109
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1981 Nr.6
Tag Inhalt Seite
22. 1. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin 109
neu: 800-21-1-87
22. 1. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/zur
Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
neu: 800-21-1-89
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
Dieser Ausgabe sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die Zeitlichen Übersichten und
die Sachverzeichnisse für Teil I und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1980, beigefügt.
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin
Vom 22. Januar 1981
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 6. Bedienen und Warten der technischen Einrichtun-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 gen,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 7. Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spi-
ordnet: rituosen,
§ 1 8. Herstellen von Halbfabrikaten,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 9. Herstellen von Spirituosen,
10. Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituo-
Der Ausbildungsberuf Destillateur/Destillateurin wird
sen,
staatlich anerkannt.
11 . Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituo-
§ 2 sen,
Ausbildungsdauer 1 2. Abfüllen von Spirituosen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 § 4
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
2. Umweltschutz, dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
3. Ausführen von Hygienemaßnahmen, zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
4. Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvor- vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
schriften, heiten die Abweichung erfordern.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 5 Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis-
Ausbildungsplan bezogene Fälle beziehen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Ausbildungsplan zu erstellen. Prüfungsdauer unterschritten werden.
§ 6 § 8·
Berichtsheft Abschlußprüfung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re- Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
gelmäßig durchzusehen. ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
§ 7
insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitspro-
Zwischenprüfung ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
tracht:
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende 1. Bestimmen der handelsüblichen Rohstoffe und Halb-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. fabrikate,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. Kontrollieren von Rohstoffen, Halbfabrikaten und
Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Spirituosen,
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- 3. Herstellen von Halbfabrikaten,
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- 4. Herstellen von Spirituosen,
bildung wesentlich ist. 5. Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituo-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in sen,
insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben 6. Abfüllen von Spirituosen.
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrika- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
ten, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
2. Vorbereiten und Bedienen von Pumpen und Mischge- geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
fäßen sowie Aufguß- und Schichtenfiltern, besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
3. Bestimmen gebräuchlicher Fruchtsäfte und Früchte, 1. im Prüfungsfach Technologie:
4. Bestimmen des Alkoholgehaltes in extraktfreien Er- a) Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwen-
zeugnissen, dung der Rohstoffe und Halbfabrikate,
5. Herstellen von Zuckerlösungen unterschiedlicher b) Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für
Konzentration, die Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituo-
6. Zusammenstellen einfacher Rezepturen. sen,
c) Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- d) Klärung und Filtration von Halbfabrikaten und Spi-
genden Gebieten schriftlich lösen: rituosen,
1. Aufbau und Arbeitsweise von Pumpen und Misch- e) Lagerung von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spi-
gefäßen, rituosen,
2. Arbeitsprinzip von Wäge- und Meßeinrichtungen, f) Qualitätsmerkmale handelsüblicher Spirituosen,
3. Art, Herkunft und Verarbeitung der nichtalkoholi- g) produktbezogene Rechtsvorschriften,.
schen Rohstoffe, h) Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Be-
4. Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen seitigung,
Rohstoffen, i) betriebstypische Unfallquellen und Arbeits-
5. Lagerung von Orogen, Früchten und Zucker, schutzmaßnahmen;
6. Ausführung der Mazeration und Perkolation, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
7. produktbezogene Rechtsvorschriften, a) Berechnung von Rezepturen einschließlich des
8. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung, Extraktgehaltes und der Kontraktion,
9. Mischungsberechnung, b) Aufstärkungs- und Herabsetzungsberechnung,
10. Prozentrechnung. c) Sehwundberechnung,
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981 111
d) Gewichts-, Volumen- und Alkoholberechnung an- Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
hand vorgegebener Tabellen; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§ 9
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Aufhebung von Vorsc_hriften
Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-
zogene Fälle beziehen. Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-
1. im Prüfungsfach sondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sind vor-
Technologie 120 Minuten, behaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
2. im Prüfungsfach
§ 10
Technische Mathematik 90 Minuten,
Übergangsregelung
3. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
Prüfungsdauer unterschritten werden.
schriften dieser Verordnung.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in § 11
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er- Berlin-Klausel
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von
wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
§ 12
fungsfächer das doppelte Gewicht.
Inkrafttreten ·
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
2 3 4
Arbeitsschutz a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus
und Unfallverhütung Gesetzen und Verordnungen nennen
(§ 3 Nr. 1)
b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-
setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen
c) Vorschriften über den Umgang mit Destillierge-
räten erläutern
d) Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen be-
schreiben
e) Ursachen für Alkoholexplosionen nennen
f) Maßnahmen zur Verhinderung von Alkohol-
explosionen erläutern
g) Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtun-
gen, insbesondere in explosionsgefährdeten
und feuchten Räumen, erläutern
h) Schutzvorrichtungen technischer Einrichtun-
gen verwenden
i) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten sowie betriebstypische Unfallquellen und
-situationen beschreiben
k) Brandschutzeinrichtungen bedienen
1) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten während der gesamten
Ausbildungszeit
m) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern zu vermitteln
n) Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses
beschreiben
2 Umweltschutz a) Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm,
(§ 3 Nr. 2) Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben
und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen
b) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der ge-
setzlichen Bestimmungen beseitigen
3 Ausführen von a) Reinigungs- und Pflegemittel auswählen
Hygienemaßnahmen b) Reinigungsgeräte handhaben
(§ 3 Nr. 3)
c) Maschinen sowie Produktions- und Lagerge-
fäße pflegen
d) Arbeitsplatz sauberhalten
4 Kenntnisse der a) Begriffsbestimmungen für Spirituosen wieder-
produktbezogenen geben
Rechtsvorschriften b) wesentliche Vorschriften des Branntweinmono-
(§ 3 Nr. 4) polgesetzes einschließlich der Ausführungs-
bestimmungen erläutern
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981 113
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
c) Brennereien nach ihrer Betriebsweise, der Ver-
arbeitung der Rohstoffe und Erfassung des
Branntweins definieren
d) wesentliche Zoll- und Verbrauchsteuervor-
schritten nennen
e) Bedeutung der Eichpflicht erklären
f) produktbezogene Vorschriften in der Fertigpak-
kungs-Verordnung erläutern
g) produktbezogene Vorschriften des Gesetzes
über den Verkehr mit Lebensmitteln und Be-
darfsgegen~ändennennen
h) produktbezogene Vorschriften des Weingeset-
zes sowie der Farbstoff- und Essenzen-Verord-
nung nennen
5 Kenntnisse des a) Art, Rechtsform, organisatorischer Aufbau und
Ausbildungsbetriebes Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-
(§ 3 Nr. 5) ben X
b) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-
hörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-
verbände nennen X
c) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zu-
sammenhänge erläutern X
d) betriebliche Energie- und Wasserversorgung
beschreiben und die Notwendigkeit von Ener-
giesparmaßnahmen begründen X
e) Durchführung einer Inventur beschreiben X
f) gebräuchliche Formen der Datensammlung und
übliche Wege der Materialbeschaffung nennen X
g) Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb herge-
stellten Erzeugnisse beschreiben X
h) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere ge-
setzliche Bestimmungen über die Berufsausbil-
dung und den Tarifvertrag, erläutern X
i) Sozialversicherungsträger nennen X
k) Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer
erläutern X
6 Bedienen und Warten a) mit Geräten für das Wiegen und Messen von
der technischen Rohstoffen und Halbfabrikaten umgehen X
Einrichtungen b) Pumpen und Mischgefäße vorbereiten und be-
(§ 3 Nr. 6)
dienen X
c) technische Einrichtungen für die Mazeration, Di-
gestion und Perkolation vorbereiten und bedie-
nen X
d) Einrichtungen für die Destillation vorbereiten
und bedienen X
e) Wasseraufbereitungsanlage überwachen X
f) Aufguß-und Schichtenfiltervorbereiten und be-
dienen X
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
g) Apparate für die Klärung von Halbfabrikaten und
Spirituosen vorbereiten und bedienen X
h) technische Einrichtungen für die Abfüllung, Ver-
schließung, Ausstattung und Verpackung von
Spirituosenflaschen in Betrieb nehmen X
i) mit einfachen Werkzeugen umgehen X
k) technische Einrichtungen und Werkzeuge war-
ten X
7 Kontrollieren der a) nichtalkoholische Rohstoffe, insbesondere
Rohstoffe, Halbfabrikate Früchte, Fruchtsäfte und Konzentrate, bestim-
und Spirituosen men X
(§ 3 Nr. 7) b) Aussehen, Geruch und Geschmack der Frucht-
säfte prüfen X
c) alkoholische Rohstoffe, insbesondere Sprit,
Korn- und Weindestillate, Obstbranntweine und
Rum, auf Geruchs-, Geschmacks- und andere
Fehler prüfen X
d) Drogenart und -beschaffenheit feststellen X
e) Halbfabrikate für die Spirituosenher~tellung,
insbesondere Essenzen, ätherische Ole und
Sirupe, auswählen X
f) Alkoholgewinnung aus Getreide, Kartoffeln,
Wein, Obst und Zuckerrohr am Beispiel be-
schreiben X
g) Alkoholgehalt extraktfreier Erzeugnisse nach
' Volumen- und Gewichtsprozenten bestimmen X
h) Alkoholgehalt extrakthaltiger Erzeugnisse nach
Volumenprozenten bestimmen X
i) Extraktgehalt bestimmen X
k) Gesamtsäure feststellen X
1) Dichte bestimmen X
m) Ausgiebigkeit von Rohstoffen und Halbfabrika-
ten prüfen X
n) Voraussetzungen für eine sensorische Quali-
tätsprüfung feststellen X
o) Aussehen, Geruch und Geschmack der Fer-
tigerzeugnisse prüfen X
p) Fertigerzeugnisse mit handelsüblichen Spiri-
tuosen vergleichen X
q) Eignung des Betriebswassers für die Spirituo-
senherstellung feststellen X
8 Herstellen von a) Alkoholmenge für die Herstellung von Halbfabri-
Halbfabrikaten katen berechnen X
(§ 3 Nr. 8) X
b) Alkoholgehalt der Halbfabrikate bestimmen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981 115
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
c) Zuckerlösungen berechnen X
d) Drogen und Früchte für die Verarbeitung vorbe-
reiten X
e) Rohstoffe, insbesondere Drogen und Früchte,
mazerieren und perkolieren X
f) Rohstoffe, insbesondere Drogen und Früchte,
destillieren X
g) Essenzen nach Rezeptur ausmischen X
h) Zuckerlösungen herstellen X
i) Rohstoffe und Halbfabrikate messen und wie-
gen X
9 Herstellen a) Schläuche und Rohrleitungen vorbereiten X
von Spirituosen b) einfache Rezepturen zusammenstellen X
(§ 3 Nr. 9)
c) Kontraktion in extraktfreien Spirituosen berech-
nen X
d) Rohstoffe und Halbfabrikate nach Menge und
Gewicht dosieren X
e) extraktfreie Trinkbranntweine unter Verwen-
dung von Zutaten in der richtigen Reihenfolge
nach Anweisung herstellen X
f) extrakthaltige Spirituosen und Liköre unter Ver-
wendung von Zutaten in der richtigen Reihenfol-
ge nach Anweisung herstellen X
g) Aufstärkung und Herabsetzung des Alkoholge-
haltes berechnen X
10 Lagern der Rohstoffe, a) Inhalte von zylindrischen und rechteckigen La-
Halbfabrikate und gergefäßen berechnen X
Spirituosen b) Lagergefäße auswählen X
(§ 3 Nr. 10)
c) Lagergefäße für die Füllung vorbereiten X
d) Lagergefäße unter Berücksichtigung des Füll-
gutes füllen X
e) Lagergefäße und Füllgut überwachen X
f) Lagergefäße entleeren X
g) Drogen, Früchte und Zucker lagern X
h) Lagerbestände erfassen und Lagerschwund er-
mitteln X
11 Klären und Filtrieren a) Trübungen feststellen und ihre Ursachen ermit-
der Halbfabrikate und teln X
Spirituosen b) Klärmittel auswählen X
(§ 3 Nr. 11)
c) Halbfabrikate und Spirituosen klären X
d) Filtermaterial und Filterschichten nach Art und
Menge auswählen X
e) Aufguß- und Schichtenfilter einsetzen X
f) Alkohol aus Filtermaterial und -schichten rück-
gewinnen X
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
12 Abfüllen von a) Ausstattungs- und Verpackungsmaterialien be-
Spirituosen reitstellen X
(§ 3 Nr. 12)
b) Flaschen und Emballagen reinigen X
c) Flaschen füllen und verschließen X
d) Abfüllung nach Menge, Spirituosensorte und
Ausstattung der Flaschen überwachen X
e) Füllmenge kontrollieren X
f) Flaschen ausstatten und verpacken X
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981 117
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/
zur Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin *)
Vom 22. Januar 1981
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom § 4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Ausbildungsrahmenplan
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3_sollen nach
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
ordnet: und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
§ 1 dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
Der Ausbildungsberuf vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/ heiten die Abweichung erfordern.
Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin
wird staatlich anerkannt. § 5
Ausbildungsplan
§ 2
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Ausbildungsdauer bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 6
§ 3
Berichtsheft
Ausbildungsberufsbild
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-
1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz, zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen.
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
3. Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Geräte, § 7
Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen,
Zwischenprüfung
4. Durchführen von Eingangskontrollen,
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
5. Feststellen der Rohstoffart und der Gewebe- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
konstruktion, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
6. Zuschneiden und Einrichten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
7. Schweißen und Kleben, Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die
8. Ausführen von Spezialarbeiten, unter Nummer 4 Buchstabe a bis f, Nr. 5 Buchstabe a
und b, Nr. 6 Buchstabe a bis d, Nr. 9 Buchstabe a bis e
9. Nähen mit Maschinen, sowie Nr. 11 Buchstabe a aufgeführten Fertigkeiten und
10. Auswählen und Anbringen von Zubehör, Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die
nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbil-
11 . Durchführen von Endkontrollen und Fertigmachen
dungsdauer zu vermitteln sind und mit den vorstehend
der Erzeugnisse zum Versand,
1 2. Reparieren und Montieren konfektionierter Artikel,
*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-
13. Mitwirken in der Konstruktion und Arbeitsvorberei- ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
tung. Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusam- Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-
menhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden ten in Betracht:
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich 1. im Prüfungsfach Technologie:
ist.
a) Eigenschaften von Kunststoff- und Schwergewe-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in ben sowie von Folien und die an sie zu stellenden
insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitspro- Anforderungen,
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
tracht: b) Konstruktion und Arbeitsvorbereitung,
c) Erzeugnisprüfung und Montage,
1 . Aufzeichnen und Zuschneiden von Schnitteilen so-
wie Verarbeiten der zugeschnittenen Teile zu ein- d) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt-
fachen Halb- oder Fertigfabrikaten nach Vorlage oder schutz;
Angaben, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. Kontrollieren von Erzeugnissen auf Fehler. a) Grundrechenarten, Prozent-, Bruch- und Zins-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in rechnung, Körper- und Flächenberechnung,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol- b) Berechnen des Bedarfs an Einsatzmaterial und
genden Gebieten schriftlich lösen: Zubehör;
1 . Rohstoffe und Garne, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
2. Konstruktion und Eigenschaften von Kunststoff- und maßstabgerechte Darstellung von Flächen und
Schwergeweben sowie von Folien, Körpern;
3. Aufbau und Wirkungsweise von Näh-, Schweiß-, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Klebe- und Zuschneidemaschinen, Wirtschafts- und Sozialkunde.
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbe-
zogene Fälle beziehen.
5. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-
spezifische Aufgaben, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
6. Abzeichnen und Signieren von Schnitteilen nach den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Zeichnung oder Schablone sowie Einzeichnen des 1. im Prüfungsfach
Fadenverlaufs. Technologie 120 Minuten,
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxis- 2. im Prüfungsfach ·
bezogene Fälle beziehen. Technische Mathematik 90 Minuten,
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter 3. im Prüfungsfach
Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Prüfungsdauer unterschritten werden. 4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§8 (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
Abschlußprüfung Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Prüfungsdauer unterschritten werden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
ist. gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von
wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
insgesamt höchstens vierzehn Stunden drei Arbeitspro-
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
tracht: fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht.
1. Skizzieren eines Werkstückes mittleren Schwierig-
keitsgrades nach Vorlage oder Angaben, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb
2. Zuschneiden der Teile nach der selbstangefertigten
der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-
Skizze,
destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. zusammenfügen der zugeschnittenen Teile zum
Werkstück und Vervollständigen des Werkstücks
mit Zubehörteilen unter Berücksichtigung der Vor- §9
schriften. Aufhebung von Vorschriften
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe- pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981 119
berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe- § 11
sondere für den Ausbildungsberuf Zeltmacher, sind vor-
Berlin-Klausel
behaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 10 tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen §12
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- Inkrafttreten
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/
zur Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Arbeitsschutz, a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Ge-
Unfallverhütung und setzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz b) einschlägige Vorschriften der Träger der gesetz-
(§ 3 Nr. 1),
lichen Unfallversicherungen, insbesondere
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter, nennen und beachten
c) Gefahren im Umgang mit elektrischem
Strom erläutern
d) Gefahrenstellen an Maschinen nennen,
Schutzeinrichtungen aufzeigen und ihre Wirk-
samkeit erhalten
e) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern so-
wie funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnah-
men zur Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-
lästigung, -verschmutzung und -vergiftung so-
wie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen
und beachten
2 Kenntnisse des a) Fertigungsabteilungen nennen und ihre Zu-
Ausbildungsbetriebes sammenarbeit erläutern während der gesamten
(§ 3 Nr. 2) b) betriebliche Formulare erläutern und an- Ausbildung zu vermitteln
wenden
c) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung
für Auszubildende erläutern
d) Unterlagen für die Lohnabrechnung und Metho-
den für die Lohnfindung nennen
e) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und
Jugendvertretung sowie Rechte und Pflichten
von Mitarbeitern und Auszubildenden erläutern
3 Handhaben, Pflegen und a) Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz
Instandhalten der Geräte, halten
Maschinen, Werkzeuge b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben
und Einrichtungen und pflegen
(§ 3 Nr. 3)
c) Maschinen und Einrichtungen nach Vorschrift
reinigen und warten
d) bei der Instandhaltung von Maschinen und
Einrichtungen mitwirken
e) wichtige Verschleißteile nach Vorschrift aus-
wechseln
f) Möglichkeiten der Energieversorgung, -einspa-
rung und -rückgewinnung erläutern
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981 121
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
4 Durchführen von a) Breite, Länge und Flächengewicht in Gramm
Eingangskontrollen pro Quadratmeter von Schwergeweben und
(§ 3 Nr. 4) Folien nachprüfen
b) Herstellungsfehler in Schwergeweben, Träger-
geweben und Folien sowie Fehlerhäufigkeit
feststellen
c) Farbausfall der angelieferten Ware mit Farb-
vorlage vergleichen
d) Zubehör anhand vorgegebener Spezifikationen
überprüfen
e) Eignung von Schwergeweben, Trägergeweben
und Folien nach vorgegebenen Spezifikationen
überprüfen, insbesondere Festigkeitsprüfun-
gen durchführen
f) Ware anhand des betrieblichen Fehlerkatalogs
beurteilen und einordnen
5 Feststellen der a) wichtige Fasern nach Art und Form bestim-
Rohstoffart und der men
Gewebekonstruktion
b) Gewebekonstruktion nach Bindung, Faden-
(§ 3 Nr. 5)
dichte und Garnnummer bestimmen
c) angewandtes Verfahren zur Veredlung der
Schwer- und Trägergewebe erläutern
d) Unterschiede zwischen beschichteten und im-
prägnierten Geweben sowie deren Verwen-
dungsmöglichkeiten erläutern
e) Unterschied zwischen Beschichtungs- und
Kaschierverfahren feststellen
6 Zuschneiden a) Schwer- und Trägergewebe sowie Folien ab-
und Einrichten messen
(§ 3 Nr. 6)
b) Aufbau und Wirkungsweise von Zuschneide-
maschinen einschließlich der erforderlichen Zu-
satzgeräte erläutern 3 2
c) Schnitteile nach Zeichnung und Schablone ab-
zeichnen, signieren und ausschneiden
d) Schnitteile nach Skizze aufzeichnen, signieren
und ausschneiden
e) beim Herstellen von Schablonen mitwirken
f) Zutaten bereitstellen
g) Auftragsposten zusammenstellen
7 Schweißen und Kleben a) Möglichkeiten der Verbindung von Flächen
(§ 3 Nr. 7) durch Schweißen und Kleben erläutern
b) Aufbau und Wirkungsweise von Schweiß- und
3
Klebemaschinen erläutern
c) betriebsübliche Maschinen auf Funktionstüch-
tigkeit prüfen und bedienen
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) Maschinen einrichten, einstellen und regulieren
e) Teile schweißen und verkleben, Verbindungs-
stellen auf Fehler kontrollieren und Fehler be- 2 2
heben
f) einschlägige behördliche Vorschriften, insbe-
sondere Zollvorschriften für die Anfertigung von
Lastkraftwagen-Planen, beachten
8 Ausführen a) Handnäharbeiten ausführen
von Spezialarbeiten b) lieken und .gaten
(§ 3 Nr. 8)
c) Taue und Draht spleißen
1 1
d) knoten
e) Zubehörteile anbringen
f) Notwendigkeit der unter a bis e genannten Ar-
beiten und den Zeitpunkt ihrer Durchführung im
Fertigungsablauf erläutern und beachten
9 Nähen mit Maschinen a) Aufbau und Wirkungsweise betriebsüblicher
(§ 3 Nr. 9) Nähmaschinen erläutern
b) in geeigneter Grifftechnik und ergonomisch
zweckmäßiger Körperhaltung beidhändig ar-
beiten 1 2
c) Fadenspannung und Nähmaterial überprüfen
d) Teile zusammennähen, auf Nähfehler kontrollie-
ren und Nähfehler beseitigen
e) Zubehörteile annähen
f) gebräuchliche Nahtarten nach Verwendungs-
zweck bestimmen und aufzeichnen
g) Nähmaschinen regulieren, Zusatzapparate ent-
1
sprechend dem Näharbeitsgang auswählen
und montieren
h) Verschleißteile auswechseln
10 Auswählen und a) Nähgarn nach seinen Eigenschaften und den
Anbringen von Zubehör Erfordernissen auswählen
(§ 3 Nr. 10) 1
b) folgendes Zubehör nach seinen Eigenschaften
und den Erfordernissen auswählen und an-
bringen:
aa) Ösen und Beschläge
bb) Gurte und Bänder
CC) Hilfs- und Nebenmaterial, insbesondere
Stifte, Haken, Reißverschlüsse und Knöpfe
dd) lohgares Leder oder Chromleder 1
ee) flexible Befestigungsmittel, insbesondere
Tauwerk und Seile
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981 123
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse , im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
11 Durchführen a) Artikel auf Funktionstüchtigkeit und Vollständig-
von Endkontrollen keit überprüfen, Fehler feststellen und beseiti- 1 1
und Fertigmachen gen oder melden
der Erzeugnisse
zum Versand b) Artikel versandfertig zusammenlegen, Zubehör
(§ 3 Nr. 11) beilegen und verpacken, einschlägige Versand- 1
vorschritten beachten
12 Reparieren und a) konfektionierte Artikel reparieren 1
Montieren
konfektionierter Artikel b) Artikel montieren, Montageanleitung und Zoll-
(§ 3 Nr. 12) vorschritten berücksichtigen 1 1
c) Montagebericht erstellen
13 Mitwirken in a) Anforderungen an die Qualität der Materialien,
der Konstruktion und insbesondere für Markisen, liegen, Markt-, Gar-
Arbeitsvorbereitung ten- und Sehweißerschirme, bestimmen
(§ 3 Nr. 13) b) Anforderungen an die Qualität der Materialien
und an das Zubehör, insbesondere für Garn- 1
pingzelte, Freizeitartikel, Überdachungen, Zelt-
hallen, Traglufthallen, textile Bauelemente, Ver-
kleidungen und Artikel für Zwecke des Arbeits-
schutzes, bestimmen
c) Gestelle und Gerüste für wichtige Artikelgrup-
pen nennen und ihren Einsatz erläutern
d) konstruktive zusammenhänge zwischen Ge-
stell oder Gerüst und textiler Verkleidung auf-
zeigen und beachten
e) Fertigteile skizzieren
f) Zusammenhang zwischen Stoffbreite und Naht-
legung in Fertigungszeichnungen erläutern und
beachten
1 4
g) Fertigungszeichnungen maßstabgerecht anfer-
tigen und Maße eintragen
h) textiles Material und Zubehör nach den Erfor-
dernissen festlegen und ihre Mengen berech-
nen, Stücklisten anfertigen
i) Fertigungsvorschriften und Arbeitsablauf er-
läutern
k) einschlägige Normen und behördliche Vor-
schritten, insbesondere Zollvorschriften, nen-
nen und bei der Festlegung der Fertigungsvor-
schritt berücksichtigen
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 28. Januar 1981
Tag Inhalt Seite
7. 1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Internatio-
nale Kälteinstitut ....................................................................... . 18
7. 1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife .................................................... . 18
7. 1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins ............. . 19
12.1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation .. . 19
12. 1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenver-
suchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ................................ . 20
12.1.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt .................................................................... . 20
13.1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 20
13. 1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ..................................... . 20
13.1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti-
gung jeder Form von Rassendiskriminierung .............................................. . 21
14.1.81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 21
14. 1. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 23
14. 1. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 24
14.1.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 8 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von
Schiffbruch ............................................................................ . 26
14. 1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen
1 Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen ........................................ . 26
14.1.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute .............................. . 27
14. 1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten
Frachtstücken .......................................................................... . 27
14.1. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit ...................................... . 28
14.1.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder
Art .................................................................................... . 28
15.1.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 11, 12, 16, 17, 26, 87, 97,
98 und 101 der Internationalen Arbeitsorganisation ....................................... . 29
15.1.81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Zusatzprotokolls vom
6. Juli 1970 zum Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luft-
fahrt „EUROCONTROL" ................................................................. . 30
15. 1. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit .................. . 30
Dieser Ausgabe sind für die Abonnenten beigefügt:
- die Titelblätter, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für Teil II des Bundesgesetzblattes,
Jahrgang 1980,
- die Neuauflage des Fundstellennachweises B, Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der
DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1980.
Preis dieser Ausgabe ohne Fundstellennachweis B: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981 125
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3427 /80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Äpfel bis zum Ende des Wirtschaftsjahres
1980/81 31. 12. 80 L 358/64
29. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3428/80 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Birnen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres
1980/81 31. 12.80 L 358/65
29. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3429/80 der Kommission zum Erlaß der bei der
Einfuhr von Champignonkonserven anwendbaren Schutzmaß-
nahmen 31. 12. 80 L 358/66
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3443/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 100/76 über die gemeinsame Marktorganisation für
Fischerei erze ug n i sse 31. 12.80 L 359/13
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3444/80 des Rates zur Beibehaltung der mit
den Verordnungen (EWG) Nr. 2813/79, (EWG) Nr. 2814/79, (EWG)
Nr. 2815/79 und (EWG) Nr. 2816/79 festgelegten Fischereier-
zeugnispreise 31. 12. 80 L 359/14
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3445/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2528/80 über Sondermaßnahmen zugunsten der Or-
ganisationen von Olivenölerzeugern im Wirtschaftsjahr 1980/81 31. 12.80 L 359/15
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3446/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1837 /80 über die gemeinsame Marktorganisation für
Schaf- und Ziegenfleisch 31. 12. 80 L 359/16
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3452/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2529/80 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Erzeugungsbeihilfe bei O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr
1980/81 31. 12.80 L 360/14
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3454/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Markt-
organisation für Fette und der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die
gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse 31. 12.80 L 360/16
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3455/80 des Rates zur auf Grund des Beitritts
Griechenlands notwendigen Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3330/74 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker 31. 12.80 L 360/17
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3456/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 337 /79, (EWG) Nr. 338/79 und (EWG) Nr. 358/79
auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisation für Wein 31. 12.80 L 360/18
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3457 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1655/76 über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Ausnahmeregelung bei der Einfuhr von Butter aus Neuseeland
in das Vereinigte Königreich 31. 12.80 L 360/19
Andere Vorschriften
29. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3430/80 der Kommission zur Änderung der
einzelstaatlichen Anteile an bestimmten Höchstmengen für die Ein-
fuhr von Textilwaren mit Ursprung in Drittländern für das Jahr 1980 31. 12. 80 L 358/69
29. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3431 /80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich und in das Vereinigte Königreich von be-
stimmten Textilerzeugnissen mit Ursprung in Indonesien 31. 12.80 L 358/72
29. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3432/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich, nach Frankreich und in die Be-
nelux-Länder von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in der Volks-
republik China 31. 12. 80 L 358/75
29. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3433/80 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in das Vereinigte Königreich von Parkas, Anoraks, Windjak-
ken und dergleichen (Kategorie 21) mit Ursprung in Sri Lanka 31. 12.80 L 358/78
30. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3434/80 der Kommission über die Festset-
zung von Mitt_!3lwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrus-
früchten und Apfeln und Birnen 31. 12.80 L 358/80
18. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3438/80 des Rates über die Ausfuhrregelung
für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-
Metallen 31. 12. 80 L 353/89
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3439/80 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyester-
Spinnfäden mit Ursprung in den Vereinigten Staaten 31. 12.80 L 353/91
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3440/80 des Rates über die Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für be-
stimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Ge-
meinsamen. Zolltarifs (1981) 31. 12.80 L 359/1
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3441 /80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungs-
druckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
(1981) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte ande-
re Papiere 31. 12. 80 L 359/4
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3442/80 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für vollständig
in Griechenland gewonnenen Wein aus frischen Weintrauben und mit
Alkohol stummgemachten Most aus frischen Weintrauben der Tarif-
nummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (1981) 31. 12. 80 L 359/8
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3447 /80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 hinsichtlich der in der Landwirtschaft für die
griechische Drachme anzuwendenden Umrechnungskurse 31. 12.80 L 359/11
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3448/80 des Rates über die Durchführung von
Artikel 43 der Beitrittsakte von 1979 in bezug auf die Handelsregelung
für Waren der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und (EWG) Nr.
3035/80 31. 12.80 L 359/18
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3449/80 des Rates mit Durchführungsvor-
schriften zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien über den Han-
del mit gewerblichen Waren und zur Änderung des Anhangs III der
Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 über die Einfuhrregelung gegenüber
Staatshandelsländern 31. 12. 80 L 360/1
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1981 127
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3450/80 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in
der 200-Meilen-Zone für die Küste des französischen Departements
Guyana gegenüber Schiffen, die die Flagge von Drittländern führen 31. 12.80 L 360/7
22. 12.80 Verordnung (EWG) Nr. 3451 /80 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirt-
schaft des Großherzogtums Luxemburg 31. 12.80 L 360/13
22. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3453/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 154/75 über die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl
erzeugenden Mitgliedstaaten 31. 12.80 L 360/15
17. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3458/80 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2527 /80 über technische Maßnahmen zur Erhaltung
der Fischbestände 31. 12.80 L 360/20
Berichtigung der Verordnung_ (EWG) Nr. 3224/80 der Kommission
vom 11. Dezember 1980 zur Anderung der Währungsausgleichs-
beträge sowie verschiedener Verordnungen zur Festsetzung der Aus-
fuhrerstattungen hinsichtlich bestimmter, nicht unter Anhang II des
Vertrages fallender landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse
(ABI. Nr. L 340 vom 15. 12. 1980) 24. 12.80 L 351/52
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen VoraLlsrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1980
Auslieferung ab Februar 1981
Teil 1: 14,80 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 14,80 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
6,5 % MwSl sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren
Die Titelblätter, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1980
des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen den Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1981
Teil I Nr. 6 bzw. Teil II Nr. 2 im Rahmen des Abonnements bei.
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