1117
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1981 Nr. 44
Tag Inhalt Seite
1. 10. 81 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacher-Handwerk (Büchsenmacher-
meisterverordnung - BüchsMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
neu: 7110-3- 70
7. 10. 81 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-
pflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1120
2121-51-7
8. 10. 81 Verordnung über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuchtpilzkonserven (Pilzeinfuhr-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122
neu: 7847-11-10
6. 10. 81 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 1123
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1124
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacher-Handwerk
(Büchsenmachermeisterverordnung - BüchsMstrV)
Vom 1. Oktober 1981
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 2. Kenntnisse der Maschinenelemente,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 3. Kenntnisse über Optik,
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert 4. Kenntnisse der Funktionsweise, des Aufbaus und
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini- - des Einsatzes von Schußwaffen sowie von Wieder-
ster für Bildung und Wissenschaft verordnet: ladegeräten und -komponenten,
5. Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens,
1. Abschnitt
6. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Bezeichnun-
Berufsbild gen, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung der
Werk- und Hilfsstoffe,
§ 1
7. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und -ge-
Berufsbild ·staltung, insbesondere der Gravuren und Einlegear-
beiten,
( 1) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende
Tä~igkeiten zuzurechnen: 8. Kenntnisse der Innen-, Außen- und Zielballistik,
1. Entwurf und Anfertigung von Waffenteilen sowie de- 9. Kenntnisse der Waffenkunde, insbesondere der
ren Zusammenbau zu Schußwaffen insbesondere Jagd- und Sportwaffen und der Munitionsarten,
für Jagd und Sport,
10. Kenntnisse des Jagd-, des Waffen- und des
2. Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung und Ein- Sprengstoffrechts,
schießen von Schußwaffen,
11. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Un-
3. Aufpassen von optischen Geräten. fallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
sicherheit sowie des Umweltschutzes, insbesonde-
(2) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende
re des Immissionsschutzes,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1 . Kenntnisse der Mechanik einschließlich der Festig- 1 2. Kenntnisse der einschlägigen technischen Normen
keitslehre, und Richtlinien,
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
1 3. Anfertigen von Entwürfen, Skizzen und Zeichnun- 3. Herstellung einer funktionsfähigen Bockdoppelflinte
gen, mit „Seitenschlossen" und Schlagstück-Ejektor,
14. Lesen von Explosionszeichnungen, weißfertig, einschließlich der Anfertigung des Hinter-
schaftes,
15. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von
Stahl, NE-Metall, Kunststoff, Holz, Horn und Elfen- 4. Anfertigung einer Basküle für eine Selbstspanner-
bein insbesondere durch Feilen, Sägen, Meißeln, Kipplaufwaffe mit doppelter Laufhakenverriegelung
Bohren, Biegen, Richten, Reiben, Schaben, Gewin- einschließlich des Hinterschaftes,
deschneiden, Fräsen, Drehen, Schnitzen und 5. Anfertigung eines kombinierten Laufpaares mit An-
Schmieden, passung an eine vorhandene Basküle einschließlich
16. Behandeln von Oberflächen und Ausführen von des Hinterschaftes,
Korrosionsschutzmaßnahmen insbesondere durch 6. Anfertigung eines kompletten Blitz-Schlosses mit
Schleifen, Polieren, Tauch- und Streichbrünieren, Rückstecher einschließlich des Hinterschaftes für
1 7. Gefügebehandeln durch Glühen, Härten und Anlas- eine Kipplaufwaffe.
sen, Der Prüfling darf für die Arbeiten zu Nummer 1 bis 3 vor-
18. Herstellen von unlösbaren und lösbaren Verbindun- gefertigte Rohlinge verwenden.
gen insbesondere durch Weich- und Hartlöten,
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß
Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen,
vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Ent-
Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften,
wurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stückliste und
19. Zusammenbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Genehmigung die-
Einstellen von Waffenteilen, Schußwaffen und opti- ser Unterlagen ist die Zeichnung anzufertigen und dem
schen Geräten, Meisterprüfungsausschuß zu übergeben.
20. Vorbereiten und Einschießen von Schußwaffen, (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkalkula-
21. Beraten des Kunden über die sichere Handhabung tion abzuliefern.
von Schußwaffen,
§4
22. Instandhalten und Instandsetzen der Betriebsein-
richtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte Arbeitsprobe
und Maschinen.
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden Ar-
beiten auszuführen:
2. Abschnitt 1. Anfertigen und Anpassen eines Stahlvorderschaftes
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II für eine Kipplaufwaffe,
der Meisterprüfung 2. Aufpassen eines Zielfernrohres mit Einhakgesteck
und selbstgefertigtem Supportfuß aus vollem Werk-
§ 2 stoff sowie Einschießen der Schußwaffe,
Gliederung, Dauer und Bestehen 3. Anfertigen und Einpassen eines Exzenters und Ver-
der praktischen Prüfung schlußkeiles aus vollem Werkstoff,
(Teil 1)
4. Anfertigen eines Holzvorderschaftes einschließlich
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti- Fischhautschneiden für eine Kipplaufwaffe,
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim- 5. Anfertigen eines Abzuges und Schlagstückes für ein
mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge Blitz-, Anson- oder Seitenschloß.
des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-
nicht länger als 20 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen
länger als zwölf Stunden dauern. werden konnten.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei- §5
sterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
§3
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
Meisterprüfungsarbeit fungsfächern nachzuweisen:
( 1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nach- 1. Technische Mathematik:
stehenden Arbeiten in Betracht: Berechnungen aus der Mechanik und der Ballistik;
1. Herstellung einer funktionsfähigen Selbstspanner- 2. Technisches Zeichnen:
Kipplaufwaffe mit gezogenem Lauf, weißfertig, ein- a) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
schließlich der Anfertigung des Hinterschaftes,
b) Lesen von Explosionszeichnungen;
2. Herstellung einer funktionsfähigen Scheibenbüchse
mit Schaft oder einer funktionsfähigen Scheiben- 3. Fachtechnologie:
pistole mit orthopädischem Griff, weißfertig, a) Mechanik einschließlich Festigkeitslehre,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1981 1119
b) Maschinenelemente, insbesondere Passungen, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
c) Optik, Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prü-
fungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.
d) Funktionsweise, Aufbau und Einsatz von Schuß-
waffen sowie von Wiederladegeräten und -kom-
ponenten,
e) Oberflächenbehandlung, 3. Abschnitt
f) Innen-, Außen- und Zielballistik sowie Waffenkun- Übergangs- und Schlußvorschriften
de,
g) Jagd-, Waffen- und Sprengstoffrecht, §6
h) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, Übergangsvorschrift
des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
i) Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
des Immissionsschutzes,
schriften zu Ende geführt.
k) spanende und spanlose Be- und Verarbeitung von
Werkstoffen,
1) unlösbare und lösbare Verbindungen, hergestellt §7
insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gas- Weitere Anforderungen
schweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kle-
ben, Nieten, Schrauben und Stiften; Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
4. Werkstoffkunde: Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwen- 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gel-
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe, tenden Fassung.
b) Werkstoffprüfung,
c) Gefügebehandlung durch Glühen, Härten ufld An- §8
lassen; Berlin-Klausel
5. Kalkulation: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung we- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
sentlichen Faktoren und Berechnungen für die Ange- ordnung auch im Land Berlin.
bots- und die Nachkalkulation.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen. §9
Inkrafttreten
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf
Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
halbe Stunde dauern.
(2) Die auf Grund des§ 122 der Handwerksordnung
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. zuwenden.
Bonn, den 1. Oktober 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 7. Oktober 1981
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom
26. Juni 1978 (BGBI. I S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1981
(BGBI. 1 S. 890), wird um folgende Positionen ergänzt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
210 Altretamin, Hexamethylmelamin 1. Januar 1987
und seine Salze
211 Amcinonid, 16(X, 17-cyclopentylidendioxy- 1. Januar 1987
9-fluor-11 ß, 21-dihydroxy-
1,4-pregnadien-3,20-dion-21-acetat
212 Cefotiam, (6R,7R)-7-[2- 1. Januar 1987
(2-Ami no-4-thiazolyl)=
acetamido]-3-(1-(2-dimethyl=
ami noethyl)-5-tetrazolyl=
thiomethyl]-8-oxo-5-thia-
1 -azabicyclo[ 4.2.0]oct-2-en-
2-carbonsäure
und ihre Salze
213 Diflunisal, 5-(2,4-Difluor= 1. Januar 1987
phenyl)salicylsäure
und ihre Salze
214 Insulin defalan (vom Schwein), 1. Januar 1987
Des-B1-phenylalanin-insulin
vom Schwein
215 lopamidol,N,N-Bis(2-hydroxy- 1. Januar 1987
1-hydroxymethylethyl)-2,4,6-
triiod-5-( S)-lactamid0=
isophthalamid
216 1-(4-lsopropylphenyl)-3-phenyl- 1. Januar 1987
1,3-propandion
217 Lofexidin, 2-(1-(2,6-Dichlor= 1. Januar 1987
phenoxy)ethyl]-2-imidazolin
und seine Salze
218 Tioconazol, 1-(2,4-Dichlor-ß- 1. Januar 1987
(2-chlor-3-thenyloxy) phenethyl]=
imidazol
und seine Salze
219 N-(2,4,5-Trimethylphenyl= 1 . Januar 1987
carbamoylmethyl)imin0=
diessigsäure
und ihre Salze
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1981 1121
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976
(BGBI. 1 S. 2445) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe oder Zu-
bereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten weiterhin her-
gestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher zulässig
war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des
§ 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechtsvorschrif-
ten bleiben unberührt.
Bonn, den 7. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Verordnung
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zuchtpilzkonserven
(Pilzeinfuhrverordnung)
Vom 8. Oktober 1981
Auf Grund des § 16 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh- schränkung der Einfuhren ohne Zusatzbetrag in der
rung der gemeinsamen Marktorganisationen vom Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen sind,
31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), der durch Artikel 38 können bevorzugt berücksichtigt werden.
Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun- §3
desministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Ausschreibungen
§ 1 Die Einfuhrlizenzen werden auf Grund von Ausschrei-
bungen erteilt, die das Bundesamt für Ernährung und
Anwendungsbereich
Forstwirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgibt. In der
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Ausschreibung sind nach Maßgabe des § 2 festzulegen
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen 1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzun-
der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungs- gen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der
erzeugnisse aus Obst und Gemüse hinsichtlich der Er- Lizenzen und
teilung von Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Zuchtpilz- 2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die zur Ein-
konserven ohne Zusatzbetrag. fuhr ohne Zusatzbetrag bereitgestellten Warenmen-
gen auf die Bewerber verteilt werden.
§ 2
Erteilung der Einfuhrlizenzen §4
Soweit sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten Berlin-Klausel
nichts anderes ergibt, sind Einfuhrlizenzen im Sinne des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 1 so zu erteilen, daß die für die Einfuhr ohne Zusatz- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
betrag bereitgestellten Mengen volkswirtschaftlich Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
zweckmäßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der auch im Land Berlin.
Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit der Einfuhrge-
schäfte und der Pflege bestehender Handelsbeziehun-
§5
gen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsätze
kann die Erteilung der Einfuhrlizenzen von sachlichen Inkrafttreten
und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
werden. Einführer, die durch die mengenmäßige Be- in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1981
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1981 1123
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. Oktober 1981
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz 6. ,,Musikmesse Frankfurt - Internationale Fach-
von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in messe, Musikinstrumente - Orchesterelektronik -
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- Musikzubehör - Musikalien"
mer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge- vom 13. bis 17. Februar 1982 in Frankfurt am Main,
ändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 7. ,,Internationale Frankfurter Messe"
(BGBI. II S. 649), wird bekanntgemacht: vom 27. Februar bis 3. März 1982 in Frankfurt am
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Waren- Main,
zeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: 8. ,,47. interstoff - Fachmesse für Bekleidungs-
textilien"
1. ,,Medica 81, Diagnostica- Therapeutica- Technica, vom 4. bis 7. Mai 1982 in Frankfurt am Main,
13. Internationaler Kongreß und Ausstellung"
vom 18. bis 21. November 1981 in Düsseldorf, 9. ,,DRUPA 82 - 8. Internationale Messe Druck und
Papier"
2. ,,Schausteller 82 - Internationale Fachausstellung vom 4. bis 17. Juni 1982 in Düsseldorf,
für das Schaustellergewerbe"
vom 9. bis 14. Januar 1982 in Düsseldorf, 10. ,,Internationale Frankfurter Messe"
vom 28. August bis 1. September 1982 in Frankfurt
3. ,,HEIMTEXTIL- Internationale Fachmesse für Heim- am Main,
und Haustextilien"
11. ,,automechanika - Internationale Fachmesse für
vom 13. bis 17. Januar 1982 in Frankfurt am Main,
Ausrüstung von Autowerkstätten und Tankstellen,
4. ,,boot 82 - 13. Internationale Boots-Ausstellung Auto-Ersatzteile und -Zubehör"
Düsseldorf'' vom 14. bis 19. September 1982 in Frankfurt am
vom 23. bis 31. Januar 1982 in Düsseldorf, Main,
5. ,,METAV 82 Düsseldorf - Ausstellung Metall- 12. ,,48. interstoff - Fachmesse für Bekleidungs-
bearbeitung'' textilien"
vom 13. bis 17. Februar 1982 in Düsseldorf, vom 2. bis 5. November 1982 in Frankfurt am Main.
Bonn, den 6. Oktober 1981
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deut$cher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2728/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1727 /70, (EWG) Nr. 1728/70, (EWG)
Nr. 2603/71, (EWG) Nr. 638/7 4 und (EWG) Nr. 410/76 hinsichtlich
ihrer Anwendung nach Tabaksorten der Gemeinschaftserzeugung 26. 9. 81 L 272/1
14. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission über besondere
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Mi Ich. und
Milcherzeugnisse 26. 9.81 L 272/19
14. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 der Kommission zur Aufstellung des
Verzeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von
denen Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse aus-
gehen können 26. 9.81 L 272/25
14. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2731 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen
der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse 26. 9. 81 L 272/34
9. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2745/81 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an Oliven und Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1980/81 23. 9.81 L 268/5
24. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2768/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1581 /81 betreffend den Zeitpunkt der Ein-
reichung der Anträge auf Prämien für die Erhaltung des
Mutterkuhbestandes für das Wirtschaftsjahr 1981/82 25. 9. 81 L 270/28
28. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2798/81 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2377 /80 über die besonderen Durchfüh-
rungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch 29. 9.81 L 275/24
29. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2813/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1963/81 zur Festsetzung des den Erzeugern
zu zahlenden Mindestpreises sowie des Betrages der Produktions-
beihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse für das Wirtschaftsjahr 1981/82 30. 9. 81 L 276/19
29. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2814/81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1932/81 hinsichtlich des Gehalts an freien
Fettsäuren des Butterfetts, für das eine Beihilfe gewährt werden
kann 30. 9.81 L 276/21
30. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2843/81 der Kommission über die vorbeugen-
de Destillation für das Wirtschaftsjahr 1981 /82 1.10. 81 L 277/51
30. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2844/81 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates hin-
sichtlich der Einfuhren von Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in
Drittländern 1.10.81 L 277/54
28. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2851 /81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1144/81 über die Grundregeln für die Destillation
des in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 genannten
Tafelweins 2. 10. 81 L 280/1
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1981 1125
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2852/81 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 343/79 hinsichtlich der allgemeinen Regeln
der nach Artikel 12 a der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 beschlosse-
nen Destillation von Ta fe I wein 2. 10. 81 L 280/2
2. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2860/81 der Kommission zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbe-
stimmungen für eine Sonderbeihilfe für Mag e rm i Ich zur Fütterung
von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern 3. 10. 81 L 281/10
2. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2861 /81 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
Mager m i Ich, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist 3. 10. 81 L 281/11
Andere Vorschriften
24. 6.81 Verordnung (EWG) Nr. 2738/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Kolumbien über den Handel mit Textilwaren 28. 9. 81 L 273/1
24. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2739/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der E.wopäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Arabischen Republik Agypten üb~r den Handel mit Textilwaren 28. 9. 81 L 273/39
24. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 27 40/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Indien über den Handel mit Textilwaren 28. 9. 81 L 273/76
24. 6. 81 Verordnung (EWG) Nr. 27 41 /81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Sozialistischen Republik Rumänien über den Handel mit Textil-
waren sowie des Abkommens in Form eines Briefwechsels 28. 9. 81 L273/116
23. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 27 42/81 des Rates über den Abschluß des Ab-
kommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Han-
del mit Textilwaren 28. 9. 81 L 273/161
22. 9.81 Verordnung (EWG) Nr. 2755/81 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 24. 9. 81 L 269/9
22. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2761 /81 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf o-Xylol (Orthoxylol) mit Ursprung in
Puerto Rico und den Vereinigten Staaten von Amerika 25. 9. 81 L 270/1
22. 9.81 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2780/81 des Rates zur An-
passung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder
für Dienstreisen 26. 9. 81 L 271 /1
17. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2793/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG)
Nr. 57 4/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 29. 9. 81 L 275/1
25. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2799/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 29. 9. 81 L 275/26
25. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2800/81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Landern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 29. 9. 81 L 275/27
25. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2801 /81 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte
Waren mit Ursprung in Jugoslawien 29. 9. 81 L 275/29
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'981, Teil 1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2803/81 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3035/80 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Fest-
setzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Er-
zeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallen-
den Waren ausgeführt werden 29. 9. 81 L 275/31
23. 9. 81 Entscheidung Nr. 2804/81 /EGKS der Kommission zur zweiten Ande-
rung der Entscheidung Nr. 1831 /81 /EGKS zur Einführung eines Uber-
wachungssysterns und eines neuen Systems von Erzeugungsquoten
für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie 1. 10. 81 L 278/1
28. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2805/81 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für vollständig
in Griechenland gewonnenen Wein aus frischen Weintrauben und mit
Alkohol stummgemachtem Most aus frischen Weintrauben der Tarif-
nummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (1982) 3.10.81 L 281 /1
22. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2806/81 des Rates Qber den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Anderung gewisser zoll-
freier Kontingente, die das Vereinigte Königreich für 1981 gemäß
Protokoll Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland eröffnet hat 30. 9. 81 L 276/1
28. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2819/81 des Rates zur zeitweiligen Ausset-
zung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für be-
stimmte Farbkathodenstrahlröhren der Tarifstelle ex 85.21 AV 1.10. 81 L 277/1
28. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2820/81 des Rates zur vollständigen zeit-
weiligen Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte Katalysatoren der Tarifstelle ex 38.19 G 1. 10. 81 L 277/2
28. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2821 /81 des Rates über die Anwendung be-
richtigter Beträge für die Bescheinigungen gemäß Protokoll Nr.. 1 über
die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren" und über die Metho-
den der Zusammenarbeit der Verwaltungen des zweiten AKP-EWG-
Abkommens in der Gemeinschaft 1.10. 81 L 277/3
28. 9. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2842/81 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Benelux-Länder von Hemden (Kategorie 8) mit Ursprung
in Indonesien 1.10.81 L 277/49
2. 10. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2862/81 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Methanol (Methylalkohol) der Tarif-
stelle 29.04 A 1, mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
währt werden 3. 10.81 L281/12
Berichtigung der V~_rordnung (EWG) Nr. 2190/81 der Kommission
vom 29. Juli 1981 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2102/75
zur Feststellung der zur Herstellung von einer Tonne Kartoffelstärke
nötigen Menge Kartoffeln (ABI. Nr. L 213 vom 1. 8. 1981) 25. 9. 81 L 270/67
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1981 1127
Gebundene Ausgaben des
Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II
- ohne Anlagenbände -
Teil 1 Teil II
1949/50 (vergriffen) 1966 . . . . . . 55,- DM 1951 . ..... 25,- DM 1966 ...... 76,- DM
1951 . . . . . . 50,- DM 1967 . ..... 75,- DM 1952 • • • • (vergriffen) 1967 ...... 88,- DM
1952 . . . . (vergriffen) 1968 76,- DM 1953 . ..... 35,- DM 1968 ...... 76,- DM
1953 ...... 60,- DM 1969 90,- DM 1954 . . . . (vergriffen) 1969 . ..... 90,- DM
1954 . . . . . . 40,- DM 1970 90,- DM 1955 . ..... 45,- DM 1970 ...... 90,- DM
1955 .... (vergriffen) 1971 . . . . . . 90,- DM 1956 . ..... 65,- DM 1971 90,- DM
1956 50,- DM 1972 100,- DM 1957 . . . . . . 65,- DM 1972 ..... 100,- DM
1957 .. . ... 65,- DM 1973 100,- DM 1958 45,- DM 1973 ..... 100,- DM
1958 . . .. .. 45,- DM 1974 140,- DM 1959 65,- DM 1974 ..... 120,- DM
1959 . .. . .. 45,- DM 1975 . .... 150,- DM 1960 78,- DM 1975 ..... 120,- DM
1960 . . . . . . 55,- DM 1976 . . . . 150,- DM 1961 . ..... 78,- DM 1976 ..... 150,- DM
1961 . . . . . . 90,- DM 1977 . .. 150,- DM 1962 82,- DM - 1977 ..... 150,- DM
1962 50,- DM 1978 150,- DM 1963 ...... 72,- DM 1978 150,- DM
1963 ...... 55,- DM 1979 . . 150,- DM 1964 85,- DM 1979 150,- DM
1964 ...... 55,- DM 1980 . . 150,- DM 1965 . ..... 85,- DM 1980 150,- DM
1965 ...... 85,- DM
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III
Die Sammlung besteht aus 131 Folgen und ist auf den 31. 12. 1963 abgeschlossen. Der Preis dieser
Sammlung mit 15 Ordnern beträgt 350,- DM einschließlich Versandkosten und MwSt.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
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6,5%. Postvertriebsstück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Mikrofiche-Edition
Bundesgesetzblatt Teil I und III und Teil II
1949-1980
Welchen Umfang hat die geringer Platzbedarf
Mikrofiche-Edition? zunehmende Verbreitung des Mediums Mikrofiche
Das gesamte bisher im Bundesgesetzblatt Teil 1, II und geringe Kosten für Lesegeräte (diese gibt es bereits
III veröffentlichte Bundesrecht umfaßt rund 140 000 zu einem Preis von rund DM 600,-)
Seiten gedruckten Text, der in ca. 125 Einzelbänden
einfache Bedienung der Lesegeräte.
wiedergegeben ist. In der Mikrofiche-Edition kann die-
ses erhebliche Textvolumen auf etwa 385 Mikrofiches
bei einem Verkleinerungsfaktor von 1 : 42 unterge- Erscheinungsfolge der Mikrofiche-Edition:
bracht werden.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes
erscheint im Jahr 1981:
Welchen Zeitraum umfaßt Teil I und III im Sommer 1981,
die Mikrofiche-Edition?
Teil II im Herbst 1981.
Die Mikrofiche-Edition des Bundesgesetzblattes Teil 1,
II und III deckt den Zeitraum von 1949 bis zum
31. Dezember 1980 ab, insgesamt also eine Zeit- Bezugsbedingungen der Mikrofiche-Edition:
spanne von mehr als 30 Jahren. Teil I einschließlich Teil III und Teil II können jeweils
einzeln bezogen werden.
So wird der Inhalt der Mikrofiche-Edition
des Bundesgesetzblattes erschlossen:
Für die gesamte Mikrofiche-Edition des Bundesgesetz- Preise:
blattes 1949 bis 1980 wird ein eigenes, integriertes
Sachregister in gedruckter Form erstellt, das den Inhalt Bundesgesetzblatt Teil I und III:
von Teil 1, II und III gleichermaßen fachgerecht Rund 80 000 Seiten auf rund 220 Fiches einschließlich
erschließt. Darüber hinaus sind die Jahresregister und Ge,samtregister
sämtliche Anlagen zusätzlich als Mikrofiches in der
Preis: DM 2 750,- einschließlich Versandkosten und
Edition enthalten.
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Was spricht für eine Mikrofiche-Edition?
Für eine Mikrofiche-Edition sprechen vor allem die Vor- Bundesgesetzblatt Teil II:
teile der praktischen Arbeit mit solch einer umfangrei- Rund 60 000 Seiten auf rund 165 Fiches einschließlich
chen Materialsammlung: Gesamtregister
Vollständigkeit Preis: DM 3 600,- einschließlich Versandkosten und
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