1025
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 AX
1981 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1981 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
17. 9. 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (Brauer
und Mälzer-Ausbildungsverordnung - BrauMAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
neu: 800-21-1-95
21. 9. 81 Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich
mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
neu: 600-1-3-6; 600-1-3-5, 600-1-3-2
24. 9. 81 Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1042
810-1-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1043
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
(Brauer und Mälzer-Ausbildungsverordnung - BrauMAusbV)
Vom 17. September 1981
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsberufsbild
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, und des§ 25 der Hand- Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt 1 . Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vorn 24. August 1976 und rationelle Energieverwendung,
(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis- 2. Ausführen von Hygienemaßnahmen,
senschaft verordnet: 3. Kenntnisse der technischen Einrichtungen
und Energieversorgung,
§1 4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
5. Annehmen der Braugerste,
Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin 6. Herstellen von Grünmalz,
und Mälzerin wird staatlich anerkannt.
7. Herstellen von Darrmalz,
8. Gewinnen, Kühlen und Klären der Würze,
§ 2 9. Vergären der Würze,
Anwendungsbereich 10. Lagern und Reifen des Bieres,
Die nachstehenden Vorschriften gelten auch für den 11 . Filtrieren des Bieres,
Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mäl- 12. Abfüllen des Flaschenbieres,
zerin nach der Handwerksordnung.
13. Abfüllen des Faßbieres.
§5
§3
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsdauer
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Die Ausbildung dauert drei Jahre. der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- 5. Behandlung der Würze,
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche 6. Behandlung der Bierhefe,
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere 7. Rohstoffe und deren produktgerechte Lagerung,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
8. Bierpflege,
Abweichung erfordern.
9. Flächen- und Volumenberechnungen,
§6 10. Prozentrechnung.
Ausbildungsplan Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Ausbildungsplan zu erstellen. besondere unterschritten werden, soweit die schrift-
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§7
Berichtsheft §9
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Abschlußprüfung und Gesellenprüfung
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit (1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung er-
zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs- strecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten
zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
regelmäßig durchzusehen. schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
§8
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Zwischenprüfung
insgesamt höchstens fünf Stunden sieben Arbeits-
( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Betracht:
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. Beurteilen von Roh- und Hilfsstoffen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. Herstellen von Malz,
Anlage zu § 5 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten 3. Gewinnen, Kühlen und Klären der Würze,
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen 4. Vergären der Würze,
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- 5. Lagern und Reifen des Bieres,
bildung wesentlich ist. \
6. Filtrieren des Bieres,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 7. Abfüllen des Bieres.
insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
1. Vorbereiten und Bedienen von Produktionsgefäßen matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
und -mitteln unter Beachtung der Unfallverhütungs- geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
vorschriften, besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2. Ablesen von Meßgeräten,
1. im Prüfungsfach Technologie:
3. Feststellen der Wasserhärte,
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung qualitäts-
4. Behandeln der Hefe, beeinflussender Faktoren,
5. Durchführen der Jodprobe, b) Einfluß der Rohstoffe auf die Bierqualität,
6. Spunden und Bedienen der Spundapparate, c) Verfahren der Malzherstellung,
7. Füllen von Transportfässern, Würzegewinnung, Gärung und Lagerung
sowie Filtration und Abfüllung,
8. Anstechen eines Transportfasses und Bedienen
der Schankanlage. d) Einrichtungen der Energieversorgung,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in e) Umweltbelastungen und Möglichkeiten
der Abhilfe,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-
genden Gebieten schriftlich lösen: f) betriebstypische Unfallquellen
und Arbeitsschutzmaßnahmen;
1. Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten
in der Brauerei, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. Aufbau von Malzschrotanlagen, a) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,
3. Aufbau der Läutersysteme, b) Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnun-
4. Verfahren für die Wasseraufbereitung, gen;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981 1027
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
Wirtschafts- und Sozialkunde. tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der
Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: § 10
1. im Prüfungsfach Übergangsregelung
Technologie 120 Minuten,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
2. im Prüfungsfach treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Technische Mathematik 90 Minuten, Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
3. im Prüfungsfach
schriften dieser Verordnung.
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schrift- § 11
liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Berlin-Klausel
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat
gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
§12
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
Inkrafttreten
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
fungsfächer das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Bonn, den 17. September 1981
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3 4
Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus
Unfallverhütung, Gesetzen und Verordnungen nennen
Umweltschutz
b) berufsbezogene Vorsch ritten der Träger der ge-
und rationelle
setzlichen Unfallversicherung, insbesondere
Energieverwendung
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
(§ 4 Nr. 1)
Merkblätter, nennen
c) Vorschriften über den Umgang mit Druckbehäl-
tern erläutern
d) Gefahren im Umgang mit ätzenden und leicht
entzündbaren Stoffen beschreiben
e) unfallverursachendes menschliches Fehlver-
halten sowie betriebstypische Unfallquellen und
-Situationen beschreiben
f) Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtun- während der gesamten
gen, insbesondere in Feuchträumen, erläutern Ausbildungszeit
zu vermitteln
g) Schutzvorrichtungen technischer Einrichtun-
gen verwenden
h) Brandschutzeinrichtungen bedienen
i) Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
k) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern
1) Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm,
Hitze, Staub, Nässe, Kälte, Gase und Dämpfe be-
schreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung
nennen
m) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der ge-
setzlichen Bestimmungen beseitigen
n) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-
giearten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich anführen
2 Ausführen von a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen
Hygienemaßnahmen
b) Konzentration der Reinigungs- und Desinfek-
(§ 4 Nr. 2)
tionsmittel nach Vorgabe einstellen
c) Reinigungsgeräte handhaben während der gesamten
d) Reinigungsanlagen bedienen Ausbildungszeit
zu vermitteln
e) Produktionsgefäße reinigen und desinfizieren
f) Produktionsmittel, insbesondere Leitungen,
Schläuche, Pumpen und Maschinen, reinigen
und desinfizieren
g) Arbeitsplatz reinigen
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981 1029
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4 5 6
2 3 4
3 Kenntnisse a) Aufbau und Funktionsablauf der technischen
der technischen Anlagen und Maschinen in den Produktions-
Einrichtungen bereichen Mälzerei und Brauerei erläutern
und Energieversorgung b) Kontrolleinrichtungen an Betriebsanlagen be-
(§ 4 Nr. 3) schreiben
c) Werkzeuge für einfache Wartungs- und Pflege-
arbeiten nennen
d) Notwendigkeit der Wärmerückgewinnung er- während der gesamten
läutern Ausbildungszeit
zu vermitteln
e) Eigenschaften der Kältemittel und -träger be-
schreiben
f) Arbeitsweise der Kältemaschinen beschreiben
g) Arbeitsweise der Kohlensäureentsorgungs-
und -gewinnungsanlage beschreiben
h) Druckgas- und Kohlensäureversorgung er-
läutern
i) Betriebsmittel, insbesondere Brennstoffe,
Schmier- und Dichtungsmittel, Ausstattungs-
und Verpackungsmaterialien sowie Transport-
mittel, nennen
4 Kenntnisse des a) Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und
Ausbildungsbetriebes Aufgaben des Ausbildungsbetriebes beschrei-
(§ 4 Nr. 4) ben X
b) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Be-
hörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-
verbände nennen X
c) Aufgaben der Produktionsabteilungen in Mälze-
rei und Brauerei beschreiben X
d) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen zu-
sammenhänge erläutern X
e) Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb herge-
stellten Produkte beschreiben X
f) Betriebsordnung erläutern X
g) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere zur
Berufsausbildung und den Tarifvertrag, er-
läutern X
h) Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung
aufzeigen X
i) Sozialversicherungsträger nennen X
5 Annehmen der a) Braugerste bonitieren X
Braugerste b) Temperatur und Feuchtigkeit der Braugerste
(§ 4 Nr. 5) bestimmen X
c) Braugerste auf Lagerfähigkeit prüfen und ein-
lagern X
d) Gerstenförder- und Aufbereitungsanlagen, ins-
besondere Magnetapparat, Vorreiniger, Sortier-
anlage, Staubabscheider und Trockner, sowie
Waagen bedienen X
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbi ldu ngshal bjah r
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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1 2 3 4
6 Her$tellen von Grünmalz a) Weichanlage bedienen X
(§ 4 Nr. 6)
b) Weichvorgang mit Schwim mgerstenentfer-
nung, Weichwasserwechsel, Belüften, Trocken-
weichen, Kohlensäureabsaugen und Umpum-
pen führen X
c) Weichtemperatur und Weichdauer führen X
d) Weichgut beurteilen X
e) Keimanlagen vorbereiten X
f) Keimgut ausweichen X
g) Keimgut durch Belüften, Wenden, Temperatur-
und Feuchtigkeitsregelung führen X
h) Keimstadien und Kornauflösung beurteilen X
7 Herstellen von Darrmalz a) Darre beschicken X
(§ 4 Nr. 7)
b) Darrvorgang durch Zeit-, Temperatur- und Luft-
mengenregelung führen X
c) Farb- und Aromabildung sowie Mürbigkeit des
Darrmalzes feststellen X
d) Darre abräumen X
e) Darre reinigen X
f) Darrmalz entkeimen und einlagern X
g) Einfluß der Malzqualität auf die Bierherstellung
beschreiben X
8 Gewinnen, Kühlen und a) Malzschrotanlage bedienen X
Klären der Würze b) Malz schroten X
(§ 4 Nr. 8)
c) Sehrotbeschaffenheit kontrollieren X
d) Wasserhärte feststellen X
e) Brauwasser aufbereiten X
f) Maischvorgang durch Zeit-, Temperatur- und
Mengenregelung nach Biertyp und Malzqualität
führen X
g) Verzuckerung prüfen X
h) Läutereinrichtung vorbereiten X
i) Abmaischen X
k) Würze läutern X
1) Klarheit, Menge, Farbe und Konzentration der
Läuterwürze prüfen X
m) Austrebern X
n) Hopfen bonitieren X
0) Hopfen geben und Würze kochen X
p) Ausschlagmenge, Extraktgehalt, Verzuckerung,
Bruch und Farbe der Würze kontrollieren X
q) Sudbericht erstellen und Sudhausausbeute er-
rechnen X
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981 1031
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
r) Würze ausschlagen, Hopfentreber und Heiß-
trub ausscheiden X
s) Trubwürze gewinnen X
t) Würze abkühlen, belüften und Kühltrub aus-
scheiden X
u) Würze in das Anstellgefäß leiten X
9 Vergären der Würze a) Gärgefäße vorbereiten X
(§ 4 Nr. 9)
b) Beschaffenheit der Hefe prüfen X
C) Hefe unter Beachtung der Anstellmenge und
Gärtemperatur geben X
d) Gärung führen X
e) Gärstadien beurteilen X
f) Geschmack, Geruch und Klärung des Jung-
bieres beurteilen X
g) Gärdiagramm erstellen und Gärkellervergä-
rungsgrad errechnen X
h) Jungbier schlauchen X
i) Hefe ernten und aufbereiten X
k) Hefereinzucht beschreiben X
10 Lagern und Reifen a) Lagergefäße und Bierleitungen vorbereiten X
des Bieres
(§ 4 Nr. 10)
b) Lagergefäße füllen X
C) Hilfsstoffe für die Klärung einsetzen X
d) Spundapparate bedienen X
e) Bier spunden X
f) Verlauf der Nachgärung beurteilen X
g) Lagertemperatur einstellen X
h) Lagergefäße entleeren X
i) Abseihbier und Geläger behandeln X
11 Filtrieren des Bieres a) Bierfilter und -leitungen sowie Drucktanks vor-
(§ 4 Nr. 11) bereiten X
b) Filterhilfsmittel einsetzen und Dosage einstellen X
c) Vor- und Nachlauf kontrollieren X
d) Filterdruck beobachten X
e) Durchlaufmenge erfassen X
f) Biertemperatur und Kohlensäuregehalt ermit-
teln X
g) Farbe, Glanzfeinheit, Schaum, Geruch und Ge-
schmack des filtrierten Bieres prüfen X
h) Drucktanks füllen X
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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1 2 3 4
12 Abfüllen des a) Auspack-, Wasch-, Flaschenfüll-, Verschließ-,
Flaschenbieres Etikettier- und Einpackmaschinen sowie Kon-
(§ 4 Nr. 12) trolleinrichtungen betriebsbereit machen X
b) Flaschenbierabfüllanlage bedienen X
C) Abfüllung nach Menge, Biersorte und Ausstat-
tung der Flaschen überwachen X
d) Farbe, Geruch, Geschmack, Glanz und Kohlen-
säuregehalt des abgefüllten Flaschenbieres
prüfen X
13 Abfüllen des Faßbieres a) Faßbierabfüllanlage vorbereiten X
(§ 4 Nr. 13) b) Faßreinigungsanlage betriebsbereit machen X
c) Transportgefäße reinigen und kontrollieren X
d) Faßbier abfüllen X
e) Farbe, Geruch, Geschmack, Glanz und Kohlen-
säuregehalt des abzufüllenden Bieres prüfen X
f) Transportfässer anstechen X
g) Schankanlage bedienen X
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981 1033
Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter
für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (HZAZustV)
Vom 21. September 1981
Auf Grund des § 12 .Abs . 3 des Finanzverwaltungsge- c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-
setzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426) sow1.e stung nach den Artikeln 30 und 31 der Verord-
des§ 409 Satz 2 in Verbindung mit§ 387 Abs. 2 der Ab- nung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom
gabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613) wird 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche
verordnet: Versandverfahren (ABI. EG Nr. l 38 S. 1 vom
9. Februar 1977),
§ 1
d) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Oberfinanzbezirk Bremen Steuerbürgen,
( 1 ) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden e) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-
übertragen die Zuständigkeiten folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1 . der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen-Ost sowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek-
kungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Ab-
für die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Fest-
gabenordnung obliegt,
stellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich er-
heblichen Tatsachen; f) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für die Grenzaufsicht
schluß,
im Zollgrenzbezirk und auf dem Flughafen Bremen.
g) die Verwertung beweglicher Sachen,
(2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden übertra-
gen die Zuständigkeiten h) die Verwaltung von Fundsachen;
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
1. des Hauptzollamts Bremen-Ost für
Bremen für die Bewilligung und den Widerruf des lau-
a) die Eingangs- und Ausgangsabfertigung von fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Schiffen außerhalb der Öffnungszeiten der Zoll- Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
stelle,
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
b) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung von und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
Betriebsstoffen auf Schiffen; sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-
2. des Hauptzollamts Oldenburg - Oberfinanzbezirk zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 2 be-
Hannover - für willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-
bene Abgaben.
a) die Grenzaufsicht zu lande am rechten Weserufer
von der nördlichen Stadtgrenze Bremens bis ein- (4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden übertra-
schließlich Sandstedt, gen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg -
Oberfinanzbezirk Hannover - für
b) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nördli-
chen Stadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter 1 . die Grenzaufsicht zu lande am rechten Weserufer
Sielhafen; vom Nordrand der Gemeinde Sandstedt bis zur süd-
lichen Stadtgrenze Bremerhavens und von der nörd-
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
lichen Stadtgrenze Bremerhavens längs der Seezoll-
Bremen und der Hauptzollämter Emden, Nordhorn.
grenze bis zur Linie Mündung des Oxstedter Baches
Oldenburg und Osnabrück - Oberfinanzbezirk Han-
- Hohe Lieth;
nover - für die Steueraufsicht über die Abgabe und
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als 2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter
Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem be- Sielhafen bis zur Seezollgrenze und auf der Außen-
sonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll- weser die seeseitige Überwachung des Landgebie-
trupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge- tes auf dem linken Weserufer bis Langlütjen-Unter-
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue- feuer, auf dem rechten Weserufer bis zum Wremer-
rung und des Erhebungsverfahrens. tief.
§2
(3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden übertra-
Oberfinanzbezirk Düsseldorf
gen die Zuständigkeiten
(1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen
1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bremen- die Zuständigkeiten
Nord für
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
a) die Zulassung zum Führen des Zollzeichens 2 für
Düsseldorf für die Bewilligung und den Widerruf des
Schiffe mit Heimathafen Bremen,
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
b) die Zulassung zur Zahlung mi~ begünstigtem der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-
Scheck, schub;
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes 2. im Westen durch die. westliche Begrenzung
und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung des Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen
sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis- Republik nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be- führung der lnterzonenüberwachungsverordnung
willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho- vom 6. September 1951, BAnz. Nr. 183 vom
bene Abgaben. 21. September 1951;
(2) Dem Hauptzollamt Duisburg wird die Zuständig- 3. im Süden durch folgende Linie:
keit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen Re-
Düsseldorf für die Steueraufsicht über die Abgabe und publik - etwa 550 m südsüdwestlich des Punktes
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als 287,4- etwa 200 min nordnordwestlicher Richtung
Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- entlang des Weges bis zur Waldecke, von dort in
ders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor- westlicher Richtung bis zur Brücke über die Auto-
genommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- bahn Bad Hersfeld-Wildeck-Obersuhl (Punkt 377,7),
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des Er- von dort in südwestlicher Richtung entlang der Auto-
hebungsverfahrens übertragen. bahn bis zum Punkt 440, 7 und weiter in westlicher
Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen
Begrenzung des Grenzbezirks bei Punkt 480,3 (Toter
§3 Mann);
Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main 4 im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-
tischen Republik.
( 1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West wer-
den übertragen die Zuständigkeiten (4) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West wird
die Zuständigkeit der Hauptzollämter Darmstadt, Frank-
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
furt am Main-Flughafen und Frankfurt am Main-Ost für
Frankfurt am Main für die Bewilligung und den Wider-
die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
ruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Ver- zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß übertra-
waltung der Sicherheiten für den laufenden Zah-
gen.
fungsaufschub;
(5) Dem Hauptzollamt Gießen wird die Zuständigkeit
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes des Hauptzollamts Fulda für die Zulassung Von Straßen-
und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
fahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren
sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-
unter Zollverschluß übertragen.
zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-
willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-
bene Abgaben; §4
3. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und Oberfinanzbezirk Freiburg
Frankfurt am Main-Flughafen für die Überwachung Dem Hauptzollamt Freiburg werden übertragen die
der allgemein zugelassenen Steuerbürgen; Zuständigkeiten
4. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Fulda und Gießen Freiburg für die Bewilligung und den Widerruf des lau-
für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver- fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff, Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
soweit die Steueraufsicht von einem besonders dafür
eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenom- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
men wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah- und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
men zur Durchführung der Besteuerung und des Er- sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-
hebungsverfahrens. zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-
willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-
(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost wird die bene Abgaben;
Zuständigkeit der Hauptzollämter Frankfurt am Main- 3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Flughafen und Frankfurt am Main-West für die Ermitt- Freiburg für die Steueraufsicht über die Abgabe und
lung von Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahn- den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als
dung von Ordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstrek- Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem be-
kung, soweit sie Vollstreckungsbehörden im Sinne von sonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll-
§ 249 Abs. 1 der Abgabenordnung obliegt, übertragen. trupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
(3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständigkeit
rung und des Erhebungsverfahrens.
des Hauptzollamts Fulda für die nach § 4 Abs. 3 der ln-
terzonenüberwachungsverordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 770-1, veröffent- §5
lichten bereinigten Fassung der Zollverwaltung oblie- Oberfinanzbezirk Hamburg
genden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des Hauptzoll-
amts Fulda übertragen, der wie folgt begrenzt wird: ( 1 ) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden über-
tragen die Zuständigkeiten
1. Im Norden durch die Grenze zwischen dem Werra-
Meißner-Kreis und dem Landkreis Hersfeld-Roten- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
burg; Hamburg für die Bestellung von Steuerhilfspersonen
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981 1035
zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrecht- 5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
lich erheblichen Tatsachen; für Lotsen gilt Absatz 4 und von Berlin (West) für die Erhebung von Ausfuhr-
Nr. 1; abgaben ( § 5 des Gesetzes zur Durchführung der ge-
2. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg- meinsamen Marktorganisationen vom 31. August
St. Annen für 1972. - BGBI. 1S. 1617 - zuletzt geändert durch das
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom
a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl- 14. Dezember 1976 - BGBI. 1 S. 3341 -). Zuständig
tern zur Beförderung von Waren unter Zollver- für die Entgegennahme der Anmeldung und des An-
schluß, trags auf Abfertigung zur Ausfuhr ( § 1 7 Abs. 2 Satz 1
b) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe- und 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-
handlung von Rückwaren im Verkehr zwischen men Marktorganisationen) sowie für die Entschei-
dem Freihafen Hamburg und dem Zollgebiet. dung über diesen Antrag ist jedoch die Versandzoll-
stelle ( § 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsver-
(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
übertragen die Zuständigkeiten 3. August 1981 - BGBI. 1 S. 853 -).
1. der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzbezirk (4) Dem Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder werden
Hannover- und Itzehoe - Oberfinanzbezirk Kiel - für übertragen die Zuständigkeiten
die Grenzaufsicht auf der Unterelbe;
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
2. des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfinanzbezirk Hamburg für die Bestellung von Lotsen als Steuer-
Hannover- für die Grenzaufsicht am Südufer der Un- hilfspersonen zur Feststellung von zoll- und ver-
terelbe und im Zollgrenzbezirk zwischen der Landes- brauchsteuerrechtlich erheblichen Tatsachen;
grenze der Freien und Hansestadt Hamburg und 2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Grenz-
dem Nordwestrand des Ortes Over jeweils bis zur aufsicht in einem Streifen entlang der Zollgrenze um
Flußmitte. den Freihafen Hamburg, der durch folgende Linie be-
grenzt wird:
(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über-
tragen die Zuständigkeiten Wilhelmsburger Reichstraße - Vogelhüttendeich -
Reiherstiegdeich bis zum Schnittpunkt mit der Ver-
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks längerungslinie des Nippoldwegs - Verlängerungsli-
Hamburg für nie des Nippoldwegs und Nippoldweg - Nippoldstra-
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden ße - Röörfeld - Köhlbrandstraße - Vulkanstraße -
Zahlungsaufschubs, Südkante der Köhlbrandbrücke - Rugenberger
Damm - Finkenwerder Straße - Dradenaustraße -
b) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme
Antwerpenstraße bis zum Schnittpunkt mit dem Ei-
der Barsicherheiten,
senbahngleis - Linie über die Eisenbahngleise hin-
c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem weg zum westlichsten Punkt der Freihafengrenze -
Scheck, Linie entlang der Freihafengrenze bis zum Westufer
d) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei- des Griesenwerder Hafens - Westufer des Griesen-
stung nach den Artikeln 30 und 31 der Verord- werder Hafens und Parkhafens - Süd-, West- und
nung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom Nordufer des Petroleumhafens - Westufer des Park-
13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche hafens bis zu dessen Endpunkt am Bubendey-Ufer -
Versandverfahren; in Richtung Norden verlaufende Linie bis zum
Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Stadttei-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes len Waltershof und Othmarschen in Elbmitte;
und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis- 3. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die
zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 Grenzaufsicht;
Buchstabe a bewilligten laufenden Zahlungsauf- 4. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har-
schubs aufgeschobene Abgaben; burg, Hamburg-St. Annen und Hamburg-Waltershof
für die Befreiung von Verkehrsverboten für Schiffe
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Hamburg für nach § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Zollordnung;
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver- 5. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Mit-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wirkung bei der Erstattung von Visagebühren im in-
sowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek- nerdeutschen Reiseverkehr;
kungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Ab- 6. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-
gabenordnung obliegt, St. Annen für die Zulassung zum Führen des Zollzei-
b) die Verwertung beweglicher Sachen, chens 2.
c) die Verwaltung von Fundsachen. (5) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden
übertragen die Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit des Freihafenamts Hamburg bleibt
1 . der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har-
unberührt;
burg - ausgenommen in Cuxhaven - und Hamburg-
4. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg- Waltershof für die Bewilligung und Überwachung der
St. Annen für die Überwachung der allgemein zuge- bleibenden Zollgutverwendung von Betriebsstoffen
lassenen Steuerbürgen; auf Schiffen;
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen
a) die Erteilung der Bewilligung an Unternehmen, zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe-
Gütertransportmittel im Berlinverkehr selbst mit bungsverfahrens.
amtlich zugelassenen Verschlüssen zu versehen, (3) Dem Hauptzollamt Lüneburg werden die Zustän-
b) - ausgenommen in Cuxhaven - die Ausstellung digkeiten des Hauptzollamts Uelzen für die nach § 4
von Anmeldebestätigungen ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a und § 4 Abs. 3 der lnterzonenüber-
Buchstabe b der Allgemeinen Zollordnung), die wachungsverordnung der Zollverwaltung obliegenden
Ausstellung von Bezugs- und Anschreibebüchern Aufgaben sowie die zollamtliche Behandlung des Wa-
für unverzollten Schiffsbedarf von im Geltungsbe- renverkehrs über die Grenze zur Deutschen Demokrati-
reich des Zollgesetzes beheimateten Wasser- schen Republik in dem Teil des Bezirks des Hauptzoll-
sportfahrzeugen sowie für die Entscheidung über amts Uelzen übertragen, der wie folgt begrenzt wird:
festgestellte Fehlmengen;
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks der Hauptzollämter Lüneburg und Uelzen;
Hamburg und des Hauptzollamts Lüneburg - Ober- 2. im Westen durch die westliche Begrenzung des
finanzbezirk Hannover - ohne die Landkreise Lüne- Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Repu-
burg, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel und blik nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung
Verden - für die Steueraufsicht über die Abgabe und der lnterzonenüberwachungsverordnung;
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als
Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem be- 3. im Süden durch folgende Linie:
sonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll- Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demokrati-
trupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge- schen Republik mit dem zwischen dem Ort Zießau
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue- (Deutsche Demokratische Republik) und dem Orts-
rung und des Erhebungsverfahrens. teil Schletau der Gemeinde Lemgow führenden Weg,
in westnordwestlicher Richtung über den Höhen-
(6) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wird die punkt 21,0 bis zur Straße Schletau-Lomitz (Gemein-
Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-Harburg de Prezelle), von hier geradlinig weiter in nordwest-
und Hamburg-St. Annen für die Erteilung von Beschei- licher Richtung am Westrand des Ortsteiles Lanze
nigungen darüber, daß ein Binnenschiff im Berlinverkehr der Gemeinde Prezelle vorbei bis zur westlichen Be-
nicht verschlußsicher hergerichtet werden kann, über- grenzung des Grenzbezirks zur Deutschen Demokra-
tragen. tischen Republik nach der Zweiten Verordnung zur
Durchführung der lnterzonenüberwachungsverord-
§6 nung;
Oberfinanzbezirk Hannover 4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-
( 1) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die Zustän- tischen Republik.
digkeit der Hauptzollämter Göttingen und Hildesheim, (4) Dem Hauptzollamt Uelzen wird die Zuständigkeit
dem Hauptzollamt Lüneburg die des Hauptzollamts Uel- des Hauptzollamts Braunschweig für die nach§ 4 Abs. 1
zen und dem Hauptzollamt Nordhorn die des Hauptzoll- Buchstabe a und § 4 Abs. 3 der lnterzonenüberwa-
amts Osnabrück für die Ermittlung von Steuerstraftaten chungsverordnung der Zollverwaltung obliegenden Auf-
und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- gaben sowie die zollamtliche Behandlung des Waren-
keiten übertragen. verkehrs über die Grenze zur Deutschen Demokrati-
(2) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen schen Republik in dem Teil des Bezirks des Hauptzoll-
die Zuständigkeiten amts Braunschweig übertragen, der wie folgt begrenzt
wird:
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken
Hannover für die Bewilligung und den Widerruf des
der Hauptzollämter Uelzen und Braunschweig;
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf- 2. im Westen durch die westliche Begrenzung des
schub; Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Repu-
blik nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung
2 der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
der lnterzonenüberwachungsverordnung;
und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis- 3. im Süden durch folgende Linie:
zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be- Vom Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demo-
willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho- kratischen Republik mit der Straße Weferlin-
bene Abgaben; gen-Grasleben entlang dieser Straße bis zur
Abzweigung nach Querenhorst in der Ortsmitte
3. der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hil-
Graslebens und von dort geradlinig in westlicher
desheim, Lüneburg - ohne die Teile seines Bezirks,
Richtung bis zum Höhenpunkt 11 5,5 auf der Straße
die zu den Landkreisen Harburg, Stade und Cuxha-
Ahmstorf-Rennau;
ven gehören - Uelzen und des Hauptzollamts Kassel
- Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main - für die Steu- 4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-
eraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von tischen Republik.
steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die
Steueraufsicht von einem besonders dafür einge- (5) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die Zustän-
richteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen digkeit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach § 4
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981 1037
Abs. 3 der lnterzonenüberwachungsverordnung der 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in dem Teil des und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
Bezirks des Hauptzollamts Hildesheim übertragen, der sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-
wie folgt begrenzt wird: zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-
der Hauptzollämter Braunschweig und Hildesheim; bene Abgaben;
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des 3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Repu- Karlsruhe sowie der Hauptzollämter Landau - außer
blik nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung in dem zum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil
der lnterzonenüberwachungsverordnung; seines Bezirks - und Ludwigshafen - Oberfinanzbe-
zirk Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe
3. im Süden durch folgende Linie:
und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl
Von einem Punkt 100 m nordwestlich des Schnitt- als Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem
punktes der Oker mit der Grenze zur Deutschen De- besonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll-
mokratischen Republik bis zu der 100 m südwestlich trupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-
davon gelegenen Eisenbahnbrücke über die Oker; benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
von dort weiter auf dem Feldweg, der zunächst in rung und des Erhebungsverfahrens.
nordwestlicher und dann in südwestlicher Richtung
bis zur Bundesstraße 4 bei Höhenpunkt 112,2 ver- (3) Dem Hauptzollamt Mannheim wird die Zuständig-
läuft; von hier geradlinig weiter in westlicher Richtung keit der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
bis zum Höhenpunkt 137,o·und anschließend in nord- Karlsruhe, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke
westlicher Richtung bis zur Straße Beuchte-Wehre; Freiburg, Koblenz, München, Nürnberg, Saarbrücken
auf dieser Straße weiter bis Wehre und am südlichen und Stuttgart sowie der Hauptzollämter Darmstadt,
Ortsrand entlang bis zur Straße Wehre-Weddingen Frankfurt am Main-Flughafen, Frankfurt am Main-Ost,
beim Höhenpunkt 144,0; Frankfurt am Main-West und Wiesbaden des Oberfi-
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra- nanzbezirks Frankfurt am Main für die Ausgabe von Ta-
tischen Republik. baksteuerzeichen, den Erlaß und die Erstattung der
Steuerzeichenschuld und der durch Verwendung von
(6) Dem Hauptzollamt Göttingen wird die Zuständig- Steuerzeichen entrichteten Tabaksteuer und für die
keit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach § 4 Festsetzung und Auszahlung der Tabaksteuererleichte-
Abs. 3 der lnterzonenüberwachungsverordnung der rung für kleinere Betriebe übertragen.
Zollverwaltung obliegenden Aufgaben in dem Teil des
Bezirks des Hauptzollamts Hildesheim übertragen, der
wie folgt begrenzt wird: § 8
1. Im Norden durch die in Absatz 5 Nr. 3 beschriebene Oberfinanzbezirk Kiel
Linie; ( 1) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Zuständigkeiten
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Repu-
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
blik nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung
Kiel für
der lnterzonenüberwachungsverordnung;
a) die Verwaltung der Biersteuer,
3. im Süden durch die Grenze zwischen den Bezirken
der Hauptzollämter Hildesheim und Göttingen; b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-
cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
tischen Republik.
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
§ 7
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib-
Oberfinanzbezirk Karlsruhe stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
ders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp
( 1) Dem Hauptzollamt Baden-Baden werden über-
vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-
tragen die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzolläm-
den Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
ter des Bundesgebiets für
rung und des Erhebungsverfahrens;
1. die Sollstellung der im Rahmen des internationalen 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
Alkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei der und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
Zahlstelle des Hauptzollamts Baden-Baden; sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-
2. die Vollstreckung der unter Nummer 1 bezeichneten zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1
Abgaben. Buchstabe b bewilligten laufenden Zahlungsauf-
schubs aufgeschobene Abgaben.
(2) Dem Ha_uptzollamt Karlsruhe werden übertragen
die Zuständigkeiten (2) Dem Hauptzollamt Lübeck-Ost wird die Zustän-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks digkeit des Hauptzollamts Lübeck-West für die nach§ 4
Karlsruhe für die Bewilligung und den Widerruf des Abs. 3 der lnterzonenüberwachungsverordnung der
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung Zollverwaltung obliegenden Aufgaben im Grenzbezirk
der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf- wr Deutschen Demokratischen Republik im Stadtge-
schub; biet Lübeck übertragen.
1038 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1981, Teil 1
(3) Dem Hauptzollamt Lübeck-West werden übertra- 1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
gen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie
für für die Vollstreckung, soweit sie Vollstreckungsbe-
hörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Abgabenord-
1 . die Außenprüfung und Steueraufsicht;
nung obliegt;
2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
2. die Verwertung beweglicher Sachen.
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie
für die Vollstreckung, soweit sie Vollstreckungsbe- (3) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertra-
hörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Abgabenord- gen die Zuständigkeiten
nung obliegt;
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
3. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
Köln für
zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-
§ g cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Oberfinanzbezirk Koblenz b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei-
stung nach den Artikeln 30 und 31 der Verord-
( 1 ) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen nung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. De-
die Zuständigkeiten zember 1976 über das gemeinschaftliche Ver-
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks sandverfahren;
Koblenz für die Bewilligung und den Widerruf des lau- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub; sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-
zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung Buchstabe a bewilligten laufenden Zahlungsauf-
sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis- schubs aufgeschobene Abgaben;
zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be- 3. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für
willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho- a) die Überwachung der allgemein zugelassenen
bene Abgaben; Steuerbürgen,
3. der Hauptzollämter Mainz und Trier und des Haupt- b) die Verwaltung der Sicherheiten für zugelassene
zollamts Wiesbaden - Oberfinanzbezirk Frankfurt am Zollvergünstigungen und Zollverkehre.
Main - für die Steueraufsicht über die Abgabe und
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als (4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau werden übertra-
Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem be- gen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Köln-Deutz
sonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll- für
trupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue- 1 . die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
rung und des Erhebungsverfahrens. brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff,
soweit die Steueraufsicht von einem besonders dafür
(2) Dem Hauptzollamt Kaiserslautern wird die Zu- eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenom-
ständigkeit des Hauptzollamts Landau für die Außen- men wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
prüfung und Steueraufsicht in den Gemeinden Botten- nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des
bach und Kröppen der Verbandsgemeinde Pirmasens- Erhebungsverfahrens;
Land sowie in den zum Bezirk des Hauptzollamts 2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Landau gehörenden Gemeinden der Verbands- gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie
gemeinde Zweibrücken-Land übertragen. für die Vollstreckung, soweit sie Vollstreckungsbe-
hörden im Sinne von§ 249 Abs. 1 der Abgabenord-
§ 10 nung obliegt;
Oberfinanzbezirk Köln 3. die Verwertung beweglicher Sachen;
( 1) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord werden übertra-
4. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
gen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen- zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.
Süd für
1. die Außenprüfung und Steueraufsicht einschließlich § 11
der sich aus der Tätigkeit des Treibstoff-Kontroll- Oberfinanzbezirk München
trupps ergebenden Maßnahmen zur Durchführung
der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens; ( 1) Dem Hauptzollamt München-Mitte werden über-
tragen die Zuständigkeiten
2. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß. 1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Gewährung der Abgabenvergütung bei Lieferung
(2) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd werden übertra- von Dieselkraftstoff aus Beständen der Deutschen
gen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen- Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeugen der ameri-
Nord für kanischen Streitkräfte;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981 1039
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Gießen des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main für
München für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen, den Erlaß und
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden die Erstattung der Steuerzeichenschuld und der
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si- durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten
cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub, Tabaksteuer und für die Festsetzung und Auszah-
lung der Tabaksteuererleichterung für kleinere Be-
b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftslei- triebe.
stung nach den Artikeln 30 und 31 der Verord-
nung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. De- (2) Dem Hauptzollamt Dortmund wird die Zuständig-
zember 1976 über das gemeinschaftliche Ver- keit der Hauptzollämter Bochum und Hagen sowie des
sandverfahren, Hauptzollamts Gronau in den Teilen seines Bezirks, die
nicht zu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt gehören, für
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver- die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib- von steuerpflichtigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- Steueraufsicht von einem besonders dafür eingerichte-
ders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp ten Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die
vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben- sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung
den Maßnahmen zur Durchführung der Besteue- der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertra-
rung und des Erhebungsverfahrens; gen.
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen
und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
die Zuständigkeiten
sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-
zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 2 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Buchstabe a bewilligten laufenden Zahlungsauf- Münster für die Bewilligung und den Widerruf des lau-
schubs aufgeschobene Abgaben; fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
4. des Hauptzollamts München-West für Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
sowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek- sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-
kungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Ab- zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-
gabenordnung obliegt, willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-
bene Abgaben.
b) die Verwertung beweglicher Sachen,
c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem § 13
Scheck, Oberfinanzbezirk Nürnberg
d) die Verwaltung der Verbrauchsteuern, die nicht ( 1) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden über-
als Eingangsabgaben erhoben werden, tragen die Zuständigkeiten
e) die Überwachung der allgemein zugelassenen 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Steuerbürgen. Nürnberg für die Bewilligung und den Widerruf des
(2) Dem Hauptzollamt München-West wird die Zu- laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
ständigkeit des Hauptzollamts München-Mitte für die der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsauf-
Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur schub;
Beförderung von Waren unter Zollverschluß übertragen. 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
§ 12 sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-
zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 be-
Oberfinanzbezirk Münster
willigten laufenden Zahlungsaufschubs aufgescho-
( 1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen bene Abgaben;
die Zuständigkeiten 3. der Hauptzollämter Hof, Regensburg und Weiden so-
1. der Hauptzollämter Paderborn und Münster sowie wie des Hauptzollamts Bamberg in den Landkreisen
des Hauptzollamts Gronau in den Teilen seines Be- Kronach, Kulmbach, Bayreuth und Forchheim und
zirks, die zu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt ge- der kreisfreien Stadt Bayreuth für die Steueraufsicht
hören, für die Steueraufsicht über die Abgabe und über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflich-
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als tigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf-
Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem be- sicht von einem besonders dafür eingerichteten
sonders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontroll- Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die
trupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge- sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchfüh-
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue- rung der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens.
rung und des Erhebungsverfahrens;
(2) Dem Hauptzollamt Regensburg wird die Zustän-
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks digkeit des Hauptzollamts Landshut - Oberfinanzbezirk
Münster, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke München - für die zollamtliche Behandlung von Waren
Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Kiel und im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen Kel-
Köln sowie der Hauptzollämter Fulda, Kassel und heim übertragen.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(3) Dem Hauptzollamt Würzburg wird die Zuständig- den Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
keit des Hauptzollamts Schweinfurt sowie des Haupt- rung und des Erhebungsverfahrens;
zollamts Bamberg in den Landkreisen Coburg, Lichten-
fels, Bamberg und den kreisfreien Städten Coburg und 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
Bamberg für die Steueraufsicht über die Abgabe und und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-
Treibstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1
ders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp vor- Buchstabe a bewilligten laufenden Zahlungsauf-
genommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- schubs aufgeschobene Abgaben;
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des Er-
hebungsverfahrens übertragen. 3. des Hauptzollamts Stuttgart-West für
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 14 sowie für die Vollstreckung, soweit sie Vollstrek-
kungsbehörden im Sinne von § 249 Abs. 1 der Ab-
Oberfinanzbezirk Saarbrücken gabenordnung obliegt,
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen b) die Verwertung beweglicher Sachen.
die Zuständigkeiten
(2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden über-
1. des Hauptzollamts Saarlouis für tragen die Zuständigkeiten
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver- 1. aller anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, für
b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden a) die Entgegennahme oder Zurückweisung der Ab-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si- findungsanmeldungen,
cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
b) die Überwachung der Einhaltung von Erzeugungs-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes beschränkungen,
und von Berlin (West) zur Bewilligung von Stundung c) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
sowie zur Anforderung und zum Erlaß von Säumnis-
zuschlägen für im Rahmen des nach Nummer 1 d) die Festsetzung der zu versteuernden Brannt-
Buchstabe b bewilligten laufenden Zahlungsauf- weinmengen und die Erhebung des Branntwein-
schubs aufgeschobene Abgaben; aufschlags auf Grund der Abfindungsanmeldung,
e) die Festsetzung der abzuliefernden Branntwein-
3. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzoll-
mengen und die Zahlung des Übernahmegeldes
amts Landau - Oberfinanzbezirk Koblenz - in dem
auf Grund der Abfindungsanmeldung,
zum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines
Bezirks und des Hauptzollamts Kaiserslautern - f) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur
Oberfinanzbezirk Koblenz - für die Steueraufsicht Festsetzung besonderer Ausbeutesätze, wenn
über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflich- sich das Erfordernis dazu aus der Abfindungsan-
tigem Mineralöl als Treibstoff, soweit die Steuerauf- meldung ergibt;
sicht von einem besonders dafür eingerichteten
2. der Hauptzollämter Reutlingen und Stuttgart-Ost für
Treibstoff-Kontrolltrupp vorgenommen wird, und die
die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchfüh-
zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß;
rung der Besteuerung und des Erhebungsverfahrens.
3. des Hauptzollamts Stuttgart-Ost für die Wahrneh-
mung der zollamtlichen Behandlung des Warenver-
§ 15 kehrs über die Grenze in dem Teil des Stadtkreises
Stuttgart, der zum Bezirk des Hauptzollamts Stutt-
Oberfinanzbezirk Stuttgart gart-Ost gehört, mit Ausnahme der Stadtbezirke Bad
(1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden übertra- Cannstatt, Hedelfingen, Mühlhausen, Münster, Ober-
gen die Zuständigkeiten türkheim, Untertürkheim und Wangen.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks (3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit
Stuttgart für des Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk Mün-
chen - für die zollamtliche Behandlung des Warenver-
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden kehrs über die Grenze in folgendem Teil des Bezirks des
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si- Hauptzollamts Augsburg übertragen:
cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt,
b) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Kellmünz a. d. lller, Oberroth, Osterberg und Unter-
Steuerbürgen,
roth, vom Landkreis Günzburg die Gemeinden Biber-
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver- tal, Bubesheim, Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen,
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Treib- Günzburg, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhau-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- sen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Lan-
ders dafür eingerichteten Treibstoff-Kontrolltrupp densberg, Leipheim, Offingen, Rettenbach, Röfingen,
vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben- Waldstetten und Winterbach.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981 1041
§ 16 (2) Zum gleichen Zeitpunkt werden
Berlin-Klausel 1. die Verordnung über die Übertragung von Zuständig-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- keiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer
tungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzver- Hauptzollämter vom 3. September 1979 (BGBI. 1
waltungsgesetzes auch im Land Berlin. s. 1573),
2. die Verordnung über die Zuständigkeit des Haupt-
§ 17 zollamts Hamburg-Jenas für die Erhebung von Aus-
Schlußvorschriften fuhrabgaben für Marktordnungswaren vom 15. Juli
1974 (BGBI. 1 S. 1497)
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1981 in
Kraft. aufgehoben.
Bonn, den 21. September 1981
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Obert
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil!
Sechste Verordnung
zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 24. September 1981
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungs- ber) zwei Jahre im Geltungsbereich dieser Ver-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch ordnung aufgehalten haben; für Ehegatten und
Gesetz vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 802) geändert Kinder von Asylbewerbern gelten die Nummern 1
worden ist, wird nach Anhörung der Bundesanstalt und 2 entsprechend, wenn sie nicht selbst einen
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte
gesetzes verordnet: stellen.
Steht von vornherein fest, daß ein Asylbewerber
Artikel 1
auch im Falle der Ablehnung des Antrages auf An-
Die Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der erkennung als Asylberechtigter nicht ausgewie-
Bekanntmachung vom 1 2. September 1980 (BGBI. 1 sen oder abgeschoben wird, kann er eine Arbeits-
S. 1754) wird wie folgt geändert: erlaubnis erhalten, wenn er sich ein Jahr im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung aufgehalten hat.
1. In § 1 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
Absatz 2 wird angefügt: § 2 bleibt unberührt. Die in den Nummern 1 bis 3 ge-
nannten Fristen gelten nicht für die erstmalige Be-
,,(2) Für eine erstmalige Beschäftigung kann die Ar- schäftigung der Ehegatten und Kinder von Asylbe-
beitserlaubnis nach Absatz 1 erteilt werden rechtigten und ausländischen Flüchtlingen nach § 2
1. Ehegatten ausländischer Arbeitnehmer, wenn sie Abs. 1 Nr. 3.''
sich vier Jahre rechtmäßig im Geltungsbereich
dieser Verordnung aufgehalten haben; für eine 2. In§ 2 Abs. 1 wird das Zitat.,§ 1 Nr. 1" durch das Zitat
Beschäftigung in Wirtschaftszweigen, in denen "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 '' ersetzt.
die Zahl der dem Arbeitsamt gemeldeten offenen
Stellen die Zahl der gemeldeten Arbeitslosen er-
heblich übersteigt, kann Ehegatten die Arbeits-
erlaubnis nach einem rechtmäßigen Aufenthalt Artikel 2
von zwei Jahren erteilt werden; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. Kindern von Ausländern, die sich rechtmäßig im leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeits-
Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, förderungsgesetzes auch im Land Berlin.
wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres
ihren Eltern oder einem Elternteil in den Geltungs-
bereich dieser Verordnung gefolgt sind und sich
Artikel 3
hier zwei Jahre rechtmäßig aufgehalten haben;
3. Personen, die sich nach Stellung des Antrages Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
auf Anerkennung als Asylberechtigte (Asylbewer- in Kraft.
Bonn, den 24. September 1981
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1981 1043
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr . 2482/81 der Kommission zur Bestimmung des
Einkommensausfalls sowie des Betrages der je Mutterschaf zu
zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr
1980/81 27.8.81 L 244/14
26. 8. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2483/81 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages
der je Mutterschaf zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten für
das Wirtschaftsjahr 1981 /82 27.8.81 L 244/15
Andere Vorschriften
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2454/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland
zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem Protokoll
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind 31.8.81 L 247/32
27. 7.81 Verordnung (EWG) Nr. 2455/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder
,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammen-
arbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind 31.8.81 L 247/35
27. 7.81 Verordnung (EWG) Nr. 2456/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Ergänzung und Anderung der Listen A und B, die dem Protokoll
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind 31.8.81 L 247/38
27. 7.81 Verordnung (EWG) Nr. 2457/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/~.1 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal
zur Ergänzung und Anderung der Listen A und B, die dem Protokoll
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind 31.8.81 L247/41
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2458/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schwe-
den zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem Proto-
koll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ur-
sprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind 31.8.81 L 247/44
27. 7. 81 Verordnung (EWG) Nr. 2459/81 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz
zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem Protokoll
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind 31. 8.81 L 247/47
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-
gen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-
öffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-
barungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-
schriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-
licht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,-- DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
scheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-
nung.
Preis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich --,60 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der anqewandte Steuersatz beträgt
6,5%. Postvertriebsstück· Z 5702 AX · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 367. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1981,
ist im Bundesanzeiger Nr. 176 vom 22. September 1981 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-:-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 176 vom 22. September 1981 kann zum Preis von 2,95 DM
(2,35 DM+ 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.