1145
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1981 Nr. 46
Tag Inhalt Seite
21. 10. 81 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1145
26-1-1
21. 10. 81 Verordnung über das Verfahren vor den Seemannsämtern, das Seefahrtbuch, die Musterrolle und
die Musterung (Seemannsamtsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
neu: 9513-27; 9513-4
22. 10. 81 Vierte Anpassungsverordnung zu§ 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (4. AnpV zu§ 276
Abs. 2 LAG)............................................................................. 1159
neu: 621-1-13-4
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 21. Oktober 1981
Auf Grund des § 2 Abs. 3 und des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des
Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1S. 353)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 3 Nr. 3 der Verordnung zur
Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom
11. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 960), wird jeweils das Semi-
kolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
angefügt:
,,Dies gilt nicht für Fluggäste afghanischer Staatsange-
hörigkeit;''.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 1981
Der Bundesminister des Innern
Baum
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
über das Verfahren vor den Seemannsämtern, das Seefahrtbuch, die Musterrolle und die Musterung
(Seemannsamtsverordnung)
Vom 21. Oktober 1981
Auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des See- § 3
mannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Verbot der Ausstellung eines Seefahrtbuches
Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung und des Artikels 3 des Gesetzes zum Über- Für Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch
einkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorgani- nicht vollendet haben oder der Vollzeitschulpflicht un-
sation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf terliegen, darf ein Seefahrtbuch nicht ausgestellt wer-
Handelsschiffen vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 606) den.
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 4
Erster Abschnitt Voraussetzungen der Ausstellung des Seefahrtbuches
Allgemeine Vorschriften ( 1 ) Bei der Ausstellung des Seefahrtbuches hat der
Antragsteller vorzulegen
§ 1
1. den Nachweis, daß er Deutscher im Sinne des Arti-
Zuständiges Seemannsamt kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; Antragsteller,
Soweit sich das zuständige Seemannsamt nicht aus die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
dem Seemannsgesetz ergibt, sind zuständig des Grundgesetzes sind, haben vorzulegen:
a) einen gültigen Paß des Heimatstaates oder einen
1. für Amtshandlungen nach dem zweiten Abschnitt des gültigen Paßersatz oder einen gültigen deutschen
Seemannsgesetzes jedes darum ersuchte See- Fremdenpaß und
mannsamt, für die Schließung des Seefahrtbuches
nach § 1 2 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes je- b) eine Aufenthaltserlaubnis, soweit diese nach§ 2
doch nur ein Seemannsamt, das seinen Sitz im Gel- des Ausländergesetzes vom 28. April 1965
tungsbereich des Grundgesetzes hat, (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1108), erforder-
2. für Entscheidungen nach den §§ 68, 111 Abs. 2 und lich ist,
§ 113 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt,
das zuerst angerufen wird, 2. einen Heuerschein oder eine schriftliche Vereinba-
rung nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes oder
3. für Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 und 4 des See- einen sonst geeigneten Nachweis für die Absicht,
mannsgesetzes das Seemannsamt, in dessen Bezirk eine Tätigkeit auf einem Kauffahrteischiff unter der
das Besatzungsmitglied zurückgelassen werden Bundesflagge auszuüben.
soll,
(2) Ein Seefahrtbuch darf Deutschen im Sinne des
4. für Entscheidungen nach § 49 Abs. 1, den §§ 72 und Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht ausge-
7 4 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, in stellt werden, wenn Tatsachen bekannt sind, welche die
dessen Bezirk die Rückbeförderung beginnen soll, Versagung eines Reisepasses rechtfertigen.
5. für die Entgegennahme, Untersuchung und Meldung
(3) Minderjährige Antragsteller haben dem See-
von Beschwerden, die von Besatzungsmitgliedern im
Geltungsbereich des Grundgesetzes im Zusammen- mannsamt ferner die Einwilligung des gesetzlichen Ver-
hang mit der Begründung eines Heuerverhältnisses treters nachzuweisen. Der Nachweis ist gegeben, wenn
auf Schiffen unter fremder Flagge erhoben werden, ein gültiger Ausbildungsvertrag vorgelegt wird.
jedes darum ersuchte Seemannsamt.
§ 5
zweiter Abschnitt Geltungsdauer des Seefahrtbuches
Seefahrtbuch (1) Das Seefahrtbuch wird vorbehaltlich des Absat-
zes 2 ohne Angabe einer Geltungsdauer ausgestellt.
§ 2 (2) Bei Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne
Form des Seefahrtbuches des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, ist die
Geltungsdauer des Seefahrtbuches nach der voraus-
Seefahrtbücher werden nach dem Muster der Anla- sichtlichen Dauer ihrer Beschäftigung auf Kauffahrtei-
ge 1 ausgestellt. schiffen unter der Bundesflagge zu bemessen; sie kann
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981 1147
verlängert werden. Das Seefahrtbuch darf keine längere § 11
Geltungsdauer haben als die Ausweise nach § 4 Abs. 1
Anmusterung
Nr. 1 Buchstabe a und die Aufenthaltserlaubnis für
Staatsangehörige der Staaten, die in der Anlage zur (1) Bei einer Anmusterung sind vorzulegen
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 1. die Musterrolle des Schiffes,
(BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung 2. der Heuerschein oder die schriftliche Vereinbarung
vom 11. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 960), nicht aufgeführt sind. nach § 24 Abs. 2 des Seemannsgesetzes,
3. das Seefahrtbuch der anzumusternden Person,
§ 6
4. bei Schiffsoffizieren das Befähigungszeugnis, bei
Bescheinigung früherer Fahrt- und Schiffsleuten, soweit es für die auszuübende Tätig-
Beschäftigungszeiten keit vorgeschrieben ist, der Nachweis über die abge-
Wird nach § 11 Abs. 3 des Seemannsgesetzes ein schlossene Ausbildung und die Ableistung von
neues Seefahrtbuch wegen Verlustes des alten ausge- Fahrtzeiten.
stellt, so hat das Seemannsamt auf Antrag nachgewie- (2) Die nachträgliche Anmusterung nach § 15 Abs. 2
sene frühere Fahrt- oder Beschäftigungszeiten und bis- des Seemannsgesetzes ist erst vorzunehmen, wenn die
herige Rang- und Dienstverhältnisse in dem neuen See- Gründe für das Unterlassen der rechtzeitigen Muste-
fahrtbuch zu bescheinigen. rung in das Schiffstagebuch eingetragen sind.
§ 7 (3) Kann in Ausnahmefällen die Musterrolle nicht
vorgelegt werden, so kann die Anmusterung in einer
Schließung des Seefahrtbuches Beilage zur Musterrolle nach dem Muster der Anlage 3
(1) Ein Seefahrtbuch, das nach§ 12 Abs. 1 des See- bescheinigt werden. Der Kapitän hat die Beilage unver-
mannsgesetzes geschlossen wird, ist für die weitere züglich der Musterrolle beizufügen.
Verwendung als Paßersatz und zur Anmusterung ungül-
tig zu machen. Das Seefahrtbuch ist dem Inhaber zu be- § 12
lassen. Ummusterung
(2) Fallen die Gründe des§ 12 Abs. 1 Nr. 2 des See- Bei einer Ummusterung ist die Berechtigung der Än-
mannsgesetzes fort, so ist auf Antrag ein neues See- derung der Dienststellung des Besatzungsmitgliedes
fahrtbuch auszustellen. nachzuweisen. Im übrigen sind die in § 11 Abs. 1 ge-
nannten Unterlagen vorzulegen.
Dritter Abschnitt § 13
Musterung und Musterrolle Generalmusterung
Bei einer Generalmusterung sind die §§ 8 bis 11 ent-
§ 8
sprechend anzuwenden.
Form der Musterrolle
Musterrollen werden nach dem Muster der Anlage 2
ausgestellt. Vierter Abschnitt
§ 9 Verfahren vor dem Seemannsamt
Ausstellung der Musterrolle bei Entscheidungen
Bei der Ausstellung der Musterrolle sind dem See- § 14
mannsamt vorzulegen
Allgemeines
1. der Nachweis über das Recht zum Führen der Bun-
desflagge, Bei den Entscheidungen nach den §§ 51, 69, 72
Abs. 4 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49
2. der Meßbrief oder eine andere der Urkunden, die in Abs. 1, den§§ 71, 74 und 111 Abs. 2, über die Eignung
§ 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bun- eines Ersatzmannes nach § 68 und über Beschwerden
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-18, nach § 113 des Seemannsgesetzes hat das See-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
mannsamt nach den §§ 15 bis 19 zu verfahren.
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 833), aufgeführt sind,
§ 15
3. der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossen-
schaft. Mündliche Verhandlung
§ 10 Das Seemannsamt entscheidet vorbehaltlich des
Satzes 2 auf Grund einer mündlichen Verhandlung. In
Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle
den Fällen des§ 49 Abs. 1, der§§ 68 und 113 des See-
Bei der Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle hat mannsgesetzes kann das Seemannsamt von einer
der Kapitän das erforderliche Befähigungszeugnis vor- mündlichen Verhandlung absehen, wenn sie den Um-
zulegen. ständen nach nicht möglich oder nicht tunlich ist.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 16 (4) Über die Beweisaufnahme ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
Gütlicher Ausgleich
( 1) In der mündlichen Verhandlung hat das See-
mannsamt eine gütliche Einigung zu versuchen. Zu die- § 19
sem Zweck ist der Sachverhalt mit den Parteien unter Entscheidung des Seemannsamts
freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklä-
rung des Sachverhaltes können Beweise erhoben wer- (1) Die Entscheidung des Seemannsamts ist den
den, sofern dies sofort erfolgen kann. Parteien schriftlich bekanntzugeben und zu begründen;
sie ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.
(2) Über einen erzielten Ausgleich ist eine von dem Die Entscheidung enthält
Verhandlungsleiter zu unterschreibende Niederschrift
zu fertigen und den Parteien auf Verlangen eine Ab- 1 . die Bezeichnung des Seemannsamts und den Na-
schrift auszuhändigen. men des Verhandlungsleiters,
2. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Bevollmäch-
tigten oder Beistände sowie den Namen des Schiffs,
§ 17
3. die Entscheidungsformel,
Verfahren zur Vorbereitung der Entscheidung
des Seemannsamts 4. den Tatbestand und die Gründe der Entscheidung,
5. den Tag der Entscheidung,
( 1) Zur Vorbereitung einer Entscheidung hat das
Seemannsamt den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären. 6. eine Belehrung über die Rechtsbehelfe.
Soweit erforderlich, sind Zeugen und Sachverständige (2) Kann die Entscheidung den Parteien nicht unmit-
zu hören und sonstige Beweise zu erheben. telbar übergeben werden, ist sie durch die Post zuzu-
(2) Erscheinen beide Parteien vor dem Seemanns- stellen.
amt, so kann sofort verhandelt werden. Erscheint nur
eine Partei und ist eine mündliche Verhandlung erfor-
derlich, so sind beide Parteien zu einem sofort anzube-
raumenden nahen Termin, unter Umständen mündlich Fünfter Abschnitt
oder fernmündlich, durch das Seemannsamt zu laden. Beschwerden im Zusammenhang
Die Ladung muß den Gegenstand der Verhandlung, den mit der Begründung eines Heuerverhältnisses
Namen des Antragstellers, Ort und Zeit der Verhand- auf Schiffen unter fremder Flagge
lung, die bei Nichterscheinen zu erwartenden Nachteile
sowie die Aufforderung enthalten, Beweismittel beizu-
bringen oder dem Seemannsamt rechtzeitig zu bezeich- § 20
nen. Beschwerden deutscher Staatsangehöriger
(3) Erscheint der Antragsteller ohne genügende Ent- Beschwert sich ein Deutscher im Sinne des Arti-
schuldigung zu diesem Termin nicht, so gilt der Antrag, kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der ein Heuerver-
abgesehen von den Fällen des§ 113 des Seemannsge- hältnis auf einem Schiff unter fremder Flagge im Gel-
setzes, als zurückgenommen; erscheint der Antrags- tungsbereich des Grundgesetzes begründet, daß die
gegner ohne genügende Entschuldigung nicht, so kann Vorschriften des Flaggenstaates über die Begründung
in seiner Abwesenheit verhandelt werden. von Heuerverhältnissen nicht eingehalten werden, so
untersucht das Seemannsamt den Sachverhalt. § 16
(4) Die Parteien können sich durch jede prozeßfähi- findet entsprechende Anwendung. Kommt es zu keiner
ge Person als Bevollmächtigten vertreten lassen oder Einigung, so unterrichtet das Seemannsamt unverzüg-
eine solche Person als Beistand zuziehen. Das See- lich die zuständige Stelle des Flaggenstaates über die
mannsamt kann das persönliche Erscheinen der Partei- Beschwerde und das Ergebnis der Untersuchung. Eine
en anordnen. Abschrift ist dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zuzuleiten.
§ 18
Verfahren bei der Aufnahme von Beweisen
§ 21
(1) Die Parteien sind berechtigt, der Beweisaufnah-
Beschwerden ausländischer Staatsangehöriger
me beizuwohnen.
Beschwert sich ein Besatzungsmitglied, das nicht
(2) Erachtet ein Seemannsamt im Geltungsbereich
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
des Grundgesetzes(§ 9 Nr. 1 des Seemannsgesetzes)
gesetzes ist und das ein Heuerverhältnis auf einem
die eidliche Vernehmung von Parteien, Zeugen oder
Schiff unter fremder Flagge im Geltungsbereich des
Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht,
Grundgesetzes begründet, daß die Vorschriften des
in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen wer-
Flaggenstaates über die Begründung von Heuerverhält-
den soll, darum zu ersuchen.
nissen nicht eingehalten werden, so hat das Seemanns-
(3) Die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbe- amt die Beschwerde unverzüglich an die zuständige
reiches des Grundgesetzes ( § 9 Nr. 2 des Seemanns- Stelle des Flaggenstaates weiterzuleiten. Eine Abschrift
gesetzes) sind befugt, Parteien, Zeugen und Sachver- der Beschwerde ist dem Generaldirektor des Internatio-
ständige zu beeidigen. nalen Arbeitsamtes zuzuleiten.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981 1149
Sechster Abschnitt § 23
Inkrafttreten
Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
§ 22
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit
Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Mit dem gleichen
Berlin-Klausel Zeitpunkt tritt die Seemannsamtsverordnung in der im
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-4,
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns- veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
gesetzes und mit Artikel 7 des Gesetzes zum Überein- durch die Verordnung vom 25. März 1980 (BGBI. 1
S. 367), außer Kraft.
~ommen Nr. 14 7 der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf (2) Die§§ 20 und 21 treten am 28. November 1981
Handelsschiffen auch im Land Berlin. in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 1981
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 2)
Muster des Seefahrtbuches
im Format DIN A 6
Der Einbanddeckel besteht aus feingenarbtem, steifem, marineblauem Kunstleder mit Sichtscheibe im vorderen
Einbanddeckel. An der Innenseite des hinteren Einbanddeckels ist eine Tasche aus durchsichtigem Material befe-
stigt.
Vorderer Einbanddecke/ außen Vorderer Einbanddecke/ innen
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Das Seefahrtbuch ist sorgfältig aufzubewahren.
Eigenmächtige Eintragungen oder Änderungen sind
strafbar.
(Bundesadler)
Sozialversicherung
Das Seefahrtbuch ist für die Beurteilung sozialver-
sicherungsrechtlicher Verhältnisse von Bedeutung.
SEEFAHRTBUCH Unter anderem dient es dem Reeder gegenüber als
für Nachweis der Versicherungsnummer.
(Sichtscheibe)
Versicherungsnummer des Buchinhabers
1 1
Bereich Geb.-Dat. Serien-Nr.
- - - - - - - - - , d e n _ _ _ _ _ _ _ __
Seriennummer Seriennummer : _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Seemannsamt/Seekasse)
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981 1151
Seite 1 Seite 2
Reg.-Nr. ______
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
(Bundesadler)
Raum für das
Lichtbild des
Inhabers
SEEFAHRTBUCH
für
(Name)
Unterschrift des Inhabers
Es wird bescheinigt, daß der Inhaber die durch das
(Vornamen)
obenstehende Lichtbild dargestellte Person ist und die
darunter befindliche Unterschrift eigenhändig vollzogen
hat.
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,den
Das Seemannsamt
Seriennummer Seriennummer
Seite 3 Seite 4
Personenbeschreibung Raum für Änderungen der Angaben auf den Seiten 1
und 3
Name:
Vornamen:
(Rufname unterstreichen)
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Anschrift: (
Staatsangehörigkeit:
Augenfarbe: ________ Größe: _ _ _ cm
Besondere Kennzeichen:
Seediensttauglichkeit: siehe Seediensttauglichkeits-
zeugnis
Familienangehörige oder Personen, die eventuell zu
benachrichtigen sind:
Seriennummer Seriennummer
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Seite 5 Seiten 6 und 7
Der Inhaber hat vor Ausfertigung dieses Seefahrtbuches Vermerke
das Seefahrtbuch/den Verlust des Seefahrtbuches
über nachgewiesene, anrechnungsfähige, Vordienst-
zeiten und Zulassungsnachweise (außer Befähigungs-
Reg.-Nr.: zeugnissen).
Seriennummer:
ausgestellt am:
durch das
Seemannsamt: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
vorgelegt/glaubhaft gemacht.
----------,den
Das Seemannsamt
Dem Inhaber ist gemäß § 11 Abs. 3 des Seemanns-
gesetzes ein neues Seefahrtbuch
Reg.-Nr.:
Seriennummer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
ausgefertigt worden.
----------,den
Das Seemannsamt
Seriennummer Seriennummer
Seiten 8 bis 11 Seite 12 und fortlaufend alle Seiten mit gerader Seitenzahl
bis Seite 38
Raum für Visa und Vermerke _ _ _ _ _ _ Anmusterung als: _ _ _ _ __
Nr. in der
Musterrolle
Schiff: _ _ _ _ _ _ _ _ __
U.-Signal: .............. BRT ............. kW .............
Reeder: _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen:
Registerhafen:
Dienstantritt am: _ _ _ _ _ __
_ _ _ _ _ ,den _ _ _ __
DAS SEEMANNSAMT
Ummusterung mit Wirkung vom:
zum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
- - - - - , d e n _ _ _ __
DAS SEEMANNSAMT
Seriennummer Seriennummer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981 1153
Seite 13 und fortlaufend alle Seiten mit ungerader
Seitenzahl bis Seite 39 Seiten 40 bis 43
Dienstzeit als: ________________ Dienstzeit des Inhabers ·
auf aufliegenden Schiffen*)
ab: ......... _____ als: __________
Der Inhaber hat während der Zeit
Schiff:----------------- vom: _________ bis: _________
Fahrtgebiet: - - - - - - - - - - - - - Fahrt auf dem aufliegenden Schiff:
vom: ___________________
bis: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - U.-Signal: _ _ _ _ BRT: _ _ _ _ kW: _ _ __
insgesamt: ........... ____ Monate _ _ _ _ _ Tage Reeder: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Auf die Fahrtzeit sind _ _ _ _ Tage für den Urlaub als: - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
nach der Abmusterung anzurechnen. Schiffsdienst geleistet.
- - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ __ _ _________, d e n - - - - - - - - -
Unterschrift des Kapitäns oder eines bevollmächtigten
Schiffsoffiziers
Der Reeder
Die Abmusterung ist erfolgt/Das Dienstende ist glaub-
haft gemacht. *) Hier ist die Zeit einzutragen, während welcher der Inhaber auf einem
aufliegenden Schiff dauernd im Schiffsdienst (z.B. mit Wachdienst,
Arbeiten zur Instandhaltung und Sicherung des Schiffes) beschäftigt
- - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ __ worden ist, unter Angabe der Dienststellung.
DAS SEEMANNSAMT
Seriennumer Seriennummer
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage 2
(zu § 8)
Muster der Musterrolle
im Format DIN A 4
Titelblatt
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
(Bundesadler)
Musterrolle
des deutschen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Schiffs _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterscheidungs-Signal - - - - - - - - - - - - ' - - -
Registerhafen
Reeder-------------------------------------
Vermessung als Freidecker _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BRT/als Volldecker _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BRT
Maschinenleistung in kW ____ (in PS _ _ __
Generatorleistung bei Wechselstrom _____ kVA
bei Gleichstrom ______ kW
Das Schiff ist ausgerüstet mit einer:
Telegrafiefunkanlage/Rufanlage/Selbststeueranlage/AUT-Anlage
Sprechfunkanlage
Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft
für ____________________ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
für _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
für ____________________ bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
____________________ ,den
Das Seemannsamt
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981 1155
Rückseite des Titelblattes
Das Schiff wird geführt von Kapitän - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Name, Vorname, Geburtstag und -ort
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Befähigungszeugnis
Wohnsitz -----·························---
Tag des Dienstantritts ·······························-------- Unterschrift des Kapitäns _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt
Tag des Dienstendes - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt
Das Schiff wird geführt von Kapitän - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - -
Name, Vorname, Geburtstag und -ort
Wohnsitz - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Befähigungszeugnis
Tag des Dienstantritts ____________ Unterschrift des Kapitäns ____________
- - - - - - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt
Tag des Dienstendes - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt
Das Schiff wird geführt von Kapitän - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Name, Vorname, Geburtstag und -ort
Wohnsitz - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Befähigungszeugnis
Tag des Dienstantritts _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterschrift des Kapitäns _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
- - - - - - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt
Tag des Dienstendes _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt
Das Schiff wird geführt von Kapitän - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Name, Vorname, Geburtstag und -ort
Wohnsitz - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Befähigungszeugnis
Tag des Dienstantritts _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterschrift des Kapitäns _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
_____________ "____ , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt
Tag des Dienstendes ·············--------···········..····... , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Das Seemannsamt
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Einlage bogen
Dienststellung Befähigungszeugnis Dienstende
laufende Ummusterung Ausnahme/Zulassung Abm usteru ngsdatu m
Zu- und Vorname Heuer
Nr.*) Geburtsort und -tag Abmusterndes
Unterschrift Dienstantritt
Wohnsitz
Seemannsamt
des Angemusterten Staatsangehörigkeit
1 2 3 4 5
j Bei Jugendlichen ist vom Seemannsamt vor der laufenden Nummer ein »J« einzutragen. Vollendet das Besatzungsmitglied das 18. Lebensjahr, so ist der Zusatz zu
streichen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981 1157
Anlage 3
(zu § 11 Abs. 3)
Muster einer Beilage zur Musterrolle
im Format DIN A 4
Titelblatt
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
(Bundesadler)
Beilage
zur
Musterrolle
des deutschen _ _ __ ___ -----·····--·········--..······.. Schiffs _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen ..................... _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterscheidungs-Signal _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Registerhafen
Liegehafen------------------------------------
Vor dem unterzeichneten Seemannsamt ist (sind) die in dieser Beilage genannte(n) Person(en) angemustert
worden.
Die Beilage ist der Musterrolle unverzüglich beizufügen.
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Das Seemannsamt
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Rückseite des Titelblatts
Dienststellung Befähigungszeugnis
Dienstende
laufende Ummusterung Ausnahme/Zulassung
Heuer Abmusterungsdatum
Nr.*) Zu- und Vorname Geburtsort und -tag
Dienstantritt Abmusterndes
Unterschrift Wohnsitz Seemannsamt
des Angemusterten Staatsangehörigkeit
1 2 3 4 5
j Bei Jugendlichen ist vom Seemannsamt vor der laufenden Nummer ein »J« einzutragen. Vollendet das Besatzungsmitglied das 18. Lebensjahr, so ist der Zusatz zu
streichen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1981 1159
Vierte Anpassungsverordnung
zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (4. AnpV zu § 276 Abs. 2 LAG)
Vom 22. Oktober 1981
Auf Grund des durch Gesetz vom 24. August 1972
(BGBI. 1 S. 1521) geänderten § 276 Abs. 6 und des
§ 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. 1 S. 1909) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Der Betrag, bis zu dem Beiträge und Prämienzuschlä-
ge zur freiwilligen Krankenversicherung der Empfänger
von Unterhaltshilfe nach § 276 Abs. 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes je versicherte Person zu erstatten sind,
wird auf 137 Deutsche Mark monatlich erhöht.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 374 des Lastenaus-
gleichsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1981 in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1981
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
Der Bundesminister des Innern
Baum
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges,m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1 ,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM ( 1 ,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%, Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 368. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 194 vom 16. Oktober 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 194 vom 16. Oktober 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.