1329
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1981 Nr. 53
Tag Inhalt Seite
8. 12. 81 Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329
neu: 450-20; 450-2, 312-2, 451-1, 300-1, 312-7, 450-16
8. 12. 81 Zweites Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes (2. ZerlÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1331
604-1
7. 12. 81 Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverord-
nung - BinSchPatentV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1333
neu: 9503-20; 9503-10, 9503-1, 9503-2, 9503-16
Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG)
Vom 8. Dezember 1981
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Artikel 1 (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
Änderung des Strafgesetzbuches Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Ver-
urteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf
machung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt Jahre. § 56 a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56 b bis 56 g,
geändert durch Gesetz vom 7. August 1981 (BGBI. 1 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
S. 808), wird wie folgt geändert:
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei
Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des
1. § 56 f Abs. 2 erhält folgende Fassung: Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszuset-
,,(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, zen, unzulässig ist."
wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlän- Artikel 2
gern oder weitere Auflagen oder Weisungen zu ertei-
len, namentlich den Verurteilten einem Bewährungs- Änderung der Strafprozeßordnung
helfer zu unterstellen (§ 56 e); das Höchstmaß der § 454 der Strafprozeßordnung in der Fassung der
Bewährungszeit (§ 56 a Abs. 1 Satz 2) kann über- Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1S. 129),
schritten werden, jedoch darf in diesem Falle die Be- zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
währungszeit nicht um mehr als die Hälfte verlängert 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681 ), wird wie folgt geändert:
werden."
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Die Überschrift des § 57 erhält folgende Fassung: a) In Satz 1 werden das Wort „zeitigen" gestrichen
„Aussetzung des Strafrestes und die Verweisung,,(§§ 57, 58 des Strafgesetz-
bei zeitiger Freiheitsstrafe". buches)" durch die Verweisung ,,(§§ 57 bis 58
des Strafgesetzbuches)" ersetzt;
3. Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt: b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 57 a „Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten
Aussetzung des Strafrestes kann abgesehen werden, wenn
bei lebenslanger Freiheitsstrafe 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugs-
anstalt die Aussetzung einer zeitigen Frei-
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes
heitsstrafe befürworten und das Gericht die
einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung
Aussetzung beabsichtigt,
aus, wenn
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat,
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, zur Zeit der Antragstellung
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Ver- a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die
urteilten die weitere Vollstreckung gebietet und Hälfte oder weniger als zwei Monate,
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger ,,§ 56 a Abs. 2, § 56 f Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 57 a
als dreizehn Jahre Abs. 3, § 68 c Abs. 1, den§§ 68 d und 70 a Abs. 3
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den An- des Strafgesetzbuches,''.
trag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt c) In Nummer 4 werden die Worte „und§ 57 Abs. 3"
oder durch die Worte „und § 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3
3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist Satz 2" ersetzt.
(§ 57 Abs. 5, § 57 a Abs. 4 des Strafgesetz- d) In Nummer 7 werden die Worte „nach den
buches)." §§ 56 f, 57 Abs. 3," durch die Worte „nach den
c) Es wird folgender Satz 5 angefügt: §§ 56 f, 57 Abs. 3 und nach§ 57 a Abs. 3 Satz 2
sowie nach" und die Angabe „und § 57 Abs. 3"
„Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen durch die Worte „und § 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3
Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen, Satz 2" ersetzt.
wenn es zuvor das Gutachten eines Sachverstän-
digen über den Verurteilten, namentlich darüber e) In Nummer 8 werden die Worte „nach den§§ 56 e,
eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daß 57 Abs. 3 und § 70 a Abs. 3" durch die Worte
dessen durch die Tat zutage getretene Gefähr- „nach den §§ 56 e, 57 Abs. 3, § 57 a Abs. 3 Satz 2
lichkeit fortbesteht." und nach § 70 a Abs. 3" ersetzt.
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: 2. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Paragraphen-
angabe ,,§ 22 Abs. 2 Satz 2," die Angabe ,,§ 26
„Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung Abs. 2," eingefügt.
erteilt werden."
3. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 ,,(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden
§ 26 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fas- ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3
sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 Satz 2 in Verbindung mit§ 56 g des Strafgesetz-
(BGBI. 1 S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des buches oder im Gnadenwege erlassen ist,
Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1645), erhält 2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist
folgende Fassung: oder
,,(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, 3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
wenn es ausreicht, die Bewährungszeit bis zu einem kenhaus oder in einer sozialtherapeutischen An-
Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder weitere stalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches an-
Weisungen oder Auflagen zu erteilen." geordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis
für Behörden(§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird."
Artikel 4 4. Dem § 32 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Änderung des Einführungsgesetzes ,,Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheits-
zum Gerichtsverfassungsgesetz strafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem
Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und dem
In § 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts- Ende der Bewährungszeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 , 3) lie-
verfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, genden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Jahre."
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 -des
Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), werden Artikel 6
nach dem Wort „Strafsachen'' die Worte „ganz oder teil- Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
weise" eingefügt. in der Übergangsfassung
§ 31 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Artikel 5 vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes 1984 geltenden Fassung des Artikels 326 Abs. 5 Nr. 4
Buchstabe a des Einführungsgesetzes zum Strafge-
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der setzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), das zuletzt
Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2005), durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (BGBI. 1 S. 3104) geändert wurde, erhält folgende
28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681 ), wird wie folgt geändert: Fassung:
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ,,(2) Dies gilt nicht bei Verurteilung, durch die
a) In Nummer 1 wird die Angabe .,§ 57'' durch die 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist,
Angabe „den §§ 57 und 57 a" ersetzt. wenn der Strafrest nicht nach § 57 a Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 56 g des Strafgesetzbuches oder
b) In Nummer 3 wird die Paragraphenangabe nach
im Gnadenwege erlassen ist,
den Worten „Führungsaufsicht nach" wie folgt
gefaßt: · 2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981 1331
3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- Artikel 8
kenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungs-
Berlin-Klausel
zeugnis für Behörden (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt
wird." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Artikel 7 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Übergangsvorschrift
Mit der Prüfung der Voraussetzung des § 57 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Artikel 9
des Strafgesetzbuches soll das Gericht, wenn die übri-
Inkrafttreten
gen Voraussetzungen des § 57 a Abs. 1, 2 des Straf-
gesetzbuches erfüllt sind, spätestens zwei Monate ( 1) Dieses Gesetz tritt, · soweit Absatz 2 nichts
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen. Das anderes bestimmt, am ersten Tage des fünften auf die
gleiche gilt, wenn der Verurteilte den in § 57 a Abs. 1 Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichne-
ten Teil der Strafe innerhalb eines Jahres nach Inkraft- (2) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung,
treten dieses Gesetzes verbüßt haben wird. Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Zweites Gesetz
zur Änderung des Zerlegungsgesetzes (2. ZerlÄndG)
Vom 8. Dezember 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ste Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeit-
das folgende Gesetz beschlossen: raum unanfechtbar geworden ist. Nach der Aufhe-
bung oder Änderung einer unanfechtbaren Steuer-
festsetzung, die mit einer Nebenbestimmung nach
Artikel 1 den §§ 164, 165 der Abgabenordnung versehen war,
wird eine neue Zerlegung nur vorgenommen, wenn an
Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1S. 145), zuletzt die Stelle der bisherigen Steuerfestsetzung eine un-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom anfechtbare Steuerfestsetzung ohne Nebenbestim-
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt mung nach den §§ 164, 165 der Abgabenordnung
geändert: getreten ist und der neu zu zerlegende Steuerbetrag
um mindestens 400 000 Deutsche Mark von dem
erstmals zerlegten Steuerbetrag abweicht. Im übri-
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
gen wird nach der Aufhebung oder Änderung einer
,,(1) Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Körper- unanfechtbaren Steuerfestsetzung keine neue Zer-
schaftsteuer auf die beteiligten Länder, sobald die er- legung vorgenommen."
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. In § 4 Abs. 1 werden minister der Finanzen bis zum 31. März des dritten
a) in Satz 1 der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt: Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum
folgt,'' eingefügt.
,, , die in dem letzten Zerlegungsbescheid festge-
setzt sind.", c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
b) in Satz 2 das Wort „dieser" durch das Wort „ein" ,,(5) Die Hundertsätze gelten für die Zerlegung
ersetzt. der Lohnsteuer im dritten, vierten und fünften Ka-
lenderjahr, die dem Feststellungszeitraum fol-
3. § 5 wird wie folgt geändert: gen."
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: d) In Absatz 6 werden die Worte „vorbehaltlich des
Absatzes 7" gestrichen.
,,(3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Fest-
stellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten für e) Absatz 7 wird gestrichen.
den Feststellungszeitraum oder die bei Durchfüh-
rung des maschinellen Lohnsteuerjahresaus- 1 f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
gleichs und der maschinellen Veranlagung zur
Einkommensteuer für den Feststellungszeitraum 4. In§ 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „gerichtlich"
erstellten maschinell verwertbaren Datenträger, gestrichen.
auf denen die in Absatz 2 genannten Eintragun-
gen auf den Lohnsteuerkarten gespeichert sind,
5. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
an das Statistische Landesamt des Wohnsitzlan-
des zu leiten. Das Statistische Landesamt des ,,(5) Abweichend von§ 5 Abs. 5 gelten die nach den
Wohnsitzlandes hat anhand der ihm zugeleiteten Verhältnissen des Feststellungszeitraums 1977
Lohnsteuerkarten und maschinellen Datenträger festgestellten Hundertsätze für die Zerlegung der
die Lohnsteuer, die nicht vom Wohnsitzland ver- Lohnsteuer in den Kalenderjahren 1979, 1980, 1981
einnahmt worden ist, zu ermitteln, die hiervon auf und 1982."
die einzelnen Einnahmeländer entfallenden Beträ-
Artikel 2
ge festzustellen und diese bis zum 31. Dezember
des zweiten Kalenderjahres, das dem Feststel- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
lungszeitraum folgt, den obersten Finanzbehör- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
den der Einnahmeländer mitzuteilen. Die auf den
Lohnsteuerkarten eingetragenen Pfennigbeträge
der Lohnsteuer sind nicht zu berücksichtigen." Artikel 3
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten „der Dies-es Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
anderen Länder'' die Worte „sowie dem Bundes- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981 1333
Verordnung
über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt
(Binnensch ifferpatentverordnung - BinSchPatentV)
Vom 7. Dezember 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und durch Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung er-
Abs. 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf laubt ist. Dies gilt auch auf den ehemaligen Reichs-
dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge- wasserstraßen im Land Berlin.
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9500-1, veröffent-
§2
lichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13
Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 Unberührt bleibende Vorschriften
S. 21 21) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 9
Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Schifferdienstbücher in Die Befugnis zum Führen von Seeschiffen oder Sport-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer fahrzeugen auf den Seeschiffahrtsstraßen sowie zum
9503-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Führen von Fahrzeugen auf dem Rhein, der Edertalsper-
Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 re und der Diemeltalsperre richtet sich nicht nach dieser
S. 805) geändert worden ist, wird verordnet: Verordnung, sondern nach besonderen Vorschriften.
Unberührt bleibt ferner die Befugnis des Landes Ham-
burg, das Führen solcher Fahrzeuge zu regeln, die aus-
Abschnitt 1 schließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen be-
stimmt sind.
Allgemeine Bestimmungen
§3
§ 1 Ausnahmen von der Grundregel
Grundregel Keiner Erlaubnis nach dieser Verordnung bedarf das
Führen
Auf einer Bundeswasserstraße binnenwärts der
Grenze der Seefahrt darf, soweit im folgenden nichts 1. eines Sportfahrzeugs von weniger als 15 Kubikmeter
anderes bestimmt ist, ein Fahrzeug nur führen, wem dies Wasserverdrängung,- soweit es nicht zum Erwerb ge-
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
schieht; beträgt seine Maschinenleistung mehr als Ein Befähigungszeugnis als nautischer Offizier oder
3,68 Kilowatt (5 PS), so richtet sich die Befugnis zum Seesteuermann berechtigt jedoch nicht zum Führen
Führen nach besonderen Vorschriften, eines Fahrgastschiffs, das zur Beförderung von mehr
als zwölf Personen gebaut und eingerichtet ist.
2. eines sonstigen See- oder Binnenschiffs, ausge-
nommen Fahrgastschiffe, Fähren, Schleppboote und (2) Zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt ferner
Schubboote, das weniger als 15 Tonnen Tragfähig-
1. auf der Eider oberhalb der Einmündung des Gieselau-
keit oder, sofern es nicht zur Güterbeförderung be-
kanals ein auf einer anderen Binnenschiffahrtsstraße
stimmt ist, weniger als 15 Kubikmeter Wasserver-
drängung hat, oder einer Seeschiffahrtsstraße,
2. auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der
3. eines Fahrzeugs auf einer Binnenschiffahrtsstraße, Elbe ein auf der Oberelbe unterhalb von Geesthacht
das bei einem anderen längsseits gekuppelt ist oder oder auf der Seeschiffahrtsstraße Elbe
sonstwie von einem anderen derart mitgeführt wird,
daß sein eigener Führer weder Kurs noch Geschwin- geltendes Befähigungszeugnis, auch soweit es nicht
digkeit bestimmen kann, nach dieser Verordnung erteilt ist.
(3) Das in einem anderen Elb- oder Donauuferstaat
4. eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Ge-
erteilte Befähigungszeugnis, das die Befähigung zum
räts; diese Ausnahme gilt jedoch nicht im Fahrwas-
Befahren der Oberelbe oder der Donau auch im Gel-
ser der Seeschiffahrtsstraßen Kieler Förde, Nord-
tungsbereich dieser Verordnung bescheinigt, ist auf der
ostsee-Kanal, Elbe, Weser, Jade und Ems unterhalb
des Emder Hafens, Oberelbe oder der Donau für das jeweilige Fahrzeug
dem entsprechenden Befähigungszeugnis gleichge-_
5. eines Fahrzeugs stellt. Soweit in einem anderen Donauuferstaat zum
- der Bundeswehr, Führen bestimmter Fahrzeuge auf der Donau ein Befä-
higungszeugnis nicht vorgeschrieben ist, benötigen
- der Bundeszollverwaltung,
Personen mit Wohnsitz in diesem Staat auf der Donau
- des Bundesgrenzschutzes, kein Befähigungszeugnis.
der Bereitschaftspolizei,
(4) Befähigungszeugnisse, die in einem anderen Mo-
- der Wasserschutzpolizei der Länder und
seluferstaat für das Führen eines Fahrzeugs mit eigener
- des Zivil- und Katastrophenschutzes im Fähr- oder ohne eigene Triebkraft auf der Mosel erteilt sind,
betrieb berechtigen zum Führen dieser Fahrzeuge bis zur Mün-
durch jemanden, der laut Zeugnis seiner Dienststelle dung in den Rhein. Den Befähigungszeugnissen nach
befähigt ist, das Fahrzeug dort zu führen. Satz 1 stehen das Rheinschifferpatent und für die Saar
erteilte Befähigungszeugnisse gleich. Die Bestimmun-
gen der Sätze 1 und 2 sind auf die Befähigungszeugnis-
§4 se, die lediglich zum Führen von Fähren berechtigen,
Andere Befähigungszeugnisse nicht anzuwenden.
(1) An Stelle eines Befähigungszeugnisses nach die- (5) Ist nach den Vorschriften eines Moseluferstaates
ser Verordnung berechtigt zum Führen des Fahrzeugs, zum Führen eines Fahrzeugs auf der Mosel kein Befä-
für das das Befähigungszeugnis erteilt ist, auch: higungszeugnis erforderlich, so kann das Fahrzeug bis
zur Mü,:-idung in den Rhein ohne Befähigungszeugnis ge-
1. auf den Binnenschiffahrtsstraßen ein in einem Rhein- führt werden. Bei Fahrzeugen mit einer Wasserverdrän-
uferstaat oqer in Belgien auf Grund der Rheinschiffer- gung von 15 Kubikmetern oder mehr sowie bei Fahr-
patentverordnung (Anlage 1 der Verordnung vom gastschiffen, Schleppbooten und Schubbooten muß der
26. März 1976 - BGBI. 1S. 757 -) erteiltes oder wei- Schiffsführer eine Bescheinigung einer für die Mosel zu-
tergeltendes Rheinschifferpatent, Feuerlöschboot- ständigen Behörde besitzen, aus welcher hervorgeht,
patent oder Sportschifferpatent, auf der Oberelbe, daß nach dem für diese Behörde maßgeblichen Recht
der Mittel- und Oberweser und der Donau jedoch nur das Fahrzeug auf der Mosel ohne Befähigungszeugnis
in Verbindung mit dem entsprechenden Strecken- geführt werden darf.
zeugnis (§ 13),
§5
2. auf den Wasserflächen im Bereich der Hahnöfer
Befreiungsmöglichkeiten
Nebenelbe, der Este, der Estezufahrt und des Müh-
lenberger Lochs ein vom Land Hamburg erteiltes (1) Die zuständige Behörde kann Personen ohne Be-
Hafenpatent, fähigungszeugnis erlauben
3. auf allen Seeschiffahrtsstraßen auch für Binnen- 1. das Führen von Fährnachen auf Wasserstraßen mit
schiffe geringem Verkehr,
a) ein auf Grund der Schiffsbesetzungs- und Ausbil- 2. das Führen eines entsprechend § 3 Nr. 3 mitge-
dungsordnung vom 19. August 1970 (BGBI. 1 führten Fahrzeugs auf kurzen Strecken einer See-
S.1253) erteiltes oder weitergeltendes Befähi- schiffahrtsstraße.
gungszeugnis der Gruppen A und B,
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann Inhabern von
b) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Gel- Zeugnissen anderer Staaten das Führen eines Fahr-
tungsbereichs dieser Verordnung das im Staat zeugs der im Zeugnis genannten Art auf bestimmten
des Wohnsitzes erteilte entsprechende Befähi- Wasserstraßen erlauben. Er gibt dies im Verkehrsblatt
gungszeugnis. bekannt.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981 1335
Abschnitt II 2. auf den Nebenflüssen der Seeschiffahrtsstraßen
Elbe, Weser oder Ems, soweit es für die See-
Befähigungszeugnisse
schiffahrtsstraße
erteilt ist.
§6
Arten und Anwendungsbereich (4) Ein Befähigungszeugnis kann beschränkt auf be-
der Befähigungszeugnisse stimmte Wasserstraßen oder bestimmte Teilstrecken
einer Wasserstraße erteilt werden.
(1) Befähigungszeugnisse sind
§7
1. das Schifferpatent,
Allgemeine Anforderungen
2. der Schifferausweis,
Der Bewerber um ein Befähigungszeugnis muß
3. das Feuerlöschbootpatent,
1. mindestens 21 Jahre alt sein, der Bewerber um das
4. das Sportschifferzeugnis, Sportschifferzeugnis mindestens 18 Jahre,
5. der Fährführerschein. 2. körperlich und geistig geeignet sein, insbesondere
über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunter-
Schifferpatente sind auch das Elbschifferpatent (§ 14) scheidungsvermögen verfügen; die Mindestanforde-
und das Donaukapitänspatent (§ 15). rungen an das Hör-, Seh- und Farbenunterschei-
dungsvermögen sind in Anlage 2 aufgeführt,
(2) Es berechtigt
3. nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lassen,
1. das Schifferpatent zum Führen aller Fahrzeuge, de- daß er zum sicheren Führen eines Fahrzeugs - als
ren Führer eines Befähigungszeugnisses bedarf, auf Bewerber um ein Schifferpatent auch zum Vorge-
Binnen- und Seeschiffahrtsstraßen, setzten einer Schiffsmannschaft - geeignet ist,
2. der Schifferausweis zum Führen von Fahrzeugen von 4. die zum Führen eines Fahrzeugs erforderliche nauti-
weniger als 150 Kubikmeter Wasserverdrängung sche Befähigung und maschinentechnische Kennt-
oder, wenn sie zur Güterbeförderung bestimmt sind, nis - als Bewerber um ein Schifferpatent auch die
von weniger als 150 Tonnen Tragfähigkeit, auf den in sonstigen beruflichen Fertigkeiten - haben,
ihm bezeichneten Binnen- und Seeschiffahrtsstra-
5. ausreichende Kenntnisse der schiffahrtspolizeili-
ßen oder Teilstrecken davon, jedoch nicht zum Füh-
chen Vorschriften und der Grundsätze der Unfallver-
ren von
hütung haben,
- Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von mehr
als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, 6. die erforderliche Streckenkenntnis haben, soweit er
die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs auch
- Fähren, auf der Oberelbe, der Mittel- und Oberweser, der
- Schleppbooten und Schubbooten von mehr als Donau, den Seeschiffahrtsstraßen oder Teilstrecken
73,6 Kilowatt (100 PS) Maschinenleistung, dieser Wasserstraßen erwerben will.
3. das Feuerlöschbootpatent zum Führen von Feuer- §8
löschbooten und Fahrzeugen des Zivil- und Kata-
strophenschutzes auf Binnen- und Seeschiffahrts- Besondere Anforderungen
straßen und von Sportfahrzeugen von weniger als an den Bewerber um das Schifferpatent
60 Kubikmeter Wasserverdrängung auf Binnen- ( 1) Der Bewerber um das Schifferpatent, der die
schiffahrtsstraßen,
Abschlußprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
4. das Sportschifferzeugnis zum Führen von Sportfahr- Binnenschiffer oder im anerkannten Ausbildungsberuf
zeugen von weniger als 60 Kubikmeter Wasserver- Hafenschiffer bestanden hat, muß fünf Jahre Fahrzeit,
drängung auf Binnenschiffahrtsstraßen, ein anderer Bewerber fünfeinhalb Jahre Fahrzeit als Mit-
glied der Decksmannschaft geleistet haben, davon je-
5. der Fährführerschein zum Führen aller oder einzelner weils ein Jahr mindestens als Matrose auf Binnen-
Fähren einer Fähranstalt, ausgenommen auf der schiffen mit Maschinenantrieb. Die Fahrzeit nach voll-
Flensburger Förde, der Schlei, der Kieler Förde, der endetem 21. Lebensjahr wird eineinhalbfach angerech-
Trave unterhalb des Lübecker Hafens, der Elbe un- net.
terhalb des Hamburger Hafens, der Weser unterhalb
der Eisenbahnbrücke in Bremen, der Jade und der (2) Die Fahrzeit auf See wird bis zu zwei Jahren auf
Ems unterhalb des Emder Hafens. die Gesamtfahrzeit angerechnet, jedoch bis zu vier Jah-
ren, soweit das Schifferpatent nur für Seeschiffahrts-
Zum Führen eines Fahrzeugs auf der Oberelbe, der Mit- straßen beantragt wird. Die Fahrzeit von einem Jahr
tel- und Oberweser, der Donau oder auf einzelnen oder mindestens als Matrose auf Binnenschiffen mit Maschi-
allen Seeschiffahrtsstraßen berechtigt ein Befähi- nenantrieb muß in jedem Fall geleistet sein.
gungszeugnis jedoch nur ·dann, wenn dies darin ver-
merkt oder nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. (3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet
sein, deren Führer das Schifferpatent, den Schifferaus-
(3) Ein nach dieser Verordnung erteiltes Befähi- weis, das auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung
gungszeugnis gilt auch erteilte Rheinschifferpatent, kleine Patent oder Peni-
chenpatent oder ein Befähigungszeugnis nach § 4
1. auf der Trave vom Lübecker Hafen bis Herrenwyk, Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 1 oder§ 4 Abs. 3 oder 4 besitzen
soweit es für die Oberelbe, muß.
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(4) Auf die Fahrzeit sind nach ihrer tatsächlichen Zeit strecken dieser Wasserstraßen erwerben will, muß die-
anzurechnen: se Wasserstraßen oder Teilstrecken an Bord eines
Fahrzeugs mindestens sechzehnmal befahren haben,
a) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb
b) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten, der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.
c) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Warte-
zeiten bis zu 60 aufeinanderfolgenden Tagen, §12
d) der Besuch einer Schifferberufsschule. Besondere Anforderungen
an den Bewerber um den Fährführerschein
(5) Der Bewerber, der das Schifferpatent auch für die
Oberelbe, die Mittel- und Oberweser, die Donau oder die Der Bewerber um den Fährführerschein muß minde-
Seeschiffahrtsstraßen oder Teilstrecken dieser Was- stens zwei Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decks-
serstraßen erwerben will, muß die Wasserstraße oder mannschaft geleistet und Kenntnis der jeweiligen Fähr-
Teilstrecke als Matrose mindestens sechzehnmal be- strecke haben.
fahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Rich- §13
tung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Streckenzeugnis
Antrags. Für die Seeschiffahrtsstraßen genügt es je-
doch, daß der Bewerber an Stelle der Streckenfahrten Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 4
zwei Jahre Fahrzeit mindestens als Matrose - ausge- Abs. 1 Nr. 1 erhält ein Streckenzeugnis, das ihn berech-
nommen im Fährbetrieb- auf diesen Wasserstraßen ge- tigt, ein Fahrzeug auch auf der Oberelbe, auf der Mittel-
leistet hat. und Oberweser, auf der Donau und auf den See-
schiffahrtsstraßen oder auf Teilstrecken dieser Was-
serstraßen zu führen, wenn er
§9
1. die erforderliche Streckenkenntnis (§ 7 Nr. 6),
Besondere Anforderungen
an den Bewerber um den Schifferausweis 2. die erforderlichen Streckenfahrten (§ 8 Abs. 5, § 10
Abs. 2, § 11 Abs. 2) geleistet und
Der Bewerber um den Schifferausweis muß minde-
3. ausreichende Kenntnis der dort geltenden schiff-
stens zwei Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decks-
fahrtspolizeilichen Vorschriften über das Verhalten
mannschaft geleistet und Kenntnis der Wasserstraße
oder Teilstrecke der Wasserstraße haben, für die er den im Verkehr hat.
Schifferausweis beantragt. Der Inhaber eines Sportschifferpatents erhält jedoch
kein Streckenzeugnis für Seeschiffahrtssttaßen.
§ 10
§ 14
Besondere Anforderungen
an den Bewerber um das Feuerlöschbootpatent Elbschifferpatent
(1) Der Bewerber um das Feuerlöschbootpatent muß (1) Das Elbschifferpatent bescheinigt dem Inhaber die
die Schiffahrt mindestens ein Jahr als Mitglied einer Befähigung zum Führen von Fahrzeugen auf der Elbe
Decksmannschaft ausgeübt haben, davon mindestens auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
drei Monate innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ein- nung und auf der Moldau. Es schließt das für die Ober-
gang des Antrags. elbe erforderliche Schifferpatent ein.
(2) Der Bewerber, der das Feuerlöschbootpatent für (2) Das Elbschifferpatent wird erteilt, wenn der Be-
die Oberelbe, die Mittel- und Oberweser, die Donau oder werber
für Seeschiffahrtsstraßen oder Teilstrecken dieser 1. alle Voraussetzungen für den Erwerb des Schiffer-
Wasserstraßen erwerben will, muß diese Wasserstra- patents auf der Oberelbe erfüllt,
ßen oder die Teilstrecken an Bord eines Fahrzeugs min- 2. die Kenntnis der Elb- und Moldaustrecken besitzt, für
destens sechzehnmal befahren haben, davon minde- die das Elbschifferpatent gelten soll und
stens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei
Jahre vor Eingang des Antrags. 3. diese Strecken mindestens als Matrose mindestens
sechsmal zu Berg und zu Tal befahren hat.
§ 11
§15
Besondere Anforderungen
Donaukapitänspatent
an den Bewerber um das Sportschifferzeugnis
(1) Das Donaukapitänspatent bescheinigt dem lnha-
(1) Der Bewerber um das Sportschifferzeugnis muß
beF die Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs auf der
auf Binnenschiffahrtsstraßen mindestens eine Strecke
Donau auch außerhalb des Geltungsbereichs dieser
von 2 000 Kilometer an Bord von Fahrzeugen mit mehr
Verordnung. Es schließt das für die Donau erforderliche
als 3,68 Kilowatt (5 PS) Maschinenleistung gefahren
Schifferpatent ein.
sein, davon mindestens 500 Kilometer auf einem Fahr-
zeug, dessen Führer ein Befähigungszeugnis nach § 4 (2) Das Donaukapitänspatent wird erteilt, wenn der
oder § 6 haben muß. Bewerber
(2) Der Bewerber, der das Sportschifferzeugnis auch 1. alle Voraussetzungen für den Erwerb des Schifferpa-
zum Führen eines Sportfahrzeugs auf der Oberelbe, der tents auf der Donau im Geltungsbereich dieser Ver-
Mittel- und Oberweser oder der Donau oder auf Teil- ordnung erfüllt,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981 1337
2. eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Mit- (4) Für die Erteilung und Erweiterung des Elbschiffer-
glied der Decksmannschaft auf der Donau außerhalb patents ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord in
des Geltungsbereichs dieser Verordnung geleistet Kiel, für die Erteilung und Erweiterung des Donaukapi-
hat und tänspatents die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd
3. die Kenntnis der Donaustrecken besitzt, für die das in Würzburg zuständig.
Donaukapitänspatent gelten soll. (5) Für die Erteilung und Erweiterung des Schiffer-
ausweises und des Fährführerscheins ist das Wasser-
§ 16 und Schiffahrtsamt zuständig, das die Strecke verwal-
Erweiterung eines Befähigungszeugnisses tet. Absatz 3 gilt entsprechend.
und eines Streckenzeugnisses (6) Für Befreiungen nach § 5 Abs. 1 ist das Wasser-
Ein Befähigungszeugnis nach § 6 oder ein Strecken- und Schiffahrtsamt zuständig, das die Strecke ver-
zeugnis, das nicht für die Oberelbe, die Mittel- und Ober- waltet.
weser, die Donau, nur für bestimmte Binnenschiffahrts- (7) Ist eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion zustän-
straßen oder nur für die Seeschiffahrtsstraßen oder für dig, so kann der Antrag auch bei einem nachgeordneten
Teilstrecken dieser Wasserstraßen erteilt ist, wird er- Wasser- und Schiffahrtsamt gestellt werden.
weitert - das Sportschifferzeugnis jedoch nicht auf
Seeschiffahrtsstraßen -, wenn der Bewerber
§18
1. die erforderliche Streckenkenntnis (§ 7 Nr. 6, § 14
Antrag
Abs. 2 Nr. 2, § 1 5 Abs. 2 Nr. 3) hat und
2. die erforderlichen Streckenfahrten (§ 8 Abs. 5, § 10 (1) Dem Antrag auf Erteilung eines Befähigungs-
Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3) geleistet hat, zeugnisses sind beizufügen
3. bei Erweiterung von Binnenschiffahrtsstraßen auf 1. ein Paßbild aus neuerer Zeit,
Seeschiffahrtsstraßen oder von Seeschiffahrtsstra- 2. ein ärztliches Zeugnis, das nach dem Muster der
ßen auf Binnenschiffahrtsstraßen auch ausreichende Anlage 3 von einem Amtsarzt oder einem Arzt des
Kenntnis der dort geltenden schiffahrtspolizeilichen Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschiff-
Vorschriften über das Verhalten im Verkehr hat; bei fahrts-Berufsgenossenschaft oder der See-Berufs-
Erweiterung des Schifferpatents auf Binnenschiff- genossenschaft oder von einem Betriebsarzt des
fahrtsstraßen muß außerdem eine Fahrzeit vo·n min- Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und
destens einem Jahr auf diesen Wasserstraßen gelei- Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der Ver-
stet sein. waltung eines Landes erteilt ist, und
3. der Nachweis über die Fahrzeit und die Strecken-
Abschnitt III
fahrten.
Verfahren
Der Antragsteller hat ferner die Erteilung eines Füh-
§ 17 rungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Be-
hörde zu beantragen; Personen mit Wohnsitz außerhalb
Zuständige Behörden des Geltungsbereichs dieser Verordnung haben außer-
(1) Für die Erteilung und Erweiterung des Schifferpa- dem das nach dem Recht ihres Wohnsitzes erteilte ent-
tents, des Feuerlöschbootpatents und des Sportschif- sprechende Zeugnis vorzulegen.
ferzeugnisses ist jede Wasser- und Schiffahrtsdirektion (2) Dem Antrag auf Erweiterung eines Befähigungs-
zuständig, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder 4 eine zeugnisses oder Erteilung eines Streckenzeugnisses
besondere Zuständigkeit ergibt. sind beizufügen
(2) Will der Bewerber die Berechtigung zum Führen 1. das Befähigungszeugnis und
eines Fahrzeugs auf einer Wasserstraße erwerben, auf
2. der Nachweis erforderlicher Streckenfahrten.
der Streckenkenntnis erforderlich ist (§ 7 Nr. 6, § 14
oder§ 15), so sind zuständig für eine Berechtigung auf
§19
- den Seeschiffahrtsstraßen die Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord in Kiel und die Wasser- und Nachweis der Fahrzeit und der Streckenfahrten
Schiffahrtsdirektion Nordwest in Aurich,
(1) Die Fahrzeit und die Streckenfahrten müssen an
- der Oberelbe die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hand eines Schifferdienstbuchs nachgewiesen werden,
Nord in Kiel, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt nach dem
- der Mittel- und Oberweser die Wasser- und Schiff- Gesetz über Schifferdienstbücher ausgestellt ist. So-
fahrtsdirektion Mitte in Hannover, weit der Bewerber nach jenem Gesetz ein Schiffer-
- der Donau die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd dienstbuch nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und
in Würzburg. die Streckenfahrten auch an Hand des Seefahrtbuches
oder einer anderen amtlichen Urkunde eines Elb-,
(3) Sind mehrere Wasser- und Schiffahrtsdirektio- Rhein-, Mosel- oder Donauuferstaates oder Belgiens
nen zuständig, so entscheidet die Wasser- und nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:
Schiffahrtsdirektion, die zuerst mit der Sache befaßt
worden ist. Zur Erweiterung einer Berechtigung ist auch - die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Zeitraum, kW
eine benachbarte Wasser- und Schiffahrtsdirektion be- oder PS), auf denen er gefahren ist,
fugt. - die Namen der Schiffsführer,
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
- den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Fahrten, liehen Vorschriften, der Streckenkenntnis und der
Grundsätze der Unfallverhütung erstreckt, sind in dem
- die Art der Beschäftigung, Prüfungsprogramm (Anlage 1) aufgeführt.
- die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der
(2) Hat der Bewerber die Abschlußprüfung im aner-
befahrenen Strecken mit Anfangs- und Endpunkten
kannten Ausbildungsberuf Binnenschiffer oder im aner-
sowie Zeitpunkten des Beginns und des Endes der
kannten Ausbildungsberuf Hafenschiffer bestanden, so
Fahrten),
wird er auf dem Sachgebiet „Berufskenntnisse" (Nr. 3
- Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten der Anlage 1) in der Regel nicht mehr geprüft.
von mehr als sechzig aufeinanderfolgenden Tagen.
(3) Bewerber um das Schifferpatent, den Schifferaus-
(2) Soweit die Zeit eines Besuchs einer Schiffer- weis, das Feuerlöschbootpatent oder einen Fährführer-
berufsschule auf die Fahrzeit angerechnet werden soll schein, die bereits ein Befähigungszeugnis nach § 6, ein
(§ 8 Abs. 4 Buchstabe d), muß das Zeugnis der Schiffer- auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung oder ein
berufsschule vorgelegt werden. im Geltungsbereich dieser Verordnung erteiltes sonsti-
ges Befähigungszeugnis nach § 4 oder § 29 besitzen,
(3) Bewerber um das Sportschifferzeugnis können
können von dem Teil der Prüfung befreit werden, dessen
die F~hrleistungen (§ 11) auch an Hand einer Beschei-
Kenntnis Voraussetzung für die Erteilung dieses Befä-
nigung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
higungszeugnisses war.
Bundes, der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung
oder der Verwaltung eines Landes oder eines dem Deut- (4) Bewerber um ein Sportschifferzeugnis, die
schen Motoryachtverband e. V. oder dem Deutschen Inhaber
Segler-Verband e. V. angehörenden Wassersportver-
- der Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerschein-
eins über dort erbrachte Fahrleistungen nachweisen;
verordnung vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1
soweit sie nicht Mitglied eines solchen Wassersportver-
eins sind, können sie den Nachweis auch anhand einer S. 1988),
Bescheinigung von zwei zuverlässigen Gewährsleuten - eines nach Landesrecht erteilten Befähigungszeug-
führen, die mindestens das Sportschifferzeugnis oder nisses für Sportfahrzeuge,
das auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung erteil- - des Zeugnisses als Sportsee·schiffer oder Sporthoch-
te Sportschifferpatent besitzen. seeschiffer oder
- eines Führerscheins des Deutschen Motoryachtver-
§ 20
bandes e. V. oder des Deutschen Segler-Verbandes
Prüfung e.V.
( 1) Der Bewerber um ein Befähigungszeugnis hat die sind, können von dem Teil der Prüfung befreit werden,
erforderliche nautische Befähigung, maschinentechni- der sich auf die nautische Befähigung bezieht.
sche Kenntnis und sonstige berufliche Fertigkeiten
(§ 7 Nr. 4), die Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen
Vorschriften und der Grundsätze der Unfallverhütung § 22
(§ 7 Nr. 5) sowie die erforderliche Streckenkenntnis Prüfungsausschuß
(§ 7 Nr. 6) in einer Prüfung vor einem Prüfungsaus-
schuß nachzuweisen. (1) Der Prüfungsausschuß wird bei der zuständigen
Behörde(§ 17) gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehö-
(2) Der Bewerber um ein Streckenzeugnis(§ 13) oder ren ein Beamter der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
um die Erweiterung eines Befähigungszeugnisses oder des Bundes als Vorsitzender und mindestens zwei Bei-
eines Streckenzeugnisses (§ 16) muß die erforderliche sitzer an.
Streckenkenntnis - im Fall des§ 13 und des§ 16 Nr. 3
auch die Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschrif- (2) Die Beisitzer sollen zumindest das Befähigungs-
ten über das Verhalten im Verkehr - ebenfalls in einer zeugnis, das der Bewerber beantrngt hat, oder das ent-
Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachweisen. sprechende Befähigungszeugnis nach der Rheinschif-
ferpatentverordnung besitzen. Soweit die Strecken-
(3) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er kenntnis für die Oberelbe, die Mittel- und Oberweser, die
sie frühestens nach Ablauf von drei Monaten wiederho- Donau oder die Seeschiffahrtsstraßen oder für die Elbe
len. Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern. oder die Donau außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Der Prüfungsausschuß kann die erneute Teilnahme an Verordnung geprüft wird, muß zumindest ein Beisitzer
einer Prüfung auch von der Erfüllung bestimmter Vor- das entsprechende Befähigungszeugnis besitzen.
aussetzungen abhängig machen. Nichtzulassung und
Nichtbestehen einer Prüfung, die von einer Wasser- und (3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen-
Schiffahrtsdirektion abgenommen wird, werden den mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim-
anderen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen mitgeteilt. me des Vorsitzenden.
§ 21 § 23
Inhalt der Prüfung Ausfertigung
(1) Die Sachgebiete, auf die sich die Prüfung für die (1) Das Befähigungszeugnis und das Streckenzeug-
einzelnen Befähigungszeugnisse und das Strecken- nis werden nach den Mustern der Anlagen 4 bis 8 aus-
zeugnis hinsichtlich der nautischen Befähigung, der gefertigt Die Wasserstraßen oder deren Teilstrecken,
maschinentechnischen Kenntnis, der schiffahrtspolizei- auf denen es gilt oder nicht gilt, werden eingetragen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981 1339
(2) Ist ein Befähigungszeugnis oder ein Strecken- (2) Bei der Erweiterung eines Befähigungszeugnis-
zeugnis abhanden gekommen oder unbrauchbar gewor- ses oder eines Streckenzeugnisses auf eine andere
den, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Er- Teilstrecke derselben Wasserstraße kann die zuständi-
satzausfertigung aus, die als solche bezeichnet wird. ge Behörde von der Prüfung der Streckenkenntnis ab-
Der Verlust ist glaubhaft zu machen. Das abhanden ge- sehen, wenn der Antragsteller ausreichende Kenntnis
kommene Befähigungszeugnis oder Streckenzeugnis der jeweiligen Wasserstraße
wird durch Aufgebot im Verkehrsblatt für ungültig - in einer früheren Prüfung nachgewiesen oder
erklärt.
- vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die doppel-
(3) Bei Bewerbern, die nach dem ärztlichen Zeugnis te Anzahl der in dieser Verordnung vorgeschriebenen
körperlich nur bedingt zum Schiffsführer geeignet sind, Streckenfahrten auf der jeweiligen Teilstrecke ge-
kann die zuständige Behörde das Befähigungszeugnis leistet hat.
mit den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Auflagen
werden in das Befähigungszeugnis eingetragen. Die (3) Bei Erweiterung im Fall des § 8 Abs. 5 Satz 2
nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von und bei Erweiterung eines für die Seeschiffahrtsstraße
Auflagen ist zulässig. Elbe gültigen Befähigungszeugnisses auf die Eider, die
Kieler Förde, die Trave und den Nord-Ostsee-Kanal ent-
§ 24 fällt die Prüfung.
Überprüfung der körperlichen
§ 26
und geistigen Eignung
Widerruf
(1) Ergeben sich Zweifel an der körperlichen oder gei-
stigen Eignung (§ 7 Nr. 2) des Inhabers eines Be- ( 1 ) Ein Befähigungszeugnis oder Streckenzeugnis
fähigungszeugnisses, einer Bescheinigung oder eines wird widerrufen, wenn der Inhaber
Streckenzeugnisses oder eines Schiffsführers, der zum 1 . körperlich oder geistig nicht mehr zum Schiffsführer
Führen eines Fahrzeugs eines Befähigungszeugnisses geeignet ist oder
nicht bedarf(§ 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5), so kann die
Behörde verlangen, daß er ein ärztliches Zeugnis(§ 18 2. als Inhaber des Schifferpatents nicht mehr zum Vor-
Abs. 1 Nr. 2) vorlegt oder sich von einem Facharzt un- gesetzten geeignet ist.
tersuchen läßt und das Untersuchungsergebnis der Be- (2) Ein Befähigungszeugnis kann auf Dauer oder mit
hörde mitteilt. Die Kosten hierfür werden erstattet, wenn einer Sperrfrist für die Neuerteilung widerrufen werden,
das ärztliche Zeugnis ergibt, daß der Untersuchte im wenn der Inhaber
vorgeschriebenen Umfang geeignet ist. Zuständig ist
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, die das Befähi- 1 . wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs rechtskräftig
gungszeugnis oder das Streckenzeugnis erteilt hat oder verurteilt worden ist,
dem erteilenden Wasser- und Schiffahrtsamt über- 2. wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhand-
geordnet ist, in den übrigen Fällen jede Wasser- und lungen gegen strom- und schiffahrtspolizeiliche Vor-
Schiffahrtsdirektion. schriften begangen hat,
(2) Sobald der Inhaber eines Befähigungszeugnisses 3. unter erheblicher Einwirkung geistiger Getränke oder
das 65. Lebensjahr vollendet hat und weiter als Schiffs- anderer berauschender Mittel ein Fahrzeug geführt
führer tätig sein will, hat er innerhalb einer Frist von drei hat oder
Monaten und weiterhin innerhalb einer Frist von jeweils
4. eine in dem Befähigungszeugnis oder in dem Strek-
drei Jahren der Behörde, die das Befähigungszeugnis
kenzeugnis eingetragene Auflage nicht erfüllt hat.
erteilt hat, durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
(§ 18 Abs. 1 Nr. 2) nachzuweisen, daß er körperlich und Für die Neuerteilung gelten die Bestimmungen für die
geistig noch geeignet ist. Die fortbestehende Eignung Ersterteilung. Von einer Prüfung(§ 20) und der Vorlage
wird in das Befähigungszeugnis eingetragen, bei einem eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden.
Befähigungszeugnis oder einer Bescheinigung nach § 4
(3) Zuständig ist die Wasser- und Schiffahrtsdirek-
wird eine besondere Bescheinigung erteilt. Nach Ablauf
tion, die das Befähigungszeugnis oder das Strecken-
der Fristen (Satz 1 ) ist das Befähigungszeugnis oder die
zeugnis erteilt hat oder dem erteilenden Wasser- und
Bescheinigung solange unwirksam, bis die fortbeste-
Schiffahrtsamt übergeordnet ist. Sie teilt den Wider-
hende Eignung eingetragen oder die besondere Be-
ruf und die Neuerteilung den anderen Wasser- und
scheinigung erteilt ist.
Schiffahrtsdirektionen mit.
§ 25 (4) Die anderen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Erleichterungen teilen der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
alle Tatsachen mit, die den Widerruf rechtfertigen
(1) Die zuständige Behörde kann in Härtefällen für können.
das Schifferpatent, den Schifferausweis, den Fährfüh-
rerschein und das Streckenzeugnis Ausnahmen von § 27
den Anforderungen an Lebensalter, Fahrzeit und Strek- Untersagung des Führens eines Fahrzeugs
kenfahrten zulassen. Sie kann in diesen Fällen auch
Fahrzeiten auf Fahrzeugen anerkennen, die nach § 8 ( 1) Ist der Widerruf nicht möglich, weU sich die Be-
Abs. 3 nicht anerkannt werden, und das Befähigungs- rechtigung zum Führen eines Fahrzeugs aus dem Befä-
zeugnis oder das Streckenzeugnis auf eine Strecke, higungszeugnis ergibt, das ein anderer Staat erteilt hat,
eine Art von Fahrzeugen oder auf ein bestimmtes Fahr- oder weil ein Befähigungszeugnis nicht erforderlich ist,
zeug beschränken oder mit Auflagen verbinden. so kann die zuständige' Behörde dem Schiffsführer auf
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Dauer oder mit einer Sperrfrist untersagen, ein Fahr- - der Schifferausweis der Klassen I und 11,
zeug zu führen. Das Befähigungszeugnis oder die Be-
scheinigung nach§ 4 Abs. 5 ist der Behörde zur Eintra- - der Fährführerschein,
gung der Untersagung vorzulegen. Nach Ablauf der - das Flößerpatent,
Sperrfrist ist zu prüfen, ob die Untersagung aufgehoben
- das Neckarschifferpatent,
werden kann; die Aufhebung ist nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen des § 7 Nr. 3 erfüllt sind. - der Eignungsnachweis als Schiffsführer auf dem
Main; wenn er jedoch auf Grund eines Schifferpatents
(2) Zuständig ist die Wasser- und Schiffahrtsdirek- erteilt worden ist, nur in Verbindung mit diesem,
tion Mitte in Hannover. Sie teilt die Untersagung unter
Angabe der Gründe der Behörde mit, die das Befähi- - der Befähigungsnachweis als Schiffsführer auf den
gungszeugnis oder die Bescheinigung erteilt hat. Ferner westdeutschen Kanälen,
teilt sie die Untersagung und ihre Aufhebung den ande- - das Weserschiffer-Befähigungszeugnis (Weserschif-
ren Wasser- und Schiffahrtsdirektionen mit. fer-Patent),
(3) Die anderen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen - der Berechtigungsschein zum Befahren der Unterems
teilen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in und der Leda,
Hannover alle Tatsachen mit, die geeignet sein könnten, - das Unterelbeschiffer-Zeugnis,
die Untersagung zu rechtfertigen.
- der Befähigungsnachweis zur Führung von Passa-
gierdampfern auf der Unterelbe,
§ 28
- der Zulassungsschein zur Führung von Fahrgast-
Überwachung
schiffen in Schleswig-Holstein,
Der Schiffsführer hat das Befähigungszeugnis, die - das Prüfungszeugnis der Steuerleute (Schiffsführer)
Bescheinigung oder das Streckenzeugnis an Bord des von Fahrgastschiffen auf der Ilmenau,
Fahrzeuges mitzuführen und den zuständigen Personen
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion, des Wasser- und - der Ausweis zur Führung von Binnenschiffen und
Schiffahrtsamtes und der Wasserschutzpolizei auf Ver- Motorbooten in den Lübecker Häfen und auf der
langen zur Prüfung auszuhändigen. Wakenitz,
- das Befähigungszeugnis des Wasser- und Schiff-
fahrtsamtes Hannoversch-Münden für die Führung
von Fahrgastschiffen,
Abschnitt IV - die nach aufgehobenem Recht erteilten weitergelten-
Übergangs-, Bußgeld- und Schlußbestimmungen den Befähigungsnachweise zur Führung von Fähren,
zu Nummer 2
§ 29
- das Elbschifferzeugnis, und zwar auch als Schifferpa-
Weitergeltende Befähigungszeugnisse
tent im Sinne dieser Verordnung, soweit es in deren
( 1) Die auf Grund der Geltungsbereich erteilt ist,
1. Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Bin- zu Nummer 3
nenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9503-10, veröffentlichten berei- - das Donaukapitänspatent, und zwar auch als Schif-
nigten Fassung, ferpatent im Sinne dieser Verordnung,
2. Verordnung über Elbschifferzeugnisse, - das Schiffsführerpatent,
3. Verordnung über Befähigungszeugnisse in der - das kleine Patent,
Donauschiffahrt, - der Fährführerschein,
4. durch die Verordnung vom 15. Januar 1934 (Verord-
zu Nummer 4
nungen, Erlasse, Verfügungen und Bekanntmachun-
gen der Regierungskommission des Saargebietes - die Zulassung als Führer eines Lastschiffes mit eige-
S. 33) geänderten Flußpolizei-Verordnung für die ner Triebkraft auf der kanalisierten Saar,
Saar im Saargebiet vom 10. September 1923 (Amts- - der Schiffsführer-Ausweis für die freie Saar,
blatt der Regierungskommission des Saargebietes
S. 210) in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 der Anla- - das Motorschifferpatent für die Saar.
ge 8 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik zur Re- (2) Ein weitergeltendes Befähigungszeugnis kann in
gelung der Saarfrage vom 22. Dezember 1956 ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 6 um-
(BGBI. II S. 1587, 1687) getauscht werden, und zwar auch dann, wenn es nur
zum Führen eines Fahrzeugs ohne eigene Triebkraft be-
erteilten oder weitergeltenden Zeugnisse gelten für die rechtigt. Soweit ein Umtausch nach der in Absatz 1 Nr. 1
Fahrzeugart- und -größe, für die sie erteilt sind, in ihrem genannten Verordnung erforderlich war oder das Befä-
bisherigen .räumlichen Geltungsbereich als Befähi- higungszeugnis auf die Berechtigung zum Führen eines
gungszeugnisse weiter, und zwar Fahrzeugs anderer Größe erweitert werden soll,.muß es
umgetauscht werden. Das bisherige Befähigungszeug-
zu Nummer 1
nis kann dem Inhaber nach Eintragung eines Umtausch-
- das Schifferpatent der Klassen I und 11, vermerks wieder ausgehändigt werden.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981 1341
(3) Ist ein weitergeltendes Befähigungszeugnis ab- 1. Nach Artikel 10 wird eingefügt:
handen gekommen oder unbrauchbar geworden, so
wird auf Antrag das entsprechende Befähigungszeug- „Artikel 10 a
nis nach§ 6 erteilt. Der Verlust ist glaubhaft zu machen. Fahrzeuge zur Beförderung
von zwölf oder weniger Fahrgästen
(4) Der auf Grund der Kleinfahrgastschiffverordnung
vom 21. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2393) erteilte Boots- Zur Führung von Fahrzeugen von weniger als
führerschein berechtigt auch auf den Binnenschiffahrts- 1 5 Kubikmeter Wasserverdrängun,g, die zur Beförde-
straßen zum Führen eines Fahrgastschiffs, das zur Be- rung von zwölf oder weniger Fahrgästen zugelassen
förderung von zwölf oder weniger Fahrgästen gebaut sind, ist ein kleines Patent oder ein Schifferausweis
und eingerichtet ist. nach der Binnenschifferpatentverordnung vom
7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333) erforderlich."
§ 30
2. Dem Artikel 11 Abs. 2 werden folgende Sätze 2
Vorübergehende Erleichterungen auf der Donau und 3 angefügt:
Soweit auf der Donau ein Befähigungszeugnis zum ,,Sie können - beschränkt auf diese Fahrzeuggröße -
Führen von Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb bisher in kleine Patente umgetauscht werden. Sie müssen
nicht vorgeschrieben war, gelten folgende Erleichterun- umgetauscht werden, wenn sie auf einen anderen
gen: Stromabschnitt erweitert werden sollen."
1. Das Führen ohne Befähigungszeugnis bleibt bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1982 erlaubt. 3. Anlage 2 erhält die Fassung der Anlage 3 dieser Ver-
ordnung.
2. Bewerber um ein Befähigungszeugnis sind von der
Prüfung befreit, wenn sie das Befähigungszeugnis
bis zum 31. Dezember 1982 beantragen und bis da- (2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
hin die übrigen Voraussetzungen für seine Erteilung über Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt
erfüllt haben. Ein Schifferpatent wird jedoch auf die Teil 111, Gliederungsnummer 9503-5, veröffentlichten be-
Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen ohne Ma- reinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 6 Satz 2
schinenantrieb beschränkt, solange die einjährige Nr. 2 der Verordnung vom 24. Juli 1974 (BGBI. 1
Fahrzeit auf Binnenschiffen mit Maschinenantrieb S. 1593), wird wie folgt geändert:
( § 8 Abs. 1 Satz 1 ) nicht geleistet ist.
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „sind bei dem Was-
ser- und Schiffahrtsamt zu beantragen, welches das
§ 31 erste Schifferdienstbuch ausgestellt hat" durch die
Ordnungswidrigkeiten Worte „sind bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt
zu beantragen" ersetzt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Geset-
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet 2. Nach § 4 wird eingefügt:
der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig ,,§ 5
1. entgegen § 1 ein Fahrzeug führt, Auf der Donau sind Schifferdienstbücher vom
1. Oktober 1982 an zu führen."
2. als Schiffsführer
a) einer vollziehbaren Auflage nach § 23 Abs. 3 oder
(3) Die Rheinfährenordnung in der im Bundesgesetz-
§ 25 Abs. 1 nicht nachkommt,
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-11, veröffentlich-
b) entgegen einer Untersagung nach§ 27 Abs. 1 ein ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 11.06
Fahrzeug führt oder Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1
c) entgegen § 28 das Befähigungszeugnis, die Be- S. 59), wird wie folgt geändert:
scheinigung oder das Streckenzeugnis an Bord
nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt, 1. § 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
3. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs an- „Der Nachweis ist durch ein amtsärztliches Zeugnis
ordnet oder zuläßt, daß das Fahrzeug von einer Per- nach Maßgabe der Binnenschifferpatentverordnung
son geführt wird, die das nach § 1 erforderliche Be- vom 7. Dezember 1981 zu erbringen."
fähigungszeugnis nicht hat,
4. als Inhaber eines anderen Befähigungszeugnisses 2. In§ 27 Abs. 3 werden in Nummer 2 die Worte „Ver-
oder einer Bescheinigung(§ 4) entgegen§ 27 Abs. 1 ordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-
Satz 2 die Urkunde zur Eintragung nicht vorlegt. schiffahrt vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II
S. 722)" durch das Wort „Binnenschifferpatentver-
ordnung" und in Nummer 5 die Worte „Schiffsbeset-
§ 32 zungsordnung vom 29. Juli 1931 (Reichsgesetzbl.11
Änderung anderer Vorschriften S. 517)" durch die Worte „Schiffsbesetzungs- und
Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBI. 1
(1) Die Einführungsverordnung zur Rheinschifferpa- S. 1253)" ersetzt.
tentverordnung vom 26. März 1976 (BGBI. I S. 757) wird
wie folgt geändert: 3. Anlage 6 wird gestrichen.
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(4) In der Kleinfahrgastschiffverordnung vom über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
21. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2393), zuletzt geändert nenschiffahrt sowie Artikel 325 Satz 2 des Einführungs-
durch § 11.10 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 197 4
14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59), werden die Anlagen 5 (BGBI. I S. 469) auch im Land Berlin. Die Aufgaben einer
und 6 gestrichen. Wasser- und Schiffahrtsdirektion und eines Wasser-
und Schiffahrtsamtes nimmt im Land Berlin der zustän-
(5) § 4 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung- dige Fachsenator wahr.
Binnen vom 21. März 1978 (BGBI. I S. 420) wird wie folgt
gefaßt:
,, ( 1) Der Bewerber um den amtlich vorgeschriebenen § 35
Befähigungsnachweis muß, wenn er beim DMYV oder
DSV die Zulassung zur Prüfung beantragt, durch ein Inkrafttreten
ärztliches Zeugnis nachweisen, daß er über ausreichen- (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
des Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen
verfügt. Dieses ist ausreichend, wenn es den Anforde-
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft die
rungen entspricht, die in
1. Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Bin-
- der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezem-
nenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1333) oder
Gliederungsnummer 9503-10, veröffentlichten berei-
- den vom Bundesminister für Verkehr über die Durch- nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
führung der Aufgaben nach § 4 der Sportbootführer- Nr. 28 der Verordnung vom 19. Dezember 1975
scheinverordnung vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1 (BGBI. 1976 1S. 9),
S. 1988) erlassenen Richtlinien vom 27. April 1977
(Verkehrsblatt S. 309) 2. Verordnung über Elbschifferzeugnisse in der im Bun-
festgelegt sind. Werden diese nur mit Seh- oder Hörhil- - desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-1,
fen erreicht, so wird dem Bewerber die Auflage gemacht, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
sie zu benutzen. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion dert durch Artikel 1 Nr. 25 der Verordnung vom
Mitte in Hannover kann im Einzelfall Ausnahmen von den 19. Dezember 1975 (BGBI. 1976 1 S. 9),
Anforderungen zulassen, soweit die Mängel durch Auf- 3. Dritte Verordnung über Elbschifferzeugnisse in der
lagen ausgeglichen werden. Ergeben sich Zweifel an der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
sonstigen körperlichen oder an der geistigen Eignung 9503-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
des Bewerbers, muß er auch insoweit seine Eignung
durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen." 4. Verordnung über das Führen von Fahrzeugen auf der
Mosel vom 7. September 1966 (BGB!. II S. 786),
§ 33
5. Verordnung über Befähigungszeugnisse in der
Flößerpatent Donauschiffahrt vom 22. Juli 1960 (Verkehrsblatt
Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung den Be- S. 292), zuletzt geändert durch Verordnung vom
sitz eines Flößerpatents zum Führen eines Floßes vor- 8. April 1970 (Verkehrsblatt S. 267) und
zuschreiben, wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirek- 6. § 3 Abs. 2 bis 5 und§ 33 der Flußpolizei-Verordnung
tionen übertragen. für die Saar im Saargebiet vom.10. September 1923
§ 34 (Amtsblatt der Regierungskommission des Saarge-
Berlin-Klausel bietes S. 210), geändert durch die Verordnung vom
15. Januar 1934 (Verordnungen, Erlasse, Verfügun-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- gen und Bekanntmachungen der Regierungskom-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes mission des Saargebietes S. 33).
Bonn, den 7. Dezember 1981
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981 1343
Anlage 1
Prüfungsprogramm
1. Kenntnis der Verordnungen und Merkblätter
a) Genaue Kenntnis der Polizeiverordnungen, der Vorschriften über die Reeden innerhalb der beantragten
Strecken und der Anordnungen vorübergehender Art.
b) Kenntnis des Schiffahrtzeichenwesens.
c) Nachweis von Grundkenntnissen
- der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (wichtigste Bestimmungen betreffend die Schiffs- und die Per-
sonalsicherheit, Besatzung und insbesondere die verschiedenen Betriebsformen);
- des ADNR;
- der Binnenschifferpatentverordnung;
- der Grundsätze der Unfallverhütung.
2. Wasserstraßenkunde (Prüfung an Hand von Karten- und entsprechendem Unterlagenmaterial)
- allgemeine Grundkenntnisse der Wasserstraßen;
- Streckenkenntnis (§ 7 Nr. 6) einschließlich der besonderen Merkmale der Bundeswasserstraße, Strömung,
Betonnung, Pegelstände usw.
3. Berufskenntnisse
a) Führung des Fahrzeugs
- Steuerung des Fahrzeugs;
- Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
- Sogwirkung;
- Einfluß des Windes;
- Ankern und Festmachen.
b) Maschinenkenntnis
- die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren nötigen Grundkenntnisse über den Bau und die Arbeitsweise
der Motoren;
- Bedienung und Betriebskontrolle.
c) Laden und Löschen
- Anwendung der Tiefgangsanzeiger;
- Bestimmung des Ladegewichts an Hand des Eichscheins;
- Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan).
d) Verhalten unter besonderen Umständen
- Maßnahmen bei Havarien;
- Abdichtung eines Lecks;
- Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
- Reinhaltung der Wasserstraßen;
- Benachrichtigung der zuständigen Behörden (Sprechfunk);
- Erste Hilfe bei Unfällen;
- Feuerlöschwesen.
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 2
Mindestanforderungen
an das Seh- und Hörvermögen der Bewerber um ein Befähigungszeugnis
nach der Binnenschifferpatentverordnung
1. Sehvermögen
Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne
Brille mindestens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehschärfe auf dem anderen Auge 0, 1 oder weniger oder fehlt sie,
muß der Bewerber trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeit zum Schätzen von Entfernungen) besit-
zen; das Blickfeld des besseren Auges muß regelrecht sein.
Anmerkung:
Liegt die Minderung der Sehkraft (bis auf 0, 1 oder weniger) oder der Verlust des Auges noch kein volles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen des
Bewerbers unzureichend, so ist die Untersuchung nach Ablauf des Jahres zu wiederholen.
1.1 Bei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge
a) die Kurzsichtigkeit 10,0 Dioptrien,
b) die Weitsichtigkeit 6,0 Dioptrien,
c) die einfache Stabsichtigkeit (Astigmatismus) 4,0 Dioptrien
nicht überschreiten.
1.2 Augenleiden
Ein ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden, wenn der Bewerber an einer voraussichtlich
fortschreitenden Krankheit der für die Sehschärfe wesentlichen Teile des Auges leidet, die mit Wahrschein-
lichkeit in kurzer Zeit eine erhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt.
2. Farbenunterscheidungsvermögen
Das Farbenunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den lshihara-Test
oder statt dessen den Hardy-Rand-Rittler-Test (H.R.R.-Test) nach den Tafeln 12 bis 20 besteht oder mit dem
Anomaloskop einen Quotienten zwischen 0, 7 und 3 erreicht.
Anmerkung:
Es wird empfohlen, für den lshihara-Test Tafeln der 7., 9., 10. oder 11. Auflage, für den Hardy-Rand-Rittler-Test Tafeln der jeweils jüngsten Auflage zu verwenden.
3. Hörvermögen
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache vom Bewerber mit oder ohne
Hörgerät
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,
nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m
beiderseits deutlich verstanden wird.
Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll ein Ton- und ein Sprach-Audiogramm
angefertigt werden. Der Bewerber ist als ungeeignet anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste des bes-
seren Ohres bei den Frequenzen 500, 1 000 und 2 000 Hertz 40 Dezibel erreicht oder überschreitet.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1981 1345
Anlage 3
Gesundheitsamt
Amtsarzt
Amtsärztliches Zeugnis
über die Untersuchung auf Eignung zum Schiffsführer in der Binnenschiffahrt
1Zutreffendes ankreuzen IBl oder ausfüllen
Familienname Vornamen, ggf. Geburtsname
Tag und Ort der Geburt 1 Ausgewiesen durch
Untersuchungsergebnis
1. Sehvermögen
! links 1 rechts
D ohne Sehhilfe
• mit Sehhilfe
Kurzsichtigkeit
! links 1 rechts
:J rechts D links über 10,0 Dioptrien
Weitsichtigkeit
:J D links
• rechts
Einfache Stabsichtigkeit
rechts D links
über 6,0 Dioptrien
über 4,0 Dioptrien
Urteil:
Sehvermögen
n ausreichend n nicht ausreichend
2. Farbenunterscheidungsvermögen
Die Farben rot, grün, gelb und blau werden unterschieden nach
Hardy-Rand- bei Anwendung
n lshihara n Rittler n des Anomaloskops n ausreichend n nicht ausreichend
3. Hörvermögen
Dohne Hörgerät !links I
m rechts
m
l links I
D mit Hörgerät m rechts
m
Urteil:
Hörvermögen
7 ausreichend O nicht ausreichend
4. Krankheiten oder körperliche Mängel
Anzeichen für sonstige Krankheiten oder körperliche Mängel, die ihn nicht als Schiffsführer geeignet erscheinen lassen,
(z. B. Anfallsleiden jeglicher Ursache sowie Bewußtseins- oder Gleichgewichtsstörungen; Gliedmaßenmißbildungen sowie
D liegen nicht vor. D liegen vor. Teilverlust von Gliedm_aßen m!t Beeinträchtigun~ der Greiffähigkeit oder
der Stand- und Gangs1cherhe1t; Alkoholkrankheit oder Drogensucht; Ge-
Bemerkungen müts- oder Geisteskrankheiten, auch außerhalb eines akuten Schubes).
5. Gesamturteil
Zum Schiffsführer
17 geeignet n nicht geeignet.
Ort, Datum
(Unterschrift des Amtsarztes)
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Raum für weitere Eintragungen Erneuerungen des Nachweises der körperlichen Eig- BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
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erteilt auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung
\, ,l vom 7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333)
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Der Inhaber dieses Schifferpatents ist berechtigt, Fahr- Erweiterung
zeuge aller Art(§ 6 BinSchPatentV) zu führen.
1. auf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ z......
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( \ erteilt auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung
\ ................/ vom 7. Dezember 1981 (BGB!. 1 S. 1333)
*) Nichtzutreffendes streichen
Der Inhaber lat berechtigt, Fahrzeuge atler Art (5 8 Erweiterung
BinSchPatentY) zu fQh,..,.
Er hat die Befähigung Fahrzeuge aller Art auch auf 1· auf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
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Raum für weitere Eintragungen Erneuerungen des Nachweises der körperlichen Eig•
nung
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Verlängert bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
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( ) erteilt auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung
vom 7. Dezember 1911 (BGBI. 1 S. 1333)
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Der Inhaber ist berechtigt zum Führen Erweiterung
von
*) Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Zivil· und
1. auf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ z
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Katastrophenschutzes auf Binnen· und Seeschiff· von _________ bis _ _ _ _ _ _ _ __ 01
fahrtsstraßen und von Sportfahrzeugen von weniger _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ den _ _ _ _ _ __ w
(Lichtbild) als 60 Kubikmeter Wasserverdrängung auf Binnen· 1
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sowie auf den ehemaligen Reichswasserstraßen im
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*) Nichtzutreffendes streichen *) Nichtzutreffendes streichen ................../ ...i..
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nung BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
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erteilt auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung
vom 7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333)
*) Nichtzutreffendes streichen
Der Inhaber ist berechtigt zum Führen Erweiterung
*) von Fahrzeugen von weniger als 150 Kubikmeter
Wasserverdrängung oder, wenn sie zur Güterbeförde-
1. auf _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ z;-"
rung bestimmt sind, von weniger als 150 t Tragfähig- von _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ __
01
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keit. Ausgenommen sind Fahrgastschiffe die zur Be-
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ den _ _ _ _ _ __ w
(Lichtbild) förderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und 1
·.::
eingerichtet sind, Fähren sowie Schlepp- und Schub-
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(1) boote von mehr als 73,6 kW (100 PS) Maschinen- ,,..-------------.... --f
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2. *) der nachstehenden Fähren
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von _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ __ _.,
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(Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen , ..............-
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Raum für weitere Eintragungen Erneuerungen des Nachweises der körperlichen Eig-
nung
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Verlängert bis
1.
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Cl)
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Verlängert bis cr
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Familienname ::;
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Vornamen :::::,
CC
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Tag der Geburt (0
Verlängert bis CO
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Ort der Geburt -i
3. den
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( ',.. ,,'
) erteilt auf Grund der Binnenschifferpatentverordnung
vom 7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333)
................--•"
Dieses Streckenzeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Erweiterung
auf den gleichen Namen lautenden*)
1. auf z
Rheinschifferpatent vom =-"'
von bis 0,
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(Lichtbild) ~ Donaukapitänspatent vom • den 1
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0
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Q) Elbschifferpatent/-zeugnis vom CO
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2. ~
Befähigungszeugnis anderer Art ..
( ... ··•.. ) (Bezeichnung)
vom 2. auf
...................--
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C:
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ß)
von bis O"'
für die darin genannte Fahrzeugart und -größe
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....................., ..--
,•
Dieses Streckenzeugnis gilt auf*) der/den/allen Bundes- den 19_ _ _ (.. ········,.._
, den
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CD
0
::::,
wasserstraße/n
Q.
(t)
Wasser- und Schiffahrtsdirektion ... ::::,
................. ---' .....
3. auf ?1
von bis
0
von bis (t)
N
mit Ausnahme des Rheins und (Unterschrift) , den (t)
3
c······---..) ,,,---···-- .......... O"'
(t)
(..
~
sowie auf den ehemaligen Reichswasserstraßen im
Land Berlin. .. ................. -- ,.
CO
CX>
...................----
.....
*) Nichtzutreffendes streichen *) Nichtzutreffendes streichen
.....
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CJ1
CJ1
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 369. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 13. November 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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