Bundesgesetzblatt
1465
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1981 Nr. 57
Tag Inhalt Seite
21. 12. 81 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen In Bund und Ländern 1981
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1981 - BBVAnpG 81) . . . . . . . . . . . . 1465
neu: 2032-12-9; 2032-1
17. 12. 81 Verordnung über den für die Kalenderjahre 1981 und 1982 maßgebenden Vomhundertsatz nach
§ 61 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes.............................................. 1479
neu: 811-1-10
17. 12. 81 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft 1480
800-21-1-30
18. 12. 81 Verordnung über Ausnahmen von der Gefahrgutverordnung Straße und von der Gefahrgut-
verordnung Eisenbahn (Gefahrgutausnahmeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1481
neu: 9241-23-7
18. 12. 81 Neunte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(9. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 9. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484
neu: 621-1-12-9
18. 12. 81 Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1982 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1486
neu: 754-2-2-6
18. 12. 81 Fünfte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1486
2125-11
18. 12. 81 Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem
Chemikaliengesetz (ChemG Gefährlichkeitsmerkmale-V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1487
neu: 8053-6-4
18. 12. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1490
933-10, 930-2
Gesetz
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 1981
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1981 - BBVAnpG 81)
Vom 21. Dezember 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen:
( 1) Um 4,3 vom Hundert werden erhöht
1. Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
Abschnitt 1
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
in Bund und Ländern
b) in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs-
§ 1 ordnungen der Länder,
An die Stelle der Anlagen IV bis IX des Bundesbesol- 2. a) Zuschüsse zum Grundgehalt nach Anlage II (Bun-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung desbesoldungsordnung C) Vorbemerkung Num-
vom 13. November 1980 (BGBI. 1 S. 2081) treten die mer 1 und 2, die in festen Beträgen festgesetzt
Anlagen 1 bis 6 dieses Gesetzes. sind,
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu- nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegen,
schüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte wird die Grundvergütung um den in § 2 Abs. 1 genannten
Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fort- Vomhundertsatz erhöht.
geltenden Besoldungsordnungen der Hochschul-
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
lehrer,
bezügen Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungs-
3. Amtszulagen in Landesbesoldungsordnungen. gesetz zugrunde liegen, treten an die Stelle der Sätze
der Amtszulagen die Sätze in der Anlage IX des Bundes-
(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften, die nach
besoldungsgesetzes in der Fassung der Anlage 6 die-
Maßgabe des Artikels IX des Zweiten Gesetzes zur Ver-
ses Gesetzes. Soweit den Versorgungsbezügen Amts-
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
zulagen zugrunde liegen, die nicht in dieser Anlage auf-
in Bund und Ländern fortgelten, besondere Grund-
geführt sind, werden diese um 4,3 vom Hundert erhöht.
gehaltssätze (Gehaltssätze, einheitliche Gehaltssätze
für die Wahrnehmung mehrerer Ämter) festgelegt sind, (6) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-
werden diese um den in Absatz 1 genannten Vom- zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht
hundertsatz erhöht. Dies gilt auch für Regelungen über zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen
Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder Beträgen festgesetzt sind, werden um 4,2 vom Hundert
entsprechende Begrenzungen sowie für die auf Grund erhöht.
dieser Regelungen festgesetzten Grundgehaltssätze §4
(Gehaltssätze).
Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen
(3) Festgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt und
Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des § 70 Abs. 3
Amtszulagen werden mit auf volle Pfennige aufgerunde-
des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August
ten Beträgen festgesetzt. Die Grundgehaltssätze (Ge-
1976 (BGB!. 1 S. 2485), das zuletzt durch Gesetz vom
haltssätze) in den Besoldungsgruppen für Hochschul-
20. August 1980 (BGBI. 1S. 1509) geändert worden ist,
lehrer, in Zwischenbesoldungsgruppen und anderen
wird für das Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern wer-
anpassungsgesetz 1981 auf 4,2 vom Hundert fest-
den in der Weise festgesetzt, daß das Endgrundgehalt
gestellt.
auf volle Pfennigbeträge aufgerundet wird und die übri-
gen Grundgehaltssätze durch den Abzug eines einheit-
lichen Unterschiedsbetrages zwischen den Dienst- Abschnitt II
altersstufen ermittelt werden, der um den in Absatz 1
genannten Vomhundertsatz erhöht und auf volle Pfen- Einmalige Zahlung
nigbeträge abgerundet worden ist. Soweit für Zwi-
schenbesoldungsgruppen mehrere der Höhe nach un- §5
terschiedliche Unterschiedsbeträge zwischen den
(1) Eine einmalige Zahlung für die Monate März und
Dienstaltersstufen bestehen, ist entsprechend zu ver-
April 1981 nach § 6 erhalten Empfänger von Dienst-
fahren.
bezügen (§ 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes),
§3
die
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- 1. während der Zeit vom 1. März bis 30. April 1981 bei
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 Abs. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem haupt-
an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der beruflichen Dienstverhältnis gestanden haben und
Anlage 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
erhöhungsgesetzes 1980 vom 16. August 1980 (BGBI. 1 2. für mindestens einen Tag in den Monaten März oder
S. 1439) die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes. April 1981 Dienstbezüge erhalten haben.
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- (2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Amtsbezügen ent-
bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 2 sprechend.
Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 zugrunde liegt, treten an die §6
Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehalts-
sätze) die nach § 2 erhöhten Sätze. (1) Die Zahlung beträgt 120 Deutsche Mark für jeden
vollen Kalendermonat. Besteht der Anspruch auf
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- Dienstbezüge oder Amtsbezüge nicht für einen vollen
bezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Kalendermonat, so wird nur der Teil der einmaligen Zah-
Besoldungsregelung zugrunde liegt, werden die Grund- lung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
gehaltssätze (Gehaltssätze) sowie die ruhegehaltfähi-
gen Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge der Richter (2) Bei teilzeitbeschäftigten Empfängern von Dienst-
und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März oder Amtsbezügen tritt an die Stelle des Betrages von
1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der 120 Deutsche Mark der Teilbetrag, der dem Verhältnis
Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungser- der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
höhungsgesetzes 1980 um den in § 2 Abs. 1 genannten
Vomhundertsatz erhöht. An die Stelle der Sätze des (3) Bei Beamten, die durch das Amt nicht voll in An-
Ortszuschlages in der Anlage 2 des in Satz 1 genannten spruch genommen sind, tritt an die Stelle des Betrages
Gesetzes treten die Sätze der Anlage 2 dieses Ge- von 120 Deutsche Mark der Teilbetrag, der dem Maß der
setzes. Inanspruchnahme durch das Amt entspricht.
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs- (4) Bei beurlaubten Empfängern von Dienst- oder
bezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag Amtsbezügen tritt an die Stelle des Betrages von 120
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1467
Deutsche Mark der Teilbetrag, der dem Verhältnis der (3) Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhält-
während der Beurlaubung gewährten Bezüge zu den nis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus
vollen Bezügen entspricht. einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsemp-
fänger vor.
(5) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtig-
ten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der (4) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vor-
Deutschen Mark, so finden die §§ 7, 54 des Bundes- schriften über die anteilige Kürzung finden keine
besoldungsgesetzes entsprechende Anwendung. Anwendung.
(5) Im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen der einmali-
§7 gen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem
(1) Eine einmalige Zahlung erhalten anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst ( § 53
Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes oder ent-
1. Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen (Ab- sprechende Vorschriften) der einmaligen Zahlung nach
schnitt 1 § 3 Abs. 1 bis 5) in Höhe des Betrages, der diesen Vorschriften gleich, auch wenn die Regelungen
sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- im einzelnen nicht übereinstimmen.
satz und den Anteilssätzen des Witwen- und Wai-
sengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem (6) Ist nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 einem
Betrag von 1 20 Deutsche Mark ergibt, Anspruchsberechtigten aus dem vorgehenden Rechts-
verhältnis ein geringerer Betrag zu zahlen, als ihm aus
2. Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im einem nachrangigen Rechtsverhältnis zustehen würde,
Sinne des Abschnitts 1 § 3 Abs. 6 in Höhe von 72 ist ihm der Unterschied aus dem anderen Rechtsver-
Deutsche Mark, Witwen und versorgungsberechtigte hältnis zu zahlen.
geschiedene Ehefrauen in Höhe von 43,20 Deutsche
Mark, Empfänger von Vollwaisengeld in Höhe von Abschnitt III
14,40 Deutsche Mark und Empfänger von Halb-
waisengeld in Höhe von 8,64 Deutsche Mark, Schlußvorschriften
wenn sie für den Monat März oder April 1981 laufende §9
Versorgungsbezüge erhalten haben. Haben sie für bei-
de Monate laufende Versorgungsbezüge erhalten, so Verlängerung der Übergangsregelung
verdoppeln sich die in Satz 1 genannten Beträge; eine für Stufenlehrer
unterschiedliche Bemessungsgrundlage in diesen In § 77 Abs. 1 und § 80 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-
Monaten ist zu berücksichtigen. besoldungsgesetzes wird jeweils die Zahl „ 1981 '' durch
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gilt entsprechend die Zahl „1983" ersetzt.
für Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, §10
deren Berechnung Amtsbezüge zugrunde liegen.
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§8 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten
nur einmal gewährt. § 11
Inkrafttreten
(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des
Bundesbesoldungsgesetzes. entsprechend. Der An- Dieses Gesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt
spruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch ist, mit Wirkung vom 1. Mai 1981 in Kraft. Abweichend
aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger von Satz 1 treten die Sätze der Anlage 5 mit Wirkung
vor. vom 1. März 1981 in Kraft.
-.-·
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des l?BesG)
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Ortszu- Dienstaltersstufe
Besoldungs-
schlag
gruppe
Tarifklasse 6
1 2 3 4 5
1 1 1 1 1
A 1 927,59 958,31 989,03 1 019,75 1 050,47 1 081,19
A 2 982,52 1 013,24 1 043,96 1 074,68 1105,40 1136, 12
A 3 1 052,61 1 085,06 1117,51 1149,96 1182,41 1 214,86
A 4 1 092,47 1130,01 1167,55 1 205,09 1 242,63 1 280,17
II
A 5 1130,89 1173,68 1 216,47 1 259,26 1 302,05 1 344,84
A 6 1197,42 1 241,78 1 286,14 1 330,50 1 374,86 1 419,22
A 7 1 293,80 1 338, 16 1 382,52 1 426,88 1 471,24 1 515,60
A 8 1 354,95 1 409,63 1 464,31 1 518,99 1 573,67 1 628,83
A 9 1 513,94 1 570,35 1 629, 13 1 688,37 1 748,70 1 814,45
A10 1 657,86 1 739,54 1 821,22 1 902,90 1 984,58 2066,26
lc
A 11 1 931,51 2 015,20 2 098,89 2182,58 2 266,27 2 349,96
A12 2103,68 2203,47 2303,26 2403,05 2 502,84 2 602,63
A 13 2383,63 2 491,37 2 599,11 2 706,85 2 814,59 2 922,33
A14 2453,62 2 593,31 2 733,00 2872,69 3012,38 3152,07
lb
A15 2 766,57 2 920,14 3 073,71 3227,28 3380,85 3 534,42
A16 3 074,81 3252,43 3430,05 3607,67 3 785,29 3 962,91
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 4916,55
lb
B 2 5 831,09
B 3 6100,65
B 4 6 506,13
B 5 6 971,35
B 6 7 410,65
B 7 la 7 837,97
B 8 8283,39
B 9 8836,44
B 10 10 553,79
B 11 11 522,32
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1469
Dienstaltersstufe
7 8 9 10 11 12 1· 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
1111,91 1142,63 1173,35
1166,84 1197,56 1 228,28 1 259,00
1 247,31 1 279,76 1 312,21 1 344,66
1 317,71 1 355,25 1 392,79 1 430,33
1 387,63 1 430,42 1 473,21 1 516,00
1 463,58 1 507,94 1 552,30 1 596,66 1 642,09
1 559,96 1 604,32 1 650,18 1 696,76 1 743,34 1 791,64 1 843,35
1 686,24 1 743,65 1 804,02 1 867,75 1 931,48 1 995,21 2058,94
1 880,20 1 945,95 2 011,70 2 077,45 2143,20 2 208,95 2 274,70
2147,94 2 229,62 2 311,30 2 392,98 2474,66 2 556,34 2 638,02
2433,65 2 517,34 2 601,03 2 684,72 2 768,41 2 852,10 2 935,79 3 019,48
2 702,42 2 802,21 2 902,00 3 001,79 3101,58 3 201,37 3301,16 3 400,95
3030,07 3137,81 3245,55 3353,29 3 461,03 3 568,77 3 676,51 3 784,25
3291,76 3 431,45 3571,14 3 710,83 3850,52 3 990,21 4129,90 4269,59
3687,99 3 841,56 3 995,13 4148,70 4302,27 4455,84 4 609,41 4 762,98 4 916,55
4140,53 4318,15 4 495,77 4673,39 4 851,01 5028,63 5206,25 5 383,87 5 561,49
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. Bundesbesoldungsordnung C
Ortszu-
Besoldungs-
schlag
gruppe
Tarifklasse
C1 lb Stufe 1 2 934,91 1
Stufe 2 3 042,69
Dienstaltersstufe
1 2 3 4 5 6
1 1 1 1 1
C2 2 390,26 2 561,93 2 733,60 2 905,27 3076,94 3 248,61
lb
C3 2 701,29 2895,66 3090,03 3 284,40 3478,77 3 673,14
C4 la 3 498,49 3 693,88 3889,27 4084,66 4280,05 4 475,44
4. Bundesbesoldungsordnung R
Ortszu- Stufe
Besoldungs-
schlag
gruppe
Tarifklasse 1 2 3 4 5 6
1 1 1 1 1
Lebensalter
31 33 35 37 39 41
1 1 1 1 1
R 1 3 088,45 3307,86 3 527,27 3 746,68 3966,09 4185,50
1b
R 2 3 613,54 3 832,95 4052,36 4 271,77 4491,18 4 710,59
R 3 6100,65
R 4 6 506,13
R 5 6 971,35
R 6 7 410,65
la
R 7 7 837,97
R 8 8283,39
R 9 8 836,44
R 10 11 043,36
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1471
1
Stufe 3 3150,43
Dienstaltersstufe
7 8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1 1
3420,28 3 591,95 3 763,62 3935,29 4106,96 4278,63 4450,30 4 621,97 4 793,64
3 867,51 4 061,88 4256,25 4450,62 4 644,99 4839,36 5033,73 5228,10 5422,47
4 670,83 4 866,22 5 061,61 5257,00 5452,39 5647,78 5843,17 6038,56 6233,95
7 8 9 10
1 1 1
43
1
45 1
47
1
49
4 404,91 4 624,32 4843,73 5 063,14
4930,00 5149,41 5 368,82 5 588,23
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 2
(Anlage V des BBesG)
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse
Tarif- Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
gehörende Stufe 1 Stufe 2
klasse 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
Besoldungsgruppen
B 3 bis B 11
la C4 751,64 871,54 974,12 1 072,16 1117,66 1 203,87 1 290,08 1 397,47
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 634,08 753,98 856,56 954,60 1 000,10 1 086,31 1172,52 1 279,91
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 563,53 683,43 786,01 884,05 929,55 1 015,76 1101,97 1 209,36
II A 1 bis A 8 530,84 645,04 747,62 845,66 891,16 977,37 1 063,58 1170,97
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 107,39 DM.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2: Tarifklasse I c 450,83 DM
Tarifklasse II 424,68 DM
Anlage 3 a
(Anlage VI a des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 l 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 l 10 1 11 1 12
A 1 bis A 4 ..... 824 990 1156 1 322 1488 1 654 1 820 1986 2152 2318 2484 2650
A 5 bis A 6 ..... 940 1 115 1 290 1465 1 640 1 815 1 990 2165 2340 2 515 2690 2865
A 7 bis A 8 ..... 1 064 1 257 1450 1 643 1 836 2029 2222 2 415 2608 2 801 2994 3187
A 9 ............ 1 255 1 463 1 671 1879 2087 2295 2 503 2 711 2 919 3127 3335 3543
A 10 ............ 1 422 1 639 1 856 2073 2290 2 507 2724 2941 3158 3375 3592 3809
A 11 ............ 1 567 1 797 2027 2257 2487 2717 2947 3177 3407 3637 3867 4097
A12 ............ 1 742 1 985 2228 2471 2 714 2957 3200 3443 3686 3929 4172 4 415
A13 ............ 1 915 2169 2423 2677 2 931 3185 3439 3693 3947 4 201 4455 4 709
A 14 ............ 2092 2354 2 616 2878 3140 3402 3664 3926 4188 4450 4 712 4974
A 15 ............ 2338 2 621 2904 3187 3470 3 753 4036 4 319 4602 4885 5168 5 451
A 16 bis B 2 ..... 2520 2823 3126 3429 3 732 4035 4338 4 641 4944 5247 5550 5853
B 3 bis B 4 ..... 2 554 2878 3202 3526 3850 4174 4498 4822 5146 5470 5 794 6118
B 5 bis B 7 ..... 2833 3191 3 549 3907 4265 4623 4981 5339 5697 6055 6413 6 771
B 8 und höher .. 3095 3 506 3917 4328 4 739 5150 5 561 5972 6383 6794 7205 7 616
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1473
Anlage 3b
(Anlage VI b des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1
4 1
5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1
12
A 1 bis A 4 ..... 700 841 982 1123 1 264 1 405 1 546 t 687 1 828 1 969 2110 2 251
A 5 bis A 6 ..... 799 948 1 097 1 246 1 395 1 544 1 693 1 842 1 991 2140 2289 2438
A 7 bis A 8 ..... 904 1 068 1 232 1 396 1 560 1 724 1 888 2-052 2 216 2380 2544 2708
A 9 ............ 1 067 1 244 1 421 1 598 1 775 1 952 2129 2306 2483 2660 2837 3 014
A 10 ............ 1 209 1 393 1 577 1 761 1 945 2129 2 313 2497 2 681 2865 3049 3233
A 11 ............ 1 332 1 527 1 722 1 917 2112 2307 2502 2697 2892 3087 3282 3477
A12 ............ 1 481 1 688 1 895 2102 2 309 2 516 2723 2930 3137 3344 3 551 3 758
A13 ............ 1 628 1 844 2060 2276 2492 2 708 2924 3140 3356 3572 3 788 4004
A14 ............ 1 778 2 001 2 224 2447 2670 2893 3116 3339 3562 3 785 4008 4231
A15 ............ 1 987 2228 2469 2 710 2 951 3192 3433 3674 3915 4156 4397 4638
A 16 bis B 2 ..... 2142 2400 2658 2 916 3174 3432 3690 3948 4206 4464 4 722 4980
B 3 bis B 4 ..... 2171 2446 2 721 2996 3271 3 546 3 821 4096 4 371 4646 4 921 5196
B 5 bis B 7 ..... 2408 2 712 3 016 3320 3624 3928 4232 4536 4840 5144 5448 5 752
B 8 und höher .. 2 631 2980 3329 3678 4027 4376 4 725 5074 5423 5 772 6121 6470
Anlage 3c
(Anlage VI c des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1
11 1 12
A 1 bis A 4 ..... 577 693 809 925 1 041 1157 1 273 1389 1 505 1 621 1 737 1 853
A 5 bis A 6 ..... 658 781 904 1 027 1150 1 273 1 396 , 1 519 1 642 1 765 1 888 2 011
A 7 bis A 8 ..... 745 880 1 015 1150 1285 1420 1 555 1 690 1825 1 960 2095 2230
A 9 ............ „879 1 025 1171 1317 1463 1 609 1 755 1 901 2047 2193 2339 2485
A10 ............ 995 1147 1 299 1 451 1 603 1 755 1 907 2059 2 211 2363 2 515 2 667
A 11 ............ 1 097 1 258 1 419 1 580 1 741 1 902 2063 2224 2385 2546 2 707 2868
A12 ............ 1 219 1 389 1 559 1 729 1 899 2069 2239 2409 2579 2749 2 919 3089
A13 ............ 1 341 1 519 1 697 1 875 2053 2231 2409 2 587 2765 2943 3121 3299
A14 ............ 1 464 1 647 1 830 2013 2196 2379 2562 2745 2 928 3 111 3294 3477
A15 ••• • •••••••• 1 637 1835 2033 2231 2429 2627 2825 3023 3221 3 419 3617 3 815
A 16 bis B 2 ..... 1 764 1976 2188 2400 2 612 2824 3036 3248 3460 3672 3884 4096
B 3 bis B 4 ..... 1 788 2 015 2242 2469 2696 2923 3150 3377 3604 3 831 4058 4285
B 5 bis B 7 ..... 1 983 2234 2485 2 736 2987 3238 3489 3 740 3 991 4242 4493 4 744
B 8 und höher .. 2167 2455 2 743 3031 3319 3607 3895 4183 4 471 4 759 5047 5335
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 3d
(Anlage VI d des BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
· Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A4 ..... 404 485 566 647 728 809 890 971 1 052 1133 1 214 1295
A 5 bis A6 ..... 461 547 633 719 805 891 977 1 063 1149 1235 1 321 1407
A 7 bis AB ..... 522 616 110· 804 898 992 1 086 1180 1 274 1368 1462 1556
A 9 ............ 615 717 819 921 1 023 1125 1227 1329 1 431 1533 1 635 1 737
A 10 ............ 697 803 909 1 015 1 121 1227 1333 1439 1 545 1 651 1 757 1863
A 11 ............ 768 881 994 1107 1220 1333 1446 1 559 1672 1785 1898 2 011
A 12 ............ 853 972 1 091 1 210 1329 1448 1567 1 686 1805 1924 2043 2162
A 13 ............ 939 1 064 1189 1 314 1439 1 564 1689 1 814 1 939 2064 2189 2314
A 14 ............ 1 025 1153 1 281 1409 1 537 1 665 1793 1 921 2049 2177 2305 2433
A 15 ............ 1146 1285 1424 1 563 1 702 1 841 1980 2119 2258 2397 2536 2675
A 16 bis B 2 ..... 1235 1 383 1 531 1679 1827 1 975 2123 2271 2 419 2567 2715 2863
B 3 bis B 4 ..... 1252 1 411 1570 1729 1888 2047 2206 2365 2524 2683 2842 3001
B 5 bis B 7 ..... 1388 1 564 1 740 1 916 2092 2268 2444 2620 2796 2972 3148 3324
B 8 und höher .. 1 517 1 719 1 921 2123 2325 2527 2729 2931 3133 3335 3537 3739
Anlage 3e
(Anlage VI e des BBesG)
Auslandszuschlag(§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12
A 1 bis A4 ..... 490 589 688 787 886 985 1084 1183 1282 1 381 1480 1 579
A 5 bis A6 ..... 559 664 769 874 979 1084 1189 1294 1399 1 504 1609 1 714
A 7 bis AS ..... 633 748 863 978 1 093 1208 1323 1438 1553 1668 1 783 1898
A 9 ............ 747 871 995 1119 1243 1367 1491 1615 1739 1863 1987 2111
A 10 ............ 846 975 1104 1233 1362 1 491 1620 1749 1878 2007 2136 2265
A 11 ............ 932 1069 1206 1343 1480 1617 1754 1 891 2028 2165 2302 2439
A 12 ............ 1036 1181 1326 1 471 1 616 1 761 1906 2051 2196 2341 2486 2631
A 13 ............ 1140 1 291 1442 1593 1 744 1895 2046 2197 2348 2499 2650 2801
A 14 ............ 1244 1400 1 556 1 712 1868 2024 2180 2336 2492 2648 2804 2960
A 15 ............ 1 391 1 559 1727 1895 2063 2231 2399 2567 2735 2903 3071 3239
A 16 bis B 2 ..... 1499 1679 1859 2039 2219 2399 2579 2759 2939 3119 3299' 3479
B 3 bis B 4 ..... 1520 1 713 1906 2099 2292 2485 2678 2871 3064 3257 3450 3643
B 5 bis B 7 ..... 1686 1899 2112 2325 2538 2 751 2964 3177 3390 3603 3816 4029
B 8 und höher .. 1842 2087 2332 2577 2822 3067 3312 3557 3802 4047 4292 4537
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1475
Anlage 3f
(Anlage VI f des BBesG)
Auslandskinderzuschlag (§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16
157 180 203 226 249 272 295 318 341 364 387 410 157
B 1 bis B 11
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundeskinder-
geldgesetz zustehen würde.
Anlage 4 Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche Mark,
(Anlage VII des BBesG) für das dem Beamten Kindergeld nach dem Bundeskinder-
geldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des§ 3 oder
Zulage für die Beamten in der Ständigen § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde und das
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland sich nicht nur vorübergehend im Haushalt des Beamten auf-
hält. Der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind nur einmal
bei der Deutschen Demokratischen Republik gezahlt.
(Monatsbeträge in DM)
Stufe 1
(verheiratete Anlage 5
Beamte mit (Anlage VIII des BBesG)
Stufe 2
gemeinsamem
Besoldungsgruppe (sonstige
Wohnsitz im
Amtsbereich der
Beamte) Anwärtergrundbetrag
Ständigen Anwärterverheiratetenzuschlag
Vertretung)
(Monatsbeträge in DM)
A 1 bis A 4 1 053 929 Eingangsamt, in Verheirateten-
Grundbetrag
A 5 bis A 6 1177 1 011 das der An- zuschlag
wärter nach Ab-
A 7 bis A 8 1320 1143 schluß des Vor- vor Voll- nach Voll-
nach nach
A 9 1 517 1279 bereitungs- endung des endung des
§ 62 § 62
dienstes unmit- 26. Lebens- 26. Lebens-
Abs. 1 Abs. 2
A10 1 685 1 418 telbar eintritt jahres jahres
A 11 1 838 1 531
A12 2 019 1 660
A 1 bis A 4 797 895 253 84
A13 2194 1 809
A 5 bis A 8 956 1 091 292 84
A 14 2367 1 960
A15 2624 2148 A 9 bis A 11 1127 1 285 338 84
A16 2822 2270 A 12 1 441 1624 370 84
B 3 2888 2270 A 13 1494 1679 377 84
B 6 3192 2445 A 13 + Zulage
B 9 und höher 3 519 2619 (Nummer 27
Abs. 1 Buch-
stabe d der Vor-
bemerkungen
Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit zu den Bundes-
ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amts- besoldungsord-
bereich der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehe- nungen A und B)
gatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entspre- oder R 1 1 548 1 737 382 84
chenden für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hat.
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 6
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge),
- in der -Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag Betrag
in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Vom hundert,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz für Anwärter der Laufbahn-
§ 44 gruppe
bis zu 150,00
des mittleren Dienstes 150,00
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00
des gehobenen Dienstes 200,00
§ 50a 90,00 250,00
des höheren Dienstes
§ 78 bis zu 150,00
Nummer 8 a
Die Zulage beträgt für die Beamten
und Soldaten der Besoldungs-
Bundesbesoldungsordnungen A und B gruppen
Vorbemerkungen A 1 bis A 5 . 110,00
Nummer 2 Abs. 2 250,00 A 6 bis A 9 150,00
A 10 bis A 13 185,00
Nummer 4 50,00
A 14 und höher 220,00
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00
Buchstabe b bis zu 50,00 für Anwärter der Laufbahn-
gruppe
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00
des mittleren Dienstes 80,00
Buchstabe b 360,00
Buchstabe c (;!es gehobenen Dienstes 105,00
288,00
des höheren Dienstes 130,00
Nummer 6 a 120,00
Nummer 7 Nummer 9
Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des Die Zulage beträgt nach einer
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts Dienstzeit
Besoldungsgruppen oder, bei festen
von einem Jahr 60,00
Gehältern, des
Grundgehalts der von zwei Jahren 120,00
Besoldungs-
gruppe*) Nummer 10 Abs. 1
A 1 bis A 5 AS Die Zulage beträgt nach einer
Dienstzeit
A 6 bis A 9 A9
von einem Jahr 60,00
A 10 bis A 13 A13
von zwei Jahren 120,00
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 83
Nummer 11 1/12 des Grund-
B 5 bis B 7 86 gehalts und des
B 8 bis B 10 89 Ortszuschlags *)
B 11 B 11
Nummer 12 90,00
Nummer 8 Abs. 1
Nummer 13a bis zu 150,00
Die Zulage beträgt für die Beamten
der Besoldungsgruppen
Nummer 19 Satz 1 241,00
A 1 bis A 5 200,00
A 6 bis A 9 275,00 Nummer 23
A 10 bis A 13 350,00 Absatz 1 87,00
A 14 und höher 425,00 At;>satz 2 145,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1477
Betrag Betrag
in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Vom hundert,
Bruchteil Bruchteil
nach Absatz 3 Satz 2 ruhege- Besoldungsgruppen Fußnote
haltfähig bei Beamten
A9 4 259,45
des mittleren Dienstes 20,00
5 80,00
des gehobenen Dienstes 45,00
A12 7,8 150,64
Nummer 24 A 13 6 120,50
Absatz 1 7 180,76
Die Zulage beträgt für A14 5 180,76
Beamte A15 7 180,76
des mittleren Dienstes/ für 89 3 450,00
Unteroffiziere 87,00
B 10 1, 2 417,76
des gehobenen Dienstes/
für Offiziere bis zur Besol-
dungsgruppe A 12 145,00
nach Absatz 2 ruhegehalt-
fähig bei Beamten
des mittleren Dienstes/ Bundesbesoldungsordnung C
bei Unteroffizieren 67,00
des gehobenen Dienstes/ Vorbemerkungen
bei Offizieren bis zur
Besoldungsgruppe A 12 100,00 Nummer 3
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Nummer 25 Abs. 1 100,00
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Nummer 26 Gehältern, des
Absatz 1 Grundgehalts der
Die Zulage beträgt für Beamte Besoldungs-
gruppe *)
des mittleren Dienstes 67,00
des gehobenen Dienstes 100,00 für Professoren der Besol-
dungsgruppe C 2 und für
Absatz 2 Hochschulassistenten A 15
Die Zulage beträgt für Beamte
für Professoren der Besol-
des mittleren Dienstes 20,00 dungsgruppen C 3 und C 4 B3
des gehobenen Dienstes 45,00
Nummer 5
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a 40,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
Buchstabe b 67,00
der Besoldungsgruppe R 1 402,00
Buchstabe c 100,00
der Besoldungsgruppe R 2 450,00
Buchstabe d 100,00
Nummer 30 145,00
nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
ruhegehaltfähig 45,00
Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppen Fußnote
Vorbemerkungen
A2 1 34,83 Nummer 2
2 34,67
'die Zulage beträgt 12,5 V. H. des
A3 1, 2 34,83 Endgrundgehalts
A4 1, 2 34,83 oder, bei festen
A5 3, 4 34,83 Gehältern, des
Grundgehalts der
A7 2 80,00
Besoldungs-
3 43,22 gruppe *)
AB 3 55,73
4 80,00 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Betrag
in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert,
Bruchteil
a) bei Verwendung bei ober-
sten Gerichtshöfen des
Bundes für die Richter
und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung bei ober-
sten Bundesbehörden, der
Hauptverwaltung der Deut-
sehen Bundesbahn oder
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen
kein Richteramt übertra-
gen ist, für die Richter und
Staatsanwälte der Besol-
dungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 83
R 5 bis R 7 86
R 8 bis R 10 89
Nummer 4 75,00
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 180,76
R2 3 bis 8,10 180,76
R3 3 180,76
R8 2 361,50
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1479
Verordnung
über den für die Kalenderjahre 1981 und 1982 maßgebenden Vomhundertsatz
nach § 61 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes
Vom 17. Dezember 1981
Auf Grund des§ 61 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehin-
dertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649) wird unter Be-
rücksichtigung von Artikel 2 des Gesetzes über die un-
entgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentli-
chen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1S. 989)
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
und dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
§ 1
Der Vomhundertsatz nach § 61 Abs. 2 Satz 1 des
Schwerbehindertengesetzes beträgt für die Kalender-
jahre 1981 und 1982 je 0,72 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 69 des Schwerbe-
hindertengesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Fingerhut
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
Vom 17. Dezember 1981
Auf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
§ 24 Nr. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist,
und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966
1S. 1), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Fernunterrichts-
schutzgesetzes geändert worden ist, wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft verordnet:
Artikel 1
§ 63 Abs. 4 der Verordnung über die Berufsausbil-
dung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 (BGBI. 1
S. 1073), die zuletzt durch Verordnung vom
18. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2302) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
,,Absatz 3 gilt auch für Berufsausbildungsverhältnisse,
die in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember
1982
1. in dem Stadtkreis Freiburg oder in den Landkreisen
Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Em-
mendingen, Lörrach oder Ravensburg oder
2. in den Regierungsbezirken Niederbayern, Ober-
bayern oder Schwaben infolge der Anrechnung des
Besuchs einer berufsbildenden Schule nach § 2 oder
§ 3 der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Ver-
ordnung vom 17. Juli 1978 (BGBl.IS.1061) mit dem
zweiten Ausbildungsjahr
beginnen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes und § 1 28 der Handwerksordnung
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1481
Verordnung
über Ausnahmen von der Gefahrgutverordnung Straße
und von der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(Gefahrgutausnahmeverordnung)
Vom 18. Dezember 1981
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) wird nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
Dritte Straßen-Gefahrgutausnahmeregelung
Abweichend von § 1 2 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße dürfen Tank-
fahrzeuge mit gefährlichen Gütern auch von Fahrzeugführern geführt werden,
die nicht über die dort vorgeschriebene Fahrpraxis verfügen.
§ 2
Erste Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeregelung
Abweichend von den§§ 3, 6, 7, 8 und 9 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
dürfen gefährliche Güter unter den Voraussetzungen und nach den Bedingun-
gen der in der Anlage aufgeführten Sonder-/ Ausnahmegenehmigungen beför-
dert werden.
§3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch
im Land Berlin.
§4
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. § 1 tritt mit dem Inkraft-
treten der Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße,
§ 2 mit dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-
verordnung Eisenbahn außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
(zu§ 2)
Ausnahme-/ Klasse Stoffe Inhalt der Ausnahme- oder Sondergenehmigung Fundstelle
Sonder- der Ziffer
genehmigung
Nr.
171 1 a 6 b) Zulassung von BGBI. 1979 1 S. 1609
a) trockenem, fein- bis grobstückigem Tritonal, einer Mischung
von Trinitrotoluol und Aluminium mit einem Aluminiumanteil von
höchstens 23 % und
b) reinem granuliertem Trinitrotoluol
zur Beförderung in geschlossener Ladung
206 1 a Zulassung von Nitrozellulose-Schwarzpulver (NSP), ,.Benite BGBI. 1979 1 S. 1609
strands und Benite ignition powder", jeweils in bestimmter
Zusammensetzung
228 1a Zulassung des Treibsatzes „Prades" in bestimmter Zusammen- TVA *) Nr. 820/1967
setzung
223 1a Zulassung der Sprengstoffübertragungsladung „Booster PD 40" TVA Nr. 824/1967
sowie des Sprengstoffs „Kamon", jeweils in bestimmter Zusam- und 909/1973
mensetzung
237 1 C 15 u. 15 B Verpackungszulassung TV A Nr. 67 4/1975,
691 /1976, 164/1977,
1204/1977, 260/1978
und 866/1979
255 1b 2 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 34/1968
und 909/1973
256 1 b 5 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 35/1968
262 1 C 9, 22, 23, Verpackungszulassung TVA Nr. 286/1975
24 u. 25
265 1 a Zulassung des Festtreibstoffes „CDB 99" in bestimmter Zusam- TVA Nr. 734/1969
1b mensetzung
273 1 a 8 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 545/1968
284 1b Zulassung der Gasgeneratortype „G 1 50" in bestimmter Zusam- TVA Nr. 1286/1968
mensetzung
298 1C 22 Verpackungszulassung TVA Nr. 80/1977
304 1 a 12 a) Beförderung in loser Schüttung in Kleincontainern TVA Nr. 1148/1969
und 702/1978
311 1C 1 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 1228/1969
313 1b Zulassung von Druckgaspatronen mit bestimmtem Aufbau und in TVA Nr. 1152/1969
besonders festgelegter Verpackung
327 5.2 Zulassung von Peressigsäuren in bestimmter Zusammensetzung TVA Nr. 287 /1975
und 1543/1976
329 2 3 b) Beförderung von Propan und Butan in sowjetischen Kesselwagen TV A Nr. 52/1978
331 1 C 14 Verpackungszulassung TVA Nr. 1139/1970
337 1 a 11 a) u. b) Verpackungszulassung TVA Nr.1516/1970
345 6.1 2 c) Verpackungszulassung TV A Nr. 1828/1970
353 1 a 14 c) Verpackungszulassung TV A Nr. 152/1971
354 1 C Zulassung von „Champagne-Party-Knallern" TVA Nr. 412/1974
357 1 a Zulassung der Festtreibstoffe „P 70", ,.P 71 " und „P 72" in be- TVA Nr. 787 /1971
stimmter Zusammensetzung
384 1 a Zulassung von wasserhaltigen gelierten Nitratsprengstoffen TVA Nr. 1677 /197 4
1
391 1 C 30 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 733/1972
395 1b 5 e) Verpackungszulassung TVA Nr. 1143/1972
•) TVA = Tarif- und Verkehrs-Anzeiger für den Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Güter- und Tierverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1483
Ausnahme-/ Klasse Stoffe Inhalt der Ausnahme- oder Sondergenehmigung Fundstelle
Sonder- der Ziffer
genehmigung
Nr.
399 1 C 28 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1145/1972
400 1C 1 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1058/1972
401 1b 5 f) Verpackungszulassung TVA Nr. 1146/1972
402 1C 30 b) Verpackungszulassung TVA Nr. 1059/1972
406 4.2 Zulassung von Natriumhydrogensulfid (Natriumsulfhydrat) mit TVA Nr. 1283/1972
mehr als 75 % NaHS
413 1b 1 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 1701 /1972
und 953/1973
431 1a 11 a), Verpackungszulassung TVA Nr. 1164/1976
b) u. c)
432 6.1 61 Verpackungszulassung TV A Nr. 822/1978
454 5.2 Zulassung von organischen Peroxiden in bestimmter Zusammen- TVA Nr. 548/1974
setzung
457 1b 5 e) Verpackungszulassung TVA Nr. 654/197 4
462 2 3 bt) Verpackungszulassung TV A Nr. 1356/1974
und 473/1978
468 alle Verkleinerung der Gefahrzettel TVA Nr. 1312/1974
495 2 3 c) Beförderung von Vinylchlorid in sowjetischen Kesselwagen TVA Nr. 160/1979
und 905/1981
516 6.2 10 A Beförderung von Hausmüll in Metallbehältern TVA Nr. 110/1981
und 196/1981
520 4.2 Zulassung von Cyclooktadienphosphin TVA Nr. 1331 /1976
EVO 13/77 5.2 40 Zulassung von organischen Peroxiden zu Versuchszwecken TVA Nr. 584/1977
und 1511/1979
EVO 15/77 5.2 Zulassung von organischen Peroxiden in bestimmter Zusammen- TVA Nr. 586/1977
setzung
EVO 20/77 1a 11, 12, 13, Beförderung von Sprengstoffen, die zum Export bestimmt sind TVA Nr. 811/1977
14 u. 14 B
EVO 22/77 4.2 3 u. 3 B Zulassung zur Beförderung in Tankcontainern und Kesselwagen TVA Nr. 1103/1977
EVO 28/77 1 C 3 B. Verpackungszulassung TVA Nr. 1225/1977
EVO 7/78 5.2 Zulassung von organischen Peroxiden in bestimmter Zusammen- TVA Nr. 202/1978
setzung
EVO 9/78 1a 8 c) Verpackungszulassung TVA Nr. 329/1978
EVO 38/78 4.2 6 a) Freistellung von Zinkstaub TVA Nr. 993/1978
EVO 56/78 1 C 30 a) Verpackungszulassung TVA Nr. 66/1979
EVO 4/79 5.2 Zulassung von organischen Peroxiden in bestimmter Zusammen- TVA Nr. 164/1979
setzung
EVO 11/79 1b 2 c) Verpackungszulassung TV A Nr. 646/1979
EVO 13/79 5.2 Zulassung von organischen Peroxiden in bestimmter Zusammen- TV A Nr. 694/1979
setzung
EVO 15/79 5.2 Zulassung von organischen Peroxiden in bestimmter Zusammen- TVA Nr. 695/1979
setzung
EVO 22/79 8 Verzicht auf Gefahrzettel nach Muster 8 TV A Nr. 960/1979
E 8/80 alle Kennzeichnung mit Kennzeichnungsnummern nach Rn. 1801 des TVA Nr. 782/1980
RIO
4 M/1978 1a Zulassung von Explosivstoffen und Gegenständen TVA Nr. 328/1978
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(9. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 9. UhAnpV)
Vom 18. Dezember 1981
Auf Grund 4 von 204 auf 216 Deutsche Mark,
5 von 223 auf 236 Deutsche Mark,
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch das Gesetz vom 6 von 244 auf 258 Deutsche Mark,
16. Februar 1979 (BGBI. I S. 181) geänderten§ 277 a, b) für den Ehegatten(§ 269 a Abs. 3 des Gesetzes)
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 eingefüg- in Zuschlagstufe
ten, durch das Gesetz vom 13. Februar 1974 (BGBI. I
1 von 63 auf 67 Deutsche Mark,
S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und § 292 Abs. 7
sowie 2 von 73 auf 77 Deutsche Mark,
3 von 83 auf 88 Deutsche Mark,
- des § 367 Abs. 1
4 von 93 auf 98 Deutsche Mark,
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be- 5 von 104 auf 11 0 Deutsche Mark,
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1909)
6 von 125 auf 132 Deutsche Mark,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: 4. der Sozialzuschlag
§ 1 a) für den Berechtigten ( § 269 b Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes)
Anpassung der Unterhaltshilfe von 73 auf 77 Deutsche Mark,
Vom 1. Januar 1982 ab werden erhöht: b) für den Ehegatten(§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des
Gesetzes)
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der von 93 auf 98 Deutsche Mark,
Unterhaltshilfe
c) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
a) für den Berechtigten ( § 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Gesetzes)
Abs. 1 des Gesetzes) von 114 auf 1 21 Deutsche Mark,
von 529 auf 559 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Ge-
b) für den Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, setzes)
§ 269 Abs. 2 des Gesetzes)
von 42 auf 44 Deutsche Mark,
von 353 auf 373 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zah-
Abs. 2 des Gesetzes) lung bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2
von 180 auf 190 Deutsche Mark, Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes)
von 604 auf 645 vom Hundert.
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Ge-
setzes)
von 291 auf 308 Deutsche Mark, §2
Anpassung von Beträgen in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage(§ 267 Abs. 1
letzter Satz des Gesetzes) Vom 1. Januar 1982 ab werden erhöht:
von 167 auf 179 Deutsche Mark,
1 . die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder
3. der Selbständigenzuschlag Krankenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes)
a) für den Berechtigten (§ 269 a Abs. 2 des Ge-
setzes) a) für einen untergebrachten alleinstehenden Be-
rechtigten
in Zuschlagstufe von 167 auf 177 Deutsche Mark,
1 von 1 20 auf 127 Deutsche Mark, b) für einen untergebrachten nicht dauernd getrennt
2 von 1 54 auf 163 Deutsche Mark, lebenden Ehegatten
3· von 183 auf 194 Deutsche Mark, von 124 auf 131 Deutsche Mark,
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1485
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen §4
von 78 auf 82 Deutsche Mark,
Anpassung von Beträgen in § 292 des Gesetzes
2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunter- Vom 1 . Januar 1982 ab werden erhöht:
haltshilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)
von 212 auf 224 Deutsche Mark. 1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunter-
haltshilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und
§3 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
von 212 auf 224 Deutsche Mark,
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages
der Entschädigungsrente 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
des Gesetzes
Vom 1. Januar 1982 ab werden erhöht:
a) für einen untergebrachten alleinstehenden Be-
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs- rechtigten oder einen Ehegatten
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes von 79 auf 84 Deutsche Mark,
a) für den Berechtigten b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
von 887 auf 921 Deutsche Mark, von 136 auf 144 Deutsche Mark,
b) für den Ehegatten c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 521 auf 546 Deutsche Mark, von 27 auf 29 Deutsche Mark.
c) für jedes Kind
von 188 auf 198 Deutsche Mark,
d) für. Vollwaisen §5
von 356 auf 373 Deutsche Mark,
Berlin-Klausel
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1
Satz 4 des Gesetzes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 374 des Lasten-
a) für den Berechtigten ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
von 1 11 7 auf 1 151 Deutsche Mark,
b) für den Ehegatten
von 576 auf 601 Deutsche Mark,
§6
c) für jedes Kind
von 239 auf 249 Deutsche Mark, Inkrafttreten
d) für Vollwaisen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 471 auf 488 Deutsche Mark. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
· Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister des Innern
Gerhart Baum
1486 Bundesgesetzblatt, ,Jahrgang 1981 , Teil 1
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1982
Vom 18. Dezember 1981
Auf Grund des§ 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Dritten für Hessen 3,8 vom Hundert
Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- für Niedersachsen 4,0 vom Hundert
chung vom 17. November 1980 (BGBI. 1 S. 2137) wird
für Nordrhein-Westfalen 4,8 vom Hundert
verordnet:
für Rheinland-Pfalz 4,5 vom Hundert
§ 1 für das Saarland 4,8 vom Hundert
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1982 für Schleswig-Holstein 3,5 vom Hundert
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 4,2 vom
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichsab-
gabe für die aus Lieferungen von Elektrizität an Endver- §2
braucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse be-
trägt nach§ 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November tungsgesetzes in Verbindung mit§ 18 des Dritten Ver-
1980 (BGBI. 1 S. 2137): stromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. November 1980 (BGBI. I S. 2137) auch
für Baden-Württemberg 3, 7 vom Hundert im Land Berlin.
für Bayern 3,9 vom Hundert
für Berlin 3,2 vom Hundert §3
für Bremen 4,0 vom Hundert Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für Hamburg 4,7 vom Hundert in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 18. Dezember 1981
Auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 In § 2 Abs. 1 Satz 4 und in § 3 Abs. 6 wird jeweils das
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Datum „31. Dezember 1981" durch das Datum
gesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945, 1946), ,,31. Dezember 1982" ersetzt.
der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1S. 2445) geändert worden ist, sowie des
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4, 5, 8 und 9 Buchstaben a und b und des § 29 Nr. 1 des Artikel 2
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung vom 16. Dezember 1977
(BGBI. I S. 2589), zuletzt geändert durch die Verordnung
Artikel 3
vom 19. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2308), wird wie folgt
geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1486 Bundesgesetzblatt, ,Jahrgang 1981 , Teil 1
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1982
Vom 18. Dezember 1981
Auf Grund des§ 8 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Dritten für Hessen 3,8 vom Hundert
Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- für Niedersachsen 4,0 vom Hundert
chung vom 17. November 1980 (BGBI. 1 S. 2137) wird
für Nordrhein-Westfalen 4,8 vom Hundert
verordnet:
für Rheinland-Pfalz 4,5 vom Hundert
§ 1 für das Saarland 4,8 vom Hundert
Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1982 für Schleswig-Holstein 3,5 vom Hundert
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 4,2 vom
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichsab-
gabe für die aus Lieferungen von Elektrizität an Endver- §2
braucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse be-
trägt nach§ 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November tungsgesetzes in Verbindung mit§ 18 des Dritten Ver-
1980 (BGBI. 1 S. 2137): stromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. November 1980 (BGBI. I S. 2137) auch
für Baden-Württemberg 3, 7 vom Hundert im Land Berlin.
für Bayern 3,9 vom Hundert
für Berlin 3,2 vom Hundert §3
für Bremen 4,0 vom Hundert Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
für Hamburg 4,7 vom Hundert in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 18. Dezember 1981
Auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 In § 2 Abs. 1 Satz 4 und in § 3 Abs. 6 wird jeweils das
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Datum „31. Dezember 1981" durch das Datum
gesetzes vom 15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945, 1946), ,,31. Dezember 1982" ersetzt.
der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1S. 2445) geändert worden ist, sowie des
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4, 5, 8 und 9 Buchstaben a und b und des § 29 Nr. 1 des Artikel 2
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung vom 16. Dezember 1977
(BGBI. I S. 2589), zuletzt geändert durch die Verordnung
Artikel 3
vom 19. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2308), wird wie folgt
geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1487
Verordnung
über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz
(ChemG Gefährlichkeitsmerkmale-V)
Vom 18. Dezember 1981
Auf Grund des§ 3 Nr. 3, zweiter Halbsatz, des Che- c) nach Aufnahme über die Atemwege an der Ratte
mikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1 eine LC 50 von 2 mg/1 Luft bis 20 mg/1 Luft pro
S. 1718) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung 4 Stunden
des Bundesrates verordnet: ermittelt wurde;
§ 1 4. ätzend im Sinne des§ 3 Nr. 3 Buchstabe d des Ge-
(1) Stoffe und Zubereitungen sind setzes, wenn sie als handelsfertige Erzeugnisse am
Kaninchen nach dreißig Minuten dauernder Berüh-
1. sehr giftig im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe a des rung mit der Haut in einer Menge von 0,5 ml oder
Gesetzes, wenn sie infolge von Einatmen, Ver- 0,5 g innerhalb von sieben Tagen das Gewebe zer-
schlucken oder einer Aufnahme durch die Haut stören (Nekrose);
äußerst schwere akute oder chronische Gesund-
heitsschäden oder den Tod bewirken können; dies 5. reizend im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe e des
ist insbesondere der Fall, wenn mit ihnen Gesetzes, wenn sie am Kaninchen nach dreißig
Minuten dauernder Berührung mit der Haut in einer
a) nach Verbringen in den Magen der Ratte eine
Menge von 0,5 ml oder 0,5 g innerhalb von drei
LD 50 bis zu 25 mg/kg Körpergewicht,
Tagen Entzündungen hervorrufen;
b) nach Verbringen auf die Haut der Ratte oder des
Kaninchens eine LD 50 bis zu 50 mg/kg Körper- 6. explosionsgefährlich im Sinne des § 3 Nr. 3 Buch-
gewicht, stabe f des Gesetzes, wenn sie durch Flamment-
c) nach Aufnahme über die Atemwege an der Ratte zündung zur Explosion gebracht werden können
eine LC 50 bis zu 0,5 mg/I Luft pro 4 Stunden oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind
als Dinitrobenzol;
ermittelt wurde;
7. brandfördernd im Sinne des§ 3 Nr. 3 Buchstabe g
2. giftig im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe b des Ge-
des Gesetzes, wenn sie
setzes, wenn sie infolge von Einatmen, Verschluk-
ken oder einer Aufnahme durch die Haut erhebliche a) in Berührung mit anderen, insbesondere ent-
akute oder chronische Gesundheitsschäden oder zündlichen Stoffen stark exotherm reagieren
den Tod bewirken können; dies ist insbesondere der können oder
Fall, wenn mit ihnen b) organische Peroxide sind;
a) nach Verbringen in den Magen der Ratte eine
LD 50 von 25 mg/kg bis 200 mg/kg Körper- 8. hochentzündlich im Sinne des§ 3 Nr. 3 Buchstabe h
gewicht, des Gesetzes, wenn sie als flüssige Stoffe oder Zu-
bereitungen einen Flammpunkt unter 0° Celsius und
b) nach Verbringen auf die Haut der Ratte oder des
einen Siedepunkt von höchstens 35° Celsius ha-
Kaninchens eine LD 50 von 50 mg/kg bis 400
ben;
mg/kg Körpergewicht,
c) nach Aufnahme über die Atemwege an der Ratte 9. leicht entzündlich im Sinne des § 3 Nr. 3 Buch-
eine LC 50 von 0,5 mg/1 Luft bis 2 mg/1 Luft pro stabe i des Gesetzes, wenn sie
4 Stunden a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft
ermittelt wurde; ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich ent-
zünden können,
3. mindergiftig im Sinne des§ 3 Nr. 3 Buchstabe c des
Gesetzes, wenn sie infolge von Einatmen, Ver- b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung
schlucken oder einer Aufnahme durch die Haut einer Zündquelle leicht entzündet werden kön-
Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung nen und nach deren Entfernung weiterbrennen
hervorrufen können; dies ist insbesondere der Fall, oder weiterglimmen,
wenn mit ihnen c) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter
a) nach Verbringen in den Magen der Ratte eine 21 ° Celsius haben,
LD 50 von 200 mg/kg bis 2 000 mg/kg Körper- d) als Gase bei Normaldruck mit Luft einen Zünd-
gewicht, bereich haben oder
b) nach Verbringen auf die Haut der Ratte oder des e) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft
Kaninchens eine LD 50 von 400 mg/kg bis 2 000 leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge
mg/kg Körpergewicht, entwickeln;
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
10. entzündlich im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe j des nachgewiesen wird, d9 ß sie in die Keimzellen
Gesetzes, wenn sie in flüssigem Zustand einen eindringen können;
Flammpunkt von 21 ° Celsius bis einschließlich
55° Celsius haben; 14. auf sonstige Weise für den Menschen schädigend
im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe n, erster Halbsatz
11. krebserzeugend im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe k des Gesetzes, wenn sie bei langanhaltender Auf-
des Gesetzes, wenn sie infolge von Einatmen, Ver- nahme kleiner Mengen infolge von Einatmen, Ver-
schlucken oder Hautresorption beim Menschen schlucken oder Aufnahme durch die Haut in den
Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit Nummern 11 bis 13 nicht genannte chronische
erhöhen können. Dies ist der Fall, wenn Gesundheitsschäden verursachen können;
a) eindeutige epidemiologische Befunde vorliegen,
15. umweltgefährlich im Sinne des § 3 Nr. 3 Buch-
b) sie die Häufigkeit bösartiger Geschwülste in staben, zweiter Halbsatz des Gesetzes, wenn
einem nach geeigneten Methoden durchgeführ- deren Verwendung sofortige oder spätere Gefahren
ten Tierversuch bei Zufuhr der gerade noch darstellen oder darstellen können für die Umwelt,
verträglichen Menge über die Atemwege, in den d. h. für Wasser, Luft und Boden sowie die Bezie-
Magen oder über die Haut erhöhen und sich in hung unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen
geeigneten Kurzzeittesten Anhaltspunkte für andererseits.
eine krebserzeugende oder erbgutverändernde
Eigenschaft ergeben haben oder (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sind:
c) sie die Häufigkeit bösartiger Geschwülste in
a) LD 50 (tödliche Dosis):
einem nach geeigneten Methoden durchgeführ-
ten Tierversuch an einem Säugetier bei Zufuhr die mittlere tödliche Menge eines Stoffes oder einer
über die Atemwege, in den Magen oder über die Zubereitung, die nach Verbringen in den Magen oder
Haut erhöhen, wobei die zugeführten Mengen auf die Haut von Versuchstieren derselben Art von
unter Berücksichtigung eines ausreichenden deren Körper aufgenommen wird und die Hälfte der
Sicherheitsfaktors der menschlichen Exposition Versuchstiere tötet; sie wird ausgedrückt in Milli-
vergleichbar sind; gramm pro Kilogramm Körpergewicht (mg/kg),
b) LC 50 (tödliche Konzentration):
1 2. fruchtschädigend im Sinne des § 3 Nr. 3 Buch- die mittlere tödliche Konzentration eines Stoffes oder
stabe I des Gesetzes, wenn sie das vorgeburtliche einer Zubereitung, die nach Aufnahme über die Atem-
Leben des Menschen derart schädigen, daß eine wege von Versuchstieren innerhalb eines bestimm-
dauerhafte (irreversible) Störung der Fruchtent- ten Zeitraumes die Hälfte der Versuchstiere tötet. Sie
wicklung im Mutterleib oder eine dauerhafte (ir- wird ausgedrückt in Milligramm pro Liter Luft pro
reversible) Beeinträchtigung der nachgeburtlichen 4 Stunden und wird an der Ratte als Versuchstier
Entwicklung der Nachkommen verursacht werden bestimmt.
kann. Dies ist der Fall, wenn
a) eindeutige epidemiologische Befunde vorliegen (3) Die zur Feststellung der Gefährlichkeitsmerkmale
oder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 14 erforderlichen
Prüfverfahren können durch andere als dort vorge-
b) sie in geeigneten Tierversuchen bei Zufuhr über schriebene Prüfverfahren ersetzt werden, wenn dies
die Atemwege, in den Magen oder über die Haut nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
eine dauerhafte (irreversible) Fruchtschädigung im Hinblick auf den Prüfungszweck vertretbar ist.
verursachen können; die hierbei zugeführten
Mengen dürfen für das Muttertier nicht toxisch
sein und sollen unter Berücksichtigung eines (4) Das Gefährlichkeitsmerkmal explosionsgefährlich
ausreichenden Sicherheitsfaktors der möglichen ist gegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen bei Durch-
Exposition des Menschen entsprechen; führung der in der Anlage III zum Sprengstoffgesetz vom
13. September 1976 (BGBI. I S. 2737), zuletzt geändert
13. erbgutverändernd im Sinne des § 3 Nr. 3 Buch- durch die Bekanntmachung der Neufassung der Listen
stabe m des Gesetzes, wenn sie nach Eindringen in explosionsgefährlicher Stoffe vom 10. April 1981
den menschlichen Organismus zu einer Verände- (BGBI. 1 S. 333), bezeichneten Prüfverfahren
rung des Informationsgehaltes des genetischen a) durch Erwärmung ohne vollständigen festen Ein-
Materials (Mutation) an Keimzellen führen können; schluß oder
solche Veränderungen können sowohl bei Genen
(Punktmutationen) als auch bei Chromosomen b) durch eine nicht außergewöhnliche Beanspruchung
(Chromosomenmutationen) verursacht werden. durch Schlag oder Reibung ohne zusätzliche
Dies ist der Fall, wenn Erwärmung
a) eindeutige epidemiologische Befunde vorliegen, in dem in den Vorschriften über die Prüfverfahren be-
stimmten Ausmaß zu einer chemischen Umsetzung ge-
b) sie in einem geeigneten Tierversuch am Säuger
bracht werden, bei der entweder hochgespannte Gase
Gen- oder Chromosomenmutationen in Keim- in so kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druck-
zellen verursachen oder wirkung hervorgerufen wird (Explosion), oder bei der
c) sie in einem geeigneten Tierversuch am Säuger eine Wirkung eintritt, die in den Vorschriften des
Gen- oder Chromosomenmutationen in Körper- Sprengstoffgesetzes über die Prüfverfahren der Explo-
zellen (Somazellen) verursachen und zusätzlich sion gleichgestellt ist.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1489
(5) Das Gefährlichkeitsmerkmal umweltgefährlich ist (6) Bei der Feststellung der in den Absätzen 4 und 5
gegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen selbst, deren nicht genannten Gefährlichkeitsmerkmale sind Kriterien
Verunreinigungen oder ihre Zersetzungsprodukte infol- und Verfahren anzuwenden, die dem derzeitigen Stand
ge der in den Verkehr gebrachten Menge, der Verwen- von Wissenschaft und Technik entsprechen.
dungen, der geringen Abbaubarkeit, der Akkumulations-
fähigkeit oder der Mobilität in der Umwelt auftreten, ins-
§ 2
besondere sich anreichern können und auf Grund der
Prüfnachweise oder anderer wissenschaftlicher Er- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
kenntnisse schädliche Wirkungen auf den Menschen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Satz 2 des
oder auf Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen, die natür- Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin.
liche Beschaffenheit von Wasser, Boden oder Luft und
auf die Beziehungen unter ihnen sowie auf den Natur-
haushalt haben können, die erhebliche Gefahren oder §3
erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeiführen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 198? in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Vom 18. Dezember 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch § 70 Abs. 3 des Gesetzes
vom 15. März 197 4 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), geändert durch die Verordnung
vom 10. Juni 1969 (BGBI. II S. 1141) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1465 mm; 1470 mm;
sie darf nicht kleiner sein als 1430 mm."
2. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) In Bogen mit Halbmessern unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenhalbmesser Spurweite
m mm
unter 175 bis 150 1435
unter 1 50 bis 1 25 1440
unter 1 25 bis 100 1445"
3. § 8 erhält folgende Fassung:
„Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
(1) Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils
zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können,
mindestens aber Fahrzeuge
mit einer Radsatzlast von 18 t und einem Fahrzeug-1 mit einer Radsatzlast von 16 t und einem Fahrzeug-
gewicht je Längeneinheit von 5,6 tim. gewicht je Längeneinheit von 4,5 tim. Ausnahmen von
diesen Mindestwerten sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Der Oberbau muß beim Neubau und bei der Erneuerung zusammenhängender Gleisabschnitte so
hergestellt werden, daß er Radsatzlasten von
mindestens 20 t möglichst 18 t
aufnehmen kann.
(3) Bauwerke müssen beim Neubau und bei der Erneuerung mindestens für Radsatzlasten von 25 t und für
Fahrzeuggewichte je Längeneinheit von 8 tim bemessen werden. Bauwerke unter Gleisen, die nur dem
Reiseverkehr dienen (zum Beispiel Stadtschnellbahngleise), dürfen für geringere Lasten bemessen werden,
mindestens jedoch für Radsatzlasten von 20 t und für Fahrzeuggewichte je Längeneinheit von 6 tim."
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonh, den 24. Dezember 1981 1491
4. Dem § 9 Abs. 4 Nr. 3 wird Satz 2 angefügt:
,,Diese Verkleinerungen gelten nicht im Fall der Nummer 4,".
5. Dem § 9 Abs. 4 wird die Nummer 4 angefügt:
„4. gemäß der in Anlage 1 Bild 1 dargestellten Umgrenzungslinie bei Gleisen, die ausschließlich dem
Personennahverkehr der Eisenbahnen in Verdichtungsräumen dienen und auf denen Fahrzeuge (Stadt-
schnellbahnen) verkehren, die dafür besonders gebaut sind.
In diesen Fällen gelten im übrigen auch die in Anlage 1 Bild 2 und 3 angegebenen Maße. Anlage 2 gilt ebenfalls,
ausgenommen im Höhenbereich von 0,76 m bis 0,96 m über Schienenoberkante. In diesem Bereich haben die
Eisenbahnen die Vergrößerung und Verkleinerung der halben Breitenmaße des lichten Raums im Einzelfall nach
den jeweiligen Erfordernissen festzulegen."
6. Dem § 10 Abs. 1 wird Satz 4 angefügt:
„Bei Neubauten, die ausschließlich Stadtschnellbahnen dienen, ist eine Verringerung des Gleisabstands bis
auf 3,80 m zulässig."
7. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Bahnübergänge sind durch
- Blinklichter (Anlage 4 Bild 2) oder Lichtzeichen (Anlage 4 Bild 4) oder
- Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 4 Bild 3) oder Lichtzeichen (Anlage 4 Bild 4) mit Halbschranken oder
- Schranken
technisch zu sichern, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften eine andere Sicherung zugelassen ist."
8. Im § 11 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Abschlüsse" durch das Wort „Einrichtungen" ersetzt.
9. § 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Bahnübergänge von Privatwegen
1. ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen gesichert werden
durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Ab- durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 9)
satz 9), wenn die Geschwindigkeit der Eisen- oder
bahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens
durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Ab-
140 km/h beträgt und Abschlüsse (zum Beispiel satz 17), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahnübergang
Sperrbalken, Tore) vorhanden sind.
höchstens 60 km/h beträgt
oder
- mit besonderer Genehmigung ( § 3 Abs. 2) - durch Ab-
schlüsse (zum Beispiel Sperrbalken, Tore).
2. mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriegebie-
ten dürfen bei schwachem und mäßigem Verkehr durch
die Übersicht
oder
- wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge
am Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt - durch
Abschlüsse gesichert werden.
Abschlüsse sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlossen, mit besonderer
Genehmigung ( § 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten."
10. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Kanten der Personenbahnsteige sind in der Regel 0,76 m oder 0,38 m über Schienenoberkante zu
legen, jedoch sind bei bestehenden Anlagen Bahnsteige von weniger als 0,38 m Höhe zulässig. Höher als
0, 76 m und - bei Neubauten - niedriger als 0,38 m über Schienenoberkante dürfen Bahnsteige nur mit beson-
derer Genehmigung ( § 3 Abs. 2) angelegt werden. Bahnsteige bis 0,96 m Höhe über Schienenoberkante sind
nach der in Anlage 1 Bild 1 dargestellten besonderen Umgrenzungslinie zur Einschränkung des Regellicht-
raums ohne besondere Genehmigung zulässig, wenn an ihnen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren.
In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu ,nehmen."
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
11. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
die von Reisezügen
oder
von Zügen mit mehr als 60 km/h
befahren werden,
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)."
12. § 18 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1 . Direkte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden
Fahrzeug aus oder durch Fernsteuerung."
13. § 19 erhält folgende Fassung:
,,§ 19
Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
(1) Bei stillstehenden Fahrzeugen, deren Radsatzabstände 1 500 mm nicht unterschreiten, sind Radsatz-
lasten
bis zu 18 t bis zu 16 t
und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
bis zu 5,6 tim bis zu 4,5 tim
zulässig. Höhere Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit sind zulässig, wenn sie vom Oberbau
und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Bei Radsatzabständen unter 1 500 mm sind die
zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit entsprechend der Belastbarkeit des Ober-
baus und der Bauwerke einzuschränken.
(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit ist der auf 1,00 m Fahr-
zeuglänge (Länge über Puffer gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast."
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Achsstand" durch das Wort „Radsatzabstand" ersetzt;
b) in Absatz 1 wird das Wort „Endachsen" durch das Wort „Endradsätze" und das Wort „Achsstand" durch
das Wort „Radsatzabstand" ersetzt;
c) in _Absatz 2 wird das Wort „Endachsen" durch das Wort „Endradsätze" ersetzt;
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Halb-
messer und 1435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können."
15.lm§21wird
a) in Absatz 1 das Wort „Achswelle" durch das Wort „Radsatzwelle" ersetzt;
b) in Absatz 4 das Wort „Laufkreises" durch das Wort „Meßkreises" ersetzt.
16. Im § 22 wird
a) in Absatz 14 Nr. 2 das Wort „Endachsen" durch das Wort „Endradsätzen" ersetzt;
b) in Absatz 15 Satz 2 und Absatz 16 jeweils das Wort „Endachsen" durch das Wort „Endradsätze" ersetzt.
17. § 23 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(4) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen eine Handbremse oder eine sich selbst fest-
stellende Bremse (zum Beispiel Federspeicherbremse) haben."
18. Im § 31 Abs. 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Achsstand" durch das Wort „Radsatzabstand" ersetzt.
19. § 32 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei aufeinander-
folgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert
werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt."
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1493
20. § 35 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
.. (4) Als größte Bremswege sind zulässig
1 000 m. 700m.
Für bestimmte Strecken können die in Absatz 3 genannten Behörden auch Bremswege zulassen, die über
1 000 m oder 700 m hinausgehen."
21. Im§ 36 Abs. 1 werden das Wort „Achslast" durch das Wort „Radsatzlast" und die Worte „die Meterlast" durch
die Worte „das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit" ersetzt.
22. Im§ 36 Abs. 3 werden die Worte „Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung" durch die Worte „Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502)" ersetzt.
23. Im§ 40 Abs. 7 werden die großen Buchstaben „V" und „R" jeweils durch kleine Buchstaben „v" und „r" ersetzt.
24. Im § 42 Abs. 3 wird die Zahl „ 130" durch die Zahl „ 125" ersetzt.
25. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; bei
Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von Klein-
lokomotiven wahrgenommen werden. Direkt gesteuerte Triebfahrzeuge(§ 18 Abs. 4 Nr. 1) dürfen unbesetzt
bleiben; bei direkter Steuerung durch Fernsteuerungseinrichtungen sollen keine Fahrzeuge befördert
werden, die mit Reisenden besetzt sind."
b) Absatz 6 wird gestrichen; Absatz 7 wird Absatz 6.
26. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
„ 1. Reisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung und Zugbeeinflussung im Stadt- und Vorortverkehr, wenn die
Wagentüren vom führenden Fahrzeug aus geschlossen werden,
2. Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge mit Sicherheitsfahrschaltung, wenn das Schließen der Wagen-
türen vom Triebfahrzeugführer überwacht wird oder wenn sie vom führenden Fahrzeug aus geschlossen
werden,
3. Güter- und Leerreisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung
a) auf eingleisigen Strecken, auch mit kurzen zweigleisigen Streckenabschnitten,
b) auf zweigleisigen Strecken bis zu einer Entfernung von 80 km vom Ausgangsbahnhof, bei einer Ent-
fernung über 80 km vom Ausgangsbahnhof, wenn sie zusätzlich mit Zugbeeinflussung und Zugbahn-
funk ausgerüstet sind."
b) Im Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Zahf :, 10" das Wort „Wagen" durch das Wort „Fahrzeuge" ersetzt.
27. Dem § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffent-
lichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende
Sicherungsmaßnahmen durchführen."
28. § 64 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen,
b) in Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder'' ersetzt,
c) folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr
überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen
durchgeführt zu haben."
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
29. Bild 1 der Anlage 1 wird durch das nachstehende Bild 1 ersetzt:
llmgn'nzung des lichten Raumes
Bild 1
Regellichtraum Maßstab 1 : 50
in der Geraden und in Bogen Maße in Millimetern
mit Halbmessern von 250 m und mehr
bei durchgehenden Hauptgleisen und bei den übrigen Gleisen
bei anderen Hauptgleisen
für Reisezüge
500
20 - Regellichtraum
Umgrenzungslinie bei Gleisen,
A rJ
r- -
1 CO
auf denen ausschließlich
Stadtschnellbahne_n verkehren
- - - - Freizuhaltende Seitenräume 1)
an Bahnhofsgleisen bei sämtlichen Gegenständen.
an Hauptgleisen der freien Strecke bei '
1 Kunstbauten 2 ) sowie bei Signalen, die zwischen
Hauptgleisen der freien Strecke stehen
1 AB an Hauptgleisen der freien Strecke bei sämtlichen
übrigen Gegenständen
1 1) Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen
verkehren,gelten die Abmessungen der freizuhaltenden
Seitenräume sinngemäß; auf die Seitenräume kann
1 in Tunneln verzichtet werden, sofern besondere
Fluchtwege vorhanden sind
1 2) Zu den Kunstbauten zählen z.B. größere Gebäude,
Kreuzungsbauwerke, Tunnel,
dagegen nicht kleinere Stellwerke, Wärter- und
.iF;~;
g O f
-'-i.,.____
Fernsprechbudfm, Maste, Schrankenbäume, Signale
(auch S1gnalbrucken und -ausleger), Geländer usw.
0
T ,1-~
<o 0
- lt)
:j:
_j_J_L so. lt)
30. In Anlage 5 werden
das Wort „Laufkreises" jeweils durch das Wort „Meßkreises" und das Wort „Zwischenachsen" durch das Wort
,,Zwischenradsätzen" ersetzt.
31. In Anlage 6 wird das Wort oder der Wortbestandteil „Laufkreis" jeweils durch das Wort oder den Wortbestand-
teil „Meßkreis" ersetzt.
32. In Anlage 7 wird
a) in der Überschrift, in Nummer 1 und Nummer 2 jeweils das Wort ;,Laufkreisdurchmesser" durch das Wort
,,Meßkreisdurchmesser'' ersetzt;
b) in Nummer 2 b das Wort „Achsen" durch das Wort „Radsätzen" und das Wort „Achsstand" durch das Wort
,,Radsatzabstand'' ersetzt.
33. Anlage 11 erhält folgende Fassung:
„Einschränkung der Fahrzeugbreitenmaße
A. Wagen
Die nach den Anlagen 8 und 9 zulässigen Breitenmaße müssen derart eingeschränkt sein, daß kein Teil des
Wagens bei ungünstigster Stellung in einem Gleis von 1,465 m Spurweite und einem Bogenhalbmesser von
250 m die Begrenzungslinie um mehr als den Wert „k" überschreitet.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1981 1495
Die Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen:
,. Ei==
an - n2
+
1,465 - d
+ q + w + ~ -k+a;
500 2 2000
an+ n 2
+ t465 - d + 2n +a p2
II. Ea == q + w) - k+ ß.
500 2 a 2000
In diesen Formeln bedeutet:
Ei = innere Einschränkung, das ist zulässiger kleinster Abstand eines zwischen den Endradsätzen der Wagen
ohne Drehgestelle oder zwischen den Drehzapfen der Drehgestellwagen liegenden Wagenpunkts von der
Begrenzungslinie, in Metern;
Ea = äußere Einschränkung, das ist zulässiger kleinster Abstand eines über die Endradsätze der Wagen ohne
Drehgestelle oder über die Drehzapfen der Drehgestellwagen hinaus liegenden Wagenpunkts von der
Begrenzungslinie, in Metern;
a Radsatzabstand, das ist Abstand der Endradsätze der Wagen ohne Drehgestelle, bei Drehgestellwagen
Abstand der Drehzapfen, in Metern;
n = Abstand des betrachteten Wagenquerschnitts von dem nächstgelegenen Endradsatz oder dem nächst-
gelegenen Drehzapfen in Metern;
d = Spurmaß der Radsätze 10 mm unter dem Meßkreis bei größter Abnutzung in Metern (vergleiche Anlage 5):
q = mögliche Querverschiebung der Endradsätze zwischen Lagerschale und Wellenschenkel, zusätzlich
derjenigen zwischen Radsatzhalter und Gehäuse für Radsatzlager, aus der Mittellage heraus nach jeder
Seite - bei größter Abnutzung aller Teile - in Metern;
w = mögliche Querverschiebung von Drehzapfen und Wiege aus der Mittellage heraus nach jeder Seite in
Metern;
P = Drehgestellradsatzabstand, das ist Abstand der Endradsätze des einzelnen Drehgestells, in Metern;
k = 0,075 m für Teile, die 430 mm und mehr über Schienenoberkante liegen;
0,025 m für Teile, die weniger als 430 mm über Schienenoberkante liegen;
~ 100
2
a == o, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenn an - n 2 + P
4
1
a = - - (an - n2 + ~- 100), wenn an - n2 + L > 100
750 4 4
~ 120
2
ß = o, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenn an + n 2 - P
4
1 p2
ß = - - (an+ n2 - -- - 120), wenn an + n 2 - L > 120
750 4 4
B. Triebfahrzeuge
Auf Triebfahrzeuge sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden."
34. In Anlage 15 wird
a) das Wort „Achsstandszeichen" durch die Worte „Zeichen für Radsatzabstand" ersetzt;
b) das Wort „Achsstand'' durch das Wort „Radsatzabstand" ersetzt.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Artikel 2
Die Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf
dem Gebiete des Eisenbahnwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 930-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung wird gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff