1045
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1981 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
28. 9. 81 Neufassung des Fleischbeschaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
7832-1
1. 10. 81 Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1057
1103-4-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
Bekanntmachung
der Neufassung des Fleischbeschaugesetz,es
Vom 28. September 1981
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung 7. das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschauge-
des Fleischbeschaugesetzes und des Geflügelfleisch- setzes vom 15. September 1969 (BGBI. 1S. 1627),
hygienegesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. I S. 545) wird das nach Artikel 3 teilweise am 19. September
nachstehend der Wortlaut des Fleischbeschauge- 1969, teilweise am 1 . April 1970 in Kraft getreten
setzes in der seit 1. Januar 1981 geltenden Fassung be- ist,
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
8. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 1 7
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805),
mer 7832-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des 9. den am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Artikel 2
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 (BGBI. 1
vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1S. 437) und des § 3 des s. 1711),
Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 10. das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschauge-
S. 1451 ), setzes vom 5. Juli 1973 (BGBI. 1S. 709), das nach
Artikel 7 teilweise am 1 2. Juli 1973, teilweise am
2. den am 14. November 1961 in Kraft getretenen§ 2 1. April 1974, teilweise am 1. Januar 1975, im übri-
des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 560), gen am 1. Januar 1976 in Kraft getreten ist,
3. den am 1. Juli 1965 in Kraft getretenen § 15 des Ge-
setzes vom 28. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 54 7), 11. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel
213 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. II
4. den Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1968 s. 469),
(BGBI. 1 S. 305), der nach Artikel 5 teilweise am
26. April 1968, teilweise am 1 . Januar 1969 in Kraft 12. den am 6. September 1976 in Kraft getretenen§ .21
getreten ist, Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. September
5. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti- 1975 (BGBI. 1 S. 2313),
kel 93 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1
s. 503), 13. das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschauge-
setzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes
6. den am 1 . April 1970 in Kraft getretenen Artikel 85 vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545), das nach Arti-
Nr. 12 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 kel 7 teilweise am 15. Mai 1980, teilweise am 1. Ja-
s. 645), nuar 1981 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 28. September 1981
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Fleischbeschaugesetz
§ 1 (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 gilt nicht für
Untersuchungspflicht Schlachtungen in Schlachthäusern, in denen gewerbli-
che Schlachtungen vorgenommen werden, ferner nicht
(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paar- für Schlachtungen für den Haushalt der Fleischer,
hufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen und Hunde, Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte sowie
die als Haustiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr der Anstalten und Einrichtungen, in denen Personen
Fleisch zum Genuß für Menschen bestimmt ist, vor und verpflegt werden.
nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung
(Schlachttier- und Fleischbeschau); dies gilt entspre- (4) Fleisch, bei dem nach Absatz 2 die Untersuchung
chend für Haarwild, das auf andere Weise als durch Er- unterbleibt, darf nicht gewerbsmäßig verwendet wer-
legen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbe- den.
§3
schadet des Satzes 3 bei gleicher Zweckbestimmung
nur der Fleischbeschau. Die Schlachttier- und Fleisch- Begriffsbestimmungen
beschau kann bei Hauskaninchen, die Fleischbeschau (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merk-
male festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich 1. Haarwild:
zum Genuß für Menschen erscheinen lassen, und Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere
1 . das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder gehalten werden und nicht ständig im Wasser
unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum ei- leben.
genen Verbrauch abgegeben wird oder 2. Erlegen:
2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in Töten von Haarwild durch Abschuß nach jagdrecht-
geringen Mengen an nahegelegene be- oder verar- lichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild gilt auch
beitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum durch andere äußere gewaltsame Einwirkungen ge-
Verzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im tötetes Wild und Fallwild.
eigenen Haushalt geliefert wird. 3. Schlachten:
Fleisch von Affen darf zum Genuß für Menschen nicht Tötung eines in§ 1 genannten Tieres durch Blutent-
gewonnen werden. zug.
4. Fleisch:
(2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttierbe-
Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder zu-
schau unterbleiben. Eine Notschlachtung liegt dann vor,
bereitet, die zum Genuß für Menschen geeignet
wenn zu befürchten steht, daß das Tier bis zur Ankunft
sind.
des zuständigen Beschauers sterben oder das Fleisch
durch Verschlimmerung des krankhaften Zustands we- 5. Frisches Fleisch:
sentlich an Wert verlieren werde, oder wenn das Tier in- Fleisch, das über das Gewinnen, Kennzeichnen,
folge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Wiegen, Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen, Verpacken,
Lagern, Kühlen, Gefrieren oder Befördern hinaus
(3) Schweine und Hunde, deren Fleisch zum Genuß nicht behandelt worden ist.
für Menschen verwendet werden soll, sind nach der
Schlachtung amtlich auch aufTrichinen zu untersuchen 6. Zubereitetes Fleisch (Fleischerzeugnis):
(Trichinenschau). Ferner unterliegen der Trichinen- Ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder mit einem Zu-
schau nach der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, satz von Fleisch hergestellt,
Sumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere, a) im innerstaatlichen Handelsverkehr über Num-
die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch mer 5 hinaus behandelt,
zum Genuß für Menschen verwendet werden soll. b) im innergemeinschaftlichen oder im Handelsver-
kehr mit Drittländern einem vorgeschriebenen
§2 Behandlungsverfahren unterworfen worden ist.
Untersuchungspflicht bei Hausschlachtungen 7. Tierkörper:
(1) Den Untersuchungen nach § 1 unterliegen die Der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem
Schlachttiere auch dann, wenn das Fleisch ausschließ- Entbluten, Enthäuten, Ausweiden und Abtrennen
lich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet wer- der Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfußwur-
den soll (Hausschlachtung). zel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal- oder
Tarsalgelenk), des Kopfes, des Schwanzes und der
(2) Bei Hausschlachtungen von Schafen und Ziegen milchgebenden (laktierenden) Milchdrüse. Satz 1
im Alter von nicht mehr als drei Monaten darf, sofern die gilt für erlegtes Haarwild entsprechend.
Tiere keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des
Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, die 8. Nebenprodukte der Schlachtung:
Schlachttierbeschau und, sofern sich solche Merkmale Frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper
auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusam-
Fleischbeschau unterbleiben. menhang mit dem Tierkörper verbunden ist.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981 1047
9. Mitgliedstaat: §3a
Ein Staat. der der Europäischen Wirtschaftsge- Versand in einen anderen Mitgliedstaat
meinschaft angehört.
(1) Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
10. Drittland: und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, darf in
Ein ausländischer Staat, der der Europäischen Wirt- einen anderen Mitgliedstaat nur versandt werden, wenn
schaftsgemeinschaft nicht angehört. es
1. in zugelassenen und überwachten Schlachtbetrie-
11. Versandland:
ben gewonnen,
Ein Land, aus dem Fleisch in den Geltungsbereich
des Gesetzes verbracht wird. 2. bei einer weitergehenden Zerlegung des Tierkörpers
als in Viertel oder bei einer Herauslösung der Kno-
12. Bestimmungsland: chen in einem zugelassenen und überwachten Zerle-
Ein Land, wohin Fleisch aus dem Geltungsbereich gungsbetrieb zerlegt,
des Gesetzes verbracht wird. 3. in zugelassenen und überwachten Schlacht- oder
Zerlegungsbetrieben oder in außerhalb von diesen
13. lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr: gelegenen zugelassenen und überwachten Gefrier-
Der Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik oder Kühleinrichtungen, zubereitetes Fleisch auch
Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der in zugelassenen und überwachten Verarbeitungs-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. betrieben gelagert,
4. im Falle von zubereitetem Fleisch in einem zugelas-
14. Einfuhr:
senen und überwachten Verarbeitungsbetrieb her-
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in den gestellt,
Geltungsbereich des Gesetzes. Der Einfuhr steht
gleich das Verbringen aus der Deutschen Demokra- 5. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygienischen
tischen Republik oder aus Berlin (Ost) in den Gel- Mindestanforderungen gewonnen, nach Maßgabe
tungsbereich des Gesetzes. dieses Gesetzes untersucht, als tauglich beurteilt
und entsprechend gekennzeichnet, hergestellt, ver-
15. Ausfuhr: packt, gelagert, befördert und sonst behandelt wor-
Das Verbringen von Fleisch aus dem Geltungsbe- den ist und
reich des Gesetzes in Drittländer. Der Ausfuhr steht 6. von der vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbe-
gleich das Verbringen aus dem Geltungsbereich scheinigung begleitet wird.
des Gesetzes in die Deutsche Demokratische Re-
publik oder nach Berlin (Ost). Satz 1 gilt nicht für
16. Beseitigung: a) Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleischbrü-
Beseitigen von geschlachteten oder erlegten Tie- hen, Fleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse ohne
ren, deren Teilen sowie von Fleisch nach den Vor- Fleischstücke;
schriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom b) ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen,
2. September 1975 (BGBI. I S. 2313) in der jeweils Fleischmehl, Schwartenpulver, Blutplasma, Trocken-
geltenden Fassung. blut, Trockenblutplasma;
17. Kommission: c) ausgelassene Fette aus tierischen Fettgeweben;
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaf- d) gereinigte, gebleichte, gesalzene oder getrocknete
ten. Mägen, Blasen und Därme;
18. Amtlicher Tierarzt: e) Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen be-
stimmt ist,
~in Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die
Uberwachung der Hygiene, die Durchführung der soweit die Vorschriften des Bestimmungslandes dies
Schlachttier- und Fleischbeschau, der Trichinen- zulassen.
schau, der Fleischuntersuchung oder der Einfuhr-
untersuchung übertragen worden ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und Einrich-
tungen werden auf Antrag von der zuständigen Behörde
(2) Dem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des § 3 a zugelassen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a bis d nicht 1 . der Antragsteller zuverlässig ist,
1. Extrakte, Brühen, Soßen und ähnliche Erzeugnisse, 2. die vorgeschriebenen Mindestanforderungen erfüllt
die die Struktur von Fleisch vollständig verloren ha- sind,
ben, ausgenommen aus dem Fettgewebe ausgelas-
senes Fett, 3. gewährleistet ist, daß die Vorschriften dieses Geset-
zes und die auf Grund des Gesetzes erlassenen Vor-
2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett herge- schriften beachtet werden, die vom Inhaber nach der
stellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch Inbetriebnahme einzuhalten sind.
enthalten,
3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse, (3) Die Zulassung ist aufzuheben, wenn
1. nach Feststellung der zuständigen Behörde oder
4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Pep-
tone, Zellproteine und Gelatine. 2. nach Mitteilung der Kommission
1i048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
efne Voraussetzung, für die Zulassung nicht gegeben (2) Die amtlichen Tierärzte und die als Hilfskräfte tä-
war (Rücknahme) oder nachträglich weggefallen ist tigen Fleischbeschauer und Trichinenschauer (§ 4
(Widerruf) und diesem Mangel nicht innerhalb einer von Abs. 5) sowie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten
der zuständigen Behörde festgesetzten Frist abgehol- und der Kommission in Begleitung des amtlichen Tier-
fen wird. Diese Frist darf drei Monate nicht übersteigen. arztes sind befugt, zum Zwecke der Überwachung wäh-
Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminister für rend der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit
Jugend, Familie und Gesundheit (Bundesminister) die
Zulassung oder die Aufhebung einer Zulassung unver- 1. Räume oder Einfriedigungen, in denen sich Schlacht-
züglich mit Der Bundesminister gibt die zugelassenen tiere vor der Schlachtung befinden oder in denen
Betriebe unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer Fleisch gewonnen, zerlegt, gelagert, verpackt, herge-
sowie die Aufhebung einer Zulassung im Bundesanzei- stellt oder sonst behandelt wird, sonstige Geschäfts-
g1er bekannt. räume sowie Transportmittel zu betreten und dort
Besichtigungen vorzunehmen,
(4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist auch dann einzu-
2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit dies
leiten, wenn nach der Mitteilung eines Mitgliedstaates
zum Zwecke der Überwachung erforderlich ist, und
dieser zur Überzeugung gelangt ist, daß die Vorschriften
für die Zulassung eines Schlacht-, Zerlegungs- oder 3. Proben zu entnehmen.
Verarbeitungsbetriebes nicht oder nicht mehr eingehal- Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhü-
ten werden. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt tung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
dem Bundesminister die festgestellten Tatsachen, die und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten
getroffenen Maßnahmen und die Entscheidungen ein- vorgenommen werden; das Grundrecht der Unverletz-
schließlich der Entscheidungsgründe mit. lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
(5) Die zuständige Behörde hat den Sachverständi- wird insoweit eingeschränkt.
gen der Mitgliedstaaten und der l<ommission die Erstat- (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
tung von Gutachten oder Berichten über die Einhaltung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
der für die Zulassung von Schlacht-, Zerlegungs- oder Näheres über das Verfahren der Überwachung zu re-
Verarbeitungsbetrieben erforderlichen Voraussetzun- geln, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vor-
gen zu ermöglichen. schriften sicherzustellen.
(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§4
Vorschriften zu erlassen über
1. die hygienischen Mindestanforderungen an (1) Die Durchführung der Schlachttier- und Fleisch-
Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe beschau ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Zu die-
und außerhalb dieser gelegenen Gefrier- und Kühl- sem Zweck werden Beschaubezirke gebildet, die eine
einrichtungen, lückenlose Durchführung der Schlachttier- und Fleisch-
beschau gewährleisten.
2. die hygienischen Mindestanforderungen an die Ge-
winnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung, Beför- (2) Die Schlachttier- und Fleischbeschau ist durch
derung, Herstellung oder sonstige Behandlung von Beamte oder haupt- oder nebenberufliche Angestellte
Fleisch, vorzunehmen. Sie ist Tierärzten zu übertragen; anderen
3. die Herstellung und die Verfahren zur Haltbarma- Personen darf sie nur übertragen werden, wenn diese
chung von zubereitetem Fleisch, die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzen. Der beam-
tete Tierarzt ist vorher zu hören. Der Vertrag, der von
4. die Überwachung der Herstellung sowie die Durch- einer Gemeinde ohne öffentliches Schlachthaus mit
führung der Untersuchung von zubereitetem Fleisch, einem Beschauer abgeschlossen werden soll, bedarf
5 . Inhalt, Form und Ausstellung der Genußtauglich- der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Geneh-
keitsbescheinigung, migung ist zu versagen oder zurückzunehmen, wenn
das gesundheitliche Interesse entgegensteht, insbe-
6,. die Herrichtung der in Absatz. 1 genannten Tiere und
sondere wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-
des von ihnen stammenden Fleisches zur Untersu-
gibt, daß der Beschauer nicht zuverlässig ist oder nicht
chung,
die erforderliche fachliche Eignung hat.
um der Gefahr einer gesundheitlich nachteiligen oder
ekelerregenden Beeinflussung des Fleisches, insbe- (3) Für die Trichinenschau gelten die Vorschriften
sondere durch Mikroorganismen, Gerüche, Witterungs- über die Schlachttier- und Fleischbeschau entspre-
bedingungen, Temperatureinwirkungen oder Verunrei- chend.
nigungen vorzubeugen.
(4) Bei der Bundeswehr kann die Schlachttier- und
Fleischbeschau sowie die Trichinenschau durch Veteri-
§ 3b
näroffiziere vorgenommen werden. Die Trichinenschau
Überwachung der· für den innergemeinschaftlichen kann auch anderen Personen übertragen werden, die
Handelsverkehr z.ugelassenen Betriebe die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzen.
(1) Die Einhaltung der in§ 3 a genannten Vorausset- (5) Die Überwachung der hygienischen Anforderun-
zungen durch die zugelassenen Betriebe ist von einem gen und die Durchführung der amtlichen Untersuchun-
amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die Überwachung gen in den in§ 3 a genannten Betrieben sind unbescha-
erstreckt sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften det der Absätze 1 und 2 Aufgabe der zuständigen Be-
über die Beförderung von Fleisch. hörden. Sie sind durch Beamte oder haupt- oder neben-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981 1,049
berufliche Angestellte vorzunehmen; sie sind amtlichen (6) Abweichend von§ 4 Abs. 2 Satz 1 ist in den Fä!!en
Tierärzten zu übertragen. Ihnen können als Hilfskräfte der Absätze 4 und 5 die Schlachttier- und Fleischbe-
besonders ausgebildete Fleischbeschauer, Trichinen- schau beamteten oder hauptberuflich angestellten Tier-
schauer sowie Personen, die die Kennzeichnung der ärzten oder nebenberuflich angestellten Tierärzten, die
Genußtauglichkeit vornehmen, zur Unterstützung bei mindestens drei Jahre in der Schlachttier- und Fleisch-
rein technischen Tätigkeiten unter ihrer Aufsicht und beschau tätig gewesen sind, zu übertragen.
Anleitung beigegeben werden.
(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die hygienischen Mindestanforderun-
Vorschriften über die fachlichen Anforderungen, die an gen an Isolierschlachtbetriebe und Isolierschlachträu-
die in Absatz 5 genannten Hilfskräfte zu stellen sind, so- me zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um der Ge-
wie über den von ihnen wahrzunehmenden Tätigkeits- fahr einer Verbreitung von Krankheitserregern vorzu-
bereich zu erlassen. beugen.
§5 §6
Schlachterlaubnis Taugliches Fleisch
(1) Ergibt die Schlachttierbeschau keinen Grund zur (1) Ergibt die Fleischbeschau sowie die Trichinen-
Beanstandung der Schlachtung, so hat der Beschauer schau, daß kein Grund zur Beanstandung des Fleisches
die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu beobach- vorliegt, so hat der Beschauer das Fleisch als tauglich
tenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu erlauben. zum Genuß für Menschen zu erklären.
(2) Vor der Beendigung der Untersuchung darf das
(2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Er-
geschlachtete Tier nicht weiter zerlegt werden, als es
laubnis und nur unter Einhaltung der angeordneten be-
die Ausführungsbestimmungen zulassen; auch dürfen
sonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
Teile eines geschlachteten Tieres nicht beseitigt wer-
(3) Findet die Schlachtung nicht spätestens 24 Stun- den.
den nach Erteilung der Erlaubnis statt, so ist sie nur
nach erneuter Schlachttierbeschau und erneuter Er- §7
laubnis zulässig. Die zuständige Behörde kann im Ein- Untaugliches Fleisch
zelfall eine Verlängerung dieser Frist auf insgesamt 48
Stunden zulassen, soweit gesundheitliche Bedenken ( 1) Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Ge-
nicht entgegenstehen. Bei einer Hausschlachtung be- nuß für Menschen untauglich ist, so hat der Beschauer
trägt die Frist nach Satz 1 48 Stunden. das Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer
hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde so-
(4) Tiere, die fort Anzeige zu erstatten.
1 . von einer auf den Menschen übertragbaren Krank- (2) Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Unter-
heit befallen sind oder bei denen Einzelmerkmale suchung ergeben hat, darf als Lebensmittel nicht in den
oder das Allgemeinbefinden den Ausbruch einer sol- Verkehr gebracht werden.
chen Krankheit befürchten lassen,
2. eine Störung des Allgemeinbefindens zeigen oder §8
3. wegen des Ausscheidens von Krankheitserregern
Bedingt taugliches Fleisch
geschlachtet werden,
dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolier- Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß
schlachtbetrieben) oder in besonderen Schlachträu- für Menschen nur bedingt tauglich ist, so hat der Be-
men (Isolierschlachträumen), die von den Schlachträu- schauer das Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen, den
men für gesunde Tiere getrennt sind, geschlachtet wer- Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizei-
den. Satz 1 gilt auch für Notschlachtungen, sofern die behörde sofort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde
besonderen Umstände, unter denen eine Notschlach- bestimmt, unter welchen Sicherungsmaßregeln das
tung vorgenommen werden muß, den Transport des Tie- Fleisch zum Genuß für Menschen brauchbar gemacht
res in einen Isolierschlachtbetrieb oder Isolierschlacht- werden kann.
raum zulassen. Nach jeder Schlachtung sind die §9
Schlachtstätte in einem Isolierschlachtbetrieb oder der
Inverkehrbringen bedingt tauglichen Fleisches
Isolierschlachtraum und die benutzten Geräte zu reini-
gen und zu desinfizieren. (1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebensmittel
nur in den Verkehr gebracht werden, nachdem es in
(5) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe
hierfür zugelassenen und besonders überwachten Ver-
oder Isolierschlachträume nicht ausreichen, kann die
arbeitungsbetrieben oder Abgabestellen zum Genuß für
zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Ab-
Menschen brauchbar gemacht worden ist.
satz 4 Satz 1 für Tiere zulassen, die aus Gründen der
Seuchenbekämpfung geschlachtet werden müssen. In (2) Bedingt taugliches, zum Genuß für Menschen
diesen Fällen ist die Schlachtung von den übrigen brauchbar gemachtes Fleisch darf nur unter ausrei-
Schlachtungen zeitlich getrennt durchzuführen; die chender Kenntlichmachung in den Verkehr gebracht
Desinfektion der Räume ist amtlich zu überwachen. werden.
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(3) Bedingt taugliches, zum Genuß für Menschen § 11
brauchbar gemachtes Fleisch darf nur abgegeben wer- Anzeigepflicht
den von
Ergibt sich bei den Untersuchungen nach§ 1 das Vor-
1. Verarbeitungsbetrieben an Abgabestellen sowie
handensein oder der Verdacht einer Krankheit, für die
hierfür zugelassene und besonders überwachte
die Anzeigepflicht besteht, so ist nach den hierüber gel-
Gast-, Schank- und Speisewirtschaften und Einrich-
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, tenden Vorschriften zu verfahren.
2. Abgabestellen an Gast-, Schank- und Speisewirt- § 12
schaften und Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-
pflegung im Sinne der Nummer 1 sowie an Endver- Allgemeines Verbot
braucher oder Es ist verboten
3. Gast-, Schank- und Speisewirtschaften und Einrich- 1. Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung im Sinne der und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden),
Nummer 1 an Endverbraucher. Dachsen und Affen in den Geltungsbereich des Ge-
setzes zu verbringen,
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf bedingt
taugliches Fleisch, das in Verarbeitungsbetrieben oder 2. zubereitetes Fleisch von Pferden und anderen Einhu-
Abgabestellen in luftdicht verschlossenen Behältnissen fern einzuführen.
durch Erhitzen haltbar gemacht worden ist; das Netto- § 12 a
gewicht eines Behältnisses darf 450 Gramm nicht über-
schreiten. Diese Behältnisse dürfen nur luftdicht ver- Frisches und zubereitetes Fleisch von Rindern,
schlossen abgegeben werden; dies gilt nicht für Gast-, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern
Schank- und Speisewirtschaften und Einrichtungen zur aus einem anderen Mitgliedstaat
Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Absatzes 3 (1) Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Scha-
Nr. 1 bei der Abgabe an den Endverbraucher. fen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten
werden, darf aus einem anderen Mitgliedstaat in den
(5) Bedingt taugliches, nicht zum Genuß für Men- Geltungsbereich des Gesetzes nur als Tierkörper, Tier-
schen brauchbar gemachtes Fleisch ist wie untaug- körperhälften, Tierkörperviertel, auch in natürlicher Ver-
liches Fleisch zu behandeln. bindung mit Nebenprodukten der Schlachtung, als gan-
ze Schultern mit Knochen von Schweinen, ganze Filets
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 darf bedingt von Rindern sowie als andere Teile des Tierkörpers mit
taugliches, aus Hausschlachtungen stammendes einem Mindestgewicht von 3 kg verbracht werden, wenn
Fleisch, das zum Genuß für Menschen brauchbar ge- es von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach
macht worden ist, im eigenen Haushalt des Besitzers Anlage II der Richtlinie Nr. 64/433/EWG des Rates vom
verwendet werden, sofern er nicht Fleischer, Fleisch- 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen
händler, Gast-, Schank- oder Speisewirt ist oder eine beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-
Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung betreibt. schem Fleisch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. August 1975 (ABI. EG Nr. C 189 S. 31) begleitet
(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, mit Zustim- ist.
mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(2) Abweichend von Absatz 1 darf das dort genannte
1 . die Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung
das bedingt taugliche Fleisch zum Genuß für Men- Fleisch in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
schen brauchbar gemacht werden darf, werden auch als
2. die Art und Weise der Kenntlichmachung bedingt 1. Teile des Tierkörpers mit einem Gewicht unter 3 kg,
tauglichen zum Genuß für Menschen brauc~bar ge- jedoch mindestens 100 g,
machten Fleisches, 2. Nebenprodukte der Schlachtung, die vom Tierkörper
3. die Mindestanforderungen an Verarbeitungsbetriebe abgetrennt worden sind, sofern es sich um ganze
und Abgabestellen, an Gast-, Schank-, Speisewirt- Organe handelt,
schaften und Einrichtungen zur Gemeinschaftsver- wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes
pflegung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 sowie deren zuvor einer regelmäßigen Überprüfung der Betriebe
Zulassung und Überwachung, durch Tierärzte, die vom Bundesminister beauftragt
4. die Mindestanforderungen an die Lagerung und den sind, zustimmt. Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so
Transport des bedingt tauglichen Fleisches. gekennzeichnet sein, daß die Tierart, von der es stammt,
leicht feststellbar ist.
(3) Es dürfen nicht verbracht werden
§10 1 . frisches Fleisch von Ebern sowie von Binnenebern
Minderwertiges Fleisch (Kryptorchiden) und von Zwittern bei Schweinen,
2. frisches Hackfleisch oder ähnlich zerkleinertes fri-
Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß
sches Fleisch,
für Menschen zwar tauglich, jedoch im Nahrungs- und
Genußwert erheblich herabgesetzt (minderwertig) ist, 3. Reste der Muskulatur, des Fettgewebes oder ande-
so gelten die Vorschriften des § 8 Satz 1 und des § 9 rer Gewebe, die beim Zerlegen anfallen oder am Kno-
Abs. 2 bis 4, 6 und 7 Nr. 2 bis 4 entsprechend. chen haften bleiben, laktierende Euter, Köpfe, ausge-
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981 1051
nommen Schweineköpfe, Teile der Muskulatur oder gegebenen Schlacht- oder Zerlegungsbetrieben,
anderer Gewebe des Kopfes, ausgenommen die Kühl- oder Gefriereinrichtungen gelagert werden.
Zungen, sofern es sich um frisches Fleisch handelt,
6. Das Fleisch muß hygienisch einwandfrei gewonnen,
4. Blut, das mit chemischen Stoffen behandelt worden behandelt, gelagert und befördert worden sein.
ist.
7. In Hälften oder in Viertel zerlegte Tierkörper von Rin-
(4) Zubereitetes Fleisch aus einem anderen Mitglied- dern oder Einhufern sowie in Hälften zerlegte Tier-
staat darf in den Geltungsbereich des Gesetzes nur körper von Schweinen müssen so gekennzeichnet
verbracht werden, wenn es von einer Genußtauglich- sein, daß sie als zusammengehörig erkannt werden
keitsbescheinigung nach Anhang B der Richtlinie können; sie dürfen vorbehaltlich der Nummer 8 nur
77 /99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur gemeinsam, Tierkörper von Schafen oder Ziegen
Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein- nur unzerlegt, eingeführt werden.
schaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen
8. Einzelne nicht zusammengehörige Tierkörperhälf-
(ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 85) begleitet ist.
ten und -viertel, über Nummer 7 hinaus zerlegtes
(5) Der Bundesminister gibt die von den anderen Mit- oder entbeintes Fleisch dürfen nur in solchen der in
gliedstaaten übermittelten Verzeichnisse der zugelas- Nummer 4 genannten Zerlegungsbetrieben, Neben-
senen Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungs- produkte der Schlachtung nur in solchen der in
betriebe, Gefrier- oder Kühleinrichtungen, deren Vete- Nummer 1 genannten Schlachtbetrieben gewonnen
rinärkontrollnummer sowie die Aufhebung von Zulas- werden, bei denen der Bundesminister diejenigen
sungen im Bundesanzeiger bekannt. Fleischteile oder Nebenprodukte der Schlachtung,
die gewonnen werden dürfen, besonders zugelas-
(6) Der Bundesminister kann das Verbringen von sen hat.
Fleisch aus einem bestimmten Schlacht-, Zerlegungs-
und Verarbeitungsbetrieb eines anderen Mitgliedstaa- 9. Jeder Fleischsendung muß im Versandland von
tes in den Geltungsbereich des Gesetzes untersagen, einem amtlichen Tierarzt bei der Verladung zum
wenn die Mitgliedstaaten dazu nach dem Verfahren der Versand in den Geltungsbereich des Gesetzes
in Absatz 1 oder 4 genannten Richtlinien ermächtigt die vorgeschriebene· Genußtauglichkeitsbeschei ni-
worden sind. Der Bundesminister gibt das Verbot im gung beigefügt werden.
Bundesanzeiger bekannt. 10. Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so gekenn-
zeichnet sein, daß die Tierart, von der es stammt,
leicht feststellbar ist.
§ 12 b
frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, (2) Die Einfuhr von Blut ist verboten. § 12 a Abs. 3
Schafen, Ziegen und Einhufern aus Drittländern Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(1) Frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Scha-
fen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten § 12 C
werden, darf nur eingeführt werden, wenn folgende Vor- Sonstiges Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat
aussetzungen erfüllt sind: oder aus Drittländern
1. Die Tiere müssen in Schlachtbetrieben geschlach-
tet worden sein, die von der obersten Veterinär- (1) Frisches Fleisch von nicht in den §§ 12 a und
12 b genannten Haustieren, sowie von Haarwild, das
behörde des Versandlandes unter Erteilung einer
geschlachtet wird, darf nur in den Geltungsbereich des
Veterinärkontrollnummer hierfür besonders zuge-
lassen worden sind und regelmäßig durch einen Gesetzes verbracht werden, wenn es entsprechend
§ 12 b gewonnen, zerlegt, gekühlt, gelagert, verpackt
amtlichen Tierarzt überwacht werden; die Betriebe
müssen vom Bundesminister anerkannt und be- und befördert sowie tierärztlich untersucht, als tauglich
kanntgegeben worden sein . beurteilt und gekennzeichnet worden und von der vorge-
schriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigung beglei-
2. Die Tiere müssen vor und nach der Schlachtung der tet ist.
vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchung un-
terzogen und ihr Fleisch als tauglich beurteilt und (2) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur in
gekennzeichnet worden sein. den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden,
3. Das Zerlegen der Tierkörper bis zu Hälften oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Vierteln ist unbeschadet der Nummern 7 und 8 nur 1. Es darf nicht von Wildtieren stammen, die vor dem Er-
in den in Nummer 1 genannten Betrieben zulässig. legen Zeichen einer Erkrankung gezeigt haben.
4. Das Zerlegen der Tierkörper in kleinere Teile als 2. Es muß von Wildtieren stammen, die nach dem Erle-
Viertel ist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig, die gen den Räumen eines entsprechend § 12 b Abs. 1
nach Nummer 1 zugelassen, überwacht, anerkannt Nr. 1 zugelassenen, überwachten, anerkannten und
und bekanntgegeben worden sind. Das Fleisch muß bekanntgegebenen Wildexportbetriebes in der
vor und nach dem Zerlegen oder Entbeinen tierärzt- Decke zugeführt und vor dem Lagern, insbesondere
lich untersucht, als tauglich beurteilt und gekenn- vor dem Einfrieren enthäutet worden sind.
zeichnet worden sein.
3. Es muß sofort nach dem Enthäuten sowie vor und
5. Das Fleisch darf bis zum Versand in den Geltungs- nach dem Zerlegen oder Entbeinen tierärztlich unter-
bereich des Gesetzes nur in nach Nummer 1 zuge- sucht, als tauglich beurteilt und gekennzeichnet wor-
lassenen, überwachten, anerkannten und bekannt- den sein.
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
4. Tierkörper mit einem Gewicht bis 10 kg dürfen nur 5. Jeder Sendung muß im Versandland von einem amt-
unzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über 10 kg lichen Tierarzt beim Verladen zum Versand in den
auch in Keulen, Schultern, Rücken, Hals und Rumpf Geltungsbereich des Gesetzes die vorgeschriebene
zerlegt in den Geltungsbereich des Gesetzes ver- Genußtauglichkeitsbescheinigung beigefügt werden.
bracht werden. Das Zerlegen der Tierkörper sowie
(5) Absatz 2 mit Ausnahme von Nummer 1 gilt nicht
das Behandeln von Nebenprodukten von Fleisch von
für erlegtes Haarwild, das unmittelbar nach dem Erlegen
erlegtem Haarwild ist nur in den in Nummer 2 genann-
ten Betrieben zulässig. in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbei-
tende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr
5. Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Nummer 4 an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen
hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies nur in einem Haushalt in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-
besonderen Raum des in Nummer 2 genannten Be- bracht wird.
triebes zulässig.
§ 12 d
6 . Das Fleisch von erlegtem Haarwild darf bis zum Ver-
sand in den Geltungsbereich des Gesetzes nur in Auf Dünn- und Dickdärme sowie Harnblasen von Rin-
Wildexportbetrieben nach Nummer 2 oder in den in dern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Dünndärme von
§ 12 b Abs. 1 Nr. 5 genannten Betrieben oder Einrich- Pferden und anderen Einhufern, Mägen von Schweinen,
tungen gelagert worden sein. Schlünde von Rindern und Goldschlägerhäutchen findet
§ 12 a Abs. 4 oder § 12 c Abs. 4 keine Anwendung,
7. Fleisch von erlegtem Haarwild muß hygienisch ein-
wenn sie vollkommen gesalzen oder vollkommen ge-
wandfrei gewonnen, behandelt, gelagert und beför-
trocknet sind.
dert worden sein.
8. Fleisch von erlegtem Haarwild muß zusätzlich so § 12 e
gekennzeichnet sein, daß die Tierart, von der es Ausnahmen
stammt, leicht feststellbar ist.
( 1) Die §§ 12 a bis 12 d und 13 finden keine Anwen-
§ 12 b Abs. 1 Nr. 8 und 9 gilt entsprechend.
dung auf Fleisch, das
(3) Zubereitetes Fleisch, das aus dem in Absatz 1 1 . im internationalen Reise- oder Frachtverkehr zur
oder 2 oder dem in § 12 b genannten frischen Fleisch Verpflegung des Personals oder der Fahrgäste eines
hergestellt worden ist, darf aus einem anderen Mitglied- Verkehrsmittels in den Geltungsbereich dieses Ge-
staat nur in den Geltungsbereich des Gesetzes ver- setzes verbracht wird. Wird dieses Fleisch im Gel-
bracht werden, wenn es im übrigen den hygienischen tungsbereich dieses Gesetzes entladen, ist es un-
Mindestanforderungen nach §12 a Abs. 4 entspricht schädlich zu beseitigen. Von der unschädlichen Be-
und von der vorgeschriebenen Genußtauglichkeitsbe- seitigung kann abgesehen werden, wenn das Fleisch
scheinigung begleitet ist. von einem internationalen Verkehrsmittel auf ein an-
deres internationales Verkehrsmittel unmittelbar um-
(4) Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, geladen wird. Die zuständige Behörde kann eine vor-
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: übergehende Lagerung in einem Zollager zulassen,
1 . Das für die Herstellung verwendete frische Fleisch wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht ohne
muß dem § 1 2 b oder den Absätzen 1 oder 2 entspre- zollamtliche Mitwirkung in den freien Verkehr gelan-
chen; wird frisches Geflügelfleisch mitverwendet, gen kann und mit einem internationalen Verkehrsmit-
muß es dem Geflügelfleischhygienegesetz und den tel aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
auf Grund des Geflügelfleischhygienegesetzes er- bracht wird. Die Vorschriften der Sätze 2 bis 4 gelten
lassenen Vorschriften entsprechen. Das in Satz 1 auch für Küchenabfall, der von diesem Fleisch
genannte Fleisch muß in dem Land gewonnen wor- stammt;
den sein, in dem das Fleisch zubereitet worden ist. 2. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in
2. Es darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird,
worden sein, die von der obersten Veterinärbehörde wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht ohne
des Versandlandes unter Erteilung einer Veterinär- zollamtliche Mitwirkung in den freien Verkehr gelan-
kontrollnummer hierfür besonders zugelassen wor- gen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus dem
den sind und regelmäßig durch einen amtlichen Tier- Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird;
arzt überwacht werden; die Betriebe müssen vom 3. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-
Bundesminister anerkannt und bekanntgegeben führt wird, soweit es sich bei frischem Fleisch nach
worden sein. § 1 2 b um eine Menge von höchstens 1 kg je Person
und bei anderem Fleisch um eine Menge von höch-
3.. Es muß hygienisch einwandfrei gewonnen, behan-
stens 30 kg oder bei einem einzelnen Tierkörper von
delt, gelagert und befördert worden sein.
erlegtem Haarwild von höchstens 40 kg handelt,
4. Fleisch, das nur unter der Voraussetzung haltbar ist, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen er-
daß es in Kühl- oder Gefriereinrichtungen gelagert scheint, daß es zum Handel oder zur gewerblichen
wird, oder das unverpackt ist, darf nur in Verarbei- Verwendung bestimmt ist;
tungsbetrieben sowie in Kühl- oder Gefriereinrich- 4 . als Übersiedlungsgut natürlicher Personen in einer
tungen, die entsprechend § 1 2 b Abs. 1 Nr. 1 zuge- Menge, die üblicherweise als Vorrat gehalten wird, in
lassen, überwacht, anerkannt und bekanntgegeben den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
worden sind, gelagert werden. wird;
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981 1053
5. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohn- Untersuchung des Wildbrets keine geringeren Anforde-
sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes rungen gestellt werden, als sie durch dieses Gesetz
an natürliche Personen unmittelbar eingeht und aus- oder zur Durchführung dieses Gesetzes ergangene
schließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind. Der Bundes-
bestimmt ist, soweit es sich bei frischem Fleisch minister darf nur Tierärzte beauftragen, die die Staats-
nach § 12 b um eine Menge von höchstens 1 kg und angehörigkeit eines Mitgliedstaates, jedoch nicht des
bei anderem Fleisch um eine Menge von höchstens Versandlandes, besitzen und nicht im Versandland tätig
30 kg handelt, wenn es den Umständen nach ausge- sind.
schlossen erscheint, daß das Fleisch zum Handel (3) Der Bundesminister kann allgemein durch Rechts-
oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist. verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
(2) Bei Fleisch von Haarwild, das Träger von Trichinen bedarf, Ausnahmen von den §§ 12 bis 12 e zulassen,
sein kann, bleiben in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis wenn die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnot-
5 die Vorschriften über die Trichinenschau unberührt. wendigen Lebensmitteln sonst ernstlich gefährdet wä-
re; die Geltungsdauer der Verordnung ist zu befristen.
§ 12 f (4) Die Zulassung einer Ausnahme kann aus wichti-
gem Grunde widerrufen werden. Ein wichtiger Grund
( 1) Der Bundesminister kann Ausnahmen von den liegt insbesondere vor, wenn eine erteilte Auflage nicht
§§ 12 bis 12 e zulassen erfüllt worden ist. Hierauf ist bei der Zulassung hinzu-
1. für Tierkörper, bei denen auf Grund der im Versand- weisen.
land geltenden Rechtsvorschriften Teile, die nicht für
die Einfuhruntersuchung erforderlich sind, wegen § 12 g
Befalls mit gesundheitsunschädlichen Parasiten bei
(1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der in§ 12 a
der Schlachtung entfernt worden sind,
Abs. 2, den §§ 1 2 b und 12 c genannten Betriebe und
2. für Fleisch, das für Ausstellungs- oder Versuchs- Einrichtungen setzen voraus, daß die oberste Veterinär-
zwecke bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwa- behörde des Versandlandes dem Bundesminister die
chung sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht zum zugelassenen und überwachten Betriebe und ihre Vete-
Genuß für Menschen abgegeben und nach Beendi- rinärkontollnummern schriftlich mitteilt und einer regel-
gung der Ausstellung oder nach Abschluß des Versu- mäßigen Überprüfung durch vom Bundesminister beauf-
ches mit Ausnahme der bei dem Versuch verbrauch- tragte Tierärzte zugestimmt hat.
ten Menge aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
verbracht oder unschädlich beseitigt wird, (2) Die Betriebe und Einrichtungen nach Absatz 1
sind regelmäßig durch Tierärzte, die vom Bundesmini-
3. für Fleisch, das unter Anwendung des Artikels 64 ster beauftragt worden sind, zu überprüfen, soweit nicht
Abs. 5 und im Rahmen des nach Artikel 63 des Ver- die Kommission eine Überprüfung nach Artikel 5 der
trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland Richtlinie Nr. 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezem-
und der Französischen Republik zur Regelung der ber 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und ge-
Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (BGBI. II S. 1587) sundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und
festgelegten Kontingentes (Liste A) nach dem Saar- Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern
land eingeführt wird, (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) durchführt.
4. für Fleisch, das auf einem Schiff der Bundeswehr, (3) Der Bundesminister bestimmt durch Rechtsver-
einem Staatsschiff oder einem Fischereifahrzeug ordnung mit' Zustimmung des Bundesrates
wegen eines nicht vorherzusehenden Notfalls in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, 1. die Mindestanforderungen,
sofern a) unter denen Betriebe nach Absatz 1 anerkannt
a) das Fleisch außerhalb des Geltungsbereiches werden,
dieses Gesetzes an Stelle von Fleisch, das im b) nach denen die tierärztliche Untersuchung und
Geltungsbereich des Gesetzes untersucht wor- die Kennzeichnung durchzuführen sind und
den ist, als Bordverpflegung übernommen wurde,
c) denen Schlachtung, Gewinnung, Zerlegung, Küh-
b) das Fleisch lediglich als Bordverpflegung aus- lung, Lagerung, Verpackung oder Behandlung von
schließlich von der Besatzung des Schiffes aufge- Fleisch sowie Transportmittel und Ladebedingun-
braucht wird. gen entsprechen müssen, sowie
(2) Der Bundesminister kann zur Erleichterung des 2. Inhalt, Form und Ausstellung der Genußtauglich-
Handelsverkehrs, soweit es mit dem Schutz des Ver- keitsbescheinigung.
brauchers vereinbar ist, Ausnahmen von den in den Die Mindestanforderungen dürfen keine geringeren An-
§§ 12 a bis 13 und 23 genannten Voraussetzungen zu- forderungen enthalten als die für den innergemein-
lassen, wenn ein von ihm beauftragter Tierarzt im Ver- schaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch gel-
sandland bei der hygienischen Überwachung der Ge- tenden deutschen Bestimmungen.
winnung und Behandlung sowie bei der Untersuchung
des Fleisches mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des beauf- (4) Der Bundesminister hat die Anerkennung der in
tragten Tierarztes bei der Überwachung von Wildbret Absatz 1 genannten Betriebe aufzuheben, wenn er auf
entfällt, wenn in Rechtsvorschriften des Versandlandes Grund einer Überprüfung nach Absatz 2 oder auf andere
an die hygienische Gewinnung und Behandlung, die Weise zu der Überzeugung gelangt, daß eine für die An-
Überwachung der hygienischen Maßnahmen und an die erkennung erforderliche Voraussetzung nicht gegeben
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
war oder nicht mehr gegeben ist. Sofern gesundheit- me, die Beurteilung des Fleisches sowie über Räume
liche Bedenken nicht entgegenstehen, kann er eine an- und Einrichtungen von Einfuhruntersuchungsstellen,
gemessene Frist zur Beseitigung festgestellter Mängel soweit dies zur Sicherstellung der einheitlichen Über-
festsetzen. Der Bundesminister gibt die Aufhebung der wachung erforderlich ist.
Anerkennung bekannt und setzt dabei den Zeitpunkt
fest, nach dem Fleisch aus solchen Betrieben nicht §14
mehr zur Einfuhr gestellt werden darf. Der Zeitraum zwi-
schen der Bekanntgabe der Aufhebung einer Anerken- ( 1) Fleisch, das aus dem Geltungsbereich des Geset-
nung und dem Zeitpunkt, nach dem das Fleisch nicht zes versandt worden ist, unterliegt bei dem Zurückver-
mehr zur Einfuhr gestellt werden kann, darf drei Monate bringen der Einfuhruntersuchung nach § 13 Abs. 1.
nicht übersteigen. (2) Fleisch, das im Geltungsbereich des Gesetzes un-
§13 tersucht worden ist und zurückverbracht wird, unterliegt
der Einfuhruntersuchung nach § 13 nicht, wenn es
Einfuhruntersuchung
lediglich durch das Zollausland oder ein Zollfreigebiet
( 1) Das in das Zollgebiet eingehende Fleisch unter- befördert oder dort in hierfür besonders anerkannten
liegt vor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Ver- Betrieben gelagert worden ist. § 1 2 g Abs. 2 und 4 gilt
kehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Be-
aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr hörde festgestellt hat, daß das Fleisch Veränderungen
oder zur Zollgutverwendung einer amtlichen Untersu- seines Zustandes erfahren hat.
chung (Einfuhruntersuchung) unter Mitwirkung der Zoll-
behörden im Rahmen des§ 1 des Zollgesetzes. §15
(2) Die Durchführung der Einfuhruntersuchung ist (weggefallen)
Aufgabe der zuständigen Behörden. Die Einfuhruntersu-
chung ist durch Beamte oder haupt- oder nebenberuf- §16
liche Angestellte vorzunehmen. Sie ist Tierärzten, die
mindestens ein Jahr in der Schlachttier- und Fleischbe- Verfahren nach der Einfuhruntersuchung
schau tätig gewesen sind, zu übertragen; ihnen können (1) Die Vorschriften des§ 6 Abs. 1 und der§§ 7 bis
Hilfskräfte(§ 4 Abs. 5) beigegeben werden. Chemische 10 gelten auch für das in das Zollinland eingehende
Untersuchungen können, soweit erforderlich, chemi- Fleisch mit der Maßgabe, daß bedingt taugliches und
schen Sachverständigen übertragen werden. minderwertiges Fleisch von der Einfuhr zurückzuweisen
(3) Für die Durchführung der Einfuhruntersuchung ist. An Stelle der, unschädlichen Beseitigung des Flei-
sind von der Landesregierung oder der von ihr ermäch- sches oder an Stelle der polizeilich ·anzuordnenden
tigten Stelle im Benehmen mit den zuständigen Ober- Sicherungsmaßregeln kann jedoch, soweit gesundheit-
finanzdirektionen Einfuhruntersuchungsstellen zu be- liche Bedenken nicht entgegenstehen, die Wiederaus-
stimmen. Für jede Einfuhruntersuchungsstelle ist min- fuhr des Fleisches unter entsprechenden Vorsichts-
destens ein Tierarzt als Leiter und ein Tierarzt als Stell- maßregeln zugelassen werden.
vertreter einzusetzen. Die obersten Landesbehörden (2) Wird Fleisch, das nach§ 12 a aus einem anderen
teilen dem Bundesminister die Einfuhruntersuchungs- Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-
stellen mit; der Bundesminister gibt diese im Bundesan- bracht wird, beschlagnahmt und erklärt der Absender
zeiger bekannt. oder dessen Bevollmächtigter, daß er das Gutachten
(4) bie im Rahmen der Einfuhruntersuchung erforder- eines in der für diese Fälle aufgestellten Liste der Kom-
lichen Laboratoriumsuntersuchungen sind, soweit sie mission aufgeführten tierärztlichen Sachverständigen
nicht in der Einfuhruntersuchungsstelle vorgenommen einholen will, so hat der Verfügungsberechtigte unter
werden können, in den von der zuständigen Behörde Aufsicht der Einfuhruntersuchungsstelle dafür Sorge zu
hierzu ermächtigten Untersuchungsstellen durchzu- tragen, daß der Sachverständige vor weiteren behörd-
führen. lichen Maßnahmen, insbesondere vor der Beseitigung
des Fleisches feststellen kann, ob die Voraussetzungen
(5) Im Bereich der Bundeswehr kann die Einfuhrunter- für die Beanstandungen vorgelegen haben.
suchung Veterinäroffizieren und, soweit für chemische
Untersuchungen erforderlich, Sanitätsoffizieren (Apo- § 17
theker- Lebensmittelchemiker) übertragen werden, so- Verbringen unbrauchbar gemachten Fleisches
fern das eingehende Fleisch ausschließlich zum eige-
nen Verbrauch der Bundeswehr und der mitverpflegten Fleisch, das zwar nicht für den menschlichen Genuß
Truppen anderer Staaten bestimmt ist. Die Trichinen- bestimmt ist, aber dazu verwendet werden kann, darf
schau kann auch anderen Personen übertragen wer- zum Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes
den, wenn diese die dafür erforderlichen Kenntnisse be- ohne Einfuhruntersuchung (§ 13) zugelassen werden,
sitzen. Die in Absatz 4 genannten Laboratoriumsunter- nachdem es zum Genuß für Menschen unbrauchbar ge-
suchungen dürfen in bundeswehreigenen Untersu- macht worden ist.
chungsstellen und Feldlaboratorien durchgeführt wer-
§17a
den.
Ausfuhr von Fleisch
(6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Aus-
Vorschriften zu erlassen über die Anmeldung, die fuhr von Fleisch erteilt der Bundesminister Schlacht-,
Durchführung der Einfuhruntersuchung, die Probenah- Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außer-
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halb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern auf Antrag § 20
eine besondere Veterinärkontrollnummer, wenn die Ein-
fuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer be- Erlaß von Verwaltungsvorschriften
sonderen Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bun-
wird . Ihre Erteilung setzt voraus, daß der Antragsteller desrates die zur Durchführung des Gesetzes erforder-
betriebliche Einrichtungen nachweist, die den vom Be- lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
stimmungsland gestellten Mindestanforderungen genü-
gen, und die Einhaltung der Mindestanforderungen des
Bestimmungslandes zusichert, die sich auf die hygieni- § 21
sche Gewinnung und Behandlung oder die Untersu- Unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren
chung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen,
auch soweit vom Bestimmungsland darüber hinaus eine ( 1 ) Bei der gewerbsmäßigen Behandlung oder Zube-
regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung reitung von Fleisch dürfen Stoffe oder Verfahren, die der
der Mindestanforderungen verlangt wird. Die Veterinär- Ware eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu
k.ontrollnummer kann mit der Befristung erteilt werden, verleihen vermögen, nicht angewendet werden. Es ist
daß die Berechtigung zur Führung der Veterinärkontroll- verboten, derartig behandeltes oder zubereitetes
nummer endet, wenn der Betrieb die Mindestanforde- Fleisch anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten, feil-
rungen nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht zuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu
erfüllt Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Verbringen von bringen sowie aus dem Zollausland einzuführen.
Fleisch in andere Mig!iedstaaten entsprechend, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Der Bundesminister*) bestimmt die Stoffe und die
Verfahren, auf die diese Vorschriften Anwendung fin-
den.
§ 18
Pferdefleisch (3) Der Bundesminister*) ordnet an, inwieweit die
Vorschriften des Absatzes 1 auch auf bestimmte Stoffe
( 1) Bei Pferden muß die Schlachttier- und Fleischbe- und Verfahren Anwendung finden, die eine gesundheits-
schau durch Tierärzte vorgenommen werden. schädliche oder minderwertige Beschaffenheit der Wa-
(2) Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr re zu verdecken geeignet sind.
solchen Fleisches in das Zollinland darf nur unter einer
Bezeichnung erfolgen, die in deutscher Sprache das
Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht. § 22
Leitung von Schlachthöfen
(3) Fleischhändlern, Gast-. Schank- und Speisewir-
ten ist der Erwerb, Vertrieb und die Verwendung von In Gemeinden über 5 000 Einwohner sollen mit der
Pferdefleisch nur mit jederzeit widerruflicher Erlaubnis Leitung der Schlachthöfe nur Tierärzte beauftragt wer-
der Polizeibehörde gestattet. In den Geschäftsräumen den; das gleiche gilt für Schlacht- und Viehhöfe, die
dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden einen einheitlichen Betrieb darstellen.
Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar
gemacht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder
zur Verwendung kommt. § 23
(4) Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räu- (1) Für Amtshandlungen bei der Untersuchung des in
men feilhalten oder verkaufen, in denen Fleisch von an- das Zollgebiet eingehenden Fleisches nach § 13 Abs. 1
deren Tieren, mit Ausnahme von verkaufsfertig verpack- Satz 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erho-
tem Geflügel, feilgehalten oder verkauft wird. ben.
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 finden keine (2) Die nach Absatz 1 gebührenpflichtigen Tatbestän-
A.nwendung auf Därme. de kann der Bundesminister mit Zustimmung des Bun-
(6) Die Vorschriften der Absätze 11 bis 5 gelten auch desrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen
für andere Einhufer. und dabei feste Sätze vorsehen. Die Gebühren dürfen
für die Untersuchung eines Tieres für jedes Kilogramm
(7) Der Bundesminister*) kann anordnen, daß die vor- 0,05 Deutsche Mark, für die Untersuchung von Teilstük-
stehenden Vorschriften auf Hunde und andere Tiere, die ken und Organen für jedes Kilogramm 0,04 Deutsche
seltener geschlachtet oder zur Verwendung für den Mark, für die Untersuchung von zubereitetem Fleisch,
menschlichen Genuß getötet werden, entsprechend das nicht regelmäßig der bakteriologischen Untersu-
anzuwenden sind. chung unterliegt, für jedes Kilogramm 0,08 Deutsche
§19 Mark, für die Untersuchung von zubereitetem Fleisch,
Kennzeichnung das einer regelmäßigen bakteriologischen Untersu-
chung unterliegt, für jedes Kilogramm 1 Deutsche Mark,
( 1 ) Der Beschauer hat das Fleisch entsprechend dem für die Untersuchung eines Tieres auf Trichinen 3 Deut-
Ergebnis der Untersuchung, der Trichinenschauer das sche Mark und für die Untersuchung eines Tierkörper-
trichinenfrei befundene Fleisch als solches zu kenn- teils auf Trichinen 1,50 Deutsche Mark nicht überstei-
zeichnen. Das aus dem Zollausland eingeführte Fleisch gen.
ist außerdem als solches zu kennzeichnen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann fer-
(2) Der Bundesminister*) bestimmt die Art der Kenn- ner ein Zurückbehaltungsrecht an Proben und Urkun-
zeichnung. den geregelt werden.
1056
1
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Fleisch unzulässige Stoffe oder Verfahren anwendet
Absatz .2 werden die Gebühren nach Maßgabe der An- oder entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 derart behandeltes
lage erhoben. oder zubereitetes Fleisch anbietet, zum Verkauf vor-
rätig hält, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr
§ 24 bringt oder einführt,
Zollfreigebiete
4. Fleisch, das entgegen § 12 oder nach § 17 in den
( 1) Fleisch, das in das Zollfreigebiet Helgoland aus Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder ein-
dem Zollausland verbracht wird, unterliegt der Einfuhr- geführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr
untersuchung nach den Vorschriften des Gesetzes. bringt oder
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
5. Kennzeichen der in § 19 bezeichneten Art fälschlich
anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die
bestimmen, daß die Vorschriften des Gesetzes über die
Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder
Einfuhruntersuchung auf in andere Zollfreigebiete ein-
beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft.
geführtes Fleisch Anwendung finden, soweit dies zum
Schutze des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigung
oder Täuschung erforderlich ist. § 27
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in
§ 25 § 26 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen begeht.
Ermächtigung (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
(1) Der Bundesminister*) erläßt die zur Durchführung oder fahrlässig
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwal- 1 . ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier-
tungsvorschriften. beschau unterliegt, schlachtet, bevor die vorge-
schriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,
(2) (weggefallen)
2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischbe-
(3) Anordnungen, die die Zollbehandlung betreffen, schau oder der Trichinenschau unterliegt, zum Ge-
erläßt der Bundesminister**) der Finanzen im Einver- nuß für Menschen zubereitet oder in den Verkehr
nehmen mit dem Bundesminister.*) bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung
durchgeführt worden ist, ·
§ 25 a
3. entgegen § 2 Abs. 4 Fleisch hausgeschlachteter
Statistik Schafe oder Ziegen gewerbsmäßig verwendet,
(1) Über die Schlachttier- und Fleischbeschau und 4. Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat versendet,
deren Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die obwohl die Anforderungen des § 3 a Abs. 1 Satz 1
Statistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben nicht erfüllt sind,
und aufzubereiten.
5. entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder unter
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Nichtbeachtung einer angeordneten Vorsichtsmaß-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regel oder entgegen § 5 Abs. 3 nach Ablauf der dort
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht jährliche bezeichneten Frist schlachtet,
Meldungen über die Ergebnisse der Schlachttier- und
6. entgegen § 5 Abs. 4 kranke, krankheitsverdächtige,
Fleischbeschau, der Trichinenschau und der Einfuhr-
im Allgemeinbefinden gestörte Tiere oder Tiere, die
untersuchung vorzuschreiben.
Krankheitserreger ausscheiden, in anderen als den
(3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Mel- dort bezeichneten Betrieben oder Räumen schlach-
dungen zuständigen Behörden. tet oder die Schlachtstätte, den Isolierschlachtraum
oder die benutzten Geräte nicht reinigt oder desinfi-
ziert,
Straf- und Bußgeldvorschriften
7. entgegen § 6 Abs. 2 vor Beendigung der Untersu-
§ 26 chung ein geschlachtetes Tier zerlegt oder Teile
desselben beseitigt,
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer 8. einer Vorschrift über das Inverkehrbringen, die
Abgabe oder die Behandlung bedingt tauglichen
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen zum Fleisches (§ 9 Abs. 2 bis 6) oder minderwertigen
Genuß für Menschen gewinnt, entgegen § 7 Abs. 2 Fleisches (§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 4
untaugliches Fleisch oder entgegen § 9 Abs. 1 be- und 6) zuwiderhandelt,
dingt taugliches Fleisch in den Verkehr bringt,
9. frisches oder zubereitetes Fleisch von Rindern,
2. entgegen§ 12 Nr. 1 Fleisch eines dort bezeichneten Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern in den
Tieres in den Geltungsbereich des Gesetzes ver- Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, obwohl es
bringt oder entgegen§ 12 Nr. 2 zubereitetes Fleisch nicht den Anforderungen des § 12 a Abs. 1 bis 4
von Pferden und anderen Einhufern einführt, entspricht,
3. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 bei der ge- 10. einem vollziehbaren Verbot nach § 12 a Abs. 6 zu-
werbsmäßigen Behandlung oder Zubereitung von widerhandelt,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981 1057
11. frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, nung vertreibt oder einführt, entgegen § 18 Abs. 3
Ziegen und Einhufern einführt, obwohl es nicht den erwirbt, vertreibt oder verwendet oder entgegen
Anforderungen des § 1 2 b entspricht, § 18 Abs. 4 feilhält oder verkauft oder
1 2. frisches Fleisch von nicht in den §§ 12 a und 12 b 18. einer Rechtsverordnung nach § 3 a Abs. 6, § 5
genannten Tieren oder von geschlachtetem Haar- Abs. 7, § 9 Abs. 7, § 24 Abs. 2 oder einer Rechts-
wild in den Geltungsbereich des Gesetzes ver- verordnung nach einer dieser Vorschriften in Ver-
bringt, obwohl die Anforderungen des§ 12 c Abs. 1 bindung mit § 25 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die
nicht erfüllt sind, Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
13. frisches Fleisch von erlegtem Haarwild in den Gel- stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Ver-
tungsbereich des Gesetzes verbringt, obwohl die weisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsver-
Anforderungen des § 1 2 c Abs. 2 nicht erfüllt sind, ordnung vor dem 1. Juli 1979 erlassen worden ist
14. zubereitetes Fleisch, das in einem anderen Mit- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
gliedstaat aus dem in § 1 2 c Abs. 1 oder 2 oder dem satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
in § 12 b genannten frischen Fleisch hergestellt Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
worden ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
verbringt, obwohl die Anforderungen des § 12 c werden.
Abs. 3 nicht erfüllt sind,
§ 28
15. zubereitetes Fleisch einführt, obwohl die Anforde-
rungen des § 1 2 c Abs. 4 nicht erfüllt sind, Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat
16. entgegen § 1 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 nach § 26 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 be-
Fleisch ohne Einfuhruntersuchung einführt oder in zieht, können eingezogen werden.
den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt,
§ 29
17. Pferdefleisch oder Fleisch anderer Einhufer entge-
gen § 18 Abs. 2 ohne die vorgeschriebene Bezeich- (weggefallen)
•) Amt!. Anm.: Zuständige Stelle gemäß Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-
gesetzes, Kabinettsbeschluß vom 21. Dezember 1949, § 2 Abs. 1 § 30
des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGB!. 1S. 560) und Art. 43 des
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGB!. 1 S. 705). Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
• ') Amt!. Anm.: Zuständige Stelle gemäß Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1946) in der jeweils
gesetzes. geltenden Fassung bleibt unberührt.
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 1. Oktober 1981
Gemäß Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) mache ich nachstehend den mit Wirkung vom
1. Oktober 1981 in Kraft getretenen Organisationserlaß des Bundeskanzlers
bekannt:
,,Dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird aus dem Ge-
schäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Zustän-
digkeit für den Zivildienst übertragen. Die Einzelheiten des Übergangs werden
zwischen den beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des Bun-
deskanzleramtes mitgeteilt."
Bonn, den 1. Oktober 1981
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Manfred Lahnstein
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 1. Oktober 1981
Tag Inhalt Seite
4. 8. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
4. 9. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895
4. 9. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnungen und der Vereinbarungen über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an den Grenzüber-
gängen An der Schwalme/Swalmen und Klein-Netterden/Netterden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897
7. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . 897
7. 9. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens über Soziale
Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
8. 9. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens über Leistungen für
Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
8. 9. 81 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
10. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900
10. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit 900
14. 9. 81 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Vertrags über die gegen-
seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in
Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
15. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich d~s Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
15. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung
von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeres-
untergrund ......................................................................... , . . . . . 902
15. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
16. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 903
16. 9. 81 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . 903
16. 9. 81 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die an Ver-
fahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 903
18. 9. 81 Bekanntmachung der B~richtigung eines Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen
Patentorganisation zur Anderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-
kommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904
24. 9. 81 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über Erleichterungen bei der Arbeits-
aufnahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904
25. 9. 81 Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags vom
24. Oktober 1974 zwi~~hen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen 906
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99- 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981 1059
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
22. 9. 81 Verordnung Nr. 17 /81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 180 26.9. 81 10. 10. 81
9500-4-6-4
21. 9. 81 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 3/81 - Änderung von Effektivpreisen für
Antidumpingzölle auf bestimmte EGKS-Waren) 181 29. 9.81 30. 9.81
613-2-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
27. 7. 81. Verordnung (EWG) Nr. 2460/81 des Rates über die Anwendu119 des
Beschlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Oster-
reich zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen
versandt werden 31. 8. 81 L 247/50
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2461/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland
zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeug-
nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt
werden 31.8.81 l 247/52
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2462/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen be-
züglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt
werden 31.8.81 l 247/54
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1981 1059
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
22. 9. 81 Verordnung Nr. 17 /81 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 180 26.9. 81 10. 10. 81
9500-4-6-4
21. 9. 81 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs (Nr. 3/81 - Änderung von Effektivpreisen für
Antidumpingzölle auf bestimmte EGKS-Waren) 181 29. 9.81 30. 9.81
613-2-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
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vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
27. 7. 81. Verordnung (EWG) Nr. 2460/81 des Rates über die Anwendu119 des
Beschlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Oster-
reich zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen
versandt werden 31. 8. 81 L 247/50
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2461/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland
zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeug-
nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt
werden 31.8.81 l 247/52
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2462/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen be-
züglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt
werden 31.8.81 l 247/54
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2463/81 des Rates über die Anwendung des
Bes9hlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Anderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeug-
nisse'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt
werden 31.8.81 L 247/56
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2464/81 des Rates über die Anwendung des
Bes9hlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal
zur Anderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeug-
nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt
werden 31.8.81 L 247/58
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2465/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schwe-
den zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwal-
tungen bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen
versandt werden 31.8. 81 L 247/60
27. 7.81 Verordnung (EWG) Nr. 2466/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schwei.z
zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeug-
nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt
werden 31. 8.81 L 247/62
24. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2467/81 des Rates zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf Kartoffelgranulat mit Ursprung in
Kanada 26. 8. 81 L 243/1
25. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr.. 2480/81 der Kommission über die Festset-
zung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zoll-
werts bestimmter verderblicher Waren 27.8.81 L 244/9
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2518/81 der Kommission
vom 28. August 1981 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für
elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere ein-
stellbare Kondensatoren der Tarifnummer 85.18, mit Ursprung in Sin-
gapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden (ABI. Nr. L 246 vom 29. 8.
1981) 9.9.81 L 254/27