1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung .
über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise nach dem Chemikaliengesetz
(ChemG Anmelde- und PrüfnachweisV)
Vom 30. November 1981
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Chemikalienge- beizufügen, die im ultravioletten, sichtbaren und
setzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) wird im infraroten Wellenlängenbereich des Lichtes
von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- sowie mit den Methoden der kernmagnetischen
rates verordnet: Re_sonanzspektroskopie aufgenommen sind,
§ 1
h) vollständige Beschreibung oder Angabe entspre-
Anwendungsbereich chender Literaturstellen über die verwendeten
Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur
Diese Verordnung regelt
Ermittlung der nach den Buchstaben e bis g anzu-
1. Inhalt und Form der Anmeldeunterlagen nach § 6 gebenden Merkmale verwendet wurden;
Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes,
2. Art und Umfang der mit der Anmeldung vorzulegen- 2. Hinweise zur Verwendung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ChemG)
den Prüfnachweise nach § 7 Abs. 1 des Chemikalien- a) Angaben über die bestimmungsgemäßen Ver-
gesetzes wendungszwecke unter Nennung der Funktionen
und des Stoffes und der erwarteten Wirkungen,
3 Art und Umfang der zusätzlichen Prüfnachweise b) Angaben über die bestimmungsgemäße Verwen-
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Chemikaliengesetzes. dungsart,
c) Angaben über die bestimmungsgemäßen Ver-
§2 wendungsbereiche im offenen oder geschlosse-
Anmeldeunterlagen nen System, unterteilt nach Verwendung in Indu-
striezweigen, berufsbedingter Verwendung in
(1) Zur Anmeldung eines Stoffes nach§ 4 Abs. 1 oder Landwirtschaft und Gewerbezweigen sowie Ver-
2 des Chemikaliengesetzes hat der Anmeldepflichtige wendung in sonstigen Verwendungsbereichen;
der Anmeldestelle Unterlagen vorzulegen, die seinen
Namen, seine Anschrift und folgende Angaben über den 3. Angaben über mögliche schädliche Wirkungen für
Stoff enthalten: Mensch und Umwelt bei den vorhersehbaren Ver-
1. Identitätsmerkmale (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ChemG) wendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 ChemG), soweit der
Stoff nicht durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3
a) Bezeichnung nach dem System der Internationa- des Chemikaliengesetzes eingestuft ist;
len Union für reine und angewandte Chemie 1 ),
b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine 4. Mengenangaben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 ChemG)
Bezeichnung, Handelsbezeichnung, Abkürzung,
a) voraussichtliche jährliche Gesamtherstellung
c) Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts oder Gesamteinfuhr, beginnend mit den ersten
Service zugeteilt, zwölf Monaten nach erstmaligem Inverkehrbrin-
d) Summenformel und Strukturformel, gen oder erstmaliger Einfuhr; dabei genügt die An-
gabe der Mengenbereiche 1 bis 10, 10 bis 50, 50
e; Reinheit einschließlich ihrer möglichen Schwan- bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1 000, 1 000 _bis
kungsbreite in Prozent, bezogen auf die Beschaf- 5 000 oder mehr als 5 000 Tonnen,
fenheit des Stoffes, wie dieser in Verkehr ge-
bracht oder eingeführt werden soll, b) voraussichtliche prozentuale Verteilung der Her-
stellungs- oder Einfuhrmengen, beginnend mit
f) Art und Prozentanteil der Hilfsstoffe und der den ersten zwölf Monaten; die Verteilung muß
Hauptverunreinigungen sowie Art der übrigen sich auf die bestimmungsgemäßen Verwen-
Verunreinigungen, soweit die Hauptverunreini- dungsarten sowie auf die bestimmungsgemäßen
gungen und übrigen Verunreinigungen dem Her- Verwendungsbereiche beziehen; die Angaben zu
steller oder Einführer bekannt sind, den Verwendungsbereichen müssen sich nach
g) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung ge- industrieller, gewerblicher und sonstiger Verwen-
eignet sind; den Spektraldaten sind die Spektren dung, jeweils im offenen oder geschlossenen
System, unterscheiden;
') International Union of Pure and Applied Chemistry, Organic Chemistry Division,
Commission on Nomenclature of Organic Chemistry: Nomenclature of Organic
Chemistry, Sections A, B, C, D, E, F, H, 1979 Edition;
5. Angaben zur sachgerechten Beseitigung, zur mögli-
International Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry Divi-
chen Wiederverwendung und zur Neutralisierung
sion, Commission on Nomenclature of lnorganic Chemistry: Nomenclature of (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 ChemG), aufgeteilt nach Maßnah-
lnorganic Chemistry, Second Edition, Definitive Rules 1970; International Union
of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry Division, Commission on
men im industriellen und gewerblichen sowie im öf-
Nomenclature of lnorganic Chemistry: How to Name an lnorganic Substance, fentlichen Bereich
Second Edition;
die Bände, erschienen in der Pergamon Press GmbH, 6242 Kronberg-Taunus,
a) Beschreibung von Verfahren, die unter Berück-
sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. sichtigung der Eigenschaften des Stoffes oder
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1981 1235
seiner Reaktionsprodukte zur sachgerechten Be- chenspannung, der Wasserlöslichkeit, der Fettlös-
seitigung geeignet sind, zum Beispiel Verbren- lichkeit, des Verteilungskoeffizienten in einer Mi-
nung, Abwasserbehandlung, Lagerung in einer schung aus n-Oktanol und Wasser, des Flammpunk-
Deponie, Absorptionsmöglichkeit für Gase, tes, der Entzündlichkeit, der Explosionsgefährlich-
b) Beschreibung von Verfahren zur Rückgewinnung keit, der Selbstentzündlichkeit, der brandfördernden
oder Aufarbeitung als Form der Wiederverwen- Eigenschaften, der Art und Gewichtsanteile der Hilfs-
dung, stoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der übrigen
dem Hersteller oder Einführer bekannten Verunreini-
c) Beschreibung von Möglichkeiten zur Neutralisie- gungen und Zersetzungsprodukte;
rung.
2. Prüfung auf akute Toxizität grundsätzlich an einer
(2) Die in der Rechtsverordnung nach§ 12 Abs. 1 des Nagetierart auf dem oralen und mindestens einem
Chemikaliengesetzes bestimmte Anmeldestelle hat weiteren Verabreichungsweg (dermal, inhalativ}, der
dem Anmeldepflichtigen auf Verlangen Auskunft zu er- durch den bestimmungsgemäßen Verwendungs-
teilen, ob und welche Kennziffern nach Absatz 1 Nr. 1 zweck und die physikalischen Eigenschaften des
Buchstabe c zugeteilt sind. Stoffes bestimmt wird; bei flüchtigen Flüssigkeiten
ist auf oralem und inhalativem Verabreichungsweg,
§3 bei Gasen ausschließlich auf inhalativem Verabrei-
chungsweg zu prüfen;
Besondere Anmeldeunterlagen
für gefährliche Stoffe 3. Prüfungen auf Anhaltspunkte für erbgutverändernde
und krebserzeugende Eigenschaften durch einen
(1) Zur Anmeldung eines gefährlichen Stoffes hat der bakteriellen Test mit und ohne Stoffwechselaktivie-
Anmeldepflichtige der Anmeldestelle über die Unterla- rung sowie durch einen nichtbakteriellen Test;
gen nach § 2 hinaus besondere Unterlagen vorzulegen,
die folgendes enthalten: 4. Prüfungen auf Haut- und Augenreizung sowie auf
Sensibilisierung;
1. Empfehlungen für eine ordnungsgemäße Verwen-
dung einschließlich entsprechender Vorsichtsmaß- 5. Prüfung auf subakute Toxizität grundsätzlich an
nahmen, insbesondere für die Handhabung, die La- einer Nagetierart über eine Dauer von mindestens 28
gerung und die Beförderung; Tagen; der Verabreichungsweg richtet sich nach
dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck,
2. Hinweise auf mögliche Brandgefahr, Empfehlung von dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität und den
Löschmitteln und Angabe der bei der Verbrennung physikalischen Eigenschaften des Stoffes;
oder Pyrolyse entstehenden Produkte, sofern die be-
stimmungsgemäße Verwendung dies erforderlich 6. Prüfung auf abiotische Abbaubarkeit, Darstellung
macht; des biotischen Stoffabbaus mit Hilfe von Mikroorga-
nismen über längstens 28 Tage, Prüfung auf akute
3. Hinweise auf sonstige mögliche Gefahren, insbeson-
Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von min-
dere bei chemischen Reaktionen in Verbindung mit -
destens 48, vorzugsweise 96 Stunden, Prüfung auf
Wasser;
akute Toxizität an einer Wasserflohart über eine
4. Empfehlungen für betriebliche und außerbetriebli,che Dauer von 24 Stunden durch Ermittlung der Hem-
Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- mung der Schwimmfähigkeit.
oder Umweltschäden bei unbeabsichtigtem Verbrei-
ten; (2) Die für die Vorlage der nach Absatz 1 erforderli-
chen Prüfnachweise notwendigen Prüfungen sind nach
5. Empfehlungen für Sofortmaßnahmen bei Personen-
international anerkannten wissenschaftlichen Metho-
schäden, zum Beispiel bei Vergiftungen, sonstige
den durchzuführen, soweit diese vorliegen. Der Anmel-
Behandlungsempfehlungen;
depflichtige hat vollständige Angaben über die von ihm
6. Angabe der vorgesehenen Einstufung nach § 3 Nr. 3 verwendeten Methoden zu machen.
des Chemikaliengesetzes;
(3) Bei Vorlage der Prüfnachweise hat der Anmel-
7. Angaben über die vorgesehene Verpackung und
depflichtige schriftlich zu erklären, daß die Beschaffen-
Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 des Chemikalien-
heit des Stoffes, der in Verkehr gebracht oder eingeführt
gesetzes.
werden soll, derjenigen des geprüften Stoffes ent-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 sind für spricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des
Stoffe nicht erforderlich, soweit diese durch Rechtsver- Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer
ordnung nach § 13 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes Eigenschaften ist, falls erforderlich, am reinen Stoff vor-
eingestuft sind. zunehmen. Die Zusammensetzung der Probe ist anzu-
§4 geben. Der Erklärung sind die Namen der für die Versu-
che verantwortlichen Stellen beizufügen.
Prüfnachweise
(1) Bei der Anmeldung eines Stoffes nach § 4 Abs. 1
§5
oder 2 des Chemikaliengesetzes hat der Anmeldepflich-
tige der Anmeldestelle Prüfnachweise mit vollständigen Zusätzliche Prüfnachweise
Ergebnissen vorzulegen über:
( 1) Zusätzliche Prüfnachweise nach § 9 Abs. 1 Satz 1
1. Ermittlung des Schmelzpunktes, des Siedepunktes, Nr. 1 des Chemikaliengesetzes sind Nachweise über
der relativen Dichte, des Dampfdruckes, der Oberflä- Prüfungen auf
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
1. subchronische Toxizität an einer Tierart über eine nach Absatz 1 Nr. 3 ermittelte Bioakkumulationsfak-
Dauer von mindestens 90 Tagen; tor größer als 100 ist, falls erforderlich, Toxizität an
anderen Organismen in zusätzlichen Untersuchun-
2. Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit an einer Tierart gen, sowie Adsorption· und Desorption bei geringer
und Generation sowie auch an der zweiten Genera- Abbaubarkeit des Stoffes.
tion, falls bei der ersten Generation keine eindeutigen
Ergebnisse erzielt werden; (3) Die Vorschriften des§ 4 Abs. 2 und 3 gelten ent-
sprechend.
3. Wachstumshemmung an einer einzelligen Grün-
§6
algenart über eine Dauer von mindestens 96 Stun-
den, langfristige Toxizität an der Wasserflohart Vorlage der Ergebnisse
Daphnia magna in bezug auf die Fortpflanzung und
(1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle ne-
Sterblichkeit über eine Dauer von 21 Tagen, langfri-
ben den Anmeldeunterlagen und Prüfnachweisen nach
stige Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von
den §§ 2 bis 4 auch eine Zusammenfassung der Ergeb-
mindestens 14 Tagen, Wirkungen auf eine höhere
nisse vorzulegen. Die Unterlagen nach Satz 1 sind der
Pflanzenart, Wirkungen auf eine Regenwurmart, Bio-
Anmeldestelle in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
akkumulation an einer Tierart, möglichst Fisch, lang-
Die Anmeldestelle kann für Anmeldeunterlagen nach
fristige biotische Abbaubarkeit für Stoffe, die sich in
den §§ 2 und 3 sowie für die Zusammenfassung der Er-
der Prüfung auf biotische Abbaubarkeit nach § 4
gebnisse und Untersuchungen die Verwendung eines
Abs. 1 Nr. 6 als nicht leicht abbaubar erwiesen ha-
ben, und von ihr be_stimmten Vordruckes verlangen.
(2) Absatz 1 gilt für die Vorlage der zusätzlichen Prüf-
4. krebserzeugende und erbgutverändernde sowie nachweise nach § 5 entsprechend.
fruchtschädigende Eigenschaften; führt die Prüfung
auf krebserzeugende Eigenschaften oder eine der
Prüfungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zu einem positiven §7
Ergebnis, ist eine längerfristige Untersuchung hin- Berlin-Klausel
sichtlich krebserzeugender Eigenschaften durchzu-
führen; führt die Prüfung auf erbgutverändernde Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Eigenschaften oder eine der Prüfungen nach § 4 tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Satz 2 des
Abs. 1 Nr. 3 zu einem positiven Ergebnis, sind zwei Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin.
weitere Prüfungen auf erbgutverändernde Eigen-
§8
schaften erforderlich.
Inkrafttreten
(2) Zusätzliche Prüfnachweise nach § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Chemikaliengesetzes sind Nachweise über Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Prüfungen auf in Kraft.
1. biotransformatorische und toxikokinetische Eigen-
schaften; Bonn, den 30. November 1981
2. chronische Toxizität im Tierversuch;
3. krebserzeugende Eigenschaften im Langzeittier- Der Bundeskanzler
versuch; Schmidt
4. akute und subakute Toxizität an zwei anderen Tier- Der Bundesminister des Innern
arten als unter § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5, falls sich ihre
Baum
Erforderlichkeit aus den Prüfungen nach Absatz 1
oder Abs. 2 Nr. 1 ergibt;
Der Bundesminister
5. verhaltensstörende Eigenschaften im Tierversuch; für Jugend, Familie und Gesundheit
6. fruchtbarkeitsverändernde Eigenschaften durch Un- Antje Huber
tersuchung der Fortpflanzung über drei Generatio-
nen, falls in den Prüfungen nach Absatz 1 eine Beein- Der Bundesminister für Wirtschaft
trächtigung der Fruchtbarkeit festgestellt wurde, und Lambsdorff
fruchtschädigende Eigenschaften an Nichtnagern,
falls in den Prüfungen nach Absatz 1 Auswirkungen Der Bundesminister
auf das vorgeburtliche Leben festgestellt wurden; für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
7. Bioakkumulation, Abbaubarkeit und Mobilität in zu- J. Ertl
sätzlichen Untersuchungen, Toxizität an Fischen in
einer langfristigen Untersuchung einschließlich der Der Bundesminister
Auswirkungen des Stoffes auf die Fortpflanzung, für Arbeit und Sozialordnung
akute und subakute Toxizität an Vögeln, falls der Ehrenberg
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1981 1237
Elfte Verordnung
zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
Vom 30. November 1981
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 cc) Hinter dem Namen „Kamerun" werden ein
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Komma und die Worte „Vereinigte Republik"
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1, 795, angefügt.
842) verordnet die Bundesregierung:
dd) Hinter dem Namen „Korea" werden ein Kom-
ma und das Wort „Republik" angefügt.
Artikel 1
Die Heimaturlaubsverordnung vom 10. Oktober 1972 2. Nach § 12 wird folgender § 1 2 a eingefügt:
(BGBI. 1S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 17. November 1980 (BGBI. 1 S. 2150), wird ,,§ 12 a
wie folgt geändert: Übergangsregelung
1 . § 5 wird wie folgt geändert: Auf einen Heimaturlaub, der vor dem Inkrafttreten
a) Die Aufzählung der Länder in Absatz 1 wird wie einer Änderung dieser Verordnung angetreten wor-
folgt geändert: den ist, ist die Verordnung in der bis zum Inkrafttreten
der Änderungsverordnung geltenden Fassung anzu-
aa) In alphabetischer Reihenfolge wird der Name wenden.''
,,Angola" eingefügt.
bb) Der Name „Khmer-Republik" wird durch den Artikel 2
Namen „Kamputschea, Demokratisches" Berlin-Klausel
ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
cc) Der Name „Laos" wird durch den Namen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
,,Laotische Demokratische Volksrepublik" Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
ersetzt.
b) Die Aufzählung der Länder in Absatz 2 wird wie
folgt geändert:
Artikel 3
aa) Der Name „Angola" wird gestrichen. Inkrafttreten
bb) Der Name „Volksrepublik Benin" wird durch Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
den Namen „Benin" ersetzt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
zur Bestimmung der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz
Vom 2. Dezember 1981
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Chemikalien- übrigen bleiben die Aufsichtsbefugnisse des Bundes-
gesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) ministers für Arbeit und Sozialordnung unberührt.
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§3
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Die Anmeldestelle wird bei der Bundesanstalt für
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Satz 2 des
Arbeitsschutz und Unfallforschung errichtet.
Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin.
§2
§4
Die Fachaufsicht über die Anmeldestelle obliegt dem
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit. Im Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1981 1239
Chemikalien-Altstoffverordnung
(ChemG AltstoffV)
Vom 2. Dezember 1981
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes läufigen Verzeichnis nach § 4 Abs. 5 Chemikalien-
vom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) wird von gesetz bezeichnet ist.
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
§2
verordnet:
Berlin-Klausel
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Vorläufiges Verzeichnis leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Satz 2 des
Die Anmeldeverpflichtung nach § 4 Abs. 1 oder 2 Chemikaliengesetzes auch im Land Berlin.
des Chemikaliengesetzes entfällt für einen Stoff, der in
dem als Anhang *) zu dieser Verordnung erlassenen vor- §3
Inkrafttreten
*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlage- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
band auf Anforderung kostenlos übersandt. in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister
für Jugend, Familie u-nd Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Vom 3. Dezember 1981
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Sorten- 3. Nach der Position
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung „Hydrangea Hortensie"
vom 4. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 105) wird verordnet: wird die Position
,,Ilex L. Stechpalme''
Artikel 1 eingefügt.
Anlage 1 der Verordnung über das Artenverzeichnis
zum Sortenschutzgesetz vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 4. Nach der Position
S. 910), zuletzt geändert durch die Verordnung vom ,,Picea A. Dietr. Fichte"
9. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1941 ), wird wie folgt ge- wird die Position
ändert: ,,Pinus L. Kiefer''
1. Vor der Position eingefügt.
,,Agrostis L. Straußgras"
wird die Position
Artikel 2
,,Abies Mill. Tanne"
eingefügt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 62 des Sorten-
2. Nach der Position schutzgesetzes auch im Land Berlin.
,,Euphorbia fulgens Karw. K'orallenranke"
wird die Position
"Euphorbia lathyris L. Kreuzblättrige Artikel 3
Wolfsmilch'' Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
eingefügt. in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1981 1241
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundessortenamts
Vom 3. Dezember 1981
Auf Grund des§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Ge-
setzes über die Erhebung von Kosten beim Bundessor-
tenamt vom 1. Okt0ber 1976 (BGBI. I S. 2873) in Verbin- -
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge-
setzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Verordnung über Gebühren des Bun-
dessortenamts vom 25. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3033),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Oktober
1980 (BGBI. 1 S. 1942), wird wie folgt geändert:
In der Gebührennummer 110 000 wird bei den ,Arten der
Artengruppe 3' nach dem Wort „Hortensie," das Wort
,,Stechpalme," eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 1O des Gesetzes
über die Erhebung von Kosten beim Bundessortenamt
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(18. ÄndVFO)
Vom 3. Dezember 1981
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
Artikel 1
Änderung der Fernmeldeordnung
In der Anlage 3 zur Fernmeldeordnung -Fernmelde-
gebührenvorschriften- in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt ge-
ändert durch den Artikel 1 der Verordnung vom
21. September 1981 (BGBI. 1S. 977), wird in Abschnitt
-2. Nebenstellenanlagen- nach Hinweis 9 folgender
Hinweis 10 eingefügt:
„ 10. Werden bei der Neuanschließung von posteigenen
Nebenstellenanlagen nach Abschnitt 2.4 nicht neu
beschaffte Vermittlungseinrichtungen oder Ergän-
zungsausstattungen verwendet, so werden keine
Anschließungsgebühren erhoben."
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
1981 in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1981
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1981 1243
Verordnung
über eine Noten- und Punkteskala
für die erste und zweite juristische Prüfung
Vom 3. Dezember 1981
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom § 2
16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1451 ) neu gefaßten § 5 d Bildung von Gesamtnoten
Abs. 1 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: (1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbe-
wertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote
§ 1 bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung
rechnerisch zu ermitteln.
Notenstufen und Punktzahlen
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen fol-
Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten gende Notenbezeichnungen:
Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punkt- 14.00 - 18.00 sehr gut
zahlen zu bewerten: 11 .50 - 13.99 gut
sehr gut eine besonders 9.00 - 11 .49 vollbefriedigend
hervorragende 6.50 - 8.99 befriedigend
Leistung = 16 bis 18 Punkte 4.00 - 6.49 ausreichend
gut eine erheblich 1.50 - 3.99 mangelhaft
über den 0 - 1.49 ungenügend.
durchschnittlichen
Anforderungen
liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte §3
vollbefriedigend eine über den Übergangsvorschrift
durchschnittlichen (1) Die§§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden,
Anforderungen die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit
liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die
befriedigend eine Leistung, Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungslei-
die in jeder stungen nach § 5 d Abs. 3 des Deutschen Richtergeset-
Hinsicht zes gilt nicht als Beginn der Prüfung.
durchschnittlichen (2) Für Wiederholungsprüfungen karin das Landes-
Anforderungen
recht abweichende Regelungen vorsehen.
entspricht = 7 bis 9 Punkte
ausreichend eine Leistung,
die trotz ihrer §4
Mängel durchschnittlichen Berlin-Klausel
Anforderungen noch
entspricht = 4 bis 6 Punkte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
mangelhaft eine an erheblichen tungsgesetzes in Verbindung mit§ 125 des Deutschen
Mängeln leidende, Richtergesetzes auch im Land Berlin.
im ganzen nicht
mehr brauchbare §5
Leistung = 1 bis 3 Punkte
Inkrafttreten
ungenügend eine völlig
unbrauchbare Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Leistung = 0 Punkte. in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 87 4/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR
324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78,
1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 Bvl
33/80, 1 Bvl 10/81, 1 Bvl 11 /81 -, ergangen auf Ver-
fassungsbeschwerden und Vorlage des Sozialgerichts
Köln sowie Vorlagen des Bundessozialgerichts, wird
nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Satz 3 des § 32 a Satz 1 Nummer 1 des Angestellten-
versicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2
§ 2 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes zur Zwan-
zigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung
der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenver-
sicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz -
20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. 1
S.1040) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit für
jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten nach § 36 Ab-
satz 1 Nummer 4 höchstens der Wert von 8,33 zu-
grunde gelegt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. November 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Oktober 1981 - 2 BvR 201 /80-, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 2 der Verordnung über die Honorare für
Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Hono-
rarordnung für Architekten und Ingenieure) vom
17. September 1976 (Bundesgesetzbl. 1S. 2805) ist
insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig, als diese Vorschrift eine
Unterschreitung der in der Honorarordnung festge-
setzten Mindestsätze nur in Ausnahmefällen zuläßt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. November 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 87 4/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR
324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78,
1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 Bvl
33/80, 1 Bvl 10/81, 1 Bvl 11 /81 -, ergangen auf Ver-
fassungsbeschwerden und Vorlage des Sozialgerichts
Köln sowie Vorlagen des Bundessozialgerichts, wird
nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Satz 3 des § 32 a Satz 1 Nummer 1 des Angestellten-
versicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2
§ 2 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes zur Zwan-
zigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung
der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenver-
sicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz -
20. RAG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl. 1
S.1040) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit für
jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten nach § 36 Ab-
satz 1 Nummer 4 höchstens der Wert von 8,33 zu-
grunde gelegt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. November 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Oktober 1981 - 2 BvR 201 /80-, ergangen auf
Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 2 der Verordnung über die Honorare für
Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Hono-
rarordnung für Architekten und Ingenieure) vom
17. September 1976 (Bundesgesetzbl. 1S. 2805) ist
insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig, als diese Vorschrift eine
Unterschreitung der in der Honorarordnung festge-
setzten Mindestsätze nur in Ausnahmefällen zuläßt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. November 1981
Der Bundesminister der Justiz
Schmude
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1981 1245
Berichtigung
der Neufassung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 1. Dezember 1981
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Neufassung der Arbeitserlaub-
nisverordnung (Bekanntmachung vom 12. September
1980 - BGBI. 1 S. 1754) muß das vorletzte Wort „Reise-
ausweis" lauten.
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Weidenbörner
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3167 /81 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der im November und Dezember 1981 auf dem
Schaf- und Ziegenfleischsektor für bestimmte Orittländer
geltenden Einfuhrregelung 6. 11. 81 L 316/21
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3188/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1579/70 über die Festlegung besonderer
Bedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach
Spanien 10.11.81 L 321/5
10. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3204/81 der Kommission zur Genehmigung
der zusätzlichen Säuerung bestimmter Erzeugnisse aus der
Weinlese 1981 in dem Gebiet mit der kontrollierten Ursprungs-
bezeichnung Chäteauneuf-du-Pape und im Departement Aude 11.11. 81 L 322/14
10. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3205/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2191 /81 über die Gewährung einer Beihilfe
zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen 11.11.81 L 322/16
12. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3233/81 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer
Getränke ausgeführtes Getreide 13. 11. 81 L 325/20
12. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3234/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1380/81 über Durchführungsvorschriften über
die Schlachtprämie für ausgewachsene Rinder 13. 11. 81 L 325/22
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1981 1245
Berichtigung
der Neufassung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 1. Dezember 1981
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Neufassung der Arbeitserlaub-
nisverordnung (Bekanntmachung vom 12. September
1980 - BGBI. 1 S. 1754) muß das vorletzte Wort „Reise-
ausweis" lauten.
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Weidenbörner
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3167 /81 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der im November und Dezember 1981 auf dem
Schaf- und Ziegenfleischsektor für bestimmte Orittländer
geltenden Einfuhrregelung 6. 11. 81 L 316/21
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3188/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1579/70 über die Festlegung besonderer
Bedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach
Spanien 10.11.81 L 321/5
10. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3204/81 der Kommission zur Genehmigung
der zusätzlichen Säuerung bestimmter Erzeugnisse aus der
Weinlese 1981 in dem Gebiet mit der kontrollierten Ursprungs-
bezeichnung Chäteauneuf-du-Pape und im Departement Aude 11.11. 81 L 322/14
10. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3205/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2191 /81 über die Gewährung einer Beihilfe
zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen 11.11.81 L 322/16
12. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3233/81 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer
Getränke ausgeführtes Getreide 13. 11. 81 L 325/20
12. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3234/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1380/81 über Durchführungsvorschriften über
die Schlachtprämie für ausgewachsene Rinder 13. 11. 81 L 325/22
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
"'.Om Nr./Seite
12. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3235/81 der Kommission zur Ermächtigung
des Vereinigten Königreichs, für das Weinwirtschaftsjahr 1981 /82
eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine
und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu
gestatten 13. 11. 81 L 325/23
12. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3236/81 der Kommission zur Festsetzung
eines Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1981/82 13.11.81 L 325/24
12. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3237 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 hinsichtlich der Grundregeln für
die Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter
alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide 13.11.81 L 325/25
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates über die Finanzierung
bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Aus-
richtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung
Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und
Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interven-
tionsstellen 14.11. 81 L 327/1
12. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3250/81 der Kommission zur Festsetzung der
ab 16. November 1981 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel für
Interventionen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 980/81 14.11. 81 L 327/12
13. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3255/81 der Kommission über eine Abwei-
chung von der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren
und die Bedingungen für die Ubernahme von Getreide durch die
Interventionsstelle Dänemarks 14. 11. 81 L 327/21
16. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3263/81 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Verkäufe von getrockneten Weintrauben
und getrockneten Feigen aus Beständen der Einlagerungs-
stellen im Rahmen von Ausschreibungen oder zu im voraus festge-
setzten Preisen 17. 11. 81 L 329/8
Andere Vorschriften
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3189/81 der Kommission zur Festsetzung
der Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für
eingeführte Likörweine in Landeswährung 10.11.81 L 321 /7
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3190/81 der Kommission zur Wiederein-
führung der Erhebung der Zölle für Carbonate des Bariums der Tarif-
stelle 28.42 A ex VII, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden 10.11.81 L 321/9
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3191 /81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle, für Äthylacetat der Tarifstelle 29.14 A II
c) ex 1, mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 10. 11. 81 L321/10
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3197 /81 des Rates zur Verlängerung des
vorläufigen Antidumpingzolls für Phenol mit Ursprung in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika 11. 11. 81 L 322/1
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3198/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3439/80 zur Einführung eines endgültigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyester-Spinnfäden mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 11. 11. 81 L 322/2
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3199/81 des Rates zur Aufstockung des für
das Jahr 1981 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferro-
chrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Gewichtshundertteilen
oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemeinsamen Zolltarifs 11.11.81 L 322/4
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1981 1247
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3206/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 11.11.81 L 322/17
10. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3207 /81 der Kommission über die Wieder-
einführung des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus
Geweben der Warenkategorie Nr. 112 (Kennziffer 1120), mit Ur-
sprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3320/80 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 11.11.81 L 322/18
11. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3220/81 der Kommission zur zehnten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchführungs-
bestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaft-
lichen Versandverfahrens 12.11. 81 L 324/9
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3225/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für nordameri-
kanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex 03.01
BI q) des Gemeinsamen Zolltarifs (1982) 13. 11. 81 L 325/1
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3226/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene
Filets vom Kabeljau der Tarifstelle 03.01 B II b) 1 des Gemeinsamen
Zolltarifs (1982) 13. 11. 81 L 325/4
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3227 /81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete
Weintrauben, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 15 Kilogramm oder weniger, der Tarifstelle 08.04 B 1
des Gemeinsamen Zolltarifs (1982) 13. 11. 81 L 325/7
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3228/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolopho-
nium, einschließlich „Brais resineux", der Tarifstelle 38.08 A des
Gemeinsamen Zolltarifs (1982) 13. 11. 81 L 325/9
26. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3245/81 des Rates über die Einrichtung einer
Europäischen Agentur für Zusammenarbeit 16. 11. 81 L 328/1
26. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3246/81 des Rates über den Abschluß des
Abkommens über handelspolitische und wirtschaftlichen Zusammen-
arbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Indien 16. 11. 81 L 328/5
19. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3258/81 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und Malaysia über den Handel mit Textilwaren 19. 11. 81 L 332/1
19. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3259/81 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Ungarischen Volksrepublik über den Handel mit Textilwaren
sowie des Abkommens in Form eines Briefwechsels 19. 11. 81 L 332/39
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3260/81 des Rates zur Durchführung des
Beschlusses Nr. 1/81 des Kooperationsrates EWG-Marokko vom
30. Oktober 1981 über eine Abweichung von einigen Vorschriften
über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in ... " oder
„Ursprungswaren" in dem Kooperationsabkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko 17.11.81 L 329/1
9. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3268/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich des jährlichen Zollkontingents
für Cheddar-Käse 18. 11. 81 L 330/1
16. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3269/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3501 /80 zur Festset?,:ung von Plafonds und zur
Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren
bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Portugal (1981) 18. 11. 81 L 330/2
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. •- Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen. Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 1,80 DM (1.20 DM zuzüglich
-,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte
Steuersatz beträgt 6,5 %. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Mikrofiche-Edition
Bundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II
1949-1980
Welchen Umfang hat die geringer Platzbedarf
Mikrofiche-Edition? zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche
Das gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits
III veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000 zu einem Preis von rund DM 600,-)
Seiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden
wiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die- einfache Bedienung der Lesegeräte.
ses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches
bei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge- Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:
bracht werden.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes
erscheint im Jahr 1981:
Welchen Zeitraum umfaßt
Teil I und III im Sommer 1981,
die Mikrofiche-Edition?
Teil II im Herbst 1981.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,
II und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum
31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit- Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:
spanne von mehr als 30 Jahren. Teil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils
einzeln bezogen werden.
So wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition
des Bundesgesetzblattes erschlossen:
Für die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz- Preise:
blattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes
Sachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt Bundesgesetzblatt Teil I und III:
von Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich
erschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und Gesamtregister
sämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der
Edition enthalten. Preis: DM 2 750,- einschließlich Versandkosten und
MwSt.
Was spricht für eine Mikrofiche-Edition?
Für eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor- Bundesgesetzblatt Teil II:
teile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei- Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich
chen Materialsammlung: Gesamtregister
Vollständigkeit Preis: DM 3 600,- einschließlich Versandkosten und
- schneller Zugriff MwSt.