369
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1982 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
25. 3. 82 Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz
1983) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369
neu: 29-16
17. 3. 82 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin (Kartographen-
Ausbildungsverordnung - KartAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
neu: 800-21-1-96; 800-21-1-40
19. 3. 82 Neunte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz 381
612-4-1
24. 3. 82 Verordnung zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Süßwasserfischbestände durch
Fischseuchen (Fischseuchen-Schutzverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
neu: 7831-1-41-15
24. 3. 82 Verordnung zum Schutz gegen die Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen
Fische (Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
neu: 7831-1-41-16
24. 3. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
7831-1-47-4
26. 3. 82 Fünfte ADNR-Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
9502-13-1
26. 3. 82 Zweite Verordnung über vorübergehende Ausnahmen von der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (Zweite Ausnahmeverordnung zum ADNR) . . . . . . . . . 394
neu: 9502-13-2-4-2; 9502-13-2-4-1
26. 3. 82 Verordnung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sondererstattungen
bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern (Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung) 398
neu: 7847-11-4-40
26. 3. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Butter, Rahm und lagerfähigen Käsesorten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
7847-11-4-29
17. 3. 82 Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . . . 400
1101-1
25. 3. 82 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 401
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
Gesetz
über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung
(Volkszählungsgesetz 1983)
Vom 25. März 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen:
Die Volks- und Berufszählung erfaßt:
§ 1
1. Vor- und Familiennamen, Anschrift, Telefonanschluß,
(1) Nach dem Stand vom 27. April 1983 werden eine Geschlecht, Geburtstag, Familienstand, rechtliche
Volks- und Berufszählung mit gebäude- und wohnungs- Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Reli-
statistischen Fragen sowie eine Zählung der nichtland- gionsgesellschaft, Staatsangehörigkeit;
wirtschaftlichen Arbeitsstätten und Unternehmen
(Arbeitsstättenzählung) durchgeführt. 2. Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt-
oder Nebenwohnung (§ 12 Abs. 2 des Melderechts-
(2) Vorerhebungen bei Gebäuden sind zulässig. rahmengesetzes);
(3) Probeerhebungen zum Fragenprogramm und zur 3. Quelle des überwiegenden Lebensunterhaltes;
Zählungs- und Aufbereitungsorganisation sowie Wie-
derholungsbefragungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit· 4. Beteiligung am Erwerbsleben, Eigenschaft als Haus-
der Ergebnisse sind zulässig. frau, Schüler, Student;
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
5. erlernten Beruf und Dauer der praktischen Berufs- 2. bei Hauptniederlassungen und einzigen Niederlas-
ausbildung, höchsten Schulabschluß an allgemein- sungen außerdem
bildenden Schulen, höchsten Abschluß an einer be-
a) Eintragung des Unternehmens in die Handwerks-
rufsbildenden Schule oder Hochschule sowie Haupt-
rolle,
fachrichtung des letzten Abschlusses;
b) Rechtsform des Unternehmens;
6. bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studenten
Namen und Anschrift der Arbeits- oder Ausbildungs- 3. bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den An-
stätte, hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel und gaben nach den Nummern 1 und 2 für jede Zweig-
Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbil- niederlassung
dungsstätte; a) Namen, Bezeichnung, Anschrift, Art der ausgeüb-
7. bei Erwerbstätigen Geschäftszweig des Betriebes, ten Tätigkeit oder des Aufgabengebietes,
Stellung im Beruf, ausgeübte Tätigkeit, Arbeitszeit, b) Zahl der tätigen Personen,
landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Ne-
bentätigkeit; c) Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorher-
gehenden Kalenderjahres.
8. im Anstaltsbereich die Eigenschaft als Insasse oder
die Zugehörigkeit zum Personal oder zum Kreis der
Angehörigen des Personals. §5
(1) Auskunftspflichtig sind
1. bei der Volks- und Berufszählung:
§3 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führen-
(1) Die gebäudestatistischen Fragen erfassen bei den minderjährigen Personen, auch für minderjährige
Gebäuden mit Wohnraum und bei ständig bewohnten oder behinderte Haushaltsmitglieder; für Personen in
Unterkünften Anschrift, Art und Baujahr sowie den Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten und ähnli-
Eigentümer oder an seiner Stelle den Nießbrauch- chen Einrichtungen, auch die Leiter dieser Einrich-
berechtigten oder denjenigen, der Anspruch auf Über- tungen, soweit Umstände, die in der Person des Aus-
eignung oder auf Einräumung oder Übertragung eines kunftspflichtigen liegen, dies erforderlich machen;
Erbbaurechts oder Nießbrauchs hat. 2. bei den gebäudestatistischen Fragen:
(2) Die wohnungsstatistischen Fragen erfassen: die in § 3 Abs. 1 genannten Personen, deren Ver-
treter oder Gebäudeverwalter;
1. Art, Größe, Ausstattung und Verwendungszweck, Art
der Beheizung und der Heizenergie sowie Bezugs- 3. bei den wohnungsstatistischen Fragen:
jahr der Wohnung, Wohnverhältnis, Förderung der die Wohnungsinhaber oder deren Vertreter sowie die
Wohnung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus nach den Nummern 1 und 2 Auskunftspflichtigen;
sowie Zahl und Nutzung der Räume;
4. bei der Arbeitsstättenzählung:
2. bei vermieteten Wohnungen außerdem die Höhe der
monatlichen Miete; die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unter-
nehmen.
3. bei leerstehenden Wohnungen außerdem die Dauer
des Leerstehens. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine auf-
schiebende Wirkung.
§4
§6
Die Arbeitsstättenzählung erfaßt:
(1) Zur Durchführung des Volkszählungsgesetzes
1. bei allen nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten 1983 können ehrenamtliche Zähler bestellt werden.
und Unternehmen
(2) Zur Übernahme der ehrenamtlichen Zählertätig-
a) Namen, Bezeichnung, Anschrift, Telefonanschluß keit ist jeder Deutsche vom vollendeten 18. bis zum voll-
und Zahl der Sprechstellen, Art der Niederlas- endeten 65. Lebensjahr verpflichtet. Befreit ist, wem
sung, Art der ausgeübten Tätigkeit oder Art des eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder ande-
Aufgabengebietes der Arbeitsstätte und des ren wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Unternehmens, Eröffnungsjahr, Angaben über
Neuerrichtung oder Standortverlagerung, Träger (3) Die Zähler sind berechtigt und verpflichtet, Eintra-
der Arbeitsstätte bei Anstalten, Einrichtungen von gungen selbst vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung
Behörden oder der Sozialversicherung sowie von des Zwecks der Zählung erforderlich ist und die Aus-
Kirchen, Verbänden oder sonstigen Organisatio- kunftspflichtigen einverstanden sind.
nen,
b) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht, Stel- §7
lung im Betrieb, Zahl der Teilzeitbeschäftigten (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
sowie Zahl der ausländischen Arbeitnehmer nach und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
Geschlecht, sind verpflichtet, ihre Bediensteten auf Anforderung der
c) Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorher- Erhebungsstellen für die Zählertätigkeit zur Verfügung
gehenden Kalenderjahres; zu stellen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 371
(2) lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste Bundes und der Länder an Amtsträger und für den öf-
dürfen durch diese Verpflichtung nicnt unterbrochen fentlichen Dienst besonders Verpflichtete übermittelt
werden. werden.
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 übermittelten
Einzelangaben dürfen von den Empfängern nur für die
§8 Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt
Die für die Grundsteuer zuständigen Stellen der Ge- wurden.
meinden teilen den Erhebungsstellen auf Anforderung (6) Einzelangaben in statistischen Ergebnissen über
Namen und Anschrift der Eigentümer der nach § 3 die nach § 2 Nr. 1 erfaßten Angaben zur rechtlichen Zu-
Abs. 1 zu erfassenden Bauwerke mit. gehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religions-
gesellschaft, gegliedert nach Altersgruppen und Ge-
schlecht, über die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b erfaßten
§9 Tatbestände, gegliedert nach Art der ausgeübten Tätig-
keit der Arbeitsstätten und Unternehmen, sowie über
(1) Angaben der Volkszählung nach § 2 Nr. 1 und 2 die nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b erfaßten Tatbestände
können mit den Melderegistern verglichen und zu deren dürfen von den Statistischen Ämtern des Bundes und
Berichtigung verwendet werden. Aus diesen Angaben der Länder veröffentlicht werden.
gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht zu Maßnahmen
gegen den einzelnen Auskunftspflichtigen verwendet (7) § 11 des Bundesstatistikgesetzes gilt auch für
werden. Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzel-
angaben zugeleitet werden.
(2) Einzelangaben ohne Namen über die nach den
§§ 2 bis 4 erfaßten Tatbestände dürfen nach§ 11 Abs. 3 (8) Die Statistischen Landesämter leiten dem Stati-
des Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980 stischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben für
(BGBI. 1S. 289) von den Statistischen Ämtern des Bun- Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke zu, wenn und
des und der Länder an die fachlich zuständigen ober- soweit sie diese nicht selbst durchführen.
sten Bundes- und Landesbehörden übermittelt werden,
soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zu-
ständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sind. Mit §10
Ausnahme des Merkmals rechtliche Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft in § 2 (1) Zur Vorbereitung der Volkszählung 1983 können
Nr. 1 sowie der nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c und § 4 Nr. 3 im Jahr 1982 bis zu drei Probeerhebungen unter Einbe-
Buchstabe c erfaßten Tatbestände gilt Satz 1 auch für ziehung aller Erhebungsteile durchgeführt werden.
die Übermittlung an die von den fachlich zuständigen
obersten Bundes- und Landesbehörden bestimmten (2) Die Probeerhebungen erfolgen in ausgewählten
Behörden, sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen Erhebungsbereichen, die so abzugrenzen sind, daß
Stellen, soweit die Übermittlung zur Durchführung der höchstens 25 000 Haushalte und höchstens 5 000
von den fachlich zuständigen obersten Bundes- und Arbeitsstätten jeweils in die Erhebungen einbezogen
Landesbehörden übertragenen Aufgaben erforderlich werden.
ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Probeerhebungen können erfassen:
1. in§ 2 genannte Tatbestände bei den Haushalten und
(3) Für Zwecke der Regionalplanung, des Vermes-
sungswesens, der gemeindlichen Planung und des Um- Personen;
weltschutzes dürfen den Gemeinden und Gemeindever- 2. in § 3 Abs. 1 genannte Tatbestände bei den Bau-
bänden die erforderlichen Einzelangaben ohne Namen werken;
über die nach den §§ 2 bis 4 mit Ausnahme des Merk- 3. in § 3 Abs. 2 genannte Tatbestände bei den Woh-
mals rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit nungen;
zu einer Religionsgesellschaft in § 2 Nr. 1 sowie der ,
nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c und § 4 Nr. 3 Buchstabe c 4. in § 4 genannte Tatbestände bei den Arbeitsstätten
erfaßten Tatbestände der Auskunftspflichtigen ihres und Unternehmen.
Zuständigkeitsbereiches von den Statistischen Ämtern (4) Befragt werden bei den Probeerhebungen:
der Länder übermittelt werden. Für eigene statistische
Aufbereitungen können den Gemeinden und Gemeinde- 1. zur Volks- und Berufszählung die in § 5 Abs. 1 Nr. 1
verbänden Einzelangaben über die nach den §§ 2 bis 4 genannten Personen;
erfaßten Tatbestände von den Statistischen Landes- 2. zu den gebäudestatistischen Fragen die in § 5 Abs. 1
ämtern zur Verfügung gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen;
gilt entsprechend.
3. zu den wohnungsstatistischen Fragen die in § 5
(4) Für wissenschaftliche Zwecke dürfen die erforder- Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen;
lichen Einzelangaben ohne Namen und Anschrift über 4. zur Arbeitsstättenzählung die in § 5 Abs. 1 Nr. 4
die nach den §§ 2 bis 4 mit Ausnahme des Merkmals genannten Personen.
rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu
einer Religionsgesellschaft in § 2 Nr. 1 sowie der nach (5) Die Erteilung der Auskünfte bei den Probeerhe-
§ 4 Nr. 1 Buchstabe c und § 4 Nr. 3 Buchstabe c erfaß- bungen ist freiwillig. Die Auskünfte dürfen nur für den in
ten Tatbestände von den Statistischen Ämtern des Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 11 §12
Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Mehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden durch Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin.
dieses Gesetz auferlegt werden, eine Finanzzuweisung
in Höhe von 2,50 Deutsche Mark je Einwohner. Maßge-
bend ist die Wohnbevölkerung, die das Statistische §13
Bundesamt für den 27. April 1983 feststellt. Die Finanz-
zuweisung ist in drei gleichen Teilbeträgen am 1. Juli Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
1983, 1. Juli 1984 und 1. Juli 1985 zu zahlen. Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. März 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 373
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin
(Kartographen-Ausbildungsverordnung - KartAusbV) *)
Vom 17. März 1982
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Ausbildungsrahmenplan
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
verordnet: und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
§ 1 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Der Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin wird zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf der ge- Abweichung erfordern.
werblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im öffent-
lichen Dienst stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des §5
öffentlichen Dienstes. Ausbildungsplan
§2 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Ausbildungsdauer bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§6
§3
Berichtsheft
Ausbildungsberufsbild
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes; zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen.
2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz, Ar-
beitshygiene und rationelle Energieverwendung;
3. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten der Arbeits- §7
geräte, Arbeitsmittel, Maschinen und Einrichtungen; Zwischenprüfung
4. Anwenden kartenkundlichen Basiswissens; (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine
5. Zeichnen, Kolorieren, Gravieren, Montieren und Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Retuschieren von Kartenelementen; des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
6. Arbeiten nach Arbeitsanweisungen; (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
7. Entwerfen, Generalisieren und Gestalten von Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die un-
Kartenelementen; ter Nummer 4 Buchstabe k bis o, Nr. 5 Buchstabe m,
Nr. 6, 7 Buchstabe a bis e, Nr. 8 Buchstabe a bis e und
8. Fortführen von Karten; Nr. 9 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten
9. Anwenden von Vervielfältigungstechniken; Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten
und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4 während der
10. Anwenden rechnergestützter Verfahren; gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit
11 . Erstellen von Originalen mehrfarbiger Karten. den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kennt-
nissen zusammenhängen, sowie auf den im Berufs-
•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildung wesentlich ist.
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in bb) Schriften und Schrifttechnik,
insgesamt höchstens 20 Stunden ein Prüfungsstück cc) Arbeitsabläufe der Kartenoriginalerstellung;
a~fertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
b) Grundzüge rechnergestützter Zeichenverfahren;
Anfertigen einer einfarbigen Strichzeichnung (Hoch-
zeichnung) großen Maßstabes auf transparentem c) Grundzüge reprotechnischer Verfahren, des Kar-
Zeichenträger einschließlich Kartenschrift (drei bis tendrucks und der Weiterverarbeitung;
fünf Namen verschiedener Schriftarten und Schrift- d) Geräte und Materialien der Kartenherstellung;
grade) als Reinzeichnung.
e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling Arbeitshygiene und rationelle Energieverwen-
in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus dung.
folgenden Gebieten schriftlich lösen:
2. Im Prüfungsfach Kartenkunde:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz, Ar-
a) kartenkundliches Basiswissen;
beitshygiene und rationelle Energieverwendung;
b) kartographische Arbeitsanweisungen, insbeson-
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
dere Musterblätter;
schriften;
c) Grundzüge kartographischer Gestaltung und
3. kartenkundliches Basiswissen; Generalisierung;
4. kartographische Zeichentechnik;
d) Grundzüge der Kartometrie;
5. kartographische Gestaltungsmittel;
e) geodätische Grundlagen und ihr Zusammenhang
6. Zeichenmaterialien und Zeichengeräte; mit der Kartographie;
7. Maßstabs-, Flächen-, Nutzen- und Formatberech- f) kartenverwandte Darstellungen.
nungen;
3. Im Prüfungsfach Technische Mathematik:
8. Kartenbestandteile.
a) Flächenberechnungen, Inhaltsberechnungen
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene geometrischer Körper;
Fälle berücksichtigen.
b) Format-, Nutzen- und Materialverbrauchsberech- ~
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- nungen;
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- c) Maßstabs- und Neigungsberechnungen;
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
d) Gradumrechnungen und einfache Koordinaten-
berechnungen.
§8
4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Abschlußprüfung Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Fälle berücksichtigen.
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
ist. den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 1. Im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Prüfungsstücke 2. im Prüfungsfach Kartenkunde 90 Minuten,
anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik
1. Ausführen einer farbgetrennten Zeichnung ein- 90 Minuten,
schließlich Kartenschrift auf transparentem Zeichen- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
träger oder einer Schichtgravur auf Folie oder Glas 60 Minuten.
eines Ausschnittes einer topographischen Karte
( 1 : 25 000 oder 1 : 50 000) nach Vorlage; (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
2. Zeichnen und farbiges Ausgestalten einer physi- liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
schen oder thematischen Darstellung aus der klein-
maßstäbigen Kartographie nach gegebenen Unter- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
lagen. lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
den Prüfungsfächern Technologie, Kartenkunde, Tech-
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-
nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
genüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
Betracht: fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
1. Im Prüfungsfach Technologie: fungsfächer das doppelte Gewicht.
a) Kartentechnik: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
aa) Zeichen-, Gravur- und Montagetechnik, tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 375
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technoiogie minde- §10
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Berlin-Klausel
§9 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Übergangsregelung bildungsgesetzes auch ini Land Berlin.
( 1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-
herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, § 11
die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Inkrafttreten
Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
(2) § 7 Abs. 3 und§ 8 Abs. 2 sind auf alle nach Inkraft- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
treten dieser Verordnung stattfindenden Zwischen- und bildung zum Kartographen vom 25. Februar 1975
Abschlußprüfungen anzuwenden. (BGBI. 1S. 629) vorbehaltlich des§ 9 außer Kraft.
Bonn, den 17. März 1982
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Der Bundesminister des Innern
Baum
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Kenntnisse des a) Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und
Ausbildungsbetriebes Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-
(§ 3 Nr. 1) ben
b) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-
hörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-
verbände nennen
c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-
gen über Arbeitszeit, Verhalten am Arbeitsplatz,
Vollmachten und Weisungsbefugnisse be-
schreiben und beachten
d) die Ausbildungsordnung, den Berufsausbil-
dungsvertrag, den betrieblichen Ausbildungs-
plan und den Tarifvertrag beschreiben und die
den Auszubildenden betreffenden Bestimmun-
gen des Berufsbildungsgesetzes nennen
e) Sozialversicherungsträger nennen
f) Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer
erläutern
--+---------~~--------------------1 während der gesamten
Ausbildung zu vermitteln
2 Arbeitsschutz, Unfall- a) die wesentlichen Bestimmungen der gesetzli-
verhütung, Umwelt- chen und betrieblichen Arbeitsschutzvorschrif-
schutz, Arbeitshygiene ten im jeweiligen Tätigkeitsbereich nennen und
und rationelle Energie- einhalten
verwendung b) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 3 Nr. 2) die wesentlichen Bestimmungen zur Unfallver-
hütung im jeweiligen Tätigkeitsbereich nennen
und beachten
c) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten, berufstypische Unfallquellen und -situa-
tionen nennen
d) über richtige Verhaltensweisen bei Unfällen be-
richten, Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
e) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen und
leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, im je-
weiligen Tätigkeitsbereich vermeiden und ein-
schlägige Vorschriften des Gewerbeauf-
sichtsamtes beachten
f) die vom elektrischen Strom ausgehenden Ge-
fahren beschreiben und im jeweiligen Tätig-
keitsbereich vermeiden
g) die wesentlichen Vorschriften zur Feuerverhü-
tung und Brandschutzeinrichtungen nennen
und im jeweiligen Tätigkeitsbereich beachten
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 377
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
2 3 4
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-
wie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen
und im jeweiligen Tätigkeitsbereich beachten
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
während der gesamten
3 Einsetzen, Pflegen und a) funktionale Ordnung der Arbeitsplätze be- Ausbildung zu vermitteln
Instandhalten der schreiben und ihre Notwendigkeit begründen
Arbeitsgeräte, Arbeits- b) Zeichenmaterialien, Zeichengeräte, Gravurma-
mittel, Maschinen terialien und Gravurgeräte beschreiben
und Einrichtungen
(§ 3 Nr. 3) c) Geräte, Maschinen und Einrichtungen energie-
sparend einsetzen, handhaben und mit ent-
sprechenden Mitteln pflegen und warten
d) Werk- und Hilfsstoffe sachgemäß lagern und
einsetzen
4 Anwenden kartenkund- a) Form des Erdkörpers und seine unterschiedli-
lichen Basiswissens chen mathematischen Hilfskörper beschreiben
(§ 3 Nr. 4) b) Aufbau des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
beschreiben
c) topographische und photogrammetrische Auf-
nahmeverfahren nennen
d) charakteristische Merkmale der Karten als gra-
phische Informationsträger, Kommunikations-
mittel, Planungs- und Dokumentationsgrundla-
gen aufzeigen
e) typische Produkte der behördlichen Kartogra-
phie, insbesondere topographische Landes- 10
kartenwerke, beschreiben
f) typische Produkte der gewerblichen Kartogra-
phie, insbesondere chorographische und the-
matische Karten, beschreiben
g) Maßstabs- und Flächenberechnungen, Nutzen-
und Formatberechnungen, Gradumrechnun-
gen und einfache Koordinatenberechnungen
ausführen
h) Karten lesen
i) die Bedeutung der Rechtschreibung für die
Kartenschrift aufzeigen
k) zusammenhänge zwischen behördlicher und
gewerblicher Kartographie aufzeigen
1) geschichtliche Entwicklungsschwerpunkte der
Kartographie nennen und ihre Einflüsse auf ge-
genwärtige Kartentechniken aufzeigen
m) den urheberrechtlichen Schutz von Karten er-
läutern 3
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
n) Kriterien für Blattformate und -schnitte erläutern
und festlegen
o) auf Karten Messungen ausführen
5 Zeichnen, Kolorieren, a) mit Bleistift und Tusche auf verschiedenen Zei-
Gravieren, Montieren chenträgern kartographisch zeichnen
und Retuschieren von b) Hilfs- und Übertragungsnetze manuell anwen- 8
Kartenelementen den
(§ 3 Nr. 5)
c) die Grundzüge der Farbenlehre erläutern
6
d) mit Farbstiften und Aquarellfarben kolorieren
e) Kartenschriften in unterschiedlichen Schrift-
arten und -größen zeichnen
8
f) Kartenelemente, insbesondere Situation, Ge-
wässer, Höhenlinien und Kartensignaturen, auf 14
verschiedenen Materialien zeichnen
g) Kartenelemente, insbesondere Situation, Ge-
wässer, Höhenlinien, Kartensignaturen, auf ver-
schiedenen Materialien gravieren
h) Kartenschriften und Kartensignaturen positio-
nieren und montieren
16
i) Abreibeverfahren und andere mechanische
Übertragungsverfahren anwenden
k) auf verschiedenen Zeichen-oder Gravurträgern
retuschieren
1) Kartenteile zu neuen Karten zusammensetzen
m) Flächendecker in verschiedenen Verfahren her-
3
stellen
6 Arbeiten nach Arbeits- a) Inhalte von Zeichenanweisungen und Muster-
anweisungen blättern aufzeigen und ihre Bedeutung für die
(§ 3 Nr. 6) Herstellung und Fortführung von Kartenwerken
erläutern 3
b) Inhalte von Zeichenanweisungen und Muster-
blättern in die Kartenpraxis umsetzen
7 Entwerfen, Generalisie- a) typische Geländeformen nennen und ihre Ent-
ren und Gestalten stehung erklären
von Kartenelementen b) Möglichkeiten zur Interpretation von Luft- und
(§ 3 Nr. 7) Satellitenbildern nennen
c) geographisches Grundwissen in der Kartogra-
phie anwenden und Karten interpretieren 7
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 379
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) die Aufgabe von Kartennetzentwürfen erläutern,
wichtige Kartennetzentwürfe nennen und nach
ihren Eigenschaften unterscheiden
e) Quellenmaterial beurteilen, auswerten und in
eine neue Kartendarstellung umsetzen
f) die kartographischen Gestaltungsmittel Punkt,
Linie, Fläche, Farbe, Signatur und Schrift nach 6
ihren Merkmalen unterscheiden und einsetzen
g) gebräuchliche Geländedarstellungen anwen-
den, insbesondere Höhenlinien und Höhen-
schichten entwerfen und generalisieren, sowie 8
manuell schummern
h) Geländeschnitte konstruieren
2
i) kartenverwandte Darstellungen erklären
k) Grundsätze der kartographischen Generalisie-
rung aufzeigen und bei der Zeichnung topogra-
phischer, chorographischer und thematischer
Karten anwenden
1) einfache Kartenschriftentwürfe erstellen
m) Legenden und Farbskalen zusammenstellen 17
n) Grundzüge eines Layouts unter Berücksichti-
gung kartographischer Besonderheiten aufzei-
gen
o) die Bedeutung der Kartengraphik für die Les-
barkeit der Karte aufzeigen
8 Fortführen von Karten a) Notwendigkeit der Kartenfortführung begrün-
(§ 3 Nr. 8) den
b) Quellenmaterialien zur Kartenfortführung auf-
zeigen
c) Veränderungen ermitteln und in einer Vorlage
zusammenfassen 4
d) Veränderungen aus Vorlagen in Kartenoriginale
übernehmen
e) Zusammenwirken kartographischer und repro-
technischer Verfahren bei der Fortführung auf-
zeigen und Arbeitsabläufe festlegen
9 Anwenden von Verviel- a) den Aufbau von Lichtpaus-, Kopiergeräten und
fältigungstechniken Reproduktionskameras erklären und Einsatz-
(§ 3 Nr. 9) möglichkeiten aufzeigen
b) fotografische und kopiertechnische Materia- 6
lien beschreiben und den entsprechenden An-
wendungsgebieten zuordnen
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) reprotechnische Verfahren als Hilfsmittel bei
der Kartenherstellung einsetzen
d) den Kartendruck und die Weiterverarbeitung er-
klären
10 Anwenden rechner- a) Anwendungsmöglichkeiten der Datenverarbei-
gestützter Verfahren tung bei der Kartenherstellung aufzeigen
(§ 3 Nr. 10) b) Auswirkungen der Automatisierung auf Arbeits-
inhalte und Arbeitsabläufe in der Kartographie
aufzeigen
C) einen Arbeitsablauf zur rechnergestützten Her-
stellung einer Karte beschreiben 4
d) die rechnergestützte Herstellung eines Karten-
originals kartentechnisch vorbereiten
e) kartographische Erzeugnisse, die mit Hilfe
rechnergestützter Verfahren hergestellt wer-
den, nach kartographischen Qualitätsansprü-
chen beurteilen
11 Erstellen von a) die Arbeitsschritte zur Herstellung der Originale
Originalen mehrfarbiger einer mehrfarbigen Karte unter Einbeziehung
Karten reprotechnischer Hilfsmittel nennen
(§ 3 Nr. 11) b) den kartographischen und reproduktionstech-
nischen Arbeitsablauf für eine mehrfarbige Kar- 26
te erstellen
c) für eine mehrfarbige Karte den Entwurf erarbei-
ten und die Kartenoriginale herstellen
d) Korrekturen im Original nach Vorlage ausführen 5
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 381
Neunte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
Vom 19. März 1982
Auf Grund des § 2 des Zuckersteuergesetzes in 2. In Absatz 4 Nr. 8 werden nach den Worten „nach der
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Zusätzlichen Vorschrift" die Zahl „ 1" durch die Zahl
612-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver- ,,2" und nach den Worten „in der Zusätzlichen Vor-
ordnet: schrift" die Zahl „2" durch die Zahl „3" ersetzt.
Artikel 1
§ 3 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker- Artikel 2
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
derungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten leitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1
der Verordnung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. 1
S. 2205), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g wird nach den Worten
„der Zusätzlichen Vorschrift" die Zahl „ 1" durch die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Zahl „2" ersetzt. 1982 in Kraft.
Bonn, den 19. März 1982
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Süßwasserfischbestände durch Fischseuchen
(Fischseuchen-Schutzverordnung)
Vom 24. März 1982
Auf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 langen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Schluß des
Abs. 3 Nr. 1 , 3 bis 7 und § 78 des Tierseuchengesetzes Kalenderjahres, in dem die Lieferung erfolgt ist.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
1980 (BGBI. 1S. 386) wird mit Zustimmung des Bundes-
Absätzen 1 und 2 für Speisefischhälterungen zulassen,
rates verordnet:
wenn sichergestellt ist, daß Fische nicht zum Besatz
von Fischgewässern abgegeben werden.
Abschnitt 1 §3
Allgemeine Schutzmaßregeln Transport
§ 1 (1) Süßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder
Behältnissen transportiert werden, die
Erfassung von Anlagen
1. wasserdicht und während des Transports so ver-
(1) Wer eine Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Hal- schlossen sind, daß Wasser nicht mehr als unver-
tung oder Hälterung von Süßwasserfischen betreibt, hat meidlich auslaufen kann,
dies bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung
eine solche Anlage oder Einrichtung betreibt, hat dies Das beim iransport benutzte Wasser soll frei von
innerhalb von sechs Monaten der zuständigen Behörde Krankheitserregern sein.
anzuzeigen. Dabei sind mindestens folgende Angaben
über die Anlage oder Einrichtung zu machen: (2) Während des Transports darf Wasser aus den
Fahrzeugen oder Behältnissen nur an den von der zu-
1. Bezeichnung ständigen Behörde dafür bestimmten Plätzen gewech-
2. Name und Anschrift des Betreibers selt werden.
3. Lage und Größe
(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Süßwas-
4. gehaltene Fischarten serfische transportiert worden sind, sind spätestens vor
5. Betriebsart erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Wasserversorgung. Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen
verwendet werden, mit Ausnahme großer Fanggeräte
(2) Die zuständige Behörde erfaßt die in ihrem Gebiet der Fluß- und Seenfischerei, sind nach der Benutzung
vorhandenen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 zu reinigen und zu desinfizieren. Anfallende Flüssigkei-
und legt hierüber ein Verzeichnis an. ten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet
werden.
§2 §4
Führung von Nachweisen Unschädlichmachen von Abfällen
(1) Der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Abfälle tierischer Herkunft einschließlich aussortier-
Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen ter Eier und verendeter Fische aus Anlagen oder Ein-
und der Bewirtschafter eines fischereilich nutzbaren richtungen zur Zucht, HaltunQ oder Hälterung von Süß-
Gewässers haben über das Einbringen und die Abgabe wasserfischen sind so zu behandeln, daß Seuchen-
lebender Süßwasserfische, getrennt nach Eiern, Sper- erreger durch sie nicht verschleppt werden können.
ma, Satzfischen und anderen Fischen, Nachweise zu
führen. Aus diesen Nachweisen müssen für jede Liefe-
rung folgende Angaben zu entnehmen sein: Abschnitt 2
1. Name und Anschrift des Betreibers oder des Bewirt- Schutzmaßregeln für Fischzuchtanlagen
schafters, von dem Süßwasserfische übernommen
oder an den Süßwasserfische abgegeben werden,
§5
2. Ort und Tag der Übernahme oder Abgabe,
Untersuchung
3. Art und Menge sowie Altersklasse.
Der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung, in der
(2) Die Nachweise sind mindestens drei Jahre lang Süßwasserfische gezüchtet, erbrütet oder vermehrt
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver- oder aus der Eier, Sperma oder Satzfische abgegeben
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 383
werden (Fischzuchtanlage), hat seinen Fischbestand Abschnitt 4
mindestens einmal jährlich nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde amtstierärztlich, tierärztlich oder Ordnungswidrigkeiten
fischereibiologisch klinisch, virologisch und serologisch
untersuchen zu lassen; für die virologische und die §8
serologische Untersuchung sowie die Probenahme gilt
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
die Anlage.
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
§6 fahrlässig
Desinfektion 1. entgegen § 1 Abs. 1 den Betrieb einer Anlage oder
Einrichtung nicht rechtzeitig anzeigt,
In Fischzuchtanlagen sind
2. entgegen § 2 Abs. 1 Nachweise nicht, nicht richtig
1. Bruthäuser mindestens vor und nach jeder Erbrü- oder nicht vollständig führt oder nicht vorlegt,
tungsperiode,
3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nachweise nicht auf-
2. Einrichtungen zur Haltung von Fischen und Teile bewahrt,
solcher Einrichtungen nach jedem Abfischen und 4. entgegen § 3 Abs. 2 Wasser an einem nicht dafür
3. die in Bruthäusern und bei der Haltung von Fischen bestimmten Platz wechselt,
benutzten Geräte nach jeder Benutzung
5. einer Vorschrift des§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 oder des
zu reinigen und zu desinfizieren. Bruthäuser dürfen nur § 6 Satz 1 über die Reinigung und Desinfektion zu-
mit Schutzkleidung, desinfizierten Händen und des- widerhandelt,
infiziertem Schuhzeug betreten werden. Teiche sollen 6. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 2
nach jedem Abfischen abgelassen und desinfiziert
Flüssigkeiten in Gewässer einleitet,
werden.
7. entgegen § 4 Abfälle tierischer Herkunft nicht vor-
schriftsgemäß behandelt.
Abschnitt 3
Schutzmaßregeln für Hälterungs- und Abschnitt 5
Verarbeitungsanlagen Sch Iußvorschriften
§7 §9
(1) In Anlagen oder Einrichtungen, in denen Süß- Berlin-Klausel
wasserfische gehältert, und in Betrieben, in denen sie Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gewerbsmäßig verarbeitet werden, sind Behälter und tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
sonstige Gegenstände, die mit Fischen in Berührung zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land
kommen, in regelmäßigen Abständen zu reinigen und zu
Berlin.
desinfizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht
unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden. §10
Inkrafttreten
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
satz 1 Satz 1 zulassen, wenn Belange der Seuchen- Diese Verordnung tritt am 1. April 1982, § 5 jedoch
bekämpfung nicht entgegenstehen. erst am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
1 Probenahme 3.2 Tote Fische sowie Faeces oder Geschlechts-
produkte sind der Untersuchungsstelle gekühlt
1.1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft
zuzuleiten.
gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasser-
abhängigen Anlagen auch aus den verschiedenen 3.3 Blutproben sind unmittelbar nach Entnahme als
Wasserzuflüssen. Serum oder als Vollblut einzusenden.
1.2 Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch 3.4 Die Proben sollen nicht eingefroren werden.
krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch 3.5 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungs-
getötete oder verendete Fische können, aller- stelle abgesprochen sein.
dings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur
Untersuchung verwendet werden. 4 Untersuchungsverfahren
Die Untersuchungen sind als Virus- oder Antigen-
1.3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf
nachweis und, soweit die Größe der Fische eine
Faeces und Geschlechtsprodukte beschränken,
Blutentnahme erlaubt, als Antikörpernachweis
wenn die zuständige Behörde nichts anderes
durchzuführen.
anordnet.
4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung
2 Probenvolumen können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe
von bis zu 5 Fischen (insbesondere Niere, Milz,
2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen Pylorusregion) zusammen bearbeitet werden.
aus mindestens 30, bei Fischen über 5 cm Länge
aus mindestens 10 Fischen bestehen. 4.2 Brütlinge können zu je 5 Exemplaren zusammen
bearbeitet werden.
2.2 Für serologische Untersuchungen werden 20 Ein- 4.3 Bei Faeces oder Geschlechtsprodukten können
zel-Blutproben von mindestens 1 ml benötigt. die Proben von 5 Fischen zusammen bearbeitet
werden.
3 Einsendung
4.4 Für den Antikörpernachweis ist der Serum-Neu-
3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transport- tralisationstest, der Plaquereduktionstest oder
behältnissen auf dem schnellsten Wege zur ein anderes geeignetes Nachweisverfahren anzu-
Untersuchungsstelle zu transportieren. wenden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 385
Verordnung
zum Schutz gegen die Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen Fische
(Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung)
Vom 24. März 1982
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 c) pathologisch-anatomischen
Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 7, § 18 Untersuchung den Ausbruch der Infektiösen Pan-
Satz 1, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21 kreasnekrose befürchten läßt.
Abs. 3, § 22 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 26, 27 Abs. 1
und 2 und § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fas- Für die virologische und die serologische Untersuchung
sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 sowie die Probenahme gilt die Anlage zu § 5 der Fisch-
S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- seuchen-Schutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBI. 1
ordnet: s. 382).
Abschnitt 1 §2
Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht Anzeigepflicht
§ 1 Die Infektiöse Pankreasnekrose unterliegt der An-
zeigepflicht nach § 9 des Tierseuchengesetzes.
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Forellen: Abschnitt 2
Forellen und forellenartige Fische in allen Ent- Schutzmaßregeln für Forellenzuchtanlagen
wicklungsstadien einschließlich der Eier und des
Spermas; Unterabschnitt 1
2. Forellenzuchtanlage: Allgemeine Schutzmaßregeln
Eine Anlage oder Einrichtung, in der Forellen gezüch-
tet, erbrütet oder vermehrt oder aus der Eier, Sperma §3
oder Satzfische abgegeben werden.
Desinfektion
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
In Forellenzuchtanlagen sind
1. Infektiöse Pankreasnekrose, wenn diese durch
1. frisch befruchtete Eier und Augenpunkteier von
a) virologische Untersuchungsverfahren (Virus- Forellen zu desinfizieren,
oder Antigennachweis) oder
2. Maschinen und Geräte, die im Umgang mit Eiern von
b) klinische oder pathologisch-histologische und Forellen verwendet wurden, unverzüglich nach
serologische Untersuchungsverfahren (Antikör- Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.
pernachweis)
festgestellt worden ist;
§4
2. Verdacht auf Infektiöse Pankreasnekrose, wenn das Impfverbot
Ergebnis der
Impfungen gegen die Infektiöse Pankreasnekrose und
a) serologischen, Heilversuche an Forellen in Forellenzuchtanlagen sind
b) klinischen oder verboten. Die zuständige Behörde kann
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1. Ausnahmen für wissenschaftliche Versuche zulas- 4. Verendete Fische sowie Eier und Sperma von kran-
sen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht ken oder verdächtigen Fischen sind unverzüglich zu
entgegenstehen, desinfizieren oder nach Anweisung des beamteten
2. im Einzelfall Impfungen gegen die Seuche anordnen, Tierarztes unschädlich zu beseitigen, soweit sie
wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung nicht zu Untersuchungen benötigt werden.
erforderlich ist. 5. Futter, von dem anzunehmen ist, daß es den Erreger
§5 der Infektiösen Pankreasnekrose enthält, ist un-
schädlich zu beseitigen oder einem Behandlungs-
Amtstierärztliche Untersuchung verfahren zu unterwerfen, durch das der Erreger ab-
Die zuständige Behörde kann zum Schutz gegen eine getötet wird.
besondere Seuchengefahr und während deren Dauer in 6. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige
einem bestimmten Gebiet die amtstierärztliche Unter- Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Fi-
suchung von Süßwasserfischbeständen auf Infektiöse schen in Berührung gekommen sind oder von denen
Pankreasnekrose anordnen, wenn dies aus Gründen sonst anzunehmen ist, daß sie den Erreger der Infek-
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. tiösen Pankreasnekrose enthalten, sind zu reinigen
und zu desinfizieren; anfallenderTeichschlamm ist zu
desinfizieren.
Unterabschnitt 2 7. Die Forellenzuchtanlage darf nur vom Betreiber, von
Besondere Schutzmaßregeln seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung und
vor amtlicher Feststellung der Seuche Wartung der Fische betrauten Personen, von Tier-
oder des Seuchenverdachts ärzten und Personen im amtlichen Auftrag betreten
werden. Vor Verlassen der Anlage haben diese Per-
sonen Schuhwerk, Oberbekleidung und Hände zu
§6 reinigen und zu desinfizieren.
Wenn in einer Forellenzuchtanlage die Infektiöse Pan-
kreasnekrose ausbricht oder sich Erscheinungen zei- (2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen
gen, die den Ausbruch dieser Seuche befürchten las- nach Absatz 1 auf Teile der Forellenzuchtanlage be-
sen, so gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: schränken, wenn dadurch eine Weiterverbreitung der
Infektiösen Pankreasnekrose nicht zu befürchten ist.
1. Forellen und von ihnen stammende Teile und Erzeug-
nisse sowie Futter, Teichschlamm und sonstige (3) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amt-
Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen lich festgestellt worden, so kann die zuständige Be-
Fischen in Berührung gekommen sind, dürfen nicht hörde Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
aus der Anlage entfernt werden.
2. Verendete und getötete Fische sind zu sammeln und (4) Ist in einer Forellenzuchtanlage der Ausbruch oder
so aufzubewahren, daß andere Fische mit ihnen nicht der Verdacht des Ausbruchs der Infektiösen Pankreas-
in Berührung kommen. nekrose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Be-
hörde die Tötung der seuchenkranken oder verdächti-
gen Fische sowie die unschädliche Beseitigung der
aus der Anlage stammenden Eier und des Spermas
Unterabschnitt 3 anordnen.
Besondere Schutzmaßregeln §8
nach amtlicher Feststellung der Seuche
Sperrbezirk
oder des Seuchenverdachts
(1) Ist der Ausbruch der Infektiösen Pankreasnekrose
§7 in einer Forellenzuchtanlage, die innerhalb eines Ge-
wässersystems mit anderen Süßwasserfischbestän-
Sperre der Forellenzuchtanlage den verbunden ist, amtlich festgestellt, so erklärt die zu-
(1) Ist der Ausbruch der Infektiösen Pankreasnekrose ständige Behörde das Gewässersystem unter Berück-
amtlich festgestellt, so unterliegt die Forellenzucht- sichtigung der geographischen und fischereilichen Ver-
anlage nach Maßgabe folgender Vorschriften der hältnisse zum Sperrbezirk.
Sperre:
(2) Aus dem Sperrbezirk dürfen Eier und Satzfische
1. Alle Fische sind so zu halten, daß sie aus den für sie zur Zucht oder zum Einsatz in anderen Forellenzucht-
bestimmten Räumlichkeiten nicht entweichen kön- anlagen oder fischereilich nutzbaren Gewässern nur
nen und nicht mit anderen für die Seuche empfäng- mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
lichen Fischen außerhalb dieser Räumlichkeiten in werden.
Berührung kommen.
(3) Die zuständige Behörde kann die amtstierärztliche
2. Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der Untersuchung der Süßwasserfischbestände innerhalb
zuständigen Behörde in die Forellenzuchtanlage ver- des Sperrbezirks anordnen. Sie kann ferner das Ab-
bracht oder aus ihr entfernt werden. fischen von Fischgewässern anordnen und den frühe-
3. Es ist verboten, aus der Forellenzuchtanlage lebende sten Zeitpunkt für die Einbringung von Neubesatz
oder tote Fische abschwimmen oder abtreiben zu bestimmen, soweit dies aus Gründen der Seuchen-
lassen. bekämpfung erforderlich ist.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 387
Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 6
Besondere Schutzmaßregeln Aufhebung der Schutzmaßregeln
bei Ansteckungsverdacht
§ 11
§9 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
(1) Sind Forellen aus einer verseuchten oder seu- wenn die Infektiöse Pankreasnekrose erloschen ist
chenverdächtigen Forellenzuchtanlage innerhalb der oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt
letzten vier Wochen vor Ausbruch der Infektiösen Pan- ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
kreasnekrose in einen anderen Fischbestand verbracht
worden oder haben für die Seuche empfängliche Fische (2) Die Seuche gilt als erloschen, wenn
eines anderen Bestandes sonst Berührung mit an der 1. alle Fische der Forellenzuchtanlage verendet sind
Seuche erkrankten Fischen gehabt, so ist der andere oder getötet oder entfernt worden sind sowie Eier
Fischbestand für die Dauer von vier Wochen unter be- und Sperma dieser Fische unschädlich beseitigt
hördliche Beobachtung zu stellen. Die Abgabe von Süß- worden sind, und
wasserfischen aus diesem Bestand bedarf der Geneh-
migung der zuständigen Behörde. Die zuständige Be- 2. die Desinfektion der Forellenzuchtanlage nach nähe-
hörde kann die amtstierärztliche Untersuchung des Be- rer Anweisung des beamteten Tierarztes durch-
standes anordnen; sie kann auch die Tötung der an- geführt und von ihm abgenommen worden ist.
steckungsverdächtigen Fische des Bestandes sowie
die unschädliche Beseitigung der Eier und des Spermas
anordnen. Abschnitt 3
(2) Die zuständige Behörde kann die amtstierärztliche Schutzmaßregeln für andere Anlagen
Untersuchung von Fischbeständen anordnen, aus und Fischgewässer
denen innerhalb der letzten vier Wochen empfängliche
Fische oder Eier in die verseuchte Forellenzuchtanlage §12
verbracht worden sind.
Wird der Ausbruch der Infektiösen Pankreasnekrose
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die An- oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche in einem
ordnungen nach Absatz 1 und 2 aufTeile des Bestandes Fischgewässer, auf dem Transport oder in einem ande-
beschränken, soweit Belange der Seuchenbekämpfung ren Süßwasserfischbestand als in einer Forellenzucht-
nicht entgegenstehen. anlage amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Behörde Maßregeln in sinngemäßer Anwendung der
§§ 7 bis 10 anordnen, wenn dies aus Gründen der
Seuchenbekämpfung erforderlich ist. § 11 gilt ent-
Unterabschnitt 5
sprechend.
Sch Iußdesi nfektion
Abschnitt 4
§10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und ver-
dächtigen Forellen sind unverzüglich nach näherer An-
§ 13
weisung des beamteten Tierarztes
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
1. die Einrichtungen der Forellenzuchtanlage, insbe- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
sondere ablaßbare Teiche, Kanäle, Gehege, Behält- fahrlässig
nisse, Rinnen, Bruthäuser sowie Gegenstände jeder
Art, insbesondere Brutapparate, Eiersortiermaschi- 1. entgegen § 3 Eier nicht desinfiziert oder Maschinen
nen oder sonstige Geräte, die mit diesen Forellen in oder Geräte nicht rechtzeitig nach Gebrauch reinigt
Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu des- und desinfiziert,
infizieren, 2. entgegen § 4 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche
2. anfallender Teichschlamm und Reinigungsreste zu vornimmt,
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen und 3. entgegen § 6 Nr. 1 dort genannte Gegenstände ent-
fernt,
3. für den Transport benutzte Fahrzeuge, Behälter und
sonstige Gegenstände, die mit den Forellen in Berüh- 4. entgegen § 6 Nr. 2 Fische nicht sammelt oder nicht
rung gekommen sind, nach dem Entladen an einem ordnungsgemäß aufbewahrt,
dafür geeigneten Platz zu reinigen und zu desinfizie- 5. der Vorschrift des§ 7 Abs. 1 Nr. 1 über das Halten
ren. von Fischen zuwiderhandelt,
(2) Futter, das den Erreger der Infektiösen Pankreas- 6. ohne die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Süß-
nekrose enthalten kann, ist nach näherer Anweisung wasserfische in die Forellenzuchtanlage verbringt
des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen oder aus ihr entfernt,
oder einem Behandlungsverfahren zu unterwerfen, 7. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 Fische abschwimmen
durch das der Erreger abgetötet wird. oder abtreiben läßt,
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
8. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 4 Fische, Eier oder Sperma Abschnitt 5
nicht rechtzeitig desinfiziert oder unschädlich be- Schlußvorschriften
seitigt,
9. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 Futter nicht verbrennt §14
oder nicht vorschriftsgemäß behandelt,
Berlin-Klausel
10. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 eine Forellenzucht-
anlage betritt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
11. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 über die vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.
Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt,
12. ohne die Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Eier oder §15
Satzfische entfernt,
Inkrafttreten
13. ohne die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Süß-
wasserfische abgibt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 389
Erste Verordnung
zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Vom 24. März 1982
Auf Grund des § 17 c Abs. 5 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
§ 2 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 29. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 1148) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 werden jeweils
die Worte „Bakterien- und Toxoid-Impfstoffen" durch
die Worte „Bakterien-, Parasiten-, Pilz- und Toxoid-
Impfstoffen" ersetzt.
2. In Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:
,,9. sonstigen Mitteln 2 000 bis 20 000".
3. In Absatz 2 wird folgende Nummer angefügt:
,,9. sonstigen Mitteln 1 000".
4. In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „2 000" durch die
Zahl „ 1 000" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 24. März 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
fünfte ADNR-Änderungsverordnung
Vom 26. März 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(BGBI. 1S. 2121) in Verbindung mit§ 8 Nr. 1 und 2 der ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119) wird nach Anhören von Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 des
Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung der ADNR-Einführungsverordnung
Die ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2307), wird die folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird in der zweiten Spalte zu Randnummer 10 184 das Wort „zeitweiligen" durch das Wort „vor-
läufigen" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden in Buchstabe c der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe
d angefügt:
„d) die in Randnummer 10 402 Abs. 5 der Anlage B zum ADNR geforderte Bescheinigung nicht oder inhaltlich
nicht richtig ausstellt;".
3. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin."
4. In der Anlage Azur Anlage 1 - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - wird
Randnummer 6131 Ziffer 13 wie folgt gefaßt:
,,13. Flüssiges Kohlendioxid und flüssiges Ammoniak."
5. Die Anlage B zur Anlage 1 - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - wird
wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis erhält die Überschrift zu Nummer 1 Buchstabe b der Anhänge (Zeitweiliges Zulassungs-
zeugnis) die Fassung „Vorläufiges Zulassungszeugnis".
b) Der Randnummer 10 182 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das vorläufige Zulassungszeugnis braucht jedoch nur in deutscher, französischer oder niederländischer
Sprache ausgestellt zu werden."
c) Randnummer 10 184 wird wie folgt gefaßt:
„Vorläufiges Zulassungszeugnis
(1) Für ein Schiff, das nicht mit einem normalen Zulassungszeugnis versehen ist, kann ein Zulassungs-
zeugnis von begrenzter Gültigkeitsdauer (vorläufiges Zulassungszeugnis) in folgenden Fällen und unter
folgenden Bedingungen ausgestellt werden:
a) Das Schiff entspricht den anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2, aber das normale Zulassungszeug-
nis konnte nicht rechtzeitig erlangt werden.
Die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses wird einen angemessenen Zeitraum nicht überschreiten.
b) Das Schiff entspricht nicht dauernd den anwendbaren Vorschriften der Abschnitte 2, aber es entspricht
ihnen vorläufig auf Grund der ausgebauten oder versiegelten Einrichtungen oder Ausrüstungen. In diesem
Fall gilt das vorläufige Zulassungszeugnis nur für eine einzige Fahrt und für eine bestimmte Ladung.
Das vorläufige Zulassungszeugnis wird von der zuständigen Behörde des Verladeortes der Ladung ausge-
stellt; wenn es sich jedoch um ein Schiff handelt, das in das Gebiet eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens
einfährt, wird das Zeugnis von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 391
(2) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b müssen die Einrichtungen, deren Benutzung verboten ist, von der
zuständigen Behörde versiegelt oder sie müssen ausgebaut werden.
(3) Das vorläufige Zulassungszeugnis muß dem Muster Nummer 2 des Anhangs 1 entsprechen."
d) In Randnummer 10 261 Abs. 1 Buchstabe c werden im dritten Anstrich die Worte „Anlage 11" durch
,,Anlage 1O" ersetzt.
e) In Randnummer 131 221 Abs. 4 werden in den Spalten für die Tankschiffe der Typen 11, III und IV die Zahlen-
angaben „97", ,,97" und „98" jeweils in „98,5" geändert.
f) Die Randnummer 131 421 wird wie folgt gefaßt:
Rand- Tankschiffe der Typen
nummer
1 II III IV V
131 421 Füllung der Tanks
Folgende Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden:
ld: 91 % - - - -
KOs: 91 % - - - -
KOn: 91 % KOn: 95% - - -
Kls: 91 % Kls: 95% Kls: 95% - -
Kin: 91 % Kin: 97% Kin: 97% Kin: 97% -
K2: 91 % K2: 97% K2: 97% K2: 97% -
K3: 91 % K3: 98% K3: 98% K3: 98% K3: 98%
g) In Randnummer 151 221 wird die Zahl „97" durch die Zahl „98,5" ersetzt.
h) Im Anhang 1 erhält das Muster Nr. 2 unter der Bezeichnung „Vorläufiges Schiffsattest/Vorläufiges Zulas-
sungszeugnis" die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
Bonn, den 26. März 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
Muster Nr. 2
Vor1äufiges Schiffsattest / Vor1äufiges Zulassungszeugnis *)
Nr, ____
Schiffsuntersuchungskommission _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Das Schiff/ Das schwimmende Gerät/ Der Schwimmkörper/ Die schwimmende Anlage*)
(Name): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ Art: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Amtliche Nummer): _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Name und Adresse des Eigners: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
ist tauglich zur Fahrt - auf dem Rhein*) - zwischen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
und _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _unter folgenden Bedingungen:
1 Besatzung
Betriebsformen
Besatzung
A B C D
Schiffsführer.
Steuermann .
Matrose
Schiffsjunge.
Maschinist.
Matrosen-Motorwart .
Heizer .
Insgesamt
2 Flüssiggasanlage(n)
Die Bescheinigung(en) ist (sind) gültig bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
3 Besondere Bedingungen
(3.1 Ausrüstung - 3.2 Mängel - 3.3 nautische Bedingungen - 3.4 Verschiedenes)
*) Nichtzutreffendes streichen
- In Druckschrift ausfüllen -
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 393
4 Beförderung gefähr1icher Güter
4.1 Tankschiffstyp: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
4.2 Das Schiff ist zur Beförderung folgender gefährlicher Güter zugelassen:
4.3 Andere Bedingungen (Gleichwertigkeiten, Sondergenehmigungen, besondere Bedingungen, versiegelte oder ausge-
baute Einrichtungen):
5 Gültigkeit
5.1 *) Das vorläufige Schiffsattest ist gültig
5.1.1 bis zum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
5.1.2 für eine einzige Hin- und Rückfahrt vor dem _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
5.1.3 für eine einzige Reise zu Berg / zu Tal*) vor dem
5.2 *) Das vorläufige Zulassungszeugnis ist gültig
5.2.1 bis z u m - - - - - - - - - - · - - - - - - -
5.2.2 für eine einzige Reise von .... ..... bis, _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
vordem _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
- - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Schiffsuntersuchungskommission _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Siegel
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen
- In Druckschrift ausfüllen -
----------- ---- ------------------
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Zweite Verordnung
über vorübergehende Ausnahmen von der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
(Zweite Ausnahmeverordnung zum ADNR)
Vom 26. März 1982
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung 2 Bau und Ausrüstung der Schiffe
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)
2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh-
wird nach Anhören der zuständigen obersten Landes-
rung kommen können, müssen aus Baustoffen her-
behörden verordnet:
gestellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen
§ 1 noch gefährliche Veränderungen der Ladung verur-
Ausnahmsweise Zulassung sachen können; insbesondere dürfen Kupfer und
bestimmter gefährlicher Güter Zink und Legierungen mit diesen Metallen nicht für
diese Teile verwendet werden.
(1 ) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über
die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein 2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden
- Anlage 1 der ADNR-Einführungsverordnung - in der Gase müssen mindestens in einer Höhe von 2,5
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 Meter über der Tankabdeckung abgeführt und
(BGBI. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung mittels einer geeigneten Wassersprühanlage
vom 26. März 1982 (BGBI. 1 S. 390), sind zur Beförde- niedergeschlagen werden können.
rung in Binnentankschiffen ausnahmsweise auch
- unter Druck verflüssigtes Ammoniak zugelassen, 2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und
wenn die Voraussetzungen des§ 2 und unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter
von je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten)
- tiefgekühltes flüssiges Ammoniak zugelassen, wenn sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff und
die Voraussetzungen des§ 3 in ausreichender Entfernung) unterbrochen werden
und der Anlage B erfüllt sind. können. Durch jeden beliebigen dieser Schalter
müssen die Lade- und Löschleitungen vor und hin-
(2) Auf den Seeschiffahrtsstraßen ist diese Verord- ter der beweglichen Verbindungsleitung zwischen
nung jedoch nur anzuwenden auf Binnentankschiffe im Schiff und Land durch Schnellschlußventile ge-
Verkehr von und nach schlossen werden können, die so nahe wie möglich
- Hamburg oder Lübeck über die Oberelbe, am beweglichen Teil angeordnet sind. Die Gaspha-
senräume der Schiffstanks und der Landtanks müs-
- Bremen über die Mittelweser und sen durch eine Druckausgleichsleitung verbunden
- Emden über den Dortmund-Ems-Kanal. werden können.
2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im
§2
elektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die
Beförderung von unter Druck verflüssigtem Ammoniak Abschlußeinrichtungen in der Lade- und Löschlei-
in Binnentankschiffen tung nur geöffnet werden können, wenn der Strom-
kreis geschlossen ist. Sie müssen geschlossen
Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121
sein, wenn der Stromkreis unterbrochen ist.
und 131 121 darf unter Druck verflüssigtes Ammoniak-
NF - (Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 5) be- Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zuläs-
fördert werden, wenn die Voraussetzungen für Typ !- sig.
Tankschiffe in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und
III a und folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind: 2.5 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver-
wendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zuge-
1 Allgemeines lassen sein.
1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge- 2.6 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß
führt werden.
zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit
1 .2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein. einer Einrichtung Wasser versprüht werden können.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 395
Diese Einrichtung muß vom Steuerstand und vom Anlagen eine zusätzliche Kühlanlage innerhalb
Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Sie von höchstens 52 Stunden die Aufgaben der An-
muß mit einem Anschluß zur Versorung von Land lagen nach Nummer 2.14 übernehmen kann.
aus versehen sein.
1.4 Dem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeug-
Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen nisses muß eine Bescheinigung der Klassifika-
drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei dazu tionsgesellschaft, die den Bau des Schiffes über-
passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprüh- wacht hat, beigefügt werden, aus der das Ergeb-
strahlrohren vorhanden sein. nis des Wärmegleichgewichtsversuches nach
Nummer 2.19 hervorgeht.
2.7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwen-
digen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift
2 Bau und Ausrüstung der Schiffe
gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beför-
derung in einem Schubverband erfolgt, muß das 2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Be-
Schubboot mit den entsprechenden Einrichtungen rührung kommen können, müssen aus Baustoffen
ausgerüstet sein. hergestellt sein, die weder von Ammoniak ange-
griffen noch gefährliche Veränderungen der La-
2.8 Randnummer 131 210 Abs. 1 Satz 2 braucht nicht dung verursachen können; insbesondere dürfen
angewendet zu werden. Kupfer und Zink sowie Legierungen mit diesen
Metallen nicht für diese Teile verwendet werden.
3 Allgemeine Betriebsvorschriften Die Baustoffe müssen für die vorgesehene Tem-
peratur geeignet sein.
(Keine ergänzenden Vorschriften)
2.2 Kofferdämme müssen vorhanden sein.
4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
und Handhaben 2.3 Der Schiffskörper muß durch wasserdichte Quer-
schotten so unterteilt sein, daß nach dem Vollau-
4.1 Das Laden und das Löschen müssen jeweils unter fen einer wasserdichten Abteilung und mit voller
Aufsicht einer sachkundigen Person stattfinden, die Beladung die Tauchgrenze nicht überschritten
vom Absender oder Empfänger zu beauftragen ist wird. Als Tauchgrenze ist eine Linie auf der Bord-
und die nicht zur Besatzung gehört. wand anzunehmen, die mindestens 10 cm unter-
4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom halb der Oberkante desjenigen Decks, bis zu dem
Vor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land vor- die Querschotten aufgeführt sind, oder minde-
handen sein. Ein leicht zugängliches und lösbares stens 10 cm unterhalb des tiefsten nicht wasser-
Beiboot muß auf der Wasserseite liegen. dichten Punktes der Bordwand verläuft. Für die
Berechnung wird angenommen, daß die voll bela-
4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die in
denen Tanks nicht beschädigt sind, wenn sie fest
Nummer 2.6 vorgeschriebenen Einrichtungen be-
mit dem Schiffskörper verbunden sind.
triebsbereit sein.
2.4 Jeder Tank muß mit einer Wassersäule von min-
5 Besondere Vorschriften über den Verkehr der destens 2,5 Meter über Tankdom geprüft werden.
Schiffe 2.5 Jeder Tank muß mit je zwei unabhängigen Sicher-
Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur heitssystemen, sowohl für den Fall, daß der Druck
dann vom Schubboot getrennt werden, wenn der im Tank den höchstzulässigen Druck übersteigt
Betrieb und die Sicherheit auf dem Schubleichter als auch für den Fall, daß der Druck den geringst-
gewährleistet sind. zulässigen Druck unterschreitet, ausgerüstet
sein.
§3 2.6 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden
Beförderung von tiefgekühltem flüssigem Ammoniak Gase müssen mindestens in einer Höhe von 2,5
in Binnentankschiffen Meter über der Tankabdeckung abgeführt und
mittels einer geeigneten Wassersprühanlage nie-
Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 dergeschlagen werden können.
und 131 121 darf tiefgekühltes flüssiges Ammoniak -
2.7 Wenn in einem Tank der Druck den höchstzuläs-
NF - (Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 13) be-
sigen oder den niedrigstzulässigen Wert erreicht,
fördert werden, wenn die Voraussetzungen für Typ!-
muß im Steuerhaus und in den Wohnräumen ein
Tankschiffe in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und
akustisches Signal ausgelöst werden.
III a und folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind:
2.8 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort
1 Allgemeines und unabhängig voneinander durch Sicherheits-
1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mit- schalter von je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne
geführt werden. und hinten) sowie an Land (direkt am Zugang auf
das Schiff und in ausreichender Entfernung) un-
1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.
terbrochen werden können. Durch jeden beliebi-
1.3 Mit dem Antrag auf Erteilung oder auf Verlänge- gen dieser Schalter müssen die Lade- und Lösch-
rung des Zulassungszeugnisses für die Beförde- leitungen vor und hinter der beweglichen Verbin-
rung von flüssigem Ammoniak ist nachzuweisen, dungsleitung zwischen Schiff und Land durch
daß bei Ausfall der nach Nummer 2.14 verlangten Schnellschlußventile geschlossen werden kön-
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
nen, die so nahe wie möglich am beweglichen Teil gende Werte zugrunde gelegt: Lufttemperatur:
angeordnet sind. + 30 Grad C, Wassertemperatur: + 20 Grad C.
Die Gasphasenräume der Schiffstanks und der 2.15 Die Kühleinrichtungen dürfen unter Deck nur in
Landtanks müssen durch eine Druckausgleichs- einem mit Zwangslüftung versehenen besonde-
leitung verbunden werden können. ren Maschinenraum aufgestellt werden.
2.9 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im 2.16 Alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Ein-
elektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die richtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln,
Abschlußeinrichtungen in der Lade- und Löschlei- Kompressoren usw.) müssen an einer geeigneten
tung geöffnet werden können, wenn der Strom- Feuerlöscheinrichtung angeschlossen sein, die
kreis geschlossen ist und daß sie geschlossen von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.
sind, wenn der Stromkreis unterbrochen ist. 2.17 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwen-
Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zu- digen Einrichtungen versehen sein. Diese Vor-
lässig. schrift gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn
die Beförderung in einem Schubverband erfolgt,
2.10 Jeder Rohrleitungsabschnitt zwischen dem Tank muß das Schubboot mit den entsprechenden Ein-
und dem ersten Abschlußventil muß so ausgeführt richtungen ausgerüstet sein.
sein, daß ein Bruch in diesem Bereich infolge Wär-
meausdehnung und Schiffsbewegungen nicht zu 2.18 Randnummer 131 210 Abs. 1 Satz 2 braucht nicht
erwarten ist. angewendet zu werden:
2.11 Die Sicherheitseinrichtungen und die Verbin- 2.19 Für alle Ladungseinrichtungen muß der Wärme-
dungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb übergangswert durch Berechnung nachgewiesen
der flüssigen Phase der Ladung bei höchstzuläs- sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch
siger Füllung an den Tanks angeschlossen sein. (Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen.
Sie müssen auch im Bereich der Gasphase lie- Dieser Versuch ist nach den Richtlinien einer von
gen, wenn das Schiff 10 Grad krängt. allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten
2.1 2 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Klassifikationsgesellschaft auszuführen.
Verwendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre
3 Allgemeine Betriebsvorschriften
zugelassen sein.
(Keine ergänzenden Vorschriften)
2.13 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß
zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit 4 Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
einer Einrichtung Wasser versprüht werden kön- und Handhaben
nen. Diese Einrichtung muß vom Steuerstand und
vom Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. 4.1 Das Laden und das Löschen müssen unter Auf-
sicht einer sachkundigen Person stattfinden, die
Sie muß mit einem Anschluß zur Versorgung von vom Absender oder Empfänger zu beauftragen ist
Land aus versehen sein. und nicht zur Besatzung gehört.
Es müssen im Bereich der Ladung oberhalb des 4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom
Decks drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei Vor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land
dazu passende ausreichend lange Schläuche mit vorhanden sein. Ein leicht zugängliches und lös-
Sprühstrahlrohren vorhanden sein. bares Beiboot muß auf der Wasserseite liegen.
2.14 Es müssen mindestens zwei unabhängige Kühl- 4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die
einrichtungen an Bord vorhanden sein. in Nummer 2.13 vorgeschriebenen Einrichtungen
Die Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so betriebsbereit sein.
bemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die
Temperatur der Ladung gehalten werden kann, 5 Besondere Vorschriften über den Verkehr der
ohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas Schiffe
entweicht. Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf
Die Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß nur dann vom Schubboot getrennt werden, wenn
ihre Aufgaben durch eine weitere vom Schiff un- die Sicherheit und der Betrieb auf dem Schub-
abhängige Anlage übernommen werden können. leichter gewährleistet sind.
Wenn die Anlagen elektrisch betrieben werden,
müssen sie an voneinander unabhängige Strom- §4
kreise geschaltet sein, die von mindestens zwei
verschiedenen Stromquellen gespeist werden. Übergangsbestimmung
Außerdem muß eine Möglichkeit zum Landan- Vom 1. April 1983 an müssen am 1. April 1982 auf
schluß bestehen; das erforderliche Verbindungs- Grund einer Sondergenehmigung zur Beförderung von
kabel muß an Bord sein. unter Druck verflüssigtem Ammoniak zugelassene Bin-
Die Tanks, Rohrleitungen und das Zubehör müs- nentankschiffe den Anforderungen des § 2 an Bau und
sen so isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlan- Ausrüstung der Schiffe und zur Beförderung von tiefge-
lagen die gesamte Ladung mindestens 52 Stun- kühltem flüssigem Ammoniak zugelassene Binnentank-
den lang in einem Zustand verbleibt, daß die Si- schiffe den Anforderungen des § 3 an Bau und Aus-
cherheitsventile nicht öffnen. Dabei werden fol- rüstung der Schiffe entsprechen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 397
§5 §6
Änderung der 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR Berlin-Klausel
Die 1 . Ausnahmeverordnung zum ADNR vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
26. September 1977 (BGBI. 1S. 1860), zuletzt geändert tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 1979 über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
(BGBI. 1 S. 1119), wird wie folgt geändert: Berlin.
§7
1. In § 2, Eingangssatz werden die Worte „Ziffer I a"
durch die Worte „Ziffer 1 a" ersetzt. Inkrafttreten
2. In § 10 wird die Jahreszahl „ 1982" durch die Jahres- Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft und
zahl „ 1985" ersetzt. mit Ablauf des 31. März 1985 außer Kraft.
Bonn, den 26. März 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sondererstattungen
bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern
(Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung)
Vom 26. März 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 , des § 9 und des § 11 Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit und des
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa- Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vorschriften
men Marktorganisationen vom 13. August 1972 (BGBI. 1 der Verordnung Ausfuhrerstattung (EWG) vom 19. März
S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 1980 (BGBI. 1 S. 323).
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind,
sowie auf Grund des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur §3
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, Mindestmenge
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Fi-
nanzen und für Wirtschaft verordnet: Die Bundesanstalt trifft die in § 2 genannten Maß-
nahmen nur, falls je Schlachtstätte wenigstens
§ 1 120 Viertel oder
Anwendungsbereich 60 „quartiers compenses" oder
60 halbe Tierkörper oder
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
30 ganze Tierkörper
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der
Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Be- bereitgehalten werden.
dingungen für die Gewährung von Sondererstattungen Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von Satz 1 zu-
bei der Ausfuhr von Rindfleisch (ABI. EG Nr. L 4 S. 11) lassen.
in der jeweils geltenden Fassung. §4
Auslagenerstattung
§2
Auslagen der Bundesanstalt für die Beschaffung von
Zuständigkeit
Sicherungsmitteln zur Sicherung des Ergebnisses der
Zuständig für die Durchführung des in § 1 genannten Untersuchung der Schlachtkörper sind zu erstatten.
Rechtsaktes ist hinsichtlich
1. der Kontrolle, daß es sich bei dem Fleisch, für wel- §5
ches eine Sondererstattung in Anspruch genommen Berlin-Klausel
werden soll, um solches von ausgewachsenen
männlichen Rindern handelt, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
2. der Ausstellung einer Bescheinigung über die Kon- Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
trolle nach Nummer 1 , auch im Land Berlin.
3. der Kennzeichnung des nach Nummer 1 kontrollier-
ten Fleisches §6
Inkrafttreten
die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
(Bundesanstalt). Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
Bonn, den 26. März 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 399
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
für die private Lagerhaltung von Butter, Rahm und lagerfähigen Käsesorten
Vom 26. März 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und des § 9 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf
Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver-
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für
Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung von Butter, Rahm und lager-
fähigen Käsesorten vom 20. Februar 1979 (BGBI. 1
S. 224) wird wie folgt geändert:
1. Im § 6 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
,,6. der Bundesanstalt vor der Herstellung von Rahm,
der Gegenstand eines Lagervertrages werden
soll, den für die Herstellung vorgesehenen Be-
trieb, Ort und Zeitraum spätestens drei Werk-
tage vor Beginn der Herstellung anzuzeigen."
2. Im § 7 Satz 1 wird das Wort „Kaufvertrages" durch
das Wort „Lagervertrages'' ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
Bonn, den 26. März 1982
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 17. März 1982
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40
Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäfts-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1237) durch Beschluß vom
12. März 1982 wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
,,(5) Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauf-
tragten beigegebenen Beschäftigten. Maßnah-
men nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen
mit dem Wehrbeauftragten. Für die Bestellung, Er-
nennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhe-
setzung des leitenden Beamten ist das Einver-
nehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich.
Der Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle Ent-
scheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unter-
breiten."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. § 80 Abs. 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Eine Berichterstattung an den Bundestag erfolgt
nur, wenn der Ausschuß einen über die Kenntnis-
nahme hinausgehenden Beschluß empfehlen will."
Bonn, den 17. März 1982
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Stücklen
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 401
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. März 1982
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 8. ,,ORTHOPÄDIE-TECHNIK INTERNATIONAL-Fach-
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in messe für Orthopädie-Technik, Rehabilitation, an-
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer grenzende Fachbereiche und Dienstleistungen"
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge- vom 22. bis 25. Juni 1982 in Wiesbaden,
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976
(BGBI. II S. 649), wird bekanntgemacht: 9. ,,Ausstellungen im Rahmen der öffentlichen Sitzun-
gen des Preisrichter-Kollegiums für den Bundes-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen preis ,GUTE FORM 1982' - Glas - Ästhetik und
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Technik im Wohnbereich; Design zum Erleben und
1. ,, 1982 Floriade - Internationale Gartenbau-Aus- Nutzen"
stellung" vom 12. bis 16. Juli 1982 in Darmstadt,
vom 8. April bis 10. Oktober 1982 in Amsterdam, 1O. ,,hifivideo 82 - Internationale Messe mit Festival
Niederlande, Düsseldorf''
2. ,,2. Offenbacher Modeforum" vom 20. bis 26. August 1982 in Düsseldorf,
vom 18. bis 20. April 1982 in Offenbach am Main,
11. ,,72. Internationale Lederwarenmesse"
3. ,,dentechnica 1982 - Internationaler Zahntechni- vom 28. bis 31. August 1982 in Offenbach am Main,
ker-Kongreß mit Fachausstellung für das zahntech-
nische Laboratorium" 12. ,,ZESPLAMA - 5. Internationale Fachmesse Zelte,
vom 21. bis 24. April 1982 in Köln, Säcke, Planen, Markisen"
vom 14. bis 16. Oktober 1982 in Nürnberg,
4. ,,handarbeit - 3. Internationale Fachmesse Textiles
Gestalten'' 13. ,,73. Internationale Lederwarenmesse"
vom 29. April bis 2. Mai 1982 in Köln, vom 17. bis 19. Oktober 1982 in Offenbach am
5. ,, 1982 Knoxville International Energy Exposition" Main,
vom 1. Mai bis 31. Oktober 1982 in Knoxville, 14. ,,HOGA - Fachausstellung für das Hotel- und Gast-
Tennessee, USA, stättengewerbe mit Bereichen: Fast-Food Inter-
6. ,,IDEE '82 - International Defence Electronics national - Kochkunst - Delikatessen"
Exposition" vom 24. bis 29. Oktober 1982 in Frankfurt am Main,
vom 18. bis 20. Mai 1982 in Hannover,
15. ,,lnterbad 82 - Internationale Fachausstellung für
7. ,,ACHEMA '82 - 20. Ausstellungstagung für chemi- Schwimmbäder - med. Bäder - Sauna - Bäder-
sches Apparatewesen'' technik"
vom 6. bis 12. Juni 1982 in Frankfurt am Main, vom 6. bis 10. November 1982 in Düsseldorf.
Bonn, den 25. März 1982
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 25. März 1982
Tag Inhalt Seite
19. 3. 82 Gesetz zur Verteilung von Entschädigungen für deutsches Vermögen in Ägypten und in Hondu-
ras sowie zum Abkommen„ vom 28. April 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der A_~abischen Republik Agypten über die Regelung gewisser Fragen betreffend deutsches
Vermogen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
neu: 623-3
17. 3. 82 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften
vom 25. Juli 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
23. 3. 82 Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Februar 1981 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
24. 2. 82 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
10. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
10. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen . . . 296
10. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verein-
heitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und
anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . 296
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 403
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
17. 3. 82 Erste Ver.1:>rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der
Höhen für die Höhenmessereinstellung bei Flügen
nach Sichtflugregeln) 59 26.3.82 13.5.82
96-1-2-6
17. 3. 82 Vierte V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Siebenten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der
Höhen für die Höhenmessereinstellung bei Flügen
nach Instrumentenflugregeln) 59 26.3.82 13. 5.82
96-1-2-7
18. 3. 82 Dritte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 60 27.3.82 1. 4. 82
9515-13
18. 3. 82 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Entgelte der Steurer auf dem Nord-Ostsee-
Kanal (Kanalsteurertarifordnung) 60 27.3.82 1. 4. 82
9519-5
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 606/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für
Zucker 18.3.82 L 74/1
16.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 607 /82 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 456/80 hinsichtlich des Zeitpunkts, vor dem
die Rodung der Reben durch den Antragsteller auf Aufgabeprämie
erfolgt sein muß 18.3.82 L 74/3
16.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 637 /82 des Rates zur Festsetzung des maxi-
malen Vomhundertsatzes der. Beihilfe für die Bienenzucht, die im
Wirtschaftsjahr 1982/83 für den Ankauf von Futterzucker verwendet
werden darf 20.3.82 L 76/6
19.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 643/82 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten für den Zeitraum vom 1. April bis zum
10. Juli 1982 einschließlich 20.3.82 L 76/14
19.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 644/82 der Kommission zur Festsetzung des
im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Ange-
botspreises für Tomaten für den Zeitraum vom 1. April bis zum
10. Juli 1982 einschließlich 20.3.82 L 76/16
19.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 645/82 der Kommission zur Anwendung der
Güteklasse „III" auf bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1982/83 20.3.82 L 76/18
19.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 646/82 der Kommission zur Abweichung von
den mit Verordnung Nr. 23 des Rates festgesetzten gemeinsamen
Qualitätsnormen für Tomaten 20.3.82 L 76/20
19.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 647/82 der Kommission über die Erteilung am
22. März 1982 von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Schaf- und
Ziegen f I e i s c h sek t o r s mit Ursprung in bestimmten Drittländern 20.3.82 L 76/22
Andere Vorschriften
3. 3. 82 Entscheidung Nr. 533/82/EGKS der Kommission zur dritten Ände-
rung der Entscheidung Nr. 1831 /81 /EGKS zur Einführung eines Über-
wachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten
für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie 9.3.82 L 65/6
Nr.13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 405
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 534/82 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von bestimmten Textilwaren mit
Ursprung in der Volksrepublik China 9.3.82 L 65/8
5. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 535/82 der Kommission zur Wiede~~inführung
der Erhebung der Zölle für Cumarin, Methylcumarine und Athylcuma-
rine der Tarifstelle 29.35 N, mit Ursprung in China, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 9.3.82 L 65/10
8. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 541 /82 des Rates zur Einführung mengen-
mäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Juteerzeug-
nisse mit Ursprung in Bangladesch und Indien nach Griechenland 10.3.82 L 66/1
8. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 546/82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Ziegen- und Zickelleder der Tarif-
stelle 41.04 B II, mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 10.3.82 L 66/17
26. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 554/82 der Kommission über die in Anhang IV
der Verordnung (EWG) Nr. 3061/79 des Rates enthaltenen Höchst-
mengen und zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung
(EWG) Nr. 3554/80, soweit sie die Einfuhren bestimmter Textilwaren
mit Ursprung in der Volksrepublik China betreffen 15.3.82 L 71/1
9. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 561 /82 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 11. 3. 82 L 67/11
11. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 573/82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Stehbildwerfer und photographische Ver-
größerungs- oder Verkleinerungsapparate der Tarifnummer 90.09,
mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 12.3.82 L 69/16
15. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 590/82 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Taschentücher der Warenkategorie Nr. 89
(Kennziffer 0890), mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3602/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 16.3.82 L 72/5
15. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 591 /82 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Luftmatratzen aus Geweben der Waren-
kategorie Nr. 110 ( Kennziffer 1100), mit Ursprung in China, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 16.3.82 L 72/7
15. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 592/82 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher
und Staubtücher, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie
Nr. 113 (Kennziffer 1130), mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 16.3.82 L 72/9
8. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 598/82 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Portugiesischen Republik über zu-
bereitete oder haltbar gemachte Tomaten der Tarifstelle 20.02 C des
Gemeinsamen Zolltarifs 17.3.82 L 73/1
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 601 /82 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung 17. 3.82 L 73/7
16.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 608/82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1798/75 über die von den Zöllen des Gemeinsamen
Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen wissen-
schaftlichen oder kulturellen Charakters 18.3.82 L 74/4
15.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 616/82 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Italien und in das Vereinigte Königreich von bestimmten
Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China 18.3.82 L 74/19
16.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 620/82 des Rates über Sondermaßnahmen
in den Beziehungen zwischen den italienischen Trägern und den
Trägern der übrigen Mitgliedstaaten bei der Erstattung der Sach-
leistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung 19.3.82 L 75/1
17. 3.82 Verordnung (EWG) Nr. 625/82 der Kommission zur Einführung von
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr nach Frankreich von Leinen-
schuhen mit Ursprung und Herkunft aus der Volksrepublik China 19.3.82 L 75/17
17.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 626/82 der Kommissio(l zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Styrol der Tarifstelle 29.01 D II, mit Ur-
sprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19. 3.82 L 75/19
17. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 62"(/82 der Kommission zur Wiedereinführung
derErhebungderZöllefürAthylacetatderTarifstelle29.14A II c) ex 1,
mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 19.3.82 L 75/20
17.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 628/82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin)
der Tarifstelle 29.26 B II a), mit Ursprung in Rumänien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 19. 3.82 L 75/21
17.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 629/82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Vitamin C der Tarifstelle 29.38 B IV, mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19. 3.82 L 75/22
16.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates zur Schaffung eines wirt-
schaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und
Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen
Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden 20.3.82 L 76/1
19.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 640/82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegen-
stände, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11, mit Ursprung in Süd-
korea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 20.3.82 L 76/11
19. 3.82 Verordnung (EWG) Nr. 641 /82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Stabstahl der Tarifstelle 73.10 B, C, D I b)
und D 11, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3601 /81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 20.3.82 L 76/12
19.3.82 Verordnung (EWG) Nr. 642/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 249/77 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EWG) Nr. 2681 /74 über die Gemeinschaftsfinanzierung der
Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 20.3.82 L 76/13
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1982 407
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Berichtigung der Verordnung (E\JYG) Nr. 3583/81 der Kommission
vom 14. Dezember 1981 zur dritten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2377 /80 über die besonderen Durchführungsvorschriften für
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABI. Nr. L 359 vom
15. 12. 1981 ) 12. 3. 82 L 69/46
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 507/82 der Kommission
vom 3. März 1982 zur Fortsetzung der Aktionen gemäß der Verord-
nung (EWG) Nr. 1993/78 zur Verkaufsförderung außerhalb der
Gemeinschaft von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft (ABI.
Nr. L61 vom 4.3.1982) 18. 3. 82 L 74/34
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1981 - Format DIN A 4 - Umfang 384 Seiten
Die Neuauflage 1981 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1981 - Format DIN A 4 - Umfang 452 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 24,85 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen
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