1129
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1981 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
7. 10. 81 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetz-
tenverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1129
51-1-1
12. 10. 81 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Marktordnungswaren auf die
Marktordnungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1130
neu: 7847-11-1-6; 7847-11-1-1
20. 10. 81 Dritte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
(Mahlerzeugnisse aus Getreide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1131
7841-1-8
20. 10. 81 Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz 1132
neu: 2120-3-2; 2120-3-1
21. 10. 81 Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arznei-
mitteln zur Anwendung bei Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135
neu: 2121-51-12
21. 10. 81 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung 1136
2125-40-12
14. 10. 81 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Carl Reichsfreiherr vom und zum Stein) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
neu: 691-10-30
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1143
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses
Vom 7. Oktober 1981
Auf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Be- „An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der
kanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in
wird verordnet: und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch
Artikel 1 gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befin-
den oder nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt sind,
Die Verordnung über die Regelung des militärischen und gegenüber Soldaten, die nicht zur Besatzung ge-
Vorgesetztenverhältnisses in der im Bundesgesetzblatt hören."
Teil 111, Gliederungsnummer 51-1-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. Die Überschrift erhält den Zusatz ,,(Vorgesetzten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
verordnung - VorgV)". in Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1981
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Hiehle
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Marktordnungswaren
auf die Marktordnungsstellen
Vom 12. Oktober 1981
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Nummer des
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen Gemeinsamen Warenbezeichnung
vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), der zuletzt durch Zolltarifes
§ 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1608) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 8. Glukose und Glukosesirup:
dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: 1. mit einem Reinheitsgrad von 99
Gewichtshundertteilen oder mehr,
bezogen auf den Trockenstoff.
§ 1 (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Zuständigkeit
( 1) Abweichend von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattungen für
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des
wird, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, die Zustän- Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
digkeit als Marktordnungsstelle für alle Erzeugnisse, für gemeinschaft fallenden Marktordnungswaren ausge-
die der Rat oder die Kommission der Europäischen Ge- führt werden, auf die Bundesanstalt für landwirtschaft-
meinschaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Re- liche Marktordnung übertragen.
gelungen einer gemeinsamen Marktorganisation Vor-
schriften erläßt, auf das Bundesamt für Ernährung und § 2
Forstwirtschaft übertragen. Satz 1 gilt nicht für folgende
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Erzeugnisse:
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Nummer des auch im Land Berlin.
Gemeinsamen Warenbezeichnung § 3
Zolltarifes
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertra-
ex 17 .02 A. Laktose und Laktosesirup: gung von Zuständigkeiten für bestimmte Marktord-
1. mit einem Reinheitsgrad von 99 nungswaren auf das Bundesamt für Ernährung und
Gewichtshundertteilen oder mehr, Forstwirtschaft vom 8. September 1972 (BGBI. 1
bezogen auf den Trockenstoff S. 1730) außer Kraft.
Bonn, den 12. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24; Oktober 1981 1131
Dritt.e Verordnung
zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
(Mahlerzeugnisse aus Getreide)
Vom 20. Oktober 1981
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und des§ 22 des Ge-
treidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. August 1977 (BGBI. I S. 1521) wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:
Artikel 1
Die Siebzehnte Durchführungsverordnung zum
Getreidegesetz (Mahlerzeugnisse aus Getreide) in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7841-1-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 18. Januar 1977
(BGBI. 1 S. 169), wird wie folgt geändert:
In§ 1 Abs. 1 Nr. 1 wird in der Tabelle bei der Type 405
(Weizenmehl) in der Spalte „Zulässiger Höchstasche-
gehalt in v. H." die Zahl „0,440" durch die Zahl „0,470"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Getreide-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1981 in Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 20. Oktober 1981
Auf Grund des § 33 Abs. 2 und 3 des Arzneimittel- (2) Der Personalaufwand umfaßt ferner
gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448)
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) wird liegen oder vom Paul-Ehrlich-Institut besonders ab-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft gegolten werden,
verordnet: 2. Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht
worden sind.
§ 1
(3) Als Stundensätze sind zugrunde zu legen
Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entschei-
dungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die 1. für Beamte des höheren Dienstes
Freigabe von Chargen sowie für andere Amtshandlun- und vergleichbare Angestellte 64 DM
gen nach dem Arzneimittelgesetz Kosten (Gebühren
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und Auslagen) nach dieser Verordnung.
und vergleichbare Angestellte 55 DM
3. für sonstige Beschäftigte 47 DM.
§2
Angefangene Stunden sind auf halbe Stunden auf-
Für die Entscheidung über die Zulassung wird in den zurunden.
durch§ 5 gesetzten Rahmen eine Gebühr erhoben, die
sich nach dem Personalaufwand (§ 3) und dem Sach-
aufwand(§ 4) für das Zulassungsverfahren, die Prüfun- §4
gen und die Entwicklung geeigneter Prüfungsverfahren Als Sachaufwand sind Aufwendungen für Versuchs-
bestimmt. tiere, Vorkehrungen und sonstiger angemessener sach-
licher Aufwand entsprechend dem Selbstkostenpreis zu
§3 berücksichtigen.
( 1 ) Personalaufwand ist der Zeitaufwand der Be-
schäftigten für folgende Tätigkeiten: §5
1. die Entwicklung geeigneter Prüfungsverfahren, (1) Für die Gebühren nach§ 2 gelten folgende Gebüh-
renrahmen:
2. die Prüfung des Arzneimittels im Paul-Ehrlich-Insti-
tut, die Beobachtung der Prüfungen im Hersteller- 1. Sera 5 000 bis 30 000 DM
werk und die Prüfung der Unterlagen, 2. Bakterien- und Toxoidimpfstoffe 5 000 bis 30 000
3. die Entwicklung von Standardpräparaten. DM
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1981 1133
3. Parasiten- und Pilzimpfstoffe 5 000 bis 30 000 DM 5. Hyposensibilisierungsimpfstoffe
4. Virusimpfstoffe und Testallergene
a) ohne Verwendung von Affen 6 000 bis 60 000 DM a) aus biologischen Materialien 150 DM
b) unter Verwendung von Affen 12 000 bis 120 000 b) aus biologischen Materialien,
DM wenn die Arzneimittel aus schon
geprüften Allergenextraktlösungen
5. Hyposensibilisierungsimpfstoffe und Testallergene hergestellt werden 50 DM
2 000 bis 12 000 DM
c) aus anderem Material 50 DM
6. Testsera und Testantigene 1 000 bis 8 000 DM.
6. Tuberkuline 600 DM
(2) Werden von einem pharmazeutischen Unterneh-
7. Testsera und Testantigene 200 DM.
mer gleichzeitig Zulassungen beantragt für
1. Hyposensibilisierungsimpfstoffe und Testallergene (2) Hat die Entscheidung über die Freigabe einer
biologisch einheitlicher Gruppen, Charge einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfor-
dert, so kann die Gebühr bis zu den in § 5 Abs. 1 genann-
2. Testsera, die unter Verwendung von Enterobacte- ten Sätzen erhöht werden. Bei der Beurteilung der Fra-
riaceen einer Gattung hergestellt worden sind, oder ge, in welchen Fällen ein außergewöhnlich hoher Auf-
3. Testantigene, die unter Verwendung von Enterobac- wand vorliegt, bleibt der Aufwand, den die Prüfung übli-
teriaceen einer Gattung hergestellt worden sind, cherweise verursacht, unberücksichtigt. Der Gebühren-
schuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Ge-
so ist jeweils nur eine Gebühr zu erheben.
bühr nach Satz 1 zu rechnen ist.
(3) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außerge-
(3) Für die Entscheidung über die Freistellung von der
wöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr
staatlichen Chargenprüfung nach § 32 Abs. 4 des Arz-
bis auf das Doppelte des Höchstsatzes erhöht werden.
neimittelgesetzes beträgt die Gebühr das Einfache bis
Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Er-
zum Doppelten der in Absatz 1 für das betreffende Arz-
höhung der Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist.
neimittel festgesetzten Gebühr, höchstens 1 000 DM.
§6 §9
Wird eine Auflage nach § 28 des Arzneimittelgeset-
Die nach den §§ 2, 6, 7 und 8 zu erhebenden Gebüh-
zes oder nach Artikel 3 § 1 2 des Gesetzes zur Neuord-
ren können bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die
nung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
(BGBI. I S. 2445) angeordnet, so kann dafür eine Gebühr
Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner
von 30 bis 300 DM erhoben werden.
sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse dies recht-
fertigen.
§7
(1) Bei anderen die Zulassung betreffenden Entschei- § 10
dungen sind an Gebühren zu erheben für
Die nach den §§ 2, 6, 7 und 8 zu erhebenden Gebüh-
1. die Änderung eines Zulassungsbescheides ren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf
infolge einer Änderung der Bezeichnung ein Viertel ermäßigt werden, wenn an dem Inverkehr-
eines Arzneimittels 600 DM bringen des Arzneimittels auf Grund des Anwendungs-
gebietes ein öffentliches Interesse besteht und der An-
2. die Anordnung des befristeten Ruhens tragsteller infolge der Seltenheit der Anwendungsfälle
einer Zulassung nach§ 30 Abs. 2 Satz 2
einen diesen Gebühren und dem Entwicklungsaufwand
des Arzneimittelgesetzes 500 DM
angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten
3. eine Verlängerung einer Zulassung kann. Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abge-
nach§ 31 Abs. 3 sehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche
des Arzneimittelgesetzes 1 000 DM Nutzen im Verhältnis zu den Entwicklungskosten be-
4. eine Verlängerung der Frist im Falle sonders gering ist.
des § 31 Abs. 1 Nr. 1
des Arzneimittelgesetzes 300 DM. § 11
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 5 Abs. 2 ent- Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vorge-
sprechend. nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
§8 1. wissenschaftliche Stellungnahmen
zum Herstellungsverfahren, zur Qualität,
( 1) Die Gebühr für die Entscheidung über die Freigabe
therapeutischen Wirksamkeit oder
einer Charge beträgt für
Unbedenklichkeit eines Arzneimittels
1 . Sera 400 DM mindestens 200 DM
2. Bakterien- und Toxoidimpfstoffe 600 DM jedoch nicht mehr als 1 000 DM
3. Parasiten- und Pilzimpfstoffe 600 DM 2. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 DM
4. Virusimpfstoffe 1 000 DM 3. Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 DM.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 12 §14
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Ver- (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1981 in
waltungskostengesetzes; § 10 dieser Verordnung fin- Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für Amts-
det entsprechende Anwendung. handlungen des Paul-Ehrlich-Instituts vom 5. April 1973
(BGBI. I S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom
(2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesan- 29. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1148), außer Kraft.
zeiger sind in den Fällen des Erlöschens oder Ruhens
einer Zulassung nicht zu erstatten. (2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung vorgenommen worden sind und für
die es nach der Kostenordnung für Amtshandlungen
§13 des Paul-Ehrlich-Instituts vom 5. April 1973 keinen Ge-
bührentatbestand gab, können Kosten nach Maßgabe
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- der §§ 2 bis 1 2 erhoben werden, soweit bei den Amts-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes handlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Er-
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts auch im Land laß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung aus-
Berlin. drücklich vorbehalten worden ist.
Bonn, den 20. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1981 1135
Verordnung
über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe
bei der Herstellung von Arzneimitteln
zur Anwendung bei Tieren
Vom 21. Oktober 1981
Auf Grund des § 6 und des § 83 Abs. 1 des Arzneimit- §2
telgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445,
2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister (1) Nach§ 95 Abs. 1 Nr. 2, Absatz 2 bis 4 des Arznei-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim- mittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-
mung des Bundesrates verordnet: lässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr
bringt.
(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird be-
§ 1 straft, wer entgegen § 1 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe
oder Zubereitungen bei der Herstellung von Arzneimit-
(1) Es ist verboten, teln verwendet.
1. bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwen- (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-
dung bei Tieren bestimmt sind, lässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimit-
telgesetzes ordnungswidrig.
a) Stilbene und Stilbenderivate sowie deren Salze
und Ester, §3
b) Stoffe mit thyreostatischer Wirkung wie Thioura- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
zile, Thioimidazole, Thiohydantoine, leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
setzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
2. bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur oralen 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewin-
nung von Lebensmitteln dienen, Arsenverbindungen §4
zu verwenden. Satz 1 gilt auch für Zubereitungen, die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
solche Stoffe enthalten. in Kraft. Soweit bei der Herstellung von Arzneimitteln or-
ganische fünfwertige Arsenverbindungen verwendet
(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die entgegen dem werden, treten die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
Verbot des Absatzes 1 hergestellt worden sind, in den Nr. 2 und Satz 2 abweichend von Satz 1 am 1. Januar
Verkehr zu bringen. 1983 in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vom 21. Oktober 1981
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung vom 3. August 1977 (BGBI. I S. 1479), geändert
durch die Verordnung vom 19. Juni 1979 (BGBI. 1
S. 657), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor den Worten „unter tierärzt-
licher Aufsicht" die Worte ,, , soweit es sich um
die Brunstsynchronisation handelt, auch" einge-
fügt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „durch den Tierarzt
und nur dann" gestrichen.
2. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-
ordnung sich ergebende Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1981 1137
Anlage
(zu § 1)
Stoffe
Lfd. Anwendungsgebiete, für die die
(allein oder als Bestandteil Tiere
Nr. Anwendung ausgeschlossen ist
von Zubereitungen)
2 3 4
Stoffe mit antimikrobieller Wir- Einhufer, Rinder, Schweine, Scha- Beeinflussung der Haltbarkeit der
kung wie Antibiotika und Sulfon- fe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, von ihnen gewonnenen Lebens-
amide sowie sonstige Stoffe mit Haar- und Federwild, Speisefi- mittel
konservierender oder antioxydie- sche:
render Wirkung
2 Papain und andere Stoffe mit pro- Einhufer, Rinder, Schweine, Scha- Beeinflussung der Beschaffenheit
teolytischer Wirkung (Zartma- fe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, der von ihnen gewonnenen Le-
cher) Haar- und Federwild: bensmittel
3 a) Östrogenwirksame Stilbene Einhufer, Rinder, Schweine, Scha- alle Anwendungsgebiete
und Stilbenderivate sowie fe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel,
deren Salze und Ester Haar- und Federwild, Speisefi-
sche:
b) Andere Östrogene, deren orale Einhufer bis 1 ½ Jahre: alle Anwendungsgebiete *)
Wirksamkeit im Mäuse-Ute-
rus-Test die Wirksamkeit des Einhufer über 1 ½ Jahre: Beeinflussung der Beschaffenheit
Diethylstilböstrol nicht minde- des Fleisches oder des Fleisch-
stens um den Faktor 5 unter- oder Fettansatzes
schreitet
Rinder bis 1 ½ Jahre: alle Anwendungsgebiete *)
Rinder über 1 ½ Jahre: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes, hormonale
Sterilisation
Schweine bis 6 Monate: alle Anwendungsgebiete *)
Schweine über 6 Monate: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes, hormonale
Sterilisation, Beseitigung des
Ebergeruchs
Schafe und Ziegen bis 6 Monate: alle Anwendungsgebiete *)
Schafe und Ziegen über 6 Monate: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes, hormonale
Sterilisation
Kaninchen bis 12 Wochen: alle Anwendungsgebiete *)
Kaninchen über 12 Wochen: Beeinflussung der Beschaffenheit
des Fleisches oder des Fleisch-
oder Fettansatzes, hormonale
Sterilisation
Geflügel: alle Anwendungsgebiete*) ·
Haar- und Federwild: alle Anwendungsgebiete *)
Speisefische: alle Anwendungsgebiete *)
4 Stoffe mit thyreostatischer Wir- Einhufer, Rinder, Schweine, Scha- alle Anwendungsgebiete
kung wie Thiourazile, Thioimid- fe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel,
azole, Thiohydantoine Haar- und Federwild:
*) Ausgenommen sind Versuche in wissenschaftlich geleiteten Forschungs- oder Untersuchungseinrichtungen
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Lfd. Stoffe
Anwendungsgebiete, für die dfe
Nr. (allein oder als Bestandteil Tiere Anwendung ausgeschlossen ist
von Zubereitungen)
2 3 4
5 a) In der Höchstmengenverord- Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Bekämpfung von Parasiten,
nung, tierische Lebensmittel Ziegen: Schädlingen und Lästlingen
vom 15. November 1973
(BGBI. 1 S. 1710) in der jeweils
geltenden Fassung genannte
Chlorkohlenwasserstoffe,
ausgenommen 1 ,2,3,4,5,6-
Hexachlorcyclohexan, gamma
- Isomere (Lindan) mit minde-
stens 99 v. H. Reinheit in flüs-
siger Zubereitung
b) 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohe- Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen: Bekämpfung von Parasiten,
xan, gamma - Isomere (Lin- Schädlingen und Lästlingen bei
dan) mit mindestens 99 v. H. laktierenden Tieren, die der Milch-
Reinheit in flüssiger Zuberei- gewinnung dienen
tung
c) In der Höchstmengenverord- Mastgeflügel, Legehennen: Bekämpfung von Parasiten,
nung, tierische Lebensmittel in Schädlingen und Lästlingen
der jeweils geltenden Fassung
genannte Chlorkohlenwasser-
stoffe
d) Salben, Pasten, Melkfette und Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen: Anwendung am Euter laktierender
ähnliche Zubereitungen, die Tiere
in der Höchstmengenverord-
nung, tierische Lebensmittel in
der jeweils geltenden Fassung
genannte Chlorkohlenwasser-
stoffe, bezogen auf die fertige
Zubereitung, über die Höchst-
mengen hinaus enthalten, die
dort für Milch und Milcherzeug-
nisse festgesetzt sind
6 Nicotin (L-3-1 [1-Methyl-pyrroli- Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen: Bekämpfung von Parasiten,
din-2-yl]-pyridin) und nicotinhalti- Schädlingen und Lästlingen bei
ge Zubereitungen laktierenden Tieren, die der Milch-
gewinnung dienen
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1981 1139
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Carl Reichsfreiherr vom und zum Stein)
Vom 14. Oktober 1981
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „CARL REICHSFREIHERR VOM STEIN
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
17 5 7 - 1831 ".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aus Anlaß der 150. Wiederkehr des Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift:
Todestages des bedeutenden deutschen Staatsman-
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
nes Carl Reichsfreiherr vom und zum Stein eine Bun-
desmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deut- 5 DEUTSCHE MARK 1981 ".
schen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt Die in „ 19" und „81" geteilte Jahreszahl ist beider- ·
6,85 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Staat- seits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen „G"
lichen Münze Karlsruhe. der Staatlichen Münze Karlsruhe befindet sich rechts
Die Münze wird ab 24. November 1981 in den Verkehr hinter dem Wort „MARK".
gebracht. Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer- ,,ICH HABE NUR EIN VATERLAND - DEUTSCHLAND".
Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent
Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine
Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 10 Arabeske eingeprägt.
Gramm.
Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Erich Ott,
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird München.
von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt das Porträt des Staatsmannes und Dies wird namens der Bundesregierung bekanntge-
die Umschrift: macht.
Bonn, den 14. Oktober 1981
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Matthöfer
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 15. Oktober 1981
Tag Inhalt Seite
14. 9. 81 Bekanntmachung über gen Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstellungen
und der Protokolle zur Anderung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
18. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
18. 9. 81 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisa-
tionen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
22. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförde-
rungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
22. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
24. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz
archäologischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
24. 9. 81 Bekanntmachung von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation 912
24. 9. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
24. 9. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 918
24. 9. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Mauritius über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920
25. 9. 81 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B23
30. 9. 81 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
30. 9. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Burundi über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
30. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
5. 10. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 926
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
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Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1981 1141
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
26. 8. 81 Fünfundzwanzigste V~rordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Zehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düs-
seldorf) 191 13. 10. 81 s. Art. 2
96-1-2-10
26. 8. 81 Zwanzigste Ver,ordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchfüh-
rungsveroFdnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürn-
berg) 191 13. 10. 81 26. 11. 81
96-1-2-14
26. 8. 81 Siebzehnte Ver,ordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Köln-Bonn) 191 13.10.81 26 ..11. 81
96-1-2-20
26. 8. 81 Dritte Ver,ordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Dreiundsiebzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum und vom Flughafen Bre-
men) 191 13. 10. 81 26. 11. 81
96-1-2-73
1. 9. 81 Dritte Ver,ordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Siebenten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der
Höhen für die Höhenmessereinstellung bei Flügen
nach Instrumentenflugregeln) 191 13. 10. 81 26.11. 81
96-1-2-7
1. 9. 81 Neunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Änderung der Elften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken-
Ensheim) 191 13. 10. 81 26. 11. 81
96-1-2-11
1. 9. 81 Dreizehnte Veror9nung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Stuttgart) 191 13. 10. 81 26. 11.81
96-1-2-33
3. 9. 81 Zwanzigste Verqrdnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 191 13. 10. 81 s. Art. 2
96-1-2-28
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
3. 9. 81 Erste Ver9rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Achtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Sonderlandeplatz
Hamburg-Finkenwerder) 191 13.10.81 s. Art. 2
96-1-2-80
4. 9. 81 Achte V~_rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach In-
strumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frank-
furt am Main) 191 13. 10. 81 s. Art. 2
96-1-2-64
4. 9. 81 Neunzehnte V~rordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwölften Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen München) 191 13. 10. 81 s. Art. 2
96-1-2-12
1. 9. 81 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Aufhebung der Achten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 192 14. 10. 81 26. 11. 81
96-1-2-8
1. 9. 81 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Aufhebung der Neunzehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 192 14. 10.81 26. 11. 81
96-1-2-19
3. 9. 81 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Aufhebung der Achtundsechzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reise-
flughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im
unteren kontrollierten Luftraum) 192 14. 10. 81 26. 11. 81
96-1-2-68
3. 9. 81 Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Aufhebung der Neunundsechzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Meldepunkten, Streckenführungen und Reise-
flughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im
oberen kontrollierten Luftraum) 192 14. 10. 81 26. 11. 81
96-1-2-69
3. 9. 81 fünfundachtzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 192 14. 10. 81 26. 11. 81
neu: 96-1-2-85
3. 9. 81 Sechsundachtzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 192 14. 10. 81 26. 11. 81
neu: 96-1-2-86
28. 8. 81 Siebenundachtzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Hamburg) 192 14. 10. 81 26.11. 81
neu: 96-1-2-87
1. 9. 81 Achtundachtzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 192 14. 10. 81 26.11. 81
neu: 96-1-2-88
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1981 1143
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2874/81 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 13/81 zur Festlegung der Grundregeln für die
Beitrittsausgleichsbeträge für Wein 7. 10. 81 L 285/1
7. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2891 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2192/81 über die Gewährung einer Beihilfe
zum Ankauf von 8 u t t er durch die Streitkräfte und ihnen gleich-
gestellte Einheiten der Mitgliedstaaten 8. 10.81 L 286/14
12. 10. 81 Verordnung" (EWG) 2930/81 der Kommission über ergänzende
Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handels-
klassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder 13. 10. 81 L 293/6
Andere Vorschriften
29. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2818/81 des Rates über die Anwendung der
Wirtschafts- und Kontrollregeln des Internationalen Kakao-Uber-
ei nkommens von 1980 1.10.81 L 279/1
4. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2866/81 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der in der Bundesrepublik Deutschland, in Frank-
reich, in Italien, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich
geltenden Währungsausgleichsbeträge 5. 10. 81 L 283/1
29. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2867 /81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1981 /82) 6. 10. 81 L 284/1
6. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2889/81 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren · 8. 10. 81 L 286/9
2. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2890/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilerzeugnissen
(Kategorien 21 und 25) mit Ursprung in Thailand 8. 10. 81 L 286/12
7. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2898/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1371 /81 über Durchführungsvorschriften für
die Währungsausgleichsbeträge, der Verordnung (EWG) Nr. 243/78
über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge und der
Verordnung (EWG) Nr. 52/81 über Durchführungsvorschriften für die
Beitrittsausgleichsbeträge 8. 10. 81 L 287/1
7. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2899/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 926/80 über die Befreiung von der Erhebung
der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen 8. 10.81 L 287/3
10. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2923/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwenden-
den Umrechnungskurse hinsichtlich des französischen Franken 12.10. 81 L 291 /1
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 368. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 194 vom 16. Oktober 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 194 vom 16. Oktober 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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