1389
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1981 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
14. 12. 81 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank . . . . . . . 1389
7624-1
15. 12. 81 Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1390
810-31, 820-1, 8252-1, 810-1, 453-12, 26-1, 86-7-3, 7100-1, 610-1-3, 810-1-21
11. 12. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über ·den
Amateurfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1397
9022-1-1, 9022-1-1-1
15. 12. 81 Verordnung zur Begrenzung des Übergangs von N-Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen aus
bestimmten Bedarfsgegenständen (Nitrosamin-Bedarfsgegenstände-Verordnung) . . . . . . . . . . . . 1406
neu: 2125-40-29
15. 12. 81 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1982 . . . . . . . . . 1407
. 9500-4-6-3
16. 12. 81 Erste Verordnung zur Änderung der Meldeverordnung Getreide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1408
7847-12-2-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank
Vom 14. Dezember 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 1 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes über die land-
wirtschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 7624-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom §3
25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1245), wird das Wort „zehn- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
fachen" durch das Wort „fünfzehnfachen" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gesetz
zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
Vom 15. Dezember 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen:
, ,,§ 14
Artikel 1 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
des Betriebs- und Personalrates
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Ange-
1972 (BGBI. 1 S. 1393), zuletzt geändert durch Arti- hörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
kel 88 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
S. 3341 }, wird in Artikel 1 wie folgt geändert: (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der be-
triebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertre-
1. Nach § 2 wird folgender§ 2 a eingefügt: tungen im Entleiherbetrieb weder wahlberechtigt
noch wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstun-
,,§ 2a den dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen
Kosten und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die§§ 81, 82 Abs. 1
und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antrag- und §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes
steller Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort
tätigen Leiharbeitnehmer.
(2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengeset-
zes sind anzuwenden. Die Bundesregierung wird er- (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers
mächtigt, durch Rechtsverordnung die gebühren- zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiher-
pflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und da- betriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgeset-
bei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Be-
Gebühr darf im Einzelfall 3 000 Deutsche Mark nicht triebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verlei-
überschreiten." hers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1391
verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber
Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzuge- einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit
ben. nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch,
(4) Absatz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 gel-
ten für die Anwendung des Bundespersonalvertre- 4. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichs-
tungsgesetzes sinngemäß." versicherungsordnung und des Arbeitsförde-
rungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung
3. § 16 wird wie folgt geändert: von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im
Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmer-
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a überlassung entgegen § 1 stehen,
eingefügt: 5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
,, 1 a. einen ihm von einem Verleiher ohne Er- 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
laubnis überlassenen Leiharbeitneh-
mer tätig werden läßt,". unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung
zuständigen Behörden sowie die Behörden nach
bb) Am Ende wird der Punkt durch ein Komma § 20 des Ausländergesetzes.
ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. nach einer Beanstandung erneut ·einen § 17 b
Leiharbeitnehmer länger als drei aufein- Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
anderfolgende Monate bei einem Dritten widrigkeiten nach § 16 gilt § 233 a des Arbeits-
tätig werden läßt.'' förderungsgesetzes entsprechend."
b) In Absatz 2 werden
aa) nach „Nr. 1" die Worte „und Nr. 1 a" ein- Artikel 2
gefügt, Änderung der Reichsversicherungsordnung
bb) der für Geldbußen angegebene Betrag von Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
,,dreißigtausend" durch „fünfzigtausend", gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
cc) der für Geldbußen angegebene Betrag von fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
,,fünfzigtausend" durch „hunderttausend" Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I
und S. 1205), wird wie folgt geändert:
dd) nach „Nr. 3" die Worte „und Nr. 9" eingefügt.
1. § 205 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
4. Nach § 17 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,Leistungspflichtig ist die Krankenkasse des Versi-
cherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Lei-
,,§ 17a stungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten war."
(1) Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungs-
widrigkeiten nach § 16 arbeitet die Bundesanstalt 2. Nach § 317 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden
,,§ 317 b
zusammen:
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
1. den Trägern der Krankenversicherung als Ein-
keiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit
zugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
der Bundesanstalt für Arbeit, den in § 20 des Auslän-
2. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten dergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehör-
Behörden, den, den nach Landesrecht für die Verfolgung und
3. den Finanzbehörden, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Ge-
setz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehör-
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu- den zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete An-
ständigen Behörden, haltspunkte für
5. den Trägern der Unfallversicherung, 1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes- Schwarzarbeit,
behörden. 2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut-
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Er-
bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall laubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs-
konkrete Anhaltspunkte für gesetzes,
1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der 3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber
Schwarzarbeit, einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit
nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut-
gesetzbuch,
schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Er-
laubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs- 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes, gesetz,
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
5. Verstöße gegen die Vorschriften des Arbeitsför- kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die
derungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zah- Einziehung der Beiträge zur Unfallversicherung
lung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang erheblich sind, enthalten."
mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Ver-
stößen stehen, Artikel 3
6. Verstöße gegen Bestimmungen der Reichsversi- Änderung des Gesetzes
cherungsordnung, soweit sie im Zusammenhang über die Krankenversicherung der Landwirte
mit Verstößen gegen die Verpflichtung zur Zah- § 39 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken-
lung von Beiträgen zur Unfallversicherung stehen, versicherung der Landwirte vom 10. August 1972
7. Verstöße gegen die Steuergesetze, (BGBI. 1S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
8. Verstöße gegen das Ausländergesetz Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1205), er-
hält folgende Fassung:
ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und
Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden ,,Leistungspflichtig ist der Träger der Krankenversiche-
nach § 20 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung rung des Versicherten, für den im letzten Monat vor Ein-
kann auch Angaben über die Tatsachen, die für die tritt des Leistungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten
war."
Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Renten- Artikel 4
versicherung erheblich sind, enthalten."
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
3. § 520 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
,,(2) Die §§ 317 a, 317 b und 318 a gelten." Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205), wird
wie folgt geändert:
4. Nach § 1543 d wird folgende Vorschrift eingefügt: 1. In § 2 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein
,,§ 1543 e Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
(1) Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- „8. illegale Beschäftigung bekämpft und damit die
widrigkeiten arbeiten die Träger der Unfallversiche- Ordnung auf dem Arbeitsmarkt aufrechterhalten
wird." ·
rung insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit,
den Trägern der Krankenversicherung als Einzugs-
stellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in 2. § 186 a wird wie folgt geändert:
§ 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach den
den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die §§ 78 und 80" gestrichen.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzar- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
beit zuständigen Behörden und den für den Arbeits- ,,(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
schutz zuständigen Landesbehörden zusammen, ordnung bestimmt für die Zeit ab dem 1. Januar
wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1984 durch Rechtsverordnung den Vomhundert-
satz für die Berechnung der Umlage sowie das
1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Nähere über ihre Zahlung und ihre Einziehung. Der
Schwarzarbeit,
Vomhundertsatz ist so festzusetzen, daß das Auf-
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut- kommen aus der Umlage unter Berücksichtigung
schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Er- von Fehlbeträgen und Überschüssen aus der Zeit
laubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs- seit dem 1. Januar 1980 ausreicht, um den vor-
gesetzes, aussichtlichen Bedarf der Bundesanstalt für die
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber Aufwendungen nach Absatz 1 zu decken. Der
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung be-
nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial- stimmt ferner die Höhe der Pauschale nach Ab-
gesetzbuch, satz 2 Satz 3.''
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs- 3. § 229 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
gesetz,
,,(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichs- kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche
versicherungsordnung und des Arbeitsförde- Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit
rungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit
Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
genannten Verstößen stehen, geahndet werden."
6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
7. Verstöße gegen das Ausländergesetz 4. Nach§ 233 werden folgende Vorschriften eingefügt:
,,§ 233 a
ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und
Ahndung zuständigen Behörden sowie die Behörden Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische
nach § 20 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung Maßnahmen sicher, daß die Verfolgung und Ahndung
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1393
der Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher (3) Die Bundesanstalt regt, soweit zweckmäßig,
Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und
§ 19 Abs. 1 sowie von Verstößen gegen die Mitwir- öffentlichen Stellen nach Absatz 1 an und koordiniert
kungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bun- einvernehmlich gemeinsame Ermittlungen. Verwal-
desanstalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches tungskosten werden nicht erstattet."
Sozialgesetzbuch ortsnah erfolgt. Bei besonders
schwerwiegenden Verstößen in bestimmten Wirt- 5. In § 237 werden die Worte ,,§ 134 Abs. 3," gestri-
schaftszweigen oder Regionen, die umfangreiche Er- chen, nach den Worten ,,§ 79 Abs. 3," die Worte
mittlungen mit anderen Behörden oder öffentlichen ,,§ 80 Abs. 2 und§ 103 Abs. 6," eingefügt und die
Stellen erfordern, erfolgt die Verfolgung und Ahndung Worte ,,§ 95 Abs. 3" durch die Worte ,,§§ 39, 58
schwerpunktmäßig und überbezirklich. Abs. 2 oder § 95 Abs. 3 und nach Artikel 1 § 2
Nr. 1 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgeset-
zes *)" ersetzt.
§ 233b
Artikel 5
(1) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäf-
tigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitneh- Änderung des Gesetzes
mern ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 19 zur Bekämpfung der
Abs. 1 sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungs- Schwarzarbeit
pflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesan- Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
stalt nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 197 4
Sozialgesetzbuch, arbeitet die Bundesanstalt (BGBI. 1S. 1252) wird wie folgt geändert:
insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
1. In § 1 werden
1. den nach Landesrecht für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem a) in Absatz 1 die einleitenden Worte und die
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu- Nummer 1 wie folgt gefaßt: .
ständigen Behörden, „Ordnungswidrig handelt, wer wirtschaftliche
2. den Trägern der Krankenversicherung als Ein- Vorteile in erheblichem Umfange -durch die Aus-
zugsstellen, führung von Dienst- oder Werkleistungen erzielt,
obwohl er
3. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten
Behörden, 1. der Mitwirkungspflicht gegenüber einer
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach
4. den Finanzbehörden, § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-
5. den Trägern der Unfallversicherung, gesetzbuch nicht nachgekommen ist,"
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes- b) in Absatz 2 der für Geldbußen angegebene Betrag
behörden. von „dreißigtausend" durch „fünfzigtausend"
ersetzt und
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt bei der
Durchführung ihrer Aufgaben im Einzelfall konkrete c) in Absatz 3 die Worte „vom 1. September 1965
Anhaltspunkte für Verstöße (Bundesgesetzbl. 1 S. 1617, 1858), zuletzt geän-
dert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz
1 . gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarz- 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1
arbeit, S. 1970)" durch die Worte „vom 30. Juli 1980
2. gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, (BGBI. 1 S. 1085)" ersetzt.
3. gegen die Bestimmungen der Reichsversiche- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
rungsordnung und dieses Gesetzes über die Ver- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
pflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungs-
beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer wirtschaft-
in den Nummern 1 bis 2 und Absatz 1 genannten liche Vorteile in erheblichem Umfange dadurch
Verstößen stehen, erzielt, daß er eine oder mehrere Personen mit der
Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen be-
4. gegen die Steuergesetze, auftragt, die diese Leistungen unter Verstoß ge-
5. gegen das Ausländergesetz, gen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften er-
bringen."
unterrichtet sie die für die Verfolgung und Ahndung
zuständigen Behörden sowie die Behörden nach b) In Absatz 2 wird der für Geldbußen angegebene
§ 20 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann
Betrag von „dreißigtausend" durch „fünfzigtau-
Angaben darüber enthalten, ob die erforderliche Er- send'' ersetzt.
laubnis nach § 19 Abs. 1 vorliegt, ob und in welchem
3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Umfang Leistungen nach dem Arbeitsförderungsge-
setz bezogen werden und ob die Mitwirkungspflicht ,, § 2a
gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt (1) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und
nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem
gesetzbuch erfüllt ist sowie die Tatsachen, die für die
Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt erheblich •) Das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz ist bei Verkündung dieses
Gesetzes noch nicht zustande gekommen (dieser Hinweis ist nicht Bestandteil
sind. des Gesetzesbeschlusses).
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Gesetz zuständigen Behörden arbeiten insbeson- 2. § 20 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
dere mit folgenden Behörden zusammen:
,,(5) Die Zurückweisung, die Überstellung und die
1 . der Bundesanstalt für Arbeit, Überprüfung der Beachtung des § 18 Abs. 5 an der
2. den Trägern der Krankenversicherung als Ein- Grenze obliegen den mit der Paßnachschau beauf-
zugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, tragten Behörden."
3. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten
Behörden, 3. Nach § 47 wird folgende Vorschrift eingefügt:
4. den Finanzbehörden, ,,§ 47 a
5. den Trägern der Unfallversicherung, (1 ) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-
behörden. 1. einen Ausländer zu einer der in § 4 7 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 bezeichneten Handlungen verleitet oder
(2) Ergeben sich für die nach Landesrecht für die ihn dabei unterstützt oder
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 2. einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt,
nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der im Asylanerkennungsverfahren nach § 29 unrich-
Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete tige oder unvollständige Angaben zu machen,
Anhaltspunkte für um seine Anerkennung als Asylberechtigter zu
ermöglichen,
1. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetz, und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich
versprechen läßt.
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut-
schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Er- (2) Der Versuch ist strafbar."
laubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs-
gesetzes, 4. § 48 wird wie folgt geändert:
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit gefügt:
nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-
,,(3 a) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
gesetzbuch,
sätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren An-
4. Verstöße gegen die Vorschriften der Reichsversi- ordnung nach § 18 Abs. 5 zuwiderhandelt."
cherungsordnung und des Arbeitsförderungs-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
gesetzes über die Pflicht zur Zahlung von Sozial-
versicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusam- ,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
menhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genann- Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, im Falle
ten sowie mit Verstößen gegen dieses Gesetz des Absatzes 3 a mit einer Geldbuße bis zu
stehen, 20 000 Deutsche Mark, geahndet werden.''
5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
5. Nach § 48 wird folgende Vorschrift eingefügt:
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
,,§ 48a
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung
zuständigen Behörden sowie die Behörden nach (1) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
§ 20 des Ausländergesetzes." gegen dieses Gesetz arbeiten die Behörden nach
§ 20 insbesondere mit
1. der Bundesanstalt für Arbeit,
Artikel 6 2. den Trägern der Krankenversicherung als Ein-
zugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
Änderung des Ausländergesetzes
3. den nach Landesrecht für die Verfolgung und
Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBI. 1 Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur
S. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Be-
1978 (BGBI. 1 S. 1108), wird wie folgt geändert: hörden,
1. In § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: 4. den Finanzbehörden,
5. den Trägern der Unfallversicherung sowie
,,(5) Der Bundesminister des Innern kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr einem 6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-
Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer behörden
auf dem Luft- oder Seeweg in den Geltungsbereich zusammen.
dieses Gesetzes zu befördern, wenn diese nicht im
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die sie auf (2) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhalts-
Grund ihrer Staatsangehörigkeit vor der Einreise be- punkte für
nötigen ( § 5 Abs. 2), sofern sie hiervon nicht befreit 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher
sind. Die Anfechtungsklage gegen eine Anordnung Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis
nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung." nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1395
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbeson-
nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial- dere mit folgenden Behörden zusammen:
gesetzbuch, 1. der Bundesanstalt für Arbeit,
3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugs-
Schwarzarbeit,
stellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetz, 3. den Trägern der Unfallversicherung,
5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichs- 4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-
versicherungsordnung und des Arbeitsförde- dung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämp-
rungsgesetzes über die Verpflichtung zur Zahlung fung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im 5. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten
Zusammenhang mit den unter den Nummern 1 bis Behörden,
4 genannten Bestimmungen stehen,
6. den Finanzbehörden."
6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten die Behörden nach § 20 die für die Ver- Artikel 9
folgung und Ahndung der Verstöße nach den
Änderung der Abgabenordnung
Nummern 1 bis 6 zuständigen Behörden."
In die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
Artikel 7 S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch das
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Gesetz vom 28. Juli" 1981 (BGBI. 1 S. 681 ), wird nach
§ 31 folgender§ 31 a eingefügt:
§ 71 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469) erhält folgende ,,§ 31 a
Fassung: Mitteilungen zur Bekämpfung
„3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den der illegalen Beschäftigung
§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und§ 116 der Ab- (1) Die Offenbarung der nach§ 30 geschützten Ver-
gabenordnung,". hältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der
Bekämpfung der Schwarzarbeit dient und der Betroffe-
Artikel 8 ne schuldhaft seine steuerlichen Pflichten verletzt hat.
Änderung der Gewerbeordnung Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer ohne die erforder-
liche Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs-
In § 139 b der Gewerbeordnung in der Fassung der gesetzes beschäftigt oder tätig wird.
Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97),
(2) Die Finanzbehörden sind berechtigt, der Bundes-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. August 1980
anstalt für Arbeit Tatsachen mitzuteilen, die zu der Ver-
(BGBI. 1 S. 1310), werden folgende Absätze 7 und 8
angefügt: sagung, der Rücknahme oder dem Widerruf einer Er-
laubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
,,(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeits- führen können. Sie dürfen der Bundesanstalt Anhalts-
schutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhalts- punkte für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
punkte für mitteilen.''
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit nichtdeutscher
Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach Artikel 10
§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
Änderung der Sprachförderungsverordnung
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach Die Sprachförderungsverordnung vom 27. Juli 1976
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz- (BGBI. 1 S. 1949), zuletzt geändert durch Verordnung
buch, vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 87), wird wie folgt
3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der geändert:
Schwarzarbeit,
1. In § 1 Abs. 1 erhält der mit den Worten „wenn sie"
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-
beginnende und den Worten „Verordnung auf-
gesetz,
zunehmen" endende Satzteil folgende Fassung:
5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversi-
cherungsordnung und des Arbeitsförderungsgeset- „wenn sie
zes über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, a) an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganz-
soweit sie im Zusammenhang mit den unter den tägigem Unterricht teilnehmen,
Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
b) im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von min-
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz, destens zehn Wochen Dauer in den letzten zwölf
7. Verstöße gegen die Steuergesetze, Monaten vor der Ausreise ausgeübt haben,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der c) beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch-
Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung
Behörden sowie die Behörden nach § 20 des Auslän- dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich
dergesetzes. dieser Verordnung aufzunehmen,
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
d) die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfor- 1982 in eine Maßnahme eingetreten ist und ihm Lei-
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache stungen ohne einen Hinweis auf die Änderungen in
nicht besitzen." diesem Gesetz bewilligt wurden."
2. § 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 11
,,§ 2
Schlußvorschriften
Leistungen
(1) Die Teilnehmer erhalten für längstens acht § 1
Monate Unterhaltsgeld in Höhe von 68 vom Hundert Neubekanntmachung des Gesetzes
des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh- zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
mern gewöhnlich anfallen, verminderten durch-
schnittlichen Arbeitsentgelts aller Bezieher von Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Arbeitslosengeld am 1 . September des vorangegan- kann den Wortlaut des Gesetzes zur Bekämpfung der
genen Kalenderjahres;§ 44 Abs. 4 bis 7, §§ 155 bis Schwarzarbeit in der vom Inkrafttreten des Gesetzes
161 und § 165 des Arbeitsförderungsgesetzes gel- zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung an gelten-
ten entsprechend. den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Die durch die Teilnahme entstehenden notwen-
§2
digen Kosten werden nach § 45 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes erstattet. Die §§ 33 und 34 des Berlin-Klausel
Arbeitsförderungsgesetzes sowie auf Grund von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 39 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erlassene Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Anordnungen oder anstelle von Anordnungen erlas-
sene Rechtsverordnungen gelten entsprechend.
§3
(3) § 2 ist bis zum 31. März 1982 in der bis zum
Inkrafttreten
31. Dezember 1981 geltende Fassung weiter anzu-
wenden, wenn der Antragsteller vor dem 1. Januar Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1397
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
Vom 11. Dezember 1981
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über den Amateur- §4b
funk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Klubstationen und Relaisfunkstellen;
nummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung Sondergenehmigungen
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
wird verordnet: (1) Das Errichten und Betreiben einer Amateur-
funkstelle als Klubstation (Funkstelle für Amateur-
funkvereinigungen) kann einem Funkamateur geneh-
Artikel 1 migt werden, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 erfüllt sind.
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBI. 1 S. 284), (2) Voraussetzung für das Errichten und Betreiben
geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1980 (BGBI. 1 einer Amateurfunkstelle als Klubstation ist, daß der
S. 569), wird wie folgt geändert: Funkamateur vom Leiter einer Amateurfunkvereini-
gung (zum Beispiel Schulen, Ortsverbände, Arbeits-
gemeinschaften) für die Durchführung des Amateur-
1. In § 2 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils funkbetriebes an der Klubstation schriftlich der Deut-
die Worte „Prüfung für Funkamateure'' durch die schen Bundespost benannt worden ist. Die Deutsche
Worte „Prüfung für den Erwerb der Amateurfunkge- Bundespost stellt dem Funkamateur für das Errich-
nehmigung" ersetzt. ten und Betreiben der Amateurfunkstelle als Klubsta-
tion eine Genehmigungsurkunde aus; die Amateur-
funkstelle wird als Klubstation der antragsteltenden
2. Die §§ 4 a, 4 b und 5 erhalten folgende Fassung:
Amateurfunkvereinigung gekennzeichnet. Die Ge-
,,§ 4a nehmigung für eine Amateurfunkstelle als Klubsta-
Standorte der Amateurfunkstellen tion erlischt, wenn der Leiter der Amateurfunkvereini-
gung die Benennung des Funkamateurs schriftlich
( 1) Die Amateurfunkgenehmigung gilt für das Er- zurückgezogen oder die Amateurfunkvereinigung
richten und Betreiben einer Amateurfunkstelle an sich aufgelöst hat. Der Funkamateur ist verpflichtet,
einem in der Genehmigungsurkunde eingetragenen die Genehmigungsurkunde für die Amateurfunkstelle
festen Standort. Sie gilt ferner für den Betrieb einer als Klubstation an die Deutsche Bundespost zurück-
beweglichen Amateurfunkstelle in einem Kraftfahr- zugeben, sobald die Genehmigung erloschen ist.
zeug oder auf einem Wasserfahrzeug oder für den
Betrieb einer tragbaren Amateurfunkstelle. § 27 der (3) Die Klubstation darf nur in der Klasse betrieben
Schiffssicherheitsverordnung vom 30. September werden, die der Genehmigung des benannten Funka-
1980 (BGBI. 1 S. 1833) bleibt unberührt. mateurs entspricht. Eine Amateurfunkstelle der Klas-
se B darf als Klubstation unter Anleitung und Verant-
(2) Die Genehmigung gilt auch für das Errichten wortung des in der Genehmigungsurkunde genann-
und Betreiben einer Amateurfunkstelle an einem ten Funkamateurs auch von Funkamateuren mit gül-
zweiten festen Standort. Wird die Amateurfunkstelle tiger Amateurfunkgenehmigung der Klasse A oder C
an einem zweiten Standort für einen Zeitraum von benutzt werden. Funkamateure, die lediglich eine
mehr als sechs Wochen betrieben, so hat der Inhaber Amateurfunkgenehmigung der Klasse A oder C be-
einer Genehmigung dies der Genehmigungsbehörde sitzen, dürfen über die Klubstation jedoch nur Funk-
innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der verkehr auf den der Klasse A oder C zugewiesenen
Anschrift des zweiten Standorts mitzuteilen. Der Be- Frequenzbereichen mit den zugelassenen Sende-
trieb an diesem zweiten festen Standort gilt als ge- und Betriebsarten abwickeln.
nehmigt, sofern die Genehmigungsbehörde keinen (4) Die Amateurfunkstelle darf als Klubstation
Einwand erhebt. grundsätzlich nur an dem in der Genehmigungsur-
kunde eingetragenen festen Standort errichtet und
(3) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, betrieben werden. Aus besonderen Anlässen kann
jeden Wohnungswechsel und jede Änderung, die die Klubstation zeitweise auch an einem anderen
sich auf die Genehmigung bezieht, innerhalb von Standort errichtet und betrieben werden, wenn dies
zwei Wochen nach dem Eintreten der Änderung unter der zuständigen Genehmigungsbehörde zwei Wo-
Beifügung der Genehmigungskunde der bisher zu- chen vorher mitgeteilt worden ist. Der Betrieb an die-
ständigen Genehmigungsbehörde schriftlich mitzu- sem anderen Standort gilt als genehmigt, sofern die
teilen. Genehmigungsbehörde keinen Einwand erhebt.
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(5) Das Errichten und Betreiben einer Amateur- treiben von Klubstationen und bei Amateurfunkwett-
funkstelle als Relaisfunkstelle (fernbediente Funk- bewerben.
stelle für Amateurfunkvereinigungen) kann einem
(4) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Funkama-
Funkamateur genehmigt werden, wenn für Relais-
teur außerdem seinen Standort anzugeben und die-
funkstellen international vorgesehene Frequenzen
sen während der Sendung mehrfach zu wiederholen.
verfügbar sind und eine ordnungsgemäße Abwick-
lung des Amateurfunkverkehrs gewährleistet ist. Die (5) Das Rufzeichen ist bei Beginn und Beendigung
Amateurfunkstelle als Relaisfunkstelle darf nur an jeder Funkverbindung sowie bei länger andauerndem
dem Standort und auf den Frequenzen betrieben Funkverkehr mindestens alle 10 Minuten in Sprache
werden, die in der Genehmigungsurkunde angege- oder Morsecode zu übermitteln. Bei Fern schreib- und
ben sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bildsendungen kann das Rufzeichen in der jeweiligen
Absatzes 2 sowie für den Betrieb die technischen Sendeart übermittelt werden, wenn dies in der inter-
Merkmale der Anlage 1. Die Genehmigung wird auf national gebräuchlichen Weise geschieht.''
ein Jahr befristet; sie kann jeweils um ein weiteres
Jahr verlängert werden, wenn der Verlängerung kei- 3. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „Eine Amateurfunk-
ne Bedenken entgegenstehen. stelle" durch die Worte „Der Sender einer Amateur-
funkstelle" ersetzt.
(6) Der in der Genehmigungsurkunde für die Klub-
station oder Relaisfunkstelle genannte Funkamateur
ist Schuldner der monatlichen Gebühr für die Geneh- 4. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
migung zum Errichten und Betreiben einer Amateur- ,,(3) Sofern die Amateurfunkstelle am Internationa-
funkstelle. len Katastrophenverkehr teilnimmt, entfallen die Be-
(7) Sondergenehmigungen mit Ausnahme der in schränkungen des Absatzes 2."
§ 27 der Schiffssicherheitsverordnung genannten
werden nur befristet erteilt; sie werden nur erteilt, 5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
wenn für die angestrebte Betriebsweise oder für an- ,, 1. der Austausch von nicht den Amateurfunk be-
dere technische Merkmale ein besonderes Bedürfnis treffenden Nachrichten, die von dritten Personen
nachgewiesen wird. ausgehen oder für dritte Personen bestimmt
sind, ausgenommen Notrufe und Funkverkehr
§5
nach § 7 Abs. 3;' '.
Rufzeichen
( 1) Mit der Genehmigung wird für die Amateurfunk- 6. § 10 erhält folgende Fassung:
stelle ein Rufzeichen zugeteilt, das aus zwei Buch-
,,§ 10
staben, einer Ziffer und zwei oder drei weiteren Buch-
staben besteht. Ein Anspruch auf Zuteilung eines be- Tagebuch
stimmten Rufzeichens besteht nicht. Die Genehmi- (1) Der Funkamateur ist verpflichtet, beim Betrieb
gungsbehörde kann die Rufzeichenzuteilung ändern. seiner Amateurfunkstelle an einem festen Standort
oder an Bord eines Schiffes nach § 27 der Schiffs-
(2) Dem Rufzeichen hat der Funkamateur beizu-
fügen sicherheitsverordnung oder an Bord eines Sport-
bootes, das sich auf hoher See befindet, ein Sta-
a) beim Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstel- tionstagebuch mit fortlaufenden Seitenzahlen zu
le in einem Kraftfahrzeug oder auf einem Wasser- führen, in das alle Aussendungen mit dauerhafter
fahrzeug (ausgenommen Buchstabe b) das Zei- Schrift einzutragen sind. Die Aufzeichnungen müs-
chen ,,/M", bei Telefonie das Wort „mobile", sen für jede zusammenhängende Sendung folgende
b) beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord Angaben enthalten:
eines Schiffes mit Sondergenehmigung nach § 27 1. Tag, Monat und Jahr,
der Schiffssicherheitsverordnung sowie an Bord
eines Sportbootes, wenn es sich auf hoher See
2. die Anfangs- und Endzeiten des Funkverkehrs
oder der Aussendungen in koordinierter Weltzeit
befindet, das Zeichen -,,/MM", bei -Telefonie die
(UTC),
Wörter „maritime mobile",
c) beim nicht nur vorübergehenden Betrieb einer 3. die Rufzeichen der Gegenfunkstellen,
Amateurfunkstelle an einem anderen als dem in 4. den Frequenzbereich,
der Genehmigungsurkunde angegebenen Stand- 5. die Sendeart,
ort das Zeichen ,,/A", bei Telefonie die Wörter 6. die Senderleistung,
,,Strich A" oder „strake A",
7. den Standort,
d) beim Betrieb einer tragbaren Amateurfunkstelle
8. die Unterschrift des für die Sendung verantwort-
oder beim vorübergehenden Betrieb einer Ama-
lichen Funkamateurs.
teurfunkstelle an einem anderen als dem in der
Genehmigungsurkunde angegebenen Standort Die Angaben unter den Nummern 1 und 4 bis 8 brau-
das Zeichen ,,/P", bei Telefonie das Wort „porta- chen nicht wiederholt zu werden, wenn sich gegen-
bel" oder „portable". über den Angaben der vorhergehenden Eintragungen
keine Änderungen ergeben.
(3) Beim Betreiben einer anderen als der ihm ge-
nehmigten Amateurfunkstelle hat der Funkamateur (2) Die Tagebücher sind mindestens ein Jahr, ge-
deren Rufzeichen unter Beifügung seines eigenen rechnet vom Zeitpunkt der letzten Eintragung, aufzu-
Rufzeichens zu verwenden. Dies gilt nicht beim Be- bewahren."
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1399
7. § 20 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,§ 20 Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver-
Übergangsvorschriften ordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
(1) Amateurfunkgenehmigungen der Klasse A, die Amateurfunk vom 19. Mai 1980 (BGBI. 1S. 569) wird ge-
vor dem 1. Juni 1980 erteilt worden sind, gelten als strichen.
Amateurfunkgenehmigungen der Klasse 8.
(2) Inhaber von Amateurfunkgenehmigungen der
Klasse C, die vor dem 1. Juni 1980 erteilt worden Artikel 3
sind, können bis zum 31. Mai 1985 durch eine Zu- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
satzprüfung, bei der der Prüfungsteil „Technische tungsgesetzes in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur
Kenntnisse" nach Anlage 2 Abschnittsnummer 1.2 Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk auf
entfällt, die Klasse A oder B erwerben. das Land Berlin vom 9. Januar 1967 (BGBI. 1 S. 137)
(3) Für die Senderleistung gilt vom 1. Januar 1985 auch im Land Berlin.
an nur noch Anlage 1 Abschnittsnummern 2.2.2 und
2.2.3."
Artikel 4
8. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage ersichtliche
Fassung. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1981
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Elias
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
Anlage 1
Technische Merkmale der Amateurfunkstellen
1 Tabellarische Übersicht 2.3 Sendearten
2 Ergänzende Vorschriften 2.4 Einschränkende Auflagen
2.1 Frequenzbereiche 2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr
2.2 Senderleistung 2.4.2 Relaisfunkstellen
1 Tabellarische Übersicht
Senderleistu ng
Klasse Frequenzbereiche Fuß- Sta- Anoden- Spitzen- Sendearten Bemerkungen
note tus verlust- leistung
leistung
1 2 3 4 5 6 7 8
144- 146 MHz 1 Pex 10 75 A1B, A1C, A2B, A2C, J3F + F3F nur als
A2D,A3C,A3E,J2B, Schmalband-
J2C, J2D, J3C, J3E, fernsehen
J3F, R3E, F18, F1C,
F1 D, F28, F2D, F3C,
F3E, F3F
430- 440 MHz 1, 2 p 10 75 A1B,A1C,A2B,A2C, 144,000 bis
A2D, A3C, A3E, A3F, 144,150 MHz soll
1240- 1300 MHz 1 s C3F, J2B, J2C, J3C, für A 1A der Klas-
2320- 2450 MHz 1, 2 s J3E, J3F, R3E, F1 B, sen A und B frei-
F1 C, F1 D, F2B, F2C, gehalten werden
3400- 3475 MHz s F2D, F3C, F3E, F3F
C
5 650-5850 MHz 1, 2 s
10- 10,5 GHz 1 s
24- 24,05 GHz 1, 2 Pex
24,05 - 24,25 GHz 2 s
47- 47,2 GHz 1 Pex
75,5- 76 GHz 1 Pex
76- 81 GHz 1 s
119,98 - 120,02 GHz s
142- 144 GHz 1 Pex
144- 149 GHz 1 s
241- 248 GHz 1 s
248- 250 GHz 1 Pex
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1401
Senderleistu ng
Klasse Frequenzbereiche Fuß- Sta- Anoden- Spitzen- Sendearten Bemerkungen
note tus verlust- leistung
leistung
1 2 3 4 5 6 7 8
3 520- 3 700 kHz p 50 150 A1A, A1B, A2A, J3E nur 3 600 ...
A28, F1 A, F1 B, 3 700 kHz
21 090 - 21 150 kHz 1 Pex J2A, J28, J3E
28- 29,7 MHz 1 Pex 50 150
144- 146 MHz A1A,A1B,A1C,A1D, J3F + F3F nur als
A2A, A28, A2C, A2D, Schmalband-
A3C, A3E, J28, J2C, fernsehen
J3C, J3E, J3F, R3E,
F1A, F1 B, F1C, F1 D,
F2A, F2B, F2C, F2D,
F3C, F3E, F3F
430- 440 MHz 1, 2 p 50 150 A1A, A1B, A1C,
A1D
1 240- 1 300 MHz 1 s A2A, A2B, A2D,
2320- 2450 MHz 1, 2 s 10 75 A3C, A3E, A3F,
J2A, J28, J2C,
3400- 3475 MHz s J2D
A C3F
5 650-5850 MHz 1, 2 $ J3C, J3E, J3F,
10- 10,5 GHz 1 s R3E
F1 A, F1 B, F1 C,
24- 24,05 GHz 1, 2 Pex F1D
F2A, F28, F2C,
24,05- 24,25 GHz 2 s F2D, F3C, F3E,
47- 47,2 GHz 1 Pex F3F
75,5- 76 GHz 1 Pex
76-81 GHz 1 s
119,98 - 120,02 GHz s
142- 144 GHz 1 Pex
144- 149 GHz 1 s
241- 248 GHz 1 s
248- 250 GHz 1 Pex
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Senderleistung
Klasse Frequenzbereiche Fuß- Sta- Anoden- Spitzen- Sendearten Bemerkungen
note tus verlust- leistung
leistung
1 2 3 4 5 6 7 8
1815-1835 kHz s 10 75 A1A (J3E) J3E nur im
Bereich
1 850- 1 890 kHz s 10 75 A1A 1 832 - 1 835 kHz
3 500- 3 800 kHz p 150 750 A1A, A1B, A1C,
A 1D, A2A, A2B,
7 000- 7100 kHz 1 Pex A2C, A2D, A3C,
10 100 - 10 150 kHz 4 s 50 150 A3E, J2A, J2B,
J2C, J2D, J3C,
14000- 14350 kHz 1 Pex 150 750 J3E, J3F, R3E,
F1A, F1B, F1C,
18 068 - 18 168 kHz 1, 3, 4 s 50 150 F2A, F2C, F2D,
21 000- 21 450 kHz 1 Pex F3C, F3E, F3F
150 750 J3F + F3F nur als
24 890 - 24 990 kHz 1, 3, 4 s 50 150 Schmalband-
fernsehen
28- 29,7 MHz 1 Pex 150 750
144- 146 MHz A1A, A1B, A1C, A1D,
A2A, A2B, A2C, A2D,
A3C, A3E, J2B, J2C,
J3C, J3E, J3F, R3E,
F1A, F1B, F1C, F1D,
F2A, F2B, F2C, F2D,
F3C, F3E, F3F
B 430- 440 MHz 1, 2 p 150 750 A1A, A1B, A1C,
A1D
1 240- 1 200 MHz 1 s A2A, A2B, A2D,
2 320- 2 450 MHz 1, 2 s 10 75 A3C, A3E, A3F,
J2A, J28, J2C,
3400- 3475 MHz s J2D
C3F
5 650-5850 MHz 1, 2 s' J3C, J3E, J3F,
10- 10,5 GHz 1 s R3E
F1A, F1B, F1C,
24- 24,05 GHz 1, 2 Pex F1D
F2A, F2B, F2C,
- 24,05 - 24,25 GHz 2 s F2D
47- 47,2 GHz 1 Pex F3C, F3E,
F3F
75,5- 76 GHz 1 Pex
76- 81 GHz 1 s
119,98 - 120,02 GHz s
142- 144 GHz 1 Pex
144- 149 GHz 1 s
241- 248 GHz 1 s
248- 250 GHz 1 Pex
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1403
2 Ergänzende Vorschriften
2.1 Frequenzbereiche
Die Fußnoten in Spalte 3 der tabellarischen Übersicht bedeuten:
Fußnote 1:
Die Frequenzbereiche
7 000- 7100 kHz 28- 29,7 MHz 10,45 - 10,50 GHz
14 000 - 14 250 kHz 144- 146 MHz 24 - 24,05 GHz
18 068 - 18 168 kHz 435- 438MHz 47-47,2 GHz
21 000- 21 450 kHz 1 260-1 270 MHz 75,5- 81 GHz
24 890 - 24 990 kHz 2 400-2 450 MHz 142- 149 GHz
5 650-5 670 MHz 241 - 250 GHz
5 830 - 5 850 MHz
können von Amateurfunkstellen der entsprechenden Genehmigungsklasse für einen Amateurfunkdienst
über Satelliten unter Beachtung des jeweiligen Status der Frequenzzuweisung benutzt werden. Die
Benutzung der Frequenzbereiche 1 260 - 1 270 MHz und 5 650 - 5 670 MHz muß auf die Senderichtung
Erde-Weltraum und des Frequenzbereiches 5 830 - 5 850 MHz auf die Senderichtung zur Erde be-
schränkt bleiben.
Fußnote 2:
Die Frequenzbereiche 433,05 - 434, 79 MHz, 2 400 - 2 500 MHz, 5 725 - 5 875 MHz und 24 - 24,25 GHz
sind auch für den Betrieb von Hochfrequenzgeräten für industrielle, wissenschaftliche, medizinische,
häusliche oder ähnliche Zwecke sowie für Fernwirkfunkanlagen bereitgestellt. Störungen des Amateur-
funkdienstes in diesen „ISM"-Bereichen durch diese Geräte und Funkanlagen müssen in Kauf genommen
werden.
Fußnote 3:
Nach Verlagerung der in diesen Frequenzbereichen bevorrechtigt arbeitenden Funkstellen des festen
Funkdienstes in andere Frequenzbereiche werden diese Frequenzbereiche dem Amateurfunkdienst als
Primärfunkdienst zugewiesen.
Fußnote 4:
In den Frequenzbereichen 10 100 - 10 1 50 kHz, 18 068 - 18 168 kHz und 24 890 - 24 990 kHz darf nur
die Sendeart A 1A verwendet werden.
Der Status des Amateurfunkdienstes bei der Frequenzzuweisung ist in Spalte 4 der tabellarischen Über-
sicht mit P, Pex und S ausgewiesen und hat folgende Bedeutung:
P = Primärfunkdienst
Pex = Primärfunkdienst (weitgehend exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)
S = Sekundärfunkdienst
Der Primärfunkdienst ist gegenüber dem im gleichen Frequenzbereich arbeitenden Sekundärfunkdienst
bevorrechtigt.
Funkstellen des sekundären Funkdienstes dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen des
primären Funkdienstes verursachen und können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funk-
stellen des im gleichen Frequenzbereich arbeitenden primären Funkdienstes verlangen.
2.2 Senderleistung
2.2.1 Die in der vorstehenden tabellarischen Übersicht unter Senderleistung angegebene Anodenverlust-
leistung ist die Summe der Anodenverlustleistungen aller in der Endstufe verwendeten Röhren.
2.2.2 In der Endstufe des Senders dürfen Röhren mit insgesamt höherer Verlustleistung oder Halbleiter ver-
wendet werden, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen eingehalten werden:
2.2.2.1 Die Spitzenleistung des Senders darf die für die einzelnen Genehmigungsklassen angegebenen Werte
nicht überschreiten:
Klasse C = 75 Watt (48,8 dBm), Klasse A = 150 Watt (51,8 dBm), Klasse B = 750 Watt (58,8 dBm).
Die Angaben in dBm sind aufgerundet.
(Unter dem Begriff „Spitzenleistung" -PEP- ist die Leistung zu verstehen, die ein Sender durchschnittlich
während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve
an einem reellen Widerstand abgeben kann.)
2.2.2.2 Der Sender muß so konstruiert sein, daß eine Überschreitung der vorgeschriebenen Ausgangsleistung
(die Senderleistung, die an die Antenne abgegeben wird) durch schaltungstechnische Maßnahmen
verhindert ist.
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2.2.2.3 Bei Einseitenbandsendern muß für Prüf- und Meßzwecke ein NF-Prüfgenerator, dessen Innenwiderstand
600 Ohm beträgt, angeschlossen werden können. Wenn der Sender einen anderen Eingangswiderstand
hat, muß der Anschluß des Prüfgenerators durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Übertrager oder
Anpassungsnetzwerk, ermöglicht werden.
2.2.2.4 Die Senderausgangsschaltung muß so beschaffen sein, daß der Anschluß eines strahlungsfreien
Abschlußwiderstandes (künstliche Antenne), dessen Widerstand 50 Ohm beträgt, möglich ist.
2.2.2.5 Der Senderausgang muß für Prüf- und Meßzwecke mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse ausgerüstet
sein; gegebenenfalls hat der Funkamateur ein Übergangsstück zur Verfügung zu stellen.
2.2.2.6 Für die Leistungsbestimmung muß der Sender bei der Sendeart N0N (unmodulierter Träger) oder J3E
(Einseitenband mit unterdrücktem Träger) die Spitzenleistung über einen Zeitraum von mindestens
5 Sekunden aufrechterhalten.
2.2.3 Meßverfahren zur Bestimmung der Spitzenleistung:
2.2.3.1 Bei Telegrafiefunksendern wird die Spitzenleistung bei der Aussendung des ungetasteten und unmodu-
lierten Trägers bestimmt.
2.2.3.2 Bei Einseitenbandsendern wird die Spitzenleistung bei Eintonaussteuerung bestimmt. In den Sender-
eingang wird ein sinusförmiges NF-Prüfsignal gelegt. Die Frequenz wird so gewählt, daß sie im Maximum
des Senderdurchlaßbereiches liegt. Die Amplitude wird so eingestellt, daß der Sender voll ausgesteuert
ist.
2.2.4 Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag zulassen, daß eine Amateurfunkstelle auch unter anderen
technischen Merkmalen betrieben wird. Ein Rechtsanspruch auf eine derartige Sonderregelung besteht
nicht.
2.3 Sendearten
Für Amateurfunkstellen sind nach Maßgabe der Abschnittsnummer 2.4 folgende Sendearten zugelassen:
Art der Aussendung Bezeichnung
2.3.1 Amplitudenmodulation = Aussendung, deren Hauptträger amplituden-
moduliert ist (einschließlich der Fälle, in denen winkelmodulierte Hilfsträger
vorhanden sind)
Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale lnforma-
tion enthält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers,
Morsetelegrafie A1A (A1)
Fernschreibtelegrafie A1B (A1)
Faksimile A1C (A4)
Fernwirken A1D (A9)
Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale lnforma-
tion enthält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers
Morsetelegrafie A2A (A2)
Fernschreibtelegrafie A2B (A2) (A9)
Faksimile A2C (A4)
Fernwirken A2D (A9)
Zweiseitenband, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält,
Faksimile A3C (A4)
Fernsprechen A3E (A3)
Fernsehen (Video) A3F (A5)
Restseitenband, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält,
Fernsehen (Video) C3F (A5C)
Einseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der quantisierte
oder digitale Information enthält unter Verwendung eines modulierenden
Hilfsträgers
Morsetelegrafie J2A (A2J) (A9J)
Fernschreibtelegrafie J2B (A2J) (A9J)
Faksimile J2C (A4J)
Fernwirken J2D (A9J)
Einseitenband, unterdrückter Träger, ein einziger Kanal, der analoge lnfor-
mation enthält
Faksimile J3C (A4J)
Fernsprechen J3E (A3J)
Fernsehen (Video) J3F (ASJ)
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1405
Art der Aussendung Bezeichnung
Einseitenband, verminderter Träger oder Träger mit variablem Pegel, ein
einziger Kanal, der analoge Information enthält
Fernsprechen R3E (A3A)
unmodulierter Träger (für Prüfzwecke) N0N (A0)
2.3.2 Frequenzmodulation (F), Phasenmodulation (G) =
Aussendung, deren Hauptträger winkelmoduliert ist
Frequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Infor-
mation enthält, ohne Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers
Morsetelegrafie F1A (F1)
Fernschreibtelegrafie F1B (F1)
Faksimile F1C (F4)
Fernwirken F1D (F9)
Frequenzmodulation, ein einziger Kanal, der quantisierte oder digitale Infor-
mation enthält, unter Verwendung eines modulierenden Hilfsträgers
Morsetelegrafie F2A (F2) (F9)
Fernschreibtelegrafie F2B (F2) (F9)
Faksimile F2C (F4)
Fernwirken F2D (F9)
Frequenzmodulation, ein einziger Kanal, der analoge Information enthält
Faksimile F3C (F4)
fernsprechen F3E (F3)
Fernsehen (Video) F3F (F5)
Im Amateurfunkdienst darf auch Phasenmodulation verwendet werden. Im
Einzelfall darf diejenige phasenmodulierte Aussendung verwendet werden,
deren Sendeart der in der tabellarischen Übersicht aufgeführten frequenz-
modulierten Aussendung entspricht. Das erste Hauptmerkmal „F" ist in
diesem Fall durch „G" zu ersetzen (z.B. F1 A = G1 A).
Die in Klammern gesetzten Bezeichnungen, die für die Bezeichnung der
Aussendungen bisher üblich waren, werden künftig nicht mehr verwendet.
2.4 Einschränkende Auflagen
2.4.1 Fernseh- und Faksimilesendungen; Fernschreibverkehr
2.4.1 .1 Bei der Aussendung von Fernseh- und Faksimilesendungen muß der Inhalt der Sendungen gemäß § 7 auf
Themen des Amateurfunkdienstes beschränkt bleiben. Die Sendungen dürfen keinen rundfunkähnlichen
Charakter tragen, keine Werbung enthalten und nicht öffentlich angekündigt werden.
2.4.1 .2 Für den Fernschreibverkehr unterhalb 146 MHz ist der Frequenzhub bei F1 B auf ± 450 Hz und bei F2B
auf ± 3 000 Hz zu begrenzen.
2.4.2 Relaisfunkstellen
2.4.2.1 Relaisfunkstellen dürfen entsprechend der erteilten Genehmigung unter Berücksichtigung internationaler
Empfehlungen entweder im Frequenzbereich 144 - 146 MHz oder im Frequenzbereich 430 - 440 MHz
betrieben werden.
2.4.2.2 Als Sendeart ist F3E bzw. G3E und für Steuerungszwecke F2D bzw. G2D zu benutzen.
2.4.2.3 Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) darf 15 Watt (41,8 dBm), der Frequenzhub den Wert von
± 5 kHz nicht überschreiten.
2.4.2.4 Das Auftasten des Senders muß über einen Rufton (F2D bzw. G2D) erfolgen. Die weitere Sendersteue-
, rung soll mit Hilfe des Empfangssignals vorgenommen werden. Hierbei ist eine Abfallverzögerung von etwa
3 bis 5 Sekunden vorzusehen. Ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders ist nicht gestattet.
2.4.2.5 Das Rufzeichen der Relaisfunkstelle muß bei Auftastung des Senders in Sendeart F2A bzw. G2A (Morse-
telegrafie) eingestreut und mindestens alle 10 Minuten wiederholt werden.
2.4.2.6 Es muß sichergestellt sein, daß die Relaisfunkstelle zu jeder Zeit durch den verantwortlichen Funkamateur
abgeschaltet werden kann (z. B. durch Tonfrequenzsteuerung).
2.4.2.7 Ein Verkehr von Relaisfunkstelle zu Relaisfunkstelle ist nicht zulässig.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
Verordnung
zur Begrenzung des Übergangs von N-Nitrosaminen
und nitrosierbaren Stoffen aus bestimmten Bedarfsgegenständen
(Nitrosamin-Bedarfsgegenstände-Verordnung)
Vom 15. Dezember 1981
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 und des werden aus dieser isoliert und mit einer gaschromato-
§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- graphischen Methode bestimmt.
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946)
(2) Mengen an nitrosierbaren Stoffen im Sinne des§ 2
wird, hinsichtlich des § 32 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des
sind die Anteile, die unter den in Absatz 1 genannten
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Bedingungen übergehen und durch Ansäuern der Spei-
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft
cheltestlösung mit Salzsäure innerhalb von 30 Minuten
sowie für Arbeit und Sozialordnung, mit Zustimmung des
in N-Nitrosamine übergeführt werden. Die Isolierung und
Bundesrates verordnet:
Bestimmung dieser N-Nitrosamine erfolgt wie in
Absatz 1.
§ 1
Anwendungsbereich §4
Strafvorschrift
Diese Verordnung gilt für Beruhigungs- und Flaschen-
sauger aus Elastomeren. Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
§2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Beruhigungs-
oder Flaschensauger herstellt.
Verbotene Verfahren
Beim Herstellen der in § 1 genannten Sauger ist die §5
Anwendung von Verfahren verboten, die bewirken, daß Berlin-Klausel
aus den Saugern N-Nitrosamine in Mengen von mehr als
0,01 Milligramm je Kilogramm des Elastomerenanteils Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
des Saugers oder nitrosierbare Stoffe, bestimmt als tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
N-Nitrosamine, in Mengen von mehr als 0,2 Milligramm zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
je Kilogramm des Elastomerenanteils des Saugers 15. August 197 4 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
unter den in § 3 genannten Bedingungen in die Test-
lösung übergehen. §6
Inkrafttreten
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Untersuchungsverfahren
(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellte
(1) Mengen an N-Nitrosaminen im Sinne des§ 2 sind Beruhigungs- und Flaschensauger, die nicht den Vor-
die Anteile, die aus dem in Streifen geschnittenen Ela- schriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch
stomerenteil des Saugers in 24 Stunden bei 40° C in sechs Monate nach dem Inkrafttreten in den Verkehr
eine nitrithaltige Speicheltestlösung übergehen. Sie gebracht werden.
Bonn.den 15.Dezember1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1407
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1982
Vom 15. Dezember 1981
Auf Grund des§ 31 d Abs. 2 des Gesetzes über den
gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65)
wird nach Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt
verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden nach
§ 31 d des Gesetzes über den gewerblichen Bin-
nenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr 1982
0,24 vom Hundert des von ihnen für jede Verkehrs-
leistung vereinnahmten Entgelts.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Meldeverordnung Getreide
Vom 16. Dezember 1981
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Ge- c) In Absatz 1 Nr. 8 wird das Wort „Kaffee-Ersatz-
setzes über die Neuorganisation der Marktordnungs- stoffen" durch das Wort „Kaffee-Ersatz" ersetzt.
stellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1608) wird im Ein-
d) In Absatz 2 Nr. 1 wird in der Angabe „Absatz 1
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit
Nr. 1 und 2" die Angabe „und 2" gestrichen.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
2. Anlage 1 Seite 1, Anlage 3 Seite 2, Anlage 7 Seite 2,
Anlage 8 und Anlage 12 Seite 2 erhalten die aus der
Artikel 1
Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Die Meldeverordnung Getreide vom 26. Juni 1978
3. Anlage 2 wird aufgehoben.
(BGBI. 1 S. 883) wird wie folgt geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
,,1. Mahlmühlen (ohne Lohn- und Umtausch-, tungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Gesetzes
Hartweizen-, Schäl- und Reis- sowie Mais- über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen
mühlen) mit einer jährlichen Vermahlung von auch im Land Berlin.
mehr als 250 t Getreide, nach dem Muster der
Anlage 1,". Artikel 3
b) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1 981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1409
Anlage Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Seite 1
Meldung der Mahlmühle
An
Liegt Ihre Mühle an
einer Wasserstraße?
• •
ja nein
(zuständige Stelle)
Erkennung
Kennzahl für das Unternehmen
(in)
Land Reg./ Kreis Betriebs-Nr.
Bez.
Unternehmen: .............................................................................................
Monat Aug./ Jan./
Jahr Dez. Juli
Straße: ...................................................................................................................
Ort·--·····································································································
1 2 3 4
11 5 11 6 7 8
Weichweizen und Spelz
inländisch Roggen
A. GETREIDE Nr. ~ndisch insge-
Qualitäts- Dritt- samt
weizen Anderer land
t t
BESTAND AM ANFANG DES
MELDEZEITRAUMES 11001 11 11 11 11 11
ZUGANG
Zugang vom Erzeuger (iiaj 11
Sonstiger Zugang
inländischer Herkunft
~ II 1 1
ausländischer Herkunft
aus den Währungsgebieten der Mark ~
~ 1 11 11
der Deutschen Demokratischen 122
Republik 1 1
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 100, 105, 111, 121, 122) l1aol 11 11 11 11 11
ABGANG
Vermahlung für den Export lasol
Vermahlung für Stärkeherstellung las1 j
übrige Vermahlung las2I
Vermahlung insgesamt
(Nr. 850, 851, 852) ~
Verkauf l1401 11
Schwund und Verlust l 1sol 11
Abgang insgesamt (Nr. 131, 140, 160) 11701 11 II 11 II 11
BESTAND AM ENDE DES
MELDEZEITRAUMES j2ool 11 11 II 11 11
Lohnvermahlung für andere Betriebe
außer Mühlen l1951 11 II 11 II II
Vermahlung in Lohn- und Umtausch-
müllerei 18801 11 11 II II II
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
noch: Anlage 3
Seite 2
2 3 4 5 6
11 11
aus Hartweizen
8. Mahlerzeugnisse - Nr. Mehl !::l r-::-l ins
r-------------------'---' ---~
BESTAND AM ANFANG DES
~0 ges;;,,t
MELDEZEITRAUMES §J _ ____.I I._______.II..________.I I.______.
ZUGANG
Zugang aus Herstellung
~ II II I.___I____,
Sonstiger Zugang
inländischer Herkunft §J 11 11 I I.______.
ausländischer Herkunft §J II II II._______,
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 300,310,311,312) §J II II II.______,
ABGANG
Verkauf im eigenen Bundesland ~ ._______.I ..__I____,I I..._____.I ..__I____..
Verkauf in andere Bundesländer ~ 11 11 1.__I___.
davon nach Schleswig-Holstein ~ §J 11 ..__I____,
Hamburg ~1 1 322 II ..__I___.
Niedersachsen C9EJ 1323 1 11 .___I____,
Bremen
~1 1 324
II~-~~-~~-~
Nordrhein-Westfalen ~ l3
25 1 II~-~ L---~ . _ _ _........
Hessen ~ 1326 1 1 ..______, I.....____, .________,
Rheinland-Pfalz ~1 1 321 1 I....___~~____.
Baden-Württemberg
~1 328
1 i ~'- ~ ,....______,
Bayern ~1 1 329
1 I....___~ ._______.
Saarland CiEJ §J 11 11_~ ._____.I
Berlin ~ §J I L7 ._______.I
Verarbeitung im eigenen Betrieb 335
1 1 1,...._-----' ,.....___~ 1
Ausfuhr §] 1 CJ
Schwund und Verlust
~ 1 1 1
Abgang insgesamt
(Nr. 320, 332, 336, 339)
~ 1 1 1
BESTAND AM ENDE DES
MELDEZEITRAUMES §J ..__I____..I ..__I______.I ..__I_______.I ..__I_____.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1411
noch: Anlage 7
)>
::,
....
Meldung des Herstellers von Kaffee-Ersatz
Q>°
(C
....N
.1:).
Erkennung CD
ex,
Kennzahl für das Unternehmen
An Unternehmen: ..........................................................................
Land I iei~ 1 Kreis I Betriebs-Nr.
(zuständige Stelle)
Jahr Monat I Aug./ Jan./
Straße: ............................................................................................... Dez. Juli
Ort: _ _ ................................................................................. ..
(in)
1
A. GETREIDE UND MALZ
2
Nr.
tj~ Gerste
t
Anderes
Getreide 5
t
tJ Malz
t
1
8. ERZEUGNISSE
2
Nr.
3
Kornkaffee
u. Kaffee-
Ersatz-
mischungen
4
Kaffee-
Ersatz-
extrakt
1 CD
c::
::J
a.
(0
(/)
CO
(0
BESTAND AM ANFANG DES l 1001 1 11 11 1I..______. BESTAND AM ANFANG DES
l600I
(/)
~
MELDEZEITRAUMES MELDEZEITRAUMES 11 1 N
O"
Zugang vom Erzeuger ~ ~
Sonstiger Zugang
inländischer Herkunft IT!!] Zugang aus Herstellung ~ 11 1 '-
ll>
ausländischer Herkunft [iliJ Sonstiger Zugang 16211 11 1 ::::r
""'
CO
ll>
aus den Währungsgebieten der Mark ~
der Deutschen Demokratischen Republ. 122 INSGESAMT VERFÜGBAR
::J
CO
INSGESAMT VERFÜGBAR (Nr. 600,611,621) 16301 11 1 -L
CO
(Nr. 100,105,111,121,122) l1301 ABGANG
0)
-L
-
ABGANG Weiterverarbeitung 16311 11 1 -1
@TI ~
Verarbeitung Verkauf 16401 11 1
Verkauf l1401 Ausfuhr 16501 11
Ausfuhr. 11501 Schwund und Verlust l660I 1[
Schwund und Verlust 11601 Abgang insgesamt
(Nr. 631,640,650,660) 16701 11
Abgang insgesamt(Nr. 131,140,150,160) 11701
BESTAND AM ENDE DES
BESTAND AM ENDE DES
MELDEZEITRAUMES 11001 11
MELDEZEITRAUMES [171] 1 11 11 11 1
lch(Wir) versichere(n), daß die vorstehenden Angaben
vollständig und richtig sind
Ort Datum Unterschrift
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1413
noch: Anlage 12
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~~ ~ ~ ~ ~~
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrerVeröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe ih deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3513/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Al-
gerien hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Frucht s a I a t e mit
Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft (1982) 10. 12. 81 L 355/1
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3514/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen dor Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko hinsichtlich
der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Marok-
ko in die Gemeinschaft (1982) 10. 12. 81 L 355/4
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3515/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik hinsichtlich
der Einfuhr haltbar gemachter Frucht s a I a t e mit Ursprung in Tune-
sien in die Gemeinschaft (1982) 10. 12. 81 L 355/7
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3516/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Pro-
tokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr haltbar
gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft
(1982) 10. 12. 81 L 355/10
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3517 /81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Al-
gerien über die Einfuhr von Tomatenkonzentraten mit Ursprung in Al-
gerien in die Gemeinschaft (1982) 10.12.81 L 355/13
9. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3525/81 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung {EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die
Bedingungen für die Ubernahme von Getreide durch die Interven-
tionsstellen 10.12.81 L 355/34
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3545/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepulbik Al-
gerien zur Festsetzung des vom 1. November 1981 bis 31. Oktober
1982 geltenden Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemein-
schaft von nicht behandeltem 01 i ve nöl mit Ursprung in Algerien von
der Abschöpfung abzuziehen ist 11. 12. 81 L 356/1
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3546/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festset-
zung des vom 1. November 1981 bis 31. Oktober 1982 geltenden Zu-
satzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behan-
deltem O I i v e n ö I mit Ursprung in Marokko von der Abschöpfung ab-
zuziehen ist 11. 12. 81 L 356/4
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3547 /81 des Rates über den Abschluß des At>-'
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festset-
zung des vom 1. November 1981 bis 31. Oktober 1982 geltenden Zu-
satzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behan-
deltem O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien von der Abschöpfung ab-
zuziehen ist 11. 12. 81 L 356/7
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1981 1415
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3548/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Festsetzung des vom
1. November 1981 bis 31. Oktober 1982 geltenden Zusatzbetrags, der
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem 01 ivenöl
mit Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung abzuziehen ist 11. 12. 81 L 356/10
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3549/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1508/76, (EWG) Nr. 1514/76 und (EWG)
Nr.1521/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Tune-
sien, Algerien und Marokko (1981 /82) 11.12.81 L 356/13
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3550/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei
in die Gemeinschaft ( 1d81 /82) 11. 12. 81 L 356/14
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3570/81 des Rates über die Lieferung von
Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an Ghana 12. 12. 81 L 357/10
Andere Vorschriften
8. 12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3523/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1577 /81 zur Einführung eines Systems verein-
fachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderbli-
eher Waren 10.12.81 L 355/26
9. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3524/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2931 /81 zur Aussetzung der Zölle bei der Ein-
fuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Griechenland in
die Gemeinschaft der Neun 10.12.81 L 355/32
8. 12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3526/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Styrol der Tarifstelle 29.01 D 11, mit Ur-
sprung in Argentinien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3322/80
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 10. 12. 81 L 355/36
8. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3555/81 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 02.06 BI a) 7 des Gemeinsamen Zolltarifs 11.12.81 L 356/24
8. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3556/81 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 11.02 D V des Gemeinsamen Zolltarifs 11. 12. 81 L 356/25
8. 12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3557/81 der Kommission über die Tarifierung
von Waren in die Tarifstelle 48.07 D des Gemeinsamen Zolltarifs 11.12.81 L 356/26
8. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3558/81 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 71.16 A des Gemeinsamen Zolltarifs 11.12.81 L 356/28
8. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3559/81 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 85.15 A III b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs 11.12.81 L 356/29
9. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3560/81 der Kommission zur zeitweiligen Aus-
setzung der Interventionsankäufe von Rindfleisch in bestimmten Mit-
gliedstaaten 11. 12. 81 L 356/31
10. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3561 /81 der Kommission über das Länderver-
zeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und
des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 11. 12. 81 L 356/32
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3565/81 des Rates zur Durchführung des Be-
schlusses Nr. 1/81 des Assoziationsrates EWG-Zypern zur Ersetzung
der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestim-
mung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder „Ursprungswa-
ren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern 12.12. 81 L 357/1
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3566/81 des Rates zur Durchführung des Be-
schlusses Nr. 1/81 des Kooperationsrates EWG-Libanon zur Erset-
zung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Be-
stimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder „Ursprungs-
waren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik 12. 12. 81 L 357/3
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3567 /81 des Rates zur Durchführung des Be-
schlusses Nr. 1/81 des Kooperationsrates EWG-Ägypten zur Erset-
zung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Be-
stimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder „Ursprungs-
waren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen zum Kooperationsabkommen zwischen der Eu~9päischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Agypten 12. 12. 81 L 357/5
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3568/81 des Rates über die Ausfuhrregelung
für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-
Metallen 12. 12. 81 L 357/7
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3569/81 des Rates über die Lieferung von
Milchfetten im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an Ghana 12. 12. 81 L 357/9
8.12.81 Verordnung (EWG) Nr. 3573/81 der Kommission zur Aufteilung der
mengenmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für Aschen
und Rückstände sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer 12. 12. 81 L 357/15