329
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1982 Nr. 12
Tag Inhalt Seite
15. 3. 82 Pflanzenbeschauverordnung 329
neu: 7823-3-2-12; 7823-1-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
Pflanzenbeschauverordnung
Vom 15. März 1982
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zweiter Abschnitt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober
1975 (BGBI. 1 S. 2591; 1976 1 S. 1059) wird mit Zustim- Einfuhr
mung des Bundesrates verordnet:
§2
Einfuhrverbot für Schadorganismen
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Die in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen dür-
fen nicht eingeführt werden.
§ 1
Begriffsbestimmungen §3
Im Sinne dieser Verordnung sind Einfuhrverbot für befallene Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände
1. Feststellung: Feststellung, die von einem Angehöri-
gen eines amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder (1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Ge-
unter seiner Verantwortung von einem anderen An- genstände, die von einem der in Anlage 1 aufgeführten
gehörigen des öffentlichen Dienstes getroffen wird; Schadorganismen befallen sind, dürfen nicht eingeführt
werden.
2. Anpflanzen: jedes Ein- oder Aufbringen von Pflanzen
mit dem Ziel, ihr Wachstum, ihre Fortpflanzung oder (2) Das Einfuhrverbot gilt nicht
ihre Vermehrung zu ermöglichen oder zu fördern;
1. bei geringfügig mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler
3. Holz: Holz, das ganz oder teilweise die natürliche oder dem Südafrikanischen Nelkenwickler befalle-
Rundung seiner Oberfläche behalten hat, außer Holz nen Schnittblumen vom 16. Oktober bis zum 30. April;
von Eiche und Kastanie in den Fällen in Anlage 4
Teil 8 Nr. 1.1.1 und 1.1.2; 2. bei geringfügig mit der San-Jose-Schildlaus befalle-
4. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- nem Obst
schaftsgemeinschaft. a) vom 16. September bis zum 30. April sowie
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
b) vom 1. Mai bis zum 15. September, wenn die (4) Auf den Zeugnissen vermerkt die zuständige Be-
Schildläuse nicht mehr bewegungsfähig sind. hörde den Namen der Einlaßstelle und den Tag des Ein-
gangs. Der Vermerk bedarf keiner Unterschrift.
(3) In Anlage 2 Spalte 1 aufgeführte Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse, die von einem der in Spalte 2 je-
weils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dür- §7
fen nicht eingeführt werden.
Einlaßstel len
(4) Wird bei einem Teil einer Sendung Befall festge-
(1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-
stellt, so dürfen die übrigen Teile nur eingeführt werden,
erzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur
soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Aus-
über eine Zolldienststelle eingeführt werden, die nach
breitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile
§ 21 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesminister
ausgeschlossen erscheint.
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen im Bun-
§4 desanzeiger bekanntgegeben worden ist.
Einfuhrverbot für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(2) Die zuständige Behörde kann vorübergehend im
Die in Anlage 3 aufgeführten Pflanzen und Pflanzen- Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanz-
erzeugnisse dürfen nicht eingeführt werden; soweit dort direktion die Einfuhr über eine andere Zolldienststelle
jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur zulassen, wenn eine Einfuhr über eine Zolldienststelle
bei Vorliegen dieser Voraussetzungen. nach Absatz 1 in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht
möglich ist.
§5
Anforderungen §8
Untersuchung
Die in Anlage 4 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur (1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-
eingeführt werden, nachdem festgestellt worden ist, daß erzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich
sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Anforderungen ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich,
entsprechen. ihres Beförderungsmittels werden, soweit dies möglich
§6 ist, an der Einlaßstelle vor der zollamtlichen Abfertigung
untersucht
Zeugnisse
1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schad-
(1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen- organismen,
erzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur
eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenge- 2. soweit es sich um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnis-
sundheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 6 oder se nach Anlage 2 Spalte 1 handelt, auf Befall mit den
einem Pflanzensanitären Weiterversendungszeugnis in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen,
nach dem Muster der Anlage 7 begleitet sind. 3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
oder sonstige Gegenstände nach Anlage 4 Spalte 1
(2) Wird die Sendung von einem Weiterversendungs- handelt, ob sie den in Spalte 2 jeweils aufgeführten
zeugnis begleitet, so muß ein von einem Mitgliedstaat Anforderungen entsprechen.
ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis in Urschrift
oder amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt sein. Sind (2) Bei der Einfuhr von Obst, Gemüse oder Kartoffeln
für eine Sendung mehrere Weiterversendungszeugnis- außer Pflanzkartoffeln aus einem Mitgliedstaat gilt die
se erteilt worden, so muß sie von folgenden Unterlagen Untersuchungspflicht nur für höchstens ein im Hinblick
begleitet sein: auf die Zeit und die Anzahl möglichst gleichmäßig ver-
1. dem zuletzt ausgestellten Weiterversendungszeug- teiltes Drittel der aus diesem Mitgliedstaat eingeführten
nis sowie Sendungen; es sei denn,
2. in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift 1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder
a) den zuvor ausgestellten Weiterversendungs- 2. die Sendung hat nicht ihren Ursprung in einem Mit-
zeugnissen, gliedstaat und ist nicht von einem Pflanzengesund-
heitszeugnis eines Mitgliedstaates begleitet.
b) dem zuletzt ausgestellten Pflanzengesundheits-
zeugnis und (3) Die zuständige Behörde kann von der Untersu-
c) soweit es sich um eine Sendung von Pflanzen- chung absehen, soweit nach den Umständen, insbeson-
erzeugnissen nach Anlage 4 Teil B außer entrin- dere der Befallslage im Ursprungsland und der Jahres-
detem Holz handelt, einem Pflanzengesundheits- zeit, keine Gefahr einer Einschleppung von in den Anla-
zeugnis des Ursprungslandes. gen 1 und 2 aufgeführten Schadorganismen besteht.
(3) Diese Zeugnisse müssen in mindestens einer (4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Ge-
Amtssprache der Europäischen Wirtschaftsgemein- genstände, die nicht in Anlage 5 aufgeführt sind, können
schan abgefaßt sein. Sie dürfen nicht früher als 14 Ta- untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Be-
ge, bevor die Sendung das Ausstellungsland verlassen fall mit in Anlage 1 aufgeführten Schadorganismen be-
hat, ausgestellt worden sein. steht.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 331
(5) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Ge- verbracht werden, kann die zuständige Behörde anord-
genstände, die der Untersuchung unterliegen, können nen, daß sie unverzüglich zur Untersuchung anzumel-
von der Einfuhr zurückgewiesen werden, wenn der Be- den sind. Ergibt die Untersuchung einen Befall, so kann
sitzer sie nicht so darlegt, daß die Untersuchung ord- die zuständige Behörde anordnen, daß die Pflanzen-
nungsgemäß vorgenommen werden kann, oder wenn er erzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder ausge-
von der zuständigen Behörde angeordnete, für die Un- führt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen
tersuchung erforderliche Maßnahmen unterläßt. treffen.
§9
Entseuchung Dritter Abschnitt
( 1) Die in Anlage 8 aufgeführten Pflanzen dürfen nur
Ausfuhr in einen Mitgliedstaat
eingeführt werden, wenn sie an der Einlaßstelle unter
Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes gegen die San- § 12
Jose-Schildlaus entseucht worden sind. Anforderungen
(2) Die Entseuchungspflicht gilt nicht bei der Einfuhr (1) Die in Anlage 4 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen,
von Pflanzen mit Ursprung Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dür-
1. in Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Israel, fen in einen Mitgliedstaat nur ausgeführt werden, nach-
Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen, dem festgestellt worden ist, daß sie den in Spalte 2 je-
Schweden, Tunesien, dem Vereinigten Königreich, weils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Zypern oder in der Deutschen Demokratischen Re- (2) Die in Anlage 12 Spalte 1 aufgeführten Pflanzen
publik oder Berlin (Ost), und Pflanzenerzeugnisse dürfen in einen in Spalte 2 je-
2. in Frankreich oder Italien, sofern sich aus dem Pflan- weils genannten Mitgliedstaat nur ausgeführt werden,
zengesundheitszeugnis ergibt, daß die Pflanzen oder nachdem festgestellt worden ist, daß sie den in Spalte 3
Pflanzenerzeugnisse ihren Ursprung außerhalb eines jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Befallsgebietes oder einer Sicherheitszone haben.
(3) Die zuständige Behörde kann §13
1. die Einfuhr ohne die Entseuchung zulassen, soweit Zeugnisse
nach den Umständen, insbesondere der Befallslage
(1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-
im Ursprungsland und der Jahreszeit, keine Gefahr
erzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in
einer Einschleppung der San-Jose-Schildlaus be-
steht, einen Mitgliedstaat nur ausgeführt werden, wenn siebe-
gleitet sind von einem im Geltungsbereich dieser Ver-
2. die Entseuchung an einem anderen Ort als der Ein- ordnung nicht früher als 14 Tage vor der Ausfuhr aus-
laßstelle zulassen, soweit hierdurch die Gefahr einer gestellten
Einschleppung der San-Jose-Schildlaus nicht ver-
größert wird. 1. Pflanzengesundheitszeugnis oder
2. Weiterversendungszeugnis, dem das zuletzt von
§10 einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Pflanzen-
Einfuhrerleichterungen gesundheitszeugnis sowie die von anderen Mitglied-
staaten vor der Einfuhr ausgestellten Weiterversen-
Die §§ 5 bis 9 gelten nicht für die Einfuhr von dungszeugnisse in Urschrift oder amtlich beglaubig-
1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Ge- ter Abschrift beigefügt sind.
genständen, wenn sie von Grundstücken im Grenz- (2) Die in Anlage 4 aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-
bezirk jenseits der Grenze stammen, die von Wohn- erzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung
oder Wirtschaftsgebäuden im Grenzbezirk diesseits außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
der Grenze aus bewirtschaftet werden, dürfen in einen Mitgliedstaat nur ausgeführt werden,
2. Saat- oder Pflanzgut für Grundstücke im Grenzbezirk wenn den Unterlagen nach Absatz 1 ein Pflanzen-
diesseits der Grenze, die von Wohn- oder Wirt- gesundheitszeugnis des Ursprungslandes in Urschrift
schaftsgebäuden im Grenzbezirk jenseits der Grenze oder amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt ist. Dies
aus bewirtschaftet werden, gilt auch für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach
Anlage 12 Spalte 1 bei der Ausfuhr in einen in Spalte 2
3. in Anlage 9 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeug-
jeweils genannten Mitgliedstaat.
nissen oder sonstigen Gegenständen.
§ 11 §14
Vorratsschutz Pflanzengesundheitszeugnis, Untersuchung
Die In Anlage 10 aufgeführten Pflanzenerzeugnisse ( 1) In Anlage 5 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeug-
können an der Einlaßstelle vor der zollamtlichen Abfer- nisse und sonstige Gegenstände, die in einen Mitglied-
tigung auf Befall mit in Anlage 11 aufgeführten Schad- staat ausgeführt werden sollen, sind, sofern nicht der
organismen untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt Fall des § 15 gegeben ist und sie nicht bei der Einfuhr
für einen Befall besteht. Sollen sie in einen Freihafen von einem Pflanzengesundheitszeugnis eines anderen
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Mitgliedstaates begleitet waren, einschließlich ihres Vierter Abschnitt
Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres
Beförderungsmittels zu untersuchen
Durchfuhr
1. auf Befall mit den in Anlage 1 aufgeführten Schad- § 17
organismen,
Auf die Durchfuhr sind die Vorschriften des Zweiten
2. soweit es sich um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnis- und Dritten Abschnitts über die Einfuhr und die Ausfuhr
se nach Anlage 2 Spalte 1 handelt, auf Befall mit den entsprechend anzuwenden, auf die unmittelbare Durch-
in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorganismen, fuhr unter zollamtlicher Überwachung, die unmittelbare
Durchfuhr über Freihäfen oder Flughäfen und die Durch-
3. soweit sie in einen in Anlage 13 Spalte 1 aufgeführ- fuhr von Postsendungen jedoch nur die §§ 2 bis 4.
ten Mitgliedstaat ausgeführt werden sollen, auf Befall
mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten Schadorga-
nismen,
4. soweit es sich um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnis- fünfter Abschnitt
se nach Anlage 14 Spalte 1 handelt, die in einen in Schlußbestimmungen
Spalte 2 jeweils genannten Mitgliedstaat ausgeführt
werden sollen, auf Befall mit den in Spalte 3 jeweils
§ 18
aufgeführten Schadorganismen.
Ausnahmen
Die Untersuchung kann auch stichprobenweise oder
durch Bestandskontrolle durchgeführt werden. (1) Die zuständige Behörde kann, soweit keine Gefahr
der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Aus-
(2) Ergibt die Untersuchung keinen Befall, so stellt die nahmen zulassen
zuständige Behörde ein Pflanzengesundheitszeugnis
1. von den §§ 2 bis 6, 8 und 9 für wissenschaftliche
aus.
Zwecke, Versuchszwecke und Pflanzenzüchtungs-
vorhaben;
§ 15
Weiterversendungszeugnis 2. von den §§ 2 bis 4 für die unmittelbare Durchfuhr un-
ter zollamtlicher Überwachung, die unmittelbare
Sind in Anlage 5 aufgeführte Pflanzen, Pflanzen- Durchfuhr über Freihäfen oder Flughäfen und die
erzeugnisse oder sonstige Gegenstände eingeführt Durchfuhr von Postsendungen;
worden, so ist die Sendung - auch wenn sie im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung aufgeteilt oder zwi- 3. von§ 3 bei
schengelagert oder ihre Verpackung geändert worden
a) mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler oder dem Süd-
ist - von der Untersuchung nach § 14 befreit, wenn fest-
afrikanischen Nelkenwickler geringfügig befalle-
gestellt ist, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
nen Schnittblumen vom 1. Mai bis 15. Oktober,
sonstigen Gegenstände im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung b) mit der Mittelmeerfruchtfliege geringfügig befalle-·
nem Obst vom 1. November bis 31. März,
1. keiner Gefahr eines Befalls mit in Anlage 1 aufgeführ-
ten Schadorganismen ausgesetzt waren und, c) mit der San-Jose-Schildlaus befallenem Obst; in
der Zeit vom 1. Mai bis 15. September jedoch nur,
2. soweit es sich um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnis- wenn der Befall geringfügig ist,
se nach Anlage 2 Spalte 1 handelt, keiner Gefahr ei-
nes Befalls mit den in Spalte 2 jeweils aufgeführten d) mit der Phoma-Fäule der Kartoffel geringfügig be-
Schadorganismen ausgesetzt waren. fallenen Kartoffelknollen;
In diesem Fall stellt die zuständige Behörde ein Weiter- 4. von§ 4 bei
versendungszeugnis aus. a) bewurzelten Reben und Edelreisern von Obstge-
hölzen und von Rosen, wenn die Versorgung mit
solchen Pflanzen im Geltungsbereich dieser Ver-
§16 ordnung gefährdet ist,
Ausfuhrerleichterungen
b) Bonsai-Pflanzen;
Die §§ 12 bis 15 gelten nicht für die Ausfuhr von
5. von den §§ 4, 8 und 9 bei Pflanzen, die im Gebiet ihres
1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Ge- Landes auf größeren Pflanzenausstellungen gezeigt
genständen, wenn sie von Grundstücken im Grenz- werden sollen;
bezirk diesseits der Grenze stammen, die von Wohn-
oder Wirtschaftsgebäuden im Grenzbezirk jenseits 6. von§ 5
der Grenze aus bewirtschaftet werden, a) für Holz von Eichen und Kastanien,
2. Saat- oder Pflanzgut für Grundstücke im Grenzbezirk b) für Holz von Nadelhölzern mit Ursprung in außer-
jenseits der Grenze, die von Wohn- oder Wirtschafts- europäischen Gebieten,
gebäuden im Grenzbezirk diesseits der Grenze aus
bewirtschaftet werden. c) für Holz von Pappeln mit Ursprung in Amerika.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 333
(2) Ausnahmen 3. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Ge-
1. von§ 4 in Verbindung mit Anlage 3 Teil A Nr. 1.1 bis genstände
1.4 und Teil B Nr. 2, a) entgegen § 5 einführt,
2. von den §§ 5, 6, 8 in Verbindung mit Anlage 4 Teil A b) entgegen§ 7 außerhalb einer Einlaßstelle einführt
Nr. 2.3.2 und Teil B Nr. 1.1 und oder
3. von den §§ 6, 8 in Verbindung mit Anlage 5 c) entgegen § 12 in einen Mitgliedstaat ausführt.
dürfen nur zugelassen werden, soweit dies einer Ent- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nach Maß-
scheidung der Kommission oder des Rates der Europäi- gabe des § 17 auch für die Durchfuhr.
schen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 14 Abs. 3
der Richtlinie Nr. 77 /93/EWG des Rates vom
21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz ge- § 20
gen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen
oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten Berlin-Klausel
(ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 20), geändert durch die Richt- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
linien vom 18. März 1980 (ABI. EG Nr. L 100 S. 32 und tungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
35), in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Über schutzgesetzes auch im Land Berlin.
Ausnahmen für Sendungen aus der Deutschen Demo-
kratischen Republik oder aus Berlin (Ost), die in den
Geltungsbereich der Verordnung gelangen, entscheidet § 21
die zuständige Behörde nach Maßgabe von Grundsät-
zen, die der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Inkrafttreten
schaft und Forsten erläßt. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzenbeschauverord-
§19 nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai
1970 (BGBI. 1 S. 477), zuletzt geändert durch die Ver-
Ordnungswidrigkeiten ordnung vom 29. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2707), außer
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Kraft. Pflanzengesundheitszeugnisse, die dem Muster
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder der Anlage 7 der in Satz 2 bezeichneten Pflanzen-
fahrlässig beschauverordnung entsprechen, können noch bis zum
Inkrafttreten einer Entscheidung der Kommission oder
1. entgegen § 2 Schadorganismen oder entgegen § 4 des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse einführt, des Artikels 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richt-
2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 3 befallene Pflanzen, Pflan- linie Nr. 77 /93/EWG verwendet werden. Bis zum
zenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände oder 31. Dezember 1982 gilt Griechenland nicht als Mitglied-
entgegen § 3 Abs. 4 Teile einer Sendung einführt, staat im Sinne des § 1 Nr. 4.
Bonn, den 1 5. März 1982
· Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
(zu §§ 2, 3, 8, 14 und 15)
Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist
deutsche Bezeichnung der
Schadorganismen
Schadorganismen oder Krankheiten
2
1. Tiere
Arrhenodes minutus Drury
Cacoecimorpha pronubana (Hübner) Mittelmeer-Nelkenwickler
Ceratitis capitata (Wiedemann) Mittel meerfruchtfliege
Conotrachelus nenuphar (Herbst.) Pflaumenrüßler
Epichoristodes acerbella (Walker) Diak. Südafrikanischer Nelkenwickler
Globodera pallida (Stone) Sehrens (= Heterodera pallida Weißer Kartoffelnematode
Stone),
nicht nachweislich tot
Globodera rostochiensis (Woll.) Sehrens (= Heterodera Goldener Kartoffelnematode
rostochiensis Woll.),
nicht nachweislich tot
Hylurgopinus rufipes (Eichhoff) Amerikanischer Ulmensplintkäfer
Hyphantria cunea (Drury) Weißer Bärenspinner
Laspeyresia molesta (Busck) Pfirsichwickler
Popillia japonica Newman Japankäfer
Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmerman)
Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff)
Quadraspidiotus perniciosus Comst., San-Jose-Schildlaus
nicht nachweislich tot
Rhagoletis cingulata (Loew) Weißgebänderte Nordamerikanische Kirschfruchtfliege
Rhagoletis fausta (Osten-Sacken) Dunkle Nordamerikanische Kirschfruchtfliege
Rhagoletis pomonella (Walsh) Apfelfruchtfliege
Scaphoideus luteolus Van Duzee Gelbliche Kahnzikade
Scolytus multistriatus (Marsham) ·Kleiner Ulmensplintkäfer
Scolytus scolytus (Fabricius) Großer Ulmensplintkäfer
Spodoptera littoralis (Boisduval) Afrikanische Baumwolleule
(Baumwollwurm)
Spodoptera litura (Fabricius) Asiatische Baumwolleule
(Baumwollwurm)
2. Samenpflanzen
Arceuthobium spp. Zwergmistel
(nichteuropäische Arten)
3. Pilze
Angiosorus solani Thirum. et O'Brien (= Thecaphora Kartoffelbrand
solani Barrus)
Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt Eichenwelke
Ceratocystis ulmi (Buism.) C. Moreau Holländische Ulmenkrankheit
Chrysomyxa arctostaphyli Diet. Fichtennadelrost
Cronartium comptoniae Arthur Rindenblasenrost der Kiefer
Cronartium fusiforme Hedge et Hunt ex Cumm. Spindelrost der Kiefer
Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai Östlicher Gallenrost der Kiefer
Endocronartium harknessii (J. P. Moore) Y. Hiratsuka Westlicher Gallenrost der Kiefer
(= Peridermium harknessii J. P. Moore)
Endothia parasitica (Murrill) P. J. et H. W. Anderson Rindenkrebs der Kastanie
Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto et lto Triebsterben der Lärche
Hypoxylon pruinatum (Klotzsche) Cke. Rindenbrand der Pappel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 335
deutsche Bezeichnung der
Schadorganismen
Schadorganismen oder Krankheiten
2
Melampsora farlowii (Arthur) Davis Hemlockstannenrost
Melampsora medusae Thürn. Pappelrost
(= M. albertensis Arthur)
Mycosphaerella populorum Thomp. Septoria-Krebs der Pappel
( Septoria musiva Peck)
Ophiostoma (Ceratocystis) roboris C. Georgescu et Gefäßmykose der Eiche
1. Teodoru
Poria weirii Murr.
Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. Kartoffelkrebs
4. Bakterien
Aplanobacter populi Aide Bakterienkrebs der Pappel
Corynebacterium sepedonicum (Spieck. et Kotth.) Bakterienringfäule der Kartoffel
Skapt. et Burkh.
Erwinia amylovora (Surr.) Winsl. et al. Feuerbrand
5. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Apple proliferation mycoplasm Triebsucht des Apfels
Apricot chlorotic leafroll mycoplasm Chlorotische Blattrollkrankheit der Aprikose
Cherry raspleaf virus Amerikanische Rauhblättrigkeit der Kirsche
(amerikanische Erreger)
Elm-phloem-necrosis-Erreger Phloem-Nekrose der Ulme
Peach mosaic virus Amerikanisches Pfirsichmosaik
(amerikanische Erreger)
Peach phony rickettsia
Peach rosette mycoplasm Rosettenkrankheit des Pfirsichs
Peach yellows mycoplasm Amerikanische Pfirsichvergilbung
Pear decline mycoplasm Birnenverfall
Plum line pattern virus Amerikanisches Pflaumenbandmosaik
(amerikanische Erreger)
Potato spindle tuber viroid Spindelknollenkrankheit der Kartoffel
(= Tomato bunchy top viroid) (= Büschelgipfelkrankheit der Tomate)
Potato yellow dwarf virus Gelbzwergigkeit der Kartoffel
Potato yellow vein virus
Raspberry leaf curl virus Blattkräuselung der Himbeere
(amerikanische Erreger)
Rose wilt virus Rosenwelke
Sharka virus Scharkakrankheit
Strawberry latent „C" virus
Strawberry vein-banding virus Adernbänderung der Erdbeere
Strawberry-witches' -broom-Erreger Hexenbesen der Erdbeere
Tomato ringspot virus Tomatenringflecken
X-disease mycoplasm X-Krankheit des Pfirsichs und der Kirsche
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 2
(zu §§ 3, 8, 14 und 15)
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Einfuhr bei Befall mit bestimmten Schadorganismen verboten ist
deutsche Bezeichnung der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
Schadorganismen oder Krankheiten
2 3
A Pflanzen
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt,
außer Samen und Früchten
Apfel (Malus Mill.) Anarsia lineatella Zell. Pfirsich matte
Azalee (Rhododendron L. partim) Gracilaria azaleella Brants. Azaleenmotte
Ovulinia azaleae Weiß Ovulinia-8I ütenflecken
Birne (Pyrus l.) Anarsia lineatella Pfirsich matte
Blumenknollen Ditylenchus destructor Thorne Älchenkrätze
Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev Stengelälchen
Blumenknollen und Blumenzwie- Lampetia equestris F. Große Narzissenfliege
beln Septoria gladioli Pass. Septoria-Hartfäule
Stromatinia gladioli (Drayt.) Whet. Stromatinia-Trockenfäule
Blumenzwiebeln Sclerotinia bulborum (Wakk.) Rehm Schwarzer Rotz
Chrysantheme Chrysanthemum stunt viroid Chrysanthemen stauche
(Chrysanthemum Diarthronomyia chrysanthemi Ahlb. Chrysanthemengal Imücke
Tourn. ex L. partim) Didymella chrysanthemi (Tassi) Gari- Ascochyta-Krankheit
baldi et Gullino
(= Mycosphaerella ligulicula Baker
et al.)
(Phoma chrysanthemi Voglino = As-
cochyta chrysanthemi Stevens)
Puccinia horiana P. Henn. Weißer Chrysanthemenrost
Eierfrucht Pseudomonas solanacearum Schleimkrankheit der Kartoffel
(Solanum melongena L.) (E. F. Sm.) Jensen
Erdbeere (Fragaria Tourn. ex L.) Arabis mosaic virus Arabis-Mosai k-Vi rus
Phytophthora fragariae Hickman Rote Wurzelfäule
Raspberry ringspot virus Himbeerringflecken-Virus
Strawberry crinkle virus Kräuselkrankheit der Erdbeere
Strawberry latent ringspot virus Latentes Ringflecken-Virus der
Erdbeere
Strawberry yellow edge virus Blattrandvergilbung der Erdbeere
Tomato black ring virus Tomatenschwarzring-Virus
Freesie (Freesia Klatt) Fusarium oxysporum Schlecht. f. sp. Fusarium-Vergilbung
gladioli (Massey) Snyd. et Hans.
Pseudomonas gladioli Severini Lackschorf der Gladiole
(= P. marginata [McCull.] Stapp)
Gladiole (Gladiolus Tourn. ex L.) Fusarium oxysporum f. sp. gladioli Fusarium-Vergilbung
Pseudomonas gladioli Lackschorf der Gladiole
Uromyces spp. Uromyces-Rost an Gladiolen
Hopfen (Humulus lupulus L.) Verticillium albo-atrum Reinke et Verticillium-We!ke
Berth.
Iris (Iris L.):
Rhizome Sclerotinia convoluta Drayt. (Botrytis Botrytis-Rhizomfäule
convoluta Whet. et Drayt.)
Zwiebeln Fusarium oxysporum f. sp. gladioli Fusarium-Vergilbung
Kiefer (Pinus L.) Atropellis spp. Kiefernrindenkrebs
Krokus (Crocus L.) Fusarium oxysporum f. sp. gladioli Fusarium-Vergilbung
Küchenzwiebel (Allium cepa L.) Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Nachtschattengewächse Stolbur-Krankheitserreger
(Solanaceae)
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 337
deutsche Bezeichnung der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
Schadorganismen oder Krankheiten
2 3
Nelke (Dianthus L.) Erwinia chrysanthemi Burkh. et al. Erwinia-Welke der Nelke
(= Pectobacterium parthenii var.
dianthicola Hellmers)
Phialophora cinerescens (Wr.) Phialophora-Welke
van Beyma
Pseudomonas caryophylli (Burkh.) Pseudomonas-Welke der Nelke
Starr. et Burkh.
Pseudomonas woodsii (E. F. Sm.) Blattflecken der Nelke
Stev.
Porree (Allium porrum L.) Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Prunus-Arten (Prunus L.), Anarsia lineatella Pfirsichmotte
insbesondere:
Aprikose (P. armeniaca L.),
Mandel (P. amygdalus Batsch),
Pfirsich (P. persica [L.] Batsch),
Pflaume (P. domestica ssp.
domestica L.),
Sauerkirsche (P. cerasus L.),
Süßkirsche (P. avium l.),
ferner:
Sauerkirsche (P. cerasus) Little-cherry-Krankheitserreger Kleinfrüchtigkeit der Kirsche
Süßkirsche (P. avium) Cherry necrotic rusty mottle virus Nekrotische Rostscheckung der
Süßkirsche
Little-cherry-Krankheitserreger Kleinfrüchtigkeit der Kirsche
Zierkirschen (P. incisa Thunb., Little-cherry-Krankheitserreger Kleinfrüchtigkeit der Kirsche
P. sargentii Rehd., P. serrula
Franch., P. serrulata Lindl.,
P. speciosa (Koidz.) lngram,
P. subhirtella Miq., P. yedoensis
Matsum.) mit Ursprung in
außereuropäischen Ländern
Quitte (Cydonia Mill.) Anarsia lineatella Pfi rsichmotte
Ribes-Arten (Ribes l.), Anarsia lineatella Pfirsichmotte
insbesondere:
Johannisbeere (Ribes spp.),
Stachelbeere (Ribes spp.)
Rubus-Arten (Rubus L.), Anarsia lineatella Pfirsichmotte
insbesondere: Arabis mosaic virus Arabis-Mosaik-Virus
Brombeere (Rubus spp.), Black raspberry latent virus Latentes Brombeer-Virus
Himbeere (Rubus spp.) Cherry leaf roll virus Blattroll-Virus der Süßkirsche
Prunus necrotic ringspot virus Nekrotisches Kirschenringflecken-
Virus
Raspberry ringspot virus Himbeerringflecken-Virus
Strawberry latent ringspÖt virus Latentes Ringflecken-Virus der
Erdbeere
Tomato black ring virus Tomatenschwarzring-Virus
Rübe (Beta vulgaris L.) Beet leaf curl virus Rübenkräuselkrankheit
Schnittlauch Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
(Allium schoenoprasum L.)
Tomate Corynebacterium michiganense Bakterienwelke der Tomate
(l.ycopersicon lycopersicum [L.] (E. F. Sm.) Jensen
Karst. ex Farw.) Pseudomonas solanacearum Schleimkrankheit der Kartoffel
Xanthomonas vesicatoria (Doidge) Fleckenkrankheit der Tomate
Dows.
Weinrebe (Vitis L. partim) Guignardia baccae (Cav.) Jacz.
Viteus vitifolii (Fitch) Shim. Reblaus
Zonalpelargonie (Pelargonium Puccinia pelargonii-zonalis Doidge Pelargonienrost
L'Herit. partim)
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
deutsche Bezeichnung der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Schadorganismen
Schadorganismen oder Krankheiten
2 3
2 Saatgut
Erbse (Pisum sativum L.) Pseudomonas pisi Sackett Stengelbrand der Erbse
Kartoffel (Solanum tuberosum L.):
Knollen Ditylenchus destructor Älchenkrätze
Phthorimaea operculella Zell. Kartoffelmotte
Pseudomonas solanacearum Schleimkrankheit der Kartoffel
Tomato spotted wilt virus Bronzeflecken der Tomate
Knollen mit Ursprung außerhalb Phoma exigua var. foveata (Foister) Phoma-Fäule der Kartoffel
der Mitgliedstaaten Boerema
Küchenzwiebel (Allium cepa) Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Luzerne (Medicago sativa L.) Corynebacterium insidiosum Bakterienwelke der Luzerne
(McCull.) Jensen
Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Porree (Allium porrum) Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
Rubus-Arten (Rubus), Black raspberry latent virus Latentes Brombeer-Virus
insbesondere: Cherry leaf roll virus Blattroll-Virus der Süßkirsche
Brombeere (Rubus spp.), Prunus necrotic ringspot virus Nekrotisches Kirschenringflecken-
Himbeere (Rubus spp.) Virus
Schnittlauch Ditylenchus dipsaci Stengelälchen
(Allium schoenoprasum)
Tomate Corynebacterium michiganense Bakterienwelke der Tomate
(Lycopersicon lycopersicum) Xanthomonas vesicatoria Fleckenkrankheit der Tomate
3 Früchte
Apfel (Malus) Anarsia lineatella Pfirsichmotte
Birne (Pyrus) Anarsia lineatella Pfirsichmotte
Prunus-Arten (Prunus), Anarsia lineatella Pfi rsichmotte
insbesondere:
Aprikose (P. armeniaca),
Pfirsich (P. persica),
Pflaume (P. domestica ssp.
domestica),
Sauerkirsche (P. cerasus),
Süßkirsche (P. avium),
ferner:
Sauerkirsche (P. cerasus), Rhagoletis cerasi L. Kirschfruchtfliege
Süßkirsche (P. avium)
Quitte (Cydonia) Anarsia lineatella Pfirsichmotte
4 Schnittblumen
Chrysantheme (Chrysanthemum) Diarthronomyia chrysanthemi Chrysanthemengallmücke
Oidymella chrysanthemi Ascochyta-Krankheit
Puccinia horiana Weißer Chrysanthemenrost
Gladiole (Gladiolus) Uromyces spp. Uromyces-Rost an Gladiolen
B Pflanzenerzeugnisse
Holz von Nadelhölzern (Coniferae) Scolytidae der Nadelhölzer Borkenkäfer
mit Rinde, mit Ursprung in außer-
europäischen Ländern
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 339
Anlage 3
(zu§§ 4 und 18)
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Einfuhr verboten ist
A Pflanzen
Pflanzen außer Früchten und Samen:
1.1 Ahorn (Acer L.),
Akazie (Acacia Mill.),
Apfel (Malus),
Birne (Pyrus),
Buche (Fagus L.),
Eberesche (Sorbus L.),
Felsenbirne (Amelanchier Medik.),
Flieder (Syringa L.),
Lederstrauch (Ptelea L.),
Liguster (Ligustrum L.),
Linde (Tilia L.),
Osagedorn (Maclura Nutt.),
Pappel (Populus L.),
Prunus-Arten (Prunus),
insbesondere:
Aprikose (P. armeniaca),
Mandel (P. amygdalus),
Pfirsich (P. persica),
Pf!aume (P. domestica ssp. domestica),
Sauerkirsche (P. cerasus), in der Zeit vom
Schlehe (P. spinosa L.), 26. April bis
Süßkirsche (P. avium), 30. September
Quitte (Cydonia),
Ribes-Arten (Ribes),
insbesondere:
Johannisbeere (Ribes spp.),
Stachelbeere (Ribes spp.),
Rose (Rosa L.),
Schneebeere (Symphoricarpos Duham.),
Spindelstrauch (Euonymus L.),
Ulme (Ulmus L.),
Walnuß (Juglans L.),
Weide (Salix L.),
Weißdorn (Crataegus L.),
Zierquitte (Chaenomeles Lindl.),
Zwergmispel (Cotoneaster Medik.),
außer a) Pflanzen mit Ursprung in Belgien, Dänemark,
Irland, Island, Israel, Luxemburg, den Nieder-
landen, Norwegen, Polen, Schweden, Tune-
sien, dem Vereinigten Königreich, Zypern oder
in der Deutschen Demokratischen Republik;
b) Schnittblumen und anderen Pflanzenteilen zu
Binde- und Zierzwecken mit Ursprung in ande-
ren Ländern
1.2 Douglasie (Pseudotsuga [Ant.] Carr.),
Hemlockstanne (Tsuga Carr.),
mit Ursprung in Nordamerika
1.3 Eiche (Quercus L.), beblättert,
Fichte (Picea A. Dietr.),
Kiefer (Pinus L.),
Pappel (Populus L.), beblättert,
Tanne (Abies Mill.),
mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
1.4 Lärche (Larix Mill.),
mit Ursprung in Asien oder Nordamerika
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
1.5 Weinrebe (Vitis L. partim),
außer Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken und nicht bewurzeltem
vegetativem Vermehrungsgut
2 Nachtschattengewächse (Solanaceae)
2.1 Knollenbildende Arten (Solanum L. partim),
außer Knollen der Kartoffel (Solanum tuberosum), zum Anpflanzen bestimmt
8 Pflanzenerzeugnisse
Holz der Weinrebe (Vitis partim)
2 Lose Rinde •
2.1 Eiche (Quercus L.), außer Korkeiche (Quercus suber l.),
mit Ursprung in Nordamerika, Rumänien oder der Sowjetunion
2.2 Kastanie (Castanea Mill.)
2.3 Nadelhölzer (Coniferae),
mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
2.4 Pappel (Populus l..),
mit Ursprung in Amerika
2.5 Ulme (Ulmus L)
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 341
Anlage 4
(zu §§ 5, 6, 8, 12, 13 und 18)
Anforderungen für die Einfuhr und die Ausfuhr in Mitgliedstaaten
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
A Pflanzen
1 Pflanzen allgemein
1.1 Pflanzen, bewurzelt, im Freiland angezo- Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die
gen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen be- als frei von dem Erreger der Bakterienringfäule der Kartoffel
stimmt (Corynebacterium sepedonicum), dem Goldenen und dem
Weißen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis und
Globodera pallida) und dem Erreger des Kartoffelkrebses
(Synchytrium endobioticum) festgestellt worden ist.
1.2 Pflanzen mit anhaftender Erde mit Ursprung Die Erde muß als frei von Schadorganismen festgestellt
in außereuropäischen Ländern worden sein.
2 landwirtschaftliche und gärtnerische
Nutzpflanzen
2.1 Erbse (Pisum sativum), Das Saatgut muß
Saatgut a) aus einem Gebiet stammen, in dem seit Beginn eines
angemessenen Zeitraums kein Befall mit dem Erreger
des Stengelbrandes der Erbse (Pseudomonas pisi)
festgestellt worden ist, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden
kein Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt
worden ist.
2.2 Hopfen (Humulus lupulus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Blütendolden und Samen der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode kein Anzeichen des Erregers der Verticillium-Wel-
ke (Verticillium albo-atrum) festgestellt worden ist.
2.3 Kartoffel (Solanum tuberosum)
2.3.1 Zum Anpflanzen bestimmte Knollen Die Knollen müssen von einer Anbaufläche stammen, die
als frei vom Goldenen und vom Weißen Kartoffelnematoden
(Globodera rostochiensis und Globodera pallida) festge-
stellt worden ist.
2.3.2 Zum Anpflanzen bestimmte Knollen, außer Die Knollen müssen ferner
solchen von Sorten, die in einem oder a) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen,
mehreren Mitgliedstaaten auf Grund der b) in der Gemeinschaft erzeugt worden sein und
Richtlinie 70/457 /EWG des Rates vom
29. September 1970 über einem gemeinsa- c) in direkter Linie von Material stammen, das unter geeig-
men Sortenkatalog für landwirtschaftliche neten Bedingungen erhalten worden ist und bei dem in
Pflanzenarten (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) amt- amtlichen Quarantänetests in einem Mitgliedstaat keine
lich zugelassen worden sind Schadorganismen festgestellt worden sind.
2.3.3 Knollen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat Die Knollen müssen nach den gemeinsamen Bestimmun-
gen zur Bekämpfung der Bakterienringfäule (Corynebacte-
rium sepedonicum) und des Kartoffelkrebses (Synchytrium
endobioticum) erzeugt worden sein.
2.3.4 Knollen mit Ursprung außerhalb der Mit- Die Knollen müssen
gliedstaaten a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn
abgeschlossenen Vegetationsperioden kein Anzeichen
eines Befalls mit dem Erreger der Bakterienringfäule
festgestellt worden ist, und
b) aus einem Anbaugebiet stammen, das als frei vom Kar-
toffelkrebs festgestellt worden ist.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
2.3.5 Knollen, außer Frühkartoffeln, mit Ursprung Die Knollen müssen keimunfähig gemacht worden sein.
in Amerika, Asien, Australien, Polen, der
Südafrikanischen Union oder der Sowjet-
union
2.4 Luzerne (Medicago sativa), Das Saatgut muß
Saatgut a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein An-
zeichen des Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci) fest-
gestellt worden ist, und es sind bei Untersuchungen im
Laboratorium keine Stengelälchen festgestellt worden,
oder
b) entseucht sein.
2.4.1 Saatgut mit Ursprung in Asien, Australien, Das Saatgut muß ferner
Italien, Kanada, Mexiko, Neuseeland, der a) aus einem Betrieb stammen, in dem sowie in dessen un-
Südafrikanischen Union, der Tschechoslo- mittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zehn Jah-
wakei, dem Vereinigten Königreich oder re kein Anzeichen des Erregers der Bakterienwelke der
den Vereinigten Staaten Luzerne (Corynebacterium insidiosum) festgestellt wor-
den ist,
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie auf de-
ren benachbarten Luzernekulturen seit Beginn der letz-
ten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden kein
Anzeichen dieser Krankheit festgestellt worden ist,
c) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich zum
Erntezeitpunkt in ihrer ersten oder zweiten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode seit Aussaat befindet, und
d) von einer Kultur gewonnen worden sein, auf deren An-
baufläche während der letzten drei Jahre vor der Aus-
saat der Kultur keine Luzerne angebaut worden ist.
2.5 Nachtschattengewächse (Solanaceae), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
zum Anpflanzen bestimmt der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode kein Anzeichen der Stolburkrankheit festgestellt
worden ist.
2.5.1 Tomate (Lycopersicon lycopersicum), Das Saatgut muß
Saatgut a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger
der Spindelknollenkrankheit der Kartoffel (= Büschel-
gipfelkrankheit der Tomate) (Potato spindle tuber viroid
= Tomato bunchy top viroid) festgestellt worden ist, oder
b) von Pflanzen stammen, auf denen kein Anzeichen die-
ses Schadorganismus festgestellt worden ist.
2.6 Rübe (Beta spp.), außer Samen, Die Rüben müssen
zum Anpflanzen bestimmt, mit Ursprung in a) aus einem Gebiet stammen, in dem kein Anzeichen des
Polen oder in der Deutschen Demokrati- Erregers der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl
schen Republik virus) festgestellt worden ist, und
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abge-
schlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen die-
ses Schadorganismus festgestellt worden ist.
3 Zierpflanzen, außer Rosengewächsen
(Rosaceae)
3.1 Chrysantheme (Chrysanthemum)
3.1.1 Pflanzen, außer Samen und Schnittblumen Die Pflanzen müssen
a) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monatlichen Un-
tersuchungen während der letzten drei Monate vor dem
Versand der Pflanzen sowie in dessen unmittelbarer
Umgebung während der letzten drei Monate vor dem
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 343
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
Versand kein Anzeichen des Erregers des Weißen
Chrysanthemenrostes (Puccinia horiana) festgestellt
worden ist, und
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-
zeichen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera
litturalis), des Altwelt:ichen Baumwollkapselwurms
(Helicoverpa armigera [Hübner]), der Asiatischen
Baumwolleule (Spodoptera litura) oder des Südafrikani-
schen Nelkenwicklers (Epichoristodes acerbella)
festgestellt worden sind, oder einer geeigneten Behand-
lung gegen diese Schadorganismen unterworfen wor-
den sein.
Die Pflanzen müssen ferner
a) höchstens die f3-Generation von Material sein, das als
frei von dem Erreger der Chrysanthemenstauche
(Chrysanthemum stunt viroid) festgestellt worden ist,
oder
b) unmittelbar von Material stammen, das bei einer reprä-
sentativen Probe von mindestens 10 % während der
Blüte als frei von diesem Schadorganismus festgestellt
worden ist.
Die Feststellung muß auf Untersuchungen beruhen, die
höchstens 48 Stunden vor dem Entfernen der Pflanzen von
der Anbaufläche durchgeführt worden sind.
3.1.2 Bewurzelte Stecklinge An den Stecklingen und in ihrer Umgebung darf kein Anzei-
chen des Erregers der Ascochyta-Krankheit (Didymella
chrysanthemi) festgestellt worden sein.
3.1.3 Stecklinge ohne Wurzeln An den Stecklingen und dem Material, von dem sie stam-
men, darf kein Anzeichen des Erregers der Ascochyta-
Krankheit festgestellt worden sein.
3.2 Gladiole (Gladiolus) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von den Erregern
des Uromyces-Rostes an Gladiolen (Uromyces spp.)
festgestellt worden ist, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-
zeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden
sind.
3.3 Narzisse (Narcissus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
Zwiebeln der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode kein Anzeichen des Stengelälchens (Ditylenchus
dipsaci) festgestellt worden ist.
3.4 Nelke (Dianthus), Die Pflanzen müssen
außer Samen und Schnittblumen a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-
zeichen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera
littoralis), des Altweltlichen Baumwollkapselwurms
(Helicoverpa armigera), der Asiatischen Baumwolleule
(Spodoptera litura) oder des Südafrikanischen Nelken-
wicklers (Epichoristodes acerbella) festgestellt worden
sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorga-
nismen unterworfen worden sein.
3.4.1 Gartennelke (Dianthus caryophyllus L.), Die Pflanzen müssen ferner
außer Samen und Schnittblumen a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-
zeichen der Erreger der Erwinia-Welke der Nelke (Erwi-
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
nia chrysanthemi), der Phialophora-Welke (Phialophora
cinerescens), der Pseudomonas-Welke der Nelke
(Pseudomonas caryophylli) und der Blattflecken der
Nelke (Pseudomonas woodsii) festgestellt worden sind,
und
b) von Material stammen, das bei Untersuchungen wäh-
rend der letzten zwei Jahre als frei von diesen Schad-
organismen festgestellt worden ist.
3.5 Pelargonie (Pelargonium x hortorum ein-
schließlich P. zonale und P. x domesticum)
3.5.1 Pflanzen, außer Samen und Schnittblumen Die Pflanzen müssen
a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-
zeichen der Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera
littoralis), des Altweltlichen Baumwollkapselwurms
(Helicoverpa armigera), der Asiatischen Baumwolleule
(Spodoptera litura) oder des Südafrikanischen Nelken-
wicklers (Epichoristodes acerbella) festgestellt worden
sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schadorga-
nismen unterworfen worden sein.
3.5.2 Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen Die Pflanzen
bestimmt, mit Ursprung in Kanada oder a) müssen aus einem Betrieb stammen, in dem weder im
den Vereinigten Staaten Boden noch an den Pflanzen Tomatenringflecken-Virus
(Tomato ringspot virus) festgestellt worden ist, und
b) dürfen höchstens die F2-Generation von Material sein,
das als frei von diesem Schadorganismus festgestellt
worden ist.
3.5.3 Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen Die Pflanzen
bestimmt, mit Ursprung in Griechenland a) müssen aus einem Betrieb stammen, in dem kein Toma-
oder Jugoslawien tenringflecken-Virus festgestellt worden ist oder
b) dürfen höchstens die F4•Generation von Material sein,
das als frei von diesem Schadorganismus festgestellt
worden ist.
3.6 Tulpe (Tulipa L.), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
Zwiebeln der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode kein Anzeichen des Stengelälchens (Ditylenchus
dipsaci) festgestellt worden ist.
4 Obst- und Zierpflanzen
der Rosengewächse
(Rosaceae),
zum Anpflanzen bestimmt
4.1 Apfel (Malus)
4.1.1 Pflanzen, außer Früchten, Samen und Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken der sowie in deren Umkreis von fünf Kilometern seit Beginn
der letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden
kein Anzeichen des Erregers des Feuerbrands (Erwinia
amylovora) festgestellt worden ist.
4.1.2 Pflanzen mit Ursprung in Kanada oder den Die Pflanzen müssen ferner
Vereinigten Staaten; außer Samen a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei ab-
geschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen
der Erreger der Amerikanischen Rauhblättrigkeit der
Kirsche (Cherry raspleaf virus) und der Tomatenring-
flecken (Tomate ringspot virus) festgestellt worden
sind, und
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 345
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
b) in direkter Linie von Material stammen, das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vegeta-
tionsperioden
als frei von diesen Schadorganismen festgestellt und
unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die
Feststellung muß auf Untersuchungen mit Indikator-
pflanzen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.
4.1.3 Malus pumila Mill. Die Pflanzen müssen ferner
Pflanzen, außer Samen, mit Ursprung in a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger
Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Ita- der Triebsucht des Apfels (Apple proliferation myco-
lien, Jugoslawien, den Niederlanden, Öster- plasm) festgestellt worden ist, oder
reich, Polen, Rumänien, der Schweiz, der
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
Sowjetunion, Spanien, der Tschechoslo-
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei ab-
wakei, Ungarn oder der Deutschen Demo- geschlossenen Vegetationsperioden kein Anzeichen
kratischen Republik
dieses Schadorganismus festgestellt worden ist, und
c) außer Sämlingen, in direkter Linie von Material stam-
men, das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
bb) innerhalb der letzten sechs abgeschlossenen Ve-
getationsperioden
als frei von diesem Schadorganismus festgestellt und
unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die
Feststellung muß auf Untersuchungen mit Indikator-
pflanzen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.
4.2 Birne (Pyrus L.)
4.2.1 Pflanzen, außer Früchten, Samen und Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken der sowie in deren Umkreis von fünf Kilometern seit Beginn
der letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden
kein Anzeichen des Erregers des Feuerbrands (Erwinia
amylovora) festgestellt worden ist.
4.2.2 Pflanzen mit Ursprung in Frankreich, Grie- Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die
chenland, Italien, Jugoslawien, Kanada, einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung während der
Österreich, der Schweiz, der Sowjetunion, gesamten Anzuchtdauer der Pflanzen auf Befall mit dem Er-
Spanien, der Tschechoslowakei, den Verei- reger des Birnenverfalls (Pear decline mycoplasm) über-
nigten Staaten oder der Deutschen Demo- wacht worden ist und auf der alle Pflanzen, die Anzeichen
kratischen Republik dieses Schadorganismus gezeigt haben, gerodet worden
sind.
4.3 Eberesche (Sorbus) Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
Feuerdorn (Pyracantha M. Roem.) der sowie in deren Umkreis von fünf Kilometern seit Beginn
Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.) der letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden
Weißdorn (Crataegus) kein Anzeichen des Erregers des Feuerbrands (Erwinia
Zwergmispel (Cotoneaster), amylovora) festgestellt worden ist.
außer Früchten, Samen und Pflanzenteilen
zu Binde- oder Zierzwecken
4.4 Erdbeere (Fragaria), A. Die Pflanzen müssen
außer Samen, a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in de-
aus den in der folgenden Liste aufgeführten ren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
Ursprungsländern abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen der in der folgenden Liste mit Bezug auf das
Ursprungsland unter Buchstabe A genannten
Schadorganismen festgestellt worden sind, und
b) mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von
Material stammen, das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Ve-
getationsperioden
als frei von mit Bezug auf das Ursprungsland genann-
ten Schadorganismen festgestellt und unter geeig-
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
neten Bedingungen erhalten worden ist. Die Fest-
stellung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflan-
zen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.
B. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen,
auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-
tationsperiode keine Anzeichen der in der folgenden Li-
ste mit Bezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B
genannten Schadorganismen festgestellt worden sind.
Australien A Strawberry crinkle virus
Strawberry vein-banding virus
Strawberry yellow edge virus
B Phytophthora fragariae
Belgien A Strawberry crinkle virus
Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Phytophthora fragariae
Raspberry ringspot virus
Bulgarien A Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Dänemark B Arabis mosaic virus
Raspberry ringspot virus
Frankreich wie Belgien
Irland A Strawberry vein-banding virus
Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Phytophthora fragariae
Raspberry ringspot virus
Strawberry latent ringspot virus
Italien A Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Raspberry ringspot virus
Kanada A Strawberry crinkle virus
Strawberry latent „C" virus
Strawberry vein-banding virus
Strawberry witches' broom Erreger
Strawberry yellow edge virus
Luxemburg wie Belgien
Neuseeland A Strawberry crinkle virus
Strawberry yellow edge virus
8 Phytophthora fragariae
Niederlande wie Belgien
Polen A Strawberry crinkle virus
B Arabis mosaic virus
Schweiz A Strawberry crinkle virus
Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Strawberry latent ringspot virus
Simbabwe A Strawberry yellow edge virus
Sowjetunion A Strawberry vein-banding virus
B Arabis mosaic virus
Südafrikanische Union A Strawberry crinkle virus
Ungarn A Strawberry crinkle virus
Strawberry vein-banding virus
B Arabis mosaic virus
Vereinigtes Königreich A Strawberry crinkle virus
Strawberry yellow edge virus
B Arabis mosaic virus
Phythophthora fragariae
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 347
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
Raspberry ringspot virus
Strawberry latent ringspot virus
Tomato black ring virus
Vereinigte Staaten A Strawberry crinkle virus
Strawberry latent „C" virus
Strawberry vein-banding virus
Strawberry witches' broom Erreger
Strawberry yellow edge virus
B Phytophthora fragariae
Deutsche Demokratische Republik B Arabis mosaic virus
Raspberry ringspot virus
Strawberry latent ringspot virus
andere europäische Länder B Arabis mosaic virus
4.5 Prunus-Arten (Prunus), A. Die Pflanzen müssen
insbesondere: a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in de-
Aprikose (P. armeniaca), ren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
Mandel (P. amygdalus), drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine
Pfirsich (P. persica), Anzeichen der in der folgenden Liste mit Bezug auf
Pflaume (P. domestica ssp. domestica), das Ursprungsland unter Buchstabe A genannten
Sauerkirsche (P. cerasus), Schadorganismen festgestellt worden sind, und
Schlehe (P. spinosa),
b) in direkter Linie von Material stammen, das
Süßkirsche (P. avium), aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
außer Samen, bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Ve-
aus den in der folgenden Liste aufgeführten getationsperioden
Ursprungsländern als frei von mit Bezug auf das Ursprungsland genann-
ten Schadorganismen festgestellt und unter geeig-
neten Bedingungen erhalten worden ist. Die Fest-
stellung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflan-
zen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.
8. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen,
auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-
tationsperiode kein Anzeichen des in der folgenden Li-
ste mit Bezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B
genannten Schadorganismus festgestellt worden ist.
Frankreich B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm
Griechenland B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm
Kanada A Peach yellows mycoplasm
Plum line pattern virus
Tomato ringspot virus
X-disease mycoplasm
Mexiko A Peach mosaic virus
Spanien B Apricot chlorotic leafroll mycoplasm
Vereinigte Staaten A Peach mosaic virus
Peach phony rickettsia
Peach rosette mycoplasm
Peach yellows mycoplasm
Plum line pattern virus
Tomate ringspot virus
X-disease mycoplasm
4.5.1 Aprikose (Prunus armeniaca), Die Pflanzen müssen
Brianconaprikose (P. brigantina Vill.), a) von einer Anbaufläche stammen,
Filzige Zwergkirsche (P. tomentosa aa) auf der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit
Thunb.), Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegeta-
Gärtnerpflaume (P. hortulana Bailey}, tionsperioden kein Anzeichen des Scharka-Virus
Haferpflaume (P. domestica ssp. insititia festgestellt worden ist und
[L.] C. K. Schneid.), bb) auf der alle Pflanzen, die von anderen Viren oder
Japanische Aprikose (P. mume Sieb. und virusähnlichen Erregern befallen waren, gerodet
Zucc.), worden sind, und
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
Japanische Mandelkirsche (P. japonica b) mit Ausnahme von Sämlingen in direkter Linie von
Thunb.), Material stammen, das
Kirschpflaume (P. cerasifera Ehrh.), aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
Mandel (P. amygdalus),
bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vegeta-
Mandelbäumchen (P. triloba Lindl.),
tionsperioden
Pfirsich (P. persica),
als frei vom Scharka-Virus festgestellt und unter geeig-
Pflaume (P. domestica ssp. domestica),
neten Bedingungen erhalten worden ist. Die Feststel-
P. blireiana Andre,
lung muß auf Untersuchungen mit lndikatorpflanzen
P. cistena Hansen,
oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.
P. curdica Fenzl. ex Fritsch,
P. glandulos a Thunb.,
P. holosericea Batal.,
P. mandshurica (Maxim.) Koehne,
P. nigra Ait.,
P. sibirica L.,
P. simonii Carr.,
Reneklode (P. domestica ssp. italica
[Borkh.] Hegi),
Schlehe (P. spinosa),
Strandpflaume (P. maritima Marsh),
Weidenblättrige Pflaume (P. salicina Lindl.),
außer Samen, mit Ursprung in Europa, au-
ßer Dänemark, Finnland, Irland, Norwegen
und Schweden
4.5.2 Kirsche einschließlich Zierkirschen, Die Pflanzen müssen
außer Samen, a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
aus den in der folgenden Liste aufgeführten unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei ab-
Ursprungsländern geschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen
der in der folgenden Liste mit Bezug auf das Ursprungs-
land genannten Schadorganismen festgestellt worden
sind, und
b) in direkter Linie von Material stammen, das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Vegeta-
tionsperioden
als frei von diesen Schadorganismen festgestellt und
unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist. Die
Feststellung muß auf Untersuchungen mit Indikator-
pflanzen oder nach gleichwertigen Methoden beruhen.
Japan Little-cherry-Krankheitserreger
Kanada Cherry raspleaf virus
Little-cherry-Krankheitserreger
Tomato ringspot virus
X-disease mycoplasm
Vereinigte Staaten wie Kanada
4.5.3 Süßkirsche (Prunus avium), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
mit Ursprung in Australien, Frankreich, Ka- der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
nada, Neuseeland, der Schweiz, Ungarn, periode kein Anzeichen des Erregers der Nekrotischen
dem Vereinigten Königreich oder den Ver- Rostscheckung der Süßkirsche (Cherry necrotic rusty
einigten Staaten mottle virus) festgestellt worden ist.
4.6 Quitte (Cydonia)
4.6.1 Pflanzen, außer Früchten, Samen und Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken der sowie in deren Umkreis von fünf Kilometern seit Beginn
der letzten zwei abgeschlossenen Vegetationsperioden
kein Anzeichen des Erregers des Feuerbrands (Erwinia
amylovora) festgestellt worden ist.
4.6.2 Pflanzen mit Ursprung in Frankreich, Grie- Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, die
chenland, Italien, Jugoslawien, Kanada, einschließlich ihrer unmittelbaren Umgebung während der
Österreich, der Schweiz, der Sowjetunion, gesamten Anzuchtdauer der Pflanzen auf Befall mit dem Er-
Spanien, der Tschechoslowakei, den Verei- reger des Birnenverfalls (Pear decline mycoplasm) über-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 349
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
nigten Staaten oder der Deutschen Demo- wacht worden ist und auf der alle Pflanzen, die Anzeichen
kratischen Republik dieses Schadorganismus gezeigt haben, gerodet worden
sind.
4.7 Rose (Rosa), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
mit Ursprung in Australien, Italien, Neusee- der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
land, der Südafrikanischen Union, dem Ver- periode kein Anzeichen des Erregers der Rosenwelke
einigten Königreich oder den Vereinigten (Rose wilt virus) festgestellt worden ist.
Staaten
4.8 Rubus-Arten (Rubus), A. Die Pflanzen müssen
insbesondere: a) frei sein von Blattläusen einschließlich deren Eiern,
Brombeere (Rubus spp.),
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in de-
Himbeere (Rubus spp.), ren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
aus den in der folgenden Liste aufgeführten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine
Ursprungsländern Anzeichen der in der folgenden Liste mit Bezug auf
das Ursprungsland unter Buchstabe A genannten
Schadorganismen festgestellt worden sind, und
c) in direkter Linie von Material stammen, das
aa) im Rahmen eines Zertifizierungssystems oder
bb) innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Ve-
getationsperioden
als frei von diesen Schadorganismen festgestellt und
unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist.
Die Feststellung muß auf Untersuchungen mit lndika-
torpflanzen oder nach gleichwertigen Methoden be-
ruhen.
8. Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen,
auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-
tationsperiode keine Anzeichen der in der folgenden Li-
ste mit Bezug auf das Ursprungsland unter Buchstabe B
genannten Schadorganismen festgestellt worden sind.
Belgien B Arabis mosaic virus
Raspberry ringspot virus
Dänemark wie Belgien
Frankreich wie Belgien
Irland B Arabis mosaic virus
Raspberry ringspot virus
Strawberry latent ringspot virus
Tomato black ring virus
Italien wie Belgien
Kanada A Black raspberry latent virus
Cherry leafroll virus
Prunus necrotic ringspot virus
Raspberry leaf curl virus
Tomato ringspot virus
Luxemburg wie Belgien
Niederlande wie Belgien
Schweiz B Arabis mosaic virus
Strawberry latent ringspot virus
Vereinigtes Königreich wie Irland
Vereinigte Staaten wie Kanada
Deutsche Demokratische Republik wie Irland
andere europäische Länder B Arabis mosaic virus
5 Weinrebe (Vitis partim), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode keine Anzeichen schädlicher Viren oder Mykoplas-
men festgestellt worden sind.
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
6 Forstpflanzen
6.1 Douglasie (Pseudotsuga),
außer Früchten und Samen
6.1.1 Pflanzen mit Ursprung in Amerika Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-
chen des Erregers des Pappelrostes (Melampsora medu-
sae) festgestellt worden ist.
6.1.2 Pflanzen mit Ursprung in Asien Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-
chen des Erregers des Triebsterbens der Lärche (Guignar-
dia laricina) festgestellt worden ist.
6.2 Eiche (Quercus) Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen des Erregers des Rindenkrebses der ~astanie (En-
dothia parasitica) und des Östlichen Gallenrostes der Kie-
fer (Cronartium quercuum) festgestellt worden sind.
6.2.1 Pflanzen mit Ursprung in Nordamerika, Ru- Die Pflanzen müssen
mänien oder der Sowjetuion a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von den Erre-
gern der Eichenwelke (Ceratocystis fagacearum) und
der Gefäßmykose der Eiche (Ophiostoma roboris) fest-
gestellt worden ist,
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren
unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten ab-
geschlossenen Vegetationsperiode kein Anzeichen
des Erregers des Spindelrostes der Kiefer (Cronartium
fusiforme) festgestellt worden ist.
6.3 Kastanie (Castanea) Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein An-
zeichen des Erregers des Rindenkrebses der Kastanie
(Endothia parasitica) festgestellt worden ist.
6.3.1 Pflanzen mit Ursprung in Nordamerika, Die Pflanzen müssen aus einem Gebiet stammen, das als
Rumänien oder der Sowjetunion frei von den Erregern der Eichenwelke (Ceratocystis faga-
cearum) und der Gefäßmykose der Eiche (Ophiostoma
roboris) festgestellt worden ist.
6.4 Kiefer (Pinus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen, der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
mit Ursprung in Europa letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-
chen des Erregers des Östlichen Gallenrostes der Kiefer
(Cronartium quercuum) festgestellt worden ist.
6.5 Lärche (Larix), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen, der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
mit Ursprung in Amerika letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-
chen des Erregers des Pappelrostes (Melampsora medu-
sae) festgestellt worden ist.
6.6 Pappel (Populus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-
chen des Erregers des ·Septoria-Krebses der Pappel
(Mycosphaerella populorum) festgestellt worden ist.
6.6.1 Pflanzen mit Ursprung in Amerika Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 351
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
chen der Erreger des Pappelrostes (Melampsora medusae)
und des Rindenbrandes der Pappel (Hypoxylon pruinatum)
festgestellt worden sind.
6.7 Ulme (Ulmus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein An-
zeichen des Erregers der Holländischen Ulmenkrankheit
(Ceratocystis ulmi) festgestellt worden ist.
6.7.1 Pflanzen mit Ursprung in Nordamerika Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Anzei-
chen des Erregers der Phloem-Nekrose der Ulme (Elm
phloem necrosis) festgestellt worden ist.
6.8 Zelkova (Zelkova Spach), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stammen, auf
außer Früchten und Samen der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein An-
zeichen des Erregers der Holländischen Ulmenkrankheit
(Ceratocystis ulmi) festgestellt worden ist.
B Pflanzenerzeugnisse
Holz
1.1 Eiche (Quercus) und Kastanie (Castanea)
1 .1 .1 mit Ursprung in Nordamerika Das Holz muß entrindet sein und
a) so behauen sein, daß es die natürliche Oberflächen-
rundung verloren hat,
b) einen Feuchtigkeitsgehalt von 20 % der Trockenmasse
oder weniger haben oder
c) durch Behandlung mit Heißluft oder heißem Wasser
desinfiziert worden sein.
1.1.2 mit Ursprung in Rumänien oder der Sowjet- Das Holz muß
union a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von den Erre-
gern der Gefäßmykose der Eiche (Ophiostoma roboris)
und des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia parasi-
tica) festgestellt worden ist, oder
b) entrindet sein und
aa) so behauen sein, daß es die natürliche Oberflächen-
rundung verloren hat,
bb) einen Feuchtigkeitsgehalt von 20 % der Trocken-
masse oder weniger haben oder
cc) durch Behandlung mit Heißluft oder heißem Wasser
desinfiziert worden sein.
1.1.3 mit Ursprung außerhalb Nordamerikas, Das Holz muß
Rumäniens oder der Sowjetunion a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger
des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia parasitica)
festgesteut worden ist, oder
b) entrindet sein.
1.2 Nadelhölzer (Coniferae)
mit Ursprung in außereuropäischen Das Holz muß entrindet sein.
Ländern
1.3 Pappel (Populus) Das Holz muß entrindet sein.
mit Ursprung in Amerika
1.4 Ulme (Ulmus) Das Holz muß entrindet sein.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anforderungen
2
2 Lose Rinde
2.1 Eiche (Quercus), außer Korkeiche Die Rinde muß aus einem Gebiet stammen, das als frei von
(Qu. suber), dem Erreger des Rindenkrebses der Kastanie (Endothia
mit Ursprung außerhalb Nordamerikas, parasitica) festgestellt worden ist.
Rumäniens oder der Sowjetunion
C Sonstige Gegenstände
Erde, die Pflanzenteile oder Humus enthält, Die Erde muß als frei von Schadorganismen festgestellt
mit Ursprung in außereuropäischen Län- worden sein.
dern
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 353
Anlage 5
(zu §§ 6, 7, 8, 13, 14, 15 und 18)
Zeugnis- und Untersuchungspflicht
A Pflanzen
Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Aquarien-
pflanzen
2 Saatgut
Erbse (Pisum sativum)
Kartoffel (Solanum tuberosum), Knollen
Küchenzwiebel (Allium cepa)
Luzerne (Medicago sativa)
Porree (Allium porrum)
Rubus-Arten (Rubus),
insbesondere:
Brombeere
Himbeere
Schnittlauch (Allium schoenoprasum)
Tomate (Lycopersicon lycopersicum)
3 Speisekartoffeln
4 Frische Früchte
Apfel (Malus)
Birne (Pyrus)
Prunus-Arten (Prunus),
insbesondere:
Aprikose (P. armeniaca)
Pfirsich (P. persica)
Pflaume (P. domestica ssp. domestica)
Sauerkirsche (P. cerasus)
Schlehe (P. spinosa)
Süßkirsche (P. avium)
Quitte (Cydonia)
Zitrus (Citrus L.), außer Zitronen (Citrus lemon [L.]
Burm. und Citrus medica L.)
5 Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- und Zierzwecken
Chrysantheme (Chrysanthemum)
Eiche (Quercus)
Flieder (Syringa)
Gladiole (Gladiolus)
Kastanie (Castanea)
Nelke (Dianthus)
Prunus-Arten (Prunus),
insbesondere:
Aprikose (P. armeniaca)
Mandel (P. amygdalus)
Pfirsich (P. persica)
Pflaume (P. domestica ssp. domestica)
Sauerkirsche (P. cerasus)
Schlehe (P. spinosa)
Süßkirsche (P. avium)
Rose (Rosa)
Weide (Salix)
Weinrebe (Vitis)
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
B Pflanzenerzeugnisse
1 Holz
Eiche (Quercus)
Kastanie (Castanea)
Nadelhölzer (Coniferae) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
Pappel (Populus) mit Ursprung in Amerika
Ulme (Ulmus)
2 Lose Rinde
Eiche (Quercus), außer Korkeiche (Quercus suber), mit Ursprung außerhalb Nord-
amerikas, Rumäniens oder der Sowjetunion
C Sonstige Gegenstände
1 Erde
1 .1 Erde, die Pflanzen anhaftet oder Pflanzen beigefügt ist
1.2 Erde, die Humus oder Pflanzenteile enthält, außer Torf
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 355
Anlage 6
(zu § 6)
Pflanzengesundheitszeugnis
Pflanzenschutzdienst Nr ............................. .
von: ............................................................................................................... .
an: Pflanzenschutzdienst(e)
von: ............................................................................................................... .
Beschreibung der Sendung
Name und Adresse des Absenders: ................................................................... .
Name und Adresse des Empfängers: ................................................................. .
Zahl und Beschreibung der Stücke: ................................................................... .
Unterscheidungsmerkmale: .............................................................................. .
Ursprung: ....................................................................................................... .
Vorgesehenes Transportmittel: ......................................................................... .
Vorgesehener Grenzübertrittsort: ...................................................................... .
Angegebene Menge und Name der Erzeugnisse: ................................................. .
Botanischer Name der Pflanzen: ....................................................................... .
Es wird hiermit bescheinigt, daß die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeug-
nisse untersucht und frei von Quarantäneschädlingen und praktisch frei von anderen
gefährlichen Schädlingen befunden wurden und daß sie als den bestehenden Pflanzen-
schutzvorschriften des Bestimmungslandes entsprechend anzusehen sind.
Entseuchung und/oder Desinfizierung
Datum: Behandlung: ...................................... .
Chemikalie (Wirkstoff): ..................................................................................... .
Dauer und Temperatur: .................................................................................... .
Konzentration: ................................................................................................ .
Sonstige Angaben: .......................................................................................... .
Zusätzliche Erklärung:
Ort der Ausstellung: Name des amtlichen Beauftragten:
Datum ............................................ .
(Dienstsiegel) (Unterschrift)
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 7
(zu§ 6)
Pflanzensanitäres Weiterversendungszeugnis
Pflanzenschutzdienst Nr ............................. .
von: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Weiterversendeland)
an: Pflanzenschutzdienst(e)
von: (Bestimmungsland/Bestimmungsländer)
Beschreibung der Sendung
Name und Adresse des Absenders: ................................................................... .
Name und Adresse des Empfängers: ................................................................. .
Zahl und Beschreibung der Stücke: ................................................................... .
Unterscheidungsmerkmale: .............................................................................. .
Ursprung: ....................................................................................................... .
Vorgesehenes Transportmittel: ......................................................................... .
Vorgesehener Grenzübertrittsort: ...................................................................... .
Angegebene Menge und Name des Erzeugnisses: ............................................... .
Botanischer Name der Pflanzen: ....................................................................... .
Hiermit wird bescheinigt, daß die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeug-
nisse aus (Ursprungsland) nach (Weiterversende-
land) eingeführt worden sind und daß ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr.
, dessen Original I] oder beglaubigte Kopie • in der Anlage vorliegt, beigefügt
war; daß sie in ihrer ursprünglichen Verpackung LJ in einer neuen Verpackung[] beför-
dert werden; daß auf Grund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses D und
einer zusätzlichen Untersuchung Ll die obengenannten Pflanzen oder Pflanzenerzeug-
nisse als den geltenden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes entspre-
chend befunden worden sind und während ihrer Einlagerung (im Weiterversendeland)
keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt waren.
Entseuchung und/oder Desinfizierung
Datum: Behandlung: ...................................... .
Chemikalie (Wirkstoff): ..................................................................................... .
Dauer und Temperatur: .................................................................................... .
Konzentration: ................................................................................................ .
Sonstige Angaben: ........ .
Zusätzliche Erklärung:
Ort der Ausstellung: Name des amtlichen Beauftragten:
Datum:
(Dienstsiegel) (Unterschrift)
• Zutreffe11<Jes Jeweils arikrPuze11
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 357
Anlage 8
(zu § 9)
Pflanzen, die nur nach Entseuchung eingeführt werden dürfen
Ahorn (Acer)
Akazie (Acacia)
Apfel (Malus)
Birne (Pyrus)
Buche (Fagus)
Eberesche (Sorbus)
Felsenbirne (Amelanchier)
Flieder (Syringa)
Lederstrauch (Ptelea)
Liguster (Ligustrum)
Linde (Tilia)
Osagedorn (Maclura)
Pappel (Populus)
Prunus-Arten (Prunus),
insbesondere:
Aprikose (P. armeniaca)
Mandel (P. amygdalus)
Pfirsich (P. persica)
Pflaume (P. domestica ssp. domestica)
Sauerkirsche (P. cerasus)
Schlehe (P. spinosa)
Süßkirsche (P. avium)
Quitte (Cydonia)
Ribes-Arten (Ribes),
insbesondere:
Johannisbeere (Ribes spp.)
Stachelbeere (Ribes spp.)
Rose (Rosa)
Schneebeere (Symphoricarpos)
Spindelstrauch (Euonymus)
Ulme (Ulmus)
Walnuß (Juglans)
Weide (Salix)
Weinrebe (Vitis partim)
Weißdorn (Crataegus)
Zierquitte (Chaenomeles)
Zwergmispel (Cotoneaster),
außer a) Früchten und Samen
b) Schnittblumen und anderen Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 9
(zu § 10)
Einfuhrerleichterungen
Keine Beschränkung auf bestimmte Zolldienststellen und keine Zeugnis-, Unter-
suchungs- und Entseuchungspflicht:
1 Umzugsgut
2 Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die zum nichtgewerblichen Gebrauch des Be-
sitzers oder Empfängers oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt
sind
2.1 Schmuckpflanzen, insbesondere in Töpfen, Sträußen oder Kränzen
2.2 Blumenzwiebeln und -knallen bis 2,5 kg
2.3 Lebensmittel
2.4 Futtermittel bis 10 kg
Anlage 10
(zu § 11)
Vorratsschutz; Pflanzenerzeugnisse
1 . Getreide:
Gerste (Hordeum vulgare L.),
Hafer (Avena sativa L.),
Mais (Zea mays L.),
Mohrenhirse (Sorghum Moench),
Roggen (Secale cereale L.),
Weizen (Triticum aestivum L.),
auch geschält, geschliffen, geschrotet, gequetscht,
entspelzt oder gestutzt
2. Reis (Oryza sativa L.), gebrochen
3. Wurzelknollen von Maniok (Manihot esculenta Crantz), auch getrocknet, zerkleinert
oder als Pellets
4. Erdnuß (Arachis hypogaea L.), mit oder ohne Hülse, auch zerkleinert
5. Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen
von Getreide oder Hülsenfrüchten (Leguminosae)
6. Rückstände der Stärkeherstellung aus Maniok, auch als Pellets
7. Ölkuchen und andere Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle, auch zerkleinert,
außer Öldraß
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 359
Anlage 11
(zu § 11)
Vorratsschutz; Schadorganismen
deutsche Bezeichnung
Schadorganismen
der Schadorganismen
2
Cryptolestes Ganglb. Leistenkopfplattkäfer
Oryzaephilus mercator Fauv. Erdnußplattkäfer
Oryzaephilus surinamensis L. Getreideplattkäfer
Rhizopertha dominica F. Getreidekapuziner
Sitophilus granarius L. Kornkäfer
Sitophilus oryzae L. Reiskäfer
Sitophilus zeamais Motsch. Maiskäfer
Sitotroga cerealella Oliv. Getreidemotte
Tenebroides mauritanicus L. Schwarzer Getreidenager
Tribolium castaneum Hbst. Rotbrauner Reismehlkäfer
Tribolium confusum Duv. Amerikanischer Reismehlkäfer
Trogoderma granarium Everts. Khaprakäfer
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 12
(zu §§ 1 2 und 13)
Weitere Anforderungen für die Ausfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Mitgliedstaaten Anforderungen
2 3
A Pflanzen
Bewurzelte Pflanzen allge- Irland, Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche
mein, im Freiland angezo- Vereinigtes Königreich stammen, die als frei von dem Erreger der
gen, eingepflanzt oder zum (nur Nordirland) Wurzel- und Stammfäule (Phytophthora
Anpflanzen bestimmt cinnamomi Rands.) festgestellt worden ist.
2 Chicoree (Cichorium L.), Irland, Die Pflanzen müssen
beblätterte Pflanzen, außer Vere-inigtes Königreich a) aufgewachsen sein
Samen; Ausfuhr in der Zeit aa) in einem Gebiet, in dem seit Beginn der
vom 1 . April bis 14. Oktober letzten Vegetationsperiode kein Anzei-
chen des Kartoffelkäfers (Leptinotarsa
decemlineata Say) festgestellt oder
der Kartoffelkäfer intensiv bekämpft
worden ist, oder
bb) in einer ortsfesten Anlage aus Glas
oder Kunststoff,
b) gereinigt und verpackt sein und
c) in einer Weise befördert werden, die einen
Befall mit dem Kartoffelkäfer ausschließt.
3 Chrysantheme (Chrysan- Dänemark, Die Pflanzen müssen
themum partim), zum An- Frankreich, a) von einer Anbaufläche stammen, auf der
pflanzen bestimmt, außer Irland, seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Samen und Schnittblumen Vereinigtes Königreich Vegetationsperiode keine Anzeichen der
Afrikanischen Baumwolleule (Spodoptera
littoralis), des Altweltlichen Baumwollkap-
selwurms (Helicoverpa armigera), der Asi-
atischen Baumwolleule (Spodoptera litura)
oder des Südafrikanischen Nelkenwicklers
(Epichoristodes acerbella) festgestellt
worden sind, oder
b) einer geeigneten Behandlung gegen diese
Schadorganismen unterworfen worden
sein.
4 Fichte (Picea)
4.1 Fichte, zum Anpflanzen Irland, Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche
bestimmt, außer Samen Vereinigtes Königreich stammen, auf der keine Anzeichen der Fich-
(nur Nordirland) tenbuschhorn-Blattwespe (Gilpinia hercyniae
Hartig) und der Kleinen Fichtenblattwespe
(Pristiphora abietina Christ.) festgestellt wor-
den sind.
4.2 Fichte, zum Anpflanzen be- Irland, Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche
stimmt, außer Früchten und Vereinigtes Königreich stammen, die als frei von Anzeichen des Erre-
Samen (nur Nordirland) gers des Kieferntriebsterbens (Scleroderris
lagerbergii Gremmen) festgestellt worden ist.
5 Kartoffel
(Solanum tuberosum)
5.1 Kartoffeln allgemein Dänemark, Die Knollen müssen
Irland, a) aus einem Gebiet stammen, in dem seit Be-
Vereinigtes Königreich ginn der letzten abgeschlossenen Vegeta-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 361
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Mitgliedstaaten Anforderungen
2 3
tionsperiode kein Anzeichen des Kartoffel-
käfers (Leptinotarsa decemlineata) festge-
stellt oder der Kartoffelkäfer intensiv be-
kämpft worden ist,
b) gereinigt und verpackt sein und
c) in einer Weise befördert werden, die einen
Befall mit dem Kartoffelkäfer ausschließt.
5.2 Kartoffeln, außer Früh- und Irland, Die Knollen müssen keimunfähig gemacht
Pflanzkartoffel n Vereinigtes Königreich worden sein.
(nur Nordirland)
6 Kiefer (Pinus), zum Anpflan- Irland, Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche
zen bestimmt, außer Früch- Vereinigtes Königreich stammen, die als frei von Anzeichen des Erre-
ten und Samen (nur Nordirland) gers des Kieferntriebsterbens (Scleroderris
lagerbergii) festgestellt worden ist.
7 Kohl (Brassica L.), beblät- Irland, wie bei Chicoree
terte Pflanzen, außer Sa- Vereinigtes Königreich
men; Ausfuhr in der Zeit vom
1. April bis 14. Oktober
8 Lärche (Larix), zum An- Irland, Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche
pflanzen bestimmt, außer Vereinigtes Königreich stammen, auf der kein Anzeichen der Lärchen-
Früchten und Samen (nur Nordirland) gespinstblattwespe (Cephalcia alpina Klug)
festgestellt worden ist.
9 Lauch (Allium), zum Irland, Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche
Anpflanzen bestimmt Vereinigtes Königreich stammen, auf der seit Beginn der letzten abge-
(nur Nordirland) schlossenen Vegetationsperiode kein An-
zeichen des Erregers des Zwiebelbrandes
(Urocystis cepulae Frost) festgestellt worden
ist.
10 Möhre (Daucus L.), beblät- Irland, wie bei Chicoree
terte Pflanzen, außer Sa- Vereinigtes Königreich
men; Ausfuhr in der Zeit vom
1. April bis 14. Oktober
11 Nelke (Dianthus), zum An- Dänemark, wie bei Chrysantheme
pflanzen bestimmt, außer Frankreich,
Samen und Schnittblumen Irland,
Vereinigtes Königreich
12 Pelargonie (Pelargonium), Dänemark, wie bei Chrysantheme
zum Anpflanzen bestimmt, Frankreich,
außer Samen und Schnitt- Irland,
blumen Vereinigtes Königreich
13 Rübe (Beta), beblätterte Irland, wie bei Chicoree
Pflanzen, außer Samen; Vereinigtes Königreich
Ausfuhr in der Zeit vom
1. April bis 14. Oktober
14 Salat (Lactuca L.), beblät- Irland, wie bei Chicoree
terte Pflanzen, außer Sa- Vereinigtes Königreich
men; Ausfuhr in der Zeit vom
1. April bis 14. Oktober
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Mitgliedstaaten Anforderungen
2 3
15 Ulme (Ulmus), zum Anpflan- Dänemark, Die Pflanzen
zen bestimmt, außer Früch- Irland, a) dürfen höchstens ein Jahr alt und nicht
ten und Samen Vereinigtes Königreich höher als 30 cm sein,
(nur Nordirland) b) müssen aus einer Baumschule stammen, in
der und deren unmittelbarer Umgebung seit
Beginn der letzten zwei abgeschlossenen
Vegetationsperioden kein Anzeichen des
Erregers der Holländischen Ulmenkrank-
heit (Ceratocystis ulmi) festgestellt worden
ist, und in geeigneter Weise gegen die
Überträger dieser Krankheit behandelt
worden sein.
16 Zelkova (Zelkova}, zum An- Dänemark, wie bei Ulme
pflanzen bestimmt, außer Irland,
Früchten und Samen Vereinigtes Königreich
(nur Nordirland)
17 Zitrus (Citrus), zum An- Frankreich, Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche
pflanzen bestimmt, außer Italien stammen, auf der seit Beginn der letzten abge-
Früchten und Samen schlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen von Viruskrankheiten festgestellt worden
sind.
B Pflanzenerzeugnisse
Holz
1.1 Eiche (Quercus), Italien Das Holz muß aus einem Gebiet stammen, das
nicht entrindet, mit als frei von den Erregern des Östlichen Gallen-
Ursprung in Nordamerika rostes der Kiefer (Cronartium quercuum) und
des Spindelrostes der Kiefer (Cronartium fusi-
forme) festgestellt worden ist.
1.2 Fichte (Picea) Vereinigtes Königreich Das Holz muß entrindet sein.
mit Ursprung in Europa (nur Großbritannien)
1.3 Kastanie (Castanea), Italien wie bei Eiche
nicht entrindet, mit
Ursprung in Nordamerika
1.4 Nadelhölzer (Coniferae) Irland, Das Holz muß entrindet sein.
mit Ursprung in Europa Vereinigtes Königreich
(nur Nordirland)
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 363
Anlage 13
(zu § 14)
Schadorganismen, auf deren Befall bei Ausfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten zu untersuchen ist
deutsche Bezeichnung der
Mitgliedstaaten Schadorganismen
Schadorganismen oder Krankheiten
2 3
Dänemark, Leptinotarsa decemlineata Kartoffelkäfer
Irland,
Vereinigtes Königreich
Frankreich, Diaphorina citri Kuway Südostasiatischer Zitrus-Blattfloh
Italien lridomyrmex humilis Mayr Argentinische Ameise
Pseudaulacaspis pentagona Targ. Mandel- oder Maulbeerschildlaus
Pseudococcus comstocki Kuw. Bananenschmierlaus
Toxoptera citricidus Kirk. Braune Zitrus-Blattlaus
Trioza erythreae Dei Guercio Ostafrikanischer Zitrus-Blattfloh
Viren von Zitrus (Citrus L.)
Xanthomonas citri (Hasse) Dowson
Irland, Phytophthora cinnamomi Wurzel- und Stammfäule
Vereinigtes Königreich Scleroderris lagerbergii Kieferntriebsterben
(nur Nordirland)
Italien Aleurocanthus voglumi Ashby Schwarze Zitrusfliege
Anastrepha fraterculus Wied. Peruanische Fruchtfliege
Anastrepha ludens Loew. Mexikanische Fruchtfliege
Busseola fusca Hamps. Maisstengelbohrer
Cronartium ribicola J. C. Fischer Weymouthskiefernblasenrost
Dacus dorsalis Hendel Orientalische Fruchtfliege
Dialeurodes citri Ashm. Zitrus-Mottenschildlaus
Diaporthe citri (Fawc.) Wolf
Dibotryon morbosum (Schw.) Theissen Schwarzer Rindenkrebs der Kirsche
et Sydos
Diplodia natalensis P. Evans
Elsinoe fawcettii Bitanc. et Jenkins Zitrus-Grind
Gonipterus scutellatus Gyll. Eukalyptusrüßler
Phoracantha semipunctata F. Eukalyptusbockkäfer
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 14
(zu § 14)
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die bei Ausfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten
auf Befall durch bestimmte Schadorganismen zu untersuchen sind
deutsche Bezeichnung der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Mitgliedstaaten Schadorganismen Schadorganismen oder
Krankheiten
2 3 4
A Pflanzen
Pflanzen, zum Anpflanzen
bestimmt
1.1 Apfel (Malus pumila) Italien Cryptosporiopsi s
curvispora (Pk.)
Gremmen
1.2 Chrysantheme Irland, Vereinigtes Helicoverpa armigera Altweltlicher Baumwoll-
(Chrysanthemum), Königreich kapselwurm
außer Früchten und Samen
1.3 Fichte (Picea), Irland, Vereinigtes Gilpinia hercyniae Fichtenbuschhornblatt-
außer Samen Königreich Pristiphora abietina wespe
(nur Nordirland) Kleine Fichtenblatt-
wespe
1.4 Geranie (Geranium L.), Irland, Vereinigtes Helicoverpa armigera Altweltlicher Baumwoll-
außer Früchten und Samen Königreich kapselwurm
1.5 Lärche (Larix), Irland, Vereinigtes Cephalcia alpina Klug Lärchengespinstblatt-
außer Samen Königreich wespe
(nur Nordirland)
1.6 Lauch (Allium) Irland, Vereinigtes Urocystis cepulae Zwiebelbrand
Königreich
(nur Nordirland)
1.7 Mandel (Prunus amygdalus) Italien Ascochyta chlorospora
Speg.
1.8 Nelke (Dianthus), Irland, Vereinigtes Helicoverpa armigera Altweltlicher Baumwoll-
außer Früchten und Samen Königreich kapselwurm
1.9 Pelargonie (Pelargonium), Irland, Vereinigtes Helicoverpa armigera Altweltlicher Baumwoll-
außer Früchten und Samen Königreich kapselwurm
1.10 Tomate (Lycopersicon Irland, Vereinigtes Helicoverpa armigera Altweltlicher Baumwoll-
lycopersicum), Königreich kapselwurm
außer Früchten und Samen
1.11 Zitrus (Citrus) Frankreich, Italien Gloeosporium limetticola
Clausen
Italien Corticium salmonicolor
Berk. et Br.
2 Saatgut
2.1 Bohne Italien Corynebacteri um Bakterienwelke
(Phaseolus vulgaris L.) flaccumfaciens der Bohne
(Hedges) Dows.
2.2 Heimbohne (Dolichos Jacq.) Italien Corynebacteri um Bakterienwelke
flaccumfaciens der Bohne
2.3 Kartoffel (Solanum Belgien, Frankreich, Phoma exigua Phoma-Fäule
tuberosum), Italien, Luxemburg, var. foveata der Kartoffel
Knollen mit Ursprung außer- Niederlande
halb der Mitgliedstaaten
2.4 Mandel (Prunus amygdalus), Italien Eurytoma amygdali End. Mandelsamenwespe
Früchte und Samen
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 365
deutsche Bezeichnung der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Mitgliedstaaten Schadorganismen Schadorganismen oder
Krankheiten
2 3 4
B Pflanzenerzeugnisse
Kartoffel (Solanum Belgien, Frankreich, Phoma exigua Phoma-Fäule
tuberosum), Italien, Luxemburg, var. foveata der Kartoffel
Knollen, außer Frühkartoffeln Niederlande
und Kartoffeln, die zur
industriellen Verarbeitung
bestimmt sind
2 Nadelhölzer (Con iferae), Irland, Vereinigtes Dendroctonus micans Riesenbastkäfer
Holz mit Rinde Königreich (Kugelann)
lps amiti_nus Eichhoff Kleiner Achtzähniger
Fichtenborkenkäfer
lps duplicatus Sahib. Nordischer
Fichtenborkenkäfer
lps typographus (L.) Buchdrucker (= Großer
Achtzähniger
Fichtenborkenkäfer)
Irland, Vereinigtes lps cembrae Heer Großer Lärchenborken-
Königreich käfer
(nur Nordirland) lps sexdentatus Boerner Großer Kiefernborken-
käfer
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 19. März 1982
Tag Inhalt Seite
15. 3. 82 Fünfte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258
neu: 793-10-5-2; 793-10-5
10. 2. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262
19. 2. 82 Bekanntmachung des Zweiten Zusatzübereinkommens zu dem deutsch-französischen Abkom-
men über den Bau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors und zu dessen Ergänzungs-
abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
2. 3. 82 Bekanntmachung der Änderungen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
2. 3. 82 Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 268
2. 3. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
2. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls von 1979 zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
3. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
4. 3. 82 Bekanntmachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Übereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272
4. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . . . 276
4. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für
das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
8. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle zur sechsten Verlängerung des
Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971 und zur ersten Verlängerung des Nahrungsmittel-
hilfe-Übereinkommens von 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
8. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Interameri-
kanischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
9. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flücht-
linge.................................................................................... 278
9. 3. 82 Bekanntmachung über den J3eltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
10. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
10. 3. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtliche
Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 367
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
3. 3. 82 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tion Nordwest zur Änderung der Lotsordnung Ems 51 16.3.82 1. 4. 82
9515-10-1-6
9. 3. 82 Verordnung Nr. 3/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 52 17.3.82 1. 4. 82
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststel-
lung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des
gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper 11. 3. 82 L 67/23
12. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 584/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/68 zur Festlegung der Liste der Stellen für
die Erteilung von Bescheinigungen für die Zulassung bestimmter
Milcherzeugnisse aus Drittländern zu bestimmten Tarifnummern 13.3.82 l 70/9
Andere Vorschriften
22. 2. 82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 509/82 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 zur Fest-
legung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Euro-
päischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung 8.3. 82 L 64/1
22. 2. 82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 510/82 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 zur Fest-
legung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Euro-
päischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedin-
gungen 8.3.82 L 64/15
3. 3. 82 Entscheidung Nr. 532/82/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1982 gemäß der
Entscheidung Nr. 1831 /81 /EGKS zur Einführung eines Über-
wachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten
für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie 9.3.82 L 65/5
Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1982 367
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
3. 3. 82 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tion Nordwest zur Änderung der Lotsordnung Ems 51 16.3.82 1. 4. 82
9515-10-1-6
9. 3. 82 Verordnung Nr. 3/82 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 52 17.3.82 1. 4. 82
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststel-
lung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des
gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper 11. 3. 82 L 67/23
12. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 584/82 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1054/68 zur Festlegung der Liste der Stellen für
die Erteilung von Bescheinigungen für die Zulassung bestimmter
Milcherzeugnisse aus Drittländern zu bestimmten Tarifnummern 13.3.82 l 70/9
Andere Vorschriften
22. 2. 82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 509/82 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 zur Fest-
legung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Euro-
päischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung 8.3. 82 L 64/1
22. 2. 82 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 510/82 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 zur Fest-
legung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Euro-
päischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedin-
gungen 8.3.82 L 64/15
3. 3. 82 Entscheidung Nr. 532/82/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1982 gemäß der
Entscheidung Nr. 1831 /81 /EGKS zur Einführung eines Über-
wachungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten
für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie 9.3.82 L 65/5
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4.90 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 373. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1982,
ist im Bundesanzeiger Nr. 51 vom 16. März 1982 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 51 vom 16. März 1982 kann zum Preis von 3,50 DM
(2,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.