1497
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1981 Nr. 58
Tag Inhalt Seite
22. 12. 81 Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -
AFKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1497
neu: 810-32; 810-1, 86-5, 86-7-2, 820-1, 8232-4, 821-1. 821-2, 822-1, 822-8, 8253-1, 8252-1, 830-2, 832-3, 53-4, 55-2,
810-1-18
22. 12. 81 Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz -
2. HStruktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1523
neu: 63-15-3; 63-17; 2330-22; 707-13; 2032-1, 2030-25, 53-4, 2036-1, 2037-1, 811-1, 2171-2, 2171-2-9-1, 820-1,
8230-31, 822-1, 821-1, 8251-1, 8251-2, 8052-1, 830-2, 86-5, 53-3, 702-3, 402-27, 2170-1, 312-9-1, 912-13, 826-12,
641-4, 611-1, 2330-14, 2330-2, 2330-9, 800-9, 610-6-4, 611-5, 610-6-5, 707-6, 610-6-6, 611-10-14, 610-1-3, 610-7
17. 12. 81 Berichtigung der Bekanntmachung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1560
611-1
Gesetz
zur Konsolidierung der Arbeitsförderung
(Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG)
Vom 22. Dezember 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
Artikel 1 ,,§ 12a
Arbeitsförderungsgesetz Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Be-
triebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicher-
§ 1 weise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzuläs-
sig."
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1390), wird 3. In§ 22 Satz 3 wird die Verweisung auf,,§ 14 Abs. 1
wie folgt geändert: Satz 3" durch die Verweisung auf,,§ 14 Abs. 2" er-
setzt.
1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
„In der Statistik der Arbeitslosen werden keine gefügt:
Personen gezählt, die der Arbeitsvermittlung
nicht zur Verfügung stehen; insoweit gilt § 103 ,,Die Bundesanstalt legt im Einzelfall Art, Umfang,
für Personen, die weder Arbeitslosengeld noch Beginn und Durchführung der Maßnahmen nach
Arbeitslosenhilfe beziehen, entsprechend." pflichtgemäßem Ermessen fest, wobei insbeson-
dere das von dem Antragsteller mit der berufli-
b) Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4. chen Bildung angestrebte Ziel, der Zweck der
Förderung, die Lage und Entwicklung des Ar-
c) In Satz 4 werden die Worte „Art und Umfang der beitsmarktes, Inhalt und Ausgestaltung der Bil-
Statistiken" durch die Worte „Art und Umfang dungsmaßnahme sowie die Grundsätze der Wirt-
sowie Tatbestände und Merkmale der Statisti- schaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichti-
ken" ersetzt. gen sind."
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) In Absatz 2 werden der Punkt durch einen Strich- (1 b) Als monatlicher Bedarf der Teilnehmer an
punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: berufsvorbereitenden Maßnahmen gilt, wenn der
,,sie hat dies zu tun, wenn damit zu rechnen ist, Teilnehmer unverheiratet ist und das 21. Le-
daß geeignete Maßnahmen, die den Anforderun- bensjahr noch nicht vollendet hat,
gen des § 34 Abs. 1 entsprechen, in angemesse- 1. bei einer Unterbringung im Haushalt der El-
ner Zeit nicht angeboten werden." tern der jeweils geltende Bedarf für Schüler
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes,
5. § 34 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2. bei einer Unterbringung außerhalb des Haus-
„Die Förderung der Teilnahme setzt voraus, daß die halts der Eltern, ausgenommen eine Unter-
Maßnahme bringung im Wohnheim oder Internat oder
1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter- beim Ausbildenden, der jeweils geltende Be-
richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung darf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des
des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu-
berufliche Bildung erwarten läßt, züglich des Betrages zu den Kosten der Un-
terkunft auf Grund von § 14 a Satz 1 Nr. 2 des
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet,
Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Dem Bedarf nach den Nummern 1 und 2 sind not-
Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird, wendige Fahrkosten, die Kosten für Lernmittel
insbesondere die Kostensätze angemessen sowie Lehrgangsgebühren hinzuzurechnen; die
sind." Bundesanstalt kann hierfür Pauschbeträge be-
stimmen. Der Bedarf nach Nummer 1 gilt auch,
6. § 39 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: wenn ein Teilnehmer im Sinne der Nummer 2, der
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
„ 1. bei der individuellen Förderung die persönlichen zwar nicht im Haushalt der Eltern untergebracht
Verhältnisse der Antragsteller und das von ist, er die Ausbildungsstätte jedoch von der Woh-
ihnen mit der beruflichen Bildung angestrebte nung der Eltern aus in angemessener Zeit errei-
Ziel, der Zweck der Förderung, die Lage und chen könnte."
Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar- c) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1" durch
samkeit bei den Maßnahmen,". die Worte „den Absätzen 1 bis 1 b" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1 " durch
7. § 40 wird wie folgt geändert: die Worte „den Absätzen 1 bis 1 b" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „anderen" 8. § 40 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Worte „nicht den Schulgesetzen der a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Länder unterliegenden" und nach dem Wort ,, § 107 gilt entsprechend."
„ihnen" die Worte „nach Maßgabe dieses
Gesetzes und der Anordnung der Bundes- b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
anstalt" eingefügt.
„In den Fällen des Absatzes 2 gllt § 44 Abs. 4
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: entsprechend; im übrigen gilt § 44 Abs. 4 mit der
„Bei einer Ausbildung im elterlichen Betrieb Maßgabe, daß anstelle des Betrages von fünf-
ist als Ausbildungsvergütung mindestens zehn Deutsche Mark ein monatlicher Betrag in
von einem Betrag in Höhe von fünfundsieb- Höhe des in § 23 Abs. 1 Buchstabe a des Bun-
zig vom Hundert der tariflichen oder, soweit desausbildungsförderungsgesetzes genannten
eine tarifliche Regelung nicht besteht, der Betrages tritt."
ortsüblichen Bruttoausbildungsvergütung
auszugehen, die in dem Ausbildungsberuf 9. In § 42 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 wer-
bei einer Ausbildung in einem fremden Be- den die Worte,,§ 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" durch die
trieb gewährt wird." Worte,,§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die
Sätze 3 und 4. 10. § 44 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Absätze 1 a und 1 b werden eingefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,(1 a) Berufsausbildungsbeihilfe wird für den aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Unterhalts-
Lebensunterhalt und für die Ausbildung oder die geld beträgt 80 vom Hundert des" durch die
Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maß- Worte „Das Unterhaltsgeld beträgt
nahme gewährt (Bedarf). Der Bedarf wird, soweit 1. für einen Teilnehmer, der mindestens ein
er nicht in Absatz 1 b festgelegt ist, von der Bun- Kind hat, das die Voraussetzungen des
desanstalt durch Anordnung bestimmt. Bei einer § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommen-
beruflichen Ausbildung in Betrieben oder überbe- steuergesetzes erfüllt, oder dessen Ehe-
trieblichen Ausbildungsstätten sind Kosten für gatte, mit dem er in häuslicher Gemein-
Lernmittel nicht zu berücksichtigen. schaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1499
ausüben kann, weil er der Pflege bedarf, b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
75 vom Hundert, „Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen
2. für die übrigen Teilnehmer 68 vom Hun- nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzungen
dert des'' nach § 44 Abs. 2 Satz 2 erfüllen und sich ver-
ersetzt. pflichten, im Anschluß an die Maßnahme minde-
stens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht be-
bb) Der mit den Worten „wenn die Teilnahme gründende Beschäftigung auszuüben, werden
an der Bildungsmaßnahme notwendig ist" die Leistungen nach § 45 gewährt."
beginnende Halbsatz des Satzes 1 wird
Satz 2. Die Worte „wenn die Teilnahme"
werden durch die Worte „Voraussetzung für 13. § 49 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
das Unterhaltsgeld nach Satz 1 ist, daß die „Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Zuschüsse
Teilnahme" ersetzt. für Arbeitnehmer gewähren, die eine volle Leistung
am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbeitungszeit
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt: erreichen können, und die vor Beginn der Einar-
„Von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht beitung
ist ein Arbeitnehmer insbesondere dann,
1. arbeitslos sind oder
wenn eine Kündigung bereits ausgespro-
chen oder die Eröffnung des Konkursverfah- 2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind;
rens über das Vermögen des Arbeitgebers § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."
beantragt ist."
b) Absatz 2 a erhält folgende Fassung: 14. § 53 wird wie folgt geändert:
,, (2 a) Sind die Voraussetzungen des Absatzes a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ar-
2 nicht erfüllt und kann von dem Antragsteller die beitsuchende" die Worte „arbeitslose und von
Teilnahme an einer gleichwertigen Bildungsmaß- Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte" eingefügt.
nahme mit berufsbegleitendem Unterricht nicht
erwartet werden, wird das Unterhaltsgeld in Hö- b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 an-
he von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen gefügt:
Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfal-
,,Dies gilt für Berufsanwärter, die in einem Ar-
len, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des
beits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, nur
§ 11 2 als Darlehen gewährt."
dann, wenn sie von Arbeitslosigkeit unmittelbar
bedroht sind."
c) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Ist das Unterhaltsgeld in entsprechender An- c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Zahl „38" ein
wendung des § 11 2 Abs. 5 Nr. 2 zu bemessen, so Komma und die Worte „44 Abs. 2 Satz 3" und
ist allein dies nicht unbillig hart." nach dem Wort „und" ein ,,§" eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte ,, § 11 7
Abs. 2 bis 4" durch die Worte ,,§ 117 Abs. 1 a 15. In § 54 Abs. 1 werden
bis 4" ersetzt. a) in Satz 1 vor dem Wort „Arbeitsuchenden" die
Worte „arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit un-
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten „Be- mittelbar bedrohten" eingefügt;
zieher von Unterhaltsgeld" die Worte „nach Ab-
satz 2" eingefügt. b) in Satz 2 der Vomhundertsatz von „sechzig"
durch „fünfzig" ersetzt und hinter dem Wort
„Hundert" die Worte „und dürfen siebzig vom
11. § 45 wird wie folgt geändert:
Hundert" eingefügt;
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahme''
die Worte „notwendig ist, die" eingefügt. c) in Satz 3 die Worte „zwei Jahre" durch die Worte
,,ein Jahr" ersetzt;
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
,,Die Bundesanstalt kann die Kosten für die Be- d) nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
treuung der Kinder des Teilnehmers ganz oder ,,Werden sie für mehr als sechs Monate gewährt,
teilweise bis zu 60 Deutsche Mark monatlich tra- so sollen sie spätestens nach Ablauf von sechs
gen, wenn sie durch die Teilnahme an einer Maß- Monaten um mindestens zehn vom Hundert des
nahme unvermeidbar entstehen und die Bela- Arbeitsentgeltes vermindert werden.";
stung durch diese Kosten für den Teilnehmer
eine unbillige Härte darstellen würde." e) die bisherigen Sätze 3 und 4 Sätze 4 und 5;
12. § 46 wird wie folgt geändert: f) Satz 5 wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „drei" ,,§ 44 Abs. 2 Satz 3 und§ 49 Abs. 3 gelten ent-
durch das Wort „vier" ersetzt. sprechend.''
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16. § 56 Abs. 3 Nr. 3 a erhält folgende Fassung: bb) Es werden folgende Sätze 3, 4 und 5 ange-
fügt:
.,3 a. Übernahme der erforderlichen Kosten für Un-
terkunft und Verpflegung, wenn für die Teil- ,,Der Anspruch besteht nur, wenn der Behin-
nahme an der Maßnahme eine Unterbringung derte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-
außerhalb des eigenen oder des elterlichen ginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre
Haushalts wegen Art oder Schwere der Be- lang eine die Beitragspflicht begründende
hinderung oder zur Sicherung des Erfolges Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosen-
der Rehabilitation notwendig ist,". geld auf Grund eines Anspruchs von einer
Dauer von mindestens 156 Tagen oder im
Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen
17. § 58 wird wie folgt geändert: hat. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. um die Zeiten, in denen wegen der Geburt
aa) In Satz 1 werden die Worte „und § 127" und Betreuung eines Kindes keine Er-
durch die Worte „sowie §§ 127 und 133" er- werbstätigkeit ausgeübt worden ist, je-
setzt. doch höchstens um vier Jahre für jedes
Kind,
bb) Nach Satz 1 wird der Punkt durch ein Kom- 2. um die Dauer einer Beschäftigung als Ar-
ma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: beitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) im Aus-
,,§§ 49, 53 und 54 mit der Maßgabe, daß Lei- land, die für die weitere Ausübung des
stungen nach diesen Vorschriften auch Berufes oder für den beruflichen Aufstieg
dann gewährt werden können, wenn der Be- nützlich und üblich ist, jedoch höchstens
hinderte nicht arbeitslos oder von Arbeitslo- um zwei Jahre.
sigkeit nicht unmittelbar bedroht ist und da- § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie
durch dauerhaft eingegliedert werden § 107 gelten entsprechend."
kann."
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
cc) Satz 4 wird gestrichen. setzt:
b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt: „Der Berechnung des Übergangsgeldes sind 80
vom Hundert des entgangenen regelmäßigen
,, (1 a) Berufsfördernde und ergänzende Lei- Entgelts (Regellohn), höchstens jedoch das ent-
stungen werden zur Teilnahme an Maßnahmen gangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zu-
im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbe- grunde zu legen. Das Übergangsgeld beträgt
reich anerkannter Werkstätten für Behinderte er-
bracht, und zwar 1. bei einem Behinderten, der mindestens ein
Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergeset-
erforderlich sind, um die Eignung des Behin- zes erfüllt, oder dessen Ehegatte, mit dem er
derten für die Aufnahme in die Werkstatt fest- in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Er-
zustellen, werbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß- den Behinderten pflegt oder selbst der Pflege
nahmen erforderlich sind, um die Leistungsfä- bedarf, 90 vom Hundert,
higkeit des Behinderten zu entwickeln, zu er- 2. bei den übrigen Behinderten 75 vom Hundert
höhen oder wiederzugewinnen. Behinderte des nach Satz 1 oder § 59 a maßgebenden Be-
werden in diesem Bereich nur gefördert, so- trages."
fern erwartet werden kann, daß sie nach Teil-
nahme an diesen Maßnahmen in der Lage
19. § 59 a erhält folgende Fassung:
sind, wenigstens ein Mindestmaßwirtschaft-
lich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne ,,§ 59a
des § 52 Abs. 3 des Schwerbehindertenge-
setzes zu erbringen. Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Re-
habi Iitation
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu 1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Be-
zwei Jahren erbracht. Absatz. 1 Satz 1 und 3 gilt ginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurück-
entsprechend; § 40 Abs. 1 b ist nicht anzuwen- liegt oder
den." 2. kein Arbeitsentgelt nach § 59 Abs. 3 erzielt wor-
den ist oder
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-
hinderten" die Worte „sowie die Grundsätze der 3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt nach
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" eingefügt. § 59 Abs. 3 der Bemessung des Übergangsgel-
des zugrunde zu legen,
18. § 59 wird wie folgt geändert: ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf
ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Ar-
aa) In Satz 2 werden die Worte „als Erwachse- beitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz
ner" gestrichen. oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Behinderten
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gilt. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt im letzten 24. In § 65 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Be-
,, (2 a) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur
messungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für
für Ausfallstunden, die zusammen mit Zeiten, für die
die der Behinderte ohne die Behinderung nach sei-
Arbeitsentgelt gezahlt wird oder für die ein An-
nen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Le-
spruch auf Arbeitsentgelt besteht, in dem nach § 64
bensalter in Betracht käme. Für den Kalendertag ist
Abs. 1 Nr. 3 maßgeblichen Zeitraum die Arbeitszeit
der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen."
im Sinne des § 69 nicht überschreiten."
20. § 59 b Satz 2 wird gestrichen. 25. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils hin-
21. § 59 d Abs. 2 wird wie folgt geändert: ter dem Wort „Arbeitsentgelt" die Worte „ohne
a) Das Wort „das" vor dem Wort „Übergangsgeld" Mehrarbeitszuschläge" eingefügt.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: ,,(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt
§ 11 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.''
„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68
vom Hundert des sich aus § 59 Abs. 2 Satz 1
oder § 59 a ergebenden Betrages; zwischenzeit- 26. In§ 81 Abs. 4 wird das Wort „zwei" durch das Wort
liche Erhöhungen des Übergangsgeldes nach ,,drei" ersetzt.
§ 59 b sind zu berücksichtigen."
27. In § 84 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
22. § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch
zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er
,,(1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zu- durch Beachtung der besonderen arbeitsschutz-
schüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Aus- rechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige
stattung von Werkstätten für Behinderte im Sinne Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden
der§§ 52 und 55 Abs. 3 des Schwerbehindertenge- kann."
setzes, die voraussichtlich anerkannt werden, ge-
währen; § 50 gilt entsprechend."
28. In§ 86 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „im
Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Arbeitsent-
23. § 64 wird wie folgt geändert: gelt" die Worte „ohne Mehrarbeitszuschläge" ein-
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: gefügt.
„3. in einem zusammenhängenden Zeitraum von
29. In § 88 Abs. 3 wird das Wort „zwei" durch das Wort
mindestens vier Wochen
,,drei" ersetzt.
a) für mindestens ein Drittel der in dem Be-
trieb tatsächlich beschäftigten Arbeitneh- 30. § 91 wird wie folgt geändert:
mer jeweils mehr als zehn vom Hundert a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Arbeitszeit nach § 69 ausfällt und
aa) In Satz 2 werden die Worte „oder üblicher-
b) die gesamte Arbeitszeit der in dem Be- weise ohne Verzug durchgeführt werden"
trieb tatsächlich beschäftigten Arbeit- gestrichen.
nehmer mehr als drei vom Hundert nied-
riger ist als die Arbeitszeit nach § 69; bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
„Gleiches gilt für Arbeiten, die üblicherweise
dabei sind die in§ 65 Abs. 2 genannten Per- von juristischen Personen des öffentlichen
sonen nicht mitzuzählen; der erste zusam- Rechts durchgeführt werden, es sei denn,
menhängende Zeitraum von mindestens vier daß es sich um Arbeiten im Sinne des Ab-
Wochen beginnt mit dem Tag, an dem ein Ar- satzes 3 Nr. 2 oder 4 in Arbeitsamtsbezirken
beitsausfall erstmals nach Eingang der An- handelt, deren Arbeitslosenquote im Durch-
zeige nach Nummer 4 eintritt,". schnitt der letzten sechs Monate vor der Be-
willigung der Förderung mindestens dreißig
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: vom Hundert über dem Bundesdurchschnitt
,,(4) Für Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt § 63 gelegen hat."
Abs. 3 nicht, es sein denn, daß die kurzarbeiten- cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
den Arbeitnehmer nicht kurzfristig in andere Be-
triebsabteilungen desselben Betriebes umge- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
setzt werden können. Können sie nur in be- ,,(4) Die Förderung von Arbeiten in Arbeitsamts-
stimmte Betriebsabteilungen nicht umgesetzt bezirken mit einer im Verhältnis zum Bundes-
werden, so gelten die übrigen Betriebsabteilun- durchschnitt guten Beschäftigungslage ist aus-
gen desselben Betriebes zusammen mit dm geschlossen."
kurzarbeitenden Betriebsabteilung als Betrieb irn
Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
31. § 93 Abs. 1 erhält folgende Fassung: um mindestens zehn vom Hundert des Ar-
,, ( 1) Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer ge- beitsentgelts bis auf mindestens dreißig
währt, die vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Es dür- vom Hundert des Arbeitsentgelts. Die För-
fen grundsätzlich nur Arbeitnehmer zugewiesen derung endet spätestens mit Ablauf des
werden, die Förderungsjahres, für das der Zuschuß drei-
ßig vom Hundert des Arbeitsentgelts be-
1. für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung Ar-
trägt. § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie
beitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
haben oder Anspruch auf eine dieser Leistungen
hatten und
34. § 98 wird wie folgt geändert:
2. innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Zuwei-
sung mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
arbeitslos gemeldet waren. ,, § 97 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen nur
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3
in dem notwendigen Umfange beschäftigt werden."
und 4.
32 § 95 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 35. § 1 03 wird wie folgt geändert:
,,(3) Die Bundesanstalt bestimmt unter Berück- a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
sichtigung des Zweckes der Maßnahmen zur Ar-
beitsbeschaffung sowie der Lage und Entwicklung ,,2. bereit ist,
des Arbeitsmarktes durch Anordnung das Nähere a) jede zumutbare Beschäftigung anzuneh-
über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, men, die er ausüben kann und darf, sowie
insbesondere über die Höhe des Zuschusses und
die Bedingungen des Darlehens, über die Abberu- b) an zumutbaren Maßnahmen zur berufli-
fung von zugewiesenen Arbeitnehmern, über die chen Ausbildung, Fortbildung und Um-
Förderungsfrist sowie über das Verfahren. Dabei schulung, zur Verbesserung der Vermitt-
soll sie für schwer vermittelbare Arbeitslose Aus- lungsaussichten sowie zur beruflichen
nahmen von den Vorschriften des § 91 Abs. 2 Rehabilitation teilzunehmen, sowie''.
Satz 3 und Abs. 4 zulassen, wenn dies nach Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
erscheint. § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß."
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
33. § 97 wird wie folgt geändert: ,, (6) Wird die Zumutbarkeits-Anordnung vom
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 3. Oktober 1979 nicht bis zum 31. März 1982 an
die ab 1. Januar 1982 geltende Fassung der Ab-
,,(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zu sätze 1 und 2 angepaßt oder ist die in der neuen
den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die Anordnung vorgenommene Interessenabwä-
1. mindestens fünfundfünfzig Jahre alt sind, gung nach Absatz 2 Satz 1 nicht angemessen,
2. innerhalb der letzten achtzehn Monate vor bestimmt die Bundesregierung das Nähere durch
Rechtsverordnung."
Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens
zwölf Monate beim Arbeitsamt arbeitslos ge-
meldet waren und 36. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. zusätzlich eingestellt und beschäftigt werden, a) In Satz 1 .werden die Worte „hundertachtzig Ka-
Zuschüsse gewähren, soweit dies nach Lage lendertage" durch die Worte „dreihundertsech-
und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmä- zig Kalendertage" ersetzt.
ßig erscheint, um Arbeitslosigkeit älterer Arbeit-
nehmer zu beheben. Juristische Personen des b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
öffentlichen Rechts sind von der Förderung aus- ,,Für Arbeitnehmer, die allein wegen der Beson-
geschlossen. Die Zuschüsse dürfen nur für Ar- derheiten ihres Arbeitsplatzes regelmäßig weni-
beitnehmer gewährt werden, die in absehbarer ger als dreihundertsechzig Kalendertage im Ka-
Zeit auch mit Hilfe von Leistungen nach dem lenderjahr beschäftigt werden, kann der Bundes-
Zweiten Abschnitt nicht in ein Arbeitsverhältnis minister für Arbeit und Sozialordnung durch
vermittelt werden können." Rechtsverordnung die Beschäftigungszeit nach
Satz 1 bis auf zweihundertvierzig Kalendertage
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: herabsetzen; dabei hat er die Dauer des An-
aa) In Satz 2 wird das Wort „achtzig" durch das spruchs auf Arbeitslosengeld in Anlehnung an
Wort „siebzig" ersetzt. die Regelung des § 106 Abs. 1 festzusetzen."
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende 37. § 106 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Sätze 3 bis 5 ersetzt:
,,Jeweils spätestens nach Ablauf eines För- a) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
derungsjahres vermindert sich der Zuschuß b) Die Nummern 3 bis 5 werden Nummern 1 bis 3.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1503
38. § 110 Abs. 1 wird wie folgt geändert: cc) Die Nummern 2 a, 3, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 wer-
den Nummern 4 bis 1 0; in der neuen Num-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
mer 7 wird der Klammerzusatz ,, ( § 168
aa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: Abs. 1 Satz 2)" durch den Klammerzusatz
,,3. die Tage einer Säumniszeit nach§ 120, ,, ( § 168 Abs. 1 Satz 3)" ersetzt.
höchstens um acht Wochen,".
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und d) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:
wie folgt geändert: ,,(5 a) Bei Arbeitslosen, die im Bemessungs-
Die Worte „a) nach § 1 20 dieses Gesetzes zeitraum nach Absatz 3 Satz 1 zur Berufsausbi1-
oder b)" werden gestrichen. dung beschäftigt waren und die Abschlußprüfung
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. bestanden haben, tritt an die Stelle des Arbeits-
entgelts nach den Absätzen 2 bis 6 ein Arbeits-
b) In Satz 2 werden die Worte „Nummer 3 Buchsta- entgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeits-
be b und der Nummer 4" durch die Worte „Num- entgelts nach Absatz 7, mindestens das Arbeits-
mern 4 und 5" ersetzt. entgelt der Beschäftigung zur Berufsausbil-
dung."
39. § 111 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 8 Satz 3 werden die Worte „nach
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die
Absatz 5 Nr. 2 a und 4 b" durch die Worte „nach
Worte „Lohnsteuerklasse II mit einem Kind"
Absatz 5 Nr. 4 und 8" ersetzt.
durch die Worte „Lohnsteuerklasse I unter Be-
rücksichtigung eines Freibetrages in Höhe des
Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 3 des Ein- 41. § 112 a wird wie folgt geändert:
kommensteuergesetzes" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. aa) In Satz 1 wird nach den Worten „nach Ablauf
eines Jahres seit dem Ende des Bemes-
c) Absatz 3 Satz 2 wird Absatz 2 Satz 5 und wie sungszeitraumes'' der Klammerzusatz
folgt geändert: ,, (Anpassungstag)" eingefügt.
Die Worte „Die Rechtsverordnung kann bestim-
men" werden durch die Worte „Sie kann ferner bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
bestimmen" ersetzt. „Dies gilt nicht, wenn am Anpassungstag
die sich aus § 1 06 ergebende Dauer des An-
spruchs auf Arbeitslosengeld auf weniger
40. § 112 wird wie folgt geändert:
als fünfundzwanzig Tage gemindert ist."
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „durch- b) In Absatz 2 werden die Worte „Satz 3" durch die
schnittlich erzielte Arbeitsentgelt" die Wor- Worte „Satz 4" ersetzt.
te „ohne Mehrarbeitszuschläge" eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben. 42. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält
folgende Fassung: aa) Die Bezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
,,Einmalige und wiederkehrende Zuwendun-
bb) ·Folgender Satz 2 wird angefügt:
gen bleiben außer Betracht; dies gilt auch für
Zuwendungen, die anteilig gezahlt werden, ,,Das um die Steuern, die Sozialversiche-
wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fällig- rungsbeiträge und die Werbungskosten ver-
keitstermin endet." minderte Einkommen wird auf das Arbeitslo-
sengeld voll angerechnet, soweit es zusam-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die letzten, men mit dem nach Satz 1 verbleibenden Ar-
am Tage des Ausscheidens" durch die Worte beitslosengeld 80 vom Hundert des für den
,,die letzten vor dem Ausscheiden" ersetzt. Leistungssatz nach § 111 maßgebenden
Arbeitsentgelts übersteigt.''
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 2 a Satz 1 werden die Worte
„oder die der Arbeitslose innerhalb eines
Jahres nach Beendigung des Bezuges von 43. § 117 wird wie folgt geändert:
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe a) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:
ausgeübt hat" gestrichen.
,, ( 1 a) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung
bb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung
„3. für die Zeit einer Beschäftigung bei dem erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der An-
Ehegatten oder einem Verwandten ge- spruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des ab-
rader Linie das Arbeitsentgelt nach Ab- gegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum be-
satz 7, höchstens das Arbeitsentgelt ginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung be-
dieser Beschäftigung,". gründenden Arbeitsverhältnisses."
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (2) Versäumt der Arbeitslose innerhalb von zwei
aa) In Satz 3 werden die Worte „eine Kündi- Wochen nach einem Meldeversäumnis nach Ab-
gungsfrist von einem Jahr" durch die Worte satz 1 einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung
,,eine Kündigungsfrist von achtzehn Mona- über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so
ten" ersetzt. verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis
zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim
bb) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt: Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen."
„Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung
einer Abfindung, Entschädigung oder ähnli- 4 7. § 127 wird wie folgt geändert:
chen Leistung ordentlich gekündigt werden,
so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung ,, ( 1)" gestri-
Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgel- chen.
tung erhalten oder zu beanspruchen, verlän- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
gert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1
um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs." 48. Folgender § 128 wird eingefügt:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „längstens
,,§ 128
sechs Monate" durch die Worte „längstens ein
Jahr" ersetzt. (1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose in-
nerhalb der Rahmenfrist mindestens zwei Jahre in
d) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wor- einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
te „in den Absätzen 1 und 2" durch die Worte „in gung gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt
den Absätzen 1 bis 2" ersetzt. vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach
Vollendung des 59. Lebensjahres des Arbeitslosen,
44. In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort längstens für dreihundertzwölf Tage. Dies gilt nicht,
,,Krankengeld," die Worte „Versorgungskranken- wenn der Arbeitgeber nachweist, daß
geld, Verletztengeld,'' eingefügt. 1. das Arbeitsverhältnis weniger als zehn Jahre ge-
dauert hat,
45. § 1 19 wird wie folgt geändert:
2. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kün-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: digung beendet und weder eine Abfindung noch
aa) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende eine Entschädigung oder ähnliche Leistung we-
Fassung: gen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses er-
halten oder zu beanspruchen hat,
„2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
eine vom Arbeitsamt unter Benennung 3. er das Arbeitsverhältnis durch Kündigung wegen
des Arbeitgebers und der Art der Tätig- vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitslosen
keit angebotene Arbeit nicht angenom- beendet hat oder
men oder nicht angetreten oder 4. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses be-
3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfol- rechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichti-
gen geweigert, an einer Maßnahme im gem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungs-
Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 frist zu kündigen.
Buchstabe b teilzunehmen,''.
(2) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu er-
bb) Die Worte „Sperrzeit von vier Wochen" wer- statten ist, schließt dies die auf diese Leistung ent-
den durch die Worte „Sperrzeit von acht fallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Wochen" ersetzt. Rentenversicherung ein.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Sperrzeit von vier (3) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
Wochen" durch die Worte „Sperrzeit von acht Aktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Er-
Wochen" und die Worte „so umfaßt die Sperrzeit stattungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitge~
zwei Wochen" durch die Worte „so umfaßt die ber, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Ar-
Sperrzeit vier Wochen" ersetzt. beitsverhältnis gestanden hat.
(4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 entfällt,
c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte „Sperrzeit
wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die Erstattung
von vier Wochen" durch die Worte „Sperrzeit von
acht Wochen" ersetzt. für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung
bedeuten würde. Eine solche Belastung liegt insbe-
sondere vor, wenn die Erstattung die Existenz des
46. § ~ 20 erhält folgende Fassung:
Betriebes gefährden könnte oder wenn zur Fortfüh-
,,§ 120 rung des Betriebes öffentliche Kredite oder Bürg-
schaften geleistet oder wegen grundlegender Be-
( 1 ) Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung triebsänderungen öffentliche Anpassungshilfen ge-
des Arbeitsamtes, sich zu meiden ( § 132), trotz Be- währt werden. Auf Antrag des Arbeitgebers ent-
lehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen scheidet das Arbeitsamt im voraus, ob für die Been-
Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeits- digung einer bestimmten Zahl von Arbeitsverhält-
losengeld während einer Säumniszeit von zwei Wo- nissen die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben
chen, die mit dem Tage nach dem Meldeversäumnis sind. Die Entscheidung wird für die geplante Been-
beginnt. digung von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines
I\Jr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1505
Zeitraums von höchstens zwölf Monaten frühestens 2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 auf Ermittlungen,
sechs Monate vor Beginn dieses Zeitraumes getrof- die erforderlich sind, um festzustellen, ob in dem
fen. Betrieb die dort genannten Angehörigen tätig
(5) §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entsprechend." sind oder tätig waren.
Insoweit ist die Bundesanstalt berechtigt, Grund-
49. Folgender § 128 a wird eingefügt: stücke und Betriebsräume während der üblichen
Betriebszeit zu betreten und zu besichtigen und die
,,§ 128 a in § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen einzusehen.
Sie ist ferner ermächtigt, die Personalien der in dem
Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit
Betrieb tätigen Personen zu überprüfen.
dem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen
Tätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet (2) Der Arbeitgeber und die in den genannten Be-
der bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt viertel- trieben beschäftigten Arbeitnehmer haben die Maß-
jährlich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen nahmen nach Absatz 1 zu dulden und bei der Au-
für die Zeit gezahlt worden ist, in der diese Be- ßenprüfung mitzuwirken. Sie haben insbesondere
schränkung besteht. § 128 Abs. 2, §§ 146 und 152 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in
Abs. 2 gelten entsprechend." § 144 Abs. 1 genannten Unterlagen vorzulegen. Ist
der Betrieb auf Grundstücken oder in Betriebsräu-
50. Folgender § 128 b wird eingefügt: men eines Dritten tätig, so hat der Dritte die Maß-
nahmen nach Absatz 1 zu dulden, soweit dies zur
,,§ 128 b Durchführung der Außenprüfung erforderlich ist.
Beansprucht der bisherige Arbeitgeber des Ar- (3) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung
beitslosen für den Fall der Aufnahme einer Arbeit dem Auskunftsverpflichteten selbst oder einer ihm
eine Ablösung, so erstattet der bisherige Arbeit- nahestehenden Person ( § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
geber der Bundesanstalt vierteljährlich das Arbeits- Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde,
losengeld, das dem Arbeitslosen für die Zeit gezahlt wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
worden ist, in der die Ablösung verlangt wird.§ 128 verfolgt zu werden, können verweigert werden."
Abs. 2, §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entspre-
chend." 53. In § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz
,,(§ 117 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz,,(§ 117
51. § 132 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Abs.1 a und 2)" ersetzt.
a) Die Worte „kann auch anordnen" werden durch 54. § 134 wird wie folgt geändert:
die Worte „soll anordnen" ersetzt. a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
b) In Nummer 2 werden die Worte „seinem Ehegat- ,,4. innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslos-
ten oder einem Verwandten gerader Linie" durch meldung, die dem Antrag auf Arbeitslosen-
die Worte „einem Angehörigen im Sinne des§ 16 hilfe vorausgeht,
Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch"
a) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß
ersetzt.
der Anspruch nach § 11 9 Abs. 3 erlo-
schen ist, oder
52. Folgender § 132 a wird eingefügt: b) mindestens hundertfünfzig Kalenderta-
,,§ 132 a ge, sofern der letzte Anspruch auf Ar-
(1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, Außenprü- beitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
fungen in Betrieben durchzuführen, die nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach
mindestens zweihundertvierzig Kalen-
1. Arbeitnehmer für die Dauer einer Saison oder dertage in einer Beschäftigung gestan-
Kampagne oder auf witterungsabhängigen Ar- den oder eine Zeit zurückgelegt hat, die
beitsplätzen beschäftigen, · zur Erfüllung der Anwartschaftszeit die-
2. Arbeitnehmer beschäftigen, die ihnen eine Be- nen können.
scheinigung über die Zulässigkeit der Lohnsteu- Ist nach Erschöpfung des Anspruchs auf Ar-
erpauschalierung vorgelegt haben, oder beitslosengeld keine erneute Arbeitslos-
meldung erforderlich, so tritt an die Stelle
3. Angehörige des Arbeitgebers im Sinne des§ 16
des Tages der Arbeitslosmeldung, die dem
Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,
Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht, der
die Arbeitslosengeld beantragt haben, beziehen
erste Tag nach Erschöpfung des Anspruchs
oder bezogen haben, innerhalb des dem Antrag
auf Arbeitslosengeld, an dem die sonstigen
auf Arbeitslosengeld vorausgehenden Jahres
Voraussetzungen des Anspruchs auf Ar-
beschäftigt haben. beitslosenhilfe erfüllt sind."
Die Außenprüfung beschränkt sich
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf Ermitt-
lungen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob ,,(2) Einer Beschäftigung im Sinne des Absat-
in dem Betrieb Arbeitnehmer während einer Zeit zes 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen gleich
tätig sind oder tätig waren, für die diese Arbeits- 1. Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstver-
losengeld beantragt haben, beziehen oder bezo- hältnisses, insbesondere als Beamter, Rich-
gen haben, ter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit,
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes 55. § 135 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
auf Grund der Wehrpflicht sowie des Polizei-
,,(2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der
vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz auf
Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1
Grund der Grenzschutzdienstpflicht."
Nr. 4 Buchstabe a beruht, erlischt nicht durch Erfül-
lung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Buchstabe b, Abs. 2 oder Abs. 3."
., (3) Eine vorherige Beschäftigung ist zur Be-
gründung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe 56. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose inner-
halb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung für a) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch fol-
mindestens zweihundertvierzig Kalendertage, gende Nummer 2 ersetzt:
sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld „2. in den übrigen Fällen das Arbeitsentgelt
oder Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erlo- nach § 11 2 Abs. 7; dieses mindert sich um
schen ist, danach für mindestens zweihundert- 25 vom Hundert, wenn der Anspruch auf Ar-
vierzig Kalendertage beitslosenhilfe auch auf einer Beschäftigung
1 . wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfä- zur Berufsausbildung beruht."
higkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-
b) In Satz 2 werden die Worte „oder 3" gestrichen.
higkeit Leistungen der Sozialversicherung,
2. wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der 57. § 139 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem Bun-
desversorgungsgesetz oder einem Gesetz, ,, (1 ) Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens
das das Bundesversorgungsgesetz für an- ein Jahr bewilligt werden."
wendbar erklärt,
3. wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation 58. § 141 e wird wie folgt geändert:
Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Re- a) folgender Absatz 3 wird eingefügt:
habilitationsträgers
,,(3) Kann das Arbeitsamt die Höhe der nicht er-
zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezo- füllten Arbeitsentgeltansprüche nicht in ange-
gen hat und solche Leistungen nicht mehr be- messener Zeit endgültig feststellen, so hat es
zieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche diese Ansprüche unter Berücksichtigung der Ar-
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht beitsentgeltansprüche vergleichbarer Arbeit-
mehr vorliegt oder die Maßnahme zur Rehabilita- nehmer in vergleichbaren Betrieben und der ge-
tion abgeschlossen ist; dies gilt im Falle der Min- troffenen Feststellungen zu schätzen. Stellt sich
derung der Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Ar- nachträglich heraus, daß der Arbeitnehmer einen
beitslose infolge seines Gesundheitszustandes, höheren Arbeitsentgeltanspruch hatte, so ist das
seines fortgeschrittenen Alters oder aus einem Konkursausfallgeld insoweit neu festzusetzen.''
von ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grunde
eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Ab- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b nicht ausüben konn-
te. Zeiten nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b und 59. In § 144 Abs. 3 w1rd folgender Satz 2 angefügt:
Absatz 2 werden auf die Mindestzeit nach Satz 1
angerechnet." „Auf Verlangen der Bundesanstalt ist für eine
schriftliche Auskunft der von der Bundesanstalt vor-
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie gesehene Vordruck zu benutzen."
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich- 60. In§ 151 werden folgende Absätze 1 und 1 a einge-
punkt ersetzt und folgender Halbsatz ange- fügt:
fügt: ,,(1) Außer in den in§§ 47, 48 des Zehnten Buches
„der Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Sozialgesetzbuch genannten Fällen kann ein recht-
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gelten, so- mäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder
weit nichts anderes bestimmt ist, als ein ein- teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
heitlicher Anspruch auf Leistungen bei Ar- Vergangenheit widerrufen werden, soweit die auf
beitslosigkeit.'' Grund dieses Verwaltungsaktes gewährte Leistung
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt: nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend
., § 1 28 gilt entsprechend mit der Maßgabe, verwendet oder eine mit dem Verwaltungsakt ver-
daß bundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer
dem Empfänger gesetzten Frist erfüllt wird; die Bun-
1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollen-
desanstalt kann das Nähere durch Anordnung be-
dung des achtundfünfzigsten Lebensjah-
stimmen.
res des Arbeitslosen beendet worden ist,
2. die Arbeitslosenhilfe längstens für drei- (1 a) Für den Widerruf von Verwaltungsakten
hundertzwölf Tage zu erstatten ist; dabei nach§§ 50, 55, 58 in Verbindung mit§ 50 und nach
sind solche Tage abzusetzen, für die Ar- §§ 61, 98 sowie die Erstattung und Verzinsung der
beitslosengeld zu erstatten ist." auf Grund dieser Verwaltungsakte gewährten Lei-
stungen gilt § 44 a der Bundeshaushaltsordnung
e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. entsprechend.''
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1507
61. In§ 154 Abs. 1 werden die Worte „wegen des Ein- b) In Absatz 2 werden die Worte „Nr. 1 und 2" durch
tritts einer Sperrzeit" durch die Worte „wegen einer die Worte „Nr. 1 bis Nr. 3" und die Nummer „3."
Sperrzeit oder einer Säumniszeit" ersetzt. durch die Nummer „4." ersetzt.
62. In § 155 Abs. 2 Satz 2 wird der. Punkt durch einen 70. § 230 wird wie folgt geändert:
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fügt:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a
„für die fünfte bis achte Woche einer Sperrzeit nach eingefügt:
§ 119 gelten die Leistungen als bezogen."
,,3 a. entgegen § 132 a Abs. 2 sich als Ar-
beitnehmer weigert, bei einer Außen-
63. § 157 Abs. 5 wird aufgehoben. prüfung mitzuwirken, insbesondere
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
64. In § 168 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: nicht vollständig erteilt oder die in
§ 144 Abs. 1 genannten Unterlagen
„Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne nicht oder nicht vollständig vorlegt,".
des Satzes 1 gelten auch Personen, die wegen Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsab- bb) Nach Nummer 7 a wird folgende Nummer 7 b
geltung erhalten oder zu beanspruchen haben; in- eingefügt:
soweit gilt das bisherige Beschäftigungsverhältnis ,, 7 b. entgegen § 132 a Abs. 2 als Arbeit-
für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als fortbeste- geber oder Dritter eine Außenprüfung
hend." nicht duldet oder sich weigert, bei
einer Außenprüfung mitzuwirken, ins-
65. In § 171 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Satz 2" besondere eine Auskunft nicht, nicht
durch die Worte „Satz 3" ersetzt. richtig oder nicht vollständig erteilt
oder die in § 144 Abs. 1 genannten
Unterlagen nicht oder nicht vollständig
66. In § 172 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz
vorlegt,".
,. ( § 168 Abs. 1 Satz 2)" durch den Klammerzusatz
,,(§ 168 Abs. 1 Satz 3)" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte „die Ordnungswid-
rigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 a bis 9" durch die
67. § 174 wird wie folgt geändert: Worte „die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 7 a, 8 und 9" ersetzt und nach den Worten
a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 1,5" durch die Zahl „fünftausend Deutsche Mark" die Worte ,, , die
,,2 ,O" ersetzt. Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 b mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Mark" eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die
Worte „für die Zeit ab 1. Januar 1984" ein- 71. § 231 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
,,Hat ein Arbeitnehmer die Aufnahme einer Be-
„Sie kann durch Rechtsverordnung ferner schäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht, nicht
für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger au- richtig oder nicht unverzüglich angezeigt, so
ßerhalb des Geltungsbereichs des Geset- kann die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4
zes beschäftigt sind, einen Beitragssatz be- mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
stimmen, der die Besonderheiten dieses Mark geahndet werden."
Personenkreises berücksichtigt."
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
68. In § 191 Abs. 5 werden die Worte,,§§ 39 und 95
Abs. 3" durch die Worte,,§§ 39, 58 Abs. 2 und§ 95 72. § 240 wird aufgehoben.
Abs. 3" ersetzt.
§2
69. § 228 wird wie folgt geändert:
Die durch§ 1 geänderten Vorschriften des Arbeitsför-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: derungsgesetzes gelten mit folgender Maßgabe:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 1. § 34 Abs. 1 gilt für Maßnahmen, die vor dem
eingefügt: 1. Januar 1982 begonnen haben, in der bis zum
„3. als Verleiher mit einer Erlaubnis nach 31. Dezember 1981 geltenden Fassung bis zum Ab-
Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlas- schluß der Maßnahme weiter. Wird die infolge der
sungsgesetzes oder als Entleiher dem Neufassung erforderliche Anpassung der Anord-
Verbot des§ 12 a zuwiderhandelt,". nungen gemäß § 39 und § 58 Abs. 2 durch die Bun-
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. desanstalt nicht bis zum 31. März 1982 vorgenom-
men, bestimmt abweichend von § 191 Abs. 5 der
cc) In Nummer 4 wird das Wort „wer" gestri- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung das
chen. Nähere durch Rechtsverordnung.
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. § 1 2 a gilt für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüber- 8. § 97 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
lassung auf Grund eines vor dem 1. Januar 1982 ab- Fassung ist anzuwenden auf Maßnahmen zur Ar-
geschlossenen Vertrages zwischen Verleiher und beitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer, deren
Entleiher erst ab 1. April 1982, wenn die Überlas- Förderung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden
sung an den Entleiher vor dem 1. Januar 1982 be- ist. Jedoch gilt § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der
gonnen hat. Fassung dieses Gesetzes auch für nach dem
31 . Dezember 1981 erfolgende Zuweisungen von
3 §§ 40, 44, 45, 46 Abs. 2, § 56 Abs. 3 Nr. 3 a, § 58 Arbeitnehmern, wenn die Förderung der Maßnahme
Abs. 1 Satz 4, § 59 Abs. 1 und 2, § 59 a sowie § 59 d vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden ist. Die
Abs. 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 gel- Förderung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1
tenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der An- endet spätestens nach einer Gesamtförderungs-
tragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah- dauer von fünf Jahren.
me eingetreten ist und ihm Leistungen ohne einen
Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz be- 9. Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 103
willigt wurden oder der Antragsteller vor dem Abs. 2 Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach
2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten § 1 03 Abs. 6 ist die Zumutbarkeits-Anordnung vom
ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschrif- 3. Oktober 1979 (Amtliche Nachrichten der Bun-
ten sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß desanstalt für Arbeit 1979 S. 1387) weiter anzu-
die Höhe der Leistungen für die Zeit nach dem wenden.
31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982 gel-
tenden Fassung festzusetzen ist, wenn 10. § 11 O Abs. 1 und § 1 20 sind in der bis zum
31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwen-
a) der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine
den, wenn der Arbeitslose den Meldetermin vor dem
Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistun-
1 . Januar 1982 versäumt hat.
gen mit einem Hinweis auf die Änderungen in die-
sem Gesetz bewilligt wurden,
11. § 112 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 4 sind in der bis zum
b) der Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 in eine 31. Dezember 1981 geltenden Fassung anzuwen-
Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt den, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor
hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm dem 1. Januar 1982 entstanden ist. § 112 Abs. 5
nicht zu vertretenden Grund vor dem 1 . Januar Nr. 3 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf Ar-
1982 nicht bewilligt wurden, beitslosengeld nach dem 31. Dezember 1981 ent-
c) dem Antragsteller vor dem 1. Januar 1982 Lei- standen ist.
stungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
12. § 117 Abs. 1 a und 2 Satz 4 sind auf Ansprüche auf
31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1982 ent-
standen sind, nicht anzuwenden.
4. § 40 a Abs. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 1981
geltenden Fassung anzuwenden, solange ein Teil-
13. § 119 Abs. 1 und 2 ist in der bis zum 31. Dezember
nehmer an einer berufsvorbereitenden Maßnahme 1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn das
gemäß Nummer 3 Berufsausbildungsbeihilfe nach
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem
den bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Vor-
1. Januar 1982 eingetreten ist. Die Rechtsfolgen
schriften erhält. nach § 119 Abs. 3 treten auch dann ein, wenn der
5. §§ 53 und 54 sind in der bis zum 31. Dezember Arbeitslose den ersten Anlaß für den Eintritt einer
1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Sperrzeit vor dem 1. Januar 1982 gegeben hat und
Leistung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt worden deshalb eine Sperrzeit von vier Wochen eingetreten
ist. Falls die Eingliederung des Arbeitnehmers vor ist.
dem 1. Januar 1982 nicht begonnen hat, richtet sich
die Höhe der Eingliederungsbeihilfe nach der ab 14. Der bis zum 31. Dezember 1981 geltende § 127
1. Januar 1982 geltenden Fassung des § 54. Abs. 2 ist auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die
vor dem 1. Januar 1982 entstanden sind, weiterhin
6. §§ 64 und 68 sind auf zusammenhängende Zeiträu- anzuwenden; insoweit ist § 1 28 b nicht anzuwen-
me im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3, die bis zum den.
31. Dezember 1981 begonnen haben, in der bis da-
hin geltenden Fassung anzuwenden. § 65 Abs. 2 a 15. § 1 28 ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruch
ist erstmals auf zusammenhängende Zeiträume im auf Arbeitslosengeld nach dem 31 . Dezember 1981
Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden, die nach entstanden und nach dem 2. September 1981 das
dem 31. Dezember 1981 begonnen haben. Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Beendigung
vereinbart worden ist.
7. §§ 91 und 93 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember
1981 geltenden Fassung sind anzuwenden auf all- 16. § 128 a ist erstmals anzuwenden, wenn die Wettbe-
gemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, de- werbsbeschränkung nach dem 31. Dezember 1981
ren Förderung vor dem 1. Januar 1982 bewilligt wor- vereinbart worden ist.
den ist; jedoch gilt§ 93 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung
dieses Gesetzes auch für nach dem 31. Dezember 17. § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c und Abs. 3 ist
1981 erfolgende Zuweisungen von Arbeitnehmern, bis zum 31. März 1982 in der bis zum 31. Dezember
wenn die Förderung der Maßnahme vor dem 1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
1. Januar 1982 bewilligt worden ist. Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosen-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1509
hilfe hiernach für einen Zeitraum im Dezember 1981 b) Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
erfüllt sind. Für die Fälle des Satzes 1 gelten § 135
,,(1) Der Behinderte erhält
Abs. 2 und§ 136 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
1981 geltenden Fassung. 1. während medizinischer Maßnahmen zur Reha-
bilitation Krankengeld, Versorgungskranken-
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld,
Artikel 2 2. während berufsfördernder Maßnahmen zur
Rehabilitation Übergangsgeld,".
Rehabilitationsangleichungsgesetz
c) Absatz 1 letzter Satz wird gestrichen.
§ 1
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. I S. 1881 ), zu- ,,(2) Das Krankengeld, das Versorgungskran-
letzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom kengeld und das Verletztengeld betragen 80 vom
1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt ge- Hundert des entgangenen regelmäßigen Entgelts
ändert: (Regellohn) und dürfen das entgangene regelmä-
ßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.''
1. § 11 wird wie folgt geändert:
e) Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden eingefügt:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, (3) Bei der Berechnung des Übergangsgeldes
„Zu den berufsfördernden Leistungen gehört auch
sind 80 vom Hundert des Regellohns, höchstens
die Übernahme der erforderlichen Kosten für Un- jedoch das entgangene regelmäßige Nettoar-
terkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnahme
beitsentgelt zugrunde zu legen. Das Übergangs-
an der Maßnahme eine Unterbringung außerhalb
geld beträgt
des eigenen oder des elterlichen Haushalts we-
gen Art oder Schwere .der Behinderung oder zur 1. bei einem Behinderten, der mindestens ein
Sicherung des Erfolges der Rehabilitation not- Kind hat, das nach den für den Rehabilitations-
wendig ist." träger geltenden Rechtsvorschriften zu be-
rücksichtigen ist, oder dessen Ehegatte, mit
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2, 3 und 4 an- dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine
gefügt: Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er
den Behinderten pflegt oder selbst der Pflege
,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah- bedarf, 90 vom Hundert,
men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-
ningsbereich anerkannter Werkstätten für Behin- 2. bei den übrigen Behinderten 75 vom Hundert
derte erbracht, und zwar des nach Satz 1 oder § 14 maßgebenden Betra-
ges.
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen
erforderlich sind, um die Eignung des Behin- (4) Werden in einer Einrichtung der medizi-
derten für die Aufnahme in die Werkstatt fest- nisch-beruflichen Rehabilitation gleichzeitig me-
zustellen, dizinische und berufsfördernde Maßnahmen nach
dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maßnah- oder der sozialen Entschädigung durchgeführt,
men erforderlich sind, um die Leistungsfähig- richtet sich das Übergangsgeld nach Absatz 2.
keit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten zu
entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewin- (5) Das Krankengeld, das Versorgungskran-
nen. Behinderte werden in diesem Bereich nur kengeld, das Verletztengeld und das Übergangs-
gefördert, sofern erwartet werden kann, daß geld werden für Kalendertage gezahlt. Sind sie für
sie nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist
der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß dieser mit dreißig Tagen anzusetzen."
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im
f) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 6
Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehinder-
und 7.
tengesetzes zu erbringen.
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren und g) Der bisherige Absatz 5 erhält als Absatz 8 folgen-
im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei de Fassung:
Jahren erbracht." ,,(8) Die Berechnung des Übergangsgeldes für
Selbständige und für nicht Pflichtversicherte rich-
2. § 12 Nr. 1 erhält folgende Fassung: tet sich nach den besonderen Vorschriften der
,, 1. Krankengeld, yersorgungskrankengeld, Verletz- einzelnen Leistungsgesetze."
tengeld oder Ubergangsgeld,".
3. § 13 wird wie folgt geändert: 4. § 14 erhält folgende Fassung:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,§ 14
,,Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz- Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Re-
tengeld und Übergangsgeld". habilitation
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Be- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurück- aa) Das Wort „das" vor dem Wort „Übergangs-
liegt oder geld" wird gestrichen.
2. kein Entgelt nach § 13 Abs. 6 erzielt worden ist
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
oder
„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld
3. es unbillig hart wäre, das Entgelt nach § 13 Abs. 6 68 vom Hundert des sich aus § 13 Abs. 3
der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde Satz 1 oder § 14 ergebenden Betrages; zwi-
zu legen, schenzeitliche Erhöhungen des Übergangs-
geldes nach § 15 sind zu berücksichtigen."
ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf
ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer
tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeits- §2
entgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthaltsort des Behinderten gilt. § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 12 Nr. 1, § 13 Abs. 1,
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Ka- 2 und 5, §§ 14, 15 Abs. 1, § 16 sowie§ 17 Abs. 1 und
lendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Be- 3 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fas-
messungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für sung weiter anzuwenden, wenn der Behinderte vor dem
die der Behinderte ohne die Behinderung nach sei- 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und
nen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen
in Betracht käme. Für den Kalendertag ist der 360. in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Behinderte
Teil dieses Betrages anzusetzen." vordem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetre-
ten i.st und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften
sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
5. § 15 wird wie folgt geändert: der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: 1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung
festzusetzen ist, wenn
,,Anpassung des Krankengeldes, Versorgungs-
krankengeldes, Verletztengeldes und des Über-
a) der Behinderte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maß-
gangsgeldes".
nahme eingetreten ist und ihm die Leistungen mit
einem Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
bewilligt wurden,
,,(1) Das Krankengeld, das Versorgungskran-
kengeld, das Verletztengeld und das Übergangs- b) der Behinderte vor dem 1. Januar 1982 in eine Maß-
geld erhöhen sich jeweils nach Ablauf eines Jah- nahme eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und
res seit dem Ende des Bemessungszeitraums um ihm die Leistungen aus einem von ihm nicht zu ver-
den Vomhundertsatz, um den die Renten der ge- tretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewil-
setzlichen Rentenversicherung zuletzt vor diesem ligt wurden,
Zeitpunkt nach dem jeweiligen Rentenanpas-
sungsgesetz angepaßt worden sind; sie dürfen c) dem Behinderten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen
nach der Anpassung 80 vom Hundert der für den bewilligt wurden, er aber erst nach dem
Rehabilitationsträger jeweils geltenden Lei- 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
stungsbemessungsgrenze nicht übersteigen."
6. § 16 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,§ 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
Hat der Behinderte Krankengeld, Versorgungs- Im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches (Artikel 1
krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld be- des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
zogen und wird im Anschluß daran eine Maßnahme S. 3845), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom
zur Rehabilitation durchgeführt, so ist bei der Berech- 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 553), wird § 8 wie folgt
nung der Geldleistungen im Sinne von § 12 Nr. 1 von geändert:
dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.
Das gilt auch, wenn im Anschluß an den Bezug von
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Über- a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
gangsgeld von einer Krankenkasse Krankengeld ge- ,, 1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünf-
zahlt wird." zehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und
das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 390
Deutsche Mark nicht übersteigt,".
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „ist das Übergangs- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
geld" durch die Worte „sind das Versorgungs-
krankengeld, das Verletztengeld oder das Über- ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bis zum
gangsgeld" ersetzt. 31. Dezember 1984."
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1511
Artikel 4 zuletzt vor dem Zeitraum zuständigen Kranken-
Reichsversicherungsordnung kasse."
§ 1
4. § 385 Abs. 3 a wird wie folgt geändert:
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
a) In Satz 1 wird das Wort „Übergangsgeldes"
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
durch die Worte „Verletztengeldes oder des
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Übergangsgeldes" ersetzt.
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. I
S. 1390), wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 wir das Wort „Übergangsgeld" durch
die Worte „Verletztengeld oder das Übergangs-
geld" ersetzt.
1. § 183 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange 5. In § 514 Abs. 2 werden die Worte „381 Abs. 2 und
der Versicherte Versorgungskrankengeld, Verletz- Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Worte „381 Abs. 2,
tengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeits- Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 6" ersetzt.
losenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder
Schlechtwettergeld bezieht oder der Anspruch we-
gen einer Sperrzeit nach dem Arbeitsförderungsge- 6. § 515 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
setz ruht, und zwar auch insoweit als das Kranken- ,,(1) Der das Verletztengeld oder das Übergangs-
geld höher ist als eine dieser Leistungen." geld gewährende Rehabilitationsträger hat die Bei-
träge zu tragen
2. § 311 wird wie folgt geändert: 1. für die in§ 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Versi-
a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Rehabi- cherten vom Beginn der Mitgliedschaft an,
litationsträger" die Worte „Versorgungskran-
kengeld oder Verletztengeld beziehen oder" ein- 2. für die in § 311 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Bezie-
gefügt. her von Verletztengeld oder Übergangsgeld vom
Beginn der siebten Woche des Bezuges an."
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger 7. § 560 erhält folgende Fassung:
bleibt auch für den Zeitraum erhalten, für den we-
gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses An- ,,§ 560
spruch auf Urlaubsabgeltung besteht." (1) Verletztengeld erhält der Verletzte, solange er
infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im Sinne
der Krankenversicherung ist, solange er keinen An-
3. § 381 wird wie folgt geändert: spruch auf Übergangsgeld nach den§§ 568, 568 a
a) Absatz 3 a erhält folgende Fassung: Abs. 2 oder 3 hat und soweit er Arbeitsentgelt nicht
erhält. Der Anspruch auf Verletztengeld ruht, solan-
,, (3 a) Der das Verletztengeld oder das Über- ge der Verletzte Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhil-
gangsgeld gewährende Rehabilitationsträger hat fe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Schlecht-
die Beiträge zu tragen wettergeld bezieht. Das Verletztengeld wird von
dem Tage an gewährt, an dem die Arbeitsunfähig-
1. für die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ver- keit ärztlich festgestellt wird.
sicherten vom Beginn der Mitgliedschaft an,
(2) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-
2. für die in§ 311 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Be-
beruflichen Rehabilitation gleichzeitig Maßnahmen
zieher von Verletztengeld oder Übergangs-
der Heilbehandlung und Berufshilfe für einen Ver-
geld vom Beginn der siebten Woche des Be-
letzten erbracht, erhält dieser Verletztengeld, wenn
zuges an."
die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
liegen.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,, (6) Für den Zeitraum, für den wegen Beendi- (3) Der Teil des Verletztengeldes, der nach § 565
gung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ur- Abs. 1 neben Krankengeld gezahlt wird, begründet
laubsabgeltung besteht, sind von der Urlaubsab- keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-
geltung Beiträge zu entrichten, soweit der im tenversicherung und keine Beitragspflicht in der ge-
Durchschnitt auf den Kalendertag des abgegol- setzlichen Krankenversicherung."
tenen Urlaubs entfallende Teil der Abgeltung zu-
sammen mit Arbeitsentgelt den in § 180 Abs. 1
Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt. Ab- 8. § 561 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
satz 1 Satz 1, § 393 Abs. 1 und § 394 Abs. 1 Satz ,,Ist dem Verletzten Krankengeld, Versorgungs-
1 gelten entsprechend. Wird der Versicherte krankengeld oder Übergangsgeld gewährt worden
während des in Satz 1 genannten Zeitraums Mit- und steht ihm im Anschluß daran Verletztengeld zu,
glied einer anderen Krankenkasse, so verbleiben so ist bei seiner Berechnung von dem bisher zu-
die Beiträge von der Urlaubsabgeltung bei der grunde gelegten Regellohn auszugehen."
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
9. § 567 wird wie folgt geändert: gen des Arbeitsunfalls ohne Arbeitsentgelt und Ar-
beitseinkommen war, bleiben außer Betracht.
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zu den berufsfördernden Leistungen gehört (4) Wenn
auch die Übernahme der erforderlichen Kosten 1. der letzte Tag der Erwerbstätigkeit zu Beginn der
für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil- Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt,
nahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-
ßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus- 2. kein Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen er-
halts wegen Art oder Schwere der Verletzung zielt worden ist oder
oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation
notwendig ist." 3. es unbillig hart wäre, das Arbeitsentgelt und Ar-
beitseinkommen der Bemessung des Über-
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 3 bis 5 ange- gangsgeldes zugrunde zu legen,
fügt:
ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf
,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah- ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an
men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai- einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Ar-
ningsbereich anerkannter Werkstätten für Be- beitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz
hinderte erbracht, und zwar oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verletzten
gilt. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letz-
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen ten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme
erforderlich sind, um die Eignung des Verletz- (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäfti-
ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu- gung, für die der Verletzte ohne die Verletzung nach
stellen, seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebens-
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß- alter in Betracht käme. Für den Kalendertag ist der
nahmen erforderlich sind, um die Leistungsfä- 360. Teil dieses Betrages anzusetzen.
higkeit oder Erwerbsfähigkeit des Verletzten (5) .Im übrigen gelten die Vorschriften über das
zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzuge- Verletztengeld entsprechend.
winnen. Verletzte werden in diesem Bereich
nur gefördert, sofern erwartet werden kann, (6) Eine Rente, die der Verletzte wegen des Ar-
daß sie nach Teilnahme an diesen Maßnah- beitsunfalls bezieht, ist auf das Übergangsgeld
men in der Lage sind, wenigstens ein Min- nach den Absätzen 1 bis 4 anzurechnen, wenn der
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits- Verletzte seit dem Arbeitsunfall kein Arbeitsentgelt
leistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des und Arbeitseinkommen erzielt hat."
Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren 11 . In § 568 a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu „In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68 vom
zwei Jahren erbracht" Hundert des sich aus § 568 Abs. 3 oder 4 ergeben-
den Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des
Übergangsgeldes nach §§ 561, 568 in Verbindung
10. § 568 erhält folgende Fassung: mit § 182 Abs. 8 sind zu berücksichtigen."
,,§ 568
12. § 587 erhält folgende Fassung:
(1) Während einer Maßnahme der Berufshilfe er-
hält der Verletzte Übergangsgeld, wenn er arbeits- ,,§ 587
unfähig im Sinne der Krankenversicherung ist oder
Ist der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls ohne
wegen der Teilnahme an der Maßnahme gehindert
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen und errei-
ist, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben.
chen die Rente und das Arbeitslosengeld oder die
(2) Das Übergangsgeld beträgt Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe zusammen
nicht den sich aus § 568 Abs. 2 ergebenden Betrag
1. bei einem Verletzten, der mindestens ein Kind des Übergangsgeldes, hat der Träger der Unfallver-
(§ 583 Abs. 1, 3 und 5) hat oder dessen Ehegat- sicherung die Rente längstens für zwei Jahre nach
te, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag zu erhö-
eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er hen. Der Unterschiedsbetrag wird auf das Arbeits-
den Verletzten pflegt oder selbst der Pflege be- losengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslo-
darf, 90 vom Hundert, senhilfe nicht angerechnet."
2. bei den übrigen Verletzten 75 vom Hundert
des nach den Absätzen 3 oder 4 berechneten Be- 13. In§ 619 Abs. 2 werden nach dem Wort „die Rente"
trages. die Worte,,, das Verletztengeld" eingefügt.
(3) Bei Verletzten, die in den letzten drei Jahren 14. In§§ 547,569 a, 580 Abs. 3 Nr. 1, § 619 Abs. 1 Satz
vor Beginn der Maßnahme Arbeitsentgelt oder Ar- 2, § 622 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Übergangs-
beitseinkommen erzielt haben, gilt§ 561 Abs. 1 und geld" durch die Worte „Verletztengeld oder Über-
3 entsprechend; Zeiten, in denen der Verletzte we- gangsgeld" ersetzt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1513
15. In § 561 Abs. 1 bis 3 und 5, § 562 Abs. 1, § 566 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Kranken-
Abs. 2, § 568 a Abs. 1, § 57 4 und § 633 Abs. 2 Satz versicherung der Landwirte entsprechend.
3 wird jeweils das Wort „Übergangsgeld" durch das
Wort „Verletztengeld" ersetzt. (2) Beginnt die Arbeitsunfähigkeit während des
Bezuges von Erwerbsunfähigkeitsrente oder Alters-
ruhegeld und hat der Verletzte bei Beginn der Ar-
16. § 779 b erhält folgende Fassung: beitsunfähigkeit daneben kein Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erzielt, besteht kein Anspruch
,,§ 779 b
auf Verletztengeld. Den in Satz 1 genannten Lei-
(1) Betriebshilfe wird während der stationären stungen stehen Dauergeldleistungen der Altershilfe
Heilbehandlung (§ 559) dem landwirtschaftlichen . für Landwirte sowie Versorgungsbezüge nach be-
Unternehmer für längstens drei Monate gewährt, amtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechen-
wenn die stationäre Heilbehandlung länger als zwei den Grundsätzen gleich."
Wochen gedauert hat. Sie kann auch während der
ersten zwei Wochen der stationären Behandlung
gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse im 19. § 1227 wird wie folgt geändert:
Unternehmen dies erfordern. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Haushaltshilfe wird gewährt, wenn dem Unter- aa) In Nummer 8 a Buchstabe b wird das Wort
nehmer oder seinem mit ihm in häuslicher Gemein- ,,Übergangsgeld" durch das Wort „Versor-
schaft lebenden Ehegatten infolge des Arbeitsun- gungskrankengeld'' ersetzt.
falls die Weiterführung des Haushalts nicht möglich
und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen bb) Nummer 8 a Buchstabe c erhält folgende
ist. § 779 a gilt entsprechend. Fassung:
(3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Er- „c) ein sonstiger Träger der Rehabilitation
satzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht ge- mindestens einen Kalendermonat Über-
stellt werden oder besteht Grund, von der Gestel- gangsgeld oder Verletztengeld zahlt, für
lung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Ko- die Zeit des Bezuges dieser Leistung,".
sten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Er-
satzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Für b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten ,,(2) Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer
Grad werden keine Kosten erstattet; die Berufsge- im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und .2 gelten auch
nossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahr- Personen, die wegen Beendigung des Arbeits-
kosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn verhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung
die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis haben; insoweit gilt das bisherige Beschäfti-
zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Ko- gungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen
sten steht. Urlaubs als fortbestehend."
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß von der Ge-
stellung einer Betriebs- oder Haushaltshilfe abge-
20. § 1 237 a wird wie folgt geändert:
sehen werden kann, wenn in dem Unternehmen Ar-
beitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
ständig beschäftigt werden.'' „Zu den ·berufsfördernden Leistungen gehört
auch die Übernahme der erforderlichen Kosten
17. § 779 c erhält folgende Fassung: für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-
nahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-
,,§ 779 C ßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus-
(1) Wird eine Ersatzkraft nicht gestellt und erfolgt halts wegen Art oder Schwere der Behinderung
auch keine Kostenerstattung nach § 779 b Abs. 3 oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation
Satz 2 und 3, so ist Verletztengeld zu gewähren. notwendig ist."
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
des § 779 b Abs. 1 Satz 1 für die Gewährung von
Betriebshilfe oder die Voraussetzungen des § 779 b ,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-
Abs. 2 für die Gewährung von Haushaltshilfe erfüllt men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-
sind, der Verletzte diese Leistungen aber nicht in ningsbereich anerkannter Werkstätten für Be-
Anspruch nimmt. In den Fällen des § 779 b Abs. 3 hinderte erbracht, und zwar
Satz 3 gilt die Leistung auch dann als in Anspruch
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen
genommen, wenn Fahrkosten und Verdienstausfall erforderlich sind, um die Eignung des Betreu-
nicht erstattet werden."
ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu-
stellen,
18. § 779 d erhält folgende Fassung: 2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-
nahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfä-
,,§ 779 d higkeit des Betreuten zu erhöhen oder wie-
(1) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt bei den derzugewinnen. Betreute werden in diesem
in § 780 Abs. 1 und 2 genannten Personen § 19 Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1981, Teil 1
kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maß- der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejeni-
nahmen in der Lage sind, wenigstens ein Min- ge Beschäftigung, für die der Betreute ohne die Be-
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits- hinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und
leistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des nach seinem Lebensalter in Betracht käme. Für den
Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzu-
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren setzen.
und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu (3) Bezieher einer Bergmannsrente, einer Rente
zwei Jahren erbracht." wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, um
21. In § 1241 erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende den das Übergangsgeld nach Absatz 2 die Rente
Fassung: übersteigt. Dabei ist ein zur Rente gezahlter Kinder-
,,(1) Das Übergangsgeld wird für einen Betreuten, zuschuß in Höhe des Kindergeldes, das ohne den
der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf den Kinderzuschuß nach dem Bun-
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn deskindergeldgesetz zu zahlen wäre, außer Be-
einer Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versiche- tracht zu lassen."
rungspflichtig beschäftigt war oder Mutterschafts-
geld bezogen hat, in der gleichen Weise wie das 23. § 1241 b erhält folgende Fassung:
Krankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet
(§ 182 Abs. 4 und 5); hierbei wird der Regellohn bis ,,§1241b
zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) Das Übergangsgeld beträgt
berücksichtigt. Bei einem Betreuten, der vor Beginn
1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind
der Maßnahme Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-
(§ 1262 Abs. 2 und 3) hat, das nach den für den
geld bezogen hat, wird bei Anwendung des Satzes
Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvor-
1 das regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt,
schriften zu berücksichtigen ist, oder dessen
das er zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt
Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft
hat.
lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann,
(2) Das Übergangsgeld wird für den Betreuten, weil er den Betreuten pflegt oder selbst der Pfle-
der Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicher- ge bedarf, 90 vom Hundert,
ter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet 2. bei den übrigen Betreuten 75 vom Hundert
hat, aus 80 vom Hundert des Einkommens berech-
net, das der Beitragszahlung für die letzten zwölf des nach § 1 241 Abs. 1, 2 und 4, § 1 241 a maßge-
Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit benden Betrages."
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) entspricht. 24. In § 1 241 d Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden nach
Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betra- dem Wort „Übergangsgeld" die Worte,., Verletzten-
ges anzusetzen. geld oder Versorgungskrankengeld" eingefügt.
(4) Hat der Betreute Übergangsgeld, Verletzten-
geld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld 25. § 1241 e Abs. 3 wird wie folgt geändert:
bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnah- a) Das Wort „das" wird gestrichen.
me zur Rehabilitation durchgeführt, ist für die Be-
rechnung des Übergangsgeldes die Berechnungs- b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
grundlage für die bisherige Leistung weiterhin maß-
„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68
gebend."
vom Hundert des sich aus § 1 241 Abs. 1 , 2 und
4, § 1241 a ergebenden Betrages; zwischenzeit-
22. § 1241 a erhält folgende Fassung: liche Erhöhungen des Übergangsgeldes nach
§ 1241 c sind zu berücksichtigen."
,.§1241a
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes bei 26. In § 1241 f Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird vor dem Wort
einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilita- ,.Renten" das Wort „Bergmannsrente," eingefügt.
tion ist § 1 241 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden, wenn
der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Be- 27. In § 1 248 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
ginn der Maßnahme nicht länger als drei Jahre zu-
gefügt:
rückliegt. Die Berechnungsgrundlage ist minde-
stens die nach Absatz 2. „Dies gilt nur, wenn der Versicherte in den letzten
zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenver-
(2) Wenn der letzte Tag des Bemessungszeitrau- sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
mes bei Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre ausgeübt hat. Der Beschäftigung stehen anrechen-
zurückliegt, ist das Übergangsgeld aus 65 vom bare Zeiten einer Arbeitslosigkeit gleich."
Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder,
wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des 28. In § 1385 Abs. 3 Buchstabe f werden nach dem
ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für Wort „Übergangsgeld" die Worte,,, Verletztengeld
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Versorgungskrankengeld" und nach dem Wort
des Betreuten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent- ,,Übergangsgeldes" die Worte ,,, Verletztengeldes,
gelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn Versorgungskrankengeldes" eingefügt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1515
29. § 1388 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 6
,,(1) Für freiwillig Versicherte(§§ 1233 und 1234) Angestelltenversicherungsgesetz
ist die niedrigste monatliche Beitragsberechnungs-
grundlage ein Sechstel der monatlichen Bezugs- § 1
größe." Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
§2 öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
§ 567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, §§ 568, 568 a Abs. 3, durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981
§ 587, §§ 779 b bis d, § 1237 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt geändert:
§ 1241 Abs. 1, 2 und 4, §§ 1 241 a, 1 241 b, 1 241 d
Abs. 2, § 1241 e Abs. 3, § 1241 f Abs. 2 sind in der bis 1. § 2 wird wie folgt geändert:
zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden, wenn der Verletzte oder Betreute vor dem a) Absatz 1 Nr. 10 a wird wie folgt geändert:
1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und aa) In Buchstabe b wird das Wort „Übergangs-
ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen geld" durch das Wort „Versorgungskran-
in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Verletzte kengeld" ersetzt.
oder Betreute vor dem 2. September 1981 in eine Maß-
nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat. bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe weiter anzu- „c) ein sonstiger Träger der Rehabilitation
wenden, daß die Höhe der Leistungen für die Zeit nach mindestens einen Kalendermonat Über-
dem 31. Dezember 1981 nach der ab 1. Januar 1982 gangsgeld oder Verletztengeld zahlt, für
geltenden Fassung festzusetzen ist, wenn die Zeit des Bezuges dieser Leistung,".
a) der Verletzte oder Betreute vor dem 1. Januar 1982 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm die Lei-
stungen mit einem Hinweis auf die Änderungen in ,, (3) Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer
diesem Gesetz bewilligt wurden, im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gelten auch
Personen, die wegen Beendigung des Arbeits-
b) der Verletzte oder Betreute vor dem 1. Januar 1982 verhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung
in eine Maßnahme eingetreten ist, Leistungen bean- haben; insoweit gilt das bisherige Beschäfti-
tragt hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm gungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen
nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar 1982 Urlaubs als fortbestehend."
nicht bewilligt wurden,
c) dem Verletzten oder Betreuten vor dem 1. Januar
1982 Leistungen bewilligt wurden, er aber erst nach 2. § 14 a wird wie folgt geändert:
dem 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt. a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zu den berufsfördernden Leistungen gehört
Artikel 5 auch die Übernahme der erforderlichen Kosten
für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz nahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- ßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- halts wegen Art oder Schwere der Behinderung
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilita-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes tion notwendig ist."
vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1205), wird wie folgt
geändert: b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-
1. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt: men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-
,,(5) § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsord- ningsbereich anerkannter Werkstätten für Be-
nung in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fas- hinderte erbracht, und zwar
sung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, die 1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen
am 2. September 1981 das 59. Lebensjahr vollendet erforderlich sind, um die Eignung des Betreu-
hatten und zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu-
waren." stellen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-
2. Nach § 30 a wird folgender§ 30 b eingefügt: nahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfä-
higkeit des Betreuten zu erhöhen oder wie-
,,§ 30b
derzugewinnen. Betreute werden in diesem
In der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden
31 . Dezember 1983 beträgt der Beitragssatz abwei- kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maß-
chend von § 1 385 Abs. 1 der Reichsversicherungs- nahmen in der Lage sind, wenigstens ein Min-
ordnung 18 vom Hundert der Monatsbezüge." destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits-
leistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des
3. § 45 b wird gestrichen. Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren (3) Bezieher einer Bergmannsrente, einer Rente
und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
zwei Jahren erbracht." erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, um
den das Übergangsgeld nach Absatz 2 die Rente
3. In § 18 erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende übersteigt. Dabei ist ein zur Rente gezahlter Kinder-
Fassung: zuschuß in Höhe des Kindergeldes, das ohne den
Anspruch auf den Kinderzuschuß nach dem Bun-
,, ( 1) Das Übergangsgeld wird für einen Betreuten,
deskindergeldgesetz zu zahlen wäre, außer Be-
der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn tracht zu lassen."
einer Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versiche-
rungspflichtig beschäftigt war oder Mutterschafts- 5. § 18 b erhält folgende Fassung:
geld bezogen hat, in der gleichen Weise wie das
Krankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet ,,§ 18 b
(§ 182 Abs. 4 und 5 Reichsversicherungsordnung); Das Übergangsgeld beträgt
hierbei wird der Regellohn bis zur Beitragsbemes-
sungsgrenze ( § 11 2 Abs. 2) berücksichtigt. Bei 1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind
einem Betreuten, der vor Beginn der Maßnahme ( § 39 Abs. 2 und 3) hat, das nach den für den Re-
habilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften
Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld bezogen
zu berücksichtigen ist, oder dessen Ehegatte,
hat, wird bei Anwendung des Satzes 1 das regelmä-
mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine
ßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das er zuletzt
vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt hat. Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den
Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 90
(2) Das Übergangsgeld wird für den Betreuten, vom Hundert,
der Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicher-
ter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet 2. bei den übrigen Betreuten 75 vom Hundert
hat, aus 80 vom Hundert des Einkommens berech- des nach § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 18 a maßgebenden
net, das der Beitragszahlung für die letzten zwölf Betrages.''
Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn
6. In § 18 d Abs. 2 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) entspricht. „Übergangsgeld" die Worte,,, Verletztengeld oder
Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betra-
Versorgungskrankengeld" eingefügt.
ges anzusetzen.
(4) Hat der Betreute Übergangsgeld, Verletzten-
7. § 18 e Abs. 3 wird wie folgt geändert:
geld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld
bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnah- a) Das Wort „das" wird gestrichen.
me zur Rehabilitation durchgeführt, ist für die Be-
rechnung des Übergangsgeldes die Berechnungs- b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
grundlage für die bisherige Leistung weiterhin maß- „In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68
gebend." vom Hundert des sich aus § 18 Abs. 1, 2 und 4,
§ 18 a ergebenden Betrages; zwischenzeitliche
4. § 18 a erhält folgende Fassung: Erhöhungen des Übergangsgeldes nach § 18 c
sind zu berücksichtigen."
,,§ 18 a
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes bei 8. In § 18 f Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird vor dem Wort „Ren-
einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilita- ten" das Wort „Bergmannsrente," eingefügt.
tion ist § 18 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden, wenn der
letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn 9. In § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
der Maßnahme nicht länger als drei Jahre zurück- gefügt:
liegt. Die Berechnungsgrundlage ist mindestens die
nach Absatz 2. „Dies gilt nur, wenn der Versicherte in den letzten
zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenver-
(2) Wenn der letzte Tag des Bemessungszeitrau- sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
mes bei Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre ausgeübt hat. Der Beschäftigung stehen anrechen-
zurückliegt, ist das Übergangsgeld aus 65 vom bare Zeiten einer Arbeitslosigkeit gleich."
Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder,
wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des 10. In § 11 2 Abs. 3 Buchstabe g werden nach dem Wort
ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für „Übergangsgeld" die Worte ,,, Verletztengeld oder
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort Versorgungskrankengeld" und nach dem Wort
des Betreuten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent- ,,Übergangsgeldes'' die Worte ,, , Verletztengeldes,
gelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn Versorgungskrankengeldes'' eingefügt.
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejeni-
ge Beschäftigung, für die der Betreute ohne die Be-
hinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und 11. § 115 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
nach seinem Lebensalter in Betracht käme. Für den ,,(1) Für freiwillig Versicherte(§§ 10 und 11) ist die
Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzu- niedrigste monatliche Beitragsberechnungsgrund-
setzen. lage ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße."
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1517
12. § 126 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: § 112 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes 18 vom Hundert der Monatsbezüge."
,,(2) Der Beitrag bemißt sich nach dem Arbeitsein-
kommen des Versicherten höchstens bis zu der
nach § 11 2 Abs. 2 für Jahresbezüge festgesetzten 3. § 44 c wird gestrichen.
Beitragsbemessungsgrenze. Hat die Versicherung
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 nur für Teile des Kalenderjah-
res bestanden, so ist die Beitragsbemessungsgren- Artikel 8
ze nur mit dem entsprechenden Teil zu berücksich-
tigen. Für nachgewiesene Ausfallzeiten ist die Bei- Reichsknappschaftsgesetz
tragsbemessungsgrenze entsprechend herabzu- § 1
setzen."
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
§2
setzblatt III, Gliederungsnummer822-1, veröffentlichten
§ 14 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 18 Abs. 1, 2 und bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
4, §§ 18 a, 18 b, 18 d Abs. 2, § 18 e Abs. 3, § 18 f Abs. des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205),
2 sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fas- wird wie folgt geändert:
sung weiter anzuwenden, wenn der Betreute vor dem
1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und 1 . § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen
in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Betreute vor a) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
dem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten aa) In Buchstabe b wird das Wort „Übergangs-
ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften geld" durch das Wort „Versorgungskran-
sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe kengeld'' ersetzt.
der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember
1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
festzusetzen ist, wenn „c) ein sonstiger Träger der Rehabilitation
mindestens einen Kalendermonat Über-
a) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah- gangsgeld oder Verletztengeld zahlt, für
me eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem die Zeit des Bezuges dieser Leistung,''.
Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewil-
ligt wurden, b) Folgender Satz wird angefügt:
b) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah- „Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im
me eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch Perso-
die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertreten- nen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhält-
den Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt nisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben;
wurden, insoweit gilt das bisherige Beschäftigungsver-
hältnis für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als
c) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen
fortbestehend.''
bewilligt wurden, er aber erst nach dem
31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
2. § 36 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 „Zu den berufsfördernden Leistungen gehört
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz auch die Übernahme der erforderlichen Kosten
für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teil-
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege- nahme an der Maßnahme eine Unterbringung au-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- ßerhalb des eigenen oder des elterlichen Haus-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten halts wegen Art oder Schwere der Behinderung
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilita-
vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt tion notwendig ist."
geändert:
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
1. Dem § 7 a wird folgender Absatz angefügt: ,,Leistungen werden zur Teilnahme an Maßnah-
,,(4) § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge- men im Eingangsverfahren und im Arbeitstrai-
setzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fas- ningsbereich anerkannter Werkstätten für Be-
sung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, die hinderte erbracht, und zwar
am 2. September 1981 das 59. Lebensjahr vollendet 1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen
hatten und zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos erforderlich sind, um die Eignung des Betreu-
waren." ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzu-
stellen,
2. Nach § 29 a wird folgender § 29 b eingefügt: 2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß-
nahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfä-
,,§ 29 b higkeit des Betreuten zu erhöhen oder wie-
In der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezem- derzugewinnen. Betreute werden in diesem
ber 1983 beträgt der Beitragssatz abweichend von Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maß- ge Beschäftigung, für die der Betreute ohne die Be-
nahmen in der Lage sind, wenigstens ein Min- hinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und
destmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeits- nach seinem Lebensalter in Betracht käme. Für den
leistung im Sinne des § 52 Abs. 3 des Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzu-
Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. setzen.
Die Leistungen werden im Eingangsverfahren (3) Bezieher einer Bergmannsrente, einer Rente
und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
zwei Jahren erbracht." erhalten Übergangsgeld in Höhe des Betrages, um
den das Übergangsgeld nach Absatz 2 die Rente
3. In § 40 erhalten die Absätze 1, 2 und 4 folgende übersteigt. Dabei ist ein zur Rente gezahlter Kinder-
Fassung: zuschuß in Höhe des Kindergeldes, das ohne den
,,(1) Das Übergangsgeld wird für einen Betreuten, Anspruch auf den Kinderzuschuß nach dem Bun-
der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit deskindergeldgesetz zu zahlen wäre, außer Be-
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn tracht zu lassen.''
einer Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versiche-
rungspflichtig beschäftigt war oder Mutterschafts- 5. § 40 b erhält folgende Fassung:
geld bezogen hat, in der gleichen Weise wie das
Krankengeld für einen Arbeitnehmer berechnet ,,§ 40b
(§ 182 Abs. 4 und 5 Reichsversicherungsordnung); Das Übergangsgeld beträgt
hierbei wird der Regellohn bis zur Beitragsbemes-
sungsgrenze ( § 130 Abs. 3) berücksichtigt. Bei 1. bei einem Betreuten, der mindestens ein Kind
einem Betreuten, der vor Beginn der Maßnahme ( § 60 Abs. 2 u·nd 3) hat, das nach den für den Re-
Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld bezogen habilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften
hat, wird bei Anwendung des Satzes 1 das regelmä- zu berücksichtigen ist, oder dessen Ehegatte,
ßige Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das er zuletzt mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine
vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt hat. Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den
Betreuten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 90
(2) Das Übergangsgeld wird für den Betreuten, vom Hundert, ·
der Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicher-
2. bei den übrigen Betreuten 75 vom Hundert
ter Arbeitsentgelt bezogen und Beiträge entrichtet
hat, aus 80 vom Hundert des Einkommens berech- des nach § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 40 a maßgebenden
net, das der Beitragszahlung für die letzten zwölf Betrages.''
Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder, wenn er nicht arbeitsunfähig ist, vor Beginn 6. In § 40 d Abs. 2 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) entspricht. „Übergangsgeld" die Worte,,, Verletztengeld oder
Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betra- Versorgungskrankengeld'' eingefügt.
ges anzusetzen.
7. § 40 e Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(4) Hat der Betreute Übergangsgeld, Verletzten-
geld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld a) Das Wort „das" wird gestrichen.
bezogen und wird im Anschluß daran eine Maßnah-
me zur Rehabilitation durchgeführt, ist für die Be- b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
rechnung des Übergangsgeldes die Berechnungs- „In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68
grundlage für die bisherige Leistung weiterhin maß- vom Hundert des sich aus § 40 Abs. 1, 2 und 4,
gebend." § 40 a ergebenden Betrages; zwischenzeitliche
Erhöhungen des Übergangsgeldes nach § 40 c
4. § 40 a erhält folgende Fassung: sind zu berücksichtigen."
,,§ 40a
8. In § 40 f Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird vor dem Wort
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes bei ,,Knappschaftsrente" das Wort „Bergmannsrente,"
einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilita- eingefügt.
tion ist § 40 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden, wenn der
letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn 9. In § 48 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ein-
der Maßnahme nicht länger als drei Jahre zurück- gefügt:
liegt. Die Berechnungsgrundlage ist mindestens die
„Dies gilt nur, wenn der Versicherte in· den letzten
nach Absatz 2.
zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenver-
(2) Wenn der letzte Tag des Bemessungszeitrau- sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
mes bei Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre ausgeübt hat. Der Beschäftigung stehen anrechen-
zurückliegt, ist das Übergangsgeld aus 65 vom bare Zeiten einer Arbeitslosigkeit gleich."
Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder,
wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des 10. § 130 wird wie folgt geändert:
ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
des Betreuten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent- ,,(2) Für Weiterversicherte ist die niedrigste
gelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn monatliche Beitragsberechnungsgrundlage ein
der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejeni- Sechstel der monatlichen Bezugsgröße."
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1519
b) In Absatz 5 Buchstabe c werden nach dem Wort vom Versicherten und 14,75 vom Hundert vom Ar-
„Übergangsgeld'' die Worte ,, , Verletztengeld beitgeber getragen.''
oder Versorgungskrankengeld" und nach dem
Wort „Übergangsgeldes" die Worte ,,, Verletz-
Artikel 10
tengeldes, Versorgungskrankengeldes" einge-
fügt. Künstlersozialversicherungsgesetz
§2 Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1 S. 705) wird wie folgt geändert:
§ 36 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2 und
4, §§ 40 a, 40 b, 40 d Abs. 2, § 40 e Abs. 3, § 40 f Abs. 2
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden, wenn der Betreute vor dem „Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn ein Guthaben nach
1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und § 14 Abs. 1 für dieses Kalenderjahr vorhanden ist
ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen und das diesem Guthaben entsprechende Arbeits-
in diesem Gesetz bewilligt wurden oder der Betreute vor einkommen zusammen mit dem voraussichtlichen
dem 2. September 1981 in eine Maßnahme eingetreten Arbeitseinkommen dieses Kalenderjahres die nach
ist und Leistungen beantragt hat. Diese Vorschriften Absatz 1 geltende Grenze erreicht."
sind mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Höhe
der Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2. § 14 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3.
1981 nach der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung
festzusetzen ist, wenn
Artikel 11
a) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah-
Gesetz über
me eingetreten ist und ihm die Leistungen mit einem
die Krankenversicherung der Landwirte
Hinweis auf die Änderungen in diesem Gesetz bewil-
ligt wurden, Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
b) der Betreute vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnah- wirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge-
me eingetreten ist, Leistungen beantragt hat und ihm ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
die Leistungen aus einem von ihm nicht zu vertreten- 1981 (BGBI. 1 S. 1390), wird wie folgt geändert:
den Grund vor dem 1. Januar 1982 nicht bewilligt
wurden, 1 . In § 48 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Reha-
bilitationsträger" die Worte „Versorgungskranken-
c) dem Betreuten vor dem 1. Januar 1982 Leistungen geld oder Verletztengeld beziehen oder'' eingefügt.
bewilligt wurden, er aber erst nach dem
31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 9 aa) In Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 wird jeweils das
Wort „Übergangsgeld" durch die Worte „Ver-
Knappschaftsrentenversicherungs- letztengeld oder Übergangsgeld" ersetzt.
Neuregelungsgesetz
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Übergangs-
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs- geld" durch die Worte „Versorgungskran-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt kengeld oder Übergangsgeld" ersetzt.
Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des b) In Absatz 4 wird das Wort „Übergangsgeld" durch
Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl.1 S. 1205), wird die Worte „Versorgungskrankengeld, Verletzten-
wie folgt geändert: geld oder Übergangsgeld'' ersetzt.
1. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(6) § 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes Artikel 12
in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist Bundesversorgungsgesetz
für die Versicherten weiter anzuwenden, die am
2. September 1981 das 59. Lebensjahr vollendet hat- §1
ten und zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos wa-
Das Bundesversorgungsgese,tz in der Fassung der
ren."
Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1633),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1981
2. § 26 b erhält folgende Fassung: (BGBI. 1 S. 1199), wird wie folgt geändert:
,,§ 26b
1 . In § 16 Abs. 1 und 3, § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 3,
In der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum § 16 b Abs. 1 Satz 3 und 1 2, § 16 c Abs. 1 Satz 1,
31 . Dezember 1983 beträgt der Beitragssatz abwei- § 16 e, § 16 f Abs. 1, 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 18 a
chend von § 1 30 Abs. 1 des Reichsknappschaftsge- Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 7 Satz 1, 3 und 4, § 21
setzes 23,5 vom Hundert der Monatsbezüge; davon Abs. 1 Satz 1, § 64 a Abs. 3 Satz 1 und in § 66 Abs. 1
werden abweichend von § 130 Abs. 6 Buchstabe a Satz 2 wird jeweils das Wort „Übergangsgeld'' durch
des Reichsknappschaftsgesetzes 8, 75 vom Hundert das Wort „Versorgungskrankengeld" ersetzt.
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. In§ 17 Satz 2 und in§ 64 a Abs. 5 Satz 2 wird jeweils b) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
das Wort „Übergangsgeldes" durch das Wort „Ver- „Die Leistungen werden im Eingangsverfahren
sorgungskrankengeldes" ersetzt. und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu
zwei Jahren erbracht."
3. In § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
6. § 26 a wird wie folgt geändert:
,,(4) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld
ruht, solange der Berechtigte Arbeitslosengeld, Ar- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
beitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und
oder Schlechtwettergeld bezieht. Das gilt nicht für 2 ersetzt:
die Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme
der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Bade- „Der Berechnung des Übergangsgeldes sind
kur sowie für die Dauer einer zugebilligten Scho- 80 vom Hundert des Regellohns, höchstens
nungszeit, die sich an diese Behandlungsmaßnah- jedoch das entgangene regelmäßige Netto-
men anschließt." arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das Über-
gangsgeld beträgt
4. § 16 d erhält folgende Fassung: 1. bei einem Beschädigten, der mindestens
ein Kind hat, das die Voraussetzungen
,,§ 16 d
des § 33 b Abs. 2 und 4 erfüllt, oder des-
Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilita- sen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Ge-
tionsträger Krankengeld, Verletztengeld oder Über- meinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit
gangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluß daran nicht ausüben kann, weil er den Beschä-
Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 bis 16 f zu digten wegen der Schwere der Schädi-
gewähren, so ist bei der Berechnung des Versor- gung oder einer sonstigen Behinderung
gungskrankengeldes von dem bisher zugrunde ge- pflegt oder selbst der Pflege bedarf, 90
legten Entgelt auszugehen." vom Hundert,
2. bei den übrigen Beschädigten 75 vom
5 § 26 wird wie folgt geändert: Hundert
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des nach Satz 1 oder Absatz 4 maßgeben-
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 den Betrages; im übrigen gelten für die Be-
eingefügt: rechnung des Übergangsgeldes die §§ 16 a,
,,Zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangs- 16 b und 16 f entsprechend."
verfahren und im Arbeitstrainingsbereich an-
erkannter Werkstätten für Behinderte wer- bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
den Hilfen gewährt, und zwar und 4. In dem neuen Satz 3 werden die Worte
„Übergangsgeld und Krankengeld" durch die
1. im Eingangsverfahren, wenn die Maßnah-
Worte „Versorgungskrankengeld, Kranken-
men erforderlich sind, um die Eignung des geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld"
Beschädigten für die Aufnahme in die ersetzt.
Werkstatt festzustellen,
2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maß- b) In Absatz 3 werden die Worte „Übergangsgeld
nahmen erforderlich sind, um die Lei- oder Krankengeld" durch die Worte „Versor-
stungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit gungskrankengeld, Krankengeld, Verletztengeld
des Beschädigten zu entwickeln, zu erhö- oder Übergangsgeld" ersetzt.
hen oder wiederzugewinnen. Beschädigte
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
werden in diesem Bereich nur gefördert,
sofern erwartet werden kann, daß sie nach ,,(4) Sofern
Teilnahme an diesen Maßnahmen in der 1. der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu
Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zu-
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitslei- rückliegt oder
stung im Sinne des § 52 Abs. 3 des
Schwerbehindertengesetzes zu erbrin- 2. kein Entgelt nach Absatz 2 oder keine Einkünf-
gen." te nach § 16 b Abs. 1 erzielt worden sind oder
3. es unbillig hart wäre, das Entgelt nach Ab-
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und erhält
satz 2 oder die Einkünfte nach § 16 b Abs. 1
folgende Fassung:
der Bemessung des Übergangsgeldes zugrun-
„Zu den Hilfen gehört auch die Übernahme de zu legen,
der erforderlichen Kosten für Unterkunft und
ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des
Verpflegung, wenn für die Teilnahme an der
auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es
Maßnahme eine Unterbringung außerhalb
an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsübli-
des eigenen oder des elterlichen Haushalts
chen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für den
wegen Art oder Schwere der Schädigung
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des
oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabi-
Beschädigten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsent-
litation notwendig ist."
gelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5. der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für dieje-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1521
nige Beschäftigung, für die der Beschädigte ohne nicht zu vertretenden Grund vor dem 1. Januar
die Schädigung nach seinen beruflichen Fähig- 1982 nicht bewilligt wurden,
keiten und nach seinem Lebensalter in Betracht c) dem Beschädigten vor dem 1. Januar 1982 Lei-
käme. Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses stungen bewilligt wurden, er aber erst nach dem
Betrages anzusetzen." 31. Dezember 1981 in eine Maßnahme eintritt.
d) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen. 2. Ergibt sich für Empfänger einer Ausgleic~srente, die
am 31. Dezember 1981 Krankengeld, Ubergangs-
e) In Absatz 8 werden die Worte „das Übergangs-
geld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlecht-
geld und die Unterhaltsbeihilfe" durch die Worte
wettergeld oder ähnliche Leistungen bezogen haben,
„Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe" ersetzt
bei Anwendung des § 33 Abs. 2 in der Fassung die-
und wird folgender Satz 2 angefügt:
ses Gesetzes eine niedrigere Ausgleichsrente als im
„In diesem Falle beträgt das Übergangsgeld 68 Dezember 1981, so wird die höhere Ausgleichsrente
vom Hundert des sich aus Absatz 2 Satz 1 oder für die Dauer des Bezugs der genannten Leistungen
Absatz 4 ergebenden Betrages; zwischenzeitli- weitergezahlt.
che Erhöhungen des Übergangsgeldes nach Ab-
satz 6 sind zu berücksichtigen." Artikel 13
Bundesgesetz zur Wiedergutmachung
7. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung: nationalsozialistischen Unrechts in der
,,(2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland
im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus In § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Wiedergutma-
a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 chung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegs-
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, opferversorgung für Berechtigte im Ausland vom
b) Land- und Forstwirtschaft, 25. Juni 1958 (BGBI. 1 S. 414), zuletzt geändert durch
Artikel II § 23 des Gesetzes vom 18. August 1980
c) Gewerbebetrieb, (BGBI. 1 S. 1469), wird das Wort „Übergangsgeldes"
d) selbständiger Tätigkeit sowie durch das Wort „Versorgungskrankengeldes" ersetzt.
Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletz-
tengeld. Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld Artikel 14
und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwär-
tiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen, das der Soldatenversorgungsgesetz
Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt, gegebe- (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
nenfalls erhöht um den Vomhundertsatz, um den die der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBI. 1
Leistung angepaßt worden ist." S. 1957) wird wie folgt geändert:
8. In§ 90 Abs. 1 wird nach dem Wort „Versorgungsbe- 1. In der Inhaltsübersicht erhält der Dritte Teil Ab-
züge" das Wort,,, Versorgungskrankengelder" ein- schnitt I Nr. 4 folgende Fassung:
gefügt.
,,4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen;
§2 Beginn der Versorgung".
Die durch § 1 geänderten Vorschriften des Bundes-
versorgungsgesetzes gelten mit folgender Maßgabe: 2. In der Überschrift zu§ 83 wird das Wort „Übergangs-
geld" durch das Wort „Versorgungskrankengeld" er-
1. § 26 Abs. 5, § 26 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 8 setzt.
sind in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn der Beschädigte (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
vor dem 1. Januar 1982 in eine Maßnahme eingetre-
ten ist und ihm Leistungen ohne einen Hinweis auf Artikel 15
die Änderungen in diesem Gesetz bewilligt wurden
oder der Beschädigte vor dem 2. September 1981 in Zivildienstgesetz
eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen be- (1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-
antragt hat. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe kanntmachung vom 9. August 1973 (BGBI. 1 S. 1015),
weiter anzuwenden, daß die Höhe der Leistungen für zuletzt geändert durch§ 31 des Gesetzes vom 26. Juni
die Zeit nach dem 31 . Dezember 1981 nach der ab 1981 (BGBI. 1 S. 553), wird wie folgt geändert:
1. Januar 1982 geltenden Fassung festzusetzen ist,
wenn
1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte „Einkom-
a) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine mensausgleich in besonderen Fällen" vor der Para-
Maßnahme eingetreten ist und ihm die Leistungen graphenangabe „49" durch die Worte „Versorgungs-
mit einem Hinweis auf die Änderungen in diesem krankengeld in besonderen Fällen" ersetzt.
Gesetz bewilligt wurden,
b) der Beschädigte vor dem 1. Januar 1982 in eine 2. In der Überschrift zu § 49 wird das Wort „Übergangs-
Maßnahme eingetreten ist, Leistungen beantragt geld" durch das Wort „Versorgungskrankengeld" er-
hat und ihm die Leistungen aus einem von ihm setzt.
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. § 51 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „bis 5" durch hiernach für einen Zeitraum im Dezember 1981 erfüllt
die Worte „bis 6 oder des § 4 7 a oder" und die sind. Für die Fälle des Satzes 1 gelten § 135 Abs. 2 und
Worte „Abs. 5 Satz 2 oder über das Vorliegen § 136 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis
einer Schädigung im Sinne des § 4 7 a" durch die zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung.
Worte „Abs. 6 Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „Abs. 6 und 7"
Artikel 17
durch die Worte „Abs. 8 und 9" ersetzt.
Berlin-Klausel
(2) AIJsatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 16
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Arbeitslosenhilfe-Verordnung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 1
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August
197 4 (BGBI. 1S. 1929), zuletzt geändert durch Verord- Artikel 18
nung vom 10. April 1978 .(BGBI. 1S. 500), wird wie folgt
geändert: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft mit
Die §§ 1 bis 5 werden aufgehoben.
Ausnahme der Einfügungen und Änderungen solcher
Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§2
und Anordnungen ermächtigen. Diese Teile des Geset-
Bis zum 31. März 1982 sind die§§ 1 bis 5 der Arbeits- zes treten schon am Tage nach dessen Verkündung in
losenhilfe-Verordnung noch anzuwenden, wenn die Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1523
zweites Gesetz
zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
(2. Haushaltsstrukturgesetz - 2. HStruktG)
Vom 22. Dezember 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates durch Artikel VII § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
das folgende Gesetz beschlossen: 1974 (BGBI. 1 S. 3716), entsprechend.
(3) Bei Inhabern von Amtswohnungen, denen ein
Artikel 1 Ortszuschlag nicht zusteht, wird das Amtsgehalt ent-
sprechend gekürzt."
Bundesbesoldungsgesetz
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der 2. a) § 7 4 wird gestrichen.
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1 b) Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages
S. 2081 ), geändert durch § 9 des Gesetzes vom für Berlin wird folgende Übergangsregelung ge-
21. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1465), wird wie folgt troffen:
geändert:
aa) Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin ( § 74
1. Nach § 41 wird folgender § 41 a angefügt: des Bundesbesoldungsgesetzes, § 50 Abs. 2
des Beamtenversorgungsgesetzes, § 4 7
,,§ 41 a Abs. 3 und § 89 a des Soldatenversorgungs-
Kürzung des Ortszuschlages gesetzes in der am 31. Dezember 1981 gel-
tenden Fassung) wird nach Maßgabe des
(1) Vom 1. März 1982 an wird der Ortszuschlag um Doppelbuchstaben bb übergangsweise wei-
den Betrag von 1 vom Hundert des Anfangsgrundge- tergezahlt; allgemeine Erhöhungen der
halts (Grundgehalts), der Zuschüsse zum Grundge- Grundgehälter nach dem 31. Dezember 1981
halt für Professoren an Hochschulen und des Orts- führen nicht zu einer Erhöhung des örtlichen
zuschlages der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungs- Sonderzuschlages.
gruppe gekürzt. Dies gilt nicht, wenn Stellenzulagen
nach den Nummern 23 bis 30 der Vorbemerkungen bb) Der örtliche Sonderzuschlag vermindert sich
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (An- bei jeder nach dem 31 . Dezember 1981 in
lage 1) entsprechend gekürzt werden. Kraft tretenden allgemeinen Besoldungsver-
besserung um ein Drittel des Betrages nach
(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Ortszuschlag dem Stande vom 31. Dezember 1981. Die
nach § 1 b des Gesetzes über das Amtsgehalt der Verminderung tritt von dem Zeitpunkt an ein,
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom zu dem die allgemeine Besoldungsverbesse-
28. Februar 1964 (BGBI. 1 S. 133), zuletzt geändert rung in Kraft tritt.
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. Die Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz erhält b) wird folgende Fußnote 1 ) angefügt:
folgende Fassung: ,, 1 ) Vom 1. März 1982 an werden die ruhegehalt-
„Anlage VIII Anwärtergrundbetrag fähigen Beträge zu den Nummern 23 bis 30
Anwärterverheiratetenzuschlag um den Betrag von 1 vom Hundert des An-
(Monatsbeträge in DM) fangsgrundgehalts und des Ortszuschlages
1. Für Anwärter, die vor dem 1. Januar 1982 einge- der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe
stellt worden sind: gekürzt."
Eingangsamt, Grundbetrag 1) Verheirateten- 5. Vorschriften für Versorgungsempfänger
in das der zuschlag
Anwärter nach (1) Die Fußnote 1) zu Anlage IX zum Bundesbesol-
Abschluß des vor Voll- nach Voll- nach § 62 nach § 62
Vorbereitungs- endung endung Abs. 1 Abs. 2
dungsgesetz findet auch auf die am 1. März 1982
dienstes des 26. des 26. vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung.
unmittelbar Lebens- Lebens-
eintritt jahres jahres (2) Versorgungsbezüge, die nicht nach vorstehen-
dem Absatz 1 oder nach § 41 a des Bundesbesol-
A 1 bis A 4 797 895 253 84 dungsgesetzes in Verbindung mit§ 50 Abs. 1 Satz 1
A 5 bis A 8 956 1 091 292 84 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 4 7 Abs. 1
A 9 bis A 11 1 127 1 285 338 84 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gekürzt
A12 1 441 1 624 370 84 werden, werden vom 1. März 1982 an um 0,7 vom
A13 1 494
Hundert gekürzt.
1 679 377 84
A 13 + Zulage (3) Der durchschnittliche Hundertsatz der allge-
(Nummer 27 meinen Verminderung der Dienstbezüge im Sinne
Abs. 1 Buch- des § 70 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
stabe d der vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485), das zu-
Vorbemerkungen
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August
zu den Bundes-
besoldungs- 1980 (BGBI. 1S. 1509) geändert worden ist, wird für
ordnungen das Zweite Haushaltsstrukturgesetz auf 0, 7 vom
A und 8) Hundert festgestellt.
oder R 1 1 548 1 737 382 84
Artikel 2
2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981
eingestellt werden: Beamtenversorgungsgesetz
Eingangsamt. Grundbetrag Verheirateten-
§ 1
in das der zuschlag
Anwärter nach Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Abschluß des vor Voll- nach Voll- nach§ 62 nach§ 62
Vorbereitungs- endung endung Abs. 1 Abs. 2 Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
dienstes des 26. des 26. 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch
unmittelbar Lebens- Lebens-
eintritt jahres jahres
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1
S. 1509), wird wie folgt geändert:
A 1 bis A 4 751 846 241 80
A 5 bis A 8 901 1 028 277 80
1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „3" durch die
A 9 bis A 11
Zahl „2" ersetzt.
1 001 1150 321 80
A12 1 221 1 387 340 80
A13
2. § 6 wird wie folgt geändert:
1 265 1 438 352 80
A 13 + Zulage a) Absatz 3 wird aufgehoben.
(Nummer 27
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
Abs. 1 Buch-
stabe d der
Vorbemerkun~ ,an 3. § 7 wird wie folgt geändert:
zu den Bund13i;- a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Zahl „4"
besoldungs-
ordnungen
durch die Zahl „3" ersetzt.
A und 8) b) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte
oder R 1 1 309 1 489 363 80" ,,§ 6 Abs. 4 Nr. 4" durch die Worte,,§ 6 Abs. 3
Nr. 4" ersetzt.
4. In der Anla{;,3 IX c) In Satz 2 werden die Worte „und 3" gestrichen.
a) erhalten die Nummern 23 bis 30 der Vorbemer-
4. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „und 3" gestrichen.
kungen .rn den Bundesbesoldungsordnungen A
und B de,11 Fußnotenhinweis 1 ),
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
') Vom 1. März 1982 an werden die Anwärterbezüge um 1 vom Hundert des
vor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehenden Grundbetrages gekürzt. b) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1525
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 1 2. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses a) In Nummer 2 Satz 1 werden nach den Worten
nach Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich- ,,9 Abs. 2," die Worte ,,§ 10 Abs. 2," eingefügt.
rechtliche Dienstherr auf Grund dieses Beschäf-
b) In Nummer 5 Satz 1 werden die Worte „ein-
tigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-
schließlich der bisherigen Rentenanrechnungs-
bensversicherung oder einer öffentlich-rechtli- 11
vorschriften gestrichen.
chen Versicherungs- oder Versorgungseinrich-
tung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehalt- 13. In § 84 wird Satz 2 gestrichen.
fähig berücksichtigt werden, wenn Leistungen
aus der:Lebensversicherung oder der öffentlich- §2
rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs- Übergangsvorschrift
einrichtung gewährt werden oder gewährt wor-
den sind." (1) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhält-
nis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist
6. § 50 Abs. 2 wird gestrichen. und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 1 bis 5,
7, 11 bis 13 eine niedrigere Versorgung als nach dem
7. In§ 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „aus einem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht,
Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die
1965 begründet worden ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2)," am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-
gestrichen. denen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des
Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt er-
gibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge
8. § 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „erhöht" die 31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unter-
Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er- schied berechnet, der sich bei Eintritt der Vorausset-
höhungen" die Worte „oder Verminderungen" zungen des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
eingefügt. ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraus-
b) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „erhöht" setzungen im Jahre
die Worte „oder vermindert" eingefügt. 1982 elf Zwölftel,
1983 zehn Zwölftel,
9. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1984 neun Zwölftel,
1985 acht Zwölftel,
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erhöht" die 1986 sieben Zwölftel,
Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er- 1987 sechs Zwölftel,
höhungen" die Worte „oder Verminderungen" 1988 fünf Zwölftel,
eingefügt.
1989 vier Zwölftel,
b) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „erhöht" 1990 drei Zwölftel,
die Worte „oder vermindert" eingefügt. 1991 zwei Zwölftel,
1992 ein Zwölftel
10. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert: -
des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um je-
a) In Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, weils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versor-
Abs. 3 und 4" durch die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 gungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der
und 4, Abs. 3" ersetzt. Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner
b) Satz 3 erhält folgende Fassung: um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge.
Der Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversor-
„Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das gungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag
siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berech-
gewährt, wenn nung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Um-
1. die Behinderung bei Vollendung des sieben- wandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen
undzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern,
oder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamten-
Nr. 1 bis 3 des Bundeskindergeldgesetzes er- versorgungsgesetzes vermindert.
gebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die
(2) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
Waise sich in verzögerter Schul- od~r Berufs-
eines nach Absatz 1 Ausgleichsberechtigten erhalten
ausbildung befunden hat,
den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen-
und oder Waisengeldes. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt ent-
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr sprechend.
Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen §3
ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist Rückforderungsvorbehalt
und sie nicht unterhält." Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge
unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf
11. In§ 62 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 6 Abs. 3," Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 und 2 zu-
gestrichen. rückgefordert werden.
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 3 9. § 55 d Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§ 1 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erhöht" die
Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er-
Soldatenversorgungsgesetz höhungen" die Worte „oder Verminderungen"
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der eingefügt.
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBI. 1 b) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „erhöht"
S. 1957), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom die Worte „oder vermindert" eingefügt.
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt
geändert: 10. § 59 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,
1. § 12 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Abs. 3 und 4" durch die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1
„Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt und 4 und Abs. 3" ersetzt.
die Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
und für Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig
vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden „Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
Betrages.'' siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur ge-
währt, wenn
2. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „3" durch die 1. die Behinderung bei Vollendung des sieben-
Zahl „2" ersetzt. undzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat
oder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2
3 § 20 wird wie folgt geändert: Nr. 1 bis 3 des Bundeskindergeldgesetzes er-
gebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die
a) Absatz 3 wird aufgehoben. Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufs-
b) Absatz 4 wird Absatz 3. ausbildung befunden hat,
und
4. In § 21 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2 und 3" 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr
durch die Worte „und Abs. 2" ersetzt. Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen
ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
5. § 22 wird wie folgt geändert: dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist
a) Absatz 2 wird aufgehoben. und sie nicht unterhält."
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fas- 11. In§ 60 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 20 Abs. 3,"
sung: durch das Wort „den" ersetzt.
,,(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses
nach Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich- 12. § 68 wird wie folgt geändert:
rechtliche Dienstherr auf Grund dieses Beschäf-
a) Absatz 2 wird gestrichen.
tigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-
bensversicherung oder einer öffentlich-rechtli- b) Der bisherige Absatz 1 wird alleinige Vorschrift.
chen Versicherungs- oder Versorgungseinrich-
tung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehalt- 13. In § 89 a werden die Worte „und gegebenenfalls der
fähig berücksichtigt werden, wenn Leistungen örtliche Sonderzuschlag nach § 7 4 des Bundes-
aus der Lebensversicherung oder der öffentlich- besoldungsgesetzes'' gestrichen.
rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-
einrichtung gewährt werden oder gewährt wor- § 2
den sind."
§ 99 des Beamtenversorgungsgesetzes wird wie folgt
6. § 47 wird wie folgt geändert: geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird Absatz 3. aa) In Nummer 2 werden hinter den Worten „ 1 7
Abs. 2," die Worte,,§ 22 Abs. 2," eingefügt.
7. In § 55 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „aus einem
bb) In Nummer 4 werden die Worte „einschließ-
Dienstverhältnis als Berufssoldat, das nach dem
lich der bisherigen Rentenanrechnungsvor-
31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 20
schriften" gestrichen.
Abs. 3 Satz 2)," gestrichen.
b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
e. § 55 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§3
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „erhöht" die
Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er- Übergangsvorschriften
höhungen" die Worte „oder Verminderungen" ( 1 ) Für Soldaten auf Zeit, die vor dem 1 . Januar 1982
eingefügt. eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklä-
b) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „erhöht" rung für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren ab-
die Worte „oder vermindert" eingefügt. gegeben haben und deren Dienstzeit auf Grund dieser
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1527
Erklärung festgesetzt wurde, gilt, wenn diese Dienst- Artikel 4
zeitfestsetzung im Zeitpunkt der Beendigung des
Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes
Dienstverhältnisses noch maßgebend ist, § 1 2 Abs. 3
Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis § 1
zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung. Artikel 10
§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) bleibt unberührt. unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso-
nen in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhält- 13. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1685), zuletzt geändert
nis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist durch das Gesetz über die Versorgung der Beamten und
und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 3 bis 5, Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungs-
7 und 12 sowie in § 2 eine niedrigere Versorgung als gesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBI. 1
nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift gel- S. 2485), wird wie folgt geändert:
tenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Aus-
gleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses
1. § 52 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit
Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom
1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der ,,Beim zusammentreffen von Versorgungs-
Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei bezügen nach Absatz 2 mit Renten sind die
Eintritt der Voraussetzungen des§ 55 a des Soldaten- allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften
versorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei anzuwenden."
Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre
2. In § 77 a Satz 2 werden die Worte „Dies gilt auch für
1982 elf Zwölftel, Renten eines Versicherungsträgers innerhalb des
1983 zehn Zwölftel, Geltungsbereichs dieses Gesetzes insoweit als die
1984 neun Zwölftel, Renten auf Zeiten entfallen, für die der Dienstherr die
1985 acht Zwölftel, Beiträge allein getragen hat und" durch die Worte
1986 sieben Zwölftel, „Soweit nicht die allgemeinen beamtenrechtlichen
1987 sechs Zwölftel, Vorschriften über das zusammentreffen von Versor-
1988 fünf Zwölftel, gungsbezügen mit Renten Anwendung finden, gilt
1989 vier Zwölftel, Satz 1 auch" ersetzt.
1990 drei Zwölftel,
1991 zwei Zwölftel, §2
1992 ein Zwölftel
Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versor-
des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um je- gungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der
weils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versor- Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
gungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der
gesetzes fallenden Personen.
Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner
um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge.
Der Ausgleich darf den nach § 55 a des Soldatenversor-
gungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag Artikel 5
nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berech-
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Um-
wandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen nationalsozialistischen Unrechts
Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, für Angehörige des öffentlichen Dienstes
um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 a des Solda-
§ 1
tenversorgungsgesetzes vermindert.
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
(3) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
eines nach Absatz 2 Ausgleichsberechtigten erhalten
öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntma-
den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen-
chung vom 15. Dezember 1965 (BGBI. I S. 2073), zuletzt
oder Waisengeldes. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt ent-
geändert durch Artikel IV § 3 des Zweiten Gesetz~s
sprechend.
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezu-
§4 gen in Bund und Ländern vom 5. November 1973
(BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt geändert:
Rückforderungsvorbehalt
§ 21 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 wird durch folgenden Satz
Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge ersetzt:
unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf
Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 „Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, gilt
zurückgefordert werden. § 18 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auch
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die
§5 Versorgung angerechnet werden, wenn für denselben
Unfall entsprechende Versorgung nach dem für Beamte
Die §§ 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin. geltenden Recht gewährt wird."
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 2 Artikel 8
Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versor- Bundesausbildungsförderungsrecht
gungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (1) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976
(BGBI. I S. 989), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
13. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 625), wird wie folgt geändert:
Artikel 6
1. Im § 13 wird Absatz 2 a wie folgt gefaßt:
Schwerbehindertengesetz
,,(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die
In § 42 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der 1. nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder nach § 176 b
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung ver-
(BGBI. 1 S. 1649), zuletzt geändert durch Artikel II § 3 sichert sind,
des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),
wird die Textstelle „Bei der Bemessung des Arbeitsent- 2. nach § 173 d der Reichsversicherungsordnung
gelts und der Dienstbezüge" um die Worte „aus einem von der Versicherungspflicht befreit oder
bestehenden Beschäftigungsverhältnis" ergänzt. 3. nach § 175 Nr. 3 der Reichsversicherungsord-
nung von der Versicherungspflicht befreit sind,
deren Anspruch auf Familienkrankenpflege nach
Artikel 7 § 205 der Reichsversicherungsordnung aber er-
Gesetz zur Personaleinsparung loschen ist,
in der mittelbaren Bundesverwaltung erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die
Krankenversicherung um monatlich 38 DM."
§ 1
Bei der Bundesanstalt für Arbeit, der Bundesversiche- 2. § 17 Abs. 3 Nr. 4 wird aufgehoben.
rungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft,
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen 3. Im § 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Zahl „9 600" durch
sowie den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversi- die Zahl „9 900'', die Zahl „12'' jeweils durch die Zahl
cherungsträgern (§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches So- „ 11 ", die Zahl „5 500" jeweils durch die Zahl
zialgesetzbuch) und den sonstigen nach§ 121 Nr. 2 des „5 000", die Zahl „32" durch die Zahl „31" und die
Beamtenrechtsrahmengesetzes zur Beschäftigung von .Zahl „ 16 500'' durch die Zahl „ 16 800'' ersetzt.
Bundesbeamten berechtigten Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit minde- 4. Im § 25 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 wird die Zahl „185"
stens 75 regelmäßig Beschäftigten, sind im Jahre 1982 jeweils durch die Zahl „140" ersetzt.
1 vom Hundert der in den Haushalts-(Wirtschafts-)
plänen oder entsprechenden Unterlagen 1981 ausge-
brachten Planstellen für Beamte und Stellen für Ange- (2) Das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundes-
stellte und Arbeiter (Stellen) sowie der in den Stellen- ausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981
plänen der Dienstordnungen ausgebrachten Planstellen (BGBI. 1 S. 625) wird wie folgt geändert:
für dienstordnungsmäßig Angestellte (DO-Angestellte)
durch Nichtwiederbesetzung freier und frei werdender 1. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c wird aufgt3hoben.
Stellen einzusparen. Sofern im Jahre 1982 Stellen nicht
2. Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
in dem erforderlichen Umfang frei geworden sind, ist die
Einsparung im Jahre 1983 nachzuholen. Die Personal-
einsparung bei der Bundesanstalt für Arbeit ist im Jahre (3) In der Verordnung über Zusatzleistungen in Härte-
1 983 vorzunehmen; Satz 2 gilt entsprechend. fällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
vom 15. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1449), zuletzt geändert
§2 durch die Verordnung vom 11. August 1980 (BGBI. 1
S. 1293), werden § 1 Abs. 1 und die §§ 2 bis 5 aufge-
Die Einsparung ist anteilig hoben.
1. auf Planstellen für Beamte oder DO-Angestellte und
Stellen für Angestellte einerseits und Stellen für (4) Die nach§ 35 des Bundesausbildungsförderungs-
Arbeiter andererseits, gesetzes für das Jahr 1982 vorgeschriebene Über-
prüfung erfolgt im Jahre 1983.
2. bei den Planstellen für Beamte oder DO-Angestellte
und Stellen für Angestellte auf die Laufbahngruppen
und diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen Artikel 9
zu verteilen. § 26 Abs. 1 und 6 des Bundesbesoldungs- Reichsversicherungsordnung
gesetzes bleibt unberührt.
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
§3
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. S. 1497), wird wie folgt geändert:
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1529
1. § 381 a der Reichsversicherungsordnung erhält fol- b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
gende Fassung:
,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember
,,§ 381 a 1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie in § 176 b Leistungen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten gelten als in Anspruch genommen worden sind."
Beitragssatz sieben Zehntel des durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und 5. § 1 255 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Ersatzkassen. Maßgeblich ist der jeweils zum 1. April a) In Satz 2 werden nach den Worten „für jeden
und 1. Oktober vom Bundesminister für Arbeit und Kalendermonat des Wehrdienstes" die Worte
Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Bei- ,,vor dem 1. Januar 1982" eingefügt.
tragssatz; er gilt für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 bezeich-
neten Versicherten vom Beginn des auf die Feststel- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
lung folgenden Semesters, im übrigen vom Beginn „Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes
des auf die Feststellung folgenden Kalenderhalbjah- nach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des
res an. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts
Komma zu runden. Die Beiträge sind von den Versi- 75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu
cherten allein zu tragen." legen."
c) In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte
„Satz 2 gilt" durch die Worte „Sätze 2 und 3
2. § 393 d Abs. 3 wird aufgehoben.
gelten" ersetzt.
3. § 535 erhält folgende Fassung: 6. § 1385 Abs. 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,§ 535 ,,d) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei-
stung oder einer Ersatzdienstleistung versichert
Die für das Sommersemester 1982 zu zahlenden sind (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7), 75 vom
Beiträge der nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 Versicherten Hundert des auf den Zeitraum, für den Beiträge
sind nach § 393 d Abs. 1 fällig." zu entrichten sind, berechneten durchschnitt-
lichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter, der Ange-
4. § 1 236 wird wie folgt geändert:
stellten und der knappschaftlichen Rentenver-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: sicherung ohne Lehrlinge und Anlernlinge im
,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten Sinne des § 1255 Abs. 6 Satz 2."
wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder Artikel 10
ist sie gemindert, kann der Träger der Rentenver-
sicherung Leistungen zur Rehabilitation erbrin- Gesetz über die Krankenversicherung
gen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch diese Lei- der Studenten
stungen wesentlich gebessert oder wiederher-
gestellt werden kann oder wenn bei einer bereits § 8 des Gesetzes über die Krankenversicherung der
geminderten Erwerbsfähigkeit durch diese Lei- Studenten vom 24. Juni 1975 (BGBI. I S. 1536) wird auf-
stungen der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder gehoben.
Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann.
Einern Versicherten, der das 59. Lebensjahr voll- Artikel 11
endet hat, kann unter den Voraussetzungen des Reichsknappschaftsgesetz
Satzes 1 eine medizinische Maßnahme zur Reha-
bilitation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung er- Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
bracht werden, wenn er berufsunfähig oder er- setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
werbsunfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
erwarten ist. Dies gilt auch für die Durchführung Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
einer weiteren medizinischen Maßnahme zur S. 1497), wird wie folgt geändert:
Rehabilitation vor Ablauf von drei Jahren nach
Durchführung einer solchen oder ähnlichen Maß- 1. § 35 wird wie folgt geändert:
nahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-recht-
licher Vorschriften getragen oder bezuschußt a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
worden sind, es sei denn, daß eine vorzeitige ,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten
Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen drin- wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
gend erforderlich ist. Der Umfang der Leistungen seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder
zur Rehabilitation richtet sich nach den §§ ·1237 ist sie gemindert, kann die Bundesknappschaft
bis 1237 b. Der Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Rehabilitation erbringen, wenn die
bestimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchfüh- Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen wesent-
rung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die lich gebessert oder wiederhergestellt werden
Rehabilitationseinrichtung unter Beachtung der kann oder wenn bei einer bereits geminderten Er-
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam- werbsfähigkeit durch diese Leistungen der Eintritt
keit nach pflichtgemäßem Ermessen." von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
abgewendet werden kann. Einern Versicherten, 1 . § 1 3 wird wie folgt geändert:
der das 59. Lebensjahr vollendet hat, kann unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 eine medizi- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
nische Maßnahme zur Rehabilitation in einer Kur- ,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten
oder Spezialeinrichtung erbracht werden, wenn er wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder dies in seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder
absehbarer Zeit zu erwarten ist. Dies gilt auch für ist sie gemindert, kann die Bundesversicherungs-
die Durchführung einer weiteren medizinischen anstalt für Angestellte Leistungen zur Rehabilita-
Maßnahme zur Rehabilitation vor Ablauf von drei tion erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch
Jahren nach Durchführung einer solchen oder diese Leistungen wesentlich gebessert oder wie-
ähnlichen Maßnahme, deren Kosten auf Grund öf- derhergestellt werden kann oder wenn bei einer
fentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bereits geminderten Erwerbsfähigkeit durch diese
bezuschußt worden sind, es sei denn, daß eine Leistungen der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder
vorzeitige Maßnahme aus gesundheitlichen Grün- Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann.
den dringend erforderlich ist. Der Umfang der Lei- Einern Versicherten, der das 59. Lebensjahr voll-
stungen zur Rehabilitation richtet sich nach den endet hat, kann unter den Voraussetzungen des
§§ 36 bis 36 b. Die Bundesknappschaft bestimmt Satzes 1 eine medizinische Maßnahme zur Reha-
im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der bilitation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung er-
Leistungen zur Rehabilitation sowie die Rehabili- bracht werden, wenn er berufsunfähig oder er-
tationseinrichtung unter Beachtung der Grund- werbsunfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu
sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erwarten ist. Dies gilt auch für die Durchführung
nach pflichtgemäßem Ermessen." einer weiteren medizinischen Maßnahme zur Re-
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: habilitation vor Ablauf von drei Jahren nach
Durchführung einer solchen oder ähnlichen Maß-
,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember nahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-recht-
1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die licher Vorschriften getragen oder bezuschußt
Leistungen vor dem 1 . Januar 1982 bewilligt oder worden sind, es sei denn, daß eine vorzeitige
in Anspruch genommen worden sind." Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen drin-
gend erforderlich ist. Der Umfang der Leistungen
2. § 54 Abs. 9 wird wie folgt geändert: zur Rehabilitation richtet sich nach §§ 14 bis 14 b.
a) In Satz 1 werden nach den Worten „für jeden Ka- Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
lendermonat des Wehrdienstes" die Worte „vor bestimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchfüh-
dem 1. Januar 1982" eingefügt. rung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die
Rehabilitationseinrichtung unter Beachtung der
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
„Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes keit nach pflichtgemäßem Ermessen."
nach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts
75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu le- ,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember
gen." 1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
Leistungen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder
c) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte in Anspruch genommen worden sind."
,,Satz 1 gilt" durch die Worte „Sätze 1 und 2 gel-
ten" ersetzt.
2. § 32 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
3. § 130 Abs. 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: a) In Satz 2 werden nach den Worten „für jeden Ka-
lendermonat des Wehrdienstes" die Worte „vor
,,b) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei- dem 1. Januar 1982" eingefügt.
stung oder einer Ersatzdienstleistung versichert
sind (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3), b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
75 vom Hundert des auf den Zeitraum, für den „Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes
Beiträge zu entrichten sind, berechneten durch- nach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des
schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versi- nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts
cherten der Rentenversicherung der Arbeiter, 75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu le-
der Angestellten und der knappschaftlichen gen."
Rentenversicherung ohne Lehrlinge und Anlern-
c) In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte
linge,".
,,Satz 2 gilt" durch die Worte „Sätze 2 und 3 gel-
ten" ersetzt.
Artikel 12
Angestelltenversicherungsgesetz 3. § 112 Abs. 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei-
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun- stung oder einer Ersatzdienstleistung versichert
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver- sind(§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9), 75 vom Hundert des
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert auf den Zeitraum, für den Beiträge zu entrichten
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 sind, berechneten durchschnittlichen Bruttoar-
(BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert: beitsentgelts aller Versicherten der Rentenver-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1531
sicherung der Arbeiter, der Angestellten und der der Leistungen zur Rehabilitation sowie die Reha-
knappschaftlichen Rentenversicherung ohne bilitationseinrichtung unter Beachtung der Grund-
Lehrlinge und Anlernlinge im Sinne des § 32 sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Abs. 6 Satz 2,". nach pflichtgemäßem Ermessen.''
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „der Haus-
Artikel 13 haltshilfe" gestrichen.
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
3. In § 8 Abs. 3 wird der folgende Textteil gestrichen:
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September ,,a) die Betriebs- oder Haushaltshilfe über den in Ab-
1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 11 satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinaus, läng-
des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205), stens jedoch für 24 Monate nach dem Tode des
wird wie folgt geändert: Ehegatten geleistet wird,
1. § 6 wird wie folgt geändert: b)".
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 4. § 1O Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines nach diesem a) In Satz 1 werden die Worte „vom Beginn des Mo-
Gesetz Beitragspflichtigen wegen Krankheit oder nats an gewährt" durch die Worte „vom Ablauf
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde- des Monats an gewährt" ersetzt.
rung erheblich gefährdet oder ist sie gemindert,
kann die landwirtschaftliche Alterskasse Leistun- b) In Satz 2 wird das Wort „Beginn" durch das Wort
gen zur Rehabilitation in dem in § 7 bestimmten ,,Ablauf" ersetzt.
Umfang erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit
durch diese Leistungen wesentlich gebessert 5. § 13 erhält folgende Fassung:
oder wiederhergestellt werden kann oder wenn
,,§ 13
bei einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit
durch diese Leistungen der Eintritt von Berufsun- Die Bundesmittel nach § 12 Abs. 1 betragen für die
fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet Jahre 1982 und 1983 jeweils 2 105 000 000 Deut-
werden kann." sche Mark zur Abdeckung der Aufwendungen aller
landwirtschaftlichen Alterskassen für Altersgelder,
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder und
,,(1 a) Beitragspflichtiger im Sinne des Absat- Waisengelder. Die Aufwendungen für die Leistungen
zes 1 ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung an ehemalige Unternehmer der Seen- und Flußfi-
a) nach § 14 beitragspflichtig ist und in den dem scherei und der Imkerei, an deren Hinterbliebene und
Monat der Antragstellung vorangehenden frühere Ehegatten sowie an mitarbeitende Familien-
sechs Kalendermonaten nach dieser Vor- angehörige nach § 40 a werden bei der Festsetzung
schrift beitragspflichtig war oder der Höhe der Bundesmittel nicht berücksichtigt."
b) nach § 27 beitragspflichtig ist.;,
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Einern Beitragspflichtigen steht gleich, wer
im Zeitpunkt der Antragstellung Artikel 14
a) Ehegatte eines Beitragspflichtigen nach § 14
Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe
ist, sofern dieser in den dem Monat der Antrag-
stellung vorausgehenden sechs Kalender-
für Landwirte
monaten nach § 14 beitragspflichtig war, Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershil-
b) hinterbliebener Ehegatte eines Beitragspflich- fe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
tigen nach § 14 ist, sofern der hinterbliebene vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zu-
Ehegatte bei Erwerbsunfähigkeit einen An- letzt geändert durch Artikel 1 2 des Gesetzes vom 1. De-
spruch auf vorzeitiges Altersgeld haben wird zember 1981 (BGBI. I S. 1205), wird wie folgt geändert:
oder
c) einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld 1 . Nach § 6 b wird eingefügt:
nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 Buchstabe b ,,§ 6c
hat."
Die§§ 6 und 7 des Gesetzes über eine Altershilfe
d) In § 6 Abs. 2 a werden die Worte „Absatz 1 und 2" für Landwirte sind in der bis zum 31. Dezember 1981
durch die Worte „Absatz 1 bis 2" ersetzt. geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Leistun-
gen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder in An-
2. § 7 wird wie folgt geändert: spruch genommen worden sind."
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Textteil „Satz 2" durch
den Textteil „Satz 2 und 3" ersetzt. 2. Nach§ 9 b wird folgender§ 9 c eingefügt:
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: ,,§ 9c
,,(2 a) Die landwirtschafüiche Alterskasse be- Der monatliche Beitrag für das Jahr 1982 beträgt
stimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung 94 Deutsche Mark."
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 15 „4. in welcher Weise bei der Durchführung der
Maßnahmen zur Rehabilitation die Grundsät-
Mutterschutzgesetz ze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2)."
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. April 1968 (BGBI. I S. 315), zuletzt ge- b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1979 „Im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 erläßt die
(BGBI. 1 S. 823), wird wie folgt geändert: Bundesregierung die Rechtsverordnung, wenn
die Rehabilitationsträger nicht bis zum 30. Juni
§ 8 a wird wie folgt geändert: 1982 ausreichende Regelungen getroffen ha-
1. In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 Satz 3; als neu- ben."
er Satz 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Artikel 18
„Voraussetzung dafür ist, daß in den letzten zwölf
Monaten vor der Entbindung für mindestens neun Unterhaltssicherungsgesetz
Monate, bei Frühgeburten für mindestens sieben Mo-
(1) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
nate, ein Arbeitsverhältnis oder ein Anspruch auf
der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhalts-
S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
geld nach dem Arbeitsförderungsgesetz bestanden
vom 26. Juni 1981 (BGBI. I S. 537), wird wie folgt geän-
hat."
dert:
2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 7 wird aufgehoben.
,,(7) Die Voraussetzung des§ 8 a Abs. 1 Satz 2 gilt
erstmals für die Mütter, deren Schutzfrist nach § 3 2. In§ 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Textstelle „mit Ausnah-
Abs. 2 am 1. Juli 1982 beginnt." me des Sparförderungsbetrages nach § 7 Abs. 2
Nr. 7" gestrichen.
Artikel 16
3. In§ 15 Abs. 2 wird die Textstelle „und 7" gestrichen.
Bundesversorgungsgesetz
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1633),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom Artikel 19
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt
geändert: Entwicklungshelfer-Gesetz
1. In§ 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „zwei" durch die In § 4 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
Zahl „drei" ersetzt. 18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537)
2. Nach § 27 g wird folgender § 27 h eingefügt: geändert worden ist, wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
,,§ 27 h „ 1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung
Soweit laufende Leistungen der Kriegsopferfürsor- des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen);".
ge vom Inkrafttreten des Artikels 21 des 2. Haus-
haltsstrukturgesetzes an wegen der von da an gel-
tenden Fassung des Bundessozialhilfegesetzes zu Artikel 20
versagen oder zu kürzen wären, ist die zuvor gelten- Wohngeldgesetz
de Fassung weiterhin anzuwenden, längstens jedoch
bis zum 31. Dezember 1982." Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1980 (BGBI. 1 S. 1741),
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezem-
Artikel 17
ber 1981 (BGBI. 1S. 1205), wird wie folgt geändert:
Rehabilitationsangleichungsgesetz
1. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1S. 1881 ) , zu-
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1981 (BGBI. I S. 1497), wird wie folgt geändert: a) Im Satz 1 wird der Verweisungsteil „oder 2" ge-
strichen.
1 . In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustän- b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
digkeit" die Worte „unter Berücksichtigung der
,,Eine Doppelzählung des Verstorbenen nach Ab-
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit"
satz 2 unterbleibt."
eingefügt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Textstelle,,, bei Per-
2. § 8 wird wie folgt geändert:
sonen, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
a) In Absatz 1 wird der Punkt in Nummer 3 durch ein erzielen, die Einnahmen des letzten Kalenderjahres"
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: gestrichen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1533
4. § 17 wird wie folgt geändert: 5. § 21 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ 15 vom Hun- ,,Trägt der Hilfeempfänger die Kosten des Aufent-
dert" durch „ 1 2,5 vom Hundert" ersetzt. halts mindestens in Höhe des Doppelten des Regel-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. satzes eines Haushaltsvorstandes, so ist das Ta-
schengeld um fünf vom Hundert seines Einkom-
mens, jedoch höchstens um einen Betrag bis zur
5. § 40 wird wie folgt geändert:
Höhe von fünfzehn vom Hundert des Regelsatzes
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. eines Haushaltsvorstandes zu erhöhen."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Ist vor dem 1. Januar 1982 über einen An- 6. § 22 wird wie folgt geändert:
trag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es für
die Gewährung des Wohngeldes auf Grund die- a) In Absatz 2 werden die Worte „sowie über das
ses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis Verhältnis der Regelsätze zum Arbeitseinkom-
dahin geltenden Rechts." men" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
Artikel 21 gefügt:
Bundessozialhilfegesetz „Bei der Festsetzung der Regelsätze ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß sie zusammen mit den
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be- Durchschnittsbeträgen für die Kosten der Unter-
kanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 289, kunft unter dem im Geltungsbereich der jeweili-
1150), geändert durch Artikel II§ 27 des Gesetzes vom gen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Net-
18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird wie folgt geän- to-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich
dert: Kindergeld und Wohngeld bleiben, soweit nicht
die Verpflichtung, den Lebensunterhalt durch die
1. Nach § 15 a wird folgender § 15 b eingefügt: Regelsätze im notwendigen Umfang zu sichern,
,,§ 15 b bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem
Darlehen bei vorübergehender Notlage entgegensteht.''
Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vor- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
aussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, kön- ,,(4) Für die Jahre 1982 und 1983 tritt an die
nen Geldleistungen als Darlehen gewährt werden." Stelle einer Neufestsetzung der Regelsätze nach
Absatz 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und
2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: vom 1. Januar 1983 eine Erhöhung der zu diesen
Zeitpunkten geltenden Regelsätze um jeweils
,,(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesu-
drei vom Hundert."
chende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur
Arbeit erhält; hierbei ist besonders mit den Dienst-
stellen der Bundesanstalt für Arbeit zusammenzu-
wirken. Dies gilt nicht für Hilfesuchende, denen eine 7. § 23 erhält folgende Fassung:
Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden kann; § 19 ,,§ 23
bleibt unberührt, soweit kein Arbeitsverhältnis im
Mehrbedarf
Sinne des Arbeitsrechts begründet wird."
( 1) Ein Mehrbedarf von zwanzig vom Hundert des
3. In § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen
„Eine Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb 1. für Personen, die das fünfundsechzigste Le-:
unzumutbar, weil bensjahr vollendet haben,
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des 2. für Personen unter fünfundsechzig Jahren, die
Hilfeempfängers entspricht, erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Ren-
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeemp- tenversicherung sind,
fängers als geringerwertig anzusehen ist, 3. für werdende Mütter vom Beginn des sechsten
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hil- Schwangerschaftsmonats an,
feempfängers weiter entfernt ist als ein früherer 4. für Tuberkulosekranke während der Dauer der
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, Heilbehandlung,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedarf
den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeemp- besteht.
fängers." (2) Für Personen, die mit zwei oder drei Kindern
unter sechzehn Jahren zusammenleben und allein
4. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehr-
,,In diesem Falle kann das Einkommen berücksich- bedarf von zwanzig vom Hundert des maßgebenden
tigt werden, das die in § 11 Abs. 1 genannten Per- Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzel-
sonen innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs fall ein abweichender Bedarf besteht; bei vier oder
Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf vierzig
über die Hilfe entschieden worden ist." vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(3) Für Behinderte, die das fünfzehnte Lebensjahr 15. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
vollendet haben und denen Eingliederungshilfe a) Satz 2 wird gestrichen.
nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein
Mehrbedarf von vierzig vom Hundert des maßge- b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. In ihm werden
benden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im die Worte „Die Sätze 1 und 2 sollen" durch die
Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 Worte „Satz 1 soll" ersetzt.
kann auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3
bis 5 genannten Maßnahmen während einer ange- 16. In § 48 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen.
messenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbei-
tungszeit, angewendet werden.
17. In § 49 Abs. 2 wird die Nummer 5 gestrichen.
(4) Ein Mehrbedarf in angemessener Höhe ist an-
zuerkennen 18. Die§§ 51 bis 55 werden aufgehoben.
1. für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die
trotz beschränkten Leistungsvermögens einem 19. § 65 wird aufgehoben.
Erwerb nachgehen,
2. für Kranke, Genesene, Behinderte oder von einer 20. § 66 wird wie folgt geändert:
Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer a) Der bisherige Absatz 1 wird alleiniger Inhalt der
kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen. Vorschrift. In Satz 1 treten an die Stelle der Wor-
(5) In den Fällen des Absatzes 3 findet Absatz 1 te,,§§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der§§ 56 und
Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 keine Anwendung. Im üb- 57" die Worte ,,§§ 50, 56 und 57''.
rigen sind Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die Absätze 2 und 3
b) Absatz 2 wird gestrichen.
sowie Absatz 4 Nr. 1 und 2 nebeneinander anzu-
wenden."
21. § 67 wird wie folgt geändert:
8. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 26 ,,(2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe ei-
Sonderregelung für Auszubildende
nes Betrages von siebenhundertfünfzig Deut-
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des sche Mark, Blinden, die das achtzehnte Lebens-
Bundesausbildungsförderungesetzes oder des Ar- jahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines
beitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förde- Betrages von dreihundertfünfundsiebzig Deut-
rungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum sche Mark gewährt."
Lebensunterhalt. In besonderen Härtefällen kann
Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
,,(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert
9. In § 27 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen. sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Januar
1984 an, um den Vomhundertsatz, um den die
10. In Abschnitt 3 wird der Unterabschnitt 3 - Ausbil- Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter
dungshilfe - aufgehoben. nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung verändert werden; ein nicht auf volle
Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49
11. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deut-
,,(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Ge- sche Mark an aufzurunden."
sundheitshilfe gehören vor allem die nach amts-
oder vertrauensärztlichem Gutachten im Einzelfall c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. In ihm wer-
erforderlichen Erholungskuren, besonders für Kin- den die Worte „Die Absätze 1 bis 5" durch die
der, Jugendliche und alte Menschen sowie für Müt- Worte „Die Absätze 1 bis 6" ersetzt.
ter in geeigneten Müttergenesungsheimen. Die Lei-
stungen sollen in der Regel den Leistungen ent- 22. § 69 wird wie folgt geändert:
sprechen, die nach den Vorschriften über die ge-
setzliche Krankenversicherung gewährt werden." a) Dem Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 sowie dem Ab-
satz 3 Satz 2 werden jeweils die Worte angefügt
,, , wenn diese nicht anderweitig sichergestellt
1 2. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
ist."
„Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen
entsprechen, die nach den Vorschriften über die ge- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
setzliche Krankenversicherung gewährt werden." „Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67
und gleichartige Leistungen nach anderen
13. In § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte Rechtsvorschriften anzurechnen."
„den Pauschbetrag für die im Zusammenhang mit
der Entbindung entstehenden Aufwendungen oder" c) Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
gestrichen. sung:
,,Das Pflegegeld beträgt zweihundertsechsund-
14. §§ 41 und 42 werden aufgehoben. siebzig Deutsche Mark monatlich;".
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1535
d) Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas- 30. § 127 wird wie folgt geändert:
sung:
a) Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
,,Für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen be- sung:
trägt das Pflegegeld siebenhundertfünfzig Deut- ,,§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die§§ 4,
sche Mark monatlich;". 48 bis 50, 56 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 85, 87, 90,
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: 91 und 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entspre-
,,(5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und chend;''.
3 werden neben den Leistungen nach Absatz 3 b) Absatz 6 und 7 werden aufgehoben.
Satz 1 und 2 gewährt. Werden Leistungen nach
Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährt, kann das Pflege- 31. Nach § 147 wird folgender§ 147 a eingefügt:
geld um bis zu fünfzig vom Hundert gekürzt wer-
den." ,,§ 147 a
Übergangsregelung aus Anlaß des
f) Absatz 6 erhält folgende Fassung: 2. Haushaltsstrukturgesetzes
,,(6) Das Pflegegeld nach Absatz 4 verändert Soweit laufende Leistungen vom Inkrafttreten des
sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Januar Artikels 22 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes an
1984 an, um den Vomhundertsatz, um den die wegen der von da an geltenden Fassung des Geset-
Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter zes zu versagen oder zu kürzen wären, ist die zuvor
nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs- geltende Fassung weiterhin anzuwenden, läng-
ordnung verändert werden; ein nicht auf volle stens jedoch bis zum 31 . März 1982. § 22 Abs. 4
Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49
bleibt unberührt."
Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deut-
sche Mark an aufzurunden."
23. In § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird der zweite Halbsatz Artikel 22
gestrichen.
Strafvollzugsgesetz
24. § 81 wird wie folgt geändert:
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
a) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte „ein S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), geändert durch Artikel 5
Grundbetrag von siebenhundert Deutsche Mark" des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2181 ),
die Worte „ein Grundbetrag in Höhe des Dreifa- wird wie folgt geändert:
chen des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-
des".
1. In § 121 wird folgender Absatz 5 angefügt:
b) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte „ein
,,(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den
Grundbetrag von eintausendvierhundert Deut-
sche Mark" die Worte „ein Grundbetrag in Höhe §§ 109 ff. kann auch ein dreißig Deutsche Mark über-
steigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch
des Sechsfachen des Regelsatzes eines Haus-
haltsvorstandes". genommen werden."
c) Absatz 5 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 2. § 198 wird wie folgt geändert:
6 wird Absatz 5.
a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 3 gestri-
25. § 86 wird aufgehoben. chen.
b) In Absatz 3 werden eingefügt:
26. In § 88 Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen. aa) nach den Worten „Durch besonderes Bun-
desgesetz werden in Kraft gesetzt:" die Wor-
27. In § 90 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hil- te ,,§ 5 Abs. 1 - Trennung im Aufnahmever-
feempfänger" die Worte „oder haben Personen
fahren-",
nach § 28" eingefügt.
bb) vor den Worten,,§ 45-Ausfallentschädigung
28. § 98 wird aufgehoben. -" die Worte,,§ 41 Abs. 3- Zustimmungsbe-
dürftigkeit bei Beschäftigung in Unterneh-
29. § 120 wird wie folgt geändert: merbetrieben -",
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: cc) nach den Worten,,§ 93 Abs. 2- lnanspruch-
nahme des Hausgeldes-" die Worte,,§ 127
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 be-
Abs. 2- Heime für Entlassene aus der Sozial-
schränkt sich der Anspruch asylsuchender Aus-
therapie -".
länder bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Asylverfahrens auf die Hilfe zum Lebensunter- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
halt; sonstige Sozialhilfe kann gewährt werden. ,,(4) Über das Inkrafttreten des§ 41 Abs. 3- Zu-
Die Hilfe soll, soweit dies möglich ist, als Sach- stimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Un-
leistung gewährt werden. laufende Geldleistun- ternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember
gen können auf das zum Lebensunterhalt Uner- 1983, über das Inkrafttreten des§ 5 Abs. 1 - Tren-
läßliche eingeschränkt werden." nung im Aufnahmeverfahren-, des § 1 27 Abs. 2 -
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie -
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unter- bb) In Satz 2 erhält Nummer 5 folgende Fas-
bringung im offenen Vollzug - wird zum sung:
31. Dezember 1985 befunden."
,,5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
soweit der Gewinn bei der Veräuße-
3. In § 201 Nr. 1 werden die Worte „bis zum Ablauf des rung von Anteilen an Kapitalgesell-
31. Dezember 1985" gestrichen. schaften entstanden ist, die in Satz 5
oder 6 genannten Voraussetzungen
vorliegen und der Bundesminister für
Artikel 23 Wirtschaft im Benehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen, dem
Straßenbaufinanzierungsgesetz Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung und der von der Landesre-
In Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 des Straßenbaufinanzie-
gierung bestimmten Stelle beschei-
rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
nigt hat, daß der Erwerb der Anteile
derungsnummer 912-13, veröffentlichten bereinigten
unter Berücksichtigung der Veräuße-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des Ge-
rung der Anteile volkswirtschaftlich
setzes vom 26. Juni 1973 (BGBI. I S. 676), wird nach der
besonders förderungswürdig und ge-
Textstelle „Güterkraftverkehrsgesetzes" die Textstelle
eignet ist, die Unternehmensstruktur
,,bis zum 31. Dezember 1981" eingefügt.
eines Wirtschaftszweigs zu verbes-
sern oder einer breiten Eigentums-
streuung zu dienen."
Artikel 24
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
Selbstverwaltungs- und Kranken- ,,Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesell-
versicherungsangleichungsgesetz Berlin schaften mit Sitz und Geschäftsleitung im
Inland ist nur zulässig, wenn die Kapitalge-
§ 17 des Gesetzes zur Einführung der Selbstverwal-
tung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Anglei- sellschaft überwiegend die Herstellung oder
chung des Rechts der Krankenversicherung im Land Lieferung von Waren, die Gewinnung von
Berlin vom 26. Dezember 1957 (BGBI. 1 S. 1883) wird Bodenschätzen, den Betrieb einer Land-
aufgehoben. und Forstwirtschaft oder die Bewirkung ge-
werblicher Leistungen zum Gegenstand hat,
soweit diese nicht in der Vermietung und
Artikel 25 Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein-
schließlich der Überlassung von Rechten,
Gesetz über die verbilligte Veräußerung, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen
Vermietung und Verpachtung und Kenntnissen bestehen; das Halten einer
von bundeseigenen Grundstücken Beteiligung ist diesen Tätigkeiten zuzuord-
nen, wenn die Beteiligung in wirtschaftli-
Das Gesetz über die verbilligte Veräußerung, Ver- chem Zusammenhang mit eigenen Tätigkei-
mietung und Verpachtung von bundeseigenen Grund- ten dieser Art gehalten wird und die Gesell-
stücken vom 16. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1005) wird auf- schaft, an der die Beteiligung besteht, über-
gehoben.
wiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen-
stand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapi-
Artikel 26 talgesellschaften mit Sitz oder Geschäfts-
leitung in einem ausländischen Staat ist nur
Einkommensteuergesetz zulässig, wenn die Kapitalgesellschaft aus-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- schließlich oder fast ausschließlich die Her-
kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 stellung oder Lieferung von Waren außer
S. 1249, 1560) wird wie folgt geändert: Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen
sowie die Bewirkung gewerblicher Leistun-
gen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht
1. In § 6 a Abs. 3 letzter Satz werden die Worte „5,5
in der Errichtung oder dem Betrieb von Anla-
vom Hundert" durch die Worte „6 vom Hundert"
ersetzt. gen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder
in der Vermietung und VerpachtunQ. von
Wirtschaftsgütern einschließlich der Uber-
2. § 6 b w_ird wie folgt geändert: lassung von Rechten, Plänen, Mustern, Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fahren, Erfahrungen und Kenntnissen be-
stehen; das Halten einer Beteiligung ist die-
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „bis zur
sen Tätigkeiten zuzuordnen, wenn die Be-
Höhe" die Worte „von 80 vom Hundert" ein-
teiligung mindestens 25 vom Hundert des
gefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt
Nennkapitals beträgt, in wirtschaftlichem
ersetzt und folgende Worte angefügt:
Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten
„bei Veräußerung von Grund und Boden dieser Art gehalten wird und die Gesell-
oder Gebäuden kann ein Betrag bis zur vol- schaft, an der die Beteiligung besteht, aus-
len Höhe des bei der Veräußerung entstan- schließlich oder fast ausschließlich Tätig-
denen Gewinns abgezogen werden." keiten dieser Art zum Gegenstand hat."
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1537
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom
Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veran-
,,(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 ist der
lagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs-
Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rückla-
zeitraums abzuziehen. Sind für die vorangegange-
ge aufzulösen ist, für jedes volle Wirtschaftsjahr,
nen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbe-
in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom
Hundert des aufzulösenden Rücklagenbetrags scheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu
zu erhöhen." ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu
berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn die Steu-
erbescheide unanfechtbar geworden sind; die Ver-
3. In § 6 c Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „behan- jährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Ver-
deln" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und jährungsfrist für den Veranlagungszeitraum ab-
folgender Satzteil angefügt: · gelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen
„der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als werden."
Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat."
8. § 21 a wird wie folgt geändert:
4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 2 Satz 2 erhält der zweite Satzteil fol- ,,Pauschalierung des Nutzungswerts der selbst-
gende Fassung: genutzten Wohnung im eigenen Haus".
„der dabei anzuwendende Hundertsatz darf b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
höchstens das Dreifache des bei der Absetzung
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Be-
eingefügt:
tracht kommenden Hundertsatzes betragen und
30 vom Hundert nicht übersteigen." „Satz 1 gilt auch bei einer Wohnung in einem
eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist.
b) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
„Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuerpflichtige in dem eigenen Haus min-
Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende destens eine Wohnung oder eine anderen
des Jahres der Fertigstellung angeschafft wor- als Wohnzwecken dienende Einheit von
den sind, können abweichend von Absatz 4 als Räumen
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge
1 . zur dauernden Nutzung vermietet hat
abgezogen werden:
oder
im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung 2. innerhalb von sechs Monaten nach Fer-
und in den folgenden 7 Jahren tigstellung oder Anschaffung des Hau-
jeweils 5 vom Hundert, ses, nach Beendigung einer Vermietung
in den darauffolgenden 6 Jahren oder nach Beendigung der Selbstnut-
jeweils 2,5 vom Hundert, zung zur dauernden Nutzung vermietet
in den darauffolgenden 36 Jahren oder
jeweils 1,25 vom Hundert 3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwek-
der Herstellungskosten oder der Anschaffungs- ken selbst nutzt oder zu diesen Zwecken
kosten.'' unentgeltlich überläßt und der zu ge-
werblichen oder beruflichen Zwecken
5. § 7 b wird wie folgt geändert: genutzte Teil des Hauses mindestens
a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 150 000" jeweils 33 113 vom Hundert der gesamten Nutzflä-
durch die Zahl „200 000'' und die Zahl che des Hauses beträgt.''
,,200 000" jeweils durch die Zahl „250 000" er- bb) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fas-
setzt. sung:
b) Absatz 8 wird gestrichen. „liegen die Voraussetzungen der Sätze 1
und 2 nicht während des ganzen Kalender-
jahrs vor, so ist nur der Teil des Grundbe-
6. Dem § 10 Abs. 6 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
trags anzusetzen, der auf die vollen Kalen-
,,Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maß- dermonate entfällt, in denen diese Voraus-
nahmen des Mieters zur Modernisierung seiner setzungen vorliegen."
Wohnung." c) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Einfamilienhaus" die Worte „oder das andere
7. In § 10 d erhalten die Sätze 1 bis 3 folgende Fas- Haus" eingefügt.
sung: d) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Einfa-
,,Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbe- milienhaus" die Worte „oder dem anderen Haus"
trags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind eingefügt.
bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Deutsche Mark wie Sonderausgaben vom Gesamt-
betrag der Einkünfte des zweiten dem Veranla- aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
gungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs- „Dient das Grundstück teilweise eigenen
zeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug danach gewerblichen oder beruflichen Zwecken
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
oder wird das Grundstück teilweise zu die- 2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erb-
sen Zwecken unentgeltlich überlassen und folge erworben worden ist, wenn bei dem
liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Rechtsvorgänger für dieses Gebäude die Vor-
Satz 3 Nr. 3 nicht vor, so vermindert sich der aussetzungen der Nummer 1 vorlagen.
maßgebende Einheitswert um den Teil, der
An die Stelle des Antrags auf Baugenehmigung
bei einer Aufteilung nach dem Verhältnis der
tritt die Bestellung, wenn diese nachweislich vor
Nutzflächen auf den gewerblich oder beruf-
der Stellung des Antrags auf Baugenehmigung
lich genutzten Teil des Grundstücks ent-
erfolgte. Im Fall der Anschaffung von Kaufeigen-
fällt."
heimen oder Trägerkleinsiedlungen, für die der
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „des Antrag auf Baugenehmigung nach dem
Einfamilienhauses" die Worte „oder Teile 31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981
einer Wohnung in einem anderen Haus" ein- gestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht an-
gefügt und die Worte „zu Wohnzwecken" zuwenden, wenn die Gebäude vor dem 1 . Juli
gestrichen. 1983 angeschafft worden sind. Im Fall des Um-
baus eines Einfamilienhauses zu einer anderen
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Gebäudeart ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen-
den, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den Umbau-
,,(6) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäu- arbeiten begonnen oder der für den Umbau erfor-
de anzuwenden, derliche Antrag auf Baugenehmigung gestellt
1 . bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor worden ist. An die Stelle des Antrags auf Bauge-
dem 30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das nehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-
in Erwerbsfällen auf Grund eines vor dem rechtlich ausreicht.''
30. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlosse-
nen obligatorischen Vertrags oder sonstigen 9. In§ 22 Nr. 1 Buchstabe a erhält die Tabelle folgende
Rechtsakts erworben worden ist oder Fassung:
„Bei Beginn der Rente Ertrags- Bei Beginn der Rente Ertrags- Bei Beginn der Rente Ertrags-
vollendetes Lebensjahr anteil vollendetes Lebensjahr anteil vollendetes Lebensjahr anteil
des Rentenberechtigten in v. H. des Rentenberechtigten in V. H. des Rentenberechtigten in v. H.
0 bis 2 72 42 48 66 23
3 bis 5 71 43 bis 44 47 67 22
6 bis 8 70 45 46 68 21
9 bis 10 69 46 45 69 20
11 bis 12 68 47 44 70 19
13 bis 14 67 48 43 71 18
15 bis 16 66 49 42 72 17
17 bis 18 65 50 41 73 16
19 bis 20 64 51 39 74 15
21 bis 22 63 52 38 75 14
23 bis 24 62 53 37 76 bis 77 13
25 bis 26 61 54 36 78 12
27 60 55 35 79 11
28 bis 29 59 56 34 80 10
30 58 57 33 81 bis 82 9
31 bis 32 57 58 32 83 8
33 56 59 31 84 bis 85 7
34 55 60 29 86 bis 87 6
35 54 61 28 88 bis 89 5
36 bis 37 53 62 27 90 bis 91 4
38 52 63 26 92 bis 93 3
39 51 64 25 94 bis 96 2
40 50 65 24 ab 97 1"
41 49
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1539
10. Dem § 26 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkom-
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
„Die nach § 34 f zu gewährende Steuerermäßigung
steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie steuerfrei sind,
erhöhte Absetzungen nach § 7 b in Anspruch neh- bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu ver-
men." steuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz
anzuwenden.
11. § 32 wird wie folgt geändert:
(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der
,,(3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vor- Berechnung der Einkommensteuer einbezogen
aussetzungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht er- werden:
füllt sind und der nicht nach den §§ 26, 26 a ge- 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach
trennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfal-
wird ein Haushaltsfreibetrag von 4 212 Deutsche lenden gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111
Mark gewährt, wenn er im Veranlagungszeitraum des Arbeitsförderungsgesetzes die ausgezahl-
mindestens ein Kind hat." ten Leistungen ergeben;
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Absat- 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen
zes 3 Nr. 2" durch die Worte „des Absatzes 3" Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen
ersetzt. außerordentlichen Einkünfte.
c) In Absatz 5 werden die Worte „das 18. Lebens-
Die nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die
jahr" durch die Worte „das 16. Lebensjahr" er-
Freibeträge nach § 19 Abs. 3 und 4 und den Wer-
setzt.
bungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 zu kür-
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: zen, soweit sie nicht bei der Ermittlung der Einkünfte
aa) Die Worte „das 18. Lebensjahr" werden aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wor-
durch die Worte „das 16. Lebensjahr'' er- den sind."
setzt.
bb) Nummer 1 a erhält folgende Fassung:
13. § 33 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,, 1 a. bei der Berufsberatung des Arbeits-
amtes als Bewerber um eine berufli- a) Am Ende des Satzes 2 wird der Punkt durch ein
che Ausbildungsstelle gemeldet ist Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
oder nach Beratung durch die Berufs- „sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe
beratung der Arbeitsvermittlung zur aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungsein-
Verfügung steht und auch die übrigen richtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des bezogenen Zuschüsse.''
Bundeskindergeldgesetzes für die
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Gewährung von Kindergeld vorliegen
oder''. ,,Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuer-
cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung: pflichtiges Kind mindern sich die Beträge
des Satzes 1 nach Maßgabe des Absatzes 1
,,6. wegen körperlicher, geistiger oder see-
lischer Behinderung außerstande ist, Satz 4."
sich selbst zu unterhalten, und deswe-
gen Anspruch auf Kindergeld nach dem
14. Nach § 34 e werden folgende Überschrift und fol-
Bundeskindergeldgesetz oder auf an-
gender§ 34 f eingefügt:
dere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1
Bundeski ndergeldgesetz) besteht.'' „2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit
zwei und mehr Kindern bei Inanspruchnahme
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
erhöhter Absetzungen nach § 7 b
,,(7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs-
zeitraums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird § 34f
berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, gei-
stiger oder seelischer Behinderung außerstande Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen
ist, sich selbst zu unterhalten, und deswegen An- nach § 7 b in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die
spruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder- tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die son-
geldgesetz oder auf andere Leistungen für Kin- stigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des
der(§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes) § 35, auf Antrag um je 600 DM für das zweite und
besteht.'' jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder sei-
nes Ehegatten. Voraussetzung ist,
12. § 32 b erhält folgende Fassung: 1 . daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem
Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu
,,§ 32 b
eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des
Progressionsvorbehalt Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen
(1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Wohnzwecken nutzen kann und
1. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlecht- 2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um
wettergeld, Arbeitslosenhilfe oder Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
bis 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflich- der Arbeitgeber auf Grund der Eintragungen im
tigen gehören oder in dem für die erhöhten Ab- Lohnkonto auf der Bescheinigung die Dauer des
setzungen maßgebenden Begünstigungszeit- Dienstverhältnisses während des Kalenderjahrs
raum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit einzutragen."
auf Dauer angelegt ist oder war."
19. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
15. In § 38 b erhält Nummer 2 folgende Fassung: gefügt:
,,2. in die Steuerklasse II gehören die unter Num- „Ferner sind das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und
mer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie Schlechtwettergeld sowie die diesen Leistungen
mindestens ein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7) entsprechenden Beträge im Sinne des§ 32 b Abs. 2
haben;". Nr. 1 einzutragen."
20. § 41 b wird wie folgt geändert:
16. In § 39 Abs. 3 werden die Worte „das 18. Lebens-
jahr" jeweils durch die Worte „das 16. Lebensjahr" a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Nummer 3
ersetzt. ein Beistrich und folgende neue Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und
17. In § 39 d Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Schlechtwettergeld sowie die diesen Lei-
Fassung: stungen entsprechenden Beträge im Sinne
,,Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer- des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 ".
den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Nummer 4
nehmer in die Steuerklasse I oder, wenn sie minde- ein Beistrich und folgende neue Nummer 5 ein-
stens ein Kind haben (§ 38 b Nr. 2), in die Steuer- gefügt:
klasse II eingereiht. § 38 b Nr. 6 ist anzuwenden."
„5. für einen Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld
oder Schlechtwettergeld bezogen hat".
18. § 40 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 21. § 42 wird wie folgt geändert:
,,Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor- a) In Absatz 3 werden am Ende der Nummer 2 der
lage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gende Nummer 3 angefügt:
gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden,
die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von ,,3. Unterlagen über die Höhe des im Aus-
10 vom Hundert des Arbeitslohns erheben, wenn gleichsjahr empfangenen Arbeitslosengel-
ihm eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der des und der Arbeitslosenhilfe und die diesen
Lohnsteuerpauschalierung vorliegt." Leistungen entsprechenden Beträge im Sin-
ne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1."
b) In Absatz 2 werden am Ende des Satzes 1 der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende b) In Absatz 4 Satz 4 wird der zweite Halbsatz durch
Worte angefügt: folgende Worte ersetzt:
,,wenn ihm eine Bescheinigung über die Zuläs- ,,dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 an-
sigkeit der Lohnsteuerpauschalierung vorliegt." zuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht
11
anzuwenden.
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
,,(5) Die für die Lohnsteuerpauschalierung er- 22. In § 42 a Abs. 2 Satz 4 wird der zweite Halbsatz
forderliche Bescheinigung wird auf Antrag des durch folgende Worte ersetzt:
Arbeitnehmers nach amtlich vorgeschriebenem
,,dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 an-
Vordruck ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für
zuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht
ein Kalenderjahr. Sie ist nur den Arbeitnehmern 11
anzuwenden.
auszustellen, die für dasselbe Kalenderjahr noch
keine Bescheinigung erhalten haben. Für unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh- 23. § 42 b wird wie folgt geändert:
mer ist die Bescheinigung von der Gemeinde a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
auszustellen; § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2
aa) Satz 3 wird gestrichen.
und 6 gilt sinngemäß. Die Bescheinigung für be-
schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh- bb) Nach der Nummer 3 werden der Punkt durch
mer erteilt das Betriebstättenfinanzamt ( § 41 a das Wort „oder" ersetzt und folgende Num-
Abs. 1 Nr. 1 ). mer 4 angefügt:
„4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr
(6) Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung Kurzarbeitergeld oder Schlechtwetter-
während des Dienstverhältnisses aufzubewah- geld bezogen hat. 11
ren. Er hat sie dem Arbeitnehmer unverzüglich
nach Beendigung des Dienstverhältnisses her- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte,,, in den Fäl-
auszugeben. Bei Beendigung eines Dienstver- len des Absatzes 1 Satz 3 auch den Inhalt der
hältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs hat amtlichen Unterlagen" gestrichen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1541
24. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein- mer 2 eingefügt:
gefügt: „2. die für die Anwendung des § 32 b Abs. 2
Nr. 1 maßgebenden Beträge festzuset-
,,2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeiter- zen;".
geld oder Schlechtwettergeld bezogen hat
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
und ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach
§§ 42, 42 a nicht durchzuführen ist;". 27. § 52 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherige Nummer 2 a wird Nummer 2 b und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erhält folgende Fassung: aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1981" durch
,,2 b. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, die Jahreszahl „ 1982" ersetzt.
26 b zusammen zur Einkommensteuer zu bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl „1980" jeweils
veranlagen sind, durch die Jahreszahl „ 1981" ersetzt.
a) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer b) Absätze 5 bis 8 und 10 erhalten folgende Fas-
für den Veranlagungszeitraum oder für sung:
einen Teil des Veranlagungszeitraums ,,(5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das
nach der Steuerklasse V oder VI be- erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
steuert worden ist und das zu versteu- dem 31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr).
ernde Einkommen 36 000 Deutsche Bei Anwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die
Mark übersteigt oder Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-
b) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslo- pflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr
senhilfe bezogen hat und der andere vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein
Ehegatte für den Veranlagungszeit- Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde
raum oder für einen Teil des Veranla- zu legen. Soweit eine am Schluß des dem Über-
gungszeitraums nach der Steuerklas- gangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
se III besteuert worden ist;". vorhandene Pensionsrückstellung den mit einem
Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zu berech-
c) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Worte nenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an
,,§§ 34, 34 c und 35" durch die Worte ,,§§ 34, diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des
34 c, 34 f und 35" ersetzt. übersteigenden Betrags am Schluß des Über-
d) Satz 3 erhält folgende Fassung: gangsjahrs eine den steuerlichen Gewinn min-
dernde Rücklage gebildet werden. Die sich nach
„Im Fall des§ 10 d Satz 1 ist der Antrag für den
Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende
zweiten vorangegangenen Veranlagungszeit-
Rücklage ist im Übergangsjahr und in den folgen-
raum bis zum Ablauf des diesem folgenden vier-
den elf Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens
ten Kalenderjahrs und für den ersten vorange-
einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.
gangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf
des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu (6) § 6 b Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf
stellen." Veräußerungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1981 vorgenommen worden sind.
25. § 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert: § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist erstmals auf Er-
werbsvorgänge nach dem 31. Dezember 1981
a) In Satz 1 werden die Worte,,§§ 24 a, 32 Abs. 2 anzuwenden. § 6 b Abs. 6 ist erstmals für das
und Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 bis 7" durch die Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
Worte,,§§ 24 a, 32 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 7" 31. Dezember 1981 endet.
ersetzt.
(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweg-
b) Satz 3 erhält folgende Fassung: lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
„Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind (§ 32 anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 ange-
Abs. 4 bis 7) haben, wird ein Freibetrag von 351 schafft oder hergestellt worden sind. Bei beweg-
Deutsche Mark monatlich gewährt." lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die nach dem 31. August 1977 und vor dem
30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-
26. § 51 wird wie folgt geändert: den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommen-
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 6 wird das steuergesetzes 1981 in der Fassung der Be-
Wort „Eigentumswohnungen" durch die Worte kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
,,Wohnungen in anderen Gebäuden" ersetzt. S. 1249) weiter anzuwenden. Bei beweglichen
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor
dem ,1 . September 1977 angeschafft oder herge-
aa) Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fas- stellt worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und
sung: § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteuergeset-
,,d) die in § 40 a Abs. 5 vorgesehene Be- zes 1975 in der Fassung der Bekanntmachung
scheinigung, die Lohnsteueranmeldung vom 5. September 197 4 (BGBI. 1S. 2165) weiter
( § 41 a Abs. 1 ) , die Lohnsteuerbeschei- anzuwenden.
nigung ( § 41 b Abs. 1 Satz 3), den (8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzu-
Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),". wenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
gung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist i) Absatz 22 a erhält folgende Fassung:
oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981
,,(22 a) § 32 Abs. 5 bis 7 ist erstmals für den
rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
Veranlagungszeitraum 1983 anzuwenden. Für
schen Vertrages oder gleichstehenden Rechts-
den Veranlagungszeitraum 1982 ist§ 32 Abs. 5
akts angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf
bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1981 wei-
Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt
ter anzuwenden."
worden, ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, wenn mit den
Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen k) Absatz 22 b wird gestrichen.
worden ist. Bei Gebäuden, die nach dem 1) In Absatz 23 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
31. Dezember 1978 hergestellt worden sind, ist, „oder denen der Freibetrag nach § 32 Abs. 3
vorbehaltlich der Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 5 des Nr. 1 zusteht"gestrichen.
Einkommensteuergesetzes 1981 weiter anzu-
m) Nach Absatz 25 d werden folgende Absätze
wenden, bei nicht im Inland belegenen Gebäuden
jedoch nur, wenn sie vor dem 1. Januar 1983 her- 25 e, 25 f und 25 g eingefügt:
gestellt worden sind. Bei Gebäuden, die vor dem ,,(25 e) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäu-
1. Januar 1979 und nach dem 31. August 1977 sern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-
hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 5 des Ein- nungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf
kommensteuergesetzes 1977 in der Fassung Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 ge-
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 stellt worden ist oder die auf Grund eines nach
(BGBI. 1 S. 2365), bei Gebäuden, die vor dem dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlosse-
1. September 1977 hergestellt worden sind, ist nen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
§ 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1975 angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Bau-
weiter anzuwenden. genehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt wor-
(10) § 7 bist erstmals bei Einfamilienhäusern, den, ist § 34 f anzuwenden, wenn mit den Bauar-
Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnun- beiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden
gen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Bau- ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei
genehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt Ausbauten oder Erweiterungen an einem Einfa-
worden ist oder die auf Grund eines nach dem milienhaus oder Zweifamilienhaus oder an einer
29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen Eigentumswohnung.
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden (25 f) § 38 b Nr. 2 ist für unbeschränkt einkom-
Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der An- mensteuerpflichtige Arbeitnehmer erstmals für
trag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 das Kalenderjahr 1983 anzuwenden. Für das
gestellt worden, ist § 7 b anzuwenden, wenn mit Kalenderjahr 1982 ist § 38 b Nr. 2 des Einkom-
den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1 981 begon- mensteuergesetzes 1981 weiter anzuwenden.
nen worden ist. Bei Einfamilienhäusern, Zweifa-
(25 g) § 39 Abs. 3 ist erstmals für das Kalen-
milienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei
derjahr 1983 anzuwenden. Für das Kalenderjahr
denen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
1982 ist § 39 Abs. 3 des Einkommensteuerge-
30. Juli 1981 gestellt und bei denen mit den Bau-
setzes 1 981 weiter anzuwenden."
arbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen worden
ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 n) Der bisherige Absatz 25 e wird Absatz 25 h.
rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- o) Nach Absatz 25 h wird folgender Absatz 25 i ein-
schen Vertrags oder gleichstehenden Rechts- gefügt:
akts angeschafft worden sind, ist § .7 b in den
bisherigen Fassungen weiter anzuwenden. Die ,,(25 i) § 42 Abs. 4 Satz 4 und § 42 a Abs. 2
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Ausbau- Satz 4 hinsichtlich der Nichtanwendung des
ten und Erweiterungen an einem Einfamilien- § 34 f sowie § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a sind
haus, Zweifamilienhaus oder einer Eigentums- erstmals für das Kalenderjahr 1981 anzuwen-
wohnung." den."
c) Absatz 12 a wird gestrichen.
d) Absatz 13 erhält folgende Fassung: Artikel 27
,,(13) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b
ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985 Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung
anzuwenden." und der Mietverzerrung im Wohnungswesen
e) In Absatz 15 wird die Jahreszahl „ 1981" durch
die Jahreszahl „ 1982" ersetzt. Unterartikel 1
f) In Absatz 16 wird die Jahreszahl „ 1981" durch Gesetz über den Abbau
die Jahreszahl „ 1982" ersetzt.
der Fehlsubventionierung
g) Absatz 18 erhält folgende Fassung: im Wohnungswesen (AFWoG)
,,(18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veran-
lagungszeitraum 1985 anzuwenden." § 1
h) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18 a ein-
gefügt: Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen
,,(18 a) § 10 d ist erstmals auf nicht ausgegli- ( 1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im
chene Verluste des Veranlagungszeitraums Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbe-
1982 anzuwenden." haltlich des§ 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1543
1. ihre Wot1nung in einer Gemeinde liegt, die durch b) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmt ist, und § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder
2. ihr Einkommen die Einkommensgrenze(§ 3) um mehr c) Arbeitslosenhilfe nach § 134 des Arbeitsförde-
als 20 vom Hundert übersteigt. rungsgesetzes
Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamt- erhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden,
schuldner. bei deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung
zu leisten wäre;
(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Woh-
nung untervermietet, so gilt auch der untervermietete 4. ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer
Teil als selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weni- Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des
ger als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung unter- Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb
vermietet, so bilden der untervermietete und der nicht der letzten zwei Jahre, in den Fällen des§ 5 Abs. 1
untervermietete Teil zusammen eine Wohnung; die Be- Satz 2 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgeset-
nutzer des untervermieteten Teils gelten nicht als Woh- zes innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des
nungsinhaber, es sei denn, es handelt sich um Familien- Leistungszeitraumes (§ 4) erteilt worden ist, oder
angehörige (§ 8 des zweiten Wohnungsbaugesetzes). 5. nach§ 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Frei-
Vermietet der Eigentümer oder sonstige Verfügungsbe- stellung ausgesprochen worden ist
rechtigte einen Teil der von ihm selbst genutzten Woh-
a) für das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder
nung, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
b) für eine Wohnung unter der Auflage einer höhe-
(3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Qua- ren Verzinsung oder einer sonstigen laufenden
dratmeter Wohnfläche Zahlung.
1. 0,50 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze (2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann
um mehr als 20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als für einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimm-
35 vom Hundert überschritten wird, ter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
2. 1,25 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Vermiet-
um mehr als 35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als barkeit dieser Wohnungen sonst während des Lei-
50 vom Hundert überschritten wird, stungszeitraumes nicht gesichert wäre.
3. 2,00 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze (3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte
um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird. Wohnheime.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- §3
ordnung Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr
als 300 000 sowie Gemeinden, die mit diesen einen zu- Einkommen, Einkommensgrenze
sammenhängenden Wirtschaftsraum bilden, bestim- (1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze be-
men, wenn in diesen Gemeinden die Kostenmieten stimmen sich nach § 25 Abs. 1 und 2 des Zweiten Woh-
(§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes) der nungsbaugesetzes. Alle Personen, die die Wohnung
überwiegenden Zahl der öffentlich geförderten Miet-
nicht nur vorübergehend benutzen, sind zu berücksich-
wohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer, tigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes er-
nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unter- gibt.
schreiten. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß die Rechtsverord- (2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des
nungen nach Satz 1 von anderen Stellen zu erlassen dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres.
sind. Abweichend hiervon ist
§2 1. in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt nach § 5
Abs. 1 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes,
Ausnahmen
2. in den Fällen des§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der
(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und
1. es sich um 3. in den Fällen des§ 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antrag-
a) eine Wohnung in einem Eigenheim(§ 9 des Zwei- stellung
ten Wohnungsbaugesetzes), maßgebend.
b) eine Wohnung in einer Eigensiedlung (§ 10 des (3) § 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist
zweiten Wohnungsbaugesetzes), nicht anzuwenden.
c) eine Eigentumswohnung(§ 12 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes) §4
handelt, die vom Eigentümer selbst genutzt wird; § 1 Beginn der Ausgleichszahlungen,
Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt; Leistungszeitraum
2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält; (1) Die Leistungspflicht beginnt
3. ein Wohnungsinhaber
1. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel
a) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind,
dem Bundessozialhilfegesetz oder am 1 . Januar 1983,
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel §6
nach dem 31 . Dezember 1954, jedoch vor dem Beschränkung der Ausgleichszahlungen
1. Januar 1963 bewilligt worden sind,
am 1. Januar 1984, (1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschrän-
ken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die
3. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel
Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Ab-
nach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind,
satz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer
am 1. Januar 1985.
in den Fällen des§ 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von
(2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späte- sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbeschei-
ren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt, des gestellt werden.
beginnt die Leistungspflicht am ersten Tage des auf die (2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein
Erteilung des Bescheides folgenden zweiten Kalender-
Mietspiegel im Sinne des Mietspiegelgesetzes 1 ) be-
monats.
steht, die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthalte-
(3) liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die nen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art,
Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung Größe, Ausstattung.und Beschaffenheit in durchschnitt-
der Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach licher Lage zugrunde zu legen. In den übrigen Gemein-
dem Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Aus- den werden die Höchstbeträge für die Wohnungen der
gleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten. einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemein-
degrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungszeit-
(4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden je- räume von den Landesregierungen durch Rechtsverord-
weils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Lei- nung bestimmt. Dabei sind für die jeweiligen Gemein-
stungszeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird degrößenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren
der Leistungszeitraum so festgesetzt, daß er mit dem Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum ver-
Zeitpunkt endet, zu dem er auch bei anderen Wohnun- gleichbarer Art, Größe und Ausstattung in durchschnitt-
gen der in Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen licher Lage zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem
endet. Eine erneute Überprüfung der Einkommensver- wesentlich von der maßgebenden Gemeindegrößen-
hältnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres eines klasse abweichenden Mietniveau k9nnen der ihrem
Leistungszeitraumes zulässig, wenn sich die zuständi- Mietniveau entsprechenden Gemeindegrößenklasse
ge Stelle die Überprüfung vorbehalten hat. zugeordnet werden. Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Rechts-
(5) Die Ausgleichszahlung ist auf volle Deutsche verordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu erlas-
Mark abzurunden. Beträge bis zu 20 Deutsche Mark mo- sen sind.
natlich sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im
voraus zu entrichten. (3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages
nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige
Entgelt für die Wohnung und der Höchstbetrag nach Ab-
§5 satz 2 voneinander abweichend Kostenanteile für Be-
Einkommensnachweis, Auskünfte triebskosten enthalten, ohne daß diese gesondert aus-
gewiesen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die
(1) Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Personen zu benennen, die die Wohnung nicht nur vor- nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
übergehend benutzen, und deren Einkommen oder das über die Festsetzung dieser Pauschbeträge zu erlas-
Vorliegen der Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 nachzu- sen.
weisen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des
Einkommens und der Einkommensgrenze zu berück- (4) Als zulässiges Entgelt im Sinne von Absatz 1 ist
sichtigen sind(§ 3 Abs. 1 Satz 2). Ihm ist hierzu eine an- das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei
gemessene Frist einzuräumen. Gegenüber dem Woh- denn, daß dieses nicht nur unwesentlich von dem preis-
nungsinhaber, der die Aufforderung nach Satz 1 erhal- rechtlich zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigen-
ten hat, ist jeder andere Wohnungsinhaber verpflichtet, tümer oder sonstige Verfügungsberechtigte die Woh-
die erforderlichen Auskünfte zu geben und die entspre- nung selbst, so ist als zulässiges Entgelt das preis-
chenden Unterlagen auszuhändigen. rechtlich zulässige Entgelt anzusehen.
(2) Versäumt der Wohnungsinhaber die Frist nach (5) Hat ein Mieter einen nach§ 50 des Zweiten Woh-
Absatz 1, so wird vermutet, daß die Voraussetzungen nungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag
nach § 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommens- geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses
grenze um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird. Beitrages dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, so-
Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nachträg- weit der Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist.
lich erfüllt, so ist vom ersten Tag des drittnächsten Ka- Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem
lendermonats an nur der Betrag zu entrichten, der sich Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen
nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse ergibt; bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer
in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entfällt die Lei- ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen Haushal-
stungspflicht ab Beginn des Leistungszeitraumes. ten ausgewiesene Mittel.
(3) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden, (6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung
sowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtig-
Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen,
soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. ') Dieses Gesetz ist noch nicht verabschiedet
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1545
ten auf eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentü- Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird
mer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten der Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für
für eine solche Maßnahme erstattet, und würde für die die Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung
Wohnung ohne die Modernisierung ein niedrigerer freigestellt.
Höchstbetrag gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind abweichend
von § 3 Abs. 2 Satz 1 die Verhältnisse sechs Monate vor
§7 Beginn der Leistungspflicht maßgebend.
Wegfall und Minderung der Leistungspflicht
§10
(1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen
1. die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im (1) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus-
Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder gleichszahlungen an das Land abzuführen. Das Auf-
2. keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr be- kommen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur
nutzt. Förderung des Baues von Sozialwohnungen
(2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung 1. in Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf,
vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalender- 2. für kinderreiche Familien, junge Ehepaare, alleinste-
monats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Ver- hende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und
hältnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn Schwerbehinderte
dieser Betrag niedriger ist, weil
zu verwenden.
1. das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr (2) Ausgleichszahlungen für Bergarbeiterwohnungen,
überschreitet oder die mit Treuhandmitteln gefördert worden sind, sind an
2. das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert die Treuhandstelle (§ 12 des Gesetzes zur Förderung
verringert hat oder des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau)
abzuführen. Das Aufkommen ist Treuhandvermögen.
3. die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend
zum Haushalt gehören, sich erhöht hat, oder (3) In den Fällen des § 9 stehen die eingezogenen
4. das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Be- Ausgleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschußge-
triebskosten, Zuschläge und Vergütungen sich um ber zu. Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne
mehr als 20 vom Hundert erhöht hat. § 6 Abs. 3 der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
Satz 1 gilt sinngemäß. zes zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.
Der Antrag kann nur bis spätestens sechs Monate vor (4) Auf Ausgleichszahlungen für Wohnungen, die au-
Ablauf des Leistungszeitraumes gestellt werden. ßer mit öffentlichen Mitteln mit Wohnungsfürsorgemit-
teln im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes gefördert worden sind, findet Ab-
§8 satz 3 entsprechende Anwendung, wenn von den für die
Wohnung gewährten Baudarlehen dem Betrage nach
Geltung für Bergarbeiterwohnungen das Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegt.
Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die
nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh- § 11
nungsbaues im Kohlenbergbau gefördert worden sind, Zuständige Stelle·
entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinha-
ber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landes-
Buchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist. regierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zu-
ständig ist. In den Fällen des§ 9 obliegen die Aufgaben
der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Beset-
§9 zungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder
Geltung für Wohnungen, die mit Wohnungs- Zuschußgeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das
fürsorgemitteln gefördert worden sind Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffent-
lichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der
(1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbegün- Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben
stigten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Woh- wahr.
nungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87 a und 111 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, § 12
entsprechend anzuwenden, solange das Besetzungs- Geltung im Saarland
recht besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.
( 1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden
(2) liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer Maßgaben:
Ausgleichszahlung bereits bei Ausübung des Beset-
zungsrechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug 1. Die§§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffent-
der Wohnung zu leisten. lich geförderter Wohnungen im Sinne des Woh-
nungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung
(3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem der Bekanntmachung vom 10. Juli 1980 (Amtsblatt
Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen des Saarlandes S. 802);
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. § 8 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die kann erfolgen, wenn in diesen Gemeinden die Ko-
mit Mitteln aus dem Treuhandvermögen des Bundes stenmieten (§§ 8 bis 8 b) der überwiegenden Zahl
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im der öffentlich geförderten Mietwohnungen die orts-
Kohlenbergbau gefördert worden sind; dies gilt auch üblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebunde-
für Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mit- ner Mietwohnungen erheblich unterschreiten. Die
teln im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbauge- Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
setzes für das Saarland neben oder anstelle der För- bestimmen, daß die Rechtsverordnungen nach
derung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandvermö- Satz 1 von anderen Stellen zu erlassen sind."
gen, mit Mitteln aus dem Vermögen der Stiftung für
den Wohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder 2. § 18 a wird wie folgt geändert:
mit Arbeitgeberdarlehen gefördert worden sind; a) In § 18 a Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende
3. § 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die Sätze 1 und 2 ersetzt:
unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungs- „Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
rechts mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentli- Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten
chen Haushalten für die Angehörigen des öffentli- Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar
chen Dienstes oder ähnliche Personengruppen ge- 1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden
fördert worden sind, solange das Besetzungsrecht sind, können mit einem Zinssatz bis höchstens
besteht. Für die Zweckbestimmung der Ausgleichs- 8 vom Hundert jährlich verzinst werden, wenn dies
zahlungen gilt in diesen Fällen§ 10 Abs. 3 und 4 ent- durch landesrechtliche Regelung in einem Gesetz
sprechend. oder einer Verordnung der Landesregierung be-
stimmt ist; § 18 b Abs. 2 ist anzuwenden. Dies gilt
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverord-
auch, wenn vertraglich eine Höherverzinsung
nung die näheren Einzelheiten zur Durchführung dieses
ausdrücklich ausgeschlossen ist."
Gesetzes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderhei-
ten im Saarland. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Der bisherige Absatz 2 wird durch folgende Ab-
§13 sätze 2 und 3 ersetzt:
Sonderregelung für das Land Bremen ,,(2) Öffentliche Mittel, die nach dem
31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar
Im Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu
1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden
erheben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mit-
sind, können mit einem Zinssatz bis höchstens
tel sichergestellt worden ist, daß die gewährte Subven-
sechs vom Hundert jährlich verzinst werden; Ab-
tion entsprechend der Höhe der Einkommensüber-
satz 1 gilt im übrigen entsprechend.
schreitung des Wohnungsinhabers in einem Umfang ab-
gebaut worden ist, der die nach diesem Gesetz zu lei- (3) Die Landesregierungen stellen durch
stenden Ausgleichszahlungen insgesamt nicht unter- Rechtsverordnung sicher, daß die aus der höhe-
schreitet. § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß der ren Verzinsung nach den Absätzen 1 und 2 fol-
in Nummer 2 aufgeführte Bewilligungszeitraum am genden Durchschnittsmieten bestimmte Beträge,
31. Dezember 1958 endet und daß der in Nummer 3 die für die öffentlich geförderten Wohnungen nach
aufgeführte Bewilligungszeitraum am 1. Januar 1959 Gemeindegrößenklassen und unter Berücksichti-
beginnt. gung von Alter und Ausstattung der Wohnungen
festgelegt werden, nicht übersteigen. Sie haben
dabei die sich aus der höheren Verzinsung erge-
bende Mieterhöhung angemessen zu begrenzen.
Unterartikel 2 Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zins-
erhöhung sind dabei nur innerhalb einer festzu-
Änderung
setzenden Ausschlußfrist von höchstens sechs
des Wohnungsbindungsgesetzes Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zins-
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der erhöhung zuzulassen."
Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1120) c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; die Worte
wird wie folgt geändert: ,,Absatz 2 Satz 2" werden durch die Worte „Ab-
satz 3" und die Worte „nach Absatz 1 oder 2"
1. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: durch die Worte „nach Absatz 2" ersetzt.
,,§ 16 a d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält
Ende der Bindung an die Kostenmiete folgende Fassung:
(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen be- ,,(5) Eine Zinserhöhung nach den Absätzen 1
willigten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflich- und 2 ist bei Familienheimen in der Form von
tung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so entfällt in Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlun-
Gemeinden unter 200 000 Einwohnern die Bindung gen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die
nach § 8 sechs Monate nach dem Zeitpunkt der vom Eigentümer oder seinen Angehörigen benutzt
Rückzahlung; die §§ 15 und 16 bleiben unberührt. werden, nur unter den Voraussetzungen des § 44
Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu-
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts- lässig. Dabei ist die aus der höheren Verzinsung
verordnung Gemeinden bestimmen, in denen Ab- folgende Mehrbelastung angemessen zu begren-
satz 1 keine Anwendung findet. Die Bestimmung zen."
Nr. 58 - 1 ag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1547
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. In Satz 1 im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die aus öffentli-
wird die Zahl „4" durch die Zahl „5" ersetzt. In chen Haushalten des Bundes zur Verfügung ge-
Satz 2 werden die Worte „Absatz 2" durch die stellt worden sind, Zeitpunkt und Höhe des Zins-
Worte „den Absätzen 1 und 2" und das Wort satzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen;
,,Rechtsverordnung" durch das Wort „Rechtsvor- dabei gelten die gleichen Voraussetzungen, unter
schriften" ersetzt. In Satz 3 werden die Worte „in denen die Länder die Zinsen erhöhen dürfen."
der Fassung des Wohnungsbauänderungsgeset-
zes 1968 vom 17. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 821 )" ge- 4. In § 109 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
strichen. ,,(2) Bei anerkannten Familienheimen und eigenge-
3. In § 18 b Abs. 1 werden die Worte ab ,, , insbesonde- nutzten Eigentumswohnungen darf von der Anerken-
re" gestrichen. nung ab eine Erhöhung der Tilgung, abgesehen von
der Erhöhung um den Betrag ersparter Zinsen, vor
4. In § 18 c Abs. 1 werden jeweils die Worte „nach Ablauf der Zeit nicht gefordert werden, die für eine
§ 18 a Abs. 2" durch die Worte „nach § 18 a Abs. 3" planmäßige Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel
ersetzt. bei einem Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich
ist."
Unterartikel 3
Unterartikel 4
Änderung des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes Änderung des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland
Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz) in der Fassung der Bekannt- Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
machung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085) wird wie Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1980
folgt geändert: (Amtsblatt des Sawlandes S. 802) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 44 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.
1. In § 26 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.
2. § 69 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen- 2. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh- ,,(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
nung, für die öffentliche Mittel nach dem siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-
31 . Dezember 1 969 als öffentliche Baudarlehen be- nung, für die öffentliche Mittel nach dem
willigt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jah- 31. Dezember 1969 als öffentliche Baudarlehen be-
ren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsge- willigt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jah-
mäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentli- ren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsge-
che Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch mäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentli-
Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von che Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses- Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von
zinsen ablösen." Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-
zinsen ablösen."
3. § 87 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. Nach § 35 werden folgende §§ 36 und 37 eingefügt:
aa) In Satz 1 werden die Worte „in öffentlichen ,,§ 36
Haushalten gesondert ausgewiesen" durch Höhere Jahresleistung für Darlehen
die Worte „aus öffentlichen Haushalten mit- aus öffentlichen Mitteln
telbar oder unmittelbar zur Verfügung ge-
(1) Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein-
stellt" ersetzt.
siedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen,
bb) Am Ende von Satz 1 wird folgender Halbsatz die vom Eigentümer oder seinen Angehörigen ge-
angefügt: nutzt werden, kann die darlehensverwaltende Stelle
,, , das Gleiche gilt für eine Wohnung, für die für die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem
das Wohnungsbesetzungsrecht an Stelle der 1. Januar 1969 bewilligten öffentlichen Baudarlehen
nach vorstehendem Halbsatz 1 geförderten neben der vertragsgemäßen Tilgung Zinsen bis zu
Wohnung vereinbart worden ist." 6 vom Hundert jährlich verlangen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (2) Die Erhöhung der Zinsen ist auf Zinsen und Til-
gung anzurechnen. Die erhöhten Zinsen können
,,(5) Die Vorschriften der§§ 18 a bis 18 d sowie auch verlangt werden, wenn vertraglich eine Höher-
des § 18 f des Wohnungsbindungsgesetzes fin- verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
den auf Darlehen und Zuschüsse, die aus Woh- Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Verzinsung
nungsfürsorgemitteln im Sinne des Absatzes 1 des öffentlichen Baudarlehens verlangt werden
gewährt worden sind, sinngemäß Anwendung; kann, bleibt unberührt.
weitergehende vertragliche Vereinbarungen blei-
ben unberührt. Die Bundesregierung wird ermäch- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Annuitätsdarle-
tigt, für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln hen entsprechend.
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 37 setzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537), wird folgen-
Berechnung der neuen Jahresleistung der Satz angefügt:
Durch Rechtsvorschrift des Landes sind nähere ,,Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gel-
Bestimmungen zu treffen über die Durchführung der ten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Moder-
höheren Verzinsung, insbesondere über die Höhe nisierung seiner Wohnung."
des neuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von
dem an die höhere Verzinsung verlangt werden soll."
Artikel 29
Unterartikel 5 Drittes Vermögensbildungsgesetz
Sch I u ßvorsch ritten Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
§ 1 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1
S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
Schuldnachlaß bei Rückzahlung vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt ge-
(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen- ändert:
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-
nung, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1970 1. § 2 wird wie folgt geändert:
als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, erhält a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einen Schuldnachlaß von 15 vom Hundert der Darle- aa) In Buchstabe a wird das Klammerzitat,,(§ 1
hensrestschuld, wenn er die verbleibende Restschuld
Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 des Spar-Prämien-
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
gesetzes)" durch das Klammerzitat ,,(§ 1
Gesetzes zurückzahlt. Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 6 des Spar-Prämienge;.
(2) Absatz 1 gilt auch für eine Wohnung, die mit Woh- setzes)" ersetzt.
nungsfürsorgemitteln im Sinne der§§ 87 a und 111 des bb) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist.
„b) Als Aufwendungen des Arbeitnehmers
zum Erwerb von
§ 2
1. Aktien, die von Unternehmen mit Sitz
Berlin-Klausel
und Geschäftsleitung im Geltungs-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des bereich dieses Gesetzes ausgege-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. ben werden,
2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuld-
§3 verschreibungen, die von Unterneh-
men mit Sitz und Geschäftsleitung im
Saar-Klausel
Geltungsbereich dieses Gesetzes
Unterartikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland. ausgegeben werden,
3. festverzinslichen Schuldverschrei-
§ 4 bungen und Rentenschuldverschrei-
Neubekanntmachung bungen, die vom Bund, von den Län-
dern und Gemeinden oder von ande-
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und ren Körperschaften des öffentlichen
Städtebau kann das Wohnungsbindungsgesetz in der Rechts oder von Kreditinstituten mit
neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen tungsbereich dieses Gesetzes aus-
sowie die Paragraphen mit durchgehenden Ordnungs- gegeben werden, oder von anderen
zeichen versehen. Satz 1 gilt sinngemäß für das Gesetz festverzinslichen Schuldverschrei-
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh- bungen und Rentenschuldverschrei-
nungswesen. bungen, die mit staatlicher Genehmi-
§ 5 gung in Verkehr gebracht werden,
Inkrafttreten 4. festverzinslichen Anleiheforderun-
gen, die in ein Schuldbuch des Bun-
Dieser Artikel tritt am 1. Januar 1982 in Kraft; § 16 a des oder eines Landes eingetragen
Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (Unterartikel 2 werden,
Nr. 1) tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Unterartikel 1 tritt
5. Anteilscheinen an einem Wertpapier-
am 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Sondervermögen, die von Kapitalan-
lagegesellschaften im Sinne des Ge-
setzes über Kapitalanlagegesell-
Artikel 28 schaften ausgegeben werden, wenn
Wohnungsbau-Prämiengesetz nach dem Rechenschaftsbericht für
das vorletzte Geschäftsjahr, das dem
Dem § 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Kalenderjahr des Abschlusses des
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979 Wertpapier-Sparvertrags im Sinne
(BGBI. I S. 697), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge- des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prä-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1549
miengesetzes vorausgeht, der Wert b) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a
der Aktien im Wertpapier-Sonderver- und b Nr. 2, 3, 4, 6 sowie Buchstabe f angeleg-
mögen 70 v. H. der in diesem Sonder- ten vermögenswirksamen Leistungen,
vermögen befindlichen Wertpapiere c) den Betrag der in Buchstabe a genannten ver-
nicht unterschreitet, mögenswirksamen Leistungen, für den nach
6. Anteilscheinen an einem Sonderver- Absatz 1 Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt
mögen, die von Kapitalanlagegesell- worden .sind,
schaften im Sinne des Gesetzes über d) den Betrag der in Buchstabe b genannten ver-
Kapitalanlagegesellschaften ausge- mögenswirksamen Leistungen, für den nach
geben werden und nicht unter Num- Absatz 1 Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt
mer 5 fallen, worden sind,
wenn die Vorschriften des Spar-Prä- e) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in
miengesetzes für Sparbeiträge nach § 1 Buchstabe a genannte vermögenswirksame
Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prämiengesetzes Leistungen ausgezahlt worden sind, und
eingehalten werden; die Voraussetzun-
gen für die Gewährung einer Prämie f) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in
nach dem Spar-Prämiengesetz brau- Buchstabe b genannte vermögenswirksame
chen nicht vorzuliegen,". Leistungen ausgezahlt worden sind,
cc) Die bisherigen Buchstaben b, c, d und e wer- bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Ar-
den Buchstaben c, d, e und f. beitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu ·
führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen
b) In Absatz 3 werden das Zitat „Absatz 1 Buchsta- einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung und
be e" durch das Zitat „Absatz 1 Buchstabe f" und im Lohnzettel sind die Beträge nach Buchsta-
das Zitat „Absatzes 1 Buchstaben a, b oder e" ben a, b, e und f besonders zu bescheinigen."
durch das Zitat „Absatzes 1 Buchstaben a, b, c
oder f" ersetzt.
4. In § 13 Abs. 4 Buchstabe b werden das Zitat,,§ 2
c) In Absatz 4 werden das Zitat „Absatz 1 Buchsta-
Abs. 1 Buchstaben a und b" durch das Zitat ,,§ 2
be d" durch das Zitat „Absatz 1 Buchstabe e" und
Abs. 1 Buchstaben a, b und c" und das Zitat ,,§ 2
das Zitat „Absatz 1 Buchstabe c" durch das Zitat
Abs. 1 Buchstaben d und e" durch das Zitat ,,§ 2
,,Absatz 1 Buchstabe d'' ersetzt.
Abs. 1 Buchstaben e und f" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Zitat „Absatzes 1 Buchsta-
be c" durch das Zitat „Absatzes 1 Buchstabe d"
5. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „30 vom Hundert"
ersetzt.
durch die Worte „ 15 vom Hundert" und jeweils die
Worte „6000 Deutsche Mark'' durch die Worte „3000
2. In § 6 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe d" durch Deutsche Mark" ersetzt.
das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe e" ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 197 4"
a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch fol- durch das Datum „31. Dezember 1981" ersetzt.
gende Sätze ersetzt:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für vermö-
genswirksame Leistungen nach diesem Gesetz ,,(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die
gewährt, soweit sie insgesamt 624 Deutsche nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Ar- 1. Januar 1982 erbracht wurden, gelten die Vor-
beitnehmer-Sparzulage beträgt 23 vom Hundert schriften des Dritten Vermögensbildungsgeset-
der vermögenswirksamen Leistungen, die nach zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 oder 5 oder Buchsta- 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 257}."
ben c, d oder e angelegt werden. Sie beträgt 16 c) In Absatz 5 werden das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchsta-
vom Hundert der vermögenswirksamen Leistun- be e Nr. 1 Doppelbuchstabe cc" durch das Zitat
gen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, Buchsta- ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchsta-
be b Nr. 2, 3, 4 oder 6 oder Buchstabe f angelegt be cc" und das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe e Nr. 4
werden. Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kin- Doppelbuchstabe bb" durch das Zitat,,§ 2 Abs. 1
der im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkom- Buchstabe f Nr. 4 Doppelbuchstabe bb" ersetzt.
mensteuergesetzes, so erhöht sich die Arbeitneh-
mer-Sparzulage nach Satz 5 auf 33 vom Hundert,
die Arbeitnehmer-Sparzulage nach Satz 6 auf 26
vom Hundert." Artikel 30
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: Kapitalerhöhungsteuergesetz
,,(7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander
Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-
a) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b höhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und
Nr. 1 und 5, Buchstaben c, d und e angelegten bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
vermogenswirksamen Leistungen, (KapErhStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977), zuletzt geändert 1 . § 4 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
a) In Absatz 1 Nr. 14 erhält der erste Klammerzusatz
(BGBI. '1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert:
folgende Fassung:
1 . In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „500'' durch die ,,(ausgenommen das Entziehen von Nikotin und
Zahl „300" ersetzt. anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstel-
lung von gemischter Zigarreneinlage)".
2. a) Nach § 9 wird folgender§ 10 eingefügt: b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die Zahl
,,§ 10 ,, 18" durch die Zahl „24" und die Zahl „28"
Anwendungszeitraum durch die Zahl „37" und in Buchstabe b die
Zahl „59" durch die Zahl „63" ersetzt.
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals auf Aktien anzuwenden, die nach dem bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
3f Dezember 1981 überlassen werden. Für ,,7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kür-
Aktien, die vor dem 1 . Januar 1982 überlassen zungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und
worden sind, gilt die Vorschrift des § 8 Abs. 1 § 2 Abs. 1 um die in der Bemessungs-
in der Fassung der Bekanntmachung vom grundlage enthaltene Tabaksteuer;''.
10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977)."
cc) Nummer 8 wird gestrichen.
b) Der bisherige § 10 wird § 11. dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
ee) Am Ende der neuen Nummer 8 werden der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
Artikel 31 folgende Nummer 9 angefügt:
Gewerbesteuergesetz ,,9. Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse,
Kakaopreßkuchen, auch fettarme,
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- Kakaobutter) sowie Kakaopulver, auch
kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1 fettarmem, - nicht gezuckert -, Kuver-
S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Geset- türe, Milchschokolade- und Sahnescho-
zes vom 26. Juni 1981 (BGBI. I S. 537), wird wie folgt ge- koladeüberzugsmasse und Schokola-
ändert: denmassen - ausgenommen Fertig-
schokolade für den Endverbrauch - für
1. § 9 Nr. 1 wird wie folgt geändert: die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 36 vom
Hundert und für die Kürzung nach § 2
a) In Satz 2 werden die Worte ,, , auf die Betreuung Abs. 1 um 75 vom Hundert."
von Wohnungsbauten und die Veräußerung von
Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentums- c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „6 und 9"
wohnungen" gestrichen. durch die Worte „6 bis 8" ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
2. In § 13 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
,,Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbau-
ten oder veräußert es auch Eigenheime, Klein- ,,Sind im Gesamtumsatz lediglich Umsätze aus frei-
siedlungen oder Eigentumswohnungen, so ist beruflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, des Einkommensteuergesetzes oder Umsätze aus
daß der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder Makler ent-
des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt halten, so beträgt der Kürzungsbetrag höchstens
wird." 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr."
2. § 36 erhält folgende Fassung: 3. In § 13 a werden die Worte „3,5 vom Hundert" durch
,,§ 36 die Worte „4 vom Hundert" ersetzt.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist 4. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
erstmals für den Erhebungszeitraum 1982 anzu-
wenden." „Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen
nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wer-
den."
Artikel 32
Berlinförderungsgesetz 5. § 15 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be- ,,§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, so-
kanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 weit Verluste bei den Einkünften aus Land- und
S. 1 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger
20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt ge- Arbeit auf der Inanspruchnahme erhöhter Absetzun-
ändert: gen nach den §§ 14, 14 a, 14 b oder 15 beruhen."
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6. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ein- gesetzes von der Gesellschaft, nachweislich vor dem
kommensteuergesetzes" die Worte „und für Luft- 16. Mai 1973 bestellt worden sind oder mit deren
fahrzeuge" eingefügt. Herstellung der Steuerpflichtige oder die Gesell-
schaft vor dem 16. Mai 1973 begonnen hat.
7. § 31 erhält folgende Fassung: (7) § 14 Abs. 2 Satz 3 und§ 19 Abs. 2 Satz 3
,,§ 31 sind auf Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem
Anwendungsbereich 30. Dezember 1981 angeschafft oder hergestellt
werden. § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, sind ferner auf Luftfahrzeuge anzuwenden, die vor
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be- dem 31. Dezember 1981 angeschafft oder herge-
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum stellt worden sind, soweit Steuerbescheide oder Be-
1982 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits- scheide über die Gewährung einer Investitionszulage
lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vor-
Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den laufen- behalt der Nachprüfung stehen.
den Arbeitslohn, der für einen nach dem
31. Dezember 1981 endenden Lohnzahlungszeit- (8) Die§§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fas-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach sung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976
dem 31. Dezember 1981 zufließen, anzuwenden ist. (BGBI. 1 S. 353) oder einer früheren Fassung sind
Für die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 weiter anzuwenden auf Mehrfamilienhäuser sowie
mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung die- Ausbauten und Erweiterungen an Mehrfamilienhäu-
ses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeit- sern, für die der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
räume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 15. Juli 1977 gestellt worden ist. Bei Mehrfamilien-
1981 enden. Überschreitet der Lohnabrechnungs- häusern sowie Ausbauten und Erweiterungen an
zeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle der Mehrfamilienhäusern, bei denen der Antrag auf Bau-
Lohnzahlungszeitraum. genehmigung nach dem 31. Dezember 1976 und vor
(2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Sätze 2 dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist, hat der Steu-
und 3 erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzu- erpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Abset-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1981 ausge- zungen nach § 14 a oder nach den §§ 14 a oder 15
führt werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ist auf Umsätze des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
und Innenumsätze, die in der Zeit vom 1. Januar 1982 vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch
bis zum 31 . März 1982 ausgeführt werden, mit der nehmen will.
Maßgabe anzuwenden, daß die Minderungssätze 24
(9) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaß-
durch 21, 37 durch 33 und 63 durch 61 vom Hundert
nahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978
ersetzt werden.§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist erstmals
fertiggestellt worden sind. Für Modernisierungsmaß-
auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die
nahmen, die nach dem 31. Dezember 1976 und vor
nach dem 30. Juni 1982 ausgeführt werden.
dem 1. Juli 1978 fertiggestellt worden sind, ist § 14 b
(3) § 13 a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an- des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
zuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 endet vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 S. 1) weiter
(Übergangsjahr); § 52 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 des Ein- anzuwenden.
kommensteuergesetzes in der durch Artikel 26 des
Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezem- (10) § 15 ist erstmals auf Einfamilienhäuser, Zwei-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1523) geänderten Fassung gilt familienhäuser und Eigentumswohnungen sowie
entsprechend. Ausbauten und Erweiterungen an Einfamilienhäu-
sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-
(4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
gen anzuwenden, bei denen
gevermögens, die vor dem 1 . September 1977 ange-
schafft oder hergestellt worden sind, ist § 13 a Abs. 2 1. im Fall der Herstellung
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) weiter anzu- 31. Dezember 1976 gestellt worden ist,
wenden.
2. im Fall der Anschaffung
(5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember diese auf einem nach dem 31. Dezember 1976
1977 vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
und bei denen der Antrag auf Baugenehmigung vor Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
dem 1. Januar 1979 gestellt worden ist, hat der Steu-
erpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Abset- Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der
zungen nach § 14 oder nach § 14 des Gesetzes in Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter an-
1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch nehmen will. zuwenden bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu-
sern und Eigentumswohnungen sowie Zubauten,
(6) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19 Ausbauten und Umbauten an Einfamilienhäusern,
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des Zeit- Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, bei
raums von acht Jahren erstmals auf Schiffe anzu- denen
wenden, die nach dem 15. Mai 1973 angeschafft
oder hergestellt worden sind. Das gilt nicht für Schif- 1. im Fall der Herstellung
fe, die vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer- 1977 gestellt worden ist,
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil i
2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs c) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „im Sinne des
die Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli 1977 Absatzes 2 Nr. 5" durch die Worte „im Sinne des
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Absatzes 2 Nr. 4" ersetzt.
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Ei- 3. § 4 wird aufgehoben.
gentumswohnungen sowie Ausbauten und Erweite-
rungen an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern 4. Folgender neuer § 5 wird eingefügt:
und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf
,,§ 5
Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1976 und
vor dem 1 5. Juli 1 977 gesteilt worden ist oder bei de- Gemeinsame Voraussetzungen
nen im Erwerbsfall die Anschaffung auf einem nach Voraussetzung für die Anwendung der §§ 1 bis 3
dem 31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 ist, daß die Gesellschaft, der Betrieb oder die Be-
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen triebstätte im Ausland ausschließlich oder fast aus-
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht hat schließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren
der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen
Absetzungen nach § 15 oder nach den §§ 14 a oder sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum
15 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma- Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung
chung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) oder oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenver-
einer früheren Fassung in Anspruch nehmen will. kehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung
(11) Die Vorschriften des § 14 Abs. 6, des§ 14 a von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlas-
Abs. 8, des § 14 b Abs. 4 und des § 1 5 Abs. 6 des Ge- sung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Er-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom fahrungen und Kenntnissen bestehen. Soweit die
22. Dezember 1978 (BGBI. 19791 S. 1) sind letztmals Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt- Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internatio-
schaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkom- nalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung,
mensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist. daß der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm
bestimmte Stelle die verkehrspolitische Förderungs-
(12) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das würdigkeit bestätigt.''
Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das§ 15 a des Ein-
kommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist." 5. Die bisherigen §§ 5 bis 9 werden §§ 6 bis 10.
6. Der neue § 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 33 ,,§ 8
Gesetz über steuerliche Maßnahmen Anwendungsbereich
bei Auslandsinvestitionen (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
der deutschen Wirtschaft vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Aus-
landsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom (2) § 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1211, 1214), zuletzt geän- vom 18. August 1969 (BGBI. I S. 1214) ist auf Anteile
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. August 1980 an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem
(BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt geändert: 1. Januar 1982 erworben werden.
(3) § 5 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 ist erst-
1. § 1 wird wie folgt geändert: mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
a) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen. dem 31. Dezember 1981 beginnt; für Wirtschaftsjah-
re, die vor dem 1. Januar 1982 beginnen, sind § 1
b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „des Absat- Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie§ 3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fas-
zes 3 Satz 1" durch die Worte „des§ 5" ersetzt. sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August
1969 (BGBI. 1 S. 1214) anzuwenden."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Worten „im Artikel 34
Sinne" die Worte „des § 6" eingefügt.
Entwicklungsländer-Steuergesetz
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen. Das Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBI. 1
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden S. 564), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Nummern 2 bis 5. 20. August 1980 (BGBI. 1S. 1545), wird wie folgt geän-
cc) In der neuen Nummer 3 werden die Worte dert:
„der Nummern 2 und 3" durch die Worte „der
Nummer 2 und des § 5" ersetzt. 1. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
dd) In der neuen Nummer 4 werden die Worte „in ,,(4) Die Bundesstatistik wird für das Wirtschafts-
Nummer 4" durch die Worte „in Nummer 3" jahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember 1978
ersetzt. endet."
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1553
2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 letzter Satz ist erstmals auf In-
,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vestitionsvorhaben anzuwenden, mit denen nach
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 auf Kapitalanlagen dem 31. Dezember 1979 begonnen wird.
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 und (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals für das Wirt-
vor dem 1. Januar 1982 vorgenommen werden, sowie schaftsjahr anzuwenden, das nach dem
auf Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember 31 . Dezember 1980 endet.''
1981, jedoch nachweislich in Erfüllung einer am
30. Juli 1981 bestehenden rechtsverbindlichen Ver-
Artikel 36
pflichtung vorgenommen werden."
Umsatzsteuergesetz
Artikel 35 Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
lnvestitionszulagengesetz (BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 11. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1383), wird wie folgt
Das lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der geändert:
Bekanntmachung vom 2. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 24),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1. In§ 2 Abs. 3 Satz 2 werden nach Nummer 3 der Punkt
1980 (BGBI. 1 S. 737), wird wie folgt geändert: durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,4. die Leistungen der Vermessungs- und Kataster-
„Die Anschaffung oder Herstellung von Seeschiffen
behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben
und Luftfahrzeugen gehört nicht zu den Investitionen
der Landesvermessung und des Liegenschafts-
im Sinne der Absätze 1 und 2."
katasters mit Ausnahme der Amtshilfe."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , die den Ge-
winn nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5 des Einkommensteu- 2. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
ergesetzes ermitteln," gestrichen. „Das gilt bei der Vermietung oder Verpachtung eines
Grundstücks nur, soweit der Unternehmer nach-
3. § 4 b wird aufgehoben. weist, daß das Grundstück nicht Wohnzwecken dient
oder zu dienen bestimmt ist. 11
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte,,§§ 1 bis 4 b" 3. § 1 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
durch die Worte ,,§§ 1 bis 4 a" ersetzt. a) Nummer 5 wird gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
aa) In Satz 2 werden die Worte „oder 4 b" gestri- „6. die Leistungen und den Eigenverbrauch aus
chen. der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in
§ 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b bezeichneten
bb) Satz 3 wird gestrichen.
Leistungen der Zahnärzte;".
c) In Absatz 2 werden die Worte,,§§ 1 und 4 bis 4 b"
durch die Worte ,,§§ 1, 4 und 4 a" ersetzt. 4. § 24 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 8 werden die Worte,,§§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3, a) In Absatz 1, der seine derzeit geltende Fassung
§ 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und§ 4 b Abs. 2 Satz 4" durch § 28 Abs. 3 erhalten hat, werden in Satz 1
durch die Worte ,,§§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a Nr. 3 und in Satz 3 die Worte „sieben vom Hun-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" ersetzt. dert" durch die Worte „siebenundeinhalb vom
Hundert'' ersetzt.
5. § 8 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
,,§ 8
„Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt auch
Anwendungsbereich dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Be-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist trieb, wenn im übrigen die Merkmale eines land-
11
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.
schaftsgüter anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1981 angeschafft oder hergestellt 5. Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
werden, sowie auf Ausbauten und Erweiterungen, die ,,(6) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses
nach dem 31 . Dezember 1981 beendet werden. Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
(2) § 1 Abs. 3 Satz 4 ist auf Seeschiffe und Luft- nen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Dezember Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-
1 981 angeschafft oder hergestellt werden. § 1 Abs. 3 schrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen."
Satz 4 ist ferner auf Seeschiffe und Luftfahrzeuge an-
zuwenden, die vor dem 31. Dezember 1981 ange- 6. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
schafft oder hergestellt worden sind, soweit Be- ,,(4) § 9 Satz 2 ist bei der Vermietung oder Verpach-
scheide über die Gewährung einer Investitionszulage tung eines Grundstücks nicht anzuwenden, wenn
noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vor- das auf dem Grundstück errichtete Gebäude vor dem
behalt der Nachprüfung stehen. 1 . Januar 1985 fertiggestellt worden ist."
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
7. Dem § 29 wird folgender Absatz 2 angefügt: 2. In § 1 24 wird die Jahreszahl „ 1982" durch die Jah-
,,(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung reszahl „ 1983" ersetzt.
dieses Gesetzes."
3. Die Anlagen 10 bis 13 erhalten folgende Fassung:
Anlage 10
Artikel 37 (zu § 104)
Abgabenordnung
Vervielfältiger für die Anwartschaft
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
eines Arbeitnehmers auf Altersrente
S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9
und Witwen- oder Witwerrente
des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1390), wird wie folgt geändert:
Lebensalter Anwartschaft
in Jahren, von
§ 175 erhält folgende Fassung: dem der
nach Männern Frauen
,,(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben Spalte 2 a auf auf auf auf
oder zu ändern, oder 3 a Alters- Witwen- Alters- Witwer-
Berechtigte rente rente rente rente
1. soweit ein Grundlagenbescheid(§ 171 Abs. 10), dem am nächsten ist
Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zu-
(1) (2 a) (2 b) (3 a) (3 b)
kommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung
bis 31 3,0 2,1 3,4 0,6
für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
32 3,1 2,1 3,5 0,6
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festset-
33 3,1 2,2 3,6 0,6
zungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Er-
eignis eintritt. 34 3,2 2,2 3,7 0,6
35 3,3 2,3 3,8 0,7
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall 36 3,4 2,3 3,9 0,7
einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung,
37 3,6 2,4 4,0 0,7
wenn gesetzlich bestimmt ist, daß diese Voraussetzung
für eine bestimmte Zeit gegeben sein muß, oder wenn 38 3,7 2,4 4,2 0,7
durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, daß sie 39 3,8 2,5 4,3 0,7
die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünsti- 40 3,9 2,5 4,4 0,7
gung bildet."
41 4,0 2,6 4,6 0,7
42 4,2 2,6 4,7 0,7
Artikel 38 43 4,3 2,6 4,9 0,7
44 4,4 2,7 5,0 0,7
Bewertungsgesetz
45 4,5 2,7 5,1 0,7
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- 46 4,7 2,8 5,4 0,7
machung vom 26. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2369), 47 4,9 2,8 5,6 0,7
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537), wird wie folgt geändert: 48 5,1 2,8 5,8 0,7
49 5,3 2,9 6,0 0,7
1. § 104 wird wie folgt geändert: 50 5,5 2,9 6,2 0,7
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 51 5,7 3,0 6,4 0,7
52 5,9 3,0 6,7 0,7
aa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 6 a
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes" die 53 6,1 3,0 6,9 0,7
Worte „unter Zugrundelegung eines Rech- 54 6,3 3,1 7,1 0,7
nungszinsfußes von 6 vom Hundert" einge- 55 6,5 3,1 7,4 0,7
fügt.
56 6,8 3,1 7,7 0,7
bb) In Satz 3 werden die Worte „Artikel 7 des Ge-
setzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1 57 7,0 3,2 8,0 0,7
S. 1953)" durch die Worte „Artikel 32 des 58 7,3 3,2 8,3 0,7
zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 59 7,6 3,3 8,6 0,6
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)" 60 7,9 3,3 9,0 0,6
ersetzt.
61 8,3 3,3 9,4 0,6
b) In Absatz 4 erhält Nummer 2 folgende Fassung: 62 8,7 3,4 9,9 0,6
„2. wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, mit 63
dem aus Anlage 13 zu entnehmenden Vielfa- und darüber 9,2 3,4 10,4 0,6
chen der Jahresrente."
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1555
Anlage 11 Anlage 12
(zu § 104) (zu§104)
Vervielfältiger für die Anwartschaft eines vor Eintritt Vervielfältiger für die neben den laufenden Leistungen
des Versorgungsfalls aus dem Dienstverhältnis bestehende Anwartschaft des Pensionsberechtigten
ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Altersrente und auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente
Witwen- oder Witwerrente
Vollendetes Lebensalter in
Jahren, dem der Empfänger Männer Frauen
Lebensalter Anwartschaft der laufenden Leistungen am
in Jahren, von nächsten ist
dem der
nach Männern Frauen
bis 20 3,0 0,4
Spalte 2 a auf auf auf auf
oder 3 a 21 3,5 0,4
Alters- Witwen- Alters- Witwer-
Berechtigte rente rente rente rente 22 4,1 0,5
am nächsten ist 0,5
23 4,7
(1) (2 a) (2 b) (3 a) (3 b)
24 5,3 0,5
25 5,9 0,5
bis 31 1,4 1,3 1,6 0,5
26 6,4 0,5
32 1,5 1,4 1,7 0,5
27 6,7 0,5
33 1,6 1,4 1,8 0,5
28 6,9 0,5
34 1,7 1,5 1,9 0,5
· 29 7,0 0,5
35 1,7 1,5 2,0 0,5
30 7,0 0,6
36 1,8 1,6 2,1 0,6
31 6,9 0,6
37 1,9 1,6 2,2 0,6
32 6,8 0,6
38 2,1 1,7 2,3 0,6
33 6,7 0,6
39 2,2 1,8 2,5 0,6
34 6,6 0,6
40 2,3 1,8 2,6 0,6
35 6,4 0,6
41 2,4 1,9 2,7 0,6
36 6,2 0,6
42 2,5 2,0 2,9 0,6
37 6,0 0,6
43 2,7 2,0 3,0 0,6
38 5,8 0,6
44 2,8 2,1 3,2 0,6
39 5,6 0,6
45 3,0 2,1 3,4 0,6
40 5,4 0,6
46 3,2 2,2 3,6 0,6
41 5,3 0,6
47 3,3 2,3 3,8 0,6
42 5,2 0,6
48 3,5 2,3 4,0 0,6
43 5,1 0,6
49 3,7 2,4 4,2 0,6
44 5,0 0,6
50 3,9 2,4 4,5 0,6
45 4,9 0,7
51 4,2 2,5 4,7 0,6
46 4,9 0,7
52 4,4 2,5 5,0 0,6
47 4,7 0,7
53 4,6 2,6 5,2 0,6
48 4,6 0,7
54 4,9 2,7 5,6 0,6
49 4,5 0,7
55 5,3 2,8 6,0 0,6
50 4,4 0,7
56 5,6 2,8 6,4 0,6
51 4,3 0,7
57 6,0 2,9 6,8 0,6
52 4,2 0,7
58 6,4 3,0 7,2 0,6
53 4,1 0,7
59 6,8 3,1 7,7 0,6
54 4,0 0,7
60 7,3 3,2 8,3 0,6
55 3,9 0,7
61 7,8 3,3 8,9 0,6
56 3,8 0,7
62 8,5 3,3 9,6 0,6
57 3,8 0,7
63
58 3,7 0,7
und darüber 9,2 3,4 10,4 0,6
59 3,6 0,7
60 3,6 0,7
61 3,5 0,6
62 3,5 0,6
63 3,4 0,6
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Vollendetes Lebensalter in Vollendetes Lebensalter in
Jahren, dem der Empfänger Jahren, dem der Empfänger Männer Frauen
Männer Frauen
der laufenden Leistungen am der laufenden Leistungen am
nächsten ist nächsten ist
64 3,4 0,6 26 6,7 15,6
65 3,4 0,6 27 6,9 15,6
66 3,5 0,6 28 7,2 15,5
67 3,5 0,5 29 7,5 15,5
68 3,5 0,5 30 7,7 15,4
69 3,5 0,5 31 7,9 15,3
70 3,4 0,5 32 8,2 15,2
71 3,4 0,4 33 8,4 15,2
72 3,4 0,4 34 8,5 15, 1
73 3,3 0,4 35 8,8 15,0
74 3,3 0,4 36 9,0 14,9
75 3,2 0,3 37 9,2 14,8
76 3,1 0,3 38 9,4 14,7
77 3,0 0,3 39 9,6 14,6
78 2,9 0,2 40 9,7 14,5
79 2,9 0,2 41 9,8 14,4
80 2,7 0,2 42 9,8 14,3
81 2,6 0,2 43 9,9 14,2
82 2,5 0,2 44 9,9 14,0
83 2,3 0,1 45 9,9 13,9
84 2,2 0,1 46 9,9 13,8
85 2,0 0,1 47 9,9 13,6
86 1,8 0,1 48 9,9 13,5
87 1,6 0,1 49 10,0 13,3
88 1,4 0,1 50 10,0 13,1
89 1,2 0 51 10,0 13,0
90 1,0 0 52 10,0 12,8
91 0,7 0 53 10,0 12,6
92 0,5 0 54 9,9 12,4
93 0,3 0 55 9,9 12,2
94 0,1 0 56 9,8 12,0
95 57 9,8 11,8
und darüber 0 0 58 9,7 11,6
59 9,6 11,3
60 9,5 11, 1
Anlage 13 9,4 10,9
61
(zu § 104)
62 9,3 10,6
Vervielfältiger für die lebenslänglich laufenden
Leistungen aus Pensionsverpflichtungen 63 9,1 10,4
64 8,9 10,1
Vollendetes Lebensalter in 65 8,6 9,8
Jahren, dem der Empfänger 66 8,4 9,6
Männer Frauen
der laufenden Leistungen am
nächsten ist 67 8,1 9,3
68 7,9 9,0
bis 20 6,2 15,9 69 7,6 8,7
21 6,2 15,9 70 7,4 8,5
22 6,2 15,8 71 7,1 8,2
23 6,2 15,8 72 6,9 7,9
24 6,3 15,7 73 6,6 7,6
25 6,5 15,7 74 6,4 7,3
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1557
1. daß sie Investitionsvorhaben, die zur Produktion von
Vollendetes Lebensalter in
Stahl im Sinne des Vertrages über die Gründung der
Jahren, dem der Empfänger
Männer Frauen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
der laufenden Leistungen am
nächsten ist 18. April 1951 bestimmt sind, im Rahmen eines Um-
strukturierungsprogramms zur Umstellung, grundle-
75 genden Rationalisierung oder grundlegenden Moder-
6,1 7,0
nisierung in einem Betrieb (einer Betriebstätte) im In-
76 5,9 6,7 land durchführen und
77 5,7 6,4
2. daß die Investitionsvorhaben im Rahmen des Um-
78 5,4 6,2 strukturierungsprogramms im Sinne der Entschei-
79 5,2 5,9 dung der Kommission der Europäischen Gemein-
80 5,0 5,6 schaften zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln
81 4,7 5,3 für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie
vom 7. August 1981 volkswirtschaftlich besonders
82 4,5 5,0
förderungswürdig sind,
83 4,3 4,8
wird auf Antrag für die vorgenommenen Investitionen
84 4,1 4,5
eine Investitionszulage gewährt. Werden die Investitio-
85 3,9 4,3 nen von einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1
86 3,7 4,0 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt, gilt
87 3,5 3,8 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft die Inve-
stitionszulage gewährt wird.
88 3,3 3,6
89 3,2 3,3 (2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind
90 3,0 3,1 1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutz-
91 2,8 2,9 baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
92 2,7 2,7 vermögens und nachträgliche Herstellungsarbeiten
an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
93 2,5 2,5
Anlagevermögens, wenn die Wirtschaftsgüter nicht
94. 2,4 2,4 zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne
95 2,2 2,2 des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehö-
96 2,1 2,0 ren und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-
fung oder Herstellung oder nach Beendigung der
97 2,0 1,9
nachträglichen Herstellungsarbeiten in einer Be-
98 1,9 1,8 triebstätte des Steuerpflichtigen im Inland verblei-
99 1,8 1,6 ben, und
100 1,6 1,5 2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen
101 1,5 1,4 Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von
102 1,5 1,3 Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbe-
103 1,4 1,2 weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die Gebäude oder Gebäudeteile sind, wenn die Wirt-
104 1,3 1, 1
schaftsgüter oder die ausgebauten oder neu herge-
105 1,2 1,0 stellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer Her-
106 1, 1 1,0 stellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu ei-
107 1, 1 0,9 genbetrieblichen Zwecken verwendet werden.
108 1,0 0,8 Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszula-
109 0,8 0,7 ge ist, daß die Wirtschaftsgüter, die ausgebauten oder
neu hergestellten Teile und die nachträglichen Herstel-
110 lungsarbeiten in ein besonderes Verzeichnis aufgenom-
und darüber 0,5 0,5 men worden sind, das den Tag der Anschaffung oder
Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen
Herstellungsarbeiten und die Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten enthält. Das Verzeichnis braucht nicht
geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buch-
Artikel 39 führung ersichtlich sind.
Gesetz über eine Investitionszulage für (3) Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert der
Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
§ 1
Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten der im
Investitionszulage für Investitionen Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten, Erweiterungen
in der Eisen- und Stahlindustrie und nachträglichen Herstellungsarbeiten, die Investitio-
nen im Sinne des Absatzes 2 sind.
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die (4) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-
durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen, schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt ein Höchstsatz von 30 vom Hundert der Anschaffungs-
werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1 oder Herstellungskosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten
und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs- Investitionen zugelassen werden.
kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur
(5) Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder
Absätze 2 und 4 von einer Würdigung der gesamtwirt-
Teilherstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3
schaftlichen oder sektoralen Lage oder Entwicklung ab-
bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
hängt, ist diese Würdigung nach pflichtgemäßem Er-
messen vorzunehmen.
§ 2
(6) Die Bescheinigung kann unter Bedingungen erteilt
Nachweis der Förderungswürdigkeit oder mit Auflagen verbunden werden. Wird nach Ertei-
(1) Die Bescheinigung, daß die in§ 1 Abs. 1 bezeich- lung der Bescheinigung festgestellt, daß das tatsächlich
neten Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der durchgeführte Investitionsvorhaben nach Lage, Art oder
Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der von Umfang nicht der Bescheinigung entspricht oder daß bei
der Landesregierung bestimmten Stelle; der Antrag dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben
kann bis zum 30. Juni 1982 beim Bundesminister für die Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 nicht vorlie-
Wirtschaft gestellt werden. Die Bescheinigung bedarf gen, kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.
der Zustimmung der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften gemäß der Entscheidung zur Einführung §3
gemeinsamer Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- Kumulierungsvorschrift
und Stahlindustrie vom 7. August 1981.
Die Inanspruchnahme der Investitionszulage im Sinne
(2) Investitionsvorhaben im Rahmen eines Umstruk- dieses Gesetzes ist neben der Inanspruchnahme eines
turierungsprogramms im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Investitionszuschusses aus Mitteln der Gemeinschafts-
volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
sie struktur" sowie einer Investitionszulage nach § 1
1 . geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit und beste- Abs. 2, §§ 4 oder 4 a des lnvestitionszulagengesetzes
hende Dauerarbeitsplätze nachhaltig zu sichern, oder nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes für das-
selbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe
2. im Ergebnis unter Berücksichtigung des Umstruktu- Erweiterung zulässig.
rierungsprogramms und der notwendigen Marktan-
passung einen Abbau der marktwirksamen Produk- §4
tionskapazität für Erzeugnisse im Sinne des Vertra-
Ergänzende Vorschriften
ges über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 bewir- (1) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Ein-
ken, künften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie
3. für die Wettbewerbsverhältnisse unbedenklich sind, mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten.
4. unternehmensübergreifende Maßnahmen, soweit
möglich, berücksichtigen. (2) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der An-
(3) Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn schaffung oder Herstellung oder der Beendigung der
die Investitionsvorhaben nach Lage, Art und Umfang nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Anzah-
hinreichend bestimmt sind und die Tragfähigkeit des lung oder Teilherstellung endet, durch das für die Be-
Umstrukturierungsprogramms durch eine unabhängige steuerung des Antragstellers nach dem Einkommen zu-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden ist. Die ständige Finanzamt aus den Einnahmen an Einkommen-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird vom Bundesmini- steuer oder Körperschaftsteuer gewährt. Gesellschaf-
ster für Wirtschaft bestellt. Sie hat gegen den Steuer- ten im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteu-
pflichtigen einen Anspruch auf Ersatz angemessener ergesetzes wird die Investitionszulage von dem Finanz-
barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die amt gewährt, das für die gesonderte und einheitliche
Bescheinigung kann versagt werden, wenn das Investi- Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf
tionsvorhaben im Zusammenhang mit einer Betriebs- Gewährung der Investitionszulage kann nur innerhalb
verlagerung aus Berlin (West) steht. von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ge-
(4) Der Steuerpflichtige hat einen wesentlichen öf- stellt werden. In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgü-
fentlich nicht gesicherten Eigenbeitrag zur Finanzierung ter, Ausbauten, Erweiterungen und nachträglichen Her-
des Umstrukturierungsprogramms zu leisten. Der Sub- stellungsarbeiten, für die eine Investitionszulage bean-
ventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öf- sprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre
fentlichen Mitteln gewährten Zulagen, Zuschüsse, Dar- Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.
lehen oder ähnlichen Finanzhilfen einschließlich der be- (3) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch
antragten Investitionszulage darf den Höchstsatz von schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist in-
20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs- nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-
kosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Investitionen nicht
scheids auszuzahlen.
überschreiten. Außer Betracht bleiben die aus öffentli-
chen Mitteln gewährten Zuwendungen zur Förderung (4) Das Finanzamt leistet auf Antrag Vorauszahlun-
neuer Technologien. Soweit besonders schwerwiegen- gen auf die Investitionszulage. Absatz 3 gilt entspre-
de wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind, kann chend. Ein Antrag auf Vorauszahlungen kann gestellt
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1559
werden, wenn die Bescheinigung nach § 2 vorliegt, die bauten, Erweiterungen und nachträgliche Herstel-
Summe der bei der Bemessung der Investitionszulage lungsarbeiten, die vor diesem Zeitpunkt beendet wor-
berücksichtigungsfähigen und bereits entstandenen den sind, sowie
Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Teilherstel- 2. auf Anzahlungen, die vor dem 1. Januar 1986 gelei-
lungskosten und geleisteten Anzahlungen jeweils min- stet, und auf Teilherstellungskosten, die vor diesem
destens 500 000 Deutsche Mark beträgt und die Frist Zeitpunkt entstanden sind, wenn die Wirtschaftsgü-
für die Stellung des Antrags auf Gewährung der Investi- ter vor dem 1 . Januar 1989 angeschafft oder herge-
tionszulage nach Absatz 2 Satz 3 noch nicht abgelaufen stellt und die Ausbauten, Erweiterungen und nach-
ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird der Antrag träglichen Herstellungsarbeiten vor diesem Zeit-
auf die Investitionszulage nicht innerhalb der in Absatz 2 punkt beendet werden.
bestimmten Frist gestellt, so sind die Vorauszahlungs-
bescheide aufzuheben. Weitere Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter
nach dem 30. Juli 1981 bestellt worden sind oder mit der
(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuerver- Herstellung der Wirtschaftsgüter, den Ausbauten, Er-
gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung weiterungen oder nachträglichen Herstellungsarbeiten
einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Bei Ge-
Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt bäuden gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in
nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni- dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden
gen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Ver- ist.
brauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vor-
schriften dieses Gesetzes bleiben unberührt. §6
(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt Verfolgung von Straftaten
mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschafts- nach § 264 des Strafgesetzbuches
güter oder ausgebaute oder neu hergestellte Teile von
Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstel- Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des
lungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage
berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine
seit ihrer Anschaffung oder Herstellung, solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften
der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuer-
1. soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter han- straftaten entsprechend.
delt, in einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen im
Inland verblieben sind,
§7
2. soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter
oder um ausgebaute oder neu hergestellte Teile von Berlin-Klausel
unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt, vom
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetriebli-
des § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
chen Zwecken verwendet worden sind.
im Land Berlin.
Satz 1 gilt bei beweglichen Wirtschaftsgütern entspre-
chend, wenn bei der Bemessung der Investitionszulage
nachträgliche Herstellungskosten berücksichtigt wor-
den sind.
Artikel 40
(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der
Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder Berlin-Klausel
geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch
vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absat- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
zes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
gen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des
eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu Einkommensteuergesetzes erlassen werden, gelten im
verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgeset-
des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben zes.
oder geändert worden ist.
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte Artikel 41
der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die
Versagung von Bescheinigungen nach § 2 der Verwal- Inkrafttreten
tungsrechtsweg gegeben.
( 1 ) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis
6 am 1. Januar 1982 in Kraft.
§5
(2) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Februar„1982 mit
Anwendungszeitraum der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Anderung
für alle Kalendermonate der Studienjahre oder -halbjah-
Dieses Gesetz ist anzuwenden
re gilt, die nach dem 31. Januar 1982 beginnen. Vom
1. auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1986 an- 1. April 1982 an gilt die Änderung ohne die einschrän-
geschafft oder hergestellt worden sind, und auf Aus- kende Maßgabe des Satzes 1 .
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
(3) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 treten am rungen ab dem Semester zu berücksichtigen sind, das
1 . Juli 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin be- nach dem 31 . Januar 1982 beginnt. Im übrigen treten Ar-
stimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle tikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 am 1. April 1982 in
Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die Kraft.
nach dem 30. Juni 1983 beginnen.
(5) Artikel 9 Nr. 3, Artikel 26, 28 bis 35 und 38 bis 40
treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes
(4) Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 treten für
in Kraft.
eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staat-
lich anerkannten Hochschulen am 1. Februar 1982 mit (6) Artikel 36 Nr. 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1982
der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Ände- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Berichtigung
der Bekanntmachung des Einkommensteuergesetzes
Vom 17. Dezember 1981
In der Neufassung des Einkommensteuergesetzes 1981 vom 6. Dezember 1981
(BGBI. 1S. 1249) ist auf Seite 1268 in§ 9 Abs. 1 Nr. 5 nach dem Eingangssatz folgender
Satz einzufügen:
,,Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes,
in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti-
gungsort wohnt."
Bonn, den 17. Dezember 1981
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Kieschke