1417
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1981 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
15. 12. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung 1417
2121-50-1-17
15. 12. 81 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418
2121-51-7
16. 12. 81 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1420
neu: 2121-6-24-2; 2121-6-3, 2121-6-1
16. 12. 81 Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1425
neu: 2121-6-24-1; 2121-6-19, 2121-6-19-1
16. 12. 81 Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäu-
bungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427
neu: 2121-6-24-3; 2121-6-22
16. 12. 81 Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1433
neu: 2121-6-25; 2121-6-20
17. 12. 81 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 1435
7400-1-1
17. 12. 81 Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-
schaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1442
neu: 610-10-7
17. 12. 81 Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1457
neu: 751-12; 751-9
18. 12. 81 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1982 (RV-Bezugsgrößen-
verordnung 1982) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1459
neu: 8232-7-25
14. 12. 81 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . 1462
424-2-1-1
Die Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung der Bezeichnungsverordnung vom 15. Dezember 1981 wird als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil/ wird der Anlageband auf Anforderung
kostenlos übersandt.
Erste Verordnung
zur Änderung der Bezeichnungsverordnung
Vom 15. Dezember 1981
Auf Grund des § 10 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 des Arzneimit- Artikel 3
telgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
2448) wird verordnet:
(2) Fertigarzneimittel, die wirksame Bestandteile ent-
Artikel 1 halten, deren Bezeichnung in der Anlage zu dieser Ver-
ordnung bestimmt ist, und die seit dem 1. Januar 1978
Die Anlage der Bezeichnungsverordnung vom bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen
15. September 1980 (BGBI. 1 S. 1736) wird nach oder registriert worden sind, dürfen vom pharmazeuti-
Maßgabe der Anlage *) geändert. schen Unternehmer noch bis zum 31. Dezember 1984
und nach diesem Zeitpunkt noch von Groß- und Ein-
Artikel 2 zelhändlern mit den bisherJgen Bezeichnungen in den
Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband
1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin. auf Anforderung kostenlos übersandt.
Bonn, den 15. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 15. Dezember 1981
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 1981
(BGBI. 1 S. 1120), wird wie folgt geändert:
1. Die Position 196 erhält folgende Fassung:
,,Amiodaron, (2-Butyl-3-benzofuranyl)- 1. Januar 1987"
[ 4-(2-diethylaminoethoxy)-
3,5-diiodphenyl]-keton
und seine Salze
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
220 3,3-Diphosphono- 1. Januar 1987
1, 2-propandicarbonsäure
und ihre Salze
221 Dosulepin, 3-(6H-Dibenzo[b,e]thiepin- 1. Januar 1987
11-yliden)-N,N-dimethylpropylamin
und seine Salze
222 Endralazin, 3-Hydrazino- 1. Januar 1987
5,6, 7,8-tetrahydropyrido[ 4,3-c]pyridazin-
6-yl-phenyl-keton
und seine Salze
223 lsosorbid-5-nitrat, 1. Januar 1987
1,4: 3,6-Dianhydro-D-glucitol-5-nitrat
224 Luprostiol, (±HZ)-7-{(1 R*,2S*, 1. Januar 1987
3S*,5R*)-2-[(2R*)-3-(3-Chlorphenoxy)-
2-hydroxypropylthio]-3,5-dihydroxy=
cyclopentyl}-5-heptensäure
und ihre Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
225 Morantel, (E)-1,4,5,6-Tetrahydro- 1. Januar 1987
1-methyl-2-[2-(3-methyl-2-thienyl)=
vinyl]pyrimidin
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1419
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
226 Ranitidin, N-[2-(5-DimethylaminO= 1. Januar 1987
methylfurfurylthio)ethyl]-N'-methyl-
2-nitro-1, 1-ethendiamin
und seine Salze
227 Tocainid, 2-Amino-2',6'-propion= , 1. Januar 1987
oxylidid
und seine Salze
228 Trilostan, 4(X,5-Epoxy-1 7ß-hydroxy- 1. Januar 1987
3-oxo-5(X-androstan-2(X-carbonitril
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe
oder Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten wei-
terhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher
zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf
Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bonn, den 1 5. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
Vom 16. Dezember 1981
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Betäubungsmittel- begleitet hat, beizufügen. Das Bundesgesundheitsamt
gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681) verordnet gibt diese der für die Betäubungsmittelkontrolle zustän-
die Bundesregierung: digen Behörde des Ausfuhrlandes zurück.
1. Einfuhr §2
§ 1 Versagungsgründe
Einfuhrantrag (1) Das Bundesgesundheitsamt hat die Einfuhr-
genehmigung zu versagen, wenn die Einfuhr des Betäu-
(1) Wer Betäubungsmittel einführen will, hat für jede bungsmittels an ein Geldinstitut zur Verfügung einer
Einfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen anderen Person als der des Einführers oder an ein Post-
Formblatts eine Einfuhrgenehmigung beim Bundes- fach erfolgen soll oder es sich um Betäubungsmittel der
gesundheitsamt zu beantragen. Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes handelt und
(2) Der Antragsteller hat auf dem Einfuhrantrag fol- diese unter zollamtlicher Überwachung gelagert werden
gende Angaben zu machen: · sollen.
1. BGA-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des (2) Das Bundesgesundheitsamt hat die Einfuhrge-
Einführers; bei einem Einführer mit mehreren Be- nehmigung ferner zu versagen. oder die einzuführende
triebsstätten BGA-Nummer und Anschrift der ein- Menge des Betäubungsmittels zu beschränken, wenn
führenden Betriebsstätte, die Einfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen
S uchtstoffkontrol lamt bekanntgegebenen Schätzung
2. Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden der Bundesrepublik Deutschland für dieses Betäu-
Ausführers sowie BGA-Nummer und Name des Aus- bungsmittel abgewickelt werden kann, sofern nicht vom
fuhrlandes, Einführer der Nachweis erbracht wird, daß dieses Be-
3. für jedes einzuführende Betäubungsmittel: täubungsmittel entweder zur Wiederausfuhr bestimmt
oder für eine Krankenbehandlung unerläßlich ist.
a) Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht,
b) Anzahl der Packungseinheiten, (3) Das Bundesgesundheitsamt kann die Einfuhr-
genehmigung versagen, wenn die Sicherheit oder Kon-
c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteil- trolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewähr-
ten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei ab- leistet sind.
geteilten Zubereitungen die Stückzahl),
d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich: §3
- bei abgeteilten Zubereitungen die Darrei- Einfuhrgenehmigung
chungsform und das Gewicht des enthaltenen (1) Das Bundesgesundheitsamt erteilt die Einfuhr-
reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form, genehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter
- bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Dar- in dreifacher Ausfertigung. Es übersendet zwei Aus-
reichungsform und das Gewicht des enthalte- fertigungen dem Einführer und eine Ausfertigung der für
nen reinen Stoffes je Packungseinheit, die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde
des Ausfuhrlandes.
- bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten
Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhund~rt- (2) Die Einfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. Sie
satz des enthaltenen reinen Stoffes, ist auf höchstens drei Monate und bei Einfuhren, die auf
4. den vorgesehenen Beförderungsweg sowie Namen dem Seewege erfolgen sollen, auf höchstens sechs
und Anschriften der Beförderer, Monate zu befristen. Die F·risten können auf Antrag ver-
längert werden, wenn der Einführer nachweist, daß sich
5. Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, die Betäubungsmittel bereits auf dem Transport
über die gemäß § 4 Satz 1 eingeführt werden soll, befinden.
6. sofern die Betäubungsmittel unter zollamtlicher
Überwachung gelagert werden sollen, Bezeichnung §4
und Anschrift des Lagers sowie Name und Anschrift Einfuhrabfertigung
des Lagerhalters oder Lagerinhabers.
Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundes-
(3) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte minister der Finanzen bestimmte Zollstelle eingeführt
Betäubungsmittel eingeführt werden, so ist dem Ein- werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer
fuhrantrag .die Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklä- Ausfertigung der Einfuhrgenehmigung anzumelden und
rung des Ausfuhrlandes, die die Betäubungsmittel auf Verlangen vorzuführen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1421
§ 5 c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteil-
ten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei ab-
Lagerung unter zollamtlicher Überwachung geteilten Zubereitungen die Stückzahl),
Ist in der Einfuhrgenehmigung nur die Lagerung unter d) Bezeichnung des Betäubungsmittes; zusätzlich:
zollamtlicher Überwachung genehmigt, so dürfen die
Betäubungsmittel nur in einer Zollniederlage, einem - bei abgeteilten Zubereitungen die Darrei-
Zollverschlußlager oder einem Freihafen gelagert wer- chungsform und das Gewicht des enthaltenen
den. Die gelagerten Betäubungsmittel dürfen keiner Be- reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,
handlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Be- - bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Dar-
schaffenheit, die Verpackung oder die Markierung zu reichungsform und das Gewicht des enthalte-
verändern. Sie dürfen nur nach den Vorschriften der nen reinen Stoffes je Packungseinheit,
§§ 7 bis 12 ausgeführt werden. Sollen die Betäubungs-
- bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten
mittel im Geltungsbereich des Betäubungsmittelgeset-
Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundert-
zes verbleiben, ist für die Entnahme aus der Zollnieder-
satz des enthaltenen reinen Stoffes,
lage, dem Zollverschlußlager oder dem Freihafen die
schriftliche Zustimmung des Bundesgesundheitsamts 5. Anzahl und Art der Packstücke, in denen die Betäu-
erforderlich. bungsmittel ausgeführt werden sollen und die auf
diesen angebrachten Markierungen,
§6
6. Beförderungsweg sowie Namen und Anschriften der
Einfuhranzeige Beförderer,
(1) Der Einführer hat die erfolgte Einfuhr dem Bundes- 7. Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, über die die
gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen und die An- Betäubungsmittel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 aus-
zeige mit den der tatsächlichen Einfuhr entsprechenden geführt werden sollen,
Angaben nach§ 1 Abs. 2, der Nummer und dem Ausstel- 8. sofern die Betäubungsmittel unter zollamtlicher
lungsdatum der Einfuhrgenehmigung und dem Einfuhr- Überwachung lagern, Bezeichnung und Anschrift des
datum zu versehen. Der Einfuhranzeige ist die mit einem Lagers sowie Name und Anschrift des Lagerhalters
zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Einfuhr- oder Lagerinhabers.
genehmigung beizufügen. Für die Anzeige ist ein amt-
liches Formblatt zu verwenden. (3) Dem Ausfuhrantrag ist die Einfuhrgenehmigung
der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Be-
(2) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der hörde des Einfuhrlandes beizufügen. Diese muß den
in der Einfuhrgenehmigung angegebenen Frist einge- Formvorschriften der internationalen Suchtstoffüber-
führt, ist dies dem Bundesgesundheitsamt unverzüglich einkommen auch dann entsprechen, wenn das Einfuhr-
anzuzeigen. Der Anzeige ist die Einfuhrgenehmigung land diesen Übereinkommen nicht beigetreten ist.
beizufügen.
(4) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte
Betäubungsmittel in ein anderes als in der sie begleiten-
den Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung ange-
II. Ausfuhr gebenes Bestimmungsland umgeleitet oder in das Aus-
§7 fuhrland zurückgeleitet werden, so ist dem Ausfuhran-
trag diese Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung
Ausfuhrantrag beizufügen. Das Bundesgesundheitsamt gibt diese der
(1) Wer Betäubungsmittel ausführen will, hat für jede für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde
Ausfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen des Ausfuhrlandes zurück.
Formblattes eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundes-
gesundheitsamt zu beantragen.
§8
(2) Der Antragsteller hat auf dem Ausfuhrantrag fol-
gende Angaben zu machen: Versagungsgründe
1. BGA-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des (1) Das Bundesgesundheitsamt hat die Ausfuhr-
Ausführers; bei einem Ausführer mit mehreren Be- genehmigung zu versagen, wenn
triebsstätten BGA-Nummer und Anschrift der aus- 1. die Ausfuhr der Betäubungsmittel an ein Geldinstitut
führenden Betriebsstätte, zur Verfügung einer anderen Person als der des
2. Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden gebietsfremden Empfängers oder an ein Postfach
Einführers, die Versandanschrift sowie BGA-Num- erfolgen soll,
mer und Name des Einfuhrlandes, 2. es sich um Betäubungsmittel der Anlage I des Be-
3. Nummer und Ausstellungsdatum der Einfuhrgeneh- täubungsmittelgesetzes handelt, die zur Lagerung in
migung sowie Bezeichnung und Anschrift der aus- einem Zollager des Einfuhrlandes ausgeführt werden
stellenden Behörde des Einfuhrlandes, sollen,
4. für jedes auszuführende Betäubungsmittel: 3. die Betäubungsmittel zur Lagerung in einem Zollager
des Einfuhrlandes ausgeführt werden sollen und in
a) Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht, der Einfuhrgenehmigung die Lagerung der Sendung
b) Anzahl der. Packungseinheiten, in einem Zollager nicht genehmigt ist,
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
4. dem Ausfuhrantrag keine oder keine den Formvor- (2) Eine weitere Ausfertigung der Ausfuhrgenehmi-
schriften der internationalen Suchtstoffübereinkom- gung ist den Versandpapieren beizufügen. Sie begleitet
men entsprechende ausländische Einfuhrgenehmi- die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. Betäubungs-
gung beigefügt ist, mittelsendungen ohne beigefügte Ausfuhrgenehmigun-
5. das Einfuhrland der Bundesrepublik Deutschland gen dürfen nicht abgefertigt werden.
über den Generalsekretär der Vereinten Nationen
mitgeteilt hat, daß es die Einfuhr der Betäubungs- §12
mittel verbietet.
Ausfuhranzeige
(2) Das Bundesgesundheitsamt hat die Ausfuhrge-
nehmigung ferner zu versagen oder die auszuführende (1) Der Ausführer hat die erfolgte Ausfuhr dem Bun-
Menge des Betäubungsmittels zu beschränken, wenn desgesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen und die
die Ausfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen Anzeige mit den der tatsächlichen Ausfuhr entspre-
Suchtstoffkontrollamt bekanntgegebenen Schätzung chenden Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7, der Num-
des Einfuhrlandes für dieses Betäubungsmittel abge- mer und dem Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmi-
wickelt werden kann, sofern nicht in der Einfuhrgeneh- gung und dem Ausfuhrdatum zu versehen. Der Ausfuhr-
migung angegeben ist, daß das Betäubungsmittel zur anzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsver-
Wiederausfuhr vorgesehen ist, oder der Ausführende merk versehene Ausfuhrgenehmigung beizufügen. Für
den Nachweis erbringt, daß das Betäubungsmittel für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.
eine Krankenbehandlung unerläßlich ist. (2) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der
(3) Das Bundesgesundheitsamt kann die Ausfuhrge- in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Frist ausge-
nehmigung versagen, wenn der begründete Verdacht führt, ist dies dem Bundesgesundheitsamt unverzüglich
besteht, daß das Betäubungsmittel im Einfuhrland nicht anzuzeigen. Der Anzeige sind beide Ausfertigungen der
zu medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen Ausfuhrgenehmigung beizufügen.
erlaubten Zwecken verwendet werden soll, oder wenn
Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelver-
kehrs nicht gewährleistet sind.
III. Durchfuhr
§9 §13
Ausfuhrgenehmigung (1) Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbe-
( 1) Das Bundesgesundheitsamt erteilt die Ausfuhrge- reich des Betäubungsmittelgesetzes nur unter zollamt-
nehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter in licher Überwachung ohne weiteren als den durch die
dreifacher Ausfertigung. Es übersendet zwei Ausferti- Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt
gungen dem Ausführer und eine Ausfertigung der für die und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem
Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Zeitpunkt des Verbringens dem Durchführenden oder
Einfuhrlandes. einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht,
durchgeführt werden. Sie dürfen während der Durchfuhr
(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist,
Sie ist bis zum Ablauf der Einfuhrgenehmigung des Ein- die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verpackung
fuhrlandes, höchstens jedoch auf drei Monate zu oder die Markierungen zu verändern.
befristen.
(2) Sofern Betäubungsmittel bei der Durchfuhr nicht
§10 von der nach den internationalen Suchtstoffüberein-
Kennzeichnung kommen vorgeschriebenen Ausfuhrgenehmigung oder
Ausfuhrerklärung des Ausfuhrlandes begleitet werden,
Zur Ausfuhr bestimmte Betäubungsmittel sind in den dürfen sie nur mit Genehmigung des Bundesgesund-
Handelsrechnungen, Lieferscheinen, Ladelisten, Ver- heitsamtes zur Durchfuhr abgefertigt werden.
sand- und Zollpapieren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Be-
täubungsmittelgesetzes zu bezeichnen. In der Handels- (3) Zur Durchfuhr bestimmte Betäubungsmittel dürfen
rechnung und im Lieferschein sind zusätzlich die auf den jeweils nur über eine vom Bundesminister der Finanzen
Packstücken angebrachten Markierungen und die Num- bestimmte Zollstelle in den und aus dem Geltungsbe-
mern und Ausstellungsdaten der Ausfuhrgenehmigung reich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht werden.
sowie der zugehörigen Einfuhrgenehmigung anzuge- Sie sind diesen Zollstellen unter Vorlage der sie beglei-
ben. Das Bundesgesundheitsamt kann im Einzelfall tenden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung
Ausnahmen zulassen, wenn dies nach den Vorschriften des Ausfuhrlandes oder der in Absatz 2 genannten Ge-
des Einfuhrlandes erforderlich ist. nehmigung des Bundesgesundheitsamtes anzumelden
und auf Verlangen vorzuführen.
§ 11 (4) Zur Durchfuhr abgefertigte Betäubungsmittel dür-
Ausfuhrabfertigung fen in Abänderung dieser Zweckbestimmung nur
(1) Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bun- 1. nach den Vorschriften der§§ 1 bis 6 eingeführt oder
desminister der Finanzen bestimmte Zollstelle aus- 2. nach den Vorschriften der§§ 7 bis 12 in ein anderes
geführt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage als das in der Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhr-
einer Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung anzumel- erklärung genannte Bestimmungsland umgeleitet
den und auf Verlangen vorzuführen. oder in das Ausfuhrland zurückgeleitet werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1423
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf 1. durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte zur zulässigen
die Durchfuhr von Betäubungsmitteln bei Zwischenlan- ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs-
dung im Luftverkehr oder bei Anlandung im Seeschiffs- ausübung oder zur ersten Hilfeleistung in angemes-
verkehr, wenn die Betäubungsmittel nicht aus dem Flug- senen Mengen oder
zeug oder dem Seeschiff entladen werden. 2. durch andere Personen in der Dauer der Reise ange-
messenen Mengen auf Grund ärztlicher Verschrei-
bung oder Bescheinigung für den eigenen Bedarf
IV. Ausnahmeregelungen im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden.
(2) Die Vorschriften der§§ 1 bis 12 finden ferner kei-
§14 ne Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in an-
Einfuhr und Ausfuhr gemessenen Mengen als Ausrüstungen für die erste
im Rahmen internationaler Zusammenarbeit Hilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Auto-
bussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen
(1) Bundes- und Landesbehörden dürfen Betäu- im internationalen Verkehr mitgeführt werden.
bungsmittel für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit
und die von ihnen mit der Untersuchung von Betäu-
bungsmitteln beauftragten Behörden auch nach dem in
den Absätzen 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfah- V. Ordnungswidrigkeiten
ren einführen oder ausführen. Die Vorschriften der§§ 1
bis 12 finden insoweit keine Anwendung. §16
(2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ausländische Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6
Ausfuhrgenehmigung oder die entsprechende ausländi- des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich
sche Ausfuhrerklärung mit einer Bestätigung über Art oder fahrlässig
und Menge der empfangenen Betäubungsmittel, dem
Empfangsdatum, seiner Unterschrift und seinem 1. entgegen § 1 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 im Einfuhr- oder
Dienstsiegel zu versehen und dem Bundesgesundheits- Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige An-
amt unverzüglich zu übersenden. gaben macht oder
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 1 2 Abs. 1 Satz 1
(3) Zur Ausfuhr der Betäubungsmittel hat der Ausfüh-
die Einfuhr- oder Ausfuhranzeige nicht, nicht richtig
rer eine Ausfuhrerklärung unter Verwendung eines amt-
oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten
lichen Formblattes in fünffacher Ausfertigung abzu-
Angaben versieht.
geben. In der Ausfuhrerklärung sind folgende Angaben
zu machen:
1. Name und Anschrift des Ausführers,
VI. Schlußvorschriften
2. Name und Anschrift des gebietsfremden Einführers
sowie Name des Einfuhrlandes, § 17
3. Menge und Bezeichnung der Betäubungsmittel, Zuständige Zollstellen
4. Zweckbestimmung der Ausfuhr,
Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundes-
5. Beförderungsweg und Beförderer, anzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäu-
6. Name und Anschrift der für die Betäubungsmittel- bungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abge-
kontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes. fertigt werden.
(4) Von den in Absatz 3 genannten Ausfertigungen §18
begleitet die erste Ausfertigung die Betäubungsmittel in Sonstige Vorschriften
das Einfuhrland. Die zweite und dritte Ausfertigung sind
mit dem Absendedatum zu versehen und unverzüglich Das Bundesgesundheitsamt gibt die amtlichen Form-
dem Bundesgesundheitsamt zu übersenden, das eine blätter nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1
Ausfertigung der in Absatz 3 Nr. 6 bezeichneten Be- Satz 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 1 2 Abs. 1 Satz 3
hörde zuleitet. Die vierte Ausfertigung übersendet der und § 14 Abs. 3 Satz 1 heraus und macht sie im Bundes-
Ausführer dem gebietsfremden Einführer. Die fünfte anzeiger bekannt. Es weist die BGA-Nummern nach § 1
Ausfertigung hat der Ausführer mit dem Absendedatum Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 den Einführern oder
zu versehen und drei Jahre, vom Ausstellungsdatum an Ausführern zu, macht die BGA-Nummern der Einfuhr-
gerechnet, aufzubewahren. und Ausfuhrländer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2
Nr. 2 und die Pharmazentralnummern nach § 1 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe a und § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der
§15 Betäubungsmittel im Bundesanzeiger bekannt.
Grenzüberschreitender
Dienstleistungs- und Reiseverkehr §19
Berlin-Klausel
(1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 12 finden keine An-
wendung auf nicht ausgenommene Zubereitungen der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführ- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des
ten Stoffe, die entweder Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 20 2. die Verordnung über den Verkehr mit Betäubungs-
Inkrafttreten
mitteln in den Zollausschlüssen von Hamburg und
Cuxhaven in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. derungsnummer 2121-6-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft (3) Einfuhrscheine, die nach § 2 und Ausfuhrscheine,
die nach § 13 der Verordnung über die Einfuhr, Durch-
1. die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Aus- fuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln erteilt worden
fuhr von Betäubungsmitteln in der im Bundesgesetz- sind und zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ver-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-6-3, veröf- ordnung rechtsgültig bestanden, gelten im bisherigen
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Umfang als Einfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1
durch die Verordnung vom 15. Juni 1981 (BGBI. 1 oder als Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1
S. 528), und bis zu der in ihnen jeweils angegebenen Frist weiter.
Bonn, den 16. Dezember 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1425
Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)
Vom 16. Dezember 1981
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Betäubungsmittel- (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 sind mit Tinten-
gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681) wird ver- stift, Kugelschreiber oder maschinell ohne Radierungen,
ordnet: Änderungen und Streichungen deutlich lesbar vorzu-
nehmen.
§ 1 §3
Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Be- ( 1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein
täubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne sind dem Erwerber zusammen mit den Betäubungs-
Abgabe ein amtliches Formblatt (Abgabebeleg) aus- mitteln zu übersenden.
zufertigen.
(2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Be-
§2 täubungsmittelgesetzes ist dem Bundesgesundheits-
amt die Abgabemeldung spätestens an dem auf die
( 1) Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabe- Abgabe folgenden Werktag zu übersenden.
belegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Liefer-
schein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend fol- (3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vor-
genden Angaben zu machen: schrift des § 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangs-
bestätigung aufzubewahren.
1. BGA-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des
Abgebenden; bei Abgebenden mit mehreren Be- §4
triebsstätten BGA-Nummer und Anschrift der abge-
benden Betriebsstätte, (1) Der Erwerber hat
2. BGA-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des 1. die Angaben auf den ihm zugegangenen Teilen des
Erwerbers; bei Erwerbern mit mehreren Betriebsstät- Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Liefer-
ten BGA-Nummer und Anschrift der erwerbenden schein) zu prüfen,
Betriebsstätte, 2. gegebenenfalls von ihm festgestellte Abweichungen
3. für jedes abgegebene Betäubungsmittel: auf diesen in erkennbarer Weise und so zu vermer-
ken, daß die Angaben des Abgebenden als solche
a) Pharmazentralnummer,
nicht verändert werden,
b) Anzahl der Packungseinheiten,
3. diese Teile mit dem Empfangsdatum zu versehen und
c) Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteil- eigenhändig mit Tintenstift oder Kugelschreiber zu
ten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei ab- unterschreiben und
geteilten Zubereitungen die Stückzahl),
4. die Empfangsbestätigung spätestens an dem auf den
d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich: Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag
- bei abgeteilten Zubereitungen die Darrei- dem Abgebenden zurückzusenden.
chungsform und das Gewicht des enthaltenen
(2) Der Abgebende hat im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,
- bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Dar- 1. auf dem Lieferscheindoppel
reichungsform und das Gewicht des enthalte- a) das Empfangsdatum der Empfangsbestätigung
nen reinen Stoffes je Packungseinheit, und
- bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten b) die von dem Erwerber nach Absatz '1 Nr. 2 ver-
Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundert- merkten Abweichungen als solche erkennbar ein-
satz des enthaltenen reinen Stoffes, zutragen und sich zu ihrer Richtigkeit zu erklären
4. Abgabedatum. und sodann
Der Abgebende hat den Abgabebeleg eigenhändig mit 2. das Lieferscheindoppel dem Bundesgesundheitsamt
Tintenstift oder Kugelschreiber zu unterschreiben. spätestens an dem auf den Empfang der Empfangs-
bestätigung folgenden Werktag zu übersenden.
(2) Ist der Abgebende oder Erwerber eine in§ 4 Abs. 2
oder§ 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Be- §5
hörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BGA-
Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2. Die Angabe Die Empfangsbestätigungen oder bis zu deren Ein-
der Pharmazentralnummer des Betäubungsmittels nach gang die Lieferscheindoppel sind vom Abgebenden
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine nach Abgabedaten, die Lieferscheine vom Erwerber
solche vom Bundesgesundheitsamt nicht bekannt nach Erwerbsdaten geordnet drei Jahre gesondert auf-
gemacht wurde. zubewahren und auf Verlangen der nach§ 19 Abs. 1 des
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Behörde einzu- sieht, vermerkte Abweichungen nicht oder nicht vor-
senden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen. schriftsmäßig auf dem Lieferscheindoppel einträgt
Die Frist beginnt für den Abgebenden mit dem Abgabe- oder dieses nicht rechtzeitig dem Bundesgesund-
datum, für den Erwerber mit dem Datum des Empfangs heitsamt übersendet oder
der Betäubungsmittel.
7. entgegen § 5 die dort bezeichneten Teile des
Abgabebelegs nicht oder nicht vorschriftsmäßig auf-
§6 bewahrt.
( 1) Das Bundesgesundheitsamt gibt das amtliche
§8
Formblatt (Abgabebeleg) heraus und macht es im
Bundesanzeiger bekannt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(2) Das Bundesgesundheitsamt weist die BGA-Num- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des
mern ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) den berechtigten Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.
Personen und Personenvereinigungen zu und macht die
Pharmazentralnummern für Betäubungsmittel (§ 2 §9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) im Bundesanzeiger
bekannt. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
§7
1. die Verordnung über den Bezug von Betäubungsmit-
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des teln vom 17. November 1972 (BGBI. 1 S. 2141 ), zu-
Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich letzt geändert durch die Verordnung vom 25. März
oder fahrlässig 1974 (BGBI. 1 S. 775),
1 . entgegen § 1 einen Abgabebeleg nicht ausfertigt, mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und 3 Satz 1 und des
§ 8, die am 1. Februar 1982 außer Kraft treten,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 auf einem
Abgabebeleg eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht und des § 3 Satz 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 2 und
vollständig, nicht übereinstimmend oder nicht in der Abs. 4, die am 31. Dezember 1984 außer Kraft treten
vorgeschriebenen Weise macht, und
3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 den Abgabebeleg nicht 2. die Verordnung über die Ausnahme von der Melde-
oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt, pflicht nach der Verordnung über den Bezug von
Betäubungsmitteln vom 9. Oktober 197 4 (BGBI. 1
4. entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht s. 2448).
aufbewahrt,
(3) Das nach der Verordnung über den Bezug von Be-
5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder
täubungsmitteln vorgeschriebene amtliche Formblatt
den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum ver-
„Erwerbsbeleg" darf noch bis zum 31. Dezember 1982
sieht, nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt
mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß Teil 1
oder festgestellte Abweichungen in ihnen nicht oder
anstelle der Abgabemeldung, Teil II anstelle der Emp-
nicht vorschriftsmäßig vermerkt oder die Empfangs-
fangsbestätigung, Teil III anstelle des Lieferscheins und
bestätigung nicht rechtzeitig zurücksendet,
eine weitere Durchschrift oder Ablichtung anstelle des
6. entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit Lieferscheindoppels des nach § 1 vorgeschriebenen
dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung ver- Abgabebelegs tritt.
Bonn, den 16. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1427
Verordnung
über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln
(Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
Vom 16. Dezember 1981
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittel- 15. Opium, eingestelltes 2000 mg
gesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681) verordnet 16. Opiumextrakt 1 000 mg
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
17. Opiumtinktur 20000 mg
§ 1 18. native Opiumalkaloide in ihrem
Verschreibungsgrundsatz natürlichen Mischungsverhältnis
enthaltende Zubereitung,
Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes be- berechnet als Morphin 200mg
zeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitun-
19. Oxycodon 200mg
gen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser Ver-
ordnung gelten auch für die Salze der Betäubungsmittel; 20. Pethidin 1 000 mg
die für eine Base angegebene Höchstmenge gilt auch 600mg
21. Phenmetrazin
für deren Salze.
§2 22. Piritramid 220mg
Verschreiben durch einen Arzt 23. Thebacon 200mg
24. Tilidin 1 050 mg.
(1) Der Arzt darf für einen Patienten an einem Tage
nur eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhal- (2) Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen
tung der nachfolgend festgesetzten Höchstmengen und die an einem Tage an einem Patienten anzuwendende
sonstigen Beschränkungen über Bestimmungszweck,
Menge eine Überschreitung der nach Absatz 1 festge-
Gehalt und Darreichungsform (sonstige Beschränkun- setzten Höchstmenge erfordert, darf der Arzt für diesen
gen) verschreiben:
Patienten an einem Tage
1. Amphetamin 200mg 1. nur eines der in Absatz 1 Nr. 2, 4, 5, 7 bis 9, 13, 15
2. Cetobemidon 100 mg bis 20, 22 und 24 bezeichneten Betäubungsmittel bis
3. Cocain 100mg zur zweifachen,
zur Anwendung am Auge als Lösung 2. in außergewöhnlichen Fällen nur eines der in Num-
oder Salbe bis zu einem Gehalt mer 1 bezeichneten Betäubungsmittel bis zur vierfa-
von 2 vom Hundert chen
4. Dextromoramid 100 mg der festgesetzten Höchstmenge verschreiben. In diesen
5. Dextropropoxyphen 1 500 mg Fällen hat er auf der Verschreibung den eigenhändigen
Vermerk „Menge ärztlich begründet" anzubringen.
6. Hydrocodon 200mg
7. Hydromorphon 30mg (3) Der Arzt darf für seinen Praxisbedarf an einem Ta-
ge nur verschreiben:
8. Levomethadon 60mg
1. eines der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 24 bezeich-
9. Levorphanol 30mg neten Betäubungsmittel bis zu den dort festgesetz-
10. Methamphetamin 100 mg ten Höchstmengen,
11 . Methaqualon 6000 mg 2. bis 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge, am Kehl-
kopf, an der Nase, am Ohr, am Rachen oder am Kiefer
1 2. Methylphenidat 200mg
als
13. Morphin 200mg
a) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert
14. Normethadon 200mg oder
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von 1. eines der in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmit-
2 vom Hundert tel bis zu den dort festgesetzten Höchstmengen und
und 2. bis zu 5 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anästhe-
sie einschließlich der Neuroleptanalgesie.
3. bis zu 10 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anäs-
thesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu dia- (3) Der Zahnarzt, der eine Teileinheit (Station) eines
gnostischen Eingriffen und in der lntensivmedizin. gegliederten Krankenhauses oder ein nicht geglieder-
tes Krankenhaus leitet oder beaufsichtigt, darf für den
(4) Der Arzt, der eine Teileinheit (Station) eines ge- Stationsbedarf der von ihm geleiteten oder beaufsich-
gliederten Krankenhauses oder ein nicht gegliedertes tigten Einrichtung an einem Tage nur die in den Absät-
Krankenhaus leitet oder beaufsichtigt, darf für den Sta- zen 1 und 2 Nr. 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter
tionsbedarf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Beachtung der dort außer den Höchstmengen festge-
Einrichtung an einem Tage nur die in den Absätzen 1 setzten sonstigen Beschränkungen verschreiben. Dies
und 3 Nr. 2 und 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter gilt auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteil-
Beachtung der dort außer den Höchstmengen festge- ten Betten räumlich und organisatorisch von anderen
setzten sonstigen Beschränkungen verschreiben. Dies Teileinheiten abgegrenzt sind.
gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten
Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teil- §4
einheiten abgegrenzt sind. Verschreiben durch eine~ Tierarzt
(1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tage nur ei-
§3 nes der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung
der nachfolgend festgesetzten Höchstmengen ver-
Verschreiben durch einen Zahnarzt schreiben:
(1) Der Zahnarzt darf für einen Patienten an einem Ta- 1. Amphetamin 1 000 mg
ge nur eines der folgenden Betäubungsmittel unter Ein- 100mg
2. Cetobemidon
haltung der nachfolgend festgesetzten Höchstmengen
verschreiben: 3. Dextromoramid 100mg
1. Amphetamin 200mg 4. Dextropropoxyphen 1 500 mg
2. Cetobemidon 100mg 5. Hydrocodon 200mg
3. Dextromoramid 100mg 6. Hydromorphon 30mg
4. Dextropropoxyphen 1 500 mg 7. Levomethadon 250mg
5. Hydrocodon 200mg 8. Levorphanol 30mg
6. Hydromorphon 30mg 9. Methamphetamin 100mg
7. Levomethadon 60mg 10. Methaqualon 6000 mg
8. Levorphanol 30mg 11 . Methylphenidat 200mg
9. Methamphetamin 100mg 12. Morphin 500mg
10. Methaqualon 6000 mg 13. Normethadon 200mg
11 . Methylphenidat 200mg 14. Opium, eingestelltes 12 000 mg
12. Morphin 200mg 15. Opiumextrakt 6000 mg
13. Normethadon 200mg 16. Opiumtinktur 120000 mg
14. Opium, eingestelltes 2 000 mg 17. native Opiumalkaloide in ihrem
natürlichen Mischungsverhältnis
15. Opiumextrakt 1 000 mg enthaltende Zubereitung,
16. Opiumtinktur 20000 mg berechnet als Morphin 1 500 mg
17. native Opiumalkaloide in ihrem 18. Oxycodon 300mg
natürlichen Mischungsverhältnis 1 000 mg
19. Pethidin
enthaltende Zubereitung,
berechnet als Morphin 200mg 20. Phenmetrazin 600mg
18. Oxycodon 200mg 21. Piritramid 220mg
19. Pethidin 1 000 mg 22. Thebacon 200mg
20. Phenmetrazin 600mg 23. Tilidin 1 050 mg.
21. Piritramid 220mg (2) Sofern in besonders schweren Krankheitsfällen
die an einem Tage an einem Tier anzuwendende Menge
22. Thebacon 200mg
eine Überschreitung der nach Absatz 1 festgesetzten
23. Tilidin 1 050 mg. Höchstmenge erfordert, darf der Tierarzt für dieses Tier
an einem Tage nur eines der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4, 6
(2) Der Zahnarzt darf für seinen Praxisbedarf an bis 8, 12, 14 bis 19, 21 und 23 bezeichneten Betäu-
einem Tage nur verschreiben: bungsmittel bis zur zweifachen der festgesetzten
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1429
Höchstmenge verschreiben. In diesen Fällen hat er auf Betäubungsmittelrezepte nach Ausstellungsdaten ( § 6
der Verschreibung den eigenhändigen Vermerk „Menge Abs. 1 Nr. 2) geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf
tierärztlich begründet" anzubringen. Verlangen der nach§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusen-
(3) Der Tierarzt darf für seinen Praxisbedarf an einem den oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.
Tage nur verschreiben:
1. eines der in Absatz .1 bezeichneten Betäubungsmit-
tel bis zu den dort festgesetzten Höchstmengen, §6
2. bis zu 1 000 mg Cocain zu Eingriffen am Auge als Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
a) Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert
(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
oder
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für
b) Augentablette oder Salbe bis zu einem Gehalt von den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärzt-
2 vom Hundert lichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie
und Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters,
3. bis zu 10 mg Fentanyl zur Prämedikation und Anäs- 2. Ausstellungsdatum,
thesie einschließlich der Neuroleptanalgesie, zu dia- 3. hinsichtlich der verordneten Zubereitung
gnostischen Eingriffen oder zur Immobilisierung.
a) bei einer Rezeptur
(4) Der Tierarzt, der eine Teileinheit (Station) einer Bestandteile, Gewichtsmenge des enthaltenen
gegliederten Tierklinik oder eine nicht gegliederte Tier- Betäubungsmittels, Darreichungsform, bei abge-
klinik leitet oder beaufsichtigt, darf für den Stationsbe- teilten Zubereitungen die Stückzahl,
darf der von ihm geleiteten oder beaufsichtigten Einrich-
b) bei einem Fertigarzneimittel
tung an einem Tage nur die in den Absätzen 1 und 3 Nr. 2
und 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung Bezeichnung, Darreichungsform, Gewichtsmen-
der dort außer den Höchstmengen festgesetzten sonsti- ge des enthaltenen Betäubungsmittels je Pak-
gen Beschränkungen verschreiben. kungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je
abgeteilte Form und die Stückzahl,
§5 die Gewichtsmengen in Gramm oder Milligramm, die
Betäubungsmittelrezept Stückzahl in arabischen Ziffern und in Worten wie-
derholt,
( 1) Betäubungsmittel dürfen nur auf einem dreiteiligen 4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe,
amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) ver-
schrieben werden. Zur Verschreibung anderer Arznei- 5. bei der Verschreibung von Cocain oder Fentanyl der
mittel darf dieses nur verwendet werden, wenn die Ver- Bestimmungszweck,
schreibung neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. 6. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes
Teil I und II des ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und An-
ist zur Vorlage in einer Apotheke bestimmt, Teil III ver"'. schrift einschließlich Telefonnummer,
bleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das
Betäubungsmittelrezept ausgegeben wurde. 7. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4
Abs. 2 Satz 2 der dort vorgeschriebene Vermerk,
(2) Betäubungsmittelrezepte werden vom Bundesge- 8. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4
sundheitsamt auf Anforderung an den einzelnen Arzt, Abs. 3 der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der An-
Zahnarzt oder Tierarzt ausgegeben. Das Bundesge- gaben in den Nummern 1 und 4,
sundheitsamt kann die Ausgabe versagen, wenn derbe-
gründete Verdacht besteht, daß die Betäubungsmittel- 9. in den Fällen des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4
rezepte nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vor- Abs. 4 der Name oder die Bezeichnung und die An-
schriften gemäß verwendet werden. schrift der Einrichtung, für die der Stationsbedarf
bestimmt ist, anstelle der Angaben in den Num-
(3) Die numerierten, mit dem Ausgabedatum des Bun- mern 1 und 4,
desgesundheitsamtes und der BGA-Nummer des ein-
10. ungekürzte Unterschrift des verschreibenden Arz-
zelnen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes versehenen
tes, Zahnarztes oder Tierarztes.
Betäubungsmittelrezepte sind nur zu dessen Verwen-
dung bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall über- (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind mit Tintenstift
tragen werden. Die nicht verwendeten Betäubungsmit- oder Kugelschreiber zu vermerken und auf allen Teilen
telrezepte sind bei Aufgabe der ärztlichen, zahnärztli- des Betäubungsmittelrezeptes übereinstimmend anzu-
chen oder tierärztlichen Tätigkeit dem Bundesgesund- bringen. Hierbei sind die Angaben nach Nr. 2 bis 5, 7, 8
heitsamt zurückzugeben. und 1O von dem Verschreibenden eigenhändig vorzu-
(4) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat die Betäu- nehmen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hin-
bungsmittelrezepte gegen Entwendung zu sichern. Ein sichtlich der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 hat der
Verlust ist unter Angabe der Rezeptnummern dem Bun- Verschreibende die Änderung auf allen Teilen des Be-
desgesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, das die täubungsmittelrezeptes handschriftlich zu vermerken
zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet. und durch seine Unterschrift zu bestätigen. Die Anga-
ben nach Absatz 1 Nr. 1, 6 und 9 können auch durch
(5) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat Tei 1111 der aus- eine andere Person, maschinell oder mit Stempeln erfol-
gefertigten und Teil I bis III der fehlerhaft ausgefertigten gen.
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(3) Bei flüssigen Zubereitungen ist die Gewichtsmen- 1. ohne Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Nr. 7, 15 und 20,
ge des Betäubungsmittels, die in der aus technischen 2. mit Schiffsarzt nur die in § 2 Abs. 1 Nr. 6, 7, 10, 13,
Gründen erforderlichen Überfüllung des Abgabebehält- 15, 19 und 20
nisses enthalten ist, nicht zu berücksichtigen
bezeichneten Betäubungsmittel verschreiben. Die in § 2
1. bei der jeweils festgesetzten Höchstmenge (§§ 2 Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen und sonstigen Be-
bis 4) und schränkungen gelten nicht. Ausnahmsweise dürfen für
2. auf den Betäubungsmittelrezepten sowie in den Auf- die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die nicht be-
zeichnungen über Verbleib und Bestand (§ 9). rechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, anstelle der in
Satz 2 bezeichneten Betäubungsmittel andere der in
Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten
§ 7 Betäubungsmittel verschrieben werden.
Abgabe
(3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die
(1) Betäubungsmittel dürfen nicht abgegeben werden Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflag-
auf ein Betäubungsmittelrezept, ge führen, von einer Apotheke zunächst ohne Verschrei-
1. das nach einer Vorschrift der§§ 1 bis 4 oder des§ 8 bung abgegeben werden, wenn
Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausge- 1. der in Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht rechtzeitig vor
fertigt werden durfte, dem Auslaufen des Schiffes erreichbar ist,
2. bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des § 5 2. die Abgabe nach Art und Menge im Rahmen der Ver-
Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 6 oder des § 8 Abs. 1 ordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrtei-
Satz 2 nicht beachtet wurde oder schi!fen und nur zum Ersatz
3. das vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde. a) verbrauchter,
(2) Der Abgebende hat auf der Rückseite des Teiles 1 b) unbrauchbar gewordener oder
des Betäubungsmittelrezeptes anzugeben: c) außerhalb des Geltungsbereichs des Betäu-
1. Namen oder Firma und Anschrift der Apotheke sowie bungsmittelgesetzes beschaffter und auszutau-
die dem Apothekenleiter zugewiesene BGA-Num- schender
mer, Betäubungsmittel erfolgt,
2. Abgabedatum und 3. der Abgebende sich vorher überzeugt hat, daß die
3. Namenszeichen des Abgebenden. noch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art und
Menge mit den Eintragungen im Betäubungsmittel-
Die Angaben nach Satz 1 sind mit Tinte, Tintenstift oder buch des Schiffes übereinstimmen und
Kugelschreiber zu vermerken. Die Angaben nach Satz 1
Nr. 1 können auch maschinell oder mit Stempeln erfol- 4. der Abgebende sich den Empfang von dem für
gen. die ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfür-
sorge Verantwortlichen bescheinigen läßt.
(3) Der Apothekenleiter hat Teil I der Betäubungsmit-
telrezepte nach Abgabedaten geordnet drei Jahre auf- (4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muß fol-
zubewahren und auf Verlangen dem Bundesgesund- gende Angaben enthalten:
heitsamt oder der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäu- 1. Art und Menge der abgegebenen Betäubungsmittel
bungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde ein- (§ 6 Abs. 1 Nr. 3),
zusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzule-
gen. Teil II ist zur Verrechnung bestimmt. 2. Abgabedatum,
3. Name des Schiffes,
(4) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Betäu-
bungsmittel nur zur Anwendung bei einem von ihm be- 4. Name des Reeders,
handelten Tier und nur unter Einhaltung der für die Ver- 5. Heimathafen des Schiffes und
schreibung geltenden Vorschriften der§§ 1 und 4 Abs. 1
und 2 abgeben. 6. eigenhändige Unterschrift des für die Krankenfür-
sorge Verantwortlichen.
§8 (5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach Ab-
satz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zuständigen Be-
Verschreiben und Abgabe für die
hörde beauftragten Arzt zur nachträglichen Verschrei-
Ausrüstung von Kauffahrteischiffen
bung vorzulegen. Dieser hat die Verschreibung auszu-
(1) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäu- stellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1
bungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen und 2 vorgelegen haben, anderenfalls die zuständige
gelten die §§ 1 und 5 bis 7 Abs. 1 bis 3. Auf den Betäu- Behörde zu unterrichten.
bungsmittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 3 bis 5 ge-
nannten Angaben anstelle der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 §9
vorgeschriebenen anzubringen.
Nachweis über den Verbleib und Bestand
(2) Nur ein von der zuständigen Behörde beauftragter
Arzt darf Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauf- (1) Über den Verbleib und den Bestand der Betäu-
fahrteischiffen verschreiben. Er darf für Kauffahrtei- bungsmittel
schiffe 1. der Apotheken,
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22 .. Dezember 1981 1431
2. der tierärztlichen Hausapotheken, (5) Die Karteikarten und die Betäubungsmittelbücher
sind auf Verlangen der nach§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Be-
3. des ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Pra-
xisbedarfs, täubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde
einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzule-
4. des Stationsbedarfs der Krankenhäuser und Tier- gen. In der Zwischenzeit sind vorläufige Aufzeichnungen
kliniken vorzunehmen, die nach Rückgabe der Karteikarten und
sind für jedes Betäubungsmittel unter Angabe der Be- Betäubungsmittelbücher nachzutragen sind.
zeichnung, Darreichungsform und Gewichtsmenge des
enthaltenen Betäubungsmittels fortlaufend Aufzeich-
nungen auf Karteikarten nach amtlichem Formblatt zu § 10
führen. Bestehen bei den in Nummer 4 genannten Ein- Straftaten
richtungen Teileinheiten (Stationen), sind die Aufzeich-
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 11 des Betäubungsmittelgeset-
nungen in diesen zu führen. In Teileinheiten (Stationen)
können anstelle von Karteikarten auch Bücher mit fort- zes wird bestraft, wer
laufend numerierten Seiten nach amtlichem Formblatt 1. entgegen § 1 ein Betäubungsmittel nicht als Zuberei-
(Betäubungsmittelbücher) verwendet werden. tung verschreibt,
(2) Auf den Karteikarten oder in den Betäubungsmit- 2. a) entgegen § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 für
telbüchern sind über jeden Zugang und jeden Abgang einen Patienten,
mit Tintenstift oder Kugelschreiber anzugeben: b) entgegen§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder§ 4 Abs. 3
1. Datum des Zugangs oder des Abgangs, für seinen Praxisbedarf oder
2. zugegangene oder abgegangene Menge und der sich c) entgegen § 4 Abs. 1_ oder 2 Satz 1 für ein Tier
daraus am Ende eines Kalendermonats ergebende andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel
Bestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zuberei- oder an einem Tage mehr als ein Betäubungsmittel
tungen die Gewichtsmenge in Gramm oder Milli- oder ein Betäubungsmittel über die festgesetzte
gramm, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl; Höchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung
bei flüssigen Zubereitungen, die in den in Absatz 1 sonstiger Beschränkungen verschreibt,
Nr. 3 oder 4 genannten Einrichtungen im Rahmen 3. entgegen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4
einer Behandlung angewendet werden, die Menge
auch in Millilitern, a) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeich-
neten Einrichtungen oder
3. Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder
des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder der b) dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nicht-
sonstige Verbleib, einhaltung sonstiger Beschränkungen
4. in Apotheken im Falle der Abgabe auf Verschreibung, verschreibt,
in Krankenhäusern und Tierkliniken im Falle des Er- 4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel für die
werbs auf Verschreibung, der Name und die Anschrift Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt oder
des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tier-
arztes und die Nummer des Betäubungsmittelrezep- 5. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 andere als die dort be-
tes. zeichneten Betäubungsmittel verschreibt.
Wer im Rahmen des Betriebes einer Apotheke Betäu-
(3) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Be- bungsmittel abgibt, ohne daß die in § 8 Abs. 3 bezeich-
stände der Betäubungsmittel sind in den Karteikarten neten Ausnahmen vorliegen, ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1
oder Betäubungsmittelbüchern des Betäubungsmittelgesetzes strafbar.
1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apo-
theke,
§ 11
2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärztliche
Hausapotheke und Ordnungswidrigkeiten
3. von dem in den §§ 2 bis 4 bezeichneten, verschrei- Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des
bungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich
den Praxis- oder Stationsbedarf oder fahrlässig
am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen. Sofern 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel nicht
sich der Bestand geändert hat, sind das Namenszei- auf einem Betäubungsmittelrezept verschreibt,
chen und das Prüfdatum anzubringen. 2. entgegen§ 5 Abs. 3 für seine Verwendung bestimm-
te Betäubungsmittelrezepte, außer im Vertretungs-
(4) Die Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher fall, überträgt oder bei Aufgabe der Tätigkeit dem
sind von den in Absatz 3 genannten Personen oder in Bundesgesundheitsamt nicht zurückgibt,
den von diesen geleiteten Einrichtungen (§ 2 Abs. 4, § 3
Abs. 3 und§ 4 Abs. 4) drei Jahre, von der letzten Eintra- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Betäubungsmittelrezepte nicht
gung an gerechnet, aufzubewahren. Bei einem Wechsel gegen Entwendung sichert oder einen Verlust nicht
in der Leitung einer Einrichtung haben die betreffenden unverzüglich anzeigt,
Personen das Datum der Übergabe sowie den überge- 4. entgegen § 5 Abs. 5 oder § 7 Abs. 3 Satz 1 die dort
benen Bestand zu vermerken und durch ihre Unter- bezeichneten Teile der Betäubungsmittelrezepte
schrift zu bestätigen. nicht oder nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt,
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
5. entgegen §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 §13
eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Berlin-Klausel
nicht in der vorgeschriebenen Form macht,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
6. einer Vorschrift des § 9 über die Führung von Auf- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 41 Satz 2 des Be-
zeichnungen, deren Prüfung oder Aufbewahrung zu- täubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.
widerhandelt.
§14
Inkrafttreten
§ 12 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Formblätter
(2) Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Verschrei-
Das Bundesgesundheitsamt gibt die amtlichen Form- bungs-Verordnung vom 24. Januar 1974 (BGBI. 1
blätter für die Verschreibung (Betäubungsmittelrezep- S. 110), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
te) und für den Nachweis des Verbleibens (Karteikarten 15. Juni 1981 (BGBI. I S. 530) außer Kraft mit Ausnahme
und Betäubungsmittelbücher) heraus und macht sie im des § 9 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 3
Bundesanzeiger bekannt. Satz 1, die am 31. Dezember 1984 außer Kraft treten.
Bonn, den 16. Dezember 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1433
Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
Vom 16. Dezember 1981
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Betäubungsmittelge- 2. Einfuhr 150DM
setzes vom 28 . Juli 1981 (BGBI. I S. 681) in Verbindung 3. Ausfuhr 150 DM.
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ) wird verordnet:
§3
§ 1 (1) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Betäu-
Für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des Be- bungsmittelgesetzes wird für die
täubungsmittelverkehrs erhebt das Bundesgesund- 1. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der neu auf-
heitsamt Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser genommenen Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder
Verordnung. ausgenommenen Zubereitungen die Gebühr nach
§2 § 2,
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach§ 3 des Be- 2. Änderung einer Erlaubnis in der Person des Erlaub-
täubungsmittelgesetzes wird eine Gebühr erhoben, die nisinhabers die Gebühr nach § 2,
sich nach Art und Umfang der Teilnahme am Verkehr mit
Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitun-
3. Änderung einer Erlaubnis hinsichtlich der Lage der
gen richtet. Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Ge-
bäudes, 25 vom Hundert der Gebühr nach§ 2
(2) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je erhoben.
Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr
erhoben: (2) Für die Änderung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 3
1 . Anbau 200 DM
Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes wird eine Gebühr
von 150 DM erhoben.
2. Herstellung (mit Ausnahme von Zwischen-
produkten, die bei der Herstel- (3) Für die Verlängerung einer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
lung anfallen und unmittelbar des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis
weiterverarbeitet werden) 600 DM werden 25 vom Hundert der Gebühr nach§ 2 erhoben.
3. Abgabe (ohne Handeltreiben) 300 DM
4. Erwerb (ohne Handeltreiben) 300DM §4
5. Einfuhr (ohne Handeltreiben) 300DM Für die Erteilung einer
6. Ausfuhr (ohne Handeltreiben) 300 DM. 1 . Einfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 1,
2. Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Abs. 1 oder
(3) Für das Handeltreiben wird je Betäubungsmittel
und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: 3. Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Abs. 2
1. Binnenhandel 250DM der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung wird
je Betäubungsmittel eine Gebühr von 100 DM oder je
2. Außenhandel 5000M,
ausgenommene Zubereitung eine Gebühr von 50 DM
jedoch insgesamt nicht mehr als 2 500 DM je Betriebs- erhoben.
stätte.
(4) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je §5
ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgen-
Für die vom Bundesgesundheitsamt nach § 16 Abs. 2
de Gebühr erhoben:
des Betäubungsmittelgesetzes durchgeführte Vernich-
1. Herstellung (mit Ausnahme von Zwischen- tung von Betäubungsmitteln wird bei Stoffen und nicht
produkten, die bei der Herstel- abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm,
lung anfallen und unmittelbar bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500
weiterverarbeitet werden) 250 DM Stück eine Gebühr von 200 DM erhoben.
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§6 §9
Für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
und nicht einfache schriftliche Auskünfte wird jeweils tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Be-
eine Gebühr von 100 DM erhoben. täubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.
§7
Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwal- § 10
tungskostengesetzes. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
§8
Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann (2) Gleichzeitig tritt die Kosten- und Umlagenordnung
teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die Amts- für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes
handlung wissenschaftlichen oder anderen im öffentli- nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 18. Dezember
chen Interesse liegenden Zwecken dient oder wenn die 1973 (BGBI. 1 S. 1944) in der Fassung der Bekannt-
Erhebung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum machung vom 26. Oktober 1977 (BGBI. 1S. 1918) außer
wirtschaftlichen Nutzen für den Kostenschuldner steht. Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1435
Einundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 17. Dezember 1981
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung Außenhandelsstatistik), in Einzelhandelspak-
mit § 2 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 5 und § 26 Abs. 1 des kungen mit einem Eigengewicht von weniger als
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt 3,5 kg;
Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten be- 4. bei Ausfuhren im erleichterten Verfahren nach
reinigten Fassung, von denen § 26 Abs. 1 und § 27 § 19 Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 32
Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom 6. Oktober und 39.
1980 (BGBI. 1S. 1905) neugefaßt worden sind, verord-
net die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 (4) § 21 findet keine Anwendung." ·
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 2
des· Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesminister für 2. In § 27 a Abs. 1 werden in Nummer 1 die Buch-
Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern staben b und d sowie die Nummer 4 gestrichen.
des Auswärtigen und der Finanzen:
3. In § 32 Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,verkauft" durch das Wort „veräußert" ersetzt.
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der 4. Nach § 35 b wird folgender § 35 c eingefügt:
Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 853)
wird wie folgt geändert: ,,§ 35c
Vorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG
1. Nach § 20 c wird folgender § 20 d eingefügt: zur Durchführung des Internationalen
Kakao-Übereinkommens von 1980
,,§ 20d
(1) Bei der Einfuhr von Kakaobohnen, Kakao-
Vorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG masse, Kakaobutter und Kakaopulver (Warennum-
zur Durchführung des Internationalen mern 1801 000, 1803 100, 1803 300, 1804 002,
Kakao-Übereinkommens von 1980 1804 004 und 1805 000 der Einfuhrliste) ist der
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhr- Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung ein
liste mit Kk gekennzeichneten Waren (Kakao- Ursprungszeugnis, Wiederausfuhrzeugnis, Teil-
bohnen, Kakaomasse, Kakaobutter und Kakao- zeugnis, Zeugnis für die Einfuhr aus einem Nicht-
pulver der Warennummern 1801 000, 1803 100, mitgliedland, Ersatzzeugnis oder Freistellungs-
1803 300, 1804 002, 1804 004 und 1805 000 des zeugnis (Kakaozeugnis) nach Absatz 2 vorzulegen.
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstati- Ursprungszeugnisse, Teilzeugnisse und Zeugnisse
stik) nach Ländern außerhalb der Europäischen für die Einfuhr aus einem Nichtmitgliedland müssen
Wirtschaftsgemeinschaft ist genehmigungsfrei nur mit Kakaomarken versehen sein. Wird ein Kakao-
zulässig, wenn der Ausgangszollstelle bei der Aus- zeugnis nicht vorgelegt, so bedarf die Einfuhr der
fuhr ein im Wirtschaftsgebiet ausgestelltes Wieder- Genehmigung.
ausfuhrzeugnis nach Absatz 2 vorgelegt wird.
(2) Das Kakaozeugnis muß den in § 20 d Abs. 2
genannten Wirtschafts- und Kontrollregeln ent-
(2) Das Wiederausfuhrzeugnis muß den Wirt-
schafts- und Kontrollregeln zum Internationalen Ka- sprechen.
kao-übereinkommen (Beilage zum BAnz. Nr. 206 (3) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kakaozeug-
vom 3. November 1981) in ihrer jeweils geltenden nis sind nicht erforderlich
Fassung entsprechen. Änderungen dieser Regeln
1. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren,
werden, soweit sie die Bundesrepublik Deutschland
betreffen, jeweils im Bundesanzeiger bekannt- die sich
gemacht. a) im freien Verkehr der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft befinden (Arttkel 9 und
(3) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wieder- 1O des Vertrages zur Gründung der Europäi-
ausfuhrzeugnis sind nicht erforderlich schen Wirtschaftsgemeinschaft) oder
1. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten b) nicht im freien Verkehr der Europäischen
Waren, die einfuhrrechtlich nicht abgefertigt Wirtschaftsgemeinschaft befinden, für die
worden sind (§ 35 c Abs. ~ Nr. 5); aber in einem anderen Mitgliedstaat der
2. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein
bis zu einem Eigengewicht von 25 kg je Ausfuhr- Kakaozeugnis vorgelegt worden ist;
sendung;
2. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren
3. bei der Ausfuhr von Kakaopulver, nicht gezuckert bis zu einem Eigengewicht von 25 kg je Einfuhr-
(Nr. 1805 000 des Warenverzeichnisses für die sendung;
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. bei der Einfuhr von Kakaopulver, nicht gezuckert 8. § 69 wird wie folgt geändert:
(Warennummer 1805 000 der Einfuhrliste), in a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 59 bis 64" durch
Einzelhandelspackungen mit einem Eigenge- die Angabe ,,§§ 59 bis 63" ersetzt.
wicht von weniger als 3,5 kg aus Ländern, die
Einfuhrmitglieder des Internationalen Kakao- b) Absatz 7 wird gestrichen.
Übereinkommens von 1980 sind;
4. bei Einfuhren im erleichterten Verfahren nach 9. § 70 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
§ 32 Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28,
33 Buchstaben 1, n, o, u und v, Nr. 34, 36 Buch- ,, 1. Ohne Genehmigung nach den §§ 6, 6 a, 20 c,
stabe c und Abs. 2; Abs. 1 oder 20 d Abs. 1 Waren ausführt oder".
5. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen oder
Zollagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a 10. § 77 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Satz 1.
„Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 32
Eine Einfuhrgenehmigung oder ein Kakaozeugnis Abs. 1 Nr. 33 Buchstabe e und Nr. 35, des § 38
ist jedoch erforderlich, wenn die Einfuhr die Voraus- Abs. 1 und des § 39 Abs. 2 und 3 nach § 14 des Drit-
setzungen einer der sonstigen auf Grund von § 10 ten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 51
Abs. 5 AWG erlassenen Vorschriften dieses Titels Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land
erfüllt, insbesondere bei der Einfuhr zur aktiven Berlin."
Lohnveredelung oder nach passiver Lohnverede-
lung. Nummer 1 bleibt unberührt."
11. Die Anlagen E 2 f, E 2 g, E 2 h, E 2 i und E 2 m zur
Außenwirtschaftsverordnung erhalten die Fassung
5. In § 38 Abs. 3 werden in Nummer 5 die Worte „und der Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung.
Blei" sowie die Angabe „und 7801 300" gestrichen;
zwischen den Warennummern 7 401 910 und
7401 980 wird das Komma durch das Wort „und" 12. Das Leistungsverzeichnis -Anlage LV zur Außen-
ersetzt. wirtschaftsverordnung - wird in Teil B wie folgt
geändert:
6. Im Kapitel VI wird nach § 58 b folgender § 58 c
eingefügt: a) In Abschnitt II Nr. 1 wird nach der Zeile „Kapital-
anlagegesellschaften ~ . . . . . . . . . 144" folgende
,,§ 58c Zeile angefügt:
Ausnahmen ,,Geldmarktpapiere .......... 145".
Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Mel-
depflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen b) In Abschnitt III Nr. 2 wird die Zeile „auf Staats-
vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von und Gemeindeanleihen" um die Kennzahl „182"
Meldefristen oder Vordrucken zulassen oder einzel- ergänzt.
ne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichti-
gen befristet oder widerruflich von einer Melde-
pflicht freistellen, soweit dafür besondere Gründe Artikel 2
vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nicht beeinträchtigt wird."
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
7. § 64 erhält folgende Fassung:
,,§ 64
Ausnahmen Artikel 3
§ 58 c gilt entsprechend." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für W,irtschaft
Lambsdorff
,, ):,,
Q)::,
Anschreibung / Einfuhranmeldung Zulassungsnummer Vor dem Ausfüllen Anleitung und Hinweise auf Blatt 5 beachten! Anlage E2 f(Sp) zur AWV (81)
,:, '3 Sammelzollanmeldung / Zollanmeldung Einfuhrarten
-.
~ ~
(1)
für die Einfuhr in den freien Verkehr von Waren,
Unmittelbare Einfuhr -~ Übergang
i» .g
0- .. die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen Abrechnungszeitraum
in den freien Verkehr (entgeltliche)
in den freien Verkehr (unentgeltliche)
-
-
-11
11
in den freien Verkehr
(siehe Vorpapier)
~ Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung
Vom Beauftragten/Zoll an das zuständige Bundesamt/SALM - J.!
i 1 2 3 4
nach wirtschaftlicher Lohnveredelung
5 6 7
18 aus Lager
8
1~ 9 10 EU St-Satz
Warenbezeichnung Liefer- Menge in a) Versendungsland a) EUSt-Wert Ziel- Ort der Einfuhr %
Herstellungs-/ 11
Einkaufsland (bei Gemeinschaftswaren ggf. auch Art und Nr. Codenummer bedin- bes. Maßeinheit b) Eigengewicht b) Grenzüber- (Bundes·) (Nr. der Eingangs-
Ursprungsland
des Präferenznachweises) gung (Stück. Liter usw.) in vollen kg gangswert land anmeldestelle) EU St-Betrag
Lfd. Nr. Tag Erfassungspapier Zollbeteiligter (Name, ~nschrift) Freier Anlaß der Einfuhr Rechnungspreis
7
1 Übertrag
Verkehr
1 1 1 der EG
EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr.) Einführer (Name, Anschrift)
1 z:,
1 1 0,
0)
Ud. Nr.
1 1
Tag
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Erfassungspapier Zollbeteiligter (Name, Anschrift)
1 • 1 • 1 . 1 . 1 . 1
Freier
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Verkehr
1 1 1 der EG CO
EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr.) Einführer (Name, Anschrift) 0...
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Ud. Nr.
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EE/EG/EL (Datum, ggf. Nr.) Einführer (Name, Anschrift) CD
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1
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1 1 1 1 • . 1 . 1 • 1 . 1 . 1 . 1 . 1 . 1 . 1 . 1 . . 11 1 1
• Beimonat-.
licher Sam-
meleinfuhr-
Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle,
Datum
Ich versichere, daß ich im Auftrag der Zollbeteiligten die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung
als Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können.
anmeldung
ankreuzen. n Die angemeldeten Waren sind für Unternehmen zum Vorsteuerabzug Berechtigter eingeführt worden.
..
Ort, Datum, Bearbeiter, Telefon l>
::,
Firmenstempel, Unterschrift ;-
(0
Anschreibung/Sammelzollanmeldung/Zollanmeldung (1) ~
0510 für die Einfuhr in den freien Verkehr von Waren,
die nur der EUSt unterliegen+ - III B 1 • (1981)
.... ~
.....
~:t,.
Anschreibung/ Einführer und Zollbeteiligter (Name, Anschrift) Vor dem Ausfüllen Anleitung und Hinweise auf Blatt 5 beachten! Anlage E 2 g zur AWV (81)
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3
ö., CA)
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-. (!) Einfuhranmeldung Einfuhrarten
Unmittelbare Einfuhr
Übergang in den freien Verkehr
(s. Vorpapier)
C0 0)
~ ~ Sammelzollanmeldung/ in d. freien Verkehr (nur entgeltliche) 11 aus Lager 12
CD
i;;'~ N
0- .. • • aus Lager, eingeführt
(!)
a
Zollanmeldung
für die Einfuhr von Waren
in den freien Verkehr
Zulassungsnummer 1 Abrechnungszeitraum
l EUSt·Satz
%
I zur wirtschaftlichen Lohnveredelung
nach wirtschaftl. Lohnveredelung
nach zollamtl. bew. pass. Veredelung
1
18
41
6 nach pass. Veredelung
nach Eigenveredelung
nach Lohnveredelung_
:ß
2 3 4 5 1 6 1 7 8 9 10 11
8 Lfd.,
Nr. Tag Erfassungspapier EE/EG/EL {Datum, ggf. Nr.) Präferenznachweis (Art. ggf. Nr.) Ver.sendung.sland Übertrag GZo. II.salz, ggf. 1· Ziel· Ort der Ein,
rund d. außer· (B d ) fuhr (Nr. der
• ~~:~~~~~~r:~~ Einkaufsland
Warenbezeichnung
Codenummer Lieferbedingung Menge.in .
bes. Maßeinheit
Eigengewicht
,n voflen kg
Grenzübergangswert tanfl,~hen Zoll·
,n vollen DM , vergunst19un9
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Freier Ver-
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Datum ~ischen-/
licher Sam- Vom Einführer/Zoll an zuständiges Bundesamt/SALM
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Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
anmeldung
Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuer-
n
ankreuzen.
ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Ich bin hinsichtlich der angemeldeten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Ort, Datum, Bearbeiter, Telefon, Unterschrift
Anschreibung/Sammelzollanmeldung/
0512 Zollanmeldung für die Einfuhr von Waren
in den freien Verkehr + - III 8 1 - (1981)
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Anschreibung/Einfuhranmeldung Einführer und Zollbeteiligter (Name, Anschrift) Vor dem Ausfüllen Anleitung und Hinweise auf Blatt 6 beachten! Anlage E 2 h zur AWV (81)
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Sammelzollanmeldung/Zollanmeldung _!!.
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für die Einfuhr von Waren in einen Freigutverkehr
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Beimonat· Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle, Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung
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licherSam- Datum Vom Einführer/Zoll an zuständiges Bundesamt/BALM Gesamtsumme
meleinfuhr-
Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
anmeldung Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuer·
ankreuzen. ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
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Beimonat- Eingangsbestätigung der Abrechnungszollstelle, Blatt 4 - Einfuhrkontrollmeldung
Datum ~ischen-/
licher Sam- Vom Einführer/Zoll an zuständiges Bundesamt/BALM Gesamtsumme
meleinfuhr-
Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
anmeldung
Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuererhebung als Steuerstraftat oder Steuer-
ankreuzen.
ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
7 Ich bin hinsichtlich der angemeldeten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
Ort, Datum, Bearbeiter, Telefon, Unterschrift
Anschreibung/Sammelzollanmeldung/Zollanmeldung
0516 für die Einfuhr in den freien Verkehr von unentgelilich
eingeführten Waren+• 111 B 1 · (1981)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1441
Anlage 5
Zollantrag und 1. Einfuhrarten (für jede Einfuhrart besonderen Vordruck verwenden) Zutreffe nd es ankreuzen 00 oder ausfüllen Anlage E2 mzur AWY (81)
Zollanmeldung/ Unmittelbare Einfuhr Übergang aus Lager in - - - - - - - - - - - - - - - -
Einfuhranmeldung Eigen· ~Lohn· r7::7
veredelung ~ veredelung L__® Eigenveredelung 22
für die Abfertigung von Waren
zur aktiven Veredelung Lohnveredelung 32
jedoch Um-
oder Umwandlung Beistellung 23 wandlung Umwandlung 12
Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung
Vom Zoll an zuständlg_es Bundesamt/HALM
2. Ich beantrage, die nachstehend angemeldeten Waren abzufertigen zu der mir bewilligten Statistisch
Waren des
aktiven Veredelung. Umwandlung. freien Verkehrs
überwachende Zollstelle
3. Ich bin hinsichtlich dieser Waren zum vollen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt.
4. Zollbeteiligter (Name, Anschrift) 5. Ggf. Bevollmächtigter (Name, Anschrift)
6. Verkäufer/Versender (Name, Anschrift)
7. Einführer (Name, Anschrift)
1
8. Lieferbedingung , 9. Rechnungspreis (in der geschuldeten Währung, 10. Umrechnungskurs 111. Preisnachlässe 12. Rohgewicht
ggf. unentgeltlich)
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13. Anlaß der Einfuhr (z. 8. Kauf, Ausbesserung,
Garantiereparatur, sonstiger Grund für die
Unentoeltlichkeit) 1
14. Waggon·, LKW-Nr., Schiffsname 15. Erster Bestimmungsort i. Erhebungsgebiet 16. Herstellungs-/Ursprungsland Länder-Nr.
1 1 1
17. Ankunftstag, Ausladehafen 18. Versendungsland Länder-Nr. 19. Einkaufsland Länder-Nr.
1 1 1
20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
0 Packstücke/Behältnisse Bewilligung (Dienststelle, Datum, Geschäftszeichen) a) Zollwert/Entgelt (DM) a) Abgabensätze
b) Kosten bis zum ersten
Bestimmungsort im
Erhebungsgebiet (DM)
b) Mitgliedstaat
c) Grenzübergangswert
in vollen DM a)
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Freier Verkehr der EG
b)
25. Präferenznachweis (Art, ggf. Nr.) 26. Codenummer 27. Menge in bes. Maßeinheit 28. Eigengewicht in vollen kg c) b)
29. EE/EG (Datum, ggf. Nr.)
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20. Zahl, Art, Zeichen und Nr. der 21. Warenbezeichnung, Warenmenge (Maßstab) 22. 23. Für Zollstelle
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b) Mitgliedstaat
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31. Zusätze
32. Anlagen 33. Einfuhrbestätigung der Zollstelle
(Zollstelle, Datum, Beleg· u. Stat. AnmSt.·Nr.)
....... Ergänzungsblätter
34. Ich versichere, daß ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige oder unvollständige Angaben für die Steuer-
erhebuna als Steuerstraftat oder Steuerordnunaswidriakeit aeahndet werden können.
Ort, Datum, Bearbeiter, Telefon
Unterschrift
Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung von Waren
0462 zur aktiven Veredelung oder Umwandlung + - III B 1 - (1981)
Anmerkung:
Papierfarbe: rosa
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gebührenverordnung
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
Vom 17. Dezember 1981
Auf Grund des § 64 des Steuerberatungsgesetzes in (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksich-
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November tigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie
1975 (BGBI. 1S. 2735) wird nach Anhörung der Bundes- im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur
steuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundes- Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ver-
rates verordnet: gütung herabgesetzt.werden.
Erster Abschnitt §5
Allgemeine Vorschriften Mehrere Steuerberater
Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur
§ 1 gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält
Anwendungsbereich jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Ver-
gütung.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz)
des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte §6
Berufstätigkeit (§ 33 des Gesetzes) bemißt sich nach Mehrere Auftraggeber
dieser Verordnung.
(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegen-
(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten heit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Ge-
und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die bühren nur einmal.
Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater ent-
sprechend. (2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater
die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde,
§2 wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig ge-
Sinngemäße Anwendung der Verordnung worden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt
nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in
Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine den Fällen des § 41 Abs. 6 nach Maßgabe dieser Vor-
Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so schrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal
sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vor- fordern.
schriften dieser Verordnung zu bemessen.
§7
§3 Fälligkeit
Mindestgebühr, Auslagen
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn
(1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 12 Deutsche der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
Mark. Pfennigbeträge sind auf 1O Deutsche Pfennig auf-
zurunden.
§8
(2) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen
Vorschuß
Geschäftskosten entgolten.
Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für
(3) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung
die entstandenen und die voraus&ichtlich entstehenden
entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz der Post- und
Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vor-
Fernmeldegebühren, der Schreibauslagen und der
schuß fordern.
Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.
§4 §9
Vereinbarung der Vergütung Berechnung
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater (1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf
eine höhere Vergütung, als sie sich aus dieser Verord- Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftrag-
nung und den gesetzlichen Vorschriften über den Aus- geber mitgeteilten Berechnung einfordern.
lagenersatz ergibt, nur fordern, wenn die Erklärung des (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen
Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse sowie die an-
Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Er- gewandten Gebührenvorschriften und bei Wertgebüh-
klärungen umfaßt, enthalten ist. Hat der Auftraggeber ren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach dem-
freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das selben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können
Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Er- zusammengefaßt werden. Bei Post- und Fernmeldeko-
klärung der Vorschrift des Satzes 1 nicht entspricht. sten genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1443
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte
die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der
Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten ver-
pflichtet ist. §13
Zeitgebühr
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
Zweiter Abschnitt
1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vor-
Gebührenberechnung sieht,
2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine
§ 10 Schätzung des Gegenstandswerts -vorliegen; dies
Wertgebühren gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Ver-
tretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfah-
(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der ren (§§ 40 bis 43), im Verwaltungsvollstreckungs-
Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen Abis E. Sie verfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen
werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand Verfahren (§§ 45, 46).
der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit die-
Sie beträgt 20 bis 60 Deutsche Mark je angefangene
se Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des
halbe Stunde.
Interesses.
(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte
mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt §14
nicht für die in den§§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeich- Pauschalvergütung
neten Tätigkeiten.
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftrag-
geber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der
§ 11 Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die
Vereinbarung ist schriftlich und für einen Zeitraum von
Rahmengebühren
mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so be- sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätig-
stimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter keiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der einzelnen aufzuführen.
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der
Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem (2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist
Ermessen. ausgeschlossen für
1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wieder-
§12 kehrender Steuererklärungen;
Abgeltungsbereich der Gebühren 2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten(§ 22);
(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;
nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des 4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der
Angelegenheit. 5. die Beratung und Vertretung itn außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren (§§ 40 bis 43), im Verwal-
(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben tungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gericht-
Angelegenheit nur einmal fordern. lichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene (3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß
Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuer- in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des
berater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, Steuerberaters stehen.
jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der
Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechne-
te Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit
Dritter Abschnitt
diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Ein-
fluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Ange- §15
legenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Umsatzsteuer
Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht
mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen,
vornherein hiermit beauftragt worden wäre. die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf di_e Tätig-
keit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach
(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlun- § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben
gen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als bleibt.
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 16 Vierter Abschnitt
Post- und Fernmeldegebühren Gebühren für die Beratung
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der und für die Hilfeleistung
Ausführung des Auftrags entstandenen Post- und Fern- bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
meldegebühren. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der
tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz for- § 21
dern, der 15 vom Hundert der sich nach dieser Verord-
Rat, Auskunft
nung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Ange-
legenheit jedoch höchstens 40 Deutsche Mark, in Straf- (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder
sachen und Bußgeldverfahren höchstens 30 Deutsche eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebühren-
Mark. pflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuer-
berater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis
§ 17 1O Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf steuer-
Schreibauslagen strafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Ange-
(1) Schreibauslagen stehen dem Steuerberater nur legenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Ge-
für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätz- genstandswert berechnet werden, so beträgt die Ge-
lich gefertigten Abschriften und Ablichtungen zu. Für bühr 20 bis 295 Deutsche Mark. Die Gebühr ist auf eine
Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Ge- Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine
richtsakten stehen dem Steuerberater Schreibauslagen sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder
zu, soweit die Abschrift oder Ablichtung zur sachgemä- Auskunft zusammenhängt.
ßen Bearbeitung der Angelegenheit geboten war.
(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit
(2) Die Höhe der Schreibauslagen bemißt sich nach noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob
dem für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichts- eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so
kostengesetz bestimmten Betrag. erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E
(Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder
Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch
§18 ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht für die in Absatz 1
Geschäftsreisen Satz 2 genannten Angelegenheiten.
(1 ) Bei Geschäftsreisen erhält der Steuerberater,
wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, 40 Deut-
§ 22
sche Pfennig für jeden angefangenen Kilometer des
Hin- und Rückwegs, bei Benutzung anderer Verkehrs- Gutachten
mittel die tatsächlichen Aufwendungen.
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens
(2) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater
Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen
als 4 Stunden 20 Deutsche Mark, von mehr als 4 bis 8 Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1 ).
Stunden 40 Deutsche Mark und von mehr als 8 Stunden
75 Deutsche Mark; bei Auslandsreisen kann zu diesen
Beträgen ein Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet § 23
werden. Außerdem hat er Anspruch auf Ersatz der Über-
Sonstige Einzeltätigkeiten
nachtungskosten.
Die Gebühr beträgt für
§ 19 1. die Berichtigung einer Erklärung
2/io bis 10/io
( § 153 der Abgabenordnung)
Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
2. einen Antrag auf Stundung 2/io bis 8/10
Dient eine Reise der Ausführung mehrerer Geschäfte,
so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesen- 3. einen Antrag auf Anpassung der
heitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu vertei- Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10
len, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Ge- 4. einen Antrag auf abweichende
schäfte entstanden wären. Steuerfestsetzung aus Billigkeits-
gründen 2/10 bis 8/1 o
5. einen Antrag auf Erlaß von An-
§ 20 sprüchen aus dem Steuerschuld-
Verlegung der beruflichen Niederlassung verhältnis 2/10 bis 8/10
6. einen Antrag auf Erstattung
Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung . 21, o bis 8/1 o
(§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)
nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung
eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Ab- 7. einen Antrag auf Aufhebung oder
wesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch Änderung eines Steuerbescheides
von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus oder auf Aufhebung einer Steuer-
entstanden wären. anmeldung 2/10 bis 10/10
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1445
8. einen Antrag auf volle oder teilweise b) nach dem Gewerbekapital ½o bis 12ho
Rücknahme oder auf vollen oder einer vollen Gebühr nach Tabel-
teilweisen Widerruf eines Verwal- le A (Anlage 1 ); Gegenstands-
tungsaktes 4/10 bis 10/io
wert ist das Gewerbekapital vor
9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung Berücksichtigung des Freibetra-
in den vorigen Stand außerhalb ges, jedoch mindestens 18 000
eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/, o Deutsche Mark;
10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in 6. der Gewerbesteuerzerlegungser-
1/10 bis 6/10
Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/io klärung
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1 ). Soweit (Anlage 1 ); Gegenstandswert sind
Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Ge- 1 O vom Hundert des einheitlichen
genstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, Steuermeßbetrags, jedoch minde-
und zwar die mit dem höchsten oberen Gebühren-
stens 8 000 Deutsche Mark;
rahmen.
7. der Umsatzsteuervoranmeldung 1/10 bis 6/io
§ 24
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
Steuererklärungen (Anlage 1 ); Gegenstandswert sind
1 O vom Hundert des Gesamt-
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
betrags der Entgelte zuzüglich des
1 . der Einkommensteuererklärung Eigenverbrauchs, jedoch (minde-
ohne Ermittlung der einzelnen Ein- stens 1 000 Deutsche Mark;
künfte 1/10 bis 6/10
1/10 bis 6/1 o
8. der Umsatzsteuerjahreserklärung
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die
(Anlage 1 ); Gegenstandswert sind
Summe der positiven Einkünfte, je-
10 vom Hundert des Gesamt-
doch mindestens 1 2 000 Deutsche
betrags der Entgelte zuzüglich des
Mark;
Eigenverbrauchs, jedoch minde-
2. der Erklärung zur gesonderten Fest- stens 1 2 000 Deutsche Mark;
stellung der Einkünfte ohne Ermitt-
lung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 9. der Vermögensaufstellung zur Er-
einer vollen Gebühr nach Tabelle A mittlung des Einheitswertes des Be-
(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die triebsvermögens ½o bis 18/20
Summe der positiven Einkünfte, je- einer vollen Gebühr nach Tabelle A
doch mindestens 12 000 Deutsche (Anlage 1 ); Gegenstandswert ist
Mark; das Rohbetriebsvermögen, jedoch
mindestens 25 000 Deutsche Mark;
3. der Körperschaftsteuererklärung
ohne Entwicklung des nach § 30 10. der Vermögensteuererklärung oder
des Körperschaftsteuergesetzes zu der Erklärung zur gesonderten Fest-
gliedernden verwendbaren Eigen- stellung des Vermögens von Ge-
kapitals 2/10 bis 8/10 meinschaften ½o bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1 ) ; Gegenstandswert ist (Anlage 1 ); Gegenstandswert ist
das Einkommen vor Berücksichti- das Rohvermögen, jedoch bei natür-
gung eines Verlustabzugs, jedoch lichen Personen mindestens 25 000
mindestens 25 000 Deutsche Mark; Deutsche Mark und bei Körper-
4. der Erklärung über die Entwicklung schaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen mindestens
des nach § 30 des Körperschaft-
steuergesetzes zu gliedernden ver- 50 000 Deutsche Mark;
wendbaren Eigenkapitals 1/10 bis 6/10
11 . der Erklärung zur gesonderten Fest-
einer vollen Gebühr nach Tabelle A stellung des gemeinen Wertes nicht
(Anlage 1 ); Gegenstandswe_rt ist notierter Anteile an Kapitalgesell-
das verwendbare Eigenkapital, je- schaften ½o bis 18ho
doch mindestens 25 000 Deutsche einer vollen Gebühr nach Tabelle A
Mark; (Anlage 1 ); Gegenstands wert ist die
5. der Erklärung zur Gewerbesteuer Summe der Anteilswerte, jedoch
mindestens 50 000 Deutsche Mark;
a) nach dem Gewerbeertrag 1/10 bis 6/10
einer vollen Gebühr nach Tabel- 12. der Erbschaftsteuererklärung ohne
le A (Anlage 1); Gegenstands- Ermittlung der Zugewinnaus-
wert ist der Gewerbeertrag vor gleichsforderung nach§ 5 des Erb-
Berücksichtigung des Freibetra- bis 10/10
schaftsteuergesetzes 2/10
ges und eines Gewerbeverlu- einer vollen Gebühr nach Tabelle A
stes, jedoch mindestens 12 000 (Anlage 1); Gegenstandswert ist
Deutsche Mark, der Wert des Erwerbs von Todes
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
wegen vor Abzug der Schulden und 20. von Anträgen nach dem Berlinförde-
Lasten, jedoch mindestens 25 000 rungsgesetz sowie für die zu den
Deutsche Mark; Steuererklärungen erforderlichen
Berechnungen ½o bis 1 ½o
13. der Schenkungsteuererklärung 2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die
(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist
Bemessungsgrundlage für die För-
der Rohwert der Schenkung, jedoch
derungsmaßnahme, jedoch minde-
mindestens 25 000 Deutsche Mark;
stens 25 000 Deutsche Mark;
14. der Kapitalertragsteuererklärung ½o bis 6ho 21. von Anträgen auf Vergütung der
einer vollen Gebühr nach Tabelle A abziehbaren Vorsteuerbeträge an
(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die nicht im Erhebungsgebiet ansässi-
Summe der kapitalertragsteuer- ge Unternehmer 1/1 o bis 6/1 o
pflichtigen Kapitalerträge, jedoch einer vollen Gebühr nach Tabelle A
mindestens 6 000 Deutsche Mark; (Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die
beantragte Vergütung, jedoch min-
15. der Lohnsteueranmeldung ½o bis 6ho
destens 2 000 Deutsche Mark;
einer vollen Gebühr nach Tabelle A
(Anlage 1 ); Gegenstandswert sind 22. von Anträgen auf Erstattung von Ka-
20 vom Hundert der Arbeitslöhne pitalertragsteuer und Vergütung der
anrechenbaren Körperschaftsteuer bis 6/10
einschließlich sonstiger Bezüge, je- 1/10
doch mindestens 2 000 Deutsche einer vollen Gebühr nach Tabelle A
Mark; (Anlage 1 ); Gegenstands wert ist die
beantragte Erstattung, jedoch min-
16. von Steuererklärungen auf dem Ge- destens 2 000 Deutsche Mark.
biet der Zölle, der Abschöpfungen
und der Verbrauchsteuern, die als (2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforde-
Eingangsabgaben erhoben werden, 11, o bis 3/1 o rung nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes erhält der
einer vollen Gebühr nach Tabelle A Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Ge-
(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist bühr nach Tabelle A (Anlage 1 ); Gegenstandswert ist
der Betrag, der sich bei Anwendung der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 25 000 Deut-
der höchsten in Betracht kommen- sche Mark.
den Abgabensätze auf die den Ge- (3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich
genstand der Erklärung bildenden oder Lohnsteuerermäßigung erhält der Steuerberater
Waren ergibt, jedoch mindestens die nachstehenden Teile einer vollen Gebühr nach Ta-
2 000 Deutsche Mark; belle A (Anlage 1 ):
17. von Anmeldungen oder Erklärungen 1. Lohnsteuer-Jahresausgleich
auf dem Gebiete der Verbrauch- a) Antrag auf Lohnsteuer-Jahres-
steuern, die nicht als Eingangsab- ausgleich ohne Ermittlung der
gaben erhoben werden, 1/,o bis 3/10
Werbungskosten, Sonderausga-
einer vollen Gebühr nach Tabelle A ben und außergewöhnlichen Be-
(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist lastungen ½o bis 4/20
für eine Steueranmeldung der an- b) Antrag auf Lohnsteuer-Jahres-
gemeldete Betrag und für eine ausgleich einschließlich Ermitt-
Steuererklärung der festgesetzte lung der Werbungskosten, Son-
Betrag, jedoch mindestens 2 000 derausgaben und außergewöhnli-
Deutsche Mark; chen Belastungen ½o bis ½o
18. von Anträgen auf Gewährung einer Gegenstandswert ist der Jahresarbeitslohn, jedoch
Verbrauchsteuervergütung oder mindestens 9 000 Deutsche Mark.
einer einzelgesetzlich geregelten 2. Lohnsteuerermäßigung
Verbrauchsteuererstattung, sofern
letztere nicht in der monatlichen Antrag auf Eintragung von Freibeträ-
Steuererklärung oder Steueranmel- gen ½o bis 4ho
dung geltend zu machen ist, 11, o bis 3/1 o Gegenstandswert ist der voraus-
einer vollen Gebühr nach Tabelle A sichtliche Jahresarbeitslohn, jedoch
(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die mindestens 9 000 Deutsche Mark.
beantragte Vergütung oder Erstat-
tung, jedoch mindestens 2 000 (4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
Deutsche Mark; 1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststel-
lung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Ein-
19. von Anträgen auf Gewährung einer heitswerte für Grundbesitz oder Mineralgewinnungs-
Investitionszulage 1/10 bis 6/10
rechte;
einer vollen Gebühr nach Tabelle A 2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren
(Anlage 1 ); Gegenstandswert ist die Verlustes gemäß § 15 a des Einkommensteuerge-
Bemessungsgrundlage; setzes.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1447
§ 25 § 28
Ermittlung des Überschusses Prüfung von Steuerbescheiden
der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der
Steuerberater die Zeitgebühr.
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewer- § 29
bebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel Teilnahme an Prüfungen
bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (An-
lage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, Der Steuerberater erhält
der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder 1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an
der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch minde- einer Außenprüfung (§ 193 der Abgabenordnung)
stens 25 000 Deutsche Mark. einschließlich der Schlußbesprechung und der Prü-
fung des Prüfungsberichts, an einer Ermittlung der
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheb-
Besteuerungsgrundlagen (§ 208 der Abgabenord-
lich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeit-
nung) oder an einer Maßnahme der Steueraufsicht
gebühr.
(§§ 209 bis 217 der Abgabenordnung) die Zeit-
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Ein- gebühr;
kunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so er- 2. für schriftliche Einwendungen gegen den Prüfungs-
hält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für bericht 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr
jede Überschußrechnung. nach Tabelle A (Anlage 1 ).
§ 26
§ 30
Ermittlung des Gewinns aus Land-
und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen Selbstanzeige
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige
Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel (§§ 371 und 378 Abs. 3 der Abgabenordnung) ein-
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegen- schließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergän-
standswert ist der Ausgangswert nach § 13 a Abs. 4 zung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuer-
des Einkommensteuergesetzes. berater 1O Zehntel bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr
nach Tabelle A (Anlage 1 ).
(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche
Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach
Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der § 31
Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Besprechungen
Gewinnermittlung.
§ 27 Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in
abgabenrechtlichen Sachen erhält der Steuerberater
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Ta-
über die Werbungskosten belle A (Anlage 1 ). § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
( 1 ) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses
der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Ein-
künften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermö-
gen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Ein- Fünfter Abschnitt
künften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer
vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstands- Gebühren für die Hilfeleistung
wert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs-
Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungs- und Aufzeichnungspflichten
kosten ergibt, jedoch mindestens 12 000 Deutsche
Mark.
§ 32
(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und
Einrichtung einer Buchführung
Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige
Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen Für die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buch-
über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, führung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1
für jede Überschußrechnung.
§ 33
(3) Für die Ermittlung des Nutzungswerts der selbst-
Buchführung
genutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus oder
der selbstgenutzten Eigentumswohnung erhält der (1) Für die Buchführung einschließlich
Steuerberater 8 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Ge- des Kontierens der Belege beträgt die
bühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist Monatsgebühr 2/10 bis 12/10
der Grundbetrag nach § 21 a des Einkommensteuer- einer vollen Gebühr nach Tabelle C
gesetzes. (Anlage 3).
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Für das Kontieren der Belege be- (6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die
trägt die Monatsgebühr 1/10 bis 6ho Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1
einer vollen Gebühr nach Tabelle C Nr. 15) abgegolten.
(Anlage 3).
(3) Für die Buchführung nach vom § 35
Auftraggeber kontierten Belegen oder Abschlußarbeiten
erstellten Kontierungsunterlagen be-
trägt die Monatsgebühr 1ho bis 6/,o (1) Die Gebühr beträgt für
einer vollen Gebühr nach Tabelle C 1. die Aufstellung eines Jahresab-
(Anlage 3). schlusses (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung) 10;,o bis 30/,o
(4) Für die Buchführung nach vom
Auftraggeber erstellten Datenträgern 2. die Aufstellung eines Zwischenab-
oder anderen Eingabemitteln für die Da- schlusses oder eines vorläufigen Ab-
tenverarbeitung erhält der Steuerbera- schlusses (Bilanz und Gewinn- und
ter neben der Vergütung für die Daten- Verlustrechnung) 5/1 o bis 1 21, o
verarbeitung eine Monatsgebühr von ½o bis 10/io
3. die Entwicklung einer Steuerbilanz
einer vollen Gebühr nach Tabelle C
aus der Handelsbilanz oder die Ablei-
(Anlage 3).
tung des steuerlichen Ergebnisses
(5) Für die laufende Überwachung der vom Handelsbilanzergebnis 5/10 bis 12/io
Buchführung des Auftraggebers beträgt 4. die Aufstellung einer Eröffnungs-
die Monatsbegühr 1/1 o bis 61, o
bilanz 5/10 bis 12/io
einer vollen Gebühr nach Tabelle C
(Anlage 3). 5. die Aufstellung einer Auseinander-
5/10 bis 20/io
setzungsbilanz
(6) Gegenstandswert ist der Jahresumsatz.
6. den schriftlichen Erläuterungsbericht
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im zu Tätigkeiten nach den Nummern 1
Zusammenhang mit der Buchführung erhält der Steuer- bis 5 2/10 bis 12/10
berater die Zeitgebühr. 7. die beratende Mitwirkung bei der Auf-
stellung eines Jahrsabschlusses (Bi-
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind lanz und Gewinn- und Verlustrech-
die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung ( § 24 nung) 2/10 bis 10/10
Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
8. die Zusammenstellung eines Jahres-
abschlusses (Bilanz und Gewinn-
§ 34
und Verlustrechnung) aus übergebe-
Lohnbuchführung nen Endzahlen (ohne Vornahme von
Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/,o
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten
und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerbe- einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
rater eine Gebühr von 5 Deutsche Mark bis 12 Deutsche
Mark je Arbeitnehmer. (2) Gegenstandswert ist
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anferti- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 das
gung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und
Gebühr von 5 Deutsche Mark bis 20 Deutsche Mark je dem wirtschaftlichen Umsatz; übersteigt der wirt-
Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. schaftliche Umsatz das Fünffache der berichtigten
Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anferti- außer Ansatz;
gung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber er-
stellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berich-
eine Gebühr von 2 Deutsche Mark bis 8 Deutsche Mark tigte Bilanzsumme.
je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. Die berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anferti- der Aktivwerte der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen
gung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber er- und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen,
stellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichti-
die Datenverarbeitung erhält der Steuerberater neben gungen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 richtet sich
der Vergütung für die Datenverarbeitung eine Gebühr die Gebühr nach dem Gegenstandswert, der für die dem
von 1 Deutschen Mark bis 5 Deutsche Mark je Arbeit- Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußar-
nehmer und Abrechnungszeitraum. beiten maßgeblich ist.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im (3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inven-
Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der turunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten
Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitge- bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuer-
bühr. berater die Zeitgebühr.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1449
§ 36 tenverarbeitung neben der Vergü-
tung für· die Datenverarbeitung jähr-
Steuerliches Revisionswesen 16
lich ½o bis /zo
(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer 4. die laufende Überwachung der Buch-
Buchführung, einzelner Konten oder einer Überschuß- führung jährlich 1/10 bis 6/10
rechnung für steuerliche Zwecke und für die Berichter-
stattung hierüber die Zeitgebühr. einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle
Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D
(2) Der Steuerberater erhält Teil a und Tabelle D Teil b.
1. für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Ver- (3) Die Gebühr beträgt für
lustrechnung oder einer sonstigen Vermögensrech-
1. die Abschlußvorarbeiten 1/1 o bis 5/1 o
nung für steuerliche Zwecke die Zeitgebühr;
2. die Aufstellung eines Abschlusses 3/,o bis 10/10
2. für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach
Nummer 1 2 Zehntel bis 1O Zehntel einer vollen Ge- 3. die Entwicklung eines steuerlichen
bühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstands- Abschlusses aus dem betriebswirt-
wert bemißt sich nach § 35 Abs. 2. schaftlichen Abschluß oder aus der
Handelsbilanz oder die Ableitung des
§ 37 steuerlichen Ergebnisses vom Er-
gebnis des betriebswirtschaftlichen
Vermögensstatus, Finanzstatus 10/20
Abschlusses oder der Handelsbilanz 3/zo bis
für steuerliche Zwecke
4. die beratende Mitwirkung bei der Er-
Die Gebühr beträgt für stellung eines Abschlusses ½o bis 10/zo
1. die Erstellung eines Vermögenssta- 5. die Prüfung eines Abschlusses für
tus oder Finanzstatus 5/10 bis 15/10
steuerliche Zwecke 1/10 bis 8/10
2. die Erstellung eines Vermögenssta- 6. den schriftlichen Erläuterungsbericht
tus oder Finanzstatus aus übergebe- zum Abschluß 1/10 bis 8/10
nen Endzahlen (ohne Vornahme von
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle
Prüfungsarbeiten) 2/10 bis 6/10
Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D
3. den schriftlichen Erläuterungsbericht Teil a und Tabelle D Teil b.
zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 1/10 bis 6/10
(4) Die Gebühr beträgt für
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegen-
standswert ist für die Erstellung eines Vermögensstatus 1. die Hilfeleistung bei der Einrichtung
6
die Summe der Vermögenswerte, für die Erstellung einer Buchführung 1/10 bis /10
eines Finanzstatus die Summe der Finanzwerte. 2. die Erfassung der Anfangswerte bei
3/10 15
Buchführungsbeginn bis /10
§ 38 einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
Erteilung von Bescheinigungen
(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Ta-
Für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beach- belle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für
tung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensüber- die Anwendung der Tabelle D Teil bist der Jahresum-
sichten und Erfolgsrechnungen und für die Mitwirkung satz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch
an der Erteilung von Steuerbescheinigungen erhält der die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatent-
Steuerberater die Zeitgebühr. nahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der
200 000 Deutsche Mark übersteigende Betrag auf die
§ 39 Hälfte.
Buchführungs- und Abschlußarbeiten (6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5)
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist
(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forst- 1. bei einem Jahresumsatz bis zu
wirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend 2 000 Deutsche Mark je Hektar das Einfache,
von den§§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7. 2. bei einem Jahresumsatz über
2 000 Deutsche Mark je Hektar das Vielfache,
(2) Die Gebühr beträgt für
das sich aus dem durch 2 000 ge-
1. laufende Buchführungsarbeiten ein- teilten Betrag des Jahresumsat-
schließlich Kontieren der Belege zes je Hektar ergibt,
jährlich 3/1 o bis 20/1 o
3. bei forstwirtschaftlich genutzten
2. die Buchführung nach vom Auftrag- Flächen die Hälfte,
geber kontierten Belegen oder er-
stellten Kontierungsunterlagen jähr- 4. bei Flächen mit bewirtschafteten
Teichen die Hälfte,
lich 3/zo bis 0/zo
2
3. die Buchführung nach vom Auftrag- 5; bei durch Verpachtung genutzten
geber erstellten Datenträgern oder Flächen ein Viertel
anderen Eingabemitteln für die Da- der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die (2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der
Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Steuerberater an einer Besprechung über tatsächlich_e
Abs. 1 Nr. 7) abgegolten. oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde an-
geordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftragge-
ber mit der Behörde oder einem Dritten geführt wird. Der
Sechster Abschnitt Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für eine münd-
liche oder fernmündliche Nachfrage.
Gebühren für die Vertretung
im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (3) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsver-
und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren fahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, eine
Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr
§ 40 und der Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen
Verfahren vor Verwaltungsbehörden Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor
Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater § 43
1. die Geschäftsgebühr(§ 41 ), Beweisaufnahmegebühr
2. die Besprechungsgebühr (§ 42), ( 1 ) Die Beweisaufnahmegebühr beträgt 5 Zehntel
3. die Beweisaufnahmegebühr(§ 43). bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E
(Anlage 5).
§ 41
(2) Die Beweisaufnahmegebühr entsteht, wenn der
Geschäftsgebühr Steuerberater bei einer Beweisaufnahme mitwirkt, die
(1) Die Geschäftsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 von einer Behörde angeordnet worden ist.
Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
(3) Der Steuerberater erhält die Beweisaufnahmege-
(2) Durch die Geschäftsgebühr wird das Betreiben bühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der
des Geschäfts einschließlich der Information, der Einrei- Vorlegung der in den Händen des Auftraggebers oder
chung und der Begründung des Rechtsbehelfs abgegol- der Behörde befindlichen Urkunden besteht.
ten.
(4) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so er-
(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3 bis hält der Steuerberater die Beweisaufnahmegebühr nur,
8 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn die Akten oder Urkunden erkennbar zum Beweis
wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, beigezogen oder als Beweis verwertet werden.
das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Gebühren
nach § 28 erhält.
§ 44
(4) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1 bis 3
Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), Verwaltungsvollstreckungsverfahren,
wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Aussetzung der Vollziehung
Verfahren nach § 40 Gebühren nach § 24 erhält. (1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erhält der
(5) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsver- Steuerberaterje 3 Zehntel der vollen Gebühr nach Ta-
fahren, das dem Verfahren nach § 40 vorausgeht, Ge- belle E (Anlage 5) als Geschäftsgebühr, Besprechungs-
bühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren gebühr und Beweisaufnahmegebühr.
und der Gebühr nach Absatz 1 10 Zehntel einer vollen
Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen. (2) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der
Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden
(6) Wird der Steuerberater in derselben Angelegen- oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in Ab-
heit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegen- satz 1 und in § 40 genannten Verfahren eine Angelegen-
stand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich heit.
die Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftragge-
ber um 3 Zehntel, in den Fällen des Absatzes 3 um
2 Zehntel und in den Fällen des Absatzes 4 um 1 Zehn-
tel. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an Siebenter Abschnitt
dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind.
Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20 Zehn- Gerichtliche und andere Verfahren
teln, in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 16
Zehnteln und in den Fällen des Absatzes 4 den Betrag § 45
von 6 Zehnteln einer vollen Gebühr nach Tabelle E (An-
Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
lage 5) nicht übersteigen.
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren
§ 42 vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der
Besprechungsgebühr Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufs-
gerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gna-
(1) Die Besprechungsgebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 densachen sind die Vorschriften der Bundesgebühren-
Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). ordnung für Rechtsanwälte sinngemäß anzuwenden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1451
§ 46 (2) Hat oer Steuerberater vor der Verkündung der
Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinba-
Vergütung bei Prozeßkostenhilfe rungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verord-
Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe nung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verord-
beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften nung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte sinn- anzuwenden.
gemäß.
Achter Abschnitt § 48
Übergangs- und Schlußvorschriften Berlin-Klausel
§ 47 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des
Anwendung Steuerberatungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf
1. Angelegenheiten, mit deren Bearbeitung nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wird, § 49
2. die Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsbehör- Inkrafttreten
den, wenn das Verfahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung beginnt. Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1981
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 1
Tabelle A
(Beratungstabelle)
Gegenstandswert Volle Gebühr ( 10/10) Gegenstandswert Volle Gebühr ( 10110)
Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark
bis 200 30 bis 190000 2060
bis 300 40 bis 200000 2130
bis 500 50 bis 220000 2235
bis 700 60 bis 240000 2338
bis 900 70 bis 260000 2440
bis 1 200 85 bis 280000 2540
bis 1 600 103 bis 300000 2639
bis 2000 121 bis 320000 2 736
bis 2400 139 bis 340000 2831
bis 2800 157 bis 360000 2925
bis 3200 175 bis 380000 3017
bis 3600 193 bis 400000 3108
bis 4000 211 bis 430000 3197
bis 4400 229 bis 460000 3284
bis 4800 247 bis 490000 3370
bis 5 200 265 bis 520000 3454
bis 5600 283 bis 550000 3537
bis 6400 321 bis 580000 3618
bis 7 200 358 bis 610000 3697
bis 8000 395 bis 640000 3775
bis 9000 442 bis 670000 3851
bis 10000 489 bis 700000 3926
bis 12000 552 bis 730000 3999
bis 14000 615 bis 760000 4070
bis 16000 677 bis 790000 4140
bis 18000 739 bis 820000 4208
bis 20000 800 bis 850000 4275
bis 25000 880 bis 880000 4340
bis 30000 960 bis 910 000 4403
bis 35000 1 040 bis 940000 4465
bis 40000 1 120 bis 970000 4525
bis 45000 1 200 bis 1000000 4584
bis 50000 1 235 vom Mehrbetrag bis
bis 55000 1 270 10 000 000 Deutsche Mark
bis 60000 1 305 für je 50 000 Deutsche Mark 120
bis 65000 1 340
bis 70000 1 375 vom Mehrbetrag bis
bis 75000 1 410 50 000 000 Deutsche Mark
bis 80000 1 445 für je 50 000 Deutsche Mark 90
bis 85000 1 480
bis 90000 1 515 vom Mehrbetrag bis
bis 95000 1 550 100 000 000 Deutsche Mark
bis 100 000 1 585 für je 50 000 Deutsche Mark 70
bis 110 000 1 605 vom Mehrbetrag über
bis 120 000 1 625 100 000 000 Deutsche Mark
bis 130 000 1 640 für je 50 000 Deutsche Mark 50
bis 140 000 1 710
bis 150 000 1 780 Gegenstandswerte über
bis 160 000 1 850 eine Million Deutsche Mark
bis 170 000 1 920 sind auf volle
bis 180 000 1 990 50 000 Deutsche Mark aufzurunden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1453
Anlage 2
Tabelle B
(Abschlußtabelle)
Gegenstandswert Volle Gebühr ( 10/io) Gegenstandswert Volle Gebühr ( 10/,o)
Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark
bis 6000 70 bis 2 000000 1 654
bis 7000 84 bis 2 500000 1 753
bis 8000 98 bis 3000000 1 945
bis 9000 112 bis 3 500000 2113
bis 10000 126 bis 4000000 2 264
bis 12000 140 bis 4 500 000 2400
bis 14000 154 bis 5000000 2 524
bis 16000 167 bis 6000000 2638
bis 18000 178 bis 7 000000, 2867
bis 20000 188 bis 8000000 3069
bis 25000 197 bis 9000000 3 252
bis 30000 221 bis 10 000 000 3420
bis 35000 242 bis 15 000000 3995
bis 40000 262 bis 20000000 4644
bis 45000 280 bis 25000000 5171
bis 50000 297 bis 30000000 5 611
bis 75000 314 bis 35000000 5986
bis 100 000 384 bis 40000000 6308
bis 125 000 444 bis 45000000 6720
bis 150 000 496 bis 50000000 7099
bis 175 000 518 bis 60000000 7 810
bis 200000 542 bis 70000000 8461
bis 250000 621 bis 80000000 9067
bis 300000 690 bis 90000000 9635
bis 350000 751 bis 100 000 000 10171
bis 400000 805
bis 450000 855 vom Mehrbetrag bis
bis 500000 899 250 000 000 DM
bis 600000 940 je angefangene 10 Millionen 400
bis 700000 1 023 vom Mehrbetrag bis
bis 800000 1 096 500 000 000 DM
bis 900 000 1 162 je angefangene 25 Millionen 700
bis 1000000 1 223
bis 1250000 1 280 vom Mehrbetrag über
bis 1500000 1 420 500 000 000 DM
bis 1 750 000 1 544 je angefangene 50 Millionen 1 000
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 3
Tabelle C
(Buchführungstabelle)
Gegenstandswert Volle Gebühr ( 10/10) Gegenstandswert Volle Gebühr ( 10/io)
Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark
bis 30000 110 bis 200000 286
bis 35000 121 bis 250000 319
bis 40000 132 bis 300000 352
bis 45000 143 bis 400000 418
bis 50000 154 bis 500000 484
bis 60000 165 bis 600000 550
bis 70000 176 bis 700000 616
bis 80000 187 bis 800000 671
bis 90000 198 bis 900000 726
bis 100 000 209 bis 1 000000 781
bis 125 000 220
bis 150 000 242 über 1 000 000
bis 175 000 264 je angefangene 100 000 55
Anlage 4
Tabelle D
(landwirtschaftliche Buchführung)
Teil a Teil b
Volle Gebühr Jahresumsatz Volle Gebühr
Betriebsfläche (101,o) im Sinne von (10/10)
§ 39 Abs. 5
Hektar Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark
bis 40 550 bis 80000 586
bis 45 590 bis 85000 615
bis 50 628 bis 90000 644
bis 55 664 bis 95000 673
bis 60 698 bis 100 000 702
bis 65 730 bis 110000 759
bis 70 760 bis 120 000 815
bis 75 788 bis 130000 871
bis 80 814 bis 140000 926
bis 85 838 bis 150000 981
bis 90 860 bis 160000 1 035
bis 95 880 bis 170 000 1 089
bis 100 898 bis 180000 1 142
bis 110 942 bis 190 000 1 195
bis 120 985 bis 200000 1 247
bis 130 1 027 bis 210000 1 299
bis 140 1 068 bis 220000 1 350
bis 150 1 108 bis 230000 1 401
bis 160 1 147 bis 240000 1 452
bis 170 1 185 bis 250000 1 502
bis 180 1 222 bis 260 000 1 552
bis 190 1 258 bis 270000 1 602
bis 200 1 293 bis 280000 1 652
bis 210 1 327 bis 290000 1 701
bis 220 1 360 bis 300000 1 750
bis 230 1 392 bis 310 000 1 799
bis 240 1 423 bis 320 000 1 848
bis 250 1 453 bis 330000 1 896
bis 260 1 482 bis 340000 1 944
bis 270 1 510 bis 350 000 1 992
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1455
Teil a Teil b
Volle Gebühr Jahresumsatz Volle Gebühr
Betriebsfläche (10/10) im Sinne von (10/10)
§ 39 Abs. 5
Hektar Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark
bis 280 1 537 bis 360000 2040
bis 290 1 563 bis 370000 2088
bis 300 1 588 bis 380000 2135
bis 320 1 640 bis 390000 2182
bis 340 1 691 bis 400000 2 229
bis 360 1 741 bis 410000 2 276
bis 380 1 790 bis 420000 2322
bis 400 1 838 bis 430000 2368
bis 420 1 885 bis 440000 2 414
bis 440 1 931 bis 450000 2460
bis 460 1 976 bis 460000 2 505
bis 480 2020 bis 470000 2550
bis 500 2063 bis 480000 2 595
bis 520 2105 bis 490000 2640
bis 540 2146 bis 500000 2684
bis 560 2186 bis 510000 2 728
bis 580 2 225 bis 520000 2772
bis 600 2 263 bis 530000 2 815
bis 620 2300 bis 540000 2858
bis 640 2336 bis 550000 2 901
bis 660 2 371 bis 560000 2943
bis 680 2405 bis 570000 2985
bis 700 2438 bis 580000 3026
bis 750 2 513 bis 590000 3067
bis 800 2 579 bis 600000 3107
bis 850 2636 bis 610000 3147
bis 900 2684 bis 620000 3186·
bis 950 2 723 bis 630000 3225
bis 1 000 2753 bis 640000 3263
und weiter bis 650000 3301
bis 660000 3338
bis 2 000 je ha 2,52 mehr bis 670000 3375
bis 3 000 je ha 2,29 mehr bis 680000 3 411
bis 4 000 je ha 2,06 mehr bis 690000 3447
bis 5 000 je ha 1,83 mehr bis 700000 3482
bis 6 000 je ha 1,60 mehr bis 710000 3517
und weiter bis 720 000 3 551
bis 730000 3585
bis 740000 3618
bis 750000 3 651
bis 760000 3673
bis 770000 3 715
bis 780000 3746
bis 790000 3777
bis 800000 3807
bis 820000 3867
bis 840000 3926
bis 860000 3984
bis 880000 4041
bis 900000 4097
bis 920000 4152
bis 940000 4205
bis 960000 4 256
bis 980000 4305
bis 1000000 4352
bis je weitere 100 000 250
mehr
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 5
Tabelle E
(Rechtsbehelfstabelle)
Gegenstandswert Volle Gebühr ( 10/10) Gegenstandswert Volle Gebühr ( 10/,o)
Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark Deutsche Mark
bis 200 30 bis 140 000 1 710
bis 300 40 bis 150 000 1 780
bis 500 50 bis 160 000 1 850
bis 700 60 bis 170 000 1 920
bis 900 70 bis 180 000 1 990
bis 1 200 85 bis 190000 2060
bis 1 600 103 bis 200000 2130
bis 2000 121 bis 220000 2 250
bis 2400 139 bis 240000 2370
bis 2800 157 bis 260000 2490
bis 3200 175 bis 280000 2610
bis 3600 193 bis 300000 2730
bis 4000 211 bis 320000 2850
bis 4400 229 bis 340000 2970
bis 4800 247 bis 360000 3090
bis 5 200 265 bis 380000 3 210
bis 5600 283 bis 400000 3330
bis 6400 321 bis 430000 3450
bis 7 200 358 bis 460000 3570
bis 8000 395 bis 490000 3690
bis 9000 442 bis 520000 3810
bis 10000 489 bis 550000 3930
bis 12000 552 bis 580000 4050
bis 14000 615 bis 610 000 4170
bis 16000 677 bis 640000 4290
bis 18000 739 bis 670000 4410
bis 20000 800 bis 700000 4530
bis 25000 880 bis 730000 4650
bis 30000 960 bis 760000 4 770
bis 35000 1 040 bis 790000 4890
bis 40000 1 120 bis 820000 5010
bis 45000 1 200 bis 850000 5130
bis 50000 1 235 bis 880000 5250
bis 55000 1 270 bis 910 000 5370
bis 60000 1 305 bis 940000 5490
bis 65000 1 340 bis 970000 5 610
bis 70000 1 375 bis 1 000000 5 730
bis 75000 1 410
bis 80000 1 445 von dem Mehrbetrag über
bis 85000 1 480 eine Million Deutsche Mark
bis 90000 1 515 für je 50 000 Deutsche Mark 150
bis 95000 1 550
bis 100 000 1 585 Gegenstandswerte über
bis 110 000 1 605 eine Million Deutsche Mark
bis 120 000 1 625 sind auf volle
bis 130 000 1 640 50 000 Deutsche Mark aufzurunden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1457
Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV)
Vom 17. Dezember 1981
Auf Grund des§ 21 Abs. 3 in Verbindung mit§ 54 des der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, so-
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung weit sie nach § 23 des Atomgesetzes zuständig ist,
vom 31 . Oktober 1 976 (BGBI. 1 S. 3053), zuletzt geän- 100 bis 2 Millionen Deutsche Mark;
dert durch Gesetz vom 20. August 1980 (BGBI. 1 7. für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9 b des
S. 1556), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert der Kosten der
mung des Bundesrates: Errichtung.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann für eine Teilgeneh-
§ 1
migung eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten
Anwendungsbereich der Teilerrichtung, erhoben werden.
Die nach den §§ 23 und 24 des Atomgesetzes zu-
ständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und §3
Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach
Gebührenbemessung
dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften
des Verwaltungskostengesetzes. ( 1 ) Kosten der Errichtung sind die Aufwendungen des
Antragstellers für die nach dem Atomgesetz genehmi-
§2 gungsbedürftigen Anlagenteile.
Höhe der Gebühren (2) Aufwendungen für den Grunderwerb, die Entwick-
lung und Vorplanung gehören nicht zu den Kosten der
Die Gebühr beträgt
Errichtung.
1. für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und
§4
Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur
Berücksichtigung sonstiger Gebühren
a) Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend
der Kosten der Errichtung, Ist für Anlagenteile, auf die sich die Genehmigung
b) Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung nach § 7 des Atomgesetzes erstreckt, auch eine bau-
von Kernbrennstoffen 4 vom Tausend der Kosten rechtliche oder gewerberechtliche Genehmigung oder
der Errichtung, Erlaubnis erforderlich und sind hierfür Gebühren zu ent-
richten, kann die Gebühr für die Genehmigung nach § 7
c) Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 0,3 bis des Atomgesetzes um den Betrag dieser Gebühren,
1,7 vom Hundert der Kosten der Errichtung; höchstens jedoch auf die Hälfte, ermäßigt werden.
2. für Entscheidungen über Anträge auf andere Geneh-
migungen nach § 7 des Atomgesetzes und über
§5
Anträge nach § 7 a des Atomgesetzes 1 000 bis
1 Million Deutsche Mark; Kosten der Aufsicht
3. für Entscheidungen über Anträge nach § 9 des Atom- (1) Für Maßnahmen der staatlichen Aufsicht nach
gesetzes 100 bis 1 00 000 Deutsche Mark; § 1 9 des Atomgesetzes werden Kosten für folgende
4. für Festsetzungen nach § 4 b Abs. 1 Satz 2 des Tatbestände erhoben:
Atomgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomge- 1. Bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes Messungen
setzes, für Entscheidungen nach § 9 b Abs. 2 Satz 2 und Untersuchungen zur Überwachung
des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 1 7
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit a) der Ableitung und Ausbreitung radioaktiver Stoffe
nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädi- b) der für die Erkennung eines Störfalls bedeut-
gungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidun- samen Betriebszustände
gen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes 50 bis
c) der Radioaktivität in der Umgebung einschließlich
10 000 Deutsche Mark;
der meteorologischen Ausbreitungsverhältnisse
5. für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen
durch behördlich beauftragte Meßstellen oder durch
nach § 5 des Atomgesetzes für jeden angefangenen behördeneigene Überwachungseinrichtungen; die
Monat 1 vom Tausend bis 12 vom Tausend des Wer- Kostenpflicht erstreckt sich auch auf die Übermitt-
tes der Kernbrennstoffe, bei bestrahlten Kernbrenn- lung und Auswertung von Meß- und Untersuchungs-
stoffen 1 vom Tausend bis 15 vom Tausend des
ergebnissen;
Wertes, den die Kernbrennstoffe vor der Bestrahlung
hatten; 2. Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen
6. für Entscheidungen über Anträge nach den§§ 4 und von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von
6 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlun- Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atom-
gen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen gesetzes;
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde auf Grund sicher- desanstalt von der Zahlung der Gebühren nach § 2
heitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom be- Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.
stimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen nach § 7
(3) § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes ist auf
des Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den
die in § 2 genannten Gebühren nicht anzuwenden.
§§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes;
4. wiederkehrende Prüfungen von Anlagen nach § 7
des Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den §8
§§ 6 und 9 des Atomgesetzes; Verjährung
5. sonstige Überprüfungen und Kontrollen von Anlagen
Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei
nach § 7 des Atomgesetzes und von Tätigkeiten
Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung,
nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes, soweit die
spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach
Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
der Entstehung.
(2) Die Gebühr beträgt 50 bis 500 000 Deutsche §9
Mark.
Übergangsregelung
(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung
der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle des Diese Verordnung ist auch auf die bei ihrem Inkraft-
Absatzes 1 Nr. 1 am Ende eines Monats, in dem Mes- treten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden,
soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits
sungen und Untersuchungen vorgenommen worden
sind. festgesetzt sind.
§6 § 10
Befreiung und Ermäßigung Berlin-Klausel
Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teil- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
weise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atom-
Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit gesetzes auch im Land Berlin.
geboten ist.
§7 § 11
Persönliche Gebührenbefreiung Inkrafttreten
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind außer den in (1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 7
§ 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichne- Abs. 2, am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleich-
ten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten zeitig tritt die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom
Forschungseinrichtungen befreit. 24. März 1971 (BGBI. 1 S. 266) außer Kraft.
(2) Abweichend von§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungs- (2) Das Inkrafttreten des§ 7 Abs. 2 wird in der Ver-
kostengesetzes ist die Physikalisch-Technische Bun- ordnung nach§ 21 b des Atomgesetzes bestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1459
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten
sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1982
(RV-Bezugsgrößenverordnung 1982)
Vom 18. Dezember 1981
Auf Grund des
- § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Juni
1965 (BGBI. 1 S. 4 76) geändert worden ist,
- § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom
9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 4 76) geändert worden ist,
- § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 § 3 Nr. 13 und Artikel 3 Nr. 9 des
Gesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 476) geändert worden ist,
- Artikel 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2
§ 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1965) geändert worden ist,
- § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung und
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bunde.samtes mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte
Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten beträgt für 1980
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 29 485 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 29 798 DM.
§2
Allgemeine Bemessungsgrundlagen
Die allgemeine Bemessungsgrundlage beträgt für Versicherungsfälle,
die 1982 eintreten,
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 24099 DM
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24 356 DM.
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§3
Durchschnittsbeitrag
Freiwilliger Mindestbeitrag in den Fällen des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestellten-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes
und
Regelpflichtbeitrag in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes
für einen Monat im Jahr 1982 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag von 2 455 DM mit dem für
1982 maßgebenden Beitragsatz vervielfältigt und das Ergebnis auf den nächsthöheren vollen Betrag in
DM aufgerundet wird.
§4
Bruttojahresarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1980 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13
und 15 zum Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 1 2
1980 31 776 1 28308 1 25344 26844 1 16164 25368 1 22524
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe i_n der Forst-
wirtschaft
1 1 2 1 3 1 1 2
1980 22320 1 20808 1 20112 18432 1 14040 15 504
Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 1 3 1 4 1 5
1980 50400 1 48 348 1 36 61 2 1 27 444 1 23616
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 1 3 1 4 1 5
1980 50400 1 37 872 1 29 004 1 21 732 1
19224
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1461
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 1 2 1 3 1 1 2
1980 33360 1 28836 1 24276 26376 1 22668
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 und 2 1 3 1 4 1 und 2 1 3 1 4 1 1 2 1 3 1 4 1 5
1980 61 200 1 55 500 1 48 240 61 200 1 48 924 1 42 588 l
e1 200 5a 248 l 47 352 j 36 132 j 2e 400
§5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5 des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes und Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im
Land Berlin.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1 981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 14. Dezember 1981
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,,Didacta '82 - Internationale Fachmesse für
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der Schule, Bildung, Training - Hannover"
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- vom 8. bis 12. März 1982 in Hannover,
mer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-
7. ,,Internationale Messe KIND+ JUGEND Köln"
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976
vom 12. bis 14. März 1982 in Köln,
(BGBI. II S. 649) wird bekanntgemacht:
8. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen medizinisch-technischen Industrie anläßlich
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: des 88. Kongresses der Deutschen Gesellschaft
für innere Medizin"
1. ,,Internationale Möbelmesse" vom 18. bis 22. April 1982 in Wiesbaden,
vom 19. bis 24. Januar 1982 in Köln,
9. ,,Hannover-Messe '82"
2. ,,Constructa '82 - Internationale vom 21. bis 28. April 1982 in Hannover,
Bau-Fachausstellung"
vom 3. bis 10. Februar 1982 in Hannover, 10. ,,FAB '82 - Fachausstellung Anstaltsbedarf"
vom 11 . bis 14. Mai 1982 in Hannover,
3. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für 11. ,,IMB - Internationale Messe für Bekleidungs-
Haushaltgroß-, Elektrokleingeräte und Zubehör" maschinen"
vom 10. bis 13. Februar 1982 in Köln, vom 18. bis 22. Mai 1982 in Köln,
4. ,,Internationale Hausrat messe'' 1 2. ,,ILA '82 - Internationale Luftfahrtausstellung
vom 11. bis 14. Februar 1982 in Köln, Hannover"
vom 18. bis 25. Mai 1982 in Hannover,
5. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
Schloß + Beschlag, Heimwerkerbedarf" 13. ,,57. Internationale Landwirtschaftsschau"
vom 13. bis 16. Februar 1982 in Köln, vom 19. bis 26. Mai 1982 in München.
Bonn, den 14. Dezember 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1981 1463
Gebundene Ausgaben des
Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II
- ohne Anlagenbände -
Teil 1 Teil II
1949/50 (vergriffen) 1966 .. . . .. 55,- DM 1951 ...... 25,- DM 1966 • • 11 II •• 76,- DM
1951 II III II II II 50,- DM 1967 . . . . . . 75,- DM 1952 .... (vergriffen) 1967 II II II II II II 88,- DM
1952 .... (ver@riffen) 1968 II II II II II II 76,- DM 1953 II II II II II II 35,- DM 1968 . ..... 76,- DM
1953 ...... 60,- DM 1969 11<1 II II II II 90,- DM 1954 II II II II (vergriffen) 1969 II II II II II II 90,- DM
1954 II·• II II II 40,- DM 1970 90,- DM 1955 II II II II II II 45,- DM 1970 II II II II II II 90,- DM
1955 .... (vergriffen) 1971 II II II II II II 90,- DM 1956 II II II II II II 65,- DM 1971 II II II II II • 90,- DM
1956 II II II II II 11 50,- DM 1972 ..... 100,- DM 1957 1111IIII1111 65,- DM 1972 II II II II II 100,- DM
1957 1111 II 111111 65,- DM 1973 II 1111 II II 100,- DM 1958 II II II II II II 45,- DM 1973 II II II II II 100,- DM
1958 • II • 111111 45,- DM 1974 II II II • II 140,- DM 1959 II II II II II II 65,- DM ·1974 II 1111 II II 120,- DM
1959 1111 II II II • 45,- DM 1975 II II II II II 150,- DM 1960 II II II • II II 78,- DM 1975 ..... 120,- DM
1960 ...... 55,- DM 1976 II II 1111 II 150,- DM 1961 II II II II II II 78,- DM 1976 II II II II II 150,- DM
1961 • II II 111111 90,- DM 1977 II II II II II 150,- DM 1962 II 1111 II 1111 82,- DM 1977 1111 II II II 150,- DM
1962 ...... 50,- DM 1978 ..... 150,- DM 1963 1111II1111 II 72,- DM 1978 II II II II II 150,- DM
1963 111111 II II II 55,- DM 1979 II II II II• 150,- DM 1964 II II II II II II 85,- DM 1979 ..... 150,- DM
1964 II 1111111111 55,- DM 1980 II 1111 II II 150,- DM 1965 • II II II II II 85,- DM 1980 II II • II II 150,- DM
1965 ...... 85,- DM
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III
Die Sammlung besteht aus 131 Folgen und ist auf den 31. 12. 1963 abgeschlossen. Der Preis dieser
Sammlung mit 15 Ordnern beträgt 350,- DM einschließlich Versandkosten und MwSt.
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,20 DM (3,60 DM zuzüglich
-,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,70 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück· Z 5702 AX: Gebühr bezahlt
Mikrofiche-Edition
Bundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II
1949-1980
Welchen Umfang hat die geringer Platzbedarf
Mikrofiche-Edition? zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche
Das gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits
III veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000 zu einem Preis von rund DM 600,-)
Seiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden
wiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die- einfache Bedienung der Lesegeräte.
ses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches
bei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge- Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:
bracht werden.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes
erscheint im Jahr 1981:
Welchen Zeitraum umfaßt
Teil I und III im Sommer 1981,
die Mikrofiche-Edition?
Teil II im Herbst 1981.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,
II und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum
31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit- Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:
spanne von mehr als 30 Jahren. Teil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils
einzeln bezogen werden.
So wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition
des Bundesgesetzblattes erschlossen:
Für die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz- Preise:
blattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes
Sachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt Bundesgesetzblatt Teil I und III:
von Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich
erschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und Gesamtregister
sämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der
Edition enthalten. Preis: DM 2 750,- einschließlich Versandkosten und
MwSt.
Was spricht für eine Mikrofiche-Edition?
Für eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor- Bundesgesetzblatt Teil II:
teile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei- Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich
chen Materialsammlung: Gesamtregister
Vollständigkeit Preis: DM 3 600,- einschließlich Versandkosten und
- schneller Zugriff MwSt.