1625
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1981 Nr. 60
Tag Inhalt Seite
22. 12. 81 Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften . . . . . . . . . . . . 1625
neu: 2125-40-24; 2125-40-25; 2125-40-26; 2125-40-27; 2125-4-41, 2125-4-23, 2125-4-29, 2125-40-7, 2125-40-3,
7842-3, 7842-6, 7842-2-5, 7842-2-8, 7841-1-7, 2125-40-13, 2125-40-14, 2125-4-7, 2125-4-36, 2125-40-23, 2125-5-1,
2125-5-2, 612-7, 2125-4-48, 2125-4-10, 2125-40-17, 2125-4-11, 7841-3, 212ei_-3, 2125-4-34, 2125-40-6, 2125-40-9,
2125-40-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 und Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1686
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1687
Verordnung
zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften
Vom 22. Dezember 1981
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Artikel 2 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Diätverordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über vitaminisierte
Lebensmittel
Artikel 5 Änderung der Fleisch-Verordnung
Artikel 6 Änderung der Hackfleisch-Verordnung
Artikel 7 Änderung der Eiprodukte-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Butterverordnung
Artikel 9 Änderung der Käseverordnung
Artikel 10 Änderung der Verordnung über Milcherzeug-
nisse
Artikel 11 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-
verordnung
Artikel 12 Änderung der Siebenten Durchführungsverord-
nung zum Getreidegesetz
Artikel 13 Änderung der Fruchtsaft-Verordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung über Fruchtnektar
und Fruchtsirup
Artikel 15 Änderung der Verordnung über Speiseeis
Artikel 16 Änderung der Kaugummi-Verordnung
Artikel 17 Änderung der Kaffeeverordnung
Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Ausführung des
Weingesetzes
Artikel 19 Änderung der Wein-Verordnung
Artikel 20 Änderung der Schaumwein-Branntwein-Verord-
nung
Artikel 21 Änderung des Gesetzes über das Branntwein-
monopol
Artikel 22 Aromenverordnung
Artikel 23 Änderung der Verordnung über den Verkehr mit
Essig und Essigessenz
Artikel 24 Außerkrafttreten
Artikel 25 Bekanntmachung
Artikel 26 Berlin-Klausel
Artikel 27 Inkrafttreten
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen Jugend, Familie und Gesundheit nach Anhörung eines
Sachverständigenbeirates,
auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und
Abs. 3, §§ 10, 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, hinsichtlich des Artikels 1 2 auf Grund des § 3 Abs. 2
§ 1 6 Abs. 1 Satz 2 sowie § 19 Nr. 1 , 2 und 4 Buchstaben und 3 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be-
a bis d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- kanntmachung vom 3. August 1977 (BGBI. 1 S. 1521)
setzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945, 1946) der der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Jugend, Familie und Gesundheit,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
hinsichtlich der Artikel 19 und 20 auf Grund des § 24
Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 4 Nr. 1, §§ 49, 53 Abs. 3 und
auf Grund des § 1 7 Abs. 2 und § 44 Nr. 2 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundes- § 71 Abs. 1 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971
minister für Jugend, Familie und Gesundheit, (BGBI. 1S. 893) der Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
hinsichtlich des Artikels 3 Nr. 5 und des Artikels 7
Nr. 4 auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebens- hinsichtlich des Artikels 21 auf Grund des Artikels 4
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundes- Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 des Gesetzes zur Gesamtreform
minister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einver- des Lebensmittelrechts vom 15. August 197 4 (BGBI. 1
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, S. 1945) der Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
hinsichtlich der Artikel 8 bis 11 auch auf Grund der der Finanzen,
§§ 37, 40 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- hinsichtlich des Artikels 24 Nr. 4 auf Grund des Arti-
nummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten Fassung kels 4 Abs. 1 Nr. 2, hinsichtlich des Artikels 24 Nr. 5 auf
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ge-
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und samtreform des Lebensmittelrechts der Bundesminister
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für für Jugend, Familie und Gesundheit:
Artikel 1
Verordnung über die Kennzeichnung
von Lebensmitteln
(Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV)
Erster Abschnitt 1 . Kakao, Kakaoerzeugnissen,
Allgemeine Vorschriften 2. Kaffee-Extrakten und Zichorienextrakten,
3. Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung,
§ 1
4. Honig,
Anwendungsbereich
5. Tafelwässern,
(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von 6. Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 14 Likörwein, weinhaltigen Getränken, Schaumwein,
Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Brannt-
den Verbraucher(§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsge- wein aus Wein, Weinessig,
genständegesetzes) abgegeben zu werden.
7. Aromen,
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Kennzeichnung 8. Stoffen, die in Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsver-
von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die in der Ver- ordnung aufgeführt sind,
kaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher
hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, 9. Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Ver-
abgegeben werden. ordnungen des Rates oder der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften geregelt ist.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner Für Milcherzeugnisse, die in der Butterverordnung,
nicht für die Kennzeichnung von Käseverordnung oder Verordnung über Milcherzeug-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1627
nisse geregelt sind, sowie für Konsummilch im Sinne der 2. a) die Angaben nach Absatz 1 bei Fleisch in Reife-
Konsummilch-Kennzeichnungsverordnung gilt diese und Transportpackungen,
Verordnung nur, soweit Vorschriften der genannten Ver- b) die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 bei Lebens-
ordnungen sie für anwendbar erklären. mitteln in sonstigen Fertigpackungen,
die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6
§2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Unberührtheitsklausel gesetzes bestimmt sind,
in einem den Fertigpackungen beigefügten Begleit-
Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel in
Fertigpackungen eine von den Vorschriften dieser Ver- papier enthalten sein.
ordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung
vorschreiben, bleiben unberührt. §4
Verkehrsbezeichnung
§3 Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die
Kennzeichnungselemente in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei
deren Fehlen
(1) Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen gewerbs-
1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ange-
Bezeichnung oder
geben sind:
2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderli-
1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4,
chenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbrau-
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her- cher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erken-
stellers, des Verpackers oder eines in der Europäi- nen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu
schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen unterscheiden.
Verkäufers,
Hersteller- oder Handelsmarken oder Phantasienamen
3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5 können die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.
und 6,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des §5
§ 7.
Begriffsbestimmung der Zutaten
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 können
entfallen (1) Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatzstof-
fe, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwen-
1. bei einzeln abgegebenen figürlichen Zuckerwaren, det wird und unverändert oder verändert im Enderzeug-
2. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche nis vorhanden ist. Besteht eine Zutat eines Lebensmit-
weniger als 10 cm 2 beträgt, tels aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat),
3. bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche we- so gelten diese als Zutaten des Lebensmittels.
niger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt sind, (2) Als Zutaten gelten nicht:
als Portionspackungen im Rahmen einer Mahlzeit in
Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts- 1. Bestandteile einer Zutat, die während der Herstel-
verpflegung zum unmittelbaren Verzehr an Ort und lung vorübergehend entfernt und dem Lebensmittel
Stelle abgegeben zu werden. wieder hinzugefügt werden, ohne daß sie mengen-
mäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten,
(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Fertig- 2. Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsverord-
packung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer nung und Aromen, die in einer oder mehreren Zutaten
in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache eines Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im
leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr
unverwischbar anzubringen. Sie dürfen nicht durch an- ausüben,
dere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt
werden; die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 und die 3. Zusatzstoffe im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des
Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichge- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
setzes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. 4. Lösungsmittel und Trägerstoffe für Zusatzstoffe und
Aromen, sofern sie in nicht mehr als technologisch
(4) Abweichend von Absatz 3 können erforderlichen Mengen verwendet werden.
1. die Angaben nach Absatz 1 bei
a) tafelfertig zubereiteten, portionierten Gerichten, §6
die zur Abgabe an Einrichtungen zur Gemein-
schaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle Verzeichnis der Zutaten
bestimmt sind, (1) Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer
b) Fertigpackungen, die unter dem Namen oder der Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigen-
Firma eines in der Europäischen Wirtschaftsge- der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt
meinschaft niedergelassenen Verkäufers in den ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmit-
Verkehr gebracht werden sollen, bei der Abgabe tels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzu-
an diesen, stellen, in dem das Wort „Zutaten" erscheint.
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Abweichend von Absatz 1 2. müssen Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrs-
1. sind zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach verordnung, die zu einer der in Anlage 2 aufgeführten
Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis Klassen gehören, ausgenommen physikalisch oder en-
anzugeben, wobei der Anteil des zugefügten Was- zymatisch modifizierte Stärken, mit dem Namen dieser
sers durch Abzug der Summe der Gewichtsanteile Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung oder der
aller anderen verwendeten Zutaten von der Gesamt- EWG-Nummer angegeben werden; gehört eine Zutat
menge des Enderzeugnisses ermittelt wird; die An- zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der
gabe kann entfallen, sofern der errechnete Anteil die Zutat auf Grund ihrer hauptsächlichen Wirkung für
nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile beträgt; das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist; bei Emul-
gatoren, Verdickungsmitteln, Geliermitteln, Stabilisato-
2. können die in konzentrierter oder getrockneter Form ren, Geschmacksverstärkern, Säuerungsmitteln, Säu-
verwendeten und bei der Herstellung des Lebensmit- reregulatoren, chemisch modifizierten Stärken, Back-
tels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten triebmitteln, Schaumverhütern und Schmelzsalzen ge-
Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der nügt die Angabe des Klassennamens, sofern es sich
Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis nicht um Phosphorsäure oder Phosphate handelt; bei
angegeben werden; dabei kann die Angabe des den nach § 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
lediglich zur Rückverdünnung zugesetzten Wassers zugelassenen Konservierungsstoffen genügt als Ver-
entfallen; kehrsbezeichnung die Angabe nach Anlage 3 Liste A
3 kann die Angabe des Zusatzes von Wasser bei Aufguß- Spalte 4 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.
flüssigkeiten, die üblicherweise nicht mitverzehrt wer-
(5) Bei Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis der
den, entfallen;
Zutaten die Art der im Aroma enthaltenen Aromastoffe ent-
4 können bei konzentrierten oder getrockneten sprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Aromenver-
Lebensmitteln, bei deren bestimmungsgemäßem ordnung anzugeben; die geschmacksbeeinflussenden
Gebrauch Wasser zuzusetzen ist, die Zutaten in der Stoffe (Anlage 2 Nr. 2 der Aromenverordnung) brauchen
Reihenfolge ihres Anteils an dem in seinen ursprüngli- nicht angegeben zu werden. Gewürzextrakte können statt
chen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben dessen nach Maßgabe der Anlage 1 mit dem Namen ihrer
werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine An- Klasse angegeben werden.
gabe wie „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeug-
nisses" enthält; (6) Die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten ist nicht
erforderlich bei
5 können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst-
oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder 1 . frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht
Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Rei- geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt,
henfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Ge- 2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als
müse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht 1,2 Volumenprozent,
wesentlich uriterscheiden und im Verzeichnis der Zuta-
ten ein Hinweis wie „in veränderlichen Gewichtsantei- 3. Erzeugnissen aus nur einer Zutat.
len" erfolgt;
6. kann eine zusammengesetzte Zutat(§ 5 Abs. 1 Satz 2)
nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben wer-
§7
den, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch
Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Ver- Mindesthaltbarkeitsdatum
kehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels
Zutaten unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht er-
ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter an-
forderlich, wenn
gemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifi-
a) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, schen Eigenschaften behält.
für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorge-
schrieben ist oder (2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt
mit den Worten „mindestens haltbar bis ... " unter Angabe
b) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger
von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben.
als 25 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses
Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an ande-
beträgt; in diesem Fall sind jedoch in ihr enthaltene
rer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe
Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoffverkehrsverord-
nach Satz 1 auf diese Stelle hingewiesen wird.
nung anzugeben;
Absatz 5 bleibt unberührt; (3) Abweichend von Absatz 2 kann bei Lebensmitteln,
7. können Farbstoffe in beliebiger Reihenfolge angegeben 1. deren Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate
werden. beträgt, die Angabe des Jahres entfallen,
2. a) deren Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate be-
(3) Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung
trägt, der Tag,
nach Maßgabe des § 4 anzugeben.
b) deren Mindesthaltbarkeit mehr als achtzehn
(4) Abweichend von Absatz 3 Monate beträgt, der Tag und der Monat
1. kann bei Zutaten, die zu einer der in Anlage 1 aufgeführ- entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unver-
ten Klassen gehören, der Name dieser Klasse angege- schlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis En-
ben werden; de ... " angegeben wird.
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(4) Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei zweiter Abschnitt
Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger
Bedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Sondervorschriften
Hinweis in Verbindung mit der Angabe nach den Absätzen für bestimmte Lebensmittel
2 bis 4 anzubringen.
§9
(5) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht Fische und sonstige wechselwarme Tiere,
erforderlich bei:
Krusten-, Schalen-, Weichtiere
1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht
geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ( 1) Bei Lebensmitteln, die außer Fischen, sonstigen
wechselwarmen Tieren, Krusten-, Schalen-, Weichtieren
2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1O oder mehr oder Erzeugnissen aus diesen Tieren andere Be-
Volumenprozent, standteile enthalten, ist der Anteil dieser Tiere oder Tier-
erzeugnisse insgesamt nach Gewicht zur Zeit der Ab-
3. Getränken in Behältnissen von mehr als 5 Litern, die zur
packung oder Abfüllung der Fertigpackung anzugeben,
Abgabe an Verbraucher im Sinne des§ 6 Abs. 2 des Le-
soweit dieser Anteil nicht nur der Garnierung dient. Wird
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-
stimmt sind, das Lebensmittel nach der Abpackung oder Abfüllung in
die Fertigpackung einer Behandlung unterworfen, durch
4. Röstkaffee, der zur Abgabe an Verbraucher im Sinne die der Anteil an Tieren oder Tiererzeugnissen an Ge-
des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- wicht verliert, so ist dies unter Angabe der Behand-
ständegesetzes bestimmt ist, lungsart mit dem Hinweis „Gewichtsverlust durch ... "
kenntlich zu machen. Der Angaben nach den Sätzen 1
5. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb und 2 bedarf es nicht bei Lebensmitteln, bei denen der
24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden, Anteil an Tieren oder Tiererzeugnissen aus dem nach
6. Speisesalz, Maßgabe eichrechtlicher Vorschriften anzugebenden
Abtropfgewicht hervorgeht.
7. Zucker in fester Form,
(2) § 3 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
8. Zuckerwaren, die außer Zuckerarten keine anderen Zu-
taten als Geruchs- oder Geschmacksstoffe oder Farb-
stoffe enthalten, Dritter Abschnitt
9. Bier. Ordnungswidrigkeiten
§10
§8
Hervorhebung von Zutaten Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
(1) Werden eine oder mehrere Zutaten, die für die Merk- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1
male des Lebensmittels wichtig sind, besonders hervorge- oder 3, § 8 Abs. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 1 oder 2 Lebens-
hoben, ist die Mindestmenge, bei entsprechender Hervor- mittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr
hebung eines geringen Gehalts die Höchstmenge der ver- bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
wendeten Zutaten in Gewichtshundertteilen anzugeben. Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekenn-
zeichnet sind.
(2) Die Angabe nach Absatz 1 ist in unmittelbarer Nähe
der Verkehrsbezeichnung oder bei der Angabe der hervor-
gehobenen Zutat im Verzeichnis der Zutaten anzubringen. Vierter Abschnitt
Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 und 4 entsprechend. Schlußvorschriften
(3) Absatz 1 gilt nicht für
§ 11
1. die Angabe der Verkehrsbezeichnung nach§ 4;
Berlin-Klausel
2. durch Rechtsvorschriften zwingend vorgeschriebene
Angaben; Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
3. Zutaten, die in geringer Menge ausschließlich zur zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
Geschmacksgebung verwendet werden. 15. August 1974 (BGB!. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 4 Nr. 1)
Zutaten, die mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden können, wenn sie Zutat eines anderen Lebens-
mittels sind
Zutat: Klassenname:
Raffinierte Öle, „Öl", ergänzt durch die Angabe
ausgenommen Olivenöl
1. ,,pflanzlich" oder „tierisch"
oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen
Herkunft
Auf ein gehärtetes Öl, dessen pflanzliche oder dessen
spezifische pflanzliche oder tierische Herkunft ange-
geben ist, muß mit der Angabe „gehärtet" hinge-
wiesen werden.
raffinierte Fette „Fett", ergänzt durch die Angabe
1. ,,pflanzlich" oder „tierisch"
oder
2. der spezifischen pflanzlichen oder tierischen
Herkunft
Mischung aus raffinierten tierischen Ölen und „Tierische Öle und Fette", ergänzt durch die
raffinierten tierischen Fetten Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen"
Auf ein gehärtetes Öl in der Mischung muß mit der
Angabe „z. T.gehärtet" hingewiesen werden.
Besteht die Mischung ausschließlich aus gehärteten
Ölen oder Fetten, erfolgt der Hinweis durch
,,gehärtet·~.
Mischung aus raffinierten pflanzlichen Ölen, „Pflanzliche Öle und Fette", ergänzt durch die
ausgenommen Olivenöl, und raffinierten Angabe „in veränderlichen Gewichtsanteilen"
pflanzlichen Fetten
Auf ein gehärtetes Öl in der Mischung muß mit der
Angabe „z. T. gehärtet" hingewiesen werden.
Besteht die Mischung ausschließlich aus gehärteten
Ölen oder Fetten, erfolgt der Hinweis durch
,,gehärtet".
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren ,,Mehl", anschließend die Aufzählung der Getreide-
Getreidearten arten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Stärke, physikalisch modifizierte oder enzymatisch ,,Stärke"
modifizierte Stärke
Fisch aller Art, wenn Bezeichnung oder Aufmachung ,,Fisch"
sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen
Geflügelfleisch aller Art, wenn Bezeichnung oder ,,Geflügelfleisch"
Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Art von
Geflügelfleisch beziehen
Käse oder Käsemischungen aller Art, wenn Bezeich- ,,Käse"
nung oder Aufmachung sich nicht auf eine
bestimmte Käsesorte beziehen
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1631
Gewürze jeder Art und ihre Auszüge, sofern sie ,,Gewürz(e)" oder „Gewürzmischung"
insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Lebensmittels
betragen
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie ,,Kräuter" oder „Kräutermischung"
insgesamt nicht mehr als 2 v. H. des Gewichts
des Lebensmittels betragen
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der ,,Kaumasse"
Kaumasse von Kaugummi verwendet werden
Saccharose jeder Art ,,Zucker"
Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup ,,Glukosesirup"
kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose ,,Dextrose" oder „Traubenzucker"
Milcheiweißerzeugnisse, ausgenommen Eiweiß ,,Milcheiweiß"
aus Molke
Kakaopreßbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte ,,Kakaobutter"
Kakaobutter
kandierte Früchte jeder Art, sofern sie insgesamt ,,kandierte Früchte"
nicht mehr als 10 v. H. des Gewichts des Lebens-
mittels betragen
Paniermehl jeglichen Ursprungs ,,Paniermehl"
Speisepilze aller Art, wenn Bezeichnung oder ,,Speisepilze"
Aufmachung sich nicht auf eine bestimmte Pilzart
beziehen
Weizenmehl, Weizengrieß, Weizendunst bei der ,,Weizenmahlerzeugnisse"
Herstellung von Teigwaren
pflanzliche Eiweißisolate in strukturierter oder ,,pflanzliches Eiweiß"
nichtstrukturierter Form
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 4 Nr. 2)
Klassen von Zutaten, bei denen die aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden müssen:
Farbstoff
Konservierungsstoff
Antioxidationsmittel
Emulgator
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisator
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator
Trennmittel
modifizierte Stärke
künstlicher Süßstoff
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugsmittel
Schmelzsalz (Nur bei Schmelzkäse und Erzeugnissen
auf der Grundlage von Schmelzkäse)
Mehlbehandlungsmittel
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1633
Artikel 2
Verordnung über die Zulassung
von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln
(Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV)
Inhaltsübersicht
§ Allgemeine Vorschriften § 10 Übergangsvorschrift
§ 2 Allgemeine und beschränkte Zulassungen § 11 Berlin-Klausel
§ 3 Konservierungsstoffe
§ 4 Schwefeldioxid Anlage 1 Allgemein zugelassene Zusatzstoffe
§ 5 Antioxidantien Anlage 2 Beschränkt zugelassene Zusatzstoffe
§ 6 Farbstoffe Anlage 3 Konservierungsstoffe
§ 7 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen Anlage 4 Schwefeldioxid
§ 8 Kenntlichmachung Anlage 5 Antioxidantien
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 6 Farbstoffe
§ 1 5. Kaugummi,
Allgemeine Vorschriften 6. Aromen und
(1) Die in den Anlagen dieser Verordnung aufgeführ- 7. Trinkwasser.
ten Zusatzstoffe werden nach Maßgabe dieser Verord- Die Zulassungen nach Absatz 1 gelten ferner nicht für
nung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Her- Speisesalz, soweit es sich nicht um Calciumcarbonat
stellen und Behandeln von Lebensmitteln zugelassen. oder Magnesiumcarbonat handelt, die zur Verbesse-
(2) Eine Kenntlichmachung des Gehaltes an den rung der Rieselfähigkeit zugesetzt werden.
durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist
abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- §3
und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, so-
Konservierungsstoffe
weit sie durch § 8 vorgeschrieben wird. Die Vorschriften
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das (1) Zum Schutz gegen mikrobiellen Verderb werden
Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt. die in Anlage 3 Liste A aufgeführten Zusatzstoffe für die
in Anlage 3 Liste B genannten Lebensmittel zugelassen.
(3) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebens-
mitteln die Verwendung von Zusatzstoffen abweichend (2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen in den
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, ein- Lebensmitteln darf die in Anlage 3 Liste B festgesetzten
schränken oder verbieten oder die Kenntlichmachung Höchstmengen nicht überschreiten.
abweichend regeln, bleiben unberührt.
(3) Werden einem Lebensmittel mehrere der in Anlage
(4) Den Zusatzstoffen werden gleichgestellt: 3 Liste A aufgeführten Zusatzstoffe zugesetzt, so ver-
1. Adipinsäure, mindert sich die für jeden Zusatzstoff bei dem Lebens-
2. Nicotinsäure, mittel festgesetzte Höchstmenge um so viele Vom-
hundertteile, wie von den Höchstmengen der anderen
3. Nicotinsäureamid. Zusatzstoffe zusammen im Lebensmittel enthalten sind.
§2 Werden den in Anlage 3 Liste B Nr. 1 bis 9 und 26 ge-
nannten Lebensmitteln Ameisensäure oder deren
Allgemeine und beschränkte Zulassungen Natrium- oder Calciumverbindungen in Vermischung mit
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe werden anderen in Anlage 3 Liste A aufgeführten Zusatzstoffen
allgemein zugelassen. zugesetzt, so ist dieser Zusatz bei der Berechnung der
zulässigen Höchstmengen der anderen Zusatzstoffe
(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden abweichend von Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
für die dort genannten Verwendungszwecke zugelas-
sen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen in den in Spalte
§4
3 genannten Lebensmitteln darf die in Spalte 4 festge-
setzten Höchstmengen nicht überschreiten. Schwefeldioxid
(3) Die Zulassungen nach den Absätzen 1 und 2 (1) Die in Anlage 4 Liste A aufgeführten Zusatzstoffe
gelten nicht für werden für die in Anlage 4 Liste B genannten Lebens-
1. Fleisch und Fleischerzeugnisse, mittel zugelassen.
2. Milch und Milcherzeugnisse, (2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen in den
Lebensmitteln darf im Zeitpunkt des lnverkehrbringens
3. Eiprodukte, die in Anlage 4 Liste B festgesetzten Höchstmengen
4. Speiseeis, nicht überschreiten.
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§5 verwendet werden, wenn dieses hierdurch sichtbar ge-
färbt wird.
Antioxidantien
§7
(1) Zum Schutz gegen Verderb durch Oxidation Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen
werden zugelassen
(1) Lebensmittel mit einem zulässigen Gehalt an
1. die in Anlage 5 Liste A Nr. 1 aufgeführten Zusatz-
Zusatzstoffen dürfen auch als Zutat für andere Lebens-
stoffe für die in Anlage 5 Liste B genannten Lebens-
mittel, mittel verwendet werden, für welche diese Zusatzstoffe
nicht zugelassen sind. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.
2. die in Anlage 5 Liste A Nr. 2 aufgeführten Zusatz- Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von konserviertem
stoffe für Lebensmittel allgemein. Restbrot.
(2) Zum Lösen und Verdünnen der in Anlage 4 Liste A (2) Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes
und in Anlage 5 Liste A aufgeführten Stoffe werden die Lebensmittel bestimmt sind, dürfen auch die nur für das
in Anlage 5 Liste C aufgeführten Zusatzstoffe zugelas- andere Lebensmittel zugelassenen Zusatzstoffe zuge-
sen. setzt werden.
§8
(3) Der Gehalt an den in Anlage 5 Liste A Nr. 1 und
Liste C aufgeführten Zusatzstoffen in Lebensmitteln der Kenntlichmachung
Anlage 5 Liste B darf die in Anlage 5 Listen B und C fest-
( 1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß
gesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
bei deren Abgabe an Verbraucher wie folgt kenntlich
(4) Werden einem Lebensmittel mehrere der in An- gemacht sein:
lage 5 Liste A Nr. 1 aufgeführten Zusatzstoffe zugesetzt, 1. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an in Anlage 3
so vermindert sich die für jeden Zusatzstoff bei dem Liste A aufgeführten Zusatzstoffen durch die Angabe
Lebensmittel festgesetzte Höchstmenge um so viele ,,mit Konservierungsstoff" oder „konserviert mit",
Vomhundertteile, wie von den Höchstmengen der ande- gefolgt von der Bezeichnung der verwendeten Kon-
ren Zusatzstoffe zusammen im Lebensmittel enthalten servierungsstoffe entsprechend Spalte 4 der An-
sind. lage 3 Liste A; die Verwendung von Thiabendazol bei
Bananen bedarf keiner Kenntlichmachung,
§6
2. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an in Anlage 4
Farbstoffe Liste A aufgeführten Zusatzstoffen von mehr als
(1) Zum Färben und Erzielen von Farbeffekten bei 50 Milligramm in einem Kilogramm oder in einem
Lebensmitteln werden die in Anlage 6 Liste A Nr. 2 Liter, berechnet als Schwefeldioxid, durch die An-
bis 6 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort in Spalte 4 gabe „geschwefelt'',
in Verbindung mit Anlage 6 Liste B genannten Lebens- 3. bei Lebensmitteln, deren Masse oder Oberfläche mit
mittel zugelassen. in Anlage 6 Liste A Nr. 3 oder 4 aufgeführten Zusatz-
stoffen gefärbt ist, durch die Angabe „mit Farbstoff",
(2) Zum Lösen, Mischen und Verdünnen der in Anlage
6 Liste A Nr. 1 bis 6 aufgeführten Farbstoffe werden die 4. bei Oliven, die mit in Anlage 2 aufgeführtem Eisen-
in Anlage 6 Liste C aufgeführten Zusatzstoffe nach glukonat behandelt sind, durch die Angabe „ge-
Maßgabe der dort vorgesehenen Beschränkungen zu- schwärzt'',
gelassen. 5. bei Zitrusfrüchten mit einem Gehalt an in Anlage 2
(3) Die durch Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffe aufgeführten Überzugsmitteln durch die Angabe „ge-
dürfen Lebensmitteln der Anlage 6 Liste B Nr. 4 bis 6 wachst'',
höchstens in einer Menge zugesetzt werden, die aus- 6. bei Hart- und Weichkaramellen sowie Süßwaren-
reicht, um den Farbton dieser Lebensmittel dem natür- komprimaten mit einem Gesamtgehalt von Sorbit und
lichen Farbton anzunähern; den übrigen in Anlage 6 Xylit über 100 Gramm in einem Kilogramm durch die
Liste B genannten Lebensmitteln dürfen sie nicht in Angabe „mit Zuckeraustauschstoff" unter Hinzufü-
einer Menge zugesetzt werden, die geeignet ist, einen gen von Art und Menge der verwendeten Stoffe, ge-
Farbton zu erzielen, der der allgemeinen Verkehrsauf- folgt von dem Warnhinweis „kann bei übermäßigem
fassung widerspricht. Verzehr abführend wirken"; bei gleichzeitiger Ver-
wendung von D-glukosehaltigen Zuckerarten ist fer-
(4) Lebensmittel, die mit durch Absatz 1 zugelasse- ner der Warnhinweis „für Diabetiker nicht geeignet"
nen Zusatzstoffen gefärbt sind, dürfen zur Herstellung erforderlich,
anderer Lebensmittel nur verwendet werden, sofern die-
se Verwendung der allgemeinen Verkehrsauffassung 7. bei Lebensmitteln, die als Zutat für ein anderes
entspricht und die verwendeten gefärbten Lebensmittel Lebensmittel bestimmt sind, in den Fällen des § 7
Abs. 2 zusätzlich durch eine Gebrauchsanweisung,
1. in oder auf dem anderen Lebensmittel noch als be- die sicherstellt, daß die Zutat bestimmungsgemäß
sondere Bestandteile erkennbar sind oder verwendet wird und im verzehrfertigen Lebensmittel
2. in dem anderen Lebensmittel keine sichtbare Farb- die zulässigen Höchstmengen an Zusatzstoffen nicht
änderung bewirken. überschritten werden.
Abweichend hiervon dürfen gefärbtes sterilisiertes Mark Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der
und gefärbte Konserven von Kirschen, Himbeeren und Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-
Erdbeeren bei der Herstellung von Speiseeis auch dann zeichnen sind, können die Angabe nach Satz 1 Nr. 3
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1635
und, ausgenommen bei Zitrusfrüchten, auch die Angabe 2. bei Glukosesirup in den Fällen der Anlage 4 Liste B
nach Satz 1 Nr. 1 entfallen. Dies gilt nicht, wenn auf Nr. 18 Buchstaben d und e durch die Angabe des
Grund des § 3 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeich- Verwendungszwecks und des Gehaltes an schwef-
nungsverordnung auf der Fertigpackung kein Verzeich- liger Säure.
nis der Zutaten angegeben ist. Die Angaben müssen auf einer Außenfläche der Pak-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich kungen oder Behältnisse angebracht sein. In den Fällen
sichtbar in leicht lesbarer Schrift gemacht und mit der des Satzes 1 Nr. 2 genügt die Angabe auf den Rechnun-
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels verbunden gen oder Begleitpapieren.
werden, sofern eine solche angegeben wird. Die An-
gaben sind wie folgt anzubringen:
§9
1. bei loser Abgabe auf einem Schild auf oder neben
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
dem Lebensmittel,
2. bei der Abgabe in Umhüllungen oder Fertigpackun- ( 1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-
gen im Sinne des§ 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kenn- darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-
zeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder mittel ohne die durch § 8 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen
neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder auf Warnhinweise gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt.
der Fertigpackung, (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und
3. bei der Abgabe in Fertigpackungen, die nach der Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn- dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
zeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr
verbundenen Etikett, gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die durch § 2
Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2 oder 3, § 5 Abs. 3 oder 4 oder
4. bei der Abgabe im Versandhandel auch in den An-
§ 6 Abs. 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwen-
gebotslisten,
det.
5. bei der Abgabe in Gaststätten auf den Speise- und
Getränkekarten, (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-
6. bei der Abgabe in Einrichtungen zur Gemeinschafts- mittel gewerbsmäßig abgibt, bei denen ein Gehalt an Zu-
verpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeich- satzstoffen entgegen § 8 Abs. 1 , 2 oder 4 nicht oder
nissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht
ausgehängt sind, in einem sonstigen Aushang oder ist.
einer schriftlichen Mitteilung; bei der Abgabe in Ein-
richtungen, in denen die Verpflegung ärztlicher Über- (4) Wer eine in den Absätzen 1 bis 3 bezeichnete
wachung unterliegt, sowie bei der Abgabe als Trup- Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1
pen- oder Lazarettverpflegung der Bundeswehr oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
als Gemeinschaftsverpflegung des Bundesgrenz- ordnungswidrig.
schutzes genügt es, die Angaben in Aufzeichnungen
zu machen, in die der verantwortliche Arzt und auf §10
Verlangen auch der Verpflegungsteilnehmer Einblick
nehmen kann. Übergangsvorschrift
Auf Speise- und Getränkekarten sowie in den übrigen in ( 1 ) Bis zum 26. Dezember 1983 dürfen Zusatzstoffe
Satz 2 Nr. 6 genannten Fällen dürfen die vorgeschriebe- beim Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln noch
nen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei nach den bis zum 30. Dezember 1981 geltenden Vor-
der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird. schriften verwendet und so hergestellte oder behan-
delte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
(3) Wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebens-
mittels zugesetzt wurden, darf die durch die Absätze 1 (2) Bis zum 31. Dezember 1984 dürfen beim Herstel-
und 2 vorgeschriebene Kenntlichmachung len von vorgebackenen Backwaren, die als solche in
1. unterbleiben, sofern die Zusatzstoffe in dem Lebens- den Verkehr gebracht werden, Toastbrötchen und
mittel keine technologische Wirkung mehr ausüben; Weichbrötchen sowie Brot mit krustenloser Seitenflä-
bei der Verwendung geschwefelter Zutaten darf die che Propionsäure sowie Natrium-, Calcium- oder
Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 unterbleiben, sofern der Kaliumpropionat verwendet und so hergestellte Le-
Gesamtgehalt an Schwefeldioxid in dem Lebens- bensmittel in den Verkehr gebracht werden. Der Gehalt
mittel 50 Milligramm in einem Kilogramm nicht über- an den nach Satz 1 zugelassenen Zusatzstoffen muß
steigt, mit den Worten „mit Konservierungsstoff Propionsäure''
kenntlich gemacht sein.
2. auf die Zutaten beschränkt werden, sofern diese in
dem Lebensmittel noch als besondere Bestandteile
erkennbar sind. § 11
(4) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln, die Berlin-Klausel
an andere Personen als Verbraucher abgegeben wer-
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
den, muß wie folgt kenntlich gemacht sein:
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
1 . bei Zitrusfrüchten durch die Angaben nach Absatz 1 zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
Satz 1 Nr. 1 und 5, 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
1636 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 1
(ZU § 2 Abs. 1)
Allgemein zugelassene Zusatzstoffe
Stoff EWG-Nummer
Acetate (Salze der Essigsäure)
Natriumacetat
Natriumdiacetat E 262
Kaliumacetat E 261
Calciumacetat E 263
D-Äpfelsäure
Ascorbate (Satze der L-Ascorbinsäure)
Natrium-L-ascorbat E 301
Kalium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat E 302
Carbonate (Salze der Kohlensäure)
Natriumcarbonate
Kaliumcarbonate
Calciumcarbonat E 170
Magnesiumcarbonat
Chloride (Satze der Salzsäure)
Kaliumchlorid
Calciumchlorid
Citrate (Satze der Citronensäure)
Natriumcitrate E 331
Kaliumcitrate E 332
Calciumcitrate E 333
Glycerin E 422
Gummi arabicum E 414
Lactate (Satze der Milchsäuren)
Natriumlactat E 325
Kaliumlactat E 326
Calciumlactat E 327
Lecithine E 322
Malate (Satze der Äpfelsäuren)
Natriummalate
Kaliummalate
Calciummalate
Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren E 471
6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure E 304
Stärke, oxidativ abgebaute E 1404
Sulfate (Satze der Schwefelsäure)
Natriumsulfat
Kaliumsulfat
Calciumsulfat
Tartrate (Satze der L(+)Weinsäure)
Natriumtartrate E 335
Kaliumtartrate E 336
Kalium-Natriumtartrat E 337
Calciumtartrate
Tocopherole
gamma-Tocopherol, synthetisches E 308
delta-Tocopherol, syntetisches E·309
Tocopherolacetat
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1637
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Beschränkt zugelassene Zusatzstoffe
EWG- Zulässiger
Höchstmenge
Stoff Nummer Verwendungszweck
1 2 3 4
Alkalisch wirkende Stoffe
- als Zusatz bei Ei- - der pH-Wert des
austauschstoffen auf Erzeugnisses, ge-
Milcheiweißbasis messen bei 10-facher
Verdünnung
mit destilliertem
Wasser, darf 12 nicht
übersteigen
- zur Wässerung von - der pH-Wert des
Stockfisch Fischpreßwassers
Calciumhydroxid, - - als Neutralisations- darf 11 nicht
gelöschter Kalk mittel bei der Saccha- übersteigen
roseinversion, der
Stärkehydrolyse und
der Eiweißhydrolyse
zur Würzeherstellung
- zur Herstellung von
eingelegten Eiern
- zum Kalken von
Muskatnüssen
- als Neutralisations-
mittel bei der Saccha-
roseinversion, der
Stärkehydrolyse und
Kaliumhydroxid - der Eiweißhydrolyse
Natriumhydroxid - zur Würzeherstellung
- zur Verbesserung der - Einsatzmenge nicht
Kaltwasserlöslichkeit mehr als insgesamt
von Tee-Extrakten 100 g zur Herstellung
von 1 kg
kaltwasserlöslichem
Tee-Extrakt
Natriumhydroxid, - zum Tauchen oder
wäßrige Lösung Sieden geformter
(Gehalt nicht mehr als Teigstücke bei der
4% NaOH) Herstellung von
Laugengebäck
Wasserglas - zur Herstellung von
eingelegten Eiern
Backtriebmittel
Hirschhornsalz - für flache nicht mehr als 1 g Am-
(Ammoniumverbin- Feine Backwaren moniumstickstoff, be-
dungen der Carbamin- stimmt nach der Methode
säure und der W. Sturm und H. Thaler
Kohlensäure) als NH 3 in 1 kg Trocken-
masse des Gebäcks
Bleichmittel
(auch Reinigungsmittel)
Kaliumpermanganat - für Stärken 50 mg restliches Man-
gandioxid in 1 kg
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Stoff EWG- Zulässiger
Höchstmenge
Nummer Verwendungszweck
1 2 3 4
- für die Schale von - 500 mg gebundenes
Chlor in 1 kg Nüsse
- Walnüssen
Natriumhypochlorit
{ - für Stärken
- für Stärken
Wasserstoffperoxid -
{ - für Gelatine
- für Fischmarinaden
Dickungsmittel
Agar-Agrar E 406
Alginsäure E 400
Alginate
Natriumalginat E 401
Kaliumalginat E 402
Calciumalginat E 404 für Lebensmittel 20 g in 1 kg verzehr-
Carrageen E 407 allgemein fertigem Erzeugnis,
Guarkernmehl E 412 einzeln oder insgesamt
Johannisbrotkernmehl E 410
Traganth E 413
Xanthan E 415
Methylcellulose E 461 für Lebensmittel 20 g in 1 kg verzehr-
Carboximethylcellulose E 466 allgemein fertigem Erzeugnis, ein-
J
zeln oder insgesamt
Pektin E 440 a für Lebensmittel 30 g in 1 kg verzehr-
allgemein fertigem Erzeugnis
amidiertes Pektin E 440 b für Gelierzucker und
Gelierhilfen
Propylenglykolalgi nat E 405 für Soßen von 20 g in 1 kg
Fischerzeugnissen
- für Fertiggerichte
Acetyliertes E 1414 - für Cremes, Desserts,
Distärkephosphat Füllungen,außer
Fruchtfüllungen,
160 g in 1 kg jeweils
einzeln
Stärkeacetat (verestert) E 1420
Soßen,Suppen oder
mit Essigsäureanhydrid)
ins-
Acetyliertes E 1422 - Fruchtfüllungen - 100 g in 1 kg
gesamt
Distärkeadipat - Geleeartikel, - 350 g in 1 kg
Gummibonbons,
Knabbererzeugnisse
Emulgatoren
Mono- und Diglyceride
von Speisefettsäuren,
- für Feine Backwaren,
Weizenkleingebäck,
,- verzehr-
20 g in 1 kg
verestert mit Knabbererzeugnisse fertigem
Erzeugnis
Essigsäure E 472 a - für Soßen, Suppen jeweils
Milchsäure E 472 b - 40 g in 1 kg einzeln
- für schaumige
Dessert- und Creme- verzehr- oder
Citronensäure E 472 c ins-
speisen fertigem
Weinsäure E 472 d gesamt
Erzeugnis
Monoacetyl- und E 472 e - für Margarine, - 5 g in 1 kg,
Diacetylwei nsäure Halbfettmargarine bezogen
Essigsäure und E 472 f auf Fett
Weinsäure
Natrium-, Kalium- oder E 470 für Zwieback nieder- - 15 g in 1 kg, bezogen
Calciumverbindungen ländischer Art
\
auf die verwendete
der Speisefettsäuren Mehlmenge
Polyglycerinester E 475 für Feine Backwaren 10 g in 1 kg verzehr-
von Speisefettsäuren fertigem Erzeugnis
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1639
Stoff
EWG- Zulässiger
Höchstmenge
Nummer Verwendungszweck
1 2 3 4
Geschmacks-
beeinflussende Stoffe
- } in 1 kg
Äthylmaltol
Maltol - l für Lebensmittel
allgemein
-
-
50 mg
10 mg
verzehr-
fertigem
Erzeugnis
Die nachstehenden
Aminosäuren sowie
deren Natrium- und
Kaliumverbindungen
oder Hydrochloride:
L-Alanin -
L-Arginin -
r
L-Asparaginsäure -
L-Citrullin -
L-Cystein - für Lebensmittel allge- 300 mg
L-Cystin - mein, nicht jedoch für einzeln 1 kg
verzehr-
Getreidemahlerzeugnisse fertigem
Glycin - und alkoholfreie
500 mg
Erzeugnis
insgesamt
L-Histidin - Erfrischungsgetränke mit
L-lsoleucin - Ausnahme von künst-
L-Leucin - liehen Heiß- und Kalt-
getränken und Brausen
L-Lysin -
L-Methionin -
L-Phenylalanin -
L-Serin -
Taurin -
L-Threonin -
L-Valin -
- 10 g in 1 kg
verzehr-
L-Glutaminsäure - fertigem jeweils
Erzeugnis einzeln
Natriumglutamat - für Lebensmittel
allgemein
- 20 g in 1 kg oder
ins-
verzehr-
Kaliumglutamat - 1 fertiger Soße
- 500 g in 1 kg
gesamt
Würzmittel
Glycin - für Süßstofftabletten 20 g in 1 kg
- 500 mg in
1 kg verzehr-
fertigem jeweils
Erzeugnis einzeln
Guanylat -
lnosinat - l für Lebensmittel
allgemein
- 1 g in 1 kg
verzehr-
fertiger
Soße
oder
ins-
gesamt
- 10 g in 1 kg
Würzmittel
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Stoff EWG- Zulässiger Höchstmenge
Nummer Verwendungszweck
1 2 3 4
Frisch entwickelter - zum Räuchern von
Rauch aus natur- Lebensmitteln allgemein,
belassenen Hölzern und ausgenommen das
Zweigen, Heidekraut Räuchern von Wasser,
und Nadelholzsamen- wäßrigen Lösungen,
ständen, auch unter Speiseölen und anderen
Mitverwendung von Flüssigkeiten
Gewürzen
Frisch entwickelter - zum Räuchern von Malz
Rauch aus Torf für die Whisky-
Herstellung
Rieselfähigkeit, Mittel
zur Erhaltung der
Calcium- -
hexacyanoferrat (II)
20 mg in 1 kg, einzeln
Kalium- - oder insgesamt, berech-
hexacyanoferrat (II) für Speisesalz net als wasserfreies
(gelbes Blutlaugensalz)
~[Fe(CN)5]
Natrium- -
hexacyanoferrat (II)
- für Speisesalz
- für Gewürzsalze } - 10 g in 1 kg
- für Würzmittel einzeln
kolloide Kieselsäure - oder
- für Rote Beete-,
und ihre ins-
Tomaten- und
Calciumverbindungen gesamt
Fruchtpulver - 20 g in 1 kg
- für Trockensuppen
und Soßenpulver
Sauer wirkende Stoffe
- für Backpulver - 10 g in 1 kg Backware
- für Puddingpulver - 10 g in 1 kg verzehr-
und verwandte fertigem Erzeugnis
Glucono-delta-lacton - Erzeugnisse
- für Anchosen und - 10 g in 1 kg
Fischhalbkonserven
Orthophosphorsäure E 338 - für koffeinhaltige - 700 mg in 1 kg
Erfrischungsgetränke
Salzsäure - - für die Saccharose-
inversion, die Stärke-
hydrolyse und die
Eiweißhydrolyse zur
Würzeherstellung
Schwefelsäure - - für die Saccharose-
inversion und die
Stärkehydrolyse
Süßstoffe
- für Brausen sowie
Grundstoffe hierzu, 200 mg in 1 1verzehr-
Saccharin und seine - Brausepulver und fertigem Getränk, berech-
Natrium-, Kalium- oder -tabletten net als Benzoesäure-
Calciumverbindungen - für obergäriges sulfimid
Einfachbier
- für Eßoblaten
- für Essi g säure
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1641
Stoff EWG- Zulässiger Höchstmenge
Nummer Verwendungszweck
1 2 3 4
Treibgase
l
Kohlendioxid E 290
Luft - für Lebensmittel
allgemein
Stickstoff -
Trennmittel
Bienenwachs -
Candelillawachs -
Carnaubawachs - für Back- und Süßwaren
Spermöl -
Walrat -
Holzstreumehl von - für Backwaren 1,5 g auf 1 kg Teiggewicht
naturbelassenem /
Fichten-, Tannen-,
Buchen- oder Ahorn-
holz, ausgenommen
das beim Schleifen
dieser Hölzer
anfallende Produkt
Magnesiumoxid - für Waffelblätter 5 g auf 1 kg
- für Backtriebmittel - 0,5 g auf 1 kg jeweils
l
Stearinsäure - - für Süßwaren- einzeln
Calciumstearat E 470 komprimate - 5 g auf 1 kg oder
Magnesiumstearat - - für Würfelzucker ins-
gesamt
- für Zwiebel- und - 20 g auf 1 kg
Knoblauchgranulate
- für Hart- und Weich- - 3 g auf 1 kg
karamellen
Talcum - - für Glucoseglasur - 5 g auf 1 kg
1 von Schälerbsen
Überzugsmittel
Alkalisalze der Ölsäure E 470
Bienenwachs -
Carnaubawachs -
Cumaron-Inden-Harze -
Kopal -
Montansäureester - für Zitrusfrüchte 140 mg auf 1 kg Früchte,
Paraffinöl - einzeln oder insgesamt
Polyäthylen-
wachsoxidate -
Polyolefinharze -
Schellack -
Walrat -
Bienenwachs -
Benzoeharz -
Candelillawachs -
Carnaubawachs -
Mastix - für Zuckerwaren
Sandarakharz -
Schellack -
Spermöl -
Walrat -
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1981, Teil 1
Stoff
EWG- Zulässiger Höchstmenge
Nummer Verwendungszweck
1 2 3 4
Essigsäureester der E 472 a für getrocknete Wein- 6 g auf 1 kg getrocknete
Monoglyceride von beeren, ausgenommen Weinbeeren einschließlich
Speisefettsäuren Korinthen deren natürlichen Wachses
Verschieden wirkende
Stoffe
Cystin - - 100 mg in 1 kg Weizen-
mahlerzeugnis für Brot
zur Veränderung einschließlich
der Klebereigenschaften Kleingebäck
von Weizenmahl-
Cystein - erzeugnissen - 30 mg in 1 kg
Cystei nhydroch lorid - Weizenmahl-
erzeugnis für
Brot ein-
schließlich jeweils
Kleingebäck berech-
- 150 mg in net als
1 kg Wei- Cystein
zenmahl-
erzeugnis
für Feine
Backwaren
Eisen(ll)glukonat - für Oliven 40 mg Eisen,
entsprechend 320 mg
Eisen(ll)glukonat, auf 1 kg
verzehrfertiges Erzeugnis
Natriumnitrat
Kaliumnitrat
E 251
E 252
} für Anchosen aus
Heringen oder Sprotten
200 mg, einzeln oder ins-
gesamt einschließlich des
aus den Nitraten gebil-
deten Nitrits, insgesamt
berechnet als NaNO2
in 1 kg Fertigerzeugnis
Phosphate und
Diphosphate
Natrium-
orthophosphate E 339
Kalium-
orthophosphate E 340 für Lebensmittel
allgemein, ausgenommen
Calcium- Frischfisch und
orthophosphate E 341 Frischfischteile
Natriumdiphosphate
Kaliumdiphosphate E 450 a
Calciumdiphosphate 1
- für Lebensmittel
allgemein, ausge-
nommen Getränke
} 100 g in 1 kg verzehr-
fertigem Erzeugnis
Sorbit E 420 - für Hart- und Weich-
karamellen
- für Süßwaren-
komprimate
{ - für Hart- und Weich-
karamellen
Xylit - - für Süßwaren-
komprimate
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Dezember 1981 1643
Anlage 3
(zu§§ 3, 8 Abs. 1 Nr. 1)
Liste A
Konservierungsstoffe
Kenn- EWG- Kenntlichmachung
Nummer Stoff Nummer
1 2 3 4
Sorbinsäure E 200
Natriumsorbat E 201
Nr. 1 11 Sorbinsäure"
Kaliumsorbat E 202
Calciumsorbat E 203
Benzoesäure E 210
Natriumbenzoat E 211
Nr. 2 11 Benzoesäure"
Kaliurflbenzoat E 212
Calziumbenzoat E 213
para-Hydroxibenzoesäure-äthylester E 214
para-Hydroxibenzoesäure-äthylester
Natriumverbindung E 215
para-Hydroxibenzoesäure-n-propylester E 216
Nr. 3 para-Hydroxibenzoesäure-n-propylester ,,PHB-Ester"
Natriumverbindung E 217
para-Hydroxibenzoesäure-methylester E 218
para-Hydroxibenzoesäure-methylester
Natriumverbindung E 219
Ameisensäure E 236
Nr. 4 Natriumformiat E 237 ,,Ameisensäure"
Calciumformiat E 238
Propionsäure E 280
Natriumpropionat E 281
Nr. 5 "Propionsäure"
Calciumpropionat E 282
Kaliumpropionat E 283
Nr. 6 Biphenyl (Diphenyl) E 230 11 Diphenyl"
Nr. 7 Orthophenylphenol E 231 "Orthophenyl-
phenol"
Natrium-orthophenylphenolat E 232
Nr. 8 Thiabendazol E 233 11Thiabendazol"
(2-(4-Thiazolyl)-Benzimidazol)
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Liste B
Lebensmittel, denen Konservierungsstoffe zugesetzt werden dürfen
Höchstmenge an Konservierungsstoffen
in Gramm*)
Lebensmittel
Kenn-Nummer der Liste A
2 3 4 5 6 7 8
1. Marinaden aus Fischen oder Muscheln einschließ-
lich ihrer Aufgüsse und Tunken 2,0 2,5 1,0 0,5
2. Brat- und Kochfischwaren, mariniert, einschließlich
ihrer Aufgüsse und Tunken 2,0 2,5 1,0 0,5
3. Fischpasten mit weniger als 10 vom Hundert Kochsalz 2,0 4,0 1,2 0,5
4. Salzheringserzeugnisse, Salzfische in Öl 2,0 2,5 1,2 0,5
5. Seelachserzeugnisse in Öl 2,0 4,0 1,2 0,5
6. Fischwaren aus Rogen, ausgenommen geräucherter
Rogen 2,0 4,0 0,8 1,0
7. Anchosen einschließlich ihrer Aufgüsse und Tunken 2,5 4,0 2,0 1,0
8. Krebszubereitungen, nicht sterilisiert, mit Ausnahme
von Pulvern für Krebssuppen 2,5 4,0 1,5 0,5
9. Garnelen-(Krabben-)erzeugnisse, nicht sterilisiert 2,5 4,0 2,0 0,5
10. Flüssiges Vollei (Flüssigei), flüssiges Eigelb 10,0 10,0
11. Mayonnaise, mayonnaiseartige Erzeugnisse 2,5 2,5 1,2
12. Gewürz- und Salatsoßen 2,5 2,5 1,5
13. Würzmittel aus Zitronensaft 2,0 1,0
14. Fleischsalat, Aspik, Gemüsesalat, Kartoffelsalat 1,5 1,5 0,6
15. Eßbare gelatinehaltige Überzugsmassen für Fleisch-
erzeugnisse 2,0 2,0 1,2
16. Margarine mit einem Wassergehalt von mehr als
15 vom Hundert, Halbfettmargarine, Milchhalbfetter-
zeugnisse 1,2
17. Obstpülpen, Obstmark und Früchte zur Weiterver-
arbeitung in der Süßwaren- und Getränkewirtschaft 2,0 4,0
18. Fruchtsäfte und konzentrierte Fruchtsäfte bis zu einem
spezifischen Gewicht von 1,33 zur gewerbsmäßigen
Weiterverarbeitung, ausgenommen solche zur Her-
stellung von zur Abgabe an den Verbraucher bestimm-
ten Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder
Fruchtnektaren 2,0 1,0 4,0
19. Ansätze und Grundstoffe für alkoholfreie, mit Frucht-
saft hergestellte Getränke sowie für Limonaden, Brau-
sen, künstliche Heiß- und Kaltgetränke 1,0 1,0 4,0
20. Gekochtes Obst sowie Rhabarber und Kürbis, ausge-
nommen durch Erhitzen in verschlossenen Behältnis-
sen haltbar gemachte Erzeugnisse 1,2 1,5
21. Fruchtzubereitungen und erhitzte Nußzubereitungen
für die Herstellung von Frucht- und Nußjoghurt und
anderen Milcherzeugnissen 1,2 1,5
22. Hagebuttenmark zur Weiterverarbeitung, jedoch nicht
in Vermischung mit Obsterzeugnissen 1,0
23. Trockenpflaumen und Trockenfeigen mit einem
Wassergehalt von mehr als 20 vom Hundert 0,5
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1645
Höchstmenge an Konservierungsstoffen
in Gramm*)
Lebensmittel
Kenn-Nummer der Liste A
2 3 4 5 6 7 8
24. Pektinlösungen zur Behandlung von Trockenobst
einschließlich Weinbeeren 10,0
25. zerkleinerte Schalen von Zitrusfrüchten 1,2 1,5
26. Sauerkonserven aller Art (Gurkenkonserven und
Gemüse in Essig sowie milchsauer vergorene
Gurken), ausgenommen Sauerkraut, küchenfertig
vorbereitete Champignons 1,5 2,0 1,0
27. Zwiebeln, zerkleinerter Meerrettich, Paprikamark 2,0 2,5 1,5
28. Olivenkonserven 0,5
29. Speisesenf 1,0 1,5 1,5
30. Marzipan, marzipanähnliche Erzeugnisse aus anderen
Ölsamen als Mandeln; Makronen-, Nußmakronen- und
Makronenersatzmassen; mit Zusätzen von Milch,
Frucht- und anderen Stoffen versehene wasser- oder
fetthaltige Massen für Zucker-, Schokoladen- und
Dauerbackwaren und für Backwaren anderer Art 1,5 1,5 1,5
31. Brot, sofern es in Scheiben geschnitten und verpackt
in den Verkehr gebracht wird, brennwertvermindertes
Brot 2,0 3,0
32. Feine Backwaren mit einem Feuchtigkeitsgehalt von
mehr als 22 vom Hundert, brennwertverminderte Feine
Backwaren, Kuchen mit feuchter Auflage oder Füllung 3,0
33. Halbfeuchte Fertigteige 2,0
34. Trennemulsionen 1,5 1,5 1,0
35. Wasserhaltige Aromen mit einem Alkoholgehalt unter
12 vom Hundert 1,0 1,5 1,5
36. Flüssige Enzymzubereitungen
a) Lab und Labaustauscher 12,0 12,0 10,0
b) andere Enzyme 5,0 5,0 5,0
37. Brennwertverminderte Marmeladen, Konfitüren, Obst-
gelees und ähnliche Erzeugnisse 0,8
38. Zitrusfrüchte 0,07 0,012 0,006
39. Getrocknete Zitrusfruchtschalen zur Herstellung von
Zitronat und Orangeat 0,05 0,015 0,002
40. Bananen 0,003
41. Back- und Zwiebackcreme, jedoch nur zur Ober-
flächenbehandlung 0, 1 0,1 0,1
42. Marmeladen, Konfitüren, Obstgelees und ähnliche Er-
zeugnisse, jedoch nur zur Oberflächenbehandlung
der abgefüllten Erzeugnisse 0,1 0,1
*) Die Höchstmengen sind in den in Liste A Spalte 4 aufgeführten Stoffen berechnet. Die Höchstmengenfestsetzungen beziehen sich
a) In den Fällen der Nummern 1 bis 40 auf ein Kilogramm,
b) in den Fällen der Nummern 41 und 42 auf ein Quadratdezimeter der Oberfläche
der angegebenen Lebensmittel.
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 4
(zu §§ 4, 8 Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 4 Nr. 2)
Liste A
Schwefeldioxid und Schwefeldioxid entwickelnde Stoffe
Stoff EWG-Nummer
Schwefeldioxid, E 220
schweflige Säure
Natriumsulfit E 221
Natriumhydrogensulfit E 222
(Natriumbisulfit)
Natriumdisulfit E 223
(Natriumpyrosulfit oder Natriummetabisulfit)
Kaliumdisulfit E 224
(Kaliumpyrosulfit oder Kaliummetabisulfit)
Calciumsulfit E 226
Calciumhydrogensulfit E 227
Liste B
Lebensmittel, denen Schwefeldioxid (Stoffe der Anlage 4 Liste A) zugesetzt werden darf
Höchstmenge an
gesamter schwefliger
Säure, berechnet
Lebensmittel als Schwefeldioxid in
Milligramm pro
Kilogramm, soweit nicht
Milligramm pro Liter
angegeben ist
1. Trockenfrüchte
a) Aprikosen, Birnen, Pfirsiche 2000
b) Ananas, Äpfel, Quitten 1 500
c) Weinbeeren, ausgenommen Korinthen 1 000
2. Glasierte, halbfeuchte Trockenfrüchte 1000
3. Kandierte Früchte, andere kandierte Pflanzenteile und Belegfrüchte 100
4. Zitronat und Orangeat 30
5. Ingwer, in Sirup 50
6. Zerkleinerte Zitrusschalen für gewerbliche Backzwecke 125
7. Rohe, geschälte Apfelstücke für gewerbliche Backzwecke 80
8. Obstgeliersaft, flüssiges Pektin 800
9. Zerkleinerter Meerrettich 1 000
10. Spargel, Sellerie, Zwiebel, Blumenkohl, weiße Rüben, Pastinaken, jedoch
nur getrocknete Erzeugnisse 500
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1647
Höchstmenge an
gesamter schwefliger
Säure, berechnet
Lebensmittel als Schwefeldioxid in
Milligramm pro
Kilogramm, soweit nicht
Milligramm pro Liter
angegeben ist
11. Zerkleinerte Zwiebeln, Zwiebeln in Essig, zerkleinerter Knoblauch 300
12. Gemüse in Essig 20
13. Kartoffelerzeugnisse
a) Kartoffeltrockenerzeugnisse und roher Kartoffelteig 100
b) tiefgefrorene Kartoffelerzeugnisse 100
c) geschälte, auch zerkleinerte Kartoffeln 50
14. Trockenstärke, Maltodextrine 50
15. Gerstengraupen, Gerstengrütze 150
16. Sago 50
17. Lufttrockene Speisegelatine 100
18. Zuckerarten
a) Raffinierter Zucker, Zucker, Halbweißzucker, Dextrose, kristallwasser-
haltig und Dextrose, kristallwasserfrei 15
b) Flüssigzucker, lnvertflüssigzucker und lnvertzuckersirup, bezogen auf die
Trockenmasse 15
c) Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup 20
d) Glukosesirup zur ausschließlich gewerbsmäßigen Herstellung von
Zuckerwarenerzeugnissen 400
e) Getrockneter Glukosesirup zur ausschließlich gewerbsmäßigen Her-
stellung von Zuckerwarenerzeugnissen 150
19. Hart- und Weichkaramellen, Fondanterzeugnisse 50
20. Konfitüre, Marmelade, Pflaumenmus, Obstgelee und Füllungen oder son-
stige Bestandteile von Süßwaren und Backwaren aus Obstpülpe, Obst-
mark und Pflaumenmark 50
21. Gärungsessig 50mg/l
22. Zitrussäfte und konzentrierte Zitrussäfte zur gewerbsmäßigen Weiterverar-
beitung, ausgenommen solche zur Herstellung von zur Abgabe an den Ver-
braucher bestimmten Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder Frucht-
nektaren 300
23. Würzmittel aus Zitronensaft 300mg/l
24. Alkoholfreier Wein 120 mg/1
25. Andere, in den Nummern 1 bis 24 nicht aufgeführte Lebensmittel, ausge-
nommen Getreidemahlerzeugnisse und daraus hergestellte Teigmassen 10,
bei flüssigen
Lebensmitteln
10 mg/1
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 5
{zu § 5)
Liste A
Stoffe, die eine antioxidierende Wirkung haben oder verstärken können
Nr. Stoff EWG-Nummer Verwendungszweck
1. Propylgallat E 310
Octylgallat E 311
Dodecylgallat E 312 für Lebensmittel der Liste B
Butylhydroxianisol (BHA) E 320
Butylhydroxitoluol (BHn E 321
2. Ascorbate (Salze der L-Ascorbinsäure)
Natrium-L-ascorbat E 301
Kalium-L-ascorbat -
Calcium-L-ascorbat E 302
Citrate (Salze der Citronensäure)
Natriumcitrate E 331
Kaliumcitrate E 332
Calciumcitrate E 333
Lactate (Salze der Milchsäuren)
Natriumlactat E 325
Kaliumlactat E 326
Calciumlactat E 327
Lecithine E 322
für Lebensmittel allgemein
Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren, verestert
mit Citronensäure E 472c
Orthophosphate (Salze der Orthophosphorsäure)
Natriumorthophosphate E 339
Kaliumorthophosphate E 340
Calciumorthophosphate E 341
6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure E 304
Tartrate (Salze der L(+)Weinsäure)
Natriumtartrate E 335
Kaliumtartrate E 336
Kalium-Natriumtartrat E 337
Tocopherole
gamma-Tocopherol, synthetisches E 308
delta-Tocopherol, synthetisches E 309
Tocopherolacetat -
3. L-Ascorbinsäure E 300
stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs E 306
alpha-Tocopherol, synthetisches E 307
beta-Tocopherol, synthetisches - für Lebensmittel allgemein
Citronensäure E 330
Milchsäure E 270
L(+)Weinsäure E 334
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1649
Liste B
Lebensmittel, denen Antioxidantien der Liste A Nr. 1 zugesetzt werden dürfen
Höchstmenge an Antioxidantien
in Milligramm pro Kilogramm
Lebensmittel Berechnungsgrundlage
Propyl- Octyl- Dodecyl- der Höchstmenge
gallat gallat gallat BHA BHT
E 320 E 321
E 310 E 311 E 312
1. Suppen, Brühen, Braten-
soßen, Würzsoßen, jeweils
in trockener Form 100 100 100 100 - bezogen auf den Fettgehalt
2. Kartoffeltrockenerzeugnisse
auf Basis gekochter Kartof-
fein, verzehrfertige Kartof-
feltrockenerzeugnisse,
tiefgefrorene, vorfritierte
Kartoffelerzeugnisse 100 100 100 100 - bezogen auf das Erzeugnis
3. Knabbererzeugnisse
auf Getreidebasis 100 100 100 100 - bezogen auf das Erzeugnis
4. Marzipanmasse und marzi-
panähnliche Erzeugnisse
aus anderen Ölsamen als
Mandeln, Nougatmasse,
Erdnußmasse und gepuffte
Erdnußerzeugnisse 100 100 100 100 - bezogen auf den Fettgehalt
5. Kaugummi 1000 1000 1000 1000 1000 bezogen auf die Kaubase
6. Aromen
a) ätherische Öle 1000 1000 1000 1000 - bezogen auf das Erzeugnis
b) andere Aromen 100 100 100 200 - bezogen auf das Erzeugnis
7. Wal nußkerne - - - 100 - bezogen auf das Erzeugnis
Liste C
Lösungsmittel und Trägerstoffe für Antioxidantien
Höchstmenge in Milligramm
pro Kilogramm
Stoff EWG-Nr. Verwendungszweck des verzehrfertigen
Lebensmittels
Orthophosphorsäure E 338 für Stoffe der Liste A Nr. 1 50
Propylenglykol für Stoffe der Liste A Nr. 1 500
Glycerin E 422
Sorbit E 420 1 für Stoffe der Liste A Nr. 1 bis 3
Destilliertes Wasser
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 6
(zu §§ 6, 8 Abs. 1 Nr. 3)
Liste A
Farbstoffe
EWG-
Colour-
Stoff Index-Nr. Verwendungszweck
Nummer 1956
1 2 3 4
Lactoflavin
1. (Riboflavin)
E 101 -
für Lebensmittel allgemein
beta-Carotin E 160a 75130
2.
Zuckerkulör E 150 -
Silber E 174 77820 für Lebensmittel allgemein
Gold E 175 77480
Kurkumin E 100 75300
3.
Tartrazin E 102 19140
Chinolingelb E 104 47005
Riboflavin-5-phosphat E 106 -
Gelborange S E 110 15985
Echtes Karmin E 120 75470
(Karminsäure,
Cochenille)
Azorubin E 122 14720
Amaranth E 123 16185
Cochenillerot A E 124 16255
(Ponceau 4 R)
Erythrosin E 127 45430
für Masse und Oberfläche der in Liste B
Patentblau V E 131 42051 genannten Lebensmittel
Indigotin 1 E 132 73015
(Indigo-Karmin)
Chlorophylle E 140 75810
Kupferhaltige Komplexe E 141 75810
der Chlorophylle und
Chlorophylline
Brillantsäuregrün BS E 142 44090
(Lisamingrün)
Brillantschwarz BN E 151 28440
Garbo medicinalis E 153 77266
vegetabilis
alpha-Carotin
gamma-Carotin
} E 160a 75130
Bixin, Norbixin E 160b 75120
(Annatto, Orlean)
Capsanthin, Capsorubin E 160c -
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1651
Colour-
Stoff
EWG- Index-Nr. Verwendungszweck
Nummer
1956
1 2 3 4
Lycopin E 160d 75125
beta-Apo-8' -Carotinal E 160e 40820
beta-Apo-8' -Carotin- E 160f 40825
säureäthylester
Xanthophylle E 161 40850
Flavoxanthin E 161 a -
Lutein E 161 b -
Kryptoxanthi n E 161 c -
Rubixanthin E 161 d 75135
Violaxanthin E 161 e -
Rhodoxanthin E 161f -
Canthaxanth in E 161 g -
Beetenrot, Betanin E 162 -
Anthocyane E 163 -
Aluminium E 173 77000
4. für die
Calciumcarbonat E 170 77220 1 Oberfläche
der in Liste B
Titandioxid E 171 77891 Nr. 10 bis 12
genannten
Eisenoxide und E 172 braun 77489 Lebensmittel
für Masse und
-hydroxide rot 77491
Oberfläche
gelb 77492
schw. 77499
Rubinpigment BK E 180 15850
5. (Litholrubin BK) für die Überzüge von Käse
Stoffe der Nummern 2 und 3
C-Nummer
Methylviolett B C2 42535
6.
Viktoriablau R C3 44040
Viktoriablau B C4 44045
Acilanbrillantblau FFR C5 42735
(Brillantwollblau FFR) zum Stempeln der Oberfläche
von Lebensmitteln und ihren
Naphtholgrün B C7 10020 Verpackungsmitteln sowie zum Färben und
Bemalen der Schale von Eiern
Acilanechtgrün 10 G ca 42170
(Alkaliechtgrün 10 G)
Ceresgelb GRN C9 21230
Ceresrot G C 10 12150
Sudanblau II C 11 -
Ultramarin C 12 77007
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Colour-
Stoff C-Nummer Index-Nr. Verwendungszweck
1956
1 2 3 4
Phthalocyaninblau C 13 74100
74140
74160
Phthalocyaningrün C 14 74260
Echtsäureviolett R C17 45190
Stoffe der Nummern 2 bis 5
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1653
Liste B
Lebensmittel, denen bestimmte Farbstoffe der Liste A zugesetzt werden dürfen
1. Seelachs (Lachsersatz)
2. Anchovispaste
3. Fischrogenerzeugnisse, ausgenommen geräucherter Rogen
4. Garnelen (Krabben) und Kaisergranat (Nephrops norvegicus)
in luftdicht verschlossenen Behältnissen
5. Erdbeer-, Kirsch-, Himbeer- und Pflaumenkonserven in luftdicht verschlossenen Behältnissen
6. sterilisiertes Erdbeer-, Himbeer- und Kirschmark
7. künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen
8. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Suppen und süße Soßen, ausgenommen die mit
Kakao, Schokolade, Kaffee, Ei oder Karamel hergestellten Erzeugnisse
9. Kunstspeiseeis, lnvertzuckercreme
10. kandierte oder mit Zucker überzogene Früchte und Fruchtteile, ausgenommen Zitronat, Orangeat sowie Nuß-
und Mandelkerne als solche
11. Zuckerüberzüge und Zuckerwaren, ausgenommen Lakritzwaren und Waren, aus deren Verkehrsbezeichnung
hervorgeht, daß sie mit Milch, Butter, Honig, Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schokolade oder Kaffee zubereitet sind
12. Marzipan, marzipanähnliche Erzeugnisse aus anderen Ölsamen als Mandeln, fetthaltige Füllungen von Feinen
Backwaren, ausgenommen die mit Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schokolade oder Kaffee hergestellten Erzeugnisse
13. Fruchtaromaliköre, Kräuter-, Emulsions-Kräuter- und Gewürzliköre und Kräuter- und Gewürzbranntweine
14. Margarine, Halbfettmargarine, jedoch nur mit Farbstoff E 160 b und unter Mitverwendung von beta-Carotin
15. Schnittkäse, halbfeste Schnittkäse und Chesterkäse, auch als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Schmelz-
käse und Käsezubereitungen, jedoch nur mit Farbstoff E 160 b
16. mitverzehrbare Hüllen von Gelbwurst
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Liste C
Lösungsmittel und Trägerstoffe für Farbstoffe
Stoff EWG- Verwendungszweck
Nummer
Alginate
Ammoniumalginat E 403
Kaliumalginat E 402
Natriumalginat E 401
Bienenwachs
Glycerin E 422 Zum Vermischen mit Stoffen der Anlage 6, Liste A
Natriumcarbonat
Natriumhydrogencarbonat
Natriumsulfat
Pektine E 440
Sorbit E 420
Hartparaffin für Überzüge von Käse
Magnesiumstearat als Fließmittel zum Abfüllen von Farbpulvern zum
Färben oder Bemalen der Schale von Eiern
Äthylcellulose
Benzylalkohol
Zum Lackieren von gefärbten und bemalten Eiern
Kolophonium
sowie für Stempelfarben zum Stempeln von Eier-
Kopal schalen und Käseüberzügen
Milchsäure-Äthylester
Schellack
6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure E 304
Zum Vermischen mit Stoffen der EWG-Nummern
Carrageen E 407 } E 160 (Carotinoide) und E 161 (Xanthophylle)
Gummi arabicum E 414
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1655
Artikel 3
Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekannt- Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 vor-
machung vom 2. September 1981 (BGBI. 1S. 906) wird gelegt wird."
wie folgt geändert:
6. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz ge-
1. § 4 wird wie folgt geändert: strichen.
a) Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fas- 7. Die §§ 15 bis 18 erhalten folgende Fassung:
sung:
,,§ 15
,,(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe
an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen ge- Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den
werbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Ver- durch diese Verordnung zugelassenen Zusatz-
kehr gebracht werden;". stoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des
b) In Absatz 2 wird das Wort „Letztverbraucher" Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
durch das Wort „Verbraucher'' ersetzt. nur erforderlich, soweit sie durch die §§ 16 bis 18
vorgeschrieben wird. Die Vorschriften der Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung über das Ver-
2. § 5 wird wie folgt geändert: zeichnis der Zutaten bleiben unberührt.
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 1
§ 16
der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom
20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2711 )" durch Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpak-
die Worte ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Zusatzstoff- kungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-
Zulassungsverordnung" ersetzt. Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Ver-
braucher abgegeben werden und denen nach § 6
b) In Absatz 2 werden die Worte ,, , in der jeweils
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugelassene Zusatzstoffe zuge-
geltenden Fassung," gestrichen.
setzt worden sind, ist ein Gehalt an diesen Stoffen
nach Maßgabe der für entsprechende Lebensmittel
3. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: des allgemeinen Verzehrs geltenden Vorschriften
kenntlich zu machen.
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1 . die durch § 2 der Zusatzstoff-Zulassungs- § 17
verordnung zugelassenen Stoffe,''. ( 1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpak-
b) In Nummer 2 werden die Worte „die nach den kungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeich-
genannten Verordnungen keiner Kenntlich- nungsverordnung zu kennzeichnen sind und denen
machung bedürfen," gestrichen. nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt wor-
den sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stof-
c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
fen, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf
„3. die in Anlage 2 Nr. 3 der Aromenverordnung 100 Milliliter des Lebensmittels, anzugeben. Davon
aufgeführten Stoffe als Lösungsmittel und abweichend richtet sich die Kenntlichmachung zu-
Trägerstoffe für Aromen,". gesetzter Vitamine nach§ 2 Abs. 2 der Verordnung
über vitaminisierte Lebensmittel.
4. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Natriumempfindliche" (2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertig-
durch die Worte „eine natriumarme Ernährung" er- packungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmit-
setzt. tel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den
Verbraucher abgegeben werden und denen nach
§ 7 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden
5. § 11 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die An-
„Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich gabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des
dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten
die Sendung in dem für eine Abfertigung zum freien auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu
Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll- machen. Satz 1 gilt nicht für die in Anlage 2 Teil IV a
lager, zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder Nr. 1 und 2 genannten Stoffe, sofern diese zu ande-
zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine ren als besonderen Ernährungszwecken zugesetzt
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
werden. § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitamini- nungsverordnung oder lose an den Verbraucher ab-
sierte Lebensmittel bleibt unberührt. gegeben werden, müssen die Angaben nach § 13
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, §§ 16, 17 Abs. 2, §§ 18,
§ 18 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 und 4 auf Schildern ge-
macht werden, die auf oder neben der Ware für den
Bei diätetischen Lebensmitteln, denen nach den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder
§§ 8 bis 10 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt aufzustellen sind.
worden sind, sind folgende Angaben anzubringen:
1. bei diätetischen Lebensmitteln, denen Süßstoffe (3) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackun-
nach Maßgabe des § 8 zugesetzt worden sind, gen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wer-
den, genügen die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2,
die Angabe „diätetisches Lebensmittel mit Süß-
stoff'', § 17 Abs. 2, §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der
Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 8 Abs. 2
2. bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Koch- Nr. 5 und 6 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
salzersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt entsprechend.''
worden sind, die Angabe „mit Kochsalzersatz",
3. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodiertes 13. § 26 wird wie folgt geändert:
Speisesalz zugesetzt worden ist, die Angabe a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Worte
,,mit jodiertem Speisesalz". ,,§ 22 Abs. 1 Satz 3" durch die Worte ,,§ 22
Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker gilt Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
hinsichtlich der Kenntlichmachung des Gehaltes an
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
den Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit oder
Xylit § 20 Abs. 1." ,,(4) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
8. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in
den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zu-
9. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. satzstoffen entgegen §§ 16, 17 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-
10. In § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt: lich gemacht ist."
,,(4) Jodiertes Speisesalz ist als „Jodiertes
Speisesalz" zu kennzeichnen." c) In Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe d werden die Worte
,,oder entgegen § 24" gestrichen.
11 . § 24 wird gestrichen. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1 2. § 25 erhält folgende Fassung:
,,1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbin-
,,§ 25 dung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, Lebensmittel
(1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die gewerbsmäßig nicht in Fertigpackun-
nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gen in den Verkehr bringt oder".
zu kennzeichnen sind, müssen bb) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte
1. die Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, ,,oder 2" gestrichen.
§ 14 a Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3 und 4, cc) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Worte
§ 22 Abs. 1 und 2 und § 23 an einer in die Augen ,,oder 3" durch die Worte „bis 4" ersetzt.
fallenden Stelle,
2. die Angaben nach§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit 14. § 27 a wird wie folgt geändert:
der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 a) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1981"
Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- durch das Datum „30. Juni 1982" ersetzt.
nung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten,
b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte,,, ausgenom-
3. die Angaben nach § 18 in Verbindung mit der
men saccharinhaltige Getränke, jodiertes
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kenn- Speisesalz sowie Lebensmittel im Sinne des
zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Ver- § 14 a," gestrichen.
kehrsbezeichnung
c) In Satz 2 Nr. 2 wird das Datum „30. Juni 1982"
angebracht werden. Bei Abgabe im Versandhandel
durch das Datum „31. Dezember 1982" ersetzt.
muß die Angabe nach § 18 Nr. 1 auch in den Ange-
botslisten erfolgen. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 d) Der bisherige Text von § 27 a wird Absatz 1.
Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertig- e) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
packung erfolgen, wenn hierauf besonders hinge-
wiesen wird. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der ,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf diä-
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ent- tetisches Bier für Diabetiker noch bis zum
sprechend. 31. Dezember 1982 nach den Vorschriften
dieser Verordnung in der bis zum 10. Juli 1981
(2) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im geltenden Fassung hergestellt und in den Ver-
Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeich- kehr gebracht arden.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1657
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Natrium-, Kalium-
dürfen saccharinhaltige Getränke, jodiertes und Calcium-
Speisesalz sowie Lebensmittel im Sinne des orthophosphate E 339,
§ 14 a in einer Zusammensetzung, die den Vor- E 340, in Schmelz-
schriften dieser Verordnung in der bis zum E 341 käse, Käse-
10. Juli 1981 geltenden Fassung entspricht, nur Natrium- zubereitungen
bis zum 30. Juni 1982 in den Verkehr gebracht und Kalium- und Schmelz-
werden." triphosphate E 450b käsezuberei-
tungen".
15. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert: Natrium-
a) In Teil I werden und Kalium-
aa) Spalte 6 gestrichen, polyphosphate E 450c
bb) die Nummern 5, 6 und 8 gestrichen.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
b) In Teil II Nr. 2 Spalten 2 und 3 werden angefügt: ,,8. Calciumhexacyanoferrat (II),
„Carrageen E 407 Kaliumhexacyanoferrat (II),
Gummi arabicum E 414". Natriumhexacyanoferrat (II)".
16. Anlage 1 a wird wie folgt geändert:
17. In Anlage 2 Teil IV a Nr. 1 Spalte 2 werden angefügt:
a) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte „für
Lebensmittel für Natriumempfindliche" durch die „Nicotin säure
Worte „in Lebensmitteln für eine natriumarme Nicotinsäureamid"
Ernährung" ersetzt.
b) In Nummer 6 werden angefügt: 18. In Anlage 2 Teil IV b Spalten 1 und 2 wird folgende
Nummer 6 angefügt:
„Natrium- und Kaliumdiphosphate E 450 a in
Fleischerzeugnissen, Schmelzkäse, Käsezube- „6. Nicotinsäure
reitungen und Schmelzkäsezubereitungen Nicotinsäureamid".
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über vitaminisierte Lebensmittel
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in rer Nähe der Verkehrsbezeichnung des Lebensmit-
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- tels oder im Verzeichnis der Zutaten anzugeben."
mer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 4. § 2 erhält folgende Fassung:
1977 (BGBI. 1 S. 2574), wird wie folgt geändert:
,,§ 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: (1) Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem
Hinweis auf ihren Vitamingehalt gewerbsmäßig nur in
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.
gefügt:
„Als Hinweis gilt nicht die Angabe im Verzeichnis (2) Auf den Fertigpackungen sind die durch che-
der Zutaten gemäß den Vorschriften der Lebens- mische, physikalische oder biologische Verfahren
mittel-Kennzeichnungsverordnung.'' erzeugten Vitamine nach ihrer Art, die den Lebens-
mitteln zugesetzten Vitamine nach ihrer Menge, be-
b) Absatz 2 wird gestrichen. zogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf
100 Milliliter des Lebensmittels, in leicht lesbarer und
unverwischbarer Schrift in unmittelbarer Nähe der
2. § 1 a wird wie folgt geändert: Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels oder im
a) In Absatz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon Verzeichnis der Zutaten anzugeben."
ersetzt und folgende Zeilen angefügt:
,,Nicotinsäure; 5. § 2 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Nicotinsäureamid." ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2
b) Absatz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas- des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
sung: zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitamini-
sierte Lebensmittel
,,§ 2 Abs. 2 und die Vorschriften der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung über das Verzeich- 1. entgegen § 2 Abs. 1 nicht in Fertigpackungen
nis der Zutaten bleiben unberührt." oder
2. in Fertigpackungen, die entgegen § 2 Abs. 2 nicht
3. § 1 b Abs. 2 erhält folgende Fassung: oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-
kennzeichnet sind,
,,(2) Die zugesetzte Menge der in Absatz 1 aufge-
führten Stoffe, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssig- gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
keiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, ist in leicht
lesbarer und unverwischbarer Schrift in unmittelba- 6. § 3 Abs. 2 wird gestrichen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1659
Artikel 5
Änderung der Fleisch-Verordnung
Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt- Zuckern einschließlich der in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
machung vom 4. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1003), zuletzt stabe a genannten Stärkeverzuckerungserzeug-
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom nisse können im Verzeichnis der Zutaten insgesamt
19. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2313), wird wie folgt mit der Bezeichnung „Zuckerstoffe" angegeben
geändert: werden.
(2) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmit-
1 . § 2 erhält folgende Fassung: tel-Kennzeichnungsverordnung ist ferner bei Fleisch
und Fleischerzeugnissen, die außer den vom Tier
,,§ 2
stammenden Zutaten einschließlich Fleischbrät an-
(1) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebens- dere Bestandteile enthalten, sowie bei Lebensmitteln
mitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch- mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnis-
erzeugnissen ist ein Gehalt an den in Anlage 1 auf- sen der Anteil der vom Tier stammenden Zutaten ein-
geführten Zusatzstoffen mit der in Spalte 6 vorge- schließlich des Fleischbrätes insgesamt nach Ge-
sehenen Angabe kenntlich zu machen, sofern dort für wicht zur Zeit der Abpackung oder Abfüllung anzuge-
bestimmte Zusatzstoffe eine solche Angabe vorge- ben, soweit dieser Anteil nicht nur der Garnierung
sehen ist. Einer Kenntlichmachung des Gehaltes an dient; dies gilt nicht bei Sülzen, Corned Beet und
Kaliumsorbat (Anlage 1 Nr. 14) bedarf es nicht, wenn Deutschem Corned Beef. Wird das Lebensmittel
die behandelte Oberfläche des Lebensmittels voll- nach der Abpackung oder Abfüllung in die Fertigpak-
ständig entfernt worden ist. Der Kenntlichmachung kung einer Behandlung unterworfen, durch die der
nach Satz 1 bedarf es ferner nicht bei Lebensmitteln Anteil an vom Tier stammenden Zutaten oder
in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel- Fleischbrät an Gewicht verliert, so ist dies unter An-
Kennzeichnungsverordnung mit einem Verzeichnis gabe der Behandlungsart mit dem Hinweis „Ge-
der Zutaten gekennzeichnet sind. Für die Art und wichtsverlust durch ... " kenntlich zu machen. Der
Weise der Kenntlichmachung nach Satz 1 gilt § 8 Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bedarf es nicht bei
Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ent- Lebensmitteln, bei denen der Anteil an vom Tier
sprechend. stammenden Zutaten einschließlich Fleischbrät aus
dem nach Maßgabe eichrechtlicher Vorschriften an-
(2) Soweit eine Kenntlichmachung nach Absatz 1
zugebenden Abtropfgewicht hervorgeht. Enthält ein
nicht vorgeschrieben ist, besteht abweichend von Lebensmittel einen aus der Verkehrsbezeichnung
§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
nicht hervorgehenden oder infolge der Verpackung
genständegesetzes nicht die Verpflichtung, den Ge- nicht deutlich erkennbaren Anteil an Knochen, so ist
halt an den durch diese Verordnung zugelassenen
ein Hinweis hierauf erforderlich.
Zusatzstoffen kenntlich zu machen. Die Vorschriften
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über (3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung
das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt." nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-
chend.''
2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
3. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 2 a
( 1 ) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebens- ,,§ 4
mitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch- (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind Fleisch-
erzeugnissen in Fertigpackungen, die nach der erzeugnisse, denen nach Maßgabe der Anlage 3 dort
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn- aufgeführte Stoffe unter den dort genannten Ver-
zeichnen sind, sind im Verzeichnis der Zutaten die wendungsbedingungen zugesetzt worden sind, nicht
vom Tier stammenden Zutaten getrennt nach vom Verkehr ausgeschlossen
Fleisch, Speck, Innereien oder lnnereienart und
1. bei Abgabe in Fertigpackungen, die nach der Le-
gegebenenfalls weiteren vom Tier stammenden Zu-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-
taten aufzuführen. Die lnnereienart ist anzugeben,
zeichnen sind, wenn die Stoffe im Verzeichnis der
wenn die Innereien wesentliche Zutat des Lebens-
Zutaten genannt und bei Abgabe im Versandhan-
mittels sind. Bei Fleisch und Innereien, deren Art
del außerdem die in Anlage 3 vorgeschriebenen
anzugeben ist, ist außerdem die Tierart anzugeben,
Angaben und Hinweise in den Angebotslisten ge-
von der diese Zutaten stammen. § 6 Abs. 4 Nr. 1 der
macht werden,
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleibt un-
berührt. Sofern die Angabe eines Verzeichnisses der 2. bei loser Abgabe oder Abgabe in Fertigpackungen
Zutaten nicht erforderlich ist, ist die Angabe der Tier- im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kenn-
art in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung vor- zeichnungsverordnung, wenn sie durch die in An-
zunehmen, soweit sich die Tierart nicht bereits aus lage 3 vorgeschriebenen Angaben oder Hinweise
der Verkehrsbezeichnung ergibt. Zusätze von kenntlich gemacht sind.
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Die Kenntlichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift auf und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
einem Schild auf oder neben der Ware anzubringen. wer
Bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur 1. a) entgegen § 3 Abs. 1 Fleischerzeugnisse,
Gemeinschaftsverpflegung ist die Kenntlichma-
chung auf den Speisekarten oder in Preisverzeich- b) entgegen § 6 Abs. 1 Fleischerzeugnisse
nissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder mit der Bezeichnung „fein" oder „feinst"
ausgehängt sind, in einem sonstigen Aushang oder oder
einer schriftlichen Mitteilung vorzunehmen. Bei der c) entgegen § 9 in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 be-
Abgabe der Erzeugnisse in Einrichtungen, in denen zeichnete Stoffe
die Verpflegung ärztlicher Überwachung unterliegt,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
sowie bei der Abgabe als Truppen- oder Lazarettver-
pflegung der Bundeswehr oder als Gemeinschafts- 2. entgegen § 6 Abs. 2 Fleisch, Fleischerzeug-
verpflegung des Bundesgrenzschutzes genügt die nisse oder Lebensmittel mit einem Zusatz von
Kenntlichmachung in Aufzeichnungen, in die der Fleisch oder Fleischerzeugnissen ohne den
verantwortliche Arzt und auf Verlangen auch der dort vorgeschriebenen Hinweis gewerbsmäßig
Verpflegungsteilnehmer Einblick nehmen kann." an Verbraucher abgibt."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
4. § 5 wird gestrichen. ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
5. § 6 wird wie folgt geändert: degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1. Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebensmittel
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch-
,,(2) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Le- erzeugnissen, die entgegen § 2 a nicht oder
bensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-
Fleischerzeugnissen, die nach ihrer Herstellung zeichnet sind, oder
gefroren oder tiefgefroren worden sind, ist der 2. in § 8 Abs. 1 bezeichnete Stoffe
Hinweis „Aufgetaut - sofort verbrauchen" erfor- a) entgegen § 8 Abs. 1 nicht in Packungen
derlich, wenn sie in ganz oder teilweise aufgetau- oder Behältnissen oder
tem Zustand an den Verbraucher abgegeben wer- b) in Packungen oder Behältnissen, die ent-
den; dies gilt nicht für die Abgabe von Speisen gegen § 8 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in
zum Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen der vorgeschriebenen Weise gekennzeich-
zur Gemeinschaftsverpflegung." net sind,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 7. In Anlage 1 wird nach dem Wort „Anlage 1 " das
,,(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- Klammerzitat ,,(zu§ 1 Abs. 1 )" durch das Klammer-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, zitat ,,(zu § 1 Abs. ·1 und § 2)" ersetzt.
wer Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Lebens-
mittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleisch- 8. In Anlage 2 wird die Überschrift „Zusätze, die nicht
erzeugnissen gewerbsmäßig in den Verkehr kenntlich zu machen sind" gestrichen.
bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen ent-
gegen § 2 Abs. 1 nicht oder nicht in der vorge- 9. In Anlage 3 wird die Überschrift „Zusätze, die kennt-
schriebenen Weise kenntlich gemacht ist. lich zu machen sind" gestrichen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1661
Artikel 6
Änderung der Hackfleisch-Verordnung
Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 stens ... " zu kennzeichnen. Das späteste Ver-
(BGBI. 1 S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3 der brauchsdatum darf die in § 5 festgesetzten Fristen
Verordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2313), für das Inverkehrbringen nicht überschreiten. Die
wird wie folgt geändert: Datumsangabe ist bei nicht tiefgefrorenen Erzeug-
nissen nach Tag und Monat und bei tiefgefrorenen
1. § 7 erhält folgende Fassung: Erzeugnissen nach Tag, Monat und Jahr vorzuneh-
men. In Verbindung mit der Angabe nach Satz 1 kann
,,§ 7 anstelle des Datums die Stelle bezeichnet werden,
(1) Bei Erzeugnissen nach§ 1 Abs. 1 in Fertigpak- an der das Datum auf der Fertigpackung angegeben
kungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungs- ist.
verordnung zu kennzeichnen sind, sind im Verzeich- (4) In Verbindung mit der Kennzeichnung nach
nis der Zutaten die vom Tier stammenden Zutaten Absatz 3 ist die Temperatur anzugeben, die gemäß
getrennt nach Fleisch, Speck, Innereien oder lnnerei- § 4 beim Aufbewahren, Lagern und Befördern des Er-
enart und gegebenenfalls weiteren vom Tier stam- zeugnisses einzuhalten ist, um die Haltbarkeit des
menden Zutaten aufzuführen. Die lnnereienart ist an- Erzeugnisses bis zum Ablauf des angegebenen spä-
zugeben, wenn die Innereien wesentliche Zutat des testen Verbrauchsdatums zu gewährleisten. Bei tief-
Lebensmittels sind. Bei Fleisch und Innereien, deren gefrorenen Erzeugnissen ist außerdem in Verbindung
Art anzugeben ist, ist außerdem die Tierart anzuge- mit der Kennzeichnung nach Absatz 3 der Hinweis
ben, von der diese Zutaten stammen. § 6 Abs. 4 Nr. 1 ,,Nach dem Auftauen sofort verbrauchen" anzubrin-
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleibt
gen.
unberührt. Sofern die Angabe eines Verzeichnisses
der Zutaten nicht erforderlich ist, ist die vorgeschrie- (5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung
bene Angabe der Tierart in Verbindung mit der Ver- nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der
kehrsbezeichnung vorzunehmen, soweit sich die Tier- Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-
art nicht bereits aus der Verkehrsbezeichnung ergibt. chend.
Zusätze von Zuckern einschließlich der in § 3 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe a der Fleisch-Verordnung genann- (6) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeich-
ten Stärkeverzuckerungserzeugnisse können im nungsverordnung gelten nicht für Erzeugnisse nach
Verzeichnis der Zutaten insgesamt mit der Bezeich- § 1 Abs. 1, die als zubereitete Speisen von Gast-
nung „Zuckerstoffe'' angegeben werden. stätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-
pflegung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 zweiter
(2) Zusätzlich zu den Vorschriften der Lebensmit- Halbsatz im Rahmen der Selbstbedienung verzehrs-
tel-Kennzeichnungsverordnung ist ferner bei Erzeug- fertig hergerichtet abgegeben werden.
nissen nach § 1 Abs. 1, die außer den vom Tier stam-
menden Zutaten einschließlich Fleischbrät andere (7) Werden Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 lose oder
Bestandteile enthalten, der Anteil der vom Tier stam- in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der
menden Zutaten einschließlich Fleischbrät insge- Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder als
samt nach Gewicht zur Zeit der Abpackung oder Ab- zubereitete Speisen verzehrsfertig hergerichtet nach
füllung anzugeben, soweit dieser Anteil nicht nur der Maßgabe des § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz in Um-
Garnierung dient. Enthält ein Erzeugnis einen aus der hüllungen in den Verkehr gebracht, so ist auf Schil-
Verkehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder in- dern, auch Preisschildern, die neben der Ware aufzu-
folge der Verpackung nicht deutlich erkennbaren An- stellen oder anzubringen sind, die Verkehrsbezeich-
teil an Knochen, so ist ein Hinweis hierauf erforder- nung des Erzeugnisses anzugeben. Wird ein Erzeug-
lich. nis unter einer Phantasiebezeichnung in den Verkehr
gebracht, so sind die Art des Erzeugnisses und die
(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lebens- Tierart anzugeben, von der das verwendete Fleisch
mittel-Kennzeichnungsverordnung sind Erzeugnisse oder die verwendeten wesentlichen Innereien
nach § 1 Abs. 1 in zur Abgabe an den Verbraucher stammen.
bestimmten Fertigpackungen unverschlüsselt mit
dem Zeitpunkt, bis zu dem sie spätestens zu verbrau- (8) Vor- und Zwischenprodukte nach § 1 Abs. 2
chen sind, durch die Angabe „verbrauchen bis späte- sind auf den Packungen, Behältnissen oder sonsti-
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
gen Umhüllungen oder auf einem zu den Produkten 3. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
gehörenden Begleitpapier zu kennzeichnen. Die Herstellers oder desjenigen, unter dessen Namen
Kennzeichnung muß enthalten oder Firma das Produkt in den Verkehr gebracht
wird."
1. die Bezeichnung des Vor- oder Zwischenproduk-
tes; außerdem die Tierart, von der das verwendete
2. § 17 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Fleisch stammt, soweit sich diese nicht aus der
Bezeichnung ergibt; „2. a) Erzeugnisse, die entgegen § 7 Abs. 1 bis 5
oder 7 oder
2. das unverschlüsselte Datum, bis zu dem die Vor-
b) Vor- oder Zwischenprodukte, die entgegen
oder Zwischenprodukte spätestens zu verarbei-
§ 7 Abs. 8
ten sind, bei nicht tiefgefrorenen Produkten nach
Tag und Monat, bei tiefgefrorenen Produkten nach nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Tag, Monat und Jahr durch die Angabe „verarbei- gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Ver-
ten bis spätestens ... "; kehr bringt."
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über gesundheitliche Anforderungen an Eiprodukte
und deren Kennzeichnung
(Eiprodukte-Verordnung)
Die Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (3) Bei vorbehandelten Eiprodukten, die nicht zur
(BGBI. I S. 537, 1031 ), geändert durch Artikel 2 der Ver- Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, ist auf den
ordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2820), wird Packungen oder Behältnissen sowie auf zusätzlich
wie folgt geändert: angebrachten Umhüllungen in deutscher Sprache in
leicht lesbarer Schrift und in haltbarer Weise an einer
1. § 4 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: in die Augen fallenden Stelle anzugeben:
,,(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des 1. die Bezeichnung des Inhalts nach allgemeiner
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be- Verkehrsauffassung; werden zur Herstellung von
steht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den in Eiprodukten andere Eier als Hühnereier verwen-,
Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu det, so ist die betreffende Geflügelart anzugeben~
machen. Die Vorschriften der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zu- 2. bei Vollei, Eigelb und Eiweiß mit erhöhtem Trok-
taten bleiben unberührt. kenmassegehalt, wieviel Eiern, Eidottern und Ei-
weiß, bezogen auf Eier der mittleren Gewichts-
(3) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungs- klasse [Gewichtsklasse 4 der Verordnung (EWG)
verordnung über die Verwendung sonstiger Zusatz- Nr. 2772/75 des Rates über Vermarktungs-
stoffe bei der Herstellung von flüssigem Vollei (Flüs- normen für Eier], der Inhalt der Packung oder des
sigei) und flüssigem Eigelb bleiben unberührt." Behältnisses entspricht; diese Angaben können
jedoch auch auf je 100 Gramm oder Milliliter des
2. § 7 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: Inhalts der Packung oder des Behältnisses be-
,,(2) Bei vorbehandelten Eiprodukten in Fertigpak- zogen werden;
kungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungs- 3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Be-
verordnung zu kennzeichnen sind, ist zusätzlich an- triebes, der das Eiprodukt vorbehandelt hat, mit
zugeben dem Hinweis „Vorbehandlungsbetrieb"; bringt ein
1. wenn zu ihrer Herstellung andere Eier als Hühner- anderer als der Vorbehandlungsbetrieb das Eipro-
eier verwendet worden sind, in Verbindung mit der dukt unter seinem Namen oder seiner Firma und
Verkehrsbezeichnung die betreffende Geflügel- unter seiner Anschrift in den Verkehr, so kann die
art, Angabe des Vorbehandlungsbetriebes gekürzt
werden, sofern sie aus der Abkürzung eindeutig
2. wenn sie tiefgefroren in den Verkehr gebracht erkennbar ist; bei Erzeugnissen aus einem Wei-
werden, der Hinweis „Nach dem Auftauen sofort terverarbeitungsbetrieb nach § 5 a kann die An-
11
verbrauchen •
gabe des Vorbehandlungsbetriebes oder dessen
Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abkürzung durch die Angabe des Weiterverarbei-
Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver- tungsbetriebes oder dessen Abkürzung ersetzt
ordnung entsprechend. werden;
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1663
4. die Chargennummer; enthalten Packungen oder Werden getrocknete Eiprodukte in Einzelmengen
Behältnisse Eiprodukte verschiedener Chargen, von mindestens 25 Kilogramm, andere Eiprodukte in
so sind sämtliche Chargennummern anzugeben; Einzelmengen von mindestens 50 Kilogramm oder
5. der Zeitpunkt der Abfüllung (Abfülldatum) unver- Litern, in den Verkehr gebracht, bedarf es der An-
schlüsselt nach Tag, Monat und Jahr durch die gaben nach Satz 1 Nr. 2 nicht.
Angabe „abgefüllt am ... " oder der Zeitpunkt, bis
zu dem das Eiprodukt mindestens haltbar ist (Min- 3. § 7 Abs. 4 wird gestrichen.
desthaltbarkeitsdatum) unverschlüsselt nach
Tag, Monat und Jahr durch die Angabe „minde-
stens haltbar bis ... "; bei tiefgefrorenen und trok- 4. § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
kenen Eiprodukten genügt die Angabe des Abfüll-
„Eiprodukte dürfen, sofern sie nicht nach § 10 zum
oder Mindesthaltbarkeitsdatums unverschlüsselt
Genuß für Menschen unbrauchbar und entsprechend
nach Monat und Jahr; wird das Mindesthaltbar-
kenntlich gemacht worden sind, in den Geltungsbe-
keitsdatum angegeben und ist es nur bei Einhal-
reich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn
tung bestimmter Temperaturen oder sonstiger
für die Sendung in dem für eine Abfertigung zum
Bedingungen zu gewährleisten, so ist ein entspre-
freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen
chender Hinweis in Verbindung mit diesem Datum
Zollager, zur aktiven Veredelung, zur UMwandlung
anzubringen;
oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine
6. bei tiefgefrorenen Eiprodukten zusätzlich der Hin- Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 vorge-
weis „Nach dem Auftauen sofort verbrauchen". legt wird."
Artikel 8
Änderung der Butterverordnung
Die Butterverordnung in der Fassung der Bekanntma- 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe
chung vom 10. August 1970 (BGBI. 1 S. 1287), zuletzt des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. August ordnung.
1979 (BGBI. 1 S. 1455), wird wie folgt geändert:
(3) Bei in Molkereien hergestellter inländischer
Butter in Fertigpackungen ist zusätzlich anzugeben
1. § 9 erhält folgende Fassung: 1. a) bei Butter, die aus nicht gesäuerter Milch, Sah-
,,§ 9 ne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)
hergestellt ist, der auch nach der Butterung
Kennzeichnung keine Bakterienkulturen zugesetzt wurden und
(1) Butter darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr deren pH-Wert im Serum 6,2 nicht unterschrei-
gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften tet (Süßrahmbutter), der Hinweis „Süßrahm-
dieser Verordnung gekennzeichnet ist. butter'',
b) bei Butter, die aus bakteriell gesäuerter Milch,
(2) Bei inländischer Butter in Fertigpackungen im Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molken-
Sinne des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Ab- rahm) hergestellt ist und deren pH-Wert im
gabe an den Verbraucher bestimmt sind, muß die Serum 5,0 nicht überschreitet (Sauerrahm-
Kennzeichnung enthalten butter), der Hinweis „Sauerrahmbutter",
1. als Verkehrsbezeichnung die Handelsklasse, bei 2. bei Deutscher Markenbutter das Gütezeichen und
nicht in Molkereien hergestellter Butter die Be- die Worte „Amtliche Kontrolle des Landes ...
zeichnung „Deutsche Landbutter'', Überwachungsstelle ... " (§ 10),
2. bei Butter, 3. die Kontrollnummer (§ 21) der herstellenden
Molkerei oder der Ausformstelle, wenn keine von
a) die in Molkereien hergestellt ist, den Namen beiden nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a ange-
oder die Firma und die Anschrift des Herstel- geben ist.
lers, der Ausformstelle oder eines in der Euro-
(4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzel-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft niederge-
fläche
lassenen Verkäufers,
1. weniger als 10 cm 2 beträgt,
b) die nicht in Molkereien hergestellt ist, den
Namen und die Anschrift des Herstellers, 2. weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt
sind, als Portionspackungen im Rahmen einer
3. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die für Mahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur
die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren
und Mikroorganismenkulturen, nach Maßgabe der Verzehr an Ort und Stelle abgegeben zu werden,
§§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
ordnung mit einem Hinweis, daß es sich nur um können die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und
weitere Zutaten handelt, Absatz 3 Nr. 1 und 2 entfallen.
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung eine Höhe von 35 Millimetern,
nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der oder
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-
eine Länge von 100 Millimetern,
chend. Bei Deutscher Markenbutter ist das Gütezei-
chen auf der Oberseite der Verpackung anzubringen. eine Breite von 37 ,5 Millimetern,
eine Höhe von 35 Millimetern.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Butter in Für Packungen, die zu besonderen Zwecken be-
Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur als- stimmt sind, können die nach Landesrecht zuständi-
baldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und gen Behörden Ausnahmen zulassen. Im Kleinhandel
dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben ist den Verbrauchsgewohnheiten entsprechend eine
werden. Teilung der vorgeschriebenen Stücke zulässig."
(7) Bei inländischer Butter, die unverpackt oder in 3. § 19 wird wie folgt geändert:
Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 6 an den
Verbraucher abgegeben wird, sind auf einem Schild a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
bei der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar ,,(3) Die Kennzeichnung von ausländischer
und in leicht lesbarer Schrift anzugeben Butter in Fertigpackungen im Sinne des § 14
1 . die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1, Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Abgabe an den
Verbraucher bestimmt sind, muß enthalten
2. die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1,
1. eine Bezeichnung nach Absatz 2,
3. bei gesalzener Butter der Zusatz „gesalzen", 2. die Angabe des Herstellungslandes,
4. unverschlüsselt das Herstellungsdatum nach 3. die Angaben nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,
Tag, Monat und Jahr durch die Worte „hergestellt 4. die Angabe nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 ."
am ... ".
b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
(8) Bei inländischer Butter, die zur Abgabe an an- c) Absatz 6 wird Absatz 4; in Satz 1 wird die Angabe
dere als Verbraucher bestimmt ist, muß die Kenn- ,,§ 9 Abs. 1, 4 und 6" durch die Angabe ,,§ 9
zeichnung enthalten Abs. 4, 5 Satz 1, Abs. 6 bis 8" ersetzt.
1. die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3,
4. § 22 wird wie folgt geändert:
2. die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1,
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
Herstellers, ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
Nr. 2 des Lebensmittel~ und Bedarfsgegenstän-
4. das Herstellungsdatum."
degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig entgegen§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
2. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 5 Satz 1, Abs. 7 Nr. 1, 3 oder 4 oder Abs. 8 Nr. 1,
3 oder 4 oder § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 oder § 19
,,(1) Ausgeformte Butter darf nur in Stücken, deren Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit§ 9 Abs. 5 Satz 1,
Nenngewicht 5 000, 2 500, 2 000, 1 500, 1 000, 500, Abs. 7 Nr. 1, 3 oder 4 oder Abs. 8 Nr. 1, 3 oder 4
250, 1 25, 62,5 oder bis zu einschließlich 50 Gramm Butter, die nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
beträgt, in den Verkehr gebracht werden. Die Stücke nen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in
zu 250 und 1 25 Gramm müssen eine rechteckige den Verkehr bringt."
Blockform oder die Form eines Zylinders haben; die
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie
Blockform muß folgende Größen aufweisen, wobei
folgt geändert:
Abweichungen bis zu fünf Millimetern, die auch zu
trapezförmigen Seitenflächen führen können, und aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
Abrundungen der Kanten zulässig sind: ,,§ 9" durch die Angabe,,§ 9 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Abs. 3, 5, 7 Nr. 2 oder Abs. 8 Nr. 2
die Stücke zu 250 Gramm
oder§ 19 Abs. 3 Nr. 4" ersetzt;
eine Länge von 100 Millimetern,
bb) in Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe
eine Breite von 75 Millimetern,
,,§ 19" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1, § 19
eine Höhe von 35 Millimetern, Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 7
die Stücke zu 125 Gramm Nr. 2 oder Abs. 8 Nr. 2 oder § 19 Abs. 4
eine Länge von 75 Millimetern, Satz 2" ersetzt.
eine Breite von 50 Millimetern, c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1665
Artikel 9
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma- 6. bei Käse und Käsezubereitungen den Hinweis
chung vom 19. Februar 1976 (BGBI. I S. 321 ), zuletzt ge- ,,nach der Herstellung wärmebehandelt" in en-
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August gem räumlichen Zusammenhang mit der Angabe
1979 (BGBI. 1 S. 1455), wird wie folgt geändert: der Verkehrsbezeichnung, sofern der Käse oder
die Käsezubereitung nach der Herstellung wär-
mebehandelt worden ist, ausgenommen bei
1. Die §§ 8 bis 10 werden gestrichen.
Frischkäse und bei Frischkäsezubereitungen,
2. Die§§ 14 bis 19 werden durch folgenden neuen Vier- 7. bei Verwendung von Milch anderer Tiere einen
ten Abschnitt ersetzt: Hinweis auf die Tierart,
„Vierter Abschnitt 8. zusätzlich
a) bei Käse die Angaben nach § 15,
Kennzeichnung
b) bei Erzeugnissen aus Käse die Angaben nach
§14 § 16.
Allgemeine Vorschriften (3) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche
(1 ) Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nur in 1 . weniger als 1O cm 2 beträgt,
den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den 2. weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt
Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind, als Portionspackungen im Rahmen einer
sind. Mahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren
(2) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse in Fertig-
Verzehr an Ort und Stelle abgegeben zu werden,
packungen im Sinne des§ 14 Abs. 1 des Eichgeset-
zes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt können die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 ent-
sind, muß die Kennzeichnung enthalten fallen.
1. als Verkehrsbezeichnung (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
Absatz 2 gilt§ 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-
a) bei Käse der Standardsorten die Bezeichnung
nach Anlage 1 oder nach § 7 Abs. 2, bei Mol- zeichnungsverordnung entsprechend.
kenkäse die Bezeichnung „Molkenkäse", bei (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Käse und
sonstigem Käse die Käsegruppe (§ 6), Erzeugnisse aus Käse in Fertigpackungen, die in der
b) bei Erzeugnissen aus Käse die Bezeich- Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Ver-
nung „Schmelzkäse'', ,,Käsezubereitung'', braucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur
„Schmelzkäsezubereitung" oder im Falle des Selbstbedienung, abgegeben werden.
§ 13 die Bezeichnung „Kochkäse", (6) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die un-
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des verpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des Ab-
Herstellers, des Verpackers oder eines in der satzes 5 an den Verbraucher abgegeben werden,
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nieder- sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher
gelassenen Verkäufers, Sprache deutlich sichtbar und in leicht lesbarer
Schrift anzugeben
3. das Verzeichnis der Zutaten, ausgenommen die
für die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstof- 1. bei Käse
fe, Enzyme und Mikroorganismenkulturen und für a) die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a,-
die Herstellung von Käse notwendiges Speise-
salz, nach Maßgabe der§§ 5 und 6 der Lebens- b) die Angabe nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
mittel-Kennzeichnungsverordnung mit einem Hin- Satz 2,
weis, daß es sich nur um weitere Zutaten handelt; c) bei Frischkäse ferner unverschlüsselt das
bei Frischkäse und Schmelzkäse ist auch Spei- Herstellungsdatum nach Tag und Monat durch
sesalz anzugeben, die Worte „hergestellt am ... ",
4. bei Frischkäse, Erzeugnissen aus Käse und 2. bei Erzeugnissen aus Käse
Käse, dessen Weiterreifung beendet worden ist,
das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe a) die Bezeichnung „Schmelzkäse", ,,Käsezube-
des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- reitung", ,,Schmelzkäsezubereitung" oder im
nung, Falle des§ 13 die Bezeichnung „Kochkäse",
5. das Herstellungsland; bei inländischem Käse b) die Angabe nach § 16 Abs. 1 Nr. 1,
oder bei inländischen Erzeugnissen aus Käse c) bei Käsezubereitungen aus Frischkäse ferner
kann statt dessen das engere Erzeugungsgebiet das Herstellungsdatum nach Nummer 1 Buch-
angegeben werden, stabe c.
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 15 3. bei Schmelzkäsezubereitungen, wenn bei der
Herstellung als Käse nur die angegebene Stan-
Zusätzliche Kennzeichnung bei Käse
dardsorte oder der angegebene andere Käse oder
(1) Bei Käse muß die Kennzeichnung ferner ent- deren Schmelzprodukt verwendet worden ist.
halten
(2) Erzeugnisse aus Käse dürfen ferner in der
1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5) oder Kennzeichnung einen Hinweis auf eine Standard-
statt dessen des Fettgehalts in der Trocken- sorte nur enthalten, wenn sie den Fettgehalt in der
masse mit der Angabe ,, ... % Fett i. Tr.", ausge- Trockenmasse aufweisen, der für die angegebene
nommen bei Sauermilchkäse (Anlage 1 Ab- Standardsorte festgelegt ist. Die Kennzeichnung bei
schnitt B), Schmelzkäse darf einen Hinweis auf eine Standard-
2. bei inländischem Käse die Kontrollnummer(§ 26) sorte, für die ein Fettgehalt in der Trockenmasse von
der herstellenden Käserei oder des Fertiglage- 45 % oder mehr festgelegt ist, auch dann enthalten,
rers, wenn keiner von beiden nach § 14 Abs. 2 Nr. wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse des
2 angegeben ist. Schmelzkäses um bis zu 2,5 % niedriger ist als bei
der angegebenen Standardsorte."
(2) Wird Käse in geriebenem Zustand in den Ver-
kehr gebracht, muß statt der Angabe der Verkehrs-
bezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die 3. Die bisherigen Abschnitte Vier bis Sieben werden
Bezeichnung „geriebener Käse" mit dem Zusatz Abschnitte Fünf bis Acht.
„hergestellt aus ... " oder, sofern nur eine Käsesorte
verwandt wird, die Bezeichnung der Käsesorte mit
dem Zusatz „gerieben" angegeben werden. Werden 4. § 23 wird wie folgt geändert:
mehrere Käsesorten in geriebenem Zustand ver- a) Die Überschrift wird gestrichen.
mischt in den Verkehr gebracht, ist anstelle der An-
gabe nach Absatz 1 Nr. 1 der Fettgehalt in der Trok- b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
kenmasse des Gesamterzeugnisses anzugeben. ,,Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsver-
(3) Abweichend von§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des Lebens- ordnung über die Verwendung von Farbstoffen
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes darf Käse, bleiben unberührt, jedoch dürfen die in Anlage 6
der nicht erhitzt worden ist, als „Naturkäse" bezeich- Liste A Nr. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
net werden. nung aufgeführten Farbstoffe zur Färbung von
Käse und Erzeugnissen aus Käse nicht ver-
§16 wendet werden."
Zusätzliche Kennzeichnung bei Erzeugnissen c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 gestrichen
aus Käse und folgender Satz angefügt:
( 1) Bei Erzeugnissen aus Käse muß die Kenn- „Im übrigen besteht abweichend von § 16 Abs. 1
zeichnung ferner enthalten Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt degesetzes bei Käse und Erzeugnissen aus Käse
dessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach
mit der Angabe,, ... % Fett i. Tr.", Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich
2. bei streichfähigem Schmelzkäse nach Anlage 2 zu machen; § 14 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt."
einen Hinweis auf die Streichfähigkeit. d) Absatz 3 wird gestrichen.
(2) Die Bezeichnung „Käsezubereitung" kann er- e) Es werden folgende neue Absätze 3 und 4 ange-
setzt werden durch die Bezeichnung „Frischkäsezu- fügt:
bereitung", wenn als Käse nur Frischkäse, oder ,,(3) Für die Art und Weise der Kenntlichma-
durch die Bezeichnung einer Standardsorte der chung nach Absatz 2 gilt § 8 Abs. 2 der Zusatz-
Gruppe Frischkäse in Verbindung mit dem Wort ,,-zu- stoff-Zulassungsverordnung entsprechend.
bereitung", wenn als Käse nur diese Standardsorte
verwendet worden ist. (4) In Verbindung mit der Kenntlichmachung
nach Absatz 2 dürfen unbeschadet des § 17
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Besondere Hinweise auf Standardsorten ständegesetzes die Angaber. ,,handelsüblich",
bei Erzeugnissen aus Käse ,,unschädlich" oder ähnliche Angaben nicht ge-
braucht werden."
( 1 ) Erzeugnisse aus Käse dürfen in der Kennzeich-
nung einen besonderen Hinweis auf eine Standard-
sorte oder auf einen anderen Käse nur enthalten 5. § 24 wird gestrichen.
1. bei Schmelzkäse, wenn der Anteil der Standard-
sorte oder des anderen Käses an dem Gewicht 6. In § 28 Abs. 4, zweiter Halbsatz, werden die Worte
des insgesamt zur Herstellung verwendeten ,,nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 durch die An-
Käses mindestens 75 v. H. beträgt, gabe ,mit Hexamethylentetramin (E 239)' "durch die
2. bei Käsezubereitungen, wenn bei der Herstellung Worte „durch die Angabe ,mit Konservierungsstoff
als Käse nur die angegebene Standardsorte oder Hexamethylentetramin' in Verbindung mit der Ver-
der angegebene andere Käse verwendet worden kehrsbezeichnung oder im Verzeichnis der Zu-
ist, taten" ersetzt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1667
7. § 29 erhält folgende Fassung: stabe a oder c oder Nr. 2 Buchstabe a oder c
Käse oder Erzeugnisse aus Käse, die nicht
,,§ 29 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-
Käse-Fondue-Zubereitung kennzeichnet sind, oder
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Kä- 2. Lab-Pepsin-Zubereitungen oder Labaus-
se-Fondue-Zubereitungen keine Anwendung.'' tauschstoffe
a) entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen
8. § 30 wird wie folgt geändert: oder Behältnissen oder
a) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: b) in Packungen oder Behältnissen, die ent-
,, 1. Käse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, gegen § 22 Satz 2 nicht oder nicht in der
bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entge- vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
gen § 23 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht in der sind,
vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
ist, oder".
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: 9. § 31 Abs. 2 Nr. 12 erhält folgende Fassung:
.. ~6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 ,, 12. entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Ab-
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- satz 2 Nr. 6 bis 8, Abs. 4 oder 6 Nr. 1 Buch-
degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- stabe b oder Nr. 2 Buchstabe b oder § 17 Käse
sig oder Erzeugnisse aus Käse, die nicht oder nicht
1. entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Ab- in der vorgeschriebenen Weise gekennzeich-
satz 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 4 oder 6 Nr. 1 Buch- net sind,".
Artikel 10
Änderung der
Verordnung über Milcherzeugnisse
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli erzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen; bei
1970 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch die Ver- Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen,
ordnung vom 8. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2236), wird Kefirerzeugnissen, Buttermilcherzeugnissen und
wie folgt geändert: Sauermilchquarkerzeugnissen ist das Verzeich-
nis der Zutaten nur für andere Zutaten als die für
1. In§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „40" durch die die Herstellung notwendigen Milchinhaltsstoffe,
Zahl „50" ersetzt. Enzyme und Mikroorganismenkulturen erforder-
lich mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere
2. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung: Zutaten handelt,
,,§ 3 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe
des § 7 Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
nung,
(1) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr
5. die Wärmebehandlung
gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften
dieser Verordnung gekennzeichnet sind. a) bei Milcherzeugnissen, die nach den Vorschrif-
ten des § 1 a der Ersten Verordnung zur Aus-
(2) Bei Milcherzeugnissen in Fertigpackungen führung des Milchgesetzes erhitzt und abge-
im Sinne des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur packt sind, durch den Zusatz „ultrahocher-
Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind hitzt",
anzugeben
b) bei Milcherzeugnissen, die nach einem Sterili-
1. die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des sierungsverfahren erhitzt sind, wenn dabei der
Absatzes 3, erforderliche keimdichte Verschluß unverletzt
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des bleibt, durch den Zusatz „sterilisiert"; bei
Herstellers, des Verpackers oder eines in der sterilisierter Sahne kann statt dessen die Be-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nieder- zeichnung „Sterilsahne" verwendet werden,
gelassenen Verkäufers, c) bei Milcherzeugnissen, die sonst einer Wär-
3. das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der mebehandlung von mehr als 50ö C unterzogen
§§ 5 und 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver- worden sind, durch den Zusatz „wärmebe-
ördnung, ausgenommen bei Kondensmilch- handelt'',
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
6. zusätzlich die Angaben nach § 4. (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Milcher-
zeugnisse in Fertigpackungen, die in der Verkaufs-
(3) Die Verkehrsbezeichnung ist stätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher
1 . bei Milcherzeugnissen der Standardsorten die hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedie-
entsprechende Bezeichnung nach Spalte 2 der nung, abgegeben werden.
Anlage 1, jedoch dürfen bei ungezuckerten Kon-
(7) Bei Milcherzeugnissen, die unverpackt oder in
densmilcherzeugnissen und gezuckerten Kon-
Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 6 an Ver-
densmilcherzeugnissen bei der Abgabe im Einzel-
braucher abgegeben werden, sind auf einem Schild
handel verwendet werden
bei der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar
a) die Bezeichnungen „teilentrahmte Kondens- und in leicht lesbarer Schrift anzugeben
milch" und „ungezuckerte teilentrahmte Kon-
densmilch" (Gruppe VII Spalte 2 Nr. 3 der An- 1. die Verkehrsbezeichnung nach Absatz 3,
lage 1) nur für ungezuckerte Kondensmilch- 2. die Angaben nach § 4 Nr. 1.
erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 4 bis
4,5 und an gesamter Milchtrockenmasse von §4
mindestens 24 Gewichtshundertteilen, Besondere Kennzeichnungsvorschriften
b) die Bezeichnungen „gezuckerte Kondens- Die Kennzeichnung muß ferner enthalten
milch" und „gezuckerte kondensierte Voll-
milch" (Gruppe VIII Spalte 2 Nr. 1 der Anlage 1) 1 . a) bei Milcherzeugnissen, ausgenommen Butter-
nur für gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse milcherzeugnisse, Schlagsahne, Molken-
mit einem Gehalt an Fett von mindestens 9 und erzeugnisse außer Molkensahne, Milchzucker,
an gesamter Milchtrockenmasse von 31 Ge- Milcheiweißerzeugnisse, Milchmischerzeug-
wichtshundertteilen und nisse sowie Milcherzeugnisse, die aus oder
unter Verwendung von Vollmilch mit natürli-
c) die Bezeichnungen „gezuckerte teilentrahmte chem Fettgehalt oder entrahmter Milch her-
Kondensmilch" und „gezuckerte teilentrahmte gestellt sind, den Fettgehalt des Erzeugnisses
kondensierte Milch" (Gruppe VIII Spalte 2 Nr. 2 in vom Hundert zur Zeit der Füllung durch die
der Anlage 1) nur für gezuckerte Kondens- Angabe ,,. .. % Fett",
milcherzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von
4 bis 4,5 und an gesamter Milchtrockenmasse b) bei Milcherzeugnissen, die aus Vollmilch mit
von mindestens 28 Gewichtshundertteilen, natürlichem Fettgehalt hergestellt und keine
Milchmischerzeugnisse sind, und bei Schlag-
2. bei Milcherzeugnissen, die nicht den Vorausset- sahne den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom
zungen einer Standardsorte entsprechen, sowie Hundert zur Zeit der Füllung durch die Angabe
im Falle der Abgabe im Einzelhandel bei den in ,,mindestens ... % Fett",
Nummer 1 genannten Standardsorten, die nicht
den dort bezeichneten besonderen Anforderun- c) bei Milchmischerzeugnissen, die unter Ver-
gen entsprechen, die Bezeichnung nach Spalte 1 wendung von Vollmilch mit natürlichem Fettge-
Buchstabe a der Anlage 1. halt hergestellt sind, die Angabe „aus Voll-
milch mit mindestens ... % Fett",
(4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche
d) bei Milcherzeugnissen, einschließlich Milch-
1. weniger als 10 cm 2 beträgt, mischerzeugnissen, die aus oder unter V~r-
2. weniger als 35 cm 2 beträgt und die dazu bestimmt wendung von entrahmter Milch hergestellt sind
sind, als Portionspackungen im Rahmen einer und keiner Standardsorte entsprechen, die
Mahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur Angabe „aus entrahmter Milch" oder „aus
Gemeinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Magermilch",
Verzehr an Ort und Stelle abgegeben zu werden, e) bei Milchmischerzeugnissen, die nicht unter
können die Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 ent- Verwendung von Vollmilch mit natürlichem
fallen. Fettgehalt, entrahmter Milch, Buttermilcher-
zeugnissen oder Milcherzeugnissen aus ent-
(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach rahmter Milch hergestellt sind, den Fettgehalt
Absatz 2 gilt§ 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn- der bei der Herstellung verwendeten Milch
zeichnungsverordnung entsprechend. Abweichend oder Milcherzeugnisse durch die Angabe „aus
von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondens- ... mit ... % Fett",
milcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilch-
erzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen 2. bei Milchhalbfetterzeugnissen
1. in Fertigpackungen mit einem Gewicht von mehr a) den Hinweis „zum Braten und Backen nicht
als 20 Kilogramm, die nicht im Einzelhandel abge- geeignet'',
geben werden, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4
b) die Angabe des Gehaltes an Wasser in Hun-
und 5 sowie nach § 4 Nr. 1, 3 und 4 nur in einem
dertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung,
Begleitpapier enthalten zu sein,
2. mit einem Stückgewicht von weniger als 20 3. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen
Gramm, die in einer Sammelpackung in den Ver- und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen
kehr gebracht werden, die Angaben nach Ab- a) die Angabe des Gehaltes an fettfreier Milch-
satz 2 Nr. 4 und 5 sowie nach § 4 Nr. 1, 3 und 4 trockenmasse in vom Hundert zur Zeit der Fül-
nur auf der Sammelpackung angebracht zu sein. lung,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1669
b) eine Gebrauchsanweisung, wenn die Erzeug- 4. § 5 a wird gestrichen.
nisse an Verbraucher abgegeben werden; die-
se kann durch einen Verwendungshinweis er-
setzt werden, wenn das Erzeugnis in unverän- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
derter Form verwendet werden soll,
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
4. bei Trockenmilcherzeugnissen ,,(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
a) die Angabe des Trocknungsverfahrens, fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
b) eine Empfehlung für die Auflösung und, ausge-
ordnungswidrig.
nommen bei Magermilchpulver, die Angabe
des Fettgehaltes des auf diese Weise erhalte- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1
nen Erzeugnisses, wenn die Erzeugnisse an Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
Verbraucher abgegeben werden, degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
c) den Hinweis „milchzuckerangereichert'', wenn
Abs. 2 Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Nr. 1
das Erzeugnis mit einem Milchzuckererzeug-
Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vor-
nis angereichert ist,
geschriebenen Weise gekennzeichnet sind, ge-
5. bei Molkenerzeugnissen, ausgenommen Süßmol- werbsmäßig in den Verkehr bringt."
ke, Sauermolke, Molkensahne, Süßmolkenpulver
b) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
und Sauermolkenpulver, die Angaben des Gehal-
tes an Eiweiß und Milchzucker sowie im Falle des ,,3. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Ab-
Entsalzens auch an Mineralstoffen, ausgedrückt satz 2 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Nr. 2
als Aschegehalt in vom Hundert der Trocken- Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der
masse." vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt."
3. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des 6. In § 10 Abs. 2 wird das Datum „31. Dezember 1982"
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be- durch das Datum „26. Dezember 1983" ersetzt.
steht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach
den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Zusatzstoffen
kenntlich zu machen. § 3 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unbe- 7. In Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Zahl „40"
rührt." durch die Zahl „50'' ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Konsummilch-Kennzeichnungsverordnung
Die Konsummilch-Kennzeichnungsverordnung vom 1. der Name oder die Firma und die Anschrift des
19. Juni 197 4 (BGBI. 1S. 1301 ), geändert durch die Ver- Herstellers, des Einfüllers oder eines in der Euro-
ordnung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1437), wird wie päischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelas-
folgt geändert: senen Verkäufers,
2. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Fertigpackun- des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
gen" die Worte „im Sinne des § 14 Abs. 1 des Eich- ordnung, bei pasteurisierter Konsummilch zusätz-
gesetzes'' eingefügt. lich mit der Angabe „bei + 10 °C",
3. das Verfahren der Wärmebehandlung nach § 1
Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b, c und d der Ersten Ver-
2. Die §§ 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes durch
,,§ 2 die Angabe „pasteurisiert'', ,,ultrahocherhitzt''
oder „sterilisiert"; bei ultrahocherhitzter Konsum-
Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften milch zusätzlich durch die Angabe des Buch-
(1) Konsummilch darf nur in den Verkehr gebracht staben „H" mindestens in gleicher Schriftgröße
werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Ver- wie die Angabe der Milchsorte,
ordnung gekennzeichnet ist. 4. ferner die Angaben nach § 3:
(2) Bei Konsummilch in Fertigpackungen, die zur (3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind zu- Absatz 2 gilt§ 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-
sätzlich zu der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Milchgeset- zeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe
zes vorgeschriebenen Angabe der Milchsorte anzu- nach Absatz 2 Nr. 3 ist in engem räumlichen Zusam-
_geben menhang mit der Angabe der Milchsorte anzubrin-
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
gen. Bei Konsummilch, die in zur Wiederverwendung 2. einen entsprechenden Hinweis, wenn die Milch
bestimmten Flaschen abgegeben wird, brauchen ab- nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur
weichend von Satz 1 die Angabe der Milchsorte und Ausführung des Milchgesetzes homogenisiert
die Angabe nach Absatz 2 Nr. 2 nicht in einem Sicht- worden ist;
feld mit der Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1
3. bei teilentrahmter (fettarmer) und entrahmter
des Eichgesetzes angebracht zu werden; bei der
Milch, die nach § 1 Abs. 2 d der Ersten Verord-
Kennzeichnung können die Abkürzungen
nung zur Ausführung des Milchgesetzes unter An-
,,mind." für „mindestens", reicherung mit wasserlöslichen oder aufge-
,,homog." für „homogenisiert", schlossenen Milcheiweißerzeugnissen herge-
,,haltb." für „haltbar", stellt worden ist, das Verzeichnis der Zutaten
,,pasteur." für „pasteurisiert" nach Maßgabe der§§ 5 und 6 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung;
verwendet werden.
4. bei inländischer Konsummilch die Betriebstätte,
(4) Bei Konsummilch, die im Einzelhandel nicht in in der die Milch abgefüllt worden ist, wenn nicht
Fertigpackungen abgegeben wird, sind auf einem der Einfüller angegeben ist oder Milch in mehreren
Schild bei der Ware in deutscher Sprache, deutlich Betriebstätten desselben Unternehmens abge-
sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben füllt wird; diese Angabe kann abgekürzt werden.
1 . die Milchsorte, §4
2. die Angabe nach Absatz 2 Nr. 3, Ordnungswidrigkeiten
3. die Angaben nach § 3 Nr. 1 bis 3. (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§3
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 3
Besondere Kennzeichnungsvorschriften oder 4 Nr. 1 oder 2 Konsummilch, die nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
Die Kennzeichnung muß ferner enthalten
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
1. den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des
des Gewichts durch die Angabe
Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
a) ,,mindestens . . . % Fett" bei Vollmilch mit sig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
natürlichem Fettgehalt, Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 3 Konsummilch,
die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
b) ,, ... % Fett" bei im Fettgehalt eingestellter gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr
Vollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch; bringt."
Artikel 12
Änderung der
Siebenten Durchführungsverordnung
zum Getreidegesetz
Die Siebente Durchführungsverordnung zum Getrei- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
degesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnis-
sen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
nummer 7841-1-7, veröffentlichten bereinigten Fas- „3. das Füllgewicht nach den eichrechtlichen
sung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom Vorschriften,''.
2. April 1980 (BGBI. 1 S. 416), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fas- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
sung: ,,(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Getrei-
demahlerzeugnisse in Fertigpackungen, die nach
„Siebente Durchführungsverordnung
zum Getreidegesetz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu
(Getreidemahlerzeugnis-Kennzeichnungs- kennzeichnen sind. Bei diesen sind zusätzlich an-
verordnung - GetrMKV) ". zugeben:
1 . bei Mehl und Backschrot die Type,
2. § 1 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,(2) Kleinpackungen sind Fertigpackungen mit Ge- 2. bei Roggenmischmehl, Weizenmischmehl und
treidemahlerzeugnissen (Absatz 1) mit einer Nenn- Roggengemengemehl die Angaben nach Ab-
füllmenge bis einschließlich 10 Kilogramm. satz 1 Satz 2.
(3) Großpackungen sind Fertigpackungen mit Ge- Für diese Angaben gilt § 3 Abs. 3 und 4 der
treidemahlerzeugnissen mit einer Nennfüllmenge Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ent-
über 10 Kilogramm." sprechend."
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1671
Artikel 13
Änderung der Fruchtsaft-Verordnung
Die Fruchtsaft-Verordnung vom 25. November 1977 5. bei Fruchtsaft und konzentriertem Fruchtsaft,
(BGBI. 1 S. 2274), geändert durch die Verordnung vom der mit Konservierungsstoffen haltbar ge-
12. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 162), wird wie folgt geän- macht ist, die Angabe „Nicht zur Abgabe an
dert: den Verbraucher",
1 . § 4 wird wie folgt geändert: 6. bei Fruchtsaft, dem zur Erzielung eines süßen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Geschmacks Zuckerarten zugesetzt wurden,
die in die Verkehrsbezeichnung einbezogene
,,(1) Für die in § 1 definierten Erzeugnisse sind Angabe „gezuckert'', gefolgt von der Angabe
die dort aufgeführten Bezeichnungen Verkehrs- der höchstens zugesetzten Menge und der zu-
bezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn- gesetzten Zuckerart, die als Trockenmasse
zeichnungsverordnung." berechnet und in Gramm je Liter ausgedrückt
b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: wird; die angegebene Menge darf die tatsäch-
lich zugesetzte Menge um höchstens 15 Hun-
,,Bei getrocknetem Fruchtsaft kann die Bezeich-
dertteile überschreiten.
nung „getrocknet" durch die Bezeichnung „in
Pulverform" ersetzt und durch die Angabe der an- (5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist im glei-
gewandten Sonderbehandlung ergänzt oder er- chen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung an-
setzt werden.'' zubringen. Im übrigen gilt für die Art und Weise der
c) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung: Kennzeichnung nach Absatz 4 § 3 Abs. 3 und 4
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
,,(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 entsprechend.
und 2 sind den in § 1 definierten Erzeugnissen
vorbehalten. Ferner sind vorbehalten die Bezeich- (6) Die Angabe der Zutaten ist abweichend von
nungen § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeich-
1. Jcblemost für Apfelsaft ohne zugesetzte nungsverordnung nicht erforderlich
Zuckerarten; 1. bei der Rückverdünnung von Fruchtsaft aus
2. Sur ... saft in Verbindung mit der Angabe der konzentriertem Fruchtsaft bis zum ursprüng-
verwendeten Frucht in dänischer Sprache für lichen Zustand hinsichtlich der dazu unbedingt
Saft ohne zugesetzte Zuckerarten aus erforderlichen Zutaten,
schwarzen, roten oder weißen Johannisbee- 2. bei der Wiederherstellung des Aromas von
ren, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder konzentriertem Fruchtsaft und getrocknetem
Holunderbeeren. Fruchtsaft hinsichtlich der dazu erforderlichen
Diese Bezeichnungen können zusätzlich zu den in Aromastoffe."
den Absätzen 1 und 2 genannten Bezeichnungen d) In Absatz 8 Satz 4 wird das Datum „ 1. Januar
verwendet werden. 1982" durch das Datum „26. Dezember 1988" er-
setzt.
(4) Zusätzlich zu den in der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-
ben muß die Kennzeichnung enthalten: 2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. bei ganz oder teilweise aus konzentriertem a) In Nummer 3 werden die Worte,,§ 4 Abs. 4 Nr. 2
Fruchtsaft hergestelltem Fruchtsaft die Anga- oder Abs. 5" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Nr. 1
be „aus ... konzentrat" unter Einfügung der oder Abs. 5 Satz 2" ersetzt.
Bezeichnung des konzentrierten Fruchtsaftes; b) In Nummer 4 werden die Worte,,§ 4 Abs. 4 Nr. 3
die Angabe muß deutlich abgehoben von allen Buchstabe c" durch die Worte,,§ 4 Abs. 4 Nr. 5"
anderen Angaben in unmittelbarer Nähe der ersetzt.
Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses an-
gebracht werden, c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
2. bei konzentriertem Fruchtsaft und getrockne- „5. Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht
tem Fruchtsaft die Angabe der Menge Wasser, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit
die zur Rückverdünnung des Erzeugnisses zu- der Angabe „gezuckert" und einem Hinweis
zusetzen ist, auf die Menge und die Art der zugesetzten
Zuckerarten versehen ist."
3. bei konzentriertem Fruchtsaft, der zur Herstel-
lung von Fruchtsaft bestimmt ist, die Angabe d) Nummer 6 wird gestrichen.
des Konzentrationsgrades,
4. bei Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft 3. In§ 6 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte,,§ 4 Abs. 4 Nr. 1,
die Angabe „mit Zusatz von Kohlensäure", so- 3 Buchstabe a oder b, Nr. 4, 7 oder 8 oder Abs. 5"
weit der Gehalt an Kohlendioxid zwei Gramm durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder
in einem Liter übersteigt, Abs. 5" ersetzt.
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 14
Änderung der Verordnung
über Fruchtnektar und Fruchtsirup
Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup hoben von allen anderen Angaben in unmittel-
vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2483), zuletzt geän- barer Nähe der Verkehrsbezeichnung des Er-
dert durch die Verordnung vom 10. Juni 1980 (BGBI. 1 zeugnisses angebracht werden,
S. 692), wird wie folgt geändert:
2. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Fruchtmark"
1 . § 4 wird wie folgt geändert: oder eine gleichwertige Angabe, sofern dieser
aus Fruchtmark oder konzentriertem Frucht-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: mark hergestellt worden ist; die Angabe muß in
,,(1) Für die in § 1 definierten Erzeugnisse sind unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung
die dort aufgeführten Bezeichnungen Verkehrs- des Erzeugnisses angebracht werden,
bezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn- 3. bei Fruchtnektar die Angabe des Mindestge-
zeichnungsverordnung.'' halts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem
Gemisch dieser Bestandteile, bei Fruchtsirup
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: die Angabe des Mindestgehalts an Fruchtsaft
„Stammt das Erzeugnis von zwei oder mehr oder Früchten durch den Hinweis „Fruchtge-
Fruchtarten, so sind die Bezeichnungen „Frucht- halt: mindestens ... %",
nektar", außer bei Verwendung von Zitronensaft 4. bei Fruchtnektar die Angabe „mit Zusatz von
unter den Bedingungen des § 2 Abs. 1 Nr. 7, und Kohlensäure", soweit der Gehalt an Kohlen-
,,Fruchtsirup" durch die Aufzählung der verwen- dioxid zwei Gramm in einem Liter übersteigt,
deten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge
des Gewichtsanteils des verwendeten Fruchtsaf- 5. bei gefärbtem Himbeersirup nach § 3 Abs. 1
tes oder Fruchtmarkes, gegebenenfalls nach Nr. 5 die Angabe „mit Zusatz von Kirschsaft".
Rückverdünnung, zu ergänzen oder der Wortbe- (5) Die in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten An-
standteil „Frucht" in diesen Bezeichnungen durch gaben sind im gleichen Sichtfeld wie die Ver-
diese Aufzählung der Früchte zu ersetzen." kehrsbezeichnung anzubringen. Im übrigen gilt für
c) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung: die Art und Weise der Kennzeichnung nach Ab-
satz 4 § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-
,,(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 zeichnungsverordnung entsprechend.
und 2 sind den in § 1 definierten Erzeugnissen
vorbehalten. Ferner sind vorbehalten die Bezeich- (6) Die Angabe der Zutaten ist abweichend von
nungen: § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung nicht erforderlich
1. ,,Süßmost" für Fruchtnektar, dessen Frucht-
anteil ausschließlich aus Fruchtsäften, kon- 1. bei der Rückverdünnung von Fruchtsaft aus
zentrierten Fruchtsäften oder aus einem Ge- konzentriertem Fruchtsaft und von Fruchtmark
misch dieser beiden Erzeugnisse besteht, die aus konzentriertem Fruchtmark bis zum ur-
auf Grund ihres hohen natürlichen Säurege- sprünglichen Zustand hinsichtlich der dazu
halts zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet unbedingt erforderlichen Zutaten,
sind; 2. bei der Wiederherstellung des Aromas von
2. ,,Vruchtendrank" für Fruchtnektar; konzentriertem Fruchtsaft und getrocknetem
Fruchtsaft hinsichtlich der dazu erforderlichen
3. ,,Succo e polpa" für den aus Fruchtmark oder Aromastoffe.''
konzentriertem Fruchtmark hergestellten
Fruchtnektar. d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Diese Bezeichnungen können zusätzlich zu den in aa) In Satz 1 werden die Worte „mit Ausnahme
den Absätzen 1 und 2 genannten Bezeichnungen von gezuckertem Fruchtsaft, Fruchtnektar
verwendet werden. und Fruchtsirup" gestrichen;
(4) Zusätzlich zu den in der Lebensmittel-Kenn- bb) in Satz 4 wird das Datum „ 1. Januar 1982"
zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga- durch das Datum „26. Dezember 1988" er-
ben muß die Kennzeichnung enthalten: setzt.
1. bei ganz oder teilweise aus konzentriertem
2. § 5 Nr. 3 bis 5 erhält folgende Fassung:
Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtmark
hergestelltem Fruchtnektar die Angabe „aus „3. Fruchtnektar, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder
... konzentrat" unter Einfügung der Bezeich- Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschrie-
nung des konzentrierten Fruchtsaftes oder benen Weise mit der Angabe „aus ... konzentrat"
Fruchtmarks; die Angabe muß deutlich abge- versehen ist,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1673
4. Fruchtnektar, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 oder benen Weise mit der Angabe „mit Zusatz von
Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschrie- Kirschsaft" versehen ist."
benen Weise mit der Angabe „mit Fruchtmark"
oder einer gleichwertigen Angabe versehen ist,
5. Himbeersirup, der entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 oder 3. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Nr. 1 , 3, 4, 5,
Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschrie- 6, 9 oder 1O" durch die Worte „Nr. 3 oder 4" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Verordnung über Speiseeis
Die Verordnung über Speiseeis in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 2802), wird wie folgt geändert:
1 . An § 2 a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten
bleiben unberührt."
2. § 3 Abs. 2 wird gestrichen.
3. § 7 b Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Spei-
seeiskonserven oder Speiseeispulver entgegen § 3
Abs. 1 nicht in Packungen oder Behältnissen ge-
werbsmäßig in den Verkehr bringt."
Artikel 16
Änderung der Kaugummi-Verordnung
§ 2 der Kaugummi-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1972 (BGBI. 1
S. 1825), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2802), erhält
folgende Fassung:
,,§ 2
(1) Bei Kaugummi, der gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht wird, sind bei Verwendung der Zuckeraus-
tauschstoffe Sorbit, Xylit oder Mannit in einer Menge
von insgesamt mehr als 100 Gramm in einem Kilo-
gramm die Worte „mit Zuckeraustauschstoff" unter Hin-
zufügen der Bezeichnung der verwendeten Zuckeraus-
tauschstoffe anzugeben; bei gleichzeitiger Verwendung
von Glukose oder glukosehaltigen Zuckerarten sind zu-
sätzlich die Angabe der verwendeten Zuckerart und der
Hinweis „für Diabetiker nicht geeignet" erforderlich. Für
die Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 8 Abs. 2
der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.
(2) Im übrigen besteht abweichend von § 16 Abs. 1
Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den durch
§ 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen.
Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
ordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unbe-
rührt."
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 17
Änderung der Kaffeeverordnung
Die Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 5. bei flüssigem Kaffee-Extrakt und flüssigem
S. 225) wird wie folgt geändert: Zichorienextrakt
a) die Worte „mit Zucker geröstet", wenn der
1. Folgender § 1 a wird eingefügt: Extrakt aus mit Zucker gebrannter Rohware
gewonnen ist,
,,§ 1 a
b) die Worte „mit Zucker haltbar gemacht", wenn
Untersuchungsverfahren
dem Extrakt Zucker nach dem Rösten der
Der Koffeingehalt von Erzeugnissen nach Num- Rohware zugesetzt word_en ist;
mer 2 der Anlage und der Trockenmassegehalt von
werden andere Zuckerarten als Zucker verwen-
Erzeugnissen nach den Nummern 2 und 4 der Anlage
det, gilt dies mit der Maßgabe, daß statt des Wor-
sind nach den Analysenmethoden zu bestimmen, die
tes „Zucker" die betreffende Zuckerart anzuge-
in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsver-
ben ist.
fahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes *) unter L 46.03 - E (EG) und (2) Bei in den Nummern 1, 3 und 5 bis 8 der Anlage
1 (EG) bis 3 (EG) veröffentlicht sind." definierten Erzeugnissen sind die dort aufgeführten
Bezeichnungen Verkehrsbezeichnung im Sinne der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Anstelle
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: der Bezeichnung „Kaffee-Ersatz" dürfen
,,(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des 1. bei Erzeugnissen, die nur aus Bestandteilen einer
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Pflanzenart hergestellt wurden, Bezeichnungen
besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den wie „Malzkaffee", ,,Feigenkaffee" usw.,
durch die Absätze 1 und 2 zugelassenen Zusatz-
stoffen kenntlich zu machen. Die Vorschriften der 2. bei Erzeugnissen, die aus Bestandteilen verschie-
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das dener Pflanzenarten gemischt sind, die Bezeich-
Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt." nung „Kaffee-Ersatzmischung"
gebraucht werden. Satz 2 Nr. 1 gilt für die Kennzeich-
nung von Kaffee-Ersatzextrakten entsprechend.
3. § 3 erhält folgende Fassung:
(3) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-
,,§ 3 zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben
Kennzeichnung ist anzugeben
( 1) In den Nummern 2 und 4 der Anlage definierte 1. bei Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein
Erzeugnisse dürfen in Fertigpackungen gewerbs- Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrok-
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn an- kenmasse enthält, das Wort „entkoffeiniert",
gegeben sind:
2. bei Röstkaffee, der mit Zuckerarten überzogen ist,
1. eine für das betreffende Erzeugnis in der Anlage das Wort „kandiert''.
vorgesehene Bezeichnung,
(4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
2. der Name oder die Firma und die Anschrift oder den Absätzen 1 und 3 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der
der Firmensitz des Herstellers, Verpackers oder Lebensmittel-Kennzeichnungsvordnung entspre-
eines in der Europäischen Wirtschaftsgemein- chend. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 5 brauchen
schaft niedergelassenen Verkäufers, bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von
3. bei festem, pastenförmigem und flüssigem Kaf- mindestens 5 Kilogramm, die nicht im Einzelhandel
fee-Extrakt, der höchstens drei Gramm Koffein in abgegeben werden, nur in den Begleitpapieren ent-
einem Kilogramm Kaffee-Extrakttrockenmasse halten zu sein.
enthält, das Wort „entkoffeiniert",
4. bei pastenförmigem und flüssigem Kaffee-Extrakt 4. § 5 wird wie folgt geändert:
der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrocken- a) Absatz 2 wird gestrichen;
masse in Gewichtshundertteilen,
b) in Absatz 5 werden die Worte,,§ 3 Abs. 1 bis 3
oder 5" durch die Worte,,§ 3 Abs. 1, 3 oder 4"
*) zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln ersetzt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1675
Artikel 18
Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Weingesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Januar
1977 (BGBI. 1 S. 117, 842), wird wie folgt geändert:
1. An Artikel 7 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
,,(5) Bei der Kennzeichnung der dem Wein ähnli-
chen Getränke brauchen abweichend von § 3 Abs. 1
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung das
Verzeichnis der Zutaten und das Mindesthaltbar-
keitsdatum nicht angegeben zu werden."
2. Artikel 17 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind" die Worte
,,zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-
ben" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung brauchen das Ver-
zeichnis der Zutaten und das Mindesthaltbar-
keitsdatum nicht angegeben zu werden."
Artikel 19
Änderung der Wein-Verordnung
Die Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBI. 1
S. 926), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
20. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1416), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 6 werden die Worte „Grad Alkohol"
durch das Wort „Volumenprozent" ersetzt.
2. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Vorgeschriebene Angaben bei Perlwein, Perlwein
mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und weinhal-
tigen Getränken sind auf Fertigpackungen und auf
sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in
den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland
verbracht wird, oder auf einem mit ihnen verbunde-
nen Etikett an einer in die Augen fallenden Stelle in
deutscher Sprache leicht verständlich, deutlich
sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzubrin-
gen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder
Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Be-
zeichnung des Erzeugnisses sowie die Mengen-
kennzeichnung nach § 16 Abs.1 des Eichgesetzes
sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. § 3 Abs. 4
Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
gilt entsprechend."
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 20
Änderung der
Schaumwein-Branntwein-Verordnung
Die Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom 15. darf nur in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus
Juli 1971 (BGBI. 1S. 939), geändert durch Artikel 2 der dem Inland verbracht werden, wenn er mit der Be-
Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 117, 842), zeichnung „Weinessig" gekennzeichnet ist."
wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgen-
de Sätze 2 und 3 ersetzt: 3. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,Das Getränk ist als „Branntwein-Verschnitt" zu be- ,,(1) Vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge-
zeichnen und sein Alkoholgehalt in Volumenprozent schriebene sonstige Angaben sind auf Fertigpackun-
anzugeben; diese Angaben sind auch auf Preisange- gen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Er-
boten, Rechnungen und Getränkekarten zu machen. zeugnis in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus
Außerdem ist bei inländischem Branntwein-Ver- dem Inland verbracht wird, oder auf einem mit ihnen
schnitt der Abfüller, bei ausländischem der Importeur verbundenen Etikett an einer in die Augen fallenden
anzugeben." Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich und in
deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwisch-
2. Nach § 16 a wird folgender neuer § 16 b eingefügt: barer Schrift anzubringen. Sie dürfen nicht durch an-
,,§ 16 b dere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder ge-
trennt werden. Die Bezeichnung sowie die Mengen-
Kennzeichnung von Weinessig kennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes
(zu § 46 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes) sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. § 3 Abs. 4
Weinessig im Sinne der Begriffsbestimmung des Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Anhangs II Nr. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 gilt entsprechend."
Artikel 21
Änderung des Gesetzes
über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1562), wird wie folgt geändert:
1 . § 1 00 Abs. 4 wird gestrichen.
2. In § 126 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte,,§ 100 Abs. 2
bis 4" durch die Worte,,§ 100 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1677
Artikel 22
Aromenverordnung
§ 1 §3
Begriffsbestimmungen Zusatzstoffe
(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind Zuberei- ( 1 ) Als Zusatzstoffe werden zugelassen
tungen von Geruchs- oder Geschmacksstoffen (Aroma- 1. die in Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten
stoffen), die ausschließlich zur Aromatisierung von Aromastoffe zur Herstellung von Aromen, die zur Ver-
Lebensmitteln bestimmt sind. wendung bei den in Anlage 3 aufgeführten Lebens-
(2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten mitteln und ihren Zutaten bestimmt sind,
nicht 2. der in Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführte Aroma-
1. Erzeugnisse, die Lebensmitteln einen ausschließlich stoff zur Herstellung von Lakritzwaren,
süßen, sauren oder salzigen Geschmack verleihen, 3. die in Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe c aufgeführten
2. Erzeugnisse, die den Vorschriften der Verordnung Aromastoffe zur Herstellung von Trinkbranntweinen
über Fleischbrühwürfel und ähnliche Erzeugnisse in und alkoholfreien Erfrischungsgetränken,
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 4. die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur Ge-
mer 2125-4-18, veröffentlichten bereinigten Fas- schmacksbeeinflussung von Aromen; sie dürfen den
sung, geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom Geruch und Geschmack von Aromen nur verstärken
16. Mai 1975 (BGBI. I S. 1281 }, unterliegen sowie Ex- oder unwesentlich verändern,
trakte aus Fleisch.
5. die in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten Stoffe als Lösungs-
(3) Arömastoffe sind mittel oder Trägerstoffe für Aromen.
1. ,,natürlich", (2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf im ver-
wenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen aus- zehrfertigen Lebensmittel die in Anlage 2 festgesetzten
schließlich durch physikalische oder fermentative Höchstmengen nicht überschreiten.
Verfahren gewonnen werden,
(3) Abweichend von§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmit-
2. ,,naturidentisch", tel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die
wenn sie natürlichen Aromastoffen chemisch gleich Verpflichtung, den Gehalt an den durch Absatz 1 zuge-
sind, lassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. § 4 Abs. 1
3. ,,künstlich", Nr. 1 Buchstabe b und § 5 Nr. 4 bleiben unberührt.
wenn sie weder unter Nummer 1 noch unter Nummer 2
fallen.
§4
§2 Kennzeichnung
Verbote und Verwendungsbeschränkungen (1) Aromen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr
(1) Die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Stoffe dürfen zur gebracht werden, wenn angegeben sind:
Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln ge- 1. die Verkehrsbezeichnung, bestehend aus
werbsmäßig nicht verwendet werden. a) der Angabe „Aroma", ,,Essenz" oder einer ge-
(2) Die in Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d Spalte 1 naueren Bezeichnung und
aufgeführten Stoffe dürfen gewerbsmäßig nur zur Her- b) dem Hinweis auf die Art der Aromastoffe mit den
stellung der in Spalte 2 aufgeführten Getränke und der in § 1 Abs. 3 aufgeführten Bezeichnungen; der
zu ihrer Herstellung bestimmten Aromen, aber nicht zur Hinweis auf naturidentische Aromastoffe darf un-
Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden. terbleiben, sofern kein anderer naturidentischer
Aromastoff als Vanillin verwendet und dem Aroma
(3) Die in Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe e Spalte 1 aufge-
durch das Vanillin nicht der diesem eigene Geruch
führten Stoffe dürfen zur Herstellung von Getränken und
den zu ihrer Herstellung bestimmten Aromen gewerbs- oder Geschmack verliehen wird,
mäßig nur verwendet werden, soweit die Getränke dort 2. zur Herstellung welcher Lebensmittel das Aroma be-
aufgeführt sind. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung bei stimmt ist und welche Menge hierfür benötigt wird,
anderen Lebensmitteln bleibt unberührt. 3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her-
(4) Die Verwendung der in Anlage 1 Nr. 2 Spalte 1 auf- stellers, des Verpackers oder eines in der Europäi-
geführten Stoffe darf nicht zu einer Überschreitung der schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen
in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen führen. Verkäufers,
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des 4. Aromen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die
§ 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Chinin oder dessen Salze enthalten, sofern sie nicht
durch die Angabe „chininhaltig" kenntlich gemacht
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 können entfallen, sind.
wenn die Abgabe nicht an Verbraucher erfolgt.
§6
(2) Die Angaben sind auf den Packungen oder Behält-
nissen an einer in die Augen fallenden Stelle in deut- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
scher Sprache leicht verständlich, deutlich sichtbar,
(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
leicht lesbar und unverwischbar anzubringen. Wenn die
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
Abgabe nicht an Verbraucher erfolgt, genügt die Angabe
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 in Anlage 1
in den Begleitpapieren.
aufgeführte Stoffe gewerbsmäßig verwendet.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-
§5 darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem
Verkehrsverbote gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die da-
zu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht Zusatzstoffe über die durch § 3 Abs. 2 festgesetzten
werden: Höchstmengen hinaus verwendet.
1. Trinkbranntweine, zu deren Herstellung Aromen, die (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
andere Lösungsmittel als Äthylalkohol landwirt- darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Erzeug-
schaftlichen Ursprungs, Wein oder Wasser enthal- nisse entgegen einem Verbot des§ 5 gewerbsmäßig in
ten, verwendet wurden, sofern die Verwendung die- den Verkehr bringt.
ser Lösungsmittel nicht in Verbindung mit der Ver-
kehrsbezeichnung kenntlich gemacht wird, (4) Wer eine in den Absätzen 2 oder 3 bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1
2. Trinkbranntweine mit Rum- oder Arrakgeschmack, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
zu deren Herstellung Aromen mit naturidentischen ordnungswidrig.
Aromastoffen verwendet wurden, sofern sie nicht als
(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
„Kunstrum" oder „Kunstarrak" bezeichnet sind; dies
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
gilt nicht bei Verwendung von Aromen mit naturiden-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Aro-
tischem Vanillin, bei denen in der Verkehrsbezeich-
men, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
nung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b auf die Ver-
gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr
wendung des Vanillins nicht hingewiesen zu werden
bringt.
braucht,
3. andere Trinkbranntweine, zu deren Herstellung Aro- §7
men mit naturidentischen Aromastoffen verwendet Berlin-Klausel
wurden, sofern dies nicht entsprechend § 4 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b kenntlich gemacht wird; Vanillin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
braucht nicht kenntlich gemacht zu werden, wenn tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
dem Trinkbranntwein dadurch nicht der dem Vanillin zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
eigene Geruch oder Geschmack verliehen wird, 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1679
Anlage 1
(zu § 2)
1. Verbotene Stoffe
Agarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum)
Asaron, ausgenommen asaronhaltige Pflanzen und Pflanzenteile wie Calmus (Acorus calamus)
Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)
Bittermandelöl mit einem Gehalt an freier oder gebundener Blausäure
Bittersüßstengel (Stipites Dulcamarae)
Cumarin, Tonkabohne (Semen Toncae), Vanillewurzelkraut (Liatris odoratissima),
Steinklee (Melilotus officinalis) und Waldmeister (Asperula odorata)
Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis)
Poleyminze (Herba Pulegii)
Quillaiarinde (Seifenrinde, Cortex Quillaiae)
Rainfarnkraut (Wurmkraut, Herba Tanaceti)
Rautenkraut (Herba Rutae)
Rizinusöl (Oleum Ricini)
Safrol, Sassafrasholz (Lignum Sassafras), Sassafrasblätter (Folia Sassafras),
Sassafrasrinde (Cortex Sassafras), Sassafrasöl (Oleum Sassafras), Campherholz (Lignum Camphorae:
Stammpflanze Cinnamomum camphora), Safrol enthaltende Campheröle,
jedoch nicht Muskatnuß (Semen Myristicae)
Thujon, ausgenommen thujonhaltige Pflanzen und Pflanzenteile wie Wermutkraut (Herba Absinthii)
und Beifuß (Herba Arthemisiae)
Wacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum)
Wermutöl
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. Beschränkt verwendbare Stoffe
Höchstmenge in einem Liter
Stoff Verwendung
des verzehrfertigen Getränks
2 3
a) Calmusöl Trinkbranntweine 1 Milligramm Asaron
b) Chinarinde, Chinin Trinkbranntweine 300 Milligramm Chinin
alkoholfreie Erfrischungs- 85 Milligramm Chinin
getränke
c) Cumarinhaltige Gräser wie Trinkbranntweine mit einem 10 Milligramm Cumarin
Büffelgras (Hierochlose australis) Alkoholgehalt von mindestens
und Mariengras 38 % vol.
(Hierochlose odorata)
d) Quassiaholz (Lignum Quassiae) Trinkbranntweine 50 Milligramm Quassin
e) thujonhaltige Pflanzen und Trinkbranntweine mit einem 10 Milligramm Thujon
Pflanzenteile Alkoholgehalt von
mindestens 25 % vol.
andere Trinkbranntweine 5 Milligramm Thujon
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1681
Anlage 2
(zu § 3)
Zusatzstoffe
Höchstmenge im
verzehrfertigen Lebensmittel*)
1. Aromastoffe
a) Äthylvanillin 250 Milligramm
Allylphenoxiacetat 2 Milligramm
a-Amylzimtaldehyd 1 Milligramm
Anisylacetor 1 25 Milligramm
Hydroxicitronellal
insgesamt 25 Milligramm,
Hydroxicitronellaldiäthylacetal
berechnet als Hydroxicitronellal
Hydroxicitronellaldimethylacetal 1
6-Methylcumarin 30 Milligramm
Heptinsäuremethylester 4 Milligramm
ß-Naphthylmethylketon 5 Milligramm
2-Phenylpropionaldehyd 1 Milligramm
Piperonylisobutyrat 3 Milligramm
Propenylguaethol 25 Milligramm
Resorcindimethyläther 5 Milligramm
Vanilli nacetat 25 Milligramm
b) Ammoniumchlorid 20 Gramm
c) Chininhydrochlorid insgesamt
Chininsulfat 300 Milligramm bei Trinkbranntweinen,
85 Milligramm bei alkoholfreien
Erfrischungsgetränken,
jeweils berechnet als Chinin
(einschließlich der Zusätze nach Anlage 1 Nr. 2
Buchstabe b)
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. Geschmacksbeeinflussende Stoffe
L-Alanin
L-Arginin
L-Asparaginsäure
L-Citrullin
L-Cystein
L-Cystin
Glycin
L-Histidin insgesamt 500 Milligramm und nicht mehr
L-lsoleucin als 300 Milligramm je Einzelsubstanz,
L-Leucin jeweils berechnet als Aminosäure
L-Lysin
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Serin
Taurin
L-Threonin
L-Valin
sowie die Natrium- und Kaliumverbindungen
und die Hydrochloride dieser Aminosäuren
L-Glutaminsäure
Natriumglutamat ) insgesamt 10 Gramm, berechnet als Glutaminsäure
Kaliumglutamat
lnosinat
} insgesamt 500 Milligramm
Guanylat
Maltol 10 Milligramm
Äthylmaltol 50 Milligramm
*) Die Höchstmengen beziehen sich in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a und b und der Nummer 2 auf ein Kilo-
gramm, im Falle der Nummer 1 Buchstabe c auf einen Liter.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1683
3. L ö s u n g s m i t t e 1, T r ä g e r s t o ff e
Lecithine (E 322)
Glycerin (E 422)
Glyceri nacetate
1,2-Propylenglycol
Äthylcitrate
Äthyllactat
Isopropanol
Benzylal kohol
Mono- und Diglyceride der Speisefettsäuren (E 471), auch verestert mit Essigsäure (E 472 a),
Milchsäure (E 472 b), Citronensäure (E 472 c) oder Weinsäure (E 472 d)
Alginsäure (E 400)
Natriumalginat (E 401)
Kaliumalginat (E 402)
Calciumalginat (E 404)
Agar-Agar (E 406)
Carrageen (E 407)
Johannisbrotkernmehl (E 410)
Guarkernmehl (E 412)
Traganth (E 413)
Gummi arabicum (E 414)
Xanthan (E 415)
Pektine (E 440 a)
Methylcellulose (E 461)
Carboximethylcellulose (E 466)
acetyliertes Distärkephosphat (E 1414)
Stärkeacetat verestert mit Essigsäureanhydrid (E 1420)
acetyliertes Distärkeadipat (E 1422)
Calcium- (E 470) und Magnesiumstearat
Natrium-, Kalium- (E 261) und Calciumacetat (E 263)
Natrium- (E 325), Kalium- (E 326) und Calciumlactat (E 327)
Natrium- (E 331 ), Kalium- (E 332) und Calciumcitrate (E 333)
Natrium-, Kalium-, Calcium- (E 170) und Magnesiumcarbonat
Sorbit (E 420)
Kolloide Kieselsäure und Dicalciumorthophosphat (E 341) zur Erhaltung der Rieselfähigkeit von
pulverförmigen Aromen bis zu 50 Milligramm in einem Kilogramm des verzehrfertigen Lebensmittels
Anlage 3
(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
Lebensmittel, denen Aromen mit Aromastoffen nach Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe a zugesetzt werden dürfen:
1. Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen
2. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Soßen und Suppen
3. Kunstspeiseeis
4. Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen
5. Zuckerwaren, Brausepulver
6. Füllungen für Schokoladenwaren
7. Kaugummi
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 23
Änderung der Verordnung
über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essig- Hinweis „hergestellt unter Zusatz von Essig-
essenz vom 25. April 1972 (BGBI. 1S. 732), zuletzt ge- säure"."
ändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Dezem-
ber 1977 (BGBI. 1 S. 2802), wird wie folgt geändert:
3. Folgender§ 4 a wird eingefügt:
1 . § 1 a erhält folgende Fassung: ,,§ 4 a
.. § 1 a Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung brauchen nicht angege-
( 1) Für Essig und Essigessenz, die in weiterverar-
ben zu werden:
beitenden Betrieben verwendet werden, wird Sac-
charin als Zusatzstoff zugelassen. 1 . bei Gärungsessig, der nur aus einem Ausgangs-
oder Rohstoff hergestellt ist und dem keine weite-
(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des re Zutat zugesetzt ist, das Verzeichnis der Zu-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be- taten,
steht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an Saccha-
rin kenntlich zu machen. Die Vorschriften der 2. bei Essigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) das Mindest-
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das haltbarkeitsdatum.''
Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt."
4. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.
2. Dem§ 4 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure
vermischter Gärungsessig als „Essig" mit dem 5. § 6 wird gestrichen.
Artikel 24
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer 5. das Gesetz über den Verkehr mit Absinth in der im
Kraft: Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
2125-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
1 . die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 2. März
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1972 1974 (BGBI. I S. 469),
(BGBI. I S. 85), zuletzt geändert durch§ 6 der Verord-
nung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), 6. die Essenzen-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Oktober 1970 (BGBI. 1
2. die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom S. 1389), zuletzt geändert durch Verordnung vom
20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2711 ), zuletzt geän- 21 . Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2349),
dert durch§ 6 der Verordnung vom 12. Februar 1981
7. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Zuckerartenverordnung vom
(BGBI. 1 S. 225),
8. März 1976 (BGBI. 1S. 502), zuletzt geändert durch
3. die Verordnung über Knochenfett in der im Bundes- Verordnung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 780),
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2125-4-11, 8. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Honigverordnung vom 13. Dezem-
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch ber 1976 (BGBI. 1S. 3391 ), geändert durch Artikel 4
Artikel 17 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 13. Dezember 1979
s. 1281), (BGBI. 1 S. 2328),
4. das Brotgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, 9. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 und 3 der Kakaover-
Gliederungsnummer 7841-3, veröffentlichten berei- ordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1S. 1760), zuletzt
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 218 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), 14. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2222).
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1685
Artikel 25
Bekanntmachung
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
heit kann den Wortlaut der auf Grund der Artikel 3, 5, 13,
14 und 18 dieser Verordnung geänderten Rechtsverord-
nungen, der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten kann den Wortlaut der auf Grund der
Artikel 9, 10 und 12 dieser Verordnung geänderten
Rechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung bekanntmachen. Er
kann dabei die Paragraphen und deren Untergliederung
sowie die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ord-
nungszeichen versehen.
Artikel 26
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts, Artikel
325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 197 4 (BGBI. 1S. 469), § 24 des Ge-
treidegesetzes und Artikel 7 4 des Weingesetzes vom
14. Juli 1971 auch im Land Berlin.
Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün- Vorschriften in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
dung in Kraft. bis zum 26. Dezember 1983 hergestellt worden sind.
(5) Darüber hinaus dürfen hinsichtlich der Datums-
(2) Bis zum 26. Dezember 1983 dürfen Lebensmittel kennzeichnung in Absatz 4 bezeichnete Lebensmittel
noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher gelten- ohne die dort vorgesehene Einschränkung sowie tief-
den Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. gefrorene Lebensmittel, Speiseeis, Kaugummi und ähn-
liche Erzeugnisse zum Kauen bis zum 31 . Dezember
(3) Bis zum 1. Juli 1984 dürfen die in § 1 der Frucht- 1986 nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften
saft-Verordnung genannten Erzeugnisse sowie Frucht- in den Verkehr gebracht werden.
nektar noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher (6) Lebensmittel in Glasflaschen, die zur Wiederbefül-
geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. lung bestimmt sind und auf denen eine Angabe nach Ar-
tikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 oder die Nettofüllmenge
(4) Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdauer dauerhaft angebracht ist, dürfen noch bis zum 26. De-
länger als 18 Monate beträgt, dürfen abweichend von zember 1988 auch dann in den Verkehr gebracht wer-
den Absätzen 2 und 3 noch bis zum 31. Dezember 1986 den, wenn die Angaben nicht gemäß Artikel 1 § 3 Abs. 3
mit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden Satz 2 zweiter Halbsatz angebracht sind.
Bonn, den 22. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Fülgraff
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 981 , Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 24. Dezember 1981
Tag Inhalt Seite
21. 12. 81 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. August 1981 zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober
1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung
der Saarfrage .......................................................................... . 1106
15. 12. 81 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/81 - Zollkontingent für Walzdraht
- 2. Halbjahr 1981) ..................................................................... . 1109
613-2-1
15. 12. 81 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/82 - Zollkontingent 1982 für
Bananen) .............................................................................. . 1111
613-2-1
17. 12. 81 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/82 - Änderungen zum 1. Januar
1982) .................................................................................. . 1112
613-2-1
17. 12. 81 Qritte Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Europäischen
Ubereink.9mmen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
(3. ADR-Anderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1131
17. 12. 81 Qritte Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der ..Anlage 1 (RIO) des Internationalen
Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (3. RID-Anderungsverordnung) . . . . . . . . . . . 1138
3. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143
3. 12. 81 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143
10. 12. 81 Bekanntmachung zu dem Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fern-
meldewesen der Deutschen Demokratischen Republik über den Fernmeldeverkehr . . . . . . . . . . . 1147
11. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
11. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte
der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
11. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung
der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1149
11. 12. 81 Bekanntmachung über .~fon Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1149
14. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
14. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1150
Preis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1687
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 29. Dezember 1981
Tag Inhalt Seite
21. 12. 81 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüberein-
kommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . 1153
neu: 319-83
21. 12. 81 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrep1:1_blik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Ubereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung 1158
neu: 319-84
21. 12. 81 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Juli 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
EinkQmmen und vom Vermögen sowie einiger anderer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1164
8. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . 1183
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3511 /81 des Rates zur Festlegung der Rege-
lung für den Handel Griechenlands mit Marokko 14.12. 81 L 358/1
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3512/81 des Rates zur Festlegung der Rege-
lung für den Handel Griechenlands mit Syrien 14. 12. 81 L 358/24
Andere Vorschriften
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3535/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus
frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1982) 15. 12. 81 L 360/1
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3536/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Likörweine
der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern ( 1982) 15. 12. 81 L 360/5
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3537 /81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüse-
paprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle
07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1982) 15. 12. 81 L 360/9
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3538/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete
Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1982) 15. 12. 81 L 360/12
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3539/81 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für ge-
trocknete Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Spanien (1982) 15. 12. 81 L 360/15
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3540/81 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für ge-
trocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1982) 15. 12. 81 L 360/18
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3541 /81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Israel (1982) 15. 12. 81 L 360/21
3.12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3542/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II C) 1 aa) des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Marokko (1982) 15. 10. 81 L 360/24
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3543/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosen-
pülpe der Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Tunesien (1982) 15. 12. 81 L 360/27
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3544/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse,
frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der
Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zoltarifs, mit Ursprung in der
Türkei (1982) 15. 12. 81 L 360/30