409
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A.
1982 Ausgegeben zu Bonn am 8. April 1982 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
31. 3. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
751-1-3
31. 3. 82 Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach§ 7 des
Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
751-1-3
1. 4. 82 zweite Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418
55-2. 820-1, 821-1. 822-1, 8252-1, 810-1
2. 4. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung . . . . . . . . . . 420
2030-23-1
5. 4. 82 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes . 421
2129-3-1
29. 3. 82 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes 422
neu: 423-1-7-73
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 und Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften 423
Erste Verordnung
zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Vom 31. März 1982
Auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a sind die Anlage und ihr Betrieb zu beschreiben
Abs. 2 und des§ 54 des Atomgesetzes in der Fassung und mit Hilfe von Lageplänen und Übersichts-
der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 zeichnungen darzustellen. Im Sicherheitsbericht
S. 3053), von denen§ 54 durch Gesetz vom 20. August sind die Konzeption (grundlegende Auslegungs-
1980 (BGBI. 1·s. 1556) geändert wurde, verordnet der merkmale), die sicherheitstechnischen Ausle-
Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bun- gungsgrundsätze und die Funktion der Anlage
desrates: einschließlich ihrer Betriebs- und Sicher-
heitssysteme darzustellen und zu erläutern. Die
Artikel 1 mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen
Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung vom von Störfällen im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 4
18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 280) wird wie folgt ge- der Strahlenschutzverordnung (Auslegungs-
ändert: störfälle), sind zu beschreiben und die zur Erfül-
lung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes vor-
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 sind die Worte ,, , eine Teilgeneh- gesehenen Vorsorgemaßnahmen darzulegen;".
migung" zu streichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
,, 1. ein Sicherheitsbericht, der Dritten die Beurtei- gefügt:
lung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage ,,Eine zusätzliche Bekanntmachung und Aus-
und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in legung ist, auch in den Fällen der §§ 18 und 19,
ihren Rechten verletzt werden können. Hierzu nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erforderlich."
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „deren Höchstleistung ein Kilowatt thermische
Dauerleistung nicht überschreitet oder".
,,(2) Wird das Vorhaben während des Genehmi-
gungsverfahrens wesentlich geändert, so darf die
Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn
,,(5) Von der Bekanntmachung und Auslegung
im Sicherheitsbericht keine zusätzlichen oder an-
kann auch abgesehen werden, wenn die Stille-
deren Umstände darzulegen wären, die nachteili-
gung einer Anlage nach § 7 Abs. 1 des Atomge-
ge Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies
setzes oder der sichere Einschluß der endgültig
ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar
ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte durch stillgelegten Anlage beantragt wird. Wird der Ab-
die zur Vorsorge gegen Schäden getroffenen oder bau der Anlage oder von Anlageteilen beantragt,
vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maß- gilt Absatz 2 entsprechend."
nahmen ausgeschlossen werden oder die sicher-
heitstechnischen Nachteile der Änderung im Ver- 4. § 5 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
hältnis zu den sicherheitstechnischen Vorteilen
gering sind. ,,5. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Ent-
scheidung über die Einwendungen durch die
Eine zusätzliche Bekanntmachung und Aus- öffentliche Bekanntmachung (§ 15 Abs. 3
legung (§ 6) ist erforderlich bei Satz 2) ersetzt wird, wenn außer an den Antrag-
steller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen
1. Änderungen, die eine Erhöhung der für den
sind."
bestimmungsgemäßen Betrieb je Jahr vor-
gesehenen Aktivitätsabgaben und eine
Erhöhung der Immissionen um mehr als 5 vom 5. Am Ende des § 12 Abs. 5 wird der Punkt durch einen
Hundert auf mehr als 75 vom Hundert der Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Dosisgrenzwerte des § 45 der Strahlen-
schutzverordnung zur Folge haben können, „hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des
Termins hingewiesen werden."
2. Änderung der Konzeption der Anlage oder der
räumlichen Anordnung von Bauwerken, sofern
die Änderungen im Rahmen der Beherrschung 6. § 13 Abs. 1 Satz 6 erhält folgende Fassung:
von Auslegungsstörfällen zu einer sicherheits- ,,Die Tonaufzeichnungen sind nach Eintritt der Unan-
technisch bedeutsamen Erhöhung der ur- fechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmi-
sprünglich angenommenen Beanspruchung gungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vor-
von Anlageteilen führen können; bei der Beur- bescheidsverfahrens die Voraussetzungen des§ 7 a
teilung der sicherheitstechnischen Bedeutung Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes vor, hat die
ist Satz 2 entsprechend anzuwenden, Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit zu er-
3. Änderungen a.n Sicherheitssystemen, die be- folgen."
sorgen lassen, daß die Zuverlässigkeit der von
ihnen zu erfüllenden Sicherheitsfunktionen bei 7. § 15 wird wie folgt geändert:
der Beherrschung von Auslegungsstörfällen
nicht unwesentlich gemindert wird, a) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
4. Erhöhung der thermischen Leistung oder des ,,Außerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffent-
maximalen Spaltproduktinventars um mehr als lich bekanntzumachen. Ist die Entscheidung an
10 vom Hundert der sich aus dem vorgesehe- mehr als 300 Personen, die Einwendungen erho-
nen Vollastbetrieb ergebenden Werte, oder ben haben, zuzustellen, so werden diese Zustel-
lungen durch die öffentliche Bekanntmachung er-
5. Erhöhung der vorgesehenen Lagerkapazität setzt."
für bestrahlte Brennelemente um mehr als
10 vom Hundert.
b) Am Ende des Absatzes 4 wird der Punkt durch
Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Aus- einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
legung erforderlich, werden die Einwendungs- angefügt:
möglichkeit und die Erörterung auf die vorgesehe-
nen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der ,,sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen,
Bekanntmachung hinzuweisen." so kann die Benachrichtigung nach § 4 Abs. 1 er-
folgen."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen 8. § 17 wird wie folgt geändert:
Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.
Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes bean-
tragt, gilt Absatz 2 entsprechend."
b) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Nach dem „Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der
Wort „betrifft," wird eingefügt: Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Ein-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 411
wendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf Artikel 3
ist in der Bekanntmachung hinzuweisen."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
c) Absatz 4 wird gestrichen. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atom-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Artikel 4
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der vom
1. Mai 1982 an geltenden Fassung im Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
blatt bekanntmachen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 31. März 1982
Der Bundesminister des Innern
Baum
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über das Verfahren
bei der Genehmigung von Anlagen nach§ 7 des Atomgesetzes
(Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Vom 31. März 1982
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur
Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
vom 31. März 1982 (BGBI. 1S. 409) wird nachstehend
der Wortlaut der Atomrechtlichen Verfahrensverord-
nung in der ab 1. Mai 1982 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. März 1977 in Kraft getretene Verordnung
über das Verfahren bei der Genehmigung von Anla-
gen nach § 7 des Atomgesetzes vom 18. Februar
1977 (BGBI. 1 S. 280),
2. die am 1. Mai 1982 in Kraft tretende Erste Verord-
nung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrens-
verordnung vom 31. März 1982 (BGBI. 1 S. 409).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a Abs. 2 und
des § 54 des Atomgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 3053),
von denen § 54 durch Gesetz vom 20. August 1980
(BGBI. 1 S. 1556) geändert wurde.
Bonn, den 31. März 1982
Der Bundesminister des Innern
Baum
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über das Verfahren
bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
(Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Verlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen Niederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Anwendungsbereich ............................... . 1
Form und Inhalt des Antrags ....................... . 2 Vierter Abschnitt
Art und Umfang der Unterlagen ..................... . 3 Genehmigung
Sachprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Zweiter Abschnitt Inhalt des Genehmigungsbescheides . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Beteiligung Dritter Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung . . . . . . . . 17
Bekanntmachung des Vorhabens ................... . 4
Inhalt der Bekanntmachung ........................ . 5 Fünfter Abschnitt
Auslegung von Antrag und Unterlagen; Akteneinsicht . 6 Besondere Vorschriften für Teilgenehmigung
Einwendungen .................................... . 7 und Vorbescheid
Teilgenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Vorbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Dritter Abschnitt
Erörterungstermin Sechster Abschnitt
Gegenstand und Zweck ............................ . 8 Schlußvorschriften
Besondere Einwendungen ......................... . 9 Übergangsvorschrift 20
Wegfall ........................................... . 10 Berlin-Klausel ..................................... . 21
Verlegung ......................................... . 11 Inkrafttreten ....................................... . 22
Erster Abschnitt (2) Der Antrag muß enthalten
Anwendungsbereich, 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder
Antrag und Unterlagen des Sitzes des Antragstellers,
2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbe-
§ 1 scheid beantragt wird,
Anwendungsbereich 3. die Angabe des Standortes und Angaben über Art
und Umfang der Anlage.
Für die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genann-
ten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Ge-
nehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbe- §3
scheides nach dieser Verordnung durchzuführen, so- Art und Umfang der Unterlagen
weit es nicht in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§ 7 a, 7 b und
8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist. (1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die
zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erfor-
derlich sind, insbesondere
§2 1. ein Sicherheitsbericht, der Dritten die Beurteilung er-
möglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem
Form und Inhalt des Antrags
Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten
(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde verletzt werden können. Hierzu sind die Anlage und
schriftlich zu stellen. ihr Betrieb zu beschreiben und mit Hilfe von Lageplä-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 413
nen und Übersichtszeichnungen darzustellen. Im Zweiter Abschnitt
Sicherheitsbericht sind die Konzeption (grundlegen-
de Auslegungsmerkmale), die sicherheitstechni- Beteiligung Dritter
schen Auslegungsgrundsätze und die Funktion der
Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicher- §4
heitssysteme darzustellen und zu erläutern. Die mit Bekanntmachung des Vorhabens
der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswir-
kungen, einschließlich der Auswirkungen von Stör- (1) Sind die zur Auslegung(§ 6) erforderlichen Unter-
fällen im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 4 der Strahlen- lagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das
schutzverordnung (Auslegungsstörfälle), sind zu be- Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und
schreiben und die zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich
des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnah- des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich be-
men darzulegen; kanntzumachen. Eine zusätzliche Bekanntmachung und
2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibun- Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 18 und 19, nur
gen der Anlage und ihrer Teile; nach Maßgabe des Absatzes 2 erforderlich. Auf die Be-
kanntmachung ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.
3. Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der An-
lage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen und (2) Wird das Vorhaben während des Genehmigungs-
sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 verfahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmi-
des Atomgesetzes vorgesehen sind; gungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung
4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und und Auslegung absehen, wenn im Sicherheitsbericht
Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen
die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebs ver- wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen
antwortlichen Personen zu prüfen; lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er-
kennbar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte
5. Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der durch die zur Vorsorge gegen Schäden getroffenen oder
nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Atomgesetzes notwendigen vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen
Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst tä- ausgeschlossen werden oder die sicherheitstech-
tigen Personen festzustellen; nischen Nachteile der Änderung im Verhältnis zu den
6. eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage sicherheitstechnischen Vorteilen gering sind. Eine zu-
und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für sätzliche Bekanntmachung und Auslegung (§ 6) ist er-
die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vor- forderlich bei
gesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für
die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstech- 1. Änderungen, die eine Erhöhung der für den bestim-
nisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheits- mungsgemäßen Betrieb je Jahr vorgesehenen Aktivi-
spezifikationen) enthält; tätsabgaben und eine Erhöhung der Immissionen um
mehr als 5 vom Hundert auf mehr als 75 vom Hundert
7. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung ge- der Dosisgrenzwerte des § 45 der Strahlenschutz-
setzlicher Schadensersatzverpflichtungen; verordnung zur Folge haben können,
8. eine Aufstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur
Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens. 2. Änderung der Konzeption der Anlage oder der räum-
lichen Anordnung von Bauwerken, sofern die Ände-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 sind getrennt rungen im Rahmen der Beherrschung von Ausle-
vorzulegen. Enthalten die übrigen in Absatz 1 genannten gungsstörfällen zu einer sicherheitstechnisch be-
Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so deutsamen Erhöhung der ursprünglich angenomme-
sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls nen Beanspruchung von Anlageteilen führen können;
getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach § 6 aus- bei der Beurteilung der sicherheitstechnischen Be-
zulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des deutung ist Satz 2 entsprechend anzuwenden,
Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich darge- 3. Änderungen an Sicherheitssystemen, die besorgen
stellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob lassen, daß die Zuverlässigkeit der von ihnen zu er-
und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der füllenden Sicherheitsfunktionen bei der Beherr-
Anlage betroffen werden können. schung von Auslegungsstörfällen nicht unwesentlich
(3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde gemindert wird,
außer den Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 3 4. Erhöhung der thermischen Leistung oder des maxi-
eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeig- malen Spaltproduktinventars um mehr als 10 vom
nete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussicht- Hundert der sich aus dem vorgesehenen Vollast-
lichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die betrieb ergebenden Werte, oder
Nachbarschaft vorzulegen. Er hat ferner ein Verzeichnis
der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in 5. Erhöhung der vorgesehenen Lagerkapazität für be-
dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsge- strahlte Brennelemente um mehr als 10 vom Hundert.
heimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.
Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung
(4) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und
so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmi- die Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen be-
gungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu schränkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuwei-
ergänzen. sen.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Verän- der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht
derung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des während der Dienststunden auszulegen
§ 7 Abs. 1 des Atomgesetzes beantragt, gilt Absatz 2 1. der Antrag,
entsprechend.
2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
(4) Von der Bekanntmachung und der Auslegung 3. die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 3.
kann ferner abgesehen werden, wenn der Antrag eine
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen betrifft, de- (2) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Ab-
ren Höchstleistung ein Kilowatt thermische Dauerlei- schrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu
stung nicht überschreitet oder die dem Antrieb von überlassen.
Schiffen dient oder dienen soll.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Akteneinsicht
nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren; § 29 Abs. 1
(5) Von der Bekanntmachung und Auslegung kann
Satz 3 und Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrens-
auch abgesehen werden, wenn die Stillegung einer An-
gesetzes findet entsprechende Anwendung.
lage nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder der sichere
Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage beantragt
wird. Wird der Abbau der Anlage oder von Anlageteilen
§7
beantragt, gilt Absatz 2 entsprechend.
Einwendungen
§5 (1) Einwendungen können während der Auslegungs-
frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmi-
Inhalt der Bekanntmachung gungsbehörde oder der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten
(1) Die Bekanntmachung muß die in§ 2 Abs. 2 vorge- sonstigen Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Ausle-
schriebenen Angaben enthalten. Im übrigen ist gungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen,
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beru-
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die hen.
in § 6 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht
ausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der Aus- (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller
legungsfrist sind anzugeben, bekanntzugeben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atom-
gesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwen-
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer dungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbe-
in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle in- reich berühren.
nerhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Abs. 1) vorzubrin-
gen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 1
Satz 2 hinzuweisen,
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf hin-
zuweisen, daß ein Erörterungstermin stattfinden und Dritter Abschnitt
der Termin in der gleichen Weise wie das Vorhaben
Erörterungstermin
bekanntgemacht werden wird,
4. darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen in dem §8
Termin auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder
von Personen, die Einwendungen erhoben haben, er- Gegenstand und Zweck
örtert werden, (1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig er-
5. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei- hobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den-
dung über die Einwendungen durch die öffentliche jenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu
Bekanntmachung ( § 15 Abs. 3 Satz 2) ersetzt wird, erörtern. Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die
wenn außer an den Antragsteller mehr als 300 Zu- innerhalb der Auslegungsfrist bei den in § 5 Abs. 1
stellungen vorzunehmen sind. Satz 2 Nr. 2 genannten Stellen eingegangen sind.
(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens (2) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig
und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche lie- erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für
gen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von
Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tages- Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwen-
zeitung, die zuletzt erscheint. , dungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Ein-
wendungen zu erläutern.
(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem
Erörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen.
§9
Besondere Einwendungen
§6
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen
Auslegung von Antrag und Unterlagen;
Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu be-
Akteneinsicht
handeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den
(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verwei-
Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in sen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 415
§10 halb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre
Wegfall Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde
schriftlich erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn Aufhebung des Termins hingewiesen werden.
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben worden sind, §13
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückge- Niederschrift
nommen worden sind oder (1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten
die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. über
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu 1. den Ort und den Tag der Erörterung,
unterrichten. 2. den Namen des Verhandlungsleiters,
§ 11
3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
Verlegung
4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungster-
( 1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge- mins.
machten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin- Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und,
blick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforder- soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch
lich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Ver-
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen. handlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine
(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche
Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungs-
des Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können niederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde
in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 durch kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anferti-
öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. gung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die
Tonaufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfecht-
barkeit der Entscheidung über den Genehmigungsan-
§12 trag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsver-
Verlauf fahrens die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 1 Satz 2
des Atomgesetzes vor, hat die Löschung nach Eintritt
( 1) Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den der Unwirksamkeit zu erfolgen.
Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmi-
gungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet dar- (2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Nieder-
über, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die schrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch demje-
rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Ter- nigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine
min teilnimmt. Abschrift zu überlassen.
(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Ein-
wendungen zusammengefaßt erörtert werden. In die-
sem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekannt-
Vierter Abschnitt
zugeben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Genehmigung
Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die
Personen beschränken, deren Einwendungen zusam- §14
mengefaßt erörtert werden sollen.
Sachprüfung
(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann
es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde er-
Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschrei- streckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzun-
tet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand gen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Be-
des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachli- achtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffent-
chem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwen- lich-rechtlichen Vorschriften.
dung stehen.
(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verant- §15
wortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen Entscheidung
nicht befolgen, entfernen lassen. Der Erörterungstermin
kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. (1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des
Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungs-
termin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den Er- (2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung er-
örterungstermin ferner für beendet erklären, wenn, auch gibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor-
nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem liegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmun-
Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine gen sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt wer-
ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährlei- den, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Un-
stet ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder terlagen zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten an-
noch nicht abschließend erörtert wurden, können inner- gemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, (3) Nach der öff-entlichen Bekanntmachung können
schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der
Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustel- Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendun-
len. Außerdem ist die Entscheidung nach § 1 7 öffentlich gen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
bekanntzumachen. Ist die Entscheidung an mehr als
300 Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzu-
stellen, so werden diese Zustellungen durch die öffent- Fünfter Abschnitt
liche Bekanntmachung ersetzt.
Besondere Vorschriften
(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlos- für Teilgenehmigung und Vorbescheid
sen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Ein-
wendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen;
§18
sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so
kann die Benachrichtigung nach § 4 Abs. 1 erfolgen. Teilgenehmigung
(1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt wer-
§ 16 den, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Ge-
Inhalt des Genehmigungsbescheides nehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errich-
tung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen
(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten werden, und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung
1 . die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder einer Teilgenehmigung besteht.
des Sitzes des Antragstellers, (2) Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, .so
2. die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teilge- kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß in den
nehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechts- Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Ge-
grundlage, genstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. Zu-
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der sätzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vorläu-
Genehmigung einschließlich des Standortes der figen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermög-
Anlage, lichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hin-
blick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten
4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung, Anlage vorliegen werden.
5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu §19
ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behand-
lung der Einwendungen hervorgehen sollen. Vorbescheid
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes
1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbe- zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll.
schadet der Entscheidungen anderer Behörden er-
geht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer (2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Ge-
öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, nehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen
und Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeig-
neten Tageszeitungen bekanntzumachen.
2. die Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Der Vorbescheid muß enthalten
§17 1 . die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Sitzes des Antragstellers,
( 1) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch be- 2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die
wirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die Angabe der Rechtsgrundlag_e,
Rechtsbehelfsbelehrung in der in§ 4 Abs. 1 vorgesehe- 3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des
nen Weise bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist Vorbescheides,
hinzuweisen.
4. die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen
(2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist der Vorbescheid erteilt wird,
bei der Genehmigungsbehörde und bei der in § 6 Abs. 1 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Be- lichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu
kanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszule- ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behand-
gen. Maßgebend für die Festsetzung des Beginns der lung der erhobenen Einwendungen hervorgehen
Frist ist der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Ver- sollen.
öffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt
erscheint. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzu- (4) Der Vorbescheid soll enthalten
geben, wo und wann der Bescheid und seine Begrün-
dung eingesehen und nach Absatz 3 angefordert wer- 1. den Hinweis auf§ 7 a Abs. 1 Satz 2 des Atomgeset-
den können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der zes,
Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendun- 2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Er-
gen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Be- richtung der Anlage oder von Teilen der Anlage
kanntmachung hinzuweisen. berechtigt,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 417
3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der nen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvor-
behördlichen Entscheidungen ergeht, die für das schriften berechnet. Soweit nach § 3 Abs. 1 neue Unter-
Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-recht- lagen erforderlich sind, sind diese nachzureichen; die
licher Vorschriften erforderlich sind, und Behörde setzt dafür eine angemessene Frist. Die
4. die Rechtsbehelfsbelehrung. Zustellung von Entscheidungen kann durch öffentliche
Bekanntmachung nach § 17 auch dann ersetzt werden,
(5) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. wenn in der Bekanntmachung des Vorhabens der
Hinweis nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 nicht enthalten war.
§ 21
Sechster Abschnitt
Berlin-Klausel
Schlußvorschriften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 20
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 58 Satz 2 des Atom-
Übergangsvorschrift gesetzes auch im Land Berlin.
Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
schriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Fristen, § 22
deren Lauf vor Inkrafttreten dieser Verordnung begon- (Inkrafttreten)
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zweite Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
Vom 1. April 1982
Auf Grund des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeits- §2
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 Reichsversicherungsordnung
S. 705) wird aus Anlaß des Organisationserlasses vom
1. Oktober 1981 (BGBI. I S. 1057) im Einvernehmen mit Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-
dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
heit verordnet: durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
§ 1 (BGBI. 1 S. 1578), wird wie folgt geändert:
Zivildienstgesetz 1. Dem § 209 a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
In folgenden Vorschriften des Zivildienstgesetzes in „Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können nur im
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
(BGBI. 1 S. 1015), das zuletzt durch Artikel 15 des Familie und Gesundheit erlassen werden."
Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. t S. 1497)
2. Die Einleitungsworte des § 1385 Abs. 5 Satz 2
geändert worden ist, werden die Worte „Arbeit und
werden wie folgt gefaßt:
Sozialordnung" ersetzt durch die Worte „Jugend,
Familie und Gesundheit": „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 Verteidigung, dem Bundesminister der Finanzen und
2. § 2 Abs. 2 Satz 1 dem Bundesminister für Jugend, Familie und
3. § 2 Gesundheit ... ".
Abs. 2 Satz 2
4. § 2a Abs. 1 Satz 1 §3
5. § 2a Abs. 1 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz
6. § 2a Abs. 3 Satz 1 Die Einleitungsworte des § 112 Abs. 5 Satz 2 des
7. § 2 a Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-
8. § 4 Abs. 1 Nr. 2 öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
9. § 5 Satz 1 Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
10. § 5 (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist, werden wie folgt
Satz 2
gefaßt:
11.§19 Abs. 1 Satz 1
„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
12. § 23 Abs. 4 Satz 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-
13. § 23 Abs. 5 gung, dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
14. § 25 a Abs. 2 Satz 4 desminister für Jugend, Familie und Gesundheit ... ".
15. § 28 Abs. 2 Satz 2
16. § 35 Abs. 2 Satz 3 §4
17. § 35 Abs. 3 Reichsknappschaftsgesetz
18. § 37 Abs. 6 Satz 3 Die Einleitungsworte des § 130 Abs. 8 Satz 2 des
19. § 41 Abs. 1 Satz 2 Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz-
20. § 41 blatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten
Abs. 2
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
21. § 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1578)
22. § 66 Abs. 2 Satz 4 geändert worden ist, werden wie folgt gefaßt:
23. § 66 Abs. 3 Satz 4 „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-
24. § 78 Abs. 1 Nr. 1
gung, dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
25. § 78 Abs. 1 Nr. 2 desminister für Jugend, Familie und Gesundheit ... ".
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 419
§5 1. Die Einleitungsworte des § 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
werden wie folgt gefaßt:
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Die Einleitungsworte des § 67 Abs. 1 Satz 3 des kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Finanzen, dem Bundesminister der Verteidigung und
vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), das zuletzt dem Bundesminister für Jugend, Familie und
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 Gesundheit ... ''.
(BGBI. 1S. 1578) geändert worden ist, werden wie folgt
gefaßt: 2. Die Einleitungsworte des § 177 Abs. 2 werden wie
folgt gefaßt:
„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi- „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gung, dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun- kann im Benehmen mit dem Bundesminister der
desminister für Jugend, Familie und Gesundheit ... ". Verteidigung und dem Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit ... ".
§6
Arbeitsförderungsgesetz §7
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 Inkrafttreten
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Oktober
wird wie folgt geändert: 1981 in Kraft.
Bonn, den 1. April 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
Vom 2. April 1982
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-
rung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom
14. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1477) wird von der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 4 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverord-
nung vom 11. März 1980 (BGBI. 1 S. 280) wird die
Jahreszahl „ 1981 " in „1982" geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes und mit
Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung beamten-
versorgungsrechtlicher Vorschriften auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1982 in Kraft.
Bonn, den 2. April 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 421
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes
Vom 5. April 1982
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 und des § 3 Abs. 4 b) In Absatz 2 werden die Worte „einschließlich des
Satz 2 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekannt- zulässigen Fremdstoffanteils (§ 4)" gestrichen.
machung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113)
wird, hinsichtlich des§ 2 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen 3. § 4 erhält folgende Fassung:
mit dem Bundesminister des Innern, verordnet:
,,§ 4
Der zulässige Anteil an Fremdstoffen beträgt
Artikel 1 12,5 v. H. Die dem Mineralöl bei seiner Herstellung
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Altölge- beigefügten Nichtmineralöle sind keine Fremd-
setzes vom 21. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 89), geändert stoffe.''
durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Artikel 2
Durchführung des Altölgesetzes vom 11 . Dezember
1979 (BGBI. 1 S. 2126), wird wie folgt geändert: Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altölge-
setzes in der ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-
1. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
„1. die Aufarbeitung von Altöl (§ 4) zu Schmierölen
oder anderen Zweitraffinaten, die mindestens
einer Destillation unterzogen worden sind und Artikel 3
die durch Destillation einen Gewichtsanteil an Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Wasser von weniger als 0,5 v. H. und einen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Altöl-
Flammpunkt (im geschlossenen Tiegel) von min- gesetzes auch im Land Berlin.
destens 55 °C erreichen,".
2. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Zahl „70" durch die Zahl Artikel 1 Nr. 2 und 3 dieser Verordnung tritt mit Wir-
„67,5", in Absatz 1 Nr. 2 die Zahl „85" durch die kung vom 1 . Januar 1982 in Kraft. Im übrigen tritt diese
Zahl „82,5" ersetzt. Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. von Würzen
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 29. März 1982
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird
gemäß einer Erklärung des Chief Minister's Office der
Britischen Jungferninseln bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden auf den Briti-
schen Jungferninseln in demselben Umfang wie inlän-
dische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
auf den Britischen Jungferninseln anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung
befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten
haben.
Bonn, den 29. März 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 1. April 1982
Tag Inhalt Seite
25. 3. 82 Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus-
bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . 297
11. 3. 82 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
Preis dieser Ausgabe: 7,- DM (6,- DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 15, ausgegeben am 2. April 1982
Tag Inhalt Seite
29. 3. 82 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung .............................................................. . 373
10. 3. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Swasiland über Finanzielle Zusammenarbeit ................ . 383
12. 3. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 384
15. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 386
15. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum lnternationaler;i Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden ................... . 386
15. 3. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 386
18. 3. 82 Bekanntmachung einer Berichtigung der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeits-
vertrag ........................................................................ • • • • • • • • • • 388
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 29. März 1982
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird
gemäß einer Erklärung des Chief Minister's Office der
Britischen Jungferninseln bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden auf den Briti-
schen Jungferninseln in demselben Umfang wie inlän-
dische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
auf den Britischen Jungferninseln anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung
befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten
haben.
Bonn, den 29. März 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 1. April 1982
Tag Inhalt Seite
25. 3. 82 Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus-
bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . 297
11. 3. 82 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
Preis dieser Ausgabe: 7,- DM (6,- DM zuzüglich 1,- DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 15, ausgegeben am 2. April 1982
Tag Inhalt Seite
29. 3. 82 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung .............................................................. . 373
10. 3. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Swasiland über Finanzielle Zusammenarbeit ................ . 383
12. 3. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit .................... . 384
15. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 386
15. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum lnternationaler;i Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden ................... . 386
15. 3. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... . 386
18. 3. 82 Bekanntmachung einer Berichtigung der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeits-
vertrag ........................................................................ • • • • • • • • • • 388
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 423
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
29. 3. 82 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über be-
sondere Maßnahmen beim Vertrieb von Saatgut 62 31. 3. 82 1. 4. 82
7822-3-15, 7822-3-21
10. 3. 82 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Än-
derung der Zweiten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Flug-, Flugdienst-
und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luft-
fahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunter-
nehmen bei berufsmäßiger Betätigung sowie Dienst-
und Ruhezeiten von Flugdienstberatern) 62 31. 3. 82 1. 4. 82
96-1-14-2
10. 3. 82 Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung
des Luftfahrt-Bundesamts· zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von
Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und
außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufs-
mäßiger Betätigung sowie Dienst- und Ruhezeiten
von Flugdienstberatern) 62 31. 3. 82
30. 3. 82 Verordnung zur Verhütung der Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche aus den Währungsgebieten
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik 63 1. 4. 82 2.4.82
neu: 7831-1-43-21
30. 3. 82 Verordnung TSN Nr. 1/82 zur Änderung der Verord-
nung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 64 2.4. 82 15. 5.82
9291
15. 3. 82 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Än-
derung der Ersten Durchführungsverordnung zur Bau-
ordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderun-
gen für Segelflugzeuge und Motorsegler) 64 2. 4.82 3.4.82
96-1-16-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 657 /82 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeich-
nisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen
Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen
können 23. 3. 82 L 77/5
22. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 658/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 23. 3. 82 L 77/7
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1982 423
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
29. 3. 82 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über be-
sondere Maßnahmen beim Vertrieb von Saatgut 62 31. 3. 82 1. 4. 82
7822-3-15, 7822-3-21
10. 3. 82 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Än-
derung der Zweiten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Flug-, Flugdienst-
und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luft-
fahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunter-
nehmen bei berufsmäßiger Betätigung sowie Dienst-
und Ruhezeiten von Flugdienstberatern) 62 31. 3. 82 1. 4. 82
96-1-14-2
10. 3. 82 Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung
des Luftfahrt-Bundesamts· zur Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät (Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von
Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und
außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufs-
mäßiger Betätigung sowie Dienst- und Ruhezeiten
von Flugdienstberatern) 62 31. 3. 82
30. 3. 82 Verordnung zur Verhütung der Einschleppung der
Maul- und Klauenseuche aus den Währungsgebieten
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik 63 1. 4. 82 2.4.82
neu: 7831-1-43-21
30. 3. 82 Verordnung TSN Nr. 1/82 zur Änderung der Verord-
nung TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 64 2.4. 82 15. 5.82
9291
15. 3. 82 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Än-
derung der Ersten Durchführungsverordnung zur Bau-
ordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderun-
gen für Segelflugzeuge und Motorsegler) 64 2. 4.82 3.4.82
96-1-16-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 657 /82 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeich-
nisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen
Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen
können 23. 3. 82 L 77/5
22. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 658/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm 23. 3. 82 L 77/7
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 666/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2103/77 über Durchführungsbestimmungen für
den Ankauf von Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten
Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr
hergestellt worden ist, durch die Interventionsstellen 24. 3. 82 L 78/7
24. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 682/82 der Kommission zur Festsetzung des
durchschnittlichen Weltmarktpreises, des Richtertrags und des Be-
trages, um den sich die in Griechenland zu zahlende Beihilfe für
Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1981/82 verringert 25. 3. 82 L 79/23
25. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 690/82 der Kommission zur Ergänzung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 771/74 über die Bedingungen für
die Beihilfe für Flachs und Hanf 26. 3.82 L 80/10
Andere Vorschriften
8. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 661 /82 der Kommission betreffend Anhang IV
der Verordnung (EWG) Nr. 3059/78 über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern 29. 3. 82 L 82/1
22. 3. 82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 662/82 des Rates zur Einfüh-
rung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung
von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts
der Republik Griechenland zu den Gemeinschaften 24. 3.82 L 78/1
22. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 663/82 des Rates zur Änderung hinsichtlich
der Erhöhung des Kontingents der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76
über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwi-
schen den Mitgliedstaaten 24. 3. 82 L 78/2
22. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 670/82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Karotten und
Speisemöhren der Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Zypern (1982) 25. 3. 82 L 79/1
22. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 671 /82 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Frühkartof-
feln der Tarifstelle 07.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1982) 25. 3. 82 L 79/3
23. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 678/82 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 25. 3. 82 L 79/15