1193
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1981 Nr. 49
Tag Inhalt Seite
20. 11. 81 Neufassung der Bundes-Tierärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193
7830-1
20. 11. 81 Elftes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Elftes
Anpassungsgesetz-KOV - 11. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1199
830-2
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundes-Tierärzteordnung
Vom 20. November 1981
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung vom
27. Februar 1980 (BGBI. I S. 257) wird nachstehend der
Wortlaut der Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai
1965 in der jetzt geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. August
1977 (BGBI. 1S. 160_1 ),
2. das nach seinem Artikel 4 in Kraft getretene Zweite
Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 257),
3. die am 21. Mai 1981 in Kraft getretene Erste Verord-
nung zur Anpassung der Anlage zu § 4 Abs. 1 a der
Bundes-Tierärzteordnung vom 8. Mai 1981 (BGBI. 1
s. 421 ).
Bonn, den 20. November 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundes-Tierärzteordnung
§ 1 sung, geändert durch § 141 Nr. 8 des Gesetzes vom
9. September 1965 (BGBI. 1 S. 1273), ist,
(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten
der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhal- 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
tung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbe- aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-
standes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und keit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,
Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch 3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder
Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebens- Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des
mitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. tierärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,
(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist sei- 4. nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens
ner Natur nach ein freier Beruf. fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die prakti-
sche Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche
§2 Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
standen hat.
( 1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation Eine in den Ausbildungsstätten in der Deutschen Demo-
als Tierarzt. kratischen Republik oder in Berlin (Ost) erworbene ab-
geschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärzt-
(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen lichen Berufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4,
Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
Grund einer Erlaubnis zulässig. standes nicht gegeben ist.
(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitglied- (1 a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der
staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlosse-
sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich ne tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne
dieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage
ohne E~laubnis zur vorübergehenden Ausübung des
1. eines nach dem 21. Dezember 1980 ausgestellten, in
tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorüber-
der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten tierärzt-
gehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des
lichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
Befähigungsnachweises des betreffenden Mitglied-
schen Wirtschaftsgemeinschaft im Geltungsbereich
staates oder
dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch
der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. 2. eines vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellten, in
der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms,
(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs-
Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene nachweises des betreffenden Mitgliedstaates und
Tierärzte gelten im übrigen die hierfür abgeschlossenen
einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des
zwischenstaatlichen Verträge.
Ausstellerlandes darüber, daß dieses Diplom, dieses
Prüfungszeugnis oder dieser sonstige Befähigungs-
§3 nachweis den Anforderungen des Artikels 1 der
Die Berufsbezeichnung „Tierarzt" oder „Tierärztin" Richtlinie Nr. 78/1027 /EWG des Rates vom
darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts-
Abs. 2; 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des
tierärztlichen Berufs befugt ist. Tierarztes (ABI. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht,
nachgewiesen wird. Der Bundesminister für Jugend, Fa-
§4 milie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu darf, die Anlage zu diesem Gesetz den späteren Ände-
erteilen, wenn der Antragsteller rungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige
gesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mit- Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und son-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- stigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für
schaft oder heimatloser Ausländer im Sinne des Ge- Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Aus-
setzes über die Rechtsstellung heimatloser Auslän- übung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf
der in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- freien Dienstleistungsverkehr (ABI. EG Nr. L 362 S. 1)
nummer 2431-1, veröffentlichten bereinigten Fas- anzupassen.
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(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Eine nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 erteilte Ap-
Nr. 4 nicht erfüllt, so kann die Approbation als Tierarzt probation kann zurückgenommen werden, wenn die
erteilt werden, wenn der Antragsteller eine abgeschlos- Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gege-
sene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Be- ben war.
rufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbil-
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn
dungsstandes gegeben ist.
nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
nicht erfüllt, so kann die Approbation als Tierarzt in be-
sonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentli-
§8
chen Interesses erteilt werden. Sofern der Antragsteller
zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet
nicht erfüllt, ist die Erteilung der Approbation nur zuläs- werden, wenn
sig, wenn er eine außerhalb des Geltungsbereichs die-
1. gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straf-
ses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Aus-
tat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuver-
übung des tierärztlichen Berufs erworben hat und die
lässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs er-
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
geben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
2. eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens nicht mehr gegeben ist oder
einer der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Vor-
aussetzungen abgelehnt werden, so ist der Antragstel- 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 4
ler oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Tierarzt
sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts angeordneten amts- oder fachärztlichen Unter-
einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Un- suchung zu unterziehen.
zuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraus-
die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der setzungen nicht mehr vorliegen.
Approbation bis zur Beendigung des Strafverfahrens (3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den
ausgesetzt werden. tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
§5
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für
heit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen
Bundesrates in einer Approbationsordnung für Tierärzte anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.
die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das
Nähere über die Prüfungen und die Approbation. In- der §9
Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung
der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Der Tierarzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist in den
bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übri- Fällen der §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 vor der Entscheidung zu
gen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge- hören.
meinschaft sind, und die Frist für die Erteilung der Ap-
probation als Tierarzt an solche Personen zu regeln, ins- § 9a
besondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzule- (1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestal-
genden Nachweise und die Ermittlung durch die zustän- lung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der
digen Behörden entsprechend Artikel 6 bis 10 der Richt- Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zu-
linie Nr. 78/1026/EWG des Rates. Für die Meldung zu rückgenommen oder widerrufen worden ist oder die ge-
den Prüfungen sind Fristen festzulegen. mäß § 10 auf die Approbation verzichtet hat und die
einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ge-
§6 stellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zu-
rückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei
des tierärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei
ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden
Jahren erteilt werden.
oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 a
Satz 1, Abs. 2 oder 3 oder die nach § 15 a nachzuwei- (2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet
sende Ausbildung nicht abgeschlossen war. erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäf-
tigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach-
Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte
träglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1
und Pflichten eines Tierarztes.
Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.
§7 § 10
(1) Die Approbation kann zurückgenommen werden, Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nac~ gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder die Voraussetzung für Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist
die Bescheinigung nach § 15 a nicht vorgelegen hat. unwirksam.
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§ 11 1. den tierärztlichen Beruf im Herkunftsstaat recht-
mäßig ausübt und
( 1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
des tierärztlichen Berufs nach § 2 Abs. 2 kann auf An- 2. ein tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen
trag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene sonstigen tierärztlichen Befähigungsnachweis im
Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen. Sinne des Absatzes 1 besitzt;
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur als zwölf Monate sein. Der Bundesminister für Jugend,
widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tier- Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechts-
ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Gel- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
tungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert bedarf, die Vorschriften über die Anzeige und die Be-
werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der scheinigung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu
Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ändern, wenn dies notwendig ist, um diese einer geän-
ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Ertei- derten Fassung der Richtlinie Nr. 78/1026/EWG des
lung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Fach- Rates anzupassen.
tierarzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren (3) Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungs-
aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht been- bereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines
det werden konnte. Die weitere Erteilung oder Verlänge- Tierarztes. Verstößt er gegen diese Pflichten, so hat die
rung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Be-
ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums hörde des Herkunftsstaates darüber zu unterrichten.
abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von drei Jah-
ren nicht überschreiten. (4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Gel-
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in tungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf
Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder ver- auf Grund einer Approbation als Tierarzt oder einer Er-
längert werden, wenn es im Interesse der tierärztlichen laubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztli-
Versorgung liegt oder wenn der Antragsteller asyl- chen Berufes ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der
berechtigt ist. Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Be-
(4) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorüberge- scheinigungen darüber auszustellen, daß er
henden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt
worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten 1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses
eines Tierarztes. Gesetzes rechtmäßig ausübt und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.
§ 11 a
§12
(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitglied- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ent-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf gelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Prei-
Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abge- se und Preisspannen für vom Tierarzt angewandte Arz-
schlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund neimittel in einer Gebührenordnung zu regeln. Dabei ist
eines in der Anlage zu § 4 AQs. 1 a oder in § 15 a ge- den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur
nannten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tra-
oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt gen. Die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe sind zu
sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des berücksichtigen.
Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den §13
tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Geset-
zes ausüben. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsange- (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des§ 4 Abs. 1
hörige des Großherzogtums Luxemburg, die Inhaberei- Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der
nes in einem Drittstaat ausgestellten und im Sinne des Antragsteller die Tierärztliche Prüfung abgelegt hat.
in der Anlage zu § 4 Abs. 1 a bezeichneten luxemburgi- (2) Die Entscheidungen nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 in Ver-
schen Gesetzes anerkannten tierärztlichen Abschluß- bindung mit Satz 2 oder § 4 Abs. 1 a, 2 oder 3 und nach
diploms sind. den §§ 11 und 15 a trifft die zuständige Behörde des
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absat- Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden
zes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zustän- - soll. Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die
digen Behörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige kann zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche
auch für eine Reihe von Dienstleistungen erfolgen, die in Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
einem Zeitraum bis zu einem Jahr für einen oder mehre- Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der
re Dienstleistungsempfänger erbracht werden. Sofern Verzichtserklärung nach § 10.
eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des (3) Die Entscheidungen nach § 9 a trifft die zustän-
Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige unver- dige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1
züglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist.
Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des Herkunfts-
staates darüber vorzulegen, daß der Dienstleistungs- (4) Die Anzeige nach§ 11 a Abs. 2 nimmt die zustän-
erbringer dige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienst-
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leistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, die bisheri-
Die Unterrichtung des Herkunfsstaates gemäß § 11 a gen Vorschriften über die tierärztliche Ausbildung und
Abs. 3 Satz 2 obliegt der zuständigen Behörde des Lan- Prüfung anzuwenden.
des, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder er-
bracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 11 a (3) Eine Erlaubnis, die bei Inkrafttreten dieses Geset-
Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, iri zes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung des tier-
dem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf ausübt. ärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem bisherigen In-
halt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.
(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Ver-
sagung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 2 oder (4) (weggefallen)
§ 4 Abs. 1 a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer
nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach§ 6 §15a
Abs. 1 oder§ 7 Abs. 1 Satz 2 sollen nur im Benehmen
mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 4
Gesundheit getroffen werden. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation
als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines tierärztlichen
(6) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch- Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und gungsnachweises der übrigen Mitgliedstaaten der Eu-
Stellen. ropäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantragen, das
vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellt worden ist und
§14 nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach
Artikel 1 der Richtlinie Nr. 78/1027 /EWG des Rates ge-
Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch nügt, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, sofern
vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation an- der zuständigen Behörde eine Bescheinigung des Hei-
geordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mat- oder Herkunftsstaates des Antragstellers vorge-
oder mit Geldstrafe bestraft. legt wird, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller wäh-
rend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Beschei-
§15 nigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsäch-
lich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die am 1. Juni hat.
1975 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Aus-
übung des tierärztlichen Berufs berechtigt, und eine Ap-
probation, die nach § 1 der Tierärzteordnung für das §16
Saarland vom 5. Dezember 1947 (Amtsblatt des Saar-
landes 1948 S. 196) erteilt worden ist, gelten als Appro- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
bation im Sinne dieses Gesetzes. Dritten Überleitungsges.etzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind für erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Antragsteller, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Dritten Überleitungsgesetzes.
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
(zu § 4 Abs. 1 a)
Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien medizin), ausgestellt von dem staatlichen Prüfungs-
ausschuß und abgezeichnet vom Minister für Erzie-
,,diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/Wet- hungswesen;
telijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of doc-
tor in de diergeneeskunde" (staatliches Diplom eines 2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades
Doktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von den in Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der
staatlichen Universitäten, vom Hauptprüfungsausschuß Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem
oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für die Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,
Hochschulen; nicht aber zur Aufnahme des Berufes berechtigen
und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über
b) Dänemark das Hochschulwesen und die Anerkennung auslän-
discher Hochschultitel und -grade vom Minister für
"bevis for bestret kandidateksamen i veterinrervi- Erziehungswesen anerkannt worden sind, zusam-
denskab11 (cand. med. vet.) (Nachweis Ober die men mit der vom Minister für Gesundheitswesen ab-
erfolgreich abgelegte Prüfung eines Kandidaten der gezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlos-
Veterinärmedizin), ausgestellt von der „Kongelige sene praktische Ausbildung;
Veterinrer- og Landbohojskole";
g) Niederlande
c) Frankreich
1 . getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dierge-
„diplöme de Docteur-veterinaire d'Etat" (staatliches neeskundig examen (Zeugnis über die erfolgreich
Diplom eines Doktors der Veterinärmedizin); abgelegte tierärztliche Prüfung);
2. getuigschrift van met goed gevolg afgelegd veeartse-
d) Irland nijkundig examen (Zeugnis über die erfolgreich ab-
1. Diplom eines Bachelor in/of Veterinary Medicine gelegte tierärztliche Prüfung);
(MVB);
2. ,,Diploma of membership of the Royal College of h) Vereinigtes Königreich
Veterinary Surgeons (MRCVS)", das durch eine folgende „Degrees" (Diplome):
Prüfung nach einem vollständigen Studiengang an
Bachelor of Veterinary Science (BVSc.),
einer tierärztlichen Hochschule in Irland erworben
wird; Bachelor of Veterinary Medicine (Vet.MB. oder
BVet.Med.),
e) Italien Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM and
S oder BVMS),
„diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria ,,Diploma of membership of the Royal College of Veteri-
accompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio nary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung nach
della medicina veterinaria", ausgestellt vom Ministerium einem vollständigen Studiengang an einer tierärztlichen
für Erziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des Hochschule im Vereinigten Königreich erworben wird;
zuständigen staatlichen Prüfungsausschusses;
i) Griechenland
f) Luxemburg
abtJi.wµa K i-,ivtai-ptx'ii<; :ExoJi.ii<; wu Ifo:vemcri-,iµfou
1 . ,,diplöme d'Etat de docteur en medicine veterinaire" 0ecrcraÄovix,ii; (Diplom der tierärztlichen Fakultät der
(staatliches Diplom eines Doktors der Veterinär- Universität Saloniki).
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1981 1199
Elftes Gesetz
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
(Elftes Anpassungsgesetz-KOV - 11. AnpG-KOV)
Vom 20. November 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit den
das folgende Gesetz beschlossen: Leistungen, zu denen die Krankenkasse(§ 18 c
Abs. 2 Satz 1) ihren Mitgliedern verpflichtet ist."
Artikel 1 b) In Absatz 4 wird Satz 4 gestrichen.
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
2. In § 14 werden die Worte „vom 1. Januar 1979 an
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der 153, vom 1. Januar 1980 an 159 und vom 1. Januar
Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1633), 1981 an 165" durch die Zahl „ 175" ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel II § 15 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469, 2218), wird wie folgt
geändert: 3. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „ab 1. Januar
1979 von 19 bis 1 25, ab 1. Januar 1980 von 20 bis
130 und ab 1. Januar 1981 von 21 bis 135" durch
1. § 11 wird wie folgt geändert:
die Worte „von 22 bis 143" und in Satz 2 die Worte
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „ab 1. Januar 1979 von 1,923, ab 1. Januar 1980
,,(1) Die Heilbehandlung umfaßt von 2,000 und ab 1. Januar 1981 von 2,080" durch
die Worte „von 2,200" ersetzt.
1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-
handlung,
4. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich ,,(2) Als arbeitsunfähig im Sinne der§§ 16 bis 16 f
Krankengymnastik, Bewegungstherapie, ist auch der Berechtigte anzusehen, der
Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie, a) wegen der Durchführung einer stationären Be-
4. Versorgung mit Zahnersatz, handlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbe-
5. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus handlung, einer Badekur oder
(Krankenhausbehandlung), b) ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer ande-
6. stationäre Behandlung in einer Tuberkulose- ren Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Kran-
Heilstätte (Heilstättenbehandlung), kenbehandlung, ausgenommen die Anpassung
7. häusliche Krankenpflege, und die Instandsetzung von Hilfsmitteln, oder
8. orthopädische Versorgung, c) wegen Zubilligung einer an eine stationäre Be-
9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie. handlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbe-
handlung oder an eine Badekur anschließenden
Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung wer- Schonungszeit
den gewährt, wenn andere Behandlungsverfah-
ren keinen genügenden Erfolg haben oder in ab- keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann."
sehbarer Zeit erwarten lassen. Häusliche Pflege
durch Krankenpflegepersonen mit einer staatli- 5. In § 16 b Abs. 2 Buchstabe a wird die Angabe,,§ 30
chen Erlaubnis oder durch andere zur Kranken- Abs. 6 Satz 1 " durch die Angabe ,, § 30 Abs. 7
pflege geeignete Personen (häusliche Kranken- Satz 1 " ersetzt.
pflege) wird Berechtigten in ihrem Haushalt oder
ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung
gewährt, wenn Krankenhausbehandlung gebo- 6. § 18 wird wie folgt geändert:
ten, aber nicht ausführbar ist, oder Kranken- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
hausbehandlung dadurch nicht erforderlich wird;
sie kann auch dann gewährt werden, wenn sie In Satz 1 werden die Angabe,,(§ 18 c Abs. 2)"
zur Sicherung der ärztlichen Behandlung erfor- durch die Angabe,,(§ 18 c Abs. 2 Satz 1)" und
derlich ist. Häusliche Krankenpflege wird inso- die Angabe ,, ( § 18 c Abs. 1)" durch die Angabe
weit gewährt, als eine im Haushalt lebende Per- ,,(§ 18 c Abs. 1 Satz 2)",
son den Kranken nicht pflegen kann. Art und Um- in Satz 2 die Angabe ,,§ 18 c Abs. 1" durch die
fang der Heilbehandlung decken sich, soweit Angabe,,§ 18 c Abs. 1 Satz 2" und
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
in Satz 3 die Worte „durch gerichtliche Entschei- kenkassen sollen der Verwaltungsbehörde Fälle
dung" durch die Worte „im gerichtlichen Verfah- mitteilen, in denen die Erbringung der Leistungen
ren" ersetzt. durch die Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint.
b) Folgende Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt: (4) Auch wenn die Heil- und Krankenbehandlung
,,(6) In besonderen Fällen können bei der sta- nur a~fgrund dieses Gesetzes gewährt werden, ha-
tionären Behandlung eines Beschädigten auch ben Arzte, Zahnärzte, Apotheker und andere der
die Kosten für Leistungen übernommen werden, Heil- und Krankenbehandlung dienende Personen
die über die allgemeinen Krankenhausleistungen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen nur auf
hinausgehen, wenn es nach den Umständen die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende
insbesondere im Hinblick auf die anerkannte~ Vergütung Anspruch. Bei der Beschaffung von Hilfs-
Schädigungsfolgen erforderlich erscheint. mitteln im Sinne des§ 13 darf die von der Ortskran-
kenkasse für ihre Mitglieder am Sitz des Lieferers
(7) Kann bei der Gewährung von häuslicher zu zahlende Vergütung nicht überschritten werden.
Krankenpflege oder Haushaltshilfe eine der in Ausnahmen von dieser Vorschrift können zuge-
§ 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Krankenpfle- lassen werden." ,_
gekräfte oder eine Ersatzkraft nicht gestellt wer-
den oder besteht Grund, von einer Gestellung
abzusehen, so sind, wenn eine solche Kraft 9. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-
selbst beschafft wird, die Kosten in angemesse- kenhauspflege," die Worte „häusliche Krankenpfle-
ner Höhe zu erstatten. ge," eingefügt.
(8) Stirbt der Berechtigte, so können den Er-
ben die Kosten der letzten Krankheit in ange-
messenem Umfang erstattet werden." 10. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird
7. § 18 a Abs. 8 wird gestrichen. in angemessenem Umfang gewährt
a) bei der Anpassung und der Instandsetzung von
8. § 18 c Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
Hilfsmitteln,
,,(1) Die §§ 10 bis 24 a werden von der Verwal-
b) bei notwendiger Begleitung, wenn der Berechtig-
tungsbehörde durchgeführt. Im Rahmen dieser Zu-
te der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet
ständigkeit erbringen die Verwaltungsbehörden
ist."
Zahnersatz, Krankenhausbehandlung für tuberku-
lös Erkrankte, Heilstättenbehandlung, orthopädi-
sche Versorgung, Bewegungstherapie, Sprachthe- 11. § 26 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
rapie, Beschäftigungstherapie, Belastungserpro-
bung, Arbeitstherapie, Badekuren, Ersatzleistun- „Soweit nach Absatz 2 oder Absatz 3 Nr. 5 Hilfen
gen, Versehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Be- zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes
schaffung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe einer berufsfördernden Maßnahme, insbesondere
zu den Aufwendungen für fremde Führung, Pausch- Hilfen zur Beschaffung und Unterhaltung eines
betrag als Ersatz für Kleider- und Wäschever- Kraftfahrzeugs, in Betracht kommen, kann zur An-
schleiß, Erstattungen nach § 16 g, Beihilfe nach gleichung dieser Leistungen der beruflichen Reha-
§ 17, Leistungen nach§ 18 Abs. 1 bis 6 und 8 und bilitation im Rahmen einer Rechtsverordnung nach
§ 24, Kostenerstattungen an Krankenkassen sowie § 27 f der Einsatz von Einkommen abweichend von
§ 25 e Abs. 1 und 2 sowie § 27 d Abs. 5 bestimmt
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherun-
gen. Die übrigen Leistungen werden von den Trä- und von Einsatz und Verwertung von Vermögen
gern der gesetzlichen Krankenversicherung (Kran- ganz oder teilweise abgesehen werden."
kenkassen) für die Verwaltungsbehörde erbracht.
Insoweit sind die Berechtigten und Leistungsemp-
fänger der Krankenordnung unterworfen. 12. § 26 a Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
(2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 „Bei Beschädigten, die Versorgung auf Grund einer
zur Erbringung der Leistungen verpflichtet so ob- Wehrdienstbeschädigung oder einer Zivildienstbe-
li~gt di~se Verpflichtung bei Berechtigten, 'die Mit- schädigung erhalten, sind der Berechnung des Re-
glied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtig- gellohns die vor der Beendigung des Wehrdienstes
t~n u~d Leistungsempfängern, die Familienangehö- bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als
rige eines Kassenmitgliedes sind, dieser Kranken- Soldat, für Soldaten, die Wehrsold bezogen haben,
kasse, bei der Heilbehandlung der übrigen Beschä- und für Zivildienstleistende, zehn Achtel der vor der
digten und der Krankenbehandlung der Berechtig- Beendigung des Wehrdienstes oder Zivildienstes
ten und der übrigen Leistungsempfänger der Allge- bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als
meinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Über Wi- Soldat oder Zivildienstleistender zugrunde zu legen,
dersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen wenn
der Leistungserbringung von Krankenkassen erlas- a) der Beschädigte vor Beginn des Wehrdienstes
sen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbe- oder Zivildienstes kein Arbeitseinkommen erzielt
hörde zuständige Widerspruchsbehörde. hat oder
(3) An Stelle der Krankenkasse kann die Verwal- b) das nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende
tungsbehörde die Leistungen erbringen. Die Kran- Entgelt niedriger ist."
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1981 1201
13. § 30 wird wie folgt geändert: e) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,,(7) Als Einkommensverlust einer Frau, die
einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehe-
,,(4) Einkommensverlust ist der Unterschieds- mann, einem Verwandten oder einem Stief- oder
betrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkom- Pflegekind führt oder ohne die Schädigung zu
men aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit führen hätte (Hausfrau), gelten die durch die Fol-
zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Ein- gen der Schädigung notwendigen Mehraufwen-
kommen) und dem höheren Vergleichseinkom- dungen bei der Haushaltsführung; hiervon ist je-
men. Ist die Rente aus der gesetzlichen Renten- doch der Anteil, der auf Hilfeleistungen im Sinne
versicherung wegen eines in der Vergangenheit des § 35 Abs. 1 Satz 5 entfällt, abzusetzen. Ohne
liegenden zeitweise schädigungsbedingt gerin- Nachweis gelten als Mehraufwendungen bei
geren Erwerbseinkommens gemindert, so ist die- einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
se Minderung abweichend von Satz 1 der Ein- um 50 und 60 vom Hundert
kommensverlust. Das Ausmaß der Minderung 327 Deutsche Mark,
wird ermittelt, indem der Rentenberechnung ein
für den Beschädigten maßgebender Vomhun- um 70 und 80 vom Hundert
dertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage 514 Deutsche Mark,
zugrunde gelegt wird, der sich ohne Berücksich- um 90 vom Hundert und
tigung der Zeiten ergäbe, in denen das Erwerbs- bei Erwerbsunfähigkeit 771 Deutsche Mark.
einkommen des Beschädigten schädigungsbe-
Bei anteilsmäßiger Haushaltsführung sind die
dingt gemindert ist."
Betr?ge nach Satz 2 entsprechend zu kürzen.
Ergibt sich auch nach den Absätzen 4 und 5
b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
ein Einkommensverlust, ist die Summe der Ein-
,,(5) Vergleichseinkommen ist das monatliche kommensverluste der Berechnung des Berufs-
Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt- schadensausgleichs zugrunde zu legen."
schaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die f) Im neuen Absatz 9 Buchstabe c wird die Zahl „5"
Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, durch die Zahl „6" ersetzt.
Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher
betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahr- 14. § 31 wird wie folgt geändert:
scheinlich angehört hätte, im Mittel des dreijäh-
rigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr, das der a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Rentenanpassung nach§ 56 vorausgegangen ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche
ist, erhöht um die Summe des Vomhundertsat- Grundrente bei einer Minderung der Erwerbs-
zes im Sinne des § 56, um den die Renten zuletzt fähigkeit
angepaßt worden sind, und des Eineinhalbfa-
chen des Vomhundertsatzes, um den die Renten um 30 vom Hundert
im laufenden Jahr anzupassen sind. Das Ver- von 147 Deutsche Mark,
gleichseinkommen ist jeweils vom Zeitpunkt der um 40 vom Hundert
Rentenanpassung an maßgebend. Zur Ermitt- von 198 Deutsche Mark,
lung des monatlichen Durchschnittseinkom- um 50 vom Hundert
mens sind die amtlichen Erhebungen des Stati- von 270 Deutsche Mark,
stischen Bundesamtes für das Bundesgebiet um 60 vom Hundert
und die beamten- oder tarifrechtlichen Besol- von 342 Deutsche Mark,
dungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen des um 70 vom Hundert
Bundes mit den jeweils am 31. Dezember be- von 4 73 Deutsche Mark,
kannten Werten heranzuziehen. Soweit Brutto- um 80 vom Hundert
wochenverdienste erhoben und bekanntgege- von 572 Deutsche Mark,
ben werden, sind diese mit 4,345 zu vervielfälti- um 90 vom Hundert
gen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis von 686 Deutsche Mark,
0,49 Deutsche Mark sind auf volle Deutsche bei Erwerbsunfähigkeit
Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an von 771 Deutsche Mark.
auf volle Deutsche Mark nach oben abzurunden.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
Das Vergleichseinkommen ist nach Maßgabe
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
der Sätze 1 bis 3 durch den Bundesminister für
um 30 Deutsche Mark."
Arbeit und Sozialordnung zu ermitteln und im
Bundesanzeiger bekanntzumachen; die Beträge b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sind auf volle Deutsche Mark nach oben abzu-
,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an-
runden."
erkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
6 bis 9. monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in
folgenden Stufen gewährt wird:
d) Im neuen Absatz 6 werden im letzten Satz nach Stufe 1 90 Deutsche Mark,
den Worten „Absatz 4" die Worte „Satz 1" ange- Stufe II 182 Deutsche Mark,
fügt. Stufe III 275 Deutsche Mark,
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Stufe IV 367 Deutsche Mark, 23. § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Stufe V, 455 Deutsche Mark,
,,(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
Stufe VI 548 Deutsche Mark."
bei Halbwaisen 228 Deutsche Mark,
15. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: bei Vollwaisen 318 Deutsche Mark."
,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 24. § 51 wird wie folgt geändert:
um 50 oder 60 vom Hundert 342 Deutsche Mark, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
um 70 vom Hundert 473 Deutsche Mark, ,, ( 1) Die volle Elternrente beträgt monatlich
um 80 vom Hundert 572 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert 686 Deutsche Mark, bei einem Elternpaar 572 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 771 Deutsche Mark." bei einem Elternteil 388 Deutsche Mark."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
16. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Worte „Sind mehrere Kinder an den Folgen einer
„23 418 Deutsche Mark ab 1. Januar 1979, 24 355 Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in
Deutsche Mark ab 1. Januar 1980 und 25 329 Deut- Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere
sche Mark ab 1. Januar 1981 " durch die Worte Kind monatlich
,,26 788 Deutsche Mark" ersetzt. bei einem Elternpaar um 114 Deutsche Mark,
bei einem Elternteil um 85 Deutsche Mark."
17. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ab c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1. Januar 1979 von 74, ab 1. Januar 1980 von 77
und ab 1. Januar 1981 von 80" durch die Worte „Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind
,, von 85" ersetzt. alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen
einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich,
wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten
18. § 35 wird wie folgt geändert: Beträge monatlich
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: bei einem Elternpaar um 355 Deutsche Mark,
,,Solange der Beschädigte infolge der Schädi- bei einem Elternteil um 257 Deutsche Mark."
gung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen 25. § 56 erhält folgende Fassung:
im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem
,,§ 56
Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine
Pflegezulage von 327 Deutsche Mark (Stufe 1) Die Leistungen für Blinde (§ 14), der Pauschbe-
monatlich gewährt. Ist die Gesundheitsstörung trag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß
so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder (§ 15), die Grundrenten und die Schwerstbeschä-
außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die digtenzulage (§ 31 Abs. 1 und 5, §§ 40 und 46), die
Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Be- Pauschbeträge für schwerbeschädigte Hausfrauen
rücksichtigung der für die Pflege erforderlichen (§ 30 Abs. 7), die Ausgleichs- und Elternrenten
Aufwendungen auf 556, 788, 1 017, 1 316 oder (§§ 32, 41, 47 und 51 ), der Bemessungsbetrag
1 624 Deutsche Mark (Stufe II, III, IV, V und VI) zu (§ 33 Abs. 1 ), der Ehegattenzuschlag (§ 33 a) so-
erhöhen." wie die Pflegezulage (§ 35) werden jährlich zum
1. Januar durch Gesetz entsprechend dem Vom-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ohne daß
hundertsatz, um den die Renten aus der Arbeiter-
die Voraussetzungen für die Heilbehandlung ge-
rentenversicherung nach § 1272 Abs. 1 der Reichs-
geben sind," gestrichen.
versicherungsordnung jeweils verändert werden,
angepaßt.''
19. In § 40 werden die Worte „ab 1. Januar 1979 von
404, ab 1. Januar 1980 von 420 und ab 1. Januar 26. § 60 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
1981 von 437" durch die Worte „von 462" ersetzt.
„Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer
Minderurtg des Einkommens oder wegen einer Er-
20. In§ 40 a Abs. 4 wird die Angabe,,§ 30 Abs. 8" durch höhung der schädigungsbedingten Aufwendungen
die Angabe ,, § 30 Abs. 9" ersetzt. unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in
dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der An-
21. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „ab 1. Januar 1979 trag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der
404, ab 1. Januar 1980 420 und ab 1. Januar 1981 Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die
437" durch die Zahl „462" ersetzt. Änderung gestellt wird."
22. § 46 erhält folgende Fassung: 27. § 62 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 46 ,,(4) Wird der gemeinsame Haushalt einer schwer-
beschädigten Hausfrau mit den in§ 30 Abs. 7 Satz 1
Die Grundrente beträgt monatlich
genannten Personen aufgelöst, so sind die Minde-
bei Halbwaisen 130 Deutsche Mark, rung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der
bei Vollwaisen 244 Deutsche Mark." Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 7 von
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1981 1203
Amts wegen nur neu festzustellen, wenn ihr ohne zulage von anderen Leistungsträgern Kindergeld
die Schädigungsfolgen die Aufnahme eines ande- oder entsprechende Leistungen zu zahlen wären."
ren Berufs zuzumuten wäre oder sie Berufsscha-
densausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 6 erhält. Eine 30. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte„ 1. September
Minderung des nach § 30 Abs. 7 Satz 1 festgestell- 1976 (BGBI. 1 S. 2673)" durch die Worte „30. JuH
ten Einkommensverlustes auf höchstens die Beträ- 1980 (BGBI. 1 S. 1085)" ersetzt.
ge nach § 30 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt."
28. In § 64 a Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Kran- Artikel 2
kenbehandlung" das Wort „und" gestrichen und Berlin-Klausel
hinter dem Wort „Krankenbehandlung" die Worte
,, , Mutterschaftshilfe und Maßnahmen zur Früh- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
erkennung von Krankheiten" eingefügt. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
29. Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3
,,Kinderzulagen zur Verletztenrente aus der gesetz-
Inkrafttreten
lichen Unfallversicherung bleiben mit dem Betrag
unberücksichtigt, in dessen Höhe ohne die Kinder- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. November 1981
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
· worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 369. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 13. November 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 214 vom 13. November 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.