1357
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1981 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
10. 12. 81 Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
611-4-4
9. 12. 81 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1377
61 3-1 -1 , 61 3-1 -11 , 61 3-1 -1 2
10. 12. 81 Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1981 und der Arbeitsentgeltverordnung 1379
86-7-2-3, 86-7-2-1
10. 12. 81 Neufassung der Sachbezugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1380
86-7-2-3
11.12.81 Verordnung zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1383
611-10-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
Verkündungen im Bundesanzeiger ................................ .- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ....................... '.............. 1385
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes
Vom 10. Dezember 1981
Auf Grund des § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaft- Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze
steuergesetzes vom 31. August 1976 (BGBI. 1S. 2597) vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537),
wird nachstehend der Wortlaut des Körperschaftsteu-
ergesetzes in der ab 1. Januar 1981 anzuwendenden 5. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 2
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich- des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-
tigt: gesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und an-
1. das am 8. September 1976 in Kraft getretene Körper- derer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBI. 1
schaftsteuergesetz vom 31. August 1976 (BGBI. 1 S. 1545),
S. 2597),
6. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 2
2. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
des Steueränderungsgesetzes 1977 vom 16. August über die Zusammenlegung der Deutschen Landes-
1977 (BGBI. 1 S. 1586), rentenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom
3. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 39 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558)
Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli und
1978 (BGBI. 1 S. 1073), 7. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 11 des
4. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 3 Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981
des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des (BGBI. 1 S. 537).
Bonn, den 10. Dezember 1981
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Körperschaftsteuergesetz 1981
(KStG 1981)
1n haltsü bersi cht
Erster Teil Drittes Kapitel
Steuerpflicht § Sondervorschriften
für Versicherungsunternehmen §
Unbeschränkte Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Beschränkte Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Versicherungstechnische Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . 20
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Beitragsrückerstattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie
bei Realgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Viertes Kapitel
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des Sondervorschriften für Genossenschaften
öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Genossenschaftliche Rückvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Einschränkung der Befreiungen von Pensions-, Sterbe-,
Kranken- und Unterstützungskassen . . . . .. . . . . . . . . . . . . 6 Dritter Teil
Tarif; Besteuerung
bei ausländischen Einkunftsteilen
Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Zweiter Teil
Freibetrag für kleinere Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Einkommen Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ten sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betrei-
Erstes Kapitel ben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Allgemeine Vorschriften Besteuerung ausländischer Einkunftsteile . . . . . . . . . . . . . 26
Vierter Teil
Grundlage der Besteuerung ......................... . 7
Ermittlung des Einkommens ......................... . 8 Anrechnungsverfahre11
Abziehbare Aufwendungen .......................... . 9
Nichtabziehbare Aufwendungen ..................... . Erstes Kapitel
10
Auflösung und Abwicklung (Liquidation) ............. . 11 Körperschaftsteuerbelastung
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland des ausgeschütteten Gewinns
12
unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung ......... . 13 und Personenvereiningungen
Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer . . . . . 27
Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital . . . . . . . 28
Zweites Kapitel
Verwendbares Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Sondervorschriften für die Organschaft
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals . . . . . . . . . . 30
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Zuordnung der bei der Einkommensermittlung nicht-
Aktien als Organgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 abziehbaren Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Besondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens Einordnung bestimmter ermäßigt belasteter Eigenkapital-
der Organgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 teile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Ausgleichszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Verluste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft . . . 17 Gliederung bei Erlaß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Ausländische Organträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Fehlendes verwendbares Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Steuerabzug bei dem Organträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger . . . . 36
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1359
§ Fünfter Teil
Gliederung des Eigenkapitals der Organgesellschaften 37 Entstehung, Veranlagung,
Tarifbelastung bei Vermögensübernahme . . . . . . . . . . . . . 38 Erhebung und Vergütung der Steuer §
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Entstehung der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
. Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung . . . . . 40
Veranlagung und Erhebung der Körperschafts!euer . . . . 49
Sonstige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapital-
Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuer- ertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
erhöhung bei Vermögensübertragung auf eine steuer-
Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von Kötper-
befreite Übernehmerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
schaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuer-
Vergütung des Erhöhungsbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
erhöhung bei sonstigen Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . . 43
Zweites Kapitel
Bescheinigungen; gesonderte Feststellung
Sechster Teil
Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft . . . . . . 44
Bescheinigung eines Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
Bescheinigung des Notars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 47 Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Erster Teil 2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt
Steuerpflicht steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften,
von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.
§ 1
Unbeschränkte Steuerpflicht
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die §3
folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Abgrenzung der Steuerpflicht
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen
ihren Sitz im Inland haben: und Vermögensmassen
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom- sowie bei Realgemeinden
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit ( 1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, An-
beschränkte~ Haftung, Kolonialgesellschaften, berg- stalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind
rechtliche Gewerkschaften); körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuer-
gesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
zu versteuern ist.
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und ten und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 be-
andere Zweckvermögen des privaten Rechts; zeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbe-
des öffentlichen Rechts. betrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rah-
men eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im übrigen sind
(2) Die unbeschränkte· Körperschaftsteuerpflicht er- ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu ver-
streckt sich auf sämtliche Einkünfte. steuern.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende An- §4
teil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Betriebe gewerblicher Art
Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder ausgebeutet werden.
( 1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Perso-
§2 nen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtun-
Beschränkte Steuerpflicht gen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit
Beschränkt körperschaftsteuerpftichtig sind zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und
Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Ge-
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö- samtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich
gensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die
ihren Sitz im Inland haben, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
mit ihren inländischen Einkünften; sind nicht erforderlich.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Ein Betrieb gewerblict1er Art ist auch unbe- cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,
schränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Personenvereinigungen und Vermögens-
Person des öffentlichen Rechts ist. massen im Sinne der§§ 1 und 2; den Arbeit-
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch nehmern stehen Personen, die sich in einem
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,
Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit
gleich;
Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen
Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen
jeweils auch deren Angehörige;
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung
eines solchen Betriebs. b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der Kas-
se nach dem Geschäftsplan und nach Art und
(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung
Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffent- darstellt. Diese Voraussetzung ist bei Unterstüt-
lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die zungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall ge-
Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder währen, nur gegeben, wenn sich diese Leistun-
Monopolrechte nicht aus. gen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle
der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
§5
c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche
Befreiungen und unmittelbare Verwendung des Vermögens
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung
und der tatsächlichen Geschäftsführung für die
1 . die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes- Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die
staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbe- d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkas-
vorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevor- sen am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der
ratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1 Wert der Deckungsrückstellung versicherungs-
s. 1073); mathematisch zu berechnen ist, das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi-
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für ger Buchführung unter Berücksichtigung des von
Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank für der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmig-
Vertriebene und Geschädigte), die landwirtschaft- ten Geschäftsplans auszuweisende Vermögen
liche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für nicht höher ist als bei einem Versicherungs-
Aufbaufinanzierung, die Landeskreditbank Baden- verein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage
Württemberg, die Hessische Landesentwicklungs- und bei einer Kasse anderer Rechtsform der
und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haf- dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermö-
tung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Hol- gens. Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine
stein Aktiengesellschaft, die Niedersächsische Ge- Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur
sellschaft für öffentliche Finanzierung mit be- insoweit abziehbar, als den Leistungsempfän-
schränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktienge- gern ein Anspruch auf die Überschußbeteiligung
sellschaft Rheinland-Pfalz und die Liquiditäts-Kon- zusteht. Übersteigt das Vermögen der Kasse
sortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung; den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach
3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkas- Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig;
sen, die den Personen, denen die Leistungen der
und
Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen
(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch ge- e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß des
währen, und rechtsfähige Unterstützungskassen, Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berück-
die den Leistungsempfängern keinen Rechtsan- sichtigung künftiger Kassenleistungen nicht
spruch gewähren, höher ist als das um 25 v. H. erhöhte zulässige
Kassenvermögen im Sinne des § 4 d des Ein-
a) wenn sich die Kasse beschränkt
kommensteuergesetzes. Bei der Ermittlung des
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige ein- Vermögens der Kasse ist der Grundbesitz mit
zelner oder mehrerer wirtschaftlicher Ge- dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer
schäftsbetriebe oder Veranlagung zur Vermögensteuer auf den
bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Veranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der auf
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspfle- den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; das übri-
ge (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e. V., ge Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am
Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen. Über-
Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deut- steigt das Vermögen der Kasse den bezeichne-
sches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk- In- ten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des
nere Mission und Hilfswerk der Evangeli- § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
schen Kirche in Deutschland sowie Zentral-
wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland 4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
e. V.) einschließlich ihrer Untergliederun- im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beauf-
gen, Einrichtungen und Anstalten und son- sichtigung der privaten Versicherungsunterneh-
stiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände mungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
oder rungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1361
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- letzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom
setzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3139), 23. August 1976 (BGBl.1 S. 2429), als gemeinnützig
wenn anerkannt sind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für
a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der Geschäfte im Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs-
letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des gemeinnützigkeitsgesetzes und des § 10 der Ver-
im Veranlagungszeitraum endenden Wirt- ordnung zur Durchführung des Wohnungsgemein-
schaftsjahrs die durch Rechtsverordnung nützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
festzusetzenden Jahresbeträge nicht über- machung vom 24. November 1969 (BGBI I S. 2141 ),
stiegen haben oder zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung
b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld- vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), sollen zu der
versicherung beschränkt und die Versicherungs- Steuer führen, die sich ergäbe, wenn diese Ge-
vereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art schäfte Gegenstand eines organisatorisch ge-
und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen trennten und voll steuerpflichtigen Teils des Unter-
darstellen; nehmens wären;
11. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und
5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha-
organisatorisch getrennte Teile von Unternehmen,
rakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen solange sie auf Grund des in Nummer 1 O bezeich-
Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft- neten Gesetzes als Organe der staatlichen Woh-
licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer- nungspolitik anerkannt sind. Nummer 10 Satz 2 gilt
befreiung insoweit ausgeschlossen;
entsprechend;
6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, de- 12. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-
ren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für deten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-
einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungs-
Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
im wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung derungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig-
herrühren und ausschließlich dem Berufsverband ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
zufließen; Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1S. 533), und
7. politische Parteien im Sinne des§ 2 des Parteien- im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder. Wird
gesetzes und politische Vereine, deren Zweck nicht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerich- der über die Durchführung von Siedlungs-, Agrar-
tet ist. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb strukturverbesserungs- und Landentwicklungs-
unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausge- maßnahmen oder von sonstigen Aufgaben, die den
schlossen; Siedlungsunternehmen gesetzlich zugewiesen
8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor- sind, hinausgeht, ist die Steuerbefreiung insoweit
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren An- ausgeschlossen;
gehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordne- 1 3. die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe
ten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mit- von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen Un-
glieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung ternehmen im Sinne des Reichsheimstättengeset-
der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährli- zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
chen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Beiträ- rungsnummer 2332-1 , veröffentlichten bereinigten
ge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichsver- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-
sicherungsordnung höchstens entrichtet werden setzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1S. 685). Wird ein
können. Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, der
Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitglied- über die Begründung und Vergrößerung von Heini-
schaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitglied- stätten hinausgeht, ist die Steuerbefreiung insoweit
schaft anschließen, so steht dies der Steuerbefrei- ausgeschlossen;
ung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung
keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als das 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Fünfzehnfache der Beiträge, die nach den §§ 1387 Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-
und 1388 der Reichsversicherungsordnung höch- schränkt
stens entrichtet werden können; a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und
9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder
mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif- Betriebsgegenstände,
tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder
nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus- Werkverträgen für die Produktion land- und forst-
schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä- wirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der
tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der
68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören
Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbe- auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung
freiung insoweit ausgeschlossen; von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen
1 0. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des und Bodenverbesserungen,
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und
2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne
Land- und Forstwirtschaft liegt, oder des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift
bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,
d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-
soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende
tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
Vermögen entfällt.
der Betriebe der Mitglieder.
Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Genos- (2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die
senschaft oder der Verein an einer Personengesell- Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen
schaft beteiligt ist, die einen Betrieb unterhält. Das innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Schluß des
gleiche gilt, wenn die Genossenschaft oder der Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit
Verein an einer nicht steuerbefreiten Kapital- Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur
gesellschaft oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos- Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das Träger-
senschaft mehr als nur geringfügig beteiligt ist oder unternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des
Mitgliedschaftsrechte an einem nicht steuerbefrei- Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung
ten Verein in mehr als geringfügigem Umfang be- künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder
sitzt. Die Beteiligung oder der Umfang der Mitglied- zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger
schaftsrechte ist geringfügig, wenn das damit ver- verwendet wird.
bundene Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm- (3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in
rechte und der Anteil an den Geschäftsguthaben Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt
oder an dem Nennkapital oder an dem Vermögen, sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalender-
das im Fall der Auflösung an das einzelne Mitglied jahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht
fallen würde, 10 vom Hundert nicht übersteigen; versicherungsmathematisch zu berechnen ist.
15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs- (4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse
verein auf Gegenseitigkeit, sind Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermö-
gensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in
a) wenri er mit Erlaubnis der Versicherungsauf-
den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das gleiche
sichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des
gilt für Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-
Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die
rückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein
sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der be-
Anspruch auf die Überschußbeteiligung nicht zusteht.
trieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember
1974 (BGBI. 1 S. 3610) ergeben, und (5) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das
b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Emp- Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des§ 5
fänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift
bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,
der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende
Rahmen nicht überschreiten; Vermögen entfällt. Bei der Ermittfung des Einkommens
sind Vermögensübertragungen an das Trägerunter-
16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- nehmen nicht abziehbar.
mögensmassen, die als Sicherungseinrichtung
eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Sat- (6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-,
zung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am
Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver- Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3
pflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist
Voraus.~etzung ist, daß das Vermögen und etwa er- Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden. Bei
zielte Uberschüsse nur zur Erreichung des sat- Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das
zungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die Sät- Vermögen vor dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den in
ze 1 und 2 gelten für Einrichtungen der gemeinnützi- § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag über-
gen Wohnungswirtschaft zur Sicherung von Spar- steigt.
einlagen entsprechend. zweiter Teil
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht Einkommen
1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug
unterliegen; Erstes Kapitel
2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils die Allgemeine Vorschriften
Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzu-
stellen ist; §7
3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Grundlagen der Besteuerung
Nr. 1.
(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem zu
§6 versteuernden Einkommen, im Falle des § 23 Abs. 7
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, nach den Entgelten (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-
Kranken- und Unterstützungskassen gesetzes) aus Werbesendungen.
( 1) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen
dem der Wert der Deckungsruckstellung versiche- im Sinne des § 8 Abs. 1, erhöht oder vermindert nach
rungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen Maßgabe der§§ 14, 17, 18, 24 und 25.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1363
(3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. §9
Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Abziehbare Aufwendungen
Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte
oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines Abziehbare Aufwendungen sind auch:
ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalen- 1. bei Kapitalgesellschaften
derjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen,
(4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher soweit
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu a) die Kosten das Ausgabeaufgeld übersteigen oder
führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu
b) die Gesellschaftsanteile für die Einbringung eines
ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen.
inländischen Betriebs oder Teilbetriebs eines Ein-
Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschafts-
zelgewerbetreibenden oder einer Gesellschaft im
jahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom
Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteu-
Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb
ergesetzes, an deren Vermögen im Zeitpunkt der
als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirt-
Einbringung natürliche Personen mit mindestens
schaftsjahr endet. Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs
51 vom Hundert beteiligt waren, gewährt werden.
auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist
Das gilt nur, wenn die Nennwerte dieser Gesell-
steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit
schaftsanteile mindestens 75 vom Hundert des
dem Finanzamt vorgenommen wird.
Nennkapitals der Kapitalgesellschaft betragen.
(5) Bei der Anwendung des§ 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Gehören zum eingebrachten Betriebsvermögen
zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes ist Grundstücke, so ist die Grunderwerbsteuer den
von den Leistungen im Kalenderjahr auszugehen, auch Kosten der Ausgabe der Gesellschaftsanteile zu-
wenn der Gewinn für ein vom Kalenderjahr abwei- zurechnen;
chendes Wirtschaftsjahr ermittelt wird.
2. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien
§8 der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende
Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital
Ermittlung des Einkommens gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen für die Geschäftsführung verteilt wird;
zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften 3. a) vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förde-
des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. rung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissen-
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften schaftlicher und staatspolitischer Zwecke und
des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern der als besonders förderungswürdig anerkannten
verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insge-
Gewerbebetrieb zu behandeln. samt 5 vom Hundert des Einkommens oder 2 vom
Tausend der Summe der gesamten Umsätze und
(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und
Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch ver- Gehälter. Für wissenschaftliche und als beson-
deckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen ders förderungswürdig anerkannte kulturelle
jeder Art auf Genußscheine, mit denen das Recht Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um
auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös weitere 5 vom Hundert. Als Einkommen im Sinne
der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Ein- dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug
kommen nicht. der in Satz 1 und in § 10 d des Einkommensteuer-
(4) Der Verlustrücktrag nach § 10 d Satz 1 des Ein- gesetzes bezeichneten Ausgaben. Als Ausgabe
im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwen-
kommensteuergesetzes ist bei Kapitalgesellschaften
dung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von
und bei sonstigen Körperschaften im Sinne des§ 43 nur
Nutzungen und Leistungen. Der Wert der Aus-
vorzunehmen, soweit im Abzugsjahr das Einkommen
gabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 des
den ausgeschütteten Gewinn übersteigt, der sich vor
Einkommensteuergesetzes zu ermitteln;
Abzug der Körperschaftsteuer ergibt und für den die
Ausschüttungsbelastung nach § 27 herzustellen ist. b) Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2
des Parteiengesetzes bis zur Höhe von insgesamt
(5) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuer- 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr.
befreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts bleiben bei der Ermitt-
§ 10
lung des Einkommens außer Ansatz. Eine mittelbare
Beteiligung steht der unmittelbaren Beteiligung gleich. Nichtabziehbare Aufwendungen
(6) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermitt- Nichtabziehbar sind auch:
lung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Sat- 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des
zung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Sat-
als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz. zung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind.
(7) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von § 9 Nr. 3 bleibt unberührt;
denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-
nicht zulässig. brauch;
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische
des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvor- Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kör-
stands oder andere mit der Überwachung der perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt aufgelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen
werden. als Ganzes an einen anderen übertragen wird.
§ 11
§13
Auflösung und Abwicklung
(Liquidation) Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital- (1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Perso-
gesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Er- nenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körper-
werbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein un- schaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem
beschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf die Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen.
Gegenseitigkeit nach der Auflösung abgewickelt, so ist (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite
der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be- Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeit- masse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn
raum soll drei Jahre nicht übersteigen. durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absat- Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine
zes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwick- Anfangsbilanz aufzustellen.
lungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. (3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und
(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die
kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den
Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in Teilwerten anzusetzen.
dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. (4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5
(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebs- Abs. 1 Nr. 9 und dient die Körperschaft, Personenver-
vermögen, das am Schluß des der Auflösung vorange- einigung oder Vermögensmasse ausschließlich und un-
gangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung der Kör- mittelbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke
perschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-
vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranla- ausbildung, so sind die Wirtschaftsgüter in der Schluß-
gung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsver- bilanz mit den Buchwerten anzusetzen. Erlischt die
mögen anzusetzen, das im Falle einer Veranlagung Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in
nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzu-
Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Das Ab- setzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht
wicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinn-
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im ermittlung ergeben würde.
Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist. (5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur
(5) War am Schluß des vorangegangenen Veranla- teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den ent-
gungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so sprechenden Teil des Betriebsvermögens.
gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der (6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht
später geleisteten Einlagen. zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personen-
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst vereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körper-
geltenden Vorschriften anzuwenden. schaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommen-
steuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden,
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermö- wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in
gen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt- dem Zeitpunkt erfüHt sind, in dem die Steuerpflicht
schaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins endet. Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der
auf Gegenseitigkeit das Konkursverfahren eröffnet Anteile. Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der
worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzu- gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten der
wenden. Anteile. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des
Absatzes 4 Satz 1 .
§ 12
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland
Zweites Kapitel
(1) V~rlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
perschaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung Sondervorschriften für die Organschaft
und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und
scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuer- §14
pflicht aus, so ist § 11 entsprechend anzuwenden. An Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens auf Aktien als Organgesellschaft
tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens.
Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Personen- Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kom-
vereinigung ihre Geschäftsleitung ins Ausland, so manditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinn-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1365
abführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des § 15
Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Besondere Vorschriften zur Ermittlung des
inländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen, Einkommens der Organgesellschaft
so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit
sich aus § 16 nicht anderes ergibt, dem Träger des Un- Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell-
ternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die fol- schaft gilt abweichend von den allgemeinen Vor-
genden Voraussetzungen erfüllt sind: schriften folgendes:
1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft vom 1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10 d des Einkom-
Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen mensteuergesetzes ist nicht zulässig.
und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein,
daß ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den An- 2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung
teilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle der Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinn-
Eingliederung). Eine mittelbare Beteiligung genügt, anteile aus der Beteiligung an einer ausländischen
wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittel- Gesellschaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzu-
bare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimm- wenden, wenn der Organträger zu den durch diese
rechte gewährt. Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört.
Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so
2. Die Organgesellschaft muß von dem in Nummer 1 sind die Vorschriften insoweit anzuwenden, als das
bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirt- entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen
schaftlich und organisatorisch in das Unternehmen gehört.
des Organträgers eingegliedert sein. Die organisato-
rische Eingliederung ist stets gegeben, wenn die §16
Organgesellschaft durch einen Beherrschungs-
vertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengeset- Ausgleichszahlungen
zes die Leitung ihres Unternehmens dem Unter- Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe der
nehmen des Organträgers unterstellt oder wenn die geleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf entfal-
Organgesellschaft eine nach den Vorschriften der lenden Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27
§§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes eingegliederte selbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Aus-
Gesellschaft ist. gleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organ-
3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuer- gesellschaft die Summe der geleisteten Ausgleichszah-
pflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer- lungen zuzüglich der darauf entfallenden Ausschüt-
befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder tungsbelastung anstelle des Organträgers zu ver-
Vermögensmasse im Sinne des§ 1 mit Geschäftslei- steuern.
tung und Sitz im Inland oder eine Personengesell-
schaft im Sinne des § 15 Abs. l Nr. 2 des Einkom- § 17
mensteuergesetzes mit Geschäftsleitung und Sitz im Andere Kapitalgesellschaften
Inland sein. An der Personengesellschaft dürfen nur als Organgesellschaft
Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie ent-
fallenden Teil des zuzurechnenden Einkommens im Die Vorschriften der §§ 14 bis 16 gelten entspre-
Geltungsbereich dieses Gesetzes der Einkommen- chend, wenn eine andere als eine der in § 14 Satz 1 be-
steuer oder der Körperschaftsteuer unterliegen. Sind zeichneten Kapitalgesellschaften· mit Geschäftsleitung
ein oder mehrere Gesellschafter der Personengesell- und Sitz im Inland sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn
schaft beschränkt einkommensteuerpflichtig, so an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzu-
müssen die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 führen. Weitere Voraussetzungen sind, daß
im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt
1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen wird,
sein. Das gleiche gilt, wenn an der Personengesell-
schaft eine oder mehrere Körperschaften, Personen- 2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehrheit
vereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustim-
sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht men,
im Inland haben.
3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschrif-
4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf mindestens ten des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird
fünf Jahre abgeschlossen und während dieser Zeit und
durchgeführt werden und spätestens am Ende des
4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam
freien vorvertraglichen Rücklagen ausgeschlossen
werden, für das Satz 1 erstmals angewendet werden
wird.
soll. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch
Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund
die Kündigung rechtfertigt. § 18
Ausländische Organträger
5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres-
überschuß nur insoweit in freie Rücklagen einstellen, Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren gan-
als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unter-
wirtschaftlich begründet ist. nehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetra-
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
gene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen
das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt erforderlich sind. Der in der Handelsbilanz ausgewiese-
steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen ne Wertansatz einer versicherungstechnischen Rück-
Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn stellung darf in der Steuerbilanz nicht überschritten
1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der werden.
Zweigniederlassung abgeschlossen ist, (2) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich
2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere
Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweignieder- folgende Voraussetzungen erforderlich:
lassung gehört und
1 . Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden
3. die wirtschaftliche und organisatorische Einglie- Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen
derung im Verhfütnis zur Zweigniederlassung selbst des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
gegeben ist.
2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht
Im übrigen gelten die Vorschriften der§§ 14 bis 17 sinn- durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen
gemäß. aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versiche-
rungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch
§19 Rückversicherungen gedeckt sein.
Steuerabzug bei dem Organträger
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzun- § 21
gen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften er- Beitragsrückerstattungen
füllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorse-
hen, und unterliegt der Organträger der Körperschaft- ( 1 ) Beitragsrückerstattungen, die für das selbstab-
steuer, so sind diese Tarifvorschriften beim Organträger geschlossene Geschäft auf Grund des Ja.~resergebnis-
so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre ses oder des versicherungstechnischen Uberschusses
Anwendung bei ihm selbst erfüllt. gewährt werden, sind abziehbar
(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, 1 . in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem
so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkom- nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
mensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Jahresergebnis für das selbstabgeschlossene Ge-
Körperschaftsteuer bestehen. schäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen
aufgewendeten Beträge, die das Jahresergebnis ge-
(3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so mindert haben, und gekürzt um den Betrag, der sich
gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der aus der Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2
Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem Gesell- Satz 2 ergibt, sowie um den Nettoertrag des nach
schafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermitt-
Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organ- lung anzusetzenden Betriebsvermögens am Beginn
träger zuzurechnenden Einkommens der Organgesell- des Wirtschaftsjahrs. Als Nettoertrag gilt der Ertrag
schaft entspricht. aus langfristiger Kapitalanlage, der anteilig auf das
Betriebsvermögen entfällt, nach Abzug der entspre-
(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unterneh- chenden abziehbaren und nichtabziehbaren Be-
men im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3
triebsausgaben;
entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften
bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind. 2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe
des Überschusses, der sich aus der Beitragseinnah-
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft me nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und
Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich
unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und
Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der Berech-
Organträgers oder, wenn der Organträger eine Perso- nung des Überschusses sind die auf das Wirt-
nengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer schaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Be-
oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzu- triebsausgaben des einzelnen Versicherungszwei-
rechnen. ges aus dem selbstabgeschlossenen Geschäft für
eigene Rechnung zugrunde zu legen.
Drittes Kapitel (2) Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-
Sondervorschriften rückerstattung sind insoweit abziehbar, als die aus-
für Versicherungsunternehmen schließliche Verwendung der Rückstellung für diesen
Zweck durch die Satzung oder durch geschäftsplanmä-
§ 20 ßige Erklärung gesichert ist. Die Rückstellung ist vorbe-
haltlich des Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist
Versicherungstechnische Rückstellungen als die Summe der in den folgenden Nummern 1 bis 4
.
(1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind, bezeichneten Beträge:·
soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Ein- 1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtagen-
kommensteuergesetzes anzusetzen sind, in der Steuer- denden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegan-
bilanz zu bilden, soweit sie für die Leistungen aus den genen Wirtschaftsjahre,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1367
2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrück- Dritter Teil
erstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem
Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist, Tarif; Besteuerung
bei ausländischen Einkunftsteilen
3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver-
wendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen § 23
im folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsun-
ternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich fest- Steuersatz
gelegt worden ist, (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 56 vom Hundert
4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die des zu versteuernden Einkommens.
Finanzierung der auf die abgelaufenen Versiche-
rungsjahre entfallenden Schlußgewinnanteile erfor- (2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf _50 vom
derlich ist. Hundert bei Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis
Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die
6. Satz 1 gilt nicht
Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die
Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismä- a) für Körperschaften und Personenvereinigungen, de-
ßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 20 ren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah-
Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Ein-
kommensteuergesetzes gehören,
b) für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5;
fallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen
Viertes Kapitel Geschäftsbetrieb einer von der Körperschaftsteuer
Sondervorschriften für Genossenschaften befreiten Stiftung oder in einer unter Staatsaufsicht
stehenden und in der Rechtsform der Stiftung geführ-
§ 22 ten Sparkasse an, ist Satz 1 anzuwenden.
Genossenschaftliche Rückvergütung (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für beschränkt
( 1) Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschafts- Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1.
genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit
als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwen- (4) Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das
deten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wor- zu versteuernde Einkommen auf volle zehn Deutsche
den sind. Zur Feststellung dieser Beträge ist der Über- Mark nach unten abgerundet.
schuß
(5) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermäch-
1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im tigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich
gesamten Wareneinkauf, die Körperschaftsteuer entsprechend.
2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum (6) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich
Gesamtumsatz nach den Vorschriften des Vierten Teils.
aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus (7) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten
dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts,
Abzug. Überschuß im Sinne des Satzes 2 ist das um den für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendun-
Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen gen 8 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Um-
vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen satzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. Die Absät-
und des Verlustabzugs. ze 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist,
daß die genossenschaftliche Rückvergütung unter
Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den § 24
Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und daß Freibetrag für kleinere Körperschaften
sie
Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen
1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder
gensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Deutsche
2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Genos- Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, ab-
senschaft festgelegt und der Beschuß den Mitglie- zuziehen. Übersteigt da.s Einkommen 10 000 Deutsche
dern bekanntgegeben worden ist oder Mark, wird der Freibetrag um die Hälfte des übersteigen-
3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist, den Betrags gekürzt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
die den Gewinn verteilt. 1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, de-
Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen ren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah-
oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbei- men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Ein-
trägen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen kommensteuergesetzes gehören,
zu behandeln. 2. für Vereine im Sinne des § 25.
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 25 Gewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie aus-
Freibetrag für Erwerbs- und schüttet, auch eine vom Gewinn erhobene Steuer der
Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, Tochtergesellschaft anzurechnen. Anrechenbar ist die
die Land- und Forstwirtschaft betreiben der inländischen Körperschaftsteuer entsprechende
Steuer, die die Tochtergesellschaft für das Wirtschafts-
(1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichti- jahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat,
gen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie entrichtet hat, soweit die Steuer dem Verhältnis der auf
der unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tä- die Muttergesellschaft entfallenden Gewinnanteile zum
tigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirt- ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft, höch-
schaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 30 000 stens jedoch dem Anteil der Muttergesellschaft am
Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkom- Nennkapital der Tochtergesellschaft, entspricht. Ver-
mens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in deckte Gewinnausschüttungen zählen nur zu den Ge-
den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuzie- winnanteilen, soweit sie die Bemessungsgrundlage bei
hen. Voraussetzung ist, daß der Besteuerung der Tochtergesellschaft nicht gemin-
1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein dert haben. Ausschüttbarer Gewinn ist der nach han-
Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der delsrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn des
Flächen erforderliche Gebäude überlassen und Wirtschaftsjahrs, für das die Tochtergesellschaft die
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe Ausschüttung vorgenommen hat, vor Bildung oder Auf-
der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen lösung von offenen Rücklagen, erhöht um verdeckte Ge-
Mitglieds zu der Summe der Werte aller Ge- winnausschüttungen, soweit diese den Gewinn gemin-
schäftsanteile, dert haben. Der anrechenbare Betrag ist bei der Ermitt-
lung der Einkünfte der Muttergesellschaft den auf ihre
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils
Beteiligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurech-
an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflö-
nen. Die nach diesem Absatz anrechenbare Steuer ist
sung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen
erst nach der nach Absatz 1 anrechenbaren Steuer an-
würde, zu dem Wert des Vereinsvermögens
zurechnen. Im übrigen ist Absatz 1 entsprechend anzu-
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem wenden.
der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung
überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der (3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Vorausset-
insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und Ge- zungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung und
bäude steht. Sitz in einem Entwicklungsland im Sinne des Entwick-
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steu- lungsländer-Steuergesetzes, so ist für Gewinnanteile,
erpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- die in einem Zeitpunkt ausgeschüttet werden, zu dem
ten sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die die Leistung von Entwicklungshilfe durch Kapitalanla-
eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des§ 51 a gen in Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von
des Bewertungsgesetzes betreiben. Vergünstigungen nach dem Entwicklungsländer-Steu-
ergesetz berechtigt; bei der Anwendung des Absatzes 2
§ 26 davon auszugehen, daß der anrechenbare Betrag dem
Steuerbetrag entspricht, der nach den Vorschriften die-
Besteuerung ausländischer Einkunftsteile ses Gesetzes auf die bezogenen Gewinnanteile entfällt.
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus- (4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt voraus,
ländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein- daß die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, ins-
künfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaft- besondere
steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist,
ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-
daß die Tochtergesellschaft ihre Bruttobeträge aus-
gungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steu-
schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8
er auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen,
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallen-
die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
den Tätigkeiten oder aus unter§ 8 Abs. 2 des Außen-
(2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper- steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse 2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft
(Muttergesellschaft) nachweislich ununterbrochen seit durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen
mindestens zwölf Monaten vor dem Ende des Veranla- nachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit
gungszeitraums oder des davon abweichenden Ge- dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes
winnermittlungszeitraums mindestens zu einem Viertel vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk
unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungs-
mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungs- stelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen;
bereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft) betei- und
ligt, die in dem nach Satz 2 maßgebenden Wirtschafts-
3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden
jahr ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-
Steuern durch geeignete Unterlagen nachweist.
schließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-
steuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBI. 1 (5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes Tochtergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem
vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), fallenden Tätig- Viertel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftslei-
keit oder aus unter§ 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes tung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
fallenden Beteiligungen bezieht, so ist auf Antrag der Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in
Muttergesellschaft auf deren Körperschaftsteuer von einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile von der Tochter-
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1369
gesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des Ei-
einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Ge- genkapitals (Tarifbelastung}, das nach § 28 als für die
winnanteile an die Tochtergesellschaft aus, so wird auf Ausschüttung verwendet gilt, und der Belastung, die
Antrag der Muttergesellschaft der Teil der von ihr bezo- sich hierfür bei Anwendung eines Steuersatzes von
genen Gewinnanteile, der der nach ihrer mittelbaren Be- 36 vom Hundert des Gewinns vor Abzug der Körper-
teiligung auf sie entfallenden Gewinnausschüttung der schaftsteuer ergibt (Ausschüttungsbelastung).
Enkelgesellschaft entspricht, steuerlich so behandelt,
(2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1 ge-
als hätte sie in dieser Höhe Gewinnanteile unmittelbar
hört nur die Belastung mit inländischer Körperschaft-
von der Enkelgesellschaft bezogen. Hat die Tochterge-
sellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben steuer, soweit sie nach dem 31. Dezember 1976 ent-
den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch ande- standen ist.
re Erträge bezogen, so findet Satz 1 nur Anwendung für (3) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell-
den Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft, der schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Be-
dem Verhältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe die- schluß, so tritt die Minderung oder Erhöhung für den Ver-
ser Gewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht, anlagungszeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr en-
höchstens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinnan- det, für das die Ausschüttung erfolgt. In den übrigen Fäl-
teile. Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften len ändert sich die Körperschaftsteuer für den Veranla-
setzt voraus, daß gungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in das
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das die Ausschüttung fällt.
sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Brut-
toerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus § 28
unter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
fallenden Tätigkeiten oder aus unter§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital
des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen (1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind
bezieht und nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 zu ermitteln.
2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen
des Absatzes 2 am Nennkapital der Enkelgesell- (2) Mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge des
schaft beteiligt ist und Eigenkapitals gelten in der Reihenfolge als für eine Aus-
3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaltenen schüttung verwendet, in der die Belastung abnimmt. Für
Anteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die ihr ge- den nichtbelasteten Teilbetrag ist die in§ 30 Abs. 2 be-
mäß Absatz 4 bei der Anwendung der Absätze 2 und zeichnete Reihenfolge seiner Unterteilung maßgebend.
3 für unmittelbar gehaltene Anteile obliegen. In welcher Höhe ein Teilbetrag als verwendet gilt, ist aus
seiner Tarifbelastung abzuleiten.
(6) Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vorschrif-
ten des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des (3) Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch der
§ 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entspre- Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer mindert. Er-
chend anzuwenden. § 34 c Abs. 2 und 3 des Einkom- höht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals
mensteuergesetzes ist nicht bei Einkünften anzuwen- höchstens als verwendet, soweit er den nach § 31
den, für die ein Antrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt Abs. 1 Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag
wird. Bei der Anwendung des § 34 c Abs. 1 Satz 2 des übersteigt.
Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf
die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen (4) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 dieses Geset-
Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zes oder nach § 36 e des Einkommensteuergesetzes
zu legen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des vergütet worden, so bleibt die der Vergütung Zugrunde
Vierten Teils für das zu versteuernde Einkommen ergibt. gelegte Verwendung der nicht mit Körperschaftsteuer
In den Fällen des § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuer- belasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1
gesetzes beträgt die Körperschaftsteuer für die dort be- oder 3 unverändert.
zeichneten ausländischen Einkünfte 28 vom Hundert
des zu versteuernden Einkommens. § 29
Verwendbares Eigenkapital
Vierter Teil
Anrechnungsverfahren (1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist der Un-
terschiedsbetrag zwischen dem auf der Aktivseite und
Erstes Kapitel dem auf der Passivseite der Steuerbilanz ausgewiese-
nen Betriebsvermögen, das sich ohne Änderung der
Körperschaftsteuerbelastung Körperschaftsteuer nach § 27 ergeben würde.
des ausgeschütteten Gewinns
unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften (2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirt-
und Personenvereinigungen schaftsjahrs in das für Ausschüttungen verwendbare
(verwendbares Eigenkapital) und in das übrige Eigenka-
§ 27 pital aufzuteilen. Das verwendbare Eigenkapital ist der
Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer das Nennkapital übersteigende Teil des Eigenkapitals,
der sich zum Schluß des letzten vor dem Gewinnvertei-
(1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapi- lungsbeschluß abgelaufenen Wirtschaftsjahrs ergibt. Ist
talgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich ein Gewinnverteilungsbeschluß nicht gefaßt, so tritt an
ihre Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag dessen Stelle die Gewinnausschüttung.
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch ausreichen, treten die Einkommensteile an ihre Stelle,
Umwandlung von Rücklagen zugeführt worden sind und die nach dem 31 . Dezember 1976 ermäßigter Körper-
waren die Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem schaftsteuer unterliegen. Dabei ist die Reihenfolge
31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs ge- maßgebend, in der die Tarifbelastung abnimmt. Über-
bildet worden, so gehört auch dieser Teil des Nennka- steigen die sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben auch
pitals zu dem verwendbaren Eigenkapital. diese Einkommensteile, so ist der Unterschiedsbetrag
den in den folgenden Veranlagungszeiträumen entste-
§ 30 henden Einkommensteilen in der in Satz 2 bezeichneten
Reih~nfolge zuzuordnen.
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens nichtabzieh-
(1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß bare Ausgaben für vor dem 1 . Januar 1977 abgelaufene
jedes Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbela- Wirtschaftsjahre, die das Betriebsvermögen in einem
stung zu gliedern. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils später abgelaufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben,
aus der Gliederung für das vorangegangene Wirt- sind von dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 3
schaftsjahr abzuleiten. In der Gliederung sind vorbehalt- abzuziehen.
lich des§ 32 die Teilbeträge getrennt auszuweisen, die
entstanden sind aus
§ 32
1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976
Einordnung bestimmter ermäßigt
der Körperschaftsteuer ungemildert unterliegen,
belasteter Eigenkapitalteile
2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976
ermäßigter Körperschaftsteuer unterliegen, ( 1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach
Maßgabe des Absatzes 2 aufzuteilen, es sei denn, daß
3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer nur durch einen besonderen
nicht unterliegen oder die das Eigenkapital der Kapi- Steuersatz ermäßigt wird.
talgesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufe-
nen Wirtschaftsjahren erhöht haben. (2) Aufzuteilen sind
(2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist zu 1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger
unterteilen in ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe
der Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag
1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31 . Dezember und in einen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten
1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausländi- Teilbetrag,
schen Einkünften entstanden sind,
2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist
2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körper- als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der
schaftsteuer nicht unterliegen und nicht unter Num- Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und
mer 3 oder 4 einzuordnen sind, in einen ungemildert mit Körperschaftsteuer belaste-
3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des ten Teilbetrag. Unterliegt das Einkommen einem er-
letzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt- mäßigten Steuersatz, so tritt an die Stelle des unge-
schaftsjahrs entstanden ist, mildert mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbe-
trags der Teilbetrag, der bei Anwendung des er-
4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in
mäßigten Steuersatzes entsteht.
nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-
schaftsjahren erhöht haben. (3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarifbela-
stung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile abzuleiten.
§ 31 (4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:
Zuordnung der bei der Einkommensermittlung 1 . der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete
nichtabziehbaren Ausgaben Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem
31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer von
( 1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten Teilbe-
36 vom Hundert unterliegen,
träge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der
Ermittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausga- 2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete
ben für nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirt- Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem
schaftsjahre wie folgt abzuziehen: 31. Dezember 1976 ungemildert der Körperschaft-
steuer unterliegen,
1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbetrag,
auf den sie entfällt, 3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag
als aus Vermögensmehrungen, die der Körper-
2. ermäßigte Körperschaftsteuer von dem Einkom-
schaftsteuer nicht unterliegen.
mensteil, der ihr unterliegt,
3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden aus-
ländischen Einkünften, § 33
4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Ein- Verluste
kommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976
ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen. ( 1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschrif-
ten über die Gewinnermittlung ergeben haben, sind bei
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Einkom- der Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne
mensteile für den Abzug nach dieser Vorschrift nicht des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1371
(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hinzu- § 37
rechnung auszugleichen, soweit die Verluste in späte- Gliederung des Eigenkapitals
ren Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des Ein- der Organgesellschaften
kommens abgezogen werden. Soweit abgezogene Ver-
luste in einem vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen ( 1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im
Wirtschaftsjahr entstanden sind, ist die Hinzurechnung Sinne des § 14 oder des § 17, so bleiben bei der Ermitt-
bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 vor- lung ihres verwendbaren Eigenkapitals die Vermögens-
zunehmen. mehrungen, die dem Organträger in den Fällen des § 36
zuzurechnen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 stets
(3) Ist in den Fällen des Verlustrücktrags nach§ 10 d außer Ansatz.
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes für das Abzugs-
jahr die Ausschüttungsbelastung herzustellen, so gel- (2) Übersteigen die in Absatz 1 bezeichneten Vermö-
ten die Teilbeträge des Eigenkapitals in der Höhe als für gensmehrungen den abgeführten Gewinn, so ist der Un-
die Ausschüttung verwendet, in der sie ohne den Rück- terschiedsbetrag bei der Organgesellschaft in den Teil-
trag als verwendet gegolten hätten. betrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 einzuordnen. Un-
terschreiten die Vermögensmehrungen den abgeführ-
ten Gewinn, so gilt § 28 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der
in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag vor den übrigen Teil-
§ 34
beträgen als verwendet gilt.
Gliederung bei Erlaß
Wird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgaben-
ordnung erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung
§ 38
mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt,
von dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen Tarifbelastung bei Vermögensübernahme
und dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des§ 30
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
Abs. 2 Nr. 2 zusammen mit der erlassenen Körper-
durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt
schaftsteuer hinzuzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die
steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine son-
Körperschaftsteuer nach § 163 der Abgabenordnung
stige unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im
niedriger festgesetzt wird.
Sinne des § 43 über, so sind die nach den §§ 30 bis 37
ermittelten Eigenkapitalteile der übertragenden Kapital-
gesellschaft den entsprechenden Teilbeträgen der
§ 35 übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Über-
Fehlendes verwendbares Eigenkapital steigt die Summe der zusammengerechneten Teilbeträ-
ge infolge des Wegfalls von Anteilen an der übertragen-
( 1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das ver- den Kapitalgesellschaft oder aus anderen Gründen das
wendbare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die Kör- verwendbare Eigenkapital, das sich aus einer Steuerbi-
perschaftsteuer um 9/16 des Unterschiedsbetrags. lanz auf den unmittelbar nach dem Vermögensübergang
§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend. folgenden Zeitpunkt bei der übernehmenden Körper-
schaft ergeben würde, so sind in Höhe des Unter-
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag schiedsbetrags die nicht mit Körperschaftsteuer bela-
und der darauf entfallende Betrag der Körperschaft- steten Teilbeträge zu mindern. Reichen die nicht mit
steuererhöhung sind in den folgenden Wirtschaftsjah- Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge nicht aus, so
ren bei der Ermittlung des Teilbetrags im Sinne des§ 30 sind die neu entstehenden nicht der Körperschaftsteuer
Abs. 2 Nr. 2 jeweils von den neu entstandenen Vermö- unterliegenden Vermögensmehrungen um den Rest-
gensmehrungen abzuziehen. betrag zu mindern.
(2) Für die Minderung nach Absatz 1 gilt die umge-
§ 36
kehrte Reihenfolge, in der die Teilbeträge nach § 28
Gliederung des Eigenkapitals Abs. 2 als für eine Ausschüttung verwendet gelten.
bei dem Organträger
(3) Ist die Summe der zusammengerechneten Teil-
Ist die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des beträge niedriger als das verwendbare Eigenkapital im
§ 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der Sinne des Absatzes 1, so ist der Teilbetrag im Sinne des
Organgesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnab- § 30 Abs. 2 Nr. 4 um den Unterschiedsbetrag zu erhö-
führung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres hen.
verwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögens-
mehrungen zuzurechnen. Von der Zurechnung sind aus- (4) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene
zunehmen: verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapital-
1. Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu ver- gesellschaft dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2
steuern hat, Nr. 2 hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körper-
schaft von der Körperschaftsteuer befreit ist.
2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft
geleistet haben,
3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf § 39
die Organgesellschaft übergegangen ist. (weggefallen)
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 40 (2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht
Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung 1. in den Fällen des § 40 und
Die Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht erhöht, 2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermö-
soweit gensmehrungen entstanden ist, die es in vor dem
1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren er-
§ 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt, höht haben.
2. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalge- § 43
sellschaft Gewinnausschüttungen an einen unbe- Körperschaftsteuerminderung und
schränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaft- Körperschaftsteuererhöhung
steuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristi- bei sonstigen Körperschaften
sche Person des öffentlichen Rechts vornimmt. Der
Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,
Kapitalgesellschaft seine Befreiung durch eine Be- deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnah-
scheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkom-
denn, er ist eine juristische Person des öffentlichen mensteuergesetzes gehören und die nicht Kapitalge-
Rechts. sellschaften sind, gelten die §§ 27 bis 42 sinngemäß.
Nummer 2 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung
auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung zweites Kapitel
vo:i der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in Bescheinigungen; gesonderte Feststellung
einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Be-
trieb gewerblicher Art. § 44
§ 41 Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft
Sonstige Leistungen
(1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
(1) Die§§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine perschaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei den
Kapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
den Empfängern Einnahmen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist
Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind. sie vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, ihren An-
teilseignern auf Verlangen die folgenden Angaben nach
(2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
Nennkapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst
für die Rückzahlung verwendet, der zum verwendbaren 1 . den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;
Eigenkapital gehört. 2. die Höhe der Leistungen;
(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von Rückla- 3. den Zahlungstag;
gen erhöht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des 4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Ein-
§ 30 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den kommensteuergesetzes anrechenbaren Körper-
übrigen Eigenkapitalteilen umgewandelt. schaftsteuer;
(4) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft 5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer
nach deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt und im Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe
ergibt sich ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 auf eine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäfts-
Abs. 1 Nr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen Be- anteil oder einen einzelnen Genußschein bezieht;
trag gemindert. Soweit das Nennkapital nicht ausreicht,
6. die Höhe des für die Leistungen als verwendet gel-
gelten die mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträ-
tenden Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4,
ge in der Reihenfolge als gemindert, in der ihre Bela-
soweit es auf den Anteilseigner entfällt.
stung zunimmt.
Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
§ 42
werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren aus-
Körperschaftsteuerminderung und gedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt.
Körperschaftsteuererhöhung Ist die Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so
bei Vermögensübertragung gilt § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
auf eine steuerbefreite Übernehmerin
(2) Der Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteu-
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft er im Sinne des§ 52 darf erst bescheinigt werden, wenn
durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt die Höhe der ausländischen Einkünfte und der auf die in-
steuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite ländische Körperschaftsteuer anzurechnenden auslän-
Kapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Vermö- dischen Steuer durch Urkunden nachgewiesen werden
gensmasse oder auf eine juristische Person des öffent- kann.
lichen Rechts über, so mindert oder erhöht sich die Kör-
perschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 27 er- (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt
geben würde, wenn das verwendbare Eigenkapital als werden,
im Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Aus- 1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inlän-
schüttung verwendet gelten würde. disches Kreditinstitut auszustellen ist,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1373
2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf Kreditinstitut verzeichnet. so hat das Kreditinstitut die
Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36 c oder Bescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis zu
§ 36 d des Einkommensteuergesetzes gestellt wor- kennzeichnen.
den ist oder gestellt wird, (3) Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden Be-
3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter scheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnungen zu
Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird. führen. Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis auf
den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Emp-
(4) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt fänger der Bescheinigung enthalten.
werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des An- (4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 2 und 3 sowie
teilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist. Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. In den Fällen
Die Ersatzbescheinigung muß als solche gekennzeich- des § 44 Abs. 6 Satz 2 haftet das Kreditinstitut nicht.
net sein. Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigun-
gen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.
§ 46
(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 4 Bescheinigung eines Notars
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und
durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die (1) Die erstmalige Veräußerung eines Dividenden-
berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich- scheins kann von dem Anteilseigner nur durch die Be-
nen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht in- scheinigung eines inländischen Notars nachgewiesen
nerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten werden, in der die folgenden Angaben enthalten sind:
Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat 1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des
der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Emp- Dividendenscheins;
fänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrich-
2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emitten-
tigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Beschei- ten sowie die Nummer des Dividendenscheins;
nigung den Absätzen 1 bis 4 nur wegen des Betrags der
nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer (Ab- 3. der Tag der Veräußerung;
satz 1 Nr. 5) oder wegen der Leistungen, für die Eigen- 4. der Veräußerungspreis;
kapital im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt 5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in Gegen-
(Absatz 1 Nr. 1 und 6), nicht entspricht. Ist die Beschei- wart des Notars von dem Bogen, der die Dividenden-
nigung auch wegen anderer Angaben unrichtig, so sind scheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt,
nur die anderen Angaben zu berichtigen. getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden
ist.
(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab-
sätzen 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben
der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht ist von den Erklärungen des Veräußerers auszugehen.
gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach § 44 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 45 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen, (2) Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen An-
so haftet die Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
der Bescheinigung unrichtige Angaben macht oder des Einkommensteuergesetzes durch den Anteilseig-
wenn sie den Betrag der nach § 52 zu vergütenden Kör- ner gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngemäß.
perschaftsteuer mitteilt, ohne daß die in Absatz 2 be- Zusätzlich ist in der Bescheinigung anzugeben, daß der
zeichneten Voraussetzungen vorliegen. Der Aussteller Veräußerer erklärt hat,
haftet nicht, wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden
Verpflichtungen erfüllt hat. 1. gegen welche Körperschaft sich die veräußerten An-
sprüche richten,
2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,
§ 45
3. daß er die veräußerten Ansprüche nicht getrennt von
Bescheinigung eines Kreditinstituts dem Stammrecht erworben hat
(1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer und
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der
4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von der
Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie
Körperschaft voraussichtlich erfüllt werden.
für Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches
Kreditinstitut erbracht, so hat das Kreditinstitut dem An- (3) Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar zu-
teilseigner eine Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1 rückzufordern. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb
Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben nach amtlich vorge- eines Monats nach der Rückforderung zurückgegeben,
schriebenem Muster zu erteilen. Die Leistung ist auch hat der Notar das nach seinen Unterlagen für den Ver-
insoweit als Einnahme des Anteilseigners im Sinne des äußerer zuständige Finanzamt schriftlich zu benach-
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes richtigen.
auszuweisen, als für die Leistung Eigenkapital im Sinne § 47
des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt. Aus der Be-
scheinigung muß hervorgehen, für welche Körperschaft Gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen
die Leistung erbracht wird.
(2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Ein- ( 1 ) Gesondert festgestellt werden
nahmen nicht in einem auf den Namen des Empfängers 1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwend-
der Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem baren Eigenkapitals,
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nenn- 2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer-
kapitals im Sinne des§ 29 Abs. 3. pflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländi-
schen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft-
(2) Der Feststellungsbescheid ist zu ändern, wenn lichen Betrieb angefallen sind oder
der Körperschaftsteuerbescheid geändert wird und die
Änderung die Höhe des Einkommens oder der Tarifbe- 3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43
lastung berührt. Der Körperschaftsteuerbescheid gilt in- Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes handelt.
soweit als Grundlagenbescheid. (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Körper-
schaftsteuer nicht abgegolten,
1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerab-
zugsbeträge in Anspruch genommen werden kann
Fünfter Teil
oder
Entstehung, Veranlagung, Erhebung und 2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des
Vergütung der Steuer § 27 herzustellen ist.
§ 48
§ 51
Entstehung der Körperschaftsteuer
Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von
Die Körperschaftsteuer entsteht Körperschaftsteuer
a) für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem
Sind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne
die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen; des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
b) für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel- des Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig
jahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder werden sie nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bei der
oder, wenn die Steuerpflicht erst im laufe des Veranlagung nicht erfaßt, so sind die Anrechnung und
Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Vergütung der nach§ 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommen-
Steuerpflicht; steuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer
c) für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranla- ausgeschlossen.
gungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Buch-
stabe a oder b schon früher entstanden ist. § 52
Vergütung des Erhöhungsbetrags
(1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körper-
§ 49 schaftsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige, von
Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristi-
der Körperschaftsteuer sche Personen des öffentlichen Rechts und an Anteils-
eigner, die nach § 2 Nr. 1 beschränkt körperschaft-
(1) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer so- steuerpflichtig sind, auf Antrag vergütet, soweit sie sich
wie auf die Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne des § 30
Körperschaftsteuer sind die Vorschriften sinngemäß Abs. 2 Nr. 1 oder 3 als für die Ausschüttung oder für die
anzuwenden, die für die Einkommensteuer gelten, so- sonstige Leistung verwendet gilt.
weit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antragsteller
(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-.
schaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuerge- 1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach Ab-
setzes mit der Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf satz 1 zu vergütende Körperschaftsteuer durch eine
die Körperschaftsteuer bereits während des Wirt- Bescheinigung im Sinne des § 44 oder des § 45,
schaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungs- 2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch
zeitraum endet. eine Bescheinigung des Finanzamts,
3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner Ge-
§ 50 schäftsleitung durch eine Bescheinigung der auslän-
Sondervorschriften für den Steuerabzug dischen Steuerbehörde
vom Kapitalertrag
nachweist.
( 1) Die Vorschriften des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 und des§ 45 (3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen
des Einkommensteuergesetzes gelten für Körperschaf- zuständig.
ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes oder (4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet, soweit
des gewöhnlichen Aufenthaltes jeweils der Ort der Ge- die Ausschüttung oder die sonstige Leistung auf Anteile
schäftsleitung oder des Sitzes tritt. entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
des steuerbefreiten Anteilseigners, für den die Steuer-
(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem befreiung insoweit ausgeschlossen ist, oder in einem
Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug ab- steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der juristi-
gegolten, schen Person des öffentlichen Rechts oder in einer in-
1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der ländischen Betriebstätte des beschränkt steuerpflichti-
Steuerbefreiung ausgenommen sind, gen Anteilseigners gehalten werden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1375
Sechster Teil 2. Vorschriften zu erlassen
a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
für Beitragsrückerstattung nach§ 21 Abs. 2 nicht
aufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszah-
§ 53
lung dieser Beträge an die Versicherten mit einem
Ermächtigungen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand
verbunden wäre;
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-
führung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundes- b) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper-
rates durch Rechtsverordnung schaftsteuer nach § 23 Abs. 5;
c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteue- abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
rung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefäl-
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern
len und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfah- des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von
rens den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5
der Körperschaftsteuerfür den Veranlagungszeit-
Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher zu bestimmen. Dabei können raum der Anschaffung oder Herstellung bis zur
a) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften Höhe von 7,5 v. H. der Anschaffungs- oder Her-
erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung stellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorge-
nur eintritt, nommen werden kann.§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-
be s des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-
aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwie- chend;
gend aus dem Unternehmen oder seinen An- d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegensei-
gehörigen, bei Gesellschaften aus den Ge- tigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung,
sellschaftern und ihren Angehörigen beste- die eine Schwankungsrückstellung nach § 20
hen,
Abs. 2 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des
bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des
Leistungsempfänger die Rechtsansprüche steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des
und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten
Leistungsempfänger die laufenden Kassen- Versicherungsunternehmungen zu bildenden
leistungen und das Sterbegeld bestimmte Verlustrücklage zuführen können.
Beträge nicht übersteigen, die dem Wesen
der Kasse als soziale Einrichtung entspre- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
chen, 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder Muster der in den §§ 44 und 45 vorge-
cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen
schriebenen Bescheinigungen sowie die Vordrucke
satzungsmäßig nur für soziale Zwecke ver-
für die Erklärung für die in § 4 7 vorgeschriebene ge-
wendet werden darf,
sonderte Feststellung zu bestimmen;
dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Ge-
Krankenkassen der Versicherungsaufsicht setz erlassenen Durchführungsverordnungen in der
unterliegen, jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter
ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskas- neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-
sen die Leistungsempfänger zu laufenden kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu beseitigen.
Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet
sind und die Leistungsempfänger oder die Ar-
beitnehmervertretungen des Betriebs oder § 54
der Dienststelle an der Verwaltung der Beträ-
Schlußvorschriften
ge, die der Kasse zufließen, beratend mitwir-
ken können; ( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
b) zur Durchführung des§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1977 be-
erlassen werden ginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.
aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme (2) Beruht die Gewinnausschüttung auf einem den
der Steuerbefreiung zulässigen Beitragsein- gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
nahmen, Beschluß, so dürfen Bescheinigungen im Sinne der
§§ 44 und 45 nicht ausgestellt werden, wenn die Aus-
bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf
schüttung für ein Wirtschaftsjahr vorgenommen wird,
Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb
das vor dem 1. Januar 1977 abgelaufen ist. In den üb-
sich auf die Sterbegeldversicherung be-
rigen Fällen dürfen die Bescheinigungen nicht für
schränkt, die Steuerbefreiung unabhängig
Gewinnausschüttungen oder für sonstige Leistungen im
von der Höhe der Beitragseinnahmen auch
Sinne des§ 41 ausgestellt werden, die in einem vor dem
eintritt, wenn die Höhe des Sterbegeldes ins-
1. Januar 1977 abgelaufenen Veranlagungszeitraum
gesamt die Leistung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
bewirkt worden sind.
steuerbefreiten Sterbekassen nicht über-
steigt und wenn der Verein auch im übrigen (3) Wird nachträglich festgestellt, daß ein Gewinnver-
eine soziale Einrichtung darstellt; teilungsbeschluß für ein vor dem 1. Januar 1977 abge-
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
laufenes Wirtschaftsjahr nicht den gesellschaftsrechtli- (9) § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 und
chen Vorschriften entspricht, so dürfen für die Gewinn- Buchstabe b, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1, 2 und 6, § 28
ausschüttung Bescheinigungen im Sinne der§§ 44 und Abs. 1 und § 47 Abs. 1 sind erstmals für den Veranla-
45 nicht ausgestellt werden; eine Erhöhung der Körper- gungszeitraum 1980 anzuwenden.
schaftsteuer nach § 27 tritt nicht ein.
( 10) § 39 ist letztmals anzuwenden bei der Gliede-
(4) Werden Bescheinigungen im Sinne des§ 44 oder rung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des
§ 45 entgegen den Absätzen 2 oder 3 ausgestellt, gilt letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1980
§ 44 Abs. 6 entsprechend. endet, und bei Gewinnausschüttungen, für die dieses
Eigenkapital als verwendet gilt. Im ersten Wirtschafts-
(5) Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur jahr, das nach dem 31. Dezember 1979 endet, sind die
ausgestellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn in dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 enthal-
aus Wirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem tenen Beträge, die aus einer Umgliederung nach § 39
31. Dezember 1976 ablaufen. stammen, den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenka-
pitals zuzuführen, in denen sie vor der Umgliederung
(6) Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2 enthalten waren. Die Zuführung richtet sich nach dem
Satz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals Verhältnis, in dem diese Teilbeträge vor der Umgliede-
nach § 30 und die gesonderte Feststellung von Be- rung zueinander standen.
steuerungsgrundlagen im Sinne des § 4 7 sind erstmals
(11) Die Streichung der Worte „die Deutsche Sied-
zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs vorzunehmen,
lungs- und Landesrentenbank" in § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt
das vor dem 1. Januar 1977 abgelaufen ist.
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1981.
(7) Für Veranlagungszeiträume, die vor dem 1. Januar ( 1 2) § 22 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1977 enden, sind die bis zum Inkrafttreten dieses Ge- vom 31. August 1976 (BGBI. 1S. 2597) ist letztmals für
setzes geltenden körperschaftsteuerrechtlichen Vor- den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.
schriften anzuwenden.
( 13) § 7 Abs. 1 , § 23 Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 53
(8) § 5 Abs. 1 Nr. 16 ist erstmals für den Veranla- Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind erstmals für den Veran-
gungszeitraum 1978 anzuwenden. lagungszeitraum 1981 anzuwenden.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1377
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 9. Dezember 1981
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1, des Bestattungsunternehmen und zu ähnlichen
§ 66 Abs. 2, des§ 78 Abs. 1 und des§ 79 Abs. 1 des Zwecken eingesetzte Schiffe,
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger,
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) und auf Grund des Arti- Kräne, Getreideheber,
kels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des 3. Wasserfahrzeuge, die
Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 933) in der
Fassung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom a) zur wassersportlichen Schulung einge-
12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695), wird verordnet: setzt sind, wie Schiffe von Yacht-, Naviga-
tions-, Tauch- und anderen Wassersport-
schulen,
Artikel 1 b) zur Ausübung des Wassersports einem
Änderung der Allgemeinen Zollordnung Dritten überlassen werden, ohne Rück-
sicht darauf, von wem sie geführt wer-
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Be- den.'',
kanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 560, 1221;
b) Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefaßt:
1977 1 S. 287), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 6. Oktober 1980 (BGBI. I S. 1930), wird wie folgt ge- „Zollfrei sind unter zollamtlicher Überwachung
ändert: folgende Betriebsstoffe, die auf anderen als den
nach Absatz 1 Satz 1 begünstigten Wasserfahr-
zeugen aus dem Zollausland eingeführt und auf
1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ihnen zum Motorenantrieb und zum Schmieren -
„3. sie im Versandverfahren oder öffentlichen als Treibstoff eingeführtes Schweröl auch zum
Schienenverkehr unmittelbar zwischen Orten Heizen - verwendet werden:
des Zollgebiets durch einen Freihafen befördert 1. Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer
werden,". Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters
normaler Größe entspricht,
2. In§ 6 wird 2. Treibstoffe in Reservebehältern bis zu
a) in Absatz 1 nach Nummer 2 B folgende neue 30 Litern und
Nummer 2 C eingefügt: 3. Schmierstoffe, Vorräte jedoch nur bis zu ins-
„2 C. als Rückwaren (§ 55) zollfreie Waren der gesamt 2 Kilogramm."
üblichen Bordausstattung in Flugzeugen
inländischer Luftfahrtunternehmen,'' 5. In § 88 Abs. 5 Nr. 4, § 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
und 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 91 Abs. 1
b) in Absatz 2 in der Nummer 10 die Angabe
Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1
,, 15 Kilogramm" durch die Angabe „20 Kilo-
Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 1, 2 Satz 1
gramm" ersetzt.
und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 97
3. In § 43 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Teil I Titel II Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 98 Abs. 1
Abschnitt C" durch die Bezeichnung „Teil I Titel II Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Lagerzoll-
Abschnitt D" ersetzt. stelle" durch die Worte „überwachende Zollstelle"
ersetzt.
4. In § 72 wird
6. In § 89 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.
a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
,,(1) Zollfrei sind unter zollamtlicher Überwa- 7. In § 95 wird
chung Schweröle und Schmierstoffe, die aus- a) die Überschrift wie folgt gefaßt:
schließlich auf in der gewerblichen Schiffahrt und
bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lot- ,,Verzicht auf die Gestellung oder Vorführung",
sen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im b) in Absatz 1 Satz 1 die Angabe ,,§ 94 Abs. 2
Werkverkehr eingesetzten Schiffen, auf Behör- Satz 2" durch die Angabe ,, § 94 Abs. 2 Satz 2
den- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des See- und Abs. 3 Satz 2" ersetzt,
notrettungsdienstes sowie auf Schiffen der
c) in Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 je-
Haupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb, zum
weils das Wort „Lagerzollstelle" durch die Worte
Heizen oder zum Schmieren verwendet werden.
,,überwachende Zollstelle" ersetzt.
Das gilt nicht für
1. Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, 8. In § 140 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zollstelle"
Schiffe von Schiffsfotografen, Schiffsmalern, die Worte „auf deren Verlangen" eingefügt.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
9. In § 148 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „250" durch die 3. In § 3 Abs. 4 werden
Zahl „290" ersetzt. a) in Satz 1 Buchstabe b das Wort „Weingeistge-
halt" jeweils durch das Wort „Alkoholgehalt" und
10. In § 148 a wird in Absatz 1 in der Nummer 6 die die Angabe „22°" jeweils durch die Angabe „22 %
Angabe ,, § 89 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe vol'' ersetzt,
,,§ 89 Abs. 4" ersetzt.
b) Satz 3 wie folgt gefaßt:
11. In der Anlage 2 wird im Klammerzusatz vor der „Die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Überschrift die Angabe,,§ 61 Abs. 9" einschließlich Buchstabe g ist auf Waren bis zu einem Waren-
des Beistrichs nach der Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 8" wert von insgesamt 60 Deutsche Mark be-
gestrichen. schränkt; davon dürfen nicht mehr als 20 Deut-
sche Mark auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs
Artikel 2 entfallen."
Änderung der Verordnung Artikel 3
über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren Änderung der Verordnung
im persönlichen Gepäck der Reisenden über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren
Die Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art
von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden vom Die Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit
3. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3377), zuletzt geändert von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art
durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1979 vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 73) wird wie folgt ge-
(BGBI. 1 S. 2150), wird wie folgt geändert: ändert:
1 . Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung
1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung
und Abkürzung ,,(Einreise-Freimengen-Verordnung
und Abkürzung ,, (Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-
- EF-VO)" beigefügt.
Verordnung - KF - VO)" beigefügt.
2. In § 2 Abs. 1 werden
2. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „ 150" durch die
a) in Satz 1 die Angabe „Amtsblatt der Europäischen Zahl„ 175" und die Zahl „75" durch die Zahl „90" er-
Gemeinschaften" durch die Angabe „ABI. EG" er- setzt.
setzt,
Artikel 4
b) in Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Berlin-Klausel
das Wort „Weingeistgehalt" jeweils durch das
Wort „Alkoholgehalt" und die Angabe „22°" je- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
weils durch die Angabe „22 % vol" ersetzt, tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des ZollJJesetzes
c) in Nummer 2 und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Anderung
aa) in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa das des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Wort „Weingeistgehalt" jeweils durch das
Wort „Alkoholgehalt" und die Angabe „22°" Artikel 5.
jeweils durch die Angabe „22 % vol" ersetzt,
Inkrafttreten
bb) in Buchstabe g die Zahl „ 100" durch die Zahl
,, 11 5" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1981
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1379
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1981
und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 10. Dezember 1981
Auf Grund des§ 17 des Vierten Buches Sozialgesetz- 4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die Jah-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, reszahl„ 1981" jeweils durch die Jahreszahl„ 1982"
BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vor- ersetzt.
schrift - auf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungs- Artikel 2
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch
Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom In § 6 der Arbeitsentgeltverordnung vom 6. Juli 1977
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet die (BGBI. 1 S. 1208), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für Verordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2244),
Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset- werden die Worte „31. Dezember 1981" ersetzt durch
zes mit Zustimmung des Bundesrates: die Worte „31. Dezember 1982".
Artikel 1 Artikel 3
Die Sachbezugsverordnung 1981 in der Fassung der Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1980 (BGBI. 1 kann den Wortlaut der Sachbezugsverordnung in der
S. 2245) wird wie folgt geändert: vom 1. Januar 1982 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1981" jeweils Artikel 4
ersetzt durch die Jahreszahl „ 1982".
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
2. § 1 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des So-
zialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „425" ersetzt durch Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförderungs-
die Zahl „450''. gesetz~s auch im Land Berlin.
3. In § 4 wird die Zahl „425" durch die Zahl „450", die Artikel 5
Zahl „380" durch die Zahl „415" und die Zahl „41 0"
durch die Zahl „440" ersetzt. Diese Verordnung. tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Sachbezugsverordnung
Vom 10. Dezember 1981
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-
rung der Sachbezugsverordnung 1981 vom 10. De-
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1379) wird nachstehend der
Wortlaut der Sachbezugsverordnung in der ab 1 . Januar
1982 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. De-
zember 1979 (BGBI. 1 S. 2174),
2. die am 1. Januar 1982 in Kraft tretende Änderungs-
verordnung vor:n 10. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1379).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
des § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845)
und - in Verbindung mit dieser Vorschrift - auf Grund
des § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel II § 9
Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember
1976 eingefügt worden ist.
Bonn, den 10. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1381
Verordnung
über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1982
(Sachbezugsverordnung 1982 - SachBezV 1982)
§ 1 des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehegatten
bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind die Er-
Freie Kost und Wohnung
höhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost und
(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließ- Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte
lich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich zuzurechnen.
450,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des Wertes
für kürzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag (5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung
ein Dreißigste! des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Woh-
legen. Für Jugendliche bis zur Vollendung des nung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung
18. Lebensjahres und Auszubildende vermindert sich der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge-
der Wert nach Satz 1 um 15 vom Hundert. benden Beeinträchtigungen anzusetzen. Satz 1 gilt
auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung
(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfü- lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im Be-
gung gestellt, so sind anzusetzen trieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im Einzelfall die
für die Wohnung Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerge-
34 vom Hundert,
wöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist-die Woh-
für Heizung 10 vom Hundert, nung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich, bei ein-
für Beleuchtung 2 vom Hundert, facher Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes
für Frühstück 12 vom Hundert, Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter
für Mittagessen 21 vom Hundert, monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert des
für Abendessen Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Heizung und
21 vom Hundert
Beleuchtung sind die sich nach Absatz 2 ergebenden
des Wertes nach Absatz 1. Werte anzusetzen.
(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden
Verfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung, Werte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.
Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung
mit Absatz 1 ergebende Wert §2
bei Belegung Verbilligte Kost und Wohnung
mit zwei Beschäftigten um 20 vom Hundert,
Wird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug zur
bei Belegung
Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwi-
mit drei Beschäftigten um 30 vom Hundert, schen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich
bei Belegung bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem Arbeits-
mit mehr als drei Beschäftigten um 50 vom Hundert. entgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die Wohnung
verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der Unterschieds-
{4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem Be- betrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsübli-
schäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben chen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus
Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Be-
Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absät- einträchtigungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen;
zen 1 bis 3 anzusetzenden Werte § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
für den Ehegatten um 80 vom Hundert,
für jedes Kind §3
bis zum 6. Lebensjahr um 30 vom Hundert Sonstige Sachbezüge
und
Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden,
für jedes Kind über 6 Jahre um 40 vom Hundert. unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als Wert für
Bei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das Le- diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-
bensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeitraum - brauchsorts anzusetzen.
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§4 §6
Übergangsvorschrift Inkrafttreten
Anstelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertes ( 1) (Inkrafttreten)
von 450,- DM monatlich treten in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte
Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, gelten
Niedersachsen 41 5,- DM,
1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt,
Berlin, Nordrhein-Westfalen und Saarland 440,- DM.
das für die im Jahre 1982 endenden Lohnzahlungs-
zeiträume gewährt wird,
§5
Berlin-Klausel 2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das
im Jahre 1982 gewährt wird.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II§ 20 des So- (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem
zialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für Jahr 1982 gewährt worden sind, bleiben die im Zeit-
die Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförde- punkt der Gewährung geltenden Regelungen maßge-
rungsgesetzes auch im Land Berlin. bend.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1383
Verordnung
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 11. Dezember 1981
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Umsatzsteuergeset-
zes vom 26. November 1979 (BGBI. I S. 1953) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
In § 28 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes wird die
Jahreszahl „ 1982" durch die Jahreszahl „ 1984" er-
setzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatz-
steuergesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
.in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 12. Dezember 1981
Tag Inhalt Seite
7. 12. 81 Gesetz zu dem Vertrag vom 18. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von
Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen ....... . 1050
2. 11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit ................... . 1055
13. 11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit ................... . 1056
13. 11. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der in Genf am 13. Mai 1977 unterzeichneten Fassung
des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken ........................................................... . 1059
13. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ........................... . 1060
19.11.81 Bekanntmachung der deutsch-neuseeländischen Vereinbarung über die wissenschaftliche
Zusammenarbeit in der Antarktis ........................................................ . 1062
19.11.81 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag 1064
20. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container .............................................................................. . 1067
23. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welt-
organistion für geistiges Eigentum ........................................................ . 1067
24.11. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen ................. . 1067
24. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbe-
sondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ......... . 1068
24. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungs-
fonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ................. . 1068
24. 11 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften ............... . 1069
24. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und
Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................... . 1069
25. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt .............................. . 1070
26.11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ............................................ . 1070
26. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung. Wissenschaft und Kultur .............................................. . 1071
26. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in
den Weltraum gestarteten Gegenständen ................................................ . 1071
26. 11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 1071
26. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ........... . 1074
27.11.81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum deutsch-polnischen Doppelbesteu-
erungsabkommen vom 18. Dezember 1972 ............................................... . 1075
30. 11. 81 l?,ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See .................. . 1075
30. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation .. . 1076
1. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb .... 1076
1.12.81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren 1077
1.12. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit ........................ . 1077
4. 12. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkor-nmens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. . 1079
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im BPrngspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1385
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
26. 11. 81 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Festsetzung von Preisen für Zündwaren 227 4. 12. 81 1. 1. 82
612-10-3
Berichtigung der Verordnung über die Verlängerung
der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes 227 4. 12. 81
810-1-29
25. 11. 81 Verordnung TS Nr. 4 - BDST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien 227 4. 12. 81 1. 1. 82
9291
25. 11. 81 Verordnung TS Nr. 4 - DLST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg 227 4. 12.81 1. 1. 82
9291
1. 12. 81 VI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 231 10. 12. 81 1. 1. 82
9500-9
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3461 /81 der Kommission zur Eröffnung der
Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen zur kurzfristigen Einlage-
rung von Tafelweinen der Arten Al, RI und RII in dem französi-
schen Teil der Weinbauzone C II 4. 12.81 L 348/10
4. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3471 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2638/69 und (EWG) Nr. 496/70 hinsichtlich
des Datums für die Einführung des neuen Modells der Kontroll-
bescheinigung 5. 12.81 L 349/7
4. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3472/81 der Kommission zur Änderung der
gemeinsamen Qualitätsnormen für Rosen koh I für das Wirtschafts-
jahr 1981 /82 5. 12. 81 L 349/8
4. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3473/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1102/81 über die Bedingungen der Einfuhr von
Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen mit Ursprung in
Jugoslawien 5. 12. 81 L 349/9
4. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3474/81 der Kommission über die Erzeugnis-
mengen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die in den
Jahren 1981 und 1982 aus Ungarn eingeführt werden dürfen 5. 12. 81 L 349/11
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1385
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
26. 11. 81 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Festsetzung von Preisen für Zündwaren 227 4. 12. 81 1. 1. 82
612-10-3
Berichtigung der Verordnung über die Verlängerung
der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes 227 4. 12. 81
810-1-29
25. 11. 81 Verordnung TS Nr. 4 - BDST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien 227 4. 12. 81 1. 1. 82
9291
25. 11. 81 Verordnung TS Nr. 4 - DLST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg 227 4. 12.81 1. 1. 82
9291
1. 12. 81 VI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 231 10. 12. 81 1. 1. 82
9500-9
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3461 /81 der Kommission zur Eröffnung der
Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen zur kurzfristigen Einlage-
rung von Tafelweinen der Arten Al, RI und RII in dem französi-
schen Teil der Weinbauzone C II 4. 12.81 L 348/10
4. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3471 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2638/69 und (EWG) Nr. 496/70 hinsichtlich
des Datums für die Einführung des neuen Modells der Kontroll-
bescheinigung 5. 12.81 L 349/7
4. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3472/81 der Kommission zur Änderung der
gemeinsamen Qualitätsnormen für Rosen koh I für das Wirtschafts-
jahr 1981 /82 5. 12. 81 L 349/8
4. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3473/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1102/81 über die Bedingungen der Einfuhr von
Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen mit Ursprung in
Jugoslawien 5. 12. 81 L 349/9
4. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3474/81 der Kommission über die Erzeugnis-
mengen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die in den
Jahren 1981 und 1982 aus Ungarn eingeführt werden dürfen 5. 12. 81 L 349/11
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3483/81 der Kommission zur Festsetzung der
ab 16. Dezember 1981 bei der Einfuhr von Wein anzuwendenden
Referenzpreise frei Grenze 8.12.81 L 352/1
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3487 /81 der Kommission zur zweiten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 hinsichtlich der Grund-
regeln für die Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form
bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide 8. 12. 81 L 352/18
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3488/81 der Kommission zur Festsetzung be-
stimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide 8.12.81 L 352/19
7. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3489/81 der Kommission zur Festsetzung be-
stimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1981/82 8. 12. 81 L 352/21
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3496/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3035/80 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Fest-
setzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaft-
liche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren ausgeführt werden 9. 12.81 L 353/5
Andere Vorschriften
24. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3342/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2931 /81 zur Aussetzung der Zölle bei der Ein-
fuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Griechenland in
die Gemeinschaft der Neun 25. 11. 81 L 338/13
24. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3343/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Bekleidung, Handschuhe und anderes
Bekleidungszubehör der Tarifstellen 42.03 A, B II, III und C, mit Ur-
sprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) .Nr. 3322/80 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 25. 11.81 L 338/16
17. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3348/81 des Rates über die zeitweilige Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für be-
stimmte Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instand-
haltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind 30. 11.81 L 343/1
23. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3355/81 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 zur Festlegung der Voraus-
setzungen für die Zulassung von „flue-cured"-Virginia und „light-air-
cured"-Bur1ey, einschließlich Bur1eyhybriden; ,,light-air-cured"-
Maryland und „fire-cured"-Tabak zur Tarifstelle 24.01 Ades Gemein-
samen Zolltarifs 26. 11. 81 L 339/3
23. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3356/81 der Kommission über die Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan 26. 11. 81 L 339/5
23. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3357/81 der Kommission zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter
Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüber-
wachung unterworfen wird 26. 11. 81 L 339/16
25. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3393/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von Parkas, Anoraks, Windjacken und
dergleichen (Kategorie 21) mit Ursprung in Sri Lanka 28. 11.81 L 341/34
27. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3398/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse in bezug auf die italienische Lira 30. 11.81 L 344/1
27. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3399/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/78 im Anschuß an die Festsetzung in der
Landwirtschaft anzuwendender neuer Umrechnungskurse für Italien 30. 11. 81 L 344/3
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1981 1387
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3433/81 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates hin-
sichtlich der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in Dritt-
ländern und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den
Gemeinsamen Zolltarif 2. 12.81 L 346/5
1. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3445/81 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren 3. 12.81 L 347/9
2. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3447 /81 der Kommission zur Festlegung der
Regeln für die Anwendung der Umrechnungskurse im Sektor Bienen-
zucht 3. 12.81 L 347/13
2. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3449/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Schuhe der Tarifstelle 64.02 B,
mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3322/80
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt ~erden 3.12.81 L 347/15
2. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3450/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Schuhe der Tarifstelle 64.02 8,
mit Ursprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 3. 12. 81 L 347/16
2. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3453/81 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Baumwoll-
garne mit Ursprung in der Türkei 3. 12. 81 L 347/19
4. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3476/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Styrol der Tarifstelle 29.01 D 11, mit Ur-
sprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3322/80
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5.12.81 L 349/12
24. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3482/81 des Rates zur zeitweiligen Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
einige industrielle Waren 9. 12. 81 L 354/1
4. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3486/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für unverarbeiteten Tabak, anderen als der Sorte
,.Virginia", der Tarifstellen 24.01 ex A und ex B, mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3321 /80
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 8. 12.81 L 352/17
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3493/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2761 /81 zur Einführung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf O-Xylol (Orthoxylol) mit Ursprung in Puerto Rico und
den Vereinigten Staaten von Amerika 8. 12.81 L 353/1
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3494/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1700/81 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der
Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den
AKP-Staaten (1981 /82) 8. 12. 81 L 353/2
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3495/81 des Rates zur zeitweiligen Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
einige landwirtschaftliche Waren 8. 12. 81 L 353/3
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3497/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Spinnfäden
aus Poly(p-phenylenterephthalamid), zum Herstellen von Reifen oder
von Waren, die zum Herstellen von Reifen verwendet werden, der
Tarifstelle ex 51.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs 8. 12. 81 L 353/7
3. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3498/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom
mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder
weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen
(hochraffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemein-
samen Zolltarifs (1982) 8. 12. 81 L 353/10
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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Bundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II
1949-1980
Welchen Umfang hat die geringer Platzbedarf
Mikrofiche-Edition? zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche
Das gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits
III veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000 zu einem Preis von rund DM 600,-)
Seiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden
einfache Bedienung der Lesegeräte.
wiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die-
ses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches
bei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge- Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:
bracht werden.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes
erscheint im Jahr 1981:
Welchen Zeitraum umfaßt Teil I und III im Sommer 1981,
die Mikrofiche-Edition?
Teil II im Herbst 1981.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,
II und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum
31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit- Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:
spanne von mehr als 30 Jahren. Teil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils
einzeln bezogen werden.
So wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition
des Bundesgesetzblattes erschlossen:
Für die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz- Preise:
blattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes
Sachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt Bundesgesetzblatt Teil I und III:
von Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich
erschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und Gesamtregister
sämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der
Preis: DM 2 750,- einschließlich Versandkosten und
Edition enthalten.
MwSt.
Was spricht für eine Mikrofiche-Edition?
Für eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor- Bundesgesetzblatt Teil II:
teile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei- Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich
chen Materialsammlung: Gesamtregister
Vollständigkeit Preis: DM 3 600,- einschließlich Versandkosten und
- schneller Zugriff MwSt.