1561
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1981 Nr. 59
Tag Inhalt Seite
22. 12. 81 Zweites Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes ........................... .'.... 1561
612-14
22. 12. 81 Gesetz.;mr Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1982 -
VerbStAndG 1982) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1562
612-1-6, 612-7, 612-8, 612-14
22. 12. 81 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1566
85-1, 621-1
22. 12. 81 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur
Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz) . . . . . . . . . . . . 1568
neu: 8230-37; 2126-9, 820-1, 8252-1, 822-1, 2123-1, 2124-5
22. 12. 81 Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in
der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1578
neu: 8230-36; 820-1, 822-1, 8252-1, 8052-1
18. 12. 81 Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1585
neu: 7141-6-1-6; 7141-6-1-4
18. 12. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über die Dringlichkeit von Ausgaben für
Bauvorhaben in der Rentenversicherung der Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1621
8232-38-2
22. 12. 81 Verordnung zur Änderung der Höchstmengenverordnung, tierische Lebensmittel und der Höchst-
mengenverordnung Pflanzenbehandlungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1622
2121-9-1, 2125-40-19
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1623
Zweites Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 22. Dezember 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669), Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom sind gewahrt.
26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert: Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
1. In§ 1 Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte „bis zum 31. De- wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
zember 1981 '· gestrichen.
2. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte „bis Bonn, den 22. Dezember 1981
zum 31. Dezember 1981" und ,, , ab 1. Januar 1982
unversteuert'' gestrichen. Der Bundespräsident
Carstens
Artikel 2 Der Bundeskanzler
Schmidt
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Über- Der Bundesminister der Finanzen
leitungsgesetzes auch im Land Berlin. Hans Matthöfer
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
{Verbrauchsteueränderungsgesetz 1982 - VerbStÄndG 1982)
Vom 22. Dezember 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 7. für Zigarettenhüllen
2,60 DM je 1 000 Stück;
Artikel 1
8. für Rohtabak und Tabakersatzstoffe
Änderung des Tabaksteuergesetzes 8,80 DM je kg;
Das Tabaksteuergesetz vom 13. Dezember 1979 9. für Zigarettenpapier
(BGBI. 1 S. 2118) wird wie folgt geändert: 0,65 DM je m2 ."
1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „natürlichem oder ho-
3. § 11 wird wie folgt geändert:
mogenisiertem" ersetzt durch die Worte „natürli-
chem, homogenisiertem oder rekonstituiertem". a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Zigaret-
tenhüllen" die Worte „mit der Hand oder einem
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: einfachen Gerät" eingefügt.
,,(1) Die Steuer beträgt b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,;Her-
steller" die Worte,, , der Tabakwaren zu Handels-
1 . für Zigarren zwecken herstellt," eingefügt.
14 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, minde-
stens 2,6 Pf je Stück;
4. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
2. für Zigarillos ( § 2 Abs. 1)
„Einführern, die nicht Hersteller sind, wird die Steuer
17 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, minde-
auch erlassen oder erstattet, wenn von ihnen einge-
stens 3, 1 Pf je Stück;
führte Tabakwaren oder Zigarettenhüllen unter Steu-
3. für Zigaretten eraufsicht vernichtet oder vergällt werden."
5,65 Pf je Stück und 31,5 vom Hundert des Klein-
verkaufspreises, mindestens 9 Pf je Stück; 5. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Pro-
4. für Rauchtabak ben" die Worte „oder zu Werbezwecken an Verbrau-
cher" eingefügt.
a) wenn mehr als 10 vom Hundert des Gewichts
der Tabakteile weniger als 1,4 mm lang oder
breit sind (Feinschnitt), 8,40 DM je kg und 31,8 6. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Abgabe un-
vom Hundert des Kleinverkaufspreises, min- entgeltlicher Proben," ersetzt durch die Worte „un-
destens 26 DM je kg, entgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwek-
ken,".
b) wenn mindestens 90 vom Hundert des Ge-
wichts der Tabakteile mindestens 1,4 mm lang 7. Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefaßt:
und breit sind (Pfeifentabak), 4,20 DM je kg
und 20,7 vom Hundert des Kleinverkaufsprei- ,,§ 26
ses, mindestens 15 DM je kg, Hersteller von Rauchtabak und von Kau-Fein-
c) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hundert schnitt erhalten weiterhin, letztmalig für das vierte
des Gewichts Tabakrippen und einem Klein- Kalendervierteljahr 1982, Steuererleichterung für
verkaufspreis bis 35 DM, 6 DM je kg, kleinere Betriebe nach dem bis zum 1. Januar 1980
geltenden Tabaksteuergesetz und den dazu ergan-
d) Pfeifentabak, in Stränge gesponnen (Strang-
genen Durchführungsbestimmungen. Die Gesamtbe-
tabak), 4,50 DM je kg, träge der vierteljährlichen Steuererleichterung wer-
e) nur aus Tabakrippen, wenn mindestens 60 den für die vier Kalendervierteljahre 1981 jeweils um
vom Hundert des Gewichts der Tabakteile min- 30 vom Hundert und 1982 jeweils um 50 vom Hundert
destens 1,4 mm lang und breit sind (Rippenta- gekürzt.
bak), 2 DM je kg; § 27
5. für Schnupftabak (1) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 4
0,65 DM je kg; Abs. 1 Nr. 2 zum Mindeststeuersatz, Nr. 3, Nr. 4 Buch-
6. für Kautabak stabe a bis c und e sowie Nr. 7 in der vom 1 . Juni 1 982
an geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können
a) Kau-Feinschnitt ab 1 . April 1 982 bezogen werden.
5,30 DM je kg,
(2) Entsteht die Tabaksteuer für Tabakwaren und
b) anderer Kautabak Zigarettenhüllen, für die die Steuer durch Verwen-
0,65 DM je kg; dung neuer Steuerzeichen entrichtet ist, vor dem
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1563
1. Juni 1982, so entsteht sie nach den Steuersätzen Automatenaufsteller bei dem für seinen Ge-
des § 4 Abs. 1 in der vom 1 . Juni 1982 an geltenden schäftssitz zuständigen Hauptzollamt entrichtet
Fassung. worden ist. Für diese Zigaretten entsteht mit Ab-
lauf des 13. Juni 1982 keine Nachsteuer."
(3) Für Zigaretten und Feinschnitt, für die die
Tabaksteuer nach § 4 Abs. 1 in der bis 1. Juni 1982
0 Uhr geltenden Fassung entstanden ist und die sich Artikel 2
im Besitz eines Herstellers, Einführers oder Händlers
befinden oder an ihn unterwegs sind, entsteht für Zi- Änderung des Gesetzes über das
garetten mit Ablauf des 13. Juni 1982 und für Fein- Branntweinmonopol
schnitt mit Ablauf des 11. Juli 1982 eine Nachsteuer. Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
1. Die Nachsteuer beträgt Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
a) für Zigaretten 2,7 Pf je Stück mit aus dem Pak- durch Artikel 14 des Subventionsabbaugesetzes vom
kungspreis auf dem Steuerzeichen sich erge- 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert:
benden Kleinverkaufspreisen von weniger als
15 Pf, sonst 3 Pf je Stück,
1. In § 84 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „2 250" durch
b) für Feinschnitt 16 DM je kg mit aus dem Pak- ,,2 550" ersetzt.
kungspreis auf dem Steuerzeichen sich erge-
benden Kleinverkaufspreisen von weniger als 2. Folgender § 17 4 wird eingefügt:
57 DM, sonst 19 DM je kg.
,,§ 174
2. Steuerschuldner der Nachsteuer ist der Besitzer,
bei Zigaretten, die am 14. Juni 1982 0 Uhr unter- Zur Nachversteuerung auf Grund der Änderung
wegs sind, und bei Feinschnitt, der am 12. Juli des § 84 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 2 des Gesetzes
1982 0 Uhr unterwegs ist, derjenige Hersteller, vom 22. Dezember 1 981 (BGBI. 1 S. 1 562) wird fol-
Einführer oder Händler, in dessen Besitz die Ware gende' Regelung getroffen:
nach diesem Zeitpunkt zuerst gelangt. 1. Branntwein zu Trinkzwecken und sonstigen in
3. Der Steuerschuldner hat über die Nachsteuer § 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nicht genannten Zwecken,
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie- Halberzeugnisse, die für die Trinkbranntweinher-
benem Vordruck in doppelter Ausfertigung bei stellung geeignet sind, Trinkbranntweine, Likör-
Zigaretten spätestens bis zum 29. Juni 1 982, weine (§ 1 Abs. 2 des Weingesetzes vom 14. Juli
bei Feinschnitt spätestens bis zum 27. Juli 1982 1971 - BGBI. 1S. 893, zuletzt geändert durch das
bei dem für den Lagerort, ein Automatenaufsteller Gesetz vom 4. August 1980- BGBI. I S. 1146) und
bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen weinhaltige Getränke (§ 29 des Weingesetzes),
Hauptzollamt abzugeben, in der er selbst die die sich am 1. April 1982 im freien Verkehr befin-
Nachsteuer berechnet hat (Steueranmeldung). den, unterliegen einer Nachsteuer in Höhe von
Für mehrere Lagerorte im Bezirk eines Hauptzoll- 300 Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol.
amts ist nur eine Steueranmeldung abzugeben. 2. Die Nachsteuer wird berechnet
Die Summe der Nachsteuer je Steueranmeldung
ist auf 10 Deutsche Pfennige abzurunden. a) bei Likörweinen von der Alkoholmenge, die
sich aus einem 14 % vol übersteigenden Alko-
4. Der Steuerschuldner hat die Nachsteuer, wenn holgehalt ergibt,
sie je Steueranmeldung 10 DM oder mehr beträgt,
für Zigaretten spätestens bis zum 1 3. Juli 1982, b) bei weinhaltigen Getränken von der Alkohol-
für Feinschnitt spätestens bis zum 10. August menge, die sich aus einem 10,5 % vol über-
1982 bei dem für die Anmeldung zuständigen steigenden Alkoholgehalt ergibt.
Hauptzollamt in der selbst berechneten Höhe zu Für Likörweine und weinhaltige Getränke in Klein-
entrichten. verkaufsbehältern, die sich bereits beim Handel
oder Verbraucher befinden, beträgt die Nachsteu-
5. Nachsteuer wird nur erlassen oder erstattet, er, unabhängig vom Alkoholgehalt dieser Erzeug-
wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt worden nisse, pauschal 10 Deutsche Mark je Hektoliter.
ist oder wenn der rechtliche Grund für die Zahlung
oder Nachzahlung später wegfällt ( § 37 Abs. 2 der 3. Der Nachsteuer unterliegen nicht
Abgabenordnung). a) die in Nummer 1 genannten Waren bis zu einer
Gesamtmenge von 50 Liter Alkohol,
6. Werden Zigaretten oder Feinschnitt, für die Nach-
steuer zu entrichten ist oder bereits entrichtet b) aa) branntweinhaltige Aromen (Essenzen),
worden ist, an Verbraucher abgegeben, ist § 17 bb) Likörwein und weinhaltige Getränke in
nicht anzuwenden. Kleinverkaufsbehältern mit einem Inhalt
7. Zigaretten, für die die Tabaksteuer nach § 4 von nicht mehr als 0, 1 Liter,
Abs. 1 in der bis 1. Juni 1982 0 Uhr geltenden die sich bereits beim Handel oder Verbraucher
Fassung entstanden ist, dürfen aus Automaten befinden.
abweichend von § 1 7 Satz 1 ab 1. Juni 1 982 zu
einem höheren Preis abgegeben werden, wenn für 4. Die Nachsteuerschuld entsteht am 1. April 1982.
sie zwischen dem 1. Juni und dem 14. Juni 1982 Steuerschuldner ist, wer nachsteuerpflichtige
0 Uhr eine Steuer in Höhe der Nachsteuer vom Waren im Besitz hat.
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
5. Der Steuerschuldner hat die Art, die Menge und 2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und in § 15
den Alkoholgehalt der einzelnen nachsteuer- werden jeweils nach dem Wort „Rechtsverordnung"
pflichtigen Waren bis zum 30. April 1982 unter An- die Worte „ohne Zustimmung des Bundesrates"
gabe des Lagerortes der Zollstelle, in deren Bezirk eingefügt; § 15 a wird aufgehoben.
die Waren lagern, in zwei Stücken anzumelden,
die Nachsteuer zu berechnen und den Gesamtbe- 3. Nach § 15 werden folgende §§ 16 und 17 angefügt:
trag auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden. Die
,,§ 16
Nachsteuer ist bis zum 25. Mai 1982 zu entrich-
ten. Zahlungsaufschub ist ausgeschlossen. Nachversteueru ng
6. Wer als Steuerschuldner für die Nachsteuer in (1) Am 1. April 1982 für Schaumwein(§ 1 Abs. 5)
Betracht kommt, unterliegt der amtlichen Aufsicht bestehende bedingte Steuern erhöhen sich auf die
nach den §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung. Beträge, die sich bei Anwendung des § 2 in der vom
Dabei dürfen Wohnungen nur insoweit betreten 1. April 1982 an geltenden Fassung ergeben. Ent-
werden, als dies zur Sicherung des Steuerauf- steht für Schaumwein, der vor dem 1. April 1982 zur
kommens dringend erforderlich ist. Artikel 13 des aktiven Veredelung abgefertigt worden ist, nach dem
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 31. März 1982 eine Steuer, so sind abweichend
von § 7 Abs. 1 und 2 die Steuersätze des§ 2 in der
7. Für Branntweinabnahmen, die Ausfuhr und die in Satz 1 bezeichneten Fassung anzuwenden.
Veredelung gilt folgende Regelung:
(2) Schaumwein, der sich am 1. April 1982 im
a) Branntwein, der in Brennereien mit amtlichen freien Verkehr befindet und für den entweder eine
Sammelgefäßen bis zum 1. April 1982 erzeugt, unbedingte Steuer besteht oder für den die Steuer
aber erst danach abgenommen wird(§ 77), gilt nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Steuer-
als nach dem 1. April 1982 erzeugt. sätzen entrichtet worden ist, unterliegt einer Nach-
b) Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die steuer. Dies gilt nicht für Schaumwein zum privaten
vor dem 1. April 1982 mit dem Anspruch auf Verbrauch im Besitz von Endverbrauchern.
Vergütung zur Ausfuhr abgefertigt werden,
gelten, unabhängig von dem tatsächlichen (3) Die Nachsteuer beträgt für
Zeitpunkt ihrer Ausfuhr, als vor dem 1. April 1. Schaumwein 0,50 Deutsche Mark für die ganze
1982 ausgeführt. Flasche (0,75 Liter),
c) Für die in Nummer 1 genannten Waren, die vor 2. Schaumwein, der nicht in Flaschen abgegeben
dem 1. April 1982 zur aktiven Veredelung ab- wird, 0,66 Deutsche Mark für einen Liter,
gefertigt werden, erhöht sich die Monopolaus- 3. schaumweinähnliche Getränke 0, 10 Deutsche
gleichschuld abweichend von § 154 Abs. 1 um Mark für die ganze Flasche (0,75 Liter),
300 Deutsche Mark für ein Hektoliter Alkohol,
wenn für diese Waren nach dem 1. April 1982 4. schaumweinähnliche Getränke, die nicht in Fla-
eine Zollschuld entstehen sollte. Werden die in schen abgegeben werden, 0, 13 Deutsche Mark
Nummer 1 genannten Waren vor dem 1. April für einen Liter.
1982 zur passiven Veredelung abgefertigt und § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
nach diesem Zeitpunkt wieder eingeführt, ent-
(4) Die Nachsteuer entsteht am 1. April 1982.
steht abweichend von § 154 Abs. 1 eine Mono-
polausgleichschuld in Höhe von 300 Deutsche Steuerschuldner ist, wer zu diesem Zeitpunkt nach-
Mark für ein Hektoliter Alkohol." steuerpflichtigen Schaumwein besitzt. Bei Schaum-
wein, der sich zu diesem Zeitpunkt im Versand befin-
det, geht die Nachsteuerschuld mit dem Übergang
Artikel 3 des Besitzes auf den Empfänger über.
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes (5) Schaumwein ist bis zu einer Menge von 100
Das Schaumweinsteuergesetz in der im Bundesge- ganzen Flaschen oder 75 Litern von der Nachsteuer
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-8, veröffent- befreit.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar- (6) Der Steuerschuldner hat über Art und Menge
tikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. September 1980 des nachsteuerpflichtigen Schaumweins bis zum
(BGBI. 1 S. 1695), wird wie folgt geändert: 30. April 1982 dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk
sich der Schaumwein befindet, eine Steuererklärung
1. § 2 wird wie folgt geändert: unter Angabe des Lagerorts in zwei Stücken abzu-
geben, darin die geschuldete Nachsteuer selbst zu
a) In Absatz 1 werden ersetzt berechnen (Steueranmeldung) und den Gesamt-
aa) in Nummer 1 die Zahl „ 1,50" durch die Zahl betrag auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden. Für
,,2,00'', mehrere Lagerorte im Bezirk eines Hauptzollamts ist
bb) in Nummer 2 die Zahl „0,30" durch die Zahl nur eine Steueranmeldung abzugeben.
,,0,40". (7) Die Nachsteuer ist ohne besondere Aufforde-
b) In Absatz 3 wird die Zahl „2,00" durch die Zahl rung bis zum 25. Mai 1982 zu entrichten. Zahlungs-
,,2,66" ersetzt. aufschub ist unzulässig.
c) In Absatz 4 wird die Zahl „0,40" durch die Zahl (8) Wer am 1. April 1982 Schaumwein besitzt, der
,,0,53" ersetzt. der Nachsteuer unterliegt oder für den eine Nach-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1565
steuer in Betracht kommen kann, unterliegt der Steu- vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1561 ), werden die
eraufsicht. Dabei dürfen Wohnungen nur insoweit be- Worte „und für Probeläufe von Motoren, die ausgeführt
treten werden, als dies zur Sicherung des Steuerauf- werden'' gestrichen.
kommens dringend erforderlich ist. Artikel 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Artikel 5
§ 17 Berlin-Klausel
Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Über-
Dieses Gesetz gilt nach § 1 2 Abs. 1 des Dritten leitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit- Artikel 6
ten Überleitungsgesetzes." Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Artikel 4 und 3 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
(2) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 und 3 treten am 1. April
In § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes in der 1982 in Kraft.
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978
(BGBI. 1 S. 1669), zuletzt geändert durch das Gesetz (3) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 22. Dezember 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: um die gesetzlichen Abzüge wenigstens
240 Deutsche Mark monatlich beträgt,
Artikel 1 oder
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be- 2. die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
kanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 412), von wenigstens 240 Deutsche Mark monatlich
zuletzt geändert durch Artikel II § 24 des Gesetzes vom beziehen.
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt ge-
ändert: Absatz 2 a gilt entsprechend."
1 . § 2 wird wie folgt geändert: g) Absatz 4 a wird aufgehoben.
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „ 18." durch „16." 2. § 10 erhält folgende Fassung:
ersetzt.
,,§ 10
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Höhe des Kindergeldes
,,Für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbil-
dungsabschnitten wird ein Ausbildungswilliger Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 50 Deut-
nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt, wenn der näch- sche Mark, für das 2. Kind 100 Deutsche Mark, für
ste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4. und
auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungs- jedes weitere Kind je 240 Deutsche Mark monatlich.''
abschnitts folgenden Monat beginnt; bleibt die
Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in diesem 3. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 18." durch „ 16.
11
Ausbildungsabschnitt erfolglos, endet diese Be- 11 11
und die Bezeichnung „4 a durch „4 ersetzt.
rücksichtigung mit Ablauf des Monats, in dem dem
Ausbildungswilligen die Ablehnung bekanntge- 4. § 19 erhält folgende Fassung:
geben wird."
,,§ 19
c) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
fügt: Auskunftspflicht
,,(2 a) Absatz 2 Satz 1 gilt für verheiratete, ge- ( 1) § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Ersten Buches So-
schiedene oder verwitwete Kinder nur, wenn sie zialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller
vom Berechtigten überwiegend unterhalten wer- oder Berechtigten nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten
den, weil ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte Kinder, für die sonstigen Personen, bei denen diese
ihnen keinen ausreichenden Unterhalt leisten Kinder nach§ 2 Abs. 1 berücksichtigt werden, sowie
kann oder dem Grunde nach nicht unterhalts- für die in § 2 Abs. 2 a bezeichneten Ehegatten und
pflichtig ist oder weil sie als Verwitwete keine früheren Ehegatten.
ausreichenden Hi nterbliebenenbezüge erhalten.'' (2) Soweit es zur Durchführung des § 2 Abs. 2 a er-
d) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 werden die Worte forderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in die-
„für 24 Monate" ersetzt durch „für die Dauer des ser Vorschrift bezeichneten Ehegatten und früheren
gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkann- Ehegatten auf Verlangen der zuständigen Stelle eine
ten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der
gesetzlichen Zivildienstes"; in Absatz 3 Satz 2 Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahres-
Nr. 3 wird das Wort „oder" gestrichen. betrag auszustellen.
e) In Absatz 3 Satz 2 wird die Nummer 4 aufgehoben. (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-
ständigen Stellen können den nach den Absätzen 1
f) Absatz 4 erhält folgende Fassung: oder 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Er-
11
,,(4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das füllung der Pflicht setzen.
18. Lebensjahr vollendet haben und nicht in
Schul- oder Berufsausbildung stehen, werden 5. In § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 18." durch „ 16."
auch berücksichtigt, wenn sie im Geltungsbereich ersetzt.
dieses Gesetzes bei der Berufsberatung des Ar-
beitsamtes als Bewerber um eine berufliche Aus-
6. In § 29 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
bildungsstelle gemeldet sind oder nach Beratung
durch die Berufsberatung der Arbeitsvermittlung ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
zur Verfügung stehen. Das gilt nicht für Kinder, fahrlässig
1. die eine Erwerbstätigkeit gegen ein Arbeits- 1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten
entgelt ausüben, das nach Verminderung Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit§ 19
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1567
Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheb- ihres Anspruchs, die sich ab Januar 1982 aus der
lichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden Neufassung des § 1O ergibt, kein Bescheid erteilt zu
vorlegt, werden."
2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches So- Artikel 2
zialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnis-
sen, die für einen Anspruch auf Kindergeld erheb- Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
lich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder heit kann den Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes
nicht unverzüglich mitteilt in der vom 1. Januar 1982 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
oder
3. entgegen§ 19 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine Artikel 3
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig ausstellt." § 265 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
7. § 44 erhält folgende Fassung: (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205). wird
.. § 44 wie folgt geändert:
Übergangsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1566) 1. In den einleitenden Worten des Satzes 3 werden die
Worte „an Kindes Statt" durch die Worte „als Kind"
( 1) Zugunsten der Berechtigten, die für Dezember ersetzt.
1981 Kindergeld bezogen haben, ist bezüglich der
hierbei berücksichtigten Kinder § 2 in der in diesem 2. In Satz 3 Nr. 1 wird die Zahl „18.'' durch die Zahl „16.''
Monat geltenden Fassung bis einschließlich April ersetzt.
1982 weiter anzuwenden.
3. Satz 4 erhält folgende Fassung:
(2) Den Berechtigten, die nach Absatz 1 für April
1982 Kindergeld bezogen haben, kann von Mai 1982 „In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist§ 2 Abs. 4 des
an unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Berück- Bundeskindergeldgesetzes, in den Fällen des Sat-
sichtigung derselben Kinder Kindergeld unter Außer- zes 3 Nr. 2 und 3 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
achtlassung der Änderungen des § 2, die sich kindergeldgesetzes entsprechend anzuwenden.''
aus Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und f des Neunten
Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldge-
setzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1566) er- Artikel 4
geben, gezahlt werden. Dies gilt nicht, soweit bei Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Fortgelten der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Vorschriften die Berücksichtigung der Kinder mit
Ablauf des April 1982 enden würde.
(3) Den Berechtigten, die für Dezember 1981 Kin- Artikel 5
dergeld bezogen haben, braucht über die Minderung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister des Innern
Baum
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
Vom 22. Dezember 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
das folgende Gesetz beschlossen: S. 1523), oder nach § 19 des Berlinförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Dezember 1 978 (BGBI. 1979 1S. 1 ) , zu-
Artikel 1 letzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes
Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), ha-
Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung ben, werden sie nur in Höhe der die Investitions-
der Krankenhauspflegesätze zulage übersteigenden Kosten gefördert. Förder-
mittel sind zurückzufordern, soweit sie den nach
Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran- Satz 1 förderungsfähigen Betrag übersteigen."
kenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflege-
sätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1009), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 6. § 6 erhält folgende Fassung:
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) und die Verord- ,,§ 6
nung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2388), wird Krankenhausbedarfs~anung
wie folgt geändert:
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung des in
§ 1 genannten Zwecks Krankenhausbedarfspläne
1 . Das Gesetz erhält die Kurzbezeichnung „Kranken-
auf und passen sie der Entwicklung an. Die Kran-
hausfinanzierungsgesetz - KHG".
kenhausbedarfspläne sind in geeigneter Form zu
veröffentlichen.
2. In § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
(2) Die Krankenhausbedarfspläne haben den
„Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine
der Krankenhausträger zu beachten." bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftli-
che Versorgung der Bevölkerung erforderlichen
3. § 2 wird wie folgt geändert: Krankenhäuser insbesondere nach Standort, Bet-
tenzahl, Fachrichtungen und Versorgungsstufe
a) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe e ange-
auszuweisen. In die Bedarfspläne sind auch die
fügt:
Hochschulkliniken sowie die in § 3 Nr. 1 und 4 ge-
„e) Kosten der in Nummer 2 sowie in Buchstabe nannten Krankenhäuser einzubeziehen, soweit sie
a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung die-
den Krankenhäusern notwendigerweise nen; bei Hochschulkliniken sind die Aufgaben aus
verbundenen Ausbildungsstätten betreffen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Die Ziele
und nicht nach anderen Vorschriften aufzu- und Erfordernisse der Raumordnung und Landes-
bringen sind,". planung sind zu beachten. Zur Sicherung einer be-
darfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftli-
b) In Nummer 4 wird das Wort „halbstationäre" chen Versorgung können einzelnen Krankenhäu-
durch das Wort „teilstationäre" ersetzt. sern besondere Aufgaben zugeordnet werden.
Krankenhäuser sollen für die Benutzer in zumutba-
4. In § 3 wird folgender Satz 2 angefügt: rer Entfernung erreichbar sein. Die Bedarfspläne
sollen ferner die Voraussetzung dafür schaffen, daß
,,§ 6 Abs. 2 Satz 2 und § 11 a bleiben unberührt." die Krankenhäuser, auch durch Zusammenarbeit
und Aufgabenteilung untereinander, zum Beispiel
5. § 4 wird wie folgt geändert: über die Vorhaltung medizinisch-technischer Groß-
geräte, die Versorgung in wirtschaftlichen Betriebs-
a) In Absatz 3 Nr. 8 werden die Worte „Ausbil-
einheiten sicherstellen können.
dungsstätten sowie" gestrichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (3) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung
der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Be-
,,(5) Soweit Krankenhäuser für förderungsfähi- deutung, so ist die Bedarfsplanung insoweit zwi-
ge Kosten Anspruch auf eine Investitionszulage schen den beteiligten Ländern abzustimmen.
nach dem lnvestitionszulagengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1979 (4) Die Krankenhausbedarfspläne werden in en-
<8GBI. 1S 24), zuletzt geändert durch Artikel 35 ger Zusammenarbeit mit der Krankenhausgesell-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1569
schaft sowie den Spitzenverbänden der Träger der Aufforderung muß innerhalb von drei Monaten nach
gesetzlichen Krankenversicherung, den kommuna- Eingang der Planungsunterlagen ausgesprochen
len Spitzenverbänden und dem Ausschuß des Ver- werden. Im Land Berlin sind die Sätze 1 bis 4 mit der
bandes der privaten Krankenversicherung im lande Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bun-
aufgestellt und der Bedarfsentwicklung angepaßt. desministers des Innern die zuständige oberste
Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere Landesbehörde für den Zivilschutz tritt."
auf die Erörterung von Planungszielen und -krite-
rien, von Entwürfen zur Bedarfsplanung sowie Vor- 8. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,.§ 6 Abs. 2"
schlägen zur Anpassung der Bedarfsplanung, je- durch die Worte ,,§ 6 a Abs. 3" ersetzt.
weils einschließlich der Folgekosten. Die Aufgaben
der Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen
9, § 8 wird wie folgt geändert:
Krankenversicherung im lande nehmen für die Er-
satzkassen die nach § 525 a der Reichsversiche- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rungsordnung gebildeten Verbände, für die knapp- aa) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
schaftliche Krankenversicherung die Bundes-
knappschaft und für die Krankenversicherung der „Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Nr. 3
Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftli- Buchstabe e genannten Ausbildungsstät-
chen Krankenkassen wahr. Das betroffene Kran- ten."
kenhaus und die sonstigen wesentlich Beteiligten bb) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
im lande sind anzuhören; durch Landesrecht wird
bestimmt, wer sonstiger wesentlich Beteiligter ist." ,,Die Feststellung nach Satz 1 kann mit Ne-
benbestimmungen nur verbunden werden,
soweit dies zur Erreichung der Ziele der
7. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: Krankenhausbedarfsplanung des Landes
.,§ 6a erforderlich ist."
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5
Investitionsprogramme
eingefügt:
( 1) Die Länder stellen für den Zeitraum der Fi-
„Ein Rechtsanspruch auf Feststellung der
nanzplanung auf der Grundlage der Krankenhaus-
Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan
bedarfspläne Programme zur Durchführung und Fi-
und in das Jahreskrankenhausbaupro-
nanzierung des Krankenhausbaus auf (mehrjährige
gramm besteht nicht. Bei notwendiger Aus-
Programme). In den Programmen ist der voraus-
wahl zwischen mehreren Krankenhäusern
sichtliche Bedarf an Finanzierungsmitteln für die Er-
hat die Landesbehörde unter Berücksichti-
richtung von Krankenhäusern und für die Anschaf-
gung der öffentlichen Interessen nach
fung der zum Krankenhaus gehörenden Wirt-
pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, wel-
schaftsgüter anzugeben. Die Programme sind jähr-
ches der betroffenen Krankenhäuser den
lich der Entwicklung anzupassen.
Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des
(2) In jedem Jahr stellen die Länder für das dar- Landes am besten gerecht wird."
auffolgende Kalenderjahr ein Krankenhausbau-
programm (Jahresbauprogramm) auf. Absatz 1 Satz dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
2 gilt entsprechend; ferner ist der Bedarf an pau- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
schalierten Finanzierungsmitteln nach § 10 anzu-•
geben. ,,(2) Krankenhäusern, die
(3) Bei der Aufstellung der Investitionsprogram- 1. nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufge-
me sind die Folgekosten der vorgesehenen Investi- nommen worden sind und die am 1 . Oktober
tionen zu berücksichtigen. Die nach § 6 Abs. 4 we- 1972 betrieben wurden oder mit deren Bau
sentlich Beteiligten sind anzuhören. Vor der endgül- vor dem 1. Januar 1972 begonnen worden ist,
tigen Aufstellung der Programme berät der Aus- oder
schuß nach § 7 Abs. 1 über die gegenseitige Ab- 2. auf Grund einer Entscheidung der zuständi-
stimmung der Programme auf der Grundlage der gen Landesbehörde aus dem Krankenhaus-
Krankenhausbedarfspläne, um den in § 1 genann- bedarfsplan ganz oder teilweise ausgeschie-
ten Zweck zu erreichen. Entsprechendes gilt für die den sind oder ausscheiden,
Anpassung und Durchführung der Programme.
sind an Stelle der nach den§§ 9 bis 12 zu zah-
(4) Die zuständigen Stellen der Länder teilen dem lenden Fördermittel Ausgleichszahlungen zu be-
Bundesminister des Innern zum frühestmöglichen willigen, soweit diese erforderlich sind, um bei
Zeitpunkt diejenigen Krankenhausneubauvorhaben der Umstellung des Krankenhauses auf andere
mit, die für eine Förderung nach diesem Gesetz in Aufgaben oder bei der Einstellung des Kranken-
Betracht kommen. Innerhalb von drei Monaten nach hausbetriebs unzumutbare Härten zu vermeiden.
Eingang der Mitteilung teilt dieser dem Land und Ausgleichszahlungen sind insbesondere zu be-
dem Träger seine Absicht mit, den Träger des Kran- willigen für
kenhauses aufzufordern, in das Krankenhaus
1 . unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von
Schutzräume einzubauen, wenn der Bund die ent-
Verträgen,
stehenden Mehrkosten trägt. Der Bundesminister
des Innern ist von diesem Zeitpunkt an insoweit am 2. angemessene · Aufwendungen für den Aus-
Planungsverfahren zu beteiligen. Die endgültige gleich oder die Milderung wirtschaftlicher
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäf- (2) Die Fördermittel nach Absatz 1 betragen
tigten infolge der Umstellung oder Einstellung jährlich für jedes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 als för-
entstehen, und derungsfähig zugrunde gelegte Krankenhaus-
Lett (Planbett) bei Krankenhäusern
3. Investitionen zur Umstellung auf andere, vor
allem soziale Aufgaben, soweit diese nicht 1 . der Grundversorgung 2 045 DM,
anderweitig öffentlich gefördert werden. 2. der Regelversorgung 2 481 DM,
Die Ausgleichszahlungen können mit Zustim- 3. der Schwerpunktv~rsorgung 2868DM,
mung des Krankenhauses auch pauschal gelei- 4. der Zentralversorgung 3666DM.
stet werden."
Abweichend von Satz 1 kann im Ausnahmefall
10. § 9 wird wie folgt geändert: ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit
dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „be- Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner
rücksichtigen" die Worte ,,; in die Beurteilung im Krankenhausbedarfsplan bestimmten Aufga-
sind die Folgekosten einzubeziehen" angefügt. ben notwendig oder ausreichend ist. Die Förder-
mittel dürfen nur zur Erfüllung der im Kranken-
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und
hausbedarfsplan bestimmten Aufgaben des
2 b eingefügt:
Krankenhauses verwendet werden."
,,(2 a) Die Errichtungsmaßnahmen können mit
Zustimmung des Krankenhauses ganz oder teil- c) In Absatz 3 werden die Worte „den in Absatz 1
weise auch durch einen Festbetrag gefördert bezeichneten Vomhundertsatz oder die dort be-
werden; er kann auch auf Grund pauschaler Ko- zeichnete Bemessungsgrundlage" durch die
stenwerte festgelegt werden. Worte „die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 1
(2 b) Fördermittel können nur nachbewilligt Nr. 2 und die Förderbeträge nach Absatz 2" er-
werden, soweit Mehrkosten, insbesondere durch setzt.
Preisentwicklungen und nachträglich genehmig-
te Planänderungen, für den Krankenhausträger d) In Absatz 5 werden die Worte „Bemessungs-
unabweisbar sind, und dieser die zuständige grundlage nach Absatz 1 " durch die Worte
Landesbehörde unverzüglich nach dem Be- „Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und die
kanntwerden von den Mehrkosten unterrichtet Förderbeträge nach Absatz 2" ersetzt.
hat."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und 2"
12. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
durch die Worte „bis 2 b" ersetzt.
,.§ 11 a
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Anschaffung oder Nutzung
,,(5) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bleibt
medizinisch-technischer Großgeräte
unberührt."
Die Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung me-
11 . § 10 wird wie folgt geändert: dizinisch-technischer Großgeräte ist unter Berück-
sichtigung der regionalen Versorgungsbedürfnisse,
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
insbesondere der Leistungserfordernisse benach-
,,Pauschale Förderung''. barter Krankenhäuser sowie der niedergelassenen
Ärzte, mit der zuständigen Landesbehörde abzu-
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: stimmen, um einen wirtschaftlichen Einsatz der Ge-
,,( 1) Als pauschale Förderung werden auf An- räte sicherzustellen; dabei ist das Benehmen mit
trag Fördermittel nach Absatz 2 bewilligt der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landes-
verbänden der Krankenkassen herzustellen. Satz 1
1. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern
gilt auch für die Anschaffung oder Nutzung solcher
mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer
Geräte in den in § 3 Nr. 1 und 4 genannten Kranken-
von mehr als drei bis zu fünfzehn Jahren
häusern, soweit diese der allgemeinen Versorgung
(kurzfristige Anlagegüter) und
der Bevölkerung dienen. Bei den in§ 4 Abs. 3 Nr. 1
2. für genannten Krankenhäusern ist der sich aus For-
a) die Wiederbeschaffung von Anlagegütern schung und Lehre ergebende Gerätebedarf zu be-
mit einer durchschnittlichen Nutzungs- rücksichtigen.''
dauer von mehr als fünfzehn Jahren (mit-
tel- und langfristige Anlagegüter) und
b) Errichtungsmaßnahmen, 13. § 1 2 wird wie folgt geändert:
wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs- a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
kosten für das einzelne Vorhaben 50 000 DM „Für die Krankenhäuser und die in § 2 Nr. 3
ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen. Buchstabe e genannten Ausbildungsstätten, die
Die pauschale Förderung gilt auch bei Über- nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erst-
schreiten der Wertgrenze nach Satz 1 Nr. 2, mals in den Krankenhausbedarfsplan aufgenom-
wenn eine Förderung nach § 9 nicht beantragt men werden, sind Fördermittel nach Satz 1 vom
wurde. Zeitpunkt der Aufnahme an zu bewilligen."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1571
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Um- 17. § 17 wird wie folgt geändert:
schuldung" die Worte „nach dem 1. Januar
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-
1970" eingefügt.
setzt:
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „Sie müssen die Selbstkosten eines sparsam
,,(4) Sind während der Förderzeit die Abschrei- wirtschaftenden, leistungsfähigen und bedarfs-
bungen für förderungsfähige Investitionen höher gerechten Krankenhauses decken; die Selbst-
als die geförderten Tilgungsbeträge, so sind bei kosten sind nach Maßgabe der Krankenhaus-
Ausscheiden aus dem Krankenhausbedarfsplan Buchführungsverordnung auf der Grundlage der
Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrages kaufmännischen Buchführung und einer.Kosten-
zu bewilligen. Sind während der Förderzeit die und Leistungsrechnung zu ermitteln. Die Pflege-
geförderten Tilgungsbeträge höher als die Ab- sätze sollen außerdem Anreize für eine wirt-
schreibungen für förderungsfähige Investitionen, schaftliche Betriebsführung schaffen und zu-
so ist bei Ausscheiden aus dem Krankenhaus- gleich sicherstellen, daß das Krankenhaus sei-
bedarfsplan der Unterschiedsbetrag zurückzu- nen Versorgungsauftrag im medizinisch zweck-
zahlen. Soweit förderungsfähige Investitionen mäßigen und erforderlichen Umfang erfüllen
mit Zustimmung der Förderbehörde aus Eigen- kann."
mitteln finanziert worden sind, sind die hierauf
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
entfallenden Abschreibungen im Rahmen des
§ 1 3 zu berücksichtigen. Unberücksichtigt blei- „Dies gilt auch, soweit Kosten für einen nach den
ben die Abschreibungen, die auf Investitionen Grundsätzen des Absatzes 1 Satz 2 nicht wirt-
entfallen, die mit öffentlichen Mitteln außerhalb schaftlichen Einsatz von medizinisch-techni-
dieses Gesetzes finanziert worden sind." schen Großgeräten entstehen, deren Anschaf-
fung oder Nutzung entgegen § 11 a nicht abge-
14. § 1 3 wird wie folgt geändert: stimmt ist oder die entgegen einer Zuordnung im
Krankenhausbedarfsplan betrieben werden.''
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Beendi-
gung der Förderung" durch die Worte „Aus- c) In Absatz 4 Nr. 4 werden am Ende das Komma
scheiden aus dem Krankenhausbedarfsplan" er- durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
setzt. Worte angefügt: ,,Absatz 4 a bleibt unberührt,".
b) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a einge-
fügt:
15. § 14 erhält folgende Fassung:
,,(4 a) Die Kosten der in § 2 Nr. 3 Buchstabe e
,,§ 14
genannten Ausbildungsstätten und der Ausbil-
Nebenbestimmungen bei der Bewilligung dungsvergütung sind im Pflegesatz zu berück-
der Fördermittel sichtigen, soweit diese Kosten nicht nach ande-
Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Neben- ren Vorschriften aufzubringen sind. Das gilt für
bestimmungen verbunden werden, soweit sie zur die Kosten des theoretischen Teils der Ausbil-
Verwirklichung des Gesetzeszwecks, insbesonde- dung nur bis zum 31. Dezember 1988. Die Lan-
re zur Erreichung der Ziele des Krankenhausbe- desregierungen werden ermächtigt, durch
darfsplans, erforderlich sind. Bei der Übertragung Rechtsverordnung zu bestimmen, daß zwischen
von Aufgaben der Ausbildung von Ärzten und son- Krankenhäusern mit solchen Ausbildungsstät-
stigen Fachkräften des Gesundheitswesens ist si- ten und Krankenhäusern ohne solche Ausbil-
cherzustellen, daß die Finanzierung der Investi- dungsstätten wegen der nach Satz 1 berück-
tionskosten und der laufenden Kosten für die Aus- sichtigungsfähigen Kosten ein Ausgleich statt-
bildung im notwendigen Umfang gewährleistet ist findet und daß hierzu ein Teil dieser Kosten in
und die Funktionsfähigkeit des Krankenhauses für den Pflegesätzen der Krankenhäuser ohne sol-
die Versorgung der Patienten nicht beeinträchtigt che Ausbildungsstätten angemessen berück-
wird. Die Bewilligung der Mittel nach § 8 Abs. 2 kann sichtigt wird."
außerdem mit Nebenbestimmungen verbunden
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „So-
werden, die für die Umstellung oder für die Einstel-
zialleistungsträgern" die Worte „und sonstigen
lung des Betriebs erforderlich sind."
öffentlich-rechtlichen Kostenträgern" eingefügt
und die Worte ,,§ 330 c" durch die Worte
16. § 1 5 wird wie folgt geändert: ,,§ 323 c" ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Krankenhaus-
anlage" durch das Wort „Anlagegüter" ersetzt.
18. § 18 erhält folgende Fassung:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
,,§ 18
fügt:
,,(2 a) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 kann von Pflegesatzverfahren
einer Rückforderung abgesehen werden, wenn (1) Die Pflegesätze werden zwischen dem Kran-
das Krankenhaus im Einvernehmen mit der zu- kenhausträger und den . Sozialleistungsträgern
ständigen Landesbehörde aus dem Kranken- nach Absatz 2 vereinbart. Die Krankenhausgesell-
hausbedarfsplan ausscheidet." schaft und die Spitzenverbände der Träger der ge-
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
setzlichen Krankenversicherung im lande sind zu schriftlich zur Erarbeitung der Empfehlung aufgefor-
beteiligen; § 6 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Der dert hat, bestimmt die Bundesregierung die Maßstä-
Ausschuß des Verbandes der privaten Krankenver- be und Grundsätze nach Absatz 1 durch Rechtsver-
sicherung im lande ist anzuhören. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung sind der (3) Die Empfehlungen nach Absatz 1 und die
Krankenhausträger und Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen bei ent-
sprechenden Vereinbarungen auf Landesebene an-
1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
gemessen berücksichtigt werden.
2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträ-
(4) Die Empfehlungen und Vereinbarungen nach
gern, soweit auf ihre Mitglieder insgesamt
Absatz 1 und 3 sind in enger Zusammenarbeit mit
im Jahr vor der Aufforderung zur Aufnahme der Pfle- den Gewerkschaften sowie mit den Berufsverbän-
gesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert den, die für die Vertretung der Interessen der im
der Berechnungstage des Krankenhauses entfal- Krankenhaus Beschäftigten wesentliche Bedeu-
len. tung haben, und mit dem Verband der privaten Kran-
(3) Die vereinbarten Pflegesätze werden von der kenversicherung zu erarbeiten. Sie sind so zu ge-
zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie stalten, daß sie entsprechend dem Grundsatz der
den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Selbstkostendeckung (§ 4 Abs. 1) unter Beachtung
Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüg- der jew~iligen Kosten- und Leistungsstruktur des
lich zu erteilen. einzelnen Krankenhauses bei der Vereinbarung
oder Festsetzung der Pflegesätze berücksichtigt
(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesät- werden können."
ze innerhalb von sechs Wochen nicht zustande,
nachdem eine Partei nach Absatz 2 schriftlich zur
Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefor- 20. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dert hat, oder wird die Genehmigung nach Absatz 3 a) In Satz 1 werden die Worte ,, , §§ 13 und 19
abgelehnt, so setzt die zuständige Landesbehörde Abs. 2 und 3" durch die Worte „und § 13" er-
auf Antrag einer Partei die Pflegesätze unverzüglich setzt.
fest. Sie hat zuvor die vorgesehenen Pflegesätze
mit den Parteien und den sonstigen nach Absatz 1 b) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
Beteiligten mit dem Ziel der Einigung zu erörtern; „Für Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 9 stellt der Bund 1980 226 Millionen DM, 1981
(5) Die Vereinbarung sowie die Genehmigung 237 Millionen DM und 1982 255 Millionen DM
oder Festsetzung der Pflegesätze sollen nur für bereit;".
künftige Zeiträume erfolgen. Die Genehmigung oder
Festsetzung ist den Parteien nach Absatz 2, den 21. § 23 wird wie folgt geändert:
betroffenen sonstigen öffentlich-rechtlichen Ko-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
stenträgern sowie dem Ausschuß des Verbandes
der privaten Krankenversicherung im lande be- ,,(1) Die Finanzhilfen des Bundes nach § 22
kanntzugeben. Der Krankenhausträger hat die ge- Abs. 1 Satz 1 sind den Ländern entsprechend ih-
nehmigten oder festgesetzten Pflegesätze gegen- ren tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe
über allen Benutzern des Krankenhauses anzuwen- zuzuweisen, die Finanzhilfen nach § 22 Abs. 1
den." Satz 2 in Höhe von 80 vom Hundert nach ihrer
Einwohnerzahl."
19. § 19 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Unterversor-
gung" die Worte „Über- oder" eingefügt.
,,§ 19
Empfehlungen
22. In § 27 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a
( 1 ) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und eingefügt:
die Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen
,,2 a. unter welchen Voraussetzungen die Kran-
Krankenversicherung erarbeiten unter Beachtung kenhäuser den Versorgungsstufen nach§ 10
der medizinischen und technischen Entwicklung
Abs. 2 zuzuordnen sind,".
gemeinsam Empfehlungen über Maßstäbe und
Grundsätze für die Wirtschaftlichkeit und Lei-
stungsfähigkeit der Krankenhäuser, insbesondere 23. § 28 wird wie folgt geändert:
für den Personalbedarf und die Sachkosten. Sie sol- a) In der Überschrift werden die Worte „und Stati-
len Sachverständige, insbesondere der medizini- stik" angefügt.
schen Wissenschaft, hinzuziehen; sie haben die
Beratungsergebnisse des Ausschussses nach § 7 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Abs. 1 , des Beirats nach § 7 Abs. 4 und die Empfeh- ,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
lungen nach § 405 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Reichs- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
versicherungsordnung zu berücksichtigen. Bundesrates für Zwecke dieses Gesetzes Erhe-
(2) Kommt eine gemeinsame Empfehlung nach bungen insbesondere über die nach Absatz 2
Absatz 1 innerhalb eines Jahres nicht zustande, Satz 2 zu erfassenden Sachverhalte als Bundes-
nachdem ein nach Absatz 1 beteiligter Verband statistik anzuordnen und das Nähere über Inhalt
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1573
und Umfang dieser Statistik, die Art der Erhe- wenn diese zur Sicherung der ärztlichen Behand-
bung, die Berichtszeit, die Periodizität und den lung erforderlich ist.
Kreis der Befragten zu bestimmen." (2) Häusliche Krankenpflege wird insoweit ge-
währt, als eine im Haushalt lebende Person den
24. Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt: Kranken nicht pflegen kann.
(3) Kann eine der in Absatz 1 bezeichneten Kran-
,,§ 29
kenpflegekräfte nicht gestellt werden oder besteht
Übergangsvorschrift für die Förderung und die Grund, von einer Gestellung abzusehen, so sind die
Zuordnung zu Versorgungsstufen Kosten für eine solche Kraft in angemessener Höhe
(1) Für die Förderung der in§ 2 Nr. 3 Buchstabe e zu erstatten, wenn diese selbst beschafft wird."
genannten Ausbildungsstätten genügt bis zum
31. Dezember 1982 die Feststellung des Landes, 3. In § 185 b wird folgender Absatz 3 angefügt:
daß die Voraussetzungen für eine Förderung nach ,,(3) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraus-
diesem Gesetz vorliegen. setzungen und für welchen Zeitraum in anderen als
(2) Für einzelne Vorhaben nach § 10 Abs. 1 den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe
Satz 1 Nr. 2 verbleibt es bei den vor dem 1. Januar gewährt werden kann, wenn dem Versicherten oder
1982 ausgesprochenen Bewilligungen nach § 9. seinem Ehegatten wegen Krankheit oder Mutter-
schaft die Weiterführung des Haushalts nicht mög-
(3) Bis zur Zuordnung der Krankenhäuser zu den
lich ist und eine andere im Haushalt lebende Person
Versorgungsstufen nach § 10 Abs. 2 gilt§ 10 Abs. 1
den Haushalt nicht weiterführen kann. Absatz 1
und 2 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
Satz 2 und Absatz 2 gelten."
Fassung weiter."
4. Dem § 188 wird folgender Satz angefügt:
25. § 30 erhält folgende Fassung:
,,Spätestens ab 1. Januar 1984 wird dem Versicher-
,,§ 30 ten für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich nur
ein Krankenschein für ärztliche Behandlung ausge-
Übergangsvorschrift
stellt."
für das Pflegesatzverfahren
Bis zum Inkrafttreten einer Neufassung der Bun- 5. In § 368 n Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
despflegesatzverordnung gilt § 18 in der bis zum
31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter." ,,Die Höhe der Vergütung für die von den poliklini-
schen Einrichtungen erbrachten Leistungen beträgt
80 vom Hundert der für gleiche Leistungen in der
kassenärztlichen Versorgung im Bereich der betei-
Artikel 2
ligten Kassenärztlichen Vereinigung maßgeblichen
Änderung der Reichsversicherungsordnung Einzelfallvergütung. Die Vergütung kann auch als
pauschaler Betrag für den einzelnen Behandlungs-
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
fall vereinbart werden. Kann eine Einigung über den
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
Umfang der Untersuchungen und Behandlungen
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
oder über die Vergütung nicht erzielt werden, ent-
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I
scheidet auf Antrag eines der Vertragspartner die
S. 1523), wird wie folgt geändert:
für die Sozialversicherung zuständige oberste
Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die
1. In § 184 erhält Absatz 2 folgende Fassung: Hochschule zuständigen obersten Landesbehör-
,,(2) Der Versicherte kann unter den Krankenhäu- de.''
sern wählen, die nach § 371 für die Erbringung von
Krankenhauspflege vorgesehen sind. Wird ohne 6. In § 368 n Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
zwingenden Grund ein anderes als eines der ,,Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Be-
nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser, die nehmen mit der für die Krankenhausbedarfsplanung
in Satz 1 genannt sind, in Anspruch genommen, so zuständigen Landesbehörde und der Krankenhaus-
hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen." gesellschaft im lande darauf hinzuwirken, daß bei
der Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medi-
2. § 185 erhält folgende Fassung: zinisch-technischer Großgeräte durch an der kas-
senärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte die
,,§ 185 regionalen Versorgungsbedürfnisse, insbesondere
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder die Leistungserfordernisse benachbarter Kranken-
ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häuser sowie die Erfordernisse der kassenärztli-
häusliche Krankenpflege durch Krankenpflegeper- chen Versorgung berücksichtigt werden, und einen
sonen mit einer staatlichen Erlaubnis oder durch wirtschaftlichen Einsatz der Geräte zu sichern. Der
andere zur Krankenpflege geeignete Personen, an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende
wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht aus- Arzt hat eine beabsichtigte Anschaffung, Nutzung
führbar ist, oder Krankenhauspflege dadurch nicht oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Groß-
erforderlich wird. Die Satzung kann bestimmen, daß geräte der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzei-
häusliche Krankenpflege auch dann gewährt wird, gen."
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
7. § 371 wird wie folgt geändert: (5) Die Landesverbände schließen mit Wirkung
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: für ihre Mitgliedskassen mit den Kassenärztlichen
Vereinigungen sowie den in Absatz 1 genannten
,.(3) Die Ablehnung der Bereiterklärung und die Krankenhäusern oder Vereinigungen von Kranken-
Entscheidung der Aufsichtsbehörde können häusern Verträge über die Zusammenarbeit zwi-
nicht mit einer Gefährdung der Ziele des Kran- schen Ärzten und Krankenhäusern, insbesondere
kenhausbedarfsplanes begründet werden, wenn über die Einweisung in geeignete Kranke.~häuser
das Krankenhaus und die gegenseitige Unterrichtung und Uberlas-
1 . am 1. Januar 1972 betrieben und seitdem oh- sung von Krankenunterlagen.
ne Aufnahme in den Krankenhausbedarfs- (6) § 371 Abs. 4 gilt entsprechend.
plan, ohne Veräußerung und ohne wesentli-
che Änderung der Zielsetzung und des Bet- (7) Die Bundesverbände der Krankenkassen und
tenbestandes ununterbrochen fortgeführt die Deutsche Krankenhausgesellschaft sollen Rah-
wurde und menempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Ab-
satz 1 bis 4 sowie zusammen mit den Kassenärzt-
2. für die Kalenderjahre 1975 bis 1979 im
lichen Bundesvereinigungen zum Inhalt der Verträ-
Durchschnitt mindestens 40 vom Hundert der
ge nach Absatz 5 abgeben.
Pflegetage mit Sozialleistungsträgern oder
mit Patienten abgerechnet hat, die keine hö- (8) Werden Maßnahmen zur Früherkennung von
heren als die den Sozialleistungsträgern be- Krankheiten bei einem Aufenthalt in einem Kran-
rechneten Pflegesätze zahlten." kenhaus oder einer Entbindungsanstalt durchge-
führt, gelten die Richtlinien nach § 368 p Abs. 5."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
9. Nach § 372 werden folgende §§ 373 und 37 4 ein-
8. § 372 erhält folgende Fassung: gefügt:
,,§ 373
,,§ 372
( 1) In jedem Land werden ein oder mehrere Prü-
( 1 ) Die Landesverbände der Krankenkassen
fungsausschüsse errichtet, die die Landesverbän-
schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit
de der Krankenkassen und die Krankenhausgesell-
den Krankenhäusern oder mit den sie vertretenden
schaft im lande bilden. Der Prüfungsausschuß be-
Vereinigungen im lande Verträge, um sicherzustel-
steht aus Vertretern der Krankenkassen und der
len, daß Art und Umfang der Krankenhauspflege
Krankenhäuser in gleicher Zahl. Die Vertreter der
den Anforderungen des § 184 in Verbindung mit
§ 182 Abs. 2 entspricht. Krankenkassen und deren Stellvertreter werden
von den Landesverbänden der Krankenkassen, die
(2) Die Verträge haben Regelungen zu enthalten, Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertre-
insbesondere über ter werden von der Krankenhausgesellschaft nach
Maßgabe des Vertrages nach Satz 5 bestellt. Die
1. die allgemeinen Bedingungen der Krankenhaus-
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind an Wei-
pflege, insbesondere über Aufnahme und Entlas-
sungen nicht gebunden. Den Vorsitz im Prüfungs-
sung, Bescheinigungen sowie Übernahme und
ausschuß führt jährlich wechselnd ein Vertreter der
Abwicklung der Kosten,
Krankenkassen oder ein Vertreter der Krankenhäu-
2. die soziale Betreuung und Beratung der Versi- ser, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den
cherten im Krankenhaus, Ausschlag gibt. Das Nähere, insbesondere über die
3. das Verfahren zur Überwachung der Wirtschaft- Zusammensetzung des Ausschusses und die Zahl
lichkeit der Krankenhauspflege im Einzelfall seiner Mitglieder im einzelnen, die Einrichtung der
durch Prüfungsausschüsse nach § 373. Geschäftsführung bei einem der Beteiligten, die Ko-
stenverteilung sowie das Verfahren vor den Aus-
(3) Durch Verträge nach Absatz 1 ist auch zu re- schüssen regelt ein Vertrag zwischen den Beteilig-
geln, wie sichergestellt wird, daß der Behinderte ten nach Satz 1, dessen Inhalt für die Verträge nach
über die Möglichkeiten der medizinischen, berufs- § 372 Abs. 1 und 2 verbindlich ist.
fördernden und ergänzenden Leistungen zur Reha- (2) Der Prüfungsausschuß überwacht die Einhal-
bilitation beraten wird und die gebotenen Maßnah- tung der Wirtschaftlichkeit der Erbringung der Kran-
men von den Rehabilitationsträgern frühzeitig ein- kenhauspflege im Einzelfall und trifft hierzu Fest-
geleitet werden. In den Verträgen ist zu regeln, bei stellungen, auch unter Berücksichtigung der im
welchen Behinderungen, unter welchen Vorausset- Krankenhausbedarfsplan bestimmten Aufgaben
zungen und nach welchen Verfahren von den Kran- des Krankenhauses. Er kann bei Vorbereitung sei-
kenhäusern Mitteilungen über Behinderte an die ner Feststellungen Vertrauensärzte (§ 369 b) oder
Kassen zu machen sind. andere geeignete Sachverständige heranziehen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Beteiligten können Die Krankenhäuser und die Krankenhausärzte sind
auch Verträge schließen über zeitlich begrenzte verpflichtet, dem Prüfungsausschuß oder den von
vorstationäre Diagnostik und nachstationäre Be- ihm Beauftragten die für die Wahrnehmung seiner
handlung im Krankenhaus, die bei Krankenhaus- Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und
pflege auf Einweisung durch einen Kassenarzt er- Auskünfte zu erteilen.
forderlich sind; entsprechendes gilt für Einrichtun- (3) Der Prüfungsausschuß hat aus Anlaß der Ein-
gen nach § 1 84 a. zelprüfung Empfehlungen abzugeben, die von den in
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1575
§ 372 Abs. 1 genannten Vertragspartnern zu be- (3) Das Verfahren vor der Schiedsstelle gilt als
achten sind. Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialgerichts-
(4) Das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß gilt gesetzes.
als Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialge- (4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der
richtsgesetzes. Schiedsstelle führt die für die Sozialversicherung
(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung des zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Lan-
Prüfungsausschusses führt die für die Sozialversi- des. Sie beruft die Mitglieder der Schiedsstelle,
cherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde wenn und solange die Beteiligten sich über die Mit-
des Landes. Sie beruft die Vertreter der Kranken- glieder nicht einigen oder sie nicht bestellen. Kommt
kassen und der Krankenhäuser, wenn und solange eine Schiedsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 5
eine Bestellung durch die Beteiligten nicht erfolgt. nicht zustande, so trifft die Landesregierung nach
Maßgabe dieser Vorschrift die vorgesehenen Rege-
§ 374 lungen in einer Rechtsverordnung. Dies gilt erstma-
(1) Kommt ein Vertrag nach § 372 Abs. 1 bis 3 lig, wenn bis zum 1. Juli 1983 eine Schiedsverein-
oder § 373 ganz oder teilweise nicht zustande, so barung nicht zustande kommt."
hat die nach Absatz 2 errichtete Schiedsstelle auf
Antrag eines der Vertragspartner zu versuchen, 10. § 405 a wird wie folgt geändert:
eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbei-
zuführen und, wenn die Vertragspartner sich inner- a) folgender Absatz 2 wird eingefügt:
halb einer von der Schiedsstelle zu setzenden Frist ,,(2) Durch die Empfehlungen nach Absatz 1
nicht einigen, einen Vermittlungsvorschlag zu ma- Satz 2 über die Veränderung der Gesamtausga-
chen. Wird der Vermittlungsvorschlag von den Ver- ben der Träger der gesetzlichen Krankenversi-
tragspartnern nicht innerhalb eines Monats nach cherung für Krankenhauspflege werden die Vor-
seiner Zustellung angenommen, so setzt die schriften des Krankenhausfinanzierungsgeset-
Schiedsstelle innerhalb von drei Monaten den Inhalt zes über die Bemessung der Pflegesätze ent-
des Vertrages fest. Die Festsetzung hat die Rechts- sprechend dem Grundsatz der Selbstkostendek-
wirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne kung unter Beachtung der jeweiligen Kosten-
des § 372 Abs. 1 bis 3 und§ 373. Sie kann nach Ab- und Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht
lauf eines Jahres mit vierteljährlicher Frist gekün- berührt. Empfehlungen über eine Veränderung
digt werden, sofern nicht die Schiedsstelle eine frü- einzelner Krankenhausßflegesätze sind nicht zu-
here Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Die Sätze 1 lässig."
bis 4 gelten auch für den Fall, daß nach Kündigung
eines Vertrages bis zu seinem Ablauf ein neuer Ver- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze
trag nicht zustande kommt; bis zur Entscheidung 3 und 4.
der Schiedsstelle gelten die Bestimmungen des
bisherigen Vertrages fort.
11 . In § 525 c Abs. 4 Satz 1 erhält der erste Halbsatz
(2) In jedem Land wird eine Schiedsstelle errich- folgende Fassung:
tet, die die Landesverbände der Krankenkassen
und die Krankenhausgesellschaft im lande bilden. ,,Für Verträge über Krankenhauspflege, die Errich-
Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteii- tung von Prüfungsausschüssen und Schiedsstellen
schen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Rich- sowie deren Aufgaben gelten die§§ 371 bis 374;".
teramt oder höheren Verwaltungsdienst, zwei wei-
teren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertre-
tern der Krankenkassen und der Krankenhäuser in Artikel 3
gleicher Zahl. Über den Vorsitzenden und die zwei
weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Änderung des Gesetzes
Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach Satz 1 über die Krankenversicherung der Landwirte
einigen; die Vertreter der Krankenkassen und deren Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
Stellvertreter werden von den Landesverbänden der wirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge-
Krankenkassen, die Vertreter der Krankenhäuser ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezem-
und deren Stellvertreter von der Krankenhausge- ber 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:
sellschaft nach Maßgabe der Schiedsvereinbarung
nach Satz 5 bestellt. Die Mitglieder der Schiedsstel- 1. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
le sind an Weisungen nicht gebunden. Das Nähere,
insbesondere über die Zusammensetzung der ,,Spätestens ab 1. Januar 1984 wird dem Versicher-
Schiedsstelle und die Zahl ihrer Mitglieder im ein- ten für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich nur
zelnen, die Einrichtung der Geschäftsführung bei ein Krankenschein für ärztliche Behandlung ausge-
einem der Beteiligten nach Satz 1, die Kosten ein- stellt."
schließlich der Verfahrenskosten und der Erstattun-
gen und der Entschädigungen für die Mitglieder so-
wie das Verfahren nach Absatz 1 regelt ein Vertrag 2. In § 17 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
zwischen den Beteiligten nach Satz 1 (Schiedsver- ,,(2) Der Versicherte kann unter den Krankenhäu-
einbarung). Die Schiedsvereinbarung gilt auch mit sern wählen, die nach § 76 für die Erbringung von
Wirkung für und gegen die Vertragspartner nach Kr~nkenhauspflege vorgesehen sind. Wird ohne
§ 372 Abs. 1. zwingenden Grund ein anderes als eines der nächst-
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
erreichbaren geeigneten Krankenhäuser, die in Satz ,,§ 15
1 genannt sind, in Anspruch genommen, so hat der
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Versicherte die Mehrkosten zu tragen."
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ent-
gelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenord-
3. § 18 erhält folgende Fassung: nung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Min-
dest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistun-
,,§ 18 gen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Ver-
ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häus- pflichteten Rechnung zu tragen."
liche Krankenpflege durch Krankenpflegepersonen
mit einer staatlichen Erlaubnis oder durch andere zur
Krankenpflege geeignete Personen, wenn Kranken- Artikel 6
hauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist, oder
Krankenhauspflege dadurch nicht erforderlich wird. Aufhebung des Halbierungserlasses;
Die Satzung kann bestimmen, daß häusliche Kran- Übergangsregelung
kenpflege auch dann gewährt wird, wenn diese zur (1) Der Erlaß des Reichsarbeitsministers und des
Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Reichsministers des Innern betreffend Beziehungen der
(2) Häusliche Krankenpflege wird insoweit ge- Fürsorgeverbände zu den Trägern der gesetzlichen
währt, als eine im Haushalt lebende Person den Krankenversicherung bei Unterbringung von Geistes-
Kranken nicht pflegen kann. kranken vom 5. September 1942 (Amtliche Nachrichten
des Reichsversicherungsamtes S. 490) wird aufgeho-
(3) Kann eine der in Absatz 1 bezeichneten Kran-
ben.
kenpflegekräfte nicht gestellt werden oder besteht
Grund, von einer Gestellung abzusehen, so sind die (2) Ist bei Aufhebung des Halbierungserlasses oder
Kosten für eine solche Kraft in angemessener Höhe wird im Zusammenhang mit seiner Aufhebung streitig,
zu erstatten, wenn diese selbst beschafft wird." ob ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
oder ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Kosten
4. § 76 Abs. 1 erhält folgende Fassung: der weiteren Krankenhausbehandlung wegen einer
psychischen Erkrankung zu tragen hat, gilt in den Fällen,
,,(1) Für Verträge über Krankenhauspflege, die Er- in denen eine Person bei Inkrafttreten des Gesetzes we-
richtung von Prüfungsausschüssen und Schieds- gen einer psychischen Erkrankung in einem Kranken-
stellen sowie deren Aufgaben gelten die§§ 371 bis haus untergebracht ist, bis zur Klärung abweichend von
37 4 der Reichsversicherungsordnung; § 7 4 Abs. 2 § 43 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, daß der
Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend." überörtliche Träger der Sozialhilfe die Leistung vorläufig
zu erbringen hat; er hat die Leistung bis zur Klärung des
Streites über die Kostentragung ohne Rücksicht auf
Artikel 4 vorhandenes Einkommen und Vermögen zu erbringen
und davon abzusehen, wegen seiner Aufwendungen
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Ansprüche nach den §§ 90 und 91 des Bundessozialhil-
§ 204 a Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes in
fegesetzes auf l?ich überzuleiten.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (3) Auf Verlangen der Krankenkasse hat das Kran-
822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- kenhaus auch in den Fällen des Absatzes 2 eine ärztli-
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezem- che Stellungnahme über das Bestehen der medizini-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1523), erhält folgende Fassung: schen Voraussetzungen für Krankenhauspflege der
Krankenkasse zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt ent-
,,(3) Für Verträge über Krankenhauspflege, die Errich- sprechend für die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
tung von Prüfungsausschüssen und Schiedsstellen so-
wie deren Aufgaben gelten die §§ 371 bis 374 der
Reichsversicherungsordnung; die in diesen Vorschrif-
ten den Bundesverbänden und den Landesverbänden Artikel 7
der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nimmt die Änderung des Krankenpflegegesetzes
Bundesknappschaft wahr."
In§ 9 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. September 1 965
(BGBI. 1 S. 1443), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 4. Mai 1972 (BGBI. 1S. 753), werden in Satz 1 fol-
Artikel 5
gende Nummer 5 und nachfolgende Sätze 2 und 3 an-
Änderung des Gesetzes gefügt:
über die Ausübung der Zahnheilkunde
,,5. für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbil-
§ 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil- dung als Arzthelfer, Zahnarzthelfer, Masseur, Mas-
kunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- seur und medizinischer Bademeister, medizinisch-
nummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, technischer Laboratoriumsassistent oder medizi-
zuletzt geändert gemäß § 2 der Verordnung vom nisch-technischer Radiologieassistent ein Lehr-
27. September 1977 (BGBI. 1S. 1869), erhält folgende gang nach Absatz 1 um sechs Monate; nach minde-
Fassung: stens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf kann
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1577
der Lehrgang um weitere sechs Monate verkürzt Artikel 9
werden.
Berlin-Klausel
In den Fällen der Nummer 5 wird auf die Erfüllung der in
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 für die Zulassung zum Besuch der Kran-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
kenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule genannten
Voraussetzungen verzichtet. Satz 1 Nr. 5 und Satz 2
gelten nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember Artikel 10
1985 begonnen werden."
Inkrafttreten
( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2
Artikel 8 genannten Vorschriften am 1. Juli 1982 in Kraft.
Neubekanntmachung
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (2) Artikel 1 Nr. 3, 5 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a,
Nr. 10 Buchstabe d, Nr. 11, 13 Buchstabe a, Nr. 1 7
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Buchstabe d, Nr. 20 Buchstabe b, Nr. 22 und 24, Artikel
kann den Wortlaut des Krankenhausfinanzierungsge- 2 Nr. 8, soweit er§ 372 Abs. 8 der Reichsversicherungs-
setzes in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten- ordnung regelt, und Artikel 7 treten am 1. Januar 1 982
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gesetz
zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit
kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung
(Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
Vom 22. Dezember 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) von Heilmitteln vier Deutsche Mark je Verord-
nung,
Artikel 1 c) von Brillen vier Deutsche Mark,
Änderung der Reichsversicherungsordnung jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- Kosten an die abgebende Stelle. Dies ·gilt auch für
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf- die Instandsetzung von Heilmitteln und Brillen. Die
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Krankenkasse kann in Fällen, in denen über einen
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I längeren Zeitraum Arznei-, Verband- oder Heilmittel
S. 1568), wird wie folgt geändert: benötigt werden, von der Zahlung befreien, wenn
der Versicherte unzumutbar belastet würde."
1. § 176 c erhält folgende Fassung: 4. § 182 b wird wie folgt geändert:
,,§ 176 C a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwer-
behindertengesetzes können innerhalb von drei ,,soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchs-
Monaten nach Feststellung der Schwerbehinde- gegenstände des täglichen Lebens anzusehen
rung der Versicherung freiwillig beitreten, wenn sie, sind."
ein Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versf-
chert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer ,,Wählt der Versicherte ein aufwendigeres Hilfs-
Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen. mittel als notwendig, hat er die Mehrkosten
§ 176 Abs. 3 gilt hinsichtlich der Altersgrenze; § 207 selbst zu tragen."
sowie§ 310 Abs. 2 und 3 gelten nicht."
5. § 182 c erhält folgende Fassung:
2. § 182 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 182 C
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: (1) Zu den Kosten für zahntechnische Leistungen
,,b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- bei Zahnersatz und Zahnkronen zahlen die Kran-
mitteln und Brillen, soweit sie nicht durch kenkassen Zuschüsse. Die Höhe der Zuschüsse
Rechtsverordnung nach § 182 f einge- bestimmt die Satzung; sie dürfen 60 vom Hundert
schränkt ist,". der Kosten nicht übersteigen.
(2) Der Kostenanteil des Versicherten für zahntech-
b) Buchstabe d erhält folgende Fassung: nische Leistungen ist zu mindern um den Material-
,.d) zahnärztliche Behandlung bei der Versor- wert des Zahngoldes, wenn durch die Neuanferti-
gung mit Zahnersatz und Zahnkronen,". gung des Zahnersatzes Zahngold entbehrlich wird
und in das Eigentum des Zahnarztes übergeht.
c) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
(3) Die Krankenkasse kann in Härtefällen den
,,g) Zuschüsse zu den Kosten für zahntechni- vom Versicherten zu zahlenden Restbetrag ganz
sche Leistungen." oder teilweise übernehmen.
(4) Der Zahnarzt hat dem Versicherten die
3. § 182 a erhält folgende Fassung: Kosten der zahntechnischen Leistungen und der
zahnärztlichen Behandlung bei der Versorgung mit
,,§ 182 a Zahnersatz mitzuteilen.
Der Versicherte, der das 16. Lebensjahr vollendet
(5) Wählt der Versicherte aufwendigeren Zahn-
hat, zahlt als Verordnungsblattgebühr bei der Ab-
ersatz als notwendig, hat er die Mehrkosten selbst
nahme
zu tragen. Hierüber ist vor Beginn der Behandlung
a) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes verord- eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem
nete Mittel 1 ,50 Deutsche Mark, Kassenzahnarzt und dem Versicherten zu treffen."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1579
6. Nach § 182 e werden folgende §§ 182 f und 182 g 10. § 194 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
eingefügt:
„Die Fahrkosten werden nur übernommen, soweit
,,§ 182 f sie je einfache Fahrt mehr als fünf Deutsche Mark
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- betragen.''
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundes- 11 . In § 199 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „zehn
minister für Jugend, Familie und Gesundheit durch Tage" durch die Worte „sechs Tage" ersetzt.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen, welche Arzneimittel oder 12. § 205 wird wie folgt geändert:
Arzneimittelgruppen, Verband- und Heilmittel, die
a) Absatz 3 Satz 5 wird durch folgende Sätze er-
ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei
setzt:
geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet
werden, nicht zu Lasten der Krankenkasse verord- „Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das
net werden dürfen; hierbei können Anwendungsge- 19. Lebensjahr vollendet haben, besteht der An-
biete bezeichnet werden. Ferner ist zu bestimmen, spruch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres,
bei welchen besonderen medizinischen Voraus- wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbil-
setzungen die Kosten für die in Satz 1 genannten dungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen
Mittel von der Krankenkasse übernommen werden. können oder nicht erwerbstätig sind. Dies gilt
Ebenso ist eine Regelung über Härtefälle vorzu- nicht für Kinder, deren Ehegatte oder früherer
sehen. Ehegatte erwerbstätig ist oder wegen Erwerbs-,
Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit, wegen Alters,
(2) Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Teilnahme
Verordnung der in Absatz 1 genannten Mittel. an einer Berufsbildungsmaßnahme laufende
Geldleistungen aus der Sozialversicherung,
§ 182 g
nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aus der
Der Anspruch auf Versorgung mit Brillen besteht Beamten- oder Soldatenversorgung bezieht, es
für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet sei denn, daß er dem Kinde dem Grunde nach
haben, bei gleichbleibender Sehfähigkeit nur, wenn nicht unterhaltspflichtig ist."
s·eit dem Tag der letzten Brillenlieferung mindestens
drei Jahre vergangen sind." b) Absatz 3 a wird gestrichen.
13. § 368 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
7. In § 184 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,soweit bei psychiatrischer Behandlung eine Unter- ,,Die kassenärztliche Versorgung umfaßt Maß-
bringung im Krankenhaus nicht mehr erforderlich nahmen zur Früherkennung von Krankheiten
ist, wird die weiterhin notwendige Krankenhaus- nicht, wenn sie bei einem Aufenthalt in einem
pflege teil stationär gewährt. 11 Krankenhaus oder in einer Entbindungsanstalt
durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen
Leistungen werden von einem Belegarzt er-
8. § 187 wird wie folgt geändert: bracht."
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: 14. § 368 f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
,,(2) Kuren nach Absatz 1 können nicht vor Ab-
lauf von drei Jahren nach Durchführung einer sol- aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „jährlich" die
chen Kur oder ähnlichen Maßnahme erbracht Worte „für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum
werden, deren Kosten auf Grund öffentlich- 30. Juni des folgenden Jahres" einzufügen.
rechtlicher Vorschriften getragen oder bezu-
schußt worden sind. 11 bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
,,Auch die zeitliche Geltungsdauer der Emp-
fehlungen ist zu berücksichtigen; eine ande-
9. Nach § 187 wird folgender § 187 a eingefügt: re Geltungsdauer kann vereinbart werden,
wenn eine jederzeitige Berücksichtigung
,,§ 187 a des Vereinbarungsinhalts an künftige Emp-
In den Jahren 1982 und 1983 dürfen die jährli- fehlungen sichergestellt ist."
chen Ausgaben für Kuren nach § 187 je Mitglied den
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Betrag nicht überschreiten, den die Krankenkasse
dafür durchschnittlich je Mitglied im Jahre 1980 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arznei-
ausgegeben hat; sie dürfen auch den Betrag, den mittel" die Worte „und ein Höchstbetrag der
alle Träger der Krankenversicherung dafür durch- zu verordnenden Heilmittel" eingefügt.
schnittlich je Mitglied im Jahre 1980 ausgegeben bb) Es werden in Satz 2 die Worte „den Arznei-
haben, um nicht mehr als 20 vom Hundert über- mittelhöchstbetrag" und in Satz 3 die Worte
schreiten." „den Höchstbetrag" jeweils durch die Worte
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
„die Höchstbeträge", in Satz 2 und 3 die einen Bundesausschuß der Ärzte und Kranken-
Worte „Arzneimittel" jeweils durch die kassen und
Worte „Arznei- und Heilmittel" sowie in einen Bundesausschuß der Zahnärzte und
Satz 4 die Worte „des Höchstbetrages" Krankenkassen."
durch die Worte „der Höchstbeträge" und
das Wort „Arzneimittelverordnungen" durch b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
das Wort „Verordnungen" ersetzt. aa) In Satz 1 werden das Wort „sechs" durch
c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Berücksich- das Wort „sieben" und das Wort „und"
tigung" die Worte „des für die Empfehlungen durch ein Komma ersetzt. und nach dem
nach Absatz 4 maßgebenden Zeitraums und" Wort „Krankenkassen" die Worte „sowie
eingefügt und das Wort „Arzneimittelhöchst- der knappschaftlichen Krankenversiche-
beträge" durch die Worte „Höchstbeträge für rung" eingefügt.
Arznei- und Heilmittel" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesverbände"
d) In Absatz 8 werden die Worte „zahnärztlichen jeweils durch die Worte „in Absatz 1 Satz 2
und" gestrichen. genannten Verbände" ersetzt und nach dem
Wort „Arbeit" die Worte „und Sozialord-
15. § 368 g wird wie folgt geändert: nung" eingefügt.
a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: cc) In Satz 3 wird das Wort „Bundesverbänden"
durch die Worte „in Absatz 1 Satz 2 genann-
,,Als Bestandteil der Bundesmantelverträge ver- ten Verbänden" ersetzt.
einbaren die Vertragspartner durch die Bewer-
tungsausschüsse ( § 368 i Abs. 8) einen einheit- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
lichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen
Leistungen und einen einheitlichen Bewertungs- aa) In Satz 2 wird das Wort „Bundesverbänden"
maßstab für die zahnärztlichen Leistungen sowie durch die Worte „in Absatz 1 Satz 2 genann-
durch den Bewertungsausschuß für die zahn- ten Verbänden" ersetzt.
ärztlichen Leistungen im Benehmen mit dem bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeit"
Bundesinnungsverband der Zahntechniker ein die Worte „und Sozialordnung" eingefügt
einheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähi- und das Wort „Bundesverbände" durch die
gen zahntechnischen Leistungen." Worte „in Absatz 1 Satz 2 genannten Ver-
bände" ersetzt.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
d) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Arbeit" die
c) Absatz 5 a wird wie folgt geändert:
Worte „und Sozialordnung" eingefügt.
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
,,Die Vergütungen für zahntechnische Lei-
stungen, soweit sie durch den Zahnarzt aa) In Satz 1 werden das Wort „drei" durch das
erbracht werden, sind Gegenstand der Wort „zwei" ersetzt und die Worte „ein Ver-
Verträge über die kassenzahnärztliche treter der knappschaftlichen Krankenver-
Versorgung; die Verträge haben Höchst- sicherung und" gestrichen.
preise vorzusehen, die die von den Zahn-
technikern abgerechneten Preise unter- bb) In Satz 2 werden die Worte „Der Vertreter
schreiten müssen." der knappschaftlichen Krankenversiche-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vereini- rung wird von der Bundesknappschaft, die"
gungen" die Worte „auf der Grundlage des durch das Wort „Die" ersetzt.
einheitlichen Verzeichnisses für zahntech-
nische Leistungen" eingefügt.
18. § 368 p wird wie folgt geändert:
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Vereinbarungen haben Höchstpreise a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
vorzusehen und die Empfehlungen der „In den Richtlinien über die Versorgung mit
konzertierten Aktion im Gesundheitswesen Zahnersatz und Zahnkronen sind auch Art und
angemessen zu berücksichtigen; die Ver- Umfang der in typischen Fällen ausreichenden,
einbarungen sind für die Gesamtverträge zweckmäßigen und wirtschaftlichen Form der
verbindlich." Versorgung einschließlich der zahntechnischen
Leistungen, insbesondere durch Modelle, zu
16. In § 368 i Abs. 3 a Satz 2 werden die Worte „den beschreiben.''
Bundesorganisationen" durch die Worte „dem
Bundesinnungsverband" ersetzt. b) Absatz 8 wird gestrichen.
17. § 368 o wird wie folgt geändert:
19. In § 376 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,(4) Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an
,,Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, Versicherte sind die Apotheken verpflichtet, den
die Bundesverbände der Krankenkassen und die Apothekenabgabepreis auf der Packung anzu-
Bundesknappschaft bilden geben."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1581
20. Nach § 376 b werden folgende §§ 376 c und 376 d bb) In Satz 2 werden das Wort „und" durch ein
eingefügt: Komma und die Bezeichnung ,,§ 376 b"
,,§ 376 C
durch die Bezeichnung ,, , 376 b, 376 c und
376 d" ersetzt.
Die Bundesverbände der Krankenkassen, die cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
Bundesknappschaft und die nach § 525 a gebilde-
,,Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
ten Verbände der Ersatzkassen erstellen im Beneh-
men mit den Verbänden oder sonstigen Zusammen-
schlüssen der Leistungserbringer einheitliche Ver- Artikel 2
zeichnisse der von den Krankenkassen zu ver- Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
gütenden Hilfsmittel. Die Verzeichnisse sind den
Preisvereinbarungen zugrunde zu legen. Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
§ 376d lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
(1) Zur Sicherung einer wirtschaftlichen Versor- Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I
gung der Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln S. 1568), wird wie folgt geändert:
schließen die Krankenkassen oder die hierzu be-
1. In § 204 wird folgender Absatz 3 angefügt:
vollmächtigten Verbände Vereinbarungen mit den
Leistungserbringern über die Erbringung der Lei- ,,(3) Ferner gelten §§ 376 c und 376 d der Reichs-
stungen und deren Preise. Soweit keine einheitli- versicherungsordnung. Die in diesen Vorschriften
chen Verzeichnisse (§ 376 c) erstellt sind, können den Bundesverbänden und Landesverbänden der
Vereinbarungen auch über Art und Umfang der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nimmt die
Leistungen getroffen werden. Bundesknappschaft wahr."
(2) Die Krankenkassen oder die bevollmächtigten
Verbände haben bei den Vereinbarungen nach Ab- 2. § 204 a wird wie folgt geändert:
satz 1 die Empfehlungen der konzertierten Aktion im
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesundheitswesen angemessen zu berücksichti-
gen. Bei im Handel befindlichen Hilfsmitteln dürfen aa) In Satz 1 werden die Worte „Mitwirkung an
die Krankenkassen und die bevollmächtigten Ver- den Richtlinien der Bundesausschüsse der
bände die marktüblichen Preise unter B·erücksichti- Ärzte und Krankenkassen für die Bedarfspla-
gung üblicher Vorteile, insbesondere von Mengen- nung in der kassenärztlichen Versorgung gel-
und Wertrabatten, Skonti- und besonderen Liefe- ten § 368 o Abs. 7, § 368 p Abs. 5, 6 und 7 und
rungsbedingungen, nicht überschreiten. Vereinbar- § 369" durch die Worte „zur Sicherung der
te Preise sind Höchstpreise. Die Bestimmungen ärztlichen Versorgung erforderlichen Richt-
über die Preise bei öffentlichen Aufträgen finden auf linien über die Gewähr für eine ausreichende,
die Vereinbarungen keine Anwendung. zweckmäßige und wirtschaftliche Versor-
gung und die sonstigen Richtlinien zur
(3) Soweit die bevollmächtigten Landes- oder
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
Bundesverbände der Krankenkassen Preisverein-
gelten §§ 368 o und 368 p" ersetzt.
barungen abgeschlossen haben, kann die Kranken-
kasse abweichende oder ergänzende Vereinbarun- bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden eingefügt:
gen treffen, wenn dadurch eine kostengünstigere
Versorgung ihrer Mitglieder ermöglicht wird." ,,§ 368 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-
rungsordnung gilt entsprechend. Ferner
gelten §§ 368 s und 369 der Reichsver-
21. In § 405 a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Arzneimit-
sicherungsordnung."
telhöchstbeträge" durch die Worte „Höchstbeträge
für Arznei- und Heilmittel sowie zur Wirtschaftlich- cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 4
keit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und bis 6.
mit zahntechnischen Leistungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
22. § 525 c wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird Absatz 2.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 3
„Für die Durchführung der Maßnahmen zur Änderung des Gesetzes über die
Früherkennung gilt § 368 Abs. 2 Satz 3, für Krankenversicherung der Landwirte
die Versorgung mit Zahnersatz und Zahn- Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
kronen gelten die entsprechenden Richtli- wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
nien nach § 368 p Abs. 1 Sätze 1 und 3." geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezem-
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. ber 1981 (BGBI. 1 S. 1568), wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. In § 11 wird folgender Absatz 2 angefügt:
aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen ,,(2) Kuren nach Absatz 1 können nicht vor Ablauf
Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz ge- von drei Jahren nach Durchführung einer solchen
strichen. Kur oder ähnlichen Maßnahme erbracht werden,
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor- wird und in das Eigentum des Zahnarztes über-
schriften getragen oder bezuschußt worden sind." geht. Die Krankenkasse kann in Härtefällen den
vom Versicherten zu zahlenden Restbetrag ganz
2. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt: oder teilweise übernehmen. Der Zahnarzt hat
dem Versicherten die Kosten der zahntechni-
,,§ 11 a schen Leistungen und der zahnärztlichen Be-
In den Jahren 1982 und 1983 dürfen die jährli- handlung bei der Versorgung mit Zahnersatz mit-
chen Ausgaben für Kuren nach§§ 11 und 21 je Mit- zuteilen. Wählt der Versicherte aufwendigeren
glied den Betrag nicht überschreiten, den die Kran- Zahnersatz als notwendig, hat er die Mehrkosten
kenkasse dafür durchschnittlich je Mitglied im Jahre selbst zu tragen. Hierüber ist vor Beginn der
1 980 ausgegeben hat; sie dürfen auch den Betrag, Behandlung eine schriftliche Vereinbarung
den alle Träger der Krankenversicherung dafür zwischen dem Kassenzahnarzt und dem Ver-
durchschnittlich je Mitglied im Jahre 1980 ausge- sicherten zu treffen."
geben haben, um nicl1t mehr als 20 vom Hundert b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
überschreiten.''
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchs-
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: gegenstände des täglichen Lebens anzu-
,,2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- sehen sind."
mitteln und Brillen, soweit sie nicht durch bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
Rechtsverordnung nach § 16 a einge-
schränkt ist,". „Wählt der Versicherte ein aufwendigeres
Hilfsmittel als notwendig, hat er die Mehr-
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: kosten selbst zu tragen."
,,4. zahnärztliche Behandlung bei der Versor-
gung mit Zahnersatz und Zahnkronen,". 6. Nach § 16 werden folgende §§ 16 a und 16 b ein-
gefügt:
c) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ,,§ 16a
ersetzt; folgende Nummer 7 wird angefügt:
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
,,7. Zuschüsse zu den Kosten für zahntechni- nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
sche Leistungen." Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundes-
minister für Jugend, Familie und Gesundheit durch
4. § 14 erhält folgende Fassung: Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, welche Arzneimittel oder Arznei-
,,§ 14 mittelgruppen, Verband- und Heilmittel, die ihrer
Der Versicherte, der das 16. Lebensjahr vollendet Zweckbestimmung nach üblicherweise bei gering-
hat, zahlt als Verordnungsblattgebühr bei der Ab- fügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,
nahme nict,t zu Lasten der Krankenkasse verordnet
werden dürfen; hierbei können Anwendungsgebiete
a) von Arznei- und Verbandmitteln für jedes verord-
bezeichnet werden. Ferner ist zu bestimmen, bei
nete Mittel 1 ,50 Deutsche Mark,
welchen besonderen medizinischen Voraussetzun-
b) von Heilmitteln vier Deutsche Mark je Verord- gen die Kosten für die in Satz 1 genannten Mittel
nung, von der Krankenkasse übernommen werden. Eben-
c) von Brillen vier Deutsche Mark, so ist eine Regelung über Härtefälle vorzusehen.
jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen (2) Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die
Kosten an die abgebende Stelle. Dies gilt auch für Verordnung der in Absatz 1 genannten Mittel.
die Instandsetzung von Heilmitteln und Brillen. Die
§16b
Krankenkasse kann in Fällen, in denen über einen
längeren Zeitraum Arznei-, Verband- oder Heilmittel Der Anspruch auf Versorgung mit Brillen besteht
benötigt werden, von der Zahlung befreien, wenn für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet
der Versicherte unzumutbar belastet würde." haben, bei gleichbleibender Sehfähigkeit nur, wenn
seit dem Tag der letzten Brillenlieferung mindestens
drei Jahre vergangen sind."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
,,(1) Zu den Kosten für zahntechnische Leistun- Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
gen bei Zahnersatz und Zahnkronen zahlen die ,,soweit bei psychiatrischer Behandlung eine Unter-
Krankenkassen Zuschüsse. Die Höhe der Zu- bringung im Krankenhaus nicht mehr erforderlich
schüsse bestimmt die Satzung; sie dürfen 60 ist, wird die weiterhin notwendige Krankenhaus-
vom Hundert der Kosten nicht übersteigen. Der pflege teilstationär gewährt.''
Kostenanteil der Versicherten für zahntechni-
sche Leistungen ist zu mindern um den Material-
8. In § 21 wird folgender Satz angefügt:
wert des Zahngoldes, wenn durch die Neuanfer-
tigung des Zahnersatzes Zahngold entbehrlich ,,§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1583
9. § 21 b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: schaftsurlaubs nach § 8 a zu Lasten des Bundes
„Die Fahrkosten werden nur übernommen, soweit gezahlt. Mutterschaftsgeld wird den Frauen, die
sie je einfache Fahrt mehr als fünf Deutsche Mark nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
betragen." versichert sind und deren Arbeitsverhältnis wäh-
rend ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zu-
lässig aufgelöst worden ist oder während oder
10. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „zehn Tage" nach Ablauf der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und
durch die Worte „sechs Tage" ersetzt. des § 6 Abs. 1 endet, zu Lasten des Bundes für
11. § 32 wird wie folgt geändert: die Zeit gezahlt, für die sie bei Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätten
a) Absatz 2 Satz 5 wird durch folgende Sätze er- beanspruchen können. Voraussetzung für den
setzt: Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach Satz 1
„Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das und 2 ist, daß Anspruch auf Mutterschaftsgeld
19. Lebensjahr vollendet haben, besteht der An- nach Absatz 2 bestand. Die Vorschriften der
spruch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, Reichsversicherungsordnung über das Mutter-
wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbil- schaftsgeld sind entsprechend anzuwenden."
dungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen
können oder nicht erwerbstätig sind. Dies gilt 2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nicht für Kinder, deren Ehegatte oder früherer a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Ehegatte erwerbstätig ist oder wegen Erwerbs-,
Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit, wegen Alters, „Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld
wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Teilnahme nach § 200 Reichsversicherungsordnung, § 27
an einer Berufsbildungsmaßnahme laufende Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
Geldleistungen aus der Sozialversicherung, wirte oder § 13 Abs. 2 haben, erhalten für die Zeit
nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aus der der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1
Beamten- oder Soldatenversorgung bezieht, es von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des
sei denn, daß er dem Kinde dem Grunde nach Unterschiedsbetrages zwischen 25 Deutsche
nich~ unterhaltspflichtig ist." Mark und dem um die gesetzlichen Abzüge ver-
minderten durchschnittlichen kalendertäglichen
b) Absatz 3 wird gestrichen. Arbeitsentgelt.''
12. In § 36 Satz 5 werden die Worte „der Haushalts- b) Satz 2 wird gestrichen, die Sätze 3 bis 5 werden
hilfe" gestrichen. Sätze 2 bis 4.
13. § 76 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Übergangsvorschriften
,,Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Ver- 1. Das einheitliche Verzeichnis für zahntechnische Lei-
sicherte sind die Apotheken verpflichtet, den stungen nach § 368 g Abs. 4 Satz 1 der Reichsver-
Apothekenabgabepreis auf der Packung anzu- sicherungsordnung ist bis zum 1. Juli 1982 zu erstel-
geben." len. Solange das Leistungsverzeichnis nach § 368 g
Abs. 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung nicht
b) folgender Absatz 4 wird angefügt: vorliegt, ist der Zuschuß für zahntechnische Leistun-
,,(4) Die §§ 376 c und 376 d der Reichsver- gen nach der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes maß-
sicherungsordnung gelten." gebenden Berechnungsgrundlage festzusetzen.
2. Vereinbarungen über Heilmittelhöchstbeträge nach
Artikel 4 § 368 f Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung sind
Änderung des Mutterschutzgesetzes erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1982 unter Zugrun-
delegung des Durchschnitts der Aufwendungen der
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- beteiligten Krankenkassen für Heilmittel im Jahre
machung vom 18. April 1968 (BGBI. I S. 315), zuletzt ge- 1980 zu treffen.
ändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt geändert: 3. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschlosse-
nen Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und
1. § 13 wird wie folgt geändert: Krankenkassen gelten als in der Zusammensetzung
a) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein der Bundesausschüsse nach § 368 o der Reichsver-
Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: sicherungsordnung beschlossene Richtlinien.
,,höchstens jedoch insgesamt vierhundert Deut- 4. In den Jahren 1982 und 1983 können die Träger der
sche Mark." Krankenversicherung von der Auffüllung ihrer Rück-
lage ( § 365 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung,
b) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. § 71 a Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenver-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: sicherung der Landwirte) absehen.
,,(3) Den in Absatz 2 bezeichneten Frauen wird 5. Der Bewertungsausschuß hat im einheitlichen Be-
Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres Mutter- wertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Überbewertungen der zahnärztlichen Leistungen bei sowie Brillen getroffenen Preisvereinbarungen gelten
Zahnersatz und Zahnkronen sowie Kieferorthopädie bis zum 31. Dezember 1983 fort.
zu beseitigen und durch eine neue Bewertung An-
reize für zahnerhaltende Maßnahmen zu schaffen. Artikel 6
6. Die am 1. September 1981 vereinbarten Vergütun- Berlin-Klausel
gen für zahntechnische Leistungen werden nach
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
dem Auslaufen der jeweiligen vertraglichen Regelun-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
gen für zwölf Monate um 5 vom Hundert gemindert.
Dies gilt auch für die zahntechnischen Leistungen,
die durch Zahnärzte erbracht werden. Artikel 7
Inkrafttreten
7. Die von den Krankenkassen oder ihren Verbänden
mit ihren Vertragspartnern für Heil- und Hilfsmittel Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1585
Verordnung
über Fertigpackungen
(Fertigpackungsverordnung)
Vom 18. Dezember 1981
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 17 c Tabelle festgelegten Größenwerte und die Genauig-
des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 759), keitsanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie
von denen § 17 c durch Gesetz vom 20. Januar 1 976 Maßbehältnisse, auch wenn sie die Angaben nach § 1 7
(BGBI. 1 S. 141) eingefügt worden ist, verordnet der Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht tragen:
Bundesminister für Wirtschaft, zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und
§ 17 c des Eichgesetzes im Einvernehmen mit den
Nennvolumen Randvollvolumen
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und in ml in ml
Forsten und für Jugend, Familie und Gesundheit, zu
§ 17 c des Eichgesetzes auch im Einvernehmen mit dem
20 21,5
Bundesminister der Finanzen,
25 27
hinsichtlich des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5, des § 10
30 32,5
Abs. 2, der §§ 11 und 32 Abs. 6 und des § 35 Abs. 3
verordnet auf Grund des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstabe d 40 42,5
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (2) Bei Maßbehältnissen ist
vom 15. August 197 4 (BGBI. 1 S. 1 945, 1946) der
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im 1 . das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Volumen,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft 2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, das
mit Zustimmung des Bundesrates: die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Rand-
ebene gefüllt ist.
Erster Abschnitt §3
Verbindliche Standardisierung Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse
und Maßbehältnisse (1) Bei Maßbehältnissen müssen das Randvoll-
volumen sowie die Entfernung zwischen der dem Nenn-
§ 1 volumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen
Verbindliche Werte für Nennfüllmengen Randebene oder der Unterschied zwischen dem Nenn-
von Fertigpackungen mit Lebensmitteln volumen und dem Randvollvolumen für alle Flaschen
desselben Musters hinreichend konstant sein.
(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten
Lebensmitteln und einer Nennfüllmenge, die innerhalb (2) Das Randvollvolumen darf von den gekennzeich-
der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche neten Randvollvolumen um die nachstehenden Werte
liegt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn abweichen:
die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Spalten 3 oder
4 aufgeführten Werte entspricht. Nennvolumen % des ml
in ml Nennvolumens
(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die
einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.
bis 50 6
50 bis 100 3
§2
100 bis 200 3
Maßbehältnisse
200 bis 200 6
( 1) Behältnisse aus formbeständigem Material in 300 bis 500 2
Flaschenform (Flaschen) sind Maßbehältnisse, wenn 500 bis 1 000 10
ihr Nennvolumen nicht mehr als 5 Liter beträgt und sie
1 000 bis 5 000 1
den §§ 3 und 17 Abs. 1 entsprechen. Haben Flaschen
ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nenn- Diese Werte dürfen von höchstens 2 vom Hundert der
volumen und halten ihre Randvollvolumen die in der Maßbehältnisse nach Minus und von höchstens 2 vom
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Hundert der Maßbehältnisse nach Plus überschritten Zweiter Abschnitt
werden. Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht
planmäßig ausgenutzt werden. Füllmengen- und Grundpreiskennzeichnung
von Fertigpackungen
(3) Maßbehältnisse mit einer größeren Abweichung
des Randvollvolumens als das 2fache der in Absatz 2 §6
Satz 1 festgelegten Werte dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden. Kennzeichnung der Füllmenge
(1) Unbestimmte Füllmengenangaben, die Angabe
(4) Die Randvollvolumen von Maßbehältnissen sollen eines Füllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe
den Größenwerten nach DIN 6129 Teil 2, Ausgabe März des Bruttogewichts sind unzulässig.
1979, entsprechen.
(2) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht
§4 zum Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben
Erzeugnisses, so ist die gesamte Füllmenge und die
Herstellerzeichen Anzahl der einzelnen Packungen anzugeben. Die
( 1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung Angabe der Anzahl der Packungen darf entfallen, wenn
eines Herstellerzeichens beantragen. alle Packungen sichtbar und leicht zählbar sind.
(2) Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen (3) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht
Behörde zu stellen. zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschie-
denartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertig-
(3) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller packung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert ab-
verlangen, gefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse
1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn anzugeben.
Verwechslungen mit bereits erteilten Hersteller- (4) Bei Packungen, die aus mehreren einzelnen
zeichen zu befürchten sind, Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), ist zu-
2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Hersteller- sätzlich zur Angabe der Füllmenge auf den einzelnen
zeichen anzubringen. Fertigpackungen auf der Umhüllung der Sammel-
packung die Anzahl und die Nennfüllmenge der ein-
(4) Die zuständige Behörde hat das Herstellerzeichen zelnen Fertigpackungen anzugeben. Diese zusätzlichen
in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Angaben sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen
Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben. Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar sind und
(5) Einern von der zuständigen Behörde erteilten die Angabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen,
Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenig-
das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen stens auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.
Gemeinschaften erteilt worden ist.
§ 7
§5 Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen
Verbindliche Werte von Nennfüllmengen mit bestimmten Erzeugnissen
für Fertigpackungen mit Garnen
(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform
(1) Fertigpackungen mit Garnen dürfen nur in den sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das
Verkehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht oder Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht
die Nennlänge des Garnes einem der in Anlage 2 aufge- vorgeschrieben ist.
führten Werte entspricht.
(2) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind
(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit
einzelnen Fertigpackungen anzuwenden. anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend
davon sind zu kennzeichnen:
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. nach Gewicht Fertigpackungen mit
1. Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztver-
braucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer a) Honig, Pektin, Ma.lzextrakt und zur Verwendung
selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätig- als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,
keit verwenden, b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milch-
2. Fertigpackungen mit Garnen, die zum Zwecke der mischgetränke; bei Kondensmilcherzeugnissen
Fertigstellung halbfertiger Waren in Verbindung mit in Flaschen ist das Gewicht und das Volumen
diesen in den Verkehr gebracht werden, anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen das
Gewicht oder das Volumen,
3. Fertigpackungen mit Garnen in Längen unter
3 Meter, auch wenn sie nach Gewicht zu kenn- c) Essigessenz,
zeichnen sind, d) Würzen,
4 Fertigpackungen mit Handstrickgarnen, die in einem 2. nach Volumen Fertigpackungen mit
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften hergestellt worden sind oder sich dort im a) Feinkostsoßen,
freien Verkehr befunden haben. b) Speiseeis,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1587
3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, §9
Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen
verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter, mit anderen Erzeugnissen
4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit
Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 des Eichgesetzes
dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die
darf die Stückzahl angegeben werden bei
Füllmenge auch noch nach der im Verkehr voraus-
zusehenden Lagerzeit ausreicht, 1. Erzeugnissen in Fertigpackungen mit einer Füll-
menge von weniger als 50 Gramm oder Milliliter, die
5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten
als Einportionspackung für die Haarpflege, als Bade-
Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pü-
zusatz, für die Kraftfahrzeugpflege oder für die
rees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge
Blumenfrischhaltung bestimmt und als solche
Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erfor-
gekennzeichnet sind,
derlich ist.
2. Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem
Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztver-
Gewicht von weniger als 50 Gramm,
braucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selb-
ständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ver- 3. Fertigpackungen mit Badetabletten und -perlen,
wenden, kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen Mundwasserkugeln und mit kosmetischen oder an-
werden. deren Mitteln getränkten Tüchern und Pads,
(3) Fertigpackungen mit flüssigen und pastösen Kör- 4. Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,
perpflege-, Putz- und Pflegemitteln sind nach Volumen wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauf-
zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit festen und pul- fassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt
verförmigen Körperpflege-, Putz- und Pflegemitteln werden,
nach Gewicht. 5. Klebstiften,
(4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach 6. Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als
Gewicht zu kennzeichnen. 50 Milliliter,
(5) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit 7. Fertigpackungen mit Kautabak.
Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kenn- Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn
zeichnen. alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind.
(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen § 10
Erzeugnissen und mit chemischen und technischen
Standard- und Reagenzmaterialien darf an Stelle der Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung
Füllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zuberei- ( 1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Eichge-
tung oder die Anzahl der Anwendungen oder Unter- setzes ist bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die
suchungen angegeben werden. der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend
nach Stückzahl gehandelt werden, die Angabe der
§8 Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar
und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis
Kennzeichnung der Stückzahl handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den
bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln Verkehr gebracht wird.
( 1) Abweichend von § 1 6 Abs. 1 Satz 2 des Eichge- (2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 des Eichge-
setzes darf bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, setzes ist die Angabe der Füllmenge nicht erforderlich
Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angegeben bei Fertigpackungen mit
werden, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen
Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl 1. Zichorien-Extrakt in anderer als flüssiger Form mit
gehandelt werden. einer Füllmenge von weniger als 8 Gramm,
2. Aromen mit einer Füllmenge von weniger als
(2) Die Stückzahl darf ferner bei folgenden Lebens-
10 Gramm oder Milliliter,
mitteln angegeben werden, sofern sie in Fertigpackun-
gen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und 3. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder
die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt: Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm
oder Milliliter,
1. bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schoko-
ladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauer- 4. Zucker und Zuckerwaren, Kakao und Kakaoerzeug-
backwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als nissen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen,
5 Gramm, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen her-
gestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und
2. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzucker-
waren. Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von
weniger als 50 Gramm,
(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die 5. Feinen Backwaren, Knäckebrot und in Scheiben
Stückzahl anzugeben. geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von
(4) Die Angabe der Stückzahl nach den Absätzen 1 100 Gramm oder weniger,
bis 3 ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar 6. Speiseeis mit einer Füllmenge von 150 Milliliter oder
und leicht zählbar sind. weniger,
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
7. Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des 8. parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volu-
Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger, menprozent Duftöl und mindestens 70 Volumen-
8. Brot, das zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebens- prozent reinen Äthylalkohol enthalten,
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeich- 9. Zweitaktölen.
neten Zwecken abgegeben wird.
(3) Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die von der
Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder den Luft-
§ 11 schutz-Warnämtern an Letztverbraucher abgegeben
werden, wenn die Fertigpackungen ursprünglich für die
Abtropfgewicht eigene Versorgung bestimmt waren.
(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Auf-
gußflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der
§14
gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht dieses
Lebensmittels anzugeben. Als Aufgußflüssigkeit gelten Befreiung von der Grundpreisangabe
folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischun- für Fertigpackungen
gen -, sofern sie gegenüber den wesentlichen mit besonderem Aufwand
Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine
Für Fertigpackungen mit besonderem Aufwand ist die
untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf
Angabe des Grundpreises nicht erforderlich. Eine
nicht ausschlaggebend sind: Wasser, Salzwasser,
Fertigpackung ist dann von besonderem Aufwand, wenn
Salzlake, Essig, wäßrige Zuckerlösungen sowie Frucht-
nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Behältnis ein
oder Gemüsesäfte in Obst- und Gemüsekonserven.
Luxusgegenstand ist und ausschließlich Geschenk-
(2) Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und zwecken dient. Das Behältnis muß aus besonders
deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der gesamten wertvollen Werkstoffen hergestellt sein.
Füllmenge und in gleicher Schriftgröße wie diese
anzugeben.
§12 §15
Befreiung von der Grundpreisangabe für Werte
Grundpreisangabe
der Größenreihen der Anlagen 1 und 3
Der Grundpreis nach § 17 des Eichgesetzes ist bei
(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich
Fertigpackungen mit Lebensmitteln auch bei einer
bei Nennfüllmengen oder Behältnisvolumen, für die in
Nennfüllmenge von 5 Gramm oder Milliliter bis
1 0 Gramm oder Milliliter anzugeben. den Anlagen 1 und 3 Werte festgelegt sind.
(2) Die allgemeinen Werte nach Anlage 3 Nr. 1 gelten
§13 nicht für Erzeugnisse, für die in Anlage 3 Spalte 2 und 4
Allgemeine Befreiung EG-Werte festgelegt sind. Die allgemeinen Werte gelten
von der Grundpreisangabe ferner nicht für Erzeugnisse, die in Behältnissen einer
Art abgefüllt sind, für die in Anlage 3 Spalte 6 oder 7
( 1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich Behältnisvolumen festgelegt sind. Bei Erzeugnissen in
für Fertigpackungen mit Langusten, Hummer, Crabmeat, Aerosolform nach Anlage 3 Nr. 2.1 sind die Werte für die
echtem Kaviar oder Lachs, Gänseleberpastete oder Nennfüllmenge und das Behältnisvolumen einzuhalten.
sonstigen Lebensmitteln, die zu einem Preis von mehr Bei Erzeugnissen, bei denen das Abtropfgewicht anzu-
als 50 Deutsche Mark für das Kilogramm oder Liter zur geben ist, gelten die Gewichtswerte der Anlage 3 für das
Abgabe an Letztverbraucher feilgehalten werden. angegebene Abtropfgewicht.
(2) Die Angabe des Grundpreises ist ferner nicht (3) Sammelpackungen sind von der Angabe des
erforderlich für Fertigpackungen mit Grundpreises befreit, wenn die einzelnen Fertigpackun-
1 . figürlichen Schokoladen- und Zuckerwaren, so- gen von der Angabe des Grundpreises befreit sind.
fern das Gesamtgewicht der Einzelstücke unter
50 Gramm mehr als die Hälfte der Nennfüllmenge
beträgt,
§16
Abweichungen für Behältnisse
2. Kaffee, Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in
Aufgußbeuteln, Behältnisse, für die in Anlage 3 Volumenwerte fest-
3. konzentrierten Fruchtsäften, getrockneten Frucht- gelegt sind, dürfen die in DIN 32 Teil 4, Ausgabe Mai
säften, Getränkepulvern und -konzentraten, auf 1980, festgelegten Abweichungen nicht überschreiten.
denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssig- Diese Behältnisse dürfen sich bei ihrer Befüllung nicht
keitsmenge angegeben ist, wahrnehmbar in der Form verändern.
4. Geliermitteln,
5. Torten und Tortenteilen, § 17
6. Fertiggerichten sowie konzentrierten oder diäte- Angaben auf Behältnissen
tischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssig-
(1) Wer Maßbehälnisse herstellt, einführt oder sonst
keit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden,
in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
7. Parfüms, muß folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1589
oder am Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen 2. wenn Fertigpackungen nach Katalogen oder Waren-
lassen: listen angeboten werden, neben den Warenabbil-
1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter dungen oder Warenbeschreibungen, in Anmer-
unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Ein- kungen oder in Preisverzeichnissen, die mit den
heitenzeichens, Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang
2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung der stehen.
Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens oder
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen ent- (2) Der Grundpreis ist leicht erkennbar und deutlich
sprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in lesbar und in unmittelbarer Nähe des Preises des
Millimeter unter Anfügung des Einheitenzeichens, Erzeugnisses anzugeben.
3. das Herstellerzeichen nach § 4, (3) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln, bei denen
4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis
auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
a) von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach
Anlage 8,
§ 20
b) bis 50 Milliliter den Buchstaben M,
Schriftgrößen
jeweils neben dem Herstellerzeichen.
(1) Die Zahlenangaben nach§ 6 Abs. 2 und 3, §§ 11,
(2) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind, 17 Abs. 1 und § 18 müssen mindestens folgende
herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich Schriftgrößen haben:
dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen
des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder Nennfüllmenge Schriftgröße
aufbringen lassen. in g oder ml in mm
(3) Wer Behältnisse, für die in Anlage 3 Volumenwerte
festgelegt sind, herstellt, einführt oder sonst in den 5 bis 50 2
Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat den mehr als 50 bis 200 3
Zahlenwert des Volumens auf dem Behältnis ohne An- mehr als 200 bis 1 000 4
fügung der Volumeneinheit oder ihres Einheiten- mehr als 1 000 6
zeichens anzugeben.· Die Angabe ist nicht erforderlich
bei genormten Behältnissen, auf denen die Bezeich- (2) Die nach § 6 Abs. 4 vorgeschriebenen Zahlen-
nung der Norm angegeben ist. angaben auf Sammelpackungen müssen mindestens
folgende Schriftgrößen haben:
(4) Angaben nach den Absätzen 1 und 3 müssen so
beschaffen sein, daß sie für die Gebrauchsdauer des Nennfüllmenge
der Einzelpackungen Schriftgröße
Behältnisses unverwischbar, gut sichtbar und deutlich in mm
in g oder ml
lesbar sind.
§ 18 bis 50 3
Art und Weise der Füllmengenangabe 50 und mehr als 50 6
(1) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich
Verkehr bringt, hat die Füllmenge anzugeben die Schriftgröße der Zahlenangabe auf Fertigpackungen
ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung
bei Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm
Waagen mit Gewichtsdruckwerk verwendet werden,
bei Abgabe nach Volumen in Milliliter, Zentiliter nach den Vorschriften der Eichordnung.
oder Liter
bei Abgabe nach Länge in Zentimeter oder Meter
§ 21
bei Abgabe nach Fläche in Quadratzentimeter
oder Quadratmeter. EWG-Zeichen für Fertigpackungen
Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist ( 1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen
anzufügen. darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge auf-
gebracht werden, wenn die in den §§ 15 und 16 Abs. 1
(2) Die Füllmenge und die Stückzahl (§ 16 Abs. 1
des Eichgesetzes und §§ 6, 7, 18, 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1
Satz 1 des Eichgesetzes und die§§ 8 und 9 dieser Ver-
und 3 Satz 1, §§ 26, 27 und 29 Abs. 1 dieser Verordnung
ordnung) sind unverwischbar und an einer in die Augen
festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Nenn-
fallenden Stelle der Fertigpackung anzugeben.
füllmenge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und
nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter beträgt. Ist
§ 19 neben der gesamten Füllmenge auch das Abtropf-
gewicht anzugeben, so bezieht sich das EWG-Zeichen
Art und Weise der Grundpreisangabe, nur auf die gesamte Füllmenge.
Grundpreisangabe bei Abtropfgewichten
(2) Auf Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind,
(1) Der Grundpreis ist anzugeben:
ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich d~eser
1. wenn Fertigpackungen feilgehalten werden, auf der Verordnung verbracht zu werden, und das EWG-Zeichen
Fertigpackung oder durch Preisschild auf oder neben tragen, ist § 17 b Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes nicht an-
der Fertigpackung, zuwenden. Bei der Angabe der Füllmenge nach Gewicht
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
oder Volumen darf jedoch von § 16 Abs. 1 Satz 3 des mit kalibriertem Schlachtgeflügel gilt das 4fache dieser
Eichgesetzes und § 7 dieser Verordnung abgewichen Werte. Satz 1 gilt nicht für Fertigpackungen mit Torf und
werden. Blumenerde.
§ 23
(3) Das EWG-Zeichen muß im gleichen Sichtfeld wie
Minusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung
die Angabe der Nennfüllmenge liegen.
nach Länge oder Fläche
(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals
Dritter Abschnitt
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
Füllmengen von Fertigpackungen wenn die Minusabweichung bei einer Kennzeichnung
nach Länge 2 vom Hundert,
§ 22 nach Fläche 3 vom Hundert
Minusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung nicht überschreitet. Als Fläche gilt auch das Produkt
nach Gewicht oder Volumen aus gekennzeichneter Länge und Breite. Abweichend
von Satz 1 darf die Minusabweichung bei Garnen mit
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete einer Nennlänge von 100 Meter und weniger 4 vom
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen zum Hundert nicht überschreiten. Die Vorschriften des § 15
Zeitpunkt der Herstellung keine größeren Minus- Abs. 1 und 2 des Eichgesetzes über die mittlere Füll-
abweichungen haben, als sich aus nachstehender menge bleiben unberührt.
Tabelle ergibt:
(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Verbandstoffe,
Nennfüllmenge QN Zulässige Minusabweichung Heftpflaster und Wundschnellverbände. Für Erzeugnis-
in g oder ml in% von QN in g oder ml se, für die im Arzneibuch Anforderungen an die Länge
festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Für
5 bis 50 9 Reißverschlüsse gelten die Anforderungen nach DIN
3419, Ausgabe August 1975.
50 bis 100 4,5
100 bis 200 4,5
§ 24
200 bis 300 9
Minusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung
300 bis 500 3
nach Stückzahl
500 bis 1 000 15
1 000 bis 10 000 1,5 (1) Abweichend von § 15 des Eichgesetzes dürfen
nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen
gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von 30
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- Stück oder weniger erstmals gewerbsmäßig nur in den
oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zuläs- Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die
sigen Minusabweichungen, die in Prozent angegeben angegebene Menge enthalten.
sind, auf 0, 1 Gramm oder 0, 1 Milliliter aufzurunden. Die
Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hun- (2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackun-
dert der Fertigpackungen überschritten werden. gen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge
von mehr als 30 Stück dürfen erstmals gewerbsmäßig
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine
größeren Minusabweichungen haben als 1 Stück auf
1. Fertigpackungen mit einem Stück eines geschnit- jedes angefangene Hundert. Die Vorschriften des§ 15
tenen Erzeugnisses, dessen Gewicht sich nach dem Abs. 1 und 2 des Eichgesetzes über die mittlere
Schneiden durch eine Wärmebehandlung erheblich Füllmenge bleiben unberührt.
geändert hat,
2. Fertigpackungen mit mehreren Stücken, bei denen § 25
jedes Einzelstück ein größeres Gewicht hat als das
Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen
1 ,Sfache der zulässigen Minusabweichungen der
ungleicher Nennfüllmenge
Tabelle des Absatzes 1,
3. Fertigpackungen mit Backwaren, Sauermilchkäse, (1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen
Edelpilzkäse, Weichkäse und Schichtkäse, Eis- ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbs-
torten, Holzkohle für Grillzwecke, Torf und Blumen- mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
erde, Minusabweichungen die in der nachstehenden Tabelle
festgelegten Werte nicht überschreiten:
4. Fertigpackungen mit kalibriertem Schlachtgeflügel,
5. Fertigpackungen, auf denen das Abtropfgewicht Nennfüllmenge QN zulässige
in g Minus abweichung
anzugeben ist. in g
(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen,
wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr weniger als 100 1,0
gebracht werden, keine größere Minusabweichung 100 bis weniger als 500 2,0
haben als das 2fache der in der Tabelle des Absatzes 1 500 bis weniger als 2 000 5,0
festgelegten Werte. Für Fertigpackungen nach Absatz 2 2 000 bis 10 000 10,0
Nr. 5 gilt das 3fache dieser Werte. Für Fertigpackungen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1591
(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertig- ten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden,
packungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals wenn § 1 5 des Eichgesetzes und die §§ 22 bis 24 und
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, 27 dieser Verordnung eingehalten sind.
wenn die Minusabweichungen die in § 23 Abs. 1 Satz 1
und 3 festgelegten Werte nicht überschreiten. § 29
Herstellerangabe
§ 26
Bezugstemperatur (1) Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
müssen der Name oder die Firma und der Ort der
Die Anforderungen in § 15 des Eichgesetzes sowie in gewerblichen Niederlassung dessen, der die Fertig-
den §§ 3, 16 und 22 dieser Verordnung sind auf eine packungen hergestellt hat, angegeben sein. Bringt ein
Temperatur von 20° C (Bezugstemperatur) bezogen. anderer als der Hersteller die Fertigpackungen unter
Die Bezugstemperatur gilt nicht für Speiseeis. seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, ist an-
statt des Herstellers dieser andere anzugeben. Die
§ 27 Angabe darf abgekürzt werden, sofern das Unterneh-
men für die zuständige Behörde aus der Abkürzung
Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen
erkennbar ist.
(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
herstellt, hat diese mit geeigneten Kontrollmeßgeräten
nach Anlage 7 stichprobenweise so regelmäßig zu 1. Fertigpackungen, die nach § 16 Abs. 2 des Eich-
überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach gesetzes gekennzeichnet sind,
§ 15 des Eichgesetzes und §§ 22 bis 24 dieser Verord- 2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebs-
nung gewährleistet ist. Die Prüfung kann auch an jeder nummer gekennzeichnet sind, die nach den Vor-
einzelnen Fertigpackung erfolgen. schriften der zum Saatgutverkehrsgesetz erlas-
senen Rechtsverordnungen festgesetzt ist,
(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nummer 1 Buch-
stabe a bis c müssen mit dem Verwendungsbereich in 3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der
der Form „Kontrollmeßgerät für Packungen von ... g Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980
(oder kg) bis zur Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet (BGBI. 1S. 173, 184) und den hierzu vom Bundesmi-
sein. Die untere Grenze des Verwendungsbereichs nister für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Tech-
ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die nischen Regeln gekennzeichnet sind,
Höchstlast der Waage. 4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Überprüfung das Steuerzeichen nach§ 8 Abs. 1 der Verordnung
der Füllmengen von Maßbehältnissen und der Gewichte zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes vom
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297) entwertet ist.
von Garnen mit anderen geeigneten Kontrolleinrich-
tungen oder Kontrollmethoden stichprobenweise erfol-
gen. Das gleiche gilt für die Überprüfung der Füllmengen
nach Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen. Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Fertigpackungen
(4) Die Ergebnisse der Überprüfung nach den Ab-
mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm
sätzen 1 und 3 sind so aufzuzeichnen, daß sie den Zeit-
punkt der Überprüfung und bei Stichprobenprüfungen oder Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm
die Stichprobenmittelwerte und Stichprobenstreu- oder Liter
ungen, bei Vollprüfungen die tatsächlichen Mittelwerte
und tatsächlichen Streuungen leicht erkennen lassen. § 30
Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prü- Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger
fung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht als 5 Gramm oder Milliliter
vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fertig-
packungen mit Füllmengenangaben nach Länge, Fläche (1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger
oder Stückzahl und nicht für Fertigpackungen mit Torf als 5 Gramm oder Milliliter dürfen abweichend von § 16
oder Blumenerde. Abs. 1 des Eichgesetzes ohne Füllmengenangaben in
den Verkehr gebracht werden, soweit nicht andere
(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das EWG- Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung vor-
Zeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, überwiegend schreiben.
von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde Aus-
nahmen von den Absätzen 2 bis 4 und von Anlage 7 Nr. 1 (2) Werden Fertigpackungen auf Grund des Absatzes 1
zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflich- ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht, so
tungen nach § 15 des Eichgesetzes und §§ 22 bis 24 sind die §§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vor-
dieser Verordnung nicht gefährdet wird. schriften dieser Verordnung nicht anzuwenden.
§ 28 § 31
Befreiung von der Pflicht zur Verwendung Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als
von Meßgeräten 10 Kilogramm oder Liter
Fertigpackungen und offene Packungen gleicher (1) Die§§ 15 und 16 des Eichgesetzes sowie die Vor-
Nennfüllmenge dürfen ohne Verwendung von Meßgerä- schriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
mit einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilogramm gebracht werden, wenn auf ihm das Gewicht leicht
oder Liter nicht anzuwenden. Bei Fertigpackungen mit erkennbar und deutlich lesbar angegeben ist. § 16
Lebensmitteln darf jedoch von der Füllmengenangabe Abs. 2 des Eichgesetzes und die§§ 1, 6, 10 Abs. 2 Nr. 8,
nur abgesehen werden, wenn die Angabe in den Begleit- §§ 18 und 20 dieser Verordnung gelten entsprechend.
papieren enthalten ist.
§ 33
(2) § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes ist auf form-
beständige Behältnisse mit einer Nennfüllmenge von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden. Auf (1) Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts,
Meßgeräte, die Abfülleinrichtungen sind und zur gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne
Herstellung von Fertigpackungen mit einer Nennfüll- Umhüllung mit den nachstehend genannten Erzeug-
menge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter verwendet nissen (Verkaufseinheiten) dürfen gewerbsmäßig nur
werden, ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Eichgesetzes nur anzu- so hergestellt werden, daß das Gewicht, die Länge oder
wenden, wenn ihnen eine geeignete Waage nach An- die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das
lage 7 so nachgeschaltet ist, daß jede Fertigpackung Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht
gewogen wird; dabei müssen Fertigpackungen aussor- unterschreitet:
tiert werden, deren Abweichung nach Minus vom Brutto-
gewicht größer ist, als in Anlage 7 festgelegt ist. Bänder, Litzen und Garne jeder Art,
Draht,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fertig- Kabel,
packungen mit Torf oder Blumenerde.
Schläuche,
Tapeten,
flächige Textilerzeugnisse,
Fünfter Abschnitt Geflechte und Gewebe jeder Art.
Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten
ohne Umhüllung (2) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur
eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbracht werden, wenn das Gewicht, die
§ 32
Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im
Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nenn-
Unverpackte Backwaren fläche nicht unterschreitet.
(1) Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts
wie Brot, Kleingebäck, feine Backwaren und Dauer- (3) Verkaufseinheiten dürfen erstmals gewerbsmäßig
backwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht,
Verkehr gebracht werden, dürfen gewerbsmäßig nur so ihre Länge oder ihre Fläche die-in den §§ 22 und 23
hergestellt werden, daß ihr Gewicht zum Zeitpunkt der festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.
Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unter-
(4) Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von
schreitet.
Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht
werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von
(2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen Verkaufseinheiten verwendet werden, sind von der
gewerbsmäßig nur eingeführt oder sonst in den Eichpflicht ausgenommen.
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im (5) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in
Mittel das Nenngewichts nicht unterschreitet. den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen das
Gewicht, die Länge oder die Fläche leicht erkennbar und
(3) Bei Backwaren, die erstmals gewerbsmäßig in den deutlich lesbar angegeben ist. Sofern nicht die Angabe
Verkehr gebracht werden, darf das Gewicht keine in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat sie
größere Minusabweichung haben als das 2fache der in der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.
der Tabelle des § 22 Abs. 1 festgelegten Werte.
(6) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2 und§ 17 b
Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Eichgesetzes und die §§ 5, 6, 18
(4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von und 29 bis 31 dieser Verordnung gelten entsprechend.
Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Ab-
werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser sätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend. Verkaufsein-
Backwaren verwendet werden, sind von der Eichpflicht heiten mit Handstrickgarnen nach § 5 Abs. 3 Nr. 4, deren
ausgenommen.
Nenngewicht von den Werten der Anlage 2 Nr. 1 ab-
weicht, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
(5) § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und§ 17 b Abs. 1 Nr. 1 wenn das Gewicht in einer Schriftgröße von mindestens
und 4 des Eichgesetzes gelten entsprechend. Für die 8 Millimeter angegeben ist.
Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1
und 3 gilt § 27 entsprechend. (7) Absatz 1 bis 6 gilt nicht für Verkaufseinheiten, die
ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die
(6) Unverpacktes Brot mit einem Gewicht von mehr das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder
als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gewerblichen Tätigkeit verwenden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1593
Sechster Abschnitt 10. entgegen § 25 Fertigpackungen erstmals gewerbs-
Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, mäßig in den Verkehr bringt, die die festgelegte
Minusabweichung überschreiten,
Übergangs- und Schlußvorschriften
11. entgegen§ 27 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 34 § 32 Abs. 5 Satz 2, die Überprüfung mit geeigneten
Kontrollmeßgeräten unterläßt,
Nachschau
12. entgegen§ 27 Abs. 2 den Verwendungsbereich der
( 1) Die Einhaltung der Vorschriften des § 15 des Eich- Kontrollwaage nicht oder nicht ordnungsgemäß
gesetzes und der§§ 22 bis 24, 32 Abs. 1 bis 3 und§ 33 kennzeichnet,
Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung ist von der zuständigen
Behörde durch Stichproben zu prüfen. Die Prüfung kann 13. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die Ergebnisse der
bei der Herstellung, der Einfuhr, einem sonstigen Ver- Überprüfungen nicht oder nicht ordnungsgemäß
bringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und aufzeichnet oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2 die
in allen Stufen des Handels erfolgen. Für die Prüfung ist Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder nicht
das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertig- vorlegt,
p~ckungen der Anlagen 4 a und 4 b anzuwenden. 14. Fertigpackungen ohne die in § 29 Abs. 1 Satz 1 oder
(2) Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 dieser 2 vorgeschriebenen Angaben herstellt, einführt
Verordnung ist von der zuständigen Behörde durch oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-
Stichproben in den Betrieben zu überprüfen, die Maß- nung verbringt,
behältnisse herstellen, einführen oder sonst-in den Gel- 15. entgegen§ 32 Abs. 1 oder 2 Backwaren gewerbs-
tungsbereich dieser Verordnung verbringen. Für die mäßig herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-
Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maß- bereich dieser Verordnung verbringt, deren Gewicht
behältnissen der Anlage 5 anzuwenden. zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenn-
gewicht unterschreitet, oder entgegen § 32 Abs. 3
§ 35 Backwaren erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr
Ordnungswidrigkeiten bringt, deren Gewicht eine größere Minusab-
weichung als die dort bezeichneten Werte hat,
.( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12
16. entgegen § 33 Abs. 1 oder 2 Verkaufseinheiten
des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
gewerbsmäßig herstellt, einführt oder sonst in
fahrlässig
den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
1. entgegen§ 1 Fertigpackungen mit einer nicht in der deren Gewicht, Länge oder Fläche zum Zeitpunkt
Anlage 1 aufgeführten Nennfüllmenge des Erzeug- der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die
nisses in den Verkehr bringt, Nennlänge oder die Nennfläche unterschreitet, oder
2. Maßbehältnisse, deren Randvollvolumen nicht den entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten erstmals
Vorschriften des§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 entspricht, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, deren
herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich Gewicht, Länge oder Fläche die festgelegten
dieser Verordnung verbringt, Minusabweichungen überschreitet,
3. entgegen § 3 Abs. 3 Maßbehältnisse mit zu 17. entgegen§ 33 Abs. 5 nicht oder nicht ordnungsmä-
geringem Randvollvolumen in den Verkehr bringt, ßig gekennzeichnete Verkaufseinheiten gewerbs-
4. entgegen§ 5 Abs. 1 Fertigpackungen mit Garnen in mäßig in den Verkehr bringt,
den Verkehr bringt, 18. entgegen § 33 Abs. 6 Satz 3 Verkaufseinheiten in
5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 den Verkehr bringt, deren Gewicht in einer Schrift-
oder 4 Satz 1, § 7 Abs. 1 , 2 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder größe von weniger als 8 Millimeter angegeben ist,
· 2 oder Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 3, § 1 7 Abs. 1, 2 oder 19. entgegen § 37 Abs. 6 Satz 5 Flaschen mit dem
3 Satz 1 oder Abs. 4, §§ 18 bis 20 oder 21 Abs. 3 Zeichen der Anlage 9 versieht.
über die Kennzeichnung von Fertigpackungen oder
die Aufbringung oder die Art und Weise von Anga- (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 4, 5,
ben auf Fertigpackungen zuwiderhandelt, soweit sie die §§ 6 und 18 betrifft, Nummer 11 und 14
6. Behältnisse mit größeren Volumenabweichungen, gelten in Verbindung mit§ 33 Abs. 6 auch für Verkaufs-
als § 16 Satz 1 zuläßt, in den Verkehr bringt, einheiten.
7. Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anlage 9 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2
herstellt, aus Staaten außerhalb der Europäischen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Gemeinschaften einführt oder sonst in den Gel- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
tungsbereich dieser Verordnung verbringt, ohne 1. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Fertigpackun-
daß die Anforderungen des § 21 Abs. 1 erfüllt sind, gen nicht oder nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 24 Abs. 2 2. entgegen § 11 Fertigpackungen gewerbsmäßig in
Satz 1 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, auf denen das Abtropfgewicht
den Verkehr bringt, die die festgelegte Minus- nicht oder nicht ordnungsmäßig angegeben ist,
abweichung überschreiten,
3. entgegen§ 32 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit
9. entgegen § 24 Abs. 1 Fertigpackungen erstmals den §§ 1, 6, 18 oder 20 unverpacktes Brot nicht oder
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht min- nicht ordnungsgemäß mit den dort bezeichneten
destens die angegenbene Menge enthalten, . Angaben versehen oder mit einem nicht in Anlage 1
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nr. 14 Spalte 3 aufgeführten Nenngewicht gewerbs- (6) Flaschen, die vor dem 1. Juli 197 4 hergestellt
mäßig in den Verkehr bringt. worden sind, gelten als Maßbehältnisse, wenn sie den
vor dem 1. Januar 1973 geltenden Vorschriften ent-
§ 36 sprechen. Sie dürfen bis zum 31. Dezember 1983 eine
geringere Füllmenge enthalten, als nach Anlage 1 zu-
Bezugsquelle und Niederlegung lässig ist, wenn sie zur Abfüllung sterilisierter oder
der DIN-Normen warmer Erzeugnisse verwendet werden und die gerin-
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen gere Füllmenge gekennzeichnet ist. Die Angabe des
wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, Grundpreises ist nicht erforderlich. Flaschen nach Satz
erschienen und beim Deutschen Patentamt in München 1 und Flaschen mit einem Nennvolumen von 50 Milliliter
archivmäßig gesichert niedergelegt. und mehr, die vor dem 1. Juli 1980 mit dem Zeichen „M"
hergestellt worden sind, dürfen unbegrenzt verwendet
werden. Sie dürfen mit dem Zeichen nach Anlage 9 nur
§ 37 versehen werden, wenn die Nennfüllmenge für das
Übergangsvorschrift Erzeugnis angegeben ist.
( 1) Soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts (7) Maßbehältnisse, die zur Wiederbefüllung bestimmt
anderes ergibt, dürfen Fertigpackungen und Verkaufs- sind und nach § 14 Abs. 1 der Fertigpackungsverord-
einheiten ohne Umhüllung noch bis zum 26. Dezember nung in der in Absatz 4 genannten Fassung von der
1983 nach den bisher geltenden Vorschriften in den Angabe des Nennvolumens des Erzeugnisses befreit
Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für die Angabe waren, können bis zum 26. Dezember 1988 ohne diese
des Grundpreises nach § 1 2. Angabe in den Verkehr gebracht werden.
(2) Fertigpackungen mit Lebensmitteln, deren (8) Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrik-
Mindesthaltbarkeitsdauer mehr als 18 Monate beträgt, marken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im
dürfen noch bis zum 31. Dezember 1986 mit einer Kenn- Sinne dieser Verordnung.
zeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in (9) Abweichend von§ 24 dürfen Fertigpackungen mit
den Verkehr gebracht werden, wenn sie bis zum
Zündhölzern bis zum 31. Dezember 1985 mit einer
26. Dezember 1983 hergestellt worden sind. Minusabweichung in den Verkehr gebracht werden, die
(3) Fertigpackungen, die eine von § 7 abweichende 10 vom Hundert der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
Größenangabe nach den bisherigen Vorschriften Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 des Eichge-
tragen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1985 mit setzes über die mittlere Füllmenge bleiben unberührt.
dieser Größenangabe erstmals in den Verkehr gebracht
werden. § 38
(4) Fertigpackungen, die nach Anlage 3 der Fertig- Berlin-Klausel
packungsverordnung vom 16. Dezember 1971 in der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1976
tungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichge-
(BGBI. I S. 3730), zuletzt geändert durch die Verordnung
setzes und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform
vom 14. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2222), von der
des Lebensmittelrechts vom 15. August 197 4 (BGBI. 1
Grundpreiskennzeichnung befreit waren und bis zum
S. 1945) auch im Land Berlin.
31. Dezember 1985 erstmals in den Verkehr gebracht
werden, dürfen weiterhin ohne Grundpreisangabe abge-
geben werden. § 39
Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
.~5) Fertigpacl~ungen, für die in Anlage 1 Spalten 3 und
4 Ubergangsfristen festgelegt sind, dürfen noch bis zum Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Ablauf dieser Fristen erstmals in den Verkehr gebracht in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fertigpackungsverordnung
werden. vom 16. Dezember 1971 außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1595
Anlage 1
(zu § 1)
Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen
mit bestimmten Lebensmitteln
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte 1) zusatzliche
genannten Nenn- nationale Werte
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
2 3 4
1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit 0,005 bis 10 1 0,10- 0,25- 0,375- bis 31 . 1 2. 1 983:
Alkohol stummgemachter Most aus 0,50-0,75-1 -1,5- 0,20- 10
frischen Weintrauben, ausgenommen 2-3-5
Weine der Tarifstellen 22.05 A und B bis 31. 12. 1985:
des GZT sowie Likörwein (GZT: ex 0,73 *
22.05 C), Traubenmost, teilweise ge- bis 31.12.1988:
goren, auch ohne Alkohol stumm- 0,35 - 0,70 - 1,25 *
gemacht (GZT: 22.04)
b) Weine der Sorte „Vins jaunes", die fol- 0,005 bis 10 1 0,62
gende Ursprungsbezeichnung haben
dürfen: ,,Cötes du Jura", ,,Arbois",
,,L'Etoile" und „Chäteau-Chalon"
c) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere 0,005 bis 10 1 0,10- 0,25 - 0,20- 3
gegorene Getränke, nicht schäumend 0,375 - 0,50 - für Wieder-
(GZT: 22.07 B II) 0,75 - 1 - befüllungs-
1,5 - 2 - 5 flaschen
bis 31. 12. 1988: außerdem:
0,35- 0,70 0,33- 0,70
d) Wermutwein und andere Weine aus 0, 10 bis 10 1 0,10- 0,20- 0,25- 2-
frischen Weintrauben, mit Pflanzen 0,375 - 0,50 - 3- 5
oder anderen Stoffen aromatisiert 0,75 - 1 - 1,5 bis 31. 12. 1988:
(GZT: 22.06); Likörwein (GZT: ex 22.05 0,35- 0,70
C)
2. a) - Schaumweine (GZT: 22.05 A) 0,005 bis 10 1 0,125 - 0,20 -
0,375 - 0, 75 -
1,5- 3
- Wein in Flaschen mit Schaumwein- bis 31. 12. 1988:
stopfen, die durch besondere Halte- 0,10 - 0,25 -
vorrichtungen befestigt sind, sowie 0,70 *
Wein in anderen Umschließungen,
mit einem Überdruck von minde-
stens 1 bar und weniger als 3 bar,
gemessen bei einer Temperatur von
20 °C (GZT: 22.05 B)
b) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere 0,005 bis 10 1 0,10 - 0,20 -
gegorene Getränke, schäumend (GZT: 0,375 - 0,75 -
22.07 B 1) 1 - 1,5 - 3
bis 31.12.1988:
0,125
1
) Die mit* gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
~rzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte 1) zusätzliche
genannten Nenn- nationale Werte
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
1 2 3 4
3. a) Bier (GZT: 22.03), ausgenommen Bier 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,33- 10
mit Selbstgärung 0,50 - 0,75 -
1-2-3-4-5
bis 31.12.1988: 0,35
b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,375 -
0,75
4. a) Spirituosen und sonstige alkoholische 0,005 bis 10 1 0,02 - 0,03 - 0,04 - 0,25- 5
Getränke; zusammengesetzte alkoho- 0,05 - 0,10 - 0,20 - bis 31.12.1988:
lische Zubereitungen zum Herstellen 0,50 - 1 - 0,025
von Getränken (GZT: 22.09) 1,5 - 2 -
2,5- 3
bis 31. 12. 1988:
0,35 - 0,375 - 0, 70 -
0,75
b) alkoholische Getränke mit Zusatz von 0, 1 bis 10 1 0,10- 0,20 -
nichtalkoholischen Flüssigkeiten 0,50 - 1 - 1,5 - 2 -
2,5- 3-
bis 31. 12. 1988:
0,35 - 0,375 - 0, 70 -
0,75
5. Speiseessig (GZT: 22.10) 0,005 bis 10 1 0,25- 0,50- 10
0,75 - 1 -
2-5-
6. Olivenöl (GZT: 15.07 A); andere Speiseöle 0,005 bis 10 1 0,25 - 0,50 - 0,10 - 0,375 - 2,5
(GZT: 1 5.07 D II) 0,75 -1 - 2 - bis 31. 12. 1983:
3-5- 0,6
10
7. Milch, frisch, weder eingedickt noch ge- 0,005 bis 1O 1 0,20 - 0,25 - 0,10-1,5-3-4-
zuckert (GZT: ex 04.01), ausgenommen 0,50 -0,75 - 5 -10
Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke und 1- 2 für Metalldosen
andere fermentierte oder gesäuerte Milch; bis31.12.1988:0,10 außerdem: 0,33
Milchmischgetränke (GZT: 22.02 8)
8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäure- 0,20 bis 10 1 0,20 - 0,25 - 0,33 - 0,70
haltiges Wasser (GZT: 22.01) 0,50- 0,75 -
1 - 1,5 - 2
bis 31. 12. 1988:
0,35 - 0,45 * -
0,46 * - 0,70 -
0,90 * - 0,92 * -
1,25 *
b) Limonaden (einschließlich der aus Mi- 0,20 bis 10 1 0,20 - 0,25 - 0,33 - 0,70
neralwasser hergestellten) und andere 0,50 - 0,75 -
nichtalkoholische Getränke, keine 1 - 1,5 - 2
Milch oder kein Milchfett enthaltend, bis 31.12.1988: 0,70
ausgenommen Frucht- und Gemüse-
säfte der Tarifnummer 20.07 des GZT
sowie Konzentrate (GZT: 22.02 A)
1) Die mit • gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1597
Erzeugnisse Füllmengenbereich, Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm
in dem nur Fertig-
packungen mit den
in Spalten 3 und 4 EG-Werte 1) zusätzliche
genannten Nenn- nationale Werte
füllmengen in den
Verkehr gebracht
werden dürfen
2 3 4
c) Limonaden, die auf dem Etikett als alko- 0,005 bis 10 1 0,10
holfreie Aperitifs bezeichnet werden
(GZT: ex 22.02 A)
9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) 0, 125 bis 10 1 0, 1 25 - 0,20 - 0,70- 3- 4- 5
und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne 0,25 - 0,33 -
Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von 0,50- 0,75 -
Zucker, mit einer Dichte bei 15 °C von 1 - 1,5 - 2
1,33 oder weniger (GZT: 20.07 B) - nicht bis 31.12.1988:
konzentrierte Säfte -, Fruchtnektar 0,70,
0,18- 0,35
(nur Metalldosen)
10. Zucker (außer Zuckerhüte und Erzeug- 100 bis 5 000 g 1 25 - 250 - 500 -
nisse nach Anlage 3 Nr. 21.1) 750- 1 000-
1500-2000-
2 500-3000-
4000- 5000
11. Schokoladen in Tafeln und Riegeln sowie 75 bis 500 g 75 - 100 - 125 -
portionierte Schokoladen, die in Tafelform 1 50 - 200 - 250 -
verpackt in den Verkehr gebracht werden 300 - 400 - 500
12. Kakao und pulverförmige Kakaoerzeug- 50 bis 1 000 g 50- 75-125- 250- bis 31. 8. 1983:
nisse (außer kakaohaltige Getränke- 500 - 750 - 1 000 100- 200
pulver)
13. Kaffee-Extrakte, Zichorien-Extrakte, Mi- mehr als 25 50-100-
schungen hieraus, sowie Extrakte aus bis 10 000 g 200- 250-
einer Mischung von Kaffee und Zichorien 500 - 7 50 - 1 000 -
(außer Erzeugnisse in flüssiger Form) 1500-2000-
2 500- 3000-
4000- 5000-
6000- 7000-
8000- 9000-
10000
14. Brot (außer Knäckebrot nach Anlage 3
Nr. 19.2)
a) ungeteilt oder in Stücke geteilt mehr als 250 500 - 750 - 1 000 -
bis 10000 g 1 250- 1 500-
1 750 - 2 000
sowie sonstige Viel-
fache von 500
b) in Scheiben geschnitten mehr als 100 125 - 250 -
bis 10 000 g 500- 750-
1 000 - 1 250 -
1500-2000-
2 500- 3000
1
) Die mit • gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 2
(zu § 5, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5)
Verbindliche Werte für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit Garnen
Erzeugnis Werte in g Werte in m
1 . Handstrickgarne 20-
50 und Vielfache von 50
2. Handarbeits-, Stopf 5 - 10- 20- 5 - 10 - 20
und Reihgarne 50 und Vielfache von 50
3. Verpackungsfäden 10 und Vielfache von 10
4. Nähfäden aus Baumwolle, 10- 30- 50-
synthetischen Fasern und Fäden 100 und Vielfache von 100 -
sowie Mischungen daraus 1 000 und Vielfache von 1 000
5. sonstige Garne 5-10-20-30-40-50-
100 und Vielfache von 100
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1599
Anlage 3
(zu § 15 Abs. 1)
Unverbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen
gemäß § 17 c Abs. 1 Nr. 3 des Eichgesetzes
lnhaltsverzeich ni s
Allgemeine Werte Wasch- und Reinigungsmittel
1 Allgemeine Werte 40 Pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel
2 Erzeugnisse in Aerosolform 41 Scheuerpulver
42 Flüssige Mittel
Lebensmittel 43 Seifen
10 Milcherzeugnisse 44 Lösungsmittel
11 Fleicherzeugnisse
12 Fischerzeugnisse Körperpflegemittel
13 Fette 50 Haut- und Mundpflegemittel
14 Tiefgefrorene Lebensmittel 51 Haarpflege- und Bademittel
15 Speiseeis 52 Erzeugnisse auf Alkoholbasis
16 Konserven mit pflanzlichen Erzeugnissen 53 Deodorants und lntimpflegemittel
17 Kartoffelerzeugnisse 54 Seifen
18 Getreideerzeugnisse 55 Talkum
19 Backwaren
Putz- und Pflegemittel
20 Hülsenfrüchte und andere Früchte
60 Putz- und Pflegemittel
21 Zucker, zuckerhaltige Lebensmittel, Süßwaren, Honig,
Getränkepulver
22 Knabbererzeugnisse Klebstoffe
23 Feinkosterzeugnisse 70 Klebstoffe
24 Würzmittel
25 Suppen Gebrauchsfertige Lacke und Anstrlchfarben
26 Kaffee-Erzeugnisse 80 Gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben
Futtermittel für Heimtiere Mineralöle und Brennstoffe
30 Futtermittel für Hunde und Katzen 90 Schmieröle
31 Zierfischfutter 91 Kohlen und Briketts
32 Futtermittel für sonstige Heimtiere und Vögel 92 Holzkohle für Grillgeräte
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte Werte
Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
1 Allgemeine Werte 5- 10- 20- 5-10-20-
25-30-40- 25-30-40-
50- 100 - 50-100-
125 - 200- 125- 200-
250- 500- 250-500-
1000- 1000-
2000- 2000-
3000- 3000-
4000- 4000-
5000- 5000-
6000- 6000-
7000- 7000-
8000- 8000-
9000- 9000-
10000 10000
A B
2 Erzeugnisse in Aerosolform
2.1 in Metallbehältnissen 2) 25 40 47
50 75 89
75 110 140
100 140 175
125 175 210
150 210 270
200 270 335
250 335 405
300 405 520
400 520 650
500 650 800
600 800 1000
750 1000 -
A B
10 16
15 23
20 30
30 47 56
40 62 75
2.2 in Glas- und 25-50- 75- 10-15-20-
Kunststoffbehältnissen 3) 100- 125- 30-40
150
10 Milcherzeugnisse
10.1 Sauermilch-, Joghurt- und Kefir- 150-175
erzeugnisse, Milchmischerzeug-
nisse mit Ausnahme der Milch-
mischgetränke (Anlage 1 Nr. 7)
10.2 nichtflüssige Lebensmittel eigener. 75- 150
Art, soweit sie unter Verwendung
von Milch und Milcherzeugnissen
hergestellt werden
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1601
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1)
Erzeugnis in g in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte Werte
Werte Werte
2 3 4 5 6 7
10.3 ungezuckerte Kondensmilcher- 7,5 - 15 -
zeugnisse (außer kondensierte 80- 170-
Sahne) 340- 410
10.4 gezuckerte Kondensmilcherzeug- 150- 400
nisse
10.5 kondensierte Sahne, Kaffeesahne 7,5-15-
75- 165-
330- 395-
970
10.6 Trockenmilcherzeugnisse 400
10. 7 Hartkäse, Schnittkäse, halbfester 62,5- 80-
Schnittkäse, Sauermilchkäse, 150- 300-
Weichkäse sowie in Scheiben oder 400
Portionen abgepackter Naturkäse
10.8 Schmelzkäse, Käsezubereitun- 62,5- 80-
gen, Schmelzkäsezubereitungen 150
10.9 Frischkäse 62,5- 125- 20- 100-
250-500- 150- 200
1000-
2000-
5000
10.10 Käsefondue 400
11 Fleischerzeugnisse
11.1 Fleisch- und Wurstwaren 160-300-
(außer Würstchen) 400-600-
800-1500-
2500
11.1.1 für Corned-beef und Frühstücks- 340- 1360
fleisch außerdem
11.1.2 für Kochschinken außerdem 450
11.1.3 für Pasteten, Cremes, Pains, Par- 80- 135
faits auf Fleischbasis außerdem
11.2 Würstchen 180-300-
360- 400-
720- 900-
1800-
3600
12 Fischerzeugnisse 60-80-120-
190- 330-
380-430
12.1 für Krusten-, Schalen- und Weich- 106- 212-
tiere nur 425
2.1.1 für importierte Krusten-, Schalen- 125-195-
und Weichtiere außerdem 250- 330-
370-850
2.2 für importierte Ölsardinen und Öl- 53-75-103-
sardinenzubereitungen, Sardellen, 112 - 125-
Anchovis, Brisling, Sild und ande- 170- 207 -
ren Heringszubereitungen nur 250-330
2.3 für importiertes Störfleisch, Sprot- 270
ten, Tintenfisch, Kilka, Pilchard,
Makrelenhecht nur
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
Erzeugnis in ml 1 )
in g in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte
Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
12.4 für Fischbällchen nur 425-850
12.5 für Sardellenpaste in Tuben nur 57
12.6 für importierte Forellenkonserven 103
nur
12.7 für Sardellenfilets außerdem 28
12.8 für Thunfisch und Makrelen sowie 70-110-
Thunfisch- und Makrelenzuberei- 125 - 210-
tungen außerdem 280
12.9 für importierte Makrelen im eige- 223
nen Saft nur
13 Tierische und pflanzliche Fette, 125 - 250- 50 - 200 -
Brotaufstriche mit niedrigem Fett- 500-1000- 4000-
gehalt (außer Butter [GZT: 04.03], 1500- 10000
Margarine und Halbfettmargarine) 2000-
2500-
5000
14 Tiefgefrorene Lebensmittel
14.1 Obst, Gemüse, vorgegarte Kartof- 150-300- 250
fein für Pommes frites 450- 600-
750-
1000-
1500-
2000-
2500
14.2 Fischfilets und Fischportionen, pa- 100- 200- 250
niert und nicht paniert 300-400-
500-600-
800-
1000-
2000
14.3 Fischstäbchen 150-300-
450- 600-
900-
1200-
1500-
1800
14.4 Forellen 285- 340
14.5 sonstige tiefgefrorene Lebens- 75- 150-
mittel 300- 450-
600- 750-
1500-
2500
14.5.1 für tiefgefrorene Backwaren au- 1250-
ßerdem 1750
15 Speiseeis
15.1 soweit Volumen durch Form des 300- 500- 200-250-
Behältnisses bestimmt 750-1000- 6000-
1500- 7000-
2000- 8000-
2500- 9000-
3000- 10000
4000-
5000
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1603
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
Erzeugnis in ml 1 )
in g in ml
EG-Werte nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte
Werte Werte Werte
2 3 4 5 6 7
15.2 soweit Volumen durch Form des 300- 750-
Behältnisses nicht bestimmt 1500-
2500
16 Konserven und Halbkonserven 106- 156- 53
mit pflanzlichen ErLeugnissen zur 212 4 ) -
menschlichen Ernährung abge- 228 4 )-314-
packt in Metall- und Glasbehält- 370-425 4 ) -
nissen (Früchte, Gemüse, Toma- 446 4 )-580-
ten, Kartoffeln, mit Ausnahme von 720-850-
Spargel, Suppen, Frucht- und Ge- 1062-
müsesäften sowie Fruchtnekta- 1700-
ren) 2650-
3100-
4250-
10200
für Erzeug-
nisse in
Becher-
gläsern nur:
bis
15.2.1990:
53-125-
250
16.1 für Trüffel nur 26-53- 71 -
106-212-
425- 720-
850
16.2 für Tomatenmark nur 71 -142-
212- 370-
425-720-
850- 3100-
4250
16.3 für Tomaten (geschält und unge- 236-370-
schält) nur 425- 720-
850-2 650-
3100
16.4 für Kapern außerdem 15- 35- 67 -
280
16.5 für Grünkohlkonserven außerdem 1275
16.6 für importierte Pfirsich-, Apriko- 385- 475
sen-, Ananas-, Fruchtcocktail-,
Boysenbeeren- und Mangokon-
serven außerdem sowie für impor-
tierte künstlich gesüßte diäteti-
sche Obstkonserven außerdem
16.7 für Fruchtcocktails und Früchte in 236
Sirup außerdem
16.8 für importierte Ananaskonserven 360 anstelle
aus Malaysia außerdem von 385
16.9 für Oliven in Gläsern außerdem 67-240-
280-350-
935
16.10 für Maiskolben außerdem 1134
16.11 für Artischockenböden außerdem 333
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
Erzeugnis in g in ml 1 )
in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte
Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
16.12 für Bambusschößlinge, Wasser- 350
kastanien und Sojabohnenkeime
außerdem
16.13 für Spargel 212- 314-
370-425-
580- 720-
850- 1700-
2650- 3100-
4250
16.13.1 für Stangenspargel außerdem 305- 470-
,;,:
875
16.13.2 für importierte Spargelstangen 266-460-
und -abschnitte außerdem 840
17 Kartoffelerzeugnisse
17.1 Knödel einschließlich Semmel- 300- 400
knödel im Kochbeutel
17.2 Reibekuchen, vakuumverpackt 150- 300
17.3 vorgekochte, h itzesteri Iisierte 750
Kartoffeln
17.4 vorerhitzte Röstkartoffeln 400
18 Getreideerzeugnisse und ähnliche
Erzeugnisse (außer Säuglings-
und Kleinkindernahrung)
18.1 Mehl, Grütze, Flocken, Gries 125- 250- 2500
(außer Erzeugnisse nach Nr. 18.4 500-
und 18.5) 1000-
1500-
2000-
2500 5 ) -
5000-
10000
18.2 Teigwaren (GTZ: 19.03) 125 - 250- 2500
500-
1000-
1500-
2000-
3000-
4000-
5000-
10000
18.3 Reis (GTZ: 10.06) 125 - 250- 3000-
500- 10000
1000-
2000-
2500-
5000
18.3.1 vorgekocht 425-850
18.4 telleriertige Getreidekost (Corn- 250 - 375 - 20-25-30-
flakes, Frühstücksflocken u. ä.) 500- 750- 40-50-125
1000-
1500-
2000
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1605
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte Werte
Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
18.5 Müslierzeugnisse, Säuglings- und 400
Kleinkindernahrung
18.6 Nahrungsstärke aus Getreide und 400- 2500
Kartoffeln, auch in veränderter
Form
18.7 Käseomeletten 400
19 Backwaren, soweit nicht in
Anlage 1 Nr. 14 enthalten
19.1 Feine Backwaren und Dauerback- 75- 150-
waren (außer Paniermehl) 175- 300-
400-600-
750-1250-
1500-
1750
19.1.1 für Zwieback außerdem 225
19.1.2 für Lebkuchen außerdem 350
19.1.3 für Paniermehl nur 400
19.2 Knäckebrot 400
20 Hülsenfrüchte
und andere Früchte
20.1 Hülsenfrüchte (GTZ: 07.05) und 125- 250- 2500
getrocknete Früchte (GTZ: ex 500-
08.01, 08.03 B, 08.04 B, 08.12) 1000-
1500-
2000-
5000-
7500-
10000
20.1.1 für getrocknete Früchte außerdem 100- 200-
2500
20.1.2 für Datteln außerdem 150- 225
21 Zucker, zuckerhaltige Lebensmit-
tel, Süßwaren, Honig, Getränke-
pulver
21.1 Zucker- und Zuckeraustausch-
stoffe
21.1.1 Puderzucker, Zuckeraustausch- 2500
stoffe
21.2 Kandis, Kandisfarin, Trauben- 400
zucker
21.2 Zuckerhaltiger Brotaufstrich 225- 450
(Konfitüren, Marmeladen, Apfel-
kraut, Pflaumenmus, Gelees, Rü-
benkraut, Raffinadensirup, Spei-
sesirup, flüssiger Zuckersirup,
1nvertzuckercreme)
21.2.1 für Diabetiker-Konfitüren, -Marme- 225- 430
laden, -Gelees, -Pflaumenmus und
-Hagebuttenmus
21.2.2 für Fruchtschnitten nur 75- 150
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
Erzeugnis in ml 1 )
in g in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte Werte
Werte Werte
2 3 4 5 6 7
21 .2.3 für Nußmus und Erdnußcreme nur 165- 330
21.2.4 für Nugatcremes und andere 400- 750
kakaohaltige oder aus Ölsamen
hergestellte Brotaufstrich mittel
nur
21 .3 flüssiges Pektin 225- 450
21.4 Süßwaren
21.4.1 Schokoladen- und Zuckerwaren 75- 150-
einschließlich kandierten Früchten 175- 300-
(außer figürliche Erzeugnisse) 400- 750
21 .4.2 Figürliche Schokoladen- und 60- 70-80-
Zuckerwaren 90- 150-
175 - 225-
300- 400-
750- 1500
21.4.3 Ölhaltige Samenkerne, auch in Mi- 60- 150
schungen mit Trockenfrüchten
21.5 Honig 1500-
2500-
3500-
4500
21.6 Getränkepulver 225- 400-
800
22 Knabbererzeugnisse (Chips, 75- 150-
Sticks, extrudierte Erzeugnisse) 175
23 Feinkosterzeugnisse
23.1 Feinkostsalate 150- 300-
400- 800-
1500-
2500-
4500
23.2 Feinkostpasteten, Parfaits, Pains, 40- 84- 95
Cremes und Pasten (außer Fisch- 145 - 235
und Fleischerzeugnisse, jedoch 355-450
Wild und Geflügel)
23.3 Wild- und Geflügelerzeugnisse, 212-314-
kochfertig und tafelfertig zuberei- 425- 580-
tete Gerichte (außer Fleischer- 850- 1450
zeugnisse)
23.4 Feinkostsoßen, emulgiert oder 75-300-
nicht emulgiert, flüssig oder pa- 350- 400-
stös, mit oder ohne feste Bestand- 450- 875-
teile, wie Mayonnaisen, Würz- 1250-
soßen, Tomaten- und Gewürz- 2500-
ketchup, Relishes 4500
23.4.1 für Ketchups 800 anstelle
von 875
24 Würzmittel
24.1 Gewürze, Gewürzextrakte und 7,5- 12,5-
Gewürzzubereitungen sowie son- 15-35-45-
stige Würzmittel (ausgenommen 60- 70-80-
Erzeugnisse nach Nr. 23.4, 24.2 90- 150-
bis 24.6 und 25) 175 - 300-
350 - 400-
700
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1607
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1)
Erzeugnis in g in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte Werte
Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
24.2 Würzen 75-1 250-
1500
24.3 Senf 10-40- 95-
125- 150-
175-200-
250-370-
720
24.4 Meerrettich 53-95-150-
212- 370-
420-720
24.5 Tafel- und Kochsalz 125- 250- 50-100-
(GZT: 25.01 A) 500-750- 2000-
1000- 3000-
1500- 4000-
5000 10000
24.6 Essigessenz 400
25 ·Volltafelfertige Suppen, Brühen, 106- 212-
Bratensoßen und verwandte 314-370-
Soßen 425-580-
850
25.1 für importierte Erzeugnisse 230-400
26 Kaffee-Erzeugnisse, soweit nicht 125- 250-
in Anlage 1 Nr. 13 enthalten, 500-
(Gerösteter Kaffee, gemahlen und 1000-
ungemahlen, Zichorien; Kaffee- 2000-
Ersatz, Kaffeezusatz und deren 3000-
Extrakte) 4000-
5000-
10000
26.1 für Kaffee-Ersatz-Extrakt und 50-150-
Kaffeezusatz-Extrakt außerdem 200
26.2 für Zichorie, Kaffee-Ersatz und 200
Kaffeezusatz
30 Futtermittel für Hunde und Katzen
30.1 Trockenfutter 6 ) 200- 300- 50-100-
400- 500- 150- 250-
600- 800- 2500-
1000- 4000
1500-
2000-
3000-
5000-
7500-
10000
30.2 Feuchtfutter 100-150- 212 4 ) - 106-636-
200-250- 228 4 )-314- 1275
300- 400- 425 4 ) -
500- 600- 446 4 )-850-
800-1000- 1062-
2000- 1700-
3000- 2650
4000-
5000-
10000
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nenntüll menge
Behältnisvolumen
Erzeugnis in ml 1 )
in g in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte
Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
30.3 Halbfeuchtfutter 150-300-
400- 600-
1500-
7500
31 Zierfischfutter 300- 750
32 Futtermittel für sonstige Heim-
tiere und für Vögel
32.1 in trockener oder halbfeuchter 150- 300-
Form 400- 600-
1500-
2500
32.2 naß konserviert oder vakuum- 150-300- 212- 314-
verpackt 400- 600- 425-636-
800 850- 1062-
1275-
1700-
2650
40 Pulverförmige Wasch- und Reini- Schachteln:
gungsmittel 375- 750-
1500-
2250-
3750-
7700-
11450-
15200-
18950-
22700
Trommeln:
3950-
7700-
11450-
15200-
18950-
22700
40.1 für pulverförmige Vorwasch- und 250- 500-
Einweichmittel außerdem 1000-
2000-
5000-
10000
41 Scheuerpulver 250- 500-
750-1000-
10000
42 Flüssige Wasch-, Reinigungs-, 125-250-
Scheuer- und Hilfsmittel (GZT: 500- 750-
34.02) sowie hypochlorithaltige 1000-
Zubereitungen (außer Putz- und 1500-
Pflegemittel) 2000-
3000-
4000-
5000-
6000-
7000-
10000
42.1 für hypochlorithaltige Zubereitun- 1250
gen außerdem
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1609
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
Erzeugnis in ml 1 )
in g in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte
Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
43. Seifen
43.1 Weiche Seifen (GZT: 34.01) 125 - 250 -
500- 750-
1000-
5000-
10000
43.2 Seifen in Pulverform, Spänen und 250- 500-
Flocken (GZT: 34.01) 750-1000-
3000-
5000-
10000
44 Lösungsmittel im Sinne der Richt- 25-50- 75-
linie 73/173/EWG für Reini- 125- 250-
gungszwecke 500-1000-
1500-
2500-
5000-
10000
50 Haut- und Mundpflegemittel
50.1 Rasiercremes, Allzweckcremes 15- 30- 10-20-25- 15-30-40- 10-20-25-
und -lotionen, Handcremes und 40-50- 2000 50- 75- 2000
-lotionen, Sonnenschutzmittel, 75- 100- 100-125-
Mundpflegemittel außer Zahnpa- 125 - 150- 150- 200-
sten 200- 250- 250-300-
300- 400- 400-500-
500- 1000
1000
50.2 Pflegecremes und -lotionen, so- 75-150-
weit nicht in Nr. 50.1 enthalten 300-400-
2000-
50.3 Zahnpasten 25-50-75- 10-20-30-
100- 125- 40
150-200-
250-300
51 Haarpflege- und Bademittel
51.1 nicht färbende Haarpflegemittel und 25- 50- 10-20-30- 25-50- 75- 10-20-30-
Badezustätze: Haarlack, Scham- 75 - 100 - 40 100-125- 40
pons, Haarspül- und Haarstär- 125 - 150 - 150-200-
kemittel, Brillantinen, Haarcremes 200- 250- 250-300-
(außer Lotionen nach Nr. 52.1) 300- 400- 400-500-
Schaum und andere schäumende 500- 750- 750-1000-
Erzeugnisse für Bad und Dusche 1000- 2000
2000
51.2 nichtschäumende Erzeugnisse für 75 -150- 75-150-
Bad und Dusche 300- 400- 300- 400-
750 750
52 Erzeugnisse auf Alkoholbasis 7)
52.1 Duftwässer, Haarlotionen, 15-25-30- 10-20-175
Pre- und After-Shave-Lotionen 40-50-75-
100-125-
150-200-
250-300-
400-500-
750-
1000
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
Nennfüllmenge Behältnisvolumen
in ml 1 )
Erzeugnis in g in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte Werte
Werte Werte
2 3 4 5 6 7
52.2 Gesichtswässer 15- 75-
150- 300-
400- 750
53 Deodorants und lntimpflege- 20 - 25 - 125- 250- 20-25-30- 125- 250-
mittel 30- 40- 500 40-50-75- 500
50- 75- 100-150-
100- 150- 200
200
54 Seifen
54.1 Feste Toiletten- und Haushalts- 25- 50- 10-20-30-
seifen (GZT: 34.01) 75- 100- 40- 125
150 - 200 -
250- 300-
400- 500-
1000
54.2 Flüssige und pastöse Seifen 75-150-
300-400
55 Talkum {Körperpuder) 50- 75- 10- 20-
100-150- 25 - 30-
200- 250- 40-125
500-
2000
60 Putz- und Pflegemittel, unter an- 25- 50- 25-50- 75-
derem: Pflegemittel für Leder und 75 - 100- 100-150-
Schuhe, Holz und Bodenbeläge, 150 - 200- 200-250-
Herde und Metall einschließlich 250- 375- 375-500-
für Kraftfahrzeuge, Fenster und 500- 750- 750-1000-
Spiegelgläser einschließlich für 1000- 1500-
Kraftfahrzeuge {GZT: 34.05), 1500- 2000-
Fleckenmittel, Appreturen und 2000- 5000-
Färbemittel für den Haushalt 5000- 10000
{GZT: 38.12. A und 32.09 C), Ent- 10000
kalkungsmittel {GZT: 34.02), De-
odorierungsmittel für den Haus-
halt {GZT: 33.06 B), nichtpharma-
zeutische Desinfektionsmittel
60.1 für WC- und Rohrreiniger außer- 300- 600 300-600
dem
60.2 für Schuhcreme außerdem bis 31. 12.
1988:
38
70 Klebstoffe
70.1 fest und pulverförmig 25 - 50 - 200 - 2000
125- 250-
500-
1000-
2500-
5000-
8000-
10000
70.2 flüssig und pastös
70.2.1 Haushaltsklebstoffe 10-23-38-
55- 70-110
150-210-
275-320-
425
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1611
Nennfüllmenge
Behältnisvolumen
Erzeugnis in ml 1 )
in g in ml
nationale nationale nationale
EG-Werte EG-Werte EG-Werte
Werte Werte Werte
1 2 3 4 5 6 7
70.2.2 Technische Klebstoffe 560-825-
1100-
2055-
2750-
3100-
5500-
6200-
7500-
11000
80 Gebrauchsfertige Lacke und An- 25- 50- 100
strichfarben, mit und ohne Zusatz 125- 250-
von Lösemitteln 375-500-
750- 1000-
2000-
2500-
4000-
5000-
10000
90 Schmieröle 125- 250- 10- 25- 50
500-1000-
2000-
2500-
3000-
4000-
5000-
10000
91 Kohlen und Briketts 8330
92 Holzkohle für Grillgeräte 2500
Anmerkungen:
1
) Für Erzeugnisse in Behältnissen nach § 16, sofern nichts anderes angegeben.
2
) Die Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase. Die Befreiung von der Pflicht zur Grundpreisangabe tritt nur ein, wenn das Füllvolumen und das Behältnisvolumen
der Spalten 4 und 6 oder 5 und 7 eingehalten sind. Die Werte der Spalten 6 A und 7 A gelten für Erzeugnisse, die durch verflüssigtes Treibgas getrieben werden, die Werte der Spalten
6 Bund 7 B für Erzeugnisse, die durch verdichtetes Treibgas getrieben werden. Als verdichtetes Treibgas gilt auch Treibgas, das ausschließlich aus Distickstoffoxid oder ausschließ-
lich aus Kohlensäureanhydrid oder aus einer Mischung dieser beiden Gase besteht, sofern das Erzeugnis insgesamt einen Bunsenkoeffizienten von höchstens 1,2 aufweist
3
) Die Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase.
4
) Volumen, das zunächst bis 15. 2. 1990 zugelassen ist
5
) Wert nicht zugelassen für Haferflocken und -mehL
6
) Mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 %.
7
) Mit weniger als 3 Volumenprozent natürlichem oder synthetischem Duftöl und weniger als 70 Volumenprozent reinem Äthylalkohol.
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 4 a
(zu § 34 Abs. 1)
Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen
durch die zuständigen Behörden
1. Ort der Prüfung
Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich
im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen
Behörde erfolgen.
2. Umfang der Prüfung
Die Prüfung der Fertigpackung besteht aus
a) der Feststellung der Losgröße,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) den zusätzlichen Feststellungen der Nr. 6,
d) der Feststellung des Mittelwertes nach § 15 des Eichgesetzes,
e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 22 dieser Verordnung.
Den verwendeten Begriffen liegen die „Begriffe und Formelzeichen im Bereich der Qualitätssicherung" (DGQ-
Schrift Nr. 11-04) der Deutschen Gesellschaft für Qualität zugrunde.
3. Feststellung der Losgröße
Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung
und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb
begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.
Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge
begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Los-
größe durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
In jedem Falle ist die Losgröße auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.
4. Umfang der Stichproben
Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln.
Für den Umfang der Stichproben gelten nachstehende Tabellen. Der Stichprobenumfang bemißt sich nach den
Tabellen d, e oder f, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen.
Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nr. 6.
a) Nicht-zerstörte Prüfung
Normale Doppel-Stichprobenprüfung
N Reihenfolge n1, n2 nk C1, Ck d1 dk k
100 bis 500 1. 30 1 3 0,503
2. 30 60 4 5 0,344
501 bis 3 200 1. 50 2 5 0,379
2. 50 100 6 7 0,262
3 201 und mehr 1. 80 3 7 0,295
2. 80 160 8 9 0,207
b) Nicht-zerstörende Prüfung
Normale Einfach-Stichprobenprüfung
N n C d k
100 bis 500 50 3 4 0,379
501 bis 3 200 80 5 6 0,295
3 201 und mehr 125 7 8 0,234
c) Nicht-zerstörende Prüfung
Vollprüfung
N
10 bis 99
Bei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf
sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1613
d) Zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang
N n C d k
101 bis 500 8 0 1 1,237
501 bis 3 200 13 1 2 0,847
3 201 und mehr 20 1 2 0,640
e) Zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zei-
chen „e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind
N n C d k
unabhängig vom
Losumfang 20 1 2 0,640
(n ~ 100)
f) Zerstörende Prüfung
Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen mit Torf und
Blumenerde über 10 1
N n k
unabhängig vom
Losumfang 5 2,508
(N ~ 20)
In den Tabellen bedeuten:
N Losgröße
n Stichprobenumfang
n1, n 2 Stichprobenumfang der 1. oder der 2. Stichprobe
nk kumulierter Stichprobenumfang= Summe aus dem Stichprobenumfang der 1. und 2. Stichprobe
c Annahmezahl
c 1, ck Annahmezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
d Rückweisezahl
d 1, dk Rückweisezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
k Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs; k = t mit t als Zufallsvariable der Student-
verteilung vn
5. Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen
a) Gewichte durch Wägung.
b) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne von§ 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1972 (BGBI. I S. 1545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September
1978 (BGBI. I S. 1545), nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trocken-
gewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht
durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für
die in Anlage 6 aufgeführten Fasern.
c) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte.
d) Füllvolumen bei Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde durch Ausschütten in ein geeignetes Kastenmaß
nach Nr. 1 e der Anlage 7, Auflockern und Messen der sich ergebenden Füllhöhen.
Die Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung
von der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach Nr. 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.
6. Zusätzliche Feststellungen
6.1 Unsicherheit
Die Proben für die Feststellungen nach Nr. 6.2 und 6.3 müssen zufällig ausgewählt werden. Die Unsicher-
heit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als
a) das ± 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei den Feststellungen nach
Nr. 6.2,
b) 0,5 % bei den Feststellungen nach Nr. 6.3.
Bei den Feststellungen nach Nr. 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
6.2 Bestimmung der mittleren Tara
Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der
Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der
Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.
Die Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von
25 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den
Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.
In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.
6.3 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen.
Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe
nach Nr. 4 a, b oder 4 c zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muß mindestens 35 g
betragen.
7. Feststellung des Mittelwertes
7.1 Die Vorschriften des§ 15 des Eichgesetzes über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte
Mittelwert x der Füllmengen, x,
a) aus der Stichprobe nach Nr. 4 a, 4 b, 4 d, 4 e und 4 f, vermehrt um den Betrag k · s oder
b) bei einer Vollprüfung nach Nr. 4 c
größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.
Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nr. 4; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi der
Stichprobe.
7.2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen
Von dem festgestellten Mittelwertx der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichen xi der Stichprobe
wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anlage 6 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird
hinzugerechnet. Im übrigen gilt Nr. 7.1.
8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
8.1 Normale Doppel-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 a
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, in der ersten
Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl ci oder kleiner, so sind die Vorschriften erfüllt.
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der
ersten Rückweisezahl di oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
Liegt die Anzahl der Fertigpackungen der ersten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen über-
schreiten, zwischen der ersten Annahmezahl ci und der ersten Rückweisezahl d 1 , so ist eine zweite Stich-
probe zu untersuchen, deren Umfang im Plan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der Fertigpackungen der
ersten und zweiten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, sind zu kumulieren.
Ist die kumulierte Anzahl der Fertigpackungen gleich der kumulierten Annahmezahl ck oder kleiner, so sind
die Vorschriften erfüllt.
Ist die kumulierte Anzahl gleich der kumulierten Rückweisezahl dk oder größer, so sind die Vorschriften
nicht erfüllt.
8.2 Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 b
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rück-
weisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
8.3 Vollprüfung nach Nr. 4 c.
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H.
der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
8.4 Einfach-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 d und 4 e.
Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rück-
weisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
8 a. Prüfung des Abtropfgewichtes.
Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nr. 1 bis 5 und 7
gelten entsprechend.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1615
9. Nachschau
Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von gleichbeschaffenen Fertigpackungen (§ 32 Eichgesetz und
§ 34 Abs. 1 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Einfuhr von
Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt oder über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind, erfolgt die Nachschau in
der Regel nur aus besonderem Anlaß.
10. Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung.
Die Nr. 1 bis 8 dieser Anlage sind auf die Prüfung unverpackter Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen
Gewichts ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.
Anlage 4 b
(zu § 34 Abs. 1 )
Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen
durch die zuständigen Behörden
1 . Ort der Prüfung
Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich
im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen
Behörde erfolgen.
2. Umfang der Prüfung
Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus
a) der Feststellung der Losgröße,
b) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c) den zusätzlichen Feststellungen der Nr. 6, soweit erforderlich,
d) der Feststellung des Mittelwertes nach § 15 Eichgesetz, soweit gefordert,
e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach den§§ 23 und 24 dieser Verord-
nung.
Den verwendeten Begriffen liegen die „Begriffe und Formelzeichen im Bereich der Qualitätssicherung" (DGQ-
Schrift Nr. 11-04) der Deutschen Gesellschaft für Qualität zugrunde.
3. Feststellung der Losgröße
Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung
und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb
begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.
Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge
begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Los-
größe durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.
In jedem Falle ist die Losgröße auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.
4. Umfang der Stichproben
Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln.
Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:
N n C a
26 bis 50 3 0 1,0
51 bis 150 5 0 0,35
151 bis 500 8 1 0,2
501 bis 3 200 13 1 0,15
3 201 und mehr 20 1 0,1
Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0.
In der Tabelle bedeuten:
N Losgröße
n Stichprobenumfang
c Annahmezahl
a Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
5. Bestimmung der Füllmengen
Es sind in der Regel zu bestimmen:
5.1 Längen durch Längenmessung,
5.2 Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,
5.3 Flächen durch Längenmessung,
5.4 Stückzahl durch Zählung.
Abweichend von Nr. 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden:
5.5 Längen durch Wägungen in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach
Nr. 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
5.5.1 Die Wägewerte der nach Nr. 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht
mehr als ± 1 v. H. abweichen.
5.5.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten Länge
entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
5.6 Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse
nach Nr. 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
5.6.1 Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x, die nach Nr. 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittel-
wert X um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.
5.6.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung
entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.
Bei dem Feststellungen nach Nr. 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu berück-
sichtigen.
Für die Feststellungen nach Nr. 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.
6. Zusätzliche Feststellungen
6.1 Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse
Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen
von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer
200 9
als , brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein.
m
6.2 Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse
Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu
bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der Fertig-
packungen betragen.
6.3 Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen
Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen.
Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von
Garnen sind an drei Proben aus der Stichprobe nach Nr. 4 zu bestimmen.
7. Feststellung des Mittelwertes
Die Vorschriften des § 15 Eichgesetz über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert
x der Füllmengen x, aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a · R größer oder gleich der Nennfüllmenge
ist.
Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nr. 4; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.
8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichung größer ist als zulässig, wird fest-
gestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nr. 4, sind die Vo~schriften über die
zulässige Minusabweichung nicht erfüllt.
9. Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllung
Die Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länger oder gleicher Fläche
entsprechend anzuwenden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1617
Anlage 5
(zu § 34 Abs. 2)
Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden
1. Ort der Prüfung
Maßbehältnisse sind in der Regel beim Hersteller der Flaschen oder beim Importeur zu prüfen. Die Prüfung soll
grundsätzlich bei der Herstellung vorgenommen werden, sie kann auch im Lager erfolgen.
2. Entnahme der Zufallsstichprobe
Es wird eine Stichprobe von 35 Maßbehältnissen zufallsmäßig aus einem Los entnommen, das einer Stunden-
produktion von Flaschen desselben Musters aus derselben Herstellung entspricht und bei importierten Flaschen
durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Flaschen einer Lieferung oder, falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung
nicht festgestellt werden kann, durch den Lagerbestand bestimmt ist.
3. Messung des Volumens der Flaschen der Stichprobe
Die Flaschen werden leer gewogen. Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte bei einer Temperatur von 20 °C
randvoll gefüllt. Sie werden voll gewogen.
Die Unsicherheit der Bestimmung des Volumens darf höchstens 1 Fünftel der nach § 3 Abs. 2 zulässigen Abwei-
chungen für das Nennvolumen der Flaschen betragen.
4. Auswertung der Ergebnisse
4.1 Zu berechnen sind
der Mittelwert x der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe,
die Standardabweichung s der gemessenen Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.
4.2 Es werden folgende Grenzwerte berechnet:
obere Toleranzgrenze T 0 als Summe aus dem Randvollvolumen und der zugehörigen Abweichung nach§ 3
Abs. 2,
untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus dem Randvollvolumen und der zugehörigen Abweichung nach § 3
Abs. 2.
4.3 Annahmekriterien
Das Los genügt den Vorschriften des§ 3 Abs. 2, wenn die Werte x und s gleichzeitig folgende drei Unglei-
chungen erfüllen:
x + k.s .:5: T0
x- k.s :::;; Tu
s.:5:FT0 -Tu
mit k = 1,57 und F =0,243
4.4 Berechnung der Werte X und s
35
Der Mittelwert
r
i_
1
xi
der Stichprobe ist x =- - - -
35
Die Standardabweichung der Stichprobe ist
35
S =- + J_ ·
34 .
:r,- 1
(xi- X) 2
Die Standardabweichung der Stichprobe ist
5. Wenn das Kontrollergebnis nicht zufriedenstellend ist, kann eine zweite Prüfung durchgeführt werden. Die Stich-
probe ist dann aus einem Los zu entnehmen, das einer längeren Produktionsdauer entspricht, oder es sind die
Eintragungen auf geeigneten Kontrollkarten des Herstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb von den
zuständigen Behörden kontrolliert worden ist.
6. Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von Maßbehältnissen (§ 32 des Eichgesetzes sowie§ 34 Abs. 2
dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Einfuhr von Maßbehältnissen,
die mit dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen
Gemeinschaften hergestellt oder über ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem
Anlaß.
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 6
Feuchtigkeitszuschläge
Vom- Vom-
Nummer Nummer Hundert-
Faserart Hundert- Faserart
der Faser der Faser Satz
Satz
1-2 Wolle und Haare: 25 Polychlorid 2,00
gekämmte Fasern 18,25 26 Fluorfaser 0,00
gekremptelte Fasern 17,00
27 Modacryl 2,00
3 Haare: 28 Polyamid (6.6):
gekämmte Fasern 18,25 Spinnfaser 6,25
gekremptelte Fasern 17,00 Endlosfaser 5,75
Schweif- und Mähnenhaare: Polyamid 6:
gekämmte Fasern 16,00 Spinnfaser 6,25
gekrempelte Fasern 15,00 Endlosfaser 5,75
4 Seide 11,00 Polyamid 11 :
Spinnfaser 3,50
5 Baumwolle: 3,50
Endlosfaser
übliche Fasern 8,50
merzerisierte Fasern 10,50 29 Polyester:
Spinnfaser 1,50
6 Kapok 10,90
Endlosfaser 3,00
7 Flachs oder Leinen 12,00
30 Polyäthylen 1,50
8 Hanf 12,00
31 Polypropylen 2,00
9 Jute 17,00 2,00
32 Polyharnstoff
10 Manila 14,00
33 Polyurethan:
11 Alfa 14,00 Spinnfaser 3,50
12 Kokos 13,00 Endlosfaser 3,00
13 Ginster 14,00 34 Vinylal 5,00
14 Kenaf 17,00 35 Trivinyl 3,00
15 Ramie (entfettete Fasern) 8,50 36 Elastodien 1,00
16 Sisal 14,00 37 Elasthan 1,50
17 Acetat 9,00 38 Glasfaser:
18 Alginat 20,00 (Endlosfaser von mehr als
5 Mikrometer Durchmesser) 2,00
19 Cupro 13,00 (Endlosfaser von höchstens
20 Modal 13,00 5 Mikrometer Durchmesser) 3,00
21 Regenerierte Proteinfaser 17,00 39 Metallfaser 2,00
22 Triacetat 7,00 Metallisierte Faser 2,00
23 Viskose 13,00 Asbestfaser 2,00
24 Polyacryl 2,00 Papiergarn 13,75
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1619
Anlage 7
Geeignete Kontrollmeßgeräte und Kontrollverfahren im Sinne von § 27 Abs. 1 und 3
und geeignete Waagen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Fertigpackungsverordnung
1. zu § 15 Eichgesetz und § 22 dieser Verordnung
a) Als Kontrollmeßgeräte im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 für die Stichprobenprüfung von Fertigpackungen mit
Füllmengenangaben nach Gewicht sind nur geeichte Waagen geeignet, deren Eichwert nicht größer ist als
Brutto- oder Nettogewicht größter zulässiger
der Fertigpackungen in g Eichwert in g
weniger als 10 0,1
von 10 bis weniger als 50 0,2
von 50 bis weniger als 150 0,5
von 150 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 2 500 2,0
von 2 500 und mehr 5,0
b) Als Kontrollmeßgeräte im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 sind Waagen nach Buchstabe a und geeichte, selbst-
tätige Kontrollwaagen geeignet, deren größter zulässiger Unschärfebereich nicht größer ist als
Brutto- oder Nettogewicht größter zulässiger
der Fertigpackungen in g Unschärfebereich in g
weniger als 50 das 0, 125fache der zulässigen
Minusabweichung
von 50 bis weniger als 150 0,5
von 1 50 bis weniger als 500 1,0
von 500 bis weniger als 1 500 2,0
von 1 500 bis weniger als 5 000 5,0
5 000 und mehr das 0, 1 25fache der zulässigen
Minusabweichung
c) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Volumen sind
geeichte Meßkolben mit Fehlermarken oder Waagen nach Buchstabe a in Verbindung mit einem geeichten
Dichtemeßgerät, das keine größere Fehlergrenze als± 2 vom Tausend hat, geeignet. Abweichend davon dür-
fen Dichtemeßgeräte für Aerosole keine größere Abweichung als ± 1 v. H. haben.
d) Als Kontrolleinrichtungen für die Prüfung der Füllmengen in Maßbehältnissen nach § 27 Abs. 3 sind geeignet:
- Meßschablonen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind,
- höhenmarkierte Kontrollflaschen.
e) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung der mittleren Füllmenge von Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde
sind geeignet:
- für Fertigpackungen mit Torf: Kastenmaße nach DIN 11 542, Ausgabe Januar 1978, in Verbindung mit
einem geeichten Maßstab,
- für Fertigpackungen mit Blumenerde: Kastenmaß mit quadratischer Grundfläche und einer Höhe von 25 cm
in Verbindung mit einem geeichten Maßstab.
2. zu § 15 Eichgesetz und §§ 23 und 33 dieser Verordnung
Zur Kontrolle nach Länge oder Fläche gekennzeichneter Fertigpackungen und Verkaufseinheiten sind geeignet:
a) für Längen von weniger als 2 m: geeichter Maßstab
b) für Längen von 2 m und mehr: geeichtes Bandmaß
c) geeignetes Kontrollverfahren durch Wägung
d) sonstige allgemein anerkannte Kontrollverfahren
3. zu § 15 Eichgesetz und § 24 dieser Verordnung
Zur Kontrolle nach Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen sind geeignet:
Zählgerät. Zählverfahren, visuelles oder automatisches Kontrollverfahren, Zählwaage
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
4. zu § 31
Als nachgeschaltete Waagen im Sinne von§ 31 Abs. 2 Satz 2 sind nur geeichte nichtselbsttätige Waagen oder
geeichte selbsttätige Waagen geignet, deren größter zulässiger Eichwert oder größter zulässiger Unschärfebe-
reich nicht größer ist als:
Bruttogewicht der zulässige Abweichung größter zulässiger größter zulässiger
Fertigpackung nach Minus vom Eichwert in g Unschärfebereich
in kg Bruttogewicht
mehr als 10 bis
weniger als 50 0,8% 20 0,2 %
50 bis weniger
als 100 400 g 100 100 g
100 und mehr 0,4 % 200 0,1 %
5. zu§ 32
Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.
6. Zusatzeinrichtungen an geeichten Kontrollmeßgeräten nach Nr. 1 bis 5, die zur Registrierung und Auswertung
von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungs-
gemäße Arbeitsweise zu überprüfen.
Anlage 8
Zeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
Mindesthöhe des Zeichens: 3 mm 3
Anlage 9
Zeichen nach § 21 Abs. 1
Mindesthöhe des Zeichens: 3 mm e
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1621
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben in der
Rentenversicherung der Arbeiter
Vom 18. Dezember 1981
Auf Grund des durch Artikel 1 § 1 Nr. 12 des Gesetzes 2. In § 3 wird die Zahl „0,15" durch die Zahl „0,13"
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) eingefügten und zu- ersetzt.
letzt durch Artikel 2 § 1 Nr. 42 des Gesetzes vom
27. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1040) geänderten § 1390 a 3. In § 4 Satz 4 werden die Worte „und Kurkliniken"
Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der im durch die Worte ,, , Kurkliniken und Sanatorien"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: 4. In § 6 Satz 1 wird die Zahl „1981 '' durch die Zahl
,, 1985" ersetzt.
Artikel 1
Die Zweite Verordnung über die Dringlichkeit von Artikel 2
Ausgaben für Bauvorhaben in der Rentenversicherung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
der Arbeiter vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1717), zuletzt leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
geändert durch Verordnung vom 28. November 1979 Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
(BGBI. 1 S. 1985), wird wie folgt geändert: 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956) auch im Land Berlin.
1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung
angefügt:
Artikel 3
,,(2. Bauausgaben-Dringlichkeitsverordnung -
2. BauDrVO)". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 981 , Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Höchstmengenverordnung, tierische Lebensmittel
und der Höchstmengenverordnung Pflanzenbehandlungsmittel
Vom 22. Dezember 1981
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom Artikel 2
7. August 1972 (BGBI. 1 S. 1385) und des § 15 Abs. 3
Höchstmengenverordnung
Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsge-
Pflanzenbehandlungsmittel
genständegesetzes vom 1 5. August 197 4 (BGBL 1
S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- In§ 7 der Verordnung über Pflanzenbehandlungsmit-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, tel in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft und
Tabakerzeugnissen (Höchstmengenverordnung Pflan-
auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2,
zenbehandlungsmittel) vom 13. Juni 1978 (BGBI. 1
auch in Verbindung mit § 23, und des § 16 Abs. 2 Nr. 2
S. 718) werden die Worte „31. Dezember 1981" durch
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
die Worte „30. Juni 1982" ersetzt.
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 3
Berlin-Klausel
Artikel 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Höchstmengenverordnung, tierische Lebensmittel tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
In § 5 der Verordnung über Höchstmengen an DDT zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
und anderen Pestiziden in oder auf Lebensmitteln tieri- 15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
scher Herkunft (Höchstmengenverordnung, tierische
Lebensmittel) vom 15. November 1973 (BGBI. 1
S. 1710), zuletzt geändert durch Erste Verordnung zur Artikel 4
Änderung der Höchstmengenverordnung, tierische
Inkrafttreten
Lebensmittel vom 29. August 1978 (BGBI. 1 S. 1525),
werden die Worte „31. Dezember 1981" durch die Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1981 in
Worte „30. Juni 1982" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Fülgraff
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1981 1623
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 18. Dezember 1981
Tag Inhalt Seite
11.12.81 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/81 - Zollpräferenzen 1981 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) ...................................................... . 1082
613-2-1
27. 11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1088
30. 11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1090
30.11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit ...................... . 1091
30. 11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 1093
1.12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ............................. . 1095
1.12.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen .. -........................... . 1096
2. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen ............ . 1096
2. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter ............. . 1096
2. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen ........................................................................... . 1097
2. 12.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ............. . 1098
2. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und
Einwirkungen verursachten Berufsgefahren ............................................... . 1098
4. 12. 81 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ......................... . 1099
4. 12.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti-
gung jeder Form von Rassendiskriminierung .............................................. . 1100
4. 12.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................... . 1100
4. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . 1100
4. 12.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung
des Arbeitskräftepotentials .............................................................. . 1101
4. 12.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen .................................................................... . 1101
4. 12.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau ................... . 1102
7.12.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kern-
waffen ................................................................................. . 1103
Preis dieser Ausgabe: 3,-- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versall(Jkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6, 10 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der an(;ewandte Steuersatz beträgt
6,5 % Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 370. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 238 vom 19. Dezember 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 238 vom 19. Dezember 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.