1249
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1981 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
6. 12.81 Neufassung des Einkommensteuergesetzes 1249
611-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1325
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 6. Dezember 1981
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommen- 6. den am 29. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1
steuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekannt- des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbe-
machung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1S. 721) wird nach- steuerung der Land- und Forstwirtschaft vom
stehend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in 25. Juni 1980 (BGBI. I S. 732),
der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt: 7. den am 22. August 1980 in Kraft getretenen Ar-
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes tikel 1 des Gesetzes zur Steuerentlastung und Fa-
vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1S. 721 ), milienförderung (Steuerentlastungsgesetz 1981
- StEntlG 1981) vom 16. August 1980 (BGBI. 1
2. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 des S. 1381 ),
Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuerge-
setzes und des Mutterschutzgesetzes vom 27. Juni 8. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Ar-
1979 (BGBI. I S. 823), tikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Verein-
3. den am 4. August 1979 in Kraft getretenen Ar- fachung des Einkommensteuergesetzes und ande-
tikel 11 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienst- rer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1537),
rechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffent-
lichen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 9. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti-
1979 (BGBI. I S. 1301 ), kel 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommen-
steuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes
4. das am 30. November 1979 in Kraft getretene zwei- und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBI. 1
te Kapitel Artikel 2 des Gesetzes zur Neufassung S.1545) und
des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung an-
derer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBI. 1 10. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 10
s. 1953), des Ge.setzes zum Abbau von Subventionen und
5. den am 29. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 sonstigen Vergünstigungen, zur Erhöhung der
des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung Postablieferung sowie zur Klarstellung von Wohn-
und des Einkommensteuergesetzes vom 25. Juni geldregelungen (Subventionsabbaugesetz
1980 (BGBI. I S. 731 ), SubvAbG) vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537).
Bonn, den 6. Dezember 1981
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Einkommensteuergesetz 1981
(EStG 1981)
Inhaltsübersicht
1. Steuerpflicht 4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1 Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug §9b
II. Einkommen 5. Sonderausgaben
Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10
1. Sachliche Voraussetzungen für die
Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
Besteuerung
nen Gewinns ......................... .
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestim- Steuerbegünstigte Zwecke ............ .
mungen............................... § 2
Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vor-
sorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale § 10c
2. Steuerfreie Einnahmen
Verlustabzug ......................... . §10d
Steuerfreie Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . § 3
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen . . . . . § 3a 6. Vereinnahmung und Verausgabung
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum
Vereinnahmung und Verausgabung ..... § 11
Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §3b
Anteilige Abzüge § 3c
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
3. Gewinn Nicht abzugsfähige Ausgaben §12
Gewinnbegriff im allgemeinen §4
Gewinnermittlungszeitraum, 8. Die einzelnen Einkunftsarten
Wirtschaftsjahr ....................... . §4a a) Land- und Forstwirtschaft
Direktversicherung ................... . §4b Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
Zuwendungen an Pensionskassen ..... . § 4c schaft ............................ . §13
Zuwendungen an Unterstützungskassen §4d Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei be- Forstwirtschaft nach Durchschnitt-
stimmten anderen Gewerbetreibenden .. §5 sätzen ............................ . §13a
Bewertung ........................... . §6 Veräußerung des Betriebs ......... . §14
Pensionsrückstellung ................. . Vergünstigungen bei der Veräußerung
§ 6a
bestimmter land- und forstwirtschaft-
Gewinn aus der Veräußerung bestimmter
licher Betriebe .................... . §14a
Anlagegüter .......................... . §6b
Gewinn aus der Veräußerung von Grund b) Gewerbebetrieb
und Boden, Gebäuden sowie von Auf- Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...... . §15
wuchs auf oder Anlagen im Grund und Bo- Verluste bei beschränkter Haftung .. . §15a
den bei der Ermittlung des Gewinns nach Veräußerung des Betriebs ......... . §16
§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen § 6c
Veräußerung von Anteilen an Kapital-
Absetzung für Abnutzung oder Substanz- gesellschaften bei wesentlicher Beteili-
verringerung ......................... . §7 gung ............................. . § 17
Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Ab-
c) Selbständige Arbeit
setzungen und Sonderabschreibungen .. §7a
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäu-
Selbständige Arbeit ................ . §18
ser, Zweifamilienhäuser und Eigentums- d) Nichtselbständige Arbeit
wohnungen .......................... . §7b Nichtselbständige Arbeit §19
(weggefallen) ........................ . § 7c e) Kapitalvermögen
Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,
Kapitalvermögen .................. . § 20
die dem Umweltschutz dienen ......... . § 7d
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, La- f) Vermietung und Verpachtung
gerhäuser und landwirtschaftliche Be- Vermietung und Verpachtung ....... . § 21
triebsgebäude ........................ . § 7e Nutzungswert der selbstgenutzten
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt- Wohnung im eigenen Einfamilienhaus § 21 a
schaftsgüter des Anlagevermögens priva- g) Sonstige Einkünfte
ter Krankenhäuser .................... . § 7f
Arten der sonstigen Einkünfte ...... . § 22
4. Überschuß der Einnahmen über die Spekulationsgeschäfte ............. . § 23
Werbungskosten h) Gemeinsame Vorschriften
Einnahmen .......................... . §~ Gemeinsame Vorschriften .......... . § 24
Werbungskosten ..................... . §9 Altersentlastungsbetrag ............ . § 24a
Pauschbeträge für Werbungskosten ... . §9a Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag .... . § 24 b
Nr. 52 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1251
III. Veranlagung 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
Veranlagungszeitraum . . ............... . § 25
(Lohnsteuer)
Veranlagung von Ehegatten .............. . § 26 Erhebung der Lohnsteuer ............. . § 38
Getrennte Veranlagung von Fhegatten .... . § 26a Höhe der Lohnsteuer ................. . § 38a
Zusammenveranlagung von Ehegatten .... . § 26b Lohnsteuerklassen ................... . § 38b
(weggefallen) ........................... . § 27 Lohnsteuertabellen ................... . § 38c
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemein- Lohnsteuerkarte ...................... . § 39
schaft .................................. . § 28 Freibetrag beim Lohnsteuerabzug ..... . § 39 a
(weggefallen) ........................... . § 29 Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
(weggefallen) ........................... . § 30 unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer ........................ . § 39 b
Pauschbesteuerung ..................... . § 31
Durchführung des Lohnsteuerabzugs
ohne Lohnsteuerkarte ................ . § 39c
IV. Tarif Durchführung des Lohnsteuerabzugs für
beschränkt einkommensteuerpflichtige
Zu versteuerndes Einkommen, Sonderfrei-
Arbeitnehmer ........................ . § 39d
beträge, Kinder ......................... . § 32
Pauschalierung der Lohnsteuer in beson-
Einkommensteuertarif ................... . § 32a
deren Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 40
Progressionsvorbehalt bei Abkommen zur
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teil-
Vermeidung der Doppelbesteuerung ...... . § 32 b
zeitbeschäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 40 a
Außergewöhnliche Belastungen .......... . § 33
Pauschalierung der Lohnsteuer bei be-
Außergewöhnliche Belastung in besonderen stimmten Zukunftssicherungsleistungen § 40 b
Fällen .................................. . § 33a
Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuer-
Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hin- abzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 41
terbliebene ............................. . § 33b
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41 a
Steuersätze bei außerordentlichen Ein-
Abschluß des Lohnsteuerabzugs § 41 b
künften ................................. . § 34
Änderung des Lohnsteuerabzugs ...... . § 41 C
(weggefallen) ........................... . § 34a
Lohnsteuer-Jahresausgleich .......... . § 42
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünf-
ten aus Forstwirtschaft .................. . § 34b Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich für Ehegatten ............... . § 42 a
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den
V. Steuerermäßigungen Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 42 b
Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im
1. Steuerermäßigung bei ausländischen
Lohnsteuerverfahren .................. . § 42 C
Einkünften
Haftung des Arbeitgebers ............. . § 42 d
Steuerermäßigung bei ausländischen Ein- § 42 e
Anrufungsauskunft ................... .
künften .............................. . § 34c
Lohnsteuer-Außenprüfung ............. . § 42 f
Ausländische Einkünfte ............... . § 34d
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus (Kapitalertragsteuer) ·
Land- und Forstwirtschaft
Kapitalerträge mit Steuerabzug ........ . § 43
Steuerermäßigung bei Einkünften aus
Bemessung der Kapitalertragsteuer .... . § 43 a
Land- und Forstwirtschaft ............. . § 34e
Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den
Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 . § 44
3. Steuerermäßigung bei Belastung
mit Erbschaftsteuer Abstandnahme vom Steuerabzug ...... . § 44 a
Erstattung der Kapitalertragsteuer ..... . § 44b
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-
schaftsteuer ......................... . § 35 Erstattung von Kapitalertragsteuer an be-
stimmte Körperschaften, Personenvereini-
gungen und Vermögensmassen ....... . § 44c
VI. Steuererhebung Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den
Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 ........... . § 45
1. Erhebung der Einkommensteuer
Anmeldung und Bescheinigung der
Entstehung und Tilgung der Einkommen- Kapitalertragsteuer ................... . § 45a
steuer ............................... . § 36 Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den
Ausschluß der Anrechnung von Körper- Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 ........... . § 45b
schaftsteuer in Sonderfällen ........... . § 36a
Vergütung von Körperschaftsteuer ..... . § 36b 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit
steuerabzugspflichtigen Einkünften
Vergütung von Körperschaftsteuer auf
Grund von Sammelanträgen ........... . § 36c Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus
Vergütung von Körperschaftsteuer in Son- nichtselbständiger Arbeit .............. . § 46
derfällen ............................. . § 36d Besondere Behandlung von Einkünften
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö- aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
hungsbetrags an beschränkt Einkommen- betrieb oder Kapitalvermögen im Sinne
steuerpflichtige ....................... . § 36e des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ................. . § 46a
Einkommensteuer-Vorauszahlung ..... . § 37 (weggefallen) ........................ . § 47
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
VII. (weggefallen) § 48 Einkommensteuer als Maßstabsteuer . . . . . . § 51 a
Schlußvorschriften ... · . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52
VIII Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (weggefallen) ..... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52 a
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ..... . § 49 Schlußvorschriften (Sondervorschriften zu
einkommensteuerrechtlichen Entlastungen
Sondervorschriften für beschränkt Steuer-
für ein Kind, das bei dem anderen Elternteil zu
pflichtige ............................... . § 50 berücksichtigen ist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 53
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichti-
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 53 a
gen .................................... . § 50a
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Bau-
IX Sonstige Vorschriften, genehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist) § 54
Schlußvorschriften (Sondervorschriften für
Prüfungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 50b die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach
Wertminderung von Anteilen durch Durchschnittsätzen bei vor dem 1. Juli 1970
Gewinnausschüttungen .................. . § 50c angeschafftem Grund und Boden) . . . . . . . . . § 55
Ermächtigung ........................... . § 51 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 56
1. Steuerpflicht II. Einkommen
§ 1 1. Sachliche Voraussetzungen
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz
für die Besteuerung
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sin- §2
ne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, so-
weit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des (1) Der Einkommensteuer unterliegen
Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet wer- 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
den.
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
auch deutsche Staatsangehörige, die
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
lichen Aufenthalt haben und
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent-
lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, ,
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk-
Kasse beziehen, ten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein-
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die künfte während seiner beschränkten Einkommensteu-
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für erpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, le- bis 24.
diglich in einem der beschränkten Einkommensteuer- (2) Einkünfte sind
pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkom-
men herangezogen werden. 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7f),
(3) Natürliche Personen, die im Inland weder einen 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
sind vorbehaltlich des Absatzes 2 beschränkt einkom-
mensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im (3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den
Sinne des§ 49 haben. Altersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Ab-
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zugsbetrag und die nach § 34 c Abs. 2 und 3 abgezo- 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-
gene Steuer, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder,
der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten
die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Bela- der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Ge-
stungen, ist das Einkommen. meinden
(5) Das Einkommen, vermindert um die Sonderfreibe- a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
träge im Sinne des§ 32 Abs. 2 und 3 und um die son- überlassenen Dienstkleidung,
stigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-
zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemes- digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen
sungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflich-
teten und für dienstlich notwendige Kleidungs-
(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die stücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,
Steuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkom- c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und
mensteuer. der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abge-
gebenen Verpflegung,
(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung,
Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Ka-
der freien Krankenhauspflege, des freien Ge-
lenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder
brauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien
beschränkte Einkornmensteuerpflicht nicht jeweils
ärztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und
während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die
S_telle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen unterhaltsberechtigter Kinder;
Einkommensteuerpflicht. 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,
die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf
Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
2. Steuerfreie Einnahmen
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
§3 aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädig-
Steuerfrei sind te oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte,
1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Per-
aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sonen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Be-
züge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt
b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den
werden;
gesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-
lich der Sachleistungen nach dem Gesetz über 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-
eine Altershilfe für Landwirte, gesetz, Leistungen nach dem Gesetz über Hilfs-
c) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsversi- maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen
cherungsordnung, § 17 des Angestelltenversi- Besatzungszone Deutschlands und dem sowje-
cherungsgesetzes, § 39 des Reichsknapp- tisch besetzten Sektor von Berlin in der im Bundes-
schaftsgesetzes und den §§ 7, 8 des Gesetzes gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-10,
über eine Altershilfe für Landwirte sowie ent- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
sprechende Geldleistungen nach § 9 des ge- dert durch Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1
nannten Gesetzes, S. 1521 ), und Leistungen nach dem Reparations-
schädengesetz;
d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
gesetz, der Reichsversicherungsordnung und 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-
dem Gesetz über die Krankenversicherung der gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher
Landwirte, die Sonderunterstützung für im Fami- Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozia-
lienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuß listischen Unrechts gewährt werden. Die Steuer-
zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz- pflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutma-
gesetz sowie Dienst- und Anwärterbezüge, die chungsgründen neu begründeten oder wieder be-
für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutter- gründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus
schaftsgeld aus öffentlichen Kassen gezahlt einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wieder-
werden; gutmachungsgründen neu gewährt oder wieder ge-
währt werden, bleibt unberührt;
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veran-
Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das
laßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflö-
Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach
dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeit- sung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch
nehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung 24 000 Deutsche Mark. Hat der Arbeitnehmer das
der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger ge- 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhält-
währt werden; nis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der
Höchstbetrag 30 000 Deutsche Mark, hat der Ar-
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen beitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell- das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestan-
ten, aus der Knappschaftsversicherung und auf den, so beträgt der Höchstbetrag 36 000 Deutsche
Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze; Mark;
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
aus einem Dienstverhältnis; in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln
sung;
einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf-
tigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt wer- 22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Ti-
den, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissen- tel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesge-
schaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. Darunter setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröf-
fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden; gewährt wird;
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahl- 23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der
te Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Lan- im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
desgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder 242-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be- letzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember
stimmung oder von der Bundesregierung oder einer 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) ;
Landesregierung als Aufwandsentschädigung fest- 24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-
gesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im gesetzes oder nachträglich auf Grund der durch
Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das gleiche das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kin-
gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädi- dergeldgesetze gewährt werden;
gung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dien-
ste leistende Personen gezahlt werden, soweit 25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2 000 Deutsche Mark
nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall nicht übersteigen, aus der Verpachtung eines land-
oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, oder forstwirtschaftlichen Betriebs, Betriebsteils
der dem Empfänger erwächst, offenbar überstei- oder Grundstücks oder aus einer bei der Veräuße-
gen; rung derartiger Vermögensgegenstände vorbehal-
tenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z. B.
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reiseko-
Altenteil) nach Maßgabe der§§ 48, 42 und 35 des
stenvergütungen und Umzugskostenvergütungen.
Bundesvertriebenengesetzes;
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen
sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Höchstbe- 26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tä-
träge nach § 9 Abs. 4 nicht überschreiten; tigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder
14. (weggefallen);
für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchli-
15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Ar- cher Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgabenordnung) im
beitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden. Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen
Übersteigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700 Person des öffentlichen Rechts oder einer unter§ 5
Deutsche Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fal-
500 Deutsche Mark, so ist der übersteigende Be- lenden Einrichtung. Als Aufwandsentschädigungen
trag steuerpflichtig; sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tä-
tigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Deut-
16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
sche Mark im Jahr anzusehen;
Personen für Reisekosten und für dienstlich veran-
laßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit sie die 27. - 28. (weggefallen);
durch die Reise oder den Umzug entstandenen
29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen
Mehraufwendungen und bei Verpflegungsmehrauf-
Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen
wendungen die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4
Beamten und die in ihren Diensten stehenden Per-
nicht übersteigen;
sonen erhalten, soweit sie nicht die deutsche
17. (weggefallen); Staatsangehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt
und die Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulats-
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und
angehörigen und deren Personal, soweit sie Ange-
Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten
hörige des Entsendestaates sind und in der Bun-
des Ausgleichsfonds ( § 5 Lastenausgleichsge- desrepublik Deutschland einschließlich Berlin
setz) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen (West) außerhalb ihres Amtes oder Dienstes kei-
nach § 7 f des Gesetzes in der Fassung der Be- nen Beruf, kein Gewerbe und keine andere gewinn-
kanntmachung vom 15. September 1953 (BGBI. 1
bringende Tätigkeit ausüben;
S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe
abzugsfähig war; 30. - 41. (weggefallen);
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die 42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Ab-
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan- kommens gezahlt werden;
gener;
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich
aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die
Zuwendungen an besonders verdiente Personen wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt wer-
oder ihre Hinterbliebenen; den;
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1255
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln 54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-
oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen sche Auslandsbonds im Sinne der§§ 52 bis 54 des
Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch- Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-
land als Mitglied angehört, zur Förderung der For- bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
schung oder zur Förderung der wissenschaftlichen rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten
oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprü-
gewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die che gegen den Bund oder die Länder richten. Das
zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibun-
Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffent- gen und Schuldbuchforderungen, die nach den
lichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Rege-
von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder lung der Entschädigungsansprüche für Auslands-
Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. derungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinig-
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß ten Fassung vom Bund oder von den Ländern für
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For- Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen
schungsaufgabe oder für die Bestreitung des Le- werden;
bensunterhalts und die Deckung des Ausbil- 55. - 56. (weggefallen);
dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht über-
57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten
steigen und nach den von dem Geber erlassenen
Richtlinien vergeben werden, des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Versicherten aus dem Aufkommen von Künstler-
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti- sozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger
pendium nicht zu einer bestimmten wissen- der Sozialversicherung oder an den Versicherten
schaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung zahlt;
oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet
ist, 58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die
c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft- sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder
lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeit- Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldge-
setzes;
punkt der erstmaligen Gewährung eines solchen
Stipendiums der Abschluß der Berufsausbildung 59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds
des Empfängers nicht länger als zehn Jahre zu- nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini-
rückliegt; gungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
45. (weggefallen); Teil 111, Gliederungsnummer 4139-1-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen
46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg- geleistet werden, die nach Nummer 45 und § 3 a
mannsprämien; steuerfrei sind;
47. Leistungen nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des 60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitneh-
Arbeitsplatzschutzgesetzes; mer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzberg-
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, baues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-
soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 und Stahlindustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Ein-
steuerpflichtig sind; schränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisie-
rungsmaßnahmen;
49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten
Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich 61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10
des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Geset-
auf diese Zuwendungen angewiesen ist; zes;
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber 62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-
erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende rung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund
Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden; der
Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden Beitragsteil, den der Arbeitgeber an einen kranken-
(Auslagenersatz); versicherungspflichtigen Arbeitnehmer für die
Krankenversicherung bei einer Ersatzkasse leistet,
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drittenge- ist bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags zur Kranken-
zahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf versicherung bei der Ersatzkasse steuerfrei. Den
besteht, soweit sie 1 200 Deutsche Mark im Kalen- Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-
derjahr nicht übersteigen; rung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ge-
52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den leistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse
Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts- des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeit-
verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder nehmers
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens a) für eine Lebensversicherung,
geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder b) für die freiwillige Weiterversicherung in der
teilweise steuerfrei zu belassen; gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-
53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligatio- ten,
nen, die von der Landesbank und Girozentrale Saar c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs-
vor dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3 a oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-
Abs. 2 gilt entsprechend; gruppe,
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs- § 3a
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
freit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit
steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der ( 1 ) Steuerfrei sind
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
1 . Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes
versicherung der Angestellten die Hälfte und bei
oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen
Befreiung von der Versicherungspflicht in der
und Kommunalschuldverschreibungen, wenn die Er-
knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel
löse aus diesen Wertpapieren mindestens zu 90 vom
der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers
Hundert zur Finanzierung des sozialen Wohnungs-
nicht übersteigen und nicht höher sind als der Be-
baues und der durch ihn bedingten Kosten der Auf-
trag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungs-
schließungsmaßnahmen und Gemeinschaftsei nrich-
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der
tungen bestimmt sind;
Angestellten oder in der knappschaftlichen Renten-
versicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2 und 3 gel- 2. Zinsen aus
ten sinngemäß für Beiträge des Arbeitgebers zu a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des
einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei Bundes und aus Schatzanweisungen des Bundes
diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,
und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzli- b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der
chen Rentenversicherung im Inland leistet; Beiträge Länder und aus Schatzanweisungen der Länder
des Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung auf mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren,
Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurech- wenn der Ausschuß für Kapitalverkehr (§ 6 des
nen; Gesetzes über den Kapitalverkehr vom 2. Sep-
63. Einkünfte der in § 49 bezeichneten Art, wenn sie in tember 1949 - Gesetzblatt der Verwaltung des
der Deutschen Demokratischen Republik oder in Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) festge-
Berlin (Ost) bezogen worden sind; stellt hat, daß die vorgesehenen Ausgabebedin-
64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 unbe- gungen das Kurs- und Zinsgefüge am Kapital-
schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die Bezü- markt nicht stören;
ge insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei einer 3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West)
gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öf- vor dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des
fentlichen Kasse dem Arbeitnehmer zustehen wür- Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen
de, übersteigen; bei anderen für einen begrenzten festverzinslichen Wertpapieren (ausgenommen Na-
Zeitraum in ein Gebiet außerhalb des Inlands ent- menschuldverschreibungen) und aus festverzinsli-
sandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz chen Wertpapieren, die in der Zeit nach dem 31. März
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der 1952 - in Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 - bis
ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewähr- zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbereich des
te Kaufkraftausgleich, soweit er den für vergleich- Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegeben
bare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des Bun- und nach dem Gesetz über den Kapitalverkehr vom 2.
desbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht September 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des
übersteigt; Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 305) genehmigt
65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung ( § 14 worden sind. Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin (West)
Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungsbe-
Teil III, Gliederungsnummer 800-22, veröffentlich- reichs des Grundgesetzes und von Berlin (West)
ten bereinigten Fassung) zugunsten eines Versor- ausgegebenen festverzinslichen Wertpapieren
gungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durchfüh-
eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Le- rungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öf-
bensversicherung zur Ablösung von Verpflichtun- fentlicher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September
gen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Si- 1949) bis zum 17. Dezember 1952 als verlagert
cherungsfall gegenüber dem Versorgungsberech- anerkannt worden sind oder vor dem 21. Juni
tigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die Leistun- 1948 ihren Sitz in den Geltungsbereich des
gen der Pensionskasse oder des Unternehmens Grundgesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 nach
der Lebensversicherung auf Grund der Beiträge Berlin (West) verlegt haben,
nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen
b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den
die Versorgungsleistungen gehören würden, die
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach
ohne Eintritt des Sicherungsfalls zu erbringen wä-
Berlin (West) verlegt-haben und auf deren Emis-
ren. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselb-
sionen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des
ständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von
Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsge-
ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung
setz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das
rungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinig-
Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeit-
ten Fassung, geändert durch Gesetz vom 2. März
geber und der Leistungsempfänger als Arbeitneh-
1974 (BGBI. 1S. 469), - in Berlin (West) § 1 des
mer;
Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens
66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 26. Sep-
entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung tember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin
. ganz oder teilweise erlassen werden. Teil I S. 346) - anzuwenden ist.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1257
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Indu- 3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am
strieobligationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im 1. Mai 150 vom Hundert,
Saarland nach dem 19. November 1947 und in Berlin 4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und für
(West) nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben wor- regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert
den sind, und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen
und Gewinnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen des Grundlohns nicht übersteigen.
aus vor dem 1 . Januar 1952 ausgegebenen lndu- (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol-
strieobl igationen (ausgenommen Wandelanleihen
gendes:
und Gewinnobligationen), soweit und nachdem der
Zinssatz auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist; 1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für
ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld-
(West) nach dem 26. Juni 1952- im Geltungsbereich und laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgege- ist auf einen Stundenlohn umzurechnen.
benen festverzinslichen Wertpapieren, wenn der
Verwendungszweck des Erlöses nach Anhörung des 2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des
Ausschusses für Kapitalverkehr(§ 6 des Gesetzes Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von
über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 - 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt- gesetzliche Feiertage sind, bestimmen die am Ort der
schaftsgebietes S. 305) durch Rechtsverordnung als Arbeitsstätte geltenden Vorschriften.
besonders förderungswürdig anerkannt worden ist. 3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die
Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine Aus- Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.
gabe für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
den üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht § 3c
möglich ist und wenn der Kapitalverkehrsausschuß Anteilige Abzüge
festgestellt hat, daß durch die Ausgabe das Kurs-
und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht gestört wird. Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in un-
mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
(2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als aus- dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungs-
gegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe
kosten abgezogen werden.
veräußert worden ist.
(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1 3. Gewinn
bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des
Ausgabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der §4
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Gewinnbegriff im allgemeinen
Bundesminister der Finanzen die Änderung genehmigt
hat. (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4
dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegange-
gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1 nen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Ent-
Nr. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben
nahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
worden sind.
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen,
§3b Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die
der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im
(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die Laute des Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Ein Wirt-
für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder schaftsgut wird nicht dadurch entnommen, daß der
Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach Absatz 3
steuerfrei. Die Zuschläge müssen in einem Gesetz oder oder nach§ 13 a übergeht. Eine Änderung der Nutzung
in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermtttlung nach
festgelegt sein. An den Tarifvertrag müssen der Arbeit- Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermitt-
nehmer und sein Arbeitgeber gebunden sein, oder das lung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Entnahme.
Arbeitsverhältnis muß dem Tarifvertrag unterstellt wor- Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen
den sein. Weichen die gezahlten Zuschläge von den ge- und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige
setzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlägen ab, so dem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt
sind sie insoweit steuerfrei, als sie sich im Rahmen des hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-
Gesetzes oder Tarifvertrages halten. ten über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und
über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin-
(2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich gerung zu befolgen.
geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben
dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht
sie (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt
ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger
1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert, Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses
2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an gesetzli- Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Än-
chen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag derung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zu-
fallen, 1 25 vom Hundert, stimmung des Finanzamts zulässig.
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher beträge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen
Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und re- 140 vom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge
gelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine des Bundesreisekostengesetzes nicht übersteigen;
Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können 6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen
als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fami-.
die Betriebsausgaben ansetzen. Hierbei scheiden lienheimfahrten, soweit sie die sich in entsprechen-
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2
Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt er~ebenden Beträge übersteigen;
und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Die
Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten
Substanzverringerung sind zu befolgen. Die Anschaf- Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuer-
fungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare pflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unan-
Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt- gemessen anzusehen sind;
schaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 8. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der§§ 14, 17
Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagever- und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außen-
mögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung stehende Anteilseigner geleistet werden.
oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstel-
Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern
lungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts
2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Ge-
in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzu-
winnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer-
nehmen.
pflichtigen sind. § 12 Nr. 1 bleibt unberührt.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
(6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis
durch den Betrieb veranlaßt sind.
5 und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Be-
(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Ge- triebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwen-
winn nicht mindern: dungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausge-
schlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht
berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders
Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt
aufgezeichnet sind.
nicht für Gegenstände, auf denen der Name oder die
Firmenbezeichnung des Gebers oder ein sonstiger
Werbehinweis dauerhaft und von außen leicht §4a
erkennbar angebracht ist (Werbeträger), wenn die Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem
Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Ge- (1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-
genstände insgesamt 50 Deutsche Mark nicht über- benden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu er-
steigen; mitteln. Wirtschaftsjahr ist
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis
nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, so- zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein-
weit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer
als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-
Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nach- lichen Gründen erforderlich ist;
gewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und derbe- 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi-
trieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der ster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-
Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen mäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt-
Vordruck die folgenden Angaben zu machen: Ort und schaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-
Tag der Bewirtung, bewirtete Personen, Anlaß der den Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im
Bewirtung und Höhe der Aufwendungen; hat die Be- Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen
wirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so ist dem wird;
Vordruck die Rechnung über die Bewirtung, die vom
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.
Inhaber der Gaststätte unterschrieben sein muß, bei-
Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst-
zufügen;
wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts
3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti- den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als
gen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen,
Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und
des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des
Steuerpflichtigen befinden; (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-
4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- benden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab-
jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwek- weicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
ke und für die hiermit zusammenhängenden Bewir- oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Ein-
tungen; kommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-
:Zustimmung des Bundesrates bestimmten Höchst- schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1259
das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli- bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder
chen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Ver- ohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung
äußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuschei- oder Hinterbliebenenversorgung gewährt,
den und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzu- 25 vom Hundert
rechnen, in dem sie entstanden sind;
des Durchschnittsbetrags der von der Kasse im
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt- Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die
schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem Kasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an
das Wirtschaftsjahr endet. die Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durch-
schnittsbetrags der durchschnittliche Höchst-
betrag der jährlichen Leistungen, den die Lei-
§4b
stungsanwärter, die am Schluß des Wirtschafts-
Direktversicherung jahrs über 60 Jahre alt sind, oder deren Hinterblie-
bene erhalten können; hat eine Unterstützungs-
Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversi-
kasse keine über 60 Jahre alten Leistungsanwär-
cherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betriebli-
ter, so treten an ihre Stelle die über 55 Jahre alten
chem Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-
Leistungsanwärter. Leistungsanwärter ist jede
mögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit
Person, die von der Unterstützungskasse Lei-
am Schluß des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Lei-
stungen erhalten kann; soweit die Kasse Hinter-
stungen des Versicherers die Person, auf deren Leben
bliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungs-
die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre
anwärter die Person, deren Hinterbliebene die
Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt auch,
Hinterbliebenenversorgung erhalten können,
wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Ver-
sicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern c) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an
er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel
schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versiche- für ihre Leistungen durch Abschluß einer Versi-
rungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Belei- cherung verschafft; die Zuwendungen nach den
hung nicht erfolgt wäre. Buchstaben a und b sind in diesem Fall in dem
Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen
der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind,
§ 4c d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-
Zuwendungen an Pensionskassen wärter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfin-
dung für künftige Versorgungsleistungen gewährt
(1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von oder den sie an einen anderen Versorgungsträger
dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä- zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsver-
gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen pflichtung übernommen hat; dieser Betrag ver-
werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Ge- mindert sich in den Fällen des Buchstabens c um
schäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder den Anspruch gegen die Versicherung.
auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehör- Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen
de beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,
der Kasse dienen. wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichti-
gung künftiger Kassenleistungen am Schluß des
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
Wirtschaftsjahrs das zulässige Kassenvermögen
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
übersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens der
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunterneh-
Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzusetzen,
men unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht be-
mit dem er bei einer Veranlagung der Kasse zur Ver-
trieblich veranlaßt wären.
mögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt anzu-
setzen wäre, der auf den Schluß des Wirtschafts-
§4d jahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem gemei-
nen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewer-
Zuwendungen an Unterstützungskassen ten. Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus
(1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dür- dem Deckungskapital für alle am Schluß des Wirt-
fen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet schaftsjahrs laufenden Leistungen nach der dem Ge-
(Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezo- setz als Anlage 3 beigefügten Tabelle und dem Acht-
gen werden, soweit sie die folgenden Beträge nicht fachen der nach Buchstabe b abzugsfähigen Zuwen-
übersteigen: dungen; soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Lei-
stungen durch Abschluß einer Versicherung ver-
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau- schafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach
fende Leistungen gewähren: Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch
a) das Deckungskapital für die laufenden Leistun- gegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstüt-
gen nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefüg- zungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden
ten Tabelle, Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsan- 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag
wärter, einer lebenslänglich laufenden Leistung;
aa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung 2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-
oder nur Hinterbliebenenversorgung ge- stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom
währt, jeweils 6 vom Hundert, Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerun-
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
ternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von 1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstich-
der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Lei- tag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach
stungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den diesem Tag darstellen;
vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenom- 2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluß-
menen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit
Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwendun-
nach diesem Tag darstellen.
gen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden, wenn das Vermögen der Kasse am Schluß Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
des Wirtschaftsjahrs 1 vom Hundert der durch- 1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch-
schnittlichen jährlichen Lohn- und Gehaltssumme steuern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszu-
der letzten drei Wirtschaftsjahre des Trägerunter- weisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens
nehmens übersteigt (zulässiges Kassenvermögen); entfallen,
für die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt 2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am
Nummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der Berechnung Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen.
der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunterneh-
mens sind Löhne und Gehälter von Personen, die von (4) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein-
der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden Lei- lagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über
stungen erhalten können, auszuscheiden. die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die
Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
sind zu befolgen.
lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die Num-
mern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunter- §6
nehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungs- Bewertung
kassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der
Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln. (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,
die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von anzusetzen sind, gilt das Folgende:
dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Be- 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Ab-
triebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer- nutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-
den. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach oder Herstellungskosten, vermindert um die Abset-
Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Träger- zungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der
unternehmens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen
noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden. einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist
Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb
Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträ- fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
ge, so können die übersteigenden Beträge im Wege der Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum
Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirt- Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört ha-
schaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese ben, darf der Bilanzansatz nicht über den letzten
Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebs- Bilanzansatz hinausgehen.
ausgaben behandelt werden.
2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-
(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die gungen, Geschäfts- oder Firmenwert, Umlaufvermö-
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunterneh- gen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
men unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht be- kosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder
trieblich veranlaßt wären. Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert
(Nummer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei Wirt-
§5 schaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange-
gangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den fol-
anderen Gewerbetreibenden genden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann
( 1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli- ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzan-
cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und satz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs-
regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei
solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Ab- land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der
schlüsse machen, ist für den Schluß des Wirtschafts- Ansatz des höheren Teilwerts zulässig, wenn das
jahrs das Betriebsvermögen anzusetzen ( § 4 Abs. 1 den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen entspricht.
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. , 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen-
dung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagever-
mögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen
entgeltlich erworben wurden. Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke
sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirt-
(3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu- schaftsgut im unmittelbaren Anschluß an seine Ent-
set-zen nahme
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1261
a) einer nach§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteu- be des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der
ergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem be-
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö- sonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt
gensmasse, die ausschließlich und unmittelbar sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden,
der Förderung wissenschaftlicher Zwecke oder wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich
der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs- sind.
bildung dient, oder §6a
b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf-
Pensionsrückstellung
fentlichen Rechts, die ausschließlich und unmit-
telbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-
oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Be- stellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,
rufsbildung dient, wenn
unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf
dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung
Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens gemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten an- cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt,
zusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund-
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt sätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine
der Zuführung angeschafft oder hergestellt wor- Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwart-
den ist oder schaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der 3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des
§ 17 Abs. 1 beteiligt ist;§ 17 Abs. 2 Satz 2 gilt ent- (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet
sprechend. werden
Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so 1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühe-
Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den stens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen
Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr
des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die vollendet,
Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-
aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen
schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der An-
schaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit
dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt wer-
Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstel- den. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
lung der Zeitpunkt der Entnahme.
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre- sionsberechtigten der Barwert der künftigen Pen-
chend anzuwenden. sionsleistungen arn Schluß des Wirtschaftsjahrs ab-
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die züglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergeben-
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch den Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jah-
mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten an- resbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,
zusetzen. daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das
Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich
(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist;
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem
gevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen
sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge
in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschafts-
wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver- jahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis
mindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeit-
(§ 9 b Abs. 1 ), für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deut- punkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungs-
sche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist mäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Vermin-
einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach derungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß
seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts
mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß
genutzt werden kann und die in den Nutzungszusam- sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künf-
menhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch auf- tigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst
einander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirt- zu berück-sichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird
schaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammen- die Pensionszusage erst nach dem Beginn des
hang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nut- Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit
zungszusammenhang eingefügt werden kann. Satz 1 ist für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit
nur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Anga- als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensions-
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstver- Schiffe,
hältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebens-
jahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es Anteile an Kapitalgesellschaften oder
als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung leben-
dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Le- des Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
bensjahr vollendet;
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen- von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirt-
Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versor- schaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder herge-
gungsfalls der Barwert der künftigen Pensionslei- stellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der
stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. Der Ab-
Satz 4 gilt sinngemäß.
zug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstel-
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver- lungskosten von
pflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 5,5 vom Hun-
1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
dert und die anerkannten Regeln der Versicherungs-
mathematik anzuwenden. 2. Grund und Boden,
(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt- soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund
schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen und Boden entstanden ist,
dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des 3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
Wirtschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-
Wirtschaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr; wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-
in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frü- schaftlichen Betriebsvermögen gehören,
hestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rück- soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund
stellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsver- und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs
pflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet wer- auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem da-
den; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die
zugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt
werden. Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber 4. Gebäuden,
dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund
künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hun- und. Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im
dert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund
Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt- und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an
schaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder
gleichmäßig verteilt werden. Am Schluß des Wirt-
schaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis des Pen- 5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen- soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Antei-
sionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall ein- len an Kapitalgesellschaften entstanden ist und
tritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen
des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet wer- mit dem Bundesminister der Finanzen und der von
den; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Landesregierung bestimmten Stelle beschei-
der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschafts- nigt hat, daß der Erwerb der Anteile unter Berück-
jahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleich- sichtigung der Veräußerung der Anteile volkswirt-
mäßig verteilt werden. schaftlich besonders förderungswürdig und geeig-
net ist, die Unternehmensstruktur eines Wirt-
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn schaftszweigs zu verbessern oder einer breiten
der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte-
Eigentumsstreuung zu dienen.
ten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem
Dienstverhältnis steht. Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder
Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Um-
§6b bau gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Auf-
wand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau
Gewinn aus der Veräußerung der Gebäude oder Schiffe zulässig.
bestimmter Anlagegüter
(2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Be-
(1) Steuerpflichtige, die trag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem
Grund und Boden,
das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräu-
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit ßerung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der
dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf- Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen
wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt- ist.
schaftlichen Betriebsvermögen gehören, (3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1
nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschafts-
Gebäude,
jahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer be- mindernde Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rück-
triebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 25 lage können sie von den Anschaffungs- oder Herstel-
Jahren, , lungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirt-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1263
schaftsgüter, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjah- wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus
ren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirt- Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen er-
schaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen mittelt werden:
Betrag abziehen; bei dem Abzug gelten die Einschrän- 1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,
kungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie Ab- soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräuße-
satz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist von zwei rung von
Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden
und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer Herstellung Grund und Boden,
vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung der Rück- ·Gebäuden oder
lage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist.
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags
dem dazugepörigen Grund und Boden, wenn der Auf-
gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am
wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-
Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
schaftlichen Betriebsvermögen gehören.
schaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-
punkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Ab- 2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet
zug von den Herstellungskosten von Gebäuden oder werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe
Schiffen in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme
diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage (Zuschlag) zu behandeln.
am Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
schaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-
ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von
punkt gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenom-
nur zulässig, wenn in der handelsrechtlichen Jahresbi-
men worden ist, in besondere, laufend zu führende Ver-
lanz ein entsprechender Passivposten in mindestens
zeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnis-
gleicher Höhe ausgewiesen wird.
sen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug
und 3 ist, daß nach § 6 b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die
Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder
die Beträge nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Ver-
§ 5 ermittelt,
bindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsausgaben (Ab-
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der zug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt
Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro- worden sind.
chen zum Anlagevermögen einer inländischen Be- §7
triebsstätte gehört haben; die Frist von sechs Jahren
entfällt für lebendes Inventar land- und forstwirt- Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
schaftlicher Betriebe, (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
,,
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts- Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
güter zum Anlagevermögen einer inländischen Be- Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
triebsstätte gehören, von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr
der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab-
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der
zusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Ko-
Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns
nicht außer Ansatz bleibt und sten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut-
zung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö- gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemißt sich
sung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
verfolgt werden können. des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen Wirtschaftsgü-
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt- tern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich
schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft- begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maß-
lichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit gabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen,
dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Ver- kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Ab-
äußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbe- setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen an-
betriebs entstanden ist. wenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden
Umfang der Leistung nachweist. Absetzungen für au-
(5) Ist von den Anschaffungs- oder Herstellungsko- ßergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-
sten eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1 zung sind zulässig.
oder nach Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der ver-
bleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungs- (2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
koste_n des Wirtschaftsguts. vermögens kann der Steuerpflichtige statt der Abset-
zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Ab-
§ 6c setzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen be-
messen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-
Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, resbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hun-
Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen
dertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorge-
im Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns nommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz
nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen
darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Ab-
(1) § 6 b mit Ausnahme des§ 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in
der folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden, Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 25
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
vom Hundert nicht übersteigen. Durch Rechtsverord- wie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum
nung kann die Anwendung anderer Verfahren der Ab- stehende Räume entsprechend anzuwenden.
setzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zu-
gelassen werden, wenn sich danach für das erste Jahr (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und an-
der Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung deren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit
insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung als sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden;
bei dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren ergeben. Bei dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanz-
Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnut- verzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringe-
zung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind rung).
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Vorausset- §7a
zung für die Anwendung der Sätze 1 bis 4 ist, daß über Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen
die Wirtschaftsgüter, bei denen die Absetzung für Ab- und Sonderabschreibungen
nutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird,
durch Rechtsverordnung zu bestimmende Aufzeichnun- (1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-
gen geführt werden. schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-
bungen in Anspruch genommen werden können (Be-
(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in günstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungsko-
fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung sten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Ent-
in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall stehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis
bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzun-
des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen gen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonder-
Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen abschreibungen nach den um die nachträglichen Her-
Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für stellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstel-
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung lungskosten. Entsprechendes gilt für nachträgliche An-
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zu- schaffungskosten.
lässig.
(2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Abset-
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als zungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzah-
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur lungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstel-
vollen Absetzung abzuziehen: lungskosten in Anspruch genommen werden, so sind
1 . bei Gebäuden, die nach dem 31 . Dezember 1924 die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonder-
fertiggestellt worden sind, jährlich 2 vom Hundert, abschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925
die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teil-
fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 vom Hundert
herstellungskosten und an die Stelle des Jahres der An-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die schaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder
tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Teilherstellung treten. Nach Anschaffung oder Herstel-
Fällen der Nummer 1 weniger als 50 Jahre, in den Fällen lung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen
der Nummer 2 weniger als 40 Jahre, so können an Stelle oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie
der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nut- nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
zungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnut- oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen
zung vorgenommen werden. Die Vorschrift des Absat- worden sind. Anzahlungen auf Anschaffungskosten
zes 1 letzter Satz bleibt unberührt. sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewen-
det. Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten
(5) Bei Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen herge- durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in
stellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten
angeschafft worden sind, können abweichend von Ab- durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das
satz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Be- Geld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gllt, wenn an
träge abgezogen werden: Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.
im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung (3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset-
und in den folgenden 11 Jahren zungen in Anspruch genommen werden, müssen in je-
jeweils 3,5 vom Hundert, dem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Ab-
in den darauffolgenden 20 Jahren setzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach
jeweils 2 vom Hundert, § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.
in den darauffolgenden 18 Jahren (4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, bei denen
jeweils 1 vom Hundert Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wer-
der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten. den, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7
Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, Abs. 1 vorzunehmen.
wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder
Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen (5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vorausset.,.
noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- zungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Abset-
gen in Anspruch genommen hat. zungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehre-
rer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser
setbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, so- Vorschriften in Anspruch genommen werden.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1265
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeit-
gen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und punkt der Veräußerung die Voraussetzungen des
5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungs- § 26 Abs. 1 vorliegen;
grenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen. 3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder
(7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzu- anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die
rechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Ab- Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der
setzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzel- früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuer-
nen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzun- pflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten
gen und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
Beteiligten vorgenommen werden. Die erhöhten Abset- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungsko-
zungen oder Sonderabschreibungen düt1en von den Be- sten, die· für Ausbauten und Erweiterungen an einem
teiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigen-
sind, nur einheitlich vorgenommen werden. tumswohnung aufgewendet worden sind, wenn das Ein-
(8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- familienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentums-
gen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs- wohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt und nicht
vermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein beson- nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft worden ist..
deres, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder die
werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausge-
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die be- bauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als
triebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach Ablauf des
jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Abset- Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen
zungen und Sonderabschreibungen enthält. Das Ver- vorgenommen werden können, ist der Restwert den An-
zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes
Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-
nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein-
§7b heitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-
nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
(3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im
(1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei- Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren
familienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das
als 66 2 /a vom Hundert Wohnzwecken dienen, kann ab- Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.
weichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr der Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende
Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren je- des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
weils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten oder Jahres entstehen, können abweichend von § 7 a Abs. 1
ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den sieben vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als
folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der An- wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungs-
schaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser acht zeitraums entstanden. Die Sätze 1 und 2 gelten für den
Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Erwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien-
Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts hauses oder einer Eigentumswohnung und bei Ausbau-
abzuziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Über- ten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 ent-
steigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungs-
sprechend.
kosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentums-
wohnung 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifami- (4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne
lienhaus 200 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwek-
einem dieser Gebäude oder einer Eigentumswohnung ken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr
den entsprechenden Teil von 150 000 Deutsche Mark als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude
oder von 200 000 Deutsche Mark, so ist auf den über- befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume
steigenden Teil der Herstellungskosten oder der An- für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als
schaffungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1 ist nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
nicht anz.uwenden, wenn der Steuerpflichtige das Einfa-
milienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung (5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2
oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus
einer Eigentumswohnung oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentums-
wohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung
1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegat- eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses
ten die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen; oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen.
2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus, Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach
Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1
einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Aus-
Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn bauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. Den
das veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentums- erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ste-
wohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten hen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jewei-
des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den ligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
16. Juni 1964 (BGBI. I S. 353) und nach§ 15 Abs. 1 bis 4 § 7C
des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des Ge- (weggefallen)
setzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1213) gleich. Ist das
Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigen-
tumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen nicht § 7d
bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzurech-
nen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von den Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,
Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weiteren die dem Umweltschutz dienen
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren (1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen
Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die
(Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folge- Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die
objekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor nach dem 31 . Dezember 1974 und vor dem 1 . Januar
und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeit- 1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, können
raums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
worden ist, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt oder Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den fol-
bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfa- genden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung je-
milienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigen- weils bis zu 1O vom Hundert der Anschaffungs- oder
tumswohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der Begünsti- Herstellungskosten abgesetzt werden. Nicht in An-
gungszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der spruch genommene erhöhte Absetzungen können
Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen das Erst- nachgeholt werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder
objekt dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 ent-
hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Ver- standen sind, können abweichend von§ 7a Abs. 1 so
anlagungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zu- behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der
zurechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen Anschaffung oder Herstellung entstanden.
Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so be-
ginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können
abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungs- nur in Anspruch genommen werden, wenn
zeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen
letztmals zugerechnet worden ist. 1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen
Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu
(6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder mehr als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen
eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen und
zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem 2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle be-
dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung scheinigt, daß
einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be-
einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind
gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfami- und
lienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh- b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
nungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich
sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilien- ist.
haus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswoh-
nung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem (3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,
Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die wenn sie dazu verwendet werden,
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
1. a) den Anfall von Abwasser oder
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein- b) Schädigungen durch Abwasser oder
siedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abwei- c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere
chend von Absatz 5 für alle von ihm erstellten Kauf- Stoffe als Abwasser oder
eigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigen-
d) Verunreinigungen der Luft oder
tumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im fol-
genden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom e) Lärm oder Erschütterungen
Hundert vornehmen. zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-
(8) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und
gungsgesetzes zu beseitigen.
Eigentumswohnungen, die nach dem 31. Dezember
1976 und vor dem 15. Juli 1977 angeschafft worden Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-
sind, gilt folgendes: schlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwek-
ke des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet
1. Anstelle der Absätze 1, 3 und 5 können die Vorschrif-
ten des§ 7b in den bisherigen Fassungen oder des werden.
§ 54 weiter angewendet werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezem-
2. Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an ber 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende
die Stelle des 31. Dezember 1976 der 15. Juli 1977 nachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgü-
tritt. Hat der Erwerber erhöhte Absetzungen nach Ab- tern, die dem Umweltschutz dienen und die vor dem
satz 1 in Anspruch genommen, ist Absatz 2 nicht an- 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden
wwenden. sind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1267
im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nachträglichen §7e
Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen bis zur vol-
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
len Höhe der nachträglichen Herstellungskosten vorge- und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
nommen werden können. Das gleiche gilt, wenn bei
Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umweltschutz dienen, (1) Steuerpflichtige, die
nachträgliche Herstellungskosten nach dem 31. De-
zember 197 4 und vor dem 1. Januar 1991 dadurch ent- 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
stehen, daß ausschließlich aus Gründen des Umwelt- Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
schutzes Veränderungen vorgenommen werden. gen berechtigt sind oder
(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen wer- den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,
den. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den
die Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert Gewinn nach§ 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im
der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs insge- eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar
samt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstel-
lungskosten nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den a) der Fertigung oder
Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt-
(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 schaftsgütern oder
bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Vor- c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder
aussetzung des Absatzes 2 Nr. 1
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum Ab-
1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre satz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für frem-
nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt- de Rechnung gelagert werden,
schaftsgüter,
dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt
2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf worden sind, neben den nach § 7 Abs. 4 von den Her-
Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel- stellungskosten zu bemessenden Absetzungen für Ab-
lungsarbeiten
nutzung im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in dem
erfüllt wird. darauffolgenden Wirtschaftsjahr bis zu je 10 vom Hun-
dert der Herstellungskosten abschreiben. In den folgen-
(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember den Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen
1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7
Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer
Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gebäudes maßgebenden Hundertsatz. Den Her-
im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung stellungskosten eines Gebäudes werden die Aufwen-
dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem dungen gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951
Recht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwirkung ganz
Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht werden,
erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genom- wenn dieses Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht
men werden, wenn der Empfänger oder nicht mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten
Zwecke verwendet werden kann.
1 . den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan-
zierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt- (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her-
schaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs- stellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen Be-
arbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und triebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum Wieder-
aufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Vorausset-
zerstörten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsge-
zung der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirt-
bäuden, wenn der Gewinn aus land- und Forstwirt-
schaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungs-
schaft nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird.
arbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 er-
teilt ist.
(3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten
Absatz 6 gilt sinngemäß. Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1
oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn
(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn-
bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch ge- ten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer
nommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tä-
verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor tigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt
dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts- worden sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflichtigen
gut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet nach Ablauf des 20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen
worden sind. Die Verlagerung von Betrieben oder Be- Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf-
triebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Sat- enthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühe-
zes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde stens jedoch seit dem 1. Januar 1950, hergestellt wer-
bestätigt, daß die Verlagerung im öffentlichen Interesse den, sind Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist. nicht zulässig.
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 7f Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter Anteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22
des Anlagevermögens privater Krankenhäuser Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den
Fällen des § 22 Nr. 1 Buchstabe a letzter Satz kann
( 1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran- nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vor-
kenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen gesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abge-
des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des zogen werden;
Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhau-
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga-
ses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
ben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Aus-
und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzun-
gen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 Abschreibun- gaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände
gen vornehmen, und zwar beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-
erzielung dienen;
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-
bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
vermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom
Hundert 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-
schen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahrten mit
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den fol- einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Aufwen-
genden Jahren bemessen sich die Absetzungen für Ab- dungen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahr-
nutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem zeug benutzt wird, nur in Höhe der folgenden Pausch-
Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden beträge anerkannt:
nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Be- a) bei Benutzung eines Kraftwagen_s
rücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden 0,36 Deutsche Mark,
Hundertsatz.
b) bei Benutzung eines Motorrads
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in oder Motorrollers 0, 16 Deutsche Mark
Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten für jeden Kilometer, den die Wohnung von der
Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung Arbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung der
der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenver-
der Abschreibungen die in§ 67 Abs. 1 oder 2 der Abga- bindung maßgebend. Wird dem Arbeitnehmer vom
benordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Ar-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be- beitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt,
reits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für so kann der Arbeitnehmer höchstens die in Satz 2
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. bezeichneten Beträge geltend machen;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeit-
nehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begrün-
4. Überschuß der Einnahmen deten doppelten Haushaltsführung entstehen, und
über die Werbungskosten zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die
doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Auf-
§8 wendungen für Fahrten vom Beschäftigungsort zum
Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familien-
Einnahmen heimfahrten) können jeweils nur für eine Familien-
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Gel- heimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezo-
deswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rah- gen werden. Bei Familienheimfahrten mit eigenem
men einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwi-
zufließen. schen dem Ort des eigenen Hausstands und dem
Beschäftigungsort Nummer 4 Satz 2 entsprechend
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, anzuwenden. Bei Familienheimfahrten mit einem vom
Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. ist Nummer 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden;
Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch 6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und
Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 Viertes Buch Sozial- Berufskleidung);
gesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese
Werte maßgebend. 7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverrin-
gerung (§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7a Abs. 1 bis 3, 5
§9 und 8, §§ 7b, 54).
Werbungskosten
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 und
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer- Nr. 5 Sätze 4 und 5 werden
bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind 1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-
bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen werbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert beträgt,
sind. Werbungskosten sind auch
2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs- werbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber
gründen beruhende Renten und dauernde Lasten, mindestens 50 vom Hundert beträgt und die erheb-
&oweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem lich gehbehindert sind,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1269
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge
für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsächlichen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-
Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzungen der deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten blei-
Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nach- ben unberührt.
zuweisen.
(3) Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach
(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den § 30 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Be-
Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ent- kanntmachung vom 16. November 1973 (BGBI. 1
sprechend. S. 1681) gehört zu den Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Selbst-
(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen für
verbrauch sie entfällt.
Verpflegung als Werbungskosten können durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates Höchstbeträge bestimmt wer-
den; diese Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der 5. Sonderausgaben
pauschalen Tagegeldbeträge des Bundesreisekosten-
gesetzes nicht überschreiten. § 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun-
§9a gen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-
Pauschbeträge für Werbungskosten bungskosten sind:
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein- 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
künfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-
nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: mensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber
dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt.
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: Eine Rücknahme des Antrags oder der Zustimmung
ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; ist nicht zulässig. Das gilt auch, wenn der Antrag zum
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: Zweck der Eintragung eines Freibetrags auf der
Lohnsteuerkarte oder der Festsetzung von Einkom-
ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark; mensteuer-Vorauszahlungen gestellt worden ist. Die
bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zusammen Unterhaltsleistungen können bis zu 9 000 Deutsche
veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag Mark im Kalenderjahr abgezogen werden. Entspre-
auf insgesamt 200 Deutsche Mark; chendes gilt auch für Unterhaltsleistungen in den
Fällen der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe;
3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a:
1 a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende
ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften
Mark. in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei
Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur bis der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibren-
zur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 bis 4 ten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich
geminderten Einnahmen, in den Fällen der Nummern 2 aus der in § 22 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten
und 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen Tabelle ergibt; in den Fällen des§ 22 Nr. 1 Buchstabe
werden. a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach der in die-
ser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu
4 a. Umsatzsteuerrechtlicher ermitteln ist, abgezogen werden;
Vorsteuerabzug
2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver-
§9b sicherungen, zu den gesetzlichen Rentenver-
sicherungen und an die Bundesanstalt fur Arbeit;
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteu-
b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf
ergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer ab-
den Erlebens- oder Todesfall:
gezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes-
Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Der Teil des fall eine Leistung vorsehen,
Vorsteuerbetrags, der nicht abgezogen werden kann, bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahl-
braucht den Anschaffungs- oder Herstellungskosten recht,
des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Her- cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
stellung der Vorsteuerbetrag entfällt, nicht zugerechnet gegen laufende Beitragsleistung, wenn das
zu werden, Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf
1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt wer-
500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder den kann,
dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei-
2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh- tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Ver-
renden Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des trag für die Dauer von mindestens zwölf
Gesamtumsatzes betragen. Jahren abgeschlossen worden ist.
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach§ 15 a des Umsatz- Fondsgebundene Lebensversicherungen sind aus-
steuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als geschlossen;
- - - - - - - - - · -··-·----·---
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau- 1 . Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
darlehen. Baudarlehen sind auch Darlehen, die zum zusammen bis zu 2 340 Deutsche Mark*),
Erwerb von Wohnbesitz im Sinne des § 1 2 a des im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt sind. bis zu 4 680 Deutsche Mark*).
Beiträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit Ver-
tragsabschluß geleistet werden, können nur insoweit Diese Beträge erhöhen sich
abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache des a) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des
durchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten § 32 Abs. 4 bis 7 um 600 Deutsche Mark,
vier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungs- b) für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des
zeitraum nicht übersteigen; § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, das nach § 32
4. gezahlte Kirchensteuer; Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zu-
geordnet wird und dem gegenüber der Steuer-
5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus- pflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung für den
gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermö- Veranlagungszeitraum nachkommt, um
gensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der 300 Deutsche Mark;
Kreditgewinnabgabe;
6. Steuerberatungskosten; 2. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zusätzlich
bis zu 3 000 Deutsche Mark**),
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Be- im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
rufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem bis zu 6 000 Deutsche Mark**).
nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im
Kalenderjahr. Dieser· Betrag erhöht sich auf 1 200 Diese Beträge vermindern sich
Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber gelei-
Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts steten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen Ren-
untergebracht ist, in dem er einen eigenen Haus- tenversicherung sowie um steuerfreie Zuschüsse
stand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- des Arbeitgebers im Sinne des§ 3 Nr. 62 Sätze 2
chend, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen bis 4,
für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen
Ehegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraus- Kalenderjahrs
setzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem
aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
Fall können die Beträge von 900 Deutsche Mark und
sicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitge-
1 200 Deutsche Mark für den in der Berufsausbil-
bers von der Versicherungspflicht befreit wa-
dung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten ins-
ren und denen für den Fall ihres Ausschei-
gesamt nur einmal abgezogen werden. Als Aufwen-
dens aus der Beschäftigung auf Grund des
dungen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf-
Beschäftigungsverhältnisses eine lebens-
wendungen für eine hauswirtschaftliche Aus- oder
längliche Versorgung oder an deren Stelle
Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für eine Be-
eine Abfindung zusteht oder die in der ge-
rufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht
Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn, setzlichen Rentenversicherung nachzuver-
daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die sichern sind,
durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des bb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-
Satzes 2 entstehen. pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit aus-
geübt und im Zusammenhang damit auf
Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwart-
(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2
schaftsrechte auf eine Altersversorgung
und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen)
ist, daß sie ganz oder teilweise ohne eigene Beitragslei-
stung erworben haben. Als eigene Beitrags-
1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge mit Spar- leistung gilt auch die Minderung eines etwai-
anteil oder Bausparbeiträge handelt - weder unmit- gen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b des
telbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen- Handelsgesetzbuchs durch einen Versor-
hang mit der Aufnahme eines Kredits stehen, gungsanspruch und die Anrechnung eines
2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen- etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89 b
hang mit steuerfreien Einnahmen stehen, des Handelsgesetzbuchs auf einen Versor-
gungsanspruch,
3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkas-
sen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im In- cc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Aus-
land haben oder denen die Erlaubnis zum Geschäfts- übung eines Mandats bezogen haben,
betrieb im Inland erteilt ist, oder an einen Sozialver- um 9 vom Hundert der Einnahmen aus der
sicherungsträger geleistet werden und Beschäftigung oder Tätigkeit, höchstens des Jah-
4. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für resbetrags der Beitragsbemessungsgrenze in der
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes gewährt ten,
wird.
*) Anstelle der Beträge von 2 340 DM und 4 680 DM gelten für 1981 noch die
(3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) Beträge 2 100 DM und 4 200 DM(§ 52 Abs. 13).
können je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höchst- ••) Anstelle der Beträge von 3 000 DM und 6 000 DM gelten für 1981 noch die
beträgen abgezogen werden: Beträge 2 500 DM und 5 000 DM (§ 52 Abs. 13).
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1271
c) bei selbständigen Künstlern und Publizisten um b) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bauspar-
den steuerfreien Betrag im Sinne des § 3 Nr. 57, summe oder die auf Grund einer Beleihung emp-
den die Künstlersozialkasse an die Bundesver- fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
sicherungsanstalt für Angestellte leistet; zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des-
3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die sen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgaben-
nach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge ordnung verwendet oder
übersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dau-
Hundert des Höchstbetrags nach Nummer 1. ernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags-
abschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig
(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie geworden ist oder
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön-
nen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bau- d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß ar-
sparbeiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenab- beitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
zug oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prä- mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestan-
miengesetz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht den hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-
kann für die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur gung noch besteht.
einheitlich ausgeübt werden. Steuerpflichtige, denen im
Kalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der §10a
Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prä-
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
miengesetzes zusteht, können ihr Wahlrecht nur ein-
heitlich ausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten des ( 1) Steuerpflichtige, die
Sonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
Steuerpflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Be-
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
rücksichtigung der betreffenden Sonderausgaben stellt. gen berechtigt sind oder
(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im Ka- 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-
lenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der Höchst- anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen
betrag des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes oder den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,
des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zu-
steht, können für Bausparbeiträge den Sonderausga- ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre
benabzug nicht erhalten, wenn der Steuerpflichtige oder Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-
eine der bezeichneten Personen eine Prämie nach dem bebetrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, kön-
Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prä- nen auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der
miengesetz beantragt hat (Kumulierungsverbot). *"*) nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000
Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbe-
(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine trag der Einkünfte abziehen. Als nicht entnommen gilt
Nachversteuerung durchzuführen auch der Teil der Summe der Gewinne, der zur Zahlung
der auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben
1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag (Ab-
nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet wird. Der
satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn
als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der
vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß,
Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders
außer im Schadensfall oder bei Erbringung der ver-
festzustellen.
tragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge ganz
oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abge- (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnah-
treten oder beliehen werden; me der Steuerbegünstigung (Absatz 1 ) folgenden drei
Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt-
2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor Ab- rechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die
lauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, ge- Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-
leistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt bebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehrent-
oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten nahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Be-
oder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die trags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr
vorzeitige Verfügung, wenn der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung
a) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü- hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die
che aus dem Vertrag beliehen werden und der Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem
Steuerpflichtige die empfangenen Beträge unver- Lastenausgleichsgesetz verwendet werden, rechnen
züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver- auch in diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit
wendet oder Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Er-
wer~_des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf
***) Für den Veranlagungszeitraum 1981 gilt noch§ 10 Abs. 5 Satz 2 EStG 1979 den Ubergang des Betriebsvermögens an Personen der
(§ 52 Abs. 14 a):
Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes
Dies gilt nicht, wenn die Bausparbeiträge, für die der Sonderausgabenabzug,
oder die prämienbegünstigten Aufwendungen, für die die Prämie beantragt verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch
worden ist, ausschließlich Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, un-
1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer- terliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen
Sparzulage (§ 12 Abs. 1 Drittes Vermögensbildungsgesetz) gewährt wird,
oder des§ 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines
2. von d~r Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Unterhaltssicherungsge- Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapital-
setz uberw1esene Sparbeiträge darstellen. gesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in (3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt
dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Ab-
nicht vorliegt. satz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale
beträgt
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-
1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens
sprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit
2 340 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark
der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der Steu-
für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich
erbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteuerung
(Absatz 2) für sich zu behandeln ist. 2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens
1 170 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark
(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7),
bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der
Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes mindestens 300 Deutsche Mark. Die Vorsorgepauscha-
erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge- le ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vol-
werbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn sie nicht
für die folgenden sieben Veranlagungszeiträume in bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. Arbeitslohn im
Anspruch genommen werden. Nach Ablauf von Sinne dieser Vorschrift ist der um die Freibeträge nach
20 Veranlagungszeiträumen seit der erstmaligen Be- § 19 Abs. 2 und 3 und den Altersentlastungsbetrag
gründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent- (§ 24a) verminderte Arbeitslohn, höchstens der Jahres-
halts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens betrag der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze
jedoch seit dem 1. Januar 1950, ist die Inanspruchnah- in der gesetzlichen Rentenversicherung der An-
me der Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3 gestellten.
nicht zulässig.
(4) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des
§10b § 32 Abs. 4 Satz 1 , Abs. 5 bis 7, das nach § 32 Abs. 4
Steuerbegünstigte Zwecke Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird
und dem gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-
(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum nach-
religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer kommt, sind bei der Berechnung der Vorsorgepau-
Zwecke und der als besonders förderungswürdig aner- schale die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des
kannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von Absatzes ·3 Nr. 1 und 2 zur Hälfte anzusetzen.
insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Ein-
künfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten (5) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne zur Einkommensteuer gilt folgendes:
und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für 1. Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1 ,
wissenschaftliche, staatspolitische und als besonders der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2
förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht und die Beträge von 2 34;0 Deutsche Mark*), 1 170
sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hun- Deutsche Mark *) sowie der Mindestbetrag von 300
dert. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch Deutsche Mark des Absatzes 3 sind zu verdoppeln;
die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme
von Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut 2. Absatz·3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,
unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsver- wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn
mögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung bezogen hat;
der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte 3. Absatz 3 Satz 4 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe-
Wert nicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen gatten gesondert anzuwenden.
bestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemei-
Nummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des Be-
nen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts.
trags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch,
(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien im wenn die tarifliche Einkommensteuer nach§ 32a Abs. 6
Sinne des§ 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe zu ermitteln ist.
von insgesamt 1 800 Deutsche Mark und im Fall der Zu-
sammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von (6) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten
insgesamt 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ab- zur Einkommensteuer sind die Beträge von 600 und 300
zugsfähig. Deutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1 Und 2 zu halbieren.
§ 10c
§10d
Sonderausgaben-Pauschbetrag,
Vorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale Verlustabzug
(1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags
Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und des § 1Ob wird ein Pauschbetrag der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu
von 270 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben- einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark
Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte
Aufwendungen nachweist. des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzu-
ziehen. Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeit-
(2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 raum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so
und 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark ist er insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu ge-
abgezogen (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der
Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach- *) Anstelle der Beträge von 2 340 DM und 1 170 DM gelten für 1981 noch die
weist. Beträge 2100 DM und 1 050 DM(§ 52 Abs. 18).
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1273
währen oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn 8. Die einzelnen Einkunftsarteh
der Steuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist;
die Verjährungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Ver- a) Land- und Forstwirtschaft
jährungsfrist für den folgenden Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist. Soweit die nicht ausgeglichenen Verlu- (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
ste den Betrag von insgesamt 5 Millionen Deutsche
Mark übersteigen oder ein Abzug der nicht ausgegliche- §13
nen Verluste nach den Sätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
sind diese in den folgenden fünf Veranlagungszeiträu-
men wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein- (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
künfte abzuziehen; der Abzug ist nur insoweit zulässig, 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-
als die Verluste in den vorangegangenen Veranlagungs- wirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-
zeiträumen nicht abgezogen werden konnten. bau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-
zen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-
nen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünf-
te aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirt-
6. Vereinnahmung und Verausgabung schaftsjahr
für die ersten 20 Hektar
§ 11
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
( 1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs be- für die nächsten 1 0 Hektar
zogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem
Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit für die nächsten 1O Hektar
nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirt- nicht mehr als 3 Vieheinheiten,
schaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in die- und für die weitere Fläche
sem Kalenderjahr bezogen. Für Einnahmen aus nicht- nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
selbständiger Arbeit gilt§ 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3. Die
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig
Vorschriften über die Gewinnermittlung(§ 4 Abs. 1, § 5)
landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder ge-
bleiben unberührt.
halten werden. Die Tierbestände sind nach dem Fut-
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, terbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.§ 51 Abs. 2
in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wieder- bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf Grund des
kehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. § 1 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom Senat
Die Vorschriften über die Gewinnermittlung(§ 4 Abs. 1, von Berlin (West) erlassenen Rechtsverordnungen
§ 5) bleiben unberührt. sind anzuwenden. Die Einkünfte aus Tierzucht und
Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesell-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuse-
hen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des§ 51 a des
Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünf-
te der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den
§12
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
Soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7, § 10 b und§§ 33 2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft,
bis 33 b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag Imkerei und Wanderschäferei;
der Einkünfte abgezogen werden
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam-
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge- menhang steht;
wendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwen-
dungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche 4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub-
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen genossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im
mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Be- Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset-
rufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfol- zes.
gen;
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehö-
2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund ren auch
einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zu- 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
wendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichti- Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der
gen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsbe- dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu
rechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn dienen bestimmt ist;
diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinba-
rung beruhen; 2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichti-
gen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen- übliche Größe nicht überschreitet.
steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-
brauch und für Lieferungen oder sonstige Leistun- (3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wer-
gen, die Entnahmen sind. den bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000 (3) Durchschnittsatzgewinn ist die Summe aus
Deutsche Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach
1. dem Grundbetrag (Absatz 4),
den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt werden, erhöht
sich der Betrag von 2 000 Deutsche Mark auf 4 000 2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers
Deutsche Mark. und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen
(Absatz 5),
(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemein- 3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),
schaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne 4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-
des § 34 Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer Er- bers (Absatz 7),
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Ver-
eins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertra- 5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin-
gen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn ent- nen.
fallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teil- Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6
beträgen zu entrichten. Der einzelne Teilbetrag muß Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen,
_mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen. die Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die
(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und§ 15 a sind entsprechend an- Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewer-
zuwenden. tung nicht berücksichtigt sind.
§13a
(4) Als Grundbetrag ist
Ermittlung des Gewinns
a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark
aus Land- und Forstwirtschaft
der sechste Teil,
nach Durchschnittsätzen
b) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche
(1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und
Mark der fünfte Teil
Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln, ·
wenn des Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den
folgenden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und re- 1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert
gelmäßig Abschlüsse zu machen, und des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausge-
wiesene . Vergleichswert der landwirtschaftlichen
2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0 Deut- Nutzung einschließlich der dazugehörenden Ab-
sche Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche schläge und Zuschläge nach § 41 des Bewertungs-
Mark beträgt, und gesetzes, jedoch ohne Sonderkulturen. Zum Aus-
3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel- gangswert gehören ferner die im maßgebenden Ein-
mäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder ins- heitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
gesamt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei ausgewiesenen Hektarwerte des Geringstlandes
einem Anteil an den Tierbeständen von mehr a1s'75 und die Vergleichswerte der Sonderkulturen, der
vom Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die weinbaulichen Nutzung, der gärtnerischen Nutzung
Grenze für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinhei- und der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
ten je Hektar. Nutzung einschließlich der zu diesen Nutzungen oder
Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Nutzungsteilen gehörenden Abschläge und Zuschlä-
Durchschnittsätzen zu ermitteln, das nach Bekanntga- ge nach § 41 des Bewertungsgesetzes sowie die
be der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und des Ab-
den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Ab- baulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nutzungs-
gabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraus- teile und sonstigen Wirtschaftsgüter nach den Vor-
setzung des Satzes 1 hingewiesen hat. schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte
zuzüglich oder abzüglich des sich nach Nummer 4 er-
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Be- gebenden Werts insgesamt 2 000 Deutsche Mark
trieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier auf- nicht übersteigen. Maßgebend ist grundsätzlich der
einanderfolgende Wirtschaftsjahre Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeit-
1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, punkt festgestellt worden ist, der vor dem Beginn des
wenn für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher Wirtschaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirt-
geführt werden und ein Abschluß gemacht wird, schaftsjahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu
ermitteln ist. Sind bei einer Fortschreibung oder
2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Be-
Nachfeststellung die Umstände, die zu der Fort-
triebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste die-
schreibung oder Nachfeststellung geführt haben, be-
ser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden
reits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs einge-
und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebs-
treten, in das der Fortschreibungs- oder Nachfest-
einnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet
stellungszeitpunkt fällt, so ist der fortgeschriebene
werden; für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr
bleibt § 141 der Abgabenordnung unberührt. oder nachfestgestellte Einheitswert bereits für die
Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahrs maßge-
Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, je- bend.§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und§ 351 Abs. 2 der
doch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Abgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein Zugang
Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu oder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen
stellen. Er kann innerhalb dieser'Frist zurückgenommen Nutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des
werden. § 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember i 981 1275
schreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver- 2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter i 5 und
gleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die über 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehöri-
auf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu ver- gen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das i 5.,
mehren oder zu vermindern. nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der
Wert der Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Num-
2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirt- mer 1 Buchstabe a genannten Betrags anzusetzen.
schaftlichen Nutzung des eigenen Betriebs um den
Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für 3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Per-
die zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu sonen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der
erhöhen. Best6ht für die zugepachteten landwirt- körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach
schaftlichen Flächen kein besonderer Vergleichs- Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgeben-
wert, so ist die Erhöhung nach dem Hektarwert zu er- den Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt
rechnen, der bei der Einheitsbewertung für den eige- entsprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit.
nen Betrieb beim Vergleichswert der landwirtschaft- Für Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abge-
lichen Nutzung zugrunde gelegt worden ist. schlossen sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der
Arbeitsleistung.
3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-
4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die
schaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermin-
den Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haus-
dern, der auf die verpachteten landwirtschaftlichen
Flächen entfällt. halt voll beköstigte und untergebrachte Person um
20 vom Hundert.
4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher 5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers
Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und und der Angehörigen kann höchstens für die nach Art
forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe, und Größe des Betriebs angemessene Zahl von Voll-
Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-
arbeitskräften angesetzt werden. Entgeltlich be-
pachtet, so sind deren Werte oder deren nach ent-
schäftigte Vollarbeitskräfte sind entsprechend der
sprechender Anwendung der Nummern 2 und 3 er-
Dauer ihrer Beschäftigung auf die angemessene Zahl
mittelte Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2
der Arbeitskräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen
genannten Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen
höchstens 0,07 Vollarbeitskräfte berücksichtigt wer-
Wirtschaftsgüter im Fall der Zupachtung hinzuzu-
den.
rechnen oder im Fall der Verpachtung von ihnen ab-
zuziehen. (6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die
zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 ent-
5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen
fallenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenom-
und Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten
mene Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den
Art eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.
nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundver-
mögen zugerechnet und mit dem gemeinen Wert be- (7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsin-
wertet worden sind, sind mit dem Wert anzusetzen, habers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert
der sich nach den Vorschriften über die Bewertung besonders ausgewiesenen Wohnungswerts anzuset-
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erge- zen. Im Fall der Zupachtung eines Wohngebäudes kön-
ben würde. Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu nen die hierauf entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe
errechnen, der bei der Einheitsbewertung für den von einem Achtzehntel des Wohnungswerts abgezogen
eigenen Betrieb beim Vergleichswert der jeweiligen werden.
Nutzung zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde
(8) In den Durchschnittsatzgewinn nach den Absät-
zu legen wäre.
zen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt
(5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgen- 3 000 Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus
den Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: 1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtneri-
scher Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftli-
1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für cher Nutzung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie
a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers Geringstland, wenn die hierfür nach den Vorschriften
und der im Betrieb beschäftigten Angehörigen des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüg-
(§ 15 Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert lich oder abzüglich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 erge-
nach Absatz 4 benden Werte 2 000 Deutsche Mark übersteigen,
aa) bis 8 000 Deutsche Mark 2. forstwirtschaftlicher Nutzung,
je 8 000 Deutsche Mark, 3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus-
bb) über 8 000 Deutsche Mark gangswerts nach Absatz 4 nicht berüc_ksichtigt wor-
bis 12 000 Deutsche Mark den sind,
je 10 000 Deutsche Mark,
4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Bo-
CC) über 1 2 000 Deutsche Mark
den; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entsprechend
bis 25 000 Deutsche Mark
anzuwenden.
je 1 2 000 Deutsche Mark,
§ 14
dd) über 25 000 Deutsche Mark
je 14 000 Deutsche Mark, Veräußerung des Betriebs
b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus- Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-
gangswerts nach Absatz 4. hören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbe- der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Ge-
triebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt- winn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer her-
schaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16 angezogen, als er den Betrag von 60 000 Deutsche
Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der Mark übersteigt. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
Maßgabe entsprechend, daß der Freibetrag nach § 16
Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach 1. der Steuerpflichtige
§ 14 a Abs. 1 gewährt wird. a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-
rungskosten innerhalb von zwölf Monaten nach
der Veräußerung zur Abfindung weichender Erben
§14a verwendet oder
Vergünstigungen bei der Veräußerung b) den entnommenen Grund und Boden innerhalb
bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe von zwölf Monaten nach der Entnahme im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge oder zur Abfin-
(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni dung weichender Erben diesen übereignet und
1970 und vor dem 1. Januar 1986 seinen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf An- 2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-
trag der Veräußerungsgewinn(§ 16 Abs. 2) nur insoweit sichtigung des Freibetrags in dem dem Veranla-
zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag gungszeitraum der Veräußerung oder der Entnahme
von 60 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag
von 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei
1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende Ehegatten, die nach den §§-26, 26 b zusammen ver-
Einheitswert des Betriebs 30 000 Deutsche Mark anlagt werden, erhöht sich der Betrag von 24 000
nicht übersteigt, Deutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis
Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum oder entnimmt er den Grund und Boden nur zu einem
der Veräußerung vorangegangenen beiden Veranla- Teil zu den in Satz 2 Nr. 1 angegebenen begünstigten
gungszeiträumen jeweils den Betrag von 12 000 Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Ver-
Deutsche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegat- äußerungs- oder Entnahmegewinns steuerfrei.
ten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten zu- (5) Der Freibetrag von 60 000 Deutsche Mark wird
sammen jeweils 24 000 Deutsche Mark nicht über- dem Steuerpflichtigen für alle Veräußerungen und Ent-
stiegen haben. nahmen nach Absatz 4 in dieser Fassung und für alle
Veräußerungen zur Abfindung weichender Erben nach
Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1
Absatz 4 in den vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fas-
maßgebender Einheitswert nicht festgestellt oder sind
sungen insgesamt nur einmal gewährt.
bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend,
der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Einheits- b) Gewerbebetrieb
wert ergeben würde. (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34
Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und §15
forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitver-
äußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen. 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu ge-
Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf hören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirt-
die Wohnung ( § 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen schaftung, z. 8. aus Bergbauunternehmen und aus
Grund und Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Er-
Anschluß an die Veräußerung des Betriebs die Woh- den, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche
nung mindestens zwei Jahre selbst bewohnt und in die- Nebenbetriebe sind;
ser Zeit nicht veräußert.
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Be- Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
triebs, wenn und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzuse-
) . die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und hen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter
2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft- von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der ·
lichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesse- Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder
rung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Buchstabe c des für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte abgege- hat;
ben hat und dies durch eine Bescheinigung der zu- 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-
ständigen Alterskasse nachweist. schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
§ 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfal-
len, und die Vergütungen, die der persönlich haftende
(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätig-
nach dem 31. Dezembe~ 1979 und vor dem 1. Januar keit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe
1986 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-
Befrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei schaftsgütern bezogen hat.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1277
(2) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb- nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die
licher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechen-
aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen barer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.
Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorange-
nicht nach§ 1O d abgezogen werden. Die Verluste min- gangenen Wirtschaftsjahrs auszugehen. Zuständig für
dern jedoch nach Maßgabe des § 1O d die Gewinne, die den Erlaß des Feststellungsbescheids ist das für die ge-
der Steuerpflichtige im vorangegangenen Wirtschafts- sonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der
jahr und in späteren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Gesellschaft zuständige Finanzamt. Der Feststellungs-
Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder bescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der
erzielt. verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren
Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs sich
§ 15 a
verändert hat.
Verluste bei beschränkter Haftung
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2
( 1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Un-
am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit ternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommandi-
anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Ein- tisten vergleichbar ist, insbesondere für
künften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen wer-
den, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommandi- 1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sin-
tisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch ne des § 335 des Handelsgesetzbuchs, bei der der
nicht nach § 10 d abgezogen werden. Haftet der Kom- stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-
manditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesell- mer) anzusehen ist,
schaft auf Grund des § 1 71 Abs. 1 des Handelsgesetz- 2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bür-
buchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des gerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter
Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
im Handelsregister eingetragene Einlage des Komman- soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für
ditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch aus- Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch
geglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise
Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
erhöht. Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem
der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetra- 3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-
gen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer
und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang
Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist. mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder
eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht aus- die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-
geglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag
Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirt- ausgeschlossen oder nach Art und Weise des
schaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Komman- Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
ditgesellschaft zuzurechnen sind.
4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-
(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Komman- gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,
ditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-
(Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Ent- schaftsgütern zu tilgen sind.
nahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen-
de Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditi-
§16
sten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzu-
rechnen. Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf Veräußerung des Betriebs
den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditge-
( 1 ) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören
sellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der
auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen
Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewe- 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-
sen ist. Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absat- triebs; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an
zes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das
im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den gesamte Nennkapital der Gesellschaft oder alle
zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste Kuxe der bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt;
nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig ge- 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unterneh-
wesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haf- mer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist
tungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung ( § 15 Abs. 1 Nr. 2);
tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurech-
nen; Satz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1 bis 3 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-
zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ( § 15
Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung Abs. 1 Nr. 3).
oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteili-
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist
gung- an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs- der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-
fähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die gens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am Be-
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
triebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der geltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des
Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers
den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben
nach § 5 zu ermitteln. hat.
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewer- (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-
bebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewid- steuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000
meten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Deutsche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil
Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise an- an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag er-
zusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, mäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs-
so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzu- gewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark übersteigt,
setzen. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft
mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzel- entspricht.
nen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuVfen-
anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder
hat. wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird,
soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Divi-
(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen- dende) gilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis
steuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteil-
des ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark ten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesell-
und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines schaft anzusetzen, soweit es nicht nach § 20 Abs. 1
Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen
von 30 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag gehört.
ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräuße-
rungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewer-
bebetriebs 100 000 Deutsche Mark und bei der Veräu- c) Selbständige Arbeit
ßerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Be- (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
triebsvermögen den entsprechenden Teil von 100 000
Deutsche Mark übersteigt. An die Stelle der Beträge von
30 000 Deutsche Mark tritt jeweils der Betrag ,von §18
60 000 Deutsche Mark und an die Stelle der Beträge (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
von 100 000 Deutsche Mark jeweils der Betrag von
200 000 Deutsche Mark, wenn der steuerpflichtige 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freibe-
nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder wegen ruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeüb-
dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbebetrieb te wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelleri-
veräußert oder aufgibt. sche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn-
ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentan-
§ 17 wälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Archi-
tekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuer-
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
berater, beratenden Volks- und Betriebswirte, verei-
bei wesentlicher Beteiligung
digten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren),
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten,
auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichter-·
einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer inner- statter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnli-
halb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft cher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im
wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veran- Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich
lagungszeitraums veräußerten Anteile 1 vom Hundert tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile an Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf
einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigen-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genuß- verantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vor-
scheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaf- übergehender Verhinderung steht der Annahme
ten auf solche Beteiligungen. Eine wesentliche Beteili- einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit
gung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesell- nicht entgegen;
schaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittel- 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
bar beteiligt war. Hat der Veräußerer den veräußerten wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräuße-
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B.
rung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entspre-
Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,
chend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der
für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als
Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander
Aufsichtsratsmitglied.
unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechts-
vorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-
beteiligt war. pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
Tätigkeit handelt.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört
der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über- auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-
steigt. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unent- gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1279
oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der (5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dürfen
selbständigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter zusammen nur bis zur Höhe des um einen etwaigen
Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Freibetrag nach Absatz 2 gekürzten Arbeitslohns abge-
zogen werden.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom
Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höch- e) Kapitalvermögen
stens jedoch 1 200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt,
wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die an- (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
deren Einkünfte überwiegen.
§ 20
(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und§ 15 a sind entsprechend an-
zuwenden. (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonsti-
ge Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, mit
d) Nichtselbständige Arbeit
denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4) einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Er-
§ 19 werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolonial-
gesellschaften und an bergbautreibenden Vereini-
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gungen, die die Rechte einer juristischen Person ha-
gehören
ben. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und an- soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt
dere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die
im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengel- Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;
der und andere Bezüge und Vorteile aus früheren 2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung
Dienstleistun~en. oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflich-
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein- tiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im
malige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf Sinne der Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für
sie besteht. Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital im Sin-
ne des § 29 des Körperschaftsteuergesetzes als
(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Hö- verwendet gilt und die Bezüge nicht zu den Einnah-
he von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens je- men im Sinne der Nummer 1 gehören. Nummer 1 Satz
doch insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark im 2 gilt entsprechend;
Veranlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-Frei-
betrag). Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile 3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach
aus früheren Dienstleistungen, die den§§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach§ 52
des Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende Kör-
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter- perschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu vergü-
haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug tende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen des
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechen- § 36e dieses Gesetzes und des § 52 des Körper-
der gesetzlicher Vorschriften, schaftsteuergesetzes als zusammen mit den Einnah-
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör- men im Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absat-
perschaften, Anstalten oder Stiftungen des öf- zes 2 Nr. 2 Buchstabe a bezogen;
fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Ver- 4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-
bänden von Körperschaften werbe als ·stiller Gesellschafter und aus partiari-
oder schen Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter
2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters- oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen
grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder ist. Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust
als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, des Betriebs ist § 15 a sinngemäß anzuwenden;
die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt 5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und
werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypothe-
wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, ken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der
wenn er Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweili-
vollendet hat. gen Kapitalrest entfällt;
(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der Zeit 6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zin-
vom 8. November bis 31. Dezember aus seinem ersten sen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu
Dienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von 600 Deut- Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall
sche Mark abzuziehen (Weihnachts-Freibetrag). Bei enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versi-
einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim cherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Weihnachts-Frei- stabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versi-
betrag auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer cherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Ver-
in der genannten Zeit keinen Arbeitslohn bezogen hat. trags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver-
(4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von 480 tragsabschluß ausgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2
Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen (Arbeitneh- sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Le-
mer-Freibetrag). bensversicherungen entsprechend anzuwenden;
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
7. Zinsen im Sinne des§ 57 Abs. 3 des Aktiengesetzes; f) Vermietung und Verpachtung
8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
z.B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,
aus Darlehen und Anleihen; § 21
9. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein-
schließlich der Schatzwechsel. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
1. Einkünfte aus Vermietung .und Verpachtung von un-
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören beweglichem Vermögen, .insbesondere von Grund-
auch stücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten,
Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Stelle gewährt werden; Grundstücke unterliegen (z. 8. Erbbaurecht, Erb-
2. Einnahmen aus der Veräußerung pachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü- 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
chen durch den Anteilseigner, Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-
b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuld- triebsvermögen;
verschreibung,
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,
oder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert wer- künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,
den. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkei-
Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermö-
ten und Gefällen;
gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen sind.
Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-
Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zu- • zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im
zurechnen, so gilt er als Anteilseigner; Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind
und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-
3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen,
raum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer
wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen
mitveräußert werden und das Entgelt für die auf den war.
Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei- § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.
bung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszah-
lungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech- (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-
nung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiter- tung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im
veräußerung der Zinsscheine vom Erwerber der Zins- eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuer-
scheine vereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt pflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlasse-
für den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen. nen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen
Räume und Gärten.
Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-
men aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan- (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-
sprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der ten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten
Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapie-
ren verbrieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von
Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein § 21 a
öffentliches Schuldbuch eingetragen sind. Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung
im eigenen Einfamilienhaus
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-
zeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst- (1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im
wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Ar- 5inne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird
beit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits-
sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. werts des Grundstücks ermittelt. Als Grundbetrag für
den Nutzungswert ist 1 vom Hundert des maßgebenden
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-
Einheitswerts des Grundstücks anzusetzen. Beginnt
gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von oder endet die Selbstnutzung während des Kalender-
300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag).
jahrs, so ist nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen,
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein der auf die vollen Kalendermonate der Selbstnutzung
gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche
entfällt.
Mark gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist
bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur (2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten
Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort-
geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor
als 300 Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Frei- dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem Be-
betrag insoweit, als er die um die Werbungskosten ginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für das der Nut-
geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten über- zungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus erst
steigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer- innerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt worden, für
Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dür- das der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Ein-
fen nicht höher sein als die um die Werbungskosten ge- heitswert maßgebend, der zuerst für das Einfamilien-
minderten Kapitalerträge. haus festgestellt wird.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1281
(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt wer-
Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags-
den: der Rente anteil der Rente anteil der Rente anteil
vollendetes voaendetes vollendetes
1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwek- Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
ken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden des Renten- in des Renten- in des Renten- in
berechtigten v.H. berechtigten v.H. berechtigten v.H.
Schuldzinsen bis zur Höhe des Grundbetrags;
2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus
in Anspruch genommen werden, nach Abzug der 6 bis 8 62 43 40 67 18
Schuldzinsen im Sinne der Nummer 1. 9 bis 10 61 44 39 68 17
(4) Dient das Grundstück teilweise eigenen oder 11 bis 12 60 45 38 69 16
fremden gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen 13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15
Zwecken, so vermindert sich der maßgebende Einheits- 15 bis 16 58 47 36 72 14
wert um den Teil, der bei einer Aufteilung nach dem Ver- 73 13
17 bis 18 57 48 bis 49 35
hältnis der Nutzflächen auf den gewerblich, beruflich
oder öffentlich genutzten Teil des Grundstücks entfällt. 19 bis 20 56 50 34 74 12
Dasselbe gilt, wenn Teile des Einfamilienhauses zu 21 55 51 33 75 bis 76 11
Wohnzwecken vermietet sind und die Einnahmen hier- 22 bis 23 54 52 32 77 10
aus das Dreifache des anteilig auf die vermieteten Teile 24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 9
entfallenden Grundbetrags, mindestens aber 1 000
26 52 54 30 80 8
Deutsche Mark im Kalenderjahr, übersteigen.
27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn 29 bis 30 50 56 28 83 bis 84 6
die gesamte Fläche des Grundstücks größer als das
31 49 57 27 85 bis 86 5
Zwanzigfache der bebauten Grundfläche ist; in diesem
Fall ist jedoch mindestens der Nutzungswert anzuset- 32 48 58 26 87 bis 89 4
zen, der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, 33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92 3
wenn die gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer 35 46 61 24 93 bis 98 2
als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre. 36 bis 37 45 62 23 ab 99 1
38 44 63 22
g) Sonstige Einkünfte
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7)
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor
§ 22 dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,
und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit
Arten der sonstigen Einkünfte
mehrerer Personen oder einer anderen Person als
Sonstige Einkünfte sind des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-
renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie
sind, wird durch eine Rechtsverordnung be-
nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten
Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig stimmt;
oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts- b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vortei-
pflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten len, die als wiederkehrende Bezüge gewährt wer-
Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zu- den;
zurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkom- 1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach
mensteuerpflichtig ist. Zu den in Satz 1 bezeichneten § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden kön-
Einkünften gehören auch nen;
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des
Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthal- § 23;
ten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die
gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unter- 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu ande-
schied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und ren Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu
dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder
des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussicht- 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Ver-
liche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert mittlungen und aus der Vermietung beweglicher Ge-
nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des genstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommen-
Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachste- steuerpflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche
henden Tabelle zu entnehmen: Mark im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen
die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der
Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags- übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkom-
der Rente anteil der Rente anteil der Rente anteil
vollendetes vollendetes vollendetes mens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr nach § 10 d abgezogen werden;
des Renten- In des Renten- in des Renten- in
berechtigten v.H. berechtigten v.H. berechtigten v.H.
4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu
Krankenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,
Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versor-
0 63 39 43 64 21 gungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetenge-
1 bis 3 64 40 42 65 20 setzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, so-
4 bis 5 63 41 bis42 41 66 19 wie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entspre-
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
7. Zinsen im Sinne des§ 57 Abs. 3 des Aktiengesetzes; f) Vermietung und Verpachtung
8. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
z.B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,
aus Darlehen und Anleihen; § 21
9. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein-
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
schließlich der Schatzwechsel.
1. Einkünfte aus Vermietung .und Verpachtung von un-
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören beweglichem Vermögen, insbesondere von Grund-
auch stücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten,
Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Stelle gewährt werden; Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erb-
2. Einnahmen aus der Veräußerung pachtrecht, Mineralgewinnungsrecht);
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü- 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
chen durch den Anteilseigner, Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-
b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuld- triebsvermögen;
verschreibung,
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,
oder Schuldverschreibungen nicht mitveräußert wer- künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten,
den. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkei-
Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermö- ten und Gefällen;
gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen sind.
Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-
Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zu- . zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im
zurechnen, so gilt er als Anteilseigner; Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind
und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-
3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen,
raum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer
wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen
war.
mitveräußert werden und das Entgelt für die auf den
Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei- § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.
bung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszah-
lungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rech- (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-
nung gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiter- tung gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im
veräußerung der Zinsscheine vom Erwerber der Zins- eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuer-
scheine vereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt pflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlasse-
für den Erwerb der Zinsscheine zu kürzen. nen Wohnung einschließlich der zugehörigen sonstigen
Räume und Gärten.
Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-
men aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan- (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-
sprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der ten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten
Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapie-
ren verbrieft sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von
Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein § 21 a
öffentliches Schuldbuch eingetragen sind. Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung
im eigenen Einfamilienhaus
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-
zeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst- (1 ) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im
wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Ar- &inne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird
beit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, der Nutzungswert(§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheits-
sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. werts des Grundstücks ermittelt. Als Grundbetrag für
den Nutzungswert ist 1 vom Hundert des maßgebenden
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-
Einheitswerts des Grundstücks anzusetzen. Beginnt
gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von
oder endet die Selbstnutzung während des Kalender-
300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag). jahrs, so ist nur der Teil des Grundbetrags anzusetzen,
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein der auf die vollen Kalendermonate der Selbstnutzung
gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche
entfällt.
Mark gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist
bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur (2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten
Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort-
geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor
als 300 Deutsche Mark, so ist der anteilige Sparer-Frei- dem Beginn des Kalenderjahrs liegt oder mit dem Be-
betrag insoweit, als er die um die Werbungskosten ginn des Kalenderjahrs zusammenfällt, für das der Nut-
geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten über- zungswert zu ermitteln ist. Ist das Einfamilienhaus erst
1
steigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer- innerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt worden, für
Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dür- das der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Ein-
fen nicht höher sein als die um die Werbungskosten ge- heitswert maßgebend, der zuerst für das Einfamilien-
minderten Kapitalerträge. haus festgestellt wird.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1283
ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe der finan- eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem
ziellen Hilfen gewährt. Dies gilt auch für Zuwendungen anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Er-
aus öffentlichen Mitteln, die dazu bestimmt sind, zusätz- zielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
liche Ausbildungsplätze bereitzustellen. (2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10 b) und außerge-
(2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im Sin- wöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33 b) werden, soweit
ne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mitun- sie die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten
ternehmer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe in Betracht kommenden Pauschbeträge oder Pauscha-
des Teils der finanziellen Hilfe gewährt, der dem Verhält- len (§ 10 c) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer Zu-
nis des Gewinnanteils des Mitunternehmers einschließ- sammenveranlagung der Ehegatten in Betracht kom-
lich der Vergütungen zum Gewinn der Gesellschaft ent- menden Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Veranla-
spricht. Der Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag und die gung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die Ehegat-
Anteile der Mitunternehmer am Ausbildungsplatz-Ab- ten gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.
zugsbetrag sind gesondert festzustellen (§ 179 Ab- Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 können
gabenordnung). nur bei der Veranlagung des Ehegatten abgezogen wer-
den, der sie geleistet hat. Die nach § 33 b Abs. 5 über-
tragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insge-
III. Veranlagung samt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur
Hälfte gewährt.
§ 25 (3) Die Anwendung der §§ 10 a und 10 d für den Fall
Veranlagungszeitraum des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zu-
sammenveranlagung und von der Zusammenveranla-
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Ka- gung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehe-
lenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkom- gatten nicht entnommene Gewinne oder nicht ausgegli-
men veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Ver- chene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung
anlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach den geregelt.
§§ 46 und 46a eine Veranlagung unterbleibt.
§ 26 b
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Zusammenveranlagung von Ehegatten
Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-
rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer-
zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung den die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zu-
bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen wer- sammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge-
den. rechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger
§ 26
behandelt.
Veranlagung von Ehegatten
§ 27
(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig
(weggefallen)
sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen
diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungs-
zeitraums vorgelegen haben oder im laufe des Veranla-
§ 28
gungszeitraums eingetreten sind, können zwischen ge-
trennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranla- Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
gung(§ 26 b) wählen. Eine Ehe, die im laufe des Veran-
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
lagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die An-
künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des
wendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der
überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt
Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder
steuerpflichtig ist.
geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die
Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. § 29
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer (weggefallen)
der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten
werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die
Zusammenveranlagung wählen. Die zur Ausübung der § 30
Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt (weggefallen)
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä-
rungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die § 31
Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Pauschbesteuerung
Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland un-
§ 26 a beschränkt steuerpflichtig werden, können die obersten
Getrennte Veranlagung von Ehegatten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bun-
desministers der Finanzen die Einkommensteuer bis zur
(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den Dauer von zehn Jahren seit Begründung der unbe-
in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die schränkten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag fest-
von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte setzen.
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
IV. Tarif erwerbstätig ist und auch die übrigen Vorausset-
zungen des§ 2 Abs. 4a des Bundeskindergeldge-
§ 32 setzes für die Gewährung von Kindergeld vorliegen
oder
Zu versteuerndes Einkommen, Sonderfreibeträge,
Kinder 2. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
leistet oder
( 1) Zu versteuerndes Einkommen ist das um die nach
3. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jah-
den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommenden Sonder-
ren Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an
freibeträge und um die sonstigen vom Einkommen abzu-
Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder
ziehenden Beträge verminderte Einkommen.
Zivildienstes abgeleistet wird, oder
(2) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark wird 4. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer
des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-
hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei Ehegatten, Gesetzes ausübt oder
die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommen-
steuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Altersfrei- 5. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
betrag, wenn jeder Ehegatte die Voraussetzung des zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres lei-
Satzes 1 erfüllt. stet oder
(3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vorausset- 6. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
zungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der hinderung dauernd erwerbsunfähig ist.
nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommen- In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist Voraussetzung,
steuer zu veranlagen ist, wird ein Haushaltsfreibetrag daß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit
1. von 864 Deutsche Mark gewährt, wenn er vor dem eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist.
Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen
bezogen hat, das 49. Lebensjahr vollendet hatte, (7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit-
oder raums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berück-
sichtigt, wenn es
2. von 4 212 Deutsche Mark_,) gewährt, wenn er im
Veranlagungszeitraum mindestens ein Kind hat. 1. für einen Beruf ausgebildet wird und der Abschluß der
Berufsausbildung wegen mangelnden Studienplat-
(4) Kinder im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 sind: zes oder infolge berufsbedingten Wohnortwechsels
1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen des Steuerpflichtigen sich nachweislich um den Zeit-
verwandt sind, raum von der Vollendung des 27. Lebensjahrs bis
zum Beginn des Veranlagungszeitraums verzögert
2. Pflegekinder, hat oder '
3. Stiefkinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haus-
2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
halt aufgenommen hat, solange die Ehe besteht,
derung dauernd erwerbsunfähig ist und
durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet
worden ist. a) ledig oder verwitwet ist oder
b) verheiratet ist und sein Ehegatte außerstande ist,
Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichti-
es zu unterhalten, oder
gen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 ·Satz 1 nicht vorliegen, wird dem Elternteil c) geschieden ist und sein früherer Ehegatte
zugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen- aa) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet und
derjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind außerstande ist, es zu unterhalten, oder
nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in bb) gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist
einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwoh- und es nicht unterhält.
n~ng gemeldet, so wird es der Mutter zugeordnet; es
wird dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine Be-
scheinigung der zuständigen Behörde nachweist daß § 32a
es zu seinem Haushalt gehört hat. '
Einkommensteuertarif
(5) Ein Kind wird in dem Veranlagungszeitraum, in
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach
dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden
dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-
Veranlagungszeitraum, zu dessen Beginn es das 18.
haltlich der §§ 32b, 34 und 34b jeweils in Deutsche
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
Mark
(6) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungszeit- 1. für zu versteuernde Einkommen bis 4 212 Deutsche
raums das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Le- Mark (Grundfreibetrag): 0;
bensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
2. für zu versteuernde Einkommen von 4 213 Deutsche
1. für einen Beruf ausgebildet wird oder
Mark bis 18 000 Deutsche Mark:
1 a. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat- 0,22 X - 926;
zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder n.icht
3. für zu versteuernde Einkommen von 18 001 Deut-
sche Mark bis 59 999 Deutsche Mark:
*) Anstelle des Betrags von 4 212 DM gilt für 1981 noch der Betrag von 3 000 DM
(S 52 Abs. 22 a). {((3,05 y- 73,76) y + 695] y + 2 200) y + 3 034;
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1285
4. für zu versteuernde Einkommen von 60 000 Deut- b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
sche Mark bis 129 999 Deutsche Mark:
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegat-
([(0,09 z - 5,45) z + 88,13] z + 5 040) z + 20 018; te ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 erfüllen.
5. für zu versteuernde Einkommen von 130 000 Deut-
sche Mark an: Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach
0,56 X - 14 837. den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veran-
lagt wird.
,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.
„y" ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche Mark § 32 b
übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuern-
Progressionsvorbehalt bei Abkommen
den Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
60 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abge-
rundeten zu versteuernden Einkommens. Sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch- aus dem ausländischen Vertragsstaat stammenden
sten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche- Einkünfte steuerfrei, so ist auf das nach§ 32 a Abs. 1 zu
Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch versteuernde Einkommen der Steuersatz anzuwenden,
54 ohne Rest teilbar ist. der sich ergibt, wenn die ausländischen Einkünfte, aus-
genommen die darin enthaltenen außerordentlichen
(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommen-
Einkünfte, bei der Berechnung der Einkommensteuer
steuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihen-
einbezogen werden.
folge auszuführen, die sich nach dem Homer-Schema
ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen er-
gebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Re- § 33
chenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die
nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der Außergewöhnliche Belastungen
sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol- ( 1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr-
zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-
(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031 nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis
Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird
3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der die-
auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß
sem Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommensteuer-
der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichti-
Grundtabelle) *).
gen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam- Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
men zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt
die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der (2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
§§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des Steuerbetrags, zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-
der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuern- sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
den Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt kann und soweit die Aufwendungen den Umständen
(Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag
bis 260 063 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebs-
berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem ausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben ge-
Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Split- hören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwen-
tingtabelle) *). dungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit, als
sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.
(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen- Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen,
den zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer können nicht als außergewöhnliche Belastung berück-
für das zu versteuernde Einkommen sichtigt werden.
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver-
(3) Die zumutbare Belastung beträgt
anlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in
dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuer-
über
pflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeit- bis 30 000 über
bei einem Gesamtbetrag
punkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 der Einkünfte 30 000 ~~ ~ 00 000
Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben, DM 100000 DM
DM
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Ka-
lenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, 1. bei Steuerpflichtigen, die keine
durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst Kinder haben und bei denen die
worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr Einkommensteuer
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte a) nach § 32 a Abs. 1 , . . . . . . . . 5 6 7
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 er-
füllt haben, b) nach § 32a Abs. 5 oder 6
(Splitting-Verfahren) . . . . . . . 4 5 6
*) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Tabellen sind im zu berechnen ist;
BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt.
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
über (2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-
bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
30 000
3
i~o
bis
über
100 000
gen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er
Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
DM 100000 DM
DM gesetz oder auf andere Leistu11gen für Kinder(§ 8 Abs.
1 Bundeskindergeldgesetz) hat, so werden auf Antrag
2. bei Steuerpflichtigen mit die folgenden Beträge (Ausbildungsfreibeträge) vom
a) einem Kind Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen:
oder zwei Kindern, ....... . 2 3 4 1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) drei oder mehr Kindern ... . 1 1 2 a) ein Betrag von 2 400 Deutsche Mark im Kalender-
jahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflich-
tigen untergebracht ist,
vom Hundert b) ein Betrag von 4 200 Deutsche Mark im Kalender-
des Gesamt- jahr,,wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;
betrags
2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
der Einkünfte.
endet hat, ein Betrag von 1800 Deutsche Mark im
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen Kalenderjahr, wenn das Kind auswärtig unterge-
1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 und bracht ist.
2. Kinder im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7, Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um
die nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 dem anderen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur
Elternteil zugeordnet werden und denen gegenüber Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbil-
der. Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung dung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 2 400
für den Veranlagungszeitraum nachkommt. Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen. liegen bei
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen El-
§ 33a ternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen nicht vor und hat ein Elternteil für das in Berufsausbil-
dung befindliche Kind Anspruch auf Kindergeld nach
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistun-
(§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine gen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz), so
etwaige Berufsausbildung von Personen, für die im Ver- wird bei jedem Elternteil, dem Aufwendungen für die Be-
anlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch rufsausbildung des Kinde~ erwachsen, die Hälfte des
eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Betrags ab-
Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistungen gezogen. Die Eltern können bei einer Veranlagung zur
für Kinder ( § 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz) hat, so Einkommensteuer gemeinsam für den Veranlagungs-
wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, zeitraum eine andere Aufteilung beantragen; eine Ände-
daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag rung der beantragten Aufteilung ist nicht zulässig. Hat
von 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede un- nachweislich ein Elternteil allein Aufwendungen für die
terhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab- Berufsausbildung des Kindes getragen, so wird bei sei-
gezogen werden. Voraussetzung ist, daß die unterhalte- ner Veranlagung zur Einkommensteuer der sich nach
ne Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag in voller Höhe ab-
Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Be- gezogen, auch wenn dieser Elternteil keinen Anspruch
züge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz odei:-
geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 3 600 auf andere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1 Bundeskin-
Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte dergeldgesetz) hat. Die Sätze 3 bis 5 sind auf die Fälle
und Bezüge den Betrag von 4 200 Deutsche Mark über- entsprechend anzuwenden, in denen für ein Kind ein an-
steigen. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt derer Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem Kind un-
einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendun- terhaltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kindergeld
gen nur abgezogen werden, soweit sie nach deri Ver- nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Lei-
hältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Per- stungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldge-
son notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch setz) hat.
der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergibt; ob
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-
der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus recht-
lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht ent- gen
ziehen kann, ist nach inländischen Maßstäben zu beur- 1 . für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Be-
teilen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene treuung eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 oder
Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so 2. durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder
wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Haushaltshilfe, wenn
Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbe- a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
trag der Leistungen entspricht. trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-
(1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den Veranla- endet hat oder
gungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung gegen- b) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd ge-
über einem Kind nach, das dem anderen Elternteil zuzu- trennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem
ordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist(§ 32 Abs. Haushalt gehöriges Kind im Sinne des§ 32 Abs. 4
4 bis?), so wird auf Antrag ein Betrag von 600 Deutsche Satz 1 oder eine andere zu seinem Haushalt ge-
Mark im Kalenderjahr vom Gesa'mtbetrag der Einkünfte hörige unterhaltene Person, für die eine Ermäßi-
abgezogen. gung nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1287
übergehend körperlich hilflos oder schwer körper- 2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfä-
behindert ist oder die Beschäftigung einer Haus- higkeit auf mindestens 50 vom Hundert festgestellt
gehilfin oder einer Haushaltshilfe wegen Krank- ist.
heit einer der genannten Personen erforderlich ist,
(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä- dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körper-
ßigt, daß die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Ein- behinderten, soweit diese nicht überwiegend auf
künfte abgezogen werden, und zwar Alterserscheinungen beruht. Als Pauschbeträge wer-
den gewährt:
im Fall der Nummer 1 höchstens 600 Deutsche Mark
oder bei Zusammenveranlagung von Ehegatten höch-
stens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jedes Stufe Bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um
Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
die Erhöhung auf 1 200 Deutsche Mark gilt auch, wenn
der andere Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflichtig v.H. v.H. DM
ist oder seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem
Kind für den Veranlagungszeitraum nicht nachkommt, 1 25 bis 34 600
2 35 bis 44 840
im Fall der Nummer 2 höchstens 1 200 Deutsche Mark 3 45 bis 54 1110
im Kalenderjahr. 4 55 bis 64 1 410
Wird eine Steuerermäßigung nach Satz 1 Nr. 2 nicht ge- 5 65 bis 74 1 740
währt, so kann ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark ab- 6 75 bis 84 2070
gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein 7 85 bis 90 2400
nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim 8 91 bis 100 (Erwerbsunfähigkeit) 2760
oder dauernd zur Pflege untergebracht ist und die Auf- Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der Kör-
wendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstlei- perbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht oh-
stungen, die mit denen einer Hausgehilfin oder Haus- ne fremde Wartung und Pflege bestehen können, erhöht
haltshilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehegatten, bei sich der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark.
denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen,
können für die Zeit des Vorliegens dieser Vorausset- (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge
zungen die nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 in Betracht bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen
kommenden Beträge insgesamt nur einmal abziehen. Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hinter-
bliebenenbezüge geleistet werden
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem an-
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichne- deren Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-
ten Beträge um je ein Zwölftel. sorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für
entsprechend anwendbar erklärt, oder
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab-
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-
sätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften be-
sicherung oder
zeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine
Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch neh- 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-
men. terbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls
§ 33b verstorbenen Beamten oder
Pauschbeträge für Körperbehinderte 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-
und Hinterbliebene gesetzes über die Entschädigung für Schäden an Le-
ben, Körper oder Gesundheit.
( 1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
Körperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körperbe- Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
hinderung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kürzung um Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Be-
die zumutbare Belastung ( § 33 Abs. 3) ein Pausch- züge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden
betrag abgezogen, wenn nicht Aufwendungen nachge- ist.
wiesen oder glaubhaft gemacht werden, die bei Anwen- (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte oder
dung des § 33 zu einem höheren Abzugsbetrag führen. der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des
Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7) zu, so wird vorbe-
(2) Die Pauschbeträge erhalten
haltlich der Sätze 2 bis 5 der Pauschbetrag auf Antrag
1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfä- auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind
higkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber minde- nicht in Anspruch nimmt. Ist das Kind in Fällen, in denen
stens 25 vom Hundert festgestellt ist, wenn bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
a) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinde- Elternpaar die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1
rung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder nicht vorliegen, für den einen Elternteil ein Kind im Sinne
andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch des § 32 Abs. 4 bis 7 und kommt der andere Elternteil
dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für
der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines den Veranlagungszeitraum nach, so wird der Pausch-
Kapitals abgefunden worden ist, oder betrag auf jeden Elternteil zur Hälfte übertragen. Die El-
b) die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn- tern können bei einer Veranlagung zur Einkommensteu-
baren dauernden Einbuße der körperlichen Be- er gemeinsam für den Veranlagungszeitraum eine ande-
weglichkeit geführt hat oder auf einer typischen re Aufteilung beantragen; in diesem Fall kann eine Steu-
Berufskrankheit beruht; erermäßigung nach § 33 wegen der Aufwendungen, für
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
die der Pauschbetrag für Körperbehinderte gilt, nicht in § 34 a
Anspruch genommen werden, es sei denn, daß der an- (weggefallen)
dere Elternteil keine steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Eine Änderung der beantragten Aufteilung ist nicht zu-
§ 34 b
lässig. Hat im Fall des Satzes 2 nachweislich ein Eltern-
teil allein Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
getragen, so wird bei seiner Veranlagung zur Einkom- aus Forstwirtschaft
mensteuer der Pauschbetrag auf ihn in voller Höhe
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz
übertragen.
nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den fol-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu genden Holznutzungsarten anzuwenden:
bestimmen, wie nachzuweisen ist, daß die Vorausset- 1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzun-
zungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge gen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssat-
vorliegen. zes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirt-
§ 34 schaftlichen Gründen erfolgt sind. Bei der Bemes-
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften sung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden
Wirtschaftsjahrs um die in den letzten drei Wirt-
(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein- schaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte
künfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Nutzungen) zu kürzen. Außerordentliche Nutzungen
Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor,
zu bemessen; der ermäßigte Steuersatz beträgt die als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt
Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich er- (Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nut-
geben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer zungssatz übersteigt;
nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zu- 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitäts-
züglich der nach einem Abkommen zur Vermeidung der nutzungen). Das sind Nutzungen, die durch
Doppelbesteuerung von der Einkommensteuer freige- Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,
stellten ausländischen Einkünfte zu bemessen wäre. Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes
Auf das restliche zu versteuernde Einkommen ist vorbe- Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten
haltlich des Absatzes 3 und des § 34 b die Einkommen- Ereignissen gleichkommt, verursacht werden. Zu die-
steuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten sen rechnen nicht die Schäden, die in der Forstwirt-
nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordentli- schaft regelmäßig entstehen.
chen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c an-
wendet. (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen
Holznutzungsarten sind
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des
Absatzes 1 kommen nur in Betracht 1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,
Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den
1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnah-
Abs. 1, §§ 16, 17 und 18 Abs. 3; men aus ordentlichen Holznutzungen und Holznut-
2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 ; zungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des
Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1 ) anfallen, zu berück-
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 sichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Ein-
Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei nahmen aus den bezeichneten Holznutzungen aut
Jahren nachgezahlt werden. diese zu verteilen;
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit 2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der
darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unter- Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten
liegen der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen auf diese zu verteilen.
Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommensteuerveran-
lagung können diese Einkünfte auf die Jahre verteilt (3) Die Einkommensteuer bemißt sich
werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden, und als Ein- 1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
künfte eines jeden dieser Jahre angesehen werden, vor- im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuersät-
ausgesetzt, daß die Gesamtverteilung drei Jahre nicht zen des § 34 Abs. 1 Satz 1 ;
überschreitet. *)
2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im Sin-
ne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnittlichen
•) Für den Veranlagungszeitraum 1981 gilt noch § 34 Abs. 4 EStG 1979 (§ 52
Abs. 25a): Steuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommen-
(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag bei Steuerpflichtigen mit steuertabelle auf das Einkommen ohne Berücksich-
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die aus tigung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznut-
einer Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bezogen werden, auf Ne-
beneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer
zungen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzun-
Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen anzuwenden: gen infolge höherer Gewalt ergibt, mindestens je-
1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder die Einkünfte aus der Be- doch auf 1O vom Hundert der Einkünfte aus nachge-
rufstätigkeit müssen die übrigen Einkünfte überwiegen; holten Nutzungen;
2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelleri-
scher Tätigkeit dürfen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer
gehören und müssen von den Einkünften aus der Berufstätigkeit abgrenzbar
sein.
Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,
Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen auf die Einkünfte aus wis- a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Ab-
senschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden,
die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus der
satz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen der
B~rufstätigkeit nicht übersteigen. Nummer 1,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1289
b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach künfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im interna-
den halben Steuersätzen der Nummer 1, tionalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach
c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei- dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 zu
gen, nach einem Viertel der Steuersätze der Num- bemessen; auf das restliche zu yersteuernde Einkom-
mer 1. men ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr be-
(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter trieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe,
den folgenden Voraussetzungen anzuwenden: die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländi-
1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut- schen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flag-
achtens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch ge der Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem
für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Per-
Dieser muß den Nutzungen entsprechen, die unter sonen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen auslän-
Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähig- dischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens
keit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar oder zwischen einem ausländischen Hafen und der frei-
sind; en See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Handels-
schiffen im internationalen Verkehr gehört auch die Ver-
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen charterung von Handelsschiffen für die in Satz 2 be-
Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen zeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom Ver-
werden; charterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit dem
3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg- Betrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen in
lich nach Feststellung des Schadensfalls dem zu- unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und
ständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im Sinne
des Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb aus-
schließlich den Betrieb von Handelsschiffen im interna-
V. Steuerermäßigungen tionalen Verkehr zum Gegenstand hat, 80 vom Hundert
des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist Gegenstand
1. Steuerermäßigung eines Gewerbebetriebs nicht ausschließlich der Betrieb
bei ausländischen Einkünften von Handelsschiffen im internationalen Verkehr; so gel-
ten 80 vom Hundert des Teils des Gewinns des
§ 34c Gewerbebetriebs, der auf den Betrieb von Handelsschif-
fen im internationalen Verkehr entfällt, als ausländische
( 1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-
Einkünfte im Sinne des Satzes 1; in diesem Fall ist Vor-
ländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-
aussetzung für die Anwendung des Satzes 1 , daß dieser
künfte stammen, zu einer der deutschen Einkommen- Teil des Gewinns gesondert ermittelt wird. Die Sätze 1
steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, und 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eigene .
ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi- oder gecharterte Schiffe, die im Wirtschaftsjahr über-
gungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steu- wiegend in einem inländischen Seeschiffsregister ein-
er auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die getragen sind und die Flagge der Bundesrepublik
auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die auf diese Deutschland führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwie-
ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkom- gend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zur
mensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung
der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens von Energielagerstätten unter dem Meeresboden einge-
(einschließlich der ausländischen Einkünfte) nach den setzt werden.
§§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Einkom-
mensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünf- (5) Die ob.ersten Finanzbehörden der Länder können
te zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Die mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die
ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Ein-
als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Ein- kommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in
künfte entfallen. einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt-
schaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwen-
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländi- dung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
sche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamt-
betrags der Einkünfte abzuziehen. (6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2
und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen
eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Ab- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. So-
satz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer weit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder steuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer
nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind
stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vor- Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf
liegen, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Er-
die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische
mäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische
Steuer anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem
Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ein-
ausländischen Staat, 111it dem ein Abkommen zur Ver-
künfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die
meidung der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vor-
der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
schriften dieses Abkommens die Doppelbesteuerung
(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus- nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht
ländischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind
Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Ein- die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften er- ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis
lassen werden über gewährt werden, gelten auch dann als inländische
1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen
ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staat ausgeübt wird oder worden ist;
Staaten stammen, 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der
2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
gezahlten ausländischen Steuern, einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalver-
3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die mögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert
ist;
nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),
soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-
§ 34d inbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder
Ausländische Einkünfte die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen
Staat überlassen worden sind;
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, ,wenn
bis 5 sind
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat be- Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
triebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) Sitz in einem ausländischen Staat hat,
und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt-
Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Ein- schaftsgüter in einem ausländischen Staat bele-
künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören; gen sind,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16), c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der
a) die durch eine in einem ausländischen Staat be- Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49
legene Betriebsstätte oder durch einen in einem Abs. 1 Nr. 9 der zur Ver:gütung der Leistung Ver-
ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter pflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
erzielt werden, und Einkünfte der in den Nummern einem ausländischen Staat hat.
3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, so-
weit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2. Steuerermäßigung bei Einkünften
gehören, aus Land- und Forstwirtschaft
b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt
werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge- § 34e
schäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen
( 1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor-
Staat hat, oder
behaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die
c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem
Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun- land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höch-
gen zwischen ausländischen oder von ausländi- stens jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der Ge-
schen zu inländischen Häfen erzielt werden, ein- winn des im Veranlagungszeitraum beginnenden Wirt-
schließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen
schaftsjahrs nicht nach § 13 a ermittelt worden ist und
Beförderungen zusammenhängenden, sich auf
den Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
das Ausland erstreckenden Beförderungsleistun-
Beträgt der Gewinn mehr als 50 000 Deutsche Mark, so
gen;
vermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßi-
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in gung um 20 vom Hundert des Betrags, um den der Ge-
einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet winn den Betrag von 50 000 Deutsche Mark übersteigt.
wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Num- Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen
mern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der
sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehö- Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf die Beteilig-
ren; ten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Die
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag für die
Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen (§ 179
a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen ei-
Abgabenordnung).
nes Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter
in einem ausländischen Staat belegen sind, (2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Ge- nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betra-
sellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem gen. Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums
ausländischen Staat hat; nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer be-
mißt sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz der
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( § 19), die ,in tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn
einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im um den Teil des Freibetrags nach§ 13 Abs. 3 zu kürzen,
Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in der dem Verhältnis des Gewinns zu den Einkünften des
einem ausländischen Staat verwertet wird oder wor- Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Ab-
den ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffent- zug des Freibetrags entspricht. Werden Ehegatten nach
lichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt, wird die Steuer-
oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein- ermäßigung jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie In-
künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen ein- haber oder Mitinhaber verschiedener land- und forst-
schließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn wirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Absatzes 1
und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf Satz 1 sind.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1291
3. Steuerermäßigung e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur
bei Belastung mit Erbschaftsteuer Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande-
ren Vertragsstaat besteuert werden können.
§ 35
(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den
berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die
oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit- Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-
räumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft- runden; die Summe der von den Kapitalerträgen im Sin-
steuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um son- ne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertragsteuer
stige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkom- ist gesondert aufzurunden.
mensteuer, die auf diese Einkünfte anteilig entfällt, um
(4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß
den in Satz 2 bestimmten Hundertsatz ermäßigt. Der
zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steu-
Hundertsatz bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem
die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, erpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er
der sich ergibt, wenn dem erbschaftsteuerpflichtigen Er- den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkom-
werb ( § 1 0 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz) die Freibe- menstauer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übri-
träge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag gen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes hinzugerechnet Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erb- Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugun-
schaftsteuer nach § 1 0 Abs. 1 Nr. 1 a abgezogen wird. sten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steu-
erpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
ausgezahlt. Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b zu-
sammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind,
VI. Steuererhebung wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und
gegen den anderen Ehegatten.
1. Erhebung der Einkommensteuer
§ 36a
§ 36 Ausschluß der Anrechnung
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem ( 1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver- § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherr-
anlagungszeitraums. schendem Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft
oder Personenvereinigung zu versagen oder bei ihm
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: rückgängig zu machen, soweit die anzurechnende Kör-
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein- perschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende ge-
kommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); zahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist und nach Beginn
der Vollstreckung wegen dieser rückständigen Körper-
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, schaftsteuer anzunehmen ist, daß die vollständige Ein-
soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein- ziehung keinen Erfolg haben wird. Das gleiche gilt für
künfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt einen wesentlich beteiligten Anteilseigner ohne beherr-
oder durchgeführt worden ist; schenden Einfluß.
3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper- (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-
schaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso- schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu
nenvereinigung in Höhe von 9 /16 der Einnahmen im einem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt Jahr der Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner
bei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buch- gilt als wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1,
stabe a, die aus der erstmaligen Veräußerung von Di- wenn er zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder
videndenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch mittelbar beteiligt war.
den Anteilseigner erzielt worden sind; in diesen Fäl-
(3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist
len beträgt die anrechenbare Körperschaftsteuer
9
höchstens he des Betrags, der auf die veräußerten der Steuerbescheid zu ändern.
Ansprüche ausgeschüttet wird. Die Anrechnung er- (4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich ge-
folgt unabhängig von der Entrichtung der Körper- zahlt wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung
schaftsteuer. Die Körperschaftsteuer wird nicht an- durchzuführen_ und der Steuerbescheid zu ändern.
gerechnet:
a) in den Fällen des § 36 a, § 36b
b) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper- Vergütung von Körperschaftsteuer
schaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini-
gung nicht vorgelegt worden ist, ( 1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des
c) wenn die Vergütung nach den §§ 36 b, 36 c oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres
36 d beantragt oder durchgeführ:t worden ist, Zufließens unbeschränJ<t einkommensteuerpflichtig ist,
d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von Di- wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag
videndenscheinen oder sonstigen Ansprüchen vergütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veran-
durch den Anteilseigner die veräußerten Ansprü- lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.
che erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig wer- § 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e
den, das auf den Veranlagungszeitraum folgt, ist entsprechend anzuwenden. Die für die Höhe der Ver-
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
gütung erforderlichen Angaben sind durch die Beschei- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die
nigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des 1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-
§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaft- nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus An-
steuergesetzes nachzuweisen. teilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapi-
(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung talgesellschaft überlassen worden sind und von ihr
des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzu- oder einem Kreditinstitut verwahrt werden;
weisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän-
ist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-
der in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalge-
steuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Die Be- sellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus
scheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus- Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Ka-
zustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre pitalgesellschaft überlassen worden sind und von
betragen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs en-
dem Treuhänder oder einem Kreditinstitut verwahrt
den. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück werden;
oder erkennt der Anteilseigner, daß die Voraussetzun-
gen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat der An- 3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in
teilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzu- Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um
geben. Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft
handelt.
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen
Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 ste-
zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-
nem Muster zu stellen und zu unterschreiben. hen frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft
gleich.
(4) Die Antragsfrist endet am 31 . Dezember des Jah-
res, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen (3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ab-
zugeflossen sind. Die Frist kann nicht verlängert wer- lauf der Festsetzungsfrist im Sinne der§§ 169 bis 171
den. der Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz oder teil-
weise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies
(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen, dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das Bundes-
1. wenn die Vergütung nach § 36 d beantragt oder amt für Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte Vergütung
durchgeführt worden ist, von dem Anteilseigner zurückzufordern, für den sie fest-
gesetzt worden ist. Der Vertreter des Anteilseigners
2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht haftet für die zurückzuzahlende Vergütung.
vorgelegt oder durch einen Hinweis nach§ 45 Abs. 2
des Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet (4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend.
worden sind. Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner
§ 36 C die beantragende Stelle bis zu dem in§ 36b Abs. 4 be-
zeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung
Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund
beauftragt hat.
von Sammelanträgen
(1) Wird in den Fällen des§ 36b Abs. 1 der Antrag auf § 36d
Vergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut
gestellt, so kann von der Übersendung der in § 36 b (1) In den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechen-
Abs. 2 dieses Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Ver-
treter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteilseig-
in § 45 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten
ner eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Be-
Bescheinigungen abgesehen werden, wenn das Kredit- scheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt wird,
institut versichert, wenn der Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit
1. daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1 erklärt hat, den Vergütungsbetrag für den Anteilseigner
Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergeset- entgegenzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1 wird
zes nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeich- nur für Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im Sinne
net oder nach den Angaben des Anteilseigners ab- des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100 Deut-
handen gekommen oder vernichtet ist, sche Mark nicht überstiegen haben.
2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah- (2) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-
men in einem auf den Namen des Anteilseigners lau- pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in
tenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver- § 36c Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre-
zeichnet war, tung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner
3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini- einen Sammelantrag auf Vergütung von Körperschaft-
gung vorliegt und steuer zu stellen,
4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß 1. wenn die Zahl der Anteilseigner besonders groß ist,
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden 2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschal-
sind. tung eines Kreditinstituts an die Anteilseigner aus-
Über Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, daß schüttet und
die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder 3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absat-
nach den Angaben des Anteilseigners abhanden ge- zes 1 erfüllt sind.
kommen oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen zu
führen. Das Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung (3) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig,
des Sachverhalts bleibt unberührt. dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1293
obliegt. Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
binden, die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge
(Lohnsteuer)
sichern sollen. Im übrigen ist § 36 c sinngemäß anz.u-
wenden.
§ 38
§ 36e Erhebung der Lohnsteuer
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags
an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erho-
Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö- ben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Ar-
hungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflichti- beitgeber gezahlt wird, der im Inland einen Wohnsitz,
ge gilt § 52 des Körperschaftsteuergesetzes sinnge- seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftslei-
mäß. tung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständi-
gen Vertreter im Sinne der§§ 8 bis 13 der Abgabenord-
§ 37 nung hat (inländischer Arbeitgeber). Der Lohnsteuer un-
terliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses
Einkommensteuer-Vorauszahlung üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, gezahlte Arbeitslohn.
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf (2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.
die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau- Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der
fenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
wird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht je-
weils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die (3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung
Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeits-
Steuerpflicht erst im laufe des Kalendervierteljahrs be- lohn einzubehalten. Bei juristischen Personen des öf-
gründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht. fentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Ar-
beitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.
(2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-
pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und (4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn
Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abwei- zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Ar-
chende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. Das beitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfü-
gleiche gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Ein- gung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre-
künfte oder Einkunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit chenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers
erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen. zurückzubehalten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Ver-
pflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den
(3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen
Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der
bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen- Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a
steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugs- Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu-
beträge und der Körperschaftsteuer ( § 36 Abs. 2 Nr. 2 wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzu-
und 3) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Fi- fordern.
nanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranla-
gungszeitraum folgenden Kalenderjahrs die Vorauszah- § 38a
lungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für
den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben Höhe der Lohnsteuer
wird. Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Bei- (1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Ar-
träge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwen- beitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht
dungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der (Jahresarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt in dem
§§ 10 b. und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeit-
§ 33 a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträ- raum endet; in den Fällen des§ 39 b Abs. 5 Satz 1 tritt
ge insgesamt 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen, der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohn-
außer Ansatz. zahlungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender
(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus- Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem
zahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranla- Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zu-
gungszeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist fließt.
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus- (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresar-
zahlungsbescheids zu entrichten. beitslohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer
(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-
mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit er-
mindestens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszah- zielt.
lungszeitpunkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlun- (3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer je-
gen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbe- weils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden
trag im Fall des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 für einen Vor- Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei
auszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Deutsche Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jah-
Mark, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 resarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die
Deutsche Mark beläuft. Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Ka- 5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4
lenderjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahl- bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des
te sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohn- Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
steuer ergibt. Steuerklasse III eingereiht wird;
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die 6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die ne-
Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein- beneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn
reihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38 b}, beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom
Aufstellung von entsprechenden Lohnsteuertabellen Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienst-
( § 38 c) und Ausstellung von entsprechenden Lohn- verhältnis.
steuerkarten ( § 39) sowie Feststellung von Freibeträ-
gen ( § 39 a) berücksichtigt. § 38c
Lohnsteuertabellen
§ 38 b (1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der
Lohnsteuerklassen Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Anlagen 1
und 2 (Einkommensteuertabellen)*) eine Jahreslohn-
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden steuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu 120 000
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh- Deutsche Mark aufzustellen und bekanntzumachen. In
mer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes: der Jahreslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die Steuerklassen in Betracht kommenden Jahreslohn-
a) ledig sind, steuerbeträge auszuweisen. Die Jahreslohnsteuerbe-
träge sind für die Steuerklassen 1, II und IV aus der An-
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und
lage 1, für die Steuerklasse III aus der Anlage 2 abzulei-
bei denen die Voraussetzungen für die Steuer-
ten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen
klasse III oder IV nicht erfüllt sind;
V und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich auf-
2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 zustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in
bezeichneten Arbeitnehmer, dieser Tabelle ist für die nach § 32 a Abs. 2 abgerunde-
a) wenn sie vor Beginn des Kalenderjahrs das ten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils
49. Lebensjahr vollendet haben oder die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem
b) wenn sie mindestens ein Kind(§ 32 Abs. 4 bis 7) Unterschiedsbetrag zwischen der Einkommensteuer für
haben; das Zweieinhalbfache und der Einkommensteuer für
das Eineinhalbfache des abgerundeten zu versteuern-
3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
den Einkommens nach der Anlage 2 ergibt; die auszu-
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe- weisende Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens
schränkt einkommensteuerpflichtig sind und 22 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden
nicht dauernd getrennt leben und Einkommens. Die in den Einkommensteuertabellen aus-
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Ar- gewiesenen Beträge des zu versteuernden Einkom-
beitslohn bezieht oder mens sind in einen Jahresarbeitslohn umzurechnen
1
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag durch Hinzurechnung
beider Ehegatten in die Steuerklasse V ein- 1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die
gereiht wird,
Steuerklassen I bis V,
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener
Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe- 2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1)
schränkt einkommensteuerpflichtig waren und in für die Steuerklassen I bis V,
diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt 3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags ( § 1 0 c Abs. 1 )
haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender- von 270 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II
jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, und IV und von 540 Deutsche Mark für die Steuer-
c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn klasse 111,
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide
4. der Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 3)
Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtig waren und nicht dauernd getrennt a) für die Steuerklassen I und II in Höhe des § 10 c
gelebt haben und Abs. 3 Satz 2,
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, b) für die Steuerklasse III in Höhe des§ 10 c Abs. 5
von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd Nr. 1,
getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte c) für die Steuerklasse IV in Höhe des § 10 c Abs. 3
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Satz 2 mit der Abweichung, daß an die Stelle der
sind, Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 die Beträge von 300 und
worden ist; 1 50 Deutsche Mark treten,
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver- 5. des Haushaltsfreibetrags ( § 32 Abs. 3) für die Steu-
heiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt erklasse 11,
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd
getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers
*) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1981 anzuwendenden Tabellen sind im
ebenfalls Arbeitslohn bezieht; BGBI. 1980 Teil I S. 1388 ff. abgedruckt.
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6. eines Rundungsbetrags von 18 Deutsche Mark für gene Steuerklasse und Zahl der Kinder vom Finanzamt
die Steuerklasse VI. auf Antrag geändert. Die Eintragung des Familien-
Der Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser Vorschrift stands, der Steuerklasse und der Zahl der Kinder ist die
entsprechende Anleitung zur Ermittlung der Lohnsteuer gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
für die 120 000 Deutsche Mark übersteigenden Jahres- im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die un-
arbeitslöhne anzufügen. ter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der Eintra-
gung braucht eine Belehrung über den zulässigen
(2) Der Bundesminister der Finanzen hat aus der Jah- Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.
reslohnsteuertabelle eine Monatslohnsteuertabelle für
Arbeitslöhne bis zu 1O 000 Deutsche Mark, eine Wo- (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung
chenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu der Steuerklasse, des Familienstands und der Zahl der
1 400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle Kinder auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu
für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzu- lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
leiten und bekanntzumachen. Dabei sind die Anfangs- von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs zu-
beträge der Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträ- gunsten des Arbeitnehmers abweicht. Die Änderung
ge für die Monatslohnsteuertabelle mit einem Zwölftel von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist bei
für die Wochenlohnsteuertabelle mit 7 /360 und für di~ der Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im Sinne
Tageslohnsteuertabelle mit 1 /360 der Jahresbeträge des Absatzes 3 Satz 3 beim Finanzamt zu beantragen.
~~zu~etzen. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbeträge Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht
fur die Wochen- und Tageslohnsteuertabellen bleiben nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Ein-
Bruchteile eines Pfennigs außer Ansatz. Bei der Berech- tragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer
nung der Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuer- hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem
tabelle sind die Lohnsteuerbeträge auf den nächsten f.inanzamt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die
durch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurunden. Absatz 1 Anderung der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig
letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern,
wenn diese 20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die
Gemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen
§ 39 eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist.
Lohnsteuerkarte (5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des Ka-
(1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom- lenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraus-
mensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalen- setzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder
derjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich Zahl der Kinder ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum
vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermit- 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen des§ 32
teln. Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehre- Abs. 6 und 7 beim Finanzamt die Änderung der Eintra-
ren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die gung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von dem
Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkar- Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vorausset-
ten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn zungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide
eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar in einem Dienstverhältnis stehen, können im laufe des
geworden oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum 30. Novem-
eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann ber, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohn-
die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine steuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere
Gebühr bis 3 Deutsche Mark erheben; das Verwal- nach § 38 b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuer-
tungskostengesetz ist anzuwenden. klassen zu ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit
Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgen-
(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die den Kalendermonats an vorzunehmen.
Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit-
nehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für (6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuer-
das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres karten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuer-
oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwoh- karten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche
nung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen ge- Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet,
wöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei verheirateten Arbeit- den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts
nehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung der nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichen-
Familie oder in Ermangelung einer Familienwohnung die falls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich
Hauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehe- zuständig ist, selbst erlassen. Der Arbeitnehmer, der Ar-
gatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind beitgeber oder andere Personen dürfen die Eintragung
und nicht dauernd getrennt leben. auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergänzen.
(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbe- § 39a
sondere jeweils in Buchstaben den Familienstand, die
Steuerklasse ( § 38 b) und die Zahl der Kinder des Steu- Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
erpflichtigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen- (1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn
det haben(§ 32 Abs. 4 und 5), einzutragen. Für die Ein- abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Be-
tragungen sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalen- träge eingetragen:
derjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt.
Hat der Arbeitnehmer Kinder, die zu Beginn des Kalen- 1. der Altersfreibetrag ( § 32 Abs. 2),
derjahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben ( § 32 Abs. 2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinter-
6 und 7), so wird die auf der Lohnsteuerkarte eingetra- bliebene (§ 33 b),
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht- (4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-
selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Wer- steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Be-
bungskosten-Pauschbetrag ( § .9 a Nr. 1) überstei- steuerungsgrundlage im Sinne des§ 179 Abs. 1 der Ab-
gen, gabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-
4. Sonderausgaben im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, fung steht. Der Eintragung braucht eine Belehrung über
4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga- den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.
ben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark überstei- Ein mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbe-
gen, helf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu er-
teilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vol-
5. der Betrag, der nach den §§ 33 und 33 a wegen
lem Umfang entsprochen wird.
außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
6. der Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von§ 153 Ab~. 2
und Verpachtung, der sich bei Inanspruchnahme der der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die An-
erhöhten Absetzungen nach § 7 b oder § 54 oder derung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen
nach§ 14a oder§ 15 des Berlinförderungsgesetzes Freibetrags zu beantragen, wenn bei dessen Ermittlung
voraussichtlich ergeben wird. 1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen
(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und
Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Kör- Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),
perbehinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung 2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung
der Lohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5),
einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in
Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Ta- 3. Unterhaltsaufwendungen ( § 33 a Abs. 1 und 2) oder
gesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmä- 4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für ver-
ßig zu verteilen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt gleichbare Dienstleistungen ( § 33 a Abs. 3)
die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht
berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im
kommenden Freibetrags beantragen. Der Antrag kann laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen-
nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum dungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer
30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, für sein werden. § 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt
das die Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsichtlich unberührt.
eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr.
3 bis 5 in Betracht komme.nden Aufwendungen und Be- (6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohn-
träge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des steuer erhoben worden, so hat das Finanzamt den Fehl-
§ 9, des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 1Ob und betrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20
33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33 a insge- Deutsche Mark übersteigt.
samt 1 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Fi-
nanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monats- § 39b
freibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfrei-
Durchführung des Lohnsteuerabzugs
beträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden
für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Monate des Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen.
Arbeitnehmer
Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat
Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird, mit Wirkung (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat
vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an eingetragen der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-
werden. nehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender-
(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom- jahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine
mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt le- Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die
ben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 1, 2, Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses auf-
4 bis 6 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu zubewahren. Er hat sie dem Arbeitnehmer während des
Kalenderjahrs zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der
ermitteln; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die
Stelle des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 270 Gemeinde vorübergehend zu überlassen sowie inner-
Deutsche Mark der Sonderausgaben-Pauschbetrag halb angemessener Frist nach Beendigung des Dienst-
von 540 Deutsche Mark. Für die Anwendung des Absat- verhältnisses herauszugeben. Der Arbeitgeber darf die
zes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur
Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf
des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der §§ 10 b und 33 sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenba-
sowie der abziehbaren Beträge nach § 33 a maßge- ren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
bend. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte (2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufen-
auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten den Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des lau-
eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und fenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum
die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. Für festzustellen. Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohn-
einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, zahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungs-
für das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist Freibetrags (§ 19 Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag
und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalen- (§ 19 Abs. 3) und der auf den Lohnzahlungszeitraum
derjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in entfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags
Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund (§ 24 a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den
der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu er- Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außerdem hat
mitteln. der Arbeitgeber einen etwaigen Freibetrag nach Maßga-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1297
be der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ar- trag, die auf ein Drittel des Bezugs entfallende Lohn-
beitnehmers vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den so steuer ist mit dem dreifachen Betrag einzubehalten.
gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der für den
Lohnzahlungszeitraum geltenden Lohnsteuertabelle (4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuerta-
oder nach der der Lohnsteuertabelle angefügten Anlei- bellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer
tung zu ermitteln. Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen die-
eingetragene Steuerklasse und Zahl der Kinder maßge- ser Zeiträume vervielfachten Beträgen der Lohnsteuer-
bend. Die sich danach ergebende Lohnsteuer ist vom tagestabelle oder Lohnsteuerwochentabelle.
Arbeitslohn einzubehalten. Die Oberfinanzdirektion (5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit-
kann allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers ein raum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine
Verfahren zulassen, durch das die Lohnsteuer unter den Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnab-
Voraussetzungen des § 42 b Abs. 1 nach dem voraus- rechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnab-
sichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn ge- rechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behan-
währleistet ist, daß die zutreffende Jahreslohnsteuer deln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei
(§ 38 a Abs. 2) nicht unterschritten wird. der Lohnabrechnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt
(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem
oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wo-
sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli- chen nach dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstätten-
chen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug fest- finanzamt kann anordnen, daß die Lohnsteuer von den
zustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhe-
sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), der bung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.
Weihnachts-Freibetrag(§ 19 Abs. 3) und der Altersent- Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder
lastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungs-
den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein zeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzah-
etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragun- lungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitsta-
gen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so ge- ge oder Arbeitswochen.
kürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresar-
beitslohn) ist die Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuer- (6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der
tabelle oder der der Jahreslohnsteuertabelle angefüg- Doppelbesteuerung der von einem inländischen Arbeit-
ten Anleitung zu ermitteln. Dabei ist die auf der Lohn- geber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizu-
steuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl der stellen, so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf An-
Kinder maßgebend. Außerdem ist die Jahreslohnsteuer trag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine ent-
für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbe- sprechende Bescheinigung. Der Arbeitgeber hat diese
ziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abc,. 1)
der sonstige Bezug um den Versorgungs-Freibetrag, aufzubewahren.
den Weihnachts-Freibetrag und den Altersentlastungs-
betrag zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für den § 39c
Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie
Durchführung des Lohnsteuerabzugs
nicht bei der Feststellung des maßgebenden Jahresar-
ohne Lohnsteuerkarte
beitslohns berücksichtigt worden sind. Der Unter-
schiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohn- (1) Solange der unbeschränkt einkommensteuer-
steuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die von dem sonsti- pflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteu-
gen Bezug einzubehalten ist. Im übrigen gilt folgendes: erkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der
ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzö-
1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu gert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steu-
behandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über- erklasse VI zu ermitteln. Weist der Arbeitnehmer nach,
steigt. daß er die Nichtvorlage oder verzögerte Rückgabe der
2. Das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1) Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Ar-
kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die beitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm be-
Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem kannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zu-
Steuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird, grunde zu legen.
wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn ein-
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Ar-
schließlich des sonstigen Bezugs
beitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs ab-
a) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen 1, II und IV weichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf
23 000 Deutsche Mark, der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalender-
b) bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse III 44 000 jahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-
Deutsche Mark, karte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung
c) bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen V und VI nicht vorgelegt hat. Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte
16 000 Deutsche Mark ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat Januar zu
nicht übersteigt. überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Legt der
Arbeitnehmer bis zum 31. März keine Lohnsteuerkarte
Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 ist vor, ist nachträglich Absatz 1 anzuwenden. Die zuwenig
bei Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2 zur oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der
Hälfte anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre betrifft; nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
er ist mit einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr als
zwei Kalenderjahre betrifft. Die auf die Hälfte des Be- (3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbe-
zugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem doppelten Be- schränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbei.t-
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
geber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuer- § 40
karte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl
Pauschalierung der Lohnsteuer
der Kinder maßgebend, die nach § 39 Abs. 3 bis 5 auf
in besonderen Fällen
einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen
wären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Be- ( 1 ) Das Betriebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1)
triebsstättenfinanzamt ( § 41 a Abs. 1 Nr. 1) über die kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die
maßgebende Steuerklasse und Zahl der Kinder und Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vor-
einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag (§ 39 a) schriften des § 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz
eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die erhoben wird, soweit
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzu-
wenden sind. 1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-
ren Zahl von Fällen gewährt werden oder
§ 39d
2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu-
Durchführung des Lohnsteuerabzugs erheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht
für beschränkt einkommensteuerpflichtige vorschriftsmäßig einbehalten hat.
Arbeitnehmer
Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer
( 1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer- ist, daß die Ermittlung der Lohnsteuer nach den §§ 39 b
den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh- bis 39 d schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen
mer in die Steuerklasse I oder II eingereiht. Arbeitneh- Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Pauschalierung ist
mer, die unverheiratet sind, gehören in die Steuer- in den Fällen der Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der
klasse I oder, wenn sie die Voraussetzungen des§ 38 b Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von
Nr. 2 erfüllen, in die Steuerklasse 11, verheiratete Arbeit- mehr als 1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr ge-
nehmer gehören in die Steuerklasse II; § 38b Nr. 6 währt. Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung
ist anzuwenden. Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuer-
Abs. 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über satz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen
die maßgebende Steuerklasse und Zahl der Kinder eine Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahres-
Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintra- lohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeit-
gungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maßgabe sinn- nehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen
gemäß anzuwenden sind, daß der Arbeitnehmer eine oder gewährt worden sind.
Änderung der Bescheinigung bis zum Ablauf des Kalen- (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebsstät-
derjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt beantragen tenfinanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit einem
kann.
Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen, so-
(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung weit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen
trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen
vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe zahlt. Dasselbe gilt, soweit der Arbeitgeber in einer grö-
der folgenden Beträge ein: ßeren Zahl von Fällen Erholungsbeihilfen gewährt, unter
1. den Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 2), folgenden Voraussetzungen:
1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erholungs-
2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-
beihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher ge-
selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den
währt worden sind, 300 Deutsche Mark für den Ar-
Werbungskosten-Pauschbetrag ( § 9 a Nr. 1 ) über-
steigen, beitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehegat-
ten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind, das auf
3. Sonderausgaben im Sinne des § 1 O Abs. 1 Nr. 1, 1 a, der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen
4 bis 7 und des § 10 b, soweit sie den Sonderausga- ist, nicht übersteigen.
ben-Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark ( § 1O c)
übersteigen. 2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden,
muß der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihilfen
Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem zu Erholungszwecken verwendet werden.
Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt
werden, für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt (3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu
hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträ- übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohn-
ge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, steuer. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die
jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstver- pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung
hältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresaus-
§ 39 a Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. gleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist we-
der auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohn-
(3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte steuer anzurechnen.
Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Ka-
lenderjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis
vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung auf- § 40 a
zubewahren. § 39 b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß.
Pauschalierung der Lohnsteuer
Der Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug
für Teilzeitbeschäftigte
nach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6 und des § 39 c
Abs. 1 und 2 durchzuführen; dabei tritt die nach (1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-
Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohn- lage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur
steuerkarte. kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1299
Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit betrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Bei-
einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert des Ar- träge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl
beitslohns erheben. Dabei gilt folgendes: der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teil-
betrag 2 400 Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei
1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der
sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen
Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht
von mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ge-
regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dau-
leistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge und
er der Beschäftigung 18 zusammenhängende Ar-
Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
beitstage nicht übersteigt und
aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses er-
a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdau- bracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 2 400 Deut-
er 42 Deutsche Mark durchschnittlich je Arbeits- sche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen
tag nicht übersteigt oder das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeit-
b) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren geber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht an-
Zeitpunkt sofort erforderlich wird. zuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um
2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und
geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitneh- Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr,
mer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den
Tätigkeit jedoch während der Beschäftigungsdauer sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
20 Stunden und der Arbeitslohn 1 20 Deutsche Mark (3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des
wöchentlich nicht übersteigt. § 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber Satz 1 ist ausgeschlossen.
unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei
Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forst- § 41
wirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus-
schließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem (1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Ab-
Pauschsteuersatz von 2 vom Hundert des Arbeitslohns satz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr
erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für
Personen, die von Fall zu Fall für eine im voraus be- den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der
stimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden Be-
Dienstverhältnis treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeit- scheinigung zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für
nehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im
Fachkräften gehören. Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns
(3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die einbe-
sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn haltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen; an
während der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche Mark die Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des§ 39 b
durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt. Abs. 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. Die Bundesregie-
rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
(4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 stimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche
und 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden. Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei
können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und
§ 40b für die Fälle der §§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleich-
terungen sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen
Pauschalierung der Lohnsteuer
außerhalb des Lohnkontos zugelassen werden. Die
bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalen-
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Bei- derjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung
trägen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers folgt, aufzubewahren.
und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit
einem Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert der Bei- (2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Be-
träge und Zuwendungen erheben, soweit diese nicht triebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung
steuerfrei sind. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermit-
von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zuläs- telt wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem
sig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers
eines früheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte
und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsver- der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeit-
trags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden gebers im Inland. Als Betriebsstätte gilt auch der inlän-
ist. dische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn
die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden
Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den
Arbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr § 41 a
übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver- Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
hältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer
gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in (1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag
einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder nach Ablauf eines jeden lohnsteuer-Anmeldungszeit-
Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teil- raums
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs- einem entsprechenden amtlich vorgeschriebenen Vor-
stätte ( § 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz- druck zu erteilen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn
Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein- das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs be-
zubehaltenden und zu über-nehmenden Lohnsteuer endet wird, der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer ver-
angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), anlagt wird oder beim Finanzamt den Lohnsteuer-Jah-
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt resausgleich beantragt. In den übrigen Fällen hat der Ar-
einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das beitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebs-
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. stättenfinanzamt einzureichen. Kann ein Arbeitgeber,
der für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge- anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach Satz 2
schriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber nicht sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses
oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte bis zur
zu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Ver- Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurück-
pflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldun- zubehalten und dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung
gen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein über alle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das eingetragenen Merkmale auszuhändigen; in dieser Be-
dem Finanzamt mitteilt. scheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzutragen, zu
(2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz- dem das Dienstverhältnis beendet worden ist. In diesem
lich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeit- Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheini-
raum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführen- gung innerhalb von acht Wochen nachzuholen.
de Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr (2) Der Arbeitgeber hat ferner
mehr als 600 Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6 000
Deutsche Mark betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungs- 1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1, II oder
zeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende IV, dessen Arbeitslohn 30 000 Deutsche Mark über-
Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht steigt,
mehr als 600 Deutsche Mark betragen hat. Hat die Be- 2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse III, des-
triebsstätte nicht während des ganzen vorangegange- sen Arbeitslohn 58 000 Deutsche Mark übersteigt,
nen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das voran-
gegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für 3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, des-
die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums sen Arbeitslohn 16 000 Deutsche Mark übersteigt,
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die Be- 4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI
triebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch
nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag um- einen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
gerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach druck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die
der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohn- Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist
steuer maßgebend. dem für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt am 31. Dezember des abge-
(3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann be- laufenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt einzu-
stimmen, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstät- reichen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor
tenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse Ablauf des Kalenderjahrs ist der auf einen Jahresbetrag
anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse er- umgerechnete Arbeitslohn maßgebend und der Lohn-
hält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde. zettel dem Finanzamt einzureichen, das für den nach
Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige an- Kenntnis des Arbeitgebers letzten Wohnsitz des Arbeit-
dere öffentliche Kasse können anordnen, daß die Lohn- nehmers zuständig ist.
steuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgeben-
den Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer,
Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint. soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den
§§ 40 bis 40 b pauschal besteuert worden ist.
§ 41 b § 41 C
Abschluß des Lohnsteuerabzugs Änderung des Lohnsteuerabzugs
(1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils
am Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn-
Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der Ar- steuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteu-
beitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto er nachträglich einzubehalten,
auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit
1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Ka- Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-
lenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, lage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder
2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns, 2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht
3. die einbehaltene Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat.
zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem (2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernom-
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men hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem gatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen,
Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an auch vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.
Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird Hat eine Person oder Vereinigung bei der Anfertigung
der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Be- des Antrags mitgewirkt, so sind der Name und die An-
triebsstättenfi nanzamt ersetzt. schrift dieser Person oder Vereinigung in dem Antrag
anzugeben.
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, (3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sind
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Ände- beizufügen:
rung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung 1. die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn-
der Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels steuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen
zulässig. Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ab- Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in
lauf des Kalenderjahrs ist die nachträglich einzubehal- denen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht
tende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn auf vorgelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach
Grund der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Eine Er- entsprechendem amtlich vorgeschriebenen Vor-
stattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalender- druck (§ 41 b Abs. 1 Satz 3);
jahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
nach § 42 b zulässig. 2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während
des Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstver-
(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von sei- hältnis gestanden hat, etwaige Unterlagen über die
ner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Dauer dieser Zeiträume.
Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder
die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden (4) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 42 a hat das
kann, weil Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den
Jahresarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen
1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit- des Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben Bezüge
nehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und ermäßigt besteu-
vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor erte Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen außer
Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken, Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbe-
2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht ziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.
mehr bezieht oder Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kom-
3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs be- mende Versorgungs-Freibetrag, de~ Weihnachts-Frei-
reits die Lohnsteuerbescheinigung oder einen Lohn- betrag und der etwa in Betracht kommende Altersentla-
zettel ausgeschrieben hat, stungsbetrag abzuziehen, soweit diese Beträge nicht
bei den nach Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezugen
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei- und Vergütungen abgezogen worden sind. Danach ist
gen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohn- als Jahreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermit-
steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der teln, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-
nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt. schließlich die sich aus dem nach Satz 3 geminderten
§ 42 d bleibt unberührt. Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte erzielt hat; da-
bei sind die §§ 34, 34 c und 35 nicht anzuwenden. Den
§ 42 Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahres-
Lohnsteuer-Jahresausgleich lohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die für das
Ausgleichsjahr insgesamt erhoben worden ist, hat das
(1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Finanzamt dem Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der Er-
Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veran- mittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die
lagt werden, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2
(Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit er- außer Ansatz gebliebenen Bezügen und Vergütungen
stattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende einbehalten worden ist. § 36 Äbs. 4 Satz 3 gilt sinn-
Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresaus- gemäß.
gleich). Hat die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
des Arbeitnehmers nicht während des ganzen Kalen- (5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jah-
derjahrs bestanden, so gilt die Dauer der unbeschränk- resausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid.
ten Einkommensteuerpflicht im Kalenderjahr als Aus-
gleichsjahr und der während dieses Zeitraums bezo- § 42 a
gene Arbeitslohn als Jahresarbeitslohn. Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
für Ehegatten
(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf
des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom (1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für
Finanzamt durchgeführt, soweit er nach § 42 b nicht die Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein
vom Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten ge-
der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht kann meinsam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Aus-
der Lohnsteuer-Jahresausgleich sofort durchgeführt gleichsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit er-
werden. Der Antrag ist spätestens am 30. September zielt haben. Der Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-
des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs nach Jahresausgleich ist von den Ehegatten gemeinsam zu
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; die Frist stellen, es sei denn, daß einer der Ehegatten dazu aus
kann nicht verlängert werden. Der Antrag muß vom zwingenden Gründen nicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2
Arbeitnehmer, bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehe- Sätze 2 bis 5 ist anzuwenden.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus- der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag abzu-
gleich hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn ziehen. Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist
der Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnis- nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt
sen festzustellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden. eingetragenen Steuerklasse und der Zahl der Kinder die
Von dem Jahresarbeitslohn des einzelnen Ehegatten Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle zu
sind jeweils der etwa in Betracht kommende Versor- ermitteln. Den Betrag, um den die sich hiernach erge-
gungs-Freibetrag, der Weihnachts-Freibetrag und der bende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet,
etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn
abzuziehen, soweit diese Beträge nicht bei den nach insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem
Satz 2 außer Ansatz bleibenden Bezügen und Vergütun- Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der Ermittlung der ins-
gen abgezogen worden sind. Danach ist als Jahreslohn- gesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer
steuer die Einkommensteuer zu ermitteln, die die Ehe- auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz
gatten schulden, wenn sie ausschließlich die sich aus gebliebenen Bezügen und Vergütungen einbehalten
den nach Satz 3 geminderten Jahresarbeitslöhnen er- worden ist.
gebenden Einkünfte erzielt haben; dabei sind die§§ 34,
34 c und 35 nicht anzuwenden. Den Betrag, um den die (3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-
sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohn- gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letz-
steuer unterschreitet, die für das Ausgleichsjahr von ten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,
beiden Ehegatten insgesamt erhoben worden ist, hat spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten
das Finanzamt zu erstatten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7 Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem
und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durch-
führen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
§ 42 b für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohn-
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber steuer erhoben hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung
gesondert anzugeben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzu-
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt wenden.
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während
des Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis (4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-
gestanden haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini-
durchzuführen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer- gungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des
Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezem- Arbeitnehmers, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 auch
ber des Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer den Inhalt der amtlichen Unterlagen einzutragen. Im
beschäftigt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeit- Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und auf dem Lohn-
nehmer, die nach den Lohnsteuerbescheinigungen auf zettel für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jah-
ihrer Lohnsteuerkarte während des Ausgleichsjahrs resausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutra-
zeitweise in keinem Dienstverhältnis gestanden haben, gen. Wenn die erstattete Lohnsteuer die vom Arbeit -
wenn sie die Dauer dieser Zeiträume durch amtliche geber für den Arbeitnehmer insgesamt erhobene Lohn-
Unterlagen lückenlos nachweisen. Voraussetzung für steuer nicht übersteigt, darf der Arbeitgeber auf der
den Lohnsteuer-Jahr.esausgleich ist, daß dem Arbeit- Lohnsteuerkarte und im Lohnzettel an Stelle der Ein-
geber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mit den tragung nach Satz 2 den sich nach Verrechnung der er-
Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen voran- hobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer er-
gegangenen Dienstverhältnissen vorliegt und der gebenden Betrag als erhobene Lohnsteuer eintragen.
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Lohnzettel noch
nicht ausgeschrieben hat. Der Arbeitgeber darf den
§ 42c
LohnsteuerJahresausgleich nicht durchführen, wenn
Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
1. der Arbeitnehmer es beantragt oder im Lohnsteuerverfahren
2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für
(1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-
einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklas-
steuerkarte(§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig,
sen V oder VI zu besteuern war oder
in dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der An-
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs tragstellung seine Wohnung hat, von der aus er seiner
nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war. Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten, die
(2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Ar- beide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen
beitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm beste- Wohnsitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohn-
henden Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbe- sitzes zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn
beziehen und keinen Familienwohnsitz haben, ist das
scheinigungen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen
für den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende
vorangegangenen Dienstverhältnissen festzustellen.
Finanzamt örtlich zuständig. In den Fällen des§ 1 Abs. 2
Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1
ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
und ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitneh-
mererfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer sich die öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn
nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer- zahlt.
Jahresausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind (2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
der etwa in Betracht kommende Versorgungs-Frei- gleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zustän-
betrag, der Weihnachts-Freibetrag, der etwa in Betracht dig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß des
kommende Altersentlastungsbetrag und ein etwa auf Ausgleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Ermangelµng
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1303
eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat- § 42 e
te. Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des
Anrufungsauskunft
Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der
Arbeitnehmer vorwiegend aufgehalten hat; bei mehrfa- Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines
chem Wohnsitz eines verheirateten Arbeitnehmers, der Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit
von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer
der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie anzuwenden sind.
vorwiegend aufgehalten hat. Haben in den Fällen des
Satzes 2 zweiter Halbsatz die Ehegatten keinen Fami- § 42 f
lienwohnsitz gehabt, ist das für den älteren Ehegatten Lohnsteuer-Außenprüfung
nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich zuständig.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-
nahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebs-
stättenfinanzamt zuständig.
§ 42 d
Haftung des Arbeitgebers (2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei
der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung.
( 1 ) Der Arbeitgeber haftet Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitge-
1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufüh- bers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünsch-
ren hat, te Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu ge-
ben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befind-
2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres- lichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege über bereits
ausgleich zu Unrecht erstattet hat, entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt auch für
3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer
fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der Lohnsteu- des Arbeitgebers sind oder waren.
erbescheinigung oder im Lohnzettel verkürzt wird.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6 (Kapitalertragsteuer)
und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des
§ 41 c Abs. 4 nachzufordern ist, § 43
2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 2 des Einkom- Kapitalerträge mit Steuerabzug
mensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar 1975 (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen
geltenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlassenen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapital-
Rechtsverordnungen eine Nachversteuerung durch- ertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
zuführen ist.
1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;
(3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuld- 2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen
ner. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuer- neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch
schuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Er- in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine
messen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinn-
machen. Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch ausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinn-
genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkom- obligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genuß-
mensteuer veranlagt wird. Der Arbeitnehmer kann im scheinen, mit denen nicht das Recht am Gewinn und
Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch am Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft ver-
genommen werden, bunden ist. Zu den Gewinnobligationen gehören nicht
solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der
1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor- Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich-
schriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, zeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur
einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig an- Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor-
gemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes
den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitge- 1 gehören nicht die Bundesbankgenußrechte im Sin-
teilt hat. ne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liquidation
der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Gold-
(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf diskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
es keines Haftungsbescheids und keines Leistungs- derungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinig-
gebots, soweit der Arbeitgeber ten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123);
oder 3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-
2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung sei- werbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus par-
ne Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. tiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforde- 4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6;
rung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese 5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder
insgesamt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt. in Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte
Wertpapieren unter folgenden Voraussetzungen: oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben
a) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb den in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitaler-
eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an trägen oder an deren Stelle gewährt werden. Das gilt
einer Börse in der Bundesrepublik Deutschland auch für Stückzinsen im Sinne der Nummer 6 Satz 2.
oder in Berlin (West) zugelassen werden; (2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde- Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-
stens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rück- ner) im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.
zahlbar sein;
(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuld-
c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit
ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
der Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgese-
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 2 sind Stückzin-
henen Zinsbedingungen für die Dauer von fünf
Jahren nicht geändert werden. sen inländische Kapitalerträge, wenn der Schuldner der
Anleihe oder Forderung und die die Kapitalerträge
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 2 Nr. 2) Wohnsitz,
Anleihen, die im Saarland ausgegeben worden sind, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben.
und nicht auf Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind.
Die in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die nach § 33 wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünf-
des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerb- ten aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb,
lichen Wirtschaft zum Börsenhandel nicht zugelas- aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
sen sind. § 3 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; Verpachtung gehören.
6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öf-
§ 43 a
fentliches Schuldbuch eingetragen oder über die
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn Bemessung der Kapitalertragsteuer
der Gläubiger der Kapitalerträge (Gläubiger) im Zeit-
( 1 ) Die Kapitalertragsteuer beträgt
punkt der Fälligkeit der Kapitalerträge
a) Inhaber der Teilschuldverschreibung oder der 1. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 sowie,
Forderung ist und im Inland weder einen Wohnsitz falls es sich nicht um Kapitalerträge aus festverzins-
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder lichen Wertpapieren im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5
handelt, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:
b) nicht der Inhaber der Teilschuldverschreibung
oder der Forderung ist, es sei denn, daß der Gläu- 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
biger im Inland einen Wohnsitz oder seinen ge- biger die Kapitalertragsteuer trägt,
wöhnlichen Aufenthalt hat und bei einer Teil- 1
33 /3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
schuldverschreibung, die bei einem inländischen Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
Kreditinstitut verwahrt wird, am 15. Tag vor der übernimmt; ·
Fälligkeit der Kapitalerträge der Inhaber der Teil-
schuldverschreibung gewesen ist. 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:
Bei Stückzinsen ist der Steuerabzug vorzunehmen, 30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläu-
wenn der Veräußerer der Teilschuldverschreibung biger die Kapitalertragsteuer trägt,
oder der Forderung im Zeitpunkt der Auszahlung oder 42 85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Be-
Gutschrift der Stückzinsen im Inland weder einen tra~s, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. übernimmt;
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalerträge, die
nach den§§ 3 und 3 a steuerfrei sind oder nach den 3. in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8:
Nummern 2 und 5 dem Steuerabzug unterliegen, und 25 vom Hundert des Kapitalertrags.
nicht für Zinsen aus Anleihen, die
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitaler-
a) auf Grund der Regelung von Goldmarkverbindlich- träge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist nicht
keiten mit spezifisch ausländischem Charakter anzuwenden.
gemäß Anlage VII des Abkommens über deutsche
Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl.11 § 44
S. 333, 456) ausgegeben worden sind oder
Entrichtung der Kapitalertragsteuer
b) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben worden sind
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7
und deren Nennwert auf eine ausländische
Währung lautet; (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen
des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 der Gläubiger der Ka-
7. Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7; pitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zu-
8. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaft- fließen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der
steuer nach § 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52 Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des
des Körperschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. Die inner-
wird nicht vorgenommen, wenn die Kapitalertrag- halb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist je-
steuer im Fall ihrer Einbehaltung nach § 44 c Abs. 1 weils bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanz-
in voller Höhe an den Gläubiger zu erstatten wäre. amt abzuführen, das für die Besteuerung des Schuld-
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c) bei selbständigen Künstlern und Publizisten um b) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bauspar-
den steuertreien Betrag im Sinne des § 3 Nr. 57, summe oder die auf Grund einer Beleihung emp-
den die Künstlersozialkasse an die Bundesver- fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
sicherungsanstalt für Angestellte leistet; zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des-
sen Angehörige im Sinne des § 15 der Abgaben-
3. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, die die
ordnung verwendet oder
nach den Nummern 1 und 2 abziehbaren Beträge
übersteigen, zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dau-
Hundert des Höchstbetrags nach Nummer 1. ernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertrags-
abschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig
(4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie geworden ist oder
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, kön-
nen für jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bau- d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß ar-
sparbeiträge (Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenab- beitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
zug oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prä- mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestan-
miengesetz erhalten wollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht den hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfü-
kann für die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur gung noch besteht.
einheitlich ausgeübt werden. Steuerpflichtige, denen im
Kalenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der §10a
Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prä-
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
miengesetzes zusteht, können ihr Wahlrecht nur ein-
heitlich ausüben. Das Wahlrecht wird zugunsten des ( 1) Steuerpflichtige, die
Sonderausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur
Steuerpflichtige einen ausdrücklichen Antrag auf Be-
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-
rücksichtigung der betreffenden Sonderausgaben stellt. gen berechtigt sind oder
(5) Der Steuerpflichtige oder Personen, denen im Ka- 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-
lenderjahr der Beitragsleistung gemeinsam der Höchst- anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen
betrag des § 2 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes oder den Nationalsozialismus verfolgt worden sind,
des § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zu-
steht, können für Bausparbeiträge den Sonderausga- ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre
benabzug nicht erhalten, wenn der Steuerpflichtige oder Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-
eine der bezeichneten Personen eine Prämie nach dem bebetrieb nach§ 4 Abs. 1 oder nach§ 5 ermitteln, kön-
Spar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-Prä- nen auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der
miengesetz beantragt hat (Kumulierungsverbot). ***) nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000
Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbe-
(6) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine trag der Einkünfte abziehen. Als nicht entnommen gilt
Nachversteuerung durchzuführen auch der Teil der Summe der Gewinne, der zur Zahlung
der auf die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben
1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag (Ab-
nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet wird. Der
satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), wenn
als steuerbegünstigt in Anspruch genommene Teil der
vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß,
Summe der Gewinne ist bei der Veranlagung besonders
außer im Schadensfall oder bei Erbringung der ver-
festzustellen.
tragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge ganz
oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus
dem Versicherungsvertra"g ganz oder zum Teil abge- (2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnah-
treten oder beliehen werden; me der Steuerbegünstigung (Absatz 1 ) folgenden drei
Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt-
2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor Ab- rechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die
lauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, ge- Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewer-
leistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt bebetrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehrent-
oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten nahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten Be-
oder beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die trags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen im Jahr
vorzeitige Verfügung, wenn der Mehrentnahme zum Zweck der Nachversteuerung
a) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprü- hinzuzurechnen. Beträge, die zur Zahlung der auf die
Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem
che aus dem Vertrag beliehen werden und der
Lastenausgleichsgesetz verwendet werden, rechnen
Steuerpflichtige die empfangenen Beträge unver-
auch in diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit
züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau ver-
Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Er-
wendet oder
werb des Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf
***) Für den Veranlagungszeitraum 1981 gilt noch§ 10 Abs. 5 Satz 2 EStG 1979 den Übergang des Betriebsvermögens an Personen der
(§ 52 Abs. 14 a):
Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes
Dies gilt nicht, wenn die Bausparbeiträge, für die der Sonderausgabenabzug,
oder die prämienbegünstigten Aufwendungen, für die die Prämie beantragt verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch
worden ist, ausschließlich Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, un-
1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die eine Arbeitnehmer- terliegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen
Sparzulage (§ 12 Abs. 1 Drittes Vermögensbildungsgesetz) gewährt wird,
oder des § 34 Abs. 1 ; das gilt nicht für die Veräußerung eines
2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem Unterhaltssicherungsge- Teilbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapital-
setz überwiesene Sparbeiträge darstellen. gesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Nachversteuerung auch dann vorzunehmen, wenn in (3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt
dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme an die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Ab-
nicht vorliegt. satz 2 eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale
beträgt
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-
1. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens
sprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit
2 340 Deutsche Mark zuzüglich 600 Deutsche Mark
der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der Steu-
für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7), zuzüglich
erbegünstigung (Absatz 1) und der Nachversteuerung
(Absatz 2) für sich zu behandeln ist. 2. neun vom Hundert des Arbeitslohns, höchstens
1 170 Deutsche Mark zuzüglich 300 Deutsche Mark
(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 für jedes Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7),
bis 3 kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der
Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes mindestens 300 Deutsche Mark. Die Vorsorgepauscha-
erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Ge- le ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vol-
werbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat'. und len Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn sie nicht
für die folgenden sieben Veranlagungszeiträume in bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. Arbeitslohn im
Anspruch genommen werden. Nach Ablauf von Sinne dieser Vorschrift ist der um die Freibeträge nach
20 Veranlagungszeiträumen seit der erstmaligen Be- § 19 Abs. 2 u-nd 3 und den Altersentlastungsbetrag
gründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent- ( § 24a) verminderte Arbeitslohn, höchstens der Jahres-
halts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, frühestens betrag der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze
jedoch seit dem 1. Januar 1950, ist die Inanspruchnah- in der gesetzlichen Rentenversicherung der An-
me der Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3 gestellten.
nicht zulässig.
(4) Für jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des
§ 10b § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis- 7, das nach § 32 Abs. 4
Steuerbegünstigte Zwecke Sätze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird
und dem gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unter-
(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, haltsverpflichtung für den Veranlagungszeitraum nach-
religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer kommt, sind bei der Berechnung der Vorsorgepau-
Zwecke und der als besonders förderungswürdig aner- schale die Beträge von 600 und 300 Deutsche Mark des
kannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zur Hälfte anzusetzen.
insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Ein-
künfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten (5) Im Fall der Zusamnienveranlagung von Ehegatten
Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne zur Einkommensteuer gilt folgendes:
und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für 1. Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1 ,
wissenschaftliche, staatspolitische und als besonders der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2
förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht und die Beträge von 2 340 Deutsche Mark*), 1 170
sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hun- Deutsche Mark*) sowie der Mindestbetrag von 300
dert. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch Deutsche Mark des Absatzes 3 sind zu verdoppeln;
die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme
von Nutzungen und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut 2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,
unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsver- wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn
mögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung bezogen hat;
der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte 3. Absatz 3 Satz 4 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehe-
Wert nicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen gatten gesondert anzuwenden.
bestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemei-
Nummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des Be-
nen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts.
trags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch,·
(2) Beiträge und Spenden an politische Parteien im wenn die tarifliche Einkommensteuer nach§ 32a Abs. 6
Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe zu ermitteln ist.
von insgesamt 1 800 Deutsche Mark und im Fall der Zu-
sammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von (6) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten
insgesamt 3 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr ab- zur Einkommensteuer sind die Beträge von 600 und 300
zugsfähig. Deutsche Mark des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zu halbieren.
§ 10c
§10d
Sonderausgaben-Pauschbetrag,
Vorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale Verlustabzug
(1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 1O Abs. 1 Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags
Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und des§ 1Ob wird ein Pauschbetrag der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu
von 270 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben- einem Betrag von insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark
Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte
Aufwendungen nachweist. des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzu-
ziehen. Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeit-
(2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 raum bereits ein SJeuerbescheid erlassen worden, so
und 3) wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark ist er insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu ge-
abgezogen (Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der
Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nach- *) Anstelle der Beträge von 2 340 DM und 1 170 DM gelten für 1981 noch die
weist. Beträge 2100 DM und 1 050 DM(§ 52 Abs. 18).
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1305
ners der Kapitalerträge nach dem Einkommen zuständig inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung
ist. Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein Schuldner des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts
zu demselben Zeitpunkt insgesamt abzuführen hat, auf nachzuweisen. § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist ent-
den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu- sprechend anzuwenden.
runden.
(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge aus-
(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitaler- zahlende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unter-
träge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft be- lagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat,
schlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitaler- den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in
träge an dem Tag zu (Absatz 1 ), der im Beschluß als Tag der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen-
der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt- nummer zu vermerken.
tung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der
Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als (4) Ist der Gläubiger
Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschluß- 1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische
fassung. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem gensmasse oder
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Betei- 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
ligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung Rechts,
keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich
am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer son- bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die
stigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer be-
Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach freiten Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß der
Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge
ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zu- auszahlenden inländischen Kreditinstitut durch eine
geflossen. Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder sei-
Satz 1 entsprechend.
nen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dc;iß er eine
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträ- Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
ge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapi- masse im Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und
talertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die in
zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug Satz 2 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt,
erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für
(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Ka- den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausge-
pitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen schlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes 1
hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in An- Nr. 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befrei-
spruch genommen, ten Betrieb gewerblicher Art anfallen.
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vor-
schriftsmäßig gekürzt hat, § 44b
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die ein- Erstattung der Kapitalertragsteuer
behaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unver- (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 1
züglich mitteilt oder und 2 wird auf Antrag einem Gläul::>iger, der im Zeitpunkt
des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt ein-
3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inlän- kommensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abge-
dische Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht führte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen
ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat. ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer
Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler- nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraus-
träge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der setzungen ist durch eine Bescheinigung im Sinne des
Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig § 44 a Abs. 2 nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung
angemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich- ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Beschei-
tung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungs- nigung im Sinne des § 45 a Abs. 3 beizufügen. § 36 b
beamten des Finanzamts schriftlich anerkennt. Abs. 3 bis 5 und § 36 c gelten sinngemäß.
(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 44 a § 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36 d Körper-
Abstandnahme vom Steuerabzug schaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet,
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3, so ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen
4 und 7 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn des Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den
der Gläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbe- Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist § 36 d sinngemäß
schränkt einkommensteuerpflichtig ist und anzuneh- anzuwenden.
men ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommen-
steuer nicht in Betracht kommt. (3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer-
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem pflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge
Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem ge-
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
genwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen wor- zes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf
den sind, so wird die Kapitalertragsteuer unabhängig höchstens drei Jahre betragen; sie muß am Schluß
vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an eines Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird nicht
den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treu- erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen der Num-
händer erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder mer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfal-
in Vertretung des Gläubigers sich in einem Sammelan- len, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer
trag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den ausgeschlos.sen ist, oder wenn sie in den Fällen der
Gläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung wird nur Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körperschaft-
für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge im Sinne steuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. Dem
des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absatzes 2, Antrag ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine
zusammen mit den dort bezeichneten Kapitalerträgen Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2 oder 3 beizu-
im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstie- fügen.
gen haben. § 36 d Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Ist der Gläubiger
(4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung
Nr. 3 bis 5 oder 7 Kapitalertragsteuer einbehalten und
oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1
abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu
bis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes
nicht bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des§ 44 a
oder
dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlen-
den inländischen Kreditinstitut die Bescheinigung erst 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertrag- Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,
steuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die
Schuldners oder des die Kapitalerträge auszahlenden Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1
inländischen Kreditinstituts die Steueranmeldung Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist,
( § 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungsberech- daß der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für sei-
tigt ist der Antragsteller. ne Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen
(5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft im
Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt ent-
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent- sprechend.
halt hat, oder eine Körperschaft, Personenvereinigung (3) § 36 b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 und
oder Vermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens § 36c sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für
des Kapitalertrags im Inland weder ihre Geschäftslei- Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des
tung noch ihren Sitz hat, so nimmt das Finanzamt, an Gläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, die
das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, auf Frist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor
Antrag des Gläubigers insoweit eine Freistellung von Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu begründen.
der Kapitalertragsteuer vor, als die Steuer auf die in § 43
Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das (4) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwen-
gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge für den Gläubiger den, als der Gläubiger Mitglied einer Erwerbs- oder Wirt-
nach § 49 dieses Gesetzes oder nach den §§ 2 und 8 schaftsgenossenschaft ist und die Erstattung nach
des Körperschaftsteuergesetzes inländische Einkünfte § 44 b Abs. 2 beantragt oder durchgeführt worden ist.
im Sinne der beschränkten Steuerpflicht sind.
§ 45
§ 44c Entrichtung der Kapitalertragsteuer
Erstattung von Kapitalertragsteuer in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6
an bestimmte Körperschaften, (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen
Personenvereinigungen und Vermögensmassen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 der Inhaber, in den Fällen
(1) Ist der Gläubiger des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Veräußerer der Teil-
schuldverschreibung oder der Forderung.
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 (2) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat die
des Körperschaftsteuergesetzes oder Kapitalertragsteuer für Rechnung des Schuldners der
Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die die Kapitalerträ-
2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die ge auszahlende Stelle ist
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1
mildtätigen Zwecken dient, oder
a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder Sitz
3. eine inländische juristische Person des öffentlichen
im Inland oder die inländische Zweigstelle eines
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchli-
ausländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53
chen Zwecken dient,
des Gesetzes über das Kreditwesen (inländi-
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag sches Kreditinstitut), das die Kapitalerträge dem
des Gläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer. Gläubiger oder einer Stelle im Ausland auszahlt
Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt oder gutschreibt, oder
für Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er ohne
Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz- Einschaltung eines inländischen Kreditinstituts
amts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personen- dem Gläubiger oder einer Stelle im Ausland die
vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Sat- Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt;
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1307
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 die natür- zeitig die Kapitalertragsteuer nach § 44 abgeführt, ist
liche Person, Körperschaft, Personenvereinigung die Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6
oder Vermögensmasse, die dem Veräußerer die gesondert auszuweisen. § 44 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4
Stückzinsen auszahlt oder gutschreibt. gilt entsprechend.
(5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle haftet
(3) Der Steuerabzug ist vorzunehmen
für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und
1. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a, wenn abzuführen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3 gilt sinngemäß. In den
Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b hat der
a) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil an
Gläubiger weder einen Anspruch auf Anrechnung (§ 36
einer Sammelschuldbuchforderung bei einem in-
Abs. 2 Nr. 2) noch auf Erstattung der Kapitalertragsteu-
ländischen Kreditinstitut für eine natürliche Per-
er, es sei denn, daß ihm die Kapitalerträge als Nießbrau-
son, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ih-
cher oder Pfandgläubiger, der zur Einziehung berechtigt
ren gewöhnlichen Aufenthalt hat, verwahrt oder
ist, zustehen und er nachweist, daß er und der Inhaber
verwaltet wird oder als Inhaber einer Einzel-
der Teilschuldverschreibung oder der Forderung im
schuldbuchforderung im öffentlichen Schuldbuch
Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge einen Wohn-
eine natürliche Person, die im Inland weder einen
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Der Gläubiger wird nur in Anspruch genommen, wenn
hat, eingetragen ist, und wenn die Kapitalerträge
die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitaler-
dem Inhaber der Teilschuldverschreibung oder
träge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat.
der Forderung oder einer Stelle im Ausland aus-
gezahlt oder gutgeschrieben werden, oder
b) eine Teilschuldverschreibung oder ein Anteil an § 45 a
einer Sammelschuldbuchforderung nicht bei Anmeldung und Bescheinigung
einem inländischen Kreditinstitut verwahrt oder der Kapitalertragsteuer
verwaltet wird und der Gläubiger zwar nachweist,
daß er der Inhaber der Teilschuldverschreibung (1) Innerhalb der in § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 fest-
oder der Forderung ist, aber nicht nachweist, daß gesetzten Frist ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
er einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Auf- druck die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-
enthalt im Inland hat, oder steuer in den Fällen des
c) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an einer 1 . § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 von dem Schuldner der
Sammelschuldbuchforderung oder eine Einzel- Kapitalerträge,
schuldbuchforderung als Inhaber zusteht
2. § 43 Abs. 1 Nr. 6 von der die Kapitalerträge auszah-
aa) einer Handelsgesellschaft, die im Inland we- lenden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 2
der ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz hat,
oder dem Finanzamt getrennt einzureichen. Satz 1 gilt ent-
bb) einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sprechend, wenn auf Grund des § 43 Abs. 2 oder des
oder einer sonstigen Personenvereinigung, § 44 a ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vor-
wenn nicht nachgewiesen wird, daß alle Be- zunehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist
teiligten der Gesellschaft oder Personenver- anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu
einigung einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- versehen, daß die Angaben vollständig und richtig sind.
lichen Aufenthalt im Inland haben; Die Anmeldung ist im Fall des Satzes 1 Nr. 1 von dem
Schuldner oder einer vertretungsberechtigten Person,
2. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe b, wenn der im Fall des Satzes 1 Nr. 2 von einer Person, die bei der
Gläubiger nicht nachweist, daß er der Inhaber der auszahlenden Stelle zeichnungsberechtigt ist, zu unter-
Teilschuldverschreibung oder der Forderung ist oder schreiben.
daß er im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat und bei einer Teilschuldver- (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 ist
schreibung, die bei einem inländischen Kreditinstitut der Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ver-
verwahrt wird, am 15. Tag vor der Fälligkeit der pflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgen-
Zinsen der Inhaber der Teilschuldverschreibung ge- den Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster
wesen ist; zu bescheinigen:
3. nach § 43 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, wenn der Veräußerer 1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
nicht nachweist, daß er im Inland einen Wohnsitz
2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vor-
schrift der Nummer 1 Buchstabe c gilt entsprechend. 3. den Zahlungstag;
4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren
(4) Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, Kapitalertragsteuer;
in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer Stel-
le im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. 5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden
In diesem Zeitpunkt hat die die Kapitalerträge auszah- ist.
lende Stelle den Steuerabzug vorzunehmen. Die inner- Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis
halb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer ist 5 und 7 ist außerdem die Zeit anzugeben, für welche die
jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgen- Kapitalerträge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung
den Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in
Besteuerung der die Kapitalerträge auszahlenden einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist
Stelle nach dem Einkommen zuständig ist. Wird gleich- und den Aussteller erkennen läßt.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des 1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach
Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut ge- § 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48 000
zahlt, so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut Deutsche Mark,
die Bescheinigung zu erteilen. Aus der Bescheinigung 2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen
des Kreditinstituts muß auch der Schuldner hervor- mehr als 24 000 Deutsche Mark
gehen, für den die Kapitalerträge gezahlt werden; die
Angabe des Finanzamts, an das die Kapitalertragsteuer beträgt.
abgeführt worden ist, kann unterbleiben.
(2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Beträ'gen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
ist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers
ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach 1. wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu un-
§ 44 b Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird. terwerfen waren, einschließlich der ausländischen
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermei-
(5) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 hat die die dung der Doppelbesteuerung von der Einkommen-
Kapitalerträge auszahlende Stelle im Sinne des § 45 steuer freigestellt sind, insgesamt mehr als 800
Abs. 2 dem Gläubiger die Bescheinigung zu erteilen. Deutsche Mark betragen;
Absatz 2 gilt sinngemäß.
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von meh-
(6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 · reren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat und
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und das zu versteuernde Einkommen
durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die
berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeich- a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche
nen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht in- Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu
nerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten ermitteln ist, 36 000 Deutsche Mark,
Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat b) bei anderen Steuerpflichtigen 18 000 Deutsche
der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Emp- Mark
fänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrich- übersteigt;
tigen.
2 a. wenn Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusam-
(7) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab- men zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, bei-
sätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund de Arbeitslohn bezogen haben, einer von ihnen für
der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht den Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des
gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach Veranlagungszeitraums nach der Steuerklasse V
Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut auszu- oder VI besteuert worden ist und das zu versteu-
stellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum ernde Einkommen 36 000 Deutsche Mark über-
Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. steigt;
Der Aussteller haftet nicht 3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-
1. in den Fällen des Satzes 2, beit eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge im
Sinne des § 19 Abs. 2 aus mehr als einem früheren
2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Ver- Dienstverhältnis enthalten sind und die Summe der
pflichtungen erfüllt hat. Versorgungsbezüge des Steuerpflichtigen im Ver-
anlagungszeitraum 12 000 Deutsche Mark über-
§ 45b
steigt;
Entrichtung der Kapitalertragsteuer 3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalen-
in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 8 derjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat,
In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 entsteht die Kapi- das 64. Lebensjahr vollendet hatte und nebenein-
talertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körper- ander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, aus-
schaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das genommen Versorgungsbezüge im Sinne des § 19
Bundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapital- Abs. 2, von insgesamt mehr als 7 500 Deutsche
ertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von Mark bezogen hat;
der Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach § 36 e 4. wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichti-
dieses Gesetzes oder nach § 52 des Körperschaft- gen ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 6
steuergesetzes vergütet wird. eingetragen worden ist;
4 a. wenn bei Steuerpflichtigen in Fällen, in denen die
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 Satz 3 oder
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften Satz 6 oder des § 33 b Abs. 5 Satz 2 vorliegen, ein
Ausbildungsfreibetrag, der Pauschbetrag für Kör-
§ 46 perbehinderte oder der Pauschbetrag für Hinter-
bliebene in einem anderen Verhältnis als je zur
Veranlagung bei Bezug von Einkünften Hälfte aufgeteilt werden soll (§ 33 a Abs. 2 Sätze 4
aus nichtselbständiger Arbeit und 5, § 33 b Abs. 5 Sätze 3 und 5);
(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus 5. wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein raum geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt
Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine einkommensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im
Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen Veranlagungszeitraum Arbeitslohn bezogen haben
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1309
und für den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegat- oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-
ten vor der Eheschließung die Vorschriften des§ 32 lichen Aufenthalt hatte. § 42 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
Abs. 3 oder des § 32 a Abs. 6 anzuwenden waren; Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-
zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung § 46a
aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der Besondere Behandlung von Einkünften
aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
geheiratet hat; oder Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5
7. wenn der Arbeitnet1mer oder sein Ehegatte ge- Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und
trennte Veranlagung nach den §§ 26, 26 a Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen
beantragt; ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegol-
8. wenn die Veranlagung beantragt wird ten, soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne des§ 43
Abs. 1 Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige wegen der
a) zur Anwendung der Vorschriften der §§ 34, 34 c
Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen
und 35,
werden kann. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer der Anwendung des Satzes 1 abzusehen und die Veran-
anderen Einkunftsart als derjenigen aus nicht- lagung der Einkünfte im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 zu-
selbständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von de- sammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen. Dem
nen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vor- Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen des§ 46
genommen worden ist, zusammen einen Ver- Abs. 2 Nr. 1 die Grenze von 800 Deutsche Mark nicht er-
lustbetrag ergeben, reicht ist. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Ver-
c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen anlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu
(§ 10 d), stellen. § 46 Abs. 3 gilt bei einem Arbeitnehmer entspre-
d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die chend.
Steuerschuld, § 47
e) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die (weggefallen)
Steuerschuld.
Der Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Nummern
7 und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungs-
VII.
zeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. Im (weggefallen)
Fall des § 10 d Satz 1 ist der Antrag für den vorangegan-
genen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des die- § 48
sem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen. (weggefallen)
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8
Buchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der Ein-
künfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn VIII. Besteuerung
nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzu- beschränkt Steuerpflichtiger
ziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als
800 Deutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz 1 § 49
vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme
der Versorgungsbezüge im Sinne des§ 19 Abs. 2 über- (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
steigt. Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) sind
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-
(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranla- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
gung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die
Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb- 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),
ständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
werden kann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt. Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-
gen zwischen inländischen und von inländi-
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des
schen zu ausländischen Häfen erzielt werden,
Absatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, von denen
einschließlich der Einkünfte aus anderen mit sol-
der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen
chen Beförderungen zusammenhängenden,
worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark über-
sich auf das Inland erstreckenden Beförde-
steigen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf
rungsleistungen, oder
die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise
überqeleitet wird. c) die aus der Veräußerung eines Anteils an einer
Kapitalgesellschaft erzielt werden (§ 17), die
(6) Für die Durchführung der Veranlagung in den Fäl- ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland
len der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich zu- hat;
ständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige am 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit(§ 18), die im In-
Schluß des Veranlagungszeitraums seinen Wohnsitz land ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(§ 19), die (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder wor- bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti-
den ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffent- gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1
lichen Kassen einschließlich der Kassen der Deut- nicht angenommen werden könnten.
schen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die
bank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü-
heres Dienstverhältnis gewährt werden; Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des vereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn
solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7, wenn der Schuld- oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt wer-
ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In- den (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a).
land hat;
b) § 20 Abs. 1 Nr. 3; (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte
steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8, wenn Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus-
aa) das Kapitalvermögen durch inländischen ländischen Staat durch den Betrieb eigener oder ge-
Grundbesitz, durch inländische Rechte, die charterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unter-
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem
über Grundstücke unterliegen, oder durch ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die
Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregi- Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat
ster eingetragen sind, unmittelbar oder mit- Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-
telbar gesichert ist, oder enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ent-
bb) das Kapitalvermögen in Anleihen und For- sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte ge-
derungen besteht, die in ein öffentliches währt und daß der Bundesminister für Verkehr die Steu-
Schuldbuch eingetragen oder über die Teil- erbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbe-
schuldverschreibungen ausgegeben sind, denklich erklärt hat.
und der Schuldner Wohnsitz, Geschäftslei-
§ 50
tung oder Sitz im Inland hat. Das gilt nicht
für Kapitalerträge aus Anleihen, bei denen Sondervorschriften
der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach für beschränkt Steuerpflichtige
§ 43 Abs. 1 Nr. 6 letzter Satz nicht vorzu-
(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-
nehmen ist und für Kapitalerträge aus fest-
gaben(§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten(§ 9) nur
verzinslichen Wertpapieren im Sinne des
insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in
§ 43 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme von
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift
Wandelanleihen und Gewinnobligationen.
des § 1 O ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend; abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwen-
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung(§ 21 ), den. Die Vorschrift des§ 10 d ist nur anzuwenden, wenn
wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbe- Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inlän-
griffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein dischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen er-
inländisches öffentliches Buch oder Register ein- geben, die im Inland aufbewahrt werden. Die Vorschrif-
getragen sind oder in einer inländischen Betriebs- ten des § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie sich
stätte verwertet werden; auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forst-
wirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebe-
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit triebs(§ 16), einer wesentlichen Beteiligung(§ 17) oder
sie dem Steuerabzug unterworfen werden; auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 be-
ziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 16 Abs. 4 Satz 3, § 20
es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländi- Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6, §§ 33, 33 a und 33 b
schen Grundstücken oder mit inländischen Rech- sind nicht anzuwenden.
ten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke unterliegen; (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,
und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und
8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4; 8 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.
9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Ver-
wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer an- lustabzug (§ 10 d) nicht berücksichtigt werden.
deren Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es
sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt
Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32 a
Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerb- Abs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche
lichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnli- Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommensteu-
chen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, er beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkom-
z. B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im mens. Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche
Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte in der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin
im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt. (Ost).
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1311
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei be- gen nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen
schränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern übersteigen.
insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steu-
im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschrif-
erpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
ten der§ 9 a Nr. 1, § 1O Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, § 10 c
Abs. 1, § 1O c Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen a) bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung
Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24 a, 32 Abs. 2 und einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schrift-
Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 bis 7 anzuwenden. Absatz 3 steller, Journalist oder Bildberichterstatter ein-
Satz 2 ist nicht anzuwenden. Verheirateten Arbeitneh- schließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder
mern wird ein Freibetrag von 72 Deutsche Mark monat- Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),
lich, Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind(§ 32 Abs.
4 bis 7) haben, von 351 Deutsche Mark monatlich ge- b) bei Einkünften, die aus Vergütunge~. für die Nutzung
währt; § 32 Abs. 3 Nr. 1 ist in diesen Fällen nicht anzu- beweglicher Sachen oder für die Uberlassung der
wenden. Die Jahres- und Monatsbeträge nach den Sät- Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten,
zen 1 und 3 ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen
im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vol- Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wis-
len Kalenderjahrs oder Kalendermonats zugeflossen senschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kennt-
sind. nissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und
Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).
(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steu-
erabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder
Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnah-
dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt
men. Soweit die Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a
bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerab-
im Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der
zug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwen-
Steuerabzug 15 vom Hundert der Einnahmen.
den. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkünfte
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.
(5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergü-
(6) § 34 c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land-
tungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsver-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi-
ger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, gütungen oder der Vergütungen zufließen. In diesem
Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütun-
entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte
gen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rech-
aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit de-
nung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers
nen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der
(Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb
unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu
eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils
-einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Mo-
(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei be- nats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
schränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug
oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen
volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichtsratsver-
eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders gütungen oder der Vergütungen haftet aber für die Ein-
schwierig ist. behaltung und Abführung der Steuer. Der Steuerschuld-
ner wird nur in Anspruch genommen,
§ 50a
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig ge-
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern kürzt hat oder
des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen 2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Steuer
Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be- nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem
schränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaf- Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
ten, Genossenschaften und Personenvereinigungen
des privaten und des öffentlichen Rechts, bei denen die (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf
anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen jeder Art, Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Buchstabe b),
die ihnen von den genannten Unternehmungen für die wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubi-
Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden ger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an
(Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Auf- Stelle des Schuldners der Vergütung der Beauftragte
sichtsratsteuer). die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die
Einbehaltung und Abführung haftet.
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert
der Aufsichtsratsvergütungen. (7) Das Finanzamt kann die Einkommen$teuer von
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese
(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege
Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Rei- des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstel-
sekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders lung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanz-
gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütun- amt bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
IX. Sonstige Vorschriften, (5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuer-
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften pflichtigen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur
gesamten Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4
§ 50b sinngemäß, soweit die Gewinnminderungen anteilig
auf anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige entfallen.
Prüfungsrecht
Satz 1 gilt sinngemäß für anrechnungsberechtigte stille
Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die Gesellschafter, die Mitunternehmer sind.
für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft-
(6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteils-
steuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von
eigner mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft an-
Kapitalertragsteuer von Bedeutung sind oder der Auf-
rechnungsberechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 insoweit
klärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu
sinngemäß anzuwenden. Gehört der Anteil zu einem Be-
prüfen. Die§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten
triebsvermögen, tritt an die Stelle der Anschaffungsko-
sinngemäß.
sten der Wert, mit dem der Anteil nach den Vorschriften
über die steuerliche Gewinnermittlung in einer Bilanz zu
§ 50c dem Zeitpunkt anzusetzen wäre, in dem die Anrech-
nungsberechtigung eintritt.
Wertminderung von Anteilen durch
Gewinnausschüttungen (7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberech-
tigten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in
(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer un-
während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1
beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von
bis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder
einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner er-
weiteren Rechtsnachfolge.
worben, sind Gewinnminderungen, die
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder (8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn
die Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum
2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme erworbenen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark
des Anteils betragen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kredit-
im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun institut erworben, das den Kaufauftrag über die Börse
ausgeführt hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwen-
Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu be-
rücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teil- den.
werts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttungen § 51
zurückgeführt werden kann und die Gewinnminderun- Ermächtigung
gen insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absat-
zes 4 nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des Sat- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
zes 1 gilt nicht der Erwerb durch Erbanfall oder durch mung des Bundesrates
Vermächtnis.
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
des Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinnge- Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-
mäß anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuer- gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Ver-
pflichtigen verwendbares Eigenkapital im Sinne des einfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich
§ 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes als ver- ist, und zwar:
wendet gilt. a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-
(3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs lung des Einkommens einschließlich der abzugs-
oder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und fähigen Beträge,
abgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende Ge- c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif-
winn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das vorschriften und die Regelung der Steuerentrich-
gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft un- tung einschließlich der Steuerabzüge,
terbleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfahren
d) über die Besteuerung der beschränkt Steuer-
eröffnet worden ist.
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
(4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des An- a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung
teils. Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden
an deren Stelle der für die steuerliche Gewinnermittlung Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der
maßgebende Wert. Der Sperrbetrag verringert sich, so- Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Be-
weit eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht aner- seitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erfor-
kannt worden ist. In den Fällen der Kapitalherabsetzung derlich ist;
sowie der Auflösung der Kapitalgesellschaft erhöht sich b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirt-
der Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf schaftsgüter des Umlaufvermögens eine den
den erworbenen Anteil entfällt und im Zeitpunkt des Er- steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für
werbs nach § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergeset- Preissteigerungen in Höhe eines Vomhundertsat-
zes zum verwendbaren Eigenkapital der Kapitalgesell- zes des sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ergeben-
schaft gehört.
den Werts dieser Wirtschaftsgüter zugelassen
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1313
werden kann, wenn ihre Börsen- oder Marktpreise dert unter den Anschaffungskosten oder dem
(Wiederbeschaffungspreise) am Bilanzstichtag niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-
gegenüber den Börsen- oder Marktpreisen (Wie- derbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags
derbeschaffungspreisen) am vorangegangenen liegt,
Bilanzstichtag wesentlich gestiegen sind. Der
bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonde-
Vomhundertsatz ist nach dem Umfang dieser ren volkswirtschaftlichen Bedeutung zur
Preissteigerung zu bestimmen; dabei ist ein ange- Deckung des Bedarfs der deutschen Wirt-
messener Teil der Preissteigerung unberücksich- schaft erforderlich sind (Waren des volks-
tigt zu lassen. Die Rücklage für Preissteigerungen wirtschaftlich vordringlichen Bedarfs), mit
ist spätestens bis zum Ende des auf die Bildung einem Wert, der bei einem Mehrbestand an
folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs gewinn-
diesen Waren bis zu 30 vom Hundert und bei
erhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preissen-
dem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert
kungen, die auf die Preissteigerungen im Sinne
unter den Anschaffungskosten oder dem
des Satzes 1 folgen, kann die volle oder teilweise niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wie-
Auflösung der Rücklage zu einem früheren Zeit- derbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags
punkt bestimmt werden;
liegt; statt des Abschlags auf einen Mehrbe-
c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausga- stand kann bei den einzelnen Waren des
ben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im volkswirtschaftlich vordringlichen Bedarfs
Sinne des § 10 b auf Zuwendungen an bestimmte ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von den
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Anschaffungskosten oder dem niedrigeren
Vermögensmassen sowie über eine Anerkennung Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
gemeinnütziger Zwecke als besonders förde- fungspreis) des Bilanzstichtags zugelassen
rungswürdig; werden, soweit diese Waren im Geltungsbe-
d) - f) (weggefallen); reich dieses Gesetzes neben den handels-
g) über die Festsetzung abweichender Vorauszah- üblichen Vorräten eingelagert werden und
lungstermine; nur unter besonders zu bestimmenden Be-
h) (weggefallen); dingungen dem Lager (Sonderlager) entnom-
men werden können.
i) über die Abschreibungsfreiheit zur Förderung des
Baues von Landarbeiterwohnungen und über eine Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der
Steuerermäßigung beim Bau von Heuerlings- und mengenmäßige Bestand der Waren am
Werkwohnungen für ländliche Arbeiter; · Schluß des Wirtschaftsjahrs im einzelnen
und insgesamt den Bestand an einem noch
k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuerer- zu bestimmenden Zeitpunkt, der nach dem
mäßigungen für bestimmte Wirtschaftsgebäude, 31. Dezember 1954 liegt, übersteigt. Hierbei
für Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden, sind nur Waren zu berücksichtigen, die sich
für Hofbefestigungen und Wirtschaftswege, für im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-
bestimmte bewegliche Güter des Anlagevermö- den.
gens einschließlich Betriebsvorrichtungen bei
Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann
buchführenden und nichtbuchführenden Land-
nur in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die
und Forstwirten. Dabei ist für diese Wirtschafts-
vor dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirt-
gebäude sowie für Um- und Ausbauten von einer
schaftsgüter die Voraussetzungen zu Doppel-
höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszuge-
buchstabe aa und zu Doppelbuchstabe bb, so
hen. Die Abschreibungsfreiheit oder Steuerermä-
kann der Wertansatz nach Wahl des Steuerpflich-
ßigung kann auch bei Zuschüssen zur Finanzie-
tigen entweder nach Doppelbuchstabe aa oder
rung der Anschaffung oder Herstellung von Wirt-
nach Doppelbuchstabe bb zugelassen werden.
schaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zugelassen
Für Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin ver-
werden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht auf
traglich das mit der Einlagerung verbundene
Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erworben
Preisrisiko übernommen hat, ist ein Wertansatz
wird. Die Abschreibungsfreiheit oder Steuerermä-
nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppel-
ßigung auf Grund der vorstehenden Fassung die-
buchstabe bb nicht zulässig;
ser Ermächtigung kann erstmals für Wirtschafts-
jahre zugelassen werden, die im Veranlagungs- n) über Sonderabschreibungen
zeitraum 1964 beginnen;
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-
1) (weggefallen); kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei
m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens un-
güter des Umlaufvermögens ausländischer Her- ter Tage und bei bestimmten mit dem Gru-
kunft, welche die nachstehend bezeichneten Vor- benbetrieb unter Tage in unmittelbarem Z_u-
aussetzungen erfüllen und nach dem Erwerb we- sammenhang stehenden, der Förderung,
der bearbeitet noch verarbeitet worden sind, statt Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung
mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden sowie der Aufbereitung des Minerals dienen-
Wert mit dem folgenden Wert angesetzt werden den Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
können: gens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter
aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Welt- für die Errichtung von neuen Förder-
markt wesentlichen Schwankungen unter- schachtanlagen, auch in· Form von An-
liegt, mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hun- schlußschachtanlagen,
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
für die Errichtung neuer Schächte sowie außerdem zugelassen werden, daß die aufgewen-
die Erweiterung des Grubengebäudes deten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom
und den durch Wasserzuflüsse aus still- Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsaus-
liegenden Anlagen bedingten Ausbau der gaben behandelt werden;
Wasserhaltung bestehender Sehachtan- o) (weggefallen);
lagen, p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-
für Rationalisierungsmaßnahmen in der zung oder Substanzverringerung bei nicht zu
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strek- einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt-
ken- und Abbauförderung, im Strecken- schaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-
vortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt- schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich er-
schaft, Seilfahrt, Wetterführung und worben sind. Hierbei kann bestimmt werden, daß
Wasserhaltung sowie in der Aufberei- die Absetzungen für Abnutzung oder Substanz-
tung, verringerung nicht nach den Anschaffungs- oder
für die Zusammenfassung von mehreren Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten
Förderschachtanlagen zu einer einheitli- (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert,
chen Förderschachtanlage Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
und Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorge-
nommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-
für den Wiederaufschluß stilliegender kosten an einem noch zu bestimmenden Stich-
Grubenfelder und Feldesteile, tag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von Här-
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und ten kann zugelassen werden, daß an Stelle der
Erzbergbaues Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des be- 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu be-
weglichen Anlagevermögens (Grubenauf- messen sind, der Betrag abgezogen wird, der für
schluß, Entwässerungsanlagen, Großgeräte das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum
sowie Einrichtungen des Grubenrettungswe- 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend ge-
sens und der Ersten Hilfe und im Erzbergbau macht werden konnte. Für das Land Berlin tritt in
auch Aufbereitungsanlagen), die den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948
jeweils der 1. April 1949;
für die Erschließung neuer Tagebaue,
auch in Form von Anschlußtagebauen, für q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-
Rationalisierungsmaßnahmen bei laufen- kosten an Gebäuden
den Tagebauen, aa) für den Einbau von Anlagen u-nd Einrichtun-
gen im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstaben a
beim Übergang zum Tieftagebau für die bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungs-
Freilegung und Gewinnung der Lager- baugesetzes in der Fassung der Bekanntma-
stätte chung vom 30. Juli 1980 (BGBI. I S. 1085),
und von Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit
für die Wiederinbetriebnahme stillgeleg- mehr als vier Geschossen und von Heizungs-
ter Tagebaue und Warmwasseranlagen sowie für den Um-
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 bau von Fenstern und Türen und für den An-
ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden. schluß an die Kanalisation oder die Wasser-
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Son- versorgung,
derabschreibungen ist, daß die Förderungswür- bb) für Maßnahmen, die ausschließlich zum
digkeit der bezeichneten Vorhaben von der ober- Zwecke des Wärme- oder Lärmschutzes vor-
sten Landesbehörde für Wirtschaft im Einverneh- genommen werden, und für den Anschluß an
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft be- die Fernwärmeversorgung, die überwiegend
scheinigt worden ist. Die Sonderabschreibungen aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur
können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Verbrennung von Müll oder zur Verwertung
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts- von Abwärme gespeist wird,
jahren neben den Absetzungen für Abnutzung cc) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,
nach § 7 in Anspruch genommen werden, und Solaranlagen und Anlagen zur Rückgewin-
zwar nung von Wärme einschließlich der Anbin-
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- dung an das Heizsystem.
gevermögens Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, Absetzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An- von Doppelbuchstabe aa vor dem 1. Januar 1961,
lagevermögens in den Fällen von Doppelbuchstabe bb vor dem
1. Januar 1978 fertiggestellt worden sind. Die
bis zu insgesamt 30 vom Hundert
Voraussetzung, daß die Gebäude vor dem 1. Ja-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie nuar 1961 fertiggestellt worden sind, entfällt bei
können bereits für Anzahlungen auf Anschaf- Aufwendungen für den Anschluß an die Kanalisa-
fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge- tion oder die Wasserversorgung, wenn der An-
lassen werden. schluß nicht schon im Zusammenhang mit der Er-
Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaube- richtung des Gebäudes möglich war. Die erhöhten
trieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert der
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1315
Aufwendungen nicht übersteigen. Die erhöhten bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Absetzungen dürfen nicht gewährt werden, wenn von beweglichen Wirtschaftsgütern, die in-
für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage in nerhalb des Begünstigungszeitraums be-
Anspruch genommen wird. Sind die Aufwendun- stellt und angezahlt werden oder mit deren
gen für die erstmalige Durchführung der Maßnah- Herstellung innerhalb des Begünstigungs-
me Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei Ein- zeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb
familienhäusern oder Eigentumswohnungen, de- eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier
ren Nutzungswert nach § 21 a ermittelt wird und Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeit-
bei denen die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 raums geliefert oder fertiggestellt werden.
vorliegen, so kann der Abzug dieser Aufwendun- Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im Sin-
gen mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalen- ne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen
derjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen wor- nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf
den sind, und die neun folgenden Kalenderjahre zweier Jahre nach dem Ende des Begünsti-
zugelassen werden; gungszeitraums geliefert oder fertiggestellt
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun- werden, dürfen bei Bemessung des Abzugs
gen von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs- eines Jahres nach dem Ende des Begünsti-
vermögen gehörenden Gebäuden, die über- gungszeitraums aufgewendeten Anzahlun-
wiegend Wohnzwecken dienen, gen und Teilherstellungskosten berücksich-
tigt werden,
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm-
lich festgelegten Sanierungsgebiet oder cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei
städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für denen innerhalb des Begünstigungszeit-
Maßnahmen im Sinne des § 39 e des Bun- _raums der Antrag auf Baugenehmigung ge-
desbaugesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2 stellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von zwei
des Städtebauförderungsgesetzes aufge- Jahren nach dem Ende des Begünstigungs-
wendet worden sind, zeitraums fertiggestellt werden;
cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den je- dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im
weiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau- Sinne des§ 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in
denkmäler sind, soweit die Aufwendungen gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von
nach Art und Umfang zur Erhaltung des Ge- der Begünstigung können außerdem Wirtschafts-
bäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn- güter ausgeschlossen werden, für die Sonderab-
vollen Nutzung erforderlich sind, schreibungen, erhöhte Absetzungen oder die In-
vestitionszulage nach § 19 des Berlinförderungs-
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön- gesetzes in Anspruch genommen werden. In den
nen. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc können
die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die bei Bemessung des von der Einkommensteuer
Voraussetzung, daß die Aufwendungen nach Art abzugsfähigen Betrags bereits die im Begünsti-
und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau- gungszeitraum, im Fall des Doppelbuchstabens
denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor- bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jahres
derlich sind, durch eine Bescheinigung der nach nach dem Ende des Begünstigungszeitraums auf-
Landesrecht zuständigen oder von der Landesre- gewendeten Anzahlungen und Teilherstellungs-
gierung bestimmten Stelle nachzuweisen; kosten berücksichtigt werden; der Abzug von der
s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von Einkommensteuer kann insoweit schon für den
abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in ,
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern dem die Anzahlungen oder Teilherstellungsko-
des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von sten aufgewendet worden sind. Übersteigt der
der Einkommensteuer für den Veranlagungszeit- von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag
raum der Anschaffung oder Herstellung bis zur die für den Veranlagungszeitraum der Anschaf-
Höhe von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- fung oder Herstellung geschuldete Einkommen-
oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter steuer, so kann der übersteigende Betrag von der
vorgenommen werden kann, wenn eine Störung Einkommensteuer für den darauffolgenden Ver-
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ein- anlagungszeitraum abgezogen werden. Entspre-
getreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach- chendes gilt, wenn in den Fällen der Doppelbuch-
haltige Verringerung der Umsätze oder der Be- staben bb und cc der Abzug von der Einkommen-
schäftigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, steuer bereits für Anzahlungen oder Teilherstel-
insbesondere bei einem erheblichen Rückgang lungskosten geltend gemacht wird. Der Abzug von
der Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bau- der Einkommensteuer darf jedoch die für den Ver-
leistungen. Bei der Bemessung des von der Ein- anlagungszeitraum der Anschaffung oder Her-
kommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur stellung und den folgenden Veranlagungszeit-
berücksichtigt werden raum insgesamt zu entrichtende Einkommensteu-
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten er nicht übersteigen. In den Fällen des Doppel-
von beweglichen Wirtschaftsgütern, die in- buchstabens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe,
nerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeit- daß an die Stelle des Veranlagungszeitraums der
raums, der ein Jahr nicht übersteigen darf Anschaffung oder Herstellung der Veranlagungs-
(Begünstigungszeitraum), angeschafft oder zeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder
hergestellt werden, Teilherstellungskosten aufgewendet worden
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
sind. Werden begünstigte Wirtschaftsgüter von w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,
Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und die in einem inländischen Seeschiffsregister ein-
3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugs- getragen sind und vor dem 1. Januar 1984 von
fähige Betrag nach dem Verhältnis der Gewinnan- Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermit-
teile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen. teln, angeschafft oder hergestellt worden sind. Im
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist
Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des von der weitere Voraussetzung, daß das Schiff in unge-
Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags be- brauchtem Zustand vom Hersteller erworben wor-
rücksichtigt worden sind, werden durch den Ab- den ist. Die Sonderabschreibungen können im
zug von der Einkommensteuer nicht gemindert. Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächti- und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren ne-
gung bedürfen der Zustimmung des Bundestages. ben den Absetzungen für Abnutzung nach§ 7 bis
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundes- zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs-
tag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der oder Herstellungskosten in Anspruch genommen
Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung werden. Sie können bereits für Anzahlungen auf
verweigert hat; Anschaffungskosten und für Teilherstellungsko-
t) (weggefallen); sten zugelassen werden. Die Sonderabschrei-
bungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen,
u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren
daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der
von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-
Forschung oder Entwicklung dienen und vor dem
stellung nicht veräußert werden; für Anteile an
1. Januar 1975 von Steuerpflichtigen, die den Ge-
einem Handelsschiff gilt dies entsprechend. Die
winn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ange-
Sätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der Seefische-
schafft oder hergestellt werden. Voraussetzung
rei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die
für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibun-
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
gen ist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter
oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder
ausschließlich und die unbeweglichen Wirt-
2 zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen
schaftsgüter zu mehr als 66 /3 vom Hundert der
Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die
Forschung oder Entwicklung dienen. Die Sonder-
Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß
abschreibungen können auch für Ausbauten und
an die Stelle der Eintragung in ein inländisches
Erweiterungen an bestehenden Gebäudenzuge-
Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche
lassen werden, wenn die ausgebauten oder neu
2 Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes
hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 /3 vom
von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom
Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen.
Hundert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die
Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder
Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeit-
Entwicklung, wenn sie verwendet werden
raum von sechs Jahren treten;
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftli-
x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungsko-
chen oder technischen Erkenntnissen und
sten für Modernisierungs- und lnstandsetzungs-
Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenfor-
maßnahmen im Sinne des § 39 e des Bundesbau-
schung) oder
gesetzes und für Maßnahmen im Sinne des § 43
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes,
Herstellungsverfahren oder die für Gebäude in einem förmlich festgelegten
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick-
oder Herstellungsverfahren, soweit wesentli- lungsbereich aufgewendet worden sind. Die er-
che Änderungen dieser Erzeugnisse oder höhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hun-
Verfahren entwickelt werden. dert der Aufwendungen nicht übersteigen;
Die Sonderabschreibungen können im Wirt- y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungsko-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und sten an Gebäuden, die nach den jeweiligen lan-
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben desrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler sind,
den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in An- soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang
spruch genommen werden, und zwar zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die
Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Vor-
gevermögens
bis zu insgesamt 50 vom Hundert, aussetzung, daß die Aufwendungen nach Art und
Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Bau-
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An- denkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-
lagevermögens derlich sind, sind durch eine Bescheinigung der
bis zu insgesamt 30 vom Hundert nach Landesrecht zuständigen oder von der
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie Landesregierung bestimmten Stelle nachzuwei-
können bereits für Anzahlungen auf Anschaf- sen. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich
fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge- 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-
lassen werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die von steigen;
den Sonderabschreibungen Gebrauch gemacht 3. die in § 3 Nr. 52, § 4 a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 10
wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach Abs. 6, § 22 Nr. 1 Buchstabe a, § 26 a Abs. 3, § 34 c
§ 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen; Abs. 7, § 46 Abs. 5 und § 50 a Abs. 6 vorgesehenen
v) (weggefallen); Rechtsverordnungen zu erlassen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1317
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch gen mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbe-
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach de- sondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgü-
nen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen tern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das
und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Angebot wesentlich übersteigt.
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können,
bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-
gewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die er- (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
hebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder
erwarten läßt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Ange- der Länder die Vordrucke für
bot wesentlich übersteigt. Die Inanspruchnahme von a) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis,
Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen so- b) die in § 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,
wie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fal- c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung so-
lenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen wer- wie die in § 39 a Abs. 2 und § 42 Abs. 2 vorgese-
den henen Anträge,
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines d) die Lohnsteueranmeldung ( § 41 a Abs. 1 ) , die
jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens Lohnsteuerbescheinigung(§ 41 b Abs. 1 Satz 3),
mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung den Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),
ihren Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45
der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder Abs. 1)
hergestellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter,
und die Muster des Antrags auf Vergütung von Kör-
die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und ange-
perschaftsteuer (§ 36 b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte
zahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Be-
(§ 39) und der in§ 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen
ginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf
Bescheinigungen zu bestimmen;
jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschrei-
bungen und erhöhten Absetzungen sowie die Be- 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Ge-
messung der Absetzung für Abnutzung in fallenden setz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils
Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden; geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,
zumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu
die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum be-
beseitigen.
stellt werden oder mit deren Herstellung in diesem
Zeitraum begonnen wird. Als Beginn der Herstellung § 51 a
gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag Einkommensteuer als Maßstabsteuer
auf Baugenehmigung gestellt wird.
Für Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
steuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des
als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer
Bundesrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug von 600 Deut-
Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag
sche Mark für das erste Kind, 960 Deutsche Mark für
nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der
das zweite Kind und 1 800 Deutsche Mark für jedes wei-
Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
tere Kind des Steuerpflichtigen (§ 32 Abs. 4 bis 7). Bei
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Ein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kommensteuer veranlagt werden oder bei denen die
Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen- Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben wird, wird
steuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits- der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten je
lohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des zur Hälfte berücksichtigt.
Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden § 52
kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt,
Schlußvorschriften
darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem
Kalenderjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine ( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, so-
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts weit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach- stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1981
haltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäf- anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt
tigung zur Folge hatte oder erwarten läßt, insbeson- Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung
dere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist,
nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Ver- der für einen nach dem 31. Dezember 1980 endenden
brauchsgütern; Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann. Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1980 zufließen.
Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr ( 1 a) § 2 Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungszeit-
nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr raum 1980 anzuwenden.
decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des ge-
samtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist (2) § 3 Nr. 1 Buchstabe c ist erstmals für den Veran-
oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerun- lagungszeitraum 1980 anzuwenden.
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(2 a) § 3 Nr. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeit- sionsverpflichtung, die bereits am Schluß des dem
raum 1980 anzuwenden. Übergangsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahrs be-
standen hat, an die Stelle des Teilwerts der Pensions-
(2 b) § 3 Nr. 26 ist erstmals für den Veranlagungszeit- verpflichtung am Schluß des vorangegangenen Wirt-
raum 1980 anzuwenden. schaftsjahrs der Höchstbetrag der Pensionsrückstel-
(2 c) § 3 Nr. 47 ist erstmals für den Veranlagungszeit- lung, der für diesen Stichtag nach§ 6 a des Einkommen-
raum 1979 anzuwenden. steuergesetzes 1971 (BGBI. 1 S. 1881) ohne Berück-
sichtigung von Rückstellungsfehlbeträgen zulässig ist.
(2 d) § 3 Nr. 51 ist erstmals für das Kalenderjahr 1980 Soweit bei der Bildung einer Pensionsrückstellung nach
anzuwenden.
anderen Gesetzen ein niedrigerer Rechnungszinsfuß
(2 e) § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ist auch für Veranla- als 5,5 vom Hundert zugrunde gelegt werden kann, ist
gungszeiträume vor 1979 anzuwenden, soweit Steuer- dies letztmalig für das letzte vor dem Übergangsjahren-
bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dende Wirtschaftsjahr zulässig. Eine am Schluß des
dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. letzten vor dem Übergangsjahr endenden Wirtschafts-
jahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist am Schluß
(3) § 4 Abs 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes des Übergangsjahrs aufzulösen, soweit sie für diesen
1969 (BGBI. 1S. 2265) ist bei Grund und Boden, der zu Stichtag nicht mehr zulässig ist. Die sich bei einem Be-
einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermö- trieb für das Übergangsjahr insgesamt ergebende Erhö-
gen gehört, letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, hung oder Auflösung der Pensionsrückstellung kann auf
die vor dem 1. Juli 1970 enden. Entsteht durch die Ver- das Übergangsjahr und die vier folgenden Wirtschafts-
äußerung oder Entnahme von Grund und Boden, der zum jahre verteilt werden; dabei ist bis zur vollen Verteilung
Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen jedem dieser Wirtschaftsjahre mindestens ein Fünftel
Betriebs gehört, ein Gewinn, so ist dieser nicht zu be- des Verteilungsbetrags zuzurechnen. § 6 a Abs. 4 Satz
rücksichtigen, wenn der Grund und Boden vor dem 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 ist für das Übergangsjahr
1. Juli 1970 veräußert oder entnommen worden ist oder nicht anzuwenden. § 6 a Abs. 1 Nr. 3 ist bei Pensions-
wenn bei einer Veräußerung nach dem 30. Juni 1970 die zusagen, die vor dem 1. Januar 1975 erteilt worden sind,
Veräußerung auf einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirk- mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Schriftform spä-
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder testens am 31. Dezember 1975 nachgeholt sein muß.
gleichstehenden Rechtsakt beruht. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für Grund und Boden, der zu einem (6) § 6 b Abs. 1 Nr. 3 und § 6 c Abs. 1 Nr. 1 sind erst-
der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen oder der mals anzuwenden, wenn der Grund und Boden, der zu
- bei Gewinnermittlung nach § 4 - zu einem gewerbli- einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermö-
chen Betriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe, daß gen gehört, nach dem 30. Juni 1970 veräußert worden
an die Stelle des 30. Juni 1970 der 14. August 1971 und ist, es sei denn, die Veräußerung beruht auf einem vor
an die Stelle des 1. Juli 1970 der 15. August 1971 tritt. dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abgeschlossenen obli-
gatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt.
(4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für Grund und Boden des An- Satz 1 gilt entsprechend für Grund und Boden, der zu
lagevermögens erstmals anzuwenden, soweit der einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen
Grund und Boden oder der- bei Gewinnermittlung nach§ 4- zu einem ge-
1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver- werblichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maßgabe,
mögen gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der 1.4. August 1971
30. Juni 1970 enden, und an die Stelle des 1 . Juli 1970 der 1 5. August 1971
2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen oder zu tritt.
einem der selbständigen Arbeit dienenden Vermögen (7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen
gehört, für Wirtschaftsjahre, die nach dem Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden,
31. Dezember 1970 enden. die nach dem 31. August 1977 angeschafft oder herge-
Absatz 3 Sätze 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für stellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
andere nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage- des Anlagevermögens, die vor dem 1. September 1977
vermögens ist § 4 Abs. 3 Satz 4 erstmals anzuwenden angeschafft oder hergestellt worden sind, sind § 7
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1970 Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommen-
enden; dies gilt nicht, soweit die Anschaffungs- oder steuergesetzes 1975 (BGBI. 1974 1S. 2165) weiter an-
Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Be- zuwenden.
triebsausgaben abgesetzt worden sind.
(8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzuwenden,
(4 a) § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ist auch für Veranla- die nach dem 31. Dezember 1978 hergestellt worden
gungszeiträume vor 1981 anzuwenden, soweit Steuer- sind. Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1979 und
bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter nach dem 31. August 1977 hergestellt worden sind, ist
dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1977
(BGBI. I S. 2365), bei Gebäuden, die vordem 1. Septem-
(4 b) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 ist erstmals auf ber 1977 hergestellt worden sind, ist§ 7 Abs. 5 des Ein-
Einlagen nach dem 31. Dezember 1979 anzuwenden. kommensteuergesetzes 1975 (BGBI. 197 4 1. S. 2165)
(5) § 6 a ist erstmals für das erste oder für das zweite weiter anzuwenden.
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 21. Dezem- (9) § 7 a ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwen-
ber 197 4 endet. In dem Wirtschaftsjahr, in dem die Vor- den, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder
schrift des § 6 a erstmals angewendet wird (Über- hergestellt worden sind, sowie bei nachträglichen Her-
gangsjahr), tritt in § 6 a Abs. 4 Satz 1 bei einer Pen- stellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 1974 ab-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1319
geschlossen worden sind.§ 7 a Abs. 6 des Einkommen- Für den Veranlagungszeitraum 1981 ist § 10 Abs. 3
steuergesetzes 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuerge-
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschafts- setzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom
jahr vorangeht, für das § 15 a erstmals anzuwenden ist. 21. Juni 1979 (BGBI. 1S. 721) weiter anzuwenden.§ 10
Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b ist letztmals für
(10) § 7b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zweifa- den Veranlagungszeitraum 1981 anzuwenden.
milienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 1976 hergestellt oder (14) § 10 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungs-
durch nach dem 31. Dezember 1976 rechtswirksam ab- zeitraum 1980 anzuwenden.
geschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichste-
(14 a) § 10 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuerge-
henden Rechtsakt angeschafft. worden sind; dabei ist
setzes 1979 (BGBI. 1 S. 721) ist für den Veranlagungs-
§ 7 b Abs. 5 Sätze 4 und 5 nur anzuwenden, wenn das
Erstobjekt dem Steuerpflichtigen noch nach dem zeitraum 1981 weiter anzuwenden.
31. Dezember 1976 zuzurechnen ist. Bei vor dem 1. Ja- (15) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versiche-
nuar 1977 hergestellten oder durch vor dem 1. Januar rungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai-
1977 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen beitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafften b des Einkommensteuergesetzes in den vor dem 1. Ja-
Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigen- nuar 1981 geltenden Fassungen als Sonderausgabe
tumswohnungen ist§ 7b in der vor dem 1. Januar 1977 abgezogen worden ist.
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterun- (16) § 10 Abs. 6 Nr. 2 gilt entsprechend bei Bauspar-
gen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder verträgen, wenn die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des
an einer Eigentumswohnung. Einkommensteuergesetzes in den vor dem 1. Januar
1981 geltenden Fassungen als Sonderausgaben abge-
(10 a) § 7d ist erstmals anzuwenden zogen worden sind.
1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember (17) Auf Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor
1980 angeschafft oder hergestellt worden sind, dem 1. Januar 1975 festgesetzt worden ist, ist § 10
2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die nach Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der vor
dem 31. Dezember 1980 entstanden sind, sowie bei dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung anzuwenden.
nachträglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem
31. Dezember 1980 abgeschlossen worden sind, (17 a) § 10 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1980 anzuwenden.
3. bei nach dem 31. Dezember 1980 aufgewendeten
Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei (18) § 10 c Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 ist erstmals
nach dem 31. Dezember 1980 entstandenen Teilher- für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden; für
stellungskosten und den Veranlagungszeitraum 1981 sind diese Vorschrif-
ten jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle
4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern
der Beträge von 2 340 und 1170 Deutsche Mark die Be-
im Sinne des§ 7 d Abs. 7, die nach dem 31. Dezem-
träge von 2 100 und 1 050 Deutsche Mark einzusetzen
ber 1980 erworben worden sind.
sind. § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veranlagungs-
Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder herge- zeitraum 1981 anzuwenden.
stellten Wirtschaftsgütern, entstandenen nachträgli-
chen Anschaffungskosten, abgeschlossenen nachträg- (19) § 13 Abs. 3 gilt für die Veranlagungszeiträume
lichen Herstellungsarbeiten oder erworbenen Rechten 1979 und 1980 mit der Maßgabe, daß sich
auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern ist § 7 d in der a) für den Veranlagungszeitraum 1979 der Betrag von
Fassung des Einkommensteuergesetzes 1979 (BGBI. 1 2 000 Deutsche Mark auf 1 200 Deutsche Mark und
S. 721) weiter anzuwenden; dasselbe gilt bei vor dem der Betrag von 4 000 Deutsche Mark auf 2 400 Deut-
1. Januar 1981 aufgewendeten Anzahlungen auf An- sche Mark,
schaffungskosten sowie bei vor dem 1. Januar 1981
entstandenen Teilherstellungskosten. b) für den Veranlagungszeitraum 1980 der Betrag von
2 000 Deutsche Mark auf 1 600 Deutsche Mark und
(11) § 7 f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu- der Betrag von 4 000 Deutsche Mark auf 3 200 Deut-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft sche Mark
oder hergestellt worden sind.
verringern.
(11 a) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1978 anzuwenden. (19 a) Für die erstmalige Anwendung des§ 13 Abs. 5
und des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 20 a sinngemäß.
(12) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ist erstmals auf Beiträge
an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von nach (19 b) § 13 a in der Fassung des Gesetzes zur Neu-
dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen gelei- regelung der Einkommensbesteuerung der Land- und
stet werden. Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 732) ist
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
(12 a) § 10 Abs. 2 Nr.1 ist erstmals für den Veran- dem 30. Juni 1980 beginnen.
lagungszeitraum 1980, § 10 Abs. 2 Nr. 4 erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden. (20) § 14 a Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des Geset-
zes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der
( 13) § 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 ist erst- Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBI. 1
mals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden. S. 732) ist erstmals für Veräußerungen anzuwenden,
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
die nach dem 31 . Dezember 1978 vorgenommen wor- 2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 auf Verluste,
den sind. Im übrigen ist § 14 a in der genannten Fassung die in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden
für Veräußerungen und Entnahmen anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren entstehen.
den in dieser Vorschrift bezeichneten Zeiträumen vor-
genommen worden sind. Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-
nehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten ver-
(20 a) § 15 a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, gleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbi-
die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden lanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder
Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der
Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die
1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 er-
Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mit-
öffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen
unternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungs-
nach § 82 f der Einkommensteuer-Durchführungs-
gewinn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als
verordnung können nur in dem Umfang berücksich-
Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen
tigt werden, in dem sie nach § 82 f Abs. 5 und Abs. 7
Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zu-
Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
rechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlust-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
anteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15 a
5. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2443) zur Entstehung
Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die
oder Erhöhung von Verl,usten führen durften. Wird mit
§ 15 a Abs. 1 anzuwenden ist.
der Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs
nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist (20 b) § 19 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals für das Kalender-
§ 15 a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit der
jahr 1980 anzuwenden.
Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erweiter-
ten oder umgestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich (20 c) § 19 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr
zusammenhängen und in nach dem 31. Dezember 1980 anzuwenden.
1979 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,
(21) § 20 Abs. 1 ist erstmals für den Veranlagungs-
2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich- zeitraum 1980 anzuwenden.
tung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belege-
nen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättenge- (21 a) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem
werbes, die überwiegend der Beherbergung dient, 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Ver-
entstehen, sicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem
3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errich- 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
tung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen,
(21 b) § 21 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veran-
die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1
lagungszeitraum 1980 anzuwenden.
oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli
(22) § 22 Nr. 4 findet erstmals auf Leistungen Anwen-
1980 (BGBI. 1S. 1085), im Saarland mit öffentlichen
dung, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder
Mitteln im Sinne des§ 4 Abs. 1 oder nach§ 51 a des
des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Für
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fas-
die Leistungen auf Grund der entsprechenden Gesetze
sung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1980
der Länder wird der Zeitpunkt der Anwendung durch
(Amtsblatt des Saarlandes S. 802), gefördert sind,
Landesgesetz bestimmt. Für den Veranlagungszeitraum
4. für Verluste, soweit sie 1981 ist § 22 Nr. 4 Buchstabe d des Einkommensteu-
ergesetzes 1979 (BGBI. 1S. 721) weiter anzuwenden.
a) durch Sonderabschreibungen nach § 82 f der Ein-
kommensteuer-Durchführungsverordnung, (22 a) § 32 Abs. 3 Nr. 2 ist erstmals für den Veranla-
b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden gungszeitraum 1982 anzuwenden. Für den Veranla-
Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstel- gungszeitraum 1981 ist§ 32 Abs. 3 Nr. 2 des Einkom-
lungskosten oder von den Anschaffungskosten mensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekannt-
von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er- machung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1S. 721) weiter an-
worbenen Seeschiffen, die in einem inländischen zuwenden. § 50 Abs. 4 Satz 3 ist für den Veranlagungs-
Seeschiffsregister eingetragen sind, zeitraum 1981 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
entstehen; in den Fällen des Buchstabens a gilt Num- die Stelle des Betrags von 351 Deutsche Mark der Be-
mer 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend. trag von 250 Deutsche Mark tritt.
§ 15 a ist erstmals anzuwenden (22 b) § 33 Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 1980 anzuwenden.
1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste,
die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden (23) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs.
Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Num- 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 (BGBI. 1
mer 1 tritt an die Stelle des 31 . Dezember 1984 der S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß
31 . Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus
dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsre- 1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils
gister eingetragenen Handelsschiffen Verluste er- nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraus-
zielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und der setzungen für die Gewährung eines Freibetrags ein-
31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem getreten sind, und für die beiden folgenden Kalender-
10. Oktober 1979 eröffnet worden ist, jahre anzuwenden sind und
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1321
2. der Freibetrag (28) § 55 ist erstmals anzuwenden
a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5 1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirt-
oder 6 anzuwenden ist oder denen der Freibetrag schaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden,
nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zusteht,
2. bei der Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 3 auf Veräu-
720 Deutsche Mark, ßerungen oder Entnahmen
b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben, a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und Bo-
840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche den zum Anlagevermögen eines land- und forst-
Mark für das dritte und jedes weitere Kind und wirtschaftlichen Betriebsvermögens,
c) bei anderen Steuerpflichtigen b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und
Boden zum Anlagevermögen eines gewerblichen
540 Deutsche Mark
Betriebsvermögens oder eines der selbständigen
beträgt. Arbeit dienenden Vermögens
Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf
Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung bean- abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder
tragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt. gleichstehenden Rechtsakt.
(24) § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 § 52 a
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1980 anzu-
wenden. (weggefallen)
(25) § 33 a Abs. 3 ist erstmals für den Veranlagungs- § 53
zeitraum 1980 anzuwenden.
Schlußvorschriften
(25 a) § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (Sondervorschriften zu einkommensteuerrechtlichen
1979 (BGBI. 1S. 721) ist für den Veranlagungszeitraum Entlastungen für ein Kind, das bei dem anderen
1981 weiter anzuwenden. Elternteil zu berücksichtigen ist)
(1) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz,§ 10 c Abs. 4, § 33
(25 b) § 34 c ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 1980 anzuwenden. Abs. 3, § 33 b Abs. 5 Satz 2 sind bei Steuerfestsetzun-
gen für die Kalenderjahre 1975 bis 1978 und § 33 a
(25 c) § 34 d ist erstmals für den Veranlagungszeit- Abs. 2 Satz 3 sowie Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 bei
raum 1980 anzuwenden. Steuerfestsetzungen für die Kalenderjahre 1977 und
1978 anzuwenden, soweit sich diese Vorschriften je-
(25 d) § 34 e gilt für den Veranlagungszeitraum 1980 weils zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Am
mit der Maßgabe, daß die auf den Gewinn des Veranla- 3. Dezember 1978 noch nicht bestandskräftige oder un-
gungszeitraums nach § 34 e Abs. 1 Satz 1 entfallende ter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuer-
Einkommensteuer sich nach der Hälfte des durch- festsetzungen sind auf Antrag entsprechend zu ändern.
schnittlichen Steuersatzes der tariflichen Einkommen- Nach dem 8. Juni 1977 bestandskräftig gewordene
steuer bemißt und der Höchstbetrag für die Steuerer- Steuerbescheide sind entsprechend Satz 1 zu ändern,
mäßigung 1 000 Deutsche Mark sowie der Vomhundert- wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer Frist von
satz für die Verminderung des Höchstbetrags für die sechs Monaten nach Verkündung des Steuerände-
Steuerermäßigung 10 vom Hundert betragen. rungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 (BGBI. 1
S. 1849) beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklä-
(25 e) § 41 b Abs. 2 ist erstmals für das Kalenderjahr rung zur Niederschrift die Anwendung der in Satz 1 be-
1980 anzuwenden. zeichneten Vorschriften beantragt.
(26) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43 a Abs. 1 Nr. 1 und§ 49 Abs. 1 (2) § 33 a Abs. 2 ist bei Steuerfestsetzungen für die
Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 Kalenderjahre 1975 und 1976 in der folgenden Fassung
zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen an- anzuwenden, soweit sich diese Vorschrift zugunsten
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge- des Steuerpflichtigen auswirkt:
schlossen worden sind.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für
(27) § 50 Abs. 6 ist erstmals für den Veranlagungs- die auswärtige Unterbringung eines in der Berufsausbil-
zeitraum 1980 anzuwenden. dung befindlichen Kindes, für das er Anspruch auf Kin-
dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf an-
(27 a) § 50 c ist erstmals für den Veranlagungszeit- dere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskinder-
raum 1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus, geldgesetz) hat, so wird auf Antrag ein Betrag von 1 200
daß der anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Anteil in einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelau- Einkünfte abgezogen. Ehegatten, bei denen die Voraus-
fenen Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben setzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, erhalten für
hat. Hat der Steuerpflichtige den Anteil in einem vor dem dasselbe Kind den Betr,ag von 1 200 Deutsche Mark nur
1. Januar 1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben, einmal. Werden die Aufwendungen in Fällen, in denen
ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraus- bei dem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen El-
setzungen des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in ternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt nicht vorliegen, auch von dem anderen Elternteil getra-
sind. gen, so wird bei jedem Elternteil ein Betrag von 600
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Deutsche Mark im Kalenderjahr abgezogen. Hat nach- (4) Fur die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind zum
weislich der andere Elternteil allein die Aufwendungen Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre
getragen, so wird bei ihm der Betrag von 1 200 Deut- tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu be-
sche Mark abgezogen. Die Sätze 3 und 4 sind auf die handeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personen-
Fälle entsprechend anzuwenden, in denen für ein Kind kraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Woh-
ein anderer Steuerpflichtiger als ein gegenüber dem nung untergestellt werden kann. Räume für die Unter-
Kind unterhaltspflichtiger Elternteil Anspruch auf Kin- stellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn-
dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf an- zwecken dienend zu behandeln.
dere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskinder-
geldgesetz) hat. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur für
Gebäude und Eigentumswohnungen, die im Bundesge-
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. biet ausschließlich Berlin (West) errichtet worden sind.
§ 53a § 55
(weggefallen) Schlußvorschriften
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung
§ 54 nach § 4 oder nach Durchschnittsätzen bei vor dem
Schlußvorschriften 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
(Sondervorschriften für Wohngebäude, (1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5
nach dem 9. Oktober 1962 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf
und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist) des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat,
(1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und eigenge- als Anschaffungs- oder Herstellungskosten(§ 4 Abs. 3
nutzten Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Satz 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des
Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangs-
dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist und die zu mehr betrags.
als 66 2 /3 vom Hundert Wohnzwecken dienen, können (2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum
abweichend von § 7 im Jahr der Fertigstellung und in land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1
dem darauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu 7,5 Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden. machung vom 10. Dezember 1965 - BGBI. 1S. 1861 -,
Ferner können in den darauffolgenden acht Jahren an zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsge-
Stelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für Ab- setz 1971 vom 27. Juli 1971 -BGBI. I S. 1157) gehören-
nutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungs- den Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nut-
kosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jah- zungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewer-
re sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Ab- tungsgesetz) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind
setzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu- die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im
ziehen;§ 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in
bis 3 sind auf den Teil der Herstellungskosten, der die einzelne Nutzung einzubeziehen. Es sind anzu-
120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht anzuwenden. setzen:
(2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und 1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz
Kaufeigentumswohnungen sind die Vorschriften des in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwen- mer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
den, daß die erhöhten Absetzungen bis zur Höhe von 7,5 letzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom
vom Hundert der Herstellungskosten vom Bauherrn, im 6. Oktober 1965 (BGBI. I S. 1477), zu schätzen sind,
übrigen vom Ersterwerber in Anspruch genommen wer- für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der
den können. Für den Ersterwerber treten an die Stelle Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn die
der Herstellungskosten die Anschaffungskosten und an für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Ver-
die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr des zeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Lie-
Ersterwerbs. genschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeßzahl
vervierfacht wird. Abweichend von Satz 1 sind für
(3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im Sin-
Flächen der Nutzungsteile
ne des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb der er-
sten drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Absetzungen a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau
bis zum Ende des vierten Jahres nachholen. Dabei kön- 4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,
nen nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr ihrer b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baum-
Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten Abset- schulen 5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter
zungen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz-
im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fer- amt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung
tigstellung und den beiden folgenden Jahren müssen je- über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden
doch mindestens die Absetzungen für Abnutzung nach Flächen abgibt,
§ 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für
2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je
den Ersterwerber im Sinne des Absatzes 2 mit der Maß-
Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,
gabe entsprechend, daß dieser auch die vom Bauherrn
nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen nachholen 3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag,
kann. der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1323
Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen 1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar
Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewer- 1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den 1. Ja-
tungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit nuar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat
Faßweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachste- sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Ja-
henden Tabelle ergibt: nuar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist
der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn
Ausgangsbetrag das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli
Lagenvergleichszahl je Quadratmeter 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar
in DM 1964 zu bewerten wäre;
bis 20 2,50 2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach
21 bis 30 3,50 Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück un-
31 bis 40 5,00 bebaut wäre.
41 bis 50 7,00
(5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert
51 bis 60 8,00
für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli
61 bis 70 9,00 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangs-
71 bis 100 10,00 betrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teil-
über 100 12,50 wert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzu-
setzen. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft- dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Ge-
lichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung winns aus dem Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist ge-
findet, je Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark, sondert festzustellen. Vor dem 1. Januar 197 4 braucht
5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtig-
Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je tes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. Die
Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark, Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzge-
richtsordnung über die gesonderte Feststellung von Be-
6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter
steuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
0,25 Deutsche Mark,
7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter 0,50 (6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme
Deutsche Mark, von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entste-
8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter 0, 10 hen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des
Deutsche Mark. Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der Veräu-
ßerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert
(3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifa-
vor, in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist chen des Ausgangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt
der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durch-
schnittlichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des
Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war,
für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem
1. Januar 1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt un- nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
berührt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-
mögen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangs- § 56
betrag anzusetzen: (weggefallen)
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 3
(zu § 4d Abs. 1)
Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals
für lebenslänglich laufende Leistungen
von Unterstützungskassen
Die Jahresbeträge der laufenden
Leistungen sind zu vervielfachen
Erreichtes Alter bei Leistungen
des Leistungsempfängers
(Jahre) an männliche an weibliche
Leistungs- Leistungs-
empfänger mit empfänger mit
1 2 3
bis 26 11 17
27 bis 29 12 17
30 13 17
31 bis 35 13 16
36 bis 39 14 16
40 bis 46 14 15
47 und 48 14 14
49 bis 52 13 14
53 bis 56 13 13
57 und 58 13 12
59 und 60 12 12
61 bis 63 12 11
64 11 11
65 bis 67 11 10
68 bis 71 10 9
72 bis 74 9 8
75 bis 77 8 7
78 8 6
79 bis 81 7 6
82 bis 84 6 5
85 bis 87 5 4
88 4 4
89 und 90 4 3
91 bis 93 3 3
94 3 2
95 und älter 2 2
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1325
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3283/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1188/77 über die Mitteilung von Angaben über
die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten an die Kommission 19.11.81 L 331 /25
20. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3323/81 der Kommission zur zweiten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 über allgemeine
Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfe-
aktionen auf dem Getreide- und Reissektor 21. 11. 81 L 334/27
20. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3324/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2964/81 zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen für die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta f e 1-
we i ne vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschafts-
jahr 1980/81 21.11.81 L 334/29
20. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3325/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1__204/72 über Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für Olsaaten 21. 11. 81 L 334/30
20. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3326/81 der Kommission über eine Beihilfe für
konzentrierten Trauben m o s t und rektifizierten konzentrierten
Traubenmost, die im Weinwirtschaftsjahr 1981 /82 für die Wein-
bereitung verwendet werden 21. 11. 81 L 334/31
24. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3341 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2844/81 hinsichtlich der Einfuhren von
Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in Drittländern 25. 11. 81 L 338/11
24. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3349/81 des Rates zur Herabsetzung der bei
der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung
in und Herkunft aus Jugoslawien in die Gemeinschaft geltenden
Abschöpfung 26.11. 81 L 339/1
25. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3358/81 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge der Produktionsabgabe im Zuckersektor für die Zeit vom
1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 und des von den Zuckerherstellern an
die Verkäufer von Zuckerrüben zu bezahlenden Betrages 26.11. 81 L 339/17
25. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3360/81 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likörweine in Landeswährung 26. 11. 81 L 339/20
25. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3361 /81 der Kommission zur Festsetzung der
ab 7. Dezember 1981 geltenden Ankaufspreise für Hir:i_terviertel bei
Interventionen auf dem Rindfleischsektor und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 26. 11. 81 L 339/22
24. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3366/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2228/81 zur Bewirtschaftung und Kontrolle bestimm-
ter Fangquoten für 1981 für Fischereif ah rze u ge unter de.r Flagge
eines Mitgliedstaats, die im Regelungsbereich des NAFO-Uberein-
kommens fischen 27.11. 81 L 340/1
24. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3367/81 des Rates über die Lieferung von
Mager m i Ich p u I ver als Nahrungsmittelhilfe an die Demokratische
Republik Sudan 27.11.81 l 340/3
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
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Europäischen Gemeinschaften
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26. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3387 /81 der Kommission über die Erteilung
am 1. Dezember 1981 von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des
Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in bestimmten
Drittländern 27. 11. 81 L 341 /18
27.11.81 Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 der Kommission über besondere
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Wein 27.11. 81 L 341/19
27.11.81 Verordnung (EWG) Nr. 3389/81 der Kommission über Durchfüh-
rungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei Wein 27.11.81 L 341/24
27. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3391 /81 der Kommission zur fünften Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2547/79 zur Festsetzung der Aus-
fuhrerstattungen für Wein 28. 11. 81 L 341/28
27.11.81 Verordnung (EWG) Nr. 3392/81 „der Kommission über den Verlust
von Lizenzen und zur dritten Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse 28. 11.81 L 341/30
27. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3395/81 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2115/76 über Durchführungsbestimmun-
gen für die Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost 28. 11. 81 L 341/37
30. 11. 81 Verordnung EWG Nr. 3422/81 der Kommission zur Festsetzung eini-
ger vom 16. Dezember 1981 bis zum 15. Dezember 1982 im
Weinsektor geltender Referenzpreise 1.12. 81 L 345/48
30. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3423/81 der Kommission über die Mitteilung
der Angaben über die Ausfuhren von Getreide- und Reis-
erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe durch die Mit-
gliedstaaten 1. 12. 81 L 345/50
1. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3435/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 857 /78 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Schweinefleischerzeugnisse, die für die Vorausfestsetzung
der Ausfuhrerstattungen in Frage kommen 2. 12.81 L 346/14
1. 12. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3436/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 858/78 über besondere Durchführungsbe-
stimmungen für Vorausfestsetzungsbescheinigungen der Erstattung
im Sektor Schweinefleisch 2. 12. 81 L 346/15
Andere Vorschriften
16.11.81 Verordnung (EWG) Nr. 3270/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2053/81, (EWG) Nr. 2054/81, (EWG) Nr. 2055/81,
(EWG) Nr. 2056/81 und (EWG) Nr. 2057 /81 zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte
Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Portugal (1981 /82) 18. 11. 81 L 330/4
16. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3274/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeischaftszollkontingents für Ferrosilicium
der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs (1982) 19.11.81 L 331 /1
16.11.81 Verordnung (EWG) Nr. 3275/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium-
mangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs (1982) 19. 11. 81 L 331 /4
16.11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3276/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungs-
druckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
(1982) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte
andere Papiere 19. 11. 81 L 331 /7
17. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3281 /81 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwert~ bestimmter verderblicher Waren 19.11.81 L 331 /19
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1981 1327
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3287 /81 des Rates über die Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des
Gemeinsamen Zolltarifs (1982) 20. 11. 81 L 333/1
16. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3288/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Grege, weder
gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen
Zolltarifs (1982) 20. 11.81 L 333/4
16. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3289/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Seide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarif-
nummer ex 50.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (1982) 20. 11. 81 L 333/7
16. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3290/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeischaftszollkontingents für Garne, ganz
aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der
Tarifstelle 50.05 Ades Gemeinsamen Zolltarifs (1982) 20.11. 81 L 333/10
16. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif 23.11.81 L 335/1
18. 11. 81 Entscheidung Nr. 3302/81 /EGKS der Kommission über die Auskunft-
erteilung der Unternehmer der Eisen- und Stahlindustrie betreffend
ihre Investitionen 20.11. 81 L 333/35
19. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3303/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 20. 11. 81 L 333/39
17. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3313/81 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnungen (EWG) Nr. 1544/69, (EWG) Nr. 2780/78 und (EWG)
Nr. 3060/78 hinsichtlich der zolltariflichen Behandlung von Waren,
die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt oder in Klein-
sendungen an Privatpersonen versandt werden 21.11. 81 L 334/1
20. 11. 81 Entscheidung Nr. 3328/81 /EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1982 geryiäß der
Entscheidung Nr. 1831 /81 /EGKS zur Einführung eines Uberwa-
chungssystems und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten für
bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie 21. 11. 81 L 334/34
20. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3333/81 der Kommission zur Aufhebung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von leichtem Natriumkar-
bonat mit Ursprung in Bulgarien und zur Einstellung des Verfahrens. 24. 11. 81 L 337/5
20. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3338/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in
der Volksrepublik China 25. 11. 81 L 338/5
20. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3339/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von Blusen (Kategorie 7) mit Ursprung in
Indonesien 25. 11. 81 L 338/7
20. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3340/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von Taschentüchern mit Ursprung in
Macau 25. 11.81 L 338/9
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminist8f der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Tel11 werden Gesetze, VerOfdnungen, Anordnun-
gen und damit Im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits 8fschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugaprela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
acheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preta dieHr Auagabe: 6,80 DM (6,- DM zuzüglich -,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM. Im Bezugspreis Bund...nzelger Yerlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Poatvertriebastück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Mikrofiche-Edition
Bundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II
1949-1980
Welchen Umfang hat die geringer Platzbedarf
Mikrofiche-Edition? zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche
Das gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits
III veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000 zu einem Preis von rund DM 600,-)
Seiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden
wiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die- einfache Bedienung der Lesegeräte.
ses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches
bei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge- Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:
bracht werden.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes
erscheint im Jahr 1981:
Welchen Zeitraum umfaßt
Teil I und III im Sommer 1981,
die Mikrofiche-Edition?
Teil II im Herbst 1981.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,
II und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum
31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit- Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:
spanne von mehr als 30 Jahren. Teil I elnschlie8llch Tell III und Teil II können jeweils
einzeln bezogen werden.
So wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition
des Bundesgesetzblattes erschlossen:
Für die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz- Preise:
blattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, Integriertes
Sachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt Bundesgesetzblatt Teil I und III:
von Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich
erschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und Gesamtregister
sämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches In der
Edition enthalten. Preis: DM 2 750,- einschließlich Versandkosten und
MwSt.
Was spricht für eine Mikrofiche-Edition?
Für eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor- Bundesgesetzblatt Teil II:
teile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei- Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich
chen Materialsammlung: Gesamtregister
Vollständigkeit Preis: DM 3 600,- einschließlich Versandkosten und
- schneller Zugriff MwSt.