Bundesgesetzblatt
281
Teil 1 Z 5702 A
1982 Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1982 Nr. 10
Tag Inhalt Seite
4. 3.82 Zweites Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281
2129-6, 2129-8
4.3. 82 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . 284
9026-1, 9027-1, 900-1-3-1, 9029-1, 9029-2, 9026-1-1-3, 9026-1-1-4, 9026-1-1-6, 9026-1-1-7, 9026-1-1-8, 9026-1-1-10,
9026-1-1-11, 9026-1-1-12, 9026-1-1-13, 9026-1-1-16, 9026-1-1-17
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
Zweites Gesetz
zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes
Vom 4. März 1982
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates weise gestrichen. Anstelle von „Viehseuchen-
das folgende Gesetz beschlossen: gesetz" tritt die neue Bezeichnung „Tierseuchen-
gesetz".
Artikel 1 b) Der Nummer 3 werden folgende Worte angefügt:
Das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972 in der „mit Ausnahme des § 12 und der sich hierauf
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 beziehenden Bußgeldvorschriften,' '.
(BGBI. 1 S. 41, 288), geändert durch Artikel 13 des c) In Nummer 6 wird am Satzende der Punkt durch
Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBI. I S. 373), wird wie ein Komma ersetzt; folgende Nummer 7 wird
folgt geändert: angefügt:
,,7. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern,
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Behandeln und Vernichten von Kampfmit-
teln."
a) In Nummer 1, 2 und 6 werden nach den Gesetzes-
bezeichnungen „Tierkörperbeseitigungsgesetz",
,,Fleischbeschaugesetz", ,,Viehseuchengesetz", 2. § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Pflanzenschutzgesetz'', ,,Atomgesetzes'',. ,,Alt- „Die Landesregierungen können die Ermächtigung
ölgesetzes" und „Abgabenordnung" jeweils die durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf
Daten, Fundstellenangaben und Änderungshin- andere Behörden übertragen."
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und ihrer Nutzung, Aufbringungsart und -zeit und
natürlichen Standortverhältnissen beschränken
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Körperschaf- oder verbieten,
ten" die Worte angefügt:
2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder Entgif-
,,sowie für die von diesen beauftragten Dritten."
tung dieser Stoffe, von der Einhaltung bestimmter
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Qualitätsanforderungen, von einer Untersuchung
des Bodens oder einer anderen geeigneten Maß-
„Keiner Genehmigung nach Satz 1 bedarf das
nahme abhängig machen.
Einsammeln oder Befördern von Erdaushub, Stra-
ßenaufbruch und Bauschutt, soweit diese nicht (3) Die Landesregierungen können Rechtsverord-
durch Schadstoffe verunreinigt sind, sowie von nungen nach Absatz 2 über die Abgabe und das Auf-
Autowracks und Altreifen." bringen von Jauche, Gülle oder Stallmist erlassen,
soweit der Bundesminister des Innern von der Er-
4. § 13 wird wie folgt geändert: mächtigung keinen Gebrauch macht; sie können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: teilweise auf andere Behörden übertragen.
,,§ 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist anzuwenden." (4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 kann auf jedermann zu-
gängliche Bekanntmachungen sachverständiger
,,(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, Stellen verwiesen werden; hierbei ist
wenn
1 . in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
1. von der Beförderung, Behandlung, Lagerung machung anzugeben und die Bezugsquene genau
oder Ablagerung der Abfälle keine Beeinträch- zu bezeichnen,
tigung des Wohls der Allgemeinheit zu besor-
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent-
gen ist, wobei auch zu prüfen ist, ob eine etwai-
amt archivmäßig gesichert niederzulegen und in
ge Besorgnis durch Auflagen oder andere Ne-
der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
benbestimmungen ausgeräumt werden kann,
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das
2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des An-
oder ähnlichen Stoffen auf landwirtschaftlich, forst-
tragstellers oder der für die Beförderung der
wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden und
Abfälle verantwortlichen Personen ergeben
und die Abgabe zu diesem Zweck verbieten oder be-
schränken, soweit durch die aufzubringenden Stoffe
3. die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung oder durch Schadstoffkonzentrationen im Boden
der Abfälle einem Abfallbeseitigungsplan ent- eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
spricht, soweit dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 6 zu besorgen ist. Entsprechendes gilt für das Aufbrin-
für verbindlich erklärt ist." gen von Jauche, Gülle oder Stallmist, wenn das üb-
liche Maß der landwirtschaftlichen Düngung über-
5. § 15 erhält folgende Fassung: schritten wird und dadurch insbesondere eine
schädliche Beeinflussung von Gewässern zu besor-
,,§ 15 gen ist.
(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des§ 11
(6) Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben un-
gelten entsprechend, wenn Abwasser, Klärschlamm,
berührt."
Fäkalien oder ähnliche Stoffe auch aus anderen als
den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen auf landwirt-
schaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch ge- 6. § 18 wird wie folgt geändert:
nutzte Böden aufgebracht oder zu diesem Zweck ab-
gegeben werden. Dies gilt für Jauche, Gülle oder a) In Absatz 1 Nr. 4 werden vor dem Wort „zuwider-
Stallmist insoweit, als das übliche Maß der landwirt- handelt" die Worte „oder einer vollziehbaren
schaftlichen Düngung überschritten wird. Anordnung nach § 15 Abs. 5" eingefügt.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, b) In Absatz 1 Nr. 5 bis 8 und 11 werden jeweils nach
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- dem Zitat des § 11 folgende Worte eingefügt:
rung, Landwirtschaft und Forsten und mit dem Bun- ,,auch in Verbindung mit§ 15 Abs. 1."
desminister für Jugend, Familie und Gesundheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit,
Artikel 2
insbesondere bei der Erzeugung von Lebens- oder
Futtermitteln, Vorschriften über die Abgabe und das Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März
Aufbringen der in Absatz 1 genannten Stoffe zu er- 1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch
lassen. Er kann hierbei die Abgabe und das Aufbrin- Artikel 17 4 Abs. 5 des Bundesberggesetzes vom
gen 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), wird wie folgt
geändert:
1. bestimmter Stoffe nach Maßgabe von Merkmalen
wie Schadstoffgehalt im Stoff und im Boden, Be- In§ 19 Abs. 2 wird das Zitat „die§§ 13 und 14" durch
triebsgröße, Viehbestand, verfügbaren Flächen das Zitat ,,§ 14" ersetzt.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 283
Artikel 3 Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. März 1982
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (19. ÄndVFO)
Vom 4. März 1982
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 3. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1242), wird wie folgt geändert:
(1) Der Verordnungswortlaut wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Fällt einer der beiden Zweieranschlüsse ersatzlos weg, so wird der verbleibende Zweieranschluß, solange er
allein an den Gemeinschaftsumschalter angeschlossen ist, gebührenmäßig wie ein Einzelanschluß behandelt;
§ 17 Abs. 6 ist anzuwenden:•
2. In § 9 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Bei höherwertigen Leitungen mit digitalen Schnittstellen und einer Übertragungsgeschwindigkeit von
34 Mbit/s beträgt die Mindestüberlassungsdauer drei Jahre. Höherwertige Leitungen nach Satz 1 werden nicht
für kurze Zeit überlassen. Werden höherwertige Leitungen nach Satz 1 vor Ablauf der Mindestüberlassungs-
dauer vorzeitig aufgegeben, so sind Restgebühren (§ 19) zu entrichten. Als Restgebühren werden die Gebühren
je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
weiter erhoben, jedoch höchstens für eine gebührenpflichtige Leitungslänge bis zu 50 km und 80 Stunden
Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung. Wird ein Antrag auf Neu-
anschließung von höherwertigen Leitungen nach Satz 1 nach der Bestätigung zurückgezogen und sind bereits
Schalt- oder Bauarbeiten im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost (§ 2 Abs. 1) geleistet worden, so wer-
den neben den Bearbeitungsgebühren Restgebühren in Höhe der Hälfte der Restgebühren erhoben, die bei vor-
zeitiger Aufgabe nach den Sätzen 3 und 4 zu erheben wären. Die Mindestüberlassungsdauer beginnt in diesem
Falle mit dem Tag der Bestätigung oder, falls dieser nicht mit dem Monatsersten zusammenfällt, mit dem Monats-
1
ersten, der dem Bestätigungstag folgt.'
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 285
3. In § 18 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Überlassung für einen bestimmten Zeitraum gemäß Satz 1 ist für einfache Hauptanschlüsse (§ 5 Abs. 1
Satz 2) auf drei Monate begrenzt."
4. § 34 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Außer bei Not-, Staats-, Militär- und Konferenzgesprächen sind Gesprächsverbindungen im Ortsdienst vom
Teilnehmer selbst zu wählen."
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „sind" die Worte „in der Regel" eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Macht ein Teilnehmer geltend, daß er im Selbstwählverkehr häufiger besetzt findet, so kann die Ge-
sprächsverbindung ausnahmsweise im handvermittelten Nahdienst hergestellt werden. § 36 Abs. 6 und 7 ist
sinngemäß anzuwenden."
6. § 36 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Konferenzgespräche sind Orts-, Nah- und Ferngespräche, an denen mindestens drei und höchstens zehn
Sprechstellen gleichzeitig beteiligt sind; ausgenommen sind Sprechstellen mit Münzfernsprecher und nichtorts-
feste Sprechfunkstellen nach § 2 Abs. 5. Die Gesprächsverbindungen für Konferenzgespräche werden im hand-
vermittelten Dienst hergestellt. 11
7. § 37 erhält folgende Fassung:
,,§ 37
Not-, Staats- und Militärgespräche
(1) Notgespräche sind Orts-, Nah- und Ferngespräche zur Abwendung von Gefahr in Katastrophenfällen (z.B.
bei Hochwasser, Brand und anderen gemeingefährlichen Ereignissen) und bei Gefahr für Menschenleben. Not-
gespräche können von allen Anschlüssen aus geführt werden.
(2) Dringende Staatsgespräche und Staatsgespräche mit absolutem Vorrang sind Orts-, Nah- und Fern-
gespräche, die sich auf reine Staatsangelegenheiten beziehen; sie sind nur in Spannungs- und Notstandsfällen
zugelassen. Es können geführt werden:
1. dringende Staatsgespräche nur von besonders dazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- und Landes-
behörden aus, ferner von denjenigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages und Mitgliedern des Bun-
desrates, die besonders dazu ermächtigt sind,
2. Staatsgespräche mit absolutem Vorrang nur von besonders dazu ermächtigten Personen.
(3) Dringende Militärgespräche und Militärgespräche mit absolutem Vorrang sind Orts-, Nah- und Fern-
gespräche, die sich auf reine Militärangelegenheiten beziehen. Sie können nur von Anschlüssen der Streitkräfte
aus geführt werden und sind nur in Spannungs- und Notstandsfällen zugelassen.
(4) Gesprächsverbindungen für Not-, Staats- und Militärgespräche werden im handvermittelten Dienst her-
gestellt. Es haben Vorrang:
1. Notgespräche sowie Staats- und Militärgespräche mit absolutem Vorrang vor allen anderen Gesprächen,
11
2. dringende Staatsgespräche und dringende Militärgespräche vor sonstigen Gesprächen.
8. Nach § 57 wird folgender§ 58 angefügt:
,,§ 58
Übergangsvorschriften
(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen dieser Verordnung gelten folgende Übergangs-
vorschriften:
§ 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 4 (Notrufmelder)
§ 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 4 gilt auch für Notrufmelder, die zum 1. April 1978 bereits gegen Entrichtung einer monat-
lichen Gesamtgebühr von 27,50 DM bereitgestellt oder beantragt waren.
§ 5 Abs. 5 a (Hauptanschluß mit Mehrfachzugang)
Für die bereits am 1. April 1981 bestehenden Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang, die von der Leistungs-
beschreibung gemäß § 5 Abs. 5 a abweichen, bleibt es bei dem bis zum genannten Zeitpunkt geltenden
Verfahren.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
§ 5 Abs. 8 (Notrufanschlüsse)
Neue Notrufanschlüsse werden nur noch mit Notrufübertragungen mit Tonfrequenzzeichengabe gemäß
Abschnitt 1.1 Nr. 8 der Fernmeldegebührenvorschriften überlassen. Bei vorhandenen Notrufanschlüssen ohne
Notrufübertragungen mit Tonfrequenzzeichengabe sind die Verlegung gemäß § 17 Abs. 1 und die Ortsverände-
rung gemäß § 1 7 Abs. 8 ausgeschlossen.
§ 5 Abs. 10 a (Private Unfallmelder)
Soweit am 1. April 1981 zur vorsorglichen Unterstützung von Rettungsmaßnahmen Fernsprechanschlüsse und
daran angeschlossene private Zusatzeinrichtungen an Bundes- oder Landstraßen betrieben werden, bleibt es
bis auf weiteres bei der bis zum genannten Zeitpunkt geltenden Gebührenregelung. Die Ortsveränderung oder
Verlegung solcher Einrichtungen ist unbeschränkt, die Neuanschließung nur dann zulässig, wenn sie bis zum
31. Dezember 1981 beantragt und bestätigt worden ist.
§ 6 Abs. 8 a Satz 4 (Private Ausnahmenebenanschlußleitungen)
Abweichend von den am 1. Januar 1983 in Kraft tretenden Bestimmungen des § 6 Abs. 8 a Satz 4 bleiben
vorhandene private Ausnahmeleitungen auch nach dem genannten Zeitpunkt zugelassen. Soweit private
Ausnahmeleitungen in vorhandenen privaten Linien oder privaten Systemen zum genannten Zeitpunkt bereits
nachweisbar vorbereitet sind, können sie zugelassen werden. Neue private Ausnahmeleitungen werden nicht
mehr zugelassen, es sei denn, daß besondere unabweisbare Gründe ihre Zulassung erfordern.
§ 7 Abs. 3 Satz 3 (Private Ausnahmequerverbindungsleitungen)
Die Übergangsvorschriften zu § 6 Abs. 8 a Satz 4 sind auf die am 1. Janl:Jar 1983 in Kraft tretenden Bestimmun-
gen für private Ausnahmequerverbindungsleitungen sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 (Regelquerverbindungen)
Soweit der Teilnehmer nachweist, daß die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 unzulässigen Zusammenschaltungen sich
nicht kurzfristig technisch verhindern lassen, wird vom 1. Januar 1976 an für jede entgegen der vorgenannten
Bestimmung mögliche Zusammenschaltung einer Regelquerverbindungsleitung mit einer anderen Regelquer-
verbindungsleitung eine monatliche Gebühr in Höhe eines Zehntels der Gebühr nach Abschnitt 6.1.1 Nr. 1 der
Fernmeldegebührenvorschriften erhoben. Die monatliche Gebühr erhöht sich in jedem folgenden Kalenderjahr
um ein weiteres Zehntel; sie ist jedoch für jede Zusammenschaltung auf das Dreifache der Gebühr nach
Abschnitt 6.1 .1 Nr. 1 begrenzt.
§ 7 Abs. 6 Satz 3 (Private Ausnahmeabzweigleitungen)
Die Übergangsvorschriften zu § 6 Abs. 8 a Satz 4 sind auf die am 1. Januar 1983 in Kraft tretenden Bestimmun-
gen für private Ausnahmeabzweigleitungen sinngemäß anzuwenden.
§ 9 Abs. 1 Satz 6 (Private Ausnahmeleitungen für besondere Zwecke)
Die Übergangsvorschriften zu § 6 Abs. 8 a Satz 4 sind auf die am 1. Januar 1983 in Kraft tretenden Bestimmun-
gen für private Ausnahmeleitungen für besondere Zwecke sinngemäß anzuwenden.
§ 10 Abs. 1 (Anpassung von Teilnehmerverhältnissen)
Teilnehmerverhältnisse, die den Vorschriften des § 10 nicht entsprechen, sind nach Aufforderung durch die
Deutsche Bundespost anzupassen; die Unterlagen der Deutschen Bundespost werden geführenfrei berichtigt.
§ 15 Abs. 3 (Hauptanschlüsse - Alleinbenutzung)
Bei Hauptanschlüssen, die von Teilnehmern vor dem 1. Juli 1971 anderen zur ständigen Alleinbenutzung über-
lassen worden sind, wird der ständige Alleinbenutzer dem Nachfolger in Wohn- oder Geschäftsräumen gleich-
gestellt.
§ 17 Abs. 11 (Hauptanschlüsse für Telefonseelsorge oder soziale Beratungsdienste)
Die Änderung eines vorhandenen Hauptanschlusses mit gewöhnlicher Rufnummer in einen Hauptanschluß der
Telefonseelsorge oder der Sozialen Beratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege ist gebührenfrei, wenn die
Änderung anläßlich der Änderung des Ortsnetzes in ein Ortsnetz mit Nahdienst durchgeführt wird.
(2) Zu der Anlage 3 - Fernmeldegebührenvorschriften - gelten folgende Übergangsvorschriften:
Abschnitt 1.1 Nr. 1 und 2 (Monatliche Grundgebühr für Hauptanschlüsse)
Für Einzel- und Zweieranschlüsse in Ortsnetzen mit 1 bis 100 Hauptanschlüssen und in Ortsnetzen mit 101 bis
200 Hauptanschlüssen sind die Nummern 1, 2, 5 und 6_ des Abschnitts 1.1 der Fernmeldegebührenvorschriften
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in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Wächst in einem Ortsnetz mit 101
bis 200 Hauptanschlüssen die Zahl der Hauptanschlüsse über 200 hinaus, so gilt für die Einzel- bzw. Zweier-
anschlüsse dieses Ortsnetzes die Nummer 1 bzw. 2 des Abschnitts 1.1 der Fernmeldegebührenvorschriften in
der derzeitigen Fassung. Auf die Übergangsregelungen gemäß Satz 1 und 2 sind folgende zusätzliche Vor-
schriften an.zuwenden:
1. Die Grundgebühr richtet sich nach der Zahl der bei Beginn des Kalenderjahres zum Ortsnetz gehörenden
Hauptanschlüsse; Änderungen der Grundgebühr gegenüber dem Vorjahr treten am 1. April in Kraft.
2. Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für die erste Festsetzung der Grundgebühr die Zahl der Haupt-
anschlüsse am Tage der Eröffnung maßgebend.
3. Im laufe des Jahres wird die Grundgebühr neu festgesetzt, wenn das Ortsnetz mit einem anderen Ortsnetz
zusammengelegt wird. Maßgebend für die Grundgebühr ist in diesen Fällen die Zahl der Hauptanschlüsse,
die bei Beginn des Kalenderjahres zu den Ortsnetzen gehörten. Die neu festgesetzte Grundgebühr wird von
dem auf die Änderung folgenden Monatsersten an oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten eintritt,
vom Tage der Änderung an erhoben.
Abschnitt 1.4 Nr. 1 (Monatliche Anschließungsgebühr für Notrufanschlüsse)
Vorschrift 5 Satz 2 Halbsatz 2 zu Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3 der Fernmeldegebührenvorschriften gilt auch für Not-
rufanschlüsse, die zum 1. April 1978 bereits vorhanden oder beantragt waren, soweit für diese Notrufanschlüsse
zusätzliche monatliche Anschließungsgebühren zur Abgeltung des einmaligen Anschließungsaufwandes
erhoben wurden.
Abschnitt 2 (Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 für Nebenstellenanlagen)
Soweit für Einrichtungen nach Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften Gebühren nach Vorbemerkung
Nr. 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften berechnet werden, wird die monatliche Gebühr vom 1. April 1979 an
um neun vom Hundert erhöht, wenn die Einrichtung dem Teilnehmer in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. März
1976 übergeben wurde.
Abschnitt 2.4.2 Nr. 1 (Gebühr für Impulszahlengeber)
Bei Einrichtungen nach Abschnitt 2.4.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften gelten vom 1. April 1978 an
die bis zum 31. März 1978 erhobenen festen monatlichen Gebühren als nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fern-
meldegebührenvorschriften berechnet. Wurde die Einrichtung dem Teilnehmer vordem 1. April 1976 übergeben,
so wird der vom 1. April 1978 an zu erhebende Gebührenbetrag so behandelt, als ob er am 1. April 1976 nach
der genannten Vorbemerkung ermittelt worden wäre (fiktiver Übergabetag 1. April 1976).
Abschnitt 2.5.1 Nr. 27 und 28 (Große W-Anlagen III W-Regelausstattung)
Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften sind auf die Einrichtungen nach
Abschnitt 2.5.1 Nr. 27 und 28 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Abschnitte 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 (Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen für Nebenstellenanlagen)
1. Für Einrichtungen, für die die Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungsgebühren gemäß den Ab-
schnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebührenvorschriften ab 1. Januar 1982 geändert oder neu
aufgenommen worden sind und deren Änschließung, Veflegung oder Auswechslung vor dem 31. Dezember
1981 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden jeweils die am 31. Dezem-
ber 1981 geltenden Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren erhoben.
2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung oder Auswechslung im laufe des Jahres 1982 von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt der ab 1. Januar 1982 geltenden pauschalen An-
schließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren gemäß den Abschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.1 0
jeweils
statt 29,- DM nur 24,- DM,
statt 32,- DM nur 27 ,- DM und
statt 38,- DM nur 33,- DM
als Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren erhoben.
3. Nummer 2 ist für die ab 1. Juli 1982 geltenden Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren
gemäß Abschnitt 2.9.2 Nr. 31 bis 35 d, Vorschrift 3 zu Nr. 59 a bis 59 c und Nr. 60 bis 67 sinngemäß anzu-
wenden.
Abschnitt 2.11 (Leitungsnetz der Nebenstellenanlage)
1. Nummer 1 der Übergangsvorschriften zu den Abschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebühren-
vorschriften ist auf die Gebührensätze je 5 m Installationskabel nach Abschnitt 2.11 sinngemäß anzuwenden.
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Änderung
im laufe des Jahres 1982 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt der ab 1. Januar
1982 geltenden Gebührensätze für je 5 m Installationskabel gemäß Abschnitt 2.11 folgende Gebührensätze
berechnet:
bei Nummer 1 29,-DM,
bei Nummer 2 22,-DM,
bei Nummer 2 a 41,-DM,
bei Nummer 2 b 32,-DM,
bei Nummer 3 56,-DM,
bei Nummer 4 44,-DM,
bei Nummer 5 90,- DM und
bei Nummer 6 74,-DM.
Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 (Zuschlag für Nebenstellenanlagen)
Für die am 1. Januar 1983 bereits bestehenden Fernsprechnebenstellenanlagen gelten für die Erhebung des
Systemzuschlages folgende ergänzende Regelungen:
1 . Ist der für den Monat Januar 1983 zu erhebende monatliche Systemzuschlag für eine bestehende Neben-
stellenanlage höher als die Summe der für diese Nebenstellenanlage zu erhebenden monatlichen Gebühren-
zuschläge für jede amtsberechtigte Nebenstelle, die sich nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebüh-
renvorschriften in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung ergeben würde, so wird für die Zeit vom
1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1985 ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben.
2. Der verminderte monatliche Systemzuschlag wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender Formel
berechnet:
Sv= G + F8 X (S-G).
Hierbei bedeutet:
Sv = verminderter monatlicher Systemzuschlag
S = monatlicher Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvorschriften in der
vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung
G = Summe der monatlichen Gebührenzuschläge nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvor-
schriften in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung
F8 = Faktor. Er beträgt für die Zeit
vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 0,3,
vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 0,5 und
vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0,75.
3. Die nach 2 errechneten Beträge werden jeweils auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
4. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird, um
Anschlußorgane für Nebenstellen verkleinert, so wird auf Antrag von dem auf den Ausbau der Anschluß-
organe folgenden Monat an der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fern-
meldegebührenvorschriften erhoben.
5. Wird eine Nebenstellenanlage, für die ein verminderter monatlicher Systemzuschlag erhoben wird, um weitere
Anschlußorgane für Nebenstellen erweitert, so wird für die hinzukommenden Anschlußorgane für Neben-
stellen der bestimmungsgemäße Systemzuschlag nach Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der Fernmeldegebühren-
vorschriften erhoben.
Abschnitt 3.1 (Nichtpauschale Anschließungs- und Änderungsgebühren)
1. Nummer 1 der Übergangsvorschriften zu den Abschnitten 2.9.1 bis 2.9.4 und 2.10 der Fernmeldegebühren-
vorschriften ist auf die Einheitssätze und Zuschläge nach Abschnitt 3.1 sinngemäß anzuwenden.
2. Für Einrichtungen, deren Anschließung, Verlegung, Auswechslung, Herstellung, Erneuerung oder Änderung
im laufe des Jahres 1982 von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, werden statt der ab 1. Januar ·
1982 geltenden Einheitssätze und Zuschläge gemäß Abschnitt 3.1 folgende Einheitssätze und Zuschläge
berechnet:
bei Nummer 1 51,- DM,
bei Nummer 2 35,- DM,
bei Nummer 3 30,- DM,
bei Nummer 4 8,50DM,
bei Nummer 5 5,- DM,
bei Nummer 6 8,50 DM und
bei Nummer 7 1,50 DM.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 289
Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 (Leitungsgebühren)
Vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1992 gelten für Leitungen gemäß Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der
Fernmeldegebührenvorschriften, ausgenommen höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen gemäß
Abschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 der Fernmeldegebührenvorschriften, folgende ergänzende Regelungen:
1 .1 Zeitpunkt und Reihenfolge des Einbaus der Geräte für die Erfassung der Nutzungszeiten auf Leitungen rich-
ten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte beginnt frühestens
zum 1. Januar 1983; er soll bis zum 31. Dezember 1987 beendet sein. Der Tag, an dem der Einbau der Geräte
für die einzelnen Arten von Übertragungswegen jeweils beendet ist, wird von der Deutschen Bundespost be-
kanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen
Fernmelderechnung, der dem jeweils bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus folgt, werden der
Gebührenberechnung 80 Stunden zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Gebühren für den Teil eines Ka-
lendermonats bis zum Beginn des in Satz 4 genannten Abrechnungszeitraumes sind die Vorbemerkungen
Nr. 1 und 3 zu den Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
1.2 Es werden unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten je Abrech-
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung höchstens berechnet:
bis zum 31. Dezember 1983 80 Stunden,
vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 90 Stunden,
vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 100 Stunden,
vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 110 Stunden,
vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 120 Stunden,
vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 160 Stunden,
vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 200 Stunden,
vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 240 Stunden,
vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 280 Stunden und
vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 320 Stunden.
2 Ist nach den am 1. Januar 1983 in Kraft tretenden Gebührenbestimmungen die neue gebührenpflichtige Lei-
tungslänge bei bestehenden Ausnahmeleitungen größer als die bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge,
so wird für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1990 der Gebührenberechnung eine verminderte
gebührenpflichtige Leitungslänge zugrunde gelegt.
2.1 Die verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge wird für jeweils ein Jahr festgelegt und nach folgender
Formel berechnet:
Hierbei bedeutet:
~ = verminderte gebührenpflichtige Leitungslänge
L,, = bisherige gebührenpflichtige Leitungslänge
L0 = neue gebührenpflichtige Leitungslänge
FL = Faktor. Er beträgt für die Zeit
vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 0,01,
vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 0,025,
vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 0,05,
vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 0,09,
vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 0,15,
vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 0,25,
vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 0,45 und
vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 0,7.
2.2 Die nach 2.1 errechneten Leitungslängen werden auf volle 100 Meter aufgerundet.
2.3 Die in 2.1 und 2.2 getroffenen Regelungen werden auch für alle Ausnahmeleitungen angewendet, die bis zum
31. Dezember 1982 beantragt und bestätigt werden. Das gilt auch für Anträge auf Änderung gemäߧ 17
Abs. 9.
Abschnitt 4.1 Nr. 13 (Höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen)
Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes von Geräten für die Erfassung der Nutzungszeiten auf höherwertigen
Leitungen mit digitalen Schnittstellen und einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s richten sich nach
den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Bis zum 31. Dezember 1987 soll der Einbau von Erfassungs-
geräten abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau der Erfassungsgeräte für die höherwertigen Leitungen
mit digitalen Schnittstellen und einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s beendet ist, wird von der Deut-
schen Bundespost bekanntgegeben. Vom 1. Januar 1983 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer
planmäßigen Fernmelderechnung, der dem jeweils bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus folgt,
werden der Gebührenberechnung 250 Stunden zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Gebühren für einen Teil
eines Kalendermonats bis zum Beginn des in Satz 4 genannten Abrechnungszeitraumes sind die Vorbemerkun-
gen Nr. 1 und 3 zu den Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Abschnitt 4.1 Nr. 13 bis 15 (Höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen)
In der Zeit bis zum 31. Dezember 1983 werden als höherwertige Leitungen mit digitalen Schnittstellen nur
Regelleitungen überlassen. In der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1984 werden höherwertige
Leitungen mit digitalen Schnittstellen nur mit Endpunkten innerhalb eines Hauptvermittlungsstellenbereiches
( § 2 Abs. 3 Satz 2) überlassen.
Abschnitt 7.1 (Ausnahmezone)
Soweit eine Verkehrsbeziehung mit Selbstwählferndienst auf Grund der bis zum 30. Juni 1972 geltenden
Vorschriften in eine Ausnahmezone eingestuft war, kann diese Regelung so lange beibehalten werden, bis die
technischen und betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendung der sich aus Abschnitt 7.1 der Fernmelde-
gebührenvorschriften ergebenden Regelzone gegeben sind.
Abschnitt 7.1 Nr. 3 (Pauschale Nahgesprächsgebühren bei Anrufweiterschaltung)
Soweit die technischen Einrichtungen zur Gebührenerfassung gemäß Vorschrift 2 zu Abschnitt 7.1 Nr. 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften in der Anrufweiterschaltung noch nicht verfügbar sind, überläßt die Deutsche
Bundespost die Anrufweiterschaltung in Verkehrsbeziehungen mit Nahgesprächsgebühren für weitergeschal-
tete Gespräche nur, wenn der Antragsteller einer pauschalen Berechnung der Gesprächsgebühren zustimmt.
Bei der pauschalen Berechnung wird für Nahgespräche, die in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr (Taggebühr) von
einer Anrufweiterschaltung ausgehen, für eine Gesprächsdauer bis zu 8 Minuten und je weitere begonnene oder
vollendete 8 Minuten Dauer eine pauschale Gebühr von je 2,30 DM erhoben. Die gleiche Regelung gilt sinngemäß
in der Zeit von 18.00 bis 8.00 Uhr (Nachtgebühr) für 12 Minuten. Die vergünstigenden Vorschriften 4, 5 und 19
zu Nr. 1 bis 12 des Abschnitts 7.1 der Fernmeldegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 12 (Gebührenfreiheit für Notrufanschlüsse)
Die Gebührenfreiheit für Gespräche mit Notrufanschlüssen gemäß Vorschrift 1.1 Nr. 3 bis 5 zu Abschnitt 7.1 Nr. 1
bis 12 der Fernmeldegebührenvorschriften beginnt in einem Ortsnetz bereits mit dem Zeitpunkt, von dem an mit
der Umstellung des Ortsnetzes auf den Nahdienst begonnen wird.
Abschnitt 10.3 (Breitbandstromwege)
Für Breitbandstromwege, die bis zum 31. Dezember 1982 vorzeitig aufgegeben werden, werden für die Zeit ab
1. Januar 1983 keine Restgebühren erhoben. Bereits für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 erhobene Rest-
gebühren werden erstattet. Satz 1 gilt nicht für Breitbandstromwege, die nach dem 1. Januar 1982 beantragt
werden.
Abschnitt 10.3 Nr. 1 bis 4, 18 und 22 (10-kHz-Breitbandstromwege)
Vor dem 1. April 1981 überlassene Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 10 kHz werden von Amts
wegen in Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 15 kHz geändert. Die noch laufende Mindestüber-
lassungsdauer des jeweiligen Stromweges bleibt hiervon unberührt.
Abschnitte 10, 11 und 13 (Stromweggebühren)
Die für Leitungen gemäß Abschnitt 4.1 Nr. 1 bis 5 der Fernmeldegebührenvorschriften getroffenen Regelungen
sind für Stromwege gemäß den Abschnitten 10, 11 und 13 der Fernmeldegebührenvorschriften sinngemäß anzu-
wenden.
Anhang 2 (Gebührenvorschriften für ältere Nebenstellenanlagen)
Die zwischen dem 1. Januar 1980 und 30. Juni 1982 beantragte Auswechslung der vor dem 1. Januar 1963 her-
gestellten Einrichtungen gemäß den Abschnitten 2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschriften und
Abschnitt 4.1 des Anhangs 2 wird wie eine Auswechslung von Amts wegen behandelt."
(2) Die Anlage 3 -Fernmeldegebührenvorschriften- wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei
einfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -1.2.2. Sprechapparate besonderer Art- wird wie folgt geändert:
aa) Nach Vorschrift zu Nr. 10 bis 13 werden folgende Nummern 13 a und 13 b eingefügt:
,,Sprechapparat mit Sperrschloß und Nummern-
schalter
13a als einfache Hauptstelle ...................... . 1,-
13 b als zusätzlicher Sprechapparat ............... . 2,90''.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 291
bb) Nummer 30 erhält folgende Fassung:
„30 Sprechapparat mit Tastenfeld für Impulswahlver-
fahren und für Mehrfrequenzwahlverfahren zur Über-
tragung von Daten
als einfache Hauptstelle ...................... . 8 '-" .
b) Abschnitt -1.3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-
anschlüssen- wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25 a eingefügt:
„2s al Steckbare, automatische Wähleinrichtung für ein
Datenübertragungsgerät nach Nr. 24 oder Nr. 25 .. 30,-".
bb) Die Nummern 31 bis 32 c werden durch folgende Fassung ersetzt:
„31 Automatische Wähleinrichtung für Datenübertragung 30,-
32 Datenübertragungsgerät für Fernsprechapparate
(Einschubmodem) für 1 200 bit/s (asynchron) mit
Datensender, Datenempfänger und begrenzter Steu-
erfunktion, ohne Stromversorgungsgerät ......... . 19,40
Zu Nr. 20 bis 26 a und 28 bis 32
Einrichtungen zur Übertragung von Daten nach
Nr. 20 bis 26 a und 28 bis 32 werden auch als Er-
satzgeräte überlassen. Für Ersatzgeräte wird je-
weils die zugehörige monatliche Gebühr erhoben.
32 a Datenübertragungsgerät in Sonderanfertigung ..... siehe Vorbemerkung Nr. 2".
cc) Bei Nummer 34 werden in der Spalte „Gebühr monatlich" die Zahl „2,65" durch die Zahl „3,30" und
in der Spalte „Gebühr einmalig" die Zahl „164,90" durch die Zahl „515,60" ersetzt.
2. Abschnitt -1 a. Heimtelefonanlagen- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art- werden nach der Vorschrift zu Nr. 5 und 6 folgende
Nummern 6 a und 6 b eingefügt:
„Sprechapparat mit Sperrschloß
mit Nummernschalter
6a als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ...... . 1,-
6b als zweite bis vierte Nebenstelle, je Nebenstelle ... 2,90".
b) In Abschnitt-1 a.3. Gebühren für Zusatzeinrichtungen bei Heimtelefonanlagen- erhält in der Spalte „Gegen-
stand" die Vorschrift zu Nr. 2 folgende Fassung:
,,Die monatliche Gebühr gilt nur für private Zusatzeinrichtungen, die mit posteigenen Fernsprecheinrich-
tungen verbunden werden. Die Vorschrift zu 1.3 Nr. 39 ist anzuwenden."
3. Abschnitt -2. Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -2.9.2. Sprechapparate besonderer Art- wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 31 bis 35 werden durch folgende Nummern 31 bis 35 d mit zugehöriger Vorschrift ersetzt:
„mit Gleichstrom-Zählung
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
31 als Nebenstelle ....................... . 5,50 255,- 1,85 38,-
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
32 als zweiter Sprechapparat .............. 5,50 255,- 1,85 38,-
33 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage 3,55 165,- 1,20 9,-
mit Tastenfeld
34 als Nebenstelle ........................ 9,05 420,- 3,- 38,-
35 als zweiter Sprechapparat .............. 9,05 420,- 3,- 38,-
35a als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage 7,10 330,- 2,35 9,-
Mehrfrequenzwahlverfahren
mit Tastenfeld
35b als Nebenstelle ........................ 8,50 395,- 2,85 38,-
35c als zweiter Sprechapparat .............. 8,50 395,- 2,85 38,-
35d als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage 4,25 197,- 1,40 9,-
Zu Nr. 31 bis 35 d
Für die besonderen Maßnahmen zur Ge-
bührenerfassung bei der Hauptstelle wer-
den Gebühren nach 2. 7 Nr. 16 erhoben." ,
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird die bisherige Vorschrift zu Nr. 25 bis 35 Vorschrift zu Nr. 25 bis 35 d.
cc) In der Spalte „Gegenstand" werden nach Nummer 59 c folgende Vorschriften zu Nr. 59 a bis 59 c
eingefügt:
„Zu Nr. 59 a bis 59 c
1. Sprechapparate nach Nr. 59 a bis 59 c werden auch mit eingebautem Schauzeichen überlassen. Die
monatliche Gebühr für das Schauzeichen ist mit den monatlichen Gebühren nach Nr. 59 a bis 59 c ab-
gegolten.
2. Bei teilnehmereigenen Apparaten wird für das Schauzeichen eine einmalige Gebühr von 10,- DM er-
hoben.
3. Für die Anschließung oder Auswechslung des Schauzeichens wird eine Gebühr von 29,- DM erho-
ben. Ist das Schauzeichen bei der Anschließung oder Auswechslung des Sprechapparates bereits im
Apparat enthalten, so wird die Gebühr nach Satz 1 nicht erhoben."
dd) Die Nummern 60 bis 67 erhalten folgende Fassung:
„Sprechapparat für einfache Datenübertragung
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
60 als Nebenstelle ...................... .. 8,60 401,- 2,85 32,-
61 als zweiter Sprechapparat ............. . 8,60 401,- 2,85 32,-
62 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage 6,70 311,- 2,25 3,-
mit Tastenfeld
63 als Nebenstelle ....................... . 8,60 401,- 2,85 32,-
64 als zweiter Sprechapparat ............. . 8,60 401,- 2,85 32,-
65 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage 6,70 311,- 2,25 3,-
mit Tastenfeld und Schauzeichen
65a als Nebenstelle ....................... . 9,40 436,- 3,15 38,-
65b als zweiter Sprechapparat ............. . 9,40 436,- 3,15 38,-
65c als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage 7,45 346,- 2,50 9,-
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
66 als Nebenstelle ....................... . 8,60 401,- 2,85 32,-
67 als zweiter Sprechapparat ............. . 8,60 401,- 2,85 32,-".
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 293
b) In Abschnitt-2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke-wird in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 1
die Angabe „nach 1.3 Nr. 20 bis 32 c" durch die Angabe „nach 1.3 Nr. 20 bis 32 a" ersetzt.
4. Abschnitt -4.1. Leitungsgebühren- wird wie folgt geändert:
Gebühr
DM
a) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 13 bis 15 eingefügt:
,,bei Verwendung von Leitungen mit digitalen Schnitt-
stellen
13 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Nr. 1 bis 4
Zusätzlich zu der Gebühr für die Leitung wird je
Leitungsende eine monatliche Gebühr von
150,- DM erhoben.
14 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............ . das Neunundzwanzigfache
Zusätzlich zu der Gebühr für die Leitung wird je der Gebühren nach Nr. 1 bis 4
Leitungsende eine monatliche Gebühr von
550,- DM erhoben.
15 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 34 Mbitls,
je 100 m und je Stunde Nutzungszeit ............ . das Vierhundertneunundsiebzig-
Zusätzlich zu der Gebühr für die Leitung wird je fache der Gebühren
Leitungsende eine monatliche Gebühr von nach Nr. 1 bis 4
1 900,- DM erhoben.
Zu Nr. 13 bis 15
1. Bei der Gebührenberechnung je Abrechnungs-
zeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
werden bei den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 und
beim Zuschlag nach Nr. 13 bis 15 mindestens
1 000 m gebührenpflichtige Leitungslänge zu-
grunde gelegt.
2. Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 4 ist bei der Gebühren-
berechnung für Leitungen mit Zuschlägen nach
Nr. 13 bis 15 nicht anzuwenden.
3. Höherwertige Leitungen mit Zuschlägen nach
Nr. 13 bis 15 sind zur Übertragung von Sprache
über Sprachkanäle mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von 64 kbit/s vorgesehen. Auf hö-
herwertigen Leitungen nach Nr. 14 können bis zu
30 und auf höherwertigen Leitungen nach Nr. 15
bis zu 480 dieser Sprachkanäle gebildet werden.
4. Werden durch Kanalteilung auf der Leitung
Sprachkanäle mit einer geringeren Übertragungs-
geschwindigkeit als 64 kbit/s gebildet, so wird für
Jeden Sprachkanal mit einer geringeren Übertra-
gungsgeschwindigkeit als 64 kbit/s ein Zuschlag
in Höhe des 0,5fachen der Gebühren nach Nr. 1
bis 4 erhoben.
5. Soweit bei höherwertigen Leitungen nach Nr. 13
bis 15 diesen Leitungen durch Konzentrationsver-
fahren Sprachkanäle über die Höchstzahl nach
Vorschrift 3 hinaus zugeordnet werden, wird für je-
den diese Höchstzahl übersteigenden Sprachka-
nal ein Zuschlag in Höhe des 0,5fachen der Ge-
bühren nach Nr. 1 bis 4 erhoben. Bei Zuordnung
nur zu einem Teil der nach Vorschrift 3 möglichen
Sprachkanäle ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
6. Bei anderen Konzentrationsverfahren sind die
Vorschriften 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
7. In Fällen nach Vorschrift 4 bis 6 ist die Verbin-
dung der Sprachkanäle mit Amtsleitungen unzu-
lässig."
b) In der Spalte „Gegenstand" wird die bisherige Vorschrift zu Nr. 8 bis 12 Vorschrift zu Nr. 8 bis 15.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
5. Abschnitt-6. Benutzung von Teilnehmereinrichtungen durch andere und Zusammenschalten von Leitungen bei
Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -6.1.1. Gebühren für die ständige Mitbenutzung von Ausnahmehauptanschlüssen mit Haupt-
stellen nach § 6 Abs. 1 der Fernmeldeordnung durch andere- wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt
geändert:
aa) Die bisherige Vorschrift zu Nr. 1 bis 5 wird Vorschrift 1 zu Nr. 1 bis 5.
bb) Nach der Vorschrift 1 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
,,2. Werden die Gespräche zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte des Ausnahme-
hauptanschlusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungsstelle) liegen, gebührenmäßig wie Ortsgespräche be-
handelt oder ist zwischen den Ortsnetzen in mindestens einer Verkehrsrichtung der Nahdienst einge-
führt, so wird statt der Gebühren nach Nr. 1 bis 5 nur eine Mitbenutzungsgebühr von 5,-DM erhoben."
b) Abschnitt -6.1 .2. Gebühren für die ständige Alleinbenutzung von Ausnahmenebenanschlüssen durch
andere- wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Vorschrift zu Nr. 1 wird Vorschrift 1 zu Nr. 1.
bb) Nach der Vorschrift 1 wird folgende Vorschrift 2 eingefügt:
,,2. Werden die Gespräche zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte der Ausnahme-
nebenanschlußleitung liegen, gebührenmäßig wie Ortsgespräche behandelt oder ist zwischen den
Ortsnetzen In mindestens einer Verkehrsrichtung der Nahdienst eingeführt, so wird für Ausnahme-
nebenanschlußleitungen mit einzelnen Nebenstellen oder nach Zweitnebenstellenanlagen mit einer
Zweitnebenstelle statt der Gebühr nach Nr. 1 eine Alleinbenutzungsgebühr von 5,- DM erhoben. Das
gilt jedoch nicht, wenn sich durch Zusammenschaltung mit anderen Ausnahmeleitungen Verkehrs-
beziehungen zwischen Ortsnetzen ergeben, bei denen für Gespräche zwischen diesen Ortsnetzen
Ferngesprächsgebühren nach 7.1 erhoben werden."
c) In Abschnitt -6.1.3. Gebühren für die Befreiung von der Verpflichtung zur technischen Verhinderung von
Verbindungen in andere Ortsnetzbereiche ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der Deutschen
Bundespost- wird in der Spalte „Gegenstand" nach Nummer 1 folgende Vorschrift zu Nr. 1 eingefügt:
,,Vorschrift 2 zu 6.1.2 Nr. 1 ist sinngemäß anzuwenden."
d) In Abschnitt -6.1.5.2. Gebühren bei getrennter Berechnung der innerhalb der Nebenstellenanlagen und
zwischen den einzelnen Nebenstellenanlagen zugestandenen Verkehrsbeziehungen- wird in der Spalte
,,Gegenstand" nach Nummer 4 d folgende Vorschrift zu Nr. 4 a bis 4 d mit zugehöriger Überschrift eingefügt:
„Zu Nr. 4a bis 4d
Ist die Bedingung nach Vorschrift 2 Satz 2 zu 6.1.2 Nr. 1 erfüllt, werden statt der Gebühren nach Nr. 4 a bis
4 d jeweils die Gebühren nach Nr. 5 bis 24 erhoben."
6. Abschnitt -7. Gespräche- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" erhalten die Vorschriften 14 und 15 zu Nr. 1 bis 12 folgende Fassung:
,,14. Für handvermittelte Gespräche werden Gebühren nach Abschnitt 7.2 erhoben.
15. Für Seefunkgespräche werden Gebühren nach Abschnitt 7.3 und für Rheinfunkgespräche
Gebühren nach Abschnitt 7.4 erhoben."
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird Satz 2 der Vorschrift 16 zu Nr. 1 bis 12 gestrichen.
b) Abschnitt -7.2. Not-, Staats- und Militärgespräche- erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
c) Abschnitt -7 .3. Seefunkgespräche- erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
d) Abschnitt -7.4. Rheinfunkgespräche- erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
e) Abschnitt -7.5. Konferenzgespräche- wird aufgehoben.
7 . Abschnitt -8.1. Fernsprechauftragsdienst- wird wie folgt geändert:
a) Hinweis 2 erhält nach der Zwischenüberschrift „A-Auftrag II" folgende Fassung:
,,für das Entgegennehmen von Anrufen und das Zusprechen einer Mitteilung an die Anrufer;
A-Auftrag III
für das Entgegennehmen von Anrufen und das Übermitteln eines von der Deutschen Bundespost bestimmten
Bescheides an die Anrufer. Auf Wunsch des Anrufers können zusätzlich Leistungen des A-Auftrages I in An-
spruch genommen werden."
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 295
b) In der Spalte „Gebühr" werden ersetzt:
bei Nummer 3 die Zahl „3,- "durch die Zahl „7,- ",
bei Nummer 4 die Zahl „2,40" durch die Zahl „5,- ",
bei Nummer 5 die Zahl „ 1,80" durch die Zahl „3,50",
bei Nummer 6 die Zahl „2,40" durch die Zahl „5,- ",
bei Nummer 7 die Zahl „1,80" durch die Zahl „3,50",
bei Nummer 8 die Zahl „ 1,20" durch die Zahl „2,50",
bei Nummer 9 die Zahl „ 1,80" durch die Zahl „3,50",
bei Nummer 10 die Zahl „ 1,20" durch die Zahl „2,50" und
bei Nummer 11 die Zahl „0,60" durch die Zahl „ 1,50".
c) In der Spalte „Gegenstand" wird in Vorschrift 3 zu Nr. 3 bis 5 das Wort „Dreifache" durch das Wort
,,Eineinhalbfache" ersetzt.
d) In der Spalte „Gebühr" wird bei Nummer 15 die Zahl „ 1,50" durch die Zahl „2,-" ersetzt.
e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15 a eingefügt:
,,für mehrere Weckaufträge, die der Auftraggeber für ver-
schiedene Tage zu einer bestimmten Uhrzeit mit dem Fern-
sprechauftragsdienst vereinbart,
15a je Weckruf ......................................... . 1,50".
f) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Überschrift der Vorschrift zu Nr. 15 und 16 folgende Fassung:
,,Zu Nr. 15 bis 16".
8. In Abschnitt -9.4. Gebühren für Bildverbindungen-wird bei Nummer 4 in der Spalte „Gebühr" die Angabe „und 16"
gestrichen.
9. In Abschnitt-10.4. Stromwege für Ton- oder Fernsehsignalübertragungen-wird nach der Überschrift in der Spalte
,,Gegenstand" folgender Hinweis eingefügt:
„Hinweis
Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Stromweglänge sind die Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 4 sinngemäß
anzuwenden."
10. Die Anlagen 21 und 22 zur Ersten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGBI. 1
S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2036), werden der
Anlage 3 zur Fernmeldeordnung - Fernmeldegebührenvorschriften - als Anhänge 1 und 2 angefügt.
Artikel 2
Änderung der Telegrammordnung
In Abschnitt -3. Gebühren für Bildtelegramme- der Telegrammgebührenvorschriften, Anlage A zur Telegramm-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 373), zuletzt geändert durch Artikel
4 der Verordnung vom 21. September 1981 (BGBI. I S. 977), werden die Nummern 15 und 16 mit den zugehörigen
Vorschriften und der vorangestellten Überschrift aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Abschnitt -E. Seefunkdienst- der Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit
der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1400), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1109), erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Artikel 4
Änderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
Die Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 33), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. September 1981 (BGBI. 1 S. 977), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Telexdienst" die Worte „oder in Selbstwahl" eingefügt.•
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die besonderen Einrichtungen gemäߧ 3 Abs. 4 Nr. 4, 5 und 7 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst werden für Telexverbindungen mit Anschlüssen im Ausland nicht bereitgestellt!'
2. In § 4 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgenden Satz ersetzt:
„Für Zugänge nach den Nummern 1 und 2 werden dem Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes oder
des öffentlichen Datexnetzes mit Leitungsvermittlung auf Antrag eine oder mehrere Teilnehmerkennungen
zugeteilt."
3. § 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, Ist als Sonderdienst bei Bildtelegrammen die dringende
Übermittlung und Zustellung mit dem Dienstvermerk =URGENT= zugelassen."
4. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Übergangsvorschriften
Beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten kann ausnahmsweise und längstens bis zum 31. Dezember 1985
das Mitbenutzen einer internationalen Fernsprech- oder Telegrafenmietleitung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 auch dann
zugelassen werden, wenn die internationale Fernsprech- oder Telegrafenmietleitung bereits vor dem 1. Juli 1979
mit einer nicht selbst Daten verarbeitenden Dateneinrichtung (zum Beispiel Schnittstellenvervielfacher oder ein-
facher Multiplexer) abgeschlossen wurde."
5. Die bisherigen§§ 8 und 9 werden§§ 9 und 10.
Artikel S
Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21.
September 1981 (BGBI. 1 S. 977), werden wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Abschnittsüberschrift -3.3 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit
Leitungsvermittlung-:- folgende Fassung:
„3.3 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Leitungsvermittlung
3.3.1 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 50 bit/s bis 200 bit/s
3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s".
2. Abschnitt -1 Fernsprechdienst- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt-1.1 Ferngespräche- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrs-
beziehungen folgende Fassung:
1 2 3 4 5
„53 Gambia ..................................... - 39,00 13,00
62 Guam ....................................... - 49,50 -
109 Madagaskar ................................. - 37,20 12,40
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 297
1 2 3 4 5
130 Vanuatu .................................... - 49,50 -
160 Samoa ...................................... - 39,00 13,00
185 Osttimor ..................................... - - -
196 Tuvalu •••••••••••••••••••• III' •••••••••••••••••
- 49,50 -
197 UdSSR
a) in die 1. Fernzone ........................ 10,667 9,00 6,00
b) in die 2. Fernzone ••••••• •• 1 •••••••••••••• - 14,10 9,40
200 Uruguay ••••••••••• lt ••••••••••••••••••••••••
- 39,00 13,00''
b) In Abschnitt -1.2 Seefunkgespräche- erhalten die Nummern 10 und 11 folgende Fassung:
2 3
„von Sprechstellen oder Funkfernsprechanschlüssen im
Bereich der Deutschen Bundespost mit Schiffs-Erdefunk-
stellen der Bundesrepublik Deutschland oder ausländi-
schen Schiffs-Erdefunkstellen
über Küsten-Erdefunkstellen im Ausland
10 Gesprächsgebühr ............................... . Gesprächsgebühr für ein hand-
Für Seefunkgespräche mit einer bestimmten Person vermitteltes gewöhnliches Privat-
wird die Zuschlaggebühr für P-Gespräche nach 1.1 gespräch zwischen dem Ortsnetz
Nr. 1 bis 211 erhoben der Sprechstelle oder dem für
die Berechnung der Entfernung
bei Funkfernsprechanschlüssen
maßgebenden Ortsnetz
und der ausländischen
Küsten-Erdefunkstelle nach 1.1 Nr. 1
bis 211
11 Funkgebühr für ein Seefunkgespräch über Satelliten 54,60".
3. Abschnitt -2 Telexdienst- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -2.1 Telexverbindungen- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Ver-
kehrsbeziehungen folgende Fassung:
1 2 3 4 5
„20 Belize ....................................... - 7,80 30,00
77 Israel 1 • 1 • 11111 1 • 11 1111111 • 1 • 11 • • • • • • • • • 1 • 11 • 1,818 - 19,80
108 Macau I •II ••. I ••II III III 111II11 II 1 • I 1 1 III I • • 0,769 - 30,00
130 Vanuatu • 1•1 • 1 • 111 111 1 11 • • 1 • • • • 1 • 11 • 11 •• 111111 - - 30,00
172 Sri Lanka ................................... 0,769 - 30,00
185 Osttimor .................................... - - -
196 Tuvalu ...................................... - - -
197 UdSSR ..................................... 6 - 3,00".
b) Abschnitt -2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen- wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift der Nummern 1 bis 8 a werden die Worte „Gebühr für eine Telexverbindung" durch die
Worte „Gebühr für eine handvermittelte Telexverbindung" ersetzt.
bb) Die Nummern 5 und 6 mit zugehöriger Überschrift werden aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 2 a, 3, 4 und 4 a werden die Nummern 3, 4, 5 und 6.
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
dd) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 bis 12 mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
Telexverbindungen Handvermittelte
mit Selbstwahl Telexverbindungen
Verbindungs- Verbindungs-
gebühr für jede gebühr für eine
volle oder handvermittelte
angefangene Telexverbi ndung
Minute bis zu 3 Minuten
(Mindestgebühr) Dauer
(Mindestgebühr)
DM DM
1 2 3 4
„Gebühr für eine Telexverbindung von Telexstellen
im Bereich der Deutschen Bundespost mit Schiffs-
Erdefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland
oder ausländischen Schiffs-Erdefunkstellen über Kü-
sten-Erdefunkstellen
10 in Europa ...................................... 9,90 29,70
11 in den Vereinigten Staaten ...................... 12,30 46,80
12 in Japan ....................................... 16,80 57,00
Zu Nr. 10 bis 12
Vorschrift 3 Satz 1 und 2 zu 2.1 Nr. 1 bis 211 ist
anzuwenden.''
ee) In der Spalte 2 wird in der Überschrift der Vorschrift zu Nr. 1 bis 9 die Zahl „9" durch die Zahl„ 12" ersetzt.
4. Abschnitt -3 Datenübertragungsdienst- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -3.1 Datenübertragung über öffentliche Fernsprechnetze und öffentliche Telexnetze- werden
nach Nummer 2 folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
2 3
,,Verbindungsgebühr für handvermittelte Datenüber-
tragungen bei Verwendung von Übertragungswegen mit
besonderer Übertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung
M. 1020 nach den Vereinigten Staaten
3 für eine Datenverbindung bis zu drei Minuten Dauer
(Mindestgebühr) .................................. . 31,80
4 für jede angefangene weitere Minute ................ . 10,60".
b) In Abschnitt -3.2.1 Datenübertragung über die Überleitstelle für den Auslandsverkehr beim Telegrafenamt
Frankfurt am Main- werden bei Nummer 15 in der Spalte 2 die Worte „Monatliche Ausgleichsgebühr" durch
das Wort „Gebühr" ersetzt.
c) Abschnitt -3.2.2 Datenübertragung über das öffentliche Oatexnetz mit Paketvermittlung- wird wie folgt
geändert:
aa) In der Spaltenüberschrift der Spalte 3 werden die Worte „für Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu
9 600 bit/s," gestrichen.
bb) Nach Nummer 12 wird nachstehende Nummer 12 a mit folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 6
eingefügt:
1 2 3 4 5 6
„12a Österreich • • • • • • • • • • • • • • • • • • ••••••• II 5 0,5 0,5 0,5".
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 299
cc) Die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende
Fassung:
1 2 3 4 5 ,6
„8 Japan ........... " .................. 30 2,0 2,0 1,8
9 Kanada ............................. 25 1,6 1,5 1,3
16 Vereinigte Staaten .................. 24 1,6 1,5 1,3".
d) Abschnitt -3.2.3 Sonstige Gebühren- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte 2 wird die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 durch folgende Vorschriften ersetzt:
„Zu Nr. 1 und 2
1. Die Gebühr nach Nr. 1 oder die Gebühr nach Abschnitt 2.3 Nr. 1 der FsDxGV (Anlage zur VFsDx) wird
bei mehreren Teilnehmerkennungen desselben Teilnehmers nur einmal erhoben.
2. Soweit aus technischen und betrieblichen Gründen weitere Teilnehmerkennungen erforderlich sind,
wird die Gebühr nach Nr. 2 nicht erhoben."
bb) In der Spalte 2 erhält in der Vorschrift zu Nr. 3 Satz 2 folgende Fassung:
„Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Teilnehmerkennung von Amts wegen geändert wird oder in
Fällen nach Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2."
cc) Bei Nummer 4 werden in der Spalte 2 die Angaben „6 bis 10" durch die Angaben „6 bis 11" ersetzt.
dd) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende f assung:
2 3
„5 Gebühr für eine weitergehende je Teilnehmerkennung
beantragte Aufteilung der Fernmelderechnung, je
Fernmelderechnung ........................ : .... . 5,00
1. Die technischen Voraussetzungen für die Auf-
teilung der Fernmelderechnung je Teilnehmer-
kennung sind nur für Verbindungen nach 3.2.1 ge-
geben.
2. Von Teilnehmern des öffentlichen Fernsprech-
netzes oder des öffentlichen Datexnetzes mit Lei-
tungsvermittlung, die Fernmelderechnungen für
Verbindungen nach 3.2.1 Nr. 1 und 2 oder nach
3.2.1 Nr. 3 bis 5 erhalten, wird die Gebühr nach
Nr. 5 für jede Fernmelderechnung erhoben.
6 Gebühr für eine Aufteilung der Fernmelderechnung
nach Einzelverbindungen, je Fernmelderechnung ... 12,00
1. Von Teilnehmern des öffentlichen Fernsprech-
netzes oder des öffentlichen Datexnetzes mit
Leitungsvermittlung, die Fernmelderechnungen
für Verbindungen nach 3.2.1 Nr. 1 und 2, nach
3.2.1 Nr. 3 bis 5 oder nach 3.2.2 erhalten, wird die
Gebühr nach Nr. 6 für jede Fernmelderechnung er-
hoben.
2. Sind für eine Aufteilung der Fernmelderechnung
nach Einzelverbindungen mehrere Seiten erfor-
derlich, dann wird für die zweite und jede weitere
Seite jeweils eine Gebühr von 1,40 DM erhoben."
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
e) Abschnitt -3.3 Datenübertragung über öffentliche Datennetze mit Leitungsvermittlung- erhält folgende
Fassung:
„3.3 Datenübertragung über das öffentliche Datexnetz mit Leitungsvermittlung
3.3.1 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 50 bit/s bis zu 200 bit/s
Verbindungsdauer für eine
Nr. Verkehrsbeziehung Gebühreneinheit von 0, 10 DM
(Zeiteinheit) Sekunden
2 3
1 Belgien 6
2 Frankreich .......................................... . 6
Zu Nr. 1 und 2
1. Bei einer Datexverbindung beginnt die gebühren-
pflichtige Verbindungszeit mit der Entgegennahme der
Verbindung bei dem ausländischen Anschluß.
2. Jede angefangene Zeiteinheit zählt als volle Zeit-
einheit.
3. Die Vorschrift 3 Satz 1 und 3 sowie die Vorschriften
7 und 8 zu Abschnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 16 der FsDxGV (An-
lage zur VFsDx) sind anzuwenden.
3.3.2 Datexverbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s
Verbindungsdauer für eine
Gebühreneinheit von 0, 10 DM
(Zeiteinheit) Sekunden
Nr. Verkehrsbeziehung
für Übertragungsgeschwindigkeiten
von 300 von 2 400 von 4 800 von 9 600
bit/s bitls bit/s bit/s
2 3 4 5 6
1 Dänemark ......................... . 6,5 5,4 3,23 1,91
2 Finnland ........................... . 3,95 2,36 1,39
3 Kanada ............................ . 1,49 0,909 0,526
4 Norwegen ......................... . - - -
5 Schweden ......................... . 4,76 2,85 1,68
Zu Nr. 1 bis 5
1. Bei einer Datexverbindung be-
ginnt die gebührenpflichtige Ver-
bindungszeit, wenn der Anschluß
des Anrufenden mit dem Anschluß
des Angerufenen verbunden ist,
auch wenn der Angerufene in die
angebotene Datexverbindung
nicht eintritt. Die Gebühr wird im
Besetztfall nicht erhoben.
2. Jede angefangene Zeiteinheit
zählt als volle Zeiteinheit.
3. Die Vorschrift 3 Satz 1 und 3 so-
wie die Vorschriften 7 und 8 zu Ab-
schnitt 2.2.1 Nr. 1 bis 16 der
FsDxGV (Anlage zur VFsDx) sind
anzuwenden."
5. Abschnitt -4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -4.1 Telegramme- wird wie folgt geändert:
aa) Bei den Telegrammgebühren wird in Satz 1 bei den Nummern 1 und 4 jeweils das Wort „Sowjetunion"
durch das Wort „UdSSR" ersetzt.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 301
bb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende
Fassung:
2 3 4
,, 130 Vanuatu ........................................ . 16,80 2,40
185 Osttimor ........................................ . 12,60 1,80
196 Tuvalu ......................................... . 16,80 2,40
197 UdSSR ......................................... . 4,20 0,60''.
cc) In der Spalte 2 wird in der Vorschrift 5.1 zu Nr. 1 bis 211 das Wort „Sowjetunion" durch das Wort
,,UdSSR" ersetzt.
b) In Abschnitt -4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach
öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nach-
stehenden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:
2 3 4 5 6
„37 Neuseeland
56 UdSSR ......................................... . 73,20 12,60
c) Abschnitt -4.5 Nebengebühren bei Telegrammen, Funktelegrammen und Bildtelegrammen für Sonder-
dienste- wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
cc) In der Spalte 2 werden in der Überschrift der Vorschrift zu Nr. 5 und 6 die Worte „5 und 6" durch die Worte
,,4 und 5" ersetzt.
dd) Nummer 7 mit zugehöriger Vorschrift wird aufgehoben.
ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6.
6. Abschnitt -5 Mietleitungsdienst- wird wie folgt geändert:
a) In den Vorbemerkungen werden bei Nummer 1.1 nach den Worten „Deutsche Bundespost" die Worte
,, , soweit nichts anderes bestimmt Ist, .. angefügt.
b) In Abschnitt -5.1 Internationale Femsprechmietleitungen- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der
nachstehenden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:
2 3 4
„34 China (Taiwan) ...................................... . 14850 14850
54 Ghana .............................................. . 14850 14850
68 Honduras ........................................... . 14850 14850
76 Island ..............•.......................•.......• 11 762 15682
Mit der monatlichen Erhebungsgebühr der Deutschen
Bundespost ist abweichend von Vorbemerkung
Nr. 1.1.1 Buchstabe b der gesamte Leitungsabschnitt
über Seekabel abgegolten. Wird jedoch mit der monat-
lichen Vergütung für die isländische Verwaltung der ge-
samte Leitungsabschnitt über Seekabel abgegolten, so
vermindert sich die monatliche Erhebungsgebühr der
Deutschen Bundespost bei Regelausnutzung um
7 052,- DM und bei erweiterter Ausnutzung um 9 402,-
DM.
90 Kap Verde .......................................... . 14850 14850
130 Vanuatu ............................................ .
185 Osttimor ...........................................••
189 Trinidad und Tobago ................................. . 14850 14850
196 Tuvalu .............................................. .
197 UdSSR .................•............................ 3630 4840".
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
c) In Abschnitt -5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der
nachstehenden Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:
1 2 3 4 5 6 7 8
„17 Bangladesch . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 4190 4120 2630 4 610 4880 5650
54 Ghana ................................. 4190 4120 2630 4610 4880 5650
68 Honduras ............................. 4190 4120 2630 4610 4880 5650
76 Island ................................. 3921 - - - 4 701 6 271
Mit der monatlichen Erhebungsge-
bühr der Deutschen Bundespost ist
abweichend von Vorbemerkung
Nr. 1.1.1 Buchstabe b der gesamte
Leitungsabschnitt über Seekabel ab-
gegolten. Wird jedoch mit der monat-
liehen Vergütung für die isländische
Verwaltung der gesamte Leitungsab-
schnitt über Seekabel abgegolten, so
vermindert sich die monatliche Erhe-
bungsgebühr der Deutschen Bundes-
post bei einer Schrittgeschwindigkeit
von 50 Baud um 2 351,- DM, bei einer
Schrittgeschwindigkeit von 100 Baud
um 2 821,- DM und bei einer Schritt-
geschwindigkeit von 200 Baud um
3 761,- DM.
83 Jordanien ............................. 4190 - - - - -
90 Kap Verde ............................ 4190 4120 2630 4 610 4880 5650
130 Vanuatu ............................... - - - - - -
137 Nigeria ................................ 4190 4120 2630 4610 4880 5650
147 Paraguay .............................. 4190 4120 2630 - - -
149 Philippinen ............................ 4190 4120 2630 4610 4880 5650
155 Simbabwe ............................. 4190 - - 4610 - -
183 Tansania .............................. 4190 4120 - - - -
184 Thailand .............................. 4190 4120 2630 4610 4880 5650
185 Osttimor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~
- - - - - -
189 Trinidad und Tobago ................... 4190 4120 2630 4610 4880 5650
196 Tuvalu • • • • • • • • • • • • • • • • I I • • • • • • • • 11 1 II•••• - - - - - -
197 UdSSR ................................ 1 210 - - - 1 450 1 940".
Artikel 6
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Folgende Vorschriften werden, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, hiermit aufgehoben:
1. Artikel 5 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGBI. 1 S. 306),
2. Artikel 8 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 12. Februar 197 4 (BGBI. 1S. 185),
3. Artikel 4 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 27. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2655),
4. Artikel 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 27. Oktober 1975 (BGBI. I S. 2663),
5. Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 8. April 1976 (BGBI. 1 S. 986),
6. Artikel 5 und 6 der Siebenten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 17. Mai 1976 (BGBI. 1
s. 1208),
7. Artikel 4 der Achten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 11. November 1976 (BGBI. 1
s. 3125),
8. Artikel 8 Abs. 1 bis 11 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 22. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 2909),
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 303
9. Artikel 6 und 7 der Elften Vemrdnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 29. Mai 1978 (BGBI. I S. 647),
10. Artikel 10 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 30. November 1978 (BGBI. 1
S. 1913),
11. Artikel 14 und 15 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 13. Dezember 1979
(BGB!. 1S. 2036),
12. Artikel 12 Abs. 1 bis 4 und 13 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom
19. Februar 1981 (BGBI. 1S. 189) und
13. Artikel 7 Nr. 1 und 2 der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 21. September
1981 (BGBI. 1 S. 977).
Artikel 7
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 5 Nr. 1 und 4 Buchstaben a, c und e sowie Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1982 in Kraft.
(3) Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 7 tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
(4) Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 und 8, Abs. 2 Nr. 4, 5 und 9, Artikel 4 Nr. 4 und 5, Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe b sowie
Artikel 6 treten am 1. Januar 1983 in Kraft.
Bonn, den 4. März 1982
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 1
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
7 .2. Handvermittelte Gespräche
(§ 34, § 35 Abs. 6, § 36 Abs. 5 sowie§§ 36 a und 37 der
Fernmeldeordnung)
Gebühr für ein Gespräch im handvermittelten Dienst bis zu drei
Minuten Dauer
für Notgespräche
1 von und nach dem Ortsnetz Berlin (West) 2,07
2 im übrigen Verkehr .................................... . 3,45
Zu Nr. 1 und 2
Für ein Gespräch, das als Notgespräch angemeldet und ge-
führt wird, ohne daß dafür die Voraussetzungen gegeben sind,
ist das Zehnfache der Gebühren zu entrichten.
für Staats- und Militärgespräche
3 mit absolutem Vorrang ................................ . das Zehnfache der Gebühr
nach Nr. 1 oder 2
4 als dringende Gespräche das Doppelte der Gebühr
nach Nr. 1 oder 2
5 für sonstige Gespräche nach § 35 Abs. 6 und § 36 Abs. 5 der
Fernmeldeordnung ...................................... . das Doppelte der Gebühr
Zu Nr. 1 bis 5 nach Nr. 1 oder 2
Die Vorschrift 2 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 ist anzuwenden.
für Konferenzgespräche
6 Gesprächsgebühr ..................................... . Gebühr nach Nr. 1 oder 2
1. Die Gebühr nach Nr. 6 wird für jede ausgeführte Gesprächs-
verbindung zwischen der Einrichtung für Konferenzgespräche
und jeder der beteiligten Sprechstellen erhoben.
2. Die gebührenpflichtige Gesprächsdauer beginnt, wenn alle
Gesprächsverbindungen ausgeführt sind. Vorschrift 2 Satz 2
zu 7.1 Nr. 1 bis 12 ist anzuwenden.
7 Bereitstellungsgebühr für jede Gesprächsverbindung nach Nr. 6 Gebühr nach Nr. 1 oder 2
Nr. 8 ist nicht anzuwenden.
Zu Nr. 6 und 7
Die Summe der für ein Konferenzgespräch aufkommenden Ge-
bühren nach Nr. 6 und 7 sowie die Summe der für ein Konfe-
renzgespräch aufkommenden bestimmungsgemäßen Gebüh-
ren für beteiligte Sprechstellen außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung schuldet der Teilnehmer, von dessen
Anschluß aus das Konferenzgespräch angemeldet wurde.
8 Gebühr für jede überschießende Minute .................... . ein Drittel der Gebühren
Zu Nr. 1 bis 8 nach Nr. 1 bis 6
1. Bei länger als drei Minuten dauernden Gesprächen wird die
Gesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet.
2. Die Vorschrift 20 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 ist anzuwenden.
Zu Nr. 1 bis 5 und 8
Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen wird
neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 und 8 der Zuschlag nach
7.1 Nr. 12 erhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die Vor-
schriften 2, 3, 5, 16 und 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 sind für
die Berechnung des Zuschlags nach 7.1 Nr. 12 anzuwenden.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 305
Anlage 2
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
7 .3. Seefunkgespräche
( § 36 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 der Fernmeldeordnung)
Gebühr für ein Seefunkgespräch bis zu drei Minuten Dauer
zwischen Seefunkstellen und anderen Sprechstellen des
öffentlichen Fernsprechnetzes
auf Ultrakurzwelle
1 Gesprächsgebühr ..................................... . 1,80
2 Küstengebühr 4,50
auf Grenzwelle
3 Gesprächsgebühr ..................................... . 3,-
4 Küstengebühr ........................................ . 6,-
5 Bordgebühr ........................................... . 4,50
auf Kurzwelle
6 Gesprächsgebühr ..................................... . '3,-
7 Küstengebühr ........................................ . 18,-
8 Bordgebühr ........................................... . 6,-
9 Gebühr für jede überschießende Minute .................... . ein Drittel der Gebühren
Zu Nr. 1 bis 9 nach Nr. 1 bis 8
Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen wird
neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 9 der Zuschlag nach 7.1
Nr. 12 erhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die Vorschriften
2, 3, 5, 16 und 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 sind für die Berech-
nung des Zuschlags nach 7.1 Nr. 12 anzuwenden.
Gebühr für ein Seefunkgespräch zwischen zwei Seefunkstellen
10 Bordgebühr je Seefunkstelle ............................. . Gebühren nach Nr. 5 oder 8
und nach Nr. 9
11 Küstengebühr je Küstenfunkstelle ........................ . Gebühren nach Nr. 2, 4 oder 7
und nach Nr. 9
12 Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen zwei beteiligten
Küstenfunkstellen ....................................... . Gebühren nach Nr. 3 und 9
Zu Nr. 10 bis 12
Für Seefunkgespräche zwischen zwei Seefunkstellen werden
die Bordgebühr der Ursprungs- und die Bordgebühr der Be-
stimmungs-Seefunkstelle berechnet. Sind an der Gesprächs-
verbindung Küstenfunkstellen beteiligt, so werden zusätzlich
für jede Küstenfunkstelle die Küstengebühr und für die Verbin-
dung zwischen den Küstenfunkstellen die Gesprächsgebühr
berechnet.
Gebühr für ein Seefunkgespräch zwischen einer Seefunkstelle
und einer Schiffsfunkstelle des Rheinfunkdienstes
13 Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen der Küsten-
funkstelle und der ortsfesten Funkstelle des Rheinfunkdienstes Gebühren nach Nr. 1 und 9
14 Küstengebühr .......................................... . Gebühren nach Nr. 2, 4 oder 7
und nach Nr. 9
15 Bordgebühr ............................................. . Gebühren nach Nr. 5 oder 8
und nach Nr. 9
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
16 Funkgebühr ............................................ . Gebühren nach 7 .4 Nr. 2 und 3
Zu Nr. 1 bis 16
1. Bei länger als drei Minuten dauernden Gesprächen wird die
Gesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet.
2. Die Vorschriften 2, 11 Nr. 2 und die Vorschrift 20 zu 7.1 Nr. 1
bis 12 sind sinngemäß anzuwenden.
3. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 16 werden auch für Not-
gespräche erhoben.
4. Bei einem Seefunkgespräch beginnt die gebührenpflichtige
Gesprächszeit, wenn nach Bereitstellung der Gesprächsver-
bindung die anmeldende und die verlangte Sprechstelle, See-
funkstelle oder Schiffsfunkstelle des Rheinfunkdienstes den
Anruf beantwortet haben.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 307
Anlage 3
(zu Artikel 1 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
7 .4. Rheinfunkgespräche
( § 36 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 der Fernmeldeordnung)
Hinweis
Für Gespräche zwischen Schiffsfunkstellen des Rheinfunk-
dienstes und Seefunkstellen gilt 7 .3 Nr. 13 bis 16.
Gebühr für ein Rheinfunkgespräch bis zu drei Minuten Dauer
zwischen Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes und ande-
ren Sprechstellen des öffentlichen Fernsprechnetzes
1 Gesprächsgebühr ....................................... . 1,80
2 Funkgebühr ............................................ . 4,50
3 Gebühr für jede überschießende Minute .................. . ein Drittel der Gebühren
Zu Nr. 1 bis 3 nach Nr. 1 und 2
Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen wird
neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 3 der Zuschlag nach 7.1
Nr. 12 erhoben. Die Vorschrift zu 7.1 Nr. 12 und die Vorschriften
2, 3, 5, 16 und 19 bis 21 zu 7.1 Nr. 1 bis 12 sind für die Berech-
nung des Zuschlags nach 7.1 Nr. 12 anzuwenden.
Gebühr für ein Rheinfunkgespräch zwischen zwei Schiffsfunk-
stellen des Rheinfunkdienstes
4 Funkgebühr je ortsfeste Funkstelle ....................... . Gebühren nach Nr. 2 und 3
Für Rheinfunkgespräche zwischen zwei Schiffsfunkstellen des
Rheinfunkdienstes wird die Funkgebühr nur einmal erhoben,
wenn nur eine ortsfeste Funkstelle beteiligt ist.
5 Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen zwei beteiligten
ortsfesten Funkstellen .................................. . Gebühren nach Nr. 1 und 3
Zu Nr. 1 bis 5
1. Bei länger als drei Minuten dauernden Gesprächen wird die
Gesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet.
2. Die Vorschriften 2, 11 Nr. 2 und die Vorschrift 20 zu 7.1 Nr. 1
bis 12 sind sinngemäß anzuwenden.
3. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 5 werden auch für Not-
gespräche erhoben.
4. Bei einem Rheinfunkgespräch beginnt die gebührenpflichti-
ge Gesprächszeit, wenn nach Bereitstellung der Gesprächs-
verbindung die anmeldende und die verlangte Sprechstelle
oder Schiffsfunkstelle des Rheinfunkdienstes den Anruf beant-
wortet haben.
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Anlage 4
(zu Artikel 3)
E. Seefunkdienst
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
1
2 3
1. Seefunkgespräche
Richtung Land-See
von Orten im Bereich der Deutschen Bundespost
- über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland an
Seefunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik
- über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik an Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik
Richtung See-Land
von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland
- über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach
Orten im Bereich der Deutschen Post
- über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik nach Orten im Bereich der Deutschen Bundespost und der
Deutschen Post
1 Gespräche auf Ultrakurzwelle 6 30
2 Gespräche auf Grenzwelle 13 50
3 Gespräche auf Kurzwelle 27
4 Gebühr für jede angefangene, über drei Minuten hinausgehende
Minute ein Drittel der Gebühren
nach Nr. 1 bis 3
5 Zuschlag für persönliche Seefunkgespräche ohne und mit
Herbeiruf durch Boten 1
Rheinfunk
Rheinfunkgespräche nach Orten im Bereich der Deutschen Post
6 bis zu drei Minuten Dauer 6 30
7 für jede angefangene, über drei Minuten hinausgehende Minute 2 10
8 Zuschlag für persönliche Rheinfunkgespräche Gebühr nach Nr. 5
Zu lfd. Nr. 1 bis 3
1. Die unter Nr. 1 bis 3 angegebenen Gebühren werden für Seefunkgespräche bis zu drei Minuten Dauer erhoben.
2. In den unter Nr. 2 und 3 angegebenen Gebühren sind jeweils folgende Bordgebühren enthalten:
für Seefunkgespräche auf Grenzwelle 4,50 DM
für Seefunkgespräche auf Kurzwelle 6,- DM.
Zu lfd. Nr. 1 bis 4
Die Vorschrift zu lfd. Nr. 1 bis 23 des Abschnitts B. ist sinngemäß anzuwenden.
Zu lfd. Nr. 1 bis 5
1. Es sind gewöhnliche Seefunkgespräche und (nur in Richtung von See nach Orten im Bereich der Deutschen
Post) persönliche Seefunkgespräche zugelassen.
2. Die Gebühren für Seefunkgespräche von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunk-
stellen der Deutschen Demokratischen Republik werden auf Grund der vom Zentralen Post- und Fernmelde-
verkehrsamt der Deutschen Post erhaltenen Nachweisungen von den Schiffseignern in der Bundesrepublik
Deutschland eingezogen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 309
Zu lfd. Nr. 1 bis 8
Die gebührenpflichtige Gesprächszeit beginnt, wenn nach Bereitstellung der Gesprächsverbindung die anmel-
dende und die verlangte Sprechstelle, Schiffsfunkstelle des Rheinfunkdienstes oder Seefunkstelle den Anruf be-
antwortet haben. Bei einem Gespräch mit einer bestimmten Person beginnt die gebührenpflichtige Gesprächszeit
jedoch erst dann, wenn bei der verlangten Sprechstelle der Anruf von der in der Anmeldung bezeichneten Person
entgegengenommen wird.
Zu lfd. Nr. 6 bis 8
Es sind gewöhnliche und (nur in Richtung vom Schiff nach Orten im Bereich der Deutschen Post) persönliche Rhein-
funkgespräche zugelassen.
Lfd. Wortgebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
1
2 3
II. Seefunktelegramme
Richtung Land-See
von Orten im Bereich der Deutschen Bundespost
- über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland an
Seefunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik
- über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik an Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik
Richtung See-Land
von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland
- über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach
Orten im Bereich der Deutschen Post
- über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik nach Orten im Bereich der Deutschen Bundespost und der
Deutschen Post
9 Gewöhnliche Seefunktelegramme und Staats-Seefunktele-
gramme 1 70
10 Dringende Seefunktelegramme 2 30
11 Wettertelegramme (OBS) an den amtlichen Wetterdienst der
Deutschen Demokratischen Republik Gebühr nach Nr. 9
Zu lfd. Nr. 9 bis 11
1. Mindestgebühren werden nicht erhoben.
2. In den unter Nr. 9 bis 11 angegebenen Gebühren sind Bordgebühren von -,40 DM enthalten.
3. Die Gebühren für Seefunktelegramme von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunk-
stellen der Deutschen Demokratischen Republik werden auf Grund der vom Zentralen Post- und Fernmeldever-
kehrsamt der Deutschen Post erhaltenen Nachweisungen von den Schiffseignern in der Bundesrepublik
Deutschland eingezogen.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
23. 2. 82 Fünfte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-
Bundesamtes zur Bauordnung für Luftfahrtgerät
(Lufttüchtigkeitsforderungen für Heißluftballone)
(5. DVLuftBauO- LFHB) 43 4.3.82 5.3.82
neu: 96-1 -16-5
16. 2. 82 Verordnung TSM Nr. 1/82 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 44 5.3.82 15.4.82
9291
18. 2. 82 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nordwest zur Änderung der Lotsordnung
Weser/Jade 44 5.3.82 1.4.82
9515-10-1-1
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1982 311
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 424/82 des Rates über die 1982 auf be-
stimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und
Zi egenf I ei sch 26. 2.82 L 55/1
25. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 482/82 des Rates zur Einführung von Sonder-
beihilfen für Rohtabak auf Grund des Erdbebens in Italien vom No-
vember 1980 und zur Abweichung von Artikel 12 a der Verordnung
(EWG) Nr. 727 /70 2. 3. 82 L 58/1
Andere Vorschriften
23. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 403/82 der Kommission über bestimmte Über-
gangsmaßnahmen betreffend die Vorausfestsetzung der Währungs-
ausgleichsbeträge infolge der Abwertung der Leitkurse des belgi-
schen Franken/luxemburgischen Franken und der dänischen Krone 24. 2.82 L 53/14
22. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 407 /82 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3306/80 hinsichtlich des endgültigen Antidumping-
zolls auf mechanische Wecker (ausgenommen Reisewecker) und
Uhren mit Weckerwerk mit Ursprung in der Deutschen Demokrati-
schen Republik 25. 2.82 L 54/1
23. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 412/82 der Kommission über die Festsetzung
von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts
bestimmter verderblicher Waren 25. 2.82 L 54/9
24. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 435/82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegen-
stände aus Steinzeug der Tarifstelle 69.12 B, ·mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 26. 2.82 L 55/39
25. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 448/82 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
bestimmter Regeln zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge 26. 2. 82 L 55/66
26. 2. 82 Verordnung (EWG) Nr. 485/82 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Antibiotika der Tarifstelle ex 29.44,
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601 /81
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2.3.82 L 58/8
Berichtigung derVerordnung..(EWG) Nr. 2728/81 der Kommission
vom 10. September 1981 zur Anderung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1727 /70, (EWG) Nr. 1728/70, (EWG) Nr. 2603/71, (EWG)
Nr. 638/7 4 und (EWG) Nr. 410/76 hinsichtlich ihrer Anwendung nach
Tabaksorten der Gemeinschaftserzeugung (ABI. Nr. L 272 vom
26.9.1981) 2.3.82 L 58/31
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1
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