1205
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 1981 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
1. 12. 81 Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 . 1205
neu: 8232-10-22; 820-1, 821-1, 822-1, 8282-4, 821-2, 822-8, 826-19, 402-27, 826-9, 8251-1, 8251-2, 8252-1, 826-28,
810-1, 86-5, 8232-10-21, 621-1
30. 11. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr . . . . . . . . . . . 1227
612-14-14-1
30. 11. 81 Verordnung zur Änderung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1228
612-14-14-2
27. 11. 81 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 1229
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 und Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1230
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1232
Gesetz
über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
Vom 1. Dezember 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die
das folgende Gesetz beschlossen: Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrund-
lage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.
Artikel 1
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den
Rentenanpassungsgesetz 1982 allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,
sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder
§ 1 infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund.
Grundsatz über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist,
wird nach§ 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemes-
§ 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-
sungsgrundlage vom Jahr 1981 auf das Jahr 1982 wer-
Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1
den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen so-
wie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum §3
1. Januar 1982 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes
angepaßt. Sonstige Renten und Altersgelder
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,
§2 und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der
Formelrenten sich für den Monat Januar des Anpassungsjahres er-
gebende anpassungsfähige Rentenbetrag um den auf
(1) Renten, die
zwei Dezimalstellen gerundeten Vomhundertsatz er-
1. nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsord- · höht wird, um den die· allgemeine Bemessungsgrund-
nung, lage für das Anpassungsjahr die allgemeine Bemes-
sungsgrundlage des Vorjahres in vom Hundert über-
2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsge-
steigt. Dabei ist für Renten, die auf einem in der Zeit vom
setzes oder
1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetretenen Versiche-
3. nach den§§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes rungsfall beruhen, als allgemeine Bemessungsgrund-
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
lage des Vorjahres in der Rentenversicherung der Arbei- 2. des Zahlbetrages der der Rente vergleichba-
ter und der Angestellten ein Betrag in Höhe von 23 146 ren Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit
Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Renten- dieser zusammen mit dem Zahlbetrag der
versicherung in Höhe von 23 393 Deutsche Mark zu- Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
grunde zu legen. den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag
§4 nicht übersteigt,
Allgemeines 3. des Arbeitseinkommens, soweit es zusam-
men mit dem Zahlbetrag der Rente der
(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und der
Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Versorgungsbezüge den in Absatz 1 Satz 3
Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 ge- genannten Betrag nicht übersteigt.
nannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,
die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten (6) Für Versicherungspflichtige, die eine Rente
maßgebend sind. der gesetzlichen Rentenversicherung oder Ver-
sorgungsbezüge erhalten und nicht nach § 165
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, gilt als Grundlohn
höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzu- auch der auf den Kalendertag entfallende Teil
leisten.
1. des Zahlbetrages der Rente der gesetzlichen
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes Rentenversicherung, soweit dieser den in
sind Abrundungen zulässig. Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht über-
steigt,
§5 2. des Zahlbetrages der der Rente vergleichba-
ren Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit
Berichtigung fehlerhafter Anpassungen dieser zusammen mit den Beträgen nach Ab-
Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung satz 1 bis 3 b und 4 a den in Absatz 1 Satz 3
fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist genannten Betrag nicht übersteigt,
nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung 3. des Arbeitseinkommens, soweit es zusam-
ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats men mit den Beträgen nach Absatz 1 bis 3 b
zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rück- und 4 a sowie mit dem Zahlbetrag der Versor-
forderung überzahlter Beträge findet nicht statt. gungsbezüge den in Absatz 1 Satz 3 genann-
ten Betrag nicht übersteigt.
§6 (7) Für freiwillig Versicherte, die eine Rente der
Berlin-Klausel gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gilt
Absatz 5 entsprechend. Für freiwillig Versicher-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des te, die Arbeitsentgelt und eine Rente der gesetz-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. lichen Rentenversicherung beziehen, gilt Absatz
1; Absatz 6 gilt entsprechend; Absatz 4 gilt nicht.
Artikel 2 (8) Als Rente der gesetzlichen Rentenver-
sicherung gelten die Renten der Rentenversiche-
Änderung der Reichsversicherungsordnung rung der Arbeiter und Angestellten mit Ausnah-
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes- me der Renten, auf die Artikel 2 § 51 a Abs. 4 des
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver- Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsge-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert setzes oder Artikel 2 § 49 a Abs. 4 des Angestell-
durch § 49 des Gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 tenversicherungs-Neuregel ungsgesetzes An-
S. 705), wird wie folgt geändert: wendung findet, sowie die Renten der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung. Als der Rente
vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)
1 . § 1 73 a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hin-
2. § 180 wird wie folgt geändert: terbliebenenversorgung erzielt werden,
a) In Absatz 2 werden in Nummer 2 das letzte Semi- 1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-
kolon durch einen Punkt ersetzt und das Wort rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem
,,oder" sowie die Nummer 3 gestrichen. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versor-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „und Mit- gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
gliederklassen" gestrichen. oder Grundsätzen mit Ausnahme lediglich
übergangsweise gewährter Bezüge sowie mit
c) Es werden folgende Absätze angefügt: Ausnahme unfallbedingter Erhöhungen oder
,,(5) Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Leistungen und Leistungen der Beschädig-
Versicherten gilt als Grundlohn der auf den tenversorgung,
Kalendertag entfallende Teil 2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordne-
1 . des Zahlbetrages der Rente der gesetzlichen ten, Parlamentarischen Staatssekretäre und
Rentenversicherung, soweit dieser den in Minister,
Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht über- 3. Renten der Versicherungs- und Versorgungs-
steigt, einrichtungen für Berufsgruppen,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1207
4. laufende Geldleistungen und Landabgabe- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
rente nach dem Gesetz über eine Altershilfe ,,(2) Als Grundlohn nach Absatz 1 gilt höch-
für Landwirte mit Ausnahme einer Über- stens der in § 180 Abs. 1 Satz 3 genannte
gangshilfe, wenn sie neben Rente der gesetz- Betrag; für Versicherte, deren Grundlohn nach
lichen Rentenversicherung oder neben Ver- § 180 Abs. 5, 6 oder 7 zu bemessen ist, beträgt
sorgungsbezügen gewährt werden, er mindestens ein Dreißigste! der monatlichen
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung Bezugsgröße. Versorgungsbezüge und Arbeits-
einschließlich der Zusatzversorgung im öf- einkommen(§ 180 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 Nr. 3)
fentlichen Dienst und der hüttenknappschaft- sind bei der Feststellung des Grundlohns nach
lichen Zusatzversicherung. § 180 Abs. 5 bis 7 nur zu berücksichtigen, wenn
Satz 2 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus davon nach§ 381 Abs. 2 Satz 3 Beiträge zu ent-
dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen richten sind. Hat der Yersicherte eine Rente der
oder überstaatlichen Einrichtung bezogen wer- Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-
den. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge stellten beantragt, gilt bis zum Ende des Monats,
eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, in dem der die Rente gewährende Bescheid zu-
so gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung gestellt worden ist, der Betrag als Grundlohn, der
als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungs- für die Bemessung der Beiträge maßgeblich ist.''
bezüge. Absatz 5 Nr. 3 und Absatz 6 Nr. 3 gelten
von dem Monat an, für den die Rente der gesetz-
lichen Rentenversicherung oder die Versor- 7. § 209 a wird wie folgt geändert:
gungsbezüge erstmalig laufend gezahlt a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
werden.''
„Satz 3 gilt nicht für die nach § 180 Abs. 5 Nr. 1
und Abs. 6 Nr. 1 zu bemessenden Beiträge."
3. § 182 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 zu
„Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten bemessenden Beiträge trägt der Versicherte."
Versicherten haben keinen Anspruch auf Kran- c) In Absatz 4 werden nach den Worten „nach
kengeld." Absatz 2" die Worte „Satz 3" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
8. In § 315 b wird folgender Satz angefügt:
„Das Krankengeld beträgt 80 vom Hundert des „Satz 1 gilt nicht für die in§ 381 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen re- bis 3 genannten Versicherten."
gelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkom-
mens, soweit es der Beitragsberechnung unter-
9. § 317 wird wie folgt geändert:
liegt (Regellohn). Das aus dem Arbeitsentgelt
berechnete Krankengeld darf das entgangene a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten „in
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen." § 165 Abs. 1 Nr. 3" die Worte „oder in§ 19 Abs. 1
des Reichsknappschaftsgesetzes" eingefügt.
c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Zuwendun-
gen" die Worte „und die Beträge nach § 180
Abs. 5 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2" b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
eingefügt; folgender Satz wird angefügt: ,,(6) Der zuständige Rentenversicherungs-
,,Für Versicherte, die Arbeitnehmer und Selb- träger hat der zuständigen Krankenkasse
ständige sind, ist der Regellohn aus dem Arbeits- 1. den Beginn einer Rente der gesetzlichen
entgelt nach Absatz 5 und aus dem Arbeits- Rentenversicherung und den Monat, für den
einkommen nach Satz 1 zu berechnen." die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,
2. bei Ablehnung des Rentenantrages den
4. § 189 Satz 1 erhält folgende Fassung: Monat, in dem über den Rentenantrag ver-
bindlich entschieden worden ist,
„Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und
soweit der Versicherte während der Krankheit 3. das Ende, den Entzug, den Wegfall und das
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeits- Ruhen der ganzen Rente
einkommen erhält." unverzüglich mitzuteilen.''
c) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
5. § 200 c Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(7) Die Krankenkasse hat dem zuständigen
,,Wenn und soweit die Versicherte beitragspfUchti- Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzu-
ges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält, teilen, daß der Bezieher einer Rente der gesetz-
ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach den lichen Rentenversicherung nach anderen Vor-
§§ 200 und 200 a." schriften als § 165 Abs. 1 Nr. 3 versic;:herungs-
pflichtig geworden ist; dies gilt entsprechend,
6. § 201 wird wie folgt geändert: wenn die Versicherungspflicht aus einem ande-
ren Grund endet, als den in Absatz 6 Nr. 3 ge-
a) Satz 1 wird Absatz 1. Satz 2 wird gestrichen. nannten.
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(8) Versicherungspflichtige, die eine Rente der c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
gesetzlichen Rentenversicherung oder in § 180
,,(2 a) Für die nach§ 180 Abs. 5 Nr. 2 und 3 und
Abs. 5 Nr. 2 oder Abs. 6 Nr. 2 genannte Versor-
Abs. 6 Nr. 2 und 3 zu bemessenden Beiträge für
gungsbezüge erhalten, haben der zuständigen
Versicherungspflichtige gilt als Beitragssatz die
Krankenkasse die Höhe und die Zahlstelle der
Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zu-
Versorgungsbezüge sowie ihr Arbeitseinkom-
ständigen Krankenkasse; bei Krankenkassen,
men zu melden. Die Krankenkasse hat der Zahl-
die einem Landesverband angehören, gilt als
stelle der Versorgungsbezüge unverzüglich mit-
Beitragssatz die Hälfte des durchschnittlichen
zuteilen, daß der Versicherungspflichtige Bei-
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen
träge nach § 381 Abs. 2 zu entrichten hat.
im Landesverband. Der zum 1. Januar festge-
(9) Die Zahlstelle der Versorgungsbezüge hat stellte Beitragssatz gilt jeweils für 12 Monate
der zuständigen Krankenkasse unverzüglich vom 1. Februar an. Den durchschnittlichen allge-
Veränderungen der Versorgungsbezüge mitzu- meinen Beitragssatz der Krankenkassen in
teilen." einem Landesverband stellt die für den Landes-
verband zuständige Aufsichtsbehörde fest. Die
10. § 380 erhält folgende Fassung: Beiträge sind nach Monaten zu berechnen.
,,§ 380 (2 b) Die Beiträge nach§ 381 Abs. 3 Satz 2 sind
Die Mittel für die Krankenversicherung sind von entsprechend§ 180 Abs. 4 zu bemessen."
den Versicherten, den Arbeitgebern, den Rehabilita-
tionsträgern und dem Bund nach den folgenden 14. In § 393 Abs. 1 werden die Worte „für die Versiche-
Vorschriften aufzubringen." rungspflichtigen" durch die Worte „nach § 381
Abs. 1 " ersetzt.
11. § 381 wird wie folgt geändert:
15. § 393 a erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Bei-
träge" durch die Worte „Die nach dem Arbeits- ,,§ 393a
entgelt bemessenen Beiträge" ersetzt. ( 1 ) Die Träger der Rentenversicherung haben bei
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Bei-
träge nach§ 381 Abs. 2 einzubehalten und an die
,,(2) Die nach§ 180 Abs. 5 und 6 zu bemessen-
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die
den Beiträge trägt der Versicherte. Werden Ren-
Krankenkassen und Ersatzkassen zu zahlen, die
ten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 393 b Abs. 1 Satz 3 berechtigt sind.
oder Versorgungsbezüge nachgezahlt, sind Bei-
träge auch von der Nachzahlung für den Zeitraum (2) Die zuständige Kra~enkasse teilt dem Versi-
ab dem 1. Januar 1983 zu entrichten, in dem cherten und der nach Satz 2 zuständigen Zahlstelle
Anspruch auf Krankenpflege oder für den Rent- die Höhe der nach Versorgungsbezügen (§ 180
ner oder den Bezieher der Versorgungsbezüge Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2) zu zahlenden Beiträge
Anspruch auf Familienhilfe bestand; sie gelten mit und zieht die Beiträge ein. Zahlstellen, die regel-
als Beiträge für die Monate, für die die Rente oder mäßig an mehr als 30 beitragspflichtige Versicherte
Versorgungsbezüge nachgezahlt werden. Nach Versorgungsbezüge ·auszahlen, haben für Versi-
§ 180 Abs. 5 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 Nr. 2 und 3 cherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen
zu bemessende Beiträge sind nur zu entrichten, Rentenversicherung erhalten, die Beiträge von den
wenn sie monatlich mindestens zehn Deutsche Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zu-
Mark betragen. § 180 Abs. 8 Satz 4 ist jeweils für ständige Krankenkasse zu entrichten. Die Kranken-
höchstens 120 Monate anzuwenden.'' kassen können vereinbaren, daß eine Krankenkas-
se den Beitragseinzug für sie übernimmt. Die zu-
c) In Absatz 3 a werden die Worte „die Beiträge"
ständigen Krankenkassen können mit den übrigen
durch die Worte „die nicht nach § 180 Abs. 5
Zahlstellen vereinbaren, daß diese die Beiträge ent-
und 6 zu bemessenden Beiträge" ersetzt.
sprechend Satz. 2 einbehalten und entrichten. Sind
12. In § 383 Satz 2 werden nach den Worten „oder in einem Monat keine Beiträge von den Versor-
Beiträge" die Worte „auf Grund des Bezuges einer gungsbezügen einbehalten worden, so dürfen sie
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, von nur bei der nächsten Zahlung von Versorgungsbe-
Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen zügen einbehalten werden. Ist die Einbehaltung wei-
oder" eingefügt. terer Beiträge ohne Verschulden der Zahlstelle der
Versorgungsbezüge unterblieben, so obliegt der
Beitragseinzug der zuständigen Krankenkasse.
13. § 385 wird wie folgt geändert:
Beiträge, die nicht einzubehalten sind, haben die
a) In Absatz 1 Satz 4 sind die Worte „der Beitrags- Versicherten bei der zuständigen Krankenkasse
satz" durch die Worte „der nach Satz 1 festge- einzuzahlen. Die Einziehung der Beiträge aus nach-
setzte allgemeine Beitragssatz" zu ersetzen. gezahlten Versorgungsbezügen und die Erstattung
von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkas-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
se. Bezieht der Versicherte Versorgungsbezüge
,,(2) Der Beitragssatz für die nach§ 180 Abs. 5 von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Ver-
Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 zu bemessenden Beiträge sorgungsbezüge insgesamt den nach § 180 Abs. 5
der Versicherungspflichtigen beträgt 11 ,8 vom Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 zu berücksichtigenden Betrag,
Hundert." so verteilt die zuständige Kasse auf Antrag des Ver-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1209
sichertEm oder einer der Zahlstellen die Beiträge. 19. § 488 wird wie folgt geändert:
Die Zahlstellen der Versorgungsbezüge haben der
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
zuständigen Krankenkasse die einbehaltenen Bei-
träge nachzuweisen. ,,(1) Die Mittel für die See-Krankenkasse sind
von den Versicherten und den Reedern aufzu-
(3) Die nach Absatz 2 zu entrichtenden Beiträge
bringen."
werden fällig mit der Auszahlung der Versorgungs-
bezüge, von denen sie einzubehalten sind. b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Beiträge"
(4) Die Entrichtung der Beiträge nach Absatz 2 durch die Worte „Die nach dem Arbeitsentgelt
wird durch die zuständige Krankenkasse über- bemessenen Beiträge" ersetzt.
wacht. Sind für die Überwachung der Entrichtung c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
der Beiträge durch eine Zahlstelle der Versorgungs-
,,(3) § 381 Abs. 2 und 3, § 385 Abs. 2 bis 2 b
bezüge mehrere Krankenkassen zuständig, so ha-
und §§ 393 a bis 393 c gelten."
ben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Kassen die
Überwachung für die beteiligten Krankenkassen d) Absatz 4 wird gestrichen.
übernimmt.§ 318 a Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend. _20. In § 514 Abs. 2 werden die Bezeichnung „317
(5) Die nach § 180 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 Nr. 3 Abs. 4 bis 6" durch die Bezeichnung „317 Abs. 4 bis
zu bemessenden Beiträge hat der Versicherte ein- 9" und die Bezeichnung „385 Abs. 2" durch die Be-
zuzahlen.'' zeichnung „385 Abs. 2 bis 2 b" ersetzt.
16. § 393 b Abs. 1 wird wie folgt geändert: 21. In§ 515 a Abs. 1 werden die Worte „die Beiträge"
durch die Worte „die nicht nach § 180 Abs. 5 und 6
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: zu bemessenden Beiträge" ersetzt.
„Die Leistungsaufwendungen für die in § 165
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten werden 22. In § 530 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten
durch die Beiträge nach§ 381 Abs. 2, soweit sie ,,§ 317 Abs. 1 Satz 1" die Worte „oder Abs. 8
von den Pflichtversicherten zu tragen sind, die Satz 1" eingefügt.
eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
beziehen, und im übrigen durch einen Finanzie- 23. § 534 erhält folgende Fassung:
rungsanteil der Krankenkassen und Ersatzkas-
sen gedeckt.'' ,,§ 534
(1) Wer nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 versicherungs-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzierungs-
pflichtig ist und ab 1. Januar 1983 Beiträge von Ver-
anteil" die Worte „wird von den Krankenkassen
sorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen (§ 180
und Ersatzkassen gemeinsam getragen, er" ein-
Abs. 5 Nr. 2 und 3) zu entrichten hat, wird auf Antrag
gefügt und die Worte „für die nicht in § 165 Abs. 1
von der Versicherungspflicht befreit, wenn er nach-
Nummern 3, 5 und 6 bezeichneten Versicherten"
weist, daß er spätestens vom Beginn der Befreiung
durch die Worte „ohne die in Satz 1 genannten
an bei einem Krankenversicherungsunternehmen
und die nach § 381 a zu erhebenden Beiträge"
versichert ist und für sich und seine Angehörigen,
ersetzt.
für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Ver-
c) Satz 5 erhält folgende Fassung: tragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistun-
„Für die Berechnung der Grundlohnsumme der gen der Krankenhilfe entsprechen. Der Antrag ist
Mitglieder aller Kassen bleiben die nach § 180 bis zum 31. März 1983 bei der zuständigen Kasse
Abs. 3 b und 5 berechneten Beträge und die nach zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn des
§ 180 Abs. 6 berechneten Beträge außer Be- Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
tracht, soweit sie auf Versicherungspflichtige Sie kann nicht widerrufen werden.§ 183 Abs. 1 gilt
entfallen, die eine Rente der gesetzlichen Ren- nicht.
tenversicherung beziehen." (2) Beiträge nach§ 381 Abs. 2 Satz 2 sind nicht
von Renten und Versorgungsbezügen zu entrichten,
17. In § 475 d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: die für eine Zeit vor dem 1. Januar 1983 nachgezahlt
,,§ 180 Abs. 5 bis 8 gilt."
werden. Für die in Satz 1 genannten Renten, die bis
zum 31. Dezember 1984 nachgezahlt werden, lei-
stet der Träger der Rentenversicherung 11 ,2 vom
18. § 4 79 wird wie folgt geändert: Hundert der Nachzahlungen an die Krankenkassen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort und Ersatzkassen, die nach § 393 b Abs. 1 Satz 3
,,Grundlohn" die Worte „nach § 180 Abs. 1" ein- berechtigt sind."
gefügt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „sowie für freiwillig 24. Dem§ 583 wird angefügt:
Beitretende" gestrichen; folgender Satz 2 wird ,,(10) Verletzte, die eine Kinderzulage zu einer
angefügt: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallverni-
,,Für freiwillig Versicherte gilt § 180 Abs. 4." cherung in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1975 und
dem 30. Juni 1976 deshalb nicht erhalten haben,
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: weil das Pflegekindschaftsverhältnis zu dem Ver-
,,(3) § 180 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 bis 8 gilt." letzten nicht vor dem Arbeitsunfall begründet wor-
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
den ist oder die Enkel und Geschwister nicht vor (2) Der monatliche Zuschuß beträgt 11,8 vom
dem Arbeitsunfall in den Haushalt des Verletzten Hundert des monatlichen Rentenzahlbetrags bis zur
aufgenommen oder von ihm überwiegend unterhal- Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kran-
ten worden sind, haben insoweit Anspruch auf eine kenversicherung. Er wird auf die Höhe der tatsäch-
Kinderzulage. Die Höhe der Kinderzulage bemißt lichen Aufwendungen für die Krankenversicherung
sich nach der Höhe der Kinderzulage, die in den je- begrenzt. Bezieht ein Rentner mehrere Renten aus
weiligen Zeiträumen bei Bestehen eines Anspru- der Rentenversicherung und wird der Zuschuß nach
ches nach dem damaligen Recht zu leisten gewe- Satz 1 oder 2 begrenzt, wird der Zuschuß von den
sen wäre. Auf diese Kinderzulage ist Kindergeld an- Rentenversicherungsträgern im Verhältnis der
zurechnen, soweit es für die gleichen Zeiträume ge- Höhen der Renten anteilig getragen. Die Träger der
leistet worden ist.§ 8 Abs. 3 des Bundeskindergeld- Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
gesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Sofern die ten können für die von ihnen zu leistenden Zuschüs-
Verletzten den Anspruch für die Zeit vor dem 1. Juni se eine von Satz 3 abweichende Regelung verein-
1975 geltend gemacht haben und darüber noch baren.
nicht auf Grund des damals geltenden Rechts eine (3) Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird
nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen der Zuschuß für die Zeiten geleistet, für die Kran-
worden ist, gilt Satz 1 bis 4 auch für die Zeit vor dem kenversicherungsbeiträge aus der Rente zu ent-
1. Juni 1975. Die Kinderzulage wird auf Antrag ge- richten sind. Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1
leistet, im Einzelfall kann sie von Amts wegen gelei- Nr. 2 wird der Zuschuß frühestens vom Tag der
stet werden." Rentenantragstellung und nur auf Antrag geleistet."
25. § 1255 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 31. Die Überschrift vor § 1315 wird durch folgende
,, (2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage be- Überschrift ersetzt:
trägt für das Jahr 1981 22 787 Deutsche Mark. Sie „D. Erbringung der Leistungen an Berechtigte
verändert sich in den folgenden Jahren jeweils um außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der setzes''.
durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1 )
in den drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr,
das dem Eintritt des Versicherungsfalls voraufgeht, 32. Die§§ 1315 bis 1323 a werden durch die folgenden
gegenüber der Summe dieser Durchschnittsent- Vorschriften ersetzt:
gelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat, der ,,§ 1315
ein Jahr vorher endet."
Ein Berechtigter, der sich nur vorübergehend
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
26. In § 1 272 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort aufhält, erhält für diese Zeit die Leistungen der Ren-
„Altersruhegeld" die Worte „einschließlich des tenversicherung der Arbeiter wie ein Berechtigter,
Zuschusses für die Krankenversicherung der der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
Rentner (§ 1304 e)" eingefügt. bereich dieses Gesetzes hat.
§ 1316
27. §· 1282 Abs. 2 wird gestrichen.
(1) Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Geset-
28. § 1 285 Satz 2 wird gestrichen.
zes hat, erhält für diese Zeit die Leistungen der Ren-
tenversicherung der Arbeiter insoweit, als die
29. § 1304 d wird gestrichen. §§ 1317 bis 1323 dies bestimmen.
(2) Eine Rente wird wie bei gewöhnlichem Aufent-
30. § 1304 e erhält folgende Fassung: halt des Berechtigten im Geltungsbereich dieses
Gesetzes berechnet. Für die Feststellung der Höhe
,,§ 1304 e des Jahresbetrags der Rente werden von den an-
(1 ) Der Rentenbezieher, der rechnungsfähigen Versicherungsjahren nur die
Versicherungsjahre berücksichtigt, für die der
1 . nach dem Zweiten Buch, nach dem Reichs-
Berechtigte nach den §§ 1318° bis 1320 die Rente
knappschaftsgesetz, nach dem Gesetz über die
erhalten soll. ,
Krankenversicherung der Landwirte, nach dem
Arbeitsförderungsgesetz oder nach dem Gesetz (3) Als Ausländer gelten für die§§ 1317 bis 1323
über die Sozialversicherung Behinderter pflicht- die Berechtigten, die nicht Deutsche im Sinne des
versichert ist oder Artikels 116 des Grundgesetzes sind.
2. freiwillig nach den in Nummer 1 genannten Ge- § 1317
setzen in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder bei einem Krankenversicherungsunterneh- Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Auf-
men, das der deutschen Versicherungsaufsicht enthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
unterliegt, versichert ist, Gesetzes in dem Gebiet hat, in dem ein deutscher
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seinen
erhält zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Auf- Sitz hat, erhält keine Leistungen der Rentenver-
wendungen für die Krankenversicherung. sicherung der Arbeiter.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1211
§ 1318 wird in vollem Umfang geleistet. Für Beschäfti-
gungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes
(1) Ein Berechtigter erhält die Rente für die im
und für die nur auf Grund dieser Zeiten an rechen ba-
Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten
ren Ersatz- und Ausfallzeiten wird die Rente nicht
Beitragszeiten. Bei einem berechtigten Ausländer
geleistet.
wird jedoch die Beitragszeit nicht berücksichtigt,
soweit die Beiträge für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 (2) Ein Berechtigter erhält Rentenzuschläge und
entrichtet sind. Die entrichteten Beiträge gelten von der Versicherungsdauer unabhängige Renten-
insoweit als Beiträge d~r Höherversicherung. bestandteile in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-
(2) Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge ten Verhältnis. Der Betrag, um den sich die Rente
entrichtet sind, sind im Geltungsbereich dieses infolge eines Versorgungsausgleichs erhöht, wird in
Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten. vollem Umfang geleistet.
(3) Zeiten, für die nach den Reichsversicherungs-
gesetzen Beiträge entrichtet sind, sind im Geltungs- § 1321
bereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitrags- (1) Ein Berechtigter erhält eine Rente wegen
zeiten, wenn die Beiträge für eine Beschäftigung Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
oder Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet sind. Für nur, wenn die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbs-
freiwillige Beiträge gilt dies, wenn sie für eine Zeit unfähigkeit ausschließlich auf dem Gesundheits-
entrichtet sind, während der der Versicherte seinen zustand des Berechtigten beruht. Eine Rente wegen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Berufsunfähigkeit erhält der Berechtigte außerdem
Gebiet oder in einem Gebiet außerhalb des jeweili- nur, wenn auf diese Rente bereits für die Zeit, in der
gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs- er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Gel-
gesetze hatte. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit tungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat, ein An-
sowie ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in spruch bestanden hat. Ein Berechtigter, der nach
Berlin bis zum 30. Juni 1945 ist bei der Anwendung Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente
von Satz 1 und 2 zu berücksichtigen. wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt, erhält die
Rente nur, wenn auch die Wartezeit für das Alters-
§ 1319 ruhegeld vom vollendeten 65. Lebensjahr an erfüllt
ist.
(1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- (2) Ein Berechtigter erhält die Leistungen zur
zes nach den Reichsversicherungsgesetzen zu- Rehabilitation nur, wenn er nach diesem Gesetz
rückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist.
Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten (3) Ein Berechtigter erhält nicht einen Kinder-
in demselben Umfang wie für die im Geltungs- zuschuß zu einer Versichertenrente oder einen
bereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitrags- Beitragszuschuß für eine Krankenversicherung.
zeiten, wenn mindestens 60 Beitragsmonate im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt § 1322
sind oder diese Beitragsmonate überwiegen. Ein Berechtigter erhält
(2) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für 1. Beratung und Auskunft, auch wenn nach§ 1317
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- sonstige Leistungen nicht erbracht werden;
zes nach den Reichsversicherungsgesetzen zu-
rückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem 2. die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höher-
Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten versicherung;
in vollem Umfang, wenn auf die Rente bereits für die 3. die Abfindung des § 1291 für die Rente, die ihm
Zeit, in der der Berechtigte seinen gewöhnlichen vor der Wiederheirat zuletzt zustand;
Aufenthalt noch im Geltungsbereich dieses Geset-
4. die Beitragserstattung des§ 1303, auch wenn er
zes gehabt hat, ein Anspruch bestanden hat. Ein
eine Rente nach Vollendung des 65. Lebens-
deutscher Hinterbliebener eines Versicherten, der
jahres nicht erhalten kann.
bis zu seinem Tod die Rente nach Satz 1 bezogen
hat, erhält bei der Hinterbliebenenrente die Bei-
§ 1323
tragszeiten in demselben Umfang wie der ver-
storbene Versicherte angerechnet. Ein berechtigter Ausländer erhält 70 vom Hundert
des Rentenbetrages, der sich nach Anwendung der
§ 1320
§§ 1318 bis 1321 ergibt."
( 1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für
33. § 1385 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sät-
anrechenbare Zeiten, für die Beiträge nicht entrich-
tet sind, in dem Verhältnis, in dem die nach den ze ersetzt:
§§ 1318 und 1319 zu berücksichtigenden Beitrags- „Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das
zeiten zu allen Beitragszeiten einschließlich der Be- Jahr 1981 52 800 Deutsche Mark. Sie verändert„
schäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentenge- sich in den folgenden Jahren entsprechend einer
setzes stehen. Die Rente für eine Ersatzzeit, die auf Änderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
Grund einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1255 Abs. 2). Dieser Betrag wird nur für das
zurückgelegten Beitragszeit nach § 1 251 Abs. 2 jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthöheren
Satz 1 oder 2 Buchstabe a oder b anrechenbar ist, durch . 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet."
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 3 sind. Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 2 wird
der Zuschuß frühestens vom Tag der Rentenantrag-
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
stellung und nur auf Antrag geleistet."
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, 7. Die Überschrift vor § 94 wird durch folgende Über-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert schrift ersetzt:
durch § 50 des Gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 ,.D. Erbringung der Leistungen an Berechtigte außer-
S. 705), wird wie folgt geändert: halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes".
1. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 8. Die§§ 94 bis •102 a werden durch die folgenden Vor-
,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage beträgt schriften ersetzt:
für das Jahr 1981 22 787 Deutsche Mark. Sie ver- ,,§ 94
ändert sich in den folgenden Jahren jeweils um den Ein Berechtigter, der sich nur vorübergehend
Vomhundertsatz, um den sich die Summe der durch- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
schnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1) in den aufhält, erhält für diese Zeit die Leistungen der Ren-
drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, das dem tenversicherung der Angestellten wie ein Berechtig-
Eintritt des Versicherungsfalls voraufgeht, gegen- ter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
über der Summe dieser Durchschnittsentgelte in bereich dieses Gesetzes hat.
dem Dreijahreszeitraum verändert hat, der ein Jahr
vorher endet." § 95
2. In § 49 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Alters- (1) Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Auf-
ruhegeld" die Worte „einschließlich des Zuschusses enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
für die Krankenversicherung der Rentner (§ 83 e)" hat, erhält für diese Zeit die Leistungen der Renten-
eingefügt. versicherung der Angestellten insoweit, als die§§ 96
bis 102 dies bestimmen.
3. § 59 Abs. 2 wird gestrichen. (2) Eine Rente wird wie bei gewöhnlichem Aufent-
halt des Berechtigten im Geltungsbereich dieses Ge-
4. § 62 Satz 2 wird gestrichen. setzes berechnet. Für die Feststellung der Höhe des
Jahresbetrags der Rente werden von den anrech-
5. § 83 d wird gestrichen. nungsfähigen Versicherungsjahren nur die Versiche-
rungsjahre berücksichtigt, für die der Berechtigte
6. § 83 e erhält folgende Fassung:
nach den§§ 97 bis 99 die Rente erhalten soll.
,,§ 83e (3) Als Ausländer gelten für die §§ 96 bis 102 die
( 1 ) Der Rentenbezieher, der Berechtigten, die nicht Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes sind.
1 . nach dem Zweiten Buch der Reichsversiche-
rungsordnung, nach dem Reichsknappschaftsge- § 96
setz, nach dem Gesetz über die Krankenversiche-
rung der Landwirte, nach dem Arbeitsförderungs- Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufent-
gesetz oder nach dem Gesetz über die Sozialver- halt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
sicherung Behinderter pflichtversichert ist oder zes in dem Gebiet hat, in dem ein deutscher Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sit~
2. freiwillig nach den in Nummer 1 genannten Geset- hat, erhält keine Leistungen der Rentenversicherung
zen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Angestellten.
oder bei einem Krankenversicherungsunterneh- § 97
men, das der deutschen Versicherungsaufsicht
unterliegt, versichert ist, (1) Ein Berechtigter erhält die Rente für die im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Bei-
erhält zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Aufwen- tragszeiten. Bei einem berechtigten Ausländer wird
dungen für die Krankenversicherung. jedoch die Beitragszeit nicht berücksichtigt, soweit
(2) Der monatliche Zuschuß beträgt 11,8 vom Hun- die Beiträge für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 entrich-
dert des monatlichen Rentenzahlbetrags bis zur Bei- tet sind. Die entrichteten Beiträge gelten insoweit als
tragsbemessungsgrenze der gesetz~ichen Kranken- Beiträge der Höherversicherung.
versicherung. Er wird auf die Höhe der tatsächlichen (2) Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge ent-
Aufwendungen für die Krankenversicherung be- richtet sind, sind im Geltungsbereich dieses Geset-
grenzt. Bezieht ein Rentner mehrere Renten aus der zes zurückgelegte Beitragszeiten.
Rentenversicherung und wird der Zuschuß nach (3) Zeiten, für die nach den Reichsversicherungs-
Satz 1 oder 2 begrenzt, wird der Zuschuß von den gesetzen Beiträge entrichtet sind, sind im Geltungs-
Rentenversicherungsträgern im Verhältnis der bereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitragszei-
Höhen der Renten anteilig getragen. Die Träger der ten, wenn die Beiträge für eine Beschäftigung oder
Rentenversicherung der Angestellten und der Arbei- Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet sind. Für freiwil-
ter können für die von ihnen zu leistenden Zuschüsse lige Beiträge gilt dies, wenn sie für eine Zeit entrichtet
eine von Satz 3 abweichende Regelung vereinbaren. sind, während der der Versicherte seinen Wohnsitz
(3) Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet oder
der Zuschuß für die Zeiten geleistet, für die Kranken- in einem Gebiet außerhalb des jeweiligen Geltungs-
versicherungsbeiträge aus der Rente zu entrichten bereichs der Reichsversicherungsgesetze hatte.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1213
Eine Beschäftigung oder Tätigkeit sowie ein Wohn- Wartezeit für das Altersruhegeld vom vollendeten
sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin bis zum 65. Lebensjahr an erfüllt ist.
30. Juni 1945 ist bei der Anwendung von Satz 1 (2) Ein Berechtigter erhält die Leistungen zur
und 2 zu berücksichtigen. Rehabilitation nur, wenn er nach diesem Gesetz
versicherungspflichtig beschäftigt ode~ tätig ist.
§ 98
(3) Ein Berechtigter erhält nicht einen Kinder-
(1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für zuschuß zu einer Versichertenrente oder einen
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- Beitragszuschuß für eine Krankenversicherung.
zes nach den Reichsversicherungsgesetzen zurück-
gelegten Beitragszeiten und für die nach dem Fremd- § 101
rentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten in dem-
Ein Berechtigter erhält
selben Umfang wie für die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten, wenn min- 1 . Beratung und Auskunft, auch wenn nach § 96
destens 60 Beitragsmonate im Geltungsbereich die- sonstige Leistungen nicht erbracht werden;
ses Gesetzes zurückgelegt sind oder diese Beitrags- 2. die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höher-
monate überwiegen. versicherung;
(2) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für 3. die Abfindung des § 68 für die Rente, die ihm vor
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- der Wiederheirat zuletzt zustand;
zes nach den Reichsversicherungsgesetzen zurück- 4. die Beitragserstattung des § 82, auch wenn er
gelegten Beitragszeiten und für die nach dem Fremd- eine Rente nach Vollendung des 65. Lebens-
rentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten in vol- jahres nicht erhalten kann.
lem Umfang, wenn auf die Rente bereits für die Zeit,
in der der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufent- § 102
halt noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge- Ein berechtigter Ausländer erhält 70 vom Hundert
habt hat, ein Anspruch bestanden hat. Ein deutscher des Rentenbetrages, der sich nach Anwendung der
Hinterbliebener eines Versicherten, der bis zu sei- §§ 97 bis 100 ergibt."
nem Tod die Rente nach Satz 1 bezogen hat, erhält
bei der Hinterbliebenenrente die Beitragszeiten in 9. § 112 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze
demselben Umfang wie der verstorbene Versicherte ersetzt:
angerechnet.
„Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das
§ 99
Jahr 1981 52 800 Deutsche Mark. Sie verändert
( 1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für sich in den folgenden Jahren entsprechend einer
an rechen bare Zeiten, für die Beiträge nicht entrichtet Änderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
sind, in dem Verhältnis, in dem die nach den §§ 97 (§ 32 Abs. 2). Dieser Betrag wird nur für das jeweilige
und 98 zu berücksichtigenden Beitragszeiten zu Kalenderjahr auf den nächsthöheren durch 1 200
allen Beitragszeiten einschließlich der Beschäfti- teilbaren Betrag aufgerundet."
gungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes
stehen. Die Rente für eine Ersatzzeit, die auf Grund Artikel 4
einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück-
gelegten Beitragszeit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 oder Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
2 Buchstabe a oder b anrechenbar ist, wird in vollem Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-
Umfang geleistet. Für Beschäftigungszeiten nach gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-
§ 16 des Fremdrentengesetzes und für die nur auf öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Grund dieser Zeiten anrechenbaren Ersatz- und Aus- durch Artikel II§ 8 des Gesetzes vom 18. August 1980
fallzeiten wird die Rente nicht geleistet. (BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt geändert:
(2) Ein Berechtigter erhält Rentenzuschläge und
von der Versicherungsdauer unabhängige Renten- 1. In § 20 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semiko-
bestandteile in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten lon ersetzt und die Worte,,§ 180 Abs. 5 der Reichs-
Verhältnis. Der Betrag, um den sich die Rente infolge versicherungsordnung gilt für diese Versicherten
eines Versorgungsausgleichs erhöht, wird in vollem entsprechend." angefügt.
Umfang geleistet.
2. § 34 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
§ 100
„Leistungen für die Krankenversicherung der
(1) Ein Berechtigter erhält eine Rente wegen Be-
Rentner."
rufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nur,
wenn die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähig- 3. § 54 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
keit ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des
Berechtigten beruht. Eine Rente wegen Berufsunfä- ,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage be-
higkeit erhält der Berechtigte außerdem nur, wenn trägt für das Jahr 1981 23 030 Deutsche Mark. Sie
auf diese Rente bereits für die Zeit, in der er seinen verändert sich in den folgenden Jahren jeweils um
gewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich den Vomhundertsatz, um den sich die Summe der
dieses Gesetzes gehabt hat, ein Anspruch bestan- durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (Absatz 1)
den hat. Ein Berechtigter, der nach Vollendung des in den drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr,
65. Lebensjahres eine Rente wegen Erwerbsunfä- das dem Eintritt des Versicherungsfalls voraufgeht,
higkeit beantragt, erhält die Rente nur, wenn auch die gegenüber der Summe dieser Durchschnittsent-
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
gelte in dem Dreijahreszeitraum verändert hat der zes hat, erhält für diese Zeit die Leistungen der
ein Jahr vorher endet." ' knappschaftlichen Rentenversicherung insoweit,
als die §§ 107 bis 108 e dies bestimmen.
4. In § 71 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
(2) Eine Rente wird wie bei gewöhnlichem Aufent-
„Knappschaftsruhegeld" die Worte „einschließlich halt des Berechtigten im Geltungsbereich dieses
des Zuschusses für die Krankenversicherung der
Gesetzes berechnet. Für die Feststellung der Höhe
Rentner (§ 96 c)" eingefügt.
des Jahresbetrags der Rente werden von den
5. § 79 Abs. 2 wird gestrichen. anrechnungsfähigen Versicherungsjahren nur die
Versicherungsjahre berücksichtigt, für die der
6. Nach § 96 b wird folgender Titel eingefügt: Berechtigte nach den §§ 108 bis 108 b die Rente
erhalten soll.
„7. Beitragszuschüsse für die Krankenversicherung
der Rentner (3) Als Ausländer gelten für die §§ 107 bis 108 e
§ 96c die Berechtigten, die nicht Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes sind.
(1) Der Rentenbezieher, der
1. nach dem Vierten Abschnitt, nach dem Zweiten
§ 107
Buch der Reichsversicherungsordnung, nach
dem Gesetz über die Krankenversicherung der Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Auf-
Landwirte, nach dem Arbeitsförderungsgesetz enthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
oder nach dem Gesetz über die Sozialversiche- Gesetzes in dem Gebiet hat, in dem ein deutscher
rung Behinderter pflichtversichert ist oder Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seinen
Sitz hat, erhält keine Leistungen der knappschaft-
2. freiwillig nach § 19 Abs. 3 oder bei einem
lichen Rentenversicherung.
Krankenversicherungsunternehmen, das der
deutschen Versicherungsaufsicht unterliegt,
versichert ist, § 108
erhält zu seiner Rente einen Zuschuß zu den Auf- ( 1) Ein Berechtigter erhält die Rente für die im
wendungen für die Krankenversicherung. Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten
Beitragszeiten. Bei einem berechtigten Ausländer
(2) Der monatliche Zuschuß beträgt 11,8 vom
wird jedoch die Beitragszeit nicht berücksichtigt,
Hundert des monatlichen Rentenzahlbetrags bis zur
soweit die Beiträge für die Zeit vor dem 1. Juli 1948
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kran-
entrichtet sind. Die entrichteten Beiträge gelten
kenversicherung. Er wird auf die Höhe der tatsäch-
insoweit als Beiträge der Höherversicherung ent-
lichen Aufwendungen für die Krankenversicherung
sprechend den Vorschriften der Reichsversiche-
begrenzt. Bezieht ein Rentner mehrere Renten aus
rungsordnung.
der Rentenversicherung und wird der Zuschuß nach
Satz 1 oder 2 begrenzt, wird der Zuschuß von den (2) Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge
Rentenversicherungsträgern im Verhältnis der entrichtet sind, sind im Geltungsbereich dieses
Höhen der Renten anteilig getragen. Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten.
(3) Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 Nr. 1 wird (3) Zeiten, für die nach den Reichsversicherungs-
der Zuschuß für die Zeiten geleistet, für die Kran- gesetzen Beiträge entrichtet sind, sind im Geltungs-
kenversicherungsbeiträge aus der Rente zu ent- bereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitrags-
richten sind. Bei Rentenbeziehern nach Absatz 1 zeiten, wenn die Beiträge für eine Beschäftigung
Nr. 2 wird der Zuschuß frühestens mit dem Tag der oder Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet sind. Für
Rentenantragstellung und nur auf Antrag geleistet." freiwillige Beiträge gilt dies, wenn sie für eine Zeit
entrichtet sind, während der der Versicherte seinen
7. Die Überschrift vor§ 105 wird durch folgende Über- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem
schrift ersetzt: Gebiet oder in einem Gebiet außerhalb des jeweili-
gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
„0. Erbringung der Leistungen an Berechtigte gesetze hatte. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- sowie ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in
setzes''. Berlin bis zum 30. Juni 1945 ist bei der Anwendung
8. Die §§ 105 bis 108 f werden durch die folgenden von Satz 1 und 2 zu berücksichtigen.
Vorschriften ersetzt:
,,§ 105 § 108 a
Ein Berechtigter, der sich nur vorübergehend ( 1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
aufhält, erhält für diese Zeit die Leistungen der zes nach den Reichsversicherungsgesetzen zu-
knappschaftlichen Rentenversicherung wie ein rückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem
Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. in demselben Umfang wie für die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitrags-
§ 106 zeiten, wenn mindestens 60 Beitragsmonate im
(1) Ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt
Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Geset- sind oder diese Beitragsmonate überwiegen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1215
(2) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für (3) Ein Berechtigter erhält nicht einen Kinder-
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset- zuschuß zu einer Versichertenrente oder einen
zes nach den Reichsversicherungsgesetzen zu- Beitragszuschuß für eine Krankenversicherung.
rückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem
Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten § 108 d
in vollem Umfang, wenn auf die Rente bereits für die Ein Berechtigter erhält
Zeit, in der der Berechtigte seinen gewöhnlichen
1. Beratung und Auskunft, auch wenn nach § 107
Aufenthalt noch im Geltungsbereich dieses Geset-
sonstige Leistungen nicht erbracht werden;
zes gehabt hat, ein Anspruch bestanden hat. Ein
deutscher Hinterbliebener eines Versicherten, der 2. die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höher-
bis zu seinem Tod die Rente nach Satz 1 bezogen versicherung;
hat, erhält bei der Hinterbliebenenrente die Bei- 3. die Abfindung des § 83 für die Rente, die ihm vor
tragszeiten in demselben Umfang wie der verstor- der Wiederheirat zuletzt zustand;
bene Versicherte angerechnet.
4. die Beitragserstattung des § 95, auch wenn er
eine Rente nach Vollendung des 65. Lebens-
§ 108b jahres nicht erhalten kann.
(1) Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für
§ 108e
anrechenbare Zeiten, für die Beiträge nicht entrich-
tet sind, in dem Verhältnis, in dem die nach den Ein berechtigter Ausländer erhält 70 vom Hundert
§§ 108 und 108 a zu berücksichtigenden Beitrags- des Rentenbetrages, der sich nach Anwendung der
zeiten zu ~llen Beitragszeiten einschließlich der Be- §§ 108 bis 108 c ergibt."
schäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentenge-
setzes stehen. Die Rente für eine Ersatzzeit, die auf 9. In § 114 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die
Grund einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Beiträge" durch die Worte „die nach dem Arbeits-
zurückgelegten Beitragszeit nach § 50 Abs. 3 Satz entgelt bemessenen Beiträge" ersetzt.
1 oder 2 Buchstabe a oder b anrechenbar ist, wird
in vollem Umfang geleistet. Für Beschäftigungszei- 10. § 120 erhält folgende Fassung:
ten nach § 16 des Fremdrentengesetzes und für die ,,§ 120
nur auf Grund dieser Zeiten anrechenbaren Ersatz-
und Ausfallzeiten wird die Rente nicht geleistet. Zu den Kosten für die Krankenversicherung der
nach § 19 Abs. 1 Versicherten und der in § 165
(2) Ein Berechtigter erhält Rentenzuschläge und Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung ge-
von der Versicherungsdauer unabhängige Renten- nannten und in der knappschaftlichen Krankenver-
bestandteile in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichne- sicherung Versicherten erhebt die Bundesknapp-
ten Verhältnis. Der Betrag, um den sich die Rente in- schaft für die knappschaftliche Krankenversiche-
folge eines Versorgungsausgleichs erhöht, wird in rung der Rentner von den versicherungspflichtigen
vollem Umfang geleistet. Ein Berechtigter erhält den Mitgliedern Beiträge nach§ 381 Abs. 2 der Reichs-
Leistungszuschlag nach § 59 in dem Verhältnis, in versicherungsordnung. Die danach nicht gedeckten
dem die nach den §§ 108 und 108 a zu berücksich- Kosten werden vom Träger der knappsch'aftlichen
tigenden Beitragszeiten mit ständigen Arbeiten un- Rentenversicherung erstattet."
ter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten zu all
diesen Zeiten stehen. 11. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz i.
§ 108c
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(1) Ein Berechtigter erhält eine Rente wegen
,,(2) Für die nach§ 20 Satz 2 in Verbindung mit
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
§ 180 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung
oder eine Bergmannsrente nur, wenn die Berufs-
und die nach § 180 Abs. 6 der Reichsversiche-
unfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit oder die rungsordnung zu bemessenden Beiträge gilt
verminderte bergmännische Berufsfähigkeit aus-
§ 385 Abs. 2 und 2 a der Reichsversicherungs-
schließlich auf dem Gesundheitszustand des Be-
ordnung."
rechtigten beruht. Eine Rente wegen Berufsunfähig-
keit oder eine Bergmannsrente erhält der Berech-
12. § 122 erhält folgende Fassung:
tigte außerdem nur, wenn auf diese Rente bereits für
die Zeit, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt ,,§ 122
noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt ( 1) Die Träger der Rentenversicherung haben bei
hat, ein Anspruch bestanden hat. Ein Berechtigter, der Zahlung der Renten die darauf entfallenden Bei.-
der nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine träge nach § 120 einzubehalten und an die Bundes-
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt, erhält knappschaft für die knappschaftliche Krankenver-
die Rente nur, wenn auch die Wartezeit für sicherung der Rentner zu entrichten.
das Knappschaftsruhegeld vom vollendeten
65. Lebensjahr an erfüllt ist. (2) Die auf Versorgungsbezüge (§ 180 Abs. 5
Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 der Reichsversicherungsord-
(2) Ein Berechtigter erhält die Leistungen zur nung) entfallenden Beiträge nach § 120 haben die
Rehabilitation nur, wenn er nach diesem Gesetz in § 393 a Abs. 2 Satz 2 und 4 der Reichsversiche-
versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig ist. rungsordnung genannten Zahlstellen der Versor-
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
gungsbezüge einzubehalten und an die Bundes- 1 . Dem § 4 wird angefügt:
knappschaft für die knappschaftliche Krankenver-
sicherung der Rentner zu entrichten; im übrigen sind ,,(4) Wer auf Grund des§ 1233 der Reichsversiche-
rungsordnung in der am 18. Oktober 1972 geltenden
die Beiträge von den Versicherten einzuzahlen.
Fassung die Versicherung freiwillig fortgesetzt hat,
§ 393 a Abs. 2 bis 4 der Reichsversicherungsord-
nung gilt entsprechend. kann sich abweichend von § 1 233 Abs. 1 Satz 2 der
Reichsversicherungsordnung freiwillig versichern,
(3) Die auf Arbeitseinkommen (§ 180 Abs. 5 Nr. 3 auch wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
und Abs. 6 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung) Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
entfallenden Beiträge nach § 120 hat der Versicher- Gesetzes hat und nicht Deutscher im Sinne des
te einzuzahlen. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Die in
(4) § 317 Abs. 5 bis 9 der Reichsversicherungs- Satz 1 genannten Personen können auf Antrag ab-
ordnung gilt entsprechend." weichend von den Regelungen des § 1418 der
Reichsversicherungsordnung freiwillig Beiträge für
Zeiten vom 19. Oktober 1972 an bis zum 31. Dezem-
13. § 130 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ber 1981, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetz-
,,(3) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für lichen Rentenversicherung belegt sind, nachentrich-
das Jahr 1981 64 800 Deutsche Mark. Sie ver- ten, soweit sie wegen des Wohnsitzes oder gewöhn-
ändert sich in den folgenden Jahren entsprechend lichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs
einer Änderung der allgemeinen Bemessungs- dieses Gesetzes freiwillig Beiträge bis zum
grundlage(§ 54 Abs. 2). Dieser Betrag wird nur für 5. Dezember 1981 nicht entrichten konnten. Der An-
das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthöheren trag ist bis zum 31. Dezember 1982 bei dem nach
durch 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet." § 1 233 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Reichsversiche-
rungsordnung zuständigen Träger der Rentenversi-
14. In § 236 a Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten cherung zu stellen, an den der letzte Beitrag gezahlt
„Meldepflicht nach" die Worte ,,§ 122 Abs. 4 in worden ist. Innerhalb der Rentenversicherung der Ar-
Verbindung mit § 317 Abs. 8 Satz 1 der Reichs- beiter ist der Antrag bei der Landesversicherungs-
versicherungsordnung oder" eingefügt. anstalt Rheinprovinz zu stellen. Der zuständige Trä-
ger der Rentenversicherung kann Teilzahlungen bis
15. § 239 erhält folgende Fassung: zu einem Zeitraum von zwei Jahren zulassen. Die
Beiträge können höchstens bis zur Beitragsbemes-
,,§ 239 sungsgrenze des Jahres, für das sie bestimmt wer-
(1) Wer nach § 19 Abs. 1 versicherungspflichtig den, nachentrichtet werden und erhalten bei der Be-
ist und ab 1. Januar 1983 Beiträge von Versor- wertung die Werte dieses Jahres. Der Eintritt des
gungsbezügen oder Arbeitseinkommen (§ 180 Versicherungsfalls in der Zeit vom 19. Oktober 1972
Abs. 5 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 Nr. 2 und 3 der Reichs- bis zum 31. Dezember 1982 steht der Nachentrich-
versicherungsordnung) zu entrichten hat, wird auf tung von Beiträgen nicht entgegen.
Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn er (5) Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen,
nachweist, daß er spätestens vom Beginn der Be- . denen auf Grund eines in der Zeit vom 19. Oktober
freiung an bei einem Krankenversicherungsunter- 1972 bis zum 5. Dezember 1981 gestellten Antrages
nehmen versichert ist und für sich und seine Ange- Beiträge erstattet worden sind, können diese auf An-
hörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, trag wieder einzahlen. Die Wiedereinzahlung kann
Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Lei- nur in voller Höhe der erstatteten Beiträge erfolgen
stungen der Krankenhilfe entsprechen. Der Antrag und hat die Wirkung, als sei keine Beitragserstattung
ist bis zum 31. März 1983 bei dem Träger der durchgeführt worden. Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Satz
knappschaftlichen Krankenversicherung zu stellen.
7 ist entsprechend anzuwenden."
Die Befreiung wirkt vom Beginn des Kalender-
monats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann
nicht widerrufen werden. § 183 Abs. 1 der Reichs- 2. Nach § 12 a wird eingefügt:
versicherungsordnung gilt nicht.
,,§ 12 b
(2) Beiträge nach§ 381 Abs. 2 Satz 2 der Reichs-
versicherungsordnung sind nicht von Renten und (1) Ist bei einer Rente auf Grund eines Versiche-
Versorgungsbezügen zu entrichten, die für eine Zeit rungsfalls bis zum 31. Dezember 1984 eine Zurech-
vor dem 1. Januar 1983 nachgezahlt werden." nungszeit anzurechnen, geht diese mit dem Wert in
die Rentenberechnung ein, der sich bei Anwendung
des § 1255 a der Reichsversicherungsordnung in der
Artikel 5 bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs- ergeben würde; dabei sind für Zeiten nach dem Jahr
Neuregelungsgesetzes 1975 als Bruttoarbeitsentgelte der Anlage 2 zu
§ 1255 a der Reichsversicherungsordnung die ent-
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- sprechenden Bruttoarbeitsentgelte der Leistungs-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- gruppen 2 bis 4 der Anlagen 9 und 11 des Fremd-
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten rentengesetzes zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht,
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II§ 5 des Geset- soweit der Wert für die Zurechnungszeit von der Be-
zes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird wie wertung von Zeiten nach § 1255 a Nr. 2 Buchstabe a
folgt geändert: der Reichsversicherungsordnung beeinflußt wird.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1217
(2) Eine Neufeststellung von Renten, die vor dem teilweise ruht, wird bei Rentenanp'assungen insoweit
5. Dezember 1981 bewilligt sind und auf die Absatz 1 nicht angepaßt."
Anwendung findet, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall
kann sie von Amts wegen erfolgen."
6. § 28 a erhält folgende Fassung:
,,§ 28 a
3. § 14 wird wie folgt geändert:
(1) § 1304 e der Reichsversicherungsordnung ~n
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung gilt
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar 1983,
soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt
,,(2) Sind Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung, die ist. Bestand am 31. Dezember 1982 Anspruch auf
vor dem 1. Januar 1957 liegen, nach § 1255 a einen Zuschuß, der höher als 11,8 vom Hundert der
Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung zu bewer- Rente war, ist der Zuschuß zur Rente und zur umge-
wandelten Rente mindestens in der bisherigen Höhe
ten, sind bei der Bewertung aller vordem 1. Januar
weiter zu leisten. Bestand am 31. Dezember 1982
1957 liegenden Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1
Anspruch auf einen Zuschuß zu einer Ren~e, und sind
Satz 1 der Reichsversicherungsordnung minde-
die Voraussetzungen für den Zuschuß infolge der
stens soviel Werteinheiten zugrunde zu legen, wie
Änderung des § 1304 e Abs. 1 der Reichsversiche-
sich bei einer Bewertung der Ausfallzeit nach
rungsordnung vom 1. Januar 1983 an nicht mehr
Absatz 1 ergeben würden. Eine Neufeststellung
erfüllt ist der Zuschuß in der bisherigen Höhe zu der
von Renten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewil-
Rent~ und der umgewandelten Rente unverändert
ligt sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie
von Amts wegen erfolgen." weiter zu leisten.
(2) Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971
4. Dem § 16 wird angefügt: ununterbrochen Rente beziehen, ist ein Zuschuß ge-
mäß § 1304 e Abs. 3 Satz 1 und 4 der Reichsversi-
,,(5) Versicherte, die einen Kinderzuschuß zu einer cherungsordnung bis zu dem Zeitpunkt zu leisten
Versichertenrente aus der Rentenversicherung der und abzuführen, in dem feststeht, daß ein Zuschuß
Arbeiter in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1975 und nicht zu leisten oder an den Rentner selbst zu leisten
dem 30. Juni 1976 deshalb nicht erhalten haben, weil oder an eine andere Stelle abzuführen ist. Das gilt
das Pflegekindschaftsverhältnis zu dem Versicher-
auch, wenn nach dem 31. Dezember 1971 eine Rente
ten nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls begrün- nach Satz 1 umgewandelt worden ist oder im unmit-
det worden ist oder die Enkel und Geschwister nicht
telbaren Anschluß an eine solche Rente eine Hinter-
vor Eintritt des Versicherungsfalls in den Haushalt bliebenenrente geleistet wird. Für die Zeit, für die
des Versicherten aufgenommen oder von ihm über- nach Satz 1 oder 2 ein Zuschuß geleistet wird, wird
wiegend unterhalten worden sind, haben insoweit der Träger der Rentenversicherung von der Verpflich-
Anspruch auf einen Kinderzuschuß. Die Höhe des tung befreit, einen Zuschuß an den Rentner oder an
Kinderzuschusses bemißt sich nach der Höhe des einen anderen Träger der gesetzlichen Krankenver-
Kinderzuschusses, der in den jeweiligen Zeiträumen
sicherung zu leisten. Der Rentenbezieher ist für diese
bei Bestehen eines Anspruches nach dem damaligen Zeit nicht verpflichtet, Beiträge aus der Rente zur
Recht zu leisten gewesen wäre. Auf diesen Kinderzu-
gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten."
schuß ist Kindergeld anzurechnen, soweit es für die
gleichen Zeiträume geleistet worden ist. § 8 Abs. 3
des Bundeskindergeldgesetzes ist insoweit nicht an- 7. § 41 a erhält folgende Fassung:
zuwenden. Sofern die Versicherten den Anspruch für ,,§ 41 a
die Zeit vor dem 1. Juni 1975 geltend gemacht haben
(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Ar-
und darüber noch nicht auf Grund des damals gelten- tikels 116 des Grundgesetzes sind und die zwischen
den Rechts eine nicht mehr anfechtbare Entschei-
dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Ge-
dung getroffen worden ist, gilt Satz 1 bis 4 auch für
biet. des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt
die Zeit vor dem 1. Juni 1975. Der Kinderzuschuß
Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen
wird auf Antrag geleistet, im Einzelfall kann er von
nicht zu vertretenden und durch die politischen Ver-
Amts wegen geleistet werden."
hältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-
ziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in das
5. In § 23 werden nach Absatz 3 folge~de Absätze
Gebiet' des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt
eingefügt:
Danzig zurückkehren konnten, kann die Rente inso-
(3 a) § 1278 der Reichsversicherungsordnung in weit gezahlt werden, als sie Deutschen auf Grund der
d~rvom 1. Januar 1979 an geltenden Fassung gilt für §§ 1316 bis 1322 der Reichsversicherungsordnung
Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember 1981 zu zahlen ist.
auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vertriebene im
1979 eingetreten sind, mit der Maßgabe, daß an Stel- Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebene~-
le des Grenzbetrags in Höhe von 80 vom Hundert gesetzes aus den in den Jahren 1938 un~ 1939 ~n
der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage ein das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten, die
Grenzbetrag in Höhe von 85 vom Hundert der persön- als solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes
lichen Rentenbemessungsgrundlage tritt. anerkannt sind.
(3 b) Eine Rente, die am 31. Dezember 1981 nach (3) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere deu_!-
§ 1280 der Reichsversicherungsordnung ganz oder sche Staatsangehörige, die im Ausland als Angeho-
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
rige deutscher geistlicher Genossenschaften oder Rente und der umgewandelten Rente unverändert
ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiö- weiter zu leisten. Bestand am 31. Dezember 1981 ein
sen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpfle- Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses, ist
ge, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnüt- der Kinderzuschuß in unveränderter Höhe so lange
zigen Tätigkeiten bis zum Versicherungsfall, sofern weiter zu -leisten, wie die Anspruchsvoraussetzun-
dieser bis zum 31. Dezember 1984 eintritt, beschäf- gen noch erfüllt sind. Ein Anspruch auf einen Bei-
tigt waren. tragszuschuß für eine Krankenversicherung oder auf
einen Kinderzuschuß kann nach dem 31. Dezember
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von
1 981 nicht neu erworben werden.
Hinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der in
Absatz 1 bis 3 genannten Personen. § 1323 der (4) Renten, die auf Grund der§§ 1315 bis 1323 der
Reichsversicherungsordnung ist anzuwenden. Reichsversicherungsordnung in der mit Wirkung vom
1. Juni 1979 an geltenden Fassung an Berechtigte
(5) Die §§ 1321 und 1322 der Reichsversiche-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
rungsordnung in der am 30. Juni 1977 geltenden
geleistet werden und die nach dem bis zum 31. Mai
Fassung finden auf Personen, denen auf Grund die-
1979 geltenden Recht nicht geleistet werden konn-
ser Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand, und
ten, gelten nicht als Renten im Sinne des § 1304 d
auf deren Hinterbliebene weiterhin Anwendung, auch
der Reichsversicherungsordnung.''
soweit es sich um Versicherungsfälle nach dem
30. Juni 1977 handelt, die zu einer Umwandlung der
Rente oder zur Gewährung einer Hinberbliebenen- Artikel 6
rente in unmittelbarem Anschluß an die Versicher-
tenrente führen. Änderung des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
(6) Die Renten an die in Absatz 1 bis 5 genannten
Personen gelten nicht als Leistungen der sozialen Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
Sicherheit.'' lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
8. Nach § 41 a wird folgender§ 41 b eingefügt: Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II§ 7 des Geset-
zes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird wie
,,§ 41 b folgt geändert:
(1) Die §§ 1315 bis 1323 der Reichsversiche-
rungsordnung in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an 1 . Dem § 5 wird angefügt:
geltenden Fassung sind auch für Ansprüche für die
,,(3) Wer auf Grund des § 10 des Angestelltenver-
Zeit vor dem 1 . Juni 1979 anzuwenden, soweit der
sicherungsgesetzes in der am 18. Oktober 1972 gel- ·
Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland für
tenden Fassung die Versicherung freiwillig fortge-
die Zeit vor dem 1. Juni 1979 geltend gemacht
setzt hat, kann sich abweichend von § 1 O Abs. 1
worden ist und darüber noch nicht auf Grund des für
Satz 2 des Angestelltenversicheru11gsgesetzes frei-
diese Zeit geltenden Rechts, wonach die Rente ge-
willig versichern, auch wenn er seinen Wohnsitz oder
ruht hat, eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbe-
getroffen worden ist.
reichs dieses Gesetzes hat und nicht Deutscher im
(2) Ein Antrag auf Leistung einer Rente nach den Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
§§ 1315 bis 1323 der Reichsversicherungsordnung Die in Satz 1 genannten Personen können auf Antrag
in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an geltenden abweichend von den Regelungen des § 140 des An-
Fassung gilt als rechtzeitig gestellt, wenn der Antrag gestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge
bis zum 31. Dezember 1982 gestellt wird. Eine Neu- für Zeiten vom 19. Oktober 1972 an bis zum
feststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann 31. Dezember 1981, die noch nicht mit Beiträgen zur
sie von Amts wegen erfolgen. Auf eine Rente ist eine gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, nach-
bereits erbrachte Leistung, die nicht als Leistung der entrichten, soweit sie wegen des Wohnsitzes oder
sozialen Sicherheit gilt, anzurechnen, soweit sie der gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungs-
Rente entspricht. bereichs dieses Gesetzes freiwillig Beiträge bis zum
(3) Die §§ 1315 bis 1323 der Reichsversiche- 5. Dezember 1981 nicht entrichten konnten. Der An-
rungsordnung in der bis zum 31. Mai 1979 geltenden trag ist bis zum 31. Dezember 1982 bei dem nach
Fassung sind für die Personen, die auf Grund dieser § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Angestelltenversiche-
Vorschriften bereits eine Rente ins Ausland ausge- rungsgesetzes zuständigen Träger der Rentenversi-
zahlt erhalten können, bis zum 31. Dezember 1981 cherung zu stellen. Die Bundesversicherungsanstalt
weiter anzuwenden. Bestand am 31. Dezember 1981 für Angestellte kann Teilzahlungen bis zu einem Zeit-
ein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach Satz 1 für raum von zwei Jahren zulassen. Die Beiträge können
eine Person, die sich zu diesem Zeitpunkt und an- höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des
schließend gewöhnlich im Ausland aufhält, ist diese Jahres, für das sie bestimmt werden, nachentrichtet
Rente mindestens in der bis dahin erbrachten Höhe werden und erhalten bei der Bewertung die Werte
weiter zu leisten. Eine Neufeststellung der Rente er- dieses Jahres. Der Eintritt des Versicherungsfalls in
folgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts der Zeit vom 19. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember
wegen erfolgen. Bestand am 31. Dezember 1981 ein 1982 steht der Nachentrichtung von. Beiträgen nicht
Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses für entgegen.
eine Krankenversicherung, ist der Beitragszuschuß (4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen,
in der zu diesem Zeitpunkt erbrachten Höhe zu der denen auf Grund eines in der Zeit vom 19. Oktober
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1219
1972 bis zum 5. Dezember 1981 gestellten Antrages men bei Bestehen eines Anspruches nach dem da-
Beiträge erstattet worden sind, können diese auf An- maligen Recht zu leisten gewesen wäre. Auf diesen
trag wieder einzahlen. Die Wiedereinzahlung kann Kinderzuschuß ist Kindergeld anzurechnen, soweit
nur in voller Höhe der erstatteten Beiträge erfolgen es für die gleichen Zeiträume geleistet worden ist.§ 8
und hat die Wirkung, als sei keine Beitragserstattung Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist insoweit
durchgeführt worden. Absatz 3 Satz 3, 4 und 6 ist nicht anzuwenden. Sofern die Versicherten den An-
entsprechend anzuwenden.'' spruch für die Zeit vor dem 1. Juni 1975 geltend ge-
macht haben und darüber noch nicht auf Grund des
2. Nach § 12 a wird eingefügt: damals geltenden Rechts eine nicht mehr anfecht-
bare Entscheidung getroffen worden ist, gilt Satz 1
.,§ 12 b bis 4 auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1975. Der
(1) Ist bei einer Rente auf Grund eines Versiche- Kinderzuschuß wird auf Antrag geleistet, im Einzelfall
rungsfalls bis zum 31. Dezember 1984 eine Zurech- kann er von Amts wegen geleistet werden."
nungszeit anzurechnen, geht diese mit dem Wert in
5. In § 22 werden nach Absatz 3 folgende Absätze
die Rentenberechnung ein, der sich bei Anwendung
eingefügt:
des § 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fas- ,,(3 a) § 55 des Angestelltenversicherungsgeset-
sung ergeben würde; dabei sind für Zeiten nach dem zes in der vom 1. Januar 1979 an geltenden Fassung
Jahr 1975 als Bruttoarbeitsentgelte der Anlage 2 gilt für Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember
zu § 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem
die entsprechenden Bruttoarbeitsentgelte der Lei- 1. Januar 1979 eingetreten sind, mit der Maßgabe,
stungsgruppen 2 bis 4 der Anlagen 9 und 11 des daß an Stelle des Grenzbetrags in Höhe von 80 vom
Fremdrentengesetzes zugrunde zu legen. Satz 1 gilt Hundert der persönlichen Rentenbemessungsgrund-
nicht, soweit der Wert für die Zurechnungszeit von lage ein Grenzbetrag in Höhe von 85 vom Hundert der
der Bewertung von Zeiten nach § 32 a Nr. 2 Buch- persönlichen Rentenbemessungsgrundlage tritt.
stabe a des Angestelltenversicherungsgesetzes be- (3 b) Eine Rente, die am 31. Dezember 1981 nach
einflußt wird. § 57 des Angestelltenversicherungsgesetzes ganz
oder teilweise ruht, wird bei Rentenanpassungen
(2) Eine Neufeststellung von Renten, die vor dem
insoweit nicht angepaßt."
5. Dezember 1981 bewilligt sind und auf die Absatz 1
Anwendung findet, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall
kann sie von Amts wegen erfolgen." 6. § 27 a erhält folgende Fassung:
,,§ 27 a
3. § 14 wird wie folgt geändert:
( 1) § 83 e des Angestelltenversicherungsgeset-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. zes in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: gilt auch für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
1983, soweit nachstehend nicht etwas anderes be-
,,(2) Sind Ausfallzeiten nach§ 36 Abs. 1 Satz 1
stimmt ist. Bestand am 31. Dezember 1982 An-
Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes, die
spruch auf einen Zuschuß, der höher als 11,8 vom
vor dem 1. Januar 1957 liegen, nach§ 32 a Nr. 1
Hundert der Rente war, ist der Zuschuß zur Rente und
des Angestelltenversicherungsgesetzes zu be-
zur umgewandelten Rente mindestens in der bis-
werten, sind bei der Bewertung aller vor dem
herigen Höhe weiter zu leisten. Bestand am
1. Januar 1957 liegenden Ausfallzeiten nach § 36
31. Dezember 1982 Anspruch auf einen Zuschuß zu
Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-
einer Rente, und sind die Voraussetzungen für den
gesetzes mindestens soviel Werteinheiten zu-
Zuschuß infolge der Änderung des § 83 e Abs. 1 des
grunde zu legen, wie sich bei einer Bewertung der
Angestelltenversicherungsgesetzes vom 1. Januar
Ausfallzeiten nach Absatz 1 ergeben würden. Eine
1983 an nicht mehr erfüllt, ist der Zuschuß in der bis-
Neufeststellung von Renten, die vor dem
herigen Höhe zu der Rente und der umgewandelten
5. Dezember 1981 bewilligt sind, erfolgt auf An-
Rente unverändert weiter zu leisten.
trag, im Einzelfall kann sie von Amts wegen er-
folgen." (2) Für Personen, die seit dem 31. Dezember 1971
ununterbrochen Rente beziehen, ist ein Zuschuß ge-
4. Dem § 16 wird angefügt: mäß § 83 e Abs. 3 Satz 1 und 4 des Angestelltenver-
.,(5) Versicherte, die einen Kinderzuschuß zu einer sicherungsgesetzes bis zu dem Zeitpunkt zu leisten
Versichertenrente aus der Rentenversicherung der und abzuführen, in dem feststeht, daß ein Zuschuß
Angestellten in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1975 nicht zu leisten oder an den Rentner selbst zu leisten
und dem 30. Juni 1976 deshalb nicht erhalten haben, oder an eine andere Stelle abzuführen ist. Das gilt
weil das Pflegekindschaftsverhältnis zu dem Versi- auch, wenn nach dem 31. Dezember 1971 eine Rente
cherten nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls be- nach Satz 1 umgewandelt worden ist oder im unmit-
gründet worden ist oder die Enkel und Geschwister telbaren Anschluß an eine solche Rente eine Hinter-
nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls in den Haus- bliebenenrente geleistet wird. Für die Zeit, für die
halt des Versicherten aufgenommen oder von ihm nach Satz 1 oder 2 ein Zuschuß geleistet wird, wird
überwiegend unterhalten worden sind, haben inso- der Träger der Rentenversicherung von der Verpflich-
weit Anspruch auf einen Kinderzuschuß. Die Höhe tung befreit, einen Zuschuß an den Rentner oder an
des Kinderzuschusses bemißt sich nach der Höhe einen anderen Träger der gesetzlichen Krankenver-
des Kinderzuschusses, der in den jeweiligen Zeiträu- sicherung zu leisten. Der Rentenbezieher ist für diese
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Zeit nicht verpflichtet, Beiträge aus der Rente zur (2) Ein Antrag auf Leistung einer Rente nach den
gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten." §§ 94 bis 102 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes in der mit Wirkung vom 1 . Juni 1979 an geltenden
7. § 40 a erhält folgende Fassung:
Fassung gilt als rechtzeitig gestellt, wenn der Antrag
,,§ 40a bis zum 31. Dezember 1982 gestellt wird. Eine Neu-
(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Ar- feststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann
tikels 116 des Grundgesetzes sind und die zwischen sie von Amts wegen erfolgen. Auf eine Rente ist eine
dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Ge- bereits erbrachte Leistung, die nicht als Leistung der
biet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt sozialen Sicherheit gilt, anzurechnen, soweit sie der
Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen Rente entspricht.
nicht zu vertretenden und durch die politischen Ver- (3) Die §§ 94 bis 102 des Angestelltenversiche-
hältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent- rungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 1979 geltenden
ziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Fassung sind für die Personen, die auf Grund dieser
Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Vorschriften bereits eine Rente ins Ausland ausge- ·
Danzig zurückkehren konnten, kann die Rente inso- zahlt erhalten können, bis zum 31. Dezember 1981
weit gezahlt werden, als sie Deutschen auf Grund der weiter anzuwenden. Bestand am 31. Dezember 1981
§§ 95 bis 101 des Angestelltenversicherungs- ein Anspruch auf Zahlung einer Rente nach Satz 1 für
gesetzes zu zahlen ist. eine Person, die sich zu diesem Zeitpunkt und an-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vertriebene im schließend gewöhnlich im Ausland aufhält, ist diese
Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenen- Rente mindestens in der bis dahin erbrachten Höhe
gesetzes aus den in den Jahren 1938 und 1939 in weiter zu leisten. Eine Neufeststellung der Rente
das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten, die erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts
als solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen erfolgen. Bestand am 31. Dezember 1981 ein
anerkannt sind. Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses für
eine Krankenversicherung, ist der Beitragszuschuß
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere deut- in der zu diesem Zeitpunkt erbrachten Höhe zu der
sche Staatsangehörige, die im Ausland als Angehö- Rente und der umgewandelten Rente unverändert
rige deutscher geistlicher Genossenschaften oder weiter zu leisten. Bestand am 31 . Dezember 1981 ein
ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiö- Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses, ist
sen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpfle- der Kinderzuschuß in unveränderter Höhe solange
ge, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnüt- weiter zu leisten, wie die Anspruchsvoraussetzun-
zigen Tätigkeiten bis zum Versicherungsfall, sofern gen noch erfüllt sind. Ein Anspruch auf einen Bei-
dieser bis zum 31. Dezember 1984 eintritt, beschäf- tragszuschuß für eine Krankenversicherung oder auf
tigt waren. einen Kinderzuschuß kann nach dem 31. Dezember
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von 1981 nicht neu erworben werden.
Hinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der in
Absatz 1 bis 3 genannten Personen. § 102 des An- (4) Renten, die auf Grund der §§ 94 bis 102 des
gestelltenversicherungsgesetzes ist anzuwenden. Angestelltenversicherungsgesetzes in der mit Wir-
kung vom 1. Juni 1979 an geltenden Fassung an Be-
(5) Die§§ 100 und 101 des Angestelltenversiche- rechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses
rungsgesetzes in der am 30. Juni 1977 geltenden Gesetzes geleistet werden und die nach dem bis zum
Fassung finden auf Personen, denen auf Grund die- 31. Mai 1979 geltenden Recht nicht geleistet werden
ser Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand, und konnten, gelten nicht als Renten im Sinne des § 83 d
auf deren Hinterbliebene weiterhin Anwendung, auch des Angestelltenversicherungsgesetzes.''
soweit es sich um Versicherungsfälle nach dem
30. Juni 1977 handelt, die zu einer Umwandlung der
Rente oder zur Gewährung einer Hinterbliebenen- Artikel 7
rente in unmittelbarem Anschluß an die Versicher- Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
tenrente führen. Neuregelungsgesetzes
(6) Die Renten an die in Absatz 1 bis 5 genannten Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Personen gelten nicht als Leistungen der sozialen Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Sicherheit." Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II§ 9
8. Nach § 40 a wird folgender§ 40 b eingefügt: des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),
,,§ 40 b wird wie folgt geändert:
(1) Die §§ 94 bis 102 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 1. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
an geltenden Fassung sind auch für Ansprüche für ,,(2 a) Sind Ausfallzeiten nach§ 57 Satz 1 Nr. 4 des
die Zeit vor dem 1. Juni 1979 anzuwenden, soweit der Reichsknappschaftsgesetzes, die vor dem 1 . Januar
Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland für 1957 liegen, nach § 54· a Nr. 1 des Reichsknapp-
die Zeit vor dem 1. Juni 1979 geltend gemacht wor- schaftsgesetzes zu bewerten, sind bei der Bewer-
den ist und darüber noch nicht auf Grund des für die- tung aller vor dem 1. Januar 1957 liegenden Ausfall-
se Zeit geltenden Rechts, wonach die Rente geruht zeiten nach § 57 Satz 1 des Reichsknappschafts-
hat, eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung ge- gesetzes mindestens soviel Werteinheiten zugrunde
troffen worden ist. zu legen, wie sich bei einer Bewertung der Ausfallzeit
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1221
nach Absatz 2 ergeben würden. Eine Neufeststellung betrag in Höhe von 100 vom Hundert der persön-
v?n Renten, die vor dem 5. Dezember 1981 bewilligt lichen Rentenbemessungsgrundlage tritt.
sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von
Amts wegen erfolgen." (5) Eine Rente, die am 31. Dezember 1981 nach
§ 77 des Reichsknappschaftsgesetzes ganz oder
2. Nach § 10 b wird eingefügt: teilweise ruht, wird bei Rentenanpassungen insoweit
nicht angepaßt."
,,§ 10c
(1) Ist bei einer Rente auf Grund eines Versiche- 5. § 20 c erhält folgende Fassung:
rungsfalls bis zum 31. Dezember 1984 eine Zurech-
,,§ 20c
nungszeit anzurechnen, geht diese mit dem Wert in
die Rentenberechnung ein, der sich bei Anwendung (1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Ar-
des § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes in der tikels 116 des Grundgesetzes sind und die zwischen
bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung er- dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Ge-
geben würde; dabei sind für Zeiten nach dem Jahr biet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt
1975 als Bruttoarbeitsentgelte der Anlage 2 zu Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen
§ 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes die ent- nicht zu vertretenden und durch die politischen Ver-
sprechenden Bruttoarbeitsentgelte der Leistungs- hältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-
gruppen 2 bis 4 der Anlagen 9 und 11 des Fremdren- ziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das
tengesetzes zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, so- Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt
weit der Wert für die Zurechnungszeit von der Bewer- Danzig zurückkehren konnten, kann die Rente inso-
tung von Zeiten nach § 54 a Nr. 2 Buchstabe a des weit gezahlt werden, als sie Deutschen auf Grund der
Reichsknappschaftsgesetzes beeinflußt wird. §§ 106 bis 108 d des Reichsknappschaftsgesetzes
zu zahlen ist.
(2) Eine Neufeststellung von Renten, die vor dem
5. Dezember 1981 bewilligt sind und auf die Absatz 1 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vertriebene im
Anwendung findet, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenen-
kann sie von Amts wegen erfolgen." gesetzes aus den in den Jahren 1938 und 1939 in
das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten, die
3. Dem § 12 wird angefügt: als solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes
anerkannt sind.
,,{6) Versicherte, die einen Kinderzuschuß zu einer
Versichertenrente aus der knappschaftlichen Ren- (3) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere deut-
tenversicherung in der Zeit zwischen dem 1. Juni sche Staatsangehörige, die im Ausland als Angehö-
1975 und dem 30. Juni 1976 deshalb nicht erhalten rige deutscher geistlicher Genossenschaften oder
haben, weil das Pflegekindschaftsverhältnis zu dem ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiö-
Versicherten nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls sen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpfle-
begründet worden ist oder die Enkel und Geschwi- ge, Unterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnüt-
ster nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls in den zigen Tätigkeiten bis zum Versicherungsfall, sofern
Haushalt des Versicherten aufgenommen oder von dieser bis zum 31. Dezember 1984 eintritt, beschäf-
ihm überwiegend unterhalten worden sind, haben in- tigt waren.
soweit Anspruch auf einen Kinderzuschuß. Die Höhe (4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von
des Kinderzuschusses bemißt sich nach der Höhe Hinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der in
des Kinderzuschusses, der in den jeweiligen Zeiträu- Absatz 1 bis 3 genannten Personen. § 108 e des
men bei Bestehen eines Anspruches nach dem da- Reichsknappschaftsgesetzes ist anzuwenden.
maligen Recht zu leisten gewesen wäre. Auf diesen
(5) Die §§ 108 c und 108 d des Reichsknapp-
Kinderzuschuß ist Kindergeld anzurechnen, soweit
schaftsgesetzes in der am 30. Juni 1977 geltenden
es für die gleichen Zeiträume geleistet worden ist. § 8
Fassung finden auf Personen, denen auf Grund
Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist insoweit
dieser Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand,
nicht anzuwenden. Sofern die Versicherten den An-
und auf deren Hinterbliebene weiterhin Anwendung,
spruch für die Zeit vor dem 1. Juni 1975 geltend ge-
auch soweit es sich um Versicherungsfälle nach dem
macht haben und darüber noch nicht auf Grund des
30. Juni 1977 handelt, die zu einer Umwandlung der
damals geltenden Rechts eine nicht mehr anfecht-
Rente oder zur Gewährung einer Hinterbliebenen-
bare Entscheidung getroffen worden ist, gilt Satz 1
rente in unmittelbarem Anschluß an die Versicher-
bis 4 auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1975. Der Kin-
tenrente führen.
derzuschuß wird auf Antrag geleistet, im Einzelfall
kann er von Amts wegen geleistet werden." (6) Die Renten an die in Absatz 1 bis 5 genannten
Personen gelten nicht als Leistungen der sozialen
4. Dem § 17 wird angefügt: Sicherheit."
,,(4) § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes in der
vom 1. Januar 1979 an geltenden Fassung gilt für 6. Nach § 20 e wird folgender§ 20 f eingefügt:
Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember 1981
auch für Fälle, in denen sowohl der Versicherungsfall ,,§ 20f
als auch der Unfall vor dem 1. Januar 1979 eingetre- (1) Die §§ 105 bis 108 f des Reichsknappschafts-
ten sind, mit der Maßgabe, daß an Stelle des Grenz- gesetzes in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an gel-
betrags in Höhe von 95 vom Hundert der persön- tenden Fassung sind auch für Ansprüche für die Zeit
lichen Rentenbemessungsgrundlage ein Grenz- vor dem 1. Juni 1979 anzuwenden, soweit der An-
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
spruch auf Leistung einer Rente ins Ausland für die Artikel 9
Zeit vor dem 1. Juni 1979 geltend gemacht worden ist Änderung des Wohngeldgesetzes
und darüber noch nicht auf Grund des für diese Zeit
geltenden Rechts, wonach die Rente geruht hat, eine Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen machung vom 21 . September 1 980 (BGBI. 1 S. 1741 ) ,
worden ist. geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni
1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert:
(2) Ein Antrag auf Leistung einer Rente nach den
1. § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
§§ 105 bis 108 f des Reichsknappschaftsgesetzes
in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an geltenden ,,(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
Fassung gilt als rechtzeitig gestellt, wenn der Antrag bleiben gesetzlich vorgesehene Zuschüsse zu den
bis zum 31. Dezember 1982 gestellt wird. Eine Neu- Aufwendungen für die Krankenversicherung außer
feststellung erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann Betracht.''
sie von Amts wegen erfolgen. Auf eine Rente ist eine
2. § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
bereits erbrachte Leistung, die nicht als Leistung der
sozialen Sicherheit gilt, anzurechnen, soweit sie der „Auf Beiträge zur Krankenversicherung, für die
Rente entspricht. gesetzlich vorgesehene Zuschüsse (§ 14 Abs. 3)
gewährt werden, findet Satz 2 I\!•;. 1 nur dann Anwen-
(3) Die §§ 105 bis 108 f des Reichsknappschafts- dung, wenn die Beiträge die Zuschüsse über-
gesetzes in der bis zum 31. Mai 1979 geltenden Fas- steigen."
sung sind für die Personen, die auf Grund dieser Vor-
Artikel 10
schriften bereits eine Rente ins Ausland ausgezahlt
erhalten können, bis zum 31. Dezember 1981 weiter Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
anzuwenden. Bestand am 31. Dezember 1981 ein gutmachung nationalsozialistischen Unrechts
Anspruch auf Zahlung einer Rente nach Satz 1 für in der Sozialversicherung
eine Person, die sich zu diesem Zeitpunkt und an- Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
schließend gewöhnlich im Ausland aufhält, ist diese nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche-
Rente mindestens in der bis dahin erbrachten Höhe rung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
weiter zu leisten. Eine Neufeststellung der Rente 22. Dezember 1970 (BGBI. 1S. 1846), zuletzt geändert
erfolgt nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts durch Artikel II § 14 des Gesetzes vom 18. August 1980
wegen erfolgen. Bestand am 31. Dezember 1981 ein (BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt geändert:
Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses, ist
der Kinderzuschuß in unveränderter Höhe so lange 1. § 18 wird wie folgt geändert:
weiter zu leisten, wie die Anspruchsvoraussetzun- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gen noch erfüllt sind. Ein Anspruch auf einen Bei-
tragszuschuß für eine Krankenversicherung oder auf ,,(1) Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar
einen Kinderzuschuß kann nach dem 31. Dezember 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deut-
1981 nicht neu erworben werden." schen Reiches oder der Freien Stadt Danzig ver-
lassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu
vertretenden und durch die politischen Verhält-
nisse bedingten besonderen Zwangslage zu ent-
Artikel 8
ziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in
Änderung des Sozialversicherungs- das Gebiet des Deutschen Reiches oder der
Angleichungsgesetzes Saar Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten, kön-
nen die Rente wie die Verfolgten erhalten, die ih-
Nach § 30 des Sozialversicherungs-Angleichungs-
ren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
gesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
dieses Gesetzes haben. Aus den nach dem
Gliederungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinig-
Fremdrentengesetz gleichgestellten Zeiten und
ten Fassung, zuletzt geändert durch§ 10 Nr. 3 des Ge-
aus den auf Grund solcher Zeiten anrechenbaren
setzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. I S. 1536), wird folgen-
Ersatz- und Ausfallzeiten können die Verfolgten
der § 30 a eingefügt:
die Renten jedoch nur für die in § 17 Abs. 1 Buch-
,,§ 30a stabe b des Fremdrentengesetzes genannten
Zeiten und die auf Grund solcher Zeiten anre-
Die Anpassung der Leistungen nach§ 27, soweit sie
chenbaren Ersatz- und Ausfallzeiten erhalten. Für
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
eine Zurechnungszeit können die Verfolgten die
zu erbringen sind, und der Leistungen nach§ 28 richtet
Rente nur in dem Verhältnis erhalten, in dem die
sich nach den für die Renten der gesetzlichen Renten-
zurückgelegten Zeiten, für die die Verfolgten die
versicherung maßgebenden Vorschriften. Satz 1 gilt
Rente erhalten, zu allen zurückgelegten Zeiten
entsprechend für Leistungen nach Artikel 2 § 15 des
stehen, für die sie die Rente bei gewöhnlichem
Gesetzes Nr. 591 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Saarlandes S. 779), nach Artikel 2 § 17 des Gesetzes
erhalten können. Ein Kinderzuschuß kann in dem-
Nr. 590 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes
selben Verhältnis gezahlt werden."
S. 789) und nach Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 vom
18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099), b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
soweit diese Vorschriften gemäߧ 8 Abs. 3 Satz 2 des ,,(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die
Zweiten Rentenanpassungsgesetzes vom 24. Dezem- Zahlung von Hinterbliebenenrenten an die Hinter-
ber 1959 (BGBI. 1S. 765) weiterhin anzuwenden sind." bliebenen der dort genannten Verfolgten."
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1223
2. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung: geändert durch Artikel II § 11 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGB!. 1 S. 1469), wird wie folgt
,,(1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1
geändert:
Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die
die in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche
Reich eingegliederten Gebiete einschließlich des 1. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis ersetzt:
zum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Vertrie- ,,Für die in§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicher-
bene im Geltungsbereich dieses Gesetzes aner- ten, die rentenversicherungspflichtig sind, beträgt
kannt sind, kann die Rente ergänzend zu § 18 Abs. 1 das Krankengeld 80 vom Hundert des wegen der
Satz 2 auch aus den Beitragszeiten des § 15 des Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen
Fremdrentengesetzes gezahlt werden, wenn Dek- Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, letzteres
kungsmittel der verpflichteten Versicherungsträger soweit es der Beitragsberechnung unterliegt
auf Versicherungsträger im Reichsgebiet zu über- (Regellohn). Das aus dem Arbeitsentgelt berechne-
tragen waren." te Krankengeld darf das entgangene Nettoarbeits-
Artikel 11 entgelt nicht übersteigen."
Änderung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte 2. § 20 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der soweit der Versicherte während der Krankheit
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September Arbeitsentgelt oder beitragspflichtiges Arbeits-
1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel II einkommen erhält oder Arbeitsentgelt erhalten
§ 10 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 würde, wenn er als Arbeitnehmer einen gesetz-
S. 1469), wird wie folgt geändert: lichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsent-
1. § 4 wird wie folgt geändert: gelts im Krankheitsfalle hätte."
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 3. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld be- „Arbeitsentgelt," die Worte „beitragspflichtiges
tragen vom 1. Januar 1981 an für den verheirate- Arbeitseinkommen," eingefügt.
ten Berechtigten 450, 10 Deutsche Mark und für
4. In § 49 c wird folgender Satz angefügt:
den unverheirateten Berechtigten 300,30 Deut-
sche Mark monatlich." „Satz 1 gilt nicht für die in § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bis 3 genannten Versicherten."
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
,,(10) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- 5. In § 62 werden nach Absatz 1 folgende Absätze
ordnung gibt die nach Absatz 1 Satz 3 für das eingefügt:
jeweilige Kalenderjahr geltenden Beträge der
,,(1 a) Der zuständige Rentenversicherungsträger
laufenden Geldleistungen im Bundesanzeiger
hat der zuständigen landwirtschaftlichen Kranken-
bekannt.''
kasse
2. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „ 1315 bis 1318, 1. den Beginn einer Rente der gesetzlichen Renten-
1319 Abs. 1" durch die Worte „ 1315 bis 1323" versicherung und den Monat, für den die Rente
ersetzt. erstmalig laufend gezahlt wird,
Artikel 12 2. bei Ablehnung des Rentenantrages den Monat,
Änderung des Gesetzes in dem über den Rentenantrag verbindlich ent-
zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte schieden worden ist,
3. das Ende, den Entzug, den Wegfall und das
In Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters- Ruhen der ganzen Rente
hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), unverzüglich mitzuteilen. Als Rente der gesetz-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom lichen Rentenversicherung gelten die in § 180
9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905), wird nach § 9 a folgender Abs. 8 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung ge-
§ 9 b eingefügt: nannten Leistungen. Die landwirtschaftliche
Krankenkasse hat dem zuständigen Renten-
,,§ 9 b
versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, daß
Für die Erbringung der laufenden Geldleistungen der der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Renten-
Altershilfe für Landwirte ins Ausland gilt Artikel 2 § 41 b versicherung bei ihr versicherungspflichtig gewor-
des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgeset- den ist; dies gilt entsprechend, wenn die Versiche-
zes entsprechend." rungspflicht endet.
Artikel 13 (1 b) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat
der Zahlstelle der Versorgungsbezüge unverzüglich
Änderung des Gesetzes
mitzuteilen, daß der Versicherungspflichtige Beiträ-
über die Krankenversicherung der Landwirte
ge nach § 67 a Abs. 2 zu entrichten hat. Die Zahl-
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land- stelle der Versorgungsbezüge hat der zuständigen
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Veränderungen der Versorgungsbezüge mitzu- rungsordnung ist jeweils für höchstens 120 Monate
teilen." anzuwenden. Als Beitragssatz gilt die Hälfte des
nach § 385 Abs. 2 a der Reichsversicherungsord-
6. § 63 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung: nung festgestellten durchschnittlichen allgemeinen
,,(3) Zu den Aufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Beitragssatzes der Ortskrankenkassen des Lan-
Nr. 4 und 5 bezeichneten Versicherten erheben die desverbandes, in dessen Bereich die landwirt-
landwirtschaftlichen Krankenkassen Beiträge nach schaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat. Die Bei-
§ 67 a. träge sind nur zu entrichten, wenn sie monatlich
mindestens 10 Deutsche Mark betragen.
(4) Die durch Beiträge nach Absatz 3 nicht
gedeckten Aufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Versicherten
und 5 bezeichneten Versicherten und für Zu- haben von Arbeitseinkommen, mit Ausnahme von
schüsse nach § 4 Abs. 3 und § 94 Abs. 4 trägt der Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Bei-
Bund (Zuschüsse des Bundes)." träge zu entrichten, soweit sich aus Absatz 4 nichts
Abweichendes ergibt. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt.
Satz 1 gilt von dem Monat an, für den die Rente der
7. § 64 wird wie folgt geändert:
gesetzlichen Rentenversicherung oder die Versor-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort gungsbezüge erstmalig laufend gezahlt werden.
,,Unternehmer" die Worte ,, , die in § 67 a ge-
(4) Die nach Absatz 2 und 3 zu entrichtenden Bei-
nannten Versicherten'' eingefügt.
. träge der versicherungspflichtigen landwirtschaft-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten lichen Unternehmer dürfen zusammen mit den nach
„Dies gilt auch" die Worte „für die in § 67 a § 65 Abs. 1 festgesetzten Beiträgen den Beitrag der
genannten Versicherten und" eingefügt. höchsten Beitragsklasse(§ 65 Abs. 1 Satz 4) nicht
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort übersteigen. Die nach Absatz 2 und 3 zu entrichten-
„erhält" die Worte „sowie für die nach § 67 a zu den Beiträge der mitarbeitenden versicherungs-
erhebenden Beiträge" eingefügt. pflichtigen Familienangehörigen dürfen zusammen
mit dem Betrag des Unternehmerbeitrags den Bei-
trag der höchsten Beitragsklasse (§ 65 Abs. 1
8. § 65 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Satz 4) nicht übersteigen. Die in§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und
,,(7) Die Beitragsklassen für freiwillig Versicherte 5 bezeichneten Versicherten haben von Versor-
setzt die Satzung nach den Einnahmen zum Le- gungsbezügen und dem in Absatz 3 genannten
bensunterhalt fest. Für freiwillig Versicherte, die Arbeitseinkommen nur soweit Beiträge zu entrich-
eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ten, als diese Einnahmen zusammen mit Rente der
erhalten, sind die Beitragsklassen nach den in gesetzlichen Rentenversicherung die in Absatz 1
§ 180 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung Satz 2 genannte Beitragsbemessungsgrenze nicht
genannten Einnahmen festzusetzen. Für freiwillig übersteigen.
Versicherte, die Arbeitsentgelt und eine Rente der
(5) Die Versicherten haben der zuständigen land-
gesetzlichen Rentenversicherung oder Versor-
wirtschaftlichen Krankenkasse den Bezug von Ver-
gungsbezüge erhalten, sind die Beitragsklassen
sorgungsbezügen, deren Höhe und die Zahlstelle
nach dem Arbeitsentgelt und den in§ 180 Abs. 6 der
der Versorgungsbezüge sowie ihr Arbeitseinkom-
Reichsversicherungsordnung genannten Einnah-
men, von dem Beiträge nach Absatz 3 zu entrichten
men festzusetzen.''
sind, zu melden.
9. Nach § 67 werden folgende §§ 67 a und 67 b ein- § 67 b
gefügt:
(1) Die Träger der Rentenversicherung haben
,,§ 67 a bei der Zahlung der Renten die darauf entfallenden
(1) Versicherungspflichtige, die eine Rente der Beiträge nach § 67 a Abs. 1 einzubehalten und an
gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, haben die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse
11,8 vom Hundert des Zahlbetrages der Rente als zu entrichten.
Beiträge zu entrichten. Es gilt die sich auf Grund (2) Die auf Versorgungsbezüge entfallenden Bei-
§ 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsord- träge nach § 67 a Abs. 2 haben die in § 393 a Abs. 2
nung ergebende Beitrags,bemessungsgrenze. Wird Satz 2 und 4 der Reichsversicherungsordnung ge-
die Rente nachgezahlt, sind die Beiträge auch von nannten Zahlstellen der Versorgungsbezüge.einzu-
der Nachzahlung für den Zeitraum ab dem 1. Januar behalten und an die zuständigen landwirtschaft-
1983 zu entrichten, in dem Mitgliedschaft bei einem lichen Krankenkassen zu entrichten; im übrigen
Träger der Krankenversicherung oder für den Rent- sind die Beiträge von den Versicherten bei der zu-
ner Anspruch auf Familienhilfe bestand; sie gelten ständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse ein-
als Beiträge für die Monate, für die die Rente nach- zuzahlen. § 393 a Abs. 2 bis 4 der Reichsversiche-
gezahlt wird. rungsordnung gilt entsprechend.
(2) Versicherungspflichtige haben von den in (3) Die auf Arbeitseinkommen entfallenden Bei-
§ 180 Abs. 8 Satz 2 bis 4 der Reichsversicherungs- träge nach § 67 a Abs. 3 hat der Versicherte ein-
ordnung bezeichneten Versorgungsbezügen Bei- zuzahlen."
träge zu entrichten, soweit sich aus Absatz 4 nichts
Abweichendes ergibt. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre- 10. In§ 69 sind jeweils nach den Worten „die Beiträge"
chend. § 180 Abs. 8 Satz 4 der Reichsversiche- die Worte „nach § 64 Abs. 1 Satz 1" einzufügen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1225
11. In § 80 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten „oder cherung des Versicherten, auf den der Versicherte
Abs. 2 Satz 1" die Worte „oder§ 67 a Abs. 5" ein- ohne die Regelungen dieses Absatzes für dieselbe
gefügt. Zeit Anspruch gehabt hätte,
2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als
12. Nach § 94 a wird folgender§ 94 b eingefügt:
Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen,
,.§ 94b wenn der Versicherte nicht nach § 155 Abs. 1 ver-
Wer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 versicherungs- sichert gewesen wäre.
pflichtig ist und ab 1. Januar 1983 Beiträge von Ver- Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilita-
sorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen (§ 180 tio~sträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit einen
Abs. 5 Nr. 2 und 3 der Reichsversicherungsord- Zuschuß zu leisten oder Beiträge zur Krankenversiche-
nung) zu entrichten hat, wird auf Antrag von der Ver- rung zu entrichten. Der Versicherte ist nicht verpflichtet,
sicherungspflicht befreit, wenn er nachweist, daß er für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenver-
spätestens vom Beginn der Befreiung an bei einem sicherung zu entrichten."
Krankenversicherungsunternehmen versichert ist
und für sich und seine Angehörigen, für die ihm
Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen Artikel 16
erhält, die der Art nach den Leistungen der Kran- Änderung des Gesetzes über die Angleichung
kenhilfe entsprechen. Der Antrag ist bis zum der Leistungen zur Rehabilitation
31 . März 1983 bei der zuständigen Kasse zu stel-
len. Die Befreiung wirkt vom Beginn des Kalender- § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Lei-
monats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann stungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1
nicht widerrufen werden. § 13 Abs. 3 gilt nicht." S. 1881 ), zuletzt geändert durch Artikel II § 35 des.
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird
13. § 95 erhält folgende Fassung: wie folgt geändert:
,,§ 95 1. Die Worte „Art und Umfang" werden durch die Worte
(1) In§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannte Versicherte, ,,Voraussetzungen, Art und Umfang" ersetzt.
die im Monat Dezember 1982 wegen des Bezugs
einer Rente der Rentenversicherung der Arbeiter 2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
oder der Angestellten oder der knappschaftlichen
„Bei der Angleichung von Hilfen zum Erreichen des
Rentenversicherung nach § 95 in der bis zum
Arbeitsplatzes oder des Ortes einer berufsfördern-
31. Dezember 1982 geltenden Fassung Anspruch
den Maßnahme kann die Berücksichtigung von Ein-
auf einen Zuschuß des Trägers der Rentenver-
kommen des Behinderten vorgesehen werden."
sicherung zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen
hatten, erhalten für die Dauer des Rentenbezuges
einen Beitragsnachlaß in Höhe des für den Monat Artikel 17
Dezember 1982 gezahlten Zuschusses.
Änderung des Einundzwanzigsten
(2) Die nach Absatz 1 entstehenden Beitrags- Rentenanpassungsgesetzes
ausfälle sind durch Beiträge nach § 67 a Abs. 1
auszugleichen; diese Beiträge gelten nicht als Artikel 3 mit Ausnahme von § 1 Nr. 18 und § 2 Nr. 10
Beiträge nach § 63 Abs. 3." sowie Artikel 4 § 3, soweit er sich auf Artikel 3 mit Aus-
nahme von§ 1 Nr. 18 und § 2 Nr. 1O bezieht, des Einund-
zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli
Artikel 14 1978 (BGBI. 1 S. 1089) werden gestrichen.
Änderung des Gesetzes
über die Sozialversicherung Behinderter Artikel 18
In Artikel 1 § 6 des Gesetzes über die Sozialversiche- Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
rung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBI. I S. 1061) wird
folgender Satz angefügt: An § 267 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
„Das Sterbegeld beträgt mindestens den sich nach den (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch § 33 des Ge-
§§ 201 und 204 der Reichsversicherungsordnung setzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. I S. 630f, wird folgender
ergebenden· Betrag.''
Satz angefügt:
Artikel 15
,,Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Min-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes derung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur
§ 1 57 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemes-
vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert senem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung
durch Gesetz vom 3. August 1981 (BGBI. I S. 802), wird zu regeln."
durch folgende Sätze ersetzt: Artikel 19
„Zu erstatten sind Berlin-Klausel
1. vom Rentenversicherungsträger der Zuschuß zur Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
~ente zu den Aufwendungen für die Krankenversi- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 20 Artikel 10 und Artikel 12,
vorbehaltlich der Anwendurigsregeln des Artikels 5
Inkrafttreten Nr. 8, Artikels 6 Nr. 8, Artikels 7 Nr. 6 und des
( 1 ) Dieses Gesetz tritt, soweit nachfolgend nicht Artikels 12, mit Wirkung vom 1. Juni 1979,
etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ver- 3. Artikel 2 Nr. 23,
kündung in Kraft. Artikel 4 Nr. 15 und
Artikel 13 Nr. 12
(2) Im übrigen treten in Kraft am 1 . Dezember 1982 und
1. Artikel 5 Nr. 2 und 3, 4. Artikel 2 Nr. 1 bis 22, 29 und 30,
Artikel 6 Nr. 2 und 3 und Artikel 3 Nr. 5 und 6,
Artikel 7 Nr. 1 und 2 Artikel 4 Nr. 1, 2, 6, 9 bis 12 und 14,
mit Wirkung vom 1. Januar 1978, Artikel 5 Nr. 6,
2. Artikel 2 Nr. 28, 31 und 32, Artikel 6 Nr. 6,
Artikel 3 Nr. 4, 7 und 8, Artikel 9,
Artikel 4 Nr. 7 und 8, Artikel 13 mit Ausnahme von Nummer 12,
Artikel 5 Nr. 7 und 8, Artikel 14 und
Artikel 6 Nr. 7 und 8, Artikel 15
Artikel 7 Nr. 5 und 6, am 1 . Januar 1 983.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1. Dezember 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Für den Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister der Verteidigung
Hans Apel
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1227
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr
Vom 30. November 1981
Auf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 in Verbin- 1 F zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs der Eu-
dung mit den Absätzen 1 und 3 des Verkehrsfinanz- ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Fassung
gesetzes 1955 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3000/80
derungsnummer 912-2, veröffentlichten bereinigten des Rates vom 28. Oktober 1980 (ABI. EG Nr. L 315
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537) geändert worden ist, ver- 950/68 vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Zolltarif (ABI. EG Nr. L 172 S. 1) entsprechen, und die
Bundesrates: ihnen im Siedeverhalten entsprechenden Mineralöle
Artikel 1 der Nummer 27 .07 G des Zolltarifs.
Die Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr vom (3) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn
11. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1900), geändert durch 1. das Gasöl zum Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 2
die Verordnung vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 1 des Mineralölsteuergesetzes versteuert worden
S. 3632), wird wie folgt geändert: ist,
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Fahrzeugen" 2. die Beihilfeberechtigung nach § 5 anerkannt
die Worte „bis 30. Juni 1983" eingefügt. worden ist und
3. der für den Abrechnungszeitraum ermittelte
2. § 2 erhält die folgende Fassung: Betrag 100 Deutsche Mark übersteigt."
,,§ 2
Höhe und Voraussetzungen der Beihilfe Artikel 2
(1) Die Betriebsbeihilfe beträgt für den Verbrauch Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
von 1 00 Liter Gasöl leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel VIII des
1. bis zum 30. Juni 1981 41, 15 Deutsche Mark, Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land Berlin.
2. bis zum 30. Juni 1982 27,45 Deutsche Mark und
3. bis zum 30. Juni 1983 13,75 Deutsche Mark. Artikel 3
(2) Gasöl im Sinne des Absatzes 1 sind Mineralöle, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in
die den Bestimmungen der Zusätzlichen Vorschrift Kraft.
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO~Straßenverkehr
Vom 30. November 1981
Auf Grund des Artikels 2 § 1 Abs. 4 in Verbindung mit schritt 1 F zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs
den Absätzen 1 und 2 des Verkehrsfinanzgesetzes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der
1971 vom 28. Februar 1972 (BGBI. 1S. 201 ), das zuletzt Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG)
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 Nr. 3000/80 des Rates vom 28. Oktober 1980
S. 537) geändert worden ist, verordnet die Bundes- (ABI. EG Nr. L 315 S. 1) zur Änderung der Verordnung
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 über den Ge-
meinsamen Zolltarif (ABI. EG Nr. L 172 S. 1) entspre-
chen, und die ihnen im Siedeverhalten entsprechen-
Artikel 1 den Mineralöle der Nummer 27.07 G des Zolltarifs.
Die Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr vom (3) Flüssiggase im Sinne des Absatzes 1 sind die
21. Dezember 1973 (BGBI. 1 S 1962) wird wie folgt Mineralöle der Nummern 27.11 und 29.01 des Ge-
geändert: meinsamen Zolltarifs, die der Zusätzlichen Vor-
schrift 2 zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs
1 . In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeu- entsprechen. Erdgas im Sinne des Absatzes 1 sind
gen" die Worte „bis zum 30. Juni 1983" eingefügt. natürliche Gase aus der Nummer 27.11 B II des Ge-
meinsamen Zolltarifs, auch komprimiert oder verflüs-
2. § 2 erhält folgende Fassung: sigt, und ihnen vergleichbare Gase mit überwiegen-
dem Gehalt an Methan.
,,§ 2 (4) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn
Höhe und Voraussetzungen 1. das Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas zu den
der Betriebsbeihilfe Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder
(1) Die Betriebsbeihilfe beträgt für den Verbrauch des § 8 a Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes
1 . von 1 00 Liter Gasöl versteuert worden ist,
2. die Beihilfeberechtigung nach § 5 anerkannt
a) bis zum 30. Juni 1981 41, 15 Deutsche Mark,
worden ist und
b) bis zum 30. Juni 1982 27,45 Deutsche Mark
und 3. der für den Abrechnungszeitraum ermittelte
Betrag 1 00 Deutsche Mark übersteigt.''
c) bis zum 30. Juni 1983 13,75 Deutsche Mark,
2. von 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas Artikel 2
a) bis zum 30. Juni 1981 61,25 Deutsche Mark, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 9 des
b) bis zum 30. Juni 1982 40,80 Deutsche Mark Verkehrsfinanzgesetzes 1971 auch im Land Berlin.
und
c) bis zum 30. Juni 1983 20,40 Deutsche Mark. Artikel 3
(2) Gasöl im Sinne des Absatzes 1 sind Mineralöle, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1981 in
die den Bestimmungen der Zusätzlichen Vor- Kraft.
Bonn, den 30. November 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den -4. Dezember 1981 1229
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 27. November 1981
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 14. ,,INTERGASTRA 82 - 11. Internationale Fachaus-
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in stellung für das Hotel-, Gaststättengewerbe und
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Konditorenhandwerk''
424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän- vom 22. bis 28. April 1982 in Stuttgart,
dert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976
(BGBI. II S. 649), wird bekanntgemacht: 15. ,,ANALYTICA - 8. Internationale Fachausstellung
mit Internationaler Tagung"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 27. bis 30. April 1982 in München,
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
16. ,,VIDEO '82 BERLIN - Programm International -
1. ,,ima - Internationale Fachmesse Unterhaltungs- Kongreß mit Ausstellung"
und Warenautomaten" vom 3. bis 6. Mai 1982 in Berlin,
vom 21. bis 24. Januar 1982 in Frankfurt am Main,
17. ,,COSMETICS - 3. Internationale Fachmesse für
2. ,,Internationale Grüne Woche Berlin 1982" Kosmetik, Parfümerie und Körperpflege"
vom 22. bis 31. Januar 1982 in Berlin, vom 7. bis 9. Mai 1982 in München,
3. ,,CMT 82 - Internationale Ausstellung für Caravan, 18. ,,OPTICA 82 - Internationale Fachmesse für
Motor, Touristik" Augenoptik mit Jahreskongreß der WVAO"
vom 23. bis 31. Januar 1982 in Stuttgart, vom 1 5. bis 18. Mai 1982 in Stuttgart,
4. ,,CARAVAN - BOOT - INTERNATIONALER REISE- 19. ,,33. ISO-Messe - Internationale Bodensee-Messe
MARKT, 13. Internationale Ausstellung für Cara- am Bodensee"
vans, Boote, Reise und Urlaub" vom 15. bis 23. Mai 1982 in Friedrichshafen,
vom 6. bis 14. Februar 1982 in München,
20. ,,Ärztekongreß Berlin 1982 in Verbindung mit 'Inter-
5. ,,INHORGENTA - 9. Internationale Fachmesse für nationale pharmazeutische und medizinisch-tech-
Uhren, Schmuck, Edelsteine und Silberwaren mit nische Ausstellung'"
zugehörigen Fertigungs- und Betriebseinrichtun- vom 1. bis 5. Juni 1982 in Berlin,
gen"
vom 13. bis 16. Februar 1982 in München, 21. ,,TRANSPORT - Verkehrssysteme für Güter und
Personen - heute und morgen - Internationale
6. ,,BERLINER INTERCHIC - 1 25. Durchreise"
Fachmesse mit Kongressen, Tagungen und Info-
am 22. und 23. Februar 1982 in Berlin,
markt"
7. ,,ISPO - Frühjahr, 16. Internationale Sportartikel- vom 15. bis 19. Juni 1982 in München,
messe"
vom 25. bis 28. Februar 1982 in München, 22. ,,Fachmesse 'fensterbau 82' "
vom 25. bis 27. Juni 1982 in Friedrichshafen,
8. ,,Wassersport '82"
vom 27. Februar bis 5. März 1982 in Berlin, 23. ,,INTERFORST - 4. Internationale Messe für Forst-
und Holztechnik mit Internationalem Kongreß und
9. ,,MÜNCHNER MODE-TAGE" Sonderschauen"
vom 28. Februar bis 3. März 1982 in München, vom 29. Juni bis 4. Juli 1982 in München,
10. ,,R 82 - Internationale Fachmesse Rolladen
24. ,,ham radio 82 - Internationale Amateurfunk-Aus-
+ Sonnenschutz"
stellung"
vom 4. bis 7. März 1982 in Stuttgart,
vom 9. bis 11. Juli 1982 in Friedrioh.shafen,
11. ,,INTHERM 82 - 17. Internationale Fachmesse
Energie+ Technik" 25. ,,BERLINER INTERCHIC - 127. Durchreise"
vom 23. bis 27. März 1982 in Stuttgart, am 30. und 31. August 1982 in Berlin,
12. ,,45. MODE-WOCHE-MÜNCHEN, INTERNATIONA- 26. ,,MÜNCHNER MODE-TAGE"
LE FACHMESSE FÜR MODE" vom 5. bis 8. September 1982 in München,
vom 28. bis 31. März 1982 in München, 27. ,,46. MODE-WOCHE-MÜNCHEN, INTERNATIO-
13. ,,BERLINER INTERCHIC - 126. Durchreise" NALE FACHMESSE FÜR MODE"
vom 18. bis 21. April 1982 in Berlin, vom 3. bis 6. Oktober 1982 in München.
Bonn, den 27. November 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 27. November 1981
Tag Inhalt Seite
24.11. 81 Verordnung zu dem Abkommen vom 22. April 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zypern über die steuerliche Behandlung von
Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ............................................ . 1018
3. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen ........................................................................... . 1020
3. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adop-
tion von Kindern ........................................................................ . 1020
5. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten .................................................................... . 1021
5. 11. 81 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention .............................. . 1022
5. 11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 1022
5. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Pflanzen-
schutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum .................................. . 1024
5. 11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 1024
5.11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 1026
5. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachi-
gen Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ......................... . 1026
6. 11. 81 Bekanntmachung der deutsch-israelischen Vereinbarung über die Zahlung eines Verwaltungs-
kostenbeitrags der Bundesrepublik Deutschland an den Staat Israel für die Tätigkeit israelischer
Regierungsstellen auf den Gebieten der Wiedergutmachung und des Lastenausgleichs ..... . 1026
6. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß 1028
6. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen .. . 1029
6. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ......... . 1030
9. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der lebenden
Schätze des Südostatlantiks ............................................................ . 1030
9. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
von 1976 .............................................................................. . 1030
9. 11. 81 Bekanntmachung zu dem Europäischen Niederlassungsabkommen ........................ . 1031
11. 11. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe ............................................................................ . 1032
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1981 1231
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 28. November 1981
Tag Inhalt Seite
6. 11. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Durch-
führung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Riela-
singen/Ramsen ................ -........................................ -................ . 1033
12.11.81 Bekanntmachung des deutsch-portugiesischen Abkommens über Zusammenarbeit auf dem
Gebiet von Forschung und der technologischen Entwicklung .............................. . 1034
12. 11. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit ................. . 1036
12.11.81 Bekanntmachung des deutsch-skandinavischen Abkommens über den internationalen Straßen-
verkehr ................................................................................ . 1038
13.11.81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ersten Verordnung über die Inkraftsetzung einer Er-
gänzung des Abschnittes I der Anlage 1„zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich
an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben ........ . 1048
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
10. 11. 81 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste-Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 217 20. 11.81 21. 11. 81
7400-1-1
12. 11. 81 Verordnung Nr. 19/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 217 20. 11.81 1.12.81
9500-4-6-4
19.11. 81 Verordnung über die Verlängerung der Frist für den
Bezug des Kurzarbeitergeldes 224 1.12.81 s. § 4
810-1-29
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
30. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3149/81 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 38.19 T des Gemeinsamen Zolltarifs 4.11. 81 L 314/5
3. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3152/81 des Rates zur zeitweiligen Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Heringsarten der Tarifstelle ex 16.04 C II 4. 11. 81 L 314/9
4. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3157 /81 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren 5. 11. 81 L 315/9
26. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3161 /81 der Kommission zur Änderung
der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 3553/80 und (EWG)
Nr. 3554/80 des Rates sowie der Verordnung (EWG) Nr. 920/81 der
Kommission betreffend die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit
Ursprung in Drittländern 6.11. 81 L 316/1
3. 11. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3166/81 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Südkorea 6. 11. 81 L 316/18
26. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 3178/81 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und Spanien infoge des Beitritts der Republik
Griechenland zur Gemeinschaft 13. 11. 81 L 326/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom
28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Ge-
tränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung
ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80
betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende
Waren (ABI. Nr. L 121 vom 5. 5. 1981) 5. 11. 81 L 315/18