nummer 3; in dieser Nummer 1. Mai 191 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom
wird die Angabe ,,§ 5 a" durch die Angabe ,,§ 5" 2. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3249),
ersetzt.
§ 29 9. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini-
gung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beför-
Berlin-Klausel derung von Klauentieren und Geflügel vom 9. März
1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Staatsanzeiger Nummer 64 vom 16. März 1934),
Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im 10. die Verordnung des Innenministeriums über das
Land Berlin. Treiben und die sonstige Beförderung von Schaf-
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
herden vom 22. Februar 1954 (Gesetzblatt für b) in § 155 Abs. 1 Buchstabe d die Angabe,,(§ 35
Baden-Württemberg S. 31 ), zuletzt geändert durch Abs. 1)",
Gesetz vom 6. November 1973 (Gesetzblatt für
c) in § 231 die Angabe,,(§ 35)",
Baden-Württemberg S. 397),
21. die Bekanntmachung, betreffend Führung der Vieh-
Bayern handelskontrollbücher vom 14. Juni 1926 (Samm-
lung des bereinigten hamburgischen Landesrechts
11. die§§ 10 bis 21, 24 bis 46, 59 bis 79, 91 bis 94 der 1 7831-ag),
Zweiten Verordnung zum Vollzug des Viehseuchen- 22. die Polizeiverordnung über den Handel mit Schwei-
rechts vom 3. Mai 1977 (Bayerisches Gesetz- und nen vom 16. Juni 1931 (Sammlung des bereinigten
Verordnungsblatt S. 255), zuletzt geändert durch hamburgischen Landesrechts I7831-am), geändert
Verordnung vom 12. November 1980 (Bayerisches durch Verordnung vom 22. Februar 1972 (Hambur-
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 694),
gisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 42),
Berlin 23. die§§ 1, 2, 4, 7, 8, 15 Abs. 1, §§ 16, 17 und 19 Nr. 1,
3 und 9 der Verordnung zum Schutz der Schlacht-
12. Abschnitt 1 (§§ 6 bis 93) der Viehseuchenpolizei- viehmärkte gegen Seuchengefahr vom 16. Novem-
liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung ber 1931 (Sammlung des bereinigten hamburgi-
zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- schen Landesrechts 1 7831-an), geändert durch
und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband 1, Verordnung vom 22. Februar 1972 (Hamburgisches
7831-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 42);
28. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1457),
in § 19 werden gestrichen:
13. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini- a) in den Nummern 4 und 5 jeweils die Angabe,,§ 8
gung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beför- oder'',
derung von Klauentieren und Geflügel vom 9. März b) in Nummer 1O die Angabe,,, des § 16 oder des
1934 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, § 17",
Sonderband 1, 7831-8),
24. die§§ 1 bis 5, 7, 8 und 9 Nr. 1 bis 3 der Verordnung
14. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 9. Ja-
über Einrichtung, Reinigung und Entseuchung von
nuar 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Klauenvieh
lin, Sonderband 11, 7831-21 ), und Geflügel vom 5. Juli 1934) Sammlung des be-
reinigten hamburgischen Landesrechts 1 7831-aq),
Bremen geändert durch Verordnung vom 22. Februar 1972
15. die Verordnung, betreffend Muster für Viehkontroll- (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1
bücher vom 9. Februar 1916 (Sammlung des bremi- s. 42),
schen Rechts 7831-b-1 ), 25. die Verordnung über den Versand von Schweinen
16. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom mit der Eisenbahn vom 16. November 1934 (Samm-
19. November 1923 (Sammlung des bremischen lung des bereinigten hamburgischen Landesrechts
Rechts 7831-c-1), 17831-ar), geändert durch Verordnung vom 22. Fe-
bruar 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-
17. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betref-
nungsblatt I S. 42),
fend die Führung von Viehkontrollbüchern vom
20. Juli 1926 (Sammlung des bremischen Rechts
Hessen
7831-b-2),
18. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini- 26. die §§ 6 bis 93 der Viehseuchenpolizeilichen An-
gung und Entseuchung von Kraftwagen zur Be- ordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum
förderung von Klauenvieh und Geflügel vom 28. Fe- Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 vom 1. Mai
bruar 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 1912 (Deutscher Reichsanzeiger und Königlich
7831-i-2), Preußischer Staatsanzeiger Nummer 105 vom
1. Mai 1912), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini- 2. September 1975 (BGBI. 1 S. 2313),
gung und Entseuchung von Fuhrwerken und sonsti-
gen Fahrzeugen vom 11. Juni 1940 (Sammlung des 27. die Anordnung über Reinigung und Entseuchung
bremischen Rechts 7831-i-3), von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh
und Geflügel vom 4. April 1934 (Hessisches Regie-
rungsblatt S. 55), geändert durch Verordnung vom
Hamburg
15. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt
20. die§§ 6 bis 8 und 10 bis 93 der Bekanntmachung, für das Land Hessen I S. 673),
betreffend die Ausführung des Viehseuchengeset- 28. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini-
zes vom 1. Mai 1912 (Sammlung der bereinigten gung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beför-
hamburgischen Landesrechts 1 7831-ac), zuletzt derung von Klauenvieh und Geflügel vom 9. März
geändert durch Gesetz vom 1 . Dezember 1980 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1 Staatsanzeiger Nummer 64 vom 16. März 1934),
S. 361); zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober
in dieser Vorschrift werden gestrichen: 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
a) in§ 3 die Angabe,,(§ 38 Abs.1)", Hessen I S. 673),
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 511
Niedersachsen 38. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
Einwanderung und Einreise von Wanderschafher-
29. Abschnitt 1 (§§ 6 bis 93) außer Nummer 16 (§ 77), den vom 19. Juli 1954 (Gesetz- und Verordnungs-
§ 300 sowie die Muster I bis VIII der Viehseuchen- blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 99), geändert
polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsan- durch Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
weisung zum Viehseuchengesetz) in der Fassung 31. Oktober 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt
vom 20. Juli 1977 (Niedersächsisches Gesetz- und für das Land Rheinland-Pfalz S. 305),
Verordnungsblatt S. 305), geändert durch Verord-
nung vom 28. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1457), 39. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über das
Verbot des Hausierhandels mit Rindern, Schwei-
30. die Anordnung zum Schutze gegen Rotz und nen, Schafen und Ziegen vom 21. April 1970 (Ge-
Beschälseuche der Einhufer vom 6. Februar 1951 setz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Pfalz S. 155),
- Sammelband 1- S. 672),
40. die Anordnung, die Bekämpfung von Viehseuchen
31. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk
Schutze gegen die Verschleppung von Tierseuchen Rheinhessen) vom 12. Juli 1926 in der Fassung der
im Tierverkehr vom 18. Januar 1971 (Niedersächsi- Bekanntmachung vom 11. Mai 1970 (Gesetz- und
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 10, 52), ge- Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz,
ändert durch Verordnung vom 16. Oktober 1973 Sondernummer Rheinhessen, S. 141 ),
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 378), 41. die Bekanntmachung, die Ausführung des Viehseu-
chengesetzes, hier die Führung der Kontrollbücher
Nordrhein-Westfalen betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk
32. die§§ 6, 7, 9 bis 15, 21 bis 23, 25 bis 44 und 61 bis Rheinhessen) vom 30. April 1927 in der Fassung
63 der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des der Bekanntmachung vom 11. Mai 1970 (Gesetz-
Viehseuchengesetzes vom 24. November 1964 und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz,
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord- Sondernummer Rheinhessen, S. 142),
rhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch 42. die Anordnung, die veterinärpolizeiliche Beaufsich-
Verordnung vom 28. Dezember 1981 (Gesetz- und tigung von Handelsstallungen usw. betreffend (für
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West- den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen)
falen 1982 S. 18), vom 13. Januar 1928 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Mai 1970 (Gesetz- und Verord-
Rheinland-Pfalz nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, Sonder-
nummer Rheinhessen, S. 144),
33. die Abschnitte I und IV der Viehseuchenpolizeili-
43. die Anordnung über Reinigung und Entseuchen von
chen Anordnung zur Ausführung des Viehseuchen-
Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und
gesetzes vom 29. Januar 1959 (Gesetz- und Ver-
Geflügel (für den ehemaligen Regierungsbezirk
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 61 ),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli Rheinhessen) vom 4. April 1934 (Regierungsblatt
1977 (BGBI. 1 S. 1457), S. 55),
34. Abschnitt B Unterabschnitt 1 (§§ 18 bis 105) und 44. die Bekanntmachung Nummer 668 b 28 über den
§ 144 der Bekanntmachung über den Vollzug des Vollzug des Viehseuchengesetzes, hier die veteri-
Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des närpolizeiliche Überwachung der Schlacht-, Nutz-
Bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom und Zuchtviehmärkte vom 28. November 1 923
13. August 1910 (für den Regierungsbezirk Pfalz) (Bayerisches Ministerialamtsblatt S. 80),
vom 27. April 1912 (Bayerisches Gesetz- und Ver- 45. die Bekanntmachung über Reinigung und Entseu-
ordnungsblatt S. 403), zuletzt geändert durch Ver- chung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauen-
ordnung vom 12. November 1975 (BGBI. 1S. 2852), vieh und Geflügel (für den Regierungsbezirk Pfalz)
35. Abschnitt 1 ( §§ 6 bis 93) und § 132 der Viehseu- vom 17. April 1934 in der Fassung der Bekannt-
chenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausfüh- machung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verord-
rungsanweisung zum Viehseuchengesetze vom nungsblatt Rheinland-Pfalz, Sondernummer Pfalz,
26. Juni 1909 (für die Regierungsbezirke Koblenz, S. 122),
Trier und Montabaur) vom 1. Mai 1912 (Deutscher 46. die Bekanntmachung über Einrichtung und Betrieb
Reichsanzeiger und Königlich Preußischer Staats- von Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen
anzeiger Nummer 105 vom 1. Mai 1912), zuletzt ge- (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 27. April 1937
ändert durch Verordnung vom 12. November 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar
(BGBI. 1 S. 2852), 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
36. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung I b 4 Rheinland-Pfalz, Sondernummer Pfalz, S. 124),
Nr. 619/51 vom 30. April 1951 (Staatsanzeiger für
47. die Bekanntmachung vom 23. November 1949 - B
Rheinland-Pfalz Nummer 19 vom 13. Mai 1951 ),
1/6 a- 788/49- betr. Oberpolizeiliche Vorschrift zur
37. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung I b 4 Az. Überwachung der Wanderschafherden (Amtliche
2082 vom 14. Januar 1954 (Staatsanzeiger für Mitteilungen der Regierung der Pfalz Nummer 19
Rheinland-Pfalz Nummer 5 vom 31. Januar 1954), vom 10. Dezember 1949),
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
48. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung 1. B. 2 58-2. Schlacht- und Viehhöfe vom 7. Oktober 1937
vom 19. September 1928 (Amtsblatt der Regierung (Amtsblatt des Reichskommissars S. 256),
Trier Nummer 39 vom 29. September 1928),
49. die Viehseuchen polizeiliche Anordnung vom 16. Juli Schleswig-Holstein
1955 (Amtsblatt der Bezirksregierung Trier Num-
mer 15 vom 1. August 1955), 57. Abschnitt 1 (§§ 6 bis 93) außer Nummer 16 (§ 77)
der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (Zugleich
50. die Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen Num- Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetze
mer 329 und 330 1.4.203. vom 18. April 1923 (Amts- vom 26. Juni 1909 - RGBI. S. 519 -) vom 1. Mai
blatt der preußischen Regierung zu Koblenz Num- 1912 (Sammlung des schleswig-holsteinischen
mer 18 vom 5. Mai 1923), Landesrechts B 7831-1-1 ), zuletzt geändert durch
51. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung I f. 5.141. Gesetz vom 2. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3249),
vom 21. April 1927 (Amtsblatt der preußischen 58. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über den
Regierung zu Koblenz Nummer 16 vom 23. April Abtrieb von Vieh von Schlachtviehmärkten vom
1927), 29. Januar 1926 (Sammlung des schleswig-hol-
52 die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Wan- steinischen Landesrechts B 7831-1-5),
derschafherden I f 5.350 vom 15. November 1928
(Amtsblatt der preußischen Regierung zu Koblenz 59. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Ab-
Nummer 48 vom 24. November 1928), trieb von Vieh von Schlachtviehmärkten vom
31. März 1927 (Sammlung des schleswig-holsteini-
53. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini- schen Landesrechts B 7831-1-6),
gung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beför-
derung von Klauenvieh und Geflügel (für die Regie-. 60. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
rungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom Kennzeichnung von Schlachtschweinen vom 5. De-
9. März 1934 in der Fassung der Bekanntmachung zember 1930 (Sammlung des schleswig-holsteini-
vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verord- schen Landesrechts B 7831-1-8),
nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, Sonder- 61. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reini-
nummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 167), gung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beför-
54 die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung I b 4.338 derung von Klauenvieh und Geflügel vom 9. März
über die Führung eines Abtriebregisters auf dem 1934 (Sammlung des schleswig-holsteinischen
Nutzviehmarkt in Koblenz vom 9. Oktober 1936 Landesrechts B 7831-1-10),
(Amtsblatt der preußischen Regierung zu Koblenz
Nummer 44 vom 17. Oktober 1936), 62. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
Beförderung von Ferkeln in Käfigen vom 25. April
55. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung 1 8 b.112. 1936 (Sammlung des schleswig-holsteinischen
vom 30. April 1943 (Amtsblatt der preußischen Landesrechts B 7831-1-11 ),
Regierung zu Koblenz Nummer 15 vom 15. Mai
1943), 63. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-
nung) über den Viehhandel an Markttagen außer-
Saarland
halb der Marktplätze vom 17. Juli 1963 (Sammlung
56. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die des schleswig-holsteinischen Landesrechts B
veterinärpolizeiliche Regelung des Betriebes der 7831-1-26)."
Bonn, den 23. April 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 513
Verordnung
über das Verfahren bei der Eintragung von Wettbewerbsregeln
und über das Register für Wettbewerbsregeln (WRRegV)
Vom 26. April 1982
Auf Grund des § 33 des Gesetzes gegen Wett- sationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt- betreffenden Wirtschaftszweiges.
machung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1761)
verordnet der Bundesminister für Wirtschaft und auf
Grund des § 80 Abs. 1 dieses Gesetzes verordnet die §3
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Änderungen von in § 2 Abs. 1 genannten Angaben
sind der zuständigen Kartellbehörde mitzuteilen. Den
Mitteilungen von Änderungen und Ergänzungen nach
§ 1 § 28 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen sind beizufügen
Das Bundeskartellamt und die zuständigen obersten
Landesbehörden führen im Rahmen ihrer Zuständigkeit 1. der Wortlaut der geänderten Wettbewerbsregeln,
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 3 des Gesetzes 2. der Nachweis, daß die geänderten Wettbewerbs-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ein Register für regeln satzungsgemäß aufgestellt sind.
Wettbewerbsregeln.
§ 2 §4
(1) Der Antrag auf Eintragung von Wettbewerbsregeln (1) Das Register für Wettbewerbsregeln besteht aus
nach § 28 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett- Registerheften, die in Registerbänden zusammengefaßt
bewerbsbeschränkungen hat zu enthalten sind. Hefte und Bände werden in der Reihenfolge ihrer
Anlegung numeriert.
1 . Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts-
oder Berufsvereinigung, (2) Für jede Wettbewerbsregel einer Wirtschafts-
2. Name und Anschrift ihres Vertreters, oder Berufsvereinigung wird im Registerband ein
Registerheft geführt.
3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwen-
dungsbereichs der Wettbewerbsregeln,
§5
4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
In das Registerheft sind die Angaben nach§ 2 Abs. 1
(2) Dem Antrag sind beizufügen und § 3 einzutragen.
1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung, §6
2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln satzungs- Beim Bundeskartellamt werden Eintragungen und
gemäß aufgestellt sind, Löschungen auf Grund und entsprechend dem Wortlaut
3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- einer Anweisung der Beschlußabteilung, bei den zu-
oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der ständigen obersten Landesbehörden auf Grund und
gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und entsprechend dem Wortlaut einer Anweisung der nach
Abnehmervereinigungen und der Bundesorgani- Landesrecht zuständigen Stelle bewirkt.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 7 §9
(1) Die Eintragung erfolgt durch Aufnahme in das Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Registerheft; sie ist mit dem Datum zu versehen und tungsgesetzes in Verbindung mit § 107 des Gesetzes
vom Registerführer zu unterschreiben. gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im Land
Berlin.
(2) Jede Änderung einer eingetragenen Angabe ist
eine Eintragung im Sinne dieser Verordnung; sie erfolgt § 10
durch Verwendung von Austauschblättern.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Verordnung über das Verfahren bei der
§8 Eintragung von Wettbewerbsregeln und über die Anle-
Jede Kartellbehörde teilt die vollzogenen Eintra- gung und Führung des Registers für Wettbewerbsregeln
gungen den anderen Kartellbehörden mit. vom 10. Januar 1958 (BGBI. 1 S. 57) außer Kraft.
Bonn, den 26. April 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Verordnung
zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise
(Elektrizitätssicherungsverordnung - EltSV)
Vom 26. April 1982
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, des § 2 Abs. 3, des oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, so-
§ 3 Abs. 1 und 3 sowie des § 16 Nr. 2 Buchstabe a des weit das angestrebte Verhalten durch Anwendung be-
Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember stehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirk-
197 4 (BGBI. 1 S. 3681 ) , das durch Gesetz vom licht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung
19. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2305) zuletzt geändert das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen,
worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustim- ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen
mung des Bundesrates: Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein
solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können
§ 1 die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
( 1) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an (3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nur erlassen,
Elekrizität können die zuständigen Stellen als Lastver- soweit diese unbedingt erforderlich sind, um eine Ge-
teiler Verfügungen erlassen fährdung oder Störung der lebenswichtigen Versorgung
mit elektrischer Energie zu beheben oder zu mindern.
1. an Unternehmen und Betriebe, die elektrische Ener- Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von
gie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, über Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.
a) die Erzeugung, den Bezug, die Umwandlung,
(4) Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist
Umspannung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe,
nur zulässig, soweit eine Verringerung der Leistung oder
Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr elektrischer
sonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um einen über
Energie,
den Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusam-
b) die Lagerung, Abgabe und Verwendung von menbruch zu verhindern oder zu beheben. Hierbei darf
Brennstoffen; die Deckung des Strombedarfs zur Erfüllung öffentlicher
und anderer für die Bevölkerung lebenswichtiger Aufga-
2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und
ben so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die
die Verwendung elektrischer Energie sowie den Aus-
schluß vom Bezug elekrischer Energie. Abschaltung darf jeweils 4 Stunden nicht überschreiten
und ist unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich be-
(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betrie- kanntzugeben. Die Betriebszeit zwischen zwei Sperr-
be, die elekrische Energie erzeugen, weiterleiten oder zeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils vorangegan-
verteilen, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflich- gene Sperrzeit. Sind wiederholt Abschaltungen erfor-
ten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Ver- derlich, so ist ein Zeitplan aufzustellen und unverzüglich
träge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 515
(5) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre 1. einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zu-
Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie widerhandelt oder
werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgeho-
ben oder außer Anwendung gesetzt wird. Ensprechen- 2. eine Meldung nach§ 2 nicht richtig, nicht vollständig
des gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach oder nicht rechtzeitig erstattet.
Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung
nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, §4
die auf Grund oder durch Verfügung nach Absatz 2
geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buch-
Inhalt wieder auf. stabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 ist das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft.
§2
Unternehmen und Betriebe, die über Anlagen zur §5
Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Gesamt-
leistung von mehr als 100 MW verfügen und ihre Lei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
stung ganz oder teilweise in das Netz der öffentlichen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-
Versorgung einspeisen können, sind verpflichtet, dem sicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft sowie der nach
Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entspre- §6
chend der Anlage zu dieser Verordnung in zweifacher
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Ausfertigung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstat-
dung in Kraft.
ten. Das Bundesamt und die nach Landesrecht zustän-
dige Stelle können diese Meldungen in kürzeren Zeit- (2) Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die
abständen verlangen, wenn dies zur Sicherung der Bundesregierung
Energieversorgung notwendig ist.
1. durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energie-
§3 versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2
Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefähr-
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des det oder gestört ist, und
Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig 2. die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt
Bonn, den 26. April 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu§ 2)
············································································
(Unternehmen) (Datum)
Meldung
gemäß § 2 der Elektrizitätssicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBI. I S. 514)
für Monat ........................................................ 19 ...... .
1.1 Verfügbare Bruttoleistung MW
1.2 Erwartete Höchstlast der Kraftwerke MW
1.3 Erforderliche Reserve MW
1.4 Freie Leistung (Höhe) MW
1.5 Freie Leistung (Art) MW
1.6 Brennstoffvorrat der freien Leistung für ........................................... Tage
2.1 Brennstoffbestand
2.1.1 Steinkohle 10 3 t SKE entsprechend ............................... Tage
2.1.2 Heizöl, schwer 10 3 t SKE entsprechend ............................... Tage
2.1.3 Heizöl, leicht 10 3 t SKE entsprechend ............................... Tage
2.1.4 Arbeitsinhalt
der Jahresspeicher ........................................... GWh
2.2 Monatlicher Brennstoffverbrauch
2.2.1 Steinkohle 10 3 t SKE
2.2.2 Heizöl, schwer 10 3 t SKE
2.2.3 Heizöl, leicht 10 3 t SKE
2.3 Angaben über Schwierigkeiten in der Brennstoffversorgung
(Unterschrift)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 517
Verordnung
zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise
(Gassicherungsverordnung - GasSV)
Vom 26. April 1982
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, des § 2 Abs. 3, des Für die bei der erneuten Inbetriebsetzung der Versor-
§ 3 Abs. 1 und 3 sowie des§ 16 Nr. 2 Buchstabe a des gungsleitungen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember ist Sorge zu tragen. Abschaltung und Inbetriebsetzung
1974 (BGBI. 1 S. 3681 ), das durch Gesetz vom sind unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich be-
19. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2305) zuletzt geändert kanntzugeben.
worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustim- (5) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre
mung des Bundesrates: Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie
§ 1 werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgeho-
ben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechen-
(1) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas
des gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach
können die zuständigen Stellen als Lastverteiler Verfü-
Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung
gungen erlassen
nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge,
1. an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, die auf Grund oder durch Verfügung nach Absatz 2
beziehen oder abgeben, über geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen
Inhalt wieder auf.
a) die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bear-
beitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, § 2
Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, (1) Unternehmen und Betriebe, die Gas gewinnen,
Einfuhr und Ausfuhr von Gas, herstellen oder einführen und in das Netz der öffent-
b) die Lagerung, Abgabe und Verwendung von Aus- lichen Versorgung abgeben können, sind verpflichtet,
gangsstoffen zur Gasherstellung; dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft sowie der
nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen ent-
2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und
sprechend der Anlage zu dieser Verordnung bis zum
die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom
Zehnten jeden Monats zu erstatten. Das Bundesamt
Bezug von Gas.
und die nach Landesrecht zuständige Stelle können,
(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betrie- wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung not-
be, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie wendig ist, die Meldepflicht nach Satz 1 auf Unterneh-
Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb men und Betriebe ausdehnen, die Gas im Inland bezie-
einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Ab- hen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abge-
satz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Ver- ben können, und die Meldungen nach Satz 1 auch in
träge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das ange- kürzeren Zeitabständen verlangen.
strebte Verhalten durch Anwendung bestehender Ver-
(2) Die zuständige Stelle kann im Interesse der Siche-
träge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden
rung der Energiever,sorgung bereits vor der Feststellung
kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche
der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im
Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein ange-
Sinne des § 1 Abs. 1 oder§ 2 Abs. 3 des Energiesiche-
messenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Ver-
rungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, Meldun-
tragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein sol-
gen nach Absatz 1 verlangen.
cher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die
Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
§3
(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nur erlassen,
soweit diese unbedingt erforderlich sind, um eine Ge- (1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare,
fährdung oder Störung der lebenswichtigen Versorgung verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwen-
mit Gas zu beheben oder zu mindern. Bestehende Ver- dung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder
träge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind unmittelbar geeignet sind.
möglichst zu berücksichtigen. (2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit an-
(4) Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist zuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche
nur zulässig, soweit eine Verringerung der Leistung oder Gasversorgung verwendet wird.
sonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um einen über
den Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusam- §4
menbruch zu verhindern oder zu beheben. Hierbei darf
die Deckung des Gasbedarfs zur Erfüllung öffentlicher Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des
und anderer für die Bevölkerung lebenswichtiger Aufga- Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätz-
ben so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die lich oder fahrlässig
Abschaltung ist aufzuheben, sobald die Gefahr des 1. einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zu-
Netzzusammenbruchs oder dieser selbst behoben ist. widerhandelt oder
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig §7
oder nicht rechtzeitig erstattet.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
§ 5
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buch- (2) Sie darf mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 erst dann
stabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 ist das angewandt werden, wenn die Bundesregierung
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft.
1. durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energie-
§ 6 versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2
Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefähr-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- det oder gestört ist, und
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-
sicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin. 2. die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.
Bonn, den 26. April 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 519
Anlage
(zu§ 2)
Unternehmen Datum
Meldung
gemäß § 2 der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBI. 1 S. 517)
für Monat 19 (Ist-Angaben) und für Monat 19 (Vorausschau)
- alle Mengen in 1 000 m3 1) -
Ist für 19_ Vorausschau für 19_
Bemerkungen
(u. a. Gasart, Gasqualität)
Monatsmenge max. Tagesmenge Monatsmenge max. Tagesmenge
1. Einfuhr
2. Gewinnung,
Herstellung
3. sonst. Bezug
4. Summe 1. bis 3.
5. Speichersaldo
6. Summe 4. und 5.
7. Eigenverbrauch,
Verluste
8. Darbietung
(Differenz zwischen
6. und 7.)
Abgabe an
9. Endverbraucher
davon:
a) öffentl. Heiz-
und Kraftwerke
b) Industrie
10. andere GVU
(Verteiler)
11. Export
12. Summe 9. bis 11.
13. Differenz zwischen
8. und 12.
14. Speicherinhalt
insgesamt 2) 3)
15. Arbeitsgas 2) 3)
16. max. Entnahme-
menge/h 3)
1) m3 - 9,769 kWh - 35,169 MJ (- 8400 Kcal)
2) Jeweils am letzten Tag der Meldemonate
3) Bei mehreren Speichern bitte die Angaben für die einzelnen Speicher aufgliedern
Unterschrift
520 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1982, Teil 1
Verordnung
über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise
(Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung - KraftstoffLBV)
Vom 26. April 1982
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 und des § 2 Abs. 1 2. Abschnitt
und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 des Energie-
sicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 197 4 Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag
(BGBI. 1S. 3681 ), das durch Gesetz vom 19. Dezember für bestimmten Bedarf
1979 (BGBI. 1S. 2305) zuletzt geändert worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- §4
desrates: Bedarf, für den Bezugscheine
zugeteilt werden
1. Abschnitt (1) Auf Antrag werden Bezugscheine über die erfor-
derliche Kraftstoffmenge zugeteilt
Liefer- und Bezugsbeschränkungen
für Kraftstoffe 1. zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
2. für gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberuf-
§ 1 liche Zwecke und sonst zur Ausübung einer beruf-
Liefer- und Bezugsbeschränkungen lichen Tätigkeit,
3. für Fahrten zur Arbeits- oder Ausbildungsstelle,
( 1) Kraftstoffhändler dürfen Kraftstoff nur gegen Be-
zugscheine in der darin bezeichneten Menge an Abneh- 4. für die Benutzung eines Fahrzeugs durch Behinderte,
mer liefern. Diese dürfen Kraftstoff nur auf Bezugschei- die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung auf
ne in der darin bezeichneten Menge beziehen. die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff für (2) Erforderlich ist eine Kraftstoffmenge für Personen-
Schiffe, die gewerblich, für die Fischerei oder zur Erfül- kraftwagen und Krafträder nur, soweit ein Fußweg nicht
lung öffentlicher Aufgaben genutzt werden, an oder über zumutbar ist oder andere Beförderungsmöglichkeiten
die für diese Schiffe bestimmten Versorgungseinrich- nicht zur Verfügung stehen oder nicht zumutbar sind.
tungen ohne Bezugscheine, jedoch nur gegen Quittung (3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1
des Abnehmers geliefert und bezogen werden; aus der und 2 vorliegen, dürfen in den Fällen des Absatzes 1
Quittung müssen sich der Abnehmer, die gelieferte Nr. 1, 2 und 4 Bezugscheine höchstens über folgende
Menge und der Verwendungszweck ergeben. Kraftstoffmenge zugeteilt werden:
(3) Kraftst0ffhändler ist, wer gewerbsmäßig in eige- 1 . Antragstellern nach § 7, deren Kraftstoffbedarf auf
nem oder in fremdem Namen Kraftstoff abgibt. Abneh- Grund von Kilometerangaben berechnet wird, dürfen
mer ist, wer Kraftstoff zum Zweck des Endverbrauchs für jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezug-
bezieht. scheine höchstens über die Kraftstoffmenge zuge-
(4) Kraftstoffe sind Benzin (Ottokraftstoff) und Die- teilt werden, die für die vom Antragsteller bisher mo-
selkraftstoff. natlich im Durchschnitt gefahrenen Kilometer not-
wendig ist. Dabei ist der Zeitraum von 12 Monaten
§2 vor Beginn der ersten Versorgungsperiode oder,
Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen wenn die Fahrten erst innerhalb dieses Zeitraums
aufgenommen wurden, der Zeitraum seit Aufnahme
Der Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen der Fahrten zugrunde zu legen. Der für je 100 km zu
wird durch Verordnung bestimmt. Er kann für Benzin und berücksichtigende Kraftstoffbedarf wird durch Ver-
Dieselkraftstoff unterschiedlich sein. ordnung bestimmt.
2. Antragstellern nach den §§ 8 und 9, deren Kraftstoff-
§3
bedarf in Litern anzugeben ist, dürfen für jeden Monat
Geltungsdauer von Bezugscheinen einer Versorgungsperiode Bezugscheine höchstens
über die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die dem
(1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperio-
Verbrauch für diese Zwecke im Vergleichsmonat des
de zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperio-
de, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß Vorjahres entspricht. Übersteigt bei Personenkraft-
wagen und Krafträdern dieser Verbrauch gemessen
nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Ver-
sorgungsperiode weitergelten. an den gefahrenen Kilometern den in der Tabelle
nach Nummer 1 Satz 3 festgelegten Verbrauch, so
(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verord- kann dieser Verbrauch der Bedarfsermittlung zu-
nung bestimmt. grunde gelegt werden.
Nr. 1 5 -- Taq der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 521
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 kann für einzel- (3) Die Voraussetzungen für eine Zuteilung sind durch
ne Monate e,in höherer Bedarf anerkannt werden, wenn die im Vordruck vorgesehenen Bestätigungen nachzu-
der monatliche Durchschnittsbedarf in dem Zeitraum, weisen. Sind solche Bestätigungen nicht vorgesehen
für deri der Antrag gestellt wird, nicht höher ist als der oder können sie nicht erlangt werden, so sind die Vor-
Durchschnittsverbrauch im Vergleichszeitraum des aussetzungen glaubhaft zu machen.
Vorjahres.
(5) Für einen anderen als den nach den Absätzen 1
§8
bis 4 zu berücksichtigenden Bedarf können Bezug- Anträge von Gewerbetreibenden,
scheine nur zugeteilt werden, Landwirten, freiberuflich Tätigen
sowie für sonstigen beruflichen Bedarf
1. wenn zwingende persönliche oder wirtschaftliche
Gründe vorliegen und soweit die Zuteilung notwendig (1) Gewerbetreibende, Landwirte, freiberuflich oder
ist, um unbillige Härten zu vermeiden, sonst selbständig Tätige sowie juristische Personen
2. soweit wegen Neuaufnahme der Tätigkeit ein Ver- oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts haben
brauch im Vergleichszeitraum nicht vorliegt, Bezugscheine für ihren gesamten zur Ausübung ihrer
gewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen Tä-
3. wenn ein zusätzlicher Bedarf als Folge von Verkehrs- tigkeiten erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken
verlagerungen entsteht, die insgesamt zu einer Ver- nach dem Muster der Anlage 2 zu beantragen. Sie
minderung des Kraftstoffverbrauchs für die in Ab- haben die Vordrucke auch zu verwenden, wenn sie Be-
satz 1 genannten Zwecke führen, zugscheine für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb-
4. wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände ein stätte beantragen. Die Voraussetzungen für eine Zutei-
dringender, anders nicht zu deckender Bedarf zur Er- lung sind durch die im Vordruck vorgesehenen Bestäti-
füllung öffentlicher Aufgaben entsteht. gungen nachzuweisen. Sind solche Bestätigungen
nicht vorgesehen oder können sie nicht erlangt werden,
so sind die Voraussetzungen glaubhaft :z.u machen.
§5
(2) Ist Halter der Fahrzeuge oder Betreiber der Ma-
Zuteilungskürzungen durch Verordnung schinen oder Motoren ein gewerbliches oder landwirt-
schaftliches Unternehmen mit mehreren Niederlassun-
Die sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff
gen, so ist die Hauptniederlassung antragsberechtigt.
kann für die in§ 4 Abs. 1 genannten Zwecke durch Ver-
Abweichend davon ist der Antrag von der Zweignieder-
ordnung gekürzt oder auf andere Weise kontingentiert
lassung zu stellen, wenn diese im Handelsregister, in
werden.
der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der handwerks-
ähnlichen Gewerbe eingetragen ist und die Fahrzeuge
§6 auf sie zugelassen sind oder die Maschinen oder Moto-
Antragsberechtigte ren von ihr betrieben werden. Entsprechendes gilt für im
Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen
( 1) Antragsberechtigt nach § 4 ist der Halter des der Gesellschaften der freien Berufe.
Fahrzeugs oder der Betreiber der Maschine oder des
Motors, für die Kraftstoff benötigt wird.
§9
(2) Halter von Fahrzeugen, die nach§ 18 der Straßen-
Anträge der öffentlichen Hand
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zulassungspflichtig
sind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zu- Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) und
lassung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
ist. Halter sonstiger Fahrzeuge oder Betreiber von Ma- haben Bezugscheine für den zur Erfüllung ihrer öffentli-
schinen oder Motoren sind antragsberechtigt nur, wenn chen Aufgaben erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vor-
die Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren im Geltungs- drucken nach dem Muster der Anlage 3 zu beantragen.
bereich dieser Verordnung betrieben werden.
§ 10
Antragszeiträume
3. Abschnitt
(1) Ein Antrag kann für mehrere Versorgu~gsperio-
Verfahrensvorschriften zu den §§ 4 bis 6 den, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 1 2 Mona-
ten nach Beginn der ersten Versorgungsperiode, ge-
§ 7 stellt werden, wenn der Antragsteller den Kraftstoffbe-
Anträge von Privatpersonen darf für die weiteren Versorgungsperioden bei der An-
tragstellung bereits absehen kann und nicht mit Verän-
(1) Nichtselbständig Tätige oder nicht Berufstätige derungen rechnet. In diesem Fall kann die zuständige
haben Bezugscheine auf Vordrucken nach dem Muster Stelle die Angaben des Antragstellers einer Zuteilung
der Anlage 1 zu beantragen. Gleiches gilt für selbstän- für die weiteren Versorgungsperioden zugrunde legen.
dig Tätige, soweit der geltend gemachte Kraftstoffbe-
darf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusam- (2) Der Antragsteller hat Veränderungen, die den gel-
menhang steht. tend gemachten Kraftstoffbedarf vermindern, der zu-
ständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie sind bei
(2) Für jedes Fahrzeug, jede Maschine und jeden Mo- der Zuteilung für die folgenden Versorgungsperioden zu
tor ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden. berücksichtigen.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 11 1. gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein
Vorabausgabe von Bezugscheinen solcher nicht erteilt wird, des nach § 18 Abs. 5 und 6
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforder-
(1) Durch Verordnung kann für die erste Versor- lichen Nachweises der Betriebserlaubnis und
gungsperiode bestimmt werden, daß für bestimmte Be-
2. gegen Empfangsbestätigung.
darfsträger und Verwendungszwecke Bezugscheine
über einen Teil der Menge an Benzin oder Dieselkraft-
stoff, über die Bezugscheine beantragt werden, bereits
vor Bearbeitung des Antrags ausgegeben werden. 5. Abschnitt
(2) Die zuständigen Stellen geben Bezugscheine Zuständigkeiten
nach Absatz 1 gegen Abgabe der Anträge und Emp-
fangsbestätigung aus. §14
(3) Der Nachweis, daß der Antragsteller zu den Be- Zuständige Stellen
darfsträgern gehört, für die Bezugscheine vorab ausge- (1) Zuständige Stellen sind, soweit sich aus den Ab-
geben werden, kann erbracht werden
sätzen 2 und 3 und aus § 16 Abs. 3 nichts anderes er-
1. bei Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Indu- gibt, die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgeset-
strie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder zes 1975 bestimmten Stellen.
Landwirtschaftskammer dadurch, daß der Antrags-
(2) Bundesbehörden, die obersten Bundesbehörden
vordruck mit einem besonderen Kammeraufdruck
versehen oder ihm ein besonderer von den Kammern nachgeordnet sind, erhalten Bezugscheine von den
den Antragsberechtigten zur Verfügung gestellter obersten Bundesbehörden, die Deutsche Bundesbahn
Vordruck beigefügt ist, aus dem Name und Anschrift vom Bundesminister für Verkehr, die obersten Bundes-
behörden vom Bundesminister für Wirtschaft oder einer
des Antragsberechtigten sowie die zuständige Kam-
mer hervorgehen; von ihm bestimmten Stelle. Einzelnen Verwaltungsstel-
len dieser Bedarfsträger können jedoch von den nach
2. bei Mitgliedern entsprechender berufsständischer Absatz 1 zuständigen Stellen auf Antrag Bezugscheine
Körperschaften des öffentlichen Rechts durch eine zugeteilt werden, wenn ein dringender, anders nicht
Bescheinigung der zuständigen Körperschaft, daß rechtzeitig zu deckender Bedarf besteht.
der Antragsteller zu den Bedarfsträgern gehört, für
die Bezugscheine vorab ausgegeben werden; (3) Der Berechtigte kann sich die Bezugscheine über
eine auf Grund eines Antrags nach den §§ 7 bis 9 be-
3. durch eine Bescheinigung der dafür zuständigen willigte Kraftstoffmenge oder über die Grundmenge bei
Stelle, soweit keine Bescheinigung nach Nummer 1 jeder nach Absatz 1 zuständigen Ausgabestelle gegen
oder 2 vorgelegt wird.
Empfangsbestätigung aushändigen lassen.
(4) Bei der Entscheidung über den Antrag wird die
Kraftstoffmenge, über die Bezugscheine vorab ausge-
geben worden sind, angerechnet. Soweit diese Menge
6. Abschnitt
die dem Antragsteller zustehende Menge übersteigt,
wird sie ihm bei der Zuteilung für die zweite Versor- Zuteilung von Kraftstoff für auswärtige Kraftfahr-
gungsperiode abgezogen, wenn er die zuviel erhaltenen zeuge sowie in sonstigen besonderen Fällen
Bezugscheine nicht der zuständigen Stelle zurück-
gegeben hat. § 15
4. Abschnitt Zuteilung für außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung zugelassene Kraftfahrzeuge
Ausgabe von Bezugscheinen
unabhängig vom Bedarf Für außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung zugelassene oder beheimatete Kraftfahrzeuge
§ 12 können im Rahmen der verfügbaren Kraftstoffmengen
Grundmenge für Kraftfahrzeuge auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden. Antragsbe-
rechtigung sowie die Voraussetzungen für die Zuteilung
(1) Durch Verordnung kann für Kraftfahrzeuge je Ver- und deren Höhe werden durch Verordnung geregelt.
sorgungsperiode eine Grundmenge an Benzin und Die-
selkraftstoff festgelegt werden, für die Bezugscheine § 16
unabhängig vom tatsächlichen Bedarf ausgegeben wer-
den. Bezugscheine für Vertretungen anderer Staaten, inter-
nationale Organisationen und verbündete Streitkräfte
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die
Grundmengen auf den Bedarf für die in § 4 Abs. 1 be- (1) Diplomatische Vertretungen, die Ständige Vertre-
zeichneten Zwecke anzurechnen sind. tung der Deutschen Demokratischen Republik, berufs-
konsularische Vertretungen und bevorrechtigte interna-
§13 tionale Organisationen sowie die Mitglieder dieser Ver-
Ausgabe von Bezugscheinen tretungen und Organisationen erhalten Bezugscheine
über die Grundmenge über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kraft-
stoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind
Bezugscheine über die Grundmenge werden aus- entsprechend anzuwenden. Die Zuteilung der Bezug-
gegeben scheine erfolgt unter der Voraussetzung und im Rahmen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 523
der Gegenseitigkeit. Das Vorliegen der Gegenseitigkeit an andere Kraftstoffhändler liefern oder von diesen be-
wird vom Auswärtigen Amt und vom Bundeskanzleramt ziehen. Dabei dürfen die Lieferungen und der Bezug die
im Rahmen ihrer Zuständigkeit festgestellt. aus den Berechtigungsscheinen oder Quittungen er-
sichtliche Menge nur bis zu 1 vom Hundert über-
(2) Die im Geltungsbereich dieser Verordnung statio-
schreiten.
nierten verbündeten Streitkräfte und die internationalen
militärischen Hauptquartiere der NATO sowie ihre Mit- (2) Eine Vorauslieferung auf einen noch ausstehen-
glieder erhalten Bezugscheine über die zur Erfüllung den Berechtigungsschein ist gegen Lieferbestätigung
ihrer Aufgaben erforderliche Kraftstoffmenge, soweit zulässig, wenn der Kraftstoffhändler glaubhaft versi-
der Kraftstoffbedarf auch vor Eintritt der Lieferbe- chert, den Berechtigungsschein seinem Lieferanten
schränkungen durch Bezüge im Geltungsbereich dieser spätestens zwei Wochen nach der Lieferung auszuhän-
Verordnung gedeckt wurde. Ein darüber hinausgehen- digen. Wird der Berechtigungsschein bis dahin nicht
der Bedarf kann nur in besonderen Fällen gedeckt nachgereicht, darf der Lieferant nicht mehr an diesen
werden. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind ent- Kraftstoffhändler liefern und dieser keinen Kraftstoff
sprechend anzuwenden. mehr beziehen, bis der ausstehende Berechtigungs-
schein dem Lieferanten ausgehändigt ist.
(3) Das Auswärtige Amt und das Bundeskanzleramt
teilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den diplomati- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Handel
schen Vertretungen, der Ständigen Vertretung der der Einführer und Hersteller von Kraftstoff untereinan-
Deutschen Demokratischen Republik und den bevor- der. Diese haben die Berechtigungsscheine und Quit-
rechtigten internationalen Organisationen die Bezug- tungen aus einer Versorgungsperiode nach deren Ab-
scheine auf Antrag zu. Berufskonsularische Vertretun- lauf noch 12 Monate aufzubewahren.
gen erhalten die Bezugscheine auf Antrag von den nach
§ 14 Abs. 1 zuständigen Stellen. Der Bundesminister
der Verteidigung teilt den in Absatz 2 genannten Streit-
kräften und militärischen Hauptquartieren die Bezug- 8. Abschnitt
scheine auf Antrag zu. Ordnungswidrigkeiten
(4) In Anträgen nach Absatz 3 ist der geltend gemach-
te Kraftstoffbedarf glaubhaft zu machen. § 20
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des
7. Abschnitt Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätz-
Vorschriften für Kraftstoffhändler lich oder fahrlässig
1 . entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2
§ 17 Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht,
Lieferpflicht 2. in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag
nach den§§ 7, 8, 15 Satz 1 oder§ 16 Abs. 3, in einem
Kraftstoffhändler, die an einer Tankstelle Kraftstoff
Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung
abgeben, sind verpflichtet, Abnehmern Kraftstoff gegen
von Bezugscheinen nach§ 18 Abs. 1 unrichtige An-
Bezugscheine zu liefern, soweit sie über Vorräte ver-
fügen. gaben macht,
3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veränderung nicht
§18 unverzüglich mitteilt,
Ablieferung von Bezugscheinen 4. Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12
(1) Kraftstoffhändler haben die Bezugscheine unter
Abs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versor-
Angabe der sich insgesamt daraus ergebenden Kraft- gungsperiode mehrmals entgegennimmt,
stoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet 5. entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert,
bei den zuständigen Stellen abzuliefern.
6. entgegen§ 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht ablie-
(2) Diese stellen den Kraftstoffhändlern einen Be- . fert,
rechtigungsschein über die Kraftstoffmenge aus, die 7. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungs-
sich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt. schein oder eine Quittung nicht aufbewahrt.
§19
Abgabe und Bezug von Kraftstoff 9. Abschnitt
zwischen Kraftstoffhändlern Schlußvorschriften
(1) Von der zweiten Lieferung in der ersten Versor-
gungsperiode an dürfen Kraftstoffhändler Kraftstoff § 21
1. nur gegen Aushändigung der in § 18 Abs. 2 genann- Berlin-Klausel
ten Berechtigungsscheine oder
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. in den Fällen des§ 1 Abs. 2 nur gegen Aushändigung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-
der dort genannten Quittungen der Abnehmer sicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 22 1. die Feststellung der Bundesregierung, daß die Ener-
gieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2
Inkrafttreten
Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefähr-
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün- det oder gestört ist,
dung in Kraft.
(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verord- 2. der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesiche-
nung ist rungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.
Bonn, den 26. April 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 525
Anlage 1
Seite 1
0 An
.,A., Antragsbearbeitende
1 ~ Behörde
Familienname und Vorname des Fahrzeughalters Nicht vom
Q Antragsberechtigt Antragsteller auszufüllen!
--·- ist der
Straße und Haus-Nr. Q Fahrzeughalter. Eingangsdatum
Für jedes Fahrzeug
PLZ, Ort, Zustellpostamt Q ist ein gesonderter Bearbeitungsdatum
Antrag zu stellen.
© Antrag nicht selbständig Tätiger, nicht Berufstätiger sowie Zutreffendes bitte
selbständig Tätiger, soweit der geltendgemachte Kraftstoffbedarf ausfüllen bzw. lgj ankreuzen!
mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht,
auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen
für Fahrten
für Fahrten In Ausübung für Fahrten Der angekreuzte Grund ist
zur einer nicht• zur Erfüllung mit einer Ziffer versehen.
Arbeitsstelle/ selbständigen öffentlicher für Fahrten für Der mit gleicher Ziffer
Ausbildungsstelle Tätigkeit Aufgaben Behinderter Härtefälle versehene Abschnitt ist
.,A., im folgenden entsprechend
Abschn. 1 Abschn. 2 Abschn. 3 Abschn. 4 Abschn. 5 ~ auszufüllen.
© Bitte beachten!
Nur zulässig, wenn Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungsperioden bei der Antrag-
stellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen rechnet. Dennoch nach Antragstellung eintretende
Veränderungen, die den geltendgemachten Bedarf vermindern, sind unverzüglich anzuzeigen.
Der Antrag wird gestellt Der Antrag soll auch für
für die Versorgungsperiode weitere Versorgungsperioden gelten,
beginnend am und zwar bis einschließlich Monat
max. 12 Monate nach Beginn
Q der ersten Versorgungsperiode
0 Art des Fahrzeugs: Mofa/Moped Benötigte Kraftstoffart:
Klein•
Kraftrad
Pkw Motorrad bis 50 ccm Lkw Sonstige Benzin Diesel
Hubraum ccm Hubraum ccm Vers.-Kennzeichen Hubraum ccm Hubraum ccm
Amt!. Kennzeichen Amt!. Kennzeichen Amt!. Kennzeichen Amt!. Kennzeichen
~ Fahrten zur Arbeitsstelle/Ausbildungsstelle
© Fahrzeugbenutzer:
Fahrzeug- Sonstige Fahrzeugbenutzer (Namen, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt)
halter
1
D (Anschrift
siehe oben) _J
Anschrift der Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle (Namen, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt)
© Kürzeste Wegstrecke zwischen Fahrtzeit zwischen Wohnung
Bestimmungs- und Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle
station bei kürzester Wegstrecke
(öffentliches
Wohnung und Wohnung und Verkehrsmittel) mit Fahrzeug, für mit
Fahrten
Arbeits- bzw. öffentlichem und Arbeits- bzw. das Bezugscheine öffentlichen im Monat
Ausbildungsstelle Verkehrsmittel Ausbildungsstelle beantragt werden Verkehrsmitteln insgesamt
km km km Std. Std. Anzahl
© Bei Pkw und Krafträdern: Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung anderer Bestätigung des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungs-
Beförderungsmittel nicht möglich? (Bitte kurz begründen!) verhältnisses und der Anzahl der monatlichen Fahrten durch
Arbeitgeber bzw. Ausbildungsstelle:
(Stempel, Datum und Unterschrift)
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Seite 2
l27 Fahrten in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit
© Genaue Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit
Arbeitgeber
0 Arbeitsbereich
@ Einsatzzwecke des Fahrzeugs
@ In Ausübung dieser Tätigkeit Bitte beachten !
gefahrene Kilometer Ein gegenüber dem bisherigen Bedarf erhöhter Bedarf kann
grundsätzlich nicht anerkannt werden.
in den letzten 12 Monaten
vor Beginn der ersten Wenn die Tätigkeiten erst innerhalb •
Versorgungsperiode. des genannten Zeitraumes (12 Monate) Angabe der zukünftig zu fahrenden Kilometer,
begonnen wurden, bitte den Zeitpunkt
(Bei zwischenzeitlichem wenn geringerer Bedarf besteht, oder soweit
(Monat) zusätzlich nennen und die
Fahrzeugwechsel ggf. auch mit Kilometer pro Monat darauf abgestimmt wegen Neuaufnahme der Tätigkeiten für die
dem früher benutzten Fahrzeug): eintragen: Vergangenheit keine Angaben möglich sind:
km ;osgesamt Ikm p,o Moaat ab Monat km pro Monat
1
@ Bei Pkw und Krafträdern: Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung Bestätigung der Angaben in diesem Abschnitt
anderer Beförderungsmittel nicht möglich? (Bitte kurz begründen!) durch den Arbeitgeber:
(Stempel, Datum und Unterschrift)
al Fahrten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
@ Genaue Bezeichnung dieser Aufgabe
Erfolgen die Fahrten gleichzeitig
in Ausübung einer
A nichtselbständigen Tätigkeit, so ist
'4"' nur Abschnitt 2 auszufüllen.
@ Einsatzzweck des Fahrzeugs
@ In Ausübung dieser Tätigkeit Bitte beachten!
gefahrene Kilometer Ein gegenüber dem bisherigen Bedarf erhöhter Bedarf kann
grundsätzlich nicht anerkannt werden.
in den letzten 12 Monaten
vor Beginn der ersten Wenn die Tätigkeiten erst innerhalb •
Versorgungsperiode. des genannten Zeitraumes (12 Monate) Angabe der zukünftig zu fahrenden Kilometer,
begonnen wurden, bitte den Zeitpunkt
(Bei zwischenzeitlichem (Monat) zusätzlich nennen und die
wenn geringerer Bedarf besteht, oder soweit
Fahrzeugwechsel ggf. auch mit Kilometer pro Monat darauf abgestimmt wegen Neuaufnahme der Tätigkeiten für die
dem früher benutzten Fahrzeug): eintragen: Vergangenheit keine Angaben möglich sind:
km ;osgesamt Ikm p,o Monat ab Monat km pro Monat
1
@ Bei Pkw und Krafträdern: Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung Bestätigung der Angaben in diesem Abschnitt durch die
anderer Beförderungsmittel nicht möglich? (Bitte kurz begründen!) für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zuständige Stelle:
(Stempel, Datum und Unterschrift)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 527
Seite 3
Fahrten Behinderter die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung
147 1
h
auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sind
Sonst. Angehörige(r) im Hausstand
Ehegatte (Vorname) des Antragstellers (Name)
~d (Vorname)
@ Antrag-
• •
7 steller n 7
@ Begründung, warum die genannte Person wegen Ar1 oder Schwere der Behinderung
auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen ist:
Benutzt der Behinderte das Fahrzeug für die in den Abschnitten 1 bis 3 genannten Zwecke, so sind diese Abschnitte
auszufüllen und die vorgegebenen Bestätigungen einzuholen.
• Nur soweit für sonstige Fahrtzwecke Kraftstoff benötigt wird, ist folgendes anzugeben!
@ Fahrtzwecke, für die der Kraftstoff benötigt wird:
@) Für diese Zwecke Bitte beachten!
gefahrene Kilometer Ein gegenüber dem bisherigen Bedarf erhöhter Bedarf kann
grundsätzlich nicht anerkannt werden.
in den letzten 12 Monaten
vor Beginn der ersten Wenn die Fahrten erst innerhalb •
Versorgungsperiode. des genannten Zeitraumes (12 Monate) Angabe der zukünftig zu fahrenden Kilometer,
begonnen wurden, bitte den Zeitpunkt
(Bei zwischenzeitlichem wenn geringerer Bedarf besteht, oder soweit
(Monat) zusätzlich nennen und die
Fahrzeugwechsel ggf. auch mit Kilometer pro Monat darauf abgestimmt wegen Neuaufnahme der Fahrten für die
dem früher benutzten Fahrzeug): eintragen: Vergangenheit keine Angaben möglich sind:
km insgesamt km pro Monat ab Monat km pro Monat
1 1
sl Kraftstoffbedarf in Härtefällen
@ Bei Antragstellung Bei Antragstellung
für eine für mehrere
Versorgungs- Angabe der zu fahrenden Versorgungs- Durchschnittlich monatlich zu
periode: Kilometer, für die Kraftstoff be- perioden: fahrende Kilometer, für die Kraftstoff
nötigt wird (ggf. zusätzlich zu benötigt wird (ggf. zusätzlich zu den
A den in den Abschnitten 1 bis 4 ,.A, in den Abschnitten 1 bis 4
km '-f..l angegebenen Kilometern). km monatlich '-f..l angegebenen Kilometern).
@ Genaue Angabe der Zwecke, für die der Kraftstoff benötigt wird und Begründung,
warum Zuteilung aus zwingenden persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen
erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden:
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Seite 4
Datum
® Wenn dieser Antrag - z. B. in Härtefällen - einen früheren
für die gleichen Zwecke und Zeiträume gestellten
Antrag ergänzt, bitte Datum des früheren Antrages angeben.
@) Bemerkungen:
@ Anlagen:
Ich versichere, die Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
und für das genannte Fahrzeug keinen weiteren Antrag über den ausdrücklich bezeichneten Antrag
hinaus für die im Antrag genannten Zwecke und Zeiträume gestellt zu haben.
Mit ist bewußt, daß falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Ort, Datum Telefon (Ortsnetzkennzahl, Teilnehmer-Nr.)
------
(Unterschrift)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 529
Anlage 2
Vorderseite
0 An
Antrags-
A bearbeitende Zutreffendes bitte
1 '-(" Behörde ausfüllen bzw.18] ankreuzen!
0 Antrag auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen für
Nicht vom
freiberuflich Antragsteller auszufüllen!
oder sonst juristische Personen oder
- Gewerbe- Eingangsdatum
sonstige Vereinigungen
f1 Landwirte
selbständig
treibende Tätige des privaten Rechts
Bearbeitungsdatum
0
Antrag-
Name
Vorname
• steller
Firma 0
Bitte beachten!
Antragsberechtigt ist bei Fahrzeugen der Halter, bei
Straße sonstiger Nutzung von Kraftstoff der Betreiber der
Maschinen oder Motoren.
Ist der Halter der Fahrzeuge oder der Betreiber der
PLZ,Ort Maschinen oder Motoren ein gewerbliches oder landwirt-
schaftliches Unternehmen mit mehreren Niederlassungen,
© so ist die Hauptniederlassung antragsberechtigt. Abweichend
davon ist der Antrag von der Zwiegniederlassung zu stellen,
wenn diese im Handelsregister, in der Handwerksrolle oder
im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen
© Nähere Bezeichnung des Unternehmens/ der Branche ist und die Fahrzeuge auf sie zugelassen sind oder die
Maschinen oder die Motoren von ihr betrieben werden. Ent-
sprechendes gilt für im Handelsregister eingetragene Zweig·
niederlassungen der Gesellschaften der freien Berufe.
0 Bitte beachten! Nur zulässig, wenn Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungsperioden
bei der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen rechnet. Dennoch nach Antragstel·
Der Antrag wird gestellt lung eintretende Veränderungen, die den geltendgemachten Bedarf vermindern, sind unverzüglich anzuzeigen.
für die Versorgungsperiode Der Antrag soll auch für weitere Versorgungsperioden gelten,
beginnend am und zwar bis einschließlich Monat
A max. 12 Monate nach Beginn
'-(" der ersten Versorgungsperiode
© Beantragt werden Kraftstoff-Bezugscheine für
gewerbliche, landwirtschaftliche Fahrten zwischen Wohnung
oder berufliche Zwecke. und Betriebsstätte (dazu nur Anlage C ausfüllen)!
0
~-------------------------------------------~
Nur bei Anträgen ausfüllen, die für die erste Versorgungsperiode nach Beginn der Kraftstoff-Lieferbeschränkung gestellt werden!
Vom Gesamtbedarf für gewerbliche, landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke (außer Fahrten zwischen Wohnung
und Betriebsstätte) in dieser Versorgungsperiode werden nach Abzug anzurechnender Grundmengen von:
Inwieweit Grundmengen anzurechnen sind, wird vor
Liter Benzin
'----------------
Liter Diesel • Beginn der Versorgungsperiode durch Verordnung bestimmt.
Bezugscheine beantragt über:
Liter Benzin Liter Diesel
Abholberechtigter für Bezugscheine (Name, Vorname)
Nur ausfüllen, wenn Bezugscheine vorab
~ A ausgegeben werden und Abholung nicht durch
~-------------------------------------------~
~ '-(" Antragsteller selbst erfolgt.
@ Ich versichere, die Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und keinen weiteren Antrag über
den ausdrücklich bezeichneten Antrag hinaus für die im Antrag genannten Zwecke, Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren
und Zeiträume gestellt zu haben. Mir ist bewußt, daß falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Ort, Datum:
Herr/Frau (Name, Telefon-Ortsnetzkennzahl und Teilnehmer-Nr.) (Unterschrift)
@ Q Für Rückfragen zuständig!
<J, Nicht vom Antragsteller auszufüllen!
Bezugscheine wurden vorab ausgegeben über: Ausgabestelle
Liter Benzin I...___________L_it_e_r_D_ie_s_el
Bestätigung des Empfängers: (Unterschrift)
(Stempel und Unterschrift)
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Rückseite
Kraftstoffbedarf für gewerbliche, landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke
(außer Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte)
Kraftstoffbedarf pro Monat des Antragszeitraumes:
Bei monatlichen Bedarfsänderungen ist der
Liter Benzin
• Durchschnittsbedarf anzugeben und der Bedarf für die
einzelnen Monate nachfolgend aufzuschlüsseln:
Liter Diesel
1
Januar Februar März April Mai Juni
Liter Benzin
Liter Diesel
Juli August September Oktober November Dezember
Liter Benzin
Liter Diesel
Bisheriger Kraftstoffverbrauch pro Monat im dem Antragszeitraum
entsprechenden Vergleichszeitraum des Vorjahres: Bei monatlichen Verbrauchsänderungen ist der
Liter Benzin Liter Diesel
• Durchschnittsverbrauch anzugeben und der Verbrauch für
die einzelnen Monate nachfolgend aufzuschlüsseln:
1
Januar Februar März April Mai Juni
Liter Benzin
Liter Diesel
Juli August September Oktot,er November Dezember
Liter Benzin
Liter Diesel
@ Bitte beachten! Ein Bedarf pro Monat (bei monatlichen Änderungen Durchschnittsbedarf), der höher ist als der bisherige Verbrauch pro Monat
(bei monatlichen Änderungen Durchschnittsverbrauch), wird grundsätzlich nicht anerkannt.
Ein anderer Bedarf kann jedoch anerkannt werden, soweit diesem wegen Neuaufnahme der gewerblichen, landwirtschaftlichen oder beruflichen
Tätigkeit ein Verbrauch im Vergleichszeitraum des Vorjahres nicht gegenübersteht.
@ Bemerkungen zum geltendgernachten Bedarf:
(z.B. Begründung, wenn in Fällen unbilliger Härte ein höherer Bedarf geltendgemacht wird)
® Anzahl der vorn Antrag erfaßten @ Der geltendgemachte Bedarf ist in Anlage A nach Fahrzeugen, in Anlage B
Fahrzeuge, Maschinen und Motoren: nach Maschinen oder Motoren aufzuschlüsseln.
Pkw I Nutzfahrzeuge IMaschinen usw. Der Antragsteller kann stattdessen auch eigene Aufstellungen verwenden,
die inhaltlich jedoch die in den Anlagen A und B vorgeschriebenen Angaben
enthalten müssen. Zusätzliche Angaben können angefordert werden.
@ Wenn dieser Antrag - z. B. in Härtefällen - einen früheren Datum
für die gleichen Zwecke und Zeiträume gestellten
Antrag ergänzt, bitte Datum des früheren Antrages angeben.
,0, Nicht vom Antragsteller auszufüllen!
Bei Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer:
Der Antragsteller hat den angegebenen Bedarf in Höhe von für insgesamt (Anzahl)
Pkw 1 Nutzfahrzeuge 1 Maschinen etc.
Liter Benzin Liter Diesel
1
D glaubhaft gemacht. Siegel
Ort, Datum
der
nicht glaubhaft gemacht. Kammer
(Unterschrift)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 531
Anlage A
Fahrzeugliste Anlage A zum Antrag auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen
Die Ziffern 3 bis 10 sind nur bei Krafträdern, Pkw, Lkw und Bussen, nicht bei sonstigen Fahrzeugen auszufüllen.
Bei sonstigen Fahrzeugen sind lediglich die Anzahl sowie Art und Typ des Fahrzeugs anzugeben.
Werden Bezugscheine für mehr als 6 Fahrzeuge beantragt, für die Einzelangaben nach Ziffern
3 bis 10 zu machen sind, kann der Antragsteller die Angaben für gleiche Fahrzeugtypen mit gleichem
Hubraum oder zul. Gesamtgewicht, gleicher Kraftstoffart und gleichem Einsatzzweck zusammenfassen
und die durchschnittliche monatliche Fahrleistung pro Fahrzeug dieses Typs einsetzen. In diesem
Fall sind eine gesonderte Auflistung aller Kennzeichen beizufügen und die Fahrzeuge gesondert
aufzuführen (nach Kennzeichen, Typ und Hubraum), die vom Halter auch privat genutzt werden.
0 @
Der für gewerbliche, landwirtschaftliche Im Antragszeitraum erwartete durchschnittliche monatliche Fahrleistung
oder berufliche Zwecke geltendgemachte
Bedarf (außer Fahrten zwischen Wohnung ©
Durchschnittliche monatliche Fahrleistung für gewerbliche Zwecke usw.
und Betriebsstätte) im dem Antragszeitraum entsprechenden Vergleichszeitraum des
betrifft folgende Fahrzeuge: Vorjahres (bei zwischenzeitlichem Fahrzeugwechsel ggf. auch mit dem
früher benutzten Fahrzeug)
0 0 0 0 0 ©
Bei Kraft- Bitte ankreuzen,
rädern wenn Fahrzeug
und Pkw: vom Halter
auch privat Einsatzzweck:
Hubraum genutzt wird z. 8. Gütertransport,
l
in ccm, gewerblicher Personentransport,
Amtliches bei Lkw Vermietung an Selbstfahrer,
Kennzeichen und Bussen © Geschäftsreisen,
Art und Typ
bzw.
Versicherungs-
zulässiges
Gesamt-
Ankreuzen! bei Ärzten Hausbesuche
von Patienten
'7
Anzahl des Fahrzeugs Kennzeichen gewicht Benz. Dies. usw. km km
Bei Personenkraftwagen und Krafträdern, bei denen sich nicht bereits aus dem Einsatzzweck ergibt (wie z.B. bei
gewerblichem Personentransport), daß andere Beförderungsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen:
Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung anderer Beförderungsmittel nicht möglich? (Bitte kurz begründen!)
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage B
Anla·ge B zum Antrag auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen
0
Liste der 0 © ©
Durchschnittliche
Maschinen oder Motoren, Betriebsstunden
für die Angaben pro Monat Durchschnittlicher
in DIN kw, im dem Monatsverbrauch in Litern im dem
Kraftstoff beantragt wird: soweit bekannt, Antrags- Antragszeitraum entsprechenden
sonst in PS zeitraum Vergleichszeitraum des Vorjahres
entsprechenden
0 0 Vergleichs-
Bezeichnung DIN zeitraum
Anzahl der Maschine oder des Motors (Marke, Typ) kw PS des Vorjahres Benzin Diesel
Insgesamt
Nr. 15 - Tag der_ Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 533
Anlage C
Anlage C zum Antrag auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen
Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte Zutreffendes bitte
ausfüllen bzw. [8] ankreuzen!
Art des Fahrzeugs:
Mofa/Moped,
Kleinkraftrad Lkw und
Pkw Motorrad bis 50 ccm sonstige Fahrzeuge
Hubraum ccm Hubraum ccm Versicherungs-Kennzeichen Hubraum ccm
Amtl. Kennzeichen Amtl. Kennzeichen Amtl. Kennzeichen
Benötigte Kraftstoffart:
Benzin Diesel
Fahrzeugbenutzer, falls vom Halter verschieden (Familienname, Vorname)
Anschrift der Wohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt)
Anschrift der Betriebsstätte (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt)
Kürzeste Entfernung Fahrtzeit zwischen Wohnung
und Betriebsstätte
bei kürzester Entfernung
zwischen
Bestimmungs- für
zwischen station Fahrzeug,
zwischen Wohnung (öffentliches für das
Wohnung und Verkehrsmittel) Bezugscheine mit
Fahrten
und öffentlichen und beantragt öffentlichen insgesamt
Betriebsstätte Verkehrsmitteln Betriebsstätte werden Verkehrsmitteln im Monat
km km km Std. Std. Anzahl
Bei Personenkraftwagen und Krafträdern:
Warum ist ein Fußweg oder die Benutzung anderer Beförderungsmittel nicht möglich?
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 3
Vorderseite
0 An
Antrags-
.,A, bearbeitende
1 y Behörde
Antragsteller (Name und Anschrift) Nicht vom
Antragsteller auszufüllen!
Eingangsdatum
Bearbeitungsdatum
0 Antrag von Stellen des Bundes, der Länder, Zutreffendes bitte
der Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstiger ausfüllen bzw.18) ankreuzen!
juristischer Personen des öffentlichen Rechts
auf Zuteilung von Kraftstoff-Bezugscheinen
Dieser Vordruck ist auch verwendbar für Anträge diplomatischer Vertretungen,
der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik, berufskonsularischer Vertretungen,
bevorrechtigter internationaler Organisationen sowie der verbündeten Streitkräfte und für die
Bedarfsanmeldung der Deutschen Bundesbahn.
Antragsberechtigt ist bei Fahrzeugen der Halter, bei sonstiger Nutzung von Kraftstoff der Betreiber
der Maschinen oder Motoren, für die Bezugscheine beantragt werden.
0 Bitte beachten! Wenn dieser Antrag
Nur zulässig, wenn Antragsteller den Kraftstoffbedarf für die weiteren Versorgungs- einen früheren für
perioden bei der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veränderungen die gleichen Zwecke
rechnet. Dennoch nach Antragstellung eintretende Veränderungen, die den geltend- und Zeiträume
gemachten Bedarf vermindern, sind unverzüglich anzuzeigen. gestellten. Antrag
ergänzt, bitte
Der Antrag wird gestellt Der Antrag soll auch für Datum des
für die Versorgungsperiode weitere Versorgungsperioden gelten, früheren Antrages
beginnend am und zwar bis einschließlich Monat angeben:
.,A, max. 12 Monate nach Beginn
y der ersten Versorgungsperiode
rr-------------------------------------------~
Nur bei Anträgen ausfüllen, die für die erste Versorgungsperiode nach Beginn der Kraftstoff-Lieferbeschränkung gestellt werden!
0 Vom Gesamtbedarf in dieser Versorgungsperiode werden
nach Abzug anzurechnender Grundmengen von:
Inwieweit Grundmengen anzurechnen sind,
.,A, wird vor Beginn der Versorgungsperiode
Liter Benzin 1 Liter Diesel y durch Verordnung bestimmt.
~----~--------
Bezugscheine beantragt über:
Liter Benzin Liter Diesel
Abholberechtigter für Bezugscheine (Name, Vorname)
©
.,A., Nur ausfüllen, wenn Bezugscheine vorab
y ausgegeben werden.
~-------------------------------------------~
• Nicht vom Antragsteller auszufüllen!
Bezugscheine wurden vorab ausgegeben über: Ausgabestelle:
Liter Benzin 1 Liter Diesel
~--------~----
Bestätigung des Empfängers:
(Unterschrift) (Stempel und Unterschrift)
Nr. 1 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, .den 30. April 1982 535
Rückseite
Angabe des Kraftstoffbedarfs, für den Bezugscheine benötigt werden
0 Bitte beachten!
Der pro Monat des Antragszeitraums geltendgemachte Bedarf (bei monatlichen Änderungen Durchsc~nittsbedarf)
darf grundsätzlich den Verbrauch pro Monat des Vergleichszeitraums des Vorjahres (bei monatlichen Anderungen
Durchschnittsverbrauch) nicht überschreiten.
Ein anderer Bedarf kann jedoch anerkannt werden, sdWeit wegen Neuaufnahme der Tätigkeit ein Verbrauch im
Vergleichszeitraum des Vorjahres nicht vorliegt.
Zur Verminderung des Kraftstoffbedarfs bei Fahrzeugen sind - soweit möglich - öffentliche Verkehrsmittel zu
benutzen.
0 Angabe des Kraftstoffbedarfs für die Monate, für die der Antrag gelten soll
(max. 12 Monate nach Beginn der ersten Versorgungsperiode)
Januar Februar März April Mai Juni
Liter Benzin
Liter Diesel
Juli August September Oktober November Dezember
Liter Benzin
Liter Diesel
Benzin Diesel
• Durchschnitt pro Monat
© Bei Fahrzeugen: Bitte beachten!
Sind für die erste Versorgungsperiode, für die dieser Antrag gestellt ist, auf den geltendgemachten
Angaben von Zahl und Art Bedarf Grundmengen anzurechnen, so sind die Fahrzeuge, für die Bezugscheine über eine Grundmenge
der Fahrzeuge zugeteilt werden, nach den durch Verordnung bestimmten Kriterien aufzulisten, die für die Höhe
der Zuteilung maßgebend sind:
Pkw Nutzfahrzeuge (z.B. 10 Pkw mit Hubraum von , .. bis, .. )
(Anzahl) (Anzahl)
0 Bei sonstiger Kraftstoffnutzung:
Angabe des Nutzungszwecks und Begründung der Nutzungsnotwendigkeit
® Soweit durch Verordnung eine vorrangige Zuteilung oder die Höhe der Zuteilung von einem bestimmten Verwendungs-
zweck abhängig gemacht ist, ist der auf diese Verwendungszwecke entfallende Anteil am erwarteten monatliche Bedarf
aufzuschlüsseln:
Angabe entweder in Prozent des erwarteten Bedarfs, falls der Anteil am monatlichen Bedarf gleichbleibend ist,
,0, oder in effektiven Zahlen für die einzelnen Monate.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
Herr/Frau (Name, Telefon-Ortsnetzkennzahl und Teilnehmer-Nr.)
• Für Rückfragen zuständig!
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise
(Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung - HeizölLBV)
Vom 26. April 1982
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 und 3 und des§ 2 Abs. 1 und 1. Verwendung von leichtem Heizöl in Krankenhäusern,
3 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 und 3 des Energiesiche- Heimen für Behinderte oder für Klein- und Kleinstkin-
rungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 197 4 (BGBI. 1 der, in Kindergärten sowie Alten- und Pflegeheimen.
S. 3681 ), das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 2. Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölver-
(BGBI. 1 S. 2305) zuletzt geändert worden ist, verordnet brauchsanlage ausschließlich zu öffentlichen, ge-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: werblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen
Zwecken. Die Beheizung von Räumen fällt nur dann
darunter, wenn zur Erfüllung dieser Zwecke eine be-
1. Abschnitt stimmte Mindesttemperatur in den Räumen erf9rder-
Liefer- und Bezugsbeschränkungen lich ist, die bei Belieferung nach dem Regelvomhun-
dertsatz nicht erreicht werden kann.
für leichtes Heizöl
3. Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölver-
§ 1 brauchsanlage teils zu einem in Nummer 2 bezeich-
neten Zweck, teils zur sonstigen Raumheizung und
Liefer- und Bezugsbeschränkungen Warmwasserbereitung.
(1) Heizölhändler und im Betrieb von Heizölhändlern (3) Werden nach Absatz 2 für bestimmte Verwen-
Beschäftigte dürfen leichtes Heizöl an Abnehmer nur bis dungszwecke höhere Vomhundertsätze festgesetzt
zu der Menge liefern, die sich aus einer Verordnung oder bleiben sie von Liefer- und Bezugsbeschränkun-
nach § 2 und in den Fällen besonderen Bedarfs aus gen nach Absatz 1 ausgenommen, so stellen die zu-
einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 ergibt. Abnehmer ständigen Stellen den Abnehmern für Heizölver-
dürfen leichtes Heizöl nur bis zu dieser Menge beziehen. brauchsanlagen, die diesen Zwecken dienen, auf Antrag
(2) Heizölhändler ist, wer gewerbsmäßig in eigenem eine Bescheinigung über den Verwendungszweck der
oder in fremdem Namen leichtes Heizöl liefert. Abneh- Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 1
mer ist, wer leichtes Heizöl zum Zweck des Endver- aus. Der Abnehmer hat nachzuweisen, daß seine Anla-
brauchs bezieht. ge einem der in Absatz 2 genannten Verwendungs-
zwecke dient. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu
einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskam-
§ 2
mer oder Landwirtschaftskammer kann dieser Nach-
Umfang der Lieferung und des Bezugs weis durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer
erbracht werden, daß die Anlage einem der in Absatz 2
(1) Durch Verordnung werden bestimmt
genannten Zwecke dient.
1 . die Menge, bis zu der leichtes Heizöl geliefert und be-
zogen werden darf, in einem Vomhundertsatz einer
Referenzmenge, die nach den §§ 4 bis 7 zu ermitteln §3
ist,
Fälle besonderen Bedarfs
2. die Verwendungszwecke und Zeiträume, für die
(1) Führt eine Bezugsbeschränkung nach§ 2 zu einer
Liefer- und Bezugsbeschränkungen gelten.
unzumutbaren Härte, so können die zuständigen Stellen
(2) In der Verordnung kann für den überwiegenden dem Abnehmer auf Antrag ein zusätzliches Bezugsrecht
Teil der Abnehmer ein Regelvomhundertsatz festgelegt (in Litern) in dem Umfang bewilligen, der zur Beseitigung
und bestimmt werden, daß insbesondere für folgende der Härte erforderlich ist. Eine unzumutbare Härte liegt
Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze gelten: vor, wenn die Bezugsbeschränkung erhebliche persön-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 537
liehe oder wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat, die 1 bis 3 für die Gesamtfläche der zur Beheizung einge-
über das der Allgemeinheit zugemutete Maß hinaus- richteten Räume ermittelte Menge größer als die nach
gehen. § 4 ermittelte Menge, so kann diese um die Unter-
schiedsmenge erhöht werden.
(2) In gleicher Weise können die zuständigen Stellen
ein zusätzliches Bezugsrecht bewilligen, wenn sonst (5) Über die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Re-
die Erfüllung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse ferenzmenge stellen die zuständigen Stellen dem Ab-
liegender Aufgaben erheblich gefährdet wäre. nehmer auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Mu-
ster der Anlage 3 aus. Der Abnehmer hat die hierfür er-
(3) Der Abnehmer hat die Voraussetzungen der Ab- forderlichen Angaben glaubhaft zu machen. Er hat im
sätze 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Bei Zugehörigkeit Falle des Absatzes 4 außerdem anzugeben, bei welchen
des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Heizölhändlern und in welchen Mengen er in der Refe-
Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann renzzeit leichtes Heizöl bezogen hat.
das Vorliegen erheblicher wirtschaftlicher Nachteile
durch eine Bescheinigung der zuständigen Kammer
glaubhaft gemacht werden. §6
Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf
(4) Über das nach den Absätzen 1 und 2 bewilligte
für öffentliche, gewerbliche,
Bezugsrecht erhält der Abnehmer eine Bescheinigung
landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke
nach dem Muster der Anlage 2.
(1) Bei Heizölverbrauchsanlagen, ausgenommen
Raumheizungsanlagen, die ganz oder teilweise öffentli-
2. Abschnitt chen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuf-
lichen Zwecken dienen und die nach Beendigung der
Ermittlung der Referenzmengen
Referenzzeit neu in Betrieb genommen werden, bemißt
sich die Referenzmenge nach dem Jahresverbrauch
§4 vergleichbarer Anlagen. Das gleiche gilt, wenn bei sol-
Referenzmenge auf Grund bisherigen Bezugs chen Anlagen nach Beendigung der Referenzzeit durch
und Referenzzeit bauliche Erweiterungen oder durch Veränderungen im
Betrieb ein zusätzlicher Bedarf für diese Zwecke ent-
( 1) Die Referenzmenge ist, soweit sich nicht aus den steht.
§§ 5 bis 7 etwas anderes ergibt, nach der Menge leich-
ten Heizöls zu bestimmen, die in der Referenzzeit für die (2) Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während der
Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers bezogen wor- Referenzzeit aufgetreten und ist die nach Absatz 1 er-
den ist. Die Referenzmenge beträgt ein Drittel dieser mittelte Menge größer als die nach § 4 ermittelte Menge,
Menge (in Litern). so kann diese um die Unterschiedsmenge erhöht
werden.
(2) Die Referenzzeit beträgt 36 Monate. Ihr Beginn
und ihr Ende werden durch Verordnung festgelegt. (3) Über die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Re-
ferenzmenge erhält der Abnehmer auf Antrag eine Be-
§ 5 scheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Er hat die
erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen. Bei Zuge-
Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf
hörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Han-
für Raumheizung
delskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschafts-
(1) Bei Heizölverbrauchsanlagen, die der Raumhei- kammer kann der Jahresverbrauch vergleichbarer Anla-
zung dienen und die nach Beendigung der Referenzzeit gen durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer
neu in Betrieb genommen werden, errechnet sich die glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat
Referenzmenge (in Litern), indem die Fläche (in Qua- der Abnehmer außerdem anzugeben, bei welchen Heiz-
dratmetern) der zur Beheizung eingerichteten Räume ölhändlern und in welchen Mengen er in der Referenz-
mit einem Faktor multipliziert wird, der durch Verord- zeit leichtes Heizöl bezogen hat.
nung bestimmt wird. Entsteht bei Raumheizungsanla-
gen nach Beendigung der Referenzzeit durch bauliche §7
Erweiterungen ein zusätzlicher Bedarf, so wird die Flä-
che der zur Beheizung eingerichteten zusätzlichen Räu- Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers
me mit diesem Faktor multipliziert. In der Verordnung (1) Hat bei einer Heizölverbrauchsanlage der Abneh-
können für die verschiedenen Arten und nach dem Alter mer während oder nach Beendigung der Referenzzeit
der Gebäude unterschiedliche Faktoren bestimmt wer- gewechselt, so kann der neue Abnehmer die nach § 4
den. ermittelte Referenzmenge des bisherigen Abnehmers
(2) Dienen solche Raumheizungsanlagen auch der übernehmen. Die zuständigen Stellen bescheinigen
zentralen Warmwasserversorgung, so wird die nach Ab- dem neuen Abnehmer auf Antrag die Übernahme der
satz 1 errechnete Menge um 22 vom Hundert erhöht. Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 4.
Der neue Abnehmer hat die erforderlichen Angaben
(3) Bei Neubauten wird die nach Absatz 1 errechnete glaubhaft zu machen.
Menge im ersten Jahr nach Fertigstellung um 15 vom
Hundert, im zweiten Jahr um 5 vom Hundert erhöht. (2) Im übrigen ist bei einem Wechsel des Abnehmers
während oder nach Beendigung der Referenzzeit die
(4) Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während der Referenzmenge des neuen Abnehmers nach den §§ 5
Referenzzeit aufgetreten und ist die nach den Absätzen und 6 zu bestimmen.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
3. Abschnitt 2. Nach der Referenzmenge des Abnehmers errechnet
der Heizölhändler, welche Menge leichten Heizöls
Sonstige Vorschriften für Heizölhändler dem in einer Verordnung nach § 2 bestimmten Vom-
hundertsatz entspricht. Dabei darf ein höherer als der
§8 Regelvomhundertsatz nur angewandt werden, wenn
der Abnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster
Lieferpflicht
der Anlage 1 vorlegt.
(1) Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern leich- 3. Über ein zusätzliches Bezugsrecht nach§ 3 muß der
tes Heizöl gegen Bezahlung zu liefern, soweit entspre- Heizölhändler sich eine Bescheinigung nach dem
chende Mengen verfügbar sind. Muster der Anlage 2 vorlegen lassen.
(2) Heizölhändler sind berechtigt, die Höhe ihrer Lie- (2) Sind nach Absatz 1 Bescheinigungen vorzulegen,
ferungen so zu bemessen, daß sie unter Berücksichti- dann dürfen Heizölhändler nur gegen Vorlage der Origi-
gung der erwarteten Nachfrage die Abnehmer gleichmä- nale dieser Bescheinigungen liefern. Die auf Grund von
ßig versorgen können. Zur Verweigerung einer Lieferung Bescheinigungen nach Anlage 2 oder 3 gelieferten Men-
sind sie nur berechtigt, wenn die insgesamt zur Heizöl- gen haben sie darin einzutragen.
verbrauchsanlage des Abnehmers gehörenden Vorrats-
behälter noch zu 20 vom Hundert ihres Fassungsvermö-
gens gefüllt sind und die verfügbaren Mengen unter Be-
§ 11
rücksichtigung der erwarteten Nachfrage zur Deckung
des Bedarfs schlechter versorgter Abnehmer benötigt Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen
werden. der Heizölhändler
(3) Heizölhändler dürfen Neukunden gegenüber bis- (1) Heizölhändler haben bei Lieferungen von leichtem
herigen Kunden nicht benachteiligen. Heizöl, die auf Grund einer bei ihnen bezogenen
Referenzmenge erfolgen, diese Menge in ihren Liefer-
aufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen
§9 einzutragen.
Anordnung der Belieferung von Abnehmern (2) Liefern Heizölhändler leichtes Heizöl gegen Vorla-
Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizöl- ge von Bescheinigungen, so haben sie in ihren Liefer-
händlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf aufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen die
Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen. Art der Bescheinigungen einzutragen.
(3) Bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die teilweise
auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge
§ 10
und teilweise gegen Vorlage einer Bescheinigung nach
Feststellung der Bezugsrechte dem Muster der Anlage 2 oder 3 erfolgen, haben Heizöl-
der Abnehmer durch Heizölhändler händler in ihre Lieferaufzeichnungen die gelieferten
Mengen entsprechend aufgeschlüsselt einzutragen.
(1) Heizölhändler haben, bevor sie Abnehmer belie-
fern, deren Bezugsrecht auf folgende Weise festzustel-
len:
§ 12
1. Zunächst stellen sie die Referenzmenge des Abneh-
mers fest. Bescheinigungen der Heizölhändler
über Lieferungen in der Referenzzeit
a) Für die Feststellung der Referenzmenge nach § 4
Abs. 1 ziehen sie ihre Lieferaufzeichnungen über (1) Heizölhändler sind verpflichtet, Abnehmern, die
die Belieferung des Abnehmers während der Re- sie während der Referenzzeit mit leichtem Heizöl belie-
ferenzzeit heran. Hierbei dürfen nur Lieferungen fert haben, auf Verlangen unverzüglich und unentgelt-
berücksichtigt werden, bei denen der Name des lich Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3
Abnehmers und die Lieferanschrift mit dem Na- über die von ihnen gelieferten Teile der Referenzmenge
men und der Anschrift, an die geliefert werden soll, auszustellen. Haben Heizölhändler schon vor Ausstel-
übereinstimmen, außer wenn der Abnehmer eine lung der Bescheinigungen Lieferungen auf Grund dieser
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 Referenzmengen vorgenommen, haben sie die geliefer-
darüber vorlegt, daß er die Referenzmenge eines ten Mengen in die Bescheinigungen einzutragen.
früheren Abnehmers übernommen hat.
(2) Heizölhändler haben die Ausstellung der Beschei-
b) Hat der Abnehmer leichtes Heizöl während der nigungen in die Lieferaufzeichnungen über Lieferungen
Referenzzeit bei anderen Heizölhändlern bezo- in der Referenzzeit einzutragen.
gen, so ist diese Menge auf Grund einer Beschei-
nigung nach dem Muster der Anlage 3 festzustel- (3) Nach Ausstellung einer Bescheinigung darf auch
len, die der Abnehmer vorzulegen hat. der Aussteller nur noch gegen Vorlage der Bescheini-
c) Auch Referenzmengen, die nach den §§ 5 und 6 gung liefern.
ermittelt worden sind, sind an Hand von Beschei-
nigungen nach dem Muster der Anlage 3 festzu- (4) Heizölhändler dürfen Bescheinigungen nach Ab-
stellen. satz 1 Abnehmern nur einmal ausstellen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 539
§ 13 (2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier
Jahre aufbewahrt werden.
Anordnung der Ausstellung einer
Bescheinigung nach § 12
Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizöl-
händlern, die ihre Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verlet- § 17
zen, auf Antrag anordnen, ihrer Pflicht zur Ausstellung Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
von Bescheinigungen nachzukommen. der Heizölhändler
( 1) Heizölhändler haben Aufzeichnungen darüber
zu führen, an welche Abnehmer (Name oder Firma,
4. Abschnitt Anschrift), wann, in welcher Menge und an welche
Lieferanschrift sie leichtes Heizöl geliefert haben, so-
Verfahrensvorschriften weit sich die Angaben nicht aus den nach Handels- oder
Steuerrecht erforderlichen Büchern oder sonstigen
§ 14 Unterlagen ergeben.
Verfahren, wenn Bescheinigungen
nicht erlangt werden können (2) Unbeschadet weitergehender Aufbewahrungsfri-
oder abhanden gekommen sind sten sind die Aufzeichnungen vier Jahre aufzubewah-
ren.
(1) Die zuständigen Stellen können Abnehmern, die
keine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 erhalten, auf An-
trag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3
über die Referenzmenge oder den Teil davon ausstellen, 6. Abschnitt
den die Abnehmer von Heizölhändlern, von denen keine Schlußvorschriften
Bescheinigung erlangt werden kann, während der Refe-
renzzeit bezogen haben.
§ 18
(2) Die Abnehmer haben die von diesen Heizölhänd-
Ordnungswidrigkeiten
lern bezogene Menge durch Vorlage der Rechnungen
dieser Händler nachzuweisen. Sind nicht mehr alle Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des
Rechnungen vorhanden und können die von den Händ- Energiesicherungsgesetzes 1975 hanctelt, wer vorsätz-
lern bezogenen Mengen nicht auf andere Weise nach- lich oder fahrlässig
gewiesen werden, wird der entsprechende Teil der Re-
ferenzmenge nach den §§ 5 und 6 berechnet. 1. entgegen § 1 Abs. 1 leichtes Heizöl liefert oder be-
zieht,
(3) Die zuständigen Stellen können bei Verlust einer
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auf An- 2. gegenüber den zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 5
trag eine Ersatzbescheinigung über den noch nicht aus- Satz 3 oder nach § 6 Abs. 3 Satz 4 zur Ermittlung der
genutzten Teil der ursprünglich bescheinigten Refe- Referenzmenge nicht richtige oder nicht vollständige
renzmenge ausstellen. Der Abnehmer hat den Verlust, Angaben macht oder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 zur
die Angaben über die in der Bescheinigung eingetrage- Begründung eines besonderen Bedarfs oder nach
ne Referenzmenge und die noch nicht ausgenutzte § 5 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 1
Menge glaubhaft zu machen. Satz 3 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht rich-
tige Angaben macht,
§ 15 3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Vorlage des Ori-
Zuständige Stellen ginals einer Bescheinigung liefert,
Zuständige Stellen sind die nach§ 4 Abs. 5 des Ener- 4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 oder § 1 2 Abs. 1
giesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen. Satz 2 oder Abs. 2 Angaben nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig einträgt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung
nicht richtig oder nicht unverzüglich ausstellt,
5. Abschnitt
6. entgegen § 12 Abs. 4 eine Bescheinigung mehr als
Nachweis des Bezugs von leichtem Heizöl
einmal ausstellt oder
§ 16 7. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht
Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer
aufbewahrt.
(1) Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausge-
stellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der § 19
Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Auf-
schrift zu versehen: Berlin-Klausel
,,Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gennachweis für den Fall einer Heizölbewirtschaftung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energie-
vier Jahre aufzubewahren". sicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 20 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefähr-
det oder gestört ist,
Inkrafttreten und Anwendung dieser Verordnung;
Übergangsregelung 2. der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesiche-
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 16 rungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.
und 17 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die
§§ 16 und 17 treten am 1. September 1982 in Kraft. (3) Beginnt die Referenzzeit vor dem 1. Mai 1983, so
Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Nachweis des beträgt sie abweichend von § 4 Abs. 2 24 Monate. Die
Bezugs von leichtem Heizöl vom 1 3. September 1976 Referenzmenge beträgt in diesem Fall abweichend von
(BGBI. 1 S. 2797) außer Kraft. § 4 Abs. 1 Satz 2 die Hälfte der Menge, die in der Refe-
renzzeit für die Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers
(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verord-
bezogen worden ist. Soweit in anderen Vorschriften auf
nung mit Ausnahme der §§ 16 und 17 ist § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 verwiesen wird, treten an
1. die Feststellung der Bundesregierung, daß die Ener- die Stelle dieser Vorschriften bis zum 1. Mai 1983 die
gieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Sätze 1 und 2.
Bonn, den 26. April 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 541
Anlage 1
1Aussteller/Anschcift
l°'t
Datum
Bescheinigung über erhöhte Bezugsberechtigung
von leichtem Heizöl gemäߧ 2 HeizölLBV (B 1)
für den Zeitraum von - bis
Name, Anschrift des Antragstellers
Betr.: Heizölverbrauchsanlage(n)
Lieferanschrift: Ort, Straße, Hausnummer
Dem Antragsteller wird für diese Heizölverbrauchsanlage(n) folgender Verwendungszweck bescheinigt:
Verwendung von leichtem Heizöl in Krankenhäusern, Heimen für Behinderte oder für Klein- und Kleinstkinder,
• in Kindergärten sowie Alten- und Pflegeheimen.
Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage ausschließlich zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 2
• HeizölLBV genannten Zwecken.
Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage teils zu einem im § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeizölLBV
• bezeichneten Zweck, teils zur sonstigen Raumheizung und Warmwasserbereitung.
Dienstsiegel
Unterschrift
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
[ t e l le,/ Ansch,;ft
10,1
Datum
Bescheinigung über zusätzliches Bezugsrecht für leichtes Heizöl in Fällen
besonderen Bedarfs gemäߧ 3 HeizölLBV (B 2)
für den Zeitraum von - bis
Name, Anschrift des Antragstellers
Betr.: Heizölverbrauchsanlage(n)
Lieferanschrift: Ort, Straße, Hausnummer
Der Antragsteller ist berechtigt, für diese Heizölverbrauchsanlage{n) zusätzlich zu seiner ihm nach § 2 HeizölLBV
zustehenden Menge zu beziehen:
Liter leichtes Heizöl
Dienstsiegel
Unterschrift
Auf das zusätzliche Bezugsrecht gelieferte Mengen:
1. Liter
Rest Liter
Datum, Unterschrift Firmenstempel
2. Liter
Rest Liter
Datum, Unterschrift Firmenstempel
3. Liter
Rest Liter
Datum, Unterschrift Firmenstempel
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 543
Anlage 3
• Aussteller/ Anschrift ,0,1
Datum
Bescheinigung über Referenzmenge an leichtem Heizöl (B 3)
für den Zeitraum der Lieferbeschränkung von - bis
Name, Anschrift des Antragstellers
Betr.: Heizölverbrauchsanlage(n)
Lieferanschrift: Ort, Straße, Hausnummer
Die Referenzmenge beträgt:
Liter
Der vom Aussteller gelieferte bzw. bestätigte Teil der Referenzmenge beträgt:
Liter
Dienstsiegel
oder
Firmenstempel
Unterschrift
Auf die Referenzmenge bzw. den Teil der Referenzmenge gelieferte Mengen:
1. Liter
Rest Liter
Datum, Unterschrift Firmenstempel
2. Liter
Rest Liter
Datum, Unterschrift Firmenstempel
3. Liter
Rest Liter
Datum, Unterschrift Firmenstempel
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 4
1Ausstell<,r/Anschrifl
Bescheinigung der Übernahme einer Heizölverbrauchsanlage
(Wechsel des Abnehmers) gemäß § 7 Abs. 1 Heizöl LBV (B 4)
Name, Anschrift des Antragstellers Ubernahmedatum
Betr.: Heizölverbrauchsanlage(n)
Lieferanschrift: Ort, Straße, Hausnummer
Bisheriger Abnehmer:
1 Name, Anschrift
Dienstsiegel
Unterschrift
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 545
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Januar 1982 - 1 BvR 807 /80 -, ergangen auf
Vorlage des Oberlandesgerichts München, wird folgen-
de Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Num-
mer 2, §§ 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes in
der Fassung des Artikels 1 Nummer 2 des Dritten
Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsge-
setzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1 509) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundge-
setzes unvereinbar, soweit die geschäftsmäßige
Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohn-
buchhaltung mit Ausnahme .des Einrichtens der
Lohnkonten und der Abschlußarbeiten nach §§
41 b, 42 b des Einkommensteuergesetzes) Perso-
nen untersagt wird, die eine kaufmännische Gehil-
fenprüfung bestanden haben.
2. § 8 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung
des Artikels 1 Nummer 2 des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom
24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1509) ist mit
Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
Personen, die eine kaufmännische Gehilfenprü-
fung abgelegt haben, untersagt wird, das ge-
schäftsmäßige Kontieren von Belegen oder die ge-
schäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohn-
buchhaltung unaufgefordert anzubieten.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. April 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Februar 1982 - 1 Bvl 116/78 -, ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Frankfurt, wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 104 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgeset-
zes in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung
der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Ar-
beitsförderungs- und des Bundesversorgungsgeset-
zes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (Bun-
desgesetzbl. 1 S. 3113) war mit dem Grundgesetz ver-
einbar, soweit die nach§ 3 Absatz 2 und§ 6 Absatz 1
Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in seiner Fassung
vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. 1S. 315) einma-
lig in Anspruch genommene Mutterschutzzeit bei der
Berechnung des Zeitraums der die Beitragspflicht be-
gründenden Beschäftigung unberücksichtigt blieb.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 1 6. April 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Januar 1982 - 2 BvR 113/81 -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Artikel III des niedersächsischen Gesetzes zur Neu-
bildung der Gemeinden Bad Laer, Glandorf und
Didderse sowie zur Umbenennung der Gemeinde
Söhlde vom 20. Februar 1981 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 13) verletzt Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes und ist deshalb nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. April 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. Februar 1982 - 1 Bvl 116/78 -, ergangen auf
Vorlage des Sozialgerichts Frankfurt, wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 104 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgeset-
zes in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung
der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Ar-
beitsförderungs- und des Bundesversorgungsgeset-
zes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (Bun-
desgesetzbl. 1 S. 3113) war mit dem Grundgesetz ver-
einbar, soweit die nach§ 3 Absatz 2 und§ 6 Absatz 1
Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in seiner Fassung
vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. 1S. 315) einma-
lig in Anspruch genommene Mutterschutzzeit bei der
Berechnung des Zeitraums der die Beitragspflicht be-
gründenden Beschäftigung unberücksichtigt blieb.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 1 6. April 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Januar 1982 - 2 BvR 113/81 -, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Artikel III des niedersächsischen Gesetzes zur Neu-
bildung der Gemeinden Bad Laer, Glandorf und
Didderse sowie zur Umbenennung der Gemeinde
Söhlde vom 20. Februar 1981 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 13) verletzt Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes und ist deshalb nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. April 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 547
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 8. April 1982
Tag Inhalt Seite
1. 4. 82 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen .................................................................... . 389
2.4. 82 Gesetz zu dem Protokoll vom 10. Dezember 1981 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt
Spaniens .............................................................................. . 399
16. 3.82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 403
16.3. 82 Bekanntmachung über das vorläufige Inkrafttreten des Internationalen Naturkautschuk-Überein-
kommens von 1979 .................................................................... . 404
18.3.82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes ..................................................................... . 405
18.3. 82 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über das Projekt Aktives Magne-
tesphären-Plasma-Experiment mit Spurenionen .......................................... . 406
19.3. 82 Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen ................... . 410
19. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Übereinkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ................. . 410
23. 3. 82 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe 411
29. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internatio-
nalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ......................................... . 412
Preis dieser Ausgabe: 3.- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 17, ausgegeben am 20. April 1982
Tag Inhalt Seite
14. 4. 82 Gesetz zu den Zusatzvereinbarungen vom 29. August 1980 zum Abkommen vom 22. Dezember
1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale
Sicherheit und zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens ................. . 414
826-2-15-1
14. 4. 82 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeres-
schätze der Antarktis ................................................................... . 420
26. 3. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Mauritius über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. . 438
29. 3. 82 Bekanntmachung des deutsch-luxemburgischen Vertrags über kulturelle Zusammenarbeit .. . 440
29. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Umschließungen ............................................................ . 442
29. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen ............................... . 443
29. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät .................................................... . 443
29. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Lehrmaterial ................................................................ . 444
Preis dieser Ausgabe: 3,20 DM (2.40 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 22. April 1982
Tag Inhalt Seite
1. 4. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung vom lande aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
1. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
6. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
6. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
15. 4. 82 Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens über Unterstützung
durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
16. 4. 82 Bekanntmachung zu dem deutsch-österreichischen Vertrag über den Verzicht auf die Beglaubi-
gung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von
Ehefähigkeitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 19, ausgegeben am 23. April 1982
Tag Inhalt Seite
18. 4. 82 Bekanntmachung der Änderungen des Titels, der Präambel und von Artikeln des Übereinkom-
mens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation ................. . 469
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 549
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 28. April 1982
Tag 1nhalt Seite
19. 4. 82 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 11, 12, 14, 17 und 24
nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Änderung der Regelungen Nr. 11,
12, 14, 17 und 24) ...................................................................... . 481
2. 4. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ....................................................... . 483
6. 4. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit ............... . 483
14.4.82 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-afghanischen Luftverkehrsabkommens 485
19. 4. 82 Bekanntmachung des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See ......................................................................... . 485
Die Anhänge 1 bis 7 zur Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den Regelungen Nr. 11, 12, 14, 17 und 24 nach dem
Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung wird als Anlagenband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos
übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,20 DM (2.40 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
31. 3. 82 Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 68 8. 4. 82 9. 4.82
7400-1
31. 3. 82 Neunundachtzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Sonderflughafen Oberpfaffenhofen) 69 14.4.82 16.4.82
neu: 96-1-2-89
5. 4. 82 Verordnung TSF Nr. 3/82 über Tarife für den Güter-
fernverkehr mit Kraftfahrzeugen 72 17. 4. 82 15. 5.82
9291
6. 4. 82 Verordnung Nr. 4/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 72 17.4. 82 1. 5. 82
9500-4-6-4
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 691 /82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1215/81 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 2511 /80 über Maßnahmen zur Förderung der
Verwendung von Flachsfasern in den Wirtschaftsjahren 1980/81
und 1981 /82 26. 3. 82 L 80/11
25. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 701 /82 des Rates über die Grundregeln für die
Destillation von Tafelwein gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 26. 3. 82 L 80/30
26. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 707 /82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates zur Festlegung der allgemei-
nen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der
Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 27. 3. 82 L 81/14
30. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 723/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Sondermaßnahmen für bestimmte Roh-
tabaksorten der Ernten 1981, 1982 und 1983 31. 3.82 L 85/6
31. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 751 /82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschluß an die Festsetzung neuer in
der Landwirtschaft anwendbarer Umrechnungskurse für den belgi-
schen Franken, den luxemburgischen Franken, die Deutsche Mark
und den niederländischen Gulden 1. 4. 82 L 86/49
31. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 752/82 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 32/82 zur Festlegung der Bedingungen für die
Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rind-
fleisch 1. 4. 82 L 86/50
31. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 761 /82 des Rates zur Verlängerung des
Mi Ich wirtschaftsjahres 1981 /82 1. 4. 82 L 86/68
31. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 764182 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3035/80 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Fest-
setzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaft-
liche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 1. 4. 82 L 87/4
1. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 772/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der
Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Mi I eh und Mi Ich-
erze u g n i sse 2. 4. 82 L 88/12
1. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 773/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Destillation von Ta f e I wein gemäß Artikel 15
der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 2.4.82 L 88/13
2. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 790/82 des Rates zur Verlängerung des Wirt-
schaftsjahres 1981/82 für Schaf- und Ziegenfleisch 5. 4. 82 L 91 /1
2. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 791 /82 des Rates zur Verlängerung des Wirt-
schaftsjahres 1981/82 für Rindfleisch 5. 4. 82 L 91/3
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1982 551
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Andere Vorschriften
30. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 724/82 der Kommission über die Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mehr-
phasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75
bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Polen, der Deutschen Demokrati-
schen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjet-
union einerseits und die Einstellung des Verfahrens gegenüber den
Einfuhren der gleichen Waren mit Ursprung in Ungarn andererseits 31. 3.82 L 85/9
31. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 762/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3814/81 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Sardinen, zubereitet oder
haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs,
mit Ursprung in Marokko 1. 4. 82 L 87/1
31. 3. 82 Verordnung IEWG) Nr. 763/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3815/81 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet oder
haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs,
mit Ursprung in Tunesien 1. 4. 82 L 87/3
31. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 765/82 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter norwegischer Flagge für 1982 1. 4. 82 L 87/5
31. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 766/82 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 848/81
ausgestellten Fischerei-Lizenzen 1. 4. 82 L 87/15
30. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 771 /82 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Italien von Taschentüchern (Kategorie 89) mit Ursprung in
Malaysia 2. 4.82 L 88/10
31. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 776/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3439/80 zur Einführung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyester-Spinnfäden mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 3.4.82 L 89/1
31. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 777 /82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 90/82 zur Einführung eines endgültigen Antidumping-
zolls auf Phenol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 3. 4.82 L 89/2
31. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 785/82 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilerzeugnissen
(Kategorie 13) mit Ursprung in Singapur 3.4. 82 L 89/20
31. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 786/82 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich von bestimmten Textilerzeugnissen (Kate-
gorie 12) mit Ursprung in Thailand 3.4.82 L 89/22
2. 4. 82 Verordnung (EWG) Nr. 789/82 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Baumwollgarne
mit Ursprung in der Türkei 3.4. 82 L 90/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vom
7. Dezember 1981 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern
im Jahr 1982 (ABI. Nr. L 365 vom 21. 12. 1981) 23. 3. 82 L 77 /11
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3603/81 des Rates vom
7. Dezember 1981 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwick-
lungsländern im Jahr 1982 (ABI. Nr. L 365 vom 21. 12. 1981) 23. 3. 82 L 77/12
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 37 4. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 17. April 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 72 vom 17. April 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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