101
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1981 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
20. 1. 81 Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV) ..................... . 101
neu: 930-6-7
22. 1. 81 Fünfte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung (Fünfte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 5. ZAVO) ......... . 104
neu: 822-13-1-5
24. 1. 81 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirt-
schaftsverordnung - .................................................................... . 105
7400-1-1
24. 1. 81 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung .............. . 106
7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
Verordnung
zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)
Vom 20. Januar 1981
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 2, 3. durch einen Leistungs- oder Bereitstellungsbe-
der§§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 1, des§ 19 Abs. 8 und des scheid nach § 36 des Bundesleistungsgesetzes für
§ 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der einen Dritten zum Gebrauch in Anspruch genommen
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 worden sind.
(BGBI. 1S.1082) verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates, (2) Meldepflichtig ist der Eigentümer, bei einem Aus-
rüsterverhältnis der Ausrüster des Binnenschiffes. Der
auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes die Führer eines im Einsatz befindlichen Binnenschiffes
Bundesregierung: kann die Meldung mit befreiender Wirkung für den
Eigentümer oder Ausrüster abgeben.
Erster Abschnitt
(3) Die Meldung ist an die Wasser- und Schiffahrts-
Meldungen direktion zu richten, in deren Bezirk das Binnenschiff
seinen Heimatort hat. Sie kann bei jeder Wasser- und
§ 1 Schiffahrtsoirektion und jedem Wasser- und Schiff-
fahrtsamt erstattet werden.
Meldepflicht
(1) Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffsregister
§2
der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind,
mehr als 15 t Wasserverdrängung oder, soweit sie der Meldeverfahren
Güterbeförderung dienen, mehr als 15 t Tragfähigkeit
(1) Die Meldung ist für jedes Binnenschiff schriftlich,
haben und auf den Bundeswasserstraßen verwendet
mündlich oder fernmündlich mit folgenden Angaben zu
werden, sind zu melden. Dies gilt nicht für Binnenschiffe,
erstatten:
die
1. Name des Binnenschiffes, seine amtliche Schiffs-
1 . dem Hafenbetrieb oder der Unterhaltung der Häfen
nummer, Nummer und räumlicher Geltungsbereich
und sonstiger Gewässer dienen,
seines Schiffsattestes oder seines Schiffszeugnis-
2. ausschließlich im Fährverkehr verwendet werden ses und Behörde, die das Attest oder Zeugnis ausge-
oder stellt hat,
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. Name und Anschrift des Eigentümers des Binnen- 1. die in ihren Häfen und an ihren Umschlagstellen lie-
schiffes, genden Binnenschiffe und deren voraussichtliche
3. Art und Größe des Binnenschiffes, Liegezeiten,
2. den Zustand und die Leistungsfähigkeit der Hafen-
4. Standort des Binnenschiffes im Zeitpunkt der Mel-
und Umschlaganlagen und -einrichtungen.
dung sowie bei Binnenschiffen, die der Güterbeförde-
rung dienen, Angabe, ob das Binnenschiff leer oder
beladen ist,
Zweiter Abschnitt
5. bei in Fahrt befindlichen oder vor der Abfahrt stehen-
den Binnenschiffen das Fahrtziel und die voraus- Lenkungsmaßnahmen
sichtliche Ankunftszeit.
§5
(2) Über die Meldung wird eine mit einer Registrier- Erlaubnispflicht
nummer versehene Meldebescheinigung erteilt. Sie ist
an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständi- (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann zur
gen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi- Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anord-
gen. Ist die Meldung fernmündlich erstattet worden oder nen, daß bestimmte, in ihrem Bezirk beginnende Fahrten
haben sie andere Personen als der Schiffsführer abge- der Binnenschiffe, die der Meldepflicht nach § 1 unter-
geben, kann bis zum Eingang der Meldebescheinigung liegen, der Erlaubnis bedürfen. Die Anordnung darf nur
an Bord der Nachweis über die Meldung durch die Nen- ergehen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbe-
nung der Registriernummer erbracht werden. sondere bei einem Mangel an Binnenschiffen dringend
geboten ist.
(3) Wenn und soweit dies wegen des weiteren Einsat-
zes des Binnenschiffes erforderlich ist, kann die Was- (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrten
ser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Bin- 1. im Auftrag der Streitkräfte sowie der Behörden des
nenschiff seinen Heimatort hat, einzelne Eigentümer Bundes und der Länder einschließlich der Gemein-
oder Ausrüster verpflichten, ihr den und Gemeindeverbände,
1. ergänzende Angaben über das Binnenschiff zu ma- 2. zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung
chen oder oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflich-
tung.
2. regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen
weitere Meldungen zu erstatten. §6
Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
§3 (1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn lebenswichtige
Ermächtigung Interessen nicht entgegenstehen.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, (2) Die Erlaubnis kann vom Eigentümer, Ausrüster
durch Rechtsverordnung oder in deren Auftrag vom Schiffsführer beantragt wer-
den. Der Antrag hat die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
1. die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen, und 2 zu enthalten und die Art der Ladung und das
2. den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzu- Fahrtziel zu bezeichnen.
schränken, (3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzel-
3. den Inhalt der Meldungen ( § 2 Abs. 1) einzuschrän- fall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vor-
ken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes behalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbun-
der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern. den werden.
(4) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung aus-
§4 gestellt. Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kon-
trolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
Sonstige Meldungen auszuhändigen. Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt
( 1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann einzel- kann auch fernmündlich erteilt werden. In diesem Fall ist
ne Personen und Personenvereinigungen sowie Ein- der Nachweis über die Erlaubnis durch Nennung der bei
richtungen, die Zwecken der Binnenschiffahrt auf den der Antragstellung mitgeteilten Erlaubnisnummer zu er-
Bundeswasserstraßen dienen, insbesondere Trans- bringen.
portzentralen, verpflichten, ihr regelmäßig oder unter be- (5) Zuständig für die Erteilung, die Rücknahme und
stimmten Voraussetzungen Meldungen über den von den Widerruf der Erlaubnis ist die Wasser- und Schiff-
diesen bewirtschafteten oder erfaßten Schiffsraum fahrtsdirektion, die die Anordnung nach § 5 erlassen
nach Art, Größe, Einsatz und Standort zu erstatten. hat. .
(2) Die oberste oder höhere Verwaltungsbehörde des §7
Landes kann einzelne Eigentümer und Besitzer von Hä- Zulassung von Binnenschiffen in Sonderfällen
fen und Umschlagstellen verpflichten, ihnen oder den
von ihnen bestimmten Behörden, insbesondere den (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann ein
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen regelmäßig oder Binnenschiff, das nicht zum Verkehr zugelassen ist, ins-
unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen zu er- besondere, weil es kein Schiffsattest besitzt, befristet
statten über zum Verkehr zulassen, wenn der Einsatz für Zwecke der
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1981 103
Verteidigung dringend geboten ist und durch die Ver- b) entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach
wendung des Schiffes eine unzumutbare Gefahr für die § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2
an Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
nicht besteht. zeitig erstattet,
(2) Zuständig für die Zulassung ist die Wasser- und 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die Meldebescheinigung
Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff seinen an Bord nicht mitführt oder sie zuständigen Personen
Heimatort hat, in dringenden Fällen auch die Wasser- zur Prüfung nicht aushändigt,
und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk sich das Bin-
nenschiff befindet.
3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5
Abs. 1 Satz 1 eine Fahrt ohne Erlaubnis durchführt
§8 oder eine vollzieh bare Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2
Maßnahmen für den Umschlag nicht erfüllt,
(1) Der Eigentümer oder Besi~zer von Umschlaganla-
4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung über
gen in einem Hafen oder einer Umschlagstelle kann ver- die Erlaubnis an Bord nicht mitführt oder zuständigen
pflichtet werden, beim Güterumschlag eine bestimmte Personen zur Prüfung nicht aushändigt oder
Reihenfolge einzuhalten und in bestimmten Fristen zu 5. einer vollziehbaren Verpflichtung
laden und zu löschen. a) nach § 8 Abs. 1 über die Einhaltung einer be-
(2) Der Eigentümer, Ausrüster oder Führer eines Bin- stimmten Reihenfolge oder einer bestimmten
nenschiffes kann verpflichtet werden, beim Güterum- Lade- oder Löschfrist oder
schlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung sei- b) nach § 8 Abs. 2 über die Benutzung eines be-
nes Binnenschiffes einen bestimmten Platz zu benutzen stimmten Platzes oder über die Einhaltung _einer
und eine bestimmte Höchstliegezeit einzuhalten. bestimmten Höchstliegezeit
(3) Zuständig für die Verpflichtungen nach den Absät- nicht nachkommt,
zen 1 und 2 ist die Hafenbehörde oder, soweit eine sol-
che nicht besteht, die Hafenaufsichtsbehörde. Besteht begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des§ 26 Nr. 1
auch keine Hafenaufsichtsbehörde, ist die untere Ver- des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem
waltungsbehörde zuständig. Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1313) ge-
ahndet wird.
Dritter Abschnitt (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
Schi ußvorschriften § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit§ 4
§9 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbe-
hörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im übrigen
Ausnahmen
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.
Diese Verordnung findet mit Ausnahme des§ 7 keine
Anwendung auf Binnenschiffe, die im Eigentum des § 11
Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeinde-
Inkrafttreten
verbände stehen. Dies gilt auch hinsichtlich der für sie
auf Grund des Bundesleistungsgesetzes oder eines (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Vertrages zum Gebrauch in Anspruch genommenen Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Binnenschiffe.
(2) Der erste Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2
§ 10 sind anzuwenden, wenn der Bundesminister für Verkehr
Zuwiderhandlungen dies durch Rechtsverordnung bestimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Der zweite Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsge-
1. eine Meldung setzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grund-
a) nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit gesetzes und erst dann angewendet werden, wenn und
einer auf Grund des§ 3 erlassenen Rechtsverord- soweit dies der Bundesminister für Verkehr durch
nung oder Rechtsverordnung bestimmt.
Bonn, den 20. Januar 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
Hauff
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Fünfte Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(Fünfte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 5. ZAVO)
Vom 22. Januar 1981
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftli- rungsfälle, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978
chen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezem- eingetreten sind, mit der Maßgabe, daß als allgemeine
ber 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 11 § 12 des Bemessungsgrundlage für die Anpassung der Betrag
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) ge- von 23 146 [)eutsche Mark zugrunde gelegt wird.
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates: §3
Zusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-
§ 1 schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes sind so
anzupassen, daß sich eine Zusatzrente ergibt, wie sie
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
sich ergeben würde, wenn die nach § 19 Abs. 2 Satz 1
werden aus Anlaß der Erhöhung der allgemeinen Be-
des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
messungsgrundlage für das Jahr 1980 die Versicher-
Gesetzes festgestellte Zusatzrente mit 2,0778 verviel-
ten- und Hinterbliebenenzusatzrenten aus Versiche-
fältigt würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind
rungsfällen, die im Jahre 1980 oder früher eingetreten zulässig.
sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an nach
Maßgabe der §§ 2 und 3 angepaßt. §4
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bishe-
§2 rigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzahlen.
Zusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hütten- §5
knappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes be-
rechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Zusatz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kür- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüt-
zungsvorschriften ergeben würde, wenn die Zusatzren- tenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
te ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren un- auch im Land Berlin.
ter Zugrundelegung der für die Berechnung der Renten §6
maßgeblichen allgemeinen Bemessungsgrundlage für
das Jahr 1981 berechnet würde; Abweichungen infolge Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Abrundungen sind zulässig. Satz 1 gilt für Versiehe- 1981 in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1981 105
Siebenundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -
Vom 24. Januar 1981
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Außen-
wirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der durch das Gesetz vom 6. Oktober
1980 (BGBI. 1 S. 1905) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 2 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - in der Fassung der Verordnung vom
17. Dezember 1976 (Beilage zum BAnz. Nr. 246 vom
30. Dezember 1976), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 19. Dezember 1980 (BAnz. Nr. 239 vom
23. Dezember 1980), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkung „Anwendung
der Ausfuhrliste'' wird gestrichen.
2. Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 24. Januar 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Neunundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 24. Januar 1981
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Außen- 5. § 70 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
wirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
„1. ohne Genehmigung
Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der durch das Gesetz vom 6. Oktober a) nach § 5 Abs. 1 Waren ausführt,
1980 (BGBI. 1S. 1905) geändert worden ist, in Verbin- b) nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Waren im Rahmen
dung mit § 2 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes ver- eines Transithandelsgeschäftes veräußert,
ordnet die Bundesregierung:
c) nach § 44 Abs. 1 Seeschiffe verchartert,
d) nach § 45 Abs. 1 Waren in Schiffe oder Luft-
Artikel 1 fahrzeuge von Gebietsfremden einbaut,
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der e) nach § 45 Abs. 2 Kenntnisse über gewerb-
Bekanntmachung vom 31. August 1973 (BGBI. 1 liche Schutzrechte, Erfindungen, Herstel-
S. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom lungsverfahren oder Erfahrungen weitergibt
11. August 1980 (BGBI. 1 S. 1290), wird wie folgt ge- oder nach § 45 Abs. 3 Lizenzen erteilt oder
ändert: Kenntnisse weitergibt oder''.
1. Die §§ 5 a, 43 a, 44 a und 53 werden aufgehoben. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
2. In§ 19 Abs. 1 wird die Angabe „5 a," gestrichen. tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
3. § 38 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
4. In § 54 werden die Angaben ,,§§ 52 und 53" durch Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in
die Angabe ,,§ 52" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 24. Januar-1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1981 107
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
13. 1. 81 Verordnung Nr. 1/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 17. 1. 81 1. 2. 81
9500-4-6-4
21. 12. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Dreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Einzelheiten über Startmeldungen) 12 20. 1.81 22. 1. 81
96-1-2-30
21. 12. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Einunddreißig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Einzelheiten über Landemel-
dungen) 12 20. 1.81 22. 1.81
96-1-2-31
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3393/80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwi~chen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Osterreich im Anschluß an den
Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/1
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3394/80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Anschluß an den
Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/27
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3395/80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Island im Anschluß an den Bei-
tritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/53
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3396/80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Anschluß an
den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/78
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3397 /80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden im Anschluß an
den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/104
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3398/80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im
Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/130
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1981 107
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
13. 1. 81 Verordnung Nr. 1/81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 17. 1. 81 1. 2. 81
9500-4-6-4
21. 12. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Dreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Einzelheiten über Startmeldungen) 12 20. 1.81 22. 1. 81
96-1-2-30
21. 12. 80 Zweite Verordnung zur Änderung der Einunddreißig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Einzelheiten über Landemel-
dungen) 12 20. 1.81 22. 1.81
96-1-2-31
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3393/80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwi~chen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Osterreich im Anschluß an den
Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/1
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3394/80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Anschluß an den
Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/27
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3395/80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Island im Anschluß an den Bei-
tritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/53
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3396/80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Anschluß an
den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/78
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3397 /80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden im Anschluß an
den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/104
8. 12. 80 Verordnung (EWG) Nr. 3398/80 des Rates über den Abschluß des Zu-
satzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im
Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft 30. 12.80 L 357/130
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber; Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
FundsteHennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1980
Format DIN A 4- Umfang 448 Seiten
Der Fundstellennachweis B
Neuauflage enthält die von der Bundesrepublik Deutschland
soeben erschienen! und ihren Rechtsvorgängern
abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen
sowie die Verträge mit der DDR,
die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
und deren Vorgängern veröffentlicht wurden
und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind
oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von 23,65 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 6,5 %.
Anschrift: ,,Bundesgesetzblatt" Postfach 13 20, 5300 Bonn 1.