313
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1982 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
25. 2. 82 Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
neu: 420-6; 420-4
9. 3. 82 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
9500-10
10. 3. 82 Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Lotsordnung ......................... ; . . . 319
9515-10
10. 3. 82 Verordnung über die zu Börsentermingeschäften zugelassenen Wertpapiere (Börsentermin-
geschäfts-Zulassungsverordnung - BörsTermZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
neu: 4115-29-6; 4115-29-4, 4115-29-5
10. 3. 82 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
2121-51-7
11. 3. 82 Fünfte Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrs-
gebiete im Sinne des lnvestitionszulagengesetzes (Fünfte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
gebietsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324
neu: 707-6-8; 707-6-7
8. 3. 82 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Betriebsverfassungs-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
1104-5, 801-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A
(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),
abgeschlossen am 31. Dezember 1981, gesondert übersandt.
Verordnung
über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik
Vom 25. Februar 1982
Auf Grund des § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patent- nen Sachverhalt als Stand der Technik in Betracht zu
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ziehen oder in denen Lösungen zu einer genau geschil-
16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) in Verbindung derten technischen Aufgabenstellung beschrieben sind.
mit der Verordnung über die Übertragung der Ermächti- Eine Bewertung des Inhalts der ermittelten Druckschrif-
gung nach § 23 Abs. 3 Satz 3 des Patentgesetzes vom ten findet nicht statt.
25. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 114) wird verordnet: §2
Der Antrag ist in deutscher Sprache schriftlich in zwei
übereinstimmenden Stücken einzureichen und muß ent-
§ 1
halten:
(1) Auf Antrag erteilt das Patentamt ohne Gewähr für
Vollständigkeit Auskünfte zum Stand der Technik auf 1. die Erklärung, daß eine Auskunft zum Stand der
allen Gebieten der Technik. Technik nach dieser Verordnung beantragt wird.
Dabei kann ein Zeitraum angegeben werden, auf den
(2) Die Auskunft wird durch Mitteilung der öffentlichen die Ermittlung der öffentlichen Druckschriften
Druckschriften erteilt, die für einen genau beschriebe- beschränkt werden soll;
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. die genaue Beschreibung des technischen Sachver- 5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen
halts, der Gegenstand des Antrags ist; gegebenen- Vertreter den Antrag stellen oder mehrere Vertreter
falls sind Zeichnungen beizufügen und, falls erforder- mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe,
lich, eine kurze Zusammenfassung der Merkmale. wer als Zustellungsbevollmächtigter zum Empfang
Einheiten im Meßwesen sind in Übereinstimmung mit amtlicher Bescheide befugt ist;
dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen und der 6. die Unterschrift des Antragstellers oder des Vertre-
hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den je- ters.
weils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemi-
schen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national §3
oder international anerkannten Zeichen und Symbole Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu ent-
zu verwenden; richten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als
3. den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige nicht gestellt.
Bezeichnung des Antragstellers, den Wohnsitz oder §4
Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer,
Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk). Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Bei ausländischen Orten sind auch Staat und Bezirk tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Ge-
anzugeben; ausländische Ortsnamen sind zu unter- setzes über internationale Patentübereinkommen vom
streichen; 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) auch im Land Berlin.
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen
mit Anschrift; die Vollmacht ist als Anlage dem Antrag §5
beizufügen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Voll- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
macht ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19. Juni
hinzuweisen. Die Bestellung mehrerer Vertreter ist 1979 über die Erteilung von Auskünften zum Stand der
zulässig; Technik (BGBI. 1 S. 1019) außer Kraft.
München, den 25. Februar 1982
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1982 315
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Vom 9. März 1982
Auf Grund des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Auf- 1. Der Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses erhält
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch 2. Im Anhang zu dem Gebührenverzeichnis sind in Num-
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1965 (BGBI. II mer 1 die Worte ,,(BSchPatentVO) vom 15. Juni 1956
S. 873) eingefügt und zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Ge- (BGBI. II S. 722)" durch die Worte ,,(Binnenschiffer-
setzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) geändert patentverordnung BinSchPatentV) vom
worden ist, und des § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über 7. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1333)" zu ersetzen und
Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt die Nummern 3 und 4 zu streichen.
Teil 111, Gliederungsnummer 9503-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, der durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) geändert worden ist,
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- Artikel 2
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821 ), wird Diese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Überlei-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
verordnet: über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
nenschiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 1
Die Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- Artikel 3
schiffahrt vom 22. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2008) wird
wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
Bonn, den 9. März 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage
Fundstellenhinweis Gebühr
laufende
Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang
Nummer
Nummer
DM
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung
von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
1. Schifferpatent, Rheinschifferpatent, Kleines §§ 6, 8, 9, 10, 11, 14, 15 und 20 1
Patent, Schifferausweis, Penichen-Patent, Binnenschifferpatentverord-
Sportschifferpatent, Sportschifferzeugnis, nung,
Polizeibootpatent und Feuerlöschbootpatent §§ 1, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 Rhein- 2
schifferpatentverordnung
a) Prüfung 110,-
b) Teilprüfung § 21 Binnenschifferpatent- 1 85,-
verordnung,
Artikel 5 Einführungsverordnung 2a
zur Rheinschifferpatentverord-
nung
c) ohne Prüfung § 26 Abs. 2 und § 30 Binnen- 1 55,-
schifferpatentverordnung
d) Erweiterung § 16 Binnenschifferpatent- 1
verordnung,
- mit Prüfung je nach Umfang § 15 Rheinschifferpatentverord- 2 55,-
nung bis 85,-
- ohne Prüfung § 25 Abs. 2 und 3 Binnenschif- 1 25,-
ferpatentverordnung
2. Fährführerschein §§ 6, 12 und 20 Binnenschiffer- 1
patentverordnung,
a) Prüfung für Fähren § 27 Abs. 1 Nr. 3 Rheinfähren- 16
ordnung
- mit eigener Triebkraft 45,-
- ohne eigene Triebkraft 25,-
b) ohne Prüfung § 26 Abs. 2 Binnenschiffer- 1 25,-
patentverordnung
c) Erweiterung oder Erstreckung § 16 Binnenschifferpatent- 1
verordnung,
- mit Prüfung § 28 Rheinfährenordnung 16 45,-
- ohne Prüfung 25,-
3. Streckenzeugnis §§ 13 und 20 Binnenschiffer- 1
patentverordnung
a) Prüfung 85,-
b) Erweiterung §§ 16 und 25 Binnenschiffer- 1
patentverordnung
- mit Prüfung je nach Umfang 55,-
bis 85,-
- ohne Prüfung 25,-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1982 317
laufende Fundstellenhinweis Gebühr
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang DM
Nummer
4. Radarschiffer-Zeugnis § 3 Verordnung über die Ertei- 5
lung von Radarschiffer-Zeugnis-
sen für den Rhein
a) Prüfung 125,-
b) Prüfung für das besondere Radarschiffer- Artikel 4 Verordnung zur Einfüh- 5a 90,-
Zeugnis rung der Verordnung über die Er-
teilung von Radarschiffer-Zeug-
nissen für den Rhein
5. Lotsenpatent § 3 Lotsenordnung für den Rhein 8
zwischen Basel und Mann-
heim/Ludwigshafen,
a) Prüfung Gesetz, betreffend die Ausfüh- 6 110,-
rung der Revidierten Rhein-
schiffahrtsakte
b) Erweiterungsprüfung um eine bis drei Verordnung über die Erweite- 7 55,-
Strecken rung älterer Lotsenpatente für
den Mittelrhein
6. Flößerpatent § 33 Binnenschifferpatent- 1 55,-
verordnung
7. Befähigungszeugnis für die Eder- und Diemel- § 4 Verordnung über die Zulas- 14 110,-
talsperre sung und den Verkehr von Fahr-
zeugen auf der Eder- und der
Oiemeltalsperre
8. Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahr- § 5 Abs. 1 Binnenschifferpatent- 1 20,-
zeugen ohne Befähigungszeugnis verordnung
9. Ausfertigung oder Ersatzausfertigung eines 25,-
unter Nummer 1 bis 7 aufgeführten Befähi-
gungs- oder Streckenzeugnisses
10. Beurkundung einer Erweiterung oder Erstrek- 20,-
kung eines Befähigungs- oder Streckenzeug-
nisses
11. Verlängerung eines Befähigungs- oder Strek- § 24 Abs. 2 Binnenschiffer- 1 20,-
kenzeugnisses oder Erteilung einer entspre- patentverordnung,
chenden besonderen Bescheinigung § 14 Nr. 2 Rheinschifferpatent- 2
verordnung
12. Umtausch alter Befähigungsnachweise § 29 Binnenschifferpatent- 1 25,-
verordnung,
§ 17 Nr. 1 Rheinschifferpatent- 2
verordnung,
Artikel 11 Abs. 2 Einführungs- 2a
verordnung zur Rheinschiffer-
patentverordnung,
§ 51 Rheinfährenordnung 16
13. Ausstellung eines Fahrtenheftes § 7 Lotsenordnung für den Rhein 8 10,-
zwischen Basel und Mann-
heim/Ludwigshafen
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil t
laufende Fundstellenhinweis Gebühr
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage im Anhang
Nummer
DM
14. Ausstellung oder Ersatzausfertigung eines § 3 Gesetz über Schifferdienst- 9 5,-
Schifferdienstbuches oder Ausstellung eines bücher,
Fortsetzungsbuch~s § 1 Abs. 1 und 2 Verordnung zur 10
Durchführung des Gesetzes
über Schifferdienstbücher,
§ 7 Lotsenordnung für den Rhein 8
zwischen Basel und Mann-
heim/Ludwigshafen
15. Überprüfung eines Schifferdienstbuches § 7 Gesetz über Schifferdienst- 9
bücher,
je angefangene Seite § 7 Abs. 3 Lotsenordnung für 8 1,-
mindestens den Rhein zwischen Basel und 4,-
Mannheim/Ludwigshafen
höchstens 30,-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1982 319
Vierte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Lotsordnung
Vom 10. März 1982
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das
Seelotswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 9515-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird verordnet:
Artikel 1
Die Allgemeine Lotsordnung vom 11. August 1972
(BGBI. I S. 1513), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 8. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2238), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Feuerschiff
,Weser' " durch die Worte „der ,Großtonne Weser' "
ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fahrzeugs"
durch das Wort „Schiffes" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Fahrzeugen"
durch das Wort „Schiffen" ersetzt.
3. In § 12 wird das Wort „Fahrzeuge" durch das Wort
,,Schiffe" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Gesetzes
über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
Bonn, den 10. März 1982
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verordnung
über die zu Börsentermingeschäften zugelassenen Wertpapiere
(Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung - BörsTermZulV)
Vom 10. März 1982
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der 18. Hoechst Aktiengesellschaft, Frankfurt (M)
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 19. Hoesch Aktiengesellschaft, Dortmund
4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch 20. Kali und Salz Aktiengesellschaft, Kassel
das Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1S. 1013) geän-
dert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates 21. KARSTADT Aktiengesellschaft, Essen
verordnet: 22. Kaufhof Aktiengesellschaft, Köln
23. Klöckner-Humboldt-Deutz Aktiengesellschaft,
§ 1 Köln
Optionspapiere 24. Klöckner-Werke Aktiengesellschaft, Duisburg
25. Linde Aktiengesellschaft, Wiesbaden
Börsentermingeschäfte in der Form der Einräumung
26. MANNESMANN Aktiengesellschaft, Düsseldorf
des Rechts, Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren
zu verlangen (Optionsgeschäft), sind in den Aktien der 27. MAN. Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg
folgenden Gesellschaften zulässig: Aktiengesellschaft, Augsburg
28. METALLGESELLSCHAFT
A. Inländische Gesellschaften: AKTIENGESELLSCHAFT, Frankfurt (M)
1. AEG-TELEFUNKEN AKTIENGESELLSCHAFT, 29. PREUSSAG Aktiengesellschaft,
Berlin und Frankfurt (M) Berlin und Hannover
2. BASF Aktiengesellschaft, Ludwigshafen (Rhein) 30. RHEINISCH-WESTFÄLISCHES ELEKTRIZITÄTS-
3. Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen WERK AKTIENGESELLSCHAFT, Essen
4. BAYERISCHE HYPOTHEKEN- und WECHSEL- 31 . Rütgerswerke Aktiengesellschaft, Frankfurt (M)
BANK AKTIENGESELLSCHAFT, München 32. SCHERING AKTIENGESELLSCHAFT, Berlin und
5. BAYERISCHE MOTOREN WERKE AKTIEN- Bergkamen (Westf)
GESELLSCHAFT, München 33. SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT, Berlin und
6. BAYERISCHE VEREINSBANK AKTIEN- München
GESELLSCHAFT, München 34. THYSSEN AKTIENGESELLSCHAFT, Duisburg
7. BERLINER HANDELS- UND FRANKFURTER 35. VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Bad Homburg
BANK, Frankfurt (M) und Berlin v.d.H.
8. BERLINER KRAFT- UND LICHT (BEWAG) - 36. VEBA Aktiengesellschaft, Bonn und Berlin
AKTIENGESELLSCHAFT, Berlin, Aktien der 37. Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktien-
Gruppe A gesellschaft, Dortmund
9. Brown, Boveri & Cie Aktiengesellschaft, 38. VOLKSWAGENWERK
Mannheim AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg
10. COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT, 3aDEUTSCHEBABCOCK
Düsseldorf AKTIENGESELLSCHAFT, Oberhausen, Stamm-
11. Continental Gummi-Werke Aktiengesellschaft, aktien und Vorzugsaktien
Hannover 40. Mercedes-Automobil-Holding
12. Daimler-Benz Aktiengesellschaft, Aktiengesellschaft, Frankfurt (M)
Stuttgart-Untertürkheim 41. Aktiengesellschaft für Industrie- und Verkehrs-
13. Deutsche Bank Aktiengesellschaft, wesen, Frankfurt (M)
Frankfurt (M) 42. Harpener Aktiengesellschaft, Dortmund
14. Degussa Aktiengesellschaft, Frankfurt (M)
15. Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft, Köln 8. Ausländische Gesellschaften:
1 6. Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt (M) 1. N.V. Gemeenschappelijk Bezit van Aandeelen
17. Gutehoffnungshütte Aktienverein Philips' Gloeilampenfabrieken, Einhoven
Aktiengesellschaft, Oberhausen (Niederlande)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1982 321
2. N.V. Koninklijke Nederlandsche Petroleum Maat- §2
schappij
(Royal Outsch Petroleum Company), Den Haag Berlin-Klausel
(Niederlande) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
3. UNILEVER N.V., Rotterdam (Niederlande) tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des
4. Alcan Aluminium Limited, Montreal (Kanada) Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom 28.
5. Chrysler Corporation, Wilmington (County of April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.
New Castle/USA)
6. General Motors Corporation, Wilmington
(Delaware 19899/USA) §3
7. International Business Machines Corporation, Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
Armonk (New York 10504/USA)
8. Litton lndustries lnc., Dover (Delaware/USA) Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
9. Sony Corporation (Sony Kabushiki Kaisha),
Tokio (Japan)
1. die Vierte Verordnung über die Zulassung von Wert-
10. Sperry Corporation, Wilmington
papieren zu Börsentermingeschäften vom 9. April
(Delaware/USA)
1976 (BGBI. 1 S. 1008),
11. Xerox Corporation, Rochester (New York/USA)
12. Norsk Hydro a.s., Notodden (Norwegen) 2. die Fünfte Verordnung über die Zulassung von Wert-
13. Societe Nationale Elf Aquitaine, Courbevoie papieren zu Börsentermingeschäften vom 9. März
(Hauts-de-Sei ne/F rankreich). 1978 (BGBI. 1 S. 387).
Bonn, den 10. März 1982
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 10. März 1982
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1418), wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
229 Albendazol, Methyl-5-propylthio- 1. Juli 1987
2-benzi midazolcarbamat und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
230 Apramycin, 4-0-[3cx-Amino-fü-(4-amino- 1. Juli 1987
4-desoxy-cx-D-gl ucopyranosyloxy)-
2 ,3,4,4a ji,6, 7 ,8,8acx-octahydro-811-hydroxy-
711-methylaminopyrano[3,2-b]pyran-2cx-yl]-
2-desoxy-D-streptamin und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
231 Bromperidol, 4-(4-(4-Bromphenyl)- 1. Juli 1987
4-hydroxypiperidino]-4'-fluorbutyrophenon
und seine Salze
232 Buflomedil, 2' ,4' ,6' -Trimethoxy- 1. Juli 1987
4-( 1-pyrrolidinyl)butyrophenon
und seine Salze
233 Carteolol, 5-(3-tert-Butylamino- 1. Juli 1987
2-hydroxypropoxy)-3,4-dihydro-2(11-1)-
chinolinon und seine Salze
234 Clavulansäure, (Z)-(2R,5R)-3- 1. Juli 1987
(2-Hydroxyethyliden)-7-oxo-4-oxa-
1-azabicyclo[3.2.0]heptan-2-carbon=
säure und ihre Salze
235 Minoxidil, 6-Piperidino-2,4-pyrimidin= 1. Juli 1987
diamin-3-oxid und seine Salze
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1982 323
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe oder
Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten weiterhin
hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher zulässig
war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des
§ 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechtsvorschrif-
ten bleiben unberührt.
Bonn, den 10. März 1982
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Fünfte Verordnung
über die förderungsbedürftigen Gebiete
und über die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des lnvestitionszulagengesetzes
(Fünfte Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)
Vom 11. März 1982
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen gewonnen und in eine Gebietskörperschaft
des lnvestitionszulagengesetzes in der Fassung der eingegliedert werden, die förderungsbedürftiges Gebiet
Bekanntmachung vom 2. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 24) oder Fremdenverkehrsgebiet ist.
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
.Bundesrates: §3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 1 leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 7 des lnvestitions-
(1) förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3 zulagengesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des lnvestitionszulagengesetzes
sind die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemein- §4
den und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar
1981 in Abschnitt II der Bekanntmachung der Regelun-
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1981 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt vorbehaltlich
gen, Fördergebiete, Schwerpunktorte mit ihren Förde-
rungshöchstsätzen und Fremdenverkehrsgebiete des des Absatzes 2 die Vierte Fördergebiets- und Fremden-
zehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe verkehrsgebietsverordnung vom 28. Dezember 1978
,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (BGBI. 1979 1 S. 33) außer Kraft.
vom 8. Juli 1981 (BAnz. Nr. 215 vom 14. November (2) Die Vierte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-
1981 ), ergänzt durch die Bekanntmachung vom gebietsverordnung ist weiter anzuwenden auf Investi-
2. Februar 1982 (BAnz. Nr. 25 vom 6. Februar 1982), als tionsvorhaben in Gebieten, die auf Grund dieser Verord-
Fördergebiete bezeichnet sind, soweit sie nicht förde- nung nicht mehr zu den förderungsbedürftigen Gebieten
rungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder zu den Fremdenverkehrsgebieten gehören, wenn
oder 2 des lnvestitionszulagengesetzes sind. die Bescheinigung im Sinne des § 2 des lnvestitions-
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 3 Abs. 2 zulagengesetzes
Satz 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind die Gebie- 1. bei den Gebieten, die in Abschnitt VI der in § 1 Abs. 1
te der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Ge- genannten Bekanntmachung bezeichnet sind, bis
meindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Ab- zum 31 . März 1982 beantragt worden ist,
schnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung
2. bei den Gebieten, die in Abschnitt VII der in § 1 Abs. 1
als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet sind, soweit
sie förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3 genannten Bekanntmachung bezeichnet sind, bis
zum 31. Dezember 1983 beantragt worden ist,
Abs. 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind.
und soweit die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-
terungen, die im Zusammenhang mit einem solchen
§2 Investitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt wer-
Zu den förderungsbedürftigen Gebieten oder zu den den, innerhalb von drei Jahren nach den in den Num-
Fremdenverkehrsgebieten gehören auch Geländeflä- mern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geliefert oder
chen, die durch Aufspülung, Eindeichung oder andere fertiggestellt worden sind.
Bonn, den 11. März 1982
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1982 325
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. November 1981 - 2 Bvl 4/80 -, ergangen auf
Vorlage des Landesarbeitsgerichts Hamburg, wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 5 Absatz 3 Nummer 3 des Betriebsverfassungsge-
setzes vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. 1
S. 13) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. März 1982
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 11. März 1982
Tag Inhalt Seite
10. 2. 82 Bekanntmachung des Protokolls vom 28. November 1979 über den Beitritt Kolumbiens zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
18. 2. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Genfer Protokolls zum Haager Abkommen über die
internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
18. 2. 82 Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1979 der Ausführungsordnung zum Haager
Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle . . . . . . . . . . . 214
19. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248
19. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248
23. 2. 82 Bekanntmachung des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der
Regierungsfrachtagentur Hogg Robinson (GFA) Ltd. in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . 249
24. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung
der Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
24. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
25. 2. 82 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
.25. 2. 82 Bekanntmachung der deutsch-belgischen Vereinbarung über die Prüfung und Stempelung von
Meßgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
26. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (3,60 DM zuzuglich 1,- DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
17. 2. 82 Erste Ver9.rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 47 10.3.82 15.4.82
96-1-2-85
17. 2. 82 Erste Ve~~:>rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im oberen kontrollierten Luftraum) 47 10.3.82 15.4.82
96-1-2-86
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 11. März 1982
Tag Inhalt Seite
10. 2. 82 Bekanntmachung des Protokolls vom 28. November 1979 über den Beitritt Kolumbiens zum
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
18. 2. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Genfer Protokolls zum Haager Abkommen über die
internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
18. 2. 82 Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1979 der Ausführungsordnung zum Haager
Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle . . . . . . . . . . . 214
19. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im
Unterrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248
19. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248
23. 2. 82 Bekanntmachung des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der
Regierungsfrachtagentur Hogg Robinson (GFA) Ltd. in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . 249
24. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung
der Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
24. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
25. 2. 82 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
.25. 2. 82 Bekanntmachung der deutsch-belgischen Vereinbarung über die Prüfung und Stempelung von
Meßgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
26. 2. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
17. 2. 82 Erste Ver9.rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im unteren kontrollierten Luftraum) 47 10.3.82 15.4.82
96-1-2-85
17. 2. 82 Erste Ve~~:>rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im oberen kontrollierten Luftraum) 47 10.3.82 15.4.82
96-1-2-86
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1982 327
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 507 /82 der Kommission zur Fortsetzung der
Aktionen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1993/78 zur Verkaufsför-
derung außerhalb der Gemeinschaft von Milcherzeugnissen aus
der Gemeinschaft 4.3.82 L 61/15
5. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 524/82 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3172/80 über die Durchführungsvorschrif-
ten für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl 6.3.82 L 63/7
5. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 526/82 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der 1982 auf dem Schaf- und
Ziegenfleischsektor für bestimmte Drittländer geltenden Ein-
fuhrregelung 6.3.82 L 63/11
5. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 527 /82 der Kommission zur Änderung der Vor-
schlagsfristen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 271 /82, (EWG)
Nr. 272/82 und (EWG) Nr. 273/82 über die Erweiterung der Märkte für
Milch und Milcherzeugnisse 6.3.82 L 63/13
Andere Vorschriften
15. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 449/82 des Rates zur Durchführung einer Er-
hebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1983 2.3.82 L 59/1
2. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 505/82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Acrylnitril der Tarifnummer ex 29.27, mit Ur-
sprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 4.3.82 L 61/13
2. 3. 82 Verordnung (EWG) Nr. 506/82 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für gummielastische Gewebe, ausgenommen
Gewirke, der Warenkategorie Nr. 105 (Kennziffer 1050), mit Ursprung
in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3602/81 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 4.3.82 l 61/14
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veroffentl1chungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-
bestellungen müssen bis spatestens 30 _4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift fur Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbJährlich je 48,- DM. Einzelstucke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzuglrch Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Koln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersat: betragt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1981
Auslieferung ab Februar 1982
Teil 1: 14,80 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 14,80 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
6,5 % MwSt sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509
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zeichnisse für den Jahrgang 1981 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden den Ausgaben
des Bundesgesetzblattes 1982 Teil I der Nr. 3 und für Teil II der Nr. 4 im Rahmen des Abonnements
beigefügt.
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