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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1981 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
19. 2. 81 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO) 189
neu: 9026-1 -1-16; 9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1, 9029-1, 9029-2, 900-1-3-2, 9026-1-1-13
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung (16. ÄndVFO)
Vom 19. Februar 1981
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-
ordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert
durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 921 ), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 a werden nach dem Wort „Anschalteeinrichtungen" die Worte „oder Zusatzeinrichtungen"
eingefügt.
b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Einrichtungen, die über Zusatzeinrichtungen zur Übertragung von Daten angeschlossen werden, legt die
Deutsche Bundespost lediglich die fernmeldetechnischen und fernmeldebetrieblichen Bedingungen für die
Anschließung an das öffentliche Fernsprechnetz (Anschließungsbedingungen einschließlich Schnittstellen-
bedingungen) fest."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:
,,(5 a) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, überläßt die Deutsche
Bundespost auf Antrag Einzelanschlüsse, an die über posteigene Anschalteeinrichtungen (§ 8 Abs. 6) private
Wiedergabegeräte angeschlossen werden können, zur gleichzeitigen Übertragung einer Sprachaufzeich-
nung an mehrere Anrufer (Hauptanschluß mit Mehrfachzugang). Hauptstelle bei einem Hauptanschluß mit
Mehrfachzugang sind die posteigene Anschalteeinrichtung und das Wiedergabegerät. Die unmittelbar an die
Vermittlungsstelle angeschlossenen Leitungen der Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang sind Amtsleitun-
gen. Hauptstelle, Amtsleitung, Wiedergabeverstärker und Wiedergabeübertragungen sind Bestandteile der
Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang."
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10 a eingefügt:
,,(10 a) Auf Antrag des Notdienstträgers(§ 3 Abs. 6) oder mit dessen Zustimmung auf Antrag eines durch
landesrecht!iche Vorschriften befugten Antragstellers überläßt die Deutsche Bundespost Einzelanschlüsse
mit posteigenen Einrichtungen für münzfreien, automatischen Anruf zu Notrufanschlüssen und mit Weiter-
gabe der Standortkennung (Notruftelefone). Hauptstelle ist bei einem Notruftelefon die Notrufsäule mit Ruf-
taste, Mikrophon, Lautsprecher und Freisprechverstärker. Die unmittelbar an die Ortsvermittlungsstelle an-
geschlossenen Leitungen der Notruftelefone sind Amtsleitungen. Hauptstelle, Amtsleitung und Teilnehmer-
schaltung in der Ortsvermittlungsstelle mit Rufnummerngeber, Standortkennung, Ansageübertragung und
elektrischer Betriebssicherung sind Bestandteile der Notruftelefone, diese sind Bestandteile des Notruf-
systems(§ 3 Abs. 6 und§ 5 Abs. 8 bis 10)."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen, Anschalteeinrichtungen und daran angeschlossene Einrichtungen".
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sprechapparaten" die Worte „oder mit zugelassenen Einr'ichtun-
gen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2" eingefügt.
c) In Absatz 6 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
,,Bei Haupt- und Nebenstellen können Anschalteeinrichtungen angebracht werden; sie dienen der Anschlie-
ßung zugelassener Fernmeldeeinrichtungen. Die Fernmeldeeinrichtungen werden nur angeschlossen, wenn
die technischen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 a wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Wiederanschließung von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang (§ 5 Abs. 5 a), von Notrufanschlüssen
(§ 5 Abs. 8) oder von Notruftelefonen (§ 5 Abs. 1 0 a) ist ausgeschlossen."
b) In Absatz 2 b erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Die Übernahme von Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang (§ 5 Abs. 5 a), von Notrufanschlüssen (§ 5
Abs. 8) oder von Notruftelefonen (§ 5 Abs. 1 0 a) ist ausgeschlossen."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
,,Bei der Auswahl der Standorte für Hauptstellen von Notruftelefonen (§ 5 Abs. 1 0 a) werden die zustän-
digen Notdienstträger und die Träger der Straßenbaulast beteiligt; Satz 1 findet in diesen Fällen keine
Anwendung.''
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
,,( 10) Der Teilnehmer hat die für den Betrieb der Teilnehmereinrichtungen benötigten Starkstromanschlüsse
auf seine Kosten nach den Angaben der Deutschen Bundespost anbringen zu lassen. Die Unterhaltung der
Starkstromanschlüsse und die Stromentnahme gehen zu seinen Lasten."
b) Nach Absatz 1O wird folgender Absatz 11 angefügt:
,,(11) Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Bereithaltung des Potentialausgleichs mit zugehöriger Erdung
zu sorgen, soweit dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist. Erfüllt der An-
tragsteller die Verpflichtung nach Satz 1 nicht, so kann die Deutsche Bundespost einen Antrag auf Anschlie-
ßung von Teilnehmereinrichtungen ablehnen."
6. In § 13 Abs. 9 wird der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. wenn Teilnehmereinrichtungen zu Unrecht gesperrt worden sind, für die Dauer der Sperre."
7. In § 38 Abs. 4 wird nach den Worten „täglichen Dienstzeit" das Wort ,,(Grundbesetzungszeit)" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Anlage 3 zur Fernmeldeordnung wird wie folgt geändert:
1. In den Vorbemerkungen 2.1 werden in Satz 1 nach den Worten „keine festen Gebühren angegeben sind" die
Worte „oder für die ein anderes Berechnungsverfahren nicht vorgeschrieben ist" eingefügt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 191
2. Abschnitt -1. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate, Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei
einfachen Hauptstellen- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -1 .1 Monatliche Grundgebühren für Hauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" erhalten die Abschnittsüberschrift und die Nummern 1 und 2 folgende
Fassung:
„ 1.1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse
( § 5 der Fernmeldeordnung)
Ortsnetzgebundene Hauptanschlüsse
monatliche Gebühr für einen Einzelanschluß
monatliche Gebühr für einen Zweieranschluß".
bb) In der Spalte „Gegenstand" erhalten die Vorschriften 2 und 3 zu Nr. 1 und 2 folgende Fassung:
,,2. Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang (§ 5 Abs. 5 a der Fernmeldeordnung) können vierdrähtig an-
geschlossen werden, wenn neben der Modulationsleitung eine Anlaßleitung beantragt wird. Als Abgel-
tung für die vierdrähtige Führung wird als monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr die Gebühr der Gruppe 1
nach Nr. 1 erhoben.
3. Für einen Hauptanschluß mit Mehrfachzugang(§ 5 Abs. 5 a der Fernmeldeordnung) werden die Grund-
gebühren der Gruppe I nach Nr. 1 unbeschadet der verordnungsgemäßen Zuschläge in unveränderter
Höhe erhoben.''
cc) Nach Vorschrift 8 zu Nr. 1 und 2 wird folgende Nummer 2 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
„2 a Einmalige Gebühr für einen Hauptanschluß mit
Mehrfachzugang ............................. . 1 000,-
Die Gebühr nach Nr. 2 a wird bei jeder Anschlie-
ßung eines Hauptanschlusses mit Mehfachzu-
gang (§ 5 Abs. 5 a Satz 1 der Fernmeldeord-
nung) erhoben."
dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11 a mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
„11 a Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr für ein
Notruftelefon ................................ . 60,-
Neben dem Zuschlag nach Nr. 11 a werden die
Zuschläge nach Nr. 11 b, 12 oder 13 nicht erho-
ben."
ee) Die bisherige Nummer 11 a wird Nummer 11 b.
ff) In der Vorschrift 2 zu Nr. 11 b wird in Satz 2 das Wort „FGV" gestrichen.
gg) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 mit zugehöriger Vorschrift eingefügt:
„16 Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Haupt-
anschlüssen mit Mehrfachzugang,
je Wiedergabeübertragung .................. . 25,-
Mit dem Zuschlag nach Nr. 16 ist das Anschlie-
ßen der Wiedergabeübertragungen abgegol-
ten."
hh) Nach den Vorschriften zu Nr. 20 und 21 wird folgende Nummer 22 mit vorangestellter Überschrift
angefügt:
„Sonstige Grundgebühren
22 Monatliche Grundgebühr für die Bereithaltung von
technischen Einrichtungen in einer Vermittlungs-
stelle der Deutschen Bundespost für die Weiter-
schaltung von Anrufen (Anrufweiterschaltung) ... 160,-
Für die Rechtsverhältnisse über die Anrufwei-
terschaltung gilt § 10 Abs. 2 der Fernmeldeord-
nung sinngemäß."
b) In Abschnitt -1.2.2. Sprechapparate besonderer Art- werden die Nummern 34 und 35 durch folgende
Nummern 34 bis 38 ersetzt:
„34 Sprechapparat mit Datenübertragungsgerät für
Parallelübertragung D 20 P-A, Wählautomat und
Tastenfeld für Impulswahlverfahren ............ . 30,10
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gebühr
monatlich einmalig
DM DM
Sprechapparat mit besonderen Einrichtungen für
Kurzwahl bis 10 Rufnummern, Wahlwiederholung,
Wahl bei aufgelegtem Handapparat, Direktruf, Laut-
hören und mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren
35 als einfache Hauptstelle ..................... . 11,80 697,-
36 als zusätzlicher Sprechapparat .............. . 13,70 697,-
Zu Nr. 35 und 36
Die Vorschriften 1 und 2 zu 1.2.1 Nr. 2 bis 5 wer-
den angewendet.
Sprechapparat besonderer Art in anderer Aus-
führung
37 als einfache Hauptstelle ..................... . siehe Hinweis 3 Nr. 1
38 als zusätzlicher Sprechapparat .............. . siehe Hinweis 3 Nr. 2
Zu Nr. 37 und 38
Vorschrift zu 1.2. 1 Nr. 8 und 9 wird angewen-
det.''
c) Abschnitt -1 .3. Grundgebühren für Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen bei einfachen Haupt-
anschlüssen- wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 32 mit zugehöriger Vorschrift wird folgende Nummer 32 a eingefügt:
,,32 a J Datenübertragungsgerät in Sonderanfertigung . . . siehe Vorbemerkung Nr. 2".
bb) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Überschrift vor Nummer 40 folgende Fassung:
„Anschalteeinrichtungen und Einrichtungen, die über Anschalteeinrichtungen angeschlossen sind
( § 5 Abs. 5 a, § 8 Abs. 6 und § 38 a Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)".
d) Abschnitt -1 .4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs- und Abnahmegebühren- wird in der Spalte
,,Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) Nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 3 wird folgende Vorschrift 3 a eingefügt:
„3 a. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 3 schließen bei Hauptanschlüssen mit Mehrfachzugang das Anbringen
der Anschalteeinrichtung und das Herstellen der übrigen Bestandteile(§ 5 Abs. 5 a Satz 4 der Fernmel-
deordnung) ein. Bei einem Hauptanschluß mit Mehrfachzugang, der mehr als zweidrähtig zur Hauptstelle
geführt wird, zählen je zwei Adern als ein Hauptanschluß."
bb) Nach Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 3 wird folgende Vorschrift 6 angefügt:
„6. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 3 schließen bei Notruftelefonen das Aufstellen der Notrufsäulen und das
Herstellen der übrigen Bestandteile ( § 5 Abs. 1O a Satz 4 der Fernmeldeordnung) ein."
cc) In Vorschrift 1 zu Nr. 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift 5 zu Nr. 10 erfüllt sind."
dd) Nach Vorschrift 3 zu Nr. 1O werden folgende Vorschriften 3 a und 3 b eingefügt:
,,3 a. Die Gebühr nach Nr. 1O wird für jede gleichzeitige Änderung von Hauptanschlüssen mit Mehrfach-
zugang erhoben, wenn Wiedergabeübertragungen zusätzlich eingerichtet werden.
3 b. Umfaßt die Änderung die Auswechslung von Notrufsäulen(§ 5 Abs. 10 a der Fernmeldeordnung), so
wird das Fünffache der Gebühr erhoben; § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Fernmeldeordnung gilt für Ersatzbeträge
im Falle des Verlustes oder der Beschädigung eines Notruftelefons sinngemäß."
ee) In Vorschrift 6 Nr. 4 zu Nr. 1O werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte
angefügt:
,,das gilt jedoch nicht für Neuanschließungen gemäß Vorschrift 2 zu Nr. 5."
3. Abschnitt -1 a. Heimtelefonanlagen- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -1 a.2.1. Gewöhnliche Sprechapparate- werden in der Spalte „Gegenstand" bei den Num-
mern 1, 3, 5 und 7 jeweils nach dem Wort „Nebenstelle" die Worte ,, , je Nebenstelle" angefügt.
b) Abschnitt -1 a.2.2. Sprechapparate besonderer Art- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" werden bei den Nummern 2, 4, 6, 8 und 10 jeweils nach dem Wort „Neben-
stelle" die Worte ,, , je Nebenstelle" angefügt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 193
bb) Die Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummern 12 bis 15 ersetzt:
„Sprechapparat mit besonderen Einrichtungen
für Kurzwahl bis 10 Rufnummern, Wahlwiederho-
lung, Wahl bei aufgelegtem Handapparat, Direktruf
und Lauthören
mit Tastenfeld für Impulswahlverfahren
12 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle 11,80 697,-
13 als zweite bis vierte Nebenstelle, je Nebenstelle 13,70 697,-
Zu Nr. 12 und 13
Die Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 2 und 3 wird ange-
wendet.
Sprechapparat besonderer Art in anderer Aus-
führung
14 als Abfragestelle oder als erste Nebenstelle ... siehe Hinweis 3 Nr. 1 zu 1.2
15 als zweite bis vierte Nebenstelle, je Nebenstelle siehe Hinweis 3 Nr. 2 zu 1 .2
Die Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 7 wird angewendet.
Zu Nr. 14 und 15
Die Vorschrift zu 1a.2.1 Nr. 6 und 7 wird ange-
wendet."
4. Abschnitt -2. Nebenstellenanlagen- wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt -2.9.2. Sprechapparate besonderer Art- werden die Nummern 60 bis 71 durch folgende
Nummern 59 a bis 71 ersetzt:
An-
schließungs-,
Verlegungs-
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
DM
„Sprechapparat mit besonderen Einrichtungen
für Kurzwahl bis 10 Rufnummern, Wahlwieder-
holung, Wahl bei aufgelegtem Handapparat,
Direktruf und Lauthören
Impulswahlverfahren
mit Tastenfeld
59a als Nebenstelle ....................... . 10,80 503,- 3,60 28,-
59 b als zweiter Sprechapparat ............. . 10,80 503,- 3,60 28,-
59c als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage 8,90 413,- 2,95 9,·-
Sprechapparat für einfache Datenübertragung
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
60 als Nebenstelle ....................... . 12,30 575,- 4,10 22,-
61 als zweiter Sprechapparat ............. . 12,30 575,- 4,10 22,-
62 als Abfragestelle elner kleinen W-Anlage 10,40 485,- 3,45 3,-
mit Tastenfeld
63 als Nebenstelle ....................... . 15,90 740,- 5,30 22,-
64 als zweiter Sprechapparat ............. . 15,90 740,- 5,30 22,-
65 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage 14,- 650,- 4,65 3,-
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Dioden-Erd-Verfahren
mit Tastenfeld
66 als Nebenstelle ....................... . 14,50 675,-- 4,85 22,-
67 als zweiter Sprechapparat ............. . 14,50 675,- 4,85 22,-
Zu Nr. 60 bis 67
Für die einfache Datenübertragung enthalten
die Sprechapparate ein Tastenfeld für das
Mehrirequenzwah!veriahren.
Sprechapparat mit Datenübertragungsgerät
für Parallelübertragung D 20 P-A und Wähl-
automat
Impulswahlverfahren
mit Tastenfeld
67 a als Nebenstelle ....................... . 25,25 1 175,- 8,40 28,-
67 b als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage 23,35 1 085,- 7,75 9-'
Zu Nr. 1 bis 67 b
Soweit Sprechapparate als Abfragestelle
einer kleinen W-Anlage verwendet werden,
gilt die Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 sinnge-
mäß.
Mithörapparat
Impulswahlverfahren
mit Nummernschalter
68 für 5 Mithörleitungen 10,60 491,- 3,50 77,-
69 für 10 Mithörleitungen ................. . 15,20 707,- 5,05 93,-
70 abweichender Art ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für einen ent-
sprechenden Mithörapparat nach Nr. 68 oder
69 erhoben.
Zu Nr. 68 und 69
Für Mithörapparate mit Tastenfeld werden
Zuschläge nach 2.9.3 erhoben.
71 Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-
stelle oder als zweiter Sprechapparat oder als
Abfragestelle ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in Sonderanfertigung wer-
den auch für posteigene Einrichtungen nur
als teilnehmereigen abgegeben."
b) Abschnitt -2.9.4. Sprechapparate in anderer Ausführung- wird wie folgt geärJdert:
aa) Die Spalten „
Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
Monat- Ein- Monat-
liehe malige liehe
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
" werden durch
die Spalten „
Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
Ein- Monat- Ein- Monat-
malige liehe malige liehe
Gebühr Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM DM
'' ersetzt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 195
bb) Die Nummern 1 bis 6, einschließlich der zugehörigen Überschrift, werden durch folgende Nummern 1
bis 3 ersetzt:
„Sprechapparat in anderer Aus- 1
führung
1 als Nebenstelle . . . . . . . . . . . . . . . siehe Hinweis 2 Nr. 1 siehe Hinweis 3 Nr. 1 19,-
2 als zweiter Sprechapparat . . . . . siehe Hinweis 2 Nr. 1 siehe Hinweis 3 Nr. 1 19,-
3 als Abfragestelle einer kleinen 1 1
W-Anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . siehe Hinweis 2 Nr. 2 siehe Hinweis 3 Nr. 2 19,-".
1 1
c) In Abschnitt -2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen und Anschalteeinrichtungen- werden bei Nummer 8
in der Spalte „Gegenstand" die Worte ,,(wie Nr. 1.3 Nr. 6)" durch die Worte ,,(wie 1.3 Nr. 6)" ersetzt.
d) In Abschnitt -2.14.4. Einrichtungen für fernsprechfremde Zwecke- werden bei Nummer 1 in der Spalte
,,Gebühr" die Worte „Nr. 20 bis 32" durch die Worte „Nr. 20 bis 32 a" ersetzt.
5. Abschnitt -7. Gespräche- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche- wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
aa) Die Vorschrift zu Nr. 3 wird Vorschrift 1.
bb) Nach Vorschrift 1 zu Nr. 3 wird folgende Vorschrift 2 angefügt:
„2. Für ein weiterführendes Nahgespräch, das von technischen Einrichtungen in einer Vermittlungsstelle
der Deutschen Bundespost für die Weiterschaltung von Anrufen (Anrufweiterschaltung) ausgeht, wird an
Stelle der Gebühr nach Nr. 3 die Gebühr nach Nr. 9 erhoben; die Vorschriften 4 und 5 zu Nr. 1 bis 12 wer-
den angewendet." ,
cc) In Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 12 erhält Satz 3 folgende Fassung:
,,Der Anruf kann auch durch eine technische Einrichtung in einer Vermittlungsstelle der Deutschen Bun-
despost entgegengenommen oder ausgelöst werden; dabei wird die Anrufweiterschaltung wie eine
Sprechstelle behandelt. Die Gesprächsgebühren für die von der Anrufweiterschaltung ausgehenden Ge-
spräche gehen zu Lasten des Teilnehmers, der die Anrufweiterschaltung beantragt hat."
b) Abschnitt -7.3. Seefunkgespräche- wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 2 wird in der Spalte „Gebuhr" die Zahl „3, 15" durch die Zahl „4,50" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben;
cc) In der Spalte „Gebühr" werden
bei Nummer 6 die Zahl „3,-" durch die Zahl „4,50" und
bei Nummer 9 die Zahl „9,-" durch die Zahl „6,-" ersetzt.
dd) Bei den Nummern 11 und 16 wird jeweils in der Spalte „Gebühr" die Zahl „3," gestrichen.
c) In Abschnitt -7.4. Rheinfunkgespräche- wird bei Nummer 2 in der Spalte „Gebühr" die Zahl „3,15" durch
die Zahl „4,50'' ersetzt.
6. In Abschnitt -8.4. Besondere Leistungen- erhält Nummer 1 einschließlich der zugehörigen Vorschrift in der
Spalte „Gegenstand" folgende Fassung:
„Änderung einer Rufnummer auf Antrag des Teilnehmers
(§ 5 Abs. 7 der Fernmeldeordnung)
1. In Fällen einer Rufnummernänderung auf Antrag des Teilnehmers für eine Anrufweiterschaltung wird die
Gebühr für jede ausgeführte Rufnummernänderung erhoben.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn sich die Rufnummer bei der Zuteilung einer Sammelrufnummer oder
Durchwahlnummer ändert."
7. Abschnitt -10.3. Breitbandstromwege- wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift vor Nummer 1 werden in der Spalte „Gegenstand" die Worte „Bandbreite von 1 0 kHz" durch
die Worte „Bandbreite von 1 5 kHz" ersetzt.
b) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 14 a bis 14 c mit zugehöriger Überschrift eingefügt:
„mit einer Bandbreite von 3,8 MHz
14 a bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30 km für je 100 m ............................. . 9d,-
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
14 b für den Teil bis 30 km je 100 m ............... . 90,-
14 C für den Teil von mehr als 30 km je 100 m ...... . 65,-".
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
c) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 17 die Worte„ 1,2- und 5-MHz-Stromwegen"
durch die Worte „ 1,2-, 3,8- und 5-MHz-Stromwegen" ersetzt.
d) In der Überschrift vor Nummer 18 werden in der Spalte „Gegenstand" die Worte „nach Nr. 1 bis 14" durch
die Worte „nach Nr. 1 bis 14 c" ersetzt.
e) In der Spalte „Gegenstand" werden in Nummer 18 die Worte „von 10 kHz" durch die Worte „von 15 kHz"
ersetzt.
f) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21 a eingefügt:
,,21 a mit einer Bandbreite von 3,8 MHz ................. . das Zweihundertfünfundzwanzig-
fache der Gebühr
nach 10.1.2 Nr. 7".
g) In der Spalte „Gegenstand" werden in Nummer 22 die Worte „von 10 kHz" durch die Worte „von 15 kHz"
ersetzt.
h) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25 a eingefügt:
,,25 a mit einer Bandbreite von 3,8 MHz ................. . das Neunhundertfache
der Gebühren
nach 10.1.2 Nr. 2 bis 6".
i) In der Spalte „Gegenstand" wird die Vorschrift zu Nr. 21 und 25 durch folgende Vorschrift zu Nr. 21, 21 a,
25 und 25 a ersetzt:
„Zu Nr. 21, 21 a, 25 und 25 a
Die Zuschlaggebühren werden auch dann in voller Hohe erhoben, wenn der Stromweg mit nur einer Übertra-
gungsrichtung überlassen wird."
j) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Überschrift zu den Vorschriften zu Nr. 18 bis 25 folgende Fassung:
.,Zu Nr. 18 bis 25 a".
8. Abschnitt -11 .3. Inbetriebnahme von Reservestromwegen für kurze Zeit- wird in der Spalte „Gegenstand"
wie folgt geändert:
a) An die Vorschrift zu Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Anteil, der nach 10.1.2 Nr. 2 bis 6 berechnet wird, ist die Vorschrift zu 10.1.2 Nr. 1 bis 6 sinngemäß
anzuwenden.''
b) An die Vorschrift zu Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Anteil, der nach 10.2.2 Nr. 2 bis 6 berechnet wird, ist Vorschrift 1 zu 10.2.2 Nr. 1 bis 6 sinngemäß
anzuwenden."
c) Nach Nummer 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,Vorschrift 2 zu 10.1.2 Nr. 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden."
9. In Abschnitt -13.2.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren- erhalten die Nummern 3 und 4 folgende
Fassung:
,,bei Breitbandstromwegen ( 13.2.1 Nr. 3 und 7)
3 als Anschließungsgebühren ........................ . Gebühren nach Abschnitt 3
Die Vorschriften zu 10. 7 Nr. 3 werden angewendet.
4 als Änderungsgebühren ........................... . Gebühren nach Abschnitt 3".
Artikel 3
Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
Die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar
197 4 (BGBI. 1 S. 388), zuletzt geändert durch die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 921 ),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs·. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,,1. ein Telexhauptanschluß nach Wahl eines bestimmten Kennzeichens eine Telexnachricht an eine oder meh-
rere bestimmte Gruppen von jeweils mindestens drei und höchstens 30 Telexhauptanschlüssen über eine
Telexrundschreibverbindung gemäߧ 8 Abs. 5 Nr. 2 übermitteln (Gruppenkennzeichenwahl für Telexrund-
schreibverbindungen),''.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 197
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz 3 ersetzt:
„Der Telexteilnehmer kann Nebeneinträge im Amtlichen Verzeichnis der Telexteilnehmer für sich selbst oder
für andere, denen er Telexanschlüsse nach Absatz 3 Nr. 2 oder 3 überlassen hat, beantragen; § 39 Abs. 3
Satz 2 der Fernmeldeordnung gilt sinngemäß."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Telexteilnehmer darf jemandem, mit dem kein Teilnehmerverhältnis über die benutzten Telexteilneh-
mereinrichtungen besteht (anderer),
1. die gelegentliche Mitbenutzung seiner einfachen Telexhauptanschlüsse oder seiner Telexregel-
nebenanschlüsse,
2. die ständige Mitbenutzung seiner einfachen Telexhauptanschlüsse oder
3. die ständige Mitbenutzung oder Alleinbenutzung seiner Telexregelnebenanschlüsse, deren Neben-
stellen sich auf demselben Grundstück wie die Hauptstelle(§ 4 Abs. 1 Satz 3) oder auf einem diesem
Grundstück benachbarten Grundstück befinden,
einschließlich der zu diesen Anschlüssen jeweils zugehörigen Telexteilnehmereinrichtungen gemäß § 5
gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 a erfüllt sind; für die in den Nummern 2 und 3 genannten
Fälle ist § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Fernmeldeordnung für einfache Telexhauptanschlüsse, Telex-
nebenstellenanlagen oder Telexverteilanlagen sinngemäß anzuwenden."
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „durch andere" die Worte „in allen anderen Fällen" eingefügt.
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Gebühren, die durch die Benutzung von Telexteilnehmereinrichtungen durch andere entstehen, schul-
den der Telexteilnehmer und die nach § 13 Abs. 1 der Fernmeldeordnung Mitverpflichteten als Gesamt-
schuldner."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Für die Benutzung gemäß Absatz 3 Satz 1 gelten folgende Bedingungen:
1. In den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen sind Zusatzeinrichtungen, die sich auf demselben
Grundstück wie die zugehörige einfache Telexhauptstelle oder die Telexnebenstelle befinden, oder An-
baugeräte zulässig; in den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen sind nur Anbaugeräte zulässig.
2. Die Geschäftsräume aller ständigen Benutzer müssen sich auf demselben Grundstück wie die jeweils
benutzte Teilnehmereinrichtung befinden.
3. Können bei Telexnebenstellenanlagen Verbindungen nach Telexnebenstellen auf nicht benachbarten
Grundstücken hergestellt werde~. so muß die Herstellung solcher Verbindungen für die anderen zur stän-
digen Mit- oder Alleinbenutzung überlassenen Telexnebenanschlüsse technisch verhindert werden.
4. Die Zahl der Telexnebenstellen, die anderen zur ständigen Mit- oder Alleinbenutzung überlassen werden,
darf die Zahl der vom Telexteilnehmer benutzten Telexnebenanschlüsse nicht übersteigen. Satz 1 wird bei
einfachen Telexhauptanschlüssen, mit denen weitere Telexteilnehmereinrichtungen verbunden sind,
sinngemäß angewendet; dabei zählt jede weitere Telexteilnehmereinrichtung als eine Telexnebenstelle."
3. In§ 9 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „die der privaten Endeinrichtungen" durch die Worte „bei Einrichtungen
gemäß Halbsatz 2; für private Endeinrichtungen, private Zusatzeinrichtungen oder private Anbaugeräte legt die
Deutsche Bundespost die fernmeldetechnischen und betrieblichen Bedingungen für die Anschließung an das
öffentliche Datexnetz fest" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 5" durch die Worte „den§§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 4 dieser
Verordnung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
198 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 4
Änderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
Die Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -1. Öffentliches Telexnetz- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse-- wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
"1 Monatliche Grundgebühr für einen Telexhauptan-
schluß ....................................... . 65,-
1. Die Grundgebühr ist die monatliche Vergütung
für die Bereithaltung der zur Telexvermittlungs-
stelle oder zum weiteren Telexnetzknoten füh-
renden zweidrähtigen Amtsleitung einschließlich
der ersten Anschlußdose als Abschluß der Amts-
leitung sowie bei einfachen Telexhauptanschlüs-
sen, deren Hauptstellen mechanische Fern-
schreibmaschinen sind, eines Anschlußgerätes
für mechanische Fernschreibmaschinen. Die
Grundgebühr wird auch dann in voller Höhe erho-
ben, wenn kein posteigenes Anschlußgerät ein-
gesetzt ist.
2. Telexhauptanschlüsse können ausnahmswei-
se vierdrähtig angeschlossen werden. Als Abgel-
tung für die vierdrähtige Führung wird als monat-
licher Zuschlag zur Grundgebühr die Gebühr
nach Nr. 1 erhoben.
Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 1
für die Bereithaltung der besonderen Einrichtungen
in der Telexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6
und 8 der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst)
2 für Gruppenkennzeichenwahl für Telexrund-
schreibverbindungen, je Telexhauptanschluß .. 15,-
1. Es können bis zu 15 Gruppen gebildet werden.
2. Werden für eine Rundschreibverbindung meh-
rere Gruppen verwendet, darf die Gesamtzahl al-
ler Rufnummern höchstens 30 betragen.
3. Neben der Gebühr nach Nr. 2 werden Gebüh-
ren nach 1.5 Nr. 6 oder 7 erhoben. In Fällen nach
Vorschrift 2 richtet sich die Höhe der Gebühr ge-
mäß 1.5 Nr. 6 oder 7 nach der Gesamtzahl der
eingegebenen Rufnum.mern.
3 für Direktruf zu einem Telexhauptanschluß .... 5 '-" .
bb) In der Spalte „Gebühr" werden bei Nummer 4 die Zahl„ 15,-" durch die Zahl „5,-" und bei Nummer 5 die
Zahl „50,-" durch die Zahl „ 15,-" ersetzt.
b) Abschnitt -1.5 Telexverbindungsgebühren- wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gegenstand" wird in Vorschrift 1 zu Nr. 1 und 2 die Zahl „3" durch die Zahl „4" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 4 a ersetzt:
,,4 Küstengebühr ................................ . 12,-
4a Bordgebühr .................................. . 4,50
Zu Nr. 4 und 4 a
Die Gebühren gelten für Telexverbindungen bis
zu drei Minuten Dauer. Für jede überschießende
Minute wird ein Drittel der Gebühren erhoben."
cc) In der Spalte „Gegenstand" werden nach Nummer 7 folgende Vorschriften zu Nr. 6 und 7 eingefügt:
„Zu Nr. 6 und 7
1. Wird die Rufnummer eines Telexhauptanschlusses je Rundschreibverbindung mehr als einmal einge-
geben, so zählt jede Rufnummer als ein Telexhauptanschluß.
2. Vorschrift 3 zu 1.1 Nr. 2 ist zu beachten."
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 199
2. Abschnitt -2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse- wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 bis 10 erhalten folgende Fassung:
„ von 300 bit/ s
2 bei X.20-Schnittstellen ........................ . 100,-
2a bei anderen Schnittstellen .................... . 120,-
von 2 400 bit/ s
3 bei X.21-Schnittstellen ........................ . 170,-
3a bei anderen Schnittstellen .................... . 200,-
von 4 800 bit/ s
4 bei X.21 -Schnittstellen ........................ . 270,-
4a bei anderen Schnittstellen .................... . 300,-
von 9 600 bit/s
5 bei X.21-Schnittstellen ........................ . 370,-
5a bei anderen Schnittstellen .................... . 400,-
Paketvermittlung und eine Übertragungsgeschwindig-
keit
6 von 110 bis 300 bit/s ........................... . 100,-
7 von 1 200 bit/s oder von 1 200/75 bit/s .......... . 130,-
8 von 2 400 bit/s ................................. . 170,-
9 von 4 800 bit/ s ................................. . 270,-
10 von 9 600 bit/s ................................. . 370,-".
b) In der Spalte „Gegenstand" wird in der Überschrift vor Nummer 13 die Zahl „5" durch die Zahl „5 a" ersetzt.
3. Abschnitt -3.2. Unterhaltungsgebühren- Vvird wie folgt geändert:
a) Nummer 52 wird aufgehoben.
b) In der Spalte „Gegenstand" werden nach Nummer 53 die Worte „Zu Nr. 52 und 53" gestrichen.
4. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren- wird wie
folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand" werden in Vorschrift 2 zu Nr. 6 jeweils nach dem Wort „Betriebsunterbrechung"
die Worte „oder Änderung" eingefügt.
b) Bei Nummer 1O werden in der Spalte „Gegenstand" das Wort „Kurzwahlnummer" durch das Wort „Kurzwahl-
einrichtung" und in der Spalte „Gebühr" die Zahl „5,-" durch die Zahl „ 10,-" ersetzt.
c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a eingefügt:
„ 10 a Für die Bereitstellung oder Änderung einer Einrichtung
für Gruppenkennzeichenwahl (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 der Ver-
ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) .. 10,-
Die Vorschrift zu Nr. 1O gilt sinngemäß."
d) Bei Nummer 27 werden in der Spalte „Gebühr" die Worte „Anlage 3 der" durch die Worte „Anlage 3 zur"
ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz
für die Übertragung digitaler Nachrichten
Die Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten
vom 24. Juni 197 4 (BGBI. 1 S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2036), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt -1. Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf- werden in der Spalte „Gegenstand" in
Vorschrift 2 zu Nr. 3 a, 4 a, 5 a und 6 a nach dem Wort „wenn" die Worte „posteigene Datenübertragungsgeräte
(Basisbandgeräte) eingesetzt sind, bei den Übertragungsgeschwindigkeiten von 4 800 bit/s oder 9 600 bit/s
jedoch nur dann, wenn" eingefügt.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. Abschnitt -4. Anschließungs-, Übernahme-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren sowie Bear-
beitungsgebühren- wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
a) In Vorschrift 2 zu Nr. 7 werden jeweils nach dem Wort „Betriebsunterbrechung" die Worte „oder Änderung"
eingefügt.
b) In Vorschrift 1 zu Nr. 12 und 13 werden die Worte „durch andere" durch die Worte „für andere" ersetzt.
3. In Abschnitt -7. Sonstige Gebühren- wird bei Nummer 1 a in der Spalte „Gegenstand" das Wort „Daten"
durch das Wort „Nachrichten" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Telegrammordnung
Die Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S. 373), zuletzt ge-
ändert durch die Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2036), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 8 wird aufgehoben.
3. § 18 Abs. 1 2 wird aufgehoben.
4. § 23 Abs. 1 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.
Artikel 7
Änderung der Telegrammgebührenvorschriften
Die Anlage Azur Telegrammordnung wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt -4. Gebühren für Funktelegramme- werden in der Spalte „Wortgebühr" ersetzt:
bei Nummer 2 die Zahl „0,55" durch die Zahl „0,70",
bei Nummer 6 die Zahl „0,30'' durch die Zahl „0,40'' und
bei Nummer 13 die Zahl „0,55" durch die Zahl „0,70".
2. In Abschnitt -5. Gebühren für Seefunkbriefe- wird bei Nummer 1 in der Spalte „Wortgebühr" die Zahl „0,55"
durch die Zahl „0,70" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland
§ 7 der Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1978 1 S. 33),
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 921 ), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann das Mitbenutzen einer internationalen Fernsprech- oder
Telegrafenmietleitung durch Benutzer, die nicht Mieter der Leitung sind, nur zugelassen werden:
1. für ständige Benutzer einer Fernsprechnebenstelle, die diese Leitung über eine Fernsprechnebenstellen-
anlage des Mieters der Leitung erreichen,
2. für Inhaber eines Hauptanschlusses öffentlicher Fernmeldewählnetze, die diese Leitung mittelbar über eine
Datenverarbeitungsanlage des Mieters der Leitung erreichen,
3. für Inhaber eines Hauptanschlusses für Direktruf, die diese Leitung, die Teil eines Datenfernverarbei-
tungssystems sein muß, über eine posteigene Knoteneinrichtung oder Dateneinrichtung des Mieters der
Leitung erreichen, oder
4. für ständige Benutzer einer Betriebsstelle, die diese Leitung über eine private Fernmeldeanlage des Mieters
der Leitung erreichen.
Darüber hinaus kann die Zulässigkeit der Mitbenutzung in besonderen Fällen zwischen der Deutschen Bundes-
oost und den beteiligten ausländischen Verwaltungen oder anerkannten Betriebsgesellschaften vereinbart wer-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 201
den. Das Mitbenutzen einer internationalen digitalen Mietleitung für eine Übertragungsgeschwindigkeit von mehr
als 200 bit/s, einer Breitband- oder Reservemietleitung durch Benutzer, die nicht Mieter der Leitung sind, sowie
das Übertragen von Nachrichten zwischen derartigen Benutzern über internationale Mietleitungen ist nicht
zulässig."
2. Absatz 5 wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden die Absätze 5 bis 9.
Artikel 9
Änderung der Auslandsfernmeldegebührenordnung
Die Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland, Anlage zur Auslandsfernmeldegebühren-
ordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 19781 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 921 ), werden wie folgt geändert:
1. Abschnitt -1 Fernsprechdienst- wird ,wie folgt geändert:
a) Abschnitt -1.1 Ferngespräche- wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:
1 2 3 4 5
„2 Ägypten ................................. 6,4 12,00 8,00
4 Algerien ................................. 6,4 12,00 8,00
9 Antigua ................................. 1,391 39,00 13,00
16 Bahrain ................................. 2,0 27,00 9,00
18 Barbados ............................... 1,391 39,00 13,00".
bb) Nach Nummer 22 wird nachstehende Nummer 22 a mit folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 5
eingefügt:
2 3 4 5
Bhutan ................................. .
cc) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:
? 3 4 5
„23 Birma .................................. . 39,00 13,00
34 China (Taiwan) ......................... . 1,391 39,00 13,00
36 Costa Rica ............................ . 1,391 39,00 13,00
43 EI Salvador ............................. . 1,391 39,00 13,00
56 Kiribati ................................. . 49,50
63 Guatemala ............................. . 1,391 39,00 13,00
71 Indonesien ............................. . 1,391 39,00 13,00
73 Irak .................................... . 2,0 27,00 9,00
76 Island .................................. . 10,667 9,00 6,00
81 Jemen ................................. . 39,30
91 Karolinen ............................... . 39,00 13,00
92 Katar .................................. . 2,0 27,00 9,00
97 Korea (Demokratische Volksrepublik) .... . 39,00 13,00
105 Libysch-Arabische Dschamahirija ........ . 6,4 12,00 8,00
108 Mac au ................................. . 1,391 39,00 13,00
110 Malawi ................................. . 1,391 39,00 13,00
115 Marianen ............................... . 39,00 13,00
117 Marshallinseln .......................... . 39,00 13,00
133 Nicaragua .............................. . 1,391 39,00 13,00
137 Nigeria ................................ . 1,391 39,00 13,00
141 Obervolta .............................. . 1,391 39,00 13,00
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2 3 4 5
142 Oman .................................. . 2,0 27,00 9,00
144 Pakistan ............................... . 1,391 37,80 12,60
145 Panama ................................ . 39,00 13,00
146 Papua-Neuguinea ........................ . 1,391 39,00 13,00
155 Simbabwe .............................. . 39,00 13,00
159 Sambia ................................ . 1,391 39,00 13,00
167 Seschellen ............................. . 1,391 39,00 13,00
168 Sierra Leone ........................... . 39,00 13,00
170 Somalia ................................ . 39,00 13,00
172 Sri Lanka .............................. . 1,391 39,00 13,00
175 St. Lucia ............................... . 1,391 39,00 13,00
177 St. Vincent ............................. . 1,391 39,00 13,00
180 Suriname ................................ . 37,20 12,40
183 Tansania ............................... . 1,391 39,00 13,00
189 Trinidad und Tobago ..................... . 1,391 39,00 13,00
196 Tuwalu ................................... 53,10
197 Sowjetunion
a) in die 1. Fernzone ................... . 10,667 9,00 6,00
b) in die 2. Fernzone ................... . 14,10 9,40
205 Vietnam ................................ . 63,30
210 Zentralafrikanische Repubiik ............. . 37,20
dd) In der Vorschrift 3 a zu Nr. 1 bis 211 werden in dem Satz 1 die Worte „der Deutschen Bundespost in
Frankfurt am Main" gestrichen.
ee) In der Vorschrift 4 zu Nr. 1 bis 211 erhält Satz 1 folgende Fassung: ,,Bei einer Gesprächsverbindung im
Selbstwählferndienst beginnt die gebührenpflichtige Gesprächszeit mit der Entgegennahme des Anrufs
bei der ausländischen Sprechstelle, aus technischen Gründen kann sie jedoch bereits während des
Wählvorgangs beginnen."
b) Abschnitt -1 .2 Seefunkgespräche- erhält die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
c) Abschnitt -1 .3 Rheinfunkgespräche- wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 2 werden in der Spalte 3 nach dem Wort „Sprechstelle" die Worte „oder dem für die Berech-
nung der Entfernung bei Funkfernsprechanschlüssen maßgebenden Ortsnetz" eingefügt.
bb) In der Spalte 3 werden ersetzt:
bei Nummer 5 die Zahl „3, 1 5" durch die Zahl „4,50",
bei Nummer 6 die Zahl „3,15" durch die Zahl „4,50",
bei Nummer 8 die Zahl „6,30" durch die Zahl „9,00;' und
bei Nummer 10 die Zahl „8,55" durch die Zahl „9,90".
2. Abschnitt -2 Telexdienst- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -2.1 Telexverbindungen- wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 22 wird nachstehende Nummer 22 a mit folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 5
eingefügt:
2 3 4 5
Bhutan ................................. .
bb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 5 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:
2 3 4 5
„12 Ascension .............................. . 30,00
29 Brunei .................. ~ ............... . 30,00
56 Kiribati ................................. .
81 Jemen ................................ . 30,00
155 Simbabwe .............................. . 7,80 30,00
162 Sao Tome und Principe ................. . 30,00
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 203
1 2 3 4 5
169 Singapur •••••••••••••• • ••••••••••••••••• 0,769 - 30,00
180 Suriname ................................ - - 30,00
196 Tuwalu .................................. - - -
197 Sowjetunion ............................. 6 - 3,00
205 Vietnam ................................. - - 30,00
210 Zentralafrikanische Republik .............. - - 30,00".
b) Abschnitt -2.2 Telexverbindungen mit Seefunkstellen- wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2 a ersetzt:
,,2 a I Küstengebühr ................................ . 12,00
2 Bordgebühr .................................. . 4,50".
bb) Die Vorschrift zu Nr. 1 und 2 in der Spalte 2 wird aufgehoben.
cc) Die Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 4 a ersetzt:
,,4 1 Küstengebühr ................................ . 12,00
4a Bordgebühr .................................. . 4,50".
dd) Die Vorschrift zu Nr. 4 in der Spalte 2 wird aufgehoben.
ee) Die Vorschrift zu Nr. 6 in der Spalte 2 wird aufgehoben.
ff) Die Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8 und 8 a ersetzt:
,,8 a I Küstengebühr ................................ . 12,00
8 Bordgebühr .................................. . 4,50".
gg) Bei Nummer 9 wird in der Spalte 3 die Zahl „8" durch die Zahl „8 a" ersetzt.
3. Abschnitt -4 Telegramm- und Bildtelegrafendienst- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -4.1 Telegramme- wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 22 wird nachstehende Nummer 22 a mit folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 4
eingefügt:
2 3 4
Bhutan ............ . 12,60 1,80".
bb) Die Angaben in den Spalten 1 bis 4 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:
2 3 4
„56 Kiribati 16,80 2,40
81 Jemen ............................................... . 12,60 1,80
155 Simbabwe ............................................ . 10,50 1,50
180 Surinatne ............................................. . 14,70 2,10
196 Tuwalu ............................................... . 16,80 2,40
197 Sowjetunion .......................................... . 4,20 0,60
205 Vietnam .............................................. . 12,60 1,80
210 Zentralafrikanische Republik ........................... . 10,50 1,50".
b) Abschnitt -4.2 Funktelegramme- erhält die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
c) In Abschnitt -4.3 Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundespost nach
öffentlichen Bildtelegrafenstellen im Ausland- erhalten die Angaben in den Spalten 1 bis 6 der nachstehen-
den Verkehrsbeziehungen folgende Fassung:
2 3 4 5 6
„33 Luxemburg ••••••••••••••• • •••••••••••••••••
47 Simbabwe ................................. 100,00 27,20
56 Sowjetunion ................................ 73,20 12,60
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
d) In Abschnitt -4.4 Bildtelegramme zwischen öffentlichen Bildtelegrafenstellen und privaten Bildstellen, Bild-
verbindungen- wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5 a eingefügt:
~
3 4
„5 a 1 Luxemburg . . . . . ..................... I 26,30 3,90".
4. Abschnitt -5 Mietleitungsdienst- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen- erhält die in Anlage 3 zu dieser Verordnung auf-
geführte Fassung.
b) Abschnitt -5.2 Internationale Telegrafenmietleitungen- wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:
1 2 3 4 5 6 7 8
„3 Albanien • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • " • • • • 1 260 - - - 1 510 2020
4 Algerien • • • • • • • • • • • • • • • • • • ~ • ~ • • • • • • 1 370 - - - 1 650 2 200
7 Andorra
a) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetze in den Zentralvermitt-
lungsstellenbereichen Düsseldorf,
Frankfurt/Main und Stuttgart) • • ••• 890 - - - 1 070 1 430
b) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) ...... ........ " 1 040 - - - 1 250 1 660
14 Australien •••••••••• • ••••• • • •••••••• 4190 4120 2630 4610 4880 5 650
19 Belgien
a) innerhalb der 1. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
b) innerhalb der 2. Grenzzone ........ 8P0 - - - 1 070 1 430
c) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetze in den Zentralvermitt-
lungsstellenbereichen Düsseldorf
und Frankfurt/Main) . . . . . . . . . . . . . . 890 - - - 1 070 1 430
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) ............... 1 040 - - - 1 250 1 660"
bb) Nach Nummer 22 wird nachstehende Nummer 22 a mit folgenden Angaben in den Spalten 1 bis 8 ein-
gefügt:
2 3 4 5 6 7 8
.. 2~ a I Bhutan . . . . . . .... . • . • • • . • • . • . • • . • I
cc) Die Angaben in den Spalten 1 bis 8 der nachstehenden Verkehrsbeziehungen erhalten folgende Fassung:
1 2 3 4 5 6 7 8
„30 Bulgarien ........................... 1 360 - - - 1 630 2180
37 Dänemark
a) innerhalb der 1. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
b) innerhalb der 2. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
c) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetze im Zentralvermittlungs-
stellenbereich Hamburg) .......... 890 - - - 1 070 1 430
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) ............... 1 040 - - - 1 250 1 660
41 Ecuador ............................ 4190 4120 2630 4610 4880 5650
47 Finnland. ••••• • ..................... 1 250 - - - 1 510 2010
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 205
1 2 3 4 5 6 7 8
48 Frankreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
b) innerhalb der 2. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
c) aus der 1 . del.itschen Fernzone
(Ortsnetze in den Zentralvermitt-
1
ungsstellenbereichen Düsseldorf,
Frankfurt/Main und Stuttgart) ...... 890 - - - 1 070 1 430
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) ............... 1 040 - - - 1 250 1 660
56 Kiribati ......................... " ... - - - - - -
58 Griechenland . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 1 310 - - - 1 570 2100
60 Großbritannien (Vereinigtes Königreich) 1 180 - - - 1 420 1 890
75 Irland .............................. 1 220 - - - 1 470 1 960
76 Island ...................... " ....... 3450 - - - 4140 5 520
78 Italien .............................. 1 010 - - - 1 210 1 610
81 Jemen ............................. - - - - - -
84 Jugoslawien •••• • •••••••••••••• • •••• 1 080 - - - 1 300 1 740
94 Kolumbien .......................... 4190 - - 4 610 - -
105 Libysch-Arabische Dschamahirija .... 1 520 - - - 1 830 2440
06 Liechtenstein
a) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzo-
ne) .............................. 890 - - - 1 070 1 430
b) aus der 1. deutschen F•xnzone
(Ortsnetze in den Zentralvermitt-
lungsstellenbereichen München und
Stuttgart) ............. " .......... 890 - - - 1 070 1 430
c) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) ............... 1 040 - - - 1 250 1 660
07 Luxemburg
a) innerhalb der 1. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
b) innerhalb der 2. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
c) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetze in den Zentra!vermitt-
lungsstellenbereichen Düsseldorf
und Frankfurt/Main) .............. 890 - - - 1 070 1 430
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) ............... 1 040 - - - 1 250 1 660
14 Malta ..................... " ........ 1 310 - - - 1 570 2100
16 Marokko ........................... 1 660 - - - 1 990 2660
23 Monaco
a) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetze in den Zentralvermitt-
lungsstellenbereichen Düsseldorf,
Frankfurt/Main und Stuttgart) ..... 890 - - - 1 070 1 430
b) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) . . . . . . . . . . . . . .
~ 1 040 - - - 1 250 1 660
34 Niederlande
a) innerhalb der 1. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
b) innerhalb der 2. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
---
1 2 3 4 5 6 7 8
c} aus der 1. deutschen Fernzone
1
(Ortsnetze in den Zentralvermitt-
lungsstellenbereichen Düsseldorf,
Hamburg und Hannover) .......... 890 - - - 1 070 1 430
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) ............... 1 040 - - - 1 250 1 660
139 Nordirland (Vereinigtes Königreich) ... 1 180 - - - 1 420 1 890
140 Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~ 1 100 - - - 1 320 1 760
143 Österreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
b) innerhalb der 2. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
c) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetze in den Zentralvermitt-
lungsstellenbereichen München,
Nürnberg und Stuttgart) .......... 890 - - - 1 070 1 430
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) ................ 1 040 - - - 1 250 1 660
151 Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 080 - - - 1 300 1 740
152 Portugal ............................ 1 410 - - - 1 690 2 260
155 Simbabwe .......................... 4190 4120 2 630 4 610 4880 5 650
158 Rumänien ... ......................
" 1 210 - - - 1 450 1 940
161 San Marino ......................... 1 010 - - - 1 210 1 610
164 Schweden .......................... 1 070 - - - 1 280 1 710
165 Schweiz
a) innerhalb der 1. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
b) innerhalb der 2. Grenzzone ........ 890 - - - 1 070 1 430
c) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzo-
ne) .............................. 890 - - - 1 070 1 430
d) aus der 1. deutschen Fernzone
(Ortsnetze in den Zentralvermitt-
lungsstellenbereichen München und
Stuttgart) •••••••••••• ". • ••••••••• 890 - - - 1 070 1 430
e) aus der 2. deutschen Fernzone (alle
übrigen Ortsnetze) . . . . ,, . . . . . . . . . ~ 1 040 - - - 1 250 1 660
171 Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . ,, . . . . . . . . . . . 1 210 - - - 1 450 1 940
180 Suriname ........................... - - - - - -
192 Tschechoslowakei . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 010 - - - 1 210 1 610
193 Tunesien • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 410 - - - 1 690 2 260
194 Türkei .............................. 1 360 - - - 1 630 2180
196 Tuwalu ............................. - - - - - ·-
197 Sowjetunion ••••• • ................... 1 210 - - - 1 450 1 940
199 Ungarn ••••••••• • •••••••••• " •• • ••••• 1 100 - - - 1 320 1 760
201 Vatikanstadt ........................ 1 010 - - - 1 210 1 610
205 Vietnam • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ~ • • • • • • - - - - - -
210 Zentralafrikanische Republik • • • • • • • • • - - - - - -
211 Zypern • • •••••••••••••• • •••• • ••••••• 1 610 - - - 1 930 2580'
dd) Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 211 werden aufgehoben. Die bisherigen Vorschriften 3 bis 7 zu Nr. 1
bis 211 werden die Vorschriften 1 bis 5.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 207
c) Abschnitt -5.4 Internationale Breitbandmietleitungen- wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 1 werden in der Spalte 3 das Wort ,,6,67fache" durch das Wort „7,5fache" und die Zahl „6"
durch die Zahl „4" ersetzt.
bb) In der Vorschrift zu Nr. 4 werden in der Spalte 2 die Worte „Nummer 7 im Abschnitt 5.3" durch die Worte
,,5.3 Nr. 7" ersetzt.
d) In Abschnitt -5.5 Internationale Reservemietleitungen- wird in der Spalte 2 die Vorschrift zu Nr. 2 auf-
gehoben.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr
mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik
Die Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der
Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert durch Artikel 12 der
Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2036), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt -8. Fernsprechdienst- wird wie folgt geändert:
a) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
„17 Persönliche Gespräche ohne und mit Herbeiruf durch
Boten
Zuschlaggebühr ein Drittel der Gebühren nach Nr. 1
bis 9; Mindestsatz -,80 DM".
b) In den Vorschriften 1 und 2 zu lfd. Nr. 17 wird das Wort „V-Gebühr" jeweils durch das Wort „Zuschlaggebühr"
ersetzt.
c) Nummer 18 sowie die Vorschriften 1 und 2 zu lfd. Nr. 18 werden aufgehoben.
d) Nummer 22 erhält folgende Fassung:
„22 bei einer Entfernung von mehr als 100 km (IV. Zone)
montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr 12 Sekunden
in der übrigen Zeit 16 Sekunden".
2. In Abschnitt -D. Telexdienst- werden in der Vorschrift zu lfd. Nr. 1 die Worte „6.00 Uhr" durch die Worte
,,8.00 Uhr" ersetzt.
3. Abschnitt -E. Seefunkdienst- wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 5 werden durch folgende Nummern 1 bis 5 c ersetzt:
„Gespräche auf Ultrakurzwelle
aus Fernsprechortsnetzen ohne Nahdienst
des Knotenvermittlungsstellenbereichs, in dem die Kü-
stenfunkstelle liegt 4 96
eines Knotenvermittlungsstellenbereichs, dessen Kno-
tenvermittlungsstelle von der Knotenvermittlungsstelle, in
deren Bereich die Küstenfunkstelle liegt, entfernt ist
2 bis zu 25 km 5 42
3 mehr als 25 bis 50 km 5 88
4 mehr als 50 bis 100 km 6 57
5 mehr als 100 km 7 95
aus Fernsprechortsnetzen mit Nahdienst
Sa die nicht mehr als 50 km vom Ortsnetz der Küstenfunk-
stelle entfernt sind 5 42
die mehr als 50 km vom Ortsnetz der Küstenfunkstelle
entfernt sind, wenn die Entfernungen zwischen den Kno-
tenvermittlungsstellen betragen
5b bis zu 100 km 6 57
5c mehr als 100 km 7 95".
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) In der Spalte 3 werden ersetzt:
bei Nummer 6 die Zahl „ 1 2 - " durch die Zahl „ 13 50",
bei Nummer 7 die Zahl „30 - " durch die Zahl „27
bei Nummer 8 die Zahl „ 7 80" durch die Zahl „ 7 95",
bei Nummer 9 die Zahl „ 1 2 - " durch die Zahl „ 13 50",
bei Nummer 10 die Zahl „30 - " durch die Zahl „27
bei Nummer 1 ·1 die Zahl„ 7 80" durch die Zahl „ 7 95",
bei Nummer 12 die Zahl „ 12 - " durch die Zahl „ 13 50",
bei Nummer 13 die Zahl „30 - " durch die Zahl „27
bei Nummer 14 die Zahl „ 6 - "durch die Zahl„ 7 95",
bei Nummer 1 5 die Zahl „ 1 2 - '' durch die Zahl „ 13 50' ',
bei Nummer 16 die Zahl „30 - " durch die Zahl ,,27
bei Nummer 20 die Zahl „ 6 60" durch die Zahl „ 7 95" und
bei Nummer 21 die Zahl „ 2 20" durch die Zahl „ 2 65".
c) Die Nummern 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
„18
19 Zuschlag für persönliche Seefunkgespräche ohne und mit
Herbeiruf durch Boten 1 -
d) Nummer 22 erhält in der Spalte 3 folgende Fassung:
,,Zuschlag nach Nr. 19".
e) Die Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 16 erhält folgende Fassung:
,,2. In den unter Nr. 1 bis 16 angegebenen Gebühren sind jeweils folgende Bordgebühren enthalten:
für Seefunkgespräche auf Ultrakurzwelle -,- DM,
für Seefunkgespräche auf Grenzwelle 4,50 DM,
für Seefunkgespräche auf Kurzwelle 6,- DM."
f) Nach den Vorschriften zu lfd. Nr. 1 bis 19 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„Zu lfd. Nr. 5 a
Die Gebühr nach Nummer 5 a wird auch für Gespräche auf Ultrakurzwelle aus dem Ortsnetz der Küstenfunk-
stelle erhoben."
g) In der Spalte 3 werden ersetzt:
bei Nummer 23 die Zahl „1 55'' durch die Zahl „1 70",
bei Nummer 24 die Zahl „2 15" durch die Zahl „2 30",
bei Nummer 26 die Zahl „1 55" durch die Zahl „1 70'' und
bei Nummer 27 die Zahl „2 15" durch die Zahl „2 30".
4. Abschnitt -F. Überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks- wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt -11. Bereich der Deutschen Bundespost- erhält folgende Fassung:
„II. Bereich der Deutschen Bundespost
Für den im Bereich der Deutschen Bundespost bereitgestellten Abschnitt werden die hierfür allgemein gel-
tenden Gebühren erhoben. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
1. Bei der Berechnung der Gebühren für Übertragungswege, die für kurze Zeit überlassen werden, wird die
tatsächliche Überlassungszeit zugrundegelegt. Es wird mindestens die Gebühr für 20 Überlassungs-
minuten berechnet.
2. Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Überlassung von Übertragungswegen werden nicht be-
rechnet."
b) Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 9 erhält folgende Fassung:
,, 1 . Bei der Berechnung der Gebühren wird die tatsächliche Überlassungszeit zugrundegelegt. Es wird min-
destens die Gebühr für 20 Überlassungsminuten berechnet."
5. Abschnitt -G. Überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke- wird wie folgt geändert:
a) In der Vorschrift 2 zu lfd. Nr. 1 bis 46 werden in Satz 1 die Worte „Telegrafen- oder Fernsprechübertragungs-
weg" durch die Worte „Telegrafen- oder Fernsprechweg" ersetzt und nach Satz 4 folgender Satz angefügt:
,,Breitbandwege werden für einen kürzeren Zeitraum als einem Monat nicht bereitgestellt."
b) In der Vorschrift 4 zu lfd. Nr. 1 bis 46 werden die Worte „für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung zu-
rückgezogenen Antrages" durch die Worte „für Entstörungsleistungen zu bestimmten Zeiten außerhalb der
täglichen Dienstzeit, für die Eingrenzung von Störungen, wenn die Störung ausschließlich durch eine private
Fernmeldeeinrichtung des Inhabers des Übertragungsweges, die nicht von der Deutschen Bundespost un-
terhalten wird, verursacht wurde," ersetzt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 209
Artikel 11
Änderung der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung
Die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2036) wird
wie folgt geändert:
1. In Artikel 15 Abs. 14 werden die Worte „30. Juni 1981" durch die Worte „30. Juni 1982" ersetzt.
2. In Artikel 17 Nr. 3 werden die Worte „ 1. Juli 1981" durch die Worte „ 1. Juli 1982" ersetzt.
Artikel 12
Übergangsvorschriften
(1) Für bereits bestehende Hauptanschlüsse mit Mehrfachzugang, die von der Leistungsbeschreibung gemäß Ar-
tikel 1 Nr. 2 Buchstabe a abweichen, bleibt es bei dem bisherigen Verfahren.
(2) Soweit zur vorsorglichen Unterstützung von Rettungsmaßnahmen Fernsprechanschlüsse und daran ange-
schlossene private Zusatzeinrichtungen an Bundes- oder Landstraßen betrieben werden, bleibt es bis auf weiteres
bei der bisherigen Gebührenregelung. Die Ortsveränderung oder Verlegung solcher Einrichtungen ist unbeschränkt,
die Neuanschließung nur dann zulässig, wenn sie bis zum 31. Dezember 1981 beantragt und bestätigt wird. Für
die im Probebetrieb befindlichen Notruftelefone werden vom 1. April 1981 an die verordnungsgemäßen monatlichen
Gebühren erhoben; einmalige Gebühren entfallen.
(3) Soweit die technischen Einrichtungen zur Gebührenerfassung gemäß Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb in der Anrufweiterschaltung noch nicht verfügbar sind, überläßt die Deutsche Bundespost die Anrufwei-
terschaltung in Verkehrsbeziehungen mit Nahgesprächsgebühren für weitergeschaltete Gepräche nur, wenn der
Antragsteller einer pauschalen Berechnung der Gesprächsgebühren zustimmt. Bei der pauschalen Berechnung
wird für Nahgespräche, die in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr (Taggebühr) von einer Anrufweiterschaltung ausge-
hen, für eine Gesprächsdauer bis zu 8 Minuten und je weitere begonnene oder vollendete 8 Minuten Dauer eine
pauschale Gebühr von je 2,30 DM erhoben. Die gleiche Regelung gilt sinngemäß in der Zeit von 18.00 bis 8.00 Uhr
(Nachtgebühr) für 1 2 Minuten. Die vergünstigenden Vorschriften 4, 5 und 19 zu Nr. 1 bis 1 2 des Abschnitts 7 .1 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) werden sinngemäß angewendet."
(4) Vor dem 1. April 1981 überlassene Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 10 kHz werden von Amts
wegen in Breitbandstromwege mit einer Bandbreite von 15 kHz geändert. Die noch laufende Mindestüberlassungs-
dauer des jeweiligen Stromweges bleibt hiervon unberührt.
(5) Für Telexhauptanschlüsse für Rundschreibverkehr(§ 3 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst in der bis zum 31. März 1981 geltenden Fassung), die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ver-
ordnung noch in Betrieb sind, werden Gebühren nach Abschnitt 1 .1 Nr. 2 und Abschnitt 3.2 Nr. 52 der Fernschreib-
und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) in der bis zum
31. März 1981 geltenden :=assung erhoben.
(6) Sofern ein Telexteilnehmer für einen vorhandenen einfachen Telexhauptanschluß mit mechanischer Fern-
schreibmaschine als Hauptstelle (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst),
dessen Neuanschließung vor dem 1. April 1981 beantragt und bestätigt wurde, das für die Anschließung notwen-
dige Anschlußgerät auf seine Kosten als private Einrichtung beschafft hat, kanr:i er dieses Anschlußgerät der Deut-
schen Bundespost übereignen. Für jedes der Deutschen Bundespost bis zum 31. Dezember 1981 übereignete
Anschlußgerät wird dem Telexteilnehmer der Verrechnungspreis der Einrichtung einschließlich Umsatzsteuer nach
der vom Fernmeldetechnischen Zentralamt aufgestellten Verrechnungspreisliste (Stand 1. April 1981) erstattet.
Für ein Anschlußgerät, das der Deutschen Bundespost vom 1. Januar 1982 an übereignet wird, wird dem Telex-
teilnehmer der Zeitwert der Einrichtung erstattet. Der Zeitwert wird nach folgender Formel berechnet:
. . 10 - Einsatzzeit
Zeitwert= Verrechnungspreis X - - - - - - ,
10
mindestens werden 10 vom Hundert des Verrechnungspreises angesetzt. Der Verrechnungspreis ist der am Tage
der Übereignung geltenden Verrechnungspreisliste zu entnehmen. Als Einsatzzeit gilt die Anzahl der Jahre, die seit
der erstmaligen Inbetriebnahme des Anschlußgerätes bis zum Zeitpunkt der Übereignung verflossen sind, oder,
wenn diese Zeit nicht festgestellt werden kann, das Alter des Anschlußgerätes. Kann das Alter nicht festgestellt
werden, so wird es von der Deutschen Bundespost nach billigem Ermessen geschätzt. Von der ermittelten Einsatz-
zeit werden nur volle Jahre berücksichtigt. Beantragt ein Telexteilnehmer die Auswechslung privater Anschlußge-
räte gemäß Satz 1 gegen posteigene, wird die Auswechslung von Amts wegen ausgeführt. Die Sätze 1 bis 9 gelten
sinngemäß, wenn die Anschlußgeräte für mehrere Telexhauptanschlüsse konstruktiv zusammengefaßt sind.
(7) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden Anträge auf Neuanschließung von Telexhauptanschlüssen mit
mechanischer Fernschreibmaschine als Hauptstelle nur noch mit posteigenem Anschlußgerät bestätigt. Sofern der
Antragsteller eine Neuanschließung mit privatem Anschlußgerät beantragt hatte, wird Absatz 6 Satz 1, 2 und 10 bis
zum 30. September 1980 sinngemäß angewendet. Maßgebend fürden Fristablauf ist der Eingang des Antrages auf
Neuanschließung.
2'10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(8) Hat ein Telexteilnehmer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung monatliche Gebühren für ausnahmsweise
überlassene posteigene Anschlußgeräte für mechanische Fernschreibmaschinen entrichtet, so werden ihm diese
Gebühren auf Antrag erstattet oder von Amts wegen, wenn die Einnahme der Gebühren bei Änderungen im Teil:-
nehmerverhältnis oder bei Prüftätigkeiten festgestellt wird.
(9) Die Absätze 6 bis 8 werden für Telexhauptanschlüsse, die gemäߧ 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst betrieben werden, sinngemäß angewendet.
(10) Für mechanische Fernschreibmaschinen bei Telexhaupt- oder Telexnebenstellen, die nur zum Herstellen
von Lochstreifen verwendet und die vom Telexteilnehmer im Störungsfall nicht als Ersatzmaschinen bereitgestellt
werden, werden Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 1, 4, 8 und 17 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) erst vom 1. Januar 1983 an erhoben; bis zum
31. Dezember 1982 werden für solche Fernschreibmaschinen Gebühren-nach Abschnitt 3.2 Nr. 4 und 19 der Fern-
schreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) erho-
ben. Hat ein Telexteilnehmer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Gebühren nach Satz 1 Halbsatz 1 entrichtet,
so wird ihm der Unterschiedsbetrag zwischen den entrichteten Gebühren und den Gebühren nach Satz 1 Halb-
satz 2 auf Antrag erstattet oder von Amts wegen, wen11 die Einnahme der Gebühren bei Änderungen im Teilneh-
merverhältnis oder bei Prüftätigkeiten festgestellt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten in den in Abschnitt 3.2 Nr. 3 der
Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst)
genannten Fällen sinngemäß.
(11) Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche BundespOst
für die Abwicklung des Teletexverkehrs Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und eine Übertragungs-
geschwindigkeit von 2 400 bit/s mit X.21-Schnittstellen für einen begrenzten Probebetrieb an Datexteilnehmer
überlassen. Für den Probebetrieb gilt folgende ergänzende Regelung:
1. Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 werden nur überlassen, wenn die von der Deutschen Bundespost für den Pro-
bebetrieb vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind; die anzuschließenden Endeinrichtungen sind privat. Ein
Rechtsanspruch auf Teilnahme am Probebtrieb besteht nicht.
2. Verbindungen können nur zwischen Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 hergestellt werden; die Nummern 5 und
6 bleiben unberührt.
3. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Bekanntgabe, frühestens am 1. März 1981.
4. Für die Dauer des Probebetriebs, längstens jedoch bis zum 28. Februar 1982, wird Abschnitt 2 der Fernschreib-
und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Ver<>rdnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) nicht ange-
wendet.
5. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost in der
Datexvermittlungsstelle für Hauptanschlüsse gemäß Satz 1 besondere Einrichtungen bereitstellen, durch die
Verbindungen zu bestimmten Datexhauptanschlüssen, die nicht am Probebetrieb teilnehmen, hergestellt wer-
den können. Für die besonderen Einrichtungen werden je Hauptanschluß Gebühren nach Abschnitt 4 Nr. 13 der
Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst) erhoben; die Vorschrift zu Nr. 9 bis 19 ist zu beachten.
6. Soweit die technischen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost zur
Abwicklung des Teletexverkehrs von Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 zu Telexanschlüssen Zugänge zum
öffentlichen Telexnetz für die Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s zu Telexteilnehmereinrichtungen und
umgekehrt zulassen. Für Verbindungen von Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 über die besonderen Einrichtungen
am Netzübergang zu T-elexhauptanschlüssen im Geltungsbereich dieser Verordnung und umgekehrt werden Ge-
bühren nach Abschnitt 1.5 der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst) erhoben; für die Ermittlung der Zonen gelten die Datexhauptanschlüsse als
Telexhauptanschlüsse. Für Verbindungen von Hauptanschlüssen gemäß Satz 1 über die besonderen Einrich-
tungen am Netzübergang zu Telexhauptanschlüssen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung wer-
den Gebühren nach Abschnitt 2.1 der Gebührenvorschriften für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Anlage
zur Auslandsfernmeldegebührenordnung) oder Gebühren nach Abschnitt D der Anlage zur Verordnung über die
Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik er-
hoben. Die Verbindungsgebühren werden für die Dauer der Verbindung zwischen der Einrichtung am Netzüber-
gang und dem Telexhauptanschluß erhoben. Mit den Verbindungsgebühren ist die Benutzung der Einrichtung
am Netzübergang abgegolten. ·
(12) Die Deutsche Bundespost kann Datexhauptanschlüsse für Leitungsvermittlung und die Übertragung$-
geschwindigkeiten 2 400 bit/s, 4 800 bit/s und 9 600 bit/s jeweils mit X.21-Schnittstellen für einen begrenzten
Probebetrieb an Datexteilnehmer überlassen. Für den Probebetrieb wird Abschnitt 2 der Fernschreib- und Datex-
gebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) nicht angewendet. Ein
Rechtsanspruch auf Teilnahme am Probebetrieb besteht nicht. Der Probebetrieb beginnt mit seiner amtlichen Be-
kanntgabe, frühestens am 1. April 1981, und dauert sechs Monate.
( 13) Das Mitbenutzen einer internationalen Fernsprech- oder Telegrafenmietleitung nach § 7 Abs. 4 der Verord-
- nung über den Femmeldeverkehrwit dem Ausland durch Benutzer, die nicht Mieter der Leitung sind, kann für die
Zeit bis zum 31. Dezember 1981 auch zug.elassen werden, wenn diese als Inhaber eines Hauptanschlusses öffent-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 211
licher Fernmeldewählnetze diese Leitung über eine nicht selbst Daten verarbeitende Dateneinrichtung (zum Bei-
spiel Schnittstellenvervielfacher oder einfacher Multiplexer) des Mieters der Leitung erreichen. Die Zulassung nach
Satz 1 kann beim Auftreten besonderer Schwierigkeiten für internationale Fernsprech- oder Telegrafenmietleitun-
gen, die bereits vor dem 1. Juli 1979 mit einer nicht selbst Daten verarbeitenden Dateneinrichtung abgeschlossen
wurden, bis höchstens zum 31. Dezember 1985 verlängert werden.
Artikel 13
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 10 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. April 1979 in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1981
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 1
(zu Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe b)
1.2 Seefunkgespräche
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 3
,Gebühr für ein Seefunkgespräch bis zu drei Minuten Dauer
von Sprechstellen oder Funkfernsprechanschlüssen im Be-
reich der Deutschen Bundespost mit ausländischen Seefunk-
stellen
über eine Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost
auf Ultrakurzwelle
Gesprächsgebühr und Küstengebühr ............... . 7,80
auf Grenzwelle
2 Gesprächsgebühr, Küstengebühr und Bordgebühr 16,50
In der Gebühr ist eine Bordgebühr von 4,50 DM enthalten.
auf Kurzwelle
3 Gesprächsgebühr, Küstengebühr und Bordgebühr 27,00
In der Gebühr ist eine Bordgebühr von 6,00 DM enthalten.
von Sprechstellen oder Funkfernsprechanschlüssen im Be-
reich der Deutschen Bundespost mit Seefunkstellen der Bun-
desrepublik Deutschland oder ausländischen Seefunkstellen
über eine Küstenfunk stelle im Ausland
auf Ultrakurzwelle
4 Gesprächsgebühr ................................. . Gesprächsgebühr für ein handvermittel-
tes gewöhnliches Privatgespräch zwi-
schen dem Ortsnetz der Sprechstelle
oder dem für die Berechnung der Entfer-
nung bei Funkfernsprechanschlüssen
maßgebenden Ortsnetz und der ausländi-
schen Küstenfunkstelle nach 1.1 Nr. 1 bis
211
5 Küstengebühr .................................... . 5,40
auf Grenzwelle
6 Gesprächsgebühr ................................. . Gebühren nach Nr. 4
7 Küstengebühr und Bordgebühr ..................... . 14,10
In der Gebühr ist eine Bordgebühr von 4,50 DM enthalten.
auf Kurzwelle
8 Gesprächsgebühr ................................. . Gebühren nach Nr. 4
9 Küstengebühr und Bordgebühr ..................... . 24,60
In der Gebühr ist eine Bordgebühr von 6,00 DM enthalten.
Zu Nr. 1 bis 9
Für Seefunkgespräche mit einer bestimmten Person wird
keine Zuschlaggebühr für P-Gespräche erhoben.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 213
Gebühr
Nr Gegenstand
DM
2 3
von Sprechstellen oder Funkfernsprechanschlüssen im Be-
reich der Deutschen Bundespost mit Schiffs-Erdefunkstellen
der Bundesrepublik Deutschland oder ausländischen Schiffs-
Erdefunkstellen
über Erdefunkstellen im Ausland
10 Gesprächsgebühr ................................... . Gesprächsgebühr für ein handvermittel-
tes gewöhnliches Privatgespräch zwi-
Für Seefunkgespräche mit einer bestimmten Person wird schen dem Ortsnetz der Sprechstelle
die Zuschlaggebühr für P-Gespräche nach 1.1 Nr. 1 bis 211 oder dem für die Berechnung der Entfer-
erhoben. nung bei Funkfernsprechanschlüssen
maßgebenden Ortsnetz und der ausländi-
schen Erdefunkstelle nach 1.1 Nr. 1 bis
211
11 Funkgebühr für ein Seefunkgespräch über Satelliten ... 69,00
von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland mit
Sprechstellen im Ausland
über eine Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost
auf Ultrakurzwelle
12 Gesprächsgebühr ................................. . Gesprächsgebühr für ein handvermittel-
tes gewöhnliches Privatgespräch zwi-
schen dem Ortsnetz der Küstenfunkstelle
und der ausländischen Sprechstelle nach
1.1 Nr. 1 bis 211
13 Küstengebühr .................................... . 4,50
auf Grenzwelle
14 Gesprächsgebühr ................................. . Gebühren nach Nr. 1 2
15 Küstengebühr und Bordgebühr ..................... . 10,50
In der Gebühr ist eine Bordgebühr von 4,50 DM enthalten.
auf Kurzwelle
16 Gesprächsgebühr ................................. . Gebühren nach Nr. 1 2
17 Küstengebühr und Bordgebühr ..................... . 24,00
In der Gebühr ist eine Bordgebühr von 6,00 DM enthalten.
Zu Nr. 12 bis 17
Für Seefunkgespräche mit einer bestimmten Person wird
die Zuschlaggebühr für P-Gespräche nach 1.1 Nr. 1 bis 211
erhoben.
von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland mit aus-
ländischen Seefunkstellen
über eine Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost
auf Ultrakurzwelle
18 Küstengebühr .................................... . 4,50
auf Grenzwelle
19 Bordgebühr je Seefunkstelle ....................... . 4,50
20 Küstengebühr .................................... . 6,00
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 3
auf Kurzwelle
21 Bordgebühr je Seefunkstelle 6,00
22 Küstengebühr .................................... . 18,00
Zu Nr. 18 bis 22
Wird ein Seefunkgespräch über eine Küstenfunkstelle in
zwei Frequenzbereichen abgewickelt, so wird die höhere
Küstengebühr erhoben. Sind an der Gesprächsverbindung
zwei Küstenfunkstellen beteiligt, so wird für jede Küsten-
funkstelle die entsprechende Küstengebühr erhoben.
23 Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen zwei
Küstenfunkstellen ..................................... . 2,40
24 Gebühr für jede drei Minuten überschreitende angefangene
weitere Minute ......................................... . ein Drittel der Gebühren
nach Nr. 1 bis 23
Zu Nr. 1 bis 11 und 24
Vorschrift 9 zu 1.1 Nr. 1 bis 211 wird sinngemäß angewen-
det.
Zu Nr. 1 bis 24
1. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 24 werden für gewöhnliche
Privatgespräche, gewöhnliche Staatsgespräche und Not-
gespräche erhoben.
2. Bei einem Seefunkgespräch beginnt die gebührenpflich-
tige Gesprächszeit, wenn nach Bereitstellung der Ge-
sprächsverbindung die anmeldende und die verlangte
Sprechstelle oder Seefunkstelle den Anruf beantwortet ha-
ben. Bei einem Seefunkgespräch mit einer bestimmten
Person beginnt die gebührenpflichtige Gesprächszeit je-
doch erst dann, wenn bei der verlangten Sprechstelle oder
Seefunkstelle der Anruf von der in der Anmeldung bezeich-
neten Person oder an der bezeichneten Sprechstelle ent-
gegengenommen wird.
3. Vorschrift 7 zu 1.1 Nr. 1 bis 211 wird sinngemäß ange-
wendet.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 215
Anlage 2
(zu Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b)
4.2 Funktelegramme
Gebühr je Gebührenwort
Nr. Gegenstand
DM
2 3
Hinweis
Die Vorbemerkungen Nr. 1 bis 3 zu 4.1 werden sinngemäß ange-
wendet.
Gebühr für Funktelegramme
von Aufgabeorten im Bereich der Deutschen Bundespost nach
ausländischen Seefunkstellen über eine Küstenfunkstelle der
Deutschen Bundespost
Telegrafengebühr, Küstengebühr und Bordgebühr
1 bei gewöhnlichen Funktelegrammen .................. . 1,70
2 bei dringenden Funktelegrammen .................... . 2,30
von Aufgabeorten im Bereich der Deutschen Bundespost nach
Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland und ausländi-
schen Seefunkstellen über eine ausländische Küstenfunkstelle
in Europa
Telegrafengebühr, Küstengebühr und Bordgebühr
3 bei gewöhnlichen Funktelegrammen .................. . 1,70
4 bei dringenden Funktelegrammen 2,30
Zu Nr. 1 bis 4
In den Gebühren ist jeweils eine Bordgebühr von 0,40 DM je
Gebührenwort enthalten.
von Aufgabeorten im Bereich der Deutschen Bundespost nach
Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland und ausländi-
schen Seefunkstellen über eine außereuropäische Küsten-
funkstelle
5 für die Landwegstrecke (Telegrafengebühr) ............. . Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 211
6 Küstengebühr und Bordgebühr ......................... . 1,10
In der Gebühr ist eine Bordgebühr von 0,40 DM je Gebühren-
wort enthalten.
von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach Be-
stimmungsorten im Ausland über eine Küstenfunkstelle der
Deutschen Bundespost
7 für die Landwegstrecke (Telegrafengebühr) ............. . Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 211
8 Küstengebühr und Bordgebühr ......................... . 1,10
In der Gebühr ist eine Bordgebühr von 0,40 DM je Gebühren-
wort enthalten.
von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach aus-
ländischen Seefunkstellen über zwei Küstenfunkstellen der
Deutschen Bundespost
9 für die Landwegstrecke (Telegrafengebühr) ............. . 0,60
10 Küstengebühr und Bordgebühr ......................... . 2,20
In der Gebühr ist je beteiligte Seefunkstelle eine Bordgebühr
von 0,40 DM je Gebührenwort enthalten.
Zu Nr. 5 bis 10
Bei dringenden Funktelegrammen wird für die Landwegstrecke
die doppelte Gebühr erhoben.
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gebühr je Gebührenwort
Nr. Gegenstand DM
2 3
von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach aus-
ländischen Seefunkstellen über eine Küstenfunkstelle der
Deutschen Bundepost
11 Küstengebühr und Bordgebühr ......................... . 1,50
In der Gebühr ist je beteiligte Seefunkstelle eine Bordgebühr
von 0,40 DM je Gebührenwort enthalten.
Zu Nr. 1 bis 11
Für Funkstaatstelegramme, für Funktelegramme, die sich auf
die Charta der Vereinten Nationen beziehen, und für SVH-Te-
legramme werden Gebühren wie für gewöhnliche Funktele-
gramme erhoben.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 217
Anlage 3
(zu Artikel 9 Nr. 4 Buchstabe a)
5.1 Internationale Fernsprechmietleitungen
--···...-------------------------.--------------
Monatliche Erhebungsgebühren
der Deutschen Bundespost bei
Nr. Internationale Fernsprechmietleitungen nach Regel- erweiterter
ausnutzung ~usnutzung
DM DM
2 3 4
1 Afghanistan .............................................. . 35050 35050
2 Ägypten .................................................. . 14850 14850
3 Albanien .......................... , ...................... . 3 780 5040
4 Algerien .................................................. . 4120 5490
5 Amerikanische Jungferninseln ............................. .
6 Amerikanisch-Samoa ..................................... .
7 Andorra
a) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-
mittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main und
Stuttgart) ............................................. . 2680 3580
b) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. . 3 110 4150
8 Angola ................................................... . - -
9 Antigua ....................................... , .......... . - -
10 Äquatorialguinea .......................................... . - -
11 Argentinien ............................................... . 14850 14850
12 Ascension ................................................ . - -
13 Äthiopien ................................................. . 14850 14850
14 Australien ................................................ . 14850 14850
15 Bahamas ................................................. . - -
16 Bahrain .................................................. . 14850 14850
17 Bangladesch ............................................. . 14850 14850
18 Barbados ................................................ . 14850 14850
19 Belgien
a) innerhalb der 1. Grenzzone 500 670
b) innerhalb der 2. Grenzzone 1 000 1 340
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-
mittlungsstellenbereichen Düsseldorf und Frankfurt/Main) .. 2680 3580
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. . 3 110 4150
20 Belize .................................................... . - -
21 Benin .................................................... . - -
22 Bermuda ................................................. . 14 850 14850
22 a Bhutan ................................................... . - -
23 Birma .................................................... . - -
24 Bolivien .................................................. . - -
25 Botsuana ................................................. . - -
26 Brasilien ................................................. . 14850 14850
27 Britische Jungferninseln ................................... . - -
28 Salomonen ............................................... . - -
29 Brunei ................................................... . - -
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Monatliche Erhebungsgebühren
der Deutschen Bundespost bei
Nr. Internationale Fernsprechmietleitungen nach Regel- erweiterter
ausnutzung Ausnutzung
DM DM
2 3 4
30 Bulgarien ................................................. . 4080 5440
31 Burundi .................................................. . - -
32 Chile ..................................................... . 14850 14850
33 China .................................................... . 14850 14850
34 China (Taiwan) ........................................... . - -
35 Cookinseln - -
36 Costa Rica 14850 14 850
37 Dänemark
a) innerhalb der 1. Grenzzone ............................. . 500 670
b) innerhalb der 2. Grenzzone ............................. . 1 000 1 340
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze im Zentralvermitt-
lungsstellenbereich Hamburg) ........................... . 2 680 3580
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. . 3110 4150
38 Dominica ................................................. . - -
39 Dominikanische Republik .................................. . - -
40 Dschibuti ................................................. . - -
41 Ecuador .................................................. . 14850 14850
42 Elfenbeinküste ............................................ . 14850 14850
43 EI Salvador ............................................... . - -
44 Falklandinseln ............................................ . 35050 35050
45 Färöer ................................................... . - -
46 Fidschi ................................................... . - -
47 Finnland ................................................. . 3760 5020
48 Frankreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone 500 670
b) innerhalb der 2. Grenzzone ............................. . 1 000 1 340
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-
mittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main und
Stuttgart) ............................................. . 2680 3580
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. . 3110 4150
49 Französische Süd- und Antarktisgebiete .................... . - -
50 Französisch-Guayana ..................................... . 14 850 14850
51 Französisch-Polynesien ................................... . - -
52 Gabun ................................................... . 14 850 14 850
53 Gambia .................................................. . - -
54 Ghana ................................................... . 35050 35050
55 Gibraltar ................................................. . - -
56 Kiribati ................................................... . - -
57 Grenada ................................................. . - -
58 Griechenland ............................................. . 3930 5240
59 Grönland ................................................. . - -
60 Großbritannien (Vereinigtes Königreich) .................... . 3550 4 730
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 219
Monatliche Erhebungsgebühren
der Deutschen Bundespost bei
Nr. Internationale Fernsprechmietleitungen nach Regel- erweiterter
ausnutzung Ausnutzung
DM DM
2 3 4
61 Guadeloupe .............................................. . 14850 14 850
62 Guam .................................................... .
63 Guatemala ............................................... .
64 Guinea ................................................... .
65 Guinea-Bissau ............................................ .
66 Guyana .................................................. .
67 Haiti ..................................................... .
68 Honduras ................................................ .
69 Hongkong ................................................ . 14850 14850
70 Indien .................................................... . 14850 14850
71 Indonesien ........................................... : ... . 14850 14850
72 Insel Man ................................................ .
73 Irak ...................................................... . 14850 14850
74 Iran ...................................................... . 14850 14850
-
75 Irland ......................... -........................... . 3670 4890
76 Island .................................................... . 10350 13 810
77 Israel .................................................... . 14850 14850
78 Italien .................................................... . 3030 4040
79 Jamaika .................................................. . 14850 14850
80 Japan .................................................... . 14 850 14850
81 Jemen ................................................... .
82 Jemen (Demokratischer) .................................. .
83 Jordanien ................................................ . 14 850 14850
84 Jugoslawien .....-......................................... . 3 250 4340
85 Kaimaninseln ............................................. .
86 Kamerun (Vereinigte Republik) ............................. .
87 Kamputschea (Demokratisches) ........................... .
88 Kanada .................................................. . 14850 14 850
89 Kanalinseln ............................................... .
90 Kap Verde ............................................... .
91 Karolinen ................................................. .
92 Katar .................................................... . 14850 14850
93 Kenia .................................................... . 14850 14850
94 Kolumbien ................................................ . 14850 14850
95 Komoren ................................................. .
96 Kongo ................................................... .
97 Korea (Demokratische Volksrepublik) ...................... .
98 Korea (Republik) .......................................... . 14 850 14850
99 Kuba ..................................................... . 14850 14850
100 Kuwait ................................................... . 14850 14850
101 Laotische Demokratische Volksrepublik .................... .
102 Lesotho .................................................. .
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Monatliche Erhebungsgebühren
der Deutschen Bundespost bei
Nr. Internationale Fernsprechmietleitungen nach Regel- erweiterter
ausnutzung Ausnutzung
DM DM
2 3 4
103 Libanon .................................................. . 14 850 14850
104 Liberia ................................................... . 14850 14850
105 Libysch-Arabische Dschamahirija .......................... . 4 570 6090
106 Liechtenstein
a) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) ................... . 1 500 2000
b) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-
mittlungsstellenbereichen München und Stuttgart) ........ . 2 680 3580
c) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. . 3110 4150
107 Luxemburg
a) innerhalb der 1. Grenzzone ............................. . 500 670
b) innerhalb der 2. Grenzzone ............................. . 1 000 1 340
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-
mittlungsstellenbereichen Düsseldorf und Frankfurt/Main) .. 2680 3580
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. . 3110 4150
108 Macau ................................................... . - -
109 Madagaskar .............................................. . - -
110 Malawi ................................................... . - -
111 Malaysia ................................................. . 14850 14850
112 Malediven ................................................ . - -
113 Mali ...................................................... . - -
114 Malta ............................................ , ....... . 3930 5 240
115 Marianen .................................... , ............ . - -
116 Marokko ................................................. . 4980 6640
117 Marshallinseln ............................................ . - -
118 Martinique ................................................ . - -
119 Mauretanien .............................................. . - -
120 Mauritius ................................................. . - -
120 a Mayotte .................................................. . - -
121 Mexiko ................................................... . 14850 14 850
122 Midway .................................................. . - -
123 Monaco
a) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-
mittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main und
Stuttgart) ............................................. . 2680 3580
b) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. . 3110 4150
124 Mongolei ................................................. .
125 Montserrat ............................................... .
126 Mosambik ................................................ . 14850 14850
127 Namibia .................................................. .
128 Nauru .................................................... .
129 Nepal .................................................... .
130 Neue Hebriden ........................................... .
131 Neukaledonien ............................................ .
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 221
Monatliche Erhebungsgebühren
der Deutschen Bundespost bei
Nr. Internationale Fernsprechmietleitungen nach Regel- erweiterter
ausnutzung Ausnutzung
DM DM
1 2 3 1
132 ' Neuseeland .............................................. . 14850 14850
133 Nicaragua ................................................ . 14850 14850
1 34 Niederlande
a) innerhalb der 1. Grenzzone 500 670
b) innerhalb der 2. Grenzzone 1 000 1 340
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-
mittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Hamburg und Han-
nover) ................................................. . 2680 3580
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. . 3110 4150
135 Niederländische Antillen ................................... . - -
136 Niger .................................................... . - -
137 Nigeria ................................................... . 14850 14850
138 Niue .................................................... •. - -
139 Nordirland (Vereinigtes Königreich) ........................ . 3550 4 730
140 Norwegen ................................................ . 3290 4390
141 Obervolta ................................................ . - -
142 Oman ..................................................... \ - -
143 Österreich
a) innerhalb der 1. Grenzzone 500 670
b) innerhalb der 2. Grenzzone 1 000 1 340
c) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-
mittlungsstellenbereichen München, Nürnberg und Stuttgart) 2680 3580
d) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. . 3110 4150
144 Pakistan ................................................. . 14850 14850
145 Panama .................................................. . 14850 14850
146 Papua-Neuguinea ......................................... . - -
147 Paraguay ................................................. . 14850 14850
148 Peru ...................................................... . 14850 14850
149 Philippinen ............................................... . 14850 14850
150 Pitcairn .................................................. . - -
151 Polen .................................................... . 3250 4340
152 Portugal .................................................. . 4230 5640
153 Puerto Rico .............................................. . 14850 14850
154 Reunion .................................................. . 14850 14850
155 Simbabwe ................................................ . 14850 14850
156 Rodriguez ................................................ . - -
157 Ruanda .................................................. . 35050 35050
158 Rumänien ................................................ . 3630 4840
159 Sambia .................................................. . 14850 14850
160 Samoa ................................................... . - -
161 San Marino ............................................... . 3030 4040
162 Sao Tome und Principe ................................... . - -
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Monatliche Erhebungsgebühren
der Deutschen Bundespost bei
Nr. International~ Fernsprechmietleitungen nach Regel- erweiterter
ausnutzung Ausnutzung
DM DM
2 3 4
163 Saudi-Arabien ............................................ . 14850 14850
164 Schweden ................................................ . 3200 4 270
165 Schweiz
a) innerhalb der 1. Grenzzone ............................. . 500 670
b) innerhalb der 2. Grenzzone ............................. . 1 000 1 340
c) innerhalb der 3. Grenzzone (Nahzone) ................... . 1 500 2000
d) aus der 1. deutschen Fernzone (Ortsnetze in den Zentralver-
mittlungsstellenbereichen München und Stuttgart) ........ . 2 680 3580
e) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen Ortsnetze) .. . 3110 4150
166 Senegal .................................................. . - -
167 Seschellen ............................................... . 14850 14850
168 Sierra Leone ............................................. . - -
169 Singapur ................................................. . 14 850 14850
170 Somalia .................................................. . - -
171 Spanien .................................................. . 3630 4840
172 Sri Lanka ................................................ . 14850 14850
173 St. Christoph-Nevis-Anguilla ............................... . - -
174 St. Helena ................................................ . - -
175 St. Lucia ................................................. . - -
176 St. Pierre und Miquelon .................................... . - -
177 St. Vincent ............................................... . - -
178 Südafrika ................................................ . 14 850 14 850
179 Sudan ................................................... . 14850 14 850
180 Suriname ................................................. . - -
181 Swasiland ................................................ . - -
182 Syrien ................................................... . 14850 14850
183 Tansania ................................................. . 1,4 850 14850
184 Thailand ................................................. . 14 850 14 850
185 Timor .................................................... . - -
186 Togo .............................................. •.•.•••• - -
187 Tokelau-lnseln ............................................ . - -
188 Tonga .................................................... . - -
189 Trinidad und Tobago ...................................... . - -
190 Tristan da Cunha ......................................... . - -
191 Tschad ................................................... . - -
192 Tschechoslowakei ........................................ . 3030 4040
193 Tunesien ................................................. . 4230 5640
194 Türkei .................................................... . 4080 5440
195 Turks- und Caicosinseln ................................... . - -
196 Tuwalu ................................................... . - -
197 Sowjetunion .............................................. . 3630 4840
198 Uganda .................................................. . - -
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1981 223
Monatliche Erhebungsgebühren
der Deutschen Bundespost bei
Nr. Internationale Fernsprechmietleitungen nach Regel- erweiterter
ausnutzung Ausnutzung
DM DM
2 3 4
199 Ungarn ................................................... . 3290 4390
200 Uruguay .................................................. . 14850 14850
201 Vatikanstadt .............................................. . 3030 4040
202 Venezuela ................................................ . 14850 14850
203 Vereinigte Arabische Emirate .............................. . 14 850 14850
204 Vereinigte Staaten ........................................ . 14850 14850
205 Vietnam .................................................. . - -
206 Wake .................................................... . - -
207 Wallis und Futuna ......................................... . - -
208 Westsahara .............................................. . - -
209 Zaire ..................................................... . 14 850 14850
210 Zentralafrik.anische Republik ............................... . - -
211 Zypern ................................................... . 4830 6440
Zu Nr. 1 bis 211
1. Die Ortszuleitungen internationaler Fernsprechmietleitun-
gen sind im Bereich der Deutschen Bundespost zweidrähtig
geführt. Bei vierdrähtiger Führung wird zu den Erhebungs-
gebühren ein monatlicher Zuschlag wie für Ausnahme-
Fernsprechstromwege erhoben.
2. Für das Bereitstellen einer internationalen Mietleitung mit
besonderer Übertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung
M. 1020 wird zu den Erhebungsgebühren ein monatlicher
Zuschlag von 240,00 DM erhoben.
3. Für das Bereitstellen zusätzlicher Verstärker und entzer-
render Verlängerungsleitungen zur Verbesserung der
Übertragungsgüte werden zu den Erhebungsgebühren mo-
natliche Zuschläge wie für gleiche Einrichtungen bei postei-
genen Fernsprechstromwegen erhoben.
4. Für jede internationale Fernsprechmietleitung, die in Ver-
mittlungs- oder Übertragungsstellen der Deutschen Bun-
despost an posteigenen Knoteneinrichtungen endet, wird
zu den Erhebungsgebühren ein monatlicher Zuschlag wie
für gleiche Einrichtungen bei posteigenen Fernsprech-
stromwegen oder Direktrufverbindungen erhoben.
5. Soweit posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Da-
ten (Modem) bereitgestellt werden, werden hierfür die all-
gemein für entsprechende Ersatzgeräte für Direktrufverbin-
dungen geltenden monatlichen Gebühren erhoben.
6. Für Fernsprechmietleitungen innerhalb der Grenzzonen, die
mittels privater Telegrafenübertragungseinrichtungen nur
zum Übertragen eines Telegrafenkanals ausgenutzt wer-
den, werden Gebühren wie für Fernsprechmietleitungen der
Regelausnutzung erhoben.
7. Die Erhebungsgebühren für Fernsprechmietleitungen nach
europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-Arabi-
sche Dschamahirija, Marokko und Tunesien gelten nicht für
solche Leitungen, die auf Antrag des Mieters auf dem Sa-
tellitenweg geführt werden.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Neuauflagen soeben erschienen!
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31 . Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 380 Seiten
Die Neuauflage 1980 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen Ände-
rungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger
verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31 . Dezember 1980 - Format DIN A 4 - Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die_ im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
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